Erstmalige berufliche Grundausbildung
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Erstmalige berufliche Grundausbildung
100283 Erstmalige berufliche Grundausbildung nach Art. 17 BBG (EBA / EFZ) Die berufliche Grundbildung führt Jugendliche und Erwachsene mit Einschränkungen zu einem erfolgreichen Berufsbildungsabschluss. Durch kompetente, zeitgemässe agogische und sozialpädagogische Betreuung und Förderung in einer wirtschaftsnahen Umgebung werden die Lernenden zu einem erfolgreichen Bildungsabschluss begleitet. Dabei werden individuelle vereinbarte Ziele aufgenommen und mit in die tägliche Förderung und Betreuung integriert. Ziel ist stets die rentenausschliessende bzw. rentenreduzierende Integration in den Arbeitsmarkt. 1. Voraussetzung Die Berufswahl ist entschieden, das Wollen und Können ist überprüft und gesichert, das Ziel zwischen allen beteiligten Parteien geklärt und vereinbart. Die Bereitschaft des Lernenden, sich an den Gegebenheiten des Betriebes zu orientieren, ist nachvollziehbar. Es liegt eine Zielvereinbarung sowie eine Kostengutsprache der IV-Stelle vor. 2. Voraussetzung Übernahme Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Damit die IV die behinderungsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen kann, müssen grundsätzlich 3 Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine „Invalidität“ vorliegen, d.h. eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die betroffene Person in ihren Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt und deshalb erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Die behinderte Person muss in der Lage sein, eine Ausbildung mit Erfolg abzuschliessen. Die gewählte Ausbildung muss ihren Fähigkeiten angepasst sein. Die Ausbildung muss zu einer wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen. Eine „Invalidität“ wird bezüglich der erstmaligen beruflichen Ausbildung bejaht, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den für das jeweilige Berufsziel üblichen Ausbildungsweg (z.B. eine Berufslehre) zu beschreiten, sondern auf spezielle angepasste Ausbildungsangebote angewiesen ist. Beispiel: Die 18-jährige Frau S hat eine Kleinklasse besucht. Wegen kognitiver Beeinträchtigungen und einer erheblichen Lernbehinderung ist sie nicht in der Lage, eine Berufslehre zu absolvieren. Eine Abklärung ergibt aber, dass sie in der Lage sein müsste, eine Ausbildung im Bereich der Hauswirtschaft in einer geschützten Eingliederungsstätte zu absolvieren und danach eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die IV wird deshalb die Mehrkosten dieser Ausbildung übernehmen. Eine „Invalidität“ liegt auch dann vor, wenn eine Person wohl eine übliche Ausbildung (z.B. ein Studium) absolvieren kann, ihr dabei aber in verschiedener Hinsicht Mehrkosten (Kosten für den Transport zur Ausbildungsstätte, Mehrkosten für angepasste Hilfsmittel usw.) entstehen. 3. Abgrenzung zur Schule Die IV kann die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erst übernehmen, wenn die obligatorische Schule abgeschlossen und eine Berufswahl getroffen worden ist. Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen von schulischen Lücken, der persönlichen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen, gehören noch nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung. Ist hingegen die Berufswahl entschieden und sind gezielte vorbereitende Massnahmen im Hinblick auf das erfolgreiche Erreichen des Berufsziels nötig, so gehören diese zur erstmaligen beruflichen Ausbildung. QL/01.08.2015 Seite 1/6 100283 Beispiel: Herr B besucht nach Absolvierung der obligatorischen Schule ein 10. Schuljahr, während dem gewisse schulische Lücken gefüllt und die Berufswahl unterstützt werden soll. Dieses 10. Schuljahr gehört noch nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung, weshalb die IV die allfälligen Mehrkosten nicht übernehmen kann. Es ist Sache der Kantone festzulegen, wie weit diese Angebote finanziert werden. Nach Beendigung des 10. Schuljahres hat sich Herr B für eine kaufmännische Ausbildung entschieden. Bevor er diese in Angriff nimmt, muss er seine Sprachkenntnisse noch gezielt verbessern und besucht deshalb einen entsprechenden Kurs. Hier handelt es sich nun um eine gezielte vorbereitende Massnahme, welche von der IV finanziert werden kann. Im Sinne einer Ausnahme gilt der Besuch eines Gymnasiums (oder einer anderen Maturitätsschule) nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bereits als erstmalige berufliche Ausbildung, obschon die meisten Gymnasiasten die konkrete Berufswahl noch nicht getroffen haben. Es wird davon ausgegangen, dass es sich beim Besuch eines Gymnasiums um eine gezielte Vorbereitung auf ein Studium handelt. 4. Berufsberatung als erster Schritt Wer von der IV eine finanzielle Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung wünscht, sollte sich frühzeitig für berufliche Massnahmen anmelden. Nach erfolgter Anmeldung werden die Berufsfachleute der IV-Stellen als erstes im Sinne einer Berufsberatung Gespräche führen, die Berufswünsche und Neigungen ermitteln und die Eignung für die angestrebten Ausbildungen abklären. Diese Abklärungen können z.B. im Rahmen von Schnupperlehren oder von Abklärungen in spezialisierten Eingliederungsstätten erfolgen. Letztere werden in der Regel auf maximal 3 Monate befristet. Bei Schnupperlehren übernimmt die IV nur die invaliditätsbedingten Kosten von Transporten. Bei Abklärungen in spezialisierten Eingliederungsstätten kommt sie ebenfalls für die invaliditätsbedingten Transportkosten auf, zusätzlich aber auch für die Kosten der Verpflegung und Unterkunft sowie einer allfälligen zusätzlichen Betreuung. Es empfiehlt sich immer eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der IV. Erfahrungsgemäss übernimmt die IV nur dann die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, wenn die Ausbildung von den Berufsfachleuten der IV mit einem Antrag unterstützt wird. QL/01.08.2015 Seite 2/6 100283 5. Welche Ausbildungen fallen in Betracht und wie lange können diese dauern? Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt im Grunde jede gezielte und planmässige Förderung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, welche eine Person befähigt, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Darunter fallen: der Besuch einer Maturitäts-, Fach oder Hochschule die Absolvierung einer anerkannten Berufslehre, der Erwerb eines Berufsattests oder die Absolvierung einer Anlehre nach kantonalem Recht die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte Es gilt zwar das allgemeine Prinzip, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme, d.h. den zu erwartenden Erwerbsmöglichkeiten, ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Grundsätzlich schliesst dies aber eine lange Ausbildungsdauer keineswegs aus, wie sie z.B. zur Erlangung eines Hochschulabschlusses erforderlich ist. Benötigt eine Person behinderungsbedingt zur Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit als eine nichtbehinderte Person, so kann auch eine längere als die übliche Ausbildungsdauer beansprucht werden. Bei mehrstufigen Ausbildungen empfiehlt es sich, wenn immer möglich bereits zu Beginn der beruflichen Ausbildung das höherrangige Ausbildungsziel (z.B. Fachhochschuldiplom) festzulegen. Sonst kann es geschehen, dass die IV-Stelle nach erfolgreichem Bestehen der ersten Ausbildungsstufe (z.B. Berufslehre) die erstmalige berufliche Ausbildung als abgeschlossen erklärt. 6. Welche Kosten deckt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung? Die IV übernimmt die behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung. Diese werden im Rahmen einer Vergleichsrechnung ermittelt: Es wird einerseits abgeklärt, welche Kosten einer nicht behinderten Person während der gesamten Ausbildung entstehen würden; andererseits werden die Kosten ermittelt, welche bei der behinderten Person bis zum Erreichen ihres Ausbildungszieles anfallen. Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass eine Person ohne zwingenden Grund eine teurere als die übliche Ausbildung wählt, werden dabei nicht berücksichtigt. Beispiel: Frau M ist stark sehbehindert. Sie möchte eine kaufmännische Ausbildung absolvieren, und zwar an einer Handelsschule. Sie wünscht, dass die IV nicht nur die Kosten für behinderungsbedingte Hilfsmittel und Dienstleistungen Dritter übernimmt, sondern auch die Schulkosten finanziert. Die IV wird dies nur tun, wenn aufgrund der gesamten Umstände erwiesen ist, dass der Besuch einer Handelsschule behinderungsbedingt notwendig ist und die Ausbildung nicht im Rahmen einer Berufslehre erfolgen kann. Die IV übernimmt die Mehrkosten nur, wenn diese erheblich sind: Das ist der Fall, wenn sie den Betrag von 400 Franken pro Jahr erreichen. Folgende behinderungsbedingte Mehrkosten werden von der IV finanziert: Ausbildungskosten (Schulgelder, Gebühren, Kursgelder, Kosten für Lehrmittel) Nötige Hilfsmittel sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter (wie Vorlesehilfen bei Blinden und Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen) Transportkosten (wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist: Taxikosten oder Kosten für die Benützung privater Fahrzeuge) Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn eine Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder zumutbar ist. QL/01.08.2015 Seite 3/6 100283 7. Wann gewährt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld? Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht Anspruch auf ein sog. „kleines Taggeld“, jedoch nur, wenn eine Person während dieser Ausbildung behinderungsbedingt eine Erwerbseinbusse erleidet. Beispiel: Frau S absolviert eine praktische Ausbildung in einer geschützten Eingliederungsstätte. Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung eine gewöhnliche Berufslehre absolviert und dabei einen Lehrlingslohn bezogen hätte. Damit erleidet sie behinderungsbedingt während ihrer Ausbildung einen Erwerbsausfall und hat Anspruch auf ein Taggeld. Beispiel: Herr F besucht das Gymnasium. Die IV übernimmt verschiedene invaliditätsbedingte Mehrkosten. Da Herr F auch ohne Behinderung während der Gymnasialzeit über kein regelmässiges Erwerbseinkommen verfügen würde, erleidet er keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse. Er hat keinen Anspruch auf ein Taggeld. Auch wenn Herr F später studiert, wird er kein Taggeld beanspruchen können, es sei denn er könne glaubhaft machen, dass er das Studium als Werkstudent absolviert hätte und dies nun wegen seiner Behinderung nicht kann. Verzögert sich die Ausbildung als Folge der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und würde Herr F in der Zwischenzeit im Erwerbsleben stehen, so hat er ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Anspruch auf ein Taggeld. Beispiel: Frau A konnte lange Zeit wegen erheblicher psychischer Störungen weder eine Ausbildung absolvieren noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nun hat sich ihr Gesundheitszustand im Alter von 26 Jahren stabilisiert und sie beginnt mit Verspätung ihre erstmalige berufliche Ausbildung. Da Frau A ohne Behinderung bereits im Erwerbsleben stehen würde, erleidet sie eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse. Sie hat somit Anspruch auf ein Taggeld. Das „kleine Taggeld“ beträgt Fr. 34.60 pro Tag. Hat eine Person das 20. Altersjahr vollendet und würde sie ohne ihre Behinderung bereits im Erwerbsleben stehen, so erhöht sich das „kleine Taggeld“ auf Fr. 103.80 pro Tag. Zu dieser Grundentschädigung kommt noch ein Kindergeld von täglich 7 Franken pro Kind hinzu. Das Taggeld wird gekürzt, wenn die IV während der Ausbildung für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, und zwar um 20% (jedoch höchstens 20 Franken pro Tag). Bei Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder wird das Taggeld um 10% (jedoch höchstens 10 Franken pro Tag) gekürzt. Gekürzt wird es auch, wenn die behinderte Person während der Ausbildung einen Ausbildungslohn erzielt, und zwar um die Höhe dieses Ausbildungslohnes. QL/01.08.2015 Seite 4/6 100283 8. Abgrenzung zur Umschulung Es kommt vor, dass eine Person eine Ausbildung aufnimmt, diese dann aber aus gesundheitlichen Gründen abbrechen muss. Wird dann eine neue Ausbildung aufgenommen, so betrachtet die IV diese ebenfalls als „erstmalige berufliche Ausbildung“ und übernimmt die weiter vorne beschriebenen Leistungen. Von dieser Regel wird nur dann abgewichen, wenn die behinderte Person während der abgebrochenen Ausbildung bereits ein monatliches Einkommen von mindestens 3'114 Franken erzielt hat. Dann betrachtet die IV die neue Ausbildung als „Umschulung“. Beispiel: Herr G ist während seines Medizinstudiums an Schizophrenie erkrankt und musste seine Ausbildung nach 3 Jahren abbrechen. Er meldet sich ein Jahr später bei der IV für berufliche Massnahmen an. Nach erfolgter Berufsberatung stellt sich heraus, dass eine Wiederaufnahme eines Studiums nicht mehr in Frage kommt. Es wird eine Lehre in der Reisebranche angepeilt. Die neue Ausbildung wird von der IV-Stelle als erstmalige berufliche Ausbildung betrachtet, denn Herr G hat in seinem Studium zuvor noch keinen Lohn von mindestens 3'114 Franken monatlich erzielt. Herr G wird ab dem Zeitpunkt, in dem er sein Medizinstudium beendet hätte, eine „kleines Taggeld“ erhalten. Wie verhält es sich, wenn eine Person nach Abschluss der Schule ohne berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, diese Erwerbstätigkeit nun aber aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss? Auch in solchen Fällen kann unter Umständen mit einer Ausbildung die Erwerbsfähigkeit wieder wesentlich verbessert werden. Gelangt die IV zu diesem Schluss, wird sie die Ausbildung als „Umschulung“ finanzieren, denn die betroffene Person ist zuvor bereits erwerbstätig gewesen. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Person bei Schulabschluss bereits gesundheitlich beeinträchtigt gewesen ist und in der Folge zwar eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, diese sich jedoch zum vornherein als ungeeignet und auf die Dauer als unzumutbar erweist. Wird in einem solchen Fall nachträglich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine der Behinderung angepasste Ausbildung in Angriff genommen, wird diese von der IV als „erstmalige berufliche Ausbildung“ betrachtet. 9. Beispiel: Herr C leidet an erheblichen rheumatischen Beschwerden. Nach Schulabschluss beginnt er zu jobben und arbeitet z.T. auf dem Bau, z.T. in Reparaturwerkstätten. Die Arbeitsverhältnisse dauern jeweils nicht sehr lange, da Herr C aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht gewachsen ist. Die Ärzte raten dringend zur Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne Belastungen des Bewegungsapparates. Herr C meldet sich schliesslich nach 2 Jahren bei der IV für berufliche Massnahmen an. Obschon Herr C bereits während 2 Jahren erwerbstätig gewesen ist, wird die IV eine Ausbildung nicht als „Umschulung“, sondern als „erstmalige berufliche Ausbildung“ unterstützen. Ziele Erfolgreicher Ausbildungsabschluss. Gute Vermittelbarkeit im Arbeitsmarkt ohne Rentenunterstützung, im Minimum einer Rentenreduktion. Die Fähigkeit sich selbstständig in der Arbeitswelt zu entwickeln. QL/01.08.2015 Seite 5/6 100283 10. Inhalt Beurteilung der Fähigkeit im Rahmen einer Schnupperlehre (in der Regel 2 Wochen) Berufliche Grundbildung im Rahmen der Bildungsverordnung und des Bildungsplanes hinsichtlich eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Individuelle Förderung nach Erfordernissen (Stützkurse, Lernhilfen, Förderkursen usw.) Coaching im Rahmen einer gesicherten Zielerreichung Arbeitspraktika im Arbeitsmarkt Vorbereitung und Begleitung in der Stellenvermittlung Regelmässige Berichterstattung an die IV-Stelle 11. Kosten Gemäss Leistungsvereinbarung mit den IV-Stellen NWCH d.h. Ausbildung in der Institution Kosten: Gemäss Leistungsvereinbarung mit den IV Stellen. Vergütung nach „externen Praktika bis höchstens 4 Monate“ Kosten: Gemäss Leistungsvereinbarung mit den IV Stellen. 12. Besonderes Das erste Vorstellungsgespräch sowie ein Schnuppertag werden kostenlos angeboten QL/01.08.2015 Seite 6/6