Versetzungsordnung Werkrealschule (Hauptschule) - schulrecht-rw
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Versetzungsordnung Werkrealschule (Hauptschule) - schulrecht-rw
Seite 1 von 3 Versetzungsordnung Werkrealschule (Hauptschule) Grundsatz Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung. Schüler der Klassen 5 bis 8 werden versetzt, wenn sie den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und sie auch erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein werden. In Klasse 8 kann die Versetzung auch in eine Kooperationsklasse erfolgen, wenn erwartet werden kann, dass der Hauptschulabschluss in diesem Bildungsgang erreicht wird. Versetzungsbedingungen Versetzt wird, wer in höchstens einem maßgebenden Fach / Fächerverbund / Wahlpflichtfach (in den Klassen 8 und 9) die Note "ungenügend" (6) erhält, oder in höchstens zwei maßgebenden Fächern / Fächerverbund / Wahlpflichtfach (in den Klassen 8 und 9) die Note "mangelhaft" (5) erhält, oder in allen maßgebenden Fächern / Fächerverbund / Wahlpflichtfach (in den Klassen 8 und 9) mindestens die Note "ausreichend" (4) erhält bzw. bei schlechterer Benotung hierfür einen sinnvollen Ausgleich aufweisen kann. Aus dem Fächerverbund MSG zählt die beste Note aus Musik, Sport und Bildende Kunst für die Versetzung. Bei Notengleichheit wählt der Schüler das Fach, welches im Zeugnis auszuweisen ist. Die Note aus dem Fächerverbund MSG wird ausgewiesen, ohne für die Versetzung maßgebend zu sein. Ausnahmen: 1. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre. 2. Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzung mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden und gilt auch für Schüler der Klasse 8 zur Aufnahme in eine Kooperationsklasse, wenn insbesondere durch eine Zielvereinbarung erwartet werden kann, dass sie den Hauptschulab- Seite 2 von 3 3. 4. 5. 6. schluss in diesem Bildungsgang erreichen. Folgender Vermerk ist im Zeugnis anzubringen: Versetzung nach §4 Abs.3 der WRSVO. Bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers bleiben die Leistungen im Fach Englisch dann unberücksichtigt, wenn sie zu seiner Nichtversetzung führen würden. Folgender Vermerk ist im Zeugnis anzubringen: Versetzt ohne Berücksichtigung der Leistungen im Fach Englisch. Aufnahme auf Probe: Für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen kann die Aufnahme in die nächsthöhere Klasse gestattet werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters feststellt, dass die Schüler die Mängel in den geringer als mit der Note „ausreichend“ bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben können. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, schriftlich und mündlich geprüft. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn die Versetzungsanforderungen erfüllt sind, gilt die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung rückwirkend als nicht getroffen. Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche in den Klassenstufen 5 und 6 kann eine Versetzung ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche zustande käme. ( siehe LRS ) Bei ausländischen Schülern bleibt ggf. die Deutschnote bei der ersten Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. Entscheidung Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. (Ausnahme wenn 2/3-Mehrheit erforderlich ist ) Ausgleichsmöglichkeiten "ungenügend" durch "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund / Wahlpflichtfach; "ungenügend" durch "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern / Fächerverbund / Wahlpflichtfach ; "mangelhaft" durch mindestens "gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund / Wahlpflichtfach . Maßgebende Fächer / Fächerverbünde / Wahlpflichtfächer sind, soweit sie jeweils in der Stundentafel einer Klasse ausgewiesen sind: Religionslehre, Ethik, Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Wahlpflichtfach (Klassen 8 und 9), Welt-Zeit-Gesellschaft, Materie-Natur-Technik, Wirtschaft-ArbeitGesundheit und die beste Note aus dem Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten Seite 3 von 3 Freiwillige Wiederholung In der Werkrealschule kann ein Schüler der Klassen 5 bis 8 auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. Termine: jeweils nur zu Beginn eines Schulhalbjahres (über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.) Sie gilt als Nichtversetzung und wird im Zeugnis als „wiederholt freiwillig“ vermerkt Überspringen einer Klasse In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klasse 6 und 7 eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint.