Gemeinschaftskonten von Ehegatten – Hinweise zur

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Gemeinschaftskonten von Ehegatten – Hinweise zur
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT
„Gemeinschaftskonten von Ehegatten –
Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung, schenkungsteuerlichen
Behandlung und Auswirkungen im Erbfall“
von
Stefan Spangenberg
Rechtsanwalt
convocat GbR München
www.convocat.de
Unter Ehegatten erfreuen sich Gemeinschaftskonten großer Beliebtheit. Über die rechtlichen
und insbesondere auch die steuerlichen Konsequenzen wird häufig nicht umfassend
aufgeklärt. Nachfolgend daher einige allgemeine Erläuterungen und eine Kurzzusammenfassung einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur schenkungsteuerlichen Behandlung einseitiger Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten.
I. Unterscheidung „Und“-Konten / „Oder“-Konten
Von Gemeinschaftskonten im nachfolgenden Sinne ist immer dann zu sprechen, wenn
zwischen der jeweiligen Bank ein Kontovertrag mit mehreren Personen besteht, wie bspw.
einem Konto, das auf den Namen beider Ehegatten lautet.
Für die Prüfung aller rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen zu den Auswirkungen
gemeinsamer Konten ist vorab festzustellen, wer im Außenverhältnis zur Verfügung über das
Kontoguthaben berechtigt ist und – unabhängig hiervon – wem im Innenverhältnis welcher
Anteil am Kontoguthaben zusteht.
Für die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftskonten in der Form des „Und“-Kontos und
des „Oder“-Kontos kommt es dabei immer nur auf die Verfügungsberechtigung im
Außenverhältnis an.
1. „Und“-Konten
Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass Gemeinschaftskonten in Form der „Und“-Konten die
Ausnahme darstellen. Von „Und“-Konten spricht man, wenn hinsichtlich der Verfügungsberechtigung im Kontoeröffnungsvertrag festgelegt wird, dass die Kontoinhaber nur gemeinsam über die Einlagen verfügen können.
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Im Fall eines solchen Kontos von Ehegatten müsste gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut
angeordnet sein, dass eine Verfügung über die Einlage nur wirksam ist, wenn beide
Ehegatten, also Ehemann und Ehefrau, eine gleichlautende Verfügung erklären.
Somit können die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich über das Kontoguthaben verfügen.
Damit ist jedoch in keiner Weise die Frage nach der Inhaberschaft der Einlagenforderung
beantwortet. Die Finanzverwaltung rechnet grundsätzlich bei einem sogenannten „Und“Konto jedem Kontoinhaber nur den von ihm eingezahlten Beitrag zu.
Letztlich ist diese Frage nach dem Anteil an der Einlage immer im Einzelfall zu prüfen. Im
Zweifel wird zivilrechtlich unterstellt, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
2. „Oder“-Konten
Bei Gemeinschaftskonten in Form der „Oder“-Konten kann jeder Kontoinhaber allein über die
gesamte Einlage verfügen – ohne jegliche Mitwirkung der übrigen Kontoinhaber. Für die
Frage dieser Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis ist es völlig unerheblich, wer welche
Beträge auf das gemeinsame Konto eingezahlt hat.
Aufgrund dieser für den alltäglichen Bankverkehr sehr praktischen Gestaltung der
Verfügungsbefugnis im Verhältnis zum jeweiligen Kreditinstitut, werden Gemeinschaftskonten fast ausschließlich in der Form der sogenannten „Oder“-Konten errichtet.
Bei gemeinsamen Konten von Ehegatten bedeutet dies, dass entweder der Ehemann oder
die Ehefrau allein, d. h. jeweils ohne den anderen Ehegatten, über die gesamte Einlagenforderung verfügen darf. Diese Verfügungsbefugnis ist unabhängig davon, von wem die Einzahlungen auf das Konto erfolgten.
Da bei Gemeinschaftskonten in der Form des sogenannten „Oder“-Kontos – im Unterschied
zu der Gestaltung als „Und“-Konto – jeder Kontoinhaber allein berechtigt ist, die Auszahlung
der Einlagen an sich zu fordern, liegt eine Gesamtgläubigerschaft der Kontoinhaber vor.
Gemäß § 430 BGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Kontoinhaber im Innenverhältnis zu gleichen Teilen an der Einlagenforderung berechtigt ist.
Diese gesetzliche Vermutung muss im Einzelfall geprüft werden. Zahlt nur einer der Ehegatten auf dieses „Oder“-Konto ein, so unterstellt die Finanzverwaltung im Zeitpunkt der Einzahlung eine unentgeltliche Bereicherung des anderen Ehegatten.
3. Auswirkungen im Erbfall
Bei Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte bei einem so genannten „Oder“Konto weiterhin allein über das gemeinsame Konto verfügen, unabhängig davon, ob er
Alleinerbe, Miterbe oder enterbt ist. Auf das Verfügungsrecht im Außenverhältnis hat der Tod
eines Kontoinhabers grundsätzlich keine Auswirkung. Es ist jedoch anzuraten im
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Kontoeröffnungsvertrag – wie üblich – klarzustellen, welche Rechte dem überlebenden
Kontoinhaber zustehen sollen.
Hinsichtlich der Berechtigung im Innenverhältnis ist jedoch zu klären, welcher Teil der
Einlagenforderung in den Nachlass fällt. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung ist bei
einem gemeinsamen Konto der Ehegatten in der Form des „Oder“-Kontos mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich die Hälfte der Einlagenforderung dem verstorbenen
Ehegatten, die andere Hälfte dem überlebenden Ehegatten zuzuordnen. Daran orientiert sich
in der Regel auch die Finanzverwaltung im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Doch Vorsicht bei Einzahlung(en) allein durch den verstorbenen Ehegatten: Die
Erklärungen hinsichtlich der Zurechnung im Erbfall sollten mit der lebzeitigen Handhabung
gegenüber dem Finanzamt deckungsgleich sein. Soweit schon eine lebzeitige Schenkung
erfolgt und gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt worden ist, wird eine Steuerhinterziehung
unterstellt. Aufgrund der fehlenden Meldung der Schenkung gegenüber dem Finanzamt
verjährt die Besteuerung erst mit dem Tod des Schenkers.
Praxishinweis: Ein gemeinsames Konto der Ehegatten in Form eines „Oder“-Kontos kann
im Todesfall einen Vorteil für den überlebenden Ehegatten darstellen. Ohne erbrechtliche
Legitimation und – falls keine Alleinerbschaft vorliegt – ohne Mitwirkung der Erben kann er
zumindest über seinen Anteil am Konto verfügen. Verfügungen über den Anteil des
verstorbenen Ehegatten sollten jedoch mit Vorsicht erfolgen. Im Zweifel muss dieser Anteil
der Erbengemeinschaft wieder zur Verfügung gestellt werden.
Haben die Ehegatten ein gemeinsames Konto in der Form eines sogenannten „Und“-Kontos
errichtet, so wäre der überlebende Ehegatte darauf angewiesen, dass die Erben des verstorbenen Ehegatten mit ihm gemeinsam deckungsgleiche Verfügungen über das Kontoguthaben gegenüber der kontoführenden Bank treffen. Es kann dann nur gemeinschaftlich über
die Kontoeinlage verfügt werden. Unabhängig davon stellt sich wiederum die Frage der
Zurechnung der Einlagenforderung im Innenverhältnis.
Praxishinweis: Die Ehepartner sollten sich darüber im Klaren sein, welche Kontoart sie
wählen. In jedem Fall sollten sich die Ehegatten mit entsprechenden Vollmachten ausstatten.
Soweit ein gemeinsames Konto errichtet wird, sollte eine klare Vereinbarung getroffen
werden, wenn die Einzahlungsbeträge unterschiedlich sind. Man sollte sich zudem über die
schenkungsteuerlichen Konsequenzen eines solchen Kontos im Klaren sein.
II. Behandlung von Gemeinschaftskonten in der Schenkungsteuer
Im Rahmen von Gemeinschaftskonten bei Ehegatten stellt sich immer wieder die Frage,
inwieweit bei Einzahlungen allein durch einen Kontoinhaber (Ehegatten) eine Schenkung an
den weiteren Kontoinhaber (Ehegatten) stattfindet.
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Aus Sicht der Finanzverwaltung gibt es bei Gemeinschaftskonten in der Form der „Und“Konten keine Vermögensverschiebung, da im Zweifel anzunehmen ist, dass bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis sich die Zuordnung der Vermögensmasse nicht ändert.
Liegt dagegen ein gemeinsames Konto der Ehegatten in Form eines sogenannten „Oder“Kontos vor, so hat die Finanzverwaltung bisher regelmäßig vermutet, dass eine steuerpflichtige Zuwendung an den nicht einzahlenden Ehegatten vorliegt, wenn die Geldsumme
vom anderen Ehegatten eingezahlt worden ist. Mit der hälftigen Verfügungsberechtigung hat
die Finanzverwaltung bisher eine Schenkung in Höhe der Hälfte des Betrags unterstellt.
Etwas anderes wurde nur dann unterstellt, wenn der nicht einzahlende Ehegatte nachweisen
konnte, dass im Innenverhältnis in Bezug auf die Verfügungsberechtigung eine abweichende
Vereinbarung vorliegt.
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hierzu war bisher uneinheitlich. Der Steuerpflichtige
war in der Beweislast, den Nachweis darüber zu bringen, wem welcher Guthabensbetrag
hinsichtlich des gemeinsamen Kontos zusteht. Dieser vereinfachten Betrachtung durch die
Finanzverwaltung ist der BFH mit seiner Entscheidung vom 23.11.2011, Aktenzeichen II R
33/10, entgegengetreten. Die Finanzverwaltung dürfe nicht automatisch unterstellen, dass
die Einzahlung eines Ehegatten auf ein gemeinsames „Oder“-Konto zu einer freigiebigen
Vermögensverschiebung zugunsten des anderen Ehegatten führt.
Vielmehr muss die Finanzverwaltung anhand der tatsächlichen Handhabung des Kontos
oder aus anderen Umständen, z. B. einer Vereinbarung der Ehegatten, nachweisen, dass
und in welcher Höhe eine freigiebige Zuwendung an den nicht einzahlenden Ehegatten vorliegt. Eine freigiebige Zuwendung wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn der
nicht einzahlende Ehegatte ohne entsprechende schriftliche oder mündliche (Rückzahlungs)Vereinbarung Beträge zur eigenen Vermögensbildung einsetzt. Je häufiger dies der Fall ist,
desto mehr spricht für eine Schenkung.
Vorsicht: Auch die hälftige Zurechnung der Kapitalerträge im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung kann ein Indiz für eine Zuwendung an den nicht einzahlenden
Ehegatten sein.
Soweit der gemeinsame Lebensunterhalt von dem gemeinsamen Konto bestritten wird, liegt
nach Ansicht des BFH kein Indiz für eine Schenkung vor. Gleiches gilt, wenn der nicht
einzahlende Ehegatte keinerlei Verfügungen über das Guthaben trifft.
Damit hat der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass lediglich die Einzahlung
auf ein „Oder“-Konto durch einen Ehegatten noch nicht zu einer freigiebigen Zuwendung im
schenkungsteuerrechtlichen Sinne führt.
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Nichtsdestotrotz ist weiterhin vor Errichtung von Gemeinschaftskonten bzw. vor der
einseitigen Einzahlung eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto eine genaue Prüfung
der Kontoverträge anzuraten.
Sollte überhaupt keine Vereinbarung bestehen, so ist die bisherige Handhabung durch die
Ehegatten zu prüfen. Schenkungsteuerliche Konsequenzen sind dringend zu beachten.
Die Entscheidung des BFH vom 23.11.2011 schafft grundsätzlich Erleichterungen
hinsichtlich der Beweislastverteilung. Bei der Begründung von Gemeinschaftskonten bzw.
Einzahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto, die den Umfang zur Bestreitung
der gewöhnlichen Lebenshaltung überschreiten, ist dennoch eine Prüfung auf möglicherweise bestehende schenkungsteuerliche Auswirkungen anzuraten. In diesem Zusammenhang sind zudem die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen im Erbfall mit zu
bedenken.
Rechtsanwalt Stefan Spangenberg
convocat GbR, München
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