2. Online-Versteigerungen – Die rechtlichen

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2. Online-Versteigerungen – Die rechtlichen
2. Online-Versteigerungen –
Die rechtlichen Grundlagen
Sabine Fehringer
2.1 Der Begriff der Versteigerung im österreichischen
Recht
In Österreich fehlt es an einer ausdrücklichen Legaldefinition des Begriffs der
Versteigerung,41 wenngleich in vielen gesetzlichen Bestimmungen (siehe nachstehend) an
den Begriff der Versteigerung angeknüpft wird. Anders ist die Rechtslage in Deutschland.
§ 156 BGB (Vertragsabschluss bei Versteigerung) bestimmt ausdrücklich, dass bei einer
Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt und dass ein Gebot
erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
2.1.1 Gutgläubiger Erwerb
Gemäß § 367 Abs 1 ABGB (gutgläubiger Eigentumserwerb) ist die Eigentumsklage
gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache abzuweisen,
wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von
einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem
erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der
rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers
auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer
öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand
durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan (§ 269 EO).
2.1.2 Ausschluss der laesio enormis
§ 935 ABGB letzter Satz legt fest, dass § 934 ABGB (laesio enormis) nicht anzuwenden
ist, wenn die Sache von einem Gericht versteigert worden ist.
2.1.3 Verpfändungsbestimmungen im ABGB
Nach § 463 ABGB hat ein Schuldner kein Recht, bei der Versteigerung einer von ihm
verpfändeten Sache mitzubieten.
Nach § 466b Abs 2 ABGB ist der Verkauf einer verpfändeten Sache grundsätzlich im
Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer zu bewirken. Nach § 466b Abs 3 ABGB sind Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Be-
Schummer/Weinberger, Zum Rücktrittsrecht bei „Online“-Auktionen, JBl 2005, 765.
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Fehringer/Gleixner/Seitweger, Die gerichtliche Online-Versteigerung, LexisNexis
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