POLICE Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht
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POLICE Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht
C A T L I N SCHWEIZ AG | Utoquai 37 | CH-8008 Zürich Plattenleger / -handel POLICE (Entwurf) Anlagen-, Betriebs- und Produkte-HaftpflichtVersicherung • Deckungssumme - CHF 10 Mio. Versicherungsnehmer/in: …………………….. …………………….. …………………….. Police-Nr.: …………………….. Beginn der Versicherung Nach Vereinbarung Dokument ausgestellt am: INHALTSVERZEICHNIS 1. 2. 3. 4. 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 6.4.5 6.4.6 6.4.7 6.4.8 6.4.9 6.4.10 6.4.11 6.4.12 6.4.13 6.4.14 6.4.15 6.4.16 6.4.17 6.4.18 6.4.19 6.4.20 6.4.21 6.4.22 6.4.23 6.4.24 6.4.25 6.5 6.6 6.7 Grundlagen des Versicherungsvertrages.................................................... - 4 Versicherungsart ........................................................................................ - 4 Versicherer ................................................................................................. - 4 Versicherungsnehmer ................................................................................ - 4 Versicherte Firmen..................................................................................... - 5 Deckungsumfang ....................................................................................... - 5 Gegenstand der Versicherung .................................................................... - 5 Versicherte Personen ................................................................................. - 7 Vorsorgeversicherung für neue Tochtergesellschaften.............................. - 7 Deckungserweiterungen............................................................................. - 8 Stockwerkeigentum.................................................................................... - 8 Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten - 8 Bauherren-Haftpflichtversicherung ........................................................... - 8 Be- und Entladeschäden............................................................................. - 8 Bearbeitungs- und Obhutsschäden............................................................. - 9 Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung ..................................................... - 10 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) ................... - 10 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) ..................................... - 10 Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen und –geräten............................................................................................. - 11 Schadenverhütungskosten........................................................................ - 12 Unterakkordanten..................................................................................... - 12 Privat-Haftpflicht-Versicherung auf Dienstreisen ................................... - 12 Rückrufkosten .......................................................................................... - 13 Passiver Strafrechtsschutz........................................................................ - 13 Tank- und Rohrleitungsschäden („Carbura-Klausel“)............................. - 14 Grobe Fahrlässigkeit ................................................................................ - 14 Arbeits- und Dienstmiete ......................................................................... - 14 Schlossänderungskosten .......................................................................... - 15 Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden ............................................................................................ - 15 Aus- und Einbaukosten ............................................................................ - 15 Tätigkeit als Generalunternehmer oder Totalunternehmer ...................... - 16 Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften .................................................... - 17 Vermögensschäden .................................................................................. - 17 Abgabe von Lizenzen, Patenten............................................................... - 18 Unfälle von Kunden und Besuchern ........................................................ - 18 Zusätzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 3............................................................... - 19 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrräder und diesen gleichgestellte Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 4............................. - 20 Zusätzliche Bestimmungen für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten mit Umweltbeeinträchtigungen .................... - 20 - Seite - 2 - 6.7.1 6.7.2 6.7.3 6.8 6.8.1 6.8.2 6.8.3 6.8.4 6.8.5 6.8.6 7. 8. 9. 10. 10.1 10.2 11. 11.1 11.2 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 18.1 19. 20. 21. 22. 22.1 22.2 22.3 22.4 22.5 22.6 22.7 22.8 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Umweltschäden in USA/Kanada ............................................................. - 22 Umweltschäden in den ehemaligen Ostblockstaaten ............................... - 22 Umweltschäden in Deutschland............................................................... - 22 Einschränkungen des Deckungsumfanges ............................................... - 23 Krieg/Terrorismus.................................................................................... - 26 Luftfahrzeug-Produkte ............................................................................. - 26 Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten .......................................................... - 27 Spezielle Stoffe und Risiken .................................................................... - 27 Schimmelpilz (Toxic Mold)..................................................................... - 27 Abgabe von Arzneimitteln (Pflichtversicherungserfordernis)................. - 27 Örtlicher Geltungsbereich ........................................................................ - 28 Zeitlicher Geltungsbereich....................................................................... - 28 Leistungen des Versicherers .................................................................... - 29 Deckungssumme ...................................................................................... - 29 Personen- und Sachschäden ..................................................................... - 29 Sublimiten ................................................................................................ - 29 Selbstbehalt .............................................................................................. - 30 Sachschäden ............................................................................................. - 30 Sonstige Selbstbehalte ............................................................................. - 30 Gefahrserhöhung und –verminderung ..................................................... - 30 Beseitigung eines gefährlichen Zustandes ............................................... - 31 Verletzung von Obliegenheiten ............................................................... - 31 Vertragsdauer ........................................................................................... - 31 Kündigung im Schadenfall ...................................................................... - 32 Anzeigepflicht.......................................................................................... - 32 Schadenbehandlung ................................................................................. - 32 Schadenservice im Selbstbehaltbereich ................................................... - 33 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten................................................... - 33 Rückgriff .................................................................................................. - 33 Abtretung von Ansprüchen ...................................................................... - 33 Prämie ...................................................................................................... - 33 Prämienberechnungsgrundlage ................................................................ - 33 Prämienabrechnung.................................................................................. - 34 Prämiensätze / Prämien............................................................................ - 34 Vorausprämie für die Zeit vom ………………… bis ……………….. - 35 Minimalprämie......................................................................................... - 35 Eidg. Stempelabgabe................................................................................ - 35 Rückerstattung ......................................................................................... - 35 Änderung des Prämientarifes ................................................................... - 35 Mahnverfahren und Deckungsunterbruch................................................ - 36 Verjährung ............................................................................................... - 36 Konkurs des Versicherungsnehmers........................................................ - 36 Mitteilungen an den Versicherer.............................................................. - 36 Datenschutz.............................................................................................. - 36 Brokerklausel ........................................................................................... - 36 Erfüllungsort und Gerichtsstand .............................................................. - 37 Unterschriftenblatt ................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. Seite - 3 - 1. Grundlagen des Versicherungsvertrages Die Grundlagen des vorliegenden Versicherungsvertrages bilden: a) die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungspolice für die Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung, die allfälligen Zusatzbedingungen (ZB) und Nachträge; b) das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 für Sachverhalte, die in den unter vorstehend lit. a) genannten Grundlagen nicht geregelt sind; c) 2. die schriftlichen Erklärungen, die der Versicherungsnehmer abgibt. Versicherungsart Die Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung schützt das Vermögen der Versicherten gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter. Sie umfasst insbesondere: 3. • das Anlagenrisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, die dem versicherten Betrieb dienen; • das Betriebsrisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus betrieblichen Vorgängen und Arbeitsabläufen auf dem Betriebsareal oder auf externen Arbeitsstätten; • das Produkterisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus Erzeugnissen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die von Versicherten hergestellt oder geliefert wurden, nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten. Versicherer Catlin Syndicate 2003 at Lloyd’s Lloyd’s Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Lloyd’s Geschäft Seefeldstrasse 7 CH-8008 Zürich (nachstehend „Versicherer“ genannt) vertreten durch: CATLIN Schweiz AG Utoquai 37 CH-8008 Zürich 4. Versicherungsnehmer Seite - 4 - ………………………. ………………………. ………………………. (nachstehend „Versicherungsnehmer“ genannt) 5. Versicherte Firmen Versichert sind • …………………….. …………………….. …………………….. • …………………….. …………………….. …………………….. • sowie die rechtlich selbständigen Pensionskassen und Fürsorgeinstitutionen der ……………………... 6. Deckungsumfang 6.1 Gegenstand der Versicherung a) Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus den in vorstehend Art. 5 genannten Firmen wegen • Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen sowie daraus entstehende Vermögensschäden; • Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen sowie daraus entstehende Vermögensschäden. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. b) Die vorliegende Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Firmen namentlich aufgrund folgender Gefahren: 1. Aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten des Versicherungsnehmer und der versicherten Firmen, die einen Zusammenhang mit dem Betriebscharakter haben. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Firmen befassen sich u.a. mit 2. • Verlegen von Keramikplatten sowie Handel von Keramikplatten • dem Besitz und der Verwaltung von Immobilien aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere: Seite - 5 - • für Schäden, die zurückzuführen sind auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen, die vorwiegend dem versicherten Betrieb dienen. Nicht als dem Betrieb dienend gelten Grundstücke und Gebäude zur Vermögensanlage; • aus Besitz und Unterhalt von Zapfstellen, Tankstellen und MotorfahrzeugPflegestationen, auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige und gelegentlich auch durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden; • aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosiver Stoffe; • als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Betriebes; • als Halter von Wachhunden; • aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; • aus Betriebsveranstaltungen aller Art wie Betriebesfeste, Betriebsausflüge, Schulungskurse; • aus der Beschäftigung von haupt- oder nebenberuflichen Betriebsärzten und deren Hilfspersonal, wenn sich die Tätigkeit der Ärzte darauf beschränkt, dass sie „Erste Hilfe“ gewähren, Untersuchungen von Betriebsangehörigen und Bewerbern vornehmen und für die hygienischen Erfordernisse des Betriebes verantwortlich sind. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb, einschliesslich der Verwendung von medizinischen Geräten; • aus Unterhalt und Einsatz einer Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen ausserhalb des Betriebes; • aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige wie Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dgl., auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; • aus dem Besitz von Schusswaffen und Munition sowie deren Überlassung an die mit dem Schutz des Betriebes beauftragten Personen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der beauftragten Personen aus dem Gebrauch der ihnen überlassenen Waffen und Munition in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen, nicht jedoch bei Tragen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; • 3. für Schäden durch Verwendung von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-III B; als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder bestehen oder wenn Letztere seit mehr als 6 Monaten bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind, gemäss nachstehend Art. 6.5; Seite - 6 - c) 6.2 4. aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen, soweit es sich um Fahrten für den versicherten Betrieb (unter Ausschluss von Fahrten von der und zur Arbeit) handelt, gemäss nachstehend Art. 6.6; 5. für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss nachstehend Art. 6.7. Im Übrigen richtet sich der Umfang der Deckung nach den Vertragsbestimmungen des vorliegenden Versicherungsvertrages, allfälligen Zusatzbedingungen (ZB) und den Bestimmungen in den Nachträgen. Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht der nachstehenden Personen: a) des Versicherungsnehmers als Betriebsinhaber sowie in allfälligen weiteren im vorliegenden Versicherungsvertrag als versichert aufgeführten Eigenschaften. Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemeinschaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versicherung lautet; b) der im vorliegenden Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochterfirmen); c) der Vertreter des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gesellschaften und Institutionen sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb; d) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (mit Ausnahme von selbständigen Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Gesellschaften und Institutionen bedienen, wie Unterakkordanten usw.) aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; e) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Gesellschaft und Institution nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes, ist (Baurecht). Wird im vorliegenden Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter vorstehend lit. a) erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck Versicherte alle unter vorstehend lit. a) bis lit. e) genannten Personen umfasst. 6.3 Vorsorgeversicherung für neue Tochtergesellschaften Die von versicherten Firmen während der Vertragsdauer mit mindestens 50 % Kapitalbeteiligung gegründeten oder übernommenen Tochterfirmen mit Sitz ausserhalb von USA/Kanada und gleichem Betriebscharakter wie bereits versicherter Firmen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme ebenfalls als versicherte Firmen. Des Weiteren erstreckt sich die Vorsorgeversicherung auch auf neue Tochterfirmen, an welchen die versicherten Firmen mit weniger als 50 % am Kapital beteiligt sind, jedoch nur Seite - 7 - wenn Vertreter der versicherten Firmen die Leitung solcher neuer Tochtergesellschaften inne haben und alleinige Entscheidungsträger sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres solche neuen Tochterfirmen unter Angabe ihres Betriebscharakters und der für die Prämienberechnung erheblichen Tatsachen schriftlich zu benennen und die erforderliche Mehrprämie ab Beginn des Versicherungsschutzes für die neue Tochterfirma zu entrichten. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung oder wird keine Einigung über die Höhe der zu entrichtenden Mehrprämie erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz für die neuen Tochterfirmen rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme. Für diese neuen Tochterfirmen bestehende anderweitige Versicherungen gehen dieser Versicherung vor und werden für die Leistungen dieser Police angerechnet. 6.4 Deckungserweiterungen 6.4.1 Stockwerkeigentum Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Stockwerkeigentümers aus den ihm zu Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücken. 6.4.2 Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken (nicht jedoch von Luftlandeplätzen), Gebäuden und Anlagen, die weder ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen (z.B. Miethäuser ohne Betriebsräumlichkeiten, Personalwohnhäuser, Personalsportanlagen). 6.4.3 Bauherren-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich in teilweiser Abänderung von Art. 6.8 lit. g) auf Ansprüche, die gegen Versicherte als Bauherr erhoben werden wegen Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- und Bauarbeiten. 6.4.4 Be- und Entladeschäden a) In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j, 2. Einzug erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden • an Land- und Wasserfahrzeugen einschliesslich Aufbauten und Aufliefern durch das Beladen mit Stückgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern. Als Stückgüter gelten Sachen, die einzeln verladen oder entladen werden, wie Maschinen, Geräte, Bauteile (Türen, Fenster usw.), Paletten sowie Behälter aller Art (Kisten, Harasse, Container, Wannen, Fässer usw.); • an Tank- und Zisternenfahrzeugen durch das Auffüllen mit festen oder flüssigen Gütern oder durch das Entleeren von solchen Gütern. b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a bleiben ausgeschlossen Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden Seite - 8 - • an Luftfahrzeugen sowie an Rollmaterial der Bahn; • an Land- und Wasserfahrzeugen, die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast hat; • an Land- und Wasserfahrzeugen durch das Beladen mit Schüttgüttern oder durch das Entladen von solchen Gütern (vorbehaltlich vorstehend lit. a, 2. Einzug). Als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getreide, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruchund Aushubmaterial sowie Abfälle; 6.4.5 • an Land- und Wasserfahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens; • an Behältern (ausgenommen Aufbauten und Aufliegern gemäss vorstehend lit. a, 1. Einzug, sowie Tanks und Zisternen gemäss vorstehend lit. a, 2. Einzug) sowie an den manipulierten Gütern selbst durch das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Bearbeitungs- und Obhutsschäden a) Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j die gesetzliche Haftpflicht für • Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch oder zur Bearbeitung übernommen hat; • Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen entstanden sind. b) Von der Versicherung ausgeschlossen sind • Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Verwahrung oder Beförderung, in Kommission oder zu Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat; • Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen. Als solche Tätigkeit gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden. Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamente, Trägern, Stützmauern und dergleichen) ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Ansprüche aus Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen oder unterfahren werden, sind hingegen unter Vorbehalt des ersten Satzes dieses Absatzes versichert; vor Baubeginn ist ein Zustandprotokoll der benachbarten Bauwerke aufzunehmen; • Schäden an Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen. Seite - 9 - 6.4.6 Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung Eingeschlossen ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j, 2. Einzug die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherten an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen von Art. 6.8, lit. k behalten unverändert Gültigkeit. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an 6.4.7 • Sachen, die Versicherte gemietet, geliehen oder gepachtet haben, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind; • Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen. Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Abänderung von Art. 6.8, lit. j auch auf die Haftpflicht für Ansprüche aus Sachschäden, die durch Feuer, Explosion oder Wasser an von Versicherten gemieteten, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten (Immobilien) verursacht wurden. Die Versicherung gilt nur insoweit, als für solche Schäden nicht anderweitig Deckung besteht. b) Nicht versichert sind Schäden an Maschinen, Apparaten und Mobiliar. 6.4.8 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) a) In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j oder einer an dessen Stelle tretenden Regelung erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus • Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen; • Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus, Einstellhalle); • Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den gemäss Ziff. 1, lit. a und lit. b aufgeführten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen. Bei Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist der Versicherungsschutz – in Abänderung von Art. 6.8, lit. d – auf den Teil des Schadens beschränkt für welchen der Versicherte aufgrund des Miet-, Leasing- oder Pachtvertrages aufzukommen hat. b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a sind in Ergänzung von Art. 6.8 ausgeschlossen Ansprüche aus • Schäden 1. durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Seite - 10 - Steinschlag und Erdrutsch; 2. durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; 3. durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins Gebäude eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser; 4. an Glas (wie Fenster, Schaufenster, Glasdächer, -böden, -türen und – wände). Dieser Ausschluss ist jedoch beschränkt auf Schäden an den gemieteten, geleasten oder gepachteten Objekten selbst und gilt – in Abänderung von Art. 6.8, lit. m – nicht für Ertragsausfälle oder andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden; c) 6.4.9 • Schäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit sowie Schäden, die nach und nach entstehen (Abnützungsschäden, Tapeten- und Farbschäden und dergleichen); • Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache nach willentlicher Veränderung derselben durch einen Versicherten oder auf seine Veranlassung hin. Nicht Gegenstand dieser Deckungserweiterung sind Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, selbst wenn sie mit dem Grundstück, dem Gebäude oder den Räumlichkeiten fest verbunden und soweit sie nicht in lit. a, 3. Einzug aufgeführt sind. Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen und – geräten a) In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus Schäden an gemieteten oder geleasten stationären Systemapparaten, Telefaxgeräten, Bildtelefonen, Videokonferenzanlagen, Anrufbeantwortern, an unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabeln sowie an Hauszentralen (Inneneinrichtungen). b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden • an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen, an Kabelnetzen; • durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch; • infolge Diebstahls; • durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; Seite - 11 - • durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins Gebäude eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser. 6.4.10 Schadenverhütungskosten a) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung in Abänderung von Art. 6.1, lit. a sowie Art. 6.8, lit. j und lit. m auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Anwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Rückruf, Rücknahme oder Entsorgung von mangelhaften Produkten. b) Nicht versichert sind c) • Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; • für Reparatur, Ersatz oder Neuanschaffung betrieblicher Anlagen und Einrichtungen der versicherten Firmen; • die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von Art. 13 dieser Bestimmungen; • die Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Schadenverhütungsmassnahmen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Art. 6.8, lit. d dieser Bedingungen. 6.4.11 Unterakkordanten Die Versicherung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus der Ausführung von Arbeiten durch zugezogene Unterakkordanten. In diesen Fällen bleibt dem Versicherer das volle Regressrecht auf den Unterakkordanten selbst vorbehalten. 6.4.12 Privat-Haftpflicht-Versicherung auf Dienstreisen a) In Ergänzung von vorstehend Art. 6.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherten sowie auf ausländische Trainees in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen während nicht privaten Zwecken dienenden Reisetätigkeiten und kurzfristigen Aufenthalten. Diese Deckung gilt subsidiär zu allfällig bestehenden PrivathaftpflichtVersicherungen. Versicherungsschutz besteht für Personen- und Sachschäden im Sinne von vorstehend Art. 6.1, lit. a, 1. Einzug und 2. Einzug dieser Bedingungen. b) Nicht versicherte Eigenschaften • Familienoberhaupt Seite - 12 - • Halter von Tieren • Arbeitgeber von privatem Personal • Eigentümer oder Pächter von Grundstücken und Gebäuden (auch von Stockwerken) • Halter, Lenker oder Benützer von Wasser- oder Luftfahrzeugen, Fluggeräten und Flugkörpern aller Art und als Fallschirmspringer • Bauherr • Eigentümer oder Benützer von Waffen aller Art • Verantwortlicher für Schäden an übernommenen Sachen (z.B. Miete, Gebrauch, Verwahrung, Bearbeitung); versichert ist hingegen die Haftpflicht des Versicherten als Mieter von selbstbewohnten Räumlichkeiten (Zimmern, Hotelzimmern, Wohnungen, Einfamilienhäuser). Die vorstehend genannten Einschränkungen gelten in Ergänzung von Art. 6.8. 6.4.13 Rückrufkosten a) Mitversichert sind die von Versicherten (oder von in ihrem Auftrag oder Interesse handelnden Personen) innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages zur Vermeidung versicherter Personen- oder Sachschäden aufgewendeten Kosten eines Rückrufs der von ihnen hergestellten oder gelieferten Produkte aufgrund festgestellter oder vermuteter Produktmängel oder aufgrund behördlicher Anordnung. Als Rückruf gilt insoweit jede angemessene Massnahme zur Benachrichtigung betroffener Dritter über die Produktmängel sowie zur Wiedererlangung der Kontrolle über die mangelhaften Produkte durch die Versicherten, nicht aber der Ersatz des Wertes mangelhafter Produkte oder die Neulieferung mangelfreier Produkte. Als eine Rückruf-Aktion gelten alle Rückrufmassnahmen aus der gleichen Ursache (z.B. aus dem gleichen Konzeptions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) oder aus Lieferung von mit gleichen Mängeln behafteten Produkten, wobei diese Rückrufmassnahmen als in dem Zeitpunkt als eingetreten gelten, in dem die erste derartige Rückrufmassnahme vorgenommen wurde. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die auf den Rückruf von Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zurückzuführen sind. 6.4.14 Passiver Strafrechtsschutz a) Wird aufgrund eines versicherten Schadenereignisses vor Straf- oder Verwaltungsbehörden ein Verfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die dem Versicherten daraus entstehenden Aufwendungen wie Anwaltshonorare, Gerichts- und Expertisekosten, Parteientschädigungen an Privatkläger sowie dem Versicherten im Strafverfahren auferlegte Kosten. b) Nicht versichert sind Verpflichtungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben. c) Bei einem Rekurs in Bussenangelegenheiten oder bei der Weiterziehung eines erstinstanzlichen Entscheides kann der Versicherer Leistungen ablehnen, wenn aufgrund der amtlichen Akten ein Erfolg als unwahrscheinlich erscheint. Seite - 13 - d) Zur Strafverteidigung des Versicherten bestellt der Versicherer im Einvernehmen mit diesem einen Anwalt. Stimmt der Versicherte nicht einem der von ihr vorgeschlagenen Anwälte zu, so hat er seinerseits drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen der Versicherer den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch den Versicherer einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. e) Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen dem Versicherer im Umfang seiner Leistungen, soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten darstellen. f) Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich alle Mitteilungen und Verfügungen über das Polizei- oder gerichtliche Strafverfahren zur Kenntnis zu bringen und die Anordnungen des Versicherers zu befolgen. Trifft der Versicherte von sich aus oder entgegen der Anordnungen des Versicherers Massnahmen, so erbringt der Versicherer nur Leistungen, wenn dadurch nachweisbar ein wesentlich günstigeres Ergebnis erzielt worden ist. 6.4.15 Tank- und Rohrleitungsschäden („Carbura-Klausel“) In Präzisierung von Art. 6.8, lit. b richtet sich der Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen verursacht durch Anlagen-, in denen bodenoder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert oder transportiert werden nach Art. 6.8, lit. b. Dabei wird das Durchrosten oder Leckwerden der Anlagen einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss Art. 6.8, lit. b gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen, einschliesslich den dazugehörenden Installationen. 6.4.16 Grobe Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet im Fall eines grob fahrlässig herbeigeführten Schadenereignisses auf sein im gemäss Art. 14 VVG zustehendes Recht zur Leistungsverkürzung. Ausgenommen sind der Missbrauch von Drogen, Alkohol und Medikamenten. 6.4.17 Arbeits- und Dienstmiete In Abänderung von nachstehend Art. 6.8, lit. b gilt die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Unternehmen versichert für: • Regress- und Ausgleichsansprüche des UVG-Versicherers • Ansprüche des vom UVG-Versicherer nicht vergüteten Anteils der Schäden gemäss dem Leistungskatalog von Art. 43, Abs. 2 UVG aufgrund von Unfällen des von einer versicherten Unternehmung gemieteten Personals • Direktansprüche des gemieteten Personals Seite - 14 - 6.4.18 Schlossänderungskosten In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j erstreckt sich die Versicherung auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch Verlust von anvertrauten Schlüsseln (auch Schlüssel/Badges von Schliesssystemen) zu Gebäuden und Räumlichkeiten Dritter, zu welchen die versicherten Personen in Ausübung einer versicherten Tätigkeit befugterweise Zutritt haben. Versichert sind ausschliesslich die Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern/Schliessanlagen und von dazugehörenden Schlüsseln/Badges. Die Deckung gilt nur insoweit, als für solche Schäden nicht anderweitig Deckung besteht (subsidiär). 6.4.19 Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden a) Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j und lit. k, 2. Einzug die gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden infolge Ermittlung und/oder Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss nachstehenden Bestimmungen: Hat ein Versicherter bei der Erstellung, beim Umbau oder bei Reparaturen von Gebäuden, Strassen, Leitungen oder andern unbeweglichen Werken Arbeiten geleistet oder wurden von ihm hergestellte oder gelieferte Materialien verwendet, gilt Folgendes: Müssen wegen dieser Arbeiten oder Materialien Mängel oder Schäden an einem dieser Werke ermittelt oder behoben werden, so erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus der für die Ermittlung oder Behebung notwendigen Zerstörung oder Beschädigung von Sachen. b) In Ergänzung von Art. 6.8 sind von der Versicherung ausgeschlossen: • Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge einer solchen Zerstörung oder Beschädigung; • Schäden an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter geliefert oder hergestellt hat, oder an denen er Arbeiten (z.B. Einbau, Montage) geleistet hat. 6.4.20 Aus- und Einbaukosten a) Gegenstand der Versicherung Wurden beim Erstellen, beim Umbau, Einbau oder bei der Reparatur beweglicher oder unbeweglicher Sachen von einem Versicherten hergestellte, bearbeitete oder gelieferte Sachen verwendet, so gilt in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j (oder einer diese Bestimmung ersetzenden Regelung) und Art. 6.8, lit. k, Absatz 2 folgendes: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Aufwendungen wegen • der Entfernung, des Ausbaus oder der Freilegung von mangelhaften oder dem Verwendungszweck nicht entsprechenden Sachen, auch wenn dadurch keine anderen Sachen zerstört oder beschädigt werden oder verloren gehen (Ausbaukosten), • des nachfolgenden Einbaus, Anbringens oder Verlegens von mangelfreien oder dem Verwendungszweck entsprechenden Sachen (Einbaukosten). Seite - 15 - Werden die Aus- oder Einbauarbeiten vom Versicherten selbst vorgenommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Selbstkosten. Aus- und Einbaukosten werden den Sachschäden gleichgestellt. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf • Aufwendungen, wenn ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter die mangelhaften oder nicht dem Verwendungszweck entsprechenden Sachen selbst eingebaut, angebracht oder verlegt hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montierten lassen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschliesslich aus der Herstellung oder der Lieferung resultiert; • Ansprüche für Schäden und Mängel an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter hergestellt, bearbeitet, geliefert, eingebaut, angebracht oder verlegt hat; • Die Kosten für die Nachlieferung mangelfreier Sachen. Hingegen gelten Kosten für den Transport mangelfreier Sachen als mitversichert, mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Versichert sind so genannte äussere Transportkosten, die beim Abnehmer des Versicherten für den Weiterversand der nachgelieferten, mangelfreien Sachen anfallen. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. • Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge der in lit. a, 2. Absatz aufgeführten Tätigkeiten; • Ansprüche, die auf den Aus- und Einbau von Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zurückzuführen sind. 6.4.21 Tätigkeit als Generalunternehmer oder Totalunternehmer Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer oder Totalunternehmer. Der Versicherungsnehmer gilt als • Generalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn aufgrund eines vorhandenen Projektes die vollständige Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen wird; • Totalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn in einem Zuge die vollständige Projektierung und Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz als Generalunternehmer oder Totalunternehmer ist, dass der Versicherungsnehmer die Verträge für Arbeiten, die er durch Dritte (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer, Handwerker usw.) ausführen lässt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschliesst. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden und Mängeln an Bauten, die der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer erstellt. Seite - 16 - Ist jedoch der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer gleichzeitig auch als Bauunternehmer an den Arbeiten für die Erstellung eines Bauwerkes beteiligt und verursacht er in dieser Eigenschaft einen Schaden an einem nicht durch ihn erstellten oder sonst wie bearbeiteten Bauteil, ist ein solcher Schaden im Rahmen der durch die Police festgelegten Deckung versichert. Wird der Generalunternehmer- oder Totalunternehmervertrag erst während der Erstellung des Bauwerkes abgeschlossen, besteht kein Versicherungsschutz gemäss vorstehendem Absatz, wenn der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Bauherr war und zugleich selbst Arbeiten ausführte. 6.4.22 Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften a) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht aus der Teilnahme einer versicherten Firma an einer Arbeitsgemeinschaft. Für Ansprüche aufgrund einer allfälligen Solidarhaftung mit anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft bleibt dem Versicherer das Rückgriffsrecht auf die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gewahrt. b) Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 6.8 Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft selbst sowie Ansprüche für Schäden an Sachen und Personen anderer Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. c) Soweit eine andere Versicherung Schutz gewährt – z.B. eine „Erection All Risk“ (EAR) oder eine „Contractor’s All Risk“ (CAR) – gilt die Deckung des vorliegenden Versicherungsvertrages komplementär. 6.4.23 Vermögensschäden a) Die Versicherung erstreckt sich in Abänderung von Art. 6.8, lit. m, jedoch im Rahmen der übrigen Bestimmungen der Police, auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die durch ein unvorhergesehenes, nicht zum normalen oder geplanten Bauvorgang gehörendes Ereignis verursacht werden. Als Vermögensschäden im Sinne dieser Bestimmung gelten in Geld messbare Schäden, die weder die Folge eines Personenschadens noch die Folge eines dem Geschädigten zugefügten Sachschadens sind. Ist der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer (Art. 6.4.19, Abs. 1 hiervor) tätig, so bleibt die Versicherung auf solche Vermögensschäden beschränkt, für die er auch als am Bau beteiligter Hoch- und Tiefbauunternehmer haftet. b) Nicht versichert sind: • Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss nachstehend Art. 6.7; • Ansprüche des Bauherrn, anderer am Bau Beteiligter und von Lieferanten; • Konventionalstrafen; • Ansprüche wegen Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Staub, Schmutzwasser, Gerüche usw.). Seite - 17 - 6.4.24 Abgabe von Lizenzen, Patenten a) Mitversichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. l die gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe von Lizenzen und Patenten an andere als durch diesen Vertrag versicherte Firmen. b) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Lizenznehmers für Schäden oder Mängel an den in Lizenz hergestellten Sachen sowie für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden oder Mängel. 6.4.25 Unfälle von Kunden und Besuchern a) Versicherte Unfälle Versichert sind – zusätzlich zu allfälligen Haftpflichtansprüchen – Unfälle von Kunden oder Besuchern, die sie während Aufenthalten auf den Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und der versicherten Firmen erleiden oder ausserhalb, solange sie sich in offizieller Begleitung des Versicherungsnehmers, seiner Repräsentanten oder Arbeitnehmer befinden. b) Unfalldefinition Versichert sind Unfälle gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), nicht jedoch Berufskrankheiten sowie Unfälle anlässlich von Vergehen, Verbrechen oder kriegerischer Vorfälle. c) Heilungskosten Versichert sind in Ergänzung zum UVG oder KVG die von diesen Versicherungen nicht übernommenen Kosten, die medizinisch notwendig sind für • • • • • Spitalaufenthalte in der ganzen Schweiz in der allgemeinen Abteilung Miete, erstmalige Anschaffung oder Reparatur von Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparaten, orthopädischen Hilfsmitteln, Krankenmobilien (wie Krücken, Stützen), Prothesen Transporte des Verunfallten mit angemessenen Mitteln Such- und Rettungsaktionen bis CHF 20'000.00 Aktionen zur Bergung und Heimschaffung der Leiche sowie die Selbstbehalte/-beteiligungen, Franchisen, Unterhaltskostenabzüge. Für Kunden und Besucher, die weder UVG noch KVG unterstellt sind, werden diese medizinisch notwendigen Kosten sowie Spitalaufenthalte (im Rahmen der allgemeinen Abteilung) erbracht, abzüglich der Leistungen anderer Kranken- und Unfallversicherungen. Seite - 18 - d) Invalidität Bei voraussichtlich bleibender Invalidität bezahlt der Versicherer • bei vollständiger Invalidität die vereinbarte Invaliditätssumme von CHF 40'000.00 (Sublimite) • bei teilweiser Invalidität einen dem Grad der Invalidität entsprechenden Anteil der vorstehend genannten Invaliditätssumme. Der Anteil wird nach den gleichen Regeln festgelegt, wie sie für die Bemessung der Integritätsentschädigung nach UVG gültig sind. e) Tod f) Im Todesfall bezahlt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme von CHF 40'000.00 (Sublimite). Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens aber CHF 20'000.00. Die Zahlung erfolgt an die Hinterbliebenen nach Erbfolge. Unfallfremde Ursachen Ist der Unfall nur teilweise die Ursache von Invalidität oder Tod, werden die Leistungen im Verhältnis der Anteile der unfallbedingten zu den unfallfremden Ursachen erbracht. g) Selbstbehalt Der Versicherte hat keinen Selbstbehalt zu tragen. 6.5 Zusätzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 3 a) Es gelten die in der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, sofern in der Police nicht höhere Leistungen festgesetzt sind. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, welche behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen, ferner die Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden. c) Für Schadenereignisse, für die nach schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht besteht, sind – in Ergänzung zu vorstehend lit. b und in Aufhebung von Art. 6.8 – von der Versicherung ausgeschlossen: • Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist; • Ansprüche aus Sachschäden der Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; • Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug und Anhänger sowie für Schäden an den mit diesen Fahrzeugen beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen. Seite - 19 - d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist. 6.6 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrräder und diesen gleichgestellte Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 4 a) Die Deckung ist beschränkt auf den Teil der Entschädigung, der die vereinbarten Versicherungssummen der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung übersteigt (Zusatzversicherung). Diese Einschränkung entfällt, wenn solche Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung ohne Kennzeichen (Vignette) bzw. Kontrollschild verwendet werden. Ist eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das verwendete Fahrzeug nicht abgeschlossen worden, besteht kein Versicherungsschutz. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen, ferner die Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden. c) Für Schadenereignisse, für die nach schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht besteht, sind – in Ergänzung zu lit. b hiervor und in Aufhebung von Art. 6.8 – von der Versicherung ausgeschlossen: • Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister, • Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von gesetzwidrig Mitfahrenden, • Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des benützten Fahrrades oder von mitgeführten Sachen. Diese Ausschlüsse gelten auch für die den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeugen. d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist. 6.7 Zusätzliche Bestimmungen für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten mit Umweltbeeinträchtigungen a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als Seite - 20 - „Umweltschaden“ bezeichnet wird. b) Versichert sind Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Kein Versicherungsschutz besteht: c) • wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z.B. gelegentliches tropfen weises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; • für den eigentlichen Umweltschaden (sog. Ökoschaden); • für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. Als Altlasten gelten Umweltbeeinträchtigungen, die vor Beginn dieses Versicherungsvertrages bestanden haben. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material, sofern der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Gesellschaft/Institution Eigentümer dieser Anlagen ist oder diese von ihm bzw. in seinem Auftrag betrieben werden. Hingegen besteht Versicherungsschutz für betriebseigene Anlagen zur 1. Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten; 2. Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern. d) Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt der Versicherer auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Nicht versichert sind: • Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; • Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch nicht durch diesen Vertrag versicherte Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; • Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie im Zusammenhang mit der Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit der Einwirkung von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-II B; • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen, dazu notwendiger Vorbereitungsmassnahmen oder an Stelle des Rückrufes Seite - 21 - oder der Rücknahme aufgewendeter Kosten anderer Massnahmen; e) 6.7.1 • die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von Art. 13; • Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten). Der Versicherte ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass • die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt; • die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden; • den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Massnahmen innert den vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. Umweltschäden in USA/Kanada Abweichend von vorstehend Art. 6.7 besteht für in USA oder Kanada eintretende Schäden kein Versicherungsschutz für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer. Unter dem Begriff „verschmutzende Substanzen“ werden in dieser Ausschlussbestimmung alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reizerzeugenden oder verunreinigenden Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge, chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rückgewonnen werden können. 6.7.2 Umweltschäden in den ehemaligen Ostblockstaaten Abweichend von Art. 6.7 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer, soweit diese von in den Ländern des ehemaligen Ostblocks gelegenen selbständigen Unternehmen des Versicherten ausgehen. Unter dem Begriff „verschmutzende Substanzen“ werden in dieser Ausschlussbestimmung alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reiz erzeugenden oder verunreinigenden Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge, chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rück gewonnen werden können. 6.7.3 Umweltschäden in Deutschland Abweichend von Art. 6.7 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer, soweit diese von in Deutschland Seite - 22 - gelegenen selbständigen Unternehmen des Versicherten ausgehen. Unter dem Begriff „verschmutzende Substanzen“ werden in dieser Ausschlussbestimmung alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reiz erzeugenden oder verunreinigenden Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge, chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rück gewonnen werden können. 6.8 Einschränkungen des Deckungsumfanges Von der Versicherung ausgeschlossen sind: a) Ansprüche aus Schäden • des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution, • welche die Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution betreffen (z.B. Versorgerschaden), • von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben; b) Ansprüche aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution aufgrund eines Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb betroffen wird. Der Ausschluss ist auf Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter beschränkt für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; c) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; d) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; e) die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen (vorbehältlich Art. 6.5 und Art. 6.6) und von ihnen gezogenen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen sowie die Haftpflicht der Personen, für die der Halter gemäss der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist, wenn der Schaden verursacht wurde • durch den Betrieb eines solchen Fahrzeuges, • durch einen Verkehrsunfall, der von einem nicht in Betrieb befindlichen solchen Fahrzeug veranlasst wird, • infolge Hilfeleistung nach Unfällen eines solchen Fahrzeuges • beim Ein- und Aussteigen aus einem solchen Fahrzeug • beim Öffnen oder Schliessen beweglicher Fahrzeugteile • beim Anhängen oder Loslösen einen Anhängers oder geschleppten Fahrzeuges. Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für abgekuppelte Anhänger gemäss Art. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung. Seite - 23 - f) die Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden nicht unter den Versicherungsschutz gemäss Art. 6.7 fallen; g) Ansprüche aus Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, die gegen den Versicherten in seiner Eigenschaft als Bauherr erhoben werden. Führt jedoch ein Versicherter solche Arbeiten (einschliesslich Bauführung) ganz oder teilweise selbst aus, hat er Pläne dafür erstellt oder übt er die Bauleitung oder Bauführung aus, sind die gegen ihn erhobenen Ansprüche versichert, sofern der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten schuldhaft verursacht wird; h) Ansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen; i) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution, seinem bzw. ihrem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z.B. die Beschädigung von Grund und Boden durch Betreten und Befahren oder Lagerung von Schutt, Materialien und Geräten; die unvermeidbare Beschädigung von Grundstücken und Bauten durch das Niedergehen von Schutt anlässlich von Sprengungen) . Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genommen wurden; j) Ansprüche aus • Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z.B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet, gepachtet oder geleast hat; • Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden. Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern) ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können. ; k) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution oder in seinem bzw. ihrem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von in Absatz 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden; ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder anstelle von vertraglichen, nach Absatz 1 und 2 von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden; Seite - 24 - l) die Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Rezepten, Software oder von durch Computer verarbeiteten Daten, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an andere, nicht durch diesen Vertrag versicherte Betriebe. Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlassung von Sachen, in welche Software zu deren Steuerung eingebaut ist; m) die Haftpflicht für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind; n) die Haftpflicht • für Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie dazugehörigen Kosten, • für Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Schäden durch Einwirkung von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-III B; o) Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schadenverhütungskosten); vorbehalten sind Art. 6.8, lit. b sowie, soweit mitversichert, die Deckungserweiterung Schadenverhütungskosten; Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen, dazu notwendiger Vorbereitungsmassnahmen oder an Stelle des Rückrufs oder der Rücknahme aufgewendeter Kosten anderer Massnahmen; p) die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Schiffen oder Luftfahrzeugen jeder Art, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. eine Sicherstellungspflicht besteht oder die im Ausland immatrikuliert sind; q) die Haftpflicht aus dem Bestand und/oder Betrieb von Anschlussgleisen, Seilbahnen jeder Art zur Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder Dritte) und von Skiliften; r) die Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem Dritten aufgrund eines mit dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Gesellschaft/Institution abgeschlossenen Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden, für Schäden an Sachen dieses Dritten; s) die Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer; t) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik ausreichend erprobt waren. Gab es keinen Stand der Technik für die Erprobung, muss eine ausreichende Erprobung in sonstiger Weise erfolgt sein. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren bestimmungsgemässer Einwirkung unterliegen; u) die Haftpflicht für Schäden aus dem Umgang • mit gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleichgestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung des genetischen Materials, Seite - 25 - • pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigenschaften, sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewilligungspflicht im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung besteht oder sofern bei einem entsprechenden Umgang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände. Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung von oder dem Handel mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten; v) Ansprüche aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern; w) Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. x) Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere „punitive and exemplary damages“; y) Ansprüche einer durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versicherten Firma gegen eine andere durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versicherten Firma. 6.8.1 Krieg/Terrorismus Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), Terrorakte, Aufruhr, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Massnahmen von hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 6.8.2 Luftfahrzeug-Produkte Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren, • Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen. Der Ausschluss gilt sowohl für Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen einschliesslich der mit diesen beförderten Personen und Sachen als auch für Schäden, die durch Luft- und Raumfahrzeuge verursacht wurden. Seite - 26 - 6.8.3 Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und/oder Berufskrankheiten, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform versichert werden können. Versichert sind im Rahmen des Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der Träger solcher Versicherungen gegen die versicherten Firmen und/oder ihre gesetzlichen Repräsentanten. 6.8.4 Spezielle Stoffe und Risiken Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden verursacht durch: • • • • • • • • • • • • • • • 6.8.5 Agent Orange Brustimplantate und Silikonimplantate Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) Diethylsilbestrol (DES) Impfstoffe/Impfmittel aller Art Intra Uterin Devices L-Tripthophan Oxychinoline (SMON) Pharmazeutika, welche die Schwangerschaft beeinflussen (Antikonzeptiva, Abortiva, Ovulationsinduktoren) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Produkte menschlichen Ursprungs (z.B. Blut, Blutplasma, Organe oder Teile davon usw.) Tabak und Tabakprodukte Urea-Formaldehyd die Übertragung von HIV-Viren und deren Folgen die Übertragung von Erregern spongiformer Enzephalopathien (BSE, Creutzfeld-JakobKrankheit, TSE usw.) Schimmelpilz (Toxic Mold) Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt • auf jegliche Art oder Form von Schimmel, Schimmelsporen sowie hierdurch hervorgerufene bzw. freigesetzte Gerüche und Nebenprodukte • auf Bakterien an oder in Gebäuden, Bauwerken oder Teilen hiervon zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. Dieser Ausschluss findet ausschliesslich Anwendung auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Exporten in die USA und USA-Territorien sowie – soweit mitversichert – mit stationären Risiken in den USA und USA-Territorien. 6.8.6 Abgabe von Arzneimitteln (Pflichtversicherungserfordernis) Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus der Abgabe von Arzneimitteln, soweit ein Pflichtversicherungserfordernis gegeben ist. Seite - 27 - 7. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung ist gültig für Schäden, die in der ganzen Welt, mit Ausnahme von USA, einschliesslich US-Territorien und Kanada eintreten. Versichert sind indessen auch Schäden, die in USA, einschliesslich US-Territorien und Kanada eintreten, soweit diese Schäden • durch Produkte des Versicherten verursacht wurden, welche nach USA, einschliesslich US-Territorien oder nach Kanada gelangen, ohne dass der Versicherte dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen, oder • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen verursacht wurden. Als Schäden gelten auch versicherte Schadenverhütungsmassnahmen sowie allfällige weitere versicherte Kosten. 8. Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten. Entstehen aus der gleichen Ursache mehrere Schäden (z.B. durch den gleichen Mangel von Produkten), so sind diese nur dann versichert, wenn der zeitlich erste Schaden aus der gleichen Ursache während der Vertragsdauer eintrat. In diesem Fall sind auch die nach Ablauf des Versicherungsvertrages eintretenden Schäden aus der gleichen Ursache versichert, soweit für diese nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Als Eintritt des Schadens gilt derjenige Zeitpunkt, in welchem ein Schaden oder der zeitlich erste aller Schäden aus der gleichen Ursache erstmals festgestellt wird. Bei Personenschäden gilt im Zweifelsfall der Schaden als zu jenem Zeitpunkt eingetreten, in welchem ein Geschädigter erstmals ein Arzt konsultierte wegen Symptomen des betreffenden Körperschadens, auch wenn sich der ursprüngliche Zusammenhang erst später herausstellt. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden bevorsteht. Für Schäden, welche vor dem festgelegten Beginn des vorliegenden Versicherungsvertrages verursacht worden sind, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass er bei Vertragsbeginn von einer Handlung oder Unterlassung, welche seine Haftpflicht begründen könnte, keine Kenntnis hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Sofern während der Vertragsdauer der Deckungsumfang erweitert oder die Garantiesumme oder der Selbstbehalt verändert werden, gilt der vorstehende Satz sinngemäss. Soweit Schäden gemäss vorstehendem Absatz durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, wird durch den vorliegenden Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Bestimmungen eine Summendifferenzdeckung gewährt. Leistungen aus der Vorversicherung gehen dem vorliegenden Versicherungsvertrag vor und kommen von der Versicherungssumme des vorliegenden Versicherungsvertrages in Abzug. Seite - 28 - 9. Leistungen des Versicherers Die Leistungen des Versicherers bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich der dazu gehörenden Schaden- und Verzugszinsen, Schadenminderungs-, Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungs-, Schadenverhütungs- und weiterer Kosten (wie z.B. Parteientschädigungen) begrenzt durch die in der Police in dem Zeitpunkt festgelegte Versicherungssumme bzw. Sublimite, in welchem der Schaden eintrat oder die Schadenverhütungsmassnahme vorgenommen wurde. Die Gesamtheit aller versicherten Schäden und Schadenverhütungsmassnahmen aus der gleichen Ursache (z.B. durch den gleichen Mangel von Produkten), gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten als ein Schaden. Dieser Schaden gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der zeitlich erste Schaden aus der gleichen Ursache eintrat oder die zeitlich erste Schadenverhütungsmassnahme aus der gleichen Ursache vorgenommen wurde. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für die Gesamtheit aller während eines Versicherungsjahres eintretenden Schäden/Schadenverhütungsmassnahmen beträgt das Einfache der je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme vereinbarten Deckungssumme. Bei im Ausland eintretenden Schäden gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Umrechnungswertes in Schweizer Franken an eine Aussenhandelsbank als erfüllt. Für die Umrechnung ausländischer Währungen ist der Kurs (Briefkurs) am Zürcher Devisenmarkt im Zeitpunkt der Schadenzahlung massgebend. 10. Deckungssumme 10.1 Personen- und Sachschäden Die Deckungssumme beträgt je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme: • CHF 10'000'000.00 10.2 Sublimiten Die Deckungssumme beträgt je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme innerhalb der unter Art. 10.1 aufgeführten Deckungssumme als Höchstersatzleistung des Versicherer: • CHF 200'000.00 für Bearbeitungs- und Obhutsschäden gemäss vorstehend Art. 6.4.5 • CHF 100'000.00 für Schäden aus der Deckung Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung gemäss vorstehend Art. 6.4.6 • CHF 1'000'000.00 für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) gemäss vorstehend Art. 6.4.7 • CHF 1'000'000.00 für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) gemäss vorstehend Art. 6.4.8 Seite - 29 - • CHF 1'000'000.00 für Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen und –geräten gemäss vorstehend Art. 6.4.9 • CHF 100'000.00 für Rückrufkosten gemäss vorstehend Art. 6.4.13 • CHF 1’000’000.00 für Schäden aus der Deckung Passiver Strafrechtsschutz gemäss vorstehend Art. 6.4.14 • CHF 200'000.00 für Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss vorstehend Art. 6.4.19 • CHF 200'000.00 für Aus- und Einbaukosten gemäss vorstehend Art. 6.4.20 • CHF 250'000.00 für Schäden aus der Deckung Vermögensschäden gemäss vorstehend Art. 6.4.23 11. Selbstbehalt 11.1 Sachschäden Der Versicherungsnehmer trägt je Sachschaden/Schadenverhütungsmassnahme den folgenden Selbstbehalt: • CHF 2'000.00 11.2 Sonstige Selbstbehalte Der Versicherungsnehmer trägt in Abänderung von vorstehend Art. 11.1 je Schaden/Schadenverhütungsmassnahme den folgenden Selbstbehalt: • CHF 10'000.00 bei Schäden aus der Deckung Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung gemäss vorstehend Art. 6.4.6 • CHF 10'000.00 bei Rückrufkosten gemäss vorstehend Art. 6.4.13 • CHF 3'000.00 bei Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss vorstehend Art. 6.4.19 • CHF 3'000.00 bei Aus- und Einbaukosten gemäss vorstehend Art. 6.4.20 • CHF 3'000.00 bei Schäden aus der Deckung Vermögensschäden gemäss vorstehend Art. 6.4.23 12. Gefahrserhöhung und –verminderung a) Ändert sich im Laufe der Versicherung eine im Antrag oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, so hat dies der Versicherungsnehmer dem Versicherer sofort schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist der Versicherer für die Seite - 30 - Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nachgekommen, so ist die erhöhte Gefahr gedeckt. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige den Vertrag auf zwei Wochen zu kündigen. Eine allfällige Mehrprämie ist vom Eintritt der Gefahrserhöhung an geschuldet. Bei Gefahrsverminderung reduziert der Versicherer von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend. b) In Abänderung von vorstehend lit. a erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages und des in vorstehend Art. 6, lit. b beschriebenen Betriebscharakters auch auf wesentliche Gefahrserhöhungen, die im Laufe der Versicherung durch die Änderung einer im Antrag oder sonst wie mitgeteilten erheblichen Tatsache ausserhalb von USA/Kanada eintreten. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer am Ende jedes Versicherungsjahres solche Gefahrserhöhungen schriftlich mitzuteilen und eine allfällige Mehrprämie von deren Eintritt an zu entrichten. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung oder kommt innert Monatsfrist nach Eingang einer solchen Mitteilung beim Versicherer eine Vereinbarung über die Mehrprämie für die Gefahrserhöhung nicht zustande, so entfällt der Versicherungsschutz für die erhöhte Gefahr rückwirkend ab ihrem Eintritt. 13. Beseitigung eines gefährlichen Zustandes Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte und dessen Beseitigung der Versicherer verlangt hat, innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. 14. Verletzung von Obliegenheiten Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag überbundenen Obliegenheiten versehentlich, so wird der Versicherer von der Verpflichtung der Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf ein Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVG unverändert. 15. Vertragsdauer Der vorliegende Versicherungsvertrag beginnt am Nach Vereinbarung, 00.00 Uhr und endet am Nach Vereinbarung, 24.00 Uhr. Der vorliegende Versicherungsvertrag verlängert sich anschliessend stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher die Kündigung erhalten hat. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist dem Versicherer bzw. dem Versicherungsnehmer zugekommen ist. Seite - 31 - 16. Kündigung im Schadenfall 1. Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung geschuldet wird, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat, den vorliegenden Versicherungsvertrag kündigen. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Gesellschaft. 2. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf das ihm gesetzlich zustehende Recht, im Schadenfall den vorliegenden Versicherungsvertrag zu kündigen, ausser im Falle des versuchten oder vollendeten Versicherungsmissbrauchs. Kündigt der Versicherer den vorliegenden Versicherungsvertrag aus diesem Grunde, erlischt er 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. 17. Anzeigepflicht Ereignet sich ein Schadenfall, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen könnten, oder werden gegen einen Versicherten Ansprüche erhoben, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, ist der Versicherer sofort zu benachrichtigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer versehentlich die Abgabe einer Anzeige oder gibt er eine unrichtige Anzeige ab, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf ein Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. 18. Schadenbehandlung Der Versicherer übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherer vertritt den Versicherten gegenüber dem Geschädigten; der Versicherte hat sie dabei nach Möglichkeit zu unterstützen. Die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalles durch den Versicherer ist für den Versicherten verbindlich. Der Versicherer ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; der Versicherte hat ihm in diesem Fall unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten. Ohne vorgängige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherte nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden und den Befreiungsanspruch aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten. Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen den Versicherten hat dieser dem vom Versicherer bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht auszustellen. Der Versicherer trägt die Kosten des von ihr bestellten Anwaltes. Eine dem Versicherten im Prozess allenfalls zugesprochenen Prozessentschädigung fällt bis zur Höhe ihrer Leistungen für die Abwehr unbegründeter Ansprüche dem Versicherer zu. Der Versicherte hat dem Versicherer diesen Betrag abzutreten. Seite - 32 - 18.1 Schadenservice im Selbstbehaltbereich In teilweiser Abänderung von Art. 18 übernimmt der Versicherer die Abwehr unbegründeter und die Regulierung begründeter Ansprüche auch dann, wenn die voraussichtliche Schadenhöhe im Selbstbehaltbereich bleibt. Allfällige Barauslagen des Versicherers, wie Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten sowie Parteientschädigungen bis zur Höhe des anwendbaren Selbstbehaltes gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Interne Kosten des Versicherers, wie Reisespesen etc. gehen zu Lasten des Versicherers. 19. Folgen bei vertragswidrigem Verhalten Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der Art. 17 und Art. 18 hat der Versicherte alle diejenigen Folgen selbst zu tragen, die bei bedingungsgemässem Verhalten vermieden worden wären. Bei Anerkennung der Haftpflicht durch den Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers sowie bei allen gegen die Vertragstreue verstossenden Handlungen des Versicherten fällt jede Leistung des Versicherers dahin, es sei denn, dass der Verstoss den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist. 20. Rückgriff Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat der Versicherer insoweit, als er seine Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten. 21. Abtretung von Ansprüchen Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. 22. Prämie 22.1 Prämienberechnungsgrundlage Als Prämienberechnungsgrundlage dient die Jahres-Brutto-Lohnsumme. Definition Jahres-Brutto-Lohnsumme Darunter ist die gesamte in der Versicherungsperiode ausbezahlte Bruttolohnsumme, wie sie für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Seite - 33 - massgebend ist, zu verstehen. Die aufgewendeten Beträge für Personen, die keine AHV-Beiträge zu entrichten haben, sind zusätzlich zu deklarieren. Die Beträge, die aufgrund eines Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind ausschliesslich vom Mieter anzugeben. Bei Personengesellschaften oder –gemeinschaften werden alle mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Gemeinschafter, mit Ausnahme eines Einzigen, mit in der Police festgelegten Lohnsummen berücksichtigt. 22.2 Prämienabrechnung a) Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie (Vorauszahlungsprämie) zu bezahlen, die der mutmasslich endgültigen möglichst zu entsprechen hat. Die Zahlungsfrist beträgt 1 Monat nach Fälligkeit. b) Nach Ablauf eines jeden einzelnen Versicherungsjahres oder nach Auflösung des vorliegenden Versicherungsvertrages wird die definitive Prämienabrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Formular mit der Aufforderung zu, ihm darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 1 Monat, nachdem der Versicherer den Betrag vom Versicherungsnehmer eingefordert hat, zu bezahlen. Eine allfällige Rückprämie lässt der Versicherer innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungsnehmer zugehen. Stellt sich jedoch die Nach- oder Rückprämie auf einen Betrag unter CHF 20.00 verzichten die Vertragsparteien – ohne anders lautende Vereinbarung – auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihm zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer die Prämienberechnungsgrundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, ruht die Leistungspflicht des Versicherers ab jenem Zeitpunkt, in welchem die richtigen Angaben dem Versicherer spätestens hätten mitgeteilt werden müssen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklaration ergibt. c) Übersteigt die sich aufgrund der Prämienabrechnung ergebende Nach- oder Rückprämie den Betrag von CHF 500.00, kann der Versicherer die Vorauszahlungsprämie vom folgenden Versicherungsjahr an entsprechend anpassen. 22.3 Prämiensätze / Prämien Die Prämien bzw. die Prämiensätze betragen jährlich • auf der Jahres-Brutto-Lohnsumme von zurzeit CHF ……… Mio. der versicherten Firmen (sofern nachstehend nichts anderes als vereinbart gilt): o ……….. %o Seite - 34 - 22.4 Vorausprämie für die Zeit vom ………………… bis ………………….. Die Vorausprämie für die Versicherungsperiode vom ……………… bis …………………. beträgt • CHF ……………….. 22.5 Minimalprämie Die Minimalprämie beträgt • CHF …………… p.a. 22.6 Eidg. Stempelabgabe Die vorstehend genannten Prämiensätze / Prämien verstehen sich ohne eidg. Stempelabgabe. 22.7 Rückerstattung Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, erstattet der Versicherer die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen über die Prämienabrechnung gemäss vorstehend Art. 22.2 bleiben vorbehalten. Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, • wenn der Versicherungsnehmer den vorliegenden Versicherungsvertrag im Schadenfall kündigt; • wenn der vorliegende Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als ein Jahr in Kraft war und auf Veranlassung des Versicherungsnehmers aufgehoben wird; • wenn der Versicherte Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Täuschung verletzt hat. 22.8 Änderung des Prämientarifes Ändert der Prämientarif, kann der Versicherer die Anpassung des vorliegenden Versicherungsvertrages vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat er dem Versicherungsnehmer die neuen Prämienkonditionen 90 Tage vor der Fälligkeit der Prämie bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit den neuen Prämienkonditionen nicht einverstanden, kann er auf Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Versicherer eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des vorliegenden Versicherungsvertrages. Seite - 35 - 23. Mahnverfahren und Deckungsunterbruch Mahnverfahren und Deckungsunterbruch richten sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). 24. Verjährung Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines Versicherten aus diesem Versicherungsvertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtkräftigen Urteils. 25. Konkurs des Versicherungsnehmers Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. 26. Mitteilungen an den Versicherer Alle Mitteilungen sind an den schweizerischen Sitz des Versicherers zu richten. Kündigungsund Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintreffen. 27. Datenschutz Der Versicherer ist befugt, die für die Vertrags- und Schadenabwicklung notwendigen Daten zu beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso gilt sie als ermächtigt, bei Drittpersonen sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Der Versicherer verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Falls erforderlich werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich Mit-, Rück- und andere beteiligte Versicherer weitergeleitet. Zudem können zur Durchsetzung von Regressansprüchen Informationen an andere haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung weitergegeben werden. Der Versicherer ist ermächtigt, Dritten (z.B. zuständigen Behörden), welchen der Versicherungsschutz bestätigt wurde, das Aussetzen, Ändern oder Aufhören der Versicherung mitzuteilen. 28. Brokerklausel Die Firma PROMRISK AG, Ein Unternehmen der Promea, Postfach 56, CH-8173 Neerach, wickelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ab und ist deshalb vom Versicherer bevollmächtigt, Anfragen, Deklarationen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich dem Versicherer weiterzuleiten. Ist die Wirksamkeit einer allfälligen Leistung oder Erklärung an den Versicherer von der Einhaltung einer Frist abhängig, so gilt diese mit rechtzeitigem Zugang bei der Firma PROMRISK AG als gewährt. Seite - 36 - 29. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherer am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sowie am schweizerischen Sitz des Versicherers belangt werden. Seite - 37 -