Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Golf Verbandes e. V.
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Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Golf Verbandes e. V.
Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Golf Verbandes e. V. Wiesbaden, den 16.02.2010 Inhaltsverzeichnis Artikel 1: Anwendungsbereich ................................................................................................ 3 Artikel 2: Definition des Begriffs Doping, Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen .... 3 Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ........................... 5 Artikel 4: Die Verbotsliste ........................................................................................................ 7 Artikel 5: Dopingkontrollen...................................................................................................... 8 Artikel 6: Analyse von Proben............................................................................................... 10 Artikel 7: Ergebnismanagement............................................................................................ 11 Artikel 8: Analyse der B-Probe .............................................................................................. 16 Artikel 9: Automatische Annullierung von Einzelergebnissen............................................ 17 Artikel 10: Sanktionen gegen Einzelpersonen ..................................................................... 18 Artikel 11: Konsequenzen für Mannschaften ....................................................................... 25 Artikel 12: Disziplinarverfahren............................................................................................. 26 Artikel 13: Rechtsbehelfe ....................................................................................................... 28 Artikel 14: Information und Vertraulichkeit .......................................................................... 31 Artikel 15: Dopingprävention................................................................................................. 32 Artikel 16: Anti-Doping-Beauftragter und Anti-Doping-Referat, Kosten............................. 33 Artikel 17: Verjährung ............................................................................................................ 34 Artikel 18: Schlussbestimmungen ........................................................................................ 34 Seite 2 von 67 Artikel 1: Anwendungsbereich Athleten deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit Die Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Golf Verbandes e. V. (nachfolgend nur Anti-DopingOrdnung) findet Anwendung auf alle Athleten1 mit deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die mindestens 14 Jahre alt und einem Mitglied des Deutschen Golf Verbandes e. V. (DGV) angehören oder auf andere Art (z. B. auf Grund einer Lizenz, Spielberechtigung, Startpass o. ä.) der Regelungsgewalt des DGV unterworfen sind. Wettkampfteilnehmer Die Anti-Doping-Ordnung findet zudem Anwendung auf alle Teilnehmer an einem Wettkampf, einer Wettkampfveranstaltung oder am Sportbetrieb im Zuständigkeitsbereich des DGV. Mit der Teilnahme an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung des DGV erkennt der Athlet die Geltung dieser Anti-Doping-Ordnung an und unterwirft sich insoweit deren Bestimmungen. Athletenbetreuer Darüber hinaus findet diese Anti-Doping-Ordnung auch Anwendung auf Athletenbetreuer (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Betreuer und Hilfspersonal), die einen Athleten, der dieser Anti-Doping-Ordnung unterliegt, im weitesten Sinne unterstützen und/oder mit ihm zusammenarbeiten. Soweit bestimmte Vorschriften nur auf eine bestimmte Gruppe von Athleten (z.B. Mitglieder eines nationalen oder internationalen Testpools) anzuwenden sind, ist dies ausdrücklich in den Bestimmungen genannt. Artikel 2:K 2 Definition des Begriffs Doping, Verstöße gegen Anti-DopingBestimmungen Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Athleten oder andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt und welche Substanzen und Methoden in der Verbotsliste aufgenommen worden sind. Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind: 2.1K Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten 2.1.1K Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu begründen. 1 Bei Personen- und Funktionsbezeichnungen gilt stets die männliche Form; sie schließt die weibliche Form mit ein. Kursiv gesetzte Wörter werden im Anhang 1 unter „Begriffsbestimmungen“ nach Art. 18 definiert. 2 Artikel mit hochgestelltem K werden im Anhang 2 unter „Kommentare“ nach Art. 18 erläutert. Seite 3 von 67 2.1.2K Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die BProbe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten bestätigt. 2.2K 2.1.3 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste spezifische Grenzwerte festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher Menge einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen. 2.1.4 Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Verbotsliste oder den International Standards spezielle Kriterien zur Bewertung Verbotener Substanzen, die auch endogen produziert werden können, festgelegt werden. Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten 2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter, fahrlässiger oder bewusster Gebrauch des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu begründen. 2.2.2K Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Sub-stanz oder einer Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen. 2.3K Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach entsprechender Aufforderung einer gemäß der Anti-Doping-Ordnung zulässigen Probenahme zu unterziehen, oder jede anderweitige Umgehung einer Probenahme. 2.4K Der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die auf der Grundlage von Bestimmungen festgestellt wurden, die dem International Standard for Testing entsprechen. Jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraumes von achtzehn (18) Monaten, die von der NADA oder International Golf Federation bzw. der European Golf Association festgestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. 2.5K Die Unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der Unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens 2.6 Der Besitz Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden 2.6.1K Der Besitz durch einen Athleten Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz Außerhalb des WettkampSeite 4 von 67 fes von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind. Dies gilt nicht, sofern der Athlet den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist. 2.6.2K Der Besitz durch einen Athletenbetreuer Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz außerhalb des Wettkampfes von Methoden oder Substanzen, die außerhalb des Wettkampfes verboten sind, sofern der Besitz in Verbindung mit einem Athleten, einem Wettkampf oder einem Training steht. Dies gilt nicht, sofern der Athletenbetreuer den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung eines Athleten, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist. 2.7 Das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens von einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode. 2.8 Die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen Innerhalb des Wettkampfes, oder Außerhalb des Wettkampfes die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind, sowie jegliche Unterstützung, Aufforderung, Hilfe, Mithilfe, Verschleierung oder sonstige Beteiligung bei einem Verstoß oder einem Versuch eines Verstoßes gegen Anti-DopingBestimmungen. Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen 3.1K Beweislast und Beweismaß Der DGV trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-DopingBestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass der DGV gegenüber der Disziplinarinstanz überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß Anti-Doping-Ordnung bei dem Athleten oder der anderen Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt nicht in den Fällen von Artikel 10.4 und Artikel 10.6, in denen der Athlet eine höhere Beweislast tragen muss. 3.2K Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können durch jegliche verlässliche Mittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Die folgenden Beweisregeln gelten in Dopingfällen: 3.2.1K Bei WADA-akkreditierten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass diese die Analysen der Proben gemäß dem International Standard for Laboratories durchgeführt haben und mit den Proben entsprechend verfahren wurde. Der Athlet oder Seite 5 von 67 die andere Person kann diese Vermutung widerlegen, indem er/sie eine Abweichung vom International Standard for Laboratories nachweist, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Widerlegt der Athlet oder die andere Person die vorhergehende Vermutung, indem er/sie nachweist, dass eine Abweichung vom International Standard for Laboratories vorlag, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte, so obliegt es dem DGV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat. 3.2.2 Abweichungen von einem anderen International Standard oder von einer anderen Anti-Doping-Bestimmung oder Ausführungsbestimmung, die nicht die Ursache für ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder für einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen waren, bewirken nicht die Ungültigkeit der entsprechenden Ergebnisse. Erbringt der Athlet oder die andere Person den Nachweis, dass eine solche Abweichung vorliegt, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen verursacht haben könnte, so obliegt es dem DGV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder die dem Verstoß zugrunde gelegten Tatsachen für den Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen nicht verursacht hat. 3.2.3K Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder eines zuständigen Berufs-Disziplinargerichts, welche nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens ist, festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegen den Athleten oder die andere Person, den/die die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Dies gilt nicht, sofern der Athlet oder die andere Person nachweisen kann, dass die Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstoßen hat. 3.2.4K Die Disziplinarinstanz kann in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen negative Rückschlüsse aus der Tatsache ziehen, dass der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen vorgeworfen wird, sich nach einer mit angemessener Vorlaufzeit ergangenen Aufforderung weigert, an der Anhörung (gemäß den Anweisungen der Disziplinarinstanz entweder persönlich oder telefonisch) teilzunehmen und Fragen der Disziplinarinstanz oder des DGV zu beantworten, das/der ihm/ihr den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorwirft. Seite 6 von 67 Artikel 4: Die Verbotsliste 4.1K Veröffentlichung und Verbindlichkeit der Verbotsliste Die WADA veröffentlicht so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Verbotsliste als International Standard. Die NADA veröffentlicht das englische Original und die deutsche Übersetzung der Verbotsliste auf ihrer Homepage (www.nada-bonn.de). Sofern die jeweils veröffentlichte Verbotsliste nichts Abweichendes vorsieht, tritt diese und ihre Überarbeitungen drei Monate nach Veröffentlichung durch die WADA in Kraft, ohne dass es hierzu weiterer Maßnahmen seitens DGV bedarf. Die Verbotsliste ist in der Fassung vom 01.01.2009 Bestandteil dieser Anti-DpoingOrdnung. 4.2 In der Verbotsliste aufgeführte Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden 4.2.1K Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden Die Verbotsliste führt diejenigen Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden auf, die wegen ihres Potenzials zur Leistungssteigerung oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfes) als Dopingmittel verboten sind, sowie jene Substanzen und Methoden, die nur Innerhalb des Wettkampfes verboten sind. Die WADA kann die Verbotsliste ausdehnen. Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden können in die Verbotsliste als allgemeine Kategorie (z. B. Anabolika) oder mit speziellem Verweis auf eine bestimmte Substanz oder eine bestimmte Methode aufgenommen werden. 4.2.2K Spezifische Substanzen Für die Anwendung des Artikels 10 gelten alle Verbotenen Substanzen als Spezifische Substanzen, mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen „Anabole Substanzen“ und „Hormone“ sowie den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die nicht als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als Spezifische Substanzen. 4.3K Die Festlegung der WADA, welche Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden in die Verbotsliste aufgenommen werden, und die Einordnung der Sub-stanzen in bestimmte Kategorien ist verbindlich und kann weder von Athleten noch von anderen Personen mit der Begründung angegriffen werden, dass die Sub-stanz oder Methode kein Maskierungsmittel ist, nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, kein Gesundheitsrisiko darstellt oder nicht gegen den Sportsgeist verstößt. 4.4 Medizinische Ausnahmegenehmigungen Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz im Körper eines Athleten unter Vorliegen einer entsprechenden Medizinischen Ausnahmegenehmigung stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2 dar. Das Verfahren zum Antrag und zur Ausstellung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen richtet sich nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Seite 7 von 67 Artikel 5: Dopingkontrollen 5.1 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen 5.1.1K Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen bei Athleten des Testpools der NADA und sonstiger dem Anwendungsbereich des NADC unterfallender Athleten. Ungeachtet dessen sind die WADA, das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen und der International Golf Federation berechtigt, Trainingskontrollen zu organisieren und durchzuführen. 5.1.2 5.2 5.3 Für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfes ist die den Wettkampf veranstaltende Anti-Doping-Organisation zuständig. Der DGV kann die NADA für die von ihm veranstalteten Wettkämpfe mit der Durchführung von Wettkampfkontrollen beauftragen. Die NADA ist berechtigt, in Abstimmung mit der den Wettkampf veranstaltenden Anti-Doping-Organisation zusätzliche Dopingkontrollen während des Wettkampfes durchzuführen. Die AntiDoping-Organisation informiert die NADA über ihre geplante Kontrolltätigkeit im Rahmen von Wettkämpfen, die sie veranstaltet. Testpool und Pflicht der Athleten, sich Dopingkontrollen zu unterziehen 5.2.1 Die NADA legt in Abstimmung mit dem DGV den Kreis der Athleten fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet der DGV der NADA die Athleten, die gemäß den im Standard für Meldepflichten festgelegten Kriterien für die Zugehörigkeit zum Testpool der NADA in Frage kommen, zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Athleten, die nach Festlegung der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Meldepflichten festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Meldepflichten aufgeführten Umständen und nach entsprechender Mitteilung an die NADA möglich. Ein auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrter Athlet verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. der DGV informiert seineAthleten schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Meldepflichten. 5.2.2 Athleten, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich der Anti-DopingOrdnung unterfallen, sind verpflichtet, sich Dopingkontrollen der NADA, der WADA und anderer für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen AntiDoping-Organisation zu unterziehen. Meldepflichten der Athleten und des DGV 5.3.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen. 5.3.2 Der DGV stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. Seite 8 von 67 5.4 Durchführung von Dopingkontrollen 5.4.1 Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem Standard für Dopingkontrollen. 5.4.2K Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, unangekündigt durchzuführen. 5.5 Auswahl der Athleten für Kontrollen 5.5.1 Die NADA wählt die zu kontrollierenden Athleten nach eigenem Ermessen gemäß den Vorgaben des NADC und unter Berücksichtigung sportwissenschaftlicher Erkenntnisse aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. 5.5.2 Bei der Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfes beachtet die für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständige Anti-DopingOrganisation die folgenden Vorgaben: 5.5.3 (a) Bei Wettkämpfen in Einzelsportarten werden in der Regel die ersten drei Platzierungen kontrolliert sowie mindestens ein weiterer Athlet, der aus dem gesamten Feld ausgelost wird. In Mannschaftswettkämpfen wird in der Regel jeweils ein Athlet der drei erstplatzierten Mannschaften kontrolliert sowie mindestens ein weiterer Athlet, der aus dem gesamten Feld ausgelost wird. (b) Bei Wettkämpfen in Mannschaftssportarten werden in der Regel je drei durch Los ermittelte Spieler der beiden Mannschaften kontrolliert. (c) Bei Wettkampfveranstaltungen werden bei Mannschaftssportarten in der Regel jeweils drei ausgeloste Athleten der drei erstplatzierten Mannschaften sowie drei ausgeloste Athleten mindestens einer weiteren ausgelosten Mannschaft kontrolliert. Der für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständigen Anti-DopingOrganisation bleibt es unbenommen, auch bei Wettkämpfen Athleten zielgerichtet nach eigenem Ermessen auszuwählen. In Einzelfällen kann die NADA ohne Angabe von Gründen die zuständige AntiDoping-Organisation anweisen, bestimmte Athleten zu kontrollieren. Sollten der Anti-Doping-Organisation hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, werden diese von der NADA erstattet. 5.6 Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten 5.6.1 Ein Athlet, der seine aktive Laufbahn beendet hat und nach entsprechender Mitteilung gemäß Artikel 5.2.1 von der NADA aus dem Testpool herausgenommen wurde, kann erst wieder an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, teilnehmen, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Der DGV hat schriftlich einen Antrag bei der NADA auf Wiederaufnahme des Athleten gestellt; (b) der Athlet war nach Wiederaufnahme mindestens sechs (6) Monate dem Testpool der NADA zugehörig und war den gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterworfen. Seite 9 von 67 5.6.2. In Abweichung zu Artikel 5.6.1 (b) kann die NADA nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Ausnahmeentscheidung treffen, dass eine verkürzte Zugehörigkeit des Athleten zum Testpool der NADA als Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, ausreicht. Der DGV stellt hierfür in Ergänzung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Athleten gemäß Artikel 5.6.1 (a) schriftlich bei der NADA einen ausreichend begründeten Antrag auf eine Ausnahmeentscheidung. Dabei gibt er Auskunft über alle ihm bekannten möglichen, tatsächlichen und bereits sanktionierten Verstöße des Athleten gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für die Ausnahmeentscheidung zieht die NADA insbesondere die folgenden Kriterien heran: (a) Der Athlet war trotz Beendigung seiner Laufbahn einem WADA-Kriterien entsprechenden Dopingkontrollsystem unterworfen oder der Athlet war lediglich für kurze Zeit keinem Dopingkontrollsystem unterworfen; (b) der Athlet wurde nach dem Antrag auf Wiederaufnahme und vor der Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, mindestens einer unangekündigten Dopingkontrolle der NADA oder einer anderen dem International Standard for Testing entsprechenden Dopingkontrolle unterzogen; (c) dem DGV und der NADA liegen keine Hinweise auf ein Verhalten des Athleten vor, das einer vorzeitigen Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, im Hinblick auf das Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay entgegen steht. Artikel 6: Analyse von Proben 6.1K Beauftragung anerkannter Labore Für die Zwecke des Artikels 2.1 werden Proben ausschließlich in von der WADA akkreditierten oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren analysiert. Die Auswahl des von der WADA akkreditierten Labors (oder eines anderen von der WADA anerkannten Labors oder einer Methode), das mit der Analyse der Probe beauftragt werden soll, wird ausschließlich von der Anti-Doping-Organisation getroffen, die die Probenahme veranlasst hat. 6.2K Zweck der Probenanalyse Proben werden analysiert, um die in der Verbotsliste aufgeführten Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA gemäß ihrem Monitoring Program überwacht, oder um einer Anti-Doping-Organisation zum Zwecke der Dopingbekämpfung dabei zu helfen, ein Profil relevanter Parameter im Urin, Blut oder einer anderen Matrix eines Athleten zu erstellen. Darunter fällt auch die DNS- oder Genomprofilerstellung. Die NADA darf hierzu unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben Datenbanken führen. Seite 10 von 67 6.3 Verwendung von Proben zu Forschungszwecken Proben dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Athleten nicht für andere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden. Bei Proben, die für andere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden, werden sämtliche Identifikationsmittel entfernt, so dass kein Rückschluss auf den jeweiligen Athleten möglich ist. 6.4 Durchführung der Analyse und Berichterstattung Die Labore analysieren die Proben und melden die Ergebnisse gemäß dem International Standard for Laboratories. 6.5K 6.6 Einfrieren und erneute Analyse von Proben 6.5.1 Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 jederzeit erneut analysiert werden. Dies erfolgt ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, oder auf Anweisung der WADA oder NADA. Die Umstände und Voraussetzungen für die erneute Analyse von Proben haben den Anforderungen des International Standard for Laboratories zu entsprechen. 6.5.2 Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 eingefroren werden, um zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere unter Verwendung neuer WADA-akkreditierter Analysemethoden, analysiert zu werden. Eigentumsverhältnisse Proben, die im Auftrag der NADA genommen worden sind, sind Eigentum der NADA. Artikel 7: Ergebnismanagement 7.1 Allgemeines 7.1.1 Ergebnismanagement bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtverstoß oder einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens. 7.1.2 Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainingskontrollen ist der DGV, bei Wettkampfkontrollen die jeweilige den Wettkampf veranstaltende Anti-DopingOrganisation. Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt. 7.1.3 Die Zuständigkeit für die Feststellung von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen liegt bei der NADA. Einzelheiten zum Verfahren regelt der Standard für Meldepflichten. 7.1.4 Der DGV teilt unverzüglich nach Abschluss des Ergebnismanagements dessen Ergebnis der NADA mit. 7.1.5 Die NADA hat das Recht, dem DGV sämtliche ihn betreffende Analyseergebnisse zu melden. Seite 11 von 67 7.2 Erste Überprüfung und Mitteilung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen 7.2.1 Erste Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen 7.2.1.1 Bei Dopingkontrollen der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. 7.2.1.2 Bei Dopingkontrollen anderer Anti-Doping-Organisationen wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der AProbe von der jeweiligen Organisation die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. Die NADA ist unverzüglich über die Identität des betroffenen Athleten zu informieren. Darüber hinaus sind der NADA unverzüglich das entsprechende Dopingkontrollformular sowie alle weiteren relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Mitteilung nach der ersten Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen 7.2.2.1 Unverzüglich nach Abschluss der ersten Überprüfung durch die NADA gemäß Artikel 7.2.1.1 teilt diese dem DGV die Identität des Athleten sowie das Ergebnis der ersten Überprüfung und bei Vorliegen die Medizinische Ausnahmegenehmigung des Athleten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit. Nach Abschluss der ersten Überprüfung durch den DGV gemäß Artikel 7.2.1.2 teilt dieser unverzüglich Entsprechendes der NADA mit. 7.2.2.2 Hat die erste Überprüfung ergeben, dass keine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung, kein gemäß dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen festgelegter Sonderfall oder keine offensichtliche Abweichung, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht hat, vorliegt, teilt der DGV dem betroffenen Athleten unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihm bekannte Adresse Folgendes mit: Seite 12 von 67 (a) das von der Norm abweichende Analyseergebnis; (b) die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde; (c) das Recht des Athleten, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen, die Analyse der B-Probe gemäß Artikel 8 zu verlangen. Dabei wird der Athlet darauf hingewiesen, dass ein Unterlassen, die Analyse der B-Probe zu verlangen, als Verzicht auf die Analyse der B-Probe gewertet wird; (d) das Recht des Athleten und/oder eines Vertreters gemäß den Bestimmungen des Artikel 8.2 bei der Analyse der B-Probe zugegen zu sein, falls eine solche Analyse beantragt wurde; (e) das Recht des Athleten, das Documentation Package zu den Aund B-Proben entsprechend dem International Standard for Laboratories anzufordern; (f) das Recht des Athleten, innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DGV Stellung zu nehmen. 7.2.2.3 Beschließt der DGV nach Prüfung der Stellungnahme des Athleten kein Disziplinarverfahren vor der zuständigen Disziplinarinstanz einzuleiten, so informiert er den Athleten hierüber in schriftlicher Form. 7.3 Überprüfung und Mitteilung bei Atypischen Analyseergebnissen 7.3.1 Gemäß den International Standards sind die Labore unter gewissen Umständen angewiesen, das Vorhandensein Verbotener Substanzen, die auch endogen erzeugt werden können, als Atypische Analyseergebnisse für weitergehende Untersuchungen zu melden. Bei Erhalt eines Atypischen Analyseergebnisses der AProbe führt die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob: (a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder (b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkon-trollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Atypische Analyseergebnis verursacht hat. Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein. 7.3.2 Hat diese erste Überprüfung ergeben, dass weder eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung, noch eine Abweichung, die das Atypische Analyseergebnis verursachte, vorliegt, so veranlasst die NADA oder die Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, die erforderlichen weiteren Untersuchungen. Die NADA ist über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren. Ergeben die weiteren Untersuchungen, dass das Atypische Analyseergebnis ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt, so ist entsprechend Artikel 7.2 zu verfahren. 7.3.3 Die NADA meldet ein Atypisches Analyseergebnis grundsätzlich nicht vor Abschluss der weiteren Untersuchungen und vor dem Ergebnis, ob das Atypische Analyseergebnis ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt. Seite 13 von 67 Stellt die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation fest, dass die B-Probe vor Abschluss der weiteren Untersuchungen nach Artikel 7.3 analysiert werden sollte, so kann die Analyse der B-Probe nach Benachrichtigung des Athleten durchgeführt werden, wobei die Benachrichtigung das Atypische Analyseergebnis und die in Artikel 7.2.2.2 (b)-(f) beschriebenen Informationen enthalten muss. 7.4 Überprüfung und Mitteilung bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst sind 7.4.1 Sofern eine Anti-Doping-Organisation Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist die NADA hierüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist die Identität des Athleten oder der anderen Person sowie dessen/deren Disziplin oder Funktion und der zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen. 7.4.2 Die NADA oder eine andere Anti-Doping-Organisation, die Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, führt Ermittlungen in einer Art und einem Umfang durch, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für angemessen und erforderlich erachtet. Diese Ermittlungen sollten spätestens sieben (7) Werktage ab Kenntnis von einem möglichen Verstoß abgeschlossen sein. 7.4.3 7.5K Kommt die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist über den DGV dem betroffenen Athleten oder der anderen Person unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihr bekannte Adresse Folgendes mitzuteilen: (a) die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde; (b) der dem Verstoß zugrunde liegende Sachverhalt; (c) das Recht des Athleten oder der anderen Person, innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DGV Stellung zu nehmen. Vorläufige Suspendierung 7.5.1 Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, welches auf einer Substanz beruht, die keine Spezifische Substanz ist, ist vom DGV unverzüglich eine Vorläufige Suspendierung auszusprechen, nachdem die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist. Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten: (a) die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder Seite 14 von 67 (b) 7.5.2 die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß Artikel 12.2.3 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird. Optional zu verhängende Vorläufige Suspendierung auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe bei Spezifischen Substanzen oder auf Grund eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen 7.5.2.1 Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, oder bei einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe eines Athleten, welches auf einer Spezifischen Substanz beruht, kann vom Präsidium des DGV eine Vorläufige Suspendierung des Athleten oder der anderen Person ausgesprochen werden. 7.5.2.2 Die Vorläufige Suspendierung kann vor der Analyse der B-Probe oder vor einer Anhörung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gemäß Artikel 12 ausgesprochen werden, jedoch erst, nachdem die Mitteilung gemäß Artikel 7.4.3 erfolgt ist oder die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist. Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten oder der anderen Person: (a) die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder (b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß Artikel 12.2.2 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird. 7.5.2.3 Bei der Entscheidung, ob eine Vorläufige Suspendierung verhängt wird, ist zwischen den Auswirkungen einer im Nachhinein unbegründeten Vorläufigen Suspendierung für den Athleten oder die andere Person und dem Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay abzuwägen. Hierbei sind insbesondere der vorgeworfene Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen, der Grad des Verschuldens sowie die zu erwartenden Sanktionen zu berücksichtigen. 7.5.3 Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe Wird auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der AProbe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine vom Athleten oder einer Anti-Doping-Organisation beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des betroffenen Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende Analyse der B-Probe nicht bestätigt wird, kann der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfes noch möglich ist. 7.5.4 Mitteilung an die NADA Jede Verhängung oder Aufhebung einer Vorläufigen Suspendierung ist durch den DGV unverzüglich der NADA mitzuteilen. Seite 15 von 67 7.6 Beendigung der aktiven Laufbahn Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagements, des Disziplinarverfahrens oder des Rechtsbehelfsverfahrens, so hat dies auf das Dopingkontrollverfahren keinen Einfluss. Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn bevor ein Ergebnismanagementverfahren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagements zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der Athlet oder die andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat. Artikel 8: Analyse der B-Probe 8.1 Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen 8.1.1 Der Athlet, die NADA und der DGV haben das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen. 8.1.2 Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, ist der DGV oder die NADA nicht verpflichtet, eine Analyse der B-Probe durchzuführen. Führt der DGV oder die NADA dennoch eine Analyse der B-Probe durch, ist der Athlet gemäß Artikel 8.1.4 zu benachrichtigen. Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, wird dies nicht als Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gewertet, sondern stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der BProbe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte. Als Verzicht wird ebenfalls das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probe überhaupt nicht oder nicht fristgerecht gemäß Artikel 8.1.3 schriftlich zu verlangen. 8.2 8.1.3 Der Athlet muss die Analyse der B-Probe innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2.2 vom DGV schriftlich verlangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim DGV. 8.1.4 Der DGV informiert den Athleten und die NADA rechtzeitig über Ort, Datum und Uhrzeit der Analyse der B-Probe. Anwesenheitsrecht bei der Analyse der B-Probe Bei der Analyse der B-Probe haben folgende Personen das Recht, anwesend zu sein: (a) der Athlet und/oder ein Stellvertreter; (b) ein Vertreter der NADA; (c) ein Vertreter des DGV; (d) ein Vertreter des DOSB und der International Golf Federation bzw. der European Golf Association; (e) ein Übersetzer. Der Laborleiter kann die Zahl der anwesenden Personen beschränken, soweit ihm dies auf Grund von Schutz- und Sicherheitsaspekten geboten erscheint. Seite 16 von 67 Falls die unter (a) bis (e) aufgeführten Personen trotz rechtzeitiger Ankündigung zum festgelegten Analysetermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ohne dies vor Analysebeginn mit angemessener Begründung anzuzeigen, wird ihr Nichterscheinen bei Analysebeginn als Verzicht auf ihr Anwesenheitsrecht gewertet. 8.3 8.4 Durchführung der Analyse der B-Probe 8.3.1 Die Analyse der B-Probe wird in demselben Labor gemäß den Bestimmungen des International Standard for Laboratories durchgeführt, das auch die Analyse der AProbe vorgenommen hat. 8.3.2 Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Werktage nach Verlangen der Analyse der B-Probe durchgeführt werden. Kann das Labor auf Grund von technischen oder logistischen Gründen die Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, stellt dies keinen Verstoß gegen den International Standard for Laboratories dar und kann nicht herangezogen werden, um das Analyseverfahren oder das Analyseergebnis in Frage zu stellen. Kosten der Analyse der B-Probe Der Athlet trägt die Kosten der Analyse der B-Probe, es sei denn, die Analyse der BProbe bestätigt nicht das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe oder die Analyse der B-Probe wurde gemäß Artikel 8.1.2 von dem DGV oder der NADA angeordnet. 8.5 Benachrichtigung über das Analyseergebnis der B-Probe Der Athlet ist von dem DGV unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der BProbe schriftlich zu informieren. 8.6 Vorgehen, falls das Analyseergebnis der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht bestätigt Bestätigt die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen aufgehoben und der Athlet wird keinen weiteren Disziplinarmaßnahmen unterworfen. Entsprechend Artikel 7.5.3 kann in Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde, der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfes noch möglich ist. Artikel 9:K Automatische Annullierung von Einzelergebnissen Bei Einzelsportarten führt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit einer Wettkampfkontrolle automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampf erzielten Ergebnisses, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen. Seite 17 von 67 Artikel 10: Sanktionen gegen Einzelpersonen 10.1K Annullierung von Ergebnissen bei einer Wettkampfveranstaltung, bei der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen während oder in Verbindung mit einer Wettkampfveranstaltung kann auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des Veranstalters zur Annullierung aller von einem Athleten bei dieser Wettkampfveranstaltung erzielten Einzelergebnisse mit allen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, es sei denn, Artikel 10.1.1 findet Anwendung. 10.1.1 10.2K Weist der Athlet nach, dass er für den Verstoß Kein Verschulden trägt, so werden die Einzelergebnisse, die der Athlet in den anderen Wettkämpfen erzielt hat, nicht annulliert. Dies gilt nicht, sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ergebnisse, die der Athlet bei anderen Wettkämpfen als dem Wettkampf, bei dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgte, erzielt hat, durch den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen beeinflusst worden sind. Sperre wegen des Vorhandenseins, des Gebrauchs oder des Versuchs des Gebrauchs oder des Besitzes Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden Für einen Verstoß gegen Artikel 2.1, Artikel 2.2 oder Artikel 2.6 wird die folgende Sperre verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.4 und Artikel 10.5 oder die Voraussetzungen für die Heraufsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.6 sind erfüllt: Erster Verstoß: 10.3 Zwei (2) Jahre Sperre Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind die folgenden Sperren zu verhängen: 10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 zwei (2) Jahre Sperre, es sei denn, die Bedingungen des Artikels 10.5 oder des Artikels 10.6 sind erfüllt. 10.3.2K Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 mindestens vier (4) Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, die Bedingungen des Artikels 10.5 sind erfüllt. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, bei dem Minderjährige betroffen sind, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er nicht die in Artikel 4.2.2 erwähnten Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden. 10.3.3K Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 mindestens ein (1) Jahr und bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des Athleten. Seite 18 von 67 10.4K Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen Kann ein Athlet oder eine andere Person den Nachweis erbringen, wie eine Spezifische Substanz in seinen Organismus oder in seinen/ihren Besitz gelangt ist, und dass mit der Spezifischen Substanz nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung des Athleten zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz zu maskieren, so wird die in Artikel 10.2 aufgeführte Sperre wie folgt ersetzt: Erster Verstoß: Mindestens eine Verwarnung und keine Sperre für künftige Wettkampfveranstaltungen, bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre. Um eine Aufhebung oder Herabsetzung zu rechtfertigen, muss der Athlet oder die andere Person zusätzlich zu seiner/ ihrer Aussage überzeugend gegenüber der Disziplinarinstanz den bekräftigenden Nachweis erbringen, dass keine Absicht vorlag, die sportliche Leistung zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz zu maskieren. Für die Bemessung der etwaigen Herabsetzung der Sperre ist der Grad des Verschuldens des Athleten oder der anderen Person als Kriterium heranzuziehen. 10.5 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände 10.5.1K Kein Verschulden Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein Verschulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um ein Absehen von der Sperre zu erreichen. Findet dieser Artikel Anwendung und wird von der ansonsten zu verhängenden Sperre abgesehen, so ist der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen lediglich bei der Festlegung der Sperre bei Mehrfachverstößen gemäß Artikel 10.7 nicht als Verstoß zu werten. 10.5.2K Kein signifikantes Verschulden Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein signifikantes Verschulden trifft, kann die Sperre herabgesetzt werden. Allerdings darf die herabgesetzte Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht weniger als acht (8) Jahre betragen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um die Herabsetzung der Sperre zu erreichen. 10.5.3K Substanzielle Hilfe bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Das Deutsche Sportschiedsgericht kann im Disziplinarverfahren und das CAS kann im Rechtsbehelfsverfahren einen Teil einer in einem Einzelfall zu verhängenden Sperre aussetzen, wenn der Athlet oder die andere Person einer AntiDoping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder Berufs-Disziplinargericht Substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer die Anti-Doping-Organisation einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen einer anderen Person aufdeckt oder nachweist oder auf Grund derer eine Strafverfolgungsbehörde oder ein BeSeite 19 von 67 rufs-Disziplinargericht eine Straftat oder den Verstoß gegen Berufstandsregeln einer anderen Person aufdeckt oder nachweist. Wenn bereits die endgültige Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 ergangen ist oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen ist, darf der DGV einen Teil der ansonsten anwendbaren Sperre nur mit der Zustimmung der WADA, der NADA und der International Golf Federation bzw. der European Golf Association aussetzen. Der Umfang, in dem die verhängte Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, den der Athlet oder die andere Person begangen hat, und nach der Bedeutung der vom Athleten oder der anderen Person geleisteten Substanziellen Hilfe für die Dopingbekämpfung im Sport. Von der verhängten Sperre dürfen nicht mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen. Wenn der DGV oder das Deutsche Sportschiedsgericht einen Teil der verhängten Sperre nach diesem Artikel aussetzen, übermittelt der DGV unverzüglich allen Anti-Doping-Organisationen, die berechtigt sind, gegen die Entscheidung Rechtsbehelf einzulegen, eine schriftliche Begründung für ihre Entscheidung. Wenn der DGV anschließend einen Teil der ausgesetzten Sperre wieder einsetzt, da der Athlet oder die andere Person nicht die erwartete Substanzielle Hilfe geleistet hat, kann der Athlet oder die andere Person gegen die Wiedereinsetzung Rechtsmittel gemäß Artikel 13.2 einlegen. 10.5.4K Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ohne das Vorliegen anderer Beweise Wenn ein Athlet oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesteht, bevor er/sie zu einer Probenahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen nachgewiesen werden könnte (oder im Falle eines anderen Verstoßes als der gemäß Artikel 2.1, vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 des Verstoßes, auf den sich das Geständnis bezieht), und wenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen verlässlichen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. 10.5.5K Fälle, in denen der Athlet oder die andere Person nachweist, dass er/sie nach mehr als einer Bestimmung dieses Artikels Recht auf eine Herabsetzung der Sanktion hat Bevor eine Herabsetzung oder Aussetzung gemäß Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 Anwendung findet, wird die ansonsten zu verhängende Sperre gemäß Artikel 10.2, 10.3, 10.4 und 10.6 festgelegt. Weist der Athlet oder die andere Person ein Recht auf Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre gemäß zwei oder mehr der Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 nach, kann die Sperre herabgesetzt oder ausgesetzt werden, muss aber mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. 10.6K Erschwerende Umstände, die zu einer Heraufsetzung der Sperre führen können Wenn der DGV in einem Einzelfall, der einen anderen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen als die der Artikel 2.7 und Artikel 2.8 beinhaltet, den Nachweis führt, dass erschwerende Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen, wird die ansonsten zu verhängende Sperre bis zu einem Seite 20 von 67 Höchstmaß von vier (4) Jahren heraufgesetzt, es sei denn, der Athlet oder die andere Person kann gegenüber der Disziplinarinstanz überzeugend darlegen, dass er/sie nicht bewusst einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Ein Athlet oder eine andere Person kann die Anwendung dieses Unterartikels verhindern, wenn er/sie den ihm/ihr vorgeworfenen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung unverzüglich gesteht, nachdem er/sie von einer Anti-Doping-Organisation mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen konfrontiert wurde. 10.7 Mehrfachverstöße 10.7.1K Zweiter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Beim ersten Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen AntiDoping-Bestimmungen gilt die in Artikel 10.2 und Artikel 10.3 festgelegte Sperre (vorbehaltlich einer Aufhebung, Herabsetzung oder Aussetzung gemäß Artikel 10.4 oder Artikel 10.5 oder einer Heraufsetzung gemäß Artikel 10.6). Bei einem zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist eine Sperre gemäß dem in der folgenden Tabelle festgelegten Rahmen zu verhängen. Spez. Substanz MPV/ Vers. Kontrolle Kein sign. Versch. Standardsanktion Heraufg. Sanktion Inverk./ Verabr. 1-4 2-4 2-4 4-6 8-10 10-LL MPV/ Vers. Kontrolle Kein sign. Versch. 1-4 4-8 4-8 6-8 10-LL LL 1-4 4-8 4-8 6-8 10-LL LL Standardsanktion 2-4 6-8 6-8 8-LL LL LL Heraufg. Sanktion 4-5 10-LL 10-LL LL LL LL Inverk./ Verabr. 8-LL LL LL LL LL LL Zweiter Verstoß: Erster Verstoß: Spez. Substanz LL = Lebenslang Definitionen zur Bestimmungen: Tabelle zum zweiten Verstoß gegen Anti-Doping- Spez. SubstanzK (Herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.4, weil er eine Spezifische Substanz betraf und die anderen Voraussetzungen des Artikels 10.4 erfüllt waren. MPV/Vers. Kontrolle (Meldepflichtversäumnisse und/oder Versäumte Kontrollen): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden gemäß Artikel 10.3.3. Kein sign. Versch. (Herabgesetzte Sanktion für Kein signifikantes Verschulden): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.5.2, weil der Seite 21 von 67 Athlet nachweisen konnte, dass ihn Kein signifikantes Verschulden gemäß Artikel 10.5.2 trifft. Standardsanktion (Standardsanktion gemäß Artikel 10.2 oder Artikel 10.3.1): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit der Standardsanktion von zwei (2) Jahren gemäß Artikel 10.2 oder Artikel 10.3.1. Heraufg. Sanktion (Heraufgesetzte Sanktion): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer heraufgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.6, weil die Anti-Doping-Organisation die Voraussetzungen gemäß Artikel 10.6 nachweisen konnte. Inverk./ Verabr. (Inverkehrbringen oder Versuch des Inverkehrbringens und Verabreichung oder Versuch der Verabreichung): Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer Sanktion gemäß Artikel 10.3.2. 10.7.2 Anwendung der Artikel 10.5.3 und Artikel 10.5.4 auf einen zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Wenn ein Athlet oder eine andere Person, der/die einen zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, das Recht auf eine Aussetzung oder Herabsetzung eines Teils der Sperre gemäß Artikel 10.5.3 oder Artikel 10.5.4 nachweist, setzt das Deutsche Sportschiedsgericht zunächst die ansonsten zu verhängende Sperre entsprechend des in der Tabelle in Artikel 10.7.1 festgelegten Rahmens fest und nimmt anschließend die entsprechende Aussetzung oder Herabsetzung der Sperre vor. Die nach der Aussetzung oder Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.3 und Artikel 10.5.4 verbleibende Sperre muss mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. 10.7.3 Dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Ein dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führt immer zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, der dritte Verstoß erfüllt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sperre oder eine Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.4 oder stellt einen Verstoß gegen Artikel 2.4 dar. In diesen besonderen Fällen beträgt die Sperre acht (8) Jahre bis hin zu lebenslänglich. 10.7.4K Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.7 stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn der DGV nachweisen kann, dass der Athlet oder die andere Person den zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der Athlet oder die andere Person die Mitteilung gemäß Artikel 7 erhalten hat oder nachdem der DGV einen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn/sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern der DGV dies nicht darlegen kann, werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht; allerdings kann das Vorliegen mehrerer Verstöße als Kriterium zur Feststellung erschwerender Umstände gemäß Artikel 10.6 herangezogen werden. Wenn eine Anti-Doping-Organisation, nachdem eine Entscheidung über das Vorliegen eines ersten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, aufdeckt, dass der Athlet oder die andere Person bereits vor der Mitteilung des ersten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, verhängt Deutsche Sportschiedsgericht eine zusätzliche Sanktion, die derjenigen Seite 22 von 67 entspricht, die hätte verhängt werden können, wenn beide Verstöße gleichzeitig abgeurteilt worden wären. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.8 annulliert. Um zu vermeiden, dass hinsichtlich des früher begangenen, aber später aufgedeckten Verstoßes erschwerende Umstände gemäß Artikel 10.6 angenommen werden, muss der Athlet oder die andere Person rechtzeitig nach der Mitteilung des Verstoßes, für den er/sie zuerst belangt wird, freiwillig den früher begangenen Verstoß gestehen. Dieselbe Regelung findet Anwendung, wenn der DGV, nachdem eine Entscheidung über das Vorliegen eines zweiten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, einen weiteren früheren Verstoß aufdeckt. 10.7.5 Mehrfachverstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von acht (8) Jahren Ein Mehrfachverstoß im Sinne des Artikels 10.7 liegt nur vor, wenn die Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von acht (8) Jahren begangen wurden. 10.8 Annullierung von Wettkampfergebnissen nach einer Probenahme oder einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Zusätzlich zu der gemäß Artikel 9 erfolgenden automatischen Annullierung der Ergebnisse, die in dem Wettkampf erzielt wurden, bei dem die positive Probe genommen wurde, werden alle Wettkampfergebnisse, die in dem Zeitraum von der Entnahme der positiven Probe oder der Begehung eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre erzielt wurden, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist. 10.8.1 Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung nach Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen muss der Athlet zunächst die gemäß diesem Artikel aberkannten Preise zurückerstatten. 10.9K Beginn der Sperre Außer in den unten aufgeführten Fällen beginnt die Sperre mit dem Tag der Verhandlung, in der die Sperre festgelegt wurde, oder, wenn auf eine Verhandlung verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde. Jede Vorläufige Suspendierung (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig akzeptiert wurde) wird auf die Gesamtdauer der festgelegten Sperre angerechnet. 10.9.1 Nicht dem Athleten oder der anderen Person zurechenbare Verzögerungen Bei erheblichen Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder anderer Teile des Dopingkontrollverfahrens, die dem Athleten oder der anderen Person nicht zuzurechnen sind, kann das Deutsche Sportschiedsgericht den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. 10.9.2K Rechtzeitiges Geständnis Gesteht der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen unverzüglich (bei Athleten hat dies in jedem Fall vor erneuter Wettkampfteilnahme zu erfolgen), nachdem er von der Anti-Doping-Organisation Seite 23 von 67 mit dem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen konfrontiert wurde, kann der Beginn der Sperre bis zu dem Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorverlegt werden. In allen Fällen, in denen dieser Artikel angewendet wird, muss der Athlet oder die andere Person jedoch mindestens die Hälfte der Sperre verbüßen, beginnend mit dem Tag, an dem der Athlet oder die andere Person die festgelegte Sanktion akzeptiert hat oder mit dem Tag der Verhandlung, in der die Sperre festgelegt wurde oder mit dem Tag, an dem die Sanktion auf andere Weise verhängt wurde. 10.9.3 Wenn eine Vorläufige Suspendierung verhängt und vom Athleten eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufigen Suspendierung des Athleten auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. 10.9.4K Erkennt ein Athlet freiwillig eine vom Präsidium des DGV verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und nimmt infolgedessen nicht an Wettkämpfen teil, wird die Dauer der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den Athleten wird unverzüglich jeder Partei zur Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu werden. 10.9.5 10.10 Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre angerechnet, unabhängig davon, ob der Athlet nicht an Wettkämpfen teilnahm oder von seiner Mannschaft suspendiert wurde. Status während einer Sperre 10.10.1K Teilnahmeverbot während einer Sperre Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, darf während dieser Sperre in keiner Funktion an Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen (außer an autorisierten Anti-DopingPräventions- oder Rehabilitationsprogrammen), die von einem Unterzeichner des NADC, einer Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners des NADC oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners des NADC autorisiert oder organisiert werden, oder an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter autorisiert oder organisiert werden. Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre von mehr als vier (4) Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier (4) Jahren der Sperre an lokalen Sportveranstaltungen teilnehmen, jedoch nicht an solchen der Sportart, in der der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen begangen hat, und dies nur sofern diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einer Ebene stattfindet, auf der sich der Athlet oder die andere Person ansonsten direkt oder indirekt für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft oder einer Internationalen Wettkampfveranstaltung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine derartige Qualifikation sammeln könnte). Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen. 10.10.2K Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre Wenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, während der Sperre gegen das Teilnahmeverbot gemäß Artikel 10.10.1 Seite 24 von 67 verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und die ursprünglich festgelegte Sperre beginnt mit dem Tag des Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot erneut zu laufen. Diese erneute Sperre kann gemäß Artikel 10.5.2 herabgesetzt werden, wenn der Athlet oder die andere Person nachweist, dass ihn/sie beim Verstoß gegen das Teilnahmeverbot Kein signifikantes Verschulden trifft. Die Entscheidung darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat, und ob eine Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.2 angemessen ist, trifft der DGV. 10.10.3K Einbehalten von finanzieller Unterstützung während einer Sperre Darüber hinaus wird bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht mit einer herabgesetzten Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4 bestraft wurde, die im Zusammenhang mit dem Sport stehende finanzielle Unterstützung oder andere sportbezogene Leistungen, welche die Person erhält, von den Unterzeichnern des NADC, Mitgliedsorganisationen der Unterzeichner des NADC sowie Regierungen teilweise oder gänzlich einbehalten. 10.11 Kontrollen vor Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung nach Ablauf einer festgelegten Sperre muss ein Athlet während der Vorläufigen Suspendierung oder der Sperre für Trainingskontrollen jeder betroffenen Anti-Doping-Organisation mit Kontrollzuständigkeit zur Verfügung stehen und sich gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterwerfen. Wenn ein Athlet, gegen den eine Sperre verhängt wurde, seine aktive Laufbahn beendet und aus dem Testpool herausgenommen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung beantragt, erlangt der Athlet die Teilnahmeberechtigung erst wieder, wenn der Athlet die betroffenen Anti-Doping-Organisationen informiert hat und für den Zeitraum für Trainingskontrollen zur Verfügung stand, der der am Tag seiner Laufbahnbeendigung verbliebenen Sperre entspricht. Artikel 11: Konsequenzen für Mannschaften 11.1 Dopingkontrollen bei Mannschaftssportarten/ Mannschaftswettkämpfe Wenn mehr als ein Mitglied einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart oder einem Mannschaftswettkampf über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit dieser Wettkampfveranstaltung Mitteilung gemäß Artikel 7 erhalten hat, veranlasst der Wettkampfveranstalter während der Dauer der Wettkampfveranstaltung geeignete Zielkontrollen bei der Mannschaft. 11.2 Konsequenzen bei Mannschaftssportarten/ Mannschaftswettkämpfen Wenn bei mehr als zwei Mitgliedern einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart oder einem Mannschaftswettkampf während der Dauer einer Wettkampfveranstaltung ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt wurde, verhängt der Wettkampfveranstalter zusätzlich zu den Konsequenzen, die für einzelne Athleten festgelegt wurden, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben, eine der folgenden Sanktionen: a) Disqualifikation für die gesamte Meisterschaft, mit der Folge eines Abstiegs der Mannschaft in die nächstniedrigere Liga oder Seite 25 von 67 b) Disqualifikation für den Wettspieltag, mit der Folge, dass das Spiel der Mannschaft an diesem Tag als „zu Null“ verloren ist. Artikel 12: Disziplinarverfahren 12.1 Allgemeines 12.1.1 Kommt der DGV nach Durchführung des Ergebnismanagements zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Athleten oder der anderen Person nicht auszuschließen ist, leitet er bei dem Deutschen Sportschiedsgericht ein Disziplinarverfahren ein. 12.1.2K Leitet der DGV ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von zwei (2) Monaten ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen ein, obwohl ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eines Athleten oder einer anderen Person nicht auszuschließen ist, ist die NADA befugt, die Rechtmäßigkeit der Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens durch vor dem Deutschen Sportschiedsgericht überprüfen zu lassen. Wird das Deutsche Sportschiedsgericht mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit befasst und stellt fest, dass eine Verfahrenseinleitung zu Unrecht unterblieben ist, leitet der DGV in Anerkennung des Schiedsspruchs das Disziplinarverfahren ein. 12.2 12.1.3 Zuständige Disziplinarinstanz für die Durchführung des Disziplinarverfahrens ist entsprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DGV – vorbehaltlich des Satzes 2 - das Deutsche Sportschiedsgericht als Erstinstanz. Soweit es um Sanktionen gegen Mannschaften im Sinne des Art. 11.2 geht, ist zuständige Disziplinarinstanz das Präsidium des DGV. § 19 Abs. 1 der DGV-Satzung bleibt unberührt. 12.1.4 Die NADA ist durch den DGV unverzüglich über die Einleitung und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens oder über die Gründe, warum ein solches nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, zu informieren. Auf Anfrage der NADA hat dieser ihr über den aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens Auskunft zu geben sowie ihr die für ihre Tätigkeit relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die NADA hat das Recht, bei einer mündlichen Verhandlung zugegen zu sein. Die NADA ist rechtzeitig unaufgefordert über den Termin zu informieren. Verfahrensgrundsätze 12.2.1 Soweit das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig ist, wird das Disziplinarverfahren nach dessen Verfahrensordnung (www.dis-sportschiedsgericht.de) durchgeführt. Soweit für das Disziplinarverfahren das Präsidium des DGV zuständig ist, findet die Rechts- und Verfahrensordnung Anwendung. 12.2.2 Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten: (a) eine zügige Durchführung des Verfahrens; (b) eine Besetzung der Disziplinarinstanz mit fairen und unparteilichen Personen; (c) das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen; Seite 26 von 67 12.3 (d) das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen angemessen und rechtzeitig informiert zu werden; (e) das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen Anti-DopingBestimmungen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen Stellung zu nehmen; (f) das Recht jeder Partei, Beweismittel vorzubringen, einschließlich des Rechts, Zeugen zu stellen und zu befragen. Dabei können auch telefonische Zeugenaussagen oder schriftliche Beweismittel zugelassen werden; (g) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers; (h) eine rechtzeitige, schriftliche und begründete Entscheidung, die insbesondere die Gründe für eine gegebenenfalls verhängte Sperre erläutert. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Die Disziplinarinstanz kann von einer mündlichen Verhandlung absehen und eine Entscheidung auf der Grundlage eines schriftlichen Verfahrens treffen, wenn der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, hierzu schriftlich sein/ihr Einverständnis erklärt hat. Die abschließende Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung trifft die Disziplinarinstanz. Hat der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gestanden, kann im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne Einverständnis des Athleten oder der anderen Person entschieden werden. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist im Falle der Säumnis unter den Voraussetzungen des Artikels 12.4 möglich, wenn der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, in der Aufforderung zur Stellungnahme und in der Ladung auf die Folgen seiner/ihrer Säumnis hingewiesen wurde. 12.4. Säumnis Säumig ist ein Athlet oder eine andere Person, der/die trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines entsprechenden Hinweises auf diese Folge der Säumnis zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder es unterlässt, sich innerhalb der von der Disziplinarinstanz bestimmten Frist zu äußern oder Beweismittel vorzulegen. Wird die Säumnis nach Überzeugung der Disziplinarinstanz genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Falle einer Säumnis kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf Grundlage der zum vorgesehenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Disziplinarinstanz vorliegenden Tatsachen ergehen. Seite 27 von 67 Artikel 13:K Rechtsbehelfe 13.1 Anfechtbare Entscheidungen Gegen Entscheidungen, die durch die Disziplinarinstanz auf Grundlage der Anti-DopingOrdnung ergehen, können Rechtsbehelfe gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2 bis 13.4 oder anderer Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung eingelegt werden. Diese Entscheidungen bleiben während des Rechtsbehelfsverfahrens in Kraft, es sei denn, die Rechtsbehelfsinstanz bestimmt anderes. Bevor ein Rechtsbehelfsverfahren gemäß diesem Artikel eingeleitet wird, müssen sämtliche nach den Bestimmungen des DGV verfügbaren Entscheidungsüberprüfungsinstanzen ausgeschöpft werden, sofern diese im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 13.2.2 stehen. Dies gilt nicht in den Fällen des Artikels 13.1.1. 13.1.1K WADA nicht zur Ausschöpfung interner Rechtsmittel verpflichtet Hat die WADA ein Rechtsbehelfsrecht gemäß Artikel 13 und keine Partei hat Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Disziplinarinstanz eingelegt, kann die WADA gegen diese Entscheidung direkt beim CAS Rechtsbehelf einlegen, ohne andere in den Verfahrensvorschriften des DGV vorgesehene Rechtsmittel ausschöpfen zu müssen. 13.2 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, Konsequenzen und Vorläufige Suspendierungen Gegen folgende Entscheidungen dürfen ausschließlich Rechtsbehelfe entsprechend den Vorgaben des Artikels 13.2 eingelegt werden: (a) die Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, welche Konsequenzen ein solcher nach sich zieht oder dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt; (b) die Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen AntiDoping-Bestimmungen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann (beispielsweise Verjährung); (c) eine Entscheidung gemäß Artikel 10.10.2 wegen Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre; (d) die Entscheidung, dass eine Anti-Doping-Organisation nicht zuständig ist, über einen vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder dessen Konsequenzen zu entscheiden; (e) die Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, dass ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder ein Atypisches Analyseergebnis keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt oder dass nach Ermittlungen gemäß Artikel 7.4 kein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen vorliegt; (f) eine Entscheidung über die Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung, die auf Grund einer Vorläufigen Anhörung oder auf Grund eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Artikels 7.5 ergangen ist. 13.2.1K Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Athleten eines internationalen Testpools betreffen Seite 28 von 67 In Fällen, die auf Grund einer Teilnahme an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung entstehen, oder in Fällen, die Athleten eines Internationalen Testpools betreffen, können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen letztinstanzlich ausschließlich vor dem CAS gemäß den anwendbaren Vorschriften des Gerichtshofs eingelegt werden. 13.2.2K Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Athleten auf nationaler Ebene oder andere Personen betreffen Athleten auf nationaler Ebene oder andere Personen können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen entsprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DGV gegen Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts zum CAS und gegen Entscheidungen des DGV zum Deutschen Sportschiedsgericht einlegen. Ungeachtet dessen sind die Verfahrensgrundsätze im Sinne des Artikels 12.2.2 zu beachten. 13.2.3 Rechtsbehelfsbefugnis 13.2.3.1 In Fällen des Artikel 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, vor dem CAS Rechtsbehelf einzulegen: (a) der Athlet oder die andere Person, gegen den/die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird; (b) der DGV; (c) der International Golf Federation bzw. der European Golf Association; (d) die NADA; (e) das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Olympischen oder Paralympischen Spiele haben könnte, einschließlich Entscheidungen, die das Recht zur Teilnahme an Olympischen oder Paralympischen Spielen betreffen; (f) die WADA. 13.2.3.2 In Fällen des Artikels 13.2.2 sind folgende Parteien berechtigt, entsprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DGV den Rechtsbehelf beim CAS oder dem Deutschen Sportschiedsgericht einzulegen (a) der Athlet oder die andere Person, gegen den/die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird; (b) der DGV; (c) der International Golf Federation bzw. die European Golf Association; (d) die NADA; (e) die WADA. Seite 29 von 67 Gegen die Entscheidung des Deutschen Sportschiedsgerichts im Rechtsmittelverfahren sind die WADA, die NADA und der International Golf Federation bzw. die European Golf Association auch dazu berechtigt, Rechtsbehelfe vor dem CAS einzulegen. Jede Partei, die einen Rechtsbehelf einlegt, hat Anspruch auf Unterstützung durch den CAS, um alle notwendigen Informationen vom DGV zu erhalten; die Informationen sind zur Verfügung zu stellen, wenn der CAS dies anordnet. 13.2.3.3 Die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs oder das Einschreiten der WADA beträgt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt: (a) einundzwanzig (21) Tage nach dem letzten Tag, an dem eine andere Partei in diesem Fall einen Rechtbehelf hätte einlegen können, oder (b) einundzwanzig (21) Tage, nachdem die WADA die vollständige Akte zu dieser Entscheidung erhalten hat. 13.2.3.4 Ungeachtet sonstiger Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung kann ein Rechtsbehelf gegen eine Vorläufige Suspendierung nur von dem Athleten oder der anderen Person eingelegt werden, gegen den/die die Vorläufige Suspendierung verhängt wurde. 13.3 Keine rechtzeitige Entscheidung der Disziplinarinstanz Ist die Disziplinarinstanz in einem Einzelfall außer Stande, innerhalb einer angemessenen, von der WADA festgelegten Frist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, kann die WADA Rechtsmittel unmittelbar beim CAS einlegen, so als ob die Disziplinarinstanz entschieden hätte, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Stellt der CAS fest, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und das Vorgehen der WADA, unmittelbar beim CAS Rechtsbehelf einzulegen, angemessen war, werden der WADA ihre durch das Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten sowie Anwaltshonorare von dem DGV zurückerstattet. 13.4 Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung Gegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden, können Rechtsbehelfe durch den Athleten oder die Anti-Doping-Organisation, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der NADA oder anderer Anti-Doping-Organisationen über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die nicht durch die WADA aufgehoben wurden, können Athleten eines internationalen Testpools Rechtsbehelf beim CAS und Athleten auf nationaler Ebene bei dem Deutschen Sportschiedsgericht einlegen. Versäumt es eine Anti-Doping-Organisation, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über einen ordnungsgemäß eingereichten Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zu treffen, kann die fehlende Entscheidung der Anti-DopingOrganisation hinsichtlich des in diesem Artikel festgelegten Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen als Ablehnung des Antrags angesehen werden. Seite 30 von 67 Artikel 14: 14.1 Information und Vertraulichkeit Information anderer Anti-Doping-Organisationen Anti-Doping-Organisationen sind über ihre im NADC festgelegten Informationspflichten hinaus berechtigt, sich gegenseitig sowie die WADA über mögliche und tatsächliche Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten oder andere Personen und die Ergebnisse des Ergebnismanagements und des Disziplinarverfahrens zu informieren. 14.2 Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden Der DGV sowie die NADA sind nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder Betäubungsmittelgesetz oder das Strafgesetzbuch auf Grund Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses noch vor Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 den Namen des betroffenen Athleten, die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat sowie seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt zu melden. Ungeachtet dessen haben der DGV sowie die NADA die Verpflichtung, bei auf Grund von Hinweisen von Athleten, Athletenbetreuern oder anderen Personen begründeten hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder Betäubungsmittelgesetz oder das Strafgesetzbuch die jeweilige Person zur Anzeige zu bringen. 14.3 Information der Öffentlichkeit 14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-DopingOrganisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf vom DGV und der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet oder die andere Person gemäß Artikel 7.2, 7.3 oder 7.4, und die zuständige AntiDoping-Organisation gemäß Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt wurde. 14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung der Disziplinarinstanz kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll der DGV die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. Der DGV soll ebenfalls innerhalb von zwanzig (20) Tagen Entscheidungen zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Veröffentlichen, die im Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind. Ferner übermittelt der DGV sämtliche Entscheidungen aus Disziplinarverfahren und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraums an die WADA. 14.3.3 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti-DopingBestimmungen verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten oder einer anderen Person veröffentlicht werden, der/die von der Entscheidung betroffen ist. Der DGV unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten, und veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer anderen Person gebilligten gekürzten Form. Seite 31 von 67 14.3.4 Eine Anti-Doping-Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter. 14.4 Jahresbericht Die NADA veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen statistischen Bericht über ihre Dopingkontrollmaßnahmen sowie deren Ergebnisse und übermittelt diesen an die WADA. 14.5 Vertraulichkeit Die Personen oder Organisationen, welche gemäß Artikel 14.1 oder Artikel 14.2 benachrichtigt wurden, dürfen die Informationen erst dann Veröffentlichen, wenn der DGV die Informationen veröffentlicht oder es versäumt hat, die Informationen gemäß der Bestimmungen des Artikels 14.2.2 zu Veröffentlichen. Bis dahin sind die Informationen vertraulich zu behandeln. 14.6 Datenschutz Zur Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von Dopingkontrollen dürfen die NADA und der DGV Personenbezogene Daten von Athleten und von am Dopingkontrollverfahren beteiligten Dritten verarbeiten. Die NADA und der DGV behandeln diese Daten vertraulich und stellen sicher, dass sie beim Umgang mit diesen Daten in Übereinstimmung mit geltendem nationalen Datenschutzrecht sowie dem Standard für Datenschutz handeln. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Artikel 15: Dopingprävention 15.1 Ziel der Dopingprävention Ziel der Dopingprävention ist es, den Sportsgeist zu bewahren und zu verhindern, dass er durch Doping untergraben wird. Im Sinne des Fairplays und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit sollen Athleten davor bewahrt werden, bewusst oder unbewusst Verbotene Substanzen und Methoden anzuwenden. 15.2 Präventionsprogramme Der DGV plant im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kompetenzen und in Zusammenarbeit miteinander Präventionsprogramme für einen dopingfreien Sport, setzt diese um, wertet sie aus und überwacht sie. Durch diese Programme sollen Athleten oder andere Personen insbesondere die folgenden Informationen erhalten: • • Substanzen und Methoden, die auf der Verbotsliste geführt werden Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen Seite 32 von 67 • • • • • • 15.3 die Folgen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen Dopingkontrollverfahren Rechte und Pflichten der Athleten und Athletenbetreuer Medizinische Ausnahmegenehmigungen Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln Schaden von Doping für den Sportsgeist Koordinierung und Zusammenarbeit Der DGV, Athleten und andere Personen arbeiten zusammen, um ihre Bemühungen bei der Dopingprävention abzustimmen, Erfahrungen auszutauschen und sicherzustellen, dass Doping im Sport wirksam verhindert wird. Der DGV bestellt einen Anti-Doping-Beauftragten und meldet diesen der NADA. Der AntiDoping-Beauftragte ist Ansprechpartner für Athleten und die NADA. Artikel 16: Anti-Doping-Beauftragter und Anti-Doping-Referat 16.1 Allgemeines Der DGV bestellt einen Anti-Doping-Beauftragten und richtet ein Anti-Doping-Referat in seiner Geschäftsstelle ein. 16.2 16.1.1 Der Anti-Doping-Beauftragte soll Mitglied des Präsidiums sein. Für den Fall, dass er nicht Mitglied des Präsidiums ist, stellt es sicher, dass er alle AntiDoping-Angelegenheiten im Präsidium so vertreten kann, als wäre er Mitglied des Präsidiums. In Anti-Doping-Angelegenheiten ist der Anti-Doping-Beauftragte unabhängig und Weisungen des DGV und seiner Organe nicht unterworfen. 16.1.2 Das Anti-Doping-Referat erledigt die Anti-Doping-Angelegenheiten, die sich entweder aus der Anti-Doping-Ordnung ergeben oder die vom Anti-DopingBeauftragten angeordnet sind. Aufgaben 16.2.1 Der Anti-Doping-Beauftragte stellt die Einhaltung der Anti-Doping-Ordnung und des NADC im Bereich des DGV sicher, insbesondere (a) (b) (c) (d) die Auswahl der Athleten für die Testpools (Artikel 5.5); das Ergebnismanagement (Artikel 7); die Informationspflichten (Artikel 14); die Dopingprävention (Artikel 15). Er überwacht die Tätigkeit des Anti-Doping-Referats. 16.2.2 Das Anti-Doping-Referat arbeitet dem Anti-Doping-Beauftragten zu, verwaltet die Testpools, betreut und berät die Testpool-Athleten, bereitet Präventionsprogramme vor und führt sie durch. Seite 33 von 67 Artikel 17: Verjährung Gegen einen Athleten oder eine andere Person kann nur dann ein Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmung gemäß der Anti-Doping-Ordnung eingeleitet werden, wenn dieses Verfahren innerhalb von acht (8) Jahren ab dem Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes eingeleitet wird. Artikel 18: Schlussbestimmungen 18.1 Die Anti-Doping-Ordnung wurde durch das Präsidium des DGV und den Präsidialbeirat nach § 22 Abs. 1 der Satzung des DGV beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft. Sie setzt die Anti-Doping-Regelwerke der International Golf Federation und der European Golf Association sowie den NADC für den Zuständigkeitsbereich DGV um. 18.2 Das Anti-Doping-Regelwerk der International Golf Federation und der European Golf Association sowie der NADC einschließlich der Begriffsbestimmungen (Anhang 1 zum NADC), die Kommentare (Anhang 2 zum NADC), die Verbotsliste (Anhang 3 zum NADC) sowie die Standards (Anhang 4 bis 6 zum NADC) und International Standards (Anhang 7 und 8 zum NADC) sind Bestandteil der Anti-Doping-Ordnung.3 18.3. Der DGV nimmt den NADC durch Zeichnung der Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen an. Er setzt den NADC sowie zukünftige Änderungen unverzüglich nach deren Inkrafttreten um. Er hat durch geeignete, insbesondere rechtliche und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Anpassung der Anti-Doping-Ordnung an die geänderten Fassungen unverzüglich erfolgt und seine nachgeordneten Verbände, Vereine, Athleten und sonstige Beteiligte über die Änderungen informiert und daran gebunden werden. 18.4 Die Anti-Doping-Ordnung ist ein unabhängiger und eigenständiger Text und stellt keinen Verweis auf bestehendes Recht oder die bestehende Satzung des DGV dar. In Zweifelsfragen sind die Kommentare (Anhang 2), der NADC und der Code der WADA in seiner englischen Originalfassung zur Auslegung heranzuziehen. 18.5 Anerkennung und Kollision 18.5.1K Gegenseitige Anerkennung Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen, Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen der Disziplinarinstanz oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Codes oder einer Anti-Doping-Organisation, die den NADC angenommen hat, die mit dem Code und dem NADC übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichners oder dieser Anti-DopingOrganisation liegen, von allen Unterzeichnern und allen Anti-DopingOrganisationen, die den NADC angenommen haben, anerkannt und beachtet. 3 Die Anhänge 1 und 2 finden sich hinter Art. 18; die Anhänge 3 bis 8 sind unter der Homepage der NADA (www.nada-bonn.de) abrufbar. Seite 34 von 67 Die Unterzeichner und Anti-Doping-Organisationen, die den NADC angenommen haben, erkennen dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an, die den Code und den NADC nicht angenommen haben, wenn die Regeln dieser Organisationen mit dem Code und dem NADC übereinstimmen. 18.5.2 Kollision mit dem Regelwerk der International Golf Federation/ der European Golf Association und dem NADC Sollte eine Bestimmung der Anti-Doping-Ordnung oder des NADC mit dem für den DGV verbindlichen Regelwerk der International Golf Federation oder der European Golf Association unvereinbar sein, so gilt die entsprechende Bestimmung der International Golf Federation oder der European Golf Association, soweit sie mit dem Code und den International Standards übereinstimmt und mit deutschem Recht vereinbar ist. Sollte eine Bestimmung der Anti-Doping-Ordnung mit dem NADC unvereinbar sein, so gilt die entsprechende Bestimmung des NADC. 18.6 Rückwirkung und Anwendbarkeit 18.6.1. Die Anti-Doping-Ordnung und der NADC finden keine rückwirkende Anwendung auf Angelegenheiten, die vor dem Tag der Annahme des NADC und seiner Umsetzung in der Anti-Doping-Ordnung anhängig waren. Verstöße gegen AntiDoping-Bestimmungen vor Annahme des Codes und des NADC gelten jedoch zum Zweck der Strafbemessung nach Artikel 10 für Verstöße nach Annahme des Code und des NADC als Erstverstöße oder Zweitverstöße. 18.6.2 Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens begangen und sanktioniert wurden, sind für die Sanktionierung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 nicht mehr zu berücksichtigen. 18.6.3 Für ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-DopingBestimmungen, das am Tag des In-Kraft-Tretens der Anti-Doping-Ordnung anhängig ist und für ein Disziplinarverfahren, das ab dem Tag des In-Kraft-Tretens eingeleitet wurde und einen Verstoß behandelt, der zuvor begangen wurde, gelten die Anti-Doping-Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren, zu dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde, sofern im Disziplinarverfahren nicht festgelegt wird, dass auf dieses der Lex-Mitior-Grundsatz anzuwenden ist. 18.6.4 In Fällen, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Anti-Doping-Ordnung endgültig festgestellt wurde, der Athlet oder die andere Person jedoch nach diesem Tag weiterhin eine Sperre verbüßt, kann der Athlet oder die andere Person bei dem DGV, soweit dieser bei diesem Verstoß für das Ergebnismanagement zuständig war, eine Herabsetzung der Sperre unter Berücksichtigung der Anti-Doping-Ordnung und des NADC aus dem Jahr 2009 beantragen. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Sperre gestellt werden. Gegen die Entscheidung des DGV können gemäß Artikel 13.2 Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die Anti-Doping-Ordnung und der NADC aus dem Jahr 2009 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen ein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen bereits endgültig festgestellt wurde und die Sperre bereits abgelaufen ist. 18.6.5K Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10.7.1 gilt ein Verstoß gegen AntiDoping-Bestimmungen, der vor In-Kraft-Treten der Anti-Doping-Ordnung begangen wurde und eine Substanz betraf, die gemäß dem Code und der Anti-DopingOrdnung aus dem Jahr 2009 als Spezifische Substanz eingestuft ist und für den eine Sperre von weniger als zwei (2) Jahren verhängt wurde, als herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen. Seite 35 von 67 Anhang 1: Begriffsbestimmungen Anhang 2: Kommentare Anhang 3: Verbotsliste Anhang 4: Standard für Meldepflichten Anhang 5: Standard für Dopingkontrollen Anhang 6: Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen Anhang 7: International Standard for Laboratories Anhang 8: International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information Seite 36 von 67 Anhang 1: Begriffsbestimmungen ADAMS: Das „Anti-Doping Administration and Management System“ ist ein webbasiertes Datenmanagement-system für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das WADA und sonstige Berechtigte bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Daten-schutzrechts unterstützen soll. Annullierung: Siehe: Konsequenzen. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale AntiDoping-Organisationen, die NADA und der nationale Sportfachverband. Athlet: Eine Person, die auf internationaler Ebene (von dem Internationalen Sportfachverband festgelegt) und nationaler Ebene (von der NADA und dem jeweiligen nationalen Sportfachverband festgelegt, und nicht auf Testpool-Athleten beschränkt) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Wettkampfteilnehmer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/oder des NADC und/oder der Anti-Doping-Ordnung, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Die NADA und der jeweilige nationale Fachverband können beschließen, Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern durchzuführen, die keine gegenwärtigen oder zukünftigen Spitzenathleten sind, und auch auf sie die Anti-Doping-Bestimmungen anzuwenden. Die NADA und der jeweilige nationale Sportfachverband sind jedoch nicht verpflichtet, alle Regelungen des Codes und/oder des NADC auf diese Personen anzuwenden. Für Athleten, die nicht an internationalen oder nationalen Wettkämpfen teilnehmen, können bestimmte nationale Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dass dies dem Seite 37 von 67 Code und/oder dem NADC widerspricht. Demzufolge könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler zu kontrollieren, ohne jedoch von ihnen Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Ebenso könnte ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe, der einen Wettkampf für Alterssportler organisiert, entscheiden, die Wettkampfteilnehmer zu kontrollieren, ohne zuvor von ihnen Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der AntiDoping-Prävention ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des WADACode, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/oder den NADC annimmt, teilnimmt. Kommentar zur Definition „Athlet“: Diese Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass alle internationalen und nationalen Spitzenathleten den Anti-Doping-Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC unterliegen, wobei in den Anti-Doping-Bestimmungen der Internationalen Sportfachverbände und/oder der Nationalen Anti-Doping-Organisationen genaue Begriffsbestimmungen für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden. Auf nationaler Ebene gelten die auf Grundlage des Codes erstellten AntiDoping-Bestimmungen (in Deutschland der NADC und die Anti-Doping-Ordnung) als Mindeststandard für alle Personen in Nationalmannschaften oder Nationalkadern sowie für alle Personen, die sich für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft in einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle diese Athleten dem Registered Testing Pool einer Nationalen AntiDoping-Organisation angehören müssen. Nach dieser Begriffsbestimmung ist es der Nationalen Anti-Doping-Organisation möglich, ihr Anti-Doping-Programm nach eigenem Ermessen von nationalen Spitzenathleten auf Athleten auszudehnen, die sich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen. Athleten auf allen Wettkampfebenen sollten von der Anti-Doping-Prävention profitieren können. Athletenbetreuer: Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln. Seite 38 von 67 Athleten auf nationaler Ebene: Athleten, die sich im Testpool der NADA befinden oder an nationalen Sportwettkämpfen teilnehmen. Athleten eines internationalen Testpools: Athleten, die Mitglied des International Registered Testing Pools des internationalen Sportfachverbands sind. Atypisches Analyseergebnis: Ein Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten Einrichtung, der weitere Untersuchungen gemäß dem International Standard for Laboratories und zugehörige technische Unterlagen erfordert, bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt wird. Außerhalb des Wettkampfs: Zeitraum, der nicht innerhalb des für den für einen Wettkampf festgelegten Zeitraum liegt. (siehe auch: Innerhalb des Wettkampfs). Besitz: Kommentar zur Definition „Besitz“: Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz/verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz/verbotene Methode vorhanden ist, inne hat), vorausgesetzt jedoch, dass, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz/verbotene Methode oder die Räumlichkeit, in der eine verbotene Substanz/ verbotene Methode vorhanden ist, besitzt, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der verbotenen Substanz/verbotenen Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann nicht alleine auf den Besitz gestützt werden, sofern die Person eine konkrete Handlung ausgeführt hat, durch welche die Person zeigt, dass sie nie beabsichtigte, Verfügungsgewalt auszuüben und auf ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet, indem sie dies der Anti-DopingOrganisation ausdrücklich mitteilt. Letzteres gilt nur, wenn die Handlung erfolgte, bevor die Person auf irgendeine Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie gegen Anti-DopingBestimmungen verstoßen hat. Ungeachtet anders lautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt. Gemäß dieser Begriffsbestimmung würde ein Verstoß vorliegen, wenn im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden, sofern der Athlet nicht überzeugend darlegt, dass eine andere Person das Fahrzeug benutzt Seite 39 von 67 hat; in diesem Fall obliegt es der Anti-DopingOrganisation, überzeugend darzulegen, dass der Athlet von den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben, obwohl der Athlet nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte. Gleiches gilt für das Beispiel, dass Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Athleten und seines Ehepartners steht; die Anti-Doping-Organisation muss überzeugend darlegen, dass der Athlet wusste, dass sich die Steroide darin befanden und der Athlet beabsichtigte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben. CAS: Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sports mit Sitz in Lausanne). Code: Der Welt-Anti-Doping-Code. Deutsches Sportschiedsgericht: Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung, welches auf Initiative der NADA bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) eingerichtet wurde. (www.dis-sportschiedsgericht.de) Disqualifikation: Siehe: Konsequenzen. Disziplinarinstanz: Gemäß den Vorgaben des NADC von dem nationalen Sportfachverband festzulegendes Organ zur Durchführung von Disziplinarverfahren. Kommentar zur Definition „Disziplinarinstanz“: Als Disziplinarinstanz kann entweder das Deutsche Sportschiedsgericht als Erstinstanz, ein anderes Schiedsgericht oder ein Verbandsorgan festgelegt werden. Disziplinarverfahren: Vor der zuständigen Disziplinarinstanz durchzuführendes Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch einen Athleten oder einer anderen Person. Documentation Package: Siehe Definition: Laboratory Documentation Package im International Standard for Laboratories. Dopingkontrolle: Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis hin zum Rechtsbehelfsverfahren sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflichten, Entnahme von und weiteSeite 40 von 67 rer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement und Verhandlungen. Einzelsportart: Jede Sportart, die keine Mannschaftssportart ist. Gebrauch: Die Verwendung, Verabreichung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode. Innerhalb des Wettkampfs: Soweit nicht durch den Internationalen Sportfachverband oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation anders geregelt, beginnt der Zeitraum innerhalb des Wettkampfs zwölf Stunden vor Beginn eines Wettkampfs, an dem der Athlet teilnehmen soll und schließt mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeprozesses in Verbindung mit diesem Wettkampf. International Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des Codes. Für die Einhaltung der Bestimmungen eines International Standard (im Gegensatz zu anderen praktischen und technischen Guidelines) ist es im Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle technischen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden. Kommentar zur Definition „International Standard“: Gegenwärtig hat die WADA folgende fünf (5) International Standards verabschiedet: Prohibited List, International Standard for Testing, International Standard for Laboratories, International Standard for Therapeutic Use Exemptions und International Standard for Data Protection and the Protection of Privacy. Internationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, ein Internationaler Sportfachverband, ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe oder eine andere internationale Sportorganisation als Veranstalter der Wettkampfveranstaltung auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung bestimmt. Inverkehrbringen: Verkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode (entweder physisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) durch einen Athleten, Athletenbetreuer oder eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer AntiSeite 41 von 67 Doping-Organisation fällt, an eine dritte Person; diese Definition trifft jedoch nicht auf Handlungen von gutgläubigem medizinischen Personal zu, das verbotene Substanzen für tatsächliche und rechtmäßige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet, und auch nicht auf verbotene Substanzen, die im Rahmen von Trainingskontrollen nicht verboten sind, es sei denn, aus den Gesamtumständen geht hervor, dass diese verbotenen Substanzen nicht für tatsächliche und rechtmäßige Zwecke eingesetzt werden. Kein Verschulden: Die überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt hätte wissen oder vermuten müssen, dass er eine verbotene Substanz eingenommen oder eine verbotene Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz verabreicht oder bei ihm eine verbotene Methode angewendet wurde. Kein signifikantes Verschulden: Die überzeugende Darlegung durch den Athleten, dass sein Verschulden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Kriterien für kein Verschulden, im Verhältnis zu dem Verstoß gegen die AntiDoping-Bestimmung nicht wesentlich war. Konsequenzen: Der Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann folgende Maßnahmen nach sich ziehen: (a) Annullierung bedeutet, dass die Ergebnisse eines Athleten bei einem bestimmten Einzelwettkampf oder einer bestimmten Wettkampfveranstaltung für ungültig erklärt werden, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise; (b) Disqualifikation bedeutet, dass der Athlet oder die Mannschaft von der weiteren Teilnahme an dem Wettkampf oder der Wettkampfveranstaltung unmittelbar ausgeschlossen wird; (c) Sperre bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Aktivitäten oder finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.9 ausgeschlossen wird; und (d) Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person von der Seite 42 von 67 Teilnahme an Wettkämpfen vorübergehend ausgeschlossen wird, bis eine endgültige Entscheidung nach einem gemäß Artikel 12 durchzuführenden Verfahren gefällt wird. Mannschaftssportart: Eine Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist. Marker: Eine Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder ein oder mehrere biologische Parameter, welche die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode anzeigen. Medizinische Ausnahmegenehmigung: Eine vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage einer dokumentierten Krankenakte vor der Anwendung einer Substanz im Sport bewilligte Erlaubnis. Kommentar zur Definition „Medizinische Ausnahmegenehmigung“: Das Verfahren zur Beantragung und Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 4.4 der Anti-DopingOrdnung richtet sich nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Meldepflichten: Die gemäß dem Standard für Meldepflichten festgelegten Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinformationen für Testpoolathleten. Meldepflichtversäumnis: Das Versäumnis des Athleten, die gemäß dem Standard für Meldepflichten festgelegten Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinformationen zu erfüllen (Entspricht: „Filing Failure“). Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse: Meldepflichtversäumnis oder Kontrollversäumnis, das für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 der Anti-DopingOrdnung maßgeblich ist (Entspricht: „Whereabout Failure“). Metabolit: Jedes Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt wird. Minderjähriger: Eine natürliche Person, die nach den anwendbaren Gesetzen des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz hat, die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat. Monitoring Program: Programm der WADA zur Überprüfung und Überwachung von dopingrelevanten Substanzen und Methoden. NADA: Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale Anti-DopingSeite 43 von 67 Organisation in Deutschland mit Sitz in Bonn (www.nada-bonn.de). NADC: Nationaler Anti Doping Code der NADA. Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der Kontrollergebnisse und für die Durchführung von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen. Dazu zählt auch eine Einrichtung, die von mehreren Ländern eingesetzt wurde, um als Regionale AntiDoping-Organisation für diese Länder zu dienen. Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/ einsetzen, fungiert das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping-Organisation. Nationales Olympisches Komitee: Die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Organisation. Der Begriff Nationales Olympisches Komitee umfasst in denjenigen Ländern, in denen der nationale Sportfachverband typische Aufgaben des Nationalen Olympischen Komitees in der Dopingbekämpfung wahrnimmt, auch den nationalen Sportfachverband. Die Funktion des Nationalen Olympischen Komitees übernimmt in Deutschland der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB). Nationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, an der internationale oder nationale Spitzenathleten teilnehmen, die keine internationale Wettkampfveranstaltung ist. Person: Eine natürliche Person, eine Organisation oder eine andere Einrichtung. Personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG). Probe: Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens entnommen wurde. Kommentar zur Definition „Probe“: Bisweilen wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die Grundsätze bestimmter religiöser oder kultureller Gruppen verletze. Es wurde jedoch festgestellt, dass es für derartige Behauptungen keine Grundlage gibt. Registered Testing Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen Sportfachverband und jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation Seite 44 von 67 jeweils zusammengestellt wird und den Wettkampf- und Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen Internationalen Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-Doping-Organisation unterliegt. Der Internationale Sportfachverband veröffentlicht eine Liste der Athleten des Registered Testing Pool namentlich oder mit Hilfe anderer eindeutiger Kriterien. Schiedsgericht: Ein Gericht im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung. Kommentar zur Definition „Schiedsgericht“: Voraussetzung für die Einrichtung eines Schiedsgerichts ist insbesondere der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sperre: Siehe: Konsequenzen. Spezifische Substanzen: Alle Verbotenen Substanzen mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen „Anabole Substanzen“ und „Hormone“ sowie den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die nicht als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als Spezifische Substanzen. Standard: Ausführungsbestimmungen zum NADC; Standard für Meldepflichten, Standard für Dopingkontrollen und Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Substanzielle Hilfe: Um im Sinne des Artikels 10.5.3 substanzielle Hilfe zu leisten, muss eine Person (1) in einer schriftlichen Erklärung alle Informationen offen legen, die sie über Verstöße gegen AntiDoping-Bestimmungen besitzt, und (2) die Untersuchung und Entscheidungsfindung in Fällen, die mit diesen Informationen in Verbindung stehen, in vollem Umfang unterstützen, beispielsweise indem sie auf Ersuchen einer Anti-Doping-Organisation oder der Disziplinarinstanz bei einer Verhandlung als Zeuge aussagt. Darüber hinaus müssen die zur Verfügung gestellten Informationen glaubhaft sein und einen wesentlichen Teil des eingeleiteten Verfahrens ausmachen oder, wenn kein Verfahren eingeleitet wird, eine ausreichende Grundlage dafür geboten haben, dass ein Fall hätte verhandelt werden können. Teilnehmer: Jeder Athlet oder Athletenbetreuer. Testpool: Der von der NADA in Abstimmung mit dem nationalen Sportfachverband festgelegte Kreis von Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Seite 45 von 67 Trainingskontrolle: Eine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Unangekündigte Kontrolle: Eine Dopingkontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt wird und bei der der Athlet vom Zeitpunkt der Aufforderung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird. UNESCO-Übereinkommen: Das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, das auf der 33. Sitzung der Generalkonferenz der UNESCO am 19. Oktober 2005 verabschiedet wurde sowie alle Änderungen, die von den Vertragsparteien und der Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport verabschiedet wurden. Dieses Übereinkommen wurde in Deutschland im Jahre 2007 ratifiziert. Unterzeichner: Diejenigen Einrichtungen, die den Code unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung verpflichten, insbesondere das Internationale Olympische und Paralympische Komitee, die Internationalen Sportfachverbände, die Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, Veranstalter großer Sportwettkämpfe, Nationale Anti-Doping-Organisationen, die WADA und die NADA. Veranstalter großer Sportwettkämpfe: Die kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees und anderer internationaler Multi-Sport-Organisationen, die als Veranstalter einer kontinentalen, regionalen oder anderen internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren. Verbotene Methode: Jede Methode, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird. Verbotene Substanz: Jede Substanz, der in der Verbotsliste als solche beschrieben wird. Verbotsliste: Die Liste der WADA, in der die verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden als solche aufgeführt werden. Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen: Individualvertragliche Vereinbarung zwischen der NADA und dem nationalen Sportfachverband, in der sich der nationale Sportfachverband insbesondere zur Umsetzung des NADC in das jeweilige Verbandsregelwerk verpflichten. Veröffentlichen: Die Weitergabe oder Verbreitung von Informationen gemäß Artikel 14 an die Öffentlichkeit oder an Personen, die nicht dem Kreis von Seite 46 von 67 Personen angehören, welche ein Recht auf eine vorzeitige Benachrichtigung haben. Versäumte Kontrollen Versäumnis des Athleten, gemäß den Bestimmungen des Standards für Meldepflichten, an dem Ort und während des 60minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen (Entspricht: „Missed Test“). Versuch: Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die darauf abzielt, in einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu enden. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoß zu begehen, noch keinen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen dar, wenn die Person den Versuch aufgibt, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren. Von der Norm abweichendes Analyseergebnis: Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten Einrichtung, das/die im Einklang mit dem International Standard for Laboratories und mit diesem zusammenhängenden technischen Unterlagen, in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eine verbotenen Substanz, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter Werte endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode feststellt. Vorläufige Anhörung: Im Sinne des Artikels 7.5 eine beschleunigte, verkürzte Anhörung, die vor einem Disziplinarverfahren gemäß Artikel 12 durchgeführt wird, und bei der der Athlet von den ihm vorgeworfenen Verstößen in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, in schriftlicher oder mündlicher Form zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Kommentar zur Definition „vorläufige Anhörung“: Die jeweilige Ausgestaltung liegt bei den AntiDoping-Organisationen. Vorläufige Suspendierung: Siehe: Konsequenzen. WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur (www.wada-ama.org). Werktage: Alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Wettkampf: Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb. Zum Beispiel ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen 100-Meter-Laufs in der Leichtathletik. Bei Seite 47 von 67 Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, gilt die in den Regeln des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Wettkampfkontrolle: Dopingkontrolle, die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die FINA-Weltmeisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele). Zielkontrolle: Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. Seite 48 von 67 Anhang 2: Kommentare Einleitung Die nachfolgenden Kommentare unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel der AntiDoping Ordnung. Im Gegensatz zur Darstellung im Code sind die Kommentare nicht unmittelbar in der Anti-Doping Ordnung integriert, sondern in den Anhang der Anti-Doping Ordnung aufgenommen worden. Dies entspricht der Konzeption des NADC. Alle Kommentare sind integraler Bestandteil der Anti-Doping Ordnung. Die nachfolgende Aufstellung erfasst die von der WADA zu den einzelnen Artikeln des Code statuierten Kommentare sowie ergänzende Kommentierungen einzelner Artikel, die durch die NADA erfolgt ist. Letztere sind durch den ausdrücklichen Zusatz „(NADA)“ gekennzeichnet. Den Kommentierungen der NADA schließt sich der DGV mit Blick auf die entsprechenden Regelungen in der Anti-Doping Ordnung sinngemäß an. Kommentare Zu Artikel 2: In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begründen. Verfahren in Dopingfällen werden auf Grundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine oder mehrere dieser spezifischen Bestimmungen verletzt wurden. Zu Artikel 2.1: (NADA) Im Rahmen der NADA-Code-Revision erfolgte auch eine Überarbeitung der im NADA-Code 2009 und in seinen Ausführungsbestimmungen zu verwendenden Begriffsbestimmungen. Insbesondere der medizinische Begriff „Wirkstoff“ gab Anlass, die rechtlichen Konsequenzen möglicher unklarer Termini unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Analogieverbots näher zu untersuchen. Dabei erfolgte eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, u.a. des AMG, die medizinische und pharmakologische Begutachtung durch die Ärzte und Mediziner der NADA sowie eine umfassende Diskussion in der Arbeitsgemeinschaft zur NADA-Code-Revision, bestehend aus Rechtsexperten der nationalen Sportfachverbände, des DOSB, des BMI, des Deutschen Sportschiedsgerichts und der Wissenschaft. Darüber hinaus fand eine abschließende Rücksprache mit dem BMI statt. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann daher festgehalten werden, dass im NADA-Code 2009 und seinen Ausführungsbestimmungen einheitlich der Begriff "Wirkstoffe" durch den Begriff "Substanzen" ersetzt wird. Sämtliche befragte Gremien und Einzelpersonen kamen unabhängig voneinander überein, dass der Begriff "Substanz" nicht nur der englischen Übersetzung der Begriffe "substance" oder "agents" näher ist als der Begriff "Wirkstoff", sondern auch aus medizinischer und juristischer Sicht den Sinn und Zweck der Begrifflichkeit zutreffender wiederspiegelt. Ferner wird die Entscheidung in rechtssystematischer Hinsicht durch die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, u.a. aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 19 BMG, getragen. Zu Artikel 2.1.1: Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund des Vorhandenseins einer Verbotenen Substanz (oder ihrer Metaboliten oder Marker) übernimmt der Code das „Strict-Liability“-Prinzip, Seite 49 von 67 das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung („OMADC“) und in der großen Mehrheit der vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerke vorhanden war. Nach dem „StrictLiability“-Prinzip ist ein Athlet immer verantwortlich und ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, wenn in seiner Probe eine Verbotene Substanz gefunden wird. Der Verstoß liegt unabhängig davon vor, ob der Athlet absichtlich oder unabsichtlich eine Verbotene Substanz gebrauchte oder ob er fahrlässig oder anderweitig schuldhaft handelte. Stammt die positive Probe aus einer Wettkampfkontrolle, werden die Einzelergebnisse dieses Wettkampfs automatisch annulliert (Artikel 9 - Automatische Annullierung von Einzelergebnissen). Jedoch hat der Athlet dann die Möglichkeit, Sanktionen zu vermeiden oder eine Herabsetzung zu erreichen, sofern er beweisen kann, dass er nicht schuldhaft oder signifikant schuldhaft gehandelt hat (Artikel 10.5 – Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände), oder dass bestimmte Umstände vorlagen und er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern (Artikel 10.4 – Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen). Das „Strict-Liability“-Prinzip stellt bei Nachweis einer Verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten in Kombination mit der Möglichkeit, Sanktionen auf Grund von speziellen Kriterien anzupassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der effektiven Durchsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen zu Gunsten aller „sauberen" Athleten einerseits und Fairness im Falle des außergewöhnlichen Umstands, dass eine Verbotene Substanz in den Körper eines Athleten gelangt, obwohl ihn Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft, andererseits dar. Es ist wichtig, klarzustellen, dass zwar die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nach dem „Strict-Liability“-Prinzip getroffen wird, dies jedoch nicht automatisch die Verhängung einer fixen Sperre nach sich zieht. Das in dem Code festgelegte „Strict-Liability“-Prinzip wird fortwährend in den Entscheidungen des CAS aufrechterhalten. (NADA) Bereits in der Existenz einer Verbotenen Substanz im Körper des Athleten liegt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Code und NADC. Wenn der Athlet trotz einer festgestellten Verbotenen Substanz einer Sanktion nach dem Code oder dem NADC entgehen will, muss der betroffene Athlet zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nachweisen, um sich zu entlasten. Zu Artikel 2.1.2: Es liegt im Ermessen des DGV die B-Probe analysieren zu lassen, auch wenn der Athlet nicht die Analyse der B-Probe verlangt. Zu Artikel 2.2: Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode konnte stets durch jegliche verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel 3.2 (Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen) erwähnt, kann im Gegensatz zum Nachweis, der benötigt wird, um einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen, der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z. B. durch Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Seite 50 von 67 Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen. So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die Anti-Doping-Organisation eine zufrieden stellende Erklärung für die fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe liefert. Zu Artikel 2.2.2: Die Darlegung des „Versuchten Gebrauchs" einer Verbotenen Substanz erfordert den Nachweis des Vorsatzes des Athleten. Die Tatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Vorsatz erforderlich ist, widerspricht nicht dem „Strict-Liability“-Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstöße gegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode gilt. Der Gebrauch einer Verbotenen Substanz durch einen Athleten stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, diese Substanz ist Außerhalb des Wettkampfs nicht verboten und der Gebrauch durch den Athleten fand Außerhalb des Wettkampfs statt. (Jedoch stellt das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe, die bei einer Wettkampfkontrolle genommen wurde, einen Verstoß gegen Artikel 2.1 [Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker] dar, unabhängig davon, wann die Substanz verabreicht wurde). Zu Artikel 2.3: Das Unterlassen oder die Weigerung, sich nach entsprechender Aufforderung einer Probenahme zu unterziehen, war in fast allen vor dem Code bestehenden Anti-Doping-Regelwerken verboten. Dieser Artikel dehnt die kennzeichnende Regelung aus der Zeit vor dem Code dahingehend aus, dass auch „jede anderweitige Umgehung einer Probenahme" ein verbotenes Verhalten ist. Dementsprechend läge beispielsweise ein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen vor, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein Athlet vor einem Dopingkontrolleur versteckt hat, um die Aufforderung oder die Dopingkontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch „die Weigerung oder das Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen" kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Verhalten des Athleten begründet sein, während die „Umgehung“ einer Probenahme ein vorsätzliches Verhalten des Athleten erfordert. Seite 51 von 67 Zu Artikel 2.4: Bei der Anwendung dieses Artikels werden einzelne Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die nach den Bestimmungen der International Golf Federation bzw. Der European Golf Association oder jeder anderen Anti-Doping-Organisation, die nach dem International Standard for Testing und/oder Standard für Meldepflichten zur Feststellung von Meldepflichtversäumnissen und Versäumten Kontrollen befugt ist, festgestellt werden, kombiniert. Unter entsprechenden Umständen können auch Versäumte Kontrollen oder Meldepflichtversäumnisse einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 darstellen. (NADA) Die nationale Umsetzung der Ziffer 11 des International Standard for Testing als relevante Bestimmungen i.S.d. Artikels 2.4 NADC ist der Standard für Meldepflichten. Auf Grund der Wichtigkeit dieser Bestimmungen sowie aus Übersichts- und Verständlichkeitsgründen wurde diese Ziffer aus dem International Standard for Testing herausgenommen und als eigenes Regelwerk formuliert. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Meldepflichten und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC als Anhang 4 Bestandteil des NADC. Er enthält alle für die Bewertung des Artikels 2.4 NADC maßgeblichen Ausführungen. Zu Artikel 2.5: Gemäß diesem Artikel sind Handlungen, die das Dopingkontrollverfahren auf unzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Definition der Verbotenen Methoden enthalten wären, verboten. Hierunter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Dopingkontrollformular während der Dopingkontrolle, das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probe oder die bewusste Abgabe falscher Informationen gegenüber einer Anti-Doping-Organisation. Zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise nicht der Kauf oder Besitz einer Verbotenen Substanz, um sie an einen Freund oder Verwandten weiterzugeben, es sei denn, der medizinisch indizierte Umstand ist gegeben, dass der betreffenden Person ein ärztliches Rezept vorlag, z. B. der Kauf von Insulin für ein zuckerkrankes Kind. Zu Artikel 2.6.2: Eine annehmbare Begründung wäre beispielsweise der Fall, dass ein Mannschaftsarzt Verbotene Substanzen zur Behandlung von Athleten in Akut- und Notsituationen mitführt. Zu Artikel 3.1: Diese Anforderung an die Beweisführung, der der DGV gerecht werden muss, ist jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie ist darüber hinaus auch von zahlreichen Gerichten und Disziplinarinstanz in Dopingfällen angewendet worden. Siehe zum Beispiel die Entscheidung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember 1998. (NADA) Zur Veranschaulichung der Anforderungen an das Beweismaß i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die Anti-Doping-Organisation gegenüber der Disziplinarinstanz überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen AntiDoping-Bestimmungen festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher als die bloße Wahrscheinlichkeit Seite 52 von 67 (größer als 50%), jedoch geringer als der Beweis, der jeden Zweifel ausschließt (kleiner als 100%). Für einen den Athleten entlastenden Gegenbeweis i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 2 – etwa einer zu widerlegenden Vermutung – genügt jedoch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50%). Zu Artikel 3.2: Der DGV kann beispielsweise einen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen gemäß Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten) feststellen, indem er sich auf das Geständnis des Athleten, die glaubhafte Aussage Dritter, verlässliche Belege, verlässliche analytische Daten der A- oder B-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2 oder auf Schlussfolgerungen stützt, die aus dem Profil einer Reihe von Blut- oder Urinproben des Athleten gezogen werden. Zu Artikel 3.2.1: Es obliegt dem Athleten oder der anderen Person, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit einer Abweichung vom International Standard for Laboratories nachzuweisen, welche nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Erbringt der Athlet oder eine andere Person einen solchen Nachweis, so geht die Beweislast auf den DGV über, der gegenüber dem Deutschen Sportschiedsgericht überzeugend darlegen muss, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat. Zu Artikel 3.2.3: Mit Gericht i.S.d. Artikels 3.2.3 sind die ordentlichen Gerichte i.S.d. deutschen Gerichtsbarkeit gemeint. (NADA) Zu Artikel 3.2.4: Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinarorgane der Bundeswehr oder der Ärztekammer. In zahlreichen Entscheidungen hat der CAS das Ziehen negativer Rückschlüsse unter derartigen Voraussetzungen anerkannt. (NADA) Es wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die NichtBeantwortung von Fragen i.S.d. Artikels 3.2.4 nicht nur auf Fragen im Rahmen von mündlichen Verhandlungen, sondern auch auf Fragen im Rahmen von schriftlichen Verfahren bezieht. Zu Artikel 4.1: Die Verbotsliste wird, wann immer Bedarf hierfür besteht, in einem beschleunigten Verfahren überarbeitet und veröffentlicht. Um der Vorhersehbarkeit willen wird jedoch jedes Jahr eine neue Verbotsliste veröffentlicht, unabhängig davon, ob tatsächlich Veränderungen vorgenommen wurden. Die WADA wird stets die jüngste Fassung der Verbotsliste auf ihrer Webseite veröffentlichen. Die Verbotsliste stellt einen Bestandteil des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport dar. Die WADA setzt den Generaldirektor der UNESCO von jeglichen Änderungen der Verbotsliste in Kenntnis. Zu Artikel 4.2.1: Es gibt eine einzige Verbotsliste. Zu den Substanzen, die zu jeder Zeit verboten sind, gehören Maskierungsmittel und solche Substanzen, deren Gebrauch im Training langfristige leistungssteigernde Wirkungen haben können, wie z. B. Anabolika. Alle Substanzen und Methoden, die in der Verbotsliste aufgeführt sind, sind Innerhalb des Wettkampfs verboten. Der Gebrauch (Artikel 2.2) Außerhalb des Wettkampfs von einer Substanz, die lediglich Innerhalb des Wettkampfs verboten ist, stellt keinen Verstoß gegen AntiSeite 53 von 67 Doping-Bestimmungen dar, es sei denn, dass diese Substanz oder ihre Metaboliten bei einer Probe, die Innerhalb des Wettkampfs genommen wurde, ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis verursacht hat (Artikel 2.1). Es gibt nur ein Dokument mit der Bezeichnung „Verbotsliste". Die WADA kann für bestimmte Sportarten zusätzliche Substanzen oder Methoden in die Verbotsliste aufnehmen (so z. B. die Aufnahme von Betablockern im Schießsport); diese werden jedoch alle in der einzigen Verbotsliste aufgeführt. Einzelnen Sportarten werden keine Ausnahmen von der allgemeinen Verbotsliste zugestanden (z. B. die Streichung der Anabolika von der Verbotsliste für „Denksportarten"). Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass es bestimmte Dopingmittel gibt, die grundsätzlich niemand, der sich selbst als Sportler bezeichnet, anwenden sollte. Zu Artikel 4.2.2: Bei der Abfassung des Code gab es umfangreiche Diskussionen unter den Beteiligten bezüglich des angemessenen Ausgleichs zwischen unflexiblen Sanktionen, die eine Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften fördern, und flexibleren Sanktionen, die eher geeignet sind, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Abwägung wurde auch in vielen Entscheidungen des CAS diskutiert, die den Code auslegten. Nach drei Jahren Erfahrung mit dem Code, besteht nunmehr der folgende Konsens zwischen den Beteiligten: Zwar soll das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) und Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) weiterhin nach dem „Strict-Liability“-Prinzip festgestellt werden, doch sollten die Sanktionen des Codes in den Fällen flexibler gestaltet werden, in denen der Athlet oder die andere Person eindeutig nachweisen kann, dass er/sie keine Leistungssteigerung beabsichtigte. Der geänderte Artikel 4.2 und die damit verbundenen Änderungen des Artikels 10 bieten diese gesteigerte Flexibilität bei Verstößen in Verbindung mit zahlreichen Verbotenen Substanzen. Die Bestimmungen des Artikels 10.5 (Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände) stellen weiterhin die einzige Grundlage für das Absehen von einer Sanktion oder die Herabsetzung einer solchen hinsichtlich anaboler Steroiden, Hormonen, Verbotenen Methoden sowie den in der Verbotsliste aufgeführten Stimulanzien und Hormon-Antagonisten und -Modulatoren dar. Zu Artikel 5.1.1: (NADA) Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Dopingkontrollen beauftragen. Diese unterliegen in gleicher Weise den Bestimmungen des NADC und des Codes sowie den Standards und den International Standards. Zu Artikel 5.4.2 (im Code Kommentar zu Artikel 5.1.3): Zielkontrollen werden deshalb vorgegeben, weil mit Zufallskontrollen nicht sichergestellt ist, dass alle maßgeblichen Athleten kontrolliert werden (so z. B. Weltklasse-Athleten; Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben; Athleten, deren Trainer zudem andere Athleten betreut, die bereits „positiv getestet“ wurden usw.). Selbstverständlich dürfen ZielkonSeite 54 von 67 trollen ausschließlich im Rahmen eines rechtmäßigen Dopingkontrollverfahrens vorgenommen werden. Der Code macht deutlich, dass Athleten nicht das Recht haben, zu erwarten, dass sie nur Zufallskontrollen unterzogen werden. Genauso verlangt der Code nicht, dass zur Durchführung von Zielkontrollen ein begründeter Verdacht vorliegen muss. Zu Artikel 6.1: Ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) kann nur durch die Analyse einer Probe festgestellt werden, die von einem von der WADA anerkannten oder von der WADA ausdrücklich autorisierten Labor durchgeführt wurde. Ein Verstoß gegen andere Artikel kann unter Verwendung von Analyseergebnissen anderer Labors festgestellt werden, solange die Ergebnisse zuverlässig sind. Zu Artikel 6.2: So könnten beispielsweise relevante Profilinformationen für die Ansetzung von Zielkontrollen oder zur Unterstützung eines Verfahrens auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode) oder für beide Zwecke genutzt werden. Zu Artikel 6.5: Zwar ist dieser Artikel neu, doch sind Anti-Doping-Organisationen immer befugt gewesen, Proben erneut zu analysieren. Der International Standard for Laboratories oder ein neues technisches Dokument, welches Bestandteil des International Standards sein wird, werden dafür sorgen, dass das Protokoll für die erneute Kontrolle von Proben vereinheitlicht wird. Zu Artikel 7.5: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig vom DGV verhängt werden kann, muss die in der Anti-Doping-Ordnung spezifizierte erste Überprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus ist der DGV, der eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, dazu verpflichtet, dem Athleten entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung zu gewähren oder andernfalls dem Athleten unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens zu gewähren. Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem vorläufig suspendierten Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der Athlet nach Maßgabe der einschlägigen Regeln der International Golf Federation bzw. Der European Golf Association in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Athleten wird nach den Maßgaben des Artikels 10.9.3 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte Sperre angerechnet. Zu Artikel 9: Gewinnt ein Athlet eine Goldmedaille, während er eine Verbotenen Substanz in seinem Organismus hat, ist das unfair gegenüber den anderen Athleten in diesem Wettkampf, unabhängig davon, ob der Gewinner der Goldmedaillen schuldhaft handelte. Nur „sauberen" Seite 55 von 67 Athleten sollte es erlaubt sein, von ihren Wettkampfergebnissen zu profitieren. Bezüglich Mannschaftssportarten siehe Artikel 11 (Konsequenzen für Mannschaften). Bei Sportarten, die nicht zu den Mannschaftssportarten zählen, bei denen jedoch Mannschaften ausgezeichnet werden, unterliegt die Annullierung oder die Verhängung anderer disziplinarischer Maßnahmen gegen die Mannschaft, bei der mindestens ein Mitglied der Mannschaft einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, den anwendbaren Regeln des DGV. Zu Artikel 10.1: Während gemäß Artikel 9 (Automatische Annullierung von Einzelergebnissen) das Ergebnis in einem einzelnen Wettkampf, in dem der Athlet „positiv getestet“ wurde (z. B. 100 m Rückenschwimmen), annulliert wird, kann es auf Grund dieses Artikels zur Annullierung sämtlicher Ergebnisse in allen Wettbewerben einer Wettkampfveranstaltung (z B. der FINA-Weltmeisterschaft) kommen. Zu den Faktoren, die in die Erwägung, ob andere bei derselben Wettkampfveranstaltung erzielte Ergebnisse annulliert werden, einbezogen werden können, gehört etwa die Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Athleten und ob für die anderen Wettkämpfe ein negatives Kontrollergebnis des Athleten vorliegt. Zu Artikel 10.2: Die Harmonisierung von Sanktionen ist eine der am meisten diskutierten Fragen im Bereich der Dopingbekämpfung. Harmonisierung bedeutet, dass dieselben Regeln und Kriterien angewandt werden, um die individuellen Fakten jedes Falls zu bewerten. Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen basieren auf den Unterschieden zwischen Sportarten, einschließlich der Folgenden: Bei einigen Sportarten sind die Athleten Profisportler, die mit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, bei anderen Sportarten sind sie Amateure; bei den Sportarten, in denen die Laufbahn eines Athleten kurz ist (z. B. Kunstturnen), hat eine zweijährige Sperre viel schwerwiegendere Auswirkungen als in Sportarten, in denen sich die Laufbahn üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt (z. B. Reitsport und Schießen); bei Einzelsportarten kann ein Athlet während der Sperre seine Wettkampffertigkeiten besser durch Einzeltraining aufrecht erhalten als in anderen Sportarten, in denen das Trainieren in einer Mannschaft wichtiger ist. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlichtweg nicht richtig ist, dass gegen zwei Athleten aus demselben Land, deren Kontrollen im Hinblick auf dieselbe Verbotene Substanz „positiv“ waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, nur weil sie verschiedene Sportarten ausüben. Darüber hinaus ist eine flexible Strafbemessung oft als nicht hinnehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehen worden, nachsichtiger gegenüber „Dopingsündern“ zu sein. Die fehlende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Internationalen Sportfachverbänden und Nationalen Anti-DopingOrganisationen geführt. Seite 56 von 67 Zu Artikel 10.3.2: Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, deren Kontrollbefunde „positiv“ waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Stellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der Dopingbekämpfung. Zu Artikel 10.3.3: Die Sanktion nach Artikel 10.3.3 beträgt zwei Jahre in den Fällen, in denen alle drei Meldepflichtversäumnisse oder Versäumten Kontrollen nicht entschuldbar sind. In anderen Fällen soll die Sanktion entsprechend den Umständen des Einzelfalls zwischen einem und zwei Jahren liegen. Zu Artikel 10.4: Spezifische Substanzen sind für Doping im Sport nicht zwangsläufig weniger erheblich als andere Verbotene Substanzen (so kann ein als Spezifische Substanz eingestuftes Stimulans für einen Athleten Innerhalb des Wettkampfs sehr wirkungsvoll sein); daher wird ein Athlet, der die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht erfüllt, für zwei Jahre gesperrt und könnte gemäß Artikel 10.6 sogar bis zu vier Jahren gesperrt werden. Bei den Spezifischen Substanzen ist jedoch im Gegensatz zu Verbotenen Substanzen eine glaubhafte Erklärung wahrscheinlicher, wonach kein Dopingzusammenhang besteht. Dieser Artikel gilt nur in Fällen, bei denen sich das Deutsche Sportschiedsgericht anhand der objektiven Umstände des Falles davon überzeugt hat, dass der Athlet mit der Annahme oder dem Besitz einer Verbotenen Substanz nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern. Beispiele für objektive Umstände, die, wenn sie in Kombination vorliegen, das Deutsche Sportschiedsgericht zu der Überzeugung bringen, dass erwiesenermaßen keine leistungssteigernde Absicht vorlag, beinhalten u. a.: Die Tatsache, dass die Art der Spezifischen Substanz oder der Zeitpunkt ihrer Einnahme für den Athleten nicht von Vorteil gewesen wäre; der offenkundige Gebrauch von Spezifischen Substanzen durch den Athleten oder das Offenlegen seines oder ihres Gebrauchs von Spezifischen Substanzen; aktuelle ärztliche Unterlagen, die bestätigen, dass die Spezifische Substanz nicht in Zusammenhang mit dem Sport verschrieben wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Beweislast des Athleten, die fehlende Leistungssteigerung nachzuweisen, in Relation zum Leistungssteigerungspotenzial der Substanz steigt. Während das Deutsche Sportschiedsgericht von der fehlenden Absicht, die sportliche Leistung zu steigern, überzeugt werden muss, so reicht als Beweismaß dafür, wie die Spezifische Substanz in den Körper des Athleten gelangt ist, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit aus. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld des Athleten oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten eines Athleten oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor Seite 57 von 67 sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Es wird davon ausgegangen, dass eine Sperre nur in den außerordentlichen Ausnahmefällen ganz aufgehoben wird. Zu Artikel 10.5.1 und 10.5.2: Die Anti-Doping-Ordnung sieht die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Aufhebung der Sperre unter dem besonderen Umstand vor, dass der Athlet nachweisen kann, dass ihn in Bezug auf den Verstoß Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft. Dieser Ansatz steht mit den Grundsätzen der Menschenrechte im Einklang und schafft ein Gleichgewicht zwischen den Anti-DopingOrganisationen, die für eine deutlich enger gefasste Ausnahmeregelung plädieren oder sich sogar gänzlich gegen eine Ausnahmeregelung aussprechen, und jenen Anti-Doping-Organisationen, die eine zweijährige Sperre auf Grundlage anderer Faktoren eher herabsetzen würden, selbst wenn ein Schuldeingeständnis des Athleten vorliegt. Diese Artikel finden lediglich auf die Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Artikel 10.5 kann bei jedem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zur Anwendung kommen, auch wenn es besonders schwierig sein wird, die Kriterien für die Herabsetzung bei denjenigen AntiDoping-Bestimmungen zu erfüllen, bei denen die tatsächliche Kenntnis für das Vorliegen eines Verstoßes vorausgesetzt wird. Artikel 10.5 und 10.5.2 sollen sich nur auf die Fälle auswirken, in denen die Umstände tatsächlich außergewöhnlich sind, und nicht auf die große Mehrzahl der Fälle. Zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 10.5 kann als Beispiel, bei dem Kein Verschulden zur völligen Aufhebung einer Sanktion führen würde, angeführt werden, wenn der Athlet beweisen kann, dass er trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines Konkurrenten wurde. Umgekehrt kann eine Sanktion unter folgenden Umständen nicht auf Grund Keines Verschuldens aufgehoben werden: (a) bei Vorliegen eines „positiven“ Testergebnisses auf Grund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Nahrungsergänzungsmittels (Athleten sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen (Artikel 2.1.1) und die Athleten wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigungen bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den eigenen Arzt oder Trainer des Athleten, ohne dass dies dem Athleten mitgeteilt worden wäre (Athleten sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anweisen, ihnen keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Speisen und Getränke des Athleten durch Ehepartner, Trainer oder einer anderen Person im engeren Umfeld des Athleten (Athleten sind verantwortlich für das, was sie zu sich nehmen, sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu ihren Speisen und Getränken gewähren). In Abhängigkeit von den Tatsachen eines Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion auf Grund Keines Verschuldens führen. (So wäre etwa eine Herabsetzung in Beispiel (a) angemessen, wenn der Athlet überzeugend darlegt, dass die Ursache für sein positives Kontrollergebnis in Seite 58 von 67 einem kontaminierten herkömmlichen Multivitaminpräparat lag, das von einer Quelle erworben wurde, die keinerlei Verbindung zu Verbotenen Substanzen aufweist, und wenn der Athlet darlegt, dass er darauf geachtet hat, keine anderen Nahrungsergänzungsmittel zu sich zu nehmen. Bei der Bewertung der Schuld des Athleten oder einer anderen Person nach Artikel 10.5.1 und 10.5.2 muss das in Betracht gezogene Beweismaterial von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten des Athleten oder einer anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Athlet während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Während Minderjährige an sich nicht anders behandelt werden, wenn es um die Festlegung der anwendbaren Sanktion geht, so stellen allerdings das jugendliche Alter und die mangelnde Erfahrung relevante Faktoren dar, die bei der Bewertung zur Festlegung des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person nach Artikel 10.5.2 wie auch nach Artikel 10.3.3, 10.4 und 10.5.1 zu berücksichtigen sind. Artikel 10.5.2 sollte in den Fällen, in den Artikel 10.3.3 oder 10.4 zur Anwendung kommen, nicht angewendet werden, da die zuletzt genannten Artikel zum Zwecke der Festlegung der maßgeblichen Sperre bereits die Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person berücksichtigen. Zu Artikel 10.5.3: Die Zusammenarbeit von Athleten, Athletenbetreuern und anderen Personen, die ihre Fehler einräumen und bereit sind, andere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen ans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wichtig. Um die Bedeutung der Substantiellen Hilfe zu bewerten, sollten bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Anzahl der verwickelten Personen, der Stellung dieser im Sport, ob das Inverkehrbringen Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Artikel 2.7 oder die Verabreichung Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden nach Art. 2.8 systematisch erfolgte, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einer Substanz oder einer Methode erfolgte, die bei Dopingkontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Die weitestgehende Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der in Zusammenhang mit der Schwere des AntiDoping-Verstoßes zu berücksichtigen ist, ist die Leistungssteigerung, die einer Person, die Substantielle Hilfe leistet, wahrscheinlich noch zugute kommt. Grundsätzlich gilt, dass je früher im Ergebnismanagementverfahren die Substantielle Hilfe geleistet wird, desto höher darf der Anteil der ansonsten maßgeblichen Sperre, der ausgesetzt wird, ausfallen. Wenn der Athlet oder die andere Person, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, Anspruch auf AussetSeite 59 von 67 zung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel unter Verzicht auf eine Anhörung geltend macht, so legt das Deutsche Sportschiedsgericht fest, ob die Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn der Athlet oder die andere Person vor dem Abschluss einer in Verbindung mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgenden Anhörung einen Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, entscheidet Deutsche Sportschiedsgericht zusammen mit der Entscheidung, ob der Athlet oder eine andere Person einen Verstoß gegen AntiDoping-Bestimmungen begangen hat, auch darüber, ob die Aussetzung eines Teils der ansonsten maßgeblichen Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn ein Teil der Sperre ausgesetzt wird, so wird in der Entscheidung die Grundlage für die Schlussfolgerung erläutert, dass die Informationen glaubhaft waren und entscheidend dazu beigetragen haben, den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder andere Verstöße aufzudecken oder nachzuweisen. Wenn ein Athlet oder eine andere Person einen Anspruch auf die Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, nachdem die endgültige Entscheidung über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, gegen die kein Rechtsbehelf nach Artikel 13 eingelegt werden kann, und wenn der Athlet oder die andere Person zu diesem Zeitpunkt die Sperre noch verbüßt, so kann der Athlet oder die andere Person beim DGV beantragen, eine Aussetzung der Sperre nach diesem Artikel vorzunehmen. Eine derartige Aussetzung der ansonsten maßgeblichen Sperre erfordert die Zustimmung der WADA, NADA und der International Golf Federation bzw. der European Golf Association. Wenn eine der Voraussetzungen, auf die sich die Aussetzung einer Sperre gründet, nicht gegeben ist, setzt der DGV die Sperre wieder ein, die ansonsten gelten würde. Gegen gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen können Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden. Dies ist entsprechend den Bestimmungen der Anti-DopingOrdnung der einzige Umstand, unter dem die Aussetzung einer ansonsten maßgeblichen Sperre erlaubt ist. Zu Artikel 10.5.4: Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein Athlet oder eine andere Person meldet und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unter Umständen gesteht, unter denen keiner Anti-Doping-Organisation bewusst ist, dass ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung vorliegen könnte. Er soll dann nicht angewendet werden, wenn das Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Athlet oder die andere Person bereits vermutet, dass er oder sie bald überführt werden wird. Zu Artikel 10.5.5: Die angemessene Sanktion wird in insgesamt vier Schritten festgelegt. Zunächst stellt das Deutsche Sportschiedsgericht fest, welche der grundlegenden Sanktionen (Artikel 10.3, 10.4 oder 10.6) auf den jeweiligen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung anzuwenden ist. In einem zweiten Schritt stellt Deutsche Sportschiedsgericht fest, ob es eine Grundlage für die Aussetzung, Aufhebung oder Herabsetzung der Sanktion gibt (Artikel 10.5.1 bis Artikel 10.5.4). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht alle Gründe für eine Aussetzung, Aufhebung oder Herabsetzung mit den Bestimmungen zu den Standardsanktionen kombiniert werden können. So ist beispielsweise Artikel 10.5.2 nicht in Fällen anzuwenden, in denen Artikel 10.3.3 oder Artikel 10.4 bereits herangezogen wurden, da davon auszugehen ist, dass das Deutsche Seite 60 von 67 Sportschiedsgericht nach Artikel 10.3.3 und 10.4 bereits anhand der Schwere der Schuld des Athleten oder der anderen Person die Dauer der Sperre bestimmt hat. In einem dritten Schritt ermittelt das Deutsche Sportschiedsgericht nach Artikel 10.5.5, ob der Athlet oder die andere Person nach mehr als einer Bestimmung des Artikels 10.5 Anspruch auf eine Aufhebung, Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre hat. Abschließend legt das Deutsche Sportschiedsgericht den Beginn der Sperre nach Artikel 10.9 fest. Die folgenden vier Beispiele verdeutlichen eine sachgemäße Prüfungsreihenfolge: Beispiel 1: Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein eines anabolen Steroids; der Athlet gibt sofort den festgestellten Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung zu; den Athleten trifft Kein signifikantes Verschulden (Artikel 10.5.2); und der Athlet leistet Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: Die Standardsanktion würde gemäß Artikel 10.2 zwei Jahre betragen. (Erschwerende Umstände (Artikel 10.6) würden nicht in Betracht gezogen, da der Athlet den Verstoß sofort zugab. Artikel 10.4 würde nicht zur Anwendung kommen, da ein Steroid nicht unter die Spezifischen Substanzen fällt.) Da Kein signifikantes Verschulden vorliegt, könnte die Sanktion maximal bis zur Hälfte der zwei Jahre herabgesetzt werden. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion maximal bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. Wenn gemäß Artikel 10.5.5 die beiden möglichen Herabsetzungen für das auf Grund Keines signifikanten Verschuldens und für die Leistung Substanzieller Hilfe zusammen betrachtet werden, könnte die Sanktion insgesamt um bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. So würde sich also die Mindestsanktion auf eine sechsmonatige Sperre belaufen. Da der Athlet den Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung sofort zugab, könnte die Dauer der Sperre nach Artikel 10.9.2 bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fall müsste der Athlet mindestens die Hälfte der Sperre (mindestens drei Monate) nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, verbüßen. Beispiel 2 Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein eines anabolen Steroids; es liegen erschwerende Umstände vor und der Athlet kann nicht nachweisen, dass er den Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung nicht bewusst begangen hat; der Athlet gesteht den vermuteten Verstoß nicht sofort; Seite 61 von 67 der Athlet leistet aber Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: Die Standardsanktion würde gemäß Artikel 10.6 eine Sperre zwischen zwei und vier Jahren betragen. Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion um bis zu Dreiviertel der maximal vorgesehenen vier Jahre herabgesetzt werden. Artikel 10.5.5 findet keine Anwendung. Nach Artikel 10.9.2 würde die Sperre mit dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, beginnen. Beispiel 3 Sachverhalt: Ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis beinhaltet das Vorhandensein einer Spezifischen Substanz; der Athlet weist nach, wie die Spezifische Substanz in seinen Körper gelangt ist und dass er nicht beabsichtigte, seine sportliche Leistung zu steigern; der Athlet weist nach, dass nur ein sehr geringes Verschulden vorliegt; und der Athlet leistet Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: Da das Von der Norm abweichende Analyseergebnis eine Spezifische Substanz beinhaltet und der Athlet die weiteren Bedingungen des Artikels 10.4 erfüllt hat, würde die Standardsanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre liegen. Das Deutsche Sportschiedsgericht würde bei der Auferlegung einer Sanktion innerhalb dieses Rahmens das Verschulden des Athleten bewerten. (In diesem Beispiel wird angenommen, dass das Deutsche Sportschiedsgericht eine Sperre von acht Monaten verhängen würde.) Da Substantielle Hilfe geleistet wird, könnte die Sanktion um bis zu Dreiviertel der maximal vorgesehenen vier Jahre herabgesetzt werden. (Nicht unter zwei Monaten.) Artikel 10 (Kein signifikantes Verschulden) wäre nicht anwendbar, da der Grad des Verschuldens des Athleten bereits bei der Festlegung der achtmonatigen Sperre in Schritt 1 berücksichtigt wurde. Artikel 10.5.5 findet keine Anwendung. Da der Athlet den Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung sofort zugab, könnte die Sperre nach Artikel 10.9.2 bereits mit dem Datum der Probenahme beginnen; in jedem Fall müsste der Athlet mindestens die Hälfte der Sperre nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, verbüßen. (Mindestens einen Monat.) Seite 62 von 67 Beispiel 4 Sachverhalt: Ein Athlet, bei dem noch nie ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis vorlag und dem noch nie ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung zum Vorwurf gemacht wurde, gibt spontan zu, dass er absichtlich mehrere Verbotene Substanzen zur Leistungssteigerung einsetzt hat. Darüber hinaus leistet der Athlet Substantielle Hilfe (Artikel 10.5.3). Anwendung des Artikels 10: Während der bewusste Gebrauch mehrerer Verbotener Substanzen normalerweise die Berücksichtigung erschwerender Umstände rechtfertigen würde (Artikel 10.6), bedeutet das spontane Eingeständnis des Athleten, dass Artikel 10.6 nicht zur Anwendung kommen würde. Auf Grund der Tatsache, dass der Athlet die Verbotenen Substanzen zur Leistungssteigerung verwendete, würde Artikel 10.4 keine Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich bei den Verbotenen Substanzen um Spezifische Substanzen handelte. Dementsprechend wäre Artikel 10.2 anwendbar und die Standardsanktion würde zwei Jahre betragen. Allein auf Grund des spontanen Geständnisses des Athleten (Artikel 10.5.4) könnte die Sperre um bis zur Hälfte der beiden Jahre herabgesetzt werden. Allein auf Grund der Substantiellen Hilfe, die der Athlet geleistet hat (Artikel 10.5.3), könnte die Sperre um bis zur Hälfte der beiden Jahre herabgesetzt werden. Wenn gemäß Artikel 10.5.5 die beiden möglichen Herabsetzungen für das spontane Geständnis und die Substantielle Hilfe zusammen betrachtet werden, könnte die Sanktion insgesamt maximal bis zu Dreiviertel der zwei Jahre herabgesetzt werden. (Die Mindestdauer der Sperre würde sechs Monate betragen.) Wenn das Deutsche Sportschiedsgericht in Schritt 3 bei der Berechnung der Mindestsperre von sechs Monaten Artikel 10.5.4 berücksichtigt, würde die Sperre mit dem Tag der Sanktionsverhängung durch das Deutsche Sportschiedsgericht beginnen. Wenn jedoch das Deutsche Sportschiedsgericht in Schritt 3 bei der Herabsetzung der Sperre die Anwendung des Artikels 10.5.4 nicht berücksichtigt, könnte nach Artikel 10.9.2 die Sperre bereits mit dem Datum der Begehung des Dopingverstoßes beginnen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte dieser Frist (mindestens drei Monate) nach dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde verbüßt wird. Zu Artikel 10.6: Nachfolgend werden Beispiele für erschwerende Umstände aufgeführt, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen: der Athlet oder die andere Person beging den Dopingverstoß systematisch oder als Teil eines Dopingplans, entweder alleine oder als Teil einer Verschwörung oder einer gemeinschaftlichen Unternehmung zur Begehung von Dopingverstößen; der Athlet oder die andere Person gebrauchte oder besaß mehrere Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden, oder gebrauchte oder besaß mehrmals eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode; einer entsprechenden Einzelperson kämen die leistungssteigernden Wirkungen des Dopingverstoßes Seite 63 von 67 (der Verstöße) über die ansonsten geltende Dauer der Sperre hinaus zugute; der Athlet oder die andere Person täuschte und behinderte die Zuständigen, um die Aufdeckung oder Entscheidungsfindung zu verhindern. Um Zweifel zu vermeiden sei jedoch darauf hingewiesen, dass die im Kommentar zu Artikel 10.6 beschriebenen Beispiele erschwerender Umstände nicht abschließend sind und dass möglicherweise auch andere erschwerende Umstände die Verhängung einer längeren Sperre rechtfertigen. Verstöße nach Artikel 2.7 (Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringen) und Artikel 2.8 (Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung) sind in die Anwendung von Artikel 10.6 nicht einbezogen, da die Sanktionen für derartige Verstöße (Sperren von vier Jahren bis zur lebenslangen Sperre) bereits ausreichend Ermessensspielraum zur Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen. Zu Artikel 10.7.1: Um anhand der Tabelle das Sanktionsmaß zu bestimmen, wird zunächst in der linken Spalte der erste Verstoß des Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausgewählt. Dann wird rechts davon die Spalte ausgewählt, die dem zweiten Verstoß entspricht. Angenommen, gegen einen Athleten wird zum Beispiel die Standardsanktion von zwei Jahren Sperre für den ersten Verstoß gemäß Artikel 10.2 verhängt. Später begeht er dann einen zweiten Verstoß, für den er mit der herabgesetzten Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4 sanktioniert wird. Mit der Tabelle kann nun die Sperre für den zweiten Verstoß ermittelt werden. In diesem Beispiel würde man zunächst in der linken Spalte die vierte Zeile „Standardsanktion“ auswählen und dann rechts davon in die erste Spalte „Spez. Substanz“ für herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gehen. Daraus ergibt sich für den zweiten Verstoß eine Sperre von 2 bis 4 Jahren. Die Schwere der Schuld des Athleten oder einer anderen Person dient dabei als Kriterium für die Bestimmung der Dauer der Sperre innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens. Zu Artikel 10.7.1 Definition „Spez. Substanz“: Vgl. Artikel 18.6.5 bezüglich der Anwendung von Artikel 10.7.1 auf Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme des NADC. Zu Artikel 10.7.4: Angenommen ein Athlet begeht am 1. Januar 2008 einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, und die Anti-DopingOrganisation entdeckt dies nicht bis zum 1. Dezember 2008. In der Zwischenzeit begeht der Athlet am 1. März 2008 einen weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen und wird am 30. März 2008 von der Anti-Doping-Organisation darüber in Kenntnis gesetzt. Daraufhin entscheidet das Deutsche Sportschiedsgericht am 30. Juni 2008, dass der Athlet am 1. März 2008 gegen AntiDoping-Bestimmungen verstoßen hat. Der später entdeckte Verstoß vom 1. Januar 2008 erfüllt demnach die Bedingungen für erschwerende Umstände, da der Athlet den Verstoß nicht freiwillig und rechtzeitig eingestanden hat, nachdem er über den Verstoß vom 30. März 2008 in Kenntnis gesetzt worden war. Zu Artikel 10.9: Der Wortlaut des Artikels 10.9 wurde überarbeitet, um klarzustellen, dass Verzögerungen, die der Athlet nicht zu vertreten hat, das rechtzeitige Geständnis des Athleten sowie eine VorläufiSeite 64 von 67 ge Suspendierung die einzigen Gründe sind, die rechtfertigen, dass eine Sperre vor dem Tag der Entscheidung, in der die Sperre festgelegt wurde, beginnt. Diese Änderung korrigiert die uneinheitliche Auslegung und Anwendung des vorherigen Wortlauts. Zu Artikel 10.9.2: Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Sperre bereits gemäß Artikel 10.5.4 (Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-DopingBestimmungen ohne das Vorliegen anderer Beweise) herabgesetzt wurde. Zu Artikel 10.9.4: Die freiwillige Anerkennung einer Vorläufigen Suspendierung durch einen Athleten gilt nicht als Geständnis des Athleten und wird in keiner Weise dazu genutzt, Rückschlüsse zum Nachteil des Athleten zu ziehen. Zu Artikel 10.10.1: Wenn der DGV oder ein Mitglied des DGV beispielsweise ein Trainingslager, eine Veranstaltung oder eine Übung organisiert, darf der gesperrte Athlet nicht daran teilnehmen. Ferner darf ein gesperrter Athlet nicht in einer Profiliga eines Nicht-Unterzeichners antreten (z. B. National Hockey League, National Basketball Association usw.) und auch nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, die von einem Veranstalter Internationaler oder Nationaler Wettkampfveranstaltungen organisiert wird, der den Code nicht unterzeichnet hat, ohne die in Artikel 10.10.2 genannten Konsequenzen zu tragen. Sanktionen in einer Sportart werden auch von anderen Sportarten anerkannt (siehe Artikel 18.5.1 Gegenseitige Anerkennung). Zu Artikel 10.10.2: Wenn einem Athleten oder einer anderen Person ein Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre vorgeworfen wird, stellt der DGV fest, ob der Athlet oder die andere Person gegen das Verbot verstoßen hat, und wenn ja, ob der Athlet oder die andere Person triftige Gründe für eine Herabsetzung der erneuten Sperre gemäß Artikel 10.5.2 vorweisen kann. Gegen Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden, können Rechtsbehelfe gemäß Artikel 13.2 eingelegt werden. Wenn ein Athletenbetreuer oder eine andere Person den Athleten bei dem Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre maßgeblich Hilfe leistet, kann eine Anti-Doping-Organisation deren rechtliche Zuständigkeit diese Athletenbe-treuer oder diese anderen Personen unterfallen, für eine derartige Hilfeleistung angemessene Sanktionen gemäß ihrer eigenen Disziplinarregeln verhängen. Zu Artikel 10.10.3: (NADA) Artikel 10.10.3 gilt ebenfalls für Anti-Doping-Organisation, die den NADC angenommen haben, jedoch nicht einer der in diesem Artikel genannten Gruppen unterfällt. Zu Artikel 11.3: Beispielsweise könnte das Internationale Olympische Komitee Regeln aufstellen, nach denen eine Mannschaft bereits bei einer geringeren Anzahl von Verstößen gegen Anti-DopingBestimmungen während der Olympischen Spiele von diesen ausgeschlossen wird. Zu Artikel 12.1.2: (NADA) Bevor die NADA nach Fristablauf eine solche Maßnahme ergreift, tritt sie mit dem DGV in Verbindung und gibt diesem die MöglichSeite 65 von 67 keit zu erklären, warum (noch) kein Ergebnismanagement durchgeführt oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Zu Artikel 13: Ziel des Codes, des NADC und der Anti-Doping-Ordnung ist es, dass Dopingfälle im Rahmen von gerechten und transparenten internen Verfahren abschließend geregelt werden können. Die Transparenz von Entscheidungen in Dopingfällen, welche durch Anti-Doping-Organisationen ergehen, ist durch Artikel 14 gewährleistet. Man beachte, dass die Definition der betroffenen Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, gemäß Artikel 13 einen Rechtsbehelf einzulegen, keine Athleten oder deren Sportfachverbände einschließt, denen aus der Disqualifizierung eines Konkurrenten ein Vorteil entstehen kann. Zu Artikel 13.1.1: Wenn gegen eine Entscheidung des DGV als Disziplinarinstanz… [des Disziplinarorgans] keine Partei ein nach … [der entsprechenden Verfahrensordnung des nationalen Sportfachverbandes]DGV vorgesehenes internes Rechtsmittel einlegt, kann die WADA die verbleibenden Schritte des internen Verfahrens des DGV… [des nationalen Sportfachverbandes] überspringen und direkt Rechtsbehelf beim CAS einlegen. Zu Artikel 13.2.1: Die Entscheidungen des CAS sind endgültig und verbindlich, mit Ausnahme einer Überprüfung, die nach dem Recht erforderlich ist, das auf die Aufhebung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen Anwendung findet. Zu Artikel 13.2.2: (NADA) Athleten auf nationaler Ebene bezieht sich insbesondere auf die Athleten, die an nationalen Wettkampfveranstaltungen teilnehmen oder die Mitglied eines Testpools der NADA sind. Zu Artikel 13.3: Auf Grund der unterschiedlichen Umstände jeder Untersuchung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und jedes Ergebnismanagementverfahrens kann kein fester Zeitraum bestimmt werden, in dem der DGV eine Entscheidung zu treffen hat, bevor die WADA eingreifen kann, indem sie direkt Rechtsbehelf beim CAS einlegt. Bevor sie eine solche Maßnahme ergreift, tritt die WADA jedoch mit dem DGV in Verbindung und gibt dieser die Möglichkeit zu erklären, warum noch keine Entscheidung getroffen wurde. Dieser Artikel hindert die International Golf Federation bzw. die European Golf Association nicht daran, eigene Regeln aufzustellen, die ihnen erlauben, sich in Fällen für zuständig zu erklären, in denen das Ergebnismanagement des DGV unangemessen verzögert wurde. Zu Artikel 18.5.1 (im Code Kommentar zu Artikel 15.4.1 und 15.4.2): In der Vergangenheit herrschte oft Unklarheit bei der Auslegung dieses Artikels hinsichtlich Medizinischer Ausnahmegenehmigungen. Sofern in den Bestimmungen der International Golf Federation bzw. der European Golf Association oder einer Vereinbarung mit der International Golf Federation bzw. der European Golf Association nicht anders geregelt ist, sind Nationale Anti-DopingOrganisationen nicht berechtigt, Athleten eines internationalen Testpools Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Wenn die Entscheidung einer Organisation, die den Code/den NADC nicht angenommen hat, in einigen Punkten dem Code/ den NADC entspricht und in anderen Punkten nicht, sollten die UnterSeite 66 von 67 zeichner versuchen, die Entscheidung im Einklang mit den Grundsätzen des Code/ den NADC anzuwenden. Wenn beispielsweise ein Nicht-Unterzeichner in einem Verfahren, das dem Code/den NADC entspricht, festgestellt hat, dass ein Athlet gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, weil sich eine Verbotene Substanz in seinem Körper befand, aber die verhängte Sperre kürzer ist als der im Code/den NADC festgelegte Zeitraum, dann sollte die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, von allen Unterzeichnern anerkannt werden und der DGV sollte ein Verfahren gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Codes/den NADC durchführen, um festzustellen, ob die vom Code/den NADC verlangte längere Sperre verhängt werden sollte. Zu Artikel 18.6.5 (im Code Kommentar zu Artikel 25.4): Abgesehen von dem in Artikel 25.3 (Anmerkung NADA: Dies ist in Artikel 18.6.4 NADC umgesetzt) beschriebenen Fall, bei dem ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme des Codes/des NADC oder nach Annahme des Codes/des NADC, aber vor der Fassung des Jahres 2009, endgültig festgestellt und die Sperre vollständig verbüßt wurde, darf der Code/ der NADC aus dem Jahr 2009 nicht zu Grunde gelegt werden, um einen zuvor begangenen Verstoß neu zu bewerten. Seite 67 von 67 - Informatorische Übersetzung NADA - Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland Welt Anti Doping Agentur DER WELT-ANTI-DOPING-CODE DIE VERBOTSLISTE 2010 INTERNATIONALER STANDARD Die offizielle Fassung der Verbotsliste wird von der WADA bereitgehalten und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung gilt die englische Fassung als maßgebliche Fassung. Diese Liste tritt am 1. Januar 2010 in Kraft VERBOTSLISTE 2010 WELT-ANTI-DOPING-CODE Inkrafttreten: 1. Januar 2010 Alle verbotenen Substanzen ignvgp"cnu"ãspezifische SubstanzenÐ"okv"Cwupcjog"fgt" Substanzen in den Klassen S1, S2.1 bis S2.5, S4.4 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3. SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND VERBOTENE SUBSTANZEN S1. ANABOLE SUBSTANZEN Anabole Substanzen sind verboten. 1. Anabol-androgene Steroide (AAS) a. Exogene* AAS, einschließlich 1-Androstendiol (5-g-androst-1-en-3- ,17- -diol); 1-Androstendion (5-g-androst-1-en3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-g-ethinyl-17- -hydroxyandrost-4eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17- -hydroxy-17-g-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-g-methyl-5-g-androst-2-en-17- -ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-nor-17-g-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17- -hydroxy-17-g-methyl-5-g-androsta-[2,3-c]furazan); Gestrinon; 4Hydroxytestosteron (4,17- -dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17- -hydroxy-17-g-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-g,17-g-dimethyl-5-g-androstan-3-on-17- -ol); Methyldienolon (17- hydroxy-17-g-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-Testosteron (17- -hydroxy-17-g-methyl5-g-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17- -hydroxy-17-g-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron; Metribolon (Methyltrienolon, 17- -hydroxy-17-gmethylestra-4,9,11trien-3-on); Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17- -hydroxy-5-g-androstano[3,2-c]-Pyrazol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17- -hydroxy-5-g-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18-g-homo-pregna-4,9,11-trien-17- -ol-3-on); Trenbolon und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Verbotsliste der WADA 2010 Informatorische Übersetzung der NADA Î Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 2 b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung: Androstendiol (Androst-5-en-3- ,17- -diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17- -hydroxy-5-g-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere: 5-g-androstan-3-g,17-g-diol; 5-g-androstan-3-g,17- -diol; 5-g-andro-stan-3- ,17-gdiol; 5-g-androstan-3- ,17- -diol; Androst-4-en-3-g,17-g-diol; Androst-4-en-3-g,17- diol; Androst-4-en-3- ,17-g-diol; Androst-5-en-3-g,17-g-diol; Androst-5-en-3-g,17- diol; Androst-5-en-3- ,17-g-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3- ,17- -diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron; 3-g-hydroxy-5-g-androstan-17-on; 3- -hydroxy-5-g-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon. 2. Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem Clenbuterol, selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol. * Für die Zwecke dieses Abschnittes dg|kgjv"ukej"fgt"Dgitkhh"ãgzqigpÐ"cwh"gkpgp"Stoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann; ** Für die Zwecke dieses Abschnittes dg|kgjv" ukej" fgt" Dgitkhh" ãgpfqigpÐ" cwh" gkpgp" Stoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann. S2. PEPTIDHORMONE, WACHSTUMSFAKTOREN UND VERWANDTE SUBSTANZEN Die folgenden Substanzen und ihre Releasingfaktoren sind verboten: 1. Erythropoese-stimulierende Substanzen [zum Beispiel Erythropoetin (EPO, Darbepoetin (dEPO), Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin (CERA Î Continuous Erythropoiesis Receptor Activator), Hematide]; 2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern; 3. Insuline; 4. Corticotropine 5. Wachstumshormon (GH), insulinähnlicher Wachstumsfaktoren (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs), Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF), Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs), vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF) und Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren mit Wirkung auf Proteinsynthese/-abbau von Muskeln, Sehnen oder Bändern, Gefäßversorgung, die Energieausnutzung, Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps; 6. Blutplättchenpräparate (zum Beispiel plättchenreiches Plasma, zentrifugiertes Blut) intramuskulär verabreicht. Andere Verabreichungswege müssen in Einklang mit dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen gemeldet werden; und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Verbotsliste der WADA 2010 Informatorische Übersetzung der NADA Î Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 3 S3. -2-AGONISTEN Alle -2-Agonisten (darunter ggf. beide optischen Isomere) sind verboten. Ausgenommen davon sind Salbutamol (maximal 1600 Mikrogramm über 24 Stunden) und inhaliertes Salmeterol, deren Anwendung in Einklang mit dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen gemeldet werden muss. Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 ng/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung des Stoffs angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses anormale Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung (in einer Dosis von maximal 1600 Mikrogramm über 24 Stunden) von inhaliertem Salbutamol war. S4. HORMON-ANTAGONISTEN UND ÎMODULATOREN Die folgenden Klassen sind verboten: 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-Androsten-3,6,17-trion (6oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton. 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen. 3. Andere antiestrogene Substanzen; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant. 4. Myostatinfunktion(en) verändernde Substanzen; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer. S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenöses Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Substanzen mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Zu den Diuretika gehören Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind). Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung von Diuretika und Maskierungsmitteln ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten diese Substanzen zusammen mit Mengen exogener verbotener Substanzen enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen. Verbotsliste der WADA 2010 Informatorische Übersetzung der NADA Î Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 4 VERBOTENE METHODEN M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS Folgende Methoden sind verboten: 1. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft. 2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorochemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel BlutersatzSubstanzen auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte), außer ergänzender Sauerstoff. M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION 1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin. 2. Intravenöse Infusionen sind verboten, außer sie werden legitim im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht. M3. GENDOPING Die folgenden Formen des Gendoping zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten: 1. Die Übertragung von Zellen oder Genelementen (zum Beispiel DNA, RNA); 2. Die Anwendung pharmakologischer oder biologischer Substanzen, die die Genexpression verändern. PPARh (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) und AMPK *RRCTh-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten (zum Beispiel AICAR aminoimidazole carboxamide riboside) sind verboten. Verbotsliste der WADA 2010 Informatorische Übersetzung der NADA Î Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 5 IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZEN UND METHODEN Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten: VERBOTENE SUBSTANZEN S6. STIMULANZIEN Alle Stimulanzien (ggf. auch beide optische Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2010* aufgenommenen Stimulanzien. Zu den Stimulanzien gehören a: Nicht-spezifische Stimulanzien: Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benfluorex, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), p-Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methyhexaneamin (Dimethylpentylamin), Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpirazetam (Carphedon), Prenylamin, Prolintan. Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen. b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele): Adrenalin**, Cathin***, Ephedrin****, Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin****, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Pseudoephedrin*****, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). * Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2010 aufgenommenen Substanzen (Bupropion, Coffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol, Synephrin) gelten nicht als verbotene Substanzen. ** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten. *** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt. **** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt. ***** Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt. Verbotsliste der WADA 2010 Informatorische Übersetzung der NADA Î Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 6 S7. NARKOTIKA Die folgenden Narkotika sind verboten: Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin. S8. CANNABINOIDE Natürliches oder synthetisches -9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana, HU-210) sind verboten. THC-ähnliche S9. GLUCOCORTICOSTEROIDE Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Gemäß dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet den Gebrauch intraartikulär, periartikulär, peritendinös, epidural, intradermal und inhalativ verabreichter Glucocorticosteroide, mit Ausnahme der unten genannten, melden. Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungen des Ohres, der Wangen, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und des äußeren Afters sind nicht verboten und bedürfen keiner Form der Medizinischen Ausnahmegenehmigung. Verbotsliste der WADA 2010 Informatorische Übersetzung der NADA Î Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 7 Standard für Meldepflichten der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG ........................................................................................................... 3 ARTIKEL 1 ZIEL/ ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE................................................. 3 ARTIKEL 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNGEN DER TESTPOOLS ............................................................................. 5 ARTIKEL 3 MELDEPFLICHTEN ........................................................................... 6 ARTIKEL 4 VERFÜGBARKEIT FÜR DOPINGKONTROLLEN ........................... 10 ARTIKEL 5 MANNSCHAFTSSPORTARTEN ..................................................... 12 ARTIKEL 6 ERGEBNISMANAGEMENT ............................................................. 12 ANHANG 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN .......................................................... 17 ANHANG 2: KOMMENTARE ............................................................................... 23 ANHANG 3: TESTPOOLMELDUNG .................................................................... 33 ANHANG 4: TEAMABMELDUNG ........................................................................ 35 2 EINLEITUNG Dieser Standard ist die nationale Umsetzung der internationalen Vorgaben der Ziffer 11 des International Standard for Testing der WADA durch die NADA. Auf Grund der Wichtigkeit der Vorschriften sowie aus Übersichts- und Verständlichkeitsgründen wurde diese Ziffer aus dem International Standard for Testing herausgenommen und als eigenes Regelwerk formuliert. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Meldepflichten und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC Bestandteil des NADC und somit zwingend umzusetzen. ARTIKEL 1K 1 ZIEL/ ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1.1 Es ist anerkannt und akzeptiert, dass (a) Unangekündigte Kontrollen2 das zentrale Element eines effektiven Dopingkontrollverfahrens sind; und (b) eine solche Dopingkontrolle ohne genaue Informationen über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit eines Athleten3 wirkungslos und oft unmöglich sein kann. 1.2 Daher richtet jeder IF4 und jede NADO neben einem Dopingkontrollplan auch einen RTP bestehend aus Athleten ein, die die von dem IF/ der NADO festgelegten Kriterien erfüllen. Athleten des RTP und anderer Testpools sind verpflichtet, die Meldepflichten gemäß diesem Standard für Meldepflichten zu erfüllen. 1.3 Athleten des RTP müssen vierteljährlich Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die genaue und vollständige Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal wohnen, trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen werden, sowie Änderungen unverzüglich anzeigen, so dass sie zu jeder Zeit in diesem Quartal für Dopingkontrollen erreichbar sind (siehe Artikel 3). Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderungen gilt als Meldepflichtversäumnis im Sinne des Artikels 2.4 NADC. 1.4 Athleten des RTP sind darüber hinaus verpflichtet, in ihren Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für jeden Tag des kommenden Quartals ein bestimmtes Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, zu dem sie sich an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen bereit halten (siehe Artikel 4). Dies schränkt in keiner Weise die Verpflichtung der Athleten ein, zu jeder Zeit und an jedem Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen. Ebenfalls ist ihre Verpflichtung nicht eingeschränkt, die in Artikel 3 vorgegebenen Angaben über ihren Aufenthaltsort und ihre Erreichbarkeit außerhalb des 60-MinutenZeitfensters zur Verfügung zu stellen. Steht ein Athlet des RTP in dem für einen bestimmten Tag angegebenen 60-Minuten-Zeitfenster an dem angegebenen Ort nicht für Dopingkontrollen zur Verfügung und hat er seine Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit vor dem 60-Minuten-Zeitfenster nicht in der Form aktualisiert, dass er ein alternatives Zeitfenster/einen alternativen Ort angegeben hat, gilt dies als Versäumte Kontrolle im Sinne des Artikels 2.4 NADC. 1.5 Verschiedene Anti-Doping-Organisationen können die Kontrollbefugnis für einen Athleten eines RTP haben (siehe dazu Artikel 5.1 NADC) und dementsprechend eine Versäumte Kontrolle des Athleten feststellen (wenn Okv"gkpgo"jqejiguvgnnvgp"M"xgtugjgpg"Ctvkmgn"ygtfgp"ko"Cpjcpi"ãMqoogpvctgÐ"mqoogpvkgtv0 Kursiv gesetzte Wörter ukpf"ko"Cpjcpi"ãDgitkhhudguvkoowpigpÐ"fghkpkgtv0"Fkg"Fghkpkvkqpgp"ukpf"kpvgitcngt Bestandteil des Standards für Meldepflichten. 3 Die im Text verwendeten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen im gleichen Maße. 4 Wörter mit Unterstreichungen ukpf"ko"Cpjcpi"ãDgitkhhudguvkoowpigpÐ"fghiniert. Die Definitionen sind integraler Bestandteil des Standards für Meldepflichten. 1 2 3 der Versuch, den Athleten einer Probenahme zu unterziehen, gescheitert ist und die Voraussetzungen des Artikels 5.3 erfüllt sind). Diese Versäumte Kontrolle wird von anderen Anti-Doping-Organisationen im Sinne des Artikels 18.5 NADC anerkannt. 1.6K Ein Athlet des RTP hat einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC begangen, wenn er innerhalb von 18 Monaten insgesamt drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse begangen hat (jede Kombination aus Meldepflichtversäumnissen und Versäumten Kontrollen, die insgesamt drei Versäumnisse ergibt), unabhängig davon, welche Anti-DopingOrganisation(en) die Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse festgestellt hat/haben. 1.7 Athleten des NTP müssen vierteljährlich Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die genaue und vollständige Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal wohnen, trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen werden, sowie Änderungen unverzüglich anzeigen, so dass sie zu jeder Zeit in diesem Quartal für Dopingkontrollen erreichbar sind (siehe Artikel 3). Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderungen gilt als Meldepflichtversäumnis im Sinne des Artikels 2.4 NADC. 1.8K Ein Athlet des NTP hat einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC begangen, wenn er innerhalb von 18 Monaten insgesamt drei Meldepflichtversäumnisse begangen hat. 1.9 Athleten des ATP müssen aktuelle Adressdaten sowie Rahmentrainingspläne übermitteln und Änderungen unverzüglich anzeigen. 1.10K Der in Artikel 1.6 und 1.8 genannte Zeitraum von 18 Monaten beginnt an dem Tag, an dem der Athlet das Meldepflichtversäumnis oder die Versäumte Kontrolle tatsächlich begangen hat. Dieser Zeitraum wird durch eine erfolgreiche Probenahme bei diesem Athleten während des Zeitraums von 18 Monaten nicht beeinflusst, das heißt, wenn er innerhalb von 18 Monaten insgesamt drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse begangen hat, liegt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC vor, unabhängig davon, ob bei dem Athleten innerhalb des 18-Monate-Zeitraum erfolgreiche Probe- nahmen durchgeführt wurden. Wenn ein Athlet, der ein Meldepflichtund Kontrollversäumnis begangen hat, innerhalb von 18 Monaten nach dem ersten Versäumnis nicht zwei weitere Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse begeht, dann ãxgth nnvÐ das erste Meldepflicht- und Kontrollversäumnis nach Ablauf der 18 Monate im Sinne des Artikels 1.6. und 1.8. 1.11 Übergangsregelungen: a. Diese Fassung des Standards für Meldepflichten (Fassung 2009), einschließlich (ohne Einschränkung) der Bestimmungen zur Kombination der von verschiedenen Anti-Doping-Organisationen im Sinne des Artikels 2.4 NADC festgestellten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, gilt in vollem Umfang für alle nach dem 1. Januar 2009 begangenen Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse. b. Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die vor dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe des NADC (Fassung 2006) begangen und sanktioniert wurden, sind gemäß Artikel 18.6.2 NADC für die Sanktionierung eines Verstoßes Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC nicht mehr zu berücksichtigen. 4 ARTIKEL 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNGEN DER TESTPOOLS 2.1 Die NADA bestimmt für jede in ihrem Dopingkontrollplan aufgenommene Sportart die Kriterien für die Aufnahme eines Athleten in den jeweiligen Testpool und veröffentlicht diese Kriterien auf ihrer Homepage (www.nadabonn.de). Die Testpoolkriterien spiegeln die Risikobewertung der NADA für Doping in dieser Sportart während des Trainings sowie die Schwerpunkte der nationalen Anti-Doping-Politik wieder. 2.2 Die NADA überprüft und aktualisiert regelmäßig ihre Testpoolkriterien für die Aufnahme von Athleten in den jeweiligen Testpool. Zu Abstimmungszwecken stellt die NADA anderen Anti-DopingOrganisationen und der WADA die von ihr festgelegten Testpoolkriterien für die Aufnahme von Athleten in ihre Testpools, die aktuelle Liste der Athleten des RTP sowie gegebenenfalls Aktualisierungen zur Verfügung. Darüber hinaus veröffentlicht die NADA eine Liste der Athleten des RTP auf ihrer Homepage (www.nada-bonn.de). 2.3K Testpoolmeldungen Die NADA legt in Abstimmung mit dem jeweiligen nationalen Sportfachverband den jeweiligen Testpool fest. Dafür meldet der nationale Sportfachverband einmal jährlich der NADA den Kreis der Athleten, die den von der NADA festgelegten Testpoolkriterien unterfallen. Der nationale Sportfachverband wählt hierfür einen der folgenden Termine und teilt diesen der NADA mit: o 30. November (mit Inkrafttreten des Testpools zum: 1. Januar) o 28/29. Februar (mit Inkrafttreten des Testpools zum: 1. April) o 31. Mai (mit Inkrafttreten des Testpools zum: 1. Juli) o 31. August (mit Inkrafttreten des Testpools zum: 1. Oktober) Der Testpool besteht nach seinem Inkrafttreten entsprechend dem jeweiligen Meldetermin in dieser Form jeweils für ein Kalenderjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Meldestand des Vorjahres. Neuaufnahmen während des laufenden Kalenderjahres sind möglich, wenn dies aus sportwissenschaftlichen Gründen erforderlich ist. Ein Athlet, der in einen Testpool aufgenommen wurde, unterliegt solange den für seinen Testpool vorgesehenen Meldepflichten, bis a. b. der in der Mitteilung über die Aufnahme in den Testpool angegebene Zeitraum abgelaufen ist, oder der Athlet gemäß den geltenden Bestimmungen die aktive Laufbahn in der betroffenen Sportart beendet und seinen nationalen Sportfachverband, seinen IF und die NADA darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, oder 5 c. der Athlet von der NADA bei einem sonstigen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Testpool schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er sich nicht länger in einem Testpool befindet. Athleten, die auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt wurden, verbleiben während der Sperre in ihrem jeweiligen Testpool und unterliegen weiterhin den dafür vorgesehenen Meldepflichten. 2.4K Die nationalen Sportfachverbände übermitteln ihre jeweiligen Testpoolmeldungen in Form einer Excel-Liste per E-Mail in der in Anhang 2 beschriebenen Form an die Dopingkontrollabteilung der NADA ([email protected]). 2.5 Testpoolkriterien 2.5.1 RTP Meldepflichtig für den RTP sind alle Athleten, die einem International Registered Testing Pool angehören sowie die A-Kader und A-Nationalmannschaften der Sportarten der Risikogruppe A. 2.5.2 NTP Meldepflichtig für den NTP sind alle Athleten, die einem A-Kader oder einer A-Nationalmannschaft einer Sportart der Risikogruppe B und C angehören, sowie alle Athleten des erweiterten Kreises der Mannschaft für die Olympischen und Paralympischen Spiele. Die Meldung dieser Athleten des erweiterten Kreises hat bis spätestens 15 Monate vor Beginn der jeweiligen Spiele (Sommer/ Winter) zu erfolgen. 2.5.3 ATP Meldepflichtig für den ATP sind alle Bundeskaderathleten, die nicht bereits Mitglieder des RTP oder des NTP sind. ARTIKEL 3 3.1 MELDEPFLICHTEN RTP 3.1.1K Athleten des RTP müssen vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. des Vormonats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die mindestens folgende Informationen enthalten: a. Eine vollständige Postanschrift, die im offiziellen Schriftverkehr zur Benachrichtigung des Athleten genutzt werden kann. b. Die E-Mail-Adresse des Athleten. c. Eine Telefonnummer, durch die die telefonische Erreichbarkeit des Athleten sichergestellt ist. d. Angaben zu einer Behinderung des Athleten, die das Verfahren der Probenahme oder die Abgabe der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit beeinflussen könnte; 6 e. Eine spezifische Bestätigung der Einwilligung des Athleten zur Weitergabe seiner Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit an andere Anti-Doping-Organisationen, die befugt sind, ihn einer Probenahme zu unterziehen (siehe Artikel 14.6 NADC). f. Für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Athlet wohnen wird (beispielsweise Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel etc.); g. Für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (beispielsweise Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten; und h. Den Wettkampfplan des Athleten für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird. 3.1.2K Die Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit müssen für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6 und 23 Uhr enthalten, zu dem der Athlet an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht. 3.1.3 Bei seinen Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit muss der Athlet sicherstellen, dass alle geforderten Informationen genau und detailliert genug sind, damit der Athlet an jedem Tag des Quartals einschließlich, aber nicht ausschließlich, während des für diesen Tag angegebenen 60-Minuten-Zeitfensters für Dopingkontrollen aufgefunden werden kann. 3.1.4K Ein Athlet, der bewusst falsche Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit macht, sei es beispielsweise bezüglich seines Aufenthaltsorts während des angegebenen täglichen Zeitfensters von 60 Minuten oder in Bezug auf seinen Aufenthaltsort außerhalb des Zeitfensters, begeht einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC oder Artikel 2.5 NADC. 3.1.5K Ein Meldepflichtversäumnis eines Athleten kann durch die NADA nur festgestellt werden, wenn die NADA im Rahmen des Ergebnismanagements gemäß Artikel 6.1 Folgendes feststellen kann: a. Der Athlet wurde ordnungsgemäß über seine Testpoolzugehörigkeit, seine sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflichtversäumnissen informiert. b. Der Athlet hat die Verpflichtung nicht bis zum in Artikel 3.1.1 festgesetzten Zeitpunkt erfüllt oder eine Änderung oder Aktualisierung nicht gemäß Artikel 3.4 unverzüglich vorgenommen; c. Im Falle eines zweiten oder dritten Meldepflichtversäumnisses innerhalb eines Quartals wurde der Athlet gemäß Artikel 6.2 (a) über das/ die vorherige(n) Meldepflichtversäumnis(se) informiert; für den Fall, dass dem Athleten nach Feststellung eines Meldepflichtversäumnisses eine Frist zu Nachreichung oder Berichtigung der Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit durch die NADA 7 gesetzt wurde, muss für die Feststellung eines weiteren Meldepflichtversäumnisses auf Grund der nicht erfolgten Nachreichung oder Berichtigung die gesetzte Frist verstrichen und der Athlet über die Folgen informiert worden sein. d. Der Athlet hat das Meldepflichtversäumnis zumindest fahrlässig begangen. Fahrlässigkeit wird vermutet, sofern nachgewiesen ist, dass der Athlet über seine Meldepflichten informiert wurde, sie aber nicht erfüllt hat. Die Vermutung kann von dem betroffenen Athleten nur widerlegt werden, wenn er nachweisen kann, dass kein fahrlässiges Verhalten seinerseits das Meldepflichtversäumnis verursachte oder dazu beitrug. 3.2 NTP 3.2.1K Athleten des NTP müssen vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. dieses Monats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die mindestens folgende Informationen enthalten: a. Eine vollständige Postanschrift, die im offiziellen Schriftverkehr zur Benachrichtigung des Athleten genutzt werden kann. b. Die E-Mail-Adresse des Athleten. c. Eine Telefonnummer, durch die die telefonische Erreichbarkeit des Athleten sichergestellt ist. d. Angaben zu einer Behinderung des Athleten, die das Verfahren der Probenahme oder die Abgabe der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit beeinflussen könnte; e. Eine spezifische Bestätigung der Einwilligung des Athleten zur Weitergabe seiner Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit an andere Anti-Doping-Organisationen, die befugt sind, ihn einer Probenahme zu unterziehen (siehe Artikel 14.6 NADC). f. Für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Athlet wohnen wird (beispielsweise Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel etc.); g. Für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (beispielsweise Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten; und h. 3.2.2 Den Wettkampfplan des Athleten für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird. Bei seinen Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit muss der Athlet sicherstellen, dass alle geforderten Informationen genau und detailliert genug sind, damit er für Dopingkontrollen aufgefunden werden kann. 8 3.2.3K Ein Athlet, der bewusst falsche Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit macht, begeht einen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC oder Artikel 2.5 NADC. 3.2.4K Ein Athlet kann nur wegen eines Meldepflichtversäumnisses belangt werden, wenn die NADA im Rahmen des Ergebnismanagements gemäß Artikel 6.2 Folgendes feststellen kann: a. Der Athlet wurde ordnungsgemäß über seine Testpoolzugehörigkeit, seine sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflichtversäumnissen informiert. b. Der Athlet hat die Verpflichtung nicht bis zum in Artikel 3.2.1 festgesetzten Zeitpunkt erfüllt oder eine Änderung oder Aktualisierung nicht gemäß Artikel 3.4 unverzüglich vorgenommen; c. Im Falle eines zweiten oder dritten Meldepflichtversäumnisses innerhalb eines Quartals wurde der Athlet gemäß Artikel 6.2 (a) über das/ die vorherige(n) Meldepflichtversäumnis(se) informiert; für den Fall, dass dem Athleten nach Feststellung eines Meldepflichtversäumnisses eine Frist zu Nachreichung oder Berichtigung der Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit durch die NADA gesetzt wurde, muss für die Feststellung eines weiteren Meldepflichtversäumnisses auf Grund der nicht erfolgten Nachreichung oder Berichtigung die gesetzte Frist verstrichen und der Athlet über die Folgen informiert worden sein. d. Der Athlet hat das Meldepflichtversäumnis zumindest fahrlässig begangen. Fahrlässigkeit wird vermutet, sofern nachgewiesen ist, dass der Athlet über seine Meldepflichten informiert wurde, sie aber nicht erfüllt hat. Die Vermutung kann von dem betroffenen Athleten nur widerlegt werden, wenn er nachweisen kann, dass kein fahrlässiges Verhalten seinerseits das Meldepflichtversäumnis verursachte oder dazu beitrug. 3.3K ATP Athleten des ATP müssen unverzüglich nach Kenntnis über die Aufnahme in den Testpools der NADA die folgenden Angaben machen: 3.4K a. Eine vollständige Postanschrift, die im offiziellen Schriftverkehr zur Benachrichtigung des Athleten genutzt werden kann. b. Die E-Mail-Adresse des Athleten. c. Eine Telefonnummer, durch die die telefonische Erreichbarkeit des Athleten sichergestellt ist. d. Die Anschrift des Ortes, an dem sich der Athlet gewöhnlich aufhält. e. Der Rahmentrainingsplan des Athleten. Änderungen aller gemäß Artikel 3.1 bis Artikel 3.3 gemachten Angaben sind der NADA unverzüglich anzuzeigen und Aktualisierungen unverzüglich vorzunehmen. 9 3.5K Nationale Sportfachverbände Die Nationalen Sportfachverbände stellen der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. Die Nationalen Sportfachverbände übermitteln der NADA bis zum 1. Dezember des Vorjahres eine schriftliche Übersicht über alle Wettkämpfe und zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen voraussichtlich Athleten der Testpools der NADA teilnehmen werden. Zum 1. Mai ist eine aktualisierte Liste der Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen an die NADA zu übermitteln. 3.6 Die Athleten der Testpools können die Übermittlung und Aktualisierung ihrer Angaben gemäß Artikel 3.1 bis Artikel 3.3 Dritten überlassen. Die Verantwortung für genaue und vollständige Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit sowie die Verantwortung dafür, an dem angegebenen Aufenthaltsort für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen, liegt zu jeder Zeit bei dem Athleten. Er kann sich nicht damit entlasten, dass er die Übermittlung und Aktualisierung der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit einem Dritten überlassen hat und dieser Dritte den Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. 3.7 Athleten mit einer geistigen Behinderung oder intellektueller Beeinträchtigung, einer Körper-, oder Sinnesbehinderung können sich bei der Übermittlung und Aktualisierung ihrer Angaben technischer Hilfsmittel (z.B. Sprachcomputer) oder Hilfspersonen bedienen. Die Möglichkeit, sich hierbei fremder Hilfe zu bedienen, ändert nichts an der Eigenverantwortlichkeit des Athleten für die Übermittlung und Aktualisierung seiner Angaben. Für Übermittlungsfehler trifft den Athleten kein Verschulden, soweit er nachweist, dass er dieser Hilfe bedurft und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl des technischen Hilfsmittels oder der Hilfsperson beachtet hat. 3.8K Die Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit sind von den Athleten des RTP und des NTP grundsätzlich in ADAMS (Anti-Doping Administration & Management System der WADA, https://adams.wada-ama.org/adams) abzugeben und zu aktualisieren. In Ausnahmefällen, in denen dem Athleten oder dem Dritten kurzfristig kein Internetzugang zur Verfügung steht, können Aktualisierungen der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit telefonisch oder per SMS vorgenommen werden. ARTIKEL 4 VERFÜGBARKEIT FÜR DOPINGKONTROLLEN 4.1K Ein Athlet des RTP muss an jedem Tag des entsprechenden Quartals während eines für diesen Tag festgelegten Zeitfensters von 60 Minuten an dem Ort anwesend und für Dopingkontrollen verfügbar sein, den er für dieses Zeitfenster angegeben hat. 4.2K Der Athlet muss sicherstellen (falls erforderlich durch entsprechende Aktualisierungen), dass seine Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit ausreichen, damit die NADA ihn an jedem Tag des Quartals während und au10 ßerhalb des für diesen Tag angegebenen 60-Minuten-Zeitfensters für Dopingkontrollen auffinden kann. Wenn eine Änderung der Umstände dazu führt, dass die zuvor vom oder im Namen des Athleten angegebenen Informationen (entweder in den ursprünglichen Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit oder in einer Aktualisierung) nicht mehr genau und vollständig sind, muss der Athlet seine Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit in der Weise aktualisieren, dass die angegebenen Informationen wieder genau und vollständig sind. Er muss diese Aktualisierung so früh wie möglich vornehmen, auf jeden Fall jedoch vor dem für diesen Tag angegebenen 60-MinutenZeitfenster. Versäumt dies der Athlet, so muss er mit folgenden Konsequenzen rechnen: 4.3K a. Scheitert auf Grund dieses Versäumnisses der Versuch der NADA, den Athleten während des 60-Minuten-Zeitfensters einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so ist der fehlgeschlagene Versuch als offenbar Versäumte Kontrolle gemäß Artikel 6.2 zu behandeln; und b. Unter gegebenen Umständen kann das Versäumnis als Verstoß gegen Artikel 2.3 NADC und/ oder Artikel 2.5 NADC behandelt werden; und c. Die NADA zieht in jedem Fall zusätzliche Zielkontrollen bei dem Athleten in Betracht. Eine Versäumte Kontrolle eines Athleten kann durch die NADA nur festgestellt werden, wenn die NADA im Rahmen des Ergebnismanagements gemäß Artikel 6.2 Folgendes feststellen kann: a. Mit der Benachrichtigung des Athleten über seine Aufnahme in den RTP wurde er auch über die Folgen einer Versäumten Kontrolle aufgeklärt, wenn er während des angegebenen 60-Minuten-Zeitfensters nicht an dem angegebenen Ort für eine Dopingkontrolle verfügbar ist. b. Ein DCO versuchte, den Athleten an einem bestimmten Tag in diesem Quartal während des für diesen Tag festgelegten 60-MinutenZeitfensters einer Probenahme zu unterziehen, indem er den für das Zeitfenster angegebenen Ort aufsuchte; c. Während des angegebenen 60-Minuten-Zeitfensters tat der DCO alles unter diesen Umständen Mögliche (d. h. entsprechend den Gegebenheiten des angegeben Ortes), um den Athleten aufzufinden, ohne dem Athleten die Dopingkontrolle anzukündigen; d. Die Vorgaben des Artikels 4.4 (falls einschlägig) wurden erfüllt; und e. Das Versäumnis, innerhalb des 60-Minuten-Zeitfensters am angegebenen Ort für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen, hat der Athlet zumindest fahrlässig begangen. Fahrlässigkeit wird vermutet, sofern die in Artikel 4.3(a) bis (d) aufgeführten Tatsachen feststehen. Diese Vermutung kann von dem betroffenen Athleten nur widerlegt werden, wenn er nachweisen kann, dass kein fahrlässiges Verhalten seinerseits dazu führte oder dazu beitrug, dass er i. während des Zeitfensters nicht an diesem Ort für eine Dopingkontrolle zur Verfügung stand und ii. er seine letzten Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nicht aktualisiert hat, um einen anderen Ort anzu11 geben, an dem er sich stattdessen für Dopingkontrollen während des angegebenen 60-Minuten-Zeitfensters für den entsprechenden Tag bereithält. 4.4 ARTIKEL 5 Aus Gründen der Fairness gegenüber dem Athleten wird nach einem gescheiterten Versuch, einen Athleten während eines seiner in den Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit angegebenen 60-Minuten-Zeitfenster zu testen, ein weiterer Versuch, diesen Athleten zu testen (durch die NADA oder eine andere Anti-Doping-Organisation) nur dann als Versäumte Kontrolle gewertet, wenn dieser weitere Versuch erst stattfindet, nachdem der Athlet gemäß Artikel 6.2(b) die Mitteilung über den ersten gescheiterten Versuch erhalten hat. MANNSCHAFTSSPORTARTEN 5.1 Ist ein Athlet einer Mannschaftsportart einem Testpool der NADA zugehörig, unterliegt er, entsprechend einem Athleten einer Einzelsportart, den für diesen Testpool vorgesehenen Meldepflichten mit allen sich daraus ergebenden Folgen. 5.2 Für Athleten einer Mannschaftssportart, die nicht einem Testpool der NADA zugehörig sind, ist der jeweilige Mannschaftsbetreuer verpflichtet, wöchentliche Meldungen über die Mannschaftsaktivitäten in der in Anlage 3 beschriebenen Form per E-Mail an die Dopingkontrollabteilung der NADA ([email protected]) zu senden. Bei Nichtmeldung oder in wesentlichen Teilen nicht vollständigen Meldung über die Mannschaftsaktivitäten wird die Mannschaft entsprechend der Vorschriften des nationalen Sportfachverbands und des IF sanktioniert. 5.3 Kann ein Athlet i.S.d. Artikels 5.2 nicht an den für die entsprechende Woche gemeldeten Mannschaftsaktivitäten teilnehmen, muss er seinem Mannschaftsbetreuer ausreichend detaillierte Informationen zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit zur Verfügung stellen, um eine Verfügbarkeit für Dopingkontrollen sicher zu stellen. Hat der Athlet seine Verfügbarkeit für Dopingkontrollen nicht oder nicht ausreichend sichergestellt, wird dies entsprechend der Vorschriften des nationalen Sportfachverbands und des IF sanktioniert. ARTIKEL 6 6.1K ERGEBNISMANAGEMENT Bei einem möglichen Meldepflichtversäumnis verläuft das Ergebnismanagement wie folgt: a. Liegen die in Artikel 3.1.5 beziehungsweise in Artikel 3.2.4 aufgeführten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Meldepflichtversäumnisses vor, teilt die NADA dies dem betroffenen Athleten innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von dem möglichen Meldepflichtversäumnis mit und fordert ihn auf, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich gegenüber der NADA Stellung zum Vorwurf eines Meldepflichtversäumnisses zu nehmen. In der Mitteilung weist die NADA den Athleten auf Folgendes hin: i. Kann der Athlet die NADA nicht davon überzeugen, dass kein Meldepflichtversäumnis vorliegt, (vorbehaltlich des weiteren Ergebnismanagementprozesses wie unten be12 schrieben), dann wird ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Athleten festgestellt; ii. 6.2K Die Konsequenzen für den Athleten, wenn das Disziplinarorgan das Meldepflicht- und Kontrollversäumnis (i.S.d. 2.4 NADC) bestätigt. b. Weist der Athlet den Vorwurf eines möglichen Meldepflichtversäumnisses zurück, prüft die NADA erneut, ob die Voraussetzungen des Artikels 3.1.5 beziehungsweise des Artikels 3.2.4 vorliegen. Die NADA teilt dem Athleten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des Athleten schriftlich mit, ob sie weiterhin der Auffassung ist, dass ein Meldepflichtversäumnis vorliegt. c. Geht innerhalb der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme des Athleten bei der NADA ein oder ist die NADA trotz einer Stellungnahme des Athleten weiterhin der Auffassung, dass ein Meldepflichtversäumnis vorliegt, teilt sie dem Athleten mit, dass gegen ihn ein Meldepflichtversäumnis festgestellt wird. Die NADA klärt den Athleten zugleich über sein Recht auf Administrative Überprüfung der Entscheidung auf. d. Beantragt der Athlet eine solche Administrative Überprüfung, wird diese von dem Organ zur Administrativen Überprüfung durchgeführt, welches nicht an der vorherigen Beurteilung des möglichen Meldepflichtversäumnisses beteiligt war. Der Überprüfung werden ausschließlich schriftliche Vorträge zu Grunde gelegt, wobei untersucht wird, ob hiernach alle Voraussetzungen des Artikels 3.1.5 beziehungsweise des Artikels 3.2.4 erfüllt sind. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags des Athleten abgeschlossen sein. Die Entscheidung wird dem Athleten innerhalb von 7 Tagen, nachdem sie getroffen wurde, schriftlich mitgeteilt. e. Erachtet das Organ zur Administrativen Überprüfung nach Abschluss der Administrativen Überprüfung die Voraussetzungen des Artikels 3.1.5 beziehungsweise des Artikels 3.2.4 als nicht erfüllt, wird das Meldepflichtversäumnis nicht als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis (i.S.d. 2.4 NADC) gewertet. f. Beantragt der Athlet innerhalb der vorgegebenen Frist keine Administrative Überprüfung des Meldepflichtversäumnisses oder das Organ zur Administrativen Überprüfung kommt nach Abschluss der Prüfung zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen des Artikels 3.1.5 beziehungsweise des Artikels 3.2.4 erfüllt sind, stellt die NADA das Meldepflichtversäumnis fest und teilt dies dem betroffenen Athleten und dessen nationalen Sportfachverband mit und informiert (vertraulich) die WADA sowie alle anderen zuständigen Anti-DopingOrganisationen über das Meldepflichtversäumnis sowie das Datum, an dem es begangen wurde. Bei einer möglichen Versäumten Kontrolle verläuft das Ergebnismanagement wie folgt: a. Der DCO fertigt für die NADA einen Bericht über einen nicht erfolgreichen Kontrollversuch an, in dem er die Einzelheiten des Versuchs der Probenahme erläutert und das Datum des Versuchs, den Ort, die genaue Ankunfts- und Abfahrtzeit, die unternommenen Schritte zur Auffindung des Athleten, darunter auch Angaben zu Kontakten mit 13 Dritten, sowie andere relevante Einzelheiten über den Versuch der Probenahme angibt. b. Liegen die in Artikel 4.3 aufgeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versäumten Kontrolle vor, teilt die NADA dies dem betroffenen Athleten innerhalb von 14 Tagen nach dem Nicht erfolgreichen Kontrollversuch mit und fordert ihn auf, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich gegenüber der NADA Stellung zum Vorwurf einer Versäumten Kontrolle zu nehmen. In der Mitteilung weist die NADA den Athleten auf Folgendes hin: i. Kann der Athlet die NADA nicht davon überzeugen, dass keine Versäumte Kontrolle vorliegt, (vorbehaltlich des weiteren Ergebnismanagementprozesses wie unten beschrieben), dann wird ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Athleten festgestellt; ii. Die Konsequenzen für den Athleten, wenn das Disziplinarorgan das Meldepflicht- und Kontrollversäumnis (i.S.d. 2.4 NADC) bestätigt. c. Weist der Athlet den Vorwurf einer möglichen Versäumten Kontrolle zurück, prüft die NADA erneut, ob die Voraussetzungen des Artikels 4.3 vorliegen. Die NADA teilt dem Athleten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des Athleten schriftlich mit, ob sie weiterhin der Auffassung ist, dass eine Versäumte Kontrolle vorliegt. d. Geht innerhalb der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme des Athleten bei der NADA ein oder ist die NADA trotz einer Stellungnahme des Athleten weiterhin der Auffassung, dass eine Kontrolle versäumt wurde, teilt sie dem Athleten mit, dass gegen ihn eine Versäumte Kontrolle festgestellt wird. Die NADA klärt den Athleten zugleich über sein Recht auf Administrative Überprüfung der Entscheidung auf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens wird dem Athleten der Bericht über einen nicht erfolgreichen Kontrollversuch vorgelegt. e. Beantragt der Athlet eine solche Administrative Überprüfung, wird diese von dem Organ zur Administrativen Überprüfung durchgeführt, das nicht an der vorherigen Beurteilung der möglichen Versäumten Kontrolle beteiligt war. Der Überprüfung werden ausschließlich schriftliche Vorträge zu Grunde gelegt, wobei untersucht wird, ob hiernach alle Voraussetzungen des Artikels 4.3 erfüllt sind. Auf Verlangen stellt der zuständige DCO dem Organ zur Administrativen Überprüfung weitere Informationen zur Verfügung. Die Überprüfung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags des Athleten abgeschlossen sein. Die Entscheidung wird dem Athleten innerhalb von 7 Tagen, nachdem sie getroffen wurde, schriftlich mitgeteilt. f. Erachtet das Organ zur Administrativen Überprüfung nach Abschluss der Administrativen Überprüfung die Voraussetzungen des Artikels 4.3 als nicht erfüllt, wird die Versäumte Kontrolle nicht als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis (i.S.d. 2.4 NADC) gewertet. g. Beantragt der Athlet innerhalb der vorgegebenen Frist keine Administrative Überprüfung der möglichen Versäumten Kontrolle oder das Organ zur Administrativen Überprüfung kommt nach Abschluss der Überprüfung zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen des Artikels 4.3 erfüllt sind, stellt die NADA eine Versäumte Kontrolle fest und 14 teilt dies dem betroffenen Athleten und dessen nationalen Sportfachverband mit und informiert (vertraulich) die WADA sowie alle anderen zuständigen Anti-Doping-Organisationen über die Versäumte Kontrolle sowie das Datum, an dem die Probenahme versäumt wurde. 6.3K Eine Anti-Doping-Organisation, die ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis eines Athleten meldet oder darüber informiert wird, legt diese Informationen nur den Personen mit berechtigtem Interesse offen, die diese bedürfen, bis feststeht, dass der Athlet auf Grund dieses Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC begangen hat. Auch die in Kenntnis gesetzten Personen behandeln diese Informationen bis zu dem genannten Zeitpunkt vertraulich. Ungeachtet dessen kann die NADA den nationalen Sportfachverbänden zu jeder Zeit Informationen zu möglichen Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen ihrer Athleten offen legen. 6.4K Die zuständige Anti-Doping-Organisation führt ein Verzeichnis aller Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse der Athleten ihres Testpools. Wird festgestellt, dass einer dieser Athleten 3 Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse innerhalb von 18 Monaten begangen hat, gilt Folgendes: a. Wenn 2 oder mehr dieser Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse von derselben Anti-Doping-Organisation festgestellt wurden, in deren Testpool der Athlet sich zum Zeitpunkt der Versäumnisse befand, dann ist diese Anti-Doping-Organisation die zuständige Anti-DopingOrganisation für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Athleten auf Grund eines Verstoßes Artikel 2.4 NADC oder Artikel 2.4 des Codes. Sofern diese Anti-Doping-Organisation, die 2 oder mehr dieser Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse eines Athleten ihres Testpools festgestellt hat, die NADA ist, ist der nationaler Sportfachverband des Athleten für die Einleitung des Disziplinarverfahrens entsprechend Artikel 12 NADC zuständig. Trifft dies nicht zu (beispielsweise wenn die Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse von 3 verschiedenen Anti-Doping-Organisationen festgestellt wurden), dann ist diejenige Anti-Doping-Organisation zuständig, in deren Testpool der Athlet sich zum Zeitpunkt des dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses befand. Artikel 6.4 (a) Satz 2 gilt entsprechend. Befand sich der Athlet zu diesem Zeitpunkt sowohl im Testpool der NADA als auch im International Registered Testing Pool, ist der IF die zuständige Anti-Doping-Organisation. b. 6.5K Leitet die zuständige Anti-Doping-Organisation nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die WADA die Information über das dritte Meldepflicht- oder Kontrollversäumnis des Athleten innerhalb von 18 Monaten erhalten hat, ein Disziplinarverfahren auf Grund eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 NADC oder Artikel 2.4 des Codes gegen den Athleten ein, wird dies für die Zwecke der Inanspruchnahme des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 13 (insbesondere Artikel 13.2) NADC als Entscheidung der zuständigen AntiDoping-Organisation gewertet, dass kein Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen begangen wurde. Ein Athlet, dem ein Verstoß gegen Artikel 2.4 NADC vorgeworfen wird, hat das Recht, diesen Vorwurf in einem Disziplinarverfahren mit voller Beweiswürdigung gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Artikels 12 NADC überprüfen zu lassen. Das Disziplinarorgan ist nicht an die Feststellungen aus dem 15 Verfahren zur Feststellung von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen gebunden, weder hinsichtlich der Einschätzung von Erklärungen noch in anderer Weise. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Anti-Doping-Organisation, die das Verfahren eingeleitet hat, um alle erforderlichen Bestandteile jedes mutmaßlichen Meldepflicht- und Kontrollversäumnis zu begründen. 16 ANHANG 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Begriffsbestimmungen des NADC Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale Anti-DopingOrganisationen, die NADA und die nationalen Sportfachverbände. Athlet: Eine Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportfachverbänden festgelegt) und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-DopingOrganisationen festgelegt, und nicht auf TestpoolAthleten beschränkt) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Wettkampfteilnehmer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Einige Nationale AntiDoping-Organisationen können beschließen, Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern durchzuführen, die keine gegenwärtigen oder zukünftigen Spitzenathleten sind, und auch auf sie die Anti-Doping-Bestimmungen anzuwenden. Die Nationalen Anti-Doping-Organisationen sind jedoch nicht verpflichtet, alle Regelungen des Codes und/ oder des NADC auf diese Personen anzuwenden. Für Athleten, die nicht an internationalen oder nationalen Wettkämpfen teilnehmen, können bestimmte nationale Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dass dies dem Code und/ oder dem NADC widerspricht. Demzufolge könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler zu kontrollieren, ohne jedoch Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Ebenso könnte ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe, der einen Wettkampf für Alterssportler organisiert, die Wettkampfteilnehmer zu kontrollieren, ohne zuvor Medizinische Ausnahmegenehmigungen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-Prävention ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des WADA-Code, einer Regierung 17 oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC annimmt, teilnimmt. Mqoogpvct"|wt"Fghkpkvkqp"ãCvhngvÐ< Diese Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass alle internationalen und nationalen Spitzenathleten den Anti-Doping-Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC unterliegen, wobei in den Anti-DopingBestimmungen der Internationalen Sportfachverbände und/ oder der Nationalen Anti-DopingOrganisationen genaue Begriffsbestimmungen für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden. Auf nationaler Ebene gelten die auf Grundlage des Codes erstellten Anti-DopingBestimmungen (in Deutschland der NADC) als Mindeststandard für alle Personen in Nationalmannschaften oder Nationalkadern sowie für alle Personen, die sich für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft in einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle diese Athleten dem Registered Testing Pool einer Nationalen AntiDoping-Organisation angehören müssen. Nach dieser Begriffsbestimmung ist es der Nationalen AntiDoping-Organisation möglich, ihr Anti-DopingProgramm nach eigenem Ermessen von nationalen Spitzenathleten auf Athleten auszudehnen, die sich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen. Athleten auf allen Wettkampfebenen sollten von der Anti-Doping-Prävention profitieren können. Dopingkontrolle: Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis hin zum Rechtsbehelfsverfahren sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflichten, Entnahme von und weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement und Verhandlungen. International Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des Code. Für die Einhaltung der Bestimmungen eines International Standard (im Gegensatz zu anderen praktischen und technischen Guidelines) ist es im Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle technischen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden. Mqoogpvct"|wt"Fghkpkvkqp"ãKpvgtpavkqpcn"UvcpfctfÐ< Gegenwärtig hat die WADA folgende fünf (5) International Standards verabschiedet: Prohibited List, International Standard for Testing, International Standard for Laboratories, International Standard for 18 Therapeutic Use Exemptions und International Standard for Data Protection and the Protection of Privacy. Konsequenzen: Der Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann folgende Maßnahmen nach sich ziehen: (a) Annullierung bedeutet, dass die Ergebnisse eines Athleten bei einem bestimmten Einzelwettkampf oder einer bestimmten Wettkampfveranstaltung für ungültig erklärt werden, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise; (b) Disqualifikation bedeutet, dass der Athlet oder die Mannschaft von der weiteren Teilnahme an dem Wettkampf oder der Wettkampfveranstaltung unmittelbar ausgeschlossen wird; (c) Sperre bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Aktivitäten oder finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.9 ausgeschlossen wird; und (d) Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person von der Teilnahme an Wettkämpfen vorübergehend ausgeschlossen wird, bis eine endgültige Entscheidung nach einem gemäß Artikel 12 durchzuführenden Verfahren gefällt wird. Mannschaftssportart: Eine Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist. Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse: Meldepflichtversäumnis oder Kontrollversäumnis, das für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 NADC maßgeblich ist. *Gpvurtkejv<" ãYjgteabout FailwtgÐ+ Meldepflichten: Die gemäß dem Standard für Meldepflichten festgelegten Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinformationen für Testpoolathleten. Meldepflichtversäumnis: Das Versäumnis des Athleten, die gemäß dem Standard für Meldepflichten festgelegten Pflichten zu Abgabe von Erreichbarkeits- und Aufenthaltsinhqtocvkqpgp"|w"gth¯nngp"*Gpvurtkejv<"ãHknkpi"HcinwtgÐ+0 NADA: Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale Anti-Doping-Organisation in Deutschland mit Sitz in Bonn. (www.nada-bonn.de) NADC: Nationaler Anti Doping Code der NADA. Probe: Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens entnommen wurde. Mqoogpvct"|wt"Fghkpkvkqp"ãRtqdgÐ< Bisweilen wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die Grundsätze bestimmter religiöser oder kultureller Gruppen verletze. Es wurde jedoch 19 festgestellt, dass es für derartige Behauptungen keine Grundlage gibt. Sperre: Siehe: Konsequenzen. Testpool: Der von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation festgelegte Kreis von Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Unangekündigte Kontrolle: Eine Dopingkontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt wird und bei der der Athlet vom Zeitpunkt der Aufforderung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird. Versäumte Kontrolle: Versäumnis des Athleten, gemäß den Bestimmungen des Standards für Meldepflichten, an dem Ort und während des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen. (Enturtkejv<"ãOkuugf"VguvÐ+0 WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur (www.wada-ama.org). Wettkampf: Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb. Zum Beispiel ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen 100-Meter-Laufs in der Leichtathletik. Bei Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, gilt die in den Regeln des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Zielkontrollen: Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. 20 Begriffsbestimmungen des Standards für Meldepflichten ADAMS: Fcu" ãCpvk-Doping Administration and Management U{uvgoÐ"kuv"gkp"ygddcukgtvgu"Fcvgpocpcigogpvu{stem für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das WADA und sonstige Berechtigte bei ihren Anti-DopingMaßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll. Administrative Überprüfung: Von einem bei der Feststellung des Meldepflichtoder Kontrollversäumnisses unbeteiligten Organ durchgeführtes Überprüfungsverfahren. Einzelheiten zur Zusammensetzung des Organs und zum Verfahrensablauf regelt die Verfahrensordnung zur Administrativen Überprüfung (Siehe: www.nadabonn.de). Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit: Von einem oder im Namen eines Athleten des RTP oder NTP zur Verfügung gestellte Informationen über den Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit des Athleten für das folgende Quartal. ATP: Allgemeiner Testpool der NADA. Zu den grundsätzlichen Kriterien siehe Artikel 2.5.3. DCO: Eine von der Anti-Doping-Organisation beauftragte Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Probenahme vor Ort übertragen wurde. Dopingkontrollplan: Wie in Art. 2.2.1. des Standards für Dopingkontrollen festgelegt. IF: Internationaler Sportfachverband. Mannschaftsaktivitäten: Aktivitäten (insbesondere Trainingseinheiten, Turniere, Teambesprechungen, Teamessen), die von Athleten einer Mannschaft gemeinsam durchgeführt werden. Mannschaftsbetreuer: Person (z.B. Trainer, Betreuer, Teammanager), dem von einer Mannschaft oder einem Verein die Verpflichtung zur Abgabe der Meldungen i.S.d. Artikel 5.2 und 5.3 offiziell auferlegt wurde. Nationale Anti-DopingOrganisation (NADO): Die von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von AntiDoping-Bestimmungen, die Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der Kontrollergebnisse und für die Durchführung von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/ besitzen. Dazu zählt auch eine Einrichtung, die von mehreren Ländern eingesetzt wurde, um als Regionale AntiDoping-Organisation für diese Länder zu dienen. 21 Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/ einsetzen, fungiert das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-DopingOrganisation. NTP: Nationaler Testpool der NADA. Zu den grundsätzlichen Kriterien siehe Artikel 2.5.2. RTP: Registered Testing Pool. Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen Sportfachverband und jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils zusammengestellt wird und den Wettkampf- und Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen Internationalen Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-Doping-Organisation unterliegt. Zu den grundsätzlichen Kriterien des RTP der NADA siehe Artikel 2.5.1. 22 ANHANG 2: KOMMENTARE Zu Artikel 1 (NADA): Zu Artikel 1.6 und 1.8: Artikel 1 stellt einen Überblick über die Grundsätze und Ziele des Standards für Meldepflichten dar und richtet sich an nationale und internationale Athleten sowie nationale und internationale AntiDoping-Organisationen. Der in Artikel 1.6 und 1.8 genannte 18-Monatszeitraum beginnt mit dem Tag des ersten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses des Athleten. Begeht ein Athlet nach 2 Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen innerhalb von 18 Monaten nach dem Ersten kein drittes Meldepflichtund Kontrollversäumnis." uq" ãgtnkuejvÐ" fcu" gtuvg" Meldepflicht- und Kontrollversäumnis und ein neuer 18-Monatszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des zweiten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses. Um den Beginn des in Artikel 1.6 genannten 18-Monatszeitraum zu bestimmen oder um festzustellen, ob ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis innerhalb des in Artikel 1.6 genannten 18Monatszeitraums begangen wurde, wird festgelegt, dass a. das Meldepflichtversäumnis am ersten Tag des Quartals begangen wurde, für das der Athlet nicht die erforderlichen Angaben gemacht hat, oder (im Falle weiterer Meldepflichtversäumnisse im selben Quartal) an dem Tag, an dem die Frist gemäß Artikel 3.1.5 (c) oder 3.2.4 (c) abläuft ; und b. das Meldepflichtversäumnis mangels unverzüglicher Änderung oder Aktualisierung der Angaben i.S.d. Artikels 3.4 an dem Tag begangen wurde, an dem die Änderung oder Aktualisierung der Angaben maßgeblich wurde; und c. eine Versäumte Kontrolle an dem Tag begangen wurde, an dem der Nichterfolgreiche Kontrollversuch erfolgte. Zu Artikel 1.10: Wenn ein Athlet seine aktive Laufbahn beendet und später wieder aufnimmt, findet der Zeitraum des Rücktritts/der Nichtverfügbarkeit für Trainingskontrollen für die Berechnung des 18-Monatszeitraums gemäß Artikel 2.4 NADC und Artikels 1.6 und 1.8 keine Berücksichtigung. Somit können Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die der Athlet vor seinem Rücktritt begangen hat, für die Zwecke des Artikels 2.4 NADC mit Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen des Athleten nach Wiederaufnahme seiner aktiven Laufbahn kombiniert werden. Wenn ein Athlet beispielsweise in den 12 Monaten vor seinem Rücktritt zwei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse begangen hat und in den ersten sechs Monaten nach der Wiederaufnahme seiner aktiven Laufbahn ein weiteres Meldepflicht- und Kontrollversäumnis begeht, stellt dies einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC dar. Zu Artikel 2.3: Die Zusammensetzung der Testpools richtet sich in erster Linie nach den Testpoolkriterien, denen eine von Experten ausgearbeitete Risikobewertung der einzelnen Sportarten zu Grunde liegt (siehe: 23 www.nada-bonn.de). Ungeachtet dessen kann die NADA Athleten einem anderen Testpool zuordnen. Zu Artikel 2.3 (b): Ein Disziplinenwechsel oder die Beendigung nur einer Disziplin bei gleichzeitiger Fortsetzung einer anderen ist nicht als Beendigung der aktiven Laufbahn i.S.d. Artikels 2.3 (b) zu bewerten. Einzelheiten zur Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten, sind in Artikel 5.6 NADC geregelt. Zu Artikel 2.3 (c): Für eine ordnungsgemäße Information über das vorzeitige Ausscheiden aus einem Testpool i.S.d. Artikels 2.3 (c) ist eine Benachrichtigung durch die NADA per E-Mail an die letzte von dem Athleten angegebene E-Mail-Adresse ausreichend. Zu Artikel 2.4: Neuaufnahmen oder sonstige Änderungen sind der Dopingkontrollabteilung der NADA ([email protected]) per gesonderte E-Mail zu melden. Zu Artikel 3.1.1 und 3.2.1: Zu Artikel 3.1.1 (e): Zu Artikel 3.1.1 (g) und 3.2.1 (g): Ein Athlet verstößt gegen seine Verpflichtung, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen, wenn i. er keine Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit macht; oder ii. er macht Angaben (d. h. entweder die Quartalsmeldungen oder die jeweiligen Aktualisierungen), sie enthalten jedoch nicht alle erforderlichen Informationen (beispielsweise gibt er nicht für jeden Tag des folgenden Quartals oder des von der Aktualisierung umfassten Zeitraums an, wo er wohnen wird, oder er versäumt es, eine regelmäßige Aktivität anzugeben, der er während des Quartals oder des von der Aktualisierung umfassten Zeitraums nachgehen wird); oder iii. er macht Angaben (für das folgende Quartal oder in einer Aktualisierung), die ungenau sind (z. B. eine Adresse, die es nicht gibt) oder nicht ausreichend, so dass er für Dopingkontrollen nicht aufgefunden werden kann (z. B. ãNcwhgp" ko" Uejyct|ycnf$+0"Ykg" ko" Mqoogpvct" |w" Artikel 3.3 beschrieben, kann es als Versäumte Kontrolle gewertet werden, wenn sich die ungenauen oder unzureichenden Angaben auf das 60-Minuten-Zeitfenster beziehen, und dies erst bei dem Versuch festgestellt wird, den Athleten in diesem Zeitfenster zu testen. Unter anderen Umständen werden ungenaue und unzureichende Angaben als mögliches Meldepflichtversäumnis gewertet. Die bei der Anmeldung zu ADAMS abzugebende Einwilligungserklärung ist hierfür ausreichend. Dieses Informationserfordernis bezieht sich nur auf regelmäßige Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die zum regelmäßigen Tagesablauf des Athleten gehören. Wenn der regelmäßige Tagesablauf des Athleten zum Beispiel aus Training in der Sporthalle, Schwimmen und Laufen 24 sowie regelmäßiger Physiotherapie besteht, dann sollte der Athlet den Namen und die Adresse der Turnhalle, der Schwimmhalle, der Laufstrecke und der Physiotherapie in seinen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit aufnehmen und seinen üblichen Tagesablauf wie folgt in ADAMS angeben: z. B. ãoqpvciu<";-11 Turnhalle; dienstags: 9-11 Turnhalle, 16-18 Turnhalle; mittwochs: 9-11 Laufstrecke, 13-15 Physiotherapie; donnerstags: 9-12 Turnhalle, 16-18 Laufstrecke; freitags: 9-11 Schwimmhalle, 15-17 Physiotherapie; samstags: 9-12 Laufstrecke, 13-15 Schwimmhalle; sonntags: 9-11 Laufstrecke, 13-15 SchwimmhalngÐ0" Wenn der Athlet derzeit nicht trainiert, sollte er dies in seinen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit vermerken und den Tagesablauf beschreiben, dem er in dem folgenden Meldezeitraum nachgehen wird, z. B. Arbeit, Stundenplan, Reha-Programm oder Pläne anderweitiger regelmäßiger Tagesabläufe, und den Namen und die Adresse jedes Ortes angeben, an dem diese Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie den Zeitraum, in dem sie stattfinden. Zu Artikel 3.1.2: Zu Artikel 3.1.4 und 3.2.3: Zu Artikel 3.1.5 (a): Zu Artikel 3.1.5 (c) und 3.2.4 (c): Zu Artikel 3.1.5 (d) und 3.2.4 (d): Der Athlet kann Ort und Zeitfenster selbst wählen. Es kann sich um den Wohn-, Trainings- oder Wettkampfort oder einen anderen Ort (z. B. Arbeit oder Schule) handeln. Steht der Athlet am angegebenen Ort in dem festgelegten Zeitfenster nicht für Dopingkontrollen zur Verfügung, liegt eine mögliche Versäumte Kontrolle gemäß Artikel 6.3 vor. Jede Entscheidung, einen Vorfall als Verstoß gegen Artikel 2.3 NADC und/ oder 2.5 NADC zu werten, gilt unbeschadet der Möglichkeit der Anti-Doping-Organisation, denselben Vorfall als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis gemäß Artikel 2.4 NADC zu werten (und umgekehrt). Eine ordnungsgemäße Information i.S.d. Artikels 3.1.5 (a) liegt insbesondere vor, wenn die NADA dem Athleten die Information über seine Testpoolzugehörigkeit, die sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflichtversäumnissen per EMail an die letzte von dem Athleten angegebene E-Mail-Adresse übermittelt hat. Mit dieser Bestimmung soll Fairness gegenüber dem Athleten bewahrt werden. In der Mitteilung über das erste Meldepflichtversäumnis, die die NADA gemäß Artikel 6.1 (a) an den Athleten sendet, muss die NADA den Athleten darauf hinweisen, dass er die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit innerhalb der in der Mitteilung angegebenen Frist nachreichen muss, um kein weiteres Meldepflichtversäumnis zu begehen. Die Frist wird von der AntiDoping-Organisation festgelegt, darf jedoch nicht kürzer als 24 Stunden ab Erhalt der Mitteilung und nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem die Mitteilung in Empfang genommen wurde, bemessen sein. Wird ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC festgestellt, wirkt sich der tatsächliche Grad des Verschul25 dens des Athleten auf die Festsetzung der Dauer der Sperre gemäß Artikel 10.3.3 NADC aus. Zu Artikel 3.2.4 (a): Eine ordnungsgemäße Information i.S.d. Artikels 3.2.4 (a) liegt insbesondere vor, wenn die NADA dem Athleten die Information über seine Testpoolzugehörigkeit, die sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflichtversäumnissen per EMail an die letzte von dem Athleten angegebene E-Mail-Adresse übermittelt hat. Zu Artikel 3.3: Wenn ein Athlet nicht genau weiß, wo er sich während des folgenden Quartals aufhalten wird, macht er möglichst konkrete Angaben darüber, wo er erwartet, zu den entsprechenden Zeiten zu sein, und aktualisiert diese Informationen gemäß Artikel 3.4 und Artikel 4.2. Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einem Athleten konkrete Angaben unmöglich machen, soll er persönlich Kontakt zum IF/ zur NADA aufnehmen. Bei der Festlegung eines Ortes (entweder in den Quartalsmeldungen oder bei einer Aktualisierung) muss der Athlet jedoch ausreichende Angaben machen, so dass der DCO den Ort findet, Zugang erlangen und den Athleten dort ausfindig machen kann. Beispielsweise sind Cpicdgp"ykg"ãNaufen im Scjyct|ycnfÐ"pkejv"cwutgkejgpf"wpf"m ppgp" zu einem Meldepflicht- und Kontrollversäumnis führen. Auch die Angabe eines Ortes, zu dem der DCO keinen Zugang hat (z. B. Gebäude oder Bereiche, die nicht allgemein zugänglich sind), führt zu einem Nichterfolgreichen Kontrollversuch, und damit zu einem Meldepflichtund Kontrollversäumnis. In diesen Fällen gibt es mehrere Möglichkeiten: Zu Artikel 3.3 (d): a. Stellt die NADA fest, dass die Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit unzureichend sind, wertet sie dies gemäß Artikel 6.1 als mögliches Meldepflichtversäumnis. b. Stellt die NADA erst fest, dass die Angaben unzureichend sind, wenn sie versucht, den Athleten zu testen und ihn nicht auffinden kann, gilt Folgendes: i. Beziehen sich die unzureichenden Angaben auf das 60Minuten-Zeitfenster, wertet die NADA dies als mögliche Versäumte Kontrolle gemäß Artikel 6.2 und/oder (unter gegebenen Umständen) als Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC und/ oder Artikel 2.5 NADC; ii. Beziehen sich die unzureichenden Angaben auf Zeiten außerhalb des 60-Minuten-Zeitfensters, wertet die NADA dies als mögliches Meldepflichtversäumnis gemäß Artikel 6.1 und/oder (unter gegebenen Umständen) als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC und/ oder Artikel 2.5 NADC. Hiermit ist die Anschrift des Ortes gemeint, an dem der Athlet seinen Lebensmittelpunkt hat (z.B. die Adresse des Sportinternats/ des Lebensgefährten u.s.w.) und damit am wahrscheinlichsten für Dopingkontrollen erreichbar ist. 26 Zu Artikel 3.3 (d): Fcu" Hqtownct" ãTcjogpvtckpkpiurncpÐ" mcpp" wpvgt" www.nada-bonn.de abgerufen werden. Zu Artikel 3.4: Änderungen i.S.d. Artikels 3.4 umfassen sämtliche Änderungen der erforderlichen Angaben (z.B. Änderung der Telefonnummer, E-MailAdresse, der Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltsortes u.s.w.). Zu Artikel 3.8: Einzelheiten zum System und zur Nutzung des Systems zu finden unter www.nada-bonn.de und www.wada-ama.org. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung der SMS-Abmeldung nur nach vorheriger Freischaltung dieser Funktion in ADAMS möglich ist. Für die in Ausnahmefällen mögliche telefonische Aktualisierung ist der Name des Athleten, der nationale Sportfachverband sowie die entsprechende Aktualisierung auf dem Anrufbeantworter der NADA (0049-228-81292-0) zu hinterlassen. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, für diese Zwecke bei der NADA vorab eingp"ãDgxqt|wivgp"PcogpÐ"cp|wigdgp."fgt"dgk"fgt"velefonischen Aktualisierung zusätzlich hinterlassen werden kann und somit vor unbefugten Meldungen durch Dritte schützt. In jedem Fall sollte die telefonische Aktualisierung schriftlich bestätigt werden. Zu Artikel 4.1: Diese besondere Bestimmung gilt unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung des Athleten, Angaben zu seinem Aufenthaltsort während des folgenden Quartals zu übermitteln und in diesem Quartal zu jeder Zeit und an jedem Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen. Damit Dopingkontrollen vor Betrug abschrecken und ihn aufdecken, sind sie so zu organisieren, dass der Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhersehbar ist. Dazu müssen Kontrollversuche zu verschiedenen Tageszeiten unternommen werden. Somit ist die Absicht hinter dem 60-Minuten-Zeitfenster nicht, Dopingkontrollen auf diesen Zeitraum |w" dguejt pmgp" qfgt" gkpgp" ãUvcpfctf|gkvtcwoÐ" h¯t" Mqpvtqnngp" |w" schaffen, sondern a. klarzustellen, wann ein gescheiterter Versuch, einen Athleten zu testen, als Versäumte Kontrolle gewertet wird (was dem Athleten hilft, Versäumte Kontrollen zu vermeiden, und es einer Anti-Doping-Organisation sowie einem Disziplinarorgan erleichtert, festzustellen, wann eine Versäumte Kontrolle vorliegt; b. zu gewährleisten, dass der Athlet mindestens einmal am Tag auffindbar ist und eine Probe genommen werden kann; c. die Zuverlässigkeit der übrigen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit des Athleten zu erhöhen und somit die AntiDoping-Organisation dabei zu unterstützen, den Athleten außerhalb des 60-Minuten-Zeitfensters für Dopingkontrollen ausfindig zu machen: i. Zusammen mit den Angaben zu seinem Wohnort, den Trainings- und Wettkampfstätten sowie zu den Orten, an fgpgp" gt" cpfgtgp" ãtgigno ̌kigpÐ" Cmvkxkv vgp an diesem 27 Tag nachgeht, sollte die Anti-Doping-Organisation in der Lage sein, den Athleten außerhalb des 60-MinutenZeitfensters für Dopingkontrollen aufzufinden oder festzustellen, ob die Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit außerhalb des Zeitfensters unvollständig und/oder ungenau sind (was in Abhängigkeit von den Umständen als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC, Artikel 2.3 NADC und/oder gemäß Artikel 2.5 NADC gewertet werden kann). ii. d. Zu Artikel 4.2: Es liegt natürlich im Interesse des Athleten, so viele Informationen wie möglich über seinen Aufenthaltsort außerhalb des 60-Minuten-Zeitfensters anzugeben, so dass Anti-Doping-Organisationen in der Lage sind, ihn außerhalb des Zeitfensters zu testen und der somit Athlet nicht riskiert, ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis zu begehen. nützliche Informationen zu gewinnen, z. B. ob der Athlet regelmäßig Zeitfenster angibt, ob zwischen den Zeitfenstern große Zeiträume liegen, und/oder ob er das Zeitfenster oder den Ort regelmäßig in letzter Minute ändert. Diese Informationen können als Grundlage für Zielkontrollen bei diesem Athleten dienen. Die Anti-Doping-Organisation muss sicherstellen, dass die vom Athleten übermittelten Aktualisierungen geprüft werden, bevor der Versuch einer Probenahme bei dem Athleten anhand seiner Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit unternommen wird. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass ein Athlet, der sein ursprünglich für einen bestimmten Tag angegebenes 60-Minuten-Zeitfenster vor Beginn dieses Zeitfensters aktualisiert, sich weiterhin während des ursprünglichen 60-MinutenZeitfensters Dopingkontrollen unterziehen muss, falls er während dieses ursprünglich angegebenen Zeitfensters für eine Dopingkontrolle angetroffen wird. Das 60-Minuten-Zeitfenster kann jederzeit bis zum Beginn des Zeitfensters aktualisiert werden. Unter gegebenen Umständen können kurzfristige Aktualisierungen eines Athleten als möglicher Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC und/oder gemäß Artikel 2.5 NADC gewertet werden. Übermittelt der Athlet eine Aktualisierung, die jedoch unvollständig oder ungenau ist oder nicht ausreicht, um den Athleten aufzufinden, wird dies als Meldepflichtversäumnis gemäß Artikel 3.1.5 (b) oder 3.2.4 (b) gewertet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei auch darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, dass es einer Anti-Doping-Organisation möglich ist, den Aufenthaltsort des Athleten für Dopingkontrollen an jedem beliebigen Tag des Quartals (u. a. in dem für diesen Tag angegebenen Zeitfenster von 60 Minuten) durch Telefonanruf o.ä. zu ermitteln. Zu Artikel 4.3 (a): Für eine Benachrichtigung i.S.d. Artikels 4.3 (a) reicht es aus, wenn die NADA dem Athleten die Information über seine 28 Testpoolzugehörigkeit, die sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Versäumten Kontrollen per E-Mail an die letzte von dem Athleten angegebene E-Mail-Adresse übermittelt hat. Zu Artikel 4.3 (b): Steht der Athlet nicht zu Beginn des 60-Minuten-Zeitfensters, aber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitfensters für eine Dopingkontrolle zur Verfügung, nimmt der DCO die Probe und wertet diesen Versuch nicht als gescheitert. Allerdings sollte der DCO in seinem Bericht über die Probenahme alle Informationen zu der Verspätung des Athleten festhalten. Ein derartiges Verhalten kann von der NADA als möglicher Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC und/ oder Artikel 2.5 NADC gewertet werden. Sie kann darüber hinaus Zielkontrollen bei dem Athleten veranlassen. Wurde der Athlet für eine Dopingkontrolle ausfindig gemacht, bleibt er beim DCO, bis die Probenahme beendet ist, auch wenn sie über das 60-Minuten-Zeitfenster hinausgeht. Steht ein Athlet während des von ihm angegebenen 60-minütigen Zeitfensters nicht an dem für das Zeitfenster festgelegten Ort für eine Dopingkontrolle zur Verfügung, wird eine mögliche Versäumte Kontrolle festgestellt, auch wenn er an diesem Tag zu einem späteren Zeitpunkt angetroffen wird und sich erfolgreich einer Probenahme unterzieht. Zu Artikel 4.3 (c): Trifft der DCO an dem für das 60-Minuten-Zeitfenster angegebenen Ort ein, kann den Athleten jedoch nicht sofort auffinden, bleibt der DCO für die von dem 60-Minuten-Zeitfenster verbliebene Zeit an diesem Ort und unternimmt während dieser Zeit das ihm unter diesen Umständen Mögliche, um den Athleten zu finden. Zu Artikel 4.3 (e): Wird ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC festgestellt, wirkt sich der tatsächliche Grad des Verschuldens des Athleten auf die Festsetzung der Dauer der Sperre gemäß Artikel 10.3.3 NADC aus. Zu Artikel 6.1 (a) (ii): Die Mitteilung sollte den Athleten auf mögliche andere Meldepflichtund Kontrollversäumnisse hinweisen, die er innerhalb der 18-Monate vor diesem möglichen Meldepflicht- und Kontrollversäumnis begangen hat. Zu Artikel 6.1 (b): Jede Mitteilung, die gemäß Artikel 6.1 (b) an den Athleten gesendet wird und feststellt, dass kein Meldepflichtversäumnis vorliegt, wird auch der WADA und jeder anderen Partei mit Rechtsbehelfsbefugnis gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC zur Verfügung gestellt und kann von der WADA und/oder einer solchen anderen Partei gemäß dieses Artikels 13 des Code/ des NADC angefochten werden. Zu Artikel 6.1 (e): Mitteilungen, die gemäß Artikel 6.1 (e) an Athleten gesendet werden und feststellen, dass kein Meldepflichtversäumnis vorliegt, werden auch der WADA und jeder anderen Partei mit Rechtsbehelfsbefugnis gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC zur Verfügung gestellt und können von der WADA und/oder einer solchen anderen Partei gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC angefochten werden. 29 Zu Artikel 6.1 (f): Die Mitteilung gemäß Artikel 6.1 (f) enthält erneut den Hinweis für den Athleten auf andere mögliche Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die er innerhalb der 18 Monate vor diesem möglichen Meldepflichtversäumnis begangen hat. Die zuständige Anti-Doping-Organisation ist berechtigt, andere zuständige Anti-Doping-Organisationen bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen des Ergebnismanagements (strikt vertraulich) über ein mögliches Meldepflichtversäumnis zu informieren, wenn sie dies für angemessen hält (z. B. für die Organisation von Dopingkontrollen). Zu Artikel 6.2 (b) (ii): Die Mitteilung enthält den Hinweis für den Athleten auf andere Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die er innerhalb der 18 Monate vor dieser möglichen Versäumten Kontrolle begangen hat. Zu Artikel 6.2 (c): Mitteilungen, die gemäß Artikel 6.2 (c) an Athleten gesendet werden und feststellen, dass keine Versäumte Kontrolle vorliegt, werden auch der WADA und jeder anderen Partei mit Rechtsbehelfsbefugnis gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC zur Verfügung gestellt und können von der WADA und/oder einer solchen anderen Partei gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC angefochten werden. Zu Artikel 6.2 (f): Mitteilungen, die gemäß Artikel 6.2 (f) an Athleten gesendet werden und feststellen, dass keine Versäumte Kontrolle vorliegt, werden auch der WADA und jeder anderen Partei mit Rechtsbehelfsbefugnis gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC zur Verfügung gestellt und können von der WADA und/oder einer solchen anderen Partei gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC angefochten werden. Zu Artikel 6.2 (g): Die zuständige Anti-Doping-Organisation ist berechtigt, andere zuständige Anti-Doping-Organisationen bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen des Ergebnismanagements (strikt vertraulich) über eine mögliche Versäumte Kontrolle zu informieren, wenn sie dies für angemessen hält (z. B. für die Organisation von Dopingkontrollen). Die Mitteilung gemäß Artikel 6.2 (g) enthält erneut den Hinweis für den Athleten auf andere Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die er innerhalb der 18 Monate vor dieser möglichen Versäumten Kontrolle begangen hat. Zu Artikel 6.3: Die NADA kann dennoch einen allgemeinen statistischen Bericht über ihre Aktivitäten veröffentlichen, in dem die Anzahl der Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse von Athleten in ihrem Zuständigkeitsbereich in einem bestimmten Zeitraum offen gelegt wird, sofern darin keine Informationen enthalten sind, die auf die Identität der betroffenen Athleten schließen lassen. Zu Artikel 6.4 (a): Die zuständige Anti-Doping-Organisation ist berechtigt, von einer anderen Anti-Doping-Organisation, die das Meldepflicht- und Kontrollversäumnis festgestellt hat, Informationen über dieses Versäumnis zu erhalten, sofern die zuständige Anti-Doping-Organisation diese benötigt, um die Stichhaltigkeit der Beweise für dieses mögliche Meldepflicht- und Kontrollversäumnis zu beurteilen und anhand dessen ein Verfahren gemäß Artikel 2.4 des Code/ des NADC einzuleiten. Wenn die zuständige Anti-Doping-Organisation nach Treu und Glauben entscheidet, dass die Beweise für ein mögliches Meldepflichtund Kontrollversäumnis (oder mehrere) für ein solches Verfahren 30 gemäß Artikel 2.4 des Code/ des NADC nicht ausreichen, kann sie es ablehnen, ein Verfahren wegen eines solchen möglichen Meldepflicht- und Kontrollversäumnis (oder mehrerer) einzuleiten. Eine Entscheidung der zuständigen Anti-Doping-Organisation, das gemeldete Meldepflicht- und Kontrollversäumnis auf Grund mangelnder Beweise nicht weiter zu verfolgen, wird der anderen Anti-Doping-Organisation sowie der WADA mitgeteilt. Dies gilt unbeschadet des Rechts der WADA, einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC einzulegen, und hat keinerlei Einfluss auf das Feststehen anderer möglicher Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des betroffenen Athleten. Zu Artikel 6.4 (b): Unter diesen Umständen muss/müssen die Anti-DopingOrganisation(en), die das Meldepflicht- und Kontrollversäumnis festgestellt hat/haben, der WADA auf Anfrage weitere Informationen zur Verfügung stellen, wenn die WADA diese Informationen benötigt, um die Stichhaltigkeit der Beweise für einen solches mögliches Meldepflicht- und Kontrollversäumnis angemessen beurteilen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13 des Code/ des NADC einlegen zu können. Zu Artikel 6.5: Artikel 6.5 hindert die Anti-Doping-Organisation nicht daran, ein im Namen des Athleten vorgebrachtes Argument im Rahmen des Disziplinarverfahrens anzufechten, weil es zu einem früheren Zeitpunkt während des Ergebnismanagements hätte vorgebracht werden können, dies aber nicht geschehen ist. Die Anti-Doping-Organisation, die ein Verfahren gemäß Artikel 2.4 NADC gegen einen Athleten einleitet, sollte auch nach Treu und Glauben prüfen, ob gegen den Athleten eine Vorläufige Suspendierung gemäß Artikel 7.5.2 NADC verhängt werden sollte, solange das Verfahren noch nicht entschieden ist. Entscheidet das Disziplinarorgan, dass ein oder zwei Meldepflichtund Kontrollversäumnisse entsprechend den erforderlichen Voraussetzungen festgestellt wurden, das dritte Meldepflicht- und Kontrollversäumnis jedoch nicht, folgt daraus, dass kein Verstoß gegen AntiDoping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC vorliegt. Begeht der Athlet innerhalb des laufenden 18-Monatszeitraums allerdings ein oder zwei weitere Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, kann ein neues Verfahren auf Grund einer Kombination der Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse eingeleitet werden, deren Feststellung im Rahmen des vorherigen Verfahrens durch das Disziplinarorgan bejaht wurden (gemäß Artikel 3.2.3 NADC) und dem Meldepflicht- und Kontrollversäumnis, welches danach von dem Athleten begangen wurden. Wird festgestellt, dass ein Athlet einen Verstoß gegen Anti-DopingBestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC begangen hat, werden folgende, im NADC festgelegte Konsequenzen verhängt: a. Verhängung einer Sperre gemäß Artikel 10.3.3 NADC (erster Verstoß) oder Artikel 10.7 NADC (zweiter Verstoß); und b. Annullierung aller Ergebnisse (sofern aus Gründen der Fairness keine andere Konsequenz erforderlich ist) eines einzelnen Athleten gemäß Artikel 10.8 NADC vom Zeitpunkt des Verstoßes 31 gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder Sperre mit allen Konsequenzen, einschließlich des Verlustes aller Medaillen, Punkte und Preise. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen an dem Tag des vom Disziplinarorgan anerkannten dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses begangen wurde. Die Folgen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC durch einen einzelnen Athleten für eine Mannschaft, für die der Athlet in dem fraglichen Zeitraum eingesetzt wurde, werden gemäß Artikel 11 NADC festgelegt. 32 ANHANG 3: TESTPOOLMELDUNG Die Spaltenbezeichnungen lauten: Testpool-Ognfwpi"PCFC."Fcvwo<"È 1. Nr. 2. Verband 3. Disziplin 4. Wettbewerb 5. Testpool RTP/NTP/ATP 6. Kader 7. Name 8. Vorname 9. Geschlecht 10. Geburtsdatum Gewöhnlich gemeldeter Aufenthaltsort 11. Straße 12. Postleitzahl 13. Wohnort 14. Land 15. Telefon 16. Handy 33 17. E-Mail 18. Verein/Team Ggf. alternative Anschrift (Postanschrift) 19. Straße 20. Postleitzahl 21. Wohnort 22. Land 23. Angaben zur Behinderung Eine Vorlage dieser Tabelle steht unter www.nada-bonn.de zum Download bereit. 34 ANHANG 4: TEAMABMELDUNG Team-Abmeldung NADA I. Mannschaft/ Sportart: II. Adresse Trainingsgelände: III. Ansprechpartner/ Kontaktnummer: Trainingsplan vom bis Name des Athleten (geb.)/ Hans M. Klaus K. È Bemerkungen/ ggf. alternative Adresse Wochentag Montag Uhrzeiten trainingsfrei Datum 01.01.2009 Xgtngv|v."Tgjc<"CftguugÈ Trainingsort --35 Dienstag 02.01.2009 10.00 -12.00 Uhr Vereinsgelände (s.o.) 15.00-18.00 Uhr Mittwoch 03.01.2009 10.00 -12.00 Uhr Donnerstag 04.01.2009 15.00-18.00 Uhr 10.00 -12.00 Uhr Fitnessraum Waldlauf Freitag Samstag 05.01.2009 06.01.2009 20.30 Uhr 12.00 Uhr Sonntag 07.01.2009 10.00 -12.00 Uhr Vereinsgelände Taktikbesprechung, danach Vereinsgelände Abfahrt zum Ausy tvuurkgn<"È BuLi-Auswärtsspiel Auslaufen, MasucigpÈ Vereinsgelände 15.00-18.00 Uhr Vereinsgelände Ab 17.00 Uhr Sonstige Bemerkungen (z.B. Termine Spielbetrieb/ Trainingslager inkl. Hotelanschriften und Sportstätten): Champions-League-Urkgn."Fk."È<""Qtv Cptgkug<"Oq.È"T¯emtgkug<"Okvvyqej."È JqvgncftguugÈ 36 Standard für Dopingkontrollen der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland 1 von 45 Inhaltsverzeichnis ARTIKEL 1 EINLEITUNG UND ZIELE .................................................................. 3 ARTIKEL 2 PLANUNG ......................................................................................... 4 ARTIKEL 3 BENACHRICHTIGUNG DER ATHLETEN ......................................... 9 ARTIKEL 4 VORBEREITUNG DER PROBENAHME ......................................... 14 ARTIKEL 5 DURCHFÜHRUNG DER PROBENAHME........................................ 16 ARTIKEL 6 SICHERHEIT/NACHBEREITUNG ................................................... 19 ARTIKEL 7 PROBENTRANSPORT UND DOKUMENTATION ........................... 20 ARTIKEL 8 EIGENTÜMER DER PROBEN ......................................................... 21 ANHANG A MODIFIZIERUNG FÜR ATHLETEN MIT BEHINDERUNG .............. 22 ANHANG B MODIFIZIERUNG FÜR MINDERJÄHRIGE ...................................... 24 ANHANG C ENTNAHME VON URINPROBEN ................................................... 26 ANHANG D ENTNAHME VON BLUTPROBEN ................................................... 29 ANHANG E URINPROBEN Î UNGENÜGENDES VOLUMEN ............................ 32 ANHANG F URINPROBEN, DEREN SPEZIFISCHE DICHTE DEN ANALYSEANFORDERUNGEN NICHT GENÜGT ............................................ 34 ANHANG G PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE PROBENAHME 36 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DES NADC 2009 ............................................................ 38 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DES STANDARDS FÜR DOPINGKONTROLLEN .. 42 MQOOGPVCTGÈ0 .................................................................................................. 44 2 von 45 ARTIKEL 1 EINLEITUNG UND ZIELE Dieser Standard für Dopingkontrollen ist die nationale Umsetzung der internationalen Vorgaben der Ziffern 1 bis 10 sowie der Anhänge A bis H des International Standard for Testing der WADA durch die NADA. Hauptanliegen und Ziel des internationalen Standards für Dopingkontrollen der WADA sowie der Umsetzung in den Standard für Dopingkontrollen durch die NADA ist die sorgfältige Planung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und im Training sowie die Aufrechterhaltung der Integrität und Identität der Proben von dem Zeitpunkt, an dem der Athlet über die Kontrolle benachrichtigt wird, bis zum Eintreffen der Proben zur Analyse im Labor. Der Standard für Dopingkontrollen beinhaltet Vorgaben für die Planung von Dopingkontrollen, die Benachrichtigung von Athleten, die Vorbereitung und Durchführung der Probenahme, die Sicherheit und Nachbereitung sowie den Transport von Proben. Als Ausführungsbestimmungen zum NADC sind der Standard für Dopingkontrollen und die dazugehörigen Kommentare gemäß Artikel 18.2 NADC Bestandteil des NADC und somit maßgeblich umzusetzen. Im NADC aufgeführte Begriffe sind kursiv dargestellt. Begriffe, die im Standard für Dopingkontrollen zusätzlich festgelegt werden, sind unterstrichen. Mit einem hochgestellten K versehene Artikel werdgp"ko"Cpjcpi"ãMqoognvctgÐ" mqoogpvkgtv0" Fkg" ko" Vgzv" xgtygpfgvgp" o ppnkejgp" Rgtuqpgp- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen im gleichen Maße. 3 von 45 ARTIKEL 2 2.1K 2.2 PLANUNG Allgemeines 2.1.1 Jede für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständige Anti-DopingOrganisation entwickelt einen Plan für die effiziente und wirksame Verteilung von Kontrollmitteln an die Sportarten und die verschiedenen Disziplinen innerhalb einer Sportart in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dieser Plan, der überwacht, ausgewertet, geändert und regelmäßig aktualisiert werden sollte, wird in diesem Standard cnu"ãDopingkontrollplanÐ"dg|gkejpgv0 2.1.2 Die Planung beginnt mit dem Zusammentragen von Informationen (z. B. über die Anzahl entsprechender Athleten in einer bestimmten Sportart und/oder Disziplin sowie über die Grundstruktur der Saison für die fragliche Sportart und/oder Disziplin, einschließlich der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster für jede Sportart und/oder Disziplin). Darüber hinaus wird für jede Sportart und/oder Disziplin das mögliche Dopingrisiko und -muster ermittelt. Anschließend wird ein Dopingkontrollplan aufgestellt, der die verfügbaren Mittel so effizient und wirksam wie möglich aufteilt, um diesem Risiko zu begegnen. 2.1.3 Der Haupttätigkeitsbereich ist daher die Informationsgewinnung, die Überwachung und Nachbereitung, die Risikoabschätzung sowie die Entwicklung, Überwachung, Auswertung, Änderung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans. 2.1.4 Die Anti-Doping-Organisation stellt sicher, dass Athletenbetreuer und/oder andere Personen mit Interessenkonflikten nicht in die Organisation der Dopingkontrollen für ihre Athleten bzw. in das Verfahren zur Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen einbezogen werden. Voraussetzungen für die Organisation von Dopingkontrollen 2.2.1 Der Dopingkontrollplan muss auf einer durchdachten Bewertung des Dopings und der möglichen Dopingmuster für die betreffende Sportart/Disziplin beruhen. Die NADA kann neben ihren eigenen Risikoabschätzungen für die jeweilige Sportart/Disziplin in ihrer Zuständigkeit auch die relativen Dopingrisiken im Vergleich zwischen den verschiedenen Sportarten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie nationale Anforderungen und Schwerpunkte der Dopingbekämpfung in den verschiedenen Sportarten berücksichtigen. 2.2.2 Die NADA bewertet das mögliche Dopingrisiko und -muster für jede Sportart und/oder Disziplin mindestens auf der Grundlage folgender Informationen: a) Die physischen Anforderungen der Sportart und/oder Disziplin sowie die mögliche leistungssteigernde Wirkung durch Doping; b) verfügbare Statistiken zu Dopinganalysen; c) verfügbare Forschungsergebnisse zu Entwicklungen im Doping; d) die Vorgeschichte des Doping in dieser Sportart und/oder Disziplin; 4 von 45 e) Trainingszeiten und den Wettkampfkalender; und f) 2.2.3 Informationen über mögliche Dopingpraktiken. Die Anti-Doping-Organisation entwickelt und erarbeitet einen Dopingkontrollplan auf der Grundlage: a) der in Artikel 2.2.2 genannten Informationen; b) der Anzahl der Athleten in der Sportart/Disziplin; c) des Wettkampfkalenders; d) der Anti-Doping-Aktivitäten anderer Anti-Doping-Organisationen mit Kontrollbefugnis für die Sportart/Disziplin; und e) der Ergebnisauswertung bisheriger Dopingkontrollplanung. 2.2.4 Die Anti-Doping-Organisation legt die Anzahl der ihr für jede Sportart/ Disziplin zur Verfügung stehenden Probenahmen für Blut- und Urinproben sowie für Wettkampf- und Trainingskontrollen fest. Bei der Verteilung von Mitteln für Urin- und Blutproben sowie für Trainings- und Wettkampfkontrollen werden für jede bewertete Sportart/ Disziplin die relativen Dopingrisiken Innerhalb und Außerhalb des Wettkampfs berücksichtigt. 2.2.5 Die Anti-Doping-Organisation legt zunächst fest, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Probenahmen auf die verschiedenen Sportarten in ihrem Zuständigkeitsbereich verteilen möchte. Dabei stützt sie sich auf die Analyse der relativen Dopingrisiken im Vergleich zwischen diesen Sportarten sowie die Schwerpunkte der nationalen Dopingbekämpfung gemäß Artikel 2.2.1. Nachdem sie auf diese Art die Sportarten ermittelt hat, für die Mittel zur Dopingkontrolle aufgewandt werden sollen, bewertet die Anti-DopingOrganisation selbst den relativen Nutzen von Trainings- und Wettkampfkontrollen in diesen ausgewählten Sportarten. Bei Sportarten und/oder Disziplinen, bei denen sie ein hohes Dopingrisiko in Trainingszeiten feststellt, stellt die Anti-Doping-Organisation sicher, dass der Schwerpunkt auf Trainingskontrollen liegt, so dass ein wesentlicher Teil der jährlichen Dopingkontrollen während des Trainings durchgeführt wird. Dennoch sollte auch weiterhin eine ausreichende Anzahl von Wettkampfkontrollen stattfinden. Bei Sportarten und/oder Disziplinen, bei denen die Anti-Doping-Organisation ein geringes Dopingrisiko in Trainingszeiten feststellt, ist der Schwerpunkt auf Wettkampfkontrollen zu legen, so dass ein wesentlicher Teil der Dopingkontrollen während der Wettkämpfe durchgeführt wird. Dennoch sollte auch weiterhin eine ausreichende Anzahl von Trainingskontrollen stattfinden. 2.2.6 Bei der Entwicklung eines Dopingkontrollplans, der die Dopingkontrollaktivitäten anderer Anti-Doping-Organisationen auf strukturierte Weise berücksichtigt, ist Folgendes zu beachten: a) Die Anti-Doping-Organisationen stimmen ihre Dopingkontrollaktivitäten aufeinander ab, um Überschneidungen zu vermeiden. Klare Absprachen über die Aufgaben und Zuständigkeiten bei Dopingkontrollen während Wettkampfveranstaltungen werden im Voraus getroffen. 5 von 45 b) Die Anti-Doping-Organisationen geben gemäß Art. 14.6 des NADC vorzugsweise mittels ADAMS oder eines anderen zentralen Datenbanksystems mit ähnlicher Funktionsweise und Sicherheit Informationen über ihre Dopingkontrollen unter Berücksichtigung des nationalen Datenschutzrechts an andere zuständige Anti-Doping-Organisationen weiter. 2.3 2.2.7 Als Teil des Dopingkontrollplans bestimmt die Anti-Doping-Organisation auf der Grundlage einer Analyse des Dopingrisikos in der betreffenden Sportart/Disziplin die Art der Kontrolle für jede Sportart/Disziplin und/oder jedes Land, d. h. Urin- oder Blutprobe, wie in Artikel 2.2.4 erläutert. 2.2.8 Die Anti-Doping-Organisation plant den Zeitpunkt der Dopingkontrolle, um eine bestmögliche Abschreckung vor und Aufdeckung von Dopingpraktiken zu gewährleisten. 2.2.9 Alle Dopingkontrollen finden ohne Vorankündigung statt, es sei denn, es liegen außerordentliche und gerechtfertigte Umstände vor. 2.2.10 Die Anti-Doping-Organisation dokumentiert ihren Dopingkontrollplan und richtet ein System zur Prüfung und regelmäßigen Aktualisierung dieses Plans ein, um neue Informationen darin aufzunehmen und der Probenahme anderer Anti-Doping-Organisationen Rechnung zu tragen. Diese Angaben werden genutzt, um zu bestimmen, ob Änderungen am Plan vorgenommen werden müssen. Voraussetzungen der Athletenauswahl für Dopingkontrollen 2.3.1 In Umsetzung des Dopingkontrollplans wählt die Anti-Doping-Organisation Athleten zur Probenahme mittels Zielkontrollen und zufälliger Auswahl aus. 2.3.2 Die Anti-Doping-Organisationen stellen sicher, dass ein wesentlicher Teil der im Dopingkontrollplan vorgesehenen Dopingkontrollen beruhend auf einer vernünftigen Abschätzung der Dopingrisiken als Zielkontrollen durchgeführt werden, wobei die Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden sollen, um eine optimale Aufdeckung und Abschreckung zu gewährleisten. Die Faktoren zur Bestimmung des Athleten, bei dem eine Zielkontrolle durchgeführt werden soll, unterscheiden sich in den verschiedenen Sportarten, könnten jedoch (ohne Einschränkung) einige oder alle der folgenden Punkte enthalten: a) Abweichende biologische Werte (Blutwerte, Steroidprofil usw.); b) Verletzung; c) Absage eines oder Abwesenheit vom bevorstehenden Wettkampf; d) Beendigung oder Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn; e) Verhalten, das auf Doping schließen lässt; f) plötzliche deutliche Leistungssteigerung; g) Wiederholtes Versäumnis, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen; 6 von 45 h) Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit, die einen möglichen Anstieg des Dopingrisikos anzeigen, z. B. Umzug in ein abgelegenes Gebiet; i) frühere sportliche Leistungen des Athleten; j) Alter des Athleten, z. B. kurz vor Beendigung der aktiven Laufbahn, Wechsel vom Junioren- in den Seniorenbereich; k) frühere Dopingkontrollen des Athleten; l) Wiedererlangung der Startberechtigung nach einer Sperre des Athleten; m) finanzielle Anreize zur Leistungssteigerung wie Preis- oder Sponsorengelder; n) Kontakt des Athleten zu einem Dritten, wie z. B. Trainer oder Arzt, der bereits mit Doping in Verbindung gebracht wurde; und o) zuverlässige Informationen Dritter. 2.3.3 Dopingkontrollen, die keine Zielkontrollen sind, werden durch zufällige Auswahl mittels eines dokumentierten Systems festgelegt. Die abgewogene zufällige Auswahl wird anhand eindeutiger Kriterien durchgeführt und kann ggf. die in Artikel 2.3.2 genannten Faktoren berücksichtigen, um sicherzustellen, fcuu"gkp"it ̌gtgt"Cpvgkn"xqp"ãTkukmqathletenÐ"cwuiewählt wird. 2.3.4K Wie im Standard für Meldepflichten beschrieben, gilt Folgendes: a) Neben einem auf die jeweilige Sportart zugeschnittenen Dopingkontrollplan muss ein IF Kriterien aufstellen, anhand derer bestimmte Athleten in dieser Sportart in den internationalen Registered Testing Pool aufgenommen werden und somit die Anforderungen des internationalen Standards bezüglich Aufenthaltsort und Erreichbarkeit erfüllen müssen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass der Dopingkontrollplan des internationalen Sportfachverbands jedoch alle Athleten umfassen muss und nicht nur Athleten im internationalen Registered Testing Pool. Entsprechend sollte der internationale Sportfachverband für Dopingkontrollen (einschließlich Trainingskontrollen) Athleten auswählen, die nicht seinem internationalen Registered Testing Pool angehören. Allerdings ist ein angemessener Anteil der im Dopingkontrollplan festgelegten Trainingskontrollen bei Athleten im internationalen Registered Testing Pool durchzuführen. b) Neben der Entwicklung eines angemessenen Dopingkontrollplans, der die für Dopingkontrollen zur Verfügung stehenden Mittel auf einige oder alle Sportarten in ihrem Zuständigkeitsbereich verteilt, legt die NADA Kriterien für die Aufnahme bestimmter Athleten aus einigen oder allen dieser Sportarten in den nationalen Registered Testing Pool fest, wodurch diese die Anforderungen des Standards für Meldepflichten bezüglich Aufenthaltsort und Erreichbarkeit erfüllen müssen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass der Dopingkontrollplan der NADA jedoch alle Athleten der betreffenden Sportart umfassen muss und nicht nur Athleten im nationalen Registered Testing Pool. Entsprechend sollte die NADA für Dopingkontrollen (einschließlich Trainingskontrollen) Athleten auswählen, die nicht ihrem nationalen 7 von 45 Registered Testing Pool angehören. Wenn Athleten einer bestimmten Sportart jedoch in den nationalen Registered Testing Pool aufgenommen wurden, muss im Dopingkontrollplan der NADA ein angemessener Anteil der Trainingskontrollen in dieser Sportart für diese Athleten vorgesehen sein. 2.3.5 Wenn eine Anti-Doping-Organisation einen DCO beauftragt, Athleten für die Probenahme bei Wettkampfkontrollen auszuwählen, stellt die Anti-DopingOrganisation dem DCO in Einklang mit dem Dopingkontrollplan Auswahlkriterien zur Verfügung. Die Anti-Doping-Organisation und/oder der DCO stellen sicher, dass die Entscheidung über die Auswahl eines Athleten nur einem ausgewählten Personenkreis bekannt wird, damit der Athlet ohne Vorankündigung benachrichtigt und getestet werden kann. 8 von 45 ARTIKEL 3 3.1 BENACHRICHTIGUNG DER ATHLETEN Allgemeines Die Benachrichtigung von Athleten beginnt, wenn die Anti-DopingOrganisation den Benachrichtigungsvorgang des ausgewählten Athleten in die Wege leitet, und endet, wenn der Athlet in der Dopingkontrollstation eintrifft oder wenn die Anti-Doping-Organisation über einen möglichen Verstoß des Athleten unterrichtet wird. Die Benachrichtigung erfasst dabei hauptsächlich: a) Die Ernennung von DCOs, Chaperons und anderem benahme; Personal zur Pro- b) das Auffinden des Athleten und Bestätigen seiner Identität; c) die Information des Athleten über seine Auswahl zur Probenahme wie über seine Rechte und Pflichten; so- d) bei der Probenahme ohne Vorankündigung die Begleitung des Athleten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Ankunft in der vorgesehenen Dopingkontrollstation; und e) die Dokumentation der Benachrichtigung oder der versuchten Benachrichtigung. 3.2 Voraussetzungen im Vorfeld der Benachrichtigung von Athleten 3.2.1 Bis auf wenige Ausnahmen erfolgt die Benachrichtigung über die Probenahme ohne Vorankündigung. 3.2.2 Die Anti-Doping-Organisation bestimmt und beauftragt Personal zur Probenahme, das die Probenahme durchführt oder dabei assistiert. Dieses Personal wurde für diese Tätigkeit ausgebildet, steht in keinem Interessenkonflikt zum Ergebnis der Probenahme, und es handelt sich nicht um Minderjährige. 3.2.3K Das Personal zur Probenahme verfügt über eine offizielle Bevollmächtigung, die von der Anti-Doping-Organisation ausgestellt und kontrolliert wird. Im Falle von DCOs weist das Dokument den Namen des Kontrolleurs aus. DCOs tragen außerdem ein zusätzliches Ausweispapier mit ihrem Namen und Foto (d. h. Ausweis der Anti-Doping-Organisation, Personalausweis, Führerschein, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweispapier) bei sich, auf dem darüber hinaus auch die Gültigkeit des Ausweises vermerkt ist. 3.2.4 Die Anti-Doping-Organisation stellt Kriterien zur Überprüfung der Identität eines für die Probenahme ausgewählten Athleten auf. Dies gewährleistet, dass der ausgewählte Athlet derjenige ist, der benachrichtigt wird. Die Art der Identifizierung des Athleten wird in den Dopingkontrollunterlagen festgehalten. 3.2.5 Die Anti-Doping-Organisation, der DCO oder der Chaperon ermittelt den Aufenthaltsort des ausgewählten Athleten und plant die Art und den Zeit9 von 45 punkt der Benachrichtigung, wobei er die besonderen Umstände der Sportart, des Wettkampfs und/oder des Trainings sowie die entsprechende Situation berücksichtigt. 3.3 3.2.6 Die Anti-Doping-Organisation erstellt oder erkennt ein System für eine detaillierte Aufzeichnung der Benachrichtigungsversuche und -ergebnisse für einen bestimmten Athleten an. 3.2.7 Zuerst wird der Athlet darüber benachrichtigt, dass er zur Probenahme ausgewählt wurde, außer es muss zunächst gemäß Artikel 3.3.8 ein Dritter eingeschaltet werden. 3.2.8K Die Anti-Doping-Organisation, der DCO oder der Chaperon prüft, ob vor der Benachrichtigung des Athleten ein Dritter benachrichtigt werden muss, wenn der Athlet minderjährig gemäß Anhang B (Modifizierung für Minderjährige) oder behindert gemäß Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung) ist, oder in Fällen, in denen für die Benachrichtigung ein Dolmetscher nötig und verfügbar ist. Voraussetzungen für die Benachrichtigung von Athleten 3.3.1 Wenn der Erstkontakt hergestellt ist, stellt die Anti-Doping-Organisation, der DCO oder der Chaperon sicher, dass der Athlet und/oder ein Dritter (ggf. gemäß Artikel 3.2.8) über Folgendes in Kenntnis gesetzt werden: a) dass der Athlet sich einer Probenahme unterziehen muss; b) über die Anti-Doping-Organisation, welche für die Durchführung der Probenahme zuständig ist; c) über die Art der Probenahme und die Bedingungen, die vor der Probenahme beachtet werden müssen; d) über die Rechte des Athleten, einschließlich des Rechts auf i. einen Begleitperson Dolmetscher; (Vertrauensperson) und ggf. einen ii. zusätzliche Informationen über den Vorgang der Probenahme; iii. Ersuchen um ein späteres Erscheinen in der Dopingkontrollstation aus berechtigten Gründen; und iv. Ersuchen um Modifizierungen gemäß Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung) und/oder Anhang B (Modifizierung für Minderjährige). e) über die Pflichten des Athleten, einschließlich der Pflicht, i. sich vom Zeitpunkt der persönlichen Benachrichtigung durch den DCO und/oder Chaperon bis zum Ende des Verfahrens der Probenahme unter direkter Beobachtung des DCOs und/oder Chaperons zu bewegen; ii. sich gemäß Artikel 3.2.4 auszuweisen; 10 von 45 f) iii. am Verfahren der Probenahme mitzuwirken (und der Athlet sollte über die möglichen Folgen eines Fehlverhaltens aufgeklärt werden); und iv. umgehend zur Kontrolle zu erscheinen, sofern keine rechtfertigenden Gründe für eine Verzögerung gemäß Artikel 3.3.4 vorliegen. über den Standort der Dopingkontrollstation; g) dass der Athlet Nahrungsmittel oder Flüssigkeiten vor Abgabe der Probe auf eigenes Risiko einnimmt und unbedingt eine übermäßige Rehydratation vermeiden sollte, damit die Anforderung einer geeigneten spezifischen Dichte der Probe erfüllt werden kann; und h) dass die vom Athleten abgegebene Probe der erste abgegeben Urin des Athleten nach der Benachrichtigung sein sollte, d. h. der Athlet sollte vor Abgabe der Probe beim Personal für die Probenahme kein Urin abgeben (z. B. unter der Dusche). 3.3.2 Sobald er die persönliche Benachrichtigung überbracht hat, ist der DCO/Chaperon verpflichtet: a) von diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt, an dem der Athlet die Dopingkontrollstation am Ende der Probenahme verlässt, den Athleten unter ständiger Beobachtung zu halten; b) sich dem Athleten mit den in Artikel 3.2.3 genannten Dokumenten auszuweisen; c) die Identität des Athleten anhand der in Artikel 3.2.4 genannten Kriterien zu überprüfen; und d) die Überprüfung der Identität des Athleten mittels einer anderen Methode oder das Scheitern der Identitätsüberprüfung werden dokumentiert und der Anti-Doping-Organisation mitgeteilt. Wenn die Identität eines Athleten nicht anhand der in Artikel 3.2.4 genannten Kriterien festgestellt werden kann, entscheidet die Anti-Doping-Organisation, ob gemäß Anhang A (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens) vorgegangen werden soll. 3.3.3 Anschließend lässt der DCO und/oder Chaperon den Athleten ein Formular unterzeichnen, mit dem er den Erhalt der Benachrichtigung bestätigt und diese akzeptiert. Wenn der Athlet sich weigert, die Benachrichtigung durch seine Unterschrift anzuerkennen oder der Benachrichtigung ausweicht, informiert der DCO und/oder Chaperon den Athleten, sofern möglich, über die Folgen einer Verweigerung, sich der Probenahme zu unterziehen oder eines Fehlverhaltens. Der Chaperon (wenn die Benachrichtigung nicht durch den DCO erfolgt) unterrichtet den DCO unverzüglich über die Lage. Wenn möglich, fährt der DCO mit der Probenahme fort. Der DCO verfasst einen detaillierten Bericht und unterrichtet die Anti-Doping-Organisation. Die AntiDoping-Organisation befolgt die in Anhang A (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens) beschriebenen Schritte. 11 von 45 3.3.4 Der DCO und/oder Chaperon kann nach eigenem Ermessen dem Ersuchen des Athleten oder eines Dritten um Verschiebung des Erscheinens in der Dopingkontrollstation nach Kenntnis und Annerkennung der Benachrichtigung und/oder um kurzzeitiges Verlassen der Dopingkontrollstation nach seiner Ankunft prüfen und diesem Ersuchen stattgeben, wenn der Athlet ununterbrochen beaufsichtigt wird und während der Verschiebung unter direkter Beobachtung steht, und sich das Ersuchen auf folgende Aktivitäten bezieht: Bei Wettkampfkontrollen: a) Teilnahme an einer Siegerehrung; b) Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den Medien; c) Teilnahme an weiteren Wettkämpfen; d) Auslaufen; e) notwendige medizinische Behandlung; f) Auffinden einer Begleitperson (Vertrauensperson) und/oder eines Dolmetschers; g) Beschaffung eines Lichtbildausweises; oder h) andere unvorhergesehene und rechtfertigende Umstände, die dokumentiert werden. Für Trainingskontrollen: a) Auffinden einer Begleitperson (Vertrauensperson); b) Abschluss einer Trainingseinheit; c) Notwendige medizinische Behandlung; d) Beschaffung eines Lichtbildausweises; oder e) Andere außergewöhnliche und rechtfertigende Umstände, die dokumentiert werden. 3.3.5 Der DCO oder anderes Personal zur Probenahme dokumentiert die Gründe für eine Verschiebung des Erscheinens in der Dopingkontrollstation und/oder für das Verlassen der Dopingkontrollstation, welche weitere Untersuchungen der Anti-Doping-Organisation nach sich ziehen können. Wenn ein Athlet nicht unter ständiger Beobachtung stand, sollte auch dies festgehalten werden. 3.3.6 Ein DCO/Chaperon lehnt das Ersuchen eines Athleten um Verschiebung ab, wenn es nicht möglich ist, den Athleten ununterbrochen zu beaufsichtigen. 3.3.7 Wenn der Athlet sein Eintreffen in der Dopingkontrollstation verzögert, ohne dafür Gründe gemäß Artikel 3.3.4 vorweisen zu können, meldet der DCO ein mögliches Fehlverhalten. Wenn möglich, fährt der DCO mit der Probenahme 12 von 45 fort und dokumentiert die Einzelheiten des verspäteten Erscheinens des Athleten in der Dopingkontrollstation. 3.3.8 Stellt das zuständige Personal zur Probenahme während der Beaufsichtigung des Athleten Auffälligkeiten fest, die den Test beeinträchtigen könnten, wird der DCO über die Umstände in Kenntnis gesetzt. Dieser hält sie schriftlich fest. Der DCO befolgt die Anweisungen des Anhangs A (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens), und prüft, ob es angebracht ist, dem Athleten eine weitere Probe zu entnehmen. 13 von 45 ARTIKEL 4 4.1 VORBEREITUNG DER PROBENAHME Allgemeines Die Vorbereitung der Probenahme beginnt mit der Einrichtung eines Systems für die Beschaffung der für einen erfolgreichen Ablauf des Vorgangs notwendigen Informationen und endet mit der Bestätigung, dass die Ausrüstung für die Probenahme die festgelegten Kriterien erfüllt. Die Vorbereitung erfasst dabei hauptsächlich: a) Die Einrichtung eines Systems zum Zusammentragen von Angaben für die Probenahme; b) das Festlegen von Kriterien für die zur Anwesenheit bei der Probenahme berechtigten Personen; c) das Sicherstellen, dass die Dopingkontrollstation den in 4.2.2 vorgeschriebenen Mindestanforderungen genügt; und d) das Sicherstellen, dass die von der Anti-Doping-Organisation verwendete Ausrüstung zur Probenahme den in Artikel 4.2.4 vorgeschriebenen Mindestanforderungen genügt. 4.2 Voraussetzungen für die Vorbereitung der Probenahme 4.2.1 Die Anti-Doping-Organisation richtet ein System zur Beschaffung aller Informationen ein, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Probenahme erfolgreich durchgeführt werden kann. Dies umfasst auch besondere Anforderungen, um den Bedürfnissen von Athleten mit einer Behinderung (Anhang A Î Modifizierung für Athleten mit Behinderung) und den Bedürfnissen Minderjähriger Athleten (Anhang B Î Modifizierung für Minderjährige) gerecht zu werden. 4.2.2 Der DCO verwendet eine Dopingkontrollstation, die die Privatsphäre des Athleten schützt und wenn möglich während der Probenahme ausschließlich als Dopingkontrollstation genutzt wird. Der DCO hält alle wesentlichen Abweichungen von diesen Kriterien fest. 4.2.3 Die Anti-Doping-Organisation legt Kriterien für jene Personen fest, deren Anwesenheit neben dem Personal zur Probenahme gestattet ist. Dabei muss Folgendes berücksichtigt werden: a) Der Anspruch des Athleten auf eine Begleitperson (Vertrauensperson) und/oder Dolmetscher während der Probenahme, außer bei Abgabe einer Urinprobe durch den Athleten; b) Der Anspruch eines Minderjährigen gemäß Anhang B (Modifizierung für Minderjährige) und der Anspruch des bezeugenden DCOs auf einen Zeugen, der den bezeugenden DCO beobachtet, wenn ein Minderjähriger Athlet eine Urinprobe abgibt, wobei der Zeuge jedoch die Abgabe der Probe nicht direkt beobachtet, sofern dies vom Minderjährigen nicht ausdrücklich gewünscht wird. 14 von 45 c) Der Anspruch eines Athleten mit Behinderung auf Begleitung durch eine Begleitperson gemäß Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung); und d) Anwesenheit eines unabhängigen Beobachters der NADA. Der unabhängige Beobachter der NADA beobachtet die Abgabe der Urinprobe nicht direkt. 4.2.4 Die Anti-Doping-Organisation verwendet ausschließlich Ausrüstung zur Probenahme, welche die folgenden Mindestkriterien erfüllt. Sie muss a) über ein eindeutiges Nummerierungssystem für alle Flaschen, Behälter, Röhrchen und andere Gegenstände verfügen, die zur Versiegelung der Probe dienen; b) über ein manipulationssicheres Versiegelungssystem verfügen; c) sicherstellen, dass die Identität des Athleten nicht anhand der Ausrüstung festgestellt werden kann; und d) sicherstellen, dass die Ausrüstung vor der Verwendung durch den Athleten sauber und versiegelt ist. 4.2.5K Die Anti-Doping-Organisation entwickelt ein System zur Aufzeichnung der Überwachungskette für die Proben und die dazugehörige Dokumentation. Dies umfasst auch die Bestätigung, dass sowohl die Proben als auch die dazugehörige Dokumentation am Bestimmungsort eingetroffen sind. 15 von 45 ARTIKEL 5 5.1 DURCHFÜHRUNG DER PROBENAHME Allgemeines Zu Beginn der Probenahme wird bestimmt, wer für ihre Durchführung verantwortlich ist. Die Probenahme endet, wenn die entsprechende Dokumentation abgeschlossen ist. Die Durchführung erfasst dabei hauptsächlich: a) Vorbereitung der Entnahme der Probe; b) Entnahme und Sicherung der Probe; und c) Dokumentation der Probenahme. 5.2 Voraussetzungen im Vorfeld der Probenahme 5.2.1 Die Anti-Doping-Organisation ist verantwortlich für die Probenahme, wobei dem DCO besondere Aufgaben übertragen werden. 5.2.2 Der DCO stellt sicher, dass der Athlet über seine Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5.2.1 aufgeklärt wurde. 5.2.3 Der DCO gibt dem Athleten die Möglichkeit zur Flüssigkeitsaufnahme. Der Athlet sollte eine übermäßige Rehydratation vermeiden, damit die Anforderung einer geeigneten spezifischen Dichte der Probe erfüllt werden kann. 5.2.4 Der Athlet verlässt die Dopingkontrollstation nur unter der ständigen Beobachtung durch den DCO und/oder Chaperon und mit Zustimmung des DCOs. Bis der Athlet die Probe abgeben kann, prüft der DCO gemäß Absätzen 4.3.5 und 4.3.6 jedes begründete Ersuchen eines Athleten, die Dopingkontrollstation zu verlassen. 5.2.5 Erlaubt der DCO dem Athleten, die Dopingkontrollstation zu verlassen, trifft der DCO mit dem Athleten folgende Vereinbarungen: a) Grund des Athleten, die Dopingkontrollstation zu verlassen; b) Zeitpunkt der Rückkehr (oder Rückkehr nach Abschluss einer genehmigten Handlung); c) Der Athlet steht zu jeder Zeit unter Beobachtung; und d) Der Athlet gibt keinen Urin ab, bis er zur Dopingkontrollstation zurückkehrt. Der DCO hält den genauen Zeitpunkt des Verlassens und der Rückkehr des Athleten fest. 16 von 45 5.3 Voraussetzungen für die Probenahme 5.3.1 Der DCO entnimmt die Probe des Athleten gemäß dem/den folgenden Ausführung(en) zur Entnahme einer bestimmten Probenart: a) Anhang C: Entnahme von Urinproben b) Anhang D: Entnahme von Blutproben 5.3.2 Jedes Verhalten des Athleten und/oder von Personen, die mit dem Athleten in Verbindung stehen, sowie Unregelmäßigkeiten, die die Probenahme beeinträchtigen könnten, werden vom DCO genau festgehalten. Soweit erforderlich leitet die Anti-Doping-Organisation ein Verfahren gemäß Anhang A (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens) ein. 5.3.3 Bestehen Zweifel über die Echtheit der Probe, wird der Athlet gebeten, eine weitere Probe abzugeben. Verweigert der Athlet die Abgabe einer weiteren Probe, dokumentiert der DCO die genauen Umstände der Verweigerung, und die Anti-Doping-Organisation leitet ein Verfahren gemäß Anhang A (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens) ein. 5.3.4 Der DCO gibt dem Athleten die Möglichkeit, seine Anmerkungen über den Ablauf der Probenahme festzuhalten. 5.3.5 Bei der Probenahme werden mindestens folgende Informationen erfasst: a) Datum, Uhrzeit und Art der Benachrichtigung (Wettkampf- oder Trainingskontrolle); b) Zeit der Ankunft in der Dopingkontrollstation; c) Datum und Uhrzeit der Abgabe der Probe; d) Name des Athleten; e) Geburtsdatum des Athleten; f) Geschlecht des Athleten; g) Wohnanschrift und Telefonnummer des Athleten; h) Sportart und Disziplin des Athleten; i) Name des Trainers und Arztes des Athleten; j) Code-Nummer der Probe; k) Name und Unterschrift des bezeugenden DCOs und/oder Chaperons; l) ggf. Name und Unterschrift des Verantwortlichen für die Blutentnahme; m) notwendige Laborangaben auf der Ausrüstung zur Probenahme; 17 von 45 n) eingenommene Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel sowie ggf. Angaben zu kürzlich erfolgten Bluttransfusionen innerhalb des vom Labor nach Angaben des Athleten festgelegten Zeitraums; o) Unregelmäßigkeiten in den Verfahren; p) Anmerkungen und Einwände des Athleten zum Ablauf der Probenahme, falls vorhanden; q) Zustimmung des Athleten zur Verarbeitung der Testergebnisse in ADAMS; r) Zustimmung des Athleten zur Verwendung der Probe(n) zu Forschungszwecken; s) Name und Unterschrift der Begleitperson des Athleten, im Falle des Artikel 5.3.6 zutreffend; t) Name und Unterschrift des Athleten; und u) Name und Unterschrift des DCOs; 5.3.6 Am Ende der Probenahme unterzeichnen der Athlet und der DCO die entsprechenden Unterlagen, um zu bestätigen, dass die Dokumentation den Ablauf der Probenahme sowie die Anliegen des Athleten korrekt wiedergibt. Handelt es sich um einen minderjährigen Athleten, unterzeichnen sowohl der Athlet als auch die Begleitperson (Vertrauensperson) oder (falls vorhanden) sein gesetzlicher Vertreter die Unterlagen. Weitere Anwesende mit einer offiziellen Funktion während der Probenahme des Athleten können die Unterlagen als Zeugen des Vorgangs unterzeichnen. 5.3.7 Der DCO überlässt dem Athleten ein vom Athleten unterzeichnetes Exemplar der Unterlagen zur Probenahme. 18 von 45 ARTIKEL 6 SICHERHEIT/NACHBEREITUNG 6.1 Allgemeines Die Nachbereitung beginnt, wenn der Athlet die Dopingkontrollstation nach der Abgabe seiner Probe verlassen hat, und endet mit der Vorbereitung der entnommenen Proben und der Dokumentation der Probenahme für den Transport. 6.2 Voraussetzungen für die Sicherheit/Nachbereitung 6.2.1 Die Anti-Doping-Organisation legt Kriterien fest, die gewährleisten, dass eine Probe so verwahrt wird, dass ihre Integrität, Identität und Sicherheit vor dem Abtransport aus der Dopingkontrollstation gewahrt bleibt. Der DCO stellt sicher, dass alle Proben gemäß diesen Kriterien verwahrt werden. 6.2.2 Die Anti-Doping-Organisation und/oder der DCO stellen sicher, dass die Unterlagen für jede Probe vollständig sind und sicher behandelt werden. 6.2.3 Die Anti-Doping-Organisation entwickelt ein Verfahren, das gewährleistet, dass dem von der WADA akkreditierten oder auf eine andere Art zugelassenen Labor wenn nötig die für die durchzuführende Analyse erforderlichen Anweisungen übermittelt werden. 19 von 45 ARTIKEL 7 PROBENTRANSPORT UND DOKUMENTATION 7.1 Allgemeines Der Transport beginnt, wenn die Proben und die dazugehörige Unterlagen die Dopingkontrollstation verlassen, und endet mit dem bestätigten Empfang der Proben und der Unterlagen zur Probenahme am Bestimmungsort. Die Hauptaktivitäten umfassen die Vorbereitung eines sicheren Transports der Proben und der dazugehörigen Unterlagen zum von der WADA akkreditierten oder auf eine andere Art zugelassenen Labor sowie die Vorbereitung eines sicheren Transports der Unterlagen über die Probenahme zur AntiDoping-Organisation. 7.2 Voraussetzungen für den Transport und die Aufbewahrung von Proben und Unterlagen 7.2.1 Die Anti-Doping-Organisation genehmigt ein Transportverfahren, das sicherstellt, dass Proben und Unterlagen so transportiert werden, dass ihre Integrität, Identität und Sicherheit gewährleistet ist. 7.2.2K Nach Abschluss der Probenahme werden die Proben so bald wie möglich mittels des von der Anti-Doping-Organisation genehmigten Verfahrens zu dem von der WADA akkreditierten oder auf eine andere Art zugelassenen Labor transportiert. Die Proben werden so transportiert, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Proben durch Faktoren wie zeitliche Verzögerungen und extreme Temperaturschwankungen so gering wie möglich gehalten wird. 7.2.3 Die Dokumentation zur Identifizierung des Athleten werden den an das von der WADA akkreditierten oder auf eine andere Art zugelassenen Labor gesendeten Proben und den dazugehörigen Unterlagen nicht beigefügt. 7.2.4 Der DCO schickt nach Abschluss der Probenahme alle dazugehörigen Unterlagen so bald wie möglich an die Anti-Doping-Organisation und nutzt dabei das von der Anti-Doping-Organisation genehmigte Transportverfahren. 7.2.5 Die Anti-Doping-Organisation prüft die Überwachungskette, wenn der Empfang der Proben oder der dazugehörigen Unterlagen bzw. der Unterlagen über die Probenahme am Bestimmungsort nicht bestätigt wird oder wenn die Integrität oder Identität der Probe während des Transports beeinträchtigt wurde. In diesem Fall prüft die Anti-Doping-Organisation, ob die Probe nicht verwertet werden sollte. 7.2.6 Die Unterlagen zur Probenahme und/oder zu einem Verstoß gegen die AntiDoping-Bestimmungen werden von der Anti-Doping-Organisation gemäß Artikel 17 des NADC für mindestens acht (8) Jahre aufbewahrt. 20 von 45 ARTIKEL 8 EIGENTÜMER DER PROBEN 8.1 Die Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei einem Athleten veranlasst, ist Eigentümer der dem Athleten entnommenen Proben. 8.2 Die Anti-Doping-Organisation, welche die Dopingkontrolle bei dem Athleten veranlasst, kann das Eigentum an den Proben an die Anti-DopingOrganisation übertragen, die das Ergebnismanagement für diese Dopingkontrolle durchführt. 21 von 45 ANHANG A Î MODIFIZIERUNG FÜR ATHLETEN MIT BEHINDERUNG A.1 Geltungsbereich Auf die besonderen Bedürfnisse von Athleten mit Behinderung wird bei der Probenahme soweit wie möglich Rücksicht genommen, ohne die Integrität dieser zu beeinträchtigen. Die Ermittlung, ob Modifizierungen erforderlich sind, beginnt mit der Feststellung, dass Proben von Athleten mit einer Behinderung genommen werden, und endet mit Modifizierungen an den Verfahren und der Ausrüstung zur Probenahme, sofern dies erforderlich und möglich ist. A.2 Zuständigkeit Die Anti-Doping-Organisation stellt, soweit möglich, sicher, dass dem DCO die Ausrüstung zur Probenahme und alle Informationen zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um die Probenahme bei einem Athleten mit Behinderung durchzuführen. Der DCO ist zuständig für die Probenahme. A.3 Anforderungen A.3.1 Die Benachrichtigung und Probenahme von Athleten mit Behinderung werden entsprechend diesem Standard für Dopingkontrollen durchgeführt, es sei denn, Modifizierungen sind aufgrund der Behinderung des Athleten erforderlich. A.3.2 Bei der Planung und Vorbereitung der Probenahme klären die Anti-DopingOrganisation und der DCO, ob Proben von Athleten mit Behinderung genommen werden und somit der Standard für Dopingkontrollen und insbesondere die Dopingkontrollstation und die Ausrüstung zur Probenahme angepasst werden müssen. Die zuständige Anti-Doping-Organisation trägt dafür Sorge, dass die DCOs die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Probenahme bei Athleten mit Behinderungen besitzen. A.3.3 Der DCO ist befugt, der Situation entsprechend Modifizierungen vorzunehmen, wenn und solange diese Modifizierungen die Identität, Sicherheit und Integrität der Probe nicht beeinträchtigen. Jede Änderung muss dokumentiert werden. A.3.4 Athleten mit einer geistigen, körperlichen oder sensorischen Behinderung können von einer Begleitperson (Vertrauensperson) oder dem zuständigen Personal zur Probenahme bei der Probenahme unterstützt werden, wenn der Athlet diese bevollmächtigt und der DCO dem zugestimmt hat. A.3.5 Der DCO kann entscheiden, dass eine andere Dopingkontrollstation und/oder eine andere Ausrüstung zur Probenahme genutzt werden, wenn dies notwendig ist, um dem Athleten die Abgabe der Probe zu ermöglichen, sofern dies nicht die Identität, Sicherheit und Integrität der Probe beeinträchtigt. 22 von 45 A.3.6 Athleten, die Urinsammel- und Urindrainagesysteme verwenden, müssen vor der Abgabe einer Urinprobe zur Analyse darin enthaltenen Urin entfernen. Wenn möglich, sollte das vorhandene Urinsammel- bzw. Urindrainagesystem durch einen neuen, unbenutzten Katheter oder ein neues, ungenutztes Drainagesystem ersetzt werden. A.3.7 Der DCO hält Modifizierungen des Standards für Dopingkontrollen bei Athleten mit Behinderung schriftlich fest, darunter auch jene, die bei den oben genannten Handlungen beschrieben wurden. 23 von 45 ANHANG B Î MODIFIZIERUNG FÜR MINDERJÄHRIGE B.1 Geltungsbereich Auf die Bedürfnisse von Minderjährigen wird bei der Probenahme soweit wie möglich Rücksicht genommen, ohne die Identität dieser zu beeinträchtigen. Die Ermittlung, ob Modifizierungen erforderlich sind, beginnt mit der Feststellung, dass Proben von Minderjährigen genommen werden, und endet mit Modifizierungen an den Verfahren zur Probenahme, sofern dies erforderlich und möglich ist. B.2 Zuständigkeit Die Anti-Doping-Organisation muss, wenn möglich, sicherstellen, dass dem DCO alle Informationen zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um die Probenahme bei einem Minderjährigen durchzuführen. Dazu muss, wenn nötig, auch bestätigt werden, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorhanden ist, wenn die Dopingkontrolle bei einer Wettkampfveranstaltung vorbereitet wird. B.3 Anforderungen B.3.1 Die Benachrichtigung und Probenahme von Minderjährigen werden entsprechend dem Standard für Dopingkontrollen durchgeführt, es sei denn, Modifizierungen sind aufgrund der Minderjährigkeit des Athleten erforderlich. B.3.2 Bei der Planung und Vorbereitung der Probenahme klären die Anti-DopingOrganisation und der DCO, ob Proben von Minderjährigen genommen werden und somit der Standard für Dopingkontrollen angepasst werden muss. B.3.3 Der DCO und die Anti-Doping-Organisation sind befugt, der Situation entsprechend Modifizierungen vorzunehmen, soweit diese Modifizierungen die Identität, Sicherheit und Integrität der Probe nicht beeinträchtigen. B.3.4 Minderjährige dürfen während der gesamten Probenahme von einem Begleitperson (Vertrauensperson) oder (falls vorhanden) dem gesetzlichen Vertreter begleitet werden. Sofern der Minderjährige dies nicht wünscht, beobachtet die Begleitperson (Vertrauensperson) oder (falls vorhanden) der gesetzlicher Vertreter die Abgabe der Urinprobe selbst nicht. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der DCO die Abgabe der Probe ordnungsgemäß beobachtet. Selbst wenn der Minderjährige eine Begleitperson (Vertrauensperson) ablehnt, entscheidet die Anti-Doping-Organisation und/oder der DCO, ob ein Dritter bei der Benachrichtigung und/oder Probenahme des Athleten anwesend sein sollte. B.3.5 Bei Minderjährigen bestimmt der DCO, wer neben dem Personal zur Probenahme während der Probenahme anwesend sein darf, d.h. eine Begleitperson (Vertrauensperson) oder (falls vorhanden) der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen, um die Probenahme zu beobachten (und den DCO, wenn der Minderjährige die Urinprobe abgibt, wobei er die Abgabe der Urinprobe selbst nicht direkt beobachtet, sofern der Minderjährige dies nicht 24 von 45 wünscht), sowie der Zeuge des DCOs, um den DCO zu beobachten, wenn der Minderjährige die Urinprobe abgibt, ohne dass der Zeuge die Abgabe der Probe direkt beobachtet, es sei denn, der Minderjährige wünscht dies. B.3.6 Sollte ein Minderjähriger es ablehnen, eine Begleitperson (Vertrauensperson) oder (falls vorhanden) den gesetzlichen Vertreter zur Probenahme hinzuzuziehen, sollte dies vom DCO eindeutig dokumentiert werden. Dies macht die Dopingkontrolle nicht ungültig, muss jedoch festgehalten werden. Wenn der Minderjährige keine Begleitperson (Vertrauensperson) wünscht, muss der Zeuge des DCOs anwesend sein. B.3.7 Gehört der Minderjährige einem Testpool der NADA an, sollte für Trainingskontrollen vorzugsweise ein Ort gewählt werden, an dem die Anwesenheit eines Erwachsenen sehr wahrscheinlich ist, z. B. die Trainingsstätte. B.3.8 Die Anti-Doping-Organisation und/oder der DCO entscheiden über das geeignete Vorgehen, wenn bei der Dopingkontrolle des Minderjährigen kein Erwachsener anwesend ist, und hilft dem Athleten bei der Suche nach einer Begleitperson (Vertrauensperson), um mit der Dopingkontrolle fortzufahren. 25 von 45 ANHANG C Î ENTNAHME VON URINPROBEN C.1 Geltungsbereich Zu Beginn der Entnahme einer Urinprobe wird geprüft, ob der Athlet mit den Anforderungen der Probenahme vertraut ist. Die Entnahme endet mit der Entsorgung des nach der Probenahme übrig gebliebenen Resturins. C.2 Zuständigkeit Der DCO muss sicherstellen, dass jede Probe ordnungsgemäß entnommen, identifiziert und versiegelt wird. Der DCO muss die Abgabe der Urinprobe direkt beobachten. C.3 Anforderungen Der DCO gewährleistet bei der Entnahme der Urinprobe des Athleten, dass a) die Grundsätze international anerkannter Standards für Sicherheitsvorkehrungen in medizinischen Einrichtungen eingehalten werden, damit die Gesundheit und Sicherheit des Athleten und des Personals zur Probenahme nicht beeinträchtigt werden; b) die Probe die geeignete spezifische Dichte für die Analyse und das geeignete Urinvolumen für die Analyse aufweist. Erfüllt eine Probe diese Anforderungen nicht, hat dies keinerlei Einfluss auf die Eignung der Probe für die Analyse. Das zuständige Labor entscheidet in Abstimmung mit der Anti-Doping-Organisation, ob eine Probe für die Analyse geeignet ist. c) die Probe nicht manipuliert, ersetzt, kontaminiert oder auf andere Weise beeinflusst wurde; d) die Probe eindeutig und genau identifiziert wird; und e) die Probe in einem manipulationssicheren System versiegelt ist. C.3.1 Der DCO stellt sicher, dass der Athlet über die Anforderungen der Probenahme und Î bei bedarf Î über die Modifizierungen gemäß Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung) und Anhang B (Modifizierung für Minderjährige) unterrichtet wird. C.3.2 Der DCO stellt sicher, dass der Athlet eine angemessene Auswahl an Ausrüstung zur Probenahme hat. Wenn der Athlet aufgrund einer Behinderung zusätzliche oder andere Ausrüstung als die in Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung) genannte benötigt, untersucht der DCO diese Ausrüstung, um sicherzustellen, dass die Identität und Integrität der Probe nicht beeinträchtigt wird. C.3.3 Der DCO weist den Athleten an, einen Sammelbehälter auszuwählen. 26 von 45 C.3.4 Bei der Auswahl eines Sammelbehälters und der übrigen Ausrüstung zur Probenahme, in der die Urinprobe unmittelbar aufbewahrt wird, weist der DCO den Athleten an zu prüfen, ob alle Siegel der ausgewählten Ausrüstung intakt sind und ob die Ausrüstung zur Probenahme nicht manipuliert wurde. Ist der Athlet mit der ausgewählten Ausrüstung zur Probenahme nicht zufrieden, kann er eine andere auswählen. Ist der Athlet mit keiner der zur Auswahl stehenden Ausrüstung zur Probenahme zufrieden, wird dies vom DCO festgehalten. Stimmt der DCO dem Athleten nicht zu, dass die gesamte zur Auswahl stehende Ausrüstung zur Probenahme nicht zufrieden stellend ist, weist der DCO den Athleten an, mit der Probenahme fortzufahren. Wenn der DCO dem Athleten zustimmt, dass die zur Auswahl stehende Ausrüstung zur Probenahme unzulänglich ist, beendet der DCO die Entnahme der Urinprobe des Athleten und hält dies schriftlich fest. C.3.5 Der Athlet behält die Kontrolle über den Sammelbehälter und die abgegebene Probe, bis die Probe versiegelt ist, falls nicht aufgrund der Behinderung eines Athleten eine Unterstützung gemäß Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung) erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann zusätzliche Unterstützung bei der Probenahme von der Begleitperson (Vertrauensperson) des Athleten oder dem Personal zur Probenahme geleistet werden, wenn der Athlet dies genehmigt und der DCO dem zugestimmt hat. C.3.6 Der DCO und/oder Chaperon, der die Abgabe der Probe bezeugt, hat dasselbe Geschlecht wie der Athlet, der die Probe abgibt. C.3.7 Wenn möglich, stellt der DCO und/oder Chaperon sicher, dass sich der Athlet vor der Abgabe der Probe gründlich die Hände wäscht. C.3.8 Der DCO und der Athlet begeben sich zur Abgabe der Probe in einen Bereich, in dem die Privatsphäre des Athleten gewahrt bleibt. C.3.9 Der DCO sorgt für einen ungehinderten Blick darauf, wie die Probe den Körper des Athleten verlässt, und beobachtet die Probe nach der Abgabe bis sie sicher versiegelt ist. Der DCO legt darüber schriftlich Zeugnis ab. Um einen ungehinderten Blick auf die Abgabe der Probe zu erhalten, weist der DCO den Athleten an, Kleidung, die den ungehinderten Blick auf die Abgabe der Probe verdeckt, abzulegen oder sie entsprechend zu richten. Nach Abgabe der Probe stellt der DCO auch sicher, dass der Athlet zum Zeitpunkt der Abgabe keinen zusätzlichen Urin abgibt, der im Sammelbehälter hätte sichergestellt werden können. C.3.10 Der DCO überprüft vor den Augen des Athleten, ob das geeignete Urinvolumen für die Analyse vorhanden ist. C.3.11 Reicht das Urinvolumen nicht aus, führt der DCO das Verfahren der Teilentnahme wie in Anhang E (Urinproben Î ungenügendes Volumen) beschrieben durch. C.3.12 Der DCO weist den Athleten an, gemäß Artikel C.3.4 die Ausrüstung zur Probenahme, bestehend aus den Flaschen A und B, auszuwählen. 27 von 45 C.3.13 Wurde die Ausrüstung zur Probenahme ausgewählt, prüfen der DCO und der Athlet, ob alle Code-Nummern übereinstimmen und vom DCO richtig festgehalten werden. Wenn der Athlet oder der DCO feststellen, dass die Code-Nummern nicht übereinstimmen, weist der DCO den Athleten an, eine andere Ausrüstung zur Probenahme gemäß Artikel C.3.4 auszuwählen. Der DCO hält den Vorgang schriftlich fest. C.3.14 Der Athlet füllt die Mindestmenge des geeigneten Urinvolumens für die Analyse in die Flasche B und den übrigen Urin in die Flasche A. Wurde mehr als die Mindestmenge des geeigneten Urinvolumens für die Analyse abgegeben, stellt der DCO sicher, dass der Athlet die Flasche A höchstens soweit auffüllt, wie vom Hersteller der Ausrüstung zur Probenahme empfohlen. Sollte immer noch Urin übrig bleiben, stellt der DCO sicher, dass der Athlet die Flasche B höchstens soweit auffüllt, wie vom Hersteller der Ausrüstung zur Probenahme empfohlen. Der DCO weist den Athleten an, sicherzustellen, dass eine kleine Menge des Urins im Sammelbehälter zurückbleibt, damit der DCO den Resturin gemäß Artikel C.3.17 untersuchen kann. C.3.15 Urin sollte nur entsorgt werden, wenn sowohl Flasche A als auch Flasche B mit der in Artikel C.3.14 angegebenen Menge gefüllt sind und der Resturin gemäß Artikel C.3.17 untersucht wurde. Das geeignete Urinvolumen für die Analyse gilt als absoluter Mindestwert. C.3.16 Der Athlet versiegelt die Flaschen nach Anweisung des DCOs. Der DCO prüft vor den Augen des Athleten, ob die Flaschen ordnungsgemäß versiegelt sind. C.3.17 Der DCO untersucht den Resturin im Sammelbehälter, um festzustellen, ob die Probe eine geeignete spezifische Dichte für die Analyse aufweist. Wenn die Vor-Ort-Untersuchung des DCOs ergibt, dass die Probe keine geeignete Dichte für die Analyse aufweist, geht der DCO gemäß Anhang F (Urinproben, deren spezifische Dichte den Analyseanforderungen nicht genügt) vor. C.3.18 Der DCO stellt sicher, dass dem Athleten Gelegenheit gegeben wurde, zu verlangen, dass Resturin, der nicht zur Analyse eingeschickt wird, vor den Augen des Athleten entsorgt wird. 28 von 45 ANHANG D Î ENTNAHME VON BLUTPROBEN D.1 Geltungsbereich Zu Beginn der Entnahme einer Blutprobe wird geprüft, ob der Athlet mit den Anforderungen der Probenahme vertraut ist. Die Entnahme endet mit der ordnungsgemäßen Verwahrung der Probe, bevor sie zur Analyse bei einem von der WADA akkreditierten oder auf eine andere Art zugelassenen Labor eingesandt wird. D.2 Zuständigkeit D.2.1 Der DCO muss sicherstellen, dass a) jede Probe ordnungsgemäß entnommen, identifiziert und versiegelt wird; und b) alle Proben gemäß den maßgeblichen Analyserichtlinien ordnungsgemäß verwahrt und versandt wurden. D.2.2 D.3 Der Verantwortliche für die Blutentnahme ist für die Entnahme der Blutprobe, die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe der Probe sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von gebrauchter und für die Durchführung der Probenahme nicht mehr benötigter Ausrüstung zur Probenahme zuständig. Anforderungen Der DCO gewährleistet bei der Entnahme der Blutprobe des Athleten, dass a) die Gesundheit und Sicherheit des Athleten und des Personals zur Probenahme nicht beeinträchtigt werden; b) die Qualität und Quantität der Probe den maßgeblichen Analyserichtlinien entsprechen; c) die Probe nicht manipuliert, ersetzt, kontaminiert oder auf andere Weise beeinflusst wurde; d) die Probe eindeutig und genau identifiziert wird; und e) die Probe sicher versiegelt ist. D.3.1 Dopingkontrollverfahren, in denen Blut verwendet wird, müssen den jeweiligen internationalen Vorschriften für Sicherheitsvorkehrungen in medizinischen Einrichtungen entsprechen. D.3.2 Die Ausrüstung zur Entnahme einer Blutprobe besteht (a) aus einem einzelnen Proberöhrchen für die Erstellung eines Blutbilds; oder (b) aus einem A- und B-Proberöhrchen für die Blutanalyse; oder (c) anderen vom zuständigen Labor vorgegebenen Gegenständen. 29 von 45 D.3.3 Der DCO stellt sicher, dass der Athlet über die Anforderungen der Probenahme und - bei Bedarf Î über die Modifizierungen gemäß Anhang A (Modifizierung für Athleten mit Behinderung) unterrichtet wird und Anhang B (Modifizierung für Minderjährige) unterrichtet ist. D.3.4 Der DCO und/oder der Verantwortliche für die Blutentnahme und der Athlet begeben sich zur Abgabe der Probe in den Bereich, in dem die Entnahme der Probe erfolgen soll. D.3.5 Der DCO stellt sicher, dass der Athlet angenehme Bedingungen vorfindet, z. B. die Möglichkeit, mindestens zehn Minuten vor Abgabe der Probe eine entspannte Haltung einnehmen zu können. D.3.6 Der DCO weist den Athleten an, die Ausrüstung zur Probenahme auszuwählen und zu überprüfen, ob die ausgewählte Ausrüstung zur Probenahme nicht manipuliert wurde und ob die Siegel intakt sind. Ist der Athlet mit der ausgewählten Ausrüstung zur Probenahme nicht zufrieden, kann er eine andere auswählen. Ist der Athlet mit keiner der zur Auswahl stehenden Ausrüstung zur Probenahme zufrieden und es steht keine andere zur Verfügung, wird dies vom DCO schriftlich festgehalten. Stimmt der DCO dem Athleten nicht zu, dass die gesamte Ausrüstung zur Probenahme nicht zufrieden stellend ist, weist der DCO den Athleten an, mit der Probenahme fortzufahren. Wenn der DCO dem Athleten zustimmt, dass die verfügbare Ausrüstung zur Probenahme unzureichend ist, beendet der DCO die Entnahme der Blutprobe des Athleten und hält dies schriftlich fest. D.3.7 Wurde die Ausrüstung zur Probenahme ausgewählt, prüfen der DCO und der Athlet, ob alle Code-Nummern übereinstimmen und vom DCO richtig festgehalten werden. Wenn der Athlet oder der DCO feststellen, dass die Code-Nummern nicht übereinstimmen, weist der DCO den Athleten an, eine andere Ausrüstung auszuwählen. Der DCO hält den Vorgang schriftlich fest. D.3.8 Der Verantwortliche für die Blutentnahme reinigt die Haut mit einem sterilen Desinfektionstuch oder -tupfer an einer Stelle, die den Athleten bzw. seine Leistung möglichst nicht beeinträchtigt, und verwendet ggf. einen Stauschlauch. Der Verantwortliche für die Blutentnahme entnimmt die Blutprobe einer oberflächlichen Vene und leitet sie in das Röhrchen. Falls verwendet, wird der Stauschlauch unmittelbar nach der Venenpunktion entfernt. D.3.9 Die Menge des entnommenen Blutes muss den entsprechenden Anforderungen für die durchzuführende Analyse der Probe genügen. D.3.10 Wenn die Menge des Blutes, die dem Athleten beim ersten Versuch entnommen werden kann, nicht ausreicht, wiederholt der Verantwortliche für die Blutentnahme die Prozedur. Maximal dürfen drei Versuche unternommen werden. Schlagen alle Versuche fehl, informiert der Verantwortliche für die Blutentnahme den DCO. Der DCO beendet die Entnahme der Blutprobe und hält dies sowie die Gründe für die Beendigung der Entnahme schriftlich fest. D.3.11 Der Verantwortliche für die Blutentnahme sorgt für die erforderliche medizinische Versorgung der Einstichstelle. 30 von 45 D.3.12 Der Verantwortliche für die Blutentnahme entsorgt gebrauchte und für die Probenahme nicht mehr benötigte Ausrüstung gemäß den jeweiligen medizinischen Vorschriften für den Umgang mit Blut. D.3.13 Muss die Probe weiterverarbeitet werden, z. B. Zentrifugation oder Gewinnung des Serums, bleibt der Athlet so lange vor Ort, um die Probe zu beobachten, bis sie endgültig in einem manipulationssicheren Behältnis versiegelt ist. D.3.14 Der Athlet versiegelt seine Probe nach Anweisung des DCOs in der für die Probenahme verwendeten Ausrüstung zur Probenahme. Der DCO prüft vor den Augen des Athleten, ob die Versiegelung ausreichend ist. D.3.15 Die versiegelte Probe wird so verwahrt, dass ihre Integrität, Identität und Sicherheit vor dem Transport von der Dopingkontrollstation zum von der WADA akkreditierten oder auf eine andere Art zugelassenen Labor geschützt ist. 31 von 45 ANHANG E Î URINPROBEN Î UNGENÜGENDES VOLUMEN E.1 Geltungsbereich Zu Beginn des Verfahrens wird der Athlet darüber unterrichtet, dass die Probe kein geeignetes Urinvolumen für die Analyse aufweist. Es endet mit der Abgabe einer Probe mit ausreichendem Volumen. E.2 Zuständigkeit Der DCO muss feststellen, ob eine Probe ein zu geringes Volumen aufweist, und zusätzliche Proben entnehmen, um insgesamt eine Probe mit ausreichendem Volumen zu erhalten. E.3 Anforderungen E.3.1 Ist das Volumen der entnommenen Probe nicht ausreichend, informiert der DCO den Athleten, dass eine weitere Probe entnommen werden muss, um ein geeignetes Urinvolumen für die Analyse zu erreichen. E.3.2 Der DCO weist den Athleten an, gemäß C.3.4 die Ausrüstung für eine Teilentnahme auszuwählen. E.3.3 Der DCO weist den Athleten anschließend an, die Ausrüstung zu öffnen, die nicht ausreichende Probe in den Behälter zu füllen und diesen nach Anweisung des DCOs zu versiegeln. Der DCO prüft vor den Augen des Athleten, ob der Behälter ordnungsgemäß versiegelt ist. E.3.4 Der DCO und der Athlet vergewissern sich, dass die Code-Nummer der Ausrüstung für eine Teilentnahme sowie das Volumen und die Identität der nicht ausreichenden Probe vom DCO schriftlich festgehalten werden. Der DCO behält die Aufsicht über die versiegelte Teilprobe. E.3.5 Während der Athlet auf die Abgabe der nächsten Probe wartet, bleibt er unter ständiger Beobachtung und erhält die Möglichkeit, zu trinken. E.3.6 Ist der Athlet zur Abgabe einer weiteren Probe in der Lage, werden die Verfahren zur Probenahme wie in Anhang C (Entnahme von Urinproben) beschrieben wiederholt, bis die erste und die weitere(n) Probe(n) insgesamt ein ausreichendes Urinvolumen ergeben. E.3.7 Wenn der DCO die Anforderungen an ein geeignetes Urinvolumen für die Analyse als erfüllt erachtet, prüfen der DCO und der Athlet die Integrität der Siegel an den Behältern der Teilprobe, in denen sich die zuvor abgegebene(n), nicht ausreichende(n) Probe(n) befinden. Jede Unregelmäßigkeit bei der Integrität der Siegel wird vom DCO schriftlich festgehalten und von der Anti-Doping-Organisation untersucht. E.3.8 Der DCO weist den Athleten anschließend an, die Siegel zu brechen und die Proben zusammenzuführen, wobei er sicherstellt, dass die weiteren Proben solange nacheinander zur ersten gesamten Probe hinzugefügt werden, bis mindestens ein geeignetes Urinvolumen für die Analyse erreicht ist. 32 von 45 E.3.9 Daraufhin fahren der DCO und der Athlet mit C.3.12 oder C.3.14 fort. E.3.10 Der DCO prüft den Resturin, um sicherzustellen, dass er den Anforderungen an die geeignete spezifische Dichte für die Analyse genügt. E.3.11 Urin sollte nur entsorgt werden, wenn sowohl Flasche A als auch Flasche B gemäß Artikel C.3.14 voll aufgefüllt sind. Das geeignete Urinvolumen für die Analyse gilt als absoluter Mindestwert. 33 von 45 ANHANG F Î URINPROBEN, DEREN SPEZIFISCHE DICHTE DEN ANALYSEANFORDERUNGEN NICHT GENÜGT F.1 Geltungsbereich Das Verfahren beginnt damit, dass der DCO den Athleten darüber informiert, dass eine weitere Probe erforderlich ist, und es endet mit der Entnahme der Probe, die den Anforderungen an die geeignete spezifische Dichte für die Analyse entspricht, und/oder, falls erforderlich, mit entsprechenden Folgemaßnahmen der Anti-Doping-Organisation. F.2 Zuständigkeit Die Anti-Doping-Organisation ist für die Entwicklung von Verfahren zuständig, die sicherstellen, dass eine geeignete Probe entnommen wird. Entspricht die ursprüngliche Probe nicht der Anforderung an eine geeignete spezifische Dichte für die Analyse, ist der DCO für die Entnahme zusätzlicher Proben verantwortlich, bis eine geeignete Probe gewonnen werden konnte. F.3 Anforderungen F.3.1 Der DCO stellt fest, dass die Anforderungen an eine geeignete spezifische Dichte für die Analyse nicht erfüllt wurden. F.3.2 Der DCO informiert den Athleten, dass er eine weitere Probe abgeben muss. F.3.3 Während der Athlet auf die Abgabe der weiteren Proben wartet, steht er unter ständiger Beobachtung. F.3.4 Der Athlet wird angehalten, nicht übermäßig viel Flüssigkeit aufzunehmen, da dies die Entstehung einer geeigneten Probe verzögern könnte. F.3.5 Ist der Athlet bereit, eine weitere Probe abzugeben, wiederholt der DCO die Verfahren zur Entnahme einer Probe wie in Anhang C (Entnahme von Urinproben) beschrieben. F.3.6K Der DCO darf solange weitere Proben nehmen, bis die Anforderungen an eine geeignete spezifische Dichte für die Analyse erfüllt sind oder der DCO feststellt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer es unmöglich ist, mit der Probenahme fortzufahren. Solche außergewöhnlichen Umstände werden vom DCO entsprechend festgehalten. F.3.7 Der DCO hält schriftlich fest, dass die entnommenen Proben zu einem einzigen Athleten gehören, und gibt die Reihenfolge der abgegebenen Proben an. F.3.8 Der DCO fährt daraufhin gemäß Artikel C.3.16 mit der Probenahme fort. F.3.9 Wenn festgestellt wird, dass keine der Proben des Athleten den Anforderungen an eine geeignete spezifische Dichte für die Analyse genügt, und der DCO feststellt, dass es unmöglich ist, mit der Probenahme fortzufahren, 34 von 45 kann der DCO die Probenahme beenden. In diesem Fall kann die AntiDoping-Organisation einem möglichen Verstoß gegen die Anti-DopingBestimmungen nachgehen. F.3.10 Der DCO schickt dem Labor alle entnommenen Proben zur Analyse, unabhängig davon, ob sie die Anforderungen an eine geeignete spezifische Dichte für die Analyse erfüllen oder nicht. 35 von 45 ANHANG G Î PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE PROBENAHME G.1 Geltungsbereich Die Anforderungen an das Personal zur Probenahme reichen von der Erlangung der erforderlichen Kompetenzen bis zur Vergabe einer persönlichen Akkreditierung. G.2 Zuständigkeit Für alle in diesem Anhang H beschriebenen Tätigkeiten ist die Anti-DopingOrganisation zuständig. G.3 Anforderungen Î Qualifikation und Ausbildung G.3.1 Die Anti-Doping-Organisation legt die maßgeblichen Anforderungen und Qualifikationen für die Aufgaben des DCOs, Chaperons und Verantwortlichen für die Blutentnahme fest. Die Anti-Doping-Organisation entwickelt Aufgabenbeschreibungen für das Personal zur Probenahme, in denen die jeweiligen Zuständigkeiten zusammengefasst sind. Als Mindestanforderung gilt: a) Bei dem Personal zur Probenahme handelt es sich nicht um Minderjährige. b) Verantwortliche für die Blutentnahme verfügen über die ärztliche Approbation. G.3.2 Die Anti-Doping-Organisation stellt sicher, dass das Personal zur Probenahme, das am Ergebnis der Entnahme oder Kontrolle einer Probe eines Athleten, der möglicherweise zur Probenahme aufgefordert wird, beteiligt ist, nicht mit dieser Probenahme beauftragt wird. Personal zur Probenahme ist an der Entnahme einer Probe beteiligt, wenn es a) in die Planung der Sportart, in der Dopingkontrollen durchgeführt werden, eingebunden ist; oder b) mit einem Athleten, der zu diesem Termin eine Probe abgeben könnte, verwandt ist oder in einer sonstigen privaten oder persönlichen Beziehung steht. G.3.3 Die Anti-Doping-Organisation entwickelt ein Verfahren, das sicherstellt, dass das Personal zur Probenahme für die Ausübung seiner Aufgaben angemessen ausgebildet ist. G.3.4 Das Ausbildungsprogramm für Verantwortliche für die Blutentnahme umfasst den Nachweis der ärztlichen Approbation. G.3.5 Das Ausbildungsprogramm für DCOs umfasst mindestens a) eine umfassende theoretische Ausbildung der verschiedenen Arten von Aktivitäten der DCOs bei der Dopingkontrolle; 36 von 45 b) die Beobachtung aller Kontrollaktivitäten in Zusammenhang mit den Anforderungen dieses Standards für Dopingkontrollen, vorzugsweise vor Ort; c) die zufrieden stellende Durchführung einer vollständigen Probenahme vor Ort unter Beobachtung eines qualifizierten DCOs. Die tatsächliche Abgabe der Probe ist kein Bestandteil der Beobachtungen vor Ort. G.4 G.3.6 Die Ausbildung von Chaperons umfasst die Schulung der einschlägigen Anforderungen im Verfahren der Probenahme. G.3.7 Die Anti-Doping-Organisation dokumentiert die Ausbildung, Schulung, Fähigkeiten und Erfahrungen. Anforderungen Î Akkreditierung, Reakkreditierung und Aufgabenübertragung G.4.1 Die Anti-Doping-Organisation entwickelt ein Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Personal zur Probenahme. G.4.2 Die Anti-Doping-Organisation stellt sicher, dass das Personal zur Probenahme das Ausbildungsprogramm abgeschlossen hat und mit den Anforderungen dieses Standards für Dopingkontrollen vertraut ist, bevor eine Akkreditierung erteilt wird. G.4.3 Die Akkreditierung ist maximal zwei Jahre gültig. Wenn es innerhalb des Jahres vor der Reakkreditierung an keinen Probenahmen beteiligt war, muss das Personal zur Probenahme erneut ein vollständiges Ausbildungsprogramm durchlaufen. G.4.4 Nur Personal zur Probenahme, das eine von der Anti-Doping-Organisation anerkannte Akkreditierung besitzt, kann von der Anti-Doping-Organisation beauftragt werden, in ihrem Namen Probenahmen durchzuführen. G.4.5 DCOs dürfen, mit Ausnahme der Blutentnahme (außer mit entsprechender Qualifikation), alle für die Probenahme erforderlichen Handlungen persönlich ausführen oder einen Chaperon anweisen, bestimmte Handlungen auszuführen, die in den offiziellen Zuständigkeitsbereich des Chaperons fallen. 37 von 45 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DES NADC 2009 ADAMS: Fcu" ãCpvk-Doping Administration and Manaigogpv" U{uvgoÐ" kuv" gkn webbasiertes Datenbankmanagementinstrument für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das die Beteiligten und die WADA bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale Anti-Doping-Organisationen, die NADA und die nationalen Sportfachverbände. Athlet: Eine Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportfachverbänden festgelegt) und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt, und nicht auf Testpool-Athleten beschränkt) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Wettkampfteilnehmer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Einige Nationale Anti-DopingOrganisationen können beschließen, Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern durchzuführen, die keine gegenwärtigen oder zukünftigen Spitzenathleten sind, und auch auf sie die Anti-Doping-Bestimmungen anzuwenden. Die Nationalen Anti-DopingOrganisationen sind jedoch nicht verpflichtet, alle Regelungen des Codes und/ oder des NADC auf diese Personen anzuwenden. Für Athleten, die nicht an internationalen oder nationalen Wettkämpfen teilnehmen, können bestimmte nationale Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dass dies dem Code und/ oder dem NADC wider38 von 45 spricht. Demzufolge könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler zu kontrollieren, ohne jedoch Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Ebenso könnte ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe, der einen Wettkampf für Alterssportler organisiert, die Wettkampfteilnehmer zu kontrollieren, ohne zuvor Medizinische Ausnahmegenehmigungen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Im Sinne des Artikels 2.8des NADC und im Sinne der Anti-DopingPrävention ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des WADA-Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC annimmt, teilnimmt. Mqoogpvct"|wt"Fghkpkvkqp"ãCvjngvÐ< Diese Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass alle internationalen und nationalen Spitzenathleten den Anti-Doping-Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC unterliegen, wobei in den Anti-Doping-Bestimmungen der Internationalen Sportfachverbände und/ oder der Nationalen Anti-Doping-Organisationen genaue Begriffsbestimmungen für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden. Auf nationaler Ebene gelten die auf Grundlage des Codes erstellten AntiDoping-Bestimmungen (in Deutschland der NADC) als Mindeststandard für alle Personen in Nationalmannschaften oder Nationalkadern sowie für alle Personen, die sich für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft in einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass all diese Athleten dem Registered Testing Pool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehören müssen. Nach dieser Begriffsbestimmung ist es der Nationalen Anti-DopingOrganisation möglich, ihr Anti-DopingProgramm nach eigenem Ermessen von nationalen Spitzenathleten auf Athleten auszudehnen, die sich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen. Athleten auf allen Wettkampfebenen sollten von der AntiDoping-Prävention profitieren können. Dopingkontrolle: Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren von der Kontroll39 von 45 planung bis hin zum Rechtsbehelfsverfahren sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflichten, Entnahme von und weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement und Verhandlungen. International Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des Code. Für die Einhaltung der Bestimmungen eines International Standard (im Gegensatz zu anderen praktischen und technischen Guidelines) ist es im Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle technischen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden. Minderjähriger: Eine natürliche Person, die nach den anwendbaren Gesetzen des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz hat, die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat. NADC: Nationaler Anti Doping Code der NADA. Probe: Biologisches Material, das zum Zweck des Dopingkontrollverfahrens entnommen wurde. Kqoogpvct"|wt"Fghkpkvkqp"ãRtqdgÐ< Bisweilen wurde behauptet, dass die Entnahme von Blutproben die Grundsätze bestimmter religiöser oder kultureller Gruppen verletze. Es wurde jedoch festgestellt, dass es für derartige Behauptungen keine Grundlage gibt. Registered Testing Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen Sportfachverband und jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils zusammengestellt wird und den Wettkampf- und Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen Internationalen Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-DopingOrganisation unterliegt. Jeder Internationale Sportfachverband veröffentlicht eine Liste der Athleten des Registered Testing Pool namentlich oder mit Hilfe anderer eindeutiger Kriterien. Sperre: Sperre bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Aktivitäten oder finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.9 des 40 von 45 NADC ausgeschlossen wird. Standard für Dopingkontrollen: Nationale Umsetzung der internationalen Vorgaben der Ziffern 1 bis 10 sowie der Anhänge A bis H des International Standard for Testing der WADA durch die NADA. Standard für Meldepflichten: Nationale Umsetzung der internationalen Vorgaben der Ziffer 11 des International Standard for Testing der WADA durch die NADA Trainingskontrolle: Eine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Veranstalter großer Sportwettkämpfe: Die kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees und anderer internationaler Multi-Sport-Organisationen, die als Veranstalter einer kontinentalen, regionalen oder anderen internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren. WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur. Wettkampf: Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb. Zum Beispiel ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen 100-Meter-Laufs in der Leichtathletik. Bei Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, gilt die in den Regeln des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampfund Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. Wettkampfkontrolle: Dopingkontrolle, die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die FINA-Weltmeisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele). Zielkontrolle: Auswahl von Athleten zu Dopingkontrollen, wobei bestimmte Athleten oder Gruppen von Athleten für bestimmte Kontrollen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgewählt werden. 41 von 45 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DES STANDARDS FÜR DOPINGKONTROLLEN Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit: Von einem oder im Namen eines Athleten in einem Registered Testing Pool zur Verfügung gestellte Informationen über den Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit des Athleten für das folgende Quartal. Ausrüstung zur Probenahme: Behälter oder Vorrichtungen, die zur direkten Entnahme oder Aufbewahrung der Probe während des gesamten Vorgangs der Probenahme dienen. Ausrüstung zur Probenahme sollte mindestens folgende Gegenstände enthalten: „ Zur Entnahme der Urinprobe: - Sammelbehälter zum Auffangen der Probe bei Abgabe durch den Athleten; - Versiegelbare und manipulationssichere Flaschen und Verschlüsse zur Sicherung der Probe; - Ausrüstung für die Teilentnahme einer Probe. „ Zur Entnahme der Blutprobe: - Nadeln zur Entnahme der Probe; - Blutröhrchen mit versiegelbaren und manipulationssicheren Vorrichtungen für die Aufbewahrung der Probe. Chaperon: Eine von der Anti-Doping-Organisation für die Ausführung folgender Aufgaben geschulte und beauftragte Person: Benachrichtigung des für die Probenahme ausgewählten Athleten; Begleitung und Beobachtung des Athleten bis zum Ende der Probenahme in der Dopingkontrollstation; und/oder Bezeugen und Überprüfen der Probenahme, sofern er dafür geschult ist. DCO: Eine von der Anti-Doping-Organisation ausgebildete und beauftragte Person, der die Verantwortung für die Durchführung der Probenahme vor Ort übertragen wurde. Dopingkontrollstation: Der Ort, an dem die Probenahme durchgeführt wird. Fehlverhalten: Begriff, der Verstöße gegen die Anti-DopingBestimmungen gemäß Artikel 2.3, 2.5 und 2.8 des NADC beschreibt. 42 von 45 Geeignete spezifische Dichte für die Analyse: Eine mit dem Refraktometer gemessene spezifische Dichte von 1.005 oder höher bzw. eine spezifische Dichte von 1.010 bei Messung mit Urinsticks. Geeignetes Urinvolumen für die Analyse: Mindestens 90 ml für eine vollständige oder Teilanalyse. IF: Internationaler Sportfachverband. Personal zur Probenahme: Ein Sammelbegriff für qualifiziertes, von der Anti-Doping-Organisation beauftragtes Personal, das die Aufgaben während einer Probenahme ausführt oder dabei assistiert. Probenahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Athleten von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen. Überwachungskette: Die Aufeinanderfolge von Einzelpersonen und Organisationen, die von der Entnahme bis zur Auslieferung zur Analyse für die Probe zuständig sind. Zufällige Auswahl: Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen, bei denen es sich nicht um Zielkontrollen handelt. Die zufällige Auswahl kann erfolgen: vollkommen zufällig (Athleten werden ohne festgelegte Kriterien beliebig aus einer Liste oder einem Pool von Athletennamen ausgewählt) oder abgewogen (Athleten werden anhand festgelegter Kriterien eingestuft, um die Wahrscheinlichkeit ihrer Auswahl zu erhöhen oder zu verringern). 43 von 45 KOMMENTARE Zu Artikel 2.1 Jede andere Anti-Doping-Organisation mit Kontrollbefugnis für eine wesentliche Anzahl verschiedener bzw. nicht miteinander in Verbindung stehender Sportarten (z. B. ein Veranstalter von großen Sportwettkämpfen) wird hinsichtlich der Organisation von Dopingkontrollen und der Zuteilung von Mitteln für Dopingkontrollen in diesen verschiedenen Sportarten gemäß diesem Standard für Dopingkontrollen genauso behandelt wie die NADA. (Siehe Absätze 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.6). Zu Artikel 2.3.4 Wie im Standard für Meldepflichten näher erläutert, besteht die Hauptaufgabe des Registered Testing Pool und den weiteren Testpools der NADA darin, diejenigen Athleten der jeweiligen Sportart(en) zu ermitteln, die verpflichtet werden sollen, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit gemäß dem Standard für Meldepflichten zu machen. Diese Entscheidung hängt grundsätzlich von einer Bewertung des Dopingrisikos während der Trainingsphasen in den betreffenden Sportarten oder Disziplinen ab: je höher das Risiko, desto größer sollte der Registered Testing Pool und die weiteren Testpool der NADA sein (alternativ: desto mehr Probenahmen sollten veranlasst werden); je kleiner das Risiko, desto kleiner kann der Registered Testing Pool sein. Entsprechend kann sich die Anzahl der Athleten in einem Registered Testing Pool oder einem anderen Testpool der NADA je nach Sportart stark unterscheiden. In Übereinstimmung mit dem Standard für Meldepflichten gibt es jedoch gewisse Mindestanforderungen für die Aufnahme in den Registered Testing Pool oder einen anderen Testpool der NADA und gemäß Artikel 2.3.4 muss eine angemessene Anzahl der im Dopingkontrollplan vorgesehenen Trainingskontrollen bei Athleten im Registered Testing Pool vorgenommen werden. Im Falle der NADA zählen zu den Sportarten gemäß Artikel 2.3.4(b) alle Sportarten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, die sie zum Zwecke von Trainingskontrollen Î auf der Grundlage der in Artikel 2.3.1 beschriebenen nationalen Anforderungen und Schwerpunkte sowie anderer Faktoren gemäß Artikel 2.3.3 Î cnu"ãxqttcpikigÐ"Urqtvcrten bestimmt hat. Mithilfe dieser Faktoren kann die NADA entscheiden, Athleten bestimmter Sportarten nicht in den Registered Testing Pool aufzunehmen. Diese Entscheidung sollte regelmäßig in Übereinstimmung mit Artikel 2.2.10 überprüft werden. Wenn die NADA jedoch Athleten einer bestimmten Sportart in den nationalen Registered Testing Pool aufnimmt, muss im Dopingkontrollplan ein angemessener Anteil der Trainingskontrollen in dieser Sportart für diese Athleten vorgesehen sein. Zu Artikel 3.2.3 Chaperons müssen keine Papiere mit sich tragen, die ihren Namen oder ein Foto enthalten. Sie müssen lediglich 44 von 45 eine offizielle Bevollmächtigung der Anti-DopingOrganisation vorweisen, z B. Einsatzauftrag oder ein Bevollmächtigungsschreiben. Zu Artikel 3.2.8 Bei einer Wettkampfkontrolle ist es zulässig, Dritte über die Dopingkontrolle zu informieren, wenn dies dem Personal zur Probenahme dabei hilft, den/die zu testenden Athleten zu identifizieren und ihn/sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass er/sie eine Probe abgeben muss/müssen. Allerdings besteht nicht die Pflicht, einen Dritten (z. B. einen Mannschaftsarzt) über die Dopingkontrolle zu benachrichtigen, wenn eine solche Hilfe nicht erforderlich ist. Zu Artikel 4.2.5 Informationen über die Art der Lagerung einer Probe vor ihrem Transport aus der Dopingkontrollstation kann (beispielsweise) in einem abschließenden Einsatzbericht festgehalten werden. Wenn die Probe die Dopingkontrollstation verlässt, sollte jede Übergabe der Probe von einer Person zu einer anderen, z. B. vom DCO zum Kurier oder vom DCO zum Labor, dokumentiert werden, bis die Probe am Bestimmungsort eintrifft. Zu Artikel 7.2.2 Die Anti-Doping-Organisationen sollten mit dem Labor, das die Proben analysiert, die Transportanforderungen für bestimmte Einsätze abstimmen, um festzulegen, was unter den besonderen Umständen dieses Einsatzes erforderlich ist (z.B. ob die Proben gekühlt oder eingefroren werden müssen). Zu Anhang F.3.6: Der Athlet ist dafür verantwortlich, eine Probe mit einer geeigneten spezifischen Dichte für die Analyse abzugeben. Ist die erste Probe zu dünn, sollte er keine weitere Flüssigkeit zu sich nehmen und das Trinken soweit wie möglich einschränken, bis er eine Probe mit einer geeigneten spezifischen Dichte für die Analyse abgeben konnte. Der DCO sollte so lange wie nötig warten, um die Probe zu entnehmen. Die Anti-Doping-Organisation kann Leitlinien entwerfen, nach denen sich der DCO bei der Einschätzung richten kann, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Probenahme unmöglich machen. 45 von 45 Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Januar 2009 Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Artikel 1 Bestimmungen des NADC 4 Artikel 2 Kriterien für die Bewilligung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen 5 Artikel 3 Vertraulichkeit von Informationen 6 Artikel 4 Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 7 Artikel 5 Antragsverfahren für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 8 Artikel 6 Mitteilung über den nicht-systemischen und inhalativen Gebrauch von Substanzen 14 Artikel 7 Clearingstelle 15 Artikel 8 Übergangsregelungen 15 Anhang 1 Begriffsbestimmungen 16 Anhang 2 Kommentare 24 Anhang 3 Mindestanforderungen für die im Genehmigungsverfahren zu verwendende Krankenakte im Falle von Asthma 27 Antragsformulare 28 Anhang 4 Anhang 4 ist unter www.nada-bonn.de abrufbar. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 2 Einleitung Der Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen ist die nationale Umsetzung des International Standard for Therapeutic Use Exemptions der WADA. Der Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen wurde auf der Grundlage einer Überarbeitung mehrerer Verfahren und Protokolle der IFs, des IOK, nationaler Anti-Doping-Organisationen und des International Standard for TUE entwickelt. Er soll gewährleisten, dass das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in allen Sportarten und Ländern einheitlich ist. Sowohl der Code als auch der NADC gestatten Athleten und ihren Ärzten, einen Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, d. h. die Erlaubnis zur Einnahme von Substanzen oder Anwendung von Methoden aus der Liste der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden (Verbotsliste) zu therapeutischen Zwecken, deren Anwendung ansonsten verboten ist. Der Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen beinhaltet Kriterien für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung, die Vertraulichkeit von Informationen, die Zusammensetzung des Komitees für Ausnahmegenehmigungen und das Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen. Dieser Standard gilt für alle Athleten, die gemäß der Definition des NADC zu dessen Einhaltung verpflichtet sind. Im NADC aufgeführte Begriffe sind kursiv dargestellt. Begriffe, die im Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen zusätzlich festgelegt werden, sind unterstrichen. Mit einem hochgestellvgp" M" xgtugjgpg"Ctvkmgn"ygtfgp"ko"Cpjcpi"ãMqoogpvctgÐ"mqoogpvkgtv0" Fkg"ko"Vgzv" xgtygpfgvgp"" männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen im gleichen Maße. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 3 Artikel 1 Bestimmungen des NADC Die folgenden Artikel des NADC betreffen unmittelbar den Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen: Artikel 4.4 Medizinische Ausnahmegenehmigung Das Verfahren zum Antrag und zur Ausstellung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen richtet sich nach dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Artikel 13.4 Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung Gegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden, können Rechtsbehelfe durch den Athleten oder die Anti-Doping-Organisation, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der NADA oder anderer Anti-Doping-Organisationen über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die nicht durch die WADA aufgehoben wurden, können Athleten eines internationalen Testpools Rechtsbehelf beim CAS und Athleten auf nationaler Ebene bei dem Deutschen Sportschiedsgericht oder dem zuständigen Schiedsgericht einlegen. Hebt dieses die Entscheidung über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung auf, kann die WADA gegen diese Entscheidung vor dem CAS Rechtsbehelf einlegen. Versäumt es eine Anti-Doping-Organisation, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über einen ordnungsgemäß eingereichten Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zu treffen, kann die fehlende Entscheidung der AntiDoping-Organisation hinsichtlich des in diesem Artikel festgelegten Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen als Ablehnung des Antrags angesehen werden. Artikel 18.5.1K Gegenseitige Anerkennung Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen, Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen des Disziplinarorgans oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Codes oder einer Anti-Doping-Organisation, die den NADC anStandard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 4 genommen hat, die mit dem Code und dem NADC übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichners oder dieser Anti-Doping-Organisation liegen, von allen Unterzeichnern und allen Anti-Doping-Organisationen, die den NADC angenommen haben, anerkannt und beachtet. Die Unterzeichner und Anti-Doping-Organisationen, die den NADC angenommen haben, erkennen dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an, die den Code und den NADC nicht angenommen haben, wenn die Regeln dieser Organisationen mit dem Code und dem NADC übereinstimmen. Artikel 2K Kriterien für die Bewilligung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen Einem Athleten kann eine Medizinische Ausnahmegenehmigung bewilligt werden. Dadurch wird ihm der Gebrauch Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden aus der Verbotsliste gestattet. Der Athlet stellt dazu einen entsprechenden Antrag bei der NADA oder dem zuständigen internationalen Sportfachverband. Der Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung wird vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen geprüft. Das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen wird in Deutschland ausschließlich von der NADA eingerichtet. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur in strikter Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien bewilligt: 2.1 Der Athlet hat den Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens jedoch einundzwanzig (21) Werktage im Voraus (z. B. vor einer Wettkampfveranstaltung oder bei im Training Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden vor deren Gebrauch) zu stellen. Die NADA ist nicht verpflichtet, Anträge zu bearbeiten, die in einem kürzeren Zeitraum eingereicht werden. 2.2 Der Athlet würde eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, wenn ihm die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode bei der Behandlung einer akuten oder chronischen Krankheit vorenthalten würde. 2.3 Der Medizinische Gebrauch einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode würde keine zusätzliche Leistungssteigerung bewirken, außer der zu erwartenden Rückkehr zum normalen Gesundheitsstand, wie er nach Behandlung einer ärztlich festgestellten Krankheit zu erwarten wäre. Jeder Gebrauch einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zur Steigerung ãpkgftki-pqtocngtÐ"Urkgign jedweder endogener Hormone wird nicht als akzeptabler medizinischer Eingriff betrachtet. 2.4 Es besteht keine angemessene Medizinische Alternative zum Gebrauch der ansonsten Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 5 2.5 Die Notwendigkeit des Gebrauchs einer ansonsten Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode darf nicht die vollständige oder teilweise Folge eines vorausgegangenen nicht-medizinischen Gebrauchs einer Substanz aus der Verbotsliste sein. 2.6K Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung wird vom bewilligenden Organ für ungültig erklärt falls: a. der Athlet nicht unverzüglich den Anforderungen oder Bedingungen der von der NADA erteilten Ausnahmegenehmigungen Folge leistet; b. die Laufzeit der Medizinischen Ausnahmegenehmigung abgelaufen ist; c. der Athlet darauf hingewiesen wurde, dass die Medizinische Ausnahmegenehmigung von der NADA zurückgenommen wurde. 2.7 K Ein Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung kann nicht rückwirkend gestellt werden, außer in Fällen, in denen: a. eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Erkrankung erforderlich war; oder b. bedingt durch außergewöhnliche Umstände nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Antragstellung oder für die Bearbeitung eines Antrags durch das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen vor einer Dopingkontrolle bestand; oder c. die unter 5.13 genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 3 Vertraulichkeit von Informationen 3.1 Der Antragsteller muss sein schriftliches Einverständnis für die Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mitglieder des Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und, sofern erforderlich, anderen unabhängigen medizinischen oder wissenschaftlichen Experten oder an die an der Bearbeitung, Prüfung oder Überarbeitung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen beteiligten Mitarbeiter vorlegen. Sollte die Unterstützung externer unabhängiger Gutachter nötig sein, werden alle Details des Antrags weitergeleitet, ohne die Identität des Athleten zu nennen. Der Antragsteller muss außerdem sein schriftliches Einverständnis dafür vorlegen, dass Entscheidungen des Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen an andere Anti-Doping-Organisationen gemäß den Vorschriften Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 6 des NADC weitergeleitet werden dürfen. 3.2 Die Mitglieder des Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und die Verwaltung der NADA führen alle Aktivitäten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch. Alle Mitglieder des Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und alle beteiligten Mitarbeiter unterzeichnen Geheimhaltungserklärungen. Sie behandeln insbesondere die folgenden Informationen streng vertraulich: a. Alle vom Athleten und seinem Arzt/seinen Ärzten bereitgestellten Medizinischen Informationen und Daten; b. Alle Antragsdetails, einschließlich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte. Sollte der Athlet die Erlaubnis der Weitergabe von Informationen über seinen Gesundheitszustand an das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der NADA oder das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA widerrufen wollen, muss der Athlet den behandelnden Arzt und die NADA schriftlich von dieser Tatsache in Kenntnis setzen. Als Folge dieser Entscheidung wird der Athlet keine Bewilligung für eine Medizinische Ausnahmegenehmigung oder eine Verlängerung einer bereits bewilligten Medizinischen Ausnahmegenehmigung erhalten. Artikel 4 Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Komitees Medizinische Ausnahmegenehmigungen richtet sich nach folgenden Vorgaben: 4.1 Dem Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen sollten wenigstens drei (3) Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Athleten und mit fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Um die notwendige Entscheidungsunabhängigkeit zu gewährleisten, sollte die Mehrheit der Komiteemitglieder keine Interessenkonflikte oder politische Funktionen in der NADA haben. Alle Mitglieder des Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen unterzeichnen eine Erklärung, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Bei Athleten mit Behinderung muss wenigstens ein Mitglied des Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen über besondere Erfahrung in der Behandlung von Athleten mit Behinderung verfügen. 4.2 Das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen kann für die Prüfung eines Antrags auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung jede andere von ihm als angemessen erachtete medizinische oder wissenschaftliche Expertenmeinung einholen. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 7 4.3 Das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA setzt sich gemäß den in 4.1 genannten Kriterien zusammen. Das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA wird eingesetzt, um auf eigene Initiative die Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen über Ausnahmegenehmigungen zu überprüfen. Das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA kann auf Verlangen eines Athleten, dem eine Medizinische Ausnahmegenehmigung verweigert wurde, solche Entscheidungen überprüfen und sie aufheben. Artikel 5 Antragsverfahren für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 5.1 Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung wird erst nach Eingang eines vollständigen, vom behandelnden Arzt und dem Antragsteller und/oder den Erziehungsberechtigten unterzeichneten Antrags im Original samt der dazugehörigen Befunde und ggf. notwendigen weiteren Unterlagen begutachtet. Das Antragsverfahren ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht durchzuführen. Für die Antragsstellung bei der NADA sind die von der NADA zur Verfügung gestellten Formulare (www.nada-bonn.de) zu verwenden und die dort verlangten Informationen zu geben bzw. Dokumente beizufügen (siehe Anhang 4). 5.2K Ein Athlet darf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nur bei einer einzigen AntiDoping-Organisation beantragen. Der Antrag muss Angaben zur Sportart des Athleten enthalten sowie ggf. zur Disziplin, zur genauen Position oder zur Funktion. 5.3 Im Antrag müssen frühere und/oder anhängige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, ansonsten Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden anzuwenden, vermerkt sein. Außerdem muss angegeben werden, an wen der jeweilige Antrag gerichtet war, und welche Entscheidung dieses Organ gefällt hatte. 5.4 Dem Antrag muss eine vollständige Krankengeschichte beigefügt sein, ergänzt durch die Ergebnisse aller für den Antrag relevanten Untersuchungen, Laboruntersuchungen und bildgebenden Verfahren. Die Argumente bezüglich der Diagnose und Behandlung sowie die Gültigkeitsdauer sollten den von der WADA bereitgestellten Medizinischen Informationen zur Unterstützung der Entscheidung der Komitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen ]ãOgfkecn"Kphqtocvkqp"vq"Uwpport the Decision of TUECuÐ] entsprechen. Zur Unterstützung des Antrages kann eine zweite unabhängige Meinung vorgelegt werden. Im Falle von Asthma müssen die besonderen Anforderungen gemäß Anhang 3 erfüllt sein. 5.5 Jede vor der Bewilligung von einem Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der Anti-Doping-Organisation zusätzlich verlangte Untersuchung oder Durchführung von bildgebenStandard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 8 den Verfahren erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder seines nationalen Sportfachverbandes. 5.6 Dem Antrag muss ein ausführlicher Arztbrief eines entsprechend qualifizierten Arztes mit einer ausführlichen Anamnese, der Schilderung des Krankheitsverlaufs, Angabe der aktuellen Medikation und möglicher Behandlungsdauer beigefügt sein, in welchem dem Athleten die Medizinische Notwendigkeit der ansonsten Verbotenen Substanzen oder Verbotenen Methoden in der Behandlung attestiert wird, und der erklärt, warum eine alternative, erlaubte Medikation für die Behandlung der Krankheit des Athleten nicht verwendet werden kann oder konnte. 5.7 Dosierung, Einnahmehäufigkeit, Applikationsweg und Dauer der Verabreichung der betreffenden ansonsten Verbotenen Substanzen oder der Verbotenen Methoden müssen angegeben werden. Jede Änderung muss schriftlich mit entsprechender ärztlicher Bestätigung mitgeteilt und beantragt werden. Bei Anträgen zur Verabreichung von Infusionen, die nicht als legitime medizinische Anwendung gestattet sind, muss zusätzlich die Lösung angegeben werden, mit der die Substanz(en) gegeben werden sollen. 5.8 In der Regel fällt das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen seine Entscheidungen innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Erhalt aller relevanten Unterlagen und übermittelt sie dem Athleten schriftlich durch die NADA. Wird ein Antrag auf Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung innerhalb einer angemessenen Frist vor der Wettkampfveranstaltung eingereicht, bemüht sich das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen, das Genehmigungsverfahren vor Beginn der Wettkampfveranstaltung abzuschließen. Wenn einem Athleten, der dem Registered Testing Pool der NADA angehört, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung bewilligt wurde, erhalten der Athlet und die WADA unverzüglich die Genehmigung mit Angaben zur Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung und allen an die bewilligte Ausnahmegenehmigung geknüpften Bedingungen. 5.9 a. Bei Eingang eines vom Athleten zur Prüfung eingereichten Gesuches kann das Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA eine von der NADA gefällte Entscheidung in Bezug auf eine Ausnahmegenehmigung aufheben. Der Athlet stellt dem Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA alle Informationen, die ursprünglich bei der NADA eingereicht worden waren, zur Verfügung und entrichtet eine Antragsgebühr. Bis zum Abschluss der Überprüfung bleibt die ursprüngliche Entscheidung in Kraft. Ab Eingang aller Informationen bei der WADA sollte der Vorgang nicht länger als dreißig (30) Werktage dauern. b. Die WADA kann auf eigene Initiative jederzeit eine Überprüfung vornehmen. 5.10 Sollte eine Genehmigung für eine Medizinische Ausnahmegenehmigung der Überprüfung Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 9 durch die WADA nicht standhalten, gilt die Aufhebung nicht rückwirkend, und die Wettkampfergebnisse des Athleten, die er während der Zeit erreicht hat, für die eine Ausnahmegenehmigung bewilligt worden war, werden nicht annulliert; die Aufhebung wird spätestens vierzehn (14) Werktage nach Benachrichtigung des Athleten über die Entscheidung wirksam. 5.11 In den folgenden Ausnahmefällen ist ein Antrag auf oder die Durchführung eines Verfahrens zur Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich: - Athleten, die jünger als zwölf (12) Jahre alt sind und keinem Testpool angehören, weisen in Erweiterung von Ziff. 2.0 bei der Teilnahme an einer nationalen Wettkampfveranstaltung die erforderliche Behandlung mit Methylphenidat durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nach, sofern diese Regelung nicht den Anti-DopingRichtlinien und Antragskriterien des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes widerspricht. - Athleten, die älter als fünfzig (50) Jahre sind und keinem Testpool angehören, weisen in Erweiterung von Ziff. 2.0 bei der Teilnahme an einer nationalen Wettkampfveranstaltung die erforderliche Behandlung mit Beta-Blockern und Diuretika und die erforderliche Behandlung eines Diabetes mellitus mit Insulin sowie die systemische Gabe von Glukokortikoiden (oral, rektal oder intramuskulär) oder die Verabreichung von Tamoxifen im Rahmen einer Behandlung von Brustkrebs durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nach, sofern diese Regelung nicht den Anti-Doping-Richtlinien und Antragskriterien des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes widerspricht. Sofern nicht als legitime medizinische Anwendung gestattet, gelten Infusionen als Verbotene Methode, demnach auch Infusionen mit Glukokortikoiden. Ungeachtet der Tatsache, dass in diesen beiden Fällen weder ein Antrag noch das Bewilligungsverfahren erforderlich ist, sind die Athleten verpflichtet, die Bescheinigung des behandelnden Arztes in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Unterbleibt die Übergabe der Bescheinigung bei der Dopingkontrolle, findet die Ausnahmeregelung des Art. 4.4 Abs. 1 NADC keine Anwendung. Die NADA ist berechtigt, die Medizinische Notwendigkeit und die Applikation der Verbotenen Substanz nachträglich zu überprüfen. Vor der Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen ist in jedem Fall eine Medizinische Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Organisation einzuholen, in der Regel dem Ausrichter. 5.12K Die systemische Gabe von Glukokortikoiden (oral, rektal oder intramuskulär) ist gemäß der Verbotsliste Innerhalb des Wettkampfs verboten bzw. darf bei einer Wettkampfkontrolle nicht Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 10 nachgewiesen werden. Bei chronischen Krankheiten und Daueranwendung kann hierfür vorab eine Medizinische Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In medizinischen Notfällen dürfen Glukokortikoide ausnahmsweise systemisch verabreicht werden; diese Behandlung sollte unverzüglich angezeigt und entsprechend medizinisch begründet werden. Zum gesundheitlichen Schutz des Athleten sollte eine Teilnahme am Wettkampf in Abweichung von 2.7. frühestens zweiundsiebzig (72) Stunden nach Beendigung der Behandlung mit Glukokortikoiden erfolgen. Sofern nicht als legitime medizinische Anwendung gestattet, gelten Infusionen als Verbotene Methode, demnach auch Infusionen mit Glukokortikoiden. Ob bei den Mannschaftssportarten ein Freundschafts- oder (öffentliches) Trainingsspiel als Wettkampf oder nicht gewertet wird, unterliegt den Regularien des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes. 5.13K Die Behandlung von Asthma und seiner klinischen Varianten; Gebrauch von inhalativen Beta-2-Agonisten: - Der inhalative Gebrauch von Formoterol, Salbutamol, Salmeterol oder Terbutalin spiegelt die aktuelle klinische Praxis wider. Der Gebrauch dieser Substanzen sollte wenn möglich über ADAMS in Einklang mit dem NADC gemeldet werden, sobald das Präparat angewandt wird, und muss ebenfalls zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden. Wird der Gebrauch dieser Substanzen nicht gemeldet, wird dies beim Ergebnismanagement berücksichtigt, insbesondere bei Anträgen auf eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung. - Athleten, die die oben aufgeführten Substanzen durch Inhalation anwenden, müssen über eine Krankenakte verfügen, die diesen Gebrauch rechtfertigt und die in Anhang 3 genannten Mindestanforderungen erfüllt. - Alle Athleten, die dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, können zu jeder Zeit einen Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung bei der NADA beantragen, sofern sie in den Zuständigkeitsbereich der NADA fallen. Von Athleten, die keinem Testpool angehören und keinen Trainingskontrollen unterzogen werden können, ist dazu vorab eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten, ohne deren Eingang ein Antrag nicht weiterverfolgt wird. Vor der Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen ist in jedem Fall eine Medizinische Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Organisation einzuholen, in der Regel dem Ausrichter. In den folgenden Ausnahmefällen ist eine Entrichtung der Bearbeitungsgebühr für die Durchführung eines Verfahrens zur Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung derzeit nicht erforderlich: Bei Athleten, die älter als zwölf (12) Jahre alt sind und keinem Test- Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 11 pool angehören und bis zum 18. Lebensjahr für den Einsatz in Deutschland die Anwendung von Methylphenidat beantragen sowie bei Athleten, die jünger als fünfzig (50) Jahre alt sind und keinem Testpool angehören und für den Einsatz in Deutschland eine erforderliche Behandlung mit Beta-Blockern und Diuretika oder die erforderliche Behandlung eines Diabetes mellitus mit Insulin sowie die systemische Gabe von Glukokortikoiden (oral, rektal oder intramuskulär) oder einer anderen verbotenen Substanz oder Methode beantragen. Für den Einsatz von inhalativen Beta-2-Agonisten gilt abhängig von der Testpool-Zugehörigkeit des Athleten folgende Regelung: Angehörige des RTP, sofern sie nicht unter das TUE-Regelwerk ihres internationalen Verbandes fallen, des nationalen Testpools (NTP) oder weitere in Deutschland nach gesonderter Vereinbarung der TUE-Pflicht unterliegende Gruppen von Athleten stellen dazu vor Anwendung des oder der Medikamente einen entsprechenden Antrag bei der NADA. Für die Antragsstellung sind die von der NADA zur Verfügung gestellten Formulare (www.nada-bonn.de) zu verwenden und die dort verlangten Informationen zu geben bzw. Dokumente beizufügen (siehe Anhänge 3 + 4). Bei Kombinationspräparaten, die neben einem der in 5.13. genannten vier Beta-2-Agonisten zusätzlich ein Glukokortikoid enthalten, deckt der Antrag auch den Gebrauch des Glukokortikoides ab. Eine gesonderte Erklärung zum Gebrauch für die inhalative Anwendung des Glukokortikoides ist in diesem Fall nicht notwendig. Mit dem Eingang des vollständig und richtig ausgefüllten Formulars, sowie der geforderten aussagekräftigen, die Diagnose bestätigenden lungenfunktionellen Untersuchungen bei der NADA und bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Abschnitts gilt die Anwendung als vorläufig genehmigt, sofern es sich dabei um eine der in 5.13. bzw. in der Verbotsliste der WADA als antragsfähig genannte Substanz handelt. Eine schriftliche Genehmigung (Approval) für den Gebrauch der entsprechenden Medikamente wird nach Überprüfung der medizinischen Befunde an den Antragsteller versendet. Sollte die Prüfung der eingereichten Unterlagen einen unzureichenden Nachweis der oben aufgeführten Grundlagen für die Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung ergeben, erfolgt die Rücknahme der vorläufig erteilten Medizinischen Ausnahmegenehmigung. Die Genehmigung wird im Falle des Erstantrags befristet (in der Regel auf ein (1) Jahr) erteilt. Im Falle eines Verlängerungsantrags wird in der Regel eine befristete Genehmigung für vier (4) Jahre erteilt. In jedem Fall ist ein aktueller lungenfunktioneller Befund nach den in Anhang 3 genannten Vorgaben beizufügen. Athleten des Allgemeinen Testpools (ATP) müssen sich die inhalative Anwendung eines der in 5.13 genannten Beta-2-Agonisten, auch in Kombination mit einem inhalativen Glukokortikoid, nicht vorab Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 12 genehmigen lassen, sondern können im Falle eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses gemäß den Regeln der Nationalen Anti-Doping-Organisation eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen, sofern diese Regelung nicht den Anti-Doping-Richtlinien und Antragskriterien des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes widerspricht. Für die Antragsstellung sind die von der NADA zur Verfügung gestellten Formulare (www.nadabonn.de) zu verwenden und die dort verlangten Informationen zu geben bzw. Dokumente beizufügen (siehe Anhänge 3 + 4). Diese Unterlagen sollen unverzüglich, spätestens aber vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Analyseergebnisses bei der NADA eingereicht werden. Wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3 nicht erfüllt sind, wird keine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung erteilt und ein vom Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis wird unter diesen Umständen als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gewertet. Für den Spielbetrieb in Ligen von Mannschaftssportarten können gesonderte Regelungen vereinbart werden. Kaderathleten und Angehörige eines Testpools unterhalb des Nationalen Testpools, aus dem Allgemeinen Testpool oder Freizeitbereich, die jünger als fünfzehn (15) Jahre alt oder über fünfzig (50) Jahre alt sind oder nicht einer der Gruppen von Athleten mit gesondert vereinbarter TUEPflicht unterliegen sowie Athleten, die keinem Testpool angehören und die diesem Regelwerk unterliegen, können sich im Falle der inhalativen Anwendung von Beta-2-Agonisten (beschränkt auf Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) auch in Kombination mit einem inhalativen Glukokortikoid bei der Teilnahme an einer nationalen Wettkampfveranstaltung in Deutschland die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest vor der Anwendung bestätigen lassen, sofern diese Regelung nicht den Anti-Doping-Richtlinien und Antragskriterien des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes widerspricht. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Die NADA ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit und die Applikation der Verbotenen Substanz nachträglich zu überprüfen. In Abweichung von dieser Regelung gelten bei der Teilnahme an einer internationalen Wettkampfveranstaltung die Regeln des jeweiligen internationalen Verbandes. Athleten, die eine Medizinische Ausnahmegenehmigung oder eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt haben und deren Antrag abgelehnt wurde, dürfen die Substanz ohne die vorherige Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung nicht anwenden (eine rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung ist nicht zulässig). Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 13 Artikel 6 Mitteilung über den nicht-systemischen und inhalativen Gebrauch von Substanzen 6.1 Einige auf der Verbotsliste aufgeführte Substanzen werden anerkanntermaßen zur Behandlung von in Athletenkreisen verbreiteten Erkrankungen verwendet. Zu Überwachungszwecken ist für diese Substanzen, wenn sie nicht-systemisch angewandt werden, eine einfache Mitteilung über den Gebrauch erforderlich, die NADA stellt hierzu ein entsprechendes Formular, die Erklärung zum Gebrauch, zur Verfügung. Diese Regelung gilt ausschließlich für Glukokortikoide, die nicht-systemisch angewandt werden, darunter die intraartikuläre, periartikuläre, peritendinöse, epidurale, intradermale Injektion sowie die Inhalation. 6.2K Zu dem Zeitpunkt, an dem der Athlet mit dem Gebrauch der genannten Substanzen beginnt, bzw. je nach Verabreichungsart (Injektion) unmittelbar nach Beendigung der Verabreichung, sollte er dies abhängig von seiner Testpoolzugehörigkeit gemäß dem Code und NADC über ADAMS melden und parallel dazu eine Erklärung zum Gebrauch an die NADA senden. Die Mitteilung sollte die Diagnose, den Namen der Substanz, die Dosierung sowie den Namen und die Anschrift des Arztes enthalten. Darüber hinaus muss der Athlet den Gebrauch der Substanz zwingend auf dem Dopingkontrollformular vermerken. Abhängig von der Testpool-Zugehörigkeit des Athleten gilt dabei folgende Regelung: Angehörige des RTP, sofern sie nicht unter das TUE-Regelwerk ihres internationalen Verbandes fallen, des nationalen Testpools (NTP) oder weitere in Deutschland nach gesonderter Vereinbarung der TUE-Pflicht unterliegenden Gruppen von Athleten reichen dazu eine Erklärung zum Gebrauch ein. Für die Benachrichtigung sind die von der NADA zur Verfügung gestellten Formulare (www.nada-bonn.de) zu verwenden und die dort verlangten Informationen zu geben (siehe Anhang 4). Athleten des Allgemeinen Testpools, sofern sie keiner der Gruppen von Athleten mit gesondert vereinbarter TUE-Pflicht unterliegen sowie Athleten, die keinem Testpool angehören und die diesem Regelwerk unterliegen, können sich im Falle einer nicht-systemischen Anwendung von Glukokortikoiden (d.h. als Injektion in Gelenke, an Muskel- oder Sehnenansätze) bei der Teilnahme an einer nationalen Wettkampfveranstaltung in Deutschland alternativ die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest unmittelbar vor oder unverzüglich nach Verabreichung bestätigen lassen. Dies gilt auch für die inhalative Anwendung von Glukokortikoiden, auch zur Daueranwendung. Diese sollte in jedem Fall vor der Anwendung attestiert werden, sofern diese Regelung nicht den AntiDoping-Richtlinien und Antragskriterien des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes widerspricht. Dabei müssen Dosierung, Applikationsweg und Verabreichungshäufigkeit angegeben werStandard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 14 den. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle dem Kontrollprotokoll beizufügen. Die NADA ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit und die Applikation der Verbotenen Substanz nachträglich zu überprüfen. Für den Spielbetrieb in Ligen von Mannschaftssportarten können gesonderte Regelungen vereinbart werden. Artikel 7 Clearingstelle 7.1 Anti-Doping-Organisationen sind verpflichtet, der WADA alle gemäß Abschnitt 5 ausgestellten Medizinischen Ausnahmegenehmigungen für Athleten in einem nationalen oder internationalen Registered Testing Pool mit der entsprechenden Dokumentation zur Verfügung zu stellen. 7.2 Die Mitteilungen über den Gebrauch sollten der WADA über ADAMS zur Verfügung stehen. 7.3 Die Clearingstelle gewährleistet die Einhaltung strikter Vertraulichkeit in Bezug auf alle medizinischen Informationen. Artikel 8 Übergangsregelung Medizinische Ausnahmegenehmigungen nach dem vereinfachten Verfahren (ATUEs), die vor dem 31. Dezember 2008 bei der NADA eingegangen sind, werden nach den Vorgaben des TUEStandards Stand 2005 und des NADC 2006 bearbeitet. Diese ATUEs behalten nach dem 1. Januar 2009 ihre Gültigkeit mindestens bis zu - dem Datum, an dem sie nach einer Überprüfung durch das zuständige TUE-Komitee von diesem aufgehoben werden - dem in der Genehmigungsurkunde angegebenen Gültigkeitszeitraum - bis zum 31. Dezember 2009. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 15 Anhang 1 Begriffsbestimmungen I. Begriffsbestimmungen des NADC ADAMS: Fcu" ãCpvk-Doping Administration and Manaigogpv" U{uvgoÐ" kuv" gkp" ygddcukgtvgu" Fcvgnmanagementsystem für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das WADA und sonstige Berechtigte bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die für die Annahme von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist. Dazu zählen insbesondere das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter großer Sportwettkämpfe, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale AntiDoping-Organisationen, die NADA und die nationalen Sportfachverbände. Athlet: Eine Person, die auf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportfachverbänden festgelegt) und nationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt, und nicht auf Testpool-Athleten beschränkt) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie jeder andere Wettkampfteilnehmer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC angenommen hat, unterliegt. Alle Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC, insbesondere zu Dopingkontrollen und zu Medizinischen Ausnahmegenehmigungen müssen auf internationale und nationale Wettkampfteilnehmer angewandt werden. Einige Nationale AntiDoping-Organisationen können beschließen, Kontrollen auch bei Freizeit- oder Alterssportlern durchzuführen, die keine gegenwärtigen oder zukünftigen Spitzenathleten sind, und Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 16 auch auf sie die Anti-Doping-Bestimmungen anzuwenden. Die Nationalen Anti-Doping-Organisationen sind jedoch nicht verpflichtet, alle Regelungen des Codes und/ oder des NADC auf diese Personen anzuwenden. Für Athleten, die nicht an internationalen oder nationalen Wettkämpfen teilnehmen, können bestimmte nationale Dopingkontrollbestimmungen festgelegt werden, ohne dass dies dem Code und/ oder dem NADC widerspricht. Demzufolge könnte ein Land entscheiden, Freizeitsportler zu kontrollieren, ohne jedoch Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu verlangen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Ebenso könnte ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe, der einen Wettkampf für Alterssportler organisiert, die Wettkampfteilnehmer zu kontrollieren, ohne zuvor Medizinische Ausnahmegenehmigungen oder sie Meldepflichten zu unterwerfen. Im Sinne des Artikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-Prävention ist ein Athlet eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des WADA-Code, einer Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code und/ oder den NADC annimmt, teilnimmt. Kommentar |wt"Fghkpkvkqp"ãCvhngvÐ< Diese Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass alle internationalen und nationalen Spitzenathleten den Anti-Doping-Bestimmungen des Codes und/ oder des NADC unterliegen, wobei in den Anti-Doping-Bestimmungen der Internationalen Sportfachverbände und/ oder der Nationalen Anti-Doping-Organisationen genaue Begriffsbestimmungen für den internationalen und nationalen Spitzensport dargelegt werden. Auf nationaler Ebene gelten die auf Grundlage des Codes erstellten AntiDoping-Bestimmungen (in Deutschland der NADC) als Mindeststandard für alle Personen in Nationalmannschaften oder Nationalkadern sowie für alle Personen, die sich für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft in einer Sportart qualifiziert haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass all diese Athleten dem Registered Testing Pool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehören müs- Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 17 sen. Nach dieser Begriffsbestimmung ist es der Nationalen Anti-Doping-Organisation möglich, ihr Anti-Doping-Programm nach eigenem Ermessen von nationalen Spitzenathleten auf Athleten auszudehnen, die sich auf niedrigerer Ebene an Wettkämpfen beteiligen. Athleten auf allen Wettkampfebenen sollten von der Anti-Doping-Prävention profitieren können. Athleten auf nationaler Ebene: Athleten, die sich im Testpool der NADA befinden oder an nationalen Sportwettkämpfen teilnehmen. Athleten eines internationalen Testpools: Athleten, die Mitglied eines International Registered Testing Pool eines internationalen Sportfachverbands sind. Atypisches Analyseergebnis: Ein Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten Einrichtung, der weitere Untersuchungen gemäß dem International Standard for Laboratories und zugehörige technische Unterlagen erfordert, bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt wird. Außerhalb des Wettkampfs: Zeitraum, der nicht innerhalb des für den für einen Wettkampf festgelegten Zeitraum liegt. (Siehe auch: Innerhalb des Wettkampfs). Code: Der Welt-Anti-Doping-Code. Dopingkontrolle: Die Teile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Verteilung der Kontrollen, die Probenahme und den weiteren Umgang mit den Proben sowie deren Transport zum Labor umfassen. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte und Verfahren von der Kontrollplanung bis hin zum Rechtsbehelfsverfahren sowie alle Schritte und Verfahren dazwischen, z. B. Meldepflichten, Entnahme von und weiterer Umgang mit Proben, Laboranalyse, Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Ergebnismanagement und Verhandlungen. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 18 Gebrauch: Die Verwendung, Verabreichung, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode. Innerhalb des Wettkampfs: Soweit nicht durch einen Internationalen Sportfachverband oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation anders geregelt, beginnt der Zeitraum innerhalb des Wettkampfs zwölf Stunden vor Beginn eines Wettkampfs, an dem der Athlet teilnehmen soll und schließt mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeprozess in Verbindung mit diesem Wettkampf. International Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des Code. Für die Einhaltung der Bestimmungen eines International Standard (im Gegensatz zu anderen praktischen und technischen Guidelines) ist es im Ergebnis ausreichend, dass die in International Standards geregelten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die International Standards umfassen alle technischen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit den International Standards veröffentlicht werden. Kommentar zur Definition ãKpvgtpcvkopcn"UvcpfctfÐ< Gegenwärtig hat die WADA folgende fünf (5) International Standards verabschiedet: Prohibited List, International Standard for Testing, International Standard for Laboratories, International Standard for Therapeutic Use Exemptions und International Standard for Data Protection and the Protection of Privacy. Internationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympisch Komitee, ein Internationaler Sportfachverband, ein Veranstalter großer Sportwettkämpfe oder eine andere internationale Sportorganisation als Veranstalter der Wettkampfveranstaltung auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung bestimmt. NADA: Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland; Nationale Anti-Doping-Organi- Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 19 sation in Deutschland mit Sitz in Bonn. NADC: Nationaler Anti Doping Code der NADA. Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), welche die primäre Verantwortung und Zuständigkeit für die Einführung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Steuerung der Entnahme von Proben, für das Management der Kontrollergebnisse und für die Durchführung von Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/ besitzen. Dazu zählt auch eine Einrichtung, die von mehreren Ländern eingesetzt wurde, um als Regionale Anti-Doping-Organisation für diese Länder zu dienen. Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Einrichtung einsetzt/ einsetzen, fungiert das Nationale Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Einrichtung als Nationale Anti-Doping-Organisation. Nationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, an der internationale oder nationale Spitzenathleten teilnehmen, die keine internationale Wettkampfveranstaltung ist. Registered Testing Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem Internationalen Sportfachverband und jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils zusammengestellt wird und den Wettkampf- und Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen Internationalen Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-Doping-Organisation unterliegt. Jeder Internationale Sportfachverband veröffentlicht eine Liste der Athleten des Registered Testing Pool namentlich oder mit Hilfe anderer eindeutiger Kriterien. Testpool: Der von der NADA in Abstimmung mit der jeweiligen Anti-Doping-Organisation festgelegter Kreis von Athleten, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Trainingskontrolle: Eine Dopingkontrolle, die in einem Zeitraum durchgeführt wird, der nicht innerhalb eines Wettkampfs liegt. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 20 Unterzeichner: Diejenigen Einrichtungen, die den Code unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung verpflichten, insbesondere das Internationale Olympische und Paralympische Komitee, die Internationalen Sportfachverbände, die Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, Veranstalter großer Sportwettkämpfe, Nationale Anti-Doping-Organisationen, die WADA und die NADA. Veranstalter großer Sportwettkämpfe: Die kontinentalen Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees und anderer internationaler Multi-Sport-Organisationen, die als Veranstalter einer kontinentalen, regionalen oder anderen internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren. Verbotene Methode: Jede Methode, die in der Verbotsliste als solche beschrieben wird. Verbotene Substanz: Jede Substanz, der in der Verbotsliste als solcher beschrieben wird. Verbotsliste: Die Liste der WADA, in der die verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden als solche aufgeführt werden. Von der Norm abweichendes Analyseergebnis: Bericht eines Labors oder einer anderen von der WADA anerkannten Einrichtung, das/ die im Einklang mit dem International Standard for Laboratories und mit diesem zusammenhängenden technischen Unterlagen, in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eine verbotenen Substanz, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter Werte endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode feststellt. WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur (www.wada-ama.org) Werktage: Alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Wettkampf: Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Match, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb. Zum Beispiel ein Basket- Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 21 ballspiel oder das Finale des olympischen 100-Meter-Laufs in der Leichtathletik. Bei Wettkämpfen, die über Etappen stattfinden und anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, gilt die in den Regeln des jeweiligen Internationalen Sportfachverbandes für Einzelwettkampf- und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung. II. Wettkampfdauer: Die von einem Wettkampfveranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende einer Wettkampfveranstaltung. Wettkampfkontrolle: Dopingkontrolle, die innerhalb eines Wettkampfs durchgeführt wird. Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die zusammen von einem Veranstalter durchgeführt werden (beispielsweise die Olympischen Spiele, die FINA-Weltmeisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele). Begriffsbestimmungen des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen: Medizinische Ausführungsbestimmung zum Code. Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen: Das von der zuständigen Anti-DopingOrganisation zur Begutachtung der dokumentierten Krankenakte und abschließenden Bewilligung medizinischer Ausnahmegenehmigungen eingerichtete Gremium. Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen der WADA: Das von der WADA zur Überprüfung medizinischer Ausnahmegenehmigungen eingerichtete Gremium. Krankenakte: Die Mindestanforderungen an aussagekräftigen Untersuchungsergebnissen und medizinischen Unterlagen für das Genehmigungsverfahren für den TUE-Prozess im Falle der Behandlung von Asthma und seiner klinischen Varianten. Im Englischen entspricht Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 22 dies der so genannten Medical File. Medizinisch: Im Rahmen einer Behandlung oder im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit durch Heilmittel oder Heilmethoden stehend; oder Heilung bewirkend oder zur Heilung beitragend. Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE): Eine vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage einer dokumentierten Krankenakte vor der Anwendung einer Substanz oder einer Methode im Sport bewilligte Erlaubnis. Rückwirkende Medizinische Ausnahmegenehmigung: Ein vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage einer dokumentierten Krankenakte bewilligte Erlaubnis, nachdem ein Labor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet hat. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 23 Anhang 2 Kommentare I. Einleitung Die nachfolgenden Kommentare unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel des Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Zu unterscheiden ist zwischen den Kommentaren des Code und des Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu bestimmten Artikeln und den entsprechenden Umsetzungen der im NADC aufgeführten Artikel, die ebenso wie die Artikel selbst zwingend umzusetzen sind sowie den ergänzenden Kommentaren der NADA. Im Gegensatz zur Darstellung im Code sind die Kommentare nicht unmittelbar in den Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen integriert, sondern in den Anhang zum Regelwerk aufgenommen worden. Zum einen fördert dies die Übersichtlichkeit des Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und entspricht zum anderen der grundlegenden Systematik deutscher Rechtsvorschriften. Ungeachtet dessen sind die Kommentare maßgeblicher Bestandteil des Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und staturieren demzufolge, sofern nicht anders gekennzeichnet, ebenso wie die einzelnen Vorschriften zwingend von der WADA vorgegebene und demnach umzusetzende Regeln. Die nachfolgende Aufstellung erfasst die von der WADA zu den einzelnen Artikeln des Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen statuierten Kommentare, die ebenfalls zwingend in den Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen aufzunehmen waren. Soweit darüber hinaus eine ergänzende Kommentierung einzelner Artikel durch die NADA erfolgt ist, sind diese Kommentare durch den ausdrücklichen Zusatz ã*NADA+Ð"igmgpp|gkejpgv. II. Kommentare Zu Artikel 1 / Artikel 18.5.1 Bei der Auslegung dieses Artikels herrschte in der Vergangenheit oft Unklarheit hinsichtlich Medizinischer Ausnahmegenehmigungen. Sofern in den Bestimmungen eines internationalen Sportfachverbandes oder einer Vereinbarung mit einem internationalen Sportfachverband nicht anders geregelt, sind nationale Anti-Doping-Organisationen nicht berechtigt, internationalen Spitzenathleten Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. (NADA) Bei einem möglichen Einsatz bei Olympischen oder Paralympischen Spielen oder den Spielen der Gehörlosen gelten, soweit nicht anders festgelegt, die gesonderten Regeln des IOK, IPK oder ICSD. Eine Ge- Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 24 nehmigung muss je nach Substanz im Vorfeld oder vor Ort beantragt werden. Zu Artikel 2 Dieser Standard kann für alle Athleten gelten, die gemäß der Definition des NADC zu dessen Einhaltung verpflichtet sind, d. h. für Athleten ohne Behinderung und für Athleten mit Behinderung. Dieser Standard ist unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Athleten anzuwenden. Beispielsweise kann eine Ausnahmegenehmigung, die für einen Athleten mit Behinderung angemessen ist, für einen anderen Athleten unangemessen sein. Zu Artikel 2.6 Jede Medizinische Ausnahmegenehmigung erhält eine vom Komitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen bestimmte Laufzeit. Es kann vorkommen, dass eine Medizinische Ausnahmegenehmigung abgelaufen ist oder zurückgenommen wurde, die Verbotene Substanz, für welche die Medizinische Ausnahmegenehmigung galt, jedoch noch im Organismus des Athleten vorhanden ist. In einem solchen Fall muss die Anti-Doping-Organisation, die anhand des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses eine erste Überprüfung durchführt, feststellen, ob der Befund mit dem Ablauf der Bewilligung oder dem Entzug der Bewilligung übereinstimmt. Zu Artikel 2.7 (NADA) Die Anzeige der Notfallbehandlung hat unverzüglich bei der NADA, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf beim für diesen Wettkampf zuständigen Anti-Doping-Beauftragten des Veranstalters oder Verbandes zu erfolgen. Ist dieser nicht an der Wettkampfstätte erreichbar, ist die Notfallbehandlung gegenüber dem Wettkampfgericht anzuzeigen. Erfolgte die Notfallbehandlung während des Wettkampfes hat die Anzeige unmittelbar nach Beendigung des Wettkampfes zu erfolgen. Erfolgt im Rahmen einer Notfallbehandlung oder der Behandlung einer akuten Erkrankung ein operativer Eingriff unter Einsatz von Verbotenen Substanzen, sind auch diese bei der NADA unverzüglich anzuzeigen. Derartige Anzeigen nach einer Aufforderung zur Dopingkontrolle sind nicht zulässig. Zu Artikel 5.2. (NADA) Für die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb muss ggf. beim Veranstalter oder internationalen Verband eine gesonderte Ge- Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 25 nehmigung eingeholt werden, wenn dort die nationale nicht anerkannt wird oder dort andere Regelungen gelten. Zu Artikel 5.12. (NADA) Dies dient dem Schutz von Athleten und deren Erholung. Bei bekannten Allergien und deren Behandlung im seltenen, akuten Notfall (z.B. Insektenstich) kann nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes des Athleten im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regelung gemacht werden. Zu Artikel 5.13. (NADA) Zur Vermeidung von formalen und medizinischen Fehlern, vor allem nach von der Norm abweichenden Analyseergebnissen sollten die Athleten des Allgemeinen Testpools vor Gebrauch der in 5.13 genannten Substanzen vorab einen Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung und die entsprechende Krankenakte (Medical File) mit den geforderten aussagekräftigen Untersuchungsergebnissen zur Prüfung bei der NADA einreichen. Dies soll zum Schutz und der Absicherung sowie der besseren Information der Athleten gelten. Zu Artikel 6.2. (NADA) Zur Vermeidung von formalen und medizinischen Fehlern (vor allem von der Norm abweichenden Analyseergebnissen) kann die NADA den Eintrag über die nicht-systemische oder inhalative Anwendung von Glukokortikoiden für den Athleten in ADAMS vornehmen, sofern ihr eine entsprechende Erklärung zum Gebrauch vorliegt. Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 26 Anhang 3 Mindestanforderungen für die im Genehmigungsverfahren zu verwendende Krankenakte für den TUE-Prozess im Falle der Behandlung von Asthma und seiner klinischen Varianten Ein ärztlicher Bericht muss den aktuellen Stand der Medizin widerspiegeln und Folgendes beinhalten: 1) Eine aktuelle (jährlich auf dem neuesten Stand) vollständige Krankengeschichte durch einen Arzt mit besonderem Augenmerk auf das Atmungssystem; 2) Einen in der Folge jährlich zu erneuernden Bericht über die klinische Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf das Atmungssystem; 3) Einen aktuellen Spirometriebericht (max. 1 Jahr alt) mit Angabe der Einsekundenkapazität (FEV1); 4) Bei einer Behinderung der Atemwege wird die Spirometrie nach der Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Agonisten wiederholt, um die Umkehrbarkeit der Bronchokonstriktion zu demonstrieren (max. 4 Jahre alt); 5) Liegt keine umkehrbare Verengung der Atemwege vor, ist ein bronchialer Provokationstest erforderlich, um eine Überempfindlichkeit der Atemwege nachzuweisen. 6) Den genauen Namen, die Fachrichtung und Anschrift (einschließlich Telefon, E-Mail und Fax) des untersuchenden Arztes (Allgemeinmediziner / Pneumologe / Internist / Sportmediziner oder Kinderarzt). Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 27 Anhang 4 Formulare für TUEs und Erklärungen zum Gebrauch Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 28 Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 29 Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 30 Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 31 Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen 2009 32 The World Ant i- Doping Code I N TERN A TI ON A L STA N D A RD FOR LA BORA TORI ES Ve r si o n 4 .0 August 2004 PREA M BLE The World Ant i- Doping Code I nt ernat ional St andard for Laborat ories is a m andat ory level 2 I nt ernat ional St andard developed as part of t he World Ant i- Doping Program . The basis for t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories is t he relevant Sect ions in t he Olym pic Movem ent Ant i- Doping Code. An expert group, t oget her wit h a WADA Laborat ory Accredit at ion Com m it t ee, has prepared t he docum ent and drafts have been circulat ed for init ial review and com m ent from all I OC accredit ed doping Laborat ories and t he I OC Sub- Com m ission on Doping and Biochem ist ry of Sport . Version 1.0 of t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories was circulat ed t o Signat ories, governm ent s and accredit ed laborat ories for review and com m ent s in Novem ber 2002. Version 2.0 w as based on t he com m ent s and proposals received from t hese st akeholders. All Signat ories, governm ent s and Laborat ories were consult ed and have had t he opport unit y t o review and provide com m ent s t o version 2.0. This draft version 3.0 was present ed for approval t o t he WADA Execut ive Com m it t ee on June 7 t h 2003. The I nt ernat ional St andard for Laborat ories will com e int o effect on January 1 s t 2004. Currently, Laborat ories are accredit ed by t he I nt ernat ional Olym pic Com m it t ee ( I OC) . As part of t he t ransit ion of t he program from exist ing I OC accredit at ion t o WADA accredit at ion, accredit at ion bodies shall require t he Laborat ories t o which t hey grant and m aint ain accredit at ion t o com ply wit h t he requirem ent s of t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories and I SO/ I EC 17025 by January 1s t , 2004. For Laborat ories m oving from I OC t o WADA accredit at ion ( see Sect ion 4.1.7) , an int ernal audit before January 1 st , 2004 shall be deem ed com pliant with the I nt ernat ional St andard for Laborat ories. The next I SO surveillance or reaccreditation audit conducted by the national accrediting body in 2004 shall docum ent com pliance wit h t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories. Laborat ories seeking initial WADA accredit at ion shall have an on-sit e accredit at ion audit by t heir nat ional accredit ing body com pliant wit h t his st andard before receiving WADA accredit at ion. The official t ext of t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories shall be m aintained by WADA and shall be published in English and French. I n t he event of any conflict bet ween t he English and French versions, t he English version shall prevail. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 2 TABLE OF CON TEN TS PA RT ON E: I N TROD UCT I ON , COD E PROVI SI ON S A N D D EFI N I TI ON S . 4 1 .0 I n t r o d u ct i o n , Sco p e an d Ref er en ces ......................................................... 4 2 .0 Co d e Pr o v is ion s .......................................................................................... 7 3 .0 Ter m s an d d ef i n i t i o n s ................................................................................ 8 3. 1 3. 2 Code defined Term s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Defined Ter m s fr om t he I nt er nat ional St andar d for Laborat ories . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 PA RT TW O: LA B ORA TOR Y A CCRED I TA TI ON REQUI REM EN TS A N D OPERA TI N G STA N D A RD S ............................................................... 1 2 4 .0 Req u i r em en t s f o r W ADA accr ed i t at i o n ................................................... 1 2 4. 1 4. 2 4. 3 I nit ial WADA accr edit at ion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Maint aining WADA Accr edit at ion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Special Requir em ent s for Maj or Ev en t s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 5 .0 Ap p l i cat i o n o f I SO 1 7 0 2 5 t o t h e An al y si s o f Do p i n g Co n t r o l Sam p l es ... 1 6 5. 1 5.2 5. 3 5. 4 I nt r oduct ion and Scope . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analy t ical and Technical Pr ocesses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Qualit y Management Pr ocesses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Suppor t pr ocesses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 17 25 28 6 .0 Pr o cess o f W A D A Accr ed it at io n ............................................................... 3 7 6. 1 6. 2 6. 3 6. 4 6. 5 Applying for a WADA Labor at or y Accr edit at ion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preparing for WADA Labor at or y Accr edit at ion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Obt aining WADA Accr edit at ion. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maint aining WADA Accr edit at ion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Accr edit at ion Requir em ent s for Sat ellit e Facilit ies for Maj or Ev en t s . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 38 39 40 44 7 .0 Req u i r em en t s f o r su p p o r t i n g an Ad v er se An a l y t i ca l Fi n d i n g in t h e Ad j u d i cat i o n Pr o cess ............................................................................... 4 6 7. 1 Labor at or y Docum ent at ion Pack age . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 PA RT TH REE: A N N EX ES ................................................................. 4 8 AN N EX A - W A D A PROFI CI EN CY TESTI N G PROGRA M ....................... 4 8 1. 2. 3. 4. Probat ionary period......................................................................................4 8 Maint enance/ Re- accredit at ion period.............................................................4 8 Proficiency Test Sam ple Com posit ion.............................................................4 9 Evaluat ion of Proficiency Test ing Result s........................................................5 0 A N N EX B - LA B ORA TORY COD E OF ETH I CS...................................... 5 4 1. 2. 3. 4. Confident ialit y ..............................................................................................5 4 Research......................................................................................................5 4 Testing ........................................................................................................5 4 Conduct Det rim ent al t o t he Ant i- Doping Program ...........................................5 6 A N N EX C - LI ST OF TECH N I CA L DOCU M EN TS .................................. 5 7 I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 3 PART ON E: I N TRODUCTI ON , CODE PROVI SI ON S AN D DEFI N I TI ON S 1 .0 I n t r o d u ct i o n , Sco p e a n d Re f e r e n ce s The m ain purpose of t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories is t o ensure laborat ory product ion of valid t est result s and evident iary dat a and t o achieve uniform and harm onized result s and report ing from all accredit ed Doping Control Laborat ories. The I nt ernat ional St andard for Laborat ories includes requirem ent s for WADA accredit at ion of doping laborat ories, operat ing st andards for laborat ory perform ance and descript ion of t he accredit at ion process. The I nt ernat ional St andard for Labo rat ories, including all Annexes and Technical Docum ent s, is m andat ory for all Signat ories t o t he Code. The World Ant i- Doping Program encom passes all of t he elem ent s needed in order t o ensure opt im al harm onizat ion and best pract ice in int ernat ional and nat ional ant idoping program s. The m ain elem ent s are: t he Code ( Level 1) , I nt ernat ional Standards ( Level 2) , and Models of Best Pract ice ( Level 3) . I n t he int roduct ion t o t he World Ant i- Doping Code ( Code) , t he purpose and im plem ent at ion of t he I nternatio nal Standards are sum m arized as follows: “ International Standards for different technical and operational areas within the anti- doping program will be developed in consultation with the Signatories and governments and approved by WADA. The purpose of the International Standards is harmonization among Anti-Doping Organizations responsible for specific technical and operational parts of the anti-doping programs. Adherence to the International Standards is mandatory for compliance with the Code. The International Standards may be revised from time to time by the WADA Executive Committee after reasonable consultation with the Signatories and governments. Unless provided otherwise in the Code, International Standards and all revisions shall become effective on the date specified in the International Standard or revision. ” Com pliance wit h an I nt ernat ional St andard ( as opposed t o anot her alt ernat ive st andard, pract ice or procedure) shall be sufficient t o conclude t hat t he procedures covered by t he I nt ernat ional St andard were perform ed properly. This docum ent set s out t he requirem ent s for Doping Control Laborat ories t hat wish t o dem onst rat e t hat t hey are t echnically com pet ent , operat e an effect ive qualit y m anagem ent syst em , and are able t o produce forensically valid result s. Doping Cont rol Testing involves the detection, identification, and in som e cases dem onst rat ion of t he presence great er t han a t hreshold concent rat ion of drugs and ot her subst ances deem ed t o be prohibit ed by t he list of Prohibit ed Subst ances and Prohibit ed Met hods (The Prohibit ed List ) in hum an biological fluids or t issues. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 4 The Laborat ory accredit at ion fram ework consist s of t wo m ain elem ent s: Part Two of t he st andard: t he Laboratory accredit at ion requirem ent s and operat ing st andards; and Part Three: t he Annexes and Technical Docum ent s. Part Two describes t he requirem ent s necessary t o obt ain WADA recognit ion and t he procedures involved t o fulfill t he requirem ent s. I t also cont ains an applicat ion of t he I SO/ I EC 17025 standard to the field of Doping Control. The purpose of t his sect ion of t he docum ent is t o facilit at e consist ent applicat ion and assessm ent of t he I SO/ I EC 17025 and t he specific WADA requirem ent s for Doping Cont rol by accredit at ion bodies t hat operat e in accordance wit h I SO/ I EC Guide 58. The I nt ernat ional St andard also set s fort h t he requirem ent s for Doping Control Laborat ories when adj udicat ion result s as a consequence of an Adverse Analyt ical Finding Part Three of t he St andard includes all Annexes. Annex A describes t he WADA Proficiency Test ing Program , including perform ance crit eria necessary t o m aint ain good st anding in proficiency t est ing. Annex B describes t he et hical st andards required for cont inued WADA recognit ion of t he Laborat ory . Annex C is a list of Technical Docum ent s. Technical Docum ent s are issued, m odified, and delet ed by WADA from t im e t o t im e and provide direct ion t o t he Laborat ories on specific technical issues. Once prom ulgated, Technical Docum ent s becom e part of t he I nt ernat ional St andard for Laboratories. The incorporat ion of t he provisions of t he Technical Docum ent s int o t he Laboratory ’s qualit y m anagem ent syst em is m andat ory for WADA accredit at ion. I n order t o harm onize t he accredit at ion of Laborat ories t o t he requirem ent s of I SO/ I EC 17025 and the WADA-specific requirem ent s for recognit ion, it is expect ed t hat nat ional accredit at ion bodies will use t his st andard, including t he annexes, as a reference docum ent in t heir accredit at ion audit process. Term s defined in the Code, which are included in t his st andard, are writ t en in it alics. Term s, which are defined in t his st andard, are underlined. Re f e r e n ce s These following references were consult ed in t he developm ent of t his docum ent . The specific requirem ent s and concept s of t hese docum ent s do no t supersede or otherwise change the requirem ents stated in the I nt ernat ional St andard for Laborat ories A2LA, 2001. Proficiency Test ing Requirem ent for Accredit ed Test ing and Calibrat ion Laborat ories. EA- 03/ 04 ( August 2001) . Use of Proficiency Test ing as a Tool for Accredit at ion in Testing Eurachem Proficiency Test ing Mirror Group ( 2000) . Select ion, Use and I nt erpret at ion of Proficiency Test ing ( PT) Schem es by Laborat ories. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 5 Eurachem / CI TAC Guide, 2 n d Edit ion ( 2000) Quant ifying Uncert aint y in Analyt ical Measurem ent . European Union Decision 2002/ 657/ EC Official Journal of t he European Com m unit ies 17.8.2002; L 221: 8 -3 6 . I SO/ I EC 17025: 1999. General requirem ent s for t he com pet ence of t est ing and calibrat ion laborat ories. I nt ernat ional Laborat ory Accredit at ion Cooperat ion ( I LAC) Docum ent G- 7: 1996. Accredit at ion Requirem ent s and Operat ing Crit eria for Horseracing Laborat ories. I LAC Docum ent G- 15: 2001. Guidance for Accredit at ion t o I SO/ I EC 17025 I LAC Docum ent G- 17: 2002. I nt roducing t he Concept of Uncert aint y of Measurem ent in Test ing in Associat ion wit h t he Applicat ion of t he St andard I SO/ I EC 17025. I LAC Docum ent G- 19: 2002. Guideline for Forensic Science Laborat ories I LAC Docum ent P-10: 2002. I LAC Policy on Traceabilit y of Measurem ent Result s. Nat ional Clinical Chem ist ry Laborat ory St andards Docum ent C-4 3 A, 2002 [ I SBN 156238- 475 -9 ] . "Gas Chrom at ography/ Mass Spect rom et ry ( GC/ MS) Confirm at ion of Drugs; Approved Guideline." Olym pic Movem ent Ant i- Doping Code ( 1999) Societ y of Forensic Toxicology and Am erican Academ y of Forensic Sciences, Toxicology Sect ion, 2002 ( Draft ) . Forensic Toxicology Laborat ory Guidelines. Subst ance Abuse and Ment al Healt h Services Adm inist rat ion ( SAMHSA) , Unit ed St at es Depart m ent of Healt h and Hum an Services ( DHHS) , 2001. Mandat ory Guidelines for Federal Workplace Drug Test ing Program s and Not ice of Proposed Revisions ( Federal Regist er 2001; 66: 43876 -43882) . World Ant i- Doping Code I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 6 2 .0 Co d e Pr o v i si o n s The followin g articles in the Code direct ly address t he I nt ernat ional St andard for Laborat ories: Code Article 3.2 Methods of Establishing Facts and Presumptions 3.2.1 WADA-accredited Laboratories are presumed to have conducted Sample analysis and custodial procedures in accordance with the International Standard for laboratory analysis. The Athlete may rebut this presumption by establishing that a departure from the International Standard occurred. If the Athlete rebuts the preceding presumption by showing that a departure from the International Standard occurred, then the Anti-Doping Organization shall have the burden to establish that such departure did not cause the Adverse Analytical Finding. Code Article 6 Analysis of Samples Doping Control Samples shall be analyzed in accordance with the following principles: 6.1 Use of Approved Laboratories Doping Control Samples shall be analyzed only in WADA-accredited laboratories or as otherwise approved by WADA. The choice of the WADAaccredited laboratory (or other method approved by WADA) used for the Sample analysis shall be determined exclusively by the Anti-Doping Organization responsible for results management. [Comment: The phrase “or other method approved by WADA” is intended to cover, for example, mobile blood Testing procedures which WADA has reviewed and considers to be reliable.] 6.2 Substances Subject to Detection. Doping Control Samples shall be analyzed to detect Prohibited Substances and Prohibited Methods identified on the Prohibited List and other substances as may be directed by WADA pursuant to Article 4.5 (Monitoring Program). 6.3 Research on Samples. No Sample may be used for any purpose other than the detection of substances (or classes of substances) or methods on the Prohibited List, or as otherwise identified by WADA pursuant to Article 4.5 (Monitoring Program), without the Athlete's written consent. 6.4 Standards for Sample Analysis and Reporting. Laboratories shall analyze Doping Control Samples and report results in conformity with the International Standard for Laboratories analysis. Code Article 13.5 Appeals from Decisions Suspending or Revoking Laboratory Accreditation Decisions by WADA to suspend or revoke a Laboratory's WADA accreditation may be appealed only by that Laboratory with the appeal being exclusively to CAS. Code Article 14.1 Information Concerning Adverse Analytical Findings and Other Potential Anti-Doping Rule Violations. An Athlete whose Sample has resulted in an Adverse Analytical Finding, or an Athlete or other Person who may have violated an anti-doping rule, shall be notified by the Anti-Doping Organization with results management responsibility as provided in Article 7 (Results Management). The Athlete ’s National Anti-Doping Organization and International Federation and WADA shall also be notified not later than the completion of the process described in Articles 7.1 and 7.2. Notification shall include: the Athlete's name, country, sport and discipline within the sport, whether the test was In-Competition or Out-of-Competition, the date of Sample collection and the analytical result reported by the laboratory. The same Persons and Anti-Doping Organizations shall be regularly updated on the status and findings of any review or proceedings conducted pursuant to Articles 7 (Results Management), 8 (Right to a Fair Hearing) or 13 (Appeals), and, in any case in which the period of Ineligibility is eliminated under Article 10.5.1 (No Fault or Negligence), or reduced under Article 10.5.2 (No Significant Fault or Negligence), shall be provided with a written reasoned decision explaining the basis for the elimination or reduction. The recipient organizations shall not disclose this information beyond those Persons within the organization with a need to know until the Anti-Doping Organization with I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 7 results management responsibility has made public disclosure or has failed to make public disclosure as required in Article 14.2. 3 .0 Te r m s a n d d e f i n i t i o n s 3 .1 Co d e d e f i n e d Te r m s Ad v er se An al y t i cal Fi n d i n g : A report from a Laborato ry or ot her approved Test ing ent it y t hat ident ifies in a Specim en t he presence of a Prohibit ed Subst ance or it s Met abolit es or Markers ( including elevat ed quant it ies of endogenous subst ances) or evidence of t he Use of a Prohibit ed Met hod. A n t i- Do p in g Or g an i zat i o n : A Signat ory t hat is responsible for adopt ing rules for, init iat ing, im plem ent ing or enforcing any part of t he Doping Cont rol process. This includes, for exam ple, t he I nt ernat ional Olym pic Com m it t ee, t he I nt ernat ional Paralym pic Com m it t ee, Major Event Organizat ions t hat conduct Test ing at t heir Event s, WADA, I nt ernat ional Federat ions, and Nat ional Ant i- Doping Organizat ions. At h l et e: For purposes of Doping Control, any Person who part icipat es in sport at t he int ernat ional level ( as defined by each I nt ernat ional Federat ion) or nat ional level ( as defined by each Nat ional Ant i- Doping Organizat ion) and any additional Person who part icipat es in sport at a lower level if designat ed by t he Person's Nat ional Ant iDoping Organizat ion. For pur poses of ant i- doping inform at ion and educat ion, any Person who part icipat es in sport under t he aut horit y of any Signatory , governm ent, or ot her sport s organizat ion accept ing t he Code. Co d e : The World Ant i- Doping Code. D o p i n g Co n t r o l: The process including t est dist ribut ion planning, Sam ple collection and handling, Laborat ory analysis, result s m anagem ent , hearings and appeals. Ev en t : A series of individual Com pet it ions conduct ed t oget her under one ruling body ( e.g., t he Olym pic Gam es, FI NA World Cham pionships, o r Pan Am erican Gam es) . I n - co m p et i t i o n: For purposes of different iat ing bet ween I n-com pet it ion and Out of - Com pet it ion Test ing, unless provided ot herwise in t he rules of an I nt ernat ional Federat ion or ot her relevant Ant i- Doping Organizat ion, an I n- Com pet it ion test is a t est where an At hlet e is drawn for Test ing in connect ion wit h a specific Com pet it ion. I n t er n at i o n al St an d ar d : A st andard adopt ed by WADA in support of t he Code. Com pliance wit h an I nt ernat ional St andard ( as opposed t o anot her alt ernat ive st andard, pract ice or procedure) shall be sufficient t o conclude t hat t he procedures covered by t he I nt ernat ional St andard were perform ed properly. M ar k er : A com pound, group of com pounds or biological param et ers t hat indicat es t he Use of a Prohibited Subst ance or Prohibit ed Met hod. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 8 Met ab o l i t e: Any subst ance produced by a biot ransform at ion process. N a t i o n a l A n t i- Do p i n g Or g an i zat i o n: The ent it y( ies) designat ed by each count ry as possessing t he prim ary aut horit y and responsibilit y t o adopt and im plem ent ant idoping rules, direct t he collect ion of Sam ples, t he m anagem ent of t est result s, and t he conduct of hearings, all at t he nat ional level. I f t his designat ion has not been m ade by t he com pet ent public aut horit y( ies) , t he ent it y shall be t he count ry's Nat ional Olym pic Com m it t ee or it s designee. N at i o n al Ol y m p i c Co m m i t t ee: The organizat ion recognized by t he I nt ernat ional Olym pic Com m it t ee. The t erm National Olym pic Com m ittee shall also include t he Nat ional Sport Confederat ion in t hose count ries where t he Nat ional Sport Confederat ion assum es t ypical Nat ional Olym pic Com m it t ee responsibilit ies in t he ant i- doping area . Ou t - o f- Co m p et it io n : Any Doping Cont rol which is not I n- com pet it ion. Per so n : A nat ural person or an organizat ion or ot her ent it y. Pr o h ib i t ed Li st : Met hods. The List identifying the Prohibit ed Subst ances and Prohibit ed Pr o h i b i t ed Met h o d : Any m et hod so described on t he Prohibit ed List . Pr o h i b i t ed Su b st an ce: Any subst ance so described on t he Prohibit ed List . Pu b l i cl y Di scl o se o r Pu b l icl y Rep o r t : To dissem inat e or dist ribut e inform at ion t o t he general public or Persons beyond t hose Persons ent it led t o earlier not ificat ion in accordance wit h Art icle 14. Sa m p l e/ Sp eci m en: Cont rol. Any biological m at erial collect ed for t he purposes of Doping Si g n at o r i es: Those ent it ies signing t he Code and agreeing t o com ply wit h t he Code, including t he I nt ernat ional Olym pic Com m it t ee, I nt ernat ional Federat ions, I nt ernat ional Paralym pic Com m it t ee, Nat ional Olym pic Com m it t ees, Nat ional Paralym pic Com m it t ees, Maj or Event Organizat ions, Nat ional Ant i- Doping Organizat ions, and WADA. Test in g : The part s of t he Doping Cont rol process involving t est dist ribut ion planning, Sam ple collect ion, Sam ple handling, and Sam ple t ransport t o t he Laborat ory . Use : The applicat ion, ingest ion, inj ect ion or consum pt ion by any m eans what soever of any Prohibit ed Subst ance or Prohibit ed Met hod. W ADA: The World Ant i- Doping Agency. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 9 3 .2 D e f i n e d Te r m s f r o m t h e I n t e r n a t i o n a l St a n d a r d f o r La b o r a t o r i e s Aliquot : A port ion of t he Sam ple of biological fluid or t issue ( e.g., urine, blood, et c.) obt ained from t he At hlet e used in the t esting pr ocess. Cert ified Reference Mat erial: Reference Mat erial, accom panied by a cert ificat e, one or m ore whose propert y values are cert ified by a pro cedure which est ablishes it s t raceabilit y t o an accurat e realizat ion of t he unit in which t he propert y values are expressed, and for which each cert ified value is accom panied by an uncert aint y at a st at ed level of confidence. Confirm at ion Procedure: An analyt ical t est procedure whose purpose is t o ident ify t he presence of a specific Prohibit ed Subst ance in a Sam ple. [ Com m ent: A Confirm at ion Procedure m ay also indicat e a quant it y of Prohibit ed Subst ance great er t han a t hreshold value or quant ify t he am ount of a Prohibit ed Subst ance in a Sam ple.] Flexible Accredit at ion: Approval for a Laboratory t o m ake rest rict ed m odificat ions in t he scope of t he accredit at ion wit hout t he involvem ent of t he nat ional accredit at ion body before t he m odificat ions are im plem ent ed I nt erm ediat e Precision, sZ i : Variat ion in result s observed when one or m ore fact ors, such as t im e, equipm ent , and operat or are varied wit hin a Laborat ory wit h i denot ing t he num ber of fact ors varied. Laborat ory I nt ernal Chain of Cust ody: Docum ent at ion of t he sequence of Persons in possession of t he Sam ple and any port ions of t he Sam ple t aken for Test ing. [ Com m ent : Laborat ory I nt ernal Chain of Cust ody is generally docum ented by a writ t en record of t he dat e, locat ion, act ion t aken, and t he individual perform ing an act ion wit h a Sam ple or Aliquot .] Laborat ory: An accredited laborat ory applying t est m et hods and processes t o provide evident iary dat a for t he det ect ion and, if applicable, quant ificat ion of a Threshold Subst ance on t he Prohibit ed List in urine and ot her biological Sam ples. Laborat ory Docum ent at ion Packages: The m aterial produced by the Laborat ory to support t he finding of an Adverse Analyt ical Finding as set forth in the WADA Technical Docum ent for Laborat ory Docum ent at ion Packages. Minim um Required Perform ance Lim it : A concent rat ion of a Prohibit ed Subst ance or Met abolit e of a Prohibit ed Subst ance or Marker of a Prohibit ed Subst ance or Met hod t hat a doping Laborat ory is expect ed t o reliably det ect in t he rout ine daily operat ion of t he Laboratory . See Technical Docum ent Minim um Required Perform ance Lim it s for Det ect ion of Prohibit ed Subst ances. Non- t hreshold Subst ance: A subst ance list ed on t he Prohibit ed List for which t he docum ent able det ect ion of any am ount is considered an ant i- doping rule violat ion. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 10 Presum ptive Analytical Finding: The st at us of a Sam ple t est result for which t here is an adverse screening t est , but a confirm at ion t est has not been perform ed. Reference Collect ion: t he det erm inat ion of charact erized sam ple docum ent at ion of t he A collect ion of sam ples of known origin t hat m ay be used in t he ident it y of an unknown subst ance. For exam ple, a well obt ained from a verified adm inist rat ion st udy in which scient ific ident it y of Met abolit e( s) can be dem onst rat ed. Reference Mat erial: Mat erial or subst ance one or m ore of whose propert ies are sufficient ly hom ogeneous and well est ablished t o be used for t he calibrat ion of an apparat us, t he assessm ent of a m easurem ent m et hod or for assigning values t o m aterials. Repeat abilit y, sr : Variabilit y observed wit hin a laborat ory, over a short t im e, using a single operat or, it em of equipm ent , et c. Reproducibilit y, sR : Variabilit y obt ained when different laborat ories analyze t he sam e Sam ple. Revocat ion: The perm anent wit hdrawal of a Laboratory ’s WADA accredit at ion. Screening Procedure: An analyt ical t est procedure whose purpose is t o ident ify t hose Sam ples which are suspicious wit h respect t o cont aining a Prohibit ed Subst ance or Met abolit e or Marker of a Prohibit ed Met hod and which require addit ional confirm at ion t est ing. Split Sam ple: Division of a Sam ple t aken for t est ing int o t wo port ions at collect ion, usually designat ed “ A” and “ B.” Suspension: The t em porary wit hdrawal of a Laboratory ’s WADA accredit at ion. Testing Aut horit y: The I nt ernat ional Olym pic Com m it t ee, World Ant i- Doping Agency, I nt ernat ional Federat ion, Nat ional Sport Organizat ion, Nat ional Ant i- Doping Organizat ion, Nat ional Olym pic Com m it t ee, Maj or Event Organizat ion, or ot her aut horit y defined by t he Code responsible for Sam ple collect ion and t ransport eit her I n- Com pet it ion or Out - of - Com pet it ion and/ or for m anagem ent of t he t est result . Threshold Subst ance: A substance listed in the Prohibit ed List for which t he det ect ion of an am ount in excess of a st at ed t hreshold is considered an Adverse Analyt ical Finding. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 11 PART TW O: LABORATORY A CCREDI TA TI ON REQUI REMEN TS AN D OPERATI N G STAN DA RD S 4 .0 Req u i r em en t s f o r W ADA accr ed i t at i o n 4 .1 I n i t i a l W A D A a ccr e d i t a t i o n This sect ion describes t he specific requirem ent s for t he init ial WADA accredit at ion of t he laborat ory . All t he requirem ent s m ust be fulfilled in order t o obt ain an init ial WADA accredit at ion. For som e of t he requirem ent s, t he laborat ory has to dem onst rat e com pliance during t he probat ionary period and for ot her requirem ent s com pliance will be checked and cont rolled based on an accredit at ion audit ( ref. 5.1, 5.2 and 5.3) . 4 .1 .1 I SO/ I EC 1 7 0 2 5 The laborat ory shall be accredit ed by a relevant nat ional accredit at ion body according to I SO/ I EC 17025 with prim ary reference t o t he int erpret at ions and applicat ions of t he I SO/ I EC 17025 requirem ent s as t hey are described in Applicat ion of I SO/ I EC 17025 t o t he Analysis of Doping Cont rol Sam ples ( Sect ion 5) . The I SO/ I EC 17025 accredit at ion m ust be obt ained before t he init ial WADA accredit at ion will be given. 4 .1 .2 Let t er o f su p p o r t The laborat ory shall provide an official let t er of support from t he relevant nat ional public aut horit y responsible for t he nat ional ant i- doping program , if any, or a sim ilar let t er of support from t he Nat ional Olym pic Com m it t ee or Nat ional Ant i- Doping Organizat ion. The let t er of support shall cont ain as a m inim um : § § § Guarant ee of sufficient financial support annually for a m inim um of 3 years Guarant ee of sufficient num bers of Sam ples annually for 3 years Guarant ee of provision of necessary analyt ical facilit ies and inst rum ent at ion, where applicable I n addit ion, any explanat ion of except ional circum st ances shall be given due considerat ion by WADA. The t hree year let t er of support does not in any way require exclusive support for only one laborat ory . Let t ers of support from int ernat ional sport organizat ions such as I nt ernat ional Federat ions could also be provided in addit ion t o t he above m ent ioned let t ers. I f the laborat ory as an organizat ion is linked t o host organizat ions, ( e.g. universit ies, hospitals…) an official let t er of support from t he host organizat ions shall be provided which should include t he following inform at ion: § § Docum ent at ion of t he adm inist rat ive support for t he laborat ory Financial support for t he laborat ory , if relevant I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 12 § § Support for t he research and developm ent act ivit ies Guarant ee of provision of necessary analyt ical facilit ies and inst rum ent at ion 4 .1 .3 Co d e o f Et h ics The laboratory shall sign and com ply wit h t he provision in t he Code of Et hics ( Annex B) which are relevant for a laborat ory in t he probat ionary period. 4 .1 .4 Pr o f i ci en cy t est i n g p r o g r am During t he probat ionary period t he laborat ory shall successfully analyze at a m inim um four sets of proficiency testing sam ples containing at a m inim um five sam ples per set . The final accredit at ion t est shall assess bot h t he scient ific com pet ence and t he capabilit y of t he laborat ory t o m anage m ult iple Sam ples. 4 .1 .5 Sh ar i n g o f k n o w l ed g e The laboratory shall dem onst rat e during t he probat ionary period it s willingness and abilit y t o share knowledge wit h ot her WADA Accredited Laborat ories. A descript ion of t his sharing is provided in t he Code of Et hics ( Annex B) . 4 .1 .6 Resear ch The laborat ory shall dem onst rat e in it s budget an allocat ion t o research and developm ent act ivit ies in t he field of Doping Cont rol of at least 7% of t he annual budget for t he init ial 3- year period. The research act ivit ies can eit her be conduct ed by t he laborat ory or in cooperat ion wit h ot her WADA-accredit ed Laborat ories or ot her research organizat ions. 4 .1 .7 I n i t i al accr ed i t at i o n o f Lab o r at o r i es h o l d i n g I OC accr ed i t at i o n Laborat ories accredit ed by t he I OC in 2003 and which successfully com plet e t he j oint 2003 I OC/ WADA re- accredit at ion t est and at a m inim um conduct an internal audit against Sect ion 5 of t he I nt ernal St andard for Laborat ories will receive WADA accredit at ion in 2004. The I nt ernat ional St andards for Laborat ories requirem ent s will be fully in effect on January 1st , 2004. Laborat ories t hat are downgraded or fail t he 2003 I OC/ WADA re- accredit at ion t est will have t heir accredit at ion suspended or revoked by WADA in accordance wit h Sect ion 6.4.8 . Laborat ories which have applied for, but have not received, I OC accredit at ion will com plet e t heir probat ionary period under the I nt ernat ional St andards for Laborat ories. 4 .2 M a i n t a i n i n g W A D A A ccr e d i t a t i o n This sect ion describes t he specific requirem ent s for a WADA re- accredit at ion of t he Laborat ory . 4 .2 .1 I SO/ I EC 1 7 0 2 5 accr ed i t at i o n The Laborat ory shall docum ent a valid accredit at io n from t he nat ional accredit at ion body according t o I SO/ I EC 17025 wit h prim ary reference t o t he int erpret at ions and applicat ions of t he I SO/ I EC 17025 requirem ent s as described in t he Applicat ion of I SO/ I EC 17025 t o Analysis of Doping Control Sam ples ( Sect ion 5 ) . I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 13 4 .2 .2 Fl ex i b l e Accr ed i t a t i o n WADA accredit ed Laborat ories m ay add or m odify scient ific m et hods or add analyt es wit hout t he need for approval by t he body t hat com plet ed t he I SO/ I EC 17025 accredit at ion of t hat Laboratory . Any analyt ical m et hod or procedure m ust be properly select ed and validat ed and included in t he scope of t he Laboratory at the next I SO audit if t he m et hod is used for analysis of Doping Cont rol Sam ples. 4 .2 .3 Let t er o f su p p o r t The Laboratory shall provide a renewed official let t er of support from the relevant nat ional public aut horit y responsible for t he nat ional ant i- doping program , if any, or a sim ilar let t er of support from t he National Olym pic Com m ittee or Nat ional Ant iDoping Organizat ion in years in which the Laboratory undergoes an I SO reaccredit at ion audit . The renewed let t er of support shall cont ain as a m inim um : § § § Guarant ee of sufficient financial support annually for a m inim um of 3 years Guarant ee of sufficient num bers of Sam ples annually Guarant ee of provision of necessary analyt ical facilit ies and inst rum ent at ion, where applicable Any explanat ion of except ional circum st ances shall be given due considerat ion by WADA. The let t er of support does not in any way require exclusive support for only one Laboratory . Let t ers of support from int ernat ional sport organizat ions such as I nt ernat ional Federat ions could also be provided in addit ion t o t he above m ent ioned let t ers. I f the Laborat ory as an organizat ion is linked t o host organizat ions ( e.g. university, hospit al…) , an official let t er of support from t he host organizat ions shall be renewed for each year in which t he Laboratory undergoes a I SO re- accredit at ion audit and shall include t he following inform at ion: § § § § Docum ent at ion of t he adm inist rat ive support for t he Laboratory Financial support for t he Laboratory , if relevant Guarant ee of provision of necessary analyt ical facilit ies and inst rum ent at ion Support for t he research act ivit ies 4 .2 .4 Mi n i m u m n u m b er o f t est i n g Sa m p l es The Laborat ory shall periodically provide, at t he request of WADA a report docum ent ing all t est result s report ed in a form at t o be specified by WADA. I n order to m aintain proficiency, WADA- accredit ed Laborat ories are required to analyze a m inim um of 1500 Doping Cont rol Sam ples per year that are provided by a Testing Aut hority. I f t he Laborat ory fails t o analyze t his num ber of Sam ples, accredit at ion will be suspended or revoked, dependent on t he circum st ances. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 14 4 .2 .5 Pr o f i ci en cy t est in g p r o g r a m The Laborat ories are required t o successfully part icipat e in t he WADA Proficiency Test ing program . The program is described in m ore det ail in Annex A. 4 .2 .6 Rep o r t in g The Laborat ory shall sim ult aneously report t o WADA and t he relevant I nt ernat ional Federation all Adverse Analyt ical Findings that have been reported to a Testing Aut horit y. All report ing shall be in accord wit h t he confident ialit y requirem ent s of t he Code. 4 .2 .7 Co d e o f Et h i cs The Laborat ory shall provide docum ent at ion of com pliance wit h t he provisions of t he Code of Et hics ( Annex B) relevant for a WADA accredit ed Laborat ory . The Laborat ory Director shall send a let t er of com pliance t o WADA every year. 4 .2 .8 Sh ar i n g o f k n o w l ed g e The Laborat ory shall dem onst rat e t heir willingness and abilit y t o share knowledge wit h ot her WADA Accredit ed Laborat ories. A descript ion of t his sharing is pro vided in t he Code of Et hics ( Annex B) . 4 .2 .9 Resear ch The Laborat ory shall m aint ain an updat ed 3- year plan for research and developm ent in t he field of Doping Control , including an annual budget in t his area. The Laborat ory should docum ent t he publicat ion of result s of t he research in relevant scient ific papers in t he peer- reviewed lit erat ure. These docum ent s shall be m ade available t o WADA upon request . The Laborat ory m ay also dem onst rat e a research program by docum ent ing successful or pending applicat ions for research grant s. 4 .3 Sp e ci a l Re q u i r e m e n t s f o r M a j o r Ev e n t s The Laborat ory support for t he Olym pic Gam es and ot her m aj or Events m ay be such t hat t he accredit ed Laborat ory facilit ies are not adequat e. This m ay require relocat ion of t he Laboratory to a new facilit y, t he addit ion of personnel, or t he acquisit ion of addit ional equipm ent . The Laborat ory Direct or of t he WADA- accredited Laborat ory designat ed t o perform t he testing shall be responsible t o ensure t hat t he qualit y m anagem ent syst em is m aint ained. 4 .3 .1 Sat el l i t e f aci l i t y o f an accr ed i t ed Lab o r at o r y I f the Laborat ory is required t o m ove or ext end it s operat ion tem porarily t o a new physical locat ion, t he Laborat ory m ust dem onst rat e a valid I SO/ I EC 17025 accreditation with prim ary com pliance with the Application of I SO/ I EC 17025 to the Analysis of Doping Cont rol Sam ples for the new facility ( “ sat ellit e facilit y” ) . Any m et hods or equipm ent unique t o t he sat ellit e facilit y m ust be validat ed prior t o t he sat ellit e facilit y accredit at ion audit . Any changes t o m et hods or ot her procedures in t he qualit y m anual m ust also be validat ed prior t o t he audit . I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 15 4 .3 .2 Per so n n el The Laboratory shall report to WADA any senior personnel ( e.g., cert ifying scient ist s, qualit y syst em m anagem ent st aff, supervisors, et c.) t em po rarily working in the Laborat ory . The Laborat ory Direct or shall ensure t hat t hese personnel are adequat ely t rained in t he m et hods, policies, and procedures of t he Laborat ory . Part icular em phasis should be given t o t he Code of Et hics and t he confident ialit y of t he result s m anagem ent process. Adequat e docum ent at ion of t raining of t hese t em porary em ployees should be m aint ained by t he Laborat ory . 4 .3 .3 Pr o f icien cy t est i n g WADA m ay, at it s sole discret ion, subm it proficiency t est ing sam ples t o t he Laborat ory for analysis. The sam ples shall be analyzed by t he sam e m et hods used in t he t est ing of Sam ples from a Testing Authority. These sam ples m ay be part of t he I SO/ I EC 17025 audit in conj unct ion wit h t he nat ional accredit ing body. Failure( s) t o successfully com plet e t he proficiency t est will be considered by WADA in deciding whet her t o accredit t he Laborat ory . I n t he event of an unaccept able report , t he Laborat ory shall docum ent t he changes inst it ut ed t o rem edy t he failure. The proficiency t est ing process should include any addit ional personnel t hat are added t o t he st aff for t he m aj or Event . The sam ples should be analyzed using the prot ocols and procedures t hat will be used for analysis of Sam ples for t he Event . 4 .3 .4 Rep o r t in g The Laboratory shall docum ent confident ialit y. that the report ing of t est result s m aint ains 5 .0 A p p l i ca t i o n o f I SO 1 7 0 2 5 t o t h e A n a l y si s o f D o p i n g Co n t r o l Sa m p l e s 5 .1 I n t r o d u ct i o n a n d Sco p e This sect ion of t he docum ent is int ended as an applicat ion as described in Annex B.4 ( Guidelines for est ablishing applicat ions for specific fields) of I SO/ I EC 17025 for t he field of Doping Control. Any aspect of t est ing or m anagem ent not specifically discussed in this docum ent shall be governed by I SO/ I EC 17025 and, where applicable, by I SO 9001. The applicat ion focuses on t he specific part s of t he processes t hat are crit ical wit h regard t o t he qualit y of t he laborat ory’s perform ance as a Doping Control Laboratory . These processes have been determ ined to be critical t o t he defined I SO 17025 crit eria and are t herefore det erm ined t o be significant in t he evaluat ion and accredit at ion process. This sect ion int roduces t he specific perform ance st andards for a Doping Control Laborat ory . The conduct of testin g is considered a process wit hin t he definit ions of I SO 9001. Perform ance st andards are defined according t o a process m odel where t he Doping Control Laborat ory pract ice is st ruct ured int o t hree m ain cat egories of processes: I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 16 § § § Analyt ical and t echnical processes Managem ent processes Support processes Wherever possible, t he applicat ion will follow t he form at of t he I SO 17025 docum ent . The concept s of t he qualit y m anagem ent syst em , cont inuous im provem ent , and cust om er sat isfact ion included in I SO 9001 have been included. 5 .2 5 .2 .1 A n a l y t i ca l a n d Te ch n i ca l Pr o ce sse s Recei p t o f Sa m p l es 5.2.1.1 Sam ples m ay be received by any m et hod aut horized by t he I nt ernat ional St andard for Testing. 5.2.1.2 The t ransport cont ainer shall first be inspect ed and any irregularit ies recorded. 5.2.1.3 The nam e and signat ure ( or ot her m eans of ident ificat ion and recording) of t he Person delivering or t ransferring cust ody of t he shipped Sam ples, t he dat e, t he t im e of receipt , and t he nam e and signat ure of t he Laborat ory representative receiving the Sam ples, shall be docum ented as part of t he Laborat ory Int ernal Chain of Cust ody record. 5 .2 .2 Han d l i n g o f Sa m p l es 5.2.2.1 The Laborat ory shall have a system to uniquely identify the Sam ples and associat e each Sam ple wit h t he collect ion docum ent or ot her ext ernal chain of cust ody . 5.2.2.2 The Laboratory shall have Laborat ory Internal Chain of Cust ody procedures to m aintain control of and accountability for Sam ples from receipt through final disposition of the Sam ples. The procedures m ust incorporate the concepts presented in the WADA Technical Docum ent for Laboratory I nternal Chain of Cus tody ( Annex C) . 5.2.2.3 The Laborat ory shall observe and docum ent condit ions t hat exist at t he t im e of receipt t hat m ay im pact on t he int egrit y of a Sam ple report . For exam ple, irregularit ies not ed by t he Laboratory should include, but are not lim it ed t o : • • • Sam ple tam pering is evident. Sam ple is not sealed with tam per- resist ant device or seal upon receipt . Sam ple is without a collection form (including Sam ple identification code) or a blank form is received wit h t he Sam ple. • Sam ple identification is unacceptable. For exam ple, the num ber on the bot t le does not m at ch t he Sam ple identification num ber on the form . Sam ple volum e is ext rem ely low • I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 17 5.2.2.4 The Laborat ory should not ify and seek advice from t he Test ing Aut horit y regarding rej ect ion and t est ing of Sam ples for which irregularit ies are not ed. 5.2.2.5 The Laborat ory shall retain the A and B Sam ple( s) for a m inim um of three ( 3 ) m ont hs aft er t he Test ing Aut horit y receives a negat ive report . The Sam ples shall be ret ained fr ozen under appropriat e condit ions. Sam ples with irregularit ies shall be held frozen for a m inim um of three ( 3 ) m ont hs following t he report t o t he Testing Authority. 5.2.2.6 The Laboratory shall retain the Sam ple( s) wit h an Adverse Analyt ical Finding for a m inim um of t hree ( 3) m ont hs aft er t he Testing Authority receives t he final analyt ical ( A or B Sam ple) report . The Sam ple shall be st ored frozen under appropriat e condit ions during t he long t erm st orage. 5.2.2.7 I f the Laboratory has been inform ed by the Testing Authority that the analysis of a Sam ple is challenged or disputed, the Sam ple shall be retained frozen under appropriate conditions and all the records pertaining to the Testing of that Sam ple shall be stored until com pletion of any challenges. 5.2.2.8 The Laborat ory shall m aint ain a policy pert aining t o ret ent ion, release, and disposal of Sam ples o r Aliquot s. 5.2.2.9 The Laborat ory shall m aint ain cust ody inform at ion on t he t ransfer of Sam ples, or port ions t hereof t o anot her Laboratory . 5 .2 .3 Sam p l i n g an d Pr ep ar at i o n o f Al i q u o t s f o r Test i n g 5.2.3.1 The Laborat ory shall m aintain Laborat o ry Int ernal Chain of Custody procedures for control of and accountability for all Aliquot s from preparation through disposal. The procedures m ust incorporate the concepts presented in the WADA Technical Docum ent for Laboratory I nternal Chain of Cust ody. 5.2.3.2 Before the initial opening of a Sam ple bottle, the device used to ensure int egrit y of t he Sam ple ( e.g., securit y t ape or a bot t le sealing system ) shall be inspected and the integrity docum ented. 5.2.3.3 The Aliquot preparation procedure for any Screening Procedure or Confirm ation Procedure shall ensure t hat no risk of cont am inat ion of t he Sam ple or Aliquot exist s. 5 .2 .4 Test in g 5.2.4.1 Urine integrity t est ing I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 18 5.2.4.1.1 The Laboratory m ust have a written policy establishing the procedures and crit eria for Sam ple integrity tests. 5.2.4.1.2 The Laborat ory should not e any unusual condit ion of t he urine – for exam ple: color, odor, or foam . Any unusual condit ions should be recorded and included as part of t he report t o t he Testing Authority. 5.2.4.1.3 The Laboratory shall test for the pH and specific gravit y as urine int egrit y param et ers on t he “ A” Sam ple. Other tests m ay be perform ed if request ed by t he Testing Authority and approved by WADA 5.2.4.2 Urine screen t est ing 5.2.4.2.1 The Screening Procedure( s) shall det ect t he Prohibited Subst ance( s) or Metabolite( s) of Prohibit ed Subst ance( s) , or Marker( s) of t he Use of a Prohibited Substance or Met hod for all substances listed in the Out - of- Com pet it ion or I n- com pet it ion Sect ion of t he Prohibited List as appropriat e for which t here is a WADA- accept ed screening m et hod. WADA m ay m ake specific except ions t o t his sect ion. 5.2.4.2.2 The Screening Procedure shall be perform ed wit h a WADA- accept ed validat ed m et hod t hat is appropriat e for t he subst ance or m et hod being t est ed. The crit eria for accept ing a screening result and allowing t he testing of t he Sam ple t o proceed m ust be scient ifically valid. 5.2.4.2.3 All screening assays shall include negat ive and posit ive cont rols in addit ion t o t he Sam ples being t est ed. 5.2.4.2.4 For analyt es t hat m ust exceed a t hreshold for report ing as an Adverse Analyt ical Finding, appropriat e cont rols shall be included in t he screening assay. Screening Procedures for Threshold Subst ances are not required t o m eet quant it at ive or uncert aint y requirem ent s. 5.2.4.3 Urine confirm at ion t est ing All Confirm at ion Procedures m ust be docum ent ed and m eet applicable uncert aint y requirem ent s. The obj ect ive of a Confirm at ion Procedure is t o ensure the ident ificat ion and/ or quant ificat ion and t o exclude any t echnical deficiency in t he Screening Procedure. Since t he obj ect ive of the confirm atio n assay is t o accum ulat e addit ional inform at ion regarding an adverse finding, a Confirm at ion Procedure should have great er select ivit y/ discrim inat ion t han a Screening Procedure. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 19 5.2.4.3.1 “ A” Sam ple Confirm at ion 5.2.4.3.1.1 Presum pt ive ident ificat ion from a Screening Procedure of a Prohibit ed Subst ance, Met abolit e( s) of a Prohibited Substance, or Marker( s) of t he Use of a Prohibited Substance or Method m ust be confirm ed using a second Aliquot( s) t aken from t he original “ A” Sam ple. 5.2.4.3.1.2 Mass spect rom et ry coupled t o eit her gas or liquid chrom at ography is t he m et hod of choice for confirm at ion of Prohibit ed Subst ances, Met abolit e( s) of a Prohibited Subst ance, or Marker( s) of t he Use of a Prohibit ed Subst ance or Method. GC/ MS or HPLC/ MS are accept able for bot h Screening Procedures and Confirm at ion Procedures for a specific analyt e. 5.2.4.3.1.3 I m m unoassay for confirm at ion of prohibit ed prot eins, pept ides, m im et ics, and analogues or Marker( s) of t heir Use is perm it t ed. The im m unoassay used for confirm at ion m ust use a procedure with a different ant ibody that should recognise a different epit ope of t he pept ide/ prot ein t han t he assay used for screening. 5.2.4.3.1.4 The Laborat ory m ust have a policy t o define t hose circum st ances where t he confirm at io n t est ing of an “ A” Sam ple m ay be repeated ( e.g., batch qualit y cont rol failure) . Each repeat confirm at ion m ust be docum ent ed and be com plet ed on a new Aliquot of t he “ A” Sam ple. 5.2.4.3.1.5 The Laboratory is not required to confirm every Prohibited Subst ance that is identified by the Screening Procedures. The decision on t he priorit izat ion on order of confirm at ion( s) should be m ade in cooperat ion wit h t he Test ing Aut horit y and t he decision docum ent ed. I n addit ion, no Cert ificat e of Analysis or final writ t en Test Report incorporat ing a Presum pt ive Analyt ical Finding shall be issued. 5.2.4.3.2 “ B” Sam ple Confirm at ion 5.2.4.3.2.1 I n t hose cases where confirm at ion of a Prohibited Substance, Met abolit e( s) of a Prohibit ed Subst ance, or Marker( s) of t he Use of a Prohibit ed Subst ance or Met hod is request ed in t he “ B” Sam ple, t he ” B” Sam ple analysis should occur as soon as possible and should be com plet ed wit hin t hirt y ( 30) days of not ificat ion of an ” A” Sam ple Adverse Analyt ical Finding. 5.2.4.3.2.2 The “ B” Sam ple confirm ation m ust be perform ed in the sam e Laborat ory as t he “ A” Sam ple confirm ation. A different I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 20 analyst m ust perform t he “ B” analyt ical procedure. The sam e individual( s) t hat perform ed t he “ A” analysis m ay perform inst rum ent al set up and perform ance checks and verify result s. 5.2.4.3.2.3 The B Sam ple result m ust confirm t he A Sam ple ident ificat ion for t he Adverse Analyt ical Finding t o be valid. The m ean value for t he B Sam ple finding for Threshold Subst ances is required t o exceed t hat t hreshold including considerat ion of uncert aint y. 5.2.4.3.2.4 The At hlet e and/ or a represent at ive, a represent at ive of t he ent it y responsible for Sam ple collect ion or result s m anagem ent , a represent at ive of t he National Olym pic Com m it t ee, Nat ional Sport Federat ion, I nt ernat ional Federat ion, and a t ranslat or shall be aut horized t o at t end t he “ B” confirm at ion. I n t he absence of all of t he above persons, t he Test ing Aut horit y or t he Laboratory shall appoint a surrogate ( independent wit ness) t o verify t hat t he “ B” Sam ple container shows no signs of t am pering and t hat t he ident ifying num bers m at ch t hat on t he collect ion docum ent at ion. The Laboratory Director m ay lim it the num ber of individuals in Cont rolled Zones of t he Laboratory based on safet y or securit y considerat ions. The Laborat ory Direct or m ay rem ove, or have rem oved by proper aut horit y, any At hlet e or represent at ive t hat is int erfering in the t est ing process. Any behavior resulting in rem oval should be report ed t o t he Test ing Aut horit y and m ay be considered ant i– doping rule violat ion in accordance wit h Art icle 2.5 of t he Code, “Tam pering, or Attem pting t o t am per, wit h any part of Doping Control” . 5.2.4.3.2.5 Aliquots taken for analysis m ust be t aken from t he original “ B” Sam ple. 5.2.4.3.2.6 The Laborat ory m ust have a policy t o define t hose circum st ances when confirm at ion testing of t he “ B” Sam ple m ay be repeat ed. Each repeat confirm at ion should be perform ed on a new Aliquot of t he “ B” Sam ple. 5.2.4.3.2.7 I f the “ B” Sam ple confirm ation does not provide analytical findings t hat confirm t he “ A” Sam ple result, the Sam ple shall be considered negat ive and t he Test ing Aut horit y not ified of t he new analyt ical finding. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 21 5.2.4.4 Alt ernat ive biological m at rices screening and confirm at ory testing 5 .2 .5 5.2.4.4.1 Unless ot herwise defined, t his applicat ion applies only t o t he analysis of urine Sam ples. Blood, plasm a, and serum are accept able m at rices for testing in cert ain circum st ances. Specific requirem ent s for t he testing of t hese m at rices are not included in t he scope of t his docum ent and will be prom ulgat ed separat ely. 5.2.4.4.2 Any t est ing result s of hair, nails, oral fluid or ot her biological m at erial shall not be used t o count er Adverse Analyt ical Findings from urine. Resu l t s Man ag em en t 5.2.5.1 Review of result s 5.2.5.1.1 A m inim um of t wo cert ifying scient ist s m ust independent ly review all Adverse Analyt ical Findings before a report is issued. The review process shall be docum ent ed. 5.2.5.1.2 At a m inim um , t he review shall include: • • • • • Laborat ory I nt ernal Chain of Cust ody docum ent at ion Urine integrity dat a Validit y of t he analyt ical screening and confirm at ion dat a and calculat ions Qualit y cont rol dat a Com plet eness of docum ent at ion support ing t he report ed analytical findings 5.2.5.1.3 When an Adverse Analyt ical Finding is rej ect ed, t he reason( s) m ust be docum ent ed. 5 .2 .6 Do cu m en t at i o n an d Rep o r t i n g 5.2.6.1 The Laborat ory m ust have docum ent ed procedures t o ensure t hat it m aint ains a coordinat ed record relat ed t o each Sam ple analyzed. I n t he case of an Adverse Analyt ical Finding, t he record m ust include t he dat a necessary t o support t he conclusions report ed ( as set fort h in t he Technical Docum ent , Laborat ory Docum ent at ion Packages) I n general, t he record should be such t hat in t he absence of t he analyst , anot her com pet ent analyst could evaluat e what t est s had been perform ed and int erpret t he dat a. 5.2.6.2 Each st ep of t est ing shall be t raceable t o t he st aff m em ber who perform ed t hat st ep. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 22 5.2.6.3 Significant variance from t he writ t en procedure shall be docum ent ed as part of t he record ( e.g., m em orandum for t he record) . 5.2.6.4 Where inst rum ent al analyses are conduct ed, t he operat ing param et ers for each run shall be recorded. 5.2.6.5 Report ing of “ A” Sam ple result s should occur wit hin t en ( 10) working days of receipt of t he Sam ple. The report ing t im e required for specific com pet it ions m ay be subst ant ially less t han t en days. The report ing t im e m ay be m odified by agreem ent bet ween t he Laboratory and t he Testing Aut horit y. 5.2.6.6 The Laborat ory Cert ificat e of Analysis or Test Report shall include, in addit ion t o t he it em s st ipulat ed in I SO 17025, t he following: • • • • • • • • • • Sam ple ident ificat ion num ber Laborat ory ident ificat ion num ber ( if any) St at us of t est ( Out of com pet it ion/ I n-com pet it ion) Nam e of com pet it ion and/ or sport Dat e of receipt of Sam ple Dat e of report Type of sam ple ( urine, blood, et c.) Test result s Signat ure of cert ifying individual Ot her inform at ion as specified by t he Test ing Aut horit y. 5.2.6.7 The Laborat ory is not required t o m easure or report a concent rat ion for Prohibit ed Subst ances for a non- threshold analyte. The Laboratory should report t he act ual Prohibit ed Subst ance( s) , Met abolit e( s) of t he Prohibit ed Subst ance( s) or Met hod( s) , or Marker( s) det ect ed in t he Sam ple. 5.2.6.8 For Threshold Subst ances, t he Laborat ory report should est ablish t hat t he Prohibit ed Subst ance or it s Met abolit e( s) or Marker( s) of a Prohibit ed Met hod is present at a concent rat ion great er t han t he t hreshold concent rat ion t aking int o considerat ion t he uncert aint y in conclud ing t hat t he concent rat ion in t he Sam ple exceeds t he t hreshold . The est im at e of uncert aint y should not be included on t he Cert ificat e of Analysis or Test Report but m ust be included in Laborat ory Docum ent at ion Packages. 5.2.6.9 The Laborat ory shall have a policy regarding t he provision of opinions and interpret at ion of dat a. An opinion or int erpret at ion m ay be included in t he Cert ificat e of Analysis or Test Report provided t hat t he opinion or int erpret at ion is clearly ident ified as such. The basis upon which t he opinion has been m ade shall be docum ent ed. Not e: An opinion or int er pr et at ion m ay include, but not be lim it ed t o, r ecom m endat ions on how t o use r esult s, infor m at ion r elat ed t o t he phar m acology , m et abolism and phar m acok inet ics of a subst ance, and w het her an observed r esult is consist ent w it h a set of r epor t ed condit ions. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 23 5.2.6.10 I n addit ion t o report ing t o t he Testing Authority, t he Laborat ory shall sim ult aneously report any Adverse Analyt ical Findings t o WADA and the responsible I nt ernat ional Federat ion. I n t he case where t he sport or Event is not associat ed wit h an I nt ernat ional Federat ion ( e.g., college sport s) or t he At hlet es are not m em bers of an I nt ernat ional Federat ion, t he Laborat ory is required t o report Adverse Analyt ical Findings only t o WADA. All report ing shall be in accord wit h t he confident ialit y requirem ent s of t he Code. 5.2.6.11 The Laborat ory shall report quart erly t o WADA, in a form at specified by WADA , a sum m ary of t he result s of all t est s perform ed. No inform at ion t hat could link an At hlet e wit h an individual result will be included. The report will include a sum m ary of any Sam ples rej ect ed for testing and t he reason for t he rej ect ion. When t he clearinghouse is in place, t he Laborat ory shall sim ult aneously report t o WADA all inform at ion report ed t o t he Test ing Aut horit y, according t o t he requirem ent s list ed in Sect ion 5.2.6.6, in lieu of t he paragraph above. The inform at ion will be used t o generat e sum m ary report s. 5.2.6.12 Laborat ory Docum ent at ion Packages shall cont ain m at erial specified in t he WADA Technical Docum ent on Laborat ory Docum ent at ion Packages. 5.2.6.13 Athlete confidentiality is a key concern for all Laborat ories engaged in Doping Control cases. Confidentiality requires extra safeguards given the sensit ive nat ure of t hese t est s. 5.2.6.13.1 Testing Authority requests for inform ation m ust be m ade in writing t o t he Laboratories. 5.2.6.13.2 Adverse Analytical Findings shall not be provided by telephone. 5.2.6.13.3 I nform at ion sent by a facsim ile is accept able if t he securit y of t he receiving facsim ile m achine has been verified and procedures are in place t o ensure t hat t he facsim ile has been transm itted to the correct facsim ile num ber. 5.2.6.13.4 Unencrypted em ail is not authorized for any reporting or discussion of Adverse Analyt ical Findings if the At hlet e can be ident ified or if any inform at ion regarding t he ident it y of t he At hlet e is included. The Laborat ory shall also provide any inform at ion request ed by WADA in conj unct ion wit h t he Monit oring Program , as set fort h in Art icle 4.5 of t he Code. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 24 5 .3 5 .3 .1 Qu a l i t y M a n a g e m e n t Pr o ce sse s Or g an i zat i o n 5.3.1.1 Wit hin t he fram ework of I SO/ I EC 17025, t he Laboratory shall be considered a t est ing laborat ory ( and not a calibrat ion laborat ory) . 5.3.1.2 The Laborat ory ( Scient ific) Direct or shall have t he responsibilit ies of t he Chief Execut ive, unless ot herwise not ed. 5 .3 .2 Qu al i t y Po l i cy an d Ob j ect i v es 5.3.2.1 The Qualit y Policy and im plem ent at ion shall m eet t he requirem ent s of I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.2 Qualit y Managem ent Syst em and shall include a qualit y m anual t hat describes t he qualit y syst em . 5.3.2.2 A single st aff m em ber should be appoint ed as t he Qualit y Manager and should have responsibilit y and aut horit y t o im plem ent and ensure com pliance wit h t he qualit y syst em . 5 .3 .3 Do cu m en t Co n t r o l The cont rol of docum ent s t hat m ake up t he Qualit y Managem ent Syst em shall m eet t he requirem ent s of I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.3 Docum ent Cont rol 5.3.3.1 The Laboratory Direct or ( or designee) shall approve t he Qualit y Manual and all ot her docum ent s used by st aff m em bers in com plet ing t est ing. 5.3.3.2 The Qualit y Managem ent Syst em shall ensure t hat t he cont ent s of WADA Technical Docum ent s are incorporat ed int o the appropriat e m anuals by t he effect ive dat e and t hat t raining is provided and docum ent ed. I f t his is not possible, WADA should be cont act ed wit h a writ t en request for an ext ension. 5 .3 .4 Rev i ew o f r eq u est s, t en d er s, an d co n t r act s Review of legal docum ent s or agreem ent s relat ed t o testing m ust m eet t he requirem ent s of I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.4. The Laborat ory shall ensure t hat t he Test ing Aut horit y is inform ed concerning t he t est s t hat can be perform ed on Sam ples subm it t ed for analysis. 5 .3 .5 Su b co n t r act i n g o f t est s A WADA- accredit ed Laboratory m ust perform all work wit h it s own personnel and equipm ent wit hin it s accredit ed facilit y. I n t he case of specific t echnologies t hat m ay not be available in the Laborat ory ( e.g., GC/ C/ I RMS, I soelect ric focusing [ EPO/ NESP] ) , a Sam ple m ay be t ransferred t o anot her WADA- accredited Laborat ory in which t he t echnology is wit hin t he scope of analysis. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 25 I n except ional circum st ances, WADA m ay elect t o grant specific aut horizat ion for subcont ract ing part of t he t asks. I n such cases, assurance of m aint aining t he level of qualit y and t he appropriat e chain of cust ody t hroughout t he ent ire process is t he responsibilit y of t he Laboratory Direct or of t he WADA- accredited Laborat ory . 5 .3 .6 Pu r ch asi n g o f ser v i ces an d su p p l i es 5.3.6.1 Chem icals and reagent s Chem icals and reagent s m ust be suit able for t he purpose and be of est ablished purit y. Reference purit y docum ent at ion m ust be obt ained when available and ret ained in t he qualit y syst em docum ent s. I n t he case of rare or difficult t o obt ain reagent s, Reference Mat erials, or Reference Collect ions, part icularly for use in qualit at ive m et hods, t he expirat ion dat e of t he solut ion can be ext ended if adequat e docum ent at ion exist s t hat no significant det eriorat ion has occurred. 5.3.6.2 Waste disposal shall be in acco rd wit h nat ional laws and ot her relevant regulat ions. This includes biohazard m at erials, chem icals, cont rolled subst ances, and radioisot opes, if used. 5.3.6.3 Environm ent al healt h and safet y policies should be in place t o prot ect t he st aff, t he public, and t he environm ent . 5 .3 .7 Ser v i ce t o t h e cl i en t 5.3.7.1 Service t o client s shall be handled in accord wit h I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.7. 5.3.7.2 Ensuring responsiveness t o WADA The Laborat ory Direct or or his designee m ust : • • • Ensure adequat e com m unicat ion. Report t o WADA any unusual cir cum st ances or inform at ion wit h regard t o testing program s, pat t erns of irregularit ies in Specim ens, or pot ent ial Use of new subst ances. Provide com plet e and t im ely explanat ory inform at ion t o WADA as appropriat e and as request ed t o provide qualit y accredit at ion. 5.3.7.3 Ensuring Test ing Aut horit y focus 5.3.7.3.1 The Laborat ory Direct or shall be fam iliar wit h t he Test ing Aut horit y rules and t he Prohibit ed List . 5.3.7.3.2 The Laborat ory Direct or should int eract wit h t he Test ing Aut horit y wit h respect t o specific t im ing, report inform at ion, or ot her support needs. These int eract ions should include, but are not lim it ed t o, t he following: I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 26 • • • • • Com m unicat e wit h t he Test ing Aut horit y concerning any significant quest ion of t est ing needs or any unusual circum st ance in t he t est ing process ( including delays in report ing) . Act wit hout bias regarding t he nat ional affiliat ion of t he Testing Aut horit y. Provide com plet e and t im ely explanat ions t o t he Test ing Aut horit y when request ed or when t here is a pot ent ial for m isunderst anding t he Test Report or Cert ificat e of Analysis. Provide evidence and/ or expert t est im ony on any t est result or report produced by t he Laboratory as required in adm inist rat ive, arbit rat ion, or legal proceedings. Respond t o any com m ent or com plaint subm it t ed by a Testing Aut horit y or Ant i- Doping Organizat ion concerning the Laborat ory and it s operat ion. 5.3.7.3.3 The Laborat ory shall m onit or Test ing Aut horit y sat isfact ion. There should be docum ent at ion t hat t he Test ing Aut horit y concerns have been incorporat ed int o t he Laboratory Qualit y Managem ent Syst em , where appropriat e. 5.3.7.3.4 The Laborat ory shall develop a syst em , as required by I SO 17025, for m onit oring key indicat ors of Laboratory service. 5 .3 .8 Co m p l ai n t s Com plaint s shall be handled in accord wit h I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.8. 5 .3 .9 Co n t r o l o f n o n co nf o r m in g t e st i n g w o r k 5.3.9.1 The Laborat ory shall have policies and procedures t hat shall be im plem ent ed when any aspect of it s t est ing or a result from it s t est ing does not com ply t o set procedures. 5.3.9.2 Docum ent at ion of any non-com pliance or deviat ion from procedure or prot ocol involving a Sam ple testing shall be kept as part of t he perm anent record of t hat Sam ple. 5 .3 .1 0 Co r r ect i v e act i o n Correct ive act ion shall be t aken in accord wit h I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.10. 5 .3 .1 1 Pr ev en t i v e act i o n Prevent ive act ion shall be t aken in accord wit h I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.11. 5 .3 .1 2 Co n t r o l o f r eco r d s 5.3.12.1 Technical Records 5.3.12.1.1 Analyt ical records on negat ive Sam ples, including Laborat ory I nt ernal Chain of Cust ody docum ent at ion and m edical inform at ion ( T/ E rat io, st eroid profiles, and blood param et ers) , m ust be I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 27 ret ained in secure st orage for at least t wo ( 2) years. Relevant records on Sam ples wit h irregularit ies or rej ect ed Sam ples m ust be ret ained in secure st orage for at least t wo ( 2) years. 5.3.12.1.2 All analyt ical records on Specim ens wit h an Adverse Analyt ical Finding m ust be ret ained in secure st orage at least five ( 5) years, unless ot herwise specified by t he Test ing Aut horit y or by cont ract . 5.3.12.1.3 The raw dat a support ing all analyt ical result s m ust be ret ained in secure st orage for five ( 5) years. 5 .3 .1 3 I n t e r n a l A u d it s 5.3.13.1 I nt ernal audit s shall be com plet ed in accordance wit h t he requirem ent s of I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.13. 5.3.13.2 I nt ernal Audit responsibilit ies m ay be shared am ongst provided t hat any Person does not audit his/ her own area. personnel 5 .3 .1 4 Man ag em en t Rev i ew s 5.3.14.1 Managem ent reviews will be conduct ed t o m eet t he requirem ent s of I SO/ I EC 17025 Sect ion 4.14. 5.3.14.2 WADA will publish, from t im e t o t im e, specific t echnical recom m endat ions in a Technical Docum ent . I m plem ent at ion of t he t echnical recom m endat ions described in t he Technical Docum ent s is m andat ory and should occur by t he effect ive dat e. Technical Docum ent s supersede any previous publicat ion on a sim ilar t opic, or if applicable, t his docum ent . The docum ent in effect will be t hat Technical Docum ent whose effect ive dat e most recent ly precedes t hat of Sam ple receipt date. The current version of t he Technical Docum ent will be available on WADA’s websit e. 5 .4 Su p p o r t p r o ce sse s 5 .4 .1 Gen er al General support shall be provided in accord wit h I SO/ I EC 17025. 5 .4 .2 Per so n n el 5.4.2.1 Every person em ployed by, or under contract to, the Laborato ry m ust have a personnel file accessible for auditors. The file m ust contain copies of the resum é, or qualification form , a description of the j ob, and docum entation of initial and ongoing training. The Laboratory m ust m aintain appropriate confidentiality of personal inform ation. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 28 5.4.2.2 All personnel should have a t horough knowledge of t heir responsibilit ies including t he securit y of t he Laborat ory , confident ialit y of result s, Laborat ory I nt ernal Chain of Cust ody pr otocols, and t he st andard operat ing procedures for any m et hod t hat t hey perform . 5.4.2.3 The Laborat ory Direct or is responsible for ensuring t hat Laborat ory personnel are adequat ely t rained and have experience necessary t o perform t heir dut ies. The cert ificat ion should be docum ented in the individual’s personnel file. 5.4.2.4 The Doping Control Laboratory m ust have a qualified person as the Laboratory Director to assum e professional, organizational, educational, and adm inistrative responsibility. The Laboratory Direct or qualificat ions are: • • • 5.4.2.5 The Doping Control Laboratory m ust have qualified personnel t o serve as Certifying Scientist( s) to review all pertinent data, quality cont rol result s, and t o at t est t o t he validit y of t he Laborat ory’s test reports. The qualifications are: • • • 5.4.2.6 Ph.D. or equivalent in one of the natural sciences or Training com parable to a Ph.D. in one of the natural sciences such as a m edical or scient ific degree wit h appropriat e experience or training. Experience with the analysis of bio logical m aterial for substances used in doping. Appropriate training or experience in forensic applications of Doping Control. Bachelors Degree in Medical Technology, Chem istry, Biology, or relat ed nat ural science or equivalent . Docum ent ed experience of 8 years or m ore in a Doping Control Laboratory is equivalent to a Bachelor’s degree for this position. Experience in the analysis of doping m aterials in biological fluids. Experience in the use of relevant analyt ical t echniques such as chrom atography, im m unoassay, and Gas Chrom atography/ Mass Spect rom et ry. Supervisory personnel should have a thorough understanding of the Quality Control procedures; the review, interpretation, and reporting of test results; m aintenance of Laboratory I nternal Chain of Cust ody; and proper rem edial action to be taken in response to analytical problem s. The qualifications for supervisor are: • Bachelors Degree in Medical Technology, Chem istry, Biology, or relat ed nat ural science or equivalent . Docum ent ed experience of 5 years or m ore in a Doping Control Laboratory is equivalent to a Bachelor’s degree for this position. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 29 • • • 5 .4 .3 Experience in relevant analytical t est ing including the analysis of Prohibit ed Subst ances in biological m aterial. Experience in the use of analyt ical techniques such as chrom atography, im m unoassay, and Gas Chrom atography/ Mass Spect rom et ry. Ability to ensure com pliance with quality m anagem ent system s and quality assurance processes. Acco m m o d at i o n an d en v i r o n m en t al co n d i t i o n s 5.4.3.1 5.4.3.1.1 Environm ent al Cont r ol Maint ain appropriat e elect rical services 5.4.3.1.1.1 The Laboratory shall ensure that adequate electrical service is available so t hat t here is no int errupt ion or com prom ise of st ored dat a. 5.4.3.1.1.2 All com put ers, peripherals, and com m unicat ion devices should be suppo rt ed in such a way t hat service is not likely t o be int errupt ed. 5.4.3.1.1.3 The Laboratory shall have policies in place to ensure the int egrit y of refrigerat ed and/ or frozen st ored sam ples in t he event of an elect rical failure. 5.4.3.1.2 The Laborat ory shall have a writ t en safet y policy and com pliance wit h Laboratory safety policies shall be enforced. 5.4.3.1.3 The storage and handling of controlled substances m ust com ply with applicable national legislation. 5.4.3.2 Securit y of t he facilit y 5.4.3.2.1 The Laboratory shall have a policy for the security of its facilit ies, which m ay include a t hreat and risk assessm ent . 5.4.3.2.2 Three levels of access should be considered in t he qualit y m anual or t hreat assessm ent plan: • • • 5.4.3.2.3 Recept ion zone. An init ial point of cont rol beyond which unaut horized individuals m ust be escort ed. Com m on operat ional zones. Cont rolled zones. Access t o t hese areas should be m onit ored and records m aint ained of access by visitors. The Laborat ory shall rest rict access t o Cont rolled Zones t o only aut horized persons. A st aff m em ber should be assigned as t he I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 30 securit y officer who has overall knowledge and cont rol of t he securit y syst em . 5 .4 .4 5.4.3.2.4 Unaut horized persons m ust be escort ed wit hin Cont rolled Zones. A t em porary aut horizat ion m ay be issued t o individuals requiring access t o t he Cont rolled Zones such as audit ing t eam s and individuals perform ing service or repair. 5.4.3.2.5 I t is advisable t o have a separat e Cont rolled Zone for Sam ple receipt and Aliquot preparat ion. Test Met h o d s an d Met h o d Val i d at i o n 5.4.4.1 5.4.4.1.1 Select ion of Met hods St andard m et hods are generally not available for Doping Control analyses. The Laboratory shall develop, validat e, and docum ent in- house m et hods for com pounds present on t he Prohibit ed List and for relat ed subst ances. The m et hods shall be select ed and validat ed so t hey are fit for t he purpose. Non- t hreshold Subst ances Laborat ories are not required to m easure or concent rat ion for Non- t hreshold Subst ances. report a The Laborat ory m ust develop as part of t he m et hod validat ion process accept able st andards for ident ificat ion of Prohibit ed Subst ances. ( See t he Technical Docum ent on I dent ificat ion Crit eria for Qualit at ive Assays) The Laborat ory m ust dem onst rat e t he abilit y t o achieve t he Minim um Required Perform ance Lim it s using a represent at ive subst ance or subst ances if t he appropriate standards are available. I n case a Reference Collect ion is used for ident ificat ion, an est im at e of t he lim it of det ect ion for t he m et hod m ust be provided by assessing a represent at ive subst ance. 5.4.4.1.2 Threshold Subst ances The Laborat ory m ust develop m et ho ds wit h an accept able uncert aint y near t he t hreshold concent rat ion. The m et hod m ust be capable of docum ent ing bot h t he relat ive concent rat ion and t he ident it y of t he Prohibit ed Subst ance or Met abolit e( s) or Marker( s) . Confirm at ion m et hods for Threshold Subst ances m ust be perform ed on t hree Aliquot s from t he “ A” bot t le and t hree Aliquot s from the “ B” bottle, if t he “ B” sam ple confirm at ion is perform ed. I f insufficient Sam ple volum e exist s t o analyze t hree Aliquot s, t he m axim um num ber of Aliquots t hat can be prepared should be analyzed. Adverse Analyt ical Finding decisions shall be based on t he m ean of t he m easured I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 31 concent rat ions and include considerat ion of uncert aint y wit h t he coverage fact or, k, reflect ing t he num ber of Aliquot s analyzed and a level of co nfidence of 95% . Report s and docum ent at ion, where necessary , shall report t he m ean concent rat ion. 5.4.4.1.3 5.4.4.2 5.4.4.2.1 Minim um Required Perform ance Lim it For bot h Non- threshold and Threshold Subst ances, t he Laborat ory will be required t o m eet a Minim um Required Perform ance Limit for det ect ion, ident ificat ion, and dem onst rat ion t hat a subst ance exceeds t he t hreshold ( if required) . Validat ion of Met hods Confirm at ion m et hods for Non- t hreshold Subst ances m ust be validat ed. Exam ples of fact ors relevant t o det erm ining if t he m et hod is fit for t he purpose are: • Specificit y. The abilit y of t he assay t o det ect only t he subst ance of int erest m ust be det erm ined and docum ent ed. The assay m ust be able t o discrim inat e bet ween com pounds of closely relat ed st ruct ures. • I dent ificat ion capabilit y. Since t he result s for Nont hreshold subst ances are not quantitative, the Laborat ory should est ablish crit eria for ensuring t hat ident ificat ion of a subst ance represent at ive of t he class of Prohibit ed Subst ances can be repeat edly ident ified and det ect ed as present in t he sam ple at a concent rat ion near t he MRPL. • Robust ness. The m et hod m ust be det erm ined t o produce t he sam e result s wit h respect t o m inor variat ions in analyt ical condit ions. Those condit ions t hat are crit ical t o reproducible result s m ust be cont rolled. • Carryover. The condit ions required t o elim inat e carryover of t he subst ance of int erest from sam ple t o sam ple during processing or inst rum ent al analysis m ust be det erm ined and im plem ent ed. • Mat rix int erferences. The m et hod should avoid int erference in t he det ect ion of Prohibited Substances or t heir Met abolit es or Markers by com ponent s of t he sam ple m at rix. • St andards. Reference st andards should be used for ident ificat ion, if available. I f t here is no reference st andard I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 32 available, t he use of dat a or sam ple from a validat ed Reference Collect ion is accept able. 5.4.4.2.2 Confirm at ion m et hods for Threshold Subst ances m ust be validat ed. Exam ples of fact ors relevant t o det erm ining if t he m et hod is fit for t he purpose are: • Specificit y. The abilit y of t he assay t o det ect only t he subst ance of int erest m ust be det erm ined and docum ent ed. The assay m ust be able t o discrim inat e bet ween com pounds of closely relat ed st ruct ures. • I nt erm ediat e Precision. The m et hod m ust allow for t he reliable repet it ion of t he result s at different t im es and wit h different operat ors perform ing t he assay. I nt erm ediat e Precision at t he t hreshold m ust be docum ent ed. • Robust ness. The m et hod m ust be det erm ined t o produce t he sam e result s wit h respect t o m inor variat ions in analyt ical condit ions. Those condit ions t hat are crit ical t o reproducible result s m ust be cont rolled. • Carryover. The condit ions required t o elim inat e carryover of t he subst ance of int erest from sam ple t o sam ple during pr ocessing or instrum ental analysis m ust be determ ined and im plem ent ed • Mat rix int erferences. The m et hod m ust lim it int erference in t he m easurem ent of t he am ount of Prohibit ed Subst ances or t heir Met abolit es or Markers by com ponent s of t he sam ple m at rix. • St andards. Reference st andards should be used for quant ificat ion, if available. I f t here is no reference st andard available, t he use of dat a or sam ple from a validat ed Reference Collect ion is accept able. • Minim um Required Perform ance Lim it s ( MRPL) . The Laborat ory m ust dem onst rat e t hat it can det ect represent at ive com pounds of each prohibit ed class at defined MRPLs. The Laboratory should also det erm ine t he lim it of det ect ion and lim it of quant ificat ion if t he MRPL is close t o t hese lim it s. • Linearit y m ust be docum ent ed at 50% t o 200% of t he t hreshold value, unless ot herwise st ipulat ed in a Technical Docum ent . I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 33 5.4.4.3 Est im at e of Uncert aint y of Met hod I n m ost cases an ident ificat ion of a Prohibit ed Subst ance, its Met abolit e( s) or Marker( s) , is sufficient t o report an Adverse Analyt ical Finding. Thus, quant it at ive uncert aint y as defined in I SO/ I EC 17025 does not apply. I n t he ident ificat ion of a com pound by GC/ MS or HPLC/ MS, t here are qualit at ive m easures t hat subst ant ially decrease t he uncert aint y of ident ificat ion. I n t he case of a Threshold Subst ance, uncert aint y in bot h t he ident ificat ion and t he finding t hat t he subst ance is present in an am ount great er t han t he t hreshold concent rat ion m ust be addressed. 5.4.4.3.1 Uncert aint y in ident ificat ion The appropriat e analyt ical charact erist ics m ust be docum ent ed for a part icular assay. The Laborat ory m ust est ablish crit eria for ident ificat ion of a com pound at least as st rict as t hose st at ed in any relevant Technical Docum ent . 5.4.4.3.2 Uncert aint y in est ablishing t hat a subst ance exceeds a t hreshold. The purpose of t hreshold report ing in Doping Cont rol is t o est ablish t hat t he Prohibit ed Subst ance or it s Met abolit e(s) or Marker( s) are present at a concent rat ion great er t han t he t hreshold value. The m et hod, including select ion of st andards and cont rols, and report of uncert aint y should be designed t o fit t he purpose. 5.4.4.3.2.1 Uncert aint y of quant it at ive result s, part icularly at t he t hreshold value, should be addressed during t he validat ion of t he assay t hrough m easurem ent of Repeat abilit y, I nt erm ediat e Precision and bias, where possible. 5.4.4.3.2.2 The expression of uncert aint y should use t he expanded uncert aint y using a coverage fact or, k, t o reflect a level of confidence of 95 % . The expression of uncert aint y m ay also t ake t he form of a one-sided t- test at a level of confidence of 95 % . 5.4.4.3.2.3 Uncert aint y m ay be furt her addressed in Technical Docum ent s in order t o reflect t he purpose of analysis for t he specific subst ances. 5.4.4.4 Cont rol of Dat a 5.4.4.4.1 Dat a and Com put er Securit y 5.4.4.4.1.1 Access t o com put er t erm inals, com put ers, or ot her operat ing equipm ent shall be cont rolled by physical access and by m ult iple levels of access cont rolled by I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 34 passwords or ot her m eans of em ployee recognit ion and ident ificat ion. These include, but are not lim it ed t o account privileges, user ident ificat ion codes, disk access, and file access cont rol. 5.4.4.4.1.2 The operat ing soft ware and all files shall be backed up on a regular basis and a current copy kept off sit e at a secure locat ion. 5.4.4.4.1.3 The soft ware shall prevent t he changing of result s unless t here is a syst em t o docum ent t he person doing t he edit ing and t hat edit ing can be lim it ed t o users wit h proper level of access. 5.4.4.4.1.4 All dat a ent ry, recording of report ing processes and all changes t o report ed dat a shall be recorded wit h an audit trail. This shall include the date and tim e, the inform at ion t hat was changed, and t he individual perform ing t he t ask. 5 .4 .5 Eq u ip m en t 5.4.5.1 A List of available equipm ent is t o be est ablished and m aint ained. 5.4.5.2 As part of a qualit y syst em , t he Laborat ories shall operate a program fo r t he m aint enance and calibrat ion of equipm ent according t o I SO 17025 Sect ion 5.5. 5.4.5.3 General service equipm ent t hat is not used for m aking m easurem ent s should be m aint ained by visual exam inat ion, safet y checks, and cleaning as necessary. Calibrat ions are only required where t he set t ing can significant ly change t he t est result . A m aint enance schedule shall be est ablished for it em s such as fum e hoods, cent rifuges, evaporat ors, et c, which are used in t he t est m et hod. 5.4.5.4 Equipm ent or volum et ric devices used in m easuring shall have periodic perform ance checks along wit h servicing, cleaning, and repair. 5.4.5.5 Qualified subcont ract ed vendors m ay be m aint ain, and repair m easuring equipm ent . 5.4.5.6 All m aint enance, service, and repair of equipm ent m ust be d ocum ented. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 used to service, 35 5 .4 .6 M easu r em en t Tr aceab i l i t y 5.4.6.1 Reference St andards Few of t he available reference drug and drug Met abolit e( s) are t raceable t o nat ional or int ernat ional st andards. When available, reference drug or drug Met abolit e( s) t raceable t o a nat ional st andard or cert ified by a body of recognized st at us, such as USP, BP, Ph.Eur. or WHO, should be used. When available, a cert ificat e of analysis or aut hent icit y shall be obt ained. When a reference st andard is not cert ified, t he Laborat ory shall verify its id ent it y and purit y by com parison wit h published dat a or by chem ical charact erizat ion. 5.4.6.2 5 .4 .7 Reference Collect ions A collect ion of sam ples or isolat es m ay be obt ained from a biological m at rix following an aut hent ic and verifiable adm inist rat ion of a Prohibited Subst ance or Met hod, providing t hat t he analyt ical dat a are sufficient t o j ust ify t he ident it y of t he relevant chrom at ographic peak or isolat e as a Prohibit ed Subst ance or Met abolit e of a Prohibit ed Subst ance or Marker of a Prohibit ed Subst ance or Met hod A s su r i n g t h e q u al i t y o f t est r esu l t s 5.4.7.1 The Laboratory m ust participate in the WADA Proficiency Test ing Program . 5.4.7.2 The Laborat ory shall have in place a qualit y assurance syst em , including t he subm ission of blind qualit y cont rol sam ples, t hat challenges t he ent ire scope of t he t est ing process ( i.e, sam ple receipt and accessioning t hrough result report ing) . 5.4.7.3 Analyt ical perform ance should be m onit ored by operat ing qualit y cont rol schem es appropriat e t o t he t ype and frequency of t est ing perform ed by t he Laborat ory . The range of qualit y cont rol act ivit ies includes: • Posit ive and negat ive cont rols analyzed in t he sam e analyt ical run as t he Presum pt ive Adverse Analyt ical Finding Sam ple. • The use of deut erat ed or ot her int ernal st andards or st andard addit ion. • Com parison of m ass spect ra or ion rat ios from select ed ion m onit oring ( SI M) t o a Reference Material or Reference Collect ion sam ple analyzed in t he sam e analyt ical run • Confirm at ion of t he “ A” and “ B” Split Sam ples. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 36 • Qualit y cont rol chart s using appropriat e cont rol lim its ( e.g., ± 20% of t he t arget value) depending on t he analyt ical m et hod em ployed. • The qualit y cont rol procedures should be docum ent ed in t he Laborat ory . 6 .0 Pr o cess o f W ADA Accr ed i t at i o n This sect ion describes t he t echnical and financial requ irem ent s t he laborat ory m ust fulfill in t he process of being accredit ed by WADA. The descript ion of t he st eps in t he accredit at ion process is linked t o t he defined requirem ent present ed in Sect ion 4 . 6 .1 A p p l y i n g f o r a W A D A La b o r a t o r y A ccr e d i t a t i o n 6 .1 .1 Su b m i t Ap p l i cat i o n Fo r m The laborat ory m ust fill in t he necessary inform at ion in t he Applicat ion Form as provided by WADA and deliver t his t o WADA wit h t he required docum ent at ion and applicable fee. The Applicat ion shall be signed by t he Laboratory Direct or and, if relevant , by t he Direct or of t he host organizat ion. 6 .1 .2 Descr i p t i o n o f Lab o r at o r y As preparat ions for an init ial visit by WADA, t he laborat ory shall com plet e a questionnaire provided by WADA and subm it it to WADA no later than four weeks aft er t he receipt of t he quest ionnaire. The following inform at ion shall be subm it t ed t hrough t he quest ionnaire: • • • • • List of st aff and t heir qualificat ions Descript ion of physical facilit ies, including a descript ion of t he securit y considerat ions for Sam ples and records List of proposed and act ual inst rum ent al resources and equipm ent List of available Reference Mat erials or st andards, or plans t o acquire Reference Mat erials or st andards, including properly validat ed biological Sam ple Reference Collect ions Financial or business plan for t he laborat ory WADA m ay require an updat e of t his docum ent at ion during t he process of accredit at ion. 6 .1 .3 Pr o v id e a let t er o f su p p o r t According t o 4.1.2 t he laborat ory shall provide necessary let t ers of support cont aining t he required inform at ion from t he relevant national public aut horit ies, o r Nat ional Olym pic Com m it t ee, or Nat ional Ant i- Doping Organizat ion. 6 .1 .4 Co n d u ct I n i t i al v i si t I f necessary, WADA shall conduct an init ial visit ( 2- 3 days) to the laboratory at the laborat ory ’s expense. The purpose of t his visit is t o clarify issues wit h regard t o t he accredit at ion process and t he defined requirem ent s in t he I nt ernat ional St andard for I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 37 Laborat ories and t o obt ain inform at ion about different aspect s of t he laborat ory relevant for t he accredit at ion. 6 .1 .5 I ssu e f i n al r ep o r t an d r eco m m en d at i o n Wit hin eight ( 8) weeks aft er t he init ial visit or t he receipt of t he quest ionnaire, WADA will com plet e and subm it a report t o t he laborat ory . I n t he report WADA will m ake t he necessary recom m endat ions concerning giving t he laborat ory st at us as a WADA Probat ionary laborat ory or if t his is not t he case, ident ifying needed im provem ent s in order t o be a WADA Probat ionary laborat ory . 6 .2 Pr ep ar in g f o r W ADA Lab o r at o r y Accr ed i t at i o n A probat ionary period shall be defined for a WADA Probat ionary Laboratory . The period will range from 12 t o 24 m ont hs depending on t he st at us of t he laborat ory wit h regard t o t he defined requirem ent s ( refer t o Sect ion 4.1) . The m ain purpose of t his period is t hat t he laborat ory shall prepare for in it ial accredit at ion. During t his period, WADA will provide appropriat e feedback t o assist t he laboratory in im proving t he qualit y of it s t est ing process. I n t his period t he laborat ory shall: 6 .2 .1 Ob t ai n I SO 1 7 0 2 5 accr ed i t at i o n The laborat ory shall prepare and est ablish t he required docum ent at ion and syst em according t o t he requirem ent s in Applicat ion of I SO 17025 t o Analysis of Doping Cont rol Sam ple ( Sect ion 5) and t he I SO 17025. Based on t his, t he laborat ory shall init iat e and prepare for t he accredit at io n process by consult ing wit h a relevant nat ional accredit at ion body. An audit t eam consist ing of represent at ives from a nat ional accredit at ion body, including independent t echnical assessors recom m ended by WADA will audit t he laborat ory . Copies of t he Audit Report shall be sent t o WADA. The laborat ory has t o correct any ident ified non- conform it ies wit hin defined t im e- fram es and docum ent t his accordingly. Copies of t he docum ent at ion of t he correct ion of t he non- conform it ies should be sent t o WADA. 6 .2 .2 Pa r t icip at e in t h e W ADA Pr o f i ci en cy Test i n g Pr o g r am The laboratory m ust com plet e a m inim um of one year of successful part icipat ion in t he WADA Proficiency Test ing program prior t o achieving init ial accredit at ion. ( See Annex A for descript ion of t he Proficiency Test ing program .) As a final proficiency t est , the laborat ory shall analyze 20- 50 urine Sam ples in t he presence of a WADA represent at ive. Cost s associat ed wit h t he WADA on- sit e visit shall be at t he laboratory ’s expense. The laborat ory shall successfully ident ify and/ or docum ent a concent rat ion in excess of t he t hreshold of all of the Prohibited Subst ances, Metabolite( s) of Prohibit ed Subst ances, or Marker( s) of Prohibited Subst ances or Met hods wit hin five ( 5) days of t he laboratory opening the Sam ples. The laborat ory shall provide a Cert ificat e of Analysis for each of t he Sam ples in the proficiency t est . For negat ive Sam ples, WADA m ay request all or a port ion of the negat ive screening dat a. For each of t he Sam ples for which there is an Adverse Analyt ical Finding, t he laborat ory shall provide a Laborat ory Docum ent at ion Package. This dat a shall be subm it t ed wit hin t wo ( 2) weeks of subm ission of t he init ial report . I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 38 6 .2 .3 I m p l em en t Co d e o f Et h i cs The laborat ory shall com m unicat e t he Code of Et hics (Annex B) t o all em ployees and ensure underst anding of and com m it m ent t o t he different aspect s of t he Code of Ethics. 6 .2 .4 Pl an an d i m p l em en t r esear ch act i v i t i es The laborat ory shall develop a plan for its research and developm ent activities in the field of Doping Cont rol wit hin a 3 year period including a budget . At least t wo research and developm ent act ivit ies shall be init iat ed and im plem ent ed wit hin t he probat ionary period. 6 .2 .5 Pl an an d i m p l em en t sh ar i n g o f k n o w l ed g e The laborat ory shall prepare and convey inform at ion and knowledge on at least t wo specific issues t o t he ot her WADA accredit ed Laborat ories wit hin t he probat ionary period. 6 .3 Ob t a i n i n g W A D A A ccr e d i t a t i o n 6 .3 .1 Par t icip at e in a W ADA accr ed it at io n au d it I n t he last phase of t he probat ionary period WADA will prepare in cooperat ion wit h t he laborat ory a final WADA accredit at ion audit . Represent at ives of WADA will audit com pliance of t he defined requirem ent s in t he Applicat ion of I SO 17025 t o Analysis of Doping Control Sam ples ( Sect ion 5) and t he pract ice and docum ent at ion of t he laborat ory . If WADA has participated in the initial I SO audit, the final WADA audit m ay be a docum ent audit . Ot herwise, t he audit can be conduct ed t oget her wit h t he nat ional accredit at ion body or separat ely if m ore pract ical. Should an on- sit e audit t ake place by WADA, t he associat ed cost shall be at t he laborat ory ’s expense. Based on the audit , WADA will issue an Audit Report and subm it t his t o t he laboratory . I f needed, t he laborat ory will have t o correct ident ified non- com pliances wit hin defined t im e- fram es and report t hese t o WADA. 6 .3 .2 W ADA r ep o r t an d r eco m m en d at io n Based on t he relevant docum ent at ion from t he laborat ory , any WADA t echnical advisor feedback, and t he relevant accredit at ion body ( Audit Report ) , WADA will m ake a final report including a recom m endat ion concerning t he accredit at ion of t he laborat ory . The report and recom m endat ion will be subm it t ed t o t he WADA Execut ive Com m it t ee for approval. I n case t hat t he recom m endat ion is t hat t he laborat ory should not be accredit ed, the laborat ory will have a m axim um of six ( 6) m ont hs t o correct and im prove specific part s of t heir operat ion, at which tim e a furt her report will be m ade by WADA. 6 .3 .3 I ssu e an d p u b l i cat i o n o f Accr ed i t at i o n cer t i f i cat e A cert ificat e signed by a duly aut horized represent at ive of WADA shall be issued in recognit ion of an accredit at ion. Such cert ificat e shall specify t he nam e of t he Laborat ory and t he period for which t he cert ificat e is valid. Cert ificat es m ay be I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 39 issued aft er t he effect ive dat e, wit h ret roact iv e effect . Laborat ories will be published annually by WADA. 6 .4 A list of accredit ed M a i n t a i n i n g W A D A A ccr e d i t a t i o n 6 .4 .1 Pr o v i d e a n ew l et t er o f su p p o r t Let t er( s) of Support from a nat ional public aut horit y or Nat ional Olym pic Com m it t ee or Nat ional Ant i- Doping Organizat ion responsible for a nat ional Doping Cont rol program or an I nt ernat ional Federat ion responsible for an int ernat ional Doping Cont rol program shall be required in years in which t here is an I SO 17025 reaccredit at ion audit . A let t er of support from t he host organizat ion renewing it s com m it m ent t o t he Laborat ory shall also be required in conj unct ion wit h each I SO 17025 reaccredit at ion audit . 6 .4 .2 Do cu m en t an n u al n u m b er o f t est s The Laborat ory shall periodically report t he result s of all t est s perform ed t o WADA in a specified form at . WADA will m onit or Sam ple t est volum e perform ed by t he Laborat ory . I f t he num ber of Sam ples falls below 1500 per year, WADA Laborat ory accredit at ion will be suspended or revoked in accordance wit h Sect ion 6.4.8. 6 .4 .3 Flex ib le Accr ed i t a t i o n WADA accredit ed Laborat ories m ay add or m odify scient ific m et hods or add analyt es t o it s scope of work wit hout t he need for approval by t he body t hat com plet ed t he I SO/ I EC 17025 accredit at ion of t hat Laboratory . Any analyt ical m et hod or pro cedure m ust be properly select ed and validat ed and included in t he scope of t he Laboratory at t he next I SO audit if use is continued. 6 .4 .4 Do cu m en t Co m p l i an ce w i t h t h e W ADA Lab o r at o r y Co d e o f Et h ics The Laborat ory Direct or m ust send a let t er of com pliance t o WADA every year. The Laborat ory m ay be asked t o provide docum ent at ion of com pliance wit h t he provisions of t he Code of Et hics ( Annex B) . 6 .4 .5 Do cu m en t i m p l em en t ed r esear ch act i v i t i es The Laborat ory m ust supply an annual progress report t o WADA docum enting research and developm ent result s in t he field of Doping Control and dissem inat ion of t he result s. The Laborat ory should also relat e research and developm ent plans for t he next year. 6 .4 .6 Do cu m en t i m p l em en t ed sh ar i n g o f k n o w l ed g e The Laborat ory m ust supply an annual report sharing of knowledge wit h all ot her WADA- accredit ed Laborat ories. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 40 6 .4 .7 Par t icip at e in W ADA / I SO p er i o d i cal au d i t s an d t h e r e- accr ed i t at i o n au d i t WADA reserves t he right t o inspect and audit t he Laborat ory at any t im e. The not ice of the audit/ in spect ion will be m ade in writ ing t o t he Laboratory Direct or. I n except ional circum st ances, t he audit / inspect ion m ay be unannounced. 6.4.7.1 WADA/ I SO Re- accreditation audit The Laboratory m ust receive I SO/ I EC 17025 accredit at ion including com pliance wit h t he Applicat ion of I SO 17025 for Analysis of Doping Cont rol Sam ples ( Sect ion 5 of t his docum ent ) . The audit t eam m ay include a WADA Consult ant t o augm ent t he audit ing t eam select ed by t he nat ional accredit ing body for t he re- accredit at ion audit . Copies of t he audit sum m ary report as well as the Laboratory responses m ust be sent t o WADA. The Laboratory shall also provide a copy of t he I SO 17025 cert ificat e obt ained from t he nat ional cert ifying body. 6.4.7.2 I SO Periodical audit I n years when a periodical I SO/ I EC 17025 audit is required, t he Laborat ory shall provide WADA wit h a copy of any ext ernal audit s and evidence of correct ive act ions for any non- com pliance. 6 .4 .8 W ADA r ep o r t an d r eco m m en d at io n WADA will annually review Laboratory com pliance with the requirem ents list ed in Sect ions 4 and 5. Wit h t he except ion of re- accredit at ion and ot her required on- sit e audit s, t he annual review will consist of a docum ent at ion audit . WADA m ay require docum ent at ion from t he Laboratory . Failure of t he Laboratory t o provide inform ation request ed in evaluat ing perform ance by t he specified dat e shall be considered a refusal t o cooperat e and result in Suspension or Revocat ion of accredit at ion. WADA will consider t he overall perform ance of t he Laboratory in m aking decisions regarding cont inued accredit at ion. Applicant Laborat ory perform ance on aspect s of t he st andards described in Sect ion 5 ( such as t urn- around t im es, Docum entation Package cont ent s, and feedback from client organizat ions) m ay be considered in t his auditing. 6.4.8.1 Maintenance of accredit at ion I n t he event t hat t he Laborat ory has m aint ained sat isfact ory perform ance, WADA will recom m end t o t he WADA Execut ive Com m it t ee t hat t he Laborat ory be re- accredited. 6.4.8.2 Suspension of accredit at ion Whenever WADA has reason t o believe t hat Suspension m ay be required and t hat im m ediat e act ion is necessary in order t o prot ect t he int erest s of WADA and the Olym pic m ovem ent, WADA m ay im m ediat ely suspend a Laboratory ’s accredit at ion. I f necessary, such decision m ay be t aken by t he Chairm an of t he WADA Execut ive Com m it t ee. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 41 Exam ples of act ions t hat could result in Suspension of accredit at ion include: • • • • • Suspension of I SO 17025 accredit at ion; failure t o t ake appropriat e correct ive act ion aft er an unsat isfact ory perform ance; lack of com pliance wit h any of t he requirem ent s or st andards list ed in WADA I nt ernat ional St andard for Laborat ories ( including Annex A. Proficiency Test ing) ; failure t o cooperat e wit h WADA or t he relevant Test ing Aut horit y in providing docum ent at ion; failure t o com ply wit h t he WADA Laborat ory Code of Et hics. WADA m ay recom m end a Suspension of accredit at ion at any t im e based on t he result s of t he Proficiency Test ing program . The period and t erm s of Suspension shall be proportionate to the seriousness of t he non- com pliance( s) or lack of perform ance and t he need t o ensure accurat e and reliable drug t est ing of At hlet es. A period of Suspension shall be up to 6 m onths, during which tim e any noncom pliance m ust be correct ed. I f t he non- com pliance is not correct ed during t he Suspension period, t he Laborat ory accredit at ion will be revoked. I n t he case of a non- com pliance WADA m ay suspend t he Laborat ory from perform ing analyses for any Prohibit ed Subst ances. If WADA det erm ines t hat t he non- com pliance is lim it ed t o a class of Prohibited Subst ances, WADA m ay lim it the suspension t o analysis for t he class of com pounds in which t he non- com pliance occurred. 6.4.8.3 Revocat ion of accredit at ion The WADA Execut ive Com m it t ee revokes accredit at ion of any Laborat ory accredited under these provisio ns if WADA det erm ines t hat Revocat ion is necessary t o ensure t he full reliabilit y and accuracy of drug t est s and t he accurat e report ing of t est result s. Revocat ion of accredit at ion m ay be based on, but not lim it ed t o, t he following considerat ions: • • • • • Loss o f I SO 17025 accredit at ion; Unsat isfact ory perform ance in analyzing and report ing result s of drug t est s Unsat isfact ory part icipat ion in perform ance evaluat ions or Laboratory on- sit e audit s; Failure t o t ake appropriat e correct ive act ion following an unsatisfact ory perform ance eit her in Test ing or in a proficiency t est ; A m at erial violat ion of t his st andard or ot her condit ion im posed on t he Laborat ory by WADA; I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 42 • • • • • Failure t o correct a lack of com pliance wit h any of t he requirem ent s or st andards list ed in WADA I nt ernat ional St andard for Laborat ories ( including Annex A. Proficiency Test ing) during a Suspension period; Failure t o cooperat e wit h WADA or t he relevant Test ing Aut horit y during the Suspension phase; A serious violat ion of t he Code of Et hics; Convict ion of any key personnel for any crim inal offence com m it t ed t hat is relat ed t o t he operat ion of t he Laboratory ; or Any ot her cause t hat m at erially affect s t he abilit y of t he Laboratory t o ensure t he full reliabilit y and accuracy of drug t est s and t he accurat e report ing of result s. A Laborat ory whose accredit at ion has been revoked is ineligible t o perform t est ing of Doping Cont rol Sam ples for any Test ing Aut horit y. I f a Laborat ory whose accredit at ion has been revoked should seek accredit at ion, it shall begin t he process as a new laborat ory as described in Sect ion 4.1, unless t here are except ional circum st ances or j ust ificat ions as det erm ined solely by WADA. I n t he case of except ional circum st ances, WADA shall det erm ine what st eps shall be followed prior t o grant ing a new accredit at ion. 6 .4 .9 N o t i f i cat i o n 6.4.9.1 Writ t en Not ice When a Laboratory is suspended or WADA seeks to revoke accredit at ion, WADA m ust im m ediat ely serve t he Laboratory wit h writ t en not ice of t he Suspension or proposed Revocat ion by facsim ile m ail, personal service, or regist ered or cert ified m ail, ret urn receipt request ed. This not ice shall st at e t he following: 1) 2) 3) 6.4.9.2 The reason for Suspension or proposed Revocat ion; The t erm s of t he Suspension or proposed Revocat ion; and The period of Suspension. Effect ive Dat e A Suspension is im m ediat ely effect ive. A proposed Revocat ion is effect ive 30 calendar days aft er t he dat e on t he writ t en not ice or, if review is request ed, upon WADA’s decision t o uphold t he proposed Revocat ion. A Laboratory who has received not ice t hat it s accredit at ion is in t he process of being revoked shall be suspended unt il t he Revocat ion is m ade final or is rescinded by WADA. I f WADA decides not t o uphold t he Suspension or proposed Revocat ion, t he Suspension is t erm inat ed im m ediat ely and any proposed Revocat ion shall not t ake place. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 43 6.4.9.3 Public Not ice WADA will im m ediately notify all relevant nat ional public aut horit ies, Nat ional Ant i- Doping Organizat ions, Nat ional Olym pic Com m it t ees, I nt ernat ional Federat ions, and t he I OC of t he nam e and address of any Laborat ory t hat has had it s accredit at ion suspended or revoked, and t he nam e of any Laboratory t hat has had it s Suspension lifted. WADA will provide t o any Testing Authority, upon writ t en request , WADA’s writ t en decision which upholds or denies t he Suspension or proposed Revocat ion. 6 .4 .1 0 Re - accr ed i t at i o n Co st s On an annual basis, WADA will invoice the Laboratory for a port ion of t he cost s associat ed wit h t he re- accredit at ion process. The Laboratory shall assum e the travel and accom m odat ion expenses of t he WADA represent at ive( s) in t he event of on-sit e inspect ions. 6 .4 .1 1 I ssu e an d p u b l i cat i o n o f Accr ed i t at i o n cer t i f i cat e I f m aint enance of accredit at ion is approved, t he Laboratory shall receive a certificate signed by a duly aut horized represent at iv e of WADA issued in recognit ion of such accredit at ion. Such cert ificat e shall specify t he nam e of t he Laboratory and the period for which t he cert ificat e shall be valid. Cert ificat es m ay be issued aft er t he effect ive dat e, wit h ret roact ive effect . 6 .5 Accr ed i t at i o n Req u i r em en t s f o r Sat el l i t e Faci l i t i es f o r M aj o r Ev e n t s I n general, t he report ing t im e requirem ent s for a m aj or Event require that the Laborat ory facilit y be at t he locat ion in proxim it y t o t he com pet it ion such t hat Sam ples can be delivered by Event Doping Cont rol st aff. This m ay require relocat ion of an exist ing Laborat ory for a period of t im e sufficient t o validat e operat ions at t he sat ellit e facilit y and perform t he t est ing for t he Event . I n ext raordinary circum st ances, Sam ples m ay be transferred t o an exist ing Laborat ory facility. There m ust be agreem ent between the Maj or Event Organizat ion and WADA regarding whet her t est ing requirem ent s such as t urn- around t im e and t he At hlet e right s are m et for in any event ualit y. I f t he Laboratory is funct ioning wit hin it s regular facilit y, t he requirem ent s st at ed below wit h respect t o facilit ies do not apply. The Laborat ory will, however, be required t o report on st affing, equipm ent , and Sam ple t ransport issues. The Laborat ory shall be responsible fo r providing WADA wit h regular updat es on t he progress of t he t est ing facilit ies. 6 .5 .1 Par t icip at e in an in it ial W ADA / I SO v i si t / i n sp ect i o n WADA m ay visit t he Laboratory facilit y as soon as it is available t o det erm ine whet her t he facilit y is adequat e. Expenses relat ed t o such a visit shall be at t he Laborat ory ’s expense. Part icular em phasis will be placed on t he adequacy of securit y I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 44 considerat ions, t he physical layout of t he space t o ensure t hat adequat e separat ion of various part s of t he Laboratory are m aint ained, and t o provide a prelim inary review of ot her key support elem ent s. 6 .5 .2 Do cu m en t I SO/ I EC 1 7 0 2 5 a ccr ed i t a t i o n o f t h e sa t el l i t e f a ci l i t y At least one m ont h prior t o t he m aj or Event , t he Laborat ory m ust provide docum entation that the national accrediting bo dy has provided I SO/ I EC accredit at ion for t he sat ellit e facilit y in com pliance wit h t he Applicat ion of I SO/ I EC 17025 t o t he Analysis of Doping Control Sam ples ( Sect ion 5) . WADA m ay require t hat a WADA consult ant be present at t he nat ional accredit ing body audit of t he sat ellit e facilit y. WADA’s expenses associat ed wit h such audit , will be at t he Laborat ory ’s expense. 6 .5 .3 Co m p l et e a Pr e- Ev en t Rep o r t o n Faci l i t i es an d St af f At least one ( 1) m ont h prior t o t he Event , t he Laboratory m ust report: • • • • • • • List of Laborato ry staff List of st aff scient ist s not norm ally em ployed by t he Laborat ory (if required) Training plan for new st aff scient ist s List of inst rum ent al resources and equipm ent Procedure m anual specific t o t he sat ellit e facilit y including analyt ical m et hods Sum m ary of result s m anagem ent process including crit eria for det erm ining posit ive and negat ive result s Met hods of report ing t est result s in a secure m anner t o t he appropriat e aut horit ies Any changes t hat occur prior t o t he Event should be im m ediat ely report ed t o WADA. Even if t he t est ing is t o be done at t he Laboratory ’s regular facilit y, t he Pre- Event Report m ust be com plet ed, part icularly in regard t o personnel changes and any addit ional equipm ent . 6 .5 .4 Par t icip at e in W ADA accr ed it at io n au d it WADA m ay choose to perform an independent on-sit e audit or a docum ent audit of t he sat ellit e facilit y. Should an on- site audit take place, WADA expenses related to t he audit will be at t he Laborat ory ’s expense. This audit m ay include analysis of a set of proficiency t est ing sam ples. The full com plem ent of st aff m ust be in at t endance. Part icular em phasis will be placed on involvem ent of new st aff m em bers t o assess t heir com pet ence. 6 .5 .5 Rev i ew t h e r ep o r t s an d co r r ect i d en t i f i ed n o n - co n f o r m i t i es The Laborat ory Director m ust address and correct any ident ified non- com pliances. The audit report and docum ent at ion of t he correct ive act ions m ust be subm it t ed t o WADA. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 45 6 .5 .6 I ssu e an d p u b l i cat i o n o f a t em p o r ar y an d l i m i t ed Accr ed i t at i o n cer t i f i cat e Based on t he docum ent at ion provided, WADA shall m ake a decision regarding accredit at ion of t he Laboratory . I n t he event t hat accredit at ion is awarded, WADA shall issue an accredit at ion for t he period of t he Event and an appropriate tim e before and aft er t he act ual com pet it ion. 6 .5 .7 Mo n i t o r i n g an d assessm en t d u r i n g t h e Ev en t WADA m ay choose at it s sole discret ion t o have an observer in t he Laborat ory during t he Event . The Laboratory Direct or is expect ed t o provide full cooperat ion t o t he observer. WADA, in conj unct ion wit h t he Maj or Event Organizat ion, will subm it double blind proficiency t est ing sam ples t o t he Laboratory . I n t he event of a false posit ive, t he Laboratory will im m ediat ely cease testing for t he class of Prohibit ed Subst ances and Met hods. The Laboratory shall apply correct ive act ions wit hin 12 hours of not ificat ion of t he false posit ive. All Sam ples analyzed prior t o t he false posit ive will be re- analyzed for t he class of Prohibit ed Subst ances and Met hods for which t he non- com pliance occurred. The result s of t he invest igat ion and analysis will be present ed t o WADA wit hin 24 hours unless ot herwise agreed in writing. I n t he event of a false negat ive, t he Laborat ory will be required t o invest igat e t he root cause and apply correct ive act ions wit hin 24 hours of not ificat ion of t he false negat ive result . A represent at ive group of Sam ples in appropriate num ber to ensure t hat t he risk of false negat ives is m inim al will be re- analyzed for t he class of Prohibit ed Subst ances and Met hods for which t he non- com pliance occurred. The result s of t he invest igat ion and analysis will be present ed t o WADA wit hin 48 hours unless ot herwise agreed in writ ing. 7 .0 Re q u i r e m e n t s f o r su p p o r t i n g a n Ad v er se An a l y t i ca l Fi n d i n g i n t h e Ad j u d i ca t i o n Pr o cess This sect ion describes t he relevant procedures t o be followed where an At hlet e challenges an Adverse Analyt ical Finding in a hearing as provided for by t he Code. 7 .1 Lab o r at o r y Do cu m en t at i o n Pack ag e I n support of any Adverse Analyt ical Finding t he Laborat ory is required t o provide t he Laborat ory Docum ent at ion Package described in detail in t he Technical Docum ent on Laborat ory Docum ent at ion Packages. The Laborat ory is not required t o provide any docum ent at ion not specifically included in the Laborat ory Docum ent at ion Package. Therefore, t he Laboratory is not required t o support an Adverse Analyt ical Finding by producing, eit her t o t he Test ing Aut horit y I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 46 or in response t o discovery request s relat ed t o t he hearing, st andard operat ing procedures, general qualit y m anagem ent docum ent s ( e.g., I SO com pliance docum ent s) or any ot her docum ent s not specifically required by Technical Docum ent on Laborat ory Docum ent at ion Packages. References in the I nt ernat ional St andard for Laborat ories t o I SO requirem ent s are for general qualit y cont rol purposes only and have no applicabilit y t o any adj udicat ion of any specific Adverse Analyt ical Finding. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 47 PART TH REE: AN N EXES A N N EX A - W A D A PROFI CI EN CY TESTI N G PROGRA M The WADA Proficiency Test ing ( PT) Program is designed t o evaluat e Laboratory proficiency and t o im prove t est result uniform it y bet ween Laborat ories, and to provide educat ional opport unit ies for t he WADA- accredited Laborat ories. The purpose of t he individual PT sam ple will det erm ine it s com posit ion and form . 1 . Pr o b a t i o n a r y p e r i o d The Proficiency Test ing ( PT) program is a part of t he init ial evaluat ion of a Laboratory seeking accredit at ion. I n addit ion t o providing sam ples as part of quart erly PT sam ples, t he WADA will provide upon request sam ples from past PT rounds in order t o allow t he applicant Laborat ory wit h an opport unit y t o evaluat e it s perform ance against t he recorded perform ance of accredit ed Laborat ories. All procedures associat ed wit h t he handling and t est ing of t he PT sam ples by t he Laborat ory are, t o t he great est ext ent possible, t o be carried out in a m anner ident ical t o t hat applied t o rout ine Laborat ory Sam ples, unless ot herwise specified. No effort should be m ade t o opt im ize inst rum ent ( e.g., change m ult ipliers or chrom at ographic colum ns) or m et hod perform ance prior t o analyzing t he PT sam ples unless it is a scheduled m aint enance act ivit y. Met hods or procedures used in rout ine t est ing should be em ployed. Successful part icipat ion in 12- 24 m ont hs of PT sam ple rounds is required before a Laborat ory is eligible t o be considered for accredit at ion. The PT sam ples shall occur at least quart erly and will consist of a m inim um of five ( 5) sam ples per challenge. At least four ( 4) PT sam ples will cont ain Threshold Subst ances. Blank and adult erat ed sam ples m ay also be included. 2 . M a i n t e n a n ce / Re - a ccr ed i t a t i o n p e r i o d Aft er accredit at ion, Laborat ories shall be challenged wit h at least five ( 5) PT sam ples each quart er. Each year at least t wo ( 2) sam ples will cont ain Threshold Subst ances. Blank and adult erat ed sam ples m ay be included. All procedures associat ed wit h t he handling and t est ing of t he PT sam ples by t he Laborat ory are, t o t he great est ext ent possible, t o be carried out in a m anner ident ical t o t hat applied t o rout ine Laborat ory Sam ples, unless ot herwise specified. No effort should be m ade t o opt im ize inst rum ent ( e.g., change m ult ipliers or chrom at ographic colum ns) or m et hod perform ance prior t o analyzing t he PT sam ples unless it is a scheduled m aintenance activity. Met hods or procedures not used in routine testing should n ot be em ployed. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 48 2 .1 Op en PT Sam p l es The Laboratory m ay be directed to analyze a PT sam ple for a specific Prohibit ed Subst ance. I n general, t his approach is used for educat ional purposes or for dat a gat hering. 2 .2 Bl i n d PT Sam p l es The Laborat ory will be aware t hat t he sam ple is a PT sam ple, but will not be aware of t he cont ent of t he sam ple. Perform ance on blind PT sam ples is t o be at t he sam e level as for t he open or non- blind PT sam ples. 2 .3 Rep o r t in g – Op en a n d Bl i n d Pr o f i ci en cy Sa m p l es The Laborat ory should report t he result s of open and blind PT sam ples t o WADA in t he sam e m anner as specified for rout ine Sam ples. For som e sam ples or PT sam ple set s, addit ional inform at ion m ay be request ed from t he Laboratory . 2 .4 Do u b l e Bl i n d Pr o f i ci en cy Sam p l e The Laborat ory will receive PT sam ple set s which are indist inguishable from norm al t est ing sam ples. The sam ples m ay consist of blank, adult erat ed or posit ive sam ples. These sam ples m ay be used t o assess t urn- around t im e, com pliance wit h docum ent at ion package requirem ent s, and ot her non-analyt ical perform ance crit eria as well as Laborat ory proficiency. 3 . Pr o f i ci e n cy Te st Sa m p l e Co m p o si t i o n 3 .1 Descr i p t i o n o f t h e Dr u g s PT sam ples cont ain t hose Prohibit ed Subst ances, Met abolit e( s) of Prohibited Subst ances, and Marker( s) of Prohibit ed Subst ances and Met hods which each accredit ed Laborat ory m ust be prepared t o assay in concent rat ions t hat allow det ect ion of t he analyt es by com m only used screening t echniques. These are generally concent rat ions t hat m ight be expect ed in t he urine of drug users. For som e analyt es, t he sam ple com posit ion m ay consist of t he parent drug as well as m aj or Met abolit es. The act ual com posit ion of t he PT sam ples supplied t o different Laborat ories in a part icular PT sam ple m ay vary but , wit hin any annual period, all Laborat ories part icipat ing are expect ed t o have analyzed t he sam e t ot al set of sam ples. A sam ple m ay cont ain m ore t han one Prohibit ed Subst ance, Met abolit e( s) , or Marker of a Prohibit ed Subst ance or Met hod. A PT sam ple will not cont ain m ore t han t hree subst ances or t heir Met abolit e( s) , or Markers of Prohibit ed Subst ances or Met hods. I t is possible t hat t he sam ple will cont ain m ult iple Met abolit es of a single subst ance, which would represent t he presence of a single Prohibit ed Subst ance. All Met abolit es det ect ed should be report ed according t o t he Laboratory ’s st andard operat ing procedures. 3 .2 Co n cen t r at io n s PT sam ples m ay be spiked wit h Prohibit ed Subst ances and/ or their Met abolit es or m ay be from aut hent ic adm inist rat ion st udies. For Threshold Subst ances, the I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 49 concent rat ion in t he sam ple will be guided by, but not lim it ed t o, one of t he following crit eria: i) at least 20 percent above the threshold for eit her t he init ial assay or t he confirm at ory t est , depending on which is t o be evaluat ed; ii) near or below t he t hreshold lim it for special purposes. I n t his case, t he Laborat ory would be direct ed t o analyze t he Sam ple for a particular Prohibit ed Subst ance as part of an educat ional challenge and will not be considered for evaluat ion for t he purposes of t he PT program . For Non-t hreshold Subst ances, t he concent rat ion will be guided by, but not lim it ed t o, one of t he following crit eria: i) t he Prohibit ed Subst ance and/ or it s m aj or Met abolit e( s) will be present in quant it ies great er t han t he Minim um Required Perform ance Lim it ; ii) t he Prohibit ed Subst ance and/ or it s m aj or Met abolit e( s) will be present near t he lim it of det ect ion for special purposes. In t his case, t he Laborat ory would be direct ed t o analyze t he sam ple for a part icular Prohibit ed Subst ance as part of an educat ional challenge and will not be considered for evaluat ion for t he purposes of t he PT program . These concent rat ions and drug t ypes m ay be changed periodically in response t o fact ors such as changes in det ect ion t echnology and pat t erns of drug use. Negat ive sam ples do not contain concentrations of any of the target drugs above the Minim um Required Perform ance Lim it when analyzed by t he norm ally used m et hods. 3 .3 Bl an k o r Ad u l t er at ed Sa m p l es PT sam ples include t hose t hat do not cont ain prohibit ed drugs or sam ples which have been deliberat ely adult erat ed by t he addit ion of ext raneous subst ances designed t o dilut e t he sam ple, degrade t he analyt e or t o m ask t he analyt e during t he analyt ical det erm inat ion. 4 . Ev a l u a t i o n o f Pr o f i ci e n cy Te st i n g Re su l t s 4 .1 Ev al u at i o n o f Qu an t i t at i v e Resu l t s When a quant it at ive det erm inat ion has been report ed, t he result s can be scored based on t he t rue or consensus value of t he sam ple analyzed and a st andard deviat ion which m ay be set eit her by t he group result s or according t o t he expect ed precision of t he m easurem ent . The z - score is calculat ed using t he equat ion z= x −xˆ δ Where x is t he value found xˆ is the assigned value δ is the target value for st andard deviat ion I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 50 The t arget relat ive st andard deviat ion will be set in such a way t hat an absolut e zscore bet ween t wo ( 2) and t hree ( 3) is deem ed q u est io n ab le perform ance. A zscore great er t han t hree ( 3) is deem ed u n accep t ab le perform ance. I n addit ion, re- scaled sum of score ( RSZ) and re- scaled sum of squared scores ( RSSZ) will be calculat ed. While t he z score gives an est im at e of bias, t he RSZ, by ret aining t he sign of t he biases, will reflect consist ent syst em at ic bias. The RSSZ, by elim inat ing t he possibilit y t hat posit ive and negat ive bias will cancel, provides anot her indicat or of bias. The RSZ and RSSZ are calculat ed by t he equat ions RSZ = ∑ z m RSSZ = ∑ z2 m where m is t he num ber of tests. 4 .2 Pr o b at i o n ar y Per i o d 4 .2 .1 Any false posit ive report ed aut om at ically disqualifies a Laborat ory from furt her considerat ion for accredit at ion. The Laborat ory will be eligible for reinst at em ent upon providing docum ent at ion t hat sat isfies WADA t hat rem edial and prevent at ive act ions have been im plem ent ed. 4 .2 .2 An applicant Laborat ory is to achieve an overall grade level of 90 percent for PT sam ples required during t he probat ionary period, i.e., it m ust correct ly ident ify and confirm 90 percent of t he t ot al drug challenges ( qualit at ive including adult erat ed sam ples) . 4 .2 .3 An applicant Laborat ory is t o obt ain sat isfact ory Z-scores for any quant it at ive result s report ed based on t he m ean of t hree replicat e det erm inat ions. For t he purposes of accredit at ion a quant it at ive result is required for t hreshold drugs. The relat ive st andard deviat ion is t o be com m ensurat e wit h t he validat ion dat a. Any Laborat ory t hat fails t o achieve a sat isfact ory score for at least 90% of t he quantitative determ inatio ns during t he probat ionary period will be disqualified from furt her considerat ion. I f the Laborat ory receives fewer t han 10 sam ples for quant it at ion in t he year, t he Laborat ory m ay be allowed a single unsat isfact ory result in t he quant it at ive port ion of t he PT program during a 12 m ont h period. The Laborat ory will be eligible for reinst at em ent upon providing docum ent at ion t hat sat isfies WADA t hat rem edial and prevent at ive act ions have been im plem ent ed. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 51 4 .3 Mai n t en an ce an d Re- Accr ed i t at i o n Per i o d 4 .3 .1 No false posit ive drug ident ificat ion is accept able for any drug and t he following procedures are t o be followed when dealing wit h such a sit uat ion: i) The Laboratory is im m ediat ely inform ed of a false posit ive error by t he WADA. ii) The Laborat ory is t o provide t he WADA wit h a writ t en explanat ion of t he reasons for t he error wit hin five ( 5) working days. This explanat ion is t o include t he subm ission of all qualit y cont rol dat a from t he bat ch of sam ples t hat included t he false posit ive sam ple if t he error is deem ed t o be t echnical/ scient ific. iii) The WADA shall review t he Laborat ory ’s explanat ion prom pt ly and decide what furt her act ion, if any, t o t ake. iv) I f t he error is det erm ined t o be an adm inist rat ive error ( clerical, sam ple m ix - up, et c) , t he WADA m ay direct t he Laborat ory t o t ake correct ive act ion t o m inim ize t he occurrence of t he part icular error in t he fut ure and, if t here is reason t o believe t he error could have been syst em at ic, m ay require t he Laborat ory t o review and re- analyze previously run Sam ples. v ) I f t he error is det erm ined t o be a t echnical or m et hodological error, t he Laborat ory m ay be required to re- test all Sam ples analyzed positive by the Laborat ory from t he t im e of final resolut ion of t he error back t o t he t im e of t he last sat isfactory proficiency t est round. A st at em ent signed by t he Laborat ory Direct or shall docum ent t his re- t est ing. The Laborat ory m ay also be required t o not ify all client s whose result s m ay have been affect ed of t he error as part of it s qualit y m anagem ent syst em . Depending on t he t ype of error t hat caused t he false posit ive, t his ret est ing m ay be lim it ed t o one analyt e, a class of Prohibit ed Subst ances or Met hods, or m ay include any prohibit ed drug. The Laborat ory shall im m ediately notify the WADA if any result on a Sam ple t hat has been report ed t o a client is det ect ed as a false posit ive. WADA m ay suspend or revoke t he Laboratory ’s accredit at ion. However, if t he case is one of a less serious error for which effect ive correct ions have already been m ade, t hus reasonably assuring t hat t he error will not occur again, t he WADA m ay decide t o t ake no furt her act ion. vi) During t he t im e required t o resolve t he error, t he Laboratory rem ains accredit ed but has a designat ion indicat ing t hat a false posit ive result is pending resolution. I f the WADA det erm ines t hat t he Laboratory ’s accredit at ion m ust be suspended or revoked, t he Laborat ory ’s official st at us becom es “ Suspended” or “ Revoked” unt il t he Suspension or Revocat ion is lift ed or any process com plet e. 4 .3 .2 An accredit ed Laborat ory m ust correct ly ident ify 100 percent of t he Prohibited Subst ances t o pass t he round of PT sam ples. I t m ust correct ly ident ify and confirm 100 percent of t he t ot al PT sam ples ( qualit at ive including adult erat ed sam ples) . 4 .3 .3 An accredited Laborat ory is t o obt ain sat isfact ory Z- scores for any quant it at ive result s report ed based on t he m ean of t hree replicat e det erm inat ions. For t he purposes of accredit at ion a quant it at ive result is required for t hreshold drugs. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 52 The relat ive st andard deviat ion is t o be com m ensurat e wit h t he validat ion dat a. Any Laboratory t hat fails t o achieve a sat isfact ory score for quant it at ive det erm inat ions will be deem ed t o have failed t hat sam ple challenge. The Laborat ory m ust achieve a sat isfact ory score on 90% of t he quant it at ive sam ples during t he year. I f t he Laborat ory receives fewer t han 10 sam ples for quant it at ion in t he year, t he Laborat ory m ay be allowed a single unsat isfact ory result in t he quant it at ive port ion of t he PT program during a 12 m ont h period. 4 .4 Laborat ories failing a proficiency t est round are inform ed im m ediat ely by WADA. Laborat ories m ust t ake and report correct ive act ion wit hin 30 calendar days t o WADA. Laborat ories m ay ot herwise be advised by WADA to take correct ive act ion for a given reason or t o change a correct ive act ion which has previously been report ed t o WADA. The correct ive act ion report ed t o WADA m ust be im plem ent ed in t he rout ine operat ion of t he Laboratory . Repeated failures of t he sam e t ype will result in WADA r equir ing correct ive act ion. Laborat ories failing t wo consecut ive rounds of the PT schem e will be im m ediat ely suspended. The Laboratory is required t o provide docum ent at ion of correct ive act ion wit h 10 working days of not ificat ion of Suspension. Failure to do so will result in im m ediate Revocat ion of the accreditation. Lifting of the Suspension occurs only when correct ive act ion has been t aken and report ed t o t he WADA. The WADA m ay choose, at it s sole discret ion, t o subm it addit ional PT sam ples t o t he Laboratory or t o require t hat t he Laborat ory be re-audit ed, at t he expense of t he Laboratory aft er having furnished sat isfact ory result s for anot her proficiency t est ing round. 4 .5 WADA is t o evaluat e t he annual perform ance of all accredit ed Laborat ories. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 53 A N N EX B - LA B ORA TORY COD E OF ETH I CS 1 . Co n f i d e n t i a l i t y The heads of Laborat ories, their delegates and Laboratory st aff shall not discuss or com m ent t o t he m edia on individual result s prior t o t he com plet ion of any adj udicat ion wit hout consent of the organizat ion t hat supplied sam ple t o t he Laborat ory and t he organizat ion t hat is assert ing t he Adverse Analyt ical Finding in adj udicat ion. 2 . Re se a r ch Laborat ories are ent it led t o part icipat e in research program s provided t hat t he Laborat ory direct or is sat isfied wit h t he bona fide nat ure and t he program s have received proper et hical ( e.g. hum an subj ect s) approval. 2 .1 . Resear ch in Su p p o r t o f D o p i n g Co n t r o l The Laborat ories are expect ed t o develop a program of research and developm ent t o support t he scient ific foundat ion of Doping Control. This research m ay consist of t he developm ent of new m et hods or t echnologies, t he pharm acological charact erizat ion of a new doping agent , t he charact erizat ion of a m asking agent or m et hod, and ot her t opics relevant t o t he field of Doping Cont rol. 2 .2 . Hu m an su b j ect s The Laborat ories m ust follow t he Helsinki Accords and any applicable nat ional st andards as t hey relat e t o t he involvem ent of hum an subj ect s in research. Volunt ary inform ed consent m ust also be obt ained from hum an subj ect s in any drug adm inist rat ion st udies for t he purpose of developm ent of a Reference Collect ion or proficiency t est ing m at erials. 2 .3 . Co n t r o l l ed su b st an ces The Laborat ories are expect ed t o com ply wit h t he relevant nat ional laws regarding t he handling and st orage of cont rolled ( illegal) subst ances. 3 . Test i n g 3 .1 . Co m p et it io n s The Laborat ories shall only accept and analyze Sam ples originat ing from known sources wit hin t he cont ext of Doping Control program s conduct ed in com pet it ions organized by nat ional and int ernat ional sport s governing bodies. This includes nat ional and int ernat ional federat ions, Nat ional Olym pic Com m it t ees, nat ional associat ions, universit ies, and ot her sim ilar organizat ions. This rule applies t o Olym pic and non- Olym pic sport s. Laborat ories should exercise due diligence t o ascert ain t hat t he sam ples are collect ed according t o t he World Ant i- Doping Code I nt ernat ional St andard for I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 54 Test ing or t he I nt ernat ional St andard for Doping Cont rol ( I SO/ PAS 18873) , or sim ilar guidelines. These guidelines m ust include collect ion of Split Sam ples; appropriat e Sam ple cont ainer securit y considerat ions; and form al chain of cust ody condit ions. 3 .2 . Ou t - o f- co m p et it io n The Laborat ories shall accept Sam ples t aken during t raining ( or Out - of com pet it ion) only if t he following condit ions are sim ult aneously m et : ( a) That t he Sam ples have been collect ed and sealed under t he condit ions generally prevailing in com pet it ions t hem selves as in Sect ion 3.1 above; (b) I f t he collect ion is a part of an ant i- doping program ; and ( c) I f appropriat e sanct ions will follow a posit ive case. Laborat ories shall not accept Sam ples, for t he purposes of eit her screening or ident ificat ion, from com m ercial or ot her sources when t he condit ions in t he above paragraph are not sim ult aneously m et . Laborat ories shall not accept Sam ples from individual At hlet es on a privat e basis or from individuals or organizat ions act ing on t heir behalf. These rules apply t o Olym pic and non- Olym pic sport s. 3 .3 . Cl i n i cal o r Fo r en si c Occasionally t he Laborat ory is request ed t o analyze a Sam ple for a banned drug or endogenous subst ance allegedly com ing from a hospit alized or ill Person in order t o assist a physician in t he diagnost ic process. Under t his circum st ance, t he Laboratory direct or m ust explain t he pre- t est ing issue t o t he request er and agree subsequent ly t o analyze t he Sam ple only if a let t er accom panies t he Sam ple and explicit ly cert ifies t hat t he Sam ple is for m edical diagnost ic or t herapeut ic purposes. The let t er m ust also explain t he m edical reason for t he t est . Wor k t o aid in forensic invest igat ions m ay be undert aken but due diligence should be exercised t o ensure t hat t he work is request ed by an appropriat e agency or body. The Laboratory should not engage in t est ing or expert t est im ony t hat would call int o quest ion t he int egrity of the individual or the scient ific validit y of work perform ed in t he ant i- doping program . 3 .4 . Ot h er Test i n g I f the Laborat ory accept s Sam ples from an ent it y t hat is not a Testing Aut horit y recognized by t he World Ant i- Doping Code, it is t he responsibilit y of t he Laborat ory Direct or t o ensure t hat any Adverse Analyt ical Finding will be processed according t o t he Code and t hat t he result s cannot be used in any way by an At hlet e or associat ed Person t o avoid det ect ion. The Laboratory should not engage in test ing t hat underm ines or is det rim ent al t o t he ant i- doping program of WADA. The Laborat ory should not provide result s t hat in any way suggest s endorsem ent of product s or services for At hlet es or sport s aut horit ies. The Laboratory should not provide test ing services in defense of an At hlet e in a Doping Cont rol adj udicat ion. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 55 3 .5 . Sh ar i n g o f I n f o r m at i o n an d Reso u r ces 3 .5 .1 N ew Su b st an ces The WADA- accredit ed Laborat ories for Doping Control shall inform WADA when t hey det ect a new or suspicious doping agent . When possible, the Laborat ories shall share inform at ion regarding t he det ect ion of pot ent ially new or rarely det ect ed doping agent s 3 .5 .2 Sh ar in g o f Kn o w led g e Sharing of knowledge shall consist of, but not be lim it ed t o, dissem inat ion of inform ation about new Prohibit ed Subst ances and Met hods and their detection wit hin sixt y ( 60) days of discovery. This can occur by part icipat ion in scient ific m eet ings, publicat ion of result s of research, sharing of specific det ails of m et hodology necessary for det ect ion, and working wit h WADA t o dist ribut e inform at ion by preparat ion of a reference subst ance or biological excret ion st udy or inform at ion regarding t he chrom at ographic ret ent ion behaviour and m ass spect ra of t he subst ance or it s Met abolit es. The Laboratory director or st aff shall part icipat e in developing st andards for best pract ice and enhancing uniform it y of t est ing in t he WADA- accredit ed Laborat ory system . An exam ple of t he lat t er would be in est ablishing report ing st andards for det erm inat ion of an Adverse Analyt ical Finding. 4. Co n d u ct Det r i m en t a l t o t h e An t i- Do p i n g Pr o g r a m The Laborat ory personnel shall not engage in conduct or act ivit ies t hat underm ine or are det rim ent al t o t he ant i- doping program of WADA, an I nt ernat ional Federat ion, a Nat ional Ant i- Doping Organization, a National Olym pic Com m it t ee, a Maj or Event Organizat ion Com m it t ee, or t he I nt ernat ional Olym pic Com m it t ee. Such conduct could include, but is not lim it ed t o, convict ion for fraud, em bezzlem ent , perj ury, et c. t hat would cast doubt on t he int egrit y of t he ant i- doping program . No Laboratory em ployee or consult ant shall provide counsel, advice or inform at ion t o At hlet es or ot hers regarding t echniques or m et hods t o m ask det ect ion of, alt er m et abolism of, or suppress excret ion of a Prohibit ed Subst ance or Marker of a Prohibit ed Subst ance or Met hod in order t o avoid an Adverse Analyt ical Finding. No Laboratory staff shall assist an At hlet e in avoiding collect ion of a Sam ple. This paragraph does not prohibit present at ions t o educat e At hlet es, st udent s, or ot hers concerning ant i- doping program s and Prohibit ed Subst ances or Met hods. I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 56 A N N EX C - LI ST OF TECH N I CA L D OCUM EN TS Ti t l e D o cu m e n t N u m b er Ver si o n N u m b er Ef f ect i v e Dat e Laborat ory I nternal Chain of Cust ody Laborat ory Docum entation Packages Minim um Required Perform ance Lim it s for Det ect ion of Prohibit ed Subst ances I dent ificat ion Crit eria for Qualit at ive Assays I ncorporat ing Chrom at ography and Mass Spect rom et ry TD2003LCOC TD2003LDOC TD200 4MRPL 1 .2 1 .3 1 .0 Jan 1, 2004 Jan 1, 2004 Feb15 ,2004 TD200 3I DCR 1 .2 Jan 1, 2004 Report ing Norandrost erone Findings TD200 4NA 1.0 Aug13, 2004 Report ing and Evaluat ion Guidance for Test ost erone, Epit est ost erone, T/ E Rat io and ot her Endogenous St eroids Harm onizat ion of t he Met hod for t he I dent ificat ion of Epoet in Alfa and Bet a ( EPO) and Darbepoetin Alfa ( NESP) by I EF- Double Blot t ing and Chem ilum inescent Det ect ion Measurem ent of Uncert aint y for Ant i- Doping Analysis TD2004EAAS 1.0 Aug13, 2004 TD2004EPO 1.0 I n progress Report ing Guidance for Gas Chrom at ography/ Com bust ion/ Isot ope Rat io Mass Spect rom et ry Report ing Guidance for Salbut am ol and ot her Bet a- 2 Agonist s I nt er nat ional St andar d for Labor at or ies Ver sion 4.0 August 2004 Fut ure Fut ure Fut ure 57 January 2009 I nt ernat ional St andard for t he Prot ect ion of Privacy and Personal I nform at ion The I nt ernat ional St andard for t he Prot ect ion of Privacy and Personal I nform at ion was adopt ed and approved by t he World Ant i- Doping Agency Execut ive Com m it t ee on 20 Sept em ber 2008. The enclosed represent s version 1.0 which becom es effect ive as of 1 January 2009. Published on 26 Sept em ber 2008 by: World Ant i- Doping Agency St ock Exchange Tower 800 Place Vict oria ( Suit e 1700) PO Box 120 Mont real, Quebec, Canada H4Z 1B7 URL: www.wada- am a.org Tel: Fax: E- m ail: + 1 514 904 9232 + 1 514 904 8650 info@wada- am a.org PREAMBLE The World Anti-Doping International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information is a level 2 mandatory International Standard developed as part of the World Anti-Doping Program. WADA and Anti-Doping Organizations share responsibility for ensuring that Personal Information Processed in connection with anti-doping activities is protected as required by data protection and privacy laws, principles and standards. The main purpose of this International Standard is to ensure that organizations and persons involved in antidoping in sport apply appropriate, sufficient and effective privacy protections to Personal Information that they Process, regardless of whether this is also required by applicable laws. A WADA expert reference group reviewed, discussed and prepared this document, and specifically took into account the Organization for Economic Cooperation and Development’s (OECD) 1980 Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Flows of Personal Data; the Council of Europe Convention for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data (ETS. No. 108); Directive 95/ 46/ EC of the European Parliament and of the Council of 24 October 1995 on the processing of personal data and on the free movement of such data, and other international and regional data privacy rules and standards. The official text of the International Standard for Privacy and Personal Information shall be maintained by WADA and shall be published in English and French. In the event of any conflict between the English and French versions, the English version shall be controlling. The International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information version 1.0 shall come into effect on 1 January 2009. It shall be updated from time to time, as needed, to reflect developments in applicable laws and anti-doping practices. TABLE OF CONTENTS PART ONE: INTRODUCTION, CODE PROVISIONS AND DEFINITIONS ................................. 1 1.0 Introduction and Scope ..................................................................................................... 1 2.0 Code Provisions ................................................................................................................ 1 3.0 Terms and Definitions ....................................................................................................... 4 PART TWO: STANDARDS FOR HANDLING PERSONAL INFORMATION ............................... 5 4.0 Processing Personal Information in Accordance with International Standard and Applicable Law .................................................................................................................. 5 5.0 Processing Relevant and Proportionate Personal Information ......................................... 6 6.0 Processing Personal Information in Accordance with Law or with Consent...................... 7 7.0 Ensuring Appropriate Information is Furnished to Participants ......................................... 9 8.0 Disclosures of Personal Information to other Anti-Doping Organizations and Third Parties ............................................................................................................................. 10 9.0 Maintaining the Security of Personal Information............................................................ 11 10.0 Retaining Personal Information Only as Necessary and Ensuring Its Destruction.......... 12 11.0 Rights of Participants with Respect to Personal Information........................................... 12 PART ONE: I NTRODUCTI ON, CODE PROVI SI ONS AND DEFI NI TI ONS 1.0 I nt r oduct ion and Scope The purpose of the International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information is to ensure that Anti-Doping Organizations apply appropriate, sufficient and effective privacy protections to the Personal Information they Process when conducting anti-doping programs, in recognition of the fact that Personal Information gathered in the anti-doping context can impinge upon and implicate the privacy rights and interests of persons involved in and associated with organized sport. The Code, in particular, requires Athletes and Athlete Support Personnel to furnish a significant amount of Personal Information to Anti-Doping Organizations. As a result, it is essential that Anti-Doping Organizations appropriately protect the Personal Information that they collect both to meet legal standards and to ensure the continued confidence and trust of those who participate in organized sport. The Code recognizes and affirms the importance of ensuring that the privacy interests of persons participating in anti-doping programs based on the Code are fully respected. In support of this commitment, this International Standard provides mandatory rules and standards relating to the protection of Personal Information by Anti-Doping Organizations. Consistent with other International Standards that have been developed and implemented to date, this International Standard sets forth a minimum, common set of rules to which Anti-Doping Organizations must conform when collecting and handling Personal Information pursuant to the Code. In some cases, Anti-Doping Organizations may be required by applicable laws to apply rules or standards that exceed those set forth in this Standard. For purposes of this International Standard, definitions appearing in the Code shall be italicized, and additional definitions created for purposes of this International Standard shall be underlined. 2.0 Code Pr ovisions The following articles of the Code are directly relevant to this International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information: Ü Code Ar t icle 14 Conf ident ialit y and Repor t ing The Signatories agree to the principles of coordination of anti-doping results, public transparency and accountability and respect for the privacy interests of individuals alleged to have violated anti-doping rules. 1 Ü Code Ar t icle 14.1.5 The recipient organizations shall not disclose this information beyond those Persons with a need to know (which would include the appropriate personnel at the applicable National Olympic Committee, National Federation, and team in a Team Sport ) until the Anti-Doping Organization with results management responsibility has made public disclosure or has failed to make public disclosure as required in Article 14.2. below. Ü Code Ar t icle 14.2 Public Disclosur e Ü Code Ar t icle 14.2.1 The identity of any Athlete or other Person who is asserted by an Anti-Doping Organization to have committed an anti-doping rule violation, may be Publicly Disclosed by the Anti-Doping Organization with results management responsibility only after notice has been provided to the Athlete or other Person in accordance with Articles 7.2, 7.3 or 7.4, and to the applicable AntiDoping Organizations in accordance with Article 14.1.2. Ü Code Ar t icle 14.2.3 In any case where it is determined, after a hearing or appeal, that the Athlete or other Person did not commit an anti-doping rule violation, the decision may be disclosed publicly only with the consent of the Athlete or other Person who is the subject of the decision. The Anti-Doping Organization with results management responsibility shall use reasonable efforts to obtain such consent, and if consent is obtained, shall publicly disclose the decision in its entirety or in such redacted form as the Athlete or other Person may approve. Ü Code Ar t icle 14.2.4 For purposes of Article 14.2, publication shall be accomplished at a minimum by placing the required information on the Anti-Doping Organization’s Web site and leaving the information up for at least one (1) year. Ü Code Ar t icle 14.2.5 No Anti-Doping Organization or WADA-accredited laboratory, or official of either, shall publicly comment on the specific facts of a pending case (as opposed to general description of process and science) except in response to public comments attributed to the Athlete, other Person or their representatives. 2 Ü Code Ar t icle 14.3 At hlet e Wher eabout s I nf or m at ion As further provided in the International Standard for Testing, Athletes who have been identified by their International Federation or National Anti-Doping Organization for inclusion in a Registered Testing Pool shall provide accurate, current location information. The International Federations and National Anti-Doping Organizations shall coordinate the identification of Athletes and the collecting of current location information and shall submit these to WADA. This information will be accessible, through ADAMS where reasonably feasible, to other Anti-Doping Organizations having jurisdiction to test the Athlete as provided in Article 15. This information shall be maintained in strict confidence at all times; shall be used exclusively for purposes of planning, coordinating or conducting Testing; and shall be destroyed after it is no longer relevant for these purposes. Ü Code Ar t icle 14.5 Doping Cont rol I nf or m at ion Clear inghouse WADA shall act as a central clearinghouse for Doping Control Testing data and results for International-Level Athletes and national-level Athletes who have been included in their National Anti-Doping Organization's Registered Testing Pool. To facilitate coordinated test distribution planning and to avoid unnecessary duplication in Testing by the various Anti-Doping Organizations, each Anti-Doping Organization shall report all In-Competition and Out-of-Competition tests on such Athletes to the WADA clearinghouse as soon as possible after such tests have been conducted. This information will be made accessible to the Athlete, the Athlete's National Federation, National Olympic Committee or National Paralympic Committee, National Anti-Doping Organization, International Federation, and the International Olympic Committee or International Paralympic Committee. To enable it to serve as a clearinghouse for Doping Control Testing data, WADA has developed a database management tool, ADAMS, that reflects emerging data privacy principles. In particular, WADA has developed ADAMS to be consistent with data privacy statutes and norms applicable to WADA and other organizations using ADAMS. Private information regarding an Athlete, Athlete Support Personnel, or others involved in anti-doping activities shall be maintained by WADA, which is supervised by Canadian privacy authorities, in strict confidence and in accordance with the International Standard for the protection of privacy. WADA shall, at least annually, publish statistical reports summarizing the information that it receives, ensuring at all times that the privacy of Athletes is fully respected and make itself available for discussions with national and regional data privacy authorities. Ü Code Ar t icle 14.6 Dat a Pr ivacy When performing obligations under the Code, Anti-Doping Organizations may collect, store, process or disclose personal information relating to Athletes and third parties. Each Anti-Doping Organization shall ensure that it complies with applicable data 3 protection and privacy laws with respect to their handling of such information, as well as the International Standard for the protection of privacy that WADA shall adopt to ensure Athletes and non-athletes are fully informed of and, where necessary, agree to the handling of their personal information in connection with anti-doping activities arising under the Code. 3.0 Ter m s and Def init ions 3.1 Select ed Def ined Ter m s f r om t he Code Ant i-Doping Organizat ion : A Signatory that is responsible for adopting rules for initiating, implementing or enforcing any part of the Doping Control process. This includes, for example, the International Olympic Committee, the International Paralympic Committee, other Major Event Organizations that conduct Testing at their Events, WADA, International Federations, and National Anti-Doping Organizations. At hlet e : Any Person who participates in sport at the international level (as defined by each International Federation), the national level (as defined by each National AntiDoping Organization, including but not limited to those Persons in its Registered Testing Pool), and any other competitor in sport who is otherwise subject to the jurisdiction of any Signatory or other sports organization accepting the Code. All provisions of the Code, including, for example, Testing, and therapeutic use exemptions must be applied to international- and national-level competitors. Some National Anti-Doping Organizations may elect to test and apply anti-doping rules to recreational-level or masters competitors who are not current or potential national caliber competitors. National Anti-Doping Organizations are not required, however, to apply all aspects of the Code to such Persons. Specific national rules may be established for Doping Control for non-international-level or non-national-level competitors without being in conflict with the Code. Thus, a country could elect to test recreational-level competitors but not require therapeutic use exemptions or whereabouts information. In the same manner, a Major Event Organization holding an Event only for masters-level competitors could elect to test the competitors but not require advance therapeutic use exemptions or whereabouts information. For purposes of Article 2.8 (Administration or Attempted Administration) and for purposes of anti-doping information and education, any Person who participates in sport under the authority of any Signatory, government, or other sports organization accepting the Code is an Athlete. At hlet e Support Personnel : Any coach, trainer, manager, agent, team staff, official, medical, paramedical personnel, parent or any other Person working with, treating or assisting an Athlete participating in or preparing for sports Competition. Part icipant : Any Athlete or Athlete Support Personnel. 4 3.2 Def ined Ter m s f r om t he I nt er nat ional St andar d on Pr ivacy and Per sonal I nf or m at ion Personal Information: Information, including without limitation Sensitive Personal Information, relating to an identified or identifiable Participant . [ 3.2 Comment: It is understood that Personal Information includes, but is not limited to, information relating to an Athlete’s contact details and sporting affiliations, Whereabouts, designated therapeutic use exemptions (if any), antidoping test results, and results management (including disciplinary hearings, appeals and sanctions). Personal Information also includes personal details and contact information relating to other persons, such as medical professionals and other persons working with, treating or assisting an Athlete in the anti-doping context.] Processing (and its cognates, Process and Processed): Collecting, retaining, storing, disclosing, transferring, transmitting, amending, deleting or otherwise making use of Personal Information. Sensitive Personal Information: Personal Information relating to a Participant’s racial or ethnic origin, commission of offences (criminal or otherwise), health (including information derived from analyzing an Athlete’s Samples or Specimens) and genetic information. PART TWO: STANDARDS FOR HANDLI NG PERSONAL I NFORMATI ON 4.0 Pr ocessing Per sonal I nf or m at ion in Accor dance w it h I nt ernat ional St andard and Applicable Law This International Standard sets forth a minimum set of requirements for the Processing of Personal Information relating to Participants by Anti-Doping Organizations and their third-party agents in the context of their anti-doping activities. All AntiDoping Organizations must comply with this Standard, even when its requirements exceed those arising under the Anti-Doping Organization’s applicable laws, reflecting the vital need to protect the privacy of Participants involved in and associated with antidoping in sport. 4.1 [4.1 Comment: Anti-Doping Organizations, along with any agents that Process Personal Information for or on behalf of Anti-Doping Organizations, minimally must comply with the requirements set forth in this International Standard, provided that such compliance does not breach other applicable laws. In cases where compliance with this International Standard may cause an Anti-Doping Organization to breach other applicable laws, those laws shall prevail.] 4.2 Anti-Doping Organizations may be subject to data protection and privacy laws and regulations that impose requirements that exceed those arising under this 5 International Standard. In such circumstances, Anti-Doping Organizations must ensure that their Processing of Personal Information complies with all such data protection and privacy laws and regulations. [4.2 Comment: Anti-Doping Organizations in certain countries may be subject to laws and regulations that govern their Processing of Personal Information relating to natural persons in addition to Participants, such as their own employees or staff employed by other Anti-Doping Organizations, or impose additional restrictions going beyond this International Standard. In all such cases, Anti-Doping Organizations will be expected to comply with applicable data protection laws and regulations.] 5.0 Pr ocessing Relevant and Pr opor t ionat e Per sonal I nf or m at ion 5.1 Anti-Doping Organizations shall only Process Personal Information where necessary and appropriate to fulfill their responsibilities under the Code and International Standards, or where otherwise required by applicable law, regulation or compulsory legal process, provided such Processing does not conflict with applicable privacy and data protection laws. 5.2 Anti-Doping Organizations shall not Process Personal Information that is irrelevant or unnecessary to achieving one of the purposes identified in Article 5.1. [5.2 Comment: Anti-Doping Organizations shall examine the different contexts in which they Process Personal Information to ensure that the Processing of the Personal Information in any given case is required in order to satisfy one of the purposes identified in Article 5.1. Where Anti-Doping Organizations cannot satisfy themselves that the Processing is necessary, they shall refrain from Processing the Personal Information.] 5.3 law: In particular, except as otherwise required by the Code or expressly required by a. Anti-Doping Organizations Processing Personal Information to determine an Athlete’s eligibility for a therapeutic use exemption shall Process only the Personal Information needed for making this determination as required by the International Standard for Therapeutic Use Exemptions. b. Anti-Doping Organizations Processing Personal Information in order to perform Testing, including whereabouts and information derived from Specimens or Samples, shall Process only the Personal Information needed to conduct Testing required by the Code or by the International Standard for Testing. c. Anti-Doping Organizations Processing Personal Information in order to engage in investigation and results management, including associated disciplinary 6 hearings, appeals and adjudications, shall Process only the Personal Information needed for conducting such activities and to ensure that the Code is properly enforced. 5.4 Personal Information Processed by Anti-Doping Organizations shall be accurate, complete and kept up-to-date. Although this does not necessarily require Anti-Doping Organizations to verify the accuracy of all Personal Information they Process, it does require that Anti-Doping Organizations correct or amend any Personal Information that they affirmatively know to be incorrect or inaccurate as soon as possible. [5.4 Comment: Where Participants are responsible for providing Personal Information about themselves directly to Anti-Doping Organizations and for keeping it accurate, complete and up-to-date, they should be informed of this obligation and, whenever practicable, offered reasonable means to fulfill it. For instance, this could involve furnishing Individuals with access to their Personal Information via the Internet through online tools and resources.] 6.0 Pr ocessing Per sonal I nf or m at ion in Accor dance w it h Law or w it h Consent 6.1 Anti-Doping Organizations shall only Process Personal Information ̇ where expressly permitted by applicable law, or ̇ with a Participant’s informed consent, subject to the exceptions arising under Article 6.3.b. of this International Standard. [ 6.1 Comment: This International Standard envisions that Personal Information relating to Participants will be Processed in cases where the law expressly provides for its Processing or with the consent of Participants, subject to appropriate exceptions to avoid Participants undermining the Code. Principal responsibility for obtaining the consent of an Athlete, and his or her associated Athlete Support Personnel, shall rest with the Anti-Doping Organization(s) that places the relevant Athlete in its Registered Testing Pool.] 6.2 Where Anti-Doping Organizations Process Sensitive Personal Information with consent, a Participant’s informed, express and written consent shall be obtained. The Processing of Sensitive Personal Information shall occur in accordance with any specific safeguards or procedures established under locally applicable data protection laws and regulations. [6.2 Comment: This International Standard imposes additional restrictions where Anti-Doping Organizations Process Sensitive Personal Information, reflecting the greater sensitivities surrounding the Processing of such information. Although the Standard defines Sensitive Personal Information to expressly include different classes of information, this is not to suggest that such information should be Processed by Anti-Doping Organizations, as required by Article 5.1. ] 7 In order to obtain an informed consent, as required by this International Standard, Anti-Doping Organizations shall ensure that adequate information is furnished to Participants as described more fully in Article 7. 6.3 a. Anti-Doping Organizations shall inform Participants of the negative consequences that could arise from their refusal to participate in doping controls, including Testing, and of the refusal to consent to the Processing of Personal Information as required for this purpose. [6.3.a. Comment: For the avoidance of doubt, Participants shall be informed that their refusal to participate in doping controls, when requested to do so, could prevent their continued involvement in organized sport and, for Athletes, constitute a violation of the Code and invalidate competition results, among other things. A Participant who believes that an Anti-Doping Organization does not comply with this International Standard may notify WADA pursuant to Article 11.5, which shall, without prejudice to any other rights the Participant may have under applicable law, consider the grounds for the complaint.] b. Anti-Doping Organizations shall inform Participants that regardless of any refusal to grant or subsequent withdrawal of consent, the Processing of their Personal Information by Anti-Doping Organizations still may be required, unless otherwise prohibited by applicable law, where necessary to enable Anti-Doping Organizations: ̇ to commence or pursue investigations involving suspected anti-doping rule violations relating to the Participant ; ̇ to conduct or participate in proceedings involving suspected anti-doping rule violations relating to the Participant ; or ̇ to establish, exercise or defend against legal claims relating to the AntiDoping Organization, the Participant or both. [ 6.3.b. Comment: In certain limited circumstances, Anti-Doping Organizations must have the ability to Process Personal Information in the absence of the Participant’s consent. These exceptions are necessary to avoid situations where Participants refuse to grant consent or withdraw consent in order to circumvent anti-doping efforts and procedures and evade detection for a doping violation.] 6.4 In cases where a Participant is incapable of furnishing their informed consent by virtue of their age, mental capacity or other legitimate reason recognized in law, the Participant’s legal representative, guardian or other competent representative may furnish consent on the Participant’s behalf for purposes of this International Standard, as well as exercise the Participant’s rights arising under Article 11 below. Anti-Doping 8 Organizations shall ensure that obtaining consents under such circumstances is permitted by applicable law. 7.0 Ensur ing Appr opr iat e I nf or m at ion is Fur nished t o Part icipant s 7.1 An Anti-Doping Organization shall inform Participants about the Processing of their Personal Information. This information shall include: ̇ the identity of the Anti-Doping Organization collecting the Personal Information; ̇ types of Personal Information that may be Processed; ̇ the purposes for which the Personal Information may be used and how long it may be retained; ̇ other potential recipients of the Personal Information, including AntiDoping Organizations located in other countries where the Participant may compete, train or travel; ̇ the possibility and circumstances under which Personal Information may be publicly disclosed (such as the disclosure of test results and tribunal decisions); ̇ the Participant’s rights with respect to the Personal Information under this International Standard and the means to exercise those rights, including the procedure for submitting complaints pursuant to Article 11.5; and ̇ any other information necessary to ensure that the handling of the Personal Information remains fair, such as information about regulatory authorities or bodies that oversee the Anti-Doping Organization’s Processing of Personal Information. Anti-Doping Organizations shall communicate the above information to Participants prior to or at the time that they collect Personal Information from Participants, and Anti-Doping Organizations shall be responsive to the questions or concerns of Participants relating to the Processing of their Personal Information by the Anti-Doping Organization. Where Anti-Doping Organizations receive Personal Information from third parties, and not directly from the Participant , they shall 7.2. communicate the above information as soon as possible, unless it previously has been furnished to the Participant by other parties. [7.2 Comment: Anti-Doping Organizations should recognize that basic principles of fairness require that where a Participant’s Personal Information is Processed in the anti-doping context, he or she should receive or have reasonable access to information that explains the purpose and procedures for the collection and 9 processing of their Personal Information in simple terms. This International Standard aspires to ensure that Participants acquire a basic grasp of the roles and responsibilities performed by the different organizations involved in antidoping in sport, as those relate to the Processing of Personal Information. Under no circumstances should Anti-Doping Organizations seek to mislead or misinform Participants in order to collect or use their Personal Information. Each Anti-Doping Organization should ensure that its Processing of Personal Information is reasonably transparent to Participants, notwithstanding the fact that certain information relating to anti-doping activities, notably information concerning scheduled Testing and investigations and proceedings relating to anti-doping rule violations, may need to be temporarily withheld from Participants in order to maintain the integrity of the anti-doping process. The prompt provision of appropriate information to Participants pursuant to this Article 7 is essential given the serious, adverse consequences that might arise if Participants are found to have committed an anti-doping rule violation.] 7.3 Anti-Doping Organizations shall provide the above information in a manner and format, whether written, oral or otherwise, that Participants can easily comprehend, taking into account local practices, customs and the particular circumstances surrounding the Processing of the Personal Information. [ 7.3 Comment: Anti-Doping Organizations need to determine the most effective means of providing information in particular cases, recognizing that furnishing Participants with written notice is to be preferred whenever practicable. This also may include furnishing notices through generally available sources, such as brochures and Internet websites, alone or preferably in combination with more succinct notices on forms and other documentation provided directly to Participants.] 8.0 Disclosur es of Per sonal I nf or m at ion t o ot her Ant i-Doping Organizat ions and Thir d Par t ies Anti-Doping Organizations shall not disclose Personal Information to other AntiDoping Organizations except where such disclosures are necessary to allow the AntiDoping Organizations receiving the Personal Information to fulfill obligations under the Code and in accordance with applicable privacy and data protection laws. 8.1 [ 8.1 Comment: In many instances required by the Code, it is necessary for AntiDoping Organizations to share certain Personal Information relating to Participants with other Anti-Doping Organizations so that they may engage in Code-mandated Testing. For instance, this may occur in order to subject Athletes to In-Competition and Out-of-Competition Testing. In such cases, AntiDoping Organizations shall cooperate with one another to ensure that the participation by Participants in such Testing remains suitably transparent to 10 Participants and complies with the rules set out in this International Standard and applicable laws.] 8.2 Anti-Doping Organizations shall not disclose Personal Information to other AntiDoping Organizations: (i) where the recipient Anti-Doping Organizations cannot establish a right, authority or need to obtain the Personal Information; (ii) where there is evidence that the recipient Anti-Doping Organizations do not or cannot comply with this International Standard; (iii) where the Anti-Doping Organization is prohibited from disclosing the Personal Information by applicable law or restrictions imposed by a competent supervisory authority; or (iv) where the disclosure would seriously compromise the status of an ongoing investigation into anti-doping rule violations. Where an Anti-Doping Organization has concerns that another Anti-Doping Organization is incapable of complying with this International Standard, it shall make its concerns known to the Anti-Doping Organization and WADA as soon as possible. 8.3 Anti-Doping Organizations may disclose Personal Information to third parties, besides Anti-Doping Organizations, where such disclosures: a. are required by law; b. take place with the informed, express and written consent of the relevant Participant ; or c. are necessary to assist law enforcement or governmental authorities in the detection, investigation or prosecution of a criminal offence or breach of the Code, provided that the Personal Information requested is directly relevant to the offence in question and otherwise cannot reasonably be obtained by the authorities. 9.0 Maint aining t he Secur it y of Per sonal I nf or m at ion 9.1 Anti-Doping Organizations shall designate a person who is accountable for compliance with this International Standard and all locally applicable privacy and data protection laws. They shall take reasonable measures to ensure that the name and contact information of the person so designated is made readily available to Participants should they request it. 9.2 Anti-Doping Organizations shall protect Personal Information that they Process by applying all necessary security safeguards, including physical, organizational, technical, environmental and other measures, to prevent the loss, theft, or unauthorized access, destruction, use, modification or disclosure (including disclosures made via electronic networks) of Personal Information. [ 9.2 Comment: Anti-Doping Organizations shall ensure that any access to Personal Information by their own personnel shall take place on a need-to-know basis only and where consistent with assigned roles and responsibilities. 11 Personnel accessing Personal Information should be informed of the need to hold Personal Information in confidence.] 9.3 Anti-Doping Organizations shall apply security measures that take into account the sensitivity of the Personal Information being Processed. Anti-Doping Organizations shall apply a higher level of security to the Sensitive Personal Information that they Process, reflecting the correspondingly greater risk that the unlawful or unauthorized disclosure of such information presents to the Participant . 9.4 Anti-Doping Organizations disclosing Personal Information to third-party agents in connection with their anti-doping activities and programs shall ensure that such agents are subject to appropriate controls, including contractual controls, in order to protect the confidentiality and privacy of the Personal Information and to ensure that the Personal Information is only Processed for and on behalf of the Anti-Doping Organization. [ 9.4 Comment: Anti-Doping Organizations have an ongoing responsibility to protect any Personal Information under their effective control or in their possession, including Personal Information Processed by their agents, such as IT-service providers, laboratories and external Doping Control Officers.] 10.0 Ret aining Per sonal I nf or m at ion Only as Necessar y and Ensur ing I t s Dest r uct ion 10.1 Anti-Doping Organizations shall ensure that Personal Information is only retained for as long as necessary to fulfill their obligations under the Code or where otherwise required by applicable law, regulation or compulsory legal process. Once Personal Information no longer serves the above purposes, it shall be deleted, destroyed or permanently anonymized. 10.2 In order to ensure the effective application of Article 10.1, Anti-Doping Organizations shall establish clear retention times to govern their Processing of Personal Information consistent with the above-described limitations. Anti-Doping Organizations shall develop specific plans and procedures to ensure the secure retention and eventual destruction of Personal Information. 11.0 Right s of Part icipant s w it h Respect t o Per sonal I nf or m at ion 11.1 Participants shall have the right to obtain from Anti-Doping Organizations confirmation of whether or not Anti-Doping Organizations Process Personal Information relating to them and a copy of the relevant Personal Information within a reasonable timeframe, in a readily intelligible format, and without excessive cost, unless to do so in a particular case plainly would conflict with the Anti-Doping Organization’s ability to fulfill its obligations under the Code. 12 11.2 Anti-Doping Organizations do not have to respond to requests from Participants seeking access to their Personal Information that are excessive in terms of their scope or frequency, or impose a disproportionate burden on the Anti-Doping Organizations in terms of cost or effort given the nature of the Personal Information in question. 11.3 In the event an Anti-Doping Organization refuses to allow a Participant access to his or her Personal Information, it shall inform the Participant and explain in writing the grounds for refusing the request as soon as practicable. Anti-Doping Organizations shall ensure that Participants only obtain Personal Information relating to themselves, and not relating to other Participants or third persons, where they seek to obtain access to Personal Information pursuant to this Article 11. 11.4 Where an Anti-Doping Organization’s Processing of Personal Information is shown to be inaccurate, incomplete, or excessive, it shall, as appropriate, rectify, amend or delete the relevant Personal Information as soon as possible. Where appropriate, if the Anti-Doping Organization has disclosed the Personal Information in question to another Anti-Doping Organization that to its knowledge or belief continues to Process the Personal Information, it shall inform that Anti-Doping Organization of the change as soon as possible. 11.5 Without prejudice to any other rights a Participant may have under applicable laws, a Participant shall be entitled to initiate a complaint with an Anti-Doping Organization where he or she has a reasonable, good-faith belief that an Anti-Doping Organization is not complying with this International Standard and each Anti-Doping Organization shall have a procedure in place for dealing with such complaints. In the event that the complaint cannot be satisfactorily resolved, the Participant may submit a complaint to WADA, which will investigate the alleged violation. WADA will inform both parties of the outcome of its investigation and, in cases where the International Standard is not being adhered to, require the relevant Anti-Doping Organization to rectify the breach. 13