EU-GMP-Leitfaden-Kapitel 6-Qualitätskontrolle - GMP
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EU-GMP-Leitfaden-Kapitel 6-Qualitätskontrolle - GMP
LOGFILE Nr. 13 / April 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag Kapitel 6 des EU-GMP-Leitfadens – Qualitätskontrolle – Was ist neu? von Sabine Rabus Im Kapitel 6 des EU-GMP-Leitfadens werden allgemeine Regelungen für die Qualitätskontrolle (Quality Control Department) und die Gute Herstellungspraxis im Kontrolllabor (Good Quality Control Laboratory Practice) vorgegeben. Schon lange erwartet, hat die Europäische Kommission am 3. April 2014 eine revidierte Fassung veröffentlicht, die zum 1. Oktober 2014 in Kraft treten wird. Abgelöst wird dann die derzeit noch gültige Version aus dem Jahr 2005. Bereits im Oktober 2010 veröffentlichte die EMA ein Konzeptpapier, in dem von folgender Problemstellung ausgegangen wurde: "Während Inspektionen ist es GMP-Inspektoren aufgefallen, dass die Ursachen für verdächtige OOS-Ergebnisse (Out of Specification Results) manchmal an einer nicht ausreichenden Validierung von Testmethoden im Rahmen des Transfers analytischer Methoden liegen. Solche Situationen finden sich häufig auch bei Laboratorien, die im Lohnauftrag tätig sind. Angesichts der Globalisierung der Herstellungsaktivitäten und der Entwicklung von neuen Konzepten wie Quality by Design, bei denen man erwartet, dass ein Technologie-Transfer weltweit stattfindet, sowohl innerhalb als auch zwischen Firmen, und auch innerhalb eines Landes oder auch zwischen Staaten, wurde der Bedarf an Regelungen für den Transfer analytischer Methoden deutlich.“ Darauf basierend, betreffen die wesentlichen Änderungen der revidierten Version von Kapitel 6 die Einbeziehung von Out of Specification (OOS)-Ergebnissen und Trendanalysen sowie die Aufnahme eines neuen Abschnitts über den technischen Transfer von analytischen Methoden. http://www.gmp-verlag.de © 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag, Schopfheim, Deutschland. Alle Rechte vorbehalten Seite 1 LOGFILE Nr. 13 / April 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag Was ändert sich im Detail? Im Abschnitt „ Good Control Laboratory Practice – Gute Herstellungspraxis im Kontrolllabor“ wird unter Punkt 6.5 darauf hingewiesen, dass insbesondere Laborgeräte aus Räumen mit höherem Risiko nicht in anderen Räumen eingesetzt werden sollen, um so das Risiko von Kreuzkontaminationen zu minimieren. Explizit genannt werden hier Laborräume in denen mikrobiologisch gearbeitet wird. Deren Ausstattung sollte speziell auf die Vermeidung von Kreuzkontaminationen ausgerichtet sein. Ergänzt wurde im Abschnitt „Documentation – Dokumentation“ ein Verfahren zur OOS-Bearbeitung, dass auch sogenannte „Out of Trend Results“ mit einbezieht. Testdaten sollen so aufgezeichnet werden, dass ein Trending von OOS und OOT-Ergebnissen möglich ist und diese Daten zusätzlich auch untersucht werden können. Eine Trendanalyse ist somit verpflichtend (Unterpunkt 6.9). Im Abschnitt „Sampling – Probenahme“ wird unter Punkt 6.12 neu nicht mehr nur auf Referenzproben Bezug genommen, sondern auf Proben im Allgemeinen. Ein angemessener Probenplan, der auf einem risikobasierten Ansatz begründet ist, muss vorhanden sein. Probenbehältnisse sollen vorschriftsmäßig etikettiert sein, um eine Verwechslung auszuschließen und auch entsprechend gelagert werden. Diverse Ergänzungen finden sich im Abschnitt „Testing – Durchführung von Überprüfungen“. So wird neu festgehalten, dass alle Labore, die eine Prüfung nach einer bestimmten Methode durchführen, die sie nicht selbst validiert haben, diese zukünftig mindestens verifizieren und somit aufzeigen müssen, dass die Methode angemessen ist (6.15). Alle Testverfahren, die in der Zulassungsgenehmigung oder im technischen Dossier beschrieben sind, müssen entsprechend dieser geprüften Methoden ausgeführt und dokumentiert (6.16) werden. Ergebnisse, die als spezifisches Qualitätsmerkmal gelten oder als kritisch eingestuft werden, sollen auf Trends untersucht werden, um so die Übereinstimmung der Resultate zu gewährleisten. Hinzugefügt wurden die Unterkapitel 6.20, 6.23 und 6.24. Unterkapitel 6.20 verlangt, dass Referenzstandards für ihren Einsatzzweck eindeutig zertifiziert, qualifiziert und verifiziert sind. Dies muss hinreichend dokumentiert sein. In Punkt 6.23 wird besonders auf die Herstellung von Nährmedien in der Mikrobiologie eingegangen, unter Punkt 6.24 auf die fachgerechte Entsorgung von Nährmedien und Kulturen. http://www.gmp-verlag.de © 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag, Schopfheim, Deutschland. Alle Rechte vorbehalten Seite 2 LOGFILE Nr. 13 / April 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag Neu im Abschnitt „On-going Stability Programme – Fortlaufende Stabilitätsprüfung“ findet sich, dass OOS-Ergebnisse oder atypische, negative Trends, die Produkte betreffen, die sich bereits auf dem Markt befinden, der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Außerdem wurde der Verweis zu den ICH Regularien um einen Verweis zu den Veterinär-ICH-Regularien (VICH) ergänzt. Wie schon zu Beginn erwähnt, ist der Abschnitt „Technical Transfer of Testing Methods – Technischer Transfer von Testmethoden“ (6.37-6.41), der den Aspekt des technischen Transfers von analytischen Verfahren berücksichtigt, neu hinzugekommen. So soll vor einem Methodentransfer gewährleistet sein, dass die Testmethode mit den Zulassungsunterlagen oder dem entsprechenden technischen Dossier übereinstimmt. Ebenso soll sichergestellt werden, dass die Methodenvalidierung zum Zeitpunkt des Transfers den Anforderungen der gültigen ICH/VICH-Guideline entspricht. Vor dem eigentlichen Transferprozess sollte eine GAP-Analyse durchgeführt und dokumentiert werden, um einen eventuellen zusätzlichen Validierungsbedarf aufzuzeigen. Der Methodentransfer von einem Labor zum anderen muss in einem detaillierten Transferprotokoll festgehalten werden. Dieses Protokoll sollte mindestens folgende Parameter beinhalten: • Auszuführende Tests mit der entsprechenden Testmethode • Hinweis bei zusätzlichem Schulungsbedarf • Entsprechende Standards und Proben, die von beiden Transferlabors zu testen sind • Spezielle Transport- und Lagerbedingungen • Angaben zu entsprechenden Akzeptanzkriterien, basierend auf der aktuellen Methodenvalidierung und den Anforderungen nach ICH/VICH. Im Unterpunkt 6.40 wird darauf hingewiesen, dass alle Abweichungen vom Protokoll vor dem Abschluss des technischen Transfers untersucht und dokumentiert werden sollen. So soll eine eventuell nötige Revalidierung einer Testmethode aufgezeigt werden. Im letzten Punkt 6.41 wird auf spezifische Anforderungen aus anderen europäischen Leitlinien hingewiesen, die es zu berücksichtigen gilt. Als Beispiel wird die NIR-Methode angeführt. Die revidierte Fassung des Kapitels 6 – Qualitätskontrolle – tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft. Damit werden die vorgestellten Änderungen zu diesem Zeitpunkt in Europa verbindlich. Als Vergleichsdokument für den außereuropäischen Raum kann das entsprechende WHO-Dokument „Guidelines on Transfer of Technology in Pharmaceutical Manufacturing“ herangezogen werden. Das Thema analyti- http://www.gmp-verlag.de © 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag, Schopfheim, Deutschland. Alle Rechte vorbehalten Seite 3 LOGFILE Nr. 13 / April 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag scher Methodentransfer findet sich auch hier im Kapitel 6, „Quality Control: Analytical Method Transfer“. Quellen: EU Guidelines for Good Manufacturing Practice for Medicinal Products for Human and Veterinary Use, Part 1 Chapter 6: Quality Control http://ec.europa.eu/health/files/eudralex/vol-4/2014-03_gmp_chapter_6.pdf WHO guidelines on transfer of technology in pharmaceutical manufacturing http://www.who.int/medicines/areas/quality_safety/quality_assurance/TransferTec hnologyPharmaceuticalManufacturingTRS961Annex7.pdf Autorin: Sabine Rabus Maas & Peither GMP-Verlag, Schopfheim Email: [email protected] http://www.gmp-verlag.de © 2014 Maas & Peither AG – GMP-Verlag, Schopfheim, Deutschland. Alle Rechte vorbehalten Seite 4