Zeitwertkonten – eine alternativlose segnung? Ein
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Zeitwertkonten – eine alternativlose segnung? Ein
Februar März April Juni August Oktober November Dezember 2013 Entgeltabrechnung aus erster Hand contrastwerkstatt © www .fotolia.de Fachmagazin 7 Fokus Zeitwertkonten – eine alternativlose Segnung? Ein Streitgespräch Fokus Zeitwirtschaft: Der Erfolgsfaktor Mensch www.datakontext.com G 30734 19,00 Euro ISSN 0172-9047 Abrechnungspraxis Nach dem ELStAM-Start: Worauf Sie jetzt achten müssen Management Demografische Veränderungen: Dornröschen lässt grüßen Betriebliche Zukunftsvorsorge Unser Maßstab sind Sie. Für eine erfolgreiche Mitarbeiterbindung wird die betriebliche Zukunftsvorsorge immer wichtiger. Denn Arbeitnehmer suchen zunehmend Stabilität und Verlässlichkeit. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zeitwertkonto bietet Fidelity Ihnen maßgeschneiderte Vorsorgelösungen. Gleichermaßen unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und Implementierung. Service – aus einer Hand – der sich bezahlt macht, auch für Ihre Mitarbeiter. Unser wichtigstes Erfolgsmerkmal: Als unabhängiger Vermögensverwalter sind wir ausschließlich unseren Kunden verpflichtet. Denn unser Maßstab sind Sie. [email protected] www.fidelity.de/institutionelle Zukunft braucht Verlässlichkeit. Lektorat: � ja � nein Format: 210x280 mm ET-Termin: 15.03.2013 Farbigkeit: 4c Editorial ó Heft-Nr: Produkt: M arkus M att chefredak teur Wachgeküsst? Heft-Titel: Lohn+Gehalt Kampagne: Imstitutional DC Liebe Leserinnen und Leser, Zeitwertkonten bieten viele Möglichkeiten und sind gerade in Zeiten des demografischen Wandels verstärkt als Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung im Gespräch. Andererseits machen komplexe gesetzliche Regelungen die Einführung und Pflege von Zeitwertkonten im Unternehmen zu einer aufwändigen Angelegenheit. In einem Schwerpunkt diskutieren wir dieses Thema. Die stetig neuen Debatten über Mindestrente und Renteneintrittsalter legen das eklatante Spannungsfeld zwischen einer menschenwürdigen Versorgung im Alter und deren Finanzierbarkeit offen und machen ferner deutlich, dass auch in der betrieblichen Altersvorsorge neue Lo h n + G e h alt > November 2013 Wege denkbar und notwendig sind. Mehrere Beiträge des vorliegenden Heftes befassen sich mit der gegenwärtigen und zukünftigen Rolle der Säule bAV im System der Altersvorsorge. Die meisten Arbeitgeber haben inzwischen den Sprung in die ELStAM-Welt vollzogen und sind im digitalen Echtbetrieb. Doch auch im laufenden Verfahren sollten bestimmte Dinge besonders beachtet werden, wenn man Probleme vermeiden will. Unser Experte Thomas Fromme erläutert in seinem ausführlichen Fachbeitrag die entscheidenden Sachverhalte. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei aktuellen Urteilen wieder Bewegung in die ewig junge Frage gebracht, was in Bezug auf Betriebsveranstaltungen tatsächlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist, ob ein Arbeitnehmer durch Leistungen seines Arbeitgebers objektiv persönlich bereichert worden ist. Lesen Sie unseren Fachbeitrag zu diesem Thema. Kurzfristige und kurzzeitige Ausfälle von Fachkräften stellen Personalverantwortliche häufig vor größere Herausforderungen, betriebliche Funktionen können nachhaltig beeinträchtigt werden. Unser Autor kennt wirksame Methoden zur Bewältigung derartiger Personalausfallzeiten. Demografische Veränderungen haben lange schon einen deutlich wahrnehmbaren Einfluss auf unseren geschäftlichen Alltag genommen. Die Mehrheit der Personalentscheider scheint jedoch diesbezüglich in einen beängstigend tiefen Schlaf verfallen zu sein. Viele warten darauf, dass sich der schöne Prinz endlich auf den Weg macht Dornröschen lässt grüßen. Unser Autor kennt andere Wege, die Aufwachphase einzuleiten. Dornröschen verbrachte komfortable hundert Jahre im Tiefschlaf, ehe Sie von einem Prinzen wachgeküsst wurde. Es bleibt zu hoffen, dass deutsche Personalentscheider auch ohne standesherrliche Unterstützung deutlich früher erwachen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine wachsame Lektüre! Ihr Markus Matt 3 Bitte beachten Sie folgende Beilagen DATAKONTEXT – Fachwissen Personal und Entgelt DATAKONTEXT – Praktiker-Briefing zum Jahreswechsel 30 16 Inhalt Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 21.10.2013 40 ó Fokus 16 Was sind Zeitwertkonten wert? LOHN+GEHALT führte mit Jens Kujawa, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten sowie Dr. Andreas Hoff, einem der führenden Köpfe des deutschen Personalwesens ein Streitgespräch über Sinn und Zweck von Zeitwertkonten. SP E Z IAL Öffentlicher Dienst 23 Eindeutig zugeordnet? Unsere Autorinnen berichten über das Spannungsverhältnis zwischen reinen Arbeitszeitregelungen und Wertguthabenvereinbarungen. 30 Bessere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung Die deutschen Arbeitgeber haben für die betriebliche Altersvorsorge ihre Erwartungen und Vorschläge gegenüber der künftigen Bundesregierung in einem Positionspapier zusammengefasst. 34 Ausbau der betrieblichen Altersversorgung bedarf gesetzlicher Ausgestaltung Politik und Arbeitgeber müssen neben der privaten auch die betriebliche Altersvorsorge stärker fördern. 36 Betriebsrente mit Ausstiegsoption Opting-out-Modelle für Arbeitnehmer auch in der betrieblichen Altersversorgung? 40 Der Erfolgsfaktor Mensch in der modernen Zeitwirtschaft Auf die Menschen kommt es an: Moderne zeitwirtschaftliche Konzepte bieten viele Möglichkeiten. 48 Zur rechten Zeit am rechten Ort Eine intelligente Personaleinsatzplanung erfordert Kompetenz und Sorgfalt. 4 Loh n + Gehalt > November 2013 I n h a lt ó 82Aktuelles aus dem Arbeitsrecht 84Bewältigung temporärer Arbeitsverhinderung 88Rechtsprechung für Sie aufbereitet 58 3 Editorial 1 18 Vorschau/Impressum 119Nachwort ó m a g a z i n K u r z n o t i e r t 6Duales Studium: Zusammenarbeit zwischen Betrieb und Hochschule verbessern 8Arbeitsmarkt: Mehr Arbeitsplätze im Gesund- heitswesen in Europa I m B l i c k p u n k t 10Payroller des Monats: Alexianer GmbH 12 Ein Portal für jede Stelle: Interview mit Friedrich Kummer 13Das Statistische Bundesamt informiert 14Im Gespräch mit: Prof. Andreas Kiefer ó A b r e c h n u n g s p r a x i s 53Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht 55Betriebsfeiern und Lohnsteuer: Der „äußere Rahmen“ bleibt außen vor 58 ELStAM: Hinweise zum laufenden Verfahren 66Kommentar Reisekosten 68Berechnung des pfändbaren Betrages in SAP 70Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht 73 Wer zu spät zahlt, den bestraft der (Säumnis-)Zuschlag 75Umlagepflicht: Anwendung der Vereinfachungsregelung 77Höhere Mütterrente: Teures Wahlversprechen 79Rentenversicherung 2012: Rosige Zeiten? Lo h n + G e h alt > November 2013 ó s e r i e 9 0Das gesunde Unternehmen: Neue Medien 96Karriere durch Aus- und Weiterbildung: Wandel heißt Veränderung 98 Fragen und Antworten ó M a n a g eme n t 1 00Demografie: Dornröschen lässt grüßen 103 Europaweite Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung 105Und raus bist Du – Diskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung ó Se r v i c e 1 07 Vorstellung Bücher 108Aktuelles aus der Branche 109Lohn- und Gehaltsdokumente ab 2014 digital abrufen (Agenda) 110Im Portrait: Kerstin Magnussen ZEUS ® 1 12Auf der sicheren Seite: Interview mit Udo Meyer (VEDA) Anbieterübersichten 28Anbieter Verwaltung Zeitwertkonten 38Anbieter betriebliche Altersversorgung 42Anbieter Zutritt 43Anbieter Zeitwirtschaft Ihr VorteIl Der optimale Einsatz individueller, bedarfsgerechter und motivationsfördernder Arbeitszeiten kann über Ihren Wettbewerbsvorteil entscheiden. Mit der Zeiterfassung von ISGUS können Sie jede denkbare Arbeitszeitregelung umsetzen und so die Arbeitszeiten flexibel an die jeweilige Auslastung anpassen. 47Anbieter mobile Zeiterfassung 50Anbieter Personaleinsatzplanung 114Anbieter Payroll-Tools 5 de www.isgus. ó Magazin > X X X X X X X X X X x ó magazin Te r m i n e Kurz notier t Payroller des Monats Im Blickpunkt Statistik Im Gespräch mit ... Termine alga-Regionaltagungen Der Jahreswechsel 2013/2014 in der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung 27. – 28.11.2013 in Dresden 04. – 05.12.2013 in Bad Dürkheim www.datakontext.com Fachmesse und Kongress „Moderner Staat“ Strategie und Best Practices für IT, Personal und Finanzen 03. - 04.12.2013 in Berlin www.moderner-staat.com Praktiker-Briefing zum Jahreswechsel 2013/2014 Der betriebliche Handlungsbedarf aus Sicht der Abrechnungspraxis 09.12.2013 in Köln 10.12.2013 in Hamburg 17.12.2013 in Berlin www.datakontext.com 6 Gewerkschaften Die Kleinen sind auf Krawall gebürstet Ihre Kürzel lauten UFO, GDL oder GDF. Sie sind klein, gehen aber keinem Tarifstreit aus dem Weg und können ganze Wirtschaftsbranchen lahmlegen. Die Rede ist von Spartengewerkschaften wie der der Flugbegleiter, Lokomotivführer oder Fluglotsen. Wie es um die Konfliktbereitschaft dieser und anderer Gewerkschaften bestellt ist, hat das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) in einer soeben vorgelegten Studie systematisch untersucht. Ausgewertet wurden dazu mehr als 120 Tarifkonflikte, die nach einem Raster von sieben Eskalationsstufen eingeordnet wurden. Diese reichen von der Streikdrohung über Warnstreik und Urabstimmung bis hin zum Arbeitskampf. Dabei zeigt sich, dass die kleinen Spartengewerkschaften mit Ausnahme der Vereinigung Cockpit auffallend konfliktfreudig sind. Überdurchschnittlich oft kommt es dort zu Warnstreiks oder einem Scheitern der Verhandlungen. Selbst streikerfahrene Branchengewerkschaften wie die IG Metall oder die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst präsentieren sich friedfertiger. Besonderer Zündstoff bei Tarifverhandlungen entsteht der Studie zufolge, wenn ein Unternehmen in seiner Branche mit gleich mehreren rivalisierenden Gewerkschaften verhandeln muss, wie z.B. beim Schienenverkehr oder der Flugsicherung der Fall. Es stolpert dann nicht selten von einer Tarifauseinandersetzung in die nächste, so dass die tarifliche Friedenspflicht eines einzelnen Tarifvertrags entwertet wird. In Branchen ohne Gewerkschaftswettbewerb liegt die Konfliktintensität dagegen deutlich niedriger. Als Paradebeispiel nennt die Studie die chemische Industrie. Berufsbildung Offizieller Startschuss für neue Zentralstelle im BIBB Die Zentralstelle für internationale Berufsbildungskooperation im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat ihre Arbeit aufgenommen. Die Zentralstelle ist wesentlicher Bestandteil des „Strategiepapiers der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit aus einer Hand“, die das Bundeskabinett unter Federführung des BMBF Anfang Juli verabschiedet hat. Die neue Anlaufstelle im BIBB soll perspektivisch bis Ende 2015 zur „Zentralstelle der Bundesregierung“ ausgebaut werden. Kernaufgaben der Zentralstelle im BIBB sind: • bilaterale Berufsbildungskooperationen im Auftrag des BMBF aufzubauen, zu koordinieren sowie fachlich zu unterstützen und zu betreuen, • Netzwerkaktivitäten, Kooperationsmaßnahmen und Pilotprojekte zu initiieren und zu fördern, • Beratungsmaßnahmen durchzuführen und für einen entsprechenden Transfer der Ergebnisse in die (Fach-)Öffentlichkeit zu sorgen. Schwerpunkte der neuen Zentralstelle im BIBB bilden zunächst Aktivitäten mit Spanien, Italien, Griechenland, Portugal, Lettland und der Slowakei. Hier wurden bereits Arbeitsgemeinschaften gegründet und erste Pilot- und Netzwerkprojekte identifiziert. Diese jeweils bilaterale Zusammenarbeit geht auf eine europäische Ministerkonferenz zurück, die auf Initiative des Bundesbildungsministeriums im Dezember 2012 in Berlin stattgefunden hat. Aufgrund der hohen Attraktivität des deutschen Berufsbildungssystems werden die Beratungsdienstleistungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) seit einigen Jahren verstärkt aus dem Ausland nachgefragt. Zurzeit unterhält das BIBB rund 30 Kooperationsvereinbarungen mit Institutionen und Einrichtungen aus aller Welt, um Reformen in den dortigen Berufsbildungssystemen zu unterstützen. Loh n + Gehalt > November 2013 Magazin > Kurz notier t ó Gender Erwerbstätige Männer und Frauen im statistischen Vergleich Die „Grundauswertung der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 – Männer/Frauen in Vollzeit“ deckt Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen männlicher und weiblicher Beschäftigung auf. Mit dem Bericht stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aktuelle geschlechtsspezifische Daten aus der deutschen Arbeitswelt zur Verfügung. Umfrage Jeder fünfte Deutsche bemängelt „Kultur der Angst“ am Arbeitsplatz Die Zahl der Beschäftigten mit psychischen Problemen steigt in Deutschland kontinuierlich an. Kein Wunder: Sind Arbeitnehmer in 20 Prozent der hiesigen Unternehmen doch einer „Kultur der Angst“ ausgesetzt. Eine Atmosphäre der allgemeinen Unsicherheit ist sogar in 40 Prozent der Firmen anzutreffen. Das sind Ergebnisse der Studie „Einfluss des HR-Managements auf den Unternehmenserfolg“ der Personalberatung Rochus Mummert. Dazu wurden HRFührungskräfte sowie 1.000 Arbeitnehmer bevölkerungsrepräsentativ befragt. Defizite der UnternehmenskulLo h n + G e h alt > November 2013 Bei der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 handelt es sich um eine repräsentative Erhebung unter 20.000 Erwerbstätigen in Deutschland. Durch sie werden differenzierte Informationen über ausgeübte Tätigkeiten, berufliche Anforderungen, Arbeitsbedingungen und -belastungen, den Bildungsverlauf der Erwerbstätigen sowie über die Verwertung beruflicher Qualifikationen gewonnen. tur zeigen sich insbesondere im Umgang mit Fehlern: Fast jeder zweite Beschäftigte in Deutschland gibt an, Angst davor zu haben, etwas falsch zu machen. Gleichzeitig fürchten 36 Prozent den Verlust ihres Arbeitsplatzes – trotz der konjunkturell robusten Lage. Und jeder Dritte scheut Konflikte mit den Vorgesetzten. In der Führungs- und Leistungskultur vieler Firmen zeigen sich große Schwächen, die nachhaltige Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg haben. So beobachten beispielsweise sechs von zehn befragten Arbeitnehmern Stresssymptome wie Reizbarkeit und Nervosität in ihrem beruflichen Umfeld. 35 Prozent berichten von „innerer Kündigung“. Duales Studium Zusammenarbeit zwischen Betrieb und Hochschule verbessern Rund 55 Prozent der Unternehmen, die sich als Kooperationsbetriebe an dualen Studiengängen beteiligen, wünschen sich eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Hochschulen. Durch eine intensivere, auch inhaltliche Kooperation könnten das Verständnis der beiden Lernorte Betrieb und Hochschule sowie die Qualität von Lehre und Praxis weiter erhöht werden. Dies ist ein Ergebnis einer Online-Befragung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) unter 280 Kooperationsbetrieben dualer Studiengänge an (Fach-)Hochschulen, die in der vom BIBB betriebenen Datenbank „AusbildungPlus“ erfasst sind. Rund ein Drittel der befragten Unternehmen (35 Prozent) plant darüber hinaus, in den nächsten fünf Jahren das Angebot an dualen Studienplätzen weiter zu erhöhen, mehr als die Hälfte (52 Prozent) will dagegen das Ausbildungsangebot auf dem jetzigen Niveau weiterführen. goodluz © www.fotolia.de Unter den Schwerpunkten Arbeitsbedingungen, Arbeitsbelastung und gesundheitliche Beschwerden gliedert sich der BAuA-Bericht in sieben Kapitel. Neben einigen grundlegenden Zahlen in den ersten beiden Kapiteln (Stichprobenbeschreibung und beschreibende arbeitsplatzbezogene Merkmale) werden die Häufigkeitsverteilungen für körperliche Arbeitsund Umgebungsbedingungen (Kapitel 3) und für psychische Arbeitsanforderungen gezeigt (Kapitel 4). Kapitel 5 stellt die Rahmenbedingungen wie Res- sourcen, Handlungsspielräume und Kontrollmöglichkeiten dar. Das sechste Kapitel widmet sich der Arbeitszufriedenheit und der subjektiven Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes, in dem die Befragten arbeiten, bevor das abschließende Kapitel 7 die gesundheitlichen Beschwerden beleuchtet. Der Bericht erweist sich damit als statistische Fundgrube für alle, die sich mit der Arbeitswelt unter Genderaspekten befassen. Die Studie kann im PDF-Format unter www.baua.de/publikationen heruntergeladen werden. Duale Studiengänge liegen im Trend Duale Studiengänge – also die Verbindung einer gleichzeitigen beruflichen Ausbildung im Betrieb und einer akademischen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule – sind bei allen Beteiligten vor allem wegen ihrer Praxisnähe sehr beliebt und insbesondere für Großbetriebe ein wichtiges Instrument zur Fachkräfterekrutierung. So steigt die Zahl der dualen Studiengänge sowie die der dual Studierenden seit Jahren stetig an, die Abbrecherquoten sind gering, die Übernahmequoten hoch. Laut BIBB-Analyse sind duale Studiengänge trotz dieser positiven Rahmenbedingungen aber noch weit davon entfernt, inhaltlich und curricular „ein Ganzes“ zu bilden. So stimmten 91 Prozent der befragten Betriebe der Aussage zu, dass der Betrieb allein für die Berufsausbildung oder die berufspraktische Tätigkeit der Studierenden verantwortlich ist. Die Aussage, dass die Hochschulen allein für die hochschulischen Lerninhalte zuständig seien, bejahten immerhin 79 Prozent der befragten Betriebe. Beide Lernorte – so das Fazit der BIBB-Studie – agierten größtenteils noch immer autonom und über organisatorische Fragen hinaus gebe es wenig Kontakt und Austausch zwischen Betrieb und Hochschule. Damit laste der Transfer zwischen den Lernorten – und damit auch ein Großteil der Verantwortung für den Erfolg dualer Studienmodelle – auf den Schultern der Studierenden. Dieser Aussage stimmten rund 60 Prozent der befragten Betriebe zu. 7 ó Magazin > Kurz notier t vaso © www.fotolia.de Neues aus Europa Arbeitsmarkt I Rechte des geistigen Eigentums sichern mehr als 56 Millionen Arbeitsplätze Rechte am geistigen Eigentum sind von enormer Bedeutung für die Wirtschaft in Europa: Schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige machen mit einer Wertschöpfung von jährlich rund 4.700 Milliarden Euro fast 40 Prozent der gesamten Wirtschaftstätigkeit der EU aus. plätze in der EU sind indirekt mit diesen Wirtschaftszweigen verbunden. Die hier Beschäftigten verdienen auch sehr gut: die durchschnittliche Vergütung in schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen ist mehr als 40 Prozent höher als in anderen Wirtschaftszweigen. Das geht aus einer neuen Studie zum Beitrag schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweige hervor („Intellectual Property Rights intensive industries: contribution to economic performance and employment in Europe“), die das Europäischen Patentamt (EPA) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt vorgestellt haben. Zu den schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen gehören Unternehmen mit höchst unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen über Werbung und Weinerzeugung, Herstellung von Eiskrem, Tapeten, elektrischer Beleuchtung und Haushaltsgeräten bis hin zu Satellitenkommunikation sowie Erdöl- und Erdgasgewinnung. Viele Unternehmen nutzen mehrere Arten von Schutzrechten gleichDer direkte Anteil dieser Industrien an der Gesamtbeschäfti- zeitig. gung liegt bei annähernd 26 Prozent und umfasst damit 56 Millionen Arbeitsplätze; weitere neun Prozent aller Arbeits- Die Studie ist online verfügbar unter http://oami.europa.eu. Arbeitsmarkt II Mehr Arbeitsplätze im Gesundheitswesen in Europa Der Arbeitskräftebedarf in Europas Gesundheitswesen steigt. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Monitor für offene Stellen, den die Europäische Kommission veröffentlicht hat. Die Beschäftigung im europäischen Gesundheitswesen stieg zwischen 2008 und 2012 jährlich um fast zwei Prozent. Allein in 2012 gab es fast eine Million neue Jobs. Pflegeberufe verzeichneten dabei das stärkste Wachstum. „Der jüngste Bericht zeigt, dass das Gesundheitswesen die Branche mit dem größten Jobpotenzial in Europa ist, weswegen hier dringend in die Aus- und Fortbildung investiert werden muss“, sagte László Andor, Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration. Gründe für diesen Anstieg sind die Zunahme der alternden Bevölkerung sowie auch die Tatsache, dass die Menschen an ihre Gesundheitsvorsorge größere Erwartungen stellen. Den vollständigen Bericht finden Sie unter http://ec.europa. eu/social/main.jsp?catId=955&langId=en. 8 Arbeitsmarkt III Mittelmeerunion startet Jobinitiative Die Mittelmeer-Anrainer haben bei einer Wirtschaftskonferenz in Tunis eine neue Initiative für Arbeitsplätze und wirtschaftliche Entwicklung in der Region gestartet. Die „Mediterranean Initiative for Jobs (Med4Jobs)“ soll den Erfahrungsaustausch in der Region befördern. Mehr als 300 Teilnehmer verabredeten ein Arbeitsprogramm, das den Privatsektor und die Erwerbsperspektiven besonders von Jugendlichen und Frauen fördern soll. Zu den Teilnehmern zählten Vertreter internationaler Finanzinstitutionen, Unternehmenslenker, die Arbeitsminister aus Marokko, Jordanien, Tunesien, Libyen sowie der EU-Sonderbeauftragte für die südliche Mittelmeerregion, Bernardino León. Mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von aktuell 25 Prozent müssen die Länder des südlichen Mittelmeerraums bis 2020 schätzungsweise 22 Millionen neue Arbeitsplätze schaffen, um den Jugendlichen eine Perspektive zu geben, die bis dahin ins erwerbsfähige Alter kommen. Als erste konkrete Projekte wurden in Tunis Förderprogramme für Unternehmensgründungen und mittelständische Firmen aufgelegt. Die Initiative Med4Jobs wird vom Sekretariat der Mittelmeerunion in Barcelona koordiniert. Die Mittelmeerunion wurde 2008 unter französischer EU-Präsidentschaft gegründet. Sie dient dem politischen Dialog und Erfahrungsaustausch. Mitglieder sind alle 28 EU-Staaten und 15 Staaten des südlichen und östlichen Mittelmeeres. Loh n + Gehalt > November 2013 Magazin > Kurz notier t ó Kommunikation Nein zu Roamingkosten und Ja zu Netzneutralität Die EU-Kommission hat die ehrgeizigste Reform der Telekombranche seit zwanzig Jahren vorgelegt. Damit will sie den Kontinent besser vernetzen und einen leistungsfähigen digitalen Binnenmarkt schaffen. Die EU-Kommission will dazu unter anderem Roaminggebühren stufenweise in ganz Europa abschaffen. Für alle im EU-Ausland angenommenen Anrufe sollen diese Gebühren ab Juli 2014 verboten werden. Für die anderen Roamingtarife sollen die Mobilfunkunternehmen ihren Kunden entweder Roaming zu Inlandspreisen anbieten oder ihnen ermöglichen, sich jenseits der Grenze für einen anderen Anbieter zu entscheiden, ohne dafür ihre SIM-Karte wechseln zu müssen. Die Unternehmen sollen ihre roamingfreien Tarife 2014 zunächst für mindestens zehn Mitgliedstaaten bereitstellen und schrittweise auf alle 28 Mitgliedstaaten ausdehnen. Auch die Preisaufschläge für Mobilfunkanrufe vom Heimatland des Verbrauchers in ein anderes EU-Land sollen verschwinden. Die Preise für Festnetztelefonate ins EU-Ausland sollen gedeckelt werden. Sie sollen künftig nicht mehr kosten als ein Inlandsferngespräch. Zwar haben mehrere Reformwellen in der EU dazu beigetragen, die Art und Weise zu verändern, wie Telekommunikationsdienste in der Europäischen Union bereitgestellt werden. Doch noch immer orientiert sich der Sektor an 28 nationalen Märkten. Kein einziges Telekommunikationsunternehmen ist in der gesamten EU vertreten. Betreiber und Verbraucher stehen unterschiedlichen Vorschriften und Preisen gegenüber. Diese Probleme sollen mit dem Gesetzespaket „Vernetzter Kontinent“ bewältigt werden. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, die Neutralität des Internets per Gesetz zu schützen. Damit dürfen bestimmte Internetinhalte in Zukunft weder geblockt noch deren Durchleitung gedrosselt werden. Allerdings können Unternehmen weiterhin Spezialdienste wie beispielsweise Video-onDemand oder datenintensive Cloud-Anwendungen anbieten, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen die den anderen Kunden zugesagten Internetgeschwindigkeiten nicht. Bürokratie EU dringt auf stärkeren Bürokratieabbau der Mitgliedstaaten Kommissionspräsident José Manuel Barroso hat mit der Hochrangigen Gruppe zu Verwaltungslasten beraten, wie der Bürokratieabbau in den Mitgliedstaaten insbesondere für Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMU) schneller vorangetrieben werden kann. Die 2007 ins Leben gerufene Initiative unter Vorsitz des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber hatte sich zum Ziel gesetzt, bis 2012 die Verwaltungslasten für Unternehmen um 25 Prozent zu senken. Dieses Ziel ist inzwischen übertroffen. Für Unternehmen bedeutet das eine Ersparnis von 32,3 Milliarden Euro im Jahr. Die Bemühungen der Kommission um eine Verringerung der Regulierungs- und Verwaltungslasten sind Teil ihrer Agenda für intelligente Regulierung. Eine intelligente Regulierung soll gewährleisten, dass die EU-Rechtsvorschriften den Bürgern und Unternehmen auf möglichst effiziente und wirksame Weise zugutekommen. Die Kommission hat es sich zum Auftrag gemacht, ihre verschiedenen Instrumente der intelligenten Regulierung (Folgenabschätzungen, Bewertungen und Anhörungen von Interessengruppen) zu stärken, und im Dezember 2012 das regulatorische Eignungs- und Leistungsprogramm (Regulatory Fitness and Performance Programme – REFIT) ins Leben gerufen, das sich auf ihre Erfahrungen bei der Bewertung und Verringerung der Verwaltungslasten stützt. Lo h n + G e h alt > November 2013 Steuern Deutschland entgehen jährlich fast 27 Mrd. Euro Mehrwertsteuer Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehen jährlich insgesamt rund 193 Mrd. Euro durch nicht erhobene Mehrwertsteuer und Betrug verloren. Das ist das Ergebnis einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke. Am größten ist die Mehrwertsteuerlücke in Italien (36,1 Mrd. Euro), gefolgt von Frankreich (32,3 Mrd. Euro) und Deutschland (26,9 Mrd. Euro). Die Studie hat detaillierte Daten über die zu erhebende und tatsächlich eingenommene Mehrwertsteuer in 26 Mitgliedstaaten (ohne Zypern und Kroatien) zwischen den Jahren 2000 und 2011 ermittelt. Im Jahr 2012 hat die Kommission einen Mechanismus zur schnellen Reaktion vorschlagen, mit dem die Mitgliedstaaten bei Verdacht auf Betrug besser reagieren können. Der Mechanismus wurde im Juli 2013 verabschiedet. Zudem wurden die gegenwärtig bestehenden Mechanismen zur Betrugsbekämpfung wie zum Beispiel Eurofisc gestärkt. Die Mehrwertsteuerlücke ist jedoch nicht nur auf Betrug zurückzuführen. Nicht eingenommene Mehrwertsteuer ist unter anderem auch das Ergebnis von Firmenpleiten und legaler Steuervermeidung. Je einfacher das Steuersystem, desto zuverlässiger funktioniert die Steuererhebung. Die Kommission hat sich daher darauf konzentriert, die Steuersysteme in der EU einfacher und kostengünstiger für Unternehmen zu machen. Der gesamte Bericht ist zu finden unter http://ec.europa. eu/taxation_customs/com mon/publications/studies/ index_en.htm. 9 ó magazin > „Payroller“ des Monats Das Entgeltrechenzentrum der Alexianer stellt sich vor Die Alexianer GmbH ist ein Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, in dem bundesweit 11.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind. In Deutschland betreiben die Alexianer Krankenhäuser, Einrichtungen der Senioren- und Eingliederungshilfe, Gesundheitsförderungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Integrationsbetriebe und ambulante Versorgungs- und Pflegeangebote. Damit bietet sie Menschen in verschiedenen Not- und Lebenslagen ein umfassendes Angebot aus einer Hand. Träger der Alexianer GmbH ist die Stiftung der Alexianerbrüder. Die Alexianerbrüder sind mit einer 800 Jahre währenden Tradition in Schlüsselfunktionen für das Unternehmen tätig und maßgeblich verantwortlich für die ethische Ausrichtung der vielen Standorte und Einrichtungen. Die Alexianerbrüder definieren das christliche und spirituelle Fundament des Konzerns. Die DaKS GmbH ist als Tochtergesellschaft der Alexianer GmbH ein Dienstleistungsun10 ternehmen für die Informationstechnologie von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie unterschiedlichster Behinderteneinrichtungen und Werkstätten im Unternehmensverbund. Gerade im Gesundheitswesen sind die technischen Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit der IT-Systeme sehr hoch. Die DaKS kann hierbei auf ihre langjährigen Erfahrungen und umfangreiche Prozesskenntnisse zurückgreifen und so das reibungslose Zusammenspiel zwischen Hard- und Software, internen wie externen Netzwerken und diversen Kommunikationsschnittstellen gewährleisten. Die DaKS GmbH betreibt ein modernes, redundant ausgerüstetes Rechenzentrum in Münster und versorgt die Standorte mit den im Unternehmen eingesetzten Softwareprodukten in den Bereichen Finanzbuchhaltung/ Controlling, Krankenhausinformationssysteme, Berichtswesen, Zeitmanagement und Payroll. Neben der Bereitstellung von Unternehmenssoftware unterstützt das Team der DaKS die Sachbearbei- tung in allen Fragen rund um die IT im First- und SecondLevel-Support und bildet die Schnittstelle zu den Softwareherstellern. Seit 2010 setzen die Alexianer im Bereich Payroll auf den Partner fidelis HR GmbH mit der Lösung fideles Personal. Entscheidend für die Produktauswahl waren unter anderem folgende Aspekte: •• Datenhoheit bei den Alexianern (autonome ‚Inhouse‘-Lösung) • Zeitgemäßes Produkt- und Datenbankdesign • Zentrale Pflege von abrechnungsrelevanten Parametern sowie einheitliche Statistiken • Dezentrale Sachbearbeitung und zentrale (RZgesteuerte) Routinen für Abrechnung, Zahlung, Meldewesen und Schnittstellen zu Subsystemen • Verlässlicher Abrechnungskern in einer heterogenen Tariflandschaft und Flexibilität bei der Umsetzung unternehmenseigener Regelungen Das Team der DaKS für den RZ-Payrollbereich, bestehend Barbara Pollok, Geschäftsführerin aus drei Mitarbeitern, kümmert sich neben den administrativen Tätigkeiten der Systempflege sowie den Test- und Abrechnungsläufen auch um das Zahlungs- und Meldewesen. Monatlich werden ca. 12.000 Arbeitnehmerformulare erstellt und den regionalen Personalabteilungen zur Verfügung gestellt. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung unterliegt, wie kaum ein anderer Unternehmensbereich, einem stetigen Wandel. Gesetzliche sowie tarifliche Vorgaben müssen zeitnah und für die ca. 40 Lohnsachbearbeiter und -sachbearbeiterinnen in den Unternehmenseinrichtungen komfortabel, nachvollziehbar und prozessoptimiert umgesetzt werden. So stehen in diesem Jahr noch die Themenschwerpunkte ELStAM und die Einführung von SEPA unmittelbar bevor. Wir sind uns sicher, dass gerade wir in der Umsetzung dieser Themen einmal mehr zeigen können, was Erfahrung und Kompetenz im HR-Bereich bedeuten. Alexianer DaKS Loh n + Gehalt > November 2013 Elmo Hagendorf und Thomas Tänzer Inhaber der Design-Hotels Lux 11 und The Weinmeister in Berlin-Mitte Allianz Kunden seit 1992 bzw. 2008 Die betriebliche Altersversorgung der Allianz: Deutschlands Nummer 1. Sie wollen, dass sich Ihre Mitarbeiter bei Ihnen wohl fühlen und gemeinsam mit Ihnen in die Zukunft blicken? Dann entscheiden Sie sich für die betriebliche Altersversorgung der Allianz. So profitieren Ihre Arbeitnehmer und Sie nicht nur von Steuervorteilen bzw. Sozialabgabenersparnissen, sondern auch von unserer langjährigen Erfahrung und ausgezeichneten Kompetenz sowie unseren hochqualifizierten Mitarbeitern und effizienten Services. Wir ermöglichen Ihnen eine Win-win-Situation, bei der Sie auf verwaltungsarmem Weg Ihre Mitarbeiter fördern und an sich binden. Vertrauen Sie bei Produkt und Partner auf die Allianz. Als Komplettanbieter verfügen wir über besondere Expertise in allen Formen der betrieblichen Altersversorgung. Weitere Informationen unter www.business.allianz.de Lo h n + G e h alt > November 2013 11 ó magazin > Im Blickpunk t Ein Portal für jede Stelle Interview mit Friedrich Kummer LOHN+GEHALT: Herr Kummer, mehr als 1.000 Jobbörsen buhlen im Internet um die Gunst der deutschen Arbeitgeber – jede einzelne mit anderen Anforderungen an die Inserate. Zudem passt längst nicht jedes Portal auf jedes Bewerberprofil. Haben Sie den Königsweg für Unternehmen gefunden? Das möchte ich behaupten, denn unsere Online-Recruiting-Lösung macht tatsächlich alles einfacher, aber auch zielgerichteter und damit wirtschaftlicher. Sie machen es spannend. Wohin wandert der König konkret? Die Unternehmen erstellen bei uns nur noch eine Anzeige, und wir verbreiten das Inserat dann in allen relevanten Jobbörsen und Karrierenetzwerken. Damit reduzieren wir den Aufwand bei Online-Stellenanzeigen auf ein Minimum und bieten die Möglichkeit, alle Stellenangebote zentral zu steuern. Die Stellenanzeigen werden dabei nicht nur auf den gro12 ßen Jobbörsen verbreitet. Jobhub stellt je nach Bewerberprofil zusätzlich eine Auswahl branchenspezifischer oder auch regionaler Portale zusammen. Dadurch eröffnen sich ganz neue Potenziale. Zudem sammeln wir auch Stellengesuche von Arbeitnehmern und können passende Bewerberprofile gleich an die Kunden weiterleiten – also klassische Personalberatung. Welche Gedanken führten zur Entwicklung des königlichen Pfades? Wir wollten ein Tool entwickeln, das Personalern im Kampf gegen die Informationsflut im Internet hilft – und das möglichst einfach. Vom Einstellen des Textes bis zur Verbreitung in die gewünschten Kanäle sind es nur wenige Klicks. Auch das ist eine sinnvolle Entlastung. Weiterhin ist das Internet längst zum wichtigsten Medium für den Stellenmarkt geworden. Mehr als zwei Drittel aller freien Stellen werden dabei in digitalen Jobbörsen ausgeschrieben. Doch die Un- Friedrich Kummer Vorstandsvorsitzender der Jobhub AG ternehmen stehen vor einem Problem: Welche der vielen Jobbörsen ist die richtige? Die klassischen Portale segmentieren den Markt nach Karrierelevels, Unternehmensstandorten, Branchen und Berufen. Woran liegt es Ihrer Meinung nach in der Hauptsache, dass Unternehmen oftmals bei der Suche nach geeigneten Bewerbern wenig königlichen Erfolg bei Jobbörsen haben? Mittelständler jenseits der Großstädte scheitern beispielsweise häufig daran, dass ihre Inserate bei großen Jobbörsen wenig Wirkung zeigen – die Deutschen sind eben nicht sonderlich mobil bei der Arbeitsplatzwahl. In derartigen Fällen sollte man auf regionale Portale setzen. Doch auch mit einem klaren Bewerberprofil können sich Unternehmen nicht sicher sein, auf welchen Websites sich die gewünschten Bewerber nach Stellen umsehen. die Unternehmen und eines Königs nicht würdig, richtig? Genau so ist es, und es wird nicht einfacher, denn die Zahl der einschlägigen Portale nimmt eher zu. Wir wollen mit unserer Lösung den Aufwand für Stellenanzeigen auf ein Minimum reduzieren. Die Unternehmen erstellen nur noch eine Anzeige, und wir verteilen Sie automatisch in allen Jobbörsen und Karrierenetzwerken. Der einfachste Weg Jobs zu besetzen, sicher und effizient: https://jobhub.ag/ M arkus M att Chefredakteur LOHN+GEHALT Die Definition des Bewerberprofiles, die Suche nach den richtigen Portalen – das ist ein immenser Aufwand für Loh n + Gehalt > November 2013 Magazin > Statistik ó Das Statistische Bundesamt informiert Das Statistische Bundesamt (Destatis) mit Hauptsitz in Wiesbaden erhebt, sammelt und analysiert statistische Informationen zu Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Diese Informationen in rund 385 Statistiken stehen der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung. Neutralität, Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit sind die Grundsätze, denen Destatis mit seinen 2.700 Mitarbeitern verpflichtet ist. Sozialversicherung mit 3,1 Milliarden Euro Defizit im 1. Halbjahr 2013 Im ersten Halbjahr 2013 verzeichnete die Sozialversicherung ein kassenmäßiges Finanzierungsdefizit – in Abgrenzung der Finanzstatistik – von 3,1 Milliarden Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, wies die Sozialversicherung im vergleichbaren Vorjahreszeitraum eiLo h n + G e h alt > November 2013 nen Finanzierungsüberschuss von 4,8 Milliarden Euro auf. Die Einnahmen der Sozialversicherung summierten sich im ersten Halbjahr 2013 auf 262,6 Milliarden Euro. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012 entspricht dies einem geringen Anstieg um 0,2 Prozent. Dem stand im gleichen Zeitraum ein kräftiger Anstieg der Ausgaben der Sozialversicherung um 3,2 Prozent auf 265,7 Milliarden Euro gegenüber. Die Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung erhöhten sich im ersten Halbjahr 2013 um 0,2 Prozent auf 127,0 Milliarden Euro. Die hierin enthaltenen Beitragseinnahmen wuchsen um 0,5 Prozent auf 88,2 Milliarden Euro. Grund für diesen nur leichten Anstieg der Beitragseinnahmen war insbesondere die Absenkung des Beitragssatzes von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent zum 1. Januar 2013. Die Ausgaben stiegen um 2,1 Prozent auf 128,4 Milliarden Euro. Daraus ergab sich für das erste Halbjahr 2013 ein Finanzierungsdefizit von 1,4 Milliarden Euro. Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich im ersten Halbjahr 2013 auf 96,8 Milliarden Euro. Sie lagen somit um 1,5 Prozent über denen des ersten Halbjahres 2012. Der kräftige Anstieg der Ausgaben um 4,9 Prozent auf 97,8 Milliarden Euro ist vor allem auf die mit dem Wegfall der Praxisgebühr zum 1. Januar 2013 einhergehenden höheren Ausgaben zum Zwecke der Entlastung von Patientinnen und Patienten zurückzuführen. Im ersten Halbjahr 2013 wies die gesetzliche Krankenversicherung damit ein Finanzierungsdefizit von 0,9 Milliarden auf. Die Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit sanken im ersten Halbjahr 2013 kräftig um 12,4 Prozent auf 15,8 Milliarden Euro. Ursache war unter anderem der Wegfall des Zuschusses des Bundes ab dem Jahr 2013 im Rahmen von dessen Beteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung. Die Ausgaben stiegen hingegen um 3,6 Prozent auf 16,9 Milliarden Euro. Daraus ergab sich für die Bundesagentur für Arbeit im ersten Halbjahr 2013 ein Finanzierungsdefizit von rund 1,0 Milliarden Euro. Die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung beliefen sich im ersten Halbjahr 2013 auf 12,1 Milliarden Euro. Dem Anstieg der Einnahmen um 8,3 Prozent stand ein Zuwachs der Ausgaben um 5,3 Prozent auf 12,0 Milliarden Euro gegenüber. Für das erste Halbjahr 2013 ergab sich für die soziale Pflegeversicherung ein geringer Finanzierungsüberschuss von 0,2 Milliarden Euro. 13 ó Magazin > Im Gespräch mit Im Gespräch mit … Prof. Andreas Kiefer Ein Gespräch mit Prof. Andreas Kiefer, Vorsitzender der Geschäftsführung der ADP Employer Services GmbH über die wachsende Bedeutung von Social Media für die Unternehmen und ihre Personalabteilungen. Herr Prof. Kiefer, Social Media sind in aller Munde und sollen den Weg in die Zukunft weisen. Welche tatsächliche Bedeutung haben Social Media Ihrer Auffassung nach inzwischen? Zunächst einmal ist festzustellen, dass Social Media inzwischen fest etabliert sind. Somit sind sie ein integraler Bestandteil unserer Kommunikationskultur – eine Basistechnologie zur Selbstdarstellung, zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch, zur Herstellung und Pflege von „Communities“. Die Frage ist nicht mehr, ob, sondern nur noch, wie sie genutzt werden. Social Media sind allerdings noch jung und durchleben derzeit eine Orientierungsphase, in der sich Nutzenund Risikobewertungen, die Grenzziehung für zweckgerichteten In- und Output, die Handhabungsroutinen und die Einbettung in das Gesamtspektrum der menschlichen Kommunikationsschienen abklären und entwickeln. Drittens werden Social Media über den Nutzen definiert. Das Profil der Social Media und ihre Einbindung 14 in die Lebensgewohnheiten der Menschen und in die Prozesse der Institutionen und Unternehmen wird im Kern durch den Nutzen bestimmt werden, d.h. durch ihr Potenzial, Bedürfnisse abzudecken. Sicherheitsvorbehalte und Missbrauchsbedenken werden erst auf dieser Basis, also erst in zweiter Linie, entschieden. Sicherheitsbedarfe und Sicherheitsarchitekturen werden sich noch entwickeln müssen. Betrachten Sie diesen wachsenden Einfluss von Social Media als vorteilhaft? Immerhin gibt es in der öffentlichen Wahrnehmung noch erhebliche Vertrauensdefizite. Sie spielen hier auf die berühmte Harris-Umfrage aus 2012 an, der zufolge nur acht Prozent der Amerikaner die sozialen Medien als ehrlich und vertrauenswürdig betrachten. Diese Umfrage sagt allerdings auch aus, dass inzwischen nahezu jeder trotzdem Social Media nutzt. Somit drängt sich die Erkenntnis auf, dass die Menschen ihr inneres Kalkül zwischen Nutzen und Sicherheit klar zugunsten des ersteren entscheiden. Im Ergebnis überwinden Social Media also Vertrauensdefizite, die Vorteile der digitalen Medien und somit der Social Media – Komfort, Verfügbarkeit, Geschwindigkeit, Reichweite usw. sind einfach zu gewaltig. Trotzdem wird die Entwicklung nicht an der aktuellen Stelle Halt machen, auch Social Media werden in einer sich permanent ändernden Welt entwickeln müssen, oder? Natürlich werden sich Social Media ändern, keine Frage. Derzeit wird das Profil der Social Media in der Breite noch wesentlich von Test- und Spaßimpulsen stimuliert. Dies auch deshalb, weil – wie bei allen Basisinnovationen – die Social Media eher von den jungen Bevölkerungsgruppen genutzt werden, diese aber erst mit ihrem Eintritt in die Erwerbswelt auch diese neuen digitalen Anwendungen einbringen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann auch Institutionen und Unternehmen ihr Sensorium für die individuelle Nutzenbilanz schärfen. Ich bin auch sicher, dass Social Media neue Anwendungen erschließen werden, beispielsweise wird im Zuge der geplanten „Integrierten Berichterstattung“ der Unternehmen, in der diese auch die Entwicklung ihres „Humankapitals“ darlegen sollen, notgedrungen ein reger Austausch über die „Wertansetzung“ von einzelnen Personen stattfinden – unabhängig davon, ob man darin eine positive oder negative Entwicklung sieht. Dieser wachsende Einfluss von Social Media wird die Machtachse zwischen Ar- Prof. Andreas Kiefer beitgebern und Arbeitnehmern vermutlich zugunsten der Arbeitnehmer verschieben, richtig? Diese Entwicklung hat längst begonnen. Die Social Media werden wesentlich dazu beitragen, dass die Kraftvektoren, die sich bisher vom (starken) Arbeitgeber auf den (schwachen) Arbeitnehmer richten, um 180 Grad drehen. Auf uns kommt eine Generation von bestausgebildeten, flexiblen, aber auch selbstbewussten und anspruchsvollen Leistungsträgern zu. Diese werden die Social Media nicht nur dazu nutzen, um permanent ihren eigenen „Marktwert“ zu kontrollieren, sondern auch um Arbeitgeber gegeneinander auszuspielen. Auf diese Machtverschiebung sind noch die wenigsten HRAbteilungen eingerichtet. Loh n + Gehalt > November 2013 Magazin > Im Gespräch mit ó In diesem Zusammenhang werden Social Media auch werblicher werden, die Selbstdarstellung des Arbeitnehmers wird verstärkt auch Anleihen aus der Werbewelt nehmen, in der Inszenierung und Retusche zum Qualitätskataster gehören. Damit tut sich für die HR-Abteilungen das Tor zur Welt des geschönten Scheins weiter auf als bisher. Es wird an ihnen liegen, dafür zu sorgen, dass auf diese Weise aus der jetzt schon üblichen Bewerbungsmaskerade ein ineffektives Ritual des Illusionismus wird. Zusammenfassend kann man sagen, dass Social Media die HR-Abteilung erneuern werden. Es wird einen verschärf- ten überregionalen, übernationalen Wettbewerb um den leistungsstarken Arbeitnehmer geben. Die dazugehörigen Selbstpräsentationen von Aspirant und Arbeitsplatz werden auf den Plattformen der Social Media stattfinden. Die digitale Kompetenz wird zuungunsten der psychologischen Kompetenz in den HR-Abteilungen ein weitaus größeres Gewicht bekommen. Die HR-Abteilung wird zunehmend in die Außenwahrnehmung des Unternehmens eingreifen. Es wird Verlierer dieser Entwicklung geben, auch unter den Arbeitnehmern. Wer sich in dieser Welt nicht zurechtfindet, dessen Chan- Mehr Zeit fürs Kerngeschäft haben Das Thema Buchhaltung abhaken Unsere modulare Software unterstützt Sie mit Lösungen, die sich genau nach Ihrem Bedarf richten – und Ihnen dadurch Freiraum verschaffen. cen auf dem Arbeitsmarkt dürften sinken, auch wenn die fachlichen Qualifikationen stimmen. Wie sehen Sie das? Aufmerksamkeits-Fehlsteuerung vorzubeugen und die Durchlässigkeit für unterschiedliche Erwerbsprofile sicherzustellen. Social Media werden auch spalten und es wird Verlierer geben, keine Frage. Die professionelle Nutzung und Fortentwicklung, damit auch die Selektionswirkung und Verfestigung des Milieus der Social Media wird auch dahin tendieren, dass sich eher offensive von eher defensiven Erwerbspersonen, in der Folge möglicherweise auch leistungsstärkere von leistungsschwächeren Bevölkerungsgruppen separieren. Es ist also auch Aufgabe der HR-Abteilungen, gezielt einer Herr Professor Kiefer, ich danke Ihnen für dieses Gespräch. M arkus M att Chefredakteur LOHN+GEHALT Rechnungswesen Jetzt Infopaket anfordern: T. 08031 2561-427 Lohn- und Gehaltsabrechnung agenda-software.de/unternehmen IT-Lösungen und Rechenzentrum Lo h n + G e h alt > November 2013 15 ó fokus Zeitwertkonten betriebliche Altersversorgung Zeitwir tschaft Personaleinsatzplanung Was sind Zeitwertkonten wert? Zeitwertkonten bieten viele Möglichkeiten und können unter anderem zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Privatleben und Beruf beitragen. Auch sind sie gerade in Zeiten des demografischen Wandels verstärkt als Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung im Gespräch. Komplexe gesetzliche Regelungen machen Einführung und Pflege von Zeitwertkonten im Unternehmen allerdings zu einer eher aufwändigen Angelegenheit. LOHN+GEHALT führte mit Jens Kujawa, Leiter des Bereiches Demografiemanagement bei der TPC GmbH und Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten sowie Dr. Andreas Hoff, Inhaber von Dr. Hoff Arbeitszeitsysteme und einer der führenden Köpfe des deutschen Personalwesens ein Streitgespräch über Sinn und Zweck von Zeitwertkonten und mögliche Alternativen dazu. Herr Kujawa und Herr Dr. Hoff, sind Zeitwertkonten ein unverzichtbarer Bestandteil im Rahmen der Planung der Ressource Arbeitszeit? Jens Kujawa: Zeitwertkonten sind eine ideale Ergänzung zu bestehenden Arbeitszeitregelungen, um eine immer wichtiger werdende lebensphasenorientierte Personalpolitik zu ermöglichen. Alternsgerechte Arbeitszeiten, bedarfsgerechte Freistellungen bei Pflege-,Teil- oder Elternzeit sowie ein betriebswirtschaftlich zielführender Ersatz für ausgezahlte Überstunden oder nicht genommene Urlaubstage, sind die primären Gründe dafür, dass Zeitwertkonten in einer modernen und nachhaltigen Personalstrategie nahezu unverzichtbar sind. Dr. Andreas Hoff: Nein. Zum einen geht es bei Zeitwertkonten ja „nur“ um die finanzielle Flankierung von beschäftigungsfreien Zeiten und insbesondere eines vorgezogenen Eintritts in den Ruhestand – und für all dies gibt es bei Bedarf auch andere, weniger komplexe Optionen (siehe im Folgenden). Zum anderen ist vorrangiger Gegenstand der betrieblichen Planung der Ressource Arbeitszeit deren stets bedarfsgerechter Einsatz – und diesbezüglich wirken Zeitwertkonten zwiespältig: Während sie auf der einen Seite Mitarbeiter/innen dazu veranlassen können, zur rechten Zeit mehr zu arbeiten, können sie für diese auf der anderen Seite aber auch ein starker Anreiz sein, betrieblich möglichen kurzfristigen Zeitausgleich nicht zu realisieren. Das darin enthaltene Risiko unproduktiven Arbeitens hält nach meiner Erfahrung gerade mittelständische Firmen von der Einführung von Zeitwertkonten ab. Zeitwertkonten werden häufig im Zusammenhang mit dem so genannten „war for talents“ als Rekrutierungs- bzw. Bindungsargument wichtiger Mitarbeiter genannt. Wenn dem so ist, warum interessieren sich noch immer relativ wenige Unternehmen für die Einführung von Zeitwertkonten? Jens Kujawa: Entscheidungsträger in Unternehmen setzen sich mangels ausreichender Informationen zum Thema Zeitwertkonten gedankliche Hürden, die erst nach einem ausführlichen Gedankenaustausch entkräftet werden können. Themen wie „Wir wollen nicht, dass Arbeitnehmer früher gehen können“ „Arbeitnehmer haben nichts zum Ansparen über“ oder „Wir haben keine Zeiterfassung, so dass sich ein Zeitwertkonto nicht lohnt“, sind einige dieser häufig anzutreffenden Hürden. Kleinere Unternehmen erkennen erst allmählich die großen Vorteile von Zeitwertkonten als zentrale Maßnahme für den Produktivitätserhalt einer alternden Belegschaft und integralen > 16 Loh n + Gehalt > November 2013 Flexibel, einfach und rentabel Lebensphasen sichern R+V-Lebensarbeitszeitkonto (LAZ) mit Garantie 3 Vorruhestandslösungen planen/ finanzieren 3 Individuelle Freistellungsphasen ermöglichen 3 Arbeits- und Betriebszeiten entkoppeln Garantie der eingeza hlten Beiträge www.ruv.de ó Fokus > Zeitwer tkonten – Pro & Contra Bestandteil eines erfolgreichen betrieblichen Demografiemanagements. Bei den größeren Unternehmen in Deutschland sind Zeitwertkonten mehrheitlich angekommen. chen und viele Arbeitgeber beschäftigen sich aktuell intensiv mit dem Thema. Wenn weitere große Tarifpartner Zeitwertkontenlösungen tarifvertraglich regeln, ist eine deutliche Verbreitung nicht mehr zu stoppen. Jens Kujawa Leitung Demografiemanagement und Mitglied der Geschäftsleitung der TPC GmbH Hamburg Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten (AGZW) Dr. Andreas Hoff: Das genannte Argument umschreibt einen der schlecht rechenbaren weichen Faktoren, die in der betrieblichen Diskussion daher zu Recht keine große Rolle spielen. Für Mitarbeiter/ innen ist meines Erachtens nicht die Einführung eines Zeitwertkontos wichtig, sondern die Möglichkeit, bei Bedarf die Dauer ihrer Vertragsarbeitszeit lebensphasen- und -ereignisbezogen variieren und auch Auszeiten einlegen zu können. Finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers steht dabei nicht im Vordergrund – aber sicherlich wünschen sich die Mitarbeiter/ innen von diesem eine gute Beratung hinsichtlich der sozialversicherungs- und steuerrechtlich optimalen Ausgestaltung, die von Fall zu Fall anders aussehen wird und auf die sich zu konzentrieren ich gerade zwecks Mitarbeiterbindung empfehle. Die gesetzliche Regelung ist umfangreich und komplex, die Einführung und Pflege von Zeitwertkonten macht in der Regel externe Unterstützung notwendig. Verhindern diese hohen bürokratischen Hürden, dass Zeitwertkontenlösungen in der breiten Masse der Unternehmen ankommen? Jens Kujawa: Einige gesetzliche Regelungen sind tatsächlich komplexer als nötig. Primär sind diese zum Schutz der Steuer- und Sozialversicherungsaufkommen und Arbeitnehmerinteressen eingeführt worden; aber es ist alles zu beherrschen, wie die vielen erfolgreich umgesetzten Modelle zeigen. Die Aufgabe eines externen Beraters ist es, die wichtigsten Parameter bei der Einrichtung von Zeitwertkonten zusammen mit dem Arbeitgeber zu erarbeiten und bürokratische Hürden im Vorfeld gar nicht erst entstehen zu lassen. Externe Unterstützung ist bei vielen Themen im betrieblichen Demografiemanagement (z. B. Gesundheitsmanagement, betriebliche Altersversorgung oder Weiterbildungsmaßnahmen) die Regel und nicht die Ausnahme, um auf Basis vielfältiger Praxiserfahrungen erfolgreiche Modelle einzuführen. Der Trend zur Einführung von Zeitwertkonten ist ungebro- 18 Dr. Andreas Hoff: Dem ist sicherlich so, wobei dem Gesetzgeber aber zuzugestehen ist, dass es einfacher kaum geht, ohne zu Gestaltungen zu Lasten der Sozialversicherungsträger und/oder der Gemeinschaft der Steuerzahler einzuladen. Ein „schönes“ Beispiel hierfür ist die vor 2009 gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Guthaben auf Zeitwertkonten unter bestimmten Umständen beitragsfrei in die betriebliche Altersversorgung zu verschieben. Dies hat dazu geführt, dass (vor allem Graumarkt-)Finanzdienstleister das Zeitwertkonto als „6. Durchführungsweg“ der betrieblichen Altersversorgung etabliert haben, der deshalb besonders attraktiv war, weil er deren vergleichsweise strenger Regulierung nicht unterliegt. Dadurch ist nach meiner Kenntnis den Sozialversicherungen ein dreistelliger Millionenbetrag entzogen worden – weshalb diese Lücke dann auch im „Flexi-IIGesetz“ geschlossen worden ist. Dr. Andreas Hoff Dr. Hoff Arbeitszeitsysteme Potsdam Ein wichtiges Argument pro Zeitwertkonten ist ein mögliches „Sabbatical“, welches aus dem Guthaben gespeist werden kann. Da gibt es doch auch andere Wege als Zeitwertkonten? Jens Kujawa: Grundsätzlich ist jede Freistellung bis zu 3 Monaten in einem Arbeitszeitkonto (Gleitzeit, Flexikonto) möglich. Alle längeren Freistellungen oder auch Entgelteinbringungen sind aus Sicht des Gesetzgebers verpflichtend im Rahmen eines insolvenzgesicherten Zeitwertkontos zu vereinbaren. Jede andere Gestaltung längerer Freistellungen benachteiligt den Arbeitnehmer im Insolvenzfall und entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. In der Gestaltung der Parameter eines Zeitwertkontenmodells werden daher überwiegend Mindestfreistellungszeiträume von 3-6 Monaten vorgeschrieben, um eine Abgrenzung zum Arbeitszeitkonto zu erreichen. Loh n + Gehalt > November 2013 Fokus > Zeitwer tkonten – Pro & Contra ó fotomek © www.fotolia.de Dr. Andreas Hoff: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die meisten derzeit praktizierten Zeitwertkonten Sabbaticals überhaupt nicht zulassen. Darüber hinaus dauern solche Auszeiten nur ganz ausnahmsweise einmal länger als ca. drei Monate – und für so kurze Abschnitte gibt es deutlich einfachere und für die Mitarbeiter/innen vielfach auch wirtschaftlich günstigere Optionen als den Aufbau eines Wertguthabens. Welche dies unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls sind, sollte Gegenstand der Beratung von Sabbatical-Interessenten sein. In Frage kommen insbesondere – auch kombiniert – langzyklische Teilzeitarbeit nach dem Muster „Neun Monate Arbeit, drei Monate frei, durchgehend 75 Prozent Monatsentgelt“, das Ansparen übergesetzlicher Urlaubsansprüche, Guthaben aus Zeitkonten aller Art und unbezahlter Urlaub, ggf. verbunden mit einem Zuschuss des Arbeitgebers z. B. dann, wenn sich der/die Mitarbeiter/in im Sabbatical (auch) im betrieblichen Interesse weiterbildet. Wer ein Sabbatical nimmt, kann dies mit Zeitwertkonten ohne finanzielle Einbußen tun, richtig? Jens Kujawa: Die Aussage stimmt für die Beitragsminderung zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung ohne Leistungsminderung in der Ansparphase. Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung reduziert die Einbringung in ein Zeitwertkonto bei Gehältern bis zur Beitragsbemessungsgrenze das beitragspflichtige Entgelt. Die nicht gezahlten Beiträge werden bis zur Verwendung insolvenz- gesichert und führen dann zu mindestens gleichwertigen Einzahlungen in die gesetzliche R e n t e nve r s i c h e rung. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass jede Freistellung einen Verzicht auf Entgelt oder Zeit-/Urlaubsguthaben in der Ansparphase bedeutet, der dann in der Freistellungsphase verwendet wird. Ohne Zeitwertkonten sind Ansparprozesse für Freistellungen länger als drei Monate jedoch ausschließlich im privaten Bereich unter vergleichsweise erheblichen finanziellen Einbußen möglich. Dr. Andreas Hoff: Das stimmt natürlich nicht. Ein Sabbatical ist ein Konsumgut (wenn auch vielleicht (noch) kein normales), kostet also Geld und konkurriert mit anderen Verwendungszwecken. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in die hierfür erforderliche Summe nicht zusammen hat, muss er/sie dafür sparen. Eine der Möglichkeiten ist der Aufbau eines Wertguthabens auf einem Zeitwertkonto – aber auch hierfür sind materielle Opfer zu bringen wie der Verzicht auf die Auszahlung von Überstunden (die den Arbeitgeber im Übrigen meist weniger kostet ist als eine Wertguthaben-Zuführung) oder auf laufendes Entgelt. Darüber hinaus geht für ihn/sie dabei Flexibilität verloren, weil Wertguthaben nur für Freistellungen verwendet werden dürfen. Und ob der Aufbau eines Wertguthabens schließlich für den/die Arbeitnehmer/in tatsächlich rentierlicher ist als das private Sparen, ist wegen der vielen Unwägbarkeiten sehr unsicher – z. B.: Steigt der – von dem/der Wertguthaben-Sparer/in allein zu tragende – Gesamtsozialversicherungsbeitrag? Wie hoch sind die Abschlusskosten des zu Grunde liegenden Finanzprodukts? Wie lange werde ich noch bei meinem derzeitigen Arbeitgeber sein? > Lo h n + G e h alt > November 2013 19 ó Fokus > Zeitwer tkonten – Pro & Contra Wenn jemand auf eine Auszeit hinarbeitet, besteht dann nicht die Gefahr, dass derjenige sich überfordert, um sich möglichst rasch genug Guthaben für seine Auszeit oder den vorgezogenen Ruhestand zu erwirtschaften? Jens Kujawa: In einem gut gesteuerten Arbeitszeitsystem entstehen zusätzliche Arbeitsstunden immer dann, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Jeder Arbeitnehmer hat individuelle Bedürfnisse hinsichtlich der Verwendungsoptionen, die es zu berücksichtigen gilt. Ein unkontrollierter Aufbau von Arbeitszeitguthaben ist ein Zeichen von schlechtem Management und nicht vom Einsatz der Zeitwertkonten abhängig. Die Tendenz zu längeren Arbeitszeiten (zumindest in konjunkturellen und saisonalen Hochphasen) besteht seit langem und wird sich vor dem Hintergrund des Mangels an qualifizierten Mitarbeitern deutlich verschärfen. Die regelmäßige Auszahlung dieser Überstunden oder nicht genommener Urlaubstage ist betriebswirtschaftlich für das Unternehmen die deutlich schlechtere Handlungsoption im Vergleich mit der Einbringung in ein Zeitwertkonto und späterer bedarfsgerechten Entnahme für alle Beteiligten. Jeder Arbeitnehmer ist individuell in seinen Wünschen und Zielen. Ein Zeitwertkonto kann nach Absprache mit dem Personalbereich diese Wünsche erfüllen und damit die Motivation sowie die Produktivität des einzelnen Arbeitnehmers deutlich erhöhen. Dr. Andreas Hoff: Dies ist in der Tat eines der zentralen Argumente dafür, dass Zeitwertkonten keinen Beitrag zu einem nachhaltigeren Umgang mit dem Arbeitsvermögen und damit zu einer demografiegerechten Arbeitszeit-Gestaltung leisten. Darüber hinaus ist ein solches „Zielsparen“ für den Arbeitgeber aber auch potenziell kostenintensiv, weil zum einen längere Arbeitszeiten oft weniger produktiv sind und zweitens belastender – Risiko erhöhte Fehlzeiten. Und drittens kommt noch hinzu, dass unter diesen Umständen der kurzfristige Zeitausgleich mehr geleisteter Arbeitszeit für die Mitarbeiter/innen an Attraktivität verlieren kann, womit jedoch die zentrale Produktivitätsressource flexibler Arbeitszeit – „zur rechten Zeit nicht arbeiten“ – verschüttet wird. Natürlich können alle diese Risiken dadurch vermieden werden, dass der Wertguthaben-Aufbau ausschließlich durch Entgelt-Umwandlung ermöglicht wird – was aber dazu führt (und das zeigen auch die dazu vorliegenden empirischen Erkenntnisse), dass sich dies vor allem Besserverdienende und Vermögende leisten, die ein Wertguthaben aber eigentlich gar nicht benötigen. Leisten Zeitwertkonten einen spürbaren Beitrag zur Altersvorsorge? 20 Jens Kujawa: Das Renteneintrittsalter steigt und die Erfahrungswerte zeigen, dass der überwiegende Anteil der Mitarbeiter nicht bis 67 (oder zukünftig vielleicht noch länger) in Vollzeit arbeiten kann oder die Motivation dafür hat; also wird eine flexible Lösung für den gleitenden Ausstieg benötigt. Im Beratungsprozess eines Arbeitnehmers sollte zuerst die Altersversorgung beraten und soweit möglich, mit dauerhaften Einzahlungen befüllt werden. Im nächsten Schritt wird der individuelle Bedarf des Arbeitnehmers überprüft und entsprechend seiner Vorgaben evtl. ein zusätzlich möglicher Ansparprozess – häufig mit Zeitwertkonten – gestaltet. Idealerweise spart der Arbeitnehmer in der betrieblichen Sphäre in beiden Modellen an, um in allen Lebenslagen flexibel reagieren zu können. Mittels der steuerfreien (aber nicht sozialversicherungsfreien) Übertragung des Wertguthabens im Jahr des Renteneintritts in eine betriebliche Altersversorgung ist der Mitarbeiter in der Lage, die Verwendung seines Wertguthabens eigenständig zu steuern. Dr. Andreas Hoff: Das Zeitwertkonto ist – anders als die Frage suggeriert – keine Form der Altersvorsorge, sondern beeinträchtigt diese bei Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sogar, weil sein Aufbau hier (wo es also vor allem darauf ankommt) zu geringeren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. auch zur betrieblichen Altersversorgung führt. Die Verzinsung des Wertguthabens gleicht dies nicht aus; sie führt nur dazu, dass nicht noch höhere Einbußen entstehen. Und natürlich „kann der Euro nur einmal ausgegeben werden“, was bei Fehlen ausreichender finanzieller Spielräume zwangsläufig dazu führt, dass ein Wertguthaben-Aufbau zu Lasten des privaten Sparens und/oder der betrieblichen Altersversorgung geht. Wie steht es mit der finanziellen Attraktivität von Zeitwertkonten? Jens Kujawa: Zeitwertkonten sind für Arbeitnehmer nachweisbar die attraktivste Form eines flexiblen Ansparprozesses im Unternehmen für längere Freistellungen. Bei einer Wertentwicklung in 2013 von ca. 3,5 Prozent nach Kosten in einem auch für Zeitwertkonten entwickelten Kapitalisierungstarif einer Versicherung mit jederzeitigem Zugriff, einer fehlenden Abgeltungsteuer im betrieblichen Ansparprozess und den leistungserhöhenden Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers in der Freistellung, entsteht für den Durchschnittsverdiener ein um 100 Prozent höheres Nachsteuervermögen zum Freistellungsbeginn verglichen mit dem privaten Ansparprozess aus dem Nettogehalt. Loh n + Gehalt > November 2013 Marcel Nguyen, Gewinner der Silbermedaillen am Barren sowie im Mehrkampf bei den Olympischen Spielen 2012 Von Payroll bis integrierte HR-Lösung Präzision entscheidet. Für Spitzenleistungen braucht es Genauigkeit – auch in der Personalwirtschaft. Seit über 60 Jahren ist ADP einer der weltweit verlässlichsten Anbieter für Entgeltabrechnung und HR-Lösungen. Mit einem Maximum an Datensicherheit, Wertschöpfung und Präzision. Für kleine und große Kunden aus allen Branchen. www.de-adp.com Lo h n + G e h alt > November 2013 HR.Payroll.Benefits.21 ó Fokus > Zeitwer tkonten – Pro & Contra Unterstützt der Arbeitgeber – aufgrund der signifikanten Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer durch eigene Einbringungen – den Ansparprozess mit Zuschüssen, ist die jährliche Wertentwicklung für den Arbeitnehmer auch bei deutlich risikoreicherer privater Anlage kaum zu erreichen. Dr. Andreas Hoff: Meines Erachtens ist es nicht sinnvoll, das Zeitwertkonto vorrangig unter Renditegesichtspunkten zu betrachten – schon weil sein Verwendungszweck ja die Freistellung im Rahmen durchgehend sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist und daher (und schon von Gesetzes wegen) die Sicherheit der Anlage im Vordergrund steht. Jede/r Arbeitnehmer/in sollte sich jedoch ggf. dazu beraten lassen, ob bei seinen/ihren persönlichen Lebensumständen nicht insbesondere privates Sparen günstiger ist – über dessen Flexibilitäts-Vorteile hinaus, weil er/sie dieses Geld ja jederzeit auch für andere Zwecke verwenden kann. Wenn er/sie zum Beispiel die erforderlichen Anwartschaften in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zusammen hat und/oder als Familienangehöriger ggf. in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, sind Beiträge zu diesen Versicherungszweigen weniger attraktiv und kommt unter finanziellen Aspekten unbezahlter Urlaub deutlich eher in Frage als dann, wenn dies nicht der Fall ist. Abschließende Frage: Gibt es weniger komplex geregelte Alternativen zu Zeitwertkonten, die vergleichbare Möglichkeiten bieten und für Beschäftigte einfacher nachzuvollziehen sind? Jens Kujawa: Lebensphasenorientierte Personalpolitik ist in jedem Unternehmen notwendig, um den individueller werdenden Anforderungen der Arbeitnehmer gerecht zu werden. Zeitwertkonten sind in der Erfüllung von längeren bezahlten Freistellungswünschen der Arbeitnehmer für Eltern- und Pflegezeiten, gleitende Ausstiegsmodelle, Qualifizierung sowie Sabbaticals nahezu unverzichtbar. Der Charme von Zeitwertkonten für den Arbeitgeber liegt auch in der Kombination mit anderen Maßnahmen im Rahmen eines erfolgreichen betrieblichen Demografiemanagements. Best Advice bei diesem Thema beinhaltet z. B. die Verknüpfung von Zeitwertkonten mit der betrieblichen Altersversorgung, dem betrieblichen Gesundheitsmanagement, den flexiblen Arbeitszeitregelungen und einem alternsgerechten Produktivitätsmanagement. Zeitwertkonten sind alternativlos, wenn der Arbeitgeber eine flexible, zielgenaue und damit betriebswirtschaftlich effiziente Steuerung seiner eingesetzten Mittel für betriebliches Demografiemanagement anstrebt. mit einfachen Botschaften zu gewinnen. Viele erfolgreiche Praxisbeispiele zeigen, dass Arbeitnehmer mit zielgenauen Kommunikationsmaßnahmen in kurzer Zeit und großer Zahl für die Teilnahme gewonnen werden können. Alternativen mit für den Arbeitgeber vertretbaren Kosten (denn die Arbeitnehmer finanzieren maßgeblich mit) und der notwendigen Flexibilität gibt es nicht, um den zukünftig konkretisierenden Bedarf der Arbeitnehmer für den gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben zu ermöglichen. Dr. Andreas Hoff: Will ein/e Arbeitnehmer/in eventuell (! – vielleicht überlegt er/ sie sich das ja noch einmal, wenn es dann soweit ist) früher in den Ruhestand eintreten, bietet sich neben dem privaten Sparen vor allem der Aufbau der betrieblichen Altersversorgung an, mit deren Hilfe die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zumindest abgemildert werden können; und wenn es dann doch nicht zu einem früheren Ruhestandseintritt kommt, hat man jedenfalls etwas für seine Altersversorgung getan. Meiner Einschätzung nach wird jedoch in den kommenden Jahren der Schwerpunkt – auch der gesetzgeberischen Arbeit – nicht auf dem klassischen vorzeitigen Ruhestandseintritt, sondern auf dessen Flexibilisierung liegen – etwa in Form der „Kombirente“, die einen Teilrentenbezug mit der Möglichkeit verbindet, durch Weiterarbeit (mit in aller Regel reduzierter Arbeitszeit) das bisherige Einkommen zu erreichen und damit endlich dem „gleitenden Ruhestand“ zum Durchbruch verhelfen wird. Für Sabbaticals in der üblichen Größenordnung bis ca. drei Monate Dauer reichen im Einzelfall entsprechend den jeweiligen Umständen zu gestaltende Kombinationen aus langzyklischer Teilzeitarbeit, unbezahltem Urlaub, angespartem übergesetzlichen Urlaub, Zeitkonto-Entnahmen und/oder Arbeitgeberzuschuss – siehe oben. Herr Kujawa, Herr Dr. Hoff, ich danke Ihnen für diese sehr spannende und informative Diskussion. M arkus M att Chefredakteur LOHN+GEHALT Die Kunst in der Umsetzung eines erfolgreichen Zeitwertkontenmodells besteht darin, den Arbeitnehmer für dieses Thema 22 Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > Zeitwer tkonten ó Eindeutig zugeordnet? Das Spannungsverhältnis zwischen reinen Arbeitszeitregelungen und Wertguthabenvereinbarungen Seit 2009 grenzt das SGB IV gemäß § 7b Ziffer 2 Wertguthabenvereinbarungen (= Zeitwertkonten) von reinen Arbeitszeitregelungen (= z. B. Gleitzeitkonten, Flexi-Konten) ab. Beide Kontentypen unterliegen unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, so dass eine eindeutige Zuordnung von erheblicher praktischer Bedeutung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und letztlich auch für die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund ist. Die Abgrenzung der beiden Kontentypen erfolgt dabei negativ, d. h. jede Vereinbarung, die nicht als reine Arbeitszeitregelung zu qualifizieren ist, ist gemäß § 7b Ziffer 2 SGB IV eine Wertguthabenvereinbarung. Auf Zeitwertkonten findet § 7d Abs. 3 SGB IV Anwendung. Danach hat der Arbeitgeber zum einen zu gewährleisten, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme (= Freistellung) – das Wertguthaben mindestens in Höhe der bis dahin angelegten Beträge zur Verfügung steht (sog. Werterhaltungsgarantie). Darüber hinaus schreibt § 7d Abs. 3 SGB IV vor, dass die Anlage des Wertguthabens gemäß den Vorschriften für die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach den §§ 80 ff. SGB IV zu erfolgen hat. Hierbei ist, sofern nicht eine tarifvertragliche Sonderregelung besteht bzw. das Wertguthaben nicht ausschließlich für den Vorruhestand in Anspruch genommen werden kann, lediglich ein Aktien- bzw. Aktienfondsanteil von maximal 20 Prozent zulässig.2 Abgrenzungskriterium ist gemäß § 7b Ziffer 2 SGB IV allein der Freistellungszweck und nicht etwa die mögliche Freistellungsdauer oder das Überschreiten einer bestimmten Guthabenhöhe. Für reine Arbeitszeitregelungen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalanlage, diese Konten werden in aller Regel lediglich virtuell über eine betriebliche Datenbank geführt. Nach einem Vergleich der beiden Kontentypen soll auf die Abgrenzung im Einzelnen eingegangen werden. Hierbei werden insbesondere kombinierte Freistellungszwecke berücksichtigt. Anschließend wird die Frage der Umwidmung vom einen zum anderen Kontentyp betrachtet. 1.3. Portabilität Hinsichtlich Zeitwertkonten besteht für Arbeitnehmer gemäß § 7f SGB IV ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Wertguthabens entweder auf einen Folgearbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (= Portabilität). Um das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen zu können, muss das Guthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mindestens einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße aufweisen (2013: Euro 16.170). 1. Vergleich Zeitwertkonten und reine Arbeitszeitregelungen – wesentliche Unterschiede 1.1. Führung in Geld Seit 2009 dürfen Zeitwertkonten nach § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur noch als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag geführt werden. Die Führung „in Zeit“ ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Für in Zeit geführte Wertguthabenmodelle, die vor dem 01.01.2009 eingerichtet wurden, gilt allerdings nach § 116 Abs. 1 SGB IV eine Bestandsschutzregelung, die auch für „neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen“ Anwendung findet. Damit ist es einem Unternehmen möglich, sein Modell sowohl für bestehende Vereinbarungen als auch für nach 2008 neu eintretende bzw. neu am Modell teilnehmende Arbeitnehmer einheitlich in Zeit zu führen.1 Demgegenüber können reine Arbeitszeitregelungen in Zeit oder Geld geführt werden. 1.2. Kapitalanlage und Werterhaltungsgarantie Für reine Arbeitszeitregelungen hingegen besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung. Bestehende Guthaben aus reinen Arbeitszeitregelungen werden deshalb in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freizeit abgegolten oder nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer ausgezahlt. 1.4. Insolvenzsicherung Bei Zeitwertkonten greift § 7e SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine Absicherung des angesparten Wertguthabens des Arbeitnehmers inklusive des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen eine mögliche Insolvenz zu gewährleisten.3 Gemäß § 7e Abs. 1 S. 1 SGB IV ist eine Pflicht zur Insolvenzsicherung dann gegeben, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn das Wertguthaben des > Lo h n + G e h alt > November 2013 23 ó fokus > Zeitwer tkonten lungen aus einem Zeitwertkonto enthält § 23b SGB IV eine umfassende Sonderregelung. Danach gilt gemäß Abs. 1 grundsätzlich, dass sowohl in der Aktivphase als auch in der Freistellungsphase das im jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt zu verbeitragen ist. Soweit allerdings das aufgebaute Wertguthaben – beispielsweise wegen der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – nicht (mehr) für eine Freistellung entsprechend der Wertguthabenvereinbarung verwendet wird, erfolgt eine Einmalauszahlung des (im Wertguthaben enthaltenen) Arbeitsentgeltguthabens sowie dessen Verbeitragung im Rahmen der sog. Störfallabrechnung. VRD © www.fotolia.de Die Verbeitragung von Einmalzahlungen von Guthaben auf Basis von reinen Arbeitszeitregelungen, z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erfolgt nach § 23a SGB IV. Mehr Zeit für die Familie? Zeitwertkonten können helfen Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2013: Euro 2.695). Unterlässt der Arbeitgeber eine Sicherung des Wertguthabens ganz oder sichert der Arbeitgeber nicht adäquat, drohen empfindliche Sanktionen.4 Reine Arbeitszeitregelungen sind von der Regelung des § 7e SGB IV nicht erfasst, da diese nur Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV einbezieht. Eine gesetzliche Vorschrift zur Insolvenzsicherung besteht für reine Arbeitszeitregelungen demnach nicht. Dem steht allerdings eine vertragliche Insolvenzsicherung, z. B. im Wege einer Betriebsvereinbarung, nicht entgegen. Dies erscheint insbesondere dann sinnvoll, wenn im Kontext reiner Arbeitszeitregelungen hohe Salden angespart werden können. 1.5. Verbeitragung Für die Verbeitragung von Arbeitsentgelt gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Für die Verbeitragung von Zah- 24 1.6. Beschäftigungsfiktion Grundsätzlich5 ist für das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses u. a. eine tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich.6 Nach § 7 Abs. 3 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Hierzu korrespondierend fingiert § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses auch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben i. S. v. § 7b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht. Zentrale Voraussetzung für die Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV ist, dass eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vorliegt. Die Beschäftigungsfiktion gilt allerdings nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV entsprechend, wenn während einer max. dreimonatigen7 Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig wird, die Freistellung also aus einer reinen Arbeitszeitregelung erfolgt. Der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses endet nach Ablauf der Drei-Monats-Frist.8 Die Drei-Monats-Frist beginnt mit der Freistellung des Beschäftigten; sie wird nicht ausgelöst, wenn für den Beschäftigten z. B. wegen eines Feiertags, Krankheit oder Urlaub zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitspflicht bestand.9 Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > Zeitwer tkonten ó Zum Teil wird vertreten, dass eine Beschäftigung bei Freistellungen von mehr als drei Monaten im Kontext reiner Arbeitszeitregelungen dann möglich sei, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf der Frist die Arbeit kurzzeitig wieder aufnimmt, um anschließend erneut für bis zu drei Monaten freigestellt zu werden.10 Sowohl wegen der seitens des Gesetzgebers vorgenommenen strikten Trennung zwischen reinen Arbeitszeitregelungen und Zeitwertkonten als auch im Hinblick auf die erhöhten gesetzlichen Anforderungen an Zeitwertkonten (Insolvenzsicherung, Werterhaltungsgarantie) erscheint eine solche Vorgehensweise jedoch nach Ansicht der Autorinnen als problematisch. 1.7. Zwischenfazit Im Ergebnis sind die Anforderungen für Wertguthaben aus Sicht des Arbeitgebers komplexer, verwaltungsaufwendiger und teurer als die reiner Arbeitszeitregelungen. Auf der anderen Seite sind es gerade diese besonderen Anforderungen, die Zeitwertkonten zu einem langfristigen Instrument persönlicher Lebensplanung des Arbeitnehmers werden lassen. Weder Insolvenz noch Arbeitsplatzwechsel können Wertguthaben im Unterschied zu reinen Arbeitszeitregelungen beeinflussen. Bei den strengen Anforderungen für Zeitwertkonten geht es mithin in erster Linie um den Schutz des Arbeitnehmers in seiner Lebensplanung (Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeit sowie Qualifizierungsmaßnahmen und Vorruhestand). Diese Instrumente sind anders als reine Arbeitszeitregelungen somit tendenziell eher dem Interessenlager des Arbeitnehmers zuzuordnen. Reine Arbeitszeitregelungen stehen tendenziell eher im Interesse des Arbeitgebers, da hier eine flexible Anpassung der pro Arbeitnehmer anfallenden Arbeitszeit an die unternehmerischen Bedürfnisse im Fokus steht. Dies wird besonders deutlich, wenn es um die Frage des Abbaus im Falle von Kurzarbeit geht. Während reine Arbeitszeitregelungen grundsätzlich vor einem Bezug von Kurzarbeitergeld abzubauen sind, können nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III Wertguthaben unangetastet bleiben. 2. Abgrenzung im Einzelnen Eine Abgrenzung von Zeitwertkonten und reinen Arbeitszeitregelungen kann anhand verschiedener Kriterien (z. B. Insolvenzsicherung, Beschäftigungsfiktion) geschehen. Im Folgenden soll die Abgrenzung anhand des Freistellungszweckes durchgeführt werden. Nach Ansicht der Autorinnen ist die Abgrenzung beider Kontentypen anhand des Freistellungszweckes unkompliziert. Danach ist eine Freistellungsvereinbarung immer als Wertguthabenvereinbarung zu qualifizieren, wenn die Voraussetzungen des § 7b Ziffern 1, 3 und 4 SGB IV gegeben sind und nicht ausnahmsweise eine reine Arbeitszeitregelung i. S. d. § 7b Ziffer 2 SGB IV vorliegt. Der „Ausnahmetatbestand Arbeitszeitregelung“ ist gem. § 7b Ziffer 2 SGB IV erfüllt, wenn die Vereinbarung dem Ziel dienen soll, entweder die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit zu flexibilisieren oder die betrieblichen Produktions- und Arbeitszyklen auszugleichen. Schwierig ist die Abgrenzung hingegen, wenn die gleiche Vereinbarung mehrere Freistellungszwecke vorsieht (Kombinationsfälle). 2.1. Arbeitszeitregelung mit zusätzlichem Wertguthabenzweck Liegt eine Vereinbarung vor, die neben den beiden o. g. Freistellungszwecken für reine Arbeitszeitregelungen einen weiteren Freistellungszweck – z. B. „Familienpflege“ – normiert, stellt sich die Frage, ob dieses Konto als Wertguthabenvereinbarung oder ausnahmsweise noch als reine Arbeitszeitregelung zu qualifizieren ist. Die in der Regelung des § 7b Ziffer 2 SGB IV genannten „Ziele der Vereinbarung“, die die Annahme einer reinen Arbeitszeitregelung rechtfertigen, sind dem Wortlaut nach abschließend. Kommt neben den Zielen „Arbeitszeitflexibilisierung“ oder „Ausgleich von Produktions- und Arbeitszyklen“ noch ein weiteres Ziel, z. B. die „Familienpflege“, hinzu, geht das Ziel dieses Kontos insgesamt weiter als die beiden abschließend normierten Verwendungszwecke einer reinen Arbeitszeitregelung, so dass es nach Ansicht der Autorinnen nach dem Wortlaut bei dem Grundsatz einer „Qualifizierung als Wertguthabenvereinbarung“ bleiben muss. Sobald neben den Ausnahmezielen für Arbeitszeitregelungen weitere Ziele hinzukommen, die wie im Falle der „Familienpflege“ im Interesse des Arbeitnehmers liegen, ist der Arbeitnehmer schutzwürdig – insbesondere im Hinblick auf Werterhaltungsgarantie, Portabilität und den Insolvenzschutz. Damit wäre eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Ausnahmeregelung des § 7b Ziffer 2 SGB IV in Fällen, in denen mit der Vereinbarung auch (aber nicht nur) Ziele einer reinen Arbeitszeitregelung verfolgt werden, auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht sachgerecht. Dies scheint auch die Deutsche Rentenversicherung Bund so zu sehen (vgl. Bericht zur Evaluation zu Flexi II).11 Nach Ansicht der Autorinnen gilt im Ergebnis: Soweit die Vereinbarung neben den beiden in § 7b Ziffer 2 SGB IV abschließend genannten Zielen einer Arbeitszeitregelung auch weitere Freistellungsziele (die tendenziell dem Interesse des Arbeitnehmers zuzuordnen sind) verfolgt, liegt sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung keine Arbeitszeitregelung mehr vor, so dass es in diesen Fällen bei einer Qualifizierung als Wertguthabenvereinbarung bleiben muss. > Lo h n + G e h alt > November 2013 25 ó fokus > Zeitwer tkonten Praxisfall: In einem Unternehmen bestand eine Betriebsvereinbarung zur „Arbeitszeitflexibilisierung“. Darin war unter anderem Folgendes geregelt: „Ziffer 4.1. Gutschriftskonto Das Gutschriftskonto dient vorrangig dem Ausgleich längerfristiger Schwankungen der Auftragslage bzw. des Arbeitsanfalles, soweit ein solcher Ausgleich nicht mehr über das Ampelkonto möglich ist […]. Daneben können Guthabenentnahmen aus privaten Gründen nach Absprache zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem erfolgen, z. B. für ein Sabbatical oder aber einen vorzeitigen Ruhestand. In diesem Fall wird das fortlaufende Arbeitsentgelt aus dem Guthaben entnommen.“ Das Guthaben auf dem Konto durfte insgesamt maximal 500 Stunden betragen. Diese Vereinbarung wurde der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegt. Der Prüfbericht kam zu folgendem Ergebnis: „[…] Das Gutschriftskonto existiert zwar auch, um betriebliche Arbeitszeitkapazitäten auszugleichen, allerdings werden dort bis zu 500 Stunden angespart, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, länger von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden […]. Entscheidend ist, dass durch die Betriebsvereinbarung längerfristige Freistellungen von der Arbeitspflicht ermöglicht wurden. Nach Auswertung der Unterlagen kommen wir zu dem Entschluss, dass eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV für die bei Ihnen geführten Langzeitkonten vorliegt. Eine Insolvenzsicherung für die im Gutschriftskonto angesammelten Überstunden erfolgte bis dato nicht und ist entsprechend nachzuholen.“ Dieser Prüfbericht bestätigt die oben gemachten Ausführungen. 2.2. Wertguthabenvereinbarung mit Notfallklausel im Krisenfall zu Gunsten einer Arbeitszeitflexibilisierung oder eines Produktionsausgleichs Liegt eine Wertguthabenvereinbarung z. B. zur „Verkürzung der Lebensarbeitszeit“, zur „Qualifikation“ und zur „Familienpflege“ vor und enthält diese Vereinbarung zusätzlich eine Klausel, der zufolge die Guthaben z. B. in einer Krise auch zur Arbeitszeitflexibilisierung verwendet werden dürfen, gilt nach Meinung der Autorinnen nichts anderes als das unter 2.1. Gesagte. Der Ausnahmetatbestand einer „reinen Arbeitszeitregelung“ ist wegen der über die in § 7b Ziffer 2 SGB IV hinausgehenden Ziele zu verneinen und die Vereinbarung trotz Notfallklausel insgesamt als Wertguthabenvereinbarung zu qualifizieren. Für den Fall einer Notfallklausel erwägt die Bundesregierung derzeit eine entsprechende Klarstellung in § 7b SGB IV.12 26 3. Umwidmung einer reinen Arbeitszeitregelung in eine Wertguthabenvereinbarung13 Vereinbaren die Parteien beispielsweise zunächst nur die Guthabenbildung zu den Zielen einer reinen Arbeitszeitregelung i. S. d. § 7b Ziffer 2 SGB IV und entschließen sie sich später generell im selben Modell auch Freistellungen zu anderen Zwecken, z.B. zur „Familienpflege“, zuzulassen, erfolgt nach Ansicht der Autorinnen mit der Erweiterung des Freistellungszwecks eine Umwidmung zu einem Wertkontenmodell. Damit greift die unter 2.1. aufgeführte Rechtsfolge und das gesamte Modell ist als Wertguthabenvereinbarung zu qualifizieren. Ebenfalls möglich ist eine Umwidmung erst zum Beginn der Freistellungsphase, z. B. in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer über ein Guthaben aus einer reinen Arbeitszeitregelung verfügt, das er auf Grund einer konkret eingetretenen Pflegesituation ausnahmsweise und zweckwidrig für diesen Zweck einsetzen möchte. Mit der Umwidmung gelten in beiden o. g. Fällen die üblichen Spielregeln für Wertguthaben – also Insolvenzschutz, Werterhaltungsgarantie, Portabilität und die Verbeitragung im Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV. Soweit die Vereinbarung bereits bei Vertragsschluss eine Umwidmungsoption vorsieht oder sogar einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers hierauf begründet, stellt sich die Frage, ob diese Vereinbarung nicht bereits von Anfang an weitergehende Ziele als die in § 7b Ziffer 2 SGB IV abschließend genannten verfolgt, so dass im Ergebnis eine Qualifizierung als Wertguthabenvereinbarung vorzunehmen ist. Nach Ansicht der Autorinnen kann insoweit nichts anderes gelten als für eine Arbeitszeitregelung mit einem zusätzlichen Wertguthabenzweck (vgl. dazu oben die Ausführungen unter 2.1.). Im Ergebnis ist nach Ansicht der Autorinnen eine Umwidmung einer reinen Arbeitszeitregelung hin zu einer Wertguthabenvereinbarung zulässig. Die Umwidmung erfolgt spätestens mit der Zweckbestimmung der Freistellung, soweit diese dann über die in § 7b Ziffer 2 SGB IV genannten Ziele hinausgeht. Mit der Umwidmung gelten die üblichen Regelungen für Wertguthaben. Eine Insolvenzsicherung muss eingerichtet, die SV-Lüfte gebildet und geführt werden. Ferner muss ggf. eine Umrechnung in Geld vorgenommen werden. Zudem finden ab diesem Zeitpunkt die Regelungen zur Werterhaltungsgarantie und Portabilität Anwendung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei vorzeitigen Ausscheiden einen Anspruch auf Übertragung des Guthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund oder einen neuen Arbeitgeber hat, wenn dieser zustimmt. Darüber hinaus kann sich der Arbeitnehmer z. B. zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen freistellen lassen und sich während dieser Zeit das Arbeitsentgelt aus dem angesparten Guthaben finanzieren. Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > Zeitwer tkonten ó Auch die umgekehrte Richtung (Umwidmung einer Wertguthabenvereinbarung hin zu einer Arbeitszeitregelung) ist nach Ansicht der Autorinnen grundsätzlich möglich. Dieser Weg hat jedoch bislang keine praktische Bedeutung und wird deshalb in diesem Beitrag nicht näher erläutert. 4. Fazit Wertguthaben sind aus Sicht des Arbeitgebers komplexer, aufwendiger und im Ergebnis teurer als reine Arbeitzeitregelungen. Beide Kontentypen verfolgen jedoch verschiedene Zielrichtungen und unterliegen unterschiedlichen Regelungen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen. Wertguthaben dienen dem Arbeitnehmer als Instrument einer nachhaltigen Lebensplanung, während reine Arbeitszeitregelungen über die Flexibilisierungsinteressen des Arbeitnehmers hinaus auch dem Arbeitgeber zur Verstetigung der Arbeitszeit durch Flexibilisierung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblichen Produktions- und Arbeitszyklen dienen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen an beide Kontentypen empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen beiden Modellen, will man vermeiden, dass die höheren Anforderungen für Zeitwertkonten insgesamt greifen. Soweit möglich sollte es daher vermieden werden, beide Kontentypen in der gleichen Vereinbarung zu regeln. Eine Umwidmung vom einen Kontentyp zum anderen ist grundsätzlich möglich, wobei bislang nur eine Umwidmung einer reinen Arbeitszeitregelung zu einer Wertguthabenvereinbarung von praktischer Bedeutung ist. Allerdings ist bei einer Umwidmung daran zu denken, dass sich mit dieser grundsätzlich auch die Spielregeln des Kontos maßgeblich ändern. BT-Drucks. 16/10289, S. 20. Zu den Einzelheiten vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009, S. 25 ff., Rn. 4.3. 3 Vgl. Hanau/Veit, Das neue Recht der Arbeitszeitkonten, S. 50. 4 Kommt der Arbeitgeber beispielsweise seiner Insolvenzsicherungspflicht auch nach Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nach, kann dieser die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber, soweit es mangels Insolvenzsicherung zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens im Falle der Insolvenz kommt, § 7e Abs. 5 S. 1 und § 7e Abs. 7 S. 1 SGB IV. 5 Zur hier nicht weiter auszuführenden Frage eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses während der Kündigungsfrist bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 05./06.07.2005 sowie Rundschreiben der Spitzenverbände vom 31.03.2009, S. 17 ff.; BSG-Urteile vom 24.09.2008, 12 KR 27/07 R, B 12 KR 22/07 R; Rolfs in Erfurter Kommentar § 7 SGB IV, Rn. 31 ff. 6 BT-Drucks. 13/9818, S. 9. 7 Bis zum 31.12.2011 galt eine Obergrenze für Freistellungen aus sonstigen Arbeitszeitkonten von 1 Monat. 8 Rolf/Witschen NZS 2012, 241 ff.; vgl. Fragen-/Antwortkatalog der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.04.2010, zu Ziffer 3.2.1. 9 Rolf/Witschen NZS 2012, 241 ff.. 10 Rolf/Witschen NZS 2012, 241 ff.. 11 Vgl. Bericht der Bundesregierung zu Flexi II 2012 (Drucksache 17/8991), Ziffer C.I.3. 1 Vgl. Bericht der Bundesregierung zu Flexi II 2012 (Drucksache 17/8991), Ziffer D.I.4. 13 Davon zu trennen ist die in der Praxis weitverbreitete Überführung von Guthaben einer reinen Arbeitszeitregelung in eine Wertguthabenvereinbarung. Häufig finden sich z. B. Regelungen zu einem jährlichen Abschöpfen der Guthaben einer reinen Arbeitszeitregelung zu Gunsten eines Wertguthabenmodells mit weitergehenden Freistellungszwecken (z. B. über 250 Stunden hinausgehende Guthaben werden zum 31.12. eines jeden Jahres von einer reinen Arbeitszeitregelung auf das Zeitwertkonto überführt). In diesem Fall steht fest, dass mit der Überführung des Guthabens ab diesem Zeitpunkt die Spielregeln von Zeitwertkonten gelten. 12 Anke Blümke Syndikusanwältin der Talanx Pensionsmanagement AG K atharina Schlawis Referentin Grundsätze Zeit-Wertpapier bei der Volkswagen AG 2 Lo h n + G e h alt > November 2013 K atrin Kümmerle Mitglied der Geschäftsleitung der febs Consulting GmbH 27 ó fo e rVfeürrwdailet uVnegr wv ao lnt uZnegi t awl es rDt ki eonnsttel n e i as tl su nDgi evnosnt lZeei si tt w A n kb u i est >e rAfnübr i ed ti e u ne gr t k o n t e n Zeitwertkonten Anbieter Allianz Lebensversicherungs-AG Herr Sven Beste Reinsburtstraße 19 70178 Stuttgart Tel.: 07 11/6 63-25 70 Fax: 07 11/6 63-8-25 70 E-Mail: [email protected] https://business.allianz.de Deutsche Beratungsgesellschaft für Zeitwertkonten und Lebensarbeitszeitmodelle Herr Harald Röder Karlsbader Straße 18 73527 Schwäbisch Gmünd Tel.: 0 71 71/87 48 88-0 Fax: 0 71 71/9 77 90-77 E-Mail: [email protected] www.dbzwk.de DekaBank Herr Oliver Leidel Mainzer Landstraße 16 60325 Frankfurt Tel.: 0 69/71 47-30 98 Fax: 0 69/71 47-4-30 98 E-Mail: [email protected] www.dekabank.de www.deka-zeitdepot.de www.deka-institutionell.de 1. Leistungsumfang – welches Angebotspaket umfasst Ihre Dienstleistung? – Es erfolgt eine Beratung/arbeitsrechtliche Betreuung – eigene Berater – Einbindung von Partnern: Eine arbeitsrechtliche Beratung ist Produktgebern untersagt. – Wir übernehmen die Verwaltung der Zeitwertkonten – eigene Verwaltungssoftware – über externe Partner: ✔ ✔ ✔ Wir unterstützen bei der Einführung. febs consulting GmbH im Rahmen der Ja, wenn gewünscht Rechtsanwaltsarbeitsrechtlichen Gestaltung kanzlei und Heubeck AG ✔ ✔ ✔ ✔ Erprobte Schnittstellen mit allen gängigen Anbietern. 2. Welche Produkte werden zur Kapitalrückdeckung bereitgestellt? (Wer übernimmt die Werterhaltungsgarantie?) – nur eigene Produkte Produkte d. Sparkassen-Finanzgruppe ✔ – auch fremde Produkte ✔ ✔ – Investmentfonds ✔ ✔ – Versicherungen ✔ ✔ ✔ – Mischformen aus Investmentfonds/Versicherungen ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ – Sonstiges (z.B. Bankkonten) 3. Wir bieten einen Insolvenzschutz für die Zeitwertkonten Welches Modell? 4. Es gibt Angebote zur Mitarbeiterinformation/Schulung Welche? 5. Es gibt eine Standardlösung Welche? ✔ Treuhandmodell (CTA) bei Einzel- und „Doppelseitiges Treuhandmodell“ Doppelseitige (Gruppen-)Treuhand in kollektiver Rückdeckung Die DBZWK übernimmt die Treuhand- Form eines CTA (mit Treuhand- und Verpfändungsmodell bei schaft als Verwaltungstreuhand u. Sicherungsvertrag). Einzelrückdeckung auch in Form v. Sicherungs-Treuhand ✔ Im Standard wird über das Finanzierungs- und Insolvenzsicherungsinstrument informiert. ✔ ✔ Vorlage individ. Mitarbeiterprospekte, HR-Bereich: Schulung, MitarbeiterverVorbereitung und Durchführung von sammlungen – Mitarbeiter: Flyer, Betriebsversammlungen, Persönl. Ar- WebPortal inkl. Freistellungsrechner; beitnehmergespr. durch Fachberater AN-Film zu ZWK, Fachberat. b. Spark. ✔ Nach Flexi II spielt die Einzelrückdeckung im Verpfändungsmodell eine zentrale Rolle. Eine zusätzl. Admin der Kapitalanlage ist nicht erforderlich. ✔ im Segment Partizipationsmodelle sowie Garantiezins- und Unternehmensmodelle Deka-ZeitDepot f. d. Administration, DekaTreuhand f. d. Insolvenzsicherung u. Kapitalanlage m. Flexi II-fähigen Garantiefonds d. Deka Investment GmbH 6. Wie hoch sind die Administrationskosten für die Standardlösung? – laufend EUR/pro Jahr keine, nur Kosten d. Rückdeckungsvers. individuell nach Absprache individuell nach Absprache – einmalige Einrichtungskosten keine, nur Kosten d. Rückdeckungsvers. individuell nach Absprache 500 EUR inkl. Implementierung vor Ort 7. Wie hoch ist die Implementierungsdauer in Tagen? 8. Gibt es Schnittstellen zu Personalsystemen (maximal 6 Anbieter)? Implementierung d. Insolvenzsicherung je nach Unternehmensgröße u. Anz. kann binnen weniger Tage erfolgen. der zu beratenden Arbeitnehmer Für die Datenmeldungen stehen die gängigen Formate zur Verfügung z.B. Excel, CSV Unternehmensspezifisch, kann in wenigen Tagen erfolgen Ja, wobei die Schnittstelle unabhängig vom Personalsystemanbieter ist. DATEV eG, SAP, LOGA, PAISY und andere 9. Wir bieten ein Web-Portal … … für Arbeitgeber an ✔ ✔ Ja (www.deka-zeitdepot.de) … für Treuhänder an ✔ entfällt, da selbst Treuhänder entfällt, da selbst Treuhänder ✔ Ja (www.deka-zeitdepot.de) … für Arbeitnehmer an Bemerkungen: 28 28 Die DBZWK konzipiert seit Jahren Komplettlösung („alles aus einer Die Allianz ZeitWertkonten mit Hand“) zu einem guten Preis-LeisGarantie bieten eine Produktlösung erfolgreich Wertkontenmodelle für Unternehmen und Institutionen. tungsverhältnis für Jedermann. Diefür Zeitwertkonen und Altersteilzeit im Bereich „Kapitalvorsorge“ und der Mit ihrem umfassenden Praxiswissen ses Angebot wurde durch ÖKO-Test „Insolvenzsicherung“. Bei Wahl einer übernimmt die DBZWK die gesamte und Fuchsbriefe unabhängig bewertet: Quellen: ÖKO-TEST 10/2009 kollektiven Rückdeckung rundet eine Konzeption, Administration, die Wertkontenverwaltung sowie die Treuund 2/2008, www.fuchsbriefe.de/ virtuelle Kontenführung auf dekaarbeitszeitkonten, Juni 2008. handschaft von Zeitwertkonten. Arbeitnehmerbasis unser Leistungsspektrum ab. Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 f o k u s > AAnnbbi e i et teer r f füürr ddi iee VVeerrwwaal lttuunngg vaol n s D s tel reti ks tounnt ge nv oa nl s ZDeiiet w eg n ó Z ieei n tw n setrl teki os tnut n Anbieter European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) Frau Ursula Fleischmann Bahnhofstraße 20 85609 Aschheim E-Mail: [email protected] www.ebase.com R+V Lebensversicherung AG Herr Markus Zahn Raiffeisenplatz 2 65189 Wiesbaden Tel.: 06 11/5 33-25 63 Fax: 06 11/5 33-77 25 63 E-Mail: [email protected] www.ruv.de Towers Watson Herr Markus Stein Arnulfstraße 19 80335 München Tel.: 0 89/5 16 57-46 18 E-Mail: markus.stein @towerswatson.com www.towerswatson.de 1. Leistungsumfang – welches Angebotspaket umfasst Ihre Dienstleistung? – Es erfolgt eine Beratung/arbeitsrechtliche Betreuung ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ – eigene Berater – Einbindung von Partnern: – Wir übernehmen die Verwaltung der Zeitwertkonten – eigene Verwaltungssoftware – über externe Partner: 2. Welche Produkte werden zur Kapitalrückdeckung bereitgestellt? (Wer übernimmt die Werterhaltungsgarantie?) – nur eigene Produkte ✔ – auch fremde Produkte – Investmentfonds ✔ ✔ ✔ – Versicherungen ✔ ✔ – Mischformen aus Investmentfonds/Versicherungen ✔ ✔ – Sonstiges (z.B. Bankkonten) 3. Wir bieten einen Insolvenzschutz für die Zeitwertkonten Welches Modell? ✔ ✔ ✔ ✔ Einzelverpfändung, Treuhandmodell Einzelverpfändung, Treuhandmodell CTA, Verpfändung/Bürgschaft ✔ ✔ 4. Es gibt Angebote zur Mitarbeiterinformation/Schulung Welche? 5. Es gibt eine Standardlösung Broschüren, Flyer, Handbuch und Komplette Kommunikationslösungen Schulung für HR-Mitarbeiter zur Ver- für Mitarbeiter (z.B. Flyer, Portallösung, waltungsplattform, Infoveranstaltun- mobile Kommunikation wie App usw.) gen und Beratung für Mitarbeiter ✔ ✔ Zeitwertkonten mit Fondsrückdeckung Flexibles Versicherungsprodukt mit allen Entnahmemöglichkeiten inkl. 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Wir bieten ein Web-Portal … Bemerkungen: Lo h n+ +G G Ee H hA alt November2013 2013 LO HN LT >> November ✔ ✔ ✔ Mit dem R+V-Lebensarbeitszeitkonto (LAZ) mit Garantie flexibel, einfach und rentabel Lebensphasen sichern! 29 29 ó fokus > betriebliche Altersvorsorge Mit besseren Rahmenbedingungen weiteren Ausbau erreichen Die demografische Entwicklung, der zufolge die Zahl der erwerbsfähigen Personen bis 2030 um 5 bis 7 Mio. sinkt, erfordert eine Gewichtsverschiebung von der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung hin zu kapitalgedeckter Vorsorge. Denn die umlagefinanzierten Alterssicherungssysteme werden schon infolge ihrer Abhängigkeit von der demo-grafischen Entwicklung immer weniger in der Lage sein, den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer leistungsfähigen zusätzlichen kapitalgedeckten Vorsorge, die wegen ihrer flexibleren grenzüberschreitenden Anlagemöglichkeiten unabhängiger von der inländischen demografischen Entwicklung ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem schwieriger gewordenen Kapitalmarktumfeld für Versorgungswerke und Lebensversicherungen. Richtig ist allerdings, dass das Niedrigzinsumfeld zu noch mehr Kosteneffizienz zwingt, denn hohe Verwaltungskosten lassen sich heute kaum noch durch höhere Kapitalerträge „verstecken“. Gerade hier kommt die besondere Stärke der bAV zum Tragen, weil sie aufgrund ihrer kollektiven Struktur mit einer besonders günstigen Kostenstruktur punkten kann. Schließlich haben die Tarifparteien in den letzten zehn Jahren gerade für die Entgeltumwandlung günstige Bedingungen und in vielen Branchen auch eigene leistungsfähige Versorgungswerke geschaffen. Und das mit großem Erfolg: Seit 2001 hat die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Betriebsrentenanspruch deutlich von 13,6 auf 17,3 Mio. – also um über ein Viertel – zugenommen. Das Verhältnis von bAV-Anwärtern zu sozialversicherungspflichtig Beschäf- 30 Grum © www.fotolia.de Für die betriebliche Altersvorsorge haben die deutschen Arbeitgeber ihre Erwartungen und Vorschläge gegenüber der künftigen Bundesregierung in ihrem Positionspapier „betriebliche Altersvorsorge – Mit verbesserten Rahmenbedingungen einen weiteren Ausbau erreichen“ im Juni 2013 zusammengefasst. Hierin hat die BDA, gemeinsam mit ihren Mitgliedsverbänden und den angeschlossenen Unternehmen, ihre Grundsatzposition zur betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert und erweitert. Dass sich die deutschen Arbeitgeber immer wieder mit den Rahmenbedingungen der bAV auseinandersetzen, hat gute Gründe. Würdevoll altern: Die betriebliche Altersversorgung leistet einen wichtigen Beitrag dazu tigten hat sich im selben Zeitraum von 48,9 auf 60,5 Prozent erhöht. Diese Daten zeigen, dass die Weichen richtig gestellt sind, aber der Zug noch nicht am Ziel angekommen ist. Welche Schlussfolgerungen zieht die BDA nun im aktuellen Grundsatzpapier und welche Vorschläge unterbreitet sie der Politik für die 18. Legislaturperiode? Zunächst: Die bAV hat noch Steigerungspotenzial, das es auszuschöpfen gilt. Das bedeutet erst einmal, von weiteren Erschwernissen für die bAV Abstand zu nehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht immer der Fall. So hat die bAV zuletzt zahlreiche gesetzliche Änderungen erfahren, die ihre Komplexität gesteigert, Kosten verursacht und Ressourcen der Unternehmen gebunden haben. Beispielhaft genannt seien hier die Neuregelungen zum Versorgungsausgleichsrecht, die Bilanzrechtsreform, Änderungen der Finanzmarktaufsicht sowie steuerliche Belastungen. Demgegenüber war kein einziges nennenswertes Projekt zur Vereinfachung oder bürokratischen Entlastung der bAV zu verzeichnen. Dennoch stehen die Chancen gut, dass noch mehr Arbeitgeber ermutigt werden, sich in der bAV zu engagieren, wenn an wichtigen Stellschrauben in die richtige Richtung gedreht wird. Dazu bedarf es keiner grundsätzlichen Neukonzeption der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Stattdessen kann mit konkreten Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht, im Auf- Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > betriebliche Altersvorsorge ó sichtsrecht, aber auch im Arbeitsrecht und im Versorgungsausgleichsrecht bereits viel erreicht werden. Ziel muss insbesondere sein, die bAV von bürokratischem Aufwand effektiv zu entlasten und damit ihre kostengünstigen Strukturen zur Geltung kommen zu lassen. Denn jeder Euro, den die Betriebe für die Verwaltung ihrer Betriebsrentensysteme verwenden müssen, geht an Alters- und Risikoabsicherung für die Beschäftigten verloren („Kosten kürzen Renten“). Die Vermeidung neuer und der Abbau bestehender Regulierung ist aber auch deshalb wichtig, damit mehr als bislang die kleineren und mittleren Unternehmen für die bAV gewonnen werden. Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung und weitere Verbreitung der bAV sind insbesondere attraktive steuer- und beitragsrechtliche Rahmenbedingungen. Dabei geht es nicht um eine Subventionierung, sondern um steuer- und beitragsrechtliche Bedingungen, welche die bAV gegenüber anderen Vorsorgeformen zumindest nicht benachteiligen und nicht mehrfach – in der Aufwands-, Anspar- und Leistungsphase – mit Steuern und Beiträgen belasten. Zudem gilt es, neue steuerliche Belastungen – wie sie z. B. durch die Finanztransaktionssteuer drohen – zu vermeiden. Ferner dürfen für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) – Pensionskassen und Pensionsfonds – nicht die gleichen aufsichtsrechtlichen Regelungen gelten wie für Lebensversicherungsunternehmen. Vielmehr muss auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene den Besonderheiten der bAV deutlich mehr Rechnung getragen werden. Leistungsfähige Einrichtungen der Altersvorsorge können bei Gewährleistung der notwendigen Rahmenbedingungen eine Schlüsselrolle bei der weiteren Verbreitung der bAV und bei ihrer effizienten Ausgestaltung spielen. Daher müssen die aufsichtsrechtlichen Mindestbedingungen stärker als bisher das Primat der arbeitsbzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen beachten und hinreichende Flexibilität gewährleisten. Falsch wäre hingegen, den weiteren Ausbau der bAV statt über bessere Rahmenbedingungen durch staatliche Zwangslösungen erreichen zu wollen. bAV ist kein reiner Sparvorgang, der mit der Zahlung eines Beitrags abgeschlossen ist. Sie bedeutet – aufgrund sich verändernder gesetzlicher, wirtschaftlicher und sozioökonomischer Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene – eine meist jahrzehntelange, nur bedingt kalkulierbare Haftung des Arbeitgebers für das gegebene Betriebsrentenversprechen. Eine solche Haftung kann einem Arbeitgeber nicht zwangsweise aufgebürdet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für bAV immer aus der im Betrieb erwirtschafteten Wertschöpfung finanziert werden muss. Insofern können – wie bei sonstiger Vergütung auch – nur die Arbeits- bzw. Tarifvertragsparteien darüber entscheiden, inwieweit die Finanzierung der bAV durch den Arbeitgeber möglich ist. Schließlich wäre jede Form eines gesetzlichen Obligatoriums – auch in Form einer verpflichtenden Entgeltumwandlung – immer mit Bürokratielasten und automatisch steigenden Haftungspflichten verbunden. Die Entwicklung der bAV in den letzten zehn Jahren hat gezeigt, dass es bei einer geeigneten Förderung auch auf freiwilliger Grundlage gelingen kann, eine weite Verbreitung der ergänzenden Altersvorsorge zu erreichen. Wenn der Gesetzgeber für zusätzliche Verbesserungen sorgt, wird diese positive Entwicklung anhalten. Zwar werden sich weitere Fortschritte nicht „über Nacht“ erreichen lassen, dafür ist der dann erreichte Fortschritt aber umso nachhaltiger. Die Positionen der BDA zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Forderung a) Vorschläge zum Steuer- und Beitragsrecht 1. Erweiterung des steuerlichen und beitragsrechtlichen Dotierungsrahmens von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (RV West). 2. Nutzbarmachung der Riester-Förderung für die bAV. Begründung/Handlungsbedarf Der heutige Dotierungsrahmen wird dem erhöhten Finanzierungsaufwand – insbesondere infolge der Niedrigzinsphase – nicht gerecht. Die heutige doppelte Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Nutzung der Riester-Förderung in der bAV verhindert, dass die Vorteile der Riester-Rente mit den Vorteilen der bAV verbunden werden können. 3. Erweiterung der nachgelagerten Besteuerung von übertra- Die heutige auf den „past service“ beschränkte Steuerfreiheit bei genen Betriebsrentenverpflichtungen auf den „future service“.1) Übertragung von Betriebsrentenverpflichtungen auf Pensionsfonds führt zu komplizierten und teuren Doppelkonstruktionen. Bei Einführung der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Fi4. Verhinderung der Finanztransaktionssteuer. nanztransaktionssteuer würden die Einbußen für Betriebsrenten bis zu 8 Prozent betragen. 5. Aufhebung der vollen Besteuerung von Streubesitzdividen- Die 2013 eingeführte volle Besteuerung belastet betriebliches Altersvorsorgevermögen und führt zur Doppelbesteuerung, da die den. Empfänger ihre Betriebsrenten voll versteuern müssen. > Lo h n + G e h alt > November 2013 31 ó fokus > betriebliche Altersvorsorge 6. Volle steuerliche Anerkennung der handelsbilanziellen Be- Die derzeitige steuerliche begrenzte Anerkennung widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und triebsrentenverpflichtungen. führt zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand, weil ein zusätzliches Gutachten zu erstellen ist. b) Vorschläge zum Aufsichtsrecht 7. Vermeidung unnötiger Bürokratie bei Überarbeitung der EU- Die Pläne der EU-Kommission drohen die bAV mit zusätzlicher Bürokratie zu belasten. Außerdem würden die derzeit nur zurückPensionsfondsrichtlinie. gestellten Pläne für die Eigenmittelvorgaben nach „Solvency II“ die bAV mit enormen Kosten belasten. 8. Schaffung eines eigenen Aufsichtsrechts für Einrichtungen Das derzeitige Aufsichtsrecht und die Aufsichtspraxis, die sich stark an der Lebensversicherungsaufsicht orientieren, tragen den der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV). Besonderheiten der bAV nur ungenügend Rechnung. c) Vorschläge zur Entbürokratisierung 9. Verhinderung von Belastungen durch eine EU-Richtlinie für Der derzeit im Trilogverfahren befindliche Richtlinienvorschlag droht die bAV aufgrund der vorgesehenen Verkürzung der UnverMindeststandards in der bAV. fallbarkeitsfristen und der Einführung einer Anpassungsregelung für Betriebsrentenanwartschaften mit Mehrkosten und Bürokratie zu belasten. 10. Erleichterung der Anpassungsregelungen für laufende Be- Die derzeitigen Anpassungsregelungen sind für die Praxis sehr komplex, schwer nachvollziehbar und daher streitanfällig. triebsrenten. Das derzeitige Versorgungsausgleichsrecht belastet aufgrund der 11. Vereinfachung des Versorgungsausgleichs. mangelnden Kostenumlegungsfähigkeit und des Zwanges, betriebsfremde Personen in das eigene Versorgungssystem aufnehmen zu müssen, die Arbeitgeber und die übrigen Berechtigten. Die sehr beschränkte Abfindungsmöglichkeit von Mini-Anwartschaften bürdet den Unternehmen die kostenintensive Verwal12. Erleichterung der Abfindungsmöglichkeiten. tung von Kleinstanwartschaften auf. Die aus dem Rentenversicherungsrecht in das Betriebsrentenrecht übertragene systemfremde Privilegierung von Personen mit 13. Vereinfachung der Altersgrenzenanhebung in der bAV. 45 Beitragsjahren führt zu Ungerechtigkeiten und erhöhtem Aufwand. Seit 2008 ist es nicht mehr möglich, im Störfall Wertguthaben 14. Erleichterung der Übertragung von Wertguthaben in die beitragsfrei in die bAV zu übertragen. Dies wäre aber in vielen Fällen sinnvoller als die Auszahlung des Kapitals, die zudem eine bAV bei sog. „Störfällen“. sehr komplexe Nachverbeitragung nach sich zieht. Die derzeitige Regelung kann privat krankenversicherte Personen, 15. Verhinderung des Eintritts der Versicherungspflicht zur ge- deren Verdienst nur knapp oberhalb der Versicherungspflichtsetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch Entgeltumwand- grenze liegt, von der Entgeltumwandlung abhalten, da sie dadurch in die GKV wechseln müssten. lung. Florian Sw y ter Soziale Sicherung Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Berlin 1) „future service“: Beitragszahlungen für künftige Beschäftigungszeiträume, die nach erfolgter Übertragung der internen Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds geleistet werden müssen. Der „past service“ umfasst hingegen die bereits geleisteten Beiträge, deren Übertragung bereits heute steuerlich flankiert ist. Quelle: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), „Betriebliche Altersvorsorge – Mit verbesserten Rahmenbedingungen einen weiteren Ausbau erreichen“, Juni 2013; eigene Zusammenstellung und Darstellung. 32 Loh n + Gehalt > November 2013 Wie machen Sie Ihrem Lohnsteuer-Außenprüfer eine Freude? Lexikon Lohnbüro 2014: Damit werden Betriebe geprüft! Was ist lohnsteuerpflichtig? Was ist sozialversicherungspflichtig? Der Klassiker in der bereits 56. Auflage gibt zu mehr als 1.000 Stichwörtern zweifelsfrei Antwort. Deshalb dient er auch den Lohnsteuer-Außenprüfern der Finanzämter als Grundlage für Entscheidungen und Berichte. Erscheint am 7. Januar 2014 Inklusive Online-Zugang: laufend aktualisiertes Lexikon Lohnbüro plus monatlicher E-Mail-Service, der über Änderungen informiert Steuerhandbuch Urteile Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände Brutto-/Netto-Gehaltsrechner Schönfeld/Plenker WAN 517749 Oktober 2013 Lexikon für das Lohnbüro 2014 Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A–Z 56. Auflage 2014, ca. 1.150 Seiten Softcover inkl. Online-Zugang mit monatlichem Aktualisierungsservice ISBN 978-3-8073-0413-7 € 72,99 Auch als Plus-Version mit Online-Seminaren, -Checklisten, Journal für das Lohnbüro und alga-Praxis-FAQs erhältlich. www.lexikon-lohnbuero.de Lo h n + G e h alt > November 2013 Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg; im Fachbuchhandel erhältlich; Preisänderung vorbehalten! Weitere Informationen unter www.rehmnetz.de. 33 ó fokus > betriebliche Altersversorgung Ausbau der bAV bedarf gesetzlicher Ausgestaltung Politik und Arbeitgeber müssen neben der privaten auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stärker fördern. Bisherige Regelungen genügen nicht, um die drohende Rentenlücke im Alter zu schließen. Das war das Fazit der 7. Villa Mumm-Konferenz des unabhängigen Vermögensverwalters Fidelity Worldwide Investment zur Zukunftssicherung der Altersvorsorge. Institutionelle Investoren und Wissenschaftler diskutierten mögliche Lösungen und Perspektiven. Trueffelpix © www.fotolia.de Ob Schwarz-Rot oder Schwarz-Grün – gleichgültig, welche Koalition das politische Berlin nun schmieden wird, Fakt ist: Die Möglichkeiten der künftigen Bundesregierung bei der gesetzlichen Rente sind begrenzt. Die negativen Konsequenzen der demografischen Entwicklung für die Finanzierbarkeit der Altersvorsorge, die etwa in Japan seit geraumer Zeit sehr deutlich zutage treten, werden in Deutschland weiterhin unterschätzt. Zwar wurden wichtige gesetzliche Weichen zur Leistungskürzung bereits gestellt, denn die vorangegangenen Rentenre- Ein komplexes Gebilde: Altersvorsorge in Deutschland. formen wie das Altersvermögensergänzungsgesetz und das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz sorgen dafür, dass das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung bis 2030 von derzeit bestenfalls knapp 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens auf nur noch 43 Prozent sinkt – und das bei na- 34 hezu unverändert hohem Rentenbeitrag und wahrscheinlich höherem Renteneintrittsalter. Wie diese nach 2030 voraussichtlich noch weitergehende Absenkung der gesetzlichen Renten ausgeglichen werden soll, bleibt allerdings unklar. Einer aktuellen Studie der Ruhr-Universität Bochum im Auftrag von Fidelity Worldwide Investment zufolge beträgt die Rentenlücke eines Standardrentners bei lückenloser Erwerbsbiografie schon heute jeden Monat 650 Euro netto. Das sind 350 Euro mehr als bislang gedacht. Zwar fördert die Regierung die private und betriebliche Vorsorge – privat über die Riesterrente und betrieblich durch den gesetzlich verankerten Anspruch der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Altersvorsorge. Doch die bisherigen Regelungen genügen einfach nicht, um die Lücke im Alter zu schließen, so der einhellige Tenor der Konferenzteilnehmer. Speziell die bAV führt in Deutschland im internationalen Vergleich eher ein Schattendasein. So kommen heute im Durchschnitt lediglich fünf Prozent der gesamten Altersbezüge aus der bAV – weitere fünf Prozent aus privater Vorsorge und der Rest aus der gesetzlichen Rente. Andere europäische Länder sind da bedeutend weiter: In Dänemark resultieren bereits 17 Prozent der Altersbezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge, in den Niederlanden sogar ein Drittel. „Wenn wir verhindern wollen, dass die Deutschen ihren Lebensstandard im Alter dramatisch zurückschrauben müssen, sollten hierzulande statt fünf Prozent künftig 25 bis 30 Prozent der Rente aus der bAV stammen“, so Klaus Mössle, Leiter Institutionelles Geschäft bei Fidelity Worldwide Investment. Dem Beispiel der Nachbarländer folgen Dass es auch anders geht, beweisen die europäischen Nachbarn. In der Schweiz gibt es eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Briten haben vor gut einem Jahr eine abgemilderte Form eingeführt, bei der die Arbeitnehmer automatisch einen bestimmten Prozentsatz ihres Gehaltes per Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge stecken, aber auch von ihrem Ausstiegsrecht Gebrauch machen können. Während der ersten Einführungswelle in Unternehmen mit mehr als 10.000 Mitarbeitern lag die Ausstiegsquote in Großbritannien bei unter 10 Prozent. Aber auch hierzulande gibt es positive Beispiele wie die chemische Industrie: Seitdem sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter 2008 auf einen Tarifvertrag zur bAV einigten, erreichte die Durchdringungsquote in der bAV 60 Prozent. Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > betriebliche Altersversorgung ó Klaus Mössle plädiert daher dafür, die bAV zu einer tragenden Säule neben der privaten Vorsorge nach dem Vorbild anderer europäischer Länder auszubauen: „Bislang unternehmen der Gesetzgeber und Firmen noch zu wenig, um diesem Ziel näher zu kommen. Wir befürworten die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung mit Ausstiegsmöglichkeit und voller Beitragsflexibilität für den Arbeitnehmer. Diese Vorsorgepflicht sollte in jedem Arbeitsvertrag verankert sein und stellt eine einfache sowie transparente Lösung für Unternehmen und Mitarbeiter dar.“ Als Zwischenschritt wäre auch eine Entscheidungslösung denkbar, bei der Unternehmen per Gesetz jedem Neueinsteiger ein Angebot zur Entgeltumwandlung unterbreiten und Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen dazu auffordern, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. „Der demografische Wandel macht keinen Halt. Um Arbeitnehmer flächendeckend davon zu überzeugen, ihre Alterseinkünfte weit stärker als bislang über ein Engagement in der bAV abzusichern, müssen Unternehmen, Gewerkschaften und Politik an einem Strang ziehen“, fordert Mössle. „Der Ausbau der bAV zum zweiten Standbein im Rentenmix kann nur gelingen, wenn die Politik die Rahmenbedingungen in praktisch wichtigen Punkten verbessert und nicht zuletzt sichert. Der bisweilen zu vernehmenden politischen Forderung, die Entgeltumwandlung über die gesetzliche Rente vorzunehmen, muss besonders deutlich widersprochen werden.“ Es bestand Einigkeit unter den Konferenzteilnehmern, dass angemessene Renditen langfristig nur über kapitalgedeckte Vorsorgemodelle erzielbar sind, die ihre Mittel auch weltweit in den Wachstumsregionen investieren können. 84 % … der befragten Unternehmen sind mit ihrer externen Rentenabrechnung ganzheitlich zufrieden Gehören Sie noch zu den Unternehmen, die die immer anspruchsvoller und komplexer werdende Rentenabrechnung mit eigenen Mittel stemmen? Immer mehr Unternehmen lagern Ihre Rentenabrechnung an externe Dienstleister aus und setzen dabei auf das Know-how von Experten. Warum Unternehmen ihre Rentenabrechnung auslagern und welche Vorteile damit verbunden sind, erfahren Sie in dem Studienreport Administration der bAV. Fordern Sie diesen jetzt kostenlos an: [email protected] M arkus M att Chefredakteur LOHN+GEHALT Jetzt teilnehmen: „Quick Survey Rentenabrechnung“ Nehmen Sie auch an unserer neuen Online-Kurzbefragung zum Thema „Rentenabrechnung 2013“ teil. Scannen Sie dazu den QR-Code mit Ihrem Smartphone oder geben die folgende Adresse manuell ein: http://bit.ly/H9UYMF Lo h n + G e h alt > November 2013 35 ó fokus > betriebliche Altersversorgung Betriebsrente mit Ausstiegsoption Die Erfolge bei der Verbreitung der Entgeltumwandlung in den letzten Jahren sind beachtlich. Dennoch kann von einer flächendeckenden Durchdringung noch nicht gesprochen werden. Auch werden die Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Absicherung im Alter besonders nötig haben, oftmals nicht in ausreichendem Maße erreicht. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des sinkenden Renteniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge der Arbeitnehmer aber oftmals dringend erforderlich. Dabei belegen Studien, dass Arbeitnehmer durchaus die Notwendigkeit einer zusätzlichen Vorsorge erkennen. Ein aktives Handeln wird dennoch häufig ohne triftige Gründe hinausgeschoben. Opting-out-Modelle setzen genau an diesem Punkt an. Arbeitnehmer werden hier automatisch in die Entgeltumwandlung einbezogen, außer sie erklären ausdrücklich, nicht teilnehmen zu wollen (Opting-out-Erklärung). Wer nicht aktiv wird, ist also dabei! Welche Vorteile hat das Modell für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass Opting-out-Modelle die Beteiligungsquote bei der Entgeltumwandlung deutlich steigen lassen. Damit gehen für den Arbeitgeber nicht nur sozialpolitische Effekte einher (Übernahme sozialer Verantwortung, positives Unternehmensbild etc.). Opting-out-Modelle rechnen sich auch. So wird der verwaltungstechnische Ablauf im Unternehmen vereinfacht, wenn die betriebliche Altersversorgung schon bei Einstellung des Arbeitnehmers abschließend und in standardisierter Form geregelt wird. Aktionen zur Bewerbung der Versorgung sind entbehrlich, ebenso individuelle Umwandlungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern. Natürlich spart der Arbeitgeber auf den umgewandelten Gehaltsteil auch Sozialversicherungsbeiträge. Es ist aber durchaus sinnvoll, diese Ersparnis an den Arbeitnehmer als Zuschuss weiterzugeben. Auf diese Weise kann die Entscheidung des Arbeitnehmers zur Teilnahme deutlich positiv beeinflusst werden. Ein Arbeitgeberzuschuss ist dabei nicht der einzige Vorteil für den Arbeitnehmer. Hinzu kommen die bekannten Vorzüge der betrieblichen Altersversorgung, sprich eine zusätzliche Alterssi- 36 cherung, bei der der Arbeitnehmer neben einer Steuerersparnis auch eine Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen erzielt. Wie kann ein Opting-out-Modell eingeführt werden? Es gibt zwei Möglichkeiten, Optingout-Modelle in einem Unternehmen zu implementieren. 1. Umsetzung über den Arbeitsvertrag In dieser Variante enthält der Arbeitsvertrag einen (deutlich gekennzeichneten) Passus, nach dem automatisch ein Teil des Entgelts zugunsten einer vorgegebenen Form der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird. Der Arbeitnehmer kann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist erklären, nicht an der Versorgung teilnehmen zu wollen. So könnte eine Regelung für eine Opting-out-Klausel im Arbeitsvertrag aussehen: „§ xy – Betriebliche Altersversorgung Folgende Entgeltbestandteile werden in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt: ❑ laufendes Entgelt ab dem __.__.____ in Höhe von monatlich ______ Euro (alternativ: ___ Prozent) ❑ der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von ______ Euro/Monat ab dem __.__.____. Wichtiger Hinweis Sollten Sie mit der Aufnahme in die Versorgung und mit dieser Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nicht einverstanden sein, müssen Sie dies uns gegenüber innerhalb von acht Wochen nach dem Aufnahmestichtag schriftlich mitteilen. Die Erklärung ist zu richten an: […] Liegt nach Ablauf der Frist keine Erklärung vor, behalten wir den unter Ziffer ___ definierten Betrag ohne weitere Erklärungen zu dem o. g. Termin automatisch von Ihrem Entgelt ein und führen diesen an den Versorgungsträger ab. Sie sind berechtigt, der Entgeltumwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit für die Zukunft mit einer Frist von __ Monat(en) schriftlich zu widersprechen. Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > betriebliche Altersversorgung ó Nähere Einzelheiten zur Entgeltumwandlung ergeben sich aus dem beigefügten Hinweisblatt, welches Inhalt des Arbeitsvertrages wird.“ Auf diese Weise können allerdings nur neu in ein Unternehmen eintretende Arbeitnehmer einbezogen werden oder Arbeitnehmer, die z. B. aufgrund einer Beförderung einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Oftmals geht der Wunsch der Arbeitgeber aber dahin, möglichst alle Arbeitnehmer, also auch die bereits im Unternehmen Beschäftigten, zu erfassen. 2. Umsetzung über Betriebsvereinbarung Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, gibt es hierfür eine Lösung: Die Umsetzung des Opting-out-Modells erfolgt über eine Betriebsvereinbarung, in der festgelegt wird, dass alle von der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer automatisch an einer Entgeltumwandlung teilnehmen. Auch in diesem Fall hat natürlich jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, ausdrücklich die Nichtteilnahme zu erklären. Auf diese Weise kann die gesamte Belegschaft in das neue System einer automatischen Umwandlung einbezogen werden. Die Mitwirkung des Betriebsrates als Vertretung der Arbeitnehmer bewirkt hierbei eine besonders hohe Akzeptanz bei den Arbeitnehmern. Mindeststandards sind zu beachten Bei der konkreten Ausgestaltung des Modells sind einige Punkte zu beachten. Besonders wichtig ist schließlich, dass der Arbeitnehmer alle wesentlichen Informationen über die einzurichtende Versorgung innerhalb der Entscheidungsfrist mitgeteilt bekommt. Für Fragen der Arbeitnehmer sollten auch qualifizierte Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Was macht die Politik? Der Ruf nach einer verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung ohne Ausstiegsoption (Obligatorium) zur Vermeidung von Altersarmut steht immer wieder auf der politischen Agenda. Ein Obligatorium bringt indes viele Nachteile mit sich. Gegen einen staatlichen Zwang zur betrieblichen Altersversorgung wird zu Recht aufgeführt, dass damit erwartungsgemäß staatliche Regulierungen einhergehen werden. Auch wird den Arbeitnehmern durch ein Obligatorium ein falsches Sicherheitsgefühl vermittelt und der Einzelne aus der persönlichen Verantwortung für seine Altersversorgung entlassen. Es ist daher positiv zu bewerten, dass in letzter Zeit anstelle eines Obligatoriums vermehrt die gesetzliche Verankerung des Opting-out-Modells im Betriebsrentengesetz gefordert wird. Es ist zu erwarten, dass damit eine deutliche Steigerung der Akzeptanz dieses Modells einhergeht und damit auch die weitere Verbreitung der Entgeltumwandlung deutliche Fortschritte macht. Und dies alles ohne Zwang. Ob und wie es hier weitergeht, ist letztlich offen. Aber auch ohne gesetzliche Regelung gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben schon heute die Möglichkeit, über die verschiedenen Opting-out-Modelle Alterssicherungsmaßnahmen individuell zu erarbeiten und flexibel umzusetzen. Auch wenn der Einstieg in allen Modellen automatisch erfolgt, so unterliegt die eigentliche Durchführung der betrieblichen Altersversorgung den normalen Spielregeln und den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 1a BetrAVG). Dies bedeutet vor allem, dass der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit haben muss, die Entgeltumwandlungsvereinbarung für die Zukunft zu beenden. Opting-out bleibt letztlich eine Form der freiwilligen Umwandlung. Bei tarifgebundenen Unternehmen muss ein Opting-out-Modell dem jeweiligen Tarifvertrag (insbes. in Bezug auf die Höhe des Umwandlungsbetrages, der umwandlungsfähigen Entgeltbestandteile und des Durchführungsweges) entsprechen. Uta Weidemüller Justitiarin im Bereich betriebliche Altersversorgung Allianz Lebensversicherungs-AG Die Frist für die Abgabe der Erklärung sollte acht Wochen nicht unterschreiten, damit der Arbeitnehmer auch ausreichend Zeit hat, über die Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung nachzudenken. Auf die Möglichkeit der Abgabe der Opting-outErklärung und die Folgen einer unterbleibenden Erklärung ist der Arbeitnehmer hinreichend klar und transparent hinzuweisen. Lo h n + G e h alt > November 2013 37 ó b i e ut enrd bAAl V fAonkbui es t>e rA bnAV t e ur snedi nAkl üt enrfst ee i n k ü n f t e bAV und Alterseinkünfte Produktname Betriebssystem Installationen 1. Unterscheidungsmöglichkeit/Abrechnung der unterschiedlichen Versorgungszusagen unter Berücksichtigung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten: Direktversicherung Versorgungszusage bis 31.12.2004 – § 3 Nr. 63 EStG (Altvertrag, keine Verzichtserklärung) Direktversicherung Versorgungszusage bis 31.12.2004 – § 40b EStG (alte Fassung) Direktversicherung Versorgungszusage ab 1.1.2005 – § 3 Nr. 63 EStG (Neuvertrag) Kapitalgedeckte Pensionskassen-Zusage bis 31.12.2004 – § 3 Nr. 63 EStG (Altvertrag) und gegebenenfalls § 40b EStG (alte Fassung) Kapitalgedeckte Pensionskassen-Zusage bis 31.12.2004, nur Kapitalauszahlung – § 40b EStG (alte Fassung) Kapitalgedeckte Pensionskassen-Zusage ab 1.1.2005 – § 3 Nr. 63 EStG (Neuvertrag) Umlagefinanzierte Pensionskassen-Zusage – § 40b EStG (neue Fassung) Umlagefinanzierte bAV § 3 Nr. 56 EStG (ab 2008) Pensionsfonds-Zusage bis 31.12.2004 – § 3 Nr. 63 EStG (nur 4 % der BBG RV) Pensionsfonds-Zusage ab 1.1.2005 – § 3 Nr. 63 EStG (4 % der BBG RV + 1.800 EUR) Riester-Vertrag (Nettoabzug) 2. Kann der Anwender durch Kennzeichen/Schlüssel bei Versorgungszusagen bis 31.12.2004 folgende Fälle unterscheiden? Direktversicherung bis 31.12.2004, § 3 Nr. 63 EStG erfüllt Arbeitnehmer hat Wahlrecht ausgeübt Direktversicherung bis 31.12.2004, § 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllt Pensionskassen-Zusage bis 31.12.2004, nur Kapitalauszahlung Pensionskassen-Zusage bis 31.12.2004, § 3 Nr. 63 EStG erfüllt 3. Lohnarten zur Abrechnung der Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds Werden dafür Standard-Lohnarten zur Verfügung gestellt? Müssen die Lohnarten vom Anwender manuell angelegt werden? 4. Ist programmintern sichergestellt, dass sämtliche Zahlungen zu kapitalgedeckten Pensionskassen, Pensionsfonds und (nicht pauschalversteuerten) Direktversicherungen auf die 4%-Grenze und ggf. den zusätzlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet werden? 5. Muss die Einhaltung (Frage 4) manuell überwacht werden? 6. Wird der maximal mögliche steuerfreie Betrag und der eventuell davon abweichende sozialversicherungsfreie Betrag im Rahmen der Vervielfältigungsregel bei Beendigung des Dienstverhältnisses maschinell berechnet? 7. Welche Werte werden im Lohnkonto für die Besteuerung v. Firmenrenten/Werkspensionen gespeichert? Jahr des Versorgungsbeginns Der zum jeweiligen Jahr gehörende Prozentsatz Der zum jeweiligen Jahr gehörende Jahres-Höchstbetrag Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag Der ermittelte Versorgungsfreibetrag Der für das Erstjahr geltende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Erster und letzter Monat, für die laufende Versorgungsbezüge gezahlt werden (bei unterjähriger Zahlung) 8. Werden die Daten für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag auch in den Personalstammdaten gespeichert? 9. Wie viele Kohorten können im Programm für einen Versorgungsbezugsempfänger hinterlegt werden? 10. Werden für die Berechnung der Freibeträge mehrere laufende Versorgungsbezüge mit unterschiedlichen Kohorten zusammengefasst und auf alle die Freibeträge der ältesten Kohorte angewendet? 11. Werden die unter Frage 7 mit „Ja“ beantworteten Angaben für jede Kohorte … … im Lohnkonto gespeichert? … im Personalstamm gespeichert? 12. Werden folgende Werte für den Altersentlastungsbetrag gespeichert? Der jeweilige Prozentsatz Der sich ergebendejahres-Höchstbetrag 13. Wo werden die Werte zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrages gespeichert? Im Personalstamm Im Lohnkonto 14. Werden die Zeilen 29–32 ab 2010 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ggfs. mehrfach angedruckt? 15. Sind die mit „Ja“ gekennzeichneten Leistungen … … im Standard enthalten, nur soweit gesetzlich vorgeschrieben? … insgesamt im Standard enthalten? 16. Werden die Aufzeichnungs- u. Meldepflichten n. d. Jahressteuergesetz 2007 abgedeckt u. erfüllt? 17. Wird die ab 2008 notwendige Abgrenzung zwischen § 3 Nr. 56, 60 und § 40b neue Fassung EStG … … programmintern automatisch durchgeführt und als Standard vorgegeben? … vom Anwender selbst eingerichtet, dann aber automatisch durchgeführt? … vom Anwender manuell überwacht? 38 38 DATEV eG Paumgartner Straß 6–14 90329 Nürnberg Tel.: 08 00/3 28 38 26 Fax: 09 11/3 19-31 96 E-Mail: unternehmensanfragen @datev.de www.datev.de/lohnabrechnung GDI mbH Frau Gabriele Golfinopoulos-Braun Klaus-von-Klitzing-Straße 1 76829 Landau/Pfalz Tel.: 0 63 41/95 50-0 Fax: 0 63 41/95 50-10 E-Mail: info@gdi-de www.gdi.de LODAS/Lohn und Gehalt GDI-Lohn & Gehalt, GDI-Baulohn MS Windows 2003/2008/2011/ Windows 7, Vista, XP, XP/Vista/Windows 7 Windows Server 2003/2008/2011 ca. 10.700 GiP GmbH Frau Sabine Röder Strahlenbergerstraße 112 63067 Offenbach Tel.: 0 69/6 19 97-1 30 Fax: 0 69/6 19 97-1 60 E-Mail: [email protected] www.gipmbh.de KIDICAP Unix, Windows, Linux > 25.000 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ 3 mehrere ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ LO H N+GEHALT > November 2013 Loh n + Gehalt > November 2013 f o k u s > AAnnbbiieetteerr bbAAV V uunndd A ó A ll tt ee rr ss ee ii nn kk üü nn ff tt e e Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Frau Hille Kück Munzinger Straße 9 79111 Freiburg Tel.: 07 61/8 98-0 Fax: 07 61/8 98-35 20 E-Mail: presselexware@ haufe-lexware.com www.lexware.de SBS Software GmbH Vertriebsinnendienst Pforzheimer Straße 46/1 75015 Bretten Tel.: 0 72 52/9 19-1 40 Fax: 0 72 52/9 19-1 48 E-Mail: [email protected] www.sbs-software.de VRG HR GmbH Frau Ulrike Grafe Mittelkamp 110–118 26125 Oldenburg Tel.: 04 41/39 07-0 Fax: 04 41/39 07-1 75 E-Mail: [email protected] www.vrg-hr.de SBS Lohn plus® VEDA HR Entgelt SAP® HCM, PROVIA® HR, PAISY® MS® Windows XP, Vista, 7, 8, Server plattformunabhängig Windows, Unix, Linux 600 ca. 3.000 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Pensionsfonds✔ Pensionsfonds✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Direktversicherung ✔ Arbeitnehmer ✔ ✔ Pensionskassen✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ StandardWerden dafür Müssen die Lohnarten vom ✔ ✔ Prod Lexware lohn+gehalt uktname Betriebssystem MS Windows 110.000 2003–2012, jew. mit aktuellem SP 6.200 ✔ ✔ ✔ ✔ Kapitalgedeckte § 3 Nr. 63 EStG ✔ G ✔ ✔hr des ✔ Der zum ✔hr Der zum ✔hr ✔ Die Bemessungsgrundlage Der ermittelte Der fü ✔ r das ✔ 11. VEDA GmbH Herr Udo Meyer Carl-Zeiss-Straße 14 52477 Alsdorf Tel.: 0 24 04/55 07-18 01 E-Mail: [email protected] www.veda.net ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ 99 ✔ 3 1–5 ✔ Werden die unter Frage 7 … im Lohnkonto ? … im Personalstamm ? ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Der jeweilige Prozentsatz Der sich ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Im Personalstamm Im Lohnkonto ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ … im Standard enthalten,? ✔ ? … im Standard ✔ ✔ ✔ Kontaktieren Sie uns! Gern hilft Ihnen unser Anzeigenteam. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Vermissen Sie Ihren Eintrag? Frau Kerstin Giffei Tel.: 0 22 34/9 89 49-90 E-Mail: [email protected] freut sich auf Ihren Anruf. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ LO H N + G E HA LT > November 2013 39 Lo h n + G e h alt > November 2013 39 ó fokus > Zeitwirtschaft Der Erfolgsfaktor Mensch in der modernen Zeitwirtschaft Der wirtschaftlichen Entwicklung folgend variiert auch der Anteil der „Normalarbeitsverhältnisse“ (Vollzeit und unbefristet). Dieser war nach den Arbeitsplatzreformen der „Agenda 2010“ leicht gesunken, steigt aber seit 2006 wieder an und beträgt rund zwei Drittel aller Erwerbstätigen. Politische Einflussfaktoren auf die Gestaltung von Arbeitszeiten sind zum Beispiel die Elternzeit, der Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit und der Anspruch auf Pflegezeit. Kurhan © www.fotolia.de Die Gestaltung der Arbeitszeit ist ein wichtiger Erfolgsfaktor für Unternehmen! Nach dem Motto „Der Schnelle schlägt den Langsamen“ werden Arbeitsprozesse permanent unter die Lupe genommen, verschlankt und beschleunigt. Dies betrifft nicht nur die industrielle Produktion, sondern auch weite Teile des Dienstleistungssektors bis hin zur Gesundheitswirtschaft. Auch ärztliche und pflegerische Tätigkeiten unterliegen diesem Rationalisierungszwang. Auf die Menschen kommt es an: Moderne zeitwirtschaftliche Konzepte bieten viele Möglichkeiten. Die technologische Entwicklung verstärkt diesen Trend. Dank moderner Kommunikationstechniken sind die Beschäftigten rund um die Uhr erreichbar – und auch verfügbar. Wir erwarten voneinander eine schnellere Reaktionsgeschwindigkeit. War früher ein Brief mehrere Tage unterwegs, erwarten wir heute eine unverzügliche Rückmeldung auf unsere E-Mails. Wir produzieren immer mehr Güter und Dienstleistungen in immer kürzerer Zeit – und haben doch immer weniger Zeit zur Verfügung! 40 Die Beschäftigten heute wollen Beruf und Familie vereinbaren, ihre Work-Life-Balance sicherstellen und fordern zunehmend mehr flexible Arbeitszeiten. Damit sind nicht nur reduzierte Arbeitszeiten (Teilzeit) gemeint, sondern auch die variable Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Hinzu kommt der Wunsch nach autonomer Zeiteinteilung und individuellem Gestaltungsspielraum. Für Unternehmen ist dies eine Chance, moderne Arbeitszeitmodelle als positives Element der Unternehmenskultur bei der Akquisition von Fach- und Führungskräften zu vermarkten. Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > Zeitwirtschaft ó Die Unternehmen sind daher gezwungen, traditionelle Arbeitszeitformen mit starren Regelungen und geringen Gestaltungsmöglichkeiten durch innovative und flexible Arbeitszeitmodelle abzulösen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Arbeitszeitbedingungen und Anwesenheiten der Beschäftigten unterschiedlich sind und die individuellen Arbeitszeiten deutlich von den Betriebszeiten abweichen können. roll-Software zu übergeben. Die Folge ist, dass z. B. regelmäßige Rückstellungen nur händisch erstellt werden können. Auch den umgekehrten Fall gibt es: Es werden zu detaillierte, nicht anwendungsbezogene Daten erhoben, die erst mit einem hohen Ressourceneinsatz weiter verarbeitet werden können. In beiden Fällen können Ursachen liegen für eine nicht wirtschaftliche Zeitwirtschaft. Somit gibt es in den Unternehmen eine Vielzahl von Arbeitszeitmodellen: Schichtarbeit, Teilzeitarbeit, Turnusteilzeiten, Jahresarbeitszeit, Gleitzeit, Modulare Arbeitszeit, Rollierende Wochenarbeit, Telearbeit, Job-Sharing, Langzeitkonten/Lebensarbeitszeitkonten, zeitautonome Arbeitsgruppen, Vertrauensarbeitszeit, Sabbaticals, Abrufarbeit und Bereitschaftsdienste. Werkzeuge zur Personaleinsatzplanung sind der nächste Integrationsschritt. Mit solchen Programmen lassen sich Schichtoder Dienstpläne erstellen, geplante und geleistete Arbeitszeiten darstellen. Im Planungsprozess können Höchstgrenzen vorgegeben werden z. B. für Überstunden, zulässige Arbeitsstunden, Ausgleichszeiträume. Das Potenzial dieser mächtigen Planungstools wird nicht immer vollständig abgerufen. Der Grund hierfür kann eine nicht optimale Benutzeroberfläche der Software sein, die sich nicht an der Zielgruppe oder deren Nutzungsgewohnheiten orientiert, zum Beispiel bei Dienstplanungsprogrammen im Gesundheitswesen. So werden Vorteile der Software nicht genutzt, weil „man froh ist, dass der Dienstplan steht“. Wenn dann auch noch ein mühsam erstellter Dienstplan häufig durch die Realität durcheinandergewirbelt wird, ist die Versuchung groß, eine relative standardisierte (und dadurch fehleranfällige) Dienstplanung in der Zukunft fortzuschreiben („muss ja sowieso dauernd geändert werden“). Die Anforderungen an die Unternehmen durch vielfältige Arbeitszeitregelungen steigen und sind nur durch zeitgemäße Softwarelösungen umsetzbar. Die Auswahl, Einführung und Nutzung der zum Unternehmen, seiner Größe und seinen Bedarfen passenden IT-Lösungen sind der kritische Erfolgsfaktor für den Erfolg moderner Zeitwirtschaft. Zeitwirtschaftssysteme werden häufig eingeführt, um „nur“ die erbrachte Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, z. B. im Rahmen von Gleitzeitregelungen. Viele gut gemeinte Ansätze stocken bereits in dieser Phase, da es nicht gelingt, frühzeitig die Beschäftigen und deren betriebliche Interessenvertretungen „ins Boot zu holen“. Hier wird viel Vertrauen verspielt. Wenn die Beschäftigten nicht ausreichend über den Zweck der Arbeitszeiterfassung informiert werden, kann der Eindruck entstehen, es handele sich um „Kontrollmaßnahmen“. Auf der anderen Seite propagieren zunehmend Belegschaftsvertretungen mit Hinweis auf Überstunden und das Arbeitszeitgesetz (insbesondere § 16 Abs. 2 ArbZG) die Einführung von Zeiterfassungssystemen, um die bisher bestehende Vertrauensarbeitszeit abzulösen. Die Praxis zeigt häufig, dass unklare oder von einseitigen Interessen dominierte Einführungsentscheidungen zu langfristigen Konfliktlinien führen. So ist von Betreibern von Kliniken oder Pflegeeinrichtungen von „zähen Verhandlungen“ über die entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder immer wiederkehrenden Konflikten bis hin zu Einigungsstellenverfahren bei der Dienstplangestaltung zu hören. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vielfältige Arbeitszeitmodelle die moderne Zeitwirtschaft herausfordern. Moderne IT-Lösungen und fachkundige Beratungsunternehmen stehen für die Einführung zur Verfügung. Der kritische Erfolgsfaktor moderner zeitwirtschaftlicher Konzepte in der Personalwirtschaft ist „der Faktor Mensch“! Dies beginnt bei einem auf die Bedürfnisse der Beschäftigten abgestimmten Einführungskonzept, das spätere Nutzer rechtzeitig in die Planung einbezieht. Die erfolgreiche Umsetzung zeigt sich in der kompetenten Nutzung eingeführter Systeme durch qualifizierte Beschäftigte. Klaus Albracht MODULARES Personalmanagement Hamburg Im nächsten Integrationsschritt werden Zeitwirtschaftsdaten an die Lohn- und Gehaltsabrechnung übergeben. Wenn diese Daten von einem System in ein anderes System eines weiteren Herstellers oder eines externen Payroll-Providers übergeben werden, kann es zu den bekannten „Schnittstellenproblemen“ kommen. Im Notfall sind händische Nacharbeiten (Listen!) notwendig, die den Arbeitsprozess verlangsamen und verteuern. So kennen wir Praxisbeispiele, bei denen „vergessen“ wurde, bei automatisierten Urlaubs-Workflows die Daten an die Pay- Lo h n + G e h alt > November 2013 41 ó onkbuise t>eAr nZbuiterti et tr sZkuotnr ti tr tosl kl eo n t r o l l e fA Zutrittskontrolle www.adata.de www.gecosoft.com www.interflex.de adata Software GmbH GeCOSoft mbH Interflex Datensysteme GmbH & Co. KG Die adata Zutrittskontrolle ist ein Modul der adata Personalzeiterfassung. Die Lösung bietet in Verbindung mit Schließanlagen der Kaba GmbH (www.kaba.de) eine umfangreiche und sichere Zutrittslösung. Über die adata Software können Zutrittsrechte individuell zugewiesen und kontrolliert werden. In Verbindung mit CardLink setzen Sie mit minimalem Zeitaufwand ein kabelloses Zutrittssystem für Ihre Immobilien und Zäune. • Zutrittskontrolle für den einfachen sowie den gehobenen Bereich. • Raumzonenüberwachung, Anti-Pass-Back, Aufzugsteuerung, Alarmanlagenanbindung … im Standard Die webbasierte Lösung IF-6040 bietet verschiedenste Unternehmensstrukturen ab und bietet neben hoher Integrationsfähigkeit und einem AlarmManagement zudem komfortable WorkflowFunktionen, mit denen Zutrittsberechtigungen angefordert und genehmigt werden können. Diese Berechtigungen können Mitarbeiter selbstständig an ihrem PC beantragen. Anschließend steuert die Software den Genehmigungsprozess anhand einer individuellen Genehmiger- und Stellvertreterstruktur. Herr Fredrik Einicke Windmühlenstraße 15 27283 Verden Tel.: 0 42 31/8 04-0 E-Mail: [email protected] Frau Claudia Csunderlik Filchnerstraße 16 89231 Neu-Ulm Tel.: 07 31/9 62 24-0 E-Mail: [email protected] Zusatzmodule: Besucherverwaltung (mit Ausweiserstellung), Willkommens-Anzeige, Wächterrundgang, Koppelung Videoüberwachung Herr Jürgen Klipfel Zettachring 16 70567 Stuttgart Tel.: 07 11/13 22-0 Fax: 07 11/13 22-1 11 E-Mail: [email protected] www.pcs.com PCS Systemtechnik GmbH Herr Eberhard Goldammer Pfälzer-Wald-Straße 36 81539 München Tel.: 0 89/6 80 04-5 50 Fax: 0 89/6 80 04-5 55 E-Mail: [email protected] PCS Systemtechnik ist einer der führenden deutschen Hersteller von Hard- und Software für Zeiterfassung, Zutrittskontrolle, Videoüberwachung und BDE. Mit über 40 Jahren Erfahrung realisiert PCS unternehmensweite Sicherheitslösungen, z.B. für die Zertifizierung als „Bekannter Versender“. In Kooperation mit über 100 kompetenten Software- und Systemhauspartnern entstehen Lösungen für Zutritt, Zeiterfassung, Personaleinsatzplanung und BDE, auch an SAP. 42 42 Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 m oo dd ee ll ll ee ó A nf boikeut es r> ZZeei it twwi ir rttsscchhaafft tssssyysstteemmee –– VVeerrwwaal lttuunngg fflleexxiibblleerr AArrbbeeiittsszz ee ii tt m Zeitwirtschaftssysteme Anbieter Name des Software-Produkts Hersteller des Software-Produkts Betriebssysteme Anzahl Installationen 1. Welche flexiblen Arbeitszeitmodelle werden unterstützt? – Gleitende Arbeitszeit – Zeitautonome Gruppen – Vertrauensarbeitszeit (= selbstbestimmte Arbeitszeit) – Altersteilzeit – Teilzeit – Job-Sharing – Jahresarbeitszeit – Variable Arbeitszeiten – Zeitansparmodelle (Langzeit/Lebensarbeitszeit) – Sonstige adata Software GmbH Herr Frederik Einicke Windmühlenstraße 15 27283 Verden Tel.: 0 42 31/8 04-0 E-Mail: [email protected] www.adata.de adata Personalzeiterfassung ADP SmartPay adata Software GmbH ATOSS CSD Software GmbH Frau Elke Jäger Am Moosfeld 3 81829 München Tel.: 0 89/4 27 71-0 Fax: 0 89/4 27 71-1 00 E-Mail: [email protected] www.atoss.com ATOSS Time Control ATOSS CSD Software GmbH Windows Clients/ Windows, Linux, Unix Server 1.600 SaaS ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ individuell steuerbar ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ unbegrenzt unbegrenzt ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ unbegrenzt 2. Wie viel individuelle flexible Arbeitszeitmodelle pro Arbeitnehmer lässt Ihr System zu? 3. Fragen zu Arbeitszeitkonten/Zeitwertkonten: ✔ 3.1 Kurzzeitkontenführung bis 12 Monate ✔ 3.2 Langzeitkontenführung > 12 Monate mit Insolvenzsicherung ✔ 3.3 Altersteilzeitkontenführung ohne Insolvenzsicherung ✔ 3.4 Altersteilzeitkontenführung mit Insolvenzsicherung ✔ 3.5 Wertguthabenführung nach BVV (Beitragsverfahrensverordnung) Wenn ja, welche Module? Ist die Kontenführung: – zeitlich begrenzt? Wenn ja, wie lange? ✔ – unbegrenzt für Langzeitkonten? ✔ 4. Ist eine Erkennung von Mehr- und Minderarbeit im Abgleich zur vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit möglich? ✔ 5. Ist eine Zuführung und Entnahme von Stundenguthaben zu bzw. von unterschiedlichen Wertkonten (Kurzzeit-, Beschäftigungssicherungs-, Lebensarbeitszeitkonto) vorgesehen? Wenn ja, mit welchen Möglichkeiten? ✔ – Manuelle Steuerung des Zielkontos im Einzelfall? ✔ – Hinterlegen einer „Mehr- oder Minderarbeitszeit“ – Anordnung für die Zuführung zum bzw. den Abzug vom Beschäftigungssicherungskonto? ✔ – Abbuchen vom Lebensarbeitszeitkonto aufgrund hinterlegter Fehlgründe? 6. Sind automatische Umbuchungen zwischen den Konten bei Über- oder Unterschreiten wählbarer Schwellwerte möglich? Wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? – Am Ende eines Monats? – Am Ende einer Woche? – Jederzeit bei Überschreitung des Schwellwertes? – Schwellwerte für Teilzeitmitarbeiter pro rata im Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters? 7. Die Einsteuerung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Geldwerten erfolgt: – monatlich – jährlich – Intervall – in beliebigen Monaten – prozentual von bestimmten, festzulegenden Werten – Begrenzung der prozentualen Beträge auf einen Maximalbetrag – Entgeltumwandlung aus laufenden und einmaligen Entgelt ✔ 8. Ist eine rückrechnungssichere Übergabe des Auf- und Abbaus von Lebensarbeitszeitkonten an das Entgeltabrechnungssystem installiert? ✔ 9. Sind flexible Auswertungen des Auf- und Abbaus von Guthaben aus den unterschiedlichen Zeitkonten möglich? ✔ 10. Portabilität – Kann bei einem Arbeitgeberwechsel das angesparte Zeitguthaben mitgenommen bzw. übertragen werden? ✔ 11. Gibt es Standardschnittstellen zu einer Entgeltabrechnung? Mit der adata Personalzeiterfassung proBemerkungen: fitieren Sie von einer zuverlässigen und sicheren Lösung i.V.m. Zeiterfassungsgeräten der Firma Kaba GmbH. Lo h n+ +G G Ee H hA alt November2013 2013 LO HN LT >> November ADP Employer Services Frau Ursel Erbe Frankfurter Straße 227 63263 Neu-Isenburg Tel.: 0 69/58 04-9 65 E-Mail: [email protected] www.de-adp.com Windows, Linux über 1.500 ✔ ✔ ✔ beliebig ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ 43 43 ó onkbuise t>eZr eZi e tw r ti sr tc shcahf at sf ts sy ss yt es tme em –e V– eVr ewrawl taul tnugnfgl efxl ei bx liebrl eArr b i tesiztes iztemi tom do e ldl ee l l e fA i t iw A er b Zeitwirtschaftssysteme Anbieter Name des Software-Produkts Hersteller des Software-Produkts Betriebssysteme Anzahl Installationen 1. Welche flexiblen Arbeitszeitmodelle werden unterstützt? – Gleitende Arbeitszeit – Zeitautonome Gruppen – Vertrauensarbeitszeit (= selbstbestimmte Arbeitszeit) – Altersteilzeit – Teilzeit – Job-Sharing – Jahresarbeitszeit – Variable Arbeitszeiten – Zeitansparmodelle (Langzeit/Lebensarbeitszeit) – Sonstige 2. Wie viel individuelle flexible Arbeitszeitmodelle pro Arbeitnehmer lässt Ihr System zu? 3. Fragen zu Arbeitszeitkonten/Zeitwertkonten: 3.1 Kurzzeitkontenführung bis 12 Monate 3.2 Langzeitkontenführung > 12 Monate mit Insolvenzsicherung 3.3 Altersteilzeitkontenführung ohne Insolvenzsicherung 3.4 Altersteilzeitkontenführung mit Insolvenzsicherung 3.5 Wertguthabenführung nach BVV (Beitragsverfahrensverordnung) Wenn ja, welche Module? Ist die Kontenführung: – zeitlich begrenzt? Wenn ja, wie lange? – unbegrenzt für Langzeitkonten? 4. Ist eine Erkennung von Mehr- und Minderarbeit im Abgleich zur vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit möglich? 5. Ist eine Zuführung und Entnahme von Stundenguthaben zu bzw. von unterschiedlichen Wertkonten (Kurzzeit-, Beschäftigungssicherungs-, Lebensarbeitszeitkonto) vorgesehen? Wenn ja, mit welchen Möglichkeiten? – Manuelle Steuerung des Zielkontos im Einzelfall? – Hinterlegen einer „Mehr- oder Minderarbeitszeit“ – Anordnung für die Zuführung zum bzw. den Abzug vom Beschäftigungssicherungskonto? – Abbuchen vom Lebensarbeitszeitkonto aufgrund hinterlegter Fehlgründe? 6. Sind automatische Umbuchungen zwischen den Konten bei Über- oder Unterschreiten wählbarer Schwellwerte möglich? Wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? – Am Ende eines Monats? – Am Ende einer Woche? – Jederzeit bei Überschreitung des Schwellwertes? – Schwellwerte für Teilzeitmitarbeiter pro rata im Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters? 7. Die Einsteuerung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Geldwerten erfolgt: – monatlich – jährlich – Intervall – in beliebigen Monaten – prozentual von bestimmten, festzulegenden Werten – Begrenzung der prozentualen Beträge auf einen Maximalbetrag – Entgeltumwandlung aus laufenden und einmaligen Entgelt 8. Ist eine rückrechnungssichere Übergabe des Auf- und Abbaus von Lebensarbeitszeitkonten an das Entgeltabrechnungssystem installiert? 9. Sind flexible Auswertungen des Auf- und Abbaus von Guthaben aus den unterschiedlichen Zeitkonten möglich? 10. Portabilität – Kann bei einem Arbeitgeberwechsel das angesparte Zeitguthaben mitgenommen bzw. übertragen werden? 11. Gibt es Standardschnittstellen zu einer Entgeltabrechnung? Bemerkungen: 44 44 ATOSS Software AG Frau Elke Jäger Am Moosfeld 3 81829 München Tel.: 0 89/4 27 71-0 Fax: 0 89/4 27 71-1 00 E-Mail: [email protected] www.atoss.com GeCOSoft mbH Frau Claudia Csunderlik Filchnerstraße 16 89231 Neu-Ulm Tel.: 07 31/9 62 24-0 E-Mail: [email protected] www.gecosoft.com gff Finanz- und Personalwirtschaftssysteme GmbH Herr Josef Luhmer Rennweg 60 56626 Andernach Tel.: 0 26 32/2 95-6 61 Fax: 0 26 32/2 95-7 50 E-Mail: [email protected] www.gff.de ATOSS Staff Efficiency Suite GeCOTime Perforce® ATOSS Software AG GeCOSoft mbH Windows, Linux, Solaris, AIX, weitere auf Anfrage rund 4.500 ab Windows XP Prof. gff Finanz- und Personalwirtschaftssysteme GmbH Windows, Linux, VMS > 1.500 ca. 320 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ flexibel definierbar über Parametrierung ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 m oo dd ee ll ll ee ó A nf boikeut es r> ZZeei it twwi ir rttsscchhaafft tssssyysstteemmee –– VVeerrwwaal lttuunngg fflleexxiibblleerr AArrbbeeiittsszz ee ii tt m Zeitwirtschaftssysteme Anbieter Name des Software-Produkts Hersteller des Software-Produkts Betriebssysteme Anzahl Installationen 1. Welche flexiblen Arbeitszeitmodelle werden unterstützt? – Gleitende Arbeitszeit – Zeitautonome Gruppen – Vertrauensarbeitszeit (= selbstbestimmte Arbeitszeit) – Altersteilzeit – Teilzeit – Job-Sharing – Jahresarbeitszeit – Variable Arbeitszeiten – Zeitansparmodelle (Langzeit/Lebensarbeitszeit) – Sonstige 2. Wie viel individuelle flexible Arbeitszeitmodelle pro Arbeitnehmer lässt Ihr System zu? 3. Fragen zu Arbeitszeitkonten/Zeitwertkonten: 3.1 Kurzzeitkontenführung bis 12 Monate 3.2 Langzeitkontenführung > 12 Monate mit Insolvenzsicherung 3.3 Altersteilzeitkontenführung ohne Insolvenzsicherung 3.4 Altersteilzeitkontenführung mit Insolvenzsicherung 3.5 Wertguthabenführung nach BVV (Beitragsverfahrensverordnung) Wenn ja, welche Module? Ist die Kontenführung: – zeitlich begrenzt? Wenn ja, wie lange? – unbegrenzt für Langzeitkonten? 4. Ist eine Erkennung von Mehr- und Minderarbeit im Abgleich zur vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit möglich? 5. Ist eine Zuführung und Entnahme von Stundenguthaben zu bzw. von unterschiedlichen Wertkonten (Kurzzeit-, Beschäftigungssicherungs-, Lebensarbeitszeitkonto) vorgesehen? Wenn ja, mit welchen Möglichkeiten? – Manuelle Steuerung des Zielkontos im Einzelfall? – Hinterlegen einer „Mehr- oder Minderarbeitszeit“ – Anordnung für die Zuführung zum bzw. den Abzug vom Beschäftigungssicherungskonto? – Abbuchen vom Lebensarbeitszeitkonto aufgrund hinterlegter Fehlgründe? 6. Sind automatische Umbuchungen zwischen den Konten bei Über- oder Unterschreiten wählbarer Schwellwerte möglich? Wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? – Am Ende eines Monats? – Am Ende einer Woche? – Jederzeit bei Überschreitung des Schwellwertes? – Schwellwerte für Teilzeitmitarbeiter pro rata im Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters? 7. Die Einsteuerung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Geldwerten erfolgt: – monatlich – jährlich – Intervall – in beliebigen Monaten – prozentual von bestimmten, festzulegenden Werten – Begrenzung der prozentualen Beträge auf einen Maximalbetrag – Entgeltumwandlung aus laufenden und einmaligen Entgelt 8. Ist eine rückrechnungssichere Übergabe des Auf- und Abbaus von Lebensarbeitszeitkonten an das Entgeltabrechnungssystem installiert? 9. Sind flexible Auswertungen des Auf- und Abbaus von Guthaben aus den unterschiedlichen Zeitkonten möglich? 10. Portabilität – Kann bei einem Arbeitgeberwechsel das angesparte Zeitguthaben mitgenommen bzw. übertragen werden? 11. Gibt es Standardschnittstellen zu einer Entgeltabrechnung? Bemerkungen: Lo h n+ +G G Ee H hA alt November2013 2013 LO HN LT >> November GFOS mbH Herr Heiko Egner Am Lichtbogen 9 45141 Essen Tel.: 02 01/61 30 00 E-Mail: [email protected] www.gfos.com Interflex Datensysteme GmbH & Co. KG Herr Manuel Förster Zettachring 16 70567 Stuttgart Tel.: 07 11/13 22-0 Fax: 07 11/13 22-1 11 E-Mail: [email protected] www.interflex.de MPDV Mikrolab GmbH Herr Rainer Deisenroth Römerring 1 74821 Mosbach Tel.: 0 62 61/92 09-0 Fax: 0 62 61/1 81 39 E-Mail: [email protected] www.mpdv.de gfos.Workforce | Zeiterfassung SP-Expert/IF-6020 HYDRA MES GFOS mbH Interflex MPDV Mikrolab GmbH Windows, Unix, Linux etc. alle gängigen Windows, Unix, Linux ca. 3.000 über 14.000 > 800 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ und viele mehr ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ auf Anfrage unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ integrierte Personaleinsatzplanung, Softwareflexibilität ermöglicht Einsatz Einsteuerung von Geldwerten erfolgt im in diversen Unternehmen: Industrie, Lohn-/Gehaltssystem. Falls in der WFM Leistungslohnermittlung und Zutrittsöffentlicher Dienst, Dienstleistungssek- Software mitgeführt, sind beliebige Zeit- kontrolle, Integration in HR, LuG, ERPtor, Handel, Contact Center etc. räume, Prozente u. Eingrenzungen mögl. Systeme, volle Funktionalität eines MES 45 45 ó onkbuise t>eZr eZi e tw r ti sr tc shcahf at sf ts sy ss yt es tme em –e V– eVr ewrawl taul tnugnfgl efxl ei bx liebrl eArr b i tesiztes iztemi tom do e ldl ee l l e fA i t iw A er b Zeitwirtschaftssysteme Anbieter Name des Software-Produkts OZ GmbH Franziskusplatz 2/1 88045 Friedrichshafen Tel.: 0 75 41/92 23-0 Fax: 0 75 41/92 23-88 E-Mail: [email protected] www.lisa-zeit-systeme.de Ratiodata IT-Lösungen & Services GmbH Frau Brigitte Ferber Gustav-Stresemann-Weg 29 48155 Münster Tel.: 02 51/70 00-52 10 Fax: 02 51/70 00-32 01 E-Mail: [email protected] www.ratiodata.de VEDA GmbH Herr Alexander Graab Carl-Zeiss-Straße 14 52477 Alsdorf Tel.: 0 24 04/55 07-17 91 E-Mail: [email protected] www.veda.net lisa ATOSS Staff Efficiency Suite VEDA HR Zeit Hersteller des Software-Produkts OZ GmbH ATOSS VEDA GmbH Betriebssysteme Windows Linux plattformunabhängig > 800 Angebot als ASP-Modell > 800 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Ampelkonten, Lernzeitkonten, frei definierbare Kurzzeitkonten Anzahl Installationen 1. Welche flexiblen Arbeitszeitmodelle werden unterstützt? – Gleitende Arbeitszeit – Zeitautonome Gruppen – Vertrauensarbeitszeit (= selbstbestimmte Arbeitszeit) – Altersteilzeit – Teilzeit – Job-Sharing – Jahresarbeitszeit – Variable Arbeitszeiten – Zeitansparmodelle (Langzeit/Lebensarbeitszeit) – Sonstige unbegrenzt 2. Wie viel individuelle flexible Arbeitszeitmodelle pro Arbeitnehmer lässt Ihr System zu? 3. Fragen zu Arbeitszeitkonten/Zeitwertkonten: ✔ 3.1 Kurzzeitkontenführung bis 12 Monate ✔ 3.2 Langzeitkontenführung > 12 Monate mit Insolvenzsicherung ✔ 3.3 Altersteilzeitkontenführung ohne Insolvenzsicherung ✔ 3.4 Altersteilzeitkontenführung mit Insolvenzsicherung 3.5 Wertguthabenführung nach BVV (Beitragsverfahrensverordnung) Wenn ja, welche Module? Ist die Kontenführung: – zeitlich begrenzt? Wenn ja, wie lange? – unbegrenzt für Langzeitkonten? ✔ 4. Ist eine Erkennung von Mehr- und Minderarbeit im Abgleich zur vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit möglich? ✔ 5. Ist eine Zuführung und Entnahme von Stundenguthaben zu bzw. von unterschiedlichen Wertkonten (Kurzzeit-, Beschäftigungssicherungs-, Lebensarbeitszeitkonto) vorgesehen? Wenn ja, mit welchen Möglichkeiten? ✔ – Manuelle Steuerung des Zielkontos im Einzelfall? ✔ – Hinterlegen einer „Mehr- oder Minderarbeitszeit“ – Anordnung für die Zuführung zum bzw. den Abzug vom Beschäftigungssicherungskonto? ✔ – Abbuchen vom Lebensarbeitszeitkonto aufgrund hinterlegter Fehlgründe? ✔ 6. Sind automatische Umbuchungen zwischen den Konten bei Über- oder Unterschreiten wählbarer Schwellwerte möglich? Wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? ✔ – Am Ende eines Monats? ✔ – Am Ende einer Woche? ✔ – Jederzeit bei Überschreitung des Schwellwertes? ✔ – Schwellwerte für Teilzeitmitarbeiter pro rata im Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters? 7. Die Einsteuerung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Geldwerten erfolgt: – monatlich – jährlich – Intervall – in beliebigen Monaten – prozentual von bestimmten, festzulegenden Werten – Begrenzung der prozentualen Beträge auf einen Maximalbetrag – Entgeltumwandlung aus laufenden und einmaligen Entgelt ✔ 8. Ist eine rückrechnungssichere Übergabe des Auf- und Abbaus von Lebensarbeitszeitkonten an das Entgeltabrechnungssystem installiert? ✔ 9. Sind flexible Auswertungen des Auf- und Abbaus von Guthaben aus den unterschiedlichen Zeitkonten möglich? ✔ 10. Portabilität – Kann bei einem Arbeitgeberwechsel das angesparte Zeitguthaben mitgenommen bzw. übertragen werden? ✔ 11. Gibt es Standardschnittstellen zu einer Entgeltabrechnung? Offene Schnittstellen zu Lohn- oder ERPBemerkungen: Systemen. Modular erweiterbare Standardsoftware für Zeit, WEB, Projektzeit, BDE, Zutritt, mobile Erfassung. 46 46 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ unbegrenzt unbegrenzt ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Integriert in die VEDA HR-Gesamtlösung. Modularer Aufbau, direkte Abrechnung bei der Eingabe, verschiedene Erfassungsmöglichkeiten. Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 f o k u s > AAnnbbiieetteerr m moobbiillee rr ZZ ee ii tt ee rr ff aa ss ss u un ng g ó Mobile Zeiterfassungssysteme www.atoss.com www.gecosoft.com www.lisa-zeit-systeme.de ATOSS Software AG GeCOSoft mbH OZ GmbH ATOSS Mobile Workforce Management macht Prozesse rund um die Arbeitszeit unabhängig von Zeit und Ort. Über eine Smartphone-App haben Mitarbeiter die Möglichkeit, Arbeitszeiten zu erfassen, Abwesenheiten zu beantragen, die aktuelle Dienstplanung einzusehen oder Schichten zu tauschen. Vorgesetzte können gestellte Anträge zeitnah von unterwegs bearbeiten, haben An- und Abwesenheiten ihrer Mitarbeiter stets im Blick und können Dienstpläne ändern. Zeiterfassung über Smartphone oder Tablet. Einfach, schnell und unkompliziert. GeCOTime®-App bietet neben der Möglichkeit, Kommen- und Gehen-Zeiten zu erfassen auch Funktionen wie das Anzeigen von Kontenständen sowie bereits erfassten Zeiten. Das einfache und übersichtliche Design ermöglicht eine leichte Bedienung für den Benutzer. Zu den lisa Systemen gehören neben Zeiterfassung auch Module für Projektzeit, Kostenstellenund Auftragszeit, Reisezeit und Abrechnung, BDE, Zutritts-(Zeit-)Kontrolle sowie Besucherverwaltung und allgemeine HR-Funktionen. Alle Systeme sind standortunabhängig webbasiert bedienbar (Windows, iOS, Android). Im Bereich der mobilen Erfassung stellt lisa die Ortskoordinaten (GPS) als zusätzliche Information zu den Zeitdaten für Anzeige und Plausibilität. Frau Elke Jäger Am Moosfeld 3 81829 München Tel.: 0 89/4 27 71-0 E-Mail: [email protected] Lo h n + G e h alt > November 2013 Frau Claudia Csunderlik Filchnerstraße 16 89231 Neu-Ulm Tel.: 07 31/9 62 24-0 E-Mail: [email protected] Franziskusplatz 2/1 88045 Friedrichshafen Tel.: 0 75 41/92 23-0 Fax: 0 75 41/92 23-88 E-Mail: [email protected] 47 ó fokus > Personaleinsatzplanung Yuri Arcurs © www.fotolia.de Zur rechten Zeit am rechten Ort Zur rechten Zeit am rechten Ort: Eine intelligente Personaleinsatzplanung erfordert Kompetenz und Sorgfalt In Zeiten des „War for Talents“ werden Unternehmen nicht umhinkommen, weiter in HR-Software zu investieren. Talente oder sogenannte High Potentials sind im Informationszeitalter die wichtigste, aber auch knappste Ressource des Unternehmenserfolges. Gleichzeitig stellen die Mitarbeiter für Unternehmen einen erheblichen Kostenfaktor dar. Daher ist es wichtig, dass die vorhandenen Mitarbeiter so effizient wie möglich eingesetzt werden. Unternehmen verschenken durch suboptimalen Mitarbeitereinsatz riesige Potenziale. Solche Fehler gilt es aufzudecken und so zu korrigieren, dass Produktivität und Motivation der Mitarbeiter nachhaltig steigen – zum Wohl des Mitarbeiters und des Unternehmens. Wer es schafft, seine Arbeitskräfte nach ihren Qualifikationen, ihrem Können und zumindest graduell auch nach ihren persönlichen Wünschen einzusetzen, gewinnt auf ganzer Linie. Nur so können die Mitarbeiter ihre Fähigkeiten voll ausschöpfen und sind zugleich auch sehr viel motivierter, weil ihre individuellen Bedürfnisse Berücksichtigung finden. Eine wohlüberlegte und gut fundierte Personalplanung ist daher unverzichtbar. 48 Personalbedarf, -einsatz und -kosten effizient planen und steuern Denn Arbeitsabläufe durch gezielten Personaleinsatz effektiv gestalten, potenzielle Fehlerquellen reduzieren und Mitarbeiter durch attraktive Arbeitszeiten motivieren: Das sind wesentliche Erfolgsfaktoren für exzellente Unternehmen. Wer seine internen Abläufe im Griff hat, begegnet den steigenden Anforderungen des Marktes souverän. Ob im Handel, in der Industrie, im Dienstleistungsbereich, in Contact Centern, in der Pflege und Medizin oder in der Logistik: Die Managementaufgabe, Personalpräsenz zu planen und Mitarbeiter ihren Qualifikationen entsprechend einzusetzen, fordert täglich aufs Neue heraus. Zeit, Kosten und Kompetenz intelligent zu verknüpfen, das ist die Aufgabe einer intelligenten Personaleinsatzplanung. Eine überbesetzte Abteilung kostet unnötig Geld. Ein unterbesetzter Servicebereich verärgert Kunden. Überforderte oder unterforderte Mitarbeiter werden unzufrieden. Zu den im Vorfeld vermeidbaren Fehlbesetzungen kommen unvorhergesehene Ausfälle, sich plötzlich änderndes Kundenverhalten oder Wetter- und Saisoneinflüsse hinzu. Wer in diesen Fällen nicht schnell und flexibel reagiert, riskiert den Verlust von Marktanteilen. Nur mit einer funktionalen, ausgereiften Software kann das Management die Qualität und Sicherheit aller Prozesse gewährleisten und eine flexible, automatisierte Personaleinsatzplanung ermöglichen. Personalbedarfsermittlung und Forecasting Personalbedarfsschwankungen gehören zum Unternehmensalltag. Mit einer IT-gestützten Personaleinsatzplanung können diese Schwankungen kostenoptimiert ausgeglichen werden. Die Grundlage dafür sind eine detaillierte Analyse sowie die konsequente Berücksichtigung aller Bedarfstreiber. Ausgehend von gesammelten Daten und Prognosen des zukünftigen Arbeitsvolumens, wie zum Beispiel Kunden, Umsatz, Kassentransaktionen, Kassenbons, Auftragsvolumen, Projekte oder auch Calls (Inbound/Outbound), entsteht ein Forecast, der die Basis für die Personaleinsatzplanung bildet. Die relevanten Informationen fließen aus Vorsystemen in die Bedarfsermittlung. Loh n + Gehalt > November 2013 fokus > Personaleinsatzplanung ó Das Ziel ist eine genaue Beschreibung des Bedarfs innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums. Dieser Forecast bildet dann die ideale Basis für eine äußerst genaue bedarfsoptimierte Planung. Durch den konsequenten Abgleich des prognostizierten Arbeitsvolumens mit den tatsächlich angefallenen Ist-Stunden lässt sich die Qualität des Forecasts und damit auch der Personaleinsatzplanung stetig steigern. Motivierte Mitarbeiter & reduzierte Kosten Wer den Personaleinsatz optimal planen möchte, verteilt nicht nur eine bestimmte Anzahl verfügbarer Mitarbeiter auf verschiedene Planungseinheiten. Alle quantitativen, zeitlichen und örtlichen Erfordernisse des Betriebes sowie die Qualifikationen, Interessen und Neigungen der Mitarbeiter müssen Berücksichtigung finden. Ein automatischer Abgleich zwischen Personalverfügbarkeit und Personalbedarf erfolgt bei einer umfangreichen Personaleinsatzplanungssoftware per Mausklick. Das Ergebnis ist ein bedarfsorientierter, transparenter und nachvollziehbarer Einsatzplan, der sowohl Mitarbeiter- als auch Unternehmensinteressen berücksichtigt. Wichtig ist, dass eine Personalplanungssoftware immer auch einen gewissen Grad an Flexibilität ermöglicht und dafür sorgt, dass die Mitarbeiter gerecht eingeplant werden. In diesem Zusammenhang spielen Tools wie Employee Self Services inklusive Diensttauschbörsen eine wichtige Rolle. Über einen Employee Self Service können Mitarbeiter selbstständig Abwesenheiten planen, Dienste tauschen sowie Saldenstände und Dienstpläne jederzeit einsehen. Diese Kombination aus transparentem und selbstständigem Planen und Arbeiten steigert die Motivation der Mitarbeiter sowie ihre Bindung zum Unternehmen. Optimale Auslastung wertvoller Ressourcen bei schicht- und stundenbezogener Personaleinsatzplanung Vor allem in Produktionsstätten und Krankenhäusern werden aufgrund der unterschiedlichen Produktionsprozesse, Arbeitsbereiche und Besetzungsanforderungen im 3-Schichten-System verschiedenste Schichtmodelle eingesetzt. Schichtplaner müssen dabei zahlreiche Aspekte berücksichtigen: Veränderungen zu verschiedenen Betriebszeiten, Jahresarbeitszeitmodelle, Bereitschaftsdienste und Kosten von Produktion und Projekten. Mit einer guten Personaleinsatzplanung werden die Mitarbeiter im gewünschten Planungshorizont bestimmten Arbeitsplätzen, Kostenstellen oder Abteilungen innerhalb des vom Unternehmen definierten Schichtenzyklus zugeordnet. Eine Planungsübersicht gibt darüber Auskunft, welche von der Qualifikation her passenden Mitarbeiter gemäß Schichtmodell und Arbeitszeitdefinition einsetzbar sind. Führt der Planungsvorschlag durch das System nicht zum gewünschten Ergebnis, können die Schichtplaner Besetzungen individuell umsetzen oder Differenzen per Drag & Drop oder über einen „Mitarbeiterpool“ ausgleichen. Übersichten über Schichthistorien und aktuelle Saldenstände der Mitarbeiter erleichtern die Planung zusätzlich. Miriam Czepluch-Staats Leiterin Unternehmenskommunikation GFOS mbH Essen Schöpfen Sie aus dem Vollen! ebase bAV- und Arbeitszeit Depot • Maßgeschneiderte Depotlösungen für die Fondsrückdeckung von Pensionszusagen und Zeitwertkonten • • Standardisierte Insolvenzsicherung durch Einzelverpfändung • • Volle Flexibilität in Art, Höhe und Häufigkeit der Transaktionen Maximale Transparenz durch spezielles Reporting auf Arbeitgeber– und Arbeitnehmerseite Jährliches Depotführungsentgelt all inclusive European Bank for Financial Services GmbH, Bahnhofstr. 20, 85609 Aschheim E-Mail: [email protected], www.ebase.com Lo h n + G e h alt > November 2013 49 ó onkbuise t>eAr nvboine tPeer r v on n aPl ee ri n s os n fA so a tazl ep il na snautnzgp l a n u n g Personaleinsatzplanung Name des Software-Produkts: ADP Employer Services GmbH Frau Ursel Erbe Frankfurter Straße 227 63263 Neu-Isenburg Tel.: 0 69/58 04-9 65 E-Mail: [email protected] ATOSS Software AG Frau Elke Jäger Am Moosfeld 3 81829 München Tel.: 0 89/4 27 71-0 E-Mail: [email protected] ETHALON GmbH Herr Benedikt Sommer Lilienstraße 5–9 20095 Hamburg Tel.: 0 40/3 33 00-2 05 E-Mail: [email protected] www.de-adp.com www.atoss.com www.ethalon.de ADP Time PEP Staff Efficiency Suite ARGOS Personaleinsatzplanung ATOSS Software AG ETHALON GmbH Windows, Linux, Solaris, AIX, weitere auf Anfrage rund 4.500 Windows, Linux ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ insgesamt rund 100 individuell wählbare Kriterien ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Ruhezeiten, Vertragsdaten, vorgeplante An- und Abwesenheiten u.a. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Hersteller des Software-Produkts: Betriebssysteme: Anzahl Installationen: 1. Einsatzplanung: – Vollautomatische Einsatzplanung möglich (Automatische Zuordnung von Zeiten auf bestimmte Mitarbeiter nach Rechenmodellen) – Halbautomatische Einsatzplanung möglich (Automatische Zuordnung von Zeiten auf Mitarbeiterköpfe, ohne namentliche Zuordnung) – Manuelle Einsatzplanung 2. Welche Kriterien können bei der vollautom. Einsatzplanung berücksichtigt werden? – Quantitativer Bedarf – Qualifikationen der Mitarbeiter – Wünsche der Mitarbeiter – Ausgleich der Zeitkonten – Verfügbarkeiten der Mitarbeiter – gleichmäßige Verteilung von Wochenend- oder Nachteinsätzen – Ergonomie von Schichtfolgen – Optimierung der Plankosten – Sonstige 3. Verschiedene Berechnung möglich? – Über -/Unterdeckung – hoher Servicegrad – Personalkostenoptimierung – Priorität der Wochentage 4. Grafische Unterstützung bei der Personaleinsatzplanung 5. Welche zusätzlichen Informationen werden dem Planenden zur Verfügung gestellt? – Tagesplandaten – Wochenarbeitszeit – Vertragsarbeitszeit – Differenz Wochen-/Vertragsarbeitszeit 6. Erstellung der Einsatzpläne für Mitarbeiter, Abteilungen etc. 7. Versetzungen in andere Abteilungen/Standorte möglich 8. Im Rahmen der Planung ist eine automatische, bedarfsorientierte Vergabe von Pausen möglich 9. Automatische bedarfsangepasste Generierung von Tagesmodellen 10. Berücksichtigung von Bedarfsdaten/Bedarfstreibern möglich 11. Welche Funktionen zur Bedarfsermittlung werden angeboten? 12. Berücksichtigung von tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben 13. Variable Einsatzmöglichkeiten der Mitarbeiter 14. Berücksichtigung fest verplanter Mitarbeiter (Arbeitsverträge mit festgeschriebenen Arbeitszeiten) bei der Erstellung des Einsatzplanes 15. Berücksichtigung der Mitarbeiterzeitkonten 16. Abgleich der Personaleinsatzplanung mit Zeiterfassung 17. Abgleich der Personaleinsatzplanung mit Personalkosten 18. Welche Lösungsmöglichkeiten bieten Sie an? – Einzelplatz – Netzwerk – Internetbasierte Lösung (Browser) – Zugriff über Citrix – Mitarbeiterportal für Abruf von Informationen – Mitarbeiterportal für Eingabe von Wünschen 19. Welche Administrationsformen bieten Sie an? – Dezentrale Administration – Zentrale Administration 20. Mobile Handling 50 50 SaaS, ASP ✔ ✔ ✔ ✔ ca. 5.000 ✔ ✔ ✔ ✔ Der Personalbedarf wird auf Basis von Bedarfsermittlung durch Prognosen des künftigen Arbeitsvolumens basierend auf historischen Daten (Kassen- und Kundenkombinierten historischen Daten, wie z.B. frequenzdaten) und Berücksichtigung von realisierte Umsätze, Kassenbons, Frequen- Ereignissen (Werbewochen, Ferienzeiten) zen, Auftragsvolumen, Belegungsquote im ermittelt sowie für die Zukunft definierKrankenhaus oder Anzahl Calls. baren Planzielen (Umsatz, Produktivität) ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ iPad/iPhone, Android ✔ ✔ iPad/iPhone ✔ ✔ iPad/iPhone, Android, weitere Smartphones Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 f o k u s > AAnnbbiieetteerr vvoonn PPeerrssoonnaalleeii nn ss aa tt zz p p ll aa n nu un ng g ó GeCOSoft mbH Frau Claudia Csunderlik Filchnerstraße 16 89231 Neu-Ulm Tel.: 07 31/9 62 24-0 E-Mail: [email protected] www.gecosoft.com gff Finanz- und Personalwirtschaftssysteme GmbH Herr Josef Luhmer Rennweg 60 56626 Andernach Tel.: 0 26 32/2 95-6 61 Fax: 0 26 32/2 95-7 50 E-Mail: [email protected] GFOS mbH Herr Heiko Egner Am Lichtbogen 9 45141 Essen Tel.: 02 01/61 30 00 [email protected] www.gfos.com www.gff.de Interflex Datensysteme GmbH & Co. KG Herr Manuel Förster Zettachring 16 70567 Stuttgart Tel.: 07 11/13 22-0 Fax: 07 11/13 22-1 11 E-Mail: [email protected] MPDV Mikrolab GmbH Herr Rainer Deisenroth Römerring 1 74821 Mosbach Tel.: 0 62 61/92 09-0 Fax: 0 62 61/1 81 39 E-Mail: [email protected] www.interflex.de www.mpdv.de GeCOTime Perforce® gfos.Workforce | Personaleinsatzplanung SP-Expert/IF-6020 HYDRA MES GeCOSoft mbH gff Finanz- und Personalwirtschaftssyteme GmbH Windows, Linux, VMS GFOS mbH Interflex MPDV Mikrolab GmbH Windows, Unix, Linux etc. alle gängigen Windows, Unix, Linux > 1.500 ca. 180 ca. 3.000 über 14.000 > 800 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ab Win XP Prof. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Einhaltung der gesetzlichen u. tariflichen Arbeitszeitregelungen ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Tausch-, Teamregeln ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ auf Anfrage ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Kundenfrequenzen, Planumsätze, Auftragszahlen ✔ ✔ Telefrequenzen, Umsatz, Anzahl Artikel, Anzahl Bons, Kundenfrequenzen, Auftragswerte aus ERP-Systemen etc. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Funktionen z. Bedarfsermittl. aus vorliegenden Aufträgen, Berechnung eines Beitrags als Std-Volumen je Tag/Woche, Referenzkalender zur Abb. vergangener Zeiträume auf zukünftige, Berücksichtigung besonderer Ereignisse in der Prognoseabrech. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ iPad/iPhone, Android ✔ ✔ ✔ ✔ iPad/iPhone, Android, weitere Smartphones ✔ ✔ ✔ ✔ iPad/iPhone, Android, weitere Smartphones ✔ ✔ ✔ ✔ Lo h n+ +G G Ee H hA alt November2013 2013 LO HN LT >> November ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ 51 51 ó onkbuise t>eAr nvboine tPeer r v on n aPl ee ri n s os n fA so a tazl ep il na snautnzgp l a n u n g Personaleinsatzplanung Ratiodata IT-Lösungen & Services GmbH Frau Brigitte Ferber Gustav-Stresemann-Weg 29 48155 Münster Tel.: 02 51/70 00-52 10 Fax: 02 51/70 00-32 01 E-Mail: [email protected] www.ratiodata.de Name des Software-Produkts: VEDA GmbH Herr Jan Poppenburg Carl-Zeiss-Straße 14 52477 Alsdorf Tel.: 0 24 04/55 07-12 23 E-Mail: [email protected] www.veda.net ATOSS Staff Efficiency Suite VEDA HR Zeit Hersteller des Software-Produkts: ATOSS VEDA GmbH Betriebssysteme: Linux plattformunabhängig Angebot als ASP-Modell > 800 ✔ ✔ Anzahl Installationen: 1. Einsatzplanung: – Vollautomatische Einsatzplanung möglich (Automatische Zuordnung von Zeiten auf bestimmte Mitarbeiter nach Rechenmodellen) – Halbautomatische Einsatzplanung möglich (Automatische Zuordnung von Zeiten auf Mitarbeiterköpfe, ohne namentliche Zuordnung) – Manuelle Einsatzplanung 2. Welche Kriterien können bei der vollautom. Einsatzplanung berücksichtigt werden? – Quantitativer Bedarf – Qualifikationen der Mitarbeiter – Wünsche der Mitarbeiter – Ausgleich der Zeitkonten – Verfügbarkeiten der Mitarbeiter – gleichmäßige Verteilung von Wochenend- oder Nachteinsätzen – Ergonomie von Schichtfolgen – Optimierung der Plankosten – Sonstige 3. Verschiedene Berechnung möglich? – Über -/Unterdeckung – hoher Servicegrad – Personalkostenoptimierung – Priorität der Wochentage 4. Grafische Unterstützung bei der Personaleinsatzplanung 5. Welche zusätzlichen Informationen werden dem Planenden zur Verfügung gestellt? – Tagesplandaten – Wochenarbeitszeit – Vertragsarbeitszeit – Differenz Wochen-/Vertragsarbeitszeit 6. Erstellung der Einsatzpläne für Mitarbeiter, Abteilungen etc. 7. Versetzungen in andere Abteilungen/Standorte möglich 8. Im Rahmen der Planung ist eine automatische, bedarfsorientierte Vergabe von Pausen möglich 9. Automatische bedarfsangepasste Generierung von Tagesmodellen 10. Berücksichtigung von Bedarfsdaten/Bedarfstreibern möglich 11. Welche Funktionen zur Bedarfsermittlung werden angeboten? 12. Berücksichtigung von tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben 13. Variable Einsatzmöglichkeiten der Mitarbeiter 14. Berücksichtigung fest verplanter Mitarbeiter (Arbeitsverträge mit festgeschriebenen Arbeitszeiten) bei der Erstellung des Einsatzplanes 15. Berücksichtigung der Mitarbeiterzeitkonten 16. Abgleich der Personaleinsatzplanung mit Zeiterfassung 17. Abgleich der Personaleinsatzplanung mit Personalkosten 18. Welche Lösungsmöglichkeiten bieten Sie an? – Einzelplatz – Netzwerk – Internetbasierte Lösung (Browser) – Zugriff über Citrix – Mitarbeiterportal für Abruf von Informationen – Mitarbeiterportal für Eingabe von Wünschen 19. Welche Administrationsformen bieten Sie an? – Dezentrale Administration – Zentrale Administration 20. Mobile Handling 52 52 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ variable Prioritäten berücksichtigen Vermissen Sie Ihren Eintrag? Kontaktieren Sie uns! 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Seine Rechtsprechung zu Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern etc. hat der Bundesfinanzhof jetzt zweifach korrigiert („fortentwickelt“). Zunächst hat das höchste Finanzgericht die Freigrenze von 110 Euro bestätigt, wonach erst bei Überschreiten dieser Grenze ein lohnsteuerbarer Lohnzufluss beim Arbeitnehmer vorliegt. Damit hat das Gericht die Regelung in R 19.5 IV S. 2 der LohnsteuerRichtlinien ausdrücklich bestätigt, an die das Gericht im Gegensatz zu den Finanzämtern nicht gebunden ist. Freigrenze bedeutet (anders als beim Freibetrag), dass bei (auch geringfügigem) Überschreiten dieser Grenze alle Kosten voll lohnsteuerpflichtig werden, nicht nur der überschießende Teil. Der geldwerte Vorteil kann dann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 II S. 1 Nr. 2 EStG). Neu sieht der Bundesfinanzhof ab sofort zwei Dinge: 1. Arbeitslohn liegt bei Betriebsveranstaltungen nur vor, wenn die Arbeitnehmer objektiv bereichert sind. Das nimmt das Gericht nur noch an bei Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können (z. B. Speisen, Getränke, Musik, Kabarett etc.). Nicht mehr dazu gehören sollen Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltung (z. B. Raummieten, Eventmanager, Künstler etc.). Hierbei steht das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund. Solche Veranstaltungen dienen vor allem der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und zur Verbesserung des Betriebsklimas. Erst bei Überschreiten der 110-Euro-Freigrenze müssen die Arbeitgeber-Zuwendungen als Arbeitslohn lohnversteuert werden. Die Bewertung richtet sich gemäß § 8 II EStG nach dem Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für derartige Güter im freien Verkehr aufwenden muss. Die anzusetzenden Kosten können geschätzt werden anhand der Kosten, die dem Arbeitgeber selbst dafür entstanden sind. Nicht dazu gehören z. B. die Kosten der Buchhaltung oder für den Eventmanager. Dies deshalb, weil die Organisation einer Betriebsveranstaltung mit mehreren Hundert Teilnehmern ohne Eventmanager häufig nicht durchführbar wäre. Die Organisation durch ein fremdes Unternehmen erhöht zwar die Arbeitgeber-Kosten, nicht aber den Vorteil, der den Mitarbeitern zufließt. > Lo h n + G e h alt > November 2013 53 ó Abrechnungspraxis > Aktuelles Lohnsteuerrecht Gleiches gilt im Grundsatz für die Mietkosten (hier die Stadionmiete für ca. 20.000 Teilnehmer). Nur wenn hierbei Leistungen an Arbeitnehmer erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, kann bei den Mitarbeitern eine objektive Bereicherung und damit Arbeitslohn angenommen werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (Mietkosten, Kosten für Eventmanager etc.), bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Deshalb bleiben sie bei der Gesamtkostenermittlung grds. außer Betracht. An den früheren Entscheidungen, wonach sämtliche AG-Aufwendungen umzulegen sind, hält der BFH nicht mehr fest (BFH v. 16.05.2013, Az.: VI R 94/10; www.bundesfinanzhof.de). Dienste im Vordergrund, sondern das Ar- •• beitgeber-Interesse an der Förderung des Betriebsklimas. Letztlich ist die Teilnahme der Angehörigen in besonderem Maße geeignet, das Betriebsklima und die Arbeitsfreude der Mitarbeiter zu fördern. Solche Feiern stärken die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Kollegen; sie können überdies das Verständnis der Angehörigen für betriebliche Arbeitsabläufe (z. B. Überstunden oder Nachtarbeit etc.) fördern und erhöhen die Bereitschaft der Mitarbeiter, an solchen Betriebsveranstaltungen überhaupt teil•• zunehmen. Werden Familienangehörige u/o Gäste eingeladen, zählen sie grds. bei der Umlage der Gesamtkosten mit. Aber deren Kosten werden jetzt nicht mehr anteilig auf die Arbeitnehmer umgelegt. Das bedeutet für Arbeitgeber einen größeren Spielraum für die Mitarbeiter-Motivation. Dagegen tritt der Vorteil, der Arbeitnehmern durch die Einladung auch seiner Familie zugewandt wird, deutlich zurück. Eine Bewirtung, eine musikalische Umrahmung und ggf. ein Kinderprogramm sind bei derartigen Betriebsfeiern auf gesellschaftlicher Grundlage üblich und werden nicht als besondere Entlohnung •• Beide jeweils etwa dreiseitigen Entscheidungen sind auf der BFHfür geleistete Dienste gesehen. Homepage unter den genannten Aktenzeichen veröffentlicht: Das sollte Eine andere Beurteilung kann bei Befür Personaler Pflichtlektüre vor der triebsfeiern angezeigt sein, die ihrer Art aktuellen Planung von Weihnachtsfeinach den Schluss zulassen, dass über die ern etc. sein! Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt insbes. bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten. So etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinschaftlich ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden (BFH v. 16.05.2013, Az.: VI R 7/11; www.bundesfinanzhof.de). Wolfgang Gamp 2. In einem weiteren Urteil wurde gleichzeitig entschieden, dass – wie bisher – die Veranstaltungskosten zwar auf alle Teilnehmer aufgeteilt werden, also auch auf Familienangehörige, Gäste etc. Neu ist aber, dass die auf diese Begleitpersonen entfallenden Kosten nicht mehr den Arbeitnehmern als eigener Vorteil zugerechnet werden. Insofern bestehen hier ab sofort mehr Möglichkeiten zur Mitarbeiter-Motivation! Der Bundesfinanzhof begründet die Änderung seiner Rechtsprechung u. a. wie folgt: Die Übernahme der Kosten für die Begleitpersonen stellt im Rahmen von Betriebsveranstaltungen regelmäßig keine Entlohnung dar. Soweit das Gericht 1992 eine andere Auffassung vertreten hat, Praxis-Hinweise: hält es daran nicht mehr fest. •• Es bleibt trotz des Preisanstiegs seit Beschränken sich die Vorteile für Arbeit1993 bei der Freigrenze von 110 Euro nehmer – wie im vorliegenden Fall – auf pro Teilnehmer an max. zwei Veraneine Beköstigung in angemessenem Umstaltungen jährlich. fang, eine musikalische Unterhaltung und ein Animationsprogramm für Kin- •• Es bleibt bei der Möglichkeit der Pauder, steht durch die Einladung auch der schalbesteuerung von 25 Prozent des Familienangehörigen aus ArbeitnehmerGesamtbetrages bei auch nur geringsicht nicht die Entlohnung für geleistete fügigem Überschreiten der Freigrenze. 54 Arbeitslohn ist nur gegeben bei Leistungen, die Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können (z. B. Beköstigung, Musikdarbietungen, Spiele für Kinder etc.). Kein Lohn/Gehalt liegt vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Leistung überwiegt (z. B. zwecks Kontakt-Förderung, Verbesserung des Betriebsklimas etc.). Ausgestaltungen für die Betriebsveranstaltung (z. B. Saalmiete, Kosten für Eventveranstalter, Reisekosten etc.) haben keinen Entlohnungscharakter. Rechtsassessor www.lohnsteuerhilfe-herdecke.de Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Lohnsteuer ó Eine Frage der Bereicherung Sieht gut aus. Spricht mit Ihnen. Betriebsveranstaltungen und Lohnsteuerpflicht Viele werden sich freuen, genauso viele werden sich ärgern. Und warum? Weil der BFH, genauer der 6. Senat, wieder einmal gezeigt hat, dass man in lohnsteuerrechtlichen Fragestellungen genauer hinsehen muss, wenn es um die Frage geht, was denn nun eigentlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Und wann ein Arbeitnehmer durch Leistungen seines Arbeitgebers wirklich „bereichert“ ist. Freuen werden sich diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die in ihrer eigenen, fachlich fundierten lohnsteuerlichen Sichtweise schon immer vehement die Auffassung vertreten haben, dass der Arbeitslohnbegriff des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG insbesondere bei Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfesten in der Sichtweise der Finanzbehörden, und teilweise auch des BFH, weit über das eigentliche Ziel hinausgeschossen ist. Und freuen werden sich deshalb auch diejenigen, die in hoffnungsvoller Erwartung einer Rechtsprechungsänderung durch den BFH erfolgreich eine Aussetzung entsprechender Lohnsteuernachforderungen aufgrund anhängiger Verfahren erreicht hatten. Umgekehrt werden sich alle diejenigen ärgern, die sich nicht genügend informiert hatten und deshalb in den letzten beiden Jahren entsprechende Lohnsteuernachforderungen infolge von Lohnsteuer-Außenprüfungen nicht ausreichend bekämpft und letztlich akzeptiert und bezahlt haben. Bei gutem Informations- und Fortbildungsstand wäre das möglicherweise so nicht passiert. Es hatte sich nämlich bereits abgezeichnet, dass der BFH in drei anhängigen Verfahren hinsichtlich Lohnsteuernachforderungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen möglicherweise seine bisherige Rechtsprechung erneut ändern könnte. Zumal zu einem Verfahren sogar das BMF beigetreten war. Und so kam es dann auch. Mit seinen Urteilen vom 16.05.13, VI R 94/10 und VI R 7/11, hat der BFH entschieden, dass insbesondere bei der Kostenermittlung der 110-Euro-Freigrenze je Teilnehmer neue Regeln gelten. Und das in einer Deutlichkeit und am wirklichen Leben orientiert, die selbst Fachleute letztlich ein wenig überrascht hat. Künftig, und wohl auch in allen noch offenen Fällen, wird nämlich beispielsweise der arbeitgeberseitige Kostenaufwand für den äußeren Rahmen einer solchen Betriebsveranstaltung nicht mehr in die Ermittlung der 110-Euro-Freigrenze einbezogen, jedenfalls grundsätzlich. Und auch nicht die Kosten für einen Eventmanager oder für Mieten. Außerdem werden die auf teilnehmende Familienangehörige entfallenden Kosten nicht mehr dem Arbeitnehmer zugerechnet. Mit allen diesen Dingen ist der Arbeitnehmer nämlich objektiv persönlich nicht bereichert, sagt der BFH. Und damit fehlt es am steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn seitens des Arbeitgebers „für“ im weiten Sinne geleistete Arbeit. INTUS 5600. Das erste INTUS Zeiterfassungsterminal, das mit Ihnen spricht. Mit neuem Farbdisplay und neuer Oberfläche. Ergonomisch mit entspiegeltem Display. Mit Wiedergabe von Sprachdateien. Intuitive Oberfläche und wenn Sie wollen in Ihrem Firmendesign. Ein Touchscreen zum Verlieben. Ausgezeichnet mit dem iF Design Award. 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Und weitgehend üblich sollte das bitteschön sein. Wenn der Arbeitgeber also für seine aus eigenbetrieblichen Interessen durchzuführende Betriebsveranstaltung nicht die eigenen Räume des Unternehmens nutzt, sondern einen Veranstaltungsort anmietet, dann ist der Arbeitnehmer dadurch nicht persönlich bereichert. Eigentlich logisch. Und demzufolge gehört eine der- 56 artige Raummiete dann auch nicht in die Durchschnittsberechnung zur Ermittlung der 110-Euro-Freigrenze. Das gilt selbst dann, wenn in dem einen entschiedenen Fall eine Unternehmensgruppe für ca. 15.000 Teilnehmer ein ganzes Stadion anmietet. Man liest das, staunt und zieht seine eigenen Schlüsse daraus. Die Üblichkeit des insofern nicht zu berücksichtigenden äußeren Rahmens ist also bereits vom BFH selbst recht weit gefasst worden. Auf Diskussionen mit dem Steuerprüfer, warum denn die betriebseigene Kantine oder die Besprechungsräume nicht dafür genutzt wurden, braucht man sich künftig also gar nicht mehr einzulassen. Jedenfalls solange nicht, wie es sich bei den Anmietkosten nicht selbst schon um einen marktgängigen Wert handelt. Also beispielsweise ein Museum, das üblicherweise auch privat gegen Entgelt besucht werden kann und nun im Rahmen dieser Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern zur kostenlosen Besichtigung zur Verfügung steht. Und selbst wenn der ebenfalls nicht mehr in die Berechnungen einzubeziehende kostenpflichtige externe Eventmanager meint, dass die Kantine mit ein bisschen „Aufpeppen“ doch ganz gut geeignet ist, dann sind auch die Kosten für diese Verschönerungsmaßnahmen außen vor zu lassen. Genauso wie beispielsweise die vom Caterer hoffentlich getrennt ausgewiesenen Mietkosten für edles Silberbesteck, hochwertige Porzellanteller, Tischschmuck und coole Trinkgläser. Derart edles Werkzeug verbraucht man ja schließlich nicht persönlich, ist ja auch nur gemietet. Und unberechtigterweise einfach mal so mit nach Hause nehmen – das tut doch keiner. Oder? noch entschieden hat, dass evtl. An- und Abreisekosten der Teilnehmer zu einer außerhalb des Betriebsgeländes stattfindenden Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst sind und es sich deshalb um steuerfreien Reisekostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG handelt. Und wenn Sie eben wegen dieser 110-Euro-Freigrenze bei der Planung bisheriger Betriebsveranstaltungen empfohlen haben, keine Familienangehörigen mit einzuladen, dann können Sie jetzt auch dafür grundsätzlich grünes Licht geben. Der BFH ist nämlich auch zu der sehr zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Teilnahme von Familienangehörigen an derartigen Betriebsveranstaltungen wohl doch eher eigenbetrieblich veranlasst ist und der Verbesserung des Betriebsklimas sowie dem Verständnis für die betrieblichen Abläufe und Belange dient. Und von daher sind Familienangehörige und ggf. betriebsfremde Begleitungen als vollwertige Teilnehmer dieser Betriebsveranstaltung zu behandeln mit der Folge, dass die gesamten für die 110-Euro-Grenze relevanten Kosten (so viele sind das ja jetzt nicht mehr) durch die Anzahl aller Teilnehmer zu teilen sind und der auf Familienangehörige/Begleitungen insofern entfallende gleich hohe Anteil nicht mehr dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Fazit: Die schon hinreichend ausgeurteilten Voraussetzungen für eine übliche Betriebsveranstaltung sind jedenfalls hinsichtlich der 110-Euro-Freigrenze sehr deutlich einfacher geworden. Na denn: Prost! Werner M . Moche Der äußere Rahmen einer üblichen Be- BiAM-Beratung triebsveranstaltung bleibt also für die Holzminden Durchschnittsberechnung der 110-Euro-Freigrenze jedenfalls so lange außen vor, wie den Teilnehmern dadurch nicht ein ganz persönlicher geldwerter Vorteil entsteht. Irgendwann wird auch dieses wieder an eine fließende Grenze stoßen. Deshalb lohnt sich ein genaues Studium dieser beiden Urteile sehr. Vor allem auch deshalb, weil der BFH dabei gleich auch Loh n + Gehalt > November 2013 Inklusive Online-Archiv! Jahresabo 129,- Euro zzgl. 15,90 ¤ Versandkosten* 8 Ausgaben, ein Zugriff auf Online-Archiv, inkl. Buchprämie "Excel – Formeln und Funktionen" (2007 oder 2010) Firmenlizenz 258,- Euro zzgl. 15,90 ¤ Versandkosten* Ein Jahresabo plus unbegrenzte Zugriffe aufs Online-Archiv Schnupperabo 39,90 Euro zzgl. 5,90 ¤ Versandkosten 3 Ausgaben – Abo endet automatisch (statt 57,- Euro Einzelpreis) Sie sparen über 30%! 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Falls Sie keine weiteren Informationen von DATAKONTEXT mehr erhalten wollen, können Sie uns dies jederzeit mit Wirkung in die Zukunft an folgende Adresse mitteilen: Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH – DATAKONTEXT, Augustinusstr. 9 d, 50226 Frechen, Tel.: 02234/98949-30, Fax: 98949-32 E-Mail: [email protected] Datum/Unterschrift *Die Angabe der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Gerne lassen wir Ihnen über die E-Mail-Adresse Informationen zu eigenen ähnlichen Produkten zukommen. Sie können diese werbliche Nutzung jederzeit untersagen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Verlagsgruppe Hüthig Rehm 2013 GmbH · Standort Frechen · Tel. 02234/98949-30 · Fax 02234/98949-32 · www.datakontext.com · [email protected] Lo h n + G e h alt > Jehle November 57 ó Abrechnungspraxis > Lohnsteuer ElsterLohn II (ELStAM) Hinweise zum laufenden Verfahren Nun haben die meisten Arbeitgeber den Start des ELStAM-Verfahrens geschafft. Probleme traten in der Regel nur auf bei einzelnen Arbeitnehmern, deren Daten falsch waren, in der IT-Feinabstimmung und vor allem durch nicht geschulte Mitarbeiter einiger Finanzämter. Das gesamte Verfahren in Verbindung mit ElsterLohn II wird beschrieben in der bei Datakontext erschienenen Arbeitshilfe „Die elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013“. Nachfolgend werden einige Sachverhalte dargestellt, die im laufenden ELStAM-Verfahren besonders beachtet werden sollten. 1 Vor dem ELStAM-Start ausgeschiedene Arbeitnehmer Da beim ELStAM-Start der Arbeitgeber die ELStAM-Daten mit dem „Gültig-ab“Datum des Startmonats in 2013 erhalten hat, waren diese für vor dem ELStAMStart ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht abzurufen. Wurde für einen Arbeitnehmer keine ELStAM-Anmeldung erstellt, weil er vor dem ELStAM-Start bereits ausgeschieden war, und erhält dieser Arbeitnehmer in einem Monat ab dem ELStAM-Start (und damit nach seinem Austritt) einen sonstigen Bezug, ist bei Zufluss ab 01.01.2014 wie folgt vorzugehen: •• Es wird eine ELStAM-Anmeldung ohne Kennzeichen „Hauptarbeitgeber“ erstellt. Die Abrechnung erfolgt mit Steuerklasse VI aus den ELStAM-Daten. Danach wird dieser Arbeitnehmer in ELStAM wieder abgemeldet. •• Es wird eine ELStAM-Anmeldung mit dem Kennzeichen „Hauptarbeitgeber“ erstellt. Die Abrechnung erfolgt mit Steuerklasse I – V aus den ELStAM-Daten. Danach wird dieser Arbeitnehmer in ELStAM wieder abgemeldet. 58 Hinweise: Durch diese ELStAM-Anmeldung wird bei einem evtl. vorhandenen anderen Arbeitgeber im darauf folgenden Änderungsdienst rückwirkend gültig ab diesem Anmeldedatum die Steuerklasse VI ausgelöst. Das wird durch die ELStAM-Abmeldung nicht geändert. Ggf. muss der andere Arbeitgeber eine ELStAM-Abmeldung und frühestens ab dem Folgemonat eine neue ELStAM-Anmeldung wieder als Hauptarbeitgeber erstellen. 2 Änderungen zum Jahreswechsel Wird ein Freibetrag oder ein Faktor im Folgejahr ungültig, erhält der Arbeitgeber einen neuen ELStAM-Datensatz ohne Freibetrag bzw. Faktor. Die Freibeträge und Faktor-Angaben werden also nicht mehr durch das Abrechnungsprogramm gelöscht und dürfen auch nicht manuell gelöscht werden. Vielmehr erfolgt die Änderung bzw. Löschung eines Freibetrages oder Faktors durch eine Änderung der ELStAM-Daten. Anträge auf Freibetrag oder Anwendung des Faktorverfahrens für das Folgejahr sind beim Finanzamt i. d. R. bereits ab Oktober des laufenden Jahres möglich. Beantragt ein Arbeitnehmer rechtzeitig für das Folgejahr einen Freibetrag oder Faktor •• in unveränderter Höhe (vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung), wird zum Jahreswechsel kein neuer ELStAM-Datensatz erstellt •• in veränderter Höhe, wird ein neuer ELStAM-Datensatz mit dem neuen Freibetrag bzw. Faktor erstellt •• nicht neu, wird ein ELStAM-Datensatz mit gültig ab 01.01. des Folgejahres ohne Freibetrag bzw. ohne Faktor erstellt 01.01. des Folgejahres gültig werden, können bereits mit dem Änderungsdienst zu Beginn des Monats Dezember bzw. Januar abgerufen werden. Dadurch können Rückrechnungen für den Monat Januar vermieden werden bzw. können vom Arbeitnehmer für das Folgejahr rechtzeitig beantragte Änderungen bereits in der Entgeltabrechnung für Januar berücksichtigt werden. Praxistipp: Man könnte die Mitarbeiter zum Jahreswechsel darauf hinweisen, dass ein Freibetrag bzw. Faktor für das neue Jahr beim Finanzamt rechtzeitig wieder beantragt werden muss, da diese Daten sonst ab der Abrechnung für den Monat Januar automatisch nicht mehr berücksichtigt werden. 3 Freibetrag in Verbindung mit Steuerklasse VI Erhält ein Firmenrentner von mehr als einem Arbeitgeber einen Versorgungsbezug und will er erreichen, dass nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, kann er zur Steuerklasse VI einen Freibetrag beantragen, der bei der vorhandenen Steuerklasse I bis V als Hinzurechnungsbetrag gegengerechnet wird. Nach dem ELStAM-Start ruft der Arbeitgeber einen Freibetrag zur Steuerklasse VI nur dann ab, wenn der Arbeitnehmer (Firmenrentner) 1. den Freibetrag beim Finanzamt beantragt hat und 2. danach dem Arbeitgeber die Höhe des abzurufenden Freibetrags mitteilt. Dazu muss eine ELStAM-Abmeldung zum Monatsletzten des Vormonats und danach eine ELStAM-Anmeldung zum Monatsersten der Anwendung des FreiÄnderungen, die im laufenden Jahr beim betrags erstellt werden. In dieser AnmelFinanzamt beantragt wurden und ab dung ist der abzurufende Freibetrag an- Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Lohnsteuer ó zugeben sowie (wieder) das Kennzeichen „nicht Hauptarbeitgeber“. Ist der abgerufene Freibetrag höher als ein in ELStAM (noch) vorhandener Freibeitrag, liefert ELStAM nur den vorhandenen Freibetrag sowie einen entsprechenden Fehlerhinweis. Ruft der Arbeitgeber einen Freibetrag ab, der Arbeitnehmer hat einen solchen beim Finanzamt aber (noch) nicht beantragt, liefert ELStAM einen entsprechenden Fehlerhinweis. Hat der Arbeitnehmer den Freibetrag zur Steuerklasse VI zwar beim Finanzamt beantragt, aber keinem Arbeitgeber den Abruf mitgeteilt, wird auch kein Hinzurechnungsbetrag ausgelöst. freiheit nach DBA zu beantragen und die entsprechenden Angaben sind manuell zu speichern. Dadurch wird eine evtl. vom Abrechnungsprogramm aufgrund der Sperrmeldung automatisch gesetzte Steuerklasse VI wieder überschrieben. Nach einem Rückzug ins Inland wird die ELStAM-Sperre wieder aufgehoben. Der Arbeitgeber erstellt eine ELStAM-Anmeldung und erhält die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bei einem Zuzug aus dem Ausland erhält der Arbeitnehmer aufgrund einer erstmaligen Anmeldung bei der Meldebehörde automatisch eine Identnummer. Erst wenn diese vorliegt, kann die ELStAM-AnZu beachten: Hat ein Nebenarbeitgeber einen Freibe- meldung erstellt werden. trag abgerufen, erhält der Hauptarbeitgeber mit dem nächsten Änderungsdienst In beiden Fällen (Rückzug bzw. Zuzug) ist einen entsprechenden Hinzurechnungs- zu beachten, dass zwischen der Anmelbetrag. Da der Hauptarbeitgeber diese dung des aus dem Ausland zugezogenen Änderung erst im Folgemonat erhält, die- Arbeitnehmers bei seiner Meldebehörde se aber rückwirkend gültig ist, wird eine und der Freigabe der ELStAM-Daten einiRückrechnung ausgelöst, in der sich eine ge Zeit liegen kann. Wenn die ELStAM-AnÜberzahlung ergibt. Beantragt der Ar- meldung zu früh durchgeführt wird, bebeitnehmer bzw. Firmenrentner den Frei- kommt der Arbeitgeber ggf. die Meldung betrag zum Jahreswechsel nicht erneut, „keine Anmeldeberechtigung“. In diesem erhält mit „gültig ab“ 01.01. des neuen Ka- Fall wird evtl. durch das Abrechnungslenderjahres der Nebenarbeitgeber einen programm automatisch Steuerklasse VI ELStAM-Datensatz ohne Freibetrag und gesetzt. Das müsste für die erste Abrechder Hauptarbeitgeber einen ELStAM-Da- nung manuell korrigiert werden. In den ersten drei Monaten nach dem Eintritt tensatz ohne Hinzurechnungsbetrag. dürfen manuell ermittelte Lohnsteuerabzugsmerkmale verwendet werden. Hinweis: Die Vorgehensweise in Verbindung mit einem Freibetrag zur Steuerklasse VI gilt Praxistipp: für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Emp- Bei Zuzug eines Arbeitnehmers aus dem fänger von Versorgungsbezügen, auch Ausland sollte im Monat des Zuzugs mit wenn diese Fallkonstellation dort eher manuell erfassten Lohnsteuerabzugsvorkommt als bei aktiv beschäftigten Ar- merkmalen abgerechnet werden und die ELStAM-Anmeldung frühestens im Folgebeitnehmern. monat erstellt werden, also nachdem die Meldebehörde die Daten weitergegeben 4 Wegzug ins Ausland, hat. Spätestens nach drei Monaten ist Zuzug aus dem Ausland Bei einem Wegzug ins Ausland werden zwingend die ELStAM-Anmeldung durchaufgrund der melderechtlichen Abmel- zuführen oder rückwirkend ab Beginn des dung des inländischen Wohnsitzes die EL- Beschäftigungsverhältnisses in DeutschStAM für diesen Arbeitnehmer gesperrt. land mit Steuerklasse VI abzurechnen. In diesem Fall ist beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung zur be- Hinweis: schränkten Steuerpflicht bzw. zur Steuer- In der ELStAM-Anmeldung nach einem Ihr Personaleinsatz auf den Punkt gebracht: gfos.Workforce . Verbesserte Arbeitsabläufe . Gezielte Kundenorientierung . Hohe Mitarbeitermotivation . Optimaler Mitarbeitereinsatz GFOS mbH • 45141 Essen +49 . 201 • 61 30 00 www.gfos.com > Lo h n + G e h alt > November 2013 59 ó Abrechnungspraxis > Lohnsteuer Zuzug bzw. Rückzug aus dem Ausland kann als Referenzdatum frühestens das Datum angegeben werden, an dem der Arbeitnehmer sich bei der Meldebehörde angemeldet hat. Dazu sollte der Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldebescheinigung vorlegen, da dieses Datum i. d. R. dem Arbeitgeber nicht bekannt ist. Wenn die ELStAM-Anmeldung erst im Folgemonat erstellt wird, kann auch der Erste dieses Monats angegeben werden. 5 Zwei Personalstammsätze für einen Arbeitnehmer Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gleichzeitig sowohl Bezüge aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als auch Versorgungsbezüge oder zwei verschiedene Versorgungsbezüge erhält, entstehen folgende Probleme: Gemäß geltendem Recht müssten sämtliche Bezüge über ein Lohnkonto und mit den gleichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet werden. Aufgrund der besonderen Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge im KVdR-Verfahren ist der Arbeitgeber jedoch i. d. R. durch das Abrechnungssystem gezwungen, diese Bezüge über zwei verschiedene Personalstammsätze bzw. in zwei getrennten Abrechnungskreisen abzurechnen. Das ist auch dann notwendig, wenn z. B. die Abrechnung der aktiven Arbeitnehmer und die der Firmenrentner aus organisatorischen Gründen an unterschiedlichen Stellen im Konzern durchgeführt wird oder einer dieser Bereiche an einen Dienstleister übertragen wurde. In Verbindung mit dem ELStAM-Verfahren sind in diesen Fällen folgende Punkte zu beachten: Werden für einen Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gleichzeitig sowohl Bezüge aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als auch Versorgungsbezüge über zwei getrennte Personalstammsätze bzw. in zwei verschiedenen Abrechnungskreisen abgerechnet •• mit unterschiedlichen ArbeitgeberSteuernummern, kann der ELStAMDatensatz zweimal abgerufen werden. Durch das Kennzeichen „Hauptarbeit- 60 geber“ kann gesteuert werden, welcher Abrechnungskreis den ELStAMDatensatz mit der Steuerklasse VI bekommt. den können. Eine getrennte Verbuchung kann durch unterschiedliche Lohnarten erreicht werden. Bei Anwendung der Steuerklasse VI darf bei Versorgungsbezügen der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht angesetzt werden. Außerdem entsteht Veranlagungspflicht. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die Einkommensteuer für das Gesamteinkommen berechnet. Das kann zu Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen führen. Betroffene Arbeitnehmer bzw. Firmenrentner sollten entsprechend informiert werden. Hinweis: Es muss sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Arbeitgeber-Steuernummern handeln. Die Angabe einer anderen Steuernummer des Dienstleisters zusammen mit einer identischen Arbeitgeber-Steuernummer genügt nicht. •• mit der gleichen Arbeitgeber-Steuernummer, kann der ELStAM-Datensatz NICHT zweimal abgerufen werden. Beim zweiten Abruf kommt die Meldung „kein Zugriff“. In diesen Fällen ist Wenn die Veranlagungspflicht nur durch die Steuerklasse VI manuell einzugedie Abrechnung in zwei Abrechnungsben. kreisen, also vom Arbeitgeber verursacht wird, kann der Arbeitnehmer (FirmenWichtige Hinweise: rentner) die dadurch entstehenden KosDas ELStAM-System prüft bei Abruf der ten (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) Steuerklasse VI nicht, ob für einen Arbeit- als Schadensersatz vom Arbeitgeber vernehmer bereits ein Datensatz für einen langen. Hauptarbeitgeber abgerufen wurde. Die Abrechnung eines Arbeitnehmers in Deshalb sollte der Abruf des ELStAM-Da- zwei getrennten Lohnkonten bzw. Abtensatzes zuerst aus dem Personalstamm- rechnungskreisen und damit auch die satz erfolgen, in dem die Steuerklasse I Abrechnung mit Steuerklasse VI in eibis V gewünscht wird, damit dort nicht ner dieser Entgeltabrechnungen wird lt. aufgrund des sonst fehlenden ELStAM- ELStAM-Startschreiben vom 25.07.2013 Datensatzes mit Steuerklasse VI abzu- nur bis zum 31.12.2014 akzeptiert. Selbst rechnen ist. Ggf. ist im Abrechnungspro- wenn die Entgeltabrechnungssysteme gramm eine ELStAM-Sperre möglich für eine Lösung finden würden, beide Abden Personalstammsatz bzw. in dem Ab- rechnungen in einem Lohnkonto zu interechnungskreis, in dem die Steuerklasse grieren, ist bei Abrechnung der aktiven VI gewünscht wird. Arbeitnehmer im Unternehmen und der Firmenrentner durch einen DienstleisEine weitere Möglichkeit besteht darin, ter eine Zusammenführung der beiden im betreffenden Personalstammsatz Entgeltabrechnungen nicht möglich. Die die IdNr. zu löschen, da ohne IdNr. keine Software-Hersteller und die ArbeitgeberELStAM-Anmeldung erfolgen kann, also Verbände versuchen deshalb, eine Verlänauch kein ELStAM-Datensatz abgerufen gerung oder eine gesetzliche Regelung der wird. bisherigen Handhabung zu erreichen. Manche Arbeitgeber rechnen auch zwei unterschiedliche Renten (z. B. Sterbegeld und Hinterbliebenenrente oder Altersrente und Hinterbliebenenrente), die ein ehemaliger Arbeitnehmer erhält, in zwei gesonderten Abrechnungskreisen ab. Das ist nicht notwendig, da in den Abrechnungssystemen für einen Personalstammsatz verschiedene Kohorten angegeben wer- Ansonsten müssten ab 2015 bei Abwicklung in zwei Abrechnungskreisen oder bei teilweisem Outsourcing die Firmenrentner vom ELStAM-Verfahren ausgenommen werden, die zeitgleich vom gleichen Arbeitgeber aktiven Arbeitslohn beziehen. Diese Fälle müssten komplett in einem Abrechnungskreis abgewickelt werden. Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Lohnsteuer ó 6 Bezüge aus aktiver Beschäftigung nach Verrentung Wenn der Arbeitnehmer •• sowohl in einem Abrechnungskreis für aktiv Beschäftigte als auch in einem Abrechnungskreis für Firmenrentner geführt wird •• und nach Beginn der Rentenzahlung noch eine Zahlung im aktiven Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden soll (z. B. Bonus, anteilige Grati, Urlaubsabgeltung, Erfindervergütung), ist Folgendes zu beachten: Besser und richtiger wäre es, im Abrechnungskreis der Versorgungsbezüge zusammen mit der Firmenrente den Bezug aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis abzurechnen. Die Lohnart muss jedoch so geschlüsselt sein, dass sie nicht als Versorgungsbezug gilt. Dadurch werden für diesen Betrag •• der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht berücksichtigt •• die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angewendet Außerdem sollte die richtige Verbuchung für das Rechnungswesen gesteuert werden. Bei Zufluss im Jahr eines unterjährigen Rentenbeginns ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Einmalzahlung ist für die Tommi © www.fotolia.de Im Regelfall ist der Arbeitnehmer aus dem Abrechnungskreis für aktiv Beschäftigte ausgeschieden und wurde deshalb dort auch in ELStAM abgemeldet. Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der eigenen Rente während seiner aktiven Beschäftigung bereits eine Hinterbliebenenrente bezogen und wurde deshalb der Personalstammsatz im Abrechnungskreis der Firmenrentner für ELStAM gesperrt, wurde mit Beginn der eigenen Rente diese Sperre aufgehoben und dafür der Personalstammsatz im Abrechnungskreis der aktiven Beschäftigten gesperrt. Lässt man diese Einstellungen unverändert, kann bis zum 31.12.2014 der nachträgliche Bezug im Abrechnungskreis der aktiven Beschäftigung mit manuell zu erfassender Steuerklasse VI abgerechnet werden. Wer kann helfen? Auch nach der Einführung von ElsterLohn II bleiben Fragen offen Ermittlung der SV-Beiträge dem letzten Monat der aktiven Beschäftigung zuzuordnen. Dazu ist im aktiven Abrechnungskreis der Betrag sv-pflichtig und steuerfrei abzurechnen, im Abrechnungskreis der Firmenrentner sv-frei und steuerpflichtig. 7 Tod eines Arbeitnehmers Bei Meldung eines Sterbedatums durch die Gemeinde an das Bundeszentralamt für Steuern wird der ELStAM-Datensatz des Verstorbenen automatisch gesperrt. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber für den von ihm im ELStAM-Verfahren angemeldeten Arbeitnehmer im Folgemonat mit dem monatlichen Änderungsdienst die Meldung „keine Abrufberechtigung mehr“, wodurch der ELStAM-Datensatz nicht mehr anwendbar ist. Der Grund für die Sperre (Tod) ist aus dieser Meldung nicht ersichtlich. Das Todesdatum ergibt sich aus dem Datum „gültig ab“ der Sperrmeldung. Je nach Abrechnungsprogramm ergeben sich dadurch rückwirkend für den Sterbe- monat ggf. folgende Auswirkungen: •• anteilige Steuertage •• Steuerklasse VI In diesem Fall sind folgende Eingaben notwendig: •• Austrittsdatum, dadurch ELStAMAbmeldung und Zahlungsende. Bei Zahlung bis zum Monatsende ist ggf. der Monatsletzte als Austrittsdatum einzugeben. •• Steuertage auf 30 setzen (Anwenden der „Monatstabelle“). •• Manuelles Überschreiben der vom Programm gesetzten Steuerklasse VI mit den vorher vorhandenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen . Der Tod eines Arbeitnehmers ist wie ein Austritt zu behandeln. In der ELStAMDatenbank wird das Arbeitsverhältnis jedoch nicht automatisch beendet. Der Arbeitgeber sollte deshalb eine entsprechende ELStAM-Abmeldung erstellen. > Lo h n + G e h alt > November 2013 61 ó Abrechnungspraxis > Lohnsteuer sich aus dem im Protokoll angegebenen Verfahrenshinweis. In diesen Fällen ist die ELStAM-Anmeldung fehlgeschlagen. Deshalb ist keine ELStAM-Abmeldung zu erstellen, sondern eine erneute ELStAMAnmeldung des Arbeitnehmers mit dem korrekten Referenzdatum notwendig. Insbesondere bei Firmenrentnern ist aufgrund der Sperrmeldung zu klären, ob ein Sterbefall vorliegt. Da in ELStAM das Beschäftigungsverhältnis beim Todesfall nicht automatisch als beendet gilt, ist in diesem Fall der Todestag als Austritt einzugeben und die Zahlung einzustellen. Wird das Entgelt im Sterbemonat bis zum Monatsletzten bezahlt, ist dieser als Austrittsdatum einzugeben, damit die Entgeltabrechnung nicht mit anteiligen Steuertagen erfolgt. Ggf. ist für diesen Monat manuell die Steuerklasse I bis V einzugeben, z. B. wenn durch die Sperre vom Abrechnungsprogramm die Steuerklasse VI vorgegeben wird. Bei Lohnzahlungen an Hinterbliebene oder Erben sind diese als Arbeitnehmer anzulegen und in ELStAM anzumelden. Die Meldung „keine Abrufberechtigung“ kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Auf jeden Fall sollte man den Fällen genau nachgehen, in denen man diese Meldung erhält. Hinweis: Weicht das bisher im Personalstammsatz vorhandene Geburtsdatum ab vom melderechtliche Geburtsdatum, kann dieses in einem zusätzlichen GeburtsdatumsFeld zur Verwendung im ELStAM-Verfahren gespeichert werden. Stellt sich heraus, dass das bisher verwendete und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gespeicherte Geburtsdatum falsch ist, sollte die Anerkennung des richtigen melderechtlichen Geburtsdatums für das Rentenkonto veranlasst werden. Das kann in Einzelfällen zu Problemen führen 8 Prüfen der ELStAM-Meldungen Beim Abruf der Daten einer Anmeldung sowie zusammen mit dem monatlichen Abruf der Änderungen erhält man ein Protokoll. Insbesondere folgende Meldungen sollten beachtet und nachbearbeitet werden: Fallgruppe 3: Arbeitnehmer hat mehr als eine Identnummer Das kann dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter sich nach einem Auslandsaufenthalt in Verbindung mit der Rückkehr ins Inland bei einer anderen Gemeinde anmeldet als vor dem Wegzug ins Ausland. Diese Gemeinde weiß nicht, dass aufgrund der Daten der Meldebehörde des Wohnsitzes vor dem Wegzug ins Aus- 8.4 Fehlermeldung (zur Anmeldung) land bereits eine Identnummer vergeben „keine Abrufberechtigung mehr“ Kommt diese Fehlermeldung in Verbinwurde. dung mit einer Anmeldung, wurde der ArIn diesem Fall werden auf Antrag des Ar- beitnehmer mit der gleichen Arbeitgeberbeitnehmers durch das Finanzamt die Steuernummer bereits angemeldet, z. B. mehrfach vorhandenen Identnummern •• wenn die Anmeldung fälschlicherweise ohne Kennzeichen „Hauptarbeitgestillgelegt und der Arbeitnehmer erhält eiber“ vorgenommenen wurde und eine nen Brief mit der danach für ihn gültigen erneute Anmeldung mit dem gleichen einen Identnummer. Wenn der ArbeitnehEintrittsdatum und dem Kennzeichen mer diese dem Arbeitgeber vorlegt, ist die „Hauptarbeitgeber“ durchgeführt wird Anmeldung entsprechend durchzuführen. •• bei erneuter Anmeldung wegen Verlängerung einer Befristung nach 8.2 Fehler im Referenzdatum bereits erfolgter Abmeldung zum urFür das im Anmelde-Datensatz anzugesprünglichen Ende der Befristung. bende Referenzdatum gelten besondere Regeln. Werden diese nicht beachtet, wird •• aus einem zweiten Abrechnungskreis, in dem der Arbeitnehmer ebenfalls die Anmeldung abgelehnt. Der Grund vorhanden ist (z. B. als aktiv Beschäfder fehlgeschlagenen Anmeldung ergibt 8.1 Fehlermeldung „Arbeitnehmer unbekannt, die IdNr. des Arbeitnehmers kann nicht verifiziert werden“ Fallgruppe 1: Falsches Geburtsdatum Das in der Melderechtsdatenbank bzw. in ELStAM vorhandene melderechtliche Geburtsdatum weicht ab vom bisher im Personalstammsatz (z. B. für die betriebliche Altersversorgung bzw. in der Rentenversicherungsnummer für DEÜV-Meldungen) und für die ELStAM-Anmeldung verwendeten Geburtsdatum. Wenn das Geburtsdatum berichtigt bzw. das melderechtliche Geburtsdatum im Personalstammsatz als zweites Geburtsdatum gespeichert wurde, muss die ELStAM-Anmeldung für diesen Arbeitnehmer noch einmal durchgeführt werden. 62 Fallgruppe 2: Identnummer ist falsch In diesem Fall muss über das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers eine Korrektur veranlasst werden. Wenn die Identnummer berichtigt wurde, muss die ELStAM-Anmeldung für diesen Arbeitnehmer noch einmal durchgeführt werden. 8.3 Fehlermeldung „keine Anmeldeberechtigung“ In diesem Fall ist der ELStAM-Datensatz für den Arbeitnehmer gesperrt, schon bevor der Arbeitgeber die ELStAM-Anmeldung erstellt hat. Je nach Ursache der Sperre ist •• entweder Steuerklasse VI durch manuelle Eingabe anzuwenden (Sperre durch den Arbeitnehmer) •• oder die „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ zu erfassen (Sperre durch das Finanzamt aufgrund falscher ELStAM-Daten) •• oder beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung für den beschränkten Steuerabzug bzw. Steuerfreiheit nach DBA zu beantragen (Sperre aufgrund einer Wegzugsmeldung der Meldebehörde) •• oder ein bereits vor der ELStAM-Anmeldung vorliegender Todesfall nachträglich zu erfassen (Sperre aufgrund der Meldung eines Sterbefalles durch die Meldebehörde). Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Lohnsteuer ó tigter, der zeitgleich einen Versorgungsbezug erhält, oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit) •• durch einen Dienstleister für den Arbeitgeber Wichtig: Eine zweite Anmeldung vom gleichen Arbeitgeber für den gleichen Arbeitnehmer mit gleichem Eintrittsdatum ist nur möglich, nachdem eine Abmeldung erstellt wurde. Da im ELStAM-Verfahren eine falsch abgegebene Meldung zurzeit nicht storniert werden kann, ist wie folgt vorzugehen: •• Nach der mit falschen Daten (z. B. als Nebenarbeitgeber) erstellten ersten Anmeldung, die von ELStAM verarbeitet wurde, muss zunächst eine Abmeldung erstellt werden. Dabei kann als Austrittsdatum das Eintrittsdatum der Anmeldung angegeben werden. •• Danach ist eine neue Anmeldung mit den richtigen Daten (z. B. als Hauptarbeitgeber) möglich, bei der das gleiche Eintrittsdatum wie bei der ersten Anmeldung angegeben werden kann, jedoch ein danach liegendes Referenzdatum angegeben werden muss. Hinweise: Gemäß BMF-Schreiben vom 25.04.2013 durften die mit den Papierbelegen vorhandenen Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter verwendet werden. Ggf. musste dazu die aufgrund der falschen Erstanmeldung von ELStAM gelieferte Steuerklasse VI manuell überschrieben werden. Das gilt maximal bis zu zwei Monate nach Bekanntgabe der neuen Programmversion, mit der die Korrektur einer falschen Anmeldung möglich wird, längstens bis zum 31.12.2013. Die Korrektur einer falschen Anmeldung ist in ELStAM seit dem 09.09.2013 möglich. 8.5 Fehlermeldung (im laufenden Änderungsdienst) „keine Abrufberechtigung mehr“ In diesem Fall wurde der ELStAM-Datensatz für den Arbeitnehmer gesperrt, nachdem der Arbeitgeber die ELStAM-Anmeldung erstellt hat. Je nach Ursache der Sperre ist •• entweder Steuerklasse VI durch manuelle Eingabe anzuwenden (Sperre durch den Arbeitnehmer) •• oder die „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ zu erfassen (Sperre durch das Finanzamt aufgrund falscher ELStAM-Daten) •• oder beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung für den beschränkten Steuerabzug bzw. Steuerfreiheit nach DBA zu beantragen (Sperre aufgrund einer Wegzugsmeldung der Meldebehörde) •• oder ein vorliegender Todesfall zu erfassen (Sperre aufgrund der Meldung eines Sterbefalles durch die Meldebehörde); siehe dazu auch Kapitel 7. 8.6 Hinweis zum Freibetrag mit Steuerklasse VI Wird ein höherer Freibetrag abgerufen, als (noch) zur Verfügung steht, wird dieser im ELStAM-Datensatz entsprechend reduziert. Der Arbeitgeber erhält mit dem ELStAM-Datensatz nur den maximal (noch) zur Verfügung stehenden Freibetrag sowie einen entsprechenden Fehlerhinweis. Die Anmeldung ist gültig. den. Daraus ergibt sich folgender Umgang mit den Papierbelegen: 2013 •• ELStAM-Start: Als Berechtigung zur Anmeldung als Hauptarbeitgeber musste ein Basisbeleg mit Steuerklasse I bis V vorhanden sein. •• Neueintritt nach dem ELStAM-Start: Als Berechtigung zur Anmeldung als Hauptarbeitgeber musste ein Basisbeleg mit Steuerklasse I bis V vorgelegt werden. Die dort ausgewiesenen Daten mussten i. d. R. aber nicht erfasst werden, da sich die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund der ELStAM-Anmeldung ergaben. •• Änderung nach dem ELStAM-Start: Ein Ausdruck der ELStAM-Daten vom Finanzamt konnte angenommen werden. Die dort ausgewiesenen Daten mussten i. d. R. aber nicht erfasst werden, da die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den ELStAMÄnderungsdienst übernommen werden. •• Austritt: Dem Arbeitnehmer waren sämtliche vorhandenen Papierbelege mitzugeben. Wird ein Freibetrag abgerufen, in ELStAM 2014 ist aber kein Freibetrag vorhanden, erhält •• Neueintritt: Der Arbeitnehmer gibt (z. B. im Einstellungsfragebogen) an: seine der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer Identnummer, sein melderechtliches mit dem ELStAM-Datensatz keinen FreiGeburtsdatum und ob der Arbeitgeber betrag sowie einen entsprechenden Fehdie Anmeldung als Hauptarbeitgeber lerhinweis. Die Anmeldung an sich ist jeerstellen soll (formlos, schriftlich), ggf. doch gültig. ob bei einem Nebenarbeitgeber (= Siehe dazu auch Kapitel 3, insbesondere Steuerklasse VI) ein Freibetrag abgeruzur Auslösung eines Hinzurechnungsbefen werden soll. Es ist kein Papierbeleg trages beim Hauptarbeitgeber. mehr erforderlich, aber zu empfehlen. •• Änderung: Ein Ausdruck der ELStAM9 Umgang mit den Papierbelegen Daten vom Finanzamt kann angenomDie Basisbelege men werden. Die dort ausgewiesenen »» Lohnsteuerkarte 2010 Daten müssen i. d. R. aber nicht erfasst »» Bescheinigung für den Lohnsteuerabwerden, da die aktuellen Lohnsteuerzug 2011, 2012 oder 2013 abzugsmerkmale durch den ELStAMsowie ggf. die vom Arbeitnehmer vorgeÄnderungsdienst übernommen legten Ergänzungsbelege werden. »» Infoschreiben vom Herbst 2011 •• Austritt: Dem Arbeitnehmer sind »» Ausdruck der aktuellen ELStAM sämtliche vorhandenen Papierbelege »» Besondere Bescheinigung für den mitzugeben (betrifft insbesondere Lohnsteuerabzug Eintritte bis zum 31.12.2013). dürfen frühestens in 2015 vernichtet wer> Lo h n + G e h alt > November 2013 63 ó Abrechnungspraxis > Lohnsteuer Hinweis: Evtl. gibt es auch in diesem Fall nicht mehr die „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“, sondern auch eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“, da diese ab 2014 nicht mehr als Ersatz für eine nicht vorhandene Lohnsteuerkarte 2014 benötigt wird. Nerlich Images © www.fotolia.de 10 Zukünftige ELStAM-Planungen 2014/2015: Zulassen von •• Anmeldungen vor dem Eintrittsdatum, zumindest im Vormonat •• Abmeldungen vor dem Austrittsdatum, zumindest im Austrittsmonat •• An- und Abmeldung in einer Meldung, z. B. bei der Zahlung eines sonstigen Bezugs nach dem Austrittsmonat Einführen folgender Korrekturmöglichkeiten: •• Storno der zuletzt abgegebenen Anoder Abmeldung. Die Stornierung einer ELStAM-Meldung soll nur in dem Monat möglich sein, in dem die zu stornierende Meldung erfolgte. •• Korrektur der Daten der zuletzt abgegebenen Meldung. Beispiel: Eine Anmeldung erfolgte versehentlich als Nebenarbeitgeber statt als Hauptarbeitgeber. •• Änderung der bisherigen Anmeldung, weil sich im laufenden Arbeitsverhältnis eine Veränderung ergibt. Beispiel: Wechsel zwischen Haupt- und NebenArbeitgeber. •• Vereinfachen des Abrufs eines Freibetrags bei Steuerklasse VI nach bereits erfolgter Anmeldung (zzt. Ab- und Anmeldung erforderlich) •• Berücksichtigung der Änderungen des Tatsächlich Vergangenheit? Die Lohnsteuerkarte hat noch nicht ganz ausgedient Einkommensteuerrechts durch die Gleichstellung eingetragener Lebensnoch keine Identnummer. In diesem Ab 2015 gemeinschaften mit Ehepaaren, Fall erhält er vom Finanzamt eine „Be•• Die für nicht ausgeschiedene Mitarz. B. Verbinden der Identnummern der scheinigung für den Lohnsteuerabzug“ beiter noch vorhandenen Papierbelege Partner und Weitergabe dieser Ver(= Basisbeleg). aus der Zeit bis zum 31.12.2014 sind knüpfung durch die Meldebehörden • • Ausnahme 2: Die ELStAM-Daten sind zu vernichten. an die zentrale Datei. falsch. In diesem Fall erhält der Arbeit•• Regelfall: Für die Lohnsteuerabzugsnehmer vom Finanzamt eine „Besonmerkmale ist kein Papierbeleg mehr Hinweis: dere Bescheinigung für den Lohnvorhanden! Dadurch wird es in ELStAM möglich, die steuerabzug“ (ab 2015 = Basisbeleg). •• Ausnahme 1: Der Arbeitnehmer hat Steuerklassen IV/IV bzw. III/V oder IV/IV 64 Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Lohnsteuer ó bei denen besondere Vorschriften mit Faktor zu erzeugen und den Arbeitgebeachtet werden müssen (z. B. Angabe bern zu melden. des jeweiligen Bundeslandes franzö»» Verknüpfen mit der Identnummer sischer Grenzgänger zur Berechnung eines Kindes zur Bildung des Kinderder Steuer in Höhe von 1,5 Prozent der freibetrags Lohnsumme, die in diesen Fällen von »» Zulassen der Übertragung von FreibeFrankreich an Deutschland zu zahlen trägen ist) »» Anwenden des Halbteilungsgrund•• Automatisches Berücksichtigen der satzes bei Kirchensteuerpflicht Steuerklasse III, wenn bei einem EheMeldung durch die Meldebehörden paar ein Partner nicht (mehr) lohn•• z. B. bei Begründung bzw. Auflösung steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist. einer Lebenspartnerschaft •• Tod eines Lebenspartners 2015: •• Wegzug in das bzw. Zuzug aus dem •• Wegfall der Möglichkeit, einen mehrAusland fach vorhandenen Personalstamm»» Berücksichtigung von dauerndem Gesatz für den gleichen Arbeitnehmer trenntleben (Antrag beim Finanzamt) in ELStAM nicht anzumelden und mit manuell erfasster Steuerklasse Hinweise: VI abzurechnen. Eine Verlängerung Die dazu notwendigen Daten müssen erst der Übergangsregelung über den noch erhoben werden. Damit die Mel31.12.2014 hinaus ist nicht geplant. debehörden die IdNr. der eingetragenen Lebensgemeinschaften miteinander ver- •• Ab 2015 soll die Papierbescheinigung zur beschränkten Steuerpflicht knüpfen können, ist eine gesetzliche Änentfallen. In diesen Fällen kann beim derung des Melderechts notwendig. Es ist Betriebsstättenfinanzamt eine IdNr. zzt. nicht absehbar, wann das realisiert beantragt werden. Mit dieser ist dann wird. eine ELStAM-Anmeldung möglich. Die Einbindung der übrigen Fälle Als Übergangslösung wird auf Antrag (z. B. auf Antrag unbeschränkt steuervom Wohnsitzfinanzamt für den betrofpflichtige Personen bzw. Steuerfreiheit fenen Arbeitnehmer in 2013 eine „Besonnach DBA) erfolgt zu einem späteren dere Bescheinigung für den LohnsteuerZeitpunkt. abzug“ bzw. ab 2014 eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ erstellt und der •• Melden der berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und ELStAM-Datensatz gesperrt. Pflegeversicherung mit dem ELStAM•• Gültigkeit eines individuellen FreiDatensatz (siehe Bürgerentlastungsbetrags für zwei Jahre (siehe Amtsgesetz) hilferichtlinien-Umsetzungsgesetz, Anwendungszeitpunkt wird per BMF- •• Nicht vor 2015 soll ein elektronisches Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Schreiben bekannt gegeben) zur Verfügung stehen, realisiert über •• Für beschränkt Steuerpflichtige bzw. das Portal des Arbeitnehmers zu seiausländische Arbeitnehmer ohne nem Finanzamt. Wohnsitz in Deutschland kann bereits jetzt beim Betriebsstätten-Finanzamt 2016/2017: im Rahmen des VIFA-Verfahrens (= •• Das ZIVIT (Zentrum für InformatiVergabe der Identifikationsnummer onsverarbeitung und Informationsdurch das Finanzamt) eine steuerliche technik) vergibt als zentrale Stelle Identifikationsnummer beantragt voraussichtlich ab 2016 für jedes werden. Es ist geplant, dass ab Mitte Unternehmen die W-IdNr. und meldet 2014 Arbeitnehmer mit beschränkdiese (evtl. über das zuständige Fiter Steuerpflicht mit dieser IdNr. in nanzamt) den Unternehmen. ELStAM eingebunden werden. • • Wahrscheinlich ab 2017 ersetzt die •• Kennzeichnung für Grenzgänger, Lo h n + G e h alt > November 2013 W-IdNr. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-IdNr. Im ELStAM-Verfahren wird bis dahin die Steuernummer der Firma weiter verwendet und bei Änderungen eine entsprechende Historie aufgebaut wird. Die ZObEL (Zentralverwaltung von Ordnungsbegriffen für Elster) realisiert die W-IdNr. Elster-intern. •• Ersetzen der Lohnsteuerklasse II durch Lohnsteuerklasse I mit Eintragung eines entsprechenden Freibetrages. Dadurch kann der Arbeitgeber nicht mehr erkennen, dass der Arbeitnehmer alleinstehend mit mindestens einem Kind wohnt. NICHT umgesetzt wird der Wunsch der Arbeitgeber, den Grund für die Sperre eines ELStAM-Datensatzes mitzuteilen. Dieser Zeitplan kann z. B. durch Verfahrensänderungen verschoben werden aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Notwendigkeiten der Anwender (Software-Häuser, Arbeitgeber). Aktuelle Informationen siehe auch im Internet unter http://www.elster.de. Thomas Fromme Steuerberater, Bremen 65 ó Abrechnungspra xis > Lohnsteuer (Kommentar) Giuseppe Porzani © www.fotolia.de An- und Abreise(tage) Eine Frage des Timings? Die Reisekostenreform kann ungeahnte Vorteile bieten So, da bin ich wieder. War wieder viel unterwegs für meinen deutschen Arbeitgeber. Und auf meinen Reisen habe ich so einiges erlebt. Aber dazu später mehr. Erst will ich Ihnen noch berichten, was ich bei meiner Reisekosten-Sachbearbeiterin Neues erfahren habe. Sie erinnern sich doch noch an meinen letzten Bericht. Als ich in einer Hotelbar eher zwangsweise Zuhörer bei einem Fachgespräch unter Reisekosten-Fachleuten war. Und das ich daraufhin mal in meiner Firma nachfragen wollte. Habe ich 66 gemacht. Und was soll ich Ihnen sagen – da war noch nichts zu erfahren. Oder besser gesagt, zumindest nichts Konkretes oder gar Vorschläge und Tipps für meine Reisekosten ab 2014. Jaja, sagte mir meine Reisekosten-Sachbearbeiterin, natürlich hätte sie inzwischen etwas darüber gelesen. Immerhin würde man nun von allen Seiten damit bombardiert. Aber so viel Neues gäbe es da doch gar nicht und ich als Vielreisender im Ausland sei davon ja ohnehin nicht betroffen. Komisch, denke ich so bei mir, die Leute in der Hotelbar haben sich da doch noch ganz anders angehört. Und außerdem ist immer noch viel Zeit bis zum 01.01., sagt meine Sachbearbeiterin. Der Chef sei übrigens auch noch im Urlaub. Macht der immer so in der Nachsaison, weil es da billiger ist. Ohne den Chef ginge da gar nichts und ich solle doch nochmal im Spätherbst vorbeischauen. Tja, also so schlau wie vorher. Dann gab es wieder viel zu tun und zu reisen und so hatte ich die Angelegenheit schon fast wieder vergessen. Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspra xis > Lohnsteuer (Kommentar) ó Bis letzten Freitag. Denn da war ich mal wieder auf dem Rückweg über den großen Teich. Nachtflug mit dem deutschen Kranich. In der Holzklasse natürlich, wir müssen ja sparen. Und einen Gangplatz konnte ich auch nicht bekommen, der Vogel war vollkommen voll und ich relativ spät am Check-in. Also einer von den unbeliebten Mittelsitzen in der Fünferreihe. Na bravo, da kannst du das Thema schlafen gleich vergessen. Auf dem Hinweg konnte ich in einem Ami-Flieger mit meinen Meilen ja noch auf Economy-Plus upgraden und hatte wenigstens Sitze so ähnlich wie in der Business Class. Aber beim Kranich gibt es das nicht. Dafür hatten die zum Abendessen kostenlos Rotund Weißwein im Angebot. Hat man auch nicht alle Tage. Der Flug selbst war ruhig, die Kabine auch. Und auch meine Mittelsitz-Nachbarin. Nur hin und wieder meinte ich gemurmeltes „Mhh“ und „soso“ oder „auweia“ zu hören. Eine Deutsche also. Die las auf ihrem Tablet irgendetwas ganz Spannendes. Das längste Murmeln entsprach dann etwa einem „Ach du Schande“. Kurz danach fing sie dann wie wild an mit den Fingern auf dem Tablet herumzuhacken. Da wird man dann doch ein wenig neugierig und wagt einen Blick hinüber, und was lese ich da dick und fett als Überschrift auf dem Tablet: „Budgetplanung 2014“. Da mir das auch noch bevorsteht, hatte ich einen guten Einstieg in den Versuch eines Gesprächsbeginns. Das hat dann auch sofort geklappt. Meine Nachbarin erzählte mir halb aufgebracht, dass sie sich jetzt erst mal in eine Unterlage zu Reisekosten 2014 ihres Unternehmens eingelesen habe. Da sie viel auf Reisen sei, vor allem Europa, EU und so – Sie verstehen? – hätte sie jetzt festgestellt, dass da so einiges anders würde. Vor allem mit dem Tagegeld. Da müsste man schon ein bisschen aufpassen mit den neuen Regeln, meint sie. Sonst würde man unter Umständen beim Tagegeld nicht mehr so viel netto nebenher bekommen wie bisher. Da habe ich mich auch als Sales-Mitarbeiter Lo h n + G e h alt > November 2013 mit grundsätzlich dem gleichen Problem geoutet und wir haben heftig diskutiert. Sie war natürlich klar im Vorteil. In ihrer Firma gab es schon den Entwurf einer neuen Reiserichtlinie 2014 und da stand offenbar alles Wichtige drin. Jedenfalls war sie jetzt auf den Dreh gekommen, dass sie künftig eher bei den Hotelkosten eine Klasse runtergeht, dafür aber am Spätabend vorher oder nächsten Morgen ganz früh an- bzw. abreist. Wieso, frage ich. Weil das mehr Tagegeld bringt, denn die Zeitgrenzen bei An- und Abreisetagen wären weggefallen. Da ist es dann künftig auch egal, ob sie nach einem vollen Arbeitstag in der Firma erst mit dem letzten Flieger abends z. B. nach Brüssel fliegt. Und vielleicht auch mit dem Frühflieger erst zurück und dann gleich ab ins Büro. Bringt für jeden An- und/oder Abreisetag 12 Euronen steuerfrei, egal wie lange man weg war. Und das wollte sie jetzt gleich mal in ihrer Budgetplanung für 2014 berücksichtigen. In den Gesamtkosten würde sich das irgendwie ausgleichen, aber sie selbst würde steuerfrei mehr Cash in de Täsch haben. Und den Arbeitsplatz würde sie deswegen jetzt auch noch ganz kurzfristig in der Firma aufgeben. Wieso das denn, frage ich. Weil ich dann nur noch von zuhause aus arbeiten werde, im Büro bin ich ja sowieso fast nie und muss da auch gar nicht sein, sagt sie. Das hätte den Vorteil, dass sie für den Firmenwagen dann auch keinen geldwerten Vorteil mehr zahlen müsste. Das würde ein paar hundert Euro im Monat ersparen und alles zusammen würde dann eine richtig satte Quasi-Gehaltserhöhung geben. Ich war platt. Geldwerter Vorteil – was haben die Deutschen nur für komische Begriffe. Und die Dame neben mir schien ganz schön clever zu sein. Im weiteren Flugverlauf hat sie mir dann noch so einiges verraten, auch eine Telefonnummer. Jedenfalls bin ich dann am Montag gleich wieder zu meiner Sachbearbeiterin und habe ihr erzählt, was ich da so alles in der Zwischenzeit erfahren habe. Sie war ehrlich überrascht und sagte, das müsse sie erst mal nachlesen und ihren Chef fragen. Aber der sei jetzt zur Kur. Macht er immer im Spätherbst – wegen der bunten Blätter, sagt er. Und außerdem könne meine Reisebekanntschaft auch gar nicht Recht haben mit ihren Tagegeldern bei An- und Abreisetagen. Sie selbst hätte im Gegenteil gelesen, dass künftig nicht mehr bis zu, sondern mehr als acht Stunden Abwesenheit dafür erforderlich seien. Jaja, das habe sie selbst so gelesen. Also nichts mit weggefallenen Mindestabwesenheitszeiten. Ich verstehe es einfach nicht. Wer hat denn nun Recht? Immerhin hat mir die Dame auf dem Mitfliegersitz doch den ganz offiziellen Entwurf ihrer Firma gezeigt. Das saugen die sich doch auch nicht einfach so aus den Fingern. Muss ich dann wohl oder übel jetzt selber mal versuchen nachzulesen. Ich schreib Ihnen dann gelegentlich, was ich dazu herausgefunden habe. Und tschüss. Valentin van Sundqvist freier Publizist Hamburg 67 ó Abrechnungspraxis > Pfändung Berechnung des pfändbaren Betrages Die Umsetzung der Nettomethode in SAP In der Lohn+Gehalt, Ausgabe 5/2013, wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. April 2013, 10 AZR 59/12 ausführlich erläutert. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode: „Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.“ Grundsätzliches zur Nettomethode Bei der Nettomethode sind im ersten Schritt die unpfändbaren Beträge gem. § 850a ZPO vom Gesamtbruttoeinkommen abzuziehen. Im zweiten Schritt sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, die auf das restliche, also das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Beispiel AN, Steuerklasse III/0, kinderlos, Gehalt 2.000 Euro, 300 Euro Gefahrenzulage*, 200 Euro Erschwerniszulage* (* = unpfändbar). Gesetzliche Abzüge aus 2.000 Euro: Steuerliche Abzüge = 36,18 Euro/sv-rechtliche Abzüge = 408,50 Euro. Es wird hier eine Fiktivabrechnung vorgenommen: Auf Basis des Pfändungsbruttos (ohne unpfändbare Bezüge) werden fiktiv die gesetzlichen Abzüge ermittelt, um das Pfändungsnetto zu berechnen. Da die Umrechnung der gesetzlichen Abzüge auf das pfändbare Bruttoarbeitseinkommen vereinfachend ohne Berücksichtigung spezieller Lohnsteuer- und SV-Vorschschriften wie beispielsweise Steuerprogression und Beitragsbemessungsgrenze erfolgt, ergibt sich in der ReUmsetzung in SAP bei gel ein niedrigeres Pfändungsnetto, als laufendem Arbeitslohn SAP führt keine separate (fiktive) Abrech- wenn die Nettomethode abrechnungsnung im Hintergrund durch. Vielmehr technisch durch einen Fiktivlauf erfolgen ermittelt das Programm durch Dreisatz- würde. rechnung die auf das pfändbare Bruttoarbeitseinkommen entfallenen gesetzlichen Umsetzung in SAP bei sonstigen Abzüge. Bezügen (einmalige Zuwendungen) Handelt es sich bei dem sonstigen Bezug um ein Urlaubsgeld, erfolgt keine „DreiBeispiel satzumrechnung“, da eigene Lohnarten Zum Vergleich bleiben wir bei den genannfür die Steuern und Arbeitnehmerbeiträten Grunddaten: ge zur Sozialversicherung abgestellt werAN, Steuerklasse III/0, kinderlos, Gehalt den. Insofern erfolgt hier eine genaue Be2.000 Euro, 300 Euro Gefahrenzulage*, 200 rechnung – mit den tatsächlichen Werten Euro Erschwerniszulage* (* = unpfändbar). wie vom BAG gefordert –, falls keine weiGesetzliche Abzüge aus 2.500 Euro: Steuerliche Abzüge = 131,93 Euro/sv-rechtliche teren einmaligen Zuwendungen gewährt Abzüge = 510,63 Euro/Summe gesetzliche werden. Abzüge gesamt aus 2.500 Euro = 642,56 Euro. 2.000,00 Euro Pfändbares Bruttoar- beitseinkommen (ohne pfändbare Bezüge) - 514,05 Euro Durch Dreisatz umgerech- nete gesetzliche Abzüge (Abzüge bei 2.500 Euro = 2.500,00 Euro Bruttoarbeitseinkommen - 500,00 Euro unpfändbare Bezüge gem. 642,56 Euro; bei 2.000 Euro = 514,05*) § 850a ZPO *642,56 Euro : 2.500 Euro x = 2.000,00 Euro Pfändungsbrutto (1) - 36,18 Euro steuerliche Abzüge aus (1) 2.000 Euro = 514,05 Euro - 408,50 Euro sv-rechtliche Abzüge aus (1) = 1.485,95 Euro Pfändungsnetto (Grund- lage für Pfändungstabelle) = 1.555,32 Euro Pfändungsnetto (Grund- lage für Pfändungstabelle) Bei einer unterhaltsberechtigten Person Bei einer unterhaltsberechtigten Person und und bei einem Pfändungsnetto in Höhe von einem Pfändungsnetto in Höhe von 1.555,32 1.485,95 Euro sind laut Pfändungstabelle 20,83 Euro pfändbar. Euro sind laut Pfändungstabelle 55,83 Euro pfändbar. 68 Ist nur ein Teil der einmaligen Zuwendung unpfändbar, z. B. bei der Weihnachtszuwendung maximal 500 Euro, wird der pfändbare bzw. unpfändbare Nettoteil jedoch wieder mittels „Umrechnung“ wie beschrieben ermittelt. Beispiel Weihnachtszuwendung (WZ) brutto 650 Euro Gesetzliche Abzüge auf die WZ 323,22 Euro WZ netto = 326,78 Euro 650,00 Euro - 500,00 Euro 150,00 Euro Sonderbezug nach § 850a ZPO brutto Abzüglich unpfändbar nach § 850a ZPO brutto = pfändbarer Anteil brutto Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Pfändung ó Doc RaBe © www.fotolia.de Nein, keine Fragen mehr – Frank Müller gibt klare Antworten Dagegen spricht der Wortlaut des BAGUrteils vom 17. April 2013: „Die zutreffende Berechnungsweise ist die Nettomethode. Im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu Frank Müller bringen, die auf das ohne die unpfänd- Betriebswirt (VWA) baren Bezüge verbleibende Bruttoeinkom- selbst. Trainer und Unternehmensberater Fazit men zu zahlen sind.“ Diese Formulierung www.frag-den-mueller.de SAP wendet im Standard die Nettometho- spricht für eine Fiktivabrechnung (wie bei de bereits seit 2006 an (s. Hinweis 70224). SAP z. B. beim Urlaubsgeld). Die Frage ist, ob diese Art der Ermittlung der gesetzlichen Abzüge bei laufenden 1 Bezügen und beim Weihnachtsgeld auf- „Insoweit war der pfändbare Nettobetrag für den Monat Juli 2005 zu ermitteln, indem der ausgezahlgrund des Urteils des Arbeitsgerichtes te Nettobetrag entsprechend den Bruttoanteilen Aachen vom 21. Februar 2006 (Az. Ca von Regellohn und Urlaubsgeld ins Verhältnis gesetzt wurde.“ 4544/051) Bestand haben wird. - 74,59 Euro Minus Steuer- und SV- Abgaben auf die 150 Euro (Abzüge bei 650 Euro = 323,22 Euro; bei 150 Euro = 53,59*) *323,22 Euro : 650 Euro x 150 Euro = 74,59 Euro = 75,41 Euro Pfändbar mit Schutz (erhöht somit das Pfändungsnetto) Lo h n + G e h alt > November 2013 69 ó Abrechnungspraxis > Aktuelles Sozialversicherungsrecht Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht vloenerjung © www.fotolia.de des Hauptbetriebes. Anders ist es bei einer Filiale/Zweigstelle mit anderer wirtschaftlicher Ausrichtung. Dafür muss eine neue Nr. beim BNS beantragt werden. Nur so kann die BA die Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt beurteilen. Das nutzt der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung und dient auch der Umsatzsteuerverteilung auf die Gemeinden! Inhaltsverzeichnis Bei Abgabe von SV-Meldungen auf richtige Betriebs-Nr. achten Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht. . . . . . . . . . . . . . 70 (Gp) Für jeden Beschäftigungsbetrieb gibt es eine Betriebs-Nummer vom Betriebsnummernservice (BNS) der BA. Als Wer zu spät zahlt, den bestraft der (Säumis-)Zuschlag. . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Beschäftigungsbetrieb gelten dabei der Hauptsitz des Unternehmens und jede weitere Zweigstelle oder Filiale, in der ArUmlagepflicht: Anwendung der Vereinfachungsregelung . . . . . . . . . . . . . . 75 beitnehmer beschäftigt sind. Bei der SVMeldung muss immer die Betriebs-Nr. des Beschäftigungsbetriebes verwendet werHöhere Mütterrente: Teures Wahlversprechen . . . . . . . . . . . . . . 77 den, in dem der Mitarbeiter im fraglichen Zeitraum beschäftigt war. Das darf nicht immer nur die Nr. des Hauptbetriebes Rentenversicherung 2012: Rosige Zeiten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 sein. Maßgebend für den Beschäftigungsbetrieb sind Gemeindegrenzen und Wirtschaftszweige. Wird z. B. in einer Gemeinde eine neue Filiale in der gleichen Branche eröffnet, gilt auch dafür die Nr. 70 Anders ist es beim Beitragsnachweis: Hier wird im Datensatz nur die BetriebsNr. des Hauptbetriebes verwendet (auch Hauptbetriebsnummer genannt). Die Gemeinde ist dafür nicht entscheidend. Der Beitragsnummernservice ist unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 20 oder per E-Mail unter [email protected] erreichbar. Infos und Antragsformulare sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de. Gesetzliche Krankenkassen dürfen nicht irreführend werben (Gp) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie z. B. GKV) an das Verbot irreführender Werbung halten müssen. Im Streitfall ging es um eine BKK, die 2008 auf ihrer Website vor einem Kassenwechsel damit gewarnt hatte, dass dann finanzielle Risiken/Nachteile drohten. Ein Wechsler binde sich für 18 Monate an eine neue Kasse und müsse möglicherweise mit Zusatzbeiträgen rechnen. Nicht gesagt wurde dabei, dass es bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht gibt. Das hielt der Bundesgerichtshof für irreführende Werbung nach Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Aktuelles Sozialversicherungsrecht ó der Richtlinie 2005/29/EG, jedoch hatte das Gericht Zweifel, ob die Richtlinie auch für öffentliche Körperschaften gilt. Diese Frage hat der EuGH jetzt bejaht. Begründung: Trotz ihres öffentlichen Charakters sind gesetzliche Krankenkassen „Gewerbetreibende“ im Sinne der EU-Richtlinie und somit an das Wettbewerbsrecht gebunden. Damit wurde der deutschen Wettbewerbszentrale Recht gegeben und der geforderten Unterlassungserklärung nebst notwendiger Anwaltskosten zugestimmt (EuGH v. 03.10.2013, Az.: C – 59/12). Neues zur Entgeltbescheinigung für Grenzgänger (Gp) Für Entgelt-Abrechner stellt sich häufige die Frage: Welches Nettoentgelt soll beim Ausfüllen der Entgeltbescheinigung angegeben werden, wenn es um Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder die Erkrankung eines Kindes geht? Dann benötigen die Kassen neben dem Brutto- auch das Nettoentgelt. Das wurde bei Grenzgängern bisher so ermittelt, als wenn der Wohnort in Deutschland liegt. ChristArt © www.fotolia.de Auf Antrag gibt es eine Alternative nach der EG-Verordnung 883/04: Danach können diese Arbeitnehmer beantragen, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet werden. Doch diese Anträge sind in der Praxis eher selten. Aktuelles aus der Sozialversicherung? Er setzt noch andere Prioritäten Ausland erzielten Entgelt, muss die Kas- aufkommen. Diese Rechtsauffassung der se die Ersatzleistung neu berechnen (Be- BG hat das Sozialgericht in Dresden bestäsprechungsergebnis des GKV-Spitzenver- tigt. bandes v. 5./06.06.2013, Top 3). Nach Auffassung des Gerichts ist die Nahrungsaufnahme während einer ArbeitsKein Arbeitsunfall beim Warten pause am Kopiergerät grds. nicht gesetzauf das Kopiergerät (Gp) Wenn ein Arbeitnehmer sich wäh- lich unfallversichert. Essen und Trinken rend einer Kopierpause (Pause zur Her- sei ein menschliches Grundbedürfnis und stellung der Betriebsbereitschaft zwi- tritt regelmäßig hinter betrieblichen Beschen zwei Kopiergängen) eine Flasche langen zurück. Es handelt sich um eine alkoholfreies Bier aus dem in der Nähe sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit stehenden Kühlschrank holt und sich der der Mitarbeiter seine versicherte Täbeim Trinken herausquellenden Bieres tigkeit unterbrochen hatte. Es liege auch mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab- keine Ausnahme vor, da die KopiertätigBeantragen Arbeitnehmer bei der Kasse bricht, muss die zuständige Berufsgenos- keit nicht geeignet war, abweichend vom eine Berechnung nach dem tatsächlich im senschaft dafür nicht als Arbeitsunfall normalen Trink- und Essverhalten des ArKürzlich hat der GKV-Spitzenverband neue Regeln für Arbeitgeber beschlossen. Danach gelten folgende Maßgaben für die fiktive Ermittlung des Nettoentgelts: •• Für Singles gilt grds. Steuerklasse 1; •• für Verheiratete gilt Steuerklasse 4; •• bei Mehrfachbeschäftigung gilt Klasse 6 außer bei der Hauptbeschäftigung; •• der Kinderfreibetrag bleibt immer unberücksichtigt; ebenso unterbleibt der Ansatz des Zuschlags bei Kinderlosen in der RV; •• die Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt, wohl aber der Soli. Lo h n + G e h alt > November 2013 71 ó Abrechnungspraxis > Aktuelles Sozialversicherungsrecht beitnehmers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen (SG Dresden v. 01.10.2013, Az.: S 5 U 113/13). Bericht zur Scheinselbständigkeit und zur Schwarzarbeit erschienen (Gp) Fast alle Bereiche, aber besonders lohnintensive Branchen sind von Schwarzarbeit betroffen. Untersuchungen von Tübinger Wissenschaftlern gehen von 343 – 352 Mrd. Euro aus. Das würde einem Verhältnis von 13,4 – 14,6 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt entsprechen, mit sinkender Tendenz. Grund dafür seien kräftiges Wirtschaftswachstum und eine günstige Lage am Arbeitsmarkt. West 20142014 2013 2013 jährlichmonatlich jährlich monatlich Renten- und Arbeitslosenversicherung 71.400 € 5.950 € 69.600 € 5.800 € Knappschaftliche Rentenversicherung 87.600 € 7.300 € 85.200 € 7.100 € Kranken- und Pflegeversicherung* 48.600 € 4.050 € 47.250 € 3.937,50 € Ost 20142014 2013 2013 jährlichmonatlich jährlich monatlich Renten- und Arbeitslosenversicherung 60.000 € 5.000 € 58.800 € 4.900 € Knappschaftliche Rentenversicherung 73.800 € 6.150 € 72.600 € 6.050 € Kranken- und Pflegeversicherung* 48.600 € 4.050 € 47.250 € 3.937,50 € Der amtliche Bericht der Regierung erwähnt besondere Probleme in der Zusammenarbeit mit ausländischen Sozialversicherungen bei der Arbeitnehmer-Entsendung. So würden Beschei- *zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. § 223 Abs. 3 SGB V nigungen rückwirkend ausgestellt oder beanstandete Bescheinigungen nicht zuAus der Verordnung, die noch der Zustimrückgenommen werden. mung des Bundesrates bedarf, ergeben Bei der Scheinselbständigkeit treten häu- sich für das kommende Jahr folgende fig Personen formell als selbständige Un- Werte (siehe Tabellen oben). ternehmer auf, obwohl sie tatsächlich Stefan HaussmanN abhängig beschäftigt sind. Damit soll die Bezugsgrößen 2014 LL . M . SV-Pflicht verschleiert und Mindestlöhne Alte Bundesländer: 33.180 Euro pro Jahr Berlin umgangen werden. Weiter heißt es: Es ist bzw. 2.765 Euro pro Monat (2013 = 32.340 ein verstärkter Missbrauch grds. legaler Euro bzw. 2.695 Euro). Vertragskonstruktionen festzustellen (z. B. selbständige Köche im fremden Gastro- Neue Bundesländer: 28.140 Euro pro Jahr nomiebetrieb, selbständige Friseure ohne bzw. 2.345 Euro pro Monat (2013 = 27.300 eigenes Geschäftslokal) bzw. im Rahmen Euro bzw. 2.275 Euro). einzelner Verarbeitungs- oder Verwaltungsschritte (z. B. Regaleinräumer in Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Supermärkten) als eigenständige und ab- gesetzlichen Krankenversicherung 2014 Jahresarbeitsentgeltgrenze trennbare Dienst- oder Werkleistungen Allgemeine und ihre Betriebsauslagerungen (12. Be- nach § 6 Abs. 6 SGB V: bundeseinheitlich Wolfgang Gamp Rechtsassessor richt der Bundesregierung über die Aus- 53.550 Euro (2013 = 52.200 Euro). www.lohnsteuerhilfe-herdecke.de wirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung Jahresarbeitsentgeltgrenze der illegalen Beschäftigung, BT-Drucks. Besondere nach § 6 Abs. 7 SGB V: bundeseinheitlich 17/14800). 48.600 Euro (2013 = 47.250 Euro). Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 (Hm) Das Bundeskabinett hat Mitte Oktober 2013 die „Verordnung über maßge- Für Sie zusammengestellt von Stefan bende Rechengrößen der Sozialversiche- Haussmann (Hm) und Wolfgang Gamp rung für 2014“ beschlossen. (Gp). 72 Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Sozialversicherung ó Wer zu spät zahlt, den bestraft der Zuschlag Säumniszuschläge können bei einem unabwendbaren Ereignis erlassen werden Werden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet, sind die Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung, verpflichtet, Säumniszuschläge einzufordern. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wann Säumniszuschläge in der Sozialversicherung berechnet werden. Nach der vom 01.01.1995 an geltenden Fassung des § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist zwingend, sie liegt nicht mehr im Ermessen der Einzugsstelle oder anlässlich einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers. Arbeitgeber muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag überweisen Säumniszuschläge sind auf rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf die Umlagen zu erheben. Der Arbeitgeber hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Werden einem Arbeitgeber Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Verleiher) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht angemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gilt der Entleiher als Arbeitgeber. Zahlt der Verleiher allerdings das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner; die Einzugsstelle kann sie wahlweise in Anspruch nehmen. Fälligkeit beachten Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Seit dem 01.01.2006 richtet sich die Fälligkeit der Beiträge ausschließlich nach der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld nachprüfbar zu niedrig festgelegt, weil die Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld offensichtlich unrichtig oder nicht nach bestem Wissen und Gewissen mit den Parametern, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Schätzung zur Verfügung gestanden haben, erfolgte, sind Säumniszuschläge zu erheben. Es ist dabei ausschließlich auf die voraussichtliche Beitragsschuld abzustellen; ein Vergleich mit der später ermittelten tatsächlichen Beitragsschuld erfolgt nicht. erpflichtigen, so ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.07.1985 (BStBl. II 1986 S. 122). Sie stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar, sind aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist deshalb für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu entrichten. Als Tag der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gelten •• bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs; •• bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle; bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung; •• bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. Keine Schonfrist Der Zahlungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Einzugsstelle spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der geschuldeten Beiträge ist. Ist dies nicht der Fall, sind nach der aktuellen Rechtslage Säumniszuschläge zu zahlen. Eine „Schonfrist“ wird nicht mehr eingeräumt. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel Säumniszuschläge entstehen kraft Ge- Erlass von Säumniszuschlägen setzes allein durch Zeitablauf ohne wäre unbillig Rücksicht auf ein Verschulden des Steu- Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen > Lo h n + G e h alt > November 2013 73 ó Abrechnungspraxis > Sozialversicherung Unbilligkeit kann insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht kommen: •• Unabwendbares Ereignis: Ist der Zahlungspflichtige durch den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses an einer pünktlichen Beitragszahlung gehindert und war es ihm nicht möglich, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, so kann die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig sein. Ein unabwendbares Ereignis kann z. B. eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall des Zahlungspflichtigen bzw. des für die Beitragszahlung Verantwortlichen, aber auch eine Naturkatastrophe oder ein Brand sein. Das unabwendbare Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass die Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgen konnte. •• Bisher pünktlicher Beitragszahler: Bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler kann die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht zu zahlen. Dazu gehört unter anderem eine falsche Einschätzung der Überweisungslaufzeit. Als pünktlicher Beitragszahler ist derjenige anzusehen, der in den letzten zwölf Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat. •• Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung: Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist auch dann unbillig, wenn dem Zahlungspflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zunächst nur hinsichtlich ihres Druckmittelcharakters ins Leere gehen, ist es in diesen Fällen jedoch sachgerecht, nur die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen. Als Zahlungsunfähigkeit ist im Grundsatz das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen. •• Gefährdung der wirtschaftlichen Exis- 74 tenz: Säumniszuschläge werden auch nicht eingefordert, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet wird. •• Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Hauptschuld: Bei einem Erlass der Hauptschuld ist es sachgerecht, gleichzeitig die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge zu erlassen, auch wenn es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis handelt. LSG-Beschluss: Säumniszuschläge gehören zur Hauptforderung Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 24.09.2010 gehören Säumniszuschläge, die ein Sozialversicherungsträger für verspätet entrichtete Beiträge erhoben hat, zu den Nebenforderungen gemäß § 43 Gerichtskostengesetz (GKG) und sind daher bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Sozialversicherungsträger können für Beiträge und Beitragsvorschüsse vom Beitragsschuldner Säumniszuschläge erheben, wenn die Sozialabgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages beispielsweise bei der Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) eingegangen sind. Dabei ist zu beachten, dass der Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen auf volle 50 Euro abgerundeten Betrags beträgt (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – SGB – IV). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dem Säumniszuschlag die nicht rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge beim Beitragsschuldner sanktioniert werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind die Säumniszuschläge eine Art Ordnungsgeld und gleichzeitig Zinsen für die verspätete Entrichtung der Beiträge. Höhe des Streitwertes Anlässlich einer Betriebsprüfung hat ein Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 08.12.2009 für das Jahr 2005 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.676,84 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 509 Euro) und mit Be- scheid vom 10.12.2009 für die Jahre 2006 bis 2008 Beiträge in Höhe von 3.080,20 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 639,50 Euro) nachgefordert. Gegen die beiden Nachforderungsbescheide legte der Arbeitgeber bzw. sein Rechtsvertreter Widersprüche ein. Diese wurden mit Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen. Gegen die Widerspruchsbescheide erhob der Rechtsvertreter des Arbeitgebers beim zuständigen Sozialgericht (SG) Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Rentenversicherungsträger nahm die Feststellungen in den angegriffenen Bescheiden zurück. Mit Beschluss setzte das SG den Streitwert auf 1.676,84 Euro fest. Der Beschluss über den Streitwert wurde dem Rechtsvertreter zugestellt. Der Rechtsvertreter stellte fest, dass bei der Berechnung des Streitwertes nur der erste Bescheid berücksichtigt wurde. Allerdings wären beide Bescheide Streitgegenstand gewesen. Der Rentenversicherungsträger argumentierte, dass bei der Berechnung des Streitwerts auch Nebenforderungen, wie Säumniszuschläge, berücksichtigt wurden. Säumniszuschläge gehören zur Hauptforderung Nach einem Beschluss des Hessischen LSG vom 24.09.2010 (Az.: L 1 KR 225/10 B) müssen auch Säumniszuschläge bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigt werden. Säumniszuschläge gehören zur Haupt- und nicht nur Nebenforderung (§ 43 GKG). Michael Schmatz Sozialversicherungsfachwirt Wirtschaftsjournalist Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Sozialversicherung ó Anwendung der Vereinfachungsregelung Umlagepflicht wie bei laufendem Arbeitsentgelt Nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 (TOP 10) unterliegen angesammelte Arbeitsentgelte, die wie Einmalzahlungen abgerechnet werden, auch der Umlagepflicht. geltabrechnungszeitraum zugeordnet werden (vergleiche Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 16./17.01.1979). Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der GeDie Umlagen zum Ausgleich der Arbeit- samtsozialversicherungsbeiträge und der geberaufwendungen nach dem Auf- Umlagen herangezogen. wendungsausgleichsgesetz (AAG) sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG von dem Ar- Betriebsprüfungen beitsentgelt zu berechnen, von dem die der Rentenversicherung Beiträge der im Betrieb beschäftigten Werden variable ArbeitsentgeltbestandArbeitnehmer zur gesetzlichen Renten- teile auch nicht im nächsten oder überversicherung bemessen werden oder bei nächsten Entgeltabrechnungszeitraum Versicherungspflicht in der gesetzlichen ausgezahlt, sondern angespart, wird es Rentenversicherung zu bemessen wären. im Rahmen von Betriebsprüfungen durch Bei der Berechnung der Umlage sind gemäß die Rentenversicherungsträger nicht be§ 7 Abs. 2 Satz 2 AAG allerdings einmalig anstandet, wenn die angesammelten gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a So- Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderzialgesetzbuch (SGB) IV nicht zu berück- jahr oder spätestens bis März des Folgesichtigen; dies gilt über den Wortlaut der jahres tatsächlich ausgezahlt werden. In Regelung hinaus nicht nur für das Aus- diesen Fällen kann für die Nachzahlung gleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit aus Vereinfachungsgründen auch die Re(U1-Verfahren), sondern auch für das bei gelung für einmalig gezahltes ArbeitsMutterschaft (U2-Verfahren). entgelt mit der Maßgabe angewendet werden, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des NachzahlungszeitZeitversetzte Abrechnung zulässig Einige variable Arbeitsentgeltbestand- raums zugrunde zu legen ist. Damit wird teile, wie z. B. Mehrarbeits- bzw. Über- eine abrechnungstechnische aufwändige stundenvergütungen oder Provisionen, Rückrechnung vermieden. können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat ab- Charakter als laufendes gerechnet werden, in dem der Anspruch Arbeitsentgelt bleibt erhalten auf diese Arbeitsentgeltbestandteile ent- Der Charakter der Nachzahlung als laustanden ist. Sofern dem Arbeitgeber eine fendes Arbeitsentgelt bleibt – ungeachBerücksichtigung der variablen Arbeits- tet der Vereinfachungsregel – jedoch entgeltbestandteile in dem Entgeltabrech- unberührt. Das bedeutet, dass derartige nungszeitraum, in dem sie entstanden Nachzahlungen bei der Berechnung der sind, nicht möglich ist, können diese zur Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt sind, und zwar grundsätzlich in dem Umdes nächsten oder übernächsten Ent- fang, in dem auch die Beiträge zur Ren- tenversicherung bemessen werden. Ist der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung jedoch dadurch gemindert oder auf 0 reduziert, weil ein bereits einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit seinem beitragspflichtigen Teil für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, ist für die Bemessung der Umlagen aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile eine von der Rentenversicherung abweichende Bemessungsgrundlage zu bilden. Beispiel Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2012 ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 5.500 Euro. Im November 2012 erhält er eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 2.000 Euro; diese unterliegt mit einem Anteil in Höhe von 1.100 Euro der Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Dezember 2012 werden ihm die Überstunden des Jahres 2012 in Höhe von 1.500 Euro ausgezahlt. Aus Vereinfachungsgründen wird diese Überstundenauszahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Das im November 2012 ausgezahlte Weihnachtsgeld ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umlagen im Dezember 2012 nicht heranzuziehen. Es verbleibt daher für die Umlagen eine Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 Euro, während für die Renten- und Arbeitslosenversicherung lediglich eine Differenz in Höhe von 100 Euro besteht. Für die Berechnung der Umlagen aus der Überstundenauszahlung ist mithin von einer Bemessungsgrundlage von 1.200 Euro auszugehen. Für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden 100 Euro zugrunde gelegt. > Lo h n + G e h alt > November 2013 75 ó Abrechnungspraxis > Sozialversicherung Praxishinweis: Die vorstehenden Ausführungen zur Berechnung der Umlagen gelten bei einer entgeltlichen Abgeltung von Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung gleichermaßen. Umlagepflicht zweifelsfrei feststellen Wenn Zweifel über eine Teilnahmepflicht bestehen, sollten sich Mitarbeiter in Personal- und Steuerbüros immer mit der zuständigen Einzugsstelle (gesetzlichen Krankenkassen) in Verbindung setzen. In Einzelfällen können Arbeitgeber ein förmliches Feststellungsverfahren zur Teilnahmepflicht am Ausgleichsverfahren beantragen. Den Feststellungsbogen gibt es bei den einzelnen Einzugsstellen (gesetzlichen Krankenkassen). Anhand der Angaben prüft die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse), ob eine Teilnahmepflicht besteht oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme des Betriebes vor, muss der Arbeitgeber die Umlagebeiträge an die zuständige Krankenkasse entrichten. Über den Beitragsnachweis und die Abbuchung kann dokumentiert werden, dass Umlagebeiträge an die zuständige Krankenkasse entrichtet wurden. Praxishinweis: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen seit jeher die Prüfung des Umlageverfahrens in die „Beitragsüberwachung“ (Betriebsprüfungen) ein. Wird die Umlagepflicht erst bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nachträglich festgestellt, führt dies zur Nachforderung von Umlagebeiträgen. Erstattungsanspruch Beim U1-Verfahren kann maximal ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Erstattet wird auf Antrag des Arbeitgebers, sobald er Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gezahlt hat. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Über- 76 stundenvergütungen und Überstundenzuschläge sind nicht zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen werden nicht erstattet. Ebenso können Aufwendungen des Arbeitgebers für Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen Erkrankung eines Kindes keine Arbeitsleistung erbracht hat, nicht erstattet werden. Der Erstattungsanspruch besteht nur für die ersten sechs Wochen, in denen das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird. Nicht dazu gehört zum Beispiel Arbeitsentgelt, das auf Grund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen: •• für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen fortgezahlt bzw. •• bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Stellt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung krankheitsbedingt während eines Arbeitstages oder einer Arbeitsschicht ein, so basiert das für die ausgefallenen Arbeitsstunden gezahlte Arbeitsentgelt nicht auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Sechs-Wochen-Frist sowie der Erstattungszeitraum beginnen demnach erst am Folgetag. Diese Regelung gilt rechtsverbindlich seit 01.07.2010. Erstattung beantragen Nahezu alle Kassenarten setzen Umlagesätze fest und führen das Ausgleichsverfahren durch. Seit dem 01.01.2011 sind Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen elektronisch zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme eines Betriebes vor, muss der Arbeitgeber die Umlagebeiträge an die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) überweisen. Zuständig ist jeweils die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht. Bei Privatversicherten die Kasse, an die die Rentenbzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Für geringfügig Beschäftigte führt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See das Verfahren durch. Maschinelles Erstattungsverfahren Erstattet wird auf Antrag des Arbeitgebers. Bislang standen hierfür Erstattungsanträge zur Verfügung, die bei der jeweiligen Geschäftsstelle der gesetzlichen Krankenkasse angefordert werden konnten. Seit dem 01.01.2011 dürfen Erstattungsanträge nach dem AAG nur noch maschinell über eine gesicherterund verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemunterstützten Ausfüllhilfen, z. B. sv.net, an die zuständige Krankenkasse abgegeben werden. Die vom GKV-Spitzenverband festgelegten Grundsätze für den Datenaustausch legen unter anderem Übertragungswege sowie weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf und Aufbau der Datensätze fest. Rückmeldung fehlerhafter Daten Sind die von den Arbeitgebern übermittelten Daten fehlerhaft, werden diese von den Datenannahmestellen abgewiesen. Nach einer Prüfung der fehlerhaften Daten durch den Arbeitgeber müssen diese gegebenenfalls erneut an die Datenannahmestelle übermittelt werden. Beachten Sie daher bitte die E-Mails der Datenannahmestelle bzw. sorgen Sie – im Falle einer Bereitstellung der fehlerhaften Daten über den Kommunikationsserver – für einen regelmäßigen Abruf der fehlerhaften Daten. So lassen sich Unstimmigkeiten vermeiden. Michael Schmatz Sozialversicherungsfachwirt Wirtschaftsjournalist Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Sozialversicherung ó Teures Wahlversprechen Höhere Mütterrente langfristig nicht finanzierbar Mütterrenten lassen sich nicht aus Rentenrücklage finanzieren Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund würde die Mütterrente allein bis 2030 neue Finanzierungslasten von rd. 130 Mrd. Euro schaffen. Das ist sehr viel mehr, als die schrittweise wirksam werdende „Rente mit 67“ bis dahin an Entlastung bringen wird. Und kein Betrag, der allein aus der verfügbaren Rentenrücklage (Ende 2013 voraussichtlich 28 Mrd. Euro) bestritten werden kann. W-FOTO © www.fotolia.de Die Union will die Renten von Müttern, die Kinder vor 1992 geboren haben, erhöhen. Ab 2014 sollen weit in der Vergangenheit erbrachte Erziehungsleistungen mit einem weiteren Entgeltpunkt honoriert werden. Nach den Vorstellungen von CDU und CSU soll die Finanzierung aus Mitteln der Rentenversicherung erfolgen. Anders als nach heutiger Gesetzeslage will der Bund für die Gewährung zusätzlicher Entgeltpunkte keine Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Gegen die Unionspläne sprechen jedoch zahlreiche Gründe. Sparen geht anders: Die versprochene Mütterrente wird eine kostspielige Angelegenheit Im Zuge der Eurokrise haben sich die EUStaaten darauf verständigt, ihre Staatsfinanzen in Ordnung zu bringen und ihre Sozialsysteme zukunftsfest zu machen. Bislang konnte Deutschland immer mit Stolz auf seine bereits weitblickend durchgeführten Rentenreformen verweisen. Die finanziellen Belastungen der Mütterrente Es wäre zudem ein klarer Missbrauch der wären jedoch so enorm, dass sie die seit Rentenrücklage, wenn sie für zusätzliche 2001 mühsam errungenen Reformerfolge Rentenleistungen eingesetzt würde. Auf- in weiten Teilen konterkarieren würden. gabe der Rentenrücklage ist es zu vermeiden, dass in konjunkturell schwierigen Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Zeiten ein Beitragssatzanstieg erfolgen zusätzliche Mütterrenten für Bund, Länmuss. Die Rentenrücklage für zusätzliche der und Kommunen höhere Kosten im Leistungen zu plündern, hätte daher zur Bereich der Beamtenversorgung bedeuten Folge, dass der Beitragssatz in der nächs- würden. Denn auch hier gilt bislang, dass ten wirtschaftlichen Schwächephase – drei Jahre Kindererziehungszeiten nur für entgegen aller wirtschaftlichen Vernunft Geburten ab 1992 anerkannt werden (§ 50a – wieder angehoben werden müsste. BeamtVG). Angesichts der Schuldenbrem- se dürfte es äußert schwer werden, hierfür eine Finanzierungslösung zu finden. Unionspläne gefährden die Finanzierbarkeit der Rentenversicherung Durch mehrere Rentenreformen in den zurückliegenden Legislaturperioden ist es gelungen, die gesetzliche Rentenversicherung auf den demografischen Wandel vorzubereiten. Richtschnur des Handelns war immer, die nachfolgenden Generationen nicht finanziell zu überfordern und den langfristig drohenden Beitragssatzanstieg zumindest zu begrenzen. Diese Einsicht bleibt nun auf der Strecke. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung würde bei Umsetzung der Unionspläne höher liegen als nach geltendem Recht. Die von der Union geplanten höheren Mütterrenten bedeuten eine Mehrbelastung der > Lo h n + G e h alt > November 2013 77 ó Abrechnungspraxis > Sozialversicherung Rentenversicherung in Höhe von etwa 0,6 Beitragssatzpunkten. Daher würde das gesetzlich definierte Ziel, dass der Beitragssatz bis 2030 die Belastungsobergrenze von 22 Prozent nicht übersteigen soll, aller Voraussicht nach verfehlt. Ältere Mütter hätten pro Kind keineswegs 28 Euro mehr im Monat Anders als versprochen würden die Unionspläne in der Regel nicht dazu führen, dass ältere Mütter im Monat 28 Euro pro Kind zusätzlich zur Verfügung haben. Das liegt schon daran, dass auf die höheren Mütterrenten – wie auf andere Rentenbestandteile auch – Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (8,2 Prozent) und zur sozialen Pflegeversicherung (2,1 Prozent) gezahlt werden. Die Sozialabgabenbelastung liegt in der Summe also bei 10,3 Prozent. Da Renten grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, kann die zusätzliche Netto-Rente nochmals geringer ausfallen. nanziellen Verbesserung führen, weil der Vorteil der höheren eigenen Rente auch beim geschiedenen Ex-Partner ankäme. Insgesamt sind die Mütter-Rentenpläne der Union sehr teuer, helfen den Betroffenen aber nur wenig. Höhere Mütterrenten beugen Altersarmut nicht vor Eine höhere Mütterrente könnte – anders als von der Union behauptet – keinen nennenswerten Beitrag leisten, um Altersarmut zu beseitigen bzw. ihr vorzubeugen. Das liegt daran, dass die Mütterrente überwiegend Frauen begünstigen würde, die bereits in Rente sind. Die heutige Rentnergeneration ist aber so gut versorgt wie keine Generation vor und vermutlich auch nach ihr. Nur 2,9 Prozent der heutigen Rentnerinnen waren am Jahresende 2011 auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen. Im Bevölkerungsdurchschnitt bezogen 2011 hingegen 8,9 Prozent der Gesamtbevölkerung Leistungen der sozialen MindestsiHinzu kommt, dass das deutsche Renten- cherung. recht auch über zwanzig Jahre nach der deutschen Einheit immer noch West-Ost- Es wäre mit dem Gebot der GeneratioUnterschiede aufweist. Insofern würde nengerechtigkeit unvereinbar, die im die Monats-Bruttorente nur für im Wes- Durchschnitt spürbar besser gestellten ten erzogene Kinder um einen zusätz- Rentnerinnen und rentennahen Frauen lichen Entgeltpunkt West (derzeit 28,14 auf Kosten der jüngeren Beitragszahler, Euro) steigen. Dagegen würde eine in der deren Rentenniveau deutlich niedriger DDR geleistete Erziehung nur mit einer liegen wird, mit höheren Leistungen zu Rentensteigerung in Höhe von einem Ent- begünstigen. Dies gilt auch deshalb, weil geltpunkt Ost (derzeit 25,74 Euro) belohnt. viele der begünstigten Mütter in der Vergangenheit von der Möglichkeit Gebrauch Viele Mütter, die Kinder vor 1992 ge- gemacht haben, bereits mit 60 Jahren abboren haben, würden durch die Uni- schlagsfrei in Rente zu gehen. Sie haben onspläne sogar noch deutlich weniger damit von Frühverrentungsprivilegien profitieren. Dies gilt z. B. für verwitwete profitiert, die inzwischen zu Recht abgeRentnerinnen, weil höhere eigene Renten schafft wurden und den heutigen Beigrundsätzlich auf die Hinterbliebenen- tragszahlern nicht mehr zustehen. Jene versorgung angerechnet werden. Keinen können erst mehr als fünf Jahre später vollen Vorteil hätten auch diejenigen und künftig grundsätzlich erst mit 67 JahFrauen, die in den ersten drei Lebensjah- ren abschlagsfrei in Rente gehen. ren ihres Kindes ein mehr als nur durchschnittliches Gehalt verdient haben. Denn Für Frauen, die in der Zeit vor 1992 wegen in diesen Fällen wird die Erziehungsleis- der Erziehung ihrer Kinder nur geringe tung nur anteilig oder sogar überhaupt Rentenanwartschaften aufgebaut haben, nicht honoriert. Auch bei vielen geschie- gibt es zudem in der Rentenversicherung denen Rentnerinnen würden höhere bereits ein spezielles Instrument. Mit der Mütterrenten nur zu einer geringen fi- sog. Rente nach Mindestentgeltpunkten 78 werden ihre Rentenansprüche deutlich angehoben. Für diese Frauen mit geringen Rentenanwartschaften brächten höhere Mütterrenten daher auch nicht immer einen Vorteil, weil höhere Mütterrenten zu einer entsprechend geringeren Aufstockung durch die Rente nach Mindestentgeltpunkten führen können. Höhere Mütterrente wäre Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rentenversicherung und Familiengerichte Eine Rentenneufeststellung für alle Mütter, die Kinder vor 1992 geboren haben, würde einen enormen Verwaltungsaufwand bei den Rentenversicherungsträgern auslösen, auf den diese personell nicht vorbereitet sind. Immerhin wären rd. 10 Mio. bereits abgeschlossene Rentenakten neu zu bearbeiten und entsprechend geänderte Rentenbescheide zu versenden. Damit müssten die Rentenversicherungsträger um ein Vielfaches mehr Rentenbescheide ausfertigen als in sonstigen Jahren. Administrativ ist die höhere Mütterrente zum 1. Januar 2014 nicht umsetzbar. Die Abarbeitung würde mehrere Monate dauern. Vor erheblichen Herausforderungen stünden auch die Familiengerichte: Ihnen drohen viele hunderttausend neue Verfahren, denn bei einem Großteil der Scheidungen, in denen ein Versorgungsausgleich zwischen den Ex-Ehepartnern durchgeführt wurde, müsste eine Neuberechnung vorgenommen werden, da sich die Versorgungsposition der Ehefrau bei einer erhöhten Mütterrente unvorhergesehen verbessern würde. Dr. M artin Kröger Soziale Sicherung Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Sozialversicherung ó Rosige Zeiten? Rentenversicherung erzielt 2012 Rekordüberschuss von 5,1 Mrd. Euro Die allgemeine Rentenversicherung hat das Jahr 2012 mit einem Überschuss von 5,1 Mrd. Euro abgeschlossen. Das geht aus dem endgültigen Rechnungsergebnis der Deutschen Rentenversicherung Bund hervor, das die Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung mit 254,3 Mrd. Euro (+4,9 Mrd. Euro) bei Ausgaben von 249,2 Mrd. Euro (+4,4 Mrd. Euro) festgestellt hat. Einen noch höheren Einnahmenüberschuss hat es – abgesehen vom Jahr 2006, in dem der Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge vorverlegt wurde – zuletzt 1991 gegeben. Die Nachhaltigkeitsrücklage erhöhte sich zum Jahresende 2012 unter Berücksichtigung von Rechnungsabgrenzungen um 5,4 Mrd. Euro auf 29,5 Mrd. Euro. Das entspricht 1,70 Monatsausgaben (2011: 1,41 Monatsausgaben). Aus den sonstigen Beitragsarten flossen der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2012 mit 18,0 Mrd. Euro per saldo genauso viele Mittel zu wie 2011. Niedrigeren Beitragszahlungen der Bundesagentur für Arbeit (-0,2 Mrd. Euro) standen steigende Beiträge von Versicherten im Krankengeldbezug (+0,2 Mrd. Euro) gegenüber. Durch den Wegfall der Rentenbeitragspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II im Jahr 2011 wurden die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit im Berichtsjahr – abgesehen von Nachzahlungen – fast nur noch für Arbeitslosengeld-I-Empfänger geleistet (3,3 Mrd. Euro). Die Beiträge der Pflegekassen für Pflegepersonen wie auch die Beiträge des Bundes für Zeiten der Kindererziehung bewegten sich mit 0,9 und 11,6 Mrd. Euro auf dem Niveau des Vorjahres. Pflichtbeiträge nehmen stark zu Die Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sind gegenüber 2011 um 3,8 Mrd. Euro (+2,3 Prozent) auf nunmehr 171,2 Mrd. Euro gestiegen (vgl. Übersicht auf Seite 58). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar 2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent gesenkt worden ist. Ohne diese Reduzierung des Beitragssatzes hätte sich das Pflichtbeitragsaufkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sogar um 3,9 Prozent erhöht. Die freiwilligen Beitragszahlungen an die Rentenversicherung sind – wie schon seit Mitte der 1990er Jahre – auch im Berichtsjahr wieder von untergeordneter Bedeutung gewesen. Sie lagen mit 0,4 Mrd. Euro (-0,1 Mrd. Euro) nochmals unter dem Niveau des Vorjahres. Zu den freiwilligen Beiträgen zählen u. a. Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen bei vorgezogenen Altersrenten sowie Zahlungen zur Auffüllung oder Begründung von Anwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs. Die Pflichtbeiträge aus geringfügiger Beschäftigung lagen im Jahr 2012 um 1,5 Prozent über dem Vorjahresniveau. Sie stiegen um 0,1 Mrd. Euro auf 3,2 Mrd. Euro. Im Gegensatz zum allgemeinen Beitragssatz hat sich der allein von den Arbeitgebern zu tragende Pauschalbeitragssatz für Minijobs im Berichtsjahr nicht verändert. Er beträgt weiterhin 15 Prozent, bei Minijobs in Privathaushalten 5 Prozent. Die gesamten Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung summierten sich auf 192,9 Mrd. Euro und waren somit um 3,9 Mrd. Euro bzw. 2,1 Prozent höher als im Vorjahr, was – wie bereits dargelegt – vor allem auf die zunehmenden Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zurückzuführen ist. Das beitragssatzbereinigte Einnahmeplus betrug 3,6 Prozent. Der Anteil der Beitragseinnahmen an den Lo h n + G e h alt > November 2013 Gesamteinnahmen der Rentenversicherung betrug 2012 erneut über 75 Prozent. Bundeszuschüsse steigen an Der Bund leistet an die allgemeine Rentenversicherung drei Arten von Zuschüssen: den allgemeinen Bundeszuschuss, den zusätzlichen Bundeszuschuss und den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss. Sie werden auf jeweils unterschiedliche Weise fortgeschrieben. Der allgemeine Bundeszuschuss verändert sich zum einen entsprechend dem Anstieg der Bruttolöhne im vorvergangenen Jahr (2010: +2,1 Prozent) und zum anderen entsprechend der Beitragssatzveränderung vom laufenden Jahr zum Vorjahr. Bei der Berechnung des allgemeinen Bundeszuschusses ist dabei derjenige Beitragssatz zu berücksichtigen, der sich ohne den zusätzlichen Bundeszuschuss – einschließlich des Erhöhungsbetrages zum zusätzlichen Bundeszuschuss – zur Sicherstellung einer Mindestrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften ergeben hätte. 2012 lag dieser rechnerische Beitragssatz bei 21,8 Prozent (2011: 22,1 Prozent). Insgesamt belief sich der allgemeine Bundeszuschuss im Jahr 2012 auf 39,9 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet das eine Zunahme um 0,3 Mrd. Euro. Der 1998 eingeführte zusätzliche Bundeszuschuss, der nicht den Fortschreibungskriterien des allgemeinen Bundeszuschusses unterliegt, wird zur pauschalen Abgeltung von Teilen der nicht beitragsgedeckten Leistungen gezahlt. Sein Volumen entspricht dem Steueraufkommen eines Mehrwertsteuerpunktes und belief sich im Berichtsjahr auf 9,8 Mrd. Euro (2011: 9,2 Mrd. Euro). Ebenfalls zugenommen hat der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bun> 79 ó Abrechnungspraxis > Sozialversicherung jahres. Damit bestanden die Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung im Berichtsjahr erneut zu knapp 24 Prozent aus Bundeszuschüssen. pressmaster © www.fotolia.de deszuschuss, der sich aus der viermaligen Erhöhung der Mineralölsteuer in den Jahren 2000 bis 2003 im Zuge der Ökosteuerreform speist. Seine Fortschreibung richtet sich allerdings nicht nach Ein Grund zum Feiern? Die Rentenversicherung erzielte im vergangenen Jahr einen Rekordüberschuss. der Veränderung des Ökosteueraufkommens, sondern nach der Entwicklung der volkswirtschaftlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme. Der Erhöhungsbetrag erreichte im Berichtsjahr einen Umfang von 10,3 Mrd. Euro (2011: 10,0 Mrd. Euro). Insgesamt leistete der Bund im Jahr 2012 Zuschüsse in Höhe von 60,0 Mrd. Euro an die allgemeine Rentenversicherung. Das Niveau der Bundeszuweisungen lag damit um 1,2 Mrd. Euro über dem Wert des Vor- 80 Auf die übrigen Einnahmepositionen – Vermögenserträge, Erstattungen aus öffentlichen Mitteln und sonstige Einnahmen – entfielen in der Summe 1,4 Mrd. Euro und damit – wie bisher – deutlich weniger als 1 Prozent der Gesamteinnahmen. Spürbare Zunahme der Rentenausgaben Im Berichtsjahr nahmen die Rentenausgaben um 3,8 Mrd. Euro auf 216,0 Mrd. Euro zu (+1,8 Prozent). Davon entfielen 171,3 Mrd. Euro auf die alten und 44,7 Mrd. Euro auf die neuen Bundesländer. Der Anstieg des Rentenvolumens geht – so die Deutsche Rentenversicherung Bund – zu fast 90 Prozent auf die zur Jahresmitte 2011 (bundeseinheitlich +0,99 Prozent) und 2012 (im Westen: +2,18 Prozent, im Osten: +2,26 Prozent) erfolgten Rentenanpassungen zurück. Die verbleibenden gut 10 Prozent beruhen vor allem auf strukturellen Veränderungen in den Bereichen Demografie und Rentenzugangsverhalten. Für die Krankenversicherung der Rentner wurden 2012 in den alten und neuen Bundesländern zusammen 15,3 Mrd. Euro aufgewendet (2011: 15,0 Mrd. Euro). Der Zuschussanteil der Rentenversicherung betrug ganzjährig – wie bereits im Vorjahr – 7,3 Prozent. Weitere 5,6 Mrd. Euro (+0,2 Mrd. Euro) flossen in medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen (Leistungen zur Teilhabe). Damit wurde der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag voll ausgeschöpft. Rund 3,5 Mrd. Euro (+/-0,0 Mrd. Euro) – bzw. 1,4 Prozent der Gesamtausgaben – entfielen auf Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die sonstigen Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, die 2012 um 0,2 auf 8,9 Mrd. Euro zugenommen haben, betrafen überwiegend Zahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung: Im Rahmen der Wanderversicherung (6,3 Mrd. Euro) werden der Knappschaft Rentenanteile erstattet, die auf Versicherungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung beruhen, aber von ihr als zuständigem Rentenversicherungsträger auszuzahlen sind. Der Wanderungsausgleich (2,3 Mrd. Euro), der sich an der Veränderung der Zahl der im Bergbau Beschäftigten bemisst, soll die Knappschaft für die wegbrechenden Beitragseinnahmen im Zuge des Strukturwandels kompensieren. Die Gesamtausgaben der Rentenversicherung beliefen sich in der Summe auf 249,2 Mrd. Euro, von denen fast 87 Prozent auf Rentenzahlungen entfielen. Die Gesamtausgaben lagen damit um 4,4 Mrd. Euro bzw. 1,8 Prozent über den Ausgaben des Vorjahres. Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Sozialversicherung ó Endgültiges Rechnungsergebnis der allgemeinen Rentenversicherung 2012 Einnahmen Mrd. € Mrd. € I. Beitragseinnahmen 192,9 +3,9 - Pflichtbeiträge aus Beschäftigung 174,4 +3,9 a) Beiträge aus sv-pflichtiger Beschäftigung 171,2 +3,8 b) Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung 3,2 +0,1 - Sonstige Pflichtbeiträge 18,0 0,0 1) Ausgaben I. Rentenausgaben - Westdeutschland - Ostdeutschland Mrd. € 216,0 171,3 44,7 Mrd. € +3,8 +3,1 +0,7 a) Bundesagentur für Arbeit 2) 3,3-0,2 b) Krankenversicherung 3) 2,2+0,2 c) Pflegeversicherung 4) 0,90,0 5) d) Bund 11,60,0 - Freiwillige Beiträge 0,4 -0,1 II. Bundeszuschuss 60,0 +1,2 II. Krankenversicherung der Rentner 15,3 +0,3 - Allgemeiner Bundeszuschuss 39,9 +0,3 - Zusätzlicher Bundeszuschuss 9,8 +0,6 - Erhöhungsbetrag 10,3 +0,3 III. Vermögenserträge 0,2 0,0 III. Leistungen zur Teilhabe 5,6 +0,2 IV. Erstattungen 1,0 +0,2 IV. Verwaltungskosten 3,5 0,0 V. Sonstige Einnahmen 0,2 -0,3 V. Sonstige Ausgaben 6) 8,9+0,2 E I N N A H M E N gesamt 254,3 +4,9 A U S G A B E N gesamt 249,2 +4,4 Einnahmeüberschuss +5,1 +0,5 3) 4) 5) 6) 1) 2) Zweite Spalte = Absolute Veränderung gegenüber dem Vorjahr. Rundungsbedingte Differenzen möglich. Beitragszahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Empfänger von Arbeitslosengeld I. Die Beitragspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist 2011 entfallen. Beiträge auf Krankengeldzahlungen der Krankenkassen. Beiträge der Pflegekassen für pflegende Angehörige. Beiträge des Bundes für Zeiten der Kindererziehung. Inklusive der Erstattungen an die knappschaftliche Rentenversicherung im Rahmen der Wanderversicherung (6,3 Mrd. €) und des Wanderungsausgleichs (2,3 Mrd. Euro). Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund; eigene Zusammenstellung und Darstellung. Dr. M artin Kröger Soziale Sicherung Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Lo h n + G e h alt > November 2013 81 ó Abrechnungspraxis > Aktuelles Arbeitsrecht Aamon © www.fotolia.de Aktuelles aus dem Arbeitsrecht EuGH regelt Betriebsübergänge im öffentlichen Dienst neu: Klauseln mit dynamischer Verweisung auf Tarifverträge sind unzulässig Der Europäische Gerichtshof hat einen Fall entschieden, bei dem ein Londoner Bezirksrat seine Freizeitabteilung auf ein Privatunternehmen übertragen hatte. Dieses Unternehmen übertrug den Betrieb weiter auf eine zweite Privatfirma. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter enthielten die dynamische Klausel, wonach sich die Arbeitsbedingungen nach dem regelmäßig ausgehandelten Tarifvertrag für den kommunalen Dienst richten sollten. Dagegen meinte das zweite Privatunternehmen, nicht an die Tarifverträge gebunden zu sein, die nach dem Betriebsübergang abgeschlossen worden waren. Inhaltsverzeichnis Aktuelles aus dem Arbeitsrecht . . . . . . . 82 Das sieht der EuGH ebenso mit folgender Begründung: EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht Regelungen treffen, wonach bei BeBewältigung temporärer Arbeitsverhinderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 triebsübergang dynamische Verweise auf die jeweils aktuellen TV gelten, wenn die Betriebserwerber nicht die Möglichkeit Rechtsprechung für Sie aufbereitet. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88 hatten, an den Verhandlungen über nach dem Erwerb abgeschlossene TV teilzunehmen. Das würde den Handlungsspielraum privater Betriebserwerber unzulässig einschränken. Die EG-Richtlinie 77/187 soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Arbeitnehmer-Interessen und den Erwerber-Interessen gewährleisten. Ein Betriebserwerber müsse die in der Privatwirtschaft erforderlichen Anpassungen vornehmen können. Habe ein Erwerber nicht die Möglichkeit, die Entwicklung der Arbeitsbedingungen zu bestimmen, sei seine Vertragsfreiheit so erheblich eingeschränkt, dass der Wesensgehalt seines Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sei (EuGH v. 18.07.2013, Az.: C-426/11). 82 Praxis-Hinweise: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bisher dynamische Verweisungen auf beim Veräußerer geltende Tarifverträge (z. B. auf die jeweils geltende Fassung des TVöD/TV-L) zulässig. Nach dem Betriebsübergang galten also Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung beim Erwerber weiter. Das folge aus den AGB-Regelungen (§§ 305 ff. BGB), wonach Arbeitnehmer als „Verbraucher“ besonders schutzwürdig seien. Die neue EuGH-Entscheidung schafft jetzt eine neue Rechtslage. Danach wirkt die Tarifbindung nur noch statisch in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Übernahme galt. Daran ändern die in den Arbeitsverträgen enthaltenen dynamischen Bezugnahmeklauseln nichts. Das Bundesarbeitsgericht wird darauf reagieren müssen: Entweder passt es seine Rechtsprechung an die neue des EuGH an oder es erfolgt eine erneute Vorlage an dieses Gericht. Abgrenzung von Arbeitsverträgen zu Werkverträgen: Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände ist entscheidend! Die Auslagerung von Tätigkeiten insbes. aus Kostengründen ist „in“. Nach Arbeitnehmer-Überlassungen/Leiharbeit geraten jetzt Werkverträge (§ 631 BGB) in den Blickpunkt der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Bei diesem Vertragstyp wird ein Erfolg geschuldet, nicht (nur) eine Tätigkeit als solche wie beim Arbeitsvertrag als besonderer Dienstvertrag (§ 611 BGB). Nicht entscheidend bei der Abgrenzung ist die Überschrift/Bezeichnung des Vertrages, sondern dessen tatsächliche Durchführung. Das ist nach einer Gesamtschau aller Umstände zu beurteilen, was schwierig sein kann. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht jetzt folgenden Fall entschieden: Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Aktuelles Arbeitsrecht ó Hier musste ein Denkmalpfleger auf der Grundlage von 10 als „Werkvertrag“ bezeichneten befristeten Verträgen Bodendenkmäler für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) in einem EDVSystem erfassen und nachqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen hatte der Denkmalpfleger nicht. Er hat regelmäßig von 7.30 – 17.00 Uhr gearbeitet. Über einen zur Verfügung gestellten PCArbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Fertigstellungstermin der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30.11.2009 festgelegt. Dem Denkmalpfleger war gestattet, die Vergütung i. H. v. 31.200 Euro inkl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen. Beide arbeitsgerichtlichen Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass zwischen dem BLfD und dem Denkmalpfleger ein Arbeitsverhältnis bestand. Das wird vom Bundesarbeitsgericht geteilt. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrages“ lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder die Herbeiführung eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet war. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts München, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Denkmalpflegers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, ist in der Revision nicht zu beanstanden (BAG v. 25.09.2013, Az.: 10 AZR 282/12). Praxis-Hinweise: Zur „Renaissance des Werkvertrages“ findet sich aktuell eine sechsseitige Darstellung von Dohna-Jaeger in Arbeit und Recht (AuR) 6/2013, S. 238-243. Hier wird u. a. an den Gesetzgeber appelliert, die rechtlichen Rahmenbedingungen an den Wandel der Arbeitsbedingungen anzu- Lo h n + G e h alt > November 2013 passen. Insbesondere sollte das Betriebsverfassungsgesetz in den §§ 87 und 99 BetrVG präzisiert werden, um Missbräuchen vorzubeugen. Wichtig zur Abgrenzung ist für Personaler, dass Beschäftigte eines Werkunternehmers, die zur Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen oder Werkverträgen in einem anderen Unternehmen eingesetzt werden, nicht selbst zur Arbeitsleistung überlassen und keine Leih-Arbeitnehmer sind. Sie unterstehen allein dem Direktionsrecht des Werkunternehmers und werden von diesem zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistung eingesetzt. Sie sind zivilrechtlich Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers und nicht als Arbeitnehmer in den Betrieb des Kunden integriert. Unerheblich sind die Dichte der Werkvereinbarung und der Umfang des Pflichtenhefts (vgl. BAG, Az.: 7 AZR 723/10; www.bundesarbeitsgericht.de zur Flughafen-Personenkontrolle). Entscheidend ist vor allem, dass der Fremdunternehmer über den Einsatz der konkreten Beschäftigten entscheidet, ihm das Weisungsrecht (überwiegend) zusteht und er für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten letztlich verantwortlich ist (vgl. Pollert/Spieler in Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 9/13, S. 514 (517)). Nutzung elektronischer Signaturkarten durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber können das per Weisung verlangen – das ist zumutbar! Folgender Fall war zu entscheiden: Eine Verwaltungs-Angestellte in einem Wasser- und Schifffahrtsamt war u. a. zuständig für die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Diese Veröffentlichungen erfolgen seit 2010 nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Der Arbeitgeber wies daraufhin die Angestellte an, eine solche qualifizierte Signatur bei der Zertifizierungsstelle, einer Tochtergesellschaft der Dt. Telekom AG, zu beantra- gen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten der Beantragung trägt der Arbeitgeber. Die Angestellte hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Das verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde. Mit dieser Auffassung ist sie in allen drei arbeitsgerichtlichen Instanzen gescheitert. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Arbeitgeber habe hier von seinem Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Angestellten zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des Signaturgesetzes sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Angestellte keine bes. Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung. Die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden (BAG v. 25.09.2013, Az.: 10 AZR 270/12). Wolfgang Gamp Herdecke www.lohnsteuerhilfe-herdecke.de 83 ó Abrechnungspraxis > Arbeitsrecht Bewältigung temporärer Arbeitsverhinderung Kurzfristige und kurzzeitige Personalausfälle stellen Personalverantwortliche häufig vor größere Herausforderungen. Besonders die temporäre Nicht-Besetzung von Arbeitsplätzen ist Hauptursache für eine nachhaltige Störung betrieblicher Funktionen und die Beeinträchtigung von Produktionsprozessen. Die Methoden zur Bewältigung unplanbarer Personalausfallzeiten lassen sich in vier Kategorien gliedern. Niederkunft der Ehefrau bzw. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin; religiöse Feste: Erstkommunion, Konfirmation; Begräbnisse im engen Familienkreis: Eltern, Kinder, Geschwister – oder im Haushalt lebende Angehörige; temporäre Pflege eines erkrankten Angehörigen; persönliche Unglücksfälle: Einbruch, Brand oder zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft). Keine Gründe für eine Arbeitsverhinderung: •• allgemeine Verkehrsstörungen: Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, Streik der ÖPNV-Mitarbeiter, Verkehrschaos; •• Witterungsbedingungen: Schnee- oder Eisglätte, Naturereignisse: Hochwasser, Lawinen, Vulkanausbruch; •• Straßensperren, Fahrverbote wegen Smogalarm, Flugverbot; •• Seuchensperre, Pandemie; •• Stromausfall; Beispiele für Verhinderungsgründe •• Wahrnehmung amtlicher Termine Der Fortbestand des Vergütungsanwegen privater Angelegenheiten. spruchs eines Arbeitnehmers für den Fall *) Von dieser gesetzlichen Regelung kann einer vorübergehenden Verhinderung ist sowohl durch Tarifvertrag als auch durch im § 616 BGB geregelt*). Arbeitsvertrag abgewichen werden. Wenn ein Mitarbeiter durch Krankheit, Unfall oder wegen persönlicher Verpflichtungen dem Unternehmen kurzfristig und vorübergehend nicht zur Verfügung steht, macht die Situation die Umsetzung entsprechender Lösungen notwendig. Unplanbare Personalausfälle stellen ein Phänomen dar, das in den letzten Jahren in den meisten Unternehmen an Bedeutung gewonnen hat. Gründe für eine Arbeitsverhinderung: •• psychische oder physische Erkrankung; •• Unfall; •• Schwangerschaft; •• Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Wehrdienst, Zivildienst, Katastrophenschutzdienst, Feuerwehrdienst, amtliche Vorladungen, Ausübung eines öffentlichen Amtes); •• personenbezogene Gründe (Arztbesuche; Wohnungswechsel; eigene Hochzeit; Hochzeit der Kinder sowie die Wiederverheiratung eines Elternteil; Goldene Hochzeit der Eltern; 84 Unkalkulierbare, temporär eintretende Ausfallzeiten von Beschäftigten (in der Regel sind das Abwesenheitszeiten von weniger als zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen) zählen – insbesondere bei einer dünnen Personaldecke – zu den unkalkulierbaren Störungsfaktoren. „Ursächlich dafür, dass die Unternehmen hierdurch immer stärker herausgefordert werden, sind verschiedene Trends“, berichtet Jan Kutscher, Partner der Herrmann Kutscher Weidinger Arbeitszeitberatung, Berlin. „Zum einen ist dies der Abbau personeller Redundanzen in Form zusätzlicher Mitarbeitervorhaltungen. Zum anderen verfügen viele Produktionsund Dienstleistungsprozesse über zunehmend geringere Toleranzen bezüglich personeller Unterbesetzungen. Zugleich steigen an vielen Arbeitsplätzen die spezifischen Qualifikationsanforderungen, wodurch der arbeitsplatzübergreifende Personaleinsatz (‚Einsatzflexibilität‘) vielfach erschwert wird.“ Abwesenheitsanalysen als wesentliche Voraussetzung Kutscher beschreibt in seiner Abwesenheitsanalyse eine Entwicklung, die bereits in vielen Unternehmen vorherrscht: In den Betrieben wird das Ausmaß der Abwesenheiten, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vertretungsorganisation bereiten, nicht selten überschätzt – was übrigens meist Indikator für eine unzureichende Personaleinsatzplanung ist. „Es empfiehlt sich, zunächst anhand von zwei Unterscheidungsmerkmalen den ‚kritischen Kern‘ betrieblich zu bewältigender Abwesenheiten von der durch Planungs- und Steuerungsmaßnahmen vergleichsweise leicht kompensierbaren – und volumenmäßig weitaus größeren – Restmenge insoweit ‚unkritischer‘ Abwesenheiten abzugrenzen“, so der Berliner Personalberater. Für ihn sind Antworten auf folgende Fragen eine der wesentlichen Voraussetzungen: •• Mit welcher Vorlaufzeit ist erkennbar, dass ein Mitarbeiter an einem eingeteilten Arbeitstag abwesend sein wird? Anders ausgedrückt: Ist die Abwesenheit grundsätzlich planbar oder muss sie kurzfristig bewältigt werden? •• Lassen sich Lage und Verteilung der Abwesenheit betrieblich beeinflussen, das heißt: durch den Betrieb so steuern, dass ihre Bewältigung ohne größere Schwierigkeiten organisierbar ist? Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Arbeitsrecht ó Betriebliche Reaktionen auf kurzfristige Personalausfälle Die Reaktionen auf die Bewältigung kurzfristiger Personalausfälle lassen sich – laut Kutscher – in vier Gruppen unterteilen: 1.) Mit der Situation zu leben und zu versuchen, keine personellen Vertretungen für den unbesetzten Arbeitsplatz zu organisieren, ist die Option, die in vielen Betrieben am weitesten verbreitet ist. Im unvorhergesehenen Abwesenheitsfall muss zunächst geprüft werden, welche Arbeitsaufgaben des abwesenden Mitarbeiters so zeitkritisch sind, dass sie zwingend von einem anderen Kollegen übernommen werden müssen. Der vertretende Kollege muss dann ggf. Tätigkeiten seines Arbeitsbereichs, die etwas „zeitelastischer“ sind, zunächst zurückstellen. Des Weiteren sind interne oder externe Kunden über die Abwesenheit zu informieren und möglicherweise erforderliche weitere Aufgabenumverteilungen vorzunehmen. Bei diesem Ansatz kann die tatsächliche Spannbreite der Sollbesetzung ermittelt werden. So kann sich während der „Besetzungsnot“ herauskristallisieren, dass bestimmte Leistungen des nicht besetzten Arbeitsplatzes generell mit weniger Arbeitszeitverbrauch erbracht werden oder möglicherweise sogar vollständig entfallen können. 2.) Bei der Einsatzflexibilität als Reaktion auf einen ungeplanten kurzfristigen Personalausfall kann ein ausfallzeitbedingt vakanter Arbeitsplatz ganz oder teilweise durch einen anderen Mitarbeiter besetzt werden. Diese Vertretung kann durch einen Mitarbeiter erfolgen, der im selben Arbeitsbereich tätig ist, aber durchaus auch team-, funktions- und/oder hierarchieübergreifend organisiert werden. Ob Einsatzflexibilität für einen Betrieb eine geeignete Strategie zur prozessstabilen Kompensation ungeplant und kurzfristig auftretender Abwesenheitszeiten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vor allem die Qualifikationsanforde- rungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Kompetenzen des potenziellen Vertreters sind hierbei ausschlaggebend. Einerseits erscheint es reizvoll, die Organisation mittels systematisch erhöhter Einsatzflexibilität robuster zu machen gegen plötzliche Schwankungen des Arbeitsangebots und zugleich auch der Arbeitsnachfrage. Andererseits kann es bedeuten, dass sich dadurch die ‚qualifikatorische Vorhaltung‘ erhöht, die sich sowohl bezüglich der Eingruppierungen als auch der Kosten für erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen bemerkbar macht. Immer mehr Arbeitsplätze sowohl im Produktions- als auch im Dienstleistungsbereich sind heutzutage so hoch spezialisiert, dass eine hinreichend prozesssichere Vertretung letztlich nur durch Mitarbeiter erfolgen kann, die auch regulär an dem zu vertretenden Arbeitsplatz (etwa in einer anderen Schichtmannschaft) eingesetzt werden. Unabhängig von derlei Überlegungen nehmen mit zunehmender praktizierter Einsatzflexibilität die Anforderungen an die Arbeitszeitflexibilität in der Regel ab. eingesetzt. Der Unterschied zur 2. Option besteht darin, dass zusätzliche Arbeitszeit erbracht wird, während die 2. Option das insgesamt eingesetzte Arbeitszeitvolumen unverändert lässt. Während bei der 4. Option der Vertretungsbedarf in Form einer ‚Personalreserve‘ vorgehalten wird, erfolgt diese Vorhaltung bei der 3. Option durch eine ‚Arbeitszeitreserve‘. Diese beiden Varianten bergen das Risiko, einen ‚Soll-Krankenstand‘ zu erzeugen. Sollte die Krankenquote sinken, kann es beispielsweise dazu kommen, dass Mitarbeiter mangels Vertretungseinsätzen nicht ihre regelmäßige vertragliche Arbeitszeit erreichen. Oder es werden durch weniger Vertretungseinsätze beispielsweise nicht mehr die gewohnten Überstunden-Zusatzeinkünfte, etwa aus Rufbereitschaftseinsätzen, erzielt. Nutzung von Schichtsystemen Durch solche Effekte kann eine gewisse Tendenz zur systemimmanenten Aufrechterhaltung des ‚geplanten‘ Krankenstands entstehen – die beim Einsatz externer Kräfte zur Ausfallzeitenvertretung 3.) Vertretungseinsätze können durch allerdings meist schwächer ausgeprägt ist. arbeitszeitsystemintern bereitgestellte zusätzliche Arbeitszeit erfolgen. Hierbei Ein recht häufiges Beispiel für die 3. Optiwird die Arbeitszeitregelung so gestaltet, on aus dem vollkontinuierlichen Schichtdass ein Teil der vertraglichen Arbeitszeit betrieb mit einer „Arbeitszeitreserve“, die für kurzfristige und unvorhersehbare Ver- (auch) zur Vertretung kurzfristiger untretungen genutzt werden kann – etwa in planbarer Ausfallzeiten genutzt werden Form von flexiblen Disposchichten oder kann, zeigt das Schaubild auf der nächsdurch so genannte Stand-by-Tage. Letzte- ten Seite. re sehen allerdings häufig vor, dass Einsatzzeiten als Überstunden zu vergüten Es handelt sich hierbei um ein sogenannsind – und ähneln insoweit den ebenfalls tes 5:1-Schichtsystem, bei dem fünf Mitstrenggenommen nicht arbeitszeitsy- arbeiter bzw. Mitarbeitergruppen einen steminternen Vertretungseinsätzen auf Arbeitsplatz bzw. eine Arbeitsplatzgruppe besetzen. Die in den fünf SchichtplanwoÜberstundenbasis. chen eingeteilte Arbeitszeit beträgt im 4.) Eine arbeitszeitsystemexterne Vertre- vollkontinuierlichen Betrieb bei einer auf tung kann beispielweise durch Mitarbei- die regelmäßige Arbeitszeit angerechter eines ‚Flexipools‘ oder durch Aushilfen neten Arbeitszeit pro Schicht von bei(einschließlich Abrufarbeitskräften) erfol- spielsweise acht Stunden (21 Schichten gen – wobei bei Arbeit auf Abruf insbe- x 8 Stunden =) 168 Stunden. Beträgt die sondere auch die Bestimmungen von § 12 regelmäßige vertragliche WochenarbeitsTeilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu zeit beispielsweise 40 Stunden, müssen je Fünf-Wochen-Zeitraum durchschnittbeachten sind. Mitunter werden auch Leiharbeitnehmer lich 200 Stunden geleistet werden. Damit > Lo h n + G e h alt > November 2013 85 ó Abrechnungspraxis > Arbeitsrecht Quelle: Herrmann – Kutscher – Weidinger – Arbeitszeitberatung werden schichtplanmäßig je Fünf-Wochen-Zyklus (200 Stunden - 168 Stunden =) 32 Stunden „zu wenig“ eingeteilt. Diese werden dann etwa in Form von Vertretungseinsätzen, gegebenenfalls aber auch zur zusätzlichen bedarfsorientierten Besetzungsverstärkung, in den anderen Schichtgruppen erbracht. In diesem Schichtplanbeispiel steht dabei ein zweigeteilter Vertretungszeitraum zur Verfügung, der sämtliche Betriebsschichten (von der Montag-Frühschicht bis zur Sonntag-Nachtschicht) umfasst. Die einzubringenden 32 Stunden müssen dabei keineswegs alle innerhalb des jeweiligen Fünf-Wochen-Zyklus eingeteilt werden, sondern können auch davor und danach abgeleistet werden – je nach betrieblichem Bedarf und im Rahmen der geltenden Arbeitszeit-Ausgleichsregeln (zum Beispiel eines tarifvertraglichen Ausgleichszeitraums von zwölf Monaten). Ein Teil dieser einzubringenden Zeitreserve kann – entsprechende ‚Flexi-Spielregeln‘ vorausgesetzt – zur Vertretung erst kurzfristig bekannt gewordener ungeplanter Ausfallzeiten verwendet werden. Beispielsweise, indem reihum immer eines von insgesamt zehn Schichtbelegschaftsmitgliedern für kurzfristige Vertretungseinsätze zur Verfügung steht, 86 so dass dies den einzelnen Mitarbeiter durchschnittlich rund einmal im Jahr für jeweils eine Woche trifft ([52 Wochen/ Jahr : 5 Wochen] : 10 Mitarbeiter/ Schichtmannschaft = 1,04). Von Rufbereitschaft unterscheidet sich ‚Stand-by“ im Wesentlichen dadurch, dass die Zeiträume für Abruf und Arbeitsleistung verschieden sind, während sie bei Rufbereitschaft zeitlich zusammenfallen. Darüber hinaus erfolgt bei ‚Stand-by‘ in ‚Stand-by‘-Regelungen der Regel nur ein einziger Abruf für die gezur Abwesenheitsvertretung samte Schicht, bei Rufbereitschaft hingeDie Vertretung kurzfristig-unplanbarer gen wird der Mitarbeiter – ggf. mehrmals Abwesenheitszeiten erfordert entspre- – für nur jeweils einen Teil des Rufbereitchende ‚Flexi-Spielregeln‘ – wobei hier be- schaftszeitraums zum Einsatz gerufen. sonders hohe Anforderungen an die Reaktionsgeschwindigkeit der entsprechenden Die arbeitszeitliche wie auch die vergüSysteme gestellt werden: Eine Kurzerkran- tungsrechtliche Ausgestaltung praktikung kann ohne Vorwarnung jederzeit zierter ‚Stand-by-Regelungen‘ ist untereintreten, sogar noch nach Schichtbeginn. schiedlich. Einheitliche Standards haben Sogenannte ‚Stand-by-Regelungen‘ stel- sich hier noch nicht herausgebildet. len eine Möglichkeit dar, diese Anforde- Im Unterschied zur Honorierung eines rungen wesentlich besser zu erfüllen als kurzfristigen Arbeitseinsatzes mit Überandere Regelungen zu Vertretungseinsät- stundenzuschlägen wird die Bereitschaft zen – mit Ausnahme der Rufbereitschaft, zur kurzfristigen Arbeitszeitflexibilität gegenüber der Stand-by-Regelungen stärker berücksichtigt. Denn ein finanziaber sowohl kostengünstiger als auch eller oder zeitlicher Zuschlag erfolgt vor für die betreffenden Mitarbeiter mit we- allem für die Teilnahme am ‚Stand-byniger Einschränkungen verbunden sind. Dienst‘ selbst – und nicht für den Abruf ‚Stand-by‘-Modelle haben sich seit etwa zur Arbeitsleistung, für die meist ‚nur‘ der fünfzehn Jahren sowohl in Dienstleis- reguläre Stundensatz auf dem Zeitkonto tungs- als auch Produktionsunternehmen des Mitarbeiters angerechnet wird. verbreitet, wobei aber auch nicht von einem ‚Stand-by-Boom‘ gesprochen wer- Entscheidend bei allen ‚Stand-by-Moden kann. dellen‘ ist die zu Grunde liegende ‚FlexiSpielregel‘, wonach ungeplante Vertre- Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Arbeitsrecht ó tungseinsätze auf einen von vornherein begrenzten Teil der freien Tage konzentriert werden. So erhält die übrige arbeitsfreie Zeit für viele Mitarbeiter einen größeren Erholungswert ohne drohenden Anruf aus dem Betrieb mit der flehentlichen Bitte um eine kurzfristige Vertretung. Es ist übrigens gar nicht selten, dass ‚Stand-by-Modelle‘ von Mitarbeitern oder ihren Vertretungen aus einem solchen Anlass initiiert werden, um eine klare betriebliche Regelung für kurzfristige Vertretungsanlässe zu schaffen, damit diesbezügliche Belastungen gleichmäßiger auf alle Mitarbeiter verteilt werden. Risiken der direkten materiellen Honorierung individueller Arbeitszeitflexibilität Auch wenn die meisten ‚Stand-by-Regelungen‘ keinen oder nur einen geringen Anreiz für den konkreten Vertretungseinsatz vorsehen, sind mit der materiellen Belohnung von Arbeitszeitflexibilität gewisse Risiken verbunden. Unabhängig davon, ob es sich um eine zeitliche oder geldliche Würdigung etwa der Teilnahme an einem ‚Stand-by-Modell‘ handelt, lässt sich oftmals beobachten, dass eine bisherige leidlich oder vielleicht sogar gut funktionierende Praxisregelung „erkauft“ werden muss. Dadurch können die Personalkosten steigen. Aber auch der Bereich der mitarbeiterseitig als zumutbar empfundenen betrieblichen Flexibilitätsanforderungen kann sich verkleinern. In der Folge wird dann eine Spirale in Gang gesetzt, bei der immer mehr bisherige Selbstverständlichkeiten des Arbeitslebens als „nicht mehr hinnehmbar“ gelten, wenn es neben der regelmäßigen Entgeltüberweisung hierfür keinen zusätzlichen Anreiz gibt. Abgesehen von Kostenaspekten wird die hiermit ungewollt geförderte Mentalitätsveränderung spätestens dann zum Problem, wenn die flexible Reaktionsfähigkeit als Wesenselement eines jeden wirtschaftlichen und sozialen Unternehmens sowie als essenzieller Bestandteil des betrieblichen ‚Gebens und Nehmens‘ hierunter leidet. Lo h n + G e h alt > November 2013 Im Zuge direkter materieller Anreize für flexible Arbeitszeiten kann es dazu kommen, dass Mitarbeiter wie Führungskräfte bzw. Personaldisponenten weniger Energie auf die sorgfältige Planung des Personaleinsatzes verwenden – weil der Ausgleich von Fehlplanungen sehr viel leichter (aber auch deutlich kostspieliger) ist. Konflikte im Personaleinsatzplanungsprozess, die im Vorfeld hätten bearbeitet werden können und müssen, werden an das Ende der Prozesskette verschoben. Der betriebliche Flexibilitätsbedarf nimmt dann vermeintlich zu – mit der Folge steigender Erwartungen an die Vergütung dieser zusätzlichen Flexibilität. Fazit: In der Schlussfolgerung Kutschers müssen Maßnahmen, die zur Bewältigung kurzfristig-unplanbarer Ausfallzeiten zum Einsatz kommen, allgemeinen Maßstäbe der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber willkürfrei und unter Beachtung berechtigter Belange des Arbeitnehmers sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes handeln muss. Er darf keine sachwidrige Entscheidung treffen, sondern muss ‚billiges Ermessen‘ walten lassen. Soweit diese Optionen nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, müssen kurzfristige Schwankungen der Personalverfügbarkeit durch entsprechend flexible Arbeitszeitgestaltung bewältigt werden. Die hier nur kurz vorgestellten Möglichkeiten bieten ein erhebliches Potenzial. In welchem Umfang dieses genutzt werden kann, hängt vor allem von der diesbezüglichen Bereitschaft der betrieblichen Entscheidungs- und Mitbestimmungsträger ab. Eine parallele Strategie sollte darin bestehen, das Problem kurzfristigen Personalausfalls möglichst selten entstehen zu lassen – etwa durch Maßnahmen zur Fehlzeitensenkung, die von der Gesundheitsförderung bis zum Rückkehrgespräch reichen können. Auch sogenannte motivationale oder „kulturelle“ Krankenstände sollten dabei nicht außer Betracht bleiben. Sie haben bekanntlich meist auch Ursachen im betrieblichen Miteinander. Welchem bzw. welchen dieser Wege auch immer man den Vorzug gibt: Die betriebliche Kompetenz, nicht planbare Ausfallzeiten zu bewältigen, ist Voraussetzung für konsequente Abwesenheitssteuerung („nie überbesetzt sein“) – und diese wiederum stellt die einzige systematische Verbindung zwischen ArbeitszeitgestalNicht planbare Ausfallzeiten ohne Ein- tung und Wirtschaftlichkeit dar. Daher schränkung der betrieblichen Leistungs- lohnt sich die Mühe. erbringung zu bewältigen, ist eine Voraussetzung dafür, bei der Einsatzplanung der Mitarbeiter ohne (oder mit möglichst geringem) „Schlupf“ auszukommen. Ob die entsprechend kurzfristig flexible Handhabung der Arbeitszeit hier das Mittel der Wahl ist, entscheidet sich vor allem an R alf E. Geiling Redaktion LOHN+GEHALT den Alternativen hierzu: •• Kann der Personaleinsatzprozess dadurch „beruhigt“ werden, dass man – je nach Personalverfügbarkeit – bestimmte Arbeiten zeitlich vorzieht oder verschiebt? •• Bieten Technik und Ablauforganisation die erforderlichen Puffer? •• Kann auf externe Kurzfrist-Flexibilität ausgewichen werden? 87 ó Abrechnungspraxis > Arbeitsrecht Rechtsprechung für Sie aufbereitet Betriebsvereinbarung zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Abs. 2 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich ist, ist von besonderer Bedeutung, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsreformgesetzes hat es im Jahr 2001 als Problem angesehen, dass einem Betriebsrat, der organisatorisch orientiert an den Betriebsformen der siebziger Jahre ist, heute häufig nicht mehr der Personalleiter „seines Betriebs“ als Verhandlungsleiter gegenübersteht. Der Betriebsrat müsse jedoch dort arbeiten, wo die wichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass sich die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats insbesondere dort anbietet, wo die Entscheidungskompetenzen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zentral auf Unternehmensebene angesiedelt sind. Insoweit sind für die sachgerechte Bildung von Arbeitnehmervertretungen die organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers maßgeblich. Sie sind nicht nur für die gesetzlichen, sondern ebenso bei den gewillkürten Vertretungsstrukturen von Bedeutung. An ihnen darf sich bei der Schaffung einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit die 88 maßgebliche Regelung orientieren. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sind allerdings noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Insbesondere ist von Bedeutung, ob durch die mit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats häufig verbunden größeren räumlichen Entfernungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und der sie repräsentierenden Betriebsvertretung unangemessen erschwert wird. Die Nähe und wechselseitige Erreichbarkeit war für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Betriebsverfassung erkennbar ein wesentlicher Gesichtspunkt. So gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ein Betriebsteil dann als selbständiger Betrieb, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist. Der Zweck dieser Regelung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer in dem Betriebsteil nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können. Auch liegen die Mitbestimmungsrechte grundsätzlich bei den örtlichen Betriebsräten und nur dann beim unternehmenseinheitlichen Gesamtbetriebsrat, wenn eine Regelung nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe möglich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Schließlich gestaltet sich auch die Durchführung von Sprechstunden des Betriebsrats und von Betriebsversammlungen bei großen räumlichen Entfernungen deutlich schwieriger. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung zudem dann ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden, wenn die Bildung von Betriebsräten erleichtert wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn anderenfalls die Gefahr besteht, dass in einzelnen Betrieben oder Betriebsteilen gar kein Betriebsrat gewählt wird. Die Bestimmung dient dabei dem Zweck, „weiße Flecken“ auf der Betriebsverfassungslandkarte zu vermeiden. Allerdings ist die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats dann vom Zweck der Regelung nicht mehr gedeckt, wenn die Erleichterung der Bildung von Betriebsräten ohne Weiteres bereits durch eine Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG erreicht werden kann und sich demgegenüber die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats als ersichtlich weniger sachgerechte Lösung darstellt. Bei der Wahl zwischen den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b BetrVG ergebenden Möglichkeiten haben die Betriebsparteien ebenfalls den Grundsatz der Ortsnähe zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob sie von den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenden Möglichkeiten Gebrauch machen wollen, kommt den Betriebsparteien ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung einer Regelung zu. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können die Loh n + Gehalt > November 2013 Abrechnungspraxis > Arbeitsrecht ó Vertragsparteien vor Ort angesichts der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Sachverhalte die Sachgerechtigkeit von unternehmensspezifischen Arbeitnehmervertretungsstrukturen besser beurteilen als staatliche Stellen. (BAG, Beschluss vom 24.04.2013 – 7 ABR 71/11) stundenleistung – weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das BAG in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Überstundenvergütung – Darlegungslast des Arbeitnehmers Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Fall des Bestreitens – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung oder Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht. Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als – neben der Über- Lo h n + G e h alt > November 2013 sein. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat. (BAG, Urteil vom 10.04.2013 – 5 AZR 122/12) Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Dr. jur. Hans- Otto Blaeser Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine be- Köln stimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu 89 ó Serie ó Abrechnungspraxis > Aktuelles Arbeitsrecht Das gesunde Unternehmen Fragen und Antworten Bildung Neue Medien: Nutzung verbindlich regeln! Auch wenn für viele das Internet und die neuen Medien im Allgemeinen längst kein „Neuland“ mehr sind, fehlt es vielfach an verbindlichen Regelungen. Das gilt nicht nur für das Internet insgesamt, sondern ganz besonders für die betriebliche Nutzung durch die Mitarbeiter. Klare Vereinbarungen sind aus mehreren Gründen sinnvoll, besonders wichtig sind gesundheitliche Aspekte und der Datenschutz. Die in letzter Zeit veröffentlichten Untersuchungen, Studien und Befragungen sind Legion – aber werden sie auch gelesen? Und wenn sie gelesen werden, werden daraus Konsequenzen gezogen? Dieser Beitrag zeigt, warum eine verbindliche Regelung notwendig und sinnvoll ist. Ständige Erreichbarkeit macht krank! Auch wenn man gern arbeitet und Spaß daran hat: Es muss eine Trennung zwischen Arbeit und Freizeit geben. Körper und Geist benötigen Phasen der Erholung. Der genaue Bedarf ist natürlich von Mensch zu Mensch verschieden, aber Ruhephasen sind generell notwendig. Andernfalls kann der Betroffene nicht wirklich „herunterfahren“. Jeder kennt das bei besonderen Belastungen und Problemen: Die Maschine im Kopf schaltet einfach nicht ab. Die Gedanken kreisen permanent um das aktuelle Problem, selbst nachts gibt es keine Ruhe. Ein- und Durchschlafstörungen zermürben Körper und Geist. Bei einer vorübergehenden Phase ist das zwar nicht schön, aber auch nicht wirklich 90 schlimm, da nach einer gewissen Zeit wieder eine Entlastung eintritt. Entweder ist das Problem gelöst oder man hat sich damit arrangiert (oder sich daran gewöhnt). Das funktioniert aber nicht bei einer Dauerbelastung, bei der ja die Themen und Anlässe permanent wechseln. Was genau hat sich eigentlich verändert in den letzten Jahren? Sind es wirklich nur die Möglichkeiten der modernen Technik? Sicher nicht nur, aber sie haben einen erheblichen Anteil daran, dass das gesamte Leben – nicht nur das Arbeitsleben – immer schneller und hektischer geworden ist. Noch vor zwanzig Jahren war es normal, an eine Firma oder eine Behörde einen Brief zu schreiben und mit der gelben („Schnecken“-)Post zu versenden. Eine Antwort hat man frühestens nach einer Woche erwartet, eher noch später. Heute werden E-Mails versandt, die zeitgleich beim Empfänger eingehen. Die Antwortmail innerhalb von 24 Stunden ist inzwischen bei vielen Unternehmen (und einzelnen Behörden) Servicestandard. Die Geschwindigkeit der Antwort hat sich enorm gesteigert, die Qualität konnte dabei aber leider nicht immer mithalten. Noch eine Veränderung: Auf einer Dienstreise, gleichgültig ob mit der Bahn, dem Flugzeug oder dem Auto – früher war man in dieser Zeit einfach nicht erreichbar. Arbeiten war, abgesehen vom Aktenstudium, kaum möglich – herrlich entspan- nend. Heute sind die Mitarbeiter auch auf Reisen permanent per Handy erreichbar, die Arbeit am Notebook in der Bahn oder während der Wartezeiten an Flug- und Bahnhöfen wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Pause? Fehlanzeige. Sicher gehörten Dienstreisen noch nie zu einem wirklichen Entspannungsprogramm, aktuell verstärken sie aber sogar den ohnehin vorhandenen Stress noch durch schlechte Rahmenbedingungen, wie abbrechende Internet- und Telefonverbindungen, unbequeme, um nicht zu sagen ungesunde Haltung, Lichtspiegelungen, Geräuschkulissen usw. Das besonders Perfide an der – oft vom Arbeitgeber erwarteten – ständigen Erreichbarkeit ist der permanente Stresspegel. Auch wenn gar kein Anruf kommt – die Möglichkeit, dass der Chef jederzeit anrufen könnte, führt im Unterbewusstsein zu einer ständigen Anspannung. Das Schlimmste ist, dass es in der Regel keinen bestimmten Punkt gibt, an dem ein Anruf nicht (mehr) erfolgt, also kein klares Ende der „Alarmbereitschaft“ gegeben ist. Es ist nicht nur das Handy, auch der Zugriff auf das E-Mail-Konto der Firma nach Feierabend, am Wochenende und sogar im Urlaub sorgt dafür, dass unterschwellig ein ständiger Alarmzustand beibehalten wird. Unter Kollegen oft gehört ist die Aussage: „Das dankt einem doch am Ende niemand …“ Und das stimmt doch auch! Interessant ist, dass oftmals die Mitarbeiter denken, Loh n + Gehalt > November 2013 Serie > Das gesunde Unternehmen ó dass die ständige Erreichbarkeit von ihrem Chef erwartet wird, die tatsächliche Erwartungshaltung aber eine ganz andere ist. Seien wir ehrlich: In einigen Fällen wird die ständige Erreichbarkeit auch als Statussymbol und als Nachweis der eigenen Unersetzbarkeit postuliert. Hat man im Urlaub wirklich abgeschaltet, keine Mails gelesen, ist der Schock bei der Rückkehr vorprogrammiert. Es dauert oftmals Tage, bis man alle aufgelaufenen Mails zumindest einmal gesichtet hat, von einer Bearbeitung gar nicht zu sprechen. Optimale Vertretungsregelungen bei Abwesenheiten gibt es nur äußerst selten. Eigentlich nicht zu verstehen, denn es geht ja nicht nur um die Mitarbeiter, sondern auch um die Kundenwünsche und -anliegen – sollen die wirklich wochenlang liegen bleiben? In der Praxis geschieht das leider häufig, da kann man von Glück sagen, wenn denn wenigstens eine Abwesenheitsnachricht zugestellt wird, damit man weiß, dass die Erledigung länger dauern wird. Schon die Angabe eines anderen Ansprechpartners (und wenn es nur für Notfälle ist), ist nicht die Regel. Ein Berliner Stadtrat ging so weit, dass er eine Abwesenheitsnachricht verfasste, dass er nach seinem Urlaub alle bis dahin aufgelaufenen Mails ungesehen löschen würde. Bei wichtigen Anliegen müsste man sich eben erneut an ihn wenden. Natürlich nicht besonders kundenfreundlich, aber durchaus nachvollziehbar. Zumindest hat dieser Vorstoß dafür gesorgt, dass das Thema in der Behörde angesprochen und diskutiert wurde. Was können Sie tun? Im Wesentlichen sind es zwei Blöcke: den einen haben Sie selbst in der Hand, der andere kann nur in Absprache mit den anderen Abteilungen und Mitarbeitern im Unternehmen gelingen. Sie selbst können einen ganzen Strauß von Maßnahmen ergreifen – wozu allerdings im einen oder anderen Fall auch ein wenig Mut gehört. Aber die eigene Gesundheit sollte diesen Mut doch wohl befördern. • Arbeitsblöcke festsetzen Nicht jede E-Mail muss sofort gelesen und bearbeitet werden. Schalten Sie deshalb die Benachrichtigungsfunktion ihres E-Mail-Programms aus. Keine akustischen oder visuellen Hinweise auf eine neue eingegangene Mail. In den meisten Bereichen reicht es aus, • • • • wenn Sie zwei bis dreimal täglich Ihre Mails kontrollieren und bearbeiten. So blenden Sie viele Störungen aus. Kommunizieren Sie Ihre neue Arbeitsorganisation. Gibt es dann wirklich einmal etwas ganz besonders Dringendes, wird man Sie anrufen und bitten, sich der Sache sofort anzunehmen. Geräte abschalten Wenn Sie nicht gerade einen ausgesprochenen Bereitschaftsdienst haben (der dann extra vergütet werden müsste), kann es niemand übel nehmen, wenn Sie Ihr Handy und das Notebook nach Feierabend und am Wochenende abschalten. Deshalb vorsichtig bei Dienst-Handys, die Sie auch privat nutzen dürfen. Kaufen Sie sich lieber ein eigenes für private Zwecke, dann können Sie das dienstliche Gerät in Ihrer Freizeit abschalten. Pausen einplanen Sie planen für jeden Tag dutzende von Terminen? Jetzt kommen noch welche dazu. Planen Sie ausreichend Pausen in ihren Arbeitstag ein. Und halten Sie sich konsequent daran. Wenn möglich, verlassen Sie das Büro und gehen Sie nach draußen, machen Sie vielleicht einen kurzen Spaziergang – so helfen Sie auch noch Ihrer Gesundheit. Und lassen Sie dabei das Handy im Büro! Klare Absprachen Fragen Sie doch Ihren Chef direkt danach, was er eigentlich von Ihnen hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Arbeit am Wochenende und im Urlaub erwartet. Schon aus arbeitsrechtlichen Gründen kann er Sie nicht zur ständigen Bereitschaft zwingen – die meisten wollen das aber auch gar nicht. Verbündete suchen Bei Bedarf kann man auch den Betriebs- oder Personalrat einschalten. Oder Sie bringen das Thema allgemein auf der nächsten Betriebsversammlung zur Sprache. So stellt sich schnell heraus, wie viele „Leidensgenossen“ Sie haben. Gemeinsam leidet man weniger (geteiltes Leid ist halbes Leid) und kann außerdem viel besser Widerstand leisten oder einen solchen organisieren. Besser ist es natürlich, wenn das Problem im Unternehmen generell und für alle verbindlich geregelt wird – dann sind Sie auch nicht von den Launen Ihres Chefs abhängig. Eine schöne Aufgabe für die Personaler, die ja auch – neben den Vorgesetzten – für die Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich sind. Einige große Unternehmen gehen hier schon mit gutem Beispiel voran und unterbinden beispielsweise den Empfang von E-Mails und SMS außerhalb der Arbeitszeiten. Das kann man technisch lösen (z. B. durch das Abschalten der entsprechenden Server) oder ganz klassisch: Das Notebook und das Diensthandy bleiben im Büro. Was zugegebenermaßen in einigen Berufen (z. B. Außendienst) nicht immer funktioniert. Entscheidend ist aber in erster Linie die Bereitschaft des Unternehmens auf diesem Wege zur Gesundheit seiner Mitarbeiter beizutragen. • Verbindliche Regeln Am besten in Form einer Betriebsvereinbarung. So ist der Betriebsrat beteiligt und die Akzeptanz der Mitarbeiter (und der Vorgesetzten!) deutlich höher. Die Regeln sollten auf jeden Fall schriftlich fixiert werden, mündliche Absprachen sind häufig nicht von Dauer. • Technische Lösungen Wenn es möglich ist, ohne die Arbeit für andere zu beeinträchtigen, kann der Zugriff auf den E-Mail-Server zu bestimmten Zeiten generell unterbunden werden. • Kontrolle Die Einhaltung der Regeln sollte von den Führungskräften von Zeit zu Zeit überprüft werden. Manche Mitarbeiter muss man nämlich vor sich selbst schützen. Allerdings gehen die Führungskräfte nicht gerade mit gutem Beispiel voran (siehe Kasten „Smartphones stressen“). • Obligatorische Schulungen Gerade die Führungskräfte müssen davon überzeugt werden, dass es besser ist, wenn sie nicht permanent Zugriff auf ihre Mitarbeiter haben. Deshalb sollte das Thema gesunde Mediennutzung fester Bestandteil von Führungskräfteschulungen werden. Am besten zusammen mit weiteren Themen aus dem betrieblichen Gesundheitsmanagement. • E-Mail-Etikette Schaffen Sie im Unternehmen klare Regelungen, um die Mail-Flut einzudämmen. Einige mögliche Regeln: • Nur wer die Information wirklich benötigt, erhält eine Kopie. • Blindkopien sind verpönt und werden vom Empfänger sofort und > Lo h n + G e h alt > November 2013 91 ó Serie > Das gesunde Unternehmen ungelesen gelöscht. • Bei zeitkritischen Informationen zusätzlich anrufen und auf die E-Mail aufmerksam machen. (Sie werden sehen: Das passiert nur ganz selten!) • Eine Mail immer nur zu einem Thema. • Das Thema ist sprechend in der Betreffzeile zu benennen. • Die Kennzeichnung als „dringend“ bleibt wirklichen Ausnahmefällen vorbehalten. Gesundheitliche Störungen Was passiert eigentlich bei permanentem Stress, anhaltender Überforderung und ständiger Arbeit ohne ausreichende Ruhepausen? Der Körper reagiert mit einer Fülle von Aktionen. Blitzschnell wird ein ganzer Cocktail von Hormonen und Botenstoffen ausgeschüttet, z. B. Adrenalin, Noradrenalin, Kortisol und andere. Das führt dazu, dass Blutdruck, Puls, Atemfrequenz und Blutzucker steigen. Andere Körperbereiche werden hingegen abgeschaltet, etwa Darmtätigkeiten zur Verdauung. Was auch der Grund dafür ist, dass einem Menschen manche Dinge „auf den Magen schlagen“. Diese körperlichen Reaktionen sind archaisch. Sie waren bei unseren frühen Vorfahren dafür gedacht, den Körper blitz- Radikallösung Aquarium: Wider die permanente Erreichbarkeit. 92 schnell in den Kampf- oder Fluchtmodus zu versetzen – damals überlebenswichtig. Allerdings wurden die Reaktionen sehr schnell wieder abgebaut, eben weil die Flucht ergriffen oder der Kampf begonnen wurde (körperliche Aktivität baut die ausgeschütteten Hormone sehr schnell wieder ab). Daran mangelt es aber heute, so dass dieser Abbau meist nicht gelingt. Die dauerhafte „Berieselung“ mit solchen Hormonen führt aber mittel- und langfristig zu ernsthaften körperlichen und seelischen Schädigungen. Das können körperliche Beschwerden sein wie Herz-Kreislauf-Störungen, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen bis hin zu Tinnitus, Hörsturz oder Herzinfarkt. Aber auch psychische Störungen, die nicht eben harmloser sind, können sich entwickeln. Dazu gehören beispielsweise Nervosität, Erschöpfungsgefühle (Burnout) oder Angstzustände, woraus sich eine ernste Depression entwickeln kann. Die Vorbeugung liegt daher auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers. Was nützen ihm auf Dauer Mitarbeiter, die zwar zunächst toll funktionieren und immer unter Volldampf stehen, anschließend aber zusammenbrechen und monatelang oder auf Dauer ausfallen? Sm artph on e s str e sse n ! • 98 Prozent der Führungskräfte in Deutschland sind auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für das Unternehmen erreichbar. • 86 Prozent der Führungskräfte fühlen sich durch die ständige Erreichbarkeit zumindest zeitweise höherem Stress ausgesetzt. • 84 Prozent sind selbst im Urlaub erreichbar. • 70 Prozent nutzen dasselbe Smartphone sowohl beruflich als auch privat. Das sind die Ergebnisse einer aktuellen Studie von Mercer und der TU München. Da kann von einer Trennung zwischen Arbeit und Freizeit nicht mehr gesprochen werden. „ I c h b i n n ic ht wic htig ! “ Sie meinen, das Unternehmen kann nicht abends und am Wochenende oder im Urlaub auf Sie verzichten? Wenn das wirklich so sein sollte, hätten Sie und das Unternehmen einiges falsch gemacht. Auch wenn Ihnen das jetzt nicht gefällt: Jeder ist ersetzbar! Auch Sie! Natürlich ist es ein tolles Gefühl, gebraucht zu werden, begehrt zu sein – aber doch nicht immer! Beobachten Sie sich einmal selbst und stellen Sie sich nach einem Anruf oder einer bearbeiteten Mail außerhalb Ihrer Arbeitszeit folgende Fragen: • Was wäre geschehen, wenn mich der Gesprächspartner erst am nächsten Tag, nach dem Wochenende oder nach dem Urlaub erreicht hätte? • Wäre tatsächlich ein Schaden entstanden? • Wäre wirklich niemand anders erreichbar gewesen, der das Problem hätte lösen können? • Was wäre passiert, wenn ich plötzlich im Krankenhaus gelegen hätte? • Was würde passieren, wenn ich plötzlich krankheitsbedingt gar nicht mehr zur Verfügung stehen würde? Wenn Sie diese Fragen ganz ehrlich beantwortet haben, werden Sie zu dem Ergebnis kommen: „Es geht auch ohne mich!“ Falls nicht, sollten Sie dringend dafür sorgen, dass sich etwas ändert, Loh n + Gehalt > November 2013 Serie > Das gesunde Unternehmen ó denn dann hängt wirklich Wohl und Wehe des Unternehmens und der dort beschäftigten Menschen ganz allein von Ihnen und Ihrem Wohlergehen ab. Ein höchst gefährlicher und bedenklicher Zustand, oder? Ist auch auf Dauer wirklich nicht gesund, wenn man immer ganz allein die Welt retten muss. Denken Sie doch mal ein wenig darüber nach – gern auch außerhalb der Arbeitszeit. Das alles – und noch viel mehr – tragen Mitarbeiter und Führungskräfte häufig kaum geschützt mit sich herum. Das ist die zweite Seite der mobilen Arbeit und der permanenten Erreichbarkeit. Um arbeiten zu können, werden die entsprechenden Daten dafür benötigt. Das Thema Daten auf mobilen Geräten treibt den Sicherheitsexperten und Datenschützern regelmäßig den Angstschweiß auf die Stirn. Die Sicherung der Daten wird nämlich gern vernachlässigt. Verschlüsselung Das beginnt mit unverschlüsselter Speicherung der Daten auf dem Notebook, Tablet-PC oder im Smartphone oder Handy. Eine vierstellige PIN für den Zugriff auf das Gerät reicht als Sicherheitsmaßnahme nicht aus – aber selbst das wird häufig „vergessen“. Werden also Daten außerhalb des Firmenrechners „transportiert“, ist eine sichere Verschlüsselung absolute Pflicht. Das gilt für Notebooks und Co. genauso wie für USB-Sticks oder externe Festplatten. In kritischen Bereichen sollte der Transfer sensibler Daten möglichst ganz unterbunden werden. USB-Anschlüsse kann der Administrator stilllegen. Ein professionelles Verschlüsselungsprogramm – richtig angewandt – birgt eine große Sicherheit für die damit geschützten Daten. Der geringe Verlust an Geschwindigkeit und die manchmal etwas um- queidea © www.fotolia.de Wie halten Sie es mit dem Datenschutz? Wie sensibel die Daten eines Unternehmens sind und wie stark sie geschützt werden müssen, hängt natürlich sehr von der Branche ab. Aber wohl überall gibt es Daten, die nicht unbedingt der Konkurrenz in die Hände fallen sollten. Dazu gehören an erster Stelle die Daten der eigenen Kunden, aber auch Angebote, Kalkulationen, Planungen und technische Details. Nicht zu vergessen die Daten der Mitarbeiter. Einfach mal abschalten: Weniger kann mehr sein. ständliche Handhabung sind ein geringer Preis für den Schutz. Die Verschlüsselung auf Smartphones ist oftmals gar nicht oder nur unzureichend möglich – hier also besondere Vorsicht. Es nutzt auch nichts, die gespeicherten Dateien auf der Festplatte zu verschlüsseln, wenn sie auch als E-Mail-Dateianhänge ungesichert in Outlook zu finden sind. Passwörter Sichere Passwörter sollten selbstverständlich sein, sind es aber leider nicht immer. Der Administrator kann durch konkrete Anforderungen (Länge, Anzahl an Sonderzeichen, Kombination aus Groß- und Kleinschreibung, Zahlen) für sichere Passwörter sorgen. Auch wenn er sich damit bei den Mitarbeitern nicht gerade beliebt macht, besonders wenn weitere Restriktionen eingehalten werden müssen, z. B.: • keine Wiederholung von Passwörtern für mehrere Monate und mehrere Generationen von Passwörtern, • nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Zeichen dürfen bei Passwortwechsel identisch sein • keine drei gleichen Zeichen im Pass- wort, • nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Ziffern, • Personalnummer darf nicht verwendet werden, • Monatsnamen und Jahreszahl dürfen nicht verwendet werden, • regelmäßiger Wechsel von Passwörtern. Das ist zwar ein wenig mühsam, aber Sicherheit gibt es nicht ohne einen gewissen Aufwand. Wichtig ist, das Verständnis und die Einsicht in die Notwendigkeit bei den Mitarbeitern zu wecken und zu erhalten. Wolke oder nicht? Alle reden von der „Cloud“, also von der Internet-Wolke, in der – auf fremden Servern – Daten gespeichert und jederzeit von überall abgerufen werden können. Ob ein Unternehmen das möchte oder nicht, ist in erster Linie eine strategische Entscheidung. Aber wenn, sollten einige Mindeststandards eingehalten werden: • Verfügbarkeit der Daten an sieben Tagen in der Woche, 24 Stunden täglich. • Standort des Servers in Deutschland, damit die deutschen Datenschutzbestimmungen greifen. > Lo h n + G e h alt > November 2013 93 ó Serie > Das gesunde Unternehmen • Spiegelung der Daten in einem zweiten Rechenzentrum als Backup. • Zugriffskontrolle mit hohem Sicherheitsstandard. • Sichere Verschlüsselung der Daten auf dem Server. • Sichere Verschlüsselung der Daten bei der Übertragung vom und zum Rechner (Up- und Download). Darüber hinaus muss auch der Standort selbst über einen hohen Sicherheitsstandard verfügen, etwa durch gepanzerte, einbruchsichere Serverräume, Videoüber- Mitarbeiter im Vertrieb oder im Kundendienst einen Zugriff benötigen. Dann kommt es ganz besonders auf das Sicherheitskonzept an. Die Verschlüsselung der Daten auf den Servern sollte selbstverständlich sein. Der Zugriff muss geschützt sein, wobei bei sensiblen Daten ein einfacher Passwortschutz nicht ausreicht. Es gibt Systeme, die nur bestimmte Rechner zulassen. Dazu müssen die berechtigten Rechner sicher identifiziert werden können. Denkbar immer jemanden geben, der versucht, dort einzubrechen. Eine sichere Firewall ist neben aktuellen Virenscannern Pflicht – auch auf den mobilen Geräten, soweit das dort möglich ist. Viren und andere Krankheiten Jeder Rechner in einem Netzwerk ist immer nur so sicher wie das schwächste Glied. Ein geschützter Zugriff auf den Firmenrechner nützt nur wenig, wenn über ungesicherte Mobilgeräte Viren, Trojaner oder andere Schadsoftware übertragen werden und Daten ausgespäht werden können. Das bedeutet, dass die mobilen Geräte ebenso gut abgesichert sein müssen wie der stationäre Rechner. Leider ist das bei Smartphones oft nicht möglich. Dann muss gewährleistet sein, dass bei einem Kontakt des mobilen Gerätes mit dem Rechner besondere Sicherheitsvorkehrungen greifen. Das kann ein nur eingeschränkter Zugriff sein, ein Zugriff nur auf eine gespiegelte Datenbank auf einem gesonderten Server oder andere technische Möglichkeiten. Lassen Sie sich im Zweifel von einem spezialisierten Unternehmen beraten. Das kostet zwar Geld, ist aber auf jeden Fall billiger, als wenn Geschäftsgeheimnisse gestohlen werden, der Rechner infiziert oder sogar beschädigt wird. Yuri Arcurs © www.fotolia.de Personaldaten All das Gesagte gilt noch verstärkt, wenn es sich um Personaldaten handelt. Hier sollte ganz besonders geprüft werden, ob die Mitnahme der Daten oder der Zugriff von unterwegs wirklich notwendig ist. Smartphone aus, Musik an: Entspannung hält gesund wachung, Zutrittskontrollen usw. Alles das nutzt aber nichts, wenn die Daten anschließend auf mobilen Geräten ungeschützt spazieren geführt werden! Zugriff auf den Firmenserver Werden die Daten nicht in einem externen Rechenzentrum, sondern auf den eigenen Firmenservern gespeichert, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Zugriff von außen zulässig sein soll oder nicht. Häufig wird das notwendig sein, etwa wenn die 94 Jürgen Heidenreich ist auch ein Rückrufsystem, bei dem der Firmenrechner nach Identifizierung des zugelassenen Rechners die Verbindung unterbricht und seinerseits eine spezielle, für den Rechner zugelassene Verbindung anwählt. Für die Übertragung der Daten ist neben der Verschlüsselung auch die Möglichkeit einer getunnelten Internetverbindung gegeben, die mit klassischen Werkzeugen nicht abgehört werden kann. Fachautor und Fachjournalist Schwerpunkte: Sozialversicherung und Personalwesen Ist eine Tür zum Rechner geöffnet, wird es Loh n + Gehalt > November 2013 Das Einmaleins der bAV-Praxis Thomas Fromme Das Einmaleins der bAV-Praxis Die Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Personalarbeit und die Entgeltabrechnung 4. überarbeitete und erweiterte Auflage 2013 372 Seiten – Hardcover – 22 x 28 cm € 59,99 ISBN 978-3-89577-718-9 inklusive E-Book als Download Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die verschiedenen Formen betrieblicher Altersversorgung und erklärt die Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge in der Personalarbeit und Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts, des Lohnsteuerrechts und des Sozialversicherungsrechts. Durch die zusätzliche Darstellung der Möglichkeiten privater Altersvorsorge und von deren steuerrechtlichen Besonderheiten gibt dieses Werk zu dem sehr komplexen Thema Altersvorsorge einen Gesamtüberblick für die Beratung und Entscheidungsfindung. Themen: • Verschiedene Wege der betrieblichen Altersversorgung • berücksichtigt das „Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge“ vom 24.06.2013, die neuen BMF-Schreiben vom 24.07.2013 und 19.08.2013, das ELStAM-Verfahren sowie die Rechengrößen der Sozialversicherung Stand 2013 und die daraus abzuleitenden Beträge • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten • Gleichzeitige Beitragszahlung in unterschiedlichen Durchführungswegen • Abrechnung der Auszahlungen (Versorgungsbezüge) • Besonderheiten beim Zusammentreffen unterschiedlicher Arbeitgeber-Zahlungen • Regelungen des Versorgungsausgleichs • Mit übersichtlichen Tabellen und vielen Beispielen Verlagsgruppe Jehle Rehm2013 GmbH · Standort Frechen · Tel. 02234/98949-30 · Fax 02234/98949-32 · www.datakontext.com · [email protected] Lo h n + G e hHüthig alt > November 95 ó Se r i e > B i l d u n g Wandel heißt Veränderung Umsetzung des Deutschen Qualifikationsrahmens in der Personalpraxis Am 01.05.2013 ist von vielen unbemerkt, der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) durch den gemeinsamen Beschluss der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Kraft getreten. Damit ändert sich vieles in der Bildungs-, Arbeits- und Tariflandschaft. Der nachfolgende Beitrag klärt auf und zeigt die Herausforderungen der Zukunft auf. Historischer Abriss Von vielen Menschen unbeachtet, hat die Europäische Union im Jahr 2005 das Ziel herausgegeben, Europa zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu gestalten, um dem Wandel von der Industrie- über die Dienstleistungsgesellschaft bis hin zur Wissensgesellschaft konstruktiv zu beeinflussen. Die Staaten Europas haben sich im Nachgang verständigt, gerade in Bildungsfragen stärker und vernetzter zusammenzuarbeiten, um dieses ehrgeizige Vorhaben gemeinsam zu erreichen. Folgende Zielsetzungen wurden dabei verfolgt: • Durchlässigkeit, Transparenz und Chancengleichheit im Deutschen und Europäischen Bildungssystem herzustellen • Grenzübergreifenden Qualifikationserwerb und Tätigkeit sicherzustellen • Personale und soziale Kompetenzen gleichermaßen zu erfassen • Neben den formalen Abschlüssen auch das Erfahrungswissen zu bewerten • Allgemeine und berufliche Bildung in einem vergleichbaren Instrumentarium zu katalogisieren trotz aller Unterschiede – verständlich zu machen. • Bis 2010 sollten alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen nationalen Qualifikationsrahmen erarbeiten, um ihr spezielles Bildungssystem im europäischen Kontext abzubilden. • Im Oktober 2006 verständigte sich das Bundesbildungsministerium mit der Kultusministerkonferenz (KMK) darauf, einen Deutschen Qualifikationsrahmen aus den Vorgaben der Europäischen Union zu entwickeln, um nationale Besonderheiten adäquat abzubilden. Im Laufe der letzten Jahre haben sich viele europäische und nationale Arbeitsgruppen mit diesen Zielen beschäftigt und folgenden Instrumentenkasten entwickelt: 1. Einen Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), der die nationalen Bildungsabschlüsse und Kompetenzen erfassen soll. 2. Die Europäischen Prinzipien zur Identifikation und Validierung non-formal und informell erworbener Lernergebnisse. 3. Einen Europäischen Rahmen für die Qualitätssicherung in der Beruflichen Bildung. 4. Ein Europäisches Leistungspunktesystem in der beruflichen Bildung (ECVET) analog dem Creditpoint-System an deutschen und internationalen Hochschulen. Umsetzung in der Praxis Am 18.06.2013 fand eine Regionaltagung des DQR im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung statt, in der den Teilnehmern der aktuelle Stand der Umsetzung zur Verfügung gestellt wurde, um Impulse zu geben. Die Vertreter der Ministerien machten deutlich, dass der Grad der internationalen Arbeitsteilung wächst und Deutschland mit 1,2 Prozent einen schrumpfenden Anteil an der Weltbevölkerung aufweist, was zu neuen Chancen und Risiken in der Bildungslandschaft führt. Der DQR/ EQR soll dabei ein wichtiger Baustein zur Qualitätssicherung und zum Ausbau der Bildungslandschaft sein. Nach langen Diskussionen zwischen den Bildungsakteuren, bei denen es nicht immer nur um inhaltliche Fragen sondern auch um Sozialprestige und Pfründe ging, ist nunmehr folgende nationale Zuordnung verbindlich verabschiedet, die allerdings zunächst nur die berufliche formale Qualifikation verortet: NIVEAUSTUFE DQR Qualifikation / Abschluss 1. Einstiegsqualifikation Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Maßnahmen der Arbeitsagentur (BvB) 2. Berufliche Grundqualifikation Einstiegsqualifizierung (EQ) Berufsfachschule (Berufliche Grundbildung) 3.Duale Berufsausbildung Berufsfachschule (Mittlerer Schulabschluss) Duale zweijährige Berufe z. B. Verkäufer, Fachlagerist 4. Duale Berufsausbildung Dreijährige und 3,5 jährige duale Ausbildungsberufe wie z. B. Bankkaufmann, Industriekaufmann Assistentenberufe Vollqualifizierende Berufsausbildung nach BBiG oder HwO auf einer Berufsfachschule Der Deutsche Qualifikationsrahmen 5. Weiterbildung Zertifizierter IT-Spezialist, Geprüfter Servicetechniker und sein Inhalt 6. Bachelor-Niveau Fachkaufleute, Staatlich geprüfte Fachschulabschlüsse Der Europäische Qualifikationsrahmen (Geprüfte) Fachwirte, (Geprüfte) Meister, Operativer verfolgt das Ziel, ein ÜbersetzungsinProfessionell strument zu sein, um den Wert und die 7. Master-Niveau Master, Strategischer Professionell Bedeutung von Qualifikationen und Schul- 8. Doktoranden-Niveau Promotion sowie Berufsabschlüssen europaweit – 96 Loh n + Gehalt > November 2013 Se r i e > B i l d u n g ó Coka © www.fotolia.de Lebenslanges Lernen – eine Herausforderung der Zukunft Die nächsten Schritte für die Praxis Ab 2013 wird schrittweise auf allen Schul-, Berufs- und Universitätsabschlüssen sowie allen Qualifikationsbescheinigungen und Zertifikaten das entsprechende DQR/ EQR-Referenzniveau (spricht die Wertigkeit des Abschlusses) angegeben werden. Ab 2014 ist dies verpflichtend. Die zuständigen Stellen (IHK/HWK) treffen Zuordnungen der beruflichen Qualifikationen, die in einem jährlich erscheinenden Verzeichnis aufgenommen werden. Die Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR koordiniert und prüft für Deutschland diese Zuordnungen sowie gibt Empfehlungen zur Handhabung und Methodik heraus. Baustellen und Herausforderungen Bisher greift eine DQR-Niveau-Zuordnung nicht in bestehende Zugangsberechtigungen im Bildungssystem ein, was aber dem Durchlässigkeitsbestreben (z. B. sollen auch Berufsabschlüsse und nicht nur das Abitur den Hochschulzugang ermöglichen) widerspricht. Bis 2017 bleibt die Zuordnung des Abiturs offen. Die meisten Beteiligten sprechen sich für die Niveaustufe 4, also der Gleichwertigkeit mit einer soliden dreijährigen Lo h n + G e h alt > November 2013 dualen Ausbildung aus. Andere Stimmen wollen das Abitur höher gewichten. Bis 2017 sollen auch die Handhabung und Zuordnungen der Qualifikationen zum DQR evaluiert werden. Ab 2014 beginnt auch die Zuordnung von nicht-formalen und informellen Kompetenzen (einfach gesagt: ich kann etwas ohne ein entsprechendes Papier/Zeugnis/ Abschluss darüber zu haben), da es darauf ankommen soll, was jemand kann und nicht, wo und wie er es gelernt hat! Neue Berufsbilder, Lehrpläne und Curricula werden schon heute so gestaltet, dass Sie bestimmten Niveaustufen – und deren Diskriptoren – entsprechen. Ausblick Neben „Made in Germany“ soll das Siegel „Educated in Germany“ verbunden mit einer möglichst hohen DQR/EQR-Stufe zum weltweiten Qualitätsstandard werden. Damit ist natürlich eine Aufwertung von Bildung in der Wissensgesellschaft, aber auch die Verschärfung der gesellschaftlichen Problemfelder (z. B. Lernschwächen, Jugendarbeitslosigkeit, sinkende Ausbildungsbereitschaft der Betriebe) verbunden. Tarifpartner und Arbeitgeber werden neue Entlohnungs- und Beschäftigungsmodelle entlang der Niveaustufen finden und Bildung – egal ob formell oder informell – wird noch stärker zum Klassen- und Lebensunterschied, was unweigerlich die Frage nach ungehindertem Zugang aller Menschen zu Bildung, den finanziellen Ausstattungen der Bildungseinrichtungen und der Bildungswilligen sowie der Qualität und Bezahlung des Bildungspersonals von der Wiege bis zur Bahre im lebenslangen bzw. lebensbegleitenden Lernprozessen aufwirft. Andreas Nareuisch Betriebs- und Finanzfachwirt und Bundessachverständiger Berlin www.nareuisch.de 97 ó Se r i e > F r a g e n u n d A n t w o r t e n Fragen aus der Praxis der Entgeltabrechnung Antworten vom alga-Competence-Center Fragen, die uns aus der Praxis der Entgeltabrechnung erreichen, von denen wir der Meinung sind, dass sie von allgemeinem Interesse sind, veröffentlichen wir auf den kommenden Seiten. Für die Antworten sind die Mitglieder des algaCompetence-Centers verantwortlich. Pauschalversteuerung von Sachbezügen Frage: Wir geben unseren Mitarbeitern ein JobTicket und möchten dies mit 15 Prozent pauschal versteuern. Können wir in diesem Fall auch als Basis 96 Prozent des Wertes ansetzen? Antwort: Grundsätzlich ist bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung monatlicher Job-Tickets die 44-Euro-Freigrenze anwendbar, sofern der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht zum Tragen kommt. Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind, sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen 98 Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Ermittlung des um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises verzichtet werden und der um 4 Prozent geminderte Angebotspreis angesetzt werden, mit dem die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (sog. 96-Prozent-Regelung). des § 8 Abs. 2 EStG. Es ist somit auch bei der Pauschalversteuerung der ortsübliche Preis unter Anwendung der 96-ProzentRegelung anzusetzen. Auf Basis von 96 Prozent des üblichen Endpreises ist zunächst zu überprüfen, ob die 44-Euro-Grenze überschritten wird (ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen). Wenn das der Fall ist, kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer für ein Job-Ticket pauschal mit 15 Prozent erheben (bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte). Preis, den der Arbeitgeber monatlich zahlt 50 Euro davon 96 Prozent 48 Euro Die 48 Euro können mit 15 Prozent pauschal versteuert werden. Die Pauschalversteuerung ist stets ein Ersatz für die individuelle Versteuerung. Bei Anwendung der Pauschalbesteuerung gelten für die Bewertung des Sachbezugs die allgemeinen Bewertungsvorschriften Be ispi e l : Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer monatlich ein Job-Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Hinweis: Zu der Frage passt als Ergänzung auch das BFH-Urteil vom 14.11.2012 (Aktenzeichen VI R 56/11), welches am 20.02.2013 veröffentlicht wurde. Für die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze müssen die Arbeitgeber zwingend beachten, dass die monatliche Fahrberechtigung auch monatlich an die Arbeitnehmer überlassen wird. Loh n + Gehalt > November 2013 Serie > Fragen und Antwor ten ó Durch den Bezug in § 3 Nr. 28 EStG auf § 187 SGB VI ergibt sich die Zweckgebundenheit. Dieser Weg wäre sicherlich abrechnungstechnisch die einfachere Lösung. Freiwilliger Zuschuss zur Rentenversicherung Frage: Einer unserer Mitarbeiter kann ab dem 01.09.2016 in Rente gehen. Er möchte gerne abschlagsfrei früher aufhören zu arbeiten. Altersteilzeit möchten wir ihm nicht anbieten, da wir als Arbeitgeber keinen Zuschuss mehr erhalten. Wir würden unserem Mitarbeiter anbieten, in Teilzeit bis zum 31.08.2016 zu arbeiten, und wir stocken den Beitrag zur Rentenversicherung auf Vollzeit auf. Gibt es die Möglichkeit des zusätzlichen Zuschusses zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber? Entsendungen Frage: Es geht um Mitarbeiter, die ins Ausland entsendet werden. Ab wann müssen wir die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei den Krankenkassen beantragen? Gilt dies bereits bei sehr kurzen Dienstreisen (ein bis drei Tage)? Können wir sogenannte Kettenentsendungen vornehmen? Antwort: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich über den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss einen weiteren Zuschuss zur Rentenversicherung zahlen. Steuerfreiheit besteht allerdings nur, soweit der Arbeitgeber zur Zahlung gesetzlich verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, so ist der Betrag steuerpflichtig, der über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgeht – es handelt sich also dann um einen geldwerten Vorteil. Dazu gibt es auch ein Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.04.2011 – 8 K 3052/07): Zuschüsse des Arbeitgebers zur Rentenversicherung stellen Arbeitslohn dar, wenn für ihn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen. Ein geldwerter Vorteil sei nur dann zu verneinen, wenn die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus einer Pensionszusage angerechnet werden. Anstatt der Gewährung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung würde sich aber evtl. auch eine andere Möglichkeit anbieten: Sie könnten eine zweckgebundene Einmalzahlung auf das Rentenversicherungskonto des Arbeitnehmers leisten. Von dieser zweckgebundenen Einmalzahlung wäre die Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Lo h n + G e h alt > November 2013 Antwort: Auch eine Dienstreise von kurzer Dauer stellt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine Entsendung dar. Mit Einführung der neuen Verordnung (EG-Verordnung 883/2004) war die bisherige Vereinfachungsregelung über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften bei Entsendungen von bis zu drei Monaten entfallen. Rechtlich gesehen ist das Formular A 1 bei jeder Entsendung, d. h. auch schon bei einer eintägigen Beschäftigung im Ausland, zu beantragen und mitzuführen. In der Praxis wird jedoch bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen und bei sehr kurzen Entsendezeiträumen von bis zu einer Woche wegen der Bearbeitungszeit des Antrags häufig darauf verzichtet. Im Bedarfsfall kann das Formular A 1 auch noch nachträglich erteilt werden (das BMAS hat sich auch für diese flexiblere Handhabung ausgesprochen). jokatoons © www.fotolia.de Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (also mehrere Monate) ist der Zufluss des Vorteils dem Monat zuzurechnen, in dem das Job-Ticket dem Arbeitnehmer überlassen wird. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Jahreskarte ausgegeben und hierzu monatliche Zuschüsse geleistet hatte. Nicht verzagen, alga fragen Kettenentsendungen sind nicht erlaubt. Die Entsendung muss sich allerdings nicht nur auf einen Staat beschränken. Eine Ausstrahlung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander in mehrere Staaten ohne zeitliche Unterbrechung entsandt wird, vorausgesetzt, dass der Auslandseinsatz insgesamt im Voraus zeitlich begrenzt ist. Wird der im Voraus zeitlich begrenzte Auslandseinsatz für eine im Voraus begrenzte Zeit verlängert, kann weiterhin von einer Entsendung ausgegangen werden, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich weitere Verlängerungen (sog. Kettenentsendungen) anschließen werden (vgl. „Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung“ vom 02.11.2010). Sabine TörPpe-Scholand Leiterin der alga-Akademie und des alga-Competence-Centers Für Entsendungen in die EU-Staaten, Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in die Schweiz gilt die EWG-Verordnung 883/04 (Antrag A 1). Bei Entsendungen z. B. in die USA und Australien sind bilaterale Abkommen zu berücksichtigen. Für jeden Vertragsstaat gibt es einen entsprechenden Vordruck. Die Bescheinigung wird grundsätzlich durch die Krankenkasse ausgestellt. 99 ó M ANAG E M E NT Demografie betriebliche Altersversorgung Dornröschen lässt grüßen Demografische Veränderungen haben lange schon Einfluss auf unseren privaten, beruflichen und geschäftlichen Alltag genommen. Trotz spürbarer Effekte scheint die Mehrheit der Personalentscheider in einen tiefen Schlaf verfallen zu sein. Viele warten darauf, dass sich der schöne Prinz endlich auf den Weg macht. Dornröschen lässt grüßen. Der demografische Wandel ist ein weltweites Phänomen und damit eine globale Herausforderung. Ein bedeutender Teil der Arbeitsplätze wird künftig an anderen Orten in der Welt zu besetzen sein. Rechtzeitig ist zu überprüfen, welche Tätigkeiten tatsächlich noch vor Ort erledigt werden können und welche nicht unbedingt ortsgebunden sein werden. Die aktuelle Demografiestudie „Demografischer Wandel – Status Quo und Herausforderungen für Unternehmen“ von Towers Watson sagt aus, dass zwar 70 Prozent der Unternehmen künftige wirtschaftliche Erfolge der strategischen Bewältigung des demografischen Wandels zuschreiben, dennoch hat erst ein Drittel der betroffenen Unternehmen damit begonnen, sich demografiebezogenen Maßnahmen im Personalbereich zuzuwenden. (Die Studie basiert auf einer Befragung von HR- und Demografieverantwortlichen aus 116 Unternehmen aller Branchen mit insgesamt 700.000 Mitarbeitern in Deutschland bzw. vier Millionen Mitarbeitern weltweit.) Die Demografiestudie macht deutlich, dass bei zwei Dritteln der Unternehmen Veränderungen demografiebedingter Natur bereits sichtbar geworden sind. Über die Hälfte der Arbeitgeber beklagt inzwischen einen Mangel an Fach- und Führungskräften. Als Lösung setzen über 80 Prozent der Verantwortlichen in ihrer Personalpolitik auf die Zuwanderung. „Die veränderte Altersstruktur, der Fachkräftemangel und die verlängerte Lebensarbeitszeit durch die Rente mit 67 werfen 100 vielfältige und tiefgreifende Folgefragen auf“, berichtet Dr. Reiner Schwinger, Managing Director der Towers Watson GmbH, Frankfurt. „Unternehmen sollten jetzt überlegen, wie sie Arbeitsprozesse künftig gestalten. Darauf müssen die strategische Personalplanung, Karrieremodelle und die Maßnahmen für einen schrittweisen Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den Ruhestand abgestimmt werden. Es hilft nicht, isolierte Einzelmaßnahmen vorzuschieben, vielmehr ist eine integrierte Gesamtplanung erforderlich, die sowohl HR-Aspekte als auch die Auswirkungen des demografischen Wandels auf Konsumenten, Nachfrage und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigt.“ Handlungsbedarf erkennbar Da viele HR-Maßnahmen erst nach entsprechender Vorlaufzeit Wirkung zeigen, besteht lange schon Handlungsbedarf. 81 Prozent der befragten Personalentscheider sehen Handlungsbedarf in den Bereichen Talent-Management, Karriere- und Nachfolgeplanung. 74 Prozent setzen auf das Employer Branding. Als Lösung an dritter Stelle (72 Prozent der Unternehmen) steht das Thema Gesundheitsmanagement, das stark mit Demografieprojekten assoziiert wird. Die längere Lebensarbeitszeit aufgrund der Rente mit 67 macht zudem Anpassungen bei zahlreichen HR-Konzepten erforderlich: 82 Prozent der Unternehmen sehen einen zunehmenden Bedarf an flexiblen Modellen für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. „Das kann zum Beispiel so aussehen, dass Wissensträger in den letzten Arbeitsjahren eine eher beratende Teilzeitfunktion ausüben und ihre Arbeitszeit über mehrere Stufen sukzessive ‚herunterfahren‘, bis sie sich ganz in den Ruhestand verabschieden“, so Olaf Lang, Leiter der HR-Managementberatung bei Towers Watson. „Im Umkehrschluss“, so Lang, „bedeutet das, Loh n + Gehalt > November 2013 M a n a g eme n t > D e m o g r a f i e ó dass viele Menschen nicht mehr unbedingt auf dem Zenit ihrer beruflichen Karriere in den Ruhestand treten, sondern erst später. Arbeitsplätze, Stellenprofile, Karrieremodelle usw. müssen neu überdacht werden. Rund 80 Prozent der Unternehmen sehen hier ihren Handlungsbedarf.“ Für 90 Prozent der Unternehmen steht die Bindung von Leistungsträgern an das Unternehmen im Vordergrund. Fast ebenso viele legen Wert auf eine flexible und unternehmensspezifische Gestaltung der Modelle. Auch die langfristige Motivation der Mitarbeiter spielt eine wichtige Rolle: 86 Prozent legen darauf großen Wert bei der Entwicklung von Demografie-Programmen. Jasper betont, dass es zudem wichtig ist, dass diese Modelle flexible Entscheidungen ermöglichen, die – je nach Leistungsbereitschaft und Belastungsfähigkeit der jeweiligen Mitarbeiter Strategische Personalplanung Die Teilgruppe der Unternehmen, die Maßnahmen schon geplant oder umgesetzt haben, beginnt mit einer strategischen Personalplanung (78 Prozent) bzw. Mitarbeiterbestandsanalysen (81 Prozent). Auf Basis dieser Daten wurden vor allem Talent-Management-Maßnahmen und Employer-BrandingKampagnen (je 89 Prozent), aber auch Personalentwicklungsprogramme (bei 86 Prozent) konzipiert und implementiert. Das Thema Gesundheitsmanagement folgt erst auf Platz 4; es wird von 73 Prozent der Unternehmen genannt. > Lo h n + G e h alt > November 2013 101 Gerhard Seybert © www.fotolia.de Dr. Thomas Jasper, Leiter der bAV-Beratung bei Towers Watson ergänzt, dass sich gleichzeitig die Frage stellt, wie für Mitarbeiter, die beispielsweise aufgrund einer großen körperlichen Belastung ihre Tätigkeit nicht bis zum Rentenalter ausüben können, der Ruhestand weiterhin finanziell abgesichert werden kann. „Mehr als zwei Drittel der UnGut geschlafen? Die Folgen des demografischen Wandels erledigen sich nicht von alleine ternehmen bieten ihren Mitarbeitern bereits heute schon eine und Personalbedarf des Unternehmens – auch ohne jahrelange betriebliche Altersversorgung zur finanziellen Absicherung des Vorlaufzeiten getroffen werden können. Ruhestands an“, so Jasper „Modelle zum flexiblen Übergang in den Ruhestand müssen zwei wesentlichen Anforderungen geDie Finanzierung solcher Modelle sollte aus Sicht der meisten recht werden: Zum einen sollen sie den Mitarbeitergruppen, Unternehmen gemeinsam von Unternehmen und Mitarbeidie das Unternehmen möglichst lange im aktiven Arbeitsleben tern geschultert werden. Letztere sind dazu grundsätzlich auch behalten will, die richtigen finanziellen Anreize bieten. Zum bereit, wie dies die Towers-Watson-Studie „bAV und Altersveranderen sollen sie den Mitarbeitern, die nicht länger arbeiten sorgung aus Mitarbeitersicht“ verdeutlicht. Danach würden wollen oder können, einen finanziell abgesicherten Ausstieg drei Viertel der Mitarbeiter zumindest einen gewissen Teil ih– beispielsweise durch eine Kombination aus Teilzeit und Teilrer Bezüge für eine garantierte betriebliche Altersversorgung rente – ermöglichen.“ einsetzen. Lösungen und Finanzierungen gemeinsam schultern 70 Prozent der Unternehmen halten die Bewältigung des deEinige Unternehmen sehen bei der Bewältigung des demogramografischen Wandels für erfolgskritisch. Ein Großteil verfischen Wandels den Staat in der Pflicht: Mehr als ein Viertel zeichnet bereits erste demografische Veränderungen und kritisiert die mangelnde Flexibilität der verfügbaren Instruidentifiziert vielfältige Risiken. Dennoch hat erst ein Drittel der mente aufgrund zu enger gesetzlicher Gestaltungsspielräume. Unternehmen aktiv demografiebezogene Maßnahmen geplant Vom Staat ‚gut unterstützt‘ fühlt sich lediglich eine Minderheit oder umgesetzt. von fünf Prozent der befragten Unternehmen. ó M a n a g eme n t > D e m o g r a f i e Erste Erfolge Die aktiven Unternehmen können bereits erste Erfolge verzeichnen: Diese Teilgruppe erwartet – laut Umfrageergebnis – einen Arbeitskräftemangel für ihr Unternehmen zumeist später als Unternehmen, die sich noch in der Phase der Informationssammlung oder der Risikoidentifizierung befinden. Dr. Reiner Schwinger betont, dass ein frühzeitiges und integriertes Vorgehen sich also lohnt, somit können Unternehmen demografische Risiken abwenden oder abmildern und etwaige Chancen für sich nutzen. Einblick und Ausblick Laut Schwinger hat sich die Erkenntnis inzwischen durchgesetzt, dass es den demografischen Wandel wirklich gibt. Seiner Meinung nach wird die arbeitende Bevölkerung künftig älter und heterogener sein. In Deutschland werden insgesamt weniger Menschen leben und die Anzahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter wird kleiner sein. Das hat wesentliche Auswirkungen auf das Arbeitskräfteangebot, die Rentenkassen, die beruflichen Perspektiven vieler Menschen, kurz: auf alle Bereiche der Gesellschaft. „Diese Entwicklung ist nicht umkehrbar“, gibt Schwinger zu verstehen, „sie kann aber durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit, eine bessere Ausschöpfung des Erwerbspersonenpotenzials und durch Zuwanderung abgemildert werden. In ca. 25 Jahren wird der demografische Wandel seinen Höhepunkt erreichen. Die Situation wird sich für jedes Unternehmen, je nach Branche und internationaler Ausrichtung, anders darstellen. Auch jeder Mitarbeiter wird den Wandel – je nach Alter, Beruf, Lebenssituation usw. – anders erleben. Das ist aber nicht die einzige Veränderung. Parallel greifen technologischer Fortschritt, Konjunkturzyklen und weltwirtschaftliche Verschiebungen. Bis jetzt sind zwei Drittel der Unternehmen nicht über die Informationssammlung und -analyse hinausgekommen. Lediglich ein Drittel hat bereits konkrete Demografieprojekte geplant und umgesetzt. Pauschal lässt sich nicht sagen, wie die Veränderungen die Menschen in unterschiedlichen Arbeitsund Lebensphasen treffen.“ Heutige Berufseinsteiger werden angesichts des Fachkräftemangels häufig aus einer Vielzahl unterschiedlicher Jobangebote wählen können. Sie werden sich aber auch auf einem Arbeitsmarkt bewegen, der sehr viel stärker internationale Dimensionen hat als heute. Sie werden später in den Ruhestand treten und viel stärker selbst für ihre Rente vorsorgen müssen. Gleichzeitig werden sie die Renten der Baby-Boomer mitfinanzieren müssen. Die Themen Generationenvertrag und Generationengerechtigkeit werden sie also beschäftigen. Generationen – erleben, dass sie im Arbeitsleben gebraucht werden. Karriereverläufe werden sich wandeln. Die Menschen werden vermutlich nicht mehr unbedingt vom Höhepunkt ihrer Karriere aus in den Ruhestand wechseln. Vielmehr werden sie in ihrem Berufsleben wesentlich mehr unterschiedliche Positionen und Aufgaben ausfüllen, als es bei traditionellen Karrieren der Fall war. Intensive Arbeitsphasen werden sich mit zeitweilig weniger intensiven Arbeitsphasen – zum Beispiel Familienzeiten oder Weiterbildungsphasen – abwechseln. Der Ruhestandsbeginn wird weniger durch einen Zeitpunkt, sondern eher durch einen Zeitraum markiert, in dem die Arbeitsbelastung schrittweise zurückgefahren wird. Nur diejenigen, die schon heute im Ruhestand sind, werden den demografischen Wandel ausschließlich aus der Beobachterperspektive verfolgen können. Alle anderen sind Beteiligte. Prognosen Viele heutige Arbeitsplätze werden künftig besetzt werden von sehr unterschiedlichen Menschen, was Alter, Lebensphase, Herkunft usw. angeht. Belegschaften werden vielfältiger zusammengesetzt sein – und daran werden Arbeitsmodelle, Produktionsprozesse usw. angepasst werden müssen. Unternehmen werden eher Mehrgenerationenhäusern ähneln als einem Club jungdynamischer Mittdreißiger. Angesichts des Fachkräftemangels werden Unternehmen versuchen, gute Mitarbeiter über das Rentenalter hinaus im Unternehmen zu halten. So wie heute schon Unternehmen und ihre Mitarbeiter mit kleinen Kindern höchst unterschiedliche Lösungen entwickeln, um Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen, so wird es künftig für die späten Arbeitsjahre kreative und flexible Modelle geben, um Personalbedarf, Leistungsbereitschaft, Belastungsfähigkeit und finanzielle Absicherung auszubalancieren – durch Teilzeittätigkeit, Teilruhestand, geänderte Aufgaben usw. Wenn es in Deutschland künftig weniger Menschen gibt, die Produkte herstellen, aber auch weniger, die Produkte kaufen, ist das doch eigentlich kein Problem. R alf E. Geiling Redaktion LOHN+GEHALT Viele Mitarbeiter, die heute Mitte 50 sind und auf ein komfortables Frühverrentungsprogramm gehofft hatten, werden enttäuscht werden. Sie werden – stärker als die vorangehenden 102 Loh n + Gehalt > November 2013 M a n a g eme n t > b e t r i e b l i c h e A l t e r s v e r s o r g u n g ó Die unendliche Geschichte geht weiter Europaweite Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung In der Europäischen Union wechseln etwa 10 Prozent der Beschäftigten grenzübergreifend ihren Arbeitgeber und damit auch das System der betrieblichen Altersversorgung. Die EU möchte auch hier harmonisierend eingreifen und plant einschneidende Veränderungen, über die Sie der vorliegende Beitrag im Kontext der nationalen Gesetzgebung informiert. ändert haben und aktuell auf fünf Jahre Zusagedauer und 25 Jahre Lebensalter lauten. Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein unwiderruflicher Rechtsanspruch. finecki © www.fotolia.de Europäische Regulierungswut? Auch die betriebliche Altersversorgung ist im Blickfeld Grundsätzliches zur Portabilität Portabel bzw. übertragbar sind nur Anwartschaften, die unverfallbar sind. Unverfallbarkeit bedeutet •• bei Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert) sofort, da es sich um umgewandelten Lohn des Arbeitnehmers handelt, der bereits erdient wurde •• bei arbeitgeberfinanzierten Durchführungswegen müssen gesetzliche Kriterien erfüllt sein, die sich über die Jahre ver- Lo h n + G e h alt > November 2013 Bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen sieht das Betriebsrentengesetz grundsätzlich folgende Verfahrensweisen vor: 1. Übernahme des Altvertrages komplett durch den neuen Arbeitgeber, soweit alle Beteiligten einverstanden sind. Problem kann hier die Übernahme aller Rechte und Pflichten für den neuen Arbeitgeber sein. Das heißt: Er haftet für einen Vertrag, den er selbst nicht abgeschlossen bzw. ausgewählt hat. > 103 ó M a n a g eme n t > b e t r i e b l i c h e A l t e r s v e r s o r g u n g 2. Übertragung des sogenannten Übertragungswertes des Altvertrages in einen neuen Durchführungsweg beim neuen Arbeitgeber. Hier gilt es stets die Höhe der Werte und Rentenzusagen zu prüfen. Der Neuvertrag muss eine wertgleiche Zusage vorsehen, worum sich die Gerichte in Zukunft noch trefflich streiten werden. 3. Fortführung des alten bAV-Vertrages mit privaten Mitteln, wobei der neue Teil nach Schicht 3 (Private Altersversorgung, ungefördert) behandelt und versteuert wird. 4. Beitragsfreistellung des Altvertrages. Hierbei gilt es Mindestversicherungssummen und -renten und die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit (z. B. 65. Lebensjahr) zu beachten. Hinweis: Über diese Varianten und deren Vor- und Nachteile muss der alte bzw. neue Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Versorgungsträger umfassend und nachvollziehbar aufklären, um spätere Probleme zu vermeiden. Hierbei können erhebliche Nachteile (z. B. neue Gesundheitsprüfung bei der Direktversicherung, anderer Garantiezins, durch Beitragsfreistellung des Altvertrages Reduzierung der zugesagten Leistungen) entstehen, über die es einer individuellen und dokumentierten Aufklärung bedarf. Was die Europäische Union plant Ziel der Europäischen Union ist ein europaweiter Dienstleistungsverkehr und entsprechende Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Harmonisierung des EU-Rentenrechts steht seit 2007 auf der Agenda der EU-Pensionsfonds- und Portabilitätsrichtlinie (bzw. Richtlinie über Mindestanforderungen für Zusatzrenten in Europa). Bisher verlieren in vielen Ländern die Arbeitnehmer beim Wechsel des Arbeitgebers ihre erworbenen Ansprüche. Ziel der Parlamentarier ist es deshalb, mit Hilfe dieser Richtlinie, die nach einer Übergangszeit verbindlich in nationales Recht umzusetzen wäre, •• eine europaweite, systemunabhängige Übertragung von Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer bei Wechsel ihres Arbeitgebers zur ermöglichen, um am Ende des Arbeitslebens die gesamte Betriebsrente aus einer Hand (der des letzten Arbeitgeber bzw. seines Trägers) zu erhalten; •• die Unverfallbarkeitsfristen bei Portabilität auf zwei Jahre und Lebensalter 23 (Zusagen ab 2009) innerhalb Europas zu senken, was zusätzliche Kosten für Arbeitgeber (z. B. durch Rückstellungen oder Drittdeckungen) verursachen würde; •• eine Dynamisierung nach den Vorbild der Anpassungsprüfung an Inflations- bzw. Kaufkraftentwicklung bereits in der Ansparphase vorzunehmen, was die finanzielle Kalkulation ebenfalls gehörig ausweiten würde; •• beim Ausscheiden eine Beteiligung an den weiteren Zinsgewinnen der bisherigen Anlageform – was möglicherweise die Tarif- bzw. Sozialpartner regeln sollen. 104 Heftige Proteste deutscher Arbeitgeberverbände richten sich vor allem auf eine rückwirkende Anwendung auf bestehende Versorgungszusagen. Dies ist inzwischen etwas abgeschwächt, da die neuesten Entwürfe nur eine zukünftige Geltung der Regelungen vorsehen. Aber jeder übertragene Vertrag oder jede übertragene Kapital begründet einen Neuvertrag beim neuen Arbeitgeber. Geplant ist, die seit 2005 diskutierte Vorlage 2014 zu verabschieden, und ein Inkrafttreten im Jahr 2014. 2013 wurde diese Richtlinie erneut wegen anderer Probleme verschoben, was zunächst nur gut sein kann. Die Europäische Kommission hat weiterhin herausgefunden, dass ein Fünftel aller Bürger der Europäischen Union bisher ihr Einkommen aus Renten bezieht und 16,3 Prozent Altersarmut (Deutschland noch 15,5 Prozent) existieren. Das Jahr 2012 ist als „Europäisches Jahr für aktives Altern“ deklariert worden und soll den Boden bereiten für •• stärke staatliche Förderung bei der privaten Altersvorsorge, •• produktivitäts- statt altersbezogener Vergütungen im Erwerbsleben und •• besseren Schutz vor Insolvenz des Arbeitgebers bzw. Trägers (vor dem Hintergrund der Finanzkrisen). Ausblick: Momentan hat die EU ganz andere Sorgen – Staatsschulden und Währungskrisen, in deren Folge aber die Sozialsysteme auf der Tagesordnung stehen werden, um die Finanzen der Staaten zu stabilisieren. Eine Harmonisierung innerhalb der EU hieße Abstriche im deutschen „Voll-Kasko-System“ der Kranken-, Pflege- und natürlich der Rentenversicherung. Eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll 2014 durch die CDU/ CSU und ihre Koalitionspartner erfolgen, um weiter die gesetzliche Absicherung senken zu können. Die frühere Erreichung von Unverfallbarkeit und Portabilität sind dazu auch wichtige Bausteine, denn : „Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen …“ Andreas Nareuisch Betriebs- und Finanzfachwirt und Bundessachverständiger Berlin www.nareuisch.de Loh n + Gehalt > November 2013 M a n a g eme n t > b e t r i e b l i c h e A l t e r s v e r s o r g u n g ó Und raus bist Du! Diskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung Seit 2006 gilt das Antidiskriminierungsgesetz. Nach anfänglichem Hype zum Thema Bewerbungen ist es sehr ruhig geworden. Auch in der betrieblichen Altersversorgung kann es, oft unbemerkt, zu Diskriminierung kommen. Dieser Beitrag bringt Sie deshalb auf den aktuellen Stand zum Thema und zeigt auch Unsicherheitsfaktoren für die tägliche Arbeit als Personalverantwortlicher auf. •• in Vereinbarungen mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenvertretung), •• in Tarifverträgen und vergleichbaren kollektiven Regelungen und •• bei der Berufsbildung und Umschulung. Allgemeines zum AGG Seit dem 01.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für alle Bürger Deutschlands. Insbesondere Unternehmen und deren Personalabteilungen, die tagtäglich mit Mitarbeitern und Bewerbern zu tun haben, können viel falsch machen und sich so erhebliche finanzielle Belastungen einhandeln. Das Gesetz schützt dabei alle Beschäftigten. Dazu zählen: •• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, •• die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, •• arbeitnehmerähnliche Personen (zu denen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gehören) sowie Bewerberinnen und Bewerber. Wichtig: Leiharbeitnehmer sind auch in den Einsatzbetrieb vor Benachteiligungen geschützt. Eine (unmittelbare oder mittelbare) Benachteiligung im Sinne des AGG kann geschehen •• beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (Bewerbung und Einstellung), •• beim beruflichen Aufstieg (insbesondere Beförderung), •• bei den Arbeitsbedingungen (insbesondere auch beim Arbeitsentgelt) •• durch Weisungen oder sonstige Anordnungen des Arbeitgebers (z. B. Umsetzungen oder Versetzungen) •• in vertraglichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten (Folge: Unwirksamkeit der Vereinbarung), Lo h n + G e h alt > November 2013 Yuri Arcurs © www.fotolia.de Zur Erinnerung: Regelungsgebiete des AGG Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Und raus bin ich? Auch in der bAV wird nicht jeder Fall gleich behandelt Problembereiche der betrieblichen Altersversorgung 1. Fall Bereits am 09.10.2001 (Urteil C-379/99) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Pensionskassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Männer und Frauen gleich behandeln müssen. Die Kassen sind unmittelbar an den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Artikel 141 des EG-Vertrags gebunden. Die Pensionskasse hatte dem Mann die Witwerrente zunächst versagt, da die verstorbene Frau nicht überwiegend zum Familienunterhalt beitrug. 2. Fall Ein Arbeitnehmer ist 2001 eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Der Arbeitnehmer starb 2005. Daraufhin beantragte der Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung (hier einem berufsständischen Versorgungswerk). > 105 GVS © www.fotolia.de ó M a n a g eme n t > b e t r i e b l i c h e A l t e r s v e r s o r g u n g Erhebliche Unsicherheitsfaktoren: Diskriminierung auch in der betrieblichen Altersversorgung Der Versorgungsträger lehnte ab, da der gesetzliche und satzungsmäßige Hinterbliebenenbegriff nur Ehepartner und keine Lebenspartner als Leistungsberechtigte anerkennt. Das Bayerische Verwaltungsgericht legte ratlos diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Etwas kurios muss nun der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden, ob die berufsständische Versorgungsleistung als Arbeitsentgelt zu behandeln ist; dann muss das europaweit geltende AGG (Antidiskriminierungsgesetz) angewandt werden. Der Generalstaatsanwalt hat im September 2007 beantragt, dass das AGG angewandt werden muss und hier eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung des Arbeitnehmers vorliegt. Der EuGH ist diesem Antrag gefolgt und sah eine entsprechende Unzulässigkeit (Rechtssache C-276/06/Tadao Maruko/Urteil vom 01.04.2008). Folgen für Arbeitgeber Die Vererbbarkeit und der bisher enge Hinterbliebenenbegriff kann eine Entscheidung pro oder contra bAV auf Seiten des Arbeitnehmers durchaus beeinflussen. Im Rahmen der umfassenden Aufklärungs- und Informationspflichten muss der Arbeitgeber auch auf diese anstehende Entscheidung hinweisen sowie untenstehende Vorschriften prüfen. Welche weiteren bAV-Regelungsbereiche können vom AGG bzw. dem Antidiskriminierungsgrundsatz berührt sein: •• Altersgrenzen •• Wartezeiten/Mindest- oder Höchstaufnahmealter •• Unverfallbarkeit •• Leistungsbemessung Aktuelles BAG-Urteil 2013 Das Bundesarbeitsgericht entschied jüngst in seinem Urteil vom 12.02.2013 (Az. 3 AZR 100/11), dass die Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Erhalt der Betriebsrente – hier aus einer Unterstützungskasse – keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellt. Dabei ist es egal, so führte das Gericht aus, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer wegen ihres Alters unmittelbar oder mittelbar benachteilige, wenn sie ab einem bestimmten Alter von der betrieblichen Rente ausgeschlossen würden. Denn selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. Diese Norm gesteht dem Arbeitgeber u. a. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für bestimmte, mit der Beschäftigung verbundene Vorteile zu. Trotzdem sollten Sie als HR-Manager oder Personalverantwortlicher alle bAV-Regelungen auf den Prüfstand stellen, um sich vor bösen Überraschungen in der Zukunft zu schützen. Andreas Nareuisch Betriebs- und Finanzfachwirt und Bundessachverständiger Berlin www.nareuisch.de Hinweis: Oft ergeben sich erst im Gesamtkontext verschiedener Regelungen verbotene Diskriminierungstatbestände. 106 Loh n + Gehalt > November 2013 ó Se r v i c e Bücher Branchennews Produktinformationen Anbieterübersichten Handbuch Reisekostenrecht 2014 – für die Personal- und Abrechnungspraxis – aktuelles Recht – mit Praxisfällen Zum 01.01.2014 tritt die Reisekostenreform mit umfangreichen Neuregelungen in Kraft. Dies hat zu einer weitreichenden Neubearbeitung des Handbuchs Reisekostenrecht geführt. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2013 wurde hierbei vollständig berücksichtigt worden. In der vorliegenden Praxishilfe zeigt Ihnen der Steuerexperte Herr Prof. Dr. Popp, wie Sie die Vorschriften zum Reisekostenrecht in Ihrem Unternehmen umsetzen und lohn- und umsatzsteuerlich richtig abrechnen. Der Themenkreis reicht von der grundlegenden Abrechnung bis zu den strittigen komplizierten Einzelfragen. Nützlich für den Praktiker sind die zahlreichen Praxis- und Be- Lo h n + G e h alt > November 2013 rechnungsbeispiele. Wichtige Neuerungen für 2014 sind z. B.: •• die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte •• Abgrenzung Entfernungspauschale/Reisekosten •• Verpflegungsmehraufwand •• Gestellung von Mahlzeiten •• Unterkunftskosten •• Längerfristige Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte •• Doppelte Haushaltsführung Handbuch Reisekostenrecht 2014 Prof. Michael Popp DATAKONTEXT 19. überarbeitete Auflage 2014, ca. 400 Seiten, Hardcover, 17 x 24 cm ISBN 978-3-89577-729-5 Euro 59,99 Inklusive E-Book. Zukunft der Arbeit – HR in Zukunft Fit für den demographischen Wandel Das eBook Zukunft der Arbeit – HR in Zukunft geht der Frage nach, wie Personalabteilungen zukunftsfähig werden. Dabei geht es unter anderem darauf ein, wie Unternehmen auf Änderungen der Altersstruktur reagieren können und was die Generation Y von Arbeitgebern erwartet. Demografischer Wandel, die Ablösung klassischer Arbeitsweisen und Motivatoren sowie der technische Fortschritt verändern die Arbeitswelt und haben den War-for-Talents befeuert. HR-Abteilungen stehen vor großen Herausforderungen: Gelingt es ihnen, in einem zunehmend schwierigeren Personalmarkt die klügsten und talentiertesten Köpfe für ihr Unternehmen zu gewinnen, und zum Bleiben zu mo- tivieren? Egal, ob sie einem ganzheitlichen Ansatz folgen oder viele Einzelmaßnahmen kombinieren: die Maßnahmen müssen umfassend und generations- besser noch mitarbeiterspezifisch sein. Kann die HR den einzelnen Mitarbeiter in den Blick nehmen und seine Bedürfnisse mit denen des Unternehmens in Einklang bringen, steigert sie nicht nur dessen Wertschöpfung, sondern auch die eigene. Inhaltliche Beratung und Mitarbeit: Dr. Christian Behnke, Partner HRpepper GmbH & Co. KGaA Unterstützung: Prof. Dr. Knoblauch Daniel Becker Herausgeber: forcont business technology gmbh 1. Auflage 2013 23 Seiten – eBook Kostenlos (http://www.forcont.de/ ebook102013-order) 107 ó Se r v i c e > A k t u e l l e s a u s d e r B r a n c h e Aktuelles aus der Branche Deutsche KlinikUnion setzt auf Outsourcing-Kompetenz der RZV GmbH Privater Krankenhausträger unterzeichnet Rahmenvertrag Die Deutsche KlinikUnion GmbH hat sich für die IT-Konzepte der RZV GmbH entschieden. Ein entsprechender Rahmenvertrag über die Bereitstellung von IT-Lösungen wurde gezeichnet. Ausschlaggebend für die Entscheidung war das überzeugende Outsourcing-Angebot des Volmarsteiner IT-Dienstleisters. Neben der zentralen Bereitstellung der betriebswirtschaftlichen Komponenten von SAP ERP, des Patientenmanagements SAP IS-H sowie der Personalabrechnung mit KIDICAP, nutzt die DKU zukünftig auch für den Betrieb der klinischen Verfahren die hochmoderne Infrastruktur der RZV-Rechenzentren. Über RZV RZV ist ein IT-Dienstleister mit Hauptsitz in Volmarstein bei Wetter an der Ruhr. 650 Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen, dem sozialen und öffentlichen Bereich schätzen die RZV GmbH als kompetenten Ansprechpartner im gesamten ITUmfeld und gleichzeitig als hochmodernen Rechenzentrumbetreiber. Das Portfolio der RZV GmbH beinhaltet sämtliche SAPLösungen für das Gesundheitswesen im Zusammenspiel mit dem klinischen System MCC der Meierhofer AG, ein SAP-qualifiziertes Klientenmanagement für soziale Einrichtungen sowie ein innovatives Personalwirtschaftssystem mit KIDICAP. tisoware in Dortmund feierte Jubiläum und spendet für gute Zwecke Die tisoware Gesellschaft für Zeitwirtschaft mbH veranstaltete Mitte Oktober den diesjährigen tisoware.HERBSTREIGEN in Dortmund. In diesem Jahr feierte die Dortmunder Geschäftsstelle zwanzigjähriges Jubiläum: 1993 startete tisoware mit einem Vertriebsbüro. Jörg Hagedorn, heute Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für die Niederlassung in Dortmund baute den Kundenstamm kontinuierlich aus, heute sind 16 Mitarbeiter beschäftigt. Im Rahmen der Veranstaltung wurden vier Institutionen mit Geld- und Sachspenden bedacht: Elina´s Kinderstube, ein um- 108 weltorientierte Kindertagesstätte, die Herzensträume Gescher-Dortmund, welche Kinderwünsche von schwerkranken Kindern erfüllt und die Winfried-Grundschule, welche sich mit dem Projekt „Anderland“ generationsübergreifend um Demenzkranke kümmert, erhalten je eine Geldspende in Höhe von EUR 500, die Reittherapie-Einrichtung Lategahn für Menschen mit Beeinträchtigungen erhalten einen Loesdau-Fellsattel und zusätzlich eine Geldspende in Höhe 350 EUR. Die Ideen für die vier oben genannten Unterstützungsprojekte kamen alle aus dem Kreise der in Dortmund beschäftigen tisowareMitarbeiter, getreu dem Motto: „Ideen von Menschen für Menschen“. Durchblick im Meldedschungel Das Jahr 2014 wartet mit einem ganzen Rucksack voller gesetzlicher Änderungen auf: Angefangen bei SEPA über Änderungen im Sozialversicherungsrecht bis hin zu umfangreichen Anpassungen im Reisekostenrecht. Auch das Meldewesen wird noch anspruchsvoller und sorgt schon jetzt für viele Fragezeichen in der Planung für das kommende Jahr. Um seine Kunden beim Jahreswechsel und bei allen Fragen rund um eine korrekte Lohnabrechnung zu unterstützen, tourt Exact Software mit den Exact Payroll Tagen 2013 durch Deutschland. Diesjähriges Highlight der Fachkonferenz für Lohn- und Gehaltsabrechner bildet die „Expedition ins Meldereich – Artenreichtum strukturieren“. Mit der Unterstützung von erfahrenen Trainern erarbeiten die Teilnehmer eine Checkliste für die verschiedenen Abrechnungssituationen und analysieren, wann welche Meldung versendet werden sollte. Thematische Schwerpunkte der Payroll Tage bilden die gesetzlichen Änderungen 2014 und deren Auswirkungen auf die künftige Lohnabrechnung. Außerdem erwartet die Teilnehmer eine Vortragsreihe von Gast-Referenten über abrechnungsrelevante HR-Themen. Die Checkliste zum Meldewesen 2014 erhalten Interessenten per Newsletter direkt im Anschluss an die Payroll Tage. Weitere Informationen unter www.exact.de/ payrolltage. Loh n + Gehalt > November 2013 ó Se r v i c e > A d v e r t o r i a l Lohn- und Gehaltsdokumente ab 2014 digital abrufen Agenda testet die eigene Lösung schon jetzt intern Seit 30 Jahren entwickelt Agenda betriebswirtschaftliche Software. Eine professionelle Lösung zur Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört ebenfalls zum Produktportfolio. Agenda bietet seinen Nutzern ein integriertes System aus Software, IT-Lösungen und Service. Zentrales Anliegen ist, dem Anwender den Alltag zu vereinfachen, damit er sich voll und ganz auf das konzentrieren kann, was ihm wirklich wichtig ist. Das Besondere: Das Software-Haus setzt seine Lösungen selbst ein. Produktmarketing-Managerin Tina Weinmayer gibt im Interview Einblicke in Neuheiten und erklärt, wie Anwender von den inhouse-Tests profitieren. Sie setzen Ihre eigene Software für die monatliche Abrechnung von über 180 Mitarbeitern ein. Ab November werden Sie Ihren Mitarbeitern die Lohnabrechnungen online zur Verfügung stellen, welche Vorteile sehen Sie darin? Der Trend geht zum papierarmen Büro, sowohl im betrieblichen Bereich, als auch bei vielen Privatpersonen. Durch die Online-Bereitstellung der Lohnabrechnungen sparen wir jeden Monat sehr viel Papier ein, dies hat neben Umweltgründen auch organisatorische Vorteile. Das Eintüten der Abrechnungen kostet viel Zeit, auch das Verteilen über unsere Hauspost verursacht Kosten. Durch die Online-Bereitstellung sparen wir uns diese Zeit und Kosten. Der Mitarbeiter hat den Vorteil, dass er seine Lohnabrechnungen immer im Zugriff hat. Und das über eine hochsichere Verbindung. Werden Sie diese Funktion auch ihren Kunden zur Verfügung stellen? Agenda: Ja, wir rechnen damit, unseren Kunden die neue Funktion Ende 2014 zur Verfügung stellen zu können. Sie sind stetig dabei, in ihrer eigenen Büroorganisation ProLo h n + G e h alt > November 2013 Tina Weinmayer ist ausgebildete Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Seit 2004 ist sie bei Agenda tätig. Als Produktmanagerin war sie jahrelang an der Weiterentwicklung der Agenda-Software beteiligt und leistete zusätzlich Anwender-Support. Heute arbeitet die zweifache Mutter als ProduktmarketingManagerin und unterstützt die Werbe- und Kommunikationsabteilung mit ihrem tiefgehenden Produkt-Know-how. zesse zu optimieren. Wie unterstützt sie Ihre eigene Software dabei? Die Abrechnung von Löhnen ist eine sehr anspruchsvolle und komplexe Aufgabe. Da ist es von großem Vorteil, dass die Software über umfangreiche Plausibilitätsprüfungen verfügt, die auf fehlende oder widersprüchliche Angaben hinweisen. Davon abgesehen, dass Stammdaten zu Institutionen und Lohnarten bereits vorbelegt sind, werden Krankenkassenund Umlagesätze ganz einfach per Mausklick über das Internet aktualisiert. Durch die ineinandergreifenden Lösungen übergeben wir sämtliche Lohnbuchungen automatisiert an die Finanzbuchführung, in der wir schließlich die Zahlungsläufe der Lohnüberweisungen zur Verfügung stellen. Dies alles stellt eine erhebliche Erleichterung der Lohnbuchführung dar. Inwieweit profitieren Ihre Kunden davon, dass Sie Ihre Software selbst einsetzen? Wir rechnen immerzu mit dem aktuellen Entwicklungsstand bei uns im Haus ab, lange bevor die Kunden diese Versionen erhalten. Neben den zahlreichen Testaufträgen, die wir standardmäßig im Produktmanagement durchführen, tragen wir durch den Livebetrieb zur Qualitätssicherung unserer Produkte bei. Wenn Sie Fragen zu der Lohn-Software haben, können Sie sich des Wissens in ihrem Haus bedienen. Was machen Ihre Kunden, wenn sie Fragen haben? Wir bieten unseren Kunden eine Vielzahl von Service-Leistungen. Neben der umfassenden Neukundenbetreuung, mit der wir unsere Kunden bei einem reibungslosen Einstieg in das Agenda-System unterstützen, bieten wir eine professionelle Anwendungsberatung. 109 ó Se r v i c e > I m P o r t r a i t Im Portrait Kerstin Magnussen Inhalte aus der klassischen und zukunftsorientierten Personalarbeit. Dies umfasst auch die Beratung zum zielgerichteten Aufbau eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements, Führungskräftequalifizierung, Coaching von Projektleitern, die Moderation von Unternehmens- und Verwaltungsprozessen. Sie sind in der Hauptsache im Bereich des öffentlichen Dienstes unterwegs. Ist HR im öD mit anderen Anforderungen konfrontiert als die Privatwirtschaft? Wo sehen Sie die Unterschiede? Kerstin Magnussen 1985 – Ausbildung Verwaltungsfachangestellte, Stadtverwaltung Husum 1985 bis 87 – Kreisverwaltung Nordfriesland, Personalabteilung 1987 bis 2003 – Sparkasse Nordfriesland, Personalreferentin, SAP-Fachkoordinatorin 2003 bis 2010 – Kreisverwaltung Nordfriesland, Personalleitung und Projektleitung Einführung Integriertes Personalmanagement „LOGA“. Seit 2010 selbständige HR-Beraterin (Personal- und Projektberatung) LOHN+GEHALT: Frau Magnussen, Sie sind seit vielen Jahren im HR-Bereich tätig und haben lange Zeit auch abhängig beschäftigt gearbeitet. Was brachte Sie in die Selbständigkeit? Die vorangegangene Kandidatur um ein Bürgermeisteramt führte dazu, dass sich mein Wunsch auf eine neue berufliche Herausforderung durch eine Tätigkeit in der Beratung verstärkte. Mit einem Einstieg und Tätigkeit als Beraterin mit den Schwerpunkten Personal- und Projektberatung musste ich feststellen, dass mehr als 25 Jahre Personalarbeit und Praxiserfahrung auf verschiedenen Ebenen des öffentlichen Sektors mir fehlten. Es war der Wunsch, mit den Schwerpunkten Personalund Projektberatung tätig zu sein, diese Aspekte führten mich zu der Entscheidung, in die berufliche Selbständigkeit – mit eigenen Beratungsschwerpunkten und sozusagen „eigenem Profil“ – zu gehen. Nennen Sie mir doch bitte kurz Ihre Tätigkeitsschwerpunkte. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Personal- und Projektberatung. Dazu gehören neben Organisationsuntersuchungen, Neuausrichtung der Geschäftsprozesse auch die Stellenbewertung und -bemessung und alle komplexen 110 Unterschiede sehe ich vor allem in den Bereichen Zielorientierung und Haushaltskonsolidierung: Aufgrund der Haushaltskonsolidierung und angespannter finanzieller Situation stehen viele Verwaltungen vor dem aktuellen Problem, bei ausscheidenden Mitarbeitern die Stellen nicht wiederbesetzen zu können. Die demografischen Entwicklung treibt gerade im öffentlichen Bereich den Altersdurchschnitt der Beschäftigten nach oben, entsprechend fehlen schon heute in den Verwaltungen Fachkräfte. Diese Lücke wird mit Sicherheit in den kommenden Jahren wachsen und teilweise dramatische Ausmaße annehmen. Hier hilft nur bedarfsgerechte und strategische Entscheidung in den Verwaltungen zur Personalentwicklung weiter. Welcher Beratertyp sind Sie? Beraten Sie Unternehmen in Bezug auf ihre organisatorischen Prozesse oder gehen Sie auch systemisch vor? Mir ist in der Beratung besonders wichtig, auf Augenhöhe und durch Transparenz und Beteiligungsprozesse zu gemeinsam entwickelten Prozessen zu gelangen. Meine mehr als 25-jährige Tätigkeit im öffentlichen Sektor und die Freude in der Zusammenarbeit mit Menschen machen es möglich, mit Empathie und Wertschätzung beratend tätig zu sein. Ganz wichtig ist dabei der Fokus auf die Gesamtorganisation, insofern hat die Systemorientierung neben den fachlich ausgerichteten und organisatorischen Prozessen in meinem Ansatz einen vergleichbar hohen Stellenwert. Warum braucht ein Unternehmen überhaupt einen externen Berater, um die eigenen Personalprozesse in den Griff zu bekommen? Ein Berater ist nicht betriebsblind, er hat den gesunden Blick von außen und ist gerade durch seine neutrale Position in der Loh n + Gehalt > November 2013 Se r v i c e > I m P o r t r a i t ó Lage, einem Unternehmen neue Impulse zu geben. Veränderungs- und Entwicklungspotenziale sind nun einmal von außen wesentlich besser identifizierbar als von innen. Sie sind auch als Dozentin tätig. Was machen Sie da genau? Als Dozentin und Trainerin habe ich vielfältige Themen der Personal- und Projektarbeit, die ich in meinen Seminaren und Workshops anbiete, u. a. Projektmanagement in verschiedenen Ausprägungen, Beispiel „Projektmanagement in der beratenden Begleitung/Seminar für Rechnungsprüfer und Innenrevisoren“, Personalarbeit für Neueinsteiger, Geschäftsprozessoptimierung. Mir ist es in der Gestaltung und Durchführung besonders wichtig, dass die interaktive Gestaltung der Seminare möglich ist und die Teilnehmer in den Veranstaltungen durch Diskussion und Austausch für ihre Anwendung im Praxis- und Verwaltungsalltag umsetzbare Impulse mitnehmen können. Welche HR-Trendthemen sehen Sie aktuell? Ich sehe vor allem die Sicherstellung des Personalbedarfes, Personalentwicklung, Führungskräftequalifizierung und die Neuausrichtung der Geschäftsprozesse im Personalmanagement. Weiterhin wird viel über neue Strukturen der Zusammenarbeit nachgedacht, hier ist der Einsatz von Shared Services im Personalmanagement ein wesentliches Beispiel. Was sagen Sie zu der These, dass moderne Unternehmen ohne Personalabteilung auskommen können? Einen Teil der Arbeiten können die Fachvorgesetzten übernehmen und der administrative Part wird schlicht ausgelagert. pazitäten für Führungsaufgaben zu haben, sehe ich die große Gefahr, dass bei einer zusätzlichen Übertragung von Personalaufgaben diese nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen werden können. Und diese Entwicklung wäre „fatal“ und wird dem Stellenwert der Personalarbeit nicht gerecht!! Ein Ausgliedern der administrativen Arbeiten ist durchaus sinnvoll, setzt jedoch voraus, dass entsprechende technische Voraussetzungen wie die Nutzung eines Integrierten Personalmanagement-Verfahrens geschaffen sind . Wenn Sie nochmals wählen könnten, würden Sie sich wieder für denselben beruflichen Weg entscheiden? Es gibt keinen schöneren Beruf! In der Rückbetrachtung würde ich mich immer wieder für den gleichen beruflichen Weg entscheiden. Mein Weg war so nicht vorgeplant und hat sich im Laufe meines beruflichen Karriereweges stetig entwickelt, sozusagen aufeinander aufgebaut. Was sich durch meinen beruflichen Werdegang wie ein roter Faden zieht, sind die Verbindung von Personalarbeit und IT, sowie Projektsteuerung dieser Prozesse. Was mich besonders fasziniert ist die Tatsache, dass die Herausforderungen in der Personal- und Organisationsarbeit der Unternehmen und Verwaltungen auch in Zukunft noch sehr viele neue Felder bereithalten werden. Und mit diesem Ausblick ist es eine wundervolle und erfüllende Grundlage, um in der Beratung gestaltend tätig sein zu können. M arkus M att Chefredakteur LOHN+GEHALT Für mich ist die Personalabteilung das Herzstück einer jeden Organisation – das lebe ich und vertrete es in meinem Beratungskontext. Personalarbeit bedeutet neben dem Kennen und Einhalten komplexer rechtlicher Rahmenbedingungen aus dem Arbeits- und Personalrecht auch die Gestaltung der personalrelevanten Prozesse in der Führungstätigkeit. In meinem Verständnis ist der Fachvorgesetzte gefordert, als Schnittstelle zur Personalabteilung in seiner Führungsarbeit personalrelevante Aspekte einzubeziehen und somit Hand in Hand mit dem Personaler zu arbeiten. Hier sehe ich vor allem eine konsequente Mitarbeiterführung und -motivation als wesentliche Aufgaben. Franz L angecker Chefredakteur HR Performance Aus eigenen Erfahrungen in der langjährigen Personalarbeit sehe ich es kritisch, den Fachvorgesetzten weitere Personalaufgaben zu übertragen, da eine Gleichbehandlung und einheitliche Standards in der Personalarbeit von besonderer Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund, dass Fachvorgesetzte heute schon (oft zu Recht) beklagen, nicht genügend Freiraum/Ka- Lo h n + G e h alt > November 2013 111 ó Se r v i c e > I n t e r v i e w Auf der sicheren Seite LOHN+GEHALT sprach mit Udo Meyer, Manager Outsourcing bei VEDA, über den Einfluss der Outsourcing-Dienstleister auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung und über die Auswirkungen des Fachkräftemangels auf die Branche. abteilung und Finanzbuchhaltung. Hier vermischen sich Tatbestände und die Informationen fließen nicht oder nicht richtig. Mein Rat an alle Interessenten: Im besten Fall, sozusagen nach Lehrbuch, geht dem Outsourcing eine Betrachtung und Optimierung der Geschäftsprozesse voraus. Zum einen ist dies sowieso nötig, um deutlich zu machen, wo die Wertschöpfung erzielt wird und wo die auslagerbaren Routineaufgaben liegen. Zum anderen kann man sozusagen „en passant“ fehlende Schnittstellen und Abstimmungen aufdecken und beheben. Damit erzielen wir schlankere, durchgängige Prozesse, die einfach weniger „Anpack“ für den Betriebsprüfer bieten. Er kann keine Leichen mehr im Keller finden. Wurden die Nachzahlungsergebnisse niedriger? Udo Meyer Manager Outsourcing bei VEDA LOHN+GEHALT: Herr Meyer, wie haben sich die jeweiligen Betriebsprüfungsergebnisse bei den outsourcenden Unternehmen im Vergleich vor/nach der Auslagerung entwickelt? Positiv, da externe Expertise hinzugezogen wird, selbstverständlich unter Beachtung des Steuerberatungsgesetzes. Beim Business Process Outsourcing (BPO), also der Auslagerung der Entgeltabrechnung oder bestimmter Teilprozesse, erwerben Unternehmen ja nicht nur die Entlastung von Routinen. Sie kaufen auch Kompetenz und „Augen“ ein, die im Tagesgeschäft auf Unstimmigkeiten achten; externe Spezialisten, die beraten und informieren. Diese enge Zusammenarbeit verhindert Schwachstellen, welche eine Betriebsprüfung finden könnte. Allerdings haben wir – manchmal sage ich „leider“ – kein Vetorecht. Wir können nur beraten, die Unternehmen entscheiden jedoch autark, ob sie einen Rat auch befolgen. Spontan fallen mir dazu die Stichwörter Fuhrpark oder Betriebsveranstaltungen ein – in diesen Bereichen findet sich oft eine Abrechnungspraxis, die wir anmahnen müssten. Problematisch gestaltet sich häufig auch die Abgrenzung zwischen Personal- 112 Ja. Die Qualität der Abrechnungen wird im Outsourcing besser. Wobei der Gestaltungs- und Interpretationsspielraum der Unternehmen natürlich auch immer kleiner wird, da die Prüfungen immer dezidierter werden und mehr in die Tiefe gehen – Stichwort IDEA. Haben sich die aufgegriffenen Fallzahlen/Fälle verschoben? Welche Fälle sind besser oder schlechter geworden? Ich möchte Ihnen gerne ein vollständiges Bild zeichnen, aber zu „schlechter“ fällt mir wirklich nichts ein. Besser – sowohl in Qualität als auch in Zeit – werden vor allem Fälle, die nicht Tagesgeschäft sind. Bei Sonderfällen profitiert der Kunde vom breiten Wissen und der Erfahrung des Outsourcing-Dienstleisters. Auch Umstrukturierungen oder Mergers können mithilfe von Vorabinformation und/oder Vorgaben des Outsourcers viel besser vorbereitet und durchgeführt werden. Es gibt diese besonderen Abrechnungsfälle, welche genau einmal im Berufsleben eines Entgeltabrechners passieren. Da ist man froh, wenn man im Rücken ein Team aus erfahrenen Spezialisten hat. Wir müssen uns klarmachen, dass bei zunehmender Komplexität kleine, aber auch mittelständische Unternehmen das notwendige Know-how heute gar nicht mehr vorhalten können. Aber auch die Konzerne profitieren, da der Outsourcer oft als Koordinator oder Katalysator fungiert. Loh n + Gehalt > November 2013 Se r v i c e > I n t e r v i e w ó Hat es eine Häufung von durch die Prüfer aufgegriffenen Fällen in der Form gegeben, dass die Kontroll- und Abstimmfunktionen innerhalb des outsourcenden Unternehmens schlechter und fehleranfälliger geworden sind? Sie meinen, salopp gesagt, wer Prozesse auslagert, kümmert sich nicht mehr darum? Das Gegenteil ist der Fall! Da die Kunden die Routinen abgeben, können sie sich auf Kontrolle und Abstimmung konzentrieren. Zudem profitieren sie vom IKS des Outsourcing-Anbieters. Unser internes Kontrollsystem z. B. ist nach IDW PS 951, Typ B zertifiziert. Dieser Prüfstandard zertifiziert das dienstleistungsbezogene IKS auf Angemessenheit und Wirksamkeit. Die Zertifizierung erleichtert auch den Abschlussprüfern die Arbeit, da sie diesen Bereich nicht gesondert betrachten müssen. Im Rahmen von Konzernrichtlinien erfüllt der Prüfstandard zudem wichtige Compliance-Vorgaben, da er explizit auch die SAS70-Standards berücksichtigt. Ist der Fachkräftemangel in unserer Branche ein Argument pro Outsourcing? Der Entgeltbereich ist vom Fachkräftemangel überdurchschnittlich stark betroffen. Daher auf diese Frage ein klares „Ja!“. Der Skaleneffekt des Outsourcings betrifft ja nicht nur die Kosten, sondern auch die Kompetenz. Durch die Spezialisierung schafft der Dienstleister nicht nur mehr Volumen und damit niedrigere Stückkosten. Eben weil er dieses Geschäftsvolumen hat, kann er sich auch ein ganzes Team von Fachleuten mit breit gefächerter Kompetenz leisten, die ein einzelnes Unternehmen niemals vorweisen kann. Mit seiner OutsourcingGebühr kauft der Kunde also das gesamte Wissen eines Spezialisten-Teams. Bei VEDA sind das z. B. 25 „Köpfe“ mit vielen Jahren kumulierter Entgelterfahrung. Interessant in dem Zusammenhang und daher am Rande erwähnt: Outsourcing-Dienstleister sind eigentlich die einzigen Betriebe, die noch Entgeltabrechner mit voller Breite und Tiefe ausbilden können. Herr Meyer, wir danken Ihnen für dieses Gespräch. M arkus M att Chefredakteur LOHN+GEHALT Lo h n + G e h alt > November 2013 Die Qualität entscheidet Neben der Expertise des Outsourcing-Dienstleisters ist entscheidend, dass er sorgsam und nach allen gesetzlichen Vorgaben mit Ihren Daten umgeht und dies auch belegen kann. Datenschutz, Zugriffs- und Zutrittsrechte, den Umgang mit Soft- und Hardware bis zur Schulung und Information der Mitarbeiter – all diese Faktoren müssen auslagernde Unternehmen mit ihrem künftigen Anbieter klären. • Das Festschreiben gemeinsamer Service Level Agreements (SLA) ist Voraussetzung für erfolgreiche Outsourcing-Partnerschaften. Hier werden eindeutige, mess- und erreichbare Ziele mit klaren Zeitvorgaben festgelegt und Rahmenbedingungen sowie bestenfalls auch Zukunftsszenarien skizziert. Bereits bei der Auswahl des Dienstleisters und auch bei der Formulierung von SLAs bieten Zertifikate oder Prüfsiegel Transparenz und erleichtern die Arbeit, da sie bestimmte Prozessbereiche eindeutig beschreiben und nach festgelegten Standards bewerten. • Durch eine Qualitätsnorm wie die DIN EN ISO 9001 wird sichergestellt, dass Qualität kein Zufall ist, sondern das Produkt durchdachter Abläufe und Kontrollmechanismen, auch das Zertifikat DIN ISO 27001 kann Outsourcing-relevant sein, es beurteilt das Informationssicherheitsmanagement. • Nach § 11 BDGS (Bundesdatenschutzgesetz) ist immer der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Dienstleiser können mit der Zertifizierung „Check 11“ nachweisen, dass sie die im Gesetz geforderten Überprüfungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erfolgreich durchlaufen haben, und bestätigen ihren Kunden damit höchste Sicherheit und Compliance bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten. • Mit dem Prüfstandard IDW PS 951 wird das dienstleistungsbezogene IKS des Dienstleisters auf Angemessenheit und Wirksamkeit geprüft. Das Prüfungsurteil umfasst die Beurteilung der Beschreibung und der Implementierung sowie die Eignung des beurteilten Systems zur Erreichung der Kontrollziele. Bei der Berichterstattung vom Prüfstandard IDW PS 951 Typ B richtet sich das Prüfungsurteil zusätzlich darauf, ob die geprüften Kontrollen während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren und dadurch mit hinreichender Sicherheit zur Einhaltung der Kontrollziele beitrugen. 113 ó P aoyl sr o l l - To o l s Se Ar nv b ii ce et e>r Av no bn i eP taeyrr ov lol n- To Payroll-Tools, Module, Add Ons, adata Software GmbH Herr Frederik Einicke Windmühlenstraße 15 27283 Verden Tel.: 0 42 31/8 04-0 E-Mail: [email protected] www.adata.de ADP Employer Services GmbH Frau Ursel Erbe Frankfurter Straße 227 63263 Neu-Isenburg Tel.: 0 69/58 04-9 65 E-Mail: [email protected] www.de-adp.com Bremer Rechenzentrum GmbH Herr Armin Rautenhaus Universitätsallee 5 28359 Bremen Tel.: 04 21/2 01 52-13 Fax: 04 21/2 01 52-22 E-Mail: [email protected] www.brz.ag Centric IT Solutions GmbH Herr Wali Nasir Kreuzerkamp 9 40878 Ratingen Tel.: 0 21 02/20 70-1 29 Fax: 0 21 02/20 70-2 00 E-Mail: [email protected] www.centric.eu COMRAMO KID GmbH Herr Emre Ural Bischofsholer Damm 89 30173 Hannover Tel.: 05 11/1 24 01-3 40 E-Mail: [email protected] www.comramo.de 114 114 Name des SoftwareProdukts Art des SoftwareProdukts adata Lohn und Gehalt und HRM Komponente, Modul, Solution, Tool, Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst ADP SmartPay Add On, Modul, Solution, Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst durchgehende Lösung und Einzelkomponenten BRZ-HR Solution, Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst PAISY-Entgeltabrechnung im Teil-/ Full-Service mit dem Personalmanagement-System BRZ-HR auf Basis MS-SQL in modernstem WebDesign via Internet (ASP, SaaS). 2003 Zukunft Personal, BRZ-Jahreskongress in Bremen (10.12.2013) 1–x Tage SAP Add On, Tool Diese Werkzeuge dienen der Vereinfachung von Datenpflege und Auswertung nach Anforderungen des IKS-Managements, Corporate Governance, Sarbanes Oxley und Basel II. Testen Sie kostenfrei! 1998 SAP Forum, DSAG, Tool Tag, Compliance Tage 30 Minuten P&I LOGA, P&I HCM Solution, Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst Mit P&I LOGA decken Sie die gesamte modulare Welt der Personalwirtschaft ab. Welches P&I LOGA-Modul Sie auch einsetzen, der Leistungsumfang lässt Sie effizient und kostensparend jedes Ziel erreichen. 2008 Zukunft Personal indivi- individuell duell Mit adata Lohn und Gehalt mit Human Resource Management bilden Sie Ihre Personalprozesse optimal ab. Unsere Lösung bietet Ihnen eine sehr hohe Flexibilität und eine kurze Einführungszeit. Messepräsenz 2013 1988 Fragen Sie uns. Referenzkunden 2 Tage 3 Tage Anzahl Kunden im Einsatz seit Schulungsaufwand Kurzbeschreibung Implementierungsaufwand Firma 1.080 YAMAHA Motor Deutschland GmbH, Neuss; MDC Max-DelbrückCentrum, Berlin; DB Bahnbau Gruppe GmbH, Berlin > 5.000 auf Anfrage 1–x Tage > 1.000 auf Anfrage 1 Tag 200 auf Anfrage ca. 20 Agaplesion gAG, Johanniter Unfall-Hilfe e.V., Hannoversche Informationstechnologien AöR Zukunft Personal Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 Se r v i c e > AAnnbbiieetteerr vvoonn PPaayy rr oo ll ll -- To Too o ll ss ó Templates, Solutions T abas ERP, HABEL Dokumentenmanagement, SAP, Varial, Sage, DATEV ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ PAISY, LOGA, SAP u.a. ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ PAISY, Persis SQL, Kaba, BRZ-HR, tisoware, imc ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ MS Office 2007 (und höher), ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ingentis Org.Manager, OS ECM Archiv LO h Hn N+ +G LT > Lo G Ee H hA alt > November November2013 2013 ✔ Sonstige ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Dokumentenmanager Budgetierung, Bewerbermanagement, Zeugniserstellung ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Personaladministration nur Deutschland Personaladministration In-/Expatriate Kurzzeitkonten Langzeitkonten Lebensarbeitszeitkonten Entgeltabrechnung nur Deutschland Auslandsabrechnung In-/Expatriate Altersteilzeit bAV-Abrechnung Reisekostenabrechnung Kontrolle ext. Dienstl. (BPO, SaaS, ASP) Performance Management Qualitätsmanagement Travel-Management Dienstwagen-Verwaltung Kompatibel für folgende Standard-Softwaresysteme Welche Rubriken deckt Ihre Lösung ab? Entgeltabrechnung Geschäftsprozesse Personaladministration Organigramme Zeitwirtsch. + Wertguthabenführung Analyse-Tool IKS-Tool (Kontrolle, Prüfung, Überwachung der Payroll-Prozesse) Portal, ESS Branchen-Templates ElsterLohn-Verfahren AWV Bescheinigungswesen BDE, PZ, Zugang Personalkosten Payroll-Compliance Informationssystem(e) Scan-Solution Digitale Personalakte Payroll-Archivierung ERA-Solutions DEÜV-Meldewesen Bitte ordnen Sie Ihre Lösung folgenden Kompetenzen zu Auswertungen, ZfA-Meldeverfahren, BEM ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Sonstige ✔ ✔ ✔ PAISY Teil-/Full-Outsourcing mit BRZ-HR ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Personalentwicklung 115 115 ó P aoyl sr o l l - To o l s Se Ar nv b ii ce et e>r Av no bn i eP taeyrr ov lol n- To Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Frau Hille Kück Munzinger Straße 9 79111 Freiburg Tel.: 07 61/8 98-0 Fax: 07 61/8 98-99 31 84 E-Mail: [email protected] www.lexware.de Lexware lohn + gehalt Kurzbeschreibung im Einsatz seit Referenzkunden Lexware lohn+gehalt rechnet alle Löhne, Gehälter und Minijobs ab. Die plus-Version bietet das Zusatzmodul Bescheinigungswesen an. Mit der pro-Variante lassen sich gleichzeitig mehrere Mitarbeiter/ Mandanten im Netzwerk abrechnen. 1996 CeBIT, Zukunft Personal, BVBC-Kongress 60 Minuten 2 Tage 110.000 PERSONAL2013 Süd, Zukunft Personal 5–10 Tage 3–6 Tage Infoniqa Payroll GmbH Herr Thomas Strobel Hanns-Klemm-Straße 5 71034 Böblingen Tel.: 0 70 31/41 07-0 E-Mail: [email protected] www.infoniqapayroll.de Infoniqa Payroll Solution, Privatwirtschaft Infoniqa Payroll ist eine praxiserprobte und benutzerfreundliche Entgeltabrechnung mit erfolgreichen Einsätzen im Mittelstand und in Großbetrieben; sowohl im InhouseBetrieb als auch im Rechenzentrum. 2001 IT2 Solutions AG Herr Oliver Kurtz Hamburger Straße 28 24558 Henstedt-Ulzburg Tel.: 0 41 93/75 32-0 Fax: 0 41 93/75 32-10 E-Mail: [email protected] www.it2.ag IT2 eAkte Add On, Tool, Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst Die elektronische Personalakte von IT2 Solutions AG™ bietet schnelle und effektive Prozesse. Die eAkte von IT2™ Solutions ist als ausgezeichnete Lösung in der IT-Bestenliste 2013. 2009 SP_Data Personalabrechnung Add On, Komponente, Modul, Solution, Template, Tool, Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst Offenes Schnittstellenmanagement, individuell konfigurierbare Programmeinstellungen, umfassende Plausibilitätsprüfungen, umfangreiches Berichts- und Bescheinigungswesen, automatische Archivierung 1988 SP_Data GmbH & Co. KG Engerstraße 147 32051 Herford Tel.: 0 52 21/91 40-0 Fax: 0 52 21/91 40-2 11 E-Mail: [email protected] www.spdata.de Messepräsenz 2013 Anzahl Kunden Art des SoftwareProdukts Schulungsaufwand Name des SoftwareProdukts Firma Implementierungsaufwand Payroll-Tools, Module, Add Ons, 600 auf 0 Tage auf Anfrage Anfrage PERSONAL2013 Süd, abh. PERSONAL2013 Nord von der Unternehmensgröße u. -anforder. abh. 1.300 von der Unternehmensgröße u. -anforder. auf Anfrage Essener Verband, Essen; Bergader Privatkäserei, Waging am See; Mondi Bad Rappenau GmbH, Bad Rappenau auf Anfrage auf Anfrage Stellen Sie auch hier Ihre Lösung vor Kontaktieren Sie uns! Frau Kerstin Giffei, Tel.: 0 22 34/9 89 49-90, E-Mail: [email protected] freut sich auf Ihren Anruf 116 116 Loh LO HnN++Gehalt G E H A LT>>November November2013 2013 Kompatibel für folgende Standard-Softwaresysteme Frei definierbare Im- und Exportschnittstellen Entgeltabrechnung Geschäftsprozesse Personaladministration Organigramme Zeitwirtsch. + Wertguthabenführung Analyse-Tool IKS-Tool (Kontrolle, Prüfung, Überwachung der Payroll-Prozesse) Portal, ESS Branchen-Templates ElsterLohn-Verfahren AWV Bescheinigungswesen BDE, PZ, Zugang Personalkosten Payroll-Compliance Informationssystem(e) Scan-Solution Digitale Personalakte Payroll-Archivierung ERA-Solutions DEÜV-Meldewesen MS Windows ✔ SAP, IFS Applications, Microsoft Dynamics NAV, Semiramis, Oxaion, ProAlpha ✔ SAP ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ LO h Hn N+ +G LT > Lo G Ee H hA alt > November November2013 2013 ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Sonstige Personaladministration nur Deutschland Personaladministration In-/Expatriate Kurzzeitkonten Langzeitkonten Lebensarbeitszeitkonten Entgeltabrechnung nur Deutschland Auslandsabrechnung In-/Expatriate Altersteilzeit bAV-Abrechnung Reisekostenabrechnung Kontrolle ext. Dienstl. (BPO, SaaS, ASP) Performance Management Qualitätsmanagement Travel-Management Dienstwagen-Verwaltung Se r v i c e > AAnnbbiieetteerr vvoonn PPaayy rr oo ll ll -- To Too o ll ss ó Templates, Solutions T Bitte ordnen Sie Ihre Lösung folgenden Kompetenzen zu Welche Rubriken deckt Ihre Lösung ab? Bescheinigungswesen ab Lexware lohn + gehalt plus ✔ ASP, BPO, Consulting ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Personaleinsatzplanung, ✔ Reisekosten, Abo Rehmverlag (Lexikon für das Lohnbüro) ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Sonstige Wissensportal ✔ auch auf dem iPad nutzbar ✔ ✔ ✔ ✔ 117 117 ó Service > Vo r s chau impressum Vorschau LOHN+GEHALT 8/2013 Chefredaktion: Markus Matt Tel.: 02234/98949-76 [email protected] ■ Fokus Es ist wieder soweit: Der Jahreswechsel in der Entgeltabrechnung zieht uns in seinen Bann und die Neuerungen sind umfangreicher als man auf den ersten Blick glauben mag. Die kommende Ausgabe bietet Ihnen durch umfangreiche Arbeitshilfen und aktuelle Beiträge wieder die gewohnte Unterstützung zum Jahreswechsel. Außerdem liegt dem Heft der bewährte Leitfaden „Jahreswechsel 2013/2014 im Überblick“ bei, welcher sämtliche relevanten Änderungen in der Entgeltabrechnung enthält - für Unternehmen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. ó F OKUS : H a f t u n g / R i s i k o m a n a g e m e n t In vielen Betrieben wird leider das Thema Haftung noch immer grob unterschätzt, mit zum Teil erheblichen Folgen. Wir klären Sie darüber auf, welche Absicherungen ein intelligentes Risikomanagement umfassen muss - im Bereich der Entgeltabrechnung und auch im Management. ó ABR E CHNUNGSPRAXIS : W e r k v e r t r ä g e Verlag: Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH DATAKONTEXT Augustinusstr. 9d 50226 Frechen-Königsdorf Tel.: 02234/98949-30 Fax: 02234/98949-32 www.datakontext.com www.lohn-und-gehalt-zeitschrift.de Vertrieb: Jürgen Weiß Tel.: 02234/98949-71 [email protected] Abo-Service: Rhenus Medien Logistik GmbH & Co. KG Frau Jutta Müller Tel.: 08191/97000-641 [email protected] Abonnement: Jahresabonnement: Einzelheft: Sonderdruck: Jeweils zzgl. Versandkosten MwSt. im Preis enthalten ó SP E Z IAL „ P a y r o l l - u n d HR - A n b i e t e r 2 0 1 3 “ Bildnachweis: adpic Bildagentur, Bonn Fotolia LLC, New York Die in der LOHN+GEHALT veröffentlichten Informationen, Fachbeiträge, Texte und Abbildungen wurden sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber, Redaktion und Verlag für die Richtigkeit von Informationen und Preisen sowie für Druckfehler keine Haftung. 129,00 Euro 19,00 Euro 14,00 Euro Anzeigenverkauf/Sonderdruck: Kerstin Giffei Tel.: 02234/98949-90 [email protected] Satz/Layout: Jasmin Dainat Tel.: 02234/435710-4 [email protected] Änderungen behalten wir uns vor! 118 Redaktion: Chiara Bauer (CvD) Jessica Herz (Leitung Online-Redaktion) Silvia Klüglich Ralf E. Geiling (Redakteur) Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner jüngsten Entscheidung eine deutliche Grenzlinie zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit auf der Grundlage eines Werkvertrages gezogen. Unser Autor erläutert die Folgen für die Praxis. Zum Abschluss des Jahres bieten wir Ihnen in einem Spezial alle Anbieterübersichten des Jahres 2013. Dieses Heft gibt eine umfassende Gesamtschau über die Produktund Dienstleistungsanbieter, welche in diesem Jahr in LOHN+GEHALT vertreten waren. © Master76 / PIXELIO LOHN+GEHALT Das Fachmagazin für Entgeltabrechnung aus erster Hand Druck: Kössinger AG, Schierling Erscheinungsweise: 8 Ausgaben pro Jahr Druckauflage: 6.500 Stück 24. Jahrgang 2013 ISSN 0172-9047 Nachdruck: Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages und unter voller Quellenangabe. Für eingescannte Manuskripte und Bildmaterialien, die nicht ausdrücklich angefordert wurden, übernimmt der Verlag keine Haftung. Der Abonnementspreis wird im Voraus in Rechnung gestellt. Das Abonnement verlängert sich zu den jeweils gültigen Bedingungen um ein Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Bezugszeitraumes gekündigt wird. Loh n + Gehalt > November 2013 NA c h w o r t > V a l e n t i n s W e l t ó VALENTINS WELT Kurioses aus der Entgeltabrechnung Valentin Elster reloaded Liebe Leserinnen und Leser, die Elster flattert weiter, auch in dieser Kolumne. Sie hat derart viel zu erzählen, dass ich mich einfach nicht verweigern möchte. Doch lesen Sie selbst. Ein erboster Kunde rief den Sachbearbeiter seines Dienstleisters an und stellte erregt fest, dass die Finanzbehörden einige seiner Beschwerden nicht in die ELSTER-Meldungen eingearbeitet hätten. Er habe nach dem ELStAM-Start mühselig die gemeldeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale überprüft und in bestimmten Fällen festgestellt, dass die Steuerklassen und Freibeträge nicht seinem eigenen Informationsstand entsprächen. Er wüsste beispielsweise ganz genau, dass eine Kollegin mit Lohnsteuerklasse II in Wahrheit gar nicht alleinerziehend sei, weil sie lieber Überstunden mache, anstatt sich um ihr Kind zu kümmern. Für diesen und andere Lo h n + G e h alt > November 2013 spezielle Fälle habe er andere Lohnsteuerklassen festgelegt und teilweise auch vorhandene Freibeträge der Lebenswirklichkeit angepasst. Ein zusammenfassendes Schreiben mit diesen Änderungen habe er auf eigene Kosten per Einschreiben an die Finanzbehörden gesandt, die betroffenen ELStAM-Daten seien aber entgegen seiner Erwartung nicht entsprechend geändert und zurückgemeldet worden. Eine Teilnehmerin eines Seminars zum Lohnsteuerrecht fragte den Referenten, ob es möglich sei, ihren Chef von diesem gefährlichen ELSTER-Verfahren auszuschließen. Der Referent fragte mögliche Sonderkonstellationen ab und verneinte die Frage schließlich. Auf seine Rückfrage, weshalb sie der Meinung sei, diesen Mann ausschließen zu müssen, führte die Dame aus: „Mein Chef hat seit 2 Jahren die Lohnsteuerklasse II. Er lebt aber seit einiger Zeit mit einer Frau zusammen und die Lohnsteuer- klasse II steht ihm also gar nicht mehr zu. Daher hat er mich angewiesen, ihn vom ELSTERDatenaustausch auszuschließen. Er besteht darauf, die Lohnsteuerklasse II zu behalten, das bedeutet für ihn bares Geld.“ Das ELStAM-Verfahren deckt übrigens im Nebeneffekt auch rasch Sachverhalte auf, welche dem Arbeitgeber zuvor nicht unbedingt aufgefallen wären. So berichtete ein Personalleiter im Rahmen einer Fachveranstaltung, er habe für einen seiner Beschäftigten eine ELStAMMeldung bekommen, die ihn einigermaßen verwundert hätte: „Wechsel des Hauptarbeitgebers“. Der betroffene Arbeitnehmer war zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Monaten im Krankenstand und bezog inzwischen Krankengeld, war aber offensichtlich nur mäßig morbid, da er während der gesamten Spanne mit Kraft und Freude seinem Zweitbeschäftigungverhältnis nach- ging, wo er sich allerdings mit Lohnsteuerklasse VI bestraft sah. Doch der Mann hielt sich für besonders pfiffig und zeigte sich überdies im Hinblick auf das ELStAM-Verfahren recht gut informiert. Er informierte seinen Zweitarbeitgeber, ihn fortan als Hauptarbeitgeber zu führen, damit er in den Genuss der Lohnsteuerklasse I komme. Man hat ja schließlich nichts zu verschenken. Doch sollte man die Rechnung nicht ohne die Elster machen. Sie wacht über uns und sobald ihr Unstimmigkeiten auffallen, fliegt sie Finanzbehörden und Arbeitgeber an - schlimmer ist nur die NSA. Das findet zumindest der entlarvte Mitarbeiter im Teilzeit-Krankenstand. Valentin van Sundqvist freier Publizist Hamburg 119