Merkblatt: Entsendung von Arbeitnehmern nach Polen
Transcription
Merkblatt: Entsendung von Arbeitnehmern nach Polen
Entsendung von Arbeitnehmern nach Polen Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 4. 4.1 4.2 5. 6. Entsendung von Arbeitnehmern Einreise nach Polen Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt Merkmale einer Entsendung Meldepflichten und Bewilligungsverfahren Aufenthaltserlaubnis Arbeitsgenehmigung Arbeitsrechtliche Bestimmung Ortsübliche Löhne und Gehälter Arbeitszeitregelungen Steuern und Sozialversicherung Einkommensteuer Sozialversicherung Anschriften Literatur 1. Entsendung von Arbeitnehmern: Die Bedeutung des Marktes in Polen wächst für die deutsche Wirtschaft. Das macht über den reinen Export von Waren und Dienstleistungen eine stärkere Präsenz in Polen erforderlich. 5.835 Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung waren laut dem polnischen Hauptamt für Statistik per Jahresende 2008 in Polen tätig. Das können eigene Vertriebstöchter, gegebenenfalls mit eigenen Service- und Montageleistungen sein, aber auch eigene Produktionsstätten. Auch wenn man bei der Rekrutierung im Ausland in der Regel örtliche Kräfte berücksichtigt, bedarf es jedoch spätestens auf der Experten- oder Management-Ebene Mitarbeiter aus dem Mutterhaus. Somit ist das in Deutschland ansässige Unternehmen auf die Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland angewiesen. 1.1 Einreise nach Polen: Seit dem 21. Dezember 2007 ist Polen dem Schengen-Raum angeschlossen. Eine Einreise nach Polen ist mit Reisepass oder Personalausweis möglich. Aufenthalte über 3 Monate müssen angemeldet und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung eingeholt werden. 1.2 Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt: Alle EU-Bürger und Staatsangehörige der EFTA-Staaten genießen seit dem 17. Januar 2007 ungehinderten Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt (Erlass des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 10. Januar 2007, Dziennik Ustaw [Gesetzblatt] 2007, Nr. 7, Pos. 54). Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr erforderlich, vergleichbare Beschränkungen bestehen nicht. Seite 1 von 9 1.3 Merkmale einer Entsendung: Die Abordnung Für Aufgaben, die über eine Dienstreise hinausgehen, kommt die Abordnung in Betracht. Sie ist nach der Dienstreise die kürzeste Form der Auslandsentsendung. Sie findet insbesondere bei Montage- oder Baustelleneinsätzen, aber auch in einer Auslandsgesellschaft des Arbeitgebers Anwendung. Die Delegation Unter einer Delegation wird ein mittelfristiger, aber auch langfristiger, Auslandseinsatz des Arbeitnehmers verstanden. Dabei wird das bestehende Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen weiter aufrecht erhalten, jedoch mit einer entsprechenden Delegationsvereinbarung modifiziert. Der Unterschied zur Abordnung besteht darin, dass im Ausland für den entsandten Arbeitnehmer ein eigenständiger zusätzlicher Arbeitsvertrag erforderlich sein kann, um zum Beispiel örtliche sozialversicherungsrechtliche Bedingungen zu erfüllen. Die Versetzung Soll ein Mitarbeiter über mehrere Jahre ins Ausland wechseln, kann dies über seine Versetzung zum ausländischen Unternehmen erfolgen. Hierbei schließt der Arbeitnehmer einen eigenen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Tochtergesellschaft ab. Montage/Dienstleistungserbringung Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen in Polen eine Arbeit ohne vorherige Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufnehmen. Darunter fallen die durch einen ausländischen Arbeitgeber für einen Zeitraum unter drei Monaten entsandten Arbeitnehmer, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beibehalten, und deren Tätigkeit die Verrichtung von Montagearbeiten, Erhaltungs- oder Reparaturarbeiten von fertig gelieferten Technologieeinrichtungen, Konstruktionen, Maschinen oder ähnlichem Gerät, die durch den ausländischen Arbeitgeber produziert wurden, umfasst. 2. Meldepflichten und Bewilligungsverfahren: 2.1 Aufenthaltserlaubnis: Die Registrierung des Aufenthaltes und die Erteilung der Genehmigung für die (befristete) Niederlassung wird vorgenommen, wenn der Bürger der EU eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt: • • • • er ist Arbeitnehmer bzw. Person, die im Hoheitsgebiet Polens auf eigene Rechnung arbeitet, er hat die Gesundheitsversicherung sowie Finanzmittel, die für den Unterhalt von ihm selbst und von seinen Familienangehörigen ohne die Notwendigkeit, die Sozialversicherungsleistungen beziehen zu müssen, ausreichend sind, er ist Studierender oder Berufsauszubildender und unterliegt der allgemeinen Gesundheitsversicherung, oder ist zu den Leistungen der Gesundheitspflege auf Grund der Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme berechtigt und besitzt ausreichende Finanzmittel für den eigenen Unterhalt in Polen und dem seiner Familienangehörigen, er ist Ehegatte/in eines polnischen Staatsbürgers. Die Registrierung und die Ausstellung der Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthaltes erfolgt unverzüglich. Die für die Legalisierung des Aufenthaltes zuständige Behörde ist der Wojewode (Repräsentant der Zentralregierung in der jeweiligen Selbstverwaltungsregion), der für den Ort des geplanten Aufenthaltes des EU-Bürgers im Hoheitsgebiet Polens zuständig ist. Für den Antrag auf die Registrierung des Aufenthaltes hat der Interessierte persönlich vorzusprechen; für die übrigen Amtshandlungen kann er einen Bevollmächtigten (aufgrund einer schriftlichen Vollmacht) bestellen. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 1 Zloty, und für die Erteilung einer befristeten Niederlassungsgenehmigung von 340 Zloty erhoben. Seite 2 von 9 In Polen besteht eine Meldepflicht. EU-Bürger sind verpflichtet, sich für einen befristeten Aufenthalt spätestens vor Ablauf des vierten Tages seit Überschreiten der polnischen Grenze im örtlich zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeamt zu melden. Ausnahme: Aufenthalt in Hotels oder Betrieben, die die Aufenthaltsräume im Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit, Lehre, ärztlichen Behandlung/Kur, Erholung gewähren. 2.2 Arbeitsgenehmigung: Alle EU-Bürger und Staatsangehörige der EFTA-Staaten genießen seit dem 17. Januar 2007 ungehinderten Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt (Erlass des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 10. Januar 2007, Dziennik Ustaw 2007, Nr. 7, Pos. 54). Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr erforderlich, vergleichbare Beschränkungen bestehen nicht. Für Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines EUMitgliedslandes oder der EFTA-Staaten sind, ist weiterhin die Erlangung einer Arbeitsgenehmigung für den polnischen Arbeitsmarkt notwendig. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist allerdings eine aufenthaltsrechtliche Registrierung erforderlich. Wollen sie länger als 90 Tage in Polen arbeiten, müssen deutsche Staatsbürger spätestens 45 Tage nach der Einreise beim zuständigen Wojewoden eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Registrierung ist beim Wojewodenamt (Urząd Wojewódzki) vorzunehmen. Entsprechend der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Verordnung vom 30. August 2006 zur Arbeitsaufnahme durch Ausländer können Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen in Polen eine Arbeit ohne vorherige Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufnehmen (Auszug): • EU-Bürger, die die Funktion eines Geschäftsführers in einer juristischen Person mit Sitz in Polen ausüben • durch einen ausländischen Arbeitgeber für einen Zeitraum unter drei Monaten entsandte Arbeitnehmer, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beibehalten, und deren Tätigkeit folgendes umfasst: - die Verrichtung von Montagearbeiten, Erhaltungs- oder Reparaturarbeiten von fertig gelieferten Technologieeinrichtungen, Konstruktionen, Maschinen oder ähnlichem Gerät, die durch den ausländischen Arbeitgeber produziert wurden, - Entgegennahme von bestellten Geräten, Maschinen, Maschinenteilen, die durch einen polnischen Unternehmer produziert wurden, - Einweisung von polnischen Arbeitnehmern eines polnischen Arbeitgebers in die Bedienung der fertig gelieferten Technologieeinrichtungen, Konstruktionen, Maschinen oder ähnlichem Gerät, die durch den ausländischen Arbeitgeber produziert wurden - Montage oder Demontage von Messeständen, sowie ihre Wartung, wenn es sich um einen ausländischen Aussteller handelt, welcher die Arbeitnehmer zu diesem Zweck entsendet. Durch eine Gesetzesänderung, die zum 1. Januar 2008 in Kraft trat, können unter anderem Bürger der EU, die eine Funktion in den Verwaltungsorganen juristischer Personen oder Kapitalgesellschaften in Organisationen ausüben, innerhalb von sechs Monaten im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ab der ersten Einreise nach Polen einer Arbeit nachkommen. In der Praxis bedeutet das, dass der Zeitraum, in dem eine Arbeit ohne Arbeitsbewilligung ausgeübt werden darf, weiterhin sechs Monate beträgt. Nun kann sie aber in einem Zug absolviert werden, ohne dass der jeweilige Ausländer zwischendurch in das Land zurückkehren muss, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat. Festgehalten wurde an der Verpflichtung zur vorherigen Registrierung des arbeitswilligen Ausländers im Kreisarbeitsamt. Aufgrund einer Erklärung, die in dem Kreisarbeitsamt erfasst wird, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist, stellt der Ausländer den Antrag auf die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums. Seite 3 von 9 Der Zeitraum von sechs Monaten gilt für jede Person, ungeachtet der Anzahl juristischer Personen, in denen er diese Funktion wahrnimmt, und nicht für jede einzelne dieser juristischen Personen. Am 18.03.2008 ist das neue Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in EUMitgliedsstaaten erworben wurden, in Kraft getreten. Damit kommt Polen den Umsetzungsverpflichtungen der EU-Anerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) nach. Lediglich im Bausektor bestehen Besonderheiten: Die Prüfung der Berufsberechtigung ist nur für leitendes Fachpersonal sowie für diejenigen, die für Projektarbeiten zuständig sind, erforderlich. Die Prüfung der Berufsberechtigung bezieht sich auf die sog. geregelten Berufe, unter anderem: • Bauingenieur Installation, • Bauingenieur Baukonstruktion • Bauingenieur Abbrucharbeiten • Wasserbauingenieur Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung von selbständigen technischen Funktionen im Baugewerbe ist die polnische Kammer der Bauingenieure zuständig. 3. Arbeitsrechtliche Bestimmung: Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die durch einen in einem EU-Land ansässigen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer stellt das Nationale Arbeitsinspektorat in deutscher Sprache zur Verfügung (siehe Literaturhinweise). Auf Arbeitnehmer, die zur Arbeit in der Republik Polen entsandt werden, die entsprechend ihren Qualifikationen am jeweiligen Arbeitsplatz über einen Zeitraum von nicht mehr als 8 Tagen im Jahr - angefangen ab dem Tag der Arbeitsaufnahme an diesem Arbeitsplatz - vorbereitende Montage- oder Installationsarbeiten außerhalb des Bauwesens durchführen, welche in einem zwischen dem Arbeitgeber und einem ausländischen Rechtsträger geschlossenen Vertrag vorgesehen sind und deren Ausführung für die Nutzung gelieferter Produkte unerlässlich ist, finden Mindestbeschäftigungsbedingungen bezüglich • der Dauer des Erholungsurlaubs, • des Mindestlohns bzw. -gehalts, • der Höhe der Überstundenszulage laut Artikel 672 § 2 Arbeitsgesetzbuch keine Anwendung. 3.1 Ortsübliche Löhne und Gehälter: In Polen gilt ein gesetzlich verankerter Mindestlohn. Er beträgt seit 1. Januar 2010 1317 Zloty (Monitor Polski [Amtsblatt] z 2009 r. Nr 48, poz 709) für einen vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Der allgemeine Brutto-Verdienst betrug laut Hauptamt für Statistik (Główny Urząd Statystyczny) im 1. Quartal 2010 3316,38 Zloty und im Juni 2010 im Unternehmenssektor 3403,65 Zloty (siehe http://www.mpips.gov.pl/index.php?gid=538թ) Studien über die Vergütung von Schlüsselpositionen bei internationalen Unternehmen in Polen sind unter anderem über die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer, Warschau, verfügbar. 3.2 Arbeitszeitregelungen: Arbeitszeit Die Arbeitzeit darf 8 Stunden täglich und durchschnittlich 40 Stunden in einer durchschnittlichen FünfTage-Arbeitswoche innerhalb des Umrechnungszeitraumes nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit mit Überstunden darf durchschnittlich keine 48 Stunden im Umrechnungszeitraum überschreiten. Seite 4 von 9 Der Arbeitnehmer darf im Kalenderjahr nicht mehr als 150 Überstunden wegen eines besonderen betrieblichen Bedarfs leisten. Für die Überstunden stehen dem Arbeitnehmer ein Vergütungszuschlag oder eine arbeitsfreie Zeit zu. Erholungsurlaub Die Dauer des Erholungsurlaubs eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Kalenderjahr: 20 Tage, soweit der Arbeitnehmer kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist, 26 Tage, soweit der Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre beschäftigt ist. Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit erstmalig aufnimmt, erwirbt im Kalenderjahr der Arbeitsaufnahme Anspruch auf Urlaub mit Ablauf eines jeden Arbeitsmonats in Höhe von 1/12 des Urlaubs, der ihm nach Durcharbeitung eines Jahres zusteht. 4. Steuern und Sozialversicherung: 4.1 Einkommensteuer: Ausländer mit festem Wohnsitz in Polen oder solche, deren befristeter Aufenthalt im Steuerjahr länger als 183 Tage dauert, unterliegen der Steuerpflicht, d.h. sie müssen Steuern von ihrem gesamten Einkommen ungeachtet des Standortes der Einkommensquellen entrichten. Eine Doppelbesteuerung wird durch das Deutsch-Polnische Doppelbesteuerungsabkommen vom 14.05.2003 verhindert. Die Ausländer ohne einen festen Wohnsitz in Polen oder solche, deren befristeter Aufenthalt in Polen im entsprechenden Steuerjahr nicht länger als 183 Tage dauert, unterliegen einer begrenzten Steuerpflicht, d.h. sie müssen lediglich ihr Einkommen aus der auf dem Hoheitsgebiet Polens verrichteten Arbeit versteuern. Natürliche Personen mit Wohnsitz in Polen unterliegen der polnischen unbeschränkten Steuerpflicht (mit dem Welteinkommen). Seit dem 1. Januar 2007 gilt in Polen die neue steuerrechtliche Definition des Begriffes "Wohnsitz". Danach wird der Wohnsitz begründet, soweit sich hier der Mittelpunkt persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen befindet oder der Aufenthalt in Polen 183 Tage überschreitet. 4.2 Sozialversicherung: Das überstaatliche Sozialversicherungsrecht Europas wird durch die Verordnung VO (EWG) 883/04 geregelt. Diese Verordnung trat zum 1.05.2010 in Kraft und gilt ausschließlich für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates. Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften Arbeitnehmer, Selbständige und Beamte, die in Polen arbeiten, und für die die deutschen Rechtsvorschriften bei der Sozialversicherung gelten, erhalten eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften“ (Vordruck A1). Dieser Vordruck dient gegenüber den polnischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis darüber, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Arbeitnehmer, Selbständige und Beamte, die vorübergehend in Polen arbeiten und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in Polen Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Hierfür ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Wohnt der gesetzlich Krankenversicherte in Polen, ist für die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Vordruck E 106 erforderlich. Vordruck A 1 für Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU Als Nachweis für eine Person die ihre Erwerbstätigkeit –teilweise- in einem anderen Staat der EU ausübt, und es gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. A 1 wird ausgestellt von: Seite 5 von 9 • • • • 5. Der gesetzlichen Krankenkasse bei der die Person versichert ist Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist Der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist Dem GKV-Spitzenverband DVKA, Bonn, bei Ausübung einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten, wenn sich der Wohnsitz der Person in Deutschland befindet Anschriften: Zum 1 Januar 1999 wurde in Polen eine neue Verwaltungsgliederung eingeführt, statt der früheren 49 Regierungsbezirke ist Polen nunmehr in 16 Wojewodschaften gegliedert: • • • • • • • • • • • • • • • • Niederschlesien (Dolnośląskie) mit der Hauptstadt Breslau (Wrocław) Kujawien und Pommern (Kujawsko-Pomorskie) mit Sitz des Wojewoden in Bromberg (Bydgoszcz) und Sitz des Landtags in Thorn (Toruń) Lubelskie (Lubelskie) mit der Hauptstadt Lublin Lebus (Lubuskie) mit Sitz des Wojewoden in Landsberg an der Warthe (Gorzów Wielkopolski) und Sitz des Landtags in Grünberg (Zielona Góra) Lodsch (Łódzkie) mit der Hauptstadt Łódź Kleinpolen (Małopolskie) mit der Hauptstadt Krakau (Kraków) Masowien (Mazowieckie) mit der Hauptstadt Warschau (Warszawa) Oppeln (Opolskie) mit der Hauptstadt Oppeln (Opole) Karpathenvorland (Podkarpackie) mit der Hauptstadt Rzeszów Podlachien (Podlaskie) mit der Hauptstadt Białystok Pommern (Pomorskie) mit der Hauptstadt Danzig (Gdańsk) Schlesien (Śląskie) mit der Hauptstadt Kattowitz (Katowice) Swietokrzyskie/Heiligkreuz (Świętokrzyskie) mit der Hauptstadt Kielce Ermland und Masuren (Warmińsko-Mazurskie) mit der Hauptstadt Allenstein (Olsztyn) Großpolen (Wielkopolskie) mit der Hauptstadt Posen (Poznań) Westpommern (Zachodniopomorskie) mit der Hauptstadt Stettin (Szczecin) Für die Aufenthaltserlaubnisse sind die Wojewodschaftsämter zuständig: Dolnośląski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców Pl. Powstańców Warszawy 1 50-951 Wrocław www.duw.pl Kujawsko – Pomorski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców ul. Jagiellońska 3 85-950 Bydgoszcz www.bydgoszcz.uw.gov.pl Lubelski Urząd Wojewódzki w Lublinie Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców ul. Spokojna 4 20-914 Lublin www.lublin.uw.gov.pl Seite 6 von 9 Lubuski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców 66-400 Gorzów Wielkopolski ul. Jagiellończyka 8 www.wojewodalubuski.pl Łódzki Urząd Wojewódzki w Łodzi Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców ul. Piotrkowska 103 90-425 Łódź www.uw.lodz.pl Małopolski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców 31-156 Kraków ul. Basztowa 22 www.malopolska.uw.gov.pl Mazowiecki Urząd Wojewódzki w Warszawie Wydział Spraw Cudzoziemców ul. Długa 5 00-263 Warszawa Tel.: 0048 - 22- 695 65 75 www.mazowieckie.pl/wsc Opolski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców ul. Piastowska 14 45-082 Opole www.opole.uw.gov.pl Podkarpacki Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców 35-959 Rzeszów ul. Grunwaldzka 15 www.rzeszow.uw.gov.pl Podlaski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców ul. Mickiewicza 3 15-213 Białystok www.bialystok.uw.gov.pl/puwmcms Pomorski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców 80-810 Gdańsk ul. Okopowa 21/27 www.gdansk.uw.gov.pl Śląski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców ul. Jagiellońska 25 40-032 Katowice www.katowice.uw.gov.pl Seite 7 von 9 Świętokrzyski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców Al. IX Wieków Kielc 3 25-516 Kielce www.kielce.uw.gov.pl Warmińsko-Mazurski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców Al. Marszałka J. Piłsudskiego 7/9 10-575 Olsztyn www.uw.olsztyn.pl Wielkopolski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców 61-713 Poznań Al. Niepodległości 16/18 www.poznan.uw.gov.pl Zachodniopomorski Urząd Wojewódzki Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców 70-502 Szczecin Wały Chrobrego 4 www.szczecin.uw.gov.pl Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia - Departament Współpracy Międzynarodowej Zentrale des Nationalen Gesundheitsfonds - Department für Internationale Zusammenarbeit ul. Grójecka 186 02-390 Warszawa www.nfz.gov.pl Im Internet sind auch die zuständigen Träger in den 16 Wojewodschaften benannt. Diese geben Auskünfte zu Vertragsärzten und Gesundheitszentren. Zakład Ubezpieczeń Społecznych Sozialversicherungsanstalt ul. Szamocka 3, 5 01-748 Warszawa www.zus.pl Polska Izba Inżynierów Budownictwa - Krajowa Rada Kammer der Bauingenieure - Landesrat Ul. Mazowiecka 6/8 00-048 Warszawa www.piib.org.pl Botschaft der Republik Polen Unter den Linden 72 10117 Berlin www.botschaft-polen.de Generalkonsulat der Republik Polen Gründgensstr. 20 22309 Hamburg www.berlin.polemb.net/index.php?document=140 Zuständig für Niedersachsen Seite 8 von 9 Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer Ul. Miodowa 14 00-246 Warschau Internet: http://www.ihk.pl 6. Literatur: Deutsche Rentenversicherung Bund (2007): Meine Zeit in Polen – Arbeit und Rente europaweit http://www.deutsche-rentenversicherungbund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/01__ausl and/meine__zeit__in__polen.html Bundesverwaltungsamt (2008) "Leitfaden für Verträge bei Auslandstätigkeit" ISSN 0433-7026, BestellNr. 11/M http://www.bva.bund.de/cln_180/nn_385530/sid_3174E9342E83EB8837DF937972AC63FE/nsc_true/ DE/Aufgaben/Abt__II/InfostelleAuswanderungundAuslandstaetigkeit/Publikation/inhaltsverzeichnis__leitf aden__arbeitsvertraege.html Bundesanzeiger-Verlag, europa-blätter (2005) Nr. 6, Entsendung von Mitarbeitern in das europäische Ausland ISSN 1435-3253 Deutsche Krankenversicherung Verbindungsstelle Ausland (DVKA) (2010): Arbeiten in Polen 883/04 http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdfDateien/Entsendemerkblaetter883/Polen/Arbeiten_Polen_883.pdf Zakład Ubezpieczeń Społecznych (2009). Sozialversicherung in Polen – Informationen, Fakten (deutsch) http://www.zus.pl/default.asp?p=1&id=1445 Państwowa Inspekcja Pracy (Nationales Arbeitsinspektorat) (ohne Jahr) Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer die zur Arbeit auf bestimmte Zeit geschickt wurden http://www.pip.gov.pl/html/en/html/08000000.htm Hinweis Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: August 2010 Autor Reinhard Wagner Abteilung International Tel. (0511) 3107-339 Fax (0511) 3107-456 [email protected] Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover www.hannover.ihk.de Seite 9 von 9