Tribunale1

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Tribunale1
 (Wappen der italienischen Republik) Nr. 1574/07 HAUPTREGISTER Nr. 6180/12 Chronologie I Nr. 982/12 Verzeichnis Tribunale1 di Santa Maria C. Vetere ITALIENISCHE REPUBLIK im Namen des italienischen Volkes Die ehrenamtliche Richterin der sezione distaccata di Aversa2 avv.3 Luisa Golia erlässt folgenden
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Aufgrund
des
Antrags
zur
Beschlusserlassung
gemäß
Artikel
186
quater
italienischen
Zivilprozessordnung.
Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin hinreichend dokumentarisch belegen konnte, dass
es eine rechtswidrige Änderung des Bürgen ohne die nötige, vorherige Zustimmung gegeben hat; darüber
hinaus konnte die beschuldigte Bank keine Beweise hinsichtlich der nötigen, schriftlichen Zustimmung
seitens des Kunden in Bezug auf die Änderung der Bürgschaft bzw. der Verständigung einer
durchgeführten Änderung, auch nicht in der Zeit danach durch eine nachträgliche Bestätigung erbringen.
Stempel: (unleserlich) Kopie Nr. 2 (1 (unleserlich) für
Enterprise)
Gebühren in € 21, 24
(unleserlich)
ausgegeben an avv. (unleserlich)
Aversa, am (unleserlich)
BESCHLUSS
All dies ergeht im Übrigen auch aus dem Urteil Nr. 392/09. Dieses Urteil wurde von diesem Gericht
06.03.2009 hieß: „Herrn Miragliuolo wurde widerrechtlich Schaden zugefügt, da die italienische Bank
die Mittel, die er als Pfand eingebracht hatte, zwangsweise einzog. Der Einzug erfolgte aufgrund einer
unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Bürgschaft seitens der deutschen Bank gegenüber der bürgenden
und beauftragten italienischen Bank.
Da die ursprünglich vereinbarte Bürgschaft abhängig von einem Kredit war, der in Wirklichkeit von der
deutschen Bank zugunsten des beauftragenden Unternehmens, dessen Geschäftsführer Herr Miragliuolo
war, nie gewährt wurde, war folglich die Forderung nach Verwertung der oben genannten Bürgschaft
rechtswidrig. Um oben genanntes rechtliches Hindernis zu umgehen, ließ die deutsche Bank das
Rechtssubjekt, in dessen Interesse die Bürgschaft gewährt wurde, vom Bankbeamten/Leiter ……..
1
italienisches Gericht erster Instanz
2
Zweigstelle
Stempel: (unleserlich) Kopie Nr. 2 (unleserlich) für die Partei
Miragliuolo
Gebühren in € 21,24
(unleserlich)
ausgegeben an avv. (unleserlich)
Aversa, am 20.08.12
durch Einzelrichter dott. Alberto Maria Picardi gefällt, wobei es in der besagten Verhandlung vom
der Banco di Napoli Agenzia n. 2 von Aversa ändern. Es handelte sich hierbei um Herrn Miragliuolo.
Da die Änderung des Bürgen, die widerrechtlich von oben genanntem Bankbeamten ohne die nötige,
vorherige Zustimmung des Mandanten Miragliuolo durchgeführt wurde, entgegen geltendem Recht ist, ist
auch der zwangsweise Einzug der Mittel, die der Mandant als Pfand an die italienische Bank übergeben
hatte, rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Pfandrecht von der Hauptschuld abhing
und daher auch funktional und rechtlich an eine Schuld gekoppelt war, für die die italienische Bank
zugunsten des Unternehmens Enterprise Solutions GmbH einstand und keineswegs zugunsten der
natürlichen Person Miragliuolo Luigi, wie es entsprechend der Tatsachen durch die oben genannte
Änderung des Hauptbürgen geschahʽʽ.
Da der Bürge rechtwidrig geändert wurde, war die Bürgschaft nichtig und konnte in keinster Art und
Weise von der deutschen Bank verwendet werden; aus diesem Grund ist ihre Inanspruchnahme
rechtswidrig.
Es wird daher für alle Elemente in ihrer Gesamtheit, unbeschadet jeglicher, etwaiger Beweiswürdigung
im Falle eines Antrags auf Erlass eines Urteils festgestellt, dass:
Stempel unleserlich Unterschrift
unleserlich -­‐
die
Voraussetzungen
für
die
Beschlussfällung
gemäß
Artikel
186
c
italienische
Zivilprozessordnung vorliegen;
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gemäß Artikel 186 c italienische Zivilprozessordnung der Richter mit diesem Beschluss auch die
Übernahme der Verfahrenskosten vorsieht;
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in Anbetracht von Absatz 4 des Artikels der Beschluss, dessen Rechtsgrund anfechtbar ist,
Rechtsgültigkeit erlangt, wenn die verurteilte Partei nicht innerhalb von dreißig Tagen ab
Verkündung des Beschlusses in der Verhandlung oder durch Mitteilung, unter Verwendung
eines an die andere Partei zugestellten und in der Kanzlei hinterlegten Schriftsatzes ihren Willen
zum Erlass eines Urteils zeigt.
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keine Verhandlung zur Fortsetzung des Verfahrens anzuberaumen ist, da genannte Eventualität
dem Willen der verurteilten Partei überlassen wird;
AUS DIESEN GRÜNDEN
Gemäß Artikel 186 quater der italienischen Zivilprozessordnung;
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wird San Paolo Banco di Napoli s.p.a zur Zahlung zugunsten Luigi Miragliuolo von 100.000,00
(hunderttausend Euro/00) zzgl. Zinsen und Wertberichtigung ab 16.01.2006 verpflichtet,
entsprechend dem Betrag, den er an San Paolo Banco di Napoli zur Besicherung der von der
deutschen Bank verlangten Bürgschaft übergeben hatte und der widerrechtlich einbehalten und
nicht rückerstattet wurde;
-­‐
wird
Paolo
Banco
di
Napoli
s.p.a
zur
Zahlung
von
Euro
86.330,12
(sechsundachtzigtausenddreihundertdreißig/12) zzgl. Zinsen ab 13.06.2007 an Enterprise
Solutions verpflichtet, entsprechend der Schuldensumme, der sich das Unternehmen aufgrund
des rechtswidrigen Verhaltens der beschuldigten Bank, die die widerrechtliche Änderung des
Bürgen durchführte, gegenüber sah;
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wird San Paolo Banco di Napoli zur Zahlung, der bis jetzt angefallenen Prozesskosten in Höhe
von Euro 978,00 an den plädierenden Anwalt, der selbige vorgestreckt hatte, verpflichtet.
Der Beschluss ist bekannt zu machen.
Aversa, am 20. Juli 2012
Stempel: Tribunale von S. Maria C. V
(unleserlich)
8. August 2012
der Justizbeamte
Die ehrenamtliche Richterin
avv.3 Luisa Golia
(Unterschrift unleserlich)
(Unterschrift unleserlich)
Stempel unleserlich Unterschrift
unleserlich 4 Stempelmarken
10,62 bezahlt
4 Stempel unleserlich
4 Unterschriften unleserlich
3
italienischer Anwaltstitel