Teil 1

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Teil 1
Tatort USA: Fallstricke bei der
Prozessführung in deutschamerikanischen Sachverhalten
(Teil I)
Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Bielefeld
I.
Einleitung
Opferanwälte kündigen vielfach – wie etwa bei der Katastrophe von Kaprun1 – vollmundig an, höhere
Schadensersatzsummen für ihre Mandanten nach „amerikanischem“ Recht einklagen zu wollen, sei es vor
deutschen Spruchkörpern oder in den Vereinigten Staaten.2 In grenzüberschreitenden Fallkonstellationen stellt
sich daher für hiesige Pauschalreiseveranstalter3 die Frage, ob sie hinsichtlich vertraglicher und deliktischer
Ansprüche der in Deutschland beheimateten Kunden4 eine ausschließliche internationale und örtliche
Zuständigkeit an ihrem Sitz mittels vorformulierter Gerichtsstandsabreden festschreiben können.5 Ebenso
erscheint fraglich, ob jene mit Hilfe von Rechtswahlklauseln sicherzustellen vermögen,6 dass in derartigen
Sachverhalten allein deutsches Sachrecht zur Anwendung gelangt. Als Prämisse der nachfolgenden
Untersuchung gilt, dass dem Unternehmer als Klauselsteller ein Verbraucher gegenüber steht. Wie nachzuweisen
sein wird, entbehren die vielversprechenden Ankündigungen von Opferanwälten de lege lata wie ferenda oftmals
einer tragfähigen Grundlage.
II. Gerichtsstandsklausel
Um die Frage zu beantworten, ob der Pauschalreiseveranstalter gegenüber einem Verbraucher qua
Formularabrede eine ausschließliche Zuständigkeit für Passivprozesse am Spruchkörper seines Firmensitzes
festlegen kann, soll zunächst ein rein inländischer Sachverhalt und erst im Anschluss daran ein deutschamerikanischer zugrunde gelegt werden.7 Das reiserechtliche Schrifttum scheint es zumindest zum Teil für
zulässig zu erachten, § 21 ZPO und damit den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung zu derogieren.8
Ebenso hält es die Kautelarpraxis für unbedenklich, eine Klageerhebung des Kunden gegen den
Reiseveranstalter allein an dessen Firmensitz zuzulassen.9 Da es sich bei § 32 ZPO ebenso um einen besonderen
Gerichtsstand handelt, lässt sich diese Ansicht wohl auf die vorliegende Fragestellung übertragen.
Die Vereinbarkeit einer Derogation – dies gilt gleichermaßen in Bezug auf § 21 wie § 32 ZPO – mit dem
deutschen Prozessrecht erscheint jedoch insofern fraglich, als § 35 ZPO dem Kläger zunächst einmal ein
Wahlrecht einräumt. Die Grenzen für individual- wie formularvertragliche Gerichtsstandsabreden folgen dabei
zunächst aus § 38 ZPO. Danach entfaltet eine Gerichtsstandsvereinbarung keine Wirksamkeit, die zwischen
einem in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter und einem im Inland beheimateten Verbraucher geschlossen
1
Hierzu Prisching, ZfRV 2004, 43 ff., siehe allgemein Schmid, AnwaltsBl. 2005, 749 ff.
Zu Klagen vor US-amerikanischen Gerichten: Schütze, RIW 2005, 579 ff.
3
Ausgeblendet wird mithin die einzelne Luftbeförderung auf werkvertraglicher Basis.
4
Ein deutsch-amerikanischer Sachverhalt kann sich in der Praxis auch daraus ergeben, dass ein in Deutschland
ansässiger Pauschalreiseveranstalter einen Vertrag mit einem Kunden schließt, der in einem anderen
Mitgliedstaat oder sogar Drittstaat beheimatet ist. Diese Fallgestaltung wird aus Platzgründen ausgespart.
5
Als Beispiel mag § 16 der DRV-Konditionenempfehlung dienen.
6
Siehe als Beispiel etwa § 15 der DRV-Konditionenempfehlung.
7
Ausgenommen bleibt im Fortgang der Untersuchung der Gerichtsstand in Art. 33 Abs. 2 MÜ im Rahmen
internationaler Luftbeförderungen.
8
Siehe Führich, Reiserecht, (5. Aufl.), § 19, Rn. 624.
9
Vgl. etwa § 16 Abs. 1 der DRV-Konditionenempfehlung.
2
wird, um die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Forums zu begründen. Während der Wortlaut
zweifelsohne eine dahingehende Prorogationsschranke aufstellt, mag man auf den ersten Blick zweifeln, ob § 38
ZPO ebenfalls ein Derogationsverbot vorsieht. Während die Literatur im Reiserecht dies zum Teil in Zweifel
zieht, sieht das prozessrechtliche Schrifttum in dieser Vorschrift unisono zugleich einen Kontrollmaßstab für
Klauseln, mit deren Hilfe eine an sich gegebene Zuständigkeit ausgeschlossen werden soll.10 Ungeachtet der
missverständlichen Formulierung des § 38 ZPO entspricht diese Lesart der Systematik der Norm. Denn letztlich
steckt in der Abrede, eine ausschließliche Zuständigkeit zu prorogieren in der Regel spiegelbildlich eine
Derogation. Damit bleibt als Zwischenergebnis für den Inlandssachverhalt festzuhalten: Der Ausschluss von an
sich bestehenden besonderen Gerichtsständen wie § 17 oder § 32 ZPO und der damit einhergehenden
Wahlmöglichkeit im Sinne des § 35 ZPO ist gegenüber Verbrauchern und vor Entstehung einer Streitigkeit nach
§ 38 ZPO in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.11
Ein übereinstimmendes Ergebnis folgt aus den Schranken des AGB-Rechts. Eine solche zweispurige Kontrolle
entspricht der ganz herrschenden Meinung12 sowie den Vorgaben der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln13
in der Interpretation des EuGH.14 Selbst wenn man demnach eine wirksame Einbeziehung der
Gerichtsstandsabbrede unterstellt und davon ausgeht, dass sie nach Maßgabe der besonderen
Auslegungsgrundsätze ebenso konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließt, stellt die
Derogation des Tatortgerichtsstandes15 eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Nach Maßgabe von § 306 Abs. 1 BGB und im Einklang mit dem Verbot
der geltungserhaltenden Reduktion ist die Gerichtsstandsklausel folglich insgesamt unwirksam.16 Dem
Verbraucher steht es mithin ungeachtet der Formularabrede frei, in einem reinen Inlandsfall den
Pauschalreiseveranstalter gemäß § 32 ZPO wahlweise am Handlungs- oder Erfolgsort zu verklagen.17
Dies wirft die Anschlussfrage auf, ob sich ein abweichendes Ergebnis in einem grenzüberschreitenden
Sachverhalt ergibt, wenn der Tatort in den Vereinigten Staaten belegen ist. Im Hinblick auf den Kontrollmaßstab
beurteilt sich die Zulässigkeit von Pro- und Derogationsabreden vorrangig anhand von Staatsverträgen sowie
Europäischem Gemeinschaftsrecht und erst subsidiär nach Maßgabe der ZPO. Seit 1992 ist die Haager
Konferenz mit dem Projekt eines weltweiten und umfassenden Übereinkommens über die internationale
Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile befasst.18 Nach Einschätzung des
Schrifttums19 lässt sich allerdings ein derart weitreichender Kompromiss insbesondere zwischen den Vereinigten
Staaten und dem Binnenmarkt in Form einer Konvention – zumindest derzeit20 – wohl nicht erzielen. Als
10
Vgl. Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2005, § 38 ZPO Rn. 1; Hüßtege, in: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2005, § 38 ZPO Rn. 1; Saenger/Kayser, Zivilprozessordnung, 2006, § 38 ZPO
Rn. 1; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, Vor § 38 ZPO Rn. 9.
11
Damit kommt es auf die im Lichte des § 40 Abs. 1 ZPO zu beantwortende Auslegungsfrage, ob sich eine
Gerichtsstandsklausel überhaupt auf konkurrierende deliktische Ansprüche erstreckt, nicht an.
12
Vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 307 BGB Rn. 6, § 310 BGB Rn. 22.
13
Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen vom 5.4.1993, ABl. EG 1993, Nr. L 95, S. 29.
14
EuGH, Urt. vom 27.6.2000, verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial SA u.a./Roco Murciano
Quintero u.a., Slg. 2000, I-4941 = RIW 2000, 700 = IPRax 2001, 128 m. Anm. Hau, 96 = EWiR 2000, 784
(Freitag) = JA-R 2000, 173 (Leible) = JZ 2001, 245 m. Anm. Schwartze = DB 1999, 2056 m. Anm. Staudinger;
hierzu ferner Augi/Baratella, EuLF (D) 2000/01, 83; Borges, RIW 2000, 933; ders., NJW 2001, 2061; Leible,
RIW 2001, 422; Stuyck, CML. Rev. 2001, 719; zur Entscheidung auch Hakenberg, ZEuP 2001, 888, 901 f.
15
Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf den Ausschluss des Gerichtsstandes in § 17 ZPO.
16
Dies betrifft etwa die DRV-Konditionenempfehlung § 16 Nr. 1.
17
Dies wiederum wirft die Frage auf, ob an einem solchen Gerichtsstand auch konkurrierende vertragliche
Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies ist aus Gründen der Prozessökonomie sowie vor dem
Hintergrund des § 17 Abs. 2 GVG jedenfalls bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt zu bejahen; zu einem
solchen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs siehe nunmehr ausdrücklich BGH, NJW 2003, 828 ff.; hierzu
Kiethe, NJW 2003, 1294 ff.; OLG Hamburg, MDR 1997, 884; KG, MDR 20000, 413 f.; anders OLG Hamm,
NJW-RR 2002, 1291 f.; OLG Köln, MDR 2000, 170.
18
Preliminary Draft Convention on Jurisdiction and Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters,
einzusehen unter der Internetadresse: http://www.hcch.net/e/conventions/draft36e.html; jüngst zum
Konventionsentwurf Schütze, RIW 2004, 162, 167; van Loon, in: Baur, S. 200 ff.; siehe ferner Burbank, The
American Journal of Comparative Law 2001, 203 ff.; Grabau/Hennecke, RIW 2001, 569 ff.; von Mehren, The
American Journal of Comparative Law 2001, 191 ff.; ders., Rev. crit. dr. internat. privé 2001, 85 ff.; ders.,
IPRax 2000, S. 465 ff.; zu einer Haager Konvention über die Urteilsanerkennung siehe bereits Juenger, GS
Lüderitz, S. 329 ff.
19
Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2006, S. 46.
20
Siehe die Informationen zum Verfahrensstand in IPRax 2004, Heft 4, S. XI.
Teilerfolg konnte anlässlich der 20. Diplomatischen Konferenz im Juni 2005 allein die Vereinbarung hinsichtlich
einer Konvention über die Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeiten (Convention on Choice of Court
Agreements) erzielt werden,21 welche jedoch noch nicht in Kraft getreten ist. Überdies findet dieses Haager
Übereinkommen auf die hier zugrunde gelegte Fallkonstellation keine Anwendung. Dies folgt aus Art. 2 Nr. 1
lit. a), Nr. 2 lit. f), lit. j) der Konvention. Hiernach unterfallen dem Anwendungsbereich weder
Verbrauchersachen, Fragestellungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Transport von Passagieren oder
Gütern sowie Ansprüche natürlicher Personen wegen Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder der
Beschädigung beweglicher Sachen.
Fraglich erscheint, ob ist die Brüssel I-VO22 in dem vorliegenden deutsch-amerikanischen Sachverhalt territorial
einschlägig ist.23 Zunächst setzt der Zuständigkeitskatalog entsprechend Art. 2 ff. Brüssel I-VO einen
grenzüberschreitenden
Sachverhalt
voraus.24
Dies
folgt
aus
Erwägungsgrund
Nr. 2
der
Harmonisierungsmaßnahme sowie – im Lichte des Kompetenztitels kraft Art. 65 EG-Vertrag – dem Gebot der
primärrechtskonformen Auslegung. Unklar scheint auf den ersten Blick, ob die Anwendbarkeit der Brüssel I-VO
über die zuvor genannten Vorgaben hinaus einen Mitgliedstaatenbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
erfordert oder Berührungspunkte zu einem Drittstaat bei einem mitgliedstaatlichen Beklagtenwohnsitz
genügen.25 Sowohl bezüglich der Vorläuferkonvention, dem EuGVÜ,26 als auch im Hinblick auf die Brüssel IVO erscheint es methodisch überzeugender, einen Mitgliedstaatenbezug als versteckte Anwendungsschranke
abzulehnen.27 Neben der Judikatur des EuGH zum EuGVÜ,28 die sich auf den Sekundärrechtsakt übertragen
lässt, streitet hierfür auch der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 sowie des Erwägungsgrunds Nr. 8 Satz 1 Brüssel I-VO.
Danach müssen Rechtsstreitigkeiten lediglich „einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der
Mitgliedstaaten aufweisen“. Demzufolge scheidet der Zuständigkeitskatalog in Gänze nicht a priori bei einem
Sachverhalt aus, dessen grenzüberschreitendes Element sich in dem Bezug zu einem Drittstaat erschöpft.29
Vielmehr ist anhand der in Rede stehenden einzelnen Norm zu prüfen, ob diese gegebenenfalls einen
Sachverhalt mit Bezügen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten erfordert. Grundsätzlich mag die Brüssel I-VO
demnach ebenso deutsch-amerikanische Sachverhalte einbeziehen.
Der Sekundärrechtsgeber sieht nun in Art. 23 Brüssel I-VO Vorgaben für Gerichtsstandsvereinbarungen vor,
welche sich nach überwiegender Einschätzung ebenso auf (individual- wie formularvertragliche) Pro- wie
Derogationsabreden erstrecken.30 Abweichend von § 38 ZPO stellt das Gemeinschaftsrecht gegenüber
Verbrauchern kein allgemeines Pro- oder Derogationsverbot auf. Allein aus Art. 17 und Art. 23 Abs. 5 Brüssel IVO folgt der Grundsatz, dass ein Unternehmer dem Verbraucher seinen Schutzgerichtsstand für bestimmte
„vertragliche“ Ansprüche nicht im Vorfeld entziehen darf. Der Tatortgerichtsstand in Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO –
als besonderer Gerichtsstand das Pendant zu § 32 ZPO auf supranationaler Ebene – scheint mithin nicht
derogationsfest ausgestaltet zu sein. Allerdings verbietet sich aus der systematischen Gesamtschau, für die Frage
der Zulässigkeit einer dahingehenden Formularabrede anstelle des § 38 ZPO die Brüssel I-VO als
Prüfungsmaßstab in einem deutsch-amerikanischen Sachverhalt heranzuziehen. Denn Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO
eröffnet allein die Möglichkeit, eine Person, die in einem Mitgliedstaat domiziliert ist, in demjenigen
Mitgliedstaat zu verklagen, in dem der Tatort belegen ist. Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO setzt mithin einen
Mitgliedsstaatenbezug voraus, scheidet demgegenüber aus, sofern der Tatort – wie in der hier zugrunde gelegten
21
Vgl. hierzu die Angaben bei Rühl, IPRax 2005, 410 ff; Schack, a.a.O., S. 47.
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 L 12, S. 1 ff;
hierzu Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht, (2. Aufl. 2006).
23
Hinsichtlich des intertemporalen und sachlichen Anwendungsbereichs bestehen demgegenüber keine
Bedenken, da der Sekundärrechtsakt in Deutschland seit dem 1. März 2002 unmittelbar geltendes Recht darstellt
und sich nach seinem Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen erstreckt.
24
Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rn. 19; Gebauer/Wiedmann/Gebauer, Zivilrecht unter
europäischem Einfluss, Brüssel I-VO Überblick Rn. 10; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze/Pörnbacher,
Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Band II (2002), Einl. Brüssel I-VO Rn. 24; siehe aber
auch Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Brüssel I-VO Rn. 101 ff.
25
Vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Vorbem. Art. 2 Brüssel I-VO Rn. 11.
26
Siehe Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rn. 20.
27
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, vor Art. 2 Brüssel I-VO Rn. 8; so zur Brüssel I-VO
auch Gebauer/Wiedmann/Gebauer, a.a.O., Brüssel I-VO Überblick Rn. 10; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze/
Pörnbacher, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rn. 24; abweichend jüngst Mayr, RabelsZ 69 (2005), 558, 561; siehe
auch die Kritik von Schack, a.a.O., S. 88.
28
EuGH, Rs C-412/98 (Group Josi Reinsurance Co SA), Slg. 2000, I-5925 ff.; siehe jüngst auch EuGH, Rs
281/02 (Owusu) = IPRax 2005, 244, 246 f.; zur Entscheidung Heinze/Dutta, IPRax 2005, 224 ff.
29
Vgl. die Nachweise bei Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I VO Rn. 20.
30
Siehe Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 23 Brüssel I VO Rn. 137.
22
Fallkonstellationen in Amerika und damit einem Drittstaat belegen ist. Wenn aber die Brüssel I-VO positiv
keinen besonderen Gerichtsstand in den Vereinigten Staaten zu begründen vermag, kann dieser Rechtsakt auch
nicht e contrario als Kontrollmaßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Derogation gelten. Die Brüssel I-VO
scheidet damit unter Einschluss des Art. 23 Brüssel I-VO aus.
Damit wird der Rückgriff auf die ZPO eröffnet. Im autonomen Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit
nach ganz herrschender Meinung mittelbar aus den Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit. Hieraus folgt der
Grundsatz, dass ein örtlich zuständiges deutsches Gericht zugleich international zuständig ist.31 Damit greift
auch in einem deutsch-amerikanischen Sachverhalt § 38 ZPO (analog) als Kontrollmaßstab ein. Eine (individualwie formularvertragliche) Abrede, mit deren Hilfe der im Inland ansässige Pauschalreiseveranstalter einem
ebenfalls dort beheimateten Verbraucher vor dem Entstehen der Streitigkeit die Möglichkeit der Klageerhebung
am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung entzieht, ist folglich kraft § 38 ZPO (analog) in
Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit einer solchen Derogation folgt gleichermaßen aus dem
insoweit einschlägigen AGB-Recht.32 Mithin kann der Pauschalreiseveranstalter seinem Kunden eine
Prozessführung auch nicht unter Hinweis auf die Derogationsklausel untersagen.
Erst recht ist zu bedenken, dass eine Gerichtsstandsklausel ohnehin kein probates Mittel darstellt, um etwa zu
verhindern, dass sich ein in Deutschland beheimateter Verbraucher als Geschädigter einer jüngst durch den Class
Action Fairness Act 2005 reformierten33 Sammelklage vor einem amerikanischen Gericht anschließt.34
Auch wenn das hiesige Prozess- wie AGB-Recht es dem Pauschalreiseveranstalter für in- wie
grenzüberschreitenden Fällen untersagt, den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung als
Wahlmöglichkeit zu entziehen, folgt hieraus allerdings nicht, dass eine Individual- oder Sammelklage vor einem
amerikanischen Spruchkörper stets in zulässiger Weise erhoben werden kann. Ob insoweit eine internationale
Zuständigkeit besteht, ist vielmehr allein aus dem Blickwinkel des amerikanischen Prozessrechts unter
Einschluss des Grundsatzes forum non conveniens zu klären, welcher dem angerufenen Gericht einen gewissen
Ermessensspielraum eröffnet.35
III. Rechtswahlklausel
Führt die Pauschalreise den Kunden in die Vereinigten Staaten und erleidet er dort beispielsweise eine
Körperverletzung, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die für etwaige Schadensersatzansprüche
maßgebliche Rechtsordnung wird mit Hilfe von Kollisionsnormen ermittelt. Die internationale Zuständigkeit der
hiesigen Gerichte vorausgesetzt ist mithin auf das deutsche Internationale Privatrecht abzustellen. Das
einschlägige Sachrecht lässt sich dabei nicht pauschal bestimmen, sondern abhängig von dem in Rede stehenden
Anspruch.
1. Status quo im Kollisionsrecht
1.1.
Internationales Schuldvertragsrecht
Für vertragliche Schadensersatzansprüche unterliegt die Anknüpfung der Römischen Schuldvertragskonvention
(EVÜ)36, welche durch die Art. 27 ff. EGBGB inkorporiert wurde. Kraft Art. 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB in
31
Vgl. statt aller: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 943 ff.; Hüßtege, in:
Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 1 ZPO Vorbem Rn. 6.
32
Aus dem Blickwinkel des deutschen Internationalen Privatrechts folgt dies wahlweise aus Art. 27 Abs. 1 S. 1
bzw. 2 oder Art. 29 Abs. 2, 4 S. 2 EGBGB.
33
Hierzu Petersen, RIW 2005, 812 ff.; zur Zustellung von Sammelklagen: BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 2003, in:
NJW 2003, 2598, 2599; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 29. Juni 2004, 2 BvR 1198/03. Die Bertelsmann AG hat
am 9.11.2005 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen; zum Verfahren: Koch/Horlach/Thiel, RIW 2006,
356 ff.; Stürner, JZ 2006, 60 ff.
34
Hierzu Fausten, VersR 2005, 1502 ff.
35
Dazu demnächst Staudinger, in RRa Heft 6.
36
Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom
19. Juni 1980 (BGBl. II 1980, S. 812) in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996,
BGBl. II 1999, S. 7; abgedruckt bei: Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, (12. Aufl.)4,
Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 EGBGB ist hiernach die vorherige (ausdrückliche sowie stillschweigende) Wahl
deutschen Sachrechts zulässig, und zwar ebenso in Gestalt einer Formularabrede37. Etwaige
Rechtswahlschranken bestehen nicht, da der Klauselgegner nach der zugrunde gelegten Prämisse als
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Selbst wenn keine Rechtswahlabrede erfolgt
oder die hiermit intendierte subjektive Anknüpfung fehl schlägt38, gelangt deutsches Sachrecht zur Anwendung.
Dies folgt aus Art. 29 Abs. 2, 4 Satz 2 EGBGB (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 EGBGB), der als lex specialis
zu Art. 28 EGBGB vorschreibt, dass ein Pauschalreisevertrag dem Aufenthaltsstatut des Verbrauchers unterliegt.
2. Internationales Deliktsrecht
Hinsichtlich deliktischer Ansprüche39 bestehen derzeit weder vorrangig zu beachtende Europäische
Sekundärrechtsakte noch Vorgaben völkervertragsrechtlicher Herkunft. Damit bleibt der Rückgriff auf das
deutsche Internationale Deliktsrecht eröffnet. Nach Art. 42 Satz 1 EGBGB wird die Parteiautonomie allerdings
dahingehend beschränkt, dass eine vorherige Rechtswahl ausscheidet. Sofern mit einer Formularabrede
Ansprüche des Kunden aus einer unerlaubten Handlung im Vorfeld der lex fori unterstellt werden – dies scheint
der gängigen Kautelarpraxis zu entsprechen -40, verstößt diese Klausel gegen zwingendes Recht und ist
demzufolge unwirksam.41 Die Nichtigkeit infiziert dabei mitunter die Rechtswahlabrede insgesamt und damit
ebenso die Anknüpfung vertraglicher Ansprüche,42 da sich eine geltungserhaltende Reduktion verbietet.
Dennoch greift im Ergebnis deutsches Sachrecht für die deliktischen Forderungen Platz. Dies folgt aus Art. 40
Abs. 2 EGBGB, der zwingend vor der allgemeinen Tatortregel in Art. 40 Abs. 1 EGBGB heranzuziehen ist.
Nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 EGBGB unterliegt der Anspruch aus unerlaubter Handlung abweichend vom
Handlungs- oder Erfolgsortrecht dem gemeinsamen Aufenthaltsstatut von Schädiger und Geschädigtem. Nach
der Prämisse hat zur Zeit des Haftungsereignisses nicht nur der Kunde in Deutschland seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, sondern ebenso der Pauschalreiseveranstalter in diesem Staat seine Hauptverwaltung. Demzufolge
richten sich Grund und Höhe einer deliktischen Ersatzpflicht nach deutschen Sachrecht. Der Rückgriff auf
Art. 40 Abs. 1 EGBGB bleibt hingegen versperrt. Mithin kann der Kunde weder mit Hilfe des Handlungsorts als
Anknüpfungspunkt laut Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB noch kraft fristgemäßer Option für das Erfolgsortrecht
gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im Ergebnis das Sachrecht43 eines bestimmten Bundesstaates der
USA zur Anwendung bringen.
Nur auf den ersten Blick droht dem Pauschalreiseveranstalter Ungemach durch die Auflockerung in Art. 41
EGBGB. Nach dieser Norm ist im Einzelfall das Anknüpfungsergebnis des Art. 40 Abs. 2 EGBGB zu
korrigieren, wenn mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung besteht. Der
Gesetzgeber sieht dafür in Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ein Regelbeispiel vor. Danach „kann“ sich ein derartiger
Konnex aus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem
Schuldverhältnis ergeben. Nun existiert in der Tat zwischen dem verunfallten Kunden sowie dem
Reiseveranstalter ein vertragliches Band, so dass eine akzessorische Anknüpfung in Betracht zu ziehen ist. Der
vertragliche Schadensersatzanspruch unterliegt allerdings wie zuvor ausgeführt ohnehin dem deutschen
Sachrecht, und zwar gleichermaßen kraft subjektiver wie objektiver Anknüpfung. Damit entspricht das
gemeinsame Aufenthaltsstatut nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 EGBGB dem Vertragsstatut, so dass eine
Auflockerung nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ausscheidet. Zwar besteht abgesehen von diesem Regelbeispiel
denktheoretisch die Möglichkeit, dass ein deutsches Gericht auf der Grundlage der Generalklausel in Art. 41
Abs. 1 EGBGB eine wesentlich engere Verbindung zu dem Recht eines Bundesstaates annimmt. Dies erscheint
aber fernliegend, nicht zuletzt wegen der allgemeinen Tendenz inländischer Spruchkörper, in die ihnen bekannte
Nr. 70, S. 151 ff.; siehe die integrierte Fassung des Abkommens auf der Grundlage des 3.
Beitrittsübereinkommens im ABl. EG 1998 C/27, S. 36 .
37
Damit stößt etwa § 15 Abs. 1 S. 1 DRV-Konditionenempfehlung auf keine Bedenken.
38
Denkbar ist diese Konstellation, wenn eine Klausel pauschal eine Rechtswahl für sämtliche Ansprüche
vorsieht, indes eine derartige Parteiautonomie im Internationalen Deliktsrecht – wie nachfolgend ausgeführt wird
– nicht besteht. Im Wege der AGB-Kontrolle droht dann, dass die Klausel im Einklang mit dem Verbot einer
teleologischen Reduktion als insgesamt unwirksam angesehen wird.
39
Dies gilt gleichermaßen für verschuldensabhängige Ansprüche wie solche der Gefährdungshaftung.
40
Vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 DRV-Konditionenempfehlung.
41
Mithin verstößt § 15 Abs. 1 S. 2 DRV-Konditionenempfehlung gegen zwingendes Recht.
42
Dies ist aus Sicht des Reiseveranstalters wie zuvor dargelegt insofern unbedenklich, als Art. 29 Abs. 2, 4 S. 2
in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 EGBGB auch kraft objektiver Anknüpfung den Pauschalreisevertrag dem
Aufenthaltsstatut des Verbrauchers unterwirft.
43
Vorgelagert ist zunächst ein Gesamtverweis und mangels eines einheitlichen Internationalen Privatrechts auf
Bundesebene eine Unteranknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 EGBGB.
und vertraute Heimatrechtsordnung zu drängen, um zeit- und kostenintensive Ermittlungen und Übersetzungen
ausländischer Kollisions- und Sachnormen zu vermeiden. In den im vorliegenden Zusammenhang untersuchten
deutsch-amerikanischen Sachverhalten richten sich die vertraglichen Ansprüche und damit diejenigen, welche
dem Lebenssachverhalt ihr Gepräge geben, nach deutschem Sachrecht. Konkurrierende deliktische Forderungen
nun entgegen der Grundregel in Art. 40 Abs. 2 EGBGB diesem Statut zu entziehen, hieße, einen einheitlichen
Lebenssachverhalt entgegen der Wertung des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB teilweise einer fremden lex causae zu
unterstellen. Nach der Systematik kann jedenfalls eine derartige Auflockerung nicht allein damit gerechtfertigt
werden, dass der Tatort in Amerika liegt. Denn Handlungs- und Erfolgsort sind als Anknüpfungspunkte des
Art. 40 Abs. 1 EGBGB gegenüber einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz von Schädiger und
Geschädigtem nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB subsidiär.
In der Gesamtschau verbleibt es mithin dabei, dass ebenso dann, wenn der Kunde in den Vereinigten Staaten
verunfallt, deliktische Ansprüche wie vertragliche dem deutschen Sachrecht unterstehen. Zu trennen ist dies von
lokalen Verhaltensnormen (Verkehrs- und Sicherheitsregeln), welche die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens
begründen. Sie unterliegen nach ganz herrschender Meinung44 dem Handlungs- und damit Tatortrecht. Hieraus
folgt, dass der Rechtsanwender derartige ausländische Regeln etwa im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs des
Kunden nach § 823 Abs. 1 BGB zu beachten hat, ob das Verhalten des Pauschalreiseveranstalters als
rechtswidrig einzustufen ist.
Sofern in einem besonders gelagerten Ausnahmefall das Sachrecht eines Bundesstaates vor einem deutschen
Spruchkörper zur Anwendung gelangen sollte, sieht das Internationale Deliktsrecht zum Wohle des
Pauschalreiseveranstalters eine Sicherung in Form einer speziellen ordre public-Klausel vor. Diese stellt eine
Ausprägung der allgemeinen Vorbehaltsklausel in Art. 6 EGBGB dar. Laut Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB
können Ansprüche, welche dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden, soweit
sie „wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich“ oder
„offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen“. Die
Durchsetzung einer solchen Forderung ist demzufolge nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Richter muss vielmehr
etwa in Bezug auf Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB anhand der Einzelfallumstände die mit dem deutschen
Haftungsgrundsätzen noch vereinbare Entschädigungshöhe festlegen. Dient ein Anspruch im Fall des Art. 40
Abs. 3 Nr. 2 EGBGB mehreren Zwecken, von denen lediglich einer offensichtlich der öffentlichen Ordnung
widerspricht, kann er allein beschränkt auf die übrigen billigenswerten Ziele hin geltend gemacht werden. Dies
setzt allerdings eine Teilbarkeit der Forderung entsprechend ihrer einzelnen Zielrichtungen voraus.
Damit bietet Art. 40 Abs. 3 EGBGB ein wirkungsvolles Instrument, um etwa Ansprüche gerichtet auf
Schmerzensgeld in exorbitanter Höhe bzw. Mehrfachschadensersatz (treble damages; Nr. 1) sowie
Strafschadensersatz (punitive damages, Nr. 2) zu kupieren. Anhaltspunkte für eine Konkretisierung der
Tatbestandsmerkmale in Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB lassen sich der Rechtsprechung des BGH45 zur
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung US-amerikanischer punitive-damages-Urteile nach §§ 328 Abs. 1
Nr. 4, 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO entnehmen. Dabei sind aber nicht nur die Unterschiede zwischen verfahrens- und
materiellrechtlichem ordre public zu beachten, sondern auch die Fortentwicklung im amerikanischen Recht. So
unterliegt mittlerweile das Institut des Strafschadensersatzes gewissen Restriktionen, etwa aus
bundesgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Vorgaben.46 Dessen ungeachtet ist zweifelsohne die
Einschätzung in der Literatur47 zutreffend, dass Ansprüche gerichtet auf punitive damages dennoch ihren
Schrecken für deutsche Unternehmen nicht verloren haben. Für das Internationale Deliktsrecht bleibt zumindest
festzuhalten, dass Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB und somit die lex fori eine effektive Kappungsgrenze
vorsehen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverhalt (etwa bedingt durch den gewöhnlichen Aufenthalt des
Verletzten, die Hauptverwaltung des Reiseveranstalters als Schädiger, Buchung, Beginn und Ende der Reise)
eine Reihe von Bezügen zur deutschen Rechtsordnung aufweist. Der ordre public wie in Art. 6 EGBGB – dies
muss ebenso für Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBG gelten – unterliegt aber gerade dem Prinzip der örtlichen
Relativität, so dass diese Norm als Korrektiv um so stärker eingreift, je intensiver der Inlandsbezug ausfällt.48
44
Hierzu Hk-BGB/Dörner, BGB, 5. Aufl. 2006, Art. 40 EGBGB Rn. 10.
BGHZ 118, 312, 334 ff. Der BGH scheint weiterhin an der Grundaussage festhalten zu wollen; beachte
insoweit BGH, NJW 2003, 3620, 3621. Das BVerfG vertritt demgegenüber eine differenziertere Position:
BVerfG, NJW 1995, 649, 650; NJW 2003, 2598, 2599; siehe in weiterem Zusammenhang auch Schütze,
ZVglRWiss 104 (2005), 427, 435 f. G. Wagner, AcP 206 (2006), 352, 471 ff.
46
Beachte die Entscheidung des Supreme Court vom 7. April 03 in der Sache State Farm Mutual Automobile
Insurance Co. v. Campbell, No. 01–1289; abrufbar unter http://supct.law.cornell.edu/supct/index.php; weitere
Angaben bei Hay, US-Amerikanisches Recht, 3. Aufl. 2005, Rn. 153, 335, 421 ff.; Lenenbach, WM 2003, 2398
ff.; Nodoushani, VersR 2005, 1313 ff.; Welker/Wilske, RIW 2004, 439 ff.
47
Welker/Wilkse, RIW 2004, 439 ff.
48
Staudinger, DB 1999, 1589, 1592.
45
3. Angedachte Reformschritte des Europäischen Gesetzgebers
3. 1.
Internationales Schuldvertragsrecht
Das Römische Schuldvertragsübereinkommen soll nach dem Ansatz der Kommission in eine Verordnung und
damit einen Sekundärrechtsakt überführt werden.49 Nach dem derzeitigen Verordnungsvorschlag ist davon
auszugehen, dass in den hier zugrunde gelegten Fallkonstellationen der Pauschalreisevertrag weiterhin
deutschem Sachrecht unterliegt, sei es kraft (ausdrücklicher bzw. konkludenter) Rechtswahl oder objektiver
Anknüpfung.
3.2.
Internationales Deliktsrecht
Die EU-Kommission hatte am 22. Juli 2003 einen ersten „Vorschlag für eine Verordnung (VO) des
Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“
unterbreitet50, welcher auf massive Kritik des Europäischen Parlaments51 gestoßen ist. Art. 2 Rom II-VO
normiert zunächst den universellen Charakter der Harmonisierungsmaßnahme. Danach ist die berufene
Rechtsordnung selbst dann heranzuziehen, wenn es sich um eine nichtmitgliedstaatliche handelt. Die Rom II-VO
soll nach den Ausführungen der Kommission sogar reine Drittstaatensachverhalte und solche Fallkonstellationen
mit lediglich geringem Binnenmarktbezug erfassen52. Demzufolge fallen auch die der vorliegenden Analyse
zugrunde gelegten deutsch-amerikanischen Sachverhalte in den territorialen Regelungsbereich des angedachten
Sekundärrechtsakts und erstreckt sich dessen Rechtsanwendungsbefehl ebenso vom Grundsatz her auf das
„amerikanische“ Recht.
Nach Art. 3 Abs. 1 Rom II-VO finden die Normen desjenigen Staates Anwendung, in welchem das schädigende
Ereignis eintritt oder einzutreten droht. In Abkehr vom dem zumindest in Deutschland derzeit noch geltenden
Ubiquitätsprinzip53 ist damit allein das Erfolgsortrecht maßgeblich.54 Diese Regelanknüpfung greift allerdings
nur ein, soweit keine Rechtswahl nach Art. 10 Rom II-VO getroffen wurde und weder ein gemeinsamer
gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Verletztem entsprechend Art. 3 Abs. 2 Rom II-VO noch eine
wesentlich engere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung gemäß Art. 3 Abs. 3 Rom II-VO besteht. Im
Einklang mit der augenblicklichen Rechtslage in Art. 42 Satz 1 EGBGB gewährt die Kommission in Art. 10
Rom II-VO allein ex post Parteiautonomie. Demzufolge kann der Pauschalreiseveranstalter ebenso wenig nach
diesem supranationalen Modell durch eine Formularabrede im Vorfeld des Delikts das anwendbare Recht qua
subjektiver Anknüpfung festlegen.
Auch wenn die Rechtswahl fehl schlägt, bedeutet dies nicht, dass infolge von Art. 3 Abs. 1 Rom II-VO das
Recht desjenigen US-Bundesstaates eingreift, in dem der Kunde verunfallt. Die Kommission sieht vielmehr in
Art. 3 Abs. 2 Rom II-VO eine Auflockerung für den Fall vor, dass der Schädiger sowie der Geschädigte zum
Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben. Im Übereinstimmung
mit Art. 40 Abs. 2 EGBGB gelangt demzufolge deutsches Sachrecht zur Anwendung, wenn der
Pauschalreiseveranstalter als Schädiger und sein Kunde als Opfer in Deutschland domiziliert sind.
Eine weitere Parallele zum deutschen Kollisionsrecht folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO. Hiernach kann
das Erfolgsortrecht wie das gemeinsame Aufenthaltsstatut ausscheiden, wenn sich eine offensichtlich engere
Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung ergibt. Dabei sieht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO eine Vermutung
vor, dass sich ein derartiger Konnex insbesondere aus einem bestehenden Rechtsverhältnis wie einem Vertrag
ergeben kann. Zutreffend eröffnet der europäische Gesetzgeber dem Rechtsanwender insofern einen Spielraum.
49
Seit dem 15.12.2005 existiert ein Verordnungsvorschlag zu „Rom I“, siehe KOM (2005) 650 endg; zu diesem
Mankowski, IPRax 06, 101 ff.
50
KOM (2003) 427 endg. hierzu Fuchs, GPR 2003-04, 100 ff.; Huber/Bach, IPRax 2005, 73 ff.; Leible/Engel,
EuZW 2004, 7 ff.; Mankowski, RIW 2004, 481, 482; Symeonides, FS Jayme (2004) 935 ff.
51
Beachte jüngst den Bericht über den Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates über
das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), endg. A6-0211/2005; hierzu mit
Blick auf Verkehrsunfälle: Staudinger, ZGS 2005, 121. Aus dem Schrifttum jüngst. G. Wagner, IPRax 2006,
372 ff.
52
Siehe Leible/Engel, EuZW 2004, 7, 9.
53
Vgl. Leible/Engel, EuZW 2004, 7, 10.
54
Dabei scheidet laut Art. 20 Rom II-VO eine Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) aus. Die Kollisionsnormen
im Verordnungsvorschlag sprechen mithin einen Sachnormverweis aus.
Dies wird durch die Formulierung „kann“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO und aus einer Reihe von
ausfüllungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen deutlich.
Wie bereits zuvor im Hinblick auf die nahezu wortgleiche Bestimmung in Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB
ausgeführt, wird indes ein inländisches Gericht trotz des Erfolgsorts in den Vereinigten Staaten und ungeachtet
der allgemeinen Tendenz des Heimwärtsstreben vom gemeinsamen Aufenthaltsstatut nicht abrücken. Denn das
vertragliche Band untersteht ebenso dem deutschen Sachrecht, so dass der Richter eine Rechtsspaltung in Bezug
auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt befürworten müsste. Da aber allein der Erfolgsort aus systematischen
Gründen keine offensichtlich engere Verbindung zum „amerikanischen Recht“ zu begründen vermag, sondern
die Gesamtheit der Umstände einen starken Inlandsbezug vermitteln, führt der Verordnungsvorschlag der
Kommission zu keinem abweichenden Ergebnis. Vielmehr richten sich wohl auch zukünftig deliktische
Schadensersatzansprüche eines in Deutschland beheimateten Kunden gegen den im Inland ansässigen
Reiseveranstalter nach Maßgabe des gemeinsamen Heimatrechts. Dabei sind laut Art. 13 Rom II-VO unabhängig
von dieser lex fori die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort und zum Zeitpunkt des schädigenden
Ereignisses in den Vereinigten Staaten zu berücksichtigen.
Im Nachgang zu der überaus kritischen Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission einen
modifizierten Verordnungsvorschlag vorgelegt55. Ungeachtet der teilweise abweichenden Nummerierung
ergeben sich jedenfalls für die diesbezüglichen Fragestellungen zwischen Pauschalreiseveranstalter und Kunden
keine Divergenzen gegenüber dem zuvor erörterten, ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Dies gilt
gleichermaßen in Anbetracht des am 28. April 2006 im Ministerrat erzielten Konsenses56, wenn auch mit einer
bedeutsamen Ausnahme. In ihrem ersten Vorschlag sah nämlich die Kommission in Art. 24 eine spezielle ordre
public-Klausel vor, welche sich an Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB orientierte57. Hiernach konnte die
Anwendung einer Norm abgewehrt werden, wenn das ausländische Recht eine Entschädigung gewährte, welche
den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens überstieg. Art. 24 Rom II-VO nannte dabei zwei nicht
abschließende Fallbeispiele, zum einen den Strafschadensersatz, also insbesondere die punitive damages58, zum
anderen Schadensersatzforderungen mit abschreckender Wirkung. Diese besondere Vorbehaltsklausel erwies
sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als eine wenig gelungene Kopie des deutschen Modells59. Daraufhin fasste
die Kommission in ihrem modifizierten Verordnungsvorschlag den Regelungsgehalt des Art. 24 Rom II-VO neu
und integrierte ihn in den generellen Tatbestand des ordre public-Vorbehalts. Nach Art. 23 Satz 2 Rom II-VO in
der derzeitigen Fassung kann nun das angerufene Gericht einer Norm des nach diesem Sekundärrechtsakt
bezeichneten ausländischen Rechts ihren Geltungsanspruch versagen, soweit jene eine „über den Ausgleich des
entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung in unverhältnismäßiger Höhe“ vorsieht60. Der veränderte
Entwurf der Kommission gab daher folgerichtig die spezielle ordre public-Klausel auf und sah die Abwehr von
auf Strafschadensersatz gerichteten Ansprüchen vielmehr als Unterfall der allgemeinen Vorbehaltsklausel vor.
Überraschenderweise ist allerdings auch diese Lösung im Ministerrat auf Ablehnung gestoßen. Die Erklärung
dürfte wohl darin liegen, dass die Funktion des Vorbehalts zwar auf die Abwehr von Ansprüchen nach
„amerikanischem Recht“ zielt, dessen ungeachtet aber der Gemeinschaftsgesetzgeber hierdurch mittelbar zum
Ausdruck gebracht hätte, Forderungen gerichtet auf Strafschadensersatz seien per se als nicht mit dem ordre
public européenne vereinbar anzusehen. Dieser speist sich jedoch unter anderem aus den übereinstimmenden
Fundamentalprinzipien sämtlicher Mitgliedstaaten. Wie nun G. Wagner61 jüngst in seinem Gutachten zum 66.
Deutschen Juristentag feststellt, zählen punitive damages zwar nicht zum Kernbestand gemeineuropäischen
Privatrechts und erteilen sowohl die Principles of European Tort Law als auch diejenigen der Study Group on
European Civil Code zumindest implizit dem Institut des Strafschadensersatzes eine Absage. Dessen ungeachtet
lassen sich aber auch in einzelnen Rechtsordnungen des Binnenmarktes nicht nur punitive Elemente bei der
Schadensbemessung nachweisen. Vielmehr zeichnet sich im englischen Recht sogar eine Tendenz zum Ausbau
des dort geläufigen Instituts des Strafschadensersatzes ab. In Anbetracht dessen erscheint dann aber in der Tat
55
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) vom 21.2.2006, KOM (2006) 83 endg.
56
So wird Presseberichten zufolge wohl auch eine vorherige Rechtswahl zugelassen, indes nicht zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher.
57
KOM (2003) 427 endg., S. 32.
58
S. Leible/Engel, EuZW 2004, 7, 17.
59
Hierzu Staudinger, SVR 2005, 441, 444 f.
60
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) vom 21.2.2006, KOM (2006) 83 endg., S.
23.
61
G. Wagner, Neue Perspektiven im Schadensersatzrecht: Kommerzialisierung, Strafschadensersatz,
Kollektivschaden, E. I. 2; eine Kurzfassung des Gutachtens ist abgedruckt in der Beilage zu NJW Heft 22/2006,
S. 5 ff.; hierzu Staudinger, NJW 2006, 2433 ff.; siehe auch Mörsdorf-Schulte, NJW 2006, 1184 ff. Beachte
überdies: G. Wagner, AcP 206 (2006), 352 ff.
eine ordre public-Klausel auf supranationaler Ebene, welche sich insbesondere gegen punitive damages richtet,
nicht konsensfähig.
Auf den ersten Blick droht damit die Vergemeinschaftung des Internationalen Deliktsrechts mit einem
Schutzdefizit für den Pauschalreiseveranstalter einherzugehen. Denn sollte ausnahmsweise einmal nach
Inkrafttreten der Verordnung ein inländisches Gericht den deliktischen Anspruch dem Recht eines USBundesstaates unterstellen, stünde der Anwendungsvorrang des Sekundärrechtsakts der besonderen
kollisionsrechtlichen Vorbehaltsklausel in Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB62 entgegen, ohne seinerseits ein
Pendant zu schaffen. Allerdings ist zu bedenken, dass der supranationale Gesetzgeber in der
Harmonisierungsmaßnahme einen allgemeinen Notanker vorsieht, wonach die Anwendung ausländischen Rechts
abgewehrt werden kann, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung vorliegt.
Damit besteht zumindest ein vergleichbares Instrument zu Art. 6 EGBGB. Demzufolge vermag auch zukünftig
jeder Mitgliedstaat festzulegen, welche Fundamentalprinzipien zu seinem nationalen ordre public zählen. Ein
Notbehelf gegenüber Ansprüchen gerichtet auf Strafschadensersatz existiert mithin auch in Zukunft. Nun ist
davon auszugehen, dass der Gerichtshof63 wohl vergleichbar mit der Ausgangslage bei der Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung im Europäischen Zivilprozessrecht über die Grenzziehung des ordre public-Vorbehalts
wacht. Allerdings würde dieser in der vorliegend untersuchten Konstellation dafür eingesetzt, um Forderungen
nach amerikanischen Recht abzuwehren, die also einer drittstaatlichen Rechtsordnung entstammen. Dies legt von
der Tendenz einen reduzierten Kontrollmaßstab nahe, zumal der Sachverhalt wiederum hinreichend starke
Bezüge zum deutschen Recht aufweist64.
III. Fazit
Entgegen der üblichen Formularpraxis der Pauschalreiseveranstalter steht das Prozess- wie AGB-Recht in
Inlandsfällen einer Klausel entgegen, welche zu Lasten der Verbraucher eine Derogation der besonderen
Gerichtsstände wie §§ 21 und 32 ZPO enthält. Schließt der in Deutschland beheimatete Kunde mit dem hiesigen
Pauschalreiseveranstalter einen Vertrag und verunfallt in den USA, lässt sich ebenso wenig durch vorformulierte
Gerichtsstandsklauseln eine ausschließliche internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte am Sitz
des Reiseveranstalters gegenüber Verbrauchern festschreiben. Dies gilt unabhängig davon, ob amerikanische
Gerichte aus dem Blickwinkel ihres eigenen Prüfungsmaßstabes einer derartigen Formularabrede überhaupt
Beachtung schenken.
Wird Klage vor einem hiesigen Spruchkörper erhoben, unterliegen vertragliche wie deliktische Ansprüche
übereinstimmend in der Regel der lex fori und damit deutschem Sachrecht. Dies gilt unabhängig von einer
vorformuliertren Rechtswahlklausel, die ohnehin in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung keine
Wirksamkeit entfaltet.
Selbst wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall Forderungen resultierend aus einer unerlaubten Handlung
dem Sachrecht eines US-Bundesstaates unterstehen sollten, wird der Pauschalreiseveranstalter derzeit durch eine
spezielle ordre public-Klausel in Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB geschützt, indem etwa Ansprüche gerichtet
auf Schmerzensgeld in exorbitanter Höhe oder auf Strafschadensersatz zwar nicht ausgeschlossen (soweit eine
Teilbarkeit möglich ist), wohl aber kupiert werden.
An diesem status quo wird voraussichtlich weder die Einkleidung der Römischen Schuldvertragskonvention in
eine Verordnung noch die Vergemeinschaftung des Internationalen Deliktsrechts etwa ändern. Sollte der
Europäische Gesetzgeber – dies entspricht dem im Frühjahr des Jahres 2006 erzielten Kompromisses im
Ministerrat – davon absehen, einen besonderen Notanker etwa für punitive damages wie derzeit in Art. 40 Abs. 3
Nr. 2 EGBGB zu schaffen, wird voraussichtlich auch der in der Verordnung enthaltene allgemeine Vorbehalt der
öffentlichen Ordnung den deutschen Gerichten eine Abwehr derartiger Forderungen ermöglichen.
62
Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Sekundärrechtsakts die
Vorschriften zum Internationalen Deliktsrechts im Gegenzug aufheben wird, sofern sich die
Anwendungsbereiche decken.
63
Vgl. die Nachweise zur Judikatur des Gerichtshofs bei Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 5.
64
Im vorliegenden Zusammenhang wird unterstellt, dass der ordre public-Vorbehalt in der angedachten
Verordnung Rom II ebenfalls dem Grundsatz der örtlichen Relativität unterliegt.