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Lenz und Johlen Rechtsanwälte Lenz und Johlen' Partnerschaft Postfach 102365 . D 50463 Köln Prof. Or. Heribert Johlen PV DT. Klaus Schmiemann"" Dr. Franz-Josef Pauli' Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid . Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaft Herrn Hans-Gerd Sonnenschein Ludwigstraße 14 42853 Remscheid DT_ Rainer Voß"" Dr. Michae,l Oeider'" Dr. Thorrras Lottgau" Themas Elsner" Rainer Schmltz "" Dr. Alexander Beulling Or. Mar1<us Johlen"" Eberhard Keunecke Per E-Mail: [email protected] Köln, den 05.12.2'012 Unser Zeichen: 02384112 12112 Sekretariat Frau Heyna Tel.: +4922'1 973002-25 [email protected]. PI Dr. Inga Schwertner" Dr.Phllipp Libert" Dr. Christlan Glesecke, LLM~ Dr. 'i=eUx--PauIil'V er. Giso Hellhammer.HawI9'~ Or. Tanja Lehmann Martin Hahn Dr. K-al Petra Dreesen, LL.M: NiCk Koclder Beratung DOC Dr. Tobias Vplkwein Bela Gehr1<en Sehr geehrter Herr Sonnenschein, p plriner r5 d PartGG V F.chanWIIII Tür V.twalümosted11 I B FIcNnwall füt Ba... u, Atd1ü.ldoti,.chl M AnwIlIMedlltcr OM (Or. R ...... Voll _ FU Hallon) l McGIiU"_"ty (UonInoaJ. 1Ynad.) E )Jaat&r ol Europelin Stud,U MafIIOI8I' der VOIWlIIIungJWI ...... _ zu der Anfrage der W.i.R.-Fraktion vom 3.12.2012 nehme ich wie folgt o Stellung: F 1.411"'.. an (OHV SpeyatJ -(\JnIVars.' PI"' Xl l. Sowohl der vorhabenbezogene Bebauungsplan, botsbebauungsplan Rechtscharakter sind Bebauungspläne als auch der sog. Ange- i.S.d. § 30 BauGB. In ihrem unterscheiden sie sich also nicht. Auch die Verfahren zu I' ihrer Aufstellung sind identisch. 2. Die wesentlichen Unterschiede sind folgende: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (§§ 30 Abs. 2, 12 BauGB) ist auf die . Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein Vorhaben bezogen. ! d.h. es muss bei diesem Planungs verfahren das zu planende Vorhaben in Lenz und Johlen Kaygasse 5 050676 Koln Tel. +49221973002-0 Fax +49 221 973002-22 ...... ww.!en2-johlen.cle ParineTschaf1sgesellschaft Sitz Köln. AG Essen PR 1775 Ust ID.-Nr OE 122725191 Sparkasse KoloSonn KlO ·NT 1'1 002018 8l2.370 50198 1 i I Cornmerzbank AG Kto.·Nr 1515600 BLZ 370 400 44 1 I , , I '. -2- den wesentlichen Details bereits feststehen. Beim Angebotsbebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) wird nicht ein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Bei der im Falle der Planung des DOC vorzusehenden Planung eines Sondergebietes wird die Angebotsplanung jedoch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung konkret vorhabenbezogen sein müssen und sich daher inhaltlich einem vorhabenbezogenen Plan annähern, Bei einem vorhabenbezogenen ~ ~ Bebauungsplan hat sich der Vorhabenträger zur Durch- führung der Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten. Er muss dabei Eigentümer aller für die Realisierung erforderlichen Flächen sein, eine Urnlegung im Interesse der Baulandbeschaffung Angebotsbebauungsplan scheidet aus. Diese Möglichkeiten bleiben beim erhalten. Auch kann die Gemeinde -und wird dies anch tun- im Rahmen der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplaries vertragliche Vereinbarungen mit dem Investor i.S.v. §§ 11, 124 BauGB treffen, um Regelungen insbes, über die Tragung von Planungskosten. die Durchführung des Vorhabens, Folgekosten, Einsatz regenerativer schließungsregelungen vorhabenbezogenen Energien und Er- zu treffen. Auch insoweit gibt es keinen Unterschied zum Bebauungsplan. 3. Im Ergebnis sind die Unterschiede ·zw. beiden Verfahren gering, die Bindungen, die' man mit dem vorhabenbezogenen Angebotsbebauungsplan Bebaungsplan erreichen kann, lassen sich auch beim erwirken. Der Angebotsbebauungsplan ist insoweit vorzugs- würdiger als es um die angesprochene Frage der Grundstücksverfügbarkeit ßerdem ist die "Verfahrensherrschaft" deutlicher bei der Gemeinde. Mit freundlichen Grüßen geht Au-