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Lenz und Johlen
Rechtsanwälte
Lenz und Johlen'
Partnerschaft
Postfach 102365 . D 50463 Köln
Prof. Or. Heribert Johlen PV
DT. Klaus Schmiemann""
Dr. Franz-Josef Pauli'
Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid
. Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaft Herrn Hans-Gerd Sonnenschein
Ludwigstraße 14
42853 Remscheid
DT_ Rainer Voß""
Dr. Michae,l Oeider'"
Dr. Thorrras
Lottgau"
Themas Elsner"
Rainer Schmltz ""
Dr. Alexander Beulling Or. Mar1<us Johlen""
Eberhard Keunecke
Per E-Mail:
[email protected]
Köln, den 05.12.2'012
Unser Zeichen: 02384112 12112
Sekretariat
Frau Heyna
Tel.: +4922'1 973002-25
[email protected].
PI
Dr. Inga Schwertner"
Dr.Phllipp Libert"
Dr. Christlan Glesecke, LLM~
Dr. 'i=eUx--PauIil'V
er. Giso
Hellhammer.HawI9'~
Or. Tanja Lehmann
Martin Hahn
Dr. K-al Petra Dreesen, LL.M:
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Beratung DOC
Dr. Tobias Vplkwein
Bela Gehr1<en
Sehr geehrter Herr Sonnenschein,
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zu der Anfrage der W.i.R.-Fraktion vom 3.12.2012 nehme ich wie folgt
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Stellung:
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Sowohl
der vorhabenbezogene Bebauungsplan,
botsbebauungsplan
Rechtscharakter
sind Bebauungspläne
als auch der sog. Ange-
i.S.d. § 30 BauGB. In ihrem
unterscheiden sie sich also nicht. Auch die Verfahren zu
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ihrer Aufstellung sind identisch.
2.
Die wesentlichen Unterschiede sind folgende:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (§§ 30 Abs. 2, 12 BauGB) ist auf die
.
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein Vorhaben bezogen.
!
d.h. es muss bei diesem Planungs verfahren das zu planende Vorhaben in
Lenz und Johlen
Kaygasse 5
050676 Koln
Tel. +49221973002-0
Fax +49 221 973002-22
......
ww.!en2-johlen.cle
ParineTschaf1sgesellschaft
Sitz Köln. AG Essen PR 1775
Ust ID.-Nr OE 122725191
Sparkasse KoloSonn
KlO ·NT 1'1 002018
8l2.370 50198
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Cornmerzbank AG
Kto.·Nr 1515600
BLZ 370 400 44
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-2-
den wesentlichen Details bereits feststehen. Beim Angebotsbebauungsplan
(§ 30 Abs.
1 BauGB) wird nicht ein bestimmtes Vorhaben geplant, sondern über die Festsetzung
von Baugebieten die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Realisierung eines
oder mehrerer Vorhaben geschaffen. Bei der im Falle der Planung des DOC vorzusehenden Planung eines Sondergebietes wird die Angebotsplanung jedoch mit Blick auf
die höchstrichterliche
Rechtsprechung konkret vorhabenbezogen
sein müssen und sich
daher inhaltlich einem vorhabenbezogenen Plan annähern,
Bei einem vorhabenbezogenen
~
~
Bebauungsplan hat sich der Vorhabenträger zur Durch-
führung der Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten. Er muss dabei
Eigentümer aller für die Realisierung erforderlichen Flächen sein, eine Urnlegung im
Interesse der Baulandbeschaffung
Angebotsbebauungsplan
scheidet aus. Diese Möglichkeiten
bleiben beim
erhalten.
Auch kann die Gemeinde -und wird dies anch tun- im Rahmen der Aufstellung eines
Angebotsbebauungsplaries
vertragliche Vereinbarungen
mit dem Investor i.S.v. §§ 11,
124 BauGB treffen, um Regelungen insbes, über die Tragung von Planungskosten. die
Durchführung
des Vorhabens, Folgekosten, Einsatz regenerativer
schließungsregelungen
vorhabenbezogenen
Energien und Er-
zu treffen. Auch insoweit gibt es keinen Unterschied zum
Bebauungsplan.
3.
Im Ergebnis sind die Unterschiede ·zw. beiden Verfahren gering, die Bindungen, die'
man mit dem vorhabenbezogenen
Angebotsbebauungsplan
Bebaungsplan erreichen kann, lassen sich auch beim
erwirken. Der Angebotsbebauungsplan
ist insoweit vorzugs-
würdiger als es um die angesprochene Frage der Grundstücksverfügbarkeit
ßerdem ist die "Verfahrensherrschaft"
deutlicher bei der Gemeinde.
Mit freundlichen Grüßen
geht Au-