Landesschiedsstelle Hessen Geschäftsordnung 01
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Landesschiedsstelle Hessen Geschäftsordnung 01
Geschäftsordnung der Schiedsstelle Schiedsstelle nach nach §§ 111b 111b SGB SGB VV in Hessen zwischen der in Hessen, Hessen, Bad Bad Homburg Homburg AOK -- Die Gesundheitskasse in dem BKK Landesverband Hessen, Frankfurt am Main Frankfurtam Main für die Betriebskrankenkassen der IKK classic, Dresden der Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt am Main Main der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten Forsten und und Gartenbau Gartenbau (SVLFG) (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel und den Ersatzkassen - BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH-Allianz (Ersatzkasse) - Hanseatische Krankenkasse HEK hkk - - gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch die Leiterin der der Landesvertretung Landesvertretung Hessen Hessen nachfolgend als „Vertragspartner zu 1" 1“ benannt und den maßgeblichen Verbänden für für die die Wahrnehmung Wahrnehmung der der Interessen Interessen der der VorsorgeVorsorge- und und Re Rehabilitationseinrichtungen in Hessen 11 dem Suchtkrankenhilfe e.V., e.V., Kassel Kassel Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe der für Medizinische Medizinische Rehabilitation Rehabilitation e.V., e.V., Berlin Berlin Deutschen Gesellschaft für der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk, vertreten durch den Landesausschuss Hessen dem Fachverband Sucht e.V.,Bonn den Landesverband der Privatkliniken in Hessen e.V. (VdPK) (VdPK) dem Landesverband Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen e.V. Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz (ZAT) nachfolgend als „Vertragspartner zu 2" 2“ benannt wird auf der Grundlage von von §§ 22 der der Vereinbarung Vereinbarung über über die die Bildung Bildung einer einer Schiedsstelle Schiedsstelle nach nach § 111b SGB V vom 01.03.2013 folgende Geschäftsordnung Geschäftsordnung vereinbart: vereinbart: 2 2 §1 §1 Schiedsantrag und weitereUnterlagen F (1) Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag einer Vertragspartei gemäß gemäß §§ 111 Abs. 5 oder § 111c Abs. 3 SGB V sowie die Entrichtung der anteiligen Verfahrensgebühr Verfahrensgebühr gemäß A l.1 1.1 und und A ll.1 11.1 der der Vereinbarung Vereinbarung über über die die Vergütung Vergütung des des Vorsitzenden Vorsitzenden und und der der Hessen durch durch die die Ver Verunparteiischen Beisitzer der Schiedsstelle nach § 111b SGBV in Hessen tragsparteien bei der Schiedsstelle eingeleitet. (2) Der Schiedsstellenantrag sowie alle weiteren in das Verfahren eingebrachte Unterlagen sind schriftlich in einfacher Ausfertigung in Papierform bei der Geschäftsstelle einzurei einzureichen. Die Unterlagen sind der Geschäftsstelle gleichzeitig auf elektronischem Weg chen. Weg (EMail) als pdf-Dokumente zur Verfügung zu zu stellen. stellen. (3) ln In dem Antrag sind anzugeben: o die Vertragsparteien gemäß § 111 111 Abs. 5 bzw. § 111c Abs. 3 SGB V, o o die ggf. bestehenden Vergütungsvereinbarungen mit den betroffenen Vertragspartei Vertragsparteien, o die Vergütungshöhen, über die bisher keine Einigung erzielt eızielt werden konnte, o Nachweise und sonstige den Antrag begründende Unterlagen, o eine Belegungsstatistik der Einrichtung für das abgelaufene Kalenderjahr für für in dem Schiedsstellenverfahren betroffene Krankenkassen. (4) Die Geschäftsstelle prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, fordert ggf. ggf. fehlende fehlende Unter Unterlagen umgehend bei dem Antragsteller nach. (5) Die Geschäftsstelle leitet alle eingehenden Unterlagen als pdf-Dokumente auf elektroni elektroniunparteiischen schem Weg (E-Mail) unverzüglich an den den Vorsitzenden Vorsitzenden und und die die beiden beideniunparteiischen Mitglieder sowie die jeweiligen Vertragsparteien gegen Empfangsbestätigung weiter. weiter. Ei Eine Verteilung in Papierform erfolgt explizit nicht. §2 Vorbereitung des Schiedsverfahrens (1) Der Termin und der Ort für die Schiedsstellenverhandlung wird vom vom Vorsitzenden Vorsitzenden be bestimmt. Die Verhandlung hat spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages nach § 11 Abs. 11 stattzufinden. (2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen so vor, dass die Streitigkeit möglichst in einer Verhandlung entschieden werden kann. Eine dabei für für notwendig angesehene angesehene weitere weitere Sachaufklärung oder oder Vervollständigung Vervollständigung der der Unterlagen Unterlagen durch durch die die Vertragsparteien Vertragsparteien kann kann vom Vorsitzenden durch verfahrensleitende Auflagen veranlasst veranlasst werden. werden. (3) Zur mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien mit einer einer Frist von von mindestens mindestens drei Wochen schriftlich zu laden. (4) Dem Antragsgegner ist vom Vorsitzenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Stellungnahme zu geben. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Wochen einzuräumen. einzuräumen. Die Die Regelun Regelungen des § 1 1 Absatz 2 gelten entsprechend. 3 §3 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Vor der mündlichen Verhandlung mit den Vertragsparteien kann von von den den Mitgliedern Mitgliedern der der Schiedsstelle eine Vorbesprechung durchgeführt werden. Sie dient dazu, gemeinsam den den Ablauf der Verhandlung und Beratung sowie die Schwerpunkte der zu treffenden Entschei Entscheidung abzuklären. §4 Sitzungsleitung, Eröffnung, Durchführung Der Vorsitzende der Schiedsstelle eröffnet die Sitzung und leitet diese diese sowie sowie die die Beratung. Beratung. Ebenso obliegt dem Vorsitzenden die Schließung der der Sitzung der der Schiedsstelle. Schiedsstelle. §5 Beschlussfähigkeit (1) Die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer ordnungsgemäßer Ladung die Mitglieder der Schiedsstelle gemäß § 11 Abs. Abs. 11 der der Vereinbarung Vereinbarung über über die die Bil Bildung der Schiedsstelle vollständig anwesend sind. (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle stellt nach der der Eröffnung Eröffnung der der Sitzung Sitzung die die Beschlussfä Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle fest. Ist ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, bestimmt der der entsprechend § 77 Abs. 2 der Vereinbarung über die Bildung der Schiedsstel Vorsitzende entsprechend Schiedsstelle einen neuen Termin. Bei der erneuten Ladung sind die Mitglieder Mitglieder der der Schiedsstelle Schiedsstelle auf auf die geänderte Beschlussfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 2 hinzuweisen. _ §§ 66 Vertretung der Mitglieder bei Verhinderung (1) Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder der unparteiischen Mitglieder der der Schiedsstelle Schiedsstelle ist dies der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Die Geschäftsstelle hat danach um umgehend die Stellvertreter zu informieren. (2) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Schiedsstelle gemäß § 11 Abs. 11 c der der Vereinbarung Vereinbarung über die Bildung der Schiedsstelle benennt die entsendende entsendende Institution Institution umgehend umgehend ein ein Ersatzmitglied gegenüber der Geschäftsstelle. 4 §7 Niederschrift und Entscheidung der Schiedsstelle Ver(1) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden ausgefertigt und unterzeichnet. Sie ist den Ver tragsparteien über die Geschäftsstelle innerhalb von vier Wochen gegen gegen Empfangsbe Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Niederschrift über die Sitzung hat Angaben zu den den wesentlichen wesentlichen Inhalten Inhalten und und Abläu Abläufen der Sitzung zu enthalten, insbesondere: o die Bezeichnung des Verfahrens, o den Ort und Tag der Sitzung, o die Namen der an der Sitzung beteiligten Mitglieder der Schiedsstelle inkl. ggf. ggf. ausgestellter Vertretungsvollmachten, Vertreter, o die Namen der Vertragsparteien und der für sie jeweils erschienenen Vertreter, o die wesentlichen Erklärungen, Aussagen und Anträge der Vertragsparteien, o die mögliche Zurücknahme des Antrages oder o OOOO eine mögliche zwischen den Vertragsparteien erzielte Einigung. I I (2) Die Entscheidung der Schiedsstelle inklusive Begründung wird vom Vorsitzenden (2) ausgerfertigt und unterzeichnet. Er ist den Vertragsparteien über die Geschäftstelle in innerhalb von vier Wochen gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. zuzustellen. (3) Für die Niederschrift sowie die Entscheidung der Schiedsstelle inklusive Begründung gelten die Regelungen des § 11 Absatz 2 entsprechend. §8 §8 Geschäftsstelle (1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Vorsitzenden oder oder seinem seinem Stellvertreter Stellvertreter (1) über eine Geschäftsstelle geführt. (2) Der Sitz der Geschäftsstelle ist jeweils bei derjenigen derjenigen Krankenkasse, die Vertragspartei (2) des einzelnen Schiedsverfahrens ist. Sofern ein Krankenkassen-Landesverband oder oder der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), als gemeinsamer Bevollmächtigter für der-Verband für die die Ersatzkassen, Vertragspartei des einzelnen Schiedsverfahrens sein sollte, sollte, ist ist der der Sitz Sitz der Geschäftsstelle bei dieser Institution. (3) Sollten mehrere Krankenkassen Vertragspartei des Schiedsverfahrens sein, ist der der Sitz (3) d. R. R. bei bei derjenigen derjenigen Krankenkasse, Krankenkasse, welche Hauptbeleger Hauptbeieger gem. der der Geschäftsstelle i.i. d. Belegungsstatistik des Vorjahres war. Für den Fall gleicher Belegungsanteile Für gleicher Belegungsanteile einigen einigen sich die entsprechenden Krankenkassen untereinander über die Zuständigkeit. (4) Für grundsätzliche und administrative Fragen, die nicht das einzelne Schiedsverfahren (4) selbst betreffen, betreffen, sind für die "Vertragspartner "Vertragspartner zu zu 1" die Krankenkassen Krankenkassen und und deren deren Ver Verbände in Hessen (Anschrift: AOK Hessen, 35001 Marburg) und für die "Vertragspartner für die "Vertragspartner zu 2" die Landesverbände der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz e.V. (An zu (Anschrift: VDPK, Von-Leyden-Straße 23a, 65191 schrift: 65191 Wiesbaden) zuständig. 5 I I I §9 Kosten der Geschäftsstelle und der Schiedsverfahren Abs. 22 jeweils jeweils (1) Die Kosten der Geschäftsstelle werden von den Krankenkassen nach § 8 Abs. selbst getragen. für (2) Die für die Durchführung der Sitzung der Schiedsstelle entstehenden Aufwendungen für o_ä. werden von der der jeweils jeweils ausrichtenden ausrichtehden Institution getra getraRäumlichkeiten, Bewirtung o.a. gen, eine Erstattung dafür findet nicht statt. § 110 0 Verfahrensgebühr (1) Die eingenommenen Verfahrensgebühren werden von der der nach nach §§ 88 Abs Abs 22 zuständigen zuständigen Geschäftstelle verwaltet. venıvaltet. Diese überweist die Entschädigungen an die Mitglieder der der Schiedsstelle gemäß § 11 Abs 11 a. und b. der Vereinbarung über die Bildung Bildung einer einer Schiedsstelle in Hessen unverzüglich nach Abschluss des Schiedsverfahrens. Die All AllVerwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung gemeine Venırıaltungsvorschrift (SRVwV) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. (SRVWV) (2) Bei einer Einigung im Vorfeld der Schiedsstelle wird der der nicht für für die die Enschädigung Enschädigung der der Mitglieder verwendete Anteil der Verfahrensgebühr unverzüglich nach Abschluss Abschluss des des Schiedsverfahrens an die Vertragsparteien zurückgezahlt. §§11 11 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 01.03.2013 in Kraft. (2) Die Geschäftsordnung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines eines Kalen Kalenderjahres von den „Vertragspartnern zu zu 1" 1“ gemeinsam oder oder von von den den „Vertragspartnern „Vertragspartnern 2" gemeinsam gegenüber den jeweils anderen Parteien dieser Vereinbarung durch zu 2“ eingeschriebenen Brief ganz oder teilweise gekündigt werden. Die nach § 111b Abs. 4 SGB V zuständige Landesbehörde Landesbehörde ist von der der Kündigung Kündigung zu zu unterrichten. unterrichten. (3) Die Lokalisation der Geschäftstelle nach § 8 steht unter dem Vorbehalt Vorbehalt einer einer Erpro Erprobungsphase. Sofern die Anzahl der Schiedsverfahren die Ressourcen betroffener der betroffener Kran Krankenkassen und deren Verbände in Hessen übersteigt, liegt es unabhängig von Absatz 2 im Ermessen des betroffenen Verbandes, diese Geschäftordnung mit einer einer Frist Fris_t_ von von drei drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres mit dem Ziel einer einer zeitnahen zeitnahen Änderung Anderung des § 8 zu kündigen. (4) Änderungen dieser Vereinbarung sind jederzeit jederzeit einvernehmlich einvernehmlich durch durch alle alle Vertragspar Vertragsparteien gemeinsam möglich, ohne dass es einer einer Kündigung bedarf. I ı 6 § 12 §12 Salvatorische Klausel rechtswirksam oder oder Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Bestimmungen der der Ver Vereinbarung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, möglich, dem dem am am nächs nächskommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck ten kommt, Zweck der der Ver Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. 7 Berlin, Bonn, Dresden, Frankfurt am Main, Hofheim, Kassel, Kassel, Marburg, Marburg, Wiesbaden Wiesbaden den 01.03.2013 AOK Die Gesundtreštskßâäe in Hess;-ën 3 Iíšußvx AOK - Die AokDie Gesund Gesund Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V. _å%§¶ He S KK mv, ,jßssgn uv'<*=*5""íí f ›;› 1; Ø -ç(`\\l'f.:15'~r3 , 2120 / ,' Lc,. Ãa,„Q 48. BKK Landesverband Landes rband Hessen \r„„t.\e-WK AjCuJQ Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Elly-Heus napp-Stiftung DeutschesMüttergenesungswerk, Deutsches üttergenesungswerk, vertreten durch den Landesausschuss Hessen Hessen .I/_/Kr j é\G\(\%I U fig <à .Z ëllfê/;, - “' ,ay §2' Knappschaft FachverbandBucht Fachverban ucht e.V. *I .- \. l.UUiAA. als Landwirtschaftliche L dwirtschaftliche Krankenkasse rl/ /' Vepb^tra der E^atzkassen Ver E tzkassen e.V. e.V. (vdek) (vdek) pi^tüeiterip*<Ier eiteri er vdek-Landesvertretung Hesserk^ Hesse Eefifralverband tralverband ambulanter TherapieEinrichtungen e.V. Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz 8 ›ß" ,I » r .'.'.l` `~..,__P" \'/095. \3`=„{*:'/. h 23 >r= * ,èršo /v Landesverband der Privatkliniken. In Hessen e.V. K0„ II\ 7% `“\ Regionaldirektion Frankfurt/Main , ffff_§_ f IKK classic \ <„„„ f ı Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e.V. S. . l"\.„j**l i:'>~lk' Tui-'› \-› `\›. ~: