sap-2016-Teil3

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sap-2016-Teil3
Faunistisch-ökologische Untersuchungen und
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
auf Verbote nach § 44 BNatSchG für den
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“,
Gemeinde Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen, Landkreis
Grafschaft Bentheim
Genehmigungsbehörde:
Landkreis Grafschaft Bentheim
van-Delden-Straße 1–-7
48529 Nordhorn
bearbeitet durch die:
Arbeitsgemeinschaft COPRIS
Großenbreden 17
37696 Marienmünster
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Überarbeitung mit faunistischer Nachuntersuchung
Marienmünster im Mai 2016
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
PROJEKTINFORMATIONEN
Projekt
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ –
Gemeinde Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen
Vorhabenträger
v.d. Most Projectontwikkeling B.V.
Am Rögelberg 5 - 49716 Meppen
Auftraggeber
Gemeinde Itterbeck
Hauptstraße 13 – 49847 Itterbeck
Aufgabe
faunistisch-ökologische Untersuchungen und spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung auf Verbote n. § 44 BNatSchG (saP)
Teil I: Faunistisches Gutachten
Teil II: Wiederholungskartierung Ziegenmelker
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
Überarbeitung und faunistische Nachuntersuchung in 2014
PROJEKTBEARBEITUNG
Projektleitung
Ehrentrud M. Kramer-Rowold
Wolfgang A. Rowold
faunistische Untersuchungen
Wolfgang A. Rowold
Thomas Laumeier
Karsten Dörfer
Gerhard Steinborn
saP
Ehrentrud M. Kramer-Rowold
Wolfgang A. Rowold
Fertigstellung
Teil III - saP-Überarbeitung: 04.05.2016
Arbeitsgemeinschaft COPRIS
Großenbreden 17, 37696 Marienmünster
Tel. 05276 / 86 17; FAX 01805 / 060 335 933 06
(E. M. Kramer-Rowold)
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
(W. Rowold)
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20912
Inhaltsverzeichnis
TEIL III – SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG NACH § 44 BNATSCHG
1
1.1
1.2
1.3
1.4
A U F G A B E N S T E L L U N G .....................................................................................................1
Vorbemerkung................................................................................................................................1
Die Behandlung des Artenschutzes in der kommunalen Bauleitplanung.......................................2
Rechtlicher Rahmen.......................................................................................................................3
Methodische Vorgehensweise und Datengrundlagen....................................................................4
2
2.1
D A R S T E L L U N G D E S V O R H A B E N S U N D D E S S E N W I R K U N G E N ...........7
Ist-Zustand......................................................................................................................................7
2.1.1 Beschreibung der vorhandenen Nutzungen und Strukturen................................................8
2.1.2. Ergebnisse der faunistisch-ökologischen Untersuchungen.................................................9
Art und Erforderlichkeit des Vorhabens........................................................................................10
Mögliche Wirkungen des Vorhabens............................................................................................12
2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse...........................................................................12
2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse......................................................................13
2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse....................................................................14
2.3.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen......................................................................17
Alternativenprüfung.......................................................................................................................18
2.4.1 Standortalternativen...........................................................................................................18
2.4.2 Planungsalternativen..........................................................................................................19
2.4.3 Nullvariante.........................................................................................................................19
E R M I T T L U N G D E R R E L E V A N T E N A R T E N .........................................................19
Streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie.................................................................................20
3.1.1 Fledermäuse.......................................................................................................................21
3.1.2 Herpetofauna......................................................................................................................23
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie..................................................25
Nationale Verantwortungsarten....................................................................................................35
2.2
2.3
2.4
3
3.1
3.2
3.3
4
4.1
4.2
4.3
4.4
MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND SICHERUNG DER
K O N T I N U I E R L I C H E N Ö K O L O G I S C H E N F U N K T I O N A L I T Ä T ....................36
Maßnahmen zur Vermeidung.......................................................................................................36
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)..........................42
4.2.1 CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“.............................................................................43
4.2.2 CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“...................................................................................................49
4.2.3 CEF 3 „Fledermausbunker“..............................................................................................52
4.2.4 CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“.........................................................................................55
4.2.5 CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“..............................................61
4.2.6 CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“.......................................................................64
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen
(funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7 BNatSchG)................................................68
4.3.1 FCS 1 „Temporärer Umsetzungsraum f. d. Zauneidechse i. Munitionsdepot“.................69
4.3.2 FCS 2 „Temporärer Umsetzungsraum f. d. Zauneidechse i. Materialdepot“....................73
Durchführung eines Monitorings...................................................................................................77
4.4.1 Monitoring CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ inklusive FCS 1..................................79
4.4.2 Monitoring CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“...................................................................................80
4.4.3 Monitoring CEF 3 „Fledermausbunker“..............................................................................80
4.4.4 Monitoring CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“.........................................................................80
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
A
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20912
4.4.5 Monitoring CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“.............................80
4.4.6 Monitoring CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ inklusive FCS 2............................81
4.4.7 Monitoring im „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“.............................................................81
5
5.1
5.2
5.3
6
6.1
6.2
6.3
6.4
P R Ü F U N G D E R B E T R O F F E N H E I T D E R A R T E N .............................................82
Erläuterung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Ausnahmevorschriften...........82
5.1.1 Relevante Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG........................................................82
5.1.2 Relevante Verbote des Art. 5 VS-RL..................................................................................85
5.1.3 Relevante Verbote der Art. 12 und 13 FFH-RL..................................................................86
5.1.4 Die Ausnahmevorschrift des § 45 (7) BNatSchG und die
Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-RL...........................................................................86
Prognose der Wirksamkeit von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach
§ 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ............................................................................88
5.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie..........................................................................89
5.2.1.1 Ökologische Gilde: Fledermäuse.......................................................................89
5.2.1.2 Kreuzkröte und Zauneidechse.........................................................................100
5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie......................................109
5.2.2.1 Ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden..........................110
5.2.2.2 Wachtel.............................................................................................................121
5.2.2.3 Ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne......................................127
5.2.2.4 Teichhuhn.........................................................................................................142
5.2.2.5 Schleiereule......................................................................................................147
5.2.3 Nationale Verantwortungsarten........................................................................................152
Prognose der Betroffenheit national streng geschützter und anderer relevanter Arten.............152
Z U S A M M E N FA S S E N D E D AR L E G U N G D E R
V O R A U S S E T Z U N G E N F Ü R D I E Z U L A S S U N G D E S V O R H A B E N S .....153
Fehlen einer zumutbaren Alternative..........................................................................................153
6.1.1 Prüfung von Standortalternativen.....................................................................................153
6.1.2 Prüfung von Planungsalternativen...................................................................................154
Wahrung des Erhaltungszustandes............................................................................................157
6.2.1 Arten der FFH-Richtlinie...................................................................................................157
6.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie......................................160
6.2.3 Nationale Verantwortungsarten........................................................................................162
Weitere Zulassungsvoraussetzungen........................................................................................162
Gutachterliches Fazit..................................................................................................................164
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
B
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20912
ANHANG - Teil III
III.1
Ablaufschema saP...............................................................................................................2
III.2
1. Vorprüfung der Arten........................................................................................................4
III.2.1:
1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens
(1. Abschichtung)...............................................................................................6
III.2.2:
1. Vorprüfung der im UG nachgewiesenen besonders geschützten
Vogelarten (1. Abschichtung)...........................................................................44
III.2.3
Vergleich von Status und Anzahl Brutpaare der Kartierungen 2008 und
2014 für streng geschützte Vogelarten und besonders geschützte
Vogelarten mit Rote-Liste-Status.....................................................................53
III.2.4
Vergleich der Artvorkommen der Fledermausarten der Kartierungen
2008 und 2014.................................................................................................75
III.2.5
Vergleich der Artvorkommen der streng geschützten Amphibien und
Reptilien der Kartierungen 2008 und 2014......................................................80
III.2.6
Methodik der Feldarbeit 2014..........................................................................82
III.3
Kurzdokumentation bereits durchgeführter CEF-Maßnahmen..........................................90
III.3.1:
CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage
der Einzelflächen)...........................................................................................91
III.3.2:
CEF 3 „Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten
Arbeiten)..........................................................................................................92
III.4
Pflanzenlisten.....................................................................................................................93
III.5
Ablaufschema Monitoring...................................................................................................95
III.6
Vorkommen der Arten in den umliegenden MTB...............................................................96
III.6.1:
Vorkommen der FFH-Arten in den umliegenden MTB...................................97
III.6.2:
Vorkommen der Vogelarten in den umliegenden MTB.................................100
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
C
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
1
Aufgabenstellung
1.1
Vorbemerkung
Der niederländische Investor Hennie van der Most beabsichtigt die Errichtung eines Ferien- und Freizeitparks auf dem Gelände des ehemaligen Munitions- und Materialdepots der Bundeswehr, an der
Ostseite angrenzend an die Gemeinde Itterbeck (Landkreis Grafschaft Bentheim). Wesentlicher
Bestandteil der Planungen für die rund 127 ha große Anlage sind eine Golfanalage und die Nachnutzung vorhandener Lagerhallen zum Zweck des "Indoor-Camping" als neuem Tourismusangebot.
Das für die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens durchgeführte Raumordnungsverfahren
mit integrierter Prüfung auf Umwelt- und FFH-Verträglichkeit gemäß §§ 12 ff NROG ist mit der
Landesplanerischen Feststellung vom 02.04.2009 vollständig abgeschlossen.
Zur Errichtung eines Ferien- und Freizeitparks sind eine Änderung des Flächennutzungsplanes der
Samtgemeinde Uelsen sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Da im derzeit
rechtskräftigen Flächennutzungsplan keine Festsetzungen getroffen sind, kann der Bebauungsplan
nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Daher muss im
Rahmen
der
Gesamtfortschreibung
des
Flächennutzungsplans
eine
Änderung
des
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfolgen.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark
Itterbeck“ in der Gemeide Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen, Landkreis Grafschaft Bentheim, 1 werden
diverse Eingriffe vorbereitet. Die diesbezügliche Eingriffsregelung wird in der Begründung zum B-Plan
bzw. in dem dazugehörigen Umweltbericht2 und Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag
abgehandelt.
Hinzu tritt der spezielle Artenschutz. Entscheidend ist, dass dieser ein eigenständiges Prüfprogramm
mit spezifischen materiellen Anforderungen und Gewichten in der Abwägung darstellt. Bei den
artenschutzrechtlichen Verboten handelt es sich um ein zwingendes Recht, welches der planerischen
Abwägung nicht zugänglich ist.
Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen und Tiere und zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung wurden 2008 Untersuchungen zu diversen Tierartengruppen und die
Überprüfung der Vorkommen von geschützten Pflanzenarten durchgeführt. 2010 und 2012 erfolgte
eine Wiederholungskartierung zum Vorkommen des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus).
Folgende Gutachten wurden von der Arbeitsgemeinschaft COPRIS zum bauleitplanerischen
Genehmigungsverfahren des „Ferien- und Freizeitparks Itterbeck“ angefertigt:



Teil I: Faunistisches Gutachten
Teil II: Wiederholungskartierung und Monitoring Ziegenmelker
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BnatSchG (saP)
Teil III (saP) ist das hiermit vorliegende Gutachten. Als Grundlage hierfür dienen faunistische und floritische Untersuchungen, die 2008 angefertigt wurden (vgl. Teil I).
Hinweis:
Im Jahr 2014 wurde nochmals eine Erfassung der Fledermäuse, der streng geschützten Vogelarten
und solcher mit Rote-Liste-Status, der Amphibien und Reptilien durchgeführt. Die angewandte
Methodik entspricht dabei der in 2008 angewandten Erfassungsmethoden. 2014 wurde zusätzlich
noch Netzfang der Fledermäuse durchgeführt. Angaben dazu und zur zeitlichen Verteilung der
Untersuchungstermine liefert Anhang III.2.6.
1
2
Verfasser des B-Plans: Planungsbüro Delling & Twisselmann, Spindelstraße 27, 49080 Osnabrück
Verfasser des Umweltberichtes: Planungsbüro Stadt + Natur, Wilhelmshöher Allee 258, 34131 Kassel
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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1
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
1.2
Die Behandlung des Artenschutzes in der kommunalen Bauleitplanung
Zur Notwendigkeit der Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung während der
Planaufstellung beinhalten die rechtlichen Auslegungen durch GELLERMANN (2003) hilfreiche Leitsätze; diese werden nachfolgend zusammengefasst, und an die neue Fassung des BNatSchG angepasst, wiedergegeben. Sie behalten auch nach der Novellierung des BNatSchG und der damit verbundenen Straffung des Verfahrens nach wie vor ihre Gültigkeit.3
„Adressaten des besonderen Artenschutzrechts sind namentlich all jene, die durch ihr Verhalten Lebensstätten besonders geschützter Tiere schädigen, Standorte streng geschützter Pflanzen beeinträchtigen oder europäische Vogelarten an ihren Nist- oder Rastplätzen stören. Solche Wirkungen
entfaltet die kommunale Bauleitplanung nicht. Wohl bereitet sie durch Überplanung etwaiger Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten oder Wuchsstandorte Beeinträchtigungen vor, bewirkt sie aber nicht
aus sich heraus. […]
Eine Bindung der Kommunen an die unbedingten, hinreichend genauen und einer unmittelbaren Anwendung prinzipiell zugänglichen Vorschriften der Art. 12, 13, 16 FFH-RL bzw. Art. 5, 9 V-RL mag
sich nicht eben aufdrängen, ist aber auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Immerhin
sind die Verschmutzungs- und Störungsverbote, die durch Art. 4 Abs. 4 S. 1 V-RL zugunsten faktischer Vogelschutzgebiete begründet werden, in der Bauleitplanung ebenso beachtlich wie das aus
Art. 10 EGV ableitbare Verbot maßgeblicher Verschlechterung („ Stillhaltepflicht") […]
Auch wenn sich das Artenschutzrecht nicht als ein die Bauleitplanung begrenzender Planungsleitsatz
erweist, kommt ihm dennoch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, wenn Flächen überplant
werden, die zum Kreis der geschützten Lebensstätten oder Wuchsstandorte zählen. […]
Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG entfalten hier eine gleichsam mittelbare Wirkung, die sich
dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz verdankt, nach dem eine Planung, die aus
Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, unwirksam ist. Verantwortlich zeichnet hierfür die Erwägung, dass eine Bauleitplanung, die wegen dauerhafter rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwirklicht werden kann und in diesem Sinne „vollzugsunfähig" ist, ihren gestaltenden Auftrag aus § 1
Abs. 5 S. 1 BauGB verfehlt und als solche nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Sieht ein
Flächennutzungs- oder Bebauungsplan eine mit dem Artenschutzrecht unvereinbare Flächennutzung
vor, fällt er der Nichtigkeit jedenfalls dann anheim, wenn die mangelnde Realisierbarkeit zum Erlasszeitpunkt bereits feststeht. Angesichts dessen ist die zur Planung entschlossene Gemeinde - obwohl
sie in dieser Funktion nicht zum Adressatenkreis des § 44 Abs. 1 BNatSchG zählt - gehalten, das Artenschutzrecht um der Vermeidung rechtlicher Beanstandung willen in ihre Überlegungen einzubeziehen. […]
 Hineinplanen in die „objektive Ausnahmelage“ als Ausweg
Stellt sich im Planungsverfahren heraus, dass die vorgesehene Flächennutzung artenschutzrechtliche
Konflikte provoziert, muss von der Planung dennoch nicht unbedingt Abstand genommen werden.“
Angesichts der erfolgten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes liegt im Falle der Bauleitplanung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG dann kein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 34
BNatSchG vor, wenn bei den europarechtlich geschützten Arten (FFH- und Vogelarten) sowie den
nationalen Verantwortungsarten5 – ggf. unter Einbeziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen –
die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten im räumlichen
3
4
5
vgl. GELLERMANN, M. (2003): Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung. - Natur und Recht 25
(7): 385-394.
vgl. hierzu auch GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen
Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. - Natur & Recht, Bd. 7, 503 S.
Vor dem sogenannten „Freiberg-Urteil“ galt dies auch für § 44 (1) Nr. 1, ausführlich dazu siehe Kap. 5.1.1
Im Vergleich zum BNatSchG a.F. treten hierbei Arten für die Prüfung hinzu, für die nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG 2010 eine
nationale Verantwortung (Verantwortungsarten) besteht. Zur weiteren Auslegung des § 44 (5) siehe Kap. 5.1.1
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
2
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Durch diesen Absatz können bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der
Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen.
Mit den Freistellungen der meisten Vorhaben nach Baurecht, bei denen im Falle betroffener Arten des
Anhangs IV FFH-RL, der nationalen Verantwortungsarten und europäischer Vogelarten, die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
werden kann, wird es in wesentlich geringerem Umfang zur Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
nach § 45 kommen.
Werden die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten und Verantwortungsarten dennoch erfüllt, können nach § 45
Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden.
Die Gemeinden können daher „in eine Ausnahmevoraussetzung hineinplanen"; so dass die Erteilung
einer Befreiung nach § 67 BNatSchG nur noch in Ausnahmefällen erfolgen muss, in denen der Planverwirklichung dauerhafte und nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen.6
 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hat somit für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zum Ziel:
•
•
1.3
ermitteln und darstellen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 und
Abs. 5 BNatSchG bezüglich der europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) und der Verantwortungsarten, die durch das Vorhaben erfüllt werden können.
prüfen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen
nach § 45 BNatSchG gegeben sind.
Rechtlicher Rahmen
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) finden sich folgende für die Durchführung einer saP relevanten Bestimmungen7:
•
•
§ 44 BNatSchG ist die zentrale Vorschrift des besonderen Artenschutzes, die für die besonders und streng geschützten Arten unterschiedliche Verbote von Beeinträchtigungen beinhaltet. Für Eingriffsvorhaben sind die Störungs- und Schädigungsverbote von Bedeutung.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG enthält Bestimmungen zur ausnahmsweisen Zulassung eines Vorhabens und § 67 BNatSchG eine Befreiungsmöglichkeit.
Das BNatSchG unterscheidet zwischen besonders und streng geschützten Arten.
Besonders geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um:
•
•
•
6
7
Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97: Diese Richtlinie regelt den Handel mit
Exemplaren oder Teilen von Tieren und Pflanzen. Die Anhänge enthalten vor allem, aber nicht
nur, exotische Arten, die nur selten relevant werden.
Arten des Anhangs IV der RL 43/92 EWG (FFH-Richtlinie)
Europäische Vogelarten. Hierzu zählen alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten.
vgl. GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007)
Quellen: MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. (2005): Europäischer und nationaler Artenschutz in der Eingriffsregelung. - Referat
Landschaftstagung Dresden 2005: 4 S.; BREUER, W. & S. KÖHLER (2005): Besonders und streng geschützte Arten.
Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen. - Referat Tagung der Niedersächs. Straßenbauverwaltung 2005: 9 S.
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3
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
•
•
Arten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSch-VO): Die
BArtSch-VO umfasst einheimische Arten. In Anlage 1 Spalte 2 sind die besonders geschützten aufgeführt.
spezielle „Verantwortungsarten“: Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die
BRD in hohem Maße verantwortlich ist.
Streng geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um eine
Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die nochmals strengere Vorschriften gelten:
•
•
•
•
Arten des Anhangs A der EG-VO 338/97
Arten des Anhangs IV der RL 43/92 EWG (FFH-Richtlinie)
Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchVO
spezielle „Verantwortungsarten“: Arten im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 2, die vom Aussterben
bedroht sind oder für die die BRD in besonders hohem Maße verantwortlich ist.
In Niedersachsen ist mit dem Vorkommen von 231 streng geschützten Arten zu rechnen 8. Besonders
geschützt sind auch alle europäischen Vogelarten, die hinsichtlich des Störungsverbots des § 44 Abs.,
1 Nr. 3 BNatSchG den streng zu schützenden Arten gleichgestellt sind9.
1.4
Methodische Vorgehensweise und Datengrundlagen
Die methodische Vorgehensweise der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird im Ablaufschema im Anhang III.1 verdeutlicht. Die Beziehung der verschiedenen nationalen und europäischen
Schutzkategorien der Tier- und Pflanzenarten zueinander zeigt nachfolgendes Schema10:
8
Quelle: NLÖ, Abt. 2 Naturschutz (2004): Liste der streng geschützten Arten in Niedersachsen (Stand 22.12.2004). unveröff. Mskr.: 18 S.
9 vgl. BREUER, W. & S. KÖHLER (2005): Besonders und streng geschützte Arten. Konsequenzen für die Zulassung von
Eingriffen. – Referat Tagung der Niedersächs. Straßenbauverwaltung 2005: 9 S.
10 für das neue BNatSchG in Anlehnung an: OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES
INNERN (2008): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) (Fassung mit Stand 12/2007). - 12 S. Quelle: http://www.stmibayern.de
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
4
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Im Rahmen der saP sind grundsätzlich alle in Niedersachsen vorkommenden Arten der folgenden drei
Gruppen zu berücksichtigen:
• die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
• die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 VS-RL
• die besonders und streng geschützten Verantwortungsarten nach § 54 BNatSchG
Hinweis:
Hinzugekommen sind 2010 spezielle Verantwortungsarten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG, die im Prüfungsablauf den europarechtlich geschützten Arten gleichzustellen sind.
In 2008 und 2014 wurden folgende Artengruppen untersucht11:
2008 2014
•
Fledermäuse
X
X
•
Vögel
X
X
•
Amphibien
X
X
•
Reptilien
X
X
•
Libellen
X
•
Tagfalter und Widderchen
X
•
Heuschrecken
X
•
Geschützte Pflanzenarten.
X
2014 nur streng geschützte und RL-Arten12
In der Vorprüfung (vgl. Kapitel 3) wird im Rahmen der Abschichtung ermittelt, welche Arten im Wirkungsraum vorkommen können und welche Arten wahrscheinlich aufgrund fehlender Einwirkungen
gar nicht detailliert geprüft werden müssen. Das zu untersuchende Artenspektrum wird auf Arten eingegrenzt13,
• die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommen können
• vom Vorhaben tatsächlich betroffen sein könnten und
• empfindlich darauf reagieren.
Eine Art wird nicht weiter betrachtet, wenn sie gegenüber den Auswirkungen des Vorhabens unempfindlich ist oder keine Auswirkungen des Vorhabens auf die Art auftreten können. Die Liste der 231 in
Niedersachsen streng geschützten Arten wurde zusätzlich hierfür komplett geprüft, um auch ggf. national geschützte Arten identifizieren zu können, die im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt werden müssen (vgl. Anhang III.2..1) oder potenziell vorkommende Arten zu benennen, die im Rahmen
der Freilanduntersuchungen nicht untersucht bzw. nachgewiesen wurden.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Arten des Anhangs IV, die Vogelarten und die Verantwortungsarten sind daraufhin einzelartenbezogen zu untersuchen, ob sie den Tatbestand der artenschutzrechtlich verbotenen Schädigung oder Störung erfüllen (vgl. Kapitel 5). Im Rahmen des § 44 (1)
BNatSchG ist für jede Art im Einzelnen zu prüfen, ob vorhabenbedingte Tötungshandlungen, erhebliche Störungen bzw. Schädigungen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten eintreten können. In diesem
Zusammenhang können im Fall des Eintretens von Schädigungen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten so genannte Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (artspezifische
funktionserhaltende Maßnahmen) vorgesehen werden (vgl. Kapitel 4). Diese Freistellungsklausel nach
§ 44 (5) verhilft trotz der identifizierten Verbotstatbestände dazu, dass sich die ökologischen Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. der Erhaltungszustand der Art(en) nicht zu verschlechtert.
Falls dadurch die Verbote nicht eintreten, erübrigen sich für diese Arten weitere Schritte und die Zuläs11 Die Methodik der Freilanduntersuchungen wird im Erläuterungsbericht Teil I dokumentiert. Die Methodik 2014 ist im
wesentlichen dieselbe wie 2008. Vgl. dazu außerdem Anhang III.2.6 der saP
12 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen in Anhang III.2.3 kartographisch dargestellt und werden
im Kapitel 3.2 ausführlich behandelt.
13 vgl. LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechtes bei der Zulassung von
Vorhaben und Planungen. - Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung am 29.05.2006: 9 S:
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sigkeit ist gegeben.14
Werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1), teilweise i.V.m. (5) BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten dennoch erfüllt, kann die verfahrensführende Behörde nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Die Erteilung einer Befreiung nach
§ 67 BNatSchG, ausgestaltet als ausschließliche Härtefallregelung, ist deshalb nur noch in Ausnahmefällen notwendig.
Die Beurteilung des artspezifischen Erhaltungszustandes (vgl. Kapitel 3, 5.2 bzw. 6.2) für die landesweite bzw. für die lokale(n) Population(en) erfolgt nach TRAUTNER et al. 15 bzw. ELLWANGER et al.16:
 Beurteilung des regionalen Erhaltungszustandes17 bzw. des landesweiten Erhaltungszustandes nach Einstufung in die Rote Liste
S
ungünstig/schlecht:
Arten der Rote Liste-Kategorien 1 - 3
U
ungünstig/unzureichend:
Arten der Vorwarnliste (V) bzw. mit defizitärer Datenlage
G
günstig:
ungefährdete Arten
 Beurteilung des Erhaltungszustandes der lokalen Population18
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
(artspezifische Strukturen)
A
B
C
hervorragende Ausprägung
gute Ausprägung
mittlere bis schlechte
Ausprägung
gut
mittel
schlecht
keine bis gering
mittel
stark
Zustand der Population
(Populationsdynamik und -struktur)
Derzeitige Beeinträchtigung
Die Gesamtbewertung wird durch Aggregation der einzelnen Bewertungskriterien wie folgt ermittelt:
Habitatqualitäten
A
A
A
A
B
B
B
C
C
C
Zustand der Population
A
A
A
B
B
B
B
C
C
C
Derzeitige Beeinträchtigung
A
B
C
C
A
B
C
A
B
C
Gesamtbewertung
A
A
B
B
B
B
B
C
C
C
14 Quelle: MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. (2005), desgl.: TRAUTNER, J.; K. KOCKELKE, H. LAMBRECHT & J. MAYER (2006):
Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. – Norderstedt (Books on Demand GmbH), 234 S.
15 vgl. TRAUTNER et al. (2006),S: 39 ff.
16 Quelle: ELLWANGER, G., M. NEUNKIRCHEN, C. EICHEN, P.SCHNITTER & E. SCHRÖDER (2006): Grundsätzliche
Überlegungen zur Bewertung des günstigen Erhaltungszustandes für die Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie
in Sachsen-Anhalt und in Deutschland. - Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Halle, Sonderheft
2(2006): 7–13 (S. 9: Anlehnung an das Bewertungsschema der 81. LANA-Konferenz 2001)
17 Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/
vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
18 Im Rahmen der Bauleitplanung wird hierbei der direkte Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden im Regelfall als
Bezugsraum für die lokalen Populationen definiert (vgl. TRAUTNER et al. (2006): S. 39)
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Hinweis:
Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 BNatSchG hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit nach mittlerweile 3 Jahren seit Inkrafttreten der BNatSchG-Novellierung immer
noch keinen Gebrauch gemacht.
§ 19 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG a. F. wurde mit der Änderung des BNatSchG 2010 nicht übernom men, im Hinblick auf die Neuaufnahme der nicht europarechtlich geschützten Verantwortungsarten
in die Sonderregelung des § 44 Absatz 5 Satz 2 bis 5. Dies bedeutet: national streng geschützte
Arten, die weder zu den europarechtlich geschützten Arten noch zu den Verantwortungsarten gehören, sind nunmehr im Rahmen der erweiterten Eingriffsregelung nach § 15, teilweise i.V.m. § 19
BNatSchG zu prüfen.
Sind deshalb andere national streng und besonders geschützte Arten vom Vorhaben betroffen, liegt
ein Verstoß gegen keines der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, diese Arten werden
vom Prüfinstrumentarium der saP nach BNatSchG nicht berührt.
2
Darstellung des Vorhabens und dessen Wirkungen
2.1
Ist-Zustand
Abbildung 2.1:
Lage des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 28 im Raum
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Das Untersuchungsgebiet (UG), welches den kompletten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ umfasst, befindet sich westlich der Gemeinde Itterbeck und südlich der
L 43. Im Westen grenzt das Abbaugebiet der Firmen Smals Itterbeck B.V. an das Untersuchungsgebiet. Die südliche Begrenzung erfolgt durch einen teilweise befestigten, namenlosen Weg. Zwischen
den beiden eingezäunten Bereichen verläuft der befestigte „Kirchweg“. Das UG ist der Naturraumeinheit „Uelsener Berge“ zuzuordnen, welche im Bereich der Itterbecker Grundmoränenplatte als ein
flachwelliges überwiegend sandiges Gebiet gekennzeichnet ist.
2.1.1 Beschreibung der vorhandenen Nutzungen und Strukturen
Das UG ist geprägt durch die ehemalige Nutzung als Munitions- bzw. Materialdepot der Bundeswehr.
Rund 16 % des ca. 127 Hektar großen Geländes sind bereits mit Gebäude- bzw. Verkehrsflächen
belegt. Dabei ist deren Anteil im Materialdepot mit ca. 24 % deutlich höher als im Munitionsdepot mit
ca. 8 %.
Das UG wird im Folgenden, entsprechend der unterschiedlichen Biotopstruktur und der geplanten
Nutzung, in zwei Teilbereiche untergliedert. Der westseitige Teilbereich, ehemals als Munitionsdepot
genutzt und nachfolgend auch weiterhin so benannt, hat eine Fläche von rund 60 ha. Der ostseitige
Teilbereich, ehemals als Materialdepot genutzt und nachfolgend auch weiterhin so benannt, hat eine
Fläche von rund 67 ha.
Nachfolgend sollen die beiden Teilbereiche nur kurz charakterisiert werden. Ausführliche Beschreibungen der vorhandenen Biotoptypen liefern das faunistische Gutachten (Teil I des Erläuterungsberichtes)
sowie vor allem der Umweltbericht zum B-Plan19.
 Munitionsdepot
Im Munitionsdepot ist der Anteil der durch Gebäude und Straßen versiegelten Flächen deutlich
geringer als im Materialdepot20. Weitgehend gehölzfreie oder schwach verbuschte Heiden und
Magerrasenstandorte nahmen 2003 zusammenhängende größere Flächen ein mit rund 17 ha . Auf
etwa 6 ha bildeten diese Offenlandbiotope mit verschiedenen, teils lockeren, teils etwas dichter
ausgeprägten Waldbiotopen Biotopkomplexe. Allerdings ist seither die Sukzession auf den
Offenlandstandorten durch verstärkten Gehölzaufwuchs stark vorangeschritten.
Die reinen Waldflächen (Kiefernwald, Eichen-Mischwald und ein Birken- Moorwald) und
Kiefernaufforstungen, die etwa 30 ha des Munitionsdepots einnehmen, sind recht strukturarm und
weisen kaum ältere Gehölzbestände auf.
Bei dem Heideweiher handelt es sich um einen größeren, flachen (ca. 1,50 m tief), nährstoffarmen
Heideweiher mit dichter Submersvegetation und gut ausgebildeten Röhrrichtzonen und
Zwiebelbinsenrasen.
Bei den weitaus meisten Gebäuden im Munitionsdepot handelt es sich um ca. 23 m lange und 8 m
breite sehr massiv gebaute Betongebäude, die ursprünglich der Lagerung von Munition und
Sprengstoffen dienten. Die Gebäude sind durch Metallschiebetore verschlossen und zumeist teilweise
mit Erde überdeckt. Der Erhaltungszustand ist bis auf wenige Ausnahmen sehr gut.
Hinzu kommen einige Klinkerbauten, die ehemals als Büros genutzt wurden und jetzt zum Teil von Mitarbeitern bewohnt sind. Auch hier ist der Erhaltungszustand ausgezeichnet. Im Eingangsbereich befinden sich zusätzlich Gebäude für Fahrzeuge, weitere Büros und die Pförtnerloge. Im Südwestbereich
befindet sich ein Gebäude in schlechterem Erhaltungszustand, auf das in Hinblick auf vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen noch eingegangen werden wird.
19 Verfasser: Planungsbüro Stadt + Natur, Kassel
20 Quelle: MOORMANN K.-D. (2007): Vegetationskundlich-faunistisches Gutachten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das touristische Großprojekt „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ in der Gemeinde Itterbeck
(Samtgemeinde Uelsen) Landkreis Grafschaft Bentheim. – Lingen, 55 S.
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 Materialdepot
Das Materialdepot weist neben den durch Gebäude, Lagerflächen und Straßen versiegelten Flächen
große Flächenanteile an Kiefernwaldbeständen armer Sandböden auf.
Die deutlich strukturreicheren Eichen-Mischwald-Bestände werden in der Strauchschicht vom
Wacholder und verschiedenen Laubholzarten beherrscht. Auch der Anteil an Altholz ist deutlich höher.
Im Südosten befindet sich ein größerer, von Kiefern- bzw. Eichen-Kiefernbeständen umschlossener
größerer Sandmagerrasen. Sandheide mit Heide- und Magerrasen-Stadium, mageres mesophiles
Grünland mit Heide- oder Magerrasen-Stadium befinden sich auf den Grünflächen zwischen den
Gebäuden und entlang der Fahrwege.
2.1.2 Ergebnisse der faunistisch-ökologischen Untersuchungen
Als Grundlage für die Eingriffsermittlung, den Kompensationsbedarf und für den speziellen Artenschutz wurden 2008 faunistische Untersuchungen durchgeführt (vgl. Teil I des Erläuterungsberichtes).
2010 und 2012 wurden die Vorkommen des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus) nochmals untersucht (vgl. Teil II). An dieser Stelle werden die dortigen Ergebnisse nochmals kurz zusammengefasst.
Weiterhin wurde 2014 eine Wiederholungskartierung durchgeführt (vgl. Kap. 1.4).
 Fledermäuse
Es wurden im gesamten UG sowohl 2008 als auch 2014 10 Fledermausarten nachgewiesen. Alle Fledermausarten sind streng geschützte Arten und stehen auf den Roten Listen. Als Arten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie sind sie somit für den speziellen Artenschutz von Belang.
 Vögel
Es wurden 2008 85 Vogelarten im gesamten Untersuchungsgebiet nachgewiesen, als Brutvögel konnten 73 Arten eingestuft werden. Alle europäischen Vogelarten sind mindestens „besonders geschützt“;
21 streng geschützte Arten konnten im gesamten UG nachgewiesen werden. Am Artenbestand hat
sich zur Kartierung 2014 bei den streng geschützten Arten und solchen mit Rote-Liste-Status nur
wenig geändert (vgl. hierzu auch Kap. 3.2):
 Der Große Brachvogel, 2008 auf den Ackerschlägen westlich an das Munitionsdepot
angrenzend nachgewiesen, war 2014 dort nicht mehr festzustellen.
 Das Teichhuhn auf dem Heideweiher im Munitionsdepot war 2014 nicht anzutreffen.
 Der (bereits 2008 fragliche) Nachweis von Mittelspecht und Wachtel wurde in der Kartierung
2014 ebenfalls nicht erbracht.
 Dohle, Fichtenkreuzschnabel und Kolkrabe konnten ebenfalls 2014 nicht mehr nachgewiesen
werden, obwohl auf diese 3 Arten besonders geachtet wurde. Die Nilgans war 2014 ebenfalls
kein Brutvogel mehr im Munitionsdepot.
 Als neue Arten kamen der Steinkauz als Nahrungsgast sowie die Nonnengans als
Durchzügler hinzu.
Allerdings hat es im Vergleich der beiden Kartierungen artbezogen z. T. Sehr markante Bestandsverschiebungen gegeben (vgl. hierzu ausführlich Kap. 3.2).
Da alle europäischen Vogelarten hinsichtlich des Störungsverbots des § 44 Abs., 1 Nr. 3 BNatSchG
den streng zu schützenden Arten gleichgestellt sind, sind sie somit alle für den speziellen Artenschutz
von Belang.
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 Amphibien
Es wurden im gesamten UG 5 Amphibienarten nachgewiesen. Die Kreuzkröte ist als „streng
geschützt“ eingestuft und als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie somit für den speziellen Artenschutz von Belang.
Die anderen 4 Arten gelten zwar als „besonders geschützt, sind aber ohne Belang für den speziellen
Artenschutz.
 Reptilien
Es wurden im gesamten UG 4 Reptilienarten nachgewiesen. Die Zauneidechse ist als „streng
geschützt“ eingestuft und als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie somit für den speziellen Artenschutz von Belang.
Die anderen 3 Arten gelten zwar als „besonders geschützt, sind aber ohne Belang für den speziellen
Artenschutz.
 Libellen
Es wurden 2008 auf definierten Probeflächen 25 Libellenarten nachgewiesen. 24 Libellenarten gelten
als „besonders geschützt“ und sind somit ohne Belang für den speziellen Artenschutz.
Die Späte Adonislibelle (Ceriagrion tenellum) gilt zwar als „national streng geschützt“, zählt aber somit
ebenfalls nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes.
 Heuschrecken
Es wurden 2008 auf definierten Probeflächen 19 Heuschreckenarten nachgewiesen. Keine der nachgewiesenen Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und somit ohne Belang für den
speziellen Artenschutz.
 Tagfalter und Widderchen
Es wurden 2008 auf definierten Probeflächen 23 Falterarten nachgewiesen. 5 Falterarten gelten zwar
als „besonders geschützt und sind somit ohne Belang für den speziellen Artenschutz.
Der Heidebürstenbinder (Orgyia antiquoides) wurde 2008 nicht explizit nachgewiesen, aufgrund ihrer
Habitatpräferenzen (Heiden-/Magerrasen, Hoch- und Übergangsmoore) ist die Art jedoch potenziell
möglich. Die Art gilt zwar als „national streng geschützt“, zählt aber, da nicht im Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführt, somit ebenfalls nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes.
2.2
Art und Erforderlichkeit des Vorhabens
Das Vorhaben, dessen Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG zu untersuchen ist, umfasst die Neuanlage des „Ferien- und Freizeitparks Itterbeck“ auf dem aufgegebenen Areal des Munitions- und Materialdepots der Bundeswehr, basierend auf dem Bebauungsplan Nr. 28
„Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ nebst textlicher Festsetzung.
In beiden Teilbereichen ist die Nachnutzung des Bestandes, resultierend aus der vorherigen Nutzung
durch die Bundeswehr, vorgesehen. Da sich die beiden Depotflächen sowohl in der Biotopstruktur als
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auch in der geplanten Nutzung stark unterscheiden, sind auch die mit dem Vorhaben verbundenen
Auswirkungen von teilweise unterschiedlicher Art und Intensität, so dass die beiden Teilbereiche im
weiteren Verlauf teilweise getrennt betrachtet werden.
Träger und Investor des Projektes „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ ist der niederländische
Unternehmer H.J.M v. d. Most. Bei der geplanten Freizeiteinrichtung des Kurzurlaubssegments,
handelt es sich um eine offene Anlage, deren Angebote für Feriengäste und für Einheimische zur
Verfügung stehen sollen.
Hauptzielgruppe sind Erholungssuchende mit sportlichen Ambitionen (wie z.B. Radfahren, Wandern,
Golfen, Schwimmen) in ruhiger Umgebung. Dabei zielt das Ganzjahresangebot vor allem auf Familien
mit Kindern, aber auch auf Jugendgruppen und Vereine ab.
 Munitionsdepot
Das Vorhaben „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ sieht im Bereich des Munitionsdepots mit ca. 60 ha
folgende Nutzungen vor:




Golfbahnen
Stellplätze für Camping
Nachnutzung der Bunkeranlagen als Ferienhäuser mit dazugehörigen Stellflächen
Nachnutzung weiterer Gebäude als Appartementhotel und Restaurant, für Indoor-Camping
und für anlagebezogene Nutzung (Gerätehalle, Sanitärgebäude etc.)
Die das Munitionsdepot dominierende Nutzung ist die Planung von 2 Golfanlagen: einerseits in Form
eines großen 9 Loch-Langplatzes überwiegend entlang der Süd- und Nordgrenze des Areals
verlaufend, andererseits eines kompakten 9-Loch Par 3-Parcours im Bereich des Heideweihers.
Weitere Übungsmöglichkeiten sind mit einem Drivingrange, einem Putting- und Chippinggreen
vorgesehen.
Die vorhandenen Bunker sollen zu Ferienwohnungen mit dazugehörenden Stellmöglichkeiten
umgebaut werden. Linear entlang vorhandener Verkehrsflächen sind Camping-Stellplätze vorgesehen.
Im Nordosten sollen durch Nachnutzung ein Appartementhotel und ein Restaurant entstehen. Eine
kleinere Halle soll dem Indoor-Camping dienen. Notwendige anlagebezogene Gebäude sollen durch
Nachnutzung des Bestandes entstehen.
Der Anteil an versiegelter Fläche wird sich voraussichtlich von derzeit ca. 4,9 ha um ca. 1 ha
Neuversiegelung erhöhen. Diese dient in erster Linie der Neuanlage der Camping-Stellplätze und der
zu den Ferienwohnungen gehörenden Stellmöglichkeiten. Ein weiterer Ausbau des Wegenetzes ist
nicht vorgesehen.
Der gesamte Bereich westlich der Bunkeranlagen mit ca. 12 ha ist als Kompensationsraum
(Rückzugsraum-West) für Artenschutzmaßnahmen reserviert und soll durch entsprechende
Abzäunung den Feriengästen nicht zugänglich sein (vgl. außerdem Kap. 5.2.3.1).
 Materialdepot
Für das Materialdepot mit 67 ha sind folgende bauliche Nachnutzungen des Bestandes vorgesehen
für:




Indoor-Camping
Messen und Ausstellungen
ein Veranstaltungszentrum mit Hotel, Gastronomie, Schwimmbad und Shop
ein Freizeitzentrum mit Aussichtsturm, Sporthalle, Indoor-Spielplatz, Bowlingbahn, Kino,
Spielothek und Shop
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
Gebäude für anlagebezogene Nutzung (Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Sanitärgebäude
etc.)
Die das Materialdepot bestimmende Nutzung ist das in 34 vorhandenen Gebäuden vorgesehene
Indoor-Camping. Entlang der Nordwestseite sollen 10 Gebäude als Messe- bzw. Ausstellungshallen
ausgestattet werden. Im Nordwestbereich ist ein Veranstaltungszentrum und weitere Infrastruktur
(Hotel, Schwimmbad etc.) geplant.
Eine Neuversiegelung (ca. 1,6 ha) findet im Bereich des geplanten Veranstaltungszentrums und für
die Erweiterung von Stellplatzflächen statt.
2.3
Mögliche Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren ausgeführt, die in der
Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und besonders geschützten Tierarten verursachen können. Die Auswirkungen beschränken sich z.T nicht allein auf den Geltungsbereich selbst,
sondern können auch, je nach Reichweite und Intensität, das Umland beeinträchtigen.
2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Verstärkte und intensive menschliche Anwesenheit: Die Durchführung einer Baumaßnahme hat
intensive menschliche Tätigkeiten im Gebiet zur Folge. Menschliche Anwesenheit wird von den
meisten Wildtieren als negativ empfunden und führt zur Vergrämung.

Baustellenverkehr: Verstärkter Lkw-Verkehr führt zu einer erhöhten Lärm-, Erschütterungs- und
Emissionsbelastung. Es kann auch durch Lagerflächen und Befahren zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen.

Indivduenverluste durch den Baustellenverkehr: Durch den Baustellenverkehr besteht die Gefahr
von Wirbeltierverlusten. Durch den steigenden Kraftverkehr kann es auf den vorhandenen Straßen und Wegen sowie den neu angelegten Bautrassen zu erhöhten Verkehrsverlusten kommen.
Dies gilt insbesondere für Kriechtiere, die sich aus thermoregulatorischen Gründen auf unbefestigten Wegen aufhalten und damit praktisch die gesamte Vegetationsperiode hindurch gefährdet
sind. Die Bodenverdichtung durch den Fahrzeugverkehr führt darüber hinaus zu einer Zerstörung
oder Beeinträchtigung der Habitate von teilweise subterrestrisch lebenden Insekten, Amphibien
oder Reptilien. Einerseits besteht die Gefahr des Zerquetschens im Erdreich, andererseits kann
der Boden durch Verdichtung mittelfristig ungeeignet zum Eingraben der Tiere werden. Durch den
Baustellenverkehr besteht außerdem die Gefahr der Kollision mit Fahrzeugen für die Avifauna.

Erdarbeiten und Zerstörung der vorhandenen Vegetation: Bedingt durch die notwendigen Erdarbeiten und die damit einhergehende Zerstörung der vorhandenen Vegetationsdecke reduziert sich
z.B. der vorhandene Jagdraum für bodengebunden jagende Fledermausarten. Gleichzeitig
besteht die Gefahr von Amphibienverlusten und der Beeinträchtigung von Bodenbrütern. Beim
Bau im Winter können herpetologisch wichtige Quartiere zerstört werden.

Lärm: Die Durchführung von Baumaßnahmen ist immer mit einer temporären Verlärmung des
Umfeldes verbunden, die auf die meisten Wirbeltierarten eine vergrämende Auswirkung hat. Die
Lärmwirkung und ihre Auswirkung auf Säugetiere und Vögel ist sehr heterogen. Gleichförmiger
Lärm ohne akzentuierte Modulationen wird von vielen Arten toleriert, wenn der Schalldruck nicht
zu stark ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch Lärmspitzen und ein sehr ungleichförmiges
Geräuschbild zu erwarten, was eine vergrämende Wirkung haben wird. Der durch die Bautätigkeiten hervorgerufene Lärm betrifft nicht nur den Eingriffsraum selbst, sondern auch einen beträchtlichen Teil des Umlandes.
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
Emissionen (Staub, Abgase etc.): Die Immission von Stäuben und z. T. toxischen Fremdstoffen
kann eine Biozönose stark beeinträchtigen, wobei die Wirkungen dabei nicht immer sofort offensichtlich sind. So kann beispielsweise das Überstäuben von blütenreichen Säumen diese für
Insekten unattraktiv machen und diesen Lebensraum damit auch für die Prädatoren der Insekten
entwerten. Dies betrifft nicht nur den Eingriffsraum selbst sondern auch einen Teil des Umlandes.

Umbau und Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden: Im Untersuchungsgebiet ist der
Umbau der vorhandenen Gebäude zur Folgenutzung Indoor-Camping und zur Durchführung von
Messen und Ausstellungen geplant. Geplant sind weiterhin ein Veranstaltungszentrum, ein Hotel
mit Bar und Schwimmbad sowie ein Shop. Im Zuge der Umbau- und Sanierungsarbeiten ist mit
einem vorübergehenden Totalverlust der jetzt bestehenden Gebäudequartiere für Fledermäuse zu
rechnen. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden geeignete Strukturen sicherlich
(wieder-)besiedelt werden, allerdings wirken hier die, durch die Nutzungsänderung eingetretenen
abiotischen Veränderungen in noch nicht ganz abzuschätzender Weise (Beleuchtung, Lärm,
Vibrationen). Baubedingt können (potenzielle) Vogelbrutplätze möglicherweise dauerhaft vernichtet werden bzw. durch entsprechende Maßnahmen Brutabsichten ganz gezielt vereitelt werden,
um z. B. Verschmutzungen durch herab fallenden Kot zu vermeiden.
2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Scheibenanflug: Eine typische Fallensituation im besiedelten Bereich sind Glasscheiben. Glas
kommt in der freien Natur nicht vor und Vögel fliegen überall hin, wo sie freie Sicht haben. Bei den
Unfällen, die durch Gegenfliegen der Vögel entstehen, ist zu unterscheiden zwischen durchsichtigen Glasflächen bzw. Flächen, die zwar keinen freien Durchblick gewähren, aber die Landschaft
im Spiegelbild erkennen lassen (verspiegelte Flächen bzw. Spiegeleffekte bei bestimmten
Beleuchtungsverhältnissen). Eine erhöhte Gefahr besteht an Gebäuden, die sich beispielsweise
am Ortsrand befinden oder wo sich Gehölze in den Fassaden widerspiegeln, so dass für die Vögel
ein Anreiz besteht, von Baum zu Baum zu fliegen21. Die Bedeutung des Vogelschlages als
bestandsdezimierenden Faktor wird von BAUER & BERTHOLD (1996)22 hervorgehoben.

Bau von Gebäuden/Neuversiegelung von Verkehrsflächen: Der Bau von Gebäuden und Verkehrsflächen bedeutet in erster Linie eine Flächenversiegelung und somit ein artspezifischer Lebensraumverlust von sehr langer Dauer. Sollten Polyurethanschäume und andere Bauchemikalien zum
Einsatz kommen, ergeben sich zusätzlich toxische Belastungen.

Einsatz von Bioziden (Holzschutzmitteln u. a.): Beim Verbau von Holz liegt ein wesentliches
Augenmerk auf dem Schutz des Baumaterials vor destruktiven Tieren und Pilzen. Die hier prophylaktisch zum Einsatz gelangenden Stoffe sind zum Teil hoch toxisch und für Fledermäuse überaus
unverträglich.

Veränderung der Standort- und Vegetationsverhältnisse: Durch die vorgesehene Bebauung wird
die vorhandene Nutzungs- und Biotopstruktur in der jetzigen Form stark verändert und überprägt.
Hierdurch ergeben sich für sämtliche Arten völlig neue räumliche Beziehungen, unter Umständen
werden auch vorhandene Wanderrouten, Wechsel oder Flugstraßen unterbrochen. Die Nutzbarkeit des Lebensraumes kann eingeschränkt sein. Veränderte Standortbedingungen, das Einbringen von Zierpflanzen, gärtnerische Pflege etc. führen beispielsweise zu Verdrängung einheimischer Pflanzen, Vertreibung von Tierarten der freien Landschaft, zur Begünstigung tritt- bzw. mahdresistenter, nährstoffliebender Pflanzenarten.

evtl. Verschiebung des Artenspektrums im Geltungsbereich selbst und in der näheren Umgebung:
Im Zuge der Gestaltung der Außenanlagen besteht die Gefahr einer Ausbreitung von gebietsfremden Arten. Bei gebietsfremden Arten handelt es sich nicht nur um solche, die z.B. außerhalb Mit-
21 vgl. HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1987): Die Vögel Baden-Württembergs. Gefährdung und Schutz, Grundlagen und
Biotopschutz. – Avifauna Bad.-Württ. Bd. 1, Teil 1: 1-724.; RICHARZ, K.; BEZZEL, E. & M. HORMANN (2001): Taschenbuch
für Vogelschutz. – Wiesbaden (AULA), 630 S.
22 Quelle: BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und Gefährdung. - Wiesbaden
(AULA). 715 S.
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teleuropas heimisch sind23. Ein weiterer Aspekt, der hierbei zum Tragen kommen könnte, ist die
Gefahr einer möglichen Florenverfälschung, die durch Verschleppungseffekte beim Einbringen
von Fremdboden entstehen könnte. Anlagebedingt erfolgt die Verbreitung der Arten dann sekundär auf mehr oder minder natürlichem Wege, z. B. durch Samenflug oder auf zoochorem und
vegetativem Wege. Umfangreiche Untersuchungen zu siedlungsbedingter Florenverfälschung liegen in der Literatur nicht vor. Vorkommnisse dieser Art sind allerdings allgemein bekannt (z. B. die
invasive Ausbreitung von Impatiens glandulifera oder Heracleum mantegazzianum als ursprünglich auch in Gärten kultivierte Arten). So kann beispielsweise durch Verdrängung einheimischer
Vegetation diese für Insekten unattraktiv sein und diesen Lebensraum damit auch für die Prädatoren der Insekten entwerten.
2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Beleuchtung: Die negativen Auswirkungen künstlicher Beleuchtung von Straßen, Gebäuden und
Stellplätzen auf die Tierwelt sind in vielen Untersuchungen belegt und dargestellt worden 24.. Vielfach geht von solchen Beleuchtungseinrichtungen eine stark attrahierende Wirkung auf nachtaktive Insektenarten aus, wobei in einer offenen Landschaft Tiere auch aus weiteren Entfernungen
angelockt werden. Eine einzige Lichtreklame zieht im Jahresverlauf hunderttausende Insekten an.
Das Insektenauge nimmt überwiegend den UV-Anteil des Lichtes wahr, die nachtaktiven Arten
werden von einer derartigen Lichtquelle stark angezogen und vermögen meist nicht, sich dem
Bannkreis einer solchen Lampe zu entziehen. Manche kurzlebige Arten haben für die Nahrungsund Partnersuche, Eiablage und Fortpflanzung nur wenige Stunden zur Verfügung. Infolge der
Fehlleitung durch künstliche Lichtquellen werden diese für den Fortbestand der Art notwendigen
Tätigkeiten versäumt. An den Lichtquellen führen massierte Nachtjägerkonzentrationen (z. B.
Zwerg-, Rauhaut- und Breitflügelfledermaus) zusätzlich zu einem hohen Individuenverlust.
Diese Faktoren führen zusammen zu einer Verarmung der Entomozönose und damit zu einer
Verschlechterung der Nahrungsbedingungen für entomophage Arten. Auch wenn nicht geschützte
Arten in großer Zahl angelockt werden, hat dies dem- und synökologische Folgen für besonders
und streng geschützte Arten, da die verbreiteten Arten in der Regel die Basis der Nahrungskette
sind. Die Reduktion der Insektendichte ist beispielsweise von DANIEL (1950)25 beschrieben
worden, dieser Autor stellte nach zwei Jahren starken Insektenanfluges ein konstantes Minimum
fest. Ähnliches war an der stark beleuchteten Berliner Mauer zu beobachten, die Falterfauna des
Umlandes verarmte hierdurch auffällig (FIEBIG mdl. Mitt. 1993). Von BOYE, DIETZ & WEBER
(1999)26 wird ein Fall beschrieben, in dem diese Reduktion zu erheblichen Problemen in einer
Wochenstubenkolonie von Rhinolophus hipposideros führte.
Aus Gründen des Artenschutzes ergeben sich große Probleme, werden doch zahlreiche
besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Nachtfalter (Lepidoptera part.), angelockt
und dabei erheblich beeinträchtigt und/oder getötet (vgl. ROWOLD 199427).
Weiterhin verschiebt sich bei Vögeln und Säugern der diurnale Rhythmus. Zugvögel werden
fehlgeleitet, finden ihre Rastplätze nicht mehr und gehen zu Grunde. Es sind dies einmal die
residenten Arten, die ihren diurnalen Rhythmus den veränderten Helligkeitsbedingungen
anpassen. Hinzu kommt eine Veränderung des circadianen Rhythmus, so dass auch eine
Verschiebung der Zugtermine auftreten kann. Weiterhin verändern ziehende Arten
beleuchtungsbedingt bei ungünstiger Witterung ihre Zughöhe und verunfallen dann oft an höheren
Gebäuden (vgl. RICHARZ, BEZZEL & HORMANN (2001)28. Hinzu kommen Einflüsse auf das
23 Quelle: KOWARIK, I. (2003): Biologische Invasionen: Neophyten und Neozoen in Mitteleuropa. – Stuttgart (Ulmer), 380 S.
24 RICH, C. & T. LONGCORE (Hrsg.) (2006): Ecological Consequences of artifical night lighting. - Wahington, Covelo, London
(IslandPress). 458 S.
25 DANIEL, F. (1950): Mit welchen Organen nehmen Nachtfalter künstliche Lichtquellen war? - Ent. Z. 59 (20): 153-157.
26 BOYE, P., M. DIETZ & M. WEBER (1999): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland. - Bonn-Bad Godesb.
(BfN). 110 S.
27 ROWOLD, W. (1994): Zur Gefährdung von Insekten durch Lichtreklamen nebst einigen bemerkenswerten Käferfunden aus
dem Gebiet des Neusiedler Sees im August 1991 (Insecta: Coleoptera). - Ent. Nachr.Bl. 1 (2) (NF): 13.
28 RICHARZ, K., E. BEZZEL & M. HORMANN (2001): ibd.
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gesamte endokrine System von erheblicher Brisanz29. Fledermäuse verlassen ihre Tagquartiere
später und haben dann oft zu wenig Zeit für die Nahrungssuche. Als negativ phototaktische Arten
sind z. B. einige Fledermäuse der Gattungen Myotis, Plecotus und Barbastella zu nennen, deren
Habitate und Flugrouten entwertet werden. Für Vögel werden evtl. Niststandorte entwertet.

Verstärktes Verkehrsaufkommen: Die Verkehrsbelastung wird sich wesentlich erhöhen. Seitens
des Investors werden 200.000 Besucher per annum prognostiziert. Es ist daraus keine jahreszeitliche Verteilung des Besucherzahlen ableitbar. Hiervon ist im Wesentlichen der Ziegenmelker
betroffen, der allerdings im Materialdepot eine weitaus geringere Siedlungsdichte aufweist als im
Munitionsdepot. Obwohl geeignete Maßnahmen zur Minderung im Parkgelände eingesetzt werden können, verbleibt ein gewisses Restrisiko für eine mögliche Verunfallung einzelner Individuen
auf dem Kirchweg. Es ist bekannt, dass sich Ziegenmelker gerne auf aufgewärmten Asphaltbelägen niederlassen um sich aufzuwärmen. In vielen Teilen Europas führt dies zu einer erheblichen
Mortalität. Dieses Verhalten ist erst später in der Nacht zu beobachten, wenn die Tiere nach Territorialverhalten und Nahrungssuche rasten. Im Untersuchungsgebiet nutzen die Ziegenmelker die
Asphaltflächen innerhalb der Depotbereiche, wo sie aufgrund geringer Fahrgeschwindigkeiten
nicht verunfallen (werden), da sie die Möglichkeit zur Flucht haben. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Kirchweg sollte in Erwägung gezogen werden.

Erhöhter Freizeitdruck und Erhöhung des Stresspotentials: Die vorgesehene Erweiterung der
Bebauung erhöht den Freizeit- und Erholungsdruck auf das Umland durch Störung von Tierarten,
Trittschäden, freilaufende Hunde etc. (potenzielle Störung bzw. möglicher Funktionsverlust). Hinzu
kommt eine erhöhte unspezifische Unfallgefahr, die bei den jeweiligen Artengruppen erläutert wird.
Bedingt durch die Nutzung der Gebäude und ständige menschliche Präsenz verändert sich auch
das Stresspotential auf die im Geltungsbereich und nahen Umland siedelnde Fauna. Bedingt
durch die ständige Anwesenheit des Menschen und seiner Haustiere steigt insbesondere das
Stresspotential für die das direkte Umland besiedelnden Arten. Dies kann einerseits ein
Meideverhalten auslösen, anderseits sind auch physiologische Folgen z.B. durch Änderungen der
Herzschlagfrequenz denkbar. Auch direkte Individuenverluste durch Prädation (z.B. freilaufende
Katzen und Hunde) sind zu erwarten. Da Hauskatzen in der Regel gefüttert werden, spielt die
Energiebilanz bei der Jagd für sie eine untergeordnete Rolle. Deshalb stellen Hauskatzen gern im
siedlungsnahen Bereich Arten nach, deren langwierige Erbeutung für eine Wildkatze energetisch
nicht sinnvoll wäre. Gebäude aller Art sind auch für den Steinmarder ein beliebter
Ersatzlebensraum. Neben Abfällen, Tauben, Sperlingen, Ratten und Mäusen stellt er im urbanen
Bereich auch Fledermäusen nach und bringt es hier in Einzelfällen zu einer beachtlichen
Geschicklichkeit. Vor allem für Bodenbrüter und kleinere und mittlere Säuger stellen freilaufende
Hunde eine unmittelbare Gefahr dar. Für größere Arten wirken sie immerhin als Stressor und
lösen Fluchtreaktionen aus.

Pflege der Außenanlagen: Durch regelmäßige Mahd von Intensivrasenflächen kann es zu erheblichen Amphibienverlusten während der Wanderphase kommen. Auch mineralische Dünger haben
auf Amphibien eine äußerst negative und zum Teil letale Wirkung.

Einträge von Bioziden und Nährstoffen ins Umland: Im Rahmen der gärtnerischen Pflege, insbesondere durch den beabsichtigten Betrieb zweier Golfanlagen und Übungseinrichtungen, kann es
zu einem vielfältigen Einsatz von Bioziden kommen. Neben Herbiziden ist auch der Einsatz von
Insectiziden oder Fungiziden vorstellbar. Einträge von Bioziden, Düngeraerosolen bzw. –stäuben
in faunistisch hochwertige Biotope (z.B. Waldflächen) sind entsprechend der topographischen
Gegebenheiten einzustufen.
Die Ausbringung von Dünger und Pestiziden wirkt sich auf die Arten und Lebensgemeinschaften
in zweierlei Hinsicht (potentiell) belastend aus30:
29 MONECKE, S. (2003): Saisonale Rhythmen und ihre Synchronisation beim Europäischen Feldhamster (Cricetus cricetus). Diss. Univers. Stuttgart. 178 S; KIRN, N. (2004): Ontogenese des Europäischen Feldhamsters (Cricetus cricetus) unter dem
Einfluss verschiedener prä- und postnataler Photoperioden. - Diss. Tierärztl. Hochschule Hannover. 120 S.
30 Quelle: LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.) (1995): Verfahrensbezogene sowie
methodisch-inhaltliche Hinweise für die Planung und Beurteilung von Golfanlagen. Leitfaden. – Untersuchungen zur
Landschaftsplanung 29: 1-74
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 als Milieuveränderung: Düngerverwendung entzieht solchen Pflanzenarten (und den auf die
angewiesenen Tierarten) die Existenzmöglichkeit, die an nährstoffarme Standorte angepasst
sind;
 als mögliche Gefährdung der Zusammensetzung von Pflanzengesellschaften: Pestizide
können sich selektionierend auswirken.

Lärmbelastung: Die Auswirkungen von Lärm auf frei lebende Tiere sind in Vergangenheit intensiv
untersucht worden. Die Untersuchungen zeigten deutlich, daß anscheinend unmotivierte Extinktionsvorgänge durch die Betrachtung einer veränderten Lärmsituation erklärt werden konnten. Ein
Beispiel von ARNOLD (198631) soll dies verdeutlichen: Wenn ein Murmeltier aufgrund von Störungen durch Lärm weniger Zeit für die Nahrungssuche hat, wirkt sich dies erst im folgenden Winter
aus, wenn die Fettvorräte des Tieres vorzeitig zur Neige gehen. Als besonders signifikant müssen
physiologische Folgen durch endokrine Phänomene gewertet werden. So treten beispielsweise
bei verschiedenen Nagern Vergrößerungen der Cortex glandulae suprarenalis an der Glandula
adrenalis auf, wenn sie Schalldrücken über 80 dB exponiert werden. Die Folge ist eine Störung
des Kalium- und Natriumhaushaltes des betroffenen Organismus, hinzu kommen Störungen des
Hormonhaushaltes bei allen cholesterolbürtigen Hormonen. Dies zeitigt selbstverständlich unerwünschte ethologische Folgen, die die Fitness des Individuums und auch der betroffenen Population erheblich reduzieren32. Um es vereinfacht auszudrücken: Das Tier ist zu nervös für Nahrungsaufnahme und Fortpflanzung. Ähnliches konnten HÜPPOP (1995, 2001) und WILLE (2001)33
anhand der Veränderungen des Sinusrhythmus des Herzens bzw. des Verhaltens belegen.
Die Lärmsituation im vorliegenden Fall ist anders zu werten, als etwa der von einer Autobahn oder
einem Industriebetrieb emittierte Lärm. Während beispielsweise eine Autobahn einen relativ
gleichmäßigen Lärmpegel emittiert und somit auch bestimmten Arten eine Gewöhnung ermöglicht,
führen plötzliche Lärmspitzen, etwa durch Rufe, klappende Autotüren o. ä. zu einem inhomogenen
Lärmhintergrund, der eine Adaption weitgehend ausschließt. Neben der offensichtlichen Scheuchwirkung werden von HERRMANN (200134) folgende Lärmwirkungen genannt:










Beeinträchtigung der akustischen (Fern-)kommunikation
Beeinträchtigung des Zeitbudgets
Verminderung des zugänglichen Lebensraumes
Probleme bei der Orientierung bei Fledermäusen
höherer Energieverbrauch
verminderte Kondition
verminderter Aufzuchterfolg (geringere Reproduktion)
Verschiebung von Räuber-Beute-Verhältnissen
Veränderung in Konkurrenzverhältnissen.
sonstige Gefahren: Der Einsatz von Fliegenfängern sollte vermieden werden, da Fledermäuse
daran verunfallen können. In diesem Zusammenhang muss auch auf die übliche Verwendung von
Dipterenfallen (z. B. BG-Sentinel) hingewiesen werden, die auf Golfplätzen üblich ist. Der Einsatz
derartiger Geräte ist hier absolut kontraproduktiv. Dadurch würden die Nahrungsressourcen unnötig weiter dezimiert.
Abfall in der Nähe menschlicher Behausungen wirkt auf viele Tierarten überaus anziehend. Die
dann vielfach auftretenden Ratten können, selbst in geringer Dichte, im Umland die Gelege von
Bodenbrütern und auch die Herpetofauna empfindlich dezimieren.
31 ARNOLD, W. (1986): Ökosoziologie des Alpenmurmeltieres. - Diss. Ludwig-Maximilian-Universität München. 146 S.
32 CHESSER, R. K., R. S. CALDWELL & M. J. HAREY (1975): Effects of noise on feral populations of Mus musculus. Physiol. Zool. 48: 323-325.
33 HÜPPOP, O. (1995): Störungsbewertung anhand physiologischer Parameter. - Ornith. Beobachter 92: 257-268.; HÜPPOP,
O. (2001): Auswirkungen menschlicher Störungen auf den Energiehaushalt und die Kondition von Vögeln und Säugern. Angewandte Landschaftsökologie 44: 35-32.; WILLE, V. (2001): Wirkungen von Störreizen auf überwinternde Wildgänse am
Niederrhein unter besonderer Berücksichtigung des Faktors Lärm. - Angewandte Landschaftsökologie 44: 33-40.
34 HERRMANN, M. (2001): Lärmwirkung auf frei lebende Säugetiere - Spielräume und Grenzen der Anpassungsfähigkeit. Angew. Landschaftsökol. 44: 41-69.
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2.3.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen
Nachfolgende Tabelle 2.1 bewertet für die jeweiligen Artengruppen im Geltungsbereich alle
Wirkfaktoren hinsichtlich ihrer Beeinträchtigungsintensität und die Wirkung möglicher Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung (Vermeidung/Minderung bzw. Ausgleich/Ersatz). Der jeweilige Wirkfaktor wird
außerdem den Verbotstatbeständen nach § 44 (1) zugeordnet, die er ggf. auslösen kann. Diese
Tabelle ist eine Zusammenfassung der Einzelbewertungen des Material- und Munitionsdepots (vgl.
Erläuterungsbereicht Teil I, Tabellen 5.1 und 5.3 in den dortigen Kap. 5.3.1 und 5.3.2) - dargestellt ist
die jeweils schlechtere Prognose. Eine detaillierte Gefährdungsabschätzung gibt nachfolgendes
Kap. 3.
B
M
-
-

B
Reptilien
Fledermäuse
§ 44(1) Nr. 3
§ 44 (1) Nr. 2
§ 44 (1) Nr. 1
Wirkfaktor löst
ggf. den
Tatbestand aus
Amphibien
Prognose des Beeinträchtigungsgrades, der Vermeid- bzw. Ausgleichbarkeit der mit
den Planungen verbundenen Wirkfaktoren
Vögel
Tabelle 2.1:
M
B
M
B
M

A
-
-
 V
-

A
-
-
-
-

V

V

V

V

A

A

V

A
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Verstärkte u. intensive menschliche Anwesenheit
X

Baustellenverkehr
X

Individuenverluste durch den Baustellenverkehr

Erdarbeiten und Zerstörung der Vegetation
X

Lärm
X

V

V
-
-
-
-

Emissionen (Staub, Abgase etc.)
X

V

V

V
-
-

Umbau und Sanierung bestehender Gebäude

A

A
-
-
-
-
-
-

V
?
V
?
V

A

A

V

A
X
X
X
X
X
X
Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Scheibenanflug und andere Unfallgefahren
X

Gebäudeneubau/Neuversiegelung Verkehrsflächen
X

Einsatz von Bioziden (Holzschutzmitteln u. a.)
X

V

V
-
-
-
-

Veränderung der Standort- u.Vegetationsverhältnisse
X
X

V

A

K

A

evtl. Verschiebung des Artenspektrums
X
X
-
-
-
-
-
-
-
-
X
X

V
?
V

V
-
-

V
?
V

V

V
-
-

A

-

A
X

A
?
V
-
-
-
-
X

A

A

V

V

V

V

V
 V

V

V

V

X
Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Beleuchtung

Verstärktes Verkehrsaufkommen
X
X

Erhöhter Freizeitdruck/ Erhöhung d. Stresspotentials
X
X

Lärmbelastung

Pflege der Außenanlagen
X

Einträge von Bioziden und Nährstoffen ins Umland
X

sonstige Unfallgefahren
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Tabelle 2.1:
Prognose des Beeinträchtigungsgrades, der Vermeid- bzw. Ausgleichbarkeit der mit
den Planungen verbundenen Wirkfaktoren
Legende:
B
Wirkung der Beeinträchtigung
keine Beeinträchtigung, Beeinträchtigung unerheblich oder nach derzeitigem Wissensstand nicht zu
erwarten
?
Beeinträchtigung nach derzeitigem Planungsstand nicht sicher prognostizierbar

Beeinträchtigungen in geringem Umfang möglich, die jedoch über das Maß bestehender
Vorbelastungen nicht oder nur unerheblich hinausgehen

Beeinträchtigungen weniger stark, aber wahrscheinlich

erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
M
Wirkung möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
-
keine Maßnahmen notwendig
V
Vermeidung bzw. Minderung möglich
A
Ausgleichbarkeit/Ersatz möglich im Geltungsbereich selbst und/oder in näherer Umgebung
V
Vermeidung/Minderung nur eingeschränkt möglich
A
Ausgleich/Ersatz nur eingeschränkt möglich im Geltungsbereich selbst und/oder in näherer Umgebung
V/K
2.4
keine Vermeidung/Minderung oder keine vollständige Kompensation möglich in näherer Umgebung
Alternativenprüfung
Die Gemeinde Itterbeck ist an einer attraktiven und sinnvollen Nachnutzung der ehemaligen
militärischen Liegenschaft interessiert. Das Interesse des Investors an dem Standort begründet sich
aus den spezifischen Standortanforderungen für ein touristisches Großprojekt.
Eine wichtige Voraussetzung ist die gute Anbindung an regionale und überregionale Verkehrswege,
die hier durch den unmittelbaren Anschluss an die L 43 als Hauptverkehrsstraße von regionaler
Bedeutung in idealer Weise gegeben ist. Die L 43 sorgt als West-Ost-Verbindung für die Anbindung an
das niederländische (A 28) bzw. deutsche Autobahnnetz (A31/A30).
Weiterhin kann die vorhandene Infrastruktur (Parkplätze, innere Erschließungsstraßen, Gebäude,
Hallen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung) unmittelbar oder nach Umbau weiter genutzt werden.
2.4.1 Standortalternativen
Eine für ein touristisches Großprojekt vorhandene Standortalternative, d. h. die Verlegung des
Standortes, würde zwar zu geringeren Umweltauswirkungen im UG selbst führen, sie käme jedoch nur
einer Verlagerung an eine andere Stelle gleich. Alternative Standorte hätten zudem folgende
Nachteile:

Die Verfügbarkeit eines großflächig zusammenhängenden Areals in
verkehrsgünstigen Lage ist fraglich und würde voraussichtlich zu
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich führen. Betroffen wären
landwirtschaftliche Nutzflächen, wobei bereits jetzt im Landkreis Grafschaft
Knappheit an Ackerflächen besteht.
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einer ebenso
einer neuen
voraussichtlich
Bentheim eine
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


Der Neubau von Erschließungswegen mit den entsprechenden anlage-, bau- und
betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umgebung auf einem diesbezüglich nicht
vorbelasteten Areal.
Die zusätzliche Neuversiegelung durch Gebäude- und Verkehrsinfrastruktur auf einem
diesbezüglich nicht vorbelasteten Areal .
Im Geltungsbereich selbst würden aufgrund mangelnder Pflege wertvolle Biotope und
Tierlebensräume verloren gehen (vgl. auch Kap. 2.4.3)
2.4.2 Planungsalternativen
Bedingt durch das Vorkommen streng geschützter Arten, insbesondere durch das Vorkommen des
Ziegenmelkers im Munitionsdepot, wurde die ursprüngliche vorgesehene Planung mehrmals
modifiziert und auf die Belange des Artenschutzes abgestimmt, um artenschutzrechtliche Probleme
durch die intensive Flächeninanspruchnahme zu lösen (vgl. hierzu Kap. 6.1.2 und insbesondere Kap.
5.2.3 im Erläuterungsbericht Teil I).
2.4.3 Nullvariante
Als Ergebnis des vorausgehenden Raumordnungsverfahrens wurde festgestellt, „dass die Verwirklichung des Vorhabens [...] unter Beachtung der [...] aufgeführten Maßgaben und vorbehaltlich der
dabei erzielten Ergebnisse mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Belange des
Umweltschutzes vereinbar ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens
entspricht“.
Würden auf die Planungen im Materialdepot, für das Indoor-Camping in den vorhandenen Hallen und
den Neubau eines Veranstaltungszentrums etc., ohne weitere Nutzung des Areals verzichtet werden
(„Nullvariante“), so würden die heutigen Offenland-Biotope mittelfristig durch aufkommende Gehölze
verschwinden. Diese Tendenz ist bereits heute an dem großen Sandmagerrasen-Komplex ersichtlich;
dort hat die aufkommende Gehölzsukzession aufgrund zwischenzeitlicher Nutzungsauflassung35 allein
zwischen 2005 und 2010 rasant zugenommen. Eine Fortführung der heute bestehenden Nutzung des
Geländes würde diese Entwicklung auch nicht aufhalten.
Würden auf die Planungen im Munitionsdepot, im wesentlichen die Nutzung der Bunker als Ferienhäuser und die beiden 9 Loch-Golfanlagen, ohne weitere Nutzung des Areals verzichtet werden („Nullvariante“), so würden die heutigen ausgedehnten Heide- und Magerrasen-Biotope und die dort siedelnden
Tierarten, allen voran der Ziegenmelker, bereits mittelfristig durch aufkommende Gehölze verschwinden. Eine Fortführung der heute bestehenden Nutzung des Geländes würde diese Entwicklung ebenfalls nicht weiter aufhalten.
3
Ermittlung der relevanten Arten
Aufgrund der Größenordnung des Vorhabens und Plangebietes geht der Untersuchungsraum zur
Betrachtung der Auswirkungen auf Tiere verbalargumentativ in Teilen über den Geltungsbereich des
B-Plan hinaus. Für Pflanzen ist der Geltungsbereich als Untersuchungsraum ausreichend. Der jeweilige Wirkungsraum resultiert aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wirkungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und vorhandener Bebauung inklusive der hieraus resultierenden räumlichen Trennwirkung.36.
35 Während der militärischen Nutzung diente diese Fläche als Fußballplatz
36 Verwendete Rote Listen Niedersachsen: HECKENROTH, H. (1993): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen
gefährdeten Säugetierarten. - Informationsd. Natursch. Nieders. 13 (6): 221-226. - KRÜGER, T. & B. OLTMANNS (2007):
Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel. 7. Fassung, Stand 2007. - Informationsd. Natursch.
Nieders. 27 (3): 131-175. - KÜHNEL, K.-D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009a): Rote
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Streng bzw. besonders geschützte Pflanzen wurden im Rahmen der faunistischen Untersuchungen
durch die Arbeitsgemeinschaft COPRIS kartiert. Es wurden keine streng geschützten Arten im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ festgestellt.
3.1
Streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie
Die Liste der in Niedersachsen vorkommenden 231 streng geschützten Arten 37 wurde zusätzlich im
Rahmen der 1. Abschichtung komplett geprüft (vgl. Anhang III.2.1), um auch ggf. national geschützte
Arten identifizieren zu können, die im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt werden müssen
oder um potenziell vorkommende Arten zu benennen, die im Rahmen der Freilanduntersuchungen
nicht untersucht bzw. nachgewiesen wurden. Die Rote-Liste-Kategorien sind in Anhang III.2 beschrieben.
Folgende 13 streng geschützte Tierarten (ohne Vögel – vgl. Kap. 3.2) lassen sich 2008 wie 2014
anhand des vorhandenen Lebensraumspektrums und der Habitatqualitäten als betroffen für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ beschreiben:
Wissenschaftlicher
Artname
FFH-RL / VS-RL
BArtSch-VO
Vorkommen im UG
Erhaltungszustand in NI38
Säugetiere
Mammalia
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
2
IV
S
JH/ Q
NW
G*
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
V
2
IV
S
JH/ Q
NW
S*
Große Bartfledermaus
Myotis brandti
V
2
IV
S
JH/ Q
NW
S*
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
3
IV
S
Q
NW
G*
Braunes Langohr
Plecotus auritus
V
2
IV
S
JH/ Q
NM
U*
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
2
IV
S
JH/ Q
NW
U*
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
3
IV
S
JH/ Q
NW
G*
Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
2
IV
S
JH/ Q
NW
G*
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
V
2
IV
S
JH/ Q
NW
U*
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
D
1
IV
S
JH/ Q
NW
U*
Lurche
Amphibia
Kreuzkröte
Bufo calamita
V
3
IV
S
LH
NW
S*
Kriechtiere
Reptilia
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
3
IV
S
L
NW
S*
Status
Deutscher Name
RL NI
Vom Vorhaben betroffene streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie
RL D
Tabelle 3.1:
Liste und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptliia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. - Naturschutz und Biologische
Vielfalt 70 (1): 231-256. KÜHNEL, K.-D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009b): Rote
Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. - Naturschutz und Biologische
Vielfalt 70 (1): 259-288. - MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
(Mammalia) Deutschlands. - SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2009): Rote Liste und
Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. 4. Fassung, Stand 30. November 2007. - Naturschutz und Biologische
Vielfalt 70 (1): 159-227.
37 Quelle: NLÖ, Abt. 2 Naturschutz (2004)
38 vgl. Kapitel 1.4
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Tabelle 3.1:
Vom Vorhaben betroffene streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie
Libellen
Odonata
Späte Adonislibelle
Ceriagrion tenellum
1
1
S
GL, L
NW
S
Status:
JH
Jagdhabitat
SH
Sommerhabitat
GL
aquatischer Lebensraum
WH Winterhabitat
LH
Landhabitat
L
NW
Direkter Nachweis im Rahmen der Ortsbegehungen
PO Durch Potenzialanalyse im Rahmen der
Ortsbegehungen ermittelt
*
Erhaltungszustand atlantische Region
nach NLWKN39
Gesamtlebensraum
Erhaltungszustand ohne Kennzeichnung
landesweit vgl. Kap. 1.4
 National streng geschützte Arten
National streng geschützte Arten, die nicht zu den nationalen Verantwortungsarten (vgl. Kap. 3.3) zu
zählen sind, sind nunmehr im Rahmen der erweiterten Eingriffsregelung nach § 15 i.V. m. § 19
BNatSchG zu prüfen und werden vom Prüfinstrumentarium der saP nach BNatSchG nicht mehr
berührt.
Da die Späte Adonislibelle (Ceriagrion tenellum) keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist, gilt
sie zwar als „national streng geschützt“, zählt aber z. Z. nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes. Trotzdem können zum Schutz dieser Art entsprechende Vermeidungsmaßnahmen greifen (vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1). Auch wurde ihrem Vorkommen dadurch Rechnung getragen,
dass der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis innerhalb einer Golfbahn liegt, sondern diese in
der derzeitigen Planung nun südöstlich des Weihers liegt. Außerdem wird er durch einen Zaun
geschützt.
 streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
10 Fledermausarten und 2 Vertreter der Herpetofauna wurden in der 1. Abschichtung ermittelt, die nun
einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einschlägig
werden (könnten).
3.1.1 Fledermäuse
Die nachgewiesenen 10 Fledermausarten nutzen das Gebiet in vielfältiger Weise40. Zum einen werden
die vorhandenen Strukturen an Gebäuden und Bäumen durchaus als Quartier genutzt, andererseits
dient das Untersuchungsgebiet auch vielen im Umland siedelnden Arten als Jagdhabitat.
Die Bewegungsachsen sind für Fledermäuse Konstanten von besonderem Wert. Sie ergeben sich aus
Leitstrukturen zwischen Teilhabitaten ihres Lebensraumes. Das Vorhandensein dieser Leitstrukturen
ist hierbei für die Fledermaus zumeist wichtiger als die Länge der Wegstrecke, es werden eher
Umwege in Kauf genommen, als dass größere Strecken ohne entsprechende Leitlinien zurückgelegt
werden41.
39 Quelle:http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/
vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
40 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen III.37 – III.40 in Anhang III.2.4 kartographisch dargestellt
41 EBENAU, C. (1995): Ergebnisse telemetrischer Untersuchungen an Wasserfledermäusen (Myotis daubentoni) in Mülheim
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Durch die Jagd in unterschiedlichen Straten und Strukturen auf unterschiedliche Beutetiere sind sie in
der Lage, geeignete Lebensräume sehr effektiv und ohne übermäßige interspezifische Konkurrenz zu
nutzen. Jäger des freien Luftraumes, also Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) jagen nicht obligatorisch strukturgebunden und sind somit
auf solche Bewegungsachsen auch nicht angewiesen.
 Raumnutzung der Arten im Munitionsdepot
Im Gegensatz zu vielen anderen militärischen Anlagen in Deutschland und Europa sind hier die
Gebäude nicht die wertgebenden Strukturen. Einzig die Ziegelgebäude im Eingangsbereich und
entlang der Straßen bieten Zwerg- und Breitflügelfledermaus Quartiermöglichkeiten. Die anderen
festgestellten Quartiere befinden sich in oder an Bäumen. Es konnten Quartiere von Fransen- und
Wasserfledermaus
festgestellt
werden.
Halbwegs
sichere
Quartiernachweise
konnten
bemerkenswerterweise für den zentralen Eichenwald nicht erbracht werden, wenngleich hier bei
einbrechender Dämmerung ein stetiger Abflug von Fransen- und Wasserfledermäusen beobachtet
wurde. Es handelt sich wahrscheinlich um ein überaus bedeutendes Nahrungshabitat. Ein Quartier
des Großen Abendseglers befand sich nördlich des Munitionsdepots. Grundsätzlich sind die
Kiefernwälder des Munitionsdepots für zahlreiche Arten wertvolle Quartierräume42.
Es wurden vor allem die Ökotone zwischen den Gehölzstrukturen und den offenen Biotopen als
Jagdhabitate genutzt. Insbesondere entlang der Straßen konnte eine hohe Aktivität beobachtet
werden. Regelmäßige „feeding buzzes“ zeigten eine gute Verfügbarkeit der Ressource „Nahrung“. Vor
allem über den Sandheiden wurde eine verstärkte Aktivität der beiden Abendsegler-Arten und auch
der Zwergfledermaus festgestellt. Die Jagdhöhe der Abendsegler betrug hier zumeist ca. 10-15 m, oft
jedoch auch tiefer. Die Nutzung offener Heideflächen auf militärischen Liegenschaften ist typisch für
diese Art43.
Es konnte mehrfach beobachtet werden, dass die vorhandenen Straßen vielfach als Flugrouten
benutzt wurden, wobei hier vor allem Jagd über den Wegen stattfand. Dies wurde insbesondere im
Sommer beobachtet, wenn sich Insekten über den aufgeheizten Asphaltbändern aufhielten. Diese
Ressource wurde hauptsächlich von Zwerg- und Breitflügelfledermäusen genutzt.
Am Heideweiher jagen vor allem Wasser- und Zwergfledermäuse, gelegentlich ergänzt um
Rauhautfledermäuse, zum Teil in erheblicher Dichte. Es wurde bei den Pipistrellus-Arten nicht nur
über der Wasseroberfläche gejagt, insbesondere die Uferbereiche wurden ausgiebig frequentiert.
Im Umfeld der Gebäude jagten vor allem Pipistrellus-Arten und die Breitflügelfledermäuse an den
ständig brennenden Beleuchtungskörpern. Es konnte jedoch beobachtet werden, dass speziell die
Myotis-Arten diese Bereiche mieden und bei ihrer Fortbewegung im Raum die ausgeleuchteten Areale
umflogen.
 Raumnutzung der Arten im Materialdepot
Abendsegler, Wasser- und Fransenfledermaus besiedeln im Materialdepot Baumquartiere, bis auf ein
Abendseglerquartier in einem Kiefernbestand im Zentralbereich befinden sich die Quartiere im
Waldbereich im Osten.
Die Gebäude im Materialdepot weisen Quartiere auf, die für einige Gebäude besiedelnde Arten
durchaus geeignet sind. In erster Linie ist es die Breitflügelfledermaus, die hier gute bis sehr gute
an der Ruhr. - Nyctalus (NF) 5 (5): 379-394. - RIEGER, I. (1997): Flugstraßen von Wasserfledermäusen (Myotis
daubentoni) finden und dokumentieren. - Nyctalus (NF) 6 (4): 331-353.
42 vgl. SCHMIDT, A. (1998): Zur Fledermausfauna ostbrandenburgischer Kiefernforste. - Nyctalus (NF) 6 (5): 450-455.
43 KNEIS, P., S. POCHA, P. REUSSE & D. SCHNEIDER (2004): Zur Säugetierfauna einer langjährig genutzten militärisch
genutzten Sandheide in Nordsachsen und Südbrandenburg: Gothrischheide Zeithain-Altenau. - Säugetierkundl. Inform. 5
(28): 411-430.
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Quartiermöglichkeiten vorfindet44, aber
nachgewiesen werden.
auch
Zwerg-
und
Rauhautfledermaus
konnten
hier
Im Materialdepot ist die ausgesprochene Orientierung der jagenden Fledermäuse entlang der Straßen
auffällig. Im Wesentlichen handelt es sich hier nicht um Flugstraßen, vielmehr patrouillieren die Tiere
diese Strecken auf und ab. Vermutlich bieten die thermisch aufgeheizten Bereiche über dem Asphalt
und den kurzrasigen Randbereichen besonders gute Jagdbedingungen.
Der Luftraum über dem Magerrassen im Südosten des Gebietes wurde fast ausschließlich von den
beiden Abendseglerarten genutzt.
Im Kiefernwald im Ostbereich finden in den frühen Nachtstunden vor allem Flugbewegungen von
Zwerg- und Rauhautfledermäusen statt. Anscheinend werden hier zahlreiche Kleinquartiere genutzt.
Neben dislokativen Flugbewegungen findet hier in den offeneren Bereichen auch Beutefang statt. Zum
Teil stammen die Fledermäuse auch aus der östlich gelegenen Ortschaft, Einflüge ins Gebiet konnten
beobachtet werden.
 Betroffenheit der Arten
Da in die Waldstrukturen im Materialdepot dergestalt eingegriffen wird, dass Bäume ab einem
Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm explizit erhalten werden sollen, ist der 2008 einzig
dokumentierte Quartierstandort des Großen Abendseglers im gesamten Geltungsbereich gesichert.
Da diese Art außerdem als Jäger des Freien Luftraums nicht strukturgebunden jagt und damit auch
auf keine strukturgebundenen Bewegungsachsen angewiesen ist, wird sie den gesamten
Geltungsbereich zur Nahrungsfindung auch weiterhin nutzen können. Im B-Plan ist allgemein
vorgesehen, dass das Entfernen von Quartierbäumen auf das absolute Minimum begrenzt wird, mit
Ausnahme der notwendigen Auflichtungsmaßnahmen. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für
den Großen Abendsegler nicht notwendig.
Für alle anderen Arten wird mindestens der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere wildlebender Arten)
einschlägig durch das Entfernen von Gehölzen und bauliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz. Dies
kann auch die beiden Bartfledermausarten betreffen. Sie sind 2008 zwar nicht mit einer
Quartiernutzung nachgewiesen worden, gelten jedoch als Baumhöhlen- wie Gebäudebesiedler.
Gleiches gilt für den Kleinen Abendsegler. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 9
Fledermausarten notwendig. Da 8 Arten, mit Ausnahme der Breitflügelfledermaus, als reiner
Gebäudefledermaus, Quartiere sowohl an/in Gebäuden als auch in Gehölzbeständen haben, werden
alle 9 Arten in Kap. 5 gemeinsam als „ökologische Gilde“ geprüft.
3.1.2 Herpetofauna45
Die Sandheideflächen des Munitionsdepots sind vor allem aufgrund ihrer überaus vielfältigen Struktur
hervorragende Reptilienlebensräume. Aufkommende Gehölzvegetation und ein stellenweise sehr
bewegtes Relief sorgen durch kleinräumigen Schattenwurf und unterschiedliche Exposition für ein
sehr breites klimatisches Spektrum. Die offenen Vegetationsbereiche weisen ein reichhaltiges Mosaik
aus Heide-, Gräser- und Flechtenvegetation auf. Gleichzeitig bietet dieser Lebensraum Deckung in
vielfältiger Form, aufgrund der reichhaltigen Entomozönose ist auch die Ressource „Nahrung“
keineswegs knapp.
Bedingt durch die relative Isolation des Geländes infolge eine sehr effektiven Zäunung kommen
typische Prädatoren nur ausnahmsweise vor. So ist z. B. das sonst fast allgegenwärtige Schwarzwild
hier nur eine Ausnahmeerscheinung und auch der Dachs ist hier kein ständiger Gast. Weiterhin
44 ROSENAU, S. (2001):Untersuchungen zur Quartiernutzung und Habitatnutzung der Breitflügelfledermaus Eptesicus
serotinus (SCHREBER, 1774) im Berliner Stadtgebiet (Bezirk Spandau). - Dipl.-Arbeit Freie Universität Berlin. 83 S.
45 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen III.41 – III.43 in Anhang III.2.5 kartographisch dargestellt
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unterbleiben hier Störungen der Herpetofauna während ethologisch sensibler Phasen, da sich bislang
der ohnehin spärliche Betrieb auf die Wege konzentriert.
 Raumnutzung der Arten im Munitionsdepot
Die Heideflächen des Munitionsdepots stellen für die Kreuzkröte äußerst wertvolle Sekundärhabitate
dar46 in ihrer Funktion als Landlebensraum, deren Verlust schwerwiegende Folgen für diese
Population haben würde. Der überwiegende Teil des Umlandes der westlich gelegenen Abgrabung ist
für die Kreuzkröte nur sehr eingeschränkt nutzbar, eine Zerstörung der Heideflächen im
Munitionsdepot würde eine der wenigen geeigneten Landlebensräume dieser Art im Umfeld des
Laichgewässers (der Abgrabung) zerstören.
Laichgewässer sind 2008 im Geltungsbereich des B-Planes dagegen nicht nachzuweisen gewesen.
Allerdings wurden 2014 Rufe der Art aus dem Gebiet des Heideweihers verhört. Da die Art jedoch
auch spät im Jahr laicht, wurde in der verbleibenden Untersuchungszeit verstärkt auf Vorkommen
dieser Art geachtet.
Zauneidechse wurde 2008 die in den schütter bewachsenen Bereichen der Sandheiden angetroffen
und findet hier ihre Habitatansprüche in klassischer Art erfüllt 47. Der Bestand der Zauneidechse wird
nach wie vor auf ca. 40-50 Tiere geschätzt.
Allerdings haben die bislang erbrachten Funde gezeigt, dass die Zauneidechse 2014 den Fokus ihrer
Verteilung im Munitionsdepot deutlich in Richtung „Rückzugsraum Ziegenmelker“ verlagert hat.
 Raumnutzung der Arten im Materialdepot
Im Materialdepot wurde 2008 wie 2014 die Kreuzkröte nicht nachgewiesen. Ebenso konnte 2008 und
2014 die Kreuzotter nicht nachgewiesen werden, 2008 gab es einen externen Hinweis auf die Art im
Materialdepot.
Das Materialdepot weist weniger zusammenhängende Sandheidenflächen und Magerrasen auf, als
das Munitionsdepot. Demzufolge ist hier die Verbreitung der Eidechsenarten eher eingeschränkt und
die anspruchsvollere Zauneidechse tritt merklich gegenüber den Vorkommen im Munitionsdepot
zurück. Ihre Vorkommen beschränkten sich 2008 auf den Westbereich, der entlang des Zaunes recht
offen ist, und auf die Umgebung der Versorgungsgebäude im Nordwestbereich. Im Untersuchungsjahr
2008 fand hier anscheinend auch eine Konzentration aufgrund von relativ extensiv betriebenen
Baumaßnahmen statt, bei der Gräben ausgehoben wurden und steriles Bodenmaterial aufgeschüttet
wurde. Diese temporäre Struktur nutzten einige Zauneidechsen zur Thermoregulation und zur Jagd.
Der Gesamtbestand der Zauneidechse wurde 2008 auf ca. 20 Tiere geschätzt. 2014 wird aufgrund der
natürlichen Populationsschwankungen der Gesamtbestand auf ca. 30 Tiere geschätzt, obwohl die
Erfassungsdichte 2014 einen höheren Bestand im Vergleich zu 2008 vermuten ließe. Die
artrelevanten Strukturen haben sich im Materialdepot jedoch zwischenzeitlich nicht in relevantem
Maße verändert, die Methodik der Erfassung48 hat sich gegenüber 2008 ebenfalls nicht geändert.
46 SINSCH, U. (1998): Biologie und Ökologie der Kreuzkröte Bufo calamita. - Bochum (Laurenti). 222 S.
47 BLANKE, I. (2004): Die Zauneidechse - zwischen Licht und Schatten. - Bielefeld (Laurenti). Beih. Zeitschrft. Feldherp. 7:
160 S.
PODLOUCKY, R. (1988): Zur Situation der Zauneidechse Lacerta agilis LINNAEUS, 1758 in Niedersachsen - Verbreitung,
Gefährdung und Schutz. - Mertensiella 1: 146-166.
48 Erfassung 2008 wie 2014 jeweils zeitgleich mit mehreren Personen zu Zeiten der Aktivitätsphasen der Zauneidechse, dies
bedeutet z.B, bei entsprechenden günstigen klimatischen Bedingungen etc.
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 Betroffenheit der Arten
Durch die großflächige Inanspruchnahme der Heide- und Magerrasenflächen für die Golfanlagen u. a.
wird mindestens der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere wildlebender Arten) einschlägig. Aber auch
verbleibende Habitate können für die störungsempfindlichen Arten durch die Nutzung des
Geltungsbereichs als Ferien- und Freizeitpark entwertet werden. Somit ist eine Prüfung nach § 44
BNatSchG für diese beiden Vertreter der Herpetofauna notwendig. Da für die Kreuzkröte keine
Laichgewässer in Anspruch genommen werden, sondern ihre Landhabitate im Geltungsbereich denen
der Zauneidechse weitestgehend entsprechend, werden beide Arten in Kap. 5 gemeinsam als
„ökologische Gilde“ geprüft.
3.2
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Die 85 tatsächlich nachgewiesenen besonders und streng geschützten Vogelarten wurden, analog der
Prüfkriterien der streng geschützten Arten, einer 1. Vorprüfung (Abschichtung) unterzogen (vgl.
Anhang III.2.2). Eine 1. Vorprüfung der streng geschützten Vogelarten liefert Anhang III.2.1. Die RoteListe-Kategorien sind in Anhang III.2 beschrieben.
Nicht in die engere artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen werden Brutvögel und Nahrungsgäste, die sowohl ungefährdet sind als auch einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen auf
biogeographischer Ebene aufweisen (vgl. Anhang III.2.2). Zwar wird für einige Brutvögel durch das
Vorhaben der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 „Entnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einschlägig. Für diese Arten kann jedoch von einer ausnahmsweisen Zulassung abgesehen
werden, da trotz vorhabenbedingter Verluste an Brut- bzw. Nahrungshabitaten die ökologische Funktion der in der Umgebung vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt49. Da für die Arten in der näheren Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden sind, sofern ihr derzeitiger Bestand komplett oder teilweise aufgrund des Betriebes eines
Ferien- und Freizeitparks zurückgehen wird, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2).
Folgende 36 Vogelarten lassen sich anhand des vorhandenen Lebensraumspektrums und der Habitatqualitäten als betroffen für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ beschreiben:
Wissenschaftlicher
Artname
BArtSchV
Erhaltungszustand in NI51
Deutscher Name
RL Nds
Materialdepot
Munitionsdepot
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008)50
RL BRD
Tabelle 3.2:
Wespenbussard
Pernis apivorus
V
3
S
Ng/BN
-
U* 52
Habicht
Accipiter gentilis
*
*
S
Ng/BN
Bv
G
Sperber
Accipiter nisus
*
*
S
Bv
Ng
G
49 vgl KIEL, E. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (Hrsg.), Düsseldorf, 256 S.
50 Zu Veränderungen des Arten- und Individuenbestandes in den beiden Teilgebieten vgl. Tabellen 3.3 und 3.4
51 vgl. Kapitel 1.4
52 Erhaltungszustand atlantische Region nach NLWKN, Erhaltungszustand ohne Kennzeichnung landesweit vgl. Kap. 1.4
Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/
vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
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Wissenschaftlicher
Artname
BArtSchV
Erhaltungszustand in NI
Deutscher Name
RL Nds
Materialdepot
Munitionsdepot
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008)
RL BRD
Tabelle 3.2:
Mäusebussard
Buteo buteo
*
*
S
Bv
BN
G
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
V
S
BN
Bv
U
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
S
Ng
Bv
S
Rebhuhn
Perdix perdix
2
3
B
BN
-
U*
Wachtel
Coturnix coturnix
*
3
B
BN
Bv?
U*
Teichhuhn
Gallinula chloropus
V
V
S
Bv
-
U
Flußregenpfeifer
Charadrius dubius
*
3
S
BN
-
S
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
B
Bv
Bv
U
Großer Brachvogel
Numenius arquata
1
2
S
BN
-
U*
Turteltaube
Streptopelia turtur
3
3
S
Bv
Bv
U*
Kuckuck
Cuculus canorus
V
3
B
Bv
Bv
S
Waldkauz
Strix aluco
*
V
S
Bv
Bv
U
Waldohreule
Asio otus
*
3
S
BN
Bv
S
Schleiereule
Tyto alba
*
*
S
-
Bv
G
Uhu
Bubo bubo
*
3
S
Ng PO
Ng PO
G*
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
3
3
S
Bv
Bv
G*
Grünspecht
Picus viridis
*
3
S
Bv
Bv
U*
Schwarzspecht
Dryocopus martius
*
*
S
Bv
Bv
G*
Mittelspecht
Dendrocopus medius
*
*
S
-
Bv
U*
Haubenlerche
Galerida cristata
1
1
S
-
Dz
U*
Heidelerche
Lullula arborea
V
3
S
Bv
Bv
U*
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
B
BN
-
S
Uferschwalbe
Riparia riparia
*
V
S
BN
-
U
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
3
B
Ng
Ng
S
Mehlschwalbe
Delichon urbica
V
V
B
Ng
Ng
U
Brachpieper
Anthus campestris
1
1
S
-
Dz
S
Baumpieper
Anthus trivialis
V
V
B
Bv
Bv
U
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
*
3
B
Bv
Bv
S
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
V
*
B
Bv
-
G
Grauschnäpper
Muscicapa striata
*
V
B
Bv
Bv
U
Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
*
V
B
Bv
Bv
U
Star
Sturnus vulgaris
*
V
B
Bv
Bv
U
Girlitz
Serinus serinus
*
V
B
-
Bv
U
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
B
Bv
Bv
U
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Erhaltungszustand in NI
Materialdepot
Munitionsdepot
Wissenschaftlicher
Artname
BArtSchV
Deutscher Name
RL Nds
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008)
RL BRD
Tabelle 3.2:
Status:
Br
Brutnachweis
Tr
Transitart
Bv
Brutverdacht
Dz
Durchzügler
Bz
Brutzeitbeobachtung
Rv
Rastvogel
BN
Brutvogel außerhalb im Nahbereich
Gv
Gastvogel
Ng
Nahrungsgast
NW
Direkter Nachweis durch Ortsbegehungen
PO
Potentiell im UG vorkommend
Die für den Geltungsbereich und im näheren Umland vorkommenden sind in unterschiedlicher Weise
von dem Vorhaben betroffen:
 Reine Nahrungsgäste, Durchzügler oder Brutvögel im Nahbereich:
Als reine Nahrungsgäste für den gesamten Geltungsbereich sind Wespenbussard, Rauch- und Mehlschwalbe, potenziell auch der Uhu zu nennen. Der Uhu wurde wie 2008 auch 2014 nicht explizit nachgewiesen und wird als Durchzügler eingestuft. Mittlerweile haben sowohl der Baumfalke als auch der
Habicht ihren jeweiligen Brutplatz im Materialdepot aufgegeben, so dass diese beiden Arten in beiden
Bereichen als reine Nahrungsgäste 2014 einzustufen sind. Alle 4 Arten werden den Geltungsbereich
jedoch auch mit Betrieb eines Ferien- und Freizeitparkes weiterhin zur Nahrungsbeschaffung nutzen
und werden somit nicht beeinträchtigt.
Der Wespenbussard brütete 2008 möglicherweise nördlich des Munitionsdepots. Zwar wird durch das
geplante Vorhaben kein Bruthabitat der Art vernichtet, da er aber in unmittelbarer Nähe zum geplanten
Ferien- und Freizeitpark brütet, ist er gegenüber einer intensiveren Freizeitnutzung störanfällig. Da es
sich bei dieser Art jedoch nicht um einen Traditionsbrüter handelt, der seine Horstbäume auch nach
dem Grad der akustischen und optischen Störungen auswählt, ist nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen zu rechnen. Für 2014 war er nicht mehr in der näheren Umgebung als Brutvogel nachzuweisen und hat in der Zwischenzeit wohl den dortigen Brutplatz verlassen. Sowohl Habicht als auch
Baumfalke, die beide 2008 noch im Materialdepot gebrütet haben, konnten 2014 nicht in der näheren
Umgebung des Gesamtareals verortet werden, so dass für die beiden Arten keine bau- wie betriebsbedingten Störeinflüsse auf die Niststandorte zu beschreiben sind.
Die Schleiereule wurde 2014 am 11.06. im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ und am 02.07. am Südrand
des Munitionsdepots als Nahrungsgast dokumentiert.
Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 6 Vogelarten als reine Nahrungsgäste nicht notwendig.
Haubenlerche und Brachpieper sind als reine Durchzügler für den Geltungsbereich zu beschreiben
und wurden 2008 ausschließlich im Materialdepot nachgewiesen. Da sie dort in kleinen Trupps den
Sandmagerrasenkomplex nutzten und z. B. durchaus in die Abgrabungsgelände des Umlandes ausweichen können, ist für diese Arten mit keinen erheblichen Störungen zu rechnen, zumal die Zugzeit
außerhalb der Hauptsaison des Ferien- und Freizeitparks liegt. Somit ist eine Prüfung nach § 44
BNatSchG für diese beiden Vogelarten ebenfalls nicht notwendig.
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Die Nonnengans wurde 2014 als Durchzügler auf dem Heideweiher im Munitionsdepot mit einem
Exemplar nachgewiesen.
Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 3 Vogelarten als reine Durchzügler nicht notwendig.
Brutvögel im Nahbereich des Geltungsbereichs sind bzw. waren Wachtel, Rebhuhn, Flußregenpfeifer,
Großer Brachvogel, Feldlerche und Uferschwalbe, die 2008 und z. T. auch 2014 alle westlich des
Munitionsdepots gebrütet haben. Mittlerweile ist auch der Habicht Brutvogel im Nahbereich, da er
2014 nicht mehr im Vorhabengebiet gebrütet hat. Rebhuhn und Großer Brachvogel waren 2008 Brutvögel auf den Ackerflächen. Die Ackerschläge sind großflächig genug, damit Feldlerche, Rebhuhn und
Großer Brachvogel nicht durch die steigende Nutzung der vorhandenen Wege durch Kfz und fuß- wie
radläufige Freizeitgestaltung gestört werden und ihre Brutplätze dementsprechend wählen können.
Der Große Brachvogel und die Wachtel konnten allerdings 2014 nicht mehr nachgewiesen werden, da
die landwirtschaftliche Nutzung sich intensiviert hat (Maisanbau).
Flußregenpfeifer und Uferschwalbe sind Brutvögel in den nahe gelegenen Abgrabungen. Die Abgrabungen sind großflächig und reichhaltig strukturiert mit einem abwechslungsreichen Relief, so dass
ausreichend geschützte Bereiche vorhanden sind. Deshalb werden auch diesen beiden Arten durch
die sicherlich steigende Freizeitnutzung der vorhandenen Wege nicht gestört werden.
Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 6 Vogelarten im Nahbereich ebenfalls nicht notwendig.
 Brutvögel des Munitionsdepots:
Tabelle 3.3:
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008 und 2014) im Munitionsdepot
Munitionsdepot
Wissenschaftlicher
Artname
Anzahl BP
Bestandstrend
2008 zu 2014
Baumpieper
Anthus trivialis
Bv
24
Bv
33

Bluthänfling
Carduelis cannabina
Bv
6
Bv
5

Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
Bv
10
Bv
12

Girlitz
Serinus serinus
Bv
2
?54
Grauschnäpper
Muscicapa striata
Bv
3
Bv
2

Grünspecht
Picus viridis
Bv
1
Ng
-

Heidelerche
Lullula arborea
Bv
3
Bv
2

Kuckuck
Cuculus canorus
Bv
2
Bv
1

Mäusebussard
Buteo buteo
Bv
1
Bv
1

Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
Bv
2
Bv
2

Schwarzspecht
Dryocopus martius
Bv
1
-
-

Sperber
Accipiter nisus
Bv
1
Bv
1

Star
Sturnus vulgaris
Bv
2
Bv
1

Teichhuhn
Gallinula chloropus
Bv
1
-
-

-
Status
Artname
Anzahl BP
2014
Status53
2008
53 vgl. Tabelle 3.2
54 Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet
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Tabelle 3.3:
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008 und 2014) im Munitionsdepot
Munitionsdepot
Anzahl BP
Bestandstrend
2008 zu 2014
Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
Bv
5
Bv
4

Turteltaube
Streptopelia turtur
Bv
4
Bv
3

Waldkauz
Strix aluco
Bv
1
Bv
1

Waldohreule
Asio otus
BN
Bv
1
?55
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
Bv
4
Bv
2

Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
Bv
10
Bv
11

Status
Artname
Anzahl BP
2014
Status
2008
Wissenschaftlicher
Artname
Legende:



starke Abnahme
Abnahme deutlich
Abnahme mäßig



starke Zunahme
deutliche Zunahme
Zunahme mäßig

gleich bleibend
 Raumnutzung der Arten im Munitionsdepot56
Die Vorkommen des Ziegenmelkers konzentrierten sich 2008 auf die Sandheiden des Gebietes.
Weiterhin fanden sich Reviere im Randbereich des Birken-Kiefern-Moorwaldes, in offenen Bereichen
eines Nadelforstes sowie in einem lückigen Eichen-Mischwald armer trockener Sandböden. Die auf
den ersten Blick außergewöhnlich hohe Dichte des Ziegenmelkers relativiert sich bei der Betrachtung
der Raumnutzung. 6 Reviere liegen 2008 in unmittelbarer Nähe zur Grenze des
Untersuchungsgebietes, ein großer Teil der Nahrungssuche findet demnach auf Flächen außerhalb
des Munitionsdepots statt. Die überaus hohe Bedeutung des Gebietes für den Ziegenmelker erklärt
sich hierbei in erster Linie durch die mechanische Isolation durch den Zaun, der einen nicht
unbeträchtlichen Teil der Prädatoren (z. B. Schwarzwild) effektiv zurückhält und auch menschliche
Störer ausschließt.
Um die Bestandssituation des Ziegenmelkers besser beurteilen zu können, wurde 2010, 201257, 2014
und 201558 das Vorkommen der Art nochmals untersucht59. Die Untersuchungen 2010 bis 2015 liegen
als gesonderte Gutachten vor (vgl. auch Teil II – Wiederholungskartierung Ziegenmelker)60.
Im Winter 2011/2012 wurde die Durchforstung des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ (CEF-Maßnahme
1) begonnen.
55 Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet
56 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen in Anhang III.2.3 kartographisch dargestellt
57 2012 wurden ausschließlich der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die umliegenden Ausweichflächen kartiert, die
anderen Depotflächen dagegen nicht
58 2015 wurden ebenfalls ausschließlich der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die umliegenden Ausweichflächen kartiert,
die anderen Depotflächen dagegen nicht
59 2016 ist die Kartierung des Ziegenmelkers in allen Depotbereichen sowie den weiteren 4 Ausweichflächen vorgesehen. Die
Ergebnisse werden im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegt.
60 In 2016 ist eine weitere Kartierung sowohl der beiden Depotflächen als auch der Ausweichflächen vorgesehen. Ergebnisse
sind zum heutigen Stand (04.05.2016) noch nicht vorhanden, werden aber im Laufe der nächsten Verfahrensschritte
nachgereicht
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2008 wurden 10 Reviere im Munitionsdepot und zwei weitere im Materialdepot festgestellt.
Demgegenüber wurden 2010 8 Reviere ermittelt, die ausnahmslos alle im Munitionsdepot lagen. 2014
wurden im gesamten Munitionsdepot 11 Brutpaare festgestellt.
Die Zahl der Brutpaare allein im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ stellen sich in den
entsprechenden Jahren wie folgt dar:





2008: 3 Bp
2010: 2 Bp
2012: 3 Bp
2014: 4 Bp
2015: 4 Bp
Der Vergleich mit den Untersuchungen in 2008 und 2010 zeigt für den „Rückzugsraum Ziegenmelker“
deutlich, dass die Gehölzrodung im Winter 2011/2012 als Pflegemaßnahme greift, wobei sie noch
nicht abgeschlossen ist.
Die weiteren Ausweichflächen61 sollen für den Ziegenmelker als Leitart einen Flächenverbund
zusammen mit den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bilden, bis sich im „NSG“ Itterbecker Heide“, durch
Umwandlung einer Ackerflächen in Heide-/ Magerrasenstrukturen in Zusammenarbeit mit der
Naturschutzstiftung Grafschaft Bentheim, mittelfristig ein Zusatz- bzw. Ersatzlebensraum etabliert hat.




Fläche „von Brockhausen“:
Fläche „Aufforstung Gemeinde“:
Fläche „Aufforstung Weersmann“:
Fläche „Altbestand Weersmann“:
2012, 2014 und 2015 je 1 Bp
2012, 2014 und 2015 je 1 Bp
2012, 2014 und 2015 je 1 Bp
2012 und 2014 je 1 Bp, 2015 kein Bp
Da diese Flächen 2008 nicht Gegenstand der Kartierungen waren ist es, mit Ausnahme der Fläche
„Altbestand Weersmann“, auf den 3 anderen Flächen durchaus wahrscheinlich, dass diese Reviere
aufgrund ihrer Struktur bereits 2008 besetzt waren. Im „Altbestand Weersmann“ wurden durch
Räumung 3 Freiflächen von je ca. 50 m² geschaffen. Auf einer dieser Flächen wurde dieses Revier
festgestellt, so dass definitiv von einer Neubesiedlung auszugehen ist. In den Flächen „Aufforstung
Gemeinde“ und „Aufforstung Weersmann“ wurden die vereinbarten Pflegeziele (Stand Frühjahr 2014)
im ersten Fall noch gar nicht und im zweiten Fall nur teilweise umgesetzt. Für die Fläche „von
Brockhausen“ sollten noch Pflegeziele vereinbart werden, da die einige Jahre kümmernde Aufforstung
sich allmählich wieder erholt. Dann ist auch auf diesen Flächen mit einer Zunahme zu rechnen.
Die Heidelerche wurde ausschließlich auf den trockenen und feuchten Sandheiden gefunden, der
Baumpieper verhielt sich etwas plastischer und besiedelte zudem die Randbereiche von
Gehölzstrukturen. Auch die beiden Vorkommen des Schwarzkehlchens wurden auf Sandheiden
gefunden, wobei hier die eingestreuten Jungkiefern als Sitz- und Singwarten eine gewisse Bedeutung
haben. Der Bluthänfling wurde in den Randbereichen des Munitionsdepots gefunden, zumeist an
Stellen mit einem leicht verbrachten Charakter.
Für Heidelerche und Baumpieper ist 2014 ein leichter Bestandsrückgang gegenüber 2008 zu
verzeichnen, die Anzahl besiedelter Reviere des Schwarzkehlchens sind konstant geblieben. Die
Anzahl der Reviere des Baumpiepers hat zwischenzeitlich zugenommen.
Die Vorkommen des Gartenrotschwanzes befinden sich in den Randbereichen von Waldstrukturen,
aber auch Verbuschungscluster auf den Sandheiden wurden besiedelt. Ähnliches wurde bei der
Waldschnepfe beobachtet, die zwar überwiegend in sylvatischen Strukturen gefunden wurde, jedoch
auch auf Vorwaldstadien auf den Sandheiden nachgewiesen wurde.
Die Anzahl der Reviere des Gartenrotschwanzes ist gegenüber 2008 leicht angestiegen. Dagegen hat
sich das Vorkommen der Waldschnepfe im Munitionsdepot faktisch halbiert. Da im „Rückzugsraum
Ziegenmelker“ zwischenzeitlich massive Durchforstungen vorgenommen wurden, ist das
61 Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3
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Verschwinden der Art dort erklärbar, im Osten der 2008 besiedelten Räume ist womöglich der
verstärkte Gehölzaufwuchs für den Rückgang verantwortlich.
Die Turteltaube wurde ausschließlich in offenen Waldbereichen nachgewiesen. Grau- und
Trauerschnäpper sowie der Star wurden in unterschiedlichen sylvatischen Strukturen gefunden, die
aufgrund ihrer Strukturvielfalt zahlreiche geeignete Neststandorte boten. Der Waldkauz wurde mit
revieranzeigendem Verhalten in dem Eichenmischwald registriert, als Nahrungshabitat kommt aber
das gesamte Untersuchungsgebiet in Frage. Der Grünspecht nutzte einen Nadelforst im Nordbereich
als Reproduktionshabitat, auch hier geht die Ausdehnung des Nahrungshabitates über die Grenzen
des Untersuchungsgebietes hinaus. Gleiches gilt für den Schwarzspecht, der im Birken-Moorwald im
Westbereich brütend festgestellt werden konnte.
Bei Star, Grau- und Trauerschnäpper und der Turteltaube gab es einen leichten Rückgang in der Zahl
der besiedelten Reviere, die sich bei der Turteltaube außerdem 2014 nach Süden verschoben haben.
Der Star dagegen hat einen massiven Lebensraumwechsel: während er 2008 noch im sogenannten
„Rückzugsraum Ziegenmelker“ brütete, war es 2014 eine Gebäudebrut. Dieser Ortswechsel ist jedoch
nicht auf die 2011/2012 vorgenommene Gehölzentfernung zurückzuführen, da diese weiter nördlich
stattfand. Der Waldkauz hat gegenüber 2008 seinen Neststandort gewechselt. Grün- und
Schwarzspecht waren 2014 im Munitionsdepot nicht mehr nachzuweisen, wobei explizit beim
Schwarzspecht Höhlenbäume im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ während der Auflichtung geschont
wurden.
Das eine Brutpaar des Teichhuhns war 2008 im Heideweiher festzustellen. Dort wurde es 2014 nicht
festgestellt. Möglicherweise ist einer der beiden Altvögel verunfallt oder prädiert worden,
erfahrungsgemäß dauert dann bei derart isolierten Revieren die Wiederansiedlung etwas länger.
Die beiden Greifvogelarten Sperber und Mäusebussard wurden mit je einem Brutpaar sowohl 2008
wie 2014 zentral im Bereich der Bunkeranlagen und an der Südgrenze des Munitionsdepots festgestellt. Der Mäusebussard nutzt 2014 sogar immer noch denselben Horst.
Für den Kuckuck ist keine Lebensraumpräferenz zu benennen, da er als Brutparasit seine Eier in die
Nester von ihm präferierten Arten wie z. B. Grasmücken, Bachstelze, Pieper, Braunellen und Zaunkönig legt. Da die genannten Arten besonders geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in
der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen, dementsprechend hält sich der Kuckuck sich ebenfalls in den Habitaten seiner Wirtsarten
auf.
 Betroffenheit der Arten
Für den Kuckuck ist keine Betroffenheit zu benennen. Da die oben genannten Arten besonders
geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu
nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen, so wird sich der Kuckuck ebenfalls dementsprechend in den Habitaten seiner Wirtsarten aufhalten. Somit ist eine Prüfung nach § 44
BNatSchG für diese Vogelart nicht notwendig.
Baubedingt ergeben sich im Materialdepot für die Vogelfauna erhebliche Beeinträchtigungen, da der
Anteil störungsempfindlicher Arten wesentlich höher ist als im Materialdepot, allen voran der
Ziegenmelker mit 10 festgestellten Brutpaaren im Munitionsdepot in 2008. Bau- und anlagebedingt
sind daneben die Arten Grünspecht, Heidelerche, Schwarzspecht, Turteltaube, Baumpieper,
Bluthänfling, Schwarzkehlchen und Waldschnepfe betroffen, da diese Arten durch die baubedingten
Störeinflüsse bereits während der Bauphase zum großen Teil abwandern werden. Dies ließ zwingend
die Änderung der ursprünglichen Planungen, insbesondere für die Lage der Golfanlagen, notwendig
werden.
Da gemäß den Planungen bau- wie anlagebedingt eine umfangreiche Umgestaltung des Geländes
(Golfanlagen, Camping-Stellplätze, Ferienwohnungen) vorgenommen werden soll, wird durch die
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weiträumige Zerstörung offener Vegetationsbereiche für die Bodenbrüter der Brutraum erheblich
reduziert. Dies gilt auch für einen Teil der baum- und gebüschbrütenden Arten.
Störungsempfindliche Bodenbrüter sind hiervon allgemein im genutzten Areal des Munitionsdepots
nicht betroffen, da die Arten durch das betriebsbedingte Störpotential eines Ferien- und Freizeitparks
innerhalb des Geländes nicht mehr vorkommen werden und bereits baubedingt das Munitionsdepot
meiden werden. Die Pflege der Außen- und Golfanlagen stellt für die Brutvögel im direkten Umfeld der
Anlagen ein erhebliches Störungspotential dar, gleichzeitig wird durch die Pflege die Vegetation
verändert. Wie auch auf anderen Golfplätzen, ist hier das weitere Vorkommen wertgebender
Bodenbrüter selbst in der näheren Umgebung ausgeschlossen. Erhebliche pflegebedingte
Beeinträchtigungen bestehen außerdem z. B. für samenfressende Arten.
Hierbei sind Kompensationsmaßnahmen im Munitionsdepot mit der Schaffung des „RückzugsbereichZiegenmelker“, als störungsarmer großflächiger Bereich entlang der Westseite, vorgesehen. Weitere
Rückzugsbereiche stehen zum gegenwärtigen Planungsstand außerdem zur Verfügung (vgl. Kap.
4.2), da allein mit dem „Rückzugsraum Ziegenmelker“ kein adäquater Ausgleich möglich wäre.
Dennoch wird, mit Ausnahme des Kuckucks, für alle anderen 17 Vogelarten der Verbotstatbestand
nach § 44 (1) Nr. 3 und/oder nach § 44 (1) Nr. 2 einschlägig, so dass eine Prüfung nach § 44
BNatSchG für diese 17 Vogelarten notwendig ist.
 Brutvögel des Materialdepots:
Tabelle 3.4:
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008 und 2014) im Materialdepot
Materialdepot
2014
Falco subbuteo
Bv
1
Ng
-

Baumpieper
Anthus trivialis
Bv
16
Bv
17

Bluthänfling
Carduelis cannabina
Bv
9
Bv
6

Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
Bv
18
Bv
16

Girlitz
Serinus serinus
Bv
3
Bv
2

Grauschnäpper
Muscicapa striata
Bv
7
Bv
3

Grünspecht
Picus viridis
Bv
1
Bv
1

Habicht
Accipiter gentilis
Bv
1
Ng
-

Heidelerche
Lullula arborea
Bv
3
Bv
2

Kuckuck
Cuculus canorus
Bv
1
Bv
1

Mittelspecht
Dendrocopus medius
Bv
?
-
-
?
Schleiereule
Tyto alba
Bv
1
Bv
1

Schwarzspecht
Dryocopus martius
Bv
1
-
-

Star
Sturnus vulgaris
Bv
7
Bv
5

Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
Bv
3
Bv
2

Turmfalke
Falco tinnunculus
Bv
1
Bv
1

Turteltaube
Streptopelia turtur
Bv
2
Bv
1

Status
Baumfalke
Anzahl BP
Bestandstrend
2008 zu 2014
Status62
Artname
Anzahl BP
2008
Wissenschaftlicher
Artname
62 vgl. Tabelle 3.2
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Tabelle 3.4:
Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten
(Stand Kartierung 2008 und 2014) im Materialdepot
Materialdepot
Artname
Anzahl BP
Status
Anzahl BP
2014
Status
2008
Wissenschaftlicher
Artname
Bestandstrend
2008 zu 2014
Wachtel
Coturnix coturnix
Bv?
?
-
-
?
Waldkauz
Strix aluco
Bv
1
Bv
1

Waldohreule
Asio otus
Bv
1
Bv
1

Waldschnepfe
Scolopax rusticola
Bv
4
Bv
1

Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
Bv
2
Bv
3

Legende:



starke Abnahme
Abnahme deutlich
Abnahme mäßig



starke Zunahme
deutliche Zunahme
Zunahme mäßig

gleich bleibend
 Raumnutzung der Arten im Materialdepot63
Der Habicht und der Waldkauz brüteten 2008 im Materialdepot im Südostbereich in einem
Kiefernwald. Der stellenweise recht lückige Charakter dieses Waldes ermöglicht auch die dortige Brut
der Turteltaube. Der Turmfalke besetzte 2008 ein altes Krähennest im Kiefernbestand zwischen den
Hallen. Ganz im Osten des Materialdepots brütet der Baumfalke in dem Eichen-Kiefernmischwald.
Wie auch beim Habicht, Turmfalken und beim Waldkauz reicht der Nahrungshabitat des Baumfalken
über die Grenzen des Materialdepots hinaus.
Turmfalke und Waldkauz sind auch 2014 im Munitionsdepot vertreten. Der Turmfalke nutzt ein
anderes Krähennest, allerdings in demselben Kiefernbestand. Der Waldkauz ist dagegen in das
Waldareal östlich der Hallen umgezogen. Auch bei der Turteltaube ist 2014 die Raumnutzung des
Munitionsdepot gegenüber 2008 verändert: die beiden Reviere am Südostrand waren 2014 nicht
besetzt, dagegen brütet die Art 2014 mit einem Brutpaar im Norden des Depotbereichs.
Habicht und Baumfalke wurden 2014 nicht nachgewiesen. Warum das jeweilige Brutpaar östlich der
Hallen dort nicht (mehr) anzutreffen ist, kann viele Gründe haben. Möglich sind beispielsweise
demökologische Einflüsse oder auch Nistplatzkonkurrenz mit anderen Arten oder sturmbedingte
Verluste des Neststandortes.
Die Waldschnepfe wurde in sylvatischen Habitaten unterschiedlichen Typs angetroffen. Sie
besiedelte sowohl Kiefernwälder als auch den Eichen-Kiefernmischwald.
Die Vorkommen der Waldschnepfe im Materialdepot haben sich jedoch massiv reduziert. Von den
2008 festgestellten 4 Brutpaaren war 2014 nur noch eines vorhanden.
Der Gartenrotschwanz war in den Randbereichen der Gehölzstrukturen ausgesprochen häufig. Die
Kiefernwälder und auch der Eichen-Kiefernwald stellten mit ihren vielfältigen spechtbürtigen
Strukturen für Star, Grau- und Trauerschnäpper geeignete Habitate dar. Der Girlitz wurde mit drei
63 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen in Anhang III.2.3 kartographisch dargestellt
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Paaren im Nordwestbereich des Materialdepots gefunden, er besiedelt hier Habitate in Nähe der
dortigen Wirtschaftsgebäude.
Die Zahl der Brutpaare sind bei Gartenrotschwanz, Girlitz und Trauerschnäpper 2014 leicht
zurückgegangen gegenüber der Bestandsaufnahme 2008. Die Zahl der Brutpaare bei Grauschnäpper
und Star haben dagegen signifikant abgenommen. Bei Grauschnäpper muss schon von einem
außerordentlichen Bestandsrückgang ausgegangen werden, die Anzahl der Reviere hat sich mehr als
halbiert. Gründe hierfür ist möglicherweise eine Konkurrenz zu anderen Arten, die die Nistplätze
okkupiert haben.
Die Schleiereule als klassische Gebäudebrüterin konnte sowohl 2008 als auch 2014 einem zentralen
Wirtschaftsgebäude zugeordnet werden. Ihre Raumnutzung beschränkt sich, wie auch die, 2008 in
einer nahe gelegenen Kiefer brütenden Waldohreule, auf den Nordwestbereich des Materialdepots,
da ein Meideverhalten zum südöstlich brütenden Waldkauz besteht. Deren Neststandort hat sich 2014
geringfügig an den Westrand des Materialdepots verschoben.
Unklar ist der Status der Wachtel, die einmal in einem mageren mesophilen Grünland im
Zentralbereich des Gebietes verhört werden konnte. Da spätere Nachweise im Jahr 2008 nicht
erbracht werden konnten, konnte nicht von einem dauerhaft besetzten Revier ausgegangen werden.
Dies war auch 2014 der Fall, in diesem Jahr wurde die Wachtel im gesamten Materialdepot kein
einziges Mal verhört. Da es sich um eine Invasionsart handelt, die spontan und temporär
Lebensräume besiedelt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Art um einen regelmäßigen
Brutvogel im Materialdepot handelt.
Die beiden Nachweise des Ziegenmelkers konnten in den Randbereichen des südöstlich gelegenen
Magerrasens und in dem Kiefernwald im Nordosten erbracht werden. In diesem Waldbereich wurde
auch der Schwarzspecht nachgewiesen. Der Grünspecht brütete im nordöstlich gelegenen
Kiefernwald. Die einmalige Feststellung des Mittelspechtes in direkter Nachbarschaft zu diesem
Wald rechtfertigt noch keinen Brutverdacht, die Art findet hier nur bedingt geeignete Lebensräume vor.
War der Ziegenmelker 2008 mit 2 Revieren nur im Depotgelände östlich der Hallen vertreten, so war
er für 2010 im gesamten Materialdepot gar nicht nachzuweisen. 2014 wiederum brütet er mit 2
Brutpaaren im Bereich der Hallen64. Bei dem nördlichen Brutrevier könnte es sich auch um eine
Schachtelbrut des Paares auf der westlich gelegenen Ausweichfläche „Altbestand Weersmann“
handeln. 2014 wurde außerdem ein weiteres Brutpaar an den südwestlichen Hallen nachgewiesen,
ein Grund hierfür kann der dort geringe Betrieb sein.
Das Brutrevier des Grünspechtes ist gegenüber 2008 konstant geblieben. Der Schwarzspecht konnte
dagegen im Materialdepot 2014 nicht (mehr) festgestellt werden. Konkrete Gründe für den
Bestandsrückgang zu benennen, fällt jedoch in den Bereich der Spekulation.
Da auch 2014 der Mittelspecht im Materialdepot nicht nachgewiesen wurde, ist sein Vorkommen
definitiv auszuschließen.
Die Heidelerche brütete einmal auf einem mageren mesophilen Grünland an einem zentralen
Wirtschaftsgebäude, wesentlich typischer für diese Art war der Nachweis auf dem Sand-Magerrasen
im Südostbereich. Der Baumpieper brütete in großer Anzahl in einer Vielzahl unterschiedlicher
Biotope, die jedoch alle eine ausgesprochen offene Struktur aufwiesen. So wurde er auf Sandheiden,
mageren Grünländern und auch in lichten Kiefernwäldern gefunden. Die Vorkommen des
Bluthänflings verteilen sich relativ gleichmäßig über den mit Hallen bestandenen Teil des Areals, das
Umfeld dieser Gebäude ist für diese Art sowohl als Brut- als auch Nahrungshabitat geeignet.
Während beim Baumpieper die Anzahl der Brutpaare 2014 leicht angestiegen ist, ist die Zahl der
Brutpaare sowohl beim Bluthänfling als auch bei der Heidelerche gegenüber 2008 rückläufig. Die
Heidelerche hat sich 2014 auf den Bereich östlich der Hallen zurückgezogen, 2008 war sie noch in der
Umgebung der Gebäude anzutreffen. Für den Bluthänfling ist möglicherweise eine verstärkte Pflege
durch Mahd dafür verantwortlich.
64 Vgl. Abb. III.34 und III.36 in Anhang III.2.3
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Für den Kuckuck ist keine Lebensraumpräferenz zu benennen, da er als Brutparasit seine Eier in die
Nester von ihm präferierten Arten wie z. B. Grasmücken, Bachstelze, Pieper, Braunellen und Zaunkönig legt. 2014 hat sich gegenüber der Situation 2008 nicht verändert – beide Male wurde ein rufendes
Exemplar im Materialdepot festgestellt. Da die genannten Arten besonders geschützte Arten ohne
Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen. Deshalb hält sich der Kuckuck ebenfalls dementsprechend in den Habitaten seiner Wirtsarten auf.
 Betroffenheit der Arten
Für den Kuckuck ist keine Betroffenheit zu benennen. Da die oben genannten Arten besonders
geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu
nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen, so wird sich der Kuckuck ebenfalls dementsprechend in den Habitaten seiner Wirtsarten aufhalten. Somit ist eine Prüfung nach § 44
BNatSchG für diese Vogelart nicht notwendig.
Baubedingt ergeben sich im Materialdepot für die Vogelfauna die erhebliche Beeinträchtigung aufgrund menschlicher Scheuchwirkung, so dass die Arten z. T. bereits schon während der Bautätigkeiten
diesen Teil des UG meiden werden. Im Materialdepot ist der Anteil störungsempfindlicher Arten etwas
geringer als im Munitionsdepot. Wesentlich betroffen sein werden Grünspecht, Habicht, Heidelerche,
Ziegenmelker, Wachtel, Waldschnepfe, Kolkrabe, Baumfalke, Turmfalke, Schleiereule, Waldkauz und
Waldohreule. Die Schleiereule wird bei geeignet angebrachten Ersatzquartieren als Brutvogel in das
Materialdepot zurückkehren können.
Anlagebedingt sind für die Avifauna zwei erhebliche Beeinträchtigungen zu beschreiben: während zur
Vermeidung von Scheibenanflug relativ problemlos Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, ist
die Veränderung der Standort- und Vegetationsverhältnisse der Offenlandhabitate nur in eingeschränktem Maße vor Ort auszugleichen. Hiervon sind samenfressende Arten möglicherweise weniger
betroffen als die störungsanfälligen Bodenbrüter.
Störungsempfindliche Bodenbrüter sind hiervon allgemein im Materialdepot nicht betroffen, da die
Arten durch das betriebsbedingte Störpotential eines Ferien- und Freizeitparks innerhalb des Geländes nicht mehr vorkommen werden und bereits baubedingt das Materialdepot meiden werden.
Hierbei sind Kompensationsmaßnahmen im Munitionsdepot mit der Schaffung des „RückzugsbereichZiegenmelker“, als störungsarmer großflächiger Bereich entlang der Westseite, vorgesehen. Weitere 4
Rückzugsbereiche stehen zum gegenwärtigen Planungsstand außerdem zur Verfügung (vgl. Kap.
4.2), da allein mit dem Rückzugsraum-West kein adäquater Ausgleich möglich wäre.
Dennoch wird, mit Ausnahme des Kuckucks, für alle anderen 21 Vogelarten der Verbotstatbestand
nach § 44 (1) Nr. 3 und/oder nach § 44 (1) Nr. 2 einschlägig, so dass eine Prüfung nach § 44
BNatSchG für diese 21 Vogelarten notwendig ist.
3.3
Nationale Verantwortungsarten
Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben.
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4
Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
4.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Nach der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU (2001)65 sollen nur die von einer Gemeinde tatsächlich vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich dargestellt
werden (prinzipiell enthalten in den Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß § 9 (1) BauGB). Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der spezielle Artenschutz in seinem heutigen Umfang noch nicht in der
Gesetzgebung etabliert.
Um allerdings den Wirkungsgrad der mit der Ausweisung des Plangebietes als Ferien- und Freizeitpark verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft artenschutzrechtlich umfassend bewerten zu können, ist eine Beschreibung aller notwendigen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Dementsprechend gehen die nachfolgenden Maßnahmenbeschreibungen über den derzeitigen Stand der Festsetzungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ hinaus. Dies ist insbesondere bei den baubedingten Vermeidungsmaßnahmen der Fall, da die
textlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan dies nicht berücksichtigen müssen. Solche Vermeidungsmaßnahmen können aber, einer die Artschutzbelange berücksichtigenden Planung in der Konsequenz dazu verhelfen, den Eintritt in die Ausnahmeprüfung zu vermeiden.
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sollen durchgeführt werden, um Gefährdungen von Tier- und
Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt
unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen.
Tabelle 4.1:
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen
Fledermäuse
Vögel
Herpetofauna
Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V
X
X
X
V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf
das vorhandene Wegenetz, flächensparende Neuanlage
V
X
V
X
X
X
V
X
X
X
Maßnahme
mit günstiger Wirkung auf ►
▼
Minderung baubedingter Wirkungen
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
C
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls
nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
C
X
V
X
X
X
V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von
Bäumen und Sträuchern auf die Sondergebiete und zur Auflichtung
P
X
X
X
V07 Potentielle
Nistbzw.
Quartierbäume
mit
einem
Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind soweit wie möglich zu
schonen, Baumschutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 während der
Bauphase
P
X
X
65 Quelle: FACHKOMMISSION „STÄDTEBAU“ DER ARGEBAU (2001): Mustereinführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung. – SBU 8: 1-36.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Maßnahme
mit günstiger Wirkung auf ►
▼
X
X
Herpetofauna
Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im
Vögel
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen
Fledermäuse
Tabelle 4.1:
V08 Fällen von Bäumen mit BHD >40 cm und weiterer
quartierverdächtiger Bäume, die als Winterquartier in Frage kommen
und nicht – wie überwiegend vorgesehen – erhalten werden können,
mittels Bagger mit Fällzange im Beisein eines FledermausSachverständigen zwischen 01.10. und 28.02., die Rodung anderer
Gehölzbestände/Einzelgehölze bis 15.02.
In der Reproduktionsperiode vor Baubeginn müssen die in Frage
kommenden Bäume mit potentiellen Winterquartieren vor der Fällung
auf Fledermausbesatz untersucht werden.
Bei schlechter Witterung müssen ggf. bei den Rodungsarbeiten
zutage tretende Fledermäuse in kurzzeitige Obhut genommen und in
das Ersatzquartier im Geltungsbereich verbracht werden;
V
V09 Temporäre Umsetzung von Kreuzkröte und Zauneidechse vor Beginn
der Bauphase: Vor der Baufeldräumung müssen zwischen März und
August (bei geeigneter Witterung auch bis Mitte September) alle in
den Depotbereichen auffindbaren Zauneidechsen und Kreuzkröten
(sowie weiterer Beifang) mittels geeigneter Methoden gefangen
werden, damit kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der
Baufeldräumung eintritt. Die Tiere sind sofort nach dem Fang in die
beiden, schon vorher dafür hergerichteten in den Flächen für die CEF
Maßnahmen 1 und 6 zu verbringen (Beschreibung der für die
Umsetzung notwendigen Maßnahmen siehe dort).
An geeigneten Stellen sind neben den Bauflächen zusätzlich
Versteckmöglichkeiten bereits vor Baubeginn anzubieten. Ausführung,
Lage und Anzahl ist hierfür im Detail noch festzulegen.
V
V10 Entfernung
aller
Vegetationsbestände
außerhalb
der
Reproduktionszeit (in der Regel zwischen 01.10. und 01.03.) mit
Ausnahme Bäume mit BHD >40 cm (Zeitraum des Fällens siehe V08).
Vor dem Abtrag der Stubben und Erdmassen müssen
Versteckmöglichkeiten wie z. B. Stubben und Steinhaufen auf
überwinternde Amphibien und Reptilien untersucht werden. Die Tiere
müssen außerhalb des Eingriffsbereichs an geeignete Stellen
verbracht werden
B
X
X
X
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-,
Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste mit
Ausnahme der zu schaffenden Rohbodenflächen (Durchführung der
Arbeiten im Spätsommer da keine Brutzeit, eingeschränkte
Lurchaktivitäten im Raum); Beibehaltung möglichst großflächiger
baubedingt unzerstörter Bereiche
P
X
X
X
V12 Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen auf bereits befestigten
Flächen
V
X
X
X
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Besprengen mit
Wasser) reduzieren C, D
V
X
X
X
V14 "Verstänkerung" sämtlicher potentiell als Quartier taugliche Strukturen
an/in den Gebäuden vor dem jeweiligen Baubeginn (im März vor der
Besiedlung der Sommer- bzw. Fortpflanzungsquartiere und nochmals
zwischen 01.09. und 15.10. nach der Reproduktions- und
Aufzuchttzeit) um Attraktivität der behandelten Strukturen für
V
X
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XA
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Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Maßnahme
Fledermäuse
Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im
mit günstiger Wirkung auf ►
▼
Herpetofauna
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen
Vögel
Tabelle 4.1:
Fledermäuse im darauffolgenden Jahr erheblich zu senken. Hierdurch
wird eine Nutzung durch Fledermäuse während der Bauphase
verhindert. Da die Tiere in ihrem Quartierverbund während der
Bauphase ausweichen können, ist eine Wiederbesiedlung geeigneter
Gebäudestrukturen nach dem Bau möglich.
XA
V15 In passenden ungestörten Bereichen im Geltungsbereich sollten
geeignete Hibernationsquartiere angeboten werden, die optimaler
Weise schon vor Beginn der Arbeiten installiert werden sollten
V
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten im Bereich
nicht überbauter Flächen und Wiederherstellung von Vegetationsbereichen
V
X
X
X
V17 Eine aus dem gegenwärtigen Planungsstand zu begründende
erforderliche Präzisierung aller Maßnahmen kann durch Einsetzung
einer ökologischen Baubegleitung in einvernehmlicher Abstimmung
mit den Naturschutzbehörden erzielt werden.
V
X
X
X
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-,
Magerrasen und Heidestandorte. D 66
P
X
X
X
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen,
insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender
Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden außerhalb der
Sondergebiete D
V
X
X
X
V20 Belassen von liegendem Alt- und Totholz in den verbleibenden
Waldbereichen
V
X
V21 Zur ökologischen Aufwertung des Plangebiets kann eine Fassadenbegrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) in
Betracht gezogen werden. Für die Fassadenbegrünung können
Geißblatt, Waldrebe, Efeu, Hopfen, oder Weinrebe verwendet werden
V
X
X
V22 Optimierung der Bepflanzung: Um ein Optimum für die heimische
Fauna zu erreichen, sollte auf Pflanzen zurückgegriffen werden, die
nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern (vgl. Anhang III.4)
V
X
X
X
V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen
Biotopen D
V
X
X
X
V24 Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen,
Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des
LAI von 2001 D:
➢ Beleuchtungskörper sind nur an der Stätte der Leistung zulässig
und dürfen bis in Höhe von max. 10 m angebracht werden
V
X
X
X
Minderung anlagebedingter Wirkungen
XA
66 Durch die Maßnahmen zum Erhalt, zur Verjüngung und zur Pflege von Heideflächen und Magerrasen werden sowohl
innerhalb des Plangebietes als auch in den Bereichen für CEF-Maßnahmen die Lebensbedingungen auch anderer
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der Heiden und Magerrasen gefördert. Sowohl für den Heide-Grashüpfer, als auch den
Ockerbindigen Samtfalter und den Englischen Ginster sind auf magere Rohböden und die Sukzessions- und Pflegestadien
der Heideflächen und Magerrasen angewiesen. Durch die umfangreichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und
Pflegemaßnahmen werden die Lebensgemeinschaften der beeinträchtigten wertgebenden Arten in angemessener und
ausreichender Form berücksichtigt.
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„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Maßnahme
Fledermäuse
Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im
mit günstiger Wirkung auf ►
▼
Herpetofauna
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen
Vögel
Tabelle 4.1:
➢ Beleuchtung an den Verkehrsflächen nur sehr sparsam vornehmen
➢ Verwendung von LEDs67 oder Natrium-Niederdrucklampen mit
Strahlung im Bereich von 580 nm oder Natrium-Hochdrucklampen
mit verbreitertem Spektrum und weißgelbem Licht
➢ Verwendung von abgeschirmten Leuchten bzw. Gehäusen, die
nicht nach oben und möglichst wenig zu Seite, d.h. max. 20 ° unter
der Horizontalen, strahlen (verhindert Abstrahlung und Anlockung
im Umland)
➢ Verwendung von Gehäusen mit hoher Dichtigkeit und Stabilität,
damit Insekten nicht in das Gehäuse gelangen können (verhindert
dadurch auch ein Verunfallen von Fledermäusen, die die Insekten
im Gehäuse erbeuten wollen)
➢ Reduzierung der Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe auf das minimal
erforderliche auszuleuchtende Maß
Im Einzugsbereich von Gewässern ist aus humanmedizinischer Sicht
keine permanent eingeschaltete Außenbeleuchtung höchst sinnvoll
V25 Minderung von Fallensituationen für Amphibien, Reptilien und andere
Kleintiere: an neu zu setzenden Bordsteinen durch den Einbau
schräger Bordsteine, an Einlaufschächten zur Wegeentwässerung
durch die Verwendung geeigneter engstrebiger Gullyroste
P
X
V26 Verwendung unbedenklicher Holzschutzmittel, z. B. solcher auf
Permethrinbasis
B
V27 Vermeidung von Scheibenanflug: Verwendung von ORNILUX™-,
Kathedral- oder Mattglas, Verwendung von Sprossenfenstern,
Anbringen von Rollos und/oder Gardinen etc. bei Neueinbau bzw.
Austausch C
V
X
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen in den
Sondergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 C
B
X
X
X
Minderung betriebsbedingter Wirkungen
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes
möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums:
Schaffung neuer Lebensräume für die Fauna, Erhöhung des
Deckungsgefühls, Reduktion betriebsbedingter Stresswirkung,
Abschirmung wertvoller Bereiche; Verjüngung der Heideflächen in
Absprache mit der UNB A
V
X
X
X
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen (max. 30 km/h) und deren
Überwachung innerhalb der gesamten Anlage zur Vermeidung von
verkehrsbedingten Individuenverlusten
➢ Zusätzlich ist die vorhandene Straße entlang des Rückzugsraumes
für den Ziegenmelker (CEF 1) während der Brutzeit nachts mit
einem Fahrverbot zu belegen. Dies kann durch umlegbare Poller
umgesetzt werden E
V
X
X
X
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission: Beleuchtung an den
Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs nur sehr sparsam
vornehmen; Beleuchtung nicht vor weißen bzw. reflektierenden
Fassaden anbringen (Vermeidung von Abstrahlung ins Umland) oder
V
X
X
X
67 dieser Beleuchtungstyp besitzt außerdem eine deutlich höhere Effizienz, d. h. Lichtausbeute pro Watt als HQL-Lampen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Tabelle 4.1:
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen
Fledermäuse
Vögel
Herpetofauna
Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der
Golfbahnen, dadurch kann auch auf die übliche Verwendung von
Dipterenfallen verzichtet werden
V
X
X
X
V33 keine Genehmigung
scheinwerfern
Projektions-
B
X
XB
V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten
V
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V
X
V36 Kühl- und Lüftungstechniken mit möglichst geringem Ultraschallanteil
im Frequenzbereich zwischen 18 und 120 kHz installieren
V
X
V37 kein Einsatz von vergrämenden Nager- und Marderabwehrgeräten auf
Ultraschallbasis
V
X
V38 bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen:
➢ Verzicht auf Stacheldraht oder Knotengeflecht
➢ das vorhandene Pfostenmaterial ist darüber hinaus bei Rohren zu
prüfen, ob diese oben verschlossen sind (Fallenwirkung der
Rohröffnung für Kleinvögel!). Ein Verschluss kann durch Beton,
eingeschlagene Rundhölzer, Verschlusskappen oder auch durch
Verfüllen des Rohres mit Steinen erfolgen
➢ keine Verwendung oben offener Rohre bei einer Neueinzäunung,
➢ Regelmäßige
Kontrolle
und
zügige
Wartung
defekter
Zaunabschnitte68
V
X
X
V39 extensive regelmäßige Pflege (Mahd) D:
➢ zu Zeiten der Amphibienwanderungen darf, mit Ausnahme der
pflegeintensiven Bereiche der Golfbahnen, keine Mahd stattfinden.
➢ zum Schutz von Brutvögeln (insbesondere Ziegenmelker) ist
außerhalb der Golfbahnen das Mähen erst ab dem 15.08. zulässig.
➢ Der Einsatz von Balkenmähern ist vorzuziehen.
➢ Die Mahdtiefe soll nicht tiefer als 4 cm gewählt werden, mit
Ausnahme der pflegeintensiven Bereiche
➢ sparsamer Einsatz von mineralischen Düngern und Bioziden im
Rahmen der gärtnerischen Pflege (mit Ausnahme der
pflegeintensiven Bereiche der Golfbahnen, rasche Einspülung der
Düngemittel in das Substrat) und generell kein Einsatz in den
verbleibenden Vegetationsbeständen
➢ Einsatz von abdriftmindernder Geräte zur Ausbringung von
Düngern und Bioziden auf den pflegeintensiven Golfflächen. Kein
Düngemittel- und Biozideinsatz außerhalb dieser Bereiche.
➢ generell kein Einsatz von Rodentiziden, lediglich zur Gefahrenabwehr innerhalb der SO durch anerkannte Schädlingsbekämpfer
zulässig
B69
X
X
Maßnahme
mit günstiger Wirkung auf ►
▼
in Gehölzbeständen (Vermeidung von Anlockung oder Vergrämung),
vgl. V 24
von
Flutlichtanlagen
oder
XB
X
X
68 Die regelmäßige Kontrolle und ggf. Wartung verhindert einerseits, dass Vögel in lockerem Zaungeflecht verunfallen,
andererseits heben Wildschweine lockeres Zaunmaterial regelmäßig an und wirken dann als Prädatoren auf Bodenbrüter
und Amphibien
69 Einzelmaßnahmen sind teilweise bereits in den Festsetzungen zum B-Plan enthalten
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Maßnahme
Fledermäuse
Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im
mit günstiger Wirkung auf ►
▼
Herpetofauna
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen
Vögel
Tabelle 4.1:
XA
V40 generell auf allen Flächen: kein Maschineneinsatz zur Pflege der
Außenanlagen in den frühen Morgenstunden vor Sonnenaufgang,
auch keine mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen
zu Zeiten der Amphibienwanderungen
V
V41 Betriebsbedingte
Staubemissionen
sollten
durch
geeignete
Maßnahmen (z. B. Berieselung entsprechender Flächen) reduziert
werden C, D
P
X
X
V42 Folgende baumchirurgische Maßnahmen sind aus Artenschutzgründen so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur
allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken und solange es die
Verkehrssicherungspflicht nicht gebietet D:
➢ Öffnen von Baumhöhlen und Mulmentnahme
➢ Ausschneiden vermorschter oder verpilzter Partien
➢ Entfernen von toten oder absterbenden Ästen
➢ Zerstören der Fruchtkörper holzabbauender Pilze
➢ Ablösen loser Rindenpartien
➢ Drainieren von flüssigkeitsführenden Stammkavitäten
➢ Einbringen von Metallverstrebungen in den Stamm
➢ Kein Entfernen von Kletter- und Schlingpflanzen an Gehölzen
V
X
X
V43 kein
Einsatz
von
klebrigen
Breitband-Fliegenfängern
Terrassenflächen o.ä. sowie in den Indoor-Camping-Hallen C
an
V
X
V44 Vermeidung von Prädation durch Hauskatzen mittels Verbot einer
Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V
X
X
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V
X
X
V46 Einsatz von genügend geeigneten Abfallbehältern im Park, die in
i.d.R. täglich geleert werden müssen. Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V
X
X
V47 Information der Feriengäste insbesondere hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Arten und Biotope
V
X
X
X
X
Legende:
B
P
V
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan bereits entsprechend berücksichtigt
Im „Maßnahmen, Spielbetriebs- und Pflegekonzept" bereits entsprechend berücksichtigt
Regelung über entsprechende Aufnahme in einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und
der Samtgemeinde Uelsen
A
Besondere Artenschutzmaßnahme für die Zauneidechse
Besondere Artenschutzmaßnahme für nachtziehende Vogelarten, aber auch für Nachtfalter
Dient auch der national streng geschützten Libellenart
Dient auch dem Schutz der gebietstypischen Entomofauna und/oder den geschützten Pflanzenarten
Besondere Artenschutzmaßnahme für den Ziegenmelker
B
C
D
E
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4.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen
i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt
unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. Im Kontext des Gesetzes sind hier Maßnahmen
gemeint70, die geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (als
möglicher Bestandteil von CEF-Maßnahmen im Sinne des Guidance Documents71) mittels zeitlichem
Vorlauf ihrer Realisierung trotz Eingriff durch ein Vorhaben sicherzustellen und auf diese Weise einem
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 (und damit verbunden teilweise Nr. 1) quasi „auszuweichen“.
Das Guidance Document fordert für solche Maßnahmen, die in der Konsequenz dazu verhelfen, den
Eintritt in die Ausnahmeprüfung zu vermeiden, dezidiert, dass sie
✔ zu gewährleisten haben, dass die betreffenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu keinem
Zeitpunkt eine Reduktion oder gar einen Verlust ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit erleiden
(qualitativ und quantitativ), und
✔ einen hoher Grad an Sicherheit für den Erfolg unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und der jeweiligen Artansprüche aufweisen müssen; dabei soll der Erhaltungszustand der betroffenen Art berücksichtigt werden (je seltener eine Art und ungünstiger ihr Erhaltungszustand, desto höher das erforderliche Maß an Sicherheit), und
✔ einer Kontrolle und einem Monitoring durch die zuständigen Behörden unterzogen werden
müssen.
Es ist davon auszugehen, dass Maßnahmen, für die entweder keine vollständig kompensierende Wirkung prognostiziert werden kann, eine (zumindest wesentliche) zeitliche Unterbrechung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätte hingenommen werden muss oder für die
keine entsprechende Kontrolle bzw. kein Monitoring im Rahmen der Genehmigung festgelegt werden,
den Anforderungen für eine „Vermeidung“ von Verbotstatbeständen in Sinne des § 44 (5) BNatSchG
nicht genügen.
Sie müssen deshalb folgenden Anforderungen genügen72:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die Maßnahmen müssen artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet sein.
Die Maßnahmen sind auf geeigneten Standorten durchzuführen.
Die neu geschaffene Lebensstätte muss in qualitativer und quantitativer Hinsicht so
ausgestaltet werden, dass sie der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen
(3a). Die neu geschaffene Lebensstätte soll mindestens die gleiche Ausdehnung und eine
gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate aufweisen (3b).
Ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft muss gegeben sein.
Den Maßnahmen kann die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter
Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen
Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert
werden.
Die Maßnahmen müssen vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam sein (der
Nachweis der kurzfristigen Wirksamkeit ist über eine Prognose zu führen, die mit hoher
wissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit zutrifft).
70 Quelle: TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche
Annäherung. – Naturschutz in Recht und Praxis – online, 2008 (Heft 1): 2-20.
71 vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of Community
interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final version, February 2007, 88 pp.
http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm
72 vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010)
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Deshalb wird in der Beschreibung der jeweiligen CEF-Maßnahme diese einer Prüfung des o.g.
Anforderungsprofils unterzogen73.
Zur Kompensation der hauptsächlich für die Tierwelt verloren gehender Habitate sind Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs geplant. Bei den nachfolgend
beschriebenen CEF-Maßnahmen handelt es sich um eine überwiegend qualitative Diskussion zum
Schutz der Arten, indem räumlich dem Eingriffsbereich nahegelegene Ausweichmöglichkeiten
geschaffen werden. Die Ermittlung des tatsächlich quantitativen Kompensationsumfangs bleibt der
Eingriffsregelung vorbehalten, wobei CEF-Maßnahmen der zu leistenden Kompensation angerechnet werden.
Innerhalb des Geltungsbereichs wurde die Planung zwischenzeitlich modifiziert (vgl. Kap. 5.2.3 im
Teil I des Erläuterungsberichtes), um dem Artenschutz verstärkt vor Ort Rechnung zu tragen. Diese
Maßnahmen sind im Genehmigungsbescheid festzusetzen und sind bereits in den textlichen
Festsetzungen zum B-Plan enthalten. Die Durchführung der CEF-Maßnahmen sind ebenfalls im
„Maßnahmen, Spielbetriebs- und Pflegekonzept”74 für beide Depotbereiche geregelt.
Folgende 6 funktionserhaltende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene CEF-Maßnahmen i.S.v. § 44 (5) BNatSchG) sind im Fall des
Bebauungsplans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ notwendig.
4.2.1 CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“
13,64 ha sollen entlang der Westgrenze innerhalb des Geltungsbereichs dem Artenschutz als direkt
benachbarter Ausweichraum zur Verfügung gestellt werden und entsprechende Maßnahmen
umgesetzt werden. Dazu gehört in der Hauptsache die Zurücknahme der aufgekommenen Gehölze
bzw. die Durchforstung und Auflichtung von Waldbeständen und damit die Ausdehnung der
Heideflächen mit entsprechend umzusetzender Folgepflege der Bestände. Dieser Bereich soll
außerdem vor Baubeginn eingezäunt werden, um die Feriengäste am Betreten zu hindern. Dadurch
werden auch baubedingte Schäden vermieden. Somit entsteht auf 1/5 des Munitionsdepots ein
Rückzugsraum geeigneter Größe für störungsanfälligere Arten.
Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28
„Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten75 als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen
Zweckbestimmung „A“.
Zielarten: Ziegenmelker, Heidelerche, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Bluthänfling (Brutvögel der
Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien)
Kreuzkröte
Zauneidechse
ferner charakteristische Heuschrecken- und Falterarten
ferner auch baum- bzw. gebüschbewohnende Vogelarten
73 Quellen für die Angaben zu den einzelnen Anforderungen:
A = NLWKN (Hrsg.): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz. Vollzugshinweise für Arten und
Lebensraumtypen - Teile 1 bis 3. - Informationen durch Download unter
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/
vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
B = Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(2013) (Hrsg.): Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Informationen durch Download unter http://www.naturschutzfachinformationen-nrw.de/artenschutz/unter Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen.
C = GLUTZ VON BLOTZHEIM, U. N. & H.-G. Bauer (1994): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. 14 Bände. - Wiesbaden
(AULA).
74 Verfasser des Maßnahmen- und Pflegekonzeptes: Planungsbüro Stadt + Natur, Wilhelmshöher Allee 258, 34131 Kassel
75 Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft - Maßnahmentyp A: Entwicklung eines naturnahen, lichten Waldbestandes mit Heideflächen und Magerrasen
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
43
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Mind. eine Vegetationsperiode vor Baubeginn muss dieser Rückzugsraum hergerichtet werden, damit
über eine Vegetationsperiode hinweg, durch das zeitliche Nebeneinander von hergerichteten und zu
überbauenden Offenland-Habitaten, die eigenständige Besiedlung der Arten ermöglicht wird. Dies gilt
sowohl für die Avifauna als auch für die dafür charakteristische Entomozönose.
Weitere 4Flächen für den Ziegenmelker und die o.g. Zielarten wurden in diesen „Rückzugsraum
Ziegenmelker“ in einen Flächenverbund integriert, so dass zusammen mit der Fläche innerhalb des
Geltungsbereichs derzeit rund 23 ha zur Verfügung stehen (vgl. Anhang III.3.1, ausführliche
Beschreibung der Flächen vgl. hierzu Kapitel 6 im Erläuterungsbericht Teil II).
•
Auswahl der für die eigenständige Besiedlung geeigneten Flächen:
Die 5 Besiedlungsflächen weisen bereits heute in Teilen geeignete Lebensraumstrukturen auf,
die durch eine entsprechend vorher vorzunehmende Gehölzentfernung sich noch räumlich
ausdehnen werden. Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des räumlichen
Zusammenhangs der jeweiligen avifaunistischen Lebensstätten. Gleiches gilt für den
sogenannten „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ auch bei Zauneidechse und Kreukröte. Der
Erhalt der ökologischen Funktion der jeweilig betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang kann damit als gewährleistet angesehen werden.
In den Flächen „Aufforstung Gemeinde“ und „Aufforstung Weersmann“ wurden die
vereinbarten Pflegeziele (Stand Frühjahr 2014) im ersten Fall noch gar nicht und im zweiten
Fall nur teilweise umgesetzt. Für die Fläche „von Brockhausen“ müssen noch Pflegeziele
vereinbart werden, da die einige Jahre kümmernde Aufforstung sich allmählich wieder erholt.
Wichtig ist, dass auf allen Besiedlungsflächen die Spätblühende Traubenkirsche wiederholt
bekämpft werden muss. Diese Pflegevereinbahrungen sind nicht Gegenstand der
Festsetzungen im Bebauungsplanes, sondern sind durch anderweitige vertragliche
Regelungen abzusichern.
•
Vorzunehmende Einzäunung:
An der Ostseite der Besiedlungsfläche wird entlang des gesamten „Rückzugsraumes
Ziegenmelker“ vor Baubeginn ein stabiler Zaun mit einer Länge von ca. 600 m errichtet, um
bau- wie betriebsbedingte Schädigungen und Störungen zu vermeiden. Dieser Zaun wird auf
gesamter Länge während der Bauphase zusätzlich noch mit einem temporären starren
Kleintiersperrzaun verstärkt. Dieser wird an seiner Ostseite durch eine Anrampung/Verwallung
ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in den „Rückzugsraum Ziegenmelker“
einwechseln
können.
Geeignet
sind
beispielsweise
ACO-Halbschalen
aus
Recyclingkunststoff.
•
Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten:
• In Teilbereichen noch zusätzlich Durchführung einer Streifenmahd zur Schaffung eines
kleinräumigen Vegetationsmosaiks aus niedrigen und höheren Vegetationsbeständen und
offenen Bodenstellen vor Baubeginn im Munitionsdepot.
• Einbringen von einigen größeren Feldsteinen
• Herstellung von 5 Steinschüttungen als frostsichere Verstecke (bruchraue Natursteine,
60 % Größenklasse 60/120 mm, 40 % Größenklassen 80/200 mm, in mind. 1m tiefen
muldenartig anzulegenden Vertiefungen, Höhe über Geländeoberkante ca. 80 cm).
• Einbringung von 4 Sandlinsen (Fein- bis Grobsand) mit einer Mächtigkeit von mind. 50 cm
als Eiablagesubstrat.
• Herstellung von 3 Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten
Derzeitiger Stand der Umsetzung:
Im Winter 2011/2012 wurde die Durchforstung vorgenommen, so
dass 2012, 2014 und 2015 eine Kartierung des Ziegenmelkers
durchgeführt werden konnte.
Noch umzusetzen ist:
Die Abzäunung zum eigentlichen Gelände des „Ferien- und
Freizeitparks“ muss vor Beginn der dortigen Bauarbeiten noch
vorgenommen werden. Die Abzäunung an der Ostseite
(angrenzend zum Ferien- und Freizeitpark) muss während der
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Bauphase zusätzlich kleintiersicher vorgenommen werden, um
das Eindringen der Kreuzkröte in das Vorhabengebiet zu
unterbinden. Allerdings ist der Kleintiersperrzaun auf der Ostseite
mit einer Anrampung/Verwallung zu versehen, um Kleintieren das
Verlassen des Baufelder zu ermöglichen. Nach der Bauphase ist
dieser Kleintiersperrzaun zu entfernen, damit keine genetische
Verinselung insbesondere der Zauneidechsenpopulation in
diesem Rückzugsraum eintritt .
Die von der UNB (2013) festgestellte Ausleuchtung des Westteils
des Munitionsdepots durch Scheinwerfer der Sortieranlage der
Fa. Smals ist mittlerweile abgeschaltet, da der Bodenabbau
vollständig abgeschlossen ist.
Zusätzlich sind innerhalb dieser Fläche die Voraussetzungen für die konfliktmindernde FCSMaßnahme 176 zur Umsetzung von Zauneidechse und Kreuzkröte (V09) zu schaffen (vgl. Kap. 4.3.1).
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1 77
1.
Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet?
X ja
nein
teilweise
• Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: für den Ziegenmelker sind insgesamt 5 Besiedlungsflächen
vorgesehen. Diese weisen bereits heute in Teilen geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch eine
entsprechend noch vorher vorzunehmende Gehölzentfernung sich noch räumlich ausdehnen werden.
Da vom Baumpieper häufig instabile Biotope besiedelt werden (Windwürfe, Kahlschläge, Aufforstungs-,
Brachflächen), ist die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann
jedoch hoch sein A, B . Insofern ist der eigentliche „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die anderen
4 Besiedlungsflächen als Habitat für die Art geeignet.
Die Heidelerche bevorzugt Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und EichenBirkenwälder. Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,Windwurfflächen oder trockene Waldränder
besiedelt A, B. Zur Zeit sind die entsprechende Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“
bereits vorhanden.
Vom Schwarzkehlchen werden magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden,
strukturreichen Säumen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen besiedelt. Wichtige
Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und
vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb A, B. Die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten.
Der Bluthänfling bevorzugt Busch- und Heckenlandschaften, lebt aber auch am Wald, in
Wacholderheiden und in Gehölzbiotopen der Siedlungsflächen C. Zur Zeit sind entsprechende
Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bereits vorhanden.
• Kreuzkröte: der Landlebensraum ist vegetationsarm und offen mit grabbaren, sandigen Substraten und
trocken–warmem Mikroklima in direkter Nähe zum Fortpflanzungsgewässer (Pionierstandorte auf
Rohböden mit schütterem Bewuchs) A, B. Zusätzlich muss eine ausreichende Zahl an Versteckmöglichkeiten und Überwinterungsquartieren vorhanden sein, oder durch die Ausbringung von Stein–,
Sand– und Schotterschüttungen, Einzelsteinen oder Holzbrettern angelegt werden . A. Zur Zeit sind die
entsprechenden Habitatstrukturen schon vorhanden; frühzeitig vor Baubeginn sind die notwendigen
Lebensraumrequisiten einzubringen.
• Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen,
Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander
liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung:
76 Vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des
Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, (unter
Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).Hannover, Marburg.
77 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.2 und 5.2.2.1
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1
lockere, grabbare Substrate (Kies und Sand) für die Eiablage in unbeschatteter Umgebung mit einer
Mächtigkeit von > 50 cm; Sonnenplätzen (z.B. Steine, Totholz, offene Bodenflächen) Holzhaufen oder
Baumstubben als Tages- oder Nachtverstecke − und sofern frostfrei auch als Winterquartier A, B. Zur Zeit
sind die entsprechende Habitatstrukturen schon vorhanden; frühzeitig vor Baubeginn sind die
notwendigen Lebensraumrequisiten einzubringen.
2.
Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt?
X ja
nein
teilweise
• Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: die genannten Zielarten haben in der Vergangenheit bereits im
„Rückzugsraum Ziegenmelker“ gebrütet. Durch die vorgenommene Gehölzentfernung sind weitere
artspezifische Habtatstrukturen geschaffen worden und werden dies auch in den anderen 4
Ausweichflächen.
• Kreuzkröte: die Bodenverhältnisse sollten möglichst nährstoffarm sein, um eine schnelle Sukzession
des Standortes zu vermeiden bzw. eine möglichst geringe Belastung mit Dünger und Bioziden
aufzuweisen A, B. Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die
durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben.
• Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die
durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben. Entsprechende Lebensraumrequisiten
sind vor der geplanten Umsetzung einzubringen.
3a.
Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: für 3 Ausweichflächen ist es durchaus wahrscheinlich, dass diese Reviere aufgrund ihrer
Struktur bereits 2008 besetzt waren. Im „Altbestand Weersmann“ handelt es sich dagegen um eine
Neubesiedlung aufgrund eingeleiteter Auflichtungsmaßnahmen. Da bei den ersten 3 Ausweichflächen
diesbezüglich noch keine Maßnahmen durchgeführt wurden und auch ein weiterer Teilbereich des
„Rückzugsraums Ziegenmelker“ noch aufgelichtet werden wird, ist mind. auf 4 dieser Flächen im
Anschluss mit einer Zunahme zu rechnen. Ebenfalls sollten im „Altbestand Wersmann“ weitere
Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, da 2015 dort keine Brut stattfand 78. Im übrigen haben die 4
Ausweichflächen außerhalb der Maßnahmenfläche eine wichtige Vernetzungsfunktion zum
Ziegenmelker-Bestand in der Itterbecker-Heide.
• Baumpieper: die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel ist nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann
jedoch hoch sein A. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im gesamten
Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Die neu geschaffene
Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen
Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Schwarzkehlchen:die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten.
• Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt, ist sie durch ihr hohes Kolonisierungspotenzial in
der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort oder innerhalb von 1 Jahr) zu
besiedelnA. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird,
trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Bluthänfling: die Territorialität ist wenig ausgeprägt C. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden
Bruthabitaten im gesamten Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen
verbleiben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird,
trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Kreuzkröte: dokumentierte Monitoringuntersuchungen zu Maßnahmen im Landhabitat sind nicht
bekannt. Die Art vermag aufgrund ihrer Biologie jedoch generell neu geschaffene Lebensräume rasch
zu besiedeln A und wurde bereits 2008 dort angetroffen.
78 vgl. Teil II – Wiederholungskartierung Ziegenmelker 2015
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1
• Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die
durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in
Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, kann die ununterbrochene Sicherung der ökologischen
Funktion gewährleisten.
Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die
Maßnahmenfläche und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 79.
• der Sukzession wird durch entsprechende zukünftige Pflegemaßnahmen entgegengewirkt
•
eine Prädation ist durch die vorgenommene Einzäunung i. Verb. m. entsprechenden
Vermeidungsmaßnahmen (V44 - V46) nicht gegeben
•
entsprechende Nutzungen finden auf der Maßnahmenfläche nicht statt, eine Störung durch
Freizeitnutzung ist durch die Abzäunung nach Osten nicht gegeben
•
eine Isolierung der Fläche durch Verkehrswege ist nicht gegeben.
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
3b.
Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung
und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate?
ja
nein
X teilweise
• Ziegenmelker und Baumpieper: 2014 haben sich bei beiden Arten die Anzahl der jeweiligen Brutpaare
in den Depotbereichen trotz zunehmender Gehölzsukzession gegenüber 2008 vergrößert. Inwieweit
dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich
eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert
werden.
Der Ziegenmelker hatte zuletzt in 2014 und 2015 eine Siedlungsdichte in „Rückzugsraum
Ziegenmelker“ von 4 Bp/13,6 ha. 2014 brüteten im restlichen Munitionsdepot 7 Bp/46 ha.
Der Baumpieper erreicht in der Itterbecker Heide eine Siedlungsdichte von 2,5 Bp/10 ha 80. 2014
brüteten im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ allein 9 Brutpaare auf 13,6 ha. 2014 brüteten im restlichen
Munitionsdepot 24 Bp/46 ha.
Einerseits sind die weiteren Ausweichflächen z. Z. noch nicht soweit hergerichtet, so dass sie den
jeweiligen Artansprüchen genügen könnten, andererseits sind beide Arten für die Besiedlung adäquater
Strukturen auf Golfplätzen bekannt.
• Schwarzkehlchen: ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 Hektar groß C. Die Art war bislang ausschließlich im
„Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten, so dass die Flächengröße der Maßnahme mehr als
ausreichend ist.
• Heidelerche: ein Brutrevier ist 2 bis 3 (max. 8) Hektar groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2
Brutpaaren auf 10 Hektar A, so dass bei 2 Bp in 2014 die Flächengröße der Maßnahme ausreichend ist.
Qualitativ ist dies ebenfalls zu bestätigen: die bereits vorhandenen und durch Auflichtung vergrößerten
Lebensraumstrukturen sind für die Populationsgröße ebenfalls mehr als ausreichend.
• Bluthänfling: bei einer allgemein angenommenen Siedlungsdichte von rund 2 Bp/10 ha C wäre die
Maßnahmenfläche praktisch mit den dort 2014 schon brütenden Paaren bereits besetzt. Als Bewohner
von größeren Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen besitzt die Art jedoch eine gewisse
Störungstoleranz, die nicht automatisch zum Totalausfall aller Brutreviere führt.
• Kreuzkröte: die Maßnahme muss die Beeinträchtigung mindestens im Verhältnis 1:1 ausgleichen
(Größe und Qualität) A. Aufgrund der wenigen Exemplare, die 2008 und 2014 im Munitionsdepot
verortet wurden, ist die Flächengröße der Maßnahme mehr als ausreichend. Qualitativ ist dies ebenfalls
zu bestätigen: die bereits vorhandenen und durch Auflichtung vergrößerten Lebensraumstrukturen sind
für die Populationsgröße ebenfalls mehr als ausreichend.
• Zauneidechse: die Maßnahme muss die Beeinträchtigung mindestens im Verhältnis 1:1 ausgleichen
(Größe und Qualität) A. Die Untersuchungen 2014 zeigen, dass die vorher durchgeführten Maßnahmen
gegriffen haben und die Zauneidechse vermehrt in der Maßnahmenfläche angetroffen wurde, sich
hingegen aus dem eigentlichen Munitionsdepot bereits deutlich zurückgezogen hat.
79 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche
Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege,
Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren.
80 vgl. KNOLLE, P., E. MEYER, J.-H. MÜLSTEGEN & G. NIEHAUS (2005)
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
4.
Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen
Individuengemeinschaft gegeben?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: die Maßnahmenfläche liegt direkt benachbart zu den Eingriffsflächen im Munitionsdepot.
bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A.
Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme für Brutpaare im Munitionsdepot erfüllt.
• Baumpieper: aufgrund der hohen Gebietstreue und teilweiser Revier- und Geburtsortstreue sollten die
Maßnahmen idealerweise in der Nähe bereits bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen
Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A. Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme
für Brutpaare im Munitionsdepot erfüllt.
• Heidelerche: Maßnahmenumsetzung idealerweise in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Vorkommen
(je näher desto besser) A, die Maßnahme liegt ca. 400 m von 2. Bp im Munitionsdepot (2014) entfernt.
• Schwarzkehlchen: da die Art bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ gebrütet hat, ist
der unmittelbare räumliche Bezug gegeben.
• Bluthänfling: aufgrund wenig ausgeprägter Territorialität sind die Individuen auch in der Lage in die 4
anderen Ausweichflächen nach deren entsprechender Herrichtung zu wechseln.
• Kreuzkröte: die Empfehlung zur Anlage von Landhabitaten ihn einer Entfernung zum Laichgewässer
von in der Regel max. 400 Metern. Abstand B wird in diesem Fall mit rund 600 m Abstand zwar
überschritten. Bei den im Munitionsdepot einzufangenden Kreuzkröten handelt es sich sehr
wahrscheinlich in der Mehrzahl um weibliche Exemplare, da die Männchen um einiges ortstreuer sind
und sich nur wenige hundert Meter vom Laichgewässer entfernen A. Gleichwohl ist der „Rückzugsraum
Ziegenmelker“ bereits als geeignetes Landhabitat festgestellt worden. Die einzufangenden Kreuzkröten
und andere Amphibien werden außerdem außerhalb der eingezäunten Fläche (Fläche der CEFMaßnahme 1) wieder ausgesetzt, dadurch sind sie jederzeit in der Lage die westlich gelegene
Abgrabung aufzusuchen.
• Zauneidechse: der Standort sollte innerhalb des für das nächste Vorkommen gut erreichbaren Gebietes
liegen (500 m) A. Für die Zauneidechse ist beabsichtigt, dass die Maßnahme nur zur Bauzeit die
Individuen davon abhalten soll, in das Munitionsdepot einzudringen. Nach Abschluss der Bauarbeiten
können sich die Individuen wieder auf der gesamten Depotfläche ansiedeln, da dort entsprechende
Habitatstrukturen erhalten bleiben bzw. durch Pflege gezielt revitalisiert werden.
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
5.
Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen
Lebensstätte attestiert werden?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam,
dies zeigen bereits die Entwicklung der Brutpaare nach den durchgeführten Gehölzentfernungen an.
• Baumpieper: eine Auflichtung vorhandener Gehölzbestände hat eine kurzfristige Wirksamkeit innerhalb
von bis zu 2 Jahren nach Durchführung der Pflegemaßnahme. Baumpieper sind in der Lage, sofort
oder innerhalb weniger Jahre solche Habitate zu besiedeln.
• Schwarzkehlchen: die Optimierung von bestehenden, verbuscht-verbrachten Heidebeständen ist je
nach Ausgangszustand innerhalb von bis zu 2 - 5 Jahren wirksam. Das Schwarzkehlchen ist in der
Lage, auf kurzfristig geeignete Habitatangebote zu reagieren A. Im übrigen brütete die Art bereits
ausschließlich auf der Maßnahmenfläche.
• Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt (z. B. Windwürfe und Kahlschläge), ist sie durch
ihr hohes Kolonisierungspotenzial in der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort
oder innerhalb von 1 Jahr) zu besiedeln, wie dies auch in der Literatur belegt ist A.
• Bluthänfling: die Art vermag in kürzester Zeit für sich neue Lebensräume zu erschließen.
• Kreuzkröte: einerseits werden gefangene Exemplare auf dieser Fläche ausgesetzt. Andererseits wurde
auf dieser Fläche die Kreuzkröte 2008 bereits bestätigt, so dass die Maßnahmenfläche sich als
Lebensraum für die Art bereits qualifiziert hat.
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1
• Zauneidechse: zwar wäre bei einer selbständigen Einwanderung aufgrund der Ortstreue der adulten
Individuen u.U. von einem mittleren Zeitraum bis zum Eintritt des Erfolges auszugehen; diese CEFMaßnahme ist aber mit der FCS-Maßnahme 1 gekoppelt, die einen Fang und die Umsetzung der Adulti
aus den Eingriffsflächen im Munitionsdepot vorsieht.
6.
Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen
Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen
Beeinträchtigungen wirksam.
• Baumpieper: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen
Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen
Beeinträchtigungen wirksam.
• Schwarzkehlchen: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen
Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen
Beeinträchtigungen wirksam.
• Heidelerche: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen
Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen
Beeinträchtigungen wirksam.
• Bluthänfling: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen
Gehölzentfernungen vorgenommen werden, damit die dadurch, die für diese Art wichtigen
entstehenden Ökotone sich quantitativ verbessern können. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der
erheblichen Beeinträchtigungen wirksam.
• Kreuzkröte: aufgrund der bereits zur Zeit schon vorhandenen Lebensraumstrukturen und der frühzeitig
vor Baubeginn einzubringenden Lebensraumrequisiten ist die Maßnahme bereits vor Beginn der
baubedingten Beeinträchtigungen wirksam.
• Zauneidechse: aufgrund der bereits zur Zeit schon vorhandenen Lebensraumstrukturen und der
frühzeitig vor Baubeginn einzubringenden Lebensraumrequisiten ist die Maßnahme bereits vor Beginn
der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam.
4.2.2 CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“
Geeignete Ersatzquartiere für Gebäude bewohnende Vogelarten und auch für Höhlenbrüter sollen im
Material- und Munitionsdepot angebracht werden, bevor die Brutplätze vernichtet werden.
Zielarten:
Schleiereule
Hohltaube81
Gartenrotschwanz
Grauschnäpper
Derzeitiger Stand der Umsetzung:
Art, Anzahl und Standorte der anzubringenden Nisthilfen muss
noch festgelegt werden82. Die Nisthilfen müssen mindestens eine
Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung stehen.
81 Obwohl die Hohltaube zu den ungefährdeten besonders geschützten Arten zählt, ist sie im Landkreis ein spärlicher
Brutvogel, der von künstlichen Nisthilfen zum Bestandserhalt profitiert
82 Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden, dass die Anzahl der
zur Verfügung gestellten Nisthilfen in jedem Fall den Verlust mehr als ausreichend kompensieren kann. Da die Nisthilfen
von den Arten nachgewiesenermaßen angenommen werden, ist von einem vollständigen Ausgleich auszugehen.
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 2 83
1.
Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet?
X ja
nein
teilweise
• Schleiereule: ein für die Schleiereule geeigneter Nistkasten weist mind. folgende Maße auf: Länge 100
cm, Breite 70 cm, Höhe 70 cm. Eine Klappe auf der Rückseite dient zur Bestandskontrolle. Der Kasten
wird mit Hobelspänen ausgelegt, damit die Eier nicht umherrollen. Der Eingang sollte idealerweise
labyrinth-förmig angelegt werden, da dadurch ein sehr dunkler Nistraum entsteht, was von den Eulen
bevorzugt, von Tauben dagegen gemieden wird. Die Standorte müssen katzen- und mardersicher
seinA.
• Hohltaube: der mardersicher auszustattende Kasten kann in einer Höhe ab 4 m mit Öffnung in Richtung
Ost/Südost an einer ruhig gelegenen Baumlreihe, an Einzelbäumen oder im lichten Wald an Bäumen
angebracht werden. Der Anflug muss frei sein. Nistmaterial bringen die Tauben selbst ein. Hohltauben
brüten auch in Kolonien. Von daher sollten die Abstände zum nächsten Nistkasten nicht zu groß zu
sein. Bewohner der Nistkästen sind auch Dohlen und der Waldkauz. Die Standorte müssen eine
gewisse Störungsarmut aufweisen, so dass eine Nestschutzzone von 100 m anzunehmen ist. I n jedem
Falle muss aber in unmittelbarer Nähe genügend Platz für den Ausdrucksflug vorhanden sein C.
• Gartenrotschwanz: obwohl er ein Höhlen- bzw. Halbhöhlenbrüter ist, bevorzugt der Gartenrotschwanz
eine etwas hellere „Wohnung“. Daher ist das Einflugloch oval und etwas größer als das anderer
Kästen, bestenfalls sind es zwei Einfluglöcher. Der Kasten sollte in etwa zwei bis drei Metern Höhe
nach Osten bzw. Südosten ausgerichtet sein, so dass er weder zur Wetterseite (Westen) zeigt noch der
prallen Sonne (Süden) ausgesetzt ist.
• Grauschnäpper: die klassischen Nisthilfen für den Grauschnäpper sind handelsübliche Halbhöhlen84.
2.
Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt?
X ja
nein
teilweise
Die Standorte der künstlichen Nisthilfen werden gemäß den artspezifischen Standortanforderungen in
Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung festgelegt.
3a.
Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen?
X ja
nein
teilweise
• Schleiereule: bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Kästen wird die
Eingewöhnung der brutplatztreuen Art gewährleistet A. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur
ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Hohltaube: bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Kästen wird die Eingewöhnung
verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion bei.
• Gartenrotschwanz: die Art ist reviertreu, teilweise auch nistplatztreu; künstliche Nisthilfe werden auch
unmittelbar angenommen. Von den Nisthilfen für den Gartenrotschwanz können auch andere Höhlenbrüter profitieren A. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion bei.
• Grauschnäpper: die Art ist z. T. ausgeprägt nistplatztreu, mind. aber reviertreu C; von den Nisthilfen
können auch Hausrotschwanz, Bachstelze, ebenso gelegentlich Rotkehlchen und Zaunkönig
profitieren A. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion bei.
83 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.2.3 und 5.2.2.5
84 Beschreibung z. B. bei http://www.schwegler-natur.de/index.php?main=produkte&sub=vogelschutz&psub=nisthoehlenallgemein&pcontent=halbhoeh
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Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die
Maßnahme und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 85.
•
eine Sukzession findet bei dieser Maßnahme nicht statt
•
eine Prädation ist durch entsprechende Vorkehrungen (z. B. Marderschutz) nicht gegeben
•
entsprechende Nutzungen finden im Bereich der einzelnen Maßnahmen nicht statt, eine Störung
durch die Nutzung als Ferien- und Freizeitpark ist bei entsprechender Standortwahl für alle 4
Arten nicht gegeben86
•
eine Isolierung der Maßnahme durch Verkehrswege ist nicht gegeben.
3b.
Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung
und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate?
X ja
nein
teilweise
• Schleiereule: für das betroffene Brutpaar sind mind. 3 Nisthilfen anzubringen.
• Hohltaube:da von dieser Nisthilfe auch Dohle und Waldkauz profitieren, sind pro betroffenem Brutpaar
mind. 3 Nisthilfen anzubringen87
• Gartenrotschwanz: von den Nisthilfen für den Gartenrotschwanz können auch andere Höhlenbrüter
profitieren. Daher sind pro betroffenem Paar mind. 3 artspezifische Nisthilfen anzubringen A88.
• Grauschnäpper: da von dieser Nisthilfe auch Hausrotschwanz, Bachstelze, ebenso gelegentlich
Rotkehlchen und Zaunkönig profitieren, sind pro betroffenem Brutpaar mind. 5 Nisthilfen anzubringen 89.
Die benötigte Anzahl der künstlichen Nisthilfen wird gemäß den artspezifischen Standortanforderungen in
Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung festgelegt.
4.
Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen
Individuengemeinschaft gegeben?
X ja
nein
teilweise
• Schleiereule: idealerweise im Umfeld des alten Standortes bzw. bis 500 m, max. bis 1000 m vom
Vorkommen geeigneter Nahrungshabitate entfernt
• Hohltaube: Hohltauben brüten auch in Kolonien. Von daher sollten die Abstände zum nächsten
Nistkasten nicht zu groß zu sein.
• Gartenrotschwanz: die Art ist reviertreu, teilweise auch nistplatztreu. Daher sollen Maßnahmen idealerweise im oder unmittelbar an die betroffenen Reviere angrenzend (bis ca. 1 km) durchgeführt werden A.
• Grauschnäpper: die Art ist reviertreu, teilweise auch nistplatztreu. Daher sollen Maßnahmen idealerweise im oder unmittelbar an die betroffenen Reviere angrenzend (bis ca. 1 km) durchgeführt werden
Die Standorte der künstlichen Nisthilfen werden gemäß den artspezifischen Standortanforderungen in
Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung (in Abhängigkeit von den einzelnen
Bauabschnitten) festgelegt.
5.
Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen
Lebensstätte attestiert werden?
X ja
nein
teilweise
• Schleiereule: die Nisthilfen sind ab der nächsten Brutperiode wirksam. Um den Eulen eine Eingewöhnung zu ermöglichen, ist jedoch eine Vorlaufzeit von mind. 1 Jahr zu veranzuschlagen A.
• Hohltaube: um den Individuen eine Raumerkundung und Eingewöhnungszeit zu ermöglichen, sollen die
Kästen mit einer Vorlaufzeit von > 1 Jahr aufgehängt werden.
85 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche
Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege,
Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren.
86 Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind als Halbhöhlenbrüter unempfindlich gegenüber Störungen, solange nicht in den
direkten Brutplatz eingegriffen wird. Für die Hohltaube müssen die Standorte eine gewisse Störungsarmut aufweisen, so
dass eine Nestschutzzone von 100 m anzunehmen ist. Alle Störungen die nicht direkt auf den Nistplatz wie den
Tagesruhesitz einwirken, sind für die Schleiereule ohne Interesse.
87 Die Hohltaube wurde nur in 2008 kartiert, dabei wurden 4 Bp im Munitionsdepot und 1 Bp im Materialdepot festgestellt
88 Der Gartenrotschwanz wurde 2014 mit 9 Bp innerhalb der Eingriffsflächen im Munitionsdepot und mit 16 Bp im
Materialdepot festgestellt.
89 Der Grauschnäpper wurde 2014 mit 2 Bp innerhalb der Eingriffsflächen im Munitionsdepot und mit 3 Bp im Materialdepot
festgestellt
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 2
• Gartenrotschwanz: Nisthilfen können vom Gartenrotschwanz unmittelbar angenommen werden.
Nistkästen, die zum ersten Mal vom Gartenrotschwanz angenommen werden sollen, sollten erst Mitte
April aufgehängt werden, um eine Besiedlung mit anderen, früher brütenden Arten (wie z. B. Meisen) zu
verhindern A.
• Grauschnäpper: um den Individuen eine Raumerkundung und Eingewöhnungszeit zu ermöglichen,
sollen die Kästen mit einer Vorlaufzeit von > 1 Jahr aufgehängt werden.
Die Installation hat aber jeweils mind. eine Vegetationsperiode vor den geplanten Eingriffen zu erfolgen.
6.
Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam?
X ja
nein
teilweise
• Schleiereule: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche
der Art sind gut bekannt. Die Annahme von Nistkästen durch die Schleiereule ist zahlreich belegt
• Hohltaube: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der
Art sind gut bekannt. Nisthilfen werden von der Art gern angenommen
• Gartenrotschwanz: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten
Ansprüche der Art sind gut bekannt. Nisthilfen werden von der Art gern angenommen A.
• Grauschnäpper: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten
Ansprüche der Art sind gut bekannt. Nisthilfen werden von der Art gern angenommen.
4.2.3 CEF 3 „Fledermausbunker“
Der vorhandene Bunker im Munitionsdepot, der sich in einem schlechten Erhaltungszustand befindet
und sich demzufolge für Gebäude besiedelnde Fledermausarten schon in der Vergangenheit bedingt
eignete, ist durch geeignete Maßnahmen zu einem Stollenwinterquartier aufgewertet worden, da es
vorher in den beiden Depotbereichen einerseits im Materialdepot an frostsicheren Quartieren
mangelte, andererseits die Bunker im Munitionsdepot strukturell dafür nicht geeignet und zudem
hermetisch verschlossen sind. Im Bunker sind alle Individuen per Sicht festzustellen, da das Gebäude
selbst keine Verstecke (z. B. Risse an Wänden oder Decke) aufweist, die nicht kontrollierbar sind.
Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28
„Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten 90: als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen
Zweckbestimmung „E“
Zielarten:
Große und Kleine Bartfledermaus91
Wasserfledermaus
Braunes Langohr
Zwergfledermaus
Derzeitiger Stand der Umsetzung:
Dieses Fledermausquartier wurde bis Mitte September 2012
bereits fertiggestellt, so dass bereits für Mitte Februar 2013 eine
Besiedlung mit Fledermäusen festgestellt werden konnte.Die ausgeführten Arbeiten sind im Anhang III.3.3 beschrieben. Anhang
III.2.4 gibt einen Überblick über die bisher erfolgte winterliche
Quartiernutzung.
90 Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft - Maßnahmentyp E: Umbau eines Bunkers zu einem Fledermausquartier
91 Große und Kleine Bartfledermaus lassen sich ohne große Störungen nicht immer unterschieden, so dass in der Mehrzahl
der Kontrollen keine Artunterscheidung erfolgte
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 3 92
1.
Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: Hangmöglichkeiten mit unterschiedlichen Temperatur und Hangeigenschaften
(frostfrei, raue Decken, 2 cm breite Spalten oder Bohrlöcher) sind notwendig; auf die Steuerung von
Luftströmung und Temperatur ist zu achten. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts
zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und
Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden
keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten A
• Wasserfledermaus: Hangmöglichkeiten mit unterschiedlichen Temperatur und Hangeigenschaften
(frostfrei, raue Decken, 2 cm breite Spalten oder Bohrlöcher) sind notwendig; auf die Steuerung von
Luftströmung und Temperatur ist zu achten. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts
zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und
Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden
keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten A
• Braunes Langohr: die Art braucht eine störungsfreie Quartierumgebung, insbesondere
Beleuchtungsfreiheit. Hangmöglichkeiten mit unterschiedlichen Temperatur und Hangeigenschaften
(frostfrei, raue Decken, 2 cm breite Spalten oder Bohrlöcher) sind notwendig; auf die Steuerung von
Luftströmung und Temperatur ist zu achten. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls
zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für
die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten.
• Zwergfledermaus: nach Erfahrungswerten werden Spaltenquartiere mit nur 1-2 cm Spaltenbreite
angenommen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten
(fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die
Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten A
2.
Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: der Bunker ist mit Sicherheit für beide Arten als Winterquartier geeignet 93. Eine
Pufferzone von 100 m um das Quartier soll störungsarm gestaltet werden A. Eine derartige Pufferzone
ist gegenüber dem angrenzenden Golfplatz nicht in dieser Ausdehnung möglich. Beim Golfsport
handelt es sich jedoch um eine ruhige Sportart, die im Winter nicht so häufig betrieben wird. Außerdem
ist der Bunker gegenüber Betreten durch eine Abzäunung gesichert (vgl. CEF-Maßnahme 1).
• Wasserfledermaus: der Bunker ist nachweislich für die Art als Winterquartier geeignet. Eine Pufferzone
von 100 m um das Quartier soll störungsarm gestaltet werden A. Eine derartige Pufferzone ist
gegenüber dem angrenzenden Golfplatz nicht in dieser Ausdehnung möglich. Beim Golfsport handelt
es sich jedoch um eine ruhige Sportart, die im Winter nicht so häufig betrieben wird. Außerdem ist der
Bunker gegenüber Betreten durch eine Abzäunung gesichert (vgl. CEF-Maßnahme 1).
• Braunes Langohr: der Bunker ist nachweislich für die Art als Winterquartier geeignet. Eine Pufferzone
von 100 m um das Quartier soll störungsarm gestaltet werden A. Eine derartige Pufferzone ist
gegenüber dem angrenzenden Golfplatz nicht in dieser Ausdehnung möglich. Beim Golfsport handelt
es sich jedoch um eine ruhige Sportart, die im Winter nicht so häufig betrieben wird. Außerdem ist der
Bunker gegenüber Betreten durch eine Abzäunung gesichert (vgl. CEF-Maßnahme 1).
• Zwergfledermaus: der Bunker ist nachweislich für die Art als Winterquartier geeignet.
3a.
Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: der Bunker wird nachweislich von den beiden Arten seit Dezember 2012 als
Winterquartier genutzt (vgl. Anhang III.2.4).
• Wasserfledermaus: der Bunker wird nachweislich von der Art seit Dezember 2012 als Winterquartier
genutzt (vgl. Anhang III.2.4).
92 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.1
93 ein störungsfreier Nachweis im Winterquartier steht für die Große Bartfledermaus bislang noch aus
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 3
• Braunes Langohr: der Bunker wird nachweislich von der Art seit Februar 2014 als Winterquartier
genutzt (vgl. Anhang III.2.4)
• Zwergfledermaus: der Bunker wird nachweislich von der Art seit Dezember 2012 als Winterquartier
genutzt (vgl. Anhang III.2.4)
Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die
Maßnahme und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 94.
•
eine Sukzession findet bei dieser Maßnahme nicht statt
•
eine Prädation ist durch entsprechende Vorkehrungen (z. B. Marderschutz) nicht gegeben
•
entsprechende Nutzungen finden im Bereich der einzelnen Maßnahmen nicht statt, eine Störung
durch die Nutzung als Ferien- und Freizeitpark ist bei entsprechender Standortwahl für alle 4
Arten nicht gegeben
•
eine Isolierung der Fläche durch Verkehrswege ist nicht gegeben.
•
3b.
Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung
und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: es gibt keine unmittelbar begründbaren Mengen- bzw. Größenangaben in der
Literatur zu Art, Umfang und sonstige Eigenschaften des Winterquartiers. Da bislang im
Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung gestanden haben, ist
ein
quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben.
• Wasserfledermaus: es gibt keine unmittelbar begründbaren Mengen- bzw. Größenangaben in der
Literatur zu Art, Umfang und sonstige Eigenschaften des Winterquartiers. Da bislang im
Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung gestanden haben, ist
ein
quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben.
• Braunes Langohr: da bislang im Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung
gestanden haben, ist ein quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben.
• Zwergfledermaus: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind ≥3 Spaltenverstecke im
räumlichen Verbund erforderlich. Es gibt keine anderen begründeten Mengen- bzw. Größenangaben in
der Literatur. Da bislang im Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung
gestanden haben, ist ein quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben.
4.
Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen
Individuengemeinschaft gegeben?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: die Große Bartfledermaus ist eine orts- und quartier(ort)treue Art, durchaus aber auch
wanderfähig (Saisonwanderungen zwischen den Sommer- und Winterquartieren sind jedoch nur
ausnahmsweise belegt). Bei den Wanderungen der Kleinen Bartfledermaus zwischen Sommer- und
Winterquartier werden meist geringe Entfernungen unter 50 km zurückgelegt A.
• Wasserfledermaus: bei den Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier werden meist geringe
Entfernungen unter 50 km zurückgelegt A.
• Braunes Langohr: die Winterquartiere sollen sich in der näheren Umgebung des Sommerlebensraumes befinden. Als Kurzstreckenwanderer legt sie nur selten Entfernungen von über 18 km zwischen
Sommer- und Winterquartier zurück. A
• Zwergfledermaus: bei den Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier werden meist geringe
Entfernungen von etwas mehr als 50 km zurückgelegt. A
94 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche
Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege,
Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren.
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 3
5.
Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen
Lebensstätte attestiert werden?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits Ende 2012 für
die beiden Arten wirksam.
• Wasserfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits Ende 2012 für
die Art wirksam.
• Braunes Langohr: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits 2014 für die Art
wirksam.
• Zwergfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 -2 (- 5) Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits Ende 2012
für die Art wirksam.
6.
Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam?
X ja
nein
teilweise
• Bartfledermäuse: nach Erfahrungen von Experten in NRW ist die Umzugswahrscheinlichkeit in neue
Winterquartiere bei dieser Art eher gering. Bei den jeweiligen Kontrollen war leider nicht zu erkennen,
ob es sich um Jung- oder Alttiere handelte. Trotzdem wird das Winterquartier gleich im ersten Winter
nach der Einrichtung angenommen.
• Wasserfledermaus: artbezogene Wirksamkeitsbelege sind bislang noch nicht vorhanden. Nach
Erfahrungen von Experten in NRW ist die Umzugswahrscheinlichkeit in neue Winterquartiere bei dieser
Art eher gering A. Bei den jeweiligen Kontrollen war leider nicht zu erkennen, ob es sich um Jung- oder
Alttiere handelte. Trotzdem wird das Winterquartier gleich im ersten Winter nach der Einrichtung
angenommen.
• Braunes Langohr: artbezogene Wirksamkeitsbelege sind bislang noch nicht vorhanden A. Trotzdem wird
das Winterquartier gleich im ersten Winter nach der Einrichtung angenommen.
• Zwergfledermaus:
Quartierwissen
und
Eignung
als
Winterquartier
(durch
positiven
Überwinterungserfolg) werden in der Population weitergegeben. Deswegen ist zweifelhaft, ob bei einer
„Neuschaffung von Winterquartieren“ eine Annahme erwartet werden kann, jedenfalls nach einer
kurzen Zeitphase von weniger als fünf Jahren A. Die in den vergangenen Jahren stattgefundene
Nutzung als Winterquartier widerlegt diese Aussage, da das Winterquartier gleich im ersten Winter
nach der Einrichtung angenommen wurde.
4.2.4 CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“
Für gebäude- und gehölzbewohnende Fledermäuse sollen geeignete Quartiere in Form von
„Nisthilfen“ angeboten werden, so dass die Arten den Verlust natürlicher Quartierstandorte
kompensieren können. Dies betrifft folgende Arten: Fransenfledermaus, Breitflügelfledermaus,
Wasserfledermaus. Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus, potenziell auch die beiden Bartfledermaus-Arten sowie das Graue Langohr.
Diese Maßnahme ist für gehölzbewohnende Fledermäuse auch immer im Zusammenhang mit der
Vermeidungsmaßnahme V 07 zu sehen, wonach Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von mehr
als 40 cm explizit erhalten werden sollen. Bei der nachfolgenden Ermittlung des
Mindestkompensationsbedarfs werden alle festgestellten Quartiere eingerechnet, da es z. B. auch
aufgrund der Bauarbeiten zu einer zeitweiligen Quartiermeidung kommen kann. De facto gehen aber
nicht alle Quartiere grundsätzlich verloren.
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Zielarten:
Fransenfledermaus
Breitflügelfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Rauhhautfledermaus
Große und Kleine Bartfledermaus (potenziell)
Braunes Langohr (potenziell)95
Derzeitiger Stand der Umsetzung:
Art der Nisthilfe, Anzahl und Standorte der anzubringenden Nisthilfen muss noch festgelegt werden96. Die Nisthilfen müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur
Verfügung stehen.
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 97
1.
Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet?
X ja
nein
teilweise
• Fransenfledermaus: die Entfernung zwischen nacheinander genutzten Gehölzquartieren beträgt wenige
hundert Meter bis zu 2 km. Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stück in den
ausgesuchten Parzellen erfolgen. Jede Kastengruppe soll mehrere Modelle beinhalten, auch
großräumige Quartiere werden gern von der Art besiedelt. Eine ausreichende Entfernung des
Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf
günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen), u.a. mit
Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz) bei Rundkästen. Das Anbringen der Kästen soll in
unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit
unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A.
• Breitflügelfledermaus: ein Quartiersystem umfasst eine größere Zahl von Gebäudequartieren, welche
wiederholt im Wechsel genutzt werden. Auslöser sind vermutlich hohe Temperaturen; sehr warme
Quartiere werden verlassen und klimatisch geeignetere möglichst im nahen Umfeld aufgesucht.
Deshalb sollte sich auch das Angebot der Ersatzquartiere an unterschiedlich temperierten Standorten
orientieren. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (fledermausgerechte Öffnungen,
die anderen konkurrierenden Arten keinen Zutritt erlauben). Das Anbringen von größeren und kleineren
Spaltenquartieren soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und
Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig) an den vorhandenen
Gebäuden erfolgen A.
• Wasserfledermaus: die Jagdgebiete werden in einem Umkreis von 2-8 km um das Quartier aufgesucht.
Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stück in den ausgesuchten Parzellen erfolgen.
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und
Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten
(Freiheit von hineinragenden Ästen). Als Wochenstubenquartiere werden u.a. Rundkastentypen
präferiert, u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz). Das Anbringen der Kästen soll in
unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit
unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A.
• Zwergfledermaus: die Quartiere werden häufig gewechselt. Wochenstuben-Gemeinschaften nutzen in
der Regel einen Verbund von Quartieren in denen die Gruppen mit wechselnder Zusammensetzung
übertagen. Das Anbringen von größeren und kleineren Quartieren der verschiedenen Modelle (TypenMix) soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen)
an den vorhandenen Gebäuden erfolgen.Nach Möglichkeit sollten Quartiere nach Südwesten bis
Südosten exponiert werden; eine Anflugöffnung nahe einer Hausecke oder einer anderen auffälligen
95 letztere drei Arten konnten mit Sommerquartieren bislang zwar nicht bestätigt werden, strukturell ist der Geltungsbereich
jedoch geeignet. Der Quartierstandort des Großen Abendseglers ist gesichert aufgrund der zu erhaltenden Bäume ab
einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm explizit erhalten werden sollen. Quartiere des Kleinen Abendseglers
sind definitiv nicht im Geltungsbereich vorhanden.
96 Entsprechend den Ausführungen in Teil I – faunistisches Gutachten sind mind. je 50 einfacher Spaltenquartiere als
Ersatzmaßnahmen für die Verluste von Gebäude- und Gehölzquartieren erforderlich. Durch die Wahl größerer
Quartierbauwerke (z. B. Rocketbox oder Kästen, die die Clusterbildung ermöglichen) kann diese Anzahl verkleinert werden.
Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden, dass die Anzahl der
zur Verfügung gestellten Ersatzquartiere in jedem Fall den Verlust mehr als ausreichend kompensieren kann.
97 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.1
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4
Struktur am Gebäude (z. B. Giebel) erleichtern den Tieren das Auffinden des Quartiers. Da zur
Paarungszeit auch territoriale Fledermausmännchen die Kästen belegen können, sollte der kleinste
Abstand zwischen den Kästen nicht unter 5 m liegen A.
• Rauhhautfledermaus: die Art ist teilweise sehr orts- und quartier(ort)treu. Die Ausbringung der Kästen
soll in Gruppen zu je 10 Stück in den ausgesuchten Parzellen erfolgen. Jede Kastengruppe soll
mehrere Modelle beinhalten, auch großräumige Quartiere werden gern von der Art besiedelt (TypenMix). Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und
Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten
(Freiheit von hineinragenden Ästen), u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz) bei
Rundkästen. Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (> 4 m) und mit
unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A.
• Bartfledermäuse: beides sind orts- und quartier(ort)treue Arten. Eine ausreichende Entfernung des
Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf
günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen). Beide
Arten präferieren Flachkästen. Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als
Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig
bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen. Um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren
sollte jeder Maßnahmenstandort je nach Möglichkeit und gegebener Voraussetzung jeweils mit einer
Vielzahl von unterschiedlichen Variationen von Spaltenangeboten ausgestattet werden. In der Regel
handelt es sich hierbei um angepasste Einzelanfertigungen durch Holzverschalung oder angefertigte
Flachkästen aus Holz, die entsprechend geeignete Quartierspalten bereitstellen können A.
• Braunes Langohr: aufgrund der ständigen Quartierwechsel ist die Art auf eine ausreichende Anzahl von
Wochenstubenquartieren auf relativ kleinem Raum angewiesen, sowie auf ausreichende
Habitatvernetzung mittels (Gehölz-)Strukturen. Wenn vorhanden, dann handelt es sich in diesem Fall
um Gehölzquartiere und nicht um Gebäudequartiere. Eine ausreichende Entfernung des
Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf
günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen). Als
Wochenstubenquartiere werden u.a. Rundkastentypen und möglichst auch großvolumige Kästen
ausgebracht (Typen-Mix), u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz). Das Anbringen der
Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und
Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im
Bestand) erfolgen A.
2.
Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt?
X ja
nein
teilweise
• Fransenfledermaus: die Maßnahmenfläche muss ausreichend groß sein oder aus mehreren verteilten
Einzelflächen im nahen Verbund bestehen A. Da möglicherweise das einzige festgestellte Quartier der
Art im Munitionsdepot im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ weiteren Auflichtungsarbeiten „zum Opfer
fallen könnte“, werden in unmittelbarem Umkreis dazu Ersatzquartiere installiert 98. Geeignete
Quartierstandorte außerhalb des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ können erst nach der dort
vorgenommenen Gehölzentfernung lokalisiert werden.
• Breitflügelfledermaus: sehr warme Quartiere werden verlassen und klimatisch geeignetere möglichst im
nahen Umfeld aufgesucht. Deshalb muss sich auch das Angebot der Ersatzquartiere an unterschiedlich
temperierten Standorten orientieren und im nahen Umkreis der ursprünglichen Quartierstandorte
befinden A.
• Wasserfledermaus: die Nähe (<1 bis max. 2 km) zu ggf. nährstoffreichen Gewässern (Seen, Teiche,
Flussauen) ist günstig für die Auswahl des Maßnahmenstandorts. Die Ersatzquartiere werden, so weit
möglich, im Umfeld der festgestellten Quartiere installiert. Konflikte, die dem Zielzustand u.a. durch
mögliche Wegesicherungspflichten entgegenstehen, sind im Vorfeld zu prüfen und bei der
Flächenauswahl zu berücksichtigen. Da die Art als lichtempfindlich gilt, dürfen die
Maßnahmenstandorte nicht durch nächtliche Beleuchtung (Straßenlaternen, Siedlungsnähe)
beeinträchtigt sein A.
• Zwergfledermaus: die Anbindung der Quartiere an vorhandene Leitstrukturen ist wichtig und soll sich im
nahen Umkreis der ursprünglichen Quartierstandorte befinden. Zur Vermeidung von Kollisionsgefahren
darf der Ein-/Ausflugbereich nicht in unmittelbarer Nähe zu Straßen / in Ausrichtung auf eine Straße)
erfolgen A.
98 Das im Materialdepot festgestellte Quartier ist nicht von irgendwelchen Eingriffen betroffen
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4
• Rauhhautfledermaus: für die Maßnahmendurchführung wird ein baumhöhlenarmer Bestand (möglichst
in Gewässernähe ausgewählt), der die Eignung als Nahrungshabitat aufweist A. Die Ersatzquartiere
werden, so weit möglich, im Umfeld der festgestellten Flugstraßen installiert. Konflikte, die dem
Zielzustand u.a. durch mögliche Wegesicherungspflichten entgegenstehen, sind im Vorfeld zu prüfen
und bei der Flächenauswahl zu berücksichtigen.
• Bartfledermäuse: wenn vorhanden, dann handelt es sich in diesem Fall um Gehölzquartiere und nicht
um Gebäudequartiere. Die Maßnahmenfläche muss dementsprechend groß sein (ca. 10 ha) oder aus
mehreren verteilten Einzelflächen im nahen Verbund bestehen sowie im Wald bzw. am Waldrand,
möglichst in Gewässernähe, liegen A.
• Braunes Langohr: wenn vorhanden, dann handelt es sich in diesem Fall um Gehölzquartiere und nicht
um Gebäudequartiere. Wichtig ist die Nähe zu den Jagdhabitaten. Da die Art als lichtempfindlich gilt,
dürfen die Maßnahmenstandorte nicht durch nächtliche Beleuchtung (Straßenlaternen, Siedlungsnähe)
beeinträchtigt sein A. Aus diesem Grund sollen die Ersatzquartiere im „Rückzugsraum Ziegenmelker“
installiert werden.
3a.
Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen?
ja
nein
X teilweise
• Fransenfledermaus: die Art besiedelt in sehr uneinheitlichen Zeitabständen angebotene
Ersatzquartiere99 (zwischen 1 bis 3, aber auch schlimmstenfalls über 10 Jahre). Die Art ist zwar
quartiergebiets- aber nicht quartierortstreu, so dass bei entsprechendem Bedarf an Quartieren auch
eine schnellere Besiedlung zu erwarten ist. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der
Ersatzquartiere (vor der noch vorzunehmenden Gehölzentfernung) wird die Eingewöhnung sehr
verbessert A. Geeignete Quartierstandorte außerhalb des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ können erst
nach der dort vorgenommenen Gehölzentfernung lokalisiert werden. Die neu geschaffenen
Lebensstätten tragen in jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Breitflügelfledermaus: aufgrund unzureichender Erfahrungen können keine zeitlichen Angaben gemacht
werden. Abhilfe schafft bereits im Vorfeld das Anbringen künstlicher Nisthilfen an jenen
Fassadenabschnitten, die baulich nicht verändert werden sollen 100. Werden Gebäudequartiere durch
Baumaßnahmen beansprucht, sollten zunächst die Lage des Quartiers sowie die Einflugmöglichkeiten
in das Quartier abgeklärt werden. So kann geprüft werden, ob das Quartier bzw. wesentliche
Quartiereigenschaften nicht erhalten bleiben können, beispielsweise durch eine Modifikation des
geplanten Umbaues bzw. der Bauausführung A.
• Wasserfledermaus: die langfristige Sicherung von Baumquartieren muss parallel über einen
Nutzungsverzicht von potenziellen Höhlenbäumen im Umkreis von 100 m um den Kastenstandort (z.B.
durch die Schaffung von Altholzinseln) erfolgen, da auf Dauer Kastenquartiere für die Art keine Lösung
sind. Diese Maßnahme kann u.U. auch über die aktive Förderung von Totholz (z.B. Ringeln von
Bäumen) unterstützt werden. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der
Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in
jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A.
• Zwergfledermaus: wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen liegen vor: Kontrollen im
Zusammenhang von Sanierungsmaßnahmen angelegter Ersatzquartiere ergaben, dass diese sehr
schnell, z. T. schon im ersten Jahr nach der Anlage, von Zwergfledermäusen besiedelt wurden. Bei
genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere (vor der noch
vorzunehmenden Gehölzentfernung) wird die Eingewöhnung sehr verbessert A. Geeignete
Quartierstandorte außerhalb des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ können erst nach der dort
vorgenommenen Gehölzentfernung lokalisiert werden. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in
jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Rauhhautfledermaus: wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen liegen aus Kastenrevieren in
Nordostdeutschland vor; es gibt keine dem Maßnahmentyp widersprechenden Hinweise. Bei
genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung
verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion bei A.
99 Die zeitliche Besiedlung „künstlicher“ Quartiere ist hierbei auch abhängig vom, in der Umgebung außerdem vorhandenen
Angebot an natürlichen Baumhöhlen
100 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht darzustellen, welche Baumaßnahmen an den einzelnen Gebäuden durchgeführt
werden sollen
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4
• Bartfledermäuse: die langfristige Sicherung von Baumquartieren muss parallel über einen
Nutzungsverzicht von potenziellen Höhlenbäumen im Umkreis von 100 m um den Kastenstandort (z.B.
durch die Schaffung von Altholzinseln) erfolgen, da auf Dauer Kastenquartiere für die Arten keine
Lösung sind. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die
Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in jedem Fall zur
ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A.
• Braunes Langohr: die Art gilt als Erstbesiedler von Nistkästen verschiedenster Typen. Bei genügender
Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu
geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A.
Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die
Maßnahme und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 101.
•
eine Sukzession findet bei dieser Maßnahme nicht statt
•
eine Prädation ist durch entsprechende Vorkehrungen (z. B. Marderschutz) nicht gegeben
•
entsprechende Nutzungen finden im Bereich der einzelnen Maßnahmen nicht statt, eine Störung
durch die Nutzung als Ferien- und Freizeitpark ist bei entsprechender Standortwahl für alle Arten
nicht gegeben
•
eine Isolierung der Maßnahme durch Verkehrswege ist nicht gegeben.
3b.
Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung 102
und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate?
X ja
nein
teilweise
• Fransenfledermaus: je Verlust eines Quartiers hat sich in der Praxis ein Ersatz durch 5-10
Fledermauskästen etabliert A. Da möglicherweise das einzige festgestellte Quartier der Art im
Munitionsdepot im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ weiteren Auflichtungsarbeiten „zum Opfer fallen
könnte“, werden für dessen Verlust 10 Ersatzquartiere veranschlagt. Da die künstlichen Quartiere
nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich
auszugehen.
• Breitflügelfledermaus: es gibt keine unmittelbar begründbaren Mengen-, bzw. Größenangaben in der
Literatur. Art und Umfang sowie sonstige Eigenschaften der neuen Wochenstubenquartiere müssen
sich an den verloren gehenden Strukturen und Quartiereigenschaften orientieren A. Für die Art sind
mind. 40 Ersatzquartiere zu schaffen103. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art
angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen.
• Wasserfledermaus: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind mind. 15 Kästen pro Hektar
gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen104. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von
der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen.
• Zwergfledermaus: pro zu ersetzendem Quartier sind mindestens fünf neue Quartierangebote in
räumlicher Nähe zueinander zu schaffen A. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art
angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen.
• Rauhhautfledermaus: je Verlust eines Quartiers hat sich in der Praxis ein Ersatz durch 5-10
Fledermauskästen etabliert A, so dass 20 Ersatzquartiere zu schaffen sind 105. In der Regel sollte die
Maßnahme eingebettet sein in eine Maßnahme: Nutzungsaufgabe von Bäumen / Waldbereichen. Da
die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem
qualitativen Ausgleich auszugehen.
• Bartfledermäuse: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind mind. 20 Kästen pro Hektar A
gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen 106. In der Regel sollte die Maßnahme eingebettet
sein in eine Maßnahme: Nutzungsaufgabe von Bäumen / Waldbereichen. Da die künstlichen Quartiere
nachweislich von den Arten angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich
auszugehen.
101
102
103
104
105
106
nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche
Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege,
Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren
da die Arten oft ihre Quartiere wechseln werden dem Mindestkompensationsbedarf alle in 2008 und 2014 festgestellten
Quartiere zugrunde gelegt
Breitflügelfledermaus:2008/ 2014 - im Munitionsdepot 2 nachgewiesene Quartierstandorte und im Materialdepot 6
Wasserfledermaus: im Munitionsdepot sind 2 Quartierstandorte betroffen; dagegen sind im Materialdepot die beiden
festgestellten Quartiere weit außerhalb der Eingriffsflächen
Rauhhautfledermaus: im Material- wie Munitionsdepot je 1 Quartierstandort
Die Anzahl entspricht in etwa dem Verlust von potenziell je 2 Gehölzquartieren
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„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4
• Braunes Langohr: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind mind. 15 Kästen pro Hektar A
gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen 107. In der Regel sollte die Maßnahme eingebettet
sein in eine Maßnahme: Nutzungsaufgabe von Bäumen / Waldbereichen. Da die künstlichen Quartiere
nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich
auszugehen.
Die Art und Anzahl der anzubringenden Nisthilfen muss noch im Detail festgelegt werden 108.
4.
Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen
Individuengemeinschaft gegeben?
X ja
nein
teilweise
• Fransenfledermaus: die Maßnahmenfläche muss ausreichend groß sein oder aus mehreren verteilten
Einzelflächen im nahen Verbund bestehen. Da möglicherweise das einzige festgestellte Quartier der Art
im Munitionsdepot im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ weiteren Auflichtungsarbeiten „zum Opfer fallen
könnte“, werden in unmittelbarem Umkreis dazu Ersatzquartiere installiert.
• Breitflügelfledermaus: der maximale Abstand zwischen zwei Quartieren beträgt in der Regel zwischen
150 und 300 m, so dass die Ersatzquartiere im nahen Umkreis der ursprünglichen Quartierstandorte
anzubringen sind. Außerdem sollten bereits im Vorfeld die Quartiere an jenen Fassadenabschnitten
angebracht werden, die baulich nicht verändert werden sollen.
• Wasserfledermaus: die Nähe (<1 bis max. 2 km) zu ggf. nährstoffreichen Gewässern (Seen, Teiche,
Flussauen) ist günstig für die Auswahl des Maßnahmenstandorts.
• Zwergfledermaus: die Ersatzquartiere sollen an geeigneten Standorten in der Nähe der alten
Quartierstandorte angebracht werden.
• Rauhhautfledermaus: die Ersatzquartiere sollen an geeigneten Standorten in der Nähe der alten
Quartierstandorte angebracht werden.
• Bartfledermäuse: da es sich bei den zu ersetzenden Quartiere um Zwischen- oder Paarungsquartiere
handelt, sollten sie in der Nähe der Jagdhabitate angebracht werden.
• Braunes Langohr: wichtig ist die Nähe zu den Jagdhabitaten. Aus diesem Grund sollen die
Ersatzquartiere im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ installiert werden.
Die jeweiligen Standorte der anzubringenden Nisthilfen müssen noch im Detail festgelegt werden 109.
5.
Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen
Lebensstätte attestiert werden?
ja
nein
X teilweise
• Fransenfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam. Die Art besiedelt jedoch in sehr
uneinheitlichen Zeitabständen die angebotenen Ersatzquartiere (s.o.)
• Breitflügelfledermaus: aufgrund unzureichender Erfahrungen können keine zeitlichen Angaben gemacht
werden. Die benötigten Strukturen sind jedoch kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 5 Jahren vollständig wirksam. Abhilfe schafft bereits im Vorfeld das
Anbringen künstlicher Nisthilfen an jenen Fassadenabschnitten, die baulich nicht verändert werden
sollen.
• Wasserfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam.
• Zwergfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 - 2 (- 5) Jahren vollständig wirksam.
107
108
109
Die Anzahl entspricht in etwa dem Verlust von potenziell 3 Gehölzquartieren
Durch die Wahl größerer Quartierbauwerke (z. B. Rocketbox oder Kästen, die die Clusterbildung ermöglichen) kann die
Anzahl verkleinert werden. Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen
werden, dass die Anzahl der zur Verfügung gestellten Ersatzquartiere in jedem Fall den Verlust mehr als ausreichend
kompensieren kann.
Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden.
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4
• Rauhhautfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Nach Angaben von
Experten werden Fledermauskästen vergleichsweise schnell angenommen und über mehrere Jahre
nachweislich genutzt. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 - 2 (- 5) Jahren
vollständig wirksam.
• Bartfledermäuse: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im
Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 2 (– 5) Jahren vollständig wirksam.
• Braunes Langohr: nach Angaben von Experten ist diese Art eine Pionierart, welche stets auf der Suche
nach neuen Quartieren ist und schon nach sehr kurzer Zeit (< 2 Wochen) in neu angebrachten Kästen
aufgefunden werden konnte.
6.
Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam?
ja
nein
X teilweise
• Fransenfledermaus: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp
relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Die Annahme durch die Art ist zahlreich belegt A.
• Breitflügelfledermaus: aufgrund unzureichender Erfahrungen können keine zeitlichen Angaben gemacht
werden. Abhilfe schafft bereits im Vorfeld das Anbringen künstlicher Nisthilfen an jenen
Fassadenabschnitten, die baulich nicht verändert werden sollen. Ersatzquartiere sind kurzfristig
einsetzbar. Die Annahme durch die Art ist, allerdings ohne Angaben zum Zeitpunkt einer erstmaligen
Besiedlung, jedoch belegt A.
• Wasserfledermaus: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp
relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Der Maßnahmentyp wird häufig vorgeschlagen bzw.
dokumentiert. Die Plausibilität der Wirksamkeit wird vor dem Hintergrund der Artökologie und der
Empfehlungen / Belege in der Literatur als hoch eingeschätzt A.
• Zwergfledermaus: die benötigten Strukturen stehen kurzfristig bereit. Die für den Maßnahmentyp
relevanten Habitatansprüche der Art sind gut bekannt. Der Maßnahmentyp wird häufig vorgeschlagen
bzw. dokumentiert. Wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen liegen vor: Kontrollen im
Zusammenhang von Sanierungsmaßnahmen angelegter Ersatzquartiere ergaben, dass diese sehr
schnell, z. T. schon im ersten Jahr nach der Anlage, von Zwergfledermäusen besiedelt wurden A.
• Rauhhautfledermaus: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp
relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Die Annahme durch die Art ist zahlreich belegt A.
• Bartfledermäuse: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Im Grundsatz liegen positive Experteneinschätzungen (in Bezug auf den Einsatz als Zwischenquartier) vor. Es sind jedoch Erkenntnisdefizite
zu den artspezifischen Ansprüchen vorhanden A.
• Braunes Langohr: nach Angaben von Experten ist diese Art eine Pionierart, welche stets auf der Suche
nach neuen Quartieren ist und schon nach sehr kurzer Zeit (< 2 Wochen) in neu angebrachten Kästen
aufgefunden werden konnte. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut
bekannt. Die Annahme durch die Art ist zahlreich belegt Das Braune Langohr scheint jedoch nicht sehr
konkurrenzstark zu sein und wird häufig von anderen (größeren) Fledermausarten langfristig aus den
Quartieren wieder vertrieben A.
4.2.5 CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“
Die Durchforstungsflächen in den Kiefernforstungen im Bereich der Bunkeranlagen im Munitionsdepot,
die als Ausweichhabitate für die Zauneidechse entwickelt werden sollen, sind ausreichend groß zu
dimensionieren und die Flächen partiell mit Rohbodenstandorten auszustatten.
Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28
„Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten110: als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen
Zweckbestimmung „C“
110
Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft - Maßnahmentyp C: Entwicklung eines naturnahen, lichten Waldbestandes mit Magerrasen und Heideflächen
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Zielarten:
Zauneidechse
Kreuzkröte
ferner baum- bzw. gebüschbewohnende Vogelarten
Derzeitiger Stand der Umsetzung:
Die Durchforstung der Flächen muss noch durchgeführt werden.
Wichtig ist hierbei, dass eine größere Anzahl der
Rohbodenstandorte von der Größe 1,5 x 1,5 m² mind. eine
Vegetationsperiode vor Baubeginn hergerichtet werden111, damit
über eine Vegetationsperiode hinweg, durch das zeitliche
Nebeneinander von hergerichteten und zu überbauenden
Offenland-Habitaten, die eigenständige Umsetzung der Zauneidechsen und Kreuzkröten ermöglicht wird, die der Umsetzung
(vgl. V09) entgangen sein sollten. Dies gilt auch für die dafür
charakteristische Entomozönose. Die Standorte der Rohbodenflächen müssen vor Ort noch definiert werden.
Weiterhin soll eine Unterpflanzung der verbleibenden Gehölzbestände unterbleiben um eine möglichst lichte Gehölzkulisse zu
schaffen. Einzige Ausnahme: eine Abpflanzung mit dornenreichen, standortheimischen Sträuchern an den Rändern zu den
geplanten Ferienhäusern hin erschwert das Betreten und verhindert so die Störung der dort siedelnden Arten.
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 5 112
1.
Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: der Landlebensraum ist vegetationsarm und offen mit grabbaren, sandigen Substraten und
trocken–warmem Mikroklima in direkter Nähe zum Fortpflanzungsgewässer (Pionierstandorte auf
Rohböden mit schütterem Bewuchs) A, B. Frühzeitig vor Baubeginn sind die Rohbodenflächen
herzurichten und die Durchforstung durchzuführen.
• Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume mit eng nebeneinander
liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung.
Frühzeitig vor Baubeginn sind die Rohbodenflächen herzurichten und die Durchforstung durchzuführen.
2.
Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: Die Bodenverhältnisse sollten möglichst nährstoffarm sein, um eine schnelle Sukzession
des Standortes zu vermeiden bzw. eine möglichst geringe Belastung mit Dünger und Bioziden
aufzuweisen A, B.
• Zauneidechse: Die Bodenverhältnisse sollten möglichst nährstoffarm sein, um eine schnelle Sukzession
des Standortes zu vermeiden bzw. eine möglichst geringe Belastung mit Dünger und Bioziden
aufzuweisen A, B.
3a.
Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: Dokumentierte Monitoringuntersuchungen zu Maßnahmen im Landhabitat sind nicht
bekannt. Die Art vermag jedoch generell neu geschaffene Lebensräume rasch zu besiedeln A.
111
112
In den textlichen Festsetzungen zum B-Plan ist vorgesehen, dass innerhalb von 2 Jahren nach Satzungsbeschluss
mindestens 5 % und maximal 15 % der Gesamtfläche in Rohbodenflächen umzuwandeln sind
ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Arten vgl. Kap. 5.2.1.2
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 5
• Zauneidechse: Die Flächen zwischen den Bunkern weisen bereits heute im Ansatz geeignete
Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch weiter ausdehnen werden. Die neu zu
schaffendee Lebensstätte mit den anzulegenden Rohbodenflächen kann die ununterbrochene
Sicherung der ökologischen Funktion gewährleisten.
Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die
Maßnahmenfläche und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 113.
• der Sukzession wird durch entsprechende zukünftige Pflegemaßnahmen entgegengewirkt
•
eine Prädation ist durch die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen (V44 - V46) nicht
gegeben
•
entsprechende Nutzungen finden auf der Maßnahmenfläche nicht statt, eine Störung durch
Freizeitnutzung ist durch die vorzunehmende Abpflanzung an den Rändern nicht gegeben
•
eine Isolierung der Flächen durch Verkehrswege ist nicht gegeben.
•
•
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist
nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen.
3b.
Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung
und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: aufgrund der wenigen Exemplare, die 2008 und 2014 im Munitionsdepot verortet wurden,
ist die Flächengröße der Maßnahme mehr als ausreichend. Qualitativ ist dies ebenfalls zu bestätigen:
die sich durch Auflichtung vergrößernden Lebensraumstrukturen sind für die Populationsgröße
ebenfalls mehr als ausreichend.
• Zauneidechse: da die Maßnahme zunächst als Ausweichraum für die Individuen gedacht ist, die der
Umsetzung (vgl. V09) entgangen sein sollten, sind die Flächen zwischen den Bunkern in ihrer
Ausdehnung ausreichend. Nach Abschluss der Bautätigkeiten dienen sie außerdem als
Vernetzungselement zwischen dem „Rückzugsraum Ziegenmelker“ und den im Munitionsdepot
verbleibenden Habitaten. Eine Verbringung gefangener Tiere in diese Flächen findet nicht statt.
4.
Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen
Individuengemeinschaft gegeben?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: die Empfehlung zur Anlage von Landhabitaten ihn einer Entfernung zum Laichgewässer
von in der Regel max. 400 Metern. Abstand B wird in diesem Fall überschritten. Da die Maßnahme
zunächst als Ausweichraum für die Individuen gedacht ist, die der Umsetzung (vgl. V09) entgangen
sein sollten, sind die Flächen zwischen den Bunkern im räumlichen Bezug zu den bislang
dokumentierten Landhabitaten innerhalb der Depotfläche zu sehen. Eine Wanderung zur westlich
gelegenen Abgrabung ist möglich.
• Zauneidechse: der Standort sollte innerhalb des für das nächste Vorkommen gut erreichbaren Gebietes
liegen (500 m) A. Der räumliche Bezug zu den bislang dokumentierten Lebensstätten ist somit gegeben.
Nach Abschluss der Bauarbeiten können sich die Individuen wieder auf der Depotfläche ansiedeln, da
dort entsprechende Habitatstrukturen erhalten bleiben bzw. durch Pflege gezielt revitalisiert werden.
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
5.
Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen
Lebensstätte attestiert werden?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: die Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam.
• Zauneidechse: die Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam
113
nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche
Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege,
Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren.
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 5
6.
Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam?
X ja
nein
teilweise
• Kreuzkröte: aufgrund der bereits zur Zeit schon im Ansatz vorhandenen Lebensraumstrukturen und der
frühzeitig vor Baubeginn herzustellenden Rohbodenstandorte bzw. vorzunehmenden Auflichtung ist die
Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam.
• Zauneidechse: aufgrund der bereits zur Zeit schon im Ansatz vorhandenen Lebensraumstrukturen und
der frühzeitig vor Baubeginn herzustellenden Rohbodenstandorte bzw. vorzunehmenden Auflichtung ist
die Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam.
4.2.6 CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“
Der Bereich des Sandmagerrasen-Komplexes im Südosten darf nicht für den Ferien- und Freizeitpark
nutzbar sein, sondern soll in Verbindung mit den östlich an die Bebauung angrenzenden Waldflächen
zum einem Rückzugsraum für die Fauna werden.
Zielarten:
Zauneidechse
Ziegenmelker, Heidelerche, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Bluthänfling (Brutvögel der
Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien)
ferner charakteristische Heuschrecken- und Falterarten
Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28
„Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten114: als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen
Zweckbestimmung „G“
Zusätzlich sind innerhalb dieser Fläche die Voraussetzungen für die konfliktmindernde FCSMaßnahme 1115 zur Umsetzung von Zauneidechse und Kreuzkröte (V09) zu schaffen (vgl. Kap. 4.3.1).
Zusätzlich umzusetzen ist:
Vor Durchführung der Umsetzung muss der Sandmagerrasen von
den aufgekommenen Gehölzen befreit werden.
Herstellung eines Habitatverbundes:
Damit die Individuen nach Abschluss der Bautätigkeiten wieder in
die Flächen des Ferien- und Freizeitparks im Materialdepot
einwandern können, sollen die Gehölzbestände zwischen
Parkplatz und Sandmagerrasen im Winter nach Abschluss der
Bauarbeiten etwas aufgelichtet werden.
114
115
Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft - Maßnahmentyp G: Entwicklung naturnaher Heideflächen und Magerrasen
Vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010)
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
64
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Projektidentifikation 20916
Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 6 116
1.
Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und
-strukturen ausgestaltet?
X ja
nein
teilweise
• Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: diese Besiedlungsfläche weist für den Ziegenmelker bereits heute
in Teilen geeignete Lebensraumstrukturen auf117, die durch eine entsprechend noch vorher
vorzunehmende Gehölzentfernung sich noch räumlich ausdehnen werden.
Da vom Baumpieper häufig instabile Biotope besiedelt werden (Windwürfe, Kahlschläge, Aufforstungs-,
Brachflächen), ist die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann
jedoch hoch sein A, B. Insofern ist der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Habitat für die Art geeignet.
Die Heidelerche bevorzugt Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und EichenBirkenwälder. Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,Windwurfflächen oder trockene Waldränder
besiedelt A, B. Zur Zeit sind die entsprechende Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Sandmagerrasen“
bereits vorhanden.
Vom Schwarzkehlchen werden magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden,
strukturreichen Säumen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen besiedelt. Wichtige
Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und
vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb A, B. Die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten, ist aber für den „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ nach entsprechender
Herrichtung durchaus auch denkbar.
Der Bluthänfling bevorzugt Busch- und Heckenlandschaften, lebt aber auch am Wald, in
Wacholderheiden und in Gehölzbiotopen der Siedlungsflächen C. Zur Zeit sind entsprechende
Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ bereits vorhanden.
• Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen,
Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander
liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung.
Zur Zeit sind die entsprechenden in Teilen Habitatstrukturen schon vorhandenen; frühzeitig vor
Baubeginn ist die FCS-Maßnahme 2 durchzuführen (vgl. Kap. 4.3.2).
2.
Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt?
X ja
nein
teilweise
• Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: Baumpieper, Heidelerche und Ziegenmelker haben in der
Vergangenheit bereits im „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ gebrütet. Durch die vorzunehmende
Gehölzentfernung werden weitere artspezifische Habtatstrukturen geschaffen.
• Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die
durch die Auflichtung sich noch räumlich ausdehnen werden. Entsprechende Lebensraumrequisiten
sind vor der geplanten Umsetzung einzubringen (vgl. Kap. 4.3.2).
3a.
Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der
ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: sowohl 2008 als auch 2015 war die Art mit je einem Brutpaar auf der Fläche bereits
vorhanden118. Die neu geschaffene Lebensstätte, die noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur
ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Baumpieper: die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel ist nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann
jedoch hoch sein A. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im gesamten
Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Die neu geschaffene
116
117
118
ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.2 und 5.2.2.1
ein Bp des Ziegenmelkers auf dem Sandmagerrasen in 2014
vgl. Teil II – Wiederholungskartierung Ziegenmelker 2015; auffällig ist, dass gegenüber 2008 2 Bp im Bereich der Lagerhallen des Materialdepots anzutreffen waren.
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Lebensstätte, die noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung
derökologischen Funktion bei.
• Schwarzkehlchen: die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten.
• Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt, ist sie durch ihr hohes Kolonisierungspotenzial in
der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort oder innerhalb von 1 Jahr) zu
besiedelnA. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird,
trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Bluthänfling: die Territorialität ist wenig ausgeprägt C. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden
Bruthabitaten im gesamten Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen
verbleiben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird,
trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei.
• Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die sich
durch eine weitere Auflichtung noch räumlich ausdehnen werden, und kann dementsprechend die
ununterbrochene Sicherung der ökologischen Funktion gewährleisten.
Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die
Maßnahmenfläche und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 119.
• der Sukzession wird durch entsprechende zukünftige Pflegemaßnahmen entgegengewirkt
•
eine Prädation ist durch die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen (V44 - V46) nicht
gegeben
•
entsprechende Nutzungen finden auf der Maßnahmenfläche nicht statt, eine Störung durch
Freizeitnutzung ist nicht gegeben
•
eine Isolierung der Fläche durch Verkehrswege ist nicht gegeben.
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
3b.
Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung
und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate?
ja
nein
X teilweise
• Ziegenmelker und Baumpieper: 2014 haben sich bei beiden Arten die Anzahl der jeweiligen Brutpaare
in den Depotbereichen trotz zunehmender Gehölzsukzession gegenüber 2008 vergrößert. Inwieweit
dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich
eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert
werden.
Der Ziegenmelker brütete 2014 im Materialdepot mit 3 Brutpaaren, mit einem war er bereits 2014 am
Sandmagerrasen vertreten. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch
beseitigt wird, ist dort für die Brutpaare im Materialdepot ein genügend großer Ausweichraum
geschaffen.
Der Baumpieper erreicht in der Itterbecker Heide eine Siedlungsdichte von 2,5 Bp/10 ha. 2014 brüteten
im gesamten Materialdepot 17 Brutpaare. Er zeigt außerdem im Norden des Materialdepots, im Bereich
der Werkstätten brütend, durchaus eine gewisse Unanfälligkeit gegenüber Störungen, so dass er auch
an geeigneten Stellen im Materialdepot mit Aufnahme des Betriebes dort verbleiben kann.
• Schwarzkehlchen: ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 Hektar groß C. Die Art war bislang ausschließlich im
„Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten, so dass die Flächengröße der Maßnahme mehr als
ausreichend ist.
• Heidelerche: ein Brutrevier ist 2 bis 3 (max. 8) Hektar groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2
Brutpaaren auf 10 Hektar A. Ein Brutpaar brütete 2014 im Nordosten des Materialdepots, ein weiteres
auf dem Sandmagerrasen. Beide Brutpaare können trotz des Betriebes in ihren angestammten
Habitaten verbleiben.
119
nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche
Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege,
Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren.
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• Bluthänfling: bei einer allgemein angenommenen Siedlungsdichte von rund 2 Bp/10 ha C wäre die
Maßnahmenfläche praktisch mit dem 2014 am Parkplatz brütenden Paaren bereits besetzt. Durch die
Vergrößerung des Sandmagerrasen werden jedoch weitere Bruthabitate geschaffen. Als Bewohner von
größeren Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen besitzt die Art außerdem eine gewisse
Störungstoleranz, die nicht automatisch zum Totalausfall aller Brutreviere im Materialdepot führt.
• Zauneidechse: die Maßnahme muss die Beeinträchtigung mindestens im Verhältnis 1:1 ausgleichen
(Größe und Qualität) A. Die Maßnahme hat für die Art nur einen temporären Charakter, da sich die
Zauneidechse nach Beendigung der Bauarbeiten wieder in das Materialdepot ausbreiten soll. Durch die
entsprechende Herrichtung ist erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten
Tiere auf dem Sandmagerrasen dauerhaft verbleiben wird.
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
4.
Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen
Individuengemeinschaft gegeben?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: die Maßnahmenfläche liegt direkt benachbart zu den Eingriffsflächen im Materialdepot.
bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A.
Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme für Brutpaare im Materialdepot erfüllt.
• Baumpieper: aufgrund der hohen Gebietstreue und teilweiser Revier- und Geburtsortstreue sollten die
Maßnahmen idealerweise in der Nähe bereits bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen
Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A. Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme
für Brutpaare im Materialdepot erfüllt, so sie nicht ohnehin im Materialdepot verbleiben werden..
• Heidelerche: Maßnahmenumsetzung idealerweise in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Vorkommen
(je näher desto besser) A. Ein Brutpaar brütete 2014 im Nordosten des Materialdepots, ein weiteres auf
dem Sandmagerrasen. Beide Brutpaare können trotz des Betriebes in ihren angestammten Habitaten
verbleiben.
• Schwarzkehlchen: die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten.
• Bluthänfling: aufgrund wenig ausgeprägter Territorialität sind die Individuen in der Lage auf den
Sandmagerrasen nach dessen entsprechender Herrichtung zu wechseln, so sie nicht ohnehin im
Materialdepot verbleiben werden.
• Zauneidechse: der Standort sollte innerhalb des für das nächste Vorkommen gut erreichbaren Gebietes
liegen (500 m) A. Für die Zauneidechse ist beabsichtigt, dass die Maßnahme nur zur Bauzeit die
Individuen davon abhalten soll, in das Materialdepot einzudringen. Nach Abschluss der Bauarbeiten
können sich die Individuen wieder auf der gesamten Depotfläche ansiedeln.
Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht
alleinig für die Kompensation vorgesehen.
5.
Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen
Lebensstätte attestiert werden?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam.
• Baumpieper: eine Entfernung vorhandener Gehölzbestände hat eine kurzfristige Wirksamkeit innerhalb
von bis zu 2 Jahren nach Durchführung der Pflegemaßnahme. Baumpieper sind in der Lage, sofort
oder innerhalb weniger Jahre solche Habitate zu besiedeln.
• Schwarzkehlchen: die Optimierung von bestehenden, verbuscht-verbrachten Heidebeständen ist je
nach Ausgangszustand innerhalb von bis zu 2 - 5 Jahren wirksam. Das Schwarzkehlchen ist in der
Lage, auf kurzfristig geeignete Habitatangebote zu reagieren A.
• Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt (z. B. Windwürfe und Kahlschläge), ist sie durch
ihr hohes Kolonisierungspotenzial in der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort
oder innerhalb von 1 Jahr) zu besiedeln, wie dies auch in der Literatur belegt ist A.
• Bluthänfling: die Art vermag in kürzester Zeit für sich neue Lebensräume zu erschließen.
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Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 6
• Zauneidechse: zwar wäre bei einer selbständigen Einwanderung aufgrund der Ortstreue der adulten
Individuen u.U. von einem mittleren Zeitraum bis zum Eintritt des Erfolges auszugehen; diese CEFMaßnahme ist aber mit der FCS-Maßnahme 2 gekoppelt, die einen Fang und die Umsetzung der Adulti
aus den Eingriffsflächen im Materialdepot vorsieht.
6.
Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam?
X ja
nein
teilweise
• Ziegenmelker: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen
vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam.
• Baumpieper: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen
vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam.
• Schwarzkehlchen: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen
vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam.
• Heidelerche: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen
vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam.
• Bluthänfling: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen
vorgenommen werden, damit die dadurch, die für diese Art wichtigen entstehenden Ökotone sich
quantitativ verbessern können. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen
wirksam.
• Zauneidechse: aufgrund der bereits zur Zeit schon vorhandenen Lebensraumstrukturen und der
frühzeitig vor Baubeginn einzubringenden Lebensraumrequisiten (vgl. FCS-Maßnahme 2) ist die
Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam.
4.3
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen (funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7
BNatSchG)
Können erheblichen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhang
IV der FFH-RL oder von europäischen Vogelarten bzw. erhebliche Störungen während ihrer
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht durch
Umplanungen und CEF-Maßnahmen vermieden werden, ist die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung (§ 45 BNatSchG) zu prüfen. Um die unabdingbare Ausnahmevoraussetzung zu
gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der vom Vorhaben betroffenen Art
im Verbreitungsgebiet nicht verschlechtert, können die FCS-Maßnahmen dazu beitragen.
Diese Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Populationen sind zwar
weder in der FFH-RL noch im BNatSchG explizit erwähnt und somit nicht verbindlich vorgeschrieben.
Entsprechend den Empfehlungen der EU Kommission sind sie jedoch zweckmäßig, um eine
Ausnahme insbesondere hinsichtlich der Bewahrung eines guten Erhaltungszustands zu rechtfertigen.
Die EU-Kommission nennt folgende Anforderungen für derartige FCS-Maßnahmen:
1.
2.
Die Maßnahmen müssen die negativen Auswirkungen des Vorhabens, den spezifischen
Gegebenheiten entsprechend ausgleichen.
Die Maßnahmen müssen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit aufweisen (2a) und auf
bewährten Fachpraktiken basieren (2b).
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3.
4.
5.
6.
Die Maßnahmen müssen die Möglichkeit garantieren, dass die betroffene(n) Art(en) einen
guten Erhaltungszustand erreichen kann (können).
Die Maßnahmen müssen möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zerstörung
einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen. (Ob gewisse zeitliche Verzögerungen
hingenommen werden können oder nicht, ist in Abhängigkeit von den betroffenen Arten und
Habitaten zu beurteilen.) 120
Entsprechend dem EU-Guidance Document ist sowohl der Erhaltungszustand auf der Ebene
der lokalen Population (5a), als auch auf der Ebene der Population in der biogeografischen
Region eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen121. Vor dem Hintergrund des föderalen
Systems der Bundesrepublik Deutschland und der auf der Ebene der Bundesländer
bezogenen Erfassungs- und Artenschutzprogramme, kann als weitere Zwischenebene die
Population der biogeografischen Region des jeweiligen Bundeslandes (5b) berücksichtigt
werden.
Ein möglichst räumlicher Bezug zur betroffenen lokalen Population ist nötig, ggf. ist auch die
Lage innerhalb der biogeographischen Region ausreichend.
Deshalb wird in der Beschreibung der jeweiligen FCS-Maßnahme diese einer Prüfung des o.g. Anforderungsprofils unterzogen.122
4.3.1 FCS 1 „Temporärer Umsetzungsraum für die Zauneidechse im
Munitionsdepot“
Zusätzlich sind innerhalb der Fläche für die CEF-Maßnahme 1 die Voraussetzungen für die
konfliktmindernde Maßnahme V09 – Temporäre Umsetzung von Zauneidechse und Kreuzkröte aus
dem Munitionsdepot zu schaffen.
Diese Maßnahme der temporären Umsetzung123 aller im gesamten Munitionsdepot auffindbaren
Zauneidechsen und Kreuzkröten (sowie weiterer Beifang) mittels geeigneter Methoden ist notwendig,
damit kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung im Munitionsdepot eintritt.
Eine Ausnahmegenehmigung muss hierfür beantragt werden.
Der Fang der Tiere ohne Zwischenhälterung soll zwischen März und August (bei geeigneter Witterung
auch bis Mitte September) vor der Baufeldräumung durchgeführt werden. Hierbei sind die
Fangaktionen von März bis Mai intensiviert durchzuführen, da eine jahreszeitlich früh durchgeführte
Umsetzungsaktion den Zauneidechsen eine möglichst lange Eingewöhnungszeit bis zum Beginn der
Überwinterung gewährt und adulte wie subadulte Tiere vor der Eiablage umgesetzt werden. Der Fang
der Tiere wird dadurch unterstützt, dass im gesamten Munitionsdepot geeignete Versteck- und
insbesondere Sonnungsstrukturen (z.B. Teichfolie, Teerpappe etc.). Zur Verbesserung der
Zugriffsmöglichkeit wird die Vegetation unter den Versteckstrukturen und in deren Umgebung kurz
120
121
122
123
vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): 70ff.
vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): 69
Quellen für die Angaben zu den einzelnen Anforderungen:
A = NLWKN (Hrsg.): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz. Vollzugshinweise für Arten und
Lebensraumtypen - Teile 1 bis 3. - Informationen durch Download unter
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/
vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
B = Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (2013) (Hrsg.): Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich
erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Informationen durch Download unter
http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/unter Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen.
Rechtlich ist die Unterscheidung zwischen Umsiedlungen und Umsetzungen/Verlagerungen relevant.
Unter einer Umsiedlung versteht man ein absichtliches und vermitteltes Überführen von wild lebenden Individuen oder
Populationen von einem Teil ihres Verbreitungsgebietes in einen anderen Teil. Hierfür ist eine Genehmigung nach § 40
Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erforderlich.
Unter einer Umsetzung bzw. Verlagerung ist die Verbringung von Individuen in unmittelbar benachbarte,
unbeeinträchtigte Bereiche des bisherigen Lebensraums zu verstehen. Eine Rückwanderung nach Abschluss der
Maßnahme ist i. d. R. möglich, Fang und Freilassung stehen immer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang. Das Umsetzen stellt daher kein genehmigungspflichtiges Aussetzen i. S. d. § 40 Abs. 4 BNatSchG dar.
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014): Zauneidechsen im Vorhabensgebiet – was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen
Vollzugspraxis in Brandenburg. - NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE IN BRANDENBURG 23 (1): 4 – 22.
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geschnitten, da solche unbeschatteten Strukturen gerne von den Eidechsen auch als Sonnenplätze
genutzt werden.
Ergänzend zum Fang wird eine abschnittsweise Vergrämung möglicher Zauneidechsenhabitate
erwogen. Hierdurch können die Arten zum Verlassen des jeweiligen Bauabschnitts veranlasst
werden.124
Für die Zauneidechse und weitere Reptilienbeifänge muss hierfür eine temporär eingezäunte Fläche
hergerichtet werden (vgl. Abb. 4.1), damit die Tiere nicht sofort wieder abwandern. Die Kreuzkröte und
andere Amphibienbeifänge sind außerhalb dieser eingezäunten Fläche umzusetzen, damit sie
entsprechende Laichgewässer, westlich an den Rückzugsraum anschließend, erreichen können. Ein
detailliertes Fangkonzept wird im Rahmen der ökologischen Baubegleitung erarbeitet.
Die Umsetzung der Tiere soll lediglich temporären Charakter haben, damit sich die Individuen nach
Abschluss der Bauarbeiten wieder frei im Raum bewegen können und damit einer genetischen
Verinselung vorgebeugt wird. Sie können deshalb auch wieder in die Flächen des Ferien- und
Freizeitparks im Munitionsdepot einwandern, wo ihnen beispielsweise auch die CEF-Maßnahme Nr. 5
und erhalten bleibende Strukturen als geeignete Lebensräume zu Verfügung stehen wird.
Abbildung 4.1:
•
124
Lage der Fläche für die geplante temporäre Umsetzung innerhalb der Maßnahmenfläche CEF 1
Auswahl der für die Umsetzung geeigneten Fläche:
Für die Umsetzung der Zauneidechse ist die im Winter 2011/2012 aufgelichtete Fläche mit
einer Flächengröße von rund 3,5 ha vorgesehen. Sie wurde u.a. deshalb ausgewählt, da im
Zuge der rückzubauenden, an der Nord-, West- und Südseite befindenden asphaltierten Straßen der Einbau einer temporären Einzäunung problemlos möglich ist. Die Umsetzungsfläche
weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch
räumlich ausgedehnt haben. Außerdem hat sich seit der Auflichtung nur eine kleine Zauneidechsenpopulation dort etabliert, so dass der innerartlich Konkurrenzdruck entsprechend
niedrig ist. Die Maßnahmenfläche liegt innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der
Eine etwaige Vergrämung wird im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zusammen mit der UNB entschieden
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Lebensstätte. Der Erhalt der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann damit als gewährleistet angesehen werden.
•
Vorzunehmende Einzäunung:
An der Nord-, West- und Südseite wird zusätzlich im Zuge des Straßenrückbaus ein Folienzaun125 mit einer Länge von rund 560 m aufgestellt. Dieser ist an der Unterseite einzugraben,
damit er nicht unterwandert werden kann.
An der Ostseite ist eine stabile Zaunanlage vorgesehen (vgl. Kap. 4.2.1 - CEF 1), die während
der Bauphase noch mit einem temporären starren Kleintiersperrzaun verstärkt wird. Dieser
wird an der Ostseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in den gesamten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können.
•
Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten:
• Einbringen von einigen größeren Feldsteinen
• Herstellung von 2 Steinschüttungen als frostsichere Verstecke (bruchraue Natursteine,
60 % Größenklasse 60/120 mm, 40 % Größenklassen 80/200 mm, in mind. 1m tiefen
muldenartig anzulegenden Vertiefungen, Höhe über Geländeoberkante ca. 80 cm).
• Einbringung von 2 Sandlinsen (Fein- bis Grobsand) als Eiablagesubstrat.
• Herstellung von 2 Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten
Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 1 126
1.
Kann die Maßnahme die negativen Auswirkungen des Vorhabens, den
spezifischen Gegebenheiten entsprechend ausgleichen?
X ja
nein
teilweise
• Die einzufangenden Kreuzkröten und andere Amphibien werden aber außerhalb der eingezäunten
Fläche (Fläche der CEF-Maßnahme 1) wieder ausgesetzt, die mit denselben Lebensraumrequisiten
ausgestattet werden wird. Nach Entfernen des Zaunes ist auch diese Fläche als Landhabitat für die
Kreuzkröte geeignet.
• Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen,
Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander
liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung.
Zur Zeit sind die entsprechenden in Teilen Habitatstrukturen schon vorhandenen; die entsprechenden
Lebensraumrequisiten sind vor Baubeginn einzubringen.
Die Fangaktionen sind von März bis Mai intensiviert durchzuführen, damit durch eine jahreszeitlich früh
durchgeführte Umsetzungsaktion adulte wie subadulte Zauneidechsen vor der Eiablage umgesetzt
werden. Die Fangaktion wird sich jedoch bis in den Herbst (bis nach dem Schlupf der Jungtiere)
erstrecken.
Der Maßnahmenstandort muss mindestens so groß wie der ursprüngliche Lebensraum und
ausreichend vernetzt und nachhaltig gesichert sein (keine drohenden Eingriffe etc.) 127. Dies ist auf der
Maßnahmenfläche gegeben.
Gleichzeitig sollte er noch nicht durch Zauneidechsen besiedelt sein, da ansonsten u. a. die
Verschleppung von Krankheiten und Überschreitungen der Lebensraumkapazität drohen können 128. Die
Tiere im gesamten Munitionsdepot sind als Individuen einer (Teil-)Population zu verstehen. Deshalb ist
u. a. nicht mit einer Verschleppung von Krankheiten oder einer Verringerung der genetischen
Variabilität zu rechnen. Da es sich um eine temporäre Maßnahme handelt, werden die
Lebensraumkapazitäten ebenfalls nicht überschritten.
125
126
127
128
Keine Verwendung eines Gewebezaunes, da dieser von den Eidechsen überklettert werden kann
ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Arten vgl. Kap. 5.2.1.2
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
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2a.
Weist die Maßnahmen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit auf?
X ja
nein
teilweise
• Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche
für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine
Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird.
Eine Überforderung der
Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht
auf.
• Der Zielstandort muss für die Art geeignet sein und den Tieren die entsprechenden Ressourcen
bieten129. Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die
Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben und weiter ausdehnen werden.
• Eine Umsiedlung von Populationen mit hohen Abundanzen ist in der Praxis kaum möglich 130. Für beide
Depotflächen wird der Gesamtbestand der Zauneidechse auf ca. 30 Tiere geschätzt, so dass die
Möglichkeit der Umsetzung der Population zeitlich wie räumlich gegeben ist.
Der Erfolg einer Fangaktion bzw. deren möglicher Abschluss ist durch ausgewiesene Fachleute
einzuschätzen und zu dokumentieren. Erst nach erfolgreichem Abfangen – neben dem Fangverlauf/protokoll sind ein deutlicher und anhaltender Rückgang der Fanghäufigkeit (der nicht allein durch
Witterung, Phänologie oder ständige Störungen erklärt werden kann) maßgeblich – kann das Baufeld
freigemacht bzw. mit dem Eingriff begonnen werden.
2b.
Basiert die Maßnahme auf bewährten Fachpraktiken?
X ja
nein
teilweise
• Berichte über gelungene Maßnahmen sind in der Literatur mehrfach belegt.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Umsiedlung an einen fremden Standort, sondern
um eine temporäre Maßnahme handelt, die einer Wiedereinwanderung in das Munitionsdepot auch
nicht entgegensteht.
3.
Garantiert die Maßnahme die Möglichkeit, dass die betroffene(n) Art(en)
einen guten Erhaltungszustand erreichen kann (können)?
X ja
nein
teilweise
• Die Population lässt sich anhand der Aktivitätsdichte in Größenklassen unterteilen, die Gesamtzahl der
Sichtungen sollte natürlich ebenfalls aufgeführt werden. Mit beiden Parametern lässt sich der
Erhaltungszustand der Population bewerten. Dieses Monitoring sollte sich über die durchschnittliche
Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation und damit über mindestens fünf Jahre erstrecken 131.
Ein entsprechendes Monitoring ist vorgesehen.
4.
Kann die Maßnahme möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der
Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen?
X ja
nein
teilweise
• Da bereits entsprechend geeignete Habitatstrukturen auf der Fläche vorhanden sind und durch weitere
Maßnahmen noch entwickelt werden, ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bereits vor
Baubeginn im Munitionsdepot ihre Wirkung zeigt. Die benötigten Lebensraumrequisiten werden
ebenfalls vor Fang und Umsetzung der Tiere eingebracht.
129
130
131
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
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72
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 1
5a.
Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population(en) der vom Vorhaben betroffenen Art(en) nicht
verschlechtert?
X ja
nein
teilweise
• Die Umsetzung und temporäre Festsetzung (auf der gesamten Fläche der CEF-Maßnahme 1) der
Zauneidechsen bis zum Abschluss der Bautätigkeiten im Munitionsdepot trägt dazu bei, den
Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsen- und Kreuzkröten-Populationen mind. gleichbleibend zu
erhalten.
• Vorübergehende Verschlechterungen sind hinnehmbar, wenn mit großer Sicherheit davon
ausgegangen werden kann, dass die Population sich kurzfristig wieder erholt und dann die gleiche
Größe wie vor der eintretenden Beeinträchtigung haben wird 132. Aufgrund der geringen
Populationsgröße und der ausreichend zur Verfügung stehenden Flächen für die FCS- und CEFMaßnahme wird nicht von einer Verschlechterung ausgegangen.
• Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des
Geltungsbereichs durch 2 Rückzugsräume (vgl. CEF-Maßnahmen 1 und 5) und erhalten bleibender
Strukturen im Munitionsdepot entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate
erreichbar, so dass sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen deshalb nicht
verschlechtern wird.
5b.
Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der
Population(en) in der biogeographischen Region der vom Vorhaben
betroffenen Art(en) nicht verschlechtert?
X ja
nein
teilweise
• Der jeweilige Erhaltungszustand der beiden Populationen von Zauneidechse und Kreuzkröte wird sich
auf lokaler Ebene nicht verschlechtern. Dementsprechend gilt dies auch für den jeweiligen
Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene bei Durchführung des Vorhabens.
6.
Besteht für die Maßnahme ein möglichst räumlicher Bezug zu(r) betroffenen
lokalen Population(en)?
X ja
nein
teilweise
• Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche
für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine
Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird.
4.3.2 FCS 2 „Temporärer Umsetzungsraum für die Zauneidechse im
Materialdepot“
Diese Maßnahme der temporären Umsetzung aller im gesamten Materialdepot auffindbaren
Zauneidechsen (sowie weiterer Beifang) mittels geeigneter Methoden ist notwendig, damit kein
Tatbestand der absichtlichen Tötung bei den Bauarbeiten im Materialdepot eintritt. Eine
Ausnahmegenehmigung muss hierfür beantragt werden.
Der Fang der Tiere ohne Zwischenhälterung soll zwischen März und August (bei geeigneter Witterung
auch bis Mitte September) vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der kleinflächigeren Baufeldräumung
durchgeführt werden133. Hierbei sind die Fangaktionen von März bis Mai intensiviert durchzuführen, da
eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion den Zauneidechsen eine möglichst lange
Eingewöhnungszeit bis zum Beginn der Überwinterung gewährt und adulte wie subadulte Tiere vor der
Eiablage umgesetzt werden. Der Fang der Tiere wird dadurch unterstützt, dass im gesamten
Materialdepot geeignete geeignete Versteck- und insbesondere Sonnungsstrukturen (z.B. Teichfolie,
Teerpappe etc.). Zur Verbesserung der Zugriffsmöglichkeit wird die Vegetation unter den
Versteckstrukturen und in deren Umgebung kurz geschnitten, da solche unbeschatteten Strukturen
132
133
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
Ein detailliertes Fangkonzept wird nachfolgend im Rahmen der ökologischen Baubegleitung erarbeitet
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gerne von den Eidechsen auch als Sonnenplätze genutzt werden. Für die Zauneidechse und weitere
Reptilienbeifänge muss hierfür eine temporär abgeschirmte Fläche hergerichtet werden, damit die
Tiere nicht sofort wieder abwandern. Die Amphibienbeifänge sind an geeigneten Stellen außerhalb der
Bauarbeiten zu verbringen. Die Umsetzung der Tiere soll lediglich temporären Charakter haben, damit
sich die Individuen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder frei im Raum bewegen können und damit
einer genetischen Verinselung vorgebeugt wird. Sie können deshalb auch wieder in die Flächen des
Ferien- und Freizeitparks im Materialdepot einwandern.
•
Auswahl der für die Umsetzung geeigneten Fläche:
Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch
eine entsprechend vorher vorzunehmende partielle Gehölzentfernung sich noch räumlich
ausgedehnen werden. Außerdem hat sich dort nur eine kleine Zauneidechsenpopulation
etabliert, so dass der innerartlich Konkurrenzdruck entsprechend niedrig ist. Die
Maßnahmenfläche liegt innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätte. Der
Erhalt der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang kann damit als gewährleistet angesehen werden.
•
Vorzunehmende Abschirmung:
Westlich der Umsetzungsfläche entlang der neu anzulegenden Parkflächen wird vor
Baubeginn ein temporärer starrer Kleintiersperrzaun mit einer Länge von ca. 250 m errichtet,
um baubedingte Schädigungen und Störungen zu vermeiden. Dieser Zaun wird an seiner
Westseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in
den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können. Geeignet sind beispielsweise ACOHalbschalen aus Recyclingkunststoff.
Eine komplette Einzäunung der Umsetzungsfläche mit einem Folienzaun ist nicht notwendig,
da die umgesetzten Tiere infolge der umgebenden Waldstrukturen nicht abwandern werden.
Die vorzunehmende Abschirmung dient lediglich der Vorsorge, da sich zwischen Parkplatz
und Sandmagerrasen aufgelichtete Stellen innerhalb der Baumbestände befinden.
•
Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten:
• In Teilbereichen noch zusätzlich Durchführung einer Streifenmahd zur Schaffung eines
kleinräumigen Vegetationsmosaiks aus niedrigen und höheren Vegetationsbeständen und
offenen Bodenstellen.
• Einbringen von einigen größeren Feldsteinen
• Herstellung von 3 Steinschüttungen als frostsichere Verstecke (bruchraue Natursteine,
60 % Größenklasse 60/120 mm, 40 % Größenklassen 80/200 mm, in mind. 1m tiefen
muldenartig anzulegenden Vertiefungen, Höhe über Geländeoberkante ca. 80 cm).
• Einbringung von 4 Sandlinsen (Fein- bis Grobsand) mit einer Mächtigkeit von mind. 50 cm
als Eiablagesubstrat.
• Herstellung von 3 Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten
Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 2 134
1.
Kann die Maßnahme die negativen Auswirkungen des Vorhabens, den
spezifischen Gegebenheiten entsprechend ausgleichen?
X ja
nein
teilweise
• Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen,
Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander
liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung.
Zur Zeit sind die entsprechenden in Teilen Habitatstrukturen schon vorhandenen; die entsprechenden
Lebensraumrequisiten sind vor Baubeginn einzubringen.
134
ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Art vgl. Kap. 5.2.1.2
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Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 2
Die Fangaktionen sind von März bis Mai intensiviert durchzuführen, damit durch eine jahreszeitlich früh
durchgeführte Umsetzungsaktion adulte wie subadulte Zauneidechsen vor der Eiablage umgesetzt
werden. Die Fangaktion wird sich jedoch bis in den Herbst (bis nach dem Schlupf der Jungtiere)
erstrecken.
Der Maßnahmenstandort muss mindestens so groß wie der ursprüngliche Lebensraum und
ausreichend vernetzt und nachhaltig gesichert sein (keine drohenden Eingriffe etc.) 135. Dies ist auf der
Maßnahmenfläche gegeben.
Gleichzeitig sollte er noch nicht durch Zauneidechsen besiedelt sein, da ansonsten u. a. die
Verschleppung von Krankheiten und Überschreitungen der Lebensraumkapazität drohen können 136. Die
Tiere im gesamten Materialdepot sind als Individuen einer (Teil-)Population zu verstehen. Deshalb ist u.
a. nicht mit einer Verschleppung von Krankheiten oder einer Verringerung der genetischen Variabilität
zu rechnen. Da es sich um eine temporäre Maßnahme handelt, werden die Lebensraumkapazitäten
ebenfalls nicht überschritten.
2a.
Weist die Maßnahmen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit auf?
X ja
nein
teilweise
• Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche
für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine
Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird.
Eine Überforderung der
Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht
auf.
• Der Zielstandort muss für die Art geeignet sein und den Tieren die entsprechenden Ressourcen
bieten137. Die Umsetzungsfläche weist bereits in Teilen heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die
durch die Auflichtung sich noch weiter ausdehnen werden.
• Eine Umsiedlung von Populationen mit hohen Abundanzen ist in der Praxis kaum möglich 138. Für beide
Depotflächen wird der Gesamtbestand der Zauneidechse auf ca. 30 Tiere geschätzt, so dass die
Möglichkeit der Umsetzung der Population zeitlich wie räumlich gegeben ist.
Der Erfolg einer Fangaktion bzw. deren möglicher Abschluss ist durch ausgewiesene Fachleute
einzuschätzen und zu dokumentieren. Erst nach erfolgreichem Abfangen – neben dem Fangverlauf/protokoll sind ein deutlicher und anhaltender Rückgang der Fanghäufigkeit (der nicht allein durch
Witterung, Phänologie oder ständige Störungen erklärt werden kann) maßgeblich – kann das Baufeld
freigemacht bzw. mit dem Eingriff begonnen werden.
2b.
Basiert die Maßnahme auf bewährten Fachpraktiken?
X ja
nein
teilweise
• Berichte über gelungene Maßnahmen sind in der Literatur mehrfach belegt.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Umsiedlung an einen fremden Standort, sondern
um eine temporäre Maßnahme handelt, die einer Wiedereinwanderung in das Materialdepot auch nicht
entgegensteht.
135
136
137
138
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
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Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 2
3.
Garantiert die Maßnahme die Möglichkeit, dass die betroffene(n) Art(en)
einen guten Erhaltungszustand erreichen kann (können)?
X ja
nein
teilweise
• Die Population lässt sich anhand der Aktivitätsdichte in Größenklassen unterteilen, die Gesamtzahl der
Sichtungen sollte natürlich ebenfalls aufgeführt werden. Mit beiden Parametern lässt sich der
Erhaltungszustand der Population bewerten. Dieses Monitoring sollte sich über die durchschnittliche
Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation und damit über mindestens fünf Jahre erstrecken 139.
Ein entsprechendes Monitoring ist vorgesehen.
4.
Kann die Maßnahme möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der
Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen?
X ja
nein
teilweise
• Da bereits entsprechend geeignete Habitatstrukturen auf der Fläche vorhanden sind und durch weitere
Maßnahmen noch entwickelt werden, ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bereits vor
Baubeginn im Materialdepot ihre Wirkung zeigt. Die benötigten Lebensraumrequisiten werden ebenfalls
vor Fang und Umsetzung der Tiere eingebracht.
5a.
Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population(en) der vom Vorhaben betroffenen Art(en) nicht
verschlechtert?
X ja
nein
teilweise
• Die Umsetzung und temporäre Festsetzung der Zauneidechsen bis zum Abschluss der Bautätigkeiten
im Materialdepot trägt dazu bei, den Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsenpopulation mind.
gleichbleibend zu erhalten.
• Vorübergehende Verschlechterungen sind hinnehmbar, wenn mit großer Sicherheit davon
ausgegangen werden kann, dass die Population sich kurzfristig wieder erholt und dann die gleiche
Größe wie vor der eintretenden Beeinträchtigung haben wird 140. Aufgrund der geringen
Populationsgröße und der ausreichend zur Verfügung stehenden Fläche für die FCS- bzw. CEFMaßnahme wird nicht von einer Verschlechterung ausgegangen.
• Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des Materialdepots
auf erhalten bleibenden Strukturen entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als
Wiederbesiedlungshabitate erreichbar, so dass sich der Erhaltungszustand der Zauneidechsenpopulation deshalb nicht verschlechtern wird.
5b.
Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der
Population(en) in der biogeographischen Region der vom Vorhaben
betroffenen Art(en) nicht verschlechtert?
X ja
nein
teilweise
• Der Erhaltungszustand der Zauneidechsenpopulation wird sich auf lokaler Ebene nicht verschlechtern.
Dementsprechend gilt dies auch für den Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene bei
Durchführung des Vorhabens.
6.
Besteht für die Maßnahme ein möglichst räumlicher Bezug zu(r) betroffenen
lokalen Population(en)?
X ja
nein
teilweise
• Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche
für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine
Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird.
139
140
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014)
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4.4
Durchführung eines Monitorings
Würden die, in der Bebauungsplanung festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen bzw. der Maßnahmen des besonderen Artenschutzes nicht oder nur unzureichend
durchgeführt, hätten allgemein Bebauungspläne erhebliche Umweltauswirkungen, die so nicht gewollt
und damit auch nicht vorgesehen wären.
Um dies zu vermeiden, soll die Durchführung dieser Maßnahmen überwacht werden. Für die
sachgerechte Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen, CEF- und FCS-Maßnahmen ist auf das
Instrument der Erfolgskontrolle mit Umsetzungs- und Zustandsermittlungen zu verweisen, da dadurch
eine effiziente Kontrolle der Umsetzung und fachlich „richtigen“ Entwicklung der Maßnahmen
stattfinden kann. Das notwendige Monitoring ist vom Vorhabenträger zu beauftragen und zu tragen.
Vor diesem Hintergrund ist es also wichtig, dass die, in den vorigen Kapiteln dargelegten Maßnahmen
die vorgesehene Zielentwicklung auch tatsächlich vollziehen. Geschieht dies nämlich nicht, wird auch
kein Vollausgleich entstehen können und damit verbleiben langfristig immer u.U. auch erhebliche
Umweltauswirkungen. Insofern ist die Durchführung von jeweils 5-jährigen Erfolgskontrollen sofort
nach der Realisierung der jeweilig durchzuführenden Baumaßnahmen erforderlich. Das Monitoring für
den „Ferien und Freizeitpark Itterbeck“ beinhaltet zwei wesentliche Kontrollkomponenten141:

Herstellungskontrolle einerseits:
Zentrale Fragestellung:
Sind die geplanten oder vereinbarten Vorkehrungen zur Vermeidung, sowie Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen mit den geplanten Mitteln, Verfahren und gemäß den verbindlichen
Regelwerken vollständig, richtig und entsprechend den vereinbarten Fristen durchgeführt
worden (Soll-Ist-Vergleich)?
Grundlage der Herstellungskontrolle ist das „Maßnahmen, Spielbetriebs- und
Pflegekonzept”142 für beide Depotbereiche, die die konkretisierten Maßnahmen enthalten,
die mit Rechtskräftigkeit des B-Plans Nr. 28 auszuführen sind. Eine Überprüfung der
umgesetzten Vorgaben aus dem Bebauungsplan und dem städtebaulichen Vetrag erfolgt
direkt nach Beendigung der jeweiligen Bauphase.
Das Programm zur Überprüfung der Durchführung der planerischen Vorgaben umfasst in
der Regel folgende Punkte:

Abweichung in Lage und Umfang der Maßnahmen zu den Vorgaben: ja/nein?
 Kontrolle der bau- und anlagebedingten Vermeidungsmaßnahmen im gesamten
Geltungsbereich

Schädlingskalamitäten bzw. Schäden durch Dritte: ja/nein?

Planungsmängel (z.B. Standortpotenzial, Pflege): ja/nein?

Zeitliche Umsetzung: termingerecht oder mit Verzug?

Artenzusammensetzung gemäß Maßnahmenbuch oder verändert?

Verwendung von Saatgut für die Golfbahnen gemäß Maßnahmenbuch oder
verändert?

Zustand der Gehölzpflanze: hervorragend bis z. T. hohe Ausfallraten?

Zielgerichtete Pflege: entsprechend den Pflegehinweise durchgeführt ja/nein?

141
142
Pflege- und Funktionskontrolle andererseits:
Zentrale Fragestellungen:

Können die angestrebten Vermeidungs- und Kompensationsziele erreicht werden,
sind diese bereits erreicht bzw. können diese weiter erfüllt werden?

Sind die Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „erfolgreich“?
vgl. Anhang III.5 – Ablaufschema Monitoring
Verfasser des Maßnahmen- und Pflegekonzeptes: Planungsbüro Stadt + Natur, Wilhelmshöher Allee 258, 34131 Kassel
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Liegt in der Herstellungskontrolle der Schwerpunkt des Soll-Ist-Vergleichs in der Quantität
von Art und Umfang der planerischen Vorgaben, so findet in der Funktionskontrolle ein
überwiegend qualitativer Soll-Ist-Vergleich statt.
Das Programm zur Durchführung der Pflege- und Funktionskontrolle umfasst die
Untersuchung folgender Artengruppen143:
1. Erfassung der Fledermäuse im gesamten Geltungsbereich
2. Erfassung der Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose im gesamten Geltungsbereich
3. Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ in
den 4 externen Besiedlungsflächen und im gesamten Geltungsbereich
4. Kontrolle der Nisthilfen für Vögel im gesamten Geltungsbereich
5. Erfassung des Zauneidechse und Kreuzkröte im gesamten Geltungsbereich
6. Kontrolle der betriebsbedingten Vermeidungsmaßnahmen im gesamten Geltungsbereich

Vorgehensweise in der Pflege- und Funktionskontrolle
Darstellung des Maßnahmenzieles
durch den beauftragten Biologen144 in Abstimmung mit der UNB145
(z.B. Zielbiotoptyp, Zielarten, Ziel-Eigenschaften)

Darstellung des Artenbestandes / der Entwicklungsbedingungen
auf der jeweiligen Maßnahmenfläche
durch den beauftragten Biologen
(z. B. Entwicklungspotenzial, Quellpopulationen im Umfeld, Nutzungseinflüsse
aus dem Umfeld)

Ermittlung der Abweichungen (Soll-Ist-Vergleich)
durch den beauftragten Biologen

Bewertung der Zielereichung / Erfolgsaussichten,
Aussagen zu Nachbesserungen
durch die UNB und des beauftragten Biologen
(z. B. Ist die Pflegekonzeption richtig gewählt oder muss eine
Anpassung/Änderung vorgenommen werden)
Es ist vorgesehen, die zu tätigenden Bauarbeiten in 2 Bauabschnitten durchzuführen. Bauabschnitt 1
umfasst die Umgestaltungsmaßnahmen im Munitionsdepot; der 2. Bauabschnitt beinhaltet die Umgestaltungsmaßnahmen im Materialdepot. Da zur Zeit kein detaillierter Baubeginn bzw. die jeweils beabsichtigte Fertigstellung der Umgestaltungsmaßnahmen noch feststeht, kann zu den Untersuchungs143
144
145
Anmerkung: die Methodik der durchzuführenden Feldarbeiten orientiert sich an Anhang III.2.6, der Umfang der
durchzuführenden Feldarbeiten ist noch im Detail festzulegen
vom Vorhabenträger beauftragt
die UNB stellt während des Monitorings das Kontrollorgan dar
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jahren noch keine konkrete Angabe erfolgen. Nachfolgende Tabelle 4.2 beschreibt die jährlich vorgesehenen Erfassungsintervalle.
Tab. 4.2:
Erfassungen in den Jahren nach Fertigstellung jeweils für das Munitions- wie für das
Materialdepot
Pos.
Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3

Jahr 4
Jahr 5

1a
Erfassung der Fledermäuse: Detektorbegehungen
1b
Kontrolle der Fledermauskästen





1c
Kontrolle des Fledermausbunkers





2
Erfassung der „Zielarten der gehölzgebundenen
Avizönose“

3
Erfassung des Ziegenmelkers und
„Zielarten der Heiden und Magerrasen“





4
Kontrolle Nisthilfen für Vögel





5
Erfassung des Zauneidechse und Kreuzkröte





6
Überprüfung planerischer Vorgaben


weiterer



4.4.1 Monitoring CEF 1„Rückzugsraum-Ziegenmelker“ inklusive FCS 1
 Funktionskontrolle für die externen Besiedlungsflächen
Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ in den 4 externen Besiedlungsflächen soll als flächendeckende Reviererfassung jährlich während des Monitorings
durchgeführt werden.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für diese Avizönose (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig.
 Funktionskontrolle auf der Fläche der CEF-Maßnahme
Mittels Detektorbegehungen ist alle 2 Jahre die Raumnutzung der Fledermäuse zu dokumentieren
(Flugrouten, Jagdhabitate, natürliche Quartiere).
Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ soll als flächendeckende Reviererfassung jährlich während des Monitorings durchgeführt werden.
Die Erfassung der „Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ soll als flächendeckende Reviererfassung dagegen alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die beiden Avizönosen (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig.
Durch den jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der
Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen,
Dokumentation der Flächenentwicklung) vorgenommen.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig.
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Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen.
 Funktionskontrolle der FCS-Maßnahme 1
Durch die jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Dokumentation der Flächenentwicklung) vorgenommen146.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig.
4.4.2 Monitoring CEF 2„Vogel-Nisthilfen“
Die Kästen für Schleiereule, Hohltaube, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind jährlich während
der Brutzeit auf Belegung zu kontrollieren.
Während des Monitorings werden die Nisthilfen für die Schleiereule alle 2 Jahre nach der Brutzeit auf
Funktionsfähigkeit kontrolliert. Nach Abschluss des Monitorings sind die Nistkästen ebenfalls alle 2 – 3
Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, ggf. sind im Herbst viel angehäufte Gewölle und
Beutereste zu entfernen. Nach der Entleerung Einbringen von grobem Sägemehl, Hobelspänen,
Gehölzhäckselgut oder einen Teil des Nistmulms im Kasten belassen..
Bei den anderen 3 Arten ist jährlich außerhalb der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In
diesem Rahmen erfolgt auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern). Dies
gilt sowohl für den Zeitraum des Monitorings wie für die Nachfolgezeit.
4.4.3 Monitoring CEF 3„Fledermausbunker“
Das Winterquartier ist zunächst jährlich während des Monitorings mit entsprechender Dokumentation
der Belegung zu kontrollieren. Danach soll alle 5 Jahre eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit stattfinden.
4.4.4 Monitoring CEF 4„Fledermaus-Nisthilfen“
Die Kästen werden im Rahmen des Monitorings jährlich auf Funktionsfähigkeit und Belegung (mit entsprechender Dokumentation) überprüft. Nachfolgend ist die Funktionsfähigkeit ebenfalls jährlich zu
prüfen.
4.4.5 Monitoring CEF 5„Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“
Die Erfassung der „Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ soll als flächendeckende Reviererfassung alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Avizönose (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig.
Durch die jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Doku146
Die komplette Einzäunung der Fläche ist nur für den Fangzeitraum der umzusetzenden Reptilien in Funktion.
Anschließend wird der Zaun an der Nord-, West- und Südseite geöffnet und die Fläche für die FCS-Maßnahme ist dann
Teil der Fläche für die CEF-Maßnahme 1
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mentation der Flächenentwicklung) vorgenommen.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig.
Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen.
4.4.6 Monitoring CEF 6„Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ inklusive FCS 2
 Funktionskontrolle auf der Fläche der CEF-Maßnahme
Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ soll als flächendeckende Reviererfassung alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Avizönose (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig.
Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen.
 Funktionskontrolle der FCS-Maßnahme 1
Durch die jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Dokumentation der Flächenentwicklung) vorgenommen.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig.
4.4.7 Monitoring im „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“
Mittels Detektorbegehungen ist alle 2 Jahre die Raumnutzung der Fledermäuse auf der jeweils
gesamten Depotfläche zu dokumentieren (Flugrouten, Jagdhabitate, natürliche Quartiere).
Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ sowie der
„Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ soll als flächendeckende Reviererfassung alle 2 Jahre
während des Monitorings durchgeführt werden.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die beiden Avizönosen (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig.
Durch die alle 2 Jahre durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der
Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen,
Dokumentation der Flächenentwicklung) und der Grad der Wiederbesiedlung vorgenommen.
Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig.
Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen.
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Prüfung der Betroffenheit der Arten
5.1
Erläuterung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und
Ausnahmevorschriften
Durch die Novellierung des BNatSchG hat der Gesetzgeber die von der EU angemahnte Konformität
mit der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie umgesetzt. Allerdings bleiben in Teilen die Neufassungen
der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-5 BNatSchG hinter den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zurück. Weiterhin beschneiden die Freistellungsklauseln im relevanten § 44 Abs. 5 BNatSchG den
Artenschutz auf ein Mindestmaß, welches kaum mehr als richtlinienkonform anzusehen ist.147 Deshalb
werden die artspezifischen Prognosen (vgl. Kapitel 5.2) mit Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben vorgenommen. In einigen der folgenden Normen werden nur absichtliche Beeinträchtigungen der geschützten Arten verboten. Auch die wissentliche Inkaufnahme von Beeinträchtigungen der
geschützten Arten ist als eine absichtliche Beeinträchtigung anzusehen.148
5.1.1 Relevante Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
Wortlaut und systematische Auslegung verdeutlichen, dass die Bestimmungen des § 44 BNatSchG
überwiegend auf den Schutz einzelner Exemplare einer Art abzielen, sie sind nur in Punkt B als populations- und nicht individuumsbezogene Regelungen aufzufassen.
 Verbote des § 44 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten:
A
B
Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere - § 44 (1) Nr.1 BNatSchG –
Der Verbotstatbestand ist einschlägig, wenn ein Vorhaben voraussehbar zur Tötung von Exemplaren einer Art führt. Prognostizierte Verletzungen sind wie Tötungen zu behandeln.
„Unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen einzelner Individuen (z. B. Tierkollisionen nach Inbetriebnahme einer Straße) fallen als Verwirklichung sozialadäquater Risiken in der Regel nicht unter das Verbot. Vielmehr muss sich durch ein Vorhaben das Risiko des Erfolgseintritts (Tötung besonders geschützter Tiere) in
signifikanter Weise erhöhen (vgl. z. B. Urteil BVerwG vom 9. Juli 2008, Az. 9
A14/07. „Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen
der Eingriffszulassung das Tötungsrisiko artgerecht durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen reduziert wurde“.149
Erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 (1) Nr.2 BNatSchG) - Diese Regelung gilt demnach für alle Vogelarten. Als
ähnliche Handlung sind z.B. auch bau- und betriebsbedingte Störungen zu verstehen (vgl. BVerwG-Urteil v. 16.03.2006). Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Zur Bewertung von Störungen
bieten sich folgende Definitionen an:
„Eine relevante Störung liegt vor, wenn vorhabenbedingte Auswirkungen nachteilige Veränderungen in den Eigenschaften der streng geschützten oder der europäischen Vogelarten an ihren Brut-, Nist-, Wohn- und Zufluchtstätten bzw. während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
147
148
149
Kritische Kommentierung der Novelle beispielsweise von MÖCKEL, S. (2008): Die Novelle des
Bundesnaturschutzgesetzes zum europäischen Gebiets- und Artenschutz – Darstellung und BEWERTUNG. – Zeitschr. f.
Umweltrecht 2/2008: 57-64
Quelle: ROLL, E., B. WALTER, C. HAUKE & K. SOMMERLATTE (2005): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen
Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen. Teil 5: Behandlung besonders und streng
geschützte Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung– Eisenbahn-Bundesamt, 10 S.
Quelle: LANA (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. - vervielf.
Mskr. 25, S.; Zitat: S. 5.
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haben, die die Anpassungsfähigkeit des Individuums überfordern und seine Fitness mindern.“150
„Entscheidend ist, wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt. Dabei kommt es insbesondere auf den Zeitpunkt und die Dauer der
Störungen an.“151
„Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur
Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben
sich zwischen dem „Störungstatbestand" und dem Tatbestand der „Beschädigung
von Fortpflanzungsund Ruhestätten" zwangsläufig Überschneidungen. Bei der
Störung von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von
der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen
auch nach Wegfall der Störung (z.B. Aufgabe der Quartiertradition einer Fledermaus-Wochenstube) bzw. betriebsbedingt andauern (z.B. Geräuschimmissionen
an Straßen).“152
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nach der Definition der LANA (2009) wie folgt
anzunehmen:
„Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen,
wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der
lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert. Bei häufigen und weit
verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot.[...] Demgegenüber kann
bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen eine signifikante
Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der
Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder
gefährdet werden.“153
Da eine Abgrenzung lokaler Populationen in der Praxis kaum nach populationsbiologischen oder -genetischen Kriterien erfolgen kann, sind praxistaugliche Spezifizierungen erforderlich. Jene sind artbezogen individuell abhängig vom Verteilungsmuster, von der Raumnutzung, Mobilität und Sozialstruktur,
so dass sich 2 Typen der „lokalen Population“ abgrenzen lassen154.
1. Lokale Population im Sinne eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens - Bei
Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solchen mit lokalen Dichtezentren sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten orientieren (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder auch auf klar abgrenzte
Schutzgebiete beziehen.
Beispiele für gut abgrenzbare lokale Vorkommen sind Wochenstuben(verbünde) oder
Winterquartiere von Fledermäusen, Laichgemeinschaften von Amphibien, Koloniebrüter
(z. B. Graureiher), Arten in seltenen Lebensräumen (z. B. Uferschnepfe, Blaukehlchen,
Ziegenmelker, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling). Arten, die lokale Dichtezentren
bilden können, sind z. B. Steinkauz, Kiebitz und Feldlerche.
2. Lokale Population im Sinne einer flächigen Verbreitung - Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen kann die
lokale Population auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen
werden. Wo dies nicht möglich ist, können planerische Grenzen (Kreise oder Gemeinden) zugrunde gelegt werden.
Beispiele für Arten mit einer flächigen Verbreitung sind z.B. Haussperling, Kohlmeise
und Buchfink. Revierbildende Arten mit großen Aktionsräumen sind z.B. Mäusebussard,
150
151
152
153
154
Quelle: GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungsund Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. – Natur & Recht, Bd. 7, 503 S.; Zitat: S. 180.
Quelle: KIEL, E. (2007)
vgl LANA (2009); Zitat: S. 5.
vgl. LANA (2009); Zitat: S. 6
vgl. LANA (2009); Zitat: S. 6 sowie KIEL (2007)
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Turmfalke, Waldkauz und Schwarzspecht. Bei einigen Arten mit großen Raumansprüchen (z.B. Schwarzstorch, Wolf) ist die Abgrenzung einer lokalen Population auch bei
flächiger Verbreitung häufig gar nicht möglich. In diesem Fall ist vorsorglich das einzelne Brutpaar oder das Rudel als lokale Population zu betrachten.
C
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere
wildlebender Arten (§ 44 (1) Nr.3 BNatSchG) - Mit diesem Verbot sind Nester, Niststätten, Balzund Paarungsplätze, Eiablagehabitate, Larval- und Puppenhabitate sowie Habitate zur Jungenaufzucht angesprochen155. Zu den Ruhestätten zählen in diesem Sinne z. B. Aufenthaltsorte während des Thermoregulationsverhaltens, Versteckplätze und Überwinterungsorte. Nicht erfasst
sind dagegen Nahrungshabitate und Wanderwege zwischen Teillebensräumen, es sei denn,
durch den Verlust der Nahrungshabitate oder die Zerschneidung der Wanderhabitate werden
Niststätten funktionslos.
Die Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten ist auch dann verboten, wenn sich die Tiere
nicht an oder in der Ruhestätte aufhalten. Bei nicht standorttreuen Tierarten, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln und nicht erneut nutzen, ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass eine Verminderung des
Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen
Individuengruppe wahrscheinlich ist. Dieser funktional abgeleitete Ansatz bedingt, dass sowohl unmittelbare Wirkungen der engeren Fortpflanzungs- und Ruhestätte als auch graduell wirksame und/oder mittelbare Beeinträchtigungen als Beschädigungen aufzufassen sind. Auch "schleichende" Beschädigungen, die nicht sofort zu einem Verlust der ökologischen Funktion führen, können vom Verbot umfasst
sein156.
Die Beeinträchtigung eines entsprechenden Lebensraumes bzw. ein Teil desselben ist in der Abwägung
dann relevant, wenn der Erhaltungszustand der Populationen sich verschlechtert.
D
Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, der Beeinträchtigung oder Zerstörung deren Standorte (§ 44 (1) Nr.4 BNatSchG) - Die Formulierung
des Verbotstatbestandes knüpft an einzelne Exemplare einer Art an. Es ist verboten, wildlebende
Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.
Von den Verboten sind auch Beeinträchtigungen von Samen, Knollen, etc. umfasst. Hierbei
umfasst der Schutz ausschließlich die für das Gedeihen geeignete Standorte, sollten z. B. Samen
der geschützten Pflanzenarten durch Hochwasserverdriftung auf ungeeignete Standorte gelangen, an denen ein Gedeihen nicht möglich ist, so unterliegen diese Standorte nicht dem Schutz
nach § 44 (1) Nr.4 BNatSchG.157
E
Die Freistellungsregelungen in § 44 (5) BNatSchG 158 – Sie sind praktisch bedeutsam, da sie
bestimmte Vorhaben von den weit reichenden Verbotstatbeständen ausnehmen. Danach liegt
eine Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten
Tier- und Vogelarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Um die Funktion zu
gewährleisten, können die zuständigen Behörden auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Measures) festsetzen. Diese Regelung betrifft neben den europarechtlich geschützten
Arten auch die nationalen Verantwortungsarten.
§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sieht keine Möglichkeit vor, dass die Handlung unter den Voraussetzungen gem. § 44 (5) vom Störungsverbot freigestellt wird. Allerdings würde eine solche Freistellung
in der Regel dann auch nicht erforderlich sein.159
155
156
157
158
159
vgl. TRAUTNER, J. (2008)
vgl. LANA (2009)
vgl. LANA (2009)
vgl. MÖCKEL, S. (2008)
BLESSING, M & E. SCHARMER (2013): Der Artenschutz im Bebauungsplabverfahren. - Stuttgart: Kohlhammer, 138 S.
Auszug S. 31 und 49: Eine solche Freistellung ist dann nicht erforderlich, wenn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im
Sinne von § 44 (5) Satz 3 BNatSchG zur Freistellung vom Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten ergriffen
werden. In einem solchen Fall ist nach § 44 (5) Satz 2 Voraussetzung für die Freistellung von dem Verbot, dass die
ökologische Funktion der betroffenen geschützten Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Wird
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Vorhaben für die diese Freistellungsklausel anwendbar ist, sind
•
•
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft
Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind (Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30
des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des BauGB und im
Innenbereich nach § 34 Bau GB)
Neben der Freistellung vom Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten regelte § 44 (5)
Satz 2 bis zum sogenannten „Freiberg-Urteil“160 die zusätzliche Möglichkeit der Freistellung vom
Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für die vorliegenden Planunterlagen wird deshalb an dieser Stelle deutlich gemacht, dass es sich bei den Aussagen zur Anwendbarkeit
der Freistellungsregelung im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG im „Freiberg-Urteil“ um ein
obiter dictum handelt und es noch keine gefestigte Rechtsprechung des für das Bauplanungsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gibt (vgl. hierzu
BLESSING und SCHARMER 2013161).
5.1.2 Relevante Verbote des Art. 5 VS-RL
Die Verbotstatbestände des Art. 5 VS-RL gelten für alle europäischen Vogelarten und sind nur in
Punkt C als populations- und nicht individuumsbezogene Regelungen aufzufassen162.
A
B
C
160
161
162
Absichtliche Tötung oder Fang (Art. 5 lit. a VS-RL) - Das Verbot der Tötung und des Fangs
zielt auf einzelne Individuen einer Art ab.
Absichtliche Zerstörung, Beschädigung von Eiern oder Nestern (Art. 5 lit. b VS-RL) Grundsätzlich ist eine Zerstörung von Nestern nur gegeben, wenn die Beeinträchtigung entweder
während des Brutgeschäftes erfolgt oder außerhalb der Brutzeit ein Brutstandort zerstört wird,
der für die betroffenen Vögel obligatorisch ist (traditioneller Nistplatz).
Absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich die
Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken kann (Art. 5 lit. d
VS-RL) - Hier sind gravierende Störungen angesprochen, die den Bruterfolg so erheblich beeinträchtigen, dass die Population einer Vogelart negativ beeinflusst wird. Hinsichtlich der Art der
Störung kennt die Vogelschutzrichtlinie keine Einschränkungen.
(Forstsetzung Fußnote 155)
die ökologische Funktion der Lebensstätte weiter aufrecht erhalten, kann davon ausgegangen werden, dass sich der
Erhaltungszustand der dort angesiedelten lokalen Population nicht verschlechtern wird. Der Störung während der
Schutzzeiten fehlt es dann an der Erheblichkeit im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass in der Vorschrift des Störungsverbots selbst bereits eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle geregelt ist,
so dass die Regelung einer Freistellung von dem Verbot entbehrlich ist.
vgl. Urteil BVerwG 9 A 12.10 vom 14.07.2011
BLESSING, M & E. SCHARMER (2013) Auszug S. 52: „Daher sollten die Ausführungen des 9. Senats an dieser Stelle
angemessen gewürdigt werden, bevor die Freistellungsregelung im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG vorschnell
aufgegeben wird, was vor allem in Bebauungsplanverfahren zu einem Planungsstopp wegen artenschutzrechtliche
Belange führen kann. So bleibt zunächst festzuhalten, dass der 9. Senat seine Skepsis gegenüber der
Freistellungsregelung mit Blick auf absichtliche Tötungen bislang nur in einem nicht entscheidungserheblichen obiter
dictum geäußert hat. Hätte er seiner Ansicht mehr „Schlagkraft“ verleihen wollen, hätte er die Frage der Auslegung des
europarechtlichen Tötungsverbots dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren zur
Entscheidung vorgelegt [...]. So bleibt der Eindruck, dass der 9. Senat lediglich auf seine Rechtsansicht hinweisen wollte.
Für die abschließende Bewertung gerade für die Bebauungsplanung wäre von großem lnteresse, wie sich der für das
Bauplanungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage positioniert. Der 4. Senat hat hierzu
bislang noch nicht entschieden. Bis zu einer Entscheidung des 4. Senats oder einem entsprechenden Urteil des
Europäischen Gerichtshofs sollte in Bebauungsplanverfahren nicht vorschnell davon abgesehen werden, die
Freistellungsregelung anzuwenden. Vielmehr sollte „Vorsorge“ auf mehreren Ebenen getroffen werden.. Darüber hinaus
ist es zu empfehlen, gerade bei Baufeldfreimachungen und sonstigen Handlungen, die das Tötungsverbot berühren
können, ausführlich darzulegen, dass mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung alles dafür getan wird, dass keine
absichtlichen, also zumindest in Kauf genommenen Tötungen einzelner Exemplare zu besorgen sind. Schließlich sollte
vorsorglich zugleich in die Ausnahme hineingeplant werden.“
vgl. ROLL, E., B. WALTER, C. HAUKE & K. SOMMERLATTE (2005); desgl. GELLERMANN & SCHREIBER (2007)
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5.1.3 Relevante Verbote der Art. 12 und 13 FFH-RL
A
Absichtlicher Fang oder Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Tierarten (Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL) - Der Vergleich mit der englischen Fassung macht deutlich,
dass mit der missverständlichen Formulierung die Tötung wild lebender Exemplare der geschützten Arten angesprochen ist. Die Norm zielt auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab.
B
Absichtliche Störung der Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- oder Wanderungszeiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL) - Hiermit sind alle Störungen angesprochen, die in Hinblick auf die Zielsetzung des Artenschutzes relevant sein können.
C
Absichtliche Zerstörung von Eiern (Art. 12 Abs. 1 lit. c FFH-RL) - Angesprochen ist hier die
Zerstörung von Eiern (z.B. Reptilieneier). Die Norm zielt auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab.
Im § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG hat diese Verbotsnorm in sensu stricto keinen Einzug
gefunden (vgl. auch Kap. 5.1.3 Pkt. B), muss aber bei der Prüfung des Verbotstatbestandes berücksichtigt werden, damit eine Konformität mit der FFH-Richtlinie
gewahrt bleibt.
D
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL) - Mit dieser Verbotsnorm sind die gleichen Teillebensräume angesprochen wie unter § 44 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG. Die Norm zielt auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab.
E
Absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren der Pflanzenarten des Anhang IV FFH-RL (Art. 13 Abs. 1 lit. a) - Die Verbotstatbestände
des Art. 13 Abs. 1 lit. a FFH-RL zielt dem Wortlaut nach auf den Schutz einzelner Exemplare
gegenüber Beeinträchtigungen ab. Art. 13 Abs. 2 weist darauf hin, dass der Begriff der Pflanze
alle Lebensstadien umfasst. Die Formulierung knüpft an einzelne Exemplare einer Art an. Die
umfassenden Verbotskataloge machen in beiden Normen deutlich, dass letztlich jede Form der
Beeinträchtigung untersagt ist (siehe auch § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
5.1.4 Die Ausnahmevorschrift des § 45 (7) BNatSchG und die
Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
Die Neufassung im BNatSchG ergänzt, wie bisher, die bisherigen Ausnahmegründe insbesondere um
den Auffangtatbestand „andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ (Nr. 5). Mit der Erweiterung der Ausnahmetatbestände entfällt der Druck, den härtefallbezogenen Befreiungstatbestand in § 67 BNatSchG als allgemeinen Ausnahmetatbestand anzuwenden163.
Eine Ausnahme im Sinne des Art. 9 von den Verboten des Art. 5 bis 7 der EG-Vogelschutz richtlinie ist möglich, und auch nur sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung (Alternativlösung) gibt, ausschließlich im Interesse:
• der Volksgesundheit,
• der öffentlichen Sicherheit oder
• der Sicherheit der Luftfahrt.
Eine weitere Bedingung, neben dem Fehlen einer zumutbaren Alternative, ist die generelle Forderung
nach Art. 13 der EG-VS-RL, dass sich der gegenwärtige Erhaltungszustand der Populationen nicht
verschlechtert.
Für eine Ausnahme nach Art. 16 von den Verboten des Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie
zum Schutz der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie müssen indessen folgende drei Vor163
vgl. MÖCKEL, S. (2008)
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aussetzungen kumulativ gegeben sein:
• es darf keine anderweitige zufriedenstellende Lösung geben, und
• es müssen bestimmte gesteigerte Gründe für eine Projektrechtfertigung vorliegen (im
Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt) und
• die Population der betroffenen Art muss trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in
einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden164, „soweit keine zumutbaren Alternativen gegeben
sind. Ist eine entsprechende Alternative verfügbar, besteht ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot, das nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann. Umgekehrt muss das
Fehlen von Alternativen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis misslingt, wenn Lösungen nicht untersucht wurden, die nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, selbst wenn sie gewisse
Schwierigkeiten und Nachteile bei der Zielverwirklichung mit sich gebracht hätten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten
(Ausgewogenheit)“.
Probleme bereiten grundsätzlich verschiedene Anforderungen des Europarechtes an die Abweichungsvoraussetzungen:
• Dies betrifft zum Einen den Erhaltungszustand der Populationen: während Art. 13 der
Vogelschutz-Richtlinie fordert, dass sich der Erhaltungszustand mit Verwirklichung des
Vorhabens zumindest nicht weiter verschlechtern darf, sind die Ausnahmegründe nach
Art. 16 (1) FFH-Richtlinie weitaus strenger formuliert. Sind Arten nach Anhang IV FFHRichtlinie betroffen, die in der biogeographischen Region einen ungünstigen Erhaltungszustand bereits ohne die Verwirklichung des Vorhabens aufweisen, so ist eine ausnahmsweise Zulassung im Grundsatz faktisch zunächst unzulässig. Dies hätte jedoch
zur Folge, dass sämtliche Abweichungsgründe nach Art. 16 (1), selbst die im Interesse
der Gesundheit und der Sicherheit, nicht anwendbar wären, solange kein günstiger
Erhaltungszustand erreicht wäre. Diese enge Auslegung widerspricht sowohl den Grundsätzen nach Art. 16 (1) als auch nach Art. 2 (3) FFH-Richtlinie165. In Fällen, in denen der
Erhaltungszustand auf biogeografischer Ebene auch ohne die beeinträchtigende Maßnahme bereits ungünstig ist, darf eine Ausnahmegenehmigung nur unter „außergewöhnlichen
Umständen" erteilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007, C-342105). Hierzu muss
ausreichend nachgewiesen werden166, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand der Population nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes nicht behindern wird167.
• Zum anderen weichen die Definitionen des öffentlichen Interesses in der VS-Rl und der FFHRL voneinander ab: ausgenommen in Art. 9 VS-RL ist ausdrücklich die in Art. 16 FFH-Richtlinie genannte Befreiungsmöglichkeit wenn bestimmte gesteigerte Gründe für eine Projektrechtfertigung vorliegen (im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit
oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt). In
diesem wichtigen Punkt weichen die beiden Richtlinien voneinander ab, d.h. es gibt eigentlich keine Möglichkeit der Befreiung nach Art. 9 VS-RL, wenn Gründe des öffentlichen Interesses geltend gemacht werden sollen sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung
gibt. Solange auf EU-Ebene diese Unterscheidung in den Befreiungsvoraussetzungen
besteht und keine Angleichung des Art. 9 VS-RL an Art. 16 FFH-RL vorgenommen wird,
muss die VS-RL im derzeitigen enger gefassten Wortlaut angewendet werden, auch wenn
eine Parallelisierung beider Richtlinien als EU-rechtlich gerechtfertigt ist mit Blick auf die
europäische Richtlinien-Historie zum Schutz bedrohter Arten168.
164
165
166
167
168
vgl. LANA (2009); Zitat S. 15
vgl hierzu auch GELLERMANN & SCHREIBER (2007)
die erteilten Ausnahmeregelungen sind der EU-Kommission mitzuteilen, die hierzu wiederum Stellung nimmt
vgl. LANA (2009)
vgl GELLERMANN & SCHREIBER (2007)
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5.2
Prognose der Wirksamkeit von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Bemerkung zu den nachfolgenden artspezifischen Prognosen:
Die gutachterliche Einschätzung zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen gründet auf der Erfahrung
der Gutachter vor Ort bzw. auf mehrjährigen Tätigkeiten in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim.
Nicht in die engere artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen werden Brutvögel und Nahrungsgäste, die
sowohl ungefährdet sind als auch einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen auf biogeographischer
Ebene aufweisen (vgl. Anhang III.2.2). Zwar wird für einige Brutvögel durch das Vorhaben der Verbotstatbe stand nach § 44 (1) Nr. 3 „Entnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einschlägig. Für diese Arten kann
jedoch von einer ausnahmsweisen Zulassung abgesehen werden, da trotz vorhabenbedingter Verluste an Brutbzw. Nahrungshabitaten die ökologische Funktion der in der Umgebung vorhandenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Da für die Arten in der näheren Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden sind, sofern ihr derzeitiger Bestand komplett oder teilweise aufgrund des
Betriebes eines Ferien- und Freizeitparks zurückgehen wird, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2).
Im übrigen sind die ungefährdeten Arten den jeweiligen Gilden zuzuordnen, so dass die hierfür benannten Ver meidungs- bzw. CEF-Maßnahmen diesen Arten ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs zugute kommen.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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5.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
 Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung169
In der Vorprüfung (vgl. Kap. 3.1) wurden 11 Arten identifiziert, die einer eingehenden Prüfung nach §
44 BNatSchG bedürfen.
5.2.1.1 Ökologische Gilde: Fledermäuse
1
RL NI
Erhaltungszustand in NI
Fledermäuse
RL D
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
2
G*
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
V
2
S*
Große Bartfledermaus
Myotis brandti
V
2
S*
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
3
G*
Braunes Langohr
Plecotus auritus
V
2
U*
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
2
U*
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
3
G*
Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
2
G*
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
D
1
U*
GRUNDINFORMATIONEN
X
FFH-Anhang IV-Arten
europäische Vogelarten
Vorkommen der Arten im UG:
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden170
Beschreibung der Arten
Fransenfledermäuse können sowohl als Wald- als auch Gebäudefledermäuse charakterisiert werden. Als natürliche
Quartiere werden im Sommer Baumhöhlen und im Winter unterirdische Hohlräume aufgesucht. Auch bei der
Fransenfledermaus sind häufige Quartierwechsel im Sommer die Regel. Anthropogene Sommerquartiere sind
Nistkästen, kleinere Hohlräume im Mauerwerk von Gebäuden und insbesondere auch Risse und Spalten. Die
Jagdhabitate wechseln im Jahreslauf. Während im Frühjahr und Sommer gewässernahe Habitate mit überwiegend
offenem Charakter genutzt werden, erfolgt im Spätsommer und Herbst eine überwiegende Nutzung von
Waldstandorten. Über 80 % der Nahrung besteht aus Dipteren.
169
170
Quelle Prüfprotokoll: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW
10/2007
zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.44 – 51 in Anhang III.6.1
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Fledermäuse
Beide Bartfledermausarten sind überwiegend an Wälder, Parks und Gärten gebunden. Im Sommer sind sie in
Baumhöhlen und Spalten, auch an Gebäuden oder Felsen, zu finden. Die Winterquartiere liegen in Höhlen, Stollen oder
Kellern. Die Entfernung zwischen Sommer- und Winterquartier kann bis zu 230 km betragen. Die Bedeutung des
Lebensraums »Wald« für die Große Bartfledermaus (Myotis brandti) ist zur Zeit noch unklar, da ein Individuum durchaus
verschiedene Waldtypen und auch Offenbiotope saisonal unterschiedlich intensiv bejagen kann und dabei auch weit
entfernt von der Wochenstube auftreten kann. Diese Art ist auf spaltenreiche Bäume angewiesen. Die Bindung an den
Wald ist bei der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus) geringer, da Wochenstuben meist an oder in Gebäuden zu
finden sind. Der Wald spielt hierbei vor allem eine Rolle als Nahrungsressource.
Die Wasserfledermaus ist an Wälder gebunden. Hier nutzt sie Baumhöhlen, Spechtlöcher und Baumspalten als
Quartier. Obwohl sie auf dem Weg zum Jagdhabitat auch gelegentlich in Wäldern jagt, ist sie auf das Vorhandensein
von langsam fließenden oder stehenden Gewässern angewiesen. Die Entfernung zwischen Tagesquartier und
Jagdhabitat beträgt meist 1 bis 8 km, wobei die Flugstraßen gewöhnlich entlang linearer Landschaftselemente und
meist windgeschützt verlaufen. Die Jagdhabitate der Art können in einem Umkreis von bis zu 25 km um die
Sommerquartiere liegen, sofern die Art ins Umland ausweichen muß. Die Winterquartiere befinden sich in frostsicheren
unterirdischen Quartieren, die selten weiter als 100 km von den Sommerquartieren entfernt sind.
Braune Langohren sind in gehölzreichen Lebensräumen zu finden. Besiedelt werden auch Parks, Gärten und
Buschlandschaften. Als Sommerquartier werden Baumhöhlen und Nistkästen bevorzugt, die Überwinterung findet in
Höhlen, Stollen und Kellern statt. Die saisonale Wanderung zwischen Sommer- und Winterlebensraum geht nur über
kurze Distanzen. Eine reichgegliederte Landschaft ist sehr wichtig. Durch die geringe Reichweite der Orientierungsrufe
werden Freiflächen nur selten überquert, vielmehr werden lieber größere Entfernungen in Kauf genommen, wenn dabei
Leitstrukturen genutzt werden können. Als Jagdhabitate werden Waldränder, Lichtungen, Schneisen, Wegränder und
ähnliche Ökotonzonen genutzt. Als Substratableser sind die Langohren auf Strukturen angewiesen, die diese
Jagdweise ermöglichen. In Nadelwäldern ist dies in der Regel ein Laubholzunterbau und/oder eine ausgeprägte
Krautschicht.
Die Wochenstubenquartiere der Breitflügelfledermaus liegen in Gebäuden: in Spalten, auf Dachböden, aber auch
Wandverschalungen und Zwischendecken. Winterquartiere sind häufig identisch mit den Sommerquartieren. Höhlen,
Stollen und Keller werden angenommen, wenn sie eher trocken sind. Die Breitflügelfledermaus meidet geschlossene
Waldgebiete. Bevorzugte Jagdlebensräume sind Siedlungsstrukturen mit naturnahen Gärten, Parklandschaften mit
Hecken- und Gebüschen sowie strukturreichen Gewässern. Gejagt wird weiterhin an waldrandnahen Lichtungen,
Waldrändern, Hecken, Baumreihen, Gehölzen, Streuobstwiesen und auf Viehweiden.
Auch die Zwergfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus. Zwergfledermäuse nutzen im Sommer enge Spalten,
Mauerspalten und kleine Hohlräume hinter Verkleidungen und in Rolladen. Im Winter werden unter Umständen die
bereits im Sommer genutzten Gebäude frequentiert, allerdings nun frostfreie Stellen. Die Zwergfledermaus zieht nur
Strecken bis max. 50 km. Sie jagt an Gewässern, Waldrändern, Parkanlagen, Gärten und auch über Straßen und
Plätzen, dabei werden häufig Straßenbeleuchtungen angeflogen. Der Jagdraum liegt maximal 3 km vom Tagesquartier
entfernt.
Als Sommerquartier nutzt die Rauhhautfledermaus u. a. Baumspalten, Baumhöhlen, Nistkästen und Ritzen. Um ihre
Winterquartiere zu erreichen, legen Rauhhautfledermäuse oft Hunderte von Kilometern zurück, als Maximum wurden
1.600 km ermittelt. Im Winter werden Gebäudespalten, Brennholzstapel und, seltener, Baumhöhlen, aufgesucht. Die
Jagdhabitate liegen meist bis zu 6 km vom Tagesquartier entfernt. Die Jagdgebiete sind z. T. sehr unterschiedlich, die
Rauhhautfledermaus nutzt Kiefernaltbestände, Ufersäume, Buchenhallenwälder, Weideland und Saumstrukturen.
Der Kleine Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus mit einer weiten ökologischen Amplitude. Das Spektrum
besiedelter Waldtypen reicht von Eichen-Buchenwäldern bis hin zu Kiefern-Tannen-Beständen. Auch hinsichtlich der
Bewirtschaftungsform ist die Art tolerant, es werden ökologisch wertvolle Plenterwälder ebenso besiedelt wie reine
Altersklassenwälder. Im Sommerhabitat ist jedoch zumindest auf Teilflächen ein gut strukturierter Waldaufbau mit
baumhöhlenreichen Althölzern notwendig. Der Kleine Abendsegler gehört zu den fernwandernden Arten mit Zugrichtung
aus Nordosten nach Südwesten, wobei Entfernungen bis 1.000 km zurückgelegt werden. Die Nahrung des Kleinen
Abendseglers besteht zu einem großen Anteil aus Schmetterlingen, gefolgt von Zweiflüglern und Köcherfliegen. Unter
den Zweiflüglern werden vor allem Tipuliden und Chironomiden aufgenommen. Das Jagdverhalten ähnelt dem des
Großen Abendseglers, wobei der Kleine Abendsegler meist etwas niedriger jagt. Die Wochenstubenverbände der Art
umfassen meist 20 bis 50 Weibchen, in Gebäuden kann die Zahl jedoch wesentlich höher liegen.
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum das lokale Vorkommen im Geltungsbereich und der
näheren Umgebung betrachtet.
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Fledermäuse
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
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Bewertung der lokalen Population:
- Fransenfledermaus -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Bewertung der lokalen Population:
- Kleine Bartfledermaus keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär
Bewertung der lokalen Population:
- Große Bartfledermaus keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär
Bewertung der lokalen Population:
- Wasserfledermaus -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Braunes Langohr -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Breitflügelfledermaus -
Erhaltungszustand: günstig / gut
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Fledermäuse
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut?
mittel?
schlecht?
keine bis
gering
mittel
stark
Bewertung der lokalen Population:
- Zwergfledermaus -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Rauhhautfledermaus keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär
Bewertung der lokalen Population:
- Kleiner Abendsegler keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
X grün
günstig
X
A günstig / hervorragend
X gelb
ungünstig / unzureichend
X
B günstig / gut
X rot
ungünstig / schlecht
X
C ungünstig / mittel-schlecht
X
keine Angaben möglich
X atlantische Region oder Rote-Liste171
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
Bestandstrend BRD172
Bestandssituation
Niedersachsen
Zukunftsaussichten in der
atlantischen Region
Niedersachsen
langfristig
kurzfristig
regelmäßig, teilw. hohe
Dichte
unbekannt
mäßiger Rückgang
deutliche Zunahme
Kleine Bartfledermaus
weit verbreitet
unbekannt
mäßiger Rückgang
gleich bleibend
Große Bartfledermaus
weit verbreitet
unbekannt
mäßiger Rückgang
Daten ungenügend
Fransenfledermaus
171
172
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Fledermäuse
Bestandssituation
Niedersachsen
Zukunftsaussichten in der
atlantischen Region
Niedersachsen
Bestandstrend BRD
langfristig
kurzfristig
Wasserfledermaus
nahezu überall verbreitet
günstig
starker Rückgang
deutliche Zunahme
Braunes Langohr
regelmäßig, aber lokal
unterschiedliche Dichte
günstig
starker Rückgang
gleich bleibend
Breitflügelfledermaus
nahezu überall verbreitet
schlecht
Rückgang, Ausmaß
unbekannt
gleich bleibend
Zwergfledermaus
häufigste Fledermausart
günstig
starker Rückgang
gleich bleibend
Rauhhautfledermaus
zerstreut verbreitet
günstig
Daten ungenügend
gleich bleibend
Kleiner Abendsegler
verbreitet, aber nicht
häufig
unzureichend
Daten ungenügend
Daten ungenügend
2
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN173
Die Fransenfledermaus besetzte 2008 im Munitionsdepot einen Quartierstandort im „RückzugsraumZiegenmelker“ und ist somit nicht betroffen, im Materialdepot war ein Quartiernachweis unsicher,
angesichts der Struktur aber wahrscheinlich. Das Munitionsdepot wird hauptsächlich in der Osthälfte zur
Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der
vorhandenen Verkehrsflächen.. Beide Teilbereiche werden als Jaghabitat genutzt.
Für die beiden Bartfledermausarten konnten 2008 im gesamten Geltungsbereich keine Quartiere
verortet werden. Sie nutzen auch nur einen kleinen Teil des Munitionsdepots als Jagdgebiet.
Die Wasserfledermaus besetzte 2008 möglicherweise im Munitionsdepot 2 Quartierstandorte,
angesichts der Struktur sind diese aber wahrscheinlich. Sie liegen in dem Bereich zwischen den
Bunkeranlagen im sogenannten „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“. Im Materialdepot liegt
ein unsicherer Quartiernachweis ebenfalls außerhalb im östlich angrenzenden Waldgebiet, angesichts der
Struktur aber wahrscheinlich. Im Geltungsbereich ist der Heideweiher der wichtigste Standort zum
Nahrungserwerb, der weitaus größte Teil des Jagdhabitats liegt außerhalb.
Das Braune Langohr nutzte 2008 den gesamten Geltungsbereich sporadisch als Jagdhabitat, Quartiere
konnten keine festgestellt werden.
Da die Breitflügelfledermaus eine Gebäudefledermaus ist, sind ihre 2008 festgestellten 6
Quartierstandorte allesamt betroffen. Das Munitionsdepot wird hauptsächlich in der Osthälfte zur
Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der
vorhandenen Verkehrsflächen.
Da die Zwergfledermaus eine Gebäudefledermaus ist, sind ihre 2008 festgestellten 10 Quartierstandorte
ebenfalls allesamt betroffen. Das Munitionsdepot wird in seiner Gesamtheit zur Nahrungssuche
frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der vorhandenen
Verkehrsflächen.
Je einen Quartierstandort hat 2008 die Rauhhautfledermaus im Munitionsdepot und im Materialdepot
besetzt. Das 2008 fragliche Gebäudequartier im Materialdepot würde durch das Vorhaben beeinträchtigt.
Das Munitionsdepot wird hauptsächlich in der Osthälfte zur Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot
jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der vorhandenen Verkehrsflächen.
Für den Kleinen Abendsegler konnten 2008 im gesamten Geltungsbereich keine Quartiere verortet
werden. Er ist als Jäger des freien Luftraums quasi im gesamten Geltungsbereich zur Nahrungsaufnahme
unterwegs, hat allerdings auch bestimmte jagdliche Konzentrationsstrecken.
173
Die Bestände haben sich 2014 gegenüber 2008 nicht signifikant verändert. Nach wie vor sind ebenfalls genügend
Jagdhabitate vorhanden gegenüber 2008. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ hat
sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum verstärkt, da einerseits durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen
wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter Dipteren- und Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen
stattfindet.
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Fledermäuse
Prognose ohne Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
Aufgrund der vorhandenen Gehölzbestände in beiden Depotbereichen sind für alle Arten Quartierverluste
durch die geplante Nutzung möglich, selbst wenn sie im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen
werden konnten. Mit Ausnahme des Kleinen Abendseglers kann sich das artspezifische Jagdverhalten
ändern.
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT 174
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz,
flächensparende Neuanlage
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf das
absolute Minimum
V07 Potentielle Nist- bzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind nach
Möglichkeit zu schonen
V08 Fällen von Bäumen mit BHD >40 cm und weiterer quartierverdächtiger Bäume, die als Winterquartier
in Frage kommen, mittels Bagger mit Fällzange im Beisein eines Fledermaus-Sachverständigen
zwischen 01.10. und 28.02.. (weitere Details zur Maßnahme vgl. Tab. 4.1)
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
V14 "Verstänkerung" von potenziellen Quartierstrukturen an/in den Gebäuden vor Baubeginn
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer biologischen Baubegleitung
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen,
Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten
V20 Belassen von liegendem Alt- und Totholz in den verbleibenden Waldbereichen
V21 eine Fassaden-begrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) sollte in Betracht
gezogen werden
V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V26 Verwendung unbedenklicher Holzschutzmittel
174
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1und Kap. 4.2
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
3.3
Fledermäuse
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V32 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V36 Kühl- und Lüftungstechniken mit möglichst geringem Ultraschallanteil im Frequenzbereich zwischen
18 und 120 kHz installieren
V37 kein Einsatz von vergrämenden Nager- und Marderabwehrgeräten auf Ultraschallbasis
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V42 Baumchirurgische Maßnahmen sind so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur
allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken:
V43 kein Einsatz von klebrigen Fliegenfängern
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
CEF 3 „Fledermausbunker“
CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
Art und Umfang des Verlustes von Einzelquartieren sind nicht sicher zu prognostizieren, insbesondere weil
die Arten saisonal wie jahrweise ihre Quartiere im Verbund nutzen und demzufolge nicht jedes Jahr bzw.
innerhalb einer Vegetationsperiode konstant angetroffen werden. Es wird jedoch eine Mindestanzahl für
jede Art angenommen (vgl. Kap. 4.2.4).
4
4.1
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
ja
X nein
Verbotstatbestand liegt baubedingt für die Arten dann nicht vor, wenn vor allem unter Beachtung folgender
Vermeidungsmaßnahmen Tiere weder getötet noch geschwächt bzw. verletzt werden, damit kein
Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt 175:
V08 In der Reproduktionsperiode vor Baubeginn müssen die in Frage kommenden Bäume mit
potentiellen Winterquartieren vor der Fällung auf Fledermausbesatz untersucht werden. Fällen
großlumiger Bäume und weiterer quartierverdächtiger Bäume im Beisein eines FledermausSachverständigen
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V14 "Verstänkerung" von potenziellen Quartierstrukturen an/in den Gebäuden vor Baubeginn
175
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
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betroffene ökologische Gilde:
Fledermäuse
Durch den entsprechend eng begrenzten Rodungstermin von Bäumen mit BHD >40 cm und weiteren
quartierverdächtigen Gehölzen im Zeitraum zwischen 01.10. bis 28.02. sowie der vorzunehmenden
Verstänkerung im März vor der Besiedlung der Sommer- bzw. Fortpflanzungsquartiere und zwischen
01.09. und 15.10. nach der Reproduktions- und Aufzuchttzeit wird sichergestellt, dass keine Tiere
unvermeidbar zu Tode kommen und die Individuen noch rechtzeitig andere Winterquartiere aufsuchen
können.
Das unvermeidbare Fangen und fachgerechte kurzzeitige Hältern von Fledermäusen bedarf als
Maßnahme zur Vermeidung von Tötungen keiner artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. 176 Die
Tiere werden bei guter Witterung in den späten Dämmerungsstunden am Ort ihrer Inobhutnahme wieder
frei gelassen. Bei schlechter Witterung werden sie in den Fledermausbunker verbracht, den sie jederzeit
wieder verlassen können.
Aufgrund des Flugverhaltens der Fledermäuse ist bei Straßen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ≤
50 km/h in der Regel nicht mit einer artenschutzrelevanten Erhöhung des Kollisionsrisikos über das
allgemeine Lebensrisiko hinaus zu rechnen. In Abhängigkeit der Verkehrsmenge der zu Verkehrsmenge
kann der Eintritt des Zugriffsverbots der Tötung durch Kollision wie folgt prognostiziert werden, dass an
Straßen mit Verkehrsmengen unter ≤ 5.000 Kfz/24h oder über 50.000 Kfz/24h das Kollisionsrisiko für
Fledermäuse artenschutzrechtlich nicht relevant ist, da das Kollisionsrisiko dem allgemeinen Lebensrisiko
der Arten entspricht.177 Für den geplanten Ferien- und Freizeitpark ist nicht zu erwarten, dass die tägliche
Verkehrsmenge zwischen 5.000 und 50.000 Kfz liegt.
An der L43 und im Parkgelände (mit weniger als 5.000 Kfz/24h) kommt es trotz allem auch nicht zu einem
überdurchschnittlichen konzentrierten nächtlichen Verkehrsaufkommen, beispielsweise wie an
Zubringerstraßen von größeren Betrieben mit Nachtschichten oder an stark besuchten Diskotheken.
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X nein
Verbotstatbestand liegt nicht vor. Baubedingte Störungen (Lärm, Licht, Vibrationen) werden unter
Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden. Akustische und optische
Störungen von Individuen, die außerhalb des Eingriffsbereichs in angrenzenden Revieren verbleiben
können, sind mit Beachtung der weiteren bau- und betriebsbedingten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu
erwarten.
Auch betriebsbedingt ist der Verbotstatbestand nicht einschlägig, da im Ferienpark bei niedrigen
Fahrgeschwindigkeiten die vom Verkehr ausgehende Gefahr von Verlärmung, Störung durch Scheinwerfer
und Erschütterung unerheblich ist.
Störungen, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population auslösen infolge
eines drastischen Rückgangs des Nahrungsangebots in einem bedeutsamen Jagdgebiet oder einer
vollständigen Meidung eines Jagdgebiets durch die Fledermäuse (z. B. durch Lärm und Licht) sind
betriebsbedingt
ebenfalls
nicht
zu
beschreiben,
zumal
hierfür
ausreichend
geeignete
Vermeidungsmaßnahmen benannt werden. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum
Ziegenmelker“ 2011/2012 hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum seitdem verstärkt, da einerseits
durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter
Dipteren- und Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet. Durch die im Munitionsdepot
verbleibenden Gehölzbestände und der Schaffung neuer Grenzlinien im Bereich der Baufelder bleibt
weiterhin ein ausreichend großes, räumlich zusammenhängendes Netz funktionsfähiger Biotope
(Verbindungselemente) bestehen.
Eine signifikanten Verkleinerung oder gar vollständigen Meidung eines Jagdhabitates negativ
phototaktischer Arten ist bei Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen
und Straßen vermeidbar.
176
177
Vgl. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau −
Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63
S. + Anhang
Vgl. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2011)
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Fledermäuse
Für Fledermäuse ist ein Meideverhalten für verschiedene Lärmquellen belegt worden, die insbesondere
mit höheren Lautstärken im Ultraschallbereich gekoppelt sind. Die akustische Orientierung wird bei
Überlagerung durch starke Fremdlaute im Ultraschallbereich zwar nicht grundsätzlich unmöglich gemacht,
allerdings beschränken sich die Möglichkeiten der Orientierung in diesem Falle auf die Option eines
Ortswechsels; Beutefang ist dann völlig unmöglich. Auch die innerartliche Kommunikation mittels
Soziallauten in den unteren Frequenzen des Ultraschallbereiches ist dadurch gestört. Diese Störung ist
durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden (s.u.).
Die verstärkte menschliche Anwesenheit wird mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Fledermausfauna
toleriert. Zahlreiche Beispiele aus dem urbanen Bereich zeigen, dass eine Koexistenz von Tourismus und
Naturschutz bei Fledermäusen relativ unproblematisch ist, sofern die verbleibenden Jagd- und
Quartierräume von einer weiteren Nutzung ausgespart bleiben. Eine Erhöhung des Stresspotentials durch
menschliche Präsenz ist betriebsbedingt deshalb nicht zu beschreiben. Außerdem sind die Quartiere in
Bäumen und Gebäuden meist zu klein und zu unauffällig sind um bemerkt zu werden, so dass die Störung
der Tiere durch gezieltes Aufsuchen etc. auszuschließen ist.
Betriebsbedingte erhebliche Störungen (Lärm, Vibrationen, Licht) werden vor allem unter Beachtung
folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden:
V36 Kühl- und Lüftungstechniken mit möglichst geringem Ultraschallanteil im Frequenzbereich zwischen
18 und 120 kHz installieren
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen
verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei
Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten.
4.3
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
X ja
nein
Verbotstatbestand liegt anlagebedingt vor, da im Eingriffsbereich Gehölze für den geplanten Bau Ferienund Freizeitparks beseitigt werden. Außerdem findet eine intensive Nutzung der Gebäudebestandes statt.
Betriebsbedingt ist der Verbotstatbestand nicht einschlägig, da die Quartiere in Bäumen und Gebäuden
meist zu klein und zu unauffällig sind um bemerkt zu werden, als dass sie gezielt in böswilliger Absicht
zerstört werden könnten.
4.4
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?
ja
nein
ja
X nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
Die Arten sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit
zahlreichen Individuen vertreten. Gleichwohl ist der mit dem Eingriff verbundene Verlust als Quartier- und
Jagdhabitat nicht zu vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen zum Nahrungserwerb im unmittelbar
räumlichen Zusammenhang sind allerdings entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als
Ausweichhabitate erreichbar. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“
2011/2012 hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum seitdem verstärkt, da einerseits durch die
Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter Dipterenund Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet. Durch die im Munitionsdepot
verbleibenden Gehölzbestände und der Schaffung neuer Grenzlinien im Bereich der Baufelder bleibt
weiterhin ein ausreichend großes, räumlich zusammenhängendes Netz funktionsfähiger Biotope
(Verbindungselemente) bestehen.
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Fledermäuse
Gleiches gilt für die Situation des Quartierangebotes. Da die meisten baumbewohnenden Fledermausarten
ihre Quartiere im Jahresverlauf sehr häufig wechseln und durch die überwiegende Schonung von Bäumen
ab einem BHD von ca. 40 cm bleiben eine große Anzahl an natürlichen Baumquartieren im Munitionsdepot
erhalten. Im Materialdepot wird in den Quartierbestand innerhalb der Waldflächen zwischen und um die
Hallen nicht eingegriffen. Die zukünftige forstliche Bewirtschaftung ist durch die Schonung der
entsprechend großlumigen Bäume zum Quartiererhalt in allen Waldbereichen beider Depotflächen
diesbezüglich geregelt.
Die Bunkeranlagen im Munitionsdepot sind als Sommerquartiere für die Fledermäuse aufgrund ihrer
Bauweise derzeit keine geeigneten Quartierstandorte. Gebäudequartiere befinden sich dort dagegen im
Nordosten. Die Gebäude im Materialdepot weisen Quartiere auf, die für einige Gebäude besiedelnde Arten
durchaus geeignet sind. Im Zuge der Umbau- und Sanierungsarbeiten ist im Munitions- wie im
Materialdepot mit einem vorübergehenden Totalverlust der jetzt bestehenden Gebäudequartiere zu
rechnen. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden geeignete Strukturen sicherlich (wieder-)besiedelt
werden.
Die benannten CEF-Maßnahmen (vgl. Nummer 3.5) garantieren außerdem, dass die ökologische
Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche
Unterbrechung gewahrt bleibt, da alle vom Vorhaben betroffenen Arten angebotene künstliche Quartiere
zügig annehmen. Art, Anzahl und Standorte der anzubringenden Nisthilfen muss noch festgelegt werden.
Die Nisthilfen müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung
stehen. Entsprechend den Ausführungen in Kap. 4.2.4 Punkt 3b. sind die dort angegebenen Quartiere als
Ersatzmaßnahmen für die Verluste von Gebäude- und Gehölzquartieren erforderlich. Diese Anzahl ist
ausreichend, um den bau- und anlagebedingten Verlust genügend zu kompensieren. Durch die Wahl
größerer Quartierbauwerke (z. B. Rocketbox oder Kästen, die die Clusterbildung ermöglichen) kann diese
Anzahl verkleinert werden.
Gegenüber dem Status quo wird mit der bereits durchgeführten CEF-Maßnahme „Fledermausbunker“ der
Eingriffsbereich als Winterquartier sogar noch aufgewertet. Die Eignung als Winterquartier des bereits
hergerichteten Bunker wurde entsprechend belegt (vgl. hierzu Anhang III.2.4).
Der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen wird sich deshalb nicht verschlechtern.
5
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
ja
X nein
Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren
Freistellungsklausel nach § 44 (5) in V. m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
6
Fledermäuse
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
ja
nein
für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
Die benannten CEF-Maßnahmen garantieren durch die in der Vergangenheit
nachgewiesene hohe Akzenptanz künstlicher Quartierangebote eine rasche
Besiedlung, so dass der Quartierverlust durch die Gehölzentfernung und
Gebäudeumnutzung im Geltungsbereich nicht zu einer Verschlechterung des
jeweiligen Erhaltungszustandes führen wird.
ja
X nein
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
ja
nein
ja
X nein
Interesses gerechtfertigt?
für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (vgl.
Punkt 5)
FAZIT
Ist eine Ausnahme für diese ökologische Gilde notwendig?
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5.2.1.2 Kreuzkröte und Zauneidechse
1
RL NI
Erhaltungszustand in NI
Kreuzkröte und Zauneidechse
RL D
Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
Kreuzkröte
Bufo calamita
V
3
S*
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
3
S*
GRUNDINFORMATIONEN
X
FFH-Anhang IV-Arten
europäische Vogelarten
Vorkommen der Arten im UG:
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden178
Beschreibung der Arten
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trockenwarmen
Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In NRW sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf
Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert (z. B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber
hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden
sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher
aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber
verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen.
Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen,
Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind. Die ausgedehnte
Fortpflanzungsphase der Kreuzkröte reicht von Mitte April bis Mitte August. In dieser Zeit erscheinen die Weibchen nur
für wenige Tage am Laichgewässer. Innerhalb einer Population können „frühlaichende“ und „spätlaichende“ Weibchen
auftreten. Eine wichtige Anpassung an die Kurzlebigkeit der Laichgewässer stellt die schnelle Entwicklung bis zum
Jungtier dar („Rekordzeit“: 24 Tage). Die ausgewachsenen Tiere suchen von Mitte September bis Ende Oktober ihre
Winterlebensräume auf. Die Ausbreitung erfolgt vor allem über die Jungtiere, die 1 bis 3 Kilometer weit wandern
können. Die mobilen Alttiere legen bei ihren Wanderungen eine Strecke von meist unter 1.000 Meter (max. > 5 km)
zurück.
Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus
vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei
werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt. Ursprünglich
besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von Flüssen. Heute kommt sie
vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern, Feldrainen
und Böschungen vor. Sekundär nutzt die Zauneidechse auch vom Menschen geschaffene Lebensräume wie
Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sandund Kiesgruben oder Industriebrachen. Im Winter
verstecken sich die Tiere in frostfreien Verstecken (z. B. Kleinsäugerbaue, natürliche Hohlräume), aber auch in selbst
gegrabenen Quartieren. Offene Strukturen, die eine gute Bodenerwärmung ermöglichen, sind unabdingbare
Voraussetzung. Viele ehemalige Kulturbiotope (insbesondere Halbtrockenrasen und Magerrasen) sind mittlerweile
verwaist, da die Vegetation z. B. aufgrund fehlender Beweidung zu dicht geworden ist. Die Zauneidechse ist eine
ausgesprochen standorttreue Art, die meist nur kleine Reviere mit einer Flächengröße bis zu 100 Quadratmeter nutzt.
Bei saisonalen Revierwechseln kann die Reviergröße bis zu 1.400 (max. 3.800) Quadratmetern betragen. Innerhalb des
Lebensraumes können Ortsveränderungen bis zu 100 Meter (max. 4 km) beobachtet werden. Die Ausbreitung erfolgt
vermutlich über die Jungtiere.
178
zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.52 – 53 in Anhang III.6.1
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Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
Kreuzkröte und Zauneidechse
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum das lokale Vorkommen betrachtet.
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Bewertung der lokalen Population:
- Kreuzkröte -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Bewertung der lokalen Population:
- Zauneidechse -
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
grün
günstig
gelb
ungünstig / unzureichend
X
B günstig / gut
ungünstig / schlecht
X
C ungünstig / mittel-schlecht
X rot
A günstig / hervorragend
X atlantische Region oder Rote-Liste179
keine Angaben möglich
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
Kreuzkröte
Zauneidechse
179
180
Bestandstrend BRD180
Bestandssituation
Niedersachsen
Zukunftsaussichten in der
atlantischen Region
Niedersachsen
langfristig
kurzfristig
im Westen des
Tieflandes mittelhäufig
unzureichend
mäßiger Rückgang
starke Abnahme
mehr od. weniger
zerstreut in ganz NI
unzureichend
starker Rückgang
Abnahme mäßig
oder unbekannt
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
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Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
2
Kreuzkröte und Zauneidechse
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN 181
Die Heideflächen des Munitionsdepots stellen für die Kreuzkröte äußerst wertvolle Sekundärhabitate
dar182 in ihrer Funktion als Landlebensraum, deren Verlust schwerwiegende Folgen für diese Population
haben würde. Im Materialdepot kommt die Art dagegen nicht vor. Laichgewässer sind im Geltungsbereich
des B-Planes dagegen momentan noch nicht gesichert nachzuweisen. Allerdings wurden 2014 Rufe der
Art aus dem Gebiet des Heideweihers verhört.
Die Zauneidechse ist praktisch in allen offenen wie halboffenen Strukturen beider Depotbereiche
anzutreffen. Der Bestand der Zauneidechse wurde 2008 auf ca. 20 Tiere geschätzt. 2014 wird aufgrund
der natürlichen Populationsschwankungen der Gesamtbestand auf ca. 30 Tiere geschätzt.
Prognose ohne Vermeidungs- und CEF-/FCS-Maßnahmen:
Aufgrund der umfangreichen Umgestaltungspläne im Munitionsdepot sind die Lebensräume dieser beiden
Arten erheblich gefährdet, bau- und betriebsbedingte Störungen sind in beiden Depotbereichen
wahrscheinlich.
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT183
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz,
flächensparende Neuanlage
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf das
absolute Minimum
V09 Temporäre Umsetzung von Kreuzkröte und Zauneidechse vor der Baufeldräumung184. An geeigneten
Stellen sind neben den Bauflächen zusätzlich Versteckmöglichkeiten anzubieten. Lage und Anzahl ist
im Detail noch festzulegen.
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
V15 In passenden ungestörten Bereichen im Geltungsbereich sollten geeignete Hibernationsquartiere
angeboten werden
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer biologischen Baubegleitung
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen,
Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden
V20 Belassen von liegendem Alt- und Totholz in den verbleibenden Waldbereichen
181
182
183
184
Zum derzeitgen Stand war die Erfassung der Herpetofauna für 2014 noch nicht abschließend beendet. Daher gelten die
für 2008 gemachten Aussagen weiterhin. Als erste Prognose ist zu sagen, dass sich die Bestände wohl nicht signifikant
verändert haben.
SINSCH, U. (1998): Biologie und Ökologie der Kreuzkröte Bufo calamita. - Bochum (Laurenti). 222 S.
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2
(vgl. auch Ausführungen zu de CEF-Maßnahmen 1 und 6 in Kap.4.2)
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Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
Kreuzkröte und Zauneidechse
V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V25 neu zu setzenden Bordsteinen durch den Einbau schräger Bordsteine als Hindernis entschärfen, an
Einlaufschächten zur Wegeentwässerung Verwendung geeigneter engstrebiger Gullyroste zur
Vermeidung von Fallensituationen
3.3
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V40 kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden, auch keine
mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderungen
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ für beide Arten in Verbindung mit FCS-Maßnahme 1
CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ für beide Arten
CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ für die Zauneidechse in Verbindung mit FCS-Maßnahme 2
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
Die Diskussion erfolgt unter dem Aspekt der Artnachweise 2008 und 2014. Die genauen Individuenzahlen
sind nur abschätzbar.
4
4.1
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
X ja
nein
Verbotstatbestand liegt baubedingt vor, da die Tiere zwecks Umsetzung gefangen werden müssen. Eine
Ausnahmegenemigung ist hierfür zu beantragen.
Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 185 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll
gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und
während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V02 Beschränkung der Bautrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz,
flächensparende Neuanlage
185
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
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Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
Kreuzkröte und Zauneidechse
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h (Bauphase)
V09 An geeigneten Stellen sind neben den Bauflächen zusätzlich Versteckmöglichkeiten anzubieten
V19 Verbot des Eintrags von Fremdboden
Die CEF-Maßnahme Nr. 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ garantiert in erreichbarer
Entfernung zu den vorhandenen Lebensstätten, dass bereits vor Beginn der Bauarbeiten geeignete
Rückzugsräume innerhalb des Munitionsdepots vorhanden sind, in welches die Tiere aktiv einwandern
können, die nicht eingefangen werden konnten.
Kfz-Verkehr ist eine signifikante betriebsbedingte Gefährdungsursache für Reptilien, die dazu neigen, sich
im offenen Fahrbahnraum aufzuhalten um ihre thermoregulatorischen Bedürfnisse zu befriedigen. Hier
kann es oft zu Individuenverlusten kommen. Diese Gefährdung wird dadurch vermindert, indem gezielt die
beschattende sukzessionsbedingte Gehölzvegetation zurückgenommen wird und z. B. im "Ausweichraum
für Zauneidechse und Kreuzkröte" (CEF-Maßnahme 5) gezielt Rohbodenstandorte geschaffen werden, da
Zauneidechsen aus Gründen der Feindvermeidung grundsätzlich ein deckungsreicheres Gelände zur
Sonnung gegenüber einem deckungsarmen Gelände, wie beispielsweise die Oberfläche einer
Asphaltstraße, generell bevorzugen. Außerdem ist durch die entsprechende Herrichtung der temporären
Umsetzungsflächen erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im
"Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird.
Insofern sind die Kfz-Verluste als nicht erheblich bestandsdezimierend einzustufen, zumal außerdem bei
eingehaltener Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen.
Durch den Golfbetrieb ist immerhin die Möglichkeit gegeben, dass durch Fehlschläge und Eindringen in
die Flächen des Rauen, die zum Betreten des Rauen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen
Anlass geben, einzelne Individuen verletzt oder gar getötet werden könnten. Eine Platzreife zur Nutzung
des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur
Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen gegeben sein kann. Durch die
entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen ist erfahrungsgemäß anzunehmen, dass
ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im
Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Bei betriebsbedingten Tötungen ist erst dann von einer
Verwirklichung des Verbotes auszugehen, wenn über das allgemeine Lebensrisiko der Arten hinaus
systematische Gefährdungen entstehen. Hier kann davon nicht ausgegangen werden, zumal bei normaler
Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen.
Zahlreiche Amphibienarten halten sich mit Vorliebe im Kegel von Beleuchtungsreinrichtungen auf, um dort
vom Licht angelockte und gelandete Insekten aufzunehmen, und kommen dort überproportional häufig zu
Tode. Durch die Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen
ist dies vermeidbar.
Weitere Mortalitätsrisiken sind streunende Hauskatzen, freilaufende Hunde und Freizeitaktivitäten
außerhalb befestigter Wege. Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich
vermindern. Die Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Gelege ist außerdem eher sehr gering.
Betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen
entsprechend vermieden.
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage (max.
30 km/h
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V40 kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden, auch keine
mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderungen
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
Im übrigen ist durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen (FCSMaßnahmen 1 und 2) erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im
"Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird.
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„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
4.2
Kreuzkröte und Zauneidechse
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X
nein
Die geplante Umsetzung der Zauneidechsen und Kreuzkröten führt nicht zu einer erheblichen Störung, da
sich der Erhaltungszustand der beiden Arten, bedingt durch die Umsetzung, nicht verschlechtern wird.
Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die
Umsetzung nicht auf:
•
Die von Zauneidechse und Kreuzkröte benötigten Strukturen sind mit recht einfachen Mitteln
leicht zu schaffen, damit sich die Tiere entsprechend den Gegebenheit in den Umsetzungsflächen anpassen können; Berichte über gelungene Maßnahmen zur Aufwertung oder Schaffung
von Lebensräumen liegen vor186
•
Die fachgerechte Umsetzung muss von erfahrenen Bearbeitern ohne Zwischenhälterung der
Tiere erfolgen.
•
Hierbei sind die Fangaktionen von März bis Mai intensiviert durchzuführen, da eine jahreszeitlich
früh durchgeführte Umsetzungsaktion den Zauneidechsen eine möglichst lange
Eingewöhnungszeit bis zum Beginn der Überwinterung gewährt.
Umsetzungsbedingt wird die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population nicht signifikant
und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen
weder beeinträchtigt noch gefährdet werden:
•
Die Umsetzungsflächen werden entweder während der gesamten Bauphase temporär
unüberwindbar eingezäunt (kein Gewebezaun) oder wirksam gegenüber den Bautätigkeiten
abgeschirmt, damit die Tiere nicht sofort wieder in die Baufelder einwandern.
•
An der Ostseite der Umsetzungsfläche wird entlang des gesamten „Rückzugsraumes
Ziegenmelker“ vor Baubeginn ein stabiler Zaun mit einer Länge von ca. 630 m errichtet. Dieser
wird für die Dauer der Bauarbeiten an seiner Ostseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt,
damit Kleintiere von den Baufeldern in den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können.
•
Die Fangaktionen sind von März bis Mai intensiviert durchzuführen, damit durch eine
jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion adulte wie subadulte Tiere vor der Eiablage
umgesetzt werden.
•
Durch Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten in den Umsetzungsflächen (z. B.
Steinschüttungen als frostsichere Verstecke, Sandlinsen als Eiablagesubstrat, Totholzlagern als
ergänzende Versteckmöglichkeiten) sind die Voraussetzungen Reproduktionsfähigkeit und
Überleben geschaffen.
•
Es hat sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 2014) auf beiden Umsetzungsflächen jeweils
nur eine kleine Zauneidechsenpopulation dort etabliert, so dass der innerartlich Konkurrenzdruck
entsprechend niedrig ist. Die Umsetzungsflächen besitzen für die umzusiedelnde
Individuenanzahl eine ausreichende Flächengröße 187, sie sind außerdem nur von temporärer
Natur.
•
Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten.
Die 3 benannten CEF-Maßnahmen garantieren i. Verb. m. d. FCS-Maßnmahmen 1 und 2, dass bereits vor
Beginn der Bauarbeiten geeignete Rückzugsräume innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden sind, in
welche die Tiere mit Beginn der Bautätigkeiten aktiv einwandern können.
Bau- wie betriebsbedingten Störungen (Lärm, Vibrationen) können die Tiere durch aktives Ausweichen
begegnen; diese werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend
gemindert.
V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz,
flächensparende Neuanlag
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h (Bauphase)
V30 Betriebsbedingte Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten
Anlage (Schrittgeschwindigkeit, d. h. < 30 km/h)
186
187
Vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010)
Geht man von einer durchschnittlichen Besiedlung von 90 – 100 Individuen/ha aus (vgl. BLANKE 2004), so ist für die
abgezäunte Umsetzungfläche im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ mit 3,5 ha ein Individuenbestand von mind. 350 Tieren
möglich.
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
Kreuzkröte und Zauneidechse
Die verstärkte menschliche Anwesenheit wirkt sich nicht zwangsläufig auf die Amphibienfauna aus, da die
Fluchtreflexe im Landhabitat nicht sehr ausgeprägt sind. Zudem sind die meisten Arten überwiegend
nachtaktiv, so dass hier nur eine sehr geringe Einflussnahme ergibt. Es sind zum jetzigen Planungsstand
keine Anzeichen einer Erhöhung des Stresspotentials für die Amphibien zu prognostizieren. Die
Kreuzkröte ist durch aus in der Lage auch Golfplätze als Lebensraum anzunehmen 188.
Da der Heideweiher, als mögliches Laichhabitat außerdem von den Golfbahnen ausgenommen ist und
größere Bereiche um die Ufer entsprechend hergerichtet werden sollen, sind dort außerdem geeignete
Landlebensräume ausreichend vorhanden.
Die meisten Reptilienarten weisen dagegen ein ausgeprägtes Fluchtverhalten als Reaktion auf die
menschliche Anwesenheit auf. Die Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Gelege ist eher sehr
gering. Häufige Störungen können hier zu einer Abdrängung in suboptimale Lebensräume führen, wo eine
erhöhte Mortalität und eine verringerte Reproduktion ein Aussterben an diesem Standort fördert. Eine
Platzreife zur Nutzung des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für
Anfänger/Neueinsteiger zur Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen und somit
eine Scheuchwirkung gegeben sein kann. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Hier kann davon nicht
ausgegangen werden, zumal bei normaler Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen.
Dies ist außerdem durch die umfangreichen Aufwertungen der für die Zauneidechse geeigneten Habitate
im Munitionsdepot einerseits auszuschließen, da sie sich dorthin zurückziehen kann. Andererseits ist
durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen erfahrungsgemäß anzunehmen,
dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen
im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Entsprechendes gilt für die Kreuzkröte.
Diese betriebsbedingten Störungen werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V40 kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden, auch keine
mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderung
V47 Information der Feriengäste
Eine Störung der Individuen durch die notwendige Beregnung auf den Spielbahnen ist auszuschließen.
Die Bewässerungsanlage für die Grüns und Abschläge wird als automatische Unterflurberegnungsanlage
mit Versenkregnern ausgelegt. Auf diesen strukturarmen Standorten sind Zauneidechsen ohnehin nicht zu
erwarten. Die Notbewässerung der Spielbahnen mit mobilen Regnern und deren Abdrift in umliegende
Flächen wird von den Tieren wie ein klassisches Niederschlagsereignis wahrgenommen.
Akustische und optische Störungen von Individuen, die außerhalb des Eingriffsbereichs in angrenzenden
Habitaten verbleiben, sind mit Beachtung der weiteren bau- und betriebsbedingten
Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls nicht zu erwarten.
Werden alle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die 3 benannten CEF-Maßnahmen
umgesetzt, so wird keine erheblichen Störung im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 eintreten.
4.3
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
X ja
nein
Verbotstatbestand liegt vor, da anlagebedingt Landhabitate durch die Umgestaltung des Geländes zu
einem Ferien- und Freizeitpark überbaut werden. Baubedingt führt dies bereits bespielsweise zu einer
Bodenverdichtung durch den Fahrzeugverkehr zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung der Habitate, da
der Boden durch Verdichtung mittelfristig ungeeignet zum Eingraben der Tiere werden kann.
188
vgl. HANDKE K., J. ADENA & P. HANDKE (2004): Landschaftsökologische Untersuchungen auf dem Golfplatz Achim
(Niedersachsen) – Ein Vergleich mit dem Ausgangsbestand und einem Referenzgebiet. - Unveröff. Mskr., 28 S.
Auf dem dortig untersuchten Areal war die Anzahl der Brutpaare der Heidelerche vor dem Bau mindestens
gleichbleibend.
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Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
4.4
Kreuzkröte und Zauneidechse
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?
ja
nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
ja
X
nein
Die Arten sind im Geltungsbereich aufgrund des derzeitigen Biotopinventars im Moment noch mit
zahlreichen Individuen vertreten. Würde die derzeit aktuelle Nutzung beibehalten, ist mittelfristig mit einem
Erlöschen vieler Teilpopulationen beider Arten zu rechnen, da die fortschreitende Sukzession die
Lebensräume dieser Arten stark überprägen würde.
Gleichwohl ist der mit dem Eingriff verbundene Verlust als Landlebensraum nicht zu vernachlässigen.
Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des Geltungsbereichs
durch die 3 Rückzugsräume (vgl. Nummer 3.5) entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als
Ausweichhabitate erreichbar, so dass sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen sich
deshalb nicht verschlechtern wird.
Die benannten CEF-Maßnahmen (vgl. Kapitel 4.2) garantieren außerdem, dass die ökologische
Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche
Unterbrechung gewahrt bleibt, da die Tiere bereits vor Baubeginn dort aktiv einwandern können.
Auf zwei herzurichtende Umsetzungsflächen in den CEF-Maßnahmenflächen Nr. 1 und 6 werden durch
Fang und Umsetzung dort Individuen aus dem Munitions- und den Materialdepot angesiedelt (FCSMaßnahmen 1 und 2). Die Umsetzungsflächen besitzen eine ausreichende Größe und weisen jeweils z.
Zt. eine nur kleine Population auf, so dass es dort zu keiner innerartlichen Konkurrenz kommen wird.
Durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen ist erfahrungsgemäß
anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem
Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Entsprechendes gilt für die Kreuzkröte. Die
Umsetzungsflächen liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten.
5
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
X ja
Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren
Freistellungsklausel nach § 44 (5) in V. m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig.
nein
Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch für die notwendige Umsetzung,
entsprechend § 44 (1) Nr. 1, von Zauneidechse und Kreuzkröte notwendig.
6
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
nein, vergleiche hierzu die Ausführungen in nachfolgendem Kapitel 6.1
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ja
X
nein
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Durch das Vorhaben
betroffene Arten:
Kreuzkröte und Zauneidechse
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
Die benannten Vermeidungs- und CEF- und FCS-Maßnahmen garantieren,
dass bereits vor Baubeginn artspezifisch geeignete Rückzugsräume direkt im
Geltungsbereich vorhanden sind und es deshalb nicht zu einer
Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommen wird.
vergleiche hierzu die Ausführungen in nachfolgendem Kapitel 6.2.1
ja
X
nein
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
vergleiche hierzu die Ausführungen in nachfolgendem Kapitel 6.3
X ja
nein
X ja
nein
FAZIT
Sind die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt?
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5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
In der Vorprüfung (vgl. Kap. 3.1) wurden für den gesamten Geltungsbereich 25 Arten identifiziert, die
einer eingehenden Prüfung nach § 44 BNatSchG bedürfen. Bei der nachfolgenden Prüfung der Verbotstatbestände werden für den gesamten Geltungsbereich diese Arten zusammengefasst in 5 verschiedenen ökologischen Gilden, entsprechend ihrer gemeinsamen Habitatansprüche beschrieben
(vgl. Tab. 5.1):
A:
B:
C:
Erhaltungszustand in NI
Wissenschaftlicher Artname
RL Nds
Deutscher Name
D:
E:
Wasservögel
Gebäudebrüter
Zuordnung de betroffenen Vogelarten zu den ökologischen Gilden
RL BRD
Tabelle 5.1:
Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
bewirtschaftetes Grünland
Gehölzbrüter im weiteren Sinne
Ökologische Gilde
A
B
C
Habicht
Accipiter gentilis
*
*
G
x
Sperber
Accipiter nisus
*
*
G
x
Mäusebussard
Buteo buteo
*
*
G
x
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
V
U
x
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
S
x
Wachtel
Coturnix coturnix
*
3
U*
Teichhuhn
Gallinula chloropus
V
V
U
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
U
x
Turteltaube
Streptopelia turtur
3
3
U*
x
Waldkauz
Strix aluco
*
V
U
x
Waldohreule
Asio otus
*
3
S
x
Schleiereule
Tyto alba
*
*
G
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
3
3
G*
Grünspecht
Picus viridis
*
3
U*
x
Schwarzspecht
Dryocopus martius
*
*
G*
x
Mittelspecht
Dendrocopus medius
*
*
U*
x
Heidelerche
Lullula arborea
V
3
U*
x
Baumpieper
Anthus trivialis
V
V
U
x
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
*
3
S
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
V
*
G
Grauschnäpper
Muscicapa striata
*
V
U
x
Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
*
V
U
x
Star
Sturnus vulgaris
*
V
U
x
Girlitz
Serinus serinus
*
V
U
x
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
U
D
E
x
x
x
x
x
x
x
Im übrigen lassen sich die ungefährdeten Vogelarten (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2), die einzelartlich nicht betrachtet werden, den jeweiligen Gilden zuzuordnen, so dass die hierfür benannten Vermeidungsbzw. CEF-Maßnahmen diesen Arten ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs zugute kommen.
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 Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung
Ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden....
1
Erhaltungszustand in NI
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
RL NI
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
RL D
5.2.2.1
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
3
3
G*
Heidelerche
Lullula arborea
V
3
U*
Baumpieper
Anthus trivialis
V
V
U
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
V
*
G
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
U
GRUNDINFORMATIONEN
FFH-Anhang IV-Arten
X
europäische Vogelarten
Vorkommen der Arten im UG:
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden189
Beschreibung der Arten
Der Ziegenmelker ist in Europa weit verbreitet, allerdings ist der Bestandstrend abnehmend. Für Europa werden
470.000 bis 1.000.000 Brutpaare geschätzt, auf Mitteleuropa entfallen hierbei ca. 13.000 bis 21.000 Paare . Für
Deutschland werden 3.100 bis 4.400 Brutpaare geschätzt. Die Verbreitung auf dem Gebiet der Bundesrepublik ist
jedoch sehr viel lückiger, als es sich auf der nebenstehenden Abbildung 3.1 darstellt. Auch in Niedersachsen ist die
Verbreitung lückig. Der Brutbestand liegt hier bei < 800 Brutpaaren. In der Grafschaft beschränken sich die Vorkommen
auf einige wenige Gebiete (Gildeshauser Venn, Syen Venn, Engdener Wüste, Itterbecker Heide und Umgebung,
Georgsdorfer Moor, Wietmarscher Moor, Umgebung Nordlohne). Der Brutbestand beträgt etwa 50 bis 85 Paare 190.
Direkt für den Bereich der Itterbecker Heide werden 10 Reviere genannt.
Die Lebensräume der Heidelerche sind sonnenexponierte, trockensandige, vegetationsarme Flächen in halboffenen
Landschaftsräumen. Bevorzugt werden Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und Eichen-Birkenwälder.
Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt. Ein Brutrevier ist 2 bis
3 (max. 8) Hektar groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird gut versteckt am
Boden in der Nähe von Bäumen angelegt. Die Eiablage erfolgt ab April, spätestens im Juli werden die Jungen flügge
Der Baumpieper ist ein häufiger Brutvogel in der Grafschaft brütet in offenem und halboffenem Gelände mit
ausgeprägter Krautschicht, er wird an sonnigen Waldrändern, Baumreihen, am Rand von Feldgehölzen und auf
Heideflächen mit lockerem Birkenaufwuchs festgestellt.
189
190
zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.54 - 58 in Anhang III.6.2
KNOLLE, P., E. MEYER, J.-H. MÜLSTEGEN & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheimer. Eine
kommentierte Übersicht aller beobachteten Vogelarten. - Nordhorn (Heimatverein Grafschaft Bentheim). 296 S.
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
Der Lebensraum des Schwarzkehlchens sind magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden,
strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und
Ruderalflächen.Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und
vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb. Ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 Hektar groß, bei Siedlungsdichten von über
1 Brutpaar auf 10 Hektar. Das Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt. Das Brutgeschäft kann bereits
ab Ende März beginnen, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im Juli sind die letzten Jungen flügge
Der Bluthänfling lebt im Tiefland. Er ist seltener in Talregionen von Berggebieten und im Gebirge in der
Übergangszone vom geschlossenen Wald zum Zwergstrauchgürtel zu finden. Er bevorzugt Busch- und
Heckenlandschaften, lebt aber auch am Wald, in Wacholderheiden, Baumschulen, Weinbergen, Parks, Friedhöfen und
in großen Gärten. Außerhalb der Brutzeit ist er oft auf Öd- und Ruderalflächen, Stoppeläckern und ähnlichem zu finden.
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Populationen wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim
herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.191
•
Ziegenmelker:
spärlicher Brutvogel
•
Heidelerche:
spärlicher Brutvogel
•
Baumpieper:
häufiger Brutvogel
•
Schwarzkehlchen:
spärlicher Brutvogel
•
Bluthänfling:
häufiger Brutvogel
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
191
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Bewertung der lokalen Population:
- Ziegenmelker -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Bewertung der lokalen Population:
- Heidelerche -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Bewertung der lokalen Population:
-Baumpieper -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005
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betroffene ökologische Gilde:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
Bewertung der lokalen Population:
- Schwarzkehlchen´-
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Bewertung der lokalen Population:
- Bluthänfling -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
X grün
günstig
X
A günstig / hervorragend
X gelb
ungünstig / unzureichend
X
B günstig / gut
ungünstig / schlecht
X
C ungünstig / mittel-schlecht
rot
X atlantische Region oder Rote-Liste192
keine Angaben möglich
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
Bestandstrend NI193
Bestandssituation
Nieders.
langfristig
kurzfristig
langfristig
kurzfristig
Ziegenmelker
mäßig häufig
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
starker Rückgang
gleich bleibend
Heidelerche
mäßig häufig
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
starker Rückgang
deutliche Zunahme
Baumpieper
häufig
Rückgang
starke Abnahme
Rückgang, Ausmaß
unbekannt
starke Abnahme
mäßig häufig
Zunahme
zunehmender
Bestand
starker Rückgang
deutliche Zunahme
häufig
Rückgang
starke Abnahme
Rückgang, Ausmaß
unbekannt
starke Abnahme
Schwarzkehlchen
Bluthänfling
2
Bestandstrend BRD
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN
Bau- und anlagebedingt gehen Nistplätze verloren. Bau- und betriebsbedingte Störungen betreffen die
störungsanfälligen Arten selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen werden würden, da
192
193
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
diese durch die baubedingten Störeinflüsse bereits während der Bauphase zum großen Teil abwandern
werden. Für diese ökologische Gilde ist eine artspezifisch unterschiedliche Anzahl von Brutpaaren
betroffen (gemäß den Erhebungen aus 2008 und 2014).
2008 wurden 10 Reviere des Ziegenmelkers im Munitionsdepot und zwei weitere im Materialdepot
festgestellt. Die Wiederholungskartierung des Ziegenmelkers hat 2010 gezeigt, dass sich allein aufgrund
der zwischenzeitlich erfolgten Gehölzsukzession der Bestand auf 8 Reviere verkleinert hat, die
ausnahmslos alle im Munitionsdepot lagen. Dieser sukzessionsbedingte Rückgang dürfte 2010 auch bei
den anderen Arten der Fall gewesen sein. Im Winter 2011/2012 wurde die Durchforstung des
„Rückzugsraums Ziegenmelker“ (CEF-Maßnahme 1) begonnen. 2014 wurden im gesamten
Munitionsdepot 11 Brutpaare festgestellt. 2014 wiederum brütet er wieder im Materialdepot mit 2
Brutpaaren im Bereich der Hallen.
Im Munitionsdepot ist für Heidelerche und Baumpieper ist 2014 ein leichter Bestandsrückgang gegenüber
2008 zu verzeichnen, die Anzahl besiedelter Reviere des Schwarzkehlchens sind konstant geblieben,
welches 2008 und 2014 ausnahmslos im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ brütet(e). Die
Anzahl der Reviere des Baumpiepers hat zwischenzeitlich zugenommen.
Während beim Baumpieper im Materialdepot die Anzahl der Brutpaare 2014 leicht angestiegen ist, ist die
Zahl der Brutpaare sowohl beim Bluthänfling als auch bei der Heidelerche gegenüber 2008 rückläufig. Die
Heidelerche hat sich 2014 auf den Bereich östlich der Hallen zurückgezogen, 2008 war sie noch in der
Umgebung der Gebäude anzutreffen. Für den Bluthänfling ist möglicherweise eine verstärkte Pfle ge durch
Mahd dafür verantwortlich.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Artname Bp Munitionsdepot
2008
2014
Bp. Materialdepot
Trend 2008
2014
Trend
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
10
11

2
3

Heidelerche
Lullula arborea
3
2

3
2

Baumpieper
Anthus trivialis
24
33

16
17

Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
2
2

Bluthänfling
Carduelis cannabina
6
5

9
6

Die Zahl der Ziegenmelker-Brutpaare allein im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ stellen sich in
den entsprechenden Jahren wie folgt dar: in 2008: 3 Brutpaare; in 2010: 2 Brutpaare; in 2012: 3 Brutpaare;
in 2014 und 2015: 4 Brutpaare. Der Vergleich mit den Untersuchungen in 2008 und 2010 zeigt für den
„Rückzugsraum Ziegenmelker“ deutlich, dass die Gehölzrodung im Winter 2011/2012 als Pflegemaßnahme greift, wobei sie noch nicht abgeschlossen ist.
Die weiteren Ausweichflächen194 sollen für den Ziegenmelker als Leitart einen Flächenverbund zusammen
mit den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bilden




Fläche „von Brockhausen“:
Fläche „Aufforstung Gemeinde“:
Fläche „Aufforstung Weersmann“:
Fläche „Altbestand Weersmann“:
2012, 2014 und 2015 je 1 Bp
2012, 2014 und 2015 je 1 Bp
2012, 2014 und 2015 je 1 Bp
2012 und 2014 je 1 Bp, 2015 kein Bp
Für die ersten 3 Ausweichflächen ist es durchaus wahrscheinlich, dass diese Reviere aufgrund ihrer
Struktur bereits 2008 besetzt waren. Im „Altbestand Weersmann“ handelt es sich dagegen um eine
Neubesiedlung aufgrund eingeleiteter Auflichtungsmaßnahmen. Da bei den ersten 3 Ausweichflächen
diesbezüglich noch keine Maßnahmen durchgeführt wurden und auch ein weiterer Teilbereich des
„Rückzugsraums Ziegenmelker“ noch aufgelichtet werden wird, ist auf 4 diesen Flächen im Anschluss mit
einer Zunahme zu rechnen.
Die Situation im Materialdepot ist ähnlich vergleichbar: waren 2008 die beiden Reviere noch östlich der
Hallen zu verzeichnen, so ist es aufgrund der zwischenzeitlich eingesetzten Sukzession dort zu dicht
194
Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
113
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
geworden. Dass der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Ausweichraum für den Ziegenmelker geeignet
ist, zeigt das dortige Brutpaar 2014 an. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs
noch beseitigt wird, ist dort für die 3 Brutpaare im Materialdepot ein genügend großer Ausweichraum
geschaffen.
Am Beispiel des nordöstlich im Materialdepot 2014 vorkommenden Brutpaares wird deutlich, dass
einzelne Individuen einer Population menschliche Anwesenheit und sogar das regelmäßige Gebell von
Hunden durchaus tolerieren, sofern ihre eigentlichen Bruthabitate nicht betreten oder befahren werden.
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT195
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer biologischen Baubegleitung
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen,
Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten
V21 eine Fassadenbegrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) kann in Betracht
gezogen werden
V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
3.3
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage. Zusätzlich
ist die vorhandene Straße entlang des Rückzugsraumes für den Ziegenmelker (CEF 1) während der
Brutzeit nachts mit einem Fahrverbot zu belegen.
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern
195
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“
CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
2014 haben sich bei Ziegenmelker und Baumpieper die Anzahl der Brutpaare in den Depotbereichen trotz
zunehmender Gehölzsukzession vergrößert. Inwieweit dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung
infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann
nicht hinreichend prognostiziert werden.
4
4.1
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
ja
X nein
Verbotstatbestand liegt baubedingt dann nicht vor, wenn unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme
keine Nistmöglichkeiten in den Baufeldern verbleiben, d.h. wenn vor der Brutzeit jeweils die
Baufeldräumung erfolgt. Weitere baubedingte Mortalitätsrisiken sind nicht zu erwarten, da Heidelerche und
Ziegenmelker, als störungsanfälligere Arten, durch baubedingte Störeinflüsse die für den eigentlichen
Ferien- und Freizeitpark vorgesehenen Bereiche während der Bauphase erst einmal meiden werden.
Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung196 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll
gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und
während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies:
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
Betriebsbedingt könnten Ziegenmelker auf den Straßen verunfallen. Es ist bekannt, dass sich die Art gerne
auf aufgewärmten Asphaltbelägen niederlassen, um sich aufzuwärmen. Dieses Verhalten ist erst später in
der Nacht zu beobachten, wenn die Tiere nach Territorialverhalten und Nahrungssuche rasten. Im
Untersuchungsgebiet nutzen die Tiere die Asphaltflächen innerhalb der Depot-bereiche, wo sie aufgrund
geringer Fahrgeschwindigkeiten nicht verunfallen (werden), da sie die rechtzeitige Möglichkeit zur Flucht
haben. Um diesbezügliche Konflikte entlang des "Rückzugsraums Ziegenmelker" noch zusätzlich zu
entschärfen, ist noch eine spezielle Maßnahme getroffen worden (vgl. V30).
196
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
Durch den Golfbetrieb ist immerhin die Möglichkeit gegeben, dass durch Fehlschläge und Eindringen in
die Flächen des Rauen, die zum Betreten des Rauen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen
Anlass geben, einzelne Individuen verletzt oder gar getötet werden könnten. Eine Platzreife zur Nutzung
des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur
Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen gegeben sein kann. Die menschliche
Anwesenheit bereits auf den eigentlichen Spielbahnen führt erfahrungsgemäß dazu, dass alternative
Brutplätze der Umgebung mit einem geringeren Störungspotenzial und somit mit ausreichendem Abstand
besiedelt werden. Die hierfür benötigten Habitatstrukturen werden entsprechend dem Maßnahmenkonzept
ausreichend hergestellt. Bei betriebsbedingten Tötungen ist erst dann von einer Verwirklichung des
Verbotes auszugehen, wenn über das allgemeine Lebensrisiko der Arten hinaus systematische
Gefährdungen entstehen. Hier kann bei allen Arten der Gilde davon nicht ausgegangen werden.
Weitere Mortalitätsrisiken für alle Saum- und Bodenbrüter sind streunende Hauskatzen, freilaufende
Hunde und Freizeitaktivitäten außerhalb befestigter Wege. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche
Tod durch Scheibenanflug zu beschreiben.
Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern.
Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Nester ist außerdem eher sehr gering.
Die
Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden vor allem unter Beachtung folgender
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden:
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage. Zusätzlich
ist die Straße entlang des Rückzugsraumes für den Ziegenmelker (CEF 1) während der Brutzeit
nachts mit einem Fahrverbot zu belegen. Dies kann durch tagsüber umlegbare Poller umgesetzt
werden.
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X nein
Die Arten Baumpieper und Bluthänfling werden in den entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im
Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Dies gilt auch für das
Schwarzkehlchen, welches 2008 und 2014 am westlichen Rand des "Rückzugsraums Ziegenmelker"
brütet(e) und sich damit ausreichend weit entfernt von den eigentlichen Bereichen Ferien- und Freizeitpark
befindet.
Baubedingte Störungen sind für den Ziegenmelker und Heidelerche, selbst wenn keine Niststandorte in
Anspruch genommen werden würden, nicht zu erwarten, da diese beiden störungsanfälligeren Arten durch
baubedingte Störeinflüsse die für den eigentlichen Ferien- und Freizeitpark vorgesehenen Bereiche
während der Bauphase erst einmal meiden werden. Für beiden Arten bietet jedoch der "Rückzugsraum
Ziegenmelker" als Ausweichraum innerhalb des Geltungsbereiches geeignete Habiate, die durch eine
weiter vorgesehene Auflichtung noch steigen werden. Die Heidelerche brütete 2014 dort mit einem
Brutpaar. Für den Ziegenmelker sind weitere 4 Ausweichräume außerhalb des Geltungsbereichs
ausgewählt worden. Da auf 3 dieser Flächen die notwendigen Entwickungsmaßnahmen noch nicht
durchgeführt wurden, ist gegenüber den heutigen jeweils mit einem Brutpaar vorkommenden
Ziegenmelkern eine weitere Zunahme zu erwarten. Gleiches gilt für den eigentlichen "Rückzugsraum
Ziegenmelker".
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
Baubedingten Störungen (Lärm, Vibrationen, menschliche Anwesenheit) können die Tiere durch aktives
temporär wirkendes Ausweichen begegnen; diese werden vor allem unter Beachtung folgender
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend weiter gemindert.
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter
Maschinen
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen
insbesondere zur Aufzuchtzeit, nicht zu verknappen
reduzieren
um
die
Nahrungsressourcen,
Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch das
temporäre Ausweichen deshalb nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population
wird dadurch nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die
Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Die Rückzugs- und
Ausweichräume liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten. Für die Heidelerche
ist ihr Auftreten bzw. ihr Verbleib auf Golfplätzen 197 mehrfach belegt198. Selbst Ziegenmelker können bei
entsprechendem Vorkommen von Heideflächen auf Golfplätzen geeignete Reviere finden 199.
Die Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Gelege ist eher sehr gering. Häufige Störungen
können hier zu einer Abdrängung in suboptimale Lebensräume führen, wo eine erhöhte Mortalität und eine
verringerte Reproduktion ein Aussterben an diesem Standort fördert. Eine Platzreife zur Nutzung des
Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur
Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen und somit eine Scheuchwirkung
gegeben sein kann. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population der jeweiligen Arten verschlechtert. Hier kann davon nicht
ausgegangen werden, zumal bei normaler Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen.
Aus dem Materialdepot hat sich die Heidelerche im Vergleich zu 2008 bereits schon zurückgezogen, sie
brütete 2014 in den östlich der Bebauung angrenzenden Waldbeständen. Die Situation der möglichen
Ausweichbarkeit im Materialdepot ist für die Heidelerche ähnlich vergleichbar wie die des Ziegenmelkers:
Dass der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Ausweichraum für den Ziegenmelker geeignet ist, zeigt
das dortige Brutpaar 2014 an. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch
beseitigt wird, ist dort für die Brutpaare der beiden Arten im Materialdepot ein genügend großer
Ausweichraum geschaffen.
Am Beispiel des nordöstlich im Materialdepot 2014 vorkommenden Ziegenmelker-Brutpaares wird
deutlich, dass einzelne Individuen einer Population menschliche Anwesenheit und sogar das regelmäßige
Gebell von Hunden durchaus tolerieren, sofern ihre eigentlichen Bruthabitate nicht betreten oder befahren
werden. Auch Baumpieper und Bluthänfling zeigen im Norden des Materialdepots, im Bereich der
Werkstätten brütend, durchaus eine gewisse Unanfälligkeit gegenüber Störungen. Auch bei diesen beiden
Arten gilt das beim Ziegenmelker gesagte.
Die 3 benannten CEF-Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs garantieren, dass bereits vor Beginn
der Bauarbeiten geeignete Rückzugsräume innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden sind. So ist nicht
auszuschließen, das Ziegenmelker und Heidelerche z. B. den „Ausweichraum für Zauneidechse und
Kreuzkröte“ (CEF-Maßnahme Nr. 5) nach Beendigung der Bauarbeiten (wieder)besiedeln werden. Auch
für Baumpieper und Bluthänfling ist dieser Lebensraum ideal. Eine Abpflanzung mit dornenreichen
Sträuchern an den Rändern zu den geplanten Ferienhäusern hin erschwert das Betreten und verhindert so
die Störung der Brutvögel.
197
198
199
vgl. HANDKE K.., J. ADENA & P. HANDKE (2004)
Auf dem dortig untersuchten Areal war die Anzahl der Brutpaare der Heidelerche vor und 8 Jahre nach dem Bau
mindestens gleichbleibend.
vgl. auch z.B. KOOP, B. & K. JEROMIN (2012): Untersuchungen zu den verbreitet auftretenden Vogelarten des Anhangs
I der EU-Vogelschutzrichtlinie in Schleswig-Holstein 2012 – Ziegenmelker, Heidelerche, Brachpieper, Ortolan. Unveröff.
Gutachten, Ornithologische Arbeitsgemeinschaft für Schleswig- Holstein und Hamburg (OAG) im Auftrag des Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Kiel.
Quelle: http://www.sssi.naturalengland.org.uk/citation/citation_photo/1002916.pd
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
Weitere betriebsbedingte Störungen werden vor allem unter Beachtung folgender Maßnahmen
entsprechend vermieden:
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
Eine Störung der Individuen durch die notwendige Beregnung auf den Spielbahnen ist auszuschließen.
Die Bewässerungsanlage für die Grüns und Abschläge wird als automatische Unterflurberegnungsanlage
mit Versenkregnern ausgelegt. Auf diesen strukturarmen Standorten sind die Arten dieser Gilde ohnehin
nicht zu erwarten. Die Notbewässerung der Spielbahnen mit mobilen Regnern und deren Abdrift in
umliegende Flächen wird von den Tieren wie ein klassisches Niederschlagsereignis wahrgenommen.
Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen
verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei
Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten.
2014 hat sich beim Ziegenmelker und beim Baumpieper die Anzahl der Brutpaare in den Depotbereichen
trotz zunehmender Gehölzsukzession vergrößert. Inwieweit dies z. B. einer Einwanderung aus der
Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich eingetretener Sukzession der Habitate etc.
geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert werden.
4.3
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
X ja
nein
Verbotstatbestand liegt anlagebedingt vor, da Nistmöglichkeiten in den eigentlichen Bereichen Ferienund Freizeitpark durch die beabsichtigte Nutzung überbaut oder qualitativ entwertet werden. Dies gilt nicht
für das Schwarzkehlchen, welches 2008 und 2014 am westlichen Rand des "Rückzugsraums
Ziegenmelker" brütet(e) und sich damit ausreichend weit entfernt von den eigentlichen Bereichen Ferienund Freizeitpark befindet.
Für die Heidelerche ist ihr Auftreten bzw. ihr Verbleib auf Golfplatzflächen mehrfach belegt. Selbst
Ziegenmelker können bei entsprechendem Vorkommen von Heideflächen auf Golfplätzen geeignete
Reviere finden (s.o.)
Ein Teil der Bruthabitate gehen zwar für Baumpieper und Bluthänfling durch die beabsichtigte Nutzung
infolge Überbauung und auch durch betriebsbedingte Störeinflüsse verloren. Der Baumpieper ist jedoch
ebenfalls als Brutvogel nachweislich darauf auf Golfplätzen zu finden 200. Der Bluthänfling ist Bewohner von
größeren Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen, so dass auch diese Art eine gewisse
Störungstoleranz besitzt, die nicht automatisch zum Totalausfall aller Brutreviere führt. Aufgrund der
unterschiedlichen Art der Nutzungen beider Depotbereiche ist davon auszugehen, dass eher im
Materialdepot als im Muitionsdepot sich die Anzahl der Brutreviere reduzieren wird.
Für die Realisierung des Ferien- und Freizeitparks ist geplant, dies in zwei Bauabschnitten durchzuführen:
im ersten Bauabschnitt werden die Vorhaben im Munitionsdepot realisiert, im anscheinenden 2.
Bauabschnitt werden die Vorhaben im Materialdepot umgesetzt. 201 Unter der Voraussetzung, dass schon
vor Baubeginn im Munitionsdepot in den Waldbeständen im Materialdepot (Maßnahmenflächen F im BPlan) die Gehölzbestockung zwischen den Hallen 25 bis max. 30 % sowie im gesamten Bereich östlich
der Bebauung und des Parkplatzes max. 50 % zurückgenommen werden, und der zeitlichen Staffelung
der Bauabschnitte können schon baubedingt Brutreviere für die beiden Arten aus beiden Depotbereichen
geschaffen bzw. erhalten werden.
Aus dem Materialdepot hat sich die Heidelerche im Vergleich zu 2008 bereits schon zurückgezogen, sie
brütete 2014 in den östlich der Bebauung angrenzenden Waldbeständen. Die Situation der möglichen
Ausweichbarkeit im Materialdepot ist für die Heidelerche ähnlich vergleichbar wie die des Ziegenmelkers:
dass der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Ausweichraum für den Ziegenmelker geeignet ist, zeigt
200
201
vgl. HANDKE K.., J. ADENA & P. HANDKE (2004)
vgl. Rücken & Partner (Stand 03/2013): Ferien- und Freizeitpark Itterbeck – Nachnutzungskonzept: S. 4
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
das dortige Brutpaar 2014 an. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch
beseitigt wird, ist dort für die Bp der beiden Arten ein genügend großer Ausweichraum geschaffen.
Für beiden Arten bietet insbesondere der "Rückzugsraum Ziegenmelker" als Ausweichraum innerhalb des
Geltungsbereiches geeignete Habiate, die durch eine weiter vorgesehene Auflichtung noch steigen
werden. Die Heidelerche brütete 2014 dort mit einem Brutpaar. Für den Ziegenmelker sind weitere 4
Ausweichräume außerhalb des Geltungsbereichs ausgewählt worden.
Da auf 3 dieser Flächen die notwendigen Entwickungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt wurden, ist
gegenüber den heutigen jeweils mit einem Brutpaar vorkommenden Ziegenmelkern eine weitere Zunahme
zu erwarten. Gleiches gilt für den eigentlichen "Rückzugsraum Ziegenmelker".
Inwieweit sich die Siedlungsdichte dieser Arten im, der für diese Gilde nicht benannten CEF-Maßnahme,
„Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ zukünftig im Geltungsbereich entwickeln wird, ist
durchaus anzunehmen, aber nicht sicher prognostizierbar.
4.4
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr.
4]?
ja
nein
ja
X nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
Ziegenmelker, Heidelerche und das Schwarzkehlchen sind im großräumigen Untersuchungsraum
aufgrund des Biotopinventars potenziell mit einigen Individuen vertreten.
Baumpieper und Bluthänfling sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars
potenziell mit zahlreichen Individuen vertreten.
Gleichwohl ist der mit dem Eingriff verbundene Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten für alle Arten
dieser ökologischen Gilde nicht zu vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen
Zusammenhang sind innerhalb des Geltungsbereichs durch die 2 Rückzugsräume (vgl. Nummer 3.5)
entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar. Sie liegen deshalb
innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten.
Die benannten CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 4.2) garantieren außerdem, dass die ökologische
Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche
Unterbrechung gewahrt bleibt, da die Tiere bereits vor Baubeginn dort geeignete Bruthabitate vorfinden.
Insgesamt ist für alle Arten dieser ökologischen Gilde deshalb zu prognostizieren, dass der
Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Populationen sich nicht verschlechtern wird.
5
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
ja
X nein
ja
nein
Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren
Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig
6
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
Die benannten CEF-Maßnahmen garantieren, dass bereits vor Baubeginn
artspezifisch geeignete Rückzugsräume direkt im Geltungsbereich
vorhanden sind und es deshalb nicht zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes kommen wird.
ja
X nein
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
ja
nein
ja
X nein
FAZIT
Ist eine Ausnahme für diese ökologische Gilde notwendig
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Wachtel
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
1
Coturnix coturnix
Erhaltungszustand in NI
Wachtel
RL NI
Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands
RL D
5.2.2.2
*
3
U*
GRUNDINFORMATIONEN
FFH-Anhang IV-Arten
X
Vorkommen der Arten im UG:
europäische Vogelarten
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden202
Beschreibung der Arten
Die Wachtel kommt als mittelhäufiger Brutvogel in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten
Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v. a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und
Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden
bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von
Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und
Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge.
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen,
da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.203
•
Wachtel:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
seltener Brutvogel
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
grün
X gelb
rot
202
203
Bewertung der lokalen Population:
Erhaltungszustand: günstig / gut
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
A günstig / hervorragend
X
B günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
zur Verteilung der Art in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.59 in Anhang III.6.2
KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein
Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands
X atlantische Region oder Rote-Liste204
keine Angaben möglich
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
langfristig
kurzfristig
langfristig
kurzfristig
selten
Rückgang
zunehmender
Bestand
starker Rückgang
deutliche Zunahme
Wachtel
2
Bestandstrend NI205
Bestandssituation
Nieders.
Bestandstrend BRD
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN
Bau- und anlagebedingt gehen (potenzielle) Nistplätze verloren. Bau- und betriebsbedingte Störungen
sind nicht auszuschließen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Artname
Bp Mund.
Bp Matd.
Wachtel
Coturnix coturnix
2008: 2014: -
2008: 1?
2014: -
Σ Bp
2008: 1?
2014: -
Unklar ist der Status der Wachtel, die einmal in einem mageren mesophilen Grünland im Zentralbereich
des Gebietes verhört werden konnte. Da spätere Nachweise im Jahr 2008 nicht erbracht werden konnten,
konnte nicht von einem dauerhaft besetzten Revier ausgegangen werden. Dies war auch 2014 der Fall, in
diesem Jahr wurde die Wachtel im gesamten Materialdepot kein einziges Mal verhört. Da es sich um eine
Invasionsart handelt, die spontan und temporär Lebensräume besiedelt, ist nicht davon auszugehen, dass
es sich bei der Art um einen regelmäßigen Brutvogel im Materialdepot handelt. Trotz allem ist auch bei
sporadischen Arten eine eingehende artenschutzrechtliche Betrachtung notwendig, insbesondere wenn es
sich um eine gefährdete Art handelt.
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT206
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung
204
205
206
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
3.2
Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen,
Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden
V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
3.3
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern
V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
nicht notwendig
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
Unklar ist der Status der Art, die einmal in einem mageren mesophilen Grünland im Zentralbereich des
Materialdepots verhört werden konnte. Da spätere Nachweise in 2008 und komplett in 2014 nicht erbracht
werden konnten, kann nicht von einem dauerhaft besetzten Revier ausgegangen werden, so dass auch
ein Bestandstrend für das Vorhabengebiet nicht beschrieben werden kann.
Bei diesem Invasionsvogel sind darüber hinaus aufgrund
Bestandsschwankung konstante Besiedlungen sehr selten.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
jahrweise
auftretender
starker
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
4
4.1
Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
ja
X
nein
Verbotstatbestand liegt baubedingt dann nicht vor, wenn unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme
keine Nistmöglichkeiten in den Baufeldern verbleiben, d.h. wenn vor der Brutzeit jeweils die
Baufeldräumung erfolgt. Weitere baubedingte Mortalitätsrisiken sind nicht zu erwarten, da die Wachtel, als
störungsanfälligere Art, durch baubedingte Störeinflüsse die für den eigentlichen Ferien- und Freizeitpark
vorgesehenen Bereiche während der Bauphase meiden wird. Auszuschließen ist ihr Wiedervorkommen
mit Verwirklichung des Vorhabens jedoch nicht (sh. Punkt 4.2).
Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung207 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll
gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und
während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies:
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
Weitere Mortalitätsrisiken sind betriebsbedingt nicht zu beschreiben. Es ist zwar nicht vollständig
auszuschließen, dass die Wachtel mit Verwirklichung des Vorhabens nicht doch ab und an im Ferien- und
Freizeitpark Itterbeck auftauchen wird. Die ihr zusagenden Habitate waren jedoch bereits jetzt nicht
vorhanden und werden es mit der Verwirklichung des Vorhabens auch weiterhin nicht sein. Die westlich
und südlich des Geltungsbereiches angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungsflächen weisen eine
gewisse Eignung als Bruthabitate auf. Insofern wird die Art im weiteren Verlauf der artenschutzrechtlichen
Prüfung als Brutvogel des Umlandes betrachtet.
Betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden für Brutreviere im Umland vor allem unter Beachtung folgender
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden:
V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X
nein
Baubedingte Störungen sind für die Wachtel, selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen
werden würden, nicht zu erwarten, da die Art durch baubedingte Störeinflüsse den gesamten
Geltungsbereich während der Bauphase meiden wird.
Baubedingte Störungen werden für Brutreviere im Umland vor allem unter Beachtung folgender
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend weiter gemindert.
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V04 Einsatz lärmgedämpfter Maschinen
Für die Wachtel ist ein Auftreten bzw. ihr Verbleib auf Golfplätzen mehrfach belegt 208
207
208
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
vgl. HANDKE K., J. ADENA & P. HANDKE (2004)
Auf dem dortig untersuchten Areal war die Anzahl der Brutpaare der Wachtel vor und 8 Jahre nach dem Bau mindestens
gleichbleibend.
vgl. auch BIRRER S. & R. GRAF (2004): Golfplätze als Lebensraum für Brutvögel. - Der Ornithologische Beobachter
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands
Es ist zwar nicht vollständig auszuschließen, dass die Wachtel mit Verwirklichung des Vorhabens nicht
doch ab und an im Ferien- und Freizeitpark Itterbeck auftauchen wird. Die ihr zusagenden Habitate waren
jedoch bereits jetzt nicht vorhanden und werden es mit der Verwirklichung des Vorhabens auch weiterhin
nicht sein. Insofern wird die Art als Brutvogel des Umlandes betrachtet.
Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch das
Ausweichen nicht auf. Die Wachtel organisiert ihre Fortpflanzung in vollendeter Anpassung an wechselnde
Umweltbedingungen. Sie reagiert gleichermaßen plastisch wie kurzfristig auf Faktoren, die ihrem
Gedeihen günstig sind und verhält sich als vagabundierender r-Stratege.
Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird dadurch nicht signifikant und
nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen
weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Geeignete Ausweichräume liegen innerhalb des räumlichen
Zusammenhangs der Lebensstätten.
Betriebsbedingte Störungen werden für Brutreviere im Umland vor allem unter Beachtung folgender
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend weiter gemindert.
V32
V31
V44
V45
kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
Vermeidung unnötiger Lichtemission
Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei
Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten.
4.3
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
ja
X
nein
Die der Wachtel zusagenden Habitate waren bereits jetzt nicht vorhanden und werden es mit der
Verwirklichung des Vorhabens auch weiterhin nicht sein. Insofern wird die Art als Brutvogel des Umlandes
betrachtet. Ein bau- wie anlagenbedingter Verbotstatbestand liegt deshalb für die Art nicht vor. Die bauwie betriebsbedingte Aufgabe von Brutplätzen ist ebenfalls auszuschließen.
4.4
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?
ja
nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
ja
X
nein
Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
5
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
Eine Ausnahme ist generell nicht notwendig. Es tritt kein
Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1-3 ein und deshalb auch keine
Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 notwendig.
ja
X
nein
101: 233 –246
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
6
Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
ja
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3
beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang gewahrt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der
Population auch nicht verschlechtern.
ja
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
ja
nein
X
nein
nein
FAZIT
Ist eine Ausnahme für die Wachtel notwendig?
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ja
X
nein
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Ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne
1
Erhaltungszustand in NI
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
RL NI
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
RL D
5.2.2.3
Habicht
Accipiter gentilis
*
*
G
Sperber
Accipiter nisus
*
*
G
Mäusebussard
Buteo buteo
*
*
G
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
V
U
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
S
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
U
Turteltaube
Streptopelia turtur
3
3
U*
Waldkauz
Strix aluco
*
V
U
Waldohreule
Asio otus
*
3
S
Grünspecht
Picus viridis
*
3
U*
Schwarzspecht
Dryocopus martius
*
*
G*
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
*
3
S
Grauschnäpper
Muscicapa striata
*
V
U
Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
*
V
U
Star
Sturnus vulgaris
*
V
U
Girlitz
Serinus serinus
*
V
U
GRUNDINFORMATIONEN
FFH-Anhang IV-Arten
X
europäische Vogelarten
Vorkommen der Arten im UG:
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden209
Beschreibung der Arten
Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten,
Waldinseln und Feldgehölzen. Als Bruthabitate können Waldinseln ab einer Größe von 1 bis 2 Hektar genutzt werden.
Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier Anflugmöglichkeit
durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen (z. B. Lärche, Fichte, Kiefer oder Rotbuche) in 14 bis 28 Meter Höhe
angelegt. Insgesamt kann ein Brutpaar in optimalen Lebensräumen ein Jagdgebiet von 4 bis 10 Quadratkilometern
beanspruchen.
209
zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.60 - 75 in Anhang III.6.2
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot
an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen.
Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in mit Fichten bestandenen
Parkanlagen und Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis 7 km² beanspruchen.
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als
Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und
Einzelbäume, in denen der Horst in 10 bis 20 Meter Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard
Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein
Jagdrevier von nur 1,5 Quadratkilometer Größe beanspruchen.
Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor.
Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen
Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen
beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 Quadratkilometern Größe. Als Brutplätze werden
Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z. B. an Hochhäusern,
Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch
Nistkästen angenommen. Die Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge.
Der Baumfalke kommt als seltener Brutvogel in halboffenen, strukturreichen Kulturlandschaften vor. Als
Nahrungsspezialist jagt er über Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie über Gewässern nach Singvögeln (v. a.
Schwalben, Feldlerchen) und Insekten (v. a. Libellen, Käfer, Schmetterlinge). Großflächige, geschlossene Waldgebiete
meidet der Baumfalke. Die Jagdgebiete können bis zu 5 Kilometer von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden
sich meist in lichten Altholzbeständen (häufig 80- bis 100-jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an
Waldrändern. Als Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Nach der Ankunft aus den Überwinterungsgebieten
erfolgt ab Mai die Eiablage, spätestens im August sind die Jungen flügge. Bejagt werden Großinsekten und Kleinvögel
Die Waldschnepfe ist ein eher spärlicher Brutvogel in der Grafschaft, hat aber neben dem angrenzenden Bentheimer
Wald weitere Verbreitungsschwerpunkte im Landkreis (Samerrott, Engdener Wüste und Gildehauser Venn), so dass für
die lokale Population alles in allem ein günstiger Entwicklungszustand besteht, zumal in der Vergangenheit keine
bedeutenden Veränderungen in der Bestandsentwicklung, auch nicht im negativen Sinne, stattgefunden haben.
Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene
Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen,
baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur
Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im
Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten,
Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis 5 Meter Höhe angelegt. Das
Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai, bis Juli sind alle Jungen flügge.
Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als
ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern,
Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe
zwischen 25 und 80 Hektar erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen
angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt.
Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und
Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an
Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen
zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In
grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe
Siedlungsdichten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 20 und 100 Hektar erreichen. Als Nistplatz werden alte
Nester von anderen Vogelarten (v. a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt.
Als Kulturfolger bevorzugt der Grünspecht Lebensräume, die vom Menschen geprägt sind. Besiedelt werden
Feldgehölze und Waldinseln in Parklandschaften, Randbereiche von Laub- und Mischwäldern, lichte Wälder,
Streuobstwiesen sowie städtische Grünanlagen. Da sich der Grünspecht vor allem von Ameisen ernährt, kann das
Angebot von mageren, offenen bis halboffenen Nahrungsflächen (Wald-,Wiesen-, Acker- und Wegränder, Böschungen
etc.) ein Mangelfaktor sein. Brutreviere haben eine Größe zwischen 200 und 300 Hektar. Der Grünspecht nutzt ein
weites Spektrum an Brutbäumen mit einer Präferenz für Laubholzarten (v. a. Buchen, Eichen,Weiden, Pappeln). Die
Bruthöhlen werden oftmals an Fäulnisstellen angelegt. Die Balz beginnt meist im März.
Als Lebensraum bevorzugt der Schwarzspecht ausgedehnte Waldgebiete (v. a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw.
Kiefernbeständen), er kommt aber auch in Feldgehölzen vor. Ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe
sind wichtig, da die Nahrung vor allem aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht. Die Brutreviere haben
eine Größe zwischen 250 und 400 Hektar Waldfläche. Als Brut- und Schlafbäume werden glattrindige, astfreie Stämme
mit freiem Anflug und im Höhlenbereich mindestens 35 Zentimeter Durchmesser genutzt (v. a. alte Buchen und Kiefern).
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Reviergründung und Balz finden ab Januar statt. Ab Ende März bis Mitte April erfolgt die Eiablage, bis Juni sind alle
Jungen flügge.
Der Gartenrotschwanz ist als Höhlen- und Halbhöhlenbrüter stark an alten Baumbestand gebunden und besiedelt
primär lichte und trockene Laubwälder, Lichtungen oder Waldränder. Hier bewohnt er vor allem Habitate, die eine
aufgelockerte Strauch- und Krautschicht aufweisen, in denen er vorwiegend seine Nahrung findet. Sein Lebensraum
deckt sich oft mit dem des Trauerschnäppers, der aber eher die höhere Baumschicht als Nahrungsnische nutzt. Häufig
ist der Gartenrotschwanz auch in Siedlungsnähe anzutreffen, so in Parkanlagen mit lockerem Baumbestand, stark
begrünten Villenvierteln oder Gartenstädten, Dorfrändern und Obstgärten, bisweilen auch in Industrieanlagen mit viel
Grün. In Jahren mit hohen Bestandszahlen werden auch Misch- und Nadelwälder besiedelt.Großflächig gesehen
werden die höchsten Siedlungsdichten in kleinteilig strukturierten Gartenstädten, stark begrünten Wohngebieten und
abwechslungsreichen Parkanlagen erreicht.
Der Grauschnäpper ist an höhere Bäume gebunden, die durch eine große Zahl an Sitzwarten die Nutzung freier
Lufträume für die Insektenjagd in der Luft und am Boden ermöglichen. Er bewohnt daher in erster Linie lichte Bereiche
in Wäldern aller Art bis hin zu Feldgehölzen, aber auch Parks, Friedhöfe, Gärten und Alleen in Dörfern und Städten.
Gebäude stellen durch das Angebot an Nistplätzen und das durch die Wärmeabstrahlung erhöhte Insektenangebot eine
Habitatbereicherung dar. In Mitteleuropa brütet heute wohl der größere Teil des Bestandes im Bereich menschlicher
Siedlungen, ältere Parkanlagen weisen hier meist die höchsten Brutpaardichten auf. Häufige Neststandorte sind an
Bäumen zum Beispiel dichte Stammauschläge, größere Astlöcher, Astausbrüche oder Hohlräume hinter abstehender
Rinde, an Gebäuden werden Nester in Mauerlöchern, auf Querbalken, Fensterläden oder in Blumenkästen gebaut
sowie sehr gern an Bäumen wie an Bauwerken in Berankungen. Grauschnäpper nutzen auch häufig halboffene
Nistkästen zur Brut. Die Nester werden meist in 1 bis 15 m Höhe, sehr selten auch auf dem Boden erreicht
In Nord- und Mitteleuropa ist der Trauerschnäpper von April bis September in Laub- und Mischwäldern, Parks und
Gärten weit verbreitet. Er ist am häufigsten dort anzutreffen, wo es genügend Baumhöhlen und Nistkästen zum Brüten
gibt; auf letztere ist er gebietsweise ganz angewiesen. Sein Winterquartier hat er im tropischen Afrika. Als Höhlenbrüter
baut der Trauerschnäpper sein Nest in Baumhöhlen und Nistkästen aus Gras, Halmen, Zweigen, Wurzeln und Rinde
und polstert es mit Federn oder Haaren aus. In der Brutzeit von Mai bis Juli legt das Weibchen 5 bis 8 hellblaue Eier. 12
bis 13 Tage lang werden die Eier warm gehalten, bis die Jungvögel anschließend schlüpfen können. Nach 14 bis 16
Tagen werden die Jungen flügge und machen sich mit der Umgebung vertraut.
Das Nest baut der Star leicht unstrukturiert aus trockenen Blättern, Halmen, Wurzeln, Stroh, Haaren, Wolle und Federn
in den unterschiedlichsten Arten von Höhlen. Überwiegend werden Baumhöhlen, aber auch Felsspalten und im
Siedlungsbereich Nistkästen und Hohlräume an Gebäuden aller Art als Brutplatz angenommen.
Der Girlitz besiedelt in Mitteleuropa als Kulturfolger kleinräumig und abwechslungsreich bewirtschaftete
Siedlungsräume. Er weist die größten Siedlungsdichten in Großstadtvororten und mehr ländlichen Siedlungen mit
Gärten, Alleen, Parks, Friedhöfen, Baumschulen, traditionellen Weinbaugebieten und Obstgärten auf, solange diese
nicht überwiegend aus Niedrigstammkulturen bestehen. Auch Eisenbahnanlagen und Industriegelände mit Lagerflächen
können als Bruthabitate dienen. Seltener ist die Art in Dörfern mit rein ländlichem Charakter, oder in der Nähe von
Einzelhöfen zu finden. Randferne Waldzonen werden in der Regel ebenso gemieden wie Großstadtzentren und
geschlossene Waldgebiete. Überwinterer besiedeln überwiegend Ruderalfluren mit Beifuß und anderen
samentragenden Stauden und Kräutern. Sie sind aber auch auf Schutt-, Bau- und Trümmerplätzen sowie an
Kläranlagen und Bahndämmen zu finden, wenn Bäume in der Nähe sind.
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Populationen wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim
herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.210
210
•
Habicht:
seltener bis spärlicher Brutvogel
•
Sperber:
spärlicher Brutvogel
•
Mäusebussard:
spärlicher bis häufiger Brutvogel
•
Turmfalke:
spärlicher Brutvogel
•
Baumfalke:
sehr seltener Brutvogel
•
Waldschnepfe:
spärlicher Brutvogel
•
Turteltaube:
spärlicher Brutvogel
•
Waldkauz:
spärlicher Brutvogel
KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein
Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
•
Waldohreule:
spärlicher Brutvogel
•
Grünspecht:
seltener bis spärlicher Brutvogel
•
Schwarzspecht:
seltener bis spärlicher Brutvogel
•
Gartenrotschwanz:
häufiger Brutvogel
•
Grauschnäpper:
häufiger Brutvogel
•
Trauerschnäpper:
häufiger Brutvogel
•
Star:
sehr häufiger Brutvogel
•
Girlitz:
seltener Brutvogel
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Bewertung der lokalen Population:
- Habicht -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Bewertung der lokalen Population:
- Sperber -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Bewertung der lokalen Population:
- Mäusebussard -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Turmfalke -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Bewertung der lokalen Population:
- Baumfalke -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Seite 130
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Bewertung der lokalen Population:
- Waldschnepfe -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Bewertung der lokalen Population:
- Turteltaube -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Bewertung der lokalen Population:
- Waldkauz -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Waldohreule -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Grünspecht -
Erhaltungszustand: günstig / gut
Bewertung der lokalen Population:
- Schwarzspecht -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Seite 131
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Bewertung der lokalen Population:
- Gartenrotschwanz -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Grauschnäpper -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Trauerschnäpper -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Star -
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Bewertung der lokalen Population:
- Girlitz -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Seite 132
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
X grün
günstig
X
A günstig / hervorragend
X gelb
ungünstig / unzureichend
X
B günstig / gut
X rot
ungünstig / schlecht
X
C ungünstig / mittel-schlecht
X atlantische Region oder Rote-Liste211
keine Angaben möglich
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
Bestandstrend NI212
Bestandssituation
Nieders.
langfristig
kurzfristig
langfristig
kurzfristig
Habicht
mäßig häufig
Rückgang
zunehmender
Bestand
gleich bleibend
gleich bleibend
Sperber
mäßig häufig
Rückgang
zunehmender
Bestand
gleich bleibend
deutliche Zunahme
Mäusebussard
mäßig häufig
langfristig stabil
zunehmender
Bestand
gleich bleibend
deutliche Zunahme
Turmfalke
mäßig häufig
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
gleich bleibend
gleich bleibend
Baumfalke
selten
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
starker Rückgang
gleich bleibend
Turteltaube
mäßig häufig
Rückgang
starke Abnahme
Rückgang, Ausmaß
unbekannt
starke Abnahme
Waldkauz
mäßig häufig
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
gleich bleibend
gleich bleibend
Waldohreule
mäßig häufig
Rückgang
starke Abnahme
gleich bleibend
gleich bleibend
Grünspecht
mäßig häufig
Rückgang
starke Abnahme
starker Rückgang
deutliche Zunahme
Schwarzspecht
mäßig häufig
Zunahme
zunehmender
Bestand
deutliche Zunahme
deutliche Zunahme
Waldschnepfe
mäßig häufig
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
starker Rückgang
gleich bleibend
Gartenrotschwanz
mäßig häufig
Rückgang
starke Abnahme
starker Rückgang
gleich bleibend
Grauschnäpper
häufig
Rückgang
starke Abnahme
starker Rückgang
gleich bleibend
Trauerschnäpper
häufig
Rückgang
starke Abnahme
starker Rückgang
gleich bleibend
Star
häufig
Rückgang
starke Abnahme
starker Rückgang
gleich bleibend
Girlitz
häufig
Rückgang
starke Abnahme
deutliche Zunahme
gleich bleibend
211
212
Bestandstrend BRD
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 133
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
2
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN213
Bau- und anlagebedingt gehen Nistplätze verloren. Bau- und betriebsbedingte Störungen können
störungsanfälligeren Arten betreffen, selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen werden
würden, da diese durch die baubedingten Störeinflüsse bereits während der Bauphase zum großen Teil
abwandern werden. Für diese ökologische Gilde ist eine artspezifisch unterschiedliche Anzahl von
Brutpaaren betroffen (gemäß den Erhebungen aus 2008 und 2014).
Deutscher Name Wissenschaftlicher Artname Bp Munitionsdepot
2008
2014
Bp. Materialdepot
Trend
2008
2014
Trend
1
-

Habicht
Accipiter gentilis
Sperber
Accipiter nisus
1
1

Mäusebussard
Buteo buteo
1
1

Turmfalke
Falco tinnunculus
1
1

Baumfalke
Falco subbuteo
1
-

Waldschnepfe
Scolopax rusticola
4
2

4
1

Turteltaube
Streptopelia turtur
4
3

2
1

Waldkauz
Strix aluco
1
1

1
1

Waldohreule
Asio otus
1
?214
1
1

Grünspecht
Picus viridis
1
-

1
1

Schwarzspecht
Dryocopus martius
1
-

1
-

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus
10
12

18
16

Grauschnäpper
Muscicapa striata
3
2

7
3

Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
5
4

3
2

Star
Sturnus vulgaris
2
1

7
5

Girlitz
Serinus serinus
2
?215
3
2

Für Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Waldkauz ist der Bestand gegenüber 2008 gleich geblieben,
auch die Niststandorte bzw. -räume sind 2014 vielfach dieselben geblieben. Gleiches gilt für Grünspecht
und Waldohreule im Materialdepot. Ein Brutpaar der Waldohreule ist im Munitionsdepot hinzugekommen.
Der Schwarzspecht hat anscheinend seine Brutreviere in den beiden Depotbereichen aufgegeben. Der
Grünspecht wurde dagegen 2014 im Munitionsdepot nicht (mehr) nachgewiesen.
Habicht und Baumfalke wurden 2014 ebenfalls nicht (mehr) im Materialdepot nachgewiesen. Beide Arten
konnten 2014 nicht in der näheren Umgebung des Gesamtareals verortet werden, so dass für sie als
Nahrungsgäste keine bau- wie betriebsbedingten Störeinflüsse auf ihre Niststandorte zu beschreiben sind.
Die Anzahl der Brutreviere der Waldschnepfe haben sich mindestens in beiden Depotbereichen halbiert.
Auch der Grauschnäpper weist im Materialdepot massive Bestandsrückgänge auf. In diesem Depotbereich
sind auch bei Turteltaube, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper, Star und Girlitz die jeweilige Anzahl der
besetzten Reviere zurückgegangen.
213
214
215
Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3
Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet
Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Gleiches gilt für Turteltaube, Star, Grau- und Trauerschnäpper im Munitionsdepot. Dort sind beim
Gartenrotschwanz 2 Reviere hinzugekommen und der Girlitz ist 2014 neuer Brutvogel in diesem
Depotbereich.
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT216
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf das
absolute Minimum
V07 Potentielle Nist- bzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind nach
Möglichkeit zu schonen
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte
V21 eine Fassaden-begrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) kann in Betracht
gezogen werden
V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
3.3
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern
V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
216
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V42 Baumchirurgische Maßnahmen sind so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur
allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“ für den Gartenrotschwanz und Grauschnäpper
für baum- und gebüschbewohnende Brutvögel außerhalb geschlossener Waldbereiche ebenfalls nutzbar:
CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“
CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
-
4
4.1
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
ja
X nein
Verbotstatbestand liegt baubedingt dann nicht vor, wenn unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme
keine Nistmöglichkeiten im Vorhabensbereich verbleiben, d.h. wenn vor der Brutzeit jeweils die
Baufeldräumung erfolgt.
Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 217 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll
gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und
während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies:
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V07 Potentielle Nist- bzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind nach
Möglichkeit zu schonen
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
Erhebliche betriebsbedingte Mortalitätsrisiken sind für die gehölzbewohnenden Arten hauptsächlich im
Bereich der Kollisionsgefahren zu suchen. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche Tod durch
Scheibenanflug zu beschreiben. Eine Kollisionsrisiko mit dem Verkehr besteht bei den einzuhaltenden
(bau- wie) betriebsbedingten Geschwindigkeiten für diese ökologische Gilde dagegen nicht.
Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern.
Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Nester ist außerdem eher sehr gering.
Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden:
werden
vor
allem
unter
Beachtung
Die
folgender
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
217
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X nein
Habicht und Baumfalke sind für die eigentlichen Vorhabensbereiche nurmehr als Nahrungsgäste zu
betrachten, da sie ihre Horststandorte aufgegeben haben. Auch der Schwarzspecht kommt als Brutvogel
im Geltungsbereich 2014 nicht mehr vor. Mit Verwirklichung des Vorhabens können diese drei Arten den
gesamten Geltungsbereich jedoch nach wie vor zur Nahrungssuche nutzen.
Solange der Horst bzw. Horstbaum des Mäusebussards intakt bleibt (keine baubedingte Entfernung, kein
Windbruch), ist bau- wie betriebsbedingt nicht mit einer Aufgabe des Brutplatzes zu rechnen. Gleiches gilt
für Sperber und Turmfalke. Der Turmfalke brütet sogar in Großstädten und hat gegenüber der
menschlichen Anwesenheit eine sehr hohe Störungstoleranz. Der Sperber benötigt dichtere Bestände, die
zwar unzugänglich, aber doch mit einer geeigneten Flugschneise versehen sind. Menschliche Aktivitäten
außerhalb dieser Bestände toleriert die Art. Insofern ist sein bisherig genutzter Brutraum zwischen den
Bunkern, als Maßnahmenfläche der CEF-Maßnahme Nr. 5 ausgewiesen, von keinerlei Störungen tangiert.
Star, Waldkauz, Trauerschnäpper und Grünspecht sind als Höhlenbrüter ebenfalls unempfindlich
gegenüber Störungen, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird (z. B. Entfernen der
Gelege, baumchirurgische Maßnahmen). Da genügend großlumige und höhlenreiche Bäume in beiden
Depotflächen erhalten werden sollen, ist der Reproduktionserfolg vor Ort gesichert.
Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind als Halbhöhlenbrüter ebenfalls unempfindlich gegenüber
Störungen, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird (z. B. Entfernen der Gelege,
baumchirurgische Maßnahmen). Durch eine entsprechend hohe Anzahl anzubringender Nisthilfen (vgl.
CEF-Maßnahme Nr. 2) kann der Verlust einzelner Reviere ausreichend kompensiert werden. Beide Arten
sind oft synanthrop anzutreffen und deshalb als störungstolerant einzustufen. Das Annehmen künstlicher
Nisthilfen ist für beide Arten bekannt.
Die Waldohreule bewohnt ausgediente Nester von Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard und Ringeltaube.
Insofern ist sie kein Traditionsbrüter im engeren Sinne, sondern orientiert sich am vorhandenen Angebot.
Im Munitionsdepot brütet die Art 2014 im „Rückzugsraum Ziegenmelker“, im Materialdepot im Norden im
Bereich der Werkstätten, wo sie auch 2008 schon gebrütet hatte. Da sie regelmäßig im Siedlungsbereich,
z. B. in Parkanlagen, angetroffen wird, ist sie an eine menschliche Anwesenheit mit einem gewissen
Toleranzbereich adaptiert, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird (z. B. Entfernen der
Gelege, baumchirurgische Maßnahmen).
Die Waldschnepfe dagegen wird schon in der Bauphase die eigentlichen Vorhabensbereiche verlassen.
Dies gilt nicht für das Brutpaar im Materialdepot, da dies 2014 schon weitab gelegen, im Wald östlich des
Geltungsbereichs, gebrütet hat. Die beiden Brutpaare im Munitionsdepot dagegen werden den
Geltungsbereich verlassen, da auch im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ aufgrund der noch
vorzunehmenden Auflichtung keine großflächigen zusammenhängenden Waldbestände mehr vorhanden
sein werden. Der Vergleich der Kartierungen 2008 und 2014 zeigt, dass die Art auch ohne Verwirklichung
des Vorhabens bereits massiv abgewandert ist. 5 Brutpaare haben zwischenzeitlich den gesamten
Geltungsbereich verlassen, dies ist womöglich der massiv sich ausgebreiteten Traubenkirsche geschuldet.
In den beiden Ausweichräumen „Aufforstung Weersmann“ und „Altbestand Weersmann“218 findet die
Waldschnepfe adäquate Brutmöglichkeiten vor. Außerdem sind in der näheren Umgebung, z. B. in den
nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Waldflächen, genügend Ausweichräume vorhanden, zumal die
Art kein Traditionsbrüter ist. Obwohl es sich bei dieser Art und störungsbedingte Verdrängung aus dem
gesamten Geltungsbereich handelt, liegt trotzdem kein Störungstatbestand vor, da sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population aufgrund der gegebenen Ausweich möglichkeiten nicht
erheblich verschlechtern wird.
218
Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 137
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Turteltauben erschließen sich zunehmend urbane Lebensräume und können auch in städtischen
Grünanlagen siedeln. Der Girlitz besiedelt in Mitteleuropa Großstadtvororte und ländliche Siedlungen
sowie Industriegelände mit Lagerflächen. Beide Arten sind als synanthrope Arten störungstolerant. Beide
Arten bevorzugen aufgelichtete Bereiche. Da bereits baubedingt in den Gehölzbestand eingegriffen wird,
erhöht sich der für diese Arten nutzbare Raum erheblich, was zusätzliche Belastungen durch Besucher
des Ferien- und Freizeitparks als Stressoren wiederum kompensiert.
Bau- wie betriebsbedingte Störungen der Nahrungshabitate, die den Reproduktionserfolg erheblich
mindern können, sind ebenfalls nicht gegeben, da alle Arten dieser ökologischen Gilde beide
Depotbereiche auch mit Verwirklichung des Vorhabens uneingeschränkt zur Nahrungssuche nutzen
werden.
Erhebliche Störungen, die eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung
seiner Fitness zur Folge hätten, treten bei dieser ökologischen Gilde deshalb nicht auf. Die Größe oder der
Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird dadurch nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die
Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch
gefährdet werden. Die Arten werden in den entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im
Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb verbleiben.
Folgende bau-, anlage- und betriebsbedingten Maßnahmen tragen darüber hinaus dazu bei, dass eine
Optimierung des Lebensraumes zusätzlich stattfindet und es zu keiner Beunruhigung der Arten kommt:
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter
Maschinen
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden
V42 Baumchirurgische Maßnahmen sind so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur
allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken
4.3
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
X ja
nein
Verbotstatbestand liegt anlagebedingt artspezifisch sehr unterschiedlich vor, da manche
Nistmöglichkeiten im Geltungsbereich durch die beabsichtigte Nutzung überbaut oder qualitativ entwertet
werden.
Habicht und Baumfalke sind für die eigentlichen Vorhabensbereiche nurmehr als Nahrungsgäste zu
betrachten, da sie ihre Horststandorte aufgegeben haben. Auch der Schwarzspecht kommt als Brutvogel
im Geltungsbereich 2014 nicht mehr vor.
Solange der Horst bzw. Horstbaum des Mäusebussards intakt bleibt (keine baubedingte Entfernung, kein
Windbruch), ist bau- wie betriebsbedingt nicht mit einer Aufgabe des Brutplatzes zu rechnen. Gleiches gilt
für Sperber und Turmfalke (s.o.).
Da für Star, Waldkauz, Trauerschnäpper und Grünspecht genügend großlumige und höhlenreiche Bäume
in beiden Depotflächen erhalten werden sollen, ist der Reproduktionserfolg in gleichem Umfang auch mit
Verwirklichung des Vorhabens vor Ort gesichert.
Die Waldohreule bewohnt ausgediente Nester von Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard und Ringeltaube.
Insofern ist sie kein Traditionsbrüter im engeren Sinne, sondern orientiert sich am vorhandenen Angebot.
Da genügend großlumige Bäume in beiden Depotflächen erhalten werden sollen, ist der
Reproduktionserfolg in gleichem Umfang auch mit Verwirklichung des Vorhabens vor Ort gesichert.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 138
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Durch eine entsprechend hohe Anzahl anzubringender Nisthilfen (vgl. CEF-Maßnahme Nr. 2) kann der
Verlust einzelner Reviere für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper ausreichend kompensiert werden.
Das Annehmen künstlicher Nisthilfen ist für beide Arten bekannt.
Da baubedingt in den Gehölzbestand eingegriffen wird, erhöht sich zunächst der für die Turteltaube und
Girlitz nutzbare Raum. Dadurch wird sich bau- wie betriebsbedingt die Siedlungsdichte der beiden Arten
nicht verringern, da hierdurch eine bau- wie betriebsbedingt zunehmende Belastung ausreichend
kompensiert werden kann.
Die Waldschnepfe dagegen wird schon in der Bauphase die eigentlichen Vorhabensbereiche verlassen.
Dies gilt nicht für das Brutpaar im Materialdepot, da dies 2014 schon weitab gelegen, im Wald östlich des
Geltungsbereichs, gebrütet hat. Die beiden Brutpaare im Munitionsdepot dagegen werden den
Geltungsbereich verlassen, da auch im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ aufgrund der noch
vorzunehmenden Auflichtung keine großflächigen zusammenhängenden Waldbestände mehr vorhanden
sein werden. Der Vergleich der Kartierungen 2008 und 2014 zeigt, dass die Art auch ohne Verwirklichung
des Vorhabens bereits massiv abgewandert ist. 5 Brutpaare haben zwischenzeitlich den gesamten
Geltungsbereich verlassen, dies ist womöglich der massiv sich ausgebreiteten Traubenkirsche geschuldet.
In den beiden Ausweichräumen „Aufforstung Weersmann“ und „Altbestand Weersmann“219 findet die
Waldschnepfe adäquate Brutmöglichkeiten vor. Außerdem sind in der näheren Umgebung, z. B. in den
nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Waldflächen, genügend Ausweichräume vorhanden, zumal die
Art kein Traditionsbrüter ist.
4.4
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?
ja
nein
ja
X nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz, Waldohreule, Grünspecht, Waldschnepfe und
Girlitz sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit einigen
Individuen vertreten.
Star, Gartenrotschwanz, Grau- und Trauerschnäpper sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund
des Biotopinventars potenziell mit zahlreichen Individuen vertreten.
Für 10 der dort brütenden Arten wird sich auch mit Verwirklichung des Vorhabens an der derzeitigen
Gesamtsituation in beiden Depotbereichen nichts ändern. Dies gilt für die Siedlungsdichten von Sperber,
Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz, Waldohreule, Grünspecht, Girlitz, Star und Trauerschnäpper. Für diese 10 Arten sind keine CEF-Maßnahmen notwendig, hier genügen die benannten
Vermeidungsmaßnahmen zum bau- wie betriebsbedingten Bestandserhalt.
Für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper ist dagegen eine CEF-Maßnahme notwendig (s.u.).
Der mit dem Eingriff verbundene Verlust von 2 Bruthabitaten ist dagegen für die Waldschnepfe nicht zu
vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind außerhalb des
Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate jedoch
erreichbar. Sie liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen
Lebensstätten.
Die für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper speziell benannte CEF-Maßnahme 2 garantiert außerdem,
dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, da die Tiere bereits vor Baubeginn dort geeignete Brutplätze
in Form von künstlichen Nisthilfen vorfinden. Das Annehmen künstlicher Nisthilfen ist für beide Arten
bekannt. Diese werden innerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius
als Ausweichhabitate erreichbar sein und liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der
vorhandenen Lebensstätten.
219
Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 139
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Bau- wie betriebsbedingte Störungen der Nahrungshabitate, die den Reproduktionserfolg erheblich
mindern können, sind ebenfalls nicht gegeben, da die verbleibenden 12 Arten dieser ökologischen Gilde
beide Depotbereiche auch mit Verwirklichung des Vorhabens uneingeschränkt zur Nahrungssuche nutzen
werden.
Habicht und Baumfalke sind für die eigentlichen Vorhabensbereiche nurmehr als Nahrungsgäste zu
betrachten, da sie ihre Horststandorte aufgegeben haben. Auch der Schwarzspecht kommt als Brutvogel
im Geltungsbereich 2014 nicht mehr vor. Mit Verwirklichung des Vorhabens können diese drei Arten den
gesamten Geltungsbereich jedoch nach wie vor zur Nahrungssuche nutzen. Gleiches gilt für die
Waldschnepfe in störungsarmen Räumen, wie z. B. im „Rückzugsraum Ziegenmelker“.
Da für Habicht, Baumfalke, Schwarzspecht, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz,
Waldohreule, Grünspecht, Girlitz, Star und Trauerschnäpper keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang gewahrt.
Bei Gartenrotschwanz und Grauschnäpper garantiert eine speziell benannte CEF-Maßnahme, dass die
anlagebedingten Verluste der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 ausreichend
kompensiert werden, und damit auch weiterhin deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
für beiden Arten gewahrt bleibt.
Geeignete Ausweichhabitate im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind für die Waldschnepfe
außerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius erreichbar. Sie liegen
deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten.
Insgesamt ist für alle Arten dieser ökologischen Gilde deshalb zu prognostizieren, dass der
Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Populationen sich nicht verschlechtern wird.
5
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
ja
X nein
Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren
Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig
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Durch das Vorhaben
betroffene ökologische Gilde:
6
Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
ja
nein
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
ja
X nein
ja
nein
ja
X nein
Da für Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz,
Waldohreule, Grünspecht, Girlitz, Star und Trauerschnäpper. keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt
werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
gewahrt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der jeweiligen
Populationen auch nicht verschlechtern.
Bei Gartenrotschwanz und Grauschnäpper garantiert eine speziell benannte
CEF-Maßnahme, dass die anlagebedingten Verluste der Fortpflanzungsoder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 ausreichend kompensiert werden,
und damit auch weiterhin deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang für beiden Arten gewahrt bleibt. Deshalb wird sich der
Erhaltungszustand
der
jeweiligen
Populationen
ebenfalls
nicht
verschlechtern.
Geeignete Ausweichhabitate im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind
für die Waldschnepfe außerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem
artspezifischen Aktionsradius erreichbar. Sie liegen innerhalb des räumlichen
Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten, so dass sich der
Erhaltungszustand der Population ebenfalls nicht verschlechtern wird.
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
FAZIT
Ist eine Ausnahme für diese ökologische Gilde notwendig
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Teichhuhn
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
1
Gallinula chloropus
Erhaltungszustand in NI
Teichhuhn
RL NI
Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers
RL D
5.2.2.4
V
V
U
GRUNDINFORMATIONEN
FFH-Anhang IV-Arten
X
Vorkommen der Arten im UG:
europäische Vogelarten
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden220
Beschreibung der Arten
Die Schwerpunkte der Brutvorkommen des Teichhuhn, welches als Leitart für Fischteichgebiete, Stillgewässer,
eutrophierte Flachseen, Klärteiche, Kiesgruben und Röhrichte gilt, in der Grafschaft sind das Gildehauser Venn und die
Klärteiche Nordhorn-Frenswegen, an denen die Art in größerer Anzahl brütet. Die Art ist in der Grafschaft ein weit
verbreiteter Brutvogel, da sie weniger störanfälliger ist und deshalb auch an Siedlungsrändern und in Parks angetroffen
werden kann.
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen,
da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.221
•
Teichhuhn:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
häufiger Brutvogel
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
grün
X gelb
rot
220
221
günstig
Bewertung der lokalen Population:
Erhaltungszustand: günstig / hervorragend
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
X
A günstig / hervorragend
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel-schlecht
zur Verteilung der Art in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.76 in Anhang III.6.2
KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein
Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers
X atlantische Region oder Rote-Liste222
keine Angaben möglich
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
Teichhuhn
2
Bestandstrend NI223
Bestandssituation
Nieders.
Bestandstrend BRD
langfristig
kurzfristig
langfristig
kurzfristig
mäßig häufig
Rückgang
stabil bzw. leicht
schwankend
starker Rückgang
gleich bleibend
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN
Das eine Brutpaar des Teichhuhns war 2008 auf dem Heideweiher festzustellen. Dort wurde es 2014 nicht
festgestellt. Möglicherweise ist einer der beiden Altvögel verunfallt oder prädiert worden, erfahrungsgemäß
dauert dann bei derart isolierten Revieren die Wiederansiedlung etwas länger.
Der Heideweiher ist als Brutplatz nicht unmittelbar betroffen, da er gegen unbefugtes Betreten außerdem
eingezäunt werden soll. Weitere bau- und betriebsbedingte Störungen sind allerdings nicht
auszuschließen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Artname
Bp Mund.
Teichhuhn
Gallinula chloropus
2008: 1
2014: -
Bp Matd.
Σ Bp
2008: 1
2014: -
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT224
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen,
Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden
V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen
222
223
224
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
3.3
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern
V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen, Regelmäßige Kontrolle
und zügige Wartung defekter Zaunabschnitte
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
nicht notwendig
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
-
4
4.1
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
ja
X nein
Da der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis in eine Golfbahn integriert ist und deshalb keine
Gestaltungsmaßnahmen am Ufer vorgenommen werden, liegt dieser Verbotstatbestand baubedingt nicht
vor. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 225 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen
soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung während der Bauarbeiten eintritt.
Im wesentlichen sind dies:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
Weitere Mortalitätsrisiken sind streunende Hauskatzen und freilaufende Hunde. Für alle Vögel
gleichermaßen ist der mögliche Tod durch Scheibenanflug zu beschreiben. Entsprechend vorgesehene
Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern. Störungen durch unbefugtes Betreten des
Heideweihers und seiner direkten Umgebung werden nicht eintreten, da der Heideweiher als Bruthabitat
einige Meter gegenüber der Umgebung eingetieft ist und er gegen unbefugtes Betreten außerdem
eingezäunt werden soll. So ist auch ein gezieltes Aufsuchen der Nester eher unwahrscheinlich.
225
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
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Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers
Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden:
vor allem
unter
Beachtung
folgender
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage.
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen, Regelmäßige Kontrolle
und zügige Wartung defekter Zaunabschnitte
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X nein
Da der Heideweiher als Bruthabitat einige Meter gegenüber der Umgebung eingetieft ist, sind weder baunoch betriebsbedingte Störungen zu erwarten. Wie zahlreiche Nachweise in innerstädtischen Grünanlagen
zeigen, reagiert das Teichhuhn nicht sonderlich störungsanfällig gegenüber Umgebungslärm, zumal der
Heideweiher gegen unbefugtes Betreten außerdem eingezäunt werden soll.
Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt deshalb
nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird deshalb ebenfalls nicht
signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner
Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden.
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen werden für das Teichhuhn vor allem unter Beachtung
folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend zusätzlich gemindert.
V04
V31
V32
V39
V44
V45
Einsatz lärmgedämpfter Maschinen
Vermeidung unnötiger Lichtemission
kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen
Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei
Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten.
4.3
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
ja
X nein
Da der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis in eine Golfbahn integriert ist und deshalb keine
Gestaltungsmaßnahmen am Ufer vorgenommen werden, liegt dieser Verbotstatbestand bau- wie
anlagebedingt nicht vor.
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 145
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
4.4
Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?
ja
nein
ja
X nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
5
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
Eine Ausnahme ist generell nicht notwendig. Es tritt kein
Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1-3 ein und deshalb ist auch keine
Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 notwendig.
6
ja
X nein
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
ja
nein
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3
beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang gewahrt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der
Population auch nicht verschlechtern.
ja
X nein
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
ja
nein
ja
X nein
Interesses gerechtfertigt?
für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
FAZIT
Ist eine Ausnahme für das Teichhuhn notwendig?
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 146
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Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Schleiereule
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
1
Tyto alba
Erhaltungszustand in NI
Schleiereule
RL NI
Schleiereule als Gebäudebrüter
RL D
5.2.2.5
*
*
G
GRUNDINFORMATIONEN
FFH-Anhang IV-Arten
X
Vorkommen der Arten im UG:
europäische Vogelarten
X
nationale Verantwortungsarten
Rote Liste Deutschland:
s.o.
Rote Liste Niedersachsen:
s.o.
im UG nachgewiesen
im UG potenziell vorhanden
X
im MTB vorhanden
in umliegenden MTB vorhanden226
Beschreibung der Art
Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen
Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen,
Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Geeignete Lebensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch lang
anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 Hektar erreichen. Als Nistplatz
und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und
Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Kirchtürme). Auch Bruten in Gehölzbeständen sind möglich, größere
Waldgebiete werden sowohl zur Brut- als auch zur Nahrungssuche gemieden. In Jahren mit hohen
Kleinsäugerbeständen sind Zweitbruten möglich, so dass spätestens im Oktober die letzten Jungen flügge werden.
Auch bei sehr gutem Beuteangebot beträgt die Jagdfläche mehr als 1 km pro Paar.
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen,
da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.227
•
Schleiereule:
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
226
227
spärlicher Brutvogel
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Bewertung der lokalen Population:
Erhaltungszustand: günstig / gut
zur Verteilung der Art in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.77 in Anhang III.6.2
KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein
Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 147
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Projektidentifikation 20916
Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Schleiereule als Gebäudebrüter
Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.):
X grün
Erhaltungszustand der lokalen Populationen:
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
rot
ungünstig / schlecht
X
B günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
X atlantische Region oder Rote-Liste228
keine Angaben möglich
kontinentale Region oder Rote Liste
Aussagen zum Bestandstrend:
Schleiereule
2
Bestandstrend NI229
Bestandssituation
Nieders.
langfristig
kurzfristig
langfristig
Bestandstrend BRD
kurzfristig
mäßig häufig
Rückgang
zunehmender
Bestand
starker Rückgang
deutliche Zunahme
DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN
Bau- und anlagebedingt könnten Nistplätze verloren gehen. Bau- und betriebsbedingte Störungen sind
nicht auszuschließen. Die Schleiereule als klassische Gebäudebrüterin konnte sowohl 2008 als auch 2014
demselben zentralen Wirtschaftsgebäude zugeordnet werden.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Artname
Schleiereule
Tyto alba
Bp Mund.
Bp Matd.
Σ Bp
2008: 2014: -
2008: 1
2014: 1
2008: 1
2014: 1
3
BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT230
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen:
V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz
lärmgedämpfter Maschinen
V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h
V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit
V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte)
auf das Notwendigste
V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen
V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren
228
229
230
Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt
ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Schleiereule als Gebäudebrüter
V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten
V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen:
V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte
V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen
V21 eine Fassadenbegrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) kann in Betracht
gezogen werden
V23 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch
nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern.
V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den
Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001
V26 Verwendung unbedenklicher Holzschutzmittel
V27 Vermeidung von Scheibenanflug
V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den
Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums
3.3
Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen:
V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission
V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern
V35 Abschirmung der Außengastronomie
V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden
Abzäunungen
V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden
V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden
V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein
V47 Information der Feriengäste
3.4
Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“
3.5
Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten:
-
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
4
4.1
Schleiereule als Gebäudebrüter
PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE
(unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen)
Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3)
Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)?
ja
X nein
Verbotstatbestand liegt baubedingt nicht vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass der bekannte
Niststandort der Schleiereule durch den Gebäudeumbau verloren gehen wird. Aus diesem Grund muss
durch die CEF-Maßnahme Nr. 2 ein Ersatzstandort an einem geeigneten Gebäude in der nächsten
Umgebung installiert werden. Diese muss mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn für den
darauffolgenden Brutzeitraum vorab zur Verfügung stehen, d.h. die entsprechenden Gebäude(teile)
müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert werden. Um klimatische Probleme und/oder
zwischenartliche Konkurrenz (z. B. mit dem Turmfalken) zu vermeiden, müssen 3 entsprechend
taubensichere Nisthilfen installiert werden, damit sich die Schleiereule einen geeigneten Nistplatz
aussuchen kann.
Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 231 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll
gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und
während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies:
V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken
V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter
Maschinen
Erhebliche betriebsbedingte Mortalitätsrisiken sind für die Schleiereule hauptsächlich im Bereich der
Kollisionsgefahren zu suchen. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche Tod durch Scheibenanflug zu
beschreiben. Eine Kollisionsrisiko mit dem Verkehr besteht bei den einzuhaltenden (bau- wie)
betriebsbedingten Geschwindigkeiten für diese ökologische Gilde dagegen nicht.
Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern.
Wahrscheinlichkeit eines gezielten Aufsuchens des Nestes ist außerdem sehr unwahrscheinlich.
Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden
Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden:
V27
V28
V30
V32
V38
4.2
vor
allem
unter
Beachtung
Die
folgender
Vermeidung von Scheibenanflug
Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen
Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage
kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen
Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
X nein
Die Schleiereule kommt synanthrop vor und ist demzufolge an menschliche Präsenz adaptiert.
Voraussetzung ist dafür ein störungsarmer Nistplatz und Tagesruhesitz in Gebäuden, die einen freien Anund Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Kirchtürme). Alle Störungen die nicht direkt auf den
Nistplatz wie den Tagesruhesitz einwirken, sind für die Art ohne Interesse. Dies gilt auch für die drei neu zu
installierenden Nisthilfen. Diese müssen für den darauffolgenden Brutzeitraum vorab zur Verfügung
stehen, d.h. die entsprechenden Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert
werden.
Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt deshalb
nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird deshalb ebenfalls nicht
231
Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt,
unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt
wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
Schleiereule als Gebäudebrüter
signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner
Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden.
Bau- wie betriebsbedingte Störungen der Nahrungshabitate, die den Reproduktionserfolg erheblich
mindern können, sind ebenfalls nicht gegeben, da alle Arten dieser ökologischen Gilde beide
Depotbereiche auch mit Verwirklichung des Vorhabens uneingeschränkt zur Nahrungssuche nutzen
werden.
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen werden für die Schleiereule vor allem unter Beachtung
folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend zusätzlich gemindert.
V04 Einsatz lärmgedämpfter Maschinen
V31
V32
V35
V38
V39
V44
V45
4.3
Vermeidung unnötiger Lichtemission
kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen
Abschirmung der Außengastronomie
Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen
extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden
Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter
Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
ja
X nein
Der Verbotstatbestand liegt bau- wie anlagebedingt nicht vor. da hierfür künstliche Nisthilfen als CEFMaßnahme Nr. 2 ersatzweise an geeigneten Gebäuden in der nächsten Umgebung installiert werden.
Diese müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn für den darauffolgenden Brutzeitraum
vorab zur Verfügung stehen, d.h. die entsprechenden Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits
umgebaut bzw. renoviert werden. Um klimatische Probleme und/oder zwischenartliche Konkurrenz (z. B.
mit dem Turmfalken) zu vermeiden, müssen 3 entsprechend taubensichere Nisthilfen installiert werden,
damit sich die Schleiereule einen geeigneten Nistplatz aussuchen kann. Eine durch Bau und Betrieb
störungsbedingte Aufgabe des Nistplatzes ist nicht zu erwarten.
4.4
Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?
ja
nein
ja
X nein
hier nicht relevant
4.5
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht
mehr erfüllt [§ 44 (5)]?
Geeignete Niststandorte im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind entsprechend dem
artspezifischen Aktionsradius als Ausweichstandorte erreichbar und liegen deshalb innerhalb des
räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten.
Die benannte CEF-Maßnahme Nr. 2 garantiert außerdem, dass die ökologische Funktionalitat von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt
bleibt, da Schlereulen angebotene künstliche Nisthilfen zügig annehmen. Die Standorte der 3
anzubringenden taubensicheren Nisthilfen müssen noch festgelegt werden. Die Nisthilfen müssen
mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung stehen. Die entsprechenden
Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert werden.
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Durch das Vorhaben
betroffene Art:
5
Schleiereule als Gebäudebrüter
ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME
Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“)
Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren
Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig
6
ja
X nein
ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Nur wenn Punkt 5 „ja“
6.1
Sind zumutbare Alternativen vorhanden?
für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
ja
nein
6.2
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen
Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern?
ja
X nein
ja
nein
ja
X nein
Die benannte CEF-Maßnahme garantiert durch die in der Vergangenheit
nachgewiesene hohe Akzeptanz künstlicher Nisthilfen eine rasche
Besiedlung, so dass der zeitweilige Verlust eines Brutplatzes durch die
Gebäudeumnutzung im Geltungsbereich nicht zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes führen wird.
6.3
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe
Punkt 5)
FAZIT
Ist eine Ausnahme für die Schleiereule notwendig?
5.2.3 Nationale Verantwortungsarten
Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 BNatSchG hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bisher noch keinen Gebrauch gemacht.
5.3
Prognose der Betroffenheit national streng geschützterArten
Da die Späte Adonislibelle (Ceriagrion tenellum) keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist, gilt
sie zwar als „national streng geschützt“, zählt aber z. Z. nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes. Trotzdem können zum Schutz dieser Art entsprechende Vermeidungsmaßnahmen greifen (vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1). Auch wurde ihrem Vorkommen dadurch Rechnung getragen,
dass der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis innerhalb einer Golfbahn liegt, sondern diese in
der derzeitigen Planung nun südöstlich des Weihers liegt.
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6
Zusammenfassende Darlegung der Voraussetzungen
für die Zulassung des Vorhabens
Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass infolge der
vorzunehmenden Umsetzung von Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) der
Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 (Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere) eintritt. Diese Umsetzung ist notwendig, damit nicht weitere Verbotstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 bzw.
§ 44 (5)) einschlägig werden.
Somit muss für die Umsetzung eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7)
BNatSchG beantragt werden von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG. Hierbei sind folgende
Ausführungen beachtlich:
„Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
[…]232 können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. […]
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. […]
4. […] oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit
nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.“
6.1
Fehlen einer zumutbaren Alternative
Bestehen zumutbare Alternativen, ist eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG nicht zu rechtfertigen.
Ist eine entsprechende Alternative verfügbar, besteht ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot, das nicht
im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann. Nachfolgend wird auf die überörtliche
Prüfung im Zuge des ROV und Prüfung im Zuge des B-Plans eingegangen.
6.1.1 Prüfung von Standortalternativen
Eine für ein touristisches Großprojekt mögliche Standortalternative, d. h. die Verlegung des
Standortes, würde zwar zu geringeren Umweltauswirkungen im UG selbst führen, sie käme jedoch
überwiegend einer Verlagerung an eine andere Stelle gleich. Alternative Standorte hätten zudem
folgende Nachteile:



232
Die Verfügbarkeit eines großflächig zusammenhängenden Areals in einer ebenso
verkehrsgünstigen Lage ist fraglich und würde voraussichtlich zu einer neuen
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich führen. Betroffen wären voraussichtlich
landwirtschaftliche Nutzflächen, wobei bereits jetzt im Landkreis Grafschaft Bentheim eine
Knappheit an Ackerflächen besteht.
Der Neubau von Erschließungswegen führt zu entsprechenden anlage-, bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umgebung auf einem diesbezüglich nicht vorbelasteten Areal.
Die Verwirklichung andernorts führt dort zu einer zusätzlichen Neuversiegelung durch
Gebäude- und Verkehrsinfrastruktur auf einem diesbezüglich nicht oder wenig vorbelasteten
[…] Ist für das Vorhaben jeweils nicht relevant
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

Areal. Verfügbare Standorte dieses Flächenumfangs mit einer gleich hohen Vorbelastung
durch Überbauung sind in der Gemeinde Itterbeck nicht vorhanden.
Die eigentumsrechtliche Verfügbarkeit von Flächen für ein derartiges touristisches Großprojekt muss generell in Zweifel gezogen werden.
Da die Realisierung einer solchen Maßnahme mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist
(Grunderwerb, Bau von Gebäuden, Straßen), liegt die Verwirklichung dieses Projektes an
einem Alternativstandort jenseits der Grenze der Zumutbarkeit, zumal der Investor alleiniger
Inhaber des beabsichtigten Vorhabengebietes mit dem dort vorhandenen Gebäude- und
Verkehrsflächenbestand ist.
Im vorangegangenen Raumordnungsverfahren, welches 2011 - unter Maßgaben - mit einer positiven
Landesplanerischen Feststellung abgeschlossen wurde233, wird folgendes Ergebnis mitgeteilt:
„Als Ergebnis dieses Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb des in der Übersichtskarte dargestellten Plangebiets
(...) unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Maßgaben und vorbehaltlich der
dabei erzielten Ergebnisse mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich
der Belange des Umweltschutzes vereinbar ist und den Anforderungen an die
Umweltverträglichkeit des Vorhabens entspricht. Das geplante Vorhaben wurde mit
den übrigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der betroffenen Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgewogen und grundsätzlích
abgestimmt. Diese Feststellung schließt das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 12 UVPG - entsprechend des Planungsstands - ein.“
Insofern ist die Prüfung von Standortalternativen nicht notwendig. Eine Alternativenprüfung ist deshalb
auf sogenannte Planungsalternativen innerhalb des Planungsgebietes zu fokussieren.
6.1.2 Prüfung von Planungsalternativen
Folgende Maßgaben wurden in der Landesplanerischen Feststellung benannt:
Maßgabe 5: Vertiefung der artenschutzrechtlichen Prüfung
lm Bauleitplanverfahren ist die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände anhand der Ergebnisse der ergänzenden faunistischen und floristischen Kartierung zu vertiefen sowie auf aktuelles Recht abzustellen. Es ist die Betroffenheit jeder
einzelnen europäisch geschützten Art zu prüfen. Bezogen auf die Alternativenprüfung
im Zusammenhang mit einer artenschutzrechtlichen Befreiung sind auch kleinräumige
Altemativen innerhalb des Plangebiets oder technische Varianten zu prüfen.
Gegenüber der Vorhabensbeschreibung, die dem vorausgegangen Raumordnungsverfahren zugrunde lag, und den vorangegangenen Detailplanungen wurde das Vorhaben „Ferien- und Freizeitpark
Itterbeck“, für das der Bebauungsplan Nr. 28 erstellt wird, konzeptionell stark verändert.
Dies machte insbesondere die 2008 festgestellte starke Population des Ziegenmelkers im
Munitionsdepot notwendig. Um den Bestand nicht zu gefährden, wurde deshalb das Konzept für den
Golfplatz geändert (vgl. nachfolgende Abbildungen).
233
Landkreis Grafschaft Bentheim (2011): Raumordnungsverfahren mit integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit und
der FFH-Verträglichkeit für den geplanten Ferien- und Freizeitpark Itterbeck in der Samtgemeinde Uelsen, Landkreis
Grafschaft Bentheim. Landesplanerische Feststellung gem- §§ 12 bis 18 des Niedersächsischen Gesetzes über
Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung von 07.07.2007, Nordhorn 01.03.2011
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Ursprüngliche Planung für das ROV (Stand 2007)
Letzter Planungsstand (Juni 2015)
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Aus den ursprünglichen, an den Grenzen des Munitionsdepots sich entlang ziehenden Golfbahnen
wurde eine kompakteres Konzept der Golfanlage entwickelt, damit der gesamte Westbereich des
Munitionsdepots als störungsfreier Raum ausgespart werden kann und somit letztlich allen
geschützten Tierarten zugute kommt.

Statt den drei Bahnen entlang der Westseite sind nunmehr an der Nord- wie an der Südseite
des Munitionsdepots jeweils eine Bahn hinzugekommen. Gegenüber der Planung von 2010
wurde Bahn 3 nochmals verändert: ursprünglich war 2010 der Bahnverlauf so angelegt, dass
der vorhandene Heideweiher als Wasserhindernis in den Bahnverlauf integriert ist. Diese
Planung existiert in der neusten Fassung nicht mehr – die Bahn verläuft östlich und südlich
um den Heideweiher herum.

Die Lage des 9-Loch Par 3-Parcours bleibt mit den Spielbahnen im Großen und Ganzen
unverändert zu den vorigen Planungen nordöstlich des Heideweihers.

Um Störungen dieses Bereichs zusätzlich zu mindern, wurde seit 2010 im Norden auf die
ursprüngliche Anlage von 29 Camping-Stellplätzen verzichtet, um eine großräumige
Verlärmung des Rückzugsraumes zu verhindern. Dies wurde auch im neusten Planungsstand
2015 so beibehalten. Weitere 20 Campingplätze wurden in Zuge der neusten Fassung in die
Umgebung des Apartment-Hotels verschoben, so dass südwestlich der Driving Range nur
noch auf der Südseite der Straße Campingstellflächen sind.
Folgende 3 funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßahmen), die im räumlichen Zusammenhang
der bestehenden Lebensstätten der geschützten Arten stehen und die Funktionalität der
artspezifischen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erhalten sollen, sind speziell für die Zauneidechsen
und die Kreuzkröte festgelegt worden:

12 ha sollen entlang der Westgrenze dem Artenschutz als direkt benachbarten Ausweichraum
zur Verfügung gestellt werden und entsprechende Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der
„Zielart Ziegenmelker“, umgesetzt werden. Dadurch entsteht auf 1/5 des Munitionsdepots ein
Rückzugsraum (Rückzugsraum-Ziegenmelker) geeigneter Größe für störungsanfälligere
Arten, insbesondere für den Ziegenmelker (CEF-Maßnahme Nr. 1). Umfangreiche
Auflichtungsmaßnahmen zur Freistellung der Offenlandbiotope wurden bereits im Winter
2011/2012 durchgeführt. Weitere Auflichtungmaßnahmen müssen noch umgesetzt werden. In
diesem Rückzugsraum liegt die, für die Umsetzung der Zauneidechse benötigte temporäre
Umsetzungsfläche (FCS-Maßnahme 1) mit einer Größe von 3.5 ha.

Weitere, insgesamt ca. 3 ha Bereiche dichter Kiefernforste sollen im Bereich der Bunkeranlagen, die als Ferienhäuser genutzt werden sollen, stark durchforstet werden. Die
nachfolgend vorgesehene Entwicklung von Offenlandvegetation auf diesen Flächen soll
insbesondere dem Schutz der Zauneidechse und Kreuzkröte als Ausweichhabitate dienen
(CEF-Maßnahme Nr. 5).

Der Bereich des Sandmagerrasen-Komplexes im Südosten des Materialdepots (CEFMaßnahme Nr. 6 i. Verb. m. FCS-Maßnahme 2) darf nicht für den Ferien- und Freizeitpark
nutzbar sein, sondern soll in Verbindung mit den östlich an die Bebauung angrenzenden
Waldflächen zum einem Rückzugsraum für die Fauna werden. In diesem Rückzugsraum liegt
die, für die Umsetzung der Zauneidechse aus dem Materialdepot benötigte temporäre
Umsetzungsfläche mit einer Größe von 1 ha.
Auf die Verwendung standortfremder Ziergehölze und insbesondere auf invasive Gehölze muss bei
der Freiflächengestaltung verzichtet werden. Invasive Neophyten, wie die Traubenkirsche, müssen
kontinuierlich im gesamten Areal bekämpft werden, wie im „Maßnahmen, Spielbetriebs- und
Pflegekonzept” bereits vorgesehen ist.
Wertvolle Strukturen und geschützte Landschaftsbestandteile werden planerisch so weit als möglich
geschont und durch entsprechende Festsetzungen geschützt. Dies bedeutet, dass die exakte Lage
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der Campingplätze, der Golfbahnen etc. den örtlichen Gegebenheiten angepasst wurde und die bestehen bleibenden Gehölzbestände, Heiden- und Magerrasenflächen Bestandsschutz genießen werden.
Bei den Planungen wurden Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung berücksichtigt. Diese sind in
den B-Plan und das Pflegekonzept eingegangen bzw. werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und der Samtgemeinde Uelsen festgelegt. Sie umfassen Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung, Maßnahmen zur Minderung von Störungen durch menschliche Anwesenheit, Lärm 234 und
Immissionen, Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung durch Prädatoren sowie funktionserhaltende Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Habitatqualitäten der betroffenen Arten (vgl.
Kapitel 4.1). Zusätzlich wurden 6 CEF-Maßnahmen 235 und 2 FCS-Maßnahmen236 benannt, die im
räumlichen Zusammenhang der bestehenden Lebensstätten der geschützten Arten stehen und die
Funktionalität der artspezifischen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erhalten sollen.
Die Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen ist
unbedingt sicherzustellen, damit sowohl Anlockungs- als auch großräumige Vergrämungseffekte ausschließen sind. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass kein Golfplatzbetrieb zu den Dämmerungs- und Nachstunden, die eine Beleuchtung der Bahnen verlangen würden, stattfindet.
Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der artspezifisch Bedürfnisse zur Vermeidung
von Lichtemissionen und Verdrängungseffekten, erhebliche Störungen vermeidbar sind.
Fazit:
6.2
Anderweitig zufriedenstellende Lösungen, die Planungsalternativen betreffend, die
zu einer geringeren Betroffenheit der geschützten Tierarten führen würden, sind
aus Sicht der Gutachter nicht vorhanden.
Wahrung des Erhaltungszustandes
6.2.1 Arten der FFH-Richtlinie
9 Fledermausarten und 2 Vertreter der Herpetofauna, mit Vorkommen in und um den Geltungsbereich,
wurden geprüft (vgl. Kap. 5.2.1), ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Maßstab der Bewertung des Erhaltungszustandes ist grundlegend der der lokalen Population (Bewertung der einzelnen Arten siehe Prüfprotokolle). Dessen Prognose bei Verwirklichung des Vorhabens ist
dann das weitergehende Beurteilungskriterium für den Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Tab. 6.1 fasst nachfolgend die Ergebnisse zusammen.
234
235
236
Inzwischen wurde ein Fachbeitrag Schallschutz zum Bebauungsplan Nr. 28 erarbeitet, mit Schwerpunkt zum
Verkehrslärm, aber auch mit Aussagen zum Gewerbe- und Freizeitlärm (RP Schalltechnik 2014) Der Gutachter kommt zu
dem Ergebnis, dass durch Verkehrslärm weder für das Plangebiet, noch für das vorhandene Wohngebäude an der
Hauptstraße mit unzulässigen Lärmwerten zu rechnen ist. Auch bezüglich des Gewerbelärms und des Freizeitlärms ist
nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen zu rechnen. Lediglich zu Stoßzeiten (Veranstaltungen, Wechsel bei
Ferienwohnungen) sind diese spürbar. Da sich die faunistischen Untersuchungen rein auf den Geltungsbereich des BPlans beschränkt haben, ist die Auswirkung von Lärm auf störungsanfällige Arten im Umfeld eine berechtigte Annahme,
auch wenn hierzu faunistische Daten fehlen. Die Annahme störungsempfindlicher Arten im Umland ist anhand der
vorhandenen Landschaftsstruktur gerechtfertigt. Auch wenn der Fachbeitrag zum Schallschutz nicht uneingeschränkt auf
alle europarechtlich geschützten Tierarten übertragen werde kann, so sind beim derzeitigen Stand der Planung keine
erheblichen Beeinträchtigungen durch verkehrsbürtige Lärmemissionen ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Arten im
Geltungsbereich als auch für jene im planungsrelevanten Umfeld.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität als vorgezogene funktionserhaltende
Maßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG; vgl. Kap. 4.2
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen als funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 45
Abs. 7 BNatSchG; vgl. Kap. 4.3
Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
Seite 157
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Projektidentifikation 20916
Tabelle 6.1:
Prognose des Erhaltungszustandes der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Erhaltungszustand in NI
(1) Nr. 1
(1) Nr. 2
(1) Nr. 3
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
2
G*
-
-
(X) V!

Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
V
2
S*
-
-
(X) V!

Große Bartfledermaus
Myotis brandti
V
2
S*
-
-
(X) V!

Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
3
G*
-
-
(X) V!

Braunes Langohr
Plecotus auritus
V
2
U*
-
-
(X) V!

Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
2
U*
-
-
(X) V!

Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
3
G*
-
-
(X) V!

Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
2
G*
-
-
(X) V!

Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
D
1
U*
-
-
(X) V!

Kreuzkröte
Bufo calamita
V
3
S*
X
-
(X) V!

Zauneidechse
Lacerta agilis
V
3
S*
X
-
(X) V!

Deutscher Artname
Wissenschaftlicher
Artname
(5)
RL NI
Prognose des
Erhaltungszustands
RL D
Verbotstatbestand nach
§ 44... erfüllt?
Säugetiere
Herpetofauna
Legende:
X
Verbotstatbestand erfüllt

Erhaltungszustand verschlechtert sich nicht
V!
Verbotstatbestand nur unter Einbeziehung von
kompensatorischen Maßnahmen nicht erfüllt

Mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes durch das Vorhaben ist zu rechnen
-
Verbotstatbestand generell nicht erfüllt
(X)
Verletzung liegt dann nicht vor, wenn gleichzeitig
§ 44 (5) nicht erfüllt ist
Fazit:
Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen liegen für die Vorgaben der Erfüllung
des § 44 (5) BNatSchG, unter Einbeziehung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen, für die 9 betroffenen Fledermausarten vor. Der jeweilige Erhaltungszustand
der Populationen auf lokaler Ebene wird sich nicht verschlechtern. Gleiches gilt
für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Der geforderte Fortbestand der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang (vgl. §
44 (5)) wird ebenfalls erfüllt.
Eine Ausnahme ist deshalb für diese 9 Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5)
BNatSchG nicht notwendig.
Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass für Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita), ebenfalls beide Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG notwendig ist.
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Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass infolge der
vorzunehmenden Umsetzung von Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) der
Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 (Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere) eintritt. Diese Umsetzung ist notwendig, damit nicht weitere Verbotstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 bzw.
§ 44 (5)) einschlägig werden. Somit muss für die Umsetzung eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG beantragt werden von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG. Eine wichtige Voraussetzung der Genehmigungserteilung ist zumindest die Wahrung des
derzeitigen Erhaltungszustandes der Arten.
Der derzeitige Erhaltungszustand der beiden Arten ist für die atlantische Region Niedersachsens wird
für beiden Arten mit „schlecht“ bewertet. Aussagen zum Bestandstrend liefert Tab. 6.2. Danach werden die Zukunftsaussichten für beide Arten in Niedersachsen als unzureichend für die atlantische
Region bezeichnet.
Tabelle 6.2:
Kreuzkröte
Zauneidechse
Aussagen zum Bestandstrend auf Bund- und Landesebene
Bestandssituation
Niedersachsen
Zukunftsaussichten in
der atlantischen
Region
Niedersachsen
im Westen des
Tieflandes mittelhäufig
mehr od. weniger
zerstreut in ganz NI
Bestandstrend BRD237
langfristig
kurzfristig
unzureichend
mäßiger Rückgang
starke Abnahme
unzureichend
starker Rückgang
Abnahme mäßig oder
unbekannt
Zur Beurteilung der Entwicklung des Erhaltungszustandes auf biogeographischer Ebene ist die vorhabenbedingte Entwicklung auf lokaler Ebene zu prognostizieren. Es darzulegen ob bzw. in wie weit das
Vorhaben geeignet ist durch eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszustandes ebenfalls eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes auf biogeographischer Ebene herbeizuführen. Aussagen
zur Bewertung der lokalen Populationen liefert Tab. 6.3.
Tabelle 6.3:
Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen
Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum das lokale Vorkommen betrachtet.
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
Bewertungskriterium
Habitatqualitäten
Zustand der
Population
Derzeitige
Beeinträchtigung
237
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
A
B
C
hervorragend
gut
mittel bis
schlecht
gut
mittel
schlecht
keine bis
gering
mittel
stark
Bewertung der lokalen Population:
- Kreuzkröte -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Bewertung der lokalen Population:
- Zauneidechse -
Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht
Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M.
BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):
23-71.
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Bei der Kreuzkröte handelt es sich um eine kleine Population, die hauptsächlich von der westlich gelegenen Abgrabung aus einstreut. Somit wird der Vorhabensbereich ausschließlich als Landhaitat
genutzt mangels geeigneter Laichgewässer. Für die Art ist jedoch die Qualität des Landlebensraumes
aufgrund der aufgekommenen Sukzession als mittel bis schlecht einzustufen. Da die aufkommende
Sukzession außerdem als starke Beeinträchtigung zu werten ist, ist der Erhaltungszustand der lokalen
Population mit “ungünstig / mittel-schlecht“ einzustufen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population der Zauneidechse ist aus denselben Gründen der vorhandenen Habitatqualitäten und Beeinträchtigungen mit “ungünstig / mittel-schlecht“ einzustufen,
obwohl sich die lokale Population (noch) in einem guten Zustand befindet.
Der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) Nr. 1 liegt baubedingt vor, da die Tiere zwecks Umsetzung
gefangen werden müssen, für die die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden,
dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten
eintritt.
In Kapitel 5.2.1 wurde außerdem dargelegt, dass
✔
✔
✔
✔
✔
die geplante Umsetzung der Zauneidechsen und Kreuzkröten nicht zusätzlich zu einer
erheblichen Störung führt, da sich der Erhaltungszustand der beiden Arten, bedingt durch die
Umsetzung, nicht verschlechtern wird. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht auf, u n d
umsetzungsbedingt sich die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population nicht
signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden, u n d
der Verbotstatbestand der Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten deshalb nicht eintritt weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach wie vor erfüllt werden, u n d
die benannten CEF- und FCS-Maßnahmen garantieren können, dass bereits vor der
beabsichtigten Umsetzung geeignete Rückzugsräume innerhalb der Maßnahmenflächen
vorhanden sind, in welche die Tiere umgesetzt werden können, u n d
die benannten CEF- und FCS-Maßnahmen außerdem garantieren können, dass die
ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, weil sie entsprechend dem
artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar sind, so dass Tiere auch aktiv
einwandern können.
Fazit:
Der jeweilige Erhaltungszustand der beiden Populationen auf lokaler Ebene wird
sich deshalb nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Diese, für die Erteilung einer Ausnahme
gemäß § 45 (7) BNatSchG wichtige Voraussetzung wird erfüllt.
6.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Für die 4 streng geschützten Arten als Nahrungsgäste war festzustellen, dass kein Verbotstatbestand
einschlägig wird. Es war insbesondere der Frage nachzugehen, ob der vorhabenbedingte Verlust von
Nahrungsflächen derart erheblich ist, dass Fortpflanzungsstätten andernorts davon beeinträchtigt würden. Dies ist bei diesen Arten nicht der Fall.
Für reine Durchzügler oder Brutvögel im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches war ebenfalls
festzustellen, dass kein Verbotstatbestand einschlägig wird. Gleiches gilt für den Kuckuck
Nicht in die engere artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen wurden außerdem 49 besonders
geschützte Brutvögel und Nahrungsgäste, die sowohl ungefährdet sind als auch einen günstigen
Erhaltungszustand der Populationen auf biogeographischer Ebene aufweisen (vgl. Anhang III.2.2).
Zwar wird für die Brutvögel durch das Vorhaben der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 „Entnahme
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von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einschlägig. Für diese Arten kann jedoch von einer ausnahmsweisen Zulassung abgesehen werden, da trotz vorhabenbedingter Verluste an Brut- bzw. Nahrungshabitaten die ökologische Funktion der in der Umgebung vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für diese Arten sind in der näheren Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden, sofern ihr derzeitiger Bestand komplett oder teilweise aufgrund
des Betriebes eines Ferien- und Freizeitparks im Geltungsbereich zurückgehen wird (vgl. diesbzgl.
Eräuterungen im Anhang III.2.2). Im Übrigen dienen die in Kapitel 4 benannten Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen auch dem Bestandserhalt dieser Arten, so dass sich deren Erhaltungszustand nicht
verschlechtern wird.
24 Vogelarten, mit Vorkommen in und um den Geltungsbereich, wurden geprüft (vgl. Kap. 5.2.1), ob
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um streng geschützte
oder besonders geschützte Arten mit Rote-Liste-Status. Diese wurden entsprechend ihren artspezifischen Habitatansprüchen in verschiedenen ökologischen Gilden zusammengefasst geprüft (vgl.
Kap. 5.2.2).
Maßstab der Bewertung des Erhaltungszustandes ist grundlegend der der lokalen Population (Bewertung der einzelnen Arten siehe Prüfprotokolle). Dessen Prognose bei Verwirklichung des Vorhabens ist
dann das weitergehende Beurteilungskriterium für den Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Tab. 6.4 fasst nachfolgend die Ergebnisse zusammen.
Prognose des Erhaltungszustandes für die streng und besonders geschützten
Vogelarten
RL NI
Erhaltungszustand in NI
(1) Nr. 1
(1) Nr. 2
(1) Nr. 3
(5)
Verbotstatbestand nach
§ 44... erfüllt?
RL D
Tabelle 6.4:
Wachtel
Coturnix coturnix
*
3
U*
-
-
-
-

Teichhuhn
Gallinula chloropus
V
V
U
-
-
-
-

Schleiereule
Tyto alba
*
*
G
-
-
(X)
V!

Deutscher Artname
Wissenschaftlicher
Artname
Prognose des
Erhaltungszustands
Prüfung der Einzelarten
Brutvogel-Gilde der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
3
3
G*
-
-
(X)
V!

Heidelerche
Lullula arborea
V
3
U*
-
-
(X)
V!

Baumpieper
Anthus trivialis
V
V
U
-
-
(X)
V!

Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
V
*
G
-
-
-
-

Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
U
-
-
(X)
V!

Gilde der Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.)
Habicht
Accipiter gentilis
*
*
G
-
-
-
-

Sperber
Accipiter nisus
*
*
G
-
-
-
-

Mäusebussard
Buteo buteo
*
*
G
-
-
-
-

Turmfalke
Falco tinnunculus
*
V
U
-
-
-
-

Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
S
-
-
-
-

Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
U
-
-
(X)
-

Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016
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Prognose des Erhaltungszustandes für die streng und besonders geschützten
Vogelarten
Deutscher Artname
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
Erhaltungszustand in NI
(1) Nr. 1
(1) Nr. 2
(1) Nr. 3
(5)
Verbotstatbestand nach
§ 44... erfüllt?
RL D
Tabelle 6.4:
Turteltaube
Streptopelia turtur
3
3
U*
-
-
-
-

Waldkauz
Strix aluco
*
V
U
-
-
-
-

Waldohreule
Asio otus
*
3
S
-
-
-
-

Grünspecht
Picus viridis
*
3
U*
-
-
-
-

Schwarzspecht
Dryocopus martius
*
*
G*
-
-
-
-

Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
*
3
S
-
-
(X)
V!

Grauschnäpper
Muscicapa striata
*
V
U
-
-
(X)
-

Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
*
V
U
-
-
-
-

Star
Sturnus vulgaris
*
V
U
-
-
-
-

Girlitz
Serinus serinus
*
V
U
-
-
-
-

Prognose des
Erhaltungszustands
Legende:
X
Verbotstatbestand erfüllt

Erhaltungszustand verschlechtert sich nicht
V!
Verbotstatbestand unter Einbeziehung von kompensatorischen Maßnahmen nicht erfüllt

Mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes durch das Vorhaben ist zu rechnen
-
Verbotstatbestand generell nicht erfüllt
(X)
Verletzung liegt dann nicht vor, wenn gleichzeitig
§ 44 (5) nicht erfüllt ist
Fazit:
Der jeweilige Erhaltungszustand der Populationen von 16 Arten wird sich auf lokaler Ebene nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand
auf biogeographischer Ebene.
Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen liegen für die Vorgaben der Erfüllung
des § 44 (5) BNatSchG, unter Einbeziehung von Vermeidungs- und/oder CEF-Maßnahmen, für Schleiereule, Ziegenmelker, Heidelerche, Baumpieper, Bluthänfling,
Waldschnepfe, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper vor. Der jeweilige Erhaltungszustand der Populationen auf lokaler Ebene wird sich deshalb nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Der geforderte Fortbestand der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang (vgl. § 44 (5)) wird ebenfalls erfüllt.
Eine Ausnahme ist deshalb auch für diese 8 Arten nach Artikel 1 der VogelschutzRichtlinie aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel
nach § 44 (5) BNatSchG nicht notwendig.
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6.2.3 Nationale Verantwortungsarten
Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben.
6.3
Weitere Zulassungsvoraussetzungen
Als letzte Zulassungsvoraussetzung zur Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 45 (7) Nr. 5
BNatSchG sind die zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, darzulegen.
Damit sind keine unausweichlichen Sachzwänge gemeint, sondern solche Gründe, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die Realisierung des Vorhabens soll dem geltend gemachten öffentlichen Interesse dienen und darf nicht nur ein begleitender Nebenzweck sein238.
Nach den Festlegungen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 (LROP) gehört
der Landkreis Grafschaft Bentheim zum Ländlichen Raum. Trotz gemeindespezifischer Unterschiede
lassen sich zur Verwirklichung des Vorhabens folgende grundlegende Probleme ländlicher Räume ins
Feld führen:





hohe strukturelle Arbeitslosigkeit
geringer Anteil an qualifizierten Arbeitsplätzen
Entleerungstendenzen aufgrund von Abwanderungsprozessen
Notwendigkeit zum Aufbau neuer Erwerbszweige
vielfach nur unzureichend genutzte Entwicklungspotentiale, besonders im Fremdenverkehrsbereich
In Kapitel 1.1 „Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes“ wird im LROP u.a. folgendes ausgeführt:
„Die ländlichen Regionen sollen sowohl ihren gewerblich-industriellen Strukturen als
auch auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und
so weiter entwickelt werden, dass sie zur Inovationsfähigkeit und internationaler Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können.“
Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, auch solche wirtschaftlicher und sozialer Art,
lassen sich mit Blick auf die o.g. Darlegungen des LROP wie folgt beschreiben:
238
239
✔
Der Bebauungsplan dient allgemein den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung. Ziel ist es,
sowohl die Bedürfnisse von Freizeit und Erholung als auch die Belange der regionalen Wirtschaft und der mittelständischen Struktur zu fördern. Als Zielgruppe für den Aufenthalt im Ferien- und Freizeitpark Itterbeck sollen insbesondere Familien mit Kindern, auch größere Familiengruppen, Vereine und Jugendgruppen angesprochen werden. Insbesondere auf dem Übernachtungssektor des Indoor-Campings werden im grenzüberschreitenden Großraum derzeit
kaum oder nur sehr begrenzte Angebote vorgehalten. Hinzu kommt ein Angebot für lokal,
regional und überregional anreisende Tagesgäste, die bevorzugt die geplanten Freizeitangebote und/oder das geplante Ausstellungs- und Messeangebot besuchen werden.
✔
Die Errichtung des Ferien- und Freizeitparks hat positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Es werden absehbar Vollzeit-Arbeitsplätze und sozialversicherungspflichtige Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse eingerichtet. Dazu können in Teilen auch
ungelernte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden. Nach vollständiger Inbetriebnahme der gesamten Anlage können 150 Arbeitsplätze geschaffen werden.239
vgl. BLESSING, M & E. SCHARMER (2013): S. 71
vgl. Rücken & Partner (Stand 03/2013): Ferien- und Freizeitpark Itterbeck – Nachnutzungskonzept: S. 4
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✔
Von weiteren neuen Arbeitsplätzen kann durch Sekundär-Effekte in der nahen Region ausgegangen werden. Die Sekundär-Effekte ergeben sich insbesondere im Handwerker-Bereich
und im Dienstleistungs-Bereich, wie z. B. in der ortsansässigen Gastronomie und im Einzelhandel. In welchem Umfang die Gäste die gastronomischen Einrichtungen in der gesamten
Samtgemeinde Uelsen besuchen werden, hängt in hohem Maße davon ab, wie sich die einzelnen gastronomischen Betriebe auf die neue Situation und die erwarteten neuen Zielgruppen einstellen. Ebenso wird der Einzelhandel in der Samtgemeinde Uelsen sowie in der
Gemeinde Itterbeck je nach eigenem Engagement von dem Einkaufsverhalten der Urlauber
profitieren können.
Die Folgenutzung der ehemaligen militärischen Liegenschaft als zukünftiger Ferien- und Freizeitpark
wird seitens der Samtgemeinde Uelsen und der Gemeinde ltterbeck als bedeutender Baustein zur
Steigerung der touristischen Attraktivität der Gesamtregion, zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Freizeit- und Erholungsbedürfnisses sowie zur Stärkung des Wohn- und Arbeitsstandortes
begrüßt. Dabei sollen, neben der Bevölkerung vor Ort, insbesondere Nutzergruppen angesprochen
werden, die eine aktive Freizeitgestaltung ausüben und/oder in naturnaher Umgebung Erholung finden
wollen. Somit sind durchweg positive Auswirkungen des Vorhabens auf Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Freizeit und Erholung in der Samtgemeinde Uelsen und Umgebung zu erwarten.
Insofern sind zwingende Gründe des Gemeinwohls (Ausnahmevoraussetzung)
gemäß § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG, auch solche wirtschaftlicher und sozialer Art,
gegeben.
6.4
Gutachterliches Fazit
Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass infolge der
vorzunehmenden Umsetzung von Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) der
Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 (Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere) eintritt. Diese Umsetzung ist notwendig, damit nicht weitere Verbotstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 bzw.
§ 44 (5)) einschlägig werden. Somit muss für die Umsetzung eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG beantragt werden von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG.
Nach Ansicht der Gutachter sind die Ausnahmevoraussetzungen für die Zauneidechse und Kreuzkröte
gegeben, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. 28 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ der Samtgemeinde Uelsen planerisch vorbereitete bauliche Nutzung in den Genuss einer sich auf § 45 (7)
BNatSchG gründenden artenschutzrechtlichen Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1
BNatSchG gelangt:
✔
✔
✔
die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind gegeben (ausführlich
vgl. Kap. 6.3) u n d
eine zumutbare Alternative zum betrachteten Planungsvorhaben existiert nicht (ausführlich
vgl. Kap. 6.1) u n d
der jeweilige Erhaltungszustand der betroffenen Populationen von Zauneidechse und Kreuzkröte wird sich durch das Vorhaben nicht weiter verschlechtern (ausführlich vgl. Kap. 6.2).
Fazit:
Unter Rückgriff auf die, mit § 44 (5) BNatSchG für dieses Vorhaben anwendbare
Freistellungsmöglichkeit ist für alle geprüften 9 Fledermausarten und 24 Vogelarten eine ausnahmsweise Zulassung nicht notwendig.
Allerdings kann diese Freistellung bei den den 9 Fledermausarten nach Anhang IV
FFH-Richtlinie und bei 8 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie nur
durch die hierfür in Tab. 4.1 benannten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 4.2) erreicht werden.
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Die Durchführung und Zielerreichung der Maßnahmen muss durch ein Monitoring
begleitet werden, ansonsten kann den Anforderungen an die „Vermeidung“ von
Verbotstatbeständen in Sinne des § 44 (5) BNatSchG nicht entsprochen werden.
Insofern ist nach Ansicht der Gutachter der Bebauungsplan der Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ in der Gemeide Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen,
Landkreis Grafschaft Bentheim im Sinne des Artenschutzrechtes mit Hilfe einer zu erteilenden
Ausnahme vollzugsfähig.
________________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
37696 Marienmünster, den 04.05.2016
Dipl.-Ing. Ehrentrud Kramer-Rowold & Wolfgang Rowolf
Arbeitsgemeinschaft COPRIS
Großenbreden 17 – 37696 Marienmünster
(E. M. Kramer-Rowold)
(W. Rowold)
© Reuter-Graphikdesign/COPRIS 2007
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A n h a n g – Te i l I I I
ANHANG III
III.1
Ablaufschema saP
III.2
1. Vorprüfung der Arten
III.2.1:
1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens
(Abschichtung)
III.2.2:
1. Vorprüfung der im UG nachgewiesenen besonders
geschützten Vogelarten (Abschichtung)
III.2.3
Vergleich von Status und Anzahl Brutpaare der Kartierungen
2008 und 2014 für streng geschützte Vogelarten und besonders geschützte Vogelarten mit Rote-Liste-Status
III.2.4
Vergleich der Artvorkommen der Fledermausarten der Kartierungen 2008 und 2014
III.2.5
Vergleich der Artvorkommen der streng geschützten Amphibien und Reptilien der Kartierungen 2008 und 2014
III.2.6
Methodik der Feldarbeit 2014
III.3
Kurzdokumentation bereits durchgeführter CEF-Maßnahmen
III.3.1:
CEF 1
„Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der
Einzelflächen)
III.3.2:
CEF 3
„Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten Arbeiten)
III.4
Pflanzenlisten
III.5
Ablaufschema Monitoring
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Anhang III.1: Ablaufschema saP
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Seite
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Europäischer Artenschutz
Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
europäische Vogelarten i.S.
Art. 1 VSchRL
Nationaler Artenschutz
Nationale Verantwortungsarten
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen auf Einzelarten-Niveau
1
Vorprüfung: Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums:
1.1
Abschichtung (vgl. Anhang II):
Für welche Arten kann eine verbotstatbeständliche Betroffenheit entsprechend der einschlägigen Verbotstatbestände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden?
Ausschlussfilter nach den Kriterien:
N: Art im GroßNaturraum entspr. den Roten Listen ausgestorben/verschollen, nicht vorkommend;
V: Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Niedersachsen
L: Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend
(Lebensraum-Grobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen)
G: Gastvögel: Von den sehr zahlreichen Zug- und Rastvogelarten werden nur diejenigen als potentiell relevant angesehen, die in relevanten Rast-/Überwinterungsstätten im Wirkraum des Projekts
als regelmäßige Gastvögel zu erwarten sind
E: WirkungsEmpfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können
(i.d.R. nur euryöke, weit verbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität).
Prüfung der Betroffenheit:
Eingrenzung der vom jeweiligen Vorhaben betroffenen Arten auf Basis der Bestandsaufnahme
und/oder Potentialanalyse. Prüfung, welche der relevanten Arten vom Vorhaben tatsächlich betroffen
sind (sein können); Überlagerung von bekannten oder modellierten Lebensstätten der jeweiligen lokalen Vorkommen der Arten mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen.
Festlegung der betroffenen Arten:
NW:Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
PO: Potentielles Vorkommen: (nicht mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nachweisbares) Vorkommen, das aber aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in
Niedersachsen anzunehmen ist.
1.2
Durch das Vorhaben betroffene europarechtlich geschützte Arten
Durch das Vorhaben betroffene
nationale Verantwortungsarten
2
Prüfung der Beeinträchtigungen:
2.1
Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Prüfung, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggf. vorgezogenen funktionserhaltenden Ausgleichs- (CEF-) Maßnahmen die jeweils einschlägigen Verbotstatbestände erfüllt sind.
§44 (1) Nr. 1:
Verbot der Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang (incl. Verbot der Entnahme
von Eiern) - Beurteilungsmaßstab: Individuum
§ 44 (1) Nr. 2:
Verbot der erheblichen Störung zu bestimmten Zeiten (Verschlechterung des
Erhaltungszustandes – Beurteilungsmaßstab: lokale Population
§ 44 (1) Nr. 3 und 4: Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (Nr. 3) oder Pflanzenstandorten (Nr. 4)
Beurteilungsmaßstab: Individuum
§ 44 (5) Satz 2:
Ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang erfüllt (infolge des
Eintretens von § 44 (1) Nr. 3 oder 4, auch von § 44 (1) Nr. 1 im Zusammenwirken mit § 44 (1) Nr. 3), erforderlichen Falls mit CEF-Maßnahmen?
weitere streng und besonders
geschützte Arten
Berücksichtigung mit grundsätzlich indikatorischem Ansatz in
der landschaftspflegerischen
Begleitplanung
Um dem Schutzbedürfnis dieser
Arten gerecht zu werden, sind
diese Arten nicht in der saP sondern in allen Phasen der Eingriffsregelung gemäß § 15
BNatSchG (Bestandsaufnahme Eingriffsermittlung – Vermeidung
– Ausgleich – Ersatz – Abwägungsentscheidung) zu berücksichtigen.
Sofern sich dabei schützwürdige
Artvorkommen wie beispielsweise Arten der Roten Liste ergeben, die im Rahmen des indikatorischen Ansatzes nicht ausreichend berücksichtigt werden,
sind diese im Einzelfall vertieft
zu betrachten.

Auch sind ggf. Aspekte bei den
europarechtlich geschützten
Arten und nationalen Verantwortungsarten, die nicht von den
Verbotstatbeständen nach § 44
(1) erfasst werden, z. B. Eingriffe
in Nahrungshabitate, im Rahmen der Eingriffsregelung zu
prüfen.
Arten, für die die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind
3
3.1
3.2
Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 45 Abs. 7
BNatSchG:
(daneben bestehen noch als nicht naturschutzfachliche Ausnahmegründe die zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
sowie die Prüfung zumutbarer Alternativen im Hinblick auf alle Belange)
Prüfung der Wahrung des (günstigen) Erhaltungszustandes – zur Gewährung einer Ausnahme
für die Durchführung des Vorhabens darf bei den:
Arten des Anhang IV FFH-RL:
✔ es zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustand kommen,
✔ sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird
Europäischen Vogelarten:
✔ sich der aktuelle Erhaltungszustand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo) wird
Wenn dies nicht gewährleistet ist?
Welche Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich, damit dies sichergestellt werden kann?
Alternativenprüfung:
Gibt es eine hinsichtlich des europarechtlichen Artenschutzes anderweitige zumutbare Alternative?
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Sonderfall Anhang-II-Arten:
1. Ist das Erhaltungsziel eines
FFH-Gebietes betroffen:
FFH-VP nach § 34
BNatSchG.
2. Im übrigen ist § 19
BNatSchG zu berücksichtigen: bei den Anhang-II-Arten sind mögliche nachteilige Auswirkungen artbezogen zu ermitteln.
Seite
3
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
A n h a n g I I I . 2 : 1 . Vo r p r ü f u n g d e r
Arten
III.2.1
III.2.2
1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens
(1. Abschichtung)
1. Vorprüfung der vorhandenen besonders geschützten Vogelarten
(1. Abschichtung)
Legende zu den Tabellen
Filterkriterien:
N:
Art im Groß-Naturraum entspr. den Roten Listen Niedersachsens ausgestorben/verschollen, nicht vorkommend;
V:
Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Niedersachsen;
L:
Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (LebensraumGrobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen)
E:
WirkungsEmpfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit
davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur
euryöke, weit verbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität)
Status:
Br
Brutnachweis
Tr
Transitart
Bv
Brutverdacht
Dz
Durchzügler
Bz
Brutzeitbeobachtung
BN
Brut im Nahbereich des UG
Rv
Rastvogel
Gv
Gastvogel
Ng
Nahrungsgast
Q
Quartier(e) im UG
JH
Jagdhabitat
SH
Sommerhabitat
Ll
Landlebensraum
WH
Winterhabitat
Vorkommen:
NW: Direkter Nachweis im Rahmen der Ortsbegehungen
PO:
Durch Potenzialanalyse im Rahmen der Ortsbegehungen ermittelt
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
4
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Legende (aus LUDWIG et al. 2009)1
Bestandstrend [BT]
Aktuelle Bestandssituation
[AB]
langfristig [lf]
kurzfristig [kf]
ex
ausgestorben
<<<
sehr starker
Rückgang
<<<
sehr starke Abnahme
es
extrem selten
<<
starker Rückgang
<<
starke Abnahme
ss
sehr selten
<
mäßiger Rückgang
(<)
s
selten
(<)
Rückgang, Ausmaß
unbekannt
=
mh
mäßig häufig
=
gleich bleibend
>
h
häufig
>
deutliche Zunahme
?
sh
sehr häufig
?
Daten ungenügend
?
unbekannt
Verantwortlichkeit Deutschl.
!! in bes. Maße
! in hohem Maße
(!) in bes. Maße b. isol. Pop.
? Daten ungenügend
nb nicht bewertet
BArtSchVO [§§]
Abnahme mäßig oder B besonders geschützt
im Ausmaß
S streng geschützt
unbekannt
Status [St] (nur Vögel)
gleich bleibend
I
regelm. brütend
I ex ehem. Brutvogel
II
nicht regelm. brütend
deutliche Zunahme
III etabl. Neozoen
Daten ungenügend
()
nachrangiger Status
Kategorien der Roten Liste
Übersicht über die Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und ihre
Definitionen und Auslegungen (aus RÖDIGER-VORWERK 1998)2
Anhang Definition
Auslegung
II
IV
V
Tierund
Pflanzenarten
von Anhang II ist eine Ergänzung des Anhangs I zur Verwirklichung eines
gemeinschaftlichem Interesse, für zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten.
deren
Erhaltung
besondere Das Zeichen  kennzeichnet eine prioritäre Art.
Schutzgebiete ausgewiesen werden
müssen.
Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung
Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.
Quellenangaben zu Hinweisen auf Lebensraum und Verbreitung:
THEUNERT R. Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz,
Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung – (Stand 1. November 2008) (Aktualisierte Fassung
Stand 01.01.2015) Teil B: Wirbellose Tiere (digitale Fassung)
BfN (2007): Verbreitungsgebiete der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie (digitales Kartenwerk)
1 LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71.
2 RÖDIGER-VORWERK, T. (1998): Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union und ihre Umsetzung in nationales Recht. Analyse der Richtlinie und Anleitung zu ihrer Anwendung. - Berlin (E. Schmidt Verlag). UmweltRecht Band 6.
319 S.
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
5
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Kf BT
Rhinolophus hipposideros
1
0
II, IV
S
ss
<<<
=
N
N: in Ni ausgestorben
Großes Mausohr
Myotis myotis
V
2
II, IV
S
mh
<<
>
L
L: Wälder, gel. Grünland als JH
Nymphenfledermaus
Myotis alcathoe
IV
S
Bechstein-Fledermaus
Myotis bechsteinii
2
2
II, IV
S
s
<<
=
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
2
IV
S
mh
<
>
JH/
Q
NW
L: in unterholzreichen Laubwäldern mit
lückigem Baumbestand. Als Jagdgebiete
werden außerdem reich strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken,
Baumgruppen, Grünland und Gewässern
aufgesucht. Als Wochenstuben werden
Baumquartiere (v.a. Höhlen, abstehende
Borke) sowie Nistkästen genutzt. Darüber
hinaus werden auch Dachböden und Viehställe bezogen, wo sich die Tiere vor allem
in Spalten und Zapfenlöchern aufhalten
ja
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
V
2
IV
S
mh
<
=
JH/
Q
NW
L: ist nicht so stark von Gewässern und
Wäldern abhängig wie ihr größerer
ja
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
St
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Lf BT
Kleine Hufeisennase
Status
AB
Mammalia
Filter
BArtSchVO
Säugetiere
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
III.2.1 1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens (1. Abschichtung)
V: nach Karte BfN 2007
L
L: am stärkten an den Lebensraum Wald
gebundene Art
Seite
6
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Verwandter. Sie kommt auch in Dörfern
und Parks vor
Große Bartfledermaus
Myotis brandti
V
2
IV
S
mh
<
?
Teichfledermaus
Myotis dasycneme
D
II
II, IV
S
ss
?
?
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
3
IV
S
h
<<
>
Q
NW
L: Waldfledermaus, die in strukturreichen
Landschaften mit einem hohen Gewässerund Waldanteil vorkommt. Als Jagdgebiete
dienen offene Wasserflächen
ja
Braunes Langohr
Plecotus auritus
V
2
IV
S
mh
<<
=
JH/
Q
NM
L: unterholzreiche, mehrschichtige lichte
Laub- und Nadelwälder mit einem
größeren Bestand an Baumhöhlen, aber
auch Nistkästen und Gebäude. Als
Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder,
ja
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
JH/
Q
NW
L
L: sind Gebäude bewohnende
Fledermäuse, die in strukturreichen
Landschaften mit einem hohen Wald- und
Gewässeranteil vorkommen. Als
Jagdgebiete werden geschlossene
Laubwälder mit einer geringen bis lückigen
Strauchschicht und Kleingewässern
bevorzugt. Außerhalb von Wäldern jagen
sie auch an linienhaften Gehölzstrukturen
in der Offenlandschaft, über Gewässern,
Gärten und in Viehställen.
ja
L. Gebäudefledermaus
Seite
7
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
gebüschreiche Wiesen, aber auch
strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen
und Parkanlagen im Siedlungsbereich
Graues Langohr
Plecotus austriacus
2
2
IV
S
s
<<
?
L
L: Gebäudefledermaus; JH: Wälder,
Gärten, Gebüsche
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
2
1
II, IV
S
ss
<<<
=
L
L: Waldfledermaus, die gehölz- und
strukturreiche Parklandschaften mit
Fließgewässern sowie großflächige Wälder
besiedelt, seltener Nistkästen und
Gebäudespalten. Die Jagdgebiete liegen
vor allem im geschlossenen Wald, auch in
Feldgehölzen oder entlang von
Waldrändern, Baumreihen, Feldhecken
sowie Wasserläufen
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
2
IV
S
mh
(<)
=
Nordfledermaus
Eptesicus nilssoni
G
2
IV
S
s
?
=
L
V: nach Karte BfN 2007
Zweifarbfledermaus
Vespertilio murinus
D
1
IV
S
?
?
=
L
V: nach Karte BfN 2007
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
JH/
Q
NW
L: Gebäudefledermaus, Jagdgebiete
befinden sich bevorzugt in der offenen und
halboffenen Landschaft über
Grünlandflächen mit randlichen
Gehölzstrukturen, Waldrändern oder
Gewässern
Seite
ja
8
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Kf BT
IV
S
?
?
?
2
IV
S
h
?
=
JH/
Q
NW
L: gilt als eine typische Waldart, die in
strukturreichen Landschaften mit einem
hohen Wald- und Gewässeranteil
vorkommt. Als Sommer- und
Paarungsquartiere werden
Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt,
die meist im Wald oder an Waldrändern in
Gewässernähe liegen. Genutzt werden
auch Baumhöhlen, Fledermauskästen,
Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel
oder waldnahe Gebäudequartiere
ja
V
2
IV
S
mh
<
=
JH/
Q
NW
L: gilt als typische Waldfledermaus, da als
Sommer- und Winterquartiere vor allem
Baumhöhlen in Wäldern und
Parklandschaften genutzt werden
ja
D
1
IV
S
s
?
?
JH/
Q
NW
L: Waldfledermaus, die in waldreichen und
strukturreichen Parklandschaften
vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich
ja
Mückenfledermaus
Pipistrellus pygmaeus
D
Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
3
St
*
JH/
Q
NW
L
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Lf BT
=
Pipistrellus pipistrellus
Status
AB
<<
Zwergfledermaus
Filter
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
sh
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
S
RL D
IV
Deutscher Name
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Gebäudefledermaus
ja
L: Gebäudefledermaus, Art lebt jedoch
verstärkter in Gewässernähe als die
Schwesterart
Seite
9
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
zum einen in Wäldern, wo die Tiere an
Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern
und Wegen jagen. Außerdem werden
Offenlandlebensräume wie Grünländer,
Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze
im Siedlungsbereich aufgesucht.
Biber
Castor fiber
V
0
II, IV
S
mh
<<<
>
L
L: Art an Gewässer gebunden
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
G
4
IV
S
s
(<)
(<)
L
L: strukturreiche Wälder
Feldhamster
Cricetus cricetus
1
2
IV
S
ss
<<<
<<<
V
V: nach Karte BfN 2007
Wolf
Canis lupus
1
0
II, IV !!
S
es
<<<
>
V
V: nach Karte BfN 2007
Braunbär
Ursus arctos
0
0
II, IV !!
S
ex
N
N: in Ni ausgestorben
Nerz
Mustela lutreola
0
0
II, IV
S
ex
N
N: in Ni ausgestorben
Fischotter
Lutra lutra
3
1
II, IV
S
ss
<<<
>
V
V: nach Karte BfN 2007
Wildkatze
Felis silvestris
3
2
IV
S
ss
<<
>
V
V: nach Karte BfN 2007
Luchs
Lynx lynx
2
0
II, IV
S
es
<<<
>
V
V: nach Karte BfN 2007
Wisent
Bison bonasus
0
0
II, IV !!
S
ex
N
N: in Ni ausgestorben
Großer Tümmler
Tursiops truncatus
1
0
II, IV
S
L, V
L/V: nach Karte BfN 2007
Schweinswal
Phoccoena phoccoena
1
2
II, IV
S
L, V
L/V: nach Karte BfN 2007
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
10
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
-
L,V
Art der küstennahen Gewässer
S
s
>
>
I
L
L: auf Teichen und Seen
S
es
>
=
I
L, V
L: auf Teichen und Seen
*
S
s
>
=
I
L
L: auf Teichen und Seen
Fulmarus glacialis
R
S
es
>
>
I
L, V
L: Marine Art
Sturmschwalbe
Hydrobates pelagicus
-
I
S
-
-
-
-
L, V
L: Marine Art
Wellenläufer
Oceanodroma leucorhoa
-
I
S
-
-
-
-
L, V
L: Marine Art
Rohrdommel
Botaurus stellaris
2
I
S
ss
<<
=
I
L
L: Röhrichtreiche Großgewässer
Nachtreiher
Nycticorax nycticorax
1
I
S
es
(<)
<<
I
L
L: Röhrichtreiche Gewässer
Seidenreiher
Egretta garzetta
-
I
S
-
-
-
-
V
V: Unregelmäßiger Gast. Nur wenige
Nachweise, und zwar aus Bereichen
vornehmlich östlich der Weser und an der
Küste.
Silberreiher
Egretta alba
-
I
S
-
-
-
-
L
schon fast regelmäßiger Gast, besonders
im östlichen Tiefland
Purpurreiher
Ardea purpurea
R
I
S
es
=
>
I
L, V
L: Gewässer
Aves
Eistaucher
Gavia immer
-
Rothalstaucher
Podiceps grisegena
*
Ohrentaucher
Podiceps auritus
1
Schwarzhalstaucher
Podiceps nigricollis
Eissturmvogel
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
I
3
I
1
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Seite
Relevanz
Kf BT
-
Vögel
Status
Lf BT
-
Wissenschaftlicher
Artname
Filter
AB
-
Deutscher Name
RL NI
S
RL D
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
11
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
2
I
S
ss
>
>
I
L
L: größere Wälder
Weißstorch
Ciconia ciconia
3
2
I
S
s
<<
=
I
L
L: größere Grünländer
Braunsichler
Plegadis falcinellus
-
I
S
-
-
-
-
L, V
V: unreg. Gast im Küstenraum und am
Unterlauf der großen Flüsse
Löffler
Platalea leucorodia
R
I
S
es
>
>
I
L, V
V: Brutvogel auf den Ostfr. Inseln,
sporadischer Gast im Binnenland
Rosa- oder Kubaflamingo
Phoenicopterus ruber
?
I
S
nb
-
-
III
L, V
V: selten im Küstengebiet, sehr selten im
Binnenland
Singschwan
Cygnus cygnus
R
I
S
es
>
>
I (III)
L, V
V: Überwinterer in Wümmeniederung,
unterer Aller, Wendland, Rheiderland,
Dümmer
Rothalsgans
Branta ruficollis
-
I
S
-
-
-
-
V
V: Seltener Gast in der Elbmündung
Knäkente
Anas querquedula
2
1
II/1
S
s
(<)
<<
I
L
L: Vegetationsreiche Gewässer
Moorente
Aythya nyroca
1
0
I
S
es
(<)
=
I
N
in Niedersachsen ausgestorben
Weißkopf-Ruderente
Oxyura leucocephala
-
I
S
-
-
-
-
L, V
L, V: Seltener Wintergast auf Gewässern in
Küstennähe und im Binnenland
Wespenbussard
Pernis apivorus
V
I
S
s
=
=
I
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
3
Ng/
BN
NW
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
L: Brut in Wäldern, Nahrungssuche in
strukturreicher Feldflur
Seite
Relevanz
Kf BT
*
Status
Lf BT
Ciconia nigra
Filter
AB
Schwarzstorch
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ja
12
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
>
I
V
V: östliches Niedersachsen, im Westen bis
zur Weser
2
I
S
mh
=
=
I
L
L: Brutplatz liegt meist in lichten
Altholzbeständen, an Waldrändern, aber
auch in kleineren Feldgehölzen (1-3 ha und
größer)
2
I
S
ss
>
>
I
V
V: östliches Niedersachsen
-
I
S
-
-
-
-
V
V: Ausnahmeerscheinung! einmal bei
Cloppenburg
Gyps fulvus
0
I
S
ex
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Mönchsgeier
Aegypius monachus
-
I
S
-
-
N
N: letzter Nachweis in Nieders. 1863
Schlangenadler
Circaetus gallicus
0
0
I
S
ex
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Rohrweihe
Circus aeruginosus
*
3
I
S
s
=
=
I
L
L: röhrichtreiche Areale
Kornweihe
Circus cyaneus
2
2
I
S
ss
<<
>
I
L, V
L: größere landw. Schläge
Steppenweihe
Circus macrourus
-
I
S
-
-
-
-
L, V
V: früher Br Norderney, heute nur Dz
L: größere offene Areale
Wiesenweihe
Circus pygargus
2
I
S
ss
<<
>
I
L, V
V: Ostfriesland und längs der Ems, Umg.
Hildesheim
L: größere Wiesen und Äcker
Milvus migrans
*
Rotmilan
Milvus milvus
*
Seeadler
Haliaeetus albicilla
*
Schmutzgeier
Neophron percnopterus
Gänsegeier
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
2
-
-
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Seite
Relevanz
Kf BT
=
Schwarzmilan
Status
Lf BT
s
Wissenschaftlicher
Artname
Filter
AB
S
Deutscher Name
RL NI
I
RL D
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
13
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
*
S
mh
=
=
I
Ng/
Bv
NW
ja
Sperber
Accipiter nisus
*
*
S
mh
=
>
I
Ng/
Bv
NW
ja
Mäusebussard
Buteo buteo
*
S
mh
=
>
I
Bv
NW
ja
Adlerbussard
Buteo rufinus
-
S
-
-
-
-
Rauhfußbussard
Buteo lagopus
-
S
-
-
-
-
Schreiadler
Aquila pomarina
1
I
S
ss
<<
=
I
N
N: in Ni ausgestorben
Schelladler
Aquila clanga
R
I
S
es
>
>
I
V
V: nur sehr unregelm. Durchzügler
Steinadler
Aquila chrysaetos
2
0
I
S
ss
<<
=
I
N
N: in Ni ausgestorben
Fischadler
Pandion haliaetus
3
1
I
S
ss
<<
>
I
L
L: an größeren Gewässern
Rötelfalke
Falco naumanni
-
I
S
-
-
-
-
V
V: Nur vereinzelte Beob. zur Zugzeit
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
S
mh
=
=
I
Rotfußfalke
Falco vespertinus
-
I
S
-
-
-
-
V
V: nur sehr seltener Gast
Merlin
Falco columbarius
-
I
S
-
-
-
-
L, V
regelm. Durchzügler und Wintergast; kein
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
I
0
V
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Kf BT
*
Status
Lf BT
Accipiter gentilis
Filter
AB
Habicht
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
V: Absolute Ausnahmeerscheinung
V
Im Winterhalbjahr regelmäßiger, aber ziemlich seltener Gast in den Tieflandniederungen und ausnahmsweise im Bergland.
Bv
NW
ja
Seite
14
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
I
L
I
S
-
-
-
-
V
2
I
S
ss
=
>
I
L
2
1
I & II/2
S
s
<<
=
I
L
L: nur in ungestörten Moorgebieten
Tetrao urogallus
1
1
I, II/2 &
III/2
S
ss
(<)
<<
I
V
V: nur im Harz
Tüpfelsumpfhuhn
Porzana porzana
1
1
I
S
ss
<<
=
I
L
L: naturnahe Sümpfe, Gewässer
Kleines Sumpfhuhn
Porzana parva
1
1
I
S
ss
<<
=
I
L
L: naturnahe Sümpfe, Gewässer
Zwergsumpfhuhn
Porzana pusilla
0
I
S
ex
-
-
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Wachtelkönig
Crex crex
2
2
I
S
s
<<
=
I
L
L: großr. Wiesen oder Äcker
Teichhuhn
Gallinula chloropus
V
V
II/2
S
mh
<<
=
I
L
Kranich
Grus grus
*
I
S
s
>
>
I
L
L: naturnahe Sümpfe
Zwergtrappe
Tetrax tetrax
0
I
S
ex
-
-
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Kragentrappe
Chlamydotis undulata
-
I
S
-
-
-
-
V
V: nur Ausnahmeerscheinung
Großtrappe
Otis tarda
1
I
S
es
(<)
<<<
I
N
N: in Ni ausgestorben
Falco subbuteo
3
Gerfalke
Falco rusticolus
-
Wanderfalke
Falco peregrinus
*
Birkhuhn
Tetrao tetrix
Auerhuhn
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Kf BT
=
Baumfalke
Status
Lf BT
<<
Wissenschaftlicher
Artname
Filter
AB
s
Deutscher Name
RL NI
S
RL D
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Verlust von Jagdhabitaten
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
3
0
Bv
NW
ja
V. Sehr spärlicher Gastvogel
Bv
NW
L: naturnahe Sümpfe, Gewässer
ja
Seite
15
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
I
S
-
-
-
-
L, V
V: nur an der Küste
Säbelschnäbler
Recurvirostra avosetta
*
I
S
s
>
>
I
L, V
V: nur an der Küste
Triel
Burhinus oedicnemus
0
0
I
S
ex
-
-
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Flußregenpfeifer
Charadrius dubius
*
3
S
s
=
=
I
L
Sandregenpfeifer
Charadrius hiaticula
1
3
S
ss
(<)
<<
I
L
L: Offenbodenstandorte, Abgrabungen
Seeregenpfeifer
Charadrius alexandrinus
1
1
I
S
ss
(<)
<<<
I
L
L: Offenbodenstandorte, Abgrabungen
Mornellregenpfeifer
Eudromias morinellus
0
I
S
ex
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Goldregenpfeifer
Pluvialis apricaria
1
1
I, II/2 &
III/2
S
es
(<)
<<<
I
L
L: ungestörte Hochmoore
Kiebitz
Vanellus vanellus
2
3
II/2
S
mh
(<)
<<<
I
L
L: extensives Grünland
Alpenstrandläufer
Calidris alpina
1
0
S
es
(<)
<<<
I
N
N: in Ni ausgestorben
Kampfläufer
Philomachus pugnax
1
1
I & II/2
S
es
(<)
<<<
I
V
V: nur an der Küste und bei Bremen
Zwergschnepfe
Lymnocrytes minimus
-
II/1 &
III/2
S
-
-
-
-
V
V: nur Dz und Gv
Bekassine
Gallinago gallinago
1
2
II/1 &
III/2
S
s
(<)
<<<
I
L
L: feuchte Wiesen
Doppelschnepfe
Gallinago media
0
0
I
S
ex
-
-
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
BN
NW
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
L: Offenbodenstandorte, Abgrabungen
Seite
Relevanz
Kf BT
-
Status
Lf BT
Himantopus himantopus
Filter
AB
Stelzenläufer
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ja
16
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
2
II/2
S
s
(<)
<<<
I
L
Großer Brachvogel
Numenius arquata
1
2
II/2
S
s
(<)
<<
I
L
Rotschenkel
Tringa totanus
V
2
II/2
S
mh
<<
=
I
L
L: feuchte Wiesen
Teichwasserläufer
Tringa stagnatilis
-
S
-
-
-
-
L, V
V: Aus vielen Jahren liegen zur Zugzeit
einzelne Nachweise vor, so aus der
Küstenregion und aus dem Raum
Hannover-Hildesheim-Braunschweig.
Waldwasserläufer
Tringa ochropus
*
S
ss
>
>
I
L, V
V: Regelmäßiger Brutvogel im AllerUrstromtal und dabei bis in die
Randbereiche. Nachgewiesen unter
anderem auf Truppenübungsplätzen.
Sporadisch auch im Bergland brütend.
Bruchwasserläufer
Tringa glareola
1
1
S
es
<<<
=
I
L, V
V: Äußerst seltener, nur noch in einzelnen
Jahren vorhandener Brutvogel, am ehesten
in Küstennähe. Regelmäßiger Durchzügler,
wobei die Ostfriesischen Inseln und die
Küste von geringerer Bedeutung sind. Am
und im Harz nur spärlich.
Flußuferläufer
Actitis hypoleucos
2
1
S
ss
<<
=
I
L, V?
L: brütet auf locker bewachsenen
Flusskiesbänken aber auch in steil
eingeschnittenen Gebirgsflüssen. Er
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
I
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Kf BT
1
Status
Lf BT
Limosa limosa
Filter
AB
Uferschnepfe
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
L: feuchte Wiesen
BN
NW
L: feuchte Wiesen
ja
Seite
17
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
bevorzugt einen festen sandigen
Untergrund mit einer gut ausgebildeten
Krautschicht und kleinen offenen kiesigen
Stellen. Er ist aber an lockeren
Treibholzanschwemmungen zu finden
Steinwälzer
Arenaria interpres
2
Odinshühnchen
Phalaropus lobatus
-
Lachseeschwalbe
Gelochelidon nilotica
1
Raubseeschwalbe
Sterna caspia
1
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
S
es
<<
>
I
L, V
V: An der Küste regelmäßiger, nicht
seltener Durchzügler. Im Binnenland
gleichfalls regelmäßig, aber in viel
geringerer Anzahl.
I
S
-
-
-
-
L, V
V: Auf dem Zug regelmäßig, aber in nur
geringer Anzahl in verschiedenen
Regionen erscheinend. Die meisten
Beobachtungen stammen von der Küste
und aus der Lössbörde zwischen
Hildesheim und Braunschweig.
I
S
es
(<)
<<
I
L, V
V: Alljährlich sehr seltener Brutvogel im
Bereich der Elbmündung und
gegebenenfalls angrenzender
Küstenabschnitte. Im Binnenland nur
während des Zuges.
I
S
es
<<<
=
I
L, V
V: Im Küstengebiet und im Binnenland
regelmäßiger Durchzügler.
Seite
18
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Kf BT
St
I
S
s
(<)
<<
I
Rosenseeschwalbe
Sterna dougallii
0
I
S
ex
-
-
I ex
Flußseeschwalbe
Sterna hirundo
2
I
S
mh
(<)
<<
Küstenseeschwalbe
Sterna paradisaea
2
I
S
s
(<)
Zwergseeschwalbe
Sterna albifrons
1
1
I
S
ss
Trauerseeschwalbe
Chlidonias niger
1
2
I
S
ss
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
2
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
L, V
V: Regelmäßiger Brutvogel mit nur
wenigen Kolonien, dabei auf den
Nationalpark „Niedersächsisches
Wattenmeer“ beschränkt.
N
N: in Ni ausgestorben
I
L, V
L: Bruthabitate sind sandig-kiesige Flächen
mit schütterer Vegetation an größeren
Flüssen. Das Bodennest wird auf Inseln
sowie auf Sand- und Kiesbänken angeleg
<<
I
L, V
V: Kolonienbrüter auf den Ostfriesischen
Inseln. Überdies am Küstensaum des Festlandes brütend, so in der Leybucht und im
Mündungsbereich der Elbe. Sporadisch,
aber regelmäßig durchs Binnenland ziehend.
<<
=
I
L, V
V: Regelmäßiger, aber ziemlich seltener
Brutvogel auf den Ostfriesischen Inseln.
Nur noch sporadisch am Festlandsaum
brütend.
<<
=
I
L, V
V: Regelmäßiger Brutvogel mit inzwischen
stabilisierter Bestandstendenz auf sehr
niedrigem Niveau. Restvorkommen am
Seite
Relevanz
Lf BT
2
Vorkommen im UG
AB
Sterna sandvicensis
Status
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Brandseeschwalbe
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
Filter
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
19
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Dümmer, im Nordwesten und an der Elbe
im Wendland. Zieht mitunter an der Unterelbe entlang.
Weißflügel-Seeschwalbe
Chlidonias leucopterus
0
S
ex
Papageitaucher
Fratercula arctica
0
S
ex
Turteltaube
Streptopelia turtur
3
S
mh
(<)
<<
I
Bv
NW
ja
Schleiereule
Tyto alba
*
S
mh
<<
>
I
Bv
NW
ja
Uhu
Bubo bubo
*
I
S
s
=
>
I
Ng
PO
ja
Schnee-Eule
Nyctea scandiaca
-
I
S
-
-
-
-
L, V
nordische Länder, Tundra
Sperbereule
Surnia ulula
-
I
S
-
-
-
-
L, V
nordische Länder, ausgedehnte Nadelw.
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
*
I
S
s
>
>
I
L
L: lebt in reich strukturierten, älteren Nadelund Mischwäldern
Steinkauz
Athene noctua
2
1
S
s
<<
=
I
L
L: Gehölz, Geltungsbereich als NH
ungeeignet
Waldkauz
Strix aluco
*
V
S
mh
=
=
I
Habichtskauz
Strix uralensis
R
S
es
=
>
I
Waldohreule
Asio otus
*
S
mh
=
=
I
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
3
3
II/2
I
3
-
-
I ex (II) N
I ex
N: in Ni ausgestorben
N: in Ni ausgestorben
N
Bv
NW
ja
waldgebundene Art des Nordens
L, V
Bv
NW
ja
Seite
20
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
<<
I
L, V
I
S
s
>
>
I
L
3
I
S
s
<<
=
I
*
3
I
S
s
=
=
I
L
Merops apiaster
*
R
S
ss
>
>
I
L, V
trockenwarme Areale mit Steilwänden
Blauracke
Coracias garrulus
0
0
S
ex
-
-
I ex
N
N: in Ni ausgestorben
Wiedehopf
Upupa epops
2
0
S
ss
<<
=
I
N
N: in Ni ausgestorben
Wendehals
Jynx torquila
2
1
S
mh
(<)
<<<
I
L
L: brütet in halboffener Landschaft in günstigen klimatischen Lagen. Bevorzugt werden trockene Waldränder, lichte Parkanlagen
Grauspecht
Picus canus
2
1
S
mh
(<)
<<
I
L
L: alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder
Grünspecht
Picus viridis
*
3
S
mh
<<
>
I
Bv
NW
ja
Schwarzspecht
Dryocopus martius
*
I
S
mh
>
>
I
Bv
NW
ja
Mittelspecht
Dendrocopus medius
*
I
S
mh
>
>
I
Bv
NW
ja
Asio flammeus
1
Rauhfußkauz
Aegolius funereus
*
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
3
Eisvogel
Alcedo atthis
Bienenfresser
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
I
I
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Kf BT
(<)
Sumpfohreule
Status
Lf BT
ss
Wissenschaftlicher
Artname
Filter
AB
S
Deutscher Name
RL NI
I
RL D
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
L: reich strukturierte Laub- und
Nadelwälder
Bv
NW
ja
Seite
21
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Kf BT
St
2
ss
=
=
I
Haubenlerche
Galerida cristata
1
1
S
s
(<)
<<
I
Dz
NW
Heidelerche
Lullula arborea
V
3
S
mh
<<
>
I
Bv
NW
Uferschwalbe
Riparia riparia
*
V
S
h
<<
=
I
BN
Brachpieper
Anthus campestris
1
1
I
S
s
(<)
<<<
I
Dz
Blaukehlchen
Luscinia svecica
V
I
S
s
<<
>
I
I
I
skandinavische Art, auch in Polen
L, V
L
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Lf BT
Dendrocopus leucotos
Status
AB
Weißrückenspecht
Filter
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Wissenschaftlicher
Artname
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
S
RL NI
RL D
Deutscher Name
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
NW
in NI überwiegend urban
ja
ja
L: BH an natürlich entstehenden Steilwänden und Prallhängen an Flussufern
ja
L: trockene, überwiegend sandige Standorte mit lückiger Vegetation und offenen
Sandbereichen mit einzelnen Singwarten.
In Niedersachsen brütet die Art noch auf
Truppenübungs- und Schießplätzen, auf
denen immer wieder offene Strukturen
geschaffen werden. Außerdem bestehen
Vorkommen im NSG Lüneburger Heide
und in der Nemitzer Heide
ja
L: Feuchtgebiete in den Flussauen mit
hoch anstehendem Grundwasser, offenen
Wasserflächen und Altschilfbeständen.
Darüber hinaus besiedelt es Moore, Klärteiche, Rieselfelder, gelegentlich auch
Schilfgräben in der Agrarlandschaft und
stellenweise sogar Raps- und Getreidefelder. Zur Nahrungssuche benötigt das Blau-
Seite
22
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
kehlchen offene Strukturen wie Schlammufer und offene Bodenstellen.
In Niedersachsen wird v.a. die naturräumliche Region "Watten und Marschen" besiedelt, d.h. vornehmlich die seedeichnahen
Bereiche der Jungen und Alten Marsch
oder die Unterläufe der größeren Fließgewässer (Ems, Weser, Elbe) entweder im
Deichvorland oder in der angrenzenden
Flussmarsch. Verbreitungsschwerpunkt ist
das nordwestliche Ostfriesland. Gute niedersächsische Gebiete liegen beispielsweise im Mündungsbereich der Ems: Der
Süden der Leybucht, die Knock bei Rysum
westlich von Emden (verlandete Spülfelder), der Dollart und die Ostfriesischen
Meere
Steinrötel
Monticola saxatilis
1
0
S
es
<<<
=
I
N
N: in Ni ausgestorben
Rohrschwirl
Locustella luscinioides
*
3
S
s
=
>
I
L
L: Sümpfe und Röhrichte in unmittelbarem
Kontakt zum Wasser und ohne stärkere
Weidenverbuschung
Seggenrohrsänger
Acrocephalus paludicola
1
0
S
es
(<)
<<<
I
N
N: in Ni ausgestorben
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
I
Seite
23
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
St
S
mh
<<
=
I
L
L: brütet an verlandeten Uferbereichen von
Gewässern und bevorzugt eine
Mischvegetation aus Altschilf, Großseggen,
Büschen und krautigen Pflanzen. Reine
Schilfbestände werden gemieden
Drosselrohrsänger
Acrocephalus arundinaceus V
1
S
s
<<
>
I
L
L: Als Lebensraum benötigt er
ausgedehnte Altschilfbestände und
Röhrichte am Ufer größerer Still- und
Fließgewässer
Sperbergrasmücke
Sylvia nisoria
*
3
S
mh
=
>
I
L, V
Bestand mit abnehmender Tendenz. Nur
im Wendland und im Amt Neuhaus sowie
im Drömling bei Wolfsburg regelmäßig
brütend. Vereinzelt Vorstöße nach Westen.
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
*
S
mh
=
=
I
L, V
Einzeln und unregelmäßig auftretend,
durchziehend. Vorwiegend im Harz, aber
auch in anderen Berglandteilen und im
Tiefland registriert.
Zwergschnäpper
Ficedula parva
*
S
s
=
=
I
L, V
L: Laubwälder
V: Die meisten Nachweise stammen aus
den Regionen östlich der Weser, doch
vereinzelt ist es auch zu Bruten westlich
davon gekommen.
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
R
I
I
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Seite
Relevanz
Kf BT
3
Status
Lf BT
V
Filter
AB
Acrocephalus
schoenobaenus
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
Schilfrohrsänger
Deutscher Name
RL D
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
24
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Kf BT
St
0
S
ex
-
-
I ex
Carduelis citrinella
3
S
s
<<
=
Karmingimpel
Carpodacus erythrinus
*
S
ss
>
Zaunammer
Emberiza cirlus
2
S
ss
Zippammer
Emberiza cia
1
S
ss
2
Steinsperling
Petronia petronia
Zitronenzeisig
1
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
L, V
L: Moore, Heiden
V: Seltener, aber regelmäßiger Brutvogel.
Nach jahrzehntelangem Bestandsrückgang
nunmehr auf wenige Bereiche konzentriert,
die Diepholzer Moorniederung, die Stader
Geest, in einem Streifen von Lingen über
Cloppenburg bis Varel sowie die
Lüneburger Heide und die Südheide. Im
Bergland lediglich am Südharzrand und in
und am Solling.
N
N: in Ni ausgestorben
I
L, V
V: Seltener Gast. Am ehesten im Harz
nachweisbar, aber auch schon an der Küste beobachtet.
>
I
L
L: Bruchwälder, Feuchtgebüsche
<<
=
I
L, V
V: Ausnahmeerscheinung. 1971 im
Landkreis Gifhorn gesehen.
(<)
<<
I
L, V
V: Umherstreifend 1990 auf Wangerooge
Relevanz
Lf BT
I
Lanius excubitor
Vorkommen im UG
AB
=
Raubwürger
Status
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
<<
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
s
RL D
S
Deutscher Name
Filter
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
und 1987 bei Peine.
Ortolan
Emberiza hortulana
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
3
1
I
S
mh
<<
=
I
L, V
V: Seit Jahrzehnten mit abnehmendem
Brutbestand und mittlerweile regelmäßig
Seite
25
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
nur noch im Wendland und in der
Ostheide. Hier und da noch bei Nienburg,
in der Achim-Verdener Geest, am
Westrand der Südheide und im
Wolfsburger Raum bis Braunschweig. Bei
Peine inzwischen wohl nicht mehr brütend.
Grauammer
Emberiza calandra
3
1
Lurche
Amphibia
Kammolch
Triturus cristatus
V
3
Gelbbauchunke
Bombina variegata
2
1
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
S
mh
<<
=
I
II, IV
S
h
<<
(<)
L
II, IV
S
mh
<<<
<<
L, V
L, V
Seit Jahrzehnten mit abnehmendem
Brutbestand und inzwischen nahezu
ausgestorben. Selbst in den einst
individuenreichen Brutgebieten in der
Bördenlandschaft zwischen Hildesheim
und Peine bestenfalls nur noch vereinzelt
anzutreffen. Restvorkommen
beispielsweise auch noch in der Ostheide
und im Süden des Wendlandes. In den
Marschen, im westlichen Tiefland und im
Bergland extrem selten geworden. Auch
außerhalb der Brutzeit kaum mehr
feststellbar.
V: nur im Bergland SHG, HOL, GÖ und HI
Seite
26
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Lf BT
Kf BT
2
1
II, IV
S
s
<<
<<
L, V
V: Flachland: Wendland und Uelzen
Alytes obstetricans
3
3
IV
S
s
<
<<
V
V: Mittelgebirge
Knoblauchkröte
Pelobates fuscus
3
3
IV
S
mh
<<
(<)
L, V
V: vor allem östl. Tiefland
Kreuzkröte
Bufo calamita
V
3
IV
S
h
<
<<
Wechselkröte
Bufo viridis
3
1
IV
S
mh
<<
<<
V
V: Ostbraunschw. Hügelland, nördl.
Harzvorland
Laubfrosch
Hyla arborea
3
2
IV
S
mh
<<
<<
L
L. an strukturreichen Gewässern
Moorfrosch
Rana arvalis
3
3
IV
S
mh
<<
<<
V
V: Tiefland, nicht Marschen; Walkenried
Springfrosch
Rana dalmatina
*
2
IV
S
s
?
=
V
V: Nordheide, Elm, Dorm, Ostbraunschw.
Hügell.
Kleiner Wasserfrosch
Pelophylax lessonae
G
2
IV
S
mh
(<)
=
L
Kriechtiere
Reptilia
Europäische
Sumpfschildkröte
Emys orbicularis
1
0
II, IV
S
es
<<<
<<
N, L
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
3
IV
S
h
<<
(<)
L
Glatt- oder Schlingnatter
Coronella austriaca
3
2
IV
S
mh
<<
<<
L
Fische
Pisces
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Filter
St
Ll
L
NW
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
L. vor allem in Abgrabungen
Relevanz
AB
Bombina bombina
Geburtshelferkröte
Status
BArtSchVO
Rotbauchunke
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ja
NW
ja
L: Heiden-/Magerrasen, jedoch nicht im UG
nachgewiesen
Seite
27
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
N
Früher in den Unterläufen von Ems, Weser
und Elbe laichend, doch bereits um 1900
wurden zunehmend weniger Tiere festgestellt. Ein Hauptfanggebiet war der Fluss
Oste, der in das Elbeästuar mündet. Einzelne Tiere wanderten bis in die Leine und
in die Aller bis Celle. Zu einer Fortpflanzung kommt es heute wohl nicht mehr,
obwohl mitunter noch Einzelfunde gelingen.
Nordseeschnäpel
Coregonus oxyrhynchus
0
0
IV
S
N
Zum Laichen einst die Unterläufe von Ems,
Weser und Elbe aufsteigend. In der Weser
bis Hameln und in allen niedersächsischen
Abschnitten der Elbe nachgewiesen.
Bereits um 1900 offenbarte sich ein drastischer Rückgang und nach 1920 wurden
nur noch Einzeltiere gefangen.
Libellen
Odonata
Sibirische Winterlibelle
Sympecma paedisca
2
1
IV
S
L, V
L: Geeignete Habitate im und um das UG
nicht vorhanden - charakteristische Art der
bult- und schlenkenreichen Großseggengesellschaften in ausgeprägten Verlandungszonen von Weihern und Seen oder in Kalk-
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
St
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Seite
Relevanz
S
Status
II, IV
Filter
0
Kf BT
0
Lf BT
Accipenser sturio
AB
BArtSchVO
Stör
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
FFH-RL / VS-RL
Vorkommen im UG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
28
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
flachmooren; besiedelt werden beispielsweise Seen und Weiher mit breiter Seggen- und Schilfverlandungszone sowie Nieder- und Übergangsmoorschlenken, vereinzelt auch flache, anmoorige Staumulden
mit Grundwasseraufstieg. Die Habitate sind
gekennzeichnet durch zumeist ausgeprägte Schwankungen des Wasserstandes
(wintertrocken). V: Einzelne aktuelle Nachweise im östlichen Tiefland, so bei Celle,
Bremervörde und im Wendland, sowie im
westlichen Tiefland bei Cloppenburg.
Helm-Azurjungfer
Coenagrion mercuriale
1
I
Hauben-Azurjungfer
Coenagrion armatum
1
0
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
II
S
L
V: In den letzten 20 Jahren mehrere Funde
im Übergangsbereich der südlichen Dümmerniederung zum Osnabrücker Land, bei
Sulingen, im Süden und Osten des östlichen Tieflandes sowie am Südrand des
Ostbraunschweigischen Hügellandes.
Gefunden aber auch bei Lingen/Ems
S
N
N: Im 19. Jahrhundert bei Stolzenau/Weser
und Lüneburg sowie ohne Funddatum elbnah im Wendland. Vor 1920 vielleicht noch
bei Hamburg.
Seite
29
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Späte Adonislibelle
Ceriagrion tenellum
1
Hochmoor-Mosaikjungfer
Aeshna subarctica
Grüne Mosaikjungfer
Aeshna viridis
1
1
Asiatische Keiljungfer
Gomphus flavipes
G
0
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
S
V
V: Vor wenigen Jahren im Braunschweiger
Raum. Aktuell wohl auch noch im Übergangsbereich der südlichen Dümmerniederung zum Osnabrücker Land. Um 1950 am
Steinhuder Meer und um 1850 vielleicht bei
Hildesheim
?
S
V
V: Einzelne Nachweise nach 1950: bei
Hannover (ab 1984/85), bei Hildesheim
(zuletzt 1969)
1
S
2
S
L
L: Geeignete Habitate im und um das UG
nicht vorhanden
IV
S
L
L: an Vorkommen von Gewässern mit dichtem Bewuchs von Krebsschere gebunden;
V: Sehr zerstreut im Bereich größerer
Flussniederungen im östlichen Tiefland. Im
westlichen Tiefland insgesamt selten, z. B.
am Unterlauf der Ems und an der Aller
IV
S
L, V
L: bevorzugt werden Mittel- und Unterläufe
der großen Flüsse und Ströme; V: in den
letzten Jahren in der Elbe, in der Weser, in
L
NW
V: Tieflandart mit zerstreuten Vorkommen
zwischen der Ems und dem Allergebiet.
Seite
Relevanz
1
Vorkommen im UG
Nehalennia speciosa
Status
Zwerglibelle
II
Filter
1
St
1
Kf BT
Coenagrion ornatum
Lf BT
Vogel-Azurjungfer
BArtSchVO
Wissenschaftlicher
Artname
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ja
30
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
der Aller festgestellt. War jahrzehntelang
verschollen.
Grüne Keiljungfer
Ophiogomphus cecilia
2
1
Alpen-Smaragdlibelle
Somatochlora alpestris
1
1
Zierliche Moosjungfer
Leucorrhinia caudalis
1
1
Östliche Moosjungfer
Leucorrhinia albifrons
1
Große Moosjungfer
Leucorrhinia pectoralis
2
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
II, IV
S
V
V: Zwischen der Aller und der Elbe vielerorts, im Westen vereinzelt bis zur Hunte.
Nicht im nordwestdeutschen Tiefland
S
V
V: Beschränkt auf die Hochlagen des Harzes
IV
S
V
V: Selten im östlichen Tiefland. Im westlichen Tiefland um 1980 im Bereich des
Unterlaufes der Hase. Fehlt im Bergland.
I
IV
S
V
V: Einzelne Nachweise im östlichen Tiefland. Wahrscheinlich nur jahrweise anzutreffen.
2
II, IV
S
L
L: Geeignete Habitate im und um das UG
nicht vorhanden - charakteristische Art für
verschiedene mesotrophe Moorgewässer,
aber auch in Sand-, Lehm- und Schottergruben oder ungenutzten Fischteichen; V:
Sehr zerstreut im Tiefland. Etwas mehr im
Allerraum. Auch im Harz, im Solling und im
Kaufunger Wald entdeckt. Einzelne Nachweise auf Borkum, Langeoog und Wanger-
Seite
31
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
1
Wald-Wiesenvögelchen
Coenonympha hero
1
Kleiner Waldportier
Hipparchia alcyone
Großer Feuerfalter
Lycaena dispar
2
Schwarzgefleckter Bläuling
Maculinea arion
2
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Hipparchia statilinus
Vorkommen im UG
Eisenfarbiger Samtfalter
Status
Lepidoptera
Filter
Schmetterlinge
St
Gampsocleis glabra
Kf BT
Heideschrecke
Lf BT
Saltatoria
BArtSchVO
Heuschrecken
FFH-RL / VS-RL
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ooge.
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
1
1
S
V
V: Wohl nur auf einem Truppenübungsplatz
im Landkreis Soltau-Fallingbostel. Alle Vorkommen in der Lüneburger Heide scheinen erloschen zu sein.
S
V
V: nur im östlichen Tiefland: Amt Neuhaus
und Wendland. Ob noch im Gifhorner
Raum? Vor 1900 offenbar bei Hannover
und Bremen, vor 1945 noch bei Osnabrück.
S
N
N: die Vorkommen in NI werden als vermutlich erloschen beschrieben
S
V
V: In jüngster Zeit lediglich noch in der
Lüneburger Heide und in der Südheide entdeckt.
II, IV
S
L, V
L: Sümpfe, Niedermoore, Ufer; V: rezente
Vorkommen der Art in NI im Elberaum
IV
S
L, V
L: Fels-/Gesteinbiotope, Heiden-/Magerrasen in und um das UG nicht vorhanden; V:
IV
1
Seite
32
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
aktuelle Vorkommen im südlichen Bergland, vornehmlich Südharz und Göttinger
Raum.
Schwarzblauer Bläuling
Maculinea nausithous
3
Hochmoor-Bunteule
Anarta cordigera
1
S
V
V: Rezent bei Hannover und an der Weser
bei Uslar und an weiteren Stellen bis zur
Landesgrenze nach Hessen. Ansiedlung
bei Holzminden.
1
S
L, V
L: Hochmoor- und Übergangsmoorbewohner; V: rezent vereinzelt im Allerraum und
in den höheren Lagen des Harzes gefunden.
Hellgraue Heideblumeneule Aporophyla lueneburgensis 1
1
S
V
V: aktuell im Wendland, in der Lüneburger
Heide, in der Diepholzer Moorniederung
und bei Lingen. Fehlt im Bergland und im
Nordwesten
Moosbeeren-Grauspanner
Carsia sororiata
1
1
S
L, V
L: Hochmoor- und Übergangsmoorbewohner; V: wenn noch vorhanden, dann in NI
beschränkt auf den Hochharz.
RindenflechtenGrünspanner
Cleorodes lichenaria
1
1
S
V
V: Hin und wieder noch Funde zwischen
dem Weserbergland und dem Nordharzvorland. 1999 bei Brake an der Unterweser
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
II, IV
Seite
33
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Heidekraut-Fleckenspanner Dyscia fagaria
1
1
S
V
V: Im Tiefland mancherorts auf Truppenübungsplätzen und in der Lüneburger Heide. Ansonsten nur sporadisch, z. B. bei
Cuxhaven, Diepholz und im Wendland.
Weißgraue Graseule
Eremobina pabulatricula
1
1
S
V
V: in der Göhrde im Hann. Wendland. Ob
noch anderenorts? Vor 1960 noch bei
Braunschweig und Holzminden.
RotbuchenRindenflechtenspanner
Fagivorina arenaria
1
1
S
L, V
L: Berglandart alter lichter Buchenwälder;
V: im Süden Niedersachsens, Neuerdings
in der Göhrde im Wendland gesehen. Einige Jahre zuvor bei Zeven. Um 1900 im
Göttinger Raum.
Pappelglucke
Gastropacha populifolia
1
1
S
V
V: Aktuelle Nachweise aus dem östlichen
Tiefland zwischen dem Wendland und dem
Drömling.
Warneckes HeidemoorSonneneule
Heliothis maritima
warneckei
1
1
S
V
V: Verschiedentlich im Weser-Allergebiet
gefunden. Ein Teil der Funde gehört vielleicht zur zuwandernden Unterart bulgarica. Keine Meldung zum Bergland.
Hofdame
Hyphoraia aulica
1
1
S
V
V: in NI nur noch im Nordosten.
Sumpfporst-Rindeneule
Lithophane lamda
1
1
S
L, V
L: Sümpfe, Niedermoore, Ufer; V: nur im
Tiefland von Ostfriesland bis in die Südhei-
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
34
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
V
2
Ginsterheiden
Striemenspanner
Scotopteryx coarctica
1
EichenbuschVorfrühlingseule
Spudaea ruticilla
Punktierter BaumflechtenGrauspanner
Tephronia cremiaria
Käfer
Coleoptera
Genetzter Puppenräuber
Deutscher Sandlaufkäfer
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Proserpinus proserpina
Vorkommen im UG
Nachtkerzenschwärmer
Status
1
Filter
1
St
Orgyia antiquoides
Kf BT
Heidebürstenbinder
Lf BT
Wissenschaftlicher
Artname
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
de.
S
als „nur“ national streng geschützte Art
nicht in der saP zu behandeln
S
V
Bisweilen Einflug von Süden her. Keine
dauerhaften Vorkommen!
1
S
V
V: bei Munster
1
1
S
V
V: nur noch Lüchow-Dannenberg
1
1
S
L
an Flechten auf Holz, abgestorbenen
Ästen, Holzbrettern. Raupen auch auf
flechtenbestandenen Dachziegeln. Mehrfach nachgewiesen bei Hannover und Hildesheim. Zuletzt 2002. L: im Ug und der
näheren Umgebung keine geeigneten
Habitate vorhanden, da nicht flechtenreich
Calosoma reticulatum
1
D
S
L, V, N
Bremer Raum, Heide; wahrs. Ausgest.,
bekannt sind Funde in NI vor 1960
Cylindera germanica
1
0
S
N
N: in Deutschland ausgestorben
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
IV
PO
Seite
35
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
1
Mattschwarzer
Maiwurmkäfer
Meloe rugosus
Großer Goldkäfer
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
S
N
N: in Deutschland ausgestorben
II, IV
S
V
V: zuletzt 1985 Funde bei Lüneburg, neuere Funde aus dem Raum Bremen
II, IV
S
N?
Ausgestorben in NI? 1957 bei Lüneburg
und 1975 im Gildehauser Venn
1
S
V
Umgebung Hameln und Alfeld
Protaetia aeruginosa
1
S
V
V: Nur aus der Göhrde im Landkreis
Lüchow-Dannenberg bekannt.
Eremit
Osmoderma eremita
2
S
L
Brutbäume potenziell in der Umgebung des
UG nicht vorhanden
Veränderlicher
Edelscharrkäfer
Gnorimus variabilis
1
S
L
L: im UG und näherer Umgebung keine
geeigneten Habitate
Kurzschröter
Aesalus scarabaeoides
1
S
V
V: Beschränkt auf das Amt Neuhaus und
den Raum Hitzacker im Wendland.
Körnerbock
Megopis scabricornis
1
S
L
L: Bewohner alter urständiger Wälder,
Lebensraum im UG und der Umgebung
nicht vorhanden
Pupurbock
Purpuricenus kaehleri
1
S
N
vor über 100 Jahren in H
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
II, IV !!
Seite
Relevanz
Dytiscus latissimus
Vorkommen im UG
Breitrand
Status
0
Filter
0
1
St
1
Graphoderus bilineatus
Kf BT
Carabus variolosus
Schmalbindiger
Breitflügeltauchkäfer
Lf BT
Grubenlaufkäfer
BArtSchVO
Wissenschaftlicher
Artname
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
36
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
1
Spinnentiere
Arachnida
Strand-Wolfsspinne
Arctosa cinerea
1
Gerandete Wasserspinne
Dolomedes plantarius
Goldaugen-Springspinne
Philaeus chrysops
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
S
V
V: wenn überhaupt, dann nur noch im
Lankreis Lückow-Dannenberg, Wendland?
Göttingen oder Elm?
S
V
V: rezent wohl nur noch in Hannover und
elbnah im Wendland
S
V
V: Amt Neuhaus und Hitzacker
0
S
N, L,V
V: Möglicherweise nur auf den Ostfriesischen Inseln zu finden, aber auch dort
zuletzt vor 1990 nachgewiesen. Ob an der
Elbe?
1
1
S
L, V
L: Geeignete Habitate im und um das UG
nicht vorhanden - stenök in Streu und
Moos oligotropher bis mesotropher Moore
bzw. Verlandungszonen; V: Bekannt ist nur
ein rezentes Vorkommen westlich der
Weser.
1
1
S
L, V
V: Lediglich in der Allerniederung bei Celle
und in der Okerniederung bei Gifhorn
gefunden. Beide Nachweise liegen schon
rund 20 Jahre zurück.
II, IV
Seite
Relevanz
Phytoecia virgula
Vorkommen im UG
Südlicher Walzenhalsbock
Status
1
Filter
Cerambyx cerdo
St
Heldbock
Kf BT
1
Lf BT
Necydalis major
BArtSchVO
Großer Wespenbock
FFH-RL / VS-RL
Wissenschaftlicher
Artname
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
37
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Krebstiere
Crustacea
Frühlings-Feenkrebs
Tanymastix stagnalis
1
S
L, V
V: Wohl nur an der Niederelbe zwischen
Darchau (Amt Neuhaus) und dem Höhbeck
(Wendland). Seit 1980 an drei Stellen
gefunden, zuletzt 1994.
Sommer-Feenkrebs
Branchipus schaefferi
1
S
N
N: in NI ausgestorben
Flusskrebs
Astacus astacus
1
S
V
V: Vornehmlich im Harz und am Südharzrand. Überdies mehrere sich fortpflanzende
Bestände im Weser-Leinebergland. Nur
diese Alt-Vorkommen sind streng
geschützt. Früher südwärts der Aller, im
Dümmer-Raum und im Osnabrücker
Hügelland verbreitet.
Schnecken
Gastropoda
Zierliche Tellerschnecke
Anisus vorticulus
S
L
L: bewohnt pflanzenreiche, meist kalkreiche, klare Stillgewässer und Gräben; V:
Unzureichend bekannt. Diverse Fundorte
im Bersenbrücker Land, im Bremer Raum
und im Biosphärenreservat Elbtalaue sowie
einzelne Fundorte bei Wolfsburg, Salzgitter, Hannover und im Wiehengebirge. Früher beispielsweise auch nahe des Zwi-
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
IV
St
Wissenschaftlicher
Artname
AB
Deutscher Name
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Seite
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
Kf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Lf BT
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
38
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Muscheln
Bivalvia
Flussperlmuschel
Margaritifera margaritifera
1
1
S
V
V: Abgesehen von zwei Vorkommen im
Landkreis Celle (Südheide) ausgestorben.
Anfang des 20. Jahrhunderts noch in der
Lüneburger Heide.
Abgeplattete Teichmuschel
Pseudanodonta
complanata
1
1
S
L
L: bewohnt die Unterläufe größerer Fließgewässer sowie Kanäle, seltener auch
Randbereiche großer Seen; V: sehr zerstreut im südlichen und mittleren Abschnitt
des Tieflandes von der Aller bis zur Ems.
Die südlichsten Nachweise befinden sich
an der Schwelle zu den Mittelgebirgen.
Fehlt im Nordwesten, in der Zevener
Geest, in der Wümmeniederung und in
weiteren Regionen des Tieflandes.
Bachmuschel
Unio crassus
1
1
S
V
V: Zerstreut im Bergland und im Tiefland
östlich einer Linie Peine-Lüneburg. Im
westlichen Tiefland einzelne Nachweise
aus der Delme bei Bremen und aus der
Ems bei Weener. Aus der Weser weitgehend verschwunden.
St
Wissenschaftlicher
Artname
AB
Deutscher Name
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
Kf BT
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Lf BT
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
schenahner Meeres;
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
IV
Seite
39
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Apium repens
1
1
Ästige Mondraute
Botrychium matricariifolium
2
Strand-Winde
Calystegia soldanella
Frauenschuh
Glanzkraut
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
S
L, V
L/V: Als Larve sicherlich überall in der
Nordsee. Erwachsen kaum zu erwarten
S
V
V: derzeit nur noch einzelne Vorkommen
im Dümmer-Raum, im Wendland und bei
Bremen.
1
S
V
V: Einzelne Vorkommen im östlichen Tiefland (Lüneburger Heide, Südheide) und bei
Göttingen. Im Harz verschollen.
1
1
S
L, V
L/V: Nur auf einigen der Ostfriesischen
Inseln.
Cypripedium calceolus
3
2
IV
S
V
V: Sehr zerstreut und dabei fast nur im
Bergland.
Liparis loeselii
2
2
IV
S
N, V
N/V: Auf Borkum jahrweise in größerer
Anzahl. Ansonsten wohl überall ausgestorben. Früher vielerorts im Tiefland und mitunter im Bergland. Der letzte Nachweis im
niedersächsischen Binnenland stammt aus
dem Jahr 1992 aus einem Moor bei Oldenburg.
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
IV
Seite
Relevanz
Kriechender Sellerie
Vorkommen im UG
Spermatophyta
Status
Pflanzen
1
Filter
Solaster papposus
St
Echinodermata
Sonnenstern
Kf BT
Stachelhäuter
Lf BT
Wissenschaftlicher
Artname
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
40
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
2
Schierlings-Wasserfenchel
Oenanthe conioides
1
1
Moltebeere
Rubus chamaemorus
1
2
Vorblattloses Leinblatt
Thesium ebracteatum
1
1
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
S
V
V: Lediglich noch einzelne natürliche Vorkommen in der Grafschaft Bentheim, bei
Bremen und Bremerhaven sowie in der
Südheide.
IV
S
L
Der bundesdeutsche Schwerpunkt dieser
atlantisch verbreiteten Wasserpflanze liegt
in Niedersachsen. Hier werden basenarme,
stehende oder langsam fließende Gewässer besiedelt, z. B. Heideweiher, Teiche,
Tümpel, Altwässer, Gräben oder Bäche, V:
vor allem im westlichen Niedersachsen in
den Landkreisen Grafschaft Bentheim und
Emsland (z. B. Ems- und Hasetal). Einzelne Vorkommen im östlichen Tiefland bei
Celle, Wolfsburg und am Rand der Ostheide bei Bodenteich.
IV
S
V
V: Weltweit nur am Unterlauf der Elbe vorhanden. In Niedersachsen nur noch an
wenigen Stellen westlich und östlich Hamburgs
S
V
V: Letzte Vorkommen im Bremer Umland.
S
V
V: Einzig noch am Rand der Nordheide bei
Buchholz. Früher an weiteren Orten in Elb-
IV
Seite
Relevanz
2
Vorkommen im UG
Luronium natans
Status
Froschkraut
Filter
1
St
1
Kf BT
Lobelia dortmanna
Lf BT
Wasser-Lobelie
BArtSchVO
Wissenschaftlicher
Artname
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
41
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Einfache Mondraute
Botrychium simplex
2
0
Sand-Silberscharte
Jurinea cyanoides
2
0
Kleinblütige Küchenschelle
Pulsatilla alba
1
Frühlings-Küchenschelle
Pulsatilla vernalis
Moor-Steinbrech
Violette Schwarzwurzel
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
0
Vorkommen im UG
2
Status
Botrychium multifudum
Filter
Vielteilige Mondraute
St
Trichomanes speciosum
Kf BT
Prächtiger Dünnfarn
Lf BT
Wissenschaftlicher
Artname
BArtSchVO
FFH-RL / VS-RL
RL NI
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
nähe und auch nahe der Unterweser.
S
V
V: Nur an mehreren Stellen im Leinebergland bei Göttingen gefunden.
S
L
L: Zergstrauchheiden und Borstgrasrasen
IV
S
L
L: auf sandigen, flachgründigen, wenig
entwickelten, schwach sauren und
nährstoffarmen Böden
IV
S
L
L: vorwiegend auf basen- bis kalkreichen
Dünen- oder Schwemmsanden
0
S
L, V
L, V: Rasen-, Fels- und Geröllfluren
1
0
S
V
V: in planar-montaner Stufe
Schwerpunktvorkommen
Saxifraga hirculus
1
0
S
L
L: auf torfigen Substraten in nassen,
nährstoffarmen, meist mesotrophen, mäßig
sauren Zwischen- und Flachmooren,
Moorwiesen, schlammige Schwingrasen,
Torfmoospolster, Kleinseggenrasen
Scorzonera purpurea
2
0
S
L
L: Trocken- und Halbtrockenrase,
basische(kalkhaltige und stickstoffarme
Standorte
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
R
IV
IV
Seite
42
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
0
S
V
Prüfung der Relevanz für die saP &
Erläuterung der Ausschlusskriterien
Relevanz
Vorkommen im UG
Status
Filter
St
Kf BT
Lf BT
Lobaria pulmonaria
BArtSchVO
Lichenes
Echte Lungenflechte
FFH-RL / VS-RL
Flechten
RL NI
Wissenschaftlicher
Artname
RL D
Deutscher Name
AB
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
V: in montanen und hochmontanen, selten
in der submontanen Stufe
Seite
43
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
III.2.2 1. Vorprüfung der im UG nachgewiesenen besonders geschützten Vogelarten (1. Abschichtung)
21
Bv
4
7
Bv
24
16
Wissenschaftlicher Artname
RL BRD
RL Nds
BArtSchV
Materialdepot
Artname
Amsel
Turdus merula
*
*
B
Bv
Bv
Austernfischer
Haematopus ostralegus
*
*
B
BN
-
Bachstelze
Motacilla alba
*
*
B
Bv
Baumpieper
Anthus trivialis
V
V
B
Bv
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
B
Bv
Bv
21
16
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
B
Bv
Bv
6
9
Buchfink
Fringilla coelebs
*
*
B
Bv
Bv
11
14
Buntspecht
Dendrocopus major
*
*
B
Bv
Bv
5
4
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BP/Materialdepot
16
Munitionsdepot
BP/Munitionsdepot
Die Anzahl der Brutpaare ist das Ergebnis der Kartierung 2008, Veränderung der Brutpaare gegenüber 2014 bei den Rote-Liste Arten vgl. Anhang III.2.3
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
gleichbleibend, vermutlich steigend
ungefährdete Art, Brutvogel im Nahbereich
(Abgrabung westl.), keine Störungen zu
erwarten
ungefährdete Art, synantrop, verbleibt im
UG auch weiterhin
ja
ungefährdete Art, synantrop, verbleibt im
UG auch weiterhin
ja
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
Seite
44
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Dohle
Corvus monedula
*
*
B
-
Bv?
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
*
B
Bv
Bv
7
3
Eichelhäher
Garrulus glandarius
*
*
B
Bv
Bv
3
1
Elster
Pica pica
*
*
B
Bv
-
1
Erlenzeisig
Carduelis spinus
*
*
B
Bv
Bv
2
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
B
BN
-
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1?
5
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BArtSchV
BP/Materialdepot
Wissenschaftlicher Artname
RL Nds
BP/Munitionsdepot
Artname
RL BRD
Materialdepot
Munitionsdepot
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ungefährdete Art, in 2014 nicht mehr
nachgewiesen, Ausweichhabitate in der
Umgebung vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG möglicherweise weiterhin, Bestand
aber wahrscheinlich im UG zurückgehend
da störungsanfällig, Ausweichhabitate im
Umland genügend vorhanden
ja
Seite
45
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Fichtenkreuzschnabel
Loxia curvirostra
*
*
B
Bv
-
1
Fitis
Phylloscopus trochilus
*
*
B
Bv
Bv
19
10
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
*
*
B
Bv
Bv
11
10
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
*
B
Bv
Bv
5
8
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
*
3
B
Bv
Bv
10
18
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BP/Materialdepot
BP/Munitionsdepot
Materialdepot
Munitionsdepot
BArtSchV
Wissenschaftlicher Artname
RL BRD
Artname
RL Nds
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG möglicherweise weiterhin, Bestand
aber wahrscheinlich im UG erlöschend da
störungsanfällig, 2014 wurde die Art nicht
nachgewiesen, obwohl extra bei der
Kartierung darauf geachtet wurde,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ja
Seite
46
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Gelbspötter
Hippolais icterina
*
*
B
Bv
Bv
5
3
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
*
*
B
Bv
Bv
13
9
Girlitz
Serinus serinus
*
V
B
-
Bv
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
3
Goldammer
Emberiza citrinella
*
*
B
Bv
Bv
4
2
Grauschnäpper
Muscicapa striata
*
V
B
Bv
Bv
3
7
Grünfink
Carduelis chloris
*
*
B
Bv
Bv
8
11
Haubenmeise
Parus cristatus
*
*
B
Bv
Bv
7
7
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
*
*
B
Bv
Bv
2
9
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BP/Materialdepot
BP/Munitionsdepot
Materialdepot
Munitionsdepot
BArtSchV
Wissenschaftlicher Artname
RL BRD
Artname
RL Nds
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ja
ungefährdete Art, Heckenbrüter der
offenen Kulturlandschaft, weil stark
störungsanfällig vollständige Abwanderung
aus dem UG, Ausweichhabitate im Umland
genügend vorhanden
ja
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Nadelwaldart, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, synantrop, verbleibt im
UG auch weiterhin
Seite
47
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Heckenbraunelle
Prunella modularis
*
*
B
Bv
Bv
9
12
Hohltaube
Columba oenas
*
*
B
Bv
Bv
4
3
Jagdfasan
Phasianus colchicus
♦
*
B
Bv?
-
1?
Kernbeißer
Coccothraustes coccothraustes
*
*
B
Bv
Bv
2
7
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
*
*
B
Bv
Bv
2
3
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BP/Materialdepot
BP/Munitionsdepot
Materialdepot
Munitionsdepot
BArtSchV
Wissenschaftlicher Artname
RL BRD
Artname
RL Nds
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ungefährdete Art, Heckenbrüter der
offenen Kulturlandschaft, verbleibt im UG
auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
ungefährdete Art, Höhlenbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin bei entsprechendem
Angebot an künstlichen Nisthilfen (vgl.
CEF-Maßnahme 2)
ungefährdete Art, Bodenbrüter der
halboffenen Kulturlandschaft, wird aus dem
UG abwandern, Ausweichhabitate im
Umland genügend vorhanden
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
Seite
48
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Kleiber
Sitta europaea
*
*
B
Bv
Bv
10
7
Kohlmeise
Parus major
*
*
B
Bv
Bv
17
11
Kolkrabe
Corvus corax
*
*
B
Ng/BN Bv
Kuckuck
Cuculus canorus
V
3
B
Bv
Bv
Mauersegler
Apus apus
*
*
B
Ng
Ng
Mehlschwalbe
Delichon urbica
V
V
B
Ng
Ng
1
2
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG etwas
zurückgehend, Ausweichhabitate im
Umland genügend vorhanden
ungefährdete Art, Ubiquist und durchaus
synantrop, verbleibt im UG auch weiterhin,
Bestand wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art,2014 wurde die Art nicht
nachgewiesen, obwohl extra bei der
Kartierung darauf geachtet wurde, kein
Tradiotionsbrüter, Ausweichhabitate in der
Umgebung deshalb vorhanden
1
ja
ungefährdete Art, wird weiterhin das UG
als Nahrungshabitat nutzen
ja
Misteldrossel
Turdus viscivorus
*
*
B
Bv
Bv
5
4
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
B
Bv
Bv
12
6
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BP/Materialdepot
BP/Munitionsdepot
Materialdepot
Munitionsdepot
BArtSchV
Wissenschaftlicher Artname
RL BRD
Artname
RL Nds
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
Seite
49
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
Alopochen aegyptiacus
♦
*
B
Bv
-
1
Rabenkrähe
Corvus corone corone
*
*
B
Bv
Bv
2
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
3
B
Ng
Ng
Rebhuhn
Perdix perdix
2
3
B
BN
-
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
B
Bv
Bv
Rotdrossel
Turdus iliacus
*
*
B
Dz
-
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
*
*
B
Bv
Bv
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BArtSchV
Nilgans
BP/Materialdepot
Wissenschaftlicher Artname
RL Nds
BP/Munitionsdepot
Artname
RL BRD
Materialdepot
Munitionsdepot
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
ungefährdete Art, Neozoon, aktuell kein
Brutvogel (2014) Ausweichhabitate
vorhanden
ungefährdete Art, Baumbrüter, verbleibt im
UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG etwas
zurückgehend, Ausweichhabitate im
Umland genügend vorhanden
ja
ja
21
11
12
7
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG etwas
zurückgehend, Ausweichhabitate im
Umland genügend vorhanden
ungefährdete Art, Durchzügler, wird das
UG auch in Zukunft zur Rast nutzen
können
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
Seite
50
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
BP/Materialdepot
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
*
*
B
Bv
Bv
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
V
*
B
Bv
-
2
ja
Singdrossel
Turdus philomelos
*
*
B
Bv
Bv
9
7
Star
Sturnus vulgaris
*
V
B
Bv
Bv
2
7
Stieglitz
Carduelis carduelis
*
*
B
Bv
Bv
1
Stockente
Anas platyrhynchos
*
*
B
Bv?
-
1?
Sumpfmeise
Parus palustris
*
*
B
Bv
-
1
Tannenmeise
Parus ater
*
*
B
Bv
Bv
9
8
Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
*
V
B
Bv
Bv
5
3
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Relevanz
BP/Munitionsdepot
9
BArtSchV
15
Wissenschaftlicher Artname
RL Nds
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Artname
RL BRD
Materialdepot
Munitionsdepot
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
4
ja
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend bis
komplett abwandernd, Ausweichhabitate im
Umland genügend vorhanden
ungefährdete Art, Wasservogel, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Nadelholzart, verbleibt im
UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ja
Seite
51
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
COPRIS
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend, nicht
besonders störungsanfällig da oft
synantrop
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand aber
wahrscheinlich im UG zurückgehend,
Ausweichhabitate im Umland genügend
vorhanden
Türkentaube
Streptopelia decaocto
*
*
B
-
Bv
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
*
*
B
Bv
Bv
Wachtel
Coturnix coturnix
*
3
B
BN
Bv?
?
ja
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
B
Bv
Bv
4
4
ja
Weidenmeise
Parus montanus
*
*
B
Bv
Bv
6
4
Wintergoldhähnchen
Regulus regulus
*
*
B
Bv
Bv
11
6
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
*
*
B
Bv
Bv
16
9
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
*
B
Bv
Bv
11
7
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
1
Erläuterung der Ausschlusskriterien für
eine weitere Prüfung
Relevanz
BP/Materialdepot
BP/Munitionsdepot
Materialdepot
Munitionsdepot
BArtSchV
Wissenschaftlicher Artname
RL BRD
Artname
RL Nds
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
2
4
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt
im UG auch weiterhin, Bestand
wahrscheinlich gleichbleibend
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
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Projektidentifikation 20916
III.2.3 Vergleich von Status und Anzahl Brutpaare der Kartierungen 2008 und 2014 für streng geschützte Vogelarten und
besonders geschützte Vogelarten mit Rote-Liste-Status
Munitionsdepot
S
Ng
Baumpieper
Anthus trivialis
V
V
B
Bv
24
Bv
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
B
Bv
6
Bv
Brachpieper
Anthus campestris
1
1
S
-
-
Dz
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
B
BN
BN
-
Flußregenpfeifer
Charadrius dubius
*
3
S
BN
BN
-
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
*
3
B
Bv
Girlitz
Serinus serinus
*
V
B
-
Grauschnäpper
Muscicapa striata
*
V
B
Bv
Großer Brachvogel
Numenius arquata
1
2
S
BN
Grünspecht
Picus viridis
*
3
S
Bv
Habicht
Accipiter gentilis
*
*
S
Ng/BN
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Bemerkungen
Bv
1
Ng
-
2014 im UG nur noch Ng
33
Bv
16
Bv
17
Vgl. nachfolgende Abb. III.1 und III.2
5
Bv
9
Bv
6
-
Vgl. nachfolgende Abb. III.3 und III.4
Der Status als Dz kann für 2014 noch
nicht vergeben werden (Stand
15.07.2014)
Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots
-
Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots
Ng
10
Status
Anzahl BP
Anzahl BP
3
Status
3
2014
Anzahl BP
Falco subbuteo
Status
Baumfalke
Anzahl BP
Wissenschaftlicher Artname
Status
Artname
BArtSchV
2008
RL Nds
2014
RL BRD
2008
Materialdepot
Bv
12
Bv
18
Bv
16
Vgl. nachfolgende Abb. III.5 und III.6
Bv
2
Bv
3
Bv
2
Vgl. nachfolgende Abb. III.7 und III.8
3
Bv
2
Bv
7
Bv
3
Vgl. nachfolgende Abb. III.9 und III.10
1
Ng
-
Bv
1
Bv
1
Vgl. nachfolgende Abb. III.11 und III.12
Bv
1
Ng
-
2014 im UG nur noch Ng
Ng/BN
-
-
2014 nicht mehr nachgewiesen
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Projektidentifikation 20916
Munitionsdepot
2014
-
Heidelerche
Lullula arborea
V
3
S
Bv
3
Bv
2
Bv
3
Bv
2
Kuckuck
Cuculus canorus
V
3
B
Bv
2
Bv
1
Bv
1
Bv
1
Mäusebussard
Buteo buteo
*
*
S
Bv
1
Bv
1
BN
BN
Mehlschwalbe
Delichon urbica
V
V
B
Ng
Ng
Ng
Ng
Mittelspecht
Dendrocopus medius
*
*
S
-
-
Bv
Nonnengans
Branta leucopsis
*
R
B
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
3
B
Ng
Ng
Ng
Ng
Rebhuhn
Perdix perdix
2
3
B
BN
BN
-
-
Schleiereule
Tyto alba
*
*
S
-
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
V
*
B
Bv
2
Schwarzspecht
Dryocopus martius
*
*
S
Bv
1
Sperber
Accipiter nisus
*
*
S
Bv
1
Star
Sturnus vulgaris
*
V
B
Bv
2
Bv
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Status
Anzahl BP
S
Status
1
Anzahl BP
1
Anzahl BP
Galerida cristata
Status
Haubenlerche
Anzahl BP
Wissenschaftlicher Artname
Status
Artname
BArtSchV
2008
RL Nds
2014
RL BRD
2008
Materialdepot
Dz
?
-
-
Dz
Bv
Bv
2
-
-
-
Bv
Bv
1
Ng
1
Bv
1
Bv
-
1
Bv
2014 keine Nachweise, 2008 bereits
fraglich
1 Exemplar am 15.05.2014 auf dem
Heideweiher
Vgl. nachfolgende Abb. III.16
Vgl. nachfolgende Abb. III.17
-
Ng
7
Der Status als Dz kann für 2014 noch
nicht vergeben werden (Stand
15.07.2014)
Vgl. nachfolgende Abb. III.13 und III.14
Ein mehrfach rufendes Exemplar 2014 im
Material- wie im Munitionsdepot
Vgl. nachfolgende Abb. III.15
Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots
1
Bemerkungen
Vgl. nachfolgende Abb. III.19 und III.20
Vgl. nachfolgende Abb.18
5
Vgl. nachfolgende Abb. III.21 und III.22
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Projektidentifikation 20916
Munitionsdepot
2014
Teichhuhn
Gallinula chloropus
V
V
S
Bv
1
-
-
-
Trauerschnäpper
Ficedula hipoleuca
*
V
B
Bv
5
Bv
4
Bv
3
Bv
2
Vgl. nachfolgende Abb. III.23 und III.24
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
V
S
BN
Bv
1
Bv
1
Vgl. nachfolgende Abb. III.25
Turteltaube
Streptopelia turtur
3
3
S
Bv
Bv
2
Bv
1
Vgl. nachfolgende Abb. III.26 und III.27
Uferschwalbe
Riparia riparia
*
V
S
BN
BN
Wachtel
Coturnix coturnix
*
3
B
BN
-
Waldkauz
Strix aluco
*
V
S
Bv
Waldohreule
Asio otus
*
3
S
BN
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
V
V
B
Bv
Wespenbussard
Pernis apivorus
V
3
S
Ng/BN
Ziegenmelker
Caprimulgus europaeus
3
3
S
Bv
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Status
Anzahl BP
S
Status
1
Anzahl BP
2
Anzahl BP
Athene noctua
Status
Steinkauz
Anzahl BP
Wissenschaftlicher Artname
Status
Artname
BArtSchV
2008
RL Nds
2014
RL BRD
2008
Materialdepot
Ng/BN
2014: 2 Nachweise als Ng
Ng/BN
4
1
4
Bv
3
-
-
2014 keine Nachweise
Bv
1
Bv
1
Bv
1
Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots
2014 keine Nachweise, 2008 bereits
fraglich
Vgl. nachfolgende Abb. III.28 und III.29
Bv
1
Bv
1
Bv
1
Vgl. nachfolgende Abb. III.30 und III.31
Bv
2
Bv
4
Bv
1
Vgl. nachfolgende Abb. III.32 und III.33
3
Vgl. nachfolgende Abb. III.34 und III.35
Ng/BN
10
Bemerkungen
Bv
-
Bv?
?
-
-
11
Bv
Ng
2
Bv
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Abbildung III.1:
Baumpieper-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.2:
Baumpieper-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Projektidentifikation 20916
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Abbildung III.3:
Bluthänfling-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.4:
Bluthänfling-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.5:
Gartenrotschwanz-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.6:
Gartenrotschwanz-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
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Projektidentifikation 20916
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Abbildung III.7:
Girlitz-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.8:
Girlitz-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (keine) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.9:
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Grauschnäpper-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.10: Grauschnäpper-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.11: Grünspecht-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.12: Grünspecht-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (keine)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.13: Heidelerche-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.14: Heidelerche-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.15: Mäusebussard-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.16: Schleiereule-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.17: Schwarzkehlchen-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.18: Sperber-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.19: Schwarzspecht-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (keine)
Abbildung III.20: Schwarzspecht-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (keine)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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65
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Abbildung III.21: Star-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.22: Star-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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66
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Abbildung III.23: Trauerschnäpper-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.24: Trauerschnäpper-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.25: Turmfalke-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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68
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Abbildung III.26: Turteltaube-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.27: Turteltaube-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.28: Waldkauz-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.29: Waldkauz-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
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Abbildung III.30: Waldohreule-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.31: Waldohreule-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (keine) und 2014 (dreieck.)
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Abbildung III.32: Waldschnepfe-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Abbildung III.33: Waldschnepfe-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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Abbildung III.34: Ziegenmelker-Vorkommen Materialdepot 2008 (gelb) und 2014 (grün)
Abbildung III.35:
Ziegenmelker-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (gelb), 2010 (orange), 2012 (rot),
2014 (grün) und 2015 (blau)
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Abbildung III.36: Ziegenmelker-Vorkommen in den Depotflächen und in den festgelegten Ausweichflächen 2008 (gelb), 2010 (orange), 2012 (rot)3, 2014 (grün) und 2015 (blau); vgl. auch Luftbild in Anhang II.3.1)
3 2012 und 2015 wurden ausschließlich der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die umliegenden Ausweichflächen kartiert, die anderen Depotflächen dagegen nicht
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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III.2.4 Vergleich der Artvorkommen der Fledermausarten der Kartierungen 2008 und 2014
Im Untersuchungsgebiet 2008 und 2014 nachgewiesene Fledermausarten
2014
2008
2014






BArtSchV
2008
RL Nds
Materialdepot
RL BRD
Munitionsdepot
*
2
S

Myotis daubentonii
*
3
S

Myotis mystacinus
V
2
S
V/V
2
S


V
2
S




Eptesicus serotinus
G
2
S




Pipistrellus pipistrellus
*
3
S




Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
2
S




Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
V
2
S




Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
D
1
S




Artname
Wissenschaftlicher Artname
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Wasserfledermaus
Kleine Bartflederm.
Bartfledermaus
Myotis mystacinus/brandtii
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
4

Die Bestände der Fledermausfauna haben sich im Vergleich 2008/2014 nicht signifikant verändert.
Nach wie vor sind ebenfalls genügend Jagdhabitate vorhanden. Die Entfernung von Gehölzbeständen
im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum verstärkt, da einerseits durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein
verstärkter Dipteren- und Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet.
Ergebnisse der Kontrolle des „Fledermausbunkers“ (CEF-Maßnahme 3)
Arten
Kleine Bartfledermaus
Bartfledermaus indet.5
Wasserfledermaus
Braunes Langohr
Zwergfledermaus
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Rauhhautfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
28.12.12 27.02.14 23.01.14 16.12.14 20.01.15 18.12.15 07.01.16
2
3
4
4
5
4
2
3
8
5
4
6
3
1
3
2
1
5
4
4
6
7
6
7
Keine Überwinterungsplätze im UG in der Vergangenheit bekannt, Bunker
könnte sich jedoch für die Art eignen
Überwintert weit außerhalb des UG in Stollen, z. B. Im Münsterland
Überwintert weit außerhalb des UG
Überwintert weit außerhalb des UG
Überwintert weit außerhalb des UG
4 Wurde sicher im Fledermaus-Überwinterungsbunker am 27.02.2014 mit 2 Exemplaren nachgewiesen.
5 Große und Kleine Bartfledermaus lassen sich ohne große Störungen nicht immer unterschieden, so dass in der Mehrzahl
keine Artunterscheidung erfolgt
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Abbildung III.37: Festgestellte Fledermaus-Sommerquartiere im Materialdepot 2008 und 2014
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Abbildung III.38: Festgestellte Fledermaus-Sommerquartiere im Munitionsdepot 2008 und 2014
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COPRIS
Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
Projektidentifikation 20916
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Abbildung III.39: Festgestellte Fledermaus-Jagdhabitate im Materialdepot 2008 und 2014
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Seite
78
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Projektidentifikation 20916
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Abbildung III.40: Festgestellte Fledermaus- Jagdhabitate im Munitionsdepot 2008 und 2014
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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79
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Projektidentifikation 20916
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III.2.5 Vergleich der Artvorkommen der streng geschützten Amphibien
und Reptilien der Kartierungen 2008 und 2014
Abbildung III.41: Zauneidechsen-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieckig)
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
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80
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Abbildung III.42: Zauneidechsen-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieckig))
Abbildung III.43: Kreuzkröten-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieckig))
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Projektidentifikation 20916
III.2.6
III.2.6.1
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Methodik der Feldarbeit 2014
Methodik Fledermäuse (Mammalia; Chiroptera)
Bei den 12 abendlich-nächtlichen Begehungen zwischen Mitte März und Mitte Oktober wurden
Ultraschallzeitdehnungsdetektoren (PETTERSON 240x, Zeitdehnung: 1:10 oder 1:20, Speichergröße
1M x8 bits, Frequenzber: 10-120 kHz, Aufnahmezeit: 0,1, 1,7 oder 3,4 sec.) eingesetzt. Die
aufgenommenen Ortungsrufe wurden hierbei zeitgedehnt aus dem digitalen S-RAM-Ringspeicher
wiedergegeben und durch Überspielen auf ein geeignetes Aufnahmegerät (MARANTZ PMD-620)
dokumentiert. Einige Arten ließen sich dabei bereits vor Ort erkennen.
Die Detektor-Erfassung zielte neben der Raumnutzungsanalyse auf die Dokumentation von
Quartiernutzungen in den untersuchten Flächen ab. Die Fledermäuse wurden mittels Linientaxierung
erfasst, die praktisch einer flächendeckenden Erfassung gleichkommt, da die sich bewegenden
Individuen über mehrere Meter gehört werden können.
Vor allem im höheren Bereichen, etwa in Baumkronen oder Dachbereiche sind diese Quartiere visuell
meist nicht zu verorten. Zu diesem Zweck sollten folgende Rufereignisse als direkter Hinweis auf
derartige Quartiere erfasst werden:
•
•
•
•
•
Sozialrufe, die auf Interaktionen zwischen Mutter- und Jungtier schließen lassen,
Sozialrufe, die als Verlassenheitslaute von Jungtieren abgegeben werden, während das
Muttertier Nahrung sucht, weiterhin
Sozialrufe, die an und aus Paarungsquartieren abgegeben werden, sowie
Konzentrationen von Ortungsrufen, die auf Quartiernähe schließen lassen und schließlich
Rufe, die während des Schwärmverhalten vor Quartieren abgegeben werden.
Die Zuordnung und Erkennung dieser Rufe ist anhand der Arbeiten von MIDDLETON, FROUD &
FRENCH (2014) und PFALZER (2002)6 möglich. Die Erfassung der Rufe erfolgte einmal durch den
Einsatz von Horchboxen sowie durch Detektorbegehungen. Letztere bieten zusätzlich die Möglichkeit
der visuellen Erfassung des Schwärmverhaltens, des sogenannten »Swarming«. Weiterhin wurde bei
warmen Wetter eine Tagesbegehung durchgeführt, da vor allem die Jungtiere in den Quartieren dann
sehr lautfreudig sind. Diese Methodenkombination wird u. a. von KUNZ & BROCK FENTON (2003) 7,
KUNZ & PARSONS (2009)8 sowie MITCHELL-JONES & McLEISH (2004) 9 zur Bearbeitung dieser
Fragestellung empfohlen.
Anhand der im Gelände aufgenommenen Rufe war im Labor die computergestützte Rufanalytik
möglich. Hierbei kam das Programm BATSOUND PRO zum Einsatz. Mit diesem Programm wurden
alle im Gelände aufgenommenen Rufe zusätzlich im Labor überprüft. Die Myotis-Arten lassen sich
nicht in allen Fällen mittels Detektor ansprechen; deshalb kam ergänzend die Methode der
Scheinwerfertaxation zum Einsatz. Die Identifizierung eines Raumes als Jagdhabitat erfolgte durch
Erfassung sogenannter »feeding buzzes«. Hierbei handelt es sich um schnell aufeinanderfolgende
Rufe zur Beuteortung.
Eine ergänzende Erfassungsmethode der abendlich-nächtlichen Begeghungen war die Erfassung
durch Sichtbeobachtung bzw. Scheinwerfertaxation. Mit dem Detektor geortete Fledermäuse wurden
hierbei mit einem Handscheinwerfer angestrahlt. Dadurch ließen sich auch Arten ansprechen, deren
Ansprache mit dem Detektor allein nicht immer möglich ist. Weiterhin wurden einzelne Individuen
durch den Lichtkegel verfolgt, so daß Rückschlüsse über Flugstraßen oder die Herkunft der Tiere
6
7
8
9
MIDDLETON, N., A. FROUD & K. FRENCH (2014): Social Calls of the Bats of Britain an Ireland. - Exeter (Pelagic Publ.).
176 S.
Pfalzer, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera:
Vespertilionidae). - Berlin (Mensch-und-Buch-Verlag). 251 S. + Anh.
KUNZ, T. H. & M. BROCK FENTON (2003): Bat Ecology.- Chicago, London (University of Chicago Press). 779 S.
KUNZ, T. H. & S. PARSONS (2009): Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats. Second Edition. - Baltimore
(Johns Hopkins University Press). 901 S.
MITCHELL-JONES, A. J. & A. P. MCLEISH (2004): Bat Workers' Manual. - Peterborough (Joint Nature Conserv. Comm.).
178 S.
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möglich wurden.
Um quantitative Aussagen treffen zu können, wurden analog zu den Begehungen jeweils 8
automatische Erfassungssysteme, sogenannte Horchboxen, eingesetzt. Verwendet wurden Geräte
des Typs Batomania der Firma Albotronic. Diese Geräte zeichnen die Rufereignisse und Umweltdaten
während des Einsatzes im Echtzeitmodus auf, die Bestimmung erfolgte unter Zuhilfenahme
geeigneter Software, wie etwa BATSOUND.
Zur Quartiersuche wurden die entsprechenden Strukturen (z. B. Risse, Spalten, Hohlräume an
Gebäuden und Bäumen) auf Kot und Fraßreste untersucht. Fledermauskot enthält grundsätzlich
Fledermaushaare, die bei der Körperflege aufgenommen werden. Diese sind artspezifisch
strukturiert und ermöglichen eine Bestimmung durch lichtmikroskopische Untersuchung10. Weiterhin
wurden Hohlräume endoskopisch untersucht, weitere Erkenntnisse wurden durch Untersuchungen
mittels UV-Licht erbracht. Zur Untersuchung der verschiedenen Straten wurden Leitern und
Teleskopstangen eingesetzt.
Weitherhin wurden dreimalig Netzfänge mit einem Puppenhaarnetz (8 m x 2,5 m) durchgeführt.
Die Methodik folgt somit im wesentlichen den Richtlinien für die gute fachliche Praxis 11. Die
Determination erfolgte anhand der genannten Literatur12.
10 MEYER, W., G. HÜLMANN & H. SEGER (2002): REM-Atlas zur Haarkutikulastruktur mitteleuropäischer Säugetiere. - Hannover (M. & H. Schaper). 248 S.
TEERINK, B. J. (1991): Atlas and Identification Key. Hair of West-European Mammals. - Cambridge (Cambridge University
Press). 224 S.
11 BAT CONSERVATION TRUST (2007): Bat Surveys. Good Practice Guidelines. - London (Bat Conservation Trust). 82 S.
KUNZ, T. H. & S. PARSONS (2009): Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats. Second Edition. - Baltimore
(Johns Hopkins University Press). 901 S.
12 DIETZ, C., O. V. HELVERSEN & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. - Stuttgart (Franckh-KOSMOS Verlag). 399 S.
NIETHAMMER, J. & F. KRAPP (Hrsg.) (2004): Handbuch der Säugetiere Europas. Band 4: Fledertiere. Teil II: Chiroptera II.
Vespertilionidae 2, Molossidae, Nycteridae. - Wiesbaden (AULA). 604-1186.
NIETHAMMER, J. & F. KRAPP (Hrsg.) (2001): Handbuch der Säugetiere Europas. Band 4: Fledertiere. Teil I: Chiroptera I.
Rhinolophidae, Vespertilionidae I. - Wiesbaden (AULA). 1-606.
PFALZER, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). - Berlin (Mensch-und-Buch-Verlag). 251 S. + Anh. RUSS, J. (1999): The Bats of Britain and Ireland. Echolocation Calls, Sound Analysis and Species Identifikation. - Shrop shire (Alana Books). 104 S.
RUSS, J. (2012): British Bat Calls. A guide to species identification. - Exeter (Pelagic Publications). 192 S.
SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. - Hohenwarsleben (Westarp). NBB 648. 220 S.
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III.2.6.1.1
Methodik und Ergebnisse Fledermäuse – Horchboxen- und
Netzfangstandorte
Die Verortung der Netzfang- und Horchboxenstandorte ist aus der nachfolgenden Abbildung
ersichtlich:
orange
grün
Standorte der Horchboxen
Standorte für Netzfang
Die Ergebnisse der Horchboxeneinsätze werden nachfolgend wiedergegeben:
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
3
3
3
Standort/Art
Myotis sp.
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Großer Abendsegler
Chiroptera sp.
Fransenfledermaus
Wasserfledermaus
Bartfledermaus
Myotis sp.
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Rauhautfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Chiroptera sp.
Braunes Langohr
Zwergfledermaus
Chiroptera sp.
1
2
2
3
4
2
1
17
11
128 65 214 71
12
36
7
24
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
14
54
12
17
3
3
63
10
12
4
33
3
14
22
33
6
2
54
Termine
5
6
7
8
9
10 11 12
7
3
1
2
23
88 110 301 126 166 214 196 211
9
3
2
5
5
8
12 14
6
8
22
11
6
9
4
4
3
11
2
4
2
1
4
17
12
8
7
12
122 210 37 56 89 111 84 56
8
21 17 10
21
16
8
11
6
14
4
4
11
7
2
2
76 128 14 84 44 59 166 42
4
3
4
2
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Projektidentifikation 20916
4
4
4
4
4
5
5
5
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
7
7
8
8
8
8
8
Standort/Art
Myotis sp.
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Fransenfledermaus
Wasserfledermaus
Myotis sp.
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Fransenfledermaus
Myotis sp.
Braunes Langohr
Zwergfledermaus
Rauhautfledermaus
Großer Abendsegler
Chiroptera sp.
Fransenfledermaus
Wasserfledermaus
Myotis sp.
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Rauhautfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Chiroptera sp.
Fransenfledermaus
Myotis sp.
Zwergfledermaus
Rauhautfledermaus
Großer Abendsegler
1
76
4
44
12
15
32
41
1
8
Termine
2
3
4 5
6
7
8
9
10 11 12
4
2
3
1
21 16 23 34 17 32 27 32 111 26
94 166 226 114 89 211 145 172 210 154 198
11
5
7
2
7
12 11
4
30 26 19 17
9
4
11
4
7
9
4
2
2
16
23 17 31 19 25 16 23
9
32 45 36 54 77 68 124 145 210 88 111
4
9 31 14 12 26
14
9
3
4
7
11 16 24 17
8
3 10 12 4
9
4
1
1
1
8
6 11 4 22
8
8
7
12 14 19
3
11
5
9
4
3
4
4
9
11
5
24 16
4
3 2
2
4
4
4
11
7
31
7
3
9
11
3
91 68 95 31 28 15 19 88 75 48 63
4
8
12
63 24 43
7
37 52
11
8
19
1
9
23
3
2
4
6
2
9
5 11 17 12 9
6
14 25 16 15 24
2
3
4
2
1
1
5
3
1
1
1
1
5
Der Netzfang erbrachte folgende Ergebnisse:
Datum
Art deutsch
08.09.2014 Zwergfledermaus
08.09.2014 Breitflügelfledermaus
15.09.2014 Zwergfledermaus
27.08.2014 Zwergfledermaus
27.08.2014 Braunes Langohr
27.08.2014 Wasserfledermaus
Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016
Ortsbezeichnung
Standort 2
Standort 2
Standort 3
Standort 1
Standort 1
Standort 1
Anz. Σ
1
5
4
3
1
2
Anz. ♀
3
3
Anz. ♂
1
2
1
3
1
2
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III.2.6.2
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Methodik Vögel (Aves): Brutvögel
Die Untersuchungen zur Feststellung der Brutvogelbestände erfolgte 2014 bisher durch 6
morgendliche flächendeckende Begehungen zwischen Mitte April und Mitte Juli. Von Anfang
Mai bis Mitte Juni erfolgten weitere Begehungen in der Zeit von Sonnenuntergang bis
Mitternacht. Die zeitliche Verteilung der Begehungen erfolgte im wesentlichen nach
folgendem Schema:
Verteilung der sechs Standard-Begehungen (x) und weiterer Nachtkontrollen (N) in den
verschiedenen Hauptlebensräumen13
März
April
Mai
Juni
Juli
A M E A M E A M E A M E A M E
Küstenlebensräume
x xN x
xN x N x
Binnengewässer und Feuchtgebiete
xN x xN
x
xN
x
Wälder und Heiden
N X
xN
x x
x N x
Agrarlandschaft
N x xN
x
x xN x N
Siedlungen
N x
xN
x x x
x
Alpine Hochlagen
xN
N
x
x x
x
x
Weiterhin fanden bei der Bestandserfassung auch Rupfungen, Mauserfedern sowie Gewölloder Schalenfunde Berücksichtigung. Zum Nachweis schwer nachweisbarer Arten wurden
ggf. Klangattrappen eingesetzt.
Obwohl die Jahreszeit sehr fortgeschritten bei Auftragsvergabe war, waren die
entsprechenden Arten noch sicher über Nachweise der Kategorie D (sh. nachfolgende
Tabelle) zu erfassen. So war beispielsweise die Eulenbalz weitgehend vorüber,
trotzdem antworteten die Alttiere noch bei Klangattrappeneinsatz. Zudem waren die
Bettelrufe der Jungvögel deutlich zu vernehmen. Bei anderen Arten waren Futterzutrag oder das Vorhandensein von Jungvögeln ebenso sichere Anzeichen für eine
Brut.
Planungsrelevante Arten wurden mit Papierrevieren verortet, die anderen Arten wurden als
Artenlisten mit Zuordnung zu räumlichen Einheiten dargestellt.
Weiterhin fanden bei der Bestandserfassung auch Rupfungen, Mauserfedern sowie Gewölloder Schalenfunde Berücksichtigung. Zum Nachweis schwer nachweisbarer Arten wurden
ggf. Klangattrappen eingesetzt.
Die nachgewiesenen Arten wurden mit ihrem jeweiligen Verhalten notiert, eine
abschließende Festlegung der entsprechenden Statusangaben (s. u.) erfolgte gegen Ende
der Untersuchungsperiode.
Erläuterung der Statusangaben für die nachgewiesenen Vogelarten
Status Erläuterung
A
B
B1
B2
C
C3
C4
C5
C6
C7
kein Hinweis auf Reproduktion
Reproduktion möglich
Vogelart zur Brutzeit in typischem Lebensraum beobachtet
singendes Männchen, Paarungs- oder Balzlaute zur Brutzeit
Reproduktion wahrscheinlich
ein Paar während der Brutzeit in arttypischem Lebensraum
Revier mindestens nach einer Woche noch besetzt
Paarungsverhalten und Balz
warscheinlichen Nistplatz aufsuchend
Verhalten der Altvögel deutet auf Nest oder Jungvögel
13 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005):
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell, 792 S.
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Erläuterung der Statusangaben für die nachgewiesenen Vogelarten
Status Erläuterung
C8
C9
D
D 10
D 11
D 12
D 13
D 14
D 15
D 16
D 12
Ng
Dz
Rv
Gv
Tr
gefangener Altvogel mit Brutfleck
Nestbau oder Anlage einer Nisthöhle
Reproduktion sicher
Altvogel verleitet
benutztes Nest oder Eischalen gefunden
eben flügge juv. oder Dunenjunge festgestellt
ad. brütet bzw. fliegt zum oder vom (unerreichbaren) Nest
Altvogel trägt Futter oder Kotballen
Nest mit Eiern
Jungvögel im Nest (gesehen / gehört)
nicht flügge Junge
Nahrungsgast: nahrungssuchendes Individuum, daß wahrscheinlich oder sicher in der Umgebung nistet
Durchzügler: Zugvogel, der auf dem Zug zwischen Brut-, Überwinterungs- oder Mausergebiet angetroffen wird
Rastvogel: Individuum, welches die Fläche/Region während des Zuges kurzfristig als Rasthabitat nutzt
Gastvogel: Ind., welches die Fläche/Region mittel- oder langfristig als Mauser- oder Überwinterungsgebiet nutzt.
Transitart: Individuum, welches die Untersuchungsfläche lediglich überfliegt.
Die Methodik folgte den allgemein üblichen Standards von SÜDBECK et al. (2005)14.
III.2.6.3
Methodik Kriechtiere (Reptilia)
Die günstigsten Jahreszeiten für die Suche und die Erfassung waren Frühjahr (April-Juni)
und Herbst (September-Oktober). Der Grund hierfür war das zu diesen Zeiten sehr stark
ausgeprägte thermoregulatorische Verhalten, da die Tiere nach Verlassen und vor Aufsuchen
des Winterquartiers ausgiebige Sonnenbäder durchführten. Im Hochsommer und an sehr
heißen Tagen werden bestimmte Arten, wie etwa Blindschleiche, Ringelnatter und Kreuzotter
allgemein viel seltener gefunden. Dieser Umstand wird einer Art Sommerruhe
zugeschrieben. Die mitteleuropäischen Reptilien sind hauptsächlich tagaktiv, Blindschleiche
und Kreuzotter gelegentlich auch dämmerungsaktiv.
Das Aktivitätsmaximum wird in den Vormittagsstunden zwischen 8-11 Uhr (MESZ) und den
Nachmittagsstunden zwischen 16-18 Uhr (MESZ) erreicht. Zu diesen Zeiten wurden
Begehungen durchgeführt. Da Reptilien sehr flüchtig reagieren, wurde das Gelände langsam
und vorsichtig erkundet. Hierbei wurden besonders gut geeignete Stukturen mit dem
Fernglas kontrolliert. Besonders relevante Strukturen waren hierbei schütter bewachsene
oder kahle Bereiche, Steinhaufen und Böschungen. Auch Haufen pflanzlichen Materials oder
Sandwege sind als Aufenthaltsorte oft zu beobachten. Weiterhin wurden sonnennerwärmte
Steine, Bretter, Balken und andere Materialien gewendet. Es wurden 5 Begehungen
durchgeführt.
Weiterhin wurden an geeigneter Stelle 10 Schlangenbretter (50 x 100 cm) ausgelegt. Diese
wurden 10-malig kontrolliert. Zielart war hier die vermutete Kreuzotter. Genauso wie bei der
Untersuchung in 2008 wurden auch 2014 solche Standorte beprobt, die die artspezifischen
Lebensraumrequisiten sowohl der Kreuzotter als auch der Schlingnatter aufweisen würden.
Da sich die Vegetationsverhältnisse in den letzten 6 Jahren sehr verändert hat (Sukzession)
waren die Standorte der Schlangenbretter demgemäß andere als in 2008.
Bei der Erfassung der Zauneidechse zu beachten ist, dass die Erfassung der
Populationsgröße aufgrund methodischer Probleme häufig mit Ungenauigkeiten behaftet ist.
Bei länger andauernden Untersuchungen steigt die geschätzte Populationsgröße
üblicherweise über lange Zeit an. Eine annähernd exakte Ermittlung der Populationsgröße ist
14 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.)
(2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell. 792 S.
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daher bestenfalls mit langfristigen, teuren und aufwändigen Kartiermethoden (Markierung
und Wiederfang) möglich.15
Die Methodik der Feldarbeit orientiert sich hier an den von KORNDÖRFER (1992)16
erarbeiteten Standards.
III.2.6.3.1
Methodik Kriechtiere - Schlangenbretter
Die Lage der Schlangenbretter ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich17:
15 Quelle: BLANKE, I. (2004): Die Zauneidechse - zwischen Licht und Schatten. Zeitschrift für Herpetologie Beiheft 7. LaurentiVerlag, Bielefeld, 160 Seiten.
16 KORNDÖRFER, F. (1992): Weikersheim (J. Margraf). Ökologie in Forschung und Anwendung 5: 53-60.
17 Zielart war hier die 2008 vermutete Kreuzotter. Genauso wie bei der Untersuchung in 2008 wurden auch 2014 solche
Standorte beprobt, die die artspezifischen Lebensraumrequisiten sowohl der Kreuzotter als auch der Schlingnatter
aufweisen würden. Da sich die Vegetationsverhältnisse in den letzten 6 Jahren sehr verändert haben (Sukzession), waren
die Standorte der Schlangenbretter demgemäß andere als in 2008.
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III.2.6.4
Datum
Zeitliche Methodik der Geländearbeit
Wetter
Fledermäuse
mo mi
nm ab
Vögel
n
mo mi
Herpetofauna
nm ab
n
mo mi
nm ab
n

23.01.14
1° C

27.02.14
1° C

29.04.14
bedeckt, 20° C






05.05.14
sonnig, 18° C






15.05.14
bedeckt, 17° C






17.05.14
sonnig, 22° C






21.05.14
sonnig/bedeckt, 25° C








11.06.14
sonnig, 23° C









13.06.14
sonnig, 20° C









19.06.14
bedeckt, 17° C









25.06.14
sonnig, 22° C









02.07.14
bedeckt, 20° C








08.08.14
sonnig, 25° C



13.08.14
sonnig/bedeckt, 23° C



27.08.14
sonnig, 25° C



08.09.14
bedeckt, 21° C



15.09.14
sonnig, 24° C



Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016

Seite
89
„Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen
Arbeitsgemeinschaft
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Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
A N H A N G
Projektidentifikation 20916
Anhang III.3: Kurzdokumentation
bereits durchgeführter CEFMaßnahmen
III.2.1
CEF 1
III.2.2
CEF 3
„Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der
Einzelflächen)
„Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten
Arbeiten)
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Projektidentifikation 20916
III.3.1:
CEF 1
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„Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der Einzelflächen)
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Projektidentifikation 20916
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III.3.2: CEF 3 „Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten
Arbeiten)
In der Zeit zwischen Mai und Mitte September wurden folgende Arbeiten von der Firma HEBEGRO,
Marienmünster18, durchgeführt:
✔
Einbau folgender „Nisthilfen“:
• 12 Holzbetondeckensteine 5-spaltig
• 8 Holzbetonwandsteine 5-spaltig
• 22 lfd. m Styroporwandquartiere nach BLOHM (2009)19, 50 cm hoch
• 2 Fledermausflachkästen an der Zwischenwand außen
✔
Bewässerungseinheit durch einen Regenwassersammler mit Kiesfilterbett auf dem Dach des
Bunkers zur Schaffung einer idealen Luftfeuchte
✔
Speisanspritzung zur Verbesserung der Reflektionsfähigkeit der Oberfläche, da in engen Räumen mit glatter Betonoberfläche eine akustische Orientierung nur sehr schwer möglich ist 20.
Deshalb bietet die angespritzte Wand eine bessere Orientierung für die Fledermäuse.
✔
Einbau einer Zwischenwand zur Verhinderung von Zugluft und zur Verbesserung der mikroklimatischen Verhältnisse.
✔
Schneiden eines Einflugloches in die Stahltür des Gebäudes.
✔
Auffüllen des Bodens mit feinem Kies zur Erhöhung der Wasserspeicherkapazität zur Erhöhung der Feuchte.
18 HEBEGRO GbR, Gebrüder Neumann, Großenbreden 20, 37696 Marienmünster
19 vgl. BLOHM, T. (2009): Erfahrungen mit Verstecken aus Styropor in Fledermauswinterquartieren. - Nyctalus (N.F.) 14 (1/2):
47-48. Berlin.
20 vgl. KRAMER-ROWOLD, E. M. & W. A. ROWOLD (2011): Straßenausstattung und Fallenwirkung für Tiere. - Forschung
Straßenbau und Straßenverkehrstechnik 1060: 157 S.
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Anhang III.4: Pflanzenlisten
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Projektidentifikation 20916

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Liste von Pflanzen, die das Nahrungsangebot an Insekten fördern
Kletterpflanzen (z. B. für Fassadenbegrünung)
Geißblatt-Arten
Echter Jasmin
Efeu
Wilder Wein
Sträucher
Salweide
Gewöhnlicher Schneeball
Hasel
Schwarzdorn, Schlehe
Rosen
Brombeere
Schwarzer Holunder
Liguster
Geißblatt
Schmetterlingsstrauch, Buddleija
Bäume
Eichen
Obstbäume
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Anhang III.5: Ablaufschema
Monitoring
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Projektidentifikation 20916
Herstellungskontrolle:
Pflege- und Funktionskontrolle:
Ziel:
Abschluss der Bauphase
Zeitpunkt: am Ende der Entwicklungspflege
zusammen mit der vertragsrechtlichen
Kontrolle, abhängig von
Entwicklungsziel auch während der
Unterhaltungsphase
Inhalt:
Kontrolle struktureller Merkmale, z.B.
Lage und Umfang der Maßnahmenflächen, vertikale Schichtung, Zonierung
bei Stillgewässern, Schädlingsbefall,
Vitalität, Störeinflüsse
Ziel:
Feststellung und Dokumentation,
dass die angestrebte Funktion
erreicht bzw. absehbar ist
Zeitpunkt: während der Unterhaltungsphase,
abhängig von Entwicklungsziel
Inhalt:
Bewertung der
Vegetationsstrukturen und
Artenzusammensetzung


Beurteilung des jeweiligen Entwicklungsziels
Entwicklungsziel voll
erreicht
Entwicklungsziel absehbar
Entwicklungsziel nicht
absehbar
Entwicklungsziel nicht erreichbar




 keine weitere
Entwicklungs
-zielkontrolle
erforderlich
 Pflege/
Unterhaltung
gemäß der
Vorgaben
 weitere
Kontrollen
durch UNB
nach dem
Monitoring
zur
Überprüfung
der Vertragserfüllung/
ordnungsrechtlichen
Umsetzung
 Festlegung
eines neuen
Zeitpunktes
zur Wiederholung der
Entwicklungszielkontrolle

 Veranlassen
von Maßnahmen, die
der Zielerreichung
dienen

Neue/ggf. wiederkehrende
Beurteilung des
Entwicklungsziels
Fläche nicht gut entwickelt

 Anderes
Entwicklungsziel nicht
erreichbar

 Kompensa-
tion nicht
möglich,
Abstimmung
mit UNB
Fläche
gut
entwickelt


 Anderes
Entwicklungsziel mit
angemessenem
Aufwand erreichbar

 Änderung des
Entwicklungsziels in
Abstimmung mit UNB

 Veranlassen von Maßnahmen, die der Zielerreichung dienen
Neue/ggf.
wiederkehrende
Beurteilung des
Entwicklungsziels
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A n h a n g I I I . 5 : Vo r k o m m e n d e r
Arten in den
umliegenden MTB
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Projektidentifikation 20916
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III.6.1: Vorkommen der FFH-Arten in den umliegenden MTB

Fledermäuse21
Abbildung III.44: Bartfledermaus22
Abbildung III.45: Braunes Langohr
Abbildung III.46: Breitflügelfledermaus
Abbildung III.47: Fransenfledermaus
21
22
Quelle: http://www.batmap.de
Das Vorkommen der beiden Bartfledermäuse wurde in der Quelle (s.o.) nicht unterschieden
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Abbildung III.48: Kleiner Abendsegler
Abbildung III.49: Rauhhautfledermaus
Abbildung III.50: Wasserfledermaus
Abbildung III.51: Zwergfledermaus
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
Kreuzkröte und Zauneidechse23
Abbildung III.52: Kreuzkröte
23
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Abbildung III.53: Zauneidechse
Quelle: http://www.feldherpetologie.de/verbreitungsatlas-einheimischer-reptilien-und-amphibien/
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Projektidentifikation 20916
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III.6.2: Vorkommen der Vogelarten in den umliegenden MTB 24
Abbildung III.54: Baumpieper
Abbildung III.55: Bluthänfling
Abbildung III.56: Heidelerche
Abbildung III.57: Schwarzkehlchen
24
Quelle: GEDEON, K., C. GRÜNEBERG, A. MITSCHKE, C. SUDFELDT, W. EICKHORST, S. FISCHER, M. FLADE, S.
FRICK, I. GEIERSBERGER, B. KOOP, BERND, M. KRAMER, T. KRÜGER, N. ROTH, T. RYSLAVY, S. STÜBING, S. R.
SUDMANN, R. STEFFENS, F. VÖKLER & K. WITT (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten – Atlas of German Breeding
Birds. Herausgegeben von der Stiftung Vogelmonitoring und dem Dachverband Deutscher Avifaunisten. Münster. 800 S.
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Abbildung III.58: Ziegenmelker
Abbildung III.59: Wachtel
Abbildung III.60: Baumfalke
Abbildung III.61: Gartenrotschwanz
Abbildung III.62: Girlitz
Abbildung III.63: Grauschnäpper
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Projektidentifikation 20916
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Abbildung III.64: Grünspecht
Abbildung III.65: Habicht
Abbildung III.66: Mäusebussard
Abbildung III.67: Schwarzspecht
Abbildung III.68: Sperber
Abbildung III.69: Star
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Abbildung III.70: Trauerschnäpper
Abbildung III.71: Turmfalke
Abbildung III.72: Turteltaube
Abbildung III.73: Waldkauz
Abbildung III.74: Waldohreule
Abbildung III.75: Waldschnepfe
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Abbildung III.76: Teichhuhn
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Abbildung III.77: Schleiereule
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