sap-2016-Teil3
Transcription
sap-2016-Teil3
Faunistisch-ökologische Untersuchungen und Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf Verbote nach § 44 BNatSchG für den „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“, Gemeinde Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen, Landkreis Grafschaft Bentheim Genehmigungsbehörde: Landkreis Grafschaft Bentheim van-Delden-Straße 1–-7 48529 Nordhorn bearbeitet durch die: Arbeitsgemeinschaft COPRIS Großenbreden 17 37696 Marienmünster Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Überarbeitung mit faunistischer Nachuntersuchung Marienmünster im Mai 2016 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 PROJEKTINFORMATIONEN Projekt „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ – Gemeinde Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen Vorhabenträger v.d. Most Projectontwikkeling B.V. Am Rögelberg 5 - 49716 Meppen Auftraggeber Gemeinde Itterbeck Hauptstraße 13 – 49847 Itterbeck Aufgabe faunistisch-ökologische Untersuchungen und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Verbote n. § 44 BNatSchG (saP) Teil I: Faunistisches Gutachten Teil II: Wiederholungskartierung Ziegenmelker Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Überarbeitung und faunistische Nachuntersuchung in 2014 PROJEKTBEARBEITUNG Projektleitung Ehrentrud M. Kramer-Rowold Wolfgang A. Rowold faunistische Untersuchungen Wolfgang A. Rowold Thomas Laumeier Karsten Dörfer Gerhard Steinborn saP Ehrentrud M. Kramer-Rowold Wolfgang A. Rowold Fertigstellung Teil III - saP-Überarbeitung: 04.05.2016 Arbeitsgemeinschaft COPRIS Großenbreden 17, 37696 Marienmünster Tel. 05276 / 86 17; FAX 01805 / 060 335 933 06 (E. M. Kramer-Rowold) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 (W. Rowold) „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20912 Inhaltsverzeichnis TEIL III – SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG NACH § 44 BNATSCHG 1 1.1 1.2 1.3 1.4 A U F G A B E N S T E L L U N G .....................................................................................................1 Vorbemerkung................................................................................................................................1 Die Behandlung des Artenschutzes in der kommunalen Bauleitplanung.......................................2 Rechtlicher Rahmen.......................................................................................................................3 Methodische Vorgehensweise und Datengrundlagen....................................................................4 2 2.1 D A R S T E L L U N G D E S V O R H A B E N S U N D D E S S E N W I R K U N G E N ...........7 Ist-Zustand......................................................................................................................................7 2.1.1 Beschreibung der vorhandenen Nutzungen und Strukturen................................................8 2.1.2. Ergebnisse der faunistisch-ökologischen Untersuchungen.................................................9 Art und Erforderlichkeit des Vorhabens........................................................................................10 Mögliche Wirkungen des Vorhabens............................................................................................12 2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse...........................................................................12 2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse......................................................................13 2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse....................................................................14 2.3.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen......................................................................17 Alternativenprüfung.......................................................................................................................18 2.4.1 Standortalternativen...........................................................................................................18 2.4.2 Planungsalternativen..........................................................................................................19 2.4.3 Nullvariante.........................................................................................................................19 E R M I T T L U N G D E R R E L E V A N T E N A R T E N .........................................................19 Streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie.................................................................................20 3.1.1 Fledermäuse.......................................................................................................................21 3.1.2 Herpetofauna......................................................................................................................23 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie..................................................25 Nationale Verantwortungsarten....................................................................................................35 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND SICHERUNG DER K O N T I N U I E R L I C H E N Ö K O L O G I S C H E N F U N K T I O N A L I T Ä T ....................36 Maßnahmen zur Vermeidung.......................................................................................................36 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)..........................42 4.2.1 CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“.............................................................................43 4.2.2 CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“...................................................................................................49 4.2.3 CEF 3 „Fledermausbunker“..............................................................................................52 4.2.4 CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“.........................................................................................55 4.2.5 CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“..............................................61 4.2.6 CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“.......................................................................64 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen (funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7 BNatSchG)................................................68 4.3.1 FCS 1 „Temporärer Umsetzungsraum f. d. Zauneidechse i. Munitionsdepot“.................69 4.3.2 FCS 2 „Temporärer Umsetzungsraum f. d. Zauneidechse i. Materialdepot“....................73 Durchführung eines Monitorings...................................................................................................77 4.4.1 Monitoring CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ inklusive FCS 1..................................79 4.4.2 Monitoring CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“...................................................................................80 4.4.3 Monitoring CEF 3 „Fledermausbunker“..............................................................................80 4.4.4 Monitoring CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“.........................................................................80 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite A „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20912 4.4.5 Monitoring CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“.............................80 4.4.6 Monitoring CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ inklusive FCS 2............................81 4.4.7 Monitoring im „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“.............................................................81 5 5.1 5.2 5.3 6 6.1 6.2 6.3 6.4 P R Ü F U N G D E R B E T R O F F E N H E I T D E R A R T E N .............................................82 Erläuterung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Ausnahmevorschriften...........82 5.1.1 Relevante Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG........................................................82 5.1.2 Relevante Verbote des Art. 5 VS-RL..................................................................................85 5.1.3 Relevante Verbote der Art. 12 und 13 FFH-RL..................................................................86 5.1.4 Die Ausnahmevorschrift des § 45 (7) BNatSchG und die Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-RL...........................................................................86 Prognose der Wirksamkeit von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ............................................................................88 5.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie..........................................................................89 5.2.1.1 Ökologische Gilde: Fledermäuse.......................................................................89 5.2.1.2 Kreuzkröte und Zauneidechse.........................................................................100 5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie......................................109 5.2.2.1 Ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden..........................110 5.2.2.2 Wachtel.............................................................................................................121 5.2.2.3 Ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne......................................127 5.2.2.4 Teichhuhn.........................................................................................................142 5.2.2.5 Schleiereule......................................................................................................147 5.2.3 Nationale Verantwortungsarten........................................................................................152 Prognose der Betroffenheit national streng geschützter und anderer relevanter Arten.............152 Z U S A M M E N FA S S E N D E D AR L E G U N G D E R V O R A U S S E T Z U N G E N F Ü R D I E Z U L A S S U N G D E S V O R H A B E N S .....153 Fehlen einer zumutbaren Alternative..........................................................................................153 6.1.1 Prüfung von Standortalternativen.....................................................................................153 6.1.2 Prüfung von Planungsalternativen...................................................................................154 Wahrung des Erhaltungszustandes............................................................................................157 6.2.1 Arten der FFH-Richtlinie...................................................................................................157 6.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie......................................160 6.2.3 Nationale Verantwortungsarten........................................................................................162 Weitere Zulassungsvoraussetzungen........................................................................................162 Gutachterliches Fazit..................................................................................................................164 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite B „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20912 ANHANG - Teil III III.1 Ablaufschema saP...............................................................................................................2 III.2 1. Vorprüfung der Arten........................................................................................................4 III.2.1: 1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens (1. Abschichtung)...............................................................................................6 III.2.2: 1. Vorprüfung der im UG nachgewiesenen besonders geschützten Vogelarten (1. Abschichtung)...........................................................................44 III.2.3 Vergleich von Status und Anzahl Brutpaare der Kartierungen 2008 und 2014 für streng geschützte Vogelarten und besonders geschützte Vogelarten mit Rote-Liste-Status.....................................................................53 III.2.4 Vergleich der Artvorkommen der Fledermausarten der Kartierungen 2008 und 2014.................................................................................................75 III.2.5 Vergleich der Artvorkommen der streng geschützten Amphibien und Reptilien der Kartierungen 2008 und 2014......................................................80 III.2.6 Methodik der Feldarbeit 2014..........................................................................82 III.3 Kurzdokumentation bereits durchgeführter CEF-Maßnahmen..........................................90 III.3.1: CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der Einzelflächen)...........................................................................................91 III.3.2: CEF 3 „Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten Arbeiten)..........................................................................................................92 III.4 Pflanzenlisten.....................................................................................................................93 III.5 Ablaufschema Monitoring...................................................................................................95 III.6 Vorkommen der Arten in den umliegenden MTB...............................................................96 III.6.1: Vorkommen der FFH-Arten in den umliegenden MTB...................................97 III.6.2: Vorkommen der Vogelarten in den umliegenden MTB.................................100 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite C „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 1 Aufgabenstellung 1.1 Vorbemerkung Der niederländische Investor Hennie van der Most beabsichtigt die Errichtung eines Ferien- und Freizeitparks auf dem Gelände des ehemaligen Munitions- und Materialdepots der Bundeswehr, an der Ostseite angrenzend an die Gemeinde Itterbeck (Landkreis Grafschaft Bentheim). Wesentlicher Bestandteil der Planungen für die rund 127 ha große Anlage sind eine Golfanalage und die Nachnutzung vorhandener Lagerhallen zum Zweck des "Indoor-Camping" als neuem Tourismusangebot. Das für die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens durchgeführte Raumordnungsverfahren mit integrierter Prüfung auf Umwelt- und FFH-Verträglichkeit gemäß §§ 12 ff NROG ist mit der Landesplanerischen Feststellung vom 02.04.2009 vollständig abgeschlossen. Zur Errichtung eines Ferien- und Freizeitparks sind eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Uelsen sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Da im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan keine Festsetzungen getroffen sind, kann der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Daher muss im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfolgen. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ in der Gemeide Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen, Landkreis Grafschaft Bentheim, 1 werden diverse Eingriffe vorbereitet. Die diesbezügliche Eingriffsregelung wird in der Begründung zum B-Plan bzw. in dem dazugehörigen Umweltbericht2 und Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag abgehandelt. Hinzu tritt der spezielle Artenschutz. Entscheidend ist, dass dieser ein eigenständiges Prüfprogramm mit spezifischen materiellen Anforderungen und Gewichten in der Abwägung darstellt. Bei den artenschutzrechtlichen Verboten handelt es sich um ein zwingendes Recht, welches der planerischen Abwägung nicht zugänglich ist. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen und Tiere und zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden 2008 Untersuchungen zu diversen Tierartengruppen und die Überprüfung der Vorkommen von geschützten Pflanzenarten durchgeführt. 2010 und 2012 erfolgte eine Wiederholungskartierung zum Vorkommen des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus). Folgende Gutachten wurden von der Arbeitsgemeinschaft COPRIS zum bauleitplanerischen Genehmigungsverfahren des „Ferien- und Freizeitparks Itterbeck“ angefertigt: Teil I: Faunistisches Gutachten Teil II: Wiederholungskartierung und Monitoring Ziegenmelker Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BnatSchG (saP) Teil III (saP) ist das hiermit vorliegende Gutachten. Als Grundlage hierfür dienen faunistische und floritische Untersuchungen, die 2008 angefertigt wurden (vgl. Teil I). Hinweis: Im Jahr 2014 wurde nochmals eine Erfassung der Fledermäuse, der streng geschützten Vogelarten und solcher mit Rote-Liste-Status, der Amphibien und Reptilien durchgeführt. Die angewandte Methodik entspricht dabei der in 2008 angewandten Erfassungsmethoden. 2014 wurde zusätzlich noch Netzfang der Fledermäuse durchgeführt. Angaben dazu und zur zeitlichen Verteilung der Untersuchungstermine liefert Anhang III.2.6. 1 2 Verfasser des B-Plans: Planungsbüro Delling & Twisselmann, Spindelstraße 27, 49080 Osnabrück Verfasser des Umweltberichtes: Planungsbüro Stadt + Natur, Wilhelmshöher Allee 258, 34131 Kassel Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 1 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 1.2 Die Behandlung des Artenschutzes in der kommunalen Bauleitplanung Zur Notwendigkeit der Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung während der Planaufstellung beinhalten die rechtlichen Auslegungen durch GELLERMANN (2003) hilfreiche Leitsätze; diese werden nachfolgend zusammengefasst, und an die neue Fassung des BNatSchG angepasst, wiedergegeben. Sie behalten auch nach der Novellierung des BNatSchG und der damit verbundenen Straffung des Verfahrens nach wie vor ihre Gültigkeit.3 „Adressaten des besonderen Artenschutzrechts sind namentlich all jene, die durch ihr Verhalten Lebensstätten besonders geschützter Tiere schädigen, Standorte streng geschützter Pflanzen beeinträchtigen oder europäische Vogelarten an ihren Nist- oder Rastplätzen stören. Solche Wirkungen entfaltet die kommunale Bauleitplanung nicht. Wohl bereitet sie durch Überplanung etwaiger Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten oder Wuchsstandorte Beeinträchtigungen vor, bewirkt sie aber nicht aus sich heraus. […] Eine Bindung der Kommunen an die unbedingten, hinreichend genauen und einer unmittelbaren Anwendung prinzipiell zugänglichen Vorschriften der Art. 12, 13, 16 FFH-RL bzw. Art. 5, 9 V-RL mag sich nicht eben aufdrängen, ist aber auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Immerhin sind die Verschmutzungs- und Störungsverbote, die durch Art. 4 Abs. 4 S. 1 V-RL zugunsten faktischer Vogelschutzgebiete begründet werden, in der Bauleitplanung ebenso beachtlich wie das aus Art. 10 EGV ableitbare Verbot maßgeblicher Verschlechterung („ Stillhaltepflicht") […] Auch wenn sich das Artenschutzrecht nicht als ein die Bauleitplanung begrenzender Planungsleitsatz erweist, kommt ihm dennoch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, wenn Flächen überplant werden, die zum Kreis der geschützten Lebensstätten oder Wuchsstandorte zählen. […] Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG entfalten hier eine gleichsam mittelbare Wirkung, die sich dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz verdankt, nach dem eine Planung, die aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, unwirksam ist. Verantwortlich zeichnet hierfür die Erwägung, dass eine Bauleitplanung, die wegen dauerhafter rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwirklicht werden kann und in diesem Sinne „vollzugsunfähig" ist, ihren gestaltenden Auftrag aus § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB verfehlt und als solche nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Sieht ein Flächennutzungs- oder Bebauungsplan eine mit dem Artenschutzrecht unvereinbare Flächennutzung vor, fällt er der Nichtigkeit jedenfalls dann anheim, wenn die mangelnde Realisierbarkeit zum Erlasszeitpunkt bereits feststeht. Angesichts dessen ist die zur Planung entschlossene Gemeinde - obwohl sie in dieser Funktion nicht zum Adressatenkreis des § 44 Abs. 1 BNatSchG zählt - gehalten, das Artenschutzrecht um der Vermeidung rechtlicher Beanstandung willen in ihre Überlegungen einzubeziehen. […] Hineinplanen in die „objektive Ausnahmelage“ als Ausweg Stellt sich im Planungsverfahren heraus, dass die vorgesehene Flächennutzung artenschutzrechtliche Konflikte provoziert, muss von der Planung dennoch nicht unbedingt Abstand genommen werden.“ Angesichts der erfolgten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes liegt im Falle der Bauleitplanung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG dann kein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 34 BNatSchG vor, wenn bei den europarechtlich geschützten Arten (FFH- und Vogelarten) sowie den nationalen Verantwortungsarten5 – ggf. unter Einbeziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen – die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten im räumlichen 3 4 5 vgl. GELLERMANN, M. (2003): Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung. - Natur und Recht 25 (7): 385-394. vgl. hierzu auch GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. - Natur & Recht, Bd. 7, 503 S. Vor dem sogenannten „Freiberg-Urteil“ galt dies auch für § 44 (1) Nr. 1, ausführlich dazu siehe Kap. 5.1.1 Im Vergleich zum BNatSchG a.F. treten hierbei Arten für die Prüfung hinzu, für die nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG 2010 eine nationale Verantwortung (Verantwortungsarten) besteht. Zur weiteren Auslegung des § 44 (5) siehe Kap. 5.1.1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 2 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Durch diesen Absatz können bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Mit den Freistellungen der meisten Vorhaben nach Baurecht, bei denen im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-RL, der nationalen Verantwortungsarten und europäischer Vogelarten, die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann, wird es in wesentlich geringerem Umfang zur Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 kommen. Werden die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten und Verantwortungsarten dennoch erfüllt, können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Gemeinden können daher „in eine Ausnahmevoraussetzung hineinplanen"; so dass die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG nur noch in Ausnahmefällen erfolgen muss, in denen der Planverwirklichung dauerhafte und nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen.6 Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hat somit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ziel: • • 1.3 ermitteln und darstellen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG bezüglich der europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) und der Verantwortungsarten, die durch das Vorhaben erfüllt werden können. prüfen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 BNatSchG gegeben sind. Rechtlicher Rahmen Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) finden sich folgende für die Durchführung einer saP relevanten Bestimmungen7: • • § 44 BNatSchG ist die zentrale Vorschrift des besonderen Artenschutzes, die für die besonders und streng geschützten Arten unterschiedliche Verbote von Beeinträchtigungen beinhaltet. Für Eingriffsvorhaben sind die Störungs- und Schädigungsverbote von Bedeutung. § 45 Abs. 7 BNatSchG enthält Bestimmungen zur ausnahmsweisen Zulassung eines Vorhabens und § 67 BNatSchG eine Befreiungsmöglichkeit. Das BNatSchG unterscheidet zwischen besonders und streng geschützten Arten. Besonders geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um: • • • 6 7 Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97: Diese Richtlinie regelt den Handel mit Exemplaren oder Teilen von Tieren und Pflanzen. Die Anhänge enthalten vor allem, aber nicht nur, exotische Arten, die nur selten relevant werden. Arten des Anhangs IV der RL 43/92 EWG (FFH-Richtlinie) Europäische Vogelarten. Hierzu zählen alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten. vgl. GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007) Quellen: MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. (2005): Europäischer und nationaler Artenschutz in der Eingriffsregelung. - Referat Landschaftstagung Dresden 2005: 4 S.; BREUER, W. & S. KÖHLER (2005): Besonders und streng geschützte Arten. Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen. - Referat Tagung der Niedersächs. Straßenbauverwaltung 2005: 9 S. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 3 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 • • Arten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSch-VO): Die BArtSch-VO umfasst einheimische Arten. In Anlage 1 Spalte 2 sind die besonders geschützten aufgeführt. spezielle „Verantwortungsarten“: Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die BRD in hohem Maße verantwortlich ist. Streng geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die nochmals strengere Vorschriften gelten: • • • • Arten des Anhangs A der EG-VO 338/97 Arten des Anhangs IV der RL 43/92 EWG (FFH-Richtlinie) Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchVO spezielle „Verantwortungsarten“: Arten im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 2, die vom Aussterben bedroht sind oder für die die BRD in besonders hohem Maße verantwortlich ist. In Niedersachsen ist mit dem Vorkommen von 231 streng geschützten Arten zu rechnen 8. Besonders geschützt sind auch alle europäischen Vogelarten, die hinsichtlich des Störungsverbots des § 44 Abs., 1 Nr. 3 BNatSchG den streng zu schützenden Arten gleichgestellt sind9. 1.4 Methodische Vorgehensweise und Datengrundlagen Die methodische Vorgehensweise der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird im Ablaufschema im Anhang III.1 verdeutlicht. Die Beziehung der verschiedenen nationalen und europäischen Schutzkategorien der Tier- und Pflanzenarten zueinander zeigt nachfolgendes Schema10: 8 Quelle: NLÖ, Abt. 2 Naturschutz (2004): Liste der streng geschützten Arten in Niedersachsen (Stand 22.12.2004). unveröff. Mskr.: 18 S. 9 vgl. BREUER, W. & S. KÖHLER (2005): Besonders und streng geschützte Arten. Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen. – Referat Tagung der Niedersächs. Straßenbauverwaltung 2005: 9 S. 10 für das neue BNatSchG in Anlehnung an: OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2008): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (Fassung mit Stand 12/2007). - 12 S. Quelle: http://www.stmibayern.de Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 4 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Im Rahmen der saP sind grundsätzlich alle in Niedersachsen vorkommenden Arten der folgenden drei Gruppen zu berücksichtigen: • die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie • die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 VS-RL • die besonders und streng geschützten Verantwortungsarten nach § 54 BNatSchG Hinweis: Hinzugekommen sind 2010 spezielle Verantwortungsarten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die im Prüfungsablauf den europarechtlich geschützten Arten gleichzustellen sind. In 2008 und 2014 wurden folgende Artengruppen untersucht11: 2008 2014 • Fledermäuse X X • Vögel X X • Amphibien X X • Reptilien X X • Libellen X • Tagfalter und Widderchen X • Heuschrecken X • Geschützte Pflanzenarten. X 2014 nur streng geschützte und RL-Arten12 In der Vorprüfung (vgl. Kapitel 3) wird im Rahmen der Abschichtung ermittelt, welche Arten im Wirkungsraum vorkommen können und welche Arten wahrscheinlich aufgrund fehlender Einwirkungen gar nicht detailliert geprüft werden müssen. Das zu untersuchende Artenspektrum wird auf Arten eingegrenzt13, • die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommen können • vom Vorhaben tatsächlich betroffen sein könnten und • empfindlich darauf reagieren. Eine Art wird nicht weiter betrachtet, wenn sie gegenüber den Auswirkungen des Vorhabens unempfindlich ist oder keine Auswirkungen des Vorhabens auf die Art auftreten können. Die Liste der 231 in Niedersachsen streng geschützten Arten wurde zusätzlich hierfür komplett geprüft, um auch ggf. national geschützte Arten identifizieren zu können, die im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt werden müssen (vgl. Anhang III.2..1) oder potenziell vorkommende Arten zu benennen, die im Rahmen der Freilanduntersuchungen nicht untersucht bzw. nachgewiesen wurden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Arten des Anhangs IV, die Vogelarten und die Verantwortungsarten sind daraufhin einzelartenbezogen zu untersuchen, ob sie den Tatbestand der artenschutzrechtlich verbotenen Schädigung oder Störung erfüllen (vgl. Kapitel 5). Im Rahmen des § 44 (1) BNatSchG ist für jede Art im Einzelnen zu prüfen, ob vorhabenbedingte Tötungshandlungen, erhebliche Störungen bzw. Schädigungen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten eintreten können. In diesem Zusammenhang können im Fall des Eintretens von Schädigungen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten so genannte Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (artspezifische funktionserhaltende Maßnahmen) vorgesehen werden (vgl. Kapitel 4). Diese Freistellungsklausel nach § 44 (5) verhilft trotz der identifizierten Verbotstatbestände dazu, dass sich die ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. der Erhaltungszustand der Art(en) nicht zu verschlechtert. Falls dadurch die Verbote nicht eintreten, erübrigen sich für diese Arten weitere Schritte und die Zuläs11 Die Methodik der Freilanduntersuchungen wird im Erläuterungsbericht Teil I dokumentiert. Die Methodik 2014 ist im wesentlichen dieselbe wie 2008. Vgl. dazu außerdem Anhang III.2.6 der saP 12 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen in Anhang III.2.3 kartographisch dargestellt und werden im Kapitel 3.2 ausführlich behandelt. 13 vgl. LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechtes bei der Zulassung von Vorhaben und Planungen. - Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung am 29.05.2006: 9 S: Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 5 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 sigkeit ist gegeben.14 Werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1), teilweise i.V.m. (5) BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten dennoch erfüllt, kann die verfahrensführende Behörde nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG, ausgestaltet als ausschließliche Härtefallregelung, ist deshalb nur noch in Ausnahmefällen notwendig. Die Beurteilung des artspezifischen Erhaltungszustandes (vgl. Kapitel 3, 5.2 bzw. 6.2) für die landesweite bzw. für die lokale(n) Population(en) erfolgt nach TRAUTNER et al. 15 bzw. ELLWANGER et al.16: Beurteilung des regionalen Erhaltungszustandes17 bzw. des landesweiten Erhaltungszustandes nach Einstufung in die Rote Liste S ungünstig/schlecht: Arten der Rote Liste-Kategorien 1 - 3 U ungünstig/unzureichend: Arten der Vorwarnliste (V) bzw. mit defizitärer Datenlage G günstig: ungefährdete Arten Beurteilung des Erhaltungszustandes der lokalen Population18 Bewertungskriterium Habitatqualitäten (artspezifische Strukturen) A B C hervorragende Ausprägung gute Ausprägung mittlere bis schlechte Ausprägung gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Zustand der Population (Populationsdynamik und -struktur) Derzeitige Beeinträchtigung Die Gesamtbewertung wird durch Aggregation der einzelnen Bewertungskriterien wie folgt ermittelt: Habitatqualitäten A A A A B B B C C C Zustand der Population A A A B B B B C C C Derzeitige Beeinträchtigung A B C C A B C A B C Gesamtbewertung A A B B B B B C C C 14 Quelle: MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. (2005), desgl.: TRAUTNER, J.; K. KOCKELKE, H. LAMBRECHT & J. MAYER (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. – Norderstedt (Books on Demand GmbH), 234 S. 15 vgl. TRAUTNER et al. (2006),S: 39 ff. 16 Quelle: ELLWANGER, G., M. NEUNKIRCHEN, C. EICHEN, P.SCHNITTER & E. SCHRÖDER (2006): Grundsätzliche Überlegungen zur Bewertung des günstigen Erhaltungszustandes für die Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie in Sachsen-Anhalt und in Deutschland. - Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Halle, Sonderheft 2(2006): 7–13 (S. 9: Anlehnung an das Bewertungsschema der 81. LANA-Konferenz 2001) 17 Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/ vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html 18 Im Rahmen der Bauleitplanung wird hierbei der direkte Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden im Regelfall als Bezugsraum für die lokalen Populationen definiert (vgl. TRAUTNER et al. (2006): S. 39) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 6 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Hinweis: Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 BNatSchG hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach mittlerweile 3 Jahren seit Inkrafttreten der BNatSchG-Novellierung immer noch keinen Gebrauch gemacht. § 19 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG a. F. wurde mit der Änderung des BNatSchG 2010 nicht übernom men, im Hinblick auf die Neuaufnahme der nicht europarechtlich geschützten Verantwortungsarten in die Sonderregelung des § 44 Absatz 5 Satz 2 bis 5. Dies bedeutet: national streng geschützte Arten, die weder zu den europarechtlich geschützten Arten noch zu den Verantwortungsarten gehören, sind nunmehr im Rahmen der erweiterten Eingriffsregelung nach § 15, teilweise i.V.m. § 19 BNatSchG zu prüfen. Sind deshalb andere national streng und besonders geschützte Arten vom Vorhaben betroffen, liegt ein Verstoß gegen keines der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, diese Arten werden vom Prüfinstrumentarium der saP nach BNatSchG nicht berührt. 2 Darstellung des Vorhabens und dessen Wirkungen 2.1 Ist-Zustand Abbildung 2.1: Lage des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 28 im Raum Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 7 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Das Untersuchungsgebiet (UG), welches den kompletten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ umfasst, befindet sich westlich der Gemeinde Itterbeck und südlich der L 43. Im Westen grenzt das Abbaugebiet der Firmen Smals Itterbeck B.V. an das Untersuchungsgebiet. Die südliche Begrenzung erfolgt durch einen teilweise befestigten, namenlosen Weg. Zwischen den beiden eingezäunten Bereichen verläuft der befestigte „Kirchweg“. Das UG ist der Naturraumeinheit „Uelsener Berge“ zuzuordnen, welche im Bereich der Itterbecker Grundmoränenplatte als ein flachwelliges überwiegend sandiges Gebiet gekennzeichnet ist. 2.1.1 Beschreibung der vorhandenen Nutzungen und Strukturen Das UG ist geprägt durch die ehemalige Nutzung als Munitions- bzw. Materialdepot der Bundeswehr. Rund 16 % des ca. 127 Hektar großen Geländes sind bereits mit Gebäude- bzw. Verkehrsflächen belegt. Dabei ist deren Anteil im Materialdepot mit ca. 24 % deutlich höher als im Munitionsdepot mit ca. 8 %. Das UG wird im Folgenden, entsprechend der unterschiedlichen Biotopstruktur und der geplanten Nutzung, in zwei Teilbereiche untergliedert. Der westseitige Teilbereich, ehemals als Munitionsdepot genutzt und nachfolgend auch weiterhin so benannt, hat eine Fläche von rund 60 ha. Der ostseitige Teilbereich, ehemals als Materialdepot genutzt und nachfolgend auch weiterhin so benannt, hat eine Fläche von rund 67 ha. Nachfolgend sollen die beiden Teilbereiche nur kurz charakterisiert werden. Ausführliche Beschreibungen der vorhandenen Biotoptypen liefern das faunistische Gutachten (Teil I des Erläuterungsberichtes) sowie vor allem der Umweltbericht zum B-Plan19. Munitionsdepot Im Munitionsdepot ist der Anteil der durch Gebäude und Straßen versiegelten Flächen deutlich geringer als im Materialdepot20. Weitgehend gehölzfreie oder schwach verbuschte Heiden und Magerrasenstandorte nahmen 2003 zusammenhängende größere Flächen ein mit rund 17 ha . Auf etwa 6 ha bildeten diese Offenlandbiotope mit verschiedenen, teils lockeren, teils etwas dichter ausgeprägten Waldbiotopen Biotopkomplexe. Allerdings ist seither die Sukzession auf den Offenlandstandorten durch verstärkten Gehölzaufwuchs stark vorangeschritten. Die reinen Waldflächen (Kiefernwald, Eichen-Mischwald und ein Birken- Moorwald) und Kiefernaufforstungen, die etwa 30 ha des Munitionsdepots einnehmen, sind recht strukturarm und weisen kaum ältere Gehölzbestände auf. Bei dem Heideweiher handelt es sich um einen größeren, flachen (ca. 1,50 m tief), nährstoffarmen Heideweiher mit dichter Submersvegetation und gut ausgebildeten Röhrrichtzonen und Zwiebelbinsenrasen. Bei den weitaus meisten Gebäuden im Munitionsdepot handelt es sich um ca. 23 m lange und 8 m breite sehr massiv gebaute Betongebäude, die ursprünglich der Lagerung von Munition und Sprengstoffen dienten. Die Gebäude sind durch Metallschiebetore verschlossen und zumeist teilweise mit Erde überdeckt. Der Erhaltungszustand ist bis auf wenige Ausnahmen sehr gut. Hinzu kommen einige Klinkerbauten, die ehemals als Büros genutzt wurden und jetzt zum Teil von Mitarbeitern bewohnt sind. Auch hier ist der Erhaltungszustand ausgezeichnet. Im Eingangsbereich befinden sich zusätzlich Gebäude für Fahrzeuge, weitere Büros und die Pförtnerloge. Im Südwestbereich befindet sich ein Gebäude in schlechterem Erhaltungszustand, auf das in Hinblick auf vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen noch eingegangen werden wird. 19 Verfasser: Planungsbüro Stadt + Natur, Kassel 20 Quelle: MOORMANN K.-D. (2007): Vegetationskundlich-faunistisches Gutachten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das touristische Großprojekt „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ in der Gemeinde Itterbeck (Samtgemeinde Uelsen) Landkreis Grafschaft Bentheim. – Lingen, 55 S. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 8 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Materialdepot Das Materialdepot weist neben den durch Gebäude, Lagerflächen und Straßen versiegelten Flächen große Flächenanteile an Kiefernwaldbeständen armer Sandböden auf. Die deutlich strukturreicheren Eichen-Mischwald-Bestände werden in der Strauchschicht vom Wacholder und verschiedenen Laubholzarten beherrscht. Auch der Anteil an Altholz ist deutlich höher. Im Südosten befindet sich ein größerer, von Kiefern- bzw. Eichen-Kiefernbeständen umschlossener größerer Sandmagerrasen. Sandheide mit Heide- und Magerrasen-Stadium, mageres mesophiles Grünland mit Heide- oder Magerrasen-Stadium befinden sich auf den Grünflächen zwischen den Gebäuden und entlang der Fahrwege. 2.1.2 Ergebnisse der faunistisch-ökologischen Untersuchungen Als Grundlage für die Eingriffsermittlung, den Kompensationsbedarf und für den speziellen Artenschutz wurden 2008 faunistische Untersuchungen durchgeführt (vgl. Teil I des Erläuterungsberichtes). 2010 und 2012 wurden die Vorkommen des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus) nochmals untersucht (vgl. Teil II). An dieser Stelle werden die dortigen Ergebnisse nochmals kurz zusammengefasst. Weiterhin wurde 2014 eine Wiederholungskartierung durchgeführt (vgl. Kap. 1.4). Fledermäuse Es wurden im gesamten UG sowohl 2008 als auch 2014 10 Fledermausarten nachgewiesen. Alle Fledermausarten sind streng geschützte Arten und stehen auf den Roten Listen. Als Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind sie somit für den speziellen Artenschutz von Belang. Vögel Es wurden 2008 85 Vogelarten im gesamten Untersuchungsgebiet nachgewiesen, als Brutvögel konnten 73 Arten eingestuft werden. Alle europäischen Vogelarten sind mindestens „besonders geschützt“; 21 streng geschützte Arten konnten im gesamten UG nachgewiesen werden. Am Artenbestand hat sich zur Kartierung 2014 bei den streng geschützten Arten und solchen mit Rote-Liste-Status nur wenig geändert (vgl. hierzu auch Kap. 3.2): Der Große Brachvogel, 2008 auf den Ackerschlägen westlich an das Munitionsdepot angrenzend nachgewiesen, war 2014 dort nicht mehr festzustellen. Das Teichhuhn auf dem Heideweiher im Munitionsdepot war 2014 nicht anzutreffen. Der (bereits 2008 fragliche) Nachweis von Mittelspecht und Wachtel wurde in der Kartierung 2014 ebenfalls nicht erbracht. Dohle, Fichtenkreuzschnabel und Kolkrabe konnten ebenfalls 2014 nicht mehr nachgewiesen werden, obwohl auf diese 3 Arten besonders geachtet wurde. Die Nilgans war 2014 ebenfalls kein Brutvogel mehr im Munitionsdepot. Als neue Arten kamen der Steinkauz als Nahrungsgast sowie die Nonnengans als Durchzügler hinzu. Allerdings hat es im Vergleich der beiden Kartierungen artbezogen z. T. Sehr markante Bestandsverschiebungen gegeben (vgl. hierzu ausführlich Kap. 3.2). Da alle europäischen Vogelarten hinsichtlich des Störungsverbots des § 44 Abs., 1 Nr. 3 BNatSchG den streng zu schützenden Arten gleichgestellt sind, sind sie somit alle für den speziellen Artenschutz von Belang. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 9 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Amphibien Es wurden im gesamten UG 5 Amphibienarten nachgewiesen. Die Kreuzkröte ist als „streng geschützt“ eingestuft und als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie somit für den speziellen Artenschutz von Belang. Die anderen 4 Arten gelten zwar als „besonders geschützt, sind aber ohne Belang für den speziellen Artenschutz. Reptilien Es wurden im gesamten UG 4 Reptilienarten nachgewiesen. Die Zauneidechse ist als „streng geschützt“ eingestuft und als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie somit für den speziellen Artenschutz von Belang. Die anderen 3 Arten gelten zwar als „besonders geschützt, sind aber ohne Belang für den speziellen Artenschutz. Libellen Es wurden 2008 auf definierten Probeflächen 25 Libellenarten nachgewiesen. 24 Libellenarten gelten als „besonders geschützt“ und sind somit ohne Belang für den speziellen Artenschutz. Die Späte Adonislibelle (Ceriagrion tenellum) gilt zwar als „national streng geschützt“, zählt aber somit ebenfalls nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes. Heuschrecken Es wurden 2008 auf definierten Probeflächen 19 Heuschreckenarten nachgewiesen. Keine der nachgewiesenen Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und somit ohne Belang für den speziellen Artenschutz. Tagfalter und Widderchen Es wurden 2008 auf definierten Probeflächen 23 Falterarten nachgewiesen. 5 Falterarten gelten zwar als „besonders geschützt und sind somit ohne Belang für den speziellen Artenschutz. Der Heidebürstenbinder (Orgyia antiquoides) wurde 2008 nicht explizit nachgewiesen, aufgrund ihrer Habitatpräferenzen (Heiden-/Magerrasen, Hoch- und Übergangsmoore) ist die Art jedoch potenziell möglich. Die Art gilt zwar als „national streng geschützt“, zählt aber, da nicht im Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführt, somit ebenfalls nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes. 2.2 Art und Erforderlichkeit des Vorhabens Das Vorhaben, dessen Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG zu untersuchen ist, umfasst die Neuanlage des „Ferien- und Freizeitparks Itterbeck“ auf dem aufgegebenen Areal des Munitions- und Materialdepots der Bundeswehr, basierend auf dem Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ nebst textlicher Festsetzung. In beiden Teilbereichen ist die Nachnutzung des Bestandes, resultierend aus der vorherigen Nutzung durch die Bundeswehr, vorgesehen. Da sich die beiden Depotflächen sowohl in der Biotopstruktur als Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 10 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 auch in der geplanten Nutzung stark unterscheiden, sind auch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen von teilweise unterschiedlicher Art und Intensität, so dass die beiden Teilbereiche im weiteren Verlauf teilweise getrennt betrachtet werden. Träger und Investor des Projektes „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ ist der niederländische Unternehmer H.J.M v. d. Most. Bei der geplanten Freizeiteinrichtung des Kurzurlaubssegments, handelt es sich um eine offene Anlage, deren Angebote für Feriengäste und für Einheimische zur Verfügung stehen sollen. Hauptzielgruppe sind Erholungssuchende mit sportlichen Ambitionen (wie z.B. Radfahren, Wandern, Golfen, Schwimmen) in ruhiger Umgebung. Dabei zielt das Ganzjahresangebot vor allem auf Familien mit Kindern, aber auch auf Jugendgruppen und Vereine ab. Munitionsdepot Das Vorhaben „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ sieht im Bereich des Munitionsdepots mit ca. 60 ha folgende Nutzungen vor: Golfbahnen Stellplätze für Camping Nachnutzung der Bunkeranlagen als Ferienhäuser mit dazugehörigen Stellflächen Nachnutzung weiterer Gebäude als Appartementhotel und Restaurant, für Indoor-Camping und für anlagebezogene Nutzung (Gerätehalle, Sanitärgebäude etc.) Die das Munitionsdepot dominierende Nutzung ist die Planung von 2 Golfanlagen: einerseits in Form eines großen 9 Loch-Langplatzes überwiegend entlang der Süd- und Nordgrenze des Areals verlaufend, andererseits eines kompakten 9-Loch Par 3-Parcours im Bereich des Heideweihers. Weitere Übungsmöglichkeiten sind mit einem Drivingrange, einem Putting- und Chippinggreen vorgesehen. Die vorhandenen Bunker sollen zu Ferienwohnungen mit dazugehörenden Stellmöglichkeiten umgebaut werden. Linear entlang vorhandener Verkehrsflächen sind Camping-Stellplätze vorgesehen. Im Nordosten sollen durch Nachnutzung ein Appartementhotel und ein Restaurant entstehen. Eine kleinere Halle soll dem Indoor-Camping dienen. Notwendige anlagebezogene Gebäude sollen durch Nachnutzung des Bestandes entstehen. Der Anteil an versiegelter Fläche wird sich voraussichtlich von derzeit ca. 4,9 ha um ca. 1 ha Neuversiegelung erhöhen. Diese dient in erster Linie der Neuanlage der Camping-Stellplätze und der zu den Ferienwohnungen gehörenden Stellmöglichkeiten. Ein weiterer Ausbau des Wegenetzes ist nicht vorgesehen. Der gesamte Bereich westlich der Bunkeranlagen mit ca. 12 ha ist als Kompensationsraum (Rückzugsraum-West) für Artenschutzmaßnahmen reserviert und soll durch entsprechende Abzäunung den Feriengästen nicht zugänglich sein (vgl. außerdem Kap. 5.2.3.1). Materialdepot Für das Materialdepot mit 67 ha sind folgende bauliche Nachnutzungen des Bestandes vorgesehen für: Indoor-Camping Messen und Ausstellungen ein Veranstaltungszentrum mit Hotel, Gastronomie, Schwimmbad und Shop ein Freizeitzentrum mit Aussichtsturm, Sporthalle, Indoor-Spielplatz, Bowlingbahn, Kino, Spielothek und Shop Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 11 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Gebäude für anlagebezogene Nutzung (Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Sanitärgebäude etc.) Die das Materialdepot bestimmende Nutzung ist das in 34 vorhandenen Gebäuden vorgesehene Indoor-Camping. Entlang der Nordwestseite sollen 10 Gebäude als Messe- bzw. Ausstellungshallen ausgestattet werden. Im Nordwestbereich ist ein Veranstaltungszentrum und weitere Infrastruktur (Hotel, Schwimmbad etc.) geplant. Eine Neuversiegelung (ca. 1,6 ha) findet im Bereich des geplanten Veranstaltungszentrums und für die Erweiterung von Stellplatzflächen statt. 2.3 Mögliche Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und besonders geschützten Tierarten verursachen können. Die Auswirkungen beschränken sich z.T nicht allein auf den Geltungsbereich selbst, sondern können auch, je nach Reichweite und Intensität, das Umland beeinträchtigen. 2.3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Verstärkte und intensive menschliche Anwesenheit: Die Durchführung einer Baumaßnahme hat intensive menschliche Tätigkeiten im Gebiet zur Folge. Menschliche Anwesenheit wird von den meisten Wildtieren als negativ empfunden und führt zur Vergrämung. Baustellenverkehr: Verstärkter Lkw-Verkehr führt zu einer erhöhten Lärm-, Erschütterungs- und Emissionsbelastung. Es kann auch durch Lagerflächen und Befahren zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Indivduenverluste durch den Baustellenverkehr: Durch den Baustellenverkehr besteht die Gefahr von Wirbeltierverlusten. Durch den steigenden Kraftverkehr kann es auf den vorhandenen Straßen und Wegen sowie den neu angelegten Bautrassen zu erhöhten Verkehrsverlusten kommen. Dies gilt insbesondere für Kriechtiere, die sich aus thermoregulatorischen Gründen auf unbefestigten Wegen aufhalten und damit praktisch die gesamte Vegetationsperiode hindurch gefährdet sind. Die Bodenverdichtung durch den Fahrzeugverkehr führt darüber hinaus zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung der Habitate von teilweise subterrestrisch lebenden Insekten, Amphibien oder Reptilien. Einerseits besteht die Gefahr des Zerquetschens im Erdreich, andererseits kann der Boden durch Verdichtung mittelfristig ungeeignet zum Eingraben der Tiere werden. Durch den Baustellenverkehr besteht außerdem die Gefahr der Kollision mit Fahrzeugen für die Avifauna. Erdarbeiten und Zerstörung der vorhandenen Vegetation: Bedingt durch die notwendigen Erdarbeiten und die damit einhergehende Zerstörung der vorhandenen Vegetationsdecke reduziert sich z.B. der vorhandene Jagdraum für bodengebunden jagende Fledermausarten. Gleichzeitig besteht die Gefahr von Amphibienverlusten und der Beeinträchtigung von Bodenbrütern. Beim Bau im Winter können herpetologisch wichtige Quartiere zerstört werden. Lärm: Die Durchführung von Baumaßnahmen ist immer mit einer temporären Verlärmung des Umfeldes verbunden, die auf die meisten Wirbeltierarten eine vergrämende Auswirkung hat. Die Lärmwirkung und ihre Auswirkung auf Säugetiere und Vögel ist sehr heterogen. Gleichförmiger Lärm ohne akzentuierte Modulationen wird von vielen Arten toleriert, wenn der Schalldruck nicht zu stark ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch Lärmspitzen und ein sehr ungleichförmiges Geräuschbild zu erwarten, was eine vergrämende Wirkung haben wird. Der durch die Bautätigkeiten hervorgerufene Lärm betrifft nicht nur den Eingriffsraum selbst, sondern auch einen beträchtlichen Teil des Umlandes. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 12 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Emissionen (Staub, Abgase etc.): Die Immission von Stäuben und z. T. toxischen Fremdstoffen kann eine Biozönose stark beeinträchtigen, wobei die Wirkungen dabei nicht immer sofort offensichtlich sind. So kann beispielsweise das Überstäuben von blütenreichen Säumen diese für Insekten unattraktiv machen und diesen Lebensraum damit auch für die Prädatoren der Insekten entwerten. Dies betrifft nicht nur den Eingriffsraum selbst sondern auch einen Teil des Umlandes. Umbau und Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden: Im Untersuchungsgebiet ist der Umbau der vorhandenen Gebäude zur Folgenutzung Indoor-Camping und zur Durchführung von Messen und Ausstellungen geplant. Geplant sind weiterhin ein Veranstaltungszentrum, ein Hotel mit Bar und Schwimmbad sowie ein Shop. Im Zuge der Umbau- und Sanierungsarbeiten ist mit einem vorübergehenden Totalverlust der jetzt bestehenden Gebäudequartiere für Fledermäuse zu rechnen. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden geeignete Strukturen sicherlich (wieder-)besiedelt werden, allerdings wirken hier die, durch die Nutzungsänderung eingetretenen abiotischen Veränderungen in noch nicht ganz abzuschätzender Weise (Beleuchtung, Lärm, Vibrationen). Baubedingt können (potenzielle) Vogelbrutplätze möglicherweise dauerhaft vernichtet werden bzw. durch entsprechende Maßnahmen Brutabsichten ganz gezielt vereitelt werden, um z. B. Verschmutzungen durch herab fallenden Kot zu vermeiden. 2.3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Scheibenanflug: Eine typische Fallensituation im besiedelten Bereich sind Glasscheiben. Glas kommt in der freien Natur nicht vor und Vögel fliegen überall hin, wo sie freie Sicht haben. Bei den Unfällen, die durch Gegenfliegen der Vögel entstehen, ist zu unterscheiden zwischen durchsichtigen Glasflächen bzw. Flächen, die zwar keinen freien Durchblick gewähren, aber die Landschaft im Spiegelbild erkennen lassen (verspiegelte Flächen bzw. Spiegeleffekte bei bestimmten Beleuchtungsverhältnissen). Eine erhöhte Gefahr besteht an Gebäuden, die sich beispielsweise am Ortsrand befinden oder wo sich Gehölze in den Fassaden widerspiegeln, so dass für die Vögel ein Anreiz besteht, von Baum zu Baum zu fliegen21. Die Bedeutung des Vogelschlages als bestandsdezimierenden Faktor wird von BAUER & BERTHOLD (1996)22 hervorgehoben. Bau von Gebäuden/Neuversiegelung von Verkehrsflächen: Der Bau von Gebäuden und Verkehrsflächen bedeutet in erster Linie eine Flächenversiegelung und somit ein artspezifischer Lebensraumverlust von sehr langer Dauer. Sollten Polyurethanschäume und andere Bauchemikalien zum Einsatz kommen, ergeben sich zusätzlich toxische Belastungen. Einsatz von Bioziden (Holzschutzmitteln u. a.): Beim Verbau von Holz liegt ein wesentliches Augenmerk auf dem Schutz des Baumaterials vor destruktiven Tieren und Pilzen. Die hier prophylaktisch zum Einsatz gelangenden Stoffe sind zum Teil hoch toxisch und für Fledermäuse überaus unverträglich. Veränderung der Standort- und Vegetationsverhältnisse: Durch die vorgesehene Bebauung wird die vorhandene Nutzungs- und Biotopstruktur in der jetzigen Form stark verändert und überprägt. Hierdurch ergeben sich für sämtliche Arten völlig neue räumliche Beziehungen, unter Umständen werden auch vorhandene Wanderrouten, Wechsel oder Flugstraßen unterbrochen. Die Nutzbarkeit des Lebensraumes kann eingeschränkt sein. Veränderte Standortbedingungen, das Einbringen von Zierpflanzen, gärtnerische Pflege etc. führen beispielsweise zu Verdrängung einheimischer Pflanzen, Vertreibung von Tierarten der freien Landschaft, zur Begünstigung tritt- bzw. mahdresistenter, nährstoffliebender Pflanzenarten. evtl. Verschiebung des Artenspektrums im Geltungsbereich selbst und in der näheren Umgebung: Im Zuge der Gestaltung der Außenanlagen besteht die Gefahr einer Ausbreitung von gebietsfremden Arten. Bei gebietsfremden Arten handelt es sich nicht nur um solche, die z.B. außerhalb Mit- 21 vgl. HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1987): Die Vögel Baden-Württembergs. Gefährdung und Schutz, Grundlagen und Biotopschutz. – Avifauna Bad.-Württ. Bd. 1, Teil 1: 1-724.; RICHARZ, K.; BEZZEL, E. & M. HORMANN (2001): Taschenbuch für Vogelschutz. – Wiesbaden (AULA), 630 S. 22 Quelle: BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und Gefährdung. - Wiesbaden (AULA). 715 S. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 13 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 teleuropas heimisch sind23. Ein weiterer Aspekt, der hierbei zum Tragen kommen könnte, ist die Gefahr einer möglichen Florenverfälschung, die durch Verschleppungseffekte beim Einbringen von Fremdboden entstehen könnte. Anlagebedingt erfolgt die Verbreitung der Arten dann sekundär auf mehr oder minder natürlichem Wege, z. B. durch Samenflug oder auf zoochorem und vegetativem Wege. Umfangreiche Untersuchungen zu siedlungsbedingter Florenverfälschung liegen in der Literatur nicht vor. Vorkommnisse dieser Art sind allerdings allgemein bekannt (z. B. die invasive Ausbreitung von Impatiens glandulifera oder Heracleum mantegazzianum als ursprünglich auch in Gärten kultivierte Arten). So kann beispielsweise durch Verdrängung einheimischer Vegetation diese für Insekten unattraktiv sein und diesen Lebensraum damit auch für die Prädatoren der Insekten entwerten. 2.3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Beleuchtung: Die negativen Auswirkungen künstlicher Beleuchtung von Straßen, Gebäuden und Stellplätzen auf die Tierwelt sind in vielen Untersuchungen belegt und dargestellt worden 24.. Vielfach geht von solchen Beleuchtungseinrichtungen eine stark attrahierende Wirkung auf nachtaktive Insektenarten aus, wobei in einer offenen Landschaft Tiere auch aus weiteren Entfernungen angelockt werden. Eine einzige Lichtreklame zieht im Jahresverlauf hunderttausende Insekten an. Das Insektenauge nimmt überwiegend den UV-Anteil des Lichtes wahr, die nachtaktiven Arten werden von einer derartigen Lichtquelle stark angezogen und vermögen meist nicht, sich dem Bannkreis einer solchen Lampe zu entziehen. Manche kurzlebige Arten haben für die Nahrungsund Partnersuche, Eiablage und Fortpflanzung nur wenige Stunden zur Verfügung. Infolge der Fehlleitung durch künstliche Lichtquellen werden diese für den Fortbestand der Art notwendigen Tätigkeiten versäumt. An den Lichtquellen führen massierte Nachtjägerkonzentrationen (z. B. Zwerg-, Rauhaut- und Breitflügelfledermaus) zusätzlich zu einem hohen Individuenverlust. Diese Faktoren führen zusammen zu einer Verarmung der Entomozönose und damit zu einer Verschlechterung der Nahrungsbedingungen für entomophage Arten. Auch wenn nicht geschützte Arten in großer Zahl angelockt werden, hat dies dem- und synökologische Folgen für besonders und streng geschützte Arten, da die verbreiteten Arten in der Regel die Basis der Nahrungskette sind. Die Reduktion der Insektendichte ist beispielsweise von DANIEL (1950)25 beschrieben worden, dieser Autor stellte nach zwei Jahren starken Insektenanfluges ein konstantes Minimum fest. Ähnliches war an der stark beleuchteten Berliner Mauer zu beobachten, die Falterfauna des Umlandes verarmte hierdurch auffällig (FIEBIG mdl. Mitt. 1993). Von BOYE, DIETZ & WEBER (1999)26 wird ein Fall beschrieben, in dem diese Reduktion zu erheblichen Problemen in einer Wochenstubenkolonie von Rhinolophus hipposideros führte. Aus Gründen des Artenschutzes ergeben sich große Probleme, werden doch zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Nachtfalter (Lepidoptera part.), angelockt und dabei erheblich beeinträchtigt und/oder getötet (vgl. ROWOLD 199427). Weiterhin verschiebt sich bei Vögeln und Säugern der diurnale Rhythmus. Zugvögel werden fehlgeleitet, finden ihre Rastplätze nicht mehr und gehen zu Grunde. Es sind dies einmal die residenten Arten, die ihren diurnalen Rhythmus den veränderten Helligkeitsbedingungen anpassen. Hinzu kommt eine Veränderung des circadianen Rhythmus, so dass auch eine Verschiebung der Zugtermine auftreten kann. Weiterhin verändern ziehende Arten beleuchtungsbedingt bei ungünstiger Witterung ihre Zughöhe und verunfallen dann oft an höheren Gebäuden (vgl. RICHARZ, BEZZEL & HORMANN (2001)28. Hinzu kommen Einflüsse auf das 23 Quelle: KOWARIK, I. (2003): Biologische Invasionen: Neophyten und Neozoen in Mitteleuropa. – Stuttgart (Ulmer), 380 S. 24 RICH, C. & T. LONGCORE (Hrsg.) (2006): Ecological Consequences of artifical night lighting. - Wahington, Covelo, London (IslandPress). 458 S. 25 DANIEL, F. (1950): Mit welchen Organen nehmen Nachtfalter künstliche Lichtquellen war? - Ent. Z. 59 (20): 153-157. 26 BOYE, P., M. DIETZ & M. WEBER (1999): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland. - Bonn-Bad Godesb. (BfN). 110 S. 27 ROWOLD, W. (1994): Zur Gefährdung von Insekten durch Lichtreklamen nebst einigen bemerkenswerten Käferfunden aus dem Gebiet des Neusiedler Sees im August 1991 (Insecta: Coleoptera). - Ent. Nachr.Bl. 1 (2) (NF): 13. 28 RICHARZ, K., E. BEZZEL & M. HORMANN (2001): ibd. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 14 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 gesamte endokrine System von erheblicher Brisanz29. Fledermäuse verlassen ihre Tagquartiere später und haben dann oft zu wenig Zeit für die Nahrungssuche. Als negativ phototaktische Arten sind z. B. einige Fledermäuse der Gattungen Myotis, Plecotus und Barbastella zu nennen, deren Habitate und Flugrouten entwertet werden. Für Vögel werden evtl. Niststandorte entwertet. Verstärktes Verkehrsaufkommen: Die Verkehrsbelastung wird sich wesentlich erhöhen. Seitens des Investors werden 200.000 Besucher per annum prognostiziert. Es ist daraus keine jahreszeitliche Verteilung des Besucherzahlen ableitbar. Hiervon ist im Wesentlichen der Ziegenmelker betroffen, der allerdings im Materialdepot eine weitaus geringere Siedlungsdichte aufweist als im Munitionsdepot. Obwohl geeignete Maßnahmen zur Minderung im Parkgelände eingesetzt werden können, verbleibt ein gewisses Restrisiko für eine mögliche Verunfallung einzelner Individuen auf dem Kirchweg. Es ist bekannt, dass sich Ziegenmelker gerne auf aufgewärmten Asphaltbelägen niederlassen um sich aufzuwärmen. In vielen Teilen Europas führt dies zu einer erheblichen Mortalität. Dieses Verhalten ist erst später in der Nacht zu beobachten, wenn die Tiere nach Territorialverhalten und Nahrungssuche rasten. Im Untersuchungsgebiet nutzen die Ziegenmelker die Asphaltflächen innerhalb der Depotbereiche, wo sie aufgrund geringer Fahrgeschwindigkeiten nicht verunfallen (werden), da sie die Möglichkeit zur Flucht haben. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem Kirchweg sollte in Erwägung gezogen werden. Erhöhter Freizeitdruck und Erhöhung des Stresspotentials: Die vorgesehene Erweiterung der Bebauung erhöht den Freizeit- und Erholungsdruck auf das Umland durch Störung von Tierarten, Trittschäden, freilaufende Hunde etc. (potenzielle Störung bzw. möglicher Funktionsverlust). Hinzu kommt eine erhöhte unspezifische Unfallgefahr, die bei den jeweiligen Artengruppen erläutert wird. Bedingt durch die Nutzung der Gebäude und ständige menschliche Präsenz verändert sich auch das Stresspotential auf die im Geltungsbereich und nahen Umland siedelnde Fauna. Bedingt durch die ständige Anwesenheit des Menschen und seiner Haustiere steigt insbesondere das Stresspotential für die das direkte Umland besiedelnden Arten. Dies kann einerseits ein Meideverhalten auslösen, anderseits sind auch physiologische Folgen z.B. durch Änderungen der Herzschlagfrequenz denkbar. Auch direkte Individuenverluste durch Prädation (z.B. freilaufende Katzen und Hunde) sind zu erwarten. Da Hauskatzen in der Regel gefüttert werden, spielt die Energiebilanz bei der Jagd für sie eine untergeordnete Rolle. Deshalb stellen Hauskatzen gern im siedlungsnahen Bereich Arten nach, deren langwierige Erbeutung für eine Wildkatze energetisch nicht sinnvoll wäre. Gebäude aller Art sind auch für den Steinmarder ein beliebter Ersatzlebensraum. Neben Abfällen, Tauben, Sperlingen, Ratten und Mäusen stellt er im urbanen Bereich auch Fledermäusen nach und bringt es hier in Einzelfällen zu einer beachtlichen Geschicklichkeit. Vor allem für Bodenbrüter und kleinere und mittlere Säuger stellen freilaufende Hunde eine unmittelbare Gefahr dar. Für größere Arten wirken sie immerhin als Stressor und lösen Fluchtreaktionen aus. Pflege der Außenanlagen: Durch regelmäßige Mahd von Intensivrasenflächen kann es zu erheblichen Amphibienverlusten während der Wanderphase kommen. Auch mineralische Dünger haben auf Amphibien eine äußerst negative und zum Teil letale Wirkung. Einträge von Bioziden und Nährstoffen ins Umland: Im Rahmen der gärtnerischen Pflege, insbesondere durch den beabsichtigten Betrieb zweier Golfanlagen und Übungseinrichtungen, kann es zu einem vielfältigen Einsatz von Bioziden kommen. Neben Herbiziden ist auch der Einsatz von Insectiziden oder Fungiziden vorstellbar. Einträge von Bioziden, Düngeraerosolen bzw. –stäuben in faunistisch hochwertige Biotope (z.B. Waldflächen) sind entsprechend der topographischen Gegebenheiten einzustufen. Die Ausbringung von Dünger und Pestiziden wirkt sich auf die Arten und Lebensgemeinschaften in zweierlei Hinsicht (potentiell) belastend aus30: 29 MONECKE, S. (2003): Saisonale Rhythmen und ihre Synchronisation beim Europäischen Feldhamster (Cricetus cricetus). Diss. Univers. Stuttgart. 178 S; KIRN, N. (2004): Ontogenese des Europäischen Feldhamsters (Cricetus cricetus) unter dem Einfluss verschiedener prä- und postnataler Photoperioden. - Diss. Tierärztl. Hochschule Hannover. 120 S. 30 Quelle: LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.) (1995): Verfahrensbezogene sowie methodisch-inhaltliche Hinweise für die Planung und Beurteilung von Golfanlagen. Leitfaden. – Untersuchungen zur Landschaftsplanung 29: 1-74 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 15 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 als Milieuveränderung: Düngerverwendung entzieht solchen Pflanzenarten (und den auf die angewiesenen Tierarten) die Existenzmöglichkeit, die an nährstoffarme Standorte angepasst sind; als mögliche Gefährdung der Zusammensetzung von Pflanzengesellschaften: Pestizide können sich selektionierend auswirken. Lärmbelastung: Die Auswirkungen von Lärm auf frei lebende Tiere sind in Vergangenheit intensiv untersucht worden. Die Untersuchungen zeigten deutlich, daß anscheinend unmotivierte Extinktionsvorgänge durch die Betrachtung einer veränderten Lärmsituation erklärt werden konnten. Ein Beispiel von ARNOLD (198631) soll dies verdeutlichen: Wenn ein Murmeltier aufgrund von Störungen durch Lärm weniger Zeit für die Nahrungssuche hat, wirkt sich dies erst im folgenden Winter aus, wenn die Fettvorräte des Tieres vorzeitig zur Neige gehen. Als besonders signifikant müssen physiologische Folgen durch endokrine Phänomene gewertet werden. So treten beispielsweise bei verschiedenen Nagern Vergrößerungen der Cortex glandulae suprarenalis an der Glandula adrenalis auf, wenn sie Schalldrücken über 80 dB exponiert werden. Die Folge ist eine Störung des Kalium- und Natriumhaushaltes des betroffenen Organismus, hinzu kommen Störungen des Hormonhaushaltes bei allen cholesterolbürtigen Hormonen. Dies zeitigt selbstverständlich unerwünschte ethologische Folgen, die die Fitness des Individuums und auch der betroffenen Population erheblich reduzieren32. Um es vereinfacht auszudrücken: Das Tier ist zu nervös für Nahrungsaufnahme und Fortpflanzung. Ähnliches konnten HÜPPOP (1995, 2001) und WILLE (2001)33 anhand der Veränderungen des Sinusrhythmus des Herzens bzw. des Verhaltens belegen. Die Lärmsituation im vorliegenden Fall ist anders zu werten, als etwa der von einer Autobahn oder einem Industriebetrieb emittierte Lärm. Während beispielsweise eine Autobahn einen relativ gleichmäßigen Lärmpegel emittiert und somit auch bestimmten Arten eine Gewöhnung ermöglicht, führen plötzliche Lärmspitzen, etwa durch Rufe, klappende Autotüren o. ä. zu einem inhomogenen Lärmhintergrund, der eine Adaption weitgehend ausschließt. Neben der offensichtlichen Scheuchwirkung werden von HERRMANN (200134) folgende Lärmwirkungen genannt: Beeinträchtigung der akustischen (Fern-)kommunikation Beeinträchtigung des Zeitbudgets Verminderung des zugänglichen Lebensraumes Probleme bei der Orientierung bei Fledermäusen höherer Energieverbrauch verminderte Kondition verminderter Aufzuchterfolg (geringere Reproduktion) Verschiebung von Räuber-Beute-Verhältnissen Veränderung in Konkurrenzverhältnissen. sonstige Gefahren: Der Einsatz von Fliegenfängern sollte vermieden werden, da Fledermäuse daran verunfallen können. In diesem Zusammenhang muss auch auf die übliche Verwendung von Dipterenfallen (z. B. BG-Sentinel) hingewiesen werden, die auf Golfplätzen üblich ist. Der Einsatz derartiger Geräte ist hier absolut kontraproduktiv. Dadurch würden die Nahrungsressourcen unnötig weiter dezimiert. Abfall in der Nähe menschlicher Behausungen wirkt auf viele Tierarten überaus anziehend. Die dann vielfach auftretenden Ratten können, selbst in geringer Dichte, im Umland die Gelege von Bodenbrütern und auch die Herpetofauna empfindlich dezimieren. 31 ARNOLD, W. (1986): Ökosoziologie des Alpenmurmeltieres. - Diss. Ludwig-Maximilian-Universität München. 146 S. 32 CHESSER, R. K., R. S. CALDWELL & M. J. HAREY (1975): Effects of noise on feral populations of Mus musculus. Physiol. Zool. 48: 323-325. 33 HÜPPOP, O. (1995): Störungsbewertung anhand physiologischer Parameter. - Ornith. Beobachter 92: 257-268.; HÜPPOP, O. (2001): Auswirkungen menschlicher Störungen auf den Energiehaushalt und die Kondition von Vögeln und Säugern. Angewandte Landschaftsökologie 44: 35-32.; WILLE, V. (2001): Wirkungen von Störreizen auf überwinternde Wildgänse am Niederrhein unter besonderer Berücksichtigung des Faktors Lärm. - Angewandte Landschaftsökologie 44: 33-40. 34 HERRMANN, M. (2001): Lärmwirkung auf frei lebende Säugetiere - Spielräume und Grenzen der Anpassungsfähigkeit. Angew. Landschaftsökol. 44: 41-69. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 16 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 2.3.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen Nachfolgende Tabelle 2.1 bewertet für die jeweiligen Artengruppen im Geltungsbereich alle Wirkfaktoren hinsichtlich ihrer Beeinträchtigungsintensität und die Wirkung möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Vermeidung/Minderung bzw. Ausgleich/Ersatz). Der jeweilige Wirkfaktor wird außerdem den Verbotstatbeständen nach § 44 (1) zugeordnet, die er ggf. auslösen kann. Diese Tabelle ist eine Zusammenfassung der Einzelbewertungen des Material- und Munitionsdepots (vgl. Erläuterungsbereicht Teil I, Tabellen 5.1 und 5.3 in den dortigen Kap. 5.3.1 und 5.3.2) - dargestellt ist die jeweils schlechtere Prognose. Eine detaillierte Gefährdungsabschätzung gibt nachfolgendes Kap. 3. B M - - B Reptilien Fledermäuse § 44(1) Nr. 3 § 44 (1) Nr. 2 § 44 (1) Nr. 1 Wirkfaktor löst ggf. den Tatbestand aus Amphibien Prognose des Beeinträchtigungsgrades, der Vermeid- bzw. Ausgleichbarkeit der mit den Planungen verbundenen Wirkfaktoren Vögel Tabelle 2.1: M B M B M A - - V - A - - - - V V V V A A V A Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Verstärkte u. intensive menschliche Anwesenheit X Baustellenverkehr X Individuenverluste durch den Baustellenverkehr Erdarbeiten und Zerstörung der Vegetation X Lärm X V V - - - - Emissionen (Staub, Abgase etc.) X V V V - - Umbau und Sanierung bestehender Gebäude A A - - - - - - V ? V ? V A A V A X X X X X X Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Scheibenanflug und andere Unfallgefahren X Gebäudeneubau/Neuversiegelung Verkehrsflächen X Einsatz von Bioziden (Holzschutzmitteln u. a.) X V V - - - - Veränderung der Standort- u.Vegetationsverhältnisse X X V A K A evtl. Verschiebung des Artenspektrums X X - - - - - - - - X X V ? V V - - V ? V V V - - A - A X A ? V - - - - X A A V V V V V V V V V X Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Beleuchtung Verstärktes Verkehrsaufkommen X X Erhöhter Freizeitdruck/ Erhöhung d. Stresspotentials X X Lärmbelastung Pflege der Außenanlagen X Einträge von Bioziden und Nährstoffen ins Umland X sonstige Unfallgefahren Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 X Seite V 17 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Tabelle 2.1: Prognose des Beeinträchtigungsgrades, der Vermeid- bzw. Ausgleichbarkeit der mit den Planungen verbundenen Wirkfaktoren Legende: B Wirkung der Beeinträchtigung keine Beeinträchtigung, Beeinträchtigung unerheblich oder nach derzeitigem Wissensstand nicht zu erwarten ? Beeinträchtigung nach derzeitigem Planungsstand nicht sicher prognostizierbar Beeinträchtigungen in geringem Umfang möglich, die jedoch über das Maß bestehender Vorbelastungen nicht oder nur unerheblich hinausgehen Beeinträchtigungen weniger stark, aber wahrscheinlich erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten M Wirkung möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung - keine Maßnahmen notwendig V Vermeidung bzw. Minderung möglich A Ausgleichbarkeit/Ersatz möglich im Geltungsbereich selbst und/oder in näherer Umgebung V Vermeidung/Minderung nur eingeschränkt möglich A Ausgleich/Ersatz nur eingeschränkt möglich im Geltungsbereich selbst und/oder in näherer Umgebung V/K 2.4 keine Vermeidung/Minderung oder keine vollständige Kompensation möglich in näherer Umgebung Alternativenprüfung Die Gemeinde Itterbeck ist an einer attraktiven und sinnvollen Nachnutzung der ehemaligen militärischen Liegenschaft interessiert. Das Interesse des Investors an dem Standort begründet sich aus den spezifischen Standortanforderungen für ein touristisches Großprojekt. Eine wichtige Voraussetzung ist die gute Anbindung an regionale und überregionale Verkehrswege, die hier durch den unmittelbaren Anschluss an die L 43 als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung in idealer Weise gegeben ist. Die L 43 sorgt als West-Ost-Verbindung für die Anbindung an das niederländische (A 28) bzw. deutsche Autobahnnetz (A31/A30). Weiterhin kann die vorhandene Infrastruktur (Parkplätze, innere Erschließungsstraßen, Gebäude, Hallen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung) unmittelbar oder nach Umbau weiter genutzt werden. 2.4.1 Standortalternativen Eine für ein touristisches Großprojekt vorhandene Standortalternative, d. h. die Verlegung des Standortes, würde zwar zu geringeren Umweltauswirkungen im UG selbst führen, sie käme jedoch nur einer Verlagerung an eine andere Stelle gleich. Alternative Standorte hätten zudem folgende Nachteile: Die Verfügbarkeit eines großflächig zusammenhängenden Areals in verkehrsgünstigen Lage ist fraglich und würde voraussichtlich zu Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich führen. Betroffen wären landwirtschaftliche Nutzflächen, wobei bereits jetzt im Landkreis Grafschaft Knappheit an Ackerflächen besteht. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 einer ebenso einer neuen voraussichtlich Bentheim eine Seite 18 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Der Neubau von Erschließungswegen mit den entsprechenden anlage-, bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umgebung auf einem diesbezüglich nicht vorbelasteten Areal. Die zusätzliche Neuversiegelung durch Gebäude- und Verkehrsinfrastruktur auf einem diesbezüglich nicht vorbelasteten Areal . Im Geltungsbereich selbst würden aufgrund mangelnder Pflege wertvolle Biotope und Tierlebensräume verloren gehen (vgl. auch Kap. 2.4.3) 2.4.2 Planungsalternativen Bedingt durch das Vorkommen streng geschützter Arten, insbesondere durch das Vorkommen des Ziegenmelkers im Munitionsdepot, wurde die ursprüngliche vorgesehene Planung mehrmals modifiziert und auf die Belange des Artenschutzes abgestimmt, um artenschutzrechtliche Probleme durch die intensive Flächeninanspruchnahme zu lösen (vgl. hierzu Kap. 6.1.2 und insbesondere Kap. 5.2.3 im Erläuterungsbericht Teil I). 2.4.3 Nullvariante Als Ergebnis des vorausgehenden Raumordnungsverfahrens wurde festgestellt, „dass die Verwirklichung des Vorhabens [...] unter Beachtung der [...] aufgeführten Maßgaben und vorbehaltlich der dabei erzielten Ergebnisse mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Belange des Umweltschutzes vereinbar ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens entspricht“. Würden auf die Planungen im Materialdepot, für das Indoor-Camping in den vorhandenen Hallen und den Neubau eines Veranstaltungszentrums etc., ohne weitere Nutzung des Areals verzichtet werden („Nullvariante“), so würden die heutigen Offenland-Biotope mittelfristig durch aufkommende Gehölze verschwinden. Diese Tendenz ist bereits heute an dem großen Sandmagerrasen-Komplex ersichtlich; dort hat die aufkommende Gehölzsukzession aufgrund zwischenzeitlicher Nutzungsauflassung35 allein zwischen 2005 und 2010 rasant zugenommen. Eine Fortführung der heute bestehenden Nutzung des Geländes würde diese Entwicklung auch nicht aufhalten. Würden auf die Planungen im Munitionsdepot, im wesentlichen die Nutzung der Bunker als Ferienhäuser und die beiden 9 Loch-Golfanlagen, ohne weitere Nutzung des Areals verzichtet werden („Nullvariante“), so würden die heutigen ausgedehnten Heide- und Magerrasen-Biotope und die dort siedelnden Tierarten, allen voran der Ziegenmelker, bereits mittelfristig durch aufkommende Gehölze verschwinden. Eine Fortführung der heute bestehenden Nutzung des Geländes würde diese Entwicklung ebenfalls nicht weiter aufhalten. 3 Ermittlung der relevanten Arten Aufgrund der Größenordnung des Vorhabens und Plangebietes geht der Untersuchungsraum zur Betrachtung der Auswirkungen auf Tiere verbalargumentativ in Teilen über den Geltungsbereich des B-Plan hinaus. Für Pflanzen ist der Geltungsbereich als Untersuchungsraum ausreichend. Der jeweilige Wirkungsraum resultiert aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wirkungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und vorhandener Bebauung inklusive der hieraus resultierenden räumlichen Trennwirkung.36. 35 Während der militärischen Nutzung diente diese Fläche als Fußballplatz 36 Verwendete Rote Listen Niedersachsen: HECKENROTH, H. (1993): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetierarten. - Informationsd. Natursch. Nieders. 13 (6): 221-226. - KRÜGER, T. & B. OLTMANNS (2007): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel. 7. Fassung, Stand 2007. - Informationsd. Natursch. Nieders. 27 (3): 131-175. - KÜHNEL, K.-D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009a): Rote Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 19 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Streng bzw. besonders geschützte Pflanzen wurden im Rahmen der faunistischen Untersuchungen durch die Arbeitsgemeinschaft COPRIS kartiert. Es wurden keine streng geschützten Arten im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ festgestellt. 3.1 Streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie Die Liste der in Niedersachsen vorkommenden 231 streng geschützten Arten 37 wurde zusätzlich im Rahmen der 1. Abschichtung komplett geprüft (vgl. Anhang III.2.1), um auch ggf. national geschützte Arten identifizieren zu können, die im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt werden müssen oder um potenziell vorkommende Arten zu benennen, die im Rahmen der Freilanduntersuchungen nicht untersucht bzw. nachgewiesen wurden. Die Rote-Liste-Kategorien sind in Anhang III.2 beschrieben. Folgende 13 streng geschützte Tierarten (ohne Vögel – vgl. Kap. 3.2) lassen sich 2008 wie 2014 anhand des vorhandenen Lebensraumspektrums und der Habitatqualitäten als betroffen für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ beschreiben: Wissenschaftlicher Artname FFH-RL / VS-RL BArtSch-VO Vorkommen im UG Erhaltungszustand in NI38 Säugetiere Mammalia Fransenfledermaus Myotis nattereri * 2 IV S JH/ Q NW G* Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V 2 IV S JH/ Q NW S* Große Bartfledermaus Myotis brandti V 2 IV S JH/ Q NW S* Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 IV S Q NW G* Braunes Langohr Plecotus auritus V 2 IV S JH/ Q NM U* Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 2 IV S JH/ Q NW U* Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 IV S JH/ Q NW G* Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii * 2 IV S JH/ Q NW G* Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 2 IV S JH/ Q NW U* Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri D 1 IV S JH/ Q NW U* Lurche Amphibia Kreuzkröte Bufo calamita V 3 IV S LH NW S* Kriechtiere Reptilia Zauneidechse Lacerta agilis V 3 IV S L NW S* Status Deutscher Name RL NI Vom Vorhaben betroffene streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie RL D Tabelle 3.1: Liste und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptliia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 231-256. KÜHNEL, K.-D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009b): Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 259-288. - MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. - SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. 4. Fassung, Stand 30. November 2007. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 159-227. 37 Quelle: NLÖ, Abt. 2 Naturschutz (2004) 38 vgl. Kapitel 1.4 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 20 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Tabelle 3.1: Vom Vorhaben betroffene streng geschützte Arten der FFH-Richtlinie Libellen Odonata Späte Adonislibelle Ceriagrion tenellum 1 1 S GL, L NW S Status: JH Jagdhabitat SH Sommerhabitat GL aquatischer Lebensraum WH Winterhabitat LH Landhabitat L NW Direkter Nachweis im Rahmen der Ortsbegehungen PO Durch Potenzialanalyse im Rahmen der Ortsbegehungen ermittelt * Erhaltungszustand atlantische Region nach NLWKN39 Gesamtlebensraum Erhaltungszustand ohne Kennzeichnung landesweit vgl. Kap. 1.4 National streng geschützte Arten National streng geschützte Arten, die nicht zu den nationalen Verantwortungsarten (vgl. Kap. 3.3) zu zählen sind, sind nunmehr im Rahmen der erweiterten Eingriffsregelung nach § 15 i.V. m. § 19 BNatSchG zu prüfen und werden vom Prüfinstrumentarium der saP nach BNatSchG nicht mehr berührt. Da die Späte Adonislibelle (Ceriagrion tenellum) keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist, gilt sie zwar als „national streng geschützt“, zählt aber z. Z. nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes. Trotzdem können zum Schutz dieser Art entsprechende Vermeidungsmaßnahmen greifen (vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1). Auch wurde ihrem Vorkommen dadurch Rechnung getragen, dass der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis innerhalb einer Golfbahn liegt, sondern diese in der derzeitigen Planung nun südöstlich des Weihers liegt. Außerdem wird er durch einen Zaun geschützt. streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 10 Fledermausarten und 2 Vertreter der Herpetofauna wurden in der 1. Abschichtung ermittelt, die nun einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einschlägig werden (könnten). 3.1.1 Fledermäuse Die nachgewiesenen 10 Fledermausarten nutzen das Gebiet in vielfältiger Weise40. Zum einen werden die vorhandenen Strukturen an Gebäuden und Bäumen durchaus als Quartier genutzt, andererseits dient das Untersuchungsgebiet auch vielen im Umland siedelnden Arten als Jagdhabitat. Die Bewegungsachsen sind für Fledermäuse Konstanten von besonderem Wert. Sie ergeben sich aus Leitstrukturen zwischen Teilhabitaten ihres Lebensraumes. Das Vorhandensein dieser Leitstrukturen ist hierbei für die Fledermaus zumeist wichtiger als die Länge der Wegstrecke, es werden eher Umwege in Kauf genommen, als dass größere Strecken ohne entsprechende Leitlinien zurückgelegt werden41. 39 Quelle:http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/ vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html 40 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen III.37 – III.40 in Anhang III.2.4 kartographisch dargestellt 41 EBENAU, C. (1995): Ergebnisse telemetrischer Untersuchungen an Wasserfledermäusen (Myotis daubentoni) in Mülheim Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 21 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch die Jagd in unterschiedlichen Straten und Strukturen auf unterschiedliche Beutetiere sind sie in der Lage, geeignete Lebensräume sehr effektiv und ohne übermäßige interspezifische Konkurrenz zu nutzen. Jäger des freien Luftraumes, also Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) jagen nicht obligatorisch strukturgebunden und sind somit auf solche Bewegungsachsen auch nicht angewiesen. Raumnutzung der Arten im Munitionsdepot Im Gegensatz zu vielen anderen militärischen Anlagen in Deutschland und Europa sind hier die Gebäude nicht die wertgebenden Strukturen. Einzig die Ziegelgebäude im Eingangsbereich und entlang der Straßen bieten Zwerg- und Breitflügelfledermaus Quartiermöglichkeiten. Die anderen festgestellten Quartiere befinden sich in oder an Bäumen. Es konnten Quartiere von Fransen- und Wasserfledermaus festgestellt werden. Halbwegs sichere Quartiernachweise konnten bemerkenswerterweise für den zentralen Eichenwald nicht erbracht werden, wenngleich hier bei einbrechender Dämmerung ein stetiger Abflug von Fransen- und Wasserfledermäusen beobachtet wurde. Es handelt sich wahrscheinlich um ein überaus bedeutendes Nahrungshabitat. Ein Quartier des Großen Abendseglers befand sich nördlich des Munitionsdepots. Grundsätzlich sind die Kiefernwälder des Munitionsdepots für zahlreiche Arten wertvolle Quartierräume42. Es wurden vor allem die Ökotone zwischen den Gehölzstrukturen und den offenen Biotopen als Jagdhabitate genutzt. Insbesondere entlang der Straßen konnte eine hohe Aktivität beobachtet werden. Regelmäßige „feeding buzzes“ zeigten eine gute Verfügbarkeit der Ressource „Nahrung“. Vor allem über den Sandheiden wurde eine verstärkte Aktivität der beiden Abendsegler-Arten und auch der Zwergfledermaus festgestellt. Die Jagdhöhe der Abendsegler betrug hier zumeist ca. 10-15 m, oft jedoch auch tiefer. Die Nutzung offener Heideflächen auf militärischen Liegenschaften ist typisch für diese Art43. Es konnte mehrfach beobachtet werden, dass die vorhandenen Straßen vielfach als Flugrouten benutzt wurden, wobei hier vor allem Jagd über den Wegen stattfand. Dies wurde insbesondere im Sommer beobachtet, wenn sich Insekten über den aufgeheizten Asphaltbändern aufhielten. Diese Ressource wurde hauptsächlich von Zwerg- und Breitflügelfledermäusen genutzt. Am Heideweiher jagen vor allem Wasser- und Zwergfledermäuse, gelegentlich ergänzt um Rauhautfledermäuse, zum Teil in erheblicher Dichte. Es wurde bei den Pipistrellus-Arten nicht nur über der Wasseroberfläche gejagt, insbesondere die Uferbereiche wurden ausgiebig frequentiert. Im Umfeld der Gebäude jagten vor allem Pipistrellus-Arten und die Breitflügelfledermäuse an den ständig brennenden Beleuchtungskörpern. Es konnte jedoch beobachtet werden, dass speziell die Myotis-Arten diese Bereiche mieden und bei ihrer Fortbewegung im Raum die ausgeleuchteten Areale umflogen. Raumnutzung der Arten im Materialdepot Abendsegler, Wasser- und Fransenfledermaus besiedeln im Materialdepot Baumquartiere, bis auf ein Abendseglerquartier in einem Kiefernbestand im Zentralbereich befinden sich die Quartiere im Waldbereich im Osten. Die Gebäude im Materialdepot weisen Quartiere auf, die für einige Gebäude besiedelnde Arten durchaus geeignet sind. In erster Linie ist es die Breitflügelfledermaus, die hier gute bis sehr gute an der Ruhr. - Nyctalus (NF) 5 (5): 379-394. - RIEGER, I. (1997): Flugstraßen von Wasserfledermäusen (Myotis daubentoni) finden und dokumentieren. - Nyctalus (NF) 6 (4): 331-353. 42 vgl. SCHMIDT, A. (1998): Zur Fledermausfauna ostbrandenburgischer Kiefernforste. - Nyctalus (NF) 6 (5): 450-455. 43 KNEIS, P., S. POCHA, P. REUSSE & D. SCHNEIDER (2004): Zur Säugetierfauna einer langjährig genutzten militärisch genutzten Sandheide in Nordsachsen und Südbrandenburg: Gothrischheide Zeithain-Altenau. - Säugetierkundl. Inform. 5 (28): 411-430. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 22 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Quartiermöglichkeiten vorfindet44, aber nachgewiesen werden. auch Zwerg- und Rauhautfledermaus konnten hier Im Materialdepot ist die ausgesprochene Orientierung der jagenden Fledermäuse entlang der Straßen auffällig. Im Wesentlichen handelt es sich hier nicht um Flugstraßen, vielmehr patrouillieren die Tiere diese Strecken auf und ab. Vermutlich bieten die thermisch aufgeheizten Bereiche über dem Asphalt und den kurzrasigen Randbereichen besonders gute Jagdbedingungen. Der Luftraum über dem Magerrassen im Südosten des Gebietes wurde fast ausschließlich von den beiden Abendseglerarten genutzt. Im Kiefernwald im Ostbereich finden in den frühen Nachtstunden vor allem Flugbewegungen von Zwerg- und Rauhautfledermäusen statt. Anscheinend werden hier zahlreiche Kleinquartiere genutzt. Neben dislokativen Flugbewegungen findet hier in den offeneren Bereichen auch Beutefang statt. Zum Teil stammen die Fledermäuse auch aus der östlich gelegenen Ortschaft, Einflüge ins Gebiet konnten beobachtet werden. Betroffenheit der Arten Da in die Waldstrukturen im Materialdepot dergestalt eingegriffen wird, dass Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm explizit erhalten werden sollen, ist der 2008 einzig dokumentierte Quartierstandort des Großen Abendseglers im gesamten Geltungsbereich gesichert. Da diese Art außerdem als Jäger des Freien Luftraums nicht strukturgebunden jagt und damit auch auf keine strukturgebundenen Bewegungsachsen angewiesen ist, wird sie den gesamten Geltungsbereich zur Nahrungsfindung auch weiterhin nutzen können. Im B-Plan ist allgemein vorgesehen, dass das Entfernen von Quartierbäumen auf das absolute Minimum begrenzt wird, mit Ausnahme der notwendigen Auflichtungsmaßnahmen. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für den Großen Abendsegler nicht notwendig. Für alle anderen Arten wird mindestens der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere wildlebender Arten) einschlägig durch das Entfernen von Gehölzen und bauliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz. Dies kann auch die beiden Bartfledermausarten betreffen. Sie sind 2008 zwar nicht mit einer Quartiernutzung nachgewiesen worden, gelten jedoch als Baumhöhlen- wie Gebäudebesiedler. Gleiches gilt für den Kleinen Abendsegler. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 9 Fledermausarten notwendig. Da 8 Arten, mit Ausnahme der Breitflügelfledermaus, als reiner Gebäudefledermaus, Quartiere sowohl an/in Gebäuden als auch in Gehölzbeständen haben, werden alle 9 Arten in Kap. 5 gemeinsam als „ökologische Gilde“ geprüft. 3.1.2 Herpetofauna45 Die Sandheideflächen des Munitionsdepots sind vor allem aufgrund ihrer überaus vielfältigen Struktur hervorragende Reptilienlebensräume. Aufkommende Gehölzvegetation und ein stellenweise sehr bewegtes Relief sorgen durch kleinräumigen Schattenwurf und unterschiedliche Exposition für ein sehr breites klimatisches Spektrum. Die offenen Vegetationsbereiche weisen ein reichhaltiges Mosaik aus Heide-, Gräser- und Flechtenvegetation auf. Gleichzeitig bietet dieser Lebensraum Deckung in vielfältiger Form, aufgrund der reichhaltigen Entomozönose ist auch die Ressource „Nahrung“ keineswegs knapp. Bedingt durch die relative Isolation des Geländes infolge eine sehr effektiven Zäunung kommen typische Prädatoren nur ausnahmsweise vor. So ist z. B. das sonst fast allgegenwärtige Schwarzwild hier nur eine Ausnahmeerscheinung und auch der Dachs ist hier kein ständiger Gast. Weiterhin 44 ROSENAU, S. (2001):Untersuchungen zur Quartiernutzung und Habitatnutzung der Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus (SCHREBER, 1774) im Berliner Stadtgebiet (Bezirk Spandau). - Dipl.-Arbeit Freie Universität Berlin. 83 S. 45 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen III.41 – III.43 in Anhang III.2.5 kartographisch dargestellt Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 23 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 unterbleiben hier Störungen der Herpetofauna während ethologisch sensibler Phasen, da sich bislang der ohnehin spärliche Betrieb auf die Wege konzentriert. Raumnutzung der Arten im Munitionsdepot Die Heideflächen des Munitionsdepots stellen für die Kreuzkröte äußerst wertvolle Sekundärhabitate dar46 in ihrer Funktion als Landlebensraum, deren Verlust schwerwiegende Folgen für diese Population haben würde. Der überwiegende Teil des Umlandes der westlich gelegenen Abgrabung ist für die Kreuzkröte nur sehr eingeschränkt nutzbar, eine Zerstörung der Heideflächen im Munitionsdepot würde eine der wenigen geeigneten Landlebensräume dieser Art im Umfeld des Laichgewässers (der Abgrabung) zerstören. Laichgewässer sind 2008 im Geltungsbereich des B-Planes dagegen nicht nachzuweisen gewesen. Allerdings wurden 2014 Rufe der Art aus dem Gebiet des Heideweihers verhört. Da die Art jedoch auch spät im Jahr laicht, wurde in der verbleibenden Untersuchungszeit verstärkt auf Vorkommen dieser Art geachtet. Zauneidechse wurde 2008 die in den schütter bewachsenen Bereichen der Sandheiden angetroffen und findet hier ihre Habitatansprüche in klassischer Art erfüllt 47. Der Bestand der Zauneidechse wird nach wie vor auf ca. 40-50 Tiere geschätzt. Allerdings haben die bislang erbrachten Funde gezeigt, dass die Zauneidechse 2014 den Fokus ihrer Verteilung im Munitionsdepot deutlich in Richtung „Rückzugsraum Ziegenmelker“ verlagert hat. Raumnutzung der Arten im Materialdepot Im Materialdepot wurde 2008 wie 2014 die Kreuzkröte nicht nachgewiesen. Ebenso konnte 2008 und 2014 die Kreuzotter nicht nachgewiesen werden, 2008 gab es einen externen Hinweis auf die Art im Materialdepot. Das Materialdepot weist weniger zusammenhängende Sandheidenflächen und Magerrasen auf, als das Munitionsdepot. Demzufolge ist hier die Verbreitung der Eidechsenarten eher eingeschränkt und die anspruchsvollere Zauneidechse tritt merklich gegenüber den Vorkommen im Munitionsdepot zurück. Ihre Vorkommen beschränkten sich 2008 auf den Westbereich, der entlang des Zaunes recht offen ist, und auf die Umgebung der Versorgungsgebäude im Nordwestbereich. Im Untersuchungsjahr 2008 fand hier anscheinend auch eine Konzentration aufgrund von relativ extensiv betriebenen Baumaßnahmen statt, bei der Gräben ausgehoben wurden und steriles Bodenmaterial aufgeschüttet wurde. Diese temporäre Struktur nutzten einige Zauneidechsen zur Thermoregulation und zur Jagd. Der Gesamtbestand der Zauneidechse wurde 2008 auf ca. 20 Tiere geschätzt. 2014 wird aufgrund der natürlichen Populationsschwankungen der Gesamtbestand auf ca. 30 Tiere geschätzt, obwohl die Erfassungsdichte 2014 einen höheren Bestand im Vergleich zu 2008 vermuten ließe. Die artrelevanten Strukturen haben sich im Materialdepot jedoch zwischenzeitlich nicht in relevantem Maße verändert, die Methodik der Erfassung48 hat sich gegenüber 2008 ebenfalls nicht geändert. 46 SINSCH, U. (1998): Biologie und Ökologie der Kreuzkröte Bufo calamita. - Bochum (Laurenti). 222 S. 47 BLANKE, I. (2004): Die Zauneidechse - zwischen Licht und Schatten. - Bielefeld (Laurenti). Beih. Zeitschrft. Feldherp. 7: 160 S. PODLOUCKY, R. (1988): Zur Situation der Zauneidechse Lacerta agilis LINNAEUS, 1758 in Niedersachsen - Verbreitung, Gefährdung und Schutz. - Mertensiella 1: 146-166. 48 Erfassung 2008 wie 2014 jeweils zeitgleich mit mehreren Personen zu Zeiten der Aktivitätsphasen der Zauneidechse, dies bedeutet z.B, bei entsprechenden günstigen klimatischen Bedingungen etc. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 24 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Betroffenheit der Arten Durch die großflächige Inanspruchnahme der Heide- und Magerrasenflächen für die Golfanlagen u. a. wird mindestens der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere wildlebender Arten) einschlägig. Aber auch verbleibende Habitate können für die störungsempfindlichen Arten durch die Nutzung des Geltungsbereichs als Ferien- und Freizeitpark entwertet werden. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese beiden Vertreter der Herpetofauna notwendig. Da für die Kreuzkröte keine Laichgewässer in Anspruch genommen werden, sondern ihre Landhabitate im Geltungsbereich denen der Zauneidechse weitestgehend entsprechend, werden beide Arten in Kap. 5 gemeinsam als „ökologische Gilde“ geprüft. 3.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Die 85 tatsächlich nachgewiesenen besonders und streng geschützten Vogelarten wurden, analog der Prüfkriterien der streng geschützten Arten, einer 1. Vorprüfung (Abschichtung) unterzogen (vgl. Anhang III.2.2). Eine 1. Vorprüfung der streng geschützten Vogelarten liefert Anhang III.2.1. Die RoteListe-Kategorien sind in Anhang III.2 beschrieben. Nicht in die engere artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen werden Brutvögel und Nahrungsgäste, die sowohl ungefährdet sind als auch einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen auf biogeographischer Ebene aufweisen (vgl. Anhang III.2.2). Zwar wird für einige Brutvögel durch das Vorhaben der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 „Entnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einschlägig. Für diese Arten kann jedoch von einer ausnahmsweisen Zulassung abgesehen werden, da trotz vorhabenbedingter Verluste an Brut- bzw. Nahrungshabitaten die ökologische Funktion der in der Umgebung vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt49. Da für die Arten in der näheren Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden sind, sofern ihr derzeitiger Bestand komplett oder teilweise aufgrund des Betriebes eines Ferien- und Freizeitparks zurückgehen wird, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2). Folgende 36 Vogelarten lassen sich anhand des vorhandenen Lebensraumspektrums und der Habitatqualitäten als betroffen für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ beschreiben: Wissenschaftlicher Artname BArtSchV Erhaltungszustand in NI51 Deutscher Name RL Nds Materialdepot Munitionsdepot Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008)50 RL BRD Tabelle 3.2: Wespenbussard Pernis apivorus V 3 S Ng/BN - U* 52 Habicht Accipiter gentilis * * S Ng/BN Bv G Sperber Accipiter nisus * * S Bv Ng G 49 vgl KIEL, E. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (Hrsg.), Düsseldorf, 256 S. 50 Zu Veränderungen des Arten- und Individuenbestandes in den beiden Teilgebieten vgl. Tabellen 3.3 und 3.4 51 vgl. Kapitel 1.4 52 Erhaltungszustand atlantische Region nach NLWKN, Erhaltungszustand ohne Kennzeichnung landesweit vgl. Kap. 1.4 Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/ vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 25 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Wissenschaftlicher Artname BArtSchV Erhaltungszustand in NI Deutscher Name RL Nds Materialdepot Munitionsdepot Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008) RL BRD Tabelle 3.2: Mäusebussard Buteo buteo * * S Bv BN G Turmfalke Falco tinnunculus * V S BN Bv U Baumfalke Falco subbuteo 3 3 S Ng Bv S Rebhuhn Perdix perdix 2 3 B BN - U* Wachtel Coturnix coturnix * 3 B BN Bv? U* Teichhuhn Gallinula chloropus V V S Bv - U Flußregenpfeifer Charadrius dubius * 3 S BN - S Waldschnepfe Scolopax rusticola V V B Bv Bv U Großer Brachvogel Numenius arquata 1 2 S BN - U* Turteltaube Streptopelia turtur 3 3 S Bv Bv U* Kuckuck Cuculus canorus V 3 B Bv Bv S Waldkauz Strix aluco * V S Bv Bv U Waldohreule Asio otus * 3 S BN Bv S Schleiereule Tyto alba * * S - Bv G Uhu Bubo bubo * 3 S Ng PO Ng PO G* Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 3 S Bv Bv G* Grünspecht Picus viridis * 3 S Bv Bv U* Schwarzspecht Dryocopus martius * * S Bv Bv G* Mittelspecht Dendrocopus medius * * S - Bv U* Haubenlerche Galerida cristata 1 1 S - Dz U* Heidelerche Lullula arborea V 3 S Bv Bv U* Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B BN - S Uferschwalbe Riparia riparia * V S BN - U Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 B Ng Ng S Mehlschwalbe Delichon urbica V V B Ng Ng U Brachpieper Anthus campestris 1 1 S - Dz S Baumpieper Anthus trivialis V V B Bv Bv U Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * 3 B Bv Bv S Schwarzkehlchen Saxicola torquata V * B Bv - G Grauschnäpper Muscicapa striata * V B Bv Bv U Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca * V B Bv Bv U Star Sturnus vulgaris * V B Bv Bv U Girlitz Serinus serinus * V B - Bv U Bluthänfling Carduelis cannabina V V B Bv Bv U Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 26 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Erhaltungszustand in NI Materialdepot Munitionsdepot Wissenschaftlicher Artname BArtSchV Deutscher Name RL Nds Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008) RL BRD Tabelle 3.2: Status: Br Brutnachweis Tr Transitart Bv Brutverdacht Dz Durchzügler Bz Brutzeitbeobachtung Rv Rastvogel BN Brutvogel außerhalb im Nahbereich Gv Gastvogel Ng Nahrungsgast NW Direkter Nachweis durch Ortsbegehungen PO Potentiell im UG vorkommend Die für den Geltungsbereich und im näheren Umland vorkommenden sind in unterschiedlicher Weise von dem Vorhaben betroffen: Reine Nahrungsgäste, Durchzügler oder Brutvögel im Nahbereich: Als reine Nahrungsgäste für den gesamten Geltungsbereich sind Wespenbussard, Rauch- und Mehlschwalbe, potenziell auch der Uhu zu nennen. Der Uhu wurde wie 2008 auch 2014 nicht explizit nachgewiesen und wird als Durchzügler eingestuft. Mittlerweile haben sowohl der Baumfalke als auch der Habicht ihren jeweiligen Brutplatz im Materialdepot aufgegeben, so dass diese beiden Arten in beiden Bereichen als reine Nahrungsgäste 2014 einzustufen sind. Alle 4 Arten werden den Geltungsbereich jedoch auch mit Betrieb eines Ferien- und Freizeitparkes weiterhin zur Nahrungsbeschaffung nutzen und werden somit nicht beeinträchtigt. Der Wespenbussard brütete 2008 möglicherweise nördlich des Munitionsdepots. Zwar wird durch das geplante Vorhaben kein Bruthabitat der Art vernichtet, da er aber in unmittelbarer Nähe zum geplanten Ferien- und Freizeitpark brütet, ist er gegenüber einer intensiveren Freizeitnutzung störanfällig. Da es sich bei dieser Art jedoch nicht um einen Traditionsbrüter handelt, der seine Horstbäume auch nach dem Grad der akustischen und optischen Störungen auswählt, ist nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen zu rechnen. Für 2014 war er nicht mehr in der näheren Umgebung als Brutvogel nachzuweisen und hat in der Zwischenzeit wohl den dortigen Brutplatz verlassen. Sowohl Habicht als auch Baumfalke, die beide 2008 noch im Materialdepot gebrütet haben, konnten 2014 nicht in der näheren Umgebung des Gesamtareals verortet werden, so dass für die beiden Arten keine bau- wie betriebsbedingten Störeinflüsse auf die Niststandorte zu beschreiben sind. Die Schleiereule wurde 2014 am 11.06. im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ und am 02.07. am Südrand des Munitionsdepots als Nahrungsgast dokumentiert. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 6 Vogelarten als reine Nahrungsgäste nicht notwendig. Haubenlerche und Brachpieper sind als reine Durchzügler für den Geltungsbereich zu beschreiben und wurden 2008 ausschließlich im Materialdepot nachgewiesen. Da sie dort in kleinen Trupps den Sandmagerrasenkomplex nutzten und z. B. durchaus in die Abgrabungsgelände des Umlandes ausweichen können, ist für diese Arten mit keinen erheblichen Störungen zu rechnen, zumal die Zugzeit außerhalb der Hauptsaison des Ferien- und Freizeitparks liegt. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese beiden Vogelarten ebenfalls nicht notwendig. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 27 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Die Nonnengans wurde 2014 als Durchzügler auf dem Heideweiher im Munitionsdepot mit einem Exemplar nachgewiesen. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 3 Vogelarten als reine Durchzügler nicht notwendig. Brutvögel im Nahbereich des Geltungsbereichs sind bzw. waren Wachtel, Rebhuhn, Flußregenpfeifer, Großer Brachvogel, Feldlerche und Uferschwalbe, die 2008 und z. T. auch 2014 alle westlich des Munitionsdepots gebrütet haben. Mittlerweile ist auch der Habicht Brutvogel im Nahbereich, da er 2014 nicht mehr im Vorhabengebiet gebrütet hat. Rebhuhn und Großer Brachvogel waren 2008 Brutvögel auf den Ackerflächen. Die Ackerschläge sind großflächig genug, damit Feldlerche, Rebhuhn und Großer Brachvogel nicht durch die steigende Nutzung der vorhandenen Wege durch Kfz und fuß- wie radläufige Freizeitgestaltung gestört werden und ihre Brutplätze dementsprechend wählen können. Der Große Brachvogel und die Wachtel konnten allerdings 2014 nicht mehr nachgewiesen werden, da die landwirtschaftliche Nutzung sich intensiviert hat (Maisanbau). Flußregenpfeifer und Uferschwalbe sind Brutvögel in den nahe gelegenen Abgrabungen. Die Abgrabungen sind großflächig und reichhaltig strukturiert mit einem abwechslungsreichen Relief, so dass ausreichend geschützte Bereiche vorhanden sind. Deshalb werden auch diesen beiden Arten durch die sicherlich steigende Freizeitnutzung der vorhandenen Wege nicht gestört werden. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 6 Vogelarten im Nahbereich ebenfalls nicht notwendig. Brutvögel des Munitionsdepots: Tabelle 3.3: Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008 und 2014) im Munitionsdepot Munitionsdepot Wissenschaftlicher Artname Anzahl BP Bestandstrend 2008 zu 2014 Baumpieper Anthus trivialis Bv 24 Bv 33 Bluthänfling Carduelis cannabina Bv 6 Bv 5 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Bv 10 Bv 12 Girlitz Serinus serinus Bv 2 ?54 Grauschnäpper Muscicapa striata Bv 3 Bv 2 Grünspecht Picus viridis Bv 1 Ng - Heidelerche Lullula arborea Bv 3 Bv 2 Kuckuck Cuculus canorus Bv 2 Bv 1 Mäusebussard Buteo buteo Bv 1 Bv 1 Schwarzkehlchen Saxicola torquata Bv 2 Bv 2 Schwarzspecht Dryocopus martius Bv 1 - - Sperber Accipiter nisus Bv 1 Bv 1 Star Sturnus vulgaris Bv 2 Bv 1 Teichhuhn Gallinula chloropus Bv 1 - - - Status Artname Anzahl BP 2014 Status53 2008 53 vgl. Tabelle 3.2 54 Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 28 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Tabelle 3.3: Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008 und 2014) im Munitionsdepot Munitionsdepot Anzahl BP Bestandstrend 2008 zu 2014 Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca Bv 5 Bv 4 Turteltaube Streptopelia turtur Bv 4 Bv 3 Waldkauz Strix aluco Bv 1 Bv 1 Waldohreule Asio otus BN Bv 1 ?55 Waldschnepfe Scolopax rusticola Bv 4 Bv 2 Ziegenmelker Caprimulgus europaeus Bv 10 Bv 11 Status Artname Anzahl BP 2014 Status 2008 Wissenschaftlicher Artname Legende: starke Abnahme Abnahme deutlich Abnahme mäßig starke Zunahme deutliche Zunahme Zunahme mäßig gleich bleibend Raumnutzung der Arten im Munitionsdepot56 Die Vorkommen des Ziegenmelkers konzentrierten sich 2008 auf die Sandheiden des Gebietes. Weiterhin fanden sich Reviere im Randbereich des Birken-Kiefern-Moorwaldes, in offenen Bereichen eines Nadelforstes sowie in einem lückigen Eichen-Mischwald armer trockener Sandböden. Die auf den ersten Blick außergewöhnlich hohe Dichte des Ziegenmelkers relativiert sich bei der Betrachtung der Raumnutzung. 6 Reviere liegen 2008 in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Untersuchungsgebietes, ein großer Teil der Nahrungssuche findet demnach auf Flächen außerhalb des Munitionsdepots statt. Die überaus hohe Bedeutung des Gebietes für den Ziegenmelker erklärt sich hierbei in erster Linie durch die mechanische Isolation durch den Zaun, der einen nicht unbeträchtlichen Teil der Prädatoren (z. B. Schwarzwild) effektiv zurückhält und auch menschliche Störer ausschließt. Um die Bestandssituation des Ziegenmelkers besser beurteilen zu können, wurde 2010, 201257, 2014 und 201558 das Vorkommen der Art nochmals untersucht59. Die Untersuchungen 2010 bis 2015 liegen als gesonderte Gutachten vor (vgl. auch Teil II – Wiederholungskartierung Ziegenmelker)60. Im Winter 2011/2012 wurde die Durchforstung des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ (CEF-Maßnahme 1) begonnen. 55 Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet 56 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen in Anhang III.2.3 kartographisch dargestellt 57 2012 wurden ausschließlich der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die umliegenden Ausweichflächen kartiert, die anderen Depotflächen dagegen nicht 58 2015 wurden ebenfalls ausschließlich der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die umliegenden Ausweichflächen kartiert, die anderen Depotflächen dagegen nicht 59 2016 ist die Kartierung des Ziegenmelkers in allen Depotbereichen sowie den weiteren 4 Ausweichflächen vorgesehen. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegt. 60 In 2016 ist eine weitere Kartierung sowohl der beiden Depotflächen als auch der Ausweichflächen vorgesehen. Ergebnisse sind zum heutigen Stand (04.05.2016) noch nicht vorhanden, werden aber im Laufe der nächsten Verfahrensschritte nachgereicht Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 29 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 2008 wurden 10 Reviere im Munitionsdepot und zwei weitere im Materialdepot festgestellt. Demgegenüber wurden 2010 8 Reviere ermittelt, die ausnahmslos alle im Munitionsdepot lagen. 2014 wurden im gesamten Munitionsdepot 11 Brutpaare festgestellt. Die Zahl der Brutpaare allein im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ stellen sich in den entsprechenden Jahren wie folgt dar: 2008: 3 Bp 2010: 2 Bp 2012: 3 Bp 2014: 4 Bp 2015: 4 Bp Der Vergleich mit den Untersuchungen in 2008 und 2010 zeigt für den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ deutlich, dass die Gehölzrodung im Winter 2011/2012 als Pflegemaßnahme greift, wobei sie noch nicht abgeschlossen ist. Die weiteren Ausweichflächen61 sollen für den Ziegenmelker als Leitart einen Flächenverbund zusammen mit den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bilden, bis sich im „NSG“ Itterbecker Heide“, durch Umwandlung einer Ackerflächen in Heide-/ Magerrasenstrukturen in Zusammenarbeit mit der Naturschutzstiftung Grafschaft Bentheim, mittelfristig ein Zusatz- bzw. Ersatzlebensraum etabliert hat. Fläche „von Brockhausen“: Fläche „Aufforstung Gemeinde“: Fläche „Aufforstung Weersmann“: Fläche „Altbestand Weersmann“: 2012, 2014 und 2015 je 1 Bp 2012, 2014 und 2015 je 1 Bp 2012, 2014 und 2015 je 1 Bp 2012 und 2014 je 1 Bp, 2015 kein Bp Da diese Flächen 2008 nicht Gegenstand der Kartierungen waren ist es, mit Ausnahme der Fläche „Altbestand Weersmann“, auf den 3 anderen Flächen durchaus wahrscheinlich, dass diese Reviere aufgrund ihrer Struktur bereits 2008 besetzt waren. Im „Altbestand Weersmann“ wurden durch Räumung 3 Freiflächen von je ca. 50 m² geschaffen. Auf einer dieser Flächen wurde dieses Revier festgestellt, so dass definitiv von einer Neubesiedlung auszugehen ist. In den Flächen „Aufforstung Gemeinde“ und „Aufforstung Weersmann“ wurden die vereinbarten Pflegeziele (Stand Frühjahr 2014) im ersten Fall noch gar nicht und im zweiten Fall nur teilweise umgesetzt. Für die Fläche „von Brockhausen“ sollten noch Pflegeziele vereinbart werden, da die einige Jahre kümmernde Aufforstung sich allmählich wieder erholt. Dann ist auch auf diesen Flächen mit einer Zunahme zu rechnen. Die Heidelerche wurde ausschließlich auf den trockenen und feuchten Sandheiden gefunden, der Baumpieper verhielt sich etwas plastischer und besiedelte zudem die Randbereiche von Gehölzstrukturen. Auch die beiden Vorkommen des Schwarzkehlchens wurden auf Sandheiden gefunden, wobei hier die eingestreuten Jungkiefern als Sitz- und Singwarten eine gewisse Bedeutung haben. Der Bluthänfling wurde in den Randbereichen des Munitionsdepots gefunden, zumeist an Stellen mit einem leicht verbrachten Charakter. Für Heidelerche und Baumpieper ist 2014 ein leichter Bestandsrückgang gegenüber 2008 zu verzeichnen, die Anzahl besiedelter Reviere des Schwarzkehlchens sind konstant geblieben. Die Anzahl der Reviere des Baumpiepers hat zwischenzeitlich zugenommen. Die Vorkommen des Gartenrotschwanzes befinden sich in den Randbereichen von Waldstrukturen, aber auch Verbuschungscluster auf den Sandheiden wurden besiedelt. Ähnliches wurde bei der Waldschnepfe beobachtet, die zwar überwiegend in sylvatischen Strukturen gefunden wurde, jedoch auch auf Vorwaldstadien auf den Sandheiden nachgewiesen wurde. Die Anzahl der Reviere des Gartenrotschwanzes ist gegenüber 2008 leicht angestiegen. Dagegen hat sich das Vorkommen der Waldschnepfe im Munitionsdepot faktisch halbiert. Da im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ zwischenzeitlich massive Durchforstungen vorgenommen wurden, ist das 61 Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 30 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Verschwinden der Art dort erklärbar, im Osten der 2008 besiedelten Räume ist womöglich der verstärkte Gehölzaufwuchs für den Rückgang verantwortlich. Die Turteltaube wurde ausschließlich in offenen Waldbereichen nachgewiesen. Grau- und Trauerschnäpper sowie der Star wurden in unterschiedlichen sylvatischen Strukturen gefunden, die aufgrund ihrer Strukturvielfalt zahlreiche geeignete Neststandorte boten. Der Waldkauz wurde mit revieranzeigendem Verhalten in dem Eichenmischwald registriert, als Nahrungshabitat kommt aber das gesamte Untersuchungsgebiet in Frage. Der Grünspecht nutzte einen Nadelforst im Nordbereich als Reproduktionshabitat, auch hier geht die Ausdehnung des Nahrungshabitates über die Grenzen des Untersuchungsgebietes hinaus. Gleiches gilt für den Schwarzspecht, der im Birken-Moorwald im Westbereich brütend festgestellt werden konnte. Bei Star, Grau- und Trauerschnäpper und der Turteltaube gab es einen leichten Rückgang in der Zahl der besiedelten Reviere, die sich bei der Turteltaube außerdem 2014 nach Süden verschoben haben. Der Star dagegen hat einen massiven Lebensraumwechsel: während er 2008 noch im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ brütete, war es 2014 eine Gebäudebrut. Dieser Ortswechsel ist jedoch nicht auf die 2011/2012 vorgenommene Gehölzentfernung zurückzuführen, da diese weiter nördlich stattfand. Der Waldkauz hat gegenüber 2008 seinen Neststandort gewechselt. Grün- und Schwarzspecht waren 2014 im Munitionsdepot nicht mehr nachzuweisen, wobei explizit beim Schwarzspecht Höhlenbäume im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ während der Auflichtung geschont wurden. Das eine Brutpaar des Teichhuhns war 2008 im Heideweiher festzustellen. Dort wurde es 2014 nicht festgestellt. Möglicherweise ist einer der beiden Altvögel verunfallt oder prädiert worden, erfahrungsgemäß dauert dann bei derart isolierten Revieren die Wiederansiedlung etwas länger. Die beiden Greifvogelarten Sperber und Mäusebussard wurden mit je einem Brutpaar sowohl 2008 wie 2014 zentral im Bereich der Bunkeranlagen und an der Südgrenze des Munitionsdepots festgestellt. Der Mäusebussard nutzt 2014 sogar immer noch denselben Horst. Für den Kuckuck ist keine Lebensraumpräferenz zu benennen, da er als Brutparasit seine Eier in die Nester von ihm präferierten Arten wie z. B. Grasmücken, Bachstelze, Pieper, Braunellen und Zaunkönig legt. Da die genannten Arten besonders geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen, dementsprechend hält sich der Kuckuck sich ebenfalls in den Habitaten seiner Wirtsarten auf. Betroffenheit der Arten Für den Kuckuck ist keine Betroffenheit zu benennen. Da die oben genannten Arten besonders geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen, so wird sich der Kuckuck ebenfalls dementsprechend in den Habitaten seiner Wirtsarten aufhalten. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese Vogelart nicht notwendig. Baubedingt ergeben sich im Materialdepot für die Vogelfauna erhebliche Beeinträchtigungen, da der Anteil störungsempfindlicher Arten wesentlich höher ist als im Materialdepot, allen voran der Ziegenmelker mit 10 festgestellten Brutpaaren im Munitionsdepot in 2008. Bau- und anlagebedingt sind daneben die Arten Grünspecht, Heidelerche, Schwarzspecht, Turteltaube, Baumpieper, Bluthänfling, Schwarzkehlchen und Waldschnepfe betroffen, da diese Arten durch die baubedingten Störeinflüsse bereits während der Bauphase zum großen Teil abwandern werden. Dies ließ zwingend die Änderung der ursprünglichen Planungen, insbesondere für die Lage der Golfanlagen, notwendig werden. Da gemäß den Planungen bau- wie anlagebedingt eine umfangreiche Umgestaltung des Geländes (Golfanlagen, Camping-Stellplätze, Ferienwohnungen) vorgenommen werden soll, wird durch die Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 31 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 weiträumige Zerstörung offener Vegetationsbereiche für die Bodenbrüter der Brutraum erheblich reduziert. Dies gilt auch für einen Teil der baum- und gebüschbrütenden Arten. Störungsempfindliche Bodenbrüter sind hiervon allgemein im genutzten Areal des Munitionsdepots nicht betroffen, da die Arten durch das betriebsbedingte Störpotential eines Ferien- und Freizeitparks innerhalb des Geländes nicht mehr vorkommen werden und bereits baubedingt das Munitionsdepot meiden werden. Die Pflege der Außen- und Golfanlagen stellt für die Brutvögel im direkten Umfeld der Anlagen ein erhebliches Störungspotential dar, gleichzeitig wird durch die Pflege die Vegetation verändert. Wie auch auf anderen Golfplätzen, ist hier das weitere Vorkommen wertgebender Bodenbrüter selbst in der näheren Umgebung ausgeschlossen. Erhebliche pflegebedingte Beeinträchtigungen bestehen außerdem z. B. für samenfressende Arten. Hierbei sind Kompensationsmaßnahmen im Munitionsdepot mit der Schaffung des „RückzugsbereichZiegenmelker“, als störungsarmer großflächiger Bereich entlang der Westseite, vorgesehen. Weitere Rückzugsbereiche stehen zum gegenwärtigen Planungsstand außerdem zur Verfügung (vgl. Kap. 4.2), da allein mit dem „Rückzugsraum Ziegenmelker“ kein adäquater Ausgleich möglich wäre. Dennoch wird, mit Ausnahme des Kuckucks, für alle anderen 17 Vogelarten der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 und/oder nach § 44 (1) Nr. 2 einschlägig, so dass eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 17 Vogelarten notwendig ist. Brutvögel des Materialdepots: Tabelle 3.4: Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008 und 2014) im Materialdepot Materialdepot 2014 Falco subbuteo Bv 1 Ng - Baumpieper Anthus trivialis Bv 16 Bv 17 Bluthänfling Carduelis cannabina Bv 9 Bv 6 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Bv 18 Bv 16 Girlitz Serinus serinus Bv 3 Bv 2 Grauschnäpper Muscicapa striata Bv 7 Bv 3 Grünspecht Picus viridis Bv 1 Bv 1 Habicht Accipiter gentilis Bv 1 Ng - Heidelerche Lullula arborea Bv 3 Bv 2 Kuckuck Cuculus canorus Bv 1 Bv 1 Mittelspecht Dendrocopus medius Bv ? - - ? Schleiereule Tyto alba Bv 1 Bv 1 Schwarzspecht Dryocopus martius Bv 1 - - Star Sturnus vulgaris Bv 7 Bv 5 Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca Bv 3 Bv 2 Turmfalke Falco tinnunculus Bv 1 Bv 1 Turteltaube Streptopelia turtur Bv 2 Bv 1 Status Baumfalke Anzahl BP Bestandstrend 2008 zu 2014 Status62 Artname Anzahl BP 2008 Wissenschaftlicher Artname 62 vgl. Tabelle 3.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 32 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Tabelle 3.4: Vom Vorhaben betroffene gefährdete besonders und streng geschützte Vogelarten (Stand Kartierung 2008 und 2014) im Materialdepot Materialdepot Artname Anzahl BP Status Anzahl BP 2014 Status 2008 Wissenschaftlicher Artname Bestandstrend 2008 zu 2014 Wachtel Coturnix coturnix Bv? ? - - ? Waldkauz Strix aluco Bv 1 Bv 1 Waldohreule Asio otus Bv 1 Bv 1 Waldschnepfe Scolopax rusticola Bv 4 Bv 1 Ziegenmelker Caprimulgus europaeus Bv 2 Bv 3 Legende: starke Abnahme Abnahme deutlich Abnahme mäßig starke Zunahme deutliche Zunahme Zunahme mäßig gleich bleibend Raumnutzung der Arten im Materialdepot63 Der Habicht und der Waldkauz brüteten 2008 im Materialdepot im Südostbereich in einem Kiefernwald. Der stellenweise recht lückige Charakter dieses Waldes ermöglicht auch die dortige Brut der Turteltaube. Der Turmfalke besetzte 2008 ein altes Krähennest im Kiefernbestand zwischen den Hallen. Ganz im Osten des Materialdepots brütet der Baumfalke in dem Eichen-Kiefernmischwald. Wie auch beim Habicht, Turmfalken und beim Waldkauz reicht der Nahrungshabitat des Baumfalken über die Grenzen des Materialdepots hinaus. Turmfalke und Waldkauz sind auch 2014 im Munitionsdepot vertreten. Der Turmfalke nutzt ein anderes Krähennest, allerdings in demselben Kiefernbestand. Der Waldkauz ist dagegen in das Waldareal östlich der Hallen umgezogen. Auch bei der Turteltaube ist 2014 die Raumnutzung des Munitionsdepot gegenüber 2008 verändert: die beiden Reviere am Südostrand waren 2014 nicht besetzt, dagegen brütet die Art 2014 mit einem Brutpaar im Norden des Depotbereichs. Habicht und Baumfalke wurden 2014 nicht nachgewiesen. Warum das jeweilige Brutpaar östlich der Hallen dort nicht (mehr) anzutreffen ist, kann viele Gründe haben. Möglich sind beispielsweise demökologische Einflüsse oder auch Nistplatzkonkurrenz mit anderen Arten oder sturmbedingte Verluste des Neststandortes. Die Waldschnepfe wurde in sylvatischen Habitaten unterschiedlichen Typs angetroffen. Sie besiedelte sowohl Kiefernwälder als auch den Eichen-Kiefernmischwald. Die Vorkommen der Waldschnepfe im Materialdepot haben sich jedoch massiv reduziert. Von den 2008 festgestellten 4 Brutpaaren war 2014 nur noch eines vorhanden. Der Gartenrotschwanz war in den Randbereichen der Gehölzstrukturen ausgesprochen häufig. Die Kiefernwälder und auch der Eichen-Kiefernwald stellten mit ihren vielfältigen spechtbürtigen Strukturen für Star, Grau- und Trauerschnäpper geeignete Habitate dar. Der Girlitz wurde mit drei 63 Die Kartierergebnisse von 2008 und 2014 sind in den Abbildungen in Anhang III.2.3 kartographisch dargestellt Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 33 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Paaren im Nordwestbereich des Materialdepots gefunden, er besiedelt hier Habitate in Nähe der dortigen Wirtschaftsgebäude. Die Zahl der Brutpaare sind bei Gartenrotschwanz, Girlitz und Trauerschnäpper 2014 leicht zurückgegangen gegenüber der Bestandsaufnahme 2008. Die Zahl der Brutpaare bei Grauschnäpper und Star haben dagegen signifikant abgenommen. Bei Grauschnäpper muss schon von einem außerordentlichen Bestandsrückgang ausgegangen werden, die Anzahl der Reviere hat sich mehr als halbiert. Gründe hierfür ist möglicherweise eine Konkurrenz zu anderen Arten, die die Nistplätze okkupiert haben. Die Schleiereule als klassische Gebäudebrüterin konnte sowohl 2008 als auch 2014 einem zentralen Wirtschaftsgebäude zugeordnet werden. Ihre Raumnutzung beschränkt sich, wie auch die, 2008 in einer nahe gelegenen Kiefer brütenden Waldohreule, auf den Nordwestbereich des Materialdepots, da ein Meideverhalten zum südöstlich brütenden Waldkauz besteht. Deren Neststandort hat sich 2014 geringfügig an den Westrand des Materialdepots verschoben. Unklar ist der Status der Wachtel, die einmal in einem mageren mesophilen Grünland im Zentralbereich des Gebietes verhört werden konnte. Da spätere Nachweise im Jahr 2008 nicht erbracht werden konnten, konnte nicht von einem dauerhaft besetzten Revier ausgegangen werden. Dies war auch 2014 der Fall, in diesem Jahr wurde die Wachtel im gesamten Materialdepot kein einziges Mal verhört. Da es sich um eine Invasionsart handelt, die spontan und temporär Lebensräume besiedelt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Art um einen regelmäßigen Brutvogel im Materialdepot handelt. Die beiden Nachweise des Ziegenmelkers konnten in den Randbereichen des südöstlich gelegenen Magerrasens und in dem Kiefernwald im Nordosten erbracht werden. In diesem Waldbereich wurde auch der Schwarzspecht nachgewiesen. Der Grünspecht brütete im nordöstlich gelegenen Kiefernwald. Die einmalige Feststellung des Mittelspechtes in direkter Nachbarschaft zu diesem Wald rechtfertigt noch keinen Brutverdacht, die Art findet hier nur bedingt geeignete Lebensräume vor. War der Ziegenmelker 2008 mit 2 Revieren nur im Depotgelände östlich der Hallen vertreten, so war er für 2010 im gesamten Materialdepot gar nicht nachzuweisen. 2014 wiederum brütet er mit 2 Brutpaaren im Bereich der Hallen64. Bei dem nördlichen Brutrevier könnte es sich auch um eine Schachtelbrut des Paares auf der westlich gelegenen Ausweichfläche „Altbestand Weersmann“ handeln. 2014 wurde außerdem ein weiteres Brutpaar an den südwestlichen Hallen nachgewiesen, ein Grund hierfür kann der dort geringe Betrieb sein. Das Brutrevier des Grünspechtes ist gegenüber 2008 konstant geblieben. Der Schwarzspecht konnte dagegen im Materialdepot 2014 nicht (mehr) festgestellt werden. Konkrete Gründe für den Bestandsrückgang zu benennen, fällt jedoch in den Bereich der Spekulation. Da auch 2014 der Mittelspecht im Materialdepot nicht nachgewiesen wurde, ist sein Vorkommen definitiv auszuschließen. Die Heidelerche brütete einmal auf einem mageren mesophilen Grünland an einem zentralen Wirtschaftsgebäude, wesentlich typischer für diese Art war der Nachweis auf dem Sand-Magerrasen im Südostbereich. Der Baumpieper brütete in großer Anzahl in einer Vielzahl unterschiedlicher Biotope, die jedoch alle eine ausgesprochen offene Struktur aufwiesen. So wurde er auf Sandheiden, mageren Grünländern und auch in lichten Kiefernwäldern gefunden. Die Vorkommen des Bluthänflings verteilen sich relativ gleichmäßig über den mit Hallen bestandenen Teil des Areals, das Umfeld dieser Gebäude ist für diese Art sowohl als Brut- als auch Nahrungshabitat geeignet. Während beim Baumpieper die Anzahl der Brutpaare 2014 leicht angestiegen ist, ist die Zahl der Brutpaare sowohl beim Bluthänfling als auch bei der Heidelerche gegenüber 2008 rückläufig. Die Heidelerche hat sich 2014 auf den Bereich östlich der Hallen zurückgezogen, 2008 war sie noch in der Umgebung der Gebäude anzutreffen. Für den Bluthänfling ist möglicherweise eine verstärkte Pflege durch Mahd dafür verantwortlich. 64 Vgl. Abb. III.34 und III.36 in Anhang III.2.3 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 34 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Für den Kuckuck ist keine Lebensraumpräferenz zu benennen, da er als Brutparasit seine Eier in die Nester von ihm präferierten Arten wie z. B. Grasmücken, Bachstelze, Pieper, Braunellen und Zaunkönig legt. 2014 hat sich gegenüber der Situation 2008 nicht verändert – beide Male wurde ein rufendes Exemplar im Materialdepot festgestellt. Da die genannten Arten besonders geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen. Deshalb hält sich der Kuckuck ebenfalls dementsprechend in den Habitaten seiner Wirtsarten auf. Betroffenheit der Arten Für den Kuckuck ist keine Betroffenheit zu benennen. Da die oben genannten Arten besonders geschützte Arten ohne Rote-Liste-Status sind, sind sie in der Lage den Geltungsbereich weiterhin zu nutzen oder in geeignete Habitate in der Umgebung auszuweichen, so wird sich der Kuckuck ebenfalls dementsprechend in den Habitaten seiner Wirtsarten aufhalten. Somit ist eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese Vogelart nicht notwendig. Baubedingt ergeben sich im Materialdepot für die Vogelfauna die erhebliche Beeinträchtigung aufgrund menschlicher Scheuchwirkung, so dass die Arten z. T. bereits schon während der Bautätigkeiten diesen Teil des UG meiden werden. Im Materialdepot ist der Anteil störungsempfindlicher Arten etwas geringer als im Munitionsdepot. Wesentlich betroffen sein werden Grünspecht, Habicht, Heidelerche, Ziegenmelker, Wachtel, Waldschnepfe, Kolkrabe, Baumfalke, Turmfalke, Schleiereule, Waldkauz und Waldohreule. Die Schleiereule wird bei geeignet angebrachten Ersatzquartieren als Brutvogel in das Materialdepot zurückkehren können. Anlagebedingt sind für die Avifauna zwei erhebliche Beeinträchtigungen zu beschreiben: während zur Vermeidung von Scheibenanflug relativ problemlos Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, ist die Veränderung der Standort- und Vegetationsverhältnisse der Offenlandhabitate nur in eingeschränktem Maße vor Ort auszugleichen. Hiervon sind samenfressende Arten möglicherweise weniger betroffen als die störungsanfälligen Bodenbrüter. Störungsempfindliche Bodenbrüter sind hiervon allgemein im Materialdepot nicht betroffen, da die Arten durch das betriebsbedingte Störpotential eines Ferien- und Freizeitparks innerhalb des Geländes nicht mehr vorkommen werden und bereits baubedingt das Materialdepot meiden werden. Hierbei sind Kompensationsmaßnahmen im Munitionsdepot mit der Schaffung des „RückzugsbereichZiegenmelker“, als störungsarmer großflächiger Bereich entlang der Westseite, vorgesehen. Weitere 4 Rückzugsbereiche stehen zum gegenwärtigen Planungsstand außerdem zur Verfügung (vgl. Kap. 4.2), da allein mit dem Rückzugsraum-West kein adäquater Ausgleich möglich wäre. Dennoch wird, mit Ausnahme des Kuckucks, für alle anderen 21 Vogelarten der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 und/oder nach § 44 (1) Nr. 2 einschlägig, so dass eine Prüfung nach § 44 BNatSchG für diese 21 Vogelarten notwendig ist. 3.3 Nationale Verantwortungsarten Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 35 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 4 Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung Nach der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU (2001)65 sollen nur die von einer Gemeinde tatsächlich vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich dargestellt werden (prinzipiell enthalten in den Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß § 9 (1) BauGB). Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der spezielle Artenschutz in seinem heutigen Umfang noch nicht in der Gesetzgebung etabliert. Um allerdings den Wirkungsgrad der mit der Ausweisung des Plangebietes als Ferien- und Freizeitpark verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft artenschutzrechtlich umfassend bewerten zu können, ist eine Beschreibung aller notwendigen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Dementsprechend gehen die nachfolgenden Maßnahmenbeschreibungen über den derzeitigen Stand der Festsetzungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ hinaus. Dies ist insbesondere bei den baubedingten Vermeidungsmaßnahmen der Fall, da die textlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan dies nicht berücksichtigen müssen. Solche Vermeidungsmaßnahmen können aber, einer die Artschutzbelange berücksichtigenden Planung in der Konsequenz dazu verhelfen, den Eintritt in die Ausnahmeprüfung zu vermeiden. Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sollen durchgeführt werden, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. Tabelle 4.1: Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen Fledermäuse Vögel Herpetofauna Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V X X X V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz, flächensparende Neuanlage V X V X X X V X X X Maßnahme mit günstiger Wirkung auf ► ▼ Minderung baubedingter Wirkungen V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken C V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h C X V X X X V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf die Sondergebiete und zur Auflichtung P X X X V07 Potentielle Nistbzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind soweit wie möglich zu schonen, Baumschutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 während der Bauphase P X X 65 Quelle: FACHKOMMISSION „STÄDTEBAU“ DER ARGEBAU (2001): Mustereinführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung. – SBU 8: 1-36. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 36 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Maßnahme mit günstiger Wirkung auf ► ▼ X X Herpetofauna Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Vögel Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen Fledermäuse Tabelle 4.1: V08 Fällen von Bäumen mit BHD >40 cm und weiterer quartierverdächtiger Bäume, die als Winterquartier in Frage kommen und nicht – wie überwiegend vorgesehen – erhalten werden können, mittels Bagger mit Fällzange im Beisein eines FledermausSachverständigen zwischen 01.10. und 28.02., die Rodung anderer Gehölzbestände/Einzelgehölze bis 15.02. In der Reproduktionsperiode vor Baubeginn müssen die in Frage kommenden Bäume mit potentiellen Winterquartieren vor der Fällung auf Fledermausbesatz untersucht werden. Bei schlechter Witterung müssen ggf. bei den Rodungsarbeiten zutage tretende Fledermäuse in kurzzeitige Obhut genommen und in das Ersatzquartier im Geltungsbereich verbracht werden; V V09 Temporäre Umsetzung von Kreuzkröte und Zauneidechse vor Beginn der Bauphase: Vor der Baufeldräumung müssen zwischen März und August (bei geeigneter Witterung auch bis Mitte September) alle in den Depotbereichen auffindbaren Zauneidechsen und Kreuzkröten (sowie weiterer Beifang) mittels geeigneter Methoden gefangen werden, damit kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung eintritt. Die Tiere sind sofort nach dem Fang in die beiden, schon vorher dafür hergerichteten in den Flächen für die CEF Maßnahmen 1 und 6 zu verbringen (Beschreibung der für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen siehe dort). An geeigneten Stellen sind neben den Bauflächen zusätzlich Versteckmöglichkeiten bereits vor Baubeginn anzubieten. Ausführung, Lage und Anzahl ist hierfür im Detail noch festzulegen. V V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit (in der Regel zwischen 01.10. und 01.03.) mit Ausnahme Bäume mit BHD >40 cm (Zeitraum des Fällens siehe V08). Vor dem Abtrag der Stubben und Erdmassen müssen Versteckmöglichkeiten wie z. B. Stubben und Steinhaufen auf überwinternde Amphibien und Reptilien untersucht werden. Die Tiere müssen außerhalb des Eingriffsbereichs an geeignete Stellen verbracht werden B X X X V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste mit Ausnahme der zu schaffenden Rohbodenflächen (Durchführung der Arbeiten im Spätsommer da keine Brutzeit, eingeschränkte Lurchaktivitäten im Raum); Beibehaltung möglichst großflächiger baubedingt unzerstörter Bereiche P X X X V12 Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen auf bereits befestigten Flächen V X X X V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Besprengen mit Wasser) reduzieren C, D V X X X V14 "Verstänkerung" sämtlicher potentiell als Quartier taugliche Strukturen an/in den Gebäuden vor dem jeweiligen Baubeginn (im März vor der Besiedlung der Sommer- bzw. Fortpflanzungsquartiere und nochmals zwischen 01.09. und 15.10. nach der Reproduktions- und Aufzuchttzeit) um Attraktivität der behandelten Strukturen für V X Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 XA Seite 37 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Maßnahme Fledermäuse Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im mit günstiger Wirkung auf ► ▼ Herpetofauna Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen Vögel Tabelle 4.1: Fledermäuse im darauffolgenden Jahr erheblich zu senken. Hierdurch wird eine Nutzung durch Fledermäuse während der Bauphase verhindert. Da die Tiere in ihrem Quartierverbund während der Bauphase ausweichen können, ist eine Wiederbesiedlung geeigneter Gebäudestrukturen nach dem Bau möglich. XA V15 In passenden ungestörten Bereichen im Geltungsbereich sollten geeignete Hibernationsquartiere angeboten werden, die optimaler Weise schon vor Beginn der Arbeiten installiert werden sollten V V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten im Bereich nicht überbauter Flächen und Wiederherstellung von Vegetationsbereichen V X X X V17 Eine aus dem gegenwärtigen Planungsstand zu begründende erforderliche Präzisierung aller Maßnahmen kann durch Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung in einvernehmlicher Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erzielt werden. V X X X V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte. D 66 P X X X V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden außerhalb der Sondergebiete D V X X X V20 Belassen von liegendem Alt- und Totholz in den verbleibenden Waldbereichen V X V21 Zur ökologischen Aufwertung des Plangebiets kann eine Fassadenbegrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) in Betracht gezogen werden. Für die Fassadenbegrünung können Geißblatt, Waldrebe, Efeu, Hopfen, oder Weinrebe verwendet werden V X X V22 Optimierung der Bepflanzung: Um ein Optimum für die heimische Fauna zu erreichen, sollte auf Pflanzen zurückgegriffen werden, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern (vgl. Anhang III.4) V X X X V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen D V X X X V24 Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 D: ➢ Beleuchtungskörper sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen bis in Höhe von max. 10 m angebracht werden V X X X Minderung anlagebedingter Wirkungen XA 66 Durch die Maßnahmen zum Erhalt, zur Verjüngung und zur Pflege von Heideflächen und Magerrasen werden sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in den Bereichen für CEF-Maßnahmen die Lebensbedingungen auch anderer gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der Heiden und Magerrasen gefördert. Sowohl für den Heide-Grashüpfer, als auch den Ockerbindigen Samtfalter und den Englischen Ginster sind auf magere Rohböden und die Sukzessions- und Pflegestadien der Heideflächen und Magerrasen angewiesen. Durch die umfangreichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen werden die Lebensgemeinschaften der beeinträchtigten wertgebenden Arten in angemessener und ausreichender Form berücksichtigt. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 38 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Maßnahme Fledermäuse Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im mit günstiger Wirkung auf ► ▼ Herpetofauna Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen Vögel Tabelle 4.1: ➢ Beleuchtung an den Verkehrsflächen nur sehr sparsam vornehmen ➢ Verwendung von LEDs67 oder Natrium-Niederdrucklampen mit Strahlung im Bereich von 580 nm oder Natrium-Hochdrucklampen mit verbreitertem Spektrum und weißgelbem Licht ➢ Verwendung von abgeschirmten Leuchten bzw. Gehäusen, die nicht nach oben und möglichst wenig zu Seite, d.h. max. 20 ° unter der Horizontalen, strahlen (verhindert Abstrahlung und Anlockung im Umland) ➢ Verwendung von Gehäusen mit hoher Dichtigkeit und Stabilität, damit Insekten nicht in das Gehäuse gelangen können (verhindert dadurch auch ein Verunfallen von Fledermäusen, die die Insekten im Gehäuse erbeuten wollen) ➢ Reduzierung der Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe auf das minimal erforderliche auszuleuchtende Maß Im Einzugsbereich von Gewässern ist aus humanmedizinischer Sicht keine permanent eingeschaltete Außenbeleuchtung höchst sinnvoll V25 Minderung von Fallensituationen für Amphibien, Reptilien und andere Kleintiere: an neu zu setzenden Bordsteinen durch den Einbau schräger Bordsteine, an Einlaufschächten zur Wegeentwässerung durch die Verwendung geeigneter engstrebiger Gullyroste P X V26 Verwendung unbedenklicher Holzschutzmittel, z. B. solcher auf Permethrinbasis B V27 Vermeidung von Scheibenanflug: Verwendung von ORNILUX™-, Kathedral- oder Mattglas, Verwendung von Sprossenfenstern, Anbringen von Rollos und/oder Gardinen etc. bei Neueinbau bzw. Austausch C V X V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen in den Sondergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 C B X X X Minderung betriebsbedingter Wirkungen V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums: Schaffung neuer Lebensräume für die Fauna, Erhöhung des Deckungsgefühls, Reduktion betriebsbedingter Stresswirkung, Abschirmung wertvoller Bereiche; Verjüngung der Heideflächen in Absprache mit der UNB A V X X X V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen (max. 30 km/h) und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage zur Vermeidung von verkehrsbedingten Individuenverlusten ➢ Zusätzlich ist die vorhandene Straße entlang des Rückzugsraumes für den Ziegenmelker (CEF 1) während der Brutzeit nachts mit einem Fahrverbot zu belegen. Dies kann durch umlegbare Poller umgesetzt werden E V X X X V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission: Beleuchtung an den Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs nur sehr sparsam vornehmen; Beleuchtung nicht vor weißen bzw. reflektierenden Fassaden anbringen (Vermeidung von Abstrahlung ins Umland) oder V X X X 67 dieser Beleuchtungstyp besitzt außerdem eine deutlich höhere Effizienz, d. h. Lichtausbeute pro Watt als HQL-Lampen Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 39 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Tabelle 4.1: Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen Fledermäuse Vögel Herpetofauna Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen, dadurch kann auch auf die übliche Verwendung von Dipterenfallen verzichtet werden V X X X V33 keine Genehmigung scheinwerfern Projektions- B X XB V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten V V35 Abschirmung der Außengastronomie V X V36 Kühl- und Lüftungstechniken mit möglichst geringem Ultraschallanteil im Frequenzbereich zwischen 18 und 120 kHz installieren V X V37 kein Einsatz von vergrämenden Nager- und Marderabwehrgeräten auf Ultraschallbasis V X V38 bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen: ➢ Verzicht auf Stacheldraht oder Knotengeflecht ➢ das vorhandene Pfostenmaterial ist darüber hinaus bei Rohren zu prüfen, ob diese oben verschlossen sind (Fallenwirkung der Rohröffnung für Kleinvögel!). Ein Verschluss kann durch Beton, eingeschlagene Rundhölzer, Verschlusskappen oder auch durch Verfüllen des Rohres mit Steinen erfolgen ➢ keine Verwendung oben offener Rohre bei einer Neueinzäunung, ➢ Regelmäßige Kontrolle und zügige Wartung defekter Zaunabschnitte68 V X X V39 extensive regelmäßige Pflege (Mahd) D: ➢ zu Zeiten der Amphibienwanderungen darf, mit Ausnahme der pflegeintensiven Bereiche der Golfbahnen, keine Mahd stattfinden. ➢ zum Schutz von Brutvögeln (insbesondere Ziegenmelker) ist außerhalb der Golfbahnen das Mähen erst ab dem 15.08. zulässig. ➢ Der Einsatz von Balkenmähern ist vorzuziehen. ➢ Die Mahdtiefe soll nicht tiefer als 4 cm gewählt werden, mit Ausnahme der pflegeintensiven Bereiche ➢ sparsamer Einsatz von mineralischen Düngern und Bioziden im Rahmen der gärtnerischen Pflege (mit Ausnahme der pflegeintensiven Bereiche der Golfbahnen, rasche Einspülung der Düngemittel in das Substrat) und generell kein Einsatz in den verbleibenden Vegetationsbeständen ➢ Einsatz von abdriftmindernder Geräte zur Ausbringung von Düngern und Bioziden auf den pflegeintensiven Golfflächen. Kein Düngemittel- und Biozideinsatz außerhalb dieser Bereiche. ➢ generell kein Einsatz von Rodentiziden, lediglich zur Gefahrenabwehr innerhalb der SO durch anerkannte Schädlingsbekämpfer zulässig B69 X X Maßnahme mit günstiger Wirkung auf ► ▼ in Gehölzbeständen (Vermeidung von Anlockung oder Vergrämung), vgl. V 24 von Flutlichtanlagen oder XB X X 68 Die regelmäßige Kontrolle und ggf. Wartung verhindert einerseits, dass Vögel in lockerem Zaungeflecht verunfallen, andererseits heben Wildschweine lockeres Zaunmaterial regelmäßig an und wirken dann als Prädatoren auf Bodenbrüter und Amphibien 69 Einzelmaßnahmen sind teilweise bereits in den Festsetzungen zum B-Plan enthalten Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 40 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Maßnahme Fledermäuse Bauleitplanerische Absicherung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen im mit günstiger Wirkung auf ► ▼ Herpetofauna Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen für die verschiedenen Artengruppen Vögel Tabelle 4.1: XA V40 generell auf allen Flächen: kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden vor Sonnenaufgang, auch keine mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderungen V V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen (z. B. Berieselung entsprechender Flächen) reduziert werden C, D P X X V42 Folgende baumchirurgische Maßnahmen sind aus Artenschutzgründen so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken und solange es die Verkehrssicherungspflicht nicht gebietet D: ➢ Öffnen von Baumhöhlen und Mulmentnahme ➢ Ausschneiden vermorschter oder verpilzter Partien ➢ Entfernen von toten oder absterbenden Ästen ➢ Zerstören der Fruchtkörper holzabbauender Pilze ➢ Ablösen loser Rindenpartien ➢ Drainieren von flüssigkeitsführenden Stammkavitäten ➢ Einbringen von Metallverstrebungen in den Stamm ➢ Kein Entfernen von Kletter- und Schlingpflanzen an Gehölzen V X X V43 kein Einsatz von klebrigen Breitband-Fliegenfängern Terrassenflächen o.ä. sowie in den Indoor-Camping-Hallen C an V X V44 Vermeidung von Prädation durch Hauskatzen mittels Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V X X V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V X X V46 Einsatz von genügend geeigneten Abfallbehältern im Park, die in i.d.R. täglich geleert werden müssen. Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V X X V47 Information der Feriengäste insbesondere hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Arten und Biotope V X X X X Legende: B P V In den Festsetzungen zum Bebauungsplan bereits entsprechend berücksichtigt Im „Maßnahmen, Spielbetriebs- und Pflegekonzept" bereits entsprechend berücksichtigt Regelung über entsprechende Aufnahme in einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Samtgemeinde Uelsen A Besondere Artenschutzmaßnahme für die Zauneidechse Besondere Artenschutzmaßnahme für nachtziehende Vogelarten, aber auch für Nachtfalter Dient auch der national streng geschützten Libellenart Dient auch dem Schutz der gebietstypischen Entomofauna und/oder den geschützten Pflanzenarten Besondere Artenschutzmaßnahme für den Ziegenmelker B C D E Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 41 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. Im Kontext des Gesetzes sind hier Maßnahmen gemeint70, die geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (als möglicher Bestandteil von CEF-Maßnahmen im Sinne des Guidance Documents71) mittels zeitlichem Vorlauf ihrer Realisierung trotz Eingriff durch ein Vorhaben sicherzustellen und auf diese Weise einem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 (und damit verbunden teilweise Nr. 1) quasi „auszuweichen“. Das Guidance Document fordert für solche Maßnahmen, die in der Konsequenz dazu verhelfen, den Eintritt in die Ausnahmeprüfung zu vermeiden, dezidiert, dass sie ✔ zu gewährleisten haben, dass die betreffenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu keinem Zeitpunkt eine Reduktion oder gar einen Verlust ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit erleiden (qualitativ und quantitativ), und ✔ einen hoher Grad an Sicherheit für den Erfolg unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und der jeweiligen Artansprüche aufweisen müssen; dabei soll der Erhaltungszustand der betroffenen Art berücksichtigt werden (je seltener eine Art und ungünstiger ihr Erhaltungszustand, desto höher das erforderliche Maß an Sicherheit), und ✔ einer Kontrolle und einem Monitoring durch die zuständigen Behörden unterzogen werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass Maßnahmen, für die entweder keine vollständig kompensierende Wirkung prognostiziert werden kann, eine (zumindest wesentliche) zeitliche Unterbrechung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätte hingenommen werden muss oder für die keine entsprechende Kontrolle bzw. kein Monitoring im Rahmen der Genehmigung festgelegt werden, den Anforderungen für eine „Vermeidung“ von Verbotstatbeständen in Sinne des § 44 (5) BNatSchG nicht genügen. Sie müssen deshalb folgenden Anforderungen genügen72: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Maßnahmen müssen artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet sein. Die Maßnahmen sind auf geeigneten Standorten durchzuführen. Die neu geschaffene Lebensstätte muss in qualitativer und quantitativer Hinsicht so ausgestaltet werden, dass sie der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen (3a). Die neu geschaffene Lebensstätte soll mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate aufweisen (3b). Ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft muss gegeben sein. Den Maßnahmen kann die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden. Die Maßnahmen müssen vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam sein (der Nachweis der kurzfristigen Wirksamkeit ist über eine Prognose zu führen, die mit hoher wissenschaftlicher Wahrscheinlichkeit zutrifft). 70 Quelle: TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. – Naturschutz in Recht und Praxis – online, 2008 (Heft 1): 2-20. 71 vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final version, February 2007, 88 pp. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm 72 vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 42 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Deshalb wird in der Beschreibung der jeweiligen CEF-Maßnahme diese einer Prüfung des o.g. Anforderungsprofils unterzogen73. Zur Kompensation der hauptsächlich für die Tierwelt verloren gehender Habitate sind Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs geplant. Bei den nachfolgend beschriebenen CEF-Maßnahmen handelt es sich um eine überwiegend qualitative Diskussion zum Schutz der Arten, indem räumlich dem Eingriffsbereich nahegelegene Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden. Die Ermittlung des tatsächlich quantitativen Kompensationsumfangs bleibt der Eingriffsregelung vorbehalten, wobei CEF-Maßnahmen der zu leistenden Kompensation angerechnet werden. Innerhalb des Geltungsbereichs wurde die Planung zwischenzeitlich modifiziert (vgl. Kap. 5.2.3 im Teil I des Erläuterungsberichtes), um dem Artenschutz verstärkt vor Ort Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sind im Genehmigungsbescheid festzusetzen und sind bereits in den textlichen Festsetzungen zum B-Plan enthalten. Die Durchführung der CEF-Maßnahmen sind ebenfalls im „Maßnahmen, Spielbetriebs- und Pflegekonzept”74 für beide Depotbereiche geregelt. Folgende 6 funktionserhaltende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene CEF-Maßnahmen i.S.v. § 44 (5) BNatSchG) sind im Fall des Bebauungsplans Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ notwendig. 4.2.1 CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ 13,64 ha sollen entlang der Westgrenze innerhalb des Geltungsbereichs dem Artenschutz als direkt benachbarter Ausweichraum zur Verfügung gestellt werden und entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehört in der Hauptsache die Zurücknahme der aufgekommenen Gehölze bzw. die Durchforstung und Auflichtung von Waldbeständen und damit die Ausdehnung der Heideflächen mit entsprechend umzusetzender Folgepflege der Bestände. Dieser Bereich soll außerdem vor Baubeginn eingezäunt werden, um die Feriengäste am Betreten zu hindern. Dadurch werden auch baubedingte Schäden vermieden. Somit entsteht auf 1/5 des Munitionsdepots ein Rückzugsraum geeigneter Größe für störungsanfälligere Arten. Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten75 als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen Zweckbestimmung „A“. Zielarten: Ziegenmelker, Heidelerche, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Bluthänfling (Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien) Kreuzkröte Zauneidechse ferner charakteristische Heuschrecken- und Falterarten ferner auch baum- bzw. gebüschbewohnende Vogelarten 73 Quellen für die Angaben zu den einzelnen Anforderungen: A = NLWKN (Hrsg.): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz. Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen - Teile 1 bis 3. - Informationen durch Download unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/ vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html B = Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2013) (Hrsg.): Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Informationen durch Download unter http://www.naturschutzfachinformationen-nrw.de/artenschutz/unter Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. C = GLUTZ VON BLOTZHEIM, U. N. & H.-G. Bauer (1994): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. 14 Bände. - Wiesbaden (AULA). 74 Verfasser des Maßnahmen- und Pflegekonzeptes: Planungsbüro Stadt + Natur, Wilhelmshöher Allee 258, 34131 Kassel 75 Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmentyp A: Entwicklung eines naturnahen, lichten Waldbestandes mit Heideflächen und Magerrasen Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 43 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Mind. eine Vegetationsperiode vor Baubeginn muss dieser Rückzugsraum hergerichtet werden, damit über eine Vegetationsperiode hinweg, durch das zeitliche Nebeneinander von hergerichteten und zu überbauenden Offenland-Habitaten, die eigenständige Besiedlung der Arten ermöglicht wird. Dies gilt sowohl für die Avifauna als auch für die dafür charakteristische Entomozönose. Weitere 4Flächen für den Ziegenmelker und die o.g. Zielarten wurden in diesen „Rückzugsraum Ziegenmelker“ in einen Flächenverbund integriert, so dass zusammen mit der Fläche innerhalb des Geltungsbereichs derzeit rund 23 ha zur Verfügung stehen (vgl. Anhang III.3.1, ausführliche Beschreibung der Flächen vgl. hierzu Kapitel 6 im Erläuterungsbericht Teil II). • Auswahl der für die eigenständige Besiedlung geeigneten Flächen: Die 5 Besiedlungsflächen weisen bereits heute in Teilen geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch eine entsprechend vorher vorzunehmende Gehölzentfernung sich noch räumlich ausdehnen werden. Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der jeweiligen avifaunistischen Lebensstätten. Gleiches gilt für den sogenannten „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ auch bei Zauneidechse und Kreukröte. Der Erhalt der ökologischen Funktion der jeweilig betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann damit als gewährleistet angesehen werden. In den Flächen „Aufforstung Gemeinde“ und „Aufforstung Weersmann“ wurden die vereinbarten Pflegeziele (Stand Frühjahr 2014) im ersten Fall noch gar nicht und im zweiten Fall nur teilweise umgesetzt. Für die Fläche „von Brockhausen“ müssen noch Pflegeziele vereinbart werden, da die einige Jahre kümmernde Aufforstung sich allmählich wieder erholt. Wichtig ist, dass auf allen Besiedlungsflächen die Spätblühende Traubenkirsche wiederholt bekämpft werden muss. Diese Pflegevereinbahrungen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplanes, sondern sind durch anderweitige vertragliche Regelungen abzusichern. • Vorzunehmende Einzäunung: An der Ostseite der Besiedlungsfläche wird entlang des gesamten „Rückzugsraumes Ziegenmelker“ vor Baubeginn ein stabiler Zaun mit einer Länge von ca. 600 m errichtet, um bau- wie betriebsbedingte Schädigungen und Störungen zu vermeiden. Dieser Zaun wird auf gesamter Länge während der Bauphase zusätzlich noch mit einem temporären starren Kleintiersperrzaun verstärkt. Dieser wird an seiner Ostseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können. Geeignet sind beispielsweise ACO-Halbschalen aus Recyclingkunststoff. • Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten: • In Teilbereichen noch zusätzlich Durchführung einer Streifenmahd zur Schaffung eines kleinräumigen Vegetationsmosaiks aus niedrigen und höheren Vegetationsbeständen und offenen Bodenstellen vor Baubeginn im Munitionsdepot. • Einbringen von einigen größeren Feldsteinen • Herstellung von 5 Steinschüttungen als frostsichere Verstecke (bruchraue Natursteine, 60 % Größenklasse 60/120 mm, 40 % Größenklassen 80/200 mm, in mind. 1m tiefen muldenartig anzulegenden Vertiefungen, Höhe über Geländeoberkante ca. 80 cm). • Einbringung von 4 Sandlinsen (Fein- bis Grobsand) mit einer Mächtigkeit von mind. 50 cm als Eiablagesubstrat. • Herstellung von 3 Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten Derzeitiger Stand der Umsetzung: Im Winter 2011/2012 wurde die Durchforstung vorgenommen, so dass 2012, 2014 und 2015 eine Kartierung des Ziegenmelkers durchgeführt werden konnte. Noch umzusetzen ist: Die Abzäunung zum eigentlichen Gelände des „Ferien- und Freizeitparks“ muss vor Beginn der dortigen Bauarbeiten noch vorgenommen werden. Die Abzäunung an der Ostseite (angrenzend zum Ferien- und Freizeitpark) muss während der Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 44 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Bauphase zusätzlich kleintiersicher vorgenommen werden, um das Eindringen der Kreuzkröte in das Vorhabengebiet zu unterbinden. Allerdings ist der Kleintiersperrzaun auf der Ostseite mit einer Anrampung/Verwallung zu versehen, um Kleintieren das Verlassen des Baufelder zu ermöglichen. Nach der Bauphase ist dieser Kleintiersperrzaun zu entfernen, damit keine genetische Verinselung insbesondere der Zauneidechsenpopulation in diesem Rückzugsraum eintritt . Die von der UNB (2013) festgestellte Ausleuchtung des Westteils des Munitionsdepots durch Scheinwerfer der Sortieranlage der Fa. Smals ist mittlerweile abgeschaltet, da der Bodenabbau vollständig abgeschlossen ist. Zusätzlich sind innerhalb dieser Fläche die Voraussetzungen für die konfliktmindernde FCSMaßnahme 176 zur Umsetzung von Zauneidechse und Kreuzkröte (V09) zu schaffen (vgl. Kap. 4.3.1). Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1 77 1. Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet? X ja nein teilweise • Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: für den Ziegenmelker sind insgesamt 5 Besiedlungsflächen vorgesehen. Diese weisen bereits heute in Teilen geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch eine entsprechend noch vorher vorzunehmende Gehölzentfernung sich noch räumlich ausdehnen werden. Da vom Baumpieper häufig instabile Biotope besiedelt werden (Windwürfe, Kahlschläge, Aufforstungs-, Brachflächen), ist die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann jedoch hoch sein A, B . Insofern ist der eigentliche „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die anderen 4 Besiedlungsflächen als Habitat für die Art geeignet. Die Heidelerche bevorzugt Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und EichenBirkenwälder. Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt A, B. Zur Zeit sind die entsprechende Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bereits vorhanden. Vom Schwarzkehlchen werden magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen besiedelt. Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb A, B. Die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten. Der Bluthänfling bevorzugt Busch- und Heckenlandschaften, lebt aber auch am Wald, in Wacholderheiden und in Gehölzbiotopen der Siedlungsflächen C. Zur Zeit sind entsprechende Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bereits vorhanden. • Kreuzkröte: der Landlebensraum ist vegetationsarm und offen mit grabbaren, sandigen Substraten und trocken–warmem Mikroklima in direkter Nähe zum Fortpflanzungsgewässer (Pionierstandorte auf Rohböden mit schütterem Bewuchs) A, B. Zusätzlich muss eine ausreichende Zahl an Versteckmöglichkeiten und Überwinterungsquartieren vorhanden sein, oder durch die Ausbringung von Stein–, Sand– und Schotterschüttungen, Einzelsteinen oder Holzbrettern angelegt werden . A. Zur Zeit sind die entsprechenden Habitatstrukturen schon vorhanden; frühzeitig vor Baubeginn sind die notwendigen Lebensraumrequisiten einzubringen. • Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen, Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung: 76 Vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).Hannover, Marburg. 77 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.2 und 5.2.2.1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 45 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1 lockere, grabbare Substrate (Kies und Sand) für die Eiablage in unbeschatteter Umgebung mit einer Mächtigkeit von > 50 cm; Sonnenplätzen (z.B. Steine, Totholz, offene Bodenflächen) Holzhaufen oder Baumstubben als Tages- oder Nachtverstecke − und sofern frostfrei auch als Winterquartier A, B. Zur Zeit sind die entsprechende Habitatstrukturen schon vorhanden; frühzeitig vor Baubeginn sind die notwendigen Lebensraumrequisiten einzubringen. 2. Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt? X ja nein teilweise • Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: die genannten Zielarten haben in der Vergangenheit bereits im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ gebrütet. Durch die vorgenommene Gehölzentfernung sind weitere artspezifische Habtatstrukturen geschaffen worden und werden dies auch in den anderen 4 Ausweichflächen. • Kreuzkröte: die Bodenverhältnisse sollten möglichst nährstoffarm sein, um eine schnelle Sukzession des Standortes zu vermeiden bzw. eine möglichst geringe Belastung mit Dünger und Bioziden aufzuweisen A, B. Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben. • Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben. Entsprechende Lebensraumrequisiten sind vor der geplanten Umsetzung einzubringen. 3a. Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: für 3 Ausweichflächen ist es durchaus wahrscheinlich, dass diese Reviere aufgrund ihrer Struktur bereits 2008 besetzt waren. Im „Altbestand Weersmann“ handelt es sich dagegen um eine Neubesiedlung aufgrund eingeleiteter Auflichtungsmaßnahmen. Da bei den ersten 3 Ausweichflächen diesbezüglich noch keine Maßnahmen durchgeführt wurden und auch ein weiterer Teilbereich des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ noch aufgelichtet werden wird, ist mind. auf 4 dieser Flächen im Anschluss mit einer Zunahme zu rechnen. Ebenfalls sollten im „Altbestand Wersmann“ weitere Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, da 2015 dort keine Brut stattfand 78. Im übrigen haben die 4 Ausweichflächen außerhalb der Maßnahmenfläche eine wichtige Vernetzungsfunktion zum Ziegenmelker-Bestand in der Itterbecker-Heide. • Baumpieper: die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel ist nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann jedoch hoch sein A. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im gesamten Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Schwarzkehlchen:die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten. • Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt, ist sie durch ihr hohes Kolonisierungspotenzial in der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort oder innerhalb von 1 Jahr) zu besiedelnA. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Bluthänfling: die Territorialität ist wenig ausgeprägt C. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im gesamten Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Kreuzkröte: dokumentierte Monitoringuntersuchungen zu Maßnahmen im Landhabitat sind nicht bekannt. Die Art vermag aufgrund ihrer Biologie jedoch generell neu geschaffene Lebensräume rasch zu besiedeln A und wurde bereits 2008 dort angetroffen. 78 vgl. Teil II – Wiederholungskartierung Ziegenmelker 2015 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 46 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1 • Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, kann die ununterbrochene Sicherung der ökologischen Funktion gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die Maßnahmenfläche und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 79. • der Sukzession wird durch entsprechende zukünftige Pflegemaßnahmen entgegengewirkt • eine Prädation ist durch die vorgenommene Einzäunung i. Verb. m. entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen (V44 - V46) nicht gegeben • entsprechende Nutzungen finden auf der Maßnahmenfläche nicht statt, eine Störung durch Freizeitnutzung ist durch die Abzäunung nach Osten nicht gegeben • eine Isolierung der Fläche durch Verkehrswege ist nicht gegeben. Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 3b. Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate? ja nein X teilweise • Ziegenmelker und Baumpieper: 2014 haben sich bei beiden Arten die Anzahl der jeweiligen Brutpaare in den Depotbereichen trotz zunehmender Gehölzsukzession gegenüber 2008 vergrößert. Inwieweit dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert werden. Der Ziegenmelker hatte zuletzt in 2014 und 2015 eine Siedlungsdichte in „Rückzugsraum Ziegenmelker“ von 4 Bp/13,6 ha. 2014 brüteten im restlichen Munitionsdepot 7 Bp/46 ha. Der Baumpieper erreicht in der Itterbecker Heide eine Siedlungsdichte von 2,5 Bp/10 ha 80. 2014 brüteten im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ allein 9 Brutpaare auf 13,6 ha. 2014 brüteten im restlichen Munitionsdepot 24 Bp/46 ha. Einerseits sind die weiteren Ausweichflächen z. Z. noch nicht soweit hergerichtet, so dass sie den jeweiligen Artansprüchen genügen könnten, andererseits sind beide Arten für die Besiedlung adäquater Strukturen auf Golfplätzen bekannt. • Schwarzkehlchen: ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 Hektar groß C. Die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten, so dass die Flächengröße der Maßnahme mehr als ausreichend ist. • Heidelerche: ein Brutrevier ist 2 bis 3 (max. 8) Hektar groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 Hektar A, so dass bei 2 Bp in 2014 die Flächengröße der Maßnahme ausreichend ist. Qualitativ ist dies ebenfalls zu bestätigen: die bereits vorhandenen und durch Auflichtung vergrößerten Lebensraumstrukturen sind für die Populationsgröße ebenfalls mehr als ausreichend. • Bluthänfling: bei einer allgemein angenommenen Siedlungsdichte von rund 2 Bp/10 ha C wäre die Maßnahmenfläche praktisch mit den dort 2014 schon brütenden Paaren bereits besetzt. Als Bewohner von größeren Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen besitzt die Art jedoch eine gewisse Störungstoleranz, die nicht automatisch zum Totalausfall aller Brutreviere führt. • Kreuzkröte: die Maßnahme muss die Beeinträchtigung mindestens im Verhältnis 1:1 ausgleichen (Größe und Qualität) A. Aufgrund der wenigen Exemplare, die 2008 und 2014 im Munitionsdepot verortet wurden, ist die Flächengröße der Maßnahme mehr als ausreichend. Qualitativ ist dies ebenfalls zu bestätigen: die bereits vorhandenen und durch Auflichtung vergrößerten Lebensraumstrukturen sind für die Populationsgröße ebenfalls mehr als ausreichend. • Zauneidechse: die Maßnahme muss die Beeinträchtigung mindestens im Verhältnis 1:1 ausgleichen (Größe und Qualität) A. Die Untersuchungen 2014 zeigen, dass die vorher durchgeführten Maßnahmen gegriffen haben und die Zauneidechse vermehrt in der Maßnahmenfläche angetroffen wurde, sich hingegen aus dem eigentlichen Munitionsdepot bereits deutlich zurückgezogen hat. 79 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege, Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren. 80 vgl. KNOLLE, P., E. MEYER, J.-H. MÜLSTEGEN & G. NIEHAUS (2005) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 47 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1 Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 4. Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft gegeben? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: die Maßnahmenfläche liegt direkt benachbart zu den Eingriffsflächen im Munitionsdepot. bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A. Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme für Brutpaare im Munitionsdepot erfüllt. • Baumpieper: aufgrund der hohen Gebietstreue und teilweiser Revier- und Geburtsortstreue sollten die Maßnahmen idealerweise in der Nähe bereits bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A. Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme für Brutpaare im Munitionsdepot erfüllt. • Heidelerche: Maßnahmenumsetzung idealerweise in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Vorkommen (je näher desto besser) A, die Maßnahme liegt ca. 400 m von 2. Bp im Munitionsdepot (2014) entfernt. • Schwarzkehlchen: da die Art bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ gebrütet hat, ist der unmittelbare räumliche Bezug gegeben. • Bluthänfling: aufgrund wenig ausgeprägter Territorialität sind die Individuen auch in der Lage in die 4 anderen Ausweichflächen nach deren entsprechender Herrichtung zu wechseln. • Kreuzkröte: die Empfehlung zur Anlage von Landhabitaten ihn einer Entfernung zum Laichgewässer von in der Regel max. 400 Metern. Abstand B wird in diesem Fall mit rund 600 m Abstand zwar überschritten. Bei den im Munitionsdepot einzufangenden Kreuzkröten handelt es sich sehr wahrscheinlich in der Mehrzahl um weibliche Exemplare, da die Männchen um einiges ortstreuer sind und sich nur wenige hundert Meter vom Laichgewässer entfernen A. Gleichwohl ist der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bereits als geeignetes Landhabitat festgestellt worden. Die einzufangenden Kreuzkröten und andere Amphibien werden außerdem außerhalb der eingezäunten Fläche (Fläche der CEFMaßnahme 1) wieder ausgesetzt, dadurch sind sie jederzeit in der Lage die westlich gelegene Abgrabung aufzusuchen. • Zauneidechse: der Standort sollte innerhalb des für das nächste Vorkommen gut erreichbaren Gebietes liegen (500 m) A. Für die Zauneidechse ist beabsichtigt, dass die Maßnahme nur zur Bauzeit die Individuen davon abhalten soll, in das Munitionsdepot einzudringen. Nach Abschluss der Bauarbeiten können sich die Individuen wieder auf der gesamten Depotfläche ansiedeln, da dort entsprechende Habitatstrukturen erhalten bleiben bzw. durch Pflege gezielt revitalisiert werden. Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 5. Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte attestiert werden? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam, dies zeigen bereits die Entwicklung der Brutpaare nach den durchgeführten Gehölzentfernungen an. • Baumpieper: eine Auflichtung vorhandener Gehölzbestände hat eine kurzfristige Wirksamkeit innerhalb von bis zu 2 Jahren nach Durchführung der Pflegemaßnahme. Baumpieper sind in der Lage, sofort oder innerhalb weniger Jahre solche Habitate zu besiedeln. • Schwarzkehlchen: die Optimierung von bestehenden, verbuscht-verbrachten Heidebeständen ist je nach Ausgangszustand innerhalb von bis zu 2 - 5 Jahren wirksam. Das Schwarzkehlchen ist in der Lage, auf kurzfristig geeignete Habitatangebote zu reagieren A. Im übrigen brütete die Art bereits ausschließlich auf der Maßnahmenfläche. • Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt (z. B. Windwürfe und Kahlschläge), ist sie durch ihr hohes Kolonisierungspotenzial in der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort oder innerhalb von 1 Jahr) zu besiedeln, wie dies auch in der Literatur belegt ist A. • Bluthänfling: die Art vermag in kürzester Zeit für sich neue Lebensräume zu erschließen. • Kreuzkröte: einerseits werden gefangene Exemplare auf dieser Fläche ausgesetzt. Andererseits wurde auf dieser Fläche die Kreuzkröte 2008 bereits bestätigt, so dass die Maßnahmenfläche sich als Lebensraum für die Art bereits qualifiziert hat. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 48 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 1 • Zauneidechse: zwar wäre bei einer selbständigen Einwanderung aufgrund der Ortstreue der adulten Individuen u.U. von einem mittleren Zeitraum bis zum Eintritt des Erfolges auszugehen; diese CEFMaßnahme ist aber mit der FCS-Maßnahme 1 gekoppelt, die einen Fang und die Umsetzung der Adulti aus den Eingriffsflächen im Munitionsdepot vorsieht. 6. Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Baumpieper: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Schwarzkehlchen: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Heidelerche: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Bluthänfling: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn auf allen 5 Ausweichflächen die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden, damit die dadurch, die für diese Art wichtigen entstehenden Ökotone sich quantitativ verbessern können. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Kreuzkröte: aufgrund der bereits zur Zeit schon vorhandenen Lebensraumstrukturen und der frühzeitig vor Baubeginn einzubringenden Lebensraumrequisiten ist die Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam. • Zauneidechse: aufgrund der bereits zur Zeit schon vorhandenen Lebensraumstrukturen und der frühzeitig vor Baubeginn einzubringenden Lebensraumrequisiten ist die Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam. 4.2.2 CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“ Geeignete Ersatzquartiere für Gebäude bewohnende Vogelarten und auch für Höhlenbrüter sollen im Material- und Munitionsdepot angebracht werden, bevor die Brutplätze vernichtet werden. Zielarten: Schleiereule Hohltaube81 Gartenrotschwanz Grauschnäpper Derzeitiger Stand der Umsetzung: Art, Anzahl und Standorte der anzubringenden Nisthilfen muss noch festgelegt werden82. Die Nisthilfen müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung stehen. 81 Obwohl die Hohltaube zu den ungefährdeten besonders geschützten Arten zählt, ist sie im Landkreis ein spärlicher Brutvogel, der von künstlichen Nisthilfen zum Bestandserhalt profitiert 82 Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden, dass die Anzahl der zur Verfügung gestellten Nisthilfen in jedem Fall den Verlust mehr als ausreichend kompensieren kann. Da die Nisthilfen von den Arten nachgewiesenermaßen angenommen werden, ist von einem vollständigen Ausgleich auszugehen. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 49 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 2 83 1. Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet? X ja nein teilweise • Schleiereule: ein für die Schleiereule geeigneter Nistkasten weist mind. folgende Maße auf: Länge 100 cm, Breite 70 cm, Höhe 70 cm. Eine Klappe auf der Rückseite dient zur Bestandskontrolle. Der Kasten wird mit Hobelspänen ausgelegt, damit die Eier nicht umherrollen. Der Eingang sollte idealerweise labyrinth-förmig angelegt werden, da dadurch ein sehr dunkler Nistraum entsteht, was von den Eulen bevorzugt, von Tauben dagegen gemieden wird. Die Standorte müssen katzen- und mardersicher seinA. • Hohltaube: der mardersicher auszustattende Kasten kann in einer Höhe ab 4 m mit Öffnung in Richtung Ost/Südost an einer ruhig gelegenen Baumlreihe, an Einzelbäumen oder im lichten Wald an Bäumen angebracht werden. Der Anflug muss frei sein. Nistmaterial bringen die Tauben selbst ein. Hohltauben brüten auch in Kolonien. Von daher sollten die Abstände zum nächsten Nistkasten nicht zu groß zu sein. Bewohner der Nistkästen sind auch Dohlen und der Waldkauz. Die Standorte müssen eine gewisse Störungsarmut aufweisen, so dass eine Nestschutzzone von 100 m anzunehmen ist. I n jedem Falle muss aber in unmittelbarer Nähe genügend Platz für den Ausdrucksflug vorhanden sein C. • Gartenrotschwanz: obwohl er ein Höhlen- bzw. Halbhöhlenbrüter ist, bevorzugt der Gartenrotschwanz eine etwas hellere „Wohnung“. Daher ist das Einflugloch oval und etwas größer als das anderer Kästen, bestenfalls sind es zwei Einfluglöcher. Der Kasten sollte in etwa zwei bis drei Metern Höhe nach Osten bzw. Südosten ausgerichtet sein, so dass er weder zur Wetterseite (Westen) zeigt noch der prallen Sonne (Süden) ausgesetzt ist. • Grauschnäpper: die klassischen Nisthilfen für den Grauschnäpper sind handelsübliche Halbhöhlen84. 2. Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt? X ja nein teilweise Die Standorte der künstlichen Nisthilfen werden gemäß den artspezifischen Standortanforderungen in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung festgelegt. 3a. Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen? X ja nein teilweise • Schleiereule: bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Kästen wird die Eingewöhnung der brutplatztreuen Art gewährleistet A. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Hohltaube: bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Kästen wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Gartenrotschwanz: die Art ist reviertreu, teilweise auch nistplatztreu; künstliche Nisthilfe werden auch unmittelbar angenommen. Von den Nisthilfen für den Gartenrotschwanz können auch andere Höhlenbrüter profitieren A. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Grauschnäpper: die Art ist z. T. ausgeprägt nistplatztreu, mind. aber reviertreu C; von den Nisthilfen können auch Hausrotschwanz, Bachstelze, ebenso gelegentlich Rotkehlchen und Zaunkönig profitieren A. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. 83 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.2.3 und 5.2.2.5 84 Beschreibung z. B. bei http://www.schwegler-natur.de/index.php?main=produkte&sub=vogelschutz&psub=nisthoehlenallgemein&pcontent=halbhoeh Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 50 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 2 Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die Maßnahme und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 85. • eine Sukzession findet bei dieser Maßnahme nicht statt • eine Prädation ist durch entsprechende Vorkehrungen (z. B. Marderschutz) nicht gegeben • entsprechende Nutzungen finden im Bereich der einzelnen Maßnahmen nicht statt, eine Störung durch die Nutzung als Ferien- und Freizeitpark ist bei entsprechender Standortwahl für alle 4 Arten nicht gegeben86 • eine Isolierung der Maßnahme durch Verkehrswege ist nicht gegeben. 3b. Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate? X ja nein teilweise • Schleiereule: für das betroffene Brutpaar sind mind. 3 Nisthilfen anzubringen. • Hohltaube:da von dieser Nisthilfe auch Dohle und Waldkauz profitieren, sind pro betroffenem Brutpaar mind. 3 Nisthilfen anzubringen87 • Gartenrotschwanz: von den Nisthilfen für den Gartenrotschwanz können auch andere Höhlenbrüter profitieren. Daher sind pro betroffenem Paar mind. 3 artspezifische Nisthilfen anzubringen A88. • Grauschnäpper: da von dieser Nisthilfe auch Hausrotschwanz, Bachstelze, ebenso gelegentlich Rotkehlchen und Zaunkönig profitieren, sind pro betroffenem Brutpaar mind. 5 Nisthilfen anzubringen 89. Die benötigte Anzahl der künstlichen Nisthilfen wird gemäß den artspezifischen Standortanforderungen in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung festgelegt. 4. Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft gegeben? X ja nein teilweise • Schleiereule: idealerweise im Umfeld des alten Standortes bzw. bis 500 m, max. bis 1000 m vom Vorkommen geeigneter Nahrungshabitate entfernt • Hohltaube: Hohltauben brüten auch in Kolonien. Von daher sollten die Abstände zum nächsten Nistkasten nicht zu groß zu sein. • Gartenrotschwanz: die Art ist reviertreu, teilweise auch nistplatztreu. Daher sollen Maßnahmen idealerweise im oder unmittelbar an die betroffenen Reviere angrenzend (bis ca. 1 km) durchgeführt werden A. • Grauschnäpper: die Art ist reviertreu, teilweise auch nistplatztreu. Daher sollen Maßnahmen idealerweise im oder unmittelbar an die betroffenen Reviere angrenzend (bis ca. 1 km) durchgeführt werden Die Standorte der künstlichen Nisthilfen werden gemäß den artspezifischen Standortanforderungen in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung (in Abhängigkeit von den einzelnen Bauabschnitten) festgelegt. 5. Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte attestiert werden? X ja nein teilweise • Schleiereule: die Nisthilfen sind ab der nächsten Brutperiode wirksam. Um den Eulen eine Eingewöhnung zu ermöglichen, ist jedoch eine Vorlaufzeit von mind. 1 Jahr zu veranzuschlagen A. • Hohltaube: um den Individuen eine Raumerkundung und Eingewöhnungszeit zu ermöglichen, sollen die Kästen mit einer Vorlaufzeit von > 1 Jahr aufgehängt werden. 85 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege, Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren. 86 Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind als Halbhöhlenbrüter unempfindlich gegenüber Störungen, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird. Für die Hohltaube müssen die Standorte eine gewisse Störungsarmut aufweisen, so dass eine Nestschutzzone von 100 m anzunehmen ist. Alle Störungen die nicht direkt auf den Nistplatz wie den Tagesruhesitz einwirken, sind für die Schleiereule ohne Interesse. 87 Die Hohltaube wurde nur in 2008 kartiert, dabei wurden 4 Bp im Munitionsdepot und 1 Bp im Materialdepot festgestellt 88 Der Gartenrotschwanz wurde 2014 mit 9 Bp innerhalb der Eingriffsflächen im Munitionsdepot und mit 16 Bp im Materialdepot festgestellt. 89 Der Grauschnäpper wurde 2014 mit 2 Bp innerhalb der Eingriffsflächen im Munitionsdepot und mit 3 Bp im Materialdepot festgestellt Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 51 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 2 • Gartenrotschwanz: Nisthilfen können vom Gartenrotschwanz unmittelbar angenommen werden. Nistkästen, die zum ersten Mal vom Gartenrotschwanz angenommen werden sollen, sollten erst Mitte April aufgehängt werden, um eine Besiedlung mit anderen, früher brütenden Arten (wie z. B. Meisen) zu verhindern A. • Grauschnäpper: um den Individuen eine Raumerkundung und Eingewöhnungszeit zu ermöglichen, sollen die Kästen mit einer Vorlaufzeit von > 1 Jahr aufgehängt werden. Die Installation hat aber jeweils mind. eine Vegetationsperiode vor den geplanten Eingriffen zu erfolgen. 6. Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam? X ja nein teilweise • Schleiereule: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Die Annahme von Nistkästen durch die Schleiereule ist zahlreich belegt • Hohltaube: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Nisthilfen werden von der Art gern angenommen • Gartenrotschwanz: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Nisthilfen werden von der Art gern angenommen A. • Grauschnäpper: Nistkästen sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Nisthilfen werden von der Art gern angenommen. 4.2.3 CEF 3 „Fledermausbunker“ Der vorhandene Bunker im Munitionsdepot, der sich in einem schlechten Erhaltungszustand befindet und sich demzufolge für Gebäude besiedelnde Fledermausarten schon in der Vergangenheit bedingt eignete, ist durch geeignete Maßnahmen zu einem Stollenwinterquartier aufgewertet worden, da es vorher in den beiden Depotbereichen einerseits im Materialdepot an frostsicheren Quartieren mangelte, andererseits die Bunker im Munitionsdepot strukturell dafür nicht geeignet und zudem hermetisch verschlossen sind. Im Bunker sind alle Individuen per Sicht festzustellen, da das Gebäude selbst keine Verstecke (z. B. Risse an Wänden oder Decke) aufweist, die nicht kontrollierbar sind. Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten 90: als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen Zweckbestimmung „E“ Zielarten: Große und Kleine Bartfledermaus91 Wasserfledermaus Braunes Langohr Zwergfledermaus Derzeitiger Stand der Umsetzung: Dieses Fledermausquartier wurde bis Mitte September 2012 bereits fertiggestellt, so dass bereits für Mitte Februar 2013 eine Besiedlung mit Fledermäusen festgestellt werden konnte.Die ausgeführten Arbeiten sind im Anhang III.3.3 beschrieben. Anhang III.2.4 gibt einen Überblick über die bisher erfolgte winterliche Quartiernutzung. 90 Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmentyp E: Umbau eines Bunkers zu einem Fledermausquartier 91 Große und Kleine Bartfledermaus lassen sich ohne große Störungen nicht immer unterschieden, so dass in der Mehrzahl der Kontrollen keine Artunterscheidung erfolgte Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 52 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 3 92 1. Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: Hangmöglichkeiten mit unterschiedlichen Temperatur und Hangeigenschaften (frostfrei, raue Decken, 2 cm breite Spalten oder Bohrlöcher) sind notwendig; auf die Steuerung von Luftströmung und Temperatur ist zu achten. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten A • Wasserfledermaus: Hangmöglichkeiten mit unterschiedlichen Temperatur und Hangeigenschaften (frostfrei, raue Decken, 2 cm breite Spalten oder Bohrlöcher) sind notwendig; auf die Steuerung von Luftströmung und Temperatur ist zu achten. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten A • Braunes Langohr: die Art braucht eine störungsfreie Quartierumgebung, insbesondere Beleuchtungsfreiheit. Hangmöglichkeiten mit unterschiedlichen Temperatur und Hangeigenschaften (frostfrei, raue Decken, 2 cm breite Spalten oder Bohrlöcher) sind notwendig; auf die Steuerung von Luftströmung und Temperatur ist zu achten. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten. • Zwergfledermaus: nach Erfahrungswerten werden Spaltenquartiere mit nur 1-2 cm Spaltenbreite angenommen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist ebenfalls zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die Fressfeinden keinen Zutritt erlauben). Gleiches gilt für die Sicherung der Zugänge vor unbefugtem Betreten A 2. Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: der Bunker ist mit Sicherheit für beide Arten als Winterquartier geeignet 93. Eine Pufferzone von 100 m um das Quartier soll störungsarm gestaltet werden A. Eine derartige Pufferzone ist gegenüber dem angrenzenden Golfplatz nicht in dieser Ausdehnung möglich. Beim Golfsport handelt es sich jedoch um eine ruhige Sportart, die im Winter nicht so häufig betrieben wird. Außerdem ist der Bunker gegenüber Betreten durch eine Abzäunung gesichert (vgl. CEF-Maßnahme 1). • Wasserfledermaus: der Bunker ist nachweislich für die Art als Winterquartier geeignet. Eine Pufferzone von 100 m um das Quartier soll störungsarm gestaltet werden A. Eine derartige Pufferzone ist gegenüber dem angrenzenden Golfplatz nicht in dieser Ausdehnung möglich. Beim Golfsport handelt es sich jedoch um eine ruhige Sportart, die im Winter nicht so häufig betrieben wird. Außerdem ist der Bunker gegenüber Betreten durch eine Abzäunung gesichert (vgl. CEF-Maßnahme 1). • Braunes Langohr: der Bunker ist nachweislich für die Art als Winterquartier geeignet. Eine Pufferzone von 100 m um das Quartier soll störungsarm gestaltet werden A. Eine derartige Pufferzone ist gegenüber dem angrenzenden Golfplatz nicht in dieser Ausdehnung möglich. Beim Golfsport handelt es sich jedoch um eine ruhige Sportart, die im Winter nicht so häufig betrieben wird. Außerdem ist der Bunker gegenüber Betreten durch eine Abzäunung gesichert (vgl. CEF-Maßnahme 1). • Zwergfledermaus: der Bunker ist nachweislich für die Art als Winterquartier geeignet. 3a. Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: der Bunker wird nachweislich von den beiden Arten seit Dezember 2012 als Winterquartier genutzt (vgl. Anhang III.2.4). • Wasserfledermaus: der Bunker wird nachweislich von der Art seit Dezember 2012 als Winterquartier genutzt (vgl. Anhang III.2.4). 92 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.1 93 ein störungsfreier Nachweis im Winterquartier steht für die Große Bartfledermaus bislang noch aus Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 53 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 3 • Braunes Langohr: der Bunker wird nachweislich von der Art seit Februar 2014 als Winterquartier genutzt (vgl. Anhang III.2.4) • Zwergfledermaus: der Bunker wird nachweislich von der Art seit Dezember 2012 als Winterquartier genutzt (vgl. Anhang III.2.4) Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die Maßnahme und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 94. • eine Sukzession findet bei dieser Maßnahme nicht statt • eine Prädation ist durch entsprechende Vorkehrungen (z. B. Marderschutz) nicht gegeben • entsprechende Nutzungen finden im Bereich der einzelnen Maßnahmen nicht statt, eine Störung durch die Nutzung als Ferien- und Freizeitpark ist bei entsprechender Standortwahl für alle 4 Arten nicht gegeben • eine Isolierung der Fläche durch Verkehrswege ist nicht gegeben. • 3b. Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: es gibt keine unmittelbar begründbaren Mengen- bzw. Größenangaben in der Literatur zu Art, Umfang und sonstige Eigenschaften des Winterquartiers. Da bislang im Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung gestanden haben, ist ein quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben. • Wasserfledermaus: es gibt keine unmittelbar begründbaren Mengen- bzw. Größenangaben in der Literatur zu Art, Umfang und sonstige Eigenschaften des Winterquartiers. Da bislang im Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung gestanden haben, ist ein quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben. • Braunes Langohr: da bislang im Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung gestanden haben, ist ein quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben. • Zwergfledermaus: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind ≥3 Spaltenverstecke im räumlichen Verbund erforderlich. Es gibt keine anderen begründeten Mengen- bzw. Größenangaben in der Literatur. Da bislang im Geltungsbereich keine geeigneten Winterquartiere zur Verfügung gestanden haben, ist ein quantitativer wie qualitativer Ausgleich in jedem Fall zu beschreiben. 4. Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft gegeben? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: die Große Bartfledermaus ist eine orts- und quartier(ort)treue Art, durchaus aber auch wanderfähig (Saisonwanderungen zwischen den Sommer- und Winterquartieren sind jedoch nur ausnahmsweise belegt). Bei den Wanderungen der Kleinen Bartfledermaus zwischen Sommer- und Winterquartier werden meist geringe Entfernungen unter 50 km zurückgelegt A. • Wasserfledermaus: bei den Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier werden meist geringe Entfernungen unter 50 km zurückgelegt A. • Braunes Langohr: die Winterquartiere sollen sich in der näheren Umgebung des Sommerlebensraumes befinden. Als Kurzstreckenwanderer legt sie nur selten Entfernungen von über 18 km zwischen Sommer- und Winterquartier zurück. A • Zwergfledermaus: bei den Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier werden meist geringe Entfernungen von etwas mehr als 50 km zurückgelegt. A 94 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege, Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 54 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 3 5. Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte attestiert werden? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits Ende 2012 für die beiden Arten wirksam. • Wasserfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits Ende 2012 für die Art wirksam. • Braunes Langohr: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits 2014 für die Art wirksam. • Zwergfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 -2 (- 5) Jahren vollständig wirksam A, sie war bereits Ende 2012 für die Art wirksam. 6. Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam? X ja nein teilweise • Bartfledermäuse: nach Erfahrungen von Experten in NRW ist die Umzugswahrscheinlichkeit in neue Winterquartiere bei dieser Art eher gering. Bei den jeweiligen Kontrollen war leider nicht zu erkennen, ob es sich um Jung- oder Alttiere handelte. Trotzdem wird das Winterquartier gleich im ersten Winter nach der Einrichtung angenommen. • Wasserfledermaus: artbezogene Wirksamkeitsbelege sind bislang noch nicht vorhanden. Nach Erfahrungen von Experten in NRW ist die Umzugswahrscheinlichkeit in neue Winterquartiere bei dieser Art eher gering A. Bei den jeweiligen Kontrollen war leider nicht zu erkennen, ob es sich um Jung- oder Alttiere handelte. Trotzdem wird das Winterquartier gleich im ersten Winter nach der Einrichtung angenommen. • Braunes Langohr: artbezogene Wirksamkeitsbelege sind bislang noch nicht vorhanden A. Trotzdem wird das Winterquartier gleich im ersten Winter nach der Einrichtung angenommen. • Zwergfledermaus: Quartierwissen und Eignung als Winterquartier (durch positiven Überwinterungserfolg) werden in der Population weitergegeben. Deswegen ist zweifelhaft, ob bei einer „Neuschaffung von Winterquartieren“ eine Annahme erwartet werden kann, jedenfalls nach einer kurzen Zeitphase von weniger als fünf Jahren A. Die in den vergangenen Jahren stattgefundene Nutzung als Winterquartier widerlegt diese Aussage, da das Winterquartier gleich im ersten Winter nach der Einrichtung angenommen wurde. 4.2.4 CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“ Für gebäude- und gehölzbewohnende Fledermäuse sollen geeignete Quartiere in Form von „Nisthilfen“ angeboten werden, so dass die Arten den Verlust natürlicher Quartierstandorte kompensieren können. Dies betrifft folgende Arten: Fransenfledermaus, Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus. Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus, potenziell auch die beiden Bartfledermaus-Arten sowie das Graue Langohr. Diese Maßnahme ist für gehölzbewohnende Fledermäuse auch immer im Zusammenhang mit der Vermeidungsmaßnahme V 07 zu sehen, wonach Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm explizit erhalten werden sollen. Bei der nachfolgenden Ermittlung des Mindestkompensationsbedarfs werden alle festgestellten Quartiere eingerechnet, da es z. B. auch aufgrund der Bauarbeiten zu einer zeitweiligen Quartiermeidung kommen kann. De facto gehen aber nicht alle Quartiere grundsätzlich verloren. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 55 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Zielarten: Fransenfledermaus Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Zwergfledermaus Rauhhautfledermaus Große und Kleine Bartfledermaus (potenziell) Braunes Langohr (potenziell)95 Derzeitiger Stand der Umsetzung: Art der Nisthilfe, Anzahl und Standorte der anzubringenden Nisthilfen muss noch festgelegt werden96. Die Nisthilfen müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung stehen. Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 97 1. Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet? X ja nein teilweise • Fransenfledermaus: die Entfernung zwischen nacheinander genutzten Gehölzquartieren beträgt wenige hundert Meter bis zu 2 km. Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stück in den ausgesuchten Parzellen erfolgen. Jede Kastengruppe soll mehrere Modelle beinhalten, auch großräumige Quartiere werden gern von der Art besiedelt. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen), u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz) bei Rundkästen. Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A. • Breitflügelfledermaus: ein Quartiersystem umfasst eine größere Zahl von Gebäudequartieren, welche wiederholt im Wechsel genutzt werden. Auslöser sind vermutlich hohe Temperaturen; sehr warme Quartiere werden verlassen und klimatisch geeignetere möglichst im nahen Umfeld aufgesucht. Deshalb sollte sich auch das Angebot der Ersatzquartiere an unterschiedlich temperierten Standorten orientieren. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (fledermausgerechte Öffnungen, die anderen konkurrierenden Arten keinen Zutritt erlauben). Das Anbringen von größeren und kleineren Spaltenquartieren soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig) an den vorhandenen Gebäuden erfolgen A. • Wasserfledermaus: die Jagdgebiete werden in einem Umkreis von 2-8 km um das Quartier aufgesucht. Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stück in den ausgesuchten Parzellen erfolgen. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen). Als Wochenstubenquartiere werden u.a. Rundkastentypen präferiert, u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz). Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A. • Zwergfledermaus: die Quartiere werden häufig gewechselt. Wochenstuben-Gemeinschaften nutzen in der Regel einen Verbund von Quartieren in denen die Gruppen mit wechselnder Zusammensetzung übertagen. Das Anbringen von größeren und kleineren Quartieren der verschiedenen Modelle (TypenMix) soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) an den vorhandenen Gebäuden erfolgen.Nach Möglichkeit sollten Quartiere nach Südwesten bis Südosten exponiert werden; eine Anflugöffnung nahe einer Hausecke oder einer anderen auffälligen 95 letztere drei Arten konnten mit Sommerquartieren bislang zwar nicht bestätigt werden, strukturell ist der Geltungsbereich jedoch geeignet. Der Quartierstandort des Großen Abendseglers ist gesichert aufgrund der zu erhaltenden Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm explizit erhalten werden sollen. Quartiere des Kleinen Abendseglers sind definitiv nicht im Geltungsbereich vorhanden. 96 Entsprechend den Ausführungen in Teil I – faunistisches Gutachten sind mind. je 50 einfacher Spaltenquartiere als Ersatzmaßnahmen für die Verluste von Gebäude- und Gehölzquartieren erforderlich. Durch die Wahl größerer Quartierbauwerke (z. B. Rocketbox oder Kästen, die die Clusterbildung ermöglichen) kann diese Anzahl verkleinert werden. Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden, dass die Anzahl der zur Verfügung gestellten Ersatzquartiere in jedem Fall den Verlust mehr als ausreichend kompensieren kann. 97 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 56 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 Struktur am Gebäude (z. B. Giebel) erleichtern den Tieren das Auffinden des Quartiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Fledermausmännchen die Kästen belegen können, sollte der kleinste Abstand zwischen den Kästen nicht unter 5 m liegen A. • Rauhhautfledermaus: die Art ist teilweise sehr orts- und quartier(ort)treu. Die Ausbringung der Kästen soll in Gruppen zu je 10 Stück in den ausgesuchten Parzellen erfolgen. Jede Kastengruppe soll mehrere Modelle beinhalten, auch großräumige Quartiere werden gern von der Art besiedelt (TypenMix). Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen), u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz) bei Rundkästen. Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (> 4 m) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A. • Bartfledermäuse: beides sind orts- und quartier(ort)treue Arten. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen). Beide Arten präferieren Flachkästen. Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen. Um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sollte jeder Maßnahmenstandort je nach Möglichkeit und gegebener Voraussetzung jeweils mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Variationen von Spaltenangeboten ausgestattet werden. In der Regel handelt es sich hierbei um angepasste Einzelanfertigungen durch Holzverschalung oder angefertigte Flachkästen aus Holz, die entsprechend geeignete Quartierspalten bereitstellen können A. • Braunes Langohr: aufgrund der ständigen Quartierwechsel ist die Art auf eine ausreichende Anzahl von Wochenstubenquartieren auf relativ kleinem Raum angewiesen, sowie auf ausreichende Habitatvernetzung mittels (Gehölz-)Strukturen. Wenn vorhanden, dann handelt es sich in diesem Fall um Gehölzquartiere und nicht um Gebäudequartiere. Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu weiteren potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Auf günstige An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (Freiheit von hineinragenden Ästen). Als Wochenstubenquartiere werden u.a. Rundkastentypen und möglichst auch großvolumige Kästen ausgebracht (Typen-Mix), u.a. mit Vorwölbung am Einflugloch (Marderschutz). Das Anbringen der Kästen soll in unterschiedlichen Höhen (>3 - 4 m als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) erfolgen A. 2. Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt? X ja nein teilweise • Fransenfledermaus: die Maßnahmenfläche muss ausreichend groß sein oder aus mehreren verteilten Einzelflächen im nahen Verbund bestehen A. Da möglicherweise das einzige festgestellte Quartier der Art im Munitionsdepot im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ weiteren Auflichtungsarbeiten „zum Opfer fallen könnte“, werden in unmittelbarem Umkreis dazu Ersatzquartiere installiert 98. Geeignete Quartierstandorte außerhalb des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ können erst nach der dort vorgenommenen Gehölzentfernung lokalisiert werden. • Breitflügelfledermaus: sehr warme Quartiere werden verlassen und klimatisch geeignetere möglichst im nahen Umfeld aufgesucht. Deshalb muss sich auch das Angebot der Ersatzquartiere an unterschiedlich temperierten Standorten orientieren und im nahen Umkreis der ursprünglichen Quartierstandorte befinden A. • Wasserfledermaus: die Nähe (<1 bis max. 2 km) zu ggf. nährstoffreichen Gewässern (Seen, Teiche, Flussauen) ist günstig für die Auswahl des Maßnahmenstandorts. Die Ersatzquartiere werden, so weit möglich, im Umfeld der festgestellten Quartiere installiert. Konflikte, die dem Zielzustand u.a. durch mögliche Wegesicherungspflichten entgegenstehen, sind im Vorfeld zu prüfen und bei der Flächenauswahl zu berücksichtigen. Da die Art als lichtempfindlich gilt, dürfen die Maßnahmenstandorte nicht durch nächtliche Beleuchtung (Straßenlaternen, Siedlungsnähe) beeinträchtigt sein A. • Zwergfledermaus: die Anbindung der Quartiere an vorhandene Leitstrukturen ist wichtig und soll sich im nahen Umkreis der ursprünglichen Quartierstandorte befinden. Zur Vermeidung von Kollisionsgefahren darf der Ein-/Ausflugbereich nicht in unmittelbarer Nähe zu Straßen / in Ausrichtung auf eine Straße) erfolgen A. 98 Das im Materialdepot festgestellte Quartier ist nicht von irgendwelchen Eingriffen betroffen Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 57 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 • Rauhhautfledermaus: für die Maßnahmendurchführung wird ein baumhöhlenarmer Bestand (möglichst in Gewässernähe ausgewählt), der die Eignung als Nahrungshabitat aufweist A. Die Ersatzquartiere werden, so weit möglich, im Umfeld der festgestellten Flugstraßen installiert. Konflikte, die dem Zielzustand u.a. durch mögliche Wegesicherungspflichten entgegenstehen, sind im Vorfeld zu prüfen und bei der Flächenauswahl zu berücksichtigen. • Bartfledermäuse: wenn vorhanden, dann handelt es sich in diesem Fall um Gehölzquartiere und nicht um Gebäudequartiere. Die Maßnahmenfläche muss dementsprechend groß sein (ca. 10 ha) oder aus mehreren verteilten Einzelflächen im nahen Verbund bestehen sowie im Wald bzw. am Waldrand, möglichst in Gewässernähe, liegen A. • Braunes Langohr: wenn vorhanden, dann handelt es sich in diesem Fall um Gehölzquartiere und nicht um Gebäudequartiere. Wichtig ist die Nähe zu den Jagdhabitaten. Da die Art als lichtempfindlich gilt, dürfen die Maßnahmenstandorte nicht durch nächtliche Beleuchtung (Straßenlaternen, Siedlungsnähe) beeinträchtigt sein A. Aus diesem Grund sollen die Ersatzquartiere im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ installiert werden. 3a. Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen? ja nein X teilweise • Fransenfledermaus: die Art besiedelt in sehr uneinheitlichen Zeitabständen angebotene Ersatzquartiere99 (zwischen 1 bis 3, aber auch schlimmstenfalls über 10 Jahre). Die Art ist zwar quartiergebiets- aber nicht quartierortstreu, so dass bei entsprechendem Bedarf an Quartieren auch eine schnellere Besiedlung zu erwarten ist. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere (vor der noch vorzunehmenden Gehölzentfernung) wird die Eingewöhnung sehr verbessert A. Geeignete Quartierstandorte außerhalb des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ können erst nach der dort vorgenommenen Gehölzentfernung lokalisiert werden. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Breitflügelfledermaus: aufgrund unzureichender Erfahrungen können keine zeitlichen Angaben gemacht werden. Abhilfe schafft bereits im Vorfeld das Anbringen künstlicher Nisthilfen an jenen Fassadenabschnitten, die baulich nicht verändert werden sollen 100. Werden Gebäudequartiere durch Baumaßnahmen beansprucht, sollten zunächst die Lage des Quartiers sowie die Einflugmöglichkeiten in das Quartier abgeklärt werden. So kann geprüft werden, ob das Quartier bzw. wesentliche Quartiereigenschaften nicht erhalten bleiben können, beispielsweise durch eine Modifikation des geplanten Umbaues bzw. der Bauausführung A. • Wasserfledermaus: die langfristige Sicherung von Baumquartieren muss parallel über einen Nutzungsverzicht von potenziellen Höhlenbäumen im Umkreis von 100 m um den Kastenstandort (z.B. durch die Schaffung von Altholzinseln) erfolgen, da auf Dauer Kastenquartiere für die Art keine Lösung sind. Diese Maßnahme kann u.U. auch über die aktive Förderung von Totholz (z.B. Ringeln von Bäumen) unterstützt werden. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A. • Zwergfledermaus: wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen liegen vor: Kontrollen im Zusammenhang von Sanierungsmaßnahmen angelegter Ersatzquartiere ergaben, dass diese sehr schnell, z. T. schon im ersten Jahr nach der Anlage, von Zwergfledermäusen besiedelt wurden. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere (vor der noch vorzunehmenden Gehölzentfernung) wird die Eingewöhnung sehr verbessert A. Geeignete Quartierstandorte außerhalb des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ können erst nach der dort vorgenommenen Gehölzentfernung lokalisiert werden. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Rauhhautfledermaus: wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen liegen aus Kastenrevieren in Nordostdeutschland vor; es gibt keine dem Maßnahmentyp widersprechenden Hinweise. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A. 99 Die zeitliche Besiedlung „künstlicher“ Quartiere ist hierbei auch abhängig vom, in der Umgebung außerdem vorhandenen Angebot an natürlichen Baumhöhlen 100 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht darzustellen, welche Baumaßnahmen an den einzelnen Gebäuden durchgeführt werden sollen Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 58 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 • Bartfledermäuse: die langfristige Sicherung von Baumquartieren muss parallel über einen Nutzungsverzicht von potenziellen Höhlenbäumen im Umkreis von 100 m um den Kastenstandort (z.B. durch die Schaffung von Altholzinseln) erfolgen, da auf Dauer Kastenquartiere für die Arten keine Lösung sind. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen in jedem Fall zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A. • Braunes Langohr: die Art gilt als Erstbesiedler von Nistkästen verschiedenster Typen. Bei genügender Vorlaufzeit (> 1 Jahr) für das Anbringen der Ersatzquartiere wird die Eingewöhnung verbessert. Die neu geschaffenen Lebensstätten tragen zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei A. Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die Maßnahme und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 101. • eine Sukzession findet bei dieser Maßnahme nicht statt • eine Prädation ist durch entsprechende Vorkehrungen (z. B. Marderschutz) nicht gegeben • entsprechende Nutzungen finden im Bereich der einzelnen Maßnahmen nicht statt, eine Störung durch die Nutzung als Ferien- und Freizeitpark ist bei entsprechender Standortwahl für alle Arten nicht gegeben • eine Isolierung der Maßnahme durch Verkehrswege ist nicht gegeben. 3b. Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung 102 und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate? X ja nein teilweise • Fransenfledermaus: je Verlust eines Quartiers hat sich in der Praxis ein Ersatz durch 5-10 Fledermauskästen etabliert A. Da möglicherweise das einzige festgestellte Quartier der Art im Munitionsdepot im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ weiteren Auflichtungsarbeiten „zum Opfer fallen könnte“, werden für dessen Verlust 10 Ersatzquartiere veranschlagt. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. • Breitflügelfledermaus: es gibt keine unmittelbar begründbaren Mengen-, bzw. Größenangaben in der Literatur. Art und Umfang sowie sonstige Eigenschaften der neuen Wochenstubenquartiere müssen sich an den verloren gehenden Strukturen und Quartiereigenschaften orientieren A. Für die Art sind mind. 40 Ersatzquartiere zu schaffen103. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. • Wasserfledermaus: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind mind. 15 Kästen pro Hektar gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen104. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. • Zwergfledermaus: pro zu ersetzendem Quartier sind mindestens fünf neue Quartierangebote in räumlicher Nähe zueinander zu schaffen A. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. • Rauhhautfledermaus: je Verlust eines Quartiers hat sich in der Praxis ein Ersatz durch 5-10 Fledermauskästen etabliert A, so dass 20 Ersatzquartiere zu schaffen sind 105. In der Regel sollte die Maßnahme eingebettet sein in eine Maßnahme: Nutzungsaufgabe von Bäumen / Waldbereichen. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. • Bartfledermäuse: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind mind. 20 Kästen pro Hektar A gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen 106. In der Regel sollte die Maßnahme eingebettet sein in eine Maßnahme: Nutzungsaufgabe von Bäumen / Waldbereichen. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von den Arten angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. 101 102 103 104 105 106 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege, Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren da die Arten oft ihre Quartiere wechseln werden dem Mindestkompensationsbedarf alle in 2008 und 2014 festgestellten Quartiere zugrunde gelegt Breitflügelfledermaus:2008/ 2014 - im Munitionsdepot 2 nachgewiesene Quartierstandorte und im Materialdepot 6 Wasserfledermaus: im Munitionsdepot sind 2 Quartierstandorte betroffen; dagegen sind im Materialdepot die beiden festgestellten Quartiere weit außerhalb der Eingriffsflächen Rauhhautfledermaus: im Material- wie Munitionsdepot je 1 Quartierstandort Die Anzahl entspricht in etwa dem Verlust von potenziell je 2 Gehölzquartieren Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 59 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 • Braunes Langohr: um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren sind mind. 15 Kästen pro Hektar A gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen 107. In der Regel sollte die Maßnahme eingebettet sein in eine Maßnahme: Nutzungsaufgabe von Bäumen / Waldbereichen. Da die künstlichen Quartiere nachweislich von der Art angenommen werden, ist ebenfalls von einem qualitativen Ausgleich auszugehen. Die Art und Anzahl der anzubringenden Nisthilfen muss noch im Detail festgelegt werden 108. 4. Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft gegeben? X ja nein teilweise • Fransenfledermaus: die Maßnahmenfläche muss ausreichend groß sein oder aus mehreren verteilten Einzelflächen im nahen Verbund bestehen. Da möglicherweise das einzige festgestellte Quartier der Art im Munitionsdepot im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ weiteren Auflichtungsarbeiten „zum Opfer fallen könnte“, werden in unmittelbarem Umkreis dazu Ersatzquartiere installiert. • Breitflügelfledermaus: der maximale Abstand zwischen zwei Quartieren beträgt in der Regel zwischen 150 und 300 m, so dass die Ersatzquartiere im nahen Umkreis der ursprünglichen Quartierstandorte anzubringen sind. Außerdem sollten bereits im Vorfeld die Quartiere an jenen Fassadenabschnitten angebracht werden, die baulich nicht verändert werden sollen. • Wasserfledermaus: die Nähe (<1 bis max. 2 km) zu ggf. nährstoffreichen Gewässern (Seen, Teiche, Flussauen) ist günstig für die Auswahl des Maßnahmenstandorts. • Zwergfledermaus: die Ersatzquartiere sollen an geeigneten Standorten in der Nähe der alten Quartierstandorte angebracht werden. • Rauhhautfledermaus: die Ersatzquartiere sollen an geeigneten Standorten in der Nähe der alten Quartierstandorte angebracht werden. • Bartfledermäuse: da es sich bei den zu ersetzenden Quartiere um Zwischen- oder Paarungsquartiere handelt, sollten sie in der Nähe der Jagdhabitate angebracht werden. • Braunes Langohr: wichtig ist die Nähe zu den Jagdhabitaten. Aus diesem Grund sollen die Ersatzquartiere im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ installiert werden. Die jeweiligen Standorte der anzubringenden Nisthilfen müssen noch im Detail festgelegt werden 109. 5. Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte attestiert werden? ja nein X teilweise • Fransenfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam. Die Art besiedelt jedoch in sehr uneinheitlichen Zeitabständen die angebotenen Ersatzquartiere (s.o.) • Breitflügelfledermaus: aufgrund unzureichender Erfahrungen können keine zeitlichen Angaben gemacht werden. Die benötigten Strukturen sind jedoch kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 5 Jahren vollständig wirksam. Abhilfe schafft bereits im Vorfeld das Anbringen künstlicher Nisthilfen an jenen Fassadenabschnitten, die baulich nicht verändert werden sollen. • Wasserfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 5 Jahren vollständig wirksam. • Zwergfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 - 2 (- 5) Jahren vollständig wirksam. 107 108 109 Die Anzahl entspricht in etwa dem Verlust von potenziell 3 Gehölzquartieren Durch die Wahl größerer Quartierbauwerke (z. B. Rocketbox oder Kästen, die die Clusterbildung ermöglichen) kann die Anzahl verkleinert werden. Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden, dass die Anzahl der zur Verfügung gestellten Ersatzquartiere in jedem Fall den Verlust mehr als ausreichend kompensieren kann. Dies wird in Abstimmung mit der UNB und der ökologischen Baubegleitung so vorgenommen werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 60 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 4 • Rauhhautfledermaus: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Nach Angaben von Experten werden Fledermauskästen vergleichsweise schnell angenommen und über mehrere Jahre nachweislich genutzt. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 - 2 (- 5) Jahren vollständig wirksam. • Bartfledermäuse: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar. Die Maßnahme ist im Allgemeinen in einem Zeitraum von 1 – 2 (– 5) Jahren vollständig wirksam. • Braunes Langohr: nach Angaben von Experten ist diese Art eine Pionierart, welche stets auf der Suche nach neuen Quartieren ist und schon nach sehr kurzer Zeit (< 2 Wochen) in neu angebrachten Kästen aufgefunden werden konnte. 6. Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam? ja nein X teilweise • Fransenfledermaus: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Die Annahme durch die Art ist zahlreich belegt A. • Breitflügelfledermaus: aufgrund unzureichender Erfahrungen können keine zeitlichen Angaben gemacht werden. Abhilfe schafft bereits im Vorfeld das Anbringen künstlicher Nisthilfen an jenen Fassadenabschnitten, die baulich nicht verändert werden sollen. Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die Annahme durch die Art ist, allerdings ohne Angaben zum Zeitpunkt einer erstmaligen Besiedlung, jedoch belegt A. • Wasserfledermaus: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Der Maßnahmentyp wird häufig vorgeschlagen bzw. dokumentiert. Die Plausibilität der Wirksamkeit wird vor dem Hintergrund der Artökologie und der Empfehlungen / Belege in der Literatur als hoch eingeschätzt A. • Zwergfledermaus: die benötigten Strukturen stehen kurzfristig bereit. Die für den Maßnahmentyp relevanten Habitatansprüche der Art sind gut bekannt. Der Maßnahmentyp wird häufig vorgeschlagen bzw. dokumentiert. Wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen liegen vor: Kontrollen im Zusammenhang von Sanierungsmaßnahmen angelegter Ersatzquartiere ergaben, dass diese sehr schnell, z. T. schon im ersten Jahr nach der Anlage, von Zwergfledermäusen besiedelt wurden A. • Rauhhautfledermaus: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Die Annahme durch die Art ist zahlreich belegt A. • Bartfledermäuse: die Ersatzquartiere sind kurzfristig einsetzbar. Im Grundsatz liegen positive Experteneinschätzungen (in Bezug auf den Einsatz als Zwischenquartier) vor. Es sind jedoch Erkenntnisdefizite zu den artspezifischen Ansprüchen vorhanden A. • Braunes Langohr: nach Angaben von Experten ist diese Art eine Pionierart, welche stets auf der Suche nach neuen Quartieren ist und schon nach sehr kurzer Zeit (< 2 Wochen) in neu angebrachten Kästen aufgefunden werden konnte. Die für den Maßnahmentyp relevanten Ansprüche der Art sind gut bekannt. Die Annahme durch die Art ist zahlreich belegt Das Braune Langohr scheint jedoch nicht sehr konkurrenzstark zu sein und wird häufig von anderen (größeren) Fledermausarten langfristig aus den Quartieren wieder vertrieben A. 4.2.5 CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ Die Durchforstungsflächen in den Kiefernforstungen im Bereich der Bunkeranlagen im Munitionsdepot, die als Ausweichhabitate für die Zauneidechse entwickelt werden sollen, sind ausreichend groß zu dimensionieren und die Flächen partiell mit Rohbodenstandorten auszustatten. Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten110: als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen Zweckbestimmung „C“ 110 Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmentyp C: Entwicklung eines naturnahen, lichten Waldbestandes mit Magerrasen und Heideflächen Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 61 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Zielarten: Zauneidechse Kreuzkröte ferner baum- bzw. gebüschbewohnende Vogelarten Derzeitiger Stand der Umsetzung: Die Durchforstung der Flächen muss noch durchgeführt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine größere Anzahl der Rohbodenstandorte von der Größe 1,5 x 1,5 m² mind. eine Vegetationsperiode vor Baubeginn hergerichtet werden111, damit über eine Vegetationsperiode hinweg, durch das zeitliche Nebeneinander von hergerichteten und zu überbauenden Offenland-Habitaten, die eigenständige Umsetzung der Zauneidechsen und Kreuzkröten ermöglicht wird, die der Umsetzung (vgl. V09) entgangen sein sollten. Dies gilt auch für die dafür charakteristische Entomozönose. Die Standorte der Rohbodenflächen müssen vor Ort noch definiert werden. Weiterhin soll eine Unterpflanzung der verbleibenden Gehölzbestände unterbleiben um eine möglichst lichte Gehölzkulisse zu schaffen. Einzige Ausnahme: eine Abpflanzung mit dornenreichen, standortheimischen Sträuchern an den Rändern zu den geplanten Ferienhäusern hin erschwert das Betreten und verhindert so die Störung der dort siedelnden Arten. Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 5 112 1. Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: der Landlebensraum ist vegetationsarm und offen mit grabbaren, sandigen Substraten und trocken–warmem Mikroklima in direkter Nähe zum Fortpflanzungsgewässer (Pionierstandorte auf Rohböden mit schütterem Bewuchs) A, B. Frühzeitig vor Baubeginn sind die Rohbodenflächen herzurichten und die Durchforstung durchzuführen. • Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume mit eng nebeneinander liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung. Frühzeitig vor Baubeginn sind die Rohbodenflächen herzurichten und die Durchforstung durchzuführen. 2. Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: Die Bodenverhältnisse sollten möglichst nährstoffarm sein, um eine schnelle Sukzession des Standortes zu vermeiden bzw. eine möglichst geringe Belastung mit Dünger und Bioziden aufzuweisen A, B. • Zauneidechse: Die Bodenverhältnisse sollten möglichst nährstoffarm sein, um eine schnelle Sukzession des Standortes zu vermeiden bzw. eine möglichst geringe Belastung mit Dünger und Bioziden aufzuweisen A, B. 3a. Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: Dokumentierte Monitoringuntersuchungen zu Maßnahmen im Landhabitat sind nicht bekannt. Die Art vermag jedoch generell neu geschaffene Lebensräume rasch zu besiedeln A. 111 112 In den textlichen Festsetzungen zum B-Plan ist vorgesehen, dass innerhalb von 2 Jahren nach Satzungsbeschluss mindestens 5 % und maximal 15 % der Gesamtfläche in Rohbodenflächen umzuwandeln sind ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Arten vgl. Kap. 5.2.1.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 62 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 5 • Zauneidechse: Die Flächen zwischen den Bunkern weisen bereits heute im Ansatz geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch weiter ausdehnen werden. Die neu zu schaffendee Lebensstätte mit den anzulegenden Rohbodenflächen kann die ununterbrochene Sicherung der ökologischen Funktion gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die Maßnahmenfläche und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 113. • der Sukzession wird durch entsprechende zukünftige Pflegemaßnahmen entgegengewirkt • eine Prädation ist durch die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen (V44 - V46) nicht gegeben • entsprechende Nutzungen finden auf der Maßnahmenfläche nicht statt, eine Störung durch Freizeitnutzung ist durch die vorzunehmende Abpflanzung an den Rändern nicht gegeben • eine Isolierung der Flächen durch Verkehrswege ist nicht gegeben. • • Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 3b. Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: aufgrund der wenigen Exemplare, die 2008 und 2014 im Munitionsdepot verortet wurden, ist die Flächengröße der Maßnahme mehr als ausreichend. Qualitativ ist dies ebenfalls zu bestätigen: die sich durch Auflichtung vergrößernden Lebensraumstrukturen sind für die Populationsgröße ebenfalls mehr als ausreichend. • Zauneidechse: da die Maßnahme zunächst als Ausweichraum für die Individuen gedacht ist, die der Umsetzung (vgl. V09) entgangen sein sollten, sind die Flächen zwischen den Bunkern in ihrer Ausdehnung ausreichend. Nach Abschluss der Bautätigkeiten dienen sie außerdem als Vernetzungselement zwischen dem „Rückzugsraum Ziegenmelker“ und den im Munitionsdepot verbleibenden Habitaten. Eine Verbringung gefangener Tiere in diese Flächen findet nicht statt. 4. Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft gegeben? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: die Empfehlung zur Anlage von Landhabitaten ihn einer Entfernung zum Laichgewässer von in der Regel max. 400 Metern. Abstand B wird in diesem Fall überschritten. Da die Maßnahme zunächst als Ausweichraum für die Individuen gedacht ist, die der Umsetzung (vgl. V09) entgangen sein sollten, sind die Flächen zwischen den Bunkern im räumlichen Bezug zu den bislang dokumentierten Landhabitaten innerhalb der Depotfläche zu sehen. Eine Wanderung zur westlich gelegenen Abgrabung ist möglich. • Zauneidechse: der Standort sollte innerhalb des für das nächste Vorkommen gut erreichbaren Gebietes liegen (500 m) A. Der räumliche Bezug zu den bislang dokumentierten Lebensstätten ist somit gegeben. Nach Abschluss der Bauarbeiten können sich die Individuen wieder auf der Depotfläche ansiedeln, da dort entsprechende Habitatstrukturen erhalten bleiben bzw. durch Pflege gezielt revitalisiert werden. Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 5. Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte attestiert werden? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: die Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam. • Zauneidechse: die Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam 113 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege, Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 63 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 5 6. Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam? X ja nein teilweise • Kreuzkröte: aufgrund der bereits zur Zeit schon im Ansatz vorhandenen Lebensraumstrukturen und der frühzeitig vor Baubeginn herzustellenden Rohbodenstandorte bzw. vorzunehmenden Auflichtung ist die Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam. • Zauneidechse: aufgrund der bereits zur Zeit schon im Ansatz vorhandenen Lebensraumstrukturen und der frühzeitig vor Baubeginn herzustellenden Rohbodenstandorte bzw. vorzunehmenden Auflichtung ist die Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam. 4.2.6 CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ Der Bereich des Sandmagerrasen-Komplexes im Südosten darf nicht für den Ferien- und Freizeitpark nutzbar sein, sondern soll in Verbindung mit den östlich an die Bebauung angrenzenden Waldflächen zum einem Rückzugsraum für die Fauna werden. Zielarten: Zauneidechse Ziegenmelker, Heidelerche, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Bluthänfling (Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien) ferner charakteristische Heuschrecken- und Falterarten Diese Maßnahme ist in den textlichen wie kartographischen Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ bereits enthalten114: als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der besonderen Zweckbestimmung „G“ Zusätzlich sind innerhalb dieser Fläche die Voraussetzungen für die konfliktmindernde FCSMaßnahme 1115 zur Umsetzung von Zauneidechse und Kreuzkröte (V09) zu schaffen (vgl. Kap. 4.3.1). Zusätzlich umzusetzen ist: Vor Durchführung der Umsetzung muss der Sandmagerrasen von den aufgekommenen Gehölzen befreit werden. Herstellung eines Habitatverbundes: Damit die Individuen nach Abschluss der Bautätigkeiten wieder in die Flächen des Ferien- und Freizeitparks im Materialdepot einwandern können, sollen die Gehölzbestände zwischen Parkplatz und Sandmagerrasen im Winter nach Abschluss der Bauarbeiten etwas aufgelichtet werden. 114 115 Bezeichnung im B-Plan: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmentyp G: Entwicklung naturnaher Heideflächen und Magerrasen Vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 64 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 6 116 1. Ist die Maßnahme artspezifisch mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen ausgestaltet? X ja nein teilweise • Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: diese Besiedlungsfläche weist für den Ziegenmelker bereits heute in Teilen geeignete Lebensraumstrukturen auf117, die durch eine entsprechend noch vorher vorzunehmende Gehölzentfernung sich noch räumlich ausdehnen werden. Da vom Baumpieper häufig instabile Biotope besiedelt werden (Windwürfe, Kahlschläge, Aufforstungs-, Brachflächen), ist die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann jedoch hoch sein A, B. Insofern ist der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Habitat für die Art geeignet. Die Heidelerche bevorzugt Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und EichenBirkenwälder. Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt A, B. Zur Zeit sind die entsprechende Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ bereits vorhanden. Vom Schwarzkehlchen werden magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen besiedelt. Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb A, B. Die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten, ist aber für den „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ nach entsprechender Herrichtung durchaus auch denkbar. Der Bluthänfling bevorzugt Busch- und Heckenlandschaften, lebt aber auch am Wald, in Wacholderheiden und in Gehölzbiotopen der Siedlungsflächen C. Zur Zeit sind entsprechende Habitatstrukturen im „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ bereits vorhanden. • Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen, Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung. Zur Zeit sind die entsprechenden in Teilen Habitatstrukturen schon vorhandenen; frühzeitig vor Baubeginn ist die FCS-Maßnahme 2 durchzuführen (vgl. Kap. 4.3.2). 2. Wird die Maßnahme auf geeigneten Standorten durchgeführt? X ja nein teilweise • Brutvögel der Heiden, Magerrasen...: Baumpieper, Heidelerche und Ziegenmelker haben in der Vergangenheit bereits im „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ gebrütet. Durch die vorzunehmende Gehölzentfernung werden weitere artspezifische Habtatstrukturen geschaffen. • Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch räumlich ausdehnen werden. Entsprechende Lebensraumrequisiten sind vor der geplanten Umsetzung einzubringen (vgl. Kap. 4.3.2). 3a. Kann die neu geschaffene Lebensstätte der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen dienen? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: sowohl 2008 als auch 2015 war die Art mit je einem Brutpaar auf der Fläche bereits vorhanden118. Die neu geschaffene Lebensstätte, die noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Baumpieper: die Brutplatztreue mehrjähriger Vögel ist nicht stark ausgeprägt, die Gebietstreue kann jedoch hoch sein A. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im gesamten Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Die neu geschaffene 116 117 118 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Zielarten vgl. Kap. 5.2.1.2 und 5.2.2.1 ein Bp des Ziegenmelkers auf dem Sandmagerrasen in 2014 vgl. Teil II – Wiederholungskartierung Ziegenmelker 2015; auffällig ist, dass gegenüber 2008 2 Bp im Bereich der Lagerhallen des Materialdepots anzutreffen waren. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 65 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 6 Lebensstätte, die noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung derökologischen Funktion bei. • Schwarzkehlchen: die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten. • Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt, ist sie durch ihr hohes Kolonisierungspotenzial in der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort oder innerhalb von 1 Jahr) zu besiedelnA. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Bluthänfling: die Territorialität ist wenig ausgeprägt C. Die Art wird in entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im gesamten Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Die neu geschaffene Lebensstätte, die in Zukunft noch weiter aufgelichtet werden wird, trägt zur ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion bei. • Zauneidechse: die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die sich durch eine weitere Auflichtung noch räumlich ausdehnen werden, und kann dementsprechend die ununterbrochene Sicherung der ökologischen Funktion gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion ist die Beurteilung von auf die Maßnahmenfläche und der dort siedelnden Arten zukünftig wirkenden Beeinträchtigungen 119. • der Sukzession wird durch entsprechende zukünftige Pflegemaßnahmen entgegengewirkt • eine Prädation ist durch die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen (V44 - V46) nicht gegeben • entsprechende Nutzungen finden auf der Maßnahmenfläche nicht statt, eine Störung durch Freizeitnutzung ist nicht gegeben • eine Isolierung der Fläche durch Verkehrswege ist nicht gegeben. Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 3b. Hat die neu geschaffene Lebensstätte mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität als die verlustig gehenden Habitate? ja nein X teilweise • Ziegenmelker und Baumpieper: 2014 haben sich bei beiden Arten die Anzahl der jeweiligen Brutpaare in den Depotbereichen trotz zunehmender Gehölzsukzession gegenüber 2008 vergrößert. Inwieweit dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert werden. Der Ziegenmelker brütete 2014 im Materialdepot mit 3 Brutpaaren, mit einem war er bereits 2014 am Sandmagerrasen vertreten. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch beseitigt wird, ist dort für die Brutpaare im Materialdepot ein genügend großer Ausweichraum geschaffen. Der Baumpieper erreicht in der Itterbecker Heide eine Siedlungsdichte von 2,5 Bp/10 ha. 2014 brüteten im gesamten Materialdepot 17 Brutpaare. Er zeigt außerdem im Norden des Materialdepots, im Bereich der Werkstätten brütend, durchaus eine gewisse Unanfälligkeit gegenüber Störungen, so dass er auch an geeigneten Stellen im Materialdepot mit Aufnahme des Betriebes dort verbleiben kann. • Schwarzkehlchen: ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 Hektar groß C. Die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten, so dass die Flächengröße der Maßnahme mehr als ausreichend ist. • Heidelerche: ein Brutrevier ist 2 bis 3 (max. 8) Hektar groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 Hektar A. Ein Brutpaar brütete 2014 im Nordosten des Materialdepots, ein weiteres auf dem Sandmagerrasen. Beide Brutpaare können trotz des Betriebes in ihren angestammten Habitaten verbleiben. 119 nach RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) sind dies im Einzelnen Sukzession. land-, forst- und fischereiliche Nutzungen, Störungen durch Freizeitnutzung (Z. B. Spaziergänger oder Jagdausübung; Isolation durch Verkehrswege, Bedrohung durch Haustiere oder Prädatoren. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 66 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 6 • Bluthänfling: bei einer allgemein angenommenen Siedlungsdichte von rund 2 Bp/10 ha C wäre die Maßnahmenfläche praktisch mit dem 2014 am Parkplatz brütenden Paaren bereits besetzt. Durch die Vergrößerung des Sandmagerrasen werden jedoch weitere Bruthabitate geschaffen. Als Bewohner von größeren Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen besitzt die Art außerdem eine gewisse Störungstoleranz, die nicht automatisch zum Totalausfall aller Brutreviere im Materialdepot führt. • Zauneidechse: die Maßnahme muss die Beeinträchtigung mindestens im Verhältnis 1:1 ausgleichen (Größe und Qualität) A. Die Maßnahme hat für die Art nur einen temporären Charakter, da sich die Zauneidechse nach Beendigung der Bauarbeiten wieder in das Materialdepot ausbreiten soll. Durch die entsprechende Herrichtung ist erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere auf dem Sandmagerrasen dauerhaft verbleiben wird. Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 4. Ist ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu den vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. der betroffenen lokalen Individuengemeinschaft gegeben? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: die Maßnahmenfläche liegt direkt benachbart zu den Eingriffsflächen im Materialdepot. bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A. Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme für Brutpaare im Materialdepot erfüllt. • Baumpieper: aufgrund der hohen Gebietstreue und teilweiser Revier- und Geburtsortstreue sollten die Maßnahmen idealerweise in der Nähe bereits bestehender Vorkommen bzw. im Umfeld der betroffenen Reviere durchgeführt werden (bis ca. 1 km) A. Der unmittelbare Raumbezug wird bei dieser Maßnahme für Brutpaare im Materialdepot erfüllt, so sie nicht ohnehin im Materialdepot verbleiben werden.. • Heidelerche: Maßnahmenumsetzung idealerweise in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Vorkommen (je näher desto besser) A. Ein Brutpaar brütete 2014 im Nordosten des Materialdepots, ein weiteres auf dem Sandmagerrasen. Beide Brutpaare können trotz des Betriebes in ihren angestammten Habitaten verbleiben. • Schwarzkehlchen: die Art war bislang ausschließlich im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ vertreten. • Bluthänfling: aufgrund wenig ausgeprägter Territorialität sind die Individuen in der Lage auf den Sandmagerrasen nach dessen entsprechender Herrichtung zu wechseln, so sie nicht ohnehin im Materialdepot verbleiben werden. • Zauneidechse: der Standort sollte innerhalb des für das nächste Vorkommen gut erreichbaren Gebietes liegen (500 m) A. Für die Zauneidechse ist beabsichtigt, dass die Maßnahme nur zur Bauzeit die Individuen davon abhalten soll, in das Materialdepot einzudringen. Nach Abschluss der Bauarbeiten können sich die Individuen wieder auf der gesamten Depotfläche ansiedeln. Im übrigen ist diese Maßnahme im Verbund mit anderen CEF-Maßnahmen zu betrachten. Sie ist nicht alleinig für die Kompensation vorgesehen. 5. Kann der Maßnahme die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte attestiert werden? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: die benötigten Strukturen sind kurzfristig entwickelbar und kurz- bis mittelfristig wirksam. • Baumpieper: eine Entfernung vorhandener Gehölzbestände hat eine kurzfristige Wirksamkeit innerhalb von bis zu 2 Jahren nach Durchführung der Pflegemaßnahme. Baumpieper sind in der Lage, sofort oder innerhalb weniger Jahre solche Habitate zu besiedeln. • Schwarzkehlchen: die Optimierung von bestehenden, verbuscht-verbrachten Heidebeständen ist je nach Ausgangszustand innerhalb von bis zu 2 - 5 Jahren wirksam. Das Schwarzkehlchen ist in der Lage, auf kurzfristig geeignete Habitatangebote zu reagieren A. • Heidelerche:als Art, die Sukzessionstadien besiedelt (z. B. Windwürfe und Kahlschläge), ist sie durch ihr hohes Kolonisierungspotenzial in der Lage, neu entstehende Habitatstrukturen kurzfristig (sofort oder innerhalb von 1 Jahr) zu besiedeln, wie dies auch in der Literatur belegt ist A. • Bluthänfling: die Art vermag in kürzester Zeit für sich neue Lebensräume zu erschließen. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 67 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die CEF-Maßnahme 6 • Zauneidechse: zwar wäre bei einer selbständigen Einwanderung aufgrund der Ortstreue der adulten Individuen u.U. von einem mittleren Zeitraum bis zum Eintritt des Erfolges auszugehen; diese CEFMaßnahme ist aber mit der FCS-Maßnahme 2 gekoppelt, die einen Fang und die Umsetzung der Adulti aus den Eingriffsflächen im Materialdepot vorsieht. 6. Ist die Maßnahme tatsächlich vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam? X ja nein teilweise • Ziegenmelker: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Baumpieper: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Schwarzkehlchen: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Heidelerche: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Bluthänfling: es müssen im Herbst/Winter vor Baubeginn die nötigen Gehölzentfernungen vorgenommen werden, damit die dadurch, die für diese Art wichtigen entstehenden Ökotone sich quantitativ verbessern können. Damit ist die Maßnahme vor Beginn der erheblichen Beeinträchtigungen wirksam. • Zauneidechse: aufgrund der bereits zur Zeit schon vorhandenen Lebensraumstrukturen und der frühzeitig vor Baubeginn einzubringenden Lebensraumrequisiten (vgl. FCS-Maßnahme 2) ist die Maßnahme bereits vor Beginn der baubedingten Beeinträchtigungen wirksam. 4.3 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen (funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7 BNatSchG) Können erheblichen Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhang IV der FFH-RL oder von europäischen Vogelarten bzw. erhebliche Störungen während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht durch Umplanungen und CEF-Maßnahmen vermieden werden, ist die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung (§ 45 BNatSchG) zu prüfen. Um die unabdingbare Ausnahmevoraussetzung zu gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der vom Vorhaben betroffenen Art im Verbreitungsgebiet nicht verschlechtert, können die FCS-Maßnahmen dazu beitragen. Diese Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Populationen sind zwar weder in der FFH-RL noch im BNatSchG explizit erwähnt und somit nicht verbindlich vorgeschrieben. Entsprechend den Empfehlungen der EU Kommission sind sie jedoch zweckmäßig, um eine Ausnahme insbesondere hinsichtlich der Bewahrung eines guten Erhaltungszustands zu rechtfertigen. Die EU-Kommission nennt folgende Anforderungen für derartige FCS-Maßnahmen: 1. 2. Die Maßnahmen müssen die negativen Auswirkungen des Vorhabens, den spezifischen Gegebenheiten entsprechend ausgleichen. Die Maßnahmen müssen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit aufweisen (2a) und auf bewährten Fachpraktiken basieren (2b). Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 68 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 3. 4. 5. 6. Die Maßnahmen müssen die Möglichkeit garantieren, dass die betroffene(n) Art(en) einen guten Erhaltungszustand erreichen kann (können). Die Maßnahmen müssen möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen. (Ob gewisse zeitliche Verzögerungen hingenommen werden können oder nicht, ist in Abhängigkeit von den betroffenen Arten und Habitaten zu beurteilen.) 120 Entsprechend dem EU-Guidance Document ist sowohl der Erhaltungszustand auf der Ebene der lokalen Population (5a), als auch auf der Ebene der Population in der biogeografischen Region eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen121. Vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der auf der Ebene der Bundesländer bezogenen Erfassungs- und Artenschutzprogramme, kann als weitere Zwischenebene die Population der biogeografischen Region des jeweiligen Bundeslandes (5b) berücksichtigt werden. Ein möglichst räumlicher Bezug zur betroffenen lokalen Population ist nötig, ggf. ist auch die Lage innerhalb der biogeographischen Region ausreichend. Deshalb wird in der Beschreibung der jeweiligen FCS-Maßnahme diese einer Prüfung des o.g. Anforderungsprofils unterzogen.122 4.3.1 FCS 1 „Temporärer Umsetzungsraum für die Zauneidechse im Munitionsdepot“ Zusätzlich sind innerhalb der Fläche für die CEF-Maßnahme 1 die Voraussetzungen für die konfliktmindernde Maßnahme V09 – Temporäre Umsetzung von Zauneidechse und Kreuzkröte aus dem Munitionsdepot zu schaffen. Diese Maßnahme der temporären Umsetzung123 aller im gesamten Munitionsdepot auffindbaren Zauneidechsen und Kreuzkröten (sowie weiterer Beifang) mittels geeigneter Methoden ist notwendig, damit kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung im Munitionsdepot eintritt. Eine Ausnahmegenehmigung muss hierfür beantragt werden. Der Fang der Tiere ohne Zwischenhälterung soll zwischen März und August (bei geeigneter Witterung auch bis Mitte September) vor der Baufeldräumung durchgeführt werden. Hierbei sind die Fangaktionen von März bis Mai intensiviert durchzuführen, da eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion den Zauneidechsen eine möglichst lange Eingewöhnungszeit bis zum Beginn der Überwinterung gewährt und adulte wie subadulte Tiere vor der Eiablage umgesetzt werden. Der Fang der Tiere wird dadurch unterstützt, dass im gesamten Munitionsdepot geeignete Versteck- und insbesondere Sonnungsstrukturen (z.B. Teichfolie, Teerpappe etc.). Zur Verbesserung der Zugriffsmöglichkeit wird die Vegetation unter den Versteckstrukturen und in deren Umgebung kurz 120 121 122 123 vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): 70ff. vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): 69 Quellen für die Angaben zu den einzelnen Anforderungen: A = NLWKN (Hrsg.): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz. Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen - Teile 1 bis 3. - Informationen durch Download unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/ vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html B = Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (2013) (Hrsg.): Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Informationen durch Download unter http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/unter Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. Rechtlich ist die Unterscheidung zwischen Umsiedlungen und Umsetzungen/Verlagerungen relevant. Unter einer Umsiedlung versteht man ein absichtliches und vermitteltes Überführen von wild lebenden Individuen oder Populationen von einem Teil ihres Verbreitungsgebietes in einen anderen Teil. Hierfür ist eine Genehmigung nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erforderlich. Unter einer Umsetzung bzw. Verlagerung ist die Verbringung von Individuen in unmittelbar benachbarte, unbeeinträchtigte Bereiche des bisherigen Lebensraums zu verstehen. Eine Rückwanderung nach Abschluss der Maßnahme ist i. d. R. möglich, Fang und Freilassung stehen immer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Das Umsetzen stellt daher kein genehmigungspflichtiges Aussetzen i. S. d. § 40 Abs. 4 BNatSchG dar. vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014): Zauneidechsen im Vorhabensgebiet – was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg. - NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE IN BRANDENBURG 23 (1): 4 – 22. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 69 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 geschnitten, da solche unbeschatteten Strukturen gerne von den Eidechsen auch als Sonnenplätze genutzt werden. Ergänzend zum Fang wird eine abschnittsweise Vergrämung möglicher Zauneidechsenhabitate erwogen. Hierdurch können die Arten zum Verlassen des jeweiligen Bauabschnitts veranlasst werden.124 Für die Zauneidechse und weitere Reptilienbeifänge muss hierfür eine temporär eingezäunte Fläche hergerichtet werden (vgl. Abb. 4.1), damit die Tiere nicht sofort wieder abwandern. Die Kreuzkröte und andere Amphibienbeifänge sind außerhalb dieser eingezäunten Fläche umzusetzen, damit sie entsprechende Laichgewässer, westlich an den Rückzugsraum anschließend, erreichen können. Ein detailliertes Fangkonzept wird im Rahmen der ökologischen Baubegleitung erarbeitet. Die Umsetzung der Tiere soll lediglich temporären Charakter haben, damit sich die Individuen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder frei im Raum bewegen können und damit einer genetischen Verinselung vorgebeugt wird. Sie können deshalb auch wieder in die Flächen des Ferien- und Freizeitparks im Munitionsdepot einwandern, wo ihnen beispielsweise auch die CEF-Maßnahme Nr. 5 und erhalten bleibende Strukturen als geeignete Lebensräume zu Verfügung stehen wird. Abbildung 4.1: • 124 Lage der Fläche für die geplante temporäre Umsetzung innerhalb der Maßnahmenfläche CEF 1 Auswahl der für die Umsetzung geeigneten Fläche: Für die Umsetzung der Zauneidechse ist die im Winter 2011/2012 aufgelichtete Fläche mit einer Flächengröße von rund 3,5 ha vorgesehen. Sie wurde u.a. deshalb ausgewählt, da im Zuge der rückzubauenden, an der Nord-, West- und Südseite befindenden asphaltierten Straßen der Einbau einer temporären Einzäunung problemlos möglich ist. Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben. Außerdem hat sich seit der Auflichtung nur eine kleine Zauneidechsenpopulation dort etabliert, so dass der innerartlich Konkurrenzdruck entsprechend niedrig ist. Die Maßnahmenfläche liegt innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Eine etwaige Vergrämung wird im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zusammen mit der UNB entschieden Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 70 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Lebensstätte. Der Erhalt der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann damit als gewährleistet angesehen werden. • Vorzunehmende Einzäunung: An der Nord-, West- und Südseite wird zusätzlich im Zuge des Straßenrückbaus ein Folienzaun125 mit einer Länge von rund 560 m aufgestellt. Dieser ist an der Unterseite einzugraben, damit er nicht unterwandert werden kann. An der Ostseite ist eine stabile Zaunanlage vorgesehen (vgl. Kap. 4.2.1 - CEF 1), die während der Bauphase noch mit einem temporären starren Kleintiersperrzaun verstärkt wird. Dieser wird an der Ostseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in den gesamten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können. • Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten: • Einbringen von einigen größeren Feldsteinen • Herstellung von 2 Steinschüttungen als frostsichere Verstecke (bruchraue Natursteine, 60 % Größenklasse 60/120 mm, 40 % Größenklassen 80/200 mm, in mind. 1m tiefen muldenartig anzulegenden Vertiefungen, Höhe über Geländeoberkante ca. 80 cm). • Einbringung von 2 Sandlinsen (Fein- bis Grobsand) als Eiablagesubstrat. • Herstellung von 2 Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 1 126 1. Kann die Maßnahme die negativen Auswirkungen des Vorhabens, den spezifischen Gegebenheiten entsprechend ausgleichen? X ja nein teilweise • Die einzufangenden Kreuzkröten und andere Amphibien werden aber außerhalb der eingezäunten Fläche (Fläche der CEF-Maßnahme 1) wieder ausgesetzt, die mit denselben Lebensraumrequisiten ausgestattet werden wird. Nach Entfernen des Zaunes ist auch diese Fläche als Landhabitat für die Kreuzkröte geeignet. • Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen, Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung. Zur Zeit sind die entsprechenden in Teilen Habitatstrukturen schon vorhandenen; die entsprechenden Lebensraumrequisiten sind vor Baubeginn einzubringen. Die Fangaktionen sind von März bis Mai intensiviert durchzuführen, damit durch eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion adulte wie subadulte Zauneidechsen vor der Eiablage umgesetzt werden. Die Fangaktion wird sich jedoch bis in den Herbst (bis nach dem Schlupf der Jungtiere) erstrecken. Der Maßnahmenstandort muss mindestens so groß wie der ursprüngliche Lebensraum und ausreichend vernetzt und nachhaltig gesichert sein (keine drohenden Eingriffe etc.) 127. Dies ist auf der Maßnahmenfläche gegeben. Gleichzeitig sollte er noch nicht durch Zauneidechsen besiedelt sein, da ansonsten u. a. die Verschleppung von Krankheiten und Überschreitungen der Lebensraumkapazität drohen können 128. Die Tiere im gesamten Munitionsdepot sind als Individuen einer (Teil-)Population zu verstehen. Deshalb ist u. a. nicht mit einer Verschleppung von Krankheiten oder einer Verringerung der genetischen Variabilität zu rechnen. Da es sich um eine temporäre Maßnahme handelt, werden die Lebensraumkapazitäten ebenfalls nicht überschritten. 125 126 127 128 Keine Verwendung eines Gewebezaunes, da dieser von den Eidechsen überklettert werden kann ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Arten vgl. Kap. 5.2.1.2 vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 71 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 1 2a. Weist die Maßnahmen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit auf? X ja nein teilweise • Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht auf. • Der Zielstandort muss für die Art geeignet sein und den Tieren die entsprechenden Ressourcen bieten129. Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch räumlich ausgedehnt haben und weiter ausdehnen werden. • Eine Umsiedlung von Populationen mit hohen Abundanzen ist in der Praxis kaum möglich 130. Für beide Depotflächen wird der Gesamtbestand der Zauneidechse auf ca. 30 Tiere geschätzt, so dass die Möglichkeit der Umsetzung der Population zeitlich wie räumlich gegeben ist. Der Erfolg einer Fangaktion bzw. deren möglicher Abschluss ist durch ausgewiesene Fachleute einzuschätzen und zu dokumentieren. Erst nach erfolgreichem Abfangen – neben dem Fangverlauf/protokoll sind ein deutlicher und anhaltender Rückgang der Fanghäufigkeit (der nicht allein durch Witterung, Phänologie oder ständige Störungen erklärt werden kann) maßgeblich – kann das Baufeld freigemacht bzw. mit dem Eingriff begonnen werden. 2b. Basiert die Maßnahme auf bewährten Fachpraktiken? X ja nein teilweise • Berichte über gelungene Maßnahmen sind in der Literatur mehrfach belegt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Umsiedlung an einen fremden Standort, sondern um eine temporäre Maßnahme handelt, die einer Wiedereinwanderung in das Munitionsdepot auch nicht entgegensteht. 3. Garantiert die Maßnahme die Möglichkeit, dass die betroffene(n) Art(en) einen guten Erhaltungszustand erreichen kann (können)? X ja nein teilweise • Die Population lässt sich anhand der Aktivitätsdichte in Größenklassen unterteilen, die Gesamtzahl der Sichtungen sollte natürlich ebenfalls aufgeführt werden. Mit beiden Parametern lässt sich der Erhaltungszustand der Population bewerten. Dieses Monitoring sollte sich über die durchschnittliche Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation und damit über mindestens fünf Jahre erstrecken 131. Ein entsprechendes Monitoring ist vorgesehen. 4. Kann die Maßnahme möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen? X ja nein teilweise • Da bereits entsprechend geeignete Habitatstrukturen auf der Fläche vorhanden sind und durch weitere Maßnahmen noch entwickelt werden, ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bereits vor Baubeginn im Munitionsdepot ihre Wirkung zeigt. Die benötigten Lebensraumrequisiten werden ebenfalls vor Fang und Umsetzung der Tiere eingebracht. 129 130 131 vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 72 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 1 5a. Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population(en) der vom Vorhaben betroffenen Art(en) nicht verschlechtert? X ja nein teilweise • Die Umsetzung und temporäre Festsetzung (auf der gesamten Fläche der CEF-Maßnahme 1) der Zauneidechsen bis zum Abschluss der Bautätigkeiten im Munitionsdepot trägt dazu bei, den Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsen- und Kreuzkröten-Populationen mind. gleichbleibend zu erhalten. • Vorübergehende Verschlechterungen sind hinnehmbar, wenn mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Population sich kurzfristig wieder erholt und dann die gleiche Größe wie vor der eintretenden Beeinträchtigung haben wird 132. Aufgrund der geringen Populationsgröße und der ausreichend zur Verfügung stehenden Flächen für die FCS- und CEFMaßnahme wird nicht von einer Verschlechterung ausgegangen. • Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des Geltungsbereichs durch 2 Rückzugsräume (vgl. CEF-Maßnahmen 1 und 5) und erhalten bleibender Strukturen im Munitionsdepot entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar, so dass sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen deshalb nicht verschlechtern wird. 5b. Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der Population(en) in der biogeographischen Region der vom Vorhaben betroffenen Art(en) nicht verschlechtert? X ja nein teilweise • Der jeweilige Erhaltungszustand der beiden Populationen von Zauneidechse und Kreuzkröte wird sich auf lokaler Ebene nicht verschlechtern. Dementsprechend gilt dies auch für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene bei Durchführung des Vorhabens. 6. Besteht für die Maßnahme ein möglichst räumlicher Bezug zu(r) betroffenen lokalen Population(en)? X ja nein teilweise • Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird. 4.3.2 FCS 2 „Temporärer Umsetzungsraum für die Zauneidechse im Materialdepot“ Diese Maßnahme der temporären Umsetzung aller im gesamten Materialdepot auffindbaren Zauneidechsen (sowie weiterer Beifang) mittels geeigneter Methoden ist notwendig, damit kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei den Bauarbeiten im Materialdepot eintritt. Eine Ausnahmegenehmigung muss hierfür beantragt werden. Der Fang der Tiere ohne Zwischenhälterung soll zwischen März und August (bei geeigneter Witterung auch bis Mitte September) vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der kleinflächigeren Baufeldräumung durchgeführt werden133. Hierbei sind die Fangaktionen von März bis Mai intensiviert durchzuführen, da eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion den Zauneidechsen eine möglichst lange Eingewöhnungszeit bis zum Beginn der Überwinterung gewährt und adulte wie subadulte Tiere vor der Eiablage umgesetzt werden. Der Fang der Tiere wird dadurch unterstützt, dass im gesamten Materialdepot geeignete geeignete Versteck- und insbesondere Sonnungsstrukturen (z.B. Teichfolie, Teerpappe etc.). Zur Verbesserung der Zugriffsmöglichkeit wird die Vegetation unter den Versteckstrukturen und in deren Umgebung kurz geschnitten, da solche unbeschatteten Strukturen 132 133 vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) Ein detailliertes Fangkonzept wird nachfolgend im Rahmen der ökologischen Baubegleitung erarbeitet Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 73 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 gerne von den Eidechsen auch als Sonnenplätze genutzt werden. Für die Zauneidechse und weitere Reptilienbeifänge muss hierfür eine temporär abgeschirmte Fläche hergerichtet werden, damit die Tiere nicht sofort wieder abwandern. Die Amphibienbeifänge sind an geeigneten Stellen außerhalb der Bauarbeiten zu verbringen. Die Umsetzung der Tiere soll lediglich temporären Charakter haben, damit sich die Individuen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder frei im Raum bewegen können und damit einer genetischen Verinselung vorgebeugt wird. Sie können deshalb auch wieder in die Flächen des Ferien- und Freizeitparks im Materialdepot einwandern. • Auswahl der für die Umsetzung geeigneten Fläche: Die Umsetzungsfläche weist bereits heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch eine entsprechend vorher vorzunehmende partielle Gehölzentfernung sich noch räumlich ausgedehnen werden. Außerdem hat sich dort nur eine kleine Zauneidechsenpopulation etabliert, so dass der innerartlich Konkurrenzdruck entsprechend niedrig ist. Die Maßnahmenfläche liegt innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätte. Der Erhalt der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann damit als gewährleistet angesehen werden. • Vorzunehmende Abschirmung: Westlich der Umsetzungsfläche entlang der neu anzulegenden Parkflächen wird vor Baubeginn ein temporärer starrer Kleintiersperrzaun mit einer Länge von ca. 250 m errichtet, um baubedingte Schädigungen und Störungen zu vermeiden. Dieser Zaun wird an seiner Westseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können. Geeignet sind beispielsweise ACOHalbschalen aus Recyclingkunststoff. Eine komplette Einzäunung der Umsetzungsfläche mit einem Folienzaun ist nicht notwendig, da die umgesetzten Tiere infolge der umgebenden Waldstrukturen nicht abwandern werden. Die vorzunehmende Abschirmung dient lediglich der Vorsorge, da sich zwischen Parkplatz und Sandmagerrasen aufgelichtete Stellen innerhalb der Baumbestände befinden. • Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten: • In Teilbereichen noch zusätzlich Durchführung einer Streifenmahd zur Schaffung eines kleinräumigen Vegetationsmosaiks aus niedrigen und höheren Vegetationsbeständen und offenen Bodenstellen. • Einbringen von einigen größeren Feldsteinen • Herstellung von 3 Steinschüttungen als frostsichere Verstecke (bruchraue Natursteine, 60 % Größenklasse 60/120 mm, 40 % Größenklassen 80/200 mm, in mind. 1m tiefen muldenartig anzulegenden Vertiefungen, Höhe über Geländeoberkante ca. 80 cm). • Einbringung von 4 Sandlinsen (Fein- bis Grobsand) mit einer Mächtigkeit von mind. 50 cm als Eiablagesubstrat. • Herstellung von 3 Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 2 134 1. Kann die Maßnahme die negativen Auswirkungen des Vorhabens, den spezifischen Gegebenheiten entsprechend ausgleichen? X ja nein teilweise • Zauneidechse: wärmebegünstigte, mosaikartig strukturierte Lebensräume (sonnenexponierte Felsen, Schattenplätze, Steine, Totholz, vegetationsreiche Versteckmöglichkeiten etc.) mit eng nebeneinander liegenden Funktionsbereichen zum Zweck der Thermoregulation, Deckung und Nahrungsbeschaffung. Zur Zeit sind die entsprechenden in Teilen Habitatstrukturen schon vorhandenen; die entsprechenden Lebensraumrequisiten sind vor Baubeginn einzubringen. 134 ausführliche Beschreibung der Ansprüche der Art vgl. Kap. 5.2.1.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 74 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 2 Die Fangaktionen sind von März bis Mai intensiviert durchzuführen, damit durch eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion adulte wie subadulte Zauneidechsen vor der Eiablage umgesetzt werden. Die Fangaktion wird sich jedoch bis in den Herbst (bis nach dem Schlupf der Jungtiere) erstrecken. Der Maßnahmenstandort muss mindestens so groß wie der ursprüngliche Lebensraum und ausreichend vernetzt und nachhaltig gesichert sein (keine drohenden Eingriffe etc.) 135. Dies ist auf der Maßnahmenfläche gegeben. Gleichzeitig sollte er noch nicht durch Zauneidechsen besiedelt sein, da ansonsten u. a. die Verschleppung von Krankheiten und Überschreitungen der Lebensraumkapazität drohen können 136. Die Tiere im gesamten Materialdepot sind als Individuen einer (Teil-)Population zu verstehen. Deshalb ist u. a. nicht mit einer Verschleppung von Krankheiten oder einer Verringerung der genetischen Variabilität zu rechnen. Da es sich um eine temporäre Maßnahme handelt, werden die Lebensraumkapazitäten ebenfalls nicht überschritten. 2a. Weist die Maßnahmen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit auf? X ja nein teilweise • Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht auf. • Der Zielstandort muss für die Art geeignet sein und den Tieren die entsprechenden Ressourcen bieten137. Die Umsetzungsfläche weist bereits in Teilen heute geeignete Lebensraumstrukturen auf, die durch die Auflichtung sich noch weiter ausdehnen werden. • Eine Umsiedlung von Populationen mit hohen Abundanzen ist in der Praxis kaum möglich 138. Für beide Depotflächen wird der Gesamtbestand der Zauneidechse auf ca. 30 Tiere geschätzt, so dass die Möglichkeit der Umsetzung der Population zeitlich wie räumlich gegeben ist. Der Erfolg einer Fangaktion bzw. deren möglicher Abschluss ist durch ausgewiesene Fachleute einzuschätzen und zu dokumentieren. Erst nach erfolgreichem Abfangen – neben dem Fangverlauf/protokoll sind ein deutlicher und anhaltender Rückgang der Fanghäufigkeit (der nicht allein durch Witterung, Phänologie oder ständige Störungen erklärt werden kann) maßgeblich – kann das Baufeld freigemacht bzw. mit dem Eingriff begonnen werden. 2b. Basiert die Maßnahme auf bewährten Fachpraktiken? X ja nein teilweise • Berichte über gelungene Maßnahmen sind in der Literatur mehrfach belegt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Umsiedlung an einen fremden Standort, sondern um eine temporäre Maßnahme handelt, die einer Wiedereinwanderung in das Materialdepot auch nicht entgegensteht. 135 136 137 138 vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 75 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prüfung des Anforderungsprofils für die FCS-Maßnahme 2 3. Garantiert die Maßnahme die Möglichkeit, dass die betroffene(n) Art(en) einen guten Erhaltungszustand erreichen kann (können)? X ja nein teilweise • Die Population lässt sich anhand der Aktivitätsdichte in Größenklassen unterteilen, die Gesamtzahl der Sichtungen sollte natürlich ebenfalls aufgeführt werden. Mit beiden Parametern lässt sich der Erhaltungszustand der Population bewerten. Dieses Monitoring sollte sich über die durchschnittliche Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation und damit über mindestens fünf Jahre erstrecken 139. Ein entsprechendes Monitoring ist vorgesehen. 4. Kann die Maßnahme möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen? X ja nein teilweise • Da bereits entsprechend geeignete Habitatstrukturen auf der Fläche vorhanden sind und durch weitere Maßnahmen noch entwickelt werden, ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bereits vor Baubeginn im Materialdepot ihre Wirkung zeigt. Die benötigten Lebensraumrequisiten werden ebenfalls vor Fang und Umsetzung der Tiere eingebracht. 5a. Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population(en) der vom Vorhaben betroffenen Art(en) nicht verschlechtert? X ja nein teilweise • Die Umsetzung und temporäre Festsetzung der Zauneidechsen bis zum Abschluss der Bautätigkeiten im Materialdepot trägt dazu bei, den Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsenpopulation mind. gleichbleibend zu erhalten. • Vorübergehende Verschlechterungen sind hinnehmbar, wenn mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Population sich kurzfristig wieder erholt und dann die gleiche Größe wie vor der eintretenden Beeinträchtigung haben wird 140. Aufgrund der geringen Populationsgröße und der ausreichend zur Verfügung stehenden Fläche für die FCS- bzw. CEFMaßnahme wird nicht von einer Verschlechterung ausgegangen. • Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des Materialdepots auf erhalten bleibenden Strukturen entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Wiederbesiedlungshabitate erreichbar, so dass sich der Erhaltungszustand der Zauneidechsenpopulation deshalb nicht verschlechtern wird. 5b. Kann die Maßnahme dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand der Population(en) in der biogeographischen Region der vom Vorhaben betroffenen Art(en) nicht verschlechtert? X ja nein teilweise • Der Erhaltungszustand der Zauneidechsenpopulation wird sich auf lokaler Ebene nicht verschlechtern. Dementsprechend gilt dies auch für den Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene bei Durchführung des Vorhabens. 6. Besteht für die Maßnahme ein möglichst räumlicher Bezug zu(r) betroffenen lokalen Population(en)? X ja nein teilweise • Bei der Maßnahme handelt es sich nicht um eine Umsiedlung an einen völlig fremden Standort, welche für die Tiere mit einem erheblichen Stress verbunden wäre, sondern um eine Umsetzung in eine Teilfläche, die von der Population bereits beansprucht wird. 139 140 vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) vgl. SCHNEEWEISS, N., BLANKE, I., KLUGE, E., HASTEDT, U. & R. BAIER (2014) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 76 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 4.4 Durchführung eines Monitorings Würden die, in der Bebauungsplanung festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen bzw. der Maßnahmen des besonderen Artenschutzes nicht oder nur unzureichend durchgeführt, hätten allgemein Bebauungspläne erhebliche Umweltauswirkungen, die so nicht gewollt und damit auch nicht vorgesehen wären. Um dies zu vermeiden, soll die Durchführung dieser Maßnahmen überwacht werden. Für die sachgerechte Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen, CEF- und FCS-Maßnahmen ist auf das Instrument der Erfolgskontrolle mit Umsetzungs- und Zustandsermittlungen zu verweisen, da dadurch eine effiziente Kontrolle der Umsetzung und fachlich „richtigen“ Entwicklung der Maßnahmen stattfinden kann. Das notwendige Monitoring ist vom Vorhabenträger zu beauftragen und zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist es also wichtig, dass die, in den vorigen Kapiteln dargelegten Maßnahmen die vorgesehene Zielentwicklung auch tatsächlich vollziehen. Geschieht dies nämlich nicht, wird auch kein Vollausgleich entstehen können und damit verbleiben langfristig immer u.U. auch erhebliche Umweltauswirkungen. Insofern ist die Durchführung von jeweils 5-jährigen Erfolgskontrollen sofort nach der Realisierung der jeweilig durchzuführenden Baumaßnahmen erforderlich. Das Monitoring für den „Ferien und Freizeitpark Itterbeck“ beinhaltet zwei wesentliche Kontrollkomponenten141: Herstellungskontrolle einerseits: Zentrale Fragestellung: Sind die geplanten oder vereinbarten Vorkehrungen zur Vermeidung, sowie Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen mit den geplanten Mitteln, Verfahren und gemäß den verbindlichen Regelwerken vollständig, richtig und entsprechend den vereinbarten Fristen durchgeführt worden (Soll-Ist-Vergleich)? Grundlage der Herstellungskontrolle ist das „Maßnahmen, Spielbetriebs- und Pflegekonzept”142 für beide Depotbereiche, die die konkretisierten Maßnahmen enthalten, die mit Rechtskräftigkeit des B-Plans Nr. 28 auszuführen sind. Eine Überprüfung der umgesetzten Vorgaben aus dem Bebauungsplan und dem städtebaulichen Vetrag erfolgt direkt nach Beendigung der jeweiligen Bauphase. Das Programm zur Überprüfung der Durchführung der planerischen Vorgaben umfasst in der Regel folgende Punkte: Abweichung in Lage und Umfang der Maßnahmen zu den Vorgaben: ja/nein? Kontrolle der bau- und anlagebedingten Vermeidungsmaßnahmen im gesamten Geltungsbereich Schädlingskalamitäten bzw. Schäden durch Dritte: ja/nein? Planungsmängel (z.B. Standortpotenzial, Pflege): ja/nein? Zeitliche Umsetzung: termingerecht oder mit Verzug? Artenzusammensetzung gemäß Maßnahmenbuch oder verändert? Verwendung von Saatgut für die Golfbahnen gemäß Maßnahmenbuch oder verändert? Zustand der Gehölzpflanze: hervorragend bis z. T. hohe Ausfallraten? Zielgerichtete Pflege: entsprechend den Pflegehinweise durchgeführt ja/nein? 141 142 Pflege- und Funktionskontrolle andererseits: Zentrale Fragestellungen: Können die angestrebten Vermeidungs- und Kompensationsziele erreicht werden, sind diese bereits erreicht bzw. können diese weiter erfüllt werden? Sind die Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „erfolgreich“? vgl. Anhang III.5 – Ablaufschema Monitoring Verfasser des Maßnahmen- und Pflegekonzeptes: Planungsbüro Stadt + Natur, Wilhelmshöher Allee 258, 34131 Kassel Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 77 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Liegt in der Herstellungskontrolle der Schwerpunkt des Soll-Ist-Vergleichs in der Quantität von Art und Umfang der planerischen Vorgaben, so findet in der Funktionskontrolle ein überwiegend qualitativer Soll-Ist-Vergleich statt. Das Programm zur Durchführung der Pflege- und Funktionskontrolle umfasst die Untersuchung folgender Artengruppen143: 1. Erfassung der Fledermäuse im gesamten Geltungsbereich 2. Erfassung der Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose im gesamten Geltungsbereich 3. Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ in den 4 externen Besiedlungsflächen und im gesamten Geltungsbereich 4. Kontrolle der Nisthilfen für Vögel im gesamten Geltungsbereich 5. Erfassung des Zauneidechse und Kreuzkröte im gesamten Geltungsbereich 6. Kontrolle der betriebsbedingten Vermeidungsmaßnahmen im gesamten Geltungsbereich Vorgehensweise in der Pflege- und Funktionskontrolle Darstellung des Maßnahmenzieles durch den beauftragten Biologen144 in Abstimmung mit der UNB145 (z.B. Zielbiotoptyp, Zielarten, Ziel-Eigenschaften) Darstellung des Artenbestandes / der Entwicklungsbedingungen auf der jeweiligen Maßnahmenfläche durch den beauftragten Biologen (z. B. Entwicklungspotenzial, Quellpopulationen im Umfeld, Nutzungseinflüsse aus dem Umfeld) Ermittlung der Abweichungen (Soll-Ist-Vergleich) durch den beauftragten Biologen Bewertung der Zielereichung / Erfolgsaussichten, Aussagen zu Nachbesserungen durch die UNB und des beauftragten Biologen (z. B. Ist die Pflegekonzeption richtig gewählt oder muss eine Anpassung/Änderung vorgenommen werden) Es ist vorgesehen, die zu tätigenden Bauarbeiten in 2 Bauabschnitten durchzuführen. Bauabschnitt 1 umfasst die Umgestaltungsmaßnahmen im Munitionsdepot; der 2. Bauabschnitt beinhaltet die Umgestaltungsmaßnahmen im Materialdepot. Da zur Zeit kein detaillierter Baubeginn bzw. die jeweils beabsichtigte Fertigstellung der Umgestaltungsmaßnahmen noch feststeht, kann zu den Untersuchungs143 144 145 Anmerkung: die Methodik der durchzuführenden Feldarbeiten orientiert sich an Anhang III.2.6, der Umfang der durchzuführenden Feldarbeiten ist noch im Detail festzulegen vom Vorhabenträger beauftragt die UNB stellt während des Monitorings das Kontrollorgan dar Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 78 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 jahren noch keine konkrete Angabe erfolgen. Nachfolgende Tabelle 4.2 beschreibt die jährlich vorgesehenen Erfassungsintervalle. Tab. 4.2: Erfassungen in den Jahren nach Fertigstellung jeweils für das Munitions- wie für das Materialdepot Pos. Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 1a Erfassung der Fledermäuse: Detektorbegehungen 1b Kontrolle der Fledermauskästen 1c Kontrolle des Fledermausbunkers 2 Erfassung der „Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ 3 Erfassung des Ziegenmelkers und „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ 4 Kontrolle Nisthilfen für Vögel 5 Erfassung des Zauneidechse und Kreuzkröte 6 Überprüfung planerischer Vorgaben weiterer 4.4.1 Monitoring CEF 1„Rückzugsraum-Ziegenmelker“ inklusive FCS 1 Funktionskontrolle für die externen Besiedlungsflächen Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ in den 4 externen Besiedlungsflächen soll als flächendeckende Reviererfassung jährlich während des Monitorings durchgeführt werden. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für diese Avizönose (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig. Funktionskontrolle auf der Fläche der CEF-Maßnahme Mittels Detektorbegehungen ist alle 2 Jahre die Raumnutzung der Fledermäuse zu dokumentieren (Flugrouten, Jagdhabitate, natürliche Quartiere). Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ soll als flächendeckende Reviererfassung jährlich während des Monitorings durchgeführt werden. Die Erfassung der „Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ soll als flächendeckende Reviererfassung dagegen alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die beiden Avizönosen (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig. Durch den jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Dokumentation der Flächenentwicklung) vorgenommen. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 79 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen. Funktionskontrolle der FCS-Maßnahme 1 Durch die jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Dokumentation der Flächenentwicklung) vorgenommen146. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig. 4.4.2 Monitoring CEF 2„Vogel-Nisthilfen“ Die Kästen für Schleiereule, Hohltaube, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind jährlich während der Brutzeit auf Belegung zu kontrollieren. Während des Monitorings werden die Nisthilfen für die Schleiereule alle 2 Jahre nach der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit kontrolliert. Nach Abschluss des Monitorings sind die Nistkästen ebenfalls alle 2 – 3 Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, ggf. sind im Herbst viel angehäufte Gewölle und Beutereste zu entfernen. Nach der Entleerung Einbringen von grobem Sägemehl, Hobelspänen, Gehölzhäckselgut oder einen Teil des Nistmulms im Kasten belassen.. Bei den anderen 3 Arten ist jährlich außerhalb der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In diesem Rahmen erfolgt auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern). Dies gilt sowohl für den Zeitraum des Monitorings wie für die Nachfolgezeit. 4.4.3 Monitoring CEF 3„Fledermausbunker“ Das Winterquartier ist zunächst jährlich während des Monitorings mit entsprechender Dokumentation der Belegung zu kontrollieren. Danach soll alle 5 Jahre eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit stattfinden. 4.4.4 Monitoring CEF 4„Fledermaus-Nisthilfen“ Die Kästen werden im Rahmen des Monitorings jährlich auf Funktionsfähigkeit und Belegung (mit entsprechender Dokumentation) überprüft. Nachfolgend ist die Funktionsfähigkeit ebenfalls jährlich zu prüfen. 4.4.5 Monitoring CEF 5„Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ Die Erfassung der „Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ soll als flächendeckende Reviererfassung alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Avizönose (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig. Durch die jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Doku146 Die komplette Einzäunung der Fläche ist nur für den Fangzeitraum der umzusetzenden Reptilien in Funktion. Anschließend wird der Zaun an der Nord-, West- und Südseite geöffnet und die Fläche für die FCS-Maßnahme ist dann Teil der Fläche für die CEF-Maßnahme 1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 80 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 mentation der Flächenentwicklung) vorgenommen. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig. Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen. 4.4.6 Monitoring CEF 6„Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ inklusive FCS 2 Funktionskontrolle auf der Fläche der CEF-Maßnahme Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ soll als flächendeckende Reviererfassung alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Avizönose (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig. Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen. Funktionskontrolle der FCS-Maßnahme 1 Durch die jährlich durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Dokumentation der Flächenentwicklung) vorgenommen. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig. 4.4.7 Monitoring im „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ Mittels Detektorbegehungen ist alle 2 Jahre die Raumnutzung der Fledermäuse auf der jeweils gesamten Depotfläche zu dokumentieren (Flugrouten, Jagdhabitate, natürliche Quartiere). Die Erfassung des Ziegenmelkers und weiterer „Zielarten der Heiden und Magerrasen“ sowie der „Zielarten der gehölzgebundenen Avizönose“ soll als flächendeckende Reviererfassung alle 2 Jahre während des Monitorings durchgeführt werden. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die beiden Avizönosen (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung) notwendig. Durch die alle 2 Jahre durchzuführende Dokumentation der Zauneidechsen wird eine Bewertung der Populationsstruktur (Text, Fotos, Karten mit Punktdarstellung der nachgewiesenen Zauneidechsen, Dokumentation der Flächenentwicklung) und der Grad der Wiederbesiedlung vorgenommen. Evtl. ist die Erarbeitung eines zusätzlichen Maßnahmenkonzeptes zur Optimierung der Habitatstrukturen für die Zauneidechse (z. B. Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anlage weiterer Habitatstrukturen) notwendig. Die Überprüfung der planerischen Vorgaben ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Fertigstellung durchzuführen. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 81 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 5 Prüfung der Betroffenheit der Arten 5.1 Erläuterung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Ausnahmevorschriften Durch die Novellierung des BNatSchG hat der Gesetzgeber die von der EU angemahnte Konformität mit der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie umgesetzt. Allerdings bleiben in Teilen die Neufassungen der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-5 BNatSchG hinter den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zurück. Weiterhin beschneiden die Freistellungsklauseln im relevanten § 44 Abs. 5 BNatSchG den Artenschutz auf ein Mindestmaß, welches kaum mehr als richtlinienkonform anzusehen ist.147 Deshalb werden die artspezifischen Prognosen (vgl. Kapitel 5.2) mit Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. In einigen der folgenden Normen werden nur absichtliche Beeinträchtigungen der geschützten Arten verboten. Auch die wissentliche Inkaufnahme von Beeinträchtigungen der geschützten Arten ist als eine absichtliche Beeinträchtigung anzusehen.148 5.1.1 Relevante Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Wortlaut und systematische Auslegung verdeutlichen, dass die Bestimmungen des § 44 BNatSchG überwiegend auf den Schutz einzelner Exemplare einer Art abzielen, sie sind nur in Punkt B als populations- und nicht individuumsbezogene Regelungen aufzufassen. Verbote des § 44 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten: A B Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere - § 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Der Verbotstatbestand ist einschlägig, wenn ein Vorhaben voraussehbar zur Tötung von Exemplaren einer Art führt. Prognostizierte Verletzungen sind wie Tötungen zu behandeln. „Unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen einzelner Individuen (z. B. Tierkollisionen nach Inbetriebnahme einer Straße) fallen als Verwirklichung sozialadäquater Risiken in der Regel nicht unter das Verbot. Vielmehr muss sich durch ein Vorhaben das Risiko des Erfolgseintritts (Tötung besonders geschützter Tiere) in signifikanter Weise erhöhen (vgl. z. B. Urteil BVerwG vom 9. Juli 2008, Az. 9 A14/07. „Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Eingriffszulassung das Tötungsrisiko artgerecht durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen reduziert wurde“.149 Erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 (1) Nr.2 BNatSchG) - Diese Regelung gilt demnach für alle Vogelarten. Als ähnliche Handlung sind z.B. auch bau- und betriebsbedingte Störungen zu verstehen (vgl. BVerwG-Urteil v. 16.03.2006). Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Zur Bewertung von Störungen bieten sich folgende Definitionen an: „Eine relevante Störung liegt vor, wenn vorhabenbedingte Auswirkungen nachteilige Veränderungen in den Eigenschaften der streng geschützten oder der europäischen Vogelarten an ihren Brut-, Nist-, Wohn- und Zufluchtstätten bzw. während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten 147 148 149 Kritische Kommentierung der Novelle beispielsweise von MÖCKEL, S. (2008): Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zum europäischen Gebiets- und Artenschutz – Darstellung und BEWERTUNG. – Zeitschr. f. Umweltrecht 2/2008: 57-64 Quelle: ROLL, E., B. WALTER, C. HAUKE & K. SOMMERLATTE (2005): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen. Teil 5: Behandlung besonders und streng geschützte Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung– Eisenbahn-Bundesamt, 10 S. Quelle: LANA (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. - vervielf. Mskr. 25, S.; Zitat: S. 5. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 82 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 haben, die die Anpassungsfähigkeit des Individuums überfordern und seine Fitness mindern.“150 „Entscheidend ist, wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt. Dabei kommt es insbesondere auf den Zeitpunkt und die Dauer der Störungen an.“151 „Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben sich zwischen dem „Störungstatbestand" und dem Tatbestand der „Beschädigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten" zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Auswirkungen auch nach Wegfall der Störung (z.B. Aufgabe der Quartiertradition einer Fledermaus-Wochenstube) bzw. betriebsbedingt andauern (z.B. Geräuschimmissionen an Straßen).“152 Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nach der Definition der LANA (2009) wie folgt anzunehmen: „Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot.[...] Demgegenüber kann bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden.“153 Da eine Abgrenzung lokaler Populationen in der Praxis kaum nach populationsbiologischen oder -genetischen Kriterien erfolgen kann, sind praxistaugliche Spezifizierungen erforderlich. Jene sind artbezogen individuell abhängig vom Verteilungsmuster, von der Raumnutzung, Mobilität und Sozialstruktur, so dass sich 2 Typen der „lokalen Population“ abgrenzen lassen154. 1. Lokale Population im Sinne eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens - Bei Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solchen mit lokalen Dichtezentren sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten orientieren (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder auch auf klar abgrenzte Schutzgebiete beziehen. Beispiele für gut abgrenzbare lokale Vorkommen sind Wochenstuben(verbünde) oder Winterquartiere von Fledermäusen, Laichgemeinschaften von Amphibien, Koloniebrüter (z. B. Graureiher), Arten in seltenen Lebensräumen (z. B. Uferschnepfe, Blaukehlchen, Ziegenmelker, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling). Arten, die lokale Dichtezentren bilden können, sind z. B. Steinkauz, Kiebitz und Feldlerche. 2. Lokale Population im Sinne einer flächigen Verbreitung - Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen kann die lokale Population auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen werden. Wo dies nicht möglich ist, können planerische Grenzen (Kreise oder Gemeinden) zugrunde gelegt werden. Beispiele für Arten mit einer flächigen Verbreitung sind z.B. Haussperling, Kohlmeise und Buchfink. Revierbildende Arten mit großen Aktionsräumen sind z.B. Mäusebussard, 150 151 152 153 154 Quelle: GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungsund Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. – Natur & Recht, Bd. 7, 503 S.; Zitat: S. 180. Quelle: KIEL, E. (2007) vgl LANA (2009); Zitat: S. 5. vgl. LANA (2009); Zitat: S. 6 vgl. LANA (2009); Zitat: S. 6 sowie KIEL (2007) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 83 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Turmfalke, Waldkauz und Schwarzspecht. Bei einigen Arten mit großen Raumansprüchen (z.B. Schwarzstorch, Wolf) ist die Abgrenzung einer lokalen Population auch bei flächiger Verbreitung häufig gar nicht möglich. In diesem Fall ist vorsorglich das einzelne Brutpaar oder das Rudel als lokale Population zu betrachten. C Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere wildlebender Arten (§ 44 (1) Nr.3 BNatSchG) - Mit diesem Verbot sind Nester, Niststätten, Balzund Paarungsplätze, Eiablagehabitate, Larval- und Puppenhabitate sowie Habitate zur Jungenaufzucht angesprochen155. Zu den Ruhestätten zählen in diesem Sinne z. B. Aufenthaltsorte während des Thermoregulationsverhaltens, Versteckplätze und Überwinterungsorte. Nicht erfasst sind dagegen Nahrungshabitate und Wanderwege zwischen Teillebensräumen, es sei denn, durch den Verlust der Nahrungshabitate oder die Zerschneidung der Wanderhabitate werden Niststätten funktionslos. Die Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten ist auch dann verboten, wenn sich die Tiere nicht an oder in der Ruhestätte aufhalten. Bei nicht standorttreuen Tierarten, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln und nicht erneut nutzen, ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte außerhalb der Nutzungszeiten kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist. Dieser funktional abgeleitete Ansatz bedingt, dass sowohl unmittelbare Wirkungen der engeren Fortpflanzungs- und Ruhestätte als auch graduell wirksame und/oder mittelbare Beeinträchtigungen als Beschädigungen aufzufassen sind. Auch "schleichende" Beschädigungen, die nicht sofort zu einem Verlust der ökologischen Funktion führen, können vom Verbot umfasst sein156. Die Beeinträchtigung eines entsprechenden Lebensraumes bzw. ein Teil desselben ist in der Abwägung dann relevant, wenn der Erhaltungszustand der Populationen sich verschlechtert. D Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, der Beeinträchtigung oder Zerstörung deren Standorte (§ 44 (1) Nr.4 BNatSchG) - Die Formulierung des Verbotstatbestandes knüpft an einzelne Exemplare einer Art an. Es ist verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. Von den Verboten sind auch Beeinträchtigungen von Samen, Knollen, etc. umfasst. Hierbei umfasst der Schutz ausschließlich die für das Gedeihen geeignete Standorte, sollten z. B. Samen der geschützten Pflanzenarten durch Hochwasserverdriftung auf ungeeignete Standorte gelangen, an denen ein Gedeihen nicht möglich ist, so unterliegen diese Standorte nicht dem Schutz nach § 44 (1) Nr.4 BNatSchG.157 E Die Freistellungsregelungen in § 44 (5) BNatSchG 158 – Sie sind praktisch bedeutsam, da sie bestimmte Vorhaben von den weit reichenden Verbotstatbeständen ausnehmen. Danach liegt eine Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Tier- und Vogelarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Um die Funktion zu gewährleisten, können die zuständigen Behörden auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Measures) festsetzen. Diese Regelung betrifft neben den europarechtlich geschützten Arten auch die nationalen Verantwortungsarten. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sieht keine Möglichkeit vor, dass die Handlung unter den Voraussetzungen gem. § 44 (5) vom Störungsverbot freigestellt wird. Allerdings würde eine solche Freistellung in der Regel dann auch nicht erforderlich sein.159 155 156 157 158 159 vgl. TRAUTNER, J. (2008) vgl. LANA (2009) vgl. LANA (2009) vgl. MÖCKEL, S. (2008) BLESSING, M & E. SCHARMER (2013): Der Artenschutz im Bebauungsplabverfahren. - Stuttgart: Kohlhammer, 138 S. Auszug S. 31 und 49: Eine solche Freistellung ist dann nicht erforderlich, wenn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 (5) Satz 3 BNatSchG zur Freistellung vom Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten ergriffen werden. In einem solchen Fall ist nach § 44 (5) Satz 2 Voraussetzung für die Freistellung von dem Verbot, dass die ökologische Funktion der betroffenen geschützten Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Wird Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 84 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Vorhaben für die diese Freistellungsklausel anwendbar ist, sind • • nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind (Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des BauGB und im Innenbereich nach § 34 Bau GB) Neben der Freistellung vom Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten regelte § 44 (5) Satz 2 bis zum sogenannten „Freiberg-Urteil“160 die zusätzliche Möglichkeit der Freistellung vom Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für die vorliegenden Planunterlagen wird deshalb an dieser Stelle deutlich gemacht, dass es sich bei den Aussagen zur Anwendbarkeit der Freistellungsregelung im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG im „Freiberg-Urteil“ um ein obiter dictum handelt und es noch keine gefestigte Rechtsprechung des für das Bauplanungsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gibt (vgl. hierzu BLESSING und SCHARMER 2013161). 5.1.2 Relevante Verbote des Art. 5 VS-RL Die Verbotstatbestände des Art. 5 VS-RL gelten für alle europäischen Vogelarten und sind nur in Punkt C als populations- und nicht individuumsbezogene Regelungen aufzufassen162. A B C 160 161 162 Absichtliche Tötung oder Fang (Art. 5 lit. a VS-RL) - Das Verbot der Tötung und des Fangs zielt auf einzelne Individuen einer Art ab. Absichtliche Zerstörung, Beschädigung von Eiern oder Nestern (Art. 5 lit. b VS-RL) Grundsätzlich ist eine Zerstörung von Nestern nur gegeben, wenn die Beeinträchtigung entweder während des Brutgeschäftes erfolgt oder außerhalb der Brutzeit ein Brutstandort zerstört wird, der für die betroffenen Vögel obligatorisch ist (traditioneller Nistplatz). Absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich die Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken kann (Art. 5 lit. d VS-RL) - Hier sind gravierende Störungen angesprochen, die den Bruterfolg so erheblich beeinträchtigen, dass die Population einer Vogelart negativ beeinflusst wird. Hinsichtlich der Art der Störung kennt die Vogelschutzrichtlinie keine Einschränkungen. (Forstsetzung Fußnote 155) die ökologische Funktion der Lebensstätte weiter aufrecht erhalten, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Erhaltungszustand der dort angesiedelten lokalen Population nicht verschlechtern wird. Der Störung während der Schutzzeiten fehlt es dann an der Erheblichkeit im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in der Vorschrift des Störungsverbots selbst bereits eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle geregelt ist, so dass die Regelung einer Freistellung von dem Verbot entbehrlich ist. vgl. Urteil BVerwG 9 A 12.10 vom 14.07.2011 BLESSING, M & E. SCHARMER (2013) Auszug S. 52: „Daher sollten die Ausführungen des 9. Senats an dieser Stelle angemessen gewürdigt werden, bevor die Freistellungsregelung im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG vorschnell aufgegeben wird, was vor allem in Bebauungsplanverfahren zu einem Planungsstopp wegen artenschutzrechtliche Belange führen kann. So bleibt zunächst festzuhalten, dass der 9. Senat seine Skepsis gegenüber der Freistellungsregelung mit Blick auf absichtliche Tötungen bislang nur in einem nicht entscheidungserheblichen obiter dictum geäußert hat. Hätte er seiner Ansicht mehr „Schlagkraft“ verleihen wollen, hätte er die Frage der Auslegung des europarechtlichen Tötungsverbots dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Entscheidung vorgelegt [...]. So bleibt der Eindruck, dass der 9. Senat lediglich auf seine Rechtsansicht hinweisen wollte. Für die abschließende Bewertung gerade für die Bebauungsplanung wäre von großem lnteresse, wie sich der für das Bauplanungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage positioniert. Der 4. Senat hat hierzu bislang noch nicht entschieden. Bis zu einer Entscheidung des 4. Senats oder einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs sollte in Bebauungsplanverfahren nicht vorschnell davon abgesehen werden, die Freistellungsregelung anzuwenden. Vielmehr sollte „Vorsorge“ auf mehreren Ebenen getroffen werden.. Darüber hinaus ist es zu empfehlen, gerade bei Baufeldfreimachungen und sonstigen Handlungen, die das Tötungsverbot berühren können, ausführlich darzulegen, dass mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung alles dafür getan wird, dass keine absichtlichen, also zumindest in Kauf genommenen Tötungen einzelner Exemplare zu besorgen sind. Schließlich sollte vorsorglich zugleich in die Ausnahme hineingeplant werden.“ vgl. ROLL, E., B. WALTER, C. HAUKE & K. SOMMERLATTE (2005); desgl. GELLERMANN & SCHREIBER (2007) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 85 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 5.1.3 Relevante Verbote der Art. 12 und 13 FFH-RL A Absichtlicher Fang oder Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Tierarten (Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL) - Der Vergleich mit der englischen Fassung macht deutlich, dass mit der missverständlichen Formulierung die Tötung wild lebender Exemplare der geschützten Arten angesprochen ist. Die Norm zielt auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab. B Absichtliche Störung der Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL) - Hiermit sind alle Störungen angesprochen, die in Hinblick auf die Zielsetzung des Artenschutzes relevant sein können. C Absichtliche Zerstörung von Eiern (Art. 12 Abs. 1 lit. c FFH-RL) - Angesprochen ist hier die Zerstörung von Eiern (z.B. Reptilieneier). Die Norm zielt auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab. Im § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG hat diese Verbotsnorm in sensu stricto keinen Einzug gefunden (vgl. auch Kap. 5.1.3 Pkt. B), muss aber bei der Prüfung des Verbotstatbestandes berücksichtigt werden, damit eine Konformität mit der FFH-Richtlinie gewahrt bleibt. D Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL) - Mit dieser Verbotsnorm sind die gleichen Teillebensräume angesprochen wie unter § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. Die Norm zielt auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab. E Absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren der Pflanzenarten des Anhang IV FFH-RL (Art. 13 Abs. 1 lit. a) - Die Verbotstatbestände des Art. 13 Abs. 1 lit. a FFH-RL zielt dem Wortlaut nach auf den Schutz einzelner Exemplare gegenüber Beeinträchtigungen ab. Art. 13 Abs. 2 weist darauf hin, dass der Begriff der Pflanze alle Lebensstadien umfasst. Die Formulierung knüpft an einzelne Exemplare einer Art an. Die umfassenden Verbotskataloge machen in beiden Normen deutlich, dass letztlich jede Form der Beeinträchtigung untersagt ist (siehe auch § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). 5.1.4 Die Ausnahmevorschrift des § 45 (7) BNatSchG und die Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie Die Neufassung im BNatSchG ergänzt, wie bisher, die bisherigen Ausnahmegründe insbesondere um den Auffangtatbestand „andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ (Nr. 5). Mit der Erweiterung der Ausnahmetatbestände entfällt der Druck, den härtefallbezogenen Befreiungstatbestand in § 67 BNatSchG als allgemeinen Ausnahmetatbestand anzuwenden163. Eine Ausnahme im Sinne des Art. 9 von den Verboten des Art. 5 bis 7 der EG-Vogelschutz richtlinie ist möglich, und auch nur sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung (Alternativlösung) gibt, ausschließlich im Interesse: • der Volksgesundheit, • der öffentlichen Sicherheit oder • der Sicherheit der Luftfahrt. Eine weitere Bedingung, neben dem Fehlen einer zumutbaren Alternative, ist die generelle Forderung nach Art. 13 der EG-VS-RL, dass sich der gegenwärtige Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. Für eine Ausnahme nach Art. 16 von den Verboten des Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie zum Schutz der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie müssen indessen folgende drei Vor163 vgl. MÖCKEL, S. (2008) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 86 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 aussetzungen kumulativ gegeben sein: • es darf keine anderweitige zufriedenstellende Lösung geben, und • es müssen bestimmte gesteigerte Gründe für eine Projektrechtfertigung vorliegen (im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt) und • die Population der betroffenen Art muss trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden164, „soweit keine zumutbaren Alternativen gegeben sind. Ist eine entsprechende Alternative verfügbar, besteht ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot, das nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann. Umgekehrt muss das Fehlen von Alternativen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis misslingt, wenn Lösungen nicht untersucht wurden, die nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, selbst wenn sie gewisse Schwierigkeiten und Nachteile bei der Zielverwirklichung mit sich gebracht hätten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Ausgewogenheit)“. Probleme bereiten grundsätzlich verschiedene Anforderungen des Europarechtes an die Abweichungsvoraussetzungen: • Dies betrifft zum Einen den Erhaltungszustand der Populationen: während Art. 13 der Vogelschutz-Richtlinie fordert, dass sich der Erhaltungszustand mit Verwirklichung des Vorhabens zumindest nicht weiter verschlechtern darf, sind die Ausnahmegründe nach Art. 16 (1) FFH-Richtlinie weitaus strenger formuliert. Sind Arten nach Anhang IV FFHRichtlinie betroffen, die in der biogeographischen Region einen ungünstigen Erhaltungszustand bereits ohne die Verwirklichung des Vorhabens aufweisen, so ist eine ausnahmsweise Zulassung im Grundsatz faktisch zunächst unzulässig. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sämtliche Abweichungsgründe nach Art. 16 (1), selbst die im Interesse der Gesundheit und der Sicherheit, nicht anwendbar wären, solange kein günstiger Erhaltungszustand erreicht wäre. Diese enge Auslegung widerspricht sowohl den Grundsätzen nach Art. 16 (1) als auch nach Art. 2 (3) FFH-Richtlinie165. In Fällen, in denen der Erhaltungszustand auf biogeografischer Ebene auch ohne die beeinträchtigende Maßnahme bereits ungünstig ist, darf eine Ausnahmegenehmigung nur unter „außergewöhnlichen Umständen" erteilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007, C-342105). Hierzu muss ausreichend nachgewiesen werden166, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand der Population nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern wird167. • Zum anderen weichen die Definitionen des öffentlichen Interesses in der VS-Rl und der FFHRL voneinander ab: ausgenommen in Art. 9 VS-RL ist ausdrücklich die in Art. 16 FFH-Richtlinie genannte Befreiungsmöglichkeit wenn bestimmte gesteigerte Gründe für eine Projektrechtfertigung vorliegen (im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt). In diesem wichtigen Punkt weichen die beiden Richtlinien voneinander ab, d.h. es gibt eigentlich keine Möglichkeit der Befreiung nach Art. 9 VS-RL, wenn Gründe des öffentlichen Interesses geltend gemacht werden sollen sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Solange auf EU-Ebene diese Unterscheidung in den Befreiungsvoraussetzungen besteht und keine Angleichung des Art. 9 VS-RL an Art. 16 FFH-RL vorgenommen wird, muss die VS-RL im derzeitigen enger gefassten Wortlaut angewendet werden, auch wenn eine Parallelisierung beider Richtlinien als EU-rechtlich gerechtfertigt ist mit Blick auf die europäische Richtlinien-Historie zum Schutz bedrohter Arten168. 164 165 166 167 168 vgl. LANA (2009); Zitat S. 15 vgl hierzu auch GELLERMANN & SCHREIBER (2007) die erteilten Ausnahmeregelungen sind der EU-Kommission mitzuteilen, die hierzu wiederum Stellung nimmt vgl. LANA (2009) vgl GELLERMANN & SCHREIBER (2007) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 87 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 5.2 Prognose der Wirksamkeit von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Bemerkung zu den nachfolgenden artspezifischen Prognosen: Die gutachterliche Einschätzung zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen gründet auf der Erfahrung der Gutachter vor Ort bzw. auf mehrjährigen Tätigkeiten in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim. Nicht in die engere artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen werden Brutvögel und Nahrungsgäste, die sowohl ungefährdet sind als auch einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen auf biogeographischer Ebene aufweisen (vgl. Anhang III.2.2). Zwar wird für einige Brutvögel durch das Vorhaben der Verbotstatbe stand nach § 44 (1) Nr. 3 „Entnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einschlägig. Für diese Arten kann jedoch von einer ausnahmsweisen Zulassung abgesehen werden, da trotz vorhabenbedingter Verluste an Brutbzw. Nahrungshabitaten die ökologische Funktion der in der Umgebung vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Da für die Arten in der näheren Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden sind, sofern ihr derzeitiger Bestand komplett oder teilweise aufgrund des Betriebes eines Ferien- und Freizeitparks zurückgehen wird, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2). Im übrigen sind die ungefährdeten Arten den jeweiligen Gilden zuzuordnen, so dass die hierfür benannten Ver meidungs- bzw. CEF-Maßnahmen diesen Arten ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs zugute kommen. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 88 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 5.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung169 In der Vorprüfung (vgl. Kap. 3.1) wurden 11 Arten identifiziert, die einer eingehenden Prüfung nach § 44 BNatSchG bedürfen. 5.2.1.1 Ökologische Gilde: Fledermäuse 1 RL NI Erhaltungszustand in NI Fledermäuse RL D Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fransenfledermaus Myotis nattereri * 2 G* Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V 2 S* Große Bartfledermaus Myotis brandti V 2 S* Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 G* Braunes Langohr Plecotus auritus V 2 U* Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 2 U* Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 G* Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii * 2 G* Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri D 1 U* GRUNDINFORMATIONEN X FFH-Anhang IV-Arten europäische Vogelarten Vorkommen der Arten im UG: X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden170 Beschreibung der Arten Fransenfledermäuse können sowohl als Wald- als auch Gebäudefledermäuse charakterisiert werden. Als natürliche Quartiere werden im Sommer Baumhöhlen und im Winter unterirdische Hohlräume aufgesucht. Auch bei der Fransenfledermaus sind häufige Quartierwechsel im Sommer die Regel. Anthropogene Sommerquartiere sind Nistkästen, kleinere Hohlräume im Mauerwerk von Gebäuden und insbesondere auch Risse und Spalten. Die Jagdhabitate wechseln im Jahreslauf. Während im Frühjahr und Sommer gewässernahe Habitate mit überwiegend offenem Charakter genutzt werden, erfolgt im Spätsommer und Herbst eine überwiegende Nutzung von Waldstandorten. Über 80 % der Nahrung besteht aus Dipteren. 169 170 Quelle Prüfprotokoll: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW 10/2007 zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.44 – 51 in Anhang III.6.1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 89 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fledermäuse Beide Bartfledermausarten sind überwiegend an Wälder, Parks und Gärten gebunden. Im Sommer sind sie in Baumhöhlen und Spalten, auch an Gebäuden oder Felsen, zu finden. Die Winterquartiere liegen in Höhlen, Stollen oder Kellern. Die Entfernung zwischen Sommer- und Winterquartier kann bis zu 230 km betragen. Die Bedeutung des Lebensraums »Wald« für die Große Bartfledermaus (Myotis brandti) ist zur Zeit noch unklar, da ein Individuum durchaus verschiedene Waldtypen und auch Offenbiotope saisonal unterschiedlich intensiv bejagen kann und dabei auch weit entfernt von der Wochenstube auftreten kann. Diese Art ist auf spaltenreiche Bäume angewiesen. Die Bindung an den Wald ist bei der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus) geringer, da Wochenstuben meist an oder in Gebäuden zu finden sind. Der Wald spielt hierbei vor allem eine Rolle als Nahrungsressource. Die Wasserfledermaus ist an Wälder gebunden. Hier nutzt sie Baumhöhlen, Spechtlöcher und Baumspalten als Quartier. Obwohl sie auf dem Weg zum Jagdhabitat auch gelegentlich in Wäldern jagt, ist sie auf das Vorhandensein von langsam fließenden oder stehenden Gewässern angewiesen. Die Entfernung zwischen Tagesquartier und Jagdhabitat beträgt meist 1 bis 8 km, wobei die Flugstraßen gewöhnlich entlang linearer Landschaftselemente und meist windgeschützt verlaufen. Die Jagdhabitate der Art können in einem Umkreis von bis zu 25 km um die Sommerquartiere liegen, sofern die Art ins Umland ausweichen muß. Die Winterquartiere befinden sich in frostsicheren unterirdischen Quartieren, die selten weiter als 100 km von den Sommerquartieren entfernt sind. Braune Langohren sind in gehölzreichen Lebensräumen zu finden. Besiedelt werden auch Parks, Gärten und Buschlandschaften. Als Sommerquartier werden Baumhöhlen und Nistkästen bevorzugt, die Überwinterung findet in Höhlen, Stollen und Kellern statt. Die saisonale Wanderung zwischen Sommer- und Winterlebensraum geht nur über kurze Distanzen. Eine reichgegliederte Landschaft ist sehr wichtig. Durch die geringe Reichweite der Orientierungsrufe werden Freiflächen nur selten überquert, vielmehr werden lieber größere Entfernungen in Kauf genommen, wenn dabei Leitstrukturen genutzt werden können. Als Jagdhabitate werden Waldränder, Lichtungen, Schneisen, Wegränder und ähnliche Ökotonzonen genutzt. Als Substratableser sind die Langohren auf Strukturen angewiesen, die diese Jagdweise ermöglichen. In Nadelwäldern ist dies in der Regel ein Laubholzunterbau und/oder eine ausgeprägte Krautschicht. Die Wochenstubenquartiere der Breitflügelfledermaus liegen in Gebäuden: in Spalten, auf Dachböden, aber auch Wandverschalungen und Zwischendecken. Winterquartiere sind häufig identisch mit den Sommerquartieren. Höhlen, Stollen und Keller werden angenommen, wenn sie eher trocken sind. Die Breitflügelfledermaus meidet geschlossene Waldgebiete. Bevorzugte Jagdlebensräume sind Siedlungsstrukturen mit naturnahen Gärten, Parklandschaften mit Hecken- und Gebüschen sowie strukturreichen Gewässern. Gejagt wird weiterhin an waldrandnahen Lichtungen, Waldrändern, Hecken, Baumreihen, Gehölzen, Streuobstwiesen und auf Viehweiden. Auch die Zwergfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus. Zwergfledermäuse nutzen im Sommer enge Spalten, Mauerspalten und kleine Hohlräume hinter Verkleidungen und in Rolladen. Im Winter werden unter Umständen die bereits im Sommer genutzten Gebäude frequentiert, allerdings nun frostfreie Stellen. Die Zwergfledermaus zieht nur Strecken bis max. 50 km. Sie jagt an Gewässern, Waldrändern, Parkanlagen, Gärten und auch über Straßen und Plätzen, dabei werden häufig Straßenbeleuchtungen angeflogen. Der Jagdraum liegt maximal 3 km vom Tagesquartier entfernt. Als Sommerquartier nutzt die Rauhhautfledermaus u. a. Baumspalten, Baumhöhlen, Nistkästen und Ritzen. Um ihre Winterquartiere zu erreichen, legen Rauhhautfledermäuse oft Hunderte von Kilometern zurück, als Maximum wurden 1.600 km ermittelt. Im Winter werden Gebäudespalten, Brennholzstapel und, seltener, Baumhöhlen, aufgesucht. Die Jagdhabitate liegen meist bis zu 6 km vom Tagesquartier entfernt. Die Jagdgebiete sind z. T. sehr unterschiedlich, die Rauhhautfledermaus nutzt Kiefernaltbestände, Ufersäume, Buchenhallenwälder, Weideland und Saumstrukturen. Der Kleine Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus mit einer weiten ökologischen Amplitude. Das Spektrum besiedelter Waldtypen reicht von Eichen-Buchenwäldern bis hin zu Kiefern-Tannen-Beständen. Auch hinsichtlich der Bewirtschaftungsform ist die Art tolerant, es werden ökologisch wertvolle Plenterwälder ebenso besiedelt wie reine Altersklassenwälder. Im Sommerhabitat ist jedoch zumindest auf Teilflächen ein gut strukturierter Waldaufbau mit baumhöhlenreichen Althölzern notwendig. Der Kleine Abendsegler gehört zu den fernwandernden Arten mit Zugrichtung aus Nordosten nach Südwesten, wobei Entfernungen bis 1.000 km zurückgelegt werden. Die Nahrung des Kleinen Abendseglers besteht zu einem großen Anteil aus Schmetterlingen, gefolgt von Zweiflüglern und Köcherfliegen. Unter den Zweiflüglern werden vor allem Tipuliden und Chironomiden aufgenommen. Das Jagdverhalten ähnelt dem des Großen Abendseglers, wobei der Kleine Abendsegler meist etwas niedriger jagt. Die Wochenstubenverbände der Art umfassen meist 20 bis 50 Weibchen, in Gebäuden kann die Zahl jedoch wesentlich höher liegen. Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum das lokale Vorkommen im Geltungsbereich und der näheren Umgebung betrachtet. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 90 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Fledermäuse A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Bewertung der lokalen Population: - Fransenfledermaus - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Bewertung der lokalen Population: - Kleine Bartfledermaus keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär Bewertung der lokalen Population: - Große Bartfledermaus keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär Bewertung der lokalen Population: - Wasserfledermaus - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Braunes Langohr - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Breitflügelfledermaus - Erhaltungszustand: günstig / gut Seite 91 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Fledermäuse A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut? mittel? schlecht? keine bis gering mittel stark Bewertung der lokalen Population: - Zwergfledermaus - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Rauhhautfledermaus keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär Bewertung der lokalen Population: - Kleiner Abendsegler keine Aussagen möglich, da Datenlage defizitär Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): Erhaltungszustand der lokalen Populationen: X grün günstig X A günstig / hervorragend X gelb ungünstig / unzureichend X B günstig / gut X rot ungünstig / schlecht X C ungünstig / mittel-schlecht X keine Angaben möglich X atlantische Region oder Rote-Liste171 kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: Bestandstrend BRD172 Bestandssituation Niedersachsen Zukunftsaussichten in der atlantischen Region Niedersachsen langfristig kurzfristig regelmäßig, teilw. hohe Dichte unbekannt mäßiger Rückgang deutliche Zunahme Kleine Bartfledermaus weit verbreitet unbekannt mäßiger Rückgang gleich bleibend Große Bartfledermaus weit verbreitet unbekannt mäßiger Rückgang Daten ungenügend Fransenfledermaus 171 172 Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 92 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fledermäuse Bestandssituation Niedersachsen Zukunftsaussichten in der atlantischen Region Niedersachsen Bestandstrend BRD langfristig kurzfristig Wasserfledermaus nahezu überall verbreitet günstig starker Rückgang deutliche Zunahme Braunes Langohr regelmäßig, aber lokal unterschiedliche Dichte günstig starker Rückgang gleich bleibend Breitflügelfledermaus nahezu überall verbreitet schlecht Rückgang, Ausmaß unbekannt gleich bleibend Zwergfledermaus häufigste Fledermausart günstig starker Rückgang gleich bleibend Rauhhautfledermaus zerstreut verbreitet günstig Daten ungenügend gleich bleibend Kleiner Abendsegler verbreitet, aber nicht häufig unzureichend Daten ungenügend Daten ungenügend 2 DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN173 Die Fransenfledermaus besetzte 2008 im Munitionsdepot einen Quartierstandort im „RückzugsraumZiegenmelker“ und ist somit nicht betroffen, im Materialdepot war ein Quartiernachweis unsicher, angesichts der Struktur aber wahrscheinlich. Das Munitionsdepot wird hauptsächlich in der Osthälfte zur Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der vorhandenen Verkehrsflächen.. Beide Teilbereiche werden als Jaghabitat genutzt. Für die beiden Bartfledermausarten konnten 2008 im gesamten Geltungsbereich keine Quartiere verortet werden. Sie nutzen auch nur einen kleinen Teil des Munitionsdepots als Jagdgebiet. Die Wasserfledermaus besetzte 2008 möglicherweise im Munitionsdepot 2 Quartierstandorte, angesichts der Struktur sind diese aber wahrscheinlich. Sie liegen in dem Bereich zwischen den Bunkeranlagen im sogenannten „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“. Im Materialdepot liegt ein unsicherer Quartiernachweis ebenfalls außerhalb im östlich angrenzenden Waldgebiet, angesichts der Struktur aber wahrscheinlich. Im Geltungsbereich ist der Heideweiher der wichtigste Standort zum Nahrungserwerb, der weitaus größte Teil des Jagdhabitats liegt außerhalb. Das Braune Langohr nutzte 2008 den gesamten Geltungsbereich sporadisch als Jagdhabitat, Quartiere konnten keine festgestellt werden. Da die Breitflügelfledermaus eine Gebäudefledermaus ist, sind ihre 2008 festgestellten 6 Quartierstandorte allesamt betroffen. Das Munitionsdepot wird hauptsächlich in der Osthälfte zur Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der vorhandenen Verkehrsflächen. Da die Zwergfledermaus eine Gebäudefledermaus ist, sind ihre 2008 festgestellten 10 Quartierstandorte ebenfalls allesamt betroffen. Das Munitionsdepot wird in seiner Gesamtheit zur Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der vorhandenen Verkehrsflächen. Je einen Quartierstandort hat 2008 die Rauhhautfledermaus im Munitionsdepot und im Materialdepot besetzt. Das 2008 fragliche Gebäudequartier im Materialdepot würde durch das Vorhaben beeinträchtigt. Das Munitionsdepot wird hauptsächlich in der Osthälfte zur Nahrungssuche frequentiert, im Materialdepot jagt die Art bevorzugt patroullierend entlang der vorhandenen Verkehrsflächen. Für den Kleinen Abendsegler konnten 2008 im gesamten Geltungsbereich keine Quartiere verortet werden. Er ist als Jäger des freien Luftraums quasi im gesamten Geltungsbereich zur Nahrungsaufnahme unterwegs, hat allerdings auch bestimmte jagdliche Konzentrationsstrecken. 173 Die Bestände haben sich 2014 gegenüber 2008 nicht signifikant verändert. Nach wie vor sind ebenfalls genügend Jagdhabitate vorhanden gegenüber 2008. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum verstärkt, da einerseits durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter Dipteren- und Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 93 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fledermäuse Prognose ohne Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: Aufgrund der vorhandenen Gehölzbestände in beiden Depotbereichen sind für alle Arten Quartierverluste durch die geplante Nutzung möglich, selbst wenn sie im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen werden konnten. Mit Ausnahme des Kleinen Abendseglers kann sich das artspezifische Jagdverhalten ändern. 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT 174 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz, flächensparende Neuanlage V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf das absolute Minimum V07 Potentielle Nist- bzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind nach Möglichkeit zu schonen V08 Fällen von Bäumen mit BHD >40 cm und weiterer quartierverdächtiger Bäume, die als Winterquartier in Frage kommen, mittels Bagger mit Fällzange im Beisein eines Fledermaus-Sachverständigen zwischen 01.10. und 28.02.. (weitere Details zur Maßnahme vgl. Tab. 4.1) V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren V14 "Verstänkerung" von potenziellen Quartierstrukturen an/in den Gebäuden vor Baubeginn V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer biologischen Baubegleitung 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten V20 Belassen von liegendem Alt- und Totholz in den verbleibenden Waldbereichen V21 eine Fassaden-begrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) sollte in Betracht gezogen werden V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V26 Verwendung unbedenklicher Holzschutzmittel 174 ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1und Kap. 4.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 94 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: 3.3 Fledermäuse Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V32 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern V35 Abschirmung der Außengastronomie V36 Kühl- und Lüftungstechniken mit möglichst geringem Ultraschallanteil im Frequenzbereich zwischen 18 und 120 kHz installieren V37 kein Einsatz von vergrämenden Nager- und Marderabwehrgeräten auf Ultraschallbasis V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V42 Baumchirurgische Maßnahmen sind so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken: V43 kein Einsatz von klebrigen Fliegenfängern V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): CEF 3 „Fledermausbunker“ CEF 4 „Fledermaus-Nisthilfen“ 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: Art und Umfang des Verlustes von Einzelquartieren sind nicht sicher zu prognostizieren, insbesondere weil die Arten saisonal wie jahrweise ihre Quartiere im Verbund nutzen und demzufolge nicht jedes Jahr bzw. innerhalb einer Vegetationsperiode konstant angetroffen werden. Es wird jedoch eine Mindestanzahl für jede Art angenommen (vgl. Kap. 4.2.4). 4 4.1 PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? ja X nein Verbotstatbestand liegt baubedingt für die Arten dann nicht vor, wenn vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen Tiere weder getötet noch geschwächt bzw. verletzt werden, damit kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt 175: V08 In der Reproduktionsperiode vor Baubeginn müssen die in Frage kommenden Bäume mit potentiellen Winterquartieren vor der Fällung auf Fledermausbesatz untersucht werden. Fällen großlumiger Bäume und weiterer quartierverdächtiger Bäume im Beisein eines FledermausSachverständigen V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V14 "Verstänkerung" von potenziellen Quartierstrukturen an/in den Gebäuden vor Baubeginn 175 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 95 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fledermäuse Durch den entsprechend eng begrenzten Rodungstermin von Bäumen mit BHD >40 cm und weiteren quartierverdächtigen Gehölzen im Zeitraum zwischen 01.10. bis 28.02. sowie der vorzunehmenden Verstänkerung im März vor der Besiedlung der Sommer- bzw. Fortpflanzungsquartiere und zwischen 01.09. und 15.10. nach der Reproduktions- und Aufzuchttzeit wird sichergestellt, dass keine Tiere unvermeidbar zu Tode kommen und die Individuen noch rechtzeitig andere Winterquartiere aufsuchen können. Das unvermeidbare Fangen und fachgerechte kurzzeitige Hältern von Fledermäusen bedarf als Maßnahme zur Vermeidung von Tötungen keiner artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. 176 Die Tiere werden bei guter Witterung in den späten Dämmerungsstunden am Ort ihrer Inobhutnahme wieder frei gelassen. Bei schlechter Witterung werden sie in den Fledermausbunker verbracht, den sie jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund des Flugverhaltens der Fledermäuse ist bei Straßen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ≤ 50 km/h in der Regel nicht mit einer artenschutzrelevanten Erhöhung des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus zu rechnen. In Abhängigkeit der Verkehrsmenge der zu Verkehrsmenge kann der Eintritt des Zugriffsverbots der Tötung durch Kollision wie folgt prognostiziert werden, dass an Straßen mit Verkehrsmengen unter ≤ 5.000 Kfz/24h oder über 50.000 Kfz/24h das Kollisionsrisiko für Fledermäuse artenschutzrechtlich nicht relevant ist, da das Kollisionsrisiko dem allgemeinen Lebensrisiko der Arten entspricht.177 Für den geplanten Ferien- und Freizeitpark ist nicht zu erwarten, dass die tägliche Verkehrsmenge zwischen 5.000 und 50.000 Kfz liegt. An der L43 und im Parkgelände (mit weniger als 5.000 Kfz/24h) kommt es trotz allem auch nicht zu einem überdurchschnittlichen konzentrierten nächtlichen Verkehrsaufkommen, beispielsweise wie an Zubringerstraßen von größeren Betrieben mit Nachtschichten oder an stark besuchten Diskotheken. 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Verbotstatbestand liegt nicht vor. Baubedingte Störungen (Lärm, Licht, Vibrationen) werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden. Akustische und optische Störungen von Individuen, die außerhalb des Eingriffsbereichs in angrenzenden Revieren verbleiben können, sind mit Beachtung der weiteren bau- und betriebsbedingten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Auch betriebsbedingt ist der Verbotstatbestand nicht einschlägig, da im Ferienpark bei niedrigen Fahrgeschwindigkeiten die vom Verkehr ausgehende Gefahr von Verlärmung, Störung durch Scheinwerfer und Erschütterung unerheblich ist. Störungen, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population auslösen infolge eines drastischen Rückgangs des Nahrungsangebots in einem bedeutsamen Jagdgebiet oder einer vollständigen Meidung eines Jagdgebiets durch die Fledermäuse (z. B. durch Lärm und Licht) sind betriebsbedingt ebenfalls nicht zu beschreiben, zumal hierfür ausreichend geeignete Vermeidungsmaßnahmen benannt werden. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ 2011/2012 hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum seitdem verstärkt, da einerseits durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter Dipteren- und Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet. Durch die im Munitionsdepot verbleibenden Gehölzbestände und der Schaffung neuer Grenzlinien im Bereich der Baufelder bleibt weiterhin ein ausreichend großes, räumlich zusammenhängendes Netz funktionsfähiger Biotope (Verbindungselemente) bestehen. Eine signifikanten Verkleinerung oder gar vollständigen Meidung eines Jagdhabitates negativ phototaktischer Arten ist bei Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen vermeidbar. 176 177 Vgl. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang Vgl. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2011) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 96 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fledermäuse Für Fledermäuse ist ein Meideverhalten für verschiedene Lärmquellen belegt worden, die insbesondere mit höheren Lautstärken im Ultraschallbereich gekoppelt sind. Die akustische Orientierung wird bei Überlagerung durch starke Fremdlaute im Ultraschallbereich zwar nicht grundsätzlich unmöglich gemacht, allerdings beschränken sich die Möglichkeiten der Orientierung in diesem Falle auf die Option eines Ortswechsels; Beutefang ist dann völlig unmöglich. Auch die innerartliche Kommunikation mittels Soziallauten in den unteren Frequenzen des Ultraschallbereiches ist dadurch gestört. Diese Störung ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden (s.u.). Die verstärkte menschliche Anwesenheit wird mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Fledermausfauna toleriert. Zahlreiche Beispiele aus dem urbanen Bereich zeigen, dass eine Koexistenz von Tourismus und Naturschutz bei Fledermäusen relativ unproblematisch ist, sofern die verbleibenden Jagd- und Quartierräume von einer weiteren Nutzung ausgespart bleiben. Eine Erhöhung des Stresspotentials durch menschliche Präsenz ist betriebsbedingt deshalb nicht zu beschreiben. Außerdem sind die Quartiere in Bäumen und Gebäuden meist zu klein und zu unauffällig sind um bemerkt zu werden, so dass die Störung der Tiere durch gezieltes Aufsuchen etc. auszuschließen ist. Betriebsbedingte erhebliche Störungen (Lärm, Vibrationen, Licht) werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden: V36 Kühl- und Lüftungstechniken mit möglichst geringem Ultraschallanteil im Frequenzbereich zwischen 18 und 120 kHz installieren V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten. 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? X ja nein Verbotstatbestand liegt anlagebedingt vor, da im Eingriffsbereich Gehölze für den geplanten Bau Ferienund Freizeitparks beseitigt werden. Außerdem findet eine intensive Nutzung der Gebäudebestandes statt. Betriebsbedingt ist der Verbotstatbestand nicht einschlägig, da die Quartiere in Bäumen und Gebäuden meist zu klein und zu unauffällig sind um bemerkt zu werden, als dass sie gezielt in böswilliger Absicht zerstört werden könnten. 4.4 Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein ja X nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? Die Arten sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit zahlreichen Individuen vertreten. Gleichwohl ist der mit dem Eingriff verbundene Verlust als Quartier- und Jagdhabitat nicht zu vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen zum Nahrungserwerb im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind allerdings entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ 2011/2012 hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum seitdem verstärkt, da einerseits durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter Dipterenund Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet. Durch die im Munitionsdepot verbleibenden Gehölzbestände und der Schaffung neuer Grenzlinien im Bereich der Baufelder bleibt weiterhin ein ausreichend großes, räumlich zusammenhängendes Netz funktionsfähiger Biotope (Verbindungselemente) bestehen. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 97 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Fledermäuse Gleiches gilt für die Situation des Quartierangebotes. Da die meisten baumbewohnenden Fledermausarten ihre Quartiere im Jahresverlauf sehr häufig wechseln und durch die überwiegende Schonung von Bäumen ab einem BHD von ca. 40 cm bleiben eine große Anzahl an natürlichen Baumquartieren im Munitionsdepot erhalten. Im Materialdepot wird in den Quartierbestand innerhalb der Waldflächen zwischen und um die Hallen nicht eingegriffen. Die zukünftige forstliche Bewirtschaftung ist durch die Schonung der entsprechend großlumigen Bäume zum Quartiererhalt in allen Waldbereichen beider Depotflächen diesbezüglich geregelt. Die Bunkeranlagen im Munitionsdepot sind als Sommerquartiere für die Fledermäuse aufgrund ihrer Bauweise derzeit keine geeigneten Quartierstandorte. Gebäudequartiere befinden sich dort dagegen im Nordosten. Die Gebäude im Materialdepot weisen Quartiere auf, die für einige Gebäude besiedelnde Arten durchaus geeignet sind. Im Zuge der Umbau- und Sanierungsarbeiten ist im Munitions- wie im Materialdepot mit einem vorübergehenden Totalverlust der jetzt bestehenden Gebäudequartiere zu rechnen. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden geeignete Strukturen sicherlich (wieder-)besiedelt werden. Die benannten CEF-Maßnahmen (vgl. Nummer 3.5) garantieren außerdem, dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, da alle vom Vorhaben betroffenen Arten angebotene künstliche Quartiere zügig annehmen. Art, Anzahl und Standorte der anzubringenden Nisthilfen muss noch festgelegt werden. Die Nisthilfen müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung stehen. Entsprechend den Ausführungen in Kap. 4.2.4 Punkt 3b. sind die dort angegebenen Quartiere als Ersatzmaßnahmen für die Verluste von Gebäude- und Gehölzquartieren erforderlich. Diese Anzahl ist ausreichend, um den bau- und anlagebedingten Verlust genügend zu kompensieren. Durch die Wahl größerer Quartierbauwerke (z. B. Rocketbox oder Kästen, die die Clusterbildung ermöglichen) kann diese Anzahl verkleinert werden. Gegenüber dem Status quo wird mit der bereits durchgeführten CEF-Maßnahme „Fledermausbunker“ der Eingriffsbereich als Winterquartier sogar noch aufgewertet. Die Eignung als Winterquartier des bereits hergerichteten Bunker wurde entsprechend belegt (vgl. hierzu Anhang III.2.4). Der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen wird sich deshalb nicht verschlechtern. 5 ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) ja X nein Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) in V. m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 98 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: 6 Fledermäuse ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? ja nein für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? Die benannten CEF-Maßnahmen garantieren durch die in der Vergangenheit nachgewiesene hohe Akzenptanz künstlicher Quartierangebote eine rasche Besiedlung, so dass der Quartierverlust durch die Gehölzentfernung und Gebäudeumnutzung im Geltungsbereich nicht zu einer Verschlechterung des jeweiligen Erhaltungszustandes führen wird. ja X nein 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen ja nein ja X nein Interesses gerechtfertigt? für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (vgl. Punkt 5) FAZIT Ist eine Ausnahme für diese ökologische Gilde notwendig? Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 99 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 5.2.1.2 Kreuzkröte und Zauneidechse 1 RL NI Erhaltungszustand in NI Kreuzkröte und Zauneidechse RL D Durch das Vorhaben betroffene Arten: Kreuzkröte Bufo calamita V 3 S* Zauneidechse Lacerta agilis V 3 S* GRUNDINFORMATIONEN X FFH-Anhang IV-Arten europäische Vogelarten Vorkommen der Arten im UG: X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden178 Beschreibung der Arten Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trockenwarmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In NRW sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert (z. B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind. Die ausgedehnte Fortpflanzungsphase der Kreuzkröte reicht von Mitte April bis Mitte August. In dieser Zeit erscheinen die Weibchen nur für wenige Tage am Laichgewässer. Innerhalb einer Population können „frühlaichende“ und „spätlaichende“ Weibchen auftreten. Eine wichtige Anpassung an die Kurzlebigkeit der Laichgewässer stellt die schnelle Entwicklung bis zum Jungtier dar („Rekordzeit“: 24 Tage). Die ausgewachsenen Tiere suchen von Mitte September bis Ende Oktober ihre Winterlebensräume auf. Die Ausbreitung erfolgt vor allem über die Jungtiere, die 1 bis 3 Kilometer weit wandern können. Die mobilen Alttiere legen bei ihren Wanderungen eine Strecke von meist unter 1.000 Meter (max. > 5 km) zurück. Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt. Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von Flüssen. Heute kommt sie vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern, Feldrainen und Böschungen vor. Sekundär nutzt die Zauneidechse auch vom Menschen geschaffene Lebensräume wie Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sandund Kiesgruben oder Industriebrachen. Im Winter verstecken sich die Tiere in frostfreien Verstecken (z. B. Kleinsäugerbaue, natürliche Hohlräume), aber auch in selbst gegrabenen Quartieren. Offene Strukturen, die eine gute Bodenerwärmung ermöglichen, sind unabdingbare Voraussetzung. Viele ehemalige Kulturbiotope (insbesondere Halbtrockenrasen und Magerrasen) sind mittlerweile verwaist, da die Vegetation z. B. aufgrund fehlender Beweidung zu dicht geworden ist. Die Zauneidechse ist eine ausgesprochen standorttreue Art, die meist nur kleine Reviere mit einer Flächengröße bis zu 100 Quadratmeter nutzt. Bei saisonalen Revierwechseln kann die Reviergröße bis zu 1.400 (max. 3.800) Quadratmetern betragen. Innerhalb des Lebensraumes können Ortsveränderungen bis zu 100 Meter (max. 4 km) beobachtet werden. Die Ausbreitung erfolgt vermutlich über die Jungtiere. 178 zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.52 – 53 in Anhang III.6.1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 100 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: Kreuzkröte und Zauneidechse Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum das lokale Vorkommen betrachtet. Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Bewertung der lokalen Population: - Kreuzkröte - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Bewertung der lokalen Population: - Zauneidechse - Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Erhaltungszustand der lokalen Populationen: grün günstig gelb ungünstig / unzureichend X B günstig / gut ungünstig / schlecht X C ungünstig / mittel-schlecht X rot A günstig / hervorragend X atlantische Region oder Rote-Liste179 keine Angaben möglich kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: Kreuzkröte Zauneidechse 179 180 Bestandstrend BRD180 Bestandssituation Niedersachsen Zukunftsaussichten in der atlantischen Region Niedersachsen langfristig kurzfristig im Westen des Tieflandes mittelhäufig unzureichend mäßiger Rückgang starke Abnahme mehr od. weniger zerstreut in ganz NI unzureichend starker Rückgang Abnahme mäßig oder unbekannt Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 101 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: 2 Kreuzkröte und Zauneidechse DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN 181 Die Heideflächen des Munitionsdepots stellen für die Kreuzkröte äußerst wertvolle Sekundärhabitate dar182 in ihrer Funktion als Landlebensraum, deren Verlust schwerwiegende Folgen für diese Population haben würde. Im Materialdepot kommt die Art dagegen nicht vor. Laichgewässer sind im Geltungsbereich des B-Planes dagegen momentan noch nicht gesichert nachzuweisen. Allerdings wurden 2014 Rufe der Art aus dem Gebiet des Heideweihers verhört. Die Zauneidechse ist praktisch in allen offenen wie halboffenen Strukturen beider Depotbereiche anzutreffen. Der Bestand der Zauneidechse wurde 2008 auf ca. 20 Tiere geschätzt. 2014 wird aufgrund der natürlichen Populationsschwankungen der Gesamtbestand auf ca. 30 Tiere geschätzt. Prognose ohne Vermeidungs- und CEF-/FCS-Maßnahmen: Aufgrund der umfangreichen Umgestaltungspläne im Munitionsdepot sind die Lebensräume dieser beiden Arten erheblich gefährdet, bau- und betriebsbedingte Störungen sind in beiden Depotbereichen wahrscheinlich. 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT183 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz, flächensparende Neuanlage V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf das absolute Minimum V09 Temporäre Umsetzung von Kreuzkröte und Zauneidechse vor der Baufeldräumung184. An geeigneten Stellen sind neben den Bauflächen zusätzlich Versteckmöglichkeiten anzubieten. Lage und Anzahl ist im Detail noch festzulegen. V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren V15 In passenden ungestörten Bereichen im Geltungsbereich sollten geeignete Hibernationsquartiere angeboten werden V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer biologischen Baubegleitung 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden V20 Belassen von liegendem Alt- und Totholz in den verbleibenden Waldbereichen 181 182 183 184 Zum derzeitgen Stand war die Erfassung der Herpetofauna für 2014 noch nicht abschließend beendet. Daher gelten die für 2008 gemachten Aussagen weiterhin. Als erste Prognose ist zu sagen, dass sich die Bestände wohl nicht signifikant verändert haben. SINSCH, U. (1998): Biologie und Ökologie der Kreuzkröte Bufo calamita. - Bochum (Laurenti). 222 S. ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2 (vgl. auch Ausführungen zu de CEF-Maßnahmen 1 und 6 in Kap.4.2) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 102 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: Kreuzkröte und Zauneidechse V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V25 neu zu setzenden Bordsteinen durch den Einbau schräger Bordsteine als Hindernis entschärfen, an Einlaufschächten zur Wegeentwässerung Verwendung geeigneter engstrebiger Gullyroste zur Vermeidung von Fallensituationen 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V40 kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden, auch keine mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderungen V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ für beide Arten in Verbindung mit FCS-Maßnahme 1 CEF 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ für beide Arten CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ für die Zauneidechse in Verbindung mit FCS-Maßnahme 2 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: Die Diskussion erfolgt unter dem Aspekt der Artnachweise 2008 und 2014. Die genauen Individuenzahlen sind nur abschätzbar. 4 4.1 PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? X ja nein Verbotstatbestand liegt baubedingt vor, da die Tiere zwecks Umsetzung gefangen werden müssen. Eine Ausnahmegenemigung ist hierfür zu beantragen. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 185 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V02 Beschränkung der Bautrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz, flächensparende Neuanlage 185 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 103 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: Kreuzkröte und Zauneidechse V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h (Bauphase) V09 An geeigneten Stellen sind neben den Bauflächen zusätzlich Versteckmöglichkeiten anzubieten V19 Verbot des Eintrags von Fremdboden Die CEF-Maßnahme Nr. 5 „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ garantiert in erreichbarer Entfernung zu den vorhandenen Lebensstätten, dass bereits vor Beginn der Bauarbeiten geeignete Rückzugsräume innerhalb des Munitionsdepots vorhanden sind, in welches die Tiere aktiv einwandern können, die nicht eingefangen werden konnten. Kfz-Verkehr ist eine signifikante betriebsbedingte Gefährdungsursache für Reptilien, die dazu neigen, sich im offenen Fahrbahnraum aufzuhalten um ihre thermoregulatorischen Bedürfnisse zu befriedigen. Hier kann es oft zu Individuenverlusten kommen. Diese Gefährdung wird dadurch vermindert, indem gezielt die beschattende sukzessionsbedingte Gehölzvegetation zurückgenommen wird und z. B. im "Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte" (CEF-Maßnahme 5) gezielt Rohbodenstandorte geschaffen werden, da Zauneidechsen aus Gründen der Feindvermeidung grundsätzlich ein deckungsreicheres Gelände zur Sonnung gegenüber einem deckungsarmen Gelände, wie beispielsweise die Oberfläche einer Asphaltstraße, generell bevorzugen. Außerdem ist durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Insofern sind die Kfz-Verluste als nicht erheblich bestandsdezimierend einzustufen, zumal außerdem bei eingehaltener Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen. Durch den Golfbetrieb ist immerhin die Möglichkeit gegeben, dass durch Fehlschläge und Eindringen in die Flächen des Rauen, die zum Betreten des Rauen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen Anlass geben, einzelne Individuen verletzt oder gar getötet werden könnten. Eine Platzreife zur Nutzung des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen gegeben sein kann. Durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen ist erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Bei betriebsbedingten Tötungen ist erst dann von einer Verwirklichung des Verbotes auszugehen, wenn über das allgemeine Lebensrisiko der Arten hinaus systematische Gefährdungen entstehen. Hier kann davon nicht ausgegangen werden, zumal bei normaler Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen. Zahlreiche Amphibienarten halten sich mit Vorliebe im Kegel von Beleuchtungsreinrichtungen auf, um dort vom Licht angelockte und gelandete Insekten aufzunehmen, und kommen dort überproportional häufig zu Tode. Durch die Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen ist dies vermeidbar. Weitere Mortalitätsrisiken sind streunende Hauskatzen, freilaufende Hunde und Freizeitaktivitäten außerhalb befestigter Wege. Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern. Die Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Gelege ist außerdem eher sehr gering. Betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden. V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage (max. 30 km/h V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V40 kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden, auch keine mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderungen V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein Im übrigen ist durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen (FCSMaßnahmen 1 und 2) erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 104 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: 4.2 Kreuzkröte und Zauneidechse Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Die geplante Umsetzung der Zauneidechsen und Kreuzkröten führt nicht zu einer erheblichen Störung, da sich der Erhaltungszustand der beiden Arten, bedingt durch die Umsetzung, nicht verschlechtern wird. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht auf: • Die von Zauneidechse und Kreuzkröte benötigten Strukturen sind mit recht einfachen Mitteln leicht zu schaffen, damit sich die Tiere entsprechend den Gegebenheit in den Umsetzungsflächen anpassen können; Berichte über gelungene Maßnahmen zur Aufwertung oder Schaffung von Lebensräumen liegen vor186 • Die fachgerechte Umsetzung muss von erfahrenen Bearbeitern ohne Zwischenhälterung der Tiere erfolgen. • Hierbei sind die Fangaktionen von März bis Mai intensiviert durchzuführen, da eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion den Zauneidechsen eine möglichst lange Eingewöhnungszeit bis zum Beginn der Überwinterung gewährt. Umsetzungsbedingt wird die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden: • Die Umsetzungsflächen werden entweder während der gesamten Bauphase temporär unüberwindbar eingezäunt (kein Gewebezaun) oder wirksam gegenüber den Bautätigkeiten abgeschirmt, damit die Tiere nicht sofort wieder in die Baufelder einwandern. • An der Ostseite der Umsetzungsfläche wird entlang des gesamten „Rückzugsraumes Ziegenmelker“ vor Baubeginn ein stabiler Zaun mit einer Länge von ca. 630 m errichtet. Dieser wird für die Dauer der Bauarbeiten an seiner Ostseite durch eine Anrampung/Verwallung ergänzt, damit Kleintiere von den Baufeldern in den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ einwechseln können. • Die Fangaktionen sind von März bis Mai intensiviert durchzuführen, damit durch eine jahreszeitlich früh durchgeführte Umsetzungsaktion adulte wie subadulte Tiere vor der Eiablage umgesetzt werden. • Durch Bereitsstellung wichtiger Lebensraumrequisiten in den Umsetzungsflächen (z. B. Steinschüttungen als frostsichere Verstecke, Sandlinsen als Eiablagesubstrat, Totholzlagern als ergänzende Versteckmöglichkeiten) sind die Voraussetzungen Reproduktionsfähigkeit und Überleben geschaffen. • Es hat sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 2014) auf beiden Umsetzungsflächen jeweils nur eine kleine Zauneidechsenpopulation dort etabliert, so dass der innerartlich Konkurrenzdruck entsprechend niedrig ist. Die Umsetzungsflächen besitzen für die umzusiedelnde Individuenanzahl eine ausreichende Flächengröße 187, sie sind außerdem nur von temporärer Natur. • Die Maßnahmenflächen liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten. Die 3 benannten CEF-Maßnahmen garantieren i. Verb. m. d. FCS-Maßnmahmen 1 und 2, dass bereits vor Beginn der Bauarbeiten geeignete Rückzugsräume innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden sind, in welche die Tiere mit Beginn der Bautätigkeiten aktiv einwandern können. Bau- wie betriebsbedingten Störungen (Lärm, Vibrationen) können die Tiere durch aktives Ausweichen begegnen; diese werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend gemindert. V02 Beschränkung der Baustrassen innerhalb des Geltungsbereichs auf das vorhandene Wegenetz, flächensparende Neuanlag V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h (Bauphase) V30 Betriebsbedingte Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage (Schrittgeschwindigkeit, d. h. < 30 km/h) 186 187 Vgl. RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010) Geht man von einer durchschnittlichen Besiedlung von 90 – 100 Individuen/ha aus (vgl. BLANKE 2004), so ist für die abgezäunte Umsetzungfläche im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ mit 3,5 ha ein Individuenbestand von mind. 350 Tieren möglich. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 105 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: Kreuzkröte und Zauneidechse Die verstärkte menschliche Anwesenheit wirkt sich nicht zwangsläufig auf die Amphibienfauna aus, da die Fluchtreflexe im Landhabitat nicht sehr ausgeprägt sind. Zudem sind die meisten Arten überwiegend nachtaktiv, so dass hier nur eine sehr geringe Einflussnahme ergibt. Es sind zum jetzigen Planungsstand keine Anzeichen einer Erhöhung des Stresspotentials für die Amphibien zu prognostizieren. Die Kreuzkröte ist durch aus in der Lage auch Golfplätze als Lebensraum anzunehmen 188. Da der Heideweiher, als mögliches Laichhabitat außerdem von den Golfbahnen ausgenommen ist und größere Bereiche um die Ufer entsprechend hergerichtet werden sollen, sind dort außerdem geeignete Landlebensräume ausreichend vorhanden. Die meisten Reptilienarten weisen dagegen ein ausgeprägtes Fluchtverhalten als Reaktion auf die menschliche Anwesenheit auf. Die Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Gelege ist eher sehr gering. Häufige Störungen können hier zu einer Abdrängung in suboptimale Lebensräume führen, wo eine erhöhte Mortalität und eine verringerte Reproduktion ein Aussterben an diesem Standort fördert. Eine Platzreife zur Nutzung des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen und somit eine Scheuchwirkung gegeben sein kann. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Hier kann davon nicht ausgegangen werden, zumal bei normaler Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen. Dies ist außerdem durch die umfangreichen Aufwertungen der für die Zauneidechse geeigneten Habitate im Munitionsdepot einerseits auszuschließen, da sie sich dorthin zurückziehen kann. Andererseits ist durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Entsprechendes gilt für die Kreuzkröte. Diese betriebsbedingten Störungen werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V40 kein Maschineneinsatz zur Pflege der Außenanlagen in den frühen Morgenstunden, auch keine mechanische Reinigung von befestigten Verkehrsflächen zu Zeiten der Amphibienwanderung V47 Information der Feriengäste Eine Störung der Individuen durch die notwendige Beregnung auf den Spielbahnen ist auszuschließen. Die Bewässerungsanlage für die Grüns und Abschläge wird als automatische Unterflurberegnungsanlage mit Versenkregnern ausgelegt. Auf diesen strukturarmen Standorten sind Zauneidechsen ohnehin nicht zu erwarten. Die Notbewässerung der Spielbahnen mit mobilen Regnern und deren Abdrift in umliegende Flächen wird von den Tieren wie ein klassisches Niederschlagsereignis wahrgenommen. Akustische und optische Störungen von Individuen, die außerhalb des Eingriffsbereichs in angrenzenden Habitaten verbleiben, sind mit Beachtung der weiteren bau- und betriebsbedingten Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls nicht zu erwarten. Werden alle Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die 3 benannten CEF-Maßnahmen umgesetzt, so wird keine erheblichen Störung im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 eintreten. 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? X ja nein Verbotstatbestand liegt vor, da anlagebedingt Landhabitate durch die Umgestaltung des Geländes zu einem Ferien- und Freizeitpark überbaut werden. Baubedingt führt dies bereits bespielsweise zu einer Bodenverdichtung durch den Fahrzeugverkehr zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung der Habitate, da der Boden durch Verdichtung mittelfristig ungeeignet zum Eingraben der Tiere werden kann. 188 vgl. HANDKE K., J. ADENA & P. HANDKE (2004): Landschaftsökologische Untersuchungen auf dem Golfplatz Achim (Niedersachsen) – Ein Vergleich mit dem Ausgangsbestand und einem Referenzgebiet. - Unveröff. Mskr., 28 S. Auf dem dortig untersuchten Areal war die Anzahl der Brutpaare der Heidelerche vor dem Bau mindestens gleichbleibend. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 106 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: 4.4 Kreuzkröte und Zauneidechse Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? ja X nein Die Arten sind im Geltungsbereich aufgrund des derzeitigen Biotopinventars im Moment noch mit zahlreichen Individuen vertreten. Würde die derzeit aktuelle Nutzung beibehalten, ist mittelfristig mit einem Erlöschen vieler Teilpopulationen beider Arten zu rechnen, da die fortschreitende Sukzession die Lebensräume dieser Arten stark überprägen würde. Gleichwohl ist der mit dem Eingriff verbundene Verlust als Landlebensraum nicht zu vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des Geltungsbereichs durch die 3 Rückzugsräume (vgl. Nummer 3.5) entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar, so dass sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen sich deshalb nicht verschlechtern wird. Die benannten CEF-Maßnahmen (vgl. Kapitel 4.2) garantieren außerdem, dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, da die Tiere bereits vor Baubeginn dort aktiv einwandern können. Auf zwei herzurichtende Umsetzungsflächen in den CEF-Maßnahmenflächen Nr. 1 und 6 werden durch Fang und Umsetzung dort Individuen aus dem Munitions- und den Materialdepot angesiedelt (FCSMaßnahmen 1 und 2). Die Umsetzungsflächen besitzen eine ausreichende Größe und weisen jeweils z. Zt. eine nur kleine Population auf, so dass es dort zu keiner innerartlichen Konkurrenz kommen wird. Durch die entsprechende Herrichtung der temporären Umsetzungsflächen ist erfahrungsgemäß anzunehmen, dass ein Großteil der umgesetzten Tiere im "Rückzugsraum Ziegenmelker" und auf dem Sandmagerrasen im Materialdepot dauerhaft verbleiben wird. Entsprechendes gilt für die Kreuzkröte. Die Umsetzungsflächen liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten. 5 ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) X ja Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) in V. m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig. nein Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch für die notwendige Umsetzung, entsprechend § 44 (1) Nr. 1, von Zauneidechse und Kreuzkröte notwendig. 6 ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? nein, vergleiche hierzu die Ausführungen in nachfolgendem Kapitel 6.1 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 ja X nein Seite 107 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Arten: Kreuzkröte und Zauneidechse 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? Die benannten Vermeidungs- und CEF- und FCS-Maßnahmen garantieren, dass bereits vor Baubeginn artspezifisch geeignete Rückzugsräume direkt im Geltungsbereich vorhanden sind und es deshalb nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommen wird. vergleiche hierzu die Ausführungen in nachfolgendem Kapitel 6.2.1 ja X nein 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? vergleiche hierzu die Ausführungen in nachfolgendem Kapitel 6.3 X ja nein X ja nein FAZIT Sind die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt? Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 108 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie In der Vorprüfung (vgl. Kap. 3.1) wurden für den gesamten Geltungsbereich 25 Arten identifiziert, die einer eingehenden Prüfung nach § 44 BNatSchG bedürfen. Bei der nachfolgenden Prüfung der Verbotstatbestände werden für den gesamten Geltungsbereich diese Arten zusammengefasst in 5 verschiedenen ökologischen Gilden, entsprechend ihrer gemeinsamen Habitatansprüche beschrieben (vgl. Tab. 5.1): A: B: C: Erhaltungszustand in NI Wissenschaftlicher Artname RL Nds Deutscher Name D: E: Wasservögel Gebäudebrüter Zuordnung de betroffenen Vogelarten zu den ökologischen Gilden RL BRD Tabelle 5.1: Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien bewirtschaftetes Grünland Gehölzbrüter im weiteren Sinne Ökologische Gilde A B C Habicht Accipiter gentilis * * G x Sperber Accipiter nisus * * G x Mäusebussard Buteo buteo * * G x Turmfalke Falco tinnunculus * V U x Baumfalke Falco subbuteo 3 3 S x Wachtel Coturnix coturnix * 3 U* Teichhuhn Gallinula chloropus V V U Waldschnepfe Scolopax rusticola V V U x Turteltaube Streptopelia turtur 3 3 U* x Waldkauz Strix aluco * V U x Waldohreule Asio otus * 3 S x Schleiereule Tyto alba * * G Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 3 G* Grünspecht Picus viridis * 3 U* x Schwarzspecht Dryocopus martius * * G* x Mittelspecht Dendrocopus medius * * U* x Heidelerche Lullula arborea V 3 U* x Baumpieper Anthus trivialis V V U x Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * 3 S Schwarzkehlchen Saxicola torquata V * G Grauschnäpper Muscicapa striata * V U x Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca * V U x Star Sturnus vulgaris * V U x Girlitz Serinus serinus * V U x Bluthänfling Carduelis cannabina V V U D E x x x x x x x Im übrigen lassen sich die ungefährdeten Vogelarten (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2), die einzelartlich nicht betrachtet werden, den jeweiligen Gilden zuzuordnen, so dass die hierfür benannten Vermeidungsbzw. CEF-Maßnahmen diesen Arten ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs zugute kommen. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 109 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung Ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden.... 1 Erhaltungszustand in NI Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien RL NI Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: RL D 5.2.2.1 Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 3 G* Heidelerche Lullula arborea V 3 U* Baumpieper Anthus trivialis V V U Schwarzkehlchen Saxicola torquata V * G Bluthänfling Carduelis cannabina V V U GRUNDINFORMATIONEN FFH-Anhang IV-Arten X europäische Vogelarten Vorkommen der Arten im UG: X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden189 Beschreibung der Arten Der Ziegenmelker ist in Europa weit verbreitet, allerdings ist der Bestandstrend abnehmend. Für Europa werden 470.000 bis 1.000.000 Brutpaare geschätzt, auf Mitteleuropa entfallen hierbei ca. 13.000 bis 21.000 Paare . Für Deutschland werden 3.100 bis 4.400 Brutpaare geschätzt. Die Verbreitung auf dem Gebiet der Bundesrepublik ist jedoch sehr viel lückiger, als es sich auf der nebenstehenden Abbildung 3.1 darstellt. Auch in Niedersachsen ist die Verbreitung lückig. Der Brutbestand liegt hier bei < 800 Brutpaaren. In der Grafschaft beschränken sich die Vorkommen auf einige wenige Gebiete (Gildeshauser Venn, Syen Venn, Engdener Wüste, Itterbecker Heide und Umgebung, Georgsdorfer Moor, Wietmarscher Moor, Umgebung Nordlohne). Der Brutbestand beträgt etwa 50 bis 85 Paare 190. Direkt für den Bereich der Itterbecker Heide werden 10 Reviere genannt. Die Lebensräume der Heidelerche sind sonnenexponierte, trockensandige, vegetationsarme Flächen in halboffenen Landschaftsräumen. Bevorzugt werden Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und Eichen-Birkenwälder. Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt. Ein Brutrevier ist 2 bis 3 (max. 8) Hektar groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird gut versteckt am Boden in der Nähe von Bäumen angelegt. Die Eiablage erfolgt ab April, spätestens im Juli werden die Jungen flügge Der Baumpieper ist ein häufiger Brutvogel in der Grafschaft brütet in offenem und halboffenem Gelände mit ausgeprägter Krautschicht, er wird an sonnigen Waldrändern, Baumreihen, am Rand von Feldgehölzen und auf Heideflächen mit lockerem Birkenaufwuchs festgestellt. 189 190 zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.54 - 58 in Anhang III.6.2 KNOLLE, P., E. MEYER, J.-H. MÜLSTEGEN & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheimer. Eine kommentierte Übersicht aller beobachteten Vogelarten. - Nordhorn (Heimatverein Grafschaft Bentheim). 296 S. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 110 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien Der Lebensraum des Schwarzkehlchens sind magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen.Wichtige Habitatbestandteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb. Ein Brutrevier ist 0,5 bis 2 Hektar groß, bei Siedlungsdichten von über 1 Brutpaar auf 10 Hektar. Das Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt. Das Brutgeschäft kann bereits ab Ende März beginnen, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im Juli sind die letzten Jungen flügge Der Bluthänfling lebt im Tiefland. Er ist seltener in Talregionen von Berggebieten und im Gebirge in der Übergangszone vom geschlossenen Wald zum Zwergstrauchgürtel zu finden. Er bevorzugt Busch- und Heckenlandschaften, lebt aber auch am Wald, in Wacholderheiden, Baumschulen, Weinbergen, Parks, Friedhöfen und in großen Gärten. Außerhalb der Brutzeit ist er oft auf Öd- und Ruderalflächen, Stoppeläckern und ähnlichem zu finden. Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Populationen wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.191 • Ziegenmelker: spärlicher Brutvogel • Heidelerche: spärlicher Brutvogel • Baumpieper: häufiger Brutvogel • Schwarzkehlchen: spärlicher Brutvogel • Bluthänfling: häufiger Brutvogel Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung 191 A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Bewertung der lokalen Population: - Ziegenmelker - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Bewertung der lokalen Population: - Heidelerche - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Bewertung der lokalen Population: -Baumpieper - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 111 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): Bewertung der lokalen Population: - Schwarzkehlchen´- Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Bewertung der lokalen Population: - Bluthänfling - Erhaltungszustand: günstig / gut Erhaltungszustand der lokalen Populationen: X grün günstig X A günstig / hervorragend X gelb ungünstig / unzureichend X B günstig / gut ungünstig / schlecht X C ungünstig / mittel-schlecht rot X atlantische Region oder Rote-Liste192 keine Angaben möglich kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: Bestandstrend NI193 Bestandssituation Nieders. langfristig kurzfristig langfristig kurzfristig Ziegenmelker mäßig häufig Rückgang stabil bzw. leicht schwankend starker Rückgang gleich bleibend Heidelerche mäßig häufig Rückgang stabil bzw. leicht schwankend starker Rückgang deutliche Zunahme Baumpieper häufig Rückgang starke Abnahme Rückgang, Ausmaß unbekannt starke Abnahme mäßig häufig Zunahme zunehmender Bestand starker Rückgang deutliche Zunahme häufig Rückgang starke Abnahme Rückgang, Ausmaß unbekannt starke Abnahme Schwarzkehlchen Bluthänfling 2 Bestandstrend BRD DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN Bau- und anlagebedingt gehen Nistplätze verloren. Bau- und betriebsbedingte Störungen betreffen die störungsanfälligen Arten selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen werden würden, da 192 193 Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 112 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien diese durch die baubedingten Störeinflüsse bereits während der Bauphase zum großen Teil abwandern werden. Für diese ökologische Gilde ist eine artspezifisch unterschiedliche Anzahl von Brutpaaren betroffen (gemäß den Erhebungen aus 2008 und 2014). 2008 wurden 10 Reviere des Ziegenmelkers im Munitionsdepot und zwei weitere im Materialdepot festgestellt. Die Wiederholungskartierung des Ziegenmelkers hat 2010 gezeigt, dass sich allein aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gehölzsukzession der Bestand auf 8 Reviere verkleinert hat, die ausnahmslos alle im Munitionsdepot lagen. Dieser sukzessionsbedingte Rückgang dürfte 2010 auch bei den anderen Arten der Fall gewesen sein. Im Winter 2011/2012 wurde die Durchforstung des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ (CEF-Maßnahme 1) begonnen. 2014 wurden im gesamten Munitionsdepot 11 Brutpaare festgestellt. 2014 wiederum brütet er wieder im Materialdepot mit 2 Brutpaaren im Bereich der Hallen. Im Munitionsdepot ist für Heidelerche und Baumpieper ist 2014 ein leichter Bestandsrückgang gegenüber 2008 zu verzeichnen, die Anzahl besiedelter Reviere des Schwarzkehlchens sind konstant geblieben, welches 2008 und 2014 ausnahmslos im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ brütet(e). Die Anzahl der Reviere des Baumpiepers hat zwischenzeitlich zugenommen. Während beim Baumpieper im Materialdepot die Anzahl der Brutpaare 2014 leicht angestiegen ist, ist die Zahl der Brutpaare sowohl beim Bluthänfling als auch bei der Heidelerche gegenüber 2008 rückläufig. Die Heidelerche hat sich 2014 auf den Bereich östlich der Hallen zurückgezogen, 2008 war sie noch in der Umgebung der Gebäude anzutreffen. Für den Bluthänfling ist möglicherweise eine verstärkte Pfle ge durch Mahd dafür verantwortlich. Deutscher Name Wissenschaftlicher Artname Bp Munitionsdepot 2008 2014 Bp. Materialdepot Trend 2008 2014 Trend Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 10 11 2 3 Heidelerche Lullula arborea 3 2 3 2 Baumpieper Anthus trivialis 24 33 16 17 Schwarzkehlchen Saxicola torquata 2 2 Bluthänfling Carduelis cannabina 6 5 9 6 Die Zahl der Ziegenmelker-Brutpaare allein im sogenannten „Rückzugsraum Ziegenmelker“ stellen sich in den entsprechenden Jahren wie folgt dar: in 2008: 3 Brutpaare; in 2010: 2 Brutpaare; in 2012: 3 Brutpaare; in 2014 und 2015: 4 Brutpaare. Der Vergleich mit den Untersuchungen in 2008 und 2010 zeigt für den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ deutlich, dass die Gehölzrodung im Winter 2011/2012 als Pflegemaßnahme greift, wobei sie noch nicht abgeschlossen ist. Die weiteren Ausweichflächen194 sollen für den Ziegenmelker als Leitart einen Flächenverbund zusammen mit den „Rückzugsraum Ziegenmelker“ bilden Fläche „von Brockhausen“: Fläche „Aufforstung Gemeinde“: Fläche „Aufforstung Weersmann“: Fläche „Altbestand Weersmann“: 2012, 2014 und 2015 je 1 Bp 2012, 2014 und 2015 je 1 Bp 2012, 2014 und 2015 je 1 Bp 2012 und 2014 je 1 Bp, 2015 kein Bp Für die ersten 3 Ausweichflächen ist es durchaus wahrscheinlich, dass diese Reviere aufgrund ihrer Struktur bereits 2008 besetzt waren. Im „Altbestand Weersmann“ handelt es sich dagegen um eine Neubesiedlung aufgrund eingeleiteter Auflichtungsmaßnahmen. Da bei den ersten 3 Ausweichflächen diesbezüglich noch keine Maßnahmen durchgeführt wurden und auch ein weiterer Teilbereich des „Rückzugsraums Ziegenmelker“ noch aufgelichtet werden wird, ist auf 4 diesen Flächen im Anschluss mit einer Zunahme zu rechnen. Die Situation im Materialdepot ist ähnlich vergleichbar: waren 2008 die beiden Reviere noch östlich der Hallen zu verzeichnen, so ist es aufgrund der zwischenzeitlich eingesetzten Sukzession dort zu dicht 194 Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 113 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien geworden. Dass der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Ausweichraum für den Ziegenmelker geeignet ist, zeigt das dortige Brutpaar 2014 an. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch beseitigt wird, ist dort für die 3 Brutpaare im Materialdepot ein genügend großer Ausweichraum geschaffen. Am Beispiel des nordöstlich im Materialdepot 2014 vorkommenden Brutpaares wird deutlich, dass einzelne Individuen einer Population menschliche Anwesenheit und sogar das regelmäßige Gebell von Hunden durchaus tolerieren, sofern ihre eigentlichen Bruthabitate nicht betreten oder befahren werden. 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT195 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer biologischen Baubegleitung 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten V21 eine Fassadenbegrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) kann in Betracht gezogen werden V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage. Zusätzlich ist die vorhandene Straße entlang des Rückzugsraumes für den Ziegenmelker (CEF 1) während der Brutzeit nachts mit einem Fahrverbot zu belegen. V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern 195 ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 114 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten V35 Abschirmung der Außengastronomie V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: 2014 haben sich bei Ziegenmelker und Baumpieper die Anzahl der Brutpaare in den Depotbereichen trotz zunehmender Gehölzsukzession vergrößert. Inwieweit dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert werden. 4 4.1 PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? ja X nein Verbotstatbestand liegt baubedingt dann nicht vor, wenn unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme keine Nistmöglichkeiten in den Baufeldern verbleiben, d.h. wenn vor der Brutzeit jeweils die Baufeldräumung erfolgt. Weitere baubedingte Mortalitätsrisiken sind nicht zu erwarten, da Heidelerche und Ziegenmelker, als störungsanfälligere Arten, durch baubedingte Störeinflüsse die für den eigentlichen Ferien- und Freizeitpark vorgesehenen Bereiche während der Bauphase erst einmal meiden werden. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung196 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies: V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste Betriebsbedingt könnten Ziegenmelker auf den Straßen verunfallen. Es ist bekannt, dass sich die Art gerne auf aufgewärmten Asphaltbelägen niederlassen, um sich aufzuwärmen. Dieses Verhalten ist erst später in der Nacht zu beobachten, wenn die Tiere nach Territorialverhalten und Nahrungssuche rasten. Im Untersuchungsgebiet nutzen die Tiere die Asphaltflächen innerhalb der Depot-bereiche, wo sie aufgrund geringer Fahrgeschwindigkeiten nicht verunfallen (werden), da sie die rechtzeitige Möglichkeit zur Flucht haben. Um diesbezügliche Konflikte entlang des "Rückzugsraums Ziegenmelker" noch zusätzlich zu entschärfen, ist noch eine spezielle Maßnahme getroffen worden (vgl. V30). 196 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 115 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien Durch den Golfbetrieb ist immerhin die Möglichkeit gegeben, dass durch Fehlschläge und Eindringen in die Flächen des Rauen, die zum Betreten des Rauen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen Anlass geben, einzelne Individuen verletzt oder gar getötet werden könnten. Eine Platzreife zur Nutzung des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen gegeben sein kann. Die menschliche Anwesenheit bereits auf den eigentlichen Spielbahnen führt erfahrungsgemäß dazu, dass alternative Brutplätze der Umgebung mit einem geringeren Störungspotenzial und somit mit ausreichendem Abstand besiedelt werden. Die hierfür benötigten Habitatstrukturen werden entsprechend dem Maßnahmenkonzept ausreichend hergestellt. Bei betriebsbedingten Tötungen ist erst dann von einer Verwirklichung des Verbotes auszugehen, wenn über das allgemeine Lebensrisiko der Arten hinaus systematische Gefährdungen entstehen. Hier kann bei allen Arten der Gilde davon nicht ausgegangen werden. Weitere Mortalitätsrisiken für alle Saum- und Bodenbrüter sind streunende Hauskatzen, freilaufende Hunde und Freizeitaktivitäten außerhalb befestigter Wege. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche Tod durch Scheibenanflug zu beschreiben. Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern. Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Nester ist außerdem eher sehr gering. Die Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden: V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage. Zusätzlich ist die Straße entlang des Rückzugsraumes für den Ziegenmelker (CEF 1) während der Brutzeit nachts mit einem Fahrverbot zu belegen. Dies kann durch tagsüber umlegbare Poller umgesetzt werden. V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Die Arten Baumpieper und Bluthänfling werden in den entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb in ungestörten Teilbereichen verbleiben. Dies gilt auch für das Schwarzkehlchen, welches 2008 und 2014 am westlichen Rand des "Rückzugsraums Ziegenmelker" brütet(e) und sich damit ausreichend weit entfernt von den eigentlichen Bereichen Ferien- und Freizeitpark befindet. Baubedingte Störungen sind für den Ziegenmelker und Heidelerche, selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen werden würden, nicht zu erwarten, da diese beiden störungsanfälligeren Arten durch baubedingte Störeinflüsse die für den eigentlichen Ferien- und Freizeitpark vorgesehenen Bereiche während der Bauphase erst einmal meiden werden. Für beiden Arten bietet jedoch der "Rückzugsraum Ziegenmelker" als Ausweichraum innerhalb des Geltungsbereiches geeignete Habiate, die durch eine weiter vorgesehene Auflichtung noch steigen werden. Die Heidelerche brütete 2014 dort mit einem Brutpaar. Für den Ziegenmelker sind weitere 4 Ausweichräume außerhalb des Geltungsbereichs ausgewählt worden. Da auf 3 dieser Flächen die notwendigen Entwickungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt wurden, ist gegenüber den heutigen jeweils mit einem Brutpaar vorkommenden Ziegenmelkern eine weitere Zunahme zu erwarten. Gleiches gilt für den eigentlichen "Rückzugsraum Ziegenmelker". Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 116 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien Baubedingten Störungen (Lärm, Vibrationen, menschliche Anwesenheit) können die Tiere durch aktives temporär wirkendes Ausweichen begegnen; diese werden vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend weiter gemindert. V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen insbesondere zur Aufzuchtzeit, nicht zu verknappen reduzieren um die Nahrungsressourcen, Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch das temporäre Ausweichen deshalb nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird dadurch nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Die Rückzugs- und Ausweichräume liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten. Für die Heidelerche ist ihr Auftreten bzw. ihr Verbleib auf Golfplätzen 197 mehrfach belegt198. Selbst Ziegenmelker können bei entsprechendem Vorkommen von Heideflächen auf Golfplätzen geeignete Reviere finden 199. Die Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Gelege ist eher sehr gering. Häufige Störungen können hier zu einer Abdrängung in suboptimale Lebensräume führen, wo eine erhöhte Mortalität und eine verringerte Reproduktion ein Aussterben an diesem Standort fördert. Eine Platzreife zur Nutzung des Golfplatzes ist derzeit nicht vorgesehen, so dass die Spielbahnen auch für Anfänger/Neueinsteiger zur Verfügung stehen und dadurch eine höhere Belastung des Rauen und somit eine Scheuchwirkung gegeben sein kann. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der jeweiligen Arten verschlechtert. Hier kann davon nicht ausgegangen werden, zumal bei normaler Schrittgeschwindigkeit die Tiere aktiv die Flucht ergreifen. Aus dem Materialdepot hat sich die Heidelerche im Vergleich zu 2008 bereits schon zurückgezogen, sie brütete 2014 in den östlich der Bebauung angrenzenden Waldbeständen. Die Situation der möglichen Ausweichbarkeit im Materialdepot ist für die Heidelerche ähnlich vergleichbar wie die des Ziegenmelkers: Dass der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Ausweichraum für den Ziegenmelker geeignet ist, zeigt das dortige Brutpaar 2014 an. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch beseitigt wird, ist dort für die Brutpaare der beiden Arten im Materialdepot ein genügend großer Ausweichraum geschaffen. Am Beispiel des nordöstlich im Materialdepot 2014 vorkommenden Ziegenmelker-Brutpaares wird deutlich, dass einzelne Individuen einer Population menschliche Anwesenheit und sogar das regelmäßige Gebell von Hunden durchaus tolerieren, sofern ihre eigentlichen Bruthabitate nicht betreten oder befahren werden. Auch Baumpieper und Bluthänfling zeigen im Norden des Materialdepots, im Bereich der Werkstätten brütend, durchaus eine gewisse Unanfälligkeit gegenüber Störungen. Auch bei diesen beiden Arten gilt das beim Ziegenmelker gesagte. Die 3 benannten CEF-Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs garantieren, dass bereits vor Beginn der Bauarbeiten geeignete Rückzugsräume innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden sind. So ist nicht auszuschließen, das Ziegenmelker und Heidelerche z. B. den „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ (CEF-Maßnahme Nr. 5) nach Beendigung der Bauarbeiten (wieder)besiedeln werden. Auch für Baumpieper und Bluthänfling ist dieser Lebensraum ideal. Eine Abpflanzung mit dornenreichen Sträuchern an den Rändern zu den geplanten Ferienhäusern hin erschwert das Betreten und verhindert so die Störung der Brutvögel. 197 198 199 vgl. HANDKE K.., J. ADENA & P. HANDKE (2004) Auf dem dortig untersuchten Areal war die Anzahl der Brutpaare der Heidelerche vor und 8 Jahre nach dem Bau mindestens gleichbleibend. vgl. auch z.B. KOOP, B. & K. JEROMIN (2012): Untersuchungen zu den verbreitet auftretenden Vogelarten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie in Schleswig-Holstein 2012 – Ziegenmelker, Heidelerche, Brachpieper, Ortolan. Unveröff. Gutachten, Ornithologische Arbeitsgemeinschaft für Schleswig- Holstein und Hamburg (OAG) im Auftrag des Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Kiel. Quelle: http://www.sssi.naturalengland.org.uk/citation/citation_photo/1002916.pd Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 117 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien Weitere betriebsbedingte Störungen werden vor allem unter Beachtung folgender Maßnahmen entsprechend vermieden: V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde Eine Störung der Individuen durch die notwendige Beregnung auf den Spielbahnen ist auszuschließen. Die Bewässerungsanlage für die Grüns und Abschläge wird als automatische Unterflurberegnungsanlage mit Versenkregnern ausgelegt. Auf diesen strukturarmen Standorten sind die Arten dieser Gilde ohnehin nicht zu erwarten. Die Notbewässerung der Spielbahnen mit mobilen Regnern und deren Abdrift in umliegende Flächen wird von den Tieren wie ein klassisches Niederschlagsereignis wahrgenommen. Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten. 2014 hat sich beim Ziegenmelker und beim Baumpieper die Anzahl der Brutpaare in den Depotbereichen trotz zunehmender Gehölzsukzession vergrößert. Inwieweit dies z. B. einer Einwanderung aus der Umgebung infolge einer dortigen Verlärmung, ähnlich eingetretener Sukzession der Habitate etc. geschuldet ist, kann nicht hinreichend prognostiziert werden. 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? X ja nein Verbotstatbestand liegt anlagebedingt vor, da Nistmöglichkeiten in den eigentlichen Bereichen Ferienund Freizeitpark durch die beabsichtigte Nutzung überbaut oder qualitativ entwertet werden. Dies gilt nicht für das Schwarzkehlchen, welches 2008 und 2014 am westlichen Rand des "Rückzugsraums Ziegenmelker" brütet(e) und sich damit ausreichend weit entfernt von den eigentlichen Bereichen Ferienund Freizeitpark befindet. Für die Heidelerche ist ihr Auftreten bzw. ihr Verbleib auf Golfplatzflächen mehrfach belegt. Selbst Ziegenmelker können bei entsprechendem Vorkommen von Heideflächen auf Golfplätzen geeignete Reviere finden (s.o.) Ein Teil der Bruthabitate gehen zwar für Baumpieper und Bluthänfling durch die beabsichtigte Nutzung infolge Überbauung und auch durch betriebsbedingte Störeinflüsse verloren. Der Baumpieper ist jedoch ebenfalls als Brutvogel nachweislich darauf auf Golfplätzen zu finden 200. Der Bluthänfling ist Bewohner von größeren Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen, so dass auch diese Art eine gewisse Störungstoleranz besitzt, die nicht automatisch zum Totalausfall aller Brutreviere führt. Aufgrund der unterschiedlichen Art der Nutzungen beider Depotbereiche ist davon auszugehen, dass eher im Materialdepot als im Muitionsdepot sich die Anzahl der Brutreviere reduzieren wird. Für die Realisierung des Ferien- und Freizeitparks ist geplant, dies in zwei Bauabschnitten durchzuführen: im ersten Bauabschnitt werden die Vorhaben im Munitionsdepot realisiert, im anscheinenden 2. Bauabschnitt werden die Vorhaben im Materialdepot umgesetzt. 201 Unter der Voraussetzung, dass schon vor Baubeginn im Munitionsdepot in den Waldbeständen im Materialdepot (Maßnahmenflächen F im BPlan) die Gehölzbestockung zwischen den Hallen 25 bis max. 30 % sowie im gesamten Bereich östlich der Bebauung und des Parkplatzes max. 50 % zurückgenommen werden, und der zeitlichen Staffelung der Bauabschnitte können schon baubedingt Brutreviere für die beiden Arten aus beiden Depotbereichen geschaffen bzw. erhalten werden. Aus dem Materialdepot hat sich die Heidelerche im Vergleich zu 2008 bereits schon zurückgezogen, sie brütete 2014 in den östlich der Bebauung angrenzenden Waldbeständen. Die Situation der möglichen Ausweichbarkeit im Materialdepot ist für die Heidelerche ähnlich vergleichbar wie die des Ziegenmelkers: dass der „Rückzugsraum Sandmagerrasen“ als Ausweichraum für den Ziegenmelker geeignet ist, zeigt 200 201 vgl. HANDKE K.., J. ADENA & P. HANDKE (2004) vgl. Rücken & Partner (Stand 03/2013): Ferien- und Freizeitpark Itterbeck – Nachnutzungskonzept: S. 4 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 118 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien das dortige Brutpaar 2014 an. Wenn auf der Fläche der sukzessionsbedingte Gehölzaufwuchs noch beseitigt wird, ist dort für die Bp der beiden Arten ein genügend großer Ausweichraum geschaffen. Für beiden Arten bietet insbesondere der "Rückzugsraum Ziegenmelker" als Ausweichraum innerhalb des Geltungsbereiches geeignete Habiate, die durch eine weiter vorgesehene Auflichtung noch steigen werden. Die Heidelerche brütete 2014 dort mit einem Brutpaar. Für den Ziegenmelker sind weitere 4 Ausweichräume außerhalb des Geltungsbereichs ausgewählt worden. Da auf 3 dieser Flächen die notwendigen Entwickungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt wurden, ist gegenüber den heutigen jeweils mit einem Brutpaar vorkommenden Ziegenmelkern eine weitere Zunahme zu erwarten. Gleiches gilt für den eigentlichen "Rückzugsraum Ziegenmelker". Inwieweit sich die Siedlungsdichte dieser Arten im, der für diese Gilde nicht benannten CEF-Maßnahme, „Ausweichraum für Zauneidechse und Kreuzkröte“ zukünftig im Geltungsbereich entwickeln wird, ist durchaus anzunehmen, aber nicht sicher prognostizierbar. 4.4 Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein ja X nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? Ziegenmelker, Heidelerche und das Schwarzkehlchen sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit einigen Individuen vertreten. Baumpieper und Bluthänfling sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit zahlreichen Individuen vertreten. Gleichwohl ist der mit dem Eingriff verbundene Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten für alle Arten dieser ökologischen Gilde nicht zu vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind innerhalb des Geltungsbereichs durch die 2 Rückzugsräume (vgl. Nummer 3.5) entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar. Sie liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten. Die benannten CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 4.2) garantieren außerdem, dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, da die Tiere bereits vor Baubeginn dort geeignete Bruthabitate vorfinden. Insgesamt ist für alle Arten dieser ökologischen Gilde deshalb zu prognostizieren, dass der Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Populationen sich nicht verschlechtern wird. 5 ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) ja X nein ja nein Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig 6 ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 119 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Brutvögel der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? Die benannten CEF-Maßnahmen garantieren, dass bereits vor Baubeginn artspezifisch geeignete Rückzugsräume direkt im Geltungsbereich vorhanden sind und es deshalb nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommen wird. ja X nein 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) ja nein ja X nein FAZIT Ist eine Ausnahme für diese ökologische Gilde notwendig Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 120 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Wachtel Durch das Vorhaben betroffene Art: 1 Coturnix coturnix Erhaltungszustand in NI Wachtel RL NI Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands RL D 5.2.2.2 * 3 U* GRUNDINFORMATIONEN FFH-Anhang IV-Arten X Vorkommen der Arten im UG: europäische Vogelarten X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden202 Beschreibung der Arten Die Wachtel kommt als mittelhäufiger Brutvogel in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v. a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge. Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.203 • Wachtel: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung seltener Brutvogel A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): grün X gelb rot 202 203 Bewertung der lokalen Population: Erhaltungszustand: günstig / gut Erhaltungszustand der lokalen Populationen: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht A günstig / hervorragend X B günstig / gut C ungünstig / mittel-schlecht zur Verteilung der Art in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.59 in Anhang III.6.2 KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 121 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands X atlantische Region oder Rote-Liste204 keine Angaben möglich kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: langfristig kurzfristig langfristig kurzfristig selten Rückgang zunehmender Bestand starker Rückgang deutliche Zunahme Wachtel 2 Bestandstrend NI205 Bestandssituation Nieders. Bestandstrend BRD DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN Bau- und anlagebedingt gehen (potenzielle) Nistplätze verloren. Bau- und betriebsbedingte Störungen sind nicht auszuschließen. Deutscher Name Wissenschaftlicher Artname Bp Mund. Bp Matd. Wachtel Coturnix coturnix 2008: 2014: - 2008: 1? 2014: - Σ Bp 2008: 1? 2014: - Unklar ist der Status der Wachtel, die einmal in einem mageren mesophilen Grünland im Zentralbereich des Gebietes verhört werden konnte. Da spätere Nachweise im Jahr 2008 nicht erbracht werden konnten, konnte nicht von einem dauerhaft besetzten Revier ausgegangen werden. Dies war auch 2014 der Fall, in diesem Jahr wurde die Wachtel im gesamten Materialdepot kein einziges Mal verhört. Da es sich um eine Invasionsart handelt, die spontan und temporär Lebensräume besiedelt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Art um einen regelmäßigen Brutvogel im Materialdepot handelt. Trotz allem ist auch bei sporadischen Arten eine eingehende artenschutzrechtliche Betrachtung notwendig, insbesondere wenn es sich um eine gefährdete Art handelt. 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT206 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung 204 205 206 Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 122 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: 3.2 Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten V35 Abschirmung der Außengastronomie V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): nicht notwendig 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: Unklar ist der Status der Art, die einmal in einem mageren mesophilen Grünland im Zentralbereich des Materialdepots verhört werden konnte. Da spätere Nachweise in 2008 und komplett in 2014 nicht erbracht werden konnten, kann nicht von einem dauerhaft besetzten Revier ausgegangen werden, so dass auch ein Bestandstrend für das Vorhabengebiet nicht beschrieben werden kann. Bei diesem Invasionsvogel sind darüber hinaus aufgrund Bestandsschwankung konstante Besiedlungen sehr selten. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 jahrweise auftretender starker Seite 123 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: 4 4.1 Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? ja X nein Verbotstatbestand liegt baubedingt dann nicht vor, wenn unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme keine Nistmöglichkeiten in den Baufeldern verbleiben, d.h. wenn vor der Brutzeit jeweils die Baufeldräumung erfolgt. Weitere baubedingte Mortalitätsrisiken sind nicht zu erwarten, da die Wachtel, als störungsanfälligere Art, durch baubedingte Störeinflüsse die für den eigentlichen Ferien- und Freizeitpark vorgesehenen Bereiche während der Bauphase meiden wird. Auszuschließen ist ihr Wiedervorkommen mit Verwirklichung des Vorhabens jedoch nicht (sh. Punkt 4.2). Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung207 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies: V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste Weitere Mortalitätsrisiken sind betriebsbedingt nicht zu beschreiben. Es ist zwar nicht vollständig auszuschließen, dass die Wachtel mit Verwirklichung des Vorhabens nicht doch ab und an im Ferien- und Freizeitpark Itterbeck auftauchen wird. Die ihr zusagenden Habitate waren jedoch bereits jetzt nicht vorhanden und werden es mit der Verwirklichung des Vorhabens auch weiterhin nicht sein. Die westlich und südlich des Geltungsbereiches angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungsflächen weisen eine gewisse Eignung als Bruthabitate auf. Insofern wird die Art im weiteren Verlauf der artenschutzrechtlichen Prüfung als Brutvogel des Umlandes betrachtet. Betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden für Brutreviere im Umland vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden: V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Baubedingte Störungen sind für die Wachtel, selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen werden würden, nicht zu erwarten, da die Art durch baubedingte Störeinflüsse den gesamten Geltungsbereich während der Bauphase meiden wird. Baubedingte Störungen werden für Brutreviere im Umland vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend weiter gemindert. V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V04 Einsatz lärmgedämpfter Maschinen Für die Wachtel ist ein Auftreten bzw. ihr Verbleib auf Golfplätzen mehrfach belegt 208 207 208 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. vgl. HANDKE K., J. ADENA & P. HANDKE (2004) Auf dem dortig untersuchten Areal war die Anzahl der Brutpaare der Wachtel vor und 8 Jahre nach dem Bau mindestens gleichbleibend. vgl. auch BIRRER S. & R. GRAF (2004): Golfplätze als Lebensraum für Brutvögel. - Der Ornithologische Beobachter Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 124 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands Es ist zwar nicht vollständig auszuschließen, dass die Wachtel mit Verwirklichung des Vorhabens nicht doch ab und an im Ferien- und Freizeitpark Itterbeck auftauchen wird. Die ihr zusagenden Habitate waren jedoch bereits jetzt nicht vorhanden und werden es mit der Verwirklichung des Vorhabens auch weiterhin nicht sein. Insofern wird die Art als Brutvogel des Umlandes betrachtet. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch das Ausweichen nicht auf. Die Wachtel organisiert ihre Fortpflanzung in vollendeter Anpassung an wechselnde Umweltbedingungen. Sie reagiert gleichermaßen plastisch wie kurzfristig auf Faktoren, die ihrem Gedeihen günstig sind und verhält sich als vagabundierender r-Stratege. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird dadurch nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Geeignete Ausweichräume liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der Lebensstätten. Betriebsbedingte Störungen werden für Brutreviere im Umland vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend weiter gemindert. V32 V31 V44 V45 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen Vermeidung unnötiger Lichtemission Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten. 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? ja X nein Die der Wachtel zusagenden Habitate waren bereits jetzt nicht vorhanden und werden es mit der Verwirklichung des Vorhabens auch weiterhin nicht sein. Insofern wird die Art als Brutvogel des Umlandes betrachtet. Ein bau- wie anlagenbedingter Verbotstatbestand liegt deshalb für die Art nicht vor. Die bauwie betriebsbedingte Aufgabe von Brutplätzen ist ebenfalls auszuschließen. 4.4 Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? ja X nein Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 5 ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) Eine Ausnahme ist generell nicht notwendig. Es tritt kein Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1-3 ein und deshalb auch keine Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 notwendig. ja X nein 101: 233 –246 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 125 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: 6 Wachtel als Brutvogel des bewirtschafteten Grünlands ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) ja 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der Population auch nicht verschlechtern. ja 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) ja nein X nein nein FAZIT Ist eine Ausnahme für die Wachtel notwendig? Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 ja X nein Seite 126 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne 1 Erhaltungszustand in NI Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) RL NI Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: RL D 5.2.2.3 Habicht Accipiter gentilis * * G Sperber Accipiter nisus * * G Mäusebussard Buteo buteo * * G Turmfalke Falco tinnunculus * V U Baumfalke Falco subbuteo 3 3 S Waldschnepfe Scolopax rusticola V V U Turteltaube Streptopelia turtur 3 3 U* Waldkauz Strix aluco * V U Waldohreule Asio otus * 3 S Grünspecht Picus viridis * 3 U* Schwarzspecht Dryocopus martius * * G* Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * 3 S Grauschnäpper Muscicapa striata * V U Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca * V U Star Sturnus vulgaris * V U Girlitz Serinus serinus * V U GRUNDINFORMATIONEN FFH-Anhang IV-Arten X europäische Vogelarten Vorkommen der Arten im UG: X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden209 Beschreibung der Arten Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen. Als Bruthabitate können Waldinseln ab einer Größe von 1 bis 2 Hektar genutzt werden. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier Anflugmöglichkeit durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen (z. B. Lärche, Fichte, Kiefer oder Rotbuche) in 14 bis 28 Meter Höhe angelegt. Insgesamt kann ein Brutpaar in optimalen Lebensräumen ein Jagdgebiet von 4 bis 10 Quadratkilometern beanspruchen. 209 zur Verteilung der Arten in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.60 - 75 in Anhang III.6.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 127 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis 7 km² beanspruchen. Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 10 bis 20 Meter Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 Quadratkilometer Größe beanspruchen. Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 Quadratkilometern Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z. B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Die Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge. Der Baumfalke kommt als seltener Brutvogel in halboffenen, strukturreichen Kulturlandschaften vor. Als Nahrungsspezialist jagt er über Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie über Gewässern nach Singvögeln (v. a. Schwalben, Feldlerchen) und Insekten (v. a. Libellen, Käfer, Schmetterlinge). Großflächige, geschlossene Waldgebiete meidet der Baumfalke. Die Jagdgebiete können bis zu 5 Kilometer von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten Altholzbeständen (häufig 80- bis 100-jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Nach der Ankunft aus den Überwinterungsgebieten erfolgt ab Mai die Eiablage, spätestens im August sind die Jungen flügge. Bejagt werden Großinsekten und Kleinvögel Die Waldschnepfe ist ein eher spärlicher Brutvogel in der Grafschaft, hat aber neben dem angrenzenden Bentheimer Wald weitere Verbreitungsschwerpunkte im Landkreis (Samerrott, Engdener Wüste und Gildehauser Venn), so dass für die lokale Population alles in allem ein günstiger Entwicklungszustand besteht, zumal in der Vergangenheit keine bedeutenden Veränderungen in der Bestandsentwicklung, auch nicht im negativen Sinne, stattgefunden haben. Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis 5 Meter Höhe angelegt. Das Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai, bis Juli sind alle Jungen flügge. Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25 und 80 Hektar erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 20 und 100 Hektar erreichen. Als Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten (v. a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Als Kulturfolger bevorzugt der Grünspecht Lebensräume, die vom Menschen geprägt sind. Besiedelt werden Feldgehölze und Waldinseln in Parklandschaften, Randbereiche von Laub- und Mischwäldern, lichte Wälder, Streuobstwiesen sowie städtische Grünanlagen. Da sich der Grünspecht vor allem von Ameisen ernährt, kann das Angebot von mageren, offenen bis halboffenen Nahrungsflächen (Wald-,Wiesen-, Acker- und Wegränder, Böschungen etc.) ein Mangelfaktor sein. Brutreviere haben eine Größe zwischen 200 und 300 Hektar. Der Grünspecht nutzt ein weites Spektrum an Brutbäumen mit einer Präferenz für Laubholzarten (v. a. Buchen, Eichen,Weiden, Pappeln). Die Bruthöhlen werden oftmals an Fäulnisstellen angelegt. Die Balz beginnt meist im März. Als Lebensraum bevorzugt der Schwarzspecht ausgedehnte Waldgebiete (v. a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen), er kommt aber auch in Feldgehölzen vor. Ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind wichtig, da die Nahrung vor allem aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht. Die Brutreviere haben eine Größe zwischen 250 und 400 Hektar Waldfläche. Als Brut- und Schlafbäume werden glattrindige, astfreie Stämme mit freiem Anflug und im Höhlenbereich mindestens 35 Zentimeter Durchmesser genutzt (v. a. alte Buchen und Kiefern). Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 128 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Reviergründung und Balz finden ab Januar statt. Ab Ende März bis Mitte April erfolgt die Eiablage, bis Juni sind alle Jungen flügge. Der Gartenrotschwanz ist als Höhlen- und Halbhöhlenbrüter stark an alten Baumbestand gebunden und besiedelt primär lichte und trockene Laubwälder, Lichtungen oder Waldränder. Hier bewohnt er vor allem Habitate, die eine aufgelockerte Strauch- und Krautschicht aufweisen, in denen er vorwiegend seine Nahrung findet. Sein Lebensraum deckt sich oft mit dem des Trauerschnäppers, der aber eher die höhere Baumschicht als Nahrungsnische nutzt. Häufig ist der Gartenrotschwanz auch in Siedlungsnähe anzutreffen, so in Parkanlagen mit lockerem Baumbestand, stark begrünten Villenvierteln oder Gartenstädten, Dorfrändern und Obstgärten, bisweilen auch in Industrieanlagen mit viel Grün. In Jahren mit hohen Bestandszahlen werden auch Misch- und Nadelwälder besiedelt.Großflächig gesehen werden die höchsten Siedlungsdichten in kleinteilig strukturierten Gartenstädten, stark begrünten Wohngebieten und abwechslungsreichen Parkanlagen erreicht. Der Grauschnäpper ist an höhere Bäume gebunden, die durch eine große Zahl an Sitzwarten die Nutzung freier Lufträume für die Insektenjagd in der Luft und am Boden ermöglichen. Er bewohnt daher in erster Linie lichte Bereiche in Wäldern aller Art bis hin zu Feldgehölzen, aber auch Parks, Friedhöfe, Gärten und Alleen in Dörfern und Städten. Gebäude stellen durch das Angebot an Nistplätzen und das durch die Wärmeabstrahlung erhöhte Insektenangebot eine Habitatbereicherung dar. In Mitteleuropa brütet heute wohl der größere Teil des Bestandes im Bereich menschlicher Siedlungen, ältere Parkanlagen weisen hier meist die höchsten Brutpaardichten auf. Häufige Neststandorte sind an Bäumen zum Beispiel dichte Stammauschläge, größere Astlöcher, Astausbrüche oder Hohlräume hinter abstehender Rinde, an Gebäuden werden Nester in Mauerlöchern, auf Querbalken, Fensterläden oder in Blumenkästen gebaut sowie sehr gern an Bäumen wie an Bauwerken in Berankungen. Grauschnäpper nutzen auch häufig halboffene Nistkästen zur Brut. Die Nester werden meist in 1 bis 15 m Höhe, sehr selten auch auf dem Boden erreicht In Nord- und Mitteleuropa ist der Trauerschnäpper von April bis September in Laub- und Mischwäldern, Parks und Gärten weit verbreitet. Er ist am häufigsten dort anzutreffen, wo es genügend Baumhöhlen und Nistkästen zum Brüten gibt; auf letztere ist er gebietsweise ganz angewiesen. Sein Winterquartier hat er im tropischen Afrika. Als Höhlenbrüter baut der Trauerschnäpper sein Nest in Baumhöhlen und Nistkästen aus Gras, Halmen, Zweigen, Wurzeln und Rinde und polstert es mit Federn oder Haaren aus. In der Brutzeit von Mai bis Juli legt das Weibchen 5 bis 8 hellblaue Eier. 12 bis 13 Tage lang werden die Eier warm gehalten, bis die Jungvögel anschließend schlüpfen können. Nach 14 bis 16 Tagen werden die Jungen flügge und machen sich mit der Umgebung vertraut. Das Nest baut der Star leicht unstrukturiert aus trockenen Blättern, Halmen, Wurzeln, Stroh, Haaren, Wolle und Federn in den unterschiedlichsten Arten von Höhlen. Überwiegend werden Baumhöhlen, aber auch Felsspalten und im Siedlungsbereich Nistkästen und Hohlräume an Gebäuden aller Art als Brutplatz angenommen. Der Girlitz besiedelt in Mitteleuropa als Kulturfolger kleinräumig und abwechslungsreich bewirtschaftete Siedlungsräume. Er weist die größten Siedlungsdichten in Großstadtvororten und mehr ländlichen Siedlungen mit Gärten, Alleen, Parks, Friedhöfen, Baumschulen, traditionellen Weinbaugebieten und Obstgärten auf, solange diese nicht überwiegend aus Niedrigstammkulturen bestehen. Auch Eisenbahnanlagen und Industriegelände mit Lagerflächen können als Bruthabitate dienen. Seltener ist die Art in Dörfern mit rein ländlichem Charakter, oder in der Nähe von Einzelhöfen zu finden. Randferne Waldzonen werden in der Regel ebenso gemieden wie Großstadtzentren und geschlossene Waldgebiete. Überwinterer besiedeln überwiegend Ruderalfluren mit Beifuß und anderen samentragenden Stauden und Kräutern. Sie sind aber auch auf Schutt-, Bau- und Trümmerplätzen sowie an Kläranlagen und Bahndämmen zu finden, wenn Bäume in der Nähe sind. Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Populationen wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.210 210 • Habicht: seltener bis spärlicher Brutvogel • Sperber: spärlicher Brutvogel • Mäusebussard: spärlicher bis häufiger Brutvogel • Turmfalke: spärlicher Brutvogel • Baumfalke: sehr seltener Brutvogel • Waldschnepfe: spärlicher Brutvogel • Turteltaube: spärlicher Brutvogel • Waldkauz: spärlicher Brutvogel KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 129 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) • Waldohreule: spärlicher Brutvogel • Grünspecht: seltener bis spärlicher Brutvogel • Schwarzspecht: seltener bis spärlicher Brutvogel • Gartenrotschwanz: häufiger Brutvogel • Grauschnäpper: häufiger Brutvogel • Trauerschnäpper: häufiger Brutvogel • Star: sehr häufiger Brutvogel • Girlitz: seltener Brutvogel Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Bewertung der lokalen Population: - Habicht - Erhaltungszustand: günstig / gut Bewertung der lokalen Population: - Sperber - Erhaltungszustand: günstig / gut Bewertung der lokalen Population: - Mäusebussard - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Turmfalke - Erhaltungszustand: günstig / gut Bewertung der lokalen Population: - Baumfalke - Erhaltungszustand: günstig / gut Seite 130 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Bewertung der lokalen Population: - Waldschnepfe - Erhaltungszustand: günstig / gut Bewertung der lokalen Population: - Turteltaube - Erhaltungszustand: günstig / gut Bewertung der lokalen Population: - Waldkauz - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Waldohreule - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Grünspecht - Erhaltungszustand: günstig / gut Bewertung der lokalen Population: - Schwarzspecht - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Seite 131 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Bewertung der lokalen Population: - Gartenrotschwanz - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Grauschnäpper - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Trauerschnäpper - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Star - Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Bewertung der lokalen Population: - Girlitz - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Seite 132 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): Erhaltungszustand der lokalen Populationen: X grün günstig X A günstig / hervorragend X gelb ungünstig / unzureichend X B günstig / gut X rot ungünstig / schlecht X C ungünstig / mittel-schlecht X atlantische Region oder Rote-Liste211 keine Angaben möglich kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: Bestandstrend NI212 Bestandssituation Nieders. langfristig kurzfristig langfristig kurzfristig Habicht mäßig häufig Rückgang zunehmender Bestand gleich bleibend gleich bleibend Sperber mäßig häufig Rückgang zunehmender Bestand gleich bleibend deutliche Zunahme Mäusebussard mäßig häufig langfristig stabil zunehmender Bestand gleich bleibend deutliche Zunahme Turmfalke mäßig häufig Rückgang stabil bzw. leicht schwankend gleich bleibend gleich bleibend Baumfalke selten Rückgang stabil bzw. leicht schwankend starker Rückgang gleich bleibend Turteltaube mäßig häufig Rückgang starke Abnahme Rückgang, Ausmaß unbekannt starke Abnahme Waldkauz mäßig häufig Rückgang stabil bzw. leicht schwankend gleich bleibend gleich bleibend Waldohreule mäßig häufig Rückgang starke Abnahme gleich bleibend gleich bleibend Grünspecht mäßig häufig Rückgang starke Abnahme starker Rückgang deutliche Zunahme Schwarzspecht mäßig häufig Zunahme zunehmender Bestand deutliche Zunahme deutliche Zunahme Waldschnepfe mäßig häufig Rückgang stabil bzw. leicht schwankend starker Rückgang gleich bleibend Gartenrotschwanz mäßig häufig Rückgang starke Abnahme starker Rückgang gleich bleibend Grauschnäpper häufig Rückgang starke Abnahme starker Rückgang gleich bleibend Trauerschnäpper häufig Rückgang starke Abnahme starker Rückgang gleich bleibend Star häufig Rückgang starke Abnahme starker Rückgang gleich bleibend Girlitz häufig Rückgang starke Abnahme deutliche Zunahme gleich bleibend 211 212 Bestandstrend BRD Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 133 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: 2 Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN213 Bau- und anlagebedingt gehen Nistplätze verloren. Bau- und betriebsbedingte Störungen können störungsanfälligeren Arten betreffen, selbst wenn keine Niststandorte in Anspruch genommen werden würden, da diese durch die baubedingten Störeinflüsse bereits während der Bauphase zum großen Teil abwandern werden. Für diese ökologische Gilde ist eine artspezifisch unterschiedliche Anzahl von Brutpaaren betroffen (gemäß den Erhebungen aus 2008 und 2014). Deutscher Name Wissenschaftlicher Artname Bp Munitionsdepot 2008 2014 Bp. Materialdepot Trend 2008 2014 Trend 1 - Habicht Accipiter gentilis Sperber Accipiter nisus 1 1 Mäusebussard Buteo buteo 1 1 Turmfalke Falco tinnunculus 1 1 Baumfalke Falco subbuteo 1 - Waldschnepfe Scolopax rusticola 4 2 4 1 Turteltaube Streptopelia turtur 4 3 2 1 Waldkauz Strix aluco 1 1 1 1 Waldohreule Asio otus 1 ?214 1 1 Grünspecht Picus viridis 1 - 1 1 Schwarzspecht Dryocopus martius 1 - 1 - Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 10 12 18 16 Grauschnäpper Muscicapa striata 3 2 7 3 Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca 5 4 3 2 Star Sturnus vulgaris 2 1 7 5 Girlitz Serinus serinus 2 ?215 3 2 Für Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Waldkauz ist der Bestand gegenüber 2008 gleich geblieben, auch die Niststandorte bzw. -räume sind 2014 vielfach dieselben geblieben. Gleiches gilt für Grünspecht und Waldohreule im Materialdepot. Ein Brutpaar der Waldohreule ist im Munitionsdepot hinzugekommen. Der Schwarzspecht hat anscheinend seine Brutreviere in den beiden Depotbereichen aufgegeben. Der Grünspecht wurde dagegen 2014 im Munitionsdepot nicht (mehr) nachgewiesen. Habicht und Baumfalke wurden 2014 ebenfalls nicht (mehr) im Materialdepot nachgewiesen. Beide Arten konnten 2014 nicht in der näheren Umgebung des Gesamtareals verortet werden, so dass für sie als Nahrungsgäste keine bau- wie betriebsbedingten Störeinflüsse auf ihre Niststandorte zu beschreiben sind. Die Anzahl der Brutreviere der Waldschnepfe haben sich mindestens in beiden Depotbereichen halbiert. Auch der Grauschnäpper weist im Materialdepot massive Bestandsrückgänge auf. In diesem Depotbereich sind auch bei Turteltaube, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper, Star und Girlitz die jeweilige Anzahl der besetzten Reviere zurückgegangen. 213 214 215 Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3 Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet Bv in 2014 neu, Bestandstrend nicht ermittelbar, solche Phänomene sind u.a. auch dem normalen Turn-Over geschuldet Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 134 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Gleiches gilt für Turteltaube, Star, Grau- und Trauerschnäpper im Munitionsdepot. Dort sind beim Gartenrotschwanz 2 Reviere hinzugekommen und der Girlitz ist 2014 neuer Brutvogel in diesem Depotbereich. 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT216 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V06 Beschränkung des bau- und anlagebedingten Entfernens von Bäumen und Sträuchern auf das absolute Minimum V07 Potentielle Nist- bzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind nach Möglichkeit zu schonen V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte V21 eine Fassaden-begrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) kann in Betracht gezogen werden V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten V35 Abschirmung der Außengastronomie V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen 216 ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 135 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V42 Baumchirurgische Maßnahmen sind so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“ für den Gartenrotschwanz und Grauschnäpper für baum- und gebüschbewohnende Brutvögel außerhalb geschlossener Waldbereiche ebenfalls nutzbar: CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ CEF 6 „Rückzugsraum-Sandmagerrasen“ 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: - 4 4.1 PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? ja X nein Verbotstatbestand liegt baubedingt dann nicht vor, wenn unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme keine Nistmöglichkeiten im Vorhabensbereich verbleiben, d.h. wenn vor der Brutzeit jeweils die Baufeldräumung erfolgt. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 217 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies: V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V07 Potentielle Nist- bzw. Quartierbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mind. 40 cm sind nach Möglichkeit zu schonen V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit Erhebliche betriebsbedingte Mortalitätsrisiken sind für die gehölzbewohnenden Arten hauptsächlich im Bereich der Kollisionsgefahren zu suchen. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche Tod durch Scheibenanflug zu beschreiben. Eine Kollisionsrisiko mit dem Verkehr besteht bei den einzuhaltenden (bau- wie) betriebsbedingten Geschwindigkeiten für diese ökologische Gilde dagegen nicht. Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern. Wahrscheinlichkeit einer gezielten Aufsuchens der Nester ist außerdem eher sehr gering. Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden: werden vor allem unter Beachtung Die folgender V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen 217 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 136 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Habicht und Baumfalke sind für die eigentlichen Vorhabensbereiche nurmehr als Nahrungsgäste zu betrachten, da sie ihre Horststandorte aufgegeben haben. Auch der Schwarzspecht kommt als Brutvogel im Geltungsbereich 2014 nicht mehr vor. Mit Verwirklichung des Vorhabens können diese drei Arten den gesamten Geltungsbereich jedoch nach wie vor zur Nahrungssuche nutzen. Solange der Horst bzw. Horstbaum des Mäusebussards intakt bleibt (keine baubedingte Entfernung, kein Windbruch), ist bau- wie betriebsbedingt nicht mit einer Aufgabe des Brutplatzes zu rechnen. Gleiches gilt für Sperber und Turmfalke. Der Turmfalke brütet sogar in Großstädten und hat gegenüber der menschlichen Anwesenheit eine sehr hohe Störungstoleranz. Der Sperber benötigt dichtere Bestände, die zwar unzugänglich, aber doch mit einer geeigneten Flugschneise versehen sind. Menschliche Aktivitäten außerhalb dieser Bestände toleriert die Art. Insofern ist sein bisherig genutzter Brutraum zwischen den Bunkern, als Maßnahmenfläche der CEF-Maßnahme Nr. 5 ausgewiesen, von keinerlei Störungen tangiert. Star, Waldkauz, Trauerschnäpper und Grünspecht sind als Höhlenbrüter ebenfalls unempfindlich gegenüber Störungen, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird (z. B. Entfernen der Gelege, baumchirurgische Maßnahmen). Da genügend großlumige und höhlenreiche Bäume in beiden Depotflächen erhalten werden sollen, ist der Reproduktionserfolg vor Ort gesichert. Gartenrotschwanz und Grauschnäpper sind als Halbhöhlenbrüter ebenfalls unempfindlich gegenüber Störungen, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird (z. B. Entfernen der Gelege, baumchirurgische Maßnahmen). Durch eine entsprechend hohe Anzahl anzubringender Nisthilfen (vgl. CEF-Maßnahme Nr. 2) kann der Verlust einzelner Reviere ausreichend kompensiert werden. Beide Arten sind oft synanthrop anzutreffen und deshalb als störungstolerant einzustufen. Das Annehmen künstlicher Nisthilfen ist für beide Arten bekannt. Die Waldohreule bewohnt ausgediente Nester von Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard und Ringeltaube. Insofern ist sie kein Traditionsbrüter im engeren Sinne, sondern orientiert sich am vorhandenen Angebot. Im Munitionsdepot brütet die Art 2014 im „Rückzugsraum Ziegenmelker“, im Materialdepot im Norden im Bereich der Werkstätten, wo sie auch 2008 schon gebrütet hatte. Da sie regelmäßig im Siedlungsbereich, z. B. in Parkanlagen, angetroffen wird, ist sie an eine menschliche Anwesenheit mit einem gewissen Toleranzbereich adaptiert, solange nicht in den direkten Brutplatz eingegriffen wird (z. B. Entfernen der Gelege, baumchirurgische Maßnahmen). Die Waldschnepfe dagegen wird schon in der Bauphase die eigentlichen Vorhabensbereiche verlassen. Dies gilt nicht für das Brutpaar im Materialdepot, da dies 2014 schon weitab gelegen, im Wald östlich des Geltungsbereichs, gebrütet hat. Die beiden Brutpaare im Munitionsdepot dagegen werden den Geltungsbereich verlassen, da auch im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ aufgrund der noch vorzunehmenden Auflichtung keine großflächigen zusammenhängenden Waldbestände mehr vorhanden sein werden. Der Vergleich der Kartierungen 2008 und 2014 zeigt, dass die Art auch ohne Verwirklichung des Vorhabens bereits massiv abgewandert ist. 5 Brutpaare haben zwischenzeitlich den gesamten Geltungsbereich verlassen, dies ist womöglich der massiv sich ausgebreiteten Traubenkirsche geschuldet. In den beiden Ausweichräumen „Aufforstung Weersmann“ und „Altbestand Weersmann“218 findet die Waldschnepfe adäquate Brutmöglichkeiten vor. Außerdem sind in der näheren Umgebung, z. B. in den nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Waldflächen, genügend Ausweichräume vorhanden, zumal die Art kein Traditionsbrüter ist. Obwohl es sich bei dieser Art und störungsbedingte Verdrängung aus dem gesamten Geltungsbereich handelt, liegt trotzdem kein Störungstatbestand vor, da sich der Erhaltungszustand der lokalen Population aufgrund der gegebenen Ausweich möglichkeiten nicht erheblich verschlechtern wird. 218 Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 137 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Turteltauben erschließen sich zunehmend urbane Lebensräume und können auch in städtischen Grünanlagen siedeln. Der Girlitz besiedelt in Mitteleuropa Großstadtvororte und ländliche Siedlungen sowie Industriegelände mit Lagerflächen. Beide Arten sind als synanthrope Arten störungstolerant. Beide Arten bevorzugen aufgelichtete Bereiche. Da bereits baubedingt in den Gehölzbestand eingegriffen wird, erhöht sich der für diese Arten nutzbare Raum erheblich, was zusätzliche Belastungen durch Besucher des Ferien- und Freizeitparks als Stressoren wiederum kompensiert. Bau- wie betriebsbedingte Störungen der Nahrungshabitate, die den Reproduktionserfolg erheblich mindern können, sind ebenfalls nicht gegeben, da alle Arten dieser ökologischen Gilde beide Depotbereiche auch mit Verwirklichung des Vorhabens uneingeschränkt zur Nahrungssuche nutzen werden. Erhebliche Störungen, die eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness zur Folge hätten, treten bei dieser ökologischen Gilde deshalb nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird dadurch nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Die Arten werden in den entsprechend erhalten bleibenden Bruthabitaten im Geltungsbereich trotz Bau und Betrieb verbleiben. Folgende bau-, anlage- und betriebsbedingten Maßnahmen tragen darüber hinaus dazu bei, dass eine Optimierung des Lebensraumes zusätzlich stattfindet und es zu keiner Beunruhigung der Arten kommt: V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden V42 Baumchirurgische Maßnahmen sind so weit als möglich zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zur allgemeinen Gefahrenabwehr zu beschränken 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? X ja nein Verbotstatbestand liegt anlagebedingt artspezifisch sehr unterschiedlich vor, da manche Nistmöglichkeiten im Geltungsbereich durch die beabsichtigte Nutzung überbaut oder qualitativ entwertet werden. Habicht und Baumfalke sind für die eigentlichen Vorhabensbereiche nurmehr als Nahrungsgäste zu betrachten, da sie ihre Horststandorte aufgegeben haben. Auch der Schwarzspecht kommt als Brutvogel im Geltungsbereich 2014 nicht mehr vor. Solange der Horst bzw. Horstbaum des Mäusebussards intakt bleibt (keine baubedingte Entfernung, kein Windbruch), ist bau- wie betriebsbedingt nicht mit einer Aufgabe des Brutplatzes zu rechnen. Gleiches gilt für Sperber und Turmfalke (s.o.). Da für Star, Waldkauz, Trauerschnäpper und Grünspecht genügend großlumige und höhlenreiche Bäume in beiden Depotflächen erhalten werden sollen, ist der Reproduktionserfolg in gleichem Umfang auch mit Verwirklichung des Vorhabens vor Ort gesichert. Die Waldohreule bewohnt ausgediente Nester von Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard und Ringeltaube. Insofern ist sie kein Traditionsbrüter im engeren Sinne, sondern orientiert sich am vorhandenen Angebot. Da genügend großlumige Bäume in beiden Depotflächen erhalten werden sollen, ist der Reproduktionserfolg in gleichem Umfang auch mit Verwirklichung des Vorhabens vor Ort gesichert. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 138 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Durch eine entsprechend hohe Anzahl anzubringender Nisthilfen (vgl. CEF-Maßnahme Nr. 2) kann der Verlust einzelner Reviere für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper ausreichend kompensiert werden. Das Annehmen künstlicher Nisthilfen ist für beide Arten bekannt. Da baubedingt in den Gehölzbestand eingegriffen wird, erhöht sich zunächst der für die Turteltaube und Girlitz nutzbare Raum. Dadurch wird sich bau- wie betriebsbedingt die Siedlungsdichte der beiden Arten nicht verringern, da hierdurch eine bau- wie betriebsbedingt zunehmende Belastung ausreichend kompensiert werden kann. Die Waldschnepfe dagegen wird schon in der Bauphase die eigentlichen Vorhabensbereiche verlassen. Dies gilt nicht für das Brutpaar im Materialdepot, da dies 2014 schon weitab gelegen, im Wald östlich des Geltungsbereichs, gebrütet hat. Die beiden Brutpaare im Munitionsdepot dagegen werden den Geltungsbereich verlassen, da auch im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ aufgrund der noch vorzunehmenden Auflichtung keine großflächigen zusammenhängenden Waldbestände mehr vorhanden sein werden. Der Vergleich der Kartierungen 2008 und 2014 zeigt, dass die Art auch ohne Verwirklichung des Vorhabens bereits massiv abgewandert ist. 5 Brutpaare haben zwischenzeitlich den gesamten Geltungsbereich verlassen, dies ist womöglich der massiv sich ausgebreiteten Traubenkirsche geschuldet. In den beiden Ausweichräumen „Aufforstung Weersmann“ und „Altbestand Weersmann“219 findet die Waldschnepfe adäquate Brutmöglichkeiten vor. Außerdem sind in der näheren Umgebung, z. B. in den nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Waldflächen, genügend Ausweichräume vorhanden, zumal die Art kein Traditionsbrüter ist. 4.4 Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein ja X nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz, Waldohreule, Grünspecht, Waldschnepfe und Girlitz sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit einigen Individuen vertreten. Star, Gartenrotschwanz, Grau- und Trauerschnäpper sind im großräumigen Untersuchungsraum aufgrund des Biotopinventars potenziell mit zahlreichen Individuen vertreten. Für 10 der dort brütenden Arten wird sich auch mit Verwirklichung des Vorhabens an der derzeitigen Gesamtsituation in beiden Depotbereichen nichts ändern. Dies gilt für die Siedlungsdichten von Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz, Waldohreule, Grünspecht, Girlitz, Star und Trauerschnäpper. Für diese 10 Arten sind keine CEF-Maßnahmen notwendig, hier genügen die benannten Vermeidungsmaßnahmen zum bau- wie betriebsbedingten Bestandserhalt. Für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper ist dagegen eine CEF-Maßnahme notwendig (s.u.). Der mit dem Eingriff verbundene Verlust von 2 Bruthabitaten ist dagegen für die Waldschnepfe nicht zu vernachlässigen. Geeignete Habitatflächen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind außerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate jedoch erreichbar. Sie liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten. Die für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper speziell benannte CEF-Maßnahme 2 garantiert außerdem, dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, da die Tiere bereits vor Baubeginn dort geeignete Brutplätze in Form von künstlichen Nisthilfen vorfinden. Das Annehmen künstlicher Nisthilfen ist für beide Arten bekannt. Diese werden innerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar sein und liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten. 219 Vgl. Abb. III.36 in Anhang III.2.3 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 139 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Bau- wie betriebsbedingte Störungen der Nahrungshabitate, die den Reproduktionserfolg erheblich mindern können, sind ebenfalls nicht gegeben, da die verbleibenden 12 Arten dieser ökologischen Gilde beide Depotbereiche auch mit Verwirklichung des Vorhabens uneingeschränkt zur Nahrungssuche nutzen werden. Habicht und Baumfalke sind für die eigentlichen Vorhabensbereiche nurmehr als Nahrungsgäste zu betrachten, da sie ihre Horststandorte aufgegeben haben. Auch der Schwarzspecht kommt als Brutvogel im Geltungsbereich 2014 nicht mehr vor. Mit Verwirklichung des Vorhabens können diese drei Arten den gesamten Geltungsbereich jedoch nach wie vor zur Nahrungssuche nutzen. Gleiches gilt für die Waldschnepfe in störungsarmen Räumen, wie z. B. im „Rückzugsraum Ziegenmelker“. Da für Habicht, Baumfalke, Schwarzspecht, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz, Waldohreule, Grünspecht, Girlitz, Star und Trauerschnäpper keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Bei Gartenrotschwanz und Grauschnäpper garantiert eine speziell benannte CEF-Maßnahme, dass die anlagebedingten Verluste der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 ausreichend kompensiert werden, und damit auch weiterhin deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang für beiden Arten gewahrt bleibt. Geeignete Ausweichhabitate im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind für die Waldschnepfe außerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius erreichbar. Sie liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten. Insgesamt ist für alle Arten dieser ökologischen Gilde deshalb zu prognostizieren, dass der Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Populationen sich nicht verschlechtern wird. 5 ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) ja X nein Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 140 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene ökologische Gilde: 6 Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) ja nein 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? ja X nein ja nein ja X nein Da für Sperber, Mäusebussard, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz, Waldohreule, Grünspecht, Girlitz, Star und Trauerschnäpper. keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen auch nicht verschlechtern. Bei Gartenrotschwanz und Grauschnäpper garantiert eine speziell benannte CEF-Maßnahme, dass die anlagebedingten Verluste der Fortpflanzungsoder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 ausreichend kompensiert werden, und damit auch weiterhin deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang für beiden Arten gewahrt bleibt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen ebenfalls nicht verschlechtern. Geeignete Ausweichhabitate im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind für die Waldschnepfe außerhalb des Geltungsbereichs entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius erreichbar. Sie liegen innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten, so dass sich der Erhaltungszustand der Population ebenfalls nicht verschlechtern wird. 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? für die Arten nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) FAZIT Ist eine Ausnahme für diese ökologische Gilde notwendig Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 141 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Teichhuhn Durch das Vorhaben betroffene Art: 1 Gallinula chloropus Erhaltungszustand in NI Teichhuhn RL NI Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers RL D 5.2.2.4 V V U GRUNDINFORMATIONEN FFH-Anhang IV-Arten X Vorkommen der Arten im UG: europäische Vogelarten X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden220 Beschreibung der Arten Die Schwerpunkte der Brutvorkommen des Teichhuhn, welches als Leitart für Fischteichgebiete, Stillgewässer, eutrophierte Flachseen, Klärteiche, Kiesgruben und Röhrichte gilt, in der Grafschaft sind das Gildehauser Venn und die Klärteiche Nordhorn-Frenswegen, an denen die Art in größerer Anzahl brütet. Die Art ist in der Grafschaft ein weit verbreiteter Brutvogel, da sie weniger störanfälliger ist und deshalb auch an Siedlungsrändern und in Parks angetroffen werden kann. Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.221 • Teichhuhn: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung häufiger Brutvogel A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): grün X gelb rot 220 221 günstig Bewertung der lokalen Population: Erhaltungszustand: günstig / hervorragend Erhaltungszustand der lokalen Populationen: X A günstig / hervorragend ungünstig / unzureichend B günstig / gut ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht zur Verteilung der Art in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.76 in Anhang III.6.2 KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 142 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers X atlantische Region oder Rote-Liste222 keine Angaben möglich kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: Teichhuhn 2 Bestandstrend NI223 Bestandssituation Nieders. Bestandstrend BRD langfristig kurzfristig langfristig kurzfristig mäßig häufig Rückgang stabil bzw. leicht schwankend starker Rückgang gleich bleibend DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN Das eine Brutpaar des Teichhuhns war 2008 auf dem Heideweiher festzustellen. Dort wurde es 2014 nicht festgestellt. Möglicherweise ist einer der beiden Altvögel verunfallt oder prädiert worden, erfahrungsgemäß dauert dann bei derart isolierten Revieren die Wiederansiedlung etwas länger. Der Heideweiher ist als Brutplatz nicht unmittelbar betroffen, da er gegen unbefugtes Betreten außerdem eingezäunt werden soll. Weitere bau- und betriebsbedingte Störungen sind allerdings nicht auszuschließen. Deutscher Name Wissenschaftlicher Artname Bp Mund. Teichhuhn Gallinula chloropus 2008: 1 2014: - Bp Matd. Σ Bp 2008: 1 2014: - 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT224 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen, Vermeidung invasorisch sich ausbreitender Arten, Verbot des Eintrags von Fremdboden V22 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V23 Bepflanzungen nicht in floristisch bzw. pflanzensoziologisch wertvollen Biotopen V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen 222 223 224 Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 143 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern V34 Werbebeleuchtung insbesondere auf Gebäuden bei Nebel abschalten V35 Abschirmung der Außengastronomie V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen, Regelmäßige Kontrolle und zügige Wartung defekter Zaunabschnitte V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): nicht notwendig 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: - 4 4.1 PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? ja X nein Da der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis in eine Golfbahn integriert ist und deshalb keine Gestaltungsmaßnahmen am Ufer vorgenommen werden, liegt dieser Verbotstatbestand baubedingt nicht vor. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 225 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h Weitere Mortalitätsrisiken sind streunende Hauskatzen und freilaufende Hunde. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche Tod durch Scheibenanflug zu beschreiben. Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern. Störungen durch unbefugtes Betreten des Heideweihers und seiner direkten Umgebung werden nicht eintreten, da der Heideweiher als Bruthabitat einige Meter gegenüber der Umgebung eingetieft ist und er gegen unbefugtes Betreten außerdem eingezäunt werden soll. So ist auch ein gezieltes Aufsuchen der Nester eher unwahrscheinlich. 225 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 144 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden: vor allem unter Beachtung folgender V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage. V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V38 Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen, Regelmäßige Kontrolle und zügige Wartung defekter Zaunabschnitte V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Da der Heideweiher als Bruthabitat einige Meter gegenüber der Umgebung eingetieft ist, sind weder baunoch betriebsbedingte Störungen zu erwarten. Wie zahlreiche Nachweise in innerstädtischen Grünanlagen zeigen, reagiert das Teichhuhn nicht sonderlich störungsanfällig gegenüber Umgebungslärm, zumal der Heideweiher gegen unbefugtes Betreten außerdem eingezäunt werden soll. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt deshalb nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird deshalb ebenfalls nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen werden für das Teichhuhn vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend zusätzlich gemindert. V04 V31 V32 V39 V44 V45 Einsatz lärmgedämpfter Maschinen Vermeidung unnötiger Lichtemission kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde Erhebliche bau- wie betriebsbedingte Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern (wie. z.B. Verschlechterung der Fitness, Überlebenschancen, Reproduktion) werden bei Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht eintreten. 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? ja X nein Da der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis in eine Golfbahn integriert ist und deshalb keine Gestaltungsmaßnahmen am Ufer vorgenommen werden, liegt dieser Verbotstatbestand bau- wie anlagebedingt nicht vor. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 145 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: 4.4 Teichhuhn als Brutvogel des Heideweihers Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein ja X nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 5 ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) Eine Ausnahme ist generell nicht notwendig. Es tritt kein Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1-3 ein und deshalb ist auch keine Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 notwendig. 6 ja X nein ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) ja nein 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? Da keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 beeinträchtigt werden, bleibt deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Deshalb wird sich der Erhaltungszustand der Population auch nicht verschlechtern. ja X nein 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen ja nein ja X nein Interesses gerechtfertigt? für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) FAZIT Ist eine Ausnahme für das Teichhuhn notwendig? Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 146 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Schleiereule Durch das Vorhaben betroffene Art: 1 Tyto alba Erhaltungszustand in NI Schleiereule RL NI Schleiereule als Gebäudebrüter RL D 5.2.2.5 * * G GRUNDINFORMATIONEN FFH-Anhang IV-Arten X Vorkommen der Arten im UG: europäische Vogelarten X nationale Verantwortungsarten Rote Liste Deutschland: s.o. Rote Liste Niedersachsen: s.o. im UG nachgewiesen im UG potenziell vorhanden X im MTB vorhanden in umliegenden MTB vorhanden226 Beschreibung der Art Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Geeignete Lebensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 Hektar erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Kirchtürme). Auch Bruten in Gehölzbeständen sind möglich, größere Waldgebiete werden sowohl zur Brut- als auch zur Nahrungssuche gemieden. In Jahren mit hohen Kleinsäugerbeständen sind Zweitbruten möglich, so dass spätestens im Oktober die letzten Jungen flügge werden. Auch bei sehr gutem Beuteangebot beträgt die Jagdfläche mehr als 1 km pro Paar. Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum der Landkreis Grafschaft Bentheim herangezogen, da hierfür Bestandsaussagen vorliegen.227 • Schleiereule: Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung 226 227 spärlicher Brutvogel A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Bewertung der lokalen Population: Erhaltungszustand: günstig / gut zur Verteilung der Art in den umliegenden MTB vgl. Abb. III.77 in Anhang III.6.2 KNOLLE, P.; MEYER, E.; MÜLSTEGEN, J.-H. & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. – Heimatverein Grafschaft Bentheim e.V. (Hrsg.), 296 S Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 147 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Schleiereule als Gebäudebrüter Erhaltungszustand in Niedersachsen (s.o.): X grün Erhaltungszustand der lokalen Populationen: günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht X B günstig / gut C ungünstig / mittel-schlecht X atlantische Region oder Rote-Liste228 keine Angaben möglich kontinentale Region oder Rote Liste Aussagen zum Bestandstrend: Schleiereule 2 Bestandstrend NI229 Bestandssituation Nieders. langfristig kurzfristig langfristig Bestandstrend BRD kurzfristig mäßig häufig Rückgang zunehmender Bestand starker Rückgang deutliche Zunahme DARSTELLUNG BESTAND / BETROFFENHEIT DER ARTEN Bau- und anlagebedingt könnten Nistplätze verloren gehen. Bau- und betriebsbedingte Störungen sind nicht auszuschließen. Die Schleiereule als klassische Gebäudebrüterin konnte sowohl 2008 als auch 2014 demselben zentralen Wirtschaftsgebäude zugeordnet werden. Deutscher Name Wissenschaftlicher Artname Schleiereule Tyto alba Bp Mund. Bp Matd. Σ Bp 2008: 2014: - 2008: 1 2014: 1 2008: 1 2014: 1 3 BESCHREIBUNG DER ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN; GGF. RISIKOMANAGEMENT230 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung baubedingter Wirkungen: V01 Konzentrierung des Verkehrs auf die vorhandenen Verkehrsflächen V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich ebenfalls nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V05 Geschwindigkeitsbegrenzung auf max. 30-40 km/h V10 Entfernung aller Vegetationsbestände außerhalb der Reproduktionszeit V11 Reduzierung der zu beseitigenden Offenlandvegetation (Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte) auf das Notwendigste V12 Flächensparende Ablagerung von Erdmassen und Baustoffen V13 Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen reduzieren 228 229 230 Kennzeichnung des Erhaltungszustandes mit „*“ - Einschätzung für die atlantische Region nach NLWKN, Quelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumt ypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. ausführliche Beschreibung der Maßnahmen vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1 und Kap. 4.2 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 148 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Schleiereule als Gebäudebrüter V16 Lockerung der Flächen nach Abschluss der Bautätigkeiten V17 Einsetzung einer ökologischen Baubegleitung 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung anlagebedingter Wirkungen: V18 möglichst geringe anlagebedingte Beanspruchung der Grünland-, Magerrasen und Heidestandorte V19 kein Bepflanzen vorhandener offener Biotoptypen mit Zierpflanzen, insbesondere Gehölzen V21 eine Fassadenbegrünung (an großflächigen Mauern, an Nebenanlagen etc.) kann in Betracht gezogen werden V23 Optimierung der Bepflanzung, die nachgewiesenermaßen die Insektenfauna und somit auch nachgeordnete Glieder der Nahrungskette fördern. V24 Geeignete Wahl der Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen, gem. den Empfehlungen der Lichtleitlinie des LAI von 2001 V26 Verwendung unbedenklicher Holzschutzmittel V27 Vermeidung von Scheibenanflug V28 Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen V29 Frühzeitige Wiederherstellung eines landschaftsgerechten Zustandes möglichst parallel zu den Bautätigkeiten innerhalb des Eingriffsraums 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung betriebsbedingter Wirkungen: V30 Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage V31 Vermeidung unnötiger Lichtemission V32 kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen V33 keine Genehmigung von Flutlichtanlagen oder Projektionsscheinwerfern V35 Abschirmung der Außengastronomie V38 Verzicht auf Stacheldraht und oben offenen Pfostenrohren bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen V39 extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden V41 Betriebsbedingte Staubemissionen sollten durch geeignete Maßnahmen reduziert werden V44 Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter V45 Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde V46 Alle Abfallsammelbehälter/Container müssen rattensicher sein V47 Information der Feriengäste 3.4 Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen): CEF 2 „Vogel-Nisthilfen“ 3.5 Wissenslücken/Prognoseunsicherheiten: - Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 149 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: 4 4.1 Schleiereule als Gebäudebrüter PROGNOSE DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN TATBESTÄNDE (unter Voraussetzung der in Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen) Werden evtl. Tiere gefangen, verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) Erfolgt eine Zerstörung von Eiern (z. B. Reptilieneier, Vogelgelege)? ja X nein Verbotstatbestand liegt baubedingt nicht vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass der bekannte Niststandort der Schleiereule durch den Gebäudeumbau verloren gehen wird. Aus diesem Grund muss durch die CEF-Maßnahme Nr. 2 ein Ersatzstandort an einem geeigneten Gebäude in der nächsten Umgebung installiert werden. Diese muss mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn für den darauffolgenden Brutzeitraum vorab zur Verfügung stehen, d.h. die entsprechenden Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert werden. Um klimatische Probleme und/oder zwischenartliche Konkurrenz (z. B. mit dem Turmfalken) zu vermeiden, müssen 3 entsprechend taubensichere Nisthilfen installiert werden, damit sich die Schleiereule einen geeigneten Nistplatz aussuchen kann. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung 231 und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt. Im wesentlichen sind dies: V03 Baustellenverkehr auf die Tagesstunden beschränken V04 Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen im Geltungsbereich nur tagsüber, Einsatz lärmgedämpfter Maschinen Erhebliche betriebsbedingte Mortalitätsrisiken sind für die Schleiereule hauptsächlich im Bereich der Kollisionsgefahren zu suchen. Für alle Vögel gleichermaßen ist der mögliche Tod durch Scheibenanflug zu beschreiben. Eine Kollisionsrisiko mit dem Verkehr besteht bei den einzuhaltenden (bau- wie) betriebsbedingten Geschwindigkeiten für diese ökologische Gilde dagegen nicht. Entsprechend vorgesehene Maßnahmen werden dieses Risiko erheblich vermindern. Wahrscheinlichkeit eines gezielten Aufsuchens des Nestes ist außerdem sehr unwahrscheinlich. Anlage- wie betriebsbedingte Mortalitätsrisiken werden Vermeidungsmaßnahmen entsprechend vermieden: V27 V28 V30 V32 V38 4.2 vor allem unter Beachtung Die folgender Vermeidung von Scheibenanflug Verzicht auf großflächig spiegelnde Fassadenverkleidungen Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung innerhalb der gesamten Anlage kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen Werden evtl. Tiere während der Fortplanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört [§ 44 (1) Nr. 2]? ja X nein Die Schleiereule kommt synanthrop vor und ist demzufolge an menschliche Präsenz adaptiert. Voraussetzung ist dafür ein störungsarmer Nistplatz und Tagesruhesitz in Gebäuden, die einen freien Anund Abflug gewähren (z. B. Dachböden, Scheunen, Kirchtürme). Alle Störungen die nicht direkt auf den Nistplatz wie den Tagesruhesitz einwirken, sind für die Art ohne Interesse. Dies gilt auch für die drei neu zu installierenden Nisthilfen. Diese müssen für den darauffolgenden Brutzeitraum vorab zur Verfügung stehen, d.h. die entsprechenden Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert werden. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt deshalb nicht auf. Die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population wird deshalb ebenfalls nicht 231 Durch eine ökologische Baubegleitung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 150 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: Schleiereule als Gebäudebrüter signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Bau- wie betriebsbedingte Störungen der Nahrungshabitate, die den Reproduktionserfolg erheblich mindern können, sind ebenfalls nicht gegeben, da alle Arten dieser ökologischen Gilde beide Depotbereiche auch mit Verwirklichung des Vorhabens uneingeschränkt zur Nahrungssuche nutzen werden. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen werden für die Schleiereule vor allem unter Beachtung folgender Vermeidungsmaßnahmen entsprechend zusätzlich gemindert. V04 Einsatz lärmgedämpfter Maschinen V31 V32 V35 V38 V39 V44 V45 4.3 Vermeidung unnötiger Lichtemission kein Dämmerungs- und Nachtbetrieb mit Beleuchtung der Golfbahnen Abschirmung der Außengastronomie Verzicht auf Stacheldraht bei vorhandenen und zu tätigenden Abzäunungen extensive Pflege (Mahd) der Außenanlagen, kein Einsatz von Rodentiziden Verbot einer Katzenhaltung durch Angestellte oder Pächter Hinweise auf Anleinpflicht für Hunde Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]? ja X nein Der Verbotstatbestand liegt bau- wie anlagebedingt nicht vor. da hierfür künstliche Nisthilfen als CEFMaßnahme Nr. 2 ersatzweise an geeigneten Gebäuden in der nächsten Umgebung installiert werden. Diese müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn für den darauffolgenden Brutzeitraum vorab zur Verfügung stehen, d.h. die entsprechenden Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert werden. Um klimatische Probleme und/oder zwischenartliche Konkurrenz (z. B. mit dem Turmfalken) zu vermeiden, müssen 3 entsprechend taubensichere Nisthilfen installiert werden, damit sich die Schleiereule einen geeigneten Nistplatz aussuchen kann. Eine durch Bau und Betrieb störungsbedingte Aufgabe des Nistplatzes ist nicht zu erwarten. 4.4 Werden evtl. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]? ja nein ja X nein hier nicht relevant 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3. oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [§ 44 (5)]? Geeignete Niststandorte im unmittelbar räumlichen Zusammenhang sind entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichstandorte erreichbar und liegen deshalb innerhalb des räumlichen Zusammenhangs der vorhandenen Lebensstätten. Die benannte CEF-Maßnahme Nr. 2 garantiert außerdem, dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, da Schlereulen angebotene künstliche Nisthilfen zügig annehmen. Die Standorte der 3 anzubringenden taubensicheren Nisthilfen müssen noch festgelegt werden. Die Nisthilfen müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn den Arten zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Gebäude(teile) müssen außen vorher bereits umgebaut bzw. renoviert werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 151 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Durch das Vorhaben betroffene Art: 5 Schleiereule als Gebäudebrüter ERFORDERNIS EINER ABWÄGUNG BZW. AUSNAHME Ausnahme nach § 45 (7) erforderlich? (wenn 4.1 u/o 4.2, 4.3, 4.4, 4,5 „ja“) Eine Ausnahme ist aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) i. V.m. § 44 (1) Nr. 3 nicht notwendig 6 ja X nein ABWÄGUNGS- BZW. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN Nur wenn Punkt 5 „ja“ 6.1 Sind zumutbare Alternativen vorhanden? für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) ja nein 6.2 Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten bzw. FFH-Anhang IV-Arten verschlechtern? ja X nein ja nein ja X nein Die benannte CEF-Maßnahme garantiert durch die in der Vergangenheit nachgewiesene hohe Akzeptanz künstlicher Nisthilfen eine rasche Besiedlung, so dass der zeitweilige Verlust eines Brutplatzes durch die Gebäudeumnutzung im Geltungsbereich nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen wird. 6.3 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? für die Art nicht mehr relevant, da keine Ausnahme notwendig (siehe Punkt 5) FAZIT Ist eine Ausnahme für die Schleiereule notwendig? 5.2.3 Nationale Verantwortungsarten Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 BNatSchG hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bisher noch keinen Gebrauch gemacht. 5.3 Prognose der Betroffenheit national streng geschützterArten Da die Späte Adonislibelle (Ceriagrion tenellum) keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist, gilt sie zwar als „national streng geschützt“, zählt aber z. Z. nicht zum engeren Adressatenkreis des speziellen Artenschutzes. Trotzdem können zum Schutz dieser Art entsprechende Vermeidungsmaßnahmen greifen (vgl. Tab. 4.1 in Kap. 4.1). Auch wurde ihrem Vorkommen dadurch Rechnung getragen, dass der Heideweiher nicht mehr als Wasserhindernis innerhalb einer Golfbahn liegt, sondern diese in der derzeitigen Planung nun südöstlich des Weihers liegt. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 152 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 6 Zusammenfassende Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass infolge der vorzunehmenden Umsetzung von Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 (Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere) eintritt. Diese Umsetzung ist notwendig, damit nicht weitere Verbotstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 bzw. § 44 (5)) einschlägig werden. Somit muss für die Umsetzung eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG beantragt werden von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG. Hierbei sind folgende Ausführungen beachtlich: „Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden […]232 können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. […] 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. […] 4. […] oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.“ 6.1 Fehlen einer zumutbaren Alternative Bestehen zumutbare Alternativen, ist eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG nicht zu rechtfertigen. Ist eine entsprechende Alternative verfügbar, besteht ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot, das nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann. Nachfolgend wird auf die überörtliche Prüfung im Zuge des ROV und Prüfung im Zuge des B-Plans eingegangen. 6.1.1 Prüfung von Standortalternativen Eine für ein touristisches Großprojekt mögliche Standortalternative, d. h. die Verlegung des Standortes, würde zwar zu geringeren Umweltauswirkungen im UG selbst führen, sie käme jedoch überwiegend einer Verlagerung an eine andere Stelle gleich. Alternative Standorte hätten zudem folgende Nachteile: 232 Die Verfügbarkeit eines großflächig zusammenhängenden Areals in einer ebenso verkehrsgünstigen Lage ist fraglich und würde voraussichtlich zu einer neuen Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich führen. Betroffen wären voraussichtlich landwirtschaftliche Nutzflächen, wobei bereits jetzt im Landkreis Grafschaft Bentheim eine Knappheit an Ackerflächen besteht. Der Neubau von Erschließungswegen führt zu entsprechenden anlage-, bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umgebung auf einem diesbezüglich nicht vorbelasteten Areal. Die Verwirklichung andernorts führt dort zu einer zusätzlichen Neuversiegelung durch Gebäude- und Verkehrsinfrastruktur auf einem diesbezüglich nicht oder wenig vorbelasteten […] Ist für das Vorhaben jeweils nicht relevant Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 153 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Areal. Verfügbare Standorte dieses Flächenumfangs mit einer gleich hohen Vorbelastung durch Überbauung sind in der Gemeinde Itterbeck nicht vorhanden. Die eigentumsrechtliche Verfügbarkeit von Flächen für ein derartiges touristisches Großprojekt muss generell in Zweifel gezogen werden. Da die Realisierung einer solchen Maßnahme mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist (Grunderwerb, Bau von Gebäuden, Straßen), liegt die Verwirklichung dieses Projektes an einem Alternativstandort jenseits der Grenze der Zumutbarkeit, zumal der Investor alleiniger Inhaber des beabsichtigten Vorhabengebietes mit dem dort vorhandenen Gebäude- und Verkehrsflächenbestand ist. Im vorangegangenen Raumordnungsverfahren, welches 2011 - unter Maßgaben - mit einer positiven Landesplanerischen Feststellung abgeschlossen wurde233, wird folgendes Ergebnis mitgeteilt: „Als Ergebnis dieses Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb des in der Übersichtskarte dargestellten Plangebiets (...) unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Maßgaben und vorbehaltlich der dabei erzielten Ergebnisse mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Belange des Umweltschutzes vereinbar ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens entspricht. Das geplante Vorhaben wurde mit den übrigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der betroffenen Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgewogen und grundsätzlích abgestimmt. Diese Feststellung schließt das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 12 UVPG - entsprechend des Planungsstands - ein.“ Insofern ist die Prüfung von Standortalternativen nicht notwendig. Eine Alternativenprüfung ist deshalb auf sogenannte Planungsalternativen innerhalb des Planungsgebietes zu fokussieren. 6.1.2 Prüfung von Planungsalternativen Folgende Maßgaben wurden in der Landesplanerischen Feststellung benannt: Maßgabe 5: Vertiefung der artenschutzrechtlichen Prüfung lm Bauleitplanverfahren ist die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände anhand der Ergebnisse der ergänzenden faunistischen und floristischen Kartierung zu vertiefen sowie auf aktuelles Recht abzustellen. Es ist die Betroffenheit jeder einzelnen europäisch geschützten Art zu prüfen. Bezogen auf die Alternativenprüfung im Zusammenhang mit einer artenschutzrechtlichen Befreiung sind auch kleinräumige Altemativen innerhalb des Plangebiets oder technische Varianten zu prüfen. Gegenüber der Vorhabensbeschreibung, die dem vorausgegangen Raumordnungsverfahren zugrunde lag, und den vorangegangenen Detailplanungen wurde das Vorhaben „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“, für das der Bebauungsplan Nr. 28 erstellt wird, konzeptionell stark verändert. Dies machte insbesondere die 2008 festgestellte starke Population des Ziegenmelkers im Munitionsdepot notwendig. Um den Bestand nicht zu gefährden, wurde deshalb das Konzept für den Golfplatz geändert (vgl. nachfolgende Abbildungen). 233 Landkreis Grafschaft Bentheim (2011): Raumordnungsverfahren mit integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit und der FFH-Verträglichkeit für den geplanten Ferien- und Freizeitpark Itterbeck in der Samtgemeinde Uelsen, Landkreis Grafschaft Bentheim. Landesplanerische Feststellung gem- §§ 12 bis 18 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung von 07.07.2007, Nordhorn 01.03.2011 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 154 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Ursprüngliche Planung für das ROV (Stand 2007) Letzter Planungsstand (Juni 2015) Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 155 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Aus den ursprünglichen, an den Grenzen des Munitionsdepots sich entlang ziehenden Golfbahnen wurde eine kompakteres Konzept der Golfanlage entwickelt, damit der gesamte Westbereich des Munitionsdepots als störungsfreier Raum ausgespart werden kann und somit letztlich allen geschützten Tierarten zugute kommt. Statt den drei Bahnen entlang der Westseite sind nunmehr an der Nord- wie an der Südseite des Munitionsdepots jeweils eine Bahn hinzugekommen. Gegenüber der Planung von 2010 wurde Bahn 3 nochmals verändert: ursprünglich war 2010 der Bahnverlauf so angelegt, dass der vorhandene Heideweiher als Wasserhindernis in den Bahnverlauf integriert ist. Diese Planung existiert in der neusten Fassung nicht mehr – die Bahn verläuft östlich und südlich um den Heideweiher herum. Die Lage des 9-Loch Par 3-Parcours bleibt mit den Spielbahnen im Großen und Ganzen unverändert zu den vorigen Planungen nordöstlich des Heideweihers. Um Störungen dieses Bereichs zusätzlich zu mindern, wurde seit 2010 im Norden auf die ursprüngliche Anlage von 29 Camping-Stellplätzen verzichtet, um eine großräumige Verlärmung des Rückzugsraumes zu verhindern. Dies wurde auch im neusten Planungsstand 2015 so beibehalten. Weitere 20 Campingplätze wurden in Zuge der neusten Fassung in die Umgebung des Apartment-Hotels verschoben, so dass südwestlich der Driving Range nur noch auf der Südseite der Straße Campingstellflächen sind. Folgende 3 funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßahmen), die im räumlichen Zusammenhang der bestehenden Lebensstätten der geschützten Arten stehen und die Funktionalität der artspezifischen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erhalten sollen, sind speziell für die Zauneidechsen und die Kreuzkröte festgelegt worden: 12 ha sollen entlang der Westgrenze dem Artenschutz als direkt benachbarten Ausweichraum zur Verfügung gestellt werden und entsprechende Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der „Zielart Ziegenmelker“, umgesetzt werden. Dadurch entsteht auf 1/5 des Munitionsdepots ein Rückzugsraum (Rückzugsraum-Ziegenmelker) geeigneter Größe für störungsanfälligere Arten, insbesondere für den Ziegenmelker (CEF-Maßnahme Nr. 1). Umfangreiche Auflichtungsmaßnahmen zur Freistellung der Offenlandbiotope wurden bereits im Winter 2011/2012 durchgeführt. Weitere Auflichtungmaßnahmen müssen noch umgesetzt werden. In diesem Rückzugsraum liegt die, für die Umsetzung der Zauneidechse benötigte temporäre Umsetzungsfläche (FCS-Maßnahme 1) mit einer Größe von 3.5 ha. Weitere, insgesamt ca. 3 ha Bereiche dichter Kiefernforste sollen im Bereich der Bunkeranlagen, die als Ferienhäuser genutzt werden sollen, stark durchforstet werden. Die nachfolgend vorgesehene Entwicklung von Offenlandvegetation auf diesen Flächen soll insbesondere dem Schutz der Zauneidechse und Kreuzkröte als Ausweichhabitate dienen (CEF-Maßnahme Nr. 5). Der Bereich des Sandmagerrasen-Komplexes im Südosten des Materialdepots (CEFMaßnahme Nr. 6 i. Verb. m. FCS-Maßnahme 2) darf nicht für den Ferien- und Freizeitpark nutzbar sein, sondern soll in Verbindung mit den östlich an die Bebauung angrenzenden Waldflächen zum einem Rückzugsraum für die Fauna werden. In diesem Rückzugsraum liegt die, für die Umsetzung der Zauneidechse aus dem Materialdepot benötigte temporäre Umsetzungsfläche mit einer Größe von 1 ha. Auf die Verwendung standortfremder Ziergehölze und insbesondere auf invasive Gehölze muss bei der Freiflächengestaltung verzichtet werden. Invasive Neophyten, wie die Traubenkirsche, müssen kontinuierlich im gesamten Areal bekämpft werden, wie im „Maßnahmen, Spielbetriebs- und Pflegekonzept” bereits vorgesehen ist. Wertvolle Strukturen und geschützte Landschaftsbestandteile werden planerisch so weit als möglich geschont und durch entsprechende Festsetzungen geschützt. Dies bedeutet, dass die exakte Lage Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 156 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 der Campingplätze, der Golfbahnen etc. den örtlichen Gegebenheiten angepasst wurde und die bestehen bleibenden Gehölzbestände, Heiden- und Magerrasenflächen Bestandsschutz genießen werden. Bei den Planungen wurden Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung berücksichtigt. Diese sind in den B-Plan und das Pflegekonzept eingegangen bzw. werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Investor und der Samtgemeinde Uelsen festgelegt. Sie umfassen Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung, Maßnahmen zur Minderung von Störungen durch menschliche Anwesenheit, Lärm 234 und Immissionen, Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung durch Prädatoren sowie funktionserhaltende Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Habitatqualitäten der betroffenen Arten (vgl. Kapitel 4.1). Zusätzlich wurden 6 CEF-Maßnahmen 235 und 2 FCS-Maßnahmen236 benannt, die im räumlichen Zusammenhang der bestehenden Lebensstätten der geschützten Arten stehen und die Funktionalität der artspezifischen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erhalten sollen. Die Verwendung geeigneter Beleuchtung im Bereich von Außenanlagen, Wegen und Straßen ist unbedingt sicherzustellen, damit sowohl Anlockungs- als auch großräumige Vergrämungseffekte ausschließen sind. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass kein Golfplatzbetrieb zu den Dämmerungs- und Nachstunden, die eine Beleuchtung der Bahnen verlangen würden, stattfindet. Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der artspezifisch Bedürfnisse zur Vermeidung von Lichtemissionen und Verdrängungseffekten, erhebliche Störungen vermeidbar sind. Fazit: 6.2 Anderweitig zufriedenstellende Lösungen, die Planungsalternativen betreffend, die zu einer geringeren Betroffenheit der geschützten Tierarten führen würden, sind aus Sicht der Gutachter nicht vorhanden. Wahrung des Erhaltungszustandes 6.2.1 Arten der FFH-Richtlinie 9 Fledermausarten und 2 Vertreter der Herpetofauna, mit Vorkommen in und um den Geltungsbereich, wurden geprüft (vgl. Kap. 5.2.1), ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden. Maßstab der Bewertung des Erhaltungszustandes ist grundlegend der der lokalen Population (Bewertung der einzelnen Arten siehe Prüfprotokolle). Dessen Prognose bei Verwirklichung des Vorhabens ist dann das weitergehende Beurteilungskriterium für den Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Tab. 6.1 fasst nachfolgend die Ergebnisse zusammen. 234 235 236 Inzwischen wurde ein Fachbeitrag Schallschutz zum Bebauungsplan Nr. 28 erarbeitet, mit Schwerpunkt zum Verkehrslärm, aber auch mit Aussagen zum Gewerbe- und Freizeitlärm (RP Schalltechnik 2014) Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass durch Verkehrslärm weder für das Plangebiet, noch für das vorhandene Wohngebäude an der Hauptstraße mit unzulässigen Lärmwerten zu rechnen ist. Auch bezüglich des Gewerbelärms und des Freizeitlärms ist nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen zu rechnen. Lediglich zu Stoßzeiten (Veranstaltungen, Wechsel bei Ferienwohnungen) sind diese spürbar. Da sich die faunistischen Untersuchungen rein auf den Geltungsbereich des BPlans beschränkt haben, ist die Auswirkung von Lärm auf störungsanfällige Arten im Umfeld eine berechtigte Annahme, auch wenn hierzu faunistische Daten fehlen. Die Annahme störungsempfindlicher Arten im Umland ist anhand der vorhandenen Landschaftsstruktur gerechtfertigt. Auch wenn der Fachbeitrag zum Schallschutz nicht uneingeschränkt auf alle europarechtlich geschützten Tierarten übertragen werde kann, so sind beim derzeitigen Stand der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen durch verkehrsbürtige Lärmemissionen ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Arten im Geltungsbereich als auch für jene im planungsrelevanten Umfeld. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität als vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG; vgl. Kap. 4.2 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes von Populationen als funktionserhaltende Maßnahmen i.S.v. § 45 Abs. 7 BNatSchG; vgl. Kap. 4.3 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 157 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Tabelle 6.1: Prognose des Erhaltungszustandes der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Erhaltungszustand in NI (1) Nr. 1 (1) Nr. 2 (1) Nr. 3 Fransenfledermaus Myotis nattereri * 2 G* - - (X) V! Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V 2 S* - - (X) V! Große Bartfledermaus Myotis brandti V 2 S* - - (X) V! Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 G* - - (X) V! Braunes Langohr Plecotus auritus V 2 U* - - (X) V! Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 2 U* - - (X) V! Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 G* - - (X) V! Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii * 2 G* - - (X) V! Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri D 1 U* - - (X) V! Kreuzkröte Bufo calamita V 3 S* X - (X) V! Zauneidechse Lacerta agilis V 3 S* X - (X) V! Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname (5) RL NI Prognose des Erhaltungszustands RL D Verbotstatbestand nach § 44... erfüllt? Säugetiere Herpetofauna Legende: X Verbotstatbestand erfüllt Erhaltungszustand verschlechtert sich nicht V! Verbotstatbestand nur unter Einbeziehung von kompensatorischen Maßnahmen nicht erfüllt Mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes durch das Vorhaben ist zu rechnen - Verbotstatbestand generell nicht erfüllt (X) Verletzung liegt dann nicht vor, wenn gleichzeitig § 44 (5) nicht erfüllt ist Fazit: Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen liegen für die Vorgaben der Erfüllung des § 44 (5) BNatSchG, unter Einbeziehung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen, für die 9 betroffenen Fledermausarten vor. Der jeweilige Erhaltungszustand der Populationen auf lokaler Ebene wird sich nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Der geforderte Fortbestand der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang (vgl. § 44 (5)) wird ebenfalls erfüllt. Eine Ausnahme ist deshalb für diese 9 Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) BNatSchG nicht notwendig. Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass für Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita), ebenfalls beide Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG notwendig ist. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 158 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass infolge der vorzunehmenden Umsetzung von Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 (Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere) eintritt. Diese Umsetzung ist notwendig, damit nicht weitere Verbotstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 bzw. § 44 (5)) einschlägig werden. Somit muss für die Umsetzung eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG beantragt werden von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG. Eine wichtige Voraussetzung der Genehmigungserteilung ist zumindest die Wahrung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Arten. Der derzeitige Erhaltungszustand der beiden Arten ist für die atlantische Region Niedersachsens wird für beiden Arten mit „schlecht“ bewertet. Aussagen zum Bestandstrend liefert Tab. 6.2. Danach werden die Zukunftsaussichten für beide Arten in Niedersachsen als unzureichend für die atlantische Region bezeichnet. Tabelle 6.2: Kreuzkröte Zauneidechse Aussagen zum Bestandstrend auf Bund- und Landesebene Bestandssituation Niedersachsen Zukunftsaussichten in der atlantischen Region Niedersachsen im Westen des Tieflandes mittelhäufig mehr od. weniger zerstreut in ganz NI Bestandstrend BRD237 langfristig kurzfristig unzureichend mäßiger Rückgang starke Abnahme unzureichend starker Rückgang Abnahme mäßig oder unbekannt Zur Beurteilung der Entwicklung des Erhaltungszustandes auf biogeographischer Ebene ist die vorhabenbedingte Entwicklung auf lokaler Ebene zu prognostizieren. Es darzulegen ob bzw. in wie weit das Vorhaben geeignet ist durch eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszustandes ebenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes auf biogeographischer Ebene herbeizuführen. Aussagen zur Bewertung der lokalen Populationen liefert Tab. 6.3. Tabelle 6.3: Beschreibung/Bewertung der lokalen Populationen Für die Bewertung der lokalen Population wird als Bewertungsraum das lokale Vorkommen betrachtet. Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung Bewertungskriterium Habitatqualitäten Zustand der Population Derzeitige Beeinträchtigung 237 A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark A B C hervorragend gut mittel bis schlecht gut mittel schlecht keine bis gering mittel stark Bewertung der lokalen Population: - Kreuzkröte - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Bewertung der lokalen Population: - Zauneidechse - Erhaltungszustand: ungünstig / mittel-schlecht Angaben für NI vgl. obige url des NLWKN, Angaben für die BRD vgl. LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 159 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Bei der Kreuzkröte handelt es sich um eine kleine Population, die hauptsächlich von der westlich gelegenen Abgrabung aus einstreut. Somit wird der Vorhabensbereich ausschließlich als Landhaitat genutzt mangels geeigneter Laichgewässer. Für die Art ist jedoch die Qualität des Landlebensraumes aufgrund der aufgekommenen Sukzession als mittel bis schlecht einzustufen. Da die aufkommende Sukzession außerdem als starke Beeinträchtigung zu werten ist, ist der Erhaltungszustand der lokalen Population mit “ungünstig / mittel-schlecht“ einzustufen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population der Zauneidechse ist aus denselben Gründen der vorhandenen Habitatqualitäten und Beeinträchtigungen mit “ungünstig / mittel-schlecht“ einzustufen, obwohl sich die lokale Population (noch) in einem guten Zustand befindet. Der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) Nr. 1 liegt baubedingt vor, da die Tiere zwecks Umsetzung gefangen werden müssen, für die die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Mit einer optimalen ökologischen Baubegleitung und der Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass kein Tatbestand der absichtlichen Tötung bei der Baufeldräumung und während der Bauarbeiten eintritt. In Kapitel 5.2.1 wurde außerdem dargelegt, dass ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ die geplante Umsetzung der Zauneidechsen und Kreuzkröten nicht zusätzlich zu einer erheblichen Störung führt, da sich der Erhaltungszustand der beiden Arten, bedingt durch die Umsetzung, nicht verschlechtern wird. Eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit des Individuums und Minderung seiner Fitness tritt durch die Umsetzung nicht auf, u n d umsetzungsbedingt sich die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population nicht signifikant und nachhaltig verringert, da die Reproduktionsfähigkeit oder die Überlebenschancen einzelner Individuen weder beeinträchtigt noch gefährdet werden, u n d der Verbotstatbestand der Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten deshalb nicht eintritt weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach wie vor erfüllt werden, u n d die benannten CEF- und FCS-Maßnahmen garantieren können, dass bereits vor der beabsichtigten Umsetzung geeignete Rückzugsräume innerhalb der Maßnahmenflächen vorhanden sind, in welche die Tiere umgesetzt werden können, u n d die benannten CEF- und FCS-Maßnahmen außerdem garantieren können, dass die ökologische Funktionalitat von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ohne zeitliche Unterbrechung gewahrt bleibt, weil sie entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius als Ausweichhabitate erreichbar sind, so dass Tiere auch aktiv einwandern können. Fazit: Der jeweilige Erhaltungszustand der beiden Populationen auf lokaler Ebene wird sich deshalb nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Diese, für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 (7) BNatSchG wichtige Voraussetzung wird erfüllt. 6.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Für die 4 streng geschützten Arten als Nahrungsgäste war festzustellen, dass kein Verbotstatbestand einschlägig wird. Es war insbesondere der Frage nachzugehen, ob der vorhabenbedingte Verlust von Nahrungsflächen derart erheblich ist, dass Fortpflanzungsstätten andernorts davon beeinträchtigt würden. Dies ist bei diesen Arten nicht der Fall. Für reine Durchzügler oder Brutvögel im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches war ebenfalls festzustellen, dass kein Verbotstatbestand einschlägig wird. Gleiches gilt für den Kuckuck Nicht in die engere artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen wurden außerdem 49 besonders geschützte Brutvögel und Nahrungsgäste, die sowohl ungefährdet sind als auch einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen auf biogeographischer Ebene aufweisen (vgl. Anhang III.2.2). Zwar wird für die Brutvögel durch das Vorhaben der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 3 „Entnahme Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 160 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einschlägig. Für diese Arten kann jedoch von einer ausnahmsweisen Zulassung abgesehen werden, da trotz vorhabenbedingter Verluste an Brut- bzw. Nahrungshabitaten die ökologische Funktion der in der Umgebung vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Für diese Arten sind in der näheren Umgebung genügend Ausweichhabitate vorhanden, sofern ihr derzeitiger Bestand komplett oder teilweise aufgrund des Betriebes eines Ferien- und Freizeitparks im Geltungsbereich zurückgehen wird (vgl. diesbzgl. Eräuterungen im Anhang III.2.2). Im Übrigen dienen die in Kapitel 4 benannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen auch dem Bestandserhalt dieser Arten, so dass sich deren Erhaltungszustand nicht verschlechtern wird. 24 Vogelarten, mit Vorkommen in und um den Geltungsbereich, wurden geprüft (vgl. Kap. 5.2.1), ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um streng geschützte oder besonders geschützte Arten mit Rote-Liste-Status. Diese wurden entsprechend ihren artspezifischen Habitatansprüchen in verschiedenen ökologischen Gilden zusammengefasst geprüft (vgl. Kap. 5.2.2). Maßstab der Bewertung des Erhaltungszustandes ist grundlegend der der lokalen Population (Bewertung der einzelnen Arten siehe Prüfprotokolle). Dessen Prognose bei Verwirklichung des Vorhabens ist dann das weitergehende Beurteilungskriterium für den Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Tab. 6.4 fasst nachfolgend die Ergebnisse zusammen. Prognose des Erhaltungszustandes für die streng und besonders geschützten Vogelarten RL NI Erhaltungszustand in NI (1) Nr. 1 (1) Nr. 2 (1) Nr. 3 (5) Verbotstatbestand nach § 44... erfüllt? RL D Tabelle 6.4: Wachtel Coturnix coturnix * 3 U* - - - - Teichhuhn Gallinula chloropus V V U - - - - Schleiereule Tyto alba * * G - - (X) V! Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Prognose des Erhaltungszustands Prüfung der Einzelarten Brutvogel-Gilde der Sandmagerrasen, Heiden, inkl. Brachestadien Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 3 G* - - (X) V! Heidelerche Lullula arborea V 3 U* - - (X) V! Baumpieper Anthus trivialis V V U - - (X) V! Schwarzkehlchen Saxicola torquata V * G - - - - Bluthänfling Carduelis cannabina V V U - - (X) V! Gilde der Gehölzbrüter im weiteren Sinne (Wald, Gehölze, Parklandschaften etc.) Habicht Accipiter gentilis * * G - - - - Sperber Accipiter nisus * * G - - - - Mäusebussard Buteo buteo * * G - - - - Turmfalke Falco tinnunculus * V U - - - - Baumfalke Falco subbuteo 3 3 S - - - - Waldschnepfe Scolopax rusticola V V U - - (X) - Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 161 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Prognose des Erhaltungszustandes für die streng und besonders geschützten Vogelarten Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname RL NI Erhaltungszustand in NI (1) Nr. 1 (1) Nr. 2 (1) Nr. 3 (5) Verbotstatbestand nach § 44... erfüllt? RL D Tabelle 6.4: Turteltaube Streptopelia turtur 3 3 U* - - - - Waldkauz Strix aluco * V U - - - - Waldohreule Asio otus * 3 S - - - - Grünspecht Picus viridis * 3 U* - - - - Schwarzspecht Dryocopus martius * * G* - - - - Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * 3 S - - (X) V! Grauschnäpper Muscicapa striata * V U - - (X) - Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca * V U - - - - Star Sturnus vulgaris * V U - - - - Girlitz Serinus serinus * V U - - - - Prognose des Erhaltungszustands Legende: X Verbotstatbestand erfüllt Erhaltungszustand verschlechtert sich nicht V! Verbotstatbestand unter Einbeziehung von kompensatorischen Maßnahmen nicht erfüllt Mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes durch das Vorhaben ist zu rechnen - Verbotstatbestand generell nicht erfüllt (X) Verletzung liegt dann nicht vor, wenn gleichzeitig § 44 (5) nicht erfüllt ist Fazit: Der jeweilige Erhaltungszustand der Populationen von 16 Arten wird sich auf lokaler Ebene nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen liegen für die Vorgaben der Erfüllung des § 44 (5) BNatSchG, unter Einbeziehung von Vermeidungs- und/oder CEF-Maßnahmen, für Schleiereule, Ziegenmelker, Heidelerche, Baumpieper, Bluthänfling, Waldschnepfe, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper vor. Der jeweilige Erhaltungszustand der Populationen auf lokaler Ebene wird sich deshalb nicht verschlechtern. Gleiches gilt für den jeweiligen Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene. Der geforderte Fortbestand der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang (vgl. § 44 (5)) wird ebenfalls erfüllt. Eine Ausnahme ist deshalb auch für diese 8 Arten nach Artikel 1 der VogelschutzRichtlinie aufgrund der für dieses Vorhaben anwendbaren Freistellungsklausel nach § 44 (5) BNatSchG nicht notwendig. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 162 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 6.2.3 Nationale Verantwortungsarten Besonders oder streng geschützte nationale Verantwortungsarten gemäß § 54 BNatSchG sind zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beschreiben. 6.3 Weitere Zulassungsvoraussetzungen Als letzte Zulassungsvoraussetzung zur Erteilung einer Ausnahme im Sinne des § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG sind die zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, darzulegen. Damit sind keine unausweichlichen Sachzwänge gemeint, sondern solche Gründe, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die Realisierung des Vorhabens soll dem geltend gemachten öffentlichen Interesse dienen und darf nicht nur ein begleitender Nebenzweck sein238. Nach den Festlegungen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 (LROP) gehört der Landkreis Grafschaft Bentheim zum Ländlichen Raum. Trotz gemeindespezifischer Unterschiede lassen sich zur Verwirklichung des Vorhabens folgende grundlegende Probleme ländlicher Räume ins Feld führen: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit geringer Anteil an qualifizierten Arbeitsplätzen Entleerungstendenzen aufgrund von Abwanderungsprozessen Notwendigkeit zum Aufbau neuer Erwerbszweige vielfach nur unzureichend genutzte Entwicklungspotentiale, besonders im Fremdenverkehrsbereich In Kapitel 1.1 „Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes“ wird im LROP u.a. folgendes ausgeführt: „Die ländlichen Regionen sollen sowohl ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiter entwickelt werden, dass sie zur Inovationsfähigkeit und internationaler Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können.“ Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, auch solche wirtschaftlicher und sozialer Art, lassen sich mit Blick auf die o.g. Darlegungen des LROP wie folgt beschreiben: 238 239 ✔ Der Bebauungsplan dient allgemein den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung. Ziel ist es, sowohl die Bedürfnisse von Freizeit und Erholung als auch die Belange der regionalen Wirtschaft und der mittelständischen Struktur zu fördern. Als Zielgruppe für den Aufenthalt im Ferien- und Freizeitpark Itterbeck sollen insbesondere Familien mit Kindern, auch größere Familiengruppen, Vereine und Jugendgruppen angesprochen werden. Insbesondere auf dem Übernachtungssektor des Indoor-Campings werden im grenzüberschreitenden Großraum derzeit kaum oder nur sehr begrenzte Angebote vorgehalten. Hinzu kommt ein Angebot für lokal, regional und überregional anreisende Tagesgäste, die bevorzugt die geplanten Freizeitangebote und/oder das geplante Ausstellungs- und Messeangebot besuchen werden. ✔ Die Errichtung des Ferien- und Freizeitparks hat positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Es werden absehbar Vollzeit-Arbeitsplätze und sozialversicherungspflichtige Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse eingerichtet. Dazu können in Teilen auch ungelernte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden. Nach vollständiger Inbetriebnahme der gesamten Anlage können 150 Arbeitsplätze geschaffen werden.239 vgl. BLESSING, M & E. SCHARMER (2013): S. 71 vgl. Rücken & Partner (Stand 03/2013): Ferien- und Freizeitpark Itterbeck – Nachnutzungskonzept: S. 4 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 163 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 ✔ Von weiteren neuen Arbeitsplätzen kann durch Sekundär-Effekte in der nahen Region ausgegangen werden. Die Sekundär-Effekte ergeben sich insbesondere im Handwerker-Bereich und im Dienstleistungs-Bereich, wie z. B. in der ortsansässigen Gastronomie und im Einzelhandel. In welchem Umfang die Gäste die gastronomischen Einrichtungen in der gesamten Samtgemeinde Uelsen besuchen werden, hängt in hohem Maße davon ab, wie sich die einzelnen gastronomischen Betriebe auf die neue Situation und die erwarteten neuen Zielgruppen einstellen. Ebenso wird der Einzelhandel in der Samtgemeinde Uelsen sowie in der Gemeinde Itterbeck je nach eigenem Engagement von dem Einkaufsverhalten der Urlauber profitieren können. Die Folgenutzung der ehemaligen militärischen Liegenschaft als zukünftiger Ferien- und Freizeitpark wird seitens der Samtgemeinde Uelsen und der Gemeinde ltterbeck als bedeutender Baustein zur Steigerung der touristischen Attraktivität der Gesamtregion, zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Freizeit- und Erholungsbedürfnisses sowie zur Stärkung des Wohn- und Arbeitsstandortes begrüßt. Dabei sollen, neben der Bevölkerung vor Ort, insbesondere Nutzergruppen angesprochen werden, die eine aktive Freizeitgestaltung ausüben und/oder in naturnaher Umgebung Erholung finden wollen. Somit sind durchweg positive Auswirkungen des Vorhabens auf Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Freizeit und Erholung in der Samtgemeinde Uelsen und Umgebung zu erwarten. Insofern sind zwingende Gründe des Gemeinwohls (Ausnahmevoraussetzung) gemäß § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG, auch solche wirtschaftlicher und sozialer Art, gegeben. 6.4 Gutachterliches Fazit Die Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG hat ergeben, dass infolge der vorzunehmenden Umsetzung von Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 (Verbot der Tötung oder des Fangs besonders geschützter Tiere) eintritt. Diese Umsetzung ist notwendig, damit nicht weitere Verbotstatbestände (§ 44 (1) Nr. 2 bzw. § 44 (5)) einschlägig werden. Somit muss für die Umsetzung eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 (7) BNatSchG beantragt werden von den Verboten des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG. Nach Ansicht der Gutachter sind die Ausnahmevoraussetzungen für die Zauneidechse und Kreuzkröte gegeben, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. 28 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ der Samtgemeinde Uelsen planerisch vorbereitete bauliche Nutzung in den Genuss einer sich auf § 45 (7) BNatSchG gründenden artenschutzrechtlichen Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelangt: ✔ ✔ ✔ die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind gegeben (ausführlich vgl. Kap. 6.3) u n d eine zumutbare Alternative zum betrachteten Planungsvorhaben existiert nicht (ausführlich vgl. Kap. 6.1) u n d der jeweilige Erhaltungszustand der betroffenen Populationen von Zauneidechse und Kreuzkröte wird sich durch das Vorhaben nicht weiter verschlechtern (ausführlich vgl. Kap. 6.2). Fazit: Unter Rückgriff auf die, mit § 44 (5) BNatSchG für dieses Vorhaben anwendbare Freistellungsmöglichkeit ist für alle geprüften 9 Fledermausarten und 24 Vogelarten eine ausnahmsweise Zulassung nicht notwendig. Allerdings kann diese Freistellung bei den den 9 Fledermausarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie und bei 8 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie nur durch die hierfür in Tab. 4.1 benannten Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 4.2) erreicht werden. Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 164 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 Die Durchführung und Zielerreichung der Maßnahmen muss durch ein Monitoring begleitet werden, ansonsten kann den Anforderungen an die „Vermeidung“ von Verbotstatbeständen in Sinne des § 44 (5) BNatSchG nicht entsprochen werden. Insofern ist nach Ansicht der Gutachter der Bebauungsplan der Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ in der Gemeide Itterbeck, Samtgemeinde Uelsen, Landkreis Grafschaft Bentheim im Sinne des Artenschutzrechtes mit Hilfe einer zu erteilenden Ausnahme vollzugsfähig. ________________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: 37696 Marienmünster, den 04.05.2016 Dipl.-Ing. Ehrentrud Kramer-Rowold & Wolfgang Rowolf Arbeitsgemeinschaft COPRIS Großenbreden 17 – 37696 Marienmünster (E. M. Kramer-Rowold) (W. Rowold) © Reuter-Graphikdesign/COPRIS 2007 Erläuterungsbericht Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 165 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 A n h a n g – Te i l I I I ANHANG III III.1 Ablaufschema saP III.2 1. Vorprüfung der Arten III.2.1: 1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens (Abschichtung) III.2.2: 1. Vorprüfung der im UG nachgewiesenen besonders geschützten Vogelarten (Abschichtung) III.2.3 Vergleich von Status und Anzahl Brutpaare der Kartierungen 2008 und 2014 für streng geschützte Vogelarten und besonders geschützte Vogelarten mit Rote-Liste-Status III.2.4 Vergleich der Artvorkommen der Fledermausarten der Kartierungen 2008 und 2014 III.2.5 Vergleich der Artvorkommen der streng geschützten Amphibien und Reptilien der Kartierungen 2008 und 2014 III.2.6 Methodik der Feldarbeit 2014 III.3 Kurzdokumentation bereits durchgeführter CEF-Maßnahmen III.3.1: CEF 1 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der Einzelflächen) III.3.2: CEF 3 „Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten Arbeiten) III.4 Pflanzenlisten III.5 Ablaufschema Monitoring Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 1 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Projektidentifikation 20916 A N H A N G Anhang III.1: Ablaufschema saP Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 2 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 Europäischer Artenschutz Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie europäische Vogelarten i.S. Art. 1 VSchRL Nationaler Artenschutz Nationale Verantwortungsarten Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen auf Einzelarten-Niveau 1 Vorprüfung: Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums: 1.1 Abschichtung (vgl. Anhang II): Für welche Arten kann eine verbotstatbeständliche Betroffenheit entsprechend der einschlägigen Verbotstatbestände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden? Ausschlussfilter nach den Kriterien: N: Art im GroßNaturraum entspr. den Roten Listen ausgestorben/verschollen, nicht vorkommend; V: Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Niedersachsen L: Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (Lebensraum-Grobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen) G: Gastvögel: Von den sehr zahlreichen Zug- und Rastvogelarten werden nur diejenigen als potentiell relevant angesehen, die in relevanten Rast-/Überwinterungsstätten im Wirkraum des Projekts als regelmäßige Gastvögel zu erwarten sind E: WirkungsEmpfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur euryöke, weit verbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität). Prüfung der Betroffenheit: Eingrenzung der vom jeweiligen Vorhaben betroffenen Arten auf Basis der Bestandsaufnahme und/oder Potentialanalyse. Prüfung, welche der relevanten Arten vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind (sein können); Überlagerung von bekannten oder modellierten Lebensstätten der jeweiligen lokalen Vorkommen der Arten mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen. Festlegung der betroffenen Arten: NW:Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen PO: Potentielles Vorkommen: (nicht mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nachweisbares) Vorkommen, das aber aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Niedersachsen anzunehmen ist. 1.2 Durch das Vorhaben betroffene europarechtlich geschützte Arten Durch das Vorhaben betroffene nationale Verantwortungsarten 2 Prüfung der Beeinträchtigungen: 2.1 Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Prüfung, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggf. vorgezogenen funktionserhaltenden Ausgleichs- (CEF-) Maßnahmen die jeweils einschlägigen Verbotstatbestände erfüllt sind. §44 (1) Nr. 1: Verbot der Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang (incl. Verbot der Entnahme von Eiern) - Beurteilungsmaßstab: Individuum § 44 (1) Nr. 2: Verbot der erheblichen Störung zu bestimmten Zeiten (Verschlechterung des Erhaltungszustandes – Beurteilungsmaßstab: lokale Population § 44 (1) Nr. 3 und 4: Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nr. 3) oder Pflanzenstandorten (Nr. 4) Beurteilungsmaßstab: Individuum § 44 (5) Satz 2: Ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang erfüllt (infolge des Eintretens von § 44 (1) Nr. 3 oder 4, auch von § 44 (1) Nr. 1 im Zusammenwirken mit § 44 (1) Nr. 3), erforderlichen Falls mit CEF-Maßnahmen? weitere streng und besonders geschützte Arten Berücksichtigung mit grundsätzlich indikatorischem Ansatz in der landschaftspflegerischen Begleitplanung Um dem Schutzbedürfnis dieser Arten gerecht zu werden, sind diese Arten nicht in der saP sondern in allen Phasen der Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG (Bestandsaufnahme Eingriffsermittlung – Vermeidung – Ausgleich – Ersatz – Abwägungsentscheidung) zu berücksichtigen. Sofern sich dabei schützwürdige Artvorkommen wie beispielsweise Arten der Roten Liste ergeben, die im Rahmen des indikatorischen Ansatzes nicht ausreichend berücksichtigt werden, sind diese im Einzelfall vertieft zu betrachten. Auch sind ggf. Aspekte bei den europarechtlich geschützten Arten und nationalen Verantwortungsarten, die nicht von den Verbotstatbeständen nach § 44 (1) erfasst werden, z. B. Eingriffe in Nahrungshabitate, im Rahmen der Eingriffsregelung zu prüfen. Arten, für die die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind 3 3.1 3.2 Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG: (daneben bestehen noch als nicht naturschutzfachliche Ausnahmegründe die zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie die Prüfung zumutbarer Alternativen im Hinblick auf alle Belange) Prüfung der Wahrung des (günstigen) Erhaltungszustandes – zur Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens darf bei den: Arten des Anhang IV FFH-RL: ✔ es zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustand kommen, ✔ sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird Europäischen Vogelarten: ✔ sich der aktuelle Erhaltungszustand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo) wird Wenn dies nicht gewährleistet ist? Welche Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich, damit dies sichergestellt werden kann? Alternativenprüfung: Gibt es eine hinsichtlich des europarechtlichen Artenschutzes anderweitige zumutbare Alternative? Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Sonderfall Anhang-II-Arten: 1. Ist das Erhaltungsziel eines FFH-Gebietes betroffen: FFH-VP nach § 34 BNatSchG. 2. Im übrigen ist § 19 BNatSchG zu berücksichtigen: bei den Anhang-II-Arten sind mögliche nachteilige Auswirkungen artbezogen zu ermitteln. Seite 3 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 A n h a n g I I I . 2 : 1 . Vo r p r ü f u n g d e r Arten III.2.1 III.2.2 1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens (1. Abschichtung) 1. Vorprüfung der vorhandenen besonders geschützten Vogelarten (1. Abschichtung) Legende zu den Tabellen Filterkriterien: N: Art im Groß-Naturraum entspr. den Roten Listen Niedersachsens ausgestorben/verschollen, nicht vorkommend; V: Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Niedersachsen; L: Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (LebensraumGrobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen) E: WirkungsEmpfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur euryöke, weit verbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität) Status: Br Brutnachweis Tr Transitart Bv Brutverdacht Dz Durchzügler Bz Brutzeitbeobachtung BN Brut im Nahbereich des UG Rv Rastvogel Gv Gastvogel Ng Nahrungsgast Q Quartier(e) im UG JH Jagdhabitat SH Sommerhabitat Ll Landlebensraum WH Winterhabitat Vorkommen: NW: Direkter Nachweis im Rahmen der Ortsbegehungen PO: Durch Potenzialanalyse im Rahmen der Ortsbegehungen ermittelt Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 4 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 Legende (aus LUDWIG et al. 2009)1 Bestandstrend [BT] Aktuelle Bestandssituation [AB] langfristig [lf] kurzfristig [kf] ex ausgestorben <<< sehr starker Rückgang <<< sehr starke Abnahme es extrem selten << starker Rückgang << starke Abnahme ss sehr selten < mäßiger Rückgang (<) s selten (<) Rückgang, Ausmaß unbekannt = mh mäßig häufig = gleich bleibend > h häufig > deutliche Zunahme ? sh sehr häufig ? Daten ungenügend ? unbekannt Verantwortlichkeit Deutschl. !! in bes. Maße ! in hohem Maße (!) in bes. Maße b. isol. Pop. ? Daten ungenügend nb nicht bewertet BArtSchVO [§§] Abnahme mäßig oder B besonders geschützt im Ausmaß S streng geschützt unbekannt Status [St] (nur Vögel) gleich bleibend I regelm. brütend I ex ehem. Brutvogel II nicht regelm. brütend deutliche Zunahme III etabl. Neozoen Daten ungenügend () nachrangiger Status Kategorien der Roten Liste Übersicht über die Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und ihre Definitionen und Auslegungen (aus RÖDIGER-VORWERK 1998)2 Anhang Definition Auslegung II IV V Tierund Pflanzenarten von Anhang II ist eine Ergänzung des Anhangs I zur Verwirklichung eines gemeinschaftlichem Interesse, für zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten. deren Erhaltung besondere Das Zeichen kennzeichnet eine prioritäre Art. Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Quellenangaben zu Hinweisen auf Lebensraum und Verbreitung: THEUNERT R. Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung – (Stand 1. November 2008) (Aktualisierte Fassung Stand 01.01.2015) Teil B: Wirbellose Tiere (digitale Fassung) BfN (2007): Verbreitungsgebiete der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie (digitales Kartenwerk) 1 LUDWIG, G., H. HAUPT, H. GRUTTKE & M. BINOT-HAFFKE (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse für Rote Listen. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): 23-71. 2 RÖDIGER-VORWERK, T. (1998): Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union und ihre Umsetzung in nationales Recht. Analyse der Richtlinie und Anleitung zu ihrer Anwendung. - Berlin (E. Schmidt Verlag). UmweltRecht Band 6. 319 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 5 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 Kf BT Rhinolophus hipposideros 1 0 II, IV S ss <<< = N N: in Ni ausgestorben Großes Mausohr Myotis myotis V 2 II, IV S mh << > L L: Wälder, gel. Grünland als JH Nymphenfledermaus Myotis alcathoe IV S Bechstein-Fledermaus Myotis bechsteinii 2 2 II, IV S s << = Fransenfledermaus Myotis nattereri * 2 IV S mh < > JH/ Q NW L: in unterholzreichen Laubwäldern mit lückigem Baumbestand. Als Jagdgebiete werden außerdem reich strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern aufgesucht. Als Wochenstuben werden Baumquartiere (v.a. Höhlen, abstehende Borke) sowie Nistkästen genutzt. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Viehställe bezogen, wo sich die Tiere vor allem in Spalten und Zapfenlöchern aufhalten ja Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V 2 IV S mh < = JH/ Q NW L: ist nicht so stark von Gewässern und Wäldern abhängig wie ihr größerer ja Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 St Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Lf BT Kleine Hufeisennase Status AB Mammalia Filter BArtSchVO Säugetiere RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG III.2.1 1. Vorprüfung der streng geschützten Arten Niedersachsens (1. Abschichtung) V: nach Karte BfN 2007 L L: am stärkten an den Lebensraum Wald gebundene Art Seite 6 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 Verwandter. Sie kommt auch in Dörfern und Parks vor Große Bartfledermaus Myotis brandti V 2 IV S mh < ? Teichfledermaus Myotis dasycneme D II II, IV S ss ? ? Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 IV S h << > Q NW L: Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässerund Waldanteil vorkommt. Als Jagdgebiete dienen offene Wasserflächen ja Braunes Langohr Plecotus auritus V 2 IV S mh << = JH/ Q NM L: unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen, aber auch Nistkästen und Gebäude. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, ja Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 JH/ Q NW L L: sind Gebäude bewohnende Fledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommen. Als Jagdgebiete werden geschlossene Laubwälder mit einer geringen bis lückigen Strauchschicht und Kleingewässern bevorzugt. Außerhalb von Wäldern jagen sie auch an linienhaften Gehölzstrukturen in der Offenlandschaft, über Gewässern, Gärten und in Viehställen. ja L. Gebäudefledermaus Seite 7 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 IV S s << ? L L: Gebäudefledermaus; JH: Wälder, Gärten, Gebüsche Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 2 1 II, IV S ss <<< = L L: Waldfledermaus, die gehölz- und strukturreiche Parklandschaften mit Fließgewässern sowie großflächige Wälder besiedelt, seltener Nistkästen und Gebäudespalten. Die Jagdgebiete liegen vor allem im geschlossenen Wald, auch in Feldgehölzen oder entlang von Waldrändern, Baumreihen, Feldhecken sowie Wasserläufen Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 2 IV S mh (<) = Nordfledermaus Eptesicus nilssoni G 2 IV S s ? = L V: nach Karte BfN 2007 Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus D 1 IV S ? ? = L V: nach Karte BfN 2007 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 JH/ Q NW L: Gebäudefledermaus, Jagdgebiete befinden sich bevorzugt in der offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern Seite ja 8 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Kf BT IV S ? ? ? 2 IV S h ? = JH/ Q NW L: gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere ja V 2 IV S mh < = JH/ Q NW L: gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden ja D 1 IV S s ? ? JH/ Q NW L: Waldfledermaus, die in waldreichen und strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich ja Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii * Großer Abendsegler Nyctalus noctula Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 3 St * JH/ Q NW L Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Lf BT = Pipistrellus pipistrellus Status AB << Zwergfledermaus Filter BArtSchVO FFH-RL / VS-RL sh Wissenschaftlicher Artname RL NI S RL D IV Deutscher Name Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 Gebäudefledermaus ja L: Gebäudefledermaus, Art lebt jedoch verstärkter in Gewässernähe als die Schwesterart Seite 9 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Biber Castor fiber V 0 II, IV S mh <<< > L L: Art an Gewässer gebunden Haselmaus Muscardinus avellanarius G 4 IV S s (<) (<) L L: strukturreiche Wälder Feldhamster Cricetus cricetus 1 2 IV S ss <<< <<< V V: nach Karte BfN 2007 Wolf Canis lupus 1 0 II, IV !! S es <<< > V V: nach Karte BfN 2007 Braunbär Ursus arctos 0 0 II, IV !! S ex N N: in Ni ausgestorben Nerz Mustela lutreola 0 0 II, IV S ex N N: in Ni ausgestorben Fischotter Lutra lutra 3 1 II, IV S ss <<< > V V: nach Karte BfN 2007 Wildkatze Felis silvestris 3 2 IV S ss << > V V: nach Karte BfN 2007 Luchs Lynx lynx 2 0 II, IV S es <<< > V V: nach Karte BfN 2007 Wisent Bison bonasus 0 0 II, IV !! S ex N N: in Ni ausgestorben Großer Tümmler Tursiops truncatus 1 0 II, IV S L, V L/V: nach Karte BfN 2007 Schweinswal Phoccoena phoccoena 1 2 II, IV S L, V L/V: nach Karte BfN 2007 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 10 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St - L,V Art der küstennahen Gewässer S s > > I L L: auf Teichen und Seen S es > = I L, V L: auf Teichen und Seen * S s > = I L L: auf Teichen und Seen Fulmarus glacialis R S es > > I L, V L: Marine Art Sturmschwalbe Hydrobates pelagicus - I S - - - - L, V L: Marine Art Wellenläufer Oceanodroma leucorhoa - I S - - - - L, V L: Marine Art Rohrdommel Botaurus stellaris 2 I S ss << = I L L: Röhrichtreiche Großgewässer Nachtreiher Nycticorax nycticorax 1 I S es (<) << I L L: Röhrichtreiche Gewässer Seidenreiher Egretta garzetta - I S - - - - V V: Unregelmäßiger Gast. Nur wenige Nachweise, und zwar aus Bereichen vornehmlich östlich der Weser und an der Küste. Silberreiher Egretta alba - I S - - - - L schon fast regelmäßiger Gast, besonders im östlichen Tiefland Purpurreiher Ardea purpurea R I S es = > I L, V L: Gewässer Aves Eistaucher Gavia immer - Rothalstaucher Podiceps grisegena * Ohrentaucher Podiceps auritus 1 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis Eissturmvogel Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 I 3 I 1 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Seite Relevanz Kf BT - Vögel Status Lf BT - Wissenschaftlicher Artname Filter AB - Deutscher Name RL NI S RL D BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 11 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St 2 I S ss > > I L L: größere Wälder Weißstorch Ciconia ciconia 3 2 I S s << = I L L: größere Grünländer Braunsichler Plegadis falcinellus - I S - - - - L, V V: unreg. Gast im Küstenraum und am Unterlauf der großen Flüsse Löffler Platalea leucorodia R I S es > > I L, V V: Brutvogel auf den Ostfr. Inseln, sporadischer Gast im Binnenland Rosa- oder Kubaflamingo Phoenicopterus ruber ? I S nb - - III L, V V: selten im Küstengebiet, sehr selten im Binnenland Singschwan Cygnus cygnus R I S es > > I (III) L, V V: Überwinterer in Wümmeniederung, unterer Aller, Wendland, Rheiderland, Dümmer Rothalsgans Branta ruficollis - I S - - - - V V: Seltener Gast in der Elbmündung Knäkente Anas querquedula 2 1 II/1 S s (<) << I L L: Vegetationsreiche Gewässer Moorente Aythya nyroca 1 0 I S es (<) = I N in Niedersachsen ausgestorben Weißkopf-Ruderente Oxyura leucocephala - I S - - - - L, V L, V: Seltener Wintergast auf Gewässern in Küstennähe und im Binnenland Wespenbussard Pernis apivorus V I S s = = I Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 3 Ng/ BN NW Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien L: Brut in Wäldern, Nahrungssuche in strukturreicher Feldflur Seite Relevanz Kf BT * Status Lf BT Ciconia nigra Filter AB Schwarzstorch RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 ja 12 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St > I V V: östliches Niedersachsen, im Westen bis zur Weser 2 I S mh = = I L L: Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen (1-3 ha und größer) 2 I S ss > > I V V: östliches Niedersachsen - I S - - - - V V: Ausnahmeerscheinung! einmal bei Cloppenburg Gyps fulvus 0 I S ex I ex N N: in Ni ausgestorben Mönchsgeier Aegypius monachus - I S - - N N: letzter Nachweis in Nieders. 1863 Schlangenadler Circaetus gallicus 0 0 I S ex I ex N N: in Ni ausgestorben Rohrweihe Circus aeruginosus * 3 I S s = = I L L: röhrichtreiche Areale Kornweihe Circus cyaneus 2 2 I S ss << > I L, V L: größere landw. Schläge Steppenweihe Circus macrourus - I S - - - - L, V V: früher Br Norderney, heute nur Dz L: größere offene Areale Wiesenweihe Circus pygargus 2 I S ss << > I L, V V: Ostfriesland und längs der Ems, Umg. Hildesheim L: größere Wiesen und Äcker Milvus migrans * Rotmilan Milvus milvus * Seeadler Haliaeetus albicilla * Schmutzgeier Neophron percnopterus Gänsegeier Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 2 - - Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Seite Relevanz Kf BT = Schwarzmilan Status Lf BT s Wissenschaftlicher Artname Filter AB S Deutscher Name RL NI I RL D BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 13 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St * S mh = = I Ng/ Bv NW ja Sperber Accipiter nisus * * S mh = > I Ng/ Bv NW ja Mäusebussard Buteo buteo * S mh = > I Bv NW ja Adlerbussard Buteo rufinus - S - - - - Rauhfußbussard Buteo lagopus - S - - - - Schreiadler Aquila pomarina 1 I S ss << = I N N: in Ni ausgestorben Schelladler Aquila clanga R I S es > > I V V: nur sehr unregelm. Durchzügler Steinadler Aquila chrysaetos 2 0 I S ss << = I N N: in Ni ausgestorben Fischadler Pandion haliaetus 3 1 I S ss << > I L L: an größeren Gewässern Rötelfalke Falco naumanni - I S - - - - V V: Nur vereinzelte Beob. zur Zugzeit Turmfalke Falco tinnunculus * S mh = = I Rotfußfalke Falco vespertinus - I S - - - - V V: nur sehr seltener Gast Merlin Falco columbarius - I S - - - - L, V regelm. Durchzügler und Wintergast; kein Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 I 0 V Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Kf BT * Status Lf BT Accipiter gentilis Filter AB Habicht RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 V: Absolute Ausnahmeerscheinung V Im Winterhalbjahr regelmäßiger, aber ziemlich seltener Gast in den Tieflandniederungen und ausnahmsweise im Bergland. Bv NW ja Seite 14 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St I L I S - - - - V 2 I S ss = > I L 2 1 I & II/2 S s << = I L L: nur in ungestörten Moorgebieten Tetrao urogallus 1 1 I, II/2 & III/2 S ss (<) << I V V: nur im Harz Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana 1 1 I S ss << = I L L: naturnahe Sümpfe, Gewässer Kleines Sumpfhuhn Porzana parva 1 1 I S ss << = I L L: naturnahe Sümpfe, Gewässer Zwergsumpfhuhn Porzana pusilla 0 I S ex - - I ex N N: in Ni ausgestorben Wachtelkönig Crex crex 2 2 I S s << = I L L: großr. Wiesen oder Äcker Teichhuhn Gallinula chloropus V V II/2 S mh << = I L Kranich Grus grus * I S s > > I L L: naturnahe Sümpfe Zwergtrappe Tetrax tetrax 0 I S ex - - I ex N N: in Ni ausgestorben Kragentrappe Chlamydotis undulata - I S - - - - V V: nur Ausnahmeerscheinung Großtrappe Otis tarda 1 I S es (<) <<< I N N: in Ni ausgestorben Falco subbuteo 3 Gerfalke Falco rusticolus - Wanderfalke Falco peregrinus * Birkhuhn Tetrao tetrix Auerhuhn Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Kf BT = Baumfalke Status Lf BT << Wissenschaftlicher Artname Filter AB s Deutscher Name RL NI S RL D BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 Verlust von Jagdhabitaten Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 3 0 Bv NW ja V. Sehr spärlicher Gastvogel Bv NW L: naturnahe Sümpfe, Gewässer ja Seite 15 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St I S - - - - L, V V: nur an der Küste Säbelschnäbler Recurvirostra avosetta * I S s > > I L, V V: nur an der Küste Triel Burhinus oedicnemus 0 0 I S ex - - I ex N N: in Ni ausgestorben Flußregenpfeifer Charadrius dubius * 3 S s = = I L Sandregenpfeifer Charadrius hiaticula 1 3 S ss (<) << I L L: Offenbodenstandorte, Abgrabungen Seeregenpfeifer Charadrius alexandrinus 1 1 I S ss (<) <<< I L L: Offenbodenstandorte, Abgrabungen Mornellregenpfeifer Eudromias morinellus 0 I S ex I ex N N: in Ni ausgestorben Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria 1 1 I, II/2 & III/2 S es (<) <<< I L L: ungestörte Hochmoore Kiebitz Vanellus vanellus 2 3 II/2 S mh (<) <<< I L L: extensives Grünland Alpenstrandläufer Calidris alpina 1 0 S es (<) <<< I N N: in Ni ausgestorben Kampfläufer Philomachus pugnax 1 1 I & II/2 S es (<) <<< I V V: nur an der Küste und bei Bremen Zwergschnepfe Lymnocrytes minimus - II/1 & III/2 S - - - - V V: nur Dz und Gv Bekassine Gallinago gallinago 1 2 II/1 & III/2 S s (<) <<< I L L: feuchte Wiesen Doppelschnepfe Gallinago media 0 0 I S ex - - I ex N N: in Ni ausgestorben Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 BN NW Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien L: Offenbodenstandorte, Abgrabungen Seite Relevanz Kf BT - Status Lf BT Himantopus himantopus Filter AB Stelzenläufer RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 ja 16 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St 2 II/2 S s (<) <<< I L Großer Brachvogel Numenius arquata 1 2 II/2 S s (<) << I L Rotschenkel Tringa totanus V 2 II/2 S mh << = I L L: feuchte Wiesen Teichwasserläufer Tringa stagnatilis - S - - - - L, V V: Aus vielen Jahren liegen zur Zugzeit einzelne Nachweise vor, so aus der Küstenregion und aus dem Raum Hannover-Hildesheim-Braunschweig. Waldwasserläufer Tringa ochropus * S ss > > I L, V V: Regelmäßiger Brutvogel im AllerUrstromtal und dabei bis in die Randbereiche. Nachgewiesen unter anderem auf Truppenübungsplätzen. Sporadisch auch im Bergland brütend. Bruchwasserläufer Tringa glareola 1 1 S es <<< = I L, V V: Äußerst seltener, nur noch in einzelnen Jahren vorhandener Brutvogel, am ehesten in Küstennähe. Regelmäßiger Durchzügler, wobei die Ostfriesischen Inseln und die Küste von geringerer Bedeutung sind. Am und im Harz nur spärlich. Flußuferläufer Actitis hypoleucos 2 1 S ss << = I L, V? L: brütet auf locker bewachsenen Flusskiesbänken aber auch in steil eingeschnittenen Gebirgsflüssen. Er Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 I Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Kf BT 1 Status Lf BT Limosa limosa Filter AB Uferschnepfe RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 L: feuchte Wiesen BN NW L: feuchte Wiesen ja Seite 17 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Wissenschaftlicher Artname RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 bevorzugt einen festen sandigen Untergrund mit einer gut ausgebildeten Krautschicht und kleinen offenen kiesigen Stellen. Er ist aber an lockeren Treibholzanschwemmungen zu finden Steinwälzer Arenaria interpres 2 Odinshühnchen Phalaropus lobatus - Lachseeschwalbe Gelochelidon nilotica 1 Raubseeschwalbe Sterna caspia 1 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 S es << > I L, V V: An der Küste regelmäßiger, nicht seltener Durchzügler. Im Binnenland gleichfalls regelmäßig, aber in viel geringerer Anzahl. I S - - - - L, V V: Auf dem Zug regelmäßig, aber in nur geringer Anzahl in verschiedenen Regionen erscheinend. Die meisten Beobachtungen stammen von der Küste und aus der Lössbörde zwischen Hildesheim und Braunschweig. I S es (<) << I L, V V: Alljährlich sehr seltener Brutvogel im Bereich der Elbmündung und gegebenenfalls angrenzender Küstenabschnitte. Im Binnenland nur während des Zuges. I S es <<< = I L, V V: Im Küstengebiet und im Binnenland regelmäßiger Durchzügler. Seite 18 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Kf BT St I S s (<) << I Rosenseeschwalbe Sterna dougallii 0 I S ex - - I ex Flußseeschwalbe Sterna hirundo 2 I S mh (<) << Küstenseeschwalbe Sterna paradisaea 2 I S s (<) Zwergseeschwalbe Sterna albifrons 1 1 I S ss Trauerseeschwalbe Chlidonias niger 1 2 I S ss Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 2 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien L, V V: Regelmäßiger Brutvogel mit nur wenigen Kolonien, dabei auf den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ beschränkt. N N: in Ni ausgestorben I L, V L: Bruthabitate sind sandig-kiesige Flächen mit schütterer Vegetation an größeren Flüssen. Das Bodennest wird auf Inseln sowie auf Sand- und Kiesbänken angeleg << I L, V V: Kolonienbrüter auf den Ostfriesischen Inseln. Überdies am Küstensaum des Festlandes brütend, so in der Leybucht und im Mündungsbereich der Elbe. Sporadisch, aber regelmäßig durchs Binnenland ziehend. << = I L, V V: Regelmäßiger, aber ziemlich seltener Brutvogel auf den Ostfriesischen Inseln. Nur noch sporadisch am Festlandsaum brütend. << = I L, V V: Regelmäßiger Brutvogel mit inzwischen stabilisierter Bestandstendenz auf sehr niedrigem Niveau. Restvorkommen am Seite Relevanz Lf BT 2 Vorkommen im UG AB Sterna sandvicensis Status BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Brandseeschwalbe RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name Filter A N H A N G Projektidentifikation 20916 19 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Wissenschaftlicher Artname RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 Dümmer, im Nordwesten und an der Elbe im Wendland. Zieht mitunter an der Unterelbe entlang. Weißflügel-Seeschwalbe Chlidonias leucopterus 0 S ex Papageitaucher Fratercula arctica 0 S ex Turteltaube Streptopelia turtur 3 S mh (<) << I Bv NW ja Schleiereule Tyto alba * S mh << > I Bv NW ja Uhu Bubo bubo * I S s = > I Ng PO ja Schnee-Eule Nyctea scandiaca - I S - - - - L, V nordische Länder, Tundra Sperbereule Surnia ulula - I S - - - - L, V nordische Länder, ausgedehnte Nadelw. Sperlingskauz Glaucidium passerinum * I S s > > I L L: lebt in reich strukturierten, älteren Nadelund Mischwäldern Steinkauz Athene noctua 2 1 S s << = I L L: Gehölz, Geltungsbereich als NH ungeeignet Waldkauz Strix aluco * V S mh = = I Habichtskauz Strix uralensis R S es = > I Waldohreule Asio otus * S mh = = I Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 3 3 II/2 I 3 - - I ex (II) N I ex N: in Ni ausgestorben N: in Ni ausgestorben N Bv NW ja waldgebundene Art des Nordens L, V Bv NW ja Seite 20 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St << I L, V I S s > > I L 3 I S s << = I * 3 I S s = = I L Merops apiaster * R S ss > > I L, V trockenwarme Areale mit Steilwänden Blauracke Coracias garrulus 0 0 S ex - - I ex N N: in Ni ausgestorben Wiedehopf Upupa epops 2 0 S ss << = I N N: in Ni ausgestorben Wendehals Jynx torquila 2 1 S mh (<) <<< I L L: brütet in halboffener Landschaft in günstigen klimatischen Lagen. Bevorzugt werden trockene Waldränder, lichte Parkanlagen Grauspecht Picus canus 2 1 S mh (<) << I L L: alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder Grünspecht Picus viridis * 3 S mh << > I Bv NW ja Schwarzspecht Dryocopus martius * I S mh > > I Bv NW ja Mittelspecht Dendrocopus medius * I S mh > > I Bv NW ja Asio flammeus 1 Rauhfußkauz Aegolius funereus * Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 Eisvogel Alcedo atthis Bienenfresser Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 I I Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Kf BT (<) Sumpfohreule Status Lf BT ss Wissenschaftlicher Artname Filter AB S Deutscher Name RL NI I RL D BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 L: reich strukturierte Laub- und Nadelwälder Bv NW ja Seite 21 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Kf BT St 2 ss = = I Haubenlerche Galerida cristata 1 1 S s (<) << I Dz NW Heidelerche Lullula arborea V 3 S mh << > I Bv NW Uferschwalbe Riparia riparia * V S h << = I BN Brachpieper Anthus campestris 1 1 I S s (<) <<< I Dz Blaukehlchen Luscinia svecica V I S s << > I I I skandinavische Art, auch in Polen L, V L Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Lf BT Dendrocopus leucotos Status AB Weißrückenspecht Filter BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Wissenschaftlicher Artname Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 S RL NI RL D Deutscher Name Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 NW in NI überwiegend urban ja ja L: BH an natürlich entstehenden Steilwänden und Prallhängen an Flussufern ja L: trockene, überwiegend sandige Standorte mit lückiger Vegetation und offenen Sandbereichen mit einzelnen Singwarten. In Niedersachsen brütet die Art noch auf Truppenübungs- und Schießplätzen, auf denen immer wieder offene Strukturen geschaffen werden. Außerdem bestehen Vorkommen im NSG Lüneburger Heide und in der Nemitzer Heide ja L: Feuchtgebiete in den Flussauen mit hoch anstehendem Grundwasser, offenen Wasserflächen und Altschilfbeständen. Darüber hinaus besiedelt es Moore, Klärteiche, Rieselfelder, gelegentlich auch Schilfgräben in der Agrarlandschaft und stellenweise sogar Raps- und Getreidefelder. Zur Nahrungssuche benötigt das Blau- Seite 22 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 kehlchen offene Strukturen wie Schlammufer und offene Bodenstellen. In Niedersachsen wird v.a. die naturräumliche Region "Watten und Marschen" besiedelt, d.h. vornehmlich die seedeichnahen Bereiche der Jungen und Alten Marsch oder die Unterläufe der größeren Fließgewässer (Ems, Weser, Elbe) entweder im Deichvorland oder in der angrenzenden Flussmarsch. Verbreitungsschwerpunkt ist das nordwestliche Ostfriesland. Gute niedersächsische Gebiete liegen beispielsweise im Mündungsbereich der Ems: Der Süden der Leybucht, die Knock bei Rysum westlich von Emden (verlandete Spülfelder), der Dollart und die Ostfriesischen Meere Steinrötel Monticola saxatilis 1 0 S es <<< = I N N: in Ni ausgestorben Rohrschwirl Locustella luscinioides * 3 S s = > I L L: Sümpfe und Röhrichte in unmittelbarem Kontakt zum Wasser und ohne stärkere Weidenverbuschung Seggenrohrsänger Acrocephalus paludicola 1 0 S es (<) <<< I N N: in Ni ausgestorben Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 I Seite 23 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS St S mh << = I L L: brütet an verlandeten Uferbereichen von Gewässern und bevorzugt eine Mischvegetation aus Altschilf, Großseggen, Büschen und krautigen Pflanzen. Reine Schilfbestände werden gemieden Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus V 1 S s << > I L L: Als Lebensraum benötigt er ausgedehnte Altschilfbestände und Röhrichte am Ufer größerer Still- und Fließgewässer Sperbergrasmücke Sylvia nisoria * 3 S mh = > I L, V Bestand mit abnehmender Tendenz. Nur im Wendland und im Amt Neuhaus sowie im Drömling bei Wolfsburg regelmäßig brütend. Vereinzelt Vorstöße nach Westen. Berglaubsänger Phylloscopus bonelli * S mh = = I L, V Einzeln und unregelmäßig auftretend, durchziehend. Vorwiegend im Harz, aber auch in anderen Berglandteilen und im Tiefland registriert. Zwergschnäpper Ficedula parva * S s = = I L, V L: Laubwälder V: Die meisten Nachweise stammen aus den Regionen östlich der Weser, doch vereinzelt ist es auch zu Bruten westlich davon gekommen. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 R I I Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Seite Relevanz Kf BT 3 Status Lf BT V Filter AB Acrocephalus schoenobaenus Wissenschaftlicher Artname RL NI Schilfrohrsänger Deutscher Name RL D BArtSchVO FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 24 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Kf BT St 0 S ex - - I ex Carduelis citrinella 3 S s << = Karmingimpel Carpodacus erythrinus * S ss > Zaunammer Emberiza cirlus 2 S ss Zippammer Emberiza cia 1 S ss 2 Steinsperling Petronia petronia Zitronenzeisig 1 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien L, V L: Moore, Heiden V: Seltener, aber regelmäßiger Brutvogel. Nach jahrzehntelangem Bestandsrückgang nunmehr auf wenige Bereiche konzentriert, die Diepholzer Moorniederung, die Stader Geest, in einem Streifen von Lingen über Cloppenburg bis Varel sowie die Lüneburger Heide und die Südheide. Im Bergland lediglich am Südharzrand und in und am Solling. N N: in Ni ausgestorben I L, V V: Seltener Gast. Am ehesten im Harz nachweisbar, aber auch schon an der Küste beobachtet. > I L L: Bruchwälder, Feuchtgebüsche << = I L, V V: Ausnahmeerscheinung. 1971 im Landkreis Gifhorn gesehen. (<) << I L, V V: Umherstreifend 1990 auf Wangerooge Relevanz Lf BT I Lanius excubitor Vorkommen im UG AB = Raubwürger Status BArtSchVO FFH-RL / VS-RL << Wissenschaftlicher Artname RL NI s RL D S Deutscher Name Filter A N H A N G Projektidentifikation 20916 und 1987 bei Peine. Ortolan Emberiza hortulana Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 3 1 I S mh << = I L, V V: Seit Jahrzehnten mit abnehmendem Brutbestand und mittlerweile regelmäßig Seite 25 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 nur noch im Wendland und in der Ostheide. Hier und da noch bei Nienburg, in der Achim-Verdener Geest, am Westrand der Südheide und im Wolfsburger Raum bis Braunschweig. Bei Peine inzwischen wohl nicht mehr brütend. Grauammer Emberiza calandra 3 1 Lurche Amphibia Kammolch Triturus cristatus V 3 Gelbbauchunke Bombina variegata 2 1 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 S mh << = I II, IV S h << (<) L II, IV S mh <<< << L, V L, V Seit Jahrzehnten mit abnehmendem Brutbestand und inzwischen nahezu ausgestorben. Selbst in den einst individuenreichen Brutgebieten in der Bördenlandschaft zwischen Hildesheim und Peine bestenfalls nur noch vereinzelt anzutreffen. Restvorkommen beispielsweise auch noch in der Ostheide und im Süden des Wendlandes. In den Marschen, im westlichen Tiefland und im Bergland extrem selten geworden. Auch außerhalb der Brutzeit kaum mehr feststellbar. V: nur im Bergland SHG, HOL, GÖ und HI Seite 26 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Lf BT Kf BT 2 1 II, IV S s << << L, V V: Flachland: Wendland und Uelzen Alytes obstetricans 3 3 IV S s < << V V: Mittelgebirge Knoblauchkröte Pelobates fuscus 3 3 IV S mh << (<) L, V V: vor allem östl. Tiefland Kreuzkröte Bufo calamita V 3 IV S h < << Wechselkröte Bufo viridis 3 1 IV S mh << << V V: Ostbraunschw. Hügelland, nördl. Harzvorland Laubfrosch Hyla arborea 3 2 IV S mh << << L L. an strukturreichen Gewässern Moorfrosch Rana arvalis 3 3 IV S mh << << V V: Tiefland, nicht Marschen; Walkenried Springfrosch Rana dalmatina * 2 IV S s ? = V V: Nordheide, Elm, Dorm, Ostbraunschw. Hügell. Kleiner Wasserfrosch Pelophylax lessonae G 2 IV S mh (<) = L Kriechtiere Reptilia Europäische Sumpfschildkröte Emys orbicularis 1 0 II, IV S es <<< << N, L Zauneidechse Lacerta agilis V 3 IV S h << (<) L Glatt- oder Schlingnatter Coronella austriaca 3 2 IV S mh << << L Fische Pisces Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Filter St Ll L NW Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien L. vor allem in Abgrabungen Relevanz AB Bombina bombina Geburtshelferkröte Status BArtSchVO Rotbauchunke RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 ja NW ja L: Heiden-/Magerrasen, jedoch nicht im UG nachgewiesen Seite 27 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS N Früher in den Unterläufen von Ems, Weser und Elbe laichend, doch bereits um 1900 wurden zunehmend weniger Tiere festgestellt. Ein Hauptfanggebiet war der Fluss Oste, der in das Elbeästuar mündet. Einzelne Tiere wanderten bis in die Leine und in die Aller bis Celle. Zu einer Fortpflanzung kommt es heute wohl nicht mehr, obwohl mitunter noch Einzelfunde gelingen. Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus 0 0 IV S N Zum Laichen einst die Unterläufe von Ems, Weser und Elbe aufsteigend. In der Weser bis Hameln und in allen niedersächsischen Abschnitten der Elbe nachgewiesen. Bereits um 1900 offenbarte sich ein drastischer Rückgang und nach 1920 wurden nur noch Einzeltiere gefangen. Libellen Odonata Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca 2 1 IV S L, V L: Geeignete Habitate im und um das UG nicht vorhanden - charakteristische Art der bult- und schlenkenreichen Großseggengesellschaften in ausgeprägten Verlandungszonen von Weihern und Seen oder in Kalk- Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 St Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Seite Relevanz S Status II, IV Filter 0 Kf BT 0 Lf BT Accipenser sturio AB BArtSchVO Stör RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name FFH-RL / VS-RL Vorkommen im UG A N H A N G Projektidentifikation 20916 28 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 flachmooren; besiedelt werden beispielsweise Seen und Weiher mit breiter Seggen- und Schilfverlandungszone sowie Nieder- und Übergangsmoorschlenken, vereinzelt auch flache, anmoorige Staumulden mit Grundwasseraufstieg. Die Habitate sind gekennzeichnet durch zumeist ausgeprägte Schwankungen des Wasserstandes (wintertrocken). V: Einzelne aktuelle Nachweise im östlichen Tiefland, so bei Celle, Bremervörde und im Wendland, sowie im westlichen Tiefland bei Cloppenburg. Helm-Azurjungfer Coenagrion mercuriale 1 I Hauben-Azurjungfer Coenagrion armatum 1 0 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 II S L V: In den letzten 20 Jahren mehrere Funde im Übergangsbereich der südlichen Dümmerniederung zum Osnabrücker Land, bei Sulingen, im Süden und Osten des östlichen Tieflandes sowie am Südrand des Ostbraunschweigischen Hügellandes. Gefunden aber auch bei Lingen/Ems S N N: Im 19. Jahrhundert bei Stolzenau/Weser und Lüneburg sowie ohne Funddatum elbnah im Wendland. Vor 1920 vielleicht noch bei Hamburg. Seite 29 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Späte Adonislibelle Ceriagrion tenellum 1 Hochmoor-Mosaikjungfer Aeshna subarctica Grüne Mosaikjungfer Aeshna viridis 1 1 Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes G 0 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien S V V: Vor wenigen Jahren im Braunschweiger Raum. Aktuell wohl auch noch im Übergangsbereich der südlichen Dümmerniederung zum Osnabrücker Land. Um 1950 am Steinhuder Meer und um 1850 vielleicht bei Hildesheim ? S V V: Einzelne Nachweise nach 1950: bei Hannover (ab 1984/85), bei Hildesheim (zuletzt 1969) 1 S 2 S L L: Geeignete Habitate im und um das UG nicht vorhanden IV S L L: an Vorkommen von Gewässern mit dichtem Bewuchs von Krebsschere gebunden; V: Sehr zerstreut im Bereich größerer Flussniederungen im östlichen Tiefland. Im westlichen Tiefland insgesamt selten, z. B. am Unterlauf der Ems und an der Aller IV S L, V L: bevorzugt werden Mittel- und Unterläufe der großen Flüsse und Ströme; V: in den letzten Jahren in der Elbe, in der Weser, in L NW V: Tieflandart mit zerstreuten Vorkommen zwischen der Ems und dem Allergebiet. Seite Relevanz 1 Vorkommen im UG Nehalennia speciosa Status Zwerglibelle II Filter 1 St 1 Kf BT Coenagrion ornatum Lf BT Vogel-Azurjungfer BArtSchVO Wissenschaftlicher Artname Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 ja 30 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 der Aller festgestellt. War jahrzehntelang verschollen. Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia 2 1 Alpen-Smaragdlibelle Somatochlora alpestris 1 1 Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis 1 1 Östliche Moosjungfer Leucorrhinia albifrons 1 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis 2 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 II, IV S V V: Zwischen der Aller und der Elbe vielerorts, im Westen vereinzelt bis zur Hunte. Nicht im nordwestdeutschen Tiefland S V V: Beschränkt auf die Hochlagen des Harzes IV S V V: Selten im östlichen Tiefland. Im westlichen Tiefland um 1980 im Bereich des Unterlaufes der Hase. Fehlt im Bergland. I IV S V V: Einzelne Nachweise im östlichen Tiefland. Wahrscheinlich nur jahrweise anzutreffen. 2 II, IV S L L: Geeignete Habitate im und um das UG nicht vorhanden - charakteristische Art für verschiedene mesotrophe Moorgewässer, aber auch in Sand-, Lehm- und Schottergruben oder ungenutzten Fischteichen; V: Sehr zerstreut im Tiefland. Etwas mehr im Allerraum. Auch im Harz, im Solling und im Kaufunger Wald entdeckt. Einzelne Nachweise auf Borkum, Langeoog und Wanger- Seite 31 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS 1 Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 1 Kleiner Waldportier Hipparchia alcyone Großer Feuerfalter Lycaena dispar 2 Schwarzgefleckter Bläuling Maculinea arion 2 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Hipparchia statilinus Vorkommen im UG Eisenfarbiger Samtfalter Status Lepidoptera Filter Schmetterlinge St Gampsocleis glabra Kf BT Heideschrecke Lf BT Saltatoria BArtSchVO Heuschrecken FFH-RL / VS-RL Wissenschaftlicher Artname RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 ooge. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 1 1 S V V: Wohl nur auf einem Truppenübungsplatz im Landkreis Soltau-Fallingbostel. Alle Vorkommen in der Lüneburger Heide scheinen erloschen zu sein. S V V: nur im östlichen Tiefland: Amt Neuhaus und Wendland. Ob noch im Gifhorner Raum? Vor 1900 offenbar bei Hannover und Bremen, vor 1945 noch bei Osnabrück. S N N: die Vorkommen in NI werden als vermutlich erloschen beschrieben S V V: In jüngster Zeit lediglich noch in der Lüneburger Heide und in der Südheide entdeckt. II, IV S L, V L: Sümpfe, Niedermoore, Ufer; V: rezente Vorkommen der Art in NI im Elberaum IV S L, V L: Fels-/Gesteinbiotope, Heiden-/Magerrasen in und um das UG nicht vorhanden; V: IV 1 Seite 32 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 aktuelle Vorkommen im südlichen Bergland, vornehmlich Südharz und Göttinger Raum. Schwarzblauer Bläuling Maculinea nausithous 3 Hochmoor-Bunteule Anarta cordigera 1 S V V: Rezent bei Hannover und an der Weser bei Uslar und an weiteren Stellen bis zur Landesgrenze nach Hessen. Ansiedlung bei Holzminden. 1 S L, V L: Hochmoor- und Übergangsmoorbewohner; V: rezent vereinzelt im Allerraum und in den höheren Lagen des Harzes gefunden. Hellgraue Heideblumeneule Aporophyla lueneburgensis 1 1 S V V: aktuell im Wendland, in der Lüneburger Heide, in der Diepholzer Moorniederung und bei Lingen. Fehlt im Bergland und im Nordwesten Moosbeeren-Grauspanner Carsia sororiata 1 1 S L, V L: Hochmoor- und Übergangsmoorbewohner; V: wenn noch vorhanden, dann in NI beschränkt auf den Hochharz. RindenflechtenGrünspanner Cleorodes lichenaria 1 1 S V V: Hin und wieder noch Funde zwischen dem Weserbergland und dem Nordharzvorland. 1999 bei Brake an der Unterweser Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 II, IV Seite 33 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Heidekraut-Fleckenspanner Dyscia fagaria 1 1 S V V: Im Tiefland mancherorts auf Truppenübungsplätzen und in der Lüneburger Heide. Ansonsten nur sporadisch, z. B. bei Cuxhaven, Diepholz und im Wendland. Weißgraue Graseule Eremobina pabulatricula 1 1 S V V: in der Göhrde im Hann. Wendland. Ob noch anderenorts? Vor 1960 noch bei Braunschweig und Holzminden. RotbuchenRindenflechtenspanner Fagivorina arenaria 1 1 S L, V L: Berglandart alter lichter Buchenwälder; V: im Süden Niedersachsens, Neuerdings in der Göhrde im Wendland gesehen. Einige Jahre zuvor bei Zeven. Um 1900 im Göttinger Raum. Pappelglucke Gastropacha populifolia 1 1 S V V: Aktuelle Nachweise aus dem östlichen Tiefland zwischen dem Wendland und dem Drömling. Warneckes HeidemoorSonneneule Heliothis maritima warneckei 1 1 S V V: Verschiedentlich im Weser-Allergebiet gefunden. Ein Teil der Funde gehört vielleicht zur zuwandernden Unterart bulgarica. Keine Meldung zum Bergland. Hofdame Hyphoraia aulica 1 1 S V V: in NI nur noch im Nordosten. Sumpfporst-Rindeneule Lithophane lamda 1 1 S L, V L: Sümpfe, Niedermoore, Ufer; V: nur im Tiefland von Ostfriesland bis in die Südhei- Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 34 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS V 2 Ginsterheiden Striemenspanner Scotopteryx coarctica 1 EichenbuschVorfrühlingseule Spudaea ruticilla Punktierter BaumflechtenGrauspanner Tephronia cremiaria Käfer Coleoptera Genetzter Puppenräuber Deutscher Sandlaufkäfer Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Proserpinus proserpina Vorkommen im UG Nachtkerzenschwärmer Status 1 Filter 1 St Orgyia antiquoides Kf BT Heidebürstenbinder Lf BT Wissenschaftlicher Artname BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 de. S als „nur“ national streng geschützte Art nicht in der saP zu behandeln S V Bisweilen Einflug von Süden her. Keine dauerhaften Vorkommen! 1 S V V: bei Munster 1 1 S V V: nur noch Lüchow-Dannenberg 1 1 S L an Flechten auf Holz, abgestorbenen Ästen, Holzbrettern. Raupen auch auf flechtenbestandenen Dachziegeln. Mehrfach nachgewiesen bei Hannover und Hildesheim. Zuletzt 2002. L: im Ug und der näheren Umgebung keine geeigneten Habitate vorhanden, da nicht flechtenreich Calosoma reticulatum 1 D S L, V, N Bremer Raum, Heide; wahrs. Ausgest., bekannt sind Funde in NI vor 1960 Cylindera germanica 1 0 S N N: in Deutschland ausgestorben Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 IV PO Seite 35 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS 1 Mattschwarzer Maiwurmkäfer Meloe rugosus Großer Goldkäfer Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien S N N: in Deutschland ausgestorben II, IV S V V: zuletzt 1985 Funde bei Lüneburg, neuere Funde aus dem Raum Bremen II, IV S N? Ausgestorben in NI? 1957 bei Lüneburg und 1975 im Gildehauser Venn 1 S V Umgebung Hameln und Alfeld Protaetia aeruginosa 1 S V V: Nur aus der Göhrde im Landkreis Lüchow-Dannenberg bekannt. Eremit Osmoderma eremita 2 S L Brutbäume potenziell in der Umgebung des UG nicht vorhanden Veränderlicher Edelscharrkäfer Gnorimus variabilis 1 S L L: im UG und näherer Umgebung keine geeigneten Habitate Kurzschröter Aesalus scarabaeoides 1 S V V: Beschränkt auf das Amt Neuhaus und den Raum Hitzacker im Wendland. Körnerbock Megopis scabricornis 1 S L L: Bewohner alter urständiger Wälder, Lebensraum im UG und der Umgebung nicht vorhanden Pupurbock Purpuricenus kaehleri 1 S N vor über 100 Jahren in H Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 II, IV !! Seite Relevanz Dytiscus latissimus Vorkommen im UG Breitrand Status 0 Filter 0 1 St 1 Graphoderus bilineatus Kf BT Carabus variolosus Schmalbindiger Breitflügeltauchkäfer Lf BT Grubenlaufkäfer BArtSchVO Wissenschaftlicher Artname FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 36 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS 1 Spinnentiere Arachnida Strand-Wolfsspinne Arctosa cinerea 1 Gerandete Wasserspinne Dolomedes plantarius Goldaugen-Springspinne Philaeus chrysops Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien S V V: wenn überhaupt, dann nur noch im Lankreis Lückow-Dannenberg, Wendland? Göttingen oder Elm? S V V: rezent wohl nur noch in Hannover und elbnah im Wendland S V V: Amt Neuhaus und Hitzacker 0 S N, L,V V: Möglicherweise nur auf den Ostfriesischen Inseln zu finden, aber auch dort zuletzt vor 1990 nachgewiesen. Ob an der Elbe? 1 1 S L, V L: Geeignete Habitate im und um das UG nicht vorhanden - stenök in Streu und Moos oligotropher bis mesotropher Moore bzw. Verlandungszonen; V: Bekannt ist nur ein rezentes Vorkommen westlich der Weser. 1 1 S L, V V: Lediglich in der Allerniederung bei Celle und in der Okerniederung bei Gifhorn gefunden. Beide Nachweise liegen schon rund 20 Jahre zurück. II, IV Seite Relevanz Phytoecia virgula Vorkommen im UG Südlicher Walzenhalsbock Status 1 Filter Cerambyx cerdo St Heldbock Kf BT 1 Lf BT Necydalis major BArtSchVO Großer Wespenbock FFH-RL / VS-RL Wissenschaftlicher Artname RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 37 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Krebstiere Crustacea Frühlings-Feenkrebs Tanymastix stagnalis 1 S L, V V: Wohl nur an der Niederelbe zwischen Darchau (Amt Neuhaus) und dem Höhbeck (Wendland). Seit 1980 an drei Stellen gefunden, zuletzt 1994. Sommer-Feenkrebs Branchipus schaefferi 1 S N N: in NI ausgestorben Flusskrebs Astacus astacus 1 S V V: Vornehmlich im Harz und am Südharzrand. Überdies mehrere sich fortpflanzende Bestände im Weser-Leinebergland. Nur diese Alt-Vorkommen sind streng geschützt. Früher südwärts der Aller, im Dümmer-Raum und im Osnabrücker Hügelland verbreitet. Schnecken Gastropoda Zierliche Tellerschnecke Anisus vorticulus S L L: bewohnt pflanzenreiche, meist kalkreiche, klare Stillgewässer und Gräben; V: Unzureichend bekannt. Diverse Fundorte im Bersenbrücker Land, im Bremer Raum und im Biosphärenreservat Elbtalaue sowie einzelne Fundorte bei Wolfsburg, Salzgitter, Hannover und im Wiehengebirge. Früher beispielsweise auch nahe des Zwi- Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 IV St Wissenschaftlicher Artname AB Deutscher Name Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Seite Relevanz Vorkommen im UG Status Filter Kf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Lf BT A N H A N G Projektidentifikation 20916 38 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Muscheln Bivalvia Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera 1 1 S V V: Abgesehen von zwei Vorkommen im Landkreis Celle (Südheide) ausgestorben. Anfang des 20. Jahrhunderts noch in der Lüneburger Heide. Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata 1 1 S L L: bewohnt die Unterläufe größerer Fließgewässer sowie Kanäle, seltener auch Randbereiche großer Seen; V: sehr zerstreut im südlichen und mittleren Abschnitt des Tieflandes von der Aller bis zur Ems. Die südlichsten Nachweise befinden sich an der Schwelle zu den Mittelgebirgen. Fehlt im Nordwesten, in der Zevener Geest, in der Wümmeniederung und in weiteren Regionen des Tieflandes. Bachmuschel Unio crassus 1 1 S V V: Zerstreut im Bergland und im Tiefland östlich einer Linie Peine-Lüneburg. Im westlichen Tiefland einzelne Nachweise aus der Delme bei Bremen und aus der Ems bei Weener. Aus der Weser weitgehend verschwunden. St Wissenschaftlicher Artname AB Deutscher Name Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter Kf BT BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Lf BT A N H A N G Projektidentifikation 20916 schenahner Meeres; Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 IV Seite 39 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Apium repens 1 1 Ästige Mondraute Botrychium matricariifolium 2 Strand-Winde Calystegia soldanella Frauenschuh Glanzkraut Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien S L, V L/V: Als Larve sicherlich überall in der Nordsee. Erwachsen kaum zu erwarten S V V: derzeit nur noch einzelne Vorkommen im Dümmer-Raum, im Wendland und bei Bremen. 1 S V V: Einzelne Vorkommen im östlichen Tiefland (Lüneburger Heide, Südheide) und bei Göttingen. Im Harz verschollen. 1 1 S L, V L/V: Nur auf einigen der Ostfriesischen Inseln. Cypripedium calceolus 3 2 IV S V V: Sehr zerstreut und dabei fast nur im Bergland. Liparis loeselii 2 2 IV S N, V N/V: Auf Borkum jahrweise in größerer Anzahl. Ansonsten wohl überall ausgestorben. Früher vielerorts im Tiefland und mitunter im Bergland. Der letzte Nachweis im niedersächsischen Binnenland stammt aus dem Jahr 1992 aus einem Moor bei Oldenburg. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 IV Seite Relevanz Kriechender Sellerie Vorkommen im UG Spermatophyta Status Pflanzen 1 Filter Solaster papposus St Echinodermata Sonnenstern Kf BT Stachelhäuter Lf BT Wissenschaftlicher Artname BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 40 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS 2 Schierlings-Wasserfenchel Oenanthe conioides 1 1 Moltebeere Rubus chamaemorus 1 2 Vorblattloses Leinblatt Thesium ebracteatum 1 1 Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien S V V: Lediglich noch einzelne natürliche Vorkommen in der Grafschaft Bentheim, bei Bremen und Bremerhaven sowie in der Südheide. IV S L Der bundesdeutsche Schwerpunkt dieser atlantisch verbreiteten Wasserpflanze liegt in Niedersachsen. Hier werden basenarme, stehende oder langsam fließende Gewässer besiedelt, z. B. Heideweiher, Teiche, Tümpel, Altwässer, Gräben oder Bäche, V: vor allem im westlichen Niedersachsen in den Landkreisen Grafschaft Bentheim und Emsland (z. B. Ems- und Hasetal). Einzelne Vorkommen im östlichen Tiefland bei Celle, Wolfsburg und am Rand der Ostheide bei Bodenteich. IV S V V: Weltweit nur am Unterlauf der Elbe vorhanden. In Niedersachsen nur noch an wenigen Stellen westlich und östlich Hamburgs S V V: Letzte Vorkommen im Bremer Umland. S V V: Einzig noch am Rand der Nordheide bei Buchholz. Früher an weiteren Orten in Elb- IV Seite Relevanz 2 Vorkommen im UG Luronium natans Status Froschkraut Filter 1 St 1 Kf BT Lobelia dortmanna Lf BT Wasser-Lobelie BArtSchVO Wissenschaftlicher Artname Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 41 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Einfache Mondraute Botrychium simplex 2 0 Sand-Silberscharte Jurinea cyanoides 2 0 Kleinblütige Küchenschelle Pulsatilla alba 1 Frühlings-Küchenschelle Pulsatilla vernalis Moor-Steinbrech Violette Schwarzwurzel Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz 0 Vorkommen im UG 2 Status Botrychium multifudum Filter Vielteilige Mondraute St Trichomanes speciosum Kf BT Prächtiger Dünnfarn Lf BT Wissenschaftlicher Artname BArtSchVO FFH-RL / VS-RL RL NI RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 nähe und auch nahe der Unterweser. S V V: Nur an mehreren Stellen im Leinebergland bei Göttingen gefunden. S L L: Zergstrauchheiden und Borstgrasrasen IV S L L: auf sandigen, flachgründigen, wenig entwickelten, schwach sauren und nährstoffarmen Böden IV S L L: vorwiegend auf basen- bis kalkreichen Dünen- oder Schwemmsanden 0 S L, V L, V: Rasen-, Fels- und Geröllfluren 1 0 S V V: in planar-montaner Stufe Schwerpunktvorkommen Saxifraga hirculus 1 0 S L L: auf torfigen Substraten in nassen, nährstoffarmen, meist mesotrophen, mäßig sauren Zwischen- und Flachmooren, Moorwiesen, schlammige Schwingrasen, Torfmoospolster, Kleinseggenrasen Scorzonera purpurea 2 0 S L L: Trocken- und Halbtrockenrase, basische(kalkhaltige und stickstoffarme Standorte Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 R IV IV Seite 42 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 0 S V Prüfung der Relevanz für die saP & Erläuterung der Ausschlusskriterien Relevanz Vorkommen im UG Status Filter St Kf BT Lf BT Lobaria pulmonaria BArtSchVO Lichenes Echte Lungenflechte FFH-RL / VS-RL Flechten RL NI Wissenschaftlicher Artname RL D Deutscher Name AB A N H A N G Projektidentifikation 20916 V: in montanen und hochmontanen, selten in der submontanen Stufe Seite 43 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 III.2.2 1. Vorprüfung der im UG nachgewiesenen besonders geschützten Vogelarten (1. Abschichtung) 21 Bv 4 7 Bv 24 16 Wissenschaftlicher Artname RL BRD RL Nds BArtSchV Materialdepot Artname Amsel Turdus merula * * B Bv Bv Austernfischer Haematopus ostralegus * * B BN - Bachstelze Motacilla alba * * B Bv Baumpieper Anthus trivialis V V B Bv Blaumeise Parus caeruleus * * B Bv Bv 21 16 Bluthänfling Carduelis cannabina V V B Bv Bv 6 9 Buchfink Fringilla coelebs * * B Bv Bv 11 14 Buntspecht Dendrocopus major * * B Bv Bv 5 4 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BP/Materialdepot 16 Munitionsdepot BP/Munitionsdepot Die Anzahl der Brutpaare ist das Ergebnis der Kartierung 2008, Veränderung der Brutpaare gegenüber 2014 bei den Rote-Liste Arten vgl. Anhang III.2.3 ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand gleichbleibend, vermutlich steigend ungefährdete Art, Brutvogel im Nahbereich (Abgrabung westl.), keine Störungen zu erwarten ungefährdete Art, synantrop, verbleibt im UG auch weiterhin ja ungefährdete Art, synantrop, verbleibt im UG auch weiterhin ja ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend Seite 44 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Dohle Corvus monedula * * B - Bv? Dorngrasmücke Sylvia communis * * B Bv Bv 7 3 Eichelhäher Garrulus glandarius * * B Bv Bv 3 1 Elster Pica pica * * B Bv - 1 Erlenzeisig Carduelis spinus * * B Bv Bv 2 Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B BN - Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1? 5 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BArtSchV BP/Materialdepot Wissenschaftlicher Artname RL Nds BP/Munitionsdepot Artname RL BRD Materialdepot Munitionsdepot A N H A N G Projektidentifikation 20916 ungefährdete Art, in 2014 nicht mehr nachgewiesen, Ausweichhabitate in der Umgebung vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG möglicherweise weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend da störungsanfällig, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ja Seite 45 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra * * B Bv - 1 Fitis Phylloscopus trochilus * * B Bv Bv 19 10 Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla * * B Bv Bv 11 10 Gartengrasmücke Sylvia borin * * B Bv Bv 5 8 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * 3 B Bv Bv 10 18 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BP/Materialdepot BP/Munitionsdepot Materialdepot Munitionsdepot BArtSchV Wissenschaftlicher Artname RL BRD Artname RL Nds A N H A N G Projektidentifikation 20916 ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG möglicherweise weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG erlöschend da störungsanfällig, 2014 wurde die Art nicht nachgewiesen, obwohl extra bei der Kartierung darauf geachtet wurde, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ja Seite 46 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Gelbspötter Hippolais icterina * * B Bv Bv 5 3 Gimpel Pyrrhula pyrrhula * * B Bv Bv 13 9 Girlitz Serinus serinus * V B - Bv ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden 3 Goldammer Emberiza citrinella * * B Bv Bv 4 2 Grauschnäpper Muscicapa striata * V B Bv Bv 3 7 Grünfink Carduelis chloris * * B Bv Bv 8 11 Haubenmeise Parus cristatus * * B Bv Bv 7 7 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros * * B Bv Bv 2 9 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BP/Materialdepot BP/Munitionsdepot Materialdepot Munitionsdepot BArtSchV Wissenschaftlicher Artname RL BRD Artname RL Nds A N H A N G Projektidentifikation 20916 ja ungefährdete Art, Heckenbrüter der offenen Kulturlandschaft, weil stark störungsanfällig vollständige Abwanderung aus dem UG, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ja ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Nadelwaldart, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, synantrop, verbleibt im UG auch weiterhin Seite 47 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Heckenbraunelle Prunella modularis * * B Bv Bv 9 12 Hohltaube Columba oenas * * B Bv Bv 4 3 Jagdfasan Phasianus colchicus ♦ * B Bv? - 1? Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes * * B Bv Bv 2 7 Klappergrasmücke Sylvia curruca * * B Bv Bv 2 3 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BP/Materialdepot BP/Munitionsdepot Materialdepot Munitionsdepot BArtSchV Wissenschaftlicher Artname RL BRD Artname RL Nds A N H A N G Projektidentifikation 20916 ungefährdete Art, Heckenbrüter der offenen Kulturlandschaft, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Höhlenbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin bei entsprechendem Angebot an künstlichen Nisthilfen (vgl. CEF-Maßnahme 2) ungefährdete Art, Bodenbrüter der halboffenen Kulturlandschaft, wird aus dem UG abwandern, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden Seite 48 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Kleiber Sitta europaea * * B Bv Bv 10 7 Kohlmeise Parus major * * B Bv Bv 17 11 Kolkrabe Corvus corax * * B Ng/BN Bv Kuckuck Cuculus canorus V 3 B Bv Bv Mauersegler Apus apus * * B Ng Ng Mehlschwalbe Delichon urbica V V B Ng Ng 1 2 ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG etwas zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Ubiquist und durchaus synantrop, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art,2014 wurde die Art nicht nachgewiesen, obwohl extra bei der Kartierung darauf geachtet wurde, kein Tradiotionsbrüter, Ausweichhabitate in der Umgebung deshalb vorhanden 1 ja ungefährdete Art, wird weiterhin das UG als Nahrungshabitat nutzen ja Misteldrossel Turdus viscivorus * * B Bv Bv 5 4 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * B Bv Bv 12 6 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BP/Materialdepot BP/Munitionsdepot Materialdepot Munitionsdepot BArtSchV Wissenschaftlicher Artname RL BRD Artname RL Nds A N H A N G Projektidentifikation 20916 ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden Seite 49 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS Alopochen aegyptiacus ♦ * B Bv - 1 Rabenkrähe Corvus corone corone * * B Bv Bv 2 Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 B Ng Ng Rebhuhn Perdix perdix 2 3 B BN - Ringeltaube Columba palumbus * * B Bv Bv Rotdrossel Turdus iliacus * * B Dz - Rotkehlchen Erithacus rubecula * * B Bv Bv Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BArtSchV Nilgans BP/Materialdepot Wissenschaftlicher Artname RL Nds BP/Munitionsdepot Artname RL BRD Materialdepot Munitionsdepot A N H A N G Projektidentifikation 20916 ungefährdete Art, Neozoon, aktuell kein Brutvogel (2014) Ausweichhabitate vorhanden ungefährdete Art, Baumbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG etwas zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ja ja 21 11 12 7 ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG etwas zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Durchzügler, wird das UG auch in Zukunft zur Rast nutzen können ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden Seite 50 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS BP/Materialdepot ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden Schwanzmeise Aegithalos caudatus * * B Bv Bv Schwarzkehlchen Saxicola torquata V * B Bv - 2 ja Singdrossel Turdus philomelos * * B Bv Bv 9 7 Star Sturnus vulgaris * V B Bv Bv 2 7 Stieglitz Carduelis carduelis * * B Bv Bv 1 Stockente Anas platyrhynchos * * B Bv? - 1? Sumpfmeise Parus palustris * * B Bv - 1 Tannenmeise Parus ater * * B Bv Bv 9 8 Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca * V B Bv Bv 5 3 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Relevanz BP/Munitionsdepot 9 BArtSchV 15 Wissenschaftlicher Artname RL Nds Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Artname RL BRD Materialdepot Munitionsdepot A N H A N G Projektidentifikation 20916 4 ja ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend bis komplett abwandernd, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden ungefährdete Art, Wasservogel, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Nadelholzart, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ja Seite 51 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend, nicht besonders störungsanfällig da oft synantrop ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand aber wahrscheinlich im UG zurückgehend, Ausweichhabitate im Umland genügend vorhanden Türkentaube Streptopelia decaocto * * B - Bv Wacholderdrossel Turdus pilaris * * B Bv Bv Wachtel Coturnix coturnix * 3 B BN Bv? ? ja Waldschnepfe Scolopax rusticola V V B Bv Bv 4 4 ja Weidenmeise Parus montanus * * B Bv Bv 6 4 Wintergoldhähnchen Regulus regulus * * B Bv Bv 11 6 Zaunkönig Troglodytes troglodytes * * B Bv Bv 16 9 Zilpzalp Phylloscopus collybita * * B Bv Bv 11 7 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 1 Erläuterung der Ausschlusskriterien für eine weitere Prüfung Relevanz BP/Materialdepot BP/Munitionsdepot Materialdepot Munitionsdepot BArtSchV Wissenschaftlicher Artname RL BRD Artname RL Nds A N H A N G Projektidentifikation 20916 2 4 ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend ungefährdete Art, Gehölzbrüter, verbleibt im UG auch weiterhin, Bestand wahrscheinlich gleichbleibend Seite 52 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 III.2.3 Vergleich von Status und Anzahl Brutpaare der Kartierungen 2008 und 2014 für streng geschützte Vogelarten und besonders geschützte Vogelarten mit Rote-Liste-Status Munitionsdepot S Ng Baumpieper Anthus trivialis V V B Bv 24 Bv Bluthänfling Carduelis cannabina V V B Bv 6 Bv Brachpieper Anthus campestris 1 1 S - - Dz Feldlerche Alauda arvensis 3 3 B BN BN - Flußregenpfeifer Charadrius dubius * 3 S BN BN - Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * 3 B Bv Girlitz Serinus serinus * V B - Grauschnäpper Muscicapa striata * V B Bv Großer Brachvogel Numenius arquata 1 2 S BN Grünspecht Picus viridis * 3 S Bv Habicht Accipiter gentilis * * S Ng/BN Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Bemerkungen Bv 1 Ng - 2014 im UG nur noch Ng 33 Bv 16 Bv 17 Vgl. nachfolgende Abb. III.1 und III.2 5 Bv 9 Bv 6 - Vgl. nachfolgende Abb. III.3 und III.4 Der Status als Dz kann für 2014 noch nicht vergeben werden (Stand 15.07.2014) Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots - Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots Ng 10 Status Anzahl BP Anzahl BP 3 Status 3 2014 Anzahl BP Falco subbuteo Status Baumfalke Anzahl BP Wissenschaftlicher Artname Status Artname BArtSchV 2008 RL Nds 2014 RL BRD 2008 Materialdepot Bv 12 Bv 18 Bv 16 Vgl. nachfolgende Abb. III.5 und III.6 Bv 2 Bv 3 Bv 2 Vgl. nachfolgende Abb. III.7 und III.8 3 Bv 2 Bv 7 Bv 3 Vgl. nachfolgende Abb. III.9 und III.10 1 Ng - Bv 1 Bv 1 Vgl. nachfolgende Abb. III.11 und III.12 Bv 1 Ng - 2014 im UG nur noch Ng Ng/BN - - 2014 nicht mehr nachgewiesen Seite 53 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 Munitionsdepot 2014 - Heidelerche Lullula arborea V 3 S Bv 3 Bv 2 Bv 3 Bv 2 Kuckuck Cuculus canorus V 3 B Bv 2 Bv 1 Bv 1 Bv 1 Mäusebussard Buteo buteo * * S Bv 1 Bv 1 BN BN Mehlschwalbe Delichon urbica V V B Ng Ng Ng Ng Mittelspecht Dendrocopus medius * * S - - Bv Nonnengans Branta leucopsis * R B Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 B Ng Ng Ng Ng Rebhuhn Perdix perdix 2 3 B BN BN - - Schleiereule Tyto alba * * S - Schwarzkehlchen Saxicola torquata V * B Bv 2 Schwarzspecht Dryocopus martius * * S Bv 1 Sperber Accipiter nisus * * S Bv 1 Star Sturnus vulgaris * V B Bv 2 Bv Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Status Anzahl BP S Status 1 Anzahl BP 1 Anzahl BP Galerida cristata Status Haubenlerche Anzahl BP Wissenschaftlicher Artname Status Artname BArtSchV 2008 RL Nds 2014 RL BRD 2008 Materialdepot Dz ? - - Dz Bv Bv 2 - - - Bv Bv 1 Ng 1 Bv 1 Bv - 1 Bv 2014 keine Nachweise, 2008 bereits fraglich 1 Exemplar am 15.05.2014 auf dem Heideweiher Vgl. nachfolgende Abb. III.16 Vgl. nachfolgende Abb. III.17 - Ng 7 Der Status als Dz kann für 2014 noch nicht vergeben werden (Stand 15.07.2014) Vgl. nachfolgende Abb. III.13 und III.14 Ein mehrfach rufendes Exemplar 2014 im Material- wie im Munitionsdepot Vgl. nachfolgende Abb. III.15 Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots 1 Bemerkungen Vgl. nachfolgende Abb. III.19 und III.20 Vgl. nachfolgende Abb.18 5 Vgl. nachfolgende Abb. III.21 und III.22 Seite 54 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG COPRIS A N H A N G Projektidentifikation 20916 Munitionsdepot 2014 Teichhuhn Gallinula chloropus V V S Bv 1 - - - Trauerschnäpper Ficedula hipoleuca * V B Bv 5 Bv 4 Bv 3 Bv 2 Vgl. nachfolgende Abb. III.23 und III.24 Turmfalke Falco tinnunculus * V S BN Bv 1 Bv 1 Vgl. nachfolgende Abb. III.25 Turteltaube Streptopelia turtur 3 3 S Bv Bv 2 Bv 1 Vgl. nachfolgende Abb. III.26 und III.27 Uferschwalbe Riparia riparia * V S BN BN Wachtel Coturnix coturnix * 3 B BN - Waldkauz Strix aluco * V S Bv Waldohreule Asio otus * 3 S BN Waldschnepfe Scolopax rusticola V V B Bv Wespenbussard Pernis apivorus V 3 S Ng/BN Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 3 S Bv Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Status Anzahl BP S Status 1 Anzahl BP 2 Anzahl BP Athene noctua Status Steinkauz Anzahl BP Wissenschaftlicher Artname Status Artname BArtSchV 2008 RL Nds 2014 RL BRD 2008 Materialdepot Ng/BN 2014: 2 Nachweise als Ng Ng/BN 4 1 4 Bv 3 - - 2014 keine Nachweise Bv 1 Bv 1 Bv 1 Auch 2014 westl. d. Munitionsdepots 2014 keine Nachweise, 2008 bereits fraglich Vgl. nachfolgende Abb. III.28 und III.29 Bv 1 Bv 1 Bv 1 Vgl. nachfolgende Abb. III.30 und III.31 Bv 2 Bv 4 Bv 1 Vgl. nachfolgende Abb. III.32 und III.33 3 Vgl. nachfolgende Abb. III.34 und III.35 Ng/BN 10 Bemerkungen Bv - Bv? ? - - 11 Bv Ng 2 Bv Seite 55 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.1: Baumpieper-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.2: Baumpieper-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 56 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.3: Bluthänfling-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.4: Bluthänfling-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 57 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.5: Gartenrotschwanz-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.6: Gartenrotschwanz-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 58 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.7: Girlitz-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.8: Girlitz-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (keine) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 59 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 Abbildung III.9: A N H A N G Grauschnäpper-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.10: Grauschnäpper-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 60 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.11: Grünspecht-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.12: Grünspecht-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (keine) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 61 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.13: Heidelerche-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.14: Heidelerche-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 62 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.15: Mäusebussard-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.16: Schleiereule-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 63 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.17: Schwarzkehlchen-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.18: Sperber-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 64 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.19: Schwarzspecht-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (keine) Abbildung III.20: Schwarzspecht-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (keine) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 65 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.21: Star-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.22: Star-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 66 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.23: Trauerschnäpper-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.24: Trauerschnäpper-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 67 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.25: Turmfalke-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 68 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.26: Turteltaube-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.27: Turteltaube-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 69 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.28: Waldkauz-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.29: Waldkauz-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 70 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.30: Waldohreule-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.31: Waldohreule-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (keine) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 71 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.32: Waldschnepfe-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Abbildung III.33: Waldschnepfe-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieck.) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 72 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.34: Ziegenmelker-Vorkommen Materialdepot 2008 (gelb) und 2014 (grün) Abbildung III.35: Ziegenmelker-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (gelb), 2010 (orange), 2012 (rot), 2014 (grün) und 2015 (blau) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 73 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.36: Ziegenmelker-Vorkommen in den Depotflächen und in den festgelegten Ausweichflächen 2008 (gelb), 2010 (orange), 2012 (rot)3, 2014 (grün) und 2015 (blau); vgl. auch Luftbild in Anhang II.3.1) 3 2012 und 2015 wurden ausschließlich der „Rückzugsraum Ziegenmelker“ sowie die umliegenden Ausweichflächen kartiert, die anderen Depotflächen dagegen nicht Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 74 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG A N H A N G Projektidentifikation 20916 III.2.4 Vergleich der Artvorkommen der Fledermausarten der Kartierungen 2008 und 2014 Im Untersuchungsgebiet 2008 und 2014 nachgewiesene Fledermausarten 2014 2008 2014 BArtSchV 2008 RL Nds Materialdepot RL BRD Munitionsdepot * 2 S Myotis daubentonii * 3 S Myotis mystacinus V 2 S V/V 2 S V 2 S Eptesicus serotinus G 2 S Pipistrellus pipistrellus * 3 S Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * 2 S Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 2 S Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri D 1 S Artname Wissenschaftlicher Artname Fransenfledermaus Myotis nattereri Wasserfledermaus Kleine Bartflederm. Bartfledermaus Myotis mystacinus/brandtii Braunes Langohr Plecotus auritus Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus 4 Die Bestände der Fledermausfauna haben sich im Vergleich 2008/2014 nicht signifikant verändert. Nach wie vor sind ebenfalls genügend Jagdhabitate vorhanden. Die Entfernung von Gehölzbeständen im „Rückzugsraum Ziegenmelker“ hat sogar die Jagdaktivitäten in diesem Raum verstärkt, da einerseits durch die Maßnahme mehr Grenzlinien geschaffen wurden und andererseits anscheinend ein verstärkter Dipteren- und Chironomidenschlupf auf den nun offenen Flächen stattfindet. Ergebnisse der Kontrolle des „Fledermausbunkers“ (CEF-Maßnahme 3) Arten Kleine Bartfledermaus Bartfledermaus indet.5 Wasserfledermaus Braunes Langohr Zwergfledermaus Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Rauhhautfledermaus Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler 28.12.12 27.02.14 23.01.14 16.12.14 20.01.15 18.12.15 07.01.16 2 3 4 4 5 4 2 3 8 5 4 6 3 1 3 2 1 5 4 4 6 7 6 7 Keine Überwinterungsplätze im UG in der Vergangenheit bekannt, Bunker könnte sich jedoch für die Art eignen Überwintert weit außerhalb des UG in Stollen, z. B. Im Münsterland Überwintert weit außerhalb des UG Überwintert weit außerhalb des UG Überwintert weit außerhalb des UG 4 Wurde sicher im Fledermaus-Überwinterungsbunker am 27.02.2014 mit 2 Exemplaren nachgewiesen. 5 Große und Kleine Bartfledermaus lassen sich ohne große Störungen nicht immer unterschieden, so dass in der Mehrzahl keine Artunterscheidung erfolgt Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 75 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.37: Festgestellte Fledermaus-Sommerquartiere im Materialdepot 2008 und 2014 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 76 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.38: Festgestellte Fledermaus-Sommerquartiere im Munitionsdepot 2008 und 2014 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 77 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.39: Festgestellte Fledermaus-Jagdhabitate im Materialdepot 2008 und 2014 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 78 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.40: Festgestellte Fledermaus- Jagdhabitate im Munitionsdepot 2008 und 2014 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 79 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G III.2.5 Vergleich der Artvorkommen der streng geschützten Amphibien und Reptilien der Kartierungen 2008 und 2014 Abbildung III.41: Zauneidechsen-Vorkommen Materialdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieckig) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 80 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.42: Zauneidechsen-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieckig)) Abbildung III.43: Kreuzkröten-Vorkommen Munitionsdepot 2008 (rund) und 2014 (dreieckig)) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 81 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 III.2.6 III.2.6.1 A N H A N G Methodik der Feldarbeit 2014 Methodik Fledermäuse (Mammalia; Chiroptera) Bei den 12 abendlich-nächtlichen Begehungen zwischen Mitte März und Mitte Oktober wurden Ultraschallzeitdehnungsdetektoren (PETTERSON 240x, Zeitdehnung: 1:10 oder 1:20, Speichergröße 1M x8 bits, Frequenzber: 10-120 kHz, Aufnahmezeit: 0,1, 1,7 oder 3,4 sec.) eingesetzt. Die aufgenommenen Ortungsrufe wurden hierbei zeitgedehnt aus dem digitalen S-RAM-Ringspeicher wiedergegeben und durch Überspielen auf ein geeignetes Aufnahmegerät (MARANTZ PMD-620) dokumentiert. Einige Arten ließen sich dabei bereits vor Ort erkennen. Die Detektor-Erfassung zielte neben der Raumnutzungsanalyse auf die Dokumentation von Quartiernutzungen in den untersuchten Flächen ab. Die Fledermäuse wurden mittels Linientaxierung erfasst, die praktisch einer flächendeckenden Erfassung gleichkommt, da die sich bewegenden Individuen über mehrere Meter gehört werden können. Vor allem im höheren Bereichen, etwa in Baumkronen oder Dachbereiche sind diese Quartiere visuell meist nicht zu verorten. Zu diesem Zweck sollten folgende Rufereignisse als direkter Hinweis auf derartige Quartiere erfasst werden: • • • • • Sozialrufe, die auf Interaktionen zwischen Mutter- und Jungtier schließen lassen, Sozialrufe, die als Verlassenheitslaute von Jungtieren abgegeben werden, während das Muttertier Nahrung sucht, weiterhin Sozialrufe, die an und aus Paarungsquartieren abgegeben werden, sowie Konzentrationen von Ortungsrufen, die auf Quartiernähe schließen lassen und schließlich Rufe, die während des Schwärmverhalten vor Quartieren abgegeben werden. Die Zuordnung und Erkennung dieser Rufe ist anhand der Arbeiten von MIDDLETON, FROUD & FRENCH (2014) und PFALZER (2002)6 möglich. Die Erfassung der Rufe erfolgte einmal durch den Einsatz von Horchboxen sowie durch Detektorbegehungen. Letztere bieten zusätzlich die Möglichkeit der visuellen Erfassung des Schwärmverhaltens, des sogenannten »Swarming«. Weiterhin wurde bei warmen Wetter eine Tagesbegehung durchgeführt, da vor allem die Jungtiere in den Quartieren dann sehr lautfreudig sind. Diese Methodenkombination wird u. a. von KUNZ & BROCK FENTON (2003) 7, KUNZ & PARSONS (2009)8 sowie MITCHELL-JONES & McLEISH (2004) 9 zur Bearbeitung dieser Fragestellung empfohlen. Anhand der im Gelände aufgenommenen Rufe war im Labor die computergestützte Rufanalytik möglich. Hierbei kam das Programm BATSOUND PRO zum Einsatz. Mit diesem Programm wurden alle im Gelände aufgenommenen Rufe zusätzlich im Labor überprüft. Die Myotis-Arten lassen sich nicht in allen Fällen mittels Detektor ansprechen; deshalb kam ergänzend die Methode der Scheinwerfertaxation zum Einsatz. Die Identifizierung eines Raumes als Jagdhabitat erfolgte durch Erfassung sogenannter »feeding buzzes«. Hierbei handelt es sich um schnell aufeinanderfolgende Rufe zur Beuteortung. Eine ergänzende Erfassungsmethode der abendlich-nächtlichen Begeghungen war die Erfassung durch Sichtbeobachtung bzw. Scheinwerfertaxation. Mit dem Detektor geortete Fledermäuse wurden hierbei mit einem Handscheinwerfer angestrahlt. Dadurch ließen sich auch Arten ansprechen, deren Ansprache mit dem Detektor allein nicht immer möglich ist. Weiterhin wurden einzelne Individuen durch den Lichtkegel verfolgt, so daß Rückschlüsse über Flugstraßen oder die Herkunft der Tiere 6 7 8 9 MIDDLETON, N., A. FROUD & K. FRENCH (2014): Social Calls of the Bats of Britain an Ireland. - Exeter (Pelagic Publ.). 176 S. Pfalzer, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). - Berlin (Mensch-und-Buch-Verlag). 251 S. + Anh. KUNZ, T. H. & M. BROCK FENTON (2003): Bat Ecology.- Chicago, London (University of Chicago Press). 779 S. KUNZ, T. H. & S. PARSONS (2009): Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats. Second Edition. - Baltimore (Johns Hopkins University Press). 901 S. MITCHELL-JONES, A. J. & A. P. MCLEISH (2004): Bat Workers' Manual. - Peterborough (Joint Nature Conserv. Comm.). 178 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 82 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G möglich wurden. Um quantitative Aussagen treffen zu können, wurden analog zu den Begehungen jeweils 8 automatische Erfassungssysteme, sogenannte Horchboxen, eingesetzt. Verwendet wurden Geräte des Typs Batomania der Firma Albotronic. Diese Geräte zeichnen die Rufereignisse und Umweltdaten während des Einsatzes im Echtzeitmodus auf, die Bestimmung erfolgte unter Zuhilfenahme geeigneter Software, wie etwa BATSOUND. Zur Quartiersuche wurden die entsprechenden Strukturen (z. B. Risse, Spalten, Hohlräume an Gebäuden und Bäumen) auf Kot und Fraßreste untersucht. Fledermauskot enthält grundsätzlich Fledermaushaare, die bei der Körperflege aufgenommen werden. Diese sind artspezifisch strukturiert und ermöglichen eine Bestimmung durch lichtmikroskopische Untersuchung10. Weiterhin wurden Hohlräume endoskopisch untersucht, weitere Erkenntnisse wurden durch Untersuchungen mittels UV-Licht erbracht. Zur Untersuchung der verschiedenen Straten wurden Leitern und Teleskopstangen eingesetzt. Weitherhin wurden dreimalig Netzfänge mit einem Puppenhaarnetz (8 m x 2,5 m) durchgeführt. Die Methodik folgt somit im wesentlichen den Richtlinien für die gute fachliche Praxis 11. Die Determination erfolgte anhand der genannten Literatur12. 10 MEYER, W., G. HÜLMANN & H. SEGER (2002): REM-Atlas zur Haarkutikulastruktur mitteleuropäischer Säugetiere. - Hannover (M. & H. Schaper). 248 S. TEERINK, B. J. (1991): Atlas and Identification Key. Hair of West-European Mammals. - Cambridge (Cambridge University Press). 224 S. 11 BAT CONSERVATION TRUST (2007): Bat Surveys. Good Practice Guidelines. - London (Bat Conservation Trust). 82 S. KUNZ, T. H. & S. PARSONS (2009): Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats. Second Edition. - Baltimore (Johns Hopkins University Press). 901 S. 12 DIETZ, C., O. V. HELVERSEN & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. - Stuttgart (Franckh-KOSMOS Verlag). 399 S. NIETHAMMER, J. & F. KRAPP (Hrsg.) (2004): Handbuch der Säugetiere Europas. Band 4: Fledertiere. Teil II: Chiroptera II. Vespertilionidae 2, Molossidae, Nycteridae. - Wiesbaden (AULA). 604-1186. NIETHAMMER, J. & F. KRAPP (Hrsg.) (2001): Handbuch der Säugetiere Europas. Band 4: Fledertiere. Teil I: Chiroptera I. Rhinolophidae, Vespertilionidae I. - Wiesbaden (AULA). 1-606. PFALZER, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). - Berlin (Mensch-und-Buch-Verlag). 251 S. + Anh. RUSS, J. (1999): The Bats of Britain and Ireland. Echolocation Calls, Sound Analysis and Species Identifikation. - Shrop shire (Alana Books). 104 S. RUSS, J. (2012): British Bat Calls. A guide to species identification. - Exeter (Pelagic Publications). 192 S. SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. - Hohenwarsleben (Westarp). NBB 648. 220 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 83 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG A N H A N G Projektidentifikation 20916 III.2.6.1.1 Methodik und Ergebnisse Fledermäuse – Horchboxen- und Netzfangstandorte Die Verortung der Netzfang- und Horchboxenstandorte ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich: orange grün Standorte der Horchboxen Standorte für Netzfang Die Ergebnisse der Horchboxeneinsätze werden nachfolgend wiedergegeben: 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 Standort/Art Myotis sp. Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Großer Abendsegler Chiroptera sp. Fransenfledermaus Wasserfledermaus Bartfledermaus Myotis sp. Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Rauhautfledermaus Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Chiroptera sp. Braunes Langohr Zwergfledermaus Chiroptera sp. 1 2 2 3 4 2 1 17 11 128 65 214 71 12 36 7 24 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 14 54 12 17 3 3 63 10 12 4 33 3 14 22 33 6 2 54 Termine 5 6 7 8 9 10 11 12 7 3 1 2 23 88 110 301 126 166 214 196 211 9 3 2 5 5 8 12 14 6 8 22 11 6 9 4 4 3 11 2 4 2 1 4 17 12 8 7 12 122 210 37 56 89 111 84 56 8 21 17 10 21 16 8 11 6 14 4 4 11 7 2 2 76 128 14 84 44 59 166 42 4 3 4 2 Seite 84 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG A N H A N G Projektidentifikation 20916 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6 6 6 7 7 7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 Standort/Art Myotis sp. Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Fransenfledermaus Wasserfledermaus Myotis sp. Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Fransenfledermaus Myotis sp. Braunes Langohr Zwergfledermaus Rauhautfledermaus Großer Abendsegler Chiroptera sp. Fransenfledermaus Wasserfledermaus Myotis sp. Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Rauhautfledermaus Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Chiroptera sp. Fransenfledermaus Myotis sp. Zwergfledermaus Rauhautfledermaus Großer Abendsegler 1 76 4 44 12 15 32 41 1 8 Termine 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 4 2 3 1 21 16 23 34 17 32 27 32 111 26 94 166 226 114 89 211 145 172 210 154 198 11 5 7 2 7 12 11 4 30 26 19 17 9 4 11 4 7 9 4 2 2 16 23 17 31 19 25 16 23 9 32 45 36 54 77 68 124 145 210 88 111 4 9 31 14 12 26 14 9 3 4 7 11 16 24 17 8 3 10 12 4 9 4 1 1 1 8 6 11 4 22 8 8 7 12 14 19 3 11 5 9 4 3 4 4 9 11 5 24 16 4 3 2 2 4 4 4 11 7 31 7 3 9 11 3 91 68 95 31 28 15 19 88 75 48 63 4 8 12 63 24 43 7 37 52 11 8 19 1 9 23 3 2 4 6 2 9 5 11 17 12 9 6 14 25 16 15 24 2 3 4 2 1 1 5 3 1 1 1 1 5 Der Netzfang erbrachte folgende Ergebnisse: Datum Art deutsch 08.09.2014 Zwergfledermaus 08.09.2014 Breitflügelfledermaus 15.09.2014 Zwergfledermaus 27.08.2014 Zwergfledermaus 27.08.2014 Braunes Langohr 27.08.2014 Wasserfledermaus Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Ortsbezeichnung Standort 2 Standort 2 Standort 3 Standort 1 Standort 1 Standort 1 Anz. Σ 1 5 4 3 1 2 Anz. ♀ 3 3 Anz. ♂ 1 2 1 3 1 2 Seite 85 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 III.2.6.2 A N H A N G Methodik Vögel (Aves): Brutvögel Die Untersuchungen zur Feststellung der Brutvogelbestände erfolgte 2014 bisher durch 6 morgendliche flächendeckende Begehungen zwischen Mitte April und Mitte Juli. Von Anfang Mai bis Mitte Juni erfolgten weitere Begehungen in der Zeit von Sonnenuntergang bis Mitternacht. Die zeitliche Verteilung der Begehungen erfolgte im wesentlichen nach folgendem Schema: Verteilung der sechs Standard-Begehungen (x) und weiterer Nachtkontrollen (N) in den verschiedenen Hauptlebensräumen13 März April Mai Juni Juli A M E A M E A M E A M E A M E Küstenlebensräume x xN x xN x N x Binnengewässer und Feuchtgebiete xN x xN x xN x Wälder und Heiden N X xN x x x N x Agrarlandschaft N x xN x x xN x N Siedlungen N x xN x x x x Alpine Hochlagen xN N x x x x x Weiterhin fanden bei der Bestandserfassung auch Rupfungen, Mauserfedern sowie Gewölloder Schalenfunde Berücksichtigung. Zum Nachweis schwer nachweisbarer Arten wurden ggf. Klangattrappen eingesetzt. Obwohl die Jahreszeit sehr fortgeschritten bei Auftragsvergabe war, waren die entsprechenden Arten noch sicher über Nachweise der Kategorie D (sh. nachfolgende Tabelle) zu erfassen. So war beispielsweise die Eulenbalz weitgehend vorüber, trotzdem antworteten die Alttiere noch bei Klangattrappeneinsatz. Zudem waren die Bettelrufe der Jungvögel deutlich zu vernehmen. Bei anderen Arten waren Futterzutrag oder das Vorhandensein von Jungvögeln ebenso sichere Anzeichen für eine Brut. Planungsrelevante Arten wurden mit Papierrevieren verortet, die anderen Arten wurden als Artenlisten mit Zuordnung zu räumlichen Einheiten dargestellt. Weiterhin fanden bei der Bestandserfassung auch Rupfungen, Mauserfedern sowie Gewölloder Schalenfunde Berücksichtigung. Zum Nachweis schwer nachweisbarer Arten wurden ggf. Klangattrappen eingesetzt. Die nachgewiesenen Arten wurden mit ihrem jeweiligen Verhalten notiert, eine abschließende Festlegung der entsprechenden Statusangaben (s. u.) erfolgte gegen Ende der Untersuchungsperiode. Erläuterung der Statusangaben für die nachgewiesenen Vogelarten Status Erläuterung A B B1 B2 C C3 C4 C5 C6 C7 kein Hinweis auf Reproduktion Reproduktion möglich Vogelart zur Brutzeit in typischem Lebensraum beobachtet singendes Männchen, Paarungs- oder Balzlaute zur Brutzeit Reproduktion wahrscheinlich ein Paar während der Brutzeit in arttypischem Lebensraum Revier mindestens nach einer Woche noch besetzt Paarungsverhalten und Balz warscheinlichen Nistplatz aufsuchend Verhalten der Altvögel deutet auf Nest oder Jungvögel 13 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell, 792 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 86 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Erläuterung der Statusangaben für die nachgewiesenen Vogelarten Status Erläuterung C8 C9 D D 10 D 11 D 12 D 13 D 14 D 15 D 16 D 12 Ng Dz Rv Gv Tr gefangener Altvogel mit Brutfleck Nestbau oder Anlage einer Nisthöhle Reproduktion sicher Altvogel verleitet benutztes Nest oder Eischalen gefunden eben flügge juv. oder Dunenjunge festgestellt ad. brütet bzw. fliegt zum oder vom (unerreichbaren) Nest Altvogel trägt Futter oder Kotballen Nest mit Eiern Jungvögel im Nest (gesehen / gehört) nicht flügge Junge Nahrungsgast: nahrungssuchendes Individuum, daß wahrscheinlich oder sicher in der Umgebung nistet Durchzügler: Zugvogel, der auf dem Zug zwischen Brut-, Überwinterungs- oder Mausergebiet angetroffen wird Rastvogel: Individuum, welches die Fläche/Region während des Zuges kurzfristig als Rasthabitat nutzt Gastvogel: Ind., welches die Fläche/Region mittel- oder langfristig als Mauser- oder Überwinterungsgebiet nutzt. Transitart: Individuum, welches die Untersuchungsfläche lediglich überfliegt. Die Methodik folgte den allgemein üblichen Standards von SÜDBECK et al. (2005)14. III.2.6.3 Methodik Kriechtiere (Reptilia) Die günstigsten Jahreszeiten für die Suche und die Erfassung waren Frühjahr (April-Juni) und Herbst (September-Oktober). Der Grund hierfür war das zu diesen Zeiten sehr stark ausgeprägte thermoregulatorische Verhalten, da die Tiere nach Verlassen und vor Aufsuchen des Winterquartiers ausgiebige Sonnenbäder durchführten. Im Hochsommer und an sehr heißen Tagen werden bestimmte Arten, wie etwa Blindschleiche, Ringelnatter und Kreuzotter allgemein viel seltener gefunden. Dieser Umstand wird einer Art Sommerruhe zugeschrieben. Die mitteleuropäischen Reptilien sind hauptsächlich tagaktiv, Blindschleiche und Kreuzotter gelegentlich auch dämmerungsaktiv. Das Aktivitätsmaximum wird in den Vormittagsstunden zwischen 8-11 Uhr (MESZ) und den Nachmittagsstunden zwischen 16-18 Uhr (MESZ) erreicht. Zu diesen Zeiten wurden Begehungen durchgeführt. Da Reptilien sehr flüchtig reagieren, wurde das Gelände langsam und vorsichtig erkundet. Hierbei wurden besonders gut geeignete Stukturen mit dem Fernglas kontrolliert. Besonders relevante Strukturen waren hierbei schütter bewachsene oder kahle Bereiche, Steinhaufen und Böschungen. Auch Haufen pflanzlichen Materials oder Sandwege sind als Aufenthaltsorte oft zu beobachten. Weiterhin wurden sonnennerwärmte Steine, Bretter, Balken und andere Materialien gewendet. Es wurden 5 Begehungen durchgeführt. Weiterhin wurden an geeigneter Stelle 10 Schlangenbretter (50 x 100 cm) ausgelegt. Diese wurden 10-malig kontrolliert. Zielart war hier die vermutete Kreuzotter. Genauso wie bei der Untersuchung in 2008 wurden auch 2014 solche Standorte beprobt, die die artspezifischen Lebensraumrequisiten sowohl der Kreuzotter als auch der Schlingnatter aufweisen würden. Da sich die Vegetationsverhältnisse in den letzten 6 Jahren sehr verändert hat (Sukzession) waren die Standorte der Schlangenbretter demgemäß andere als in 2008. Bei der Erfassung der Zauneidechse zu beachten ist, dass die Erfassung der Populationsgröße aufgrund methodischer Probleme häufig mit Ungenauigkeiten behaftet ist. Bei länger andauernden Untersuchungen steigt die geschätzte Populationsgröße üblicherweise über lange Zeit an. Eine annähernd exakte Ermittlung der Populationsgröße ist 14 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell. 792 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 87 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G daher bestenfalls mit langfristigen, teuren und aufwändigen Kartiermethoden (Markierung und Wiederfang) möglich.15 Die Methodik der Feldarbeit orientiert sich hier an den von KORNDÖRFER (1992)16 erarbeiteten Standards. III.2.6.3.1 Methodik Kriechtiere - Schlangenbretter Die Lage der Schlangenbretter ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich17: 15 Quelle: BLANKE, I. (2004): Die Zauneidechse - zwischen Licht und Schatten. Zeitschrift für Herpetologie Beiheft 7. LaurentiVerlag, Bielefeld, 160 Seiten. 16 KORNDÖRFER, F. (1992): Weikersheim (J. Margraf). Ökologie in Forschung und Anwendung 5: 53-60. 17 Zielart war hier die 2008 vermutete Kreuzotter. Genauso wie bei der Untersuchung in 2008 wurden auch 2014 solche Standorte beprobt, die die artspezifischen Lebensraumrequisiten sowohl der Kreuzotter als auch der Schlingnatter aufweisen würden. Da sich die Vegetationsverhältnisse in den letzten 6 Jahren sehr verändert haben (Sukzession), waren die Standorte der Schlangenbretter demgemäß andere als in 2008. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 88 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG A N H A N G Projektidentifikation 20916 III.2.6.4 Datum Zeitliche Methodik der Geländearbeit Wetter Fledermäuse mo mi nm ab Vögel n mo mi Herpetofauna nm ab n mo mi nm ab n 23.01.14 1° C 27.02.14 1° C 29.04.14 bedeckt, 20° C 05.05.14 sonnig, 18° C 15.05.14 bedeckt, 17° C 17.05.14 sonnig, 22° C 21.05.14 sonnig/bedeckt, 25° C 11.06.14 sonnig, 23° C 13.06.14 sonnig, 20° C 19.06.14 bedeckt, 17° C 25.06.14 sonnig, 22° C 02.07.14 bedeckt, 20° C 08.08.14 sonnig, 25° C 13.08.14 sonnig/bedeckt, 23° C 27.08.14 sonnig, 25° C 08.09.14 bedeckt, 21° C 15.09.14 sonnig, 24° C Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 89 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG A N H A N G Projektidentifikation 20916 Anhang III.3: Kurzdokumentation bereits durchgeführter CEFMaßnahmen III.2.1 CEF 1 III.2.2 CEF 3 „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der Einzelflächen) „Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten Arbeiten) Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 90 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 III.3.1: CEF 1 Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 A N H A N G „Rückzugsraum-Ziegenmelker“ (Karte mit Lage der Einzelflächen) Seite 91 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G III.3.2: CEF 3 „Fledermausbunker“ (Beschreibung der durchgeführten Arbeiten) In der Zeit zwischen Mai und Mitte September wurden folgende Arbeiten von der Firma HEBEGRO, Marienmünster18, durchgeführt: ✔ Einbau folgender „Nisthilfen“: • 12 Holzbetondeckensteine 5-spaltig • 8 Holzbetonwandsteine 5-spaltig • 22 lfd. m Styroporwandquartiere nach BLOHM (2009)19, 50 cm hoch • 2 Fledermausflachkästen an der Zwischenwand außen ✔ Bewässerungseinheit durch einen Regenwassersammler mit Kiesfilterbett auf dem Dach des Bunkers zur Schaffung einer idealen Luftfeuchte ✔ Speisanspritzung zur Verbesserung der Reflektionsfähigkeit der Oberfläche, da in engen Räumen mit glatter Betonoberfläche eine akustische Orientierung nur sehr schwer möglich ist 20. Deshalb bietet die angespritzte Wand eine bessere Orientierung für die Fledermäuse. ✔ Einbau einer Zwischenwand zur Verhinderung von Zugluft und zur Verbesserung der mikroklimatischen Verhältnisse. ✔ Schneiden eines Einflugloches in die Stahltür des Gebäudes. ✔ Auffüllen des Bodens mit feinem Kies zur Erhöhung der Wasserspeicherkapazität zur Erhöhung der Feuchte. 18 HEBEGRO GbR, Gebrüder Neumann, Großenbreden 20, 37696 Marienmünster 19 vgl. BLOHM, T. (2009): Erfahrungen mit Verstecken aus Styropor in Fledermauswinterquartieren. - Nyctalus (N.F.) 14 (1/2): 47-48. Berlin. 20 vgl. KRAMER-ROWOLD, E. M. & W. A. ROWOLD (2011): Straßenausstattung und Fallenwirkung für Tiere. - Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik 1060: 157 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 92 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Anhang III.4: Pflanzenlisten Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 93 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Liste von Pflanzen, die das Nahrungsangebot an Insekten fördern Kletterpflanzen (z. B. für Fassadenbegrünung) Geißblatt-Arten Echter Jasmin Efeu Wilder Wein Sträucher Salweide Gewöhnlicher Schneeball Hasel Schwarzdorn, Schlehe Rosen Brombeere Schwarzer Holunder Liguster Geißblatt Schmetterlingsstrauch, Buddleija Bäume Eichen Obstbäume Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 94 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Anhang III.5: Ablaufschema Monitoring Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 95 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG A N H A N G Projektidentifikation 20916 Herstellungskontrolle: Pflege- und Funktionskontrolle: Ziel: Abschluss der Bauphase Zeitpunkt: am Ende der Entwicklungspflege zusammen mit der vertragsrechtlichen Kontrolle, abhängig von Entwicklungsziel auch während der Unterhaltungsphase Inhalt: Kontrolle struktureller Merkmale, z.B. Lage und Umfang der Maßnahmenflächen, vertikale Schichtung, Zonierung bei Stillgewässern, Schädlingsbefall, Vitalität, Störeinflüsse Ziel: Feststellung und Dokumentation, dass die angestrebte Funktion erreicht bzw. absehbar ist Zeitpunkt: während der Unterhaltungsphase, abhängig von Entwicklungsziel Inhalt: Bewertung der Vegetationsstrukturen und Artenzusammensetzung Beurteilung des jeweiligen Entwicklungsziels Entwicklungsziel voll erreicht Entwicklungsziel absehbar Entwicklungsziel nicht absehbar Entwicklungsziel nicht erreichbar keine weitere Entwicklungs -zielkontrolle erforderlich Pflege/ Unterhaltung gemäß der Vorgaben weitere Kontrollen durch UNB nach dem Monitoring zur Überprüfung der Vertragserfüllung/ ordnungsrechtlichen Umsetzung Festlegung eines neuen Zeitpunktes zur Wiederholung der Entwicklungszielkontrolle Veranlassen von Maßnahmen, die der Zielerreichung dienen Neue/ggf. wiederkehrende Beurteilung des Entwicklungsziels Fläche nicht gut entwickelt Anderes Entwicklungsziel nicht erreichbar Kompensa- tion nicht möglich, Abstimmung mit UNB Fläche gut entwickelt Anderes Entwicklungsziel mit angemessenem Aufwand erreichbar Änderung des Entwicklungsziels in Abstimmung mit UNB Veranlassen von Maßnahmen, die der Zielerreichung dienen Neue/ggf. wiederkehrende Beurteilung des Entwicklungsziels Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 96 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G A n h a n g I I I . 5 : Vo r k o m m e n d e r Arten in den umliegenden MTB Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 97 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G III.6.1: Vorkommen der FFH-Arten in den umliegenden MTB Fledermäuse21 Abbildung III.44: Bartfledermaus22 Abbildung III.45: Braunes Langohr Abbildung III.46: Breitflügelfledermaus Abbildung III.47: Fransenfledermaus 21 22 Quelle: http://www.batmap.de Das Vorkommen der beiden Bartfledermäuse wurde in der Quelle (s.o.) nicht unterschieden Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 98 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.48: Kleiner Abendsegler Abbildung III.49: Rauhhautfledermaus Abbildung III.50: Wasserfledermaus Abbildung III.51: Zwergfledermaus Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 99 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 Kreuzkröte und Zauneidechse23 Abbildung III.52: Kreuzkröte 23 A N H A N G Abbildung III.53: Zauneidechse Quelle: http://www.feldherpetologie.de/verbreitungsatlas-einheimischer-reptilien-und-amphibien/ Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 100 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G III.6.2: Vorkommen der Vogelarten in den umliegenden MTB 24 Abbildung III.54: Baumpieper Abbildung III.55: Bluthänfling Abbildung III.56: Heidelerche Abbildung III.57: Schwarzkehlchen 24 Quelle: GEDEON, K., C. GRÜNEBERG, A. MITSCHKE, C. SUDFELDT, W. EICKHORST, S. FISCHER, M. FLADE, S. FRICK, I. GEIERSBERGER, B. KOOP, BERND, M. KRAMER, T. KRÜGER, N. ROTH, T. RYSLAVY, S. STÜBING, S. R. SUDMANN, R. STEFFENS, F. VÖKLER & K. WITT (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten – Atlas of German Breeding Birds. Herausgegeben von der Stiftung Vogelmonitoring und dem Dachverband Deutscher Avifaunisten. Münster. 800 S. Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 101 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.58: Ziegenmelker Abbildung III.59: Wachtel Abbildung III.60: Baumfalke Abbildung III.61: Gartenrotschwanz Abbildung III.62: Girlitz Abbildung III.63: Grauschnäpper Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 102 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.64: Grünspecht Abbildung III.65: Habicht Abbildung III.66: Mäusebussard Abbildung III.67: Schwarzspecht Abbildung III.68: Sperber Abbildung III.69: Star Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 103 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 A N H A N G Abbildung III.70: Trauerschnäpper Abbildung III.71: Turmfalke Abbildung III.72: Turteltaube Abbildung III.73: Waldkauz Abbildung III.74: Waldohreule Abbildung III.75: Waldschnepfe Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 Seite 104 „Ferien- und Freizeitpark Itterbeck“ - Samtgemeinde Uelsen Arbeitsgemeinschaft COPRIS Teil III: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG Projektidentifikation 20916 Abbildung III.76: Teichhuhn Anhang – Teil III - Stand 04.05.2016 A N H A N G Abbildung III.77: Schleiereule Seite 105