Die neuen Orgalime S 2012 Bedingungen: Ein Überblick über die

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Die neuen Orgalime S 2012 Bedingungen: Ein Überblick über die
Die neuen Orgalime S 2012 Bedingungen: Ein Überblick über die
wesentlichsten Änderungen
1.
Überarbeitung der Orgalime S 2000 Bedingungen
Der Vertrieb von Produkten auf internationaler Ebene stellt das Hauptgeschäft der Unternehmen
der Maschinenbau- und Elektroindustrie in Europa dar. Orgalime hat frühzeitig erkannt, dass
weltweit einsetzbare Allgemeine Lieferbedingungen für diese Unternehmen von Vorteil sind. Die
erste Fassung der Orgalime Lieferbedingungen wurde bereits 1992 (als S 92 Bedingungen)
veröffentlicht. Diese Lieferbedingungen wurden zu der meist verwendeten juristischen Publikation
von Orgalime. Sie werden in einem solch großen Umfang genutzt, dass seit ihrer ersten
Veröffentlichung weit über eine Million gedruckte Exemplare verkauft wurden und die elektronische
(Lizenz-)Nutzung einen starken Anstiege verzeichnet.
Die Orgalime Arbeitsgruppe für Rechtsfragen (bestehend aus Rechtsanwälten der nationalen
Mitgliedsverbände von Orgalime) aktualisiert diese Bedingungen regelmäßig, um rechtlichen
Entwicklungen Rechnung zu tragen und Erfahrungen im Umgang mit Lieferverträgen der
Maschinenbau- und Elektroindustrie in die Bedingungen einfließen zu lassen. Nach einer ersten
Überarbeitung, die die S 2000 - Bedingungen zum Ergebnis hatte, hat die Arbeitsgruppe nun
erneut einen aktualisierten Text vorgelegt - die S 2012 - Bedingungen.
Die S 2000 Bedingungen wurden insoweit einer detaillierten Überarbeitung unterzogen. Die
Orgalime Arbeitsgruppe für Rechtsfragen war übereinstimmend der Ansicht, dass die Orgalime
Lieferbedingungen in internationalen Handelsgeschäften bereits auf eine breite Anerkennung
stoßen und die Bedürfnisse der Parteien abdecken. Deshalb war eine Überarbeitung in Form einer
Aktualisierung der S 2000 - Bedingungen ausreichend.
Es wurden einige inhaltliche Änderungen vorgenommen, neue Textstellen eingefügt und
bestehende Textstellen geändert. Abgesehen von diesen inhaltlichen Änderungen erfolgten auch
Änderungen am Wortlaut, um die Bedeutung einzelner Bestimmungen klarer zu fassen. Diese
Modifizierungen haben jedoch nichts am ausgewogenen Charakter der Bedingungen geändert.
Schließlich wurden die Definitionen der wichtigsten Termini in eine neue Klausel 2 aufgenommen.
Diese Definitionen bezwecken, die Rechtssicherheit für die Anwender der S 2012 - Bedingungen
zu erhöhen und Missverständnisse zwischen den Parteien zu verhindern.
2.
Änderungen im Einzelnen
Nachfolgende, inhaltliche Änderungen wurden in den Lieferbedingungen vorgenommen:
Klausel 10 (vorher Klausel 9)
Die Incoterms® Klausel EXW (Ex Works) wurde durch die Klausel FCA (Free Carrier) ersetzt.
Folglich ist der Lieferant verantwortlich, die Liefergegenstände für die Ausfuhr freizumachen.
Aufgrund des Sitzes des Lieferanten im Ausfuhrland ist es üblicherweise praktischer, wenn der
The European Engineering Industries Association
O R G A L I M E aisbl | Diamant Building | Boulevard A Reyers 80 | B1030 | Brussels | Belgium
Tel: +32 2 706 82 35 | Fax: +32 2 706 82 50 | e-mail: [email protected]
Ass. Intern. A.R. 12.7.74 | VAT BE 414341438
Lieferant diese Aufgabe wahrnimmt. Er trägt die Kosten für Zollformalitäten, Gebühren, Steuern
und andere Abgaben, welche mit der Ausfuhr in Zusammenhang stehen.
Im Gegensatz zu den S 2000 - Bedingungen ist Teillieferung grundsätzlich nicht erlaubt.
Klausel 11 (vorher Klausel 10)
Es ist nun explizit festgehalten, dass die Frist, innerhalb derer der Lieferant die Liefergegenstände
zu liefern hat, erst beginnt, wenn der Besteller seinerseits sämtliche Vorbedingungen erfüllt hat,
welche die Parteien vereinbart haben. Diese Vorbedingungen müssen im Vertrag bestimmt sein.
Die frühere Klausel beschränkte sich auf eine abschließende Aufzählung von Vorbedingungen.
Klausel 13 (vorher Klausel 12)
In der überarbeiteten Version berechtigt jeder Umstand, welcher dem Besteller zugerechnet
werden kann, den Lieferanten die Lieferfrist zu verlängern. Im vorherigen Text konnte die
Verlängerung nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf Höhere Gewalt oder auf ein
Handeln oder Unterlassen des Bestellers zurückzuführen war. Der neue Text weitet den
Anwendungsbereich einer solchen Verlängerung aus.
Klausel 14 (vorher Klausel 13)
In den S 2012 - Bedingungen berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz für jede
angefangene (S 2000: volle) Woche.
Klausel 21 (vorher Klausel 20)
Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, berechtigen die S 2012 - Bedingungen den
Lieferanten ausdrücklich zur Geltendmachung seiner Beitreibungskosten. Die Aufwendungen
betragen 1% der geschuldeten Summe. Die S 2000 - Bedingungen erwähnten solche
Aufwendungen nicht, was zu Streitigkeiten führen konnte.
Klausel 36 (vorher Klausel 32)
Falls der Lieferant den Mangel nicht behebt, soll die letzte durch den Besteller gesetzte Frist nicht
weniger als eine Woche betragen. Diese konkrete Minimaldauer wurde in den S 2000 Bedingungen nicht erwähnt.
Klausel 37 (vorher Klausel 33)
Schlägt die Nachbesserung des Liefergegenstands durch den Lieferanten fehl, wurde das Recht
des Lieferanten zur Beendigung des Vertrags und auf Schadenersatz von höchstens 15 v.H. auf
den Teil des Vertrags beschränkt, welcher aufgrund des Mangelns nicht wie beabsichtigt genutzt
werden kann. Diese Änderung trägt Situationen Rechnung, in denen ein Mangel den Gebrauch
von anderen wesentlichen Teilen der Lieferung nicht beeinträchtigt.
Klausel 38 (vorher Klausel 36)
Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Ersatzteile oder reparierte Teile endet in jedem Fall ein Jahr
nach dem Ende der normalen Gewährleistungsfrist (in den S 2000 - Bedingungen: zwei Jahre seit
Beginn der normalen Gewährleistungsfrist).
Klausel 41 (vorher Klausel 39)
Währungs- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse
und Terroranschläge wurden als Beispiele für Höhere Gewalt hinzugefügt.