PDF 1,7 MB - Verband der Humus

Transcription

PDF 1,7 MB - Verband der Humus
BEW-Fachtagung: Die neue Bioabfallverordnung
Die neue Bioabfallverordnung aus der Sicht
der Anlagenbetreiber
Michael Schneider
Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V.
1
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Gliederung (BioAbfV)
Verordnungsteil
14 §§
§ 3, 4 Hygiene, Schadstoffe
§ 9a Verwertung best. Abf.
§ 11 Nachweispflichten
Anhang 1
Ausgangsstoffe
Anhang 2
Behandlung
Anhang 3
Analytik
Anhang
Anhang
4 4
Lieferschein
Begründung zur Änderungsverordnung
Vollzugshinweise; Zuständigkeitsverordnung
2
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Anlass für novellierte BioAbfV
• (EG) Nr. 1774/2002  Nr. 1069/2009 u. 142/2011
• Agrarministerkonferenz (29.09.2006)
• Umweltministerkonferenz (26.10.2006)
– „lückenlose“ Rückverfolgbarkeit aller
Ausgangsstoffe bis zum Ort des Anfalls
– nur unbedenkliche Stoffe
PFT-Skandal Juni 2006
GW-Umwelt GmbH & Co KG aus Borchen
3
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Landwirtschaftliches
Wochenblatt Westfalen-Lippe
Armin Asbrand
4
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
• „Das Fass zum Überlaufen brachten Analysen
die zeigten, dass nicht drin war, was drin sein
sollte.“
• „Die Firma GW Umwelt muss den Landwirten
endlich nachweisen, welche Stoffe sie in
ihren Bodenverbesserer mischt.“
5
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
• „In zwei Fällen schimmerte „terra top“
bläulich…“
• „Wiederholt bat Sachgebietsleiter Abfall und
Bodenschutz Andreas G. …. die Auflagen und
Stoffströme bei GW Umwelt genauer zu
überwachen.“
• „Wenn am Ende das Kind im Brunnen liegt und
Bodenbelastungen festgestellt werden, kann
das für die Landwirte ganz bitter werden.
Deshalb raten wir zur Vorsicht und engen
Zusammenarbeit mit den Experten der
Landwirtschaftskammer“
6
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Behördenzuständigkeiten BioAbfV
Behörde
BioAbfV 1998
zuständige Behörde
46
74
für die Anlage zuständige Behörde
-
3
für die Aufbringungsfläche zuständige B.
-
8
13
15
für die Aufbringungsfläche zuständige
landwirtschaftliche Fachbehörde
-
1
tierärztliche Fachbehörde
1
3
zuständige Forstbehörde
1
1
Summe Behörden
61
105
landwirtschaftliche Fachbehörde
7
BioAbfV 2012
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
3 Anforderungen an die hygienisierende
Behandlung
3 (6) Satz 5: [Temperatur]
„Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozessüberwachung
fest, dass die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung
nicht eingehalten wurden, hat er die zuständige Behörde
hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich
zu informieren.“
8
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
3 Anforderungen an die hygienisierende
Behandlung
3 (8) Satz 4:
„Wird bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine
Überschreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige
Samen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt, sind die
Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle
unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, der diese
unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet.“
3 (8) Satz 5:
„Diese leitet die Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die
zuständige landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde
weiter.“
9
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Notfallkette „2 keimfähige Grassamen“
• Labor meldet unverzüglich an
Bioabfallbehandler
• Bioabfallbehandler meldet unverzüglich an seine
Überwachungsbehörde
• Überwachungsbehörde meldet unverzüglich an
landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde
• Labor  Kompostierer  Behörde
 +2 weitere Behörden
10
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
4 Anforderungen hinsichtlich der
Schadstoffe und weiterer Parameter
4 (9) Satz 3:
„Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine
Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe … festgestellt,
sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden
Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln,
dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde
weiter.“
11
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die
Verwertung von bestimmten Bioabfällen
§9a (1) Satz 1:
„Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in
Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur
mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde
abgeben…“
12
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Anhang 1b
Abfallbezeichnung gemäß
Geeignete Abfälle) aus den in
Ergänzende
der Anlage AVV
Spalte 1 genannten
Bestimmungen
Abfallbezeichnungen
13
Schlämme aus Wasch-,
Reinigungs-, Schäl-,
Zentrifugier- und
Abtrennprozessen
(02 03 01)
• Sonstige schlammförmige
Nahrungsmittelabfälle
Schlämme aus der
betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(02 03 05)
• Inhalte von Fettabscheidern …
…
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
…
www.vhe.de
Bezugsquellenbescheinigung (§ 9a)
Angaben unter Verwendung der Vordrucke der
Nachweisverordnung.
(DEN) Deckblatt Entsorgungsnachweise, (VE)
Verantwortliche Erklärung,
(DA) Deklarationsanalyse, (BB) Behördenbestätigung
Erzeuger (Lebensmittelindustrie)
(DEN)
(VE)
(DA)
Formblätter
Formblätter
NachwV
(BB)
NachwV
Prüfung
Zustimmung der Behörde
Bioabfallbehandler
(DEN) (VE) (DA) (BB)
bei der ersten Abgabe
Quelle: BGK 2012
14
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
§ 11 : NACHWEISPFLICHTEN
Abs. 1: Input, Charge
+
Abs. 2: Output; Lieferschein ohne RAL-GZ
Abs. 3: Output; Lieferschein mit RAL-GZ
15
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
11 (1) Nachweispflichten (Input)
• Dokumentation von der Anfallstelle bis zum letzten
Besitzer:
–
–
–
–
Art
Bezugsquelle
Menge
Anfallstelle
• Aufteilung nach fortlaufenden Chargennummern:
– Jahr
– Monat
– Fortlaufende Nummer
16
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Registrierung – Anlieferung [§ 11 (1) Satz1]
Anfallstelle
Anlieferer
Behandler
Dokumentation:
• Art
• Menge
• Bezugsquelle
• Anfallstelle
abgeändert nach BGK 2012
17
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Registrierung – Anlieferung [§ 11 (1) Satz 5)
Anfallstelle 1
Anfallstelle 2
Anfallstelle 3
Einsammler
• Art
• Bezugsquelle
• Bezugsmenge
• Anfallstelle
Behandler
Dokumentation:
• Art
• Menge
• Bezugsquelle
 Regelung wurde getroffen, damit die Anfallstelle bzw. Kunden
des Einsammlers nicht zwangsläufig dem Behandler bekannt wird.
abgeändert nach BGK 2012
18
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Nachweispflicht nach BioAbfV
Einzelhandel
2 Mio. Mehlverpackungen
Mühle
Charge 2.000 t Getreide
100 Landwirte
Rückstellproben
Landwirt „Schulz“
1 von 30 Schlägen
Schlag „Nachtengel“
19
6. Biomasseforum 21.11.2012
www.vhe.de
Nachweispflicht nach BioAbfV (2)
Kompostanlage „Duisburg“
Charge „Engelblau“ 2012/Mai/5
1.000 t Input
Privat „Kofferraum“
10.000 Anlieferungen
Einsammler
200 Containerladungen
Biotonne
50.000 Haushalte
…
Einsammler
…
20
6. Biomasseforum 21.11.2012
…
…
…
www.vhe.de
21
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
11 (2) Nachweispflichten
„Bioabfallbehandler … haben bei jeder Abgabe von
Bioabfällen … einen Lieferschein auszuhändigen…“
11 (2) Satz 1: (Lieferschein)
1.
2.
3.
4.
5.
22
Bioabfallbehandler
Landwirt, Zwischenabnehmer,
Chargennummer, Menge,
Kompostart (biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall)
Phyto-/Seuchenhygiene, Schwermetallgrenzwerte
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
11 (2) Nachweispflichten
11 (2) Satz 1:
6.
7.
8.
9.
10.
23
Schwermetalle, pH, Salzgehalt, GV, TS, Fremdstoffe, Steine
Untersuchungsstellen, Zeitpunkte Untersuchungen
max. t TM/ha*3a
Zulässigkeit der Aufbringung auf
Datum Abgabe u. Annahme; Unterschriften Bioabfallbehandler,
Landwirt, Zwischenabnehmer
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Lieferscheinverfahren § 11 Abs. 2
1
Kompostierer
Bioabfallbehandler
2
3
Kreisstelle
für die
Aufbringungsfläche
zuständige
Behörde
LWK
4
5
Zwischenhändler
7
8
6
zuständige
landwirtschaftliche
Fachbehörde
Landwirt
Bewirtschafter der
Aufbringungsfläche
9
Das bedeutet:
Bioabfallbehandler + Zwischenhändler + Landwirt schicken den „gleichen“ Lieferschein an zwei
Behörden
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
24
www.vhe.de
11 (3) Nachweispflichten
[Output mit
]
• „Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler …vom
Lieferscheinverfahren … befreien…“
• Mitglied einer Gütegemeinschaft + kontinuierliche
Gütesicherung
• + Entsorgungsfachbetrieb (oder ggf. andere Audits)
• Ggf. auch ohne Zertifizierung, wenn Behörde und landw.
Fachbehörde zustimmen
25
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (1)
Bioabfallbezug (Input)
Direktbezug:
Was?, Woher?, Von wem?, Wie viel?
vom Einsammler: Was?,
, Von wem?, Wie viel?
Bioabfallbehandlungsanlage (Prozess)
Charge:
„2012_Juni_74“
Behandlung:
§ 3: hygienisierende Behandlung
§ 4: Schadstoffe u.a. Parameter
Befreiung §11 (2): Efb + BGK + Behörde
Lieferschein (Output)
• „Kompostanlagen GmbH“; RAL-GZ Kompost
• Charge „2012_Juni_74“
• „biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall
• max. 30 t TM/ha*3a
• „Aufbringen auf Gründlandflächen …. ist nicht zulässig“
26
Zwischenhändler
Landwirt
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (2)
Lieferschein (Output)
Zwischenhändler
die Abgabe an den
Zwischenhändler muss vom
Bioabfallbehandler nicht an eine
Behörde gemeldet werden
27
Landwirt
jährliche Meldung an die für die
Aufbringungsfläche zuständige
Behörde:
1. „Kompostanlagen GmbH“
2. „Landwirt“
3. Menge (t TM)
4. Datum Abgabe
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Nachweispflichten für den Zwischenhändler
Lieferschein vom Bioabfallbehandler
Zwischenhändler
•
•
•
•
•
•
Lieferschein vom Zwischenhändler
„Zwischenhändler GmbH“
Kompostanlagen GmbH“; RAL-GZ Kompost
Charge „2012_Juni_74“
„biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall
max. 30 t TM/ha*3a
„Aufbringen auf Gründlandflächen …. ist nicht zulässig“
Landwirt
jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche
zuständige Behörde:
1. „Kompostanlagen GmbH“
2. „Landwirt“
3. Menge (t TM)
4. Datum Abgabe
28
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Nachweispflichten für den Landwirt
•
•
•
•
•
Lieferschein (10 Jahre)
Kompostanlagen GmbH; RAL-GZ Kompost
Charge „2012_Juni_74“
„biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall
max. 30 t TM/ha*3a
„Aufbringen auf Gründlandflächen …. ist nicht zulässig“
Nachtrag in den Lieferschein durch den Landwirt unmittelbar nach Aufbringung
• aufgebrachte Materialien
• Menge in t TM (!!!)
• Bezeichnung der Aufbringungsfläche
• Größe in Hektar
• [kein Datum der Aufbringung]
Meldung nach § 9 (1) BioAbfV
• Meldung der Aufbringungsfläche an die für die zuständige Behörde spätestens 2
Wochen nach der Aufbringung (Weiterleitung an landwirtschaftliche Fachbehörde)
• nur erste Gabe seit 1.10.1998
29
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Neue Informationspflichten der BioAbfV durch
Änderungsverordnung
S. 30/31 Begründung zur Änderungsverordnung:
„Für die Wirtschaft werden mit der Änderung der BioAbfV folgende
neue Informationspflichten begründet:
….Gesamt: 41.000 €/a. “
2.700.000 t Kompost/a  300 t/Landwirt*a  9.000 Landwirte
1.510 Bioabfallbehandlungsanlagen (+ x Einsammler + x
Zwischenhändler + x Erzeuger)
2 €/Landwirt  18.000 €; 15,23 €/Bioabfallbehandler  23.000 €
Bsp.: Genehmigung Baumusters Prozessmodel: 2.000 €
(Mehrkosten: Anpassung EDV, Fortbildung, Unterrichtung
Kunden und Lieferanten…)
Mehraufwand: Bsp.: Betriebsleiter, Landwirte, Behörden
30
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
31
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
32
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
33
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
34
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
35
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
6. Biomasseforum 21.11.2012
www.vhe.de
Abfallrechtiche Kennzeichnungspflichten für Transporte
von Bioabfällen und Kompostprodukten
36
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Zusammenfassung
37
•
Bei Konsequenter Umsetzung des (alten) Abfall-, Dünge-, und
Genehmigungsrechtes hätte die PFT-Belastung unterbunden werden können.
Eine Ausweitung der Dokumentationspflichten, wie sie in der novellierter
BioAbfV verlangt ist, wäre nicht erforderlich gewesen.
•
Die Regelungen zum Düngemittelrecht und Abfallrecht sind so kompliziert
geworden, dass sie von vielen Akteuren (Bioabfallbehandler, Behörden) oft nicht
mehr verstanden werden.
•
Die Behörden sind zu stark mit der Verwaltung trivialer Angelegenheiten
eingebunden, so dass ihnen oft die Zeit fehlt, den wirklich kritischen Dingen
nachzugehen.
•
Der (unnötige) Verwaltungsaufwand nach BioAbfV ist für alle Beteiligten,
insbesondere den Behörden, erheblich.
•
Die Verwertung von Kompostprodukten, die mit dem RAL-Gütezeichen Kompost
ausgezeichnet sind, bleibt weiterhin einigermaßen praktikabel.
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Michael Schneider, VHE
www.vhe.de
38
BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013
www.vhe.de