PDF 1,7 MB - Verband der Humus
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BEW-Fachtagung: Die neue Bioabfallverordnung Die neue Bioabfallverordnung aus der Sicht der Anlagenbetreiber Michael Schneider Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. 1 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Gliederung (BioAbfV) Verordnungsteil 14 §§ § 3, 4 Hygiene, Schadstoffe § 9a Verwertung best. Abf. § 11 Nachweispflichten Anhang 1 Ausgangsstoffe Anhang 2 Behandlung Anhang 3 Analytik Anhang Anhang 4 4 Lieferschein Begründung zur Änderungsverordnung Vollzugshinweise; Zuständigkeitsverordnung 2 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Anlass für novellierte BioAbfV • (EG) Nr. 1774/2002 Nr. 1069/2009 u. 142/2011 • Agrarministerkonferenz (29.09.2006) • Umweltministerkonferenz (26.10.2006) – „lückenlose“ Rückverfolgbarkeit aller Ausgangsstoffe bis zum Ort des Anfalls – nur unbedenkliche Stoffe PFT-Skandal Juni 2006 GW-Umwelt GmbH & Co KG aus Borchen 3 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe Armin Asbrand 4 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de • „Das Fass zum Überlaufen brachten Analysen die zeigten, dass nicht drin war, was drin sein sollte.“ • „Die Firma GW Umwelt muss den Landwirten endlich nachweisen, welche Stoffe sie in ihren Bodenverbesserer mischt.“ 5 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de • „In zwei Fällen schimmerte „terra top“ bläulich…“ • „Wiederholt bat Sachgebietsleiter Abfall und Bodenschutz Andreas G. …. die Auflagen und Stoffströme bei GW Umwelt genauer zu überwachen.“ • „Wenn am Ende das Kind im Brunnen liegt und Bodenbelastungen festgestellt werden, kann das für die Landwirte ganz bitter werden. Deshalb raten wir zur Vorsicht und engen Zusammenarbeit mit den Experten der Landwirtschaftskammer“ 6 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Behördenzuständigkeiten BioAbfV Behörde BioAbfV 1998 zuständige Behörde 46 74 für die Anlage zuständige Behörde - 3 für die Aufbringungsfläche zuständige B. - 8 13 15 für die Aufbringungsfläche zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde - 1 tierärztliche Fachbehörde 1 3 zuständige Forstbehörde 1 1 Summe Behörden 61 105 landwirtschaftliche Fachbehörde 7 BioAbfV 2012 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 3 (6) Satz 5: [Temperatur] „Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozessüberwachung fest, dass die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung nicht eingehalten wurden, hat er die zuständige Behörde hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.“ 8 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 3 (8) Satz 4: „Wird bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, der diese unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet.“ 3 (8) Satz 5: „Diese leitet die Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde weiter.“ 9 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Notfallkette „2 keimfähige Grassamen“ • Labor meldet unverzüglich an Bioabfallbehandler • Bioabfallbehandler meldet unverzüglich an seine Überwachungsbehörde • Überwachungsbehörde meldet unverzüglich an landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde • Labor Kompostierer Behörde +2 weitere Behörden 10 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter 4 (9) Satz 3: „Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe … festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.“ 11 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de § 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen §9a (1) Satz 1: „Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben…“ 12 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Anhang 1b Abfallbezeichnung gemäß Geeignete Abfälle) aus den in Ergänzende der Anlage AVV Spalte 1 genannten Bestimmungen Abfallbezeichnungen 13 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) • Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05) • Inhalte von Fettabscheidern … … BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 … www.vhe.de Bezugsquellenbescheinigung (§ 9a) Angaben unter Verwendung der Vordrucke der Nachweisverordnung. (DEN) Deckblatt Entsorgungsnachweise, (VE) Verantwortliche Erklärung, (DA) Deklarationsanalyse, (BB) Behördenbestätigung Erzeuger (Lebensmittelindustrie) (DEN) (VE) (DA) Formblätter Formblätter NachwV (BB) NachwV Prüfung Zustimmung der Behörde Bioabfallbehandler (DEN) (VE) (DA) (BB) bei der ersten Abgabe Quelle: BGK 2012 14 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de § 11 : NACHWEISPFLICHTEN Abs. 1: Input, Charge + Abs. 2: Output; Lieferschein ohne RAL-GZ Abs. 3: Output; Lieferschein mit RAL-GZ 15 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 11 (1) Nachweispflichten (Input) • Dokumentation von der Anfallstelle bis zum letzten Besitzer: – – – – Art Bezugsquelle Menge Anfallstelle • Aufteilung nach fortlaufenden Chargennummern: – Jahr – Monat – Fortlaufende Nummer 16 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Registrierung – Anlieferung [§ 11 (1) Satz1] Anfallstelle Anlieferer Behandler Dokumentation: • Art • Menge • Bezugsquelle • Anfallstelle abgeändert nach BGK 2012 17 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Registrierung – Anlieferung [§ 11 (1) Satz 5) Anfallstelle 1 Anfallstelle 2 Anfallstelle 3 Einsammler • Art • Bezugsquelle • Bezugsmenge • Anfallstelle Behandler Dokumentation: • Art • Menge • Bezugsquelle Regelung wurde getroffen, damit die Anfallstelle bzw. Kunden des Einsammlers nicht zwangsläufig dem Behandler bekannt wird. abgeändert nach BGK 2012 18 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Nachweispflicht nach BioAbfV Einzelhandel 2 Mio. Mehlverpackungen Mühle Charge 2.000 t Getreide 100 Landwirte Rückstellproben Landwirt „Schulz“ 1 von 30 Schlägen Schlag „Nachtengel“ 19 6. Biomasseforum 21.11.2012 www.vhe.de Nachweispflicht nach BioAbfV (2) Kompostanlage „Duisburg“ Charge „Engelblau“ 2012/Mai/5 1.000 t Input Privat „Kofferraum“ 10.000 Anlieferungen Einsammler 200 Containerladungen Biotonne 50.000 Haushalte … Einsammler … 20 6. Biomasseforum 21.11.2012 … … … www.vhe.de 21 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 11 (2) Nachweispflichten „Bioabfallbehandler … haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen … einen Lieferschein auszuhändigen…“ 11 (2) Satz 1: (Lieferschein) 1. 2. 3. 4. 5. 22 Bioabfallbehandler Landwirt, Zwischenabnehmer, Chargennummer, Menge, Kompostart (biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall) Phyto-/Seuchenhygiene, Schwermetallgrenzwerte BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 11 (2) Nachweispflichten 11 (2) Satz 1: 6. 7. 8. 9. 10. 23 Schwermetalle, pH, Salzgehalt, GV, TS, Fremdstoffe, Steine Untersuchungsstellen, Zeitpunkte Untersuchungen max. t TM/ha*3a Zulässigkeit der Aufbringung auf Datum Abgabe u. Annahme; Unterschriften Bioabfallbehandler, Landwirt, Zwischenabnehmer BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Lieferscheinverfahren § 11 Abs. 2 1 Kompostierer Bioabfallbehandler 2 3 Kreisstelle für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde LWK 4 5 Zwischenhändler 7 8 6 zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde Landwirt Bewirtschafter der Aufbringungsfläche 9 Das bedeutet: Bioabfallbehandler + Zwischenhändler + Landwirt schicken den „gleichen“ Lieferschein an zwei Behörden BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 24 www.vhe.de 11 (3) Nachweispflichten [Output mit ] • „Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler …vom Lieferscheinverfahren … befreien…“ • Mitglied einer Gütegemeinschaft + kontinuierliche Gütesicherung • + Entsorgungsfachbetrieb (oder ggf. andere Audits) • Ggf. auch ohne Zertifizierung, wenn Behörde und landw. Fachbehörde zustimmen 25 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (1) Bioabfallbezug (Input) Direktbezug: Was?, Woher?, Von wem?, Wie viel? vom Einsammler: Was?, , Von wem?, Wie viel? Bioabfallbehandlungsanlage (Prozess) Charge: „2012_Juni_74“ Behandlung: § 3: hygienisierende Behandlung § 4: Schadstoffe u.a. Parameter Befreiung §11 (2): Efb + BGK + Behörde Lieferschein (Output) • „Kompostanlagen GmbH“; RAL-GZ Kompost • Charge „2012_Juni_74“ • „biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall • max. 30 t TM/ha*3a • „Aufbringen auf Gründlandflächen …. ist nicht zulässig“ 26 Zwischenhändler Landwirt BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Nachweispflichten für den Bioabfallbehandler (2) Lieferschein (Output) Zwischenhändler die Abgabe an den Zwischenhändler muss vom Bioabfallbehandler nicht an eine Behörde gemeldet werden 27 Landwirt jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde: 1. „Kompostanlagen GmbH“ 2. „Landwirt“ 3. Menge (t TM) 4. Datum Abgabe BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Nachweispflichten für den Zwischenhändler Lieferschein vom Bioabfallbehandler Zwischenhändler • • • • • • Lieferschein vom Zwischenhändler „Zwischenhändler GmbH“ Kompostanlagen GmbH“; RAL-GZ Kompost Charge „2012_Juni_74“ „biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a „Aufbringen auf Gründlandflächen …. ist nicht zulässig“ Landwirt jährliche Meldung an die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde: 1. „Kompostanlagen GmbH“ 2. „Landwirt“ 3. Menge (t TM) 4. Datum Abgabe 28 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Nachweispflichten für den Landwirt • • • • • Lieferschein (10 Jahre) Kompostanlagen GmbH; RAL-GZ Kompost Charge „2012_Juni_74“ „biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall max. 30 t TM/ha*3a „Aufbringen auf Gründlandflächen …. ist nicht zulässig“ Nachtrag in den Lieferschein durch den Landwirt unmittelbar nach Aufbringung • aufgebrachte Materialien • Menge in t TM (!!!) • Bezeichnung der Aufbringungsfläche • Größe in Hektar • [kein Datum der Aufbringung] Meldung nach § 9 (1) BioAbfV • Meldung der Aufbringungsfläche an die für die zuständige Behörde spätestens 2 Wochen nach der Aufbringung (Weiterleitung an landwirtschaftliche Fachbehörde) • nur erste Gabe seit 1.10.1998 29 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Neue Informationspflichten der BioAbfV durch Änderungsverordnung S. 30/31 Begründung zur Änderungsverordnung: „Für die Wirtschaft werden mit der Änderung der BioAbfV folgende neue Informationspflichten begründet: ….Gesamt: 41.000 €/a. “ 2.700.000 t Kompost/a 300 t/Landwirt*a 9.000 Landwirte 1.510 Bioabfallbehandlungsanlagen (+ x Einsammler + x Zwischenhändler + x Erzeuger) 2 €/Landwirt 18.000 €; 15,23 €/Bioabfallbehandler 23.000 € Bsp.: Genehmigung Baumusters Prozessmodel: 2.000 € (Mehrkosten: Anpassung EDV, Fortbildung, Unterrichtung Kunden und Lieferanten…) Mehraufwand: Bsp.: Betriebsleiter, Landwirte, Behörden 30 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 31 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 32 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 33 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 34 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de 35 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 6. Biomasseforum 21.11.2012 www.vhe.de Abfallrechtiche Kennzeichnungspflichten für Transporte von Bioabfällen und Kompostprodukten 36 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Zusammenfassung 37 • Bei Konsequenter Umsetzung des (alten) Abfall-, Dünge-, und Genehmigungsrechtes hätte die PFT-Belastung unterbunden werden können. Eine Ausweitung der Dokumentationspflichten, wie sie in der novellierter BioAbfV verlangt ist, wäre nicht erforderlich gewesen. • Die Regelungen zum Düngemittelrecht und Abfallrecht sind so kompliziert geworden, dass sie von vielen Akteuren (Bioabfallbehandler, Behörden) oft nicht mehr verstanden werden. • Die Behörden sind zu stark mit der Verwaltung trivialer Angelegenheiten eingebunden, so dass ihnen oft die Zeit fehlt, den wirklich kritischen Dingen nachzugehen. • Der (unnötige) Verwaltungsaufwand nach BioAbfV ist für alle Beteiligten, insbesondere den Behörden, erheblich. • Die Verwertung von Kompostprodukten, die mit dem RAL-Gütezeichen Kompost ausgezeichnet sind, bleibt weiterhin einigermaßen praktikabel. BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Michael Schneider, VHE www.vhe.de 38 BEW-Fachtagung zur BioAbfV - 22.01.2013 www.vhe.de