Eherecht in Europa

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Eherecht in Europa
Eherecht in Europa
Deutsch - italienische Eheschließung
unter Einbezug des Namens- und
Staatsangehörigkeitsrechts
Bachelor - Thesis (WS 2009/10)
Schriftenreihe zur Betriebswirtschaftslehre
des Fachbereichs Wirtschaft der
Fachhochschule Trier
Nr. 8
Britta Ganz
13.01.2010
© Fachhochschule Trier
Schriftenreihe zur Betriebswirtschaftslehre des
Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Trier
Nr. 8
Eherecht in Europa:
Deutsch – italienische Eheschließung unter Einbezug
des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts
Britta Ganz
Zusammenfassung: Der Beitrag vergleicht unter dem Aspekt einer deutsch - italienischen
Eheschließung die Normvorschriften des jeweiligen Rechts und erarbeitet dessen
Berührungspunkte. Grundlage sind neben den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen auch
zwischenstaatliche Übereinkommen sowie geltendes Europarecht. Neben den rein
familienrechtlichen Regelungen zur Eheschließung werden im besonderen das Namens- und
Staatsangehörigkeitsrecht der beiden europäischen Mitgliedsstaaten beleuchtet.
Der Beitrag ist im Semester 2009/10 als Abschlussarbeit des 8-semestrigen
Bachelorstudiengangs “International Business – Englisch B. A.” im Fachbereich Wirtschaft an
der Fachhochschule Trier vorgelegt worden.
Abstract: This thesis compares the legal regulations of the German and Italian law in terms of a
binational marriage and compiles its points of contact. Next to respective legal systems
intergovernmental agreements and applicable European law are taken as a basis for this paper as
well. Besides the mere regulations of the family law it emphasises in particular on naming rights
and nationality law.
This article is submitted as thesis of the 6-semester bachelor degree course “International
Business – English B. A.” at the faculty of economics of the Fachhochschule Trier in semester
2009/10.
Kommentare willkommen an:
Britta Ganz, Fachhochschule Trier, Fachbereich Wirtschaft, Schneidershof, Postfach 1826,
54208 Trier, E-Mail: [email protected].
Britta Ganz
I
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Gliederung
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................... I
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................. IV
Literaturverzeichnis .................................................................................... 79
Anhang ....................................................................................................... 72
1. Einleitung ............................................................................................... 1
1.1. Motivation ........................................................................................... 1
1.2. Binationale Eheschließungen in Deutschland ..................................... 3
1.3. Das Eherecht und dessen rechtliche Einordnung ................................ 5
1.3.1. Die rechtliche Einbindung in das Familienrecht .............................. 5
1.3.2. Das Familienrecht in den europäischen Rechtsnormen ................... 5
1.3.3. Internationales Privatrecht................................................................. 7
1.3.4. Zwischenstaatliche Übereinkommen ............................................... 8
1.4. Das Verhältnis von Kirche und Staat .................................................. 10
1.4.1. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland ...................... 10
1.4.2. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Italien ................................ 11
1.5. Die deutsche Rechtsordnung ............................................................... 13
1.5.1. Rechtsgrundlagen ............................................................................. 13
1.5.2. Allgemeines deutsches Privatrecht.................................................... 14
1.5.3. Deutsches Internationales Privatrecht .............................................. 15
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II
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.6. Die italienische Rechtsordnung ........................................................... 15
1.6.1. Rechtsgrundlagen ............................................................................. 15
1.6.2. Allgemeines italienisches Privatrecht .............................................. 16
1.6.3. Deutsches Internationales Privatrecht .............................................. 17
2. Die Ehe ................................................................................................... 18
2.1. Die Voraussetzungen zur Eheschließung ............................................ 19
2.1.1. Materielle Voraussetzungen nach dem BGB ................................... 19
2.1.1.1. Die Ehefähigkeit............................................................................. 20
2.1.1.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse) .................................................. 22
2.1.2. Formvorschrift: Das Anmeldeverfahren .......................................... 24
2.1.3. Materielle Voraussetzungen nach dem Codice Civile ..................... 26
2.1.3.1. Die Ehefähigkeit............................................................................. 26
2.1.3.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse) .................................................. 27
2.1.4. Formvorschrift: Das Aufgebotverfahren .......................................... 28
2.1.5. Das Ehefähigkeitszeugnis.................................................................. 31
2.2. Der Rechtsakt der Eheschließung und allgemeine Ehewirkungen....... 33
2.2.1. Die Eheschließung nach deutschem Recht........................................ 33
2.2.2. Ehewirkungen nach dem BGB ......................................................... 35
2.2.3. Die Eheschließung nach italienischem Recht .................................. 39
2.2.4. Ehewirkungen nach dem CC ............................................................ 41
2.2.5. Die deutsch-italienische Eheschließung nach dem IPR ................... 42
2.2.6. Ehewirkungen der deutsch-italienischen Eheschließung ................. 45
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III
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
3. Der Ehename .......................................................................................... 49
3.1. Das Namensrecht ................................................................................. 49
3.1.1. Der Ehename im deutschen Namensrecht ........................................ 50
3.1.2. Der Ehename im italienischen Namensrecht .................................... 53
3.2. Der Ehename im IPR ........................................................................... 54
3.2.1. Der Ehename in der deutsch-italienischen Ehe ................................ 54
3.2.2. Aktuelle Rechtssprechung des EuGH .............................................. 58
4. Die Staatsangehörigkeit........................................................................... 60
4.1. Die deutsche Staatsangehörigkeit ........................................................ 60
4.1.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip ............................................. 61
4.1.2. Die Einbürgerung ............................................................................. 62
4.1.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten ....................... 63
4.1.4. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
im Rahmen der deutsch-italienischen Eheschließung ..................... 64
4.2. Die italienische Staatsangehörigkeit ................................................... 65
4.2.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip ............................................. 65
4.2.2. Die Einbürgerung ............................................................................. 66
4.2.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten ....................... 67
4.2.4. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit
im Rahmen der deutsch-italienischen Eheschließung ..................... 69
5. Resümee ................................................................................................. 71
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IV
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Abkürzungsverzeichnis
(deutsch)
Abl. .................... Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs. .................. Absatz
a. F. ................... alte Fassung
Art. .................... Artikel
Artt. .................. Artikel (Plural)
AufenthG ........... Aufenthaltsgesetz
AuslG ............... Ausländergesetz
B. A. ................. Bachelor of Arts
BayOblG ........... Bayerisches Oberlandesgericht
BGB................... Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.................. Bundesgesetzblatt
BGH .................. Bundesgerichtshof
BRD................... Bundesrepublik Deutschland
BVerfG ............. Bundesverfassungsgericht
bzw. .................. beziehungsweise
ca. ..................... circa
CIEC ................. Commission Internationale de l’Etat Civil
(Internationale Kommission für das Zivilstandswesen)
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V
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
d. ....................... der, die, das, des, dem, den
DA .................... Allgemeine Durchführungsvorschrift
d. h. ................... das heißt
ebda. .................. ebenda
EG...................... Europäische Gemeinschaft
EGBGB ............. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGV................... Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EheschlRG......... Eheschließungsreformgesetz
EKD................... Evangelische Kirche in Deutschland
EU...................... Europäische Union
EuEheVO........... Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit
(...) von Entscheidungen in Ehesachen
EuFamVO ......... auch: Brüssel IIa-VO
EuGH ................ Europäischer Gerichtshof
EuGVO ............. Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsverordnung,
Verordnung (EG) Nr. 44/2001, auch: EuGVVO
f. ........................ folgende
FamFG .............. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und freiwilligen
........................... Gerichtsbarkeit
FamRZ .............. Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht
ff. ...................... fortfolgende
GG .................... Grundgesetz
ggf. .................... gegebenenfalls
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VI
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
HausratsVO ...... Hausratsverordnung
Hrsg. ................. Herausgeber
IPR .................... Internationales Privatrecht
i. d. F. ................ in der Fassung
i. d. R. ............... in der Regel
i. e. S. ................ im engeren Sinne
insb. .................. insbesondere
i. S. d. ................ im Sinne des/der
i. V. m. .............. in Verbindung mit
LPartG .............. Lebenspartnergesetz
LG ..................... Landgericht
lt. ....................... laut
Matr.-Nr. ........... Matrikel - Nummer
m. W. v. ........... mit Wirkung vom
namensrechtl. .... namensrechtliche
NJW .................. Neue Juristische Wochenschrift
Nr. ..................... Nummer
o. g. ................... oben genannt
OLG .................. Oberlandesgericht
PStG ................. Personenstandsgesetz
PStRG ............... Personenstandsreformgesetz
RGBl. ................ Reichsgesetzblatt
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VII
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Rn. .................... Randnummer
Rs. ..................... Rechtssache
s. ....................... siehe
S. ....................... Seite
Slg. .................... Sammlung
sog. ................... sogenannte/r/s
StaG .................. Staatsangehörigkeitsgesetz
StaR-VwV ........ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz
StAZ .................
Das Standesamt, Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht,
Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, Internationales Privatrecht
des In- und Auslandes
StGB ................. Strafgesetzbuch
u. a. ................... unter anderem
UnterhVO ......... Unterhaltsverordnung
URL .................. uniform resource locator
v. ....................... vom
v. a. ................... vor allem
vgl. .................... vergleiche
WRV.................. Weimarer Reichsverfassung
z. B. .................. zum Beispiel
ZPO .................. Zivilprozessordnung
ZuwG ................ Zuwanderungsgesetz
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VIII
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
(italienisch)
Art. ................................... articolo
Artt. ................................. articoli
bis ..................................... a (in Anschriften/Paragraphen, z. B.: Art. 143bis CC =
Art. 143 a CC nach deutscher Lesart)
CC..................................... Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch)
CE..................................... consiglio europeo (Europarat)
corte cost........................... corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof)
cost. ................................. costituzione (Verfassung)
CP ..................................... Codice Penale (Strafgesetzbuch)
GU .................................... Gazzetta ufficiale
GU eur ............................. Gazzetta ufficiale europea
IPRG................................. italienisches Internationales Privatrecht
l. ....................................... legge (Gesetz)
n. ...................................... numero
R.D. .................................. decreto del presidente della repubblica
Riv. dir. int. priv. proc. .... Rivista di diritto internazionale privato e processuale
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1
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Eherecht in Europa:
Deutsch – italienische Eheschließung
unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit wurde unter dem Titel „Die deutsch – italienische Eheschließung: das
Eherecht unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts“ dem Fachbereich
Wirtschaft an der Fachhochschule Trier im Semester 2009/10 als Abschlussarbeit des 8semestrigen Bachelor-Studiengangs „International Business–Englisch (B. A.) vorgelegt.
1.1. Motivation
Der Studiengang „International Business“ legt den Fokus auf wirtschaftswissenschaftliche
Sachgebiete sowie deren erfolgreiche Einbeziehung in internationale Handelsaktivitäten.
Auch der innerhalb des Studiengangs wählbare Schwerpunktbereich „Recht“ beleuchtet vor
diesem Hintergrund im Zivilrecht hauptsächlich die Teilbereiche der Schuldverhältnisse
sowie des Sachenrechts, so dass die Sachgebiete des Familien- und Erbrechts thematisch
außen vor bleiben.
Mit der Europäischen Union stärken sich durch den Wegfall der Binnenmarktgrenzen sowie
Abschaffung der Handelshemmnisse nicht
nur
die
Handelsbeziehungen
einzelner
Mitgliedsstaaten. Die vier Grundfreiheiten, namentlich die Reise- und Aufenthaltsfreiheit, der
freie Waren- und Kapitalverkehr sowie der freie Verkehr von Dienstleistungen, fördern
überdies auch die Zunahme und Dynamik der personenbezogenen Mobilität in Europa. Mit
dieser Entwicklung erlangen auch die Sachgebiete des Familien- und Erbrechts,
beispielsweise durch binationale Eheschließungen, d. h. Eheschließungen zwischen Personen
unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, verstärkt internationalen Bezug.
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2
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Fokussiert man den Bereich der binationalen Eheschließungen stellt sich vorrangig die Frage,
wie die Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: Deutschland)
rechtlich regelt ist. In diesem Rahmen lassen sich bereits die unterschiedlichen Möglichkeiten
hinsichtlich der Ausgestaltung des Ehenamens erkennen. Richtet man den Blick auf die
binationale Eheschließung, schließt sich die Frage an, welche Möglichkeiten sich durch das
ausländische Recht ergeben. Es ist weiterhin zu untersuchen, ob die grundsätzlich auch ohne
Eheschließung mögliche Einbürgerung in Deutschland für ausländische Ehegatten
Sonderregelungen bereit hält.
Davon ausgehend, dass sich das deutsche Familienrecht hinter der formellen Struktur recht
offen zeigt, sollen im Vergleich dazu die familienrechtlichen Normvorschriften der Republik
Italien (nachfolgend: Italien) analysiert werden. Historisch blickt der Nationalstaat auf eine
Geschichte politischer Einflussnahme und Machtkämpfe vor allem durch Monarchie und
Kirchenstaat zurück, dessen Volk noch immer traditionell eng mit der römisch-katholischen
Kirche verbunden ist. Die Stellung der katholischen Kirche hat die italienische Rechtsordnung
stark beeinflusst – insbesondere das Familienrecht wurde bedeutend durch den Vatikan
geprägt. Eine im Jahr 1975 durchgeführte Gesetzesnovellierung passte das Familienrechts
grundlegend an - seitdem erfolgt die Überarbeitung der Rechtsvorschriften eher in kleineren
Schritten.
Die vorliegende Bachelor-Thesis legt den Schwerpunkt auf das Eherecht und arbeitet auf
Basis
nationaler Rechtsordnungen
für die Staaten
Deutschland
und
Italien
die
Voraussetzungen und rechtlichen Folgen der Eheschließung heraus. Ein weiterer Kern dieser
Arbeit ergibt sich aus den Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Namens- und
Staatsangehörigkeitsrechts
beider
Mitgliedsstaaten.
Es
ist
von
Interesse,
welche
zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen Deutschland und Italien Gültigkeit haben und
inwiefern einheitliche Regelungen des Europarechts anzuwenden sind.
Die Bachelor-Thesis geht von der Annahme der einfachen Staatsangehörigkeit aus. Für die
rechtlichen Aspekte im Zusammenhang der doppelten Staatsbürgerschaft sowie der reinen
Ausländerehe
bzw.
gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften
wird
auf
weiterführende
Kodifikationen verwiesen. Es wird zudem die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit der
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3
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Personen unterstellt. Die sich aufgrund von Notsituationen oder individueller Umstände
ergebenden besonderen Verfahrensabläufe sind ebenso den entsprechenden Kodifikationen zu
entnehmen.
Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Bachelor-Thesis auf die doppelte
Benennung der maskulinen und femininen Form verzichtet. Die Benennung der maskulinen
und/oder femininen Form schließt deshalb regelmäßig die umgekehrte Konstellation ein.
1.2. Binationale Eheschließungen in Deutschland
In Deutschland wurden im Jahr 2007 insgesamt 368.922 Ehen geschlossen.1 Damit fanden
beinahe 30 % weniger Eheschließungen statt als noch im Jahr 1960, der Trend ist weiterhin
rückläufig. Die Eheschließungen zwischen zwei deutschen Partnern haben im Mittel einen
Anteil von ca. 89 %. Hingegen ist seit 1960 die Anzahl der Eheschließungen mit mindestens
einem ausländischen Partner in Deutschland um 141 % gestiegen. Während im Jahr 1960
lediglich 21.083 Ehen mit Beteiligung eines ausländischen Partners geschlossen wurden,
waren es im Jahr 2007 bereits 50.840 Ehen. Der Trend zeigt eine leicht positive Entwicklung.
Jahr
Anzahl
davon:
Jahr
Anzahl
binational
davon:
binational
1960
521 445
21 083
1990
414 475
46 539
1965
492 128
32 094
2000
418 550
73 073
1970
444 510
32 996
2005
388 451
58 996
1975
386 681
34 563
2006
373 681
54 297
1980
362 408
35 385
2007
368 922
50 840
Abbildung 1: Eheschließungen gesamt, Quelle: Statistisches Bundesamt
1
Die Tabellen des Statistischen Bundesamtes sind dem Anhang zu entnehmen.
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4
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Das Ansteigen binationaler Ehen in Deutschland ist auch auf die sogenannten
Anwerberabkommen zurückzuführen, die nach dem zweiten Weltkrieg, vor allem in den 60er
Jahren, mit den sogenannten Gastarbeiterländern geschlossen wurden. Mit Italien wurde eines
der ersten Abkommen geschlossen.2
Die Analyse der binationalen Eheschließungen zwischen Personen mit deutscher und
italienischer Staatsangehörigkeit zeigt, dass die mit einem italienischen Staatsbürger
geschlossenen Ehen einen Anteil von durchschnittlich 6,8 % an den Eheschließungen mit
einem ausländischen Ehepartner ausmachen. Dabei lässt sich zudem feststellen, dass
vergleichbar mehr Ehen zwischen einer deutschen Frau und einem italienischen Mann
geschlossen wurden als in umgekehrter Konstellation. Im Trend ist jedoch eine sehr starke
Rückläufigkeit zu verzeichnen.
Während im Jahr 1960 in der Konstellation deutscher Mann/ italienische Frau noch 239 Ehen
geschlossen wurden, erhöhte sich die Anzahl im Jahr 2007 um 307 % auf 972
Eheschließungen. Ehescheidungen3 haben ebenfalls zugenommen, im Trend aber weniger
stark als die Eheschließungen. Im Jahr 2004 wurde jede dritte Ehe wieder geschieden. Die
Anzahl der Eheschließungen zwischen einer deutschen Frau und einem italienischen Mann
sind seit dem Jahr 1960 ebenfalls stark rückläufig. Während 1963 noch 2.826 Ehen
geschlossen wurden, waren es 2007 nur noch 1.731 (minus 39 %). Hingegen hat die Anzahl
der Ehescheidungen im Zeitraum von 1978 bis 2004 um 317 % zugenommen. 2004 wurde
fast jede zweite Ehe wieder geschieden.
Für detailliertere Informationen und Analysen wird an dieser Stelle an das Statistische
Bundesamt, Wiesbaden, verwiesen.4
2
„Vereinbarung über die Anwerbung und Vermittlung von italienischen Arbeitskräften nach der Bundesrepublik
Deutschland“ vom 20. 12. 1955.
3
Die Daten zu den binationalen Ehescheidungen liegen dem Statistischen Bundesamt seit 1978 vor, bis 1991
betrachten diese das alte Bundesgebiet.
4
STATISTISCHES BUNDESAMT, Wiesbaden, URL: http://www.destatis.de/ jetspeed/portal/cms/, hier insbes.
SCHROEDTER, Binationale Ehen in Deutschland, 2006; „Deutsch-ausländische Eheschließungen“,
Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 18. 11. 2008, StAZ Nr. 6/2009, (191) 191.
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5
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.3. Das Eherecht und dessen rechtliche Einordnung
Nachfolgend wird die Einbindung des Eherechts in das Familienrecht vorgenommen, um die
Bedeutung
der
Familie
in
den
europäischen
Rechtsnormen,
insb.
im
Rahmen
zwischenstaatlicher Übereinkommen, herauszustellen. Darüber hinaus geht dieses Kapitel
einleitend auf die Bedeutung des Internationalen Privatrechts ein.
1.3.1. Die rechtliche Einbindung in das Familienrecht
Das Eherecht ist der Schwerpunktbereich des Familienrechts, welches sich daneben auch in
die Teilbereiche des Kindschafts- sowie Verwandtschaftsrecht gliedert.5 Es gehört als
Sachgebiet des Zivilrechts dem Allgemeinen Privatrecht an.6
Das Familienrecht ist das staatliche Rechtsgerüst für das Leben in Familie. Es regelt einerseits
die Rechtsverhältnisse der durch Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Familie und
Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen und legt andererseits z. B. die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Bereiche Vormundschaft und Pflegschaft fest.7 Auf diese Weise
vereint es Rechtsgebiete, die sich größtenteils auf die Kleinfamilie (Hausgemeinschaft von
Eltern und Kindern) beziehen, berücksichtigt aber auch die rechtliche Aspekte in Bezug auf
die Unterhaltspflichten, die den Familienbegriff etwas weiter fassen und auf die Großfamilie
(menschliche Gemeinschaft aller Blutsverwandten) schließen lassen.8 Aufgrund ihrer
Rechtsnatur gelten diese Rechtsverhältnisse als Dauerrechtsverhältnisse besonderer Art. 9
1.3.2. Das Familienrecht in den europäischen Rechtsnormen
Im übergreifenden Recht der Europäischen Union ist die Achtung der Familie mit Art. 7 der
Charta der Grundrechte verankert, welcher in der bisherigen Rechtssprechung auch durch den
5
HOHLOCH, Familienrecht, 2002, S. 51 Rn. 1, S. 96 Rn. 93, S. 100 Rn. 103.
HOHLOCH, ebda., S. 53 Rn. 5, S. 109 Rn. 131, S. 113 Rn. 143.
7
HOHLOCH, ebda., S. 53 Rn. 5, S. 109 Rn. 131, S. 113 Rn. 143.
8
HOHLOCH, ebda., S. 51 Rn. 1, S. 96 Rn. 95, S. 100 Rn. 103.
9
HOHLOCH, ebda., S. 53 Rn. 5, S. 109 Rn. 131, S. 113 Rn. 143.
6
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
EuGH anerkannt wurde.10 Darüber hinaus legt Art. 9 der Grundrechtecharta fest, dass das
Recht auf Eheschließung und Familiengründung in die rechtliche Kompetenz der einzelnen
Mitgliedsstaaten fällt.
Mit dem EG-Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften11 wird vor allem die
justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Art. 65
EGV abgedeckt. Diese bezieht sich u. a. auf Maßnahmen der Verbesserung und
Vereinfachung des Systems für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr als auch der Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen. Die
Grundlage für eine Annäherung der Rechtsvorschriften im IPR ist somit gegeben,
vorausgesetzt, dass die Maßnahmen für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich
sind.12 Aspekte des Familienrechts werden nach Art. 67 Abs. 5 EGV durch einstimmigen
Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments getroffen.13 Der
Kernbereich des Familienrechts verbleibt aber, wie oben benannt, weiterhin in der Kompetenz
der einzelnen Mitgliedsstaaten.14
Internationale
Organisationen,
beispielhaft
seien
hier
die
Haager
Konferenz
für
Internationales Privatrecht15 sowie die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen16
genannt, bemühen sich aufgrund der zunehmenden Komplexität der Europäischen Union um
eine
Rechtsvereinheitlichung.
Diese
Rechtsvereinheitlichung
erfolgt
anhand
von
Übereinkommen, dessen Annahme durch die Mitgliedsstaaten von den internationalen
Organisationen befürwortet wird. 17
10
EuGH, Rs. 249/86 v. 18. 5. 1989 (Kommission/Deutschland), Slg. 1989, S. 1263, auch: Bieber/EPINEY/Haag,
Die Europäische Union, 2009, S. 60 Rn. 17.
11
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft v. 25. 3. 1957, zuletzt geändert durch Art. 2 Vertrag
von Lissabon v. 13. 12. 2007, ABl. Nr. C 306 S. 1.
12
Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 406 Rn. 4.
13
Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 406 Rn. 6.
14
WALL, Die Vermeidung hinkender Namensverhältnisse in der EU (...), in: StAZ 2009, (261) 261.
15
Internationale Organisation zur Vereinheitlichung des IPR mit Sitz in Den Haag, Niederlanden, der neben der
Europäischen Union weitere 68 Staaten angehören, im Internet: http://www.hcch.net/index_en.php (zuletzt
gesehen am 3. 12. 2009).
16
Zwischenstaatliche Organisation zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Harmonisierung des
materiellen Rechts auf den Gebieten des Familienrechts sowie des Personen- und Staatsangehörigkeitsrechts
mit Sitz in Straßburg, Frankreich, der heute 15 Staaten angehören, im Internet: http://www.ciecdeutschland.de (zuletzt gesehen am 3. 12. 2009).
17
Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 183 Rn 30.
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7
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.3.3. Internationales Privatrecht
Den Gemeinschaftsorganen der Europäischen Union stehen zur Rechtsangleichung zwei
Instrumente zur Verfügung, namentlich die Verordnung, die mit sofortiger Wirkung für alle
Mitgliedsstaaten gültig ist und ggf. in ihrem Anwendungsbereich entgegenstehendes
nationales Recht verdrängt, sowie die Richtlinie, durch die Mitgliedsstaaten verpflichtet
werden, die Umsetzung dieser Inhalte durch Abänderung der nationalen Rechtsordnung zu
gewährleisten.18
Erlangt ein zivilrechtlicher Sachverhalt, beispielsweise durch eine binationale Eheschließung,
Auslandsbezug, treffen mindestens zwei Privatrechtsordnungen unterschiedlicher Länder
aufeinander. Welche Privatrechtsordnung über die Sachlage entscheidet, bestimmt das auch
als Kollisionsrecht benannte Internationale Privatrecht (IPR), das von der Natur her dem
nationalen Recht zuzuordnen ist. Somit wendet jeder Staat das eigene nationale IPR als
Ausgangsrechtsordnung im Bereich der internationalen Anknüpfung an.19
Für
den
Anwendungsbereich
länderübergreifende
des
Anknüpfungen,
Familienrechts
so
enthält
beispielsweise
das
ein
IPR
vereinzelt
zwischenstaatliches
Übereinkommen der Länder Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden, darüber
hinaus aber auch die Bestrebungen, durch EU-Verordnung20 ein einheitliches Kollisionsrecht
zu schaffen.21 Im Rahmen der Unterhaltsfrage hat die Europäische Union mit der am 18. 12.
2008 verabschiedeten Verordnung (UnterhVO)22 ein umfassendes Regelungswerk geschaffen,
das sowohl das internationale Verfahrensrecht für Unterhaltssachen in der EuGVO
substituiert als auch auf die Bestrebungen23 der Haager Konferenz für das Zivilstandswesen
eingeht.24 Darüber hinaus ist zu beobachten, dass sich die Inhalte der nationalen Regelungen
18
Bieber/Epiney/HAAG, ebda, S. 392 f Rn. 5 f.
BREUER, Ehe- und Familiensachen in Europa: Das internationale Mandat mit Länderberichten, 2008, S. 249.
20
EU-Verordnung EuFamVo mit Kollisionsregelungen (Rom III-VO) in Vorbereitung.
21
BREUER, ebda., S. 250.
22
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 d. Rates v. 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die
Anerkennung u. Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. 2009
Nr. L S. 1.
23
Haager Protokoll v. 23. 11. 2007 „über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht“.
24
KOHLER/PINTENS, Entwicklungen im europäischen Familien- und Erbrecht 2008-2009, in: FamRZ 2009,
(1529) 1529 ff.
19
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8
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
zum IPR zunehmend angleichen.25 Fehlt es an länderübergreifenden Anknüpfungen im IPR,
gelten weiterhin nationale Anknüpfungsregelungen.26
Die Bestimmungen des deutschen IPR werden in Kapitel 1.5.3., die des italienischen IPR in
Kapitel 1.6.3. näher beleuchtet.
1.3.4. Zwischenstaatliche Übereinkommen
Eine
rechtliche
Grundlage
für
zwischenstaatliche
Übereinkommen27
zwischen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, insb. zur Regelung divergierender Sachverhalte des
IPR, findet sich im EG-Vertrag mit Art. 293 EGV. Doch auch ohne EU-Normen haben die
Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Abkommen mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug zu
schließen.28 Obwohl diese nicht unmittelbar den Status des Gemeinschaftsrechts genießen und
durch spätere Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane aufgehoben werden können29, entfalten sie
aber als völkerrechtliche Einigung aufgrund ihres Bezuges auf die Ziele der Europäischen
Union „Europäischen Charakter“.30
Die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen sowie EG-rechtlichen Regelungen31 im
deutsch-italienischen
Rechtsverkehr
betreffend
des
Familien-
und
internationalen
Verfahrensrechts seien hier benannt:
25
BREUER, ebda., S. 250.
BREUER, ebda., S. 250.
27
Die Begriffe „Übereinkommen“ und „Abkommen“ haben lt. Europarat dieselbe rechtliche Wirkung und
werden heute gleichbedeutend verwendet. URL: http://conventions.coe.int/general/v3IntroConvGER.asp
(zuletzt gesehen am 8. 12. 2009).
28
Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 401 Rn. 25.
29
Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 183 Rn. 48.
30
Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 184 Rn. 49.
31
Weitere Übereinkommen, denen Deutschland und Italien angehören, in: BREUER, Ehe- und Familiensachen in
Europa: Das internationale Mandat mit Länderberichten, 2008, S. 261 ff; KINDLER, Einführung in das
italienische Recht, 2008, S. 331 ff.
26
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9
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
-
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (EuEheVO) (...) vom 27. 11. 2003 32,
-
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) vom 22.
12. 2000 33,
-
Münchener
CIEC-Übereinkommen
Nr.
20
über
die
Ausstellung
von
Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. 9. 1980 34,
-
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 7. 6. 1969 35,
-
Londoner Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
vom 7. 6. 1968 36,
-
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation vom 5. 10. 1961 37,
-
Istanbuler CIEC-Übereinkommen Nr. 4 über die Änderung von Namen und Vornamen
vom 4. 9. 1958 38,
-
Haager Eheschließungsabkommen vom 12. 6. 1902 39.
32
Regolamento (CE) n. 2201/2003 del Consiglio del 27 novembre 2003 relativo alla competenza, al
riconoscimento e all’esecuzione delle decisioni in materia matrimoniale e in materia di responsabilità
genitoriale, che abroga il regolamento (CE) n. 1347/2000, GU eur., n. L338 del 23 dicembre 2003, Riv. dir.
int. priv. proc. 2003, 1143 mit Ministeralrundschreiben Nr. 24 v. 23. 6. 2006 (Circolare del Ministero
dell’interno n. 24 del 23 giugno 2006 relativa al regolamento (CE) n. 2201/2003), Riv. dir. int. priv. proc.
2007, S. 863; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 162) S. 424.
33
Regolamento (CE) Nr. 44/2001 del Consiglio del 22 dicembre 2000 concernente la competenza
giurisdizionale, il riconoscimento e l’esecuzione delle decisioni in materia civile e commerciale, GU eur., n.
L12 del 16 gennaio 2001, Riv. dir. int. priv. proc. 2001, S. 815; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda.,
(Nr. 160) S. 357.
34
Im Verhältnis zu Italien in Kraft seit 1. 11.1997, BGBl. 1997 II, 1087, 1999 II, 486; Textabdruck bei
JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 32) S. 90.
35
Gesetz Nr. 176, v. 12. 4. 1973; im Verhältnis zu Deutschland in Kraft seit 5. 5. 1975, BGBl. 1974 II, 1071,
1975 II, 660.
36
Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 1510 v. 2. 2. 1979; in Kraft im Verhältnis zu Deutschland seit
19. 3. 1975, BGBl. 1975 II 300; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 200) S. 560.
37
Gesetz Nr. 1253 v. 20. 12. 1966; im Verhältnis zu Deutschland in Kraft seit 11. 2. 1978, BGBl. 1978 II, 153;
Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 250) S. 731.
38
In Kraft getreten am 7. 12. 1968, BGBl. 1961 II, 1076, 1969 II, 108; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN,
ebda., (Nr. 20) S. 54.
39
Im Verhältnis zu Italien in Kraft seit 24. 12. 1954, RGBl. 1904, 221, BGBl. 1955 II, 1; Textabdruck bei
JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 30) S. 86.
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10
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.4. Das Verhältnis von Kirche und Staat
Im Rahmen der Eheschließung ist es unerlässlich, auch auf das Verhältnis von Kirche und
Staat einzugehen, da die kirchliche Trauungszeremonie traditionell für viele Staatsbürger eng
mit der Eheschließung i. S. d. Gesetzes verbunden ist.
Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union unterschiedlich geregelt und reicht in den Formen von radikaler
Trennung (Frankreich) bis zum System einer Staatskirche bzw. Staatsreligion (u. a. England).
Dazwischen liegen Ordnungen, welche die Religionsfreiheit und die Trennung von Kirche
und Staat vorsehen, aber dennoch mit dem Staat kooperieren.40 Diese Form des
„Zusammenlebens“ ist sowohl in Deutschland als auch in Italien zu finden.
1.4.1. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland
In Deutschland gilt seit dem Jahr 1919 das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat. Dieses
wurde mit den Art. 136 bis 139, 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. 08.
1919 festgesetzt und hat bis heute durch Art. 140 GG verfassungsrechtliche Relevanz.
Demnach besteht in Deutschland keine Staatskirche.41 Die Auffassung der römischkatholischen Kirche, Staat und Kirche als ebenbürtige Partner anzusehen, die jeweils in ihrem
Bereich selbständig agieren, hat es in dieser Form in der evangelischen Theologie nie
gegeben. Heute hat sich auch die katholische Kirche zu den Prinzipien der freiheitlichen
Demokratie bekannt und bemüht sich um eine Kooperation und um die Einbeziehung der
Kirche in die Gesellschaftsordnung.42 Der Staat kooperiert mit der Kirche auf Basis von
Konkordaten und Staatskirchenverträgen, weshalb oft von einer „hinkenden Trennung“
gesprochen wird.43
In Deutschland kann eine Eheschließung standesamtlich, kirchlich oder als freie Trauung
erfolgen, wobei ausschließlich die Eheschließung vor einem Standesbeamten nach § 1310
40
41
VON CAMPENHAUSEN/DE WALL, Staatskirchenrecht, 2006, S. 357.
VON CAMPENHAUSEN/DE WALL, ebda., S. 90; VON CAMPENHAUSEN,
Staatskirchenrecht, 1983, S. 67; WINTER,
Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2008, S. 9.
42
WINTER, ebda., S. 51 f.
43
VON CAMPENHAUSEN, ebda., S. 37, S. 234.
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11
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Abs. 1 BGB Rechtswirkung erlangt (obligatorische Zivilehe).44 Die kirchliche Trauung hat
hingegen lediglich kirchenrechtliche Relevanz. Nach katholischem Verständnis ist die
Brautmesse die eigentliche Eheschließung, nach evangelischer Auffassung ist dies der
Gottesdienst für die bereits erfolgte Eheschließung. Die freie Trauung hat weder kirchennoch zivilrechtliche Wirkung.
Mit der Novellierung des PStG zum 01. 01. 200945 sind die §§ 67 und 67a PStG a. F. wegen
fehlender praktischer Bedeutung gestrichen worden. Danach galt eine kirchliche Trauung, die
vor der standesamtlichen Eheschließung stattgefunden hat, als Ordnungswidrigkeit. Trotz
Wegfall der Normvorschriften hat lediglich die vor dem Standesamt geschlossene Ehe
zivilrechtliche Bedeutung. Zumindest die ev. Kirche hat sich zudem dazu entschieden, auch
weiterhin nicht auf die vorherige zivilrechtliche Eheschließung verzichten zu wollen.46
1.4.2. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Italien
Das Verhältnis von Kirche und Staat in Italien ist stark geprägt durch die historische
Entwicklung auf dem Weg zur heutigen demokratischen Republik. Nach langer
Fremdherrschaft wurde im Jahr 1861 das Königreich Italien ausgerufen.47 Zu diesem
Zeitpunkt standen noch Venetien, das im Jahr 1866 italienisch wurde, und ein Rest des
Kirchenstaats unter Fremdherrschaft.48 Die Besetzung Roms im Jahr 1870 führte zur
restlichen Angliederung an Italien, so dass Rom am 3. 2. 1871 zur Hauptstadt ernannt wurde.
Die dem Papst für das Gebiet des Kirchenstaates eingeräumten Privilegien, erkannte dieser
nicht an, woraufhin das Verhältnis zwischen Kirche und Staat auf Jahrzehnte angespannt
blieb.49 Italien räumte dem Kirchenstaat schließlich zur völkerrechtlichen Anerkennung durch
den Papst mit den Lateranverträgen50 eine Reihe von Privilegien ein, z. B. die Anerkennung
der katholischen Religion als Staatsreligion, steuerliche und sonstige Vorrechte sowie die
44
HOHLOCH, ebda., S. 98 ab Rn. 99.
Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 9. 11. 2006, (BGBl. I, 2007, S. 122) trat am 1. 1. 2009 in
Kraft u. hob u.a. die Ordnungswidrigkeit bei kirchlicher Trauung vor der standesamtlichen Trauung nach §
67 PStG a.F. auf.
46
HUBER, Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerrechtlichen
Sinne sind? Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung, EKD-Texte Nr. 101, 2009, S. 18.
47
KINDLER, Einführung in das italienische Recht, 2. Auflage, 2008, S. 21.
48
KINDLER, ebda., S. 23.
49
KINDLER, ebda., S. 23.
50
Lateranverträge v. 11. 2. 1929 (Trattato e Concordato lateranense dell’11 febbraio 1929 tra La Santa Sede e
l’Italia), Ausführungsgesetz: L. 27 maggio 1929, n. 810.
45
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12
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Anerkennung des sakramentalen und unauflöslichen Charakters der Ehe.51 Die italienische
Verfassung ließ diese besondere Behandlung der katholischen Kirche bestehen. Mit Art. 7
Abs. 2 S. 1 wird lediglich dokumentiert, dass die Beziehung zwischen Staat und Kirche durch
ebendiese Lateranverträge geregelt wird.52 Doch weist gleicher Artikel (ebenso Art. 8 Cost.)
auch die Unabhängigkeit und Souveränität von katholischer Kirche und Staat aus. Der
italienische Verfassungsgerichtshof stellte im Jahr 1971 fest, dass diejenigen Bestimmungen
der Lateranverträge, die im Widerspruch zu den Verfassungsprinzipien stehen, durch
ebendiesen Zusatz nicht als „Grundprinzipien der italienischen Verfassungsordnung
anzusehen sind“.53 Nach dieser Grundsatzentscheidung folgten weitere Entscheidungen,
wonach die Verfassungswidrigkeit der durch das Konkordat ergangenen Vorschriften
festgestellt wurde und die rechtliche Beziehung zwischen Kirche und Staat nachhaltig in
Frage stellte.54
In Italien kann die Eheschließung standesamtlich oder kirchlich erfolgen, wobei die
italienische Rechtsordnung zwei Formen der kirchlichen Trauung kennt: die Konkordatsehe
sowie die Ehe zwischen Mitgliedern eines nicht katholischen Kultes.55 Erfüllt die kirchliche
Eheschließung die gesetzlichen Voraussetzungen und wird sie nachträglich einem
Standesbeamten zur Eintragung in das Zivilstandsregister vorgelegt wird, erlangt sie
konstitutiv zivilrechtliche Wirkung ab dem Tag der kirchlichen Eheschließung. Im
umgekehrten Fall erstreckt sich der Wirkungsbereich lediglich auf das Kirchenrecht.56 Die
Eheschließung kann darüber hinaus auch rein standesamtlich erfolgen und erlangt auf diese
Weise zivilrechtliche, aber keine kirchenrechtliche Relevanz.57
51
KINDLER, ebda., S. 37.
KINDLER, ebda., S. 37.
53
KINDLER, ebda., S. 37; hier u.a.: Die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Jahre 1971
(Corte cost., 2 marzo 1971, n. 30, Foro it. 1971, I, 525 (526)) erging zum Zeitpunkt, als der italienische
Gesetzgeber die Einführung der Ehescheidung verabschiedet hatte und damit bereits gravierend in das durch
das Konkordat vorgegebene Eherecht eingegriffen hatte.; SCHEFOLD, in: Grundmann/Zaccaria (Hrsg.),
Einführung in das italienische Recht, 2007, S. 31.
54
KINDLER, ebda., S. 37 f.
55
TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), Einführung in das italienische Recht, 2007, S. 301.
56
BISCIONE/ IACOMINO, Compedio di Diritto di Famiglia, 7. Auflage, 2008, S. 33; BRANDHUBER/ZEYRINGER,
Standesamt und Ausländer, 2002, S. 10; FIENI/TOTÒ in: Matrimonio concordatario e matrimonio civile;
URL: http:// www.separazione-divorzio.com/matrimonio_concordatario_civile.php (zuletzt gesehen am 31.
10. 2009); TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda., S. 304.
52
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.5. Die deutsche Rechtsordnung
Die rechtliche Einbindung des Familienrechts erfolgt in diesem Kapitel ausschließlich vor
dem Hintergrund der obligatorischen Zivilehe.58
1.5.1. Rechtsgrundlagen
Die vorliegende Bachelor-Thesis arbeitet vorrangig mit den Rechtsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)59, des Personenstandsgesetzes (PStG)60 sowie im Falle des
Auslandsbezuges mit dem deutschen Internationalen Privatrecht (IPR)61, durch die das
Familienrecht in Deutschland Anwendung findet.
Rechtliche Regelungen sind des Weiteren auch weiteren Kodifikationen, Verordnungen sowie
zwischenstaatlichen Abkommen zu entnehmen. Beispielsweise nimmt das BGB mit § 1318 i.
V. m. §§ 1361a, 1361b BGB Bezug auf die sog. HausratsVO, die den Umgang mit der
gemeinsamen Ehewohnung regelt. Rechtliche Vorschriften zum Kindschaftsrecht finden sich
darüber hinaus in der Regelbetragsverordnung62 als auch im Unterhaltsvorschussgesetz63. Für
die Lebenspartnerschaft gelten die Rechtsnormen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Gerichtliche Verfahrensregelungen finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) als auch im
Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).64
57
FIENI/TOTÒ, ebda.
Für eine detaillierte Betrachtung der kirchlichen Eheschließung wird auf weiterführende Fachliteratur
verwiesen.
59
Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung v. 2. 2. 2002, BGBl. I S. 42 mit späteren Änderungen.
60
Personenstandsgesetz v. 19. 2. 2007, BGBl. I S. 122, zuletzt geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 17. 12.
2008, BGBl. I S. 2586.
61
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche i. d. F. der Bekanntmachung v. 21. 9. 1994, BGBl. I S.
2494 mit späteren Änderungen.
62
Die Rechtsnorm des § 1612b Abs. 5 BGB wird im 2-Jahres-Rhythmus durch das Bundesministerium der
Justiz erlassen.
63
Gesetz zur Sicherung d. Unterhalts v. Kindern alleinstehender Mütter u. Väter durch Unterhaltsvorschüsse
oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) i. d. F. der Bekanntmachung v. 17. 07. 2007, BGBl. I S.
1446, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 21. 12. 2007, BGBl. I S. 3194.
64
BREUER, ebda., S. 1.
58
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.5.2. Allgemeines deutsches Privatrecht
In Deutschland findet das Familienrecht Anwendung durch die Rechtsvorschriften der §§
1297 bis 1921 BGB, von denen die §§ 1303-1322 BGB das Recht der Eheschließung
beinhalten.65
Die deutsche Rechtsordnung stellt mit Art. 6 GG sowohl für die Ehe als auch für die Familie
einen Schutzanspruch gegenüber dem Staat sicher, der als zentrale Rechtsvorschrift im
Grundgesetz von Deutschland verankert ist.66 Das BVerfG sieht in seiner Rechtssprechung in
Art. 6 GG sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsund Einrichtungsgarantie auf eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Eheund Familienrecht sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht.67 Aus der
wertentscheidenden Grundsatznorm resultiert ein allgemeines Benachteiligungs- oder
Schädigungsverbot als auch ein Förderungsgebot. Als verfassungswidrig gelten solche
Normen, die Eheleute und Familienmitglieder höher belasten als andere Staatsbürger. Dem
Förderungsgebot kommen insbesondere diejenigen Leistungen nach, die Familienmitglieder
günstiger stellen als Unverheiratete.68
Das PStG bezieht sich auf den Stand einer Person (Personenstand), der sich beispielsweise
durch Geburt, Eheschließung oder Sterbefall verändern kann. Das Standesamt fungiert in
diesem Zusammenhang als zuständige staatliche Standesbehörde, die den Personenstand nach
Maßgabe dieses Gesetzes beurkundet und sog. Personenstandsbücher (Heiratsbuch,
Familienbuch, Geburtenbuch, Sterbebuch) führt. Im Rahmen der Gesetzesnovellierung zum 1.
1. 2009 werden diese in elektronische Personenregister umgestellt, das bisherige
Familienbuch wird dabei entfallen.69
65
Das Recht der Eheschließung ist zum 1. 7. 1998 durch das Eheschließungsrechtsgesetz v. 4. 5. 1998, BGBl. I
S. 833, wieder in das BGB aufgenommen worden, nachdem es 1938 aus diesen ausgegliedert worden war.
Näher: HEIDERHOFF, Deutschland, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
2007, S. 15; HOHLOCH, ebda., S. 163 ab Rn. 273.
66
HOHLOCH, ebda., S. 55 Rn. 11; anders noch in der Geschichte WRV Art. 119 Abs. 1, s. auch SCHLÜTER, BGB
Familienrecht, 12. Auflage, 2006, S. 3.
67
BRUDERMÜLLER, Einführung § 1353 BGB, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 1621 Rn. 3;
HOHLOCH, ebda., S. 56 ab Rn. 12; SCHLÜTER, ebda., S. 5, benennt u. a. BVerfG, Beschluss v. 17. 1. 1957 - 1
BvL 4/54, in NJW 1957, 417; BVerfG, Beschluss v. 29. 7. 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, NJW 1968,
2233; BVerfG, Beschluss v. 4. 5. 1971 – 1 BvR 636/68, in NJW 1971, 1509; BVerfG, Beschluss v. 31. 5.
1978 – 1 BvR 683/77, NJW 1978, 2289.
68
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1621 Rn. 3; HEIDERHOFF, ebda., S. 15; SCHLÜTER, ebda., S. 5.
69
HEIDERHOFF, ebda., S. 47; HOHLOCH, ebda., S. 119 Rn. 161.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
1.5.3. Deutsches Internationales Privatrecht
Das deutsche IPR regelt sich nach den Art. 3 – 46 EGBGB. Nach Art. 4 EGBGB gilt in
Deutschland die Gesamtverweisung, die unter Einschluss der Kollisionsnormen der ZielRechtsordnung auf das dasjenige materielle Recht verweist.70 Dieses bestimmt, ob die
Verweisung angenommen wird oder eine Rückverweisung auf das ursprüngliche nationale
Recht (renvoi) oder Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist.71
Prinzipiell soll dabei die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung zum Sachverhalt
gewählt werden, so Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB im Rahmen der allgemeinen Verweisung
sowie Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB hinsichtlich des Personenrechts. Das Personenrecht bezieht
sich auf die persönlichen Lebensverhältnisse von Menschen, das i. d. R. mit dem Recht der
Staatsangehörigkeit (Heimatrecht, primärer Anknüpfungsmoment) verbunden ist bzw. den
gewöhnlichen
Aufenthaltsort
(weiterer
Anknüpfungsmoment)
zur
Bestimmung
des
anwendbaren Rechts heranzieht, womit das IPR zwei wesentlichen Anknüpfungsmomenten
folgt.72
Im Rahmen der Verweisung bzw. Rückverweisung ist von der Anwendung ausländischen
Rechts abzusehen, wenn dieses mit wesentlichen Grundsätzen im Widerspruch zum deutschen
Recht steht, Art. 6 EGBGB (ordre public).73
1.6. Die italienische Rechtsordnung
Die rechtliche Einbindung des Familienrechts erfolgt in diesem Kapitel ausschließlich vor
dem Hintergrund der obligatorischen Zivilehe.
1.6.1. Rechtsgrundlagen
Schwerpunktmäßig werden für die vorliegende Bachelor-Thesis die Rechtsvorschriften des
italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile (CC)) und des Gesetzes zur Reform des
Internationalen Privatrechts (IPRG)74 herangezogen.
70
BREUER, ebda., S. 249, 296.
BREUER, ebda., S. 249.
72
BREUER, ebda., S. 131; HEIDERHOFF, ebda., S. 23.
71
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Das Familienrecht in Italien regelt sich darüber hinaus auch durch zahlreiche weitere Gesetze.
Beispielhaft seien genannt: Gesetz über die Anwendung des Konkordats auf die Ehe75, Gesetz
über die Regelung der Fälle der Eheauflösungen76, Gesetz über die Ausübung religiöser
Bekenntnisse und über die Ehe77, Zivilprozessgesetz vom (ZPG) 28. 10. 1940,
Zivilstandsordnung (ZStO) vom 9. 7. 1939 i. d. F. vom 3. 11. 200078.
1.6.2. Allgemeines italienisches Privatrecht
Ähnlich wie im deutschen Recht enthält auch die italienische Verfassung eine
Schutzbestimmung für die Familie, die sich als eine auf der Ehe beruhende
Lebensgemeinschaft definiert (Art. 29 Cost.), welcher sich der Staat dem Schutz und der
Förderung verpflichtet (Art. 31 Cost.).79
Das italienische Familienrecht regelt sich als Teil des Zivilrechts vor allem nach den
Rechtsvorschriften des Zivilgesetzbuches (CC). Dieses weist die Besonderheit auf, dass
sowohl zivilrechtliche als auch handelsrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Für das
Familienrecht maßgebliche Bestimmungen finden sich in den Art. 1 – 455 CC80, wobei die
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen in den sog. „Disposizioni per l’attuazione del
codice civile e disposizioni transitorie“ zu finden sind.81
Im Unterschied zur deutschen Rechtsordnung enthält das CC die im Jahr 1942 erlassenen
Rechtsnormen.
Neu
erlassene
Gesetze
regeln
Gesetzesänderungen,
welche
die
Normvorschriften des CC ergänzen oder substituieren. Eine einfache Überschaubarkeit des
73
HEIDERHOFF, ebda., S. 24.
Gesetz Nr. 218 vom 31. 5. 1995, veröffentlicht in GU serie n. 128 v. 3. 7. 1995 (L. 31. 5. 1995, n. 218,
Riforma della sistema italiano di diritto internazionale privato, Suppl. ord. GU serie n. 128 del 3. 7. 1995).
75
Gesetz Nr. 847 vom 27. 5. 1929, veröffentlicht in GU n. 133 v. 8. 6. 1929 (L. 27. 5. 1929, n. 847,
Disposizioni per l'applicazione del Concordato dell'11. febbraio 1929 fra la Santa Sede e l'Italia, nella parte
relativa al matrimonio (1), GU n. 133 del 8. 6. 1929.
76
Gesetz Nr. 898 v. 1. 12. 1970, veröffentlicht in GU n. 306, 3. 12. 1970 (L. 1. 12. 1970, n. 898, Disciplina dei
casi di scioglimento del matrimonio, GU n. 306 del 3. 12. 1970).
77
Gesetz Nr. 1159 v. 24. 7. 1929, veröffentlicht in GU n. 164, 16. 7. 1929 (legge 24. 7. 1929, n. 1159,
disposizioni sull’esercizio dei culti ammessi nello stato e sul matrimonio celebrato davanti ai ministeri dei
culti medesimi, GU n. 164 del 16. 7. 1929).
78
BRANDHUBER/ZEYRINGER, ebda., S. 1.
79
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 5.
80
S. näher: KINDLER, ebda., 3. Teil. Privatrecht ab S. 105.
81
R.D. 30 marzo 1942, n. 318 (Abk. „att.“= Ausführungsbestimmungen (Art. 1-113), Abk. „trans.“=
Übergangsvorschriften (Art. 114-256), KINDLER, ebda., S. 113.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Gesamtsystems des italienischen Privatrechts ist in Folge dessen nicht mehr vollständig
gegeben.82
1.6.3. Italienisches Internationales Privatrecht
Das italienische internationale Privat- und Verfahrensrecht ist mit dem Gesetz zur Reform des
Internationalen Privatrechts (IPRG) geregelt.83 Hierin sind Bestimmungen über die
internationale Zuständigkeit, die allgemeinen Anknüpfungsgrundsätze, das Kollisionsrecht
der wichtigsten privatrechtlichen Institute und Vorschriften über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Urteile.84
Analog des deutschen IPR nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB gelten die Regelungen im
italienischem IPRG. Auch hier werden die Rechtsvorschriften des ausländischen Rechts im
Falle einer Verweisung berücksichtigt (Art. 13 Abs. 1 IPRG). Verstoßen die Regelungen
gegen den ordre public, wird dasjenige Recht angewendet, auf das mit Hilfe anderer
Anknüpfungsmerkmale verwiesen wird. Fehlen solche, ist italienisches Recht anzuwenden
(Art. 16 IPRG).
Im IPRG wird im Wesentlichen an das Staatsangehörigkeitsprinzip angeknüpft (Art. 20-24
IPRG). Dort, wo in logischer Schlussfolgerung das Staatsangehörigkeitsprinzip keine
Anwendung
finden
kann
(Staatenlose,
Flüchtlinge),
greift
die
Gesetzesordnung
ausnahmsweise auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort zurück.85 Auch im Rahmen des
internationalen Familienrechts ist das Staatsangehörigkeitsprinzip maßgebend.86
82
KINDLER, ebda., S. 113.
S. Fußnote [74].
84
KINDLER, ebda., S. 331, s. hier insbes. den Verweis auf weiterführende Kodifikationen.
85
KINDLER, ebda., S. 343.
86
KINDLER, ebda., S. 346.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
2. Die Ehe
Die familienrechtliche Kodifikation enthält weder im deutschen noch im italienischen Recht
eine klare Definition der Ehe.87 Auch wenn der Begriff in den jeweiligen Verfassungen der
Länder (im Grundgesetz der BRD nach Art. 6 GG sowie in der italienischen Verfassung nach
Art. 29. Cost.) verwendet wird, fehlen Inhalte zur näheren Begriffsbestimmung.
Aus den Rechtsnormen des BGB lässt sich ableiten, dass die deutsche Rechtsordnung das
Ehestatut als „eine gesetzlich ausgestaltete Verbindung von Mann und Frau zu dauernder
Lebensgemeinschaft“ in monogamer Form (Einehe) ansieht.88 Somit ließe sich die Ehe „als
eine auf freier Entschließung beruhende, rechtlich anerkannte, grundsätzlich unauflösliche
Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer die gesamte Persönlichkeit erfassenden
Lebensgemeinschaft“ umschreiben.89 Die gesetzliche Ausgestaltung erfolgt durch das
Eherecht, das die Eheschließung als streng formalisiertes Rechtsgeschäft regelt.90
Auch aus den Rechtsnormen der italienischen Rechtsordnung sowie dem dortigen
herrschenden Rechtsverständnis lässt sich ableiten, dass die Ehe eine Verbindung zwischen
Mann und Frau darstellt und somit Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner einem
absoluten Verbot unterliegen.91 Die gesetzliche Ausgestaltung der Ehe legt den Eheleuten mit
Art. 143 CC explizit Treuepflichten, aber auch eine Verpflichtung des moralischen und
materiellen Beistands, des Zusammenlebens und des Zusammenhalts sowie eine Pflicht zur
Erziehung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder auf.92 Die deutsche Rechtsordnung sieht
hier nach § 1353 Abs. 1 BGB eine allgemeine gegenseitige Verantwortung der Ehepartner
vor, deren inhaltliches Verständnis aber grundsätzlich dem der italienischen Rechtsordnung
entspricht.
87
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 21; HOHLOCH, ebda., S. 95 Rn. 92; SCHLÜTER, ebda., S. 9.
HEPTING, Das Eheschließungsrecht nach der Reform, in: FamRZ 1998, (712) 716; HOHLOCH, ebda., S. 98 Rn.
99; SCHLÜTER, ebda., S. 16; BVerfG, Beschluss v. 4. 10. 1993 – 1 BvR 640/93, FamRZ 1993, 1419;
BayObLG, Beschluss v. 12. 3. 1993 – 3Z BR 2/93, FamRZ 1993, 558.
89
HEIDERHOFF, ebda., S. 33; HOHLOCH, ebda., S. 99 Rn. 101; SCHLÜTER, ebda., S. 11.
90
HOHLOCH, ebda., S. 98 ab Rn. 99.
91
CALVIGIONI, Italien: Die Ehefähigkeit, Ehevoraussetzungen, Ehehindernisse, in: Band 1, Heirat in Europa:
Realität und Vision, Referate des 3. Kongresses d. Europ. Verbandes d. Standesbeamten u.
Standesbeamtinnen, 2003, S. 18.
92
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 47 ff; CALIARO, Italien: Eheschließung, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität
und Vision, ebda., S. 93.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Auch wenn sich das partnerschaftliche Zusammenleben auch heute noch hauptsächlich durch
die Eheschließung manifestiert, ist es doch nicht mehr selbstverständlich, dass Paare
unbedingt die Ehe eingehen. Neben dem Rechtsstatut der Ehe haben sowohl die nichteheliche
Lebensgemeinschaft als auch die gleichgeschlechtliche Partnerschaft als alternative
Lebenskonzepte eine Daseinsberechtigung gefunden.93
Trotz fehlender einheitlicher Definition der Ehe in der deutschen Rechtsordnung, bleibt es
kirchlichen Institutionen nach der Rechtsvorschrift des § 1588 BGB unbenommen, ihre
Auffassung von Ehe zu publizieren und eine eigene Definition zu finden.
2.1. Die Voraussetzungen zur Eheschließung
Die Eheschließung ist sowohl in der deutschen als auch in der italienischen Rechtsordnung an
die Ehefähigkeit der Personen geknüpft. Diese liegt vor, wenn die Ehemündigkeit der Person
gegeben und kein der Ehe entgegenstehendes Ehehindernis vorliegt.94 Vor allem in der
italienischen Rechtsordnung lassen sich darüber hinaus auch Rechtsvorschriften finden, die in
der deutschen Rechtsordnung nicht bzw. nicht mehr zu finden sind.
2.1.1. Materielle Voraussetzungen nach dem BGB
Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sind in den Normvorschriften der §§
1303 - 1309 BGB geregelt. Diese beinhalten Regelungen zur Ehefähigkeit (Ehemündigkeit,
Geschäftsfähigkeit) und zu den Eheverboten.
Aufgrund der Vielzahl von Sollvorschriften verhindern Verstöße gegen die materiellen
Voraussetzungen in den meisten Fällen zunächst nicht das Zustandekommen der Ehe,
begründen aber den Tatbestand einer aufhebbaren Ehe (§§ 1313 ff). Des Weiteren können
Verstöße auch sanktionslos bleiben.95 Die Rechtsnorm des § 1315 BGB erhält darüber hinaus
93
JITSCHIN, Eheschließung heute, 2007, S. 5.
SCHLÜTER, ebda., S. 12 f.
95
HOHLOCH, ebda., S. 164 ab Rn. 275, S. 183 ab Rn. 317; SCHLÜTER, ebda., S. 16, 22 f.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Normvorschriften zur Heilung aufhebbarer Ehen.96 Nicht mehr gesetzlich verankert ist
hingegen die Nichtigkeit der Ehe, die durch das EheschlRG m. W. v. 1. 7. 1998 ersatzlos
gestrichen worden ist.97
2.1.1.1. Die Ehefähigkeit
Die deutsche Rechtsordnung macht eine wirksame Eheschließung von der Ehefähigkeit
abhängig, welche in den Normvorschriften der §§ 1303, 1304 BGB geregelt ist. Ehefähig ist,
wer die Voraussetzungen zur Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit erfüllt. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass sich die Eheleute eigenständig und eigenverantwortlich um die mit
der Eheführung einhergehenden Geschäfte im Rechtsverkehr kümmern können, ohne dabei
unter die vermögensrechtliche Aufsicht der Eltern gestellt zu werden.98
Die Ehemündigkeit bestimmt das „Heiratsalter“, das zumindest historisch nicht immer mit der
Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit kongruent war. Seit der Gesetzesreform im Jahr 1975
kennt das deutsche Recht das Mindestalter von 18 Jahren, das mit der Volljährigkeitsgrenze
nach § 2 BGB übereinstimmt.99 Somit sind die Voraussetzungen der Ehemündigkeit gegeben,
sobald die Person Volljährigkeit erlangt hat (§ 1303 Abs. 1 BGB). Die Ausgestaltung der
Norm als Sollvorschrift führt dazu, dass im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzte
Altersgrenze die Wirksamkeit der Ehe zunächst nicht berührt wird.100 Der Verstoß stellt in
seiner Natur lediglich einen Aufhebungsgrund nach §§ 1314 i. V. m. 1303 BGB dar, der die
Ehe durch ein rechtskräftiges Urteil im Rahmen einer Eheaufhebungsklage ab
Urteilsverkündung rechtskräftig auflösen kann (§ 1313 BGB). Die Aufhebung ist
ausgeschlossen, sofern der Ehegatte in der Zwischenzeit Volljährigkeit erlangt hat und die
Ehe fortsetzen möchte (Bestätigung), §§ 1315 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 1314 BGB.
Die Ehemündigkeit liegt auch dann vor, wenn sich einer der Ehepartner nach Maßgabe des §
1303 Abs. 2 BGB von dem Erfordernis der Volljährigkeit beim zuständigen Familiengericht
auf Antrag befreien lässt. Dies ist möglich, sobald dieser das 16. Lebensjahr vollendet hat und
96
SCHLÜTER, ebda., S. 25.
HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 317; SCHLÜTER, ebda., S. 22.
98
HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 319.
99
HOHLOCH, ebda., S. 183 Rn. 317; SCHLÜTER, ebda., S. 13.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
sein Ehepartner volljährig ist. Die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters ist daraufhin
nicht mehr erforderlich, § 1303 Abs. 4 BGB.101 In diesem Fall liegt kein Aufhebungsgrund
aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzte Altersgrenze vor (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die deutsche Rechtsordnung sieht auf Grundlage der §§ 1304 i. V. m. 104 Abs. 1 BGB des
Weiteren vor, dass Geschäftsunfähige eine Ehe nicht wirksam begründen können. Da
Kinderehen in Deutschland nicht vorkommen102, hat lediglich die Eheschließung
Geschäftsunfähiger wegen Geisteskrankheit nach § 104 Abs. 2 BGB praktische Bedeutung.103
Im Sinne des Gesetzes ist demnach geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet. Es ist festzustellen, dass sich in der Rechtsprechung ein eigener Begriff der
Ehegeschäftsfähigkeit bzw. partieller Geschäftsunfähigkeit entwickelt hat.104 Somit kann der
Betreffende die rechtliche Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung betreffend der
Eheschließung nicht einschätzen.
Mit dem Betreuungsrecht ist die Betreuung als Rechtsfürsorge an die Stelle der
Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene getreten.105 In Verdachtsfällen hat der
Standesbeamte selbst zu ermitteln, ob ggf. eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt oder einen
Sachverständigen heranzuziehen.106 Wird eine Ehe dennoch geschlossen, liegt nach der
Rechtsnorm des § 1314 Abs. 1 BGB ein Aufhebungsgrund vor, der die Ehe durch
Gerichtsbeschluss aufheben kann. Die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der
Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gibt, die Ehe fortführen zu
wollen (Bestätigung, § 1315 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist in diesem Punkt auch die
100
HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 319; SCHLÜTER, ebda., S. 14.
HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 319; PETER, Deutschland: Die Ehevoraussetzungen, in: Band 1, Heirat in
Europa: Realität und Vision, ebda., S. 15 f.
102
HOHLOCH, ebda., S. 185 ab Rn. 322, hier heißt es weiter: Kinderehen zwischen Ausländern, deren
Heimatrecht ein so niedriges Heiratsalter festsetzt (z. B. Pakistan: 12 Jahre bei Frauen), scheitern im Inland
nach Maßgabe des Art. 6 EGBGB (ordre public).
103
HOHLOCH, ebda., S. 185 ab Rn. 322.
104
BVerfG, Beschluss v. 18. 12. 2002 – 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359; BayObLG, Beschluss v. 24. 4. 1996 –
1Z BR 80/96, FamRZ 1997, 294.
105
HEIDERHOFF, ebda., S. 24; BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ, Betreuungsrecht, 2009, URL:
http://www.bmj.bund.de/files/-/1511/Betreuungsrecht_November_ 2009.pdf (zuletzt gesehen am 21. 12.
2009).
106
BÖHMER, Das Betreuungsgesetz und seine Bedeutung für die Tätigkeit des Standesbeamten, StAZ 1992, (65)
66 f.; LG München, Beschluss v. 15. 11. 1993 – 16 T 6299/93, StAZ 1994, 258.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Normvorschrift des § 104 Nr. 2 BGB, nach der eine vorübergehende Störung nicht zur
Geschäftsunfähigkeit führt.
2.1.1.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse)
Die Eheverbote (Ehehindernisse) sind in den Normvorschriften der §§ 1306-1308 BGB
geregelt und dienen zur Wahrung grundlegender Moralprinzipien, so die monogame Ehe und
die Prävention gegen Inzestheiraten (Heirat im engsten Verwandtenkreis).107 Der
Standesbeamte hat nach § 13 PStG zu prüfen, ob der Eheschließung Ehehindernisse
entgegenstehen, die Aufhebungsgründe i.S.d. § 1314 BGB darstellen. Sind die Eheverbote als
Sollvorschrift
formuliert,
richten
sie
grundsätzlich
an
den
Standesbeamten
ein
Trauungsverbot. Nimmt dieser die Eheschließung dennoch vor, ist die Eheschließung
trotzdem rechtsgültig.108
Dem Grundsatz der Einehe (Monogamie) folgend, darf eine Ehe nicht geschlossen werden,
wenn sich einer der Eheschließenden noch in einer rechtskräftigen Ehe befindet (§ 1306
BGB). Es ist zudem mit § 172 StGB unter Strafe gestellt. Verboten ist in diesem
Zusammenhang jede Eingehung einer Ehe, bevor eine frühere Ehe mit einer dritten Person
rechtskräftig aufgelöst ist, sei es durch Scheidung, Aufhebung oder Tod.109 Nach geltendem
Recht führt ein Verstoß gegen diese Vorschrift, also das Eingehen einer Doppelehe, zu einem
Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 1 BGB. Eine Heiligungsmöglichkeit besteht von Seiten
des Gesetzes nicht.110 Nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Aufhebungsgrund jedoch
ausgeschlossen, wenn die Scheidung oder Aufhebung vor der Schließung der neuen Ehe
ausgesprochen ist und die Entscheidung erst nach der neuen Eheschließung rechtskräftig wird.
Zur
Prävention
des
Inzestheiratens
erstreckt
sich
das
Eheverbot
auf
Verwandtschaftsverhältnisse (§ 1307 BGB), wobei die Verwandtschaft Abstammung
voraussetzt.111 Primär bezieht sich das Eheverbot dabei auf die Verwandtschaft in gerader
Linie, also zwischen Personen, die in der jüngeren Generation unmittelbar von der älteren
107
HOHLOCH, ebda., S. 183 Rn. 1, S. 190 Rn. 336.
HOHLOCH, ebda., S. 191 Rn. 338.
109
HOHLOCH, ebda., S. 191 Rn 339, S. 193 Rn. 343, S. 206 ab Rn. 373.
110
HOHLOCH, ebda., S. 193 Rn. 343.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Generation abstammen (Eltern – Kinder – Enkelkinder). Dies schließt auch das Verbot einer
Ehe zwischen einem Elternteil und seinem nichtehelichen Kind ein.112 Darüber hinaus greift
das Eheverbot auch auf die Verwandtschaft in der Seitenlinie, d. h. zwischen Personen, die
nicht voneinander abstammen (voll- und halbbürtige Geschwister).113 Das Gesetz macht hier
allerdings keinen Unterschied zwischen natürlicher und rechtlicher Verwandtschaft.
Geschwister, dessen rechtliches Verwandtschaftsverhältnis sich aus einer Adoption herleitet,
sollen nach der Vorschrift des § 1308 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht verheiratet werden, da zu
Gunsten des Adoptierten eine Gleichstellung des Verwandtschaftsverhältnis mit dem
natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgt.114 Auf Grundlage des § 1308 Abs. 2 BGB
können sich Adoptionsgeschwister auf Antrag von dieser Vorschrift befreien lassen. Die
Prüfung obliegt dem Familiengericht, eine Antragsablehnung wird nur aus wichtigem Grund
vorgenommen.115 Wird eine Ehe entgegen der Vorschrift des § 1307 BGB geschlossen,
begründet dies einen Tatbestand, der nach § 1314 BGB zur Auflösung der Ehe durch
rechtskräftiges Gerichtsurteil führen kann. Eine Heiligungsmöglichkeit besteht von Seiten des
Gesetzes auch hier nicht.116 Die Rechtsnorm des § 1308 BGB (Eheverbot bei Adoption) ist
hingegen als Sollvorschrift formuliert. Eine vorschriftswidrig geschlossene Ehe ist damit
rechtsgültig. In der Rechtsfolge gibt das Adoptionsrecht nach und das Adoptionsverhältnis (in
gerader Verwandtschaftslinie) erlischt nach § 1766 BGB. Der Verstoß führt zu keiner
Sanktion.117
Das Eheverbot der Schwägerschaft wurde mit der Gesetzesreform des PStG zum 1. Juli 1998
aufgehoben, da sich dieses weder aus medizinischen noch aus erbbiologischen Gründen
rechtfertigen ließ und in der Praxis weitgehend Befreiung erteilt wurde.118
111
HOHLOCH, ebda., S. 102 Rn. 111.
HOHLOCH, ebda., S. 192 Rn. 342.
113
HOHLOCH, ebda., S. 101 ab Rn. 106, S. 192 Rn. 342.
114
HOHLOCH, ebda., S. 102 Rn. 110, 192 ab Rn. 342; PETER, ebda., S. 16.
115
HOHLOCH, ebda., S. 193 Rn. 346.
116
HOHLOCH, ebda., S. 193 Rn. 345.
117
HOHLOCH, ebda., S. 194 Rn. 347.
118
HOHLOCH, ebda., S. 207 Rn. 374; PETER, ebda., S. 15.
112
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
2.1.2. Formvorschrift: Das Anmeldeverfahren
Mit der Novellierung des PStG zum 1. Juli 1998 ist ferner die Anmeldung der Eheschließung
an die Stelle des Aufgebots getreten, dessen Ablauf durch das PStG selbst sowie der
Ausführungsverordnung und die Verwaltungsvorschrift (DA) geregelt wird.119
In Deutschland gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, die nur durch die
Eheschließung vor einem Standesbeamten nach der Rechtsnorm des § 1310 Abs. 1 BGB
zivilrechtliche Wirksamkeit erlangen kann. Wird die Eheschließung nicht vor einem
Standesbeamten oder ermächtigen Person nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 EGBGB vorgenommen,
kommt es in der Rechtsfolge zu einer „Nichtehe“, d. h. dass keine Eheschließung
stattgefunden hat. Gleichfalls kommt es zu einer „Nichtehe“, wenn keine Eheerklärung
abgegeben wurde oder es sich um gleichgeschlechtliche Partner handelt.120
Die Eheschließung ist nach § 12 Abs. 1 PStG beim zuständigen Standesamt anzumelden.
Grundsätzlich darf der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht
verweigern, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1310 Abs. 1 S. 2 BGB).
Grundlage hierfür ist die sog. Eheschließungsfreiheit, die mit Art. 6 Abs. 1 im deutschen
Grundgesetz verankert ist und durch zahlreiche Gerichtsurteile manifestiert wurde.121
Prinzipiell kann die Ehe in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden (§ 11 PStG).122
Die Zuständigkeit des Standesamtes knüpft an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
der Heiratswilligen an. Fehlt in Deutschland eine Zuständigkeit, weil beide Heiratswilligen
ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann der Antrag bei jedem Standesamt zur Prüfung
eingereicht werden (§ 12 Abs. 1 PStG). Die persönliche Anwesenheit zur Anmeldung ist nicht
erforderlich, vielmehr regelt § 12 PStG die Anmeldung in schriftlicher oder mündlicher Form.
Die materielle Prüfung der Ehefähigkeit nach § 13 Abs. 1 PStG erfolgt durch den
Standesbeamten anhand öffentlicher Urkunden, mit denen die Identität, Personenstand sowie
die Staatsangehörigkeit festgestellt werden.123 Werden die Urkunden nicht in deutscher
119
PETER, ebda., S. 37.
SCHLÜTER, ebda., S. 22; BGH, Urteil v. 13. 3. 2003 – IX ZR 181/99 [OLG München], FamRZ 2003, 838.
121
Beispielhaft sei genannt BVerfG, Beschluss v. 4. 05. 1971 – 1 BvR 636/68 („Spanierbeschluss“), NJW 1971,
1509.
122
PETER, ebda., S. 39.
123
PETER, ebda., S. 17.
120
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Sprache eingereicht, sollten diese grundsätzlich durch einen in Deutschland öffentlich
vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Bei einer binationalen Eheschließung übernimmt
das durch die Behörden des Heimatstaates ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis die Prüfung nach
ausländischem Recht (s. Kapitel 2.1.5.). Bei einer deutsch-italienischen Eheschließung ist die
nach § 12 Abs. 3 PStG bestehende Möglichkeit des sog. Befreiungsverfahren im Falle der
Unmöglichkeit der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses von nachrangiger Bedeutung.124
Personen ohne Vorehe sind aufgefordert eine Abschrift oder einen Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern vorzulegen.125 Personen, die bereits verheiratet waren, müssen nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG eine aktuelle Abstammungsurkunde und eine Abschrift aus dem
Familienbuch der letzten Ehe vorlegen, aus der die Auflösung hervorgeht. Sofern die letzte
Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist ein Nachweis aller vorangegangenen Ehen
erforderlich.126 Ehescheidungen, die nach dem 1. März 2001 vorgenommen wurden, prüft der
Standesbeamte aufgrund des Brüssel II a-EU-Verfahren127 eigenständig. Voraussetzung ist,
dass die Ehe durch ein zuständiges Gericht eines EU-Mitgliedstaates128 geschieden wurde.
Die Ehescheidungen werden auf Grundlage des Art. 21 EG-VO Nr. 2201/2003129 automatisch
anerkannt und umgehen damit das in Deutschland anzuwendende Anerkennungsverfahren
bei der Justizverwaltung für Nicht-EU-Staaten bzw. Altfälle.130
Nach der erfolgreichen Prüfung der Ehevoraussetzungen kann die Ehe innerhalb von 6
Monate ohne weitere Prüfung geschlossen werden (§ 13 PStG).131
124
OLG Hamm, Beschluss v. 13. 1. 1972 – 15 VA 1/72, NJW 1972, 1006.
PETER, ebda., S. 67.
126
PETER, ebda., S. 67.
127
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
128
Mit Ausnahme von Dänemark.
129
S. Fußnote [127].
130
HEIDERHOFF, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, StAZ 2009, (328) 330;
HEIDERHOFF, Deutschland, in: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2007, S. 28; PETER, ebda., S. 68 f.
131
PETER, ebda., S. 39, 67.
125
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
2.1.3. Materielle Voraussetzungen nach dem Codice Civile
In der italienischen Rechtsordnung sind die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung
in den Rechtsvorschriften der Artt. 84 – 89 CC verankert.
2.1.3.1. Die Ehefähigkeit
Die
materiellen
Voraussetzungen
(sog.
requisiti)
der
Ehefähigkeit
sind
in
den
Normvorschriften der Artt. 84, 85 CC geregelt und gleichen inhaltlich im Wesentlichen dem
deutschen Recht.
Nach Art. 84 CC ist die Eheschließung Minderjähriger ausgeschlossen. Somit liegt auch nach
italienischer Rechtsordnung die Ehemündigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit vor. Eine
Ausnahme besteht auch hier mit Genehmigung des Jugendgerichts, sofern das 16. Lebensjahr
vollendet ist. 132 Die in Italien geltende Altersgrenze von 16 Jahren führt dazu, dass auch eine
nach dem Konkordatsritus oder im Ausland geschlossene Ehe nicht eingetragen werden kann,
wenn nur einer der Ehepartner diese Altersgrenze unterschreitet.133 Ebenso ausgeschlossen ist
die Eheschließung für Personen wegen Geisteskrankheit (Art. 85 CC).
Wird eine Ehe unter
Verstoß der Rechtsnorm des Art. 84 CC geschlossen, kann sie von den Ehegatten, jedem
Elternteil und vom Staatsanwalt angefochten werden (Art. 117 CC). Der Minderjährige selbst
kann die Klage auf Nichtigkeitserklärung nach Art. 117 Abs. 2 CC innerhalb eines Jahres
nach Vollendung seines 18. Lebensjahres erhoben werden. Die Klageerhebung seitens der
Eltern bzw. des Staatsanwaltes ist in den Fällen, dass der Minderjährige in der Zwischenzeit
Volljährigkeit erlangt hat oder Empfängnis bzw. Nachkommenschaft eingetreten ist und der
Minderjährige gleichzeitig seinen Willen zur Fortführung der Ehe bestätigt hat, abzuweisen.
Schließt eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person die Ehe, kann diese vom
Vormund, vom Staatsanwalt und von allen, die ein berechtigtes Interesse haben, nach Art. 119
i. V. m. Art. 85 CC angefochten werden, wenn zum Zeitpunkt ein rechtskräftiges Urteil über
die volle Entmündigung vorlag bzw. bei nachträglicher Entmündigung die Krankheit schon
bestand. Die Klageerhebung ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nach Widerruf der
Entmündigung mindestens ein Jahr lang zusammen gelebt haben (Art. 119 Abs. 2 CC).
132
133
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 23 f; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 301.
CALVIGIONI, ebda., S. 18 f.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
2.1.3.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse)
Die Eheverbote sind in den Normvorschriften der Artt. 86-89 CC geregelt. Diese lassen sich
in Tatbestände aufteilen, die entweder zur Ungültigkeit der Eheschließung führen
(impedimenti dirimenti, Art. 86-88 CC) oder die Zahlung eines Ordnungsgeldes begründen
(impedimenti impedienti, Art. 89 CC sowie mangelndes Aufgebot).134
Das italienische Recht folgt ebenfalls dem Grundsatz der Einehe (Monogamie), so dass nach
Art. 86 CC ein noch bestehendes Eheverhältnis einer neuen Eheschließung entgegensteht.
Ferner schließt das italienische Recht Eheschließungen in gerader Verwandtschaftslinie aus
(Art. 87 CC).135 Im Unterschied zum deutschen Recht fasst die Rechtsnorm des Art. 87 CC
das Verständnis des Verwandtschaftsgrades etwas weiter.
Die italienische Rechtsordnung enthält darüber hinaus eine Normvorschrift, nach der
Personen, von denen eine wegen vollbrachten oder versuchten Mordes am Ehegatten des
anderen verurteilt worden ist, untereinander die Ehe nicht schließen dürfen (Art. 88 CC).136
Dies entspricht auch dem Wortlaut des noch zwischen Deutschland und Italien gültigem
Haager Eheschließungsabkommen vom 12. Juni 1902137 (Artt. 2, 3).
Begründen Sachverhalte ein Eheverbot nach o. g. Rechtsnormen, führt dies zur Nichtigkeit
der Eheschließung, die durch gerichtlichen Beschluss festgestellt wird. Antragsberechtigt ist
jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat.138
Die Tatbestände, die bei Nichtbeachtung zu einem Ordnungsgeld führen können (impedimenti
impedienti), beziehen sich auf das vorübergehende Eheschließungsverbot sowie das Umgehen
des Aufgebotverfahrens.139 Das vorübergehende Eheschließungsverbot bezieht sich auf die
mit Art. 89 CC vorgeschriebene Wartezeit von 300 Tagen im Falle einer Eheauflösung bzw.
134
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 23 ff; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 302 f.
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 25 f.
136
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26 f.; CALVIGIONI, ebda., S. 19 f.
137
Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung (Haager
Eheschließungsabkommen) v. 12. 6. 1902, das Abkommen gilt derzeit nur noch zwischen Deutschland und
Italien, nähere Informationen bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC), im
Internet: www.ciec-deutschland.de.
138
KINDLER, ebda., S. 177.
139
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26 ff.
135
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Annullierung ab dem Datum dieses Urteils. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, „eine
commixtio sanuinis“ zu verhindern, d. h. die Möglichkeit, dass eine Frau eine neue Ehe
eingeht und vom vorigen Ehemann schwanger ist“.140 Nach deutschem Recht galt diese
Vorschrift bis zur Novellierung des PStG zum 1. Juli 1998.141 Sofern eine gesetzliche
Trennung, die ununterbrochen 3 Jahre angedauert hat, bzw. die frühere Ehe nicht konsumiert
wurde oder wegen Impotenz für nichtig erklärt wurde, kommt diese Rechtsvorschrift nicht
zum Tragen.142
Anders als im deutschen Recht hingegen sieht die italienische Rechtsordnung noch
verpflichtend das Aufgebot mit öffentlichem Aushang vor der Eheschließung vor.143 Damit
stellt der Gesetzgeber fest, ob einerseits die gesetzlichen Vorschriften seitens der Ehewilligen
für die Eheschließung erfüllt sind und um andererseits Dritten durch die Veröffentlichung die
Möglichkeit zur Abgabe etwaiger Einwendungen zu geben.144 Das erforderliche Aufgebot mit
Aushang wurde in Deutschland mit der Novellierung des PStG zum 1. Juli 1998 aufgehoben
und durch die Anmeldung zur Eheschließung ersetzt.145
2.1.4. Formvorschrift: Das Aufgebotverfahren
Das Rechtsinstitut des Aufgebotverfahrens ist in den Artt. 93 - 101 CC sowie der
Personenstandsordnung146 geregelt, mit dessen Novellierung das Verfahren abgesehen einiger
weniger Aspekte hinsichtlich einer einfacheren Gestaltung unverändert geblieben ist.147
Wie im deutschen Recht muss die Eheschließung auch in Italien vor einem Standesbeamten
stattfinden, um Rechtswirkung zu erlangen. Vor diesem haben die Eheschließenden
140
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26; CALVIGIONI, ebda., S. 19 f.
PETER, ebda., S. 15.
142
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26; CALVIGIONI, ebda., S. 19 f.
143
S. hierzu Kapitel 2.1.4.
144
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 27; CALVIGIONI, ebda., S. 41.
145
PETER, ebda., S. 15, 37.
146
DPR 396/2000, Regolamento per la revisione e la semplificazione dell’ordinamento dello stato civile (…),
veröffentlicht in GU n. 303, 30. 12. 2000, im Internet unter
URL: http://gazzette.comune.jesi.an.it/2000/303/16.htm (zuletzt gesehen am 11. 07. 2009).
147
SCALZINI, Italien: Die Formalitäten vor der Eheschließung – das Aufgebot und die dafür erforderlichen
Dokumente, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, ebda., S. 41.
141
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
ausdrücklich den gegenseitigen Willen zur Eheschließung zu erklären.148 Im deutschen Recht
schließt § 1310 Abs. 1 BGB beide Punkte ein, auch wenn hier nicht von einer ausdrücklichen
Erklärung gesprochen wird.
Grundsätzlich erfolgt die Eheschließung vor dem Standesbeamten (auch: Bürgermeister) der
Wohnsitzgemeinde, kann aber nach Art. 109 CC auf Antrag und fundierter Begründung auch
in jeder anderen italienischen Gemeinde erfolgen.149
Im ersten Schritt wird der beim Standesbeamten eingegangene Antrag der Heiratswilligen auf
eventuelle Ehehindernisse gemäß den Rechtsvorschriften der Artt. 85 - 89 CC geprüft. Der
Standesbeamte ist dazu verpflichtet, sämtliche Angaben zur Ehefähigkeit auf Richtigkeit zu
prüfen.150 Dadurch sind italienische Staatsangehörige weitestgehend von der Beibringung von
Dokumenten
befreit.
Liegen
etwaige
Ehehindernisse
vor,
wie
Minderjährigkeit,
Verwandtschaftsverhältnis oder Wartepflicht, hat der Eheschließende entsprechende
Dokumente eigenständig, ggf. nach Gerichtsbeschluss, vorzulegen.151
Diese Prüfpflicht durch den Standesbeamten erstreckt sich jedoch nicht auf ausländische
Staatsbürger.152 Gemäß Kapitel 2.1.5. hat ein deutscher Staatsbürger nach Art. 27 Abs. 1
IPRG i. V. m. Art. 116 Abs. 1 CC ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, welches belegt, dass
keinerlei Ehehindernisse nach dem Recht des anderen Staates vorliegen.153 Eine Besonderheit
liegt hier in der Verweisung des Art. 116, Abs. 2 CC auf die Art. 85, 86, 87, Abs. 1, 2 und 4,
Art. 88, 89 CC bzgl. der Ehehindernisse, die dann auch ein Ausländer gegen sich geltend
machen lassen muss („Anche lo straniero è tuttavia soggetto alle disposizioni contenute negli
articoli (...)“).
Beispiel: Eine Deutsche und ein Italiener haben ihren Wohnsitz in Deutschland
und möchten in Italien die Eheschließung vornehmen lassen. Die
Prüfungspflicht des italienischen Standesbeamten erstreckt sich dabei lediglich
148
CALVIGIONI, ebda., S. 18.
CALIARO, ebda., S. 94 f; SCALZINI, ebda., S. 42 f.
150
SCALZINI, ebda., S. 43.
151
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 27; SCALZINI, ebda., S. 44.
152
SCALZINI, ebda., S. 44.
153
Gesetzesnovellierung Codice Civile veröffentlicht mit “documentazione”, modifiche al codice civile in
materia di matrimonio dello straniero in Italia (L. 15 luglio 2009, n. 94, in GU suppl. ord. n. 128/L al n. 170
del 24 luglio 2009), riv. dir. int. priv. proc. 2009, S. 1091.
149
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
auf den italienischen Staatsbürger. Die deutsche Staatsbürgerin hat nach den
gesetzlichen Bestimmungen das Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Aufgrund
der Verweisung des Art. 116 Abs. 2 CC muss sie nun auch die italienischen
Rechtsvorschriften bzgl. der Ehehindernisse gegen sich gelten lassen.
Bedeutend ist hier die Regelung des Art. 89 CC bzgl. des vorübergehenden
Eheverbots (Wartefrist von 300 Tagen) im Falle einer Vorehe.
Die Bestimmungen des Aufgebotverfahrens gelten darüber hinaus auch für Ausländer, die in
Italien ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Nach Art. 116 Abs. 3 CC
werden sie dem italienischen Staatsbürger gleichgestellt („Lo straniero che ha domicilio o
residenza nello Stato deve inoltre fare la pubblicazione secondo le disposizioni di questo
codice.“).154
Beispiel: Eine Deutsche und ein Italiener haben ihren Wohnsitz in Italien und
möchten auch dort die Eheschließung vornehmen lassen. Die Verpflichtung des
Aufgebotverfahrens erstreckt sich nun auch auf die deutsche Staatsangehörige.
Interessanter gestaltet sich diese Rechtsvorschrift im Zusammenhang einer
Eheschließung zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die in Italien ihren
Wohnsitz unterhalten und dort heiraten möchten. Durch die Rechtsvorschrift
Art. 116 Abs. 3 CC werden sie italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Der Antrag ist mit einer Niederschrift verbunden, in welcher der Standesbeamte neben den
persönlichen Daten beider Personen auch die Dauer des Aufgebots festhält.155 Gleichzeitig
wird mit dem Antrag die Zuständigkeit für die Trauungszeremonie begründet. Nach positiver
Prüfung des Antrags erfolgt im nächsten Schritt das eigentliche Aufgebot mittels Aushang.156
Das Aufgebot muss mind. 8 Tage am Schwarzen Brett des Gemeindehauses ausgehängt sein,
wobei die Frist nach Art. 100 CC in besonderen Fällen durch Gerichtsbeschluss zeitlich
verkürzt oder aufgehoben werden kann.157 Das Aufgebotverfahren schließt mit der
Bestätigung der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung ab.158 Die Ehe darf frühestens vier
Tagen und muss innerhalb von hundertachtzig Tagen nach Bestellung des Aufgebots
154
SCALZINI, ebda., S. 42.
SCALZINI, ebda., S. 42 f.
156
SCALZINI, ebda., S. 42.
157
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 27 f.; SCALZINI, ebda., S. 48 f.
155
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31
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
geschlossen werden. Danach ist ein neues Aufgebotsverfahren nach Art. 99 CC
erforderlich.159 Das Dokument über das erfolgte Aufgebot wird als Bestandteil in das
Ehefähigkeitszeugnis übernommen.160
Die Bestellung des Aufgebots hat für die Eheschließenden rechtliche Wirkung. Obwohl die
Nichteinhaltung dieser Formalität nach Art. 134 ff CC mit einer Strafe belegt werden, hat das
Aufgebotverfahren
prinzipiell
keine
Auswirkung
auf
die
Rechtsgültigkeit
der
Eheschließung.161
2.1.5. Das Ehefähigkeitszeugnis
Das deutsche und das italienische Recht sehen gleichermaßen die Beibringung eines
Ehefähigkeitszeugnisses vor (deutsches IPR: gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 1309
Abs. 1 BGB, italienisches IPR: Art. 27 IPRG i. V. m. Art. 116 Abs. 1 CC).162 Das
Ehefähigkeitszeugnis ersetzt im italienischen Recht die sog. Unbedenklichkeitserklärung (osta
nulla), die mit Art. 116 CC zur Auflage gemacht wird.163 Zielsetzung ist, Mängel, die den
rechtlichen Bestand insbesondere binationaler Ehen gefährden, auszuschließen. Vor dem
Hintergrund der steigenden Anzahl gemischtnationaler oder rein ausländischen Ehen in
Deutschland kommt der Ehefähigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu.164
Das nach dem Münchner CIEC-Übereinkommen165 ausgestellte mehrsprachige Dokument
erleichtert den Vertragsstaaten durch einen einheitlichen Standard die Prüfung der
Ehefähigkeit nach Heimatrecht und sichert den Beteiligten eine rechtlich abgesicherte
Qualität zu. Die Ausstellung erfolgt durch eine innere Behörde (Standesamt der
Wohnsitzbehörde, Konsulat) und bescheinigt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses
158
SCALZINI, ebda., S. 42.
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; SCALZINI, ebda., S. 49.
160
SCALZINI, ebda., S. 49.
161
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; SCALZINI, ebda., S. 42; s. auch Kapitel 2.1.4.
162
THORN, EGBGB 13 (IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2549 Rn. 22.
163
CALVIGIONI, ebda., S. 20.
164
HOHLOCH, ebda., S. 199 Rn. 361.
165
Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen v. 5. 9. 1980, BGBl. 1997 II, S. 1086;
dieses Übereinkommen ist für Italien am 1. 7. 1985 und für Deutschland am 1. 11. 1997, in Kraft getreten,
BGBl. 1999 II, S. 486; Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Ausstellung
von Ehefähigkeitszeugnissen v. 25. 5. 1999, StAZ 1999, 287.
159
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Staates keine Ehehindernisse entgegenstehen.166 Das Zeugnis hat eine Gültigkeit von 6
Monaten, sofern keine kürzere Geltungsdauer benannt ist (§ 1309 Abs. 1 S. 3 BGB).167 Jeder
Vertragsstaat ist verpflichtet, das Zeugnis nach dem durch das Abkommen vorgesehenen
Muster auszustellen, es besteht aber keine Verpflichtung zur Anerkennung.168 Auch der
Standesbeamte kann in eigener Zuständigkeit Nachforschungen anstellen, wobei die Prüfung
grundsätzlich anhand dieses Dokuments vorgenommen werden soll.
Der Wortlaut des Art. 5 des noch zwischen Deutschland und Italien gültigen Haager
Eheschließungsabkommens vom 12. 6. 1902 hinsichtlich der Rechtswirkung einer
Missachtung der gesetzlichen Erfordernisse zum Aufgebot dürfte aufgrund diverser
Gesetzesnovellierungen in beiden Ländern mittlerweile an Wirkung verloren haben. Nach
aktueller italienischer Rechtsordnung ist das Aufgebotsverfahren zwar wesentliche
Voraussetzung zur Eheschließung169, aufgrund des Wegfalls des Art. 115 Abs. 2 CC170 kann
bei einer Eheschließung im Ausland auf die Durchführung des Aufgebotverfahrens verzichtet
werden. Ferner führt bereits vorher die Nichtdurchführung nicht zur Ungültigkeit der
Eheschließung.171 Auch im italienischen IPR ist mit Art. 28 IPRG verankert, dass die
Eheschließung in Italien rechtswirksam ist, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts am Ort
der Eheschließung erfüllt.172
Die Prüfung des Ehefähigkeitszeugnisses entlastet den Standesbeamten auch in rechtlicher
Hinsicht.173 Dies ist insbesondere von erheblicher Wichtigkeit, wenn beispielsweise nach dem
166
PETER, ebda., S. 69.
Die Laufzeit von 6 Monaten wird auch im italienischen Rechtsverkehr verwendet, findet sich jedoch nicht im
Zivilgesetzbuch wieder. Weitere Informationen zur Eheschließung in Italien und den notwendigen
Formalitäten (Laufzeit der Nulla Osta unter Punkt 4) im Internet unter URL:
http://www.nozzeitalia.com/guida/formalit%C3%A0_matrimonio_civile.htm (zuletzt gesehen am 11. 12.
2009).
168
BORCHMANN, Die Bundesgesetzgebung zu internationalen Abkommen in den Jahren 1996 und 1997, NJW
1998, (19) 26; HEPTING, Das Eheschließungsrecht nach der Reform, FamRZ 1998, (712) 718.
169
CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero: pubblicazione e trascrizione; BISCIONE/IACOMINO, ebda. S.
29 f.; BRIGANTI, Il matrimonio all’estero dell cittadino italiano. Il matrimonio islamico, URL:
http://avvbriganti. iusreporter.it/dblog/storico.asp?s=pubblicazioni (zuletzt gesehen am 11. 12. 2009); Riv. di.
dir. int. priv. proc. 2009, 177.
170
S. hierzu Kapitel 2.2.5.
171
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; BRIGANTI, ebda.; CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero:
pubblicazione e trascrizione, URL: www.anusca.it/ RelazioniXXIIIConvegno/RENZO-CALVIGIONI.rtf
(zuletzt gesehen am 11. 12. 2009), der Text ist dem Anhang angefügt.
172
BRIGANTI, ebda.; BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29 f.
173
PETER, ebda., S. 17.
167
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Heimatrecht eines bereits verheirateten Ausländers die Doppelehe (Bigamie) gestattet ist.
Dies verstößt sowohl gegen die deutsche als auch gegen die italienische Rechtsordnung, die
beide gleichermaßen dem Grundsatz der Einehe folgen. In Folge liegt ein Verstoß gegen den
ordre public vor, nach Art. 6 EGBGB sowie Art. 16 IPRG. Damit steht einer binationalen
Eheschließung ein Ehehindernis auch dann entgegen, wenn die Rechtsordnung eines dritten
Staates beispielsweise die Doppelehe erlaubt. Ein Standesbeamter, der im Bewusstsein des
Vorhandenseins der Doppelehe die Ehe dennoch schließt macht sich der Beihilfe zur Bigamie
im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 172 StGB) strafbar.174 Auch das italienische Recht
verweist in diesem Zusammenhang auf Rechtsfolgen nach dem Strafgesetzbuch (Art. 556 f.
CP, codice penale).175 Die Problematik der Doppelehe ist bei einer deutsch - italienischen
Eheschließung zu vernachlässigen, da beide Staaten gleichermaßen dem Grundsatz der Einehe
folgen.
2.2. Der Rechtsakt der Eheschließung und allgemeine Ehewirkungen
Das nachstehende Kapitel stellt aus der Eheschließung resultierenden allgemeinen
Ehewirkungen heraus.
2.2.1. Die Eheschließung nach deutschem Recht
Nach positiver Prüfung der Ehevoraussetzungen durch den Standesbeamten erfolgt eine
Mitteilung an die Eheschließenden, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die
Mitteilung ist für den Standesbeamten nach § 13 Abs. 4 PStG für einen Zeitraum von 6
Monaten verbindlich. Vor der Trauung hat der Standesbeamte nach die Eheschließenden nach
etwaigen Änderungen hinsichtlich der Ehevoraussetzungen zu befragen (§ 14 Abs. 1 PStG).
Gleichzeitig geben die Eheschließenden dem Standesbeamten über den gewählten Ehenamen
Auskunft.176
174
PETER, ebda., S. 16.
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 25, 187 f.
176
Zum Familienname: s. Kapitel 3.
175
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Die Eheschließung ist ihrer Rechtsnatur nach ein familienrechtlicher Vertrag.177 Zwingende
Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ist die persönliche und gleichzeitig vor dem
Standesbeamten abgegebene Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 S. 1
i. V. m. § 1310 BGB).178 Durch einen Verstoß ist die Ehe nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar,
§ 1311 Abs. 3 BGB enthält darüber hinaus aber auch Heilungsmöglichkeiten.
Die standesamtliche Trauung ist aufgrund des veränderten Verständnisses zur Kirche kein
reiner Verwaltungsakt mehr, sondern besiegelt die Lebensgemeinschaft in amtlich-rechtlicher
Weise.179 Für die Eheschließungserklärung verlangt das Gesetz in § 1311 BGB keine
besondere Form.180 Nach § 14 Abs. 2 PStG soll die Eheschließung aber in einer der
Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form erfolgen. Die Ehe kann sowohl im
Standesamt als auch in anderen Räumlichkeiten, die den Bestimmungen kommunaler
Trauräume entsprechen, geschlossen werden. Trauungen unter freiem Himmel sind in
Deutschland nicht möglich.181 Die Eheschließung ist in Deutschland nichtöffentlich. Nach §
1312 Abs. 1 S. 2 BGB können Trauzeugen benannt werden - es ist aber ausreichend, wenn die
Anwesenheit des Standesbeamten sowie der Eheschließenden sichergestellt ist.182
Die Eheschließung erfolgt nach den Rechtsvorschriften der §§ 1312 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 1311
S. 2 BGB. Bei der Eheschließung soll der Standesbeamte jeden Eheschließenden einzeln
befragen, ob dieser die Ehe eingehen will. Die Sollvorschrift führt zu keinerlei Konsequenzen
für die Wirksamkeit der Eheschließung bei Nichtbeachtung.183 Das Ja-Wort darf weder an
eine Bedingung gebunden sein noch mit einer zeitlichen Einschränkungen abgegeben werden.
Andernfalls hat der Standesbeamte die Trauung zu verweigern.184 Nach § 1312 Abs. 2 i. V. m.
§§ 14 Abs. 3, 15 PStG wird die Eheschließung durch die Eintragung in das elektronisch
geführte Eheregister beurkundet.185 Das Eheregister entfaltet Beweiskraft auf die Angaben der
Eheschließung sowie näheren Informationen zur Person der Eheschließenden nach den §§ 15
177
BRUDERMÜLLER, § 1311, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 2009, S. 1610 Rn. 2.
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1610 Rn. 1.
179
PETER, ebda., S. 89 f.
180
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1610 Rn. 3.
181
PETER, ebda., S. 89 f.
182
PETER, ebda., S. 90.
183
BRUDERMÜLLER, § 1312, ebda., S. 1610 Rn. 1.
184
BRUDERMÜLLER, § 1311, ebda., S. 1610 Rn. 4.
185
PETER, ebda., S. 91; das Standesamt führt elektronische Personenregister (§ 3 Abs. 2 PStG), das sog.
Heiratsbuch wird in dieser Form nicht mehr geführt.
178
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Abs. 1 i. V. m. 54 Abs. 1 PStG. Lediglich Hinweis bleiben die Angaben nach §§ 15 Abs. 2 i.
V. m. 54 Abs. 1 PStG.
Nach der Eheschließung erhalten die Eheleute eine Bescheinigung über die Trauung sowie die
namensrechtliche Entscheidung. Daraufhin können sowohl die Eheurkunde (§§ 55 Abs. 1 Nr.
1, 2 i. V. m. 54 Abs. 2, 57 PStG) als auch das Familienstammbuch ausgestellt werden.186
Bei der Eheschließung wird die Regelung zum ehelichen Güterrecht nicht getroffen. Als
gesetzlicher Güterstand gilt nach § 1363 Abs. 1 BGB gilt die Zugewinngemeinschaft.187
Haben die Eheleute den Wunsch, eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung
zu treffen, ist ein schriftlicher Ehevertrag bei einem Notar nach §§ 1363 Abs. 1 i. V. m. 1408
ff aufzusetzen.188
Die Eintragung einer mit einem Deutschen im Ausland geschlossenen Ehe kann gem. § 34
Abs. 1 PStG auf Antrag in das deutsche Eheregister eingetragen werden. Grundsätzlich ist das
Standesamt
des
Wohnsitzes
bzw.
gewöhnlichen
Aufenthaltsortes
des
deutschen
Eheschließenden maßgebend. Mangelt es an solchem, wird die Eheschließung nach § 34 Abs.
3 PStG durch das Standesamt I in Berlin beurkundet. Die Vorschriften zur Führung der
Personenstandsregister sowie Eheschließung gemäß des Personenstandsgesetzes gelten
entsprechend (§ 34 Abs. 1 PStG).
2.2.2. Ehewirkungen nach dem BGB
Die Ehewirkungen entfalten sich in den allgemeinen privatrechtlichen Folgen, die sich aus
den Normvorschriften der §§ 1353 - 1362 BGB ergeben, und den güterrechtlichen
Regelungen der Normvorschriften der §§ 1363 - 1563 BGB. Grundlegend lässt sich
186
PETER, ebda., s. 92.
Die Bundesregierung hat am 29. 08. 2008 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Zugewinnausgleichs
vorgelegt. Näher RAUSCHER, Technische Reform der Zugewinngemeinschaft – zu kurz gegriffen in: Aktuelle
Fragen des Familienrechts, Nomos, Schriften zum Notarrecht, Band 13, 2009, S. 9 ff; zur Regelung des
ehelichen Güterstandes: s. Kapitel 2.2.2.
188
In der notariellen Niederschrift können sowohl Gütertrennung als auch Gütergemeinschaft vereinbart werden,
für die die Rechtsnormen §§ 1414-1518 BGB maßgeblich sind. Dem Erfordernis der Publizität wird auf
Antrag die Eintragung in das Güterrechtsregister vorgenommen, das beim jeweiligen Amtsgericht geführt
wird (§§ 1558-1563 BGB), näher: HOHLOCH, Familienrecht, 2002, ab S. 241 Rn. 435.
187
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
festhalten, dass die Gesetzesnovellierungen im Ergebnis sowohl die besondere Rechtspflicht
zum Geschlechtsverkehr als auch das Verschuldungsprinzip im Rahmen der Ehescheidung
aufgehoben haben.189 Die meisten Scheidungsanträge stützen sich heute vielmehr auf den
Grundtatbestand der gescheiterten Ehe nach der Rechtsnorm des § 1565 BGB. Dabei ist es i.
S. d. Gesetzes unrelevant, wer am Scheitern die Schuld trägt.190
Nach der Rechtsnorm des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB wird mit der Pflicht zur ehelichen
Lebensgemeinschaft eine Generalklausel aufgestellt, welche aber die sich aus der Ehe
ergebenen Pflichten
weder im Inhalt noch im Umfang konkretisiert.191 Durch die
Verklausulierung ist die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und gegenseitigen
Verantwortung als Rechtspflicht, auszulegen, d. h. Solidaritätspflichten, die teilweise auch
über den Bestand der Ehe fortdauern.192 Aus der Verpflichtung zur ehelichen
Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB lassen sich weitere Pflichten ableiten: die
Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft und die Pflicht
zur Haushaltsführung und Funktionsteilung sowie gegenseitiger Verantwortung.193 Die
Einhaltung und konkrete Handhabung dieser Pflichten liegt jedoch im Ermessensspielraum
der Eheleute und kann vom Gesetzgeber schwerlich nachvollzogen werden. So setzt das
Gesetz beispielsweise keinen räumlichen Ehemittelpunkt voraus, verbietet aber mit der Pflicht
zur häuslichen Gemeinschaft ohne Notwendigkeit einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, der
die eheliche Lebensgemeinschaft zerstört.194 Im Rahmen der Ehescheidung kommt der
räumlichen Trennung eine besondere Bedeutung zu. Die Normvorschriften §§ 1565 ff BGB
benennen im Rahmen der Voraussetzungen einer gescheiterten Ehe das sog. Trennungsjahr,
bei dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.195 Die Verpflichtung zur
Geschlechtsgemeinschaft obliegt den jeweiligen individuellen Verhältnissen der Ehegatten.196
189
HOHLOCH, ebda., S. 220 ab Rn. 401; Das Verschuldungsprinzip hatte Auswirkung auch auf die
vermögensrechtliche Regelung im Rahmen der Ehescheidung. Zur dieser Thematik wird an dieser Stelle auf
entsprechende Fachliteratur verwiesen.
190
HEIß/Hermann, Familienrecht, S. 43
191
BRUDERMÜLLER, Einführung § 1353 BGB, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 1621 Rn. 2;
HOHLOCH, ebda., S. 220 Rn. 401; WEINREICH/Klein, Familienrecht, 2008, S. 65.
192
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1621 Rn. 1; BGH, Urteil v. 4. 11. 1987 – IV b ZR 83/86, NJW 1988, 2032.
193
BRUDERMÜLLER, § 1353 BGB, ebda., S. 1622 ab Rn. 6; WEINREICH/Klein, ebda., S. 66.
194
BGH, Urteil v. 24. 10. 1979 – IV ZR 171/78, FamRZ 1980, 127.
195
Näher: HEIß/Hermann, ebda., S. 43 ff.
196
BRUDERMÜLLER, § 1353 BGB, ebda., S. 1621 Rn. 7; WEINREICH/Klein, ebda., S. 66.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Die Haftung der Ehegatten untereinander ergibt sich aus der Normvorschrift des § 1359 BGB.
Hiernach haben Ehegatten nur denjenigen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden, welchen sie auch in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden
pflegen.
Diese
Vorschrift
bildet
keine
Anspruchsgrundlage sondern gibt vielmehr einen abgemilderten Haftungsmaßstab wider, den
ein Ehegatte zu vertreten hat.197 In erster Linie betrifft die Normvorschrift die Erfüllung der
sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenen Verpflichtungen (ehelicher Beistand,
Haushaltsführung, Geschäfte zur Bedarfsdeckung, Unterhalt), nicht jedoch den Bereich der
rechtsgeschäftlichen Absprachen (z. B. Abschluss von Darlehensverträgen) oder den Bereich
des Verkehrsunfallrechts.198 Die Beweislast, dass in eigenen Angelegenheiten ähnlich
verfahren würde, verbleibt beim Ehegatten.199
Größere Bedeutung kommt den vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe zu.
Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung
des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.
Diese Rechtsvorschrift setzt eine rechtswirksame Ehe voraus, deren Ehegatten nicht
voneinander getrennt leben.200 Mit dieser Rechtsnorm versucht der Gesetzgeber jedem
Ehegatten ausreichend Handlungsspielraum zu geben, um die Aufgaben im Rahmen der
ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen zu können, ohne dass dieses Recht zum Nachteil
des anderen Ehegatten ausgenutzt wird (Schlüsselgewalt).201 Geschäfte im Sinne der
Rechtsnorm sind Rechtsgeschäfte, die in den Rahmen des privaten Lebensbereichs fallen und
der Bedarfsdeckung dienen.202 Damit sind Geschäfte mit Bezug zum beruflichen Bereich
ausgeschlossen.203 Trotzdem ist der Begriff sehr weit gefasst, da er sich am Unterhaltsbedarf
orientiert, dessen Angemessenheit sich mit dem individuellen Konsumstil des Haushaltes
197
BRUDERMÜLLER, § 1359 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 1; HOHLOCH, ebda., S. 232 Rn. 422; WEINREICH/Klein,
ebda., S. 82 f.
198
BRUDERMÜLLER, § 1359, ebda., S. 1631 Rn. 2; REHME, in: Weinreich/Klein, ebda., S. 82 f, hier Verweis auf:
BGH, Urteil v. 11. 3. 1970 – IV ZR 772/68 (Ehegattenhaftung), NJW 1970, 1271 sowie BGH, Urteil v. 18. 6.
1973 – III ZR 207/71 (Schmerzensgeldanspruch zw. Eheleuten), NJW 1973, 1654.
199
BRUDERMÜLLER, § 1359 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 5.
200
WEINREICH/Klein, ebda., S. 78.
201
BRUDERMÜLLER, § 1357 BGB, ebda., S. 1628 Rn. 1.
202
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1628 Rn. 11; WEINREICH/Klein, ebda., S. 79.
203
WEINREICH/Klein, ebda., S. 79.
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38
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
ergibt.204 Rechtsgeschäfte, die aus dieser Norm entstehen, sind im Außenverhältnis nach §
1357 Abs. 1 S. 2 BGB für beide Ehegatten verpflichtend, gleichgültig durch welchen
Ehegatten das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.205
Aus den Rechtsnormen der §§ 1360 – 1360 b BGB ergeben sich die Inhalte zur
Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Familienunterhalt ist zwingend und nicht durch
Ehevertrag ausschließbar.206 Unter dem Begriff „Unterhalt“ werden alle Mittel und Dienste
eines Menschen zusammengefasst, um ein angemessenes Leben führen zu können (gesamter
Lebensbedarf der Familie).207 Nach der Norm des § 1360 BGB sind beide Ehegatten
gleichermaßen, im Rahmen der nach dem individuellen Ehebild übernommen Funktion,
verpflichtet, durch Geldleistung oder durch Haushaltsführung zum Unterhalt der Familie
beizutragen.208 Sofern die Einkünfte eines Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht
ausreichen, kann sich aus der Normvorschrift eine Verpflichtung des anderen Ehegatten zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen (auch § 1356 Abs. 2 BGB). Der Rechtsanspruch
auf Unterhaltszahlung ergibt sich auch im Rahmen der Ehescheidung nach §§ 1569 ff
BGB.209
Die sich aus den Ehewirkungen ergebenen privatrechtlichen Folgen begründen sich
größtenteils ungeachtet der Regelung zum ehelichen Güterstand.210 Das Güterrecht regelt
sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der
Regelung unterliegt insbesondere die rechtliche Zuordnung der Vermögen sowie die
Verwaltungs- und Dispositionsbefugnis der Ehegatten, und ist v. a. im Rahmen der
Ehescheidung von besonderer Bedeutung.211 Gesetzlicher Güterstand ist nach § 1363 BGB
die Zugewinngemeinschaft, der bislang für die überwiegende Zahl der Ehen gilt.212 Entgegen
der Bezeichnung „Gemeinschaft“ kennt dieser Güterstand aber weder gemeinschaftliches
204
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1629 Rn. 12; HOHLOCH, ebda., S. 224 Rn. 366; WEINREICH/Klein, ebda., S. 79;
BGH-Urteil v. 27. 11. 1991 – XII ZR 226/90 (Mithaftung des Ehegatten für chemotherapeutische
Behandlungskosten), NJW 1992, 910.
205
BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1630 Rn. 19.
206
BRUDERMÜLLER, § 1360 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 5.
207
BRUDERMÜLLER, § 1360 a BGB, ebda., S. 1632 Rn. 1; Weinreich/KLEIN, ebda., S. 84.
208
BRUDERMÜLLER, § 1360 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 7, S. 1631 Rn. 13; HOHLOCH, ebda., S. 229 Rn. 418.
209
Näher u. a.: HEIß/Hermann, Familienrecht, 2005.
210
Z. B.: BRUDERMÜLLER, § 1360 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 1.
211
HOHLOCH, ebda., S. 241 Rn. 435.
212
HOHLOCH, ebda., S. 246 Rn. 445.
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39
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Vermögen noch gemeinschaftliche Verwaltung der Vermögen.213 Das Gesetz sieht vielmehr
die strikte Trennung dieser Vermögen vor, so dass jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines
in die Ehe mitgebrachten Vermögens bleibt. Darüber hinaus obliegen ihm auch die alleinigen
Rechte am Zuerwerb weiteren Vermögens, so dass rechtlich zwei Vermögensmassen
entstehen. So erhöht der bei einem gemeinsamen Grundstückskauf im Grundbuch
eingetragene Miteigentumsanteil das Vermögen des jeweiligen Ehegatten, begründet aber
nicht eine dritte, gemeinschaftliche, Vermögensmasse.214 Die Rechtslage ist also der der
Gütertrennung ähnlich. Die „Gemeinschaft am Zugewinn“ wirkt während der Ehe allenfalls
wirtschaftlich,
und
rechtlich
mit
Hinblick
Zugewinnausgleich erst am Ende der Ehe.
215
auf
den
Ehegattenerbteil
bzw.
den
Publizität erlangt die Zugewinngemeinschaft
kraft Gesetzes, die Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Güterstandsregister gemäß
der Normen der §§ 1558 - 1563 BGB ist daher nicht notwendig.216
2.2.3. Die Eheschließung nach italienischem Recht
Entgegen der nichtöffentlichen Eheschließung in Deutschland sieht die italienische
Rechtsordnung die öffentliche Form der Eheschließung vor (Art. 106 CC: „Il matrimonio
deve essere celebrato pubblicamente nella casa comunale davanti all’ufficiale dello stato
civile al quale fu fatta la richiesta di pubblicazione“). Um das Erfordernis der öffentlichen
Form zu erfüllen und um sich der Bedeutung der Eheschließung bewusst zu werden, ist vor
diesem Hintergrund die Anwesenheit zweier Trauzeugen vorgeschrieben (Art. 107 Abs. 1
CC).217 Sind bei der Eheschließung keine Trauzeugen anwesend, führt dies zu einem
Ordnungsgeld zu Lasten des Standesamtes und wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der
Eheschließung aus (impedimenti impedienti, Kapitel 2.1.4.).218 Der Standesbeamte zieht bei
der Eheschließung das Band mit der italienischen Trikolore sowie den Wappen der
italienischen Republik und der Gemeinde über.219
213
HOHLOCH, ebda., S. 248 Rn. 451.
HOHLOCH, ebda., S. 248 Rn. 450.
215
HOHLOCH, ebda., S. 248 Rn. 451.
216
HOHLOCH, ebda., S. 241 Rn. 435.
217
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28 f.; CALIARIO, ebda., S. 94.
218
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29; CIAN/TRABUCCHI, Art. 107 CC, Commentario breve al Codice Civile,
1997, S. 309 Rn. 5.
219
CALIARO, ebda., S. 94.
214
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Die Eheschließung erfordert nach Art. 107 Abs. 1 CC das Verlesen der Artt. 143, 144 und 147
CC, welche die Rechte und Pflichten der Eheleute regeln.220 Bei Nichtverlesung wird die
Wirksam der Eheschließung nicht berührt.221 Anders als im deutschen Recht können die
Eheschließenden darüber hinaus das anwendbare Recht auf die Vermögensverhältnisse
bestimmen, welches sodann ebenfalls in die Heiratsurkunde aufgenommen wird.222 Nach der
in 1975 durchgeführten Gesetzesreform obliegt den Eheleuten eine Wahlmöglichkeit u. a.
zwischen Gütergemeinschaft (la comunione dei beni) und der Gütertrennung (la separazione
dei beni).223 Hierbei ist es unabdingbar, dass die einzelnen Regelungen detailliert in der
Heiratsurkunde wiedergegeben werden, eine Verweisung auf die Normen eines ausländischen
Rechts ist im Falle der Vermögensregelung, wie im deutschen Recht, nicht ausreichend (Art.
161 CC, § 1409 BGB).224 Bleibt die Rechtswahl über die Vermögensverhältnisse aus, gilt der
gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft automatisch als vereinbart (Art. 159 CC).225 Im
Falle einer späteren Rechtswahl über die Vermögensverhältnisse, ist nach Art. 162 CC die
Form der notariellen Beurkundung zu wahren.
Die Heiratsurkunde nach Art. 130 CC enthält neben den Daten persönlichen Daten der
Eheschließenden auch die Daten zum Aufgebot bzw. bei dessen Ausbleiben den
entsprechenden Gerichtsbeschluss. Diese wird sowohl von den Eheschließenden als auch von
den Zeugen sowie dem Standesbeamten unterschrieben.226 Die Eheschließung ist in das
kommunale Register der Trauungsgemeinde einzutragen und sodann in das Register der
Wohnsitzgemeinde umzuschreiben, um die öffentliche Bekanntmachung (pubblicità notizia)
zu gewährleisten.227
220
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; CALIARO, ebda., S. 95.
CIAN/TRABUCCHI, ebda., S. 309 Rn. 5.
222
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29.
223
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 57; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306; s. auch Kapitel
2.2.4.
224
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 58.
225
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 58; CALIARO, ebda., S. 95.
226
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29; CALIARO, ebda., S. 95.
227
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29.
221
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
2.2.4. Ehewirkungen nach dem CC
Die Ehewirkungen nach italienischem Recht ergeben sich aus den Normvorschriften der Artt.
143 - 148 CC.
Im Gegensatz zum früheren Recht, als der Mann noch Schutz und die Frau Gehorsam zu
schulden hatte, sind die Eheleute nach heutigem Recht einander Treue (fedeltà), Beistand
(assistenza morale e materiale), zur häuslichen Gemeinschaft (coabitazione) und zur
Unterhaltsleistung verpflichtet (Art. 143 Abs. 2 CC).228 Der Grundsatz der juristischen und
moralischen Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 29 Cost. spiegelt sich in Art. 143
Abs. 1 CC wider: „Con il matrimonio il marito e la moglie acquistano gli stessi diritti e
assumono i medesimi doveri.“ Danach ergeben sich aus der Eheschließung für Mann und
Frau die gleichen Rechte und Pflichten.229
Für grundlegende Entscheidungen die Familie betreffend sieht das Gesetz übereinstimmende
Absprachen beider Ehegatten vor.230 So ist der Aufenthaltsort der Familie von beiden
Ehegatten gemeinsam zu bestimmen (Art. 144 CC). Diese Vorschrift greift auch auf die
Verpflichtung der Ehegatten zur häuslichen Gemeinschaft nach Art. 143 Abs. 2 CC zurück,
deren Intention ein Zusammenleben unter einem Dach ist. Die Formulierung „secondo le
esigenze di entrambi e quelle preminenti della famiglia“ in Art. 144 CC zeigt aber, dass sich
die Ausgestaltung dieser Vorschrift an den individuellen Erfordernissen der Ehegatten
ausrichtet.231 Des Weiteren sind die Ehegatten nach ihrem individuellen Vermögen und
Fähigkeiten nach Art. 148 CC gleichermaßen zur Beisteuerung zum Lebensunterhalt
verpflichtet. Auch hier erfolgt ein Rückgriff auf Art. 143 Abs. 3 CC. Eine etwaige Aufteilung
gilt lediglich im Innenverhältnis, im Außenverhältnis bleibt die Verpflichtung der Ehegatten
unbeschränkt bestehen.232 Im Unterschied zum deutschen Recht werden die Eltern in diese
Verpflichtung mit eingebunden.
228
KINDLER, ebda., S. 180; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306.
CIAN/TRABUCCHI, Art. 143 CC, ebda., S. 334 Rn. 1; KINDLER, ebda., S. 180; TROIANO, in:
Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306.
230
CIAN/TRABUCCHI, Art. 144 CC, ebda., S. 336 Rn. 1.
231
CIAN/TRABUCCHI, Art. 143 CC, ebda., S. 143 Rn. 1, 2.
232
CIAN/TRABUCCHI, Art. 148 CC, ebda., S. 342 Rn. 1.
229
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Die Verpflichtungen, zum Unterhalt der Familie, insbesondere der Kinder, beizutragen (Artt.
143 Abs. 3, 147, 148 CC) gründen im sog. regime patrimoniale primario, welches die
italienische Rechtsordnung mit Art. 160 CC als unabdingbare Rechte (diritti interogabili)
ansieht. Davon unterscheidet sich das regime patrimoniale i. e. S., das den Güterstand
regelt.233 Gesetzlicher Güterstand ist, wie in Kapitel 2.2.3. benannt, die in den Artt. 177 ff CC
geregelte Gütergemeinschaft (comunione die beni). Diese zeichnet sich durch die gemeinsame
Inhaberschaft und Verwaltung der während der Ehe erworbenen Güter. Ausgenommen sind
die in Art. 179 CC benannten persönlichen Güter.234 Die Verwaltung der Sachen in
Gütergemeinschaft obliegt nach Art. 180 Abs. 1 CC jedem der beiden Ehegatten allein,
Handlungen, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, wie z. B. ein Immobilienkauf,
sind nach Art. 180 Abs. 2 CC von beiden Ehegatten gemeinsam zu treffen. Andernfalls ist ein
solches außergewöhnliches Geschäft anfechtbar.235 Das Gesetz bietet zudem die Möglichkeit,
auch die gewillkürte Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), die Gütertrennung
(separazione dei beni) oder die Selektion auserwählter Güter in ein für die Familie
bestehendes „Sondervermögen“ (fondo matrimoniale) zu wählen.236
2.2.5. Die deutsch-italienische Eheschließung nach dem IPR
In der deutschen Rechtsordnung findet die deutsch - italienische Eheschließung ihre
Rechtsgrundlage in Art. 13 EGBGB, welcher mit den materiell - rechtlichen Voraussetzungen
zur Eheschließungen sowie dem Statut der Formerfordernisse bei Eheschließung in
Deutschland zwei Regelungsbereiche umfasst.237 Ferner hat das bereits in Kapitel 2.1.5.
benannte Haager Eheschließungsabkommen vom 12. 6. 1902 Relevanz, dass in Art. 8 Abs. 1
des Abkommens seine Anwendung auf Ehen zwischen Deutschen und Italienern beschränkt,
deren Inhalt sich aber nicht von denjenigen nach Art. 13 und 11 Abs. 1 EGBGB
unterscheiden.238
233
TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306.
TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306.
235
TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306.
236
TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306 f.
237
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1967 Rn. 1; THORN, EGBGB 13
(IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2546 Rn. 1.
238
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1967 Rn. 2; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2550 Rn. 2, 3.
234
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
In
seiner
Anwendung
umfasst
Art.
13
Abs.
1
EGBGB
sämtliche
Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse.239 Mit dem Anknüpfungspunkt der
Staatsangehörigkeit ist für jeden Eheschließenden das jeweilige Heimatrecht maßgebend,
unabhängig davon, wo die Eheschließung stattfindet.240 Die Verweisung auf das Heimatrecht
ist eine Gesamtverweisung nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Die Eheschließung darf nur dann
vorgenommen
werden,
wenn
alle
Voraussetzungen
sowohl
nach
der
deutschen
Rechtsordnung (§§ 1303 – 1308 BGB) als auch auf Grund der Verweisung italienischen
Rechtsordnung (Artt. 84 - 89 CC) erfüllt sind.241
In der italienischen Rechtsordnung bestimmt sich die Rechtsgrundlage der deutsch italienischen Eheschließung nach Art. 27 Abs. 1 IPRG. Anknüpfungsmoment ist auch hier die
Staatsangehörigkeit. Danach richten sich die Voraussetzungen zur Eheschließung ebenfalls
nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden („La capacità matrimoniale e le altre
condizioni per contrarre matrimonio sono regolate dalla legge nazionale di ciascun nubendo al
momento del matrimonio.“).
Die Wirksamkeit der Eheschließung bei Verstoß gegen materiell - rechtliche Voraussetzungen
bestimmt sich ebenso mit Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht beider Ehegatten.242
Gleiches gilt für das Statut zur Wirksamkeit der Eheschließung nach italienischem Recht.
Unterscheidet sich die Heimatrechte in der Rechtsfolge, kommt das „ärgere“ Recht zum Zug,
also dasjenige, dessen Rechtsfolge das erheblichere Ausmaß zeigt.243
Bei der deutsch - italienischen Eheschließung in Deutschland verweist das Formstatut mit Art.
13 Abs. 3 EGBGB direkt auf die Sachnormen der §§ 1310, 1311 BGB.244 Wird die Ehe im
Ausland geschlossen ergibt sich das Formstatut aus Art. 11 Abs. 1 EGBGB, das nach dem
Günstigkeitsprinzip entweder an das Geschäftsstatut (hier: Eheschließungsstatut nach Art. 13
Abs. 1 EGBGB) oder an die Ortsform anknüpft. In der Praxis wird auf die Ortsform
239
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1968 Rn. 4; bzgl. der Anerkennung von Ehescheidungen s. auch Kapitel
2.1.2., Brüssel IIa-EU-Verfahren.
240
HOHLOCH, ebda., S. 198 ab Rn. 359; RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1968 Rn. 6; THORN, EGBGB 13
(IPR), ebda., S. 2546 Rn. 4.
241
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1968 Rn. 6.
242
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1969 Rn. 10.
243
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 10; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2547 Rn. 14.
244
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 11; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2548 Rn. 21.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
abgestellt.245 Die Eheschließung eines Deutschen im Ausland ist aufgrund dessen
formwirksam geschlossen, wenn die Formvorschriften am Ort der Eheschließung eingehalten
wurden.246 Werden die Formvorschriften verletzt, richtet sich die Wirksamkeit der Ehe nach
dem milderen Recht.247 Auch im italienischen Recht gilt die Ehe als formgültig geschlossen,
wenn sie die Formerfordernisse des Rechts am Ort der Eheschließung (Ortsform), des
Heimatrechts mindestens eines Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung oder des Rechts am
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort erfüllt (Art. 28 IPRG: „Il matrimonio è valido,
quanto alla forma, se è considerato tale dalla legge del luogo di celebrazione o dalla legge
nazionale di almeno uno dei coniugi al momento della celebrazione o dalla legge dello Stato
di comune residenza in tale momento.“).
Anhand des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt die Überprüfung der Erfüllung der jeweiligen
Voraussetzungen zur Eheschließung nach dem jeweiligen Heimatrecht (Kapitel 2.1.5.). Eine
Erleichterung hat sich im italienischem Recht durch den Wegfall des Art. 115 Abs. 2 CC im
Falle einer Eheschließung im Ausland ergeben.248 Damit ist das Aufgebotverfahren für den
italienischen Staatsangehörigen, der im Ausland die Ehe schließt, nicht mehr Voraussetzung.
Trotzdem gilt das Aufgebotverfahren weiterhin als eine wesentliche Grundlage der
Eheschließung nach italienischem Recht.249
Art. 16 des Gesetzes 396/2000 legt fest, dass bei einer Eheschließung im Ausland den
inländischen italienischen Behörden Kopien der Heiratsurkunde zwecks Eintragung in die
italienischen Register überreicht werden.250 Die Eintragung einer mit einem Deutschen im
Ausland geschlossenen Ehe kann gem. § 34 Abs. 1 PStG auf Antrag in das deutsche
Eheregister eingetragen werden (s. Kapitel 2.2.1). Sowohl das deutsche als auch das
italienische Recht sieht das Einbeziehen eines Dolmetschers vor, sofern ein Beteiligter die
Sprache nicht versteht. 251
245
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 12; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2548 Rn. 19.
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 12.
247
RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1971 Rn. 13; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2548 Rn. 20.
248
Der Art. 115 Abs. 2 CC wurde aufgehoben mit Art. 110 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 396 v. 3. 11. 2000 (D.P.R. 3
novembre 2000, n. 396, GU n. 303 del 30. 12. 2000).
249
CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero: pubblicazione e trascrizione; BISCIONE/IACOMINO, ebda. S.
29 f; BRIGANTI, Il matrimonio all’estero dell cittadino italiano. Il matrimonio islamico, URL:
http://avvbriganti.iusreporter.it/dblog/ storico.asp?s=pubblicazioni (zuletzt gesehen am 11. 12. 2009);
CONSIGLIO DI STATO, sez. I, parere 24 ottobre 2007, n. 3105, su richiesta del Ministero dell’interno, Riv. di.
dir. int. priv. proc. 2009, (177) 178.
250
CONSIGLIO DI STATO, sez. I, parere 24 ottobre 2007 n. 3105, su riechiesta del Ministero dell’interno, Riv. di.
dir. int. priv. proc. 2009, (177) 178.
251
CALIARO, ebda., S. 96; PETER, ebda., S. 89.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
2.2.6. Ehewirkungen der deutsch - italienischen Eheschließung
Die
kollisionsrechtlichen
Fragen
zur
Anknüpfung
der
rechtlichen
Wirkungen
(Ehewirkungsstatut) finden im deutschen Recht Anwendung nach der Rechtsnorm des Art. 14
EGBGB. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten
zueinander.252 Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Rechtsnorm wird durch
zahlreiche Sonderstatute (Ehename, Güterrecht, Scheidung, Unterhalt) eingeschränkt und
verweist nur noch in das Sachrecht der §§ 1353, 1356 - 1359, 1362 BGB der deutschen
Rechtsordnung.253 Dennoch übt sie als Anknüpfungspunkt für andere Kollisionsnormen eine
besondere Funktion aus und gilt als Grundnorm zur Anknüpfung von Ehewirkungen, wobei
die unterschiedlichen maßgeblichen Zeitpunkte der Anknüpfung in den verschiedenen
Rechtsnormen zu beachten sind.254
Inhaltlich
knüpft
der
Art.
14
EGBGB
im
Stufenleitersystem
primär
an
das
Staatsangehörigkeitsprinzip an. Die Rechtsnorm des Art. 14 Abs. 1 EGBGB verweist bei
einer bestehenden Ehe auf das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören (Nr. 1,
gleiche Staatsangehörigkeit). Die Verweisung ist Gesamtverweisung i. S. d. Art. 4 Abs. 1
EGBGB.255 Diese Normvorschrift ist zwingend anzuwenden, wenn eine gemeinsame
Staatsangehörigkeit vorliegt.256 Eine Rechtswahl kann getroffen werden, wenn keine
gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt oder Abs. 1 aufgrund von Doppelstaatigkeit
entgegensteht (im letzteren Fall unter Beachtung etwaigen Vorrangs des Art. 5 Abs. 1 S. 1
und 2 EGBGB).257 Sie gilt als formgebundenes Rechtsgeschäft und unterliegt dem Recht, in
dessen Staat beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nr. 2) oder mit welchem sie auf
andere Weise eng verbunden sind (Nr. 3). Die Regelung des Art. 14 Abs. 3 EGBGB fängt den
Sonderfall auf, nach dem sich das Recht nicht bestimmten lässt. Von besonderer Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang Satz 2 dieses Absatzes, nach dem die Wirkungen der
252
RAUSCH, Art. 14 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1972 Rn. 1.
HENRICH, Internationales Familienrecht, 2. Auflage, 2000, S. 56; RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1973
Rn. 3; THORN, EGBGB 14 (IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2553 Rn. 17.
254
RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1973 Rn. 4.
255
HENRICH, ebda., S. 57, 101; RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1976 Rn. 15.
256
HENRICH, ebda., S. 57; RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1974 Rn. 5, S. 1975 Rn. 10.
257
RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1974 Rn. 5, S. 1975 Rn. 12.
253
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Rechtswahl enden, sobald die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erhalten.258
Das Ehewirkungsstatut ist wandelbar.259
Beispiel: Bei einer deutsch - italienischen Eheschließung mit gewöhnlichem
Aufenthaltsort in Deutschland (Italien) unterliegen die allgemeinen Wirkungen
der Ehe dem Recht des deutschen (italienischen) Staates, da der gewöhnliche
Aufenthaltsort maßgebend ist. Art. 14 Abs. 1 EGBGB greift hier nicht, da die
Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben.
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander werden auch in der
italienischen Rechtsordnung mit Art. 29 IPRG zum Ausdruck gebracht. Primär wird wie in
Art. 14 Abs. 1 EGBGB an das gemeinsame Heimatrecht angeknüpft (Art. 29 Abs. 1 IPRG: „I
rapporti personali tra coniugi sono regolati dalla legge nazionale comune.“). Liegt keine
gemeinsame Staatsangehörigkeit vor oder steht Art. 1 der Anwendung aufgrund von
Doppelstaatigkeit entgegen, wird an das Recht des Staates angeknüpft, in dem das eheliche
Leben vorwiegend geführt wird (Art. 29 Abs. 2 IPRG: „I rapporti personali tra coniugi aventi
diverse cittadinanze o più cittadinanze comuni sono regolati dalla legge dello Stato nel quale
la vita matrimoniale è prevalentemente localizzata.“).
Für die güterrechtlichen Wirkungen gilt die Normvorschrift des Art. 15 EGBGB, welche
sämtliche Fragen zum alleinigen bzw. gemeinsamen Vermögenserwerb sowie deren
Unterscheidung und Zuordnung als auch dessen Verwaltung umfasst.260 Die Rechtsnorm
regelt die güterrechtlichen Wirkungen im Zeitpunkt der Eheschließung und folgt damit
prinzipiell dem Grundsatz der Unwandelbarkeit.261 Inhaltlich greift Art. 15 Abs. 1 EGBGB
primär auf die Normvorschrift des Art. 14 EGBGB zurück, so dass die allgemeinen
Ehewirkungen sowie güterrechtlichen Wirkungen der Ehe kongruent sind und gleichem Recht
unterliegen.262 Der Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist Gesamtverweisung i.S.v.
258
RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1974 Rn. 5, S. 1974 Rn. 7, S. 1975 Rn. 8; THORN, EGBGB 14 (IPR),
ebda., S. 2552 Rn. 15; s. auch Kapitel 4.
259
RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1975 Rn. 10; THORN, EGBGB 14 (IPR), ebda., S. 2551 Rn. 6.
260
RAUSCH, Art. 15 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1977 Rn. 2; THORN, EGBGB 15
(IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2557 Rn. 24.
261
HENRICH, ebda., S. 91; RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1977 Rn. 3; THORN, EGBGB 15 (IPR), ebda., S.
2554 Rn. 3.
262
RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1978 Rn. 5; THORN, EGBGB 15 (IPR), ebda., S. 2554 Rn. 1.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Art. 4 Abs. 1 EGBGB.263 Mit Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2, 3 EGBGB und der
Möglichkeit der unmittelbaren Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wird der Grundsatz
der Unwandelbarkeit dahingehend durchbrochen, als dass durch die auch nach der
Eheschließung vorgenommene Rechtswahl zu einem Statutenwechsel führt.264 Ohne weitere
Begrenzungen ist jederzeit das Recht des Staates wählbar, dem einer von ihnen angehört (Art.
15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB).265 Für unbewegliches Vermögen (z. B. Immobilien) gilt nach
Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB das Recht des Lageorts.
Auch in der italienischen Rechtsordnung greift die Rechtsnorm des Art. 30 IPRG, primär auf
die Regelungen des Art. 29 IPRG zurück, wonach bei Vorliegen unterschiedlicher
Staatsangehörigkeiten das Recht des Staates maßgeblich ist, in welchem das eheliche Leben
hauptsächlich stattfindet. Darüber hinaus haben die Ehegatten die Möglichkeit, dasjenige
Recht zu wählen, dem einer der Ehegatten aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt bzw.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 30 Abs. 1 S. 2 IRPG: „I coniugi possono tuttavia
convenire per iscritto che i loro rapporti patrimoniali sono regolati dalla legge dello Stato di
cui almeno uno di essi è cittadino o nel quale almeno uno di essi risiede.“).266
Beispiel: Findet bei der Eheschließung zwischen einem deutschen und einem
italienischen
Staatsangehörigen
keine
Rechtswahl
hinsichtlich
der
güterrechtlichen Wirkungen statt, ergibt sich das Güterrechtsstatut aus Art. 15
Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB. Da die Ehegatten keine gemeinsame
Staatsangehörigkeit vorweisen können, gilt nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Leben die Ehegatten in Deutschland, greift sowohl für die allgemeinen
Ehewirkungen als auch für die güterrechtlichen Wirkungen das deutsche Recht.
Leben die Ehegatten in Italien, greift italienisches Recht. Dem steht auch nicht
Art. 30 IPRG entgegen, der ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort
abstellt.
263
RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1979 Rn. 10.
RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1977 Rn. 3.
265
RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1978 Rn. 6; S. 1979 Rn. 7; THORN, EGBGB 15 (IPR), ebda., S. 2556 Rn.
22.
266
BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29.
264
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Haben die Ehegatten hingegen eine Rechtswahl für das allgemeine
Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 2, 3, EGBGB vorgenommen, bestimmt
diese Wahl zugleich die güterrechtlichen Auswirkungen. Allerdings ist darauf
zu achten, dass sich Art. 15 Abs. 1 EGBGB unwandelbar auf den Zeitpunkt der
Eheschließung bezieht.267
267
RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1979 Rn. 9.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
3. Der Ehename
Die Namenskunde wird als Teilbereich der Sprachwissenschaft verstanden, welche die
Namen in Kategorien einordnet und deren historische Entwicklung analytisch betrachtet. In
einer bereits fortgeführten Systematisierung lässt sich der Personenname als einer bestimmten
Person zugeordneter Eigenname in Vorname, Beiname sowie Zu- und Familienname
definieren. Die historische Analyse hat gezeigt, dass es ein Brauch der Römer war,
Familienmitglieder mit ein und demselben erblichen Namen zu bezeichnen. Diese
Entwicklung wurde in der Neuzeit von den meisten Staaten übernommen.268 Dem
Familiennamen ist in Deutschland erst ab Beginn des 19. Jahrhunderts Bedeutung
beigemessen worden. Eine europaweite Besonderheit des deutschen Namensrechts stellen die
Adelsnamen dar, die in den meisten früheren Monarchien nach dem Ersten Weltkrieg
abgeschafft wurden.269
3.1. Das Namensrecht
Eine gesetzliche Definition des Namens gibt es nicht.270 Das Namensrecht umfasst alle
Rechtsgrundsätze und Rechtsnormen, die für die Namensführung von Bedeutung sind. Die
rechtlichen Regelungen in Bezug auf den Erwerb und die Führung des Namens privater
Personen sind dem privaten Namensrecht zugeordnet.271 Dieses erlangt vor allem durch die
Wahl des Ehenamens im Zeitpunkt der Eheschließung besondere Bedeutung. Gerade bei
binationalen Eheschließungen kommt es in der Praxis aufgrund der unterschiedlichen
Regelungen in den einzelnen europäischen Rechtskreisen häufig zu Fallstricken.272
268
SCHLACHER, Europa hat viele Namen - Eine Bestandsaufnahme: A. Wie es begann – Wurzeln des Namens,
in: Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses des
Europäischen Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2006, S. 11, 16, 18.
269
SCHLACHER, ebda., S. 32 f.
270
SIMADAR/MERDES, Namensrechtl. Begriffe, in: Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, 2.
Auflage, 2007, S. 7.
271
SIMADAR/MERDES, ebda., S. 5.
272
NAST, Das CIEC-Übereinkommen Nr. 31 über die Anerkennung von Namen als Beitrag zur Konfliktlösung
in: Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses des
Europäischen Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2006, S. 73 ff; SCHLACHER, ebda., S.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Hinsichtlich der divergierenden Regelungen in den Ländern können grundsätzlich zwei
Gruppen unterschieden werden: in einigen Ländern hat die Eheschließung rechtliche
Auswirkungen auf den Namen der Eheleute, nicht zuletzt mit der Zielsetzung, einen
gemeinsamen Familiennamen zu begründen (Deutschland), in anderen Ländern jedoch behält
jeder Ehepartner nach der Eheschließung seinen eigenen Namen (Italien). Hier kristallisiert
sich mit der Zeit ein „Gebrauchsname“ heraus, der sich einem gemeinsamen Ehenamen
nähert, jedoch keine rechtliche Relevanz aufweist.273
Nachfolgend sollen die rechtlichen Möglichkeiten über die Wahl des Familiennamens im
Zeitpunkt der Eheschließung näher beleuchtet werden.
3.1.1. Der Ehename im deutschen Namensrecht
Die deutsche Rechtsordnung regelt das Ehenamensrecht in § 1355 BGB.
Die Rechtsvorschriften im deutschen Namensrecht unterlagen in der Vergangenheit vielen
Änderungen. Bei Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 war das Namensrecht dahingehend
geregelt, dass die Frau mit der Eheschließung den Namen des Mannes annahm. Erst mit der
Gesetzesnovellierung zum 1. 7. 1958 war es Frauen möglich, auch ihren Geburtsnamen dem
Namen des Mannes hinzuzufügen. Um weitere Ungleichheiten im Namensrecht
auszugleichen, erfuhr das deutsche Namensrecht weitere Anpassungen, bis zuletzt das Urteil
des BVerfG vom 18. 2. 2004 mit dem Gesetz zur Änderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06. 2. 2005 die Normvorschrift des § 1355 BGB in
der heutigen Form übernahm.274
Der Begriff „Familienname“ findet in der deutschen Rechtsordnung lediglich als Oberbegriff
Anwendung. Unter diesem werden der Geburtsname, d. h. der Name einer Person (bei
Neuausstellung einer Geburtsurkunde); der Ehename (Name, den die Eheleute gemeinsam
32 f; WEIDELNER, Das ausländische Namensrecht in der jeweiligen Länderpraxis, Erster Kongress des
Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten, StAZ 2001, (270) 270.
273
NAST, ebda., S. 76.
274
TESCHNER, Europa hat viele Namen – Eine Bestandsaufnahme: C. Mitteleuropäischer Rechtskreis (...), in:
Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses d. Europ.
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51
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
führen) sowie der Begleitname als Familien- oder Geburtsnamen des Ehegatten
zusammengefasst.275
Grundsätzlich sieht § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
vor, zwingend vorgeschrieben ist die Wahl jedoch nicht.276 Im Zeitpunkt der Eheschließung
können die Eheleute gegenüber dem Standesbeamten formlos erklären, dass sie entweder den
Geburtsnamen bzw. den aktuell geführten Namen der Frau oder des Mannes (§ 1355 Abs. 2
BGB) führen wollen.277 Mit dieser Regelung kann auch der Ehename eines Ehegatten aus
dessen geschiedener Ehe zum neuen Ehenamen bestimmt werden.278 „Bei der Eheschließung“
bedeutet jedoch nicht, dass die Bestimmung des Ehenamens während der Trauung
vorgenommen werden muss, vielmehr ist dies auch bei der Anmeldung zur Eheschließung
möglich. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehegatten die Erklärung
gemeinsam vor dem Standesbeamten erfolgt und diese im Zusammenhang zur Eheschließung
steht.279 Bleibt die Erklärung aus, führen die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB den zur
Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.280 Das Gesetz sieht
die Bestimmung des Ehenamens als „sanktionslose Rechtspflicht“, so dass die Verletzung
kein
Ehehindernis
begründet.281
Erfolgt
die
Erklärung
über
einen
gemeinsamen
Familiennamen zu einem späteren Zeitpunkt, ist nach § 1355 Abs. 3 BGB die öffentliche
Beglaubigung erforderlich.282 Der Gesetzgeber hat die Wahlmöglichkeit zeitlich nicht
befristet, um den Eheleuten den Weg zum „rechtspolitisch angestrebten gemeinsamen
Ehenamen“ offen zu halten.283
Entscheiden sich die Eheleute für einen gemeinsamen Familiennamen, steht dem Ehegatten,
dessen Name nicht Familienname ist, nach § 1355 Abs. 4 BGB das Recht zu, seinen
Verbandes d. Standesbeamten u. Standesbeamtinnen, 2006, S. 35; BVerfG, Urteil v. 5. 5. 2009 - 1 BvR
1155/03, NJW 2009, 1657, StAZ 2009, 179.
275
Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, § 1355 BGB, Deutsches Namensrecht, S. 4 Rn. 6; HOHLOCH, ebda., S. 217
Rn. 393; SCHLACHER, ebda., S. 33; SIMADAR/MERDES, ebda., S. 5.
276
HEIDERHOFF, ebda., S. 45; HOHLOCH, ebda., S. 217 Rn. 394; WEINREICH/Klein, Familienrecht, Kommentar,
2008, S. 73 Rn. 4.
277
WEINREICH/Klein, ebda., S. 75 Rn. 14.
278
Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 7; WEINREICH/Klein, ebda., S. 74 Rn. 7.
279
Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 15 Rn. 33.
280
WEINREICH/Klein, ebda., S. 73 Rn. 4.
281
Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 8 Rn. 16.
282
WEINREICH/Klein, ebda., S. 75 Rn. 14.
283
HOHLOCH, ebda., S. 218 Rn. 397.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen als Begleitname dem
gewählten Familiennamen voranzustellen oder anzufügen. Dieser wird nicht Bestandteil des
Ehenamens.284 Damit kann der Ehegatte jedoch den Namen fortführen, mit dem er im Privatund Berufsleben bekannt geworden ist. Praktische Bedeutung erlangt das Voranstellen des
Namens, wodurch der Ehegatte in öffentlichen Registern, Übersichten und Telefonbüchern an
gleicher Stelle wie bisher geführt wird.285
Beispiel:
Der
Mann
heißt
„A“,
die
Frau
heißt
„B“.
Folgende
Namensvariationen sind möglich: (1) beide heißen „A“, (2) beide heißen „B“,
(3) er behält den Namen „A“, sie den Namen „B“, wird der Name des Mannes
als Familienname gewählt und ein Begleitname hinzugefügt (4) er heißt „A“,
sie erhält den Namen „A B“ oder „B A“, wird der Name der Frau als
Familienname gewählt und ein Begleitname hinzugefügt (5) er erhält den
Namen „A B“ oder „B A“, sie heißt weiterhin „B“.
Die Rechtsvorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB beschränkt die Namensführung auf zwei
Namen. Führt ein Ehepartner bereits einen Doppelnamen, so darf nur ein Name dem
gewählten Familiennamen als Beiname zugefügt werden. Diese Erklärung kann nach § 1355
Abs. 4 S. 4 BGB gegenüber dem Standesbeamten einmalig widerrufen werden, eine erneute
Erklärung ist dann jedoch nicht mehr möglich.286 Sowohl Erklärung als auch Widerruf
erfordern die Form der öffentlichen Beglaubigung. Lediglich im Falle der Ehescheidung oder
Verwitwung ist die Änderung des Familiennamens nach § 1355 Abs. 5 BGB
unproblematisch. Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass der geschiedene oder verwitwete
Ehegatte den Ehenamen beibehält. Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann
dieser aber auch seinen Geburtsnamen oder Namen annehmen, den er vor Bestimmung des
gemeinsamen Ehenamens trug oder diesen dem Ehenamen hinzuzufügen.287
Besteht hingegen der Ehename aus mehreren Namen (z. B., wenn der gemeinsam
gewählte Geburtsname ein Doppelname ist), kann kein Begleitname hinzugefügt werden (§
1355 Abs. 4 S. 2 BGB). Eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser
Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts
284
WEINREICH/Klein, ebda., S. 73 Rn. 5; ZG, Beschluss v. 24. 11. 1998 – 1 W 1503/98, FamRZ 2000, 53.
HOHLOCH, ebda., S. 219 Rn. 398.
286
OLG München, Beschluss v. 23. 12. 2008 - 31 Wx 105/08, StAZ 2009, 78.
285
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
zurückgewiesen.288 Der Gesetzgeber hält an der Auffassung fest, dass zwar der bis zur Ehe
geführte Name einem gewissen Schutz unterstünde, dem Einzelnen aber nicht
uneingeschränktes Recht zur Beibehaltung zustünde.289 Zur Vermeidung mehrgliedriger
Namensketten, ist die Kombination der Geburtsnamen zu Doppelnamen ausgeschlossen.290
3.1.2. Der Ehename im italienischen Recht
Das Namensrecht nach italienischem Recht gestaltet sich im Vergleich zum deutschen Recht
einfacher, eröffnet den Beteiligten aber auch keine Wahlmöglichkeiten.
Nach Art. 143 bis. CC (“La moglie aggiunge al proprio cognome quello del marito e lo
conserva durante lo stato vedovile, fino a che passi a nuove nozze.“) fügt die Frau im
Zeitpunkt der Eheschließung an ihren eigenen Namen den Namen des Mannes – in der Praxis
werden beide Namen mit dem italienischen Wort in verbunden, das in der Außenwirkung auf
eine Ehe hinweist. Diese Regelung ist nur in dieser Reihenfolge wirksam.291 Dieser Name ist
aber lediglich ein Gebrauchsname. Daher besteht auch nicht unbedingt die Verpflichtung, den
Namen des Mannes anzuhängen.292 Rechtlich gesehen behält die Ehefrau ihren eigenen
Namen, so dass keinerlei Urkunden, wie beispielsweise der Personalausweis, geändert werden
müssen. Auch in offiziellen Dokumenten erscheint die Ehefrau stets mit ihrem eigenen
Geburtsnamen. Das Hinzufügen des Namens des Ehemannes führt lediglich zum Ausdruck
der familiären Zusammengehörigkeit. Damit entfaltet die Eheschließung rein rechtlich
gesehen auf die Namensführung im Außenverhältnis keine Wirkung.
Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass auf eheliche Kinder auch lediglich der Name des
Mannes übergeht.293
287
Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 20 Rn. 49; HOHLOCH, ebda., S. 219 Rn. 400; WEINREICH/Klein,
ebda., S. 74 Rn. 11.
288
BVerfG, Urteil v. 5. 5. 2009 - 1 BvR 1155/03 (Verbot eines Begleitnamens bei Ehedoppelnamen), NJW
2009, 1657; StAZ 2009, 179.
289
BVerfG, Beschluss v. 8. 3. 1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (Pflicht zur Führung eines gemeinsamen
Familiennamens), NJW 1988, 1577; BVerfG, Beschluss v. 5. 3. 1991 - 1 BvL 83/86, NJW 1991, 1602;
BVerfG, Beschluss v. 24. 3. 1998 - 1 BvL 131/96, NJW 1998, 2889.
290
WEINREICH/Klein, ebda., S. 73 Rn. 5; BT-DS 12, 5982, S. 18.
291
VANDENSTEEN, Europa hat viele Namen – Eine Bestandsaufname: B. Romanischer Rechtskreis in: Band 4,
Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses des Europäischen
Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2006, S. 26.
292
KRÖMER, Namensführung der verheirateten Italienerin, Fachausschuss-Nr. 3565, 11./12. 11. 1999, StAZ
2000, (154) 156; STURM, über Wagner, Die Namensführung einer verheirateten Frau im ital. Recht unter
Berücksichtigung des deutsch-italienischen Rechtsverkehrs, StAZ 2005, (245) 245.
293
STURM, ebda., (245) 245.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
3.2. Der Ehename im IPR
Das IPR ist, wie in Kapitel 1.3.3 erwähnt, nationales Recht. Dieses kann in den einzelnen
Mitgliedsstaaten voneinander abweichen. In der Folge ergeben sich somit „hinkende“
Rechtsverhältnisse, die sich auch im Namensrecht niederschlagen können.294 Dies hat zur
Konsequenz, dass Unionsbürger in den Staaten namentlich unterschiedlich geführt werden.
Mit dem Istanbuler CIEC-Abkommen über die Änderung von Namen und Vornamen295 haben
insbesondere
die
Namensänderungen
Vertragsstaaten
durch
Deutschland
inländische
und
Behörden
Italien
die
Zuständigkeit
einerseits
und
die
für
Anerkennung
ausländischer Namensänderungen andererseits geregelt. Gemäß Art. 2 des Abkommens
unterliegt die Namensänderung dem jeweiligen Heimatrecht der Person. Dennoch ist auch die
Entscheidung über eine Namensänderung eines eigenen Staatsangehörigen, die in einem
Vertragsstaat bewilligt wurde, rechtswirksam (Art. 3 des Abkommens).
3.2.1. Der Ehename in der deutsch - italienischen Ehe
Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB des deutschen IPR ist der Anknüpfungspunkt zum Namensstatut
die Staatsangehörigkeit (Personalstatut), also das Heimatrecht einer jeden Person.296 Im
Rahmen der Gesamtverweisung des Art. 4 Abs. 1 EGBGB wird die Anwendung des IPR des
ausländischen
Ehegatten
bestätigt.297
Bei
einem
Wechsel
der
Staatsangehörigkeit
(Personalstatut) ändert sich auch das Namensstatut. Aufgrund der Namensklarheit und –
beständigkeit bleibt der bisherige Name bestehen, jedoch unterliegen nun familienrechtliche
Vorgänge in Bezug auf den Namen dem neuen Heimatrecht. Bleibt eine Rechtswahl aus, ist
für die Namensführung in der deutsch - italienischen Ehe das jeweilige Personalstatut des
294
WALL, Die Vermeidung hinkender Namensverhältnisse in der EU, Folgerungen aus den Schlussanträgen und
dem Urteil des EuGH in der Sache Grunkin-Paul in: StAZ 2009, (261) 261.
295
CIEC-Abkommen über die Änderung von Namen und Vornamen i. d. F. der Bekanntmachung v. 4. 9. 1958,
BGBl. 1961 II S. 1076.
296
RAUSCH, Art. 10 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1963 Rn. 4; THORN, EG 10, in:
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2532 Rn. 1, S. 2533 Rn. 6, S. 2534 Rn. 12; WALL, ebda., S. 262.
297
HENRICH, Die Rück- und Weiterverweisung im Internationalen Privatrecht, vor allem bei der Namensführung
in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, (225) 225 f; JAUß, Wirksamkeit der Ehenamensbestimmung in
einer italienisch-deutschen Ehe, Fachausschuss-Nr. 3712, 6./7. 5. 2004, StAZ 2004, (274) 275; RAUSCH, Art.
10 EGBGB, ebda., S. 1963 Rn. 4.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
einzelnen Ehegatten zu betrachten. Die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens ist nur dann
möglich, wenn beide Heimatrechte in ihrem jeweiligen Sachrecht eine entsprechende
Wahlmöglichkeit vorsehen.298 Inhaltlich weichen aber das deutsche und italienische Sachrecht
voneinander ab, so dass hinkende Namensverhältnisse die Folge sind. Das Gesetz versucht
dem mit der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB Abhilfe zu schaffen. Danach können
Eheschließende gemeinschaftlich die Rechtswahl über das künftig für beide Partner
einheitliche Recht zum Namensstatut wählen.299 Wählbar ist entweder der Familienname nach
dem Heimatrecht eines der Ehegatten (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) oder nach Art. 10 Abs. 2
Nr. 2 EGBGB der Familienname nach deutschem Recht, sofern einer der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 EGBGB wird
damit durchbrochen und führt bei Ausübung der Rechtswahl zu einem gemeinsamen
Namensstatut.300 Der Wahl des Namensstatuts geht eine nach Art. 13 EGBGB wirksame
Eheschließung voraus.
Die Erklärung über die Namensrechtswahl ist öffentlich zu beglaubigen (Art. 10 Abs. 2 S. 1, 2
EGBGB), sofern diese später und nicht im Zeitpunkt der Eheschließung gegenüber dem
Standesbeamten abgegeben wird.301 Die Rechtswahl zum Namensstatut ist in der Eheurkunde
zu vermerken.302 Wird die Rechtswahl bei einer Eheschließung im Ausland vorgenommen, ist
es unabdingbar, dass die Erklärung über die Namensrechtswahl sowohl vor dem
ausländischen Standesbeamten als auch im Nachgang dem zuständigen Standesbeamten in
Deutschland mitgeteilt werden (§ 15c Abs. 2 PStG). Das Verfahren der nachträglichen
Rechtswahl hat insbesondere für Auslandsehen mit Hinblick auf einen Zuzug nach
Deutschland Bedeutung.
Die Problematik ergibt sich dann, wenn das ausländische IPR keine besondere
Kollisionsnorm zur Namensführung enthält, wie das italienische IPRG. Dieses enthält keine
dem deutschen Art. 10 EGBGB vergleichbare Vorschrift.303 Hier stehen sich deutsches und
298
RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1963 Rn. 5, 6; ; THORN, EG 10, ebda., S. 2534 Rn. 10, 12.
RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1964 Rn. 8.
300
JAUß, ebda., S. 275; THORN, EG 10, ebda., S. 2534 Rn. 13.
301
RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1964 Rn. 10.
302
JAUß, ebda., S. 275
303
KRÖMER, Verweist das italienische IPR hinsichtlich der Namensführung in der Ehe auf das deutsche Recht
zurück?, Fachausschuss-Nr. 3634, 8./9. 11. 2001, StAZ 2002, (371) 371.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
ausländisches Heimatrecht gegenüber.304 In der deutsch - italienischen Ehe mit gewöhnlichem
Aufenthaltsort in Deutschland, kann sich der italienische Partner hinsichtlich der Namenswahl
zwar
dem
deutschen
Recht
unterwerfen,
auch
wenn
dessen
Namensrechtswahl nicht vorsieht, die Problematik bleibt aber bestehen.
Heimatrecht
305
die
Die Anknüpfung
der Namensführung ist in der italienischen Literatur recht umstritten und zeigt zwei
Ausprägungen: die Maßgeblichkeit des Personalstatuts einerseits und die Geltung des
Ehewirkungsstatuts andererseits. Letztere Ausprägung wird mit Art. 24 IPRG unterstrichen,
nach welchem sich die Namensrechte an das jeweilige familienrechtliche Statut anbinden („
[...] tuttavia i diritti che derivano da un rapporto di famiglia sono regolati dalla legge
applicabile a tale rapporto“). Art. 29 Abs. 2 IPRG legt darüber hinaus fest, dass das Gesetz
Anwendung findet, in welchem das eheliche Zusammenleben hauptsächlich stattfindet („I
rapporti personali tra coniugi aventi diverse cittadinanze o più cittadinanze comuni sono
regolati dalla legge dello Stato nel quale la vita matrimoniale è prevalentemente localizzata.“).
Haben Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, richtet sich auch der
Name des italienischen Ehegatten nach deutschem Recht.306 Der detaillierte Umgang der
italienischen Behörden bliebe in diesem Punkt aber weiterhin unklar.
Anders lässt sich mit dem Münchener CIEC-Abkommen vom 5. 9. 1980 über das auf Namen
und Vornamen anzuwendende Recht argumentieren. Hier heißt es, „dass sich der Name einer
Person durch das Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört“. Da internationale
Abkommen dem nationalen Recht stets vorgehen, nimmt das Münchener CIEC-Abkommen in
diesem Punkt die Verweisung des Art. 10 EGBGB nach deutschen IPR für das italienische
IPR an, womit die Frage nach der Rechtslage beantwortet wäre.307 Der Name eines
italienischen Staatsangehörigen unterliegt damit immer Heimatrecht. Es ist anzunehmen, dass
die italienischen Behörden offizielle Dokumente stets auf den Geburtsnamen der Person
ausstellen werden. So führt die sich nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ergebene Möglichkeit der
Rechtswahl zumindest nach deutschem Recht zur gewünschten Namensführung, im deutsch-
304
JAUß, ebda., S. 275; WALL, ebda., S. 261; BGH-Urteil v. 25. 9. 1978 - IV ZB 10/78, NJW 1979, 489.
OLG-Urteil v. 13. 6. 1985 - 15 W 84/83, NJW-RR 1986, 302.
306
KRÖMER, ebda., S. 371.
307
KRÖMER, ebda., S. 371.
305
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
italienischen Rechtsverkehr wird sich allerdings eine hinkende Namensführung nicht
ausschließen lassen.308
Ebenfalls Interpretationsspielraum lässt die Rechtsvorschrift des Art. 143 bis. CC. Dieser legt
fest, das „die verheiratete Frau ihrem einen Familiennamen den ihres Mannes hinzufügt und
ihn auch als Witwe bis zu einer Wiederverheiratung behält“. Nach einer Eheschließung mit
einem Deutschen wurde der Name der italienischen Frau in deutsche Register oftmals als
Doppelname eingetragen, wobei dieser lediglich Gebrauchsname ist und nicht Bestandteil des
Namens wird. Somit ist dieser „Doppelname“ nicht eintragungsfähig.309
Um „hinkende Namensverhältnisse“ und aufkommende Problematiken bzgl. der Ausstellung
offizieller Dokumente zu vermeiden, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob das jeweilige
Heimatrecht die gewünschte Namensführung zulässt. Man kann davon ausgehen, dass eine
Rechtswahl zum Namensstatut im Ausland keine Anerkennung findet. Davon ausgehend, dass
die Eheschließenden in den seltensten Fällen über ausreichende Kenntnisse in Bezug auf die
rechtlichen
Folgen
Verantwortungsbereich
einer
des
Rechtswahl
verfügen,
Standesbeamten.310
Wird
liegt
ein
die
Aufklärung
Namensbestandteil
im
eines
ausländischen Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt, ist zu prüfen, ob dieser
Bestandteil in seiner Funktion einem Familiennamen deutscher Prägung entspricht,311 wovon
bei einem italienischen Familiennamen auszugehen ist. Eine sich nach Art. 14 EGBGB
ergebene
Möglichkeit
der
Namensangleich
dürfte
bei
einer
deutsch-italienischen
Eheschließung eher nicht Regelfall sein.
308
KRÖMER, ebda., S. 371.
AG Hanau, Beschluss v. 30. 1. 2004 – 41 III 22/03, StAZ 2005, 19; SCHIKORSKI, Die Namensführung der
verheirateten italienischen Ehefrau: Zu AG Hanau 30. 1. 2004, StAZ 2005, 19, StAZ 2005, (269) 269.
310
HENRICH, Die Rechtswahl im internationalen Namensrecht und ihre Folgen, StAZ 1996, (129) 130; AG
Gießen, Beschluss v. 26. 3. 2009 – 22 III 4/09 und 22 III 5/09, StAZ 2009, 208.
311
HEPTING, Angleichung im internationalen Namensrecht, Was tun bei fehlenden Vor- und Familiennamen?,
StAZ 2001, (257) 257 f.
309
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
3.2.2. Aktuelle Rechtssprechung des EuGH
Die Europäisierung des Namensrechts ist spätestens mit der Entscheidung des EuGH im
Grunkin-Paul – Fall Realität.312 Ein in Dänemark lebendes Ehepaar mit deutscher
Staatsangehörigkeit hatte dort ein Kind bekommen, das ebenso nur die deutsche
Staatsangehörigkeit erhielt. Da die Eheleute keinen Familiennamen gewählt hatten, wählten
sie für das Kind eine Kombination aus beiden Nachnamen, was nach geltendem dänischem
Recht möglich ist. Dieses folgt dem Aufenthaltsprinzip.313 Die Eheleute leben mittlerweile
getrennt. Das Kind lebt mit seiner Mutter weiterhin in Dänemark, der Vater in Deutschland.
Bei der Eintragung des Kindes in die deutschen Register, hatte sich das deutsche Standesamt
mit Verweis auf Art. 10 EGBGB verweigert. Danach ist der Nachname des Kindes
Heimatrecht, also deutsches Recht. § 1617 Abs. 1 BGB ermöglicht die Wahl zwischen dem
Nachnamen der Frau oder des Mannes, eine Kombination ist nicht möglich. Der EuGH hat
am 14.10.2008314 in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen der Generalanwältin
Sharpston entschieden, dass die Verweigerung der deutschen Bundesbehörden gegen das
Recht des Kindes auf Freizügigkeit nach Art. 18 EGV verstößt, ohne dabei auf einzelne
Kriterien einzugehen. Der in Dänemark erworbene Name ist somit in Deutschland
anzuerkennen.315
Damit dürfte die Entscheidung für ausreichend Diskussionsstoff für das bisherige deutsche
Namensrecht und IPR bieten.316 Die Europäische Union hatte bislang keinerlei Kompetenzen
im Bereich des Namens- oder Familienrechts und somit keine Zuständigkeit für das materielle
Namensrecht oder das Personenstandswesen. Das Recht zur Regelung des Namensrechts
obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.317 Die Europäische Union
manifestiert den Grundgedanken, dass der Name, den ein Kind in einem Staat erhält, auch in
anderen Staaten geführt werden darf.318 Die Kollisionsnorm ergibt sich aus Art. 17 EG i.V.m.
Art. 18 Abs. 1 EG. Danach ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und dessen
Behörden verpflichtet, die zeitlich frühere Registrierung eines Namens in einem anderen
312
LIPP, Namensrecht und Europarecht, Die Entscheidung Grunkin-Paul II und ihre Folgen für das deutsche
Namensrecht, StAZ 2009, (1) 1.
313
LIPP, ebda., (1) 1; WALL, ebda., S. 262.
314
EuGH Rs C-353/06 v. 14. 10. 2008 (Grunkin-Paul), StAZ 2009, 9.
315
LIPP, ebda., (1) 6; THORN, EG 10, ebda., S. 2332 Rn. 1; WALL, ebda., S. 263.
316
LIPP, ebda., (1) 2.
317
WALL, ebda., S. 268.
318
LIPP, ebda., (1) 6; WALL, ebda., S. 262.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Mitgliedsstaat „anzuerkennen“.319 Somit sind hinkende Namensverhältnisse grundsätzlich
unzulässig (Prinzip der Einnamigkeit) und der Standesbeamte hätte vor diesem Hintergrund
eine entstehende nationale Kollisionsnorm außer Acht zu lassen.320 Auf Grundlage der
Unionsbürgerschaft sowie den Grundfreiheiten gibt es zwar Rechtssprechung, von den
Möglichkeiten bzgl. der Angleichung des Kollisions- und Verfahrensrechts hatte die
Europäische Union aber bislang keinen Gebrauch gemacht.321 Die Rechtsprechung führt
lediglich zu europarechtlichen Vorgaben, denen das Namensrecht der Mitgliedsstaaten
genügen
muss
und
zu
Diskussionen
führen.322
Zu
den
unterschiedlichen
Anknüpfungsmomenten (Aufenthaltsprinzip vs. Staatsangehörigkeitsprinzip) im anwendbaren
deutschen und dänischen Recht verhält sich das Europarecht neutral.323 Der deutsche
Gesetzgeber dürfte damit aufgefordert sein, eine um das Aufenthaltsrecht erweiterte
Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB gesetzlich zu verankern.324
Die Rechtssprechung im Fall Grunkin-Paul stellt ebenso die italienische Rechtsordnung
hinsichtlich des Namensrechts vor eine Herausforderung, bei der die Vereinbarkeit
europäischer Rechtsnormen mit geltendem nationalen Recht schwierig erscheint.325
319
WALL, ebda., S. 268.
WALL, ebda., S. 262, 268.
321
LIPP, ebda., (1) 3 f.
322
LIPP, ebda., (1) 6.
323
WALL, ebda., S. 263.
324
THORN, EG 10, ebda., S. 2532 Rn. 1.
325
Näher: Tonolo, Il riconoscimento di atti e provvedimenti stranieri concernente il diritto al nome
nell’ordinamento italiano, commentario, in: riv. Dir. int. priv. proc. 2009 (849), S. 868
320
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
4. Die Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung einer natürlichen Person zu einem
bestimmten Staat.326 Mit ihr eng verbunden sind die Rechte und Pflichten, die der natürlichen
Person auf dessen Grundlage obliegen. Beispielsweise seien hier Schutz- und Abwehrrechte
wie der konsularische Schutz und das Auslieferungsverbot sowie die Wehr- und
Steuerzahlungspflicht genannt.
Im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts soll die vorliegende Bachelor-Thesis im
thematischen Rahmen der binationalen Eheschließung vor allem die Möglichkeiten des
Erwerbs einer (zusätzlichen) ausländischen Staatsangehörigkeit und ggf. dessen Verlust
beleuchten.
4.1. Die deutsche Staatsangehörigkeit
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StaG, Art. 116 GG).
Das
deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht
greift
auf
die
Normvorschriften
des
Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG)327 sowie seine Vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009328 zu. Diese werden verbindlich mit den
Änderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StaRVwV), welche durch die Länderverwaltungsvorschriften Ergänzung findet.329 In vereinzelten
326
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN,
URL:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsang/
AllgemeineVerwaltungsvorschrift.html?nn=257720 (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
327
Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
5. 2. 2009, BGBl. I S. 158.
328
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. 2. 2009, BGBl. I S. 158, als
Anlage
zu dem BMI-Rundschreiben an die Innenministerien der Länder vom 17. 4. 2009.
329
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist Grundlage für eine einheitliche Auslegung der Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts sowie weiteren staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen durch die Behörden
der Länder und Kommunen. Diese werden derzeit im Rahmen der Gesetzesnovellierungen überarbeitet. Bis
zu ihrem Inkrafttreten gelten die „Vorläufigen Anwendungshinweise (...)“, s. Fußnote [328],
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN,
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Fällen greifen die Regelungen auf das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zurück330, welches
wesentlicher Bestandteil des Zuwanderungsgesetz331 ist (Art. 1 ZuwG). Mit den Reformen
des Zuwanderungsgesetzes sowie dem Richtlinienumsetzungsgesetz332 erhielten die
Rechtsnormen eine bundeseinheitliche Form.333
Deutschland erfüllt mit der Novellierung seiner gesetzlichen Vorschriften diejenigen
europäischen
Standards,
die
mit
dem
Europäischen
Übereinkommen
über
die
Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997334 als erstem völkerrechtlichen Vertrag, der
grundlegende staatsangehörigkeitsrechtliche Prinzipien zusammenfasst, auferlegt wurden und
legt damit einen Grundstein für die weitere Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts auf
europäischer Ebene.335
4.1.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip
Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält eine natürliche Person nach § 3 Abs. 1 StaG durch
ihre Geburt (Abstammungsprinzip) oder Adoption als Kind. Seit dem 1. Januar 2000 gilt
zudem, dass ein in Deutschland geborenes Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft
erhält, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Geburtsortprinzip).336
URL:http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsang/Allg
emeineVerwaltungsvorschrift.html?nn=257720 (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
330
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 geändert worden ist, BGBl. I S. 2437 (das
Aufenthaltsgesetz löste zum 1. 1. 2005 das bis dahin geltende Ausländergesetz (AuslG) ab).
331
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. 7. 2004, BGBl. 2004 I Nr. 41
S. 1950.
332
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
(Richtlinienumsetzungssetz) vom 19. 8. 2007, BGBl. 2007 I Nr. 42 S. 1970.
333
URL: http://einbuergerung.rlp.de/rechtliche-grundlagen_3357/ (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
334
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. 11. 1997, mit „Gesetz zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 6. 11. 1997 über die Staatsangehörigkeit“ vom 13. 5. 2004 durch
Deutschland ratifiziert, BGBl. 2004 II Nr. 15 S. 578.
335
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN,
URL: http://www.bmi.bund.de/
SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Staatsang/Europaeisches_Uebereinkommen_vom061197_ueber_S
taatsangehoerigkeit.html
(zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
336
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Kindsgeburt ein Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort seit mindestens 8 Jahren in Deutschland unterhält oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht/
Aufenthaltserlaubnis vorweisen kann. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben Unionsbürger. Quelle:
PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG,
URL: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/
Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Geburtsortsprinzip/geburtsortsprinzip.html und
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
4.1.2. Die Einbürgerung
Nach § 8 StaG kann sich ein Ausländer grundsätzlich einbürgern lassen, wenn die
Voraussetzungen
einer
unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung
mit
gewöhnlichem
Aufenthaltsortes im Inland, der Sicherung des Lebensunterhalts und fehlende Straffälligkeit
erfüllt sind (Prinzip der Einbürgerung, §§ 8-16, 40b, 40c StaG). Eine Sonderregelung besteht
für Spätaussiedler sowie Staatsbürger, die unter die Ausnahmeregelung nach § 12 StAG
fallen. Das StAG knüpft demnach an den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland an und
setzt grundsätzlich diesen bei der Einbürgerung voraus. Der gewöhnliche Aufenthalt im
Inland gilt nach § 12 b Abs. 1 StAG als nicht unterbrochen.
Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind Ausländer, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben bzw. der gesetzliche Vertreter, sofern das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet wurde.337
Die regelmäßige Frist der Einbürgerung beträgt 8 Jahre. Diese reduziert sich bei Nachweis
eines durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrationskurses
auf 7 Jahre, bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen, insbesondere bzgl. der deutschen
Sprache, auf 6 Jahre (§ 10 Abs. 3 StAG). Diese Rechtsvorschrift greift auch im Falle einer
rechtsgültigen Ehescheidung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des
Urteils gestellt wird und dem Antragsteller die Fürsorge für ein aus der Ehe
hervorgegangenem Kind obliegt. Ferner muss sichergestellt sein, dass sich der Ausländer an
deutsche Lebensverhältnisse anpasst und über ausreichende Kenntnisse in der deutschen
Sprache verfügt (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG).338 Diese
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sowohl der Einbürgerungstest sowie auch die
Sprachprüfung mit Zertifikat Deutsch mit Level B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen erfolgreich bestanden wurde (§ 10 Abs. 4, 5 StAG).
URL: http://www.bundesregierung.de/ nn_646700/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/gpa1-voraussetzungen.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
337
PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Erst
eSchritte/erste-schritte.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
338
Die Norm des § 10 StaG nennt darüber hinaus weitere Voraussetzungen wie beispielsweise das Bekennen zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht; auf benannte Norm wird an dieser Stelle verwiesen.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Ein Grundprinzip im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist die Vermeidung von
Mehrstaatigkeit, d. h. dass mit der Einbürgerung die ausländische Staatsangehörigkeit
entweder durch Verlust oder durch Aufgabe nicht bestehen bleibt. Der Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit ist automatisch gegeben, wenn die ausländischen
Normvorschriften den Verlust derselben bei einer Einbürgerung in einem anderen Land
vorsehen. Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgt auf formalem Antrag
gegenüber der Auslandsvertretung.339 Dieses Prinzip wird jedoch an mehreren Stellen
durchbrochen. Bei der Einbürgerung von Unionsbürgern wird aber Mehrstaatigkeit
hingenommen (§ 12 Abs. 2 StAG). Das bedeutet, dass diese mit Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen. Es kann jedoch sein,
dass das Recht des anderen Staates den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit vorsehen,
wenn sie sich in Deutschland einbürgern lassen.340
4.1.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten
Ein Ehegatte oder Lebensgefährte eines Deutschen hat einen Regelanspruch auf Einbürgerung
und kann auf Grundlage des § 9 i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 1 StAG und den Vorläufigen
Anwendungshinweisen eingebürgert werden, wenn er einen mindestens 3-jährigen Aufenthalt
in Deutschland nachweisen kann und die lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft im
Zeitpunkt der Einbürgerung seit mindestens zwei Jahren besteht. Darüber hinaus muss der
Ehegatte/Lebenspartner
während
der
gesamten
Zeit
im
Besitz
der
deutschen
Staatsangehörigkeit gewesen sein. Regelanspruch bedeutet, dass die Einbürgerung bei
Erfüllung der Einbürgerungsbedingungen nur im Ausnahmefall versagt werden kann.341
339
Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Mehrstaatigkeit hingenommen, beispielsweise im Falle der
Verweigerung der Entlassung aus einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ebendieses Land. Quelle:
PRESSE UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/
Anspruch/anspruchseinbuergerung.html__nnn=true#doc646794bodyText8 und URL:
http://www.bundesregierung.de/nn_631118/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/ae-pausnahmen.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
340
PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/
Anspruch/anspruchseinbuergerung.html__nnn=true#doc646794bodyText8 (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
341
PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/
BesonderePersonengruppen/besondere__personengruppen.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009).
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Die in Kapitel 4.1.2 genannten Voraussetzungen auf Grundlage des § 8 StaG gelten
entsprechend.
4.1.4. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der deutsch italienischen Eheschließung
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich den Aufenthaltsort in
Deutschland voraus. Auf Grundlage der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 12 Abs. 2 StAG kann sich
der Ehegatte mit italienischer Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung derselben in
Deutschland einbürgern lassen.
Eine Problematik könnte darin bestehen, dass die italienische Rechtsordnung die
Mehrstaatigkeit nicht unterstützt. Diese kennt aber ebenso die Möglichkeit der doppelten
Staatsbürgerschaft (la possibilità della doppia cittadinanza) und durchbricht gleichwohl das
Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.342 Art. 11 des Gesetzes Nr. 91/92 regelt im
Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Beibehalt der italienischen
Staatsangehörigkeit, bietet diesem lediglich die Möglichkeit des Verzichts bei Wohnsitz im
Ausland („Il cittadino che possiede, acquista o riacquista una cittadinanza straniera conserva
quella italiana, ma può ad essa rinunciare qualora risieda o stabilisca la residenza all’estero.“).
Des weiteren bedeutet der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch
den Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der Staaten Österreich,
Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen. („L´acquisto di una
cittadinanza straniera non determina automaticamente la perdita della cittadinanza italiana,
salvo che non si tratti di quella di uno dei seguenti Stati: Austria, Danimarca, Francia,
Lussemburgo, Paesi Bassi, Norvegia.“).343
Beispiel: Ein Italiener, der mit seiner deutschen Ehegattin in Deutschland
wohnt,
kann
demnach
nach
3
Jahren
zusätzlich
die
deutsche
Staatsangehörigkeit erhalten, wenn sowohl der Einbürgerungstest als auch die
342
343
JAYME, Novelle zum italienischen Staatsangehörigkeitsgesetz, IPRax 1987, (191) 191; MANSEL, Neues
italienisches Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-italienische Doppelstaatlerkonstellation, StAZ 1990, (29)
41.
CUBEDDU WIEDEMAN, Italien in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2000,
S. 8; ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM, URL:
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Sprachprüfung erfolgreich abgelegt wurden, ohne dabei seine italienische
Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Auf Grundlage der § 14 i.V.m. §§ 8, 9 StaG kann ein Ausländer mit gewöhnlichem
Aufenthaltsort im Ausland ebenso die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, wenn dieser
Bindungen nachweist, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Mit dieser Regelung wird die
Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durchbrochen.
Beispiel: Ein Italiener, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, kann
auf Basis der Rechtsvorschriften des § 14 i.V.m. §§ 8, 9 StaG die deutsche
Staatsangehörigkeit beantragen.
4.2. Die italienische Staatsangehörigkeit
Das italienische Staatsangehörigkeitsrecht ist durch das Gesetz Nr. 91/1992344 und den damit
verbundenen Anwendungsbestimmungen sowie den erlassenen Gesetzen zur Modifikation
und Ergänzung der Gesetzesbestimmungen geregelt. Darüber hinaus sind die internationalen
Abkommen von Bedeutung.345 Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts trägt der
Erfordernis Rechnung, nicht nur die Gleichstellung von Mann und Frau im Gesetz zu
berücksichtigen, sondern auch die Gleichstellung von ehelichen, unehelichen und adoptierten
Kindern gesetzlich zu erfassen.346
4.2.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip
Im italienischen Recht wird ein Kind automatisch mit Geburt italienischer Staatsbürger, wenn
mindestens ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft besitzt (Abstammungsprinzip, ius
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/cittadinanza/La_cittadinanza_europea.html
(zuletzt gesehen am 8. 12. 2009).
344
Gesetz Nr. 91 v. 5. 2. 1992, veröffentlicht in GU 38, 15. 2. 1992, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 94 v. 15.
7. 2009, veröffentlicht in GU 170, 24. 7. 2009 (legge 5. 2. 1992, n. 91, nuove norme della cittadinanza, GU n.
38 del 15. 2. 1992, modificato con legge 15. 7. 2009, n. 94, disposizioni in materia di sicurezza pubblicamodifiche alla legge 5 febbraio 1992, n. 91, GU n. 170 del 24. 7. 2009), Textabdruck bei CUBEDDU, Das
neue italienische Staatsangehörigkeitsrecht, IPRax 1993, (51) 54.
345
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 5.
346
CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitsrecht, IPRax 1993, (51) 52.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
sanuinis-Prinzip), Art. 1 des Gesetzes 91/1992. In diesem Fall ist unrelevant, ob das Kind
ehelich oder unehelich ist, wobei im letzteren Fall die Anerkennung durch den italienischen
Elternteil oder die gerichtliche Feststellung der Abstammung erfolgen muss, solange das Kind
minderjährig ist.347
Ein in Italien geborenes Kind, dessen Eltern unbekannt oder staatenlos sind bzw. deren
Staatsangehörigkeit das Kind aus rechtlichen Gründen nicht erhalten kann, hat Anspruch auf
die italienische Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip, per nascita sul territorio, das jedoch
nicht grundsätzlich greift, sondern vom Einzelfall abhängt und damit mit den Bestimmungen
nach deutschem Recht nicht in allen Punkten vergleichbar ist ), Art. 1 des Gesetzes
91/1992.348
4.2.2. Die Einbürgerung
Die italienische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag im Rahmen einer italienischen
Abstammung oder in Folge der Adoption als auch in Folge einer Eheschließung mit einem
italienischen Staatsangehörigen gesetzlich gewährt werden (gerichtliche Erklärung). Darüber
hinaus haben Ausländer, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Länge
ihres Aufenthalts in Italien erfüllen, den Anspruch auf die italienische Staatsbürgerschaft
(Verleihung).349 Den italienischen Behörden obliegt ein Ermessensspielraum.350
Die Rechtsnorm des Art. 9 des Gesetzes 91/1992 listet eine Reihe von Personengruppen auf,
die
bei
Erfüllung bestimmter
Tatbestände
einen
Anspruch
auf
die
italienische
Staatsbürgerschaft haben. Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in Italien variiert in
Bezug auf Unionsbürger bzw. Nicht-Unionsbürger.351
347
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 6; CUBEDDU, Das neue italienische Staatsangehörigkeitsrecht, IPRax 1993,
(51) 52.
348
ITALIENISCHES
INNENMINISTERIUM,
URL:
http://www.interno.it/mininterno/
export/sites/default/it/temi/cittadinanza/Ius_soli.html (zuletzt gesehen am 7. 12. 2009).
349
CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitsgesetz, IRPax 1993, (51) 53.
350
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7; Italienisches Innenministerium, URL:
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/cittadinanza/Ius_soli.html (zuletzt gesehen am 8.
12. 2009).
351
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7 f.
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67
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Beispielhaft sei erwähnt, dass eine Einbürgerung möglich ist, wenn ein Vorfahr in gerader
Linie zweiten Grades die italienische Staatsbürgerschaft durch Geburt hatte, Art. 9 des
Gesetzes 91/1992. Hiermit verbunden ist die positive Erfüllung wenigstens eines Punktes:
Militärdienst bei italienischen Heer, Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer italienischen
Staatseinrichtung bzw. Aufenthalt in Italien von drei Jahren vor Vollendung der
Volljährigkeit sowie Antragstellung spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres.352
Ein Einbürgerungsrecht besteht zudem für alle Personen, die einen zehnjährigen Aufenthalt in
Italien nachweisen können, über ein ausreichendes Einkommen verfügen, keine Vorstrafen
haben und auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten, Art. 9 Abs. 1 f des Gesetzes
91/1992.
Die Dauer des nachweisbaren Aufenthalts reduziert sich für Bürger der Europäischen Union
auf vier Jahre, Art. 9 Abs. 1 d des Gesetzes 91/1992 („La cittadinanza italiana può essere
concessa con decreto del Presidente della Repubblica, sentito il Consiglio di Stato, su
proposta del Ministro dell’interno: d) al cittadino di uno Stato membro delle Comunità
europee se risiede legalmente da almeno quattro anni nel territorio della Repubblica.“).
Ausgeschlossen bleibt der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit aufgrund von
Tatbeständen des Art. 6 des Gesetzes Nr. 91/1992. Beispielhaft seien genannt: Verurteilungen
aufgrund von in Art. 6 benannten Delikten des Strafgesetzbuches oder die Vermutung der
Gefährdung der Republik. Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist abschließend.353
4.2.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten
Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch den ausländischen Ehegatten wird in
erster Linie an seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Italien angeknüpft.354
352
ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM; URL:
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/come_fare/cittadinanza/Concessione_d
ella_cittadinanza_italiana_a_cittadini_stranieri_residenti_in_Italia_xart._9x_legge_5_febbraio_1992x_n._91
x_e_modifiche.html (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009).
353
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7.
354
CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitsgesetz, IPRax 1993, (51) 53.
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68
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus nach Art. 11 des
Gesetzes 94/2009355 i. V. m. Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 auch in Folge einer
Eheschließung mit einem italienischen Staatsbürger erfolgen („Il coniuge, straniero o apolide,
di cittadino italiano può acquistare la cittadinanza italiana quando, dopo il matrimonio, risieda
legalmente da almeno due anni nel territorio della Repubblica, oppure dopo tre anni dalla data
del matrimonio se residente all’estero, qualora, al momento dell’adozione del decreto di cui
all’art. 7, comma 1, non sia intervenuto lo scioglimento, l’annullamento o la cessazione degli
effetti civili del matrimonio e se non sussista la separazione personale dei coniugi.“).356
Danach sind die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung
seit mindestens 2 Jahren besteht und der rechtmäßige Aufenthaltsort seit ebenso langer Zeit in
Italien unterhalten wurde, Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 des
Gesetzes Nr. 94/2009. Die Eintragung ins Einwohnermelderegister dient dem Nachweis des
Aufenthaltsortes. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz im Ausland, gelten die Voraussetzungen
als erfüllt, wenn nach dem Tag der Eheschließung 3 Jahre vergangen sind, Art. 5 des Gesetzes
Nr. 91/1992 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 94/2009. Die aufgeführten Fristen
reduzieren sich jeweils um die Hälfte, sofern die Eheleute eigene bzw. adoptierte Kinder
haben, Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 94/2009. Im
Zeitpunkt der Einbürgerung darf die Ehe weder aufgehoben noch durch Trennung oder
Ehescheidung beendet worden sein.357 Ferner ist das Nichtvorliegen einer in Art. 6 des
Gesetzes Nr. 91/1992 genannten Gründe.358
355
Gesetz Nr. 94 vom 15. 7. 2009 (Legge 15 luglio 2009, n. 94, pubblicata nella GU n. 170 del 24. 7. 2009); Art.
11 des Gesetzes Nr. 94 vom 15. 07.2009 ersetzt Art. 5 des Gesetzes Nr. 91 vom 5. 2. 1992 hinsichtlich der
Antragsfristen. Mit Gesetz vom 5. 2. 1992 konnte ein Ausländer die italienische Staatsbürgerschaft noch
beantragen, sofern er mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet war und sich mindestens 6
Monate im Staate Italiens aufhielt. Diese Frist wurde mit dem Gesetz Nr. 94 auf 2 Jahre erhöht.
356
Gesetzesnovellierung veröffentlicht als „documentazione“, Modifiche alla legge 5 febbraio 1992 n. 91 recante
nuove norme sulla cittadinanza (L. 15 luglio 2009 n. 94, in GU suppl. ord., n. 128/L al n. 170 del 24 luglio
2009), riv. dir. int. priv. proc. 2009, 1091.
357
Der Art. 11 des Gesetzes Nr. 94 vom 15. 7. 2009 bestätigt die Rechtsnorm des Art. 5 des Gesetzes Nr. 91 vom
5.
2.
1992,
Quelle:
ITALIENISCHES
INNENMINISTERIUM,
URL:
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/ temi/cittadinanza/sottotema002.html (zuletzt gesehen
am 7. 12. 2009).
358
CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitgesetz, IPRax 1993, (51) 53.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Die Formulierung der Rechtsnorm nach Gesetz Nr. 91/1992 ließ noch vermuten, dass die
Staatsangehörigkeit automatisch im Rahmen der Eheschließung vergeben würde.359 Diesem
Missverständnis ist der Gesetzgeber mit der Neuformulierung in Art. 11 des Gesetzes Nr.
94/2009 nun nachgekommen. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit erfolgt auf
Antrag. Zuständige Behörden sind die Quästur oder das Innenministerium, das innerhalb von
zwei Jahren per Dekret die Staatsangehörigkeit gewähren muss. Verstreicht diese Frist ohne
Ergebnis, erhält der Antragsteller einen sog. subjektiven Anspruch und kann vor Gericht eine
Verfügung zur Erklärung der Staatsangehörigkeit erwirken.360
Für die Einbürgerung des Ehegatten sieht das italienische Recht nicht den Verlust der
bisherigen Staatsangehörigkeit vor.361
4.2.4. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Rahmen der deutschitalienischen Eheschließung
Auf Grundlage des Art. 11 des Gesetzes 94/2009 kann ein deutscher Staatsangehöriger, der
mit einer Italienerin verheiratet ist, unter den in Kapitel 4.2.3 genannten Voraussetzungen die
italienische Staatsangehörigkeit nach 2 Jahren (Aufenthalt in Italien) bzw. 3 Jahren
(Aufenthalt im Ausland) erwerben. Die italienische Rechtsordnung setzt den Verlust der
bisherigen Staatsangehörigkeit nicht voraus.
Eine Problematik könnte sich daraus ergeben, dass die Bundesrepublik Deutschland die
Mehrstaatigkeit nicht anerkennt. Dies ist nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG grundsätzlich der Fall.
Der Verlust tritt nach Maßgabe des S. 2 aber nicht ein, wenn die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union erworben wird.
Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit einer Italienerin verheiratet
ist,
359
erwirbt
auf
seinen
Antrag
hin
zusätzlich
die
italienische
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7.
360
ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM; URL:
http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/come_fare/cittadinanza/Concessione_d
ella_cittadinanza_italiana_MATRIMONIO_vers_8_8_09.html (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009).
361
CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Staatsangehörigkeit. Nach § Abs. 1 S. 1 StAG ist die Mehrstaatigkeit
akzeptiert.
Besitzt ein deutscher Staatsbürger mehrere Staatsangehörigkeiten, bleibt ihm nach § 26 StaG
unbenommen, auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
In einem Urteil362 hatte das BVerwG am 29. 9. 1998 den Beibehalt der deutschen
Staatsangehörigkeit noch davon abhängig gemacht, dass die Person, die aufgrund ihrer Ehe
mit einem Italiener die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland unterhält. Begründet wurde dies mit einem Vorbehalt Italiens zum
Übereinkommen über die Verringerung von Mehrstaatigkeit vom 6. 5. 1963, das sowohl
Italien als auch Deutschland unterzeichnet hatten (Grundsatz der Gegenseitigkeit). Dieses
Übereinkommen hatte Deutschland
im Rahmen der Zeichnung des Europäischen
Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit der Kabinettssitzung vom 19. 9. 2001
gekündigt.363
362
363
BVerwG, Urteil v. 29. 9. 1988 – 1 C 20/96 in: Pressemitteilung Nr. 30/1998 des BVerwG, NJW 1998, 1277.
BOTSCHAFT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN ITALIEN, Staatsangehörigkeitsrecht auf europäischer
Ebene,
URL: http://www.rom.diplo.de/Vertretung/rom/de/03/Innenpolitik/staats __recht__seite.html (zuletzt
gesehen am 21. 12. 2009).
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
5. Resumee
Abschließend kann festgehalten werden, dass die im Rahmen der deutsch-italienischen
Eheschließung familienrechtlichen Bestimmungen beider Rechtsordnungen im Kern nur
minimal voneinander abweichen. Besonders bedeutend ist dies für den Bereich der
Ehewirkungen. Um ein abschließendes Urteil abgeben zu können, wäre jedoch eine
detaillierte Analyse der Rechtswirkungen im Falle einer
güterrechtlichen
Wirkungen,
erforderlich.
Zur
Ehescheidung, insb. die
Interpretation
der
italienischen
Rechtsvorschriften durch die ansässigen Gerichte wäre es weiterhin von Vorteil, in die
entsprechende Rechtssprechung Einsicht zu nehmen. Allerdings werden auch die italienischen
Gerichte die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen der Ehegatten schwerlich überprüfen
können, da sie eng mit dem individuellen Ehebild der Ehegatten verbunden sind.
Die rechtlichen Unterschiede, die sich aus dem Themenbereich dieser Bachelor-Thesis
ergeben, machen sich im v. a. im Namensrechts bemerkbar. Die den Ehegatten durch die
deutsche Rechtsordnung zur Verfügung stehende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des
Ehenamens wird über das IPR durch das italienische Recht vollkommen eingeschränkt. Es
liegt dann in der Entscheidung der Ehegatten, welchen Stellenwert die Ehenamenswahl
einnimmt und inwiefern ggf. ein aus den unterschiedlichen Rechtsordnungen resultierendes
hinkendes Namensrecht hingenommen werden kann.
Im Rahmen der zunehmenden Europäisierung wären zumindest solche europäischen
Rechtsnormen im Familienrecht wünschenswert, die hinkende Rechtsverhältnisse gänzlich
auszuschließen und nationales Recht dahingehend angleichen würden.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Anhang
Renzo Calvigioni
MATRIMONIO DEGLI ITALIANI ALL'ESTERO: PUBBLICAZIONE E TRASCRIZIONE.
Quelle: www.anusca.it/RelazioniXXIIIConvegno/RENZO-CALVIGIONI.rtf
Introduzione
Gli ufficiali di stato civile hanno sempre ricevuto gli atti di matrimonio celebrati all'estero da
cittadini italiani colà residenti e trasmessi in Italia per la trascrizione: spesso vengono inviati
unitamente agli altri atti di stato civile relativi all’interessato ed ai componenti la propria
famiglia. Caratteristica di tali atti era, fino a qualche tempo fa, il fatto che riguardassero quasi
esclusivamente cittadini italiani che si trovavano all’estero non occasionalmente, in quanto
residenti nello Stato dove avveniva l’evento.
Gradualmente, in particolare per il matrimonio, negli ultimi anni è cresciuto il numero di atti
che vengono trasmessi per la trascrizione che sono riferiti a cittadini italiani residenti in Italia,
dove vivono e svolgono il loro lavoro, che si recano all'estero per contrarre matrimonio: in
genere, uno dei due sposi è cittadino straniero, ma capita anche che entrambi siano italiani e
decidano di celebrare all’estero per i più svariati motivi. Al contrario, nel caso uno degli sposi
sia straniero, la scelta di celebrare nello Stato di cui è cittadino, è dovuta principalmente al
fatto che lo straniero non può uscire dal proprio Paese o non può comunque venire in Italia: di
conseguenza, quella celebrazione diventa l’unico modo possibile per contrarre matrimonio.
In ogni caso, per l’ufficiale di stato civile vi sono degli aspetti problematici relativi sia alla
pubblicazione, sia alla successiva trascrizione, sia ai controlli ed alle verifiche che lo stesso è
tenuto ad effettuare.
Pubblicazione
Il cittadino italiano che contrae matrimonio all’estero è sempre soggetto all’obbligo della
pubblicazione, sia che la celebrazione avvenga dinanzi alla nostra autorità consolare, sia che
avvenga dinanzi all’autorità locale.
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73
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Occorre ricordare, in proposito, le finalità della pubblicazione: evitare, attraverso l’attività di
accertamento e di verifica da parte dell’ufficiale di stato civile, che possano essere celebrati
matrimoni in presenza di impedimenti che potrebbero condurre a successive azioni di nullità o
annullamento e, nel contempo, porre in condizione chiunque vi abbia interesse a presentare
opposizione al matrimonio prima della celebrazione. La funzione della pubblicazione non può
venir meno o essere limitata dalle modalità di celebrazione: sarebbe come dire che, poiché gli
sposi hanno scelto di celebrare all’estero dinanzi all’autorità locale, solo per tale motivo, il
nostro ordinamento non si preoccupa di verificare preventivamente la sussistenza delle
condizioni previste e la mancanza di impedimenti, consentendo al cittadino italiano di porre in
essere all’estero un matrimonio viziato fin dall’inizio.
E’ opportuno sottolineare come l’intera disciplina del matrimonio è costruita sulla preventiva
pubblicazione che viene richiamata continuamente, tanto da essere prevista perfino per i
cittadini stranieri che vogliono sposarsi in Italia, purché qui residenti: il principio che la
celebrazione del matrimonio è preceduta dalla pubblicazione è talmente rilevante che ricorre
in ogni caso anche nelle ipotesi più eccezionali364, tanto che sarebbe incomprensibile un
indirizzo contrario, anche se solamente limitato agli italiani che sposano all’estero dinanzi
all’autorità locale.
Nel caso di matrimonio celebrato in Consolato, la pubblicazione è espressamente prevista
dall’art. 11 del DPR 5/1/1967 n. 200:
-
presso l’ufficio in cui deve avvenire la celebrazione,
-
presso l’ufficio della circoscrizione consolare di residenza all’estero,
-
presso il Comune in Italia, qualora uno degli sposi vi abbia la residenza attuale365.
In altre parole, stabilito comunque l’obbligo della pubblicazione, viene confermato che la
stessa dovrà avvenire in primo luogo con riferimento al Consolato dove avverrà la
celebrazione, in secondo luogo con riferimento alla residenza degli sposi: presso il Consolato
per il cittadino italiano residente all’estero (con esclusione di qualsiasi competenza da parte
del Comune di iscrizione AIRE) e presso il Comune per il cittadino residente in Italia.
364
Si pensi al matrimonio segreto o di coscienza che, prima della trascrizione che avviene anche dopo diversi
anni, richiede accertamenti e pubblicazione dell’avviso di celebrato matrimonio.
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74
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
Occorre ancora ricordare che la celebrazione potrebbe avvenire all’estero anche se nessuno
degli sposi risulti esservi residente: in questo caso, la nostra autorità consolare, dopo aver
ricevuto la pubblicazione, provvederà a richiederla agli uffici consolari competenti (dove
eventualmente risultino iscritti gli sposi) e all’ufficiale di stato civile del Comune di residenza
in Italia.
Le motivazioni suesposte, valgono anche nel caso di matrimonio da celebrare dinanzi
all’autorità locale: anche in tal caso sono necessarie le pubblicazioni del cittadino italiano,
non potendosi ritenere che l’abrogazione del secondo comma dell’art. 115 c.c. abbia
soppresso l’istituto della pubblicazione nella fattispecie in esame.
Infatti, la pubblicazione deve essere effettuata, anche in questo caso, presso l’ufficio consolare
della circoscrizione in cui deve avvenire il matrimonio, ai sensi del citato art. 11 del DPR
200/1967, o anche in Italia presso il Comune di residenza del nubendo. Non dobbiamo
dimenticare, inoltre, che la pubblicazione diventa sicuramente obbligatoria nel caso il Paese
estero richieda un’attestazione relativa alla mancanza di impedimenti da parte del cittadino
italiano o richieda il rilascio del certificato di capacità matrimoniale di cui alla Convenzione
di Monaco del 5 settembre 1980: tali documenti possono essere rilasciati solamente dopo che
sia stato dato corso alle pubblicazioni e non siano risultare opposizioni. Tale situazione
porterebbe – coloro che ritengono soppressa le pubblicazione per matrimonio da celebrare
dinanzi all’autorità locare – a riconoscere come obbligatoria la pubblicazione nei casi suddetti
ed a ritenerla, al contrario, non dovuta nel caso in cui l’autorità estera non richieda nullaosta o
certificati di capacità matrimoniale al cittadino italiano: tale indicazione, che andrebbe a
configurare una disciplina differenziata dell’istituto della pubblicazione a seconda delle
richieste dello Stato estero di celebrazione, è palesante in contrasto con il principio che è il
nostro ordinamento (e non quello straniero) che si preoccupa di valutare preventivamente
(almeno per il cittadino italiano) la sussistenza del requisiti necessari per il matrimonio e la
mancanza di impedimenti e tale adempimento è dovuto in ogni caso e, ovviamente, non può
365
Art. 53 secondo comma del DPR 396/2000.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
essere lasciato alle richieste – eventuali – delle autorità straniere. La pubblicazione è, ancora,
talmente rilevante per l’Italia che punisce con ammenda l’omissione (art. 134 c.c.).366
Nel caso, dunque, di celebrazione dinanzi all’autorità locale, la pubblicazione potrà essere
effettuata presso il nostro ufficio consolare nella circoscrizione dove avverrà il matrimonio e
dovrà essere richiesta presso l’ufficio consolare dove eventualmente il nubendo italiano risulti
iscritto e in Italia in caso di residenza attuale in un Comune. Ma potrà anche essere effettuata
direttamente in Italia nel Comune di residenza:: in tale ipotesi, il nubendo straniero non dovrà
produrre il nullaosta ex art. 116 c.c. perché tale documento risulta necessario solamente nel
caso di matrimonio dello straniero da celebrare in Italia.367
Occorre, infine, ricordare che la mancanza della pubblicazione non inficia la validità dell’atto
di matrimonio, in quanto aspetto attinente alla fase preparatoria del procedimento delle
celebrazione e non al momento della fase di formazione del vincolo coniugale: in altri termini,
il matrimonio contratto all’estero, pur non essendo stato preceduto dalla prescritte (per il
cittadino italiano) pubblicazioni, non può - per tale sola mancanza - essere ritenuto non valido
o inefficace dal nostro ordinamento.
Celebrazione dei matrimoni all'estero
La celebrazione del matrimonio può avvenire dinanzi all’autorità consolare italiana o dinanzi
all’autorità locale.
Nel primo caso, a norma dell’art. 13 del DPR 200/1967, la celebrazione avviene secondo la
procedura prevista dall’art. 107 c.c., quindi secondo le stesse disposizioni che disciplinano il
matrimonio in Italia.
E’ opportuno evidenziare come il terzo comma dell’art. 53 del DPR 396/2000 abbia previsto
la possibilità da parte del capo dell’ufficio diplomatico o consolare di delegare, ai sensi
366
Si tratta sicuramente di una delle disposizioni maggiormente disapplicate, ma è il principio affermato che è,
comunque, rilevante ed è quello dell’obbligatorietà della pubblicazione.
367
In proposito, Circolare del Ministero di Grazia e Giustizia 18 gennaio 1996 n. 1/54/FG/5(93)2155 con oggetto
“Pubblicazioni di matrimonio”, riportata in Agenda dei Servizi Demografici, anno 2003, Maggioli Editore
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
dell’art. 109 c.c., alla celebrazione del matrimonio, l’ufficiale di stato civile del Comune in
Italia, dove gli sposi intendano contrarre: in pratica, nella fattispecie in esame, il Consolato
viene parificato totalmente ad un ufficio di stato civile di un qualsiasi Comune e, come tale,
può delegare altro Comune alla celebrazione del matrimonio. Pur mancando una specifica
indicazione della possibilità inversa – da Comune a Consolato – tuttavia è da ritenersi che
l’ufficiale di stato civile che ha proceduto alla celebrazione per residenza di almeno uno dei
nubendi, su specifica istanza degli stessi, possa delegare alla celebrazione il capo dell’ufficio
del Consolato richiesto di celebrare: certamente non si tratta di ipotesi molto ricorrente, ma
dopo un primo istante di perplessità non si rilevano ostacoli normativi alla delega, ex art. 109
c.c., a favore di un ufficio consolare.
E’ il caso di ricordare che i funzionari consolari possono celebrare matrimonio anche fuori
dalla sede consolare368, ai sensi dell’art. 110 c.c., quando cioè uno degli sposi sia
impossibilitato a recarsi presso la sede consolare per malattia o impedimento, e possano
celebrare matrimoni per procura369, ai sensi dell’art. 111 c.c., a conferma di come la titolarità
della funzione di celebrare matrimonio sia corrispondente a quella dell’ufficiale di stato civile
italiano.
La celebrazione del matrimonio può avvenire anche dinanzi all’autorità locale, secondo le
leggi del luogo: non vengono richieste, dal nostro ordinamento, particolari formalità relative
alla forma di celebrazione, essendo sufficiente che il matrimonio sia considerato valido dalla
legge del luogo di celebrazione370, ed essendo anche prevista la trasmissione di atti relativi a
matrimoni religiosi, quando vengano riconosciuti gli effetti civili dalla legge locale371.
E’ cura degli interessati trasmettere una copia dell’atto di matrimonio alla nostra autorità
diplomatica o consolare ed è quest’ultima che effettua la verifica della validità del matrimonio
secondo la legge dello Stato di celebrazione, e provvede alla traduzione e legalizzazione
dell’atto, prima della trasmissione in Italia: su tali aspetti non ha dubbi l’ufficiale di stato
civile, individuato secondo i criteri di cui all’art. 17 del DPR 396/2000, quando riceve il
368
Art. 13 del DPR 5 gennaio 1967 n. 200
Art. 14 del DPR 5 gennaio 1967 n. 200
370
Art. 28 legge 31 maggio 1995 n. 218
371
Art. 16 del DPR 5 gennaio 1967 n. 200
369
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
matrimonio dal nostro Consolato372. Può, invece, avere necessità di ulteriori verifiche quando
siano gli stessi interessati a presentare direttamente l’atto per la trascrizione373, in particolare,
nel caso in cui manchi la legalizzazione (perché non prevista, in forza di specifiche
Convenzioni) e non risulti che l’atto sia stato, in alcun modo, sottoposto all’attenzione della
nostra autorità consolare: nel dubbio sulla validità del matrimonio secondo la legge dello
Stato di celebrazione, potrebbe essere necessario chiedere conferma della sussistenza di tale
requisito al Consolato stesso.
Trascrizione in Italia
Ricevuto l’atto per la trascrizione, l’ufficiale di stato civile prima di
procedere dovrà
effettuare ulteriori verifiche.
Sicuramente, dovrà accertare che nel matrimonio celebrato all’estero dal cittadino italiano
risultino rispettate le condizioni ed i requisiti richiesti dal nostro ordinamento e non sussistano
impedimenti, secondo gli art. 84 e seguenti del codice civile: in proposito, occorre sottolineare
come tale accertamento sia comunque di competenza dell'ufficiale di stato civile, prima della
trascrizione dell'atto di matrimonio, anche se quest'ultimo risulti trasmesso dalla nostra
autorità diplomatica o consolare. Infatti, specialmente nel caso di matrimonio celebrato
all'estero senza le pubblicazioni, la nostra autorità diplomatica o consolare potrebbe non
essere in grado di verificare eventuali impedimenti esistenti per il cittadino italiano quale, ad
esempio, un precedente matrimonio ancora valido agli effetti civili: in ogni caso, si ritiene che
tale accertamento competa all'ufficiale dello stato civile mentre quello relativo alla validità del
matrimonio secondo la legge del luogo di celebrazione sia esclusivamente della nostra
autorità consolare.
In particolare, occorre soffermarsi sulla verifica di situazioni che siano in contrasto con norme
inderogabili di ordine pubblico, quali, ad esempio, l’età di uno degli sposi inferiore ai 16 anni
o, ancora, il fatto che gli sposi siano dello stesso sesso: in tali casi, l’ufficiale di stato civile
dovrà rifiutare la trascrizione, rilasciando attestazione contenente le motivazione del rifiuto,
372
373
Non si ritiene possibile che il nostro Consolato trasmetta un atto non valido nello Stato di celebrazione.
Richiesta ai sensi dell’art. 12 c. 11 del DPR 396/2000.
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Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts
dandone comunicazione al Procuratore della Repubblica per gli eventuali adempimenti di
competenza.
Un’ipotesi ricorrente potrebbe essere quella del cittadino italiano che, al momento in cui viene
richiesta la trascrizione del matrimonio celebrato all’estero, risulti ancora legato da un
precedente matrimonio tuttora valido, in contrasto con l’art. 86 c.c. Su tale fattispecie,
qualcuno potrebbe avere ritenuto che l’art. 18 del DPR 396/2000, disponendo la non
trascrivibilità degli atti formati all’estero se contrari all’ordine pubblico, rappresenti un limite
insuperabile per la trascrizione del secondo matrimonio. In realtà il limite di ordine pubblico
sussisteva anche prima che fosse espressamente richiamato dell’entrata in vigore del DPR
396/2000 e, sulla fattispecie in esame, il Ministero di Grazia e Giustizia si era già pronunciato
con nota del 20 ottobre 1982 indicando all’ufficiale di stato civile la necessità di trascrivere
anche il secondo matrimonio e di dare comunicazione al Procuratore della Repubblica per gli
accertamenti del caso e per l’eventuale reato di bigamia. Tale interpretazione sembra ancora
attuale, nonostante l’art. 18, e da preferirsi al rifiuto di trascrivere, come confermato anche da
una recente risposta ad un quesito data dal Ministero dell’Interno dove, giustamente, si
richiama il principio del favor matrimoni al fine di consentire la trascrizione: sarà,
eventualmente, l’autorità giudiziaria informata dall’ufficiale di stato civile, che si pronuncerà
sulla validità del vincolo e su eventuali reati adottando i provvedimenti di competenza.
In conclusione, l’ufficiale di stato civile, dopo aver svolto gli accertamenti di competenza ed
avuto esito positivo dagli stessi, provvederà alla trascrizione del matrimonio pervenuto
dall’estero ed ai successivi adempimenti.
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AG Gießen, Beschluss v. 26. 3. 2009 – 22 III 4/09 und 22 III 5/09, StAZ 2009 (208)
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Schriftenreihe zur Betriebswirtschaftslehre des
Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Trier
Nr. 8:
Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des
Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts, Britta Ganz, 2010.
Nr. 7:
Welchen Wert haben Verlustvorträge, Felix Streitferdt, 2009.
Nr. 6:
Die
Kapitalkosten
von
Unternehmen
Unternehmenspolitik, Felix Streitferdt, 2008.
Nr. 5:
Finanzierungsentscheidungen und das neue deutsche Steuersystem, Felix
Streitferdt, 2007.
Nr. 4:
Konzeptionelle Grundlagen von Investitionskontrollen: Zur Bedeutung
operativer Kontrollen innerhalb von Investitionskontrollen, Michael Keilus und
Dominik Kramer, 2006.
Nr. 3:
Rechnungswesen und Controlling im regionalen Umfeld Trier: Empirische
Ergebnisse zum Stand und zu Entwicklungstendenzen, Michael Keilus und
Dominik Kramer, 2006.
Nr. 2:
Die vergessene Risikoanpassung in den WACC, Felix Streitferdt, 2005.
Nr. 1:
Die Balanced Scorecard im Automobilvertrieb, Andre, Michael und Dominik
Kramer, 2003.
mit
wertorientierter