Eherecht in Europa
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Eherecht in Europa
Eherecht in Europa Deutsch - italienische Eheschließung unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts Bachelor - Thesis (WS 2009/10) Schriftenreihe zur Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Trier Nr. 8 Britta Ganz 13.01.2010 © Fachhochschule Trier Schriftenreihe zur Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Trier Nr. 8 Eherecht in Europa: Deutsch – italienische Eheschließung unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts Britta Ganz Zusammenfassung: Der Beitrag vergleicht unter dem Aspekt einer deutsch - italienischen Eheschließung die Normvorschriften des jeweiligen Rechts und erarbeitet dessen Berührungspunkte. Grundlage sind neben den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen auch zwischenstaatliche Übereinkommen sowie geltendes Europarecht. Neben den rein familienrechtlichen Regelungen zur Eheschließung werden im besonderen das Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht der beiden europäischen Mitgliedsstaaten beleuchtet. Der Beitrag ist im Semester 2009/10 als Abschlussarbeit des 8-semestrigen Bachelorstudiengangs “International Business – Englisch B. A.” im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Trier vorgelegt worden. Abstract: This thesis compares the legal regulations of the German and Italian law in terms of a binational marriage and compiles its points of contact. Next to respective legal systems intergovernmental agreements and applicable European law are taken as a basis for this paper as well. Besides the mere regulations of the family law it emphasises in particular on naming rights and nationality law. This article is submitted as thesis of the 6-semester bachelor degree course “International Business – English B. A.” at the faculty of economics of the Fachhochschule Trier in semester 2009/10. Kommentare willkommen an: Britta Ganz, Fachhochschule Trier, Fachbereich Wirtschaft, Schneidershof, Postfach 1826, 54208 Trier, E-Mail: [email protected]. Britta Ganz I Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Gliederung Inhaltsverzeichnis ....................................................................................... I Abkürzungsverzeichnis .............................................................................. IV Literaturverzeichnis .................................................................................... 79 Anhang ....................................................................................................... 72 1. Einleitung ............................................................................................... 1 1.1. Motivation ........................................................................................... 1 1.2. Binationale Eheschließungen in Deutschland ..................................... 3 1.3. Das Eherecht und dessen rechtliche Einordnung ................................ 5 1.3.1. Die rechtliche Einbindung in das Familienrecht .............................. 5 1.3.2. Das Familienrecht in den europäischen Rechtsnormen ................... 5 1.3.3. Internationales Privatrecht................................................................. 7 1.3.4. Zwischenstaatliche Übereinkommen ............................................... 8 1.4. Das Verhältnis von Kirche und Staat .................................................. 10 1.4.1. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland ...................... 10 1.4.2. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Italien ................................ 11 1.5. Die deutsche Rechtsordnung ............................................................... 13 1.5.1. Rechtsgrundlagen ............................................................................. 13 1.5.2. Allgemeines deutsches Privatrecht.................................................... 14 1.5.3. Deutsches Internationales Privatrecht .............................................. 15 © Fachhochschule Trier Britta Ganz II Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.6. Die italienische Rechtsordnung ........................................................... 15 1.6.1. Rechtsgrundlagen ............................................................................. 15 1.6.2. Allgemeines italienisches Privatrecht .............................................. 16 1.6.3. Deutsches Internationales Privatrecht .............................................. 17 2. Die Ehe ................................................................................................... 18 2.1. Die Voraussetzungen zur Eheschließung ............................................ 19 2.1.1. Materielle Voraussetzungen nach dem BGB ................................... 19 2.1.1.1. Die Ehefähigkeit............................................................................. 20 2.1.1.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse) .................................................. 22 2.1.2. Formvorschrift: Das Anmeldeverfahren .......................................... 24 2.1.3. Materielle Voraussetzungen nach dem Codice Civile ..................... 26 2.1.3.1. Die Ehefähigkeit............................................................................. 26 2.1.3.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse) .................................................. 27 2.1.4. Formvorschrift: Das Aufgebotverfahren .......................................... 28 2.1.5. Das Ehefähigkeitszeugnis.................................................................. 31 2.2. Der Rechtsakt der Eheschließung und allgemeine Ehewirkungen....... 33 2.2.1. Die Eheschließung nach deutschem Recht........................................ 33 2.2.2. Ehewirkungen nach dem BGB ......................................................... 35 2.2.3. Die Eheschließung nach italienischem Recht .................................. 39 2.2.4. Ehewirkungen nach dem CC ............................................................ 41 2.2.5. Die deutsch-italienische Eheschließung nach dem IPR ................... 42 2.2.6. Ehewirkungen der deutsch-italienischen Eheschließung ................. 45 © Fachhochschule Trier Britta Ganz III Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 3. Der Ehename .......................................................................................... 49 3.1. Das Namensrecht ................................................................................. 49 3.1.1. Der Ehename im deutschen Namensrecht ........................................ 50 3.1.2. Der Ehename im italienischen Namensrecht .................................... 53 3.2. Der Ehename im IPR ........................................................................... 54 3.2.1. Der Ehename in der deutsch-italienischen Ehe ................................ 54 3.2.2. Aktuelle Rechtssprechung des EuGH .............................................. 58 4. Die Staatsangehörigkeit........................................................................... 60 4.1. Die deutsche Staatsangehörigkeit ........................................................ 60 4.1.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip ............................................. 61 4.1.2. Die Einbürgerung ............................................................................. 62 4.1.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten ....................... 63 4.1.4. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der deutsch-italienischen Eheschließung ..................... 64 4.2. Die italienische Staatsangehörigkeit ................................................... 65 4.2.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip ............................................. 65 4.2.2. Die Einbürgerung ............................................................................. 66 4.2.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten ....................... 67 4.2.4. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Rahmen der deutsch-italienischen Eheschließung ..................... 69 5. Resümee ................................................................................................. 71 © Fachhochschule Trier Britta Ganz IV Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Abkürzungsverzeichnis (deutsch) Abl. .................... Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. .................. Absatz a. F. ................... alte Fassung Art. .................... Artikel Artt. .................. Artikel (Plural) AufenthG ........... Aufenthaltsgesetz AuslG ............... Ausländergesetz B. A. ................. Bachelor of Arts BayOblG ........... Bayerisches Oberlandesgericht BGB................... Bürgerliches Gesetzbuch BGBl.................. Bundesgesetzblatt BGH .................. Bundesgerichtshof BRD................... Bundesrepublik Deutschland BVerfG ............. Bundesverfassungsgericht bzw. .................. beziehungsweise ca. ..................... circa CIEC ................. Commission Internationale de l’Etat Civil (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen) © Fachhochschule Trier Britta Ganz V Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts d. ....................... der, die, das, des, dem, den DA .................... Allgemeine Durchführungsvorschrift d. h. ................... das heißt ebda. .................. ebenda EG...................... Europäische Gemeinschaft EGBGB ............. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGV................... Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EheschlRG......... Eheschließungsreformgesetz EKD................... Evangelische Kirche in Deutschland EU...................... Europäische Union EuEheVO........... Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit (...) von Entscheidungen in Ehesachen EuFamVO ......... auch: Brüssel IIa-VO EuGH ................ Europäischer Gerichtshof EuGVO ............. Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, auch: EuGVVO f. ........................ folgende FamFG .............. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und freiwilligen ........................... Gerichtsbarkeit FamRZ .............. Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht ff. ...................... fortfolgende GG .................... Grundgesetz ggf. .................... gegebenenfalls © Fachhochschule Trier Britta Ganz VI Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts HausratsVO ...... Hausratsverordnung Hrsg. ................. Herausgeber IPR .................... Internationales Privatrecht i. d. F. ................ in der Fassung i. d. R. ............... in der Regel i. e. S. ................ im engeren Sinne insb. .................. insbesondere i. S. d. ................ im Sinne des/der i. V. m. .............. in Verbindung mit LPartG .............. Lebenspartnergesetz LG ..................... Landgericht lt. ....................... laut Matr.-Nr. ........... Matrikel - Nummer m. W. v. ........... mit Wirkung vom namensrechtl. .... namensrechtliche NJW .................. Neue Juristische Wochenschrift Nr. ..................... Nummer o. g. ................... oben genannt OLG .................. Oberlandesgericht PStG ................. Personenstandsgesetz PStRG ............... Personenstandsreformgesetz RGBl. ................ Reichsgesetzblatt © Fachhochschule Trier Britta Ganz VII Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Rn. .................... Randnummer Rs. ..................... Rechtssache s. ....................... siehe S. ....................... Seite Slg. .................... Sammlung sog. ................... sogenannte/r/s StaG .................. Staatsangehörigkeitsgesetz StaR-VwV ........ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz StAZ ................. Das Standesamt, Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, Internationales Privatrecht des In- und Auslandes StGB ................. Strafgesetzbuch u. a. ................... unter anderem UnterhVO ......... Unterhaltsverordnung URL .................. uniform resource locator v. ....................... vom v. a. ................... vor allem vgl. .................... vergleiche WRV.................. Weimarer Reichsverfassung z. B. .................. zum Beispiel ZPO .................. Zivilprozessordnung ZuwG ................ Zuwanderungsgesetz © Fachhochschule Trier Britta Ganz VIII Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts (italienisch) Art. ................................... articolo Artt. ................................. articoli bis ..................................... a (in Anschriften/Paragraphen, z. B.: Art. 143bis CC = Art. 143 a CC nach deutscher Lesart) CC..................................... Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch) CE..................................... consiglio europeo (Europarat) corte cost........................... corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) cost. ................................. costituzione (Verfassung) CP ..................................... Codice Penale (Strafgesetzbuch) GU .................................... Gazzetta ufficiale GU eur ............................. Gazzetta ufficiale europea IPRG................................. italienisches Internationales Privatrecht l. ....................................... legge (Gesetz) n. ...................................... numero R.D. .................................. decreto del presidente della repubblica Riv. dir. int. priv. proc. .... Rivista di diritto internazionale privato e processuale © Fachhochschule Trier Britta Ganz 1 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Eherecht in Europa: Deutsch – italienische Eheschließung unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts 1. Einleitung Die vorliegende Arbeit wurde unter dem Titel „Die deutsch – italienische Eheschließung: das Eherecht unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts“ dem Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Trier im Semester 2009/10 als Abschlussarbeit des 8semestrigen Bachelor-Studiengangs „International Business–Englisch (B. A.) vorgelegt. 1.1. Motivation Der Studiengang „International Business“ legt den Fokus auf wirtschaftswissenschaftliche Sachgebiete sowie deren erfolgreiche Einbeziehung in internationale Handelsaktivitäten. Auch der innerhalb des Studiengangs wählbare Schwerpunktbereich „Recht“ beleuchtet vor diesem Hintergrund im Zivilrecht hauptsächlich die Teilbereiche der Schuldverhältnisse sowie des Sachenrechts, so dass die Sachgebiete des Familien- und Erbrechts thematisch außen vor bleiben. Mit der Europäischen Union stärken sich durch den Wegfall der Binnenmarktgrenzen sowie Abschaffung der Handelshemmnisse nicht nur die Handelsbeziehungen einzelner Mitgliedsstaaten. Die vier Grundfreiheiten, namentlich die Reise- und Aufenthaltsfreiheit, der freie Waren- und Kapitalverkehr sowie der freie Verkehr von Dienstleistungen, fördern überdies auch die Zunahme und Dynamik der personenbezogenen Mobilität in Europa. Mit dieser Entwicklung erlangen auch die Sachgebiete des Familien- und Erbrechts, beispielsweise durch binationale Eheschließungen, d. h. Eheschließungen zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, verstärkt internationalen Bezug. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 2 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Fokussiert man den Bereich der binationalen Eheschließungen stellt sich vorrangig die Frage, wie die Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: Deutschland) rechtlich regelt ist. In diesem Rahmen lassen sich bereits die unterschiedlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung des Ehenamens erkennen. Richtet man den Blick auf die binationale Eheschließung, schließt sich die Frage an, welche Möglichkeiten sich durch das ausländische Recht ergeben. Es ist weiterhin zu untersuchen, ob die grundsätzlich auch ohne Eheschließung mögliche Einbürgerung in Deutschland für ausländische Ehegatten Sonderregelungen bereit hält. Davon ausgehend, dass sich das deutsche Familienrecht hinter der formellen Struktur recht offen zeigt, sollen im Vergleich dazu die familienrechtlichen Normvorschriften der Republik Italien (nachfolgend: Italien) analysiert werden. Historisch blickt der Nationalstaat auf eine Geschichte politischer Einflussnahme und Machtkämpfe vor allem durch Monarchie und Kirchenstaat zurück, dessen Volk noch immer traditionell eng mit der römisch-katholischen Kirche verbunden ist. Die Stellung der katholischen Kirche hat die italienische Rechtsordnung stark beeinflusst – insbesondere das Familienrecht wurde bedeutend durch den Vatikan geprägt. Eine im Jahr 1975 durchgeführte Gesetzesnovellierung passte das Familienrechts grundlegend an - seitdem erfolgt die Überarbeitung der Rechtsvorschriften eher in kleineren Schritten. Die vorliegende Bachelor-Thesis legt den Schwerpunkt auf das Eherecht und arbeitet auf Basis nationaler Rechtsordnungen für die Staaten Deutschland und Italien die Voraussetzungen und rechtlichen Folgen der Eheschließung heraus. Ein weiterer Kern dieser Arbeit ergibt sich aus den Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts beider Mitgliedsstaaten. Es ist von Interesse, welche zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen Deutschland und Italien Gültigkeit haben und inwiefern einheitliche Regelungen des Europarechts anzuwenden sind. Die Bachelor-Thesis geht von der Annahme der einfachen Staatsangehörigkeit aus. Für die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang der doppelten Staatsbürgerschaft sowie der reinen Ausländerehe bzw. gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wird auf weiterführende Kodifikationen verwiesen. Es wird zudem die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit der © Fachhochschule Trier Britta Ganz 3 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Personen unterstellt. Die sich aufgrund von Notsituationen oder individueller Umstände ergebenden besonderen Verfahrensabläufe sind ebenso den entsprechenden Kodifikationen zu entnehmen. Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Bachelor-Thesis auf die doppelte Benennung der maskulinen und femininen Form verzichtet. Die Benennung der maskulinen und/oder femininen Form schließt deshalb regelmäßig die umgekehrte Konstellation ein. 1.2. Binationale Eheschließungen in Deutschland In Deutschland wurden im Jahr 2007 insgesamt 368.922 Ehen geschlossen.1 Damit fanden beinahe 30 % weniger Eheschließungen statt als noch im Jahr 1960, der Trend ist weiterhin rückläufig. Die Eheschließungen zwischen zwei deutschen Partnern haben im Mittel einen Anteil von ca. 89 %. Hingegen ist seit 1960 die Anzahl der Eheschließungen mit mindestens einem ausländischen Partner in Deutschland um 141 % gestiegen. Während im Jahr 1960 lediglich 21.083 Ehen mit Beteiligung eines ausländischen Partners geschlossen wurden, waren es im Jahr 2007 bereits 50.840 Ehen. Der Trend zeigt eine leicht positive Entwicklung. Jahr Anzahl davon: Jahr Anzahl binational davon: binational 1960 521 445 21 083 1990 414 475 46 539 1965 492 128 32 094 2000 418 550 73 073 1970 444 510 32 996 2005 388 451 58 996 1975 386 681 34 563 2006 373 681 54 297 1980 362 408 35 385 2007 368 922 50 840 Abbildung 1: Eheschließungen gesamt, Quelle: Statistisches Bundesamt 1 Die Tabellen des Statistischen Bundesamtes sind dem Anhang zu entnehmen. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 4 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Das Ansteigen binationaler Ehen in Deutschland ist auch auf die sogenannten Anwerberabkommen zurückzuführen, die nach dem zweiten Weltkrieg, vor allem in den 60er Jahren, mit den sogenannten Gastarbeiterländern geschlossen wurden. Mit Italien wurde eines der ersten Abkommen geschlossen.2 Die Analyse der binationalen Eheschließungen zwischen Personen mit deutscher und italienischer Staatsangehörigkeit zeigt, dass die mit einem italienischen Staatsbürger geschlossenen Ehen einen Anteil von durchschnittlich 6,8 % an den Eheschließungen mit einem ausländischen Ehepartner ausmachen. Dabei lässt sich zudem feststellen, dass vergleichbar mehr Ehen zwischen einer deutschen Frau und einem italienischen Mann geschlossen wurden als in umgekehrter Konstellation. Im Trend ist jedoch eine sehr starke Rückläufigkeit zu verzeichnen. Während im Jahr 1960 in der Konstellation deutscher Mann/ italienische Frau noch 239 Ehen geschlossen wurden, erhöhte sich die Anzahl im Jahr 2007 um 307 % auf 972 Eheschließungen. Ehescheidungen3 haben ebenfalls zugenommen, im Trend aber weniger stark als die Eheschließungen. Im Jahr 2004 wurde jede dritte Ehe wieder geschieden. Die Anzahl der Eheschließungen zwischen einer deutschen Frau und einem italienischen Mann sind seit dem Jahr 1960 ebenfalls stark rückläufig. Während 1963 noch 2.826 Ehen geschlossen wurden, waren es 2007 nur noch 1.731 (minus 39 %). Hingegen hat die Anzahl der Ehescheidungen im Zeitraum von 1978 bis 2004 um 317 % zugenommen. 2004 wurde fast jede zweite Ehe wieder geschieden. Für detailliertere Informationen und Analysen wird an dieser Stelle an das Statistische Bundesamt, Wiesbaden, verwiesen.4 2 „Vereinbarung über die Anwerbung und Vermittlung von italienischen Arbeitskräften nach der Bundesrepublik Deutschland“ vom 20. 12. 1955. 3 Die Daten zu den binationalen Ehescheidungen liegen dem Statistischen Bundesamt seit 1978 vor, bis 1991 betrachten diese das alte Bundesgebiet. 4 STATISTISCHES BUNDESAMT, Wiesbaden, URL: http://www.destatis.de/ jetspeed/portal/cms/, hier insbes. SCHROEDTER, Binationale Ehen in Deutschland, 2006; „Deutsch-ausländische Eheschließungen“, Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 18. 11. 2008, StAZ Nr. 6/2009, (191) 191. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 5 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.3. Das Eherecht und dessen rechtliche Einordnung Nachfolgend wird die Einbindung des Eherechts in das Familienrecht vorgenommen, um die Bedeutung der Familie in den europäischen Rechtsnormen, insb. im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkommen, herauszustellen. Darüber hinaus geht dieses Kapitel einleitend auf die Bedeutung des Internationalen Privatrechts ein. 1.3.1. Die rechtliche Einbindung in das Familienrecht Das Eherecht ist der Schwerpunktbereich des Familienrechts, welches sich daneben auch in die Teilbereiche des Kindschafts- sowie Verwandtschaftsrecht gliedert.5 Es gehört als Sachgebiet des Zivilrechts dem Allgemeinen Privatrecht an.6 Das Familienrecht ist das staatliche Rechtsgerüst für das Leben in Familie. Es regelt einerseits die Rechtsverhältnisse der durch Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen und legt andererseits z. B. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bereiche Vormundschaft und Pflegschaft fest.7 Auf diese Weise vereint es Rechtsgebiete, die sich größtenteils auf die Kleinfamilie (Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern) beziehen, berücksichtigt aber auch die rechtliche Aspekte in Bezug auf die Unterhaltspflichten, die den Familienbegriff etwas weiter fassen und auf die Großfamilie (menschliche Gemeinschaft aller Blutsverwandten) schließen lassen.8 Aufgrund ihrer Rechtsnatur gelten diese Rechtsverhältnisse als Dauerrechtsverhältnisse besonderer Art. 9 1.3.2. Das Familienrecht in den europäischen Rechtsnormen Im übergreifenden Recht der Europäischen Union ist die Achtung der Familie mit Art. 7 der Charta der Grundrechte verankert, welcher in der bisherigen Rechtssprechung auch durch den 5 HOHLOCH, Familienrecht, 2002, S. 51 Rn. 1, S. 96 Rn. 93, S. 100 Rn. 103. HOHLOCH, ebda., S. 53 Rn. 5, S. 109 Rn. 131, S. 113 Rn. 143. 7 HOHLOCH, ebda., S. 53 Rn. 5, S. 109 Rn. 131, S. 113 Rn. 143. 8 HOHLOCH, ebda., S. 51 Rn. 1, S. 96 Rn. 95, S. 100 Rn. 103. 9 HOHLOCH, ebda., S. 53 Rn. 5, S. 109 Rn. 131, S. 113 Rn. 143. 6 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 6 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts EuGH anerkannt wurde.10 Darüber hinaus legt Art. 9 der Grundrechtecharta fest, dass das Recht auf Eheschließung und Familiengründung in die rechtliche Kompetenz der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt. Mit dem EG-Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften11 wird vor allem die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Art. 65 EGV abgedeckt. Diese bezieht sich u. a. auf Maßnahmen der Verbesserung und Vereinfachung des Systems für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr als auch der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen. Die Grundlage für eine Annäherung der Rechtsvorschriften im IPR ist somit gegeben, vorausgesetzt, dass die Maßnahmen für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich sind.12 Aspekte des Familienrechts werden nach Art. 67 Abs. 5 EGV durch einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments getroffen.13 Der Kernbereich des Familienrechts verbleibt aber, wie oben benannt, weiterhin in der Kompetenz der einzelnen Mitgliedsstaaten.14 Internationale Organisationen, beispielhaft seien hier die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht15 sowie die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen16 genannt, bemühen sich aufgrund der zunehmenden Komplexität der Europäischen Union um eine Rechtsvereinheitlichung. Diese Rechtsvereinheitlichung erfolgt anhand von Übereinkommen, dessen Annahme durch die Mitgliedsstaaten von den internationalen Organisationen befürwortet wird. 17 10 EuGH, Rs. 249/86 v. 18. 5. 1989 (Kommission/Deutschland), Slg. 1989, S. 1263, auch: Bieber/EPINEY/Haag, Die Europäische Union, 2009, S. 60 Rn. 17. 11 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft v. 25. 3. 1957, zuletzt geändert durch Art. 2 Vertrag von Lissabon v. 13. 12. 2007, ABl. Nr. C 306 S. 1. 12 Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 406 Rn. 4. 13 Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 406 Rn. 6. 14 WALL, Die Vermeidung hinkender Namensverhältnisse in der EU (...), in: StAZ 2009, (261) 261. 15 Internationale Organisation zur Vereinheitlichung des IPR mit Sitz in Den Haag, Niederlanden, der neben der Europäischen Union weitere 68 Staaten angehören, im Internet: http://www.hcch.net/index_en.php (zuletzt gesehen am 3. 12. 2009). 16 Zwischenstaatliche Organisation zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Harmonisierung des materiellen Rechts auf den Gebieten des Familienrechts sowie des Personen- und Staatsangehörigkeitsrechts mit Sitz in Straßburg, Frankreich, der heute 15 Staaten angehören, im Internet: http://www.ciecdeutschland.de (zuletzt gesehen am 3. 12. 2009). 17 Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 183 Rn 30. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 7 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.3.3. Internationales Privatrecht Den Gemeinschaftsorganen der Europäischen Union stehen zur Rechtsangleichung zwei Instrumente zur Verfügung, namentlich die Verordnung, die mit sofortiger Wirkung für alle Mitgliedsstaaten gültig ist und ggf. in ihrem Anwendungsbereich entgegenstehendes nationales Recht verdrängt, sowie die Richtlinie, durch die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, die Umsetzung dieser Inhalte durch Abänderung der nationalen Rechtsordnung zu gewährleisten.18 Erlangt ein zivilrechtlicher Sachverhalt, beispielsweise durch eine binationale Eheschließung, Auslandsbezug, treffen mindestens zwei Privatrechtsordnungen unterschiedlicher Länder aufeinander. Welche Privatrechtsordnung über die Sachlage entscheidet, bestimmt das auch als Kollisionsrecht benannte Internationale Privatrecht (IPR), das von der Natur her dem nationalen Recht zuzuordnen ist. Somit wendet jeder Staat das eigene nationale IPR als Ausgangsrechtsordnung im Bereich der internationalen Anknüpfung an.19 Für den Anwendungsbereich länderübergreifende des Anknüpfungen, Familienrechts so enthält beispielsweise das ein IPR vereinzelt zwischenstaatliches Übereinkommen der Länder Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden, darüber hinaus aber auch die Bestrebungen, durch EU-Verordnung20 ein einheitliches Kollisionsrecht zu schaffen.21 Im Rahmen der Unterhaltsfrage hat die Europäische Union mit der am 18. 12. 2008 verabschiedeten Verordnung (UnterhVO)22 ein umfassendes Regelungswerk geschaffen, das sowohl das internationale Verfahrensrecht für Unterhaltssachen in der EuGVO substituiert als auch auf die Bestrebungen23 der Haager Konferenz für das Zivilstandswesen eingeht.24 Darüber hinaus ist zu beobachten, dass sich die Inhalte der nationalen Regelungen 18 Bieber/Epiney/HAAG, ebda, S. 392 f Rn. 5 f. BREUER, Ehe- und Familiensachen in Europa: Das internationale Mandat mit Länderberichten, 2008, S. 249. 20 EU-Verordnung EuFamVo mit Kollisionsregelungen (Rom III-VO) in Vorbereitung. 21 BREUER, ebda., S. 250. 22 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 d. Rates v. 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung u. Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. 2009 Nr. L S. 1. 23 Haager Protokoll v. 23. 11. 2007 „über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht“. 24 KOHLER/PINTENS, Entwicklungen im europäischen Familien- und Erbrecht 2008-2009, in: FamRZ 2009, (1529) 1529 ff. 19 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 8 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts zum IPR zunehmend angleichen.25 Fehlt es an länderübergreifenden Anknüpfungen im IPR, gelten weiterhin nationale Anknüpfungsregelungen.26 Die Bestimmungen des deutschen IPR werden in Kapitel 1.5.3., die des italienischen IPR in Kapitel 1.6.3. näher beleuchtet. 1.3.4. Zwischenstaatliche Übereinkommen Eine rechtliche Grundlage für zwischenstaatliche Übereinkommen27 zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, insb. zur Regelung divergierender Sachverhalte des IPR, findet sich im EG-Vertrag mit Art. 293 EGV. Doch auch ohne EU-Normen haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Abkommen mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug zu schließen.28 Obwohl diese nicht unmittelbar den Status des Gemeinschaftsrechts genießen und durch spätere Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane aufgehoben werden können29, entfalten sie aber als völkerrechtliche Einigung aufgrund ihres Bezuges auf die Ziele der Europäischen Union „Europäischen Charakter“.30 Die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen sowie EG-rechtlichen Regelungen31 im deutsch-italienischen Rechtsverkehr betreffend des Familien- und internationalen Verfahrensrechts seien hier benannt: 25 BREUER, ebda., S. 250. BREUER, ebda., S. 250. 27 Die Begriffe „Übereinkommen“ und „Abkommen“ haben lt. Europarat dieselbe rechtliche Wirkung und werden heute gleichbedeutend verwendet. URL: http://conventions.coe.int/general/v3IntroConvGER.asp (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009). 28 Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 401 Rn. 25. 29 Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 183 Rn. 48. 30 Bieber/Epiney/HAAG, ebda., S. 184 Rn. 49. 31 Weitere Übereinkommen, denen Deutschland und Italien angehören, in: BREUER, Ehe- und Familiensachen in Europa: Das internationale Mandat mit Länderberichten, 2008, S. 261 ff; KINDLER, Einführung in das italienische Recht, 2008, S. 331 ff. 26 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 9 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (EuEheVO) (...) vom 27. 11. 2003 32, - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) vom 22. 12. 2000 33, - Münchener CIEC-Übereinkommen Nr. 20 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. 9. 1980 34, - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 7. 6. 1969 35, - Londoner Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. 6. 1968 36, - Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. 10. 1961 37, - Istanbuler CIEC-Übereinkommen Nr. 4 über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. 9. 1958 38, - Haager Eheschließungsabkommen vom 12. 6. 1902 39. 32 Regolamento (CE) n. 2201/2003 del Consiglio del 27 novembre 2003 relativo alla competenza, al riconoscimento e all’esecuzione delle decisioni in materia matrimoniale e in materia di responsabilità genitoriale, che abroga il regolamento (CE) n. 1347/2000, GU eur., n. L338 del 23 dicembre 2003, Riv. dir. int. priv. proc. 2003, 1143 mit Ministeralrundschreiben Nr. 24 v. 23. 6. 2006 (Circolare del Ministero dell’interno n. 24 del 23 giugno 2006 relativa al regolamento (CE) n. 2201/2003), Riv. dir. int. priv. proc. 2007, S. 863; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 162) S. 424. 33 Regolamento (CE) Nr. 44/2001 del Consiglio del 22 dicembre 2000 concernente la competenza giurisdizionale, il riconoscimento e l’esecuzione delle decisioni in materia civile e commerciale, GU eur., n. L12 del 16 gennaio 2001, Riv. dir. int. priv. proc. 2001, S. 815; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 160) S. 357. 34 Im Verhältnis zu Italien in Kraft seit 1. 11.1997, BGBl. 1997 II, 1087, 1999 II, 486; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 32) S. 90. 35 Gesetz Nr. 176, v. 12. 4. 1973; im Verhältnis zu Deutschland in Kraft seit 5. 5. 1975, BGBl. 1974 II, 1071, 1975 II, 660. 36 Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 1510 v. 2. 2. 1979; in Kraft im Verhältnis zu Deutschland seit 19. 3. 1975, BGBl. 1975 II 300; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 200) S. 560. 37 Gesetz Nr. 1253 v. 20. 12. 1966; im Verhältnis zu Deutschland in Kraft seit 11. 2. 1978, BGBl. 1978 II, 153; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 250) S. 731. 38 In Kraft getreten am 7. 12. 1968, BGBl. 1961 II, 1076, 1969 II, 108; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 20) S. 54. 39 Im Verhältnis zu Italien in Kraft seit 24. 12. 1954, RGBl. 1904, 221, BGBl. 1955 II, 1; Textabdruck bei JAYME/HAUSMANN, ebda., (Nr. 30) S. 86. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 10 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.4. Das Verhältnis von Kirche und Staat Im Rahmen der Eheschließung ist es unerlässlich, auch auf das Verhältnis von Kirche und Staat einzugehen, da die kirchliche Trauungszeremonie traditionell für viele Staatsbürger eng mit der Eheschließung i. S. d. Gesetzes verbunden ist. Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterschiedlich geregelt und reicht in den Formen von radikaler Trennung (Frankreich) bis zum System einer Staatskirche bzw. Staatsreligion (u. a. England). Dazwischen liegen Ordnungen, welche die Religionsfreiheit und die Trennung von Kirche und Staat vorsehen, aber dennoch mit dem Staat kooperieren.40 Diese Form des „Zusammenlebens“ ist sowohl in Deutschland als auch in Italien zu finden. 1.4.1. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland In Deutschland gilt seit dem Jahr 1919 das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat. Dieses wurde mit den Art. 136 bis 139, 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. 08. 1919 festgesetzt und hat bis heute durch Art. 140 GG verfassungsrechtliche Relevanz. Demnach besteht in Deutschland keine Staatskirche.41 Die Auffassung der römischkatholischen Kirche, Staat und Kirche als ebenbürtige Partner anzusehen, die jeweils in ihrem Bereich selbständig agieren, hat es in dieser Form in der evangelischen Theologie nie gegeben. Heute hat sich auch die katholische Kirche zu den Prinzipien der freiheitlichen Demokratie bekannt und bemüht sich um eine Kooperation und um die Einbeziehung der Kirche in die Gesellschaftsordnung.42 Der Staat kooperiert mit der Kirche auf Basis von Konkordaten und Staatskirchenverträgen, weshalb oft von einer „hinkenden Trennung“ gesprochen wird.43 In Deutschland kann eine Eheschließung standesamtlich, kirchlich oder als freie Trauung erfolgen, wobei ausschließlich die Eheschließung vor einem Standesbeamten nach § 1310 40 41 VON CAMPENHAUSEN/DE WALL, Staatskirchenrecht, 2006, S. 357. VON CAMPENHAUSEN/DE WALL, ebda., S. 90; VON CAMPENHAUSEN, Staatskirchenrecht, 1983, S. 67; WINTER, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2008, S. 9. 42 WINTER, ebda., S. 51 f. 43 VON CAMPENHAUSEN, ebda., S. 37, S. 234. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 11 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Abs. 1 BGB Rechtswirkung erlangt (obligatorische Zivilehe).44 Die kirchliche Trauung hat hingegen lediglich kirchenrechtliche Relevanz. Nach katholischem Verständnis ist die Brautmesse die eigentliche Eheschließung, nach evangelischer Auffassung ist dies der Gottesdienst für die bereits erfolgte Eheschließung. Die freie Trauung hat weder kirchennoch zivilrechtliche Wirkung. Mit der Novellierung des PStG zum 01. 01. 200945 sind die §§ 67 und 67a PStG a. F. wegen fehlender praktischer Bedeutung gestrichen worden. Danach galt eine kirchliche Trauung, die vor der standesamtlichen Eheschließung stattgefunden hat, als Ordnungswidrigkeit. Trotz Wegfall der Normvorschriften hat lediglich die vor dem Standesamt geschlossene Ehe zivilrechtliche Bedeutung. Zumindest die ev. Kirche hat sich zudem dazu entschieden, auch weiterhin nicht auf die vorherige zivilrechtliche Eheschließung verzichten zu wollen.46 1.4.2. Das Verhältnis von Kirche und Staat in Italien Das Verhältnis von Kirche und Staat in Italien ist stark geprägt durch die historische Entwicklung auf dem Weg zur heutigen demokratischen Republik. Nach langer Fremdherrschaft wurde im Jahr 1861 das Königreich Italien ausgerufen.47 Zu diesem Zeitpunkt standen noch Venetien, das im Jahr 1866 italienisch wurde, und ein Rest des Kirchenstaats unter Fremdherrschaft.48 Die Besetzung Roms im Jahr 1870 führte zur restlichen Angliederung an Italien, so dass Rom am 3. 2. 1871 zur Hauptstadt ernannt wurde. Die dem Papst für das Gebiet des Kirchenstaates eingeräumten Privilegien, erkannte dieser nicht an, woraufhin das Verhältnis zwischen Kirche und Staat auf Jahrzehnte angespannt blieb.49 Italien räumte dem Kirchenstaat schließlich zur völkerrechtlichen Anerkennung durch den Papst mit den Lateranverträgen50 eine Reihe von Privilegien ein, z. B. die Anerkennung der katholischen Religion als Staatsreligion, steuerliche und sonstige Vorrechte sowie die 44 HOHLOCH, ebda., S. 98 ab Rn. 99. Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 9. 11. 2006, (BGBl. I, 2007, S. 122) trat am 1. 1. 2009 in Kraft u. hob u.a. die Ordnungswidrigkeit bei kirchlicher Trauung vor der standesamtlichen Trauung nach § 67 PStG a.F. auf. 46 HUBER, Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerrechtlichen Sinne sind? Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung, EKD-Texte Nr. 101, 2009, S. 18. 47 KINDLER, Einführung in das italienische Recht, 2. Auflage, 2008, S. 21. 48 KINDLER, ebda., S. 23. 49 KINDLER, ebda., S. 23. 50 Lateranverträge v. 11. 2. 1929 (Trattato e Concordato lateranense dell’11 febbraio 1929 tra La Santa Sede e l’Italia), Ausführungsgesetz: L. 27 maggio 1929, n. 810. 45 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 12 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Anerkennung des sakramentalen und unauflöslichen Charakters der Ehe.51 Die italienische Verfassung ließ diese besondere Behandlung der katholischen Kirche bestehen. Mit Art. 7 Abs. 2 S. 1 wird lediglich dokumentiert, dass die Beziehung zwischen Staat und Kirche durch ebendiese Lateranverträge geregelt wird.52 Doch weist gleicher Artikel (ebenso Art. 8 Cost.) auch die Unabhängigkeit und Souveränität von katholischer Kirche und Staat aus. Der italienische Verfassungsgerichtshof stellte im Jahr 1971 fest, dass diejenigen Bestimmungen der Lateranverträge, die im Widerspruch zu den Verfassungsprinzipien stehen, durch ebendiesen Zusatz nicht als „Grundprinzipien der italienischen Verfassungsordnung anzusehen sind“.53 Nach dieser Grundsatzentscheidung folgten weitere Entscheidungen, wonach die Verfassungswidrigkeit der durch das Konkordat ergangenen Vorschriften festgestellt wurde und die rechtliche Beziehung zwischen Kirche und Staat nachhaltig in Frage stellte.54 In Italien kann die Eheschließung standesamtlich oder kirchlich erfolgen, wobei die italienische Rechtsordnung zwei Formen der kirchlichen Trauung kennt: die Konkordatsehe sowie die Ehe zwischen Mitgliedern eines nicht katholischen Kultes.55 Erfüllt die kirchliche Eheschließung die gesetzlichen Voraussetzungen und wird sie nachträglich einem Standesbeamten zur Eintragung in das Zivilstandsregister vorgelegt wird, erlangt sie konstitutiv zivilrechtliche Wirkung ab dem Tag der kirchlichen Eheschließung. Im umgekehrten Fall erstreckt sich der Wirkungsbereich lediglich auf das Kirchenrecht.56 Die Eheschließung kann darüber hinaus auch rein standesamtlich erfolgen und erlangt auf diese Weise zivilrechtliche, aber keine kirchenrechtliche Relevanz.57 51 KINDLER, ebda., S. 37. KINDLER, ebda., S. 37. 53 KINDLER, ebda., S. 37; hier u.a.: Die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Jahre 1971 (Corte cost., 2 marzo 1971, n. 30, Foro it. 1971, I, 525 (526)) erging zum Zeitpunkt, als der italienische Gesetzgeber die Einführung der Ehescheidung verabschiedet hatte und damit bereits gravierend in das durch das Konkordat vorgegebene Eherecht eingegriffen hatte.; SCHEFOLD, in: Grundmann/Zaccaria (Hrsg.), Einführung in das italienische Recht, 2007, S. 31. 54 KINDLER, ebda., S. 37 f. 55 TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), Einführung in das italienische Recht, 2007, S. 301. 56 BISCIONE/ IACOMINO, Compedio di Diritto di Famiglia, 7. Auflage, 2008, S. 33; BRANDHUBER/ZEYRINGER, Standesamt und Ausländer, 2002, S. 10; FIENI/TOTÒ in: Matrimonio concordatario e matrimonio civile; URL: http:// www.separazione-divorzio.com/matrimonio_concordatario_civile.php (zuletzt gesehen am 31. 10. 2009); TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda., S. 304. 52 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 13 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.5. Die deutsche Rechtsordnung Die rechtliche Einbindung des Familienrechts erfolgt in diesem Kapitel ausschließlich vor dem Hintergrund der obligatorischen Zivilehe.58 1.5.1. Rechtsgrundlagen Die vorliegende Bachelor-Thesis arbeitet vorrangig mit den Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)59, des Personenstandsgesetzes (PStG)60 sowie im Falle des Auslandsbezuges mit dem deutschen Internationalen Privatrecht (IPR)61, durch die das Familienrecht in Deutschland Anwendung findet. Rechtliche Regelungen sind des Weiteren auch weiteren Kodifikationen, Verordnungen sowie zwischenstaatlichen Abkommen zu entnehmen. Beispielsweise nimmt das BGB mit § 1318 i. V. m. §§ 1361a, 1361b BGB Bezug auf die sog. HausratsVO, die den Umgang mit der gemeinsamen Ehewohnung regelt. Rechtliche Vorschriften zum Kindschaftsrecht finden sich darüber hinaus in der Regelbetragsverordnung62 als auch im Unterhaltsvorschussgesetz63. Für die Lebenspartnerschaft gelten die Rechtsnormen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Gerichtliche Verfahrensregelungen finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) als auch im Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).64 57 FIENI/TOTÒ, ebda. Für eine detaillierte Betrachtung der kirchlichen Eheschließung wird auf weiterführende Fachliteratur verwiesen. 59 Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung v. 2. 2. 2002, BGBl. I S. 42 mit späteren Änderungen. 60 Personenstandsgesetz v. 19. 2. 2007, BGBl. I S. 122, zuletzt geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 17. 12. 2008, BGBl. I S. 2586. 61 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche i. d. F. der Bekanntmachung v. 21. 9. 1994, BGBl. I S. 2494 mit späteren Änderungen. 62 Die Rechtsnorm des § 1612b Abs. 5 BGB wird im 2-Jahres-Rhythmus durch das Bundesministerium der Justiz erlassen. 63 Gesetz zur Sicherung d. Unterhalts v. Kindern alleinstehender Mütter u. Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) i. d. F. der Bekanntmachung v. 17. 07. 2007, BGBl. I S. 1446, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 21. 12. 2007, BGBl. I S. 3194. 64 BREUER, ebda., S. 1. 58 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 14 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.5.2. Allgemeines deutsches Privatrecht In Deutschland findet das Familienrecht Anwendung durch die Rechtsvorschriften der §§ 1297 bis 1921 BGB, von denen die §§ 1303-1322 BGB das Recht der Eheschließung beinhalten.65 Die deutsche Rechtsordnung stellt mit Art. 6 GG sowohl für die Ehe als auch für die Familie einen Schutzanspruch gegenüber dem Staat sicher, der als zentrale Rechtsvorschrift im Grundgesetz von Deutschland verankert ist.66 Das BVerfG sieht in seiner Rechtssprechung in Art. 6 GG sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsund Einrichtungsgarantie auf eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Eheund Familienrecht sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht.67 Aus der wertentscheidenden Grundsatznorm resultiert ein allgemeines Benachteiligungs- oder Schädigungsverbot als auch ein Förderungsgebot. Als verfassungswidrig gelten solche Normen, die Eheleute und Familienmitglieder höher belasten als andere Staatsbürger. Dem Förderungsgebot kommen insbesondere diejenigen Leistungen nach, die Familienmitglieder günstiger stellen als Unverheiratete.68 Das PStG bezieht sich auf den Stand einer Person (Personenstand), der sich beispielsweise durch Geburt, Eheschließung oder Sterbefall verändern kann. Das Standesamt fungiert in diesem Zusammenhang als zuständige staatliche Standesbehörde, die den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes beurkundet und sog. Personenstandsbücher (Heiratsbuch, Familienbuch, Geburtenbuch, Sterbebuch) führt. Im Rahmen der Gesetzesnovellierung zum 1. 1. 2009 werden diese in elektronische Personenregister umgestellt, das bisherige Familienbuch wird dabei entfallen.69 65 Das Recht der Eheschließung ist zum 1. 7. 1998 durch das Eheschließungsrechtsgesetz v. 4. 5. 1998, BGBl. I S. 833, wieder in das BGB aufgenommen worden, nachdem es 1938 aus diesen ausgegliedert worden war. Näher: HEIDERHOFF, Deutschland, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2007, S. 15; HOHLOCH, ebda., S. 163 ab Rn. 273. 66 HOHLOCH, ebda., S. 55 Rn. 11; anders noch in der Geschichte WRV Art. 119 Abs. 1, s. auch SCHLÜTER, BGB Familienrecht, 12. Auflage, 2006, S. 3. 67 BRUDERMÜLLER, Einführung § 1353 BGB, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 1621 Rn. 3; HOHLOCH, ebda., S. 56 ab Rn. 12; SCHLÜTER, ebda., S. 5, benennt u. a. BVerfG, Beschluss v. 17. 1. 1957 - 1 BvL 4/54, in NJW 1957, 417; BVerfG, Beschluss v. 29. 7. 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, NJW 1968, 2233; BVerfG, Beschluss v. 4. 5. 1971 – 1 BvR 636/68, in NJW 1971, 1509; BVerfG, Beschluss v. 31. 5. 1978 – 1 BvR 683/77, NJW 1978, 2289. 68 BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1621 Rn. 3; HEIDERHOFF, ebda., S. 15; SCHLÜTER, ebda., S. 5. 69 HEIDERHOFF, ebda., S. 47; HOHLOCH, ebda., S. 119 Rn. 161. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 15 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 1.5.3. Deutsches Internationales Privatrecht Das deutsche IPR regelt sich nach den Art. 3 – 46 EGBGB. Nach Art. 4 EGBGB gilt in Deutschland die Gesamtverweisung, die unter Einschluss der Kollisionsnormen der ZielRechtsordnung auf das dasjenige materielle Recht verweist.70 Dieses bestimmt, ob die Verweisung angenommen wird oder eine Rückverweisung auf das ursprüngliche nationale Recht (renvoi) oder Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist.71 Prinzipiell soll dabei die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung zum Sachverhalt gewählt werden, so Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB im Rahmen der allgemeinen Verweisung sowie Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB hinsichtlich des Personenrechts. Das Personenrecht bezieht sich auf die persönlichen Lebensverhältnisse von Menschen, das i. d. R. mit dem Recht der Staatsangehörigkeit (Heimatrecht, primärer Anknüpfungsmoment) verbunden ist bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort (weiterer Anknüpfungsmoment) zur Bestimmung des anwendbaren Rechts heranzieht, womit das IPR zwei wesentlichen Anknüpfungsmomenten folgt.72 Im Rahmen der Verweisung bzw. Rückverweisung ist von der Anwendung ausländischen Rechts abzusehen, wenn dieses mit wesentlichen Grundsätzen im Widerspruch zum deutschen Recht steht, Art. 6 EGBGB (ordre public).73 1.6. Die italienische Rechtsordnung Die rechtliche Einbindung des Familienrechts erfolgt in diesem Kapitel ausschließlich vor dem Hintergrund der obligatorischen Zivilehe. 1.6.1. Rechtsgrundlagen Schwerpunktmäßig werden für die vorliegende Bachelor-Thesis die Rechtsvorschriften des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile (CC)) und des Gesetzes zur Reform des Internationalen Privatrechts (IPRG)74 herangezogen. 70 BREUER, ebda., S. 249, 296. BREUER, ebda., S. 249. 72 BREUER, ebda., S. 131; HEIDERHOFF, ebda., S. 23. 71 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 16 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Das Familienrecht in Italien regelt sich darüber hinaus auch durch zahlreiche weitere Gesetze. Beispielhaft seien genannt: Gesetz über die Anwendung des Konkordats auf die Ehe75, Gesetz über die Regelung der Fälle der Eheauflösungen76, Gesetz über die Ausübung religiöser Bekenntnisse und über die Ehe77, Zivilprozessgesetz vom (ZPG) 28. 10. 1940, Zivilstandsordnung (ZStO) vom 9. 7. 1939 i. d. F. vom 3. 11. 200078. 1.6.2. Allgemeines italienisches Privatrecht Ähnlich wie im deutschen Recht enthält auch die italienische Verfassung eine Schutzbestimmung für die Familie, die sich als eine auf der Ehe beruhende Lebensgemeinschaft definiert (Art. 29 Cost.), welcher sich der Staat dem Schutz und der Förderung verpflichtet (Art. 31 Cost.).79 Das italienische Familienrecht regelt sich als Teil des Zivilrechts vor allem nach den Rechtsvorschriften des Zivilgesetzbuches (CC). Dieses weist die Besonderheit auf, dass sowohl zivilrechtliche als auch handelsrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Für das Familienrecht maßgebliche Bestimmungen finden sich in den Art. 1 – 455 CC80, wobei die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen in den sog. „Disposizioni per l’attuazione del codice civile e disposizioni transitorie“ zu finden sind.81 Im Unterschied zur deutschen Rechtsordnung enthält das CC die im Jahr 1942 erlassenen Rechtsnormen. Neu erlassene Gesetze regeln Gesetzesänderungen, welche die Normvorschriften des CC ergänzen oder substituieren. Eine einfache Überschaubarkeit des 73 HEIDERHOFF, ebda., S. 24. Gesetz Nr. 218 vom 31. 5. 1995, veröffentlicht in GU serie n. 128 v. 3. 7. 1995 (L. 31. 5. 1995, n. 218, Riforma della sistema italiano di diritto internazionale privato, Suppl. ord. GU serie n. 128 del 3. 7. 1995). 75 Gesetz Nr. 847 vom 27. 5. 1929, veröffentlicht in GU n. 133 v. 8. 6. 1929 (L. 27. 5. 1929, n. 847, Disposizioni per l'applicazione del Concordato dell'11. febbraio 1929 fra la Santa Sede e l'Italia, nella parte relativa al matrimonio (1), GU n. 133 del 8. 6. 1929. 76 Gesetz Nr. 898 v. 1. 12. 1970, veröffentlicht in GU n. 306, 3. 12. 1970 (L. 1. 12. 1970, n. 898, Disciplina dei casi di scioglimento del matrimonio, GU n. 306 del 3. 12. 1970). 77 Gesetz Nr. 1159 v. 24. 7. 1929, veröffentlicht in GU n. 164, 16. 7. 1929 (legge 24. 7. 1929, n. 1159, disposizioni sull’esercizio dei culti ammessi nello stato e sul matrimonio celebrato davanti ai ministeri dei culti medesimi, GU n. 164 del 16. 7. 1929). 78 BRANDHUBER/ZEYRINGER, ebda., S. 1. 79 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 5. 80 S. näher: KINDLER, ebda., 3. Teil. Privatrecht ab S. 105. 81 R.D. 30 marzo 1942, n. 318 (Abk. „att.“= Ausführungsbestimmungen (Art. 1-113), Abk. „trans.“= Übergangsvorschriften (Art. 114-256), KINDLER, ebda., S. 113. 74 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 17 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Gesamtsystems des italienischen Privatrechts ist in Folge dessen nicht mehr vollständig gegeben.82 1.6.3. Italienisches Internationales Privatrecht Das italienische internationale Privat- und Verfahrensrecht ist mit dem Gesetz zur Reform des Internationalen Privatrechts (IPRG) geregelt.83 Hierin sind Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit, die allgemeinen Anknüpfungsgrundsätze, das Kollisionsrecht der wichtigsten privatrechtlichen Institute und Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile.84 Analog des deutschen IPR nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB gelten die Regelungen im italienischem IPRG. Auch hier werden die Rechtsvorschriften des ausländischen Rechts im Falle einer Verweisung berücksichtigt (Art. 13 Abs. 1 IPRG). Verstoßen die Regelungen gegen den ordre public, wird dasjenige Recht angewendet, auf das mit Hilfe anderer Anknüpfungsmerkmale verwiesen wird. Fehlen solche, ist italienisches Recht anzuwenden (Art. 16 IPRG). Im IPRG wird im Wesentlichen an das Staatsangehörigkeitsprinzip angeknüpft (Art. 20-24 IPRG). Dort, wo in logischer Schlussfolgerung das Staatsangehörigkeitsprinzip keine Anwendung finden kann (Staatenlose, Flüchtlinge), greift die Gesetzesordnung ausnahmsweise auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort zurück.85 Auch im Rahmen des internationalen Familienrechts ist das Staatsangehörigkeitsprinzip maßgebend.86 82 KINDLER, ebda., S. 113. S. Fußnote [74]. 84 KINDLER, ebda., S. 331, s. hier insbes. den Verweis auf weiterführende Kodifikationen. 85 KINDLER, ebda., S. 343. 86 KINDLER, ebda., S. 346. 83 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 18 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 2. Die Ehe Die familienrechtliche Kodifikation enthält weder im deutschen noch im italienischen Recht eine klare Definition der Ehe.87 Auch wenn der Begriff in den jeweiligen Verfassungen der Länder (im Grundgesetz der BRD nach Art. 6 GG sowie in der italienischen Verfassung nach Art. 29. Cost.) verwendet wird, fehlen Inhalte zur näheren Begriffsbestimmung. Aus den Rechtsnormen des BGB lässt sich ableiten, dass die deutsche Rechtsordnung das Ehestatut als „eine gesetzlich ausgestaltete Verbindung von Mann und Frau zu dauernder Lebensgemeinschaft“ in monogamer Form (Einehe) ansieht.88 Somit ließe sich die Ehe „als eine auf freier Entschließung beruhende, rechtlich anerkannte, grundsätzlich unauflösliche Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer die gesamte Persönlichkeit erfassenden Lebensgemeinschaft“ umschreiben.89 Die gesetzliche Ausgestaltung erfolgt durch das Eherecht, das die Eheschließung als streng formalisiertes Rechtsgeschäft regelt.90 Auch aus den Rechtsnormen der italienischen Rechtsordnung sowie dem dortigen herrschenden Rechtsverständnis lässt sich ableiten, dass die Ehe eine Verbindung zwischen Mann und Frau darstellt und somit Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner einem absoluten Verbot unterliegen.91 Die gesetzliche Ausgestaltung der Ehe legt den Eheleuten mit Art. 143 CC explizit Treuepflichten, aber auch eine Verpflichtung des moralischen und materiellen Beistands, des Zusammenlebens und des Zusammenhalts sowie eine Pflicht zur Erziehung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder auf.92 Die deutsche Rechtsordnung sieht hier nach § 1353 Abs. 1 BGB eine allgemeine gegenseitige Verantwortung der Ehepartner vor, deren inhaltliches Verständnis aber grundsätzlich dem der italienischen Rechtsordnung entspricht. 87 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 21; HOHLOCH, ebda., S. 95 Rn. 92; SCHLÜTER, ebda., S. 9. HEPTING, Das Eheschließungsrecht nach der Reform, in: FamRZ 1998, (712) 716; HOHLOCH, ebda., S. 98 Rn. 99; SCHLÜTER, ebda., S. 16; BVerfG, Beschluss v. 4. 10. 1993 – 1 BvR 640/93, FamRZ 1993, 1419; BayObLG, Beschluss v. 12. 3. 1993 – 3Z BR 2/93, FamRZ 1993, 558. 89 HEIDERHOFF, ebda., S. 33; HOHLOCH, ebda., S. 99 Rn. 101; SCHLÜTER, ebda., S. 11. 90 HOHLOCH, ebda., S. 98 ab Rn. 99. 91 CALVIGIONI, Italien: Die Ehefähigkeit, Ehevoraussetzungen, Ehehindernisse, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, Referate des 3. Kongresses d. Europ. Verbandes d. Standesbeamten u. Standesbeamtinnen, 2003, S. 18. 92 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 47 ff; CALIARO, Italien: Eheschließung, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, ebda., S. 93. 88 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 19 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Auch wenn sich das partnerschaftliche Zusammenleben auch heute noch hauptsächlich durch die Eheschließung manifestiert, ist es doch nicht mehr selbstverständlich, dass Paare unbedingt die Ehe eingehen. Neben dem Rechtsstatut der Ehe haben sowohl die nichteheliche Lebensgemeinschaft als auch die gleichgeschlechtliche Partnerschaft als alternative Lebenskonzepte eine Daseinsberechtigung gefunden.93 Trotz fehlender einheitlicher Definition der Ehe in der deutschen Rechtsordnung, bleibt es kirchlichen Institutionen nach der Rechtsvorschrift des § 1588 BGB unbenommen, ihre Auffassung von Ehe zu publizieren und eine eigene Definition zu finden. 2.1. Die Voraussetzungen zur Eheschließung Die Eheschließung ist sowohl in der deutschen als auch in der italienischen Rechtsordnung an die Ehefähigkeit der Personen geknüpft. Diese liegt vor, wenn die Ehemündigkeit der Person gegeben und kein der Ehe entgegenstehendes Ehehindernis vorliegt.94 Vor allem in der italienischen Rechtsordnung lassen sich darüber hinaus auch Rechtsvorschriften finden, die in der deutschen Rechtsordnung nicht bzw. nicht mehr zu finden sind. 2.1.1. Materielle Voraussetzungen nach dem BGB Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sind in den Normvorschriften der §§ 1303 - 1309 BGB geregelt. Diese beinhalten Regelungen zur Ehefähigkeit (Ehemündigkeit, Geschäftsfähigkeit) und zu den Eheverboten. Aufgrund der Vielzahl von Sollvorschriften verhindern Verstöße gegen die materiellen Voraussetzungen in den meisten Fällen zunächst nicht das Zustandekommen der Ehe, begründen aber den Tatbestand einer aufhebbaren Ehe (§§ 1313 ff). Des Weiteren können Verstöße auch sanktionslos bleiben.95 Die Rechtsnorm des § 1315 BGB erhält darüber hinaus 93 JITSCHIN, Eheschließung heute, 2007, S. 5. SCHLÜTER, ebda., S. 12 f. 95 HOHLOCH, ebda., S. 164 ab Rn. 275, S. 183 ab Rn. 317; SCHLÜTER, ebda., S. 16, 22 f. 94 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 20 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Normvorschriften zur Heilung aufhebbarer Ehen.96 Nicht mehr gesetzlich verankert ist hingegen die Nichtigkeit der Ehe, die durch das EheschlRG m. W. v. 1. 7. 1998 ersatzlos gestrichen worden ist.97 2.1.1.1. Die Ehefähigkeit Die deutsche Rechtsordnung macht eine wirksame Eheschließung von der Ehefähigkeit abhängig, welche in den Normvorschriften der §§ 1303, 1304 BGB geregelt ist. Ehefähig ist, wer die Voraussetzungen zur Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit erfüllt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich die Eheleute eigenständig und eigenverantwortlich um die mit der Eheführung einhergehenden Geschäfte im Rechtsverkehr kümmern können, ohne dabei unter die vermögensrechtliche Aufsicht der Eltern gestellt zu werden.98 Die Ehemündigkeit bestimmt das „Heiratsalter“, das zumindest historisch nicht immer mit der Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit kongruent war. Seit der Gesetzesreform im Jahr 1975 kennt das deutsche Recht das Mindestalter von 18 Jahren, das mit der Volljährigkeitsgrenze nach § 2 BGB übereinstimmt.99 Somit sind die Voraussetzungen der Ehemündigkeit gegeben, sobald die Person Volljährigkeit erlangt hat (§ 1303 Abs. 1 BGB). Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift führt dazu, dass im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzte Altersgrenze die Wirksamkeit der Ehe zunächst nicht berührt wird.100 Der Verstoß stellt in seiner Natur lediglich einen Aufhebungsgrund nach §§ 1314 i. V. m. 1303 BGB dar, der die Ehe durch ein rechtskräftiges Urteil im Rahmen einer Eheaufhebungsklage ab Urteilsverkündung rechtskräftig auflösen kann (§ 1313 BGB). Die Aufhebung ist ausgeschlossen, sofern der Ehegatte in der Zwischenzeit Volljährigkeit erlangt hat und die Ehe fortsetzen möchte (Bestätigung), §§ 1315 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 1314 BGB. Die Ehemündigkeit liegt auch dann vor, wenn sich einer der Ehepartner nach Maßgabe des § 1303 Abs. 2 BGB von dem Erfordernis der Volljährigkeit beim zuständigen Familiengericht auf Antrag befreien lässt. Dies ist möglich, sobald dieser das 16. Lebensjahr vollendet hat und 96 SCHLÜTER, ebda., S. 25. HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 317; SCHLÜTER, ebda., S. 22. 98 HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 319. 99 HOHLOCH, ebda., S. 183 Rn. 317; SCHLÜTER, ebda., S. 13. 97 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 21 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts sein Ehepartner volljährig ist. Die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters ist daraufhin nicht mehr erforderlich, § 1303 Abs. 4 BGB.101 In diesem Fall liegt kein Aufhebungsgrund aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzte Altersgrenze vor (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die deutsche Rechtsordnung sieht auf Grundlage der §§ 1304 i. V. m. 104 Abs. 1 BGB des Weiteren vor, dass Geschäftsunfähige eine Ehe nicht wirksam begründen können. Da Kinderehen in Deutschland nicht vorkommen102, hat lediglich die Eheschließung Geschäftsunfähiger wegen Geisteskrankheit nach § 104 Abs. 2 BGB praktische Bedeutung.103 Im Sinne des Gesetzes ist demnach geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Es ist festzustellen, dass sich in der Rechtsprechung ein eigener Begriff der Ehegeschäftsfähigkeit bzw. partieller Geschäftsunfähigkeit entwickelt hat.104 Somit kann der Betreffende die rechtliche Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung betreffend der Eheschließung nicht einschätzen. Mit dem Betreuungsrecht ist die Betreuung als Rechtsfürsorge an die Stelle der Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene getreten.105 In Verdachtsfällen hat der Standesbeamte selbst zu ermitteln, ob ggf. eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt oder einen Sachverständigen heranzuziehen.106 Wird eine Ehe dennoch geschlossen, liegt nach der Rechtsnorm des § 1314 Abs. 1 BGB ein Aufhebungsgrund vor, der die Ehe durch Gerichtsbeschluss aufheben kann. Die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gibt, die Ehe fortführen zu wollen (Bestätigung, § 1315 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist in diesem Punkt auch die 100 HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 319; SCHLÜTER, ebda., S. 14. HOHLOCH, ebda., S. 184 Rn. 319; PETER, Deutschland: Die Ehevoraussetzungen, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, ebda., S. 15 f. 102 HOHLOCH, ebda., S. 185 ab Rn. 322, hier heißt es weiter: Kinderehen zwischen Ausländern, deren Heimatrecht ein so niedriges Heiratsalter festsetzt (z. B. Pakistan: 12 Jahre bei Frauen), scheitern im Inland nach Maßgabe des Art. 6 EGBGB (ordre public). 103 HOHLOCH, ebda., S. 185 ab Rn. 322. 104 BVerfG, Beschluss v. 18. 12. 2002 – 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359; BayObLG, Beschluss v. 24. 4. 1996 – 1Z BR 80/96, FamRZ 1997, 294. 105 HEIDERHOFF, ebda., S. 24; BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ, Betreuungsrecht, 2009, URL: http://www.bmj.bund.de/files/-/1511/Betreuungsrecht_November_ 2009.pdf (zuletzt gesehen am 21. 12. 2009). 106 BÖHMER, Das Betreuungsgesetz und seine Bedeutung für die Tätigkeit des Standesbeamten, StAZ 1992, (65) 66 f.; LG München, Beschluss v. 15. 11. 1993 – 16 T 6299/93, StAZ 1994, 258. 101 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 22 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Normvorschrift des § 104 Nr. 2 BGB, nach der eine vorübergehende Störung nicht zur Geschäftsunfähigkeit führt. 2.1.1.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse) Die Eheverbote (Ehehindernisse) sind in den Normvorschriften der §§ 1306-1308 BGB geregelt und dienen zur Wahrung grundlegender Moralprinzipien, so die monogame Ehe und die Prävention gegen Inzestheiraten (Heirat im engsten Verwandtenkreis).107 Der Standesbeamte hat nach § 13 PStG zu prüfen, ob der Eheschließung Ehehindernisse entgegenstehen, die Aufhebungsgründe i.S.d. § 1314 BGB darstellen. Sind die Eheverbote als Sollvorschrift formuliert, richten sie grundsätzlich an den Standesbeamten ein Trauungsverbot. Nimmt dieser die Eheschließung dennoch vor, ist die Eheschließung trotzdem rechtsgültig.108 Dem Grundsatz der Einehe (Monogamie) folgend, darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn sich einer der Eheschließenden noch in einer rechtskräftigen Ehe befindet (§ 1306 BGB). Es ist zudem mit § 172 StGB unter Strafe gestellt. Verboten ist in diesem Zusammenhang jede Eingehung einer Ehe, bevor eine frühere Ehe mit einer dritten Person rechtskräftig aufgelöst ist, sei es durch Scheidung, Aufhebung oder Tod.109 Nach geltendem Recht führt ein Verstoß gegen diese Vorschrift, also das Eingehen einer Doppelehe, zu einem Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 1 BGB. Eine Heiligungsmöglichkeit besteht von Seiten des Gesetzes nicht.110 Nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Aufhebungsgrund jedoch ausgeschlossen, wenn die Scheidung oder Aufhebung vor der Schließung der neuen Ehe ausgesprochen ist und die Entscheidung erst nach der neuen Eheschließung rechtskräftig wird. Zur Prävention des Inzestheiratens erstreckt sich das Eheverbot auf Verwandtschaftsverhältnisse (§ 1307 BGB), wobei die Verwandtschaft Abstammung voraussetzt.111 Primär bezieht sich das Eheverbot dabei auf die Verwandtschaft in gerader Linie, also zwischen Personen, die in der jüngeren Generation unmittelbar von der älteren 107 HOHLOCH, ebda., S. 183 Rn. 1, S. 190 Rn. 336. HOHLOCH, ebda., S. 191 Rn. 338. 109 HOHLOCH, ebda., S. 191 Rn 339, S. 193 Rn. 343, S. 206 ab Rn. 373. 110 HOHLOCH, ebda., S. 193 Rn. 343. 108 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 23 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Generation abstammen (Eltern – Kinder – Enkelkinder). Dies schließt auch das Verbot einer Ehe zwischen einem Elternteil und seinem nichtehelichen Kind ein.112 Darüber hinaus greift das Eheverbot auch auf die Verwandtschaft in der Seitenlinie, d. h. zwischen Personen, die nicht voneinander abstammen (voll- und halbbürtige Geschwister).113 Das Gesetz macht hier allerdings keinen Unterschied zwischen natürlicher und rechtlicher Verwandtschaft. Geschwister, dessen rechtliches Verwandtschaftsverhältnis sich aus einer Adoption herleitet, sollen nach der Vorschrift des § 1308 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht verheiratet werden, da zu Gunsten des Adoptierten eine Gleichstellung des Verwandtschaftsverhältnis mit dem natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgt.114 Auf Grundlage des § 1308 Abs. 2 BGB können sich Adoptionsgeschwister auf Antrag von dieser Vorschrift befreien lassen. Die Prüfung obliegt dem Familiengericht, eine Antragsablehnung wird nur aus wichtigem Grund vorgenommen.115 Wird eine Ehe entgegen der Vorschrift des § 1307 BGB geschlossen, begründet dies einen Tatbestand, der nach § 1314 BGB zur Auflösung der Ehe durch rechtskräftiges Gerichtsurteil führen kann. Eine Heiligungsmöglichkeit besteht von Seiten des Gesetzes auch hier nicht.116 Die Rechtsnorm des § 1308 BGB (Eheverbot bei Adoption) ist hingegen als Sollvorschrift formuliert. Eine vorschriftswidrig geschlossene Ehe ist damit rechtsgültig. In der Rechtsfolge gibt das Adoptionsrecht nach und das Adoptionsverhältnis (in gerader Verwandtschaftslinie) erlischt nach § 1766 BGB. Der Verstoß führt zu keiner Sanktion.117 Das Eheverbot der Schwägerschaft wurde mit der Gesetzesreform des PStG zum 1. Juli 1998 aufgehoben, da sich dieses weder aus medizinischen noch aus erbbiologischen Gründen rechtfertigen ließ und in der Praxis weitgehend Befreiung erteilt wurde.118 111 HOHLOCH, ebda., S. 102 Rn. 111. HOHLOCH, ebda., S. 192 Rn. 342. 113 HOHLOCH, ebda., S. 101 ab Rn. 106, S. 192 Rn. 342. 114 HOHLOCH, ebda., S. 102 Rn. 110, 192 ab Rn. 342; PETER, ebda., S. 16. 115 HOHLOCH, ebda., S. 193 Rn. 346. 116 HOHLOCH, ebda., S. 193 Rn. 345. 117 HOHLOCH, ebda., S. 194 Rn. 347. 118 HOHLOCH, ebda., S. 207 Rn. 374; PETER, ebda., S. 15. 112 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 24 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 2.1.2. Formvorschrift: Das Anmeldeverfahren Mit der Novellierung des PStG zum 1. Juli 1998 ist ferner die Anmeldung der Eheschließung an die Stelle des Aufgebots getreten, dessen Ablauf durch das PStG selbst sowie der Ausführungsverordnung und die Verwaltungsvorschrift (DA) geregelt wird.119 In Deutschland gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, die nur durch die Eheschließung vor einem Standesbeamten nach der Rechtsnorm des § 1310 Abs. 1 BGB zivilrechtliche Wirksamkeit erlangen kann. Wird die Eheschließung nicht vor einem Standesbeamten oder ermächtigen Person nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 EGBGB vorgenommen, kommt es in der Rechtsfolge zu einer „Nichtehe“, d. h. dass keine Eheschließung stattgefunden hat. Gleichfalls kommt es zu einer „Nichtehe“, wenn keine Eheerklärung abgegeben wurde oder es sich um gleichgeschlechtliche Partner handelt.120 Die Eheschließung ist nach § 12 Abs. 1 PStG beim zuständigen Standesamt anzumelden. Grundsätzlich darf der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1310 Abs. 1 S. 2 BGB). Grundlage hierfür ist die sog. Eheschließungsfreiheit, die mit Art. 6 Abs. 1 im deutschen Grundgesetz verankert ist und durch zahlreiche Gerichtsurteile manifestiert wurde.121 Prinzipiell kann die Ehe in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden (§ 11 PStG).122 Die Zuständigkeit des Standesamtes knüpft an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Heiratswilligen an. Fehlt in Deutschland eine Zuständigkeit, weil beide Heiratswilligen ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann der Antrag bei jedem Standesamt zur Prüfung eingereicht werden (§ 12 Abs. 1 PStG). Die persönliche Anwesenheit zur Anmeldung ist nicht erforderlich, vielmehr regelt § 12 PStG die Anmeldung in schriftlicher oder mündlicher Form. Die materielle Prüfung der Ehefähigkeit nach § 13 Abs. 1 PStG erfolgt durch den Standesbeamten anhand öffentlicher Urkunden, mit denen die Identität, Personenstand sowie die Staatsangehörigkeit festgestellt werden.123 Werden die Urkunden nicht in deutscher 119 PETER, ebda., S. 37. SCHLÜTER, ebda., S. 22; BGH, Urteil v. 13. 3. 2003 – IX ZR 181/99 [OLG München], FamRZ 2003, 838. 121 Beispielhaft sei genannt BVerfG, Beschluss v. 4. 05. 1971 – 1 BvR 636/68 („Spanierbeschluss“), NJW 1971, 1509. 122 PETER, ebda., S. 39. 123 PETER, ebda., S. 17. 120 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 25 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Sprache eingereicht, sollten diese grundsätzlich durch einen in Deutschland öffentlich vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Bei einer binationalen Eheschließung übernimmt das durch die Behörden des Heimatstaates ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis die Prüfung nach ausländischem Recht (s. Kapitel 2.1.5.). Bei einer deutsch-italienischen Eheschließung ist die nach § 12 Abs. 3 PStG bestehende Möglichkeit des sog. Befreiungsverfahren im Falle der Unmöglichkeit der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses von nachrangiger Bedeutung.124 Personen ohne Vorehe sind aufgefordert eine Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern vorzulegen.125 Personen, die bereits verheiratet waren, müssen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG eine aktuelle Abstammungsurkunde und eine Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe vorlegen, aus der die Auflösung hervorgeht. Sofern die letzte Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist ein Nachweis aller vorangegangenen Ehen erforderlich.126 Ehescheidungen, die nach dem 1. März 2001 vorgenommen wurden, prüft der Standesbeamte aufgrund des Brüssel II a-EU-Verfahren127 eigenständig. Voraussetzung ist, dass die Ehe durch ein zuständiges Gericht eines EU-Mitgliedstaates128 geschieden wurde. Die Ehescheidungen werden auf Grundlage des Art. 21 EG-VO Nr. 2201/2003129 automatisch anerkannt und umgehen damit das in Deutschland anzuwendende Anerkennungsverfahren bei der Justizverwaltung für Nicht-EU-Staaten bzw. Altfälle.130 Nach der erfolgreichen Prüfung der Ehevoraussetzungen kann die Ehe innerhalb von 6 Monate ohne weitere Prüfung geschlossen werden (§ 13 PStG).131 124 OLG Hamm, Beschluss v. 13. 1. 1972 – 15 VA 1/72, NJW 1972, 1006. PETER, ebda., S. 67. 126 PETER, ebda., S. 67. 127 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000. 128 Mit Ausnahme von Dänemark. 129 S. Fußnote [127]. 130 HEIDERHOFF, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, StAZ 2009, (328) 330; HEIDERHOFF, Deutschland, in: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2007, S. 28; PETER, ebda., S. 68 f. 131 PETER, ebda., S. 39, 67. 125 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 26 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 2.1.3. Materielle Voraussetzungen nach dem Codice Civile In der italienischen Rechtsordnung sind die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung in den Rechtsvorschriften der Artt. 84 – 89 CC verankert. 2.1.3.1. Die Ehefähigkeit Die materiellen Voraussetzungen (sog. requisiti) der Ehefähigkeit sind in den Normvorschriften der Artt. 84, 85 CC geregelt und gleichen inhaltlich im Wesentlichen dem deutschen Recht. Nach Art. 84 CC ist die Eheschließung Minderjähriger ausgeschlossen. Somit liegt auch nach italienischer Rechtsordnung die Ehemündigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit vor. Eine Ausnahme besteht auch hier mit Genehmigung des Jugendgerichts, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist. 132 Die in Italien geltende Altersgrenze von 16 Jahren führt dazu, dass auch eine nach dem Konkordatsritus oder im Ausland geschlossene Ehe nicht eingetragen werden kann, wenn nur einer der Ehepartner diese Altersgrenze unterschreitet.133 Ebenso ausgeschlossen ist die Eheschließung für Personen wegen Geisteskrankheit (Art. 85 CC). Wird eine Ehe unter Verstoß der Rechtsnorm des Art. 84 CC geschlossen, kann sie von den Ehegatten, jedem Elternteil und vom Staatsanwalt angefochten werden (Art. 117 CC). Der Minderjährige selbst kann die Klage auf Nichtigkeitserklärung nach Art. 117 Abs. 2 CC innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 18. Lebensjahres erhoben werden. Die Klageerhebung seitens der Eltern bzw. des Staatsanwaltes ist in den Fällen, dass der Minderjährige in der Zwischenzeit Volljährigkeit erlangt hat oder Empfängnis bzw. Nachkommenschaft eingetreten ist und der Minderjährige gleichzeitig seinen Willen zur Fortführung der Ehe bestätigt hat, abzuweisen. Schließt eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person die Ehe, kann diese vom Vormund, vom Staatsanwalt und von allen, die ein berechtigtes Interesse haben, nach Art. 119 i. V. m. Art. 85 CC angefochten werden, wenn zum Zeitpunkt ein rechtskräftiges Urteil über die volle Entmündigung vorlag bzw. bei nachträglicher Entmündigung die Krankheit schon bestand. Die Klageerhebung ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nach Widerruf der Entmündigung mindestens ein Jahr lang zusammen gelebt haben (Art. 119 Abs. 2 CC). 132 133 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 23 f; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 301. CALVIGIONI, ebda., S. 18 f. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 27 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 2.1.3.2. Die Eheverbote (Ehehindernisse) Die Eheverbote sind in den Normvorschriften der Artt. 86-89 CC geregelt. Diese lassen sich in Tatbestände aufteilen, die entweder zur Ungültigkeit der Eheschließung führen (impedimenti dirimenti, Art. 86-88 CC) oder die Zahlung eines Ordnungsgeldes begründen (impedimenti impedienti, Art. 89 CC sowie mangelndes Aufgebot).134 Das italienische Recht folgt ebenfalls dem Grundsatz der Einehe (Monogamie), so dass nach Art. 86 CC ein noch bestehendes Eheverhältnis einer neuen Eheschließung entgegensteht. Ferner schließt das italienische Recht Eheschließungen in gerader Verwandtschaftslinie aus (Art. 87 CC).135 Im Unterschied zum deutschen Recht fasst die Rechtsnorm des Art. 87 CC das Verständnis des Verwandtschaftsgrades etwas weiter. Die italienische Rechtsordnung enthält darüber hinaus eine Normvorschrift, nach der Personen, von denen eine wegen vollbrachten oder versuchten Mordes am Ehegatten des anderen verurteilt worden ist, untereinander die Ehe nicht schließen dürfen (Art. 88 CC).136 Dies entspricht auch dem Wortlaut des noch zwischen Deutschland und Italien gültigem Haager Eheschließungsabkommen vom 12. Juni 1902137 (Artt. 2, 3). Begründen Sachverhalte ein Eheverbot nach o. g. Rechtsnormen, führt dies zur Nichtigkeit der Eheschließung, die durch gerichtlichen Beschluss festgestellt wird. Antragsberechtigt ist jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat.138 Die Tatbestände, die bei Nichtbeachtung zu einem Ordnungsgeld führen können (impedimenti impedienti), beziehen sich auf das vorübergehende Eheschließungsverbot sowie das Umgehen des Aufgebotverfahrens.139 Das vorübergehende Eheschließungsverbot bezieht sich auf die mit Art. 89 CC vorgeschriebene Wartezeit von 300 Tagen im Falle einer Eheauflösung bzw. 134 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 23 ff; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 302 f. BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 25 f. 136 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26 f.; CALVIGIONI, ebda., S. 19 f. 137 Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung (Haager Eheschließungsabkommen) v. 12. 6. 1902, das Abkommen gilt derzeit nur noch zwischen Deutschland und Italien, nähere Informationen bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC), im Internet: www.ciec-deutschland.de. 138 KINDLER, ebda., S. 177. 139 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26 ff. 135 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 28 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Annullierung ab dem Datum dieses Urteils. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, „eine commixtio sanuinis“ zu verhindern, d. h. die Möglichkeit, dass eine Frau eine neue Ehe eingeht und vom vorigen Ehemann schwanger ist“.140 Nach deutschem Recht galt diese Vorschrift bis zur Novellierung des PStG zum 1. Juli 1998.141 Sofern eine gesetzliche Trennung, die ununterbrochen 3 Jahre angedauert hat, bzw. die frühere Ehe nicht konsumiert wurde oder wegen Impotenz für nichtig erklärt wurde, kommt diese Rechtsvorschrift nicht zum Tragen.142 Anders als im deutschen Recht hingegen sieht die italienische Rechtsordnung noch verpflichtend das Aufgebot mit öffentlichem Aushang vor der Eheschließung vor.143 Damit stellt der Gesetzgeber fest, ob einerseits die gesetzlichen Vorschriften seitens der Ehewilligen für die Eheschließung erfüllt sind und um andererseits Dritten durch die Veröffentlichung die Möglichkeit zur Abgabe etwaiger Einwendungen zu geben.144 Das erforderliche Aufgebot mit Aushang wurde in Deutschland mit der Novellierung des PStG zum 1. Juli 1998 aufgehoben und durch die Anmeldung zur Eheschließung ersetzt.145 2.1.4. Formvorschrift: Das Aufgebotverfahren Das Rechtsinstitut des Aufgebotverfahrens ist in den Artt. 93 - 101 CC sowie der Personenstandsordnung146 geregelt, mit dessen Novellierung das Verfahren abgesehen einiger weniger Aspekte hinsichtlich einer einfacheren Gestaltung unverändert geblieben ist.147 Wie im deutschen Recht muss die Eheschließung auch in Italien vor einem Standesbeamten stattfinden, um Rechtswirkung zu erlangen. Vor diesem haben die Eheschließenden 140 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26; CALVIGIONI, ebda., S. 19 f. PETER, ebda., S. 15. 142 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 26; CALVIGIONI, ebda., S. 19 f. 143 S. hierzu Kapitel 2.1.4. 144 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 27; CALVIGIONI, ebda., S. 41. 145 PETER, ebda., S. 15, 37. 146 DPR 396/2000, Regolamento per la revisione e la semplificazione dell’ordinamento dello stato civile (…), veröffentlicht in GU n. 303, 30. 12. 2000, im Internet unter URL: http://gazzette.comune.jesi.an.it/2000/303/16.htm (zuletzt gesehen am 11. 07. 2009). 147 SCALZINI, Italien: Die Formalitäten vor der Eheschließung – das Aufgebot und die dafür erforderlichen Dokumente, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, ebda., S. 41. 141 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 29 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts ausdrücklich den gegenseitigen Willen zur Eheschließung zu erklären.148 Im deutschen Recht schließt § 1310 Abs. 1 BGB beide Punkte ein, auch wenn hier nicht von einer ausdrücklichen Erklärung gesprochen wird. Grundsätzlich erfolgt die Eheschließung vor dem Standesbeamten (auch: Bürgermeister) der Wohnsitzgemeinde, kann aber nach Art. 109 CC auf Antrag und fundierter Begründung auch in jeder anderen italienischen Gemeinde erfolgen.149 Im ersten Schritt wird der beim Standesbeamten eingegangene Antrag der Heiratswilligen auf eventuelle Ehehindernisse gemäß den Rechtsvorschriften der Artt. 85 - 89 CC geprüft. Der Standesbeamte ist dazu verpflichtet, sämtliche Angaben zur Ehefähigkeit auf Richtigkeit zu prüfen.150 Dadurch sind italienische Staatsangehörige weitestgehend von der Beibringung von Dokumenten befreit. Liegen etwaige Ehehindernisse vor, wie Minderjährigkeit, Verwandtschaftsverhältnis oder Wartepflicht, hat der Eheschließende entsprechende Dokumente eigenständig, ggf. nach Gerichtsbeschluss, vorzulegen.151 Diese Prüfpflicht durch den Standesbeamten erstreckt sich jedoch nicht auf ausländische Staatsbürger.152 Gemäß Kapitel 2.1.5. hat ein deutscher Staatsbürger nach Art. 27 Abs. 1 IPRG i. V. m. Art. 116 Abs. 1 CC ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, welches belegt, dass keinerlei Ehehindernisse nach dem Recht des anderen Staates vorliegen.153 Eine Besonderheit liegt hier in der Verweisung des Art. 116, Abs. 2 CC auf die Art. 85, 86, 87, Abs. 1, 2 und 4, Art. 88, 89 CC bzgl. der Ehehindernisse, die dann auch ein Ausländer gegen sich geltend machen lassen muss („Anche lo straniero è tuttavia soggetto alle disposizioni contenute negli articoli (...)“). Beispiel: Eine Deutsche und ein Italiener haben ihren Wohnsitz in Deutschland und möchten in Italien die Eheschließung vornehmen lassen. Die Prüfungspflicht des italienischen Standesbeamten erstreckt sich dabei lediglich 148 CALVIGIONI, ebda., S. 18. CALIARO, ebda., S. 94 f; SCALZINI, ebda., S. 42 f. 150 SCALZINI, ebda., S. 43. 151 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 27; SCALZINI, ebda., S. 44. 152 SCALZINI, ebda., S. 44. 153 Gesetzesnovellierung Codice Civile veröffentlicht mit “documentazione”, modifiche al codice civile in materia di matrimonio dello straniero in Italia (L. 15 luglio 2009, n. 94, in GU suppl. ord. n. 128/L al n. 170 del 24 luglio 2009), riv. dir. int. priv. proc. 2009, S. 1091. 149 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 30 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts auf den italienischen Staatsbürger. Die deutsche Staatsbürgerin hat nach den gesetzlichen Bestimmungen das Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Aufgrund der Verweisung des Art. 116 Abs. 2 CC muss sie nun auch die italienischen Rechtsvorschriften bzgl. der Ehehindernisse gegen sich gelten lassen. Bedeutend ist hier die Regelung des Art. 89 CC bzgl. des vorübergehenden Eheverbots (Wartefrist von 300 Tagen) im Falle einer Vorehe. Die Bestimmungen des Aufgebotverfahrens gelten darüber hinaus auch für Ausländer, die in Italien ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Nach Art. 116 Abs. 3 CC werden sie dem italienischen Staatsbürger gleichgestellt („Lo straniero che ha domicilio o residenza nello Stato deve inoltre fare la pubblicazione secondo le disposizioni di questo codice.“).154 Beispiel: Eine Deutsche und ein Italiener haben ihren Wohnsitz in Italien und möchten auch dort die Eheschließung vornehmen lassen. Die Verpflichtung des Aufgebotverfahrens erstreckt sich nun auch auf die deutsche Staatsangehörige. Interessanter gestaltet sich diese Rechtsvorschrift im Zusammenhang einer Eheschließung zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die in Italien ihren Wohnsitz unterhalten und dort heiraten möchten. Durch die Rechtsvorschrift Art. 116 Abs. 3 CC werden sie italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Der Antrag ist mit einer Niederschrift verbunden, in welcher der Standesbeamte neben den persönlichen Daten beider Personen auch die Dauer des Aufgebots festhält.155 Gleichzeitig wird mit dem Antrag die Zuständigkeit für die Trauungszeremonie begründet. Nach positiver Prüfung des Antrags erfolgt im nächsten Schritt das eigentliche Aufgebot mittels Aushang.156 Das Aufgebot muss mind. 8 Tage am Schwarzen Brett des Gemeindehauses ausgehängt sein, wobei die Frist nach Art. 100 CC in besonderen Fällen durch Gerichtsbeschluss zeitlich verkürzt oder aufgehoben werden kann.157 Das Aufgebotverfahren schließt mit der Bestätigung der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung ab.158 Die Ehe darf frühestens vier Tagen und muss innerhalb von hundertachtzig Tagen nach Bestellung des Aufgebots 154 SCALZINI, ebda., S. 42. SCALZINI, ebda., S. 42 f. 156 SCALZINI, ebda., S. 42. 157 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 27 f.; SCALZINI, ebda., S. 48 f. 155 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 31 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts geschlossen werden. Danach ist ein neues Aufgebotsverfahren nach Art. 99 CC erforderlich.159 Das Dokument über das erfolgte Aufgebot wird als Bestandteil in das Ehefähigkeitszeugnis übernommen.160 Die Bestellung des Aufgebots hat für die Eheschließenden rechtliche Wirkung. Obwohl die Nichteinhaltung dieser Formalität nach Art. 134 ff CC mit einer Strafe belegt werden, hat das Aufgebotverfahren prinzipiell keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit der Eheschließung.161 2.1.5. Das Ehefähigkeitszeugnis Das deutsche und das italienische Recht sehen gleichermaßen die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vor (deutsches IPR: gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 1309 Abs. 1 BGB, italienisches IPR: Art. 27 IPRG i. V. m. Art. 116 Abs. 1 CC).162 Das Ehefähigkeitszeugnis ersetzt im italienischen Recht die sog. Unbedenklichkeitserklärung (osta nulla), die mit Art. 116 CC zur Auflage gemacht wird.163 Zielsetzung ist, Mängel, die den rechtlichen Bestand insbesondere binationaler Ehen gefährden, auszuschließen. Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl gemischtnationaler oder rein ausländischen Ehen in Deutschland kommt der Ehefähigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu.164 Das nach dem Münchner CIEC-Übereinkommen165 ausgestellte mehrsprachige Dokument erleichtert den Vertragsstaaten durch einen einheitlichen Standard die Prüfung der Ehefähigkeit nach Heimatrecht und sichert den Beteiligten eine rechtlich abgesicherte Qualität zu. Die Ausstellung erfolgt durch eine innere Behörde (Standesamt der Wohnsitzbehörde, Konsulat) und bescheinigt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses 158 SCALZINI, ebda., S. 42. BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; SCALZINI, ebda., S. 49. 160 SCALZINI, ebda., S. 49. 161 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; SCALZINI, ebda., S. 42; s. auch Kapitel 2.1.4. 162 THORN, EGBGB 13 (IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2549 Rn. 22. 163 CALVIGIONI, ebda., S. 20. 164 HOHLOCH, ebda., S. 199 Rn. 361. 165 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen v. 5. 9. 1980, BGBl. 1997 II, S. 1086; dieses Übereinkommen ist für Italien am 1. 7. 1985 und für Deutschland am 1. 11. 1997, in Kraft getreten, BGBl. 1999 II, S. 486; Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen v. 25. 5. 1999, StAZ 1999, 287. 159 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 32 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Staates keine Ehehindernisse entgegenstehen.166 Das Zeugnis hat eine Gültigkeit von 6 Monaten, sofern keine kürzere Geltungsdauer benannt ist (§ 1309 Abs. 1 S. 3 BGB).167 Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, das Zeugnis nach dem durch das Abkommen vorgesehenen Muster auszustellen, es besteht aber keine Verpflichtung zur Anerkennung.168 Auch der Standesbeamte kann in eigener Zuständigkeit Nachforschungen anstellen, wobei die Prüfung grundsätzlich anhand dieses Dokuments vorgenommen werden soll. Der Wortlaut des Art. 5 des noch zwischen Deutschland und Italien gültigen Haager Eheschließungsabkommens vom 12. 6. 1902 hinsichtlich der Rechtswirkung einer Missachtung der gesetzlichen Erfordernisse zum Aufgebot dürfte aufgrund diverser Gesetzesnovellierungen in beiden Ländern mittlerweile an Wirkung verloren haben. Nach aktueller italienischer Rechtsordnung ist das Aufgebotsverfahren zwar wesentliche Voraussetzung zur Eheschließung169, aufgrund des Wegfalls des Art. 115 Abs. 2 CC170 kann bei einer Eheschließung im Ausland auf die Durchführung des Aufgebotverfahrens verzichtet werden. Ferner führt bereits vorher die Nichtdurchführung nicht zur Ungültigkeit der Eheschließung.171 Auch im italienischen IPR ist mit Art. 28 IPRG verankert, dass die Eheschließung in Italien rechtswirksam ist, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts am Ort der Eheschließung erfüllt.172 Die Prüfung des Ehefähigkeitszeugnisses entlastet den Standesbeamten auch in rechtlicher Hinsicht.173 Dies ist insbesondere von erheblicher Wichtigkeit, wenn beispielsweise nach dem 166 PETER, ebda., S. 69. Die Laufzeit von 6 Monaten wird auch im italienischen Rechtsverkehr verwendet, findet sich jedoch nicht im Zivilgesetzbuch wieder. Weitere Informationen zur Eheschließung in Italien und den notwendigen Formalitäten (Laufzeit der Nulla Osta unter Punkt 4) im Internet unter URL: http://www.nozzeitalia.com/guida/formalit%C3%A0_matrimonio_civile.htm (zuletzt gesehen am 11. 12. 2009). 168 BORCHMANN, Die Bundesgesetzgebung zu internationalen Abkommen in den Jahren 1996 und 1997, NJW 1998, (19) 26; HEPTING, Das Eheschließungsrecht nach der Reform, FamRZ 1998, (712) 718. 169 CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero: pubblicazione e trascrizione; BISCIONE/IACOMINO, ebda. S. 29 f.; BRIGANTI, Il matrimonio all’estero dell cittadino italiano. Il matrimonio islamico, URL: http://avvbriganti. iusreporter.it/dblog/storico.asp?s=pubblicazioni (zuletzt gesehen am 11. 12. 2009); Riv. di. dir. int. priv. proc. 2009, 177. 170 S. hierzu Kapitel 2.2.5. 171 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; BRIGANTI, ebda.; CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero: pubblicazione e trascrizione, URL: www.anusca.it/ RelazioniXXIIIConvegno/RENZO-CALVIGIONI.rtf (zuletzt gesehen am 11. 12. 2009), der Text ist dem Anhang angefügt. 172 BRIGANTI, ebda.; BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29 f. 173 PETER, ebda., S. 17. 167 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 33 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Heimatrecht eines bereits verheirateten Ausländers die Doppelehe (Bigamie) gestattet ist. Dies verstößt sowohl gegen die deutsche als auch gegen die italienische Rechtsordnung, die beide gleichermaßen dem Grundsatz der Einehe folgen. In Folge liegt ein Verstoß gegen den ordre public vor, nach Art. 6 EGBGB sowie Art. 16 IPRG. Damit steht einer binationalen Eheschließung ein Ehehindernis auch dann entgegen, wenn die Rechtsordnung eines dritten Staates beispielsweise die Doppelehe erlaubt. Ein Standesbeamter, der im Bewusstsein des Vorhandenseins der Doppelehe die Ehe dennoch schließt macht sich der Beihilfe zur Bigamie im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 172 StGB) strafbar.174 Auch das italienische Recht verweist in diesem Zusammenhang auf Rechtsfolgen nach dem Strafgesetzbuch (Art. 556 f. CP, codice penale).175 Die Problematik der Doppelehe ist bei einer deutsch - italienischen Eheschließung zu vernachlässigen, da beide Staaten gleichermaßen dem Grundsatz der Einehe folgen. 2.2. Der Rechtsakt der Eheschließung und allgemeine Ehewirkungen Das nachstehende Kapitel stellt aus der Eheschließung resultierenden allgemeinen Ehewirkungen heraus. 2.2.1. Die Eheschließung nach deutschem Recht Nach positiver Prüfung der Ehevoraussetzungen durch den Standesbeamten erfolgt eine Mitteilung an die Eheschließenden, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung ist für den Standesbeamten nach § 13 Abs. 4 PStG für einen Zeitraum von 6 Monaten verbindlich. Vor der Trauung hat der Standesbeamte nach die Eheschließenden nach etwaigen Änderungen hinsichtlich der Ehevoraussetzungen zu befragen (§ 14 Abs. 1 PStG). Gleichzeitig geben die Eheschließenden dem Standesbeamten über den gewählten Ehenamen Auskunft.176 174 PETER, ebda., S. 16. BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 25, 187 f. 176 Zum Familienname: s. Kapitel 3. 175 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 34 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Die Eheschließung ist ihrer Rechtsnatur nach ein familienrechtlicher Vertrag.177 Zwingende Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ist die persönliche und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 S. 1 i. V. m. § 1310 BGB).178 Durch einen Verstoß ist die Ehe nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar, § 1311 Abs. 3 BGB enthält darüber hinaus aber auch Heilungsmöglichkeiten. Die standesamtliche Trauung ist aufgrund des veränderten Verständnisses zur Kirche kein reiner Verwaltungsakt mehr, sondern besiegelt die Lebensgemeinschaft in amtlich-rechtlicher Weise.179 Für die Eheschließungserklärung verlangt das Gesetz in § 1311 BGB keine besondere Form.180 Nach § 14 Abs. 2 PStG soll die Eheschließung aber in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form erfolgen. Die Ehe kann sowohl im Standesamt als auch in anderen Räumlichkeiten, die den Bestimmungen kommunaler Trauräume entsprechen, geschlossen werden. Trauungen unter freiem Himmel sind in Deutschland nicht möglich.181 Die Eheschließung ist in Deutschland nichtöffentlich. Nach § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB können Trauzeugen benannt werden - es ist aber ausreichend, wenn die Anwesenheit des Standesbeamten sowie der Eheschließenden sichergestellt ist.182 Die Eheschließung erfolgt nach den Rechtsvorschriften der §§ 1312 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 1311 S. 2 BGB. Bei der Eheschließung soll der Standesbeamte jeden Eheschließenden einzeln befragen, ob dieser die Ehe eingehen will. Die Sollvorschrift führt zu keinerlei Konsequenzen für die Wirksamkeit der Eheschließung bei Nichtbeachtung.183 Das Ja-Wort darf weder an eine Bedingung gebunden sein noch mit einer zeitlichen Einschränkungen abgegeben werden. Andernfalls hat der Standesbeamte die Trauung zu verweigern.184 Nach § 1312 Abs. 2 i. V. m. §§ 14 Abs. 3, 15 PStG wird die Eheschließung durch die Eintragung in das elektronisch geführte Eheregister beurkundet.185 Das Eheregister entfaltet Beweiskraft auf die Angaben der Eheschließung sowie näheren Informationen zur Person der Eheschließenden nach den §§ 15 177 BRUDERMÜLLER, § 1311, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 2009, S. 1610 Rn. 2. BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1610 Rn. 1. 179 PETER, ebda., S. 89 f. 180 BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1610 Rn. 3. 181 PETER, ebda., S. 89 f. 182 PETER, ebda., S. 90. 183 BRUDERMÜLLER, § 1312, ebda., S. 1610 Rn. 1. 184 BRUDERMÜLLER, § 1311, ebda., S. 1610 Rn. 4. 185 PETER, ebda., S. 91; das Standesamt führt elektronische Personenregister (§ 3 Abs. 2 PStG), das sog. Heiratsbuch wird in dieser Form nicht mehr geführt. 178 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 35 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Abs. 1 i. V. m. 54 Abs. 1 PStG. Lediglich Hinweis bleiben die Angaben nach §§ 15 Abs. 2 i. V. m. 54 Abs. 1 PStG. Nach der Eheschließung erhalten die Eheleute eine Bescheinigung über die Trauung sowie die namensrechtliche Entscheidung. Daraufhin können sowohl die Eheurkunde (§§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 i. V. m. 54 Abs. 2, 57 PStG) als auch das Familienstammbuch ausgestellt werden.186 Bei der Eheschließung wird die Regelung zum ehelichen Güterrecht nicht getroffen. Als gesetzlicher Güterstand gilt nach § 1363 Abs. 1 BGB gilt die Zugewinngemeinschaft.187 Haben die Eheleute den Wunsch, eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung zu treffen, ist ein schriftlicher Ehevertrag bei einem Notar nach §§ 1363 Abs. 1 i. V. m. 1408 ff aufzusetzen.188 Die Eintragung einer mit einem Deutschen im Ausland geschlossenen Ehe kann gem. § 34 Abs. 1 PStG auf Antrag in das deutsche Eheregister eingetragen werden. Grundsätzlich ist das Standesamt des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes des deutschen Eheschließenden maßgebend. Mangelt es an solchem, wird die Eheschließung nach § 34 Abs. 3 PStG durch das Standesamt I in Berlin beurkundet. Die Vorschriften zur Führung der Personenstandsregister sowie Eheschließung gemäß des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend (§ 34 Abs. 1 PStG). 2.2.2. Ehewirkungen nach dem BGB Die Ehewirkungen entfalten sich in den allgemeinen privatrechtlichen Folgen, die sich aus den Normvorschriften der §§ 1353 - 1362 BGB ergeben, und den güterrechtlichen Regelungen der Normvorschriften der §§ 1363 - 1563 BGB. Grundlegend lässt sich 186 PETER, ebda., s. 92. Die Bundesregierung hat am 29. 08. 2008 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Zugewinnausgleichs vorgelegt. Näher RAUSCHER, Technische Reform der Zugewinngemeinschaft – zu kurz gegriffen in: Aktuelle Fragen des Familienrechts, Nomos, Schriften zum Notarrecht, Band 13, 2009, S. 9 ff; zur Regelung des ehelichen Güterstandes: s. Kapitel 2.2.2. 188 In der notariellen Niederschrift können sowohl Gütertrennung als auch Gütergemeinschaft vereinbart werden, für die die Rechtsnormen §§ 1414-1518 BGB maßgeblich sind. Dem Erfordernis der Publizität wird auf Antrag die Eintragung in das Güterrechtsregister vorgenommen, das beim jeweiligen Amtsgericht geführt wird (§§ 1558-1563 BGB), näher: HOHLOCH, Familienrecht, 2002, ab S. 241 Rn. 435. 187 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 36 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts festhalten, dass die Gesetzesnovellierungen im Ergebnis sowohl die besondere Rechtspflicht zum Geschlechtsverkehr als auch das Verschuldungsprinzip im Rahmen der Ehescheidung aufgehoben haben.189 Die meisten Scheidungsanträge stützen sich heute vielmehr auf den Grundtatbestand der gescheiterten Ehe nach der Rechtsnorm des § 1565 BGB. Dabei ist es i. S. d. Gesetzes unrelevant, wer am Scheitern die Schuld trägt.190 Nach der Rechtsnorm des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB wird mit der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Generalklausel aufgestellt, welche aber die sich aus der Ehe ergebenen Pflichten weder im Inhalt noch im Umfang konkretisiert.191 Durch die Verklausulierung ist die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und gegenseitigen Verantwortung als Rechtspflicht, auszulegen, d. h. Solidaritätspflichten, die teilweise auch über den Bestand der Ehe fortdauern.192 Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB lassen sich weitere Pflichten ableiten: die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft und die Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung sowie gegenseitiger Verantwortung.193 Die Einhaltung und konkrete Handhabung dieser Pflichten liegt jedoch im Ermessensspielraum der Eheleute und kann vom Gesetzgeber schwerlich nachvollzogen werden. So setzt das Gesetz beispielsweise keinen räumlichen Ehemittelpunkt voraus, verbietet aber mit der Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft ohne Notwendigkeit einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, der die eheliche Lebensgemeinschaft zerstört.194 Im Rahmen der Ehescheidung kommt der räumlichen Trennung eine besondere Bedeutung zu. Die Normvorschriften §§ 1565 ff BGB benennen im Rahmen der Voraussetzungen einer gescheiterten Ehe das sog. Trennungsjahr, bei dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.195 Die Verpflichtung zur Geschlechtsgemeinschaft obliegt den jeweiligen individuellen Verhältnissen der Ehegatten.196 189 HOHLOCH, ebda., S. 220 ab Rn. 401; Das Verschuldungsprinzip hatte Auswirkung auch auf die vermögensrechtliche Regelung im Rahmen der Ehescheidung. Zur dieser Thematik wird an dieser Stelle auf entsprechende Fachliteratur verwiesen. 190 HEIß/Hermann, Familienrecht, S. 43 191 BRUDERMÜLLER, Einführung § 1353 BGB, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 1621 Rn. 2; HOHLOCH, ebda., S. 220 Rn. 401; WEINREICH/Klein, Familienrecht, 2008, S. 65. 192 BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1621 Rn. 1; BGH, Urteil v. 4. 11. 1987 – IV b ZR 83/86, NJW 1988, 2032. 193 BRUDERMÜLLER, § 1353 BGB, ebda., S. 1622 ab Rn. 6; WEINREICH/Klein, ebda., S. 66. 194 BGH, Urteil v. 24. 10. 1979 – IV ZR 171/78, FamRZ 1980, 127. 195 Näher: HEIß/Hermann, ebda., S. 43 ff. 196 BRUDERMÜLLER, § 1353 BGB, ebda., S. 1621 Rn. 7; WEINREICH/Klein, ebda., S. 66. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 37 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Die Haftung der Ehegatten untereinander ergibt sich aus der Normvorschrift des § 1359 BGB. Hiernach haben Ehegatten nur denjenigen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden, welchen sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Diese Vorschrift bildet keine Anspruchsgrundlage sondern gibt vielmehr einen abgemilderten Haftungsmaßstab wider, den ein Ehegatte zu vertreten hat.197 In erster Linie betrifft die Normvorschrift die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenen Verpflichtungen (ehelicher Beistand, Haushaltsführung, Geschäfte zur Bedarfsdeckung, Unterhalt), nicht jedoch den Bereich der rechtsgeschäftlichen Absprachen (z. B. Abschluss von Darlehensverträgen) oder den Bereich des Verkehrsunfallrechts.198 Die Beweislast, dass in eigenen Angelegenheiten ähnlich verfahren würde, verbleibt beim Ehegatten.199 Größere Bedeutung kommt den vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe zu. Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Diese Rechtsvorschrift setzt eine rechtswirksame Ehe voraus, deren Ehegatten nicht voneinander getrennt leben.200 Mit dieser Rechtsnorm versucht der Gesetzgeber jedem Ehegatten ausreichend Handlungsspielraum zu geben, um die Aufgaben im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen zu können, ohne dass dieses Recht zum Nachteil des anderen Ehegatten ausgenutzt wird (Schlüsselgewalt).201 Geschäfte im Sinne der Rechtsnorm sind Rechtsgeschäfte, die in den Rahmen des privaten Lebensbereichs fallen und der Bedarfsdeckung dienen.202 Damit sind Geschäfte mit Bezug zum beruflichen Bereich ausgeschlossen.203 Trotzdem ist der Begriff sehr weit gefasst, da er sich am Unterhaltsbedarf orientiert, dessen Angemessenheit sich mit dem individuellen Konsumstil des Haushaltes 197 BRUDERMÜLLER, § 1359 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 1; HOHLOCH, ebda., S. 232 Rn. 422; WEINREICH/Klein, ebda., S. 82 f. 198 BRUDERMÜLLER, § 1359, ebda., S. 1631 Rn. 2; REHME, in: Weinreich/Klein, ebda., S. 82 f, hier Verweis auf: BGH, Urteil v. 11. 3. 1970 – IV ZR 772/68 (Ehegattenhaftung), NJW 1970, 1271 sowie BGH, Urteil v. 18. 6. 1973 – III ZR 207/71 (Schmerzensgeldanspruch zw. Eheleuten), NJW 1973, 1654. 199 BRUDERMÜLLER, § 1359 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 5. 200 WEINREICH/Klein, ebda., S. 78. 201 BRUDERMÜLLER, § 1357 BGB, ebda., S. 1628 Rn. 1. 202 BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1628 Rn. 11; WEINREICH/Klein, ebda., S. 79. 203 WEINREICH/Klein, ebda., S. 79. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 38 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts ergibt.204 Rechtsgeschäfte, die aus dieser Norm entstehen, sind im Außenverhältnis nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB für beide Ehegatten verpflichtend, gleichgültig durch welchen Ehegatten das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.205 Aus den Rechtsnormen der §§ 1360 – 1360 b BGB ergeben sich die Inhalte zur Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Familienunterhalt ist zwingend und nicht durch Ehevertrag ausschließbar.206 Unter dem Begriff „Unterhalt“ werden alle Mittel und Dienste eines Menschen zusammengefasst, um ein angemessenes Leben führen zu können (gesamter Lebensbedarf der Familie).207 Nach der Norm des § 1360 BGB sind beide Ehegatten gleichermaßen, im Rahmen der nach dem individuellen Ehebild übernommen Funktion, verpflichtet, durch Geldleistung oder durch Haushaltsführung zum Unterhalt der Familie beizutragen.208 Sofern die Einkünfte eines Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen, kann sich aus der Normvorschrift eine Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen (auch § 1356 Abs. 2 BGB). Der Rechtsanspruch auf Unterhaltszahlung ergibt sich auch im Rahmen der Ehescheidung nach §§ 1569 ff BGB.209 Die sich aus den Ehewirkungen ergebenen privatrechtlichen Folgen begründen sich größtenteils ungeachtet der Regelung zum ehelichen Güterstand.210 Das Güterrecht regelt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der Regelung unterliegt insbesondere die rechtliche Zuordnung der Vermögen sowie die Verwaltungs- und Dispositionsbefugnis der Ehegatten, und ist v. a. im Rahmen der Ehescheidung von besonderer Bedeutung.211 Gesetzlicher Güterstand ist nach § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft, der bislang für die überwiegende Zahl der Ehen gilt.212 Entgegen der Bezeichnung „Gemeinschaft“ kennt dieser Güterstand aber weder gemeinschaftliches 204 BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1629 Rn. 12; HOHLOCH, ebda., S. 224 Rn. 366; WEINREICH/Klein, ebda., S. 79; BGH-Urteil v. 27. 11. 1991 – XII ZR 226/90 (Mithaftung des Ehegatten für chemotherapeutische Behandlungskosten), NJW 1992, 910. 205 BRUDERMÜLLER, ebda., S. 1630 Rn. 19. 206 BRUDERMÜLLER, § 1360 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 5. 207 BRUDERMÜLLER, § 1360 a BGB, ebda., S. 1632 Rn. 1; Weinreich/KLEIN, ebda., S. 84. 208 BRUDERMÜLLER, § 1360 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 7, S. 1631 Rn. 13; HOHLOCH, ebda., S. 229 Rn. 418. 209 Näher u. a.: HEIß/Hermann, Familienrecht, 2005. 210 Z. B.: BRUDERMÜLLER, § 1360 BGB, ebda., S. 1631 Rn. 1. 211 HOHLOCH, ebda., S. 241 Rn. 435. 212 HOHLOCH, ebda., S. 246 Rn. 445. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 39 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Vermögen noch gemeinschaftliche Verwaltung der Vermögen.213 Das Gesetz sieht vielmehr die strikte Trennung dieser Vermögen vor, so dass jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines in die Ehe mitgebrachten Vermögens bleibt. Darüber hinaus obliegen ihm auch die alleinigen Rechte am Zuerwerb weiteren Vermögens, so dass rechtlich zwei Vermögensmassen entstehen. So erhöht der bei einem gemeinsamen Grundstückskauf im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteil das Vermögen des jeweiligen Ehegatten, begründet aber nicht eine dritte, gemeinschaftliche, Vermögensmasse.214 Die Rechtslage ist also der der Gütertrennung ähnlich. Die „Gemeinschaft am Zugewinn“ wirkt während der Ehe allenfalls wirtschaftlich, und rechtlich mit Hinblick Zugewinnausgleich erst am Ende der Ehe. 215 auf den Ehegattenerbteil bzw. den Publizität erlangt die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes, die Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Güterstandsregister gemäß der Normen der §§ 1558 - 1563 BGB ist daher nicht notwendig.216 2.2.3. Die Eheschließung nach italienischem Recht Entgegen der nichtöffentlichen Eheschließung in Deutschland sieht die italienische Rechtsordnung die öffentliche Form der Eheschließung vor (Art. 106 CC: „Il matrimonio deve essere celebrato pubblicamente nella casa comunale davanti all’ufficiale dello stato civile al quale fu fatta la richiesta di pubblicazione“). Um das Erfordernis der öffentlichen Form zu erfüllen und um sich der Bedeutung der Eheschließung bewusst zu werden, ist vor diesem Hintergrund die Anwesenheit zweier Trauzeugen vorgeschrieben (Art. 107 Abs. 1 CC).217 Sind bei der Eheschließung keine Trauzeugen anwesend, führt dies zu einem Ordnungsgeld zu Lasten des Standesamtes und wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der Eheschließung aus (impedimenti impedienti, Kapitel 2.1.4.).218 Der Standesbeamte zieht bei der Eheschließung das Band mit der italienischen Trikolore sowie den Wappen der italienischen Republik und der Gemeinde über.219 213 HOHLOCH, ebda., S. 248 Rn. 451. HOHLOCH, ebda., S. 248 Rn. 450. 215 HOHLOCH, ebda., S. 248 Rn. 451. 216 HOHLOCH, ebda., S. 241 Rn. 435. 217 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28 f.; CALIARIO, ebda., S. 94. 218 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29; CIAN/TRABUCCHI, Art. 107 CC, Commentario breve al Codice Civile, 1997, S. 309 Rn. 5. 219 CALIARO, ebda., S. 94. 214 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 40 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Die Eheschließung erfordert nach Art. 107 Abs. 1 CC das Verlesen der Artt. 143, 144 und 147 CC, welche die Rechte und Pflichten der Eheleute regeln.220 Bei Nichtverlesung wird die Wirksam der Eheschließung nicht berührt.221 Anders als im deutschen Recht können die Eheschließenden darüber hinaus das anwendbare Recht auf die Vermögensverhältnisse bestimmen, welches sodann ebenfalls in die Heiratsurkunde aufgenommen wird.222 Nach der in 1975 durchgeführten Gesetzesreform obliegt den Eheleuten eine Wahlmöglichkeit u. a. zwischen Gütergemeinschaft (la comunione dei beni) und der Gütertrennung (la separazione dei beni).223 Hierbei ist es unabdingbar, dass die einzelnen Regelungen detailliert in der Heiratsurkunde wiedergegeben werden, eine Verweisung auf die Normen eines ausländischen Rechts ist im Falle der Vermögensregelung, wie im deutschen Recht, nicht ausreichend (Art. 161 CC, § 1409 BGB).224 Bleibt die Rechtswahl über die Vermögensverhältnisse aus, gilt der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft automatisch als vereinbart (Art. 159 CC).225 Im Falle einer späteren Rechtswahl über die Vermögensverhältnisse, ist nach Art. 162 CC die Form der notariellen Beurkundung zu wahren. Die Heiratsurkunde nach Art. 130 CC enthält neben den Daten persönlichen Daten der Eheschließenden auch die Daten zum Aufgebot bzw. bei dessen Ausbleiben den entsprechenden Gerichtsbeschluss. Diese wird sowohl von den Eheschließenden als auch von den Zeugen sowie dem Standesbeamten unterschrieben.226 Die Eheschließung ist in das kommunale Register der Trauungsgemeinde einzutragen und sodann in das Register der Wohnsitzgemeinde umzuschreiben, um die öffentliche Bekanntmachung (pubblicità notizia) zu gewährleisten.227 220 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 28; CALIARO, ebda., S. 95. CIAN/TRABUCCHI, ebda., S. 309 Rn. 5. 222 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29. 223 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 57; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306; s. auch Kapitel 2.2.4. 224 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 58. 225 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 58; CALIARO, ebda., S. 95. 226 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29; CALIARO, ebda., S. 95. 227 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29. 221 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 41 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 2.2.4. Ehewirkungen nach dem CC Die Ehewirkungen nach italienischem Recht ergeben sich aus den Normvorschriften der Artt. 143 - 148 CC. Im Gegensatz zum früheren Recht, als der Mann noch Schutz und die Frau Gehorsam zu schulden hatte, sind die Eheleute nach heutigem Recht einander Treue (fedeltà), Beistand (assistenza morale e materiale), zur häuslichen Gemeinschaft (coabitazione) und zur Unterhaltsleistung verpflichtet (Art. 143 Abs. 2 CC).228 Der Grundsatz der juristischen und moralischen Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 29 Cost. spiegelt sich in Art. 143 Abs. 1 CC wider: „Con il matrimonio il marito e la moglie acquistano gli stessi diritti e assumono i medesimi doveri.“ Danach ergeben sich aus der Eheschließung für Mann und Frau die gleichen Rechte und Pflichten.229 Für grundlegende Entscheidungen die Familie betreffend sieht das Gesetz übereinstimmende Absprachen beider Ehegatten vor.230 So ist der Aufenthaltsort der Familie von beiden Ehegatten gemeinsam zu bestimmen (Art. 144 CC). Diese Vorschrift greift auch auf die Verpflichtung der Ehegatten zur häuslichen Gemeinschaft nach Art. 143 Abs. 2 CC zurück, deren Intention ein Zusammenleben unter einem Dach ist. Die Formulierung „secondo le esigenze di entrambi e quelle preminenti della famiglia“ in Art. 144 CC zeigt aber, dass sich die Ausgestaltung dieser Vorschrift an den individuellen Erfordernissen der Ehegatten ausrichtet.231 Des Weiteren sind die Ehegatten nach ihrem individuellen Vermögen und Fähigkeiten nach Art. 148 CC gleichermaßen zur Beisteuerung zum Lebensunterhalt verpflichtet. Auch hier erfolgt ein Rückgriff auf Art. 143 Abs. 3 CC. Eine etwaige Aufteilung gilt lediglich im Innenverhältnis, im Außenverhältnis bleibt die Verpflichtung der Ehegatten unbeschränkt bestehen.232 Im Unterschied zum deutschen Recht werden die Eltern in diese Verpflichtung mit eingebunden. 228 KINDLER, ebda., S. 180; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306. CIAN/TRABUCCHI, Art. 143 CC, ebda., S. 334 Rn. 1; KINDLER, ebda., S. 180; TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306. 230 CIAN/TRABUCCHI, Art. 144 CC, ebda., S. 336 Rn. 1. 231 CIAN/TRABUCCHI, Art. 143 CC, ebda., S. 143 Rn. 1, 2. 232 CIAN/TRABUCCHI, Art. 148 CC, ebda., S. 342 Rn. 1. 229 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 42 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Die Verpflichtungen, zum Unterhalt der Familie, insbesondere der Kinder, beizutragen (Artt. 143 Abs. 3, 147, 148 CC) gründen im sog. regime patrimoniale primario, welches die italienische Rechtsordnung mit Art. 160 CC als unabdingbare Rechte (diritti interogabili) ansieht. Davon unterscheidet sich das regime patrimoniale i. e. S., das den Güterstand regelt.233 Gesetzlicher Güterstand ist, wie in Kapitel 2.2.3. benannt, die in den Artt. 177 ff CC geregelte Gütergemeinschaft (comunione die beni). Diese zeichnet sich durch die gemeinsame Inhaberschaft und Verwaltung der während der Ehe erworbenen Güter. Ausgenommen sind die in Art. 179 CC benannten persönlichen Güter.234 Die Verwaltung der Sachen in Gütergemeinschaft obliegt nach Art. 180 Abs. 1 CC jedem der beiden Ehegatten allein, Handlungen, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, wie z. B. ein Immobilienkauf, sind nach Art. 180 Abs. 2 CC von beiden Ehegatten gemeinsam zu treffen. Andernfalls ist ein solches außergewöhnliches Geschäft anfechtbar.235 Das Gesetz bietet zudem die Möglichkeit, auch die gewillkürte Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), die Gütertrennung (separazione dei beni) oder die Selektion auserwählter Güter in ein für die Familie bestehendes „Sondervermögen“ (fondo matrimoniale) zu wählen.236 2.2.5. Die deutsch-italienische Eheschließung nach dem IPR In der deutschen Rechtsordnung findet die deutsch - italienische Eheschließung ihre Rechtsgrundlage in Art. 13 EGBGB, welcher mit den materiell - rechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließungen sowie dem Statut der Formerfordernisse bei Eheschließung in Deutschland zwei Regelungsbereiche umfasst.237 Ferner hat das bereits in Kapitel 2.1.5. benannte Haager Eheschließungsabkommen vom 12. 6. 1902 Relevanz, dass in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens seine Anwendung auf Ehen zwischen Deutschen und Italienern beschränkt, deren Inhalt sich aber nicht von denjenigen nach Art. 13 und 11 Abs. 1 EGBGB unterscheiden.238 233 TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306. TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306. 235 TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306. 236 TROIANO, in: Grundmann/Zaccharia (Hrsg.), ebda, S. 306 f. 237 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1967 Rn. 1; THORN, EGBGB 13 (IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2546 Rn. 1. 238 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1967 Rn. 2; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2550 Rn. 2, 3. 234 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 43 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts In seiner Anwendung umfasst Art. 13 Abs. 1 EGBGB sämtliche Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse.239 Mit dem Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit ist für jeden Eheschließenden das jeweilige Heimatrecht maßgebend, unabhängig davon, wo die Eheschließung stattfindet.240 Die Verweisung auf das Heimatrecht ist eine Gesamtverweisung nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Die Eheschließung darf nur dann vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen sowohl nach der deutschen Rechtsordnung (§§ 1303 – 1308 BGB) als auch auf Grund der Verweisung italienischen Rechtsordnung (Artt. 84 - 89 CC) erfüllt sind.241 In der italienischen Rechtsordnung bestimmt sich die Rechtsgrundlage der deutsch italienischen Eheschließung nach Art. 27 Abs. 1 IPRG. Anknüpfungsmoment ist auch hier die Staatsangehörigkeit. Danach richten sich die Voraussetzungen zur Eheschließung ebenfalls nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden („La capacità matrimoniale e le altre condizioni per contrarre matrimonio sono regolate dalla legge nazionale di ciascun nubendo al momento del matrimonio.“). Die Wirksamkeit der Eheschließung bei Verstoß gegen materiell - rechtliche Voraussetzungen bestimmt sich ebenso mit Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht beider Ehegatten.242 Gleiches gilt für das Statut zur Wirksamkeit der Eheschließung nach italienischem Recht. Unterscheidet sich die Heimatrechte in der Rechtsfolge, kommt das „ärgere“ Recht zum Zug, also dasjenige, dessen Rechtsfolge das erheblichere Ausmaß zeigt.243 Bei der deutsch - italienischen Eheschließung in Deutschland verweist das Formstatut mit Art. 13 Abs. 3 EGBGB direkt auf die Sachnormen der §§ 1310, 1311 BGB.244 Wird die Ehe im Ausland geschlossen ergibt sich das Formstatut aus Art. 11 Abs. 1 EGBGB, das nach dem Günstigkeitsprinzip entweder an das Geschäftsstatut (hier: Eheschließungsstatut nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB) oder an die Ortsform anknüpft. In der Praxis wird auf die Ortsform 239 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1968 Rn. 4; bzgl. der Anerkennung von Ehescheidungen s. auch Kapitel 2.1.2., Brüssel IIa-EU-Verfahren. 240 HOHLOCH, ebda., S. 198 ab Rn. 359; RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1968 Rn. 6; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2546 Rn. 4. 241 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1968 Rn. 6. 242 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1969 Rn. 10. 243 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 10; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2547 Rn. 14. 244 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 11; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2548 Rn. 21. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 44 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts abgestellt.245 Die Eheschließung eines Deutschen im Ausland ist aufgrund dessen formwirksam geschlossen, wenn die Formvorschriften am Ort der Eheschließung eingehalten wurden.246 Werden die Formvorschriften verletzt, richtet sich die Wirksamkeit der Ehe nach dem milderen Recht.247 Auch im italienischen Recht gilt die Ehe als formgültig geschlossen, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts am Ort der Eheschließung (Ortsform), des Heimatrechts mindestens eines Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung oder des Rechts am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort erfüllt (Art. 28 IPRG: „Il matrimonio è valido, quanto alla forma, se è considerato tale dalla legge del luogo di celebrazione o dalla legge nazionale di almeno uno dei coniugi al momento della celebrazione o dalla legge dello Stato di comune residenza in tale momento.“). Anhand des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt die Überprüfung der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen zur Eheschließung nach dem jeweiligen Heimatrecht (Kapitel 2.1.5.). Eine Erleichterung hat sich im italienischem Recht durch den Wegfall des Art. 115 Abs. 2 CC im Falle einer Eheschließung im Ausland ergeben.248 Damit ist das Aufgebotverfahren für den italienischen Staatsangehörigen, der im Ausland die Ehe schließt, nicht mehr Voraussetzung. Trotzdem gilt das Aufgebotverfahren weiterhin als eine wesentliche Grundlage der Eheschließung nach italienischem Recht.249 Art. 16 des Gesetzes 396/2000 legt fest, dass bei einer Eheschließung im Ausland den inländischen italienischen Behörden Kopien der Heiratsurkunde zwecks Eintragung in die italienischen Register überreicht werden.250 Die Eintragung einer mit einem Deutschen im Ausland geschlossenen Ehe kann gem. § 34 Abs. 1 PStG auf Antrag in das deutsche Eheregister eingetragen werden (s. Kapitel 2.2.1). Sowohl das deutsche als auch das italienische Recht sieht das Einbeziehen eines Dolmetschers vor, sofern ein Beteiligter die Sprache nicht versteht. 251 245 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 12; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2548 Rn. 19. RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1970 Rn. 12. 247 RAUSCH, Art. 13 EGBGB, ebda., S. 1971 Rn. 13; THORN, EGBGB 13 (IPR), ebda., S. 2548 Rn. 20. 248 Der Art. 115 Abs. 2 CC wurde aufgehoben mit Art. 110 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 396 v. 3. 11. 2000 (D.P.R. 3 novembre 2000, n. 396, GU n. 303 del 30. 12. 2000). 249 CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero: pubblicazione e trascrizione; BISCIONE/IACOMINO, ebda. S. 29 f; BRIGANTI, Il matrimonio all’estero dell cittadino italiano. Il matrimonio islamico, URL: http://avvbriganti.iusreporter.it/dblog/ storico.asp?s=pubblicazioni (zuletzt gesehen am 11. 12. 2009); CONSIGLIO DI STATO, sez. I, parere 24 ottobre 2007, n. 3105, su richiesta del Ministero dell’interno, Riv. di. dir. int. priv. proc. 2009, (177) 178. 250 CONSIGLIO DI STATO, sez. I, parere 24 ottobre 2007 n. 3105, su riechiesta del Ministero dell’interno, Riv. di. dir. int. priv. proc. 2009, (177) 178. 251 CALIARO, ebda., S. 96; PETER, ebda., S. 89. 246 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 45 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 2.2.6. Ehewirkungen der deutsch - italienischen Eheschließung Die kollisionsrechtlichen Fragen zur Anknüpfung der rechtlichen Wirkungen (Ehewirkungsstatut) finden im deutschen Recht Anwendung nach der Rechtsnorm des Art. 14 EGBGB. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander.252 Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Rechtsnorm wird durch zahlreiche Sonderstatute (Ehename, Güterrecht, Scheidung, Unterhalt) eingeschränkt und verweist nur noch in das Sachrecht der §§ 1353, 1356 - 1359, 1362 BGB der deutschen Rechtsordnung.253 Dennoch übt sie als Anknüpfungspunkt für andere Kollisionsnormen eine besondere Funktion aus und gilt als Grundnorm zur Anknüpfung von Ehewirkungen, wobei die unterschiedlichen maßgeblichen Zeitpunkte der Anknüpfung in den verschiedenen Rechtsnormen zu beachten sind.254 Inhaltlich knüpft der Art. 14 EGBGB im Stufenleitersystem primär an das Staatsangehörigkeitsprinzip an. Die Rechtsnorm des Art. 14 Abs. 1 EGBGB verweist bei einer bestehenden Ehe auf das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören (Nr. 1, gleiche Staatsangehörigkeit). Die Verweisung ist Gesamtverweisung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.255 Diese Normvorschrift ist zwingend anzuwenden, wenn eine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt.256 Eine Rechtswahl kann getroffen werden, wenn keine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt oder Abs. 1 aufgrund von Doppelstaatigkeit entgegensteht (im letzteren Fall unter Beachtung etwaigen Vorrangs des Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB).257 Sie gilt als formgebundenes Rechtsgeschäft und unterliegt dem Recht, in dessen Staat beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nr. 2) oder mit welchem sie auf andere Weise eng verbunden sind (Nr. 3). Die Regelung des Art. 14 Abs. 3 EGBGB fängt den Sonderfall auf, nach dem sich das Recht nicht bestimmten lässt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang Satz 2 dieses Absatzes, nach dem die Wirkungen der 252 RAUSCH, Art. 14 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1972 Rn. 1. HENRICH, Internationales Familienrecht, 2. Auflage, 2000, S. 56; RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1973 Rn. 3; THORN, EGBGB 14 (IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2553 Rn. 17. 254 RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1973 Rn. 4. 255 HENRICH, ebda., S. 57, 101; RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1976 Rn. 15. 256 HENRICH, ebda., S. 57; RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1974 Rn. 5, S. 1975 Rn. 10. 257 RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1974 Rn. 5, S. 1975 Rn. 12. 253 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 46 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Rechtswahl enden, sobald die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erhalten.258 Das Ehewirkungsstatut ist wandelbar.259 Beispiel: Bei einer deutsch - italienischen Eheschließung mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland (Italien) unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des deutschen (italienischen) Staates, da der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend ist. Art. 14 Abs. 1 EGBGB greift hier nicht, da die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander werden auch in der italienischen Rechtsordnung mit Art. 29 IPRG zum Ausdruck gebracht. Primär wird wie in Art. 14 Abs. 1 EGBGB an das gemeinsame Heimatrecht angeknüpft (Art. 29 Abs. 1 IPRG: „I rapporti personali tra coniugi sono regolati dalla legge nazionale comune.“). Liegt keine gemeinsame Staatsangehörigkeit vor oder steht Art. 1 der Anwendung aufgrund von Doppelstaatigkeit entgegen, wird an das Recht des Staates angeknüpft, in dem das eheliche Leben vorwiegend geführt wird (Art. 29 Abs. 2 IPRG: „I rapporti personali tra coniugi aventi diverse cittadinanze o più cittadinanze comuni sono regolati dalla legge dello Stato nel quale la vita matrimoniale è prevalentemente localizzata.“). Für die güterrechtlichen Wirkungen gilt die Normvorschrift des Art. 15 EGBGB, welche sämtliche Fragen zum alleinigen bzw. gemeinsamen Vermögenserwerb sowie deren Unterscheidung und Zuordnung als auch dessen Verwaltung umfasst.260 Die Rechtsnorm regelt die güterrechtlichen Wirkungen im Zeitpunkt der Eheschließung und folgt damit prinzipiell dem Grundsatz der Unwandelbarkeit.261 Inhaltlich greift Art. 15 Abs. 1 EGBGB primär auf die Normvorschrift des Art. 14 EGBGB zurück, so dass die allgemeinen Ehewirkungen sowie güterrechtlichen Wirkungen der Ehe kongruent sind und gleichem Recht unterliegen.262 Der Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist Gesamtverweisung i.S.v. 258 RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1974 Rn. 5, S. 1974 Rn. 7, S. 1975 Rn. 8; THORN, EGBGB 14 (IPR), ebda., S. 2552 Rn. 15; s. auch Kapitel 4. 259 RAUSCH, Art. 14 EGBGB, ebda., S. 1975 Rn. 10; THORN, EGBGB 14 (IPR), ebda., S. 2551 Rn. 6. 260 RAUSCH, Art. 15 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1977 Rn. 2; THORN, EGBGB 15 (IPR), in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2557 Rn. 24. 261 HENRICH, ebda., S. 91; RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1977 Rn. 3; THORN, EGBGB 15 (IPR), ebda., S. 2554 Rn. 3. 262 RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1978 Rn. 5; THORN, EGBGB 15 (IPR), ebda., S. 2554 Rn. 1. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 47 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Art. 4 Abs. 1 EGBGB.263 Mit Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2, 3 EGBGB und der Möglichkeit der unmittelbaren Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wird der Grundsatz der Unwandelbarkeit dahingehend durchbrochen, als dass durch die auch nach der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl zu einem Statutenwechsel führt.264 Ohne weitere Begrenzungen ist jederzeit das Recht des Staates wählbar, dem einer von ihnen angehört (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB).265 Für unbewegliches Vermögen (z. B. Immobilien) gilt nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB das Recht des Lageorts. Auch in der italienischen Rechtsordnung greift die Rechtsnorm des Art. 30 IPRG, primär auf die Regelungen des Art. 29 IPRG zurück, wonach bei Vorliegen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten das Recht des Staates maßgeblich ist, in welchem das eheliche Leben hauptsächlich stattfindet. Darüber hinaus haben die Ehegatten die Möglichkeit, dasjenige Recht zu wählen, dem einer der Ehegatten aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 30 Abs. 1 S. 2 IRPG: „I coniugi possono tuttavia convenire per iscritto che i loro rapporti patrimoniali sono regolati dalla legge dello Stato di cui almeno uno di essi è cittadino o nel quale almeno uno di essi risiede.“).266 Beispiel: Findet bei der Eheschließung zwischen einem deutschen und einem italienischen Staatsangehörigen keine Rechtswahl hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen statt, ergibt sich das Güterrechtsstatut aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB. Da die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorweisen können, gilt nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die Ehegatten in Deutschland, greift sowohl für die allgemeinen Ehewirkungen als auch für die güterrechtlichen Wirkungen das deutsche Recht. Leben die Ehegatten in Italien, greift italienisches Recht. Dem steht auch nicht Art. 30 IPRG entgegen, der ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abstellt. 263 RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1979 Rn. 10. RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1977 Rn. 3. 265 RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1978 Rn. 6; S. 1979 Rn. 7; THORN, EGBGB 15 (IPR), ebda., S. 2556 Rn. 22. 266 BISCIONE/IACOMINO, ebda., S. 29. 264 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 48 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Haben die Ehegatten hingegen eine Rechtswahl für das allgemeine Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 2, 3, EGBGB vorgenommen, bestimmt diese Wahl zugleich die güterrechtlichen Auswirkungen. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich Art. 15 Abs. 1 EGBGB unwandelbar auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezieht.267 267 RAUSCH, Art. 15 EGBGB, ebda., S. 1979 Rn. 9. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 49 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 3. Der Ehename Die Namenskunde wird als Teilbereich der Sprachwissenschaft verstanden, welche die Namen in Kategorien einordnet und deren historische Entwicklung analytisch betrachtet. In einer bereits fortgeführten Systematisierung lässt sich der Personenname als einer bestimmten Person zugeordneter Eigenname in Vorname, Beiname sowie Zu- und Familienname definieren. Die historische Analyse hat gezeigt, dass es ein Brauch der Römer war, Familienmitglieder mit ein und demselben erblichen Namen zu bezeichnen. Diese Entwicklung wurde in der Neuzeit von den meisten Staaten übernommen.268 Dem Familiennamen ist in Deutschland erst ab Beginn des 19. Jahrhunderts Bedeutung beigemessen worden. Eine europaweite Besonderheit des deutschen Namensrechts stellen die Adelsnamen dar, die in den meisten früheren Monarchien nach dem Ersten Weltkrieg abgeschafft wurden.269 3.1. Das Namensrecht Eine gesetzliche Definition des Namens gibt es nicht.270 Das Namensrecht umfasst alle Rechtsgrundsätze und Rechtsnormen, die für die Namensführung von Bedeutung sind. Die rechtlichen Regelungen in Bezug auf den Erwerb und die Führung des Namens privater Personen sind dem privaten Namensrecht zugeordnet.271 Dieses erlangt vor allem durch die Wahl des Ehenamens im Zeitpunkt der Eheschließung besondere Bedeutung. Gerade bei binationalen Eheschließungen kommt es in der Praxis aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen europäischen Rechtskreisen häufig zu Fallstricken.272 268 SCHLACHER, Europa hat viele Namen - Eine Bestandsaufnahme: A. Wie es begann – Wurzeln des Namens, in: Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses des Europäischen Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2006, S. 11, 16, 18. 269 SCHLACHER, ebda., S. 32 f. 270 SIMADAR/MERDES, Namensrechtl. Begriffe, in: Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, 2. Auflage, 2007, S. 7. 271 SIMADAR/MERDES, ebda., S. 5. 272 NAST, Das CIEC-Übereinkommen Nr. 31 über die Anerkennung von Namen als Beitrag zur Konfliktlösung in: Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses des Europäischen Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2006, S. 73 ff; SCHLACHER, ebda., S. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 50 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Hinsichtlich der divergierenden Regelungen in den Ländern können grundsätzlich zwei Gruppen unterschieden werden: in einigen Ländern hat die Eheschließung rechtliche Auswirkungen auf den Namen der Eheleute, nicht zuletzt mit der Zielsetzung, einen gemeinsamen Familiennamen zu begründen (Deutschland), in anderen Ländern jedoch behält jeder Ehepartner nach der Eheschließung seinen eigenen Namen (Italien). Hier kristallisiert sich mit der Zeit ein „Gebrauchsname“ heraus, der sich einem gemeinsamen Ehenamen nähert, jedoch keine rechtliche Relevanz aufweist.273 Nachfolgend sollen die rechtlichen Möglichkeiten über die Wahl des Familiennamens im Zeitpunkt der Eheschließung näher beleuchtet werden. 3.1.1. Der Ehename im deutschen Namensrecht Die deutsche Rechtsordnung regelt das Ehenamensrecht in § 1355 BGB. Die Rechtsvorschriften im deutschen Namensrecht unterlagen in der Vergangenheit vielen Änderungen. Bei Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 war das Namensrecht dahingehend geregelt, dass die Frau mit der Eheschließung den Namen des Mannes annahm. Erst mit der Gesetzesnovellierung zum 1. 7. 1958 war es Frauen möglich, auch ihren Geburtsnamen dem Namen des Mannes hinzuzufügen. Um weitere Ungleichheiten im Namensrecht auszugleichen, erfuhr das deutsche Namensrecht weitere Anpassungen, bis zuletzt das Urteil des BVerfG vom 18. 2. 2004 mit dem Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06. 2. 2005 die Normvorschrift des § 1355 BGB in der heutigen Form übernahm.274 Der Begriff „Familienname“ findet in der deutschen Rechtsordnung lediglich als Oberbegriff Anwendung. Unter diesem werden der Geburtsname, d. h. der Name einer Person (bei Neuausstellung einer Geburtsurkunde); der Ehename (Name, den die Eheleute gemeinsam 32 f; WEIDELNER, Das ausländische Namensrecht in der jeweiligen Länderpraxis, Erster Kongress des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten, StAZ 2001, (270) 270. 273 NAST, ebda., S. 76. 274 TESCHNER, Europa hat viele Namen – Eine Bestandsaufnahme: C. Mitteleuropäischer Rechtskreis (...), in: Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses d. Europ. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 51 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts führen) sowie der Begleitname als Familien- oder Geburtsnamen des Ehegatten zusammengefasst.275 Grundsätzlich sieht § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) vor, zwingend vorgeschrieben ist die Wahl jedoch nicht.276 Im Zeitpunkt der Eheschließung können die Eheleute gegenüber dem Standesbeamten formlos erklären, dass sie entweder den Geburtsnamen bzw. den aktuell geführten Namen der Frau oder des Mannes (§ 1355 Abs. 2 BGB) führen wollen.277 Mit dieser Regelung kann auch der Ehename eines Ehegatten aus dessen geschiedener Ehe zum neuen Ehenamen bestimmt werden.278 „Bei der Eheschließung“ bedeutet jedoch nicht, dass die Bestimmung des Ehenamens während der Trauung vorgenommen werden muss, vielmehr ist dies auch bei der Anmeldung zur Eheschließung möglich. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehegatten die Erklärung gemeinsam vor dem Standesbeamten erfolgt und diese im Zusammenhang zur Eheschließung steht.279 Bleibt die Erklärung aus, führen die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.280 Das Gesetz sieht die Bestimmung des Ehenamens als „sanktionslose Rechtspflicht“, so dass die Verletzung kein Ehehindernis begründet.281 Erfolgt die Erklärung über einen gemeinsamen Familiennamen zu einem späteren Zeitpunkt, ist nach § 1355 Abs. 3 BGB die öffentliche Beglaubigung erforderlich.282 Der Gesetzgeber hat die Wahlmöglichkeit zeitlich nicht befristet, um den Eheleuten den Weg zum „rechtspolitisch angestrebten gemeinsamen Ehenamen“ offen zu halten.283 Entscheiden sich die Eheleute für einen gemeinsamen Familiennamen, steht dem Ehegatten, dessen Name nicht Familienname ist, nach § 1355 Abs. 4 BGB das Recht zu, seinen Verbandes d. Standesbeamten u. Standesbeamtinnen, 2006, S. 35; BVerfG, Urteil v. 5. 5. 2009 - 1 BvR 1155/03, NJW 2009, 1657, StAZ 2009, 179. 275 Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, § 1355 BGB, Deutsches Namensrecht, S. 4 Rn. 6; HOHLOCH, ebda., S. 217 Rn. 393; SCHLACHER, ebda., S. 33; SIMADAR/MERDES, ebda., S. 5. 276 HEIDERHOFF, ebda., S. 45; HOHLOCH, ebda., S. 217 Rn. 394; WEINREICH/Klein, Familienrecht, Kommentar, 2008, S. 73 Rn. 4. 277 WEINREICH/Klein, ebda., S. 75 Rn. 14. 278 Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 7; WEINREICH/Klein, ebda., S. 74 Rn. 7. 279 Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 15 Rn. 33. 280 WEINREICH/Klein, ebda., S. 73 Rn. 4. 281 Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 8 Rn. 16. 282 WEINREICH/Klein, ebda., S. 75 Rn. 14. 283 HOHLOCH, ebda., S. 218 Rn. 397. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 52 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen als Begleitname dem gewählten Familiennamen voranzustellen oder anzufügen. Dieser wird nicht Bestandteil des Ehenamens.284 Damit kann der Ehegatte jedoch den Namen fortführen, mit dem er im Privatund Berufsleben bekannt geworden ist. Praktische Bedeutung erlangt das Voranstellen des Namens, wodurch der Ehegatte in öffentlichen Registern, Übersichten und Telefonbüchern an gleicher Stelle wie bisher geführt wird.285 Beispiel: Der Mann heißt „A“, die Frau heißt „B“. Folgende Namensvariationen sind möglich: (1) beide heißen „A“, (2) beide heißen „B“, (3) er behält den Namen „A“, sie den Namen „B“, wird der Name des Mannes als Familienname gewählt und ein Begleitname hinzugefügt (4) er heißt „A“, sie erhält den Namen „A B“ oder „B A“, wird der Name der Frau als Familienname gewählt und ein Begleitname hinzugefügt (5) er erhält den Namen „A B“ oder „B A“, sie heißt weiterhin „B“. Die Rechtsvorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB beschränkt die Namensführung auf zwei Namen. Führt ein Ehepartner bereits einen Doppelnamen, so darf nur ein Name dem gewählten Familiennamen als Beiname zugefügt werden. Diese Erklärung kann nach § 1355 Abs. 4 S. 4 BGB gegenüber dem Standesbeamten einmalig widerrufen werden, eine erneute Erklärung ist dann jedoch nicht mehr möglich.286 Sowohl Erklärung als auch Widerruf erfordern die Form der öffentlichen Beglaubigung. Lediglich im Falle der Ehescheidung oder Verwitwung ist die Änderung des Familiennamens nach § 1355 Abs. 5 BGB unproblematisch. Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass der geschiedene oder verwitwete Ehegatte den Ehenamen beibehält. Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann dieser aber auch seinen Geburtsnamen oder Namen annehmen, den er vor Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens trug oder diesen dem Ehenamen hinzuzufügen.287 Besteht hingegen der Ehename aus mehreren Namen (z. B., wenn der gemeinsam gewählte Geburtsname ein Doppelname ist), kann kein Begleitname hinzugefügt werden (§ 1355 Abs. 4 S. 2 BGB). Eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts 284 WEINREICH/Klein, ebda., S. 73 Rn. 5; ZG, Beschluss v. 24. 11. 1998 – 1 W 1503/98, FamRZ 2000, 53. HOHLOCH, ebda., S. 219 Rn. 398. 286 OLG München, Beschluss v. 23. 12. 2008 - 31 Wx 105/08, StAZ 2009, 78. 285 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 53 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts zurückgewiesen.288 Der Gesetzgeber hält an der Auffassung fest, dass zwar der bis zur Ehe geführte Name einem gewissen Schutz unterstünde, dem Einzelnen aber nicht uneingeschränktes Recht zur Beibehaltung zustünde.289 Zur Vermeidung mehrgliedriger Namensketten, ist die Kombination der Geburtsnamen zu Doppelnamen ausgeschlossen.290 3.1.2. Der Ehename im italienischen Recht Das Namensrecht nach italienischem Recht gestaltet sich im Vergleich zum deutschen Recht einfacher, eröffnet den Beteiligten aber auch keine Wahlmöglichkeiten. Nach Art. 143 bis. CC (“La moglie aggiunge al proprio cognome quello del marito e lo conserva durante lo stato vedovile, fino a che passi a nuove nozze.“) fügt die Frau im Zeitpunkt der Eheschließung an ihren eigenen Namen den Namen des Mannes – in der Praxis werden beide Namen mit dem italienischen Wort in verbunden, das in der Außenwirkung auf eine Ehe hinweist. Diese Regelung ist nur in dieser Reihenfolge wirksam.291 Dieser Name ist aber lediglich ein Gebrauchsname. Daher besteht auch nicht unbedingt die Verpflichtung, den Namen des Mannes anzuhängen.292 Rechtlich gesehen behält die Ehefrau ihren eigenen Namen, so dass keinerlei Urkunden, wie beispielsweise der Personalausweis, geändert werden müssen. Auch in offiziellen Dokumenten erscheint die Ehefrau stets mit ihrem eigenen Geburtsnamen. Das Hinzufügen des Namens des Ehemannes führt lediglich zum Ausdruck der familiären Zusammengehörigkeit. Damit entfaltet die Eheschließung rein rechtlich gesehen auf die Namensführung im Außenverhältnis keine Wirkung. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass auf eheliche Kinder auch lediglich der Name des Mannes übergeht.293 287 Henrich/WAGENITZ/BORNHOFEN, ebda., S. 20 Rn. 49; HOHLOCH, ebda., S. 219 Rn. 400; WEINREICH/Klein, ebda., S. 74 Rn. 11. 288 BVerfG, Urteil v. 5. 5. 2009 - 1 BvR 1155/03 (Verbot eines Begleitnamens bei Ehedoppelnamen), NJW 2009, 1657; StAZ 2009, 179. 289 BVerfG, Beschluss v. 8. 3. 1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens), NJW 1988, 1577; BVerfG, Beschluss v. 5. 3. 1991 - 1 BvL 83/86, NJW 1991, 1602; BVerfG, Beschluss v. 24. 3. 1998 - 1 BvL 131/96, NJW 1998, 2889. 290 WEINREICH/Klein, ebda., S. 73 Rn. 5; BT-DS 12, 5982, S. 18. 291 VANDENSTEEN, Europa hat viele Namen – Eine Bestandsaufname: B. Romanischer Rechtskreis in: Band 4, Namenskonflikte in Europa: Ursachen, Analysen, Lösungen, Referate des 6. Kongresses des Europäischen Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2006, S. 26. 292 KRÖMER, Namensführung der verheirateten Italienerin, Fachausschuss-Nr. 3565, 11./12. 11. 1999, StAZ 2000, (154) 156; STURM, über Wagner, Die Namensführung einer verheirateten Frau im ital. Recht unter Berücksichtigung des deutsch-italienischen Rechtsverkehrs, StAZ 2005, (245) 245. 293 STURM, ebda., (245) 245. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 54 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 3.2. Der Ehename im IPR Das IPR ist, wie in Kapitel 1.3.3 erwähnt, nationales Recht. Dieses kann in den einzelnen Mitgliedsstaaten voneinander abweichen. In der Folge ergeben sich somit „hinkende“ Rechtsverhältnisse, die sich auch im Namensrecht niederschlagen können.294 Dies hat zur Konsequenz, dass Unionsbürger in den Staaten namentlich unterschiedlich geführt werden. Mit dem Istanbuler CIEC-Abkommen über die Änderung von Namen und Vornamen295 haben insbesondere die Namensänderungen Vertragsstaaten durch Deutschland inländische und Behörden Italien die Zuständigkeit einerseits und die für Anerkennung ausländischer Namensänderungen andererseits geregelt. Gemäß Art. 2 des Abkommens unterliegt die Namensänderung dem jeweiligen Heimatrecht der Person. Dennoch ist auch die Entscheidung über eine Namensänderung eines eigenen Staatsangehörigen, die in einem Vertragsstaat bewilligt wurde, rechtswirksam (Art. 3 des Abkommens). 3.2.1. Der Ehename in der deutsch - italienischen Ehe Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB des deutschen IPR ist der Anknüpfungspunkt zum Namensstatut die Staatsangehörigkeit (Personalstatut), also das Heimatrecht einer jeden Person.296 Im Rahmen der Gesamtverweisung des Art. 4 Abs. 1 EGBGB wird die Anwendung des IPR des ausländischen Ehegatten bestätigt.297 Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit (Personalstatut) ändert sich auch das Namensstatut. Aufgrund der Namensklarheit und – beständigkeit bleibt der bisherige Name bestehen, jedoch unterliegen nun familienrechtliche Vorgänge in Bezug auf den Namen dem neuen Heimatrecht. Bleibt eine Rechtswahl aus, ist für die Namensführung in der deutsch - italienischen Ehe das jeweilige Personalstatut des 294 WALL, Die Vermeidung hinkender Namensverhältnisse in der EU, Folgerungen aus den Schlussanträgen und dem Urteil des EuGH in der Sache Grunkin-Paul in: StAZ 2009, (261) 261. 295 CIEC-Abkommen über die Änderung von Namen und Vornamen i. d. F. der Bekanntmachung v. 4. 9. 1958, BGBl. 1961 II S. 1076. 296 RAUSCH, Art. 10 EGBGB, in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 2008, S. 1963 Rn. 4; THORN, EG 10, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, S. 2532 Rn. 1, S. 2533 Rn. 6, S. 2534 Rn. 12; WALL, ebda., S. 262. 297 HENRICH, Die Rück- und Weiterverweisung im Internationalen Privatrecht, vor allem bei der Namensführung in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, (225) 225 f; JAUß, Wirksamkeit der Ehenamensbestimmung in einer italienisch-deutschen Ehe, Fachausschuss-Nr. 3712, 6./7. 5. 2004, StAZ 2004, (274) 275; RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1963 Rn. 4. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 55 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts einzelnen Ehegatten zu betrachten. Die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens ist nur dann möglich, wenn beide Heimatrechte in ihrem jeweiligen Sachrecht eine entsprechende Wahlmöglichkeit vorsehen.298 Inhaltlich weichen aber das deutsche und italienische Sachrecht voneinander ab, so dass hinkende Namensverhältnisse die Folge sind. Das Gesetz versucht dem mit der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB Abhilfe zu schaffen. Danach können Eheschließende gemeinschaftlich die Rechtswahl über das künftig für beide Partner einheitliche Recht zum Namensstatut wählen.299 Wählbar ist entweder der Familienname nach dem Heimatrecht eines der Ehegatten (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) oder nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB der Familienname nach deutschem Recht, sofern einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 EGBGB wird damit durchbrochen und führt bei Ausübung der Rechtswahl zu einem gemeinsamen Namensstatut.300 Der Wahl des Namensstatuts geht eine nach Art. 13 EGBGB wirksame Eheschließung voraus. Die Erklärung über die Namensrechtswahl ist öffentlich zu beglaubigen (Art. 10 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB), sofern diese später und nicht im Zeitpunkt der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben wird.301 Die Rechtswahl zum Namensstatut ist in der Eheurkunde zu vermerken.302 Wird die Rechtswahl bei einer Eheschließung im Ausland vorgenommen, ist es unabdingbar, dass die Erklärung über die Namensrechtswahl sowohl vor dem ausländischen Standesbeamten als auch im Nachgang dem zuständigen Standesbeamten in Deutschland mitgeteilt werden (§ 15c Abs. 2 PStG). Das Verfahren der nachträglichen Rechtswahl hat insbesondere für Auslandsehen mit Hinblick auf einen Zuzug nach Deutschland Bedeutung. Die Problematik ergibt sich dann, wenn das ausländische IPR keine besondere Kollisionsnorm zur Namensführung enthält, wie das italienische IPRG. Dieses enthält keine dem deutschen Art. 10 EGBGB vergleichbare Vorschrift.303 Hier stehen sich deutsches und 298 RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1963 Rn. 5, 6; ; THORN, EG 10, ebda., S. 2534 Rn. 10, 12. RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1964 Rn. 8. 300 JAUß, ebda., S. 275; THORN, EG 10, ebda., S. 2534 Rn. 13. 301 RAUSCH, Art. 10 EGBGB, ebda., S. 1964 Rn. 10. 302 JAUß, ebda., S. 275 303 KRÖMER, Verweist das italienische IPR hinsichtlich der Namensführung in der Ehe auf das deutsche Recht zurück?, Fachausschuss-Nr. 3634, 8./9. 11. 2001, StAZ 2002, (371) 371. 299 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 56 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts ausländisches Heimatrecht gegenüber.304 In der deutsch - italienischen Ehe mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland, kann sich der italienische Partner hinsichtlich der Namenswahl zwar dem deutschen Recht unterwerfen, auch wenn dessen Namensrechtswahl nicht vorsieht, die Problematik bleibt aber bestehen. Heimatrecht 305 die Die Anknüpfung der Namensführung ist in der italienischen Literatur recht umstritten und zeigt zwei Ausprägungen: die Maßgeblichkeit des Personalstatuts einerseits und die Geltung des Ehewirkungsstatuts andererseits. Letztere Ausprägung wird mit Art. 24 IPRG unterstrichen, nach welchem sich die Namensrechte an das jeweilige familienrechtliche Statut anbinden („ [...] tuttavia i diritti che derivano da un rapporto di famiglia sono regolati dalla legge applicabile a tale rapporto“). Art. 29 Abs. 2 IPRG legt darüber hinaus fest, dass das Gesetz Anwendung findet, in welchem das eheliche Zusammenleben hauptsächlich stattfindet („I rapporti personali tra coniugi aventi diverse cittadinanze o più cittadinanze comuni sono regolati dalla legge dello Stato nel quale la vita matrimoniale è prevalentemente localizzata.“). Haben Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, richtet sich auch der Name des italienischen Ehegatten nach deutschem Recht.306 Der detaillierte Umgang der italienischen Behörden bliebe in diesem Punkt aber weiterhin unklar. Anders lässt sich mit dem Münchener CIEC-Abkommen vom 5. 9. 1980 über das auf Namen und Vornamen anzuwendende Recht argumentieren. Hier heißt es, „dass sich der Name einer Person durch das Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört“. Da internationale Abkommen dem nationalen Recht stets vorgehen, nimmt das Münchener CIEC-Abkommen in diesem Punkt die Verweisung des Art. 10 EGBGB nach deutschen IPR für das italienische IPR an, womit die Frage nach der Rechtslage beantwortet wäre.307 Der Name eines italienischen Staatsangehörigen unterliegt damit immer Heimatrecht. Es ist anzunehmen, dass die italienischen Behörden offizielle Dokumente stets auf den Geburtsnamen der Person ausstellen werden. So führt die sich nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ergebene Möglichkeit der Rechtswahl zumindest nach deutschem Recht zur gewünschten Namensführung, im deutsch- 304 JAUß, ebda., S. 275; WALL, ebda., S. 261; BGH-Urteil v. 25. 9. 1978 - IV ZB 10/78, NJW 1979, 489. OLG-Urteil v. 13. 6. 1985 - 15 W 84/83, NJW-RR 1986, 302. 306 KRÖMER, ebda., S. 371. 307 KRÖMER, ebda., S. 371. 305 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 57 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts italienischen Rechtsverkehr wird sich allerdings eine hinkende Namensführung nicht ausschließen lassen.308 Ebenfalls Interpretationsspielraum lässt die Rechtsvorschrift des Art. 143 bis. CC. Dieser legt fest, das „die verheiratete Frau ihrem einen Familiennamen den ihres Mannes hinzufügt und ihn auch als Witwe bis zu einer Wiederverheiratung behält“. Nach einer Eheschließung mit einem Deutschen wurde der Name der italienischen Frau in deutsche Register oftmals als Doppelname eingetragen, wobei dieser lediglich Gebrauchsname ist und nicht Bestandteil des Namens wird. Somit ist dieser „Doppelname“ nicht eintragungsfähig.309 Um „hinkende Namensverhältnisse“ und aufkommende Problematiken bzgl. der Ausstellung offizieller Dokumente zu vermeiden, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob das jeweilige Heimatrecht die gewünschte Namensführung zulässt. Man kann davon ausgehen, dass eine Rechtswahl zum Namensstatut im Ausland keine Anerkennung findet. Davon ausgehend, dass die Eheschließenden in den seltensten Fällen über ausreichende Kenntnisse in Bezug auf die rechtlichen Folgen Verantwortungsbereich einer des Rechtswahl verfügen, Standesbeamten.310 Wird liegt ein die Aufklärung Namensbestandteil im eines ausländischen Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt, ist zu prüfen, ob dieser Bestandteil in seiner Funktion einem Familiennamen deutscher Prägung entspricht,311 wovon bei einem italienischen Familiennamen auszugehen ist. Eine sich nach Art. 14 EGBGB ergebene Möglichkeit der Namensangleich dürfte bei einer deutsch-italienischen Eheschließung eher nicht Regelfall sein. 308 KRÖMER, ebda., S. 371. AG Hanau, Beschluss v. 30. 1. 2004 – 41 III 22/03, StAZ 2005, 19; SCHIKORSKI, Die Namensführung der verheirateten italienischen Ehefrau: Zu AG Hanau 30. 1. 2004, StAZ 2005, 19, StAZ 2005, (269) 269. 310 HENRICH, Die Rechtswahl im internationalen Namensrecht und ihre Folgen, StAZ 1996, (129) 130; AG Gießen, Beschluss v. 26. 3. 2009 – 22 III 4/09 und 22 III 5/09, StAZ 2009, 208. 311 HEPTING, Angleichung im internationalen Namensrecht, Was tun bei fehlenden Vor- und Familiennamen?, StAZ 2001, (257) 257 f. 309 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 58 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 3.2.2. Aktuelle Rechtssprechung des EuGH Die Europäisierung des Namensrechts ist spätestens mit der Entscheidung des EuGH im Grunkin-Paul – Fall Realität.312 Ein in Dänemark lebendes Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte dort ein Kind bekommen, das ebenso nur die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt. Da die Eheleute keinen Familiennamen gewählt hatten, wählten sie für das Kind eine Kombination aus beiden Nachnamen, was nach geltendem dänischem Recht möglich ist. Dieses folgt dem Aufenthaltsprinzip.313 Die Eheleute leben mittlerweile getrennt. Das Kind lebt mit seiner Mutter weiterhin in Dänemark, der Vater in Deutschland. Bei der Eintragung des Kindes in die deutschen Register, hatte sich das deutsche Standesamt mit Verweis auf Art. 10 EGBGB verweigert. Danach ist der Nachname des Kindes Heimatrecht, also deutsches Recht. § 1617 Abs. 1 BGB ermöglicht die Wahl zwischen dem Nachnamen der Frau oder des Mannes, eine Kombination ist nicht möglich. Der EuGH hat am 14.10.2008314 in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston entschieden, dass die Verweigerung der deutschen Bundesbehörden gegen das Recht des Kindes auf Freizügigkeit nach Art. 18 EGV verstößt, ohne dabei auf einzelne Kriterien einzugehen. Der in Dänemark erworbene Name ist somit in Deutschland anzuerkennen.315 Damit dürfte die Entscheidung für ausreichend Diskussionsstoff für das bisherige deutsche Namensrecht und IPR bieten.316 Die Europäische Union hatte bislang keinerlei Kompetenzen im Bereich des Namens- oder Familienrechts und somit keine Zuständigkeit für das materielle Namensrecht oder das Personenstandswesen. Das Recht zur Regelung des Namensrechts obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.317 Die Europäische Union manifestiert den Grundgedanken, dass der Name, den ein Kind in einem Staat erhält, auch in anderen Staaten geführt werden darf.318 Die Kollisionsnorm ergibt sich aus Art. 17 EG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EG. Danach ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und dessen Behörden verpflichtet, die zeitlich frühere Registrierung eines Namens in einem anderen 312 LIPP, Namensrecht und Europarecht, Die Entscheidung Grunkin-Paul II und ihre Folgen für das deutsche Namensrecht, StAZ 2009, (1) 1. 313 LIPP, ebda., (1) 1; WALL, ebda., S. 262. 314 EuGH Rs C-353/06 v. 14. 10. 2008 (Grunkin-Paul), StAZ 2009, 9. 315 LIPP, ebda., (1) 6; THORN, EG 10, ebda., S. 2332 Rn. 1; WALL, ebda., S. 263. 316 LIPP, ebda., (1) 2. 317 WALL, ebda., S. 268. 318 LIPP, ebda., (1) 6; WALL, ebda., S. 262. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 59 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Mitgliedsstaat „anzuerkennen“.319 Somit sind hinkende Namensverhältnisse grundsätzlich unzulässig (Prinzip der Einnamigkeit) und der Standesbeamte hätte vor diesem Hintergrund eine entstehende nationale Kollisionsnorm außer Acht zu lassen.320 Auf Grundlage der Unionsbürgerschaft sowie den Grundfreiheiten gibt es zwar Rechtssprechung, von den Möglichkeiten bzgl. der Angleichung des Kollisions- und Verfahrensrechts hatte die Europäische Union aber bislang keinen Gebrauch gemacht.321 Die Rechtsprechung führt lediglich zu europarechtlichen Vorgaben, denen das Namensrecht der Mitgliedsstaaten genügen muss und zu Diskussionen führen.322 Zu den unterschiedlichen Anknüpfungsmomenten (Aufenthaltsprinzip vs. Staatsangehörigkeitsprinzip) im anwendbaren deutschen und dänischen Recht verhält sich das Europarecht neutral.323 Der deutsche Gesetzgeber dürfte damit aufgefordert sein, eine um das Aufenthaltsrecht erweiterte Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB gesetzlich zu verankern.324 Die Rechtssprechung im Fall Grunkin-Paul stellt ebenso die italienische Rechtsordnung hinsichtlich des Namensrechts vor eine Herausforderung, bei der die Vereinbarkeit europäischer Rechtsnormen mit geltendem nationalen Recht schwierig erscheint.325 319 WALL, ebda., S. 268. WALL, ebda., S. 262, 268. 321 LIPP, ebda., (1) 3 f. 322 LIPP, ebda., (1) 6. 323 WALL, ebda., S. 263. 324 THORN, EG 10, ebda., S. 2532 Rn. 1. 325 Näher: Tonolo, Il riconoscimento di atti e provvedimenti stranieri concernente il diritto al nome nell’ordinamento italiano, commentario, in: riv. Dir. int. priv. proc. 2009 (849), S. 868 320 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 60 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 4. Die Staatsangehörigkeit Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung einer natürlichen Person zu einem bestimmten Staat.326 Mit ihr eng verbunden sind die Rechte und Pflichten, die der natürlichen Person auf dessen Grundlage obliegen. Beispielsweise seien hier Schutz- und Abwehrrechte wie der konsularische Schutz und das Auslieferungsverbot sowie die Wehr- und Steuerzahlungspflicht genannt. Im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts soll die vorliegende Bachelor-Thesis im thematischen Rahmen der binationalen Eheschließung vor allem die Möglichkeiten des Erwerbs einer (zusätzlichen) ausländischen Staatsangehörigkeit und ggf. dessen Verlust beleuchten. 4.1. Die deutsche Staatsangehörigkeit Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StaG, Art. 116 GG). Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht greift auf die Normvorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG)327 sowie seine Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.2009328 zu. Diese werden verbindlich mit den Änderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StaRVwV), welche durch die Länderverwaltungsvorschriften Ergänzung findet.329 In vereinzelten 326 BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, URL: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsang/ AllgemeineVerwaltungsvorschrift.html?nn=257720 (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 327 Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. 2. 2009, BGBl. I S. 158. 328 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. 2. 2009, BGBl. I S. 158, als Anlage zu dem BMI-Rundschreiben an die Innenministerien der Länder vom 17. 4. 2009. 329 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist Grundlage für eine einheitliche Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts sowie weiteren staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen durch die Behörden der Länder und Kommunen. Diese werden derzeit im Rahmen der Gesetzesnovellierungen überarbeitet. Bis zu ihrem Inkrafttreten gelten die „Vorläufigen Anwendungshinweise (...)“, s. Fußnote [328], BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, © Fachhochschule Trier Britta Ganz 61 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Fällen greifen die Regelungen auf das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zurück330, welches wesentlicher Bestandteil des Zuwanderungsgesetz331 ist (Art. 1 ZuwG). Mit den Reformen des Zuwanderungsgesetzes sowie dem Richtlinienumsetzungsgesetz332 erhielten die Rechtsnormen eine bundeseinheitliche Form.333 Deutschland erfüllt mit der Novellierung seiner gesetzlichen Vorschriften diejenigen europäischen Standards, die mit dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997334 als erstem völkerrechtlichen Vertrag, der grundlegende staatsangehörigkeitsrechtliche Prinzipien zusammenfasst, auferlegt wurden und legt damit einen Grundstein für die weitere Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts auf europäischer Ebene.335 4.1.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält eine natürliche Person nach § 3 Abs. 1 StaG durch ihre Geburt (Abstammungsprinzip) oder Adoption als Kind. Seit dem 1. Januar 2000 gilt zudem, dass ein in Deutschland geborenes Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Geburtsortprinzip).336 URL:http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsang/Allg emeineVerwaltungsvorschrift.html?nn=257720 (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 330 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 geändert worden ist, BGBl. I S. 2437 (das Aufenthaltsgesetz löste zum 1. 1. 2005 das bis dahin geltende Ausländergesetz (AuslG) ab). 331 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. 7. 2004, BGBl. 2004 I Nr. 41 S. 1950. 332 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungssetz) vom 19. 8. 2007, BGBl. 2007 I Nr. 42 S. 1970. 333 URL: http://einbuergerung.rlp.de/rechtliche-grundlagen_3357/ (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 334 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. 11. 1997, mit „Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. 11. 1997 über die Staatsangehörigkeit“ vom 13. 5. 2004 durch Deutschland ratifiziert, BGBl. 2004 II Nr. 15 S. 578. 335 BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, URL: http://www.bmi.bund.de/ SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Staatsang/Europaeisches_Uebereinkommen_vom061197_ueber_S taatsangehoerigkeit.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 336 Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Kindsgeburt ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort seit mindestens 8 Jahren in Deutschland unterhält oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht/ Aufenthaltserlaubnis vorweisen kann. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben Unionsbürger. Quelle: PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/ Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Geburtsortsprinzip/geburtsortsprinzip.html und © Fachhochschule Trier Britta Ganz 62 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 4.1.2. Die Einbürgerung Nach § 8 StaG kann sich ein Ausländer grundsätzlich einbürgern lassen, wenn die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung mit gewöhnlichem Aufenthaltsortes im Inland, der Sicherung des Lebensunterhalts und fehlende Straffälligkeit erfüllt sind (Prinzip der Einbürgerung, §§ 8-16, 40b, 40c StaG). Eine Sonderregelung besteht für Spätaussiedler sowie Staatsbürger, die unter die Ausnahmeregelung nach § 12 StAG fallen. Das StAG knüpft demnach an den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland an und setzt grundsätzlich diesen bei der Einbürgerung voraus. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gilt nach § 12 b Abs. 1 StAG als nicht unterbrochen. Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben bzw. der gesetzliche Vertreter, sofern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.337 Die regelmäßige Frist der Einbürgerung beträgt 8 Jahre. Diese reduziert sich bei Nachweis eines durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrationskurses auf 7 Jahre, bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen, insbesondere bzgl. der deutschen Sprache, auf 6 Jahre (§ 10 Abs. 3 StAG). Diese Rechtsvorschrift greift auch im Falle einer rechtsgültigen Ehescheidung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils gestellt wird und dem Antragsteller die Fürsorge für ein aus der Ehe hervorgegangenem Kind obliegt. Ferner muss sichergestellt sein, dass sich der Ausländer an deutsche Lebensverhältnisse anpasst und über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG).338 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sowohl der Einbürgerungstest sowie auch die Sprachprüfung mit Zertifikat Deutsch mit Level B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfolgreich bestanden wurde (§ 10 Abs. 4, 5 StAG). URL: http://www.bundesregierung.de/ nn_646700/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/gpa1-voraussetzungen.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 337 PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Erst eSchritte/erste-schritte.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 338 Die Norm des § 10 StaG nennt darüber hinaus weitere Voraussetzungen wie beispielsweise das Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht; auf benannte Norm wird an dieser Stelle verwiesen. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 63 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Ein Grundprinzip im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, d. h. dass mit der Einbürgerung die ausländische Staatsangehörigkeit entweder durch Verlust oder durch Aufgabe nicht bestehen bleibt. Der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ist automatisch gegeben, wenn die ausländischen Normvorschriften den Verlust derselben bei einer Einbürgerung in einem anderen Land vorsehen. Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgt auf formalem Antrag gegenüber der Auslandsvertretung.339 Dieses Prinzip wird jedoch an mehreren Stellen durchbrochen. Bei der Einbürgerung von Unionsbürgern wird aber Mehrstaatigkeit hingenommen (§ 12 Abs. 2 StAG). Das bedeutet, dass diese mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen. Es kann jedoch sein, dass das Recht des anderen Staates den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit vorsehen, wenn sie sich in Deutschland einbürgern lassen.340 4.1.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten Ein Ehegatte oder Lebensgefährte eines Deutschen hat einen Regelanspruch auf Einbürgerung und kann auf Grundlage des § 9 i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 1 StAG und den Vorläufigen Anwendungshinweisen eingebürgert werden, wenn er einen mindestens 3-jährigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann und die lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung seit mindestens zwei Jahren besteht. Darüber hinaus muss der Ehegatte/Lebenspartner während der gesamten Zeit im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sein. Regelanspruch bedeutet, dass die Einbürgerung bei Erfüllung der Einbürgerungsbedingungen nur im Ausnahmefall versagt werden kann.341 339 Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Mehrstaatigkeit hingenommen, beispielsweise im Falle der Verweigerung der Entlassung aus einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ebendieses Land. Quelle: PRESSE UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/ Anspruch/anspruchseinbuergerung.html__nnn=true#doc646794bodyText8 und URL: http://www.bundesregierung.de/nn_631118/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/ae-pausnahmen.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 340 PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/ Anspruch/anspruchseinbuergerung.html__nnn=true#doc646794bodyText8 (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). 341 PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER BUNDESREGIERUNG, URL: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/ BesonderePersonengruppen/besondere__personengruppen.html (zuletzt gesehen am 6. 12. 2009). © Fachhochschule Trier Britta Ganz 64 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Die in Kapitel 4.1.2 genannten Voraussetzungen auf Grundlage des § 8 StaG gelten entsprechend. 4.1.4. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der deutsch italienischen Eheschließung Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich den Aufenthaltsort in Deutschland voraus. Auf Grundlage der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 12 Abs. 2 StAG kann sich der Ehegatte mit italienischer Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung derselben in Deutschland einbürgern lassen. Eine Problematik könnte darin bestehen, dass die italienische Rechtsordnung die Mehrstaatigkeit nicht unterstützt. Diese kennt aber ebenso die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft (la possibilità della doppia cittadinanza) und durchbricht gleichwohl das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.342 Art. 11 des Gesetzes Nr. 91/92 regelt im Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Beibehalt der italienischen Staatsangehörigkeit, bietet diesem lediglich die Möglichkeit des Verzichts bei Wohnsitz im Ausland („Il cittadino che possiede, acquista o riacquista una cittadinanza straniera conserva quella italiana, ma può ad essa rinunciare qualora risieda o stabilisca la residenza all’estero.“). Des weiteren bedeutet der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch den Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der Staaten Österreich, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen. („L´acquisto di una cittadinanza straniera non determina automaticamente la perdita della cittadinanza italiana, salvo che non si tratti di quella di uno dei seguenti Stati: Austria, Danimarca, Francia, Lussemburgo, Paesi Bassi, Norvegia.“).343 Beispiel: Ein Italiener, der mit seiner deutschen Ehegattin in Deutschland wohnt, kann demnach nach 3 Jahren zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn sowohl der Einbürgerungstest als auch die 342 343 JAYME, Novelle zum italienischen Staatsangehörigkeitsgesetz, IPRax 1987, (191) 191; MANSEL, Neues italienisches Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-italienische Doppelstaatlerkonstellation, StAZ 1990, (29) 41. CUBEDDU WIEDEMAN, Italien in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2000, S. 8; ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM, URL: © Fachhochschule Trier Britta Ganz 65 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Sprachprüfung erfolgreich abgelegt wurden, ohne dabei seine italienische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Auf Grundlage der § 14 i.V.m. §§ 8, 9 StaG kann ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland ebenso die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, wenn dieser Bindungen nachweist, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Mit dieser Regelung wird die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durchbrochen. Beispiel: Ein Italiener, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, kann auf Basis der Rechtsvorschriften des § 14 i.V.m. §§ 8, 9 StaG die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. 4.2. Die italienische Staatsangehörigkeit Das italienische Staatsangehörigkeitsrecht ist durch das Gesetz Nr. 91/1992344 und den damit verbundenen Anwendungsbestimmungen sowie den erlassenen Gesetzen zur Modifikation und Ergänzung der Gesetzesbestimmungen geregelt. Darüber hinaus sind die internationalen Abkommen von Bedeutung.345 Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts trägt der Erfordernis Rechnung, nicht nur die Gleichstellung von Mann und Frau im Gesetz zu berücksichtigen, sondern auch die Gleichstellung von ehelichen, unehelichen und adoptierten Kindern gesetzlich zu erfassen.346 4.2.1. Abstammungs- und Geburtsortprinzip Im italienischen Recht wird ein Kind automatisch mit Geburt italienischer Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft besitzt (Abstammungsprinzip, ius http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/cittadinanza/La_cittadinanza_europea.html (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009). 344 Gesetz Nr. 91 v. 5. 2. 1992, veröffentlicht in GU 38, 15. 2. 1992, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 94 v. 15. 7. 2009, veröffentlicht in GU 170, 24. 7. 2009 (legge 5. 2. 1992, n. 91, nuove norme della cittadinanza, GU n. 38 del 15. 2. 1992, modificato con legge 15. 7. 2009, n. 94, disposizioni in materia di sicurezza pubblicamodifiche alla legge 5 febbraio 1992, n. 91, GU n. 170 del 24. 7. 2009), Textabdruck bei CUBEDDU, Das neue italienische Staatsangehörigkeitsrecht, IPRax 1993, (51) 54. 345 CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 5. 346 CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitsrecht, IPRax 1993, (51) 52. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 66 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts sanuinis-Prinzip), Art. 1 des Gesetzes 91/1992. In diesem Fall ist unrelevant, ob das Kind ehelich oder unehelich ist, wobei im letzteren Fall die Anerkennung durch den italienischen Elternteil oder die gerichtliche Feststellung der Abstammung erfolgen muss, solange das Kind minderjährig ist.347 Ein in Italien geborenes Kind, dessen Eltern unbekannt oder staatenlos sind bzw. deren Staatsangehörigkeit das Kind aus rechtlichen Gründen nicht erhalten kann, hat Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip, per nascita sul territorio, das jedoch nicht grundsätzlich greift, sondern vom Einzelfall abhängt und damit mit den Bestimmungen nach deutschem Recht nicht in allen Punkten vergleichbar ist ), Art. 1 des Gesetzes 91/1992.348 4.2.2. Die Einbürgerung Die italienische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag im Rahmen einer italienischen Abstammung oder in Folge der Adoption als auch in Folge einer Eheschließung mit einem italienischen Staatsangehörigen gesetzlich gewährt werden (gerichtliche Erklärung). Darüber hinaus haben Ausländer, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Länge ihres Aufenthalts in Italien erfüllen, den Anspruch auf die italienische Staatsbürgerschaft (Verleihung).349 Den italienischen Behörden obliegt ein Ermessensspielraum.350 Die Rechtsnorm des Art. 9 des Gesetzes 91/1992 listet eine Reihe von Personengruppen auf, die bei Erfüllung bestimmter Tatbestände einen Anspruch auf die italienische Staatsbürgerschaft haben. Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in Italien variiert in Bezug auf Unionsbürger bzw. Nicht-Unionsbürger.351 347 CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 6; CUBEDDU, Das neue italienische Staatsangehörigkeitsrecht, IPRax 1993, (51) 52. 348 ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM, URL: http://www.interno.it/mininterno/ export/sites/default/it/temi/cittadinanza/Ius_soli.html (zuletzt gesehen am 7. 12. 2009). 349 CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitsgesetz, IRPax 1993, (51) 53. 350 CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7; Italienisches Innenministerium, URL: http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/cittadinanza/Ius_soli.html (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009). 351 CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7 f. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 67 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Beispielhaft sei erwähnt, dass eine Einbürgerung möglich ist, wenn ein Vorfahr in gerader Linie zweiten Grades die italienische Staatsbürgerschaft durch Geburt hatte, Art. 9 des Gesetzes 91/1992. Hiermit verbunden ist die positive Erfüllung wenigstens eines Punktes: Militärdienst bei italienischen Heer, Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer italienischen Staatseinrichtung bzw. Aufenthalt in Italien von drei Jahren vor Vollendung der Volljährigkeit sowie Antragstellung spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres.352 Ein Einbürgerungsrecht besteht zudem für alle Personen, die einen zehnjährigen Aufenthalt in Italien nachweisen können, über ein ausreichendes Einkommen verfügen, keine Vorstrafen haben und auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten, Art. 9 Abs. 1 f des Gesetzes 91/1992. Die Dauer des nachweisbaren Aufenthalts reduziert sich für Bürger der Europäischen Union auf vier Jahre, Art. 9 Abs. 1 d des Gesetzes 91/1992 („La cittadinanza italiana può essere concessa con decreto del Presidente della Repubblica, sentito il Consiglio di Stato, su proposta del Ministro dell’interno: d) al cittadino di uno Stato membro delle Comunità europee se risiede legalmente da almeno quattro anni nel territorio della Repubblica.“). Ausgeschlossen bleibt der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit aufgrund von Tatbeständen des Art. 6 des Gesetzes Nr. 91/1992. Beispielhaft seien genannt: Verurteilungen aufgrund von in Art. 6 benannten Delikten des Strafgesetzbuches oder die Vermutung der Gefährdung der Republik. Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist abschließend.353 4.2.3. Die Einbürgerung eines Ehegatten/Lebensgefährten Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch den ausländischen Ehegatten wird in erster Linie an seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Italien angeknüpft.354 352 ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM; URL: http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/come_fare/cittadinanza/Concessione_d ella_cittadinanza_italiana_a_cittadini_stranieri_residenti_in_Italia_xart._9x_legge_5_febbraio_1992x_n._91 x_e_modifiche.html (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009). 353 CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7. 354 CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitsgesetz, IPRax 1993, (51) 53. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 68 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus nach Art. 11 des Gesetzes 94/2009355 i. V. m. Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 auch in Folge einer Eheschließung mit einem italienischen Staatsbürger erfolgen („Il coniuge, straniero o apolide, di cittadino italiano può acquistare la cittadinanza italiana quando, dopo il matrimonio, risieda legalmente da almeno due anni nel territorio della Repubblica, oppure dopo tre anni dalla data del matrimonio se residente all’estero, qualora, al momento dell’adozione del decreto di cui all’art. 7, comma 1, non sia intervenuto lo scioglimento, l’annullamento o la cessazione degli effetti civili del matrimonio e se non sussista la separazione personale dei coniugi.“).356 Danach sind die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 2 Jahren besteht und der rechtmäßige Aufenthaltsort seit ebenso langer Zeit in Italien unterhalten wurde, Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 94/2009. Die Eintragung ins Einwohnermelderegister dient dem Nachweis des Aufenthaltsortes. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz im Ausland, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn nach dem Tag der Eheschließung 3 Jahre vergangen sind, Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 94/2009. Die aufgeführten Fristen reduzieren sich jeweils um die Hälfte, sofern die Eheleute eigene bzw. adoptierte Kinder haben, Art. 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 94/2009. Im Zeitpunkt der Einbürgerung darf die Ehe weder aufgehoben noch durch Trennung oder Ehescheidung beendet worden sein.357 Ferner ist das Nichtvorliegen einer in Art. 6 des Gesetzes Nr. 91/1992 genannten Gründe.358 355 Gesetz Nr. 94 vom 15. 7. 2009 (Legge 15 luglio 2009, n. 94, pubblicata nella GU n. 170 del 24. 7. 2009); Art. 11 des Gesetzes Nr. 94 vom 15. 07.2009 ersetzt Art. 5 des Gesetzes Nr. 91 vom 5. 2. 1992 hinsichtlich der Antragsfristen. Mit Gesetz vom 5. 2. 1992 konnte ein Ausländer die italienische Staatsbürgerschaft noch beantragen, sofern er mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet war und sich mindestens 6 Monate im Staate Italiens aufhielt. Diese Frist wurde mit dem Gesetz Nr. 94 auf 2 Jahre erhöht. 356 Gesetzesnovellierung veröffentlicht als „documentazione“, Modifiche alla legge 5 febbraio 1992 n. 91 recante nuove norme sulla cittadinanza (L. 15 luglio 2009 n. 94, in GU suppl. ord., n. 128/L al n. 170 del 24 luglio 2009), riv. dir. int. priv. proc. 2009, 1091. 357 Der Art. 11 des Gesetzes Nr. 94 vom 15. 7. 2009 bestätigt die Rechtsnorm des Art. 5 des Gesetzes Nr. 91 vom 5. 2. 1992, Quelle: ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM, URL: http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/ temi/cittadinanza/sottotema002.html (zuletzt gesehen am 7. 12. 2009). 358 CUBEDDU, Das neue ital. Staatsangehörigkeitgesetz, IPRax 1993, (51) 53. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 69 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Die Formulierung der Rechtsnorm nach Gesetz Nr. 91/1992 ließ noch vermuten, dass die Staatsangehörigkeit automatisch im Rahmen der Eheschließung vergeben würde.359 Diesem Missverständnis ist der Gesetzgeber mit der Neuformulierung in Art. 11 des Gesetzes Nr. 94/2009 nun nachgekommen. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit erfolgt auf Antrag. Zuständige Behörden sind die Quästur oder das Innenministerium, das innerhalb von zwei Jahren per Dekret die Staatsangehörigkeit gewähren muss. Verstreicht diese Frist ohne Ergebnis, erhält der Antragsteller einen sog. subjektiven Anspruch und kann vor Gericht eine Verfügung zur Erklärung der Staatsangehörigkeit erwirken.360 Für die Einbürgerung des Ehegatten sieht das italienische Recht nicht den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vor.361 4.2.4. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Rahmen der deutschitalienischen Eheschließung Auf Grundlage des Art. 11 des Gesetzes 94/2009 kann ein deutscher Staatsangehöriger, der mit einer Italienerin verheiratet ist, unter den in Kapitel 4.2.3 genannten Voraussetzungen die italienische Staatsangehörigkeit nach 2 Jahren (Aufenthalt in Italien) bzw. 3 Jahren (Aufenthalt im Ausland) erwerben. Die italienische Rechtsordnung setzt den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht voraus. Eine Problematik könnte sich daraus ergeben, dass die Bundesrepublik Deutschland die Mehrstaatigkeit nicht anerkennt. Dies ist nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG grundsätzlich der Fall. Der Verlust tritt nach Maßgabe des S. 2 aber nicht ein, wenn die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union erworben wird. Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit einer Italienerin verheiratet ist, 359 erwirbt auf seinen Antrag hin zusätzlich die italienische CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7. 360 ITALIENISCHES INNENMINISTERIUM; URL: http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/come_fare/cittadinanza/Concessione_d ella_cittadinanza_italiana_MATRIMONIO_vers_8_8_09.html (zuletzt gesehen am 8. 12. 2009). 361 CUBEDDU WIEDEMANN, ebda., S. 7. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 70 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Staatsangehörigkeit. Nach § Abs. 1 S. 1 StAG ist die Mehrstaatigkeit akzeptiert. Besitzt ein deutscher Staatsbürger mehrere Staatsangehörigkeiten, bleibt ihm nach § 26 StaG unbenommen, auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. In einem Urteil362 hatte das BVerwG am 29. 9. 1998 den Beibehalt der deutschen Staatsangehörigkeit noch davon abhängig gemacht, dass die Person, die aufgrund ihrer Ehe mit einem Italiener die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterhält. Begründet wurde dies mit einem Vorbehalt Italiens zum Übereinkommen über die Verringerung von Mehrstaatigkeit vom 6. 5. 1963, das sowohl Italien als auch Deutschland unterzeichnet hatten (Grundsatz der Gegenseitigkeit). Dieses Übereinkommen hatte Deutschland im Rahmen der Zeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit der Kabinettssitzung vom 19. 9. 2001 gekündigt.363 362 363 BVerwG, Urteil v. 29. 9. 1988 – 1 C 20/96 in: Pressemitteilung Nr. 30/1998 des BVerwG, NJW 1998, 1277. BOTSCHAFT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN ITALIEN, Staatsangehörigkeitsrecht auf europäischer Ebene, URL: http://www.rom.diplo.de/Vertretung/rom/de/03/Innenpolitik/staats __recht__seite.html (zuletzt gesehen am 21. 12. 2009). © Fachhochschule Trier Britta Ganz 71 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts 5. Resumee Abschließend kann festgehalten werden, dass die im Rahmen der deutsch-italienischen Eheschließung familienrechtlichen Bestimmungen beider Rechtsordnungen im Kern nur minimal voneinander abweichen. Besonders bedeutend ist dies für den Bereich der Ehewirkungen. Um ein abschließendes Urteil abgeben zu können, wäre jedoch eine detaillierte Analyse der Rechtswirkungen im Falle einer güterrechtlichen Wirkungen, erforderlich. Zur Ehescheidung, insb. die Interpretation der italienischen Rechtsvorschriften durch die ansässigen Gerichte wäre es weiterhin von Vorteil, in die entsprechende Rechtssprechung Einsicht zu nehmen. Allerdings werden auch die italienischen Gerichte die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen der Ehegatten schwerlich überprüfen können, da sie eng mit dem individuellen Ehebild der Ehegatten verbunden sind. Die rechtlichen Unterschiede, die sich aus dem Themenbereich dieser Bachelor-Thesis ergeben, machen sich im v. a. im Namensrechts bemerkbar. Die den Ehegatten durch die deutsche Rechtsordnung zur Verfügung stehende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Ehenamens wird über das IPR durch das italienische Recht vollkommen eingeschränkt. Es liegt dann in der Entscheidung der Ehegatten, welchen Stellenwert die Ehenamenswahl einnimmt und inwiefern ggf. ein aus den unterschiedlichen Rechtsordnungen resultierendes hinkendes Namensrecht hingenommen werden kann. Im Rahmen der zunehmenden Europäisierung wären zumindest solche europäischen Rechtsnormen im Familienrecht wünschenswert, die hinkende Rechtsverhältnisse gänzlich auszuschließen und nationales Recht dahingehend angleichen würden. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 72 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Anhang Renzo Calvigioni MATRIMONIO DEGLI ITALIANI ALL'ESTERO: PUBBLICAZIONE E TRASCRIZIONE. Quelle: www.anusca.it/RelazioniXXIIIConvegno/RENZO-CALVIGIONI.rtf Introduzione Gli ufficiali di stato civile hanno sempre ricevuto gli atti di matrimonio celebrati all'estero da cittadini italiani colà residenti e trasmessi in Italia per la trascrizione: spesso vengono inviati unitamente agli altri atti di stato civile relativi all’interessato ed ai componenti la propria famiglia. Caratteristica di tali atti era, fino a qualche tempo fa, il fatto che riguardassero quasi esclusivamente cittadini italiani che si trovavano all’estero non occasionalmente, in quanto residenti nello Stato dove avveniva l’evento. Gradualmente, in particolare per il matrimonio, negli ultimi anni è cresciuto il numero di atti che vengono trasmessi per la trascrizione che sono riferiti a cittadini italiani residenti in Italia, dove vivono e svolgono il loro lavoro, che si recano all'estero per contrarre matrimonio: in genere, uno dei due sposi è cittadino straniero, ma capita anche che entrambi siano italiani e decidano di celebrare all’estero per i più svariati motivi. Al contrario, nel caso uno degli sposi sia straniero, la scelta di celebrare nello Stato di cui è cittadino, è dovuta principalmente al fatto che lo straniero non può uscire dal proprio Paese o non può comunque venire in Italia: di conseguenza, quella celebrazione diventa l’unico modo possibile per contrarre matrimonio. In ogni caso, per l’ufficiale di stato civile vi sono degli aspetti problematici relativi sia alla pubblicazione, sia alla successiva trascrizione, sia ai controlli ed alle verifiche che lo stesso è tenuto ad effettuare. Pubblicazione Il cittadino italiano che contrae matrimonio all’estero è sempre soggetto all’obbligo della pubblicazione, sia che la celebrazione avvenga dinanzi alla nostra autorità consolare, sia che avvenga dinanzi all’autorità locale. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 73 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Occorre ricordare, in proposito, le finalità della pubblicazione: evitare, attraverso l’attività di accertamento e di verifica da parte dell’ufficiale di stato civile, che possano essere celebrati matrimoni in presenza di impedimenti che potrebbero condurre a successive azioni di nullità o annullamento e, nel contempo, porre in condizione chiunque vi abbia interesse a presentare opposizione al matrimonio prima della celebrazione. La funzione della pubblicazione non può venir meno o essere limitata dalle modalità di celebrazione: sarebbe come dire che, poiché gli sposi hanno scelto di celebrare all’estero dinanzi all’autorità locale, solo per tale motivo, il nostro ordinamento non si preoccupa di verificare preventivamente la sussistenza delle condizioni previste e la mancanza di impedimenti, consentendo al cittadino italiano di porre in essere all’estero un matrimonio viziato fin dall’inizio. E’ opportuno sottolineare come l’intera disciplina del matrimonio è costruita sulla preventiva pubblicazione che viene richiamata continuamente, tanto da essere prevista perfino per i cittadini stranieri che vogliono sposarsi in Italia, purché qui residenti: il principio che la celebrazione del matrimonio è preceduta dalla pubblicazione è talmente rilevante che ricorre in ogni caso anche nelle ipotesi più eccezionali364, tanto che sarebbe incomprensibile un indirizzo contrario, anche se solamente limitato agli italiani che sposano all’estero dinanzi all’autorità locale. Nel caso di matrimonio celebrato in Consolato, la pubblicazione è espressamente prevista dall’art. 11 del DPR 5/1/1967 n. 200: - presso l’ufficio in cui deve avvenire la celebrazione, - presso l’ufficio della circoscrizione consolare di residenza all’estero, - presso il Comune in Italia, qualora uno degli sposi vi abbia la residenza attuale365. In altre parole, stabilito comunque l’obbligo della pubblicazione, viene confermato che la stessa dovrà avvenire in primo luogo con riferimento al Consolato dove avverrà la celebrazione, in secondo luogo con riferimento alla residenza degli sposi: presso il Consolato per il cittadino italiano residente all’estero (con esclusione di qualsiasi competenza da parte del Comune di iscrizione AIRE) e presso il Comune per il cittadino residente in Italia. 364 Si pensi al matrimonio segreto o di coscienza che, prima della trascrizione che avviene anche dopo diversi anni, richiede accertamenti e pubblicazione dell’avviso di celebrato matrimonio. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 74 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Occorre ancora ricordare che la celebrazione potrebbe avvenire all’estero anche se nessuno degli sposi risulti esservi residente: in questo caso, la nostra autorità consolare, dopo aver ricevuto la pubblicazione, provvederà a richiederla agli uffici consolari competenti (dove eventualmente risultino iscritti gli sposi) e all’ufficiale di stato civile del Comune di residenza in Italia. Le motivazioni suesposte, valgono anche nel caso di matrimonio da celebrare dinanzi all’autorità locale: anche in tal caso sono necessarie le pubblicazioni del cittadino italiano, non potendosi ritenere che l’abrogazione del secondo comma dell’art. 115 c.c. abbia soppresso l’istituto della pubblicazione nella fattispecie in esame. Infatti, la pubblicazione deve essere effettuata, anche in questo caso, presso l’ufficio consolare della circoscrizione in cui deve avvenire il matrimonio, ai sensi del citato art. 11 del DPR 200/1967, o anche in Italia presso il Comune di residenza del nubendo. Non dobbiamo dimenticare, inoltre, che la pubblicazione diventa sicuramente obbligatoria nel caso il Paese estero richieda un’attestazione relativa alla mancanza di impedimenti da parte del cittadino italiano o richieda il rilascio del certificato di capacità matrimoniale di cui alla Convenzione di Monaco del 5 settembre 1980: tali documenti possono essere rilasciati solamente dopo che sia stato dato corso alle pubblicazioni e non siano risultare opposizioni. Tale situazione porterebbe – coloro che ritengono soppressa le pubblicazione per matrimonio da celebrare dinanzi all’autorità locare – a riconoscere come obbligatoria la pubblicazione nei casi suddetti ed a ritenerla, al contrario, non dovuta nel caso in cui l’autorità estera non richieda nullaosta o certificati di capacità matrimoniale al cittadino italiano: tale indicazione, che andrebbe a configurare una disciplina differenziata dell’istituto della pubblicazione a seconda delle richieste dello Stato estero di celebrazione, è palesante in contrasto con il principio che è il nostro ordinamento (e non quello straniero) che si preoccupa di valutare preventivamente (almeno per il cittadino italiano) la sussistenza del requisiti necessari per il matrimonio e la mancanza di impedimenti e tale adempimento è dovuto in ogni caso e, ovviamente, non può 365 Art. 53 secondo comma del DPR 396/2000. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 75 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts essere lasciato alle richieste – eventuali – delle autorità straniere. La pubblicazione è, ancora, talmente rilevante per l’Italia che punisce con ammenda l’omissione (art. 134 c.c.).366 Nel caso, dunque, di celebrazione dinanzi all’autorità locale, la pubblicazione potrà essere effettuata presso il nostro ufficio consolare nella circoscrizione dove avverrà il matrimonio e dovrà essere richiesta presso l’ufficio consolare dove eventualmente il nubendo italiano risulti iscritto e in Italia in caso di residenza attuale in un Comune. Ma potrà anche essere effettuata direttamente in Italia nel Comune di residenza:: in tale ipotesi, il nubendo straniero non dovrà produrre il nullaosta ex art. 116 c.c. perché tale documento risulta necessario solamente nel caso di matrimonio dello straniero da celebrare in Italia.367 Occorre, infine, ricordare che la mancanza della pubblicazione non inficia la validità dell’atto di matrimonio, in quanto aspetto attinente alla fase preparatoria del procedimento delle celebrazione e non al momento della fase di formazione del vincolo coniugale: in altri termini, il matrimonio contratto all’estero, pur non essendo stato preceduto dalla prescritte (per il cittadino italiano) pubblicazioni, non può - per tale sola mancanza - essere ritenuto non valido o inefficace dal nostro ordinamento. Celebrazione dei matrimoni all'estero La celebrazione del matrimonio può avvenire dinanzi all’autorità consolare italiana o dinanzi all’autorità locale. Nel primo caso, a norma dell’art. 13 del DPR 200/1967, la celebrazione avviene secondo la procedura prevista dall’art. 107 c.c., quindi secondo le stesse disposizioni che disciplinano il matrimonio in Italia. E’ opportuno evidenziare come il terzo comma dell’art. 53 del DPR 396/2000 abbia previsto la possibilità da parte del capo dell’ufficio diplomatico o consolare di delegare, ai sensi 366 Si tratta sicuramente di una delle disposizioni maggiormente disapplicate, ma è il principio affermato che è, comunque, rilevante ed è quello dell’obbligatorietà della pubblicazione. 367 In proposito, Circolare del Ministero di Grazia e Giustizia 18 gennaio 1996 n. 1/54/FG/5(93)2155 con oggetto “Pubblicazioni di matrimonio”, riportata in Agenda dei Servizi Demografici, anno 2003, Maggioli Editore © Fachhochschule Trier Britta Ganz 76 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts dell’art. 109 c.c., alla celebrazione del matrimonio, l’ufficiale di stato civile del Comune in Italia, dove gli sposi intendano contrarre: in pratica, nella fattispecie in esame, il Consolato viene parificato totalmente ad un ufficio di stato civile di un qualsiasi Comune e, come tale, può delegare altro Comune alla celebrazione del matrimonio. Pur mancando una specifica indicazione della possibilità inversa – da Comune a Consolato – tuttavia è da ritenersi che l’ufficiale di stato civile che ha proceduto alla celebrazione per residenza di almeno uno dei nubendi, su specifica istanza degli stessi, possa delegare alla celebrazione il capo dell’ufficio del Consolato richiesto di celebrare: certamente non si tratta di ipotesi molto ricorrente, ma dopo un primo istante di perplessità non si rilevano ostacoli normativi alla delega, ex art. 109 c.c., a favore di un ufficio consolare. E’ il caso di ricordare che i funzionari consolari possono celebrare matrimonio anche fuori dalla sede consolare368, ai sensi dell’art. 110 c.c., quando cioè uno degli sposi sia impossibilitato a recarsi presso la sede consolare per malattia o impedimento, e possano celebrare matrimoni per procura369, ai sensi dell’art. 111 c.c., a conferma di come la titolarità della funzione di celebrare matrimonio sia corrispondente a quella dell’ufficiale di stato civile italiano. La celebrazione del matrimonio può avvenire anche dinanzi all’autorità locale, secondo le leggi del luogo: non vengono richieste, dal nostro ordinamento, particolari formalità relative alla forma di celebrazione, essendo sufficiente che il matrimonio sia considerato valido dalla legge del luogo di celebrazione370, ed essendo anche prevista la trasmissione di atti relativi a matrimoni religiosi, quando vengano riconosciuti gli effetti civili dalla legge locale371. E’ cura degli interessati trasmettere una copia dell’atto di matrimonio alla nostra autorità diplomatica o consolare ed è quest’ultima che effettua la verifica della validità del matrimonio secondo la legge dello Stato di celebrazione, e provvede alla traduzione e legalizzazione dell’atto, prima della trasmissione in Italia: su tali aspetti non ha dubbi l’ufficiale di stato civile, individuato secondo i criteri di cui all’art. 17 del DPR 396/2000, quando riceve il 368 Art. 13 del DPR 5 gennaio 1967 n. 200 Art. 14 del DPR 5 gennaio 1967 n. 200 370 Art. 28 legge 31 maggio 1995 n. 218 371 Art. 16 del DPR 5 gennaio 1967 n. 200 369 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 77 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts matrimonio dal nostro Consolato372. Può, invece, avere necessità di ulteriori verifiche quando siano gli stessi interessati a presentare direttamente l’atto per la trascrizione373, in particolare, nel caso in cui manchi la legalizzazione (perché non prevista, in forza di specifiche Convenzioni) e non risulti che l’atto sia stato, in alcun modo, sottoposto all’attenzione della nostra autorità consolare: nel dubbio sulla validità del matrimonio secondo la legge dello Stato di celebrazione, potrebbe essere necessario chiedere conferma della sussistenza di tale requisito al Consolato stesso. Trascrizione in Italia Ricevuto l’atto per la trascrizione, l’ufficiale di stato civile prima di procedere dovrà effettuare ulteriori verifiche. Sicuramente, dovrà accertare che nel matrimonio celebrato all’estero dal cittadino italiano risultino rispettate le condizioni ed i requisiti richiesti dal nostro ordinamento e non sussistano impedimenti, secondo gli art. 84 e seguenti del codice civile: in proposito, occorre sottolineare come tale accertamento sia comunque di competenza dell'ufficiale di stato civile, prima della trascrizione dell'atto di matrimonio, anche se quest'ultimo risulti trasmesso dalla nostra autorità diplomatica o consolare. Infatti, specialmente nel caso di matrimonio celebrato all'estero senza le pubblicazioni, la nostra autorità diplomatica o consolare potrebbe non essere in grado di verificare eventuali impedimenti esistenti per il cittadino italiano quale, ad esempio, un precedente matrimonio ancora valido agli effetti civili: in ogni caso, si ritiene che tale accertamento competa all'ufficiale dello stato civile mentre quello relativo alla validità del matrimonio secondo la legge del luogo di celebrazione sia esclusivamente della nostra autorità consolare. In particolare, occorre soffermarsi sulla verifica di situazioni che siano in contrasto con norme inderogabili di ordine pubblico, quali, ad esempio, l’età di uno degli sposi inferiore ai 16 anni o, ancora, il fatto che gli sposi siano dello stesso sesso: in tali casi, l’ufficiale di stato civile dovrà rifiutare la trascrizione, rilasciando attestazione contenente le motivazione del rifiuto, 372 373 Non si ritiene possibile che il nostro Consolato trasmetta un atto non valido nello Stato di celebrazione. Richiesta ai sensi dell’art. 12 c. 11 del DPR 396/2000. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 78 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts dandone comunicazione al Procuratore della Repubblica per gli eventuali adempimenti di competenza. Un’ipotesi ricorrente potrebbe essere quella del cittadino italiano che, al momento in cui viene richiesta la trascrizione del matrimonio celebrato all’estero, risulti ancora legato da un precedente matrimonio tuttora valido, in contrasto con l’art. 86 c.c. Su tale fattispecie, qualcuno potrebbe avere ritenuto che l’art. 18 del DPR 396/2000, disponendo la non trascrivibilità degli atti formati all’estero se contrari all’ordine pubblico, rappresenti un limite insuperabile per la trascrizione del secondo matrimonio. In realtà il limite di ordine pubblico sussisteva anche prima che fosse espressamente richiamato dell’entrata in vigore del DPR 396/2000 e, sulla fattispecie in esame, il Ministero di Grazia e Giustizia si era già pronunciato con nota del 20 ottobre 1982 indicando all’ufficiale di stato civile la necessità di trascrivere anche il secondo matrimonio e di dare comunicazione al Procuratore della Repubblica per gli accertamenti del caso e per l’eventuale reato di bigamia. Tale interpretazione sembra ancora attuale, nonostante l’art. 18, e da preferirsi al rifiuto di trascrivere, come confermato anche da una recente risposta ad un quesito data dal Ministero dell’Interno dove, giustamente, si richiama il principio del favor matrimoni al fine di consentire la trascrizione: sarà, eventualmente, l’autorità giudiziaria informata dall’ufficiale di stato civile, che si pronuncerà sulla validità del vincolo e su eventuali reati adottando i provvedimenti di competenza. In conclusione, l’ufficiale di stato civile, dopo aver svolto gli accertamenti di competenza ed avuto esito positivo dagli stessi, provvederà alla trascrizione del matrimonio pervenuto dall’estero ed ai successivi adempimenti. © Fachhochschule Trier Britta Ganz 79 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts Literaturverzeichnis BISCIONE/IACOMINO, Compendio di Diritto di Famiglia, 7. Auflage, 2008, Verlag Esselibri Simone BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2007, Verlag für Standesamtswesen GmbH BIEBER/EPINEY/HAAG, Die Europäische Union: Europarecht und Politik, 6. Auflage, 2005, Nomos Verlagsgesellschaft BRANDHUBER/ZEYRINGER, Standesamt und Ausländer, 2002, Verlag für Standesamtswesen GmbH BREUER, Ehe- und Familiensachen in Europa: Das internationale Mandat mit Länderberichten, 2008, Verlag Ernst und Werner Gieseking CIAN/TRABBUCHI, Commentario breve al Codice Civile, 5. Auflage, 1997, Verlag Casa Editrice dott. Antonio Milani GRUNDMANN/ZACCARIA, Einführung in das italienische Recht, 2007, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH HENRICH, Internationales Familienrecht, 2. Auflage, 2000, Verlag für das Standesamtswesen GmbH HENRICH/WAGENITZ/BORNHOFEN, Deutsches Namensrecht, 2. Auflage, 2007, Verlag für das Standesamtswesen GmbH HEIß/HERMANN, Familienrecht, 2005, Nomos Verlag HOHLOCH, Familienrecht, 2002, Verlag Richard Boorberg GmbH & Co. JAYME/HAUSMANN, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 13. Auflage, 2006, Verlag C. H. Beck JITSCHIN, Eheschließung heute, Soziologische Untersuchung zu Heiratsgründen, 2007, Tectum Verlag © Fachhochschule Trier Britta Ganz 80 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts KINDLER, Einführung in das italienische Recht, 2. Auflage, 2008, Verlag C. H. Beck PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 68. Auflage, 2009, Verlag C. H. Beck SCHLÜTER, BGB-Familienrecht, 12. Auflage, 2006, Verlag C. F. Müller VON CAMPENHAUSEN, Staatskirchenrecht, 2. Auflage, 1983, Verlag C. H. Beck VON CAMPENHAUSEN/DE WALL, Staatskirchenrecht, 4. Auflage, 2006, Verlag C. H. Beck WEINREICH/KLEIN, Familienrecht, Kommentar, 3. Auflage 2008, Verlag Luchterhand WINTER, Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland, Eine Einführung mit kirchenrechtlichen Exkursen, 2. Auflage, 2008, Verlag Luchterhand - Aufsätze BÖHMER, Das Betreuungsgesetz und seine Bedeutung für die Tätigkeit des Standesbeamten, StaZ 1992 (65) BORCHMANN, Die Bundesgesetzgebung zu internationalen Abkommen in den Jahren 1996 und 1997, NJW 1998 (19) BRIGANTI, Il matrimonio all’estero del cittadino italiano. Il matrimonio islamico, 2004, veröffentlicht bei IuSReorteR.it, URL: http://avvbriganti.iusreporter.it/dblog/storico.asp?s=pubblicazioni CALIARO, Italien: Eheschließung, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, Referate des 3. Kongresses des Europäischen Verbandes der Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2003, Verlag für das Standesamtswesen GmbH CALVIGIONI, Italien: Die Ehefähigkeit, Ehevoraussetzungen, Ehehindernisse, in: Band 1, Heirat in Europa: Realität und Vision, Referate des 3. Kongresses des Europäischen Verbandes Standesbeamten und Standesbeamtinnen, 2003, Verlag für das Standesamtswesen GmbH © Fachhochschule Trier Britta Ganz 81 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts CALVIGIONI, Matrimonio degli Italiani all’estero: Pubblicazione e Trascrizione, der Aufsatz ist veröffentlicht bei anusca.it, URL: www.anusca.it/RelazioniXXIIIConvegno/RENZO-CALVIGIONI.rtf CUBEDDU, Das neue ital. 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F. der Bekanntmachung vom 25. 2. 2008, BGBl. I S. 162, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. 7. 2009 geändert worden ist, BGBl. I S. 2437 BGB - BÜRGERLICHES GESETZBUCH i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738 zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 9. 2009, BGBl. I S. 3161 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 84 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts EGBGB - EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 9. 1994, BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. 9. 2009, BGBl. I S. 3145 EHESCHLRG - Eheschließungsrechtgesetz i. d. F. vom 4. 5. 1998, BGBl. I S. 833 EG-VERTRAG, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom 25. 3. 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABl. EU Nr. L 157/11 vom m. W. v. 01. Januar 2007 und Änderung durch Art. 2 Vertrag von Lissabon vom 13. 12. 2007, Abl. Nr. C 306 S. 1 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. 11. 1997, mit Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen (...) vom 13. 5. 2004 durch Deutschland ratifiziert, BGBl. 2004 II Nr. 15 S. 578 FAMFG - GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT vom 17. 12. 2008, BGBl. I S. 2586, 2587, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. 7. 2009, BGBl. I S. 2512 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. 8. 2007, BGBl. 2007 I Nr. 42 S. 1970 PSTRG - Personenstandsreformgesetz i. d. F. vom 9. 11. 2006, BGBl. I, 2007, S. 122 STAG - STAATSANGEHÖRIGKEITSGESETZ in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 158 UhVorschG - Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. 7. 2007, BGBl. I S. 1446, geändert durch Gesetz vom 21. 12. 2007, BGBl. I S. 3194 VERHANDLUNGEN DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES, 1993, 12. Wahlperiode, Drucksachen, BT-Ds., 12, 5982 (18) © Fachhochschule Trier Britta Ganz 85 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts VORLÄUFIGE ANWENDUNGSHINWEISE DES BUNDESMINISTERIUMS DES INNERN ZUM STAATSANGEHÖRIGKEITSGESETZ in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. 2. 2009, BGBl. I S. 158, als Anlage zu dem BMI-Rundschreiben an die Innenministerien der Länder vom 17. 4. 2009 ZUWG - Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) i. d. 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II 1955, S. 1 HAAGER PROTOKOLL vom 23. 11. 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht HAAGER ÜBEREINKOMMEN vom 5. 10. 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl. II 1978, S. 153 ISTANBULER CIEC-ÜBEREINKOMMEN Nr. 4 vom 4. 9. 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen, BGBl. II 1961, S. 1076, 1969 II, S. 108 MÜNCHENER CIEC-ÜBEREINKOMMEN Nr. 20 vom 5. 9. 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, BGBl. 1997 II, S 1086 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 86 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts ABKOMMEN zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. 6. 1969 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl. 1974 II, S. 1071, 1975 II, S. 660 LONDONER EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN vom 7. 6. 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BGBl. II 1975, S. 300 Gesetz Nr. 91 vom 5. 2. 1992 zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 94 vom 15. 7. 2009, L. 5. 2. 1992, n. 91, nuove norme della cittadinanza, GU 38, 15. 2. 1992, modificato con l. 15. 7. 2009, n. 94, disposizioni in materia di sicurezza pubblica - modifiche alla legge 5 febbraio 1992, n. 91, GU n. 170, 24. 7. 2009 Gesetz Nr. 218 vom 31. 5. 1995, L. 31. 5. 1995, n. 218, riforma della sistema italiano di diritto internazionale privato, GU serie n. 128 v. 3. 7. 1995 Gesetz Nr. 318 vom 30. 3. 1942, R. D. 30. 3. 1942, n. 318 Gesetz Nr. 847 vom 27. 5. 1927, L. 27. 5. 1929, n. 847, disposizioni per l’applicazione del Concordato dell’11 febbraio 1929 fra la Santa Sede e l’Italia, nella parte relativa al matrimonio (1), GU n. 133 v. 8. 6. 1929 Gesetz Nr. 898 vom 1. 12. 1970, L. 1. 12. 1970, n. 898, disciplina dei casi di scioglimento del matrimonio, GU n. 306 v. 3. 12. 1970 Gesetz Nr. 1159 vom 24. 7. 1929, l. 24. 7. 1929, n. 1159, disposizioni sull’esercizio dei culti ammessi nello stato e sul matrimonio celebrato davanti ai ministeri dei culti medesimi, GU n. 164, 16. 7. 1929 Lateranverträge i. d. F. vom 11. 2. 1929, Ausführungsgesetz der italienischen Rechtsordnung Nr. 810 vom 27. 5. 1929 © Fachhochschule Trier Britta Ganz 87 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts - Gerichtsentscheidungen EuGH, Rs. C-353/06 v. 14. 10. 2008 (Grunkin-Paul), StAZ 2009, 9 EuGH, Rs. 249/86 v. 18. 5. 1989, Slg. 1989 (1263) BVerfG, Urteil v. 5. 5. 2009 - 1 BvR 1155/03, NJW 2009 (1657), StAZ 2009 (179) BVerfG, Beschluss v. 18. 12. 2002 – 1 BvL 14/02, FamRZ 2003 (359) BVerfG, Beschluss v. 24. 3. 1998 – 1 BvL 131/96, NJW 1998 (2889) BVerfG, Beschluss v. 4. 10. 1993 – 1 BvR 640/93, FamRZ 1993 (1419) BVerfG, Beschluss v. 5. 3. 1991 – 1 BvL 83/86, NJW 1991 (1602) BVerfG, Beschluss v. 8. 3. 1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86, NJW 1988 (1577) BVerfG, Beschluss v. 31. 5. 1978 – 1 BvR 683/77, NJW 1978 (2289) BVerfG, Beschluss v. 4. 5. 1971 – 1 BvR 636/68, NJW 1971 (1509) BVerfG, Beschluss v. 29. 7. 1968 – 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67, NJW 1968 (2233) BVerfG, Beschluss v. 17. 1. 1957 – 1 BvL 4/54, NJW 1957 (417) Verfassungsgerichtshof (Italien), Beschluss Nr. 30 v. 2. 3. 1971, Foro it. 1971, I (526) BVerwG, Urteil v. 29. 9. 1988 – 1 C 20/96, NJW 1998 (1277) BGH, Urteil v. 13. 3. 2003 – IX ZR 181/99 [OLG München], FamRZ 2003 (838) BGH, Urteil v. 27. 11. 1991 – XII ZR 226/90, NJW 1992 (910) BGH, Urteil v. 4. 11. 1987 – IV b ZR 83/86, NJW 1988 (2032) BGH, Urteil v. 24. 10. 1979 – IV ZR 171/78, FamRZ 1980 (127) BGH, Urteil v. 25. 9. 1978 – IV ZB 10/78, NJW 1979 (489) BGH, Urteil v. 18. 6. 1973 – III ZR 207/71, NJW 1973, (1654) BGH, Urteil v. 11. 3. 1970 – IV ZR 772/68, NJW 1970 (1271) © Fachhochschule Trier Britta Ganz 88 Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namensund Staatsangehörigkeitsrechts BayObLG, Beschluss v. 24. 4. 1996 – 1Z BR 80/96, FamRZ 1997 (294) BayObLG, Beschluss v. 12. 3. 1993 – 3Z BR 2/93, FamRZ 1993 (558) OLG München, Beschluss v. 23. 12. 2008 – 31 Wx 105/08, StAZ 2009 (78) OLG Hamm, Beschluss v. 13. 1. 1972 – 15 VA 1/72, NJW 1972 (1006) OLG, Urteil v. 13. 6. 1985 – 15 W 84/83, NJW –RR 1986 (302) LG München, Beschluss v. 15. 11. 1993 – 16 T 6299/93, StAZ 1994 (258) AG Gießen, Beschluss v. 26. 3. 2009 – 22 III 4/09 und 22 III 5/09, StAZ 2009 (208) AG Hanau, Beschluss v. 30. 1. 2004 – 41 III 22/03, StAZ 2005 (19) ZG, Beschluss v. 24. 11. 1998 – 1 W 1503/98, FamRZ 2000 (53) © Fachhochschule Trier Schriftenreihe zur Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Trier Nr. 8: Eherecht in Europa: Deutsch-italienische Eheschließung unter Einbezug des Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts, Britta Ganz, 2010. Nr. 7: Welchen Wert haben Verlustvorträge, Felix Streitferdt, 2009. Nr. 6: Die Kapitalkosten von Unternehmen Unternehmenspolitik, Felix Streitferdt, 2008. Nr. 5: Finanzierungsentscheidungen und das neue deutsche Steuersystem, Felix Streitferdt, 2007. Nr. 4: Konzeptionelle Grundlagen von Investitionskontrollen: Zur Bedeutung operativer Kontrollen innerhalb von Investitionskontrollen, Michael Keilus und Dominik Kramer, 2006. Nr. 3: Rechnungswesen und Controlling im regionalen Umfeld Trier: Empirische Ergebnisse zum Stand und zu Entwicklungstendenzen, Michael Keilus und Dominik Kramer, 2006. Nr. 2: Die vergessene Risikoanpassung in den WACC, Felix Streitferdt, 2005. Nr. 1: Die Balanced Scorecard im Automobilvertrieb, Andre, Michael und Dominik Kramer, 2003. mit wertorientierter