12.03.2013 - Gemeinde Grünwald

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12.03.2013 - Gemeinde Grünwald
NIEDERSCHRIFT
über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses (2008-2014) am Dienstag,
den 12. März 2013 um 19.00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses
ANWESEND
1. Bürgermeister
3. Bürgermeisterin
Neusiedl, Jan
Nöbel ,Renate
GR - Mitglieder
Kraus, Helmut (i.V. Staehle)
Kuny, Wolfgang
Dr. Paeschke, Christine
Portenlänger-Braunisch, Barbara
Reinhart-Maier, Ingrid
Schmidt, Oliver
Sedlmair, Gerhard
Splettstößer, Reinhard (i.V. Zettel) ab 19.02 Uhr
ENTSCHULDIGT:
Altmann, Ritz, Zettel
GAST:
Steininger, Alexander (Architekt) zu TOP 192/nö
VERWALTUNG:
VFW
Pers. Referent 1. Bgm.
VFW
Dipl.Päd. (Univ.)
Dipl. Forstwirtin
Gantner Peter
Rotzsche, Wolfgang
Rank, Ulrich
Golla, Susan
Ertl, Dagmar
bis zu TOP 192/nö
bis zu TOP 192/nö
bis zu TOP 192/nö
bis zu TOP 86/ö
Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ordnungsgemäß geladen. Die Zahl
der Mitglieder beträgt 10 + 1. Bürgermeister; davon sind die oben aufgeführten Mitglieder
erschienen.
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig.
84.
Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung
Die Tagesordnung wird einstimmig angenommen.
85.
Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom
19.02.2013
Die oben bezeichnete Niederschrift wird einstimmig angenommen.
1
86.
Änderung der Grünwalder Baumschutzverordnung
Ausschlaggebend
für
die
notwendige
Anpassung
der
Grünwalder
Baumschutzverordnung ist ein nicht rechtskräftig gewordenes Urteil des
Verwaltungsgerichtes München vom 12.10.2009, das feststellt, dass § 7 Abs. 4 der
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München unwirksam sei, da keine
wirksame Rechtsgrundlage mangels Bestimmtheit und Klarheit existiere.
Dies trifft in Formulierung und Inhalt
Baumschutzverordnung – hier § 6 - zu.
analog
auch
auf
die
Grünwalder
Der Rechtsstreit ist zwar inzwischen mit einem Vergleich der Prozessparteien
abgeschlossen worden, sodass das Urteil wirkungslos geworden ist. Aber auch
andere Verwaltungsgerichte haben mittlerweile vergleichbare Bestimmungen als zu
unbestimmt und daher unwirksam eingestuft.
Der Erlass belastender Verwaltungsakte müsse nach Inhalt, Gegenstand und
Ausmaß hinreichend bestimmt sein, sodass die Eingriffe messbar und für den Bürger
hinreichend voraussehbar und berechenbar seien. Objektive Kriterien müssen
erkennbar sein, um eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte
auszuschließen.
Die notwendige Konkretisierung was unter einer „angemessenen und zumutbaren
Ersatzpflanzung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG“ zu verstehen sei, dürfe nicht
der Verwaltung überlassen bleiben, sondern müsse vom Verordnungsgeber selbst
getroffen werden.
Der Senat des VGH hat daher empfohlen entweder einen konkreten Betrag für die
Ausgleichszahlung pro Baum zu benennen oder eine Berechnungsmethode zur
Ermittlung der Höhe von Ausgleichszahlungen in die Verordnung
aufzunehmen.
Die Nennung eines konkreten Betrags hat aber den gravierenden Nachteil, dass je
nach Größe und Qualität des zu fällenden Baumes unterschiedliche Beträge
anzusetzen sind und diese Beträge nach einiger Zeit an die Preisentwicklung
angepasst werden müssten. Dies zöge dann jedes Mal eine Änderung der
Baumschutzverordnung nach sich.
Die Berechnungsmethode ist daher vorteilhafter. Allerdings lässt sich die Höhe der
Ausgleichszahlung nicht unmittelbar der Verordnung entnehmen, sondern kann nur
ungefähr berechnet werden. Dies entspricht aber den Vorgaben.
Die Verwaltung empfiehlt daher in Abstimmung mit dem LRA München, § 6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung der Grünwalder Baumschutzverordnung
mit dem folgenden Wortlaut abzuändern:
2
bisherige Fassung
vorgeschlagene Fassung
§6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
§6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und
Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung
der Erfüllung der Nebenbestimmung kann eine
angemessene
Sicherheitsleistung
gefordert
werden.
(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und
Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung
der Erfüllung der Nebenbestimmung kann eine
angemessene
Sicherheitsleistung
gefordert
werden.
Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach den
Kosten, die für die Anschaffung und Lieferung
einer
§
6
Abs.
2
entsprechenden
Ersatzbepflanzung auf öffentlichen Grünflächen
anfallen
würden,
zuzüglich
einer
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30% der
Nettokosten für Anschaffung und Lieferung.
(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden,
dass auf demselben Grundstück durch die
Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz
für die eintretende Bestandsminderung geleistet
wird.
(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden,
dass auf demselben Grundstück oder, sofern dies
mit den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist, an anderer Stelle
durch
die
Anpflanzung
von
Bäumen
angemessener Ersatz für die eintretende
Bestandsminderung geleistet wird.
Die Ersatzpflanzung ist angemessen, wenn der
Eingriff
in
den
Baumbestand
unter
Berücksichtigung der Bedeutung der zur
Beseitigung vorgesehenen Bäume für das
Landschaftsbild,
ihrer
Vitalität
und
ihrer
Bedeutung für den Naturhaushalt, nach Art und
Umfang vollständig ausgeglichen wird.
Dabei
können
Standort,
Mindestgrößen,
Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt
werden.
In der Auflage können Standort, Mindestgrößen,
Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt
werden.
Wachsen Ersatzpflanzungen nicht an, so ist eine
erneute Pflanzung vorzunehmen.
(3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte
entgegen dem Verbot des §3 geschützte Bäume
entfernt, zerstört oder verändert, können
angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich
angeordnet werden. Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte
entgegen dem Verbot des §3 geschützte Bäume
entfernt, zerstört oder verändert, können
angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich
angeordnet werden. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine
Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar,
kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden,
(4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine
Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht
zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert
werden.
deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für
eine
angemessene
Ersatzpflanzung
auf
öffentlichen Grünflächen erforderlich ist.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich
nach den Kosten, die sonst für die Anschaffung
und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden
Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen
anfallen
würden,
zuzüglich
einer
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30%
Nettokosten für Anschaffung und Lieferung.
Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die
Neupflanzung von Bäumen zu verwenden.
Die Ausgleichszahlung ist durch die Gemeinde
zweckgebunden für die Neupflanzung von
Bäumen und für die Fertigstellungspflege zu
verwenden.
3
Das Verfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung richtet sich nach Art. 52
des BayNatSchG in der ab 01. März 2011 geltenden Fassung.
Die Verordnung der Gemeinde Grünwald zur Änderung der Verordnung über den
Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO vom 01.
November 2004) muss dementsprechend einen Monat öffentlich ausgelegt werden.
Die öffentliche Auslegung muss eine Woche vor Beginn öffentlich im Amtsblatt
angekündigt werden (Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG).
Die Verordnung der Gemeinde Grünwald zur Änderung der Verordnung über den
Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO vom 01.
November 2004) ist dem Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – und dem
Landkreis München zur Stellungnahme zuzuleiten (Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG).
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mit 9:1 Stimmen:
1. unter dem Vorbehalt, dass im nachfolgenden Verfahren Anregungen und
Bedenken nicht eingehen und das LRA München keine Einwendungen
erhebt, folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung der Gemeinde
Grünwald über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung,
BschVO) vom 01. November 2004:
Verordnung
der Gemeinde Grünwald zur Änderung der
Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen
(Baumschutzverordnung, BSchVO vom 01. November 2004)
Aufgrund von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Naturschutz- und
Landschaftspflege – BNatSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542, FNA 791-9) sowie von Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 und
Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft
und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde
Grünwald folgende
Verordnung:
§1
Änderung der Verordnung der Gemeinde Grünwald über den Schutz des
Bestandes an Bäumen in der Fassung vom 01. November 2004
Die Verordnung der Gemeinde Grünwald über den Schutz des Bestandes an
Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO) vom 01. November 2004 (GrüABl. Nr.
42 vom 15.10.2004) wird wie folgt geändert:
4
§ 6 erhält folgende Fassung:
§6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur
Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene
Sicherheitsleistung gefordert werden.
Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach den Kosten, die für die Anschaffung
und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden Ersatzbepflanzung auf
öffentlichen Grünflächen anfallen würden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale
in Höhe von 30% der Nettokosten für Anschaffung und Lieferung.
(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück
oder, sofern dies mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist, an anderer Stelle durch die Anpflanzung von Bäumen
angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird.
Die Ersatzpflanzung ist angemessen, wenn der Eingriff in den Baumbestand
unter Berücksichtigung der Bedeutung der zur Beseitigung vorgesehenen Bäume
für das Landschaftsbild, ihrer Vitalität und ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt,
nach Art und Umfang vollständig ausgeglichen wird.
In der Auflage können Standort, Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen
näher bestimmt werden.
Wachsen Ersatzpflanzungen
vorzunehmen.
nicht
an,
so
ist
eine
erneute
Pflanzung
(3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des §3
geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, können angemessene
Ersatzpflanzungen zum Ausgleich angeordnet werden. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder
nicht zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten, die sonst für die
Anschaffung und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden Ersatzpflanzung auf
öffentlichen Grünflächen anfallen würden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale
in Höhe von 30% Nettokosten für Anschaffung und Lieferung.
Die Ausgleichszahlung ist durch die Gemeinde zweckgebunden für die
Neupflanzung von Bäumen und für die Fertigstellungspflege zu verwenden.
5
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grünwald, den ……2013
(Siegel)
Jan Neusiedl
1. Bürgermeister
2. Das Verfahren der öffentlichen Auslegung gem. Art. 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4
BayNatSchG durchzuführen, das Landratsamt München anzuhören und die
anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen.
3. Sofern während der öffentlichen Auslegung Bedenken und Anregungen
eingehen oder das Landratsamt München Einwendungen erhebt, ist der
Gemeinderat erneut zu befassen. Andernfalls wird die Verwaltung gebeten, die
Verordnung ortsüblich bekannt zu machen.
87.
Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung
- GR Schmidt (Anfrage vom 06.11.2012, VA-Sitzung/ö Beschl.Nr. 69)
VFW Gantner erklärt, dass nunmehr auf der Homepage der Gemeinde Grünwald der Link
www.bauleitplanung-bayern.de gesetzt ist, der die Interessenten zu den entsprechenden
Bebauungsplänen der Gemeinde Grünwald weiterleitet.
Weitere Anfragen sind in der Anlage beigefügt.
Ende der Sitzung: 19.37 Uhr
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