ESA – Ohne VS-Einstufung Für den öffentlichen Zugriff

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ESA – Ohne VS-Einstufung Für den öffentlichen Zugriff
ESA – Ohne VS-Einstufung
Für den öffentlichen Zugriff freigegeben
ESA/REG/002
Paris, 30. Juli 2010
Übersetzung a.d. Englischen
REGELN UND VORSCHRIFTEN
DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION
Allgemeine Vertragsbedingungen der ESA
Die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen (GCC) der Europäischen Weltraumorganisation
(ESA) gelten für die von der ESA vergebenen Verträge. Ihre Anwendbarkeit ist in Teil I Kapitel I
Artikel 1 definiert.
Der hier wiedergegebene Wortlaut der GCC wurde vom Rat der ESA auf seiner am 16./17. Juni
2010 abgehaltenen 215. Tagung genehmigt und ist am 1. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen
ESA/C(2010)42 in Kraft getreten.
Diese Fassung der GCC folgt den unter dem Aktenzeichen ESA/C/290, rev.6 auf der Grundlage von
ESA/C(2003)103 herausgegeben Allgemeinen Vertragsbedingungen nach.
Der Rat der ESA hat diese GCC bei ihrer Genehmigung auf der oben genannten 215. Tagung für
den öffentlichen Zugriff freigegeben.
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Allgemeine Vertragsbedingungen
der Europäischen Weltraumorganisation
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Inhalt
Teil 1:
Auf ESA-Verträge anwendbare Bedingungen
Kapitel I
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Zustimmung und Inkrafttreten
Sprachen
Urschriften des Vertrags
Vertreter der Vertragsparteien
Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Verträgen
Übertragung von Verträgen
Kapitel II
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Ausführung der Arbeiten
Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung
Beschäftigte in Schlüsselfunktion
Unterverträge
Vom Kunden beigestellte Gegenstände (CFI)
Von der Organisation zur Verfügung gestellte Gegenstände
Änderungen
Kapitel III
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Lieferungen und Leistungen
Fristen für Lieferungen und Leistungen
Handhabung, Verpackung und Transport, Übertragung des Eigentums und
Gefahrenübergang
Abnahme und Verweigerung der Abnahme
Vertragsstrafen/Anreize
Kapitel IV
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Haftung
Personen- und Sachschäden
Haftung für Folgeschäden während der Ausführung des Vertrags
Haftung nach der Abnahme
Kapitel V
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Gewährleistung
Gewährleistungsumfang
Gewährleistungsdauer
Bei Mängeln oder Ausfällen anzuwendendes Verfahren
Kapitel VI
Artikel 24
Übereinstimmung mit gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen
Weitergabe und Verwendung von Verschlusssachen durch den Auftragnehmer
Verletzung von Rechtsvorschriften
Verletzung von Rechten Dritter
Artikel 25
Artikel 26
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Kapitel VII
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Preise und Zahlungen
Preisfestsetzung
Zahlungen
Befreiung der Organisation
Kapitel VIII
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Kündigung
Allgemeine Bestimmung
Kündigung ohne Verschulden des Auftragnehmers
Kündigung wegen Verschuldens des Auftragnehmers
Außerordentliche Kündigung und Kündigung in
besonderen Fällen
Kapitel IX
Artikel 34
Artikel 35
Rechtsbestimmungen
Anwendbares Recht
Beilegung von Streitigkeiten
Teil II:
Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum für
Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge der ESA
Teil II (Fall A): Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte
für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Allgemeine
Vorschriften
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Allgemeines
Bereitzustellende Informationen
Preisgabe
Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum
Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum
Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum
Software
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum
Verwertung
Bewertung von Technologien
Entgelt
Nachlieferung
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum
Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten
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Teil II (Fall B): Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte für
Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Sondervorschriften
für teilfinanzierte Verträge
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Allgemeines
Bereitzustellende Informationen
Preisgabe
Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum
Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum
Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum
Software
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum
Verwertung
Bewertung von Technologien
Entgelt
Nachlieferung
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum
Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten
Anlage I
Anlage II
Anlage III
Anlage IV
Anlage V
Festlegung der Industriesätze und Kostenkontrolle
Preiskategorien
Vertragsstrafensätze
Begriffsbestimmungen
Ereignisse, die den Auftragnehmer von seiner
Schadenshaftung entbinden
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Teil I
Auf ESA-Verträge anwendbare Bedingungen mit Ausnahme
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von Verträgen über Leistungen einschließlich Bau- und Instandhaltungsarbeiten, die in der
Regel von örtlichen Wirtschaftsakteuren erbracht werden und industriepolitisch ohne
Bedeutung sind;
von allgemeinen Beschaffungsverträgen, die industriepolitisch ohne Bedeutung sind;
von Verträgen über Leistungen, für die eine staatliche Stelle das Monopol hat;
der Durchführung von Abmachungen über Lieferungen und Leistungen der Organisation
an Dritte einschließlich staatlicher Stellen, die sich nicht aus einer internationalen Übereinkunft ergeben;
der Durchführung internationaler Übereinkünfte der Organisation mit staatlichen Stellen
(einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen), die die von der Organisation zu
beschaffenden Tätigkeiten in voller Höhe finanzieren.
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Die im Folgenden niedergelegten allgemeinen Vorschriften und Bedingungen sind auf die von
der Organisation vergebenen Verträge anwendbar, soweit in dem betreffenden Vertrag nichts
anderes bestimmt ist. Außerdem können in einen Vertrag und seine Anlagen und/oder
Anhänge Sondervorschriften und -bedingungen aufgenommen oder in Bezug genommen
werden. Die Anlagen und/oder Anhänge sind Bestandteil des Vertrags.
Artikel 2
Zustimmung und Inkrafttreten
In Bezug auf Verträge sind die Angebote und ihre Annahme für die Organisation erst
verbindlich, wenn sie die schriftliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines
bevollmächtigten Vertreters erhalten haben.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn
der Tätigkeiten kann an im Vertrag selbst festgelegte weitere Bedingungen geknüpft werden.
Artikel 3
Sprachen
Sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen die Verwendung der französischen Sprache
vorschreiben, wird der Vertrag in Englisch abgefasst. Des Weiteren kann im Einklang mit der
Beschaffungsordnung der ESA (ESA/C(2008)202) 1 der Verwendung einer anderen Sprache
zugestimmt werden, wenn die Ausschreibung in dieser anderen Sprache abgefasst wurde.
1
Unter dem Aktenzeichen ESA/REG/001 herausgegeben.
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Artikel 4
Urschriften des Vertrags
Die Anzahl der Urschriften eines Vertrags entspricht der Zahl der Vertragsparteien und ist im
Vertrag festgelegt. Diese Urschriften sind für die Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 5
5.1
Vertreter der Vertragsparteien
Vertreter der Organisation
5.1.1 Mitteilungen und Änderungen
Den Vertrag berührende Mitteilungen, die Auswirkungen auf seine Bedingungen
(einschließlich Vertragsänderungsanzeigen und Arbeitsaufträge) haben, sind für die Organisation nur bindend, wenn sie von dem (den) im Vertrag ausdrücklich benannten Vertreter(n)
der Organisation (im Folgenden die „Vertreter der Organisation“ genannt) unterzeichnet
wurden.
5.1.2 Untersuchungen und Prüfungen
Zusätzlich zu den in Absatz 5.1.1 genannten Vertretern benennt die Organisation Vertreter für
Untersuchungen und Prüfungen und für allgemeine Zwecke der Zusammenarbeit. Diese
Vertreter werden dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht. Untersuchungen und
Prüfungen werden im Einklang mit Artikel 8 durchgeführt.
5.2
Vertreter des Auftragnehmers
Den Vertrag berührende Mitteilungen, die Auswirkungen auf seine Bedingungen
(einschließlich Vertragsänderungsanzeigen und Arbeitsaufträge) haben, sind für den Auftragnehmer nur bindend, wenn sie von dem (den) im Vertrag ausdrücklich benannten Vertreter(n)
des Auftragnehmers unterzeichnet wurden.
Artikel 6
Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Verträgen
Jegliches vom Auftragnehmer erstellte Material im Zusammenhang mit einer ESA-Mission
oder einer vom Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrags der ESA durchgeführten Tätigkeit,
das zur Veröffentlichung in jedweder Form und in Medien aller Art einschließlich des Internet
bestimmt ist, enthält den Hinweis, dass es sich bei der Mission um eine ESA-Mission handelt
und/oder der Vertrag „im Rahmen eines Programms der Europäischen Weltraumorganisation
durchgeführt und von ihr finanziert wurde“, und zeigt das Logo der Organisation in
geeigneter und sichtbarer Weise.
Außerdem enthalten sämtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit im Rahmen eines
Vertrags der ESA durchgeführten Tätigkeiten einen Haftungsausschluss mit folgendem oder
gleichwertigem Wortlaut: „Der hier wiedergegebene Standpunkt spiegelt nicht den offiziellen
Standpunkt der Europäischen Weltraumorganisation wider“.
Für die oben geschilderte Nutzung kann das ESA-Logo unter folgender Adresse
heruntergeladen werden: http://webservices.esa.int/ESA_Logo/index.php.
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Jegliche sonstige Nutzung des ESA-Logos bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommunikationsabteilung der ESA.
Artikel 7
Übertragung von Verträgen
Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung der Organisation den an ihn vergebenen
Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen oder für seine Durchführung ein
Gesellschaftsverhältnis eingehen. Ferner darf der Auftragnehmer den Vertrag nicht in eine
Gesellschaft einbringen.
Kapitel II – Ausführung der Arbeiten
Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung
8.1
Die im Vertrag festgelegten Tätigkeiten sind nach den in Bezug auf Fachkenntnis,
Sorgfalt und Genauigkeit an Fachleute anzulegenden Maßstäben und im Einklang mit
den Anforderungen des Vertrags auszuführen. Die Ausführung muss den im Vertrag
festgelegten technischen Normen entsprechen.
8.2
Die Organisation hat das Recht, die Ausführung der Arbeiten nach dem Vertrag in den
Einrichtungen des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer während der
normalen Arbeitszeiten zu kontrollieren; sie muss diese Kontrollen fünf (5) Tage im
Voraus anmelden. Zu Besuchen der Organisation in den Einrichtungen der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers wird ein Vertreter des Auftragnehmers eingeladen.
8.3
Die Organisation hat außerdem das Recht, Prüfungen der Kosten und Sätze gemäß der
Durchführungsanweisung über Prüfrechte (ESA/IPC(2009)97, rev.2) 2 vorzunehmen.
8.4
Sämtliche Informationen, die der Auftragnehmer den Vertretern der Organisation im
Rahmen von Prüfungen der Kosten und Sätze übermittelt, werden als kommerziell
sensible Informationen behandelt und gemäß den einschlägigen Bestimmungen von
Teil II dieser GCC geschützt, unabhängig davon, ob sie als „eigentumsrechtlich
geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind oder nicht.
8.5
Die Organisation hat darüber hinaus das Recht, in den Einrichtungen des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer, in denen die Arbeiten durchgeführt werden
(sollen), Prüfungen in Bezug auf Qualitätssicherung vorzunehmen oder durch bevollmächtigte nationale Vermittler vornehmen zu lassen.
8.6
Der Auftragnehmer muss unter Wahrung aller einschlägigen Sicherheitsvorschriften den
Vertretern Zutritt zu seinen Einrichtungen gewähren und ihnen in jeder anderen Weise
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich sein.
2
Als Anlage I zu ESA/REG/001 herausgegeben.
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8.7
Die Durchführung der Tätigkeiten nach diesem Artikel mindert nicht die Haftung des
Auftragnehmers und schränkt nicht das Recht der Organisation oder der für sie
handelnden Aufsichtsbehörde ein,
a)
die zur Abnahme vorgestellten Gegenstände zurückzuweisen und
b)
nach der Abnahme der Liefergegenstände die Gewährleistungsbestimmungen
geltend zu machen.
Artikel 9
Beschäftigte in Schlüsselfunktion
9.1
Die Arbeiten werden von den im Vertrag oder in den zugehörigen Unterlagen
bezeichneten Beschäftigten des Auftragnehmers in Schlüsselfunktion ausgeführt.
9.2
Der Auftragnehmer setzt die Organisation im Voraus von der Ersetzung dieser
Beschäftigten in Schlüsselfunktion oder ihrer Neuzuweisung in Kenntnis, wenn diese
nicht wie im Vertrag vorgesehen zur Verfügung stehen. Dieser Benachrichtigung liegen
eine kurze Erläuterung der Gründe für die Ersetzung, Angaben zu der für die
Ausführung des Vertrags veranschlagten Zeit und eine umfassende Beschreibung der
Qualifikation und des beruflichen Profils der neuen Beschäftigten in Schlüsselfunktion
bei, deren Qualifikation dieselbe sein muss wie die der ersetzten Beschäftigten in
Schlüsselfunktion. Erhebt die Organisation nicht binnen zehn (10) Tagen nach der
Benachrichtigung aus berechtigten Gründen Einwände gegen die Ersetzung, so gilt
diese als von der Organisation genehmigt.
Das in diesem Absatz geschilderte Verfahren wird auf dem Wege eines Briefwechsels
umgesetzt.
9.3
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Benennung der Beschäftigten in
Schlüsselfunktion für die Ausführung des Vertrags mit Blick auf die die Ausfuhrüberwachung regelnden Rechtsvorschriften von Nichtmitgliedstaaten der Organisation
in keiner Weise die in Teil II der vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen
festgelegten Rechte der Organisation und/oder der Mitgliedstaaten einschränkt.
9.4
Die Organisation kann aus berechtigten Gründen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags die Ersetzung eines Beschäftigten in Schlüsselfunktion verlangen.
Ein solcher Antrag, der von den Vertretern der Organisation zu unterzeichnen ist, wird
dem Auftragnehmer schriftlich übermittelt; dieser schafft binnen eines (1) Monats
Abhilfe, einschließlich des Ersatzes des betreffenden Beschäftigten in Schlüsselfunktion, falls erforderlich.
Artikel 10
Unterverträge
10.1 Der Auftragnehmer darf nur die im Vertrag festgelegten Unterverträge vergeben, sofern
nicht die Organisation auf dem Wege einer Vertragsänderungsanzeige einer anderen
Regelung zustimmt.
10.2 Wird der Auftragnehmer nach der Vergabe des Vertrags von der Organisation mit der
Auswahl von Unterauftragnehmern betraut, legt er die nach Durchführung eines von der
Organisation genehmigten Auswahlverfahrens für die Ausführung der Arbeiten
vorgesehenen Unterauftragnehmer der Organisation zur Genehmigung vor.
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10.3 Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihm vergebenen
Unterverträge verantwortlich.
10.4 Sofern nicht die Organisation einer anderen Regelung zustimmt, sind ihr in den
Unterverträgen die ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte zu sichern. Die Bedingungen der Unterverträge spiegeln darüber hinaus die Rechte und Pflichten jedes
Unterauftragnehmers entsprechend seinem Verantwortungsbereich wider.
Artikel 11
Vom Kunden beigestellte Gegenstände (CFI)
11.1 Bereitstellung von CFI und Sorgfaltspflicht
Sieht der Vertrag vor, dass die Organisation verpflichtet ist, Gegenstände beizustellen, die
vom Auftragnehmer zu verwenden, aufzunehmen und/oder zu integrieren sind, so ist die
Organisation für die rechtzeitige Übergabe dieser CFI und für ihre Übereinstimmung mit den
vertraglichen Anforderungen verantwortlich.
Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die CFI und deren sachgerechte
Verwendung, Handhabung, Instandhaltung, Beförderung und Lagerung der CFI nach an
Fachleute anzulegenden Sorgfaltsmaßstäben und im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen. Er darf diese CFI nicht veräußern oder für andere als die im Vertrag genannten
Zwecke verwenden.
11.2 Überprüfung
Der Auftragnehmer überprüft nach einem im Vertrag festgelegten Übergabeverfahren die CFI
auf ihre Übereinstimmung mit den ebenfalls im Vertrag festgelegten Anforderungen.
11.3 Ablehnung wegen Nichtübereinstimmung
Bei Nichtübereinstimmung der CFI mit den im Vertrag vereinbarten Anforderungen
übermittelt der Auftragnehmer der Organisation binnen zehn (10) Tagen nach
Offenkundigwerden der Nichtübereinstimmung eine Benachrichtigung über die Ablehnung.
Diese Benachrichtigung enthält eine detaillierte Begründung. Sämtliche Auswirkungen einer
verspäteten Auslieferung oder der Nichteignung des CFI für die Durchführung des Vertrags
auf den Vertrag sind Gegenstand einer CCN der Kategorie A gemäß den Bestimmungen von
Artikel 13.
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11.4 Gefahrenübergang
Die Gefahr für einen CFI trägt von der körperlichen Übergabe des CFI an den Auftragnehmer
am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt der Auftragnehmer.
Der Wert des CFI wird im Vertrag angegeben oder über eine CCN hinzugefügt; dort ist ferner
angegeben, in welcher Höhe der Auftragnehmer den CFI zu versichern hat. Auf Antrag der
Organisation übermittelt der Auftragnehmer ihr einen Beleg für diese Versicherung.
11.5 Haftung für Schäden
Der Auftragnehmer übernimmt von der körperlichen Übergabe des CFI an den Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt die Haftung für
den Verlust oder die Beschädigung eines CFI, die vom Auftragnehmer und/oder von
Unterauftragnehmern, Vermittlern, Beratern oder jeder anderen vom Auftragnehmer
beauftragten Stelle/natürlichen Person verursacht wurden.
Bei Verlust oder Beschädigung eines CFI nach seiner Übergabe an den Auftragnehmer mit
Ausnahme von Verlusten oder Beschädigungen, die von einem Vertreter oder Bediensteten
der Organisation verursacht wurden, ist der CFI zu ersetzen oder instandzusetzen. Die
Organisation entscheidet nach Konsultationen mit dem Auftragnehmer über die
angemessenen Abhilfemaßnahmen, die bis zu dem vereinbarten Wert gemäß Absatz 11.4 auf
Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden. Bei einem von den Versicherern
festgestellten Totalverlust des CFI können die Vertragsparteien als Alternative vereinbaren,
dass der Auftragnehmer der Organisation den vereinbarten Wert des CFI erstattet. Wird der
Verlust oder die Beschädigung durch Ereignisse verursacht, die von der Versicherung
ausgeschlossen und in Anlage V angeführt sind, ist der Auftragnehmer von seinen
Verpflichtungen nach diesem Absatz entbunden.
11.6 Eigentum
Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde, bleibt der CFI Eigentum der Organisation
oder des festgestellten Eigentümers. Im Vertrag wird festgelegt, ob der dem Auftragnehmer
beigestellte CFI nach Ausführung des Vertrags der Organisation oder dem festgestellten
Eigentümer zurückzugeben oder anderweitig zu beseitigen ist.
11.7 Bestandsliste
Der Auftragnehmer ist gehalten, eine ständige Bestandsliste und/oder ein Verzeichnis über die
Benutzung der nach diesem Artikel von der Organisation beigestellten CFI zu führen und
diese eindeutig als Eigentum der Organisation oder eines anderen festgestellten Eigentümers
zu kennzeichnen, sofern dies die Organisation nicht bereits getan hat.
11.8 Besondere Bedingungen
Stellt die Organisation dem Auftragnehmer bestimmte Einrichtungen oder Geräte zur Verfügung, so werden die einschlägigen Bedingungen im Vertrag festgelegt.
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Artikel 12
Von der Organisation zur Verfügung gestellte Gegenstände
12.1 Bereitstellung von Gegenständen und Sorgfaltspflicht
Stellt die Organisation dem Auftragnehmer Gegenstände (etwa Gerät, Software, Dienstleistungen) zur Verfügung und beschließt der Auftragnehmer, diese für die Zwecke des
Vertrags zu verwenden, übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung für ihre sachgerechte Handhabung, Instandhaltung, Beförderung und Lagerung und für ihre Verwendung
nach an Fachleute anzulegenden Sorgfaltsmaßstäben und im Einklang mit den vertraglichen
Anforderungen. Diese Gegenstände dürfen nicht veräußert oder für andere als die im Vertrag
genannten Zwecke verwendet werden.
Der Auftragnehmer bestätigt der Organisation seine Absicht, die Gegenstände zu verwenden.
Die Organisation stellt dem Auftragnehmer die Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung, ist
jedoch nicht verantwortlich für deren Eignung für ihre nach dem Vertrag vorgesehene oder
ihre tatsächliche Verwendung.
12.2 Gefahrenübergang
Die Gefahr für einen von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegenstand trägt von der
körperlichen Übergabe des Gegenstands an den Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu
dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt der Auftragnehmer. Für Versicherungszwecke wird
von der Organisation der Wiederbeschaffungswert des Gegenstands angegeben.
12.3 Haftung für Schäden
Der Auftragnehmer übernimmt von der körperlichen Übergabe des Gegenstands an den
Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des von der Organisation zur Verfügung
gestellten Gegenstands, die vom Auftragnehmer und/oder von Unterauftragnehmern, Vermittlern, Beratern oder jeder anderen vom Auftragnehmer beauftragten Stelle/natürlichen Person
verursacht wurden.
Die vom Auftragnehmer bei Verlust oder Beschädigung verlangten Maßnahmen werden im
Vertrag festgelegt und bis zu dem vereinbarten Wert gemäß Absatz 12.2 auf Kosten des
Auftragnehmers durchgeführt.
12.4 Eigentum und Rückgabeverpflichtungen
Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde, bleiben die Gegenstände Eigentum der
Organisation.
Im Vertrag wird festgelegt, ob dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Gegenstände nach
Ausführung des Vertrags der Organisation zurückzugeben oder anderweitig zu beseitigen
sind. Im Vertrag wird ferner festgelegt, ob ein Gegenstand in verändertem Zustand zurückgegeben werden kann oder der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Gegenstand in dem
Zustand zurückzugeben, in dem er von der Organisation zur Verfügung gestellt wurde.
12.5 Bestandsliste
Der Auftragnehmer ist gehalten, eine ständige Bestandsliste und/oder ein Verzeichnis über die
Benutzung der nach diesem Artikel von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegen-
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stände zu führen und diese eindeutig als Eigentum der Organisation zu kennzeichnen, sofern
dies die Organisation nicht bereits getan hat.
12.6 Besondere Bedingungen
Stellt die Organisation dem Auftragnehmer bestimmte Einrichtungen oder bestimmtes Gerät
zur Verfügung, so werden die einschlägigen Bedingungen im Vertrag festgelegt.
Artikel 13
Änderungen
13.1 Arten von Änderungen
Änderungen des Vertrags fallen in eine der folgenden beiden Kategorien:
Änderungen der Kategorie A
Änderungen der Kategorie A sind Änderungen, die sich ergeben aus:
–
–
einer Änderung der vertraglichen Anforderungen;
dem Versäumnis der Organisation, eine ihrer im Vertrag festgelegten Verpflichtungen
zu erfüllen.
Den etwaigen vereinbarten Preis für Änderungen der Kategorie A übernimmt die Organisation.
Änderungen der Kategorie B
Änderungen der Kategorie B sind alle sonstigen Änderungen.
Etwaige Kosten für Änderungen der Kategorie B trägt der Auftragnehmer.
Ferner ist der Auftragnehmer für alle Folgen von Änderungen der Kategorie B auf Fristen
und/oder andere Bestimmungen des Vertrags verantwortlich.
13.2 Umsetzung von Änderungen – Allgemeine Bestimmungen
Die Organisation behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an den vertraglichen
Anforderungen zu verlangen. Die Organisation kann ferner vom Auftragnehmer schriftlich
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen. Die vereinbarten Änderungen werden je nach
betreibender Vertragspartei im Einklang mit dem in den Absätzen 13.3 und 13.4 geschilderten
Verfahren in Form einer Vertragsänderungsanzeige (CCN) als Änderung in den Vertrag
aufgenommen. Die CCN tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
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13.3
Änderungsverfahren auf Betreiben der Organisation
13.3.1
Die Organisation behält sich das Recht vor, auf dem Wege eines Vertragsänderungsantrags (CR) jederzeit von sich aus oder auf Vorschlag des Auftragnehmers Änderungen an den vertraglichen Anforderungen zu verlangen.
13.3.2
Der Auftragnehmer übermittelt innerhalb der im CR festgelegten Frist und im Einklang mit dessen Anforderungen im Format einer CCN einen verbindlichen und ausführlichen Voranschlag der Auswirkungen der Änderungen auf die vertraglichen
Arbeiten, den Preis, den Zeitplan, die Liefergegenstände und alle sonstigen Bedingungen.
13.3.3
Der Auftragnehmer setzt die Organisation binnen eines (1) Monats von etwaigen
Einwänden gegen den Inhalt des CR in Kenntnis.
13.3.4
Nach der Bewertung und Annahme des auf den CR hin übermittelten Voranschlags
werden Änderungen des Vertrags in Form eines Zusatzvertrags oder einer CCN,
der/die von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist, in den Vertrag aufgenommen.
13.4
Änderungsverfahren auf Betreiben des Auftragnehmers
13.4.1
Eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Änderung wird im Format einer CCN
übermittelt und enthält einen genauen Vorschlag, der die Arbeiten, den Preis, den
Zeitplan, die Liefergegenstände und alle sonstigen Bedingungen beschreibt. In der
CCN werden ihre genauen Auswirkungen auf die grundlegenden Tätigkeiten des
Vertrags genannt.
13.4.2
Erhält die Organisation einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vorschlag, so
bestätigt sie dessen Eingang und gibt den entsprechenden Bewertungszeitplan an. Bei
Zustimmung wird das Dokument von den Vertretern der Organisation unterzeichnet
und eine Kopie der CCN an den Auftragnehmer zurückgesandt.
13.4.3
Bei Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung wird der Auftragnehmer über die
Ablehnung und ihre Gründe in Kenntnis gesetzt.
13.5
Änderungsverfahren bei außergewöhnlichen Umständen
Bei außergewöhnlichen Umständen aufgrund programmatischer Zwänge und Dringlichkeiten
behält sich die Organisation das Recht vor, auf der Grundlage eines zuvor vom Auftragnehmer übermittelten vorläufigen Voranschlags der Auswirkungen einer Änderung der im
Vertrag enthaltenen Anforderungen auf die vertraglichen Arbeiten, den Preis, den Zeitplan,
die Liefergegenstände und alle sonstigen Bedingungen den Auftragnehmer über die Vertreter
der Organisation schriftlich zur Umsetzung einer solchen Änderung anzuweisen, indem sie
einen Auftrag (ATP) unterzeichnet, mit dem eine finanzielle Haftungsgrenze festgelegt wird,
sofern eine solche nicht bereits zuvor bestand.
Nachdem eine Änderung auf diese Weise genehmigt wurde, setzt der Auftragnehmer sie
entsprechend der Weisung der Organisation und innerhalb der oben angegebenen Haftungsgrenze um. Ferner übermittelt er der Organisation in einem angemessenen Zeitraum nach
Erhalt ihrer Weisung einen verbindlichen und ausführlichen Voranschlag. Die sich ergebende
Änderung des Vertrags wird gemäß Absatz 13.3 in den Vertrag aufgenommen.
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Der Auftragnehmer setzt die Organisation unverzüglich von etwaigen Einwänden gegen die
Umsetzung ihrer Weisung in Kenntnis.
Kapitel III – Lieferungen und Leistungen
Artikel 14
Fristen für Lieferungen und Leistungen
14.1 Lieferungen
Alle Liefergegenstände werden innerhalb der Frist bzw. Fristen und auf die Art und Weise
geliefert, die im Vertrag festgelegt sind; sie müssen von einem Lieferschein begleitet sein.
Der Auftragnehmer unterrichtet die Organisation unverzüglich vom Versand der Liefergegenstände.
14.2 Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungen – Aufschübe
Der Auftragnehmer meldet der Organisation binnen eines (1) Monats jedes Ereignis, das die
Lieferung möglicherweise verzögert. Die Organisation entscheidet anhand des gemeldeten
Tatbestandes, ob gemäß folgender Regelung ein Lieferaufschub bzw. eine Änderung der im
Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen zu gewähren ist:
–
Eine Verlängerung der Ausführungsfrist bzw. ein Lieferaufschub kann nur bei Verzögerungen gewährt werden, die nicht auf das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers zurückzuführen sind;
–
in den übrigen Fällen kann die Organisation unter gebührender Berücksichtigung der
zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einen Lieferaufschub gewähren.
14.3 Auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungen
Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere binnen
einer (1) Woche von dem Ereignis und seinen unmittelbaren Auswirkungen. Die Beweislast
für das Eintreten, die Dauer und die Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt liegt bei der
sich auf ihn berufenden Vertragspartei; Belege für das Eintreten des Falles höherer Gewalt
sind binnen eines (1) Monats zu übermitteln.
Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Vertragspartei wird nicht als säumig
angesehen, und ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag werden für die Dauer des Falles
höherer Gewalt ausgesetzt. Die betroffene Vertragspartei unternimmt angemessene
Anstrengungen, die Auswirkungen auf den Zeitplan und die Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen einzudämmen.
Um sich auf die Bestimmungen der Absätze 33.4 und 33.5 berufen zu können, müssen die
Vertragsparteien das oben geschilderte Verfahren befolgen.
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Fälle höherer Gewalt auf Unterauftragnehmerebene gelten als Fälle höherer Gewalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer
nachweist, dass die auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzögerung bei den unter den
Untervertrag fallenden Lieferungen oder Arbeiten unvermeidbare Auswirkungen auf die im
Vertrag angegebenen endgültigen Liefertermine hatte.
Im Falle höherer Gewalt wird eine Verlängerung der Ausführungsfrist oder ein Lieferaufschub gewährt.
Übersteigt die auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzögerung drei (3) Monate, sind die
Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag im Einklang mit den Absätzen 33.4 und 33.5 zu
kündigen, sofern sie nicht vereinbaren, ihn zu ändern, um den Auswirkungen des Falles
höherer Gewalt Rechnung zu tragen.
Bei einer Verzögerung von weniger als drei (3) Monaten, der jedoch aufgrund programmatischer Zwänge nicht Rechnung getragen werden kann, kann die Organisation nach
eigenem Ermessen versuchen, den Vertrag neu aushandeln, oder ihn im Einklang mit den
Absätzen 33.4 und 33.5 kündigen.
Das Eintreten eines Falles höherer Gewalt begründet keine Ansprüche einer Vertragspartei
auf zusätzliche Zahlungen oder Entschädigungen.
14.4 Festlegung von Fristen
Jede einer Vertragspartei im Vertrag gesetzte Frist beginnt am Tag nach dem Eintritt des
auslösenden Ereignisses und endet an dem auf den letzten Tag des festgesetzten Zeitraums
folgenden Tag.
Ist die Frist in Monaten ausgedrückt, so läuft sie unabhängig vom Wochentag vom Tag des
Fristbeginns bis zum ebensovielten des entsprechenden Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Tag, der in dem Land, in dem der Vertrag ausgeführt
wird, kein Werktag ist, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
Artikel 15
Handhabung, Verpackung und Transport, Übertragung des Eigentums
und Gefahrenübergang
15.1 Verantwortung für Handhabung, Verpackung und Transport
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Liefergegenstände im Hinblick auf einen sicheren
Transport und eine sichere Lieferung ordnungsgemäß und gegebenenfalls im Einklang mit
den vertraglichen Anforderungen verpackt werden.
Für die Handhabung, die Verpackung und den Transport der zu liefernden Gegenstände ist
allein der Auftragnehmer verantwortlich.
15.2 Kosten für die Verpackung, das Verpackungsmaterial und den Transport
Die Organisation ist nicht gehalten, die vom Auftragnehmer für die Verpackung und den
Transport verwendeten Materialien und Produkte zurückzusenden; diese gelten als im Preis
eingeschlossen.
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Alle Verpackungs-, Transport-, Umschlag- und Versicherungskosten sowie die am Lieferort
oder sonstwo entstehenden Spediteurkosten gelten als im Preis eingeschlossen.
Die Lieferung am vereinbarten Ort gilt als in den Transportkosten eingeschlossen.
15.3
Ein- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen und zugehörige Unterlagen
15.3.1
Unterliegt die Ausführung des Vertrags Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, erlangt der Auftragnehmer rechtzeitig alle Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder genehmigungen für alle zu liefernden Gegenstände; er erstellt und übermittelt die
entsprechenden Unterlagen und erfüllt alle hierfür erforderlichen Formalitäten.
15.3.2
Unbeschadet dessen ist in folgenden Fällen die Verantwortung des Auftragnehmers
auf die Befolgung der anwendbaren Vorschriften und Verfahren zur rechtzeitigen
Erlangung aller Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen für alle Liefergegenstände begrenzt:
i)
wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Ausführung des Vertrags
von (einem) im Vertrag genannten Zulieferer(n) außerhalb der ESA-Mitgliedstaaten abhängt;
ii)
bei einer unvorhersehbaren Änderung der Aus-/Einfuhrvorschriften oder ihrer
Anwendung; oder
iii) bei Verweigerung oder Entzug einer Aus- bzw. Einfuhrlizenz oder -genehmigung, es sei denn, diese Verweigerung oder dieser Entzug ist auf eine mangelnde Befolgung der der Lizenz oder Genehmigung zugrundeliegenden Bedingungen durch den Auftragnehmer zurückzuführen.
Für die Auswirkungen der Unmöglichkeit, in den unter den Ziffern i, ii und iii
genannten Fällen rechtzeitig Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen zu
erlangen, ist Absatz 14.3 maßgeblich.
15.3.3
Die Organisation verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zu gegebener Zeit die von
ihm beantragten und für die Erteilung von Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen erforderlichen Bescheinigungen zu übermitteln.
15.3.4
Der Auftragnehmer legt der Organisation alle zwei Monate einen Bericht über den
Stand der Anträge vor, in dem alle einschlägigen Maßnahmen aufgelistet, dokumentiert und deren Kritizität bewertet sind.
15.3.5
Der Auftragnehmer dehnt die oben dargelegten Bestimmungen auf jeden seiner
Unterauftragnehmer aus, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind.
ESA/REG/002
Seite 21
15.4 Übertragung des Eigentums und Gefahrenübergang
Das Eigentum an den vom Vertrag abgedeckten Liefergegenständen geht mit der Abnahme
durch die Organisation gemäß Artikel 16 auf die Organisation über. Für die Rechte an
geistigem Eigentum in Verbindung mit den Liefergegenständen ist Teil II dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen maßgeblich.
Der Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an Flugsystemen wird im Vertrag festgelegt.
Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs für Liefergegenstände wird im Vertrag festgelegt. Fehlt
diese Festlegung, geht die Gefahr für die Liefergegenstände zum Zeitpunkt ihrer im Vertrag
festlegten Lieferung am endgültigen Ort auf die Organisation über.
Die Übertragung des Eigentums an von Kunden beigestellten Gegenständen und der
Gefahrenübergang für diese ist in den Absätzen 11.4 und 11.6 geregelt.
Artikel 16
Abnahme und Verweigerung der Abnahme
16.1 Überprüfungsfrist
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, prüft die Organisation bei Fertigstellung
eines Liefergegenstands entsprechend seiner Beschreibung im Vertrag so bald wie möglich,
spätestens jedoch einen (1) Monat nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft, ob der
Liefergegenstand den vertraglichen Anforderungen entspricht.
16.2 Zu liefernde Unterlagen
Außer in dem Fall, dass die Unterlagen gemäß dem Vertrag den einzigen Liefergegenstand
darstellen, der als solcher einem Abnahmeverfahren unterliegt, greift die Überprüfung,
Genehmigung und/oder Abnahme der vom Auftragnehmer nach dem Vertrag übermittelten
Unterlagen durch die Organisation der Bestätigung des Entwurfs oder der Analyse des
Auftragnehmers nicht vor und entbindet ihn nicht von seinen Verantwortlichkeiten, bevor der
Nachweis der vollen Übereinstimmung der Ausführung des Vertrags mit den festgelegten
Anforderungen erbracht und die förmliche Abnahme durch die Organisation bestätigt wurde.
16.3 Abnahme von zu liefernden Gegenständen
Die Abnahme erfolgt mit der schriftlichen Benachrichtigung des Auftragnehmers durch die
Organisation, wonach sie die Gegenstände im Einklang mit dem schriftlich zwischen den
Vertragsparteien vereinbarten Verfahren (Abnahmeverfahren) abnimmt.
16.4 Verweigerung der Abnahme von Liefergegenständen
Die Organisation kann im Zuge des Abnahmeverfahrens durch schriftliche Anzeige
Liefergegenstände zurückweisen, die nicht mit den vertraglichen Anforderungen übereinstimmen. Die Organisation teilt dem Auftragnehmer die Gründe für jede Abnahmeverweigerung mit.
ESA/REG/002
Seite 22
16.5
Entfernung zurückgewiesener Gegenstände
Wird das Abnahmeverfahren oder ein Teil davon nicht in den Einrichtungen des
Auftragnehmers durchgeführt und verweigert die Organisation die Abnahme eines
Liefergegenstands, so hat der Auftragnehmer den zurückgewiesenen Liefergegenstand binnen
zwanzig (20) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmeverweigerung bzw.
innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist auf seine Kosten zu entfernen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, steht es der
Organisation frei, den zurückgewiesenen Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des
Auftragnehmers zurückzusenden.
16.6
Mitteilung von Einwänden
Betrachtet sich der Auftragnehmer durch die Verweigerung der Abnahme eines Gegenstands
als beschwert, übermittelt er binnen acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung der
Abnahmeverweigerung und vor Entfernung des Gegenstands vom Abnahmeort den Vertretern
der Organisation begründete Einwände.
16.7
Aussonderung endgültig zurückgewiesener Liefergegenstände
Jeder vom Vertreter der Organisation endgültig zurückgewiesene Liefergegenstand ist so zu
kennzeichnen, dass er später als solcher erkennbar ist.
Artikel 17
Vertragsstrafen/Anreize
17.1
Vertragsstrafe
17.1.1
Vertragsstrafe für Lieferverzug
Sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, zahlt der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung des
im Vertrag festgesetzten Liefertermins eine Vertragsstrafe, die sich nach den in Anlage III
wiedergegebenen Sätzen bestimmt.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen für Lieferverzug entsteht aufgrund des
bloßen Fristablaufs, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sofern nicht die Organisation
förmlich auf Vertragsstrafen verzichtet hat.
17.1.2
Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe für Lieferverzug
Die verhängten Vertragsstrafen für Lieferverzug dürfen zehn Prozent (10 %) des im Vertrag
festgelegten Wertes, der bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt wird (Vertragsstrafenberechnungsgrundlage), nicht überschreiten.
17.1.3
Zahlung der Vertragsstrafe
Der Gesamtbetrag der vom Auftragnehmer zu zahlenden Vertragsstrafen wird vom Vertragspreis abgezogen; die Organisation teilt dem Auftragnehmer den abgezogenen Betrag mit.
Das Verfahren für von Unterauftragnehmern zu zahlende Vertragsstrafen wird, soweit
zutreffend, im Vertrag angegeben.
ESA/REG/002
Seite 23
17.1.4
Einwand gegen Vertragsstrafen
Der Auftragnehmer kann binnen dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung dagegen
Einwand erheben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Vertragsstrafen als vom Auftragnehmer
angenommen.
17.1.5
Einziges Rechtsmittel bei Lieferverzug
Sofern nicht der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des
Auftragnehmers zurückzuführen ist, kann außer den in diesem Artikel vorgesehenen Vertragsstrafen unbeschadet der Anwendung des Artikels 32 kein Schadensersatz für Lieferverzug
verlangt werden.
17.2
Leistungsbezogene Vertragsstrafen
In den Vertrag kann ein Mechanismus leistungsbezogener Vertragsstrafen eingeführt werden.
Ein solcher Mechanismus ist mit der Nichterfüllung von eigens im Vertrag festgelegten
Leistungen verknüpft.
17.3
Anreize
In Verbindung mit einem Vertragsstrafensystem kann in den Vertrag ein Anreizmechanismus
aufgenommen werden. Dieser wird mit der Erfüllung vertraglicher Anforderungen einschließlich Liefertermine und Leistungsparameter verknüpft, die im Vertrag im Einzelnen
festgelegt werden.
Kapitel IV – Haftung
Artikel 18
18.1
Personen- und Sachschäden
Gegenseitiger Haftungsausschluss
Die Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche und jeden Regress gegeneinander sowie
gegen die an der Ausführung des Vertrags beteiligten Unterauftragnehmer der anderen
Vertragspartei einschließlich der Berater und/oder Vermittler der Organisation wegen
– Körperverletzung einschließlich Tod ihrer Beschäftigten (Bediensteten), die auf ihre
Beteiligung an der Ausführung des Vertrags zurückzuführen ist;
– der Beschädigung von den Vertragsparteien gehörenden Sachen (mit Ausnahme der in den
Artikeln 11 und 12 genannten Gegenstände und der Liefergegenstände), sofern die
Beschädigung auf die Ausführung des Vertrags zurückzuführen ist.
18.1.2
Ausnahmen vom gegenseitigen Haftungsausschluss
Der gegenseitige Haftungsausschluss gilt nicht, wenn ein Anspruch wegen Körperverletzung
von Beschäftigten oder Sachschäden nach Absatz 18.1 auf grober Fahrlässigkeit oder
vorsätzlichem Fehlverhalten der anderen Vertragspartei beruht.
ESA/REG/002
Seite 24
Der gegenseitige Haftungsausschluss gilt nicht für
a)
Körperverletzung oder Sachschäden infolge von Erprobungen unter Verwendung ESAeigener Erprobungsanlagen oder ESA-eigenen Geräts, sofern diese nicht in anderen
besonderen Abmachungen geregelt sind;
b)
Ansprüche, die vom Nachlasspfleger, den Angehörigen, den Hinterbliebenen, den
Rechtsnachfolgern (es sei denn, der Anspruch ist an diesen gegenseitigen Haftungsausschluss gebunden) oder der Sozialversicherungseinrichtung eines an der Ausführung
des Vertrags beteiligten Beschäftigten wegen Körperverletzung, sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigung oder Tod dieses Beschäftigten geltend gemacht werden.
18.1.3
Versicherung
Jede Vertragspartei legt der anderen eine schriftliche Erklärung ihrer jeweiligen
Versicherungsgesellschaften vor, wonach diese auf alle Ansprüche und jeden Regress gegen
die andere Vertragspartei und ihre Versicherungsgesellschaften wegen Schäden nach
Absatz 18.1 verzichten. Ist keine Versicherung vorhanden, teilt der Auftragnehmer dies der
Organisation bei der Unterzeichnung des Vertrags mit.
18.1.4
Ausdehnung des gegenseitigen Haftungsausschlusses
Der Auftragnehmer dehnt den oben geschilderten Haftungsausschluss auf jeden seiner an der
Ausführung des Vertrags beteiligten Unterauftragnehmer aus.
Die Organisation dehnt den oben geschilderten Haftungsausschluss auf jeden ihrer an der
Ausführung des Vertrags beteiligten Berater und/oder Vermittler aus.
18.1.5
Vereinbarung über Freistellung und Schadloshaltung
Körperverletzung von Beschäftigten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen
Fehlverhaltens der Organisation diese von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben
(einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von seinen
Beschäftigten und/oder den Beschäftigten seiner Unterauftragnehmer, die an der Ausführung des
Vertrags beteiligt sind, gegen die Organisation wegen Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten und ihre
Verteidigung wahrzunehmen.
Die Organisation verpflichtet sich, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen
Fehlverhaltens des Auftragnehmers diesen von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und
Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von
ihren Bediensteten und/oder den Beschäftigten ihrer Berater und Vermittler, die an der
Ausführung des Vertrags beteiligt sind, gegen den Auftragnehmer wegen Körperverletzung oder
Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten und
seine Verteidigung wahrzunehmen.
Sachschäden
Bei Nichtausdehnung der Bestimmungen des gegenseitigen Haftungsausschlusses durch den
Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder
vorsätzlichen Fehlverhaltens der Organisation diese von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten
und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die
von seinen Unterauftragnehmern gegen die Organisation wegen Sachschäden geltend gemacht
werden, freizustellen und schadlos zu halten.
ESA/REG/002
Seite 25
Bei Nichtausdehnung der Bestimmungen des gegenseitigen Haftungsausschlusses durch die
Organisation verpflichtet sich die Organisation, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder
vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers diesen von allen Ansprüchen, Schäden,
Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche
Kosten), die von ihren Beratern oder Vermittlern gegen den Auftragnehmer wegen Sachschäden
geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten.
18.1.6
Freistellung von Regressansprüchen der Versicherungsgesellschaften
Bei Nichterhalt des Verzichts der Versicherungsgesellschaften auf ihre Regressansprüche
verpflichtet sich jede Vertragspartei, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen
Fehlverhaltens der beschwerten Vertragspartei die andere Vertragspartei von allen Ansprüchen,
Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere
rechtliche Kosten), die von ihren Versicherungsgesellschaften gegen die andere Vertragspartei
wegen Schäden nach Absatz 18.1 geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten
und ihre Verteidigung wahrzunehmen.
18.2
Schäden an Liefergegenständen
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Liefergegenständen mit Ausnahme von Schäden,
die durch einen Vertreter oder Bediensteten der Organisation oder einen ihrer Berater oder
Vermittler verursacht wurden, bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Die Haftung des Auftragnehmers nach diesem Absatz geht keinesfalls über einen dem Vertragspreis entsprechenden Betrag hinaus.
Artikel 19
Haftung für Folgeschäden während der Ausführung des Vertrags
Außer in Fällen grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Fehlverhaltens ist keine
Vertragspartei gegenüber der anderen für Folgeschäden haftbar, die den Vertragsparteien aus
und während der Ausführung des Vertrags entstehen, wie unter anderem
–
Verlust von Verträgen, Einnahmen oder Einkünften, entgangener Gewinn, Verlust von
Zinsen, von Finanzierungen, Verlust von Kunden, Verlust der Verfügbarkeit und
Nutzungsmöglichkeit von Anlagen, der Produktivität von Beschäftigten oder ihrer
Dienste, Verlust von Gelegenheiten, Mietausgaben.
Artikel 20
Haftung nach der Abnahme
Nach Abnahme der Liefergegenstände durch die Organisation hat die Organisation gegenüber
dem Auftragnehmer und/oder seinen Unterauftragnehmern und Zulieferern keinen Anspruch
wegen ihr durch die eigene Benutzung der Liefergegenstände entstandener Schäden.
Ferner verpflichtet sich die Organisation, den Auftragnehmer und/oder seine Unterauftragnehmer und Zulieferer auf allen Ebenen von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen
Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere
rechtliche Kosten) freizustellen und schadlos zu halten.
Der Auftragnehmer hingegen verpflichtet sich, die Organisation von allen Ansprüchen,
Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere
rechtliche Kosten) freizustellen und schadlos zu halten, wenn
ESA/REG/002
Seite 26
a)
der Schaden der Organisation oder einem Dritten aufgrund grober Fahrlässigkeit oder
vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers und/oder seiner Unterauftragnehmer
und Zulieferer auf allen vertraglichen Ebenen entsteht oder
b)
die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss vereinbaren, dass der Auftragnehmer die im
Rahmen des Vertrags entwickelten Sachen gegen ein kommerzielles Entgelt Kunden
zugänglich macht.
Macht ein Dritter Schadensersatzansprüche dieser Art gegen die Organisation geltend, so ist
der Auftragnehmer verpflichtet, neben der Organisation als Mitbeklagter vor Gericht
aufzutreten. Jede im Verlauf des Verfahrens ergriffene Maßnahme, die Auswirkungen auf
beide Vertragsparteien hat, wird zuvor zwischen den Vertragsparteien abgesprochen.
Die Bestimmungen dieses Artikels schränken die nach Abnahme der Liefergegenstände durch
die Organisation fortbestehende Haftung der Vertragsparteien nach den Artikeln 24 und 26
sowie nach Teil II Artikel 38 und 52 nicht ein.
Kapitel V – Gewährleistung
Artikel 21
Gewährleistungsumfang
21.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf alle Gegenstände, die in den vom Vertrag
abgedeckten Liefergegenständen enthalten sind, Anwendung, ausgenommen handelsübliche von Dritten bereitgestellte Produkte, die nicht in die Liefergegenstände
integriert sind. Auf diese findet die Gewährleistung für diese Produkte Anwendung.
Im Rahmen dieser Gewährleistungsverpflichtung ist der Auftragnehmer gehalten, alle
während der in Artikel 22 genannten Frist an Liefergegenständen auftretenden Mängel
auf eigene Kosten und mit der gebührenden Sorgfalt zu beheben.
21.2 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers für zu lieferndes Gerät deckt die
ihm und/oder seinen Unterauftragnehmern entstehenden Kosten für Entfernung und
Ersatz oder Reparatur je nach Wahl des Auftragnehmers. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers für zu liefernde Software deckt die Kosten für die
Beseitigung aller Mängel an dieser Software. Die Gewährleistung sowohl für Gerät als
auch für Software umfasst die Bereitstellung und Aktualisierung einschlägiger
Unterlagen und deckt die dem Auftragnehmer und/oder seinen Unterauftragnehmern
entstehenden Kosten für Neuinstallationen und erneute Prüfungen.
Die Gewährleistung deckt ferner sämtliche dem Auftragnehmer und/oder seinen
Unterauftragnehmern entstehenden Reise-, Verpackungs- und Transportkosten in
Verbindung mit Reparatur oder Ersatz.
Sieht der Vertrag auch eine Konservierungs- und Verpackungsgarantie vor, so beginnt
die Frist für die vorstehend beschriebene Gewährleistung bei Ablauf der Konservierungs- und Verpackungsgarantie.
21.3 Ist ein während der Gewährleistungsdauer festgestellter Mangel auf einen systematischen technischen oder Entwurfsfehler an dem Liefergegenstand oder an Teilen davon
zurückzuführen, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf alle baugleichen, nicht
ESA/REG/002
Seite 27
gestarteten Liefergegenstände oder Teile davon Anwendung. Ein Mangel gilt als
systematisch, wenn nachgewiesen werden kann, dass er unter vergleichbaren Bedingungen wie bei seiner Feststellung in einem Liefergegenstand oder Teilen davon erneut
auftreten wird.
21.4 Die Haftung des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Kapitels erstreckt sich
nicht auf
a)
Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände nach der
Abnahme entstanden sind;
b)
Mängel an Materialien, Baugruppen und sonstigen von der Organisation zwecks
Einbau in die Gegenstände bereitgestellten Teilen, sofern der Auftragnehmer
seinen Pflichten als Verwahrer dieser Gegenstände ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Einbau nach den Bestimmungen des Vertrags vorgenommen
hat;
c)
Schadensersatzleistungen infolge des Gebrauchs von unter den Vertrag fallenden
Gegenständen nach ihrer Abnahme gemäß Artikel 20;
d)
Mängel, die durch von der Organisation ohne die Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen oder vom Auftragnehmer nicht
genehmigte oder validierte Reparaturmaßnahmen entstanden sind.
21.5 Die oben genannten, gegebenenfalls durch den Vertrag abgewandelten Rechtsmittel
stellen den einzigen Anspruch auf Gewährleistung im Rahmen des Vertrags dar, womit
jeder sonstige gesetzlich oder anderweitig ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehene Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Artikel 22
Gewährleistungsdauer
22.1 Die Gewährleistungsdauer für Nichtfluggegenstände beträgt ein (1) Jahr nach Abnahme
der Liefergegenstände (Gerät und Software) durch die Organisation.
Die Gewährleistungsdauer für Fluggegenstände beträgt ein (1) Jahr nach Abnahme der
Liefergegenstände (Gerät und Software) durch die Organisation oder läuft bis zum Start,
je nachdem, was zuerst eintritt.
22.2 Wurde ein Mangel an einem Gegenstand aufgrund dieser Gewährleistung behoben,
verlängert sich die Gewährleistungsdauer automatisch um den Zeitraum, in dem die
Liefergegenstände oder Teile davon der Organisation nicht für ihren beabsichtigten
Zweck zur Verfügung standen. Bei ersetzten Liefergegenständen oder Teilen davon
beginnt die Gewährleistungsdauer am Tag des Ersatzes von neuem. Bei reparierten oder
veränderten Liefergegenständen oder Teilen davon verlängert sich die Gewährleistungsdauer automatisch um den Zeitraum, in dem die Gegenstände nicht für ihren
beabsichtigten Zweck zur Verfügung standen.
22.3 Ist zusätzlich zu der hier vorgesehenen nominellen Gewährleistung für Flugsysteme
(Gerät und Software) eine Gewährleistung nach dem Start erforderlich, werden die
Bedingungen für diese Gewährleistung im Vertrag festgelegt.
ESA/REG/002
Seite 28
Artikel 23
Bei Mängeln oder Ausfällen anzuwendendes Verfahren
23.1 Festgestellte Mängel oder Ausfälle werden dem Auftragnehmer von der Organisation
schriftlich oder per elektronischer Post mitgeteilt.
Der Auftragnehmer leitet so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen drei (3)
Werktagen nach der Benachrichtigung Schritte zur Lösung des aufgetretenen Problems
ein.
23.2 Mangelhafte Liefergegenstände oder Teile davon werden nach der Lieferung von der
Organisation oder einer von ihr benannten Person verwahrt.
Ab dem Tag der Benachrichtigung über die Mängel gemäß Absatz 23.1 ergreift der
Auftragnehmer erneut Besitz von den mangelhaften Liefergegenständen oder Teilen
davon, um sie entsprechend der besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien für diesen spezifischen Fall zu reparieren oder zu ersetzen.
Ergreift der Auftragnehmer nicht binnen eines (1) Monats nach der Benachrichtigung
erneut Besitz von den mangelhaften Liefergegenständen oder Teilen davon, so wird
davon ausgegangen, dass er sich entschlossen hat, die mangelhaften Gegenstände durch
neue zu ersetzen. In diesem Fall sind die Organisation und die von ihr benannte Person
berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen.
Kapitel VI – Übereinstimmung mit gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen
Artikel 24
Weitergabe und Verwendung von Verschlusssachen durch den Auftragnehmer
24.1 Tragen die dem Auftragnehmer von der Organisation zur Verfügung gestellten
Unterlagen den Vermerk „ESA-Verschlusssache“, so befolgt der Auftragnehmer die
Sicherheitsvorschriften der Organisation und gibt diese Unterlagen nicht an im Rahmen
von Unterverträgen oder auf andere Weise von ihm beschäftigte oder verpflichtete
Personen oder an Dritte weiter, sofern dies nicht in den Sicherheitsvorschriften der
Organisation vorgesehen ist.
Unterliegen bestimmte der Organisation vom Auftragnehmer zu übermittelnde Unterlagen Sicherheitsvorschriften, deren Einhaltung dem Auftragnehmer von nationalen
Behörden auferlegt wird, so hält sich die Organisation an diese Sicherheitsvorschriften
und gibt diese Unterlagen nicht an im Rahmen von Unterverträgen oder auf andere
Weise von ihr beschäftigte oder verpflichtete Personen oder an Dritte weiter, sofern dies
nicht in den genannten Sicherheitsvorschriften vorgesehen ist.
24.2 Sofern die Organisation nicht ihre schriftliche Zustimmung für eine anderweitige
Verwendung erteilt, verwendet der Auftragnehmer die Spezifikationen oder anderen in
Absatz 24.1 erwähnten Unterlagen lediglich für die Durchführung des Vertrags.
ESA/REG/002
Seite 29
Sofern der Auftragnehmer nicht seine schriftliche Zustimmung für eine anderweitige
Verwendung erteilt, verwendet die Organisation die Spezifikationen oder anderen in
Absatz 24.1 erwähnten Unterlagen lediglich für die Durchführung des Vertrags.
Artikel 25
Verletzung von Rechtsvorschriften
Die Organisation haftet nicht, wenn der Auftragnehmer die Gesetze oder Rechtsvorschriften
seines Landes oder irgendeines anderen Landes verletzt.
Artikel 26
Verletzung von Rechten Dritter
26.1 Der Auftragnehmer stellt die Organisation von allen Ansprüchen, Verfahren, Schäden
und Zahlungen frei, die sich aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von
Patenten und sonstigen Rechten an geistigem Eigentum Dritter im Zusammenhang mit
dem Vertragsgegenstand ergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf
Verletzungen, die sich aus der Verwendung der von der Organisation bereitgestellten
Unterlagen, Modellen oder Zeichnungen, der Verwendung der von der Organisation
nach den Artikeln 11 und 12 bei- oder zur Verfügung gestellten Gegenstände oder aus
einer Veränderung oder Kombination der Liefergegenstände durch die Organisation
nach ihrer Abnahme ergeben.
26.2 Die Organisation unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über alle im
Zusammenhang mit dem Vertrag an sie gerichteten und die Verletzung von Rechten
Dritter betreffenden schriftlichen Forderungen und Anzeigen.
Der Auftragnehmer ergreift unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden
Maßnahmen, um den Streit zu verhindern oder beizulegen; er unterstützt die Organisation bei ihrer Verteidigung oder bei der Suche nach einer Lösung bei Forderungen,
Anzeigen der Verletzung von Rechten Dritter oder bei Verfolgung wegen der
Verletzung solcher Rechte.
Schriftliche Forderungen oder Anzeigen der Verletzung von Rechten Dritter werden
von der Organisation nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer anerkannt
beziehungsweise erfüllt.
26.3 Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihnen bekannte Rechte an geistigem
Eigentum im Zusammenhang mit der Verwendung von Unterlagen, Modellen,
Zeichnungen oder Gegenständen, die eine Vertragspartei der anderen zur Verfügung
stellt, oder mit der Durchführung der von der anderen Vertragspartei festgelegten
Spezifikationen.
ESA/REG/002
Seite 30
Kapitel VII – Preise und Zahlungen
Artikel 27
Preisfestsetzung
27.1 Vertragspreis
Der Vertragspreis ist in Euro ausgedrückt.
27.2 Preistyp
Der Vertrag gibt unter Bezugnahme auf die Preiskategorien in Anlage II den anzuwendenden
Preistyp an.
Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, werden an dem festgesetzten Preistyp keine Änderungen vorgenommen.
27.3 Bestätigung der Ausgaben
Der Auftragnehmer bestätigt auf allen Aufstellungen über Ausgaben und Arbeiten und allen
Rechnungen, die er im Hinblick auf den Ansatz und die Anerkennung seiner Kosten und die
Festsetzung des ihm zu zahlenden Preises einreicht, dass sie nach bestem Wissen und
Gewissen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage I erstellt sind.
27.4 Wirksame Kostenkontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Organisation die Durchführung der in Anlage I
vorgesehenen Kostenkontrollen zu gestatten.
Artikel 28
Zahlungen
28.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Organisation führt Zahlungen nach Maßgabe des Vertrags und an den darin genannten
Ort durch.
Der Organisation wird für die Durchführung der Zahlungen eine Frist von dreißig (30) Tagen
nach Erhalt der Rechnung und der erforderlichen Unterlagen gewährt.
28.2 Verwendung von Sachen oder Leistungen
Sachen oder Leistungen, für die die Organisation Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet
hat, dürfen vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Organisation nicht zu
anderen als den im Vertrag vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Unbeschadet der in
den folgenden Absätzen genannten Grundsätze behält sich die Organisation bei Zuwiderhandlung gegen diesen Absatz das Recht vor, die Rückerstattung der Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
ESA/REG/002
Seite 31
28.3
Bei Festpreisen nach Anlage II Artikel 2
Die Organisation führt Zahlungen bei Erreichen von Meilensteinen gemäß dem im Vertrag
festgelegten Meilenstein-Zahlungsplan nach Vorlage der entsprechenden Rechnung und
Abnahme der erreichten Meilensteine durch die Organisation durch.
Im Vertrag sind zusätzlich alle weiteren zur Stützung der Rechnungen vorzulegenden
Unterlagen genannt.
28.3.1
Vorauszahlung
a)
Auf der Grundlage des im Vertrag festgelegten Meilenstein-Zahlungsplans kann eine
Vorauszahlung vereinbart werden.
b)
Diese Vorauszahlung stellt eine Schuld des Auftragnehmers gegenüber der
Organisation dar, bis die erste Abschlagszahlung erfolgt ist. Ist dies im Vertrag
ausdrücklich geregelt, kann die Schuld auch schrittweise mit den nachfolgenden
Meilenstein-Abschlagszahlungen verrechnet werden.
c)
Die Vorauszahlung darf insgesamt keinesfalls 35 % des Vertragspreises überschreiten.
28.3.2
Abschlagszahlungen
a)
Abschlagszahlungen werden bei Erreichen von im Vertrag festgelegten Meilensteinen geleistet.
b)
Abschlagszahlungen gelten als endgültige Zahlungen.
c)
Die Voraus- und Abschlagszahlungen dürfen zusammengenommen keinesfalls 90 %
des Vertragspreises überschreiten.
28.3.3
Besondere Gewährleistung
Wird vom Auftragnehmer zur Wahrung der finanziellen Interessen der Organisation eine
besondere Gewährleistung gefordert, wird sie im Vertrag festgelegt.
28.3.4
Schlusszahlung
Der Auftragnehmer kann eine Schlusszahlung erst verlangen, wenn er alle damit verbundenen
Meilensteine erreicht und die ihm gemäß dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt
hat. Für die Anwendung dieses Artikels schließen diese Verpflichtungen nicht die
Gewährleistungspflicht ein. Der Auftragnehmer gibt an, ob während des Vertrags Rechte an
geistigem Eigentum entstanden sind, und listet die während der Ausführung des Vertrags
erworbenen Sachanlagen auf. Ferner legt der Auftragnehmer der Organisation ohne
ausdrückliche Aufforderung alle im Vertrag aufgeführten Unterlagen vor, die für die
Durchführung der Zahlung erforderlich sind.
ESA/REG/002
Seite 32
28.4
Bei Selbstkostenerstattungspreisen nach Anlage II Artikel 4
Die Organisation führt Zahlungen nach Vorlage der Rechnung und der Genehmigung der
damit verbundenen Kostenberichte durch. Diese Berichte werden in regelmäßigen, im Vertrag
festgelegten Zeitabständen unterbreitet. Im Vertrag sind zusätzlich alle weiteren zur Stützung
der Kostenberichte vorzulegenden Unterlagen genannt.
28.4.1
Vorauszahlung
a)
Die Organisation kann im Rahmen des Vertrags eine Vorauszahlung gewähren. Ist
eine solche Zahlung vorgesehen, ist im Vertrag Folgendes anzugeben:

der Gesamtbetrag der Vorauszahlung;

das Verfahren zur Abwicklung der Zahlung;
b)
 die vom Auftragnehmer gegebenenfalls zu erbringende Gewährleistung.
Eine Vorauszahlung gilt nicht als endgültige Zahlung; sie stellt eine Schuld des
Auftragnehmers gegenüber der Organisation dar. Diese Schuld wird schrittweise mit
den nachfolgenden Abschlagszahlungen für genehmigte Kosten verrechnet.
28.4.2
Abschlagszahlungen
a)
c)
Abschlagszahlungen werden nach Genehmigung der Rechnung und der sie
stützenden Kostenberichte durch die Organisation durchgeführt und entsprechen den
in den im Vertrag genannten Zeiträumen angefallenen erstattungsfähigen Kosten.
Die Voraus- und Abschlagszahlungen dürfen zusammengenommen keinesfalls 90 %
des Vertragspreises überschreiten.
Im Vertrag ist anzugeben:
 Einzelheiten zu den erstattungsfähigen Kosten;
 das Verfahren zur Abwicklung der Zahlungen;
 der für die schrittweise Verrechnung der Vorauszahlung abzuziehende Betrag;
 die Fakturierungsabstände.
28.4.3
Schlusszahlung
b)
Der Auftragnehmer kann eine Schlusszahlung erst verlangen, wenn er alle ihm gemäß dem
Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt und alle im Vertrag festgelegten Unterlagen
bereitgestellt hat. Der Auftragnehmer gibt an, ob während des Vertrags Rechte an geistigem
Eigentum entstanden sind, und listet die während der Ausführung des Vertrags erworbenen
Sachanlagen auf. Ferner legt der Auftragnehmer der Organisation ohne ausdrückliche
Aufforderung alle im Vertrag aufgeführten Unterlagen vor, die für die Durchführung der
Zahlung erforderlich sind. Zusätzlich zur Vergütung der erstattungsfähigen Kosten aus dem
letzten Fakturierungszeitraum des Vertrags umfasst die Schlusszahlung alle bei den
Abschlagszahlungen zurückbehaltenen Beträge. Restschulden aus der Vorauszahlung werden
von der Schlusszahlung abgezogen.
ESA/REG/002
Seite 33
28.5
Verrechnung geschuldeter Beträge
Jeder von einer Vertragspartei zurückzuerstattende oder ihr zu zahlende Betrag kann mit
jedem Betrag verrechnet werden, der ihr bzw. von ihr zu diesem Zeitpunkt oder später
geschuldet wird.
Artikel 29
Befreiung der Organisation
29.1 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Befreiung der
Organisation von allen Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben zu ermöglichen, auf die
sie nach ihren Vorrechten und Immunitäten gemäß dem Übereinkommen zur Gründung
einer Europäischen Weltraumorganisation (Aktenzeichen ESA SP-1300) Anspruch hat.
29.2 Zu diesem Zweck und insbesondere in Bezug auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer
und von Zöllen
–
erfüllt der Auftragnehmer alle Formalitäten, damit die Organisation die Befreiung
von diesen Abgaben erhält, die andernfalls auf die dem Auftragnehmer
anfallenden Ausgaben erhoben werden könnten;
–
in Ermangelung dessen erfüllt er alle Formalitäten, damit die Organisation von der
Behörde, die sie erhoben hat, ihre Erstattung verlangen kann.
29.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Rechnungen der Organisation ohne Mehrwertsteuer vorgelegt werden, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften dies ermöglichen.
Übermittelt die Organisation eine Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigung, gibt der
Auftragnehmer dies in der Rechnung eindeutig an.
Ist eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht möglich, gibt der Auftragnehmer den der
Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag und den Mehrwertsteuersatz in der Rechnung
getrennt an.
29.4 Zu diesem Zweck befolgt der Auftragnehmer die ihm von der Organisation übermittelten Anweisungen und stellt die von der Organisation geforderten Angaben rechtzeitig
zur Verfügung. Hat der Auftragnehmer das obige Verfahren befolgt, ist er nicht
verantwortlich, wenn die zuständigen Zollbehörden der Organisation die Vorteile ihrer
Befreiung verweigern.
Kapitel VIII – Kündigung
Artikel 30
Allgemeine Bestimmung
Die Organisation kann einen Vertrag oder Teile eines Vertrags jederzeit per Einschreiben
kündigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Erhalt des Kündigungsschreibens die
Weisungen der Organisation für die Abwicklung des Vertrags sowohl in Bezug auf ihn selbst
als auch in Bezug auf seine Unterauftragnehmer zu befolgen.
ESA/REG/002
Seite 34
Unbeschadet des Artikels 15 und nur im Falle der Kündigung des Vertrags nach den
Bestimmungen dieses Kapitels gehen alle Materialien, Teile und in Ausführung befindlichen
Arbeiten, für die die Organisation nach dem Vertrag Zahlungen leistet, in das Eigentum der
Organisation über, sobald sie gemäß den einschlägigen Artikeln dieses Kapitels bezahlt
wurden.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle der Kündigung des Vertrags nach
Artikel 31 die von ihm zu dessen Ausführung geschlossenen Unterverträge zu kündigen, und
zwar unter Bedingungen, die es ihm gestatten, seinen Verpflichtungen aus dem genannten
Artikel nachzukommen.
Artikel 31
Kündigung ohne Verschulden des Auftragnehmers
31.1
Kündigt die Organisation einen Vertrag ohne Verschulden des Auftragnehmers, so
trifft dieser nach Erhalt der Weisungen der Organisation sofort alle zu deren
Ausführung notwendigen Maßnahmen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach
Kräften, die Auswirkungen der Kündigung einzudämmen. Die für die Ausführung der
Weisungen eingeräumte Frist wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart und
beträgt in der Regel nicht mehr als drei (3) Monate.
31.2
Unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer die in Absatz 31.1 genannten
Weisungen befolgt, übernimmt die Organisation vom Auftragnehmer zu einem
angemessenen Preis alle fertiggestellten und ihr noch nicht gelieferten Teile, alle nicht
benutzten und nicht beschädigten Materialien, alle fremdbezogenen Baugruppen und
in Arbeit befindlichen Teile im Besitz des Auftragnehmers, die dieser sich für die
Durchführung des Vertrags ordnungsgemäß beschafft hat oder die ihm für diesen
Zweck ordnungsgemäß geliefert wurden, mit Ausnahme der Materialien sowie der
fremdbezogenen Baugruppen und der in Arbeit befindlichen Teile, die der
Auftragnehmer im Einvernehmen mit der Organisation behalten möchte.
31.3
a) Die Organisation entschädigt den Auftragnehmer für den ihm durch die
Kündigung des Vertrags entgangenen Gewinn und entstandenen Schaden,
insbesondere für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Verbindlichkeiten,
Schulden und Ausgaben, die dieser billigerweise weiterberechnen kann, soweit sie
vorbehaltlich der in Absatz 31.1 genannten Bedingungen einen durch die
Kündigung bedingten Verlust für ihn darstellen würden.
b) Die Höhe der nach Absatz 31.3 Buchstabe a zu zahlenden Entschädigung wird
anhand der vom Auftragnehmer vorgelegten und von der Organisation
anerkannten Belege berechnet. Sie richtet sich nach dem bereits ausgeführten Teil
des Vertrags und muss mit Absatz 31.4 vereinbar sein.
31.4
Die Organisation zahlt zusammen mit den anderen dem Auftragnehmer aufgrund des
Vertrags bereits gezahlten, geschuldeten oder fällig werdenden Beträgen auf keinen
Fall mehr als den für die Arbeiten im Vertrag festgesetzten Gesamtpreis.
ESA/REG/002
Seite 35
Artikel 32
Kündigung wegen Verschuldens des Auftragnehmers
32.1 Die Organisation behält sich das Recht vor, einen Vertrag in folgenden Fällen nach
eingehender Prüfung der Umstände, einschließlich der Einwände des Auftragnehmers,
und nach förmlicher Kündigungsanzeige zu kündigen:
a)
bei einem schwerwiegenden Vertragsbruch durch den Auftragnehmer oder wenn
dieser
i)
die technischen Bestimmungen des Vertrags oder
ii)
die Bestimmungen über den Fortgang der Arbeiten und/oder die Lieferung
nicht einhält und dadurch die Ausführung des Vertrags ernstlich gefährdet;
b)
wenn der Auftragnehmer den Bestimmungen von Artikel 24 und je nach Fall von
Artikel 38/Artikel 52 von Teil II über die Weitergabe und Verwendung der von
der Organisation mitgeteilten Informationen zuwidergehandelt hat;
c)
wenn der Auftragnehmer die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 über die CFI
und die von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegenstände nicht einhält;
d)
wenn der Auftragnehmer den Vertrag ohne Zustimmung der Organisation
überträgt oder gegen deren ausdrücklichen Wunsch Unterverträge schließt;
e)
wenn der Auftragnehmer die nach Absatz 15.3.1 geforderten Aus- bzw.
Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen nicht erlangt.
32.2 Im Falle einer solchen Kündigung finden folgende Bestimmungen Anwendung:

bei Festpreisverträgen für die Lieferung von Gerät oder Material:
Der Auftragnehmer behält die für etwaige erreichte Meilensteine bereits gezahlten
Beträge und ist berechtigt, die Erstattung der Kosten für nach den von der
Organisation festgesetzten besonderen Kündigungsbedingungen abzunehmende
Gegenstände zu fordern. Übersteigen die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits
geleisteten Vorauszahlungen die entstandenen Kosten, kann die Organisation die
Erstattung des überschüssigen Teils der Vorauszahlungen verlangen;

in den anderen Fällen:
Die Organisation zahlt für die vor Eingang der Kündigungsanzeige ausgeführten
Arbeiten einen fairen und angemessenen Preis. Übersteigen die zum Zeitpunkt der
Kündigung bereits geleisteten Vorauszahlungen die entstandenen Kosten, kann
die Organisation die Erstattung des überschüssigen Teils der Vorauszahlungen
verlangen.
32.3 Absatz 32.1 findet nicht Anwendung, wenn die Nichteinhaltung der Bestimmungen
nach Buchstabe a, b oder c auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Auftragnehmer
keinen Einfluss hatte.
32.4 Im Falle der Kündigung wegen Verschuldens des Auftragnehmers kann die Organisation unbeschadet ihres Anspruchs auf Ersatz des nicht nach den folgenden Buchstaben
a, b oder c wiedergutgemachten Schadens wahlweise
ESA/REG/002
Seite 36
a)
die Arbeiten unter eigener Verantwortung ausführen lassen; in diesem Fall hat der
Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und für jeden
Tag ab dem im Vertrag festgesetzten Liefertermin bis zum Abschluss der
Arbeiten Schadensersatz nach den in Artikel 17 genannten Sätzen bis zu dem in
Absatz 17.1.2 vorgesehenen Höchstbetrag zu zahlen;
b)
die Arbeiten im Rahmen eines Ersatzvertrags mit einem Dritten ausführen lassen;
in diesem Fall hat der Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu
tragen und ab dem im Vertrag festgesetzten Liefertermin bis zu dem im
Ersatzvertrag festgesetzten Liefertermin Schadensersatz nach den in Artikel 17
genannten Sätzen bis zu dem in Absatz 17.1.2 vorgesehenen Höchstbetrag zu
zahlen;
c)
die Arbeiten einstellen lassen; in diesem Fall hat die Organisation Anspruch auf
Ersatz des ihr wegen Nichterfüllung entstandenen Schadens.
Die nach Artikel 17 vor der Kündigung des Vertrags bereits fälligen Vertragsstrafen
bleiben zahlbar; ihr Betrag wird jedoch von dem nach diesem Artikel zu zahlenden
Schadensersatz abgezogen.
In den Fällen nach den Buchstaben a und b hat der nicht leistende Auftragnehmer, wenn
der Abschluss der Lieferungen und/oder Leistungen die Nutzung von Rechten an
geistigem Eigentum erfordert, alles zu tun, was in seinen Kräften steht, um dem neuen
Auftragnehmer oder der Organisation die Nutzung der betreffenden Rechte zu
ermöglichen. Der nicht leistende Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche aus
dieser Nutzung und trägt das Dritten für die Nutzung ihrer Rechte geschuldete Entgelt.
Die Haftung des Auftragnehmers für alle Ansprüche nach diesem Absatz übersteigt
nicht den Vertragspreis (einschließlich Zusatzverträge, CCN und Arbeitsaufträge),
ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des
Auftragnehmers.
Artikel 33
Außerordentliche Kündigung und Kündigung in besonderen Fällen
33.1 Die Organisation kann den Vertrag in folgenden Fällen jederzeit mit sofortiger Wirkung
schriftlich kündigen:
a)
wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder seine finanzielle Lage derart
ist, dass seine Gläubiger im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
gerichtlich Klage gegen ihn erheben können, die zur Insolvenz führt;
b)
wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags betrügerische Handlungen begeht, insbesondere indem er die Organisation über Art, Qualität und
Menge der Lieferungen und über die angewandten Fertigungsmethoden und
-verfahren täuscht oder aber einer im Dienste eines Mitgliedstaats oder der
Organisation stehenden Person zwecks Bestechung Geschenke oder eine
Belohnung gibt oder anbietet, gleichgültig, ob die Bestechung oder die Belohnung
auf Veranlassung des Auftragnehmers oder auf andere Weise erfolgt.
ESA/REG/002
Seite 37
33.2 Auf die Kündigung in den oben genannten Fällen finden die Absätze 32.2 und 32.4
Anwendung, ausgenommen die Kündigung nach Absatz 33.1 Buchstabe b, bei der die
in Absatz 32.4 vorgesehene Haftungsgrenze des Auftragnehmers nicht gilt.
33.3 Im Falle einer Kündigung nach Absatz 33.1 Buchstaben a und b überträgt der
Auftragnehmer alle für die Durchführung der Tätigkeiten nach dem Vertrag erworbenen
Rechte und tut alles, was in seinen Kräften steht, um der Organisation den Zugang zu
den für die Fortsetzung der Tätigkeit/des Programms erforderlichen Rechten Dritter zu
sichern.
33.4 Bei höherer Gewalt kann, sofern das auf höhere Gewalt zurückzuführende Ereignis und
seine Folgen mehr als drei (3) Monate andauern, jede Vertragspartei unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens zwei (2) Monaten den Vertrag kündigen.
33.5 Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt bestimmt sich der zu zahlende
Betrag nach den Absätzen 31.2 und 31.4. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf
sonstige Zahlungen oder Entschädigungen der Organisation.
Kapitel IX – Rechtsbestimmungen
Artikel 34
Anwendbares Recht
Unbeschadet des besonderen Status der ESA als internationale Organisation im Hinblick auf
ihre in Anlage I ihres Übereinkommens festgelegten Vorrechte und Immunitäten wird auf ein
im Vertrag festzulegendes materielles Recht verwiesen,
a)
wenn eine Angelegenheit im Vertrag oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der
ESA nicht im Einzelnen geregelt ist;
b)
wenn eine missverständliche oder unklare Bestimmung des Vertrags der Auslegung
bedarf und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht im Einzelnen geregelt ist.
Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten
35.1 Schlichtung
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, aus dem Vertrag erwachsende Streitigkeiten
gütlich beizulegen. Kommt eine gütliche Beilegung nicht zustande, kann die Streitigkeit dem
in Absatz 35.2 geschilderten Schlichtungsverfahren unterworfen werden.
Die Vorlage einer Streitigkeit an den Streitschlichtungsausschuss (DAB) hat nicht die
Aussetzung der Ausführung des Vertrags oder von Teilen hiervon zur Folge.
ESA/REG/002
Seite 38
Ergibt sich aus dem Vertrag zwischen den Vertragsparteien eine wie auch immer geartete
Streitigkeit, so kann jede Vertragspartei diese dem zu diesem Zweck von den Vertragsparteien
einberufenen DAB vorlegen, der sich aus folgenden fünf (5) Mitgliedern zusammensetzt:
zwei ranghohen Vertretern jeder Vertragspartei – einer aus dem technischen und einer aus
dem Beschaffungsbereich – und dem Industrie-Ombudsmann der Organisation. Die
Streitigkeit einschließlich der Begleitunterlagen wird dem DAB schriftlich übermittelt; die
andere Vertragspartei erhält eine Kopie. Je nach Gegenstand der Streitigkeit kann der DAB
technische Sachverständige hinzuziehen oder einen technischen Ausschuss aus
Sachverständigen beider Seiten einsetzen, um sich von ihnen in der Angelegenheit beraten zu
lassen.
Vorbehaltlich nationaler oder internationaler Sicherheitseinschränkungen gewähren beide
Vertragsparteien dem DAB unverzüglich in dem von ihm für seine Entscheidung über die
Streitigkeit benötigten Umfang Zugang zu allen Informationen und Unterlagen sowie zu ihren
Einrichtungen und Standorten.
Der DAB trifft seine Entscheidung binnen zwei (2) Monaten nach Übermittlung der
schriftlichen Notifizierung der Streitigkeit. Trifft der DAB seine Entscheidung nicht innerhalb
der oben genannten Frist, oder ist eine Vertragspartei mit der Entscheidung des DAB nicht
zufrieden, kann diese Vertragspartei die andere schriftlich hiervon in Kenntnis setzen. In
jedem Fall sind in diesem Einwand die Berufung auf diesen Absatz sowie der Gegenstand der
Streitigkeit und eine Begründung für die Unzufriedenheit anzugeben.
Hat der DAB seine Entscheidung binnen der oben genannten Frist getroffen und keine
Vertragspartei binnen zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Entscheidung des DAB einen
Einwand übermittelt, halten sich die Vertragsparteien an die Entscheidung des DAB.
Sofern nicht ein Einwand im Einklang mit diesem Absatz übermittelt wurde, ist keine
Vertragspartei berechtigt, eine Streitigkeit im Einklang mit dem folgenden Absatz einem
Schiedsverfahren zu unterwerfen.
35.2 Schiedsverfahren
Der Vertrag gibt an, in welchem Land und an welchem Ort das Schiedsgericht tagen soll;
grundsätzlich tagt das Schiedsgericht in dem Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat,
oder in dem Land, in dem der Vertrag durchgeführt wird.
Das Schiedsverfahren wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in
englischer Sprache durchgeführt.
Ist im Vertrag kein anderes Schiedsverfahren vorgesehen, so werden alle sich aus dem
Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen
Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten
Schiedsrichtern endgültig entschieden. Dieses Verfahren wird im Einklang mit der im
Zeitpunkt des Schlichtungsantrags einer Vertragspartei geltenden Schiedsgerichtsordnung
durchgeführt.
Der Schiedsspruch ist endgültig, abschließend und für die Vertragsparteien bindend; der
Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs erfolgt nach den
Verfahrensvorschriften des Staates/Landes, in dem er vollstreckt werden soll.
ESA/REG/002
Seite 39
Teil II
Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum für Studien-, Forschungs- und
Entwicklungsverträge der ESA
(anwendbar auf die unter Teil I fallenden Verträge mit Ausnahme von Verträgen, die
wenig oder keine Weltraumforschungs- und –entwicklungstätigkeiten beinhalten, etwa
Verträge für Dienste und Studien in nichttechnischen Bereichen)
Teil II (Fall A):
Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte
für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge
– Allgemeine Vorschriften –
Artikel 36
Allgemeines
Allgemeine Vorschrift
36.1
Die Vorschriften und Bedingungen dieses Teils II (Fall A) finden auf Verträge
Anwendung, die auch den Vorschriften und Bedingungen in Teil I unterliegen. Bei
Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Vorschriften und Bedingungen in Teil I
und den Vorschriften in Teil II (Fall A) sind Letztere maßgeblich.
Auslegung
36.2
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung der Begriffe „vorteilhafte
Bedingungen“, „Marktbedingungen“ und/oder „berechtigtes kommerzielles Interesse“
kann jede Partei, die Zugang zu bzw. die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum
aus Arbeiten im Rahmen des Vertrags beansprucht, ein begründetes verbindliches
Gutachten von einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Forum einholen
(falls sich die Vertragsparteien nicht auf ein Forum einigen können, wird die
Angelegenheit der Organisation vorgelegt).
Beschäftigte des Auftragnehmers/Dienstleister
36.3
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen des Vertrags anfallenden
Arbeiten von Personen durchgeführt werden, die mit ihm eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben, und dass die Vereinbarung Bestimmungen enthält, die
soweit gesetzlich zulässig sicherstellen, dass
a) alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Ergebnisse, Informationen, Daten
oder Unterlagen, die aus den während ihrer Anstellung bzw. Verpflichtung
durchgeführten Arbeiten hervorgehen, dem Auftragnehmer zustehen;
b) alle für die Zwecke des Vertrags erlangten Ergebnisse, Informationen, Daten und
Unterlagen nur unter Bedingungen weitergegeben werden, die mit dem Vertrag
vereinbar sind.
ESA/REG/002
Seite 40
Bestimmungen in Unterverträgen
36.4
Muss der Auftragnehmer zur Erfüllung der im Vertrag festgelegten Verpflichtungen
die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nehmen, kann er, sofern der
Vertrag nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung der Organisation Unterverträge
schließen. In jedem Untervertrag
a) sind dem Unterauftragnehmer in Bezug auf die im Rahmen des Untervertrags
durchzuführenden Arbeiten die gleichen Rechte zu gewähren und die gleichen
Pflichten aufzuerlegen wie die Rechte und Pflichten, denen der Auftragnehmer in
Bezug auf die im Rahmen des Vertrags durchzuführenden Arbeiten zugestimmt
hat; insbesondere ist sicherzustellen, dass nur der Unterauftragnehmer die Rechte
und Pflichten gemäß Absatz 36.2 (Auslegung), Absatz 36.3 (Beschäftigte des
Auftragnehmers/Dienstleister), Artikel 39 (Inhaberschaft von Rechten an
geistigem Eigentum), Artikel 40 (Eintragung von Rechten an geistigem
Eigentum), Artikel 41 (Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 42
(Software), Artikel 43 (Hintergrundrechte an geistigem Eigentum), Artikel 44
(Verwertung), Artikel 46 (Entgelt) und Artikel 49 (Übertragung außerhalb der
Mitgliedstaaten) hat;
b) ist für den Ausnahmefall, dass Arbeiten gemeinsam vom Auftragnehmer und von
einem oder mehreren Unterauftragnehmern durchzuführen sind, zwischen den
Vertragsparteien zu vereinbaren, dass der Anspruch auf Rechte an geistigem
Eigentum in der Regel der Vertragspartei zusteht, die den Hauptbeitrag zu ihrer
Entwicklung geleistet hat, sofern sie zur Verwertung der Rechte fähig und gewillt
ist und ein Ausgleich in Form einer Lizenz und/oder Zahlung vereinbart wird. In
diesem Fall wird die Übertragung der Organisation mitgeteilt und der
Untervertrag im Einklang mit den Vorschriften dieses Teils II (Fall A) verfasst.
36.5
Um die Bestimmung der vom Unterauftragnehmer hervorgebrachten und ihm
zustehenden Rechte an geistigem Eigentum zu erleichtern, legt jeder Untervertrag
schriftlich die Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse fest, die aus dem im
Rahmen des Untervertrags durchzuführenden Arbeiten hervorgehen sollen.
Artikel 37
Bereitzustellende Informationen
Vertragliche Berichte
37.1
Der Auftragnehmer übermittelt nach Maßgabe des Vertrags regelmäßig Berichte über
die in dessen Rahmen durchgeführten Arbeiten. Die Berichte enthalten ausführliche
Angaben über alle unternommenen und abgeschlossenen Arbeiten, die aufgetretenen
oder absehbaren Probleme bei der Durchführung des Vertrags und die erzielten
Fortschritte und erteilen Auskunft darüber, ob etwaige Ergebnisse oder Rechte an
geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten verwertet wurden oder
voraussichtlich verwertet werden.
37.2
Der Auftragnehmer erstellt nach Maßgabe des Vertrags einen Schlussbericht über
dessen Ergebnisse. Die Organisation kann diesen Bericht den Teilnehmerstaaten sowie
ihren natürlichen und juristischen Personen zugänglich machen. Für die Zwecke des
Berichts übermittelt der Auftragnehmer der Organisation kommerziell sensible
Informationen, Daten, Ergebnisse und Unterlagen, die in einem gesonderten Teil des
Berichts mit dem Vermerk „Geschützte Informationen“ aufgeführt werden und nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers (der die Zustimmung unter
Berücksichtigung seines berechtigten kommerziellen Interesses nicht ohne triftigen
Grund verweigern darf) weitergegeben werden dürfen.
ESA/REG/002
Seite 41
37.3
Der Auftragnehmer übermittelt der Organisation auf Verlangen und gegen angemessene Kostenerstattung zusätzliche Informationen, Ergebnisse, Daten oder Unterlagen aus den vertraglichen Arbeiten, die nicht in den Berichten an die Organisation
enthalten waren, sowie andere sachdienliche Informationen, die die Organisation nach
vernünftigem Ermessen zur vertragsgemäßen Nutzung oder Weitergabe verlangen
kann.
Zugang zu Informationen
37.4
Die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehenden Informationen, Daten und
Ergebnisse werden der Organisation mitgeteilt, die sie den Teilnehmerstaaten sowie
deren natürlichen und juristischen Personen zur Nutzung unter der Bedingung
zugänglich machen kann, dass die Teilnehmerstaaten und ihre natürlichen oder
juristischen Personen die Bestimmungen über die Nutzung von Rechten an geistigem
Eigentum (Artikel 41) und über Preisgabe (Artikel 38) beachten.
Artikel 38
Preisgabe
38.1
Der Auftragnehmer darf die von der Organisation bereitgestellten Unterlagen, die als
„geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Er darf diese
Unterlagen an seine Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des
Vertrags benötigen. Er darf sie an Personen, die nicht von ihm beschäftigt werden,
außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und Bedingungen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Organisation weitergeben; im letzteren Fall kann die
Organisation verlangen, dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung
unterzeichnet.
38.2
Die Organisation darf die vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen, die als
„geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Sie darf diese
Unterlagen an ihre Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des
Vertrags oder zur Nutzung, Änderung oder Erhaltung eines Erzeugnisses, einer
Anwendung oder Ergebnisses aus dem Vertrag benötigen, und darf sie an Personen,
die nicht von ihr beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und
Bedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
weitergeben; im letzteren Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Empfänger
eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet.
38.3
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 38.1 und 38.2 gelten nicht für Unterlagen, die
a) im Zeitpunkt der Weitergabe bereits gemeinfrei sind oder nach der Weitergabe auf
andere Weise als durch einen Verstoß gegen den Vertrag gemeinfrei werden;
b) im Zeitpunkt der Weitergabe der empfangenden Partei bereits bekannt sind (was
schriftlich nachzuweisen ist) und keinem Weitergabeverbot unterliegen;
c) von der empfangenden Partei später aus einer anderen Quelle erlangt werden und
keinem Weitergabeverbot unterliegen;
ESA/REG/002
Seite 42
d) kraft Gesetzes oder Verfügung eines zuständigen Gerichts weitergegeben werden
müssen.
Artikel 39
Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum
39.1
Der Auftragnehmer ist Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum, die aus den
vertraglichen Arbeiten hervorgehen; er kann sie zur Eintragung anmelden und hat
Anspruch auf die eingetragenen Rechte. Auf Verlangen und auf Kosten des
Auftragnehmers nimmt die Organisation alle zumutbaren Aufgaben wahr, wozu auch
die Ausfertigung notwendiger Schriftstücke gehört, um den Anspruch des
Auftragnehmers zu bestätigen.
39.2
Die Organisation hat Anspruch auf die in den Artikeln 39 bis 44 festgelegten Rechte
an geistigem Eigentum, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehen, einschließlich
des Zugangs zu diesen Rechten, und behält sich das Recht vor, vom Auftragnehmer zu
verlangen, dass er seine Rechte auf sie überträgt, wenn
a) der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten
nicht zur Eintragung anmeldet oder nach der Eintragung aufgibt (siehe die
Absätze 40.4 und 40.5);
b) der Auftragnehmer die Verwertung unterlässt (siehe Absatz 44.2);
c) es sich um Betriebssoftware handelt (siehe Absatz 42.7);
d) es sich um offenen Quellcode handelt (siehe Absatz 42.9).
39.3
Überträgt der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen
Arbeiten auf Dritte, teilt er dies der Organisation binnen 4 Wochen nach dem Tag der
Übertragung mit.
39.4
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Empfänger übertragener Rechte an
geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten die gleichen Verpflichtungen
(einschließlich der Verpflichtung zur Verwertung dieser Rechte) übernimmt und der
Organisation sowie den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen
Personen die gleichen Rechte einräumt wie die Verpflichtungen und Rechte, denen der
Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags zugestimmt hat.
Artikel 40
Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum
Mitteilung
40.1
Der Auftragnehmer gibt der Organisation so bald wie möglich die Ergebnisse der
vertraglichen Arbeiten bekannt, die seines Erachtens als eingetragene Rechte an
geistigem Eigentum geschützt werden können, und teilt ihr mit, ob er entsprechender
Schutzrechte anmelden will. Um dem Auftragnehmer die Anmeldung von Patenten zu
ermöglichen, stellt die Organisation auf dessen ausdrücklichen Wunsch die
Verbreitung der bereitgestellten Informationen, Daten und Ergebnisse während eines
Zeitraums von 12 Monaten ab dem Tag, an dem sie ihr bekanntgegeben wurden,
zurück.
ESA/REG/002
Seite 43
Anmeldung
40.2
Der Auftragnehmer setzt die Organisation von jeder Anmeldung zur Eintragung von
Ergebnissen, Informationen oder Daten aus den vertraglichen Arbeiten in Kenntnis
und übermittelt ihr binnen 2 Monaten nach der Anmeldung ausführliche Angaben über
die Stelle, bei der die Anmeldung erfolgte, die Anmeldungsnummer, das Anmeldungsdatum, den Namen des Erfinders und des Anmelders und das Aktenzeichen des
betreffenden Vertrags sowie nach Möglichkeit eine Kopie der Anmeldung
(einschließlich Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen). Nach der Anmeldung
teilt er ihr mit, ob die Anmeldung als Grundlage für Anmeldungen in anderen Ländern
genutzt wurde. Nachdem der Anmeldung stattgegeben wurde, setzt der Auftragnehmer
die Organisation von allen Verfahren in Kenntnis, in denen geltend gemacht wird, dass
die gewährten Rechte nicht bestehen oder der Änderung bedürfen.
40.3
Die Organisation hat das unwiderrufliche Recht, die Informationen in der Anmeldung
von Rechten an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten zu den in Artikel
41 festgelegten Bedingungen für ihren Eigenbedarf zu nutzen; sofern mit dem
Auftragnehmer nichts anderes vereinbart wird, darf sie diese Informationen nicht
weitergeben, solange die Anmeldung nicht veröffentlicht ist.
Nichtanmeldung/Aufgabe
40.4
Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten
nicht zur Eintragung anmelden oder nach der Eintragung aufgeben, teilt er dies der
Organisation mit. Auf diese Mitteilung hin konsultiert die Organisation den
Auftragnehmer zur Klärung der Gründe für die Nichtanmeldung bzw. die Aufgabe der
Rechte. Nach dieser Konsultation kann die Organisation prüfen, ob Dritte an der
Erwirkung des Rechtsschutzes bzw. an der Verwertung der Rechte des
Auftragnehmers interessiert sind. Macht die Organisation einen geeigneten Dritten
ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer dem Dritten die notwendigen
Rechte zur Anmeldung von Rechten an geistigem Eigentum überträgt oder ihm eine
Lizenz zur Verwertung der aufgegebenen Rechte an geistigem Eigentum zu zwischen
dem Auftragnehmer, der Organisation und dem Dritten zu vereinbarenden vorteilhaften Bedingungen erteilt. Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass der
Auftragnehmer die Bedingungen für die Übertragung der Rechte oder die Erteilung
der Lizenz nicht ohne triftigen Grund ablehnen darf.
40.5
Macht die Organisation keinen Dritten ausfindig, der die Rechte an geistigem
Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten zur Eintragung anmelden bzw. die
eingetragenen Rechte an geistigem Eigentum, die der Auftragnehmer aufzugeben
wünscht, verwerten will, kann die Organisation verlangen, dass der Auftragnehmer ihr
diese Rechte unentgeltlich überträgt.
40.6
Überträgt der Auftragnehmer die Rechte nach Absatz 40.4 einem Dritten, findet
Absatz 39.4 Anwendung. Überträgt der Auftragnehmer die Rechte nach Absatz 40.5
der Organisation, haben der Auftragnehmer, die Teilnehmerstaaten und deren
natürliche und juristische Personen Anspruch auf eine unentgeltliche, einfache,
unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieser Rechte, sind jedoch nicht berechtigt,
Unterlizenzen zu erteilen.
ESA/REG/002
Seite 44
40.7
Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten
nicht zur Eintragung anmelden oder eingetragene Rechte an geistigem Eigentum
aufgeben, hat er sich jeder Maßnahme zu enthalten, die die Fähigkeit der Organisation
oder eines Dritten, die Rechte zur Eintragung anzumelden oder aufgegebene Rechte zu
verwerten, gefährden oder beeinträchtigen könnte.
Artikel 41
Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum
Nutzung/Lizenzerteilung
41.1
Alle Rechte an geistigem Eigentum, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehen,
können
a) von der Organisation, den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und
juristischen Personen aufgrund einer unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (die der
Auftragnehmer bzw. die Organisation im Einklang mit der Musterlizenz erteilt
und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) mit dem Recht zur
Erteilung von Unterlizenzen für den Eigenbedarf der Organisation genutzt
werden;
b) von den Teilnehmerstaaten und ihren natürlichen und juristischen Personen zu
vorteilhaften Bedingungen für den öffentlichen Eigenbedarf des betreffenden
Teilnehmerstaats (aufgrund einer Lizenz, die der Auftragnehmer im Einklang mit
der Musterlizenz erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt)
genutzt werden;
c) von Hochschul- und Forschungseinrichtungen aufgrund einer unentgeltlichen
Lizenz (die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die
der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) ohne das Recht zur Erteilung von
Unterlizenzen für die Zwecke ihrer eigenen wissenschaftlichen Forschung (unter
Ausschluss kommerzieller Zwecke) genutzt werden, sofern der Auftragnehmer
einräumt, dass diese Nutzung seinen berechtigten kommerziellen Interessen nicht
zuwiderläuft;
d) von einem Dritten zu Marktbedingungen für andere Zwecke als für den
Eigenbedarf der Organisation oder den öffentlichen Eigenbedarf eines
Teilnehmerstaates genutzt werden, sofern der Auftragnehmer einräumt, dass diese
Nutzung seinen berechtigten kommerziellen Interessen nicht zuwiderläuft.
41.2
Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass der Begriff „Nutzung“ im Falle
von Software auch das Recht auf Betrieb, Integration, Erprobung, Pflege und
Änderung der im Rahmen des Vertrags entwickelten Software einschließt.
41.3
Macht der Auftragnehmer berechtigte kommerzielle Interessen geltend, hat er, sofern
sie nicht im Vertrag genannt sind, alle 3 Jahre oder in einem im Vertrag festgelegten
anderen zeitlichen Abstand nachzuweisen, dass diese Interessen weiter bestehen.
ESA/REG/002
Seite 45
Artikel 42
Software
Eigentum/Lizenzerteilung
42.1
Die Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Software, die aus den vertraglichen
Arbeiten hervorgehen, stehen im Einklang mit Artikel 39 dem Auftragnehmer zu und
können wie andere Erzeugnisse, Anwendungen und Ergebnisse aus dem Vertrag
gemäß Artikel 41 genutzt werden; ausgenommen ist Quellcode in den Fällen, in denen
die Absätze 42.3 bis 42.6 Anwendung finden.
Bereitstellung
42.2
Der Auftragnehmer stellt der Organisation (und gemäß ihren Weisungen den
Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen) die im Rahmen
des Vertrags entwickelte Software in Form von Objektcode zusammen mit allen
Informationen, Daten, Unterlagen und Hintergrundrechten an geistigem Eigentum zur
Verfügung, die von der Organisation (oder den Teilnehmerstaaten und deren
natürlichen und juristischen Personen) benötigt werden, um die Software in
Übereinstimmung mit der Nutzungslizenz zu betreiben; auf Verlangen der Organisation und gegen angemessene Kostenerstattung hat er
a) die Software auf der von der Organisation vorgeschriebenen Hardware zu
installieren und
b) die von der Organisation benannten Personen im Umgang mit der Software zu
schulen.
Quellcode-Verwahrer
42.3
Der Auftragnehmer hinterlegt nach Maßgabe des Vertrags den Quellcode für die in
dessen Rahmen entwickelte Software bei einem Quellcode-Verwahrer, der ihn
(zusammen mit den für die Verwendung des Quellcodes erforderlichen Unterlagen)
der Organisation übergibt, wenn
a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, seine Geschäftstätigkeit einstellt, ein
vorläufiger Verwalter, Vergleichsverwalter, Insolvenzverwalter oder Treuhänder
über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens eingesetzt wurde oder eine
Verfügung oder ein Beschluss zur Abwicklung seines Unternehmens ergangen ist
(außer im Falle einer Reorganisation oder eines Zusammenschlusses);
b) der Auftragnehmer eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, der nicht
abgeholfen werden kann oder aber binnen 60 Tagen ab dem Tag, an dem sie der
Organisation bekannt wurde, nicht abgeholfen worden ist; oder
c) der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum zum Schutz der Software auf
einen Dritten überträgt.
42.4
Der Auftragnehmer übergibt nach Maßgabe des Vertrags unter zu vereinbarenden
Vertraulichkeitsauflagen den Quellcode für die im Rahmen des Vertrags entwickelte
Software der Organisation (oder veranlasst den Quellcode-Verwahrer, den Quellcode
der Organisation zu übergeben), wenn der Quellcode für den Eigenbedarf der
Organisation benötigt wird, um
a) die im Rahmen des Vertrags entwickelte Software mit anderen Systemen der
Organisation zu betreiben, zu integrieren oder zu erproben;
ESA/REG/002
Seite 46
b) die im Rahmen des Vertrags entwickelte Software zu pflegen oder zu ändern;
c) Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der im Rahmen des Vertrags
entwickelten Software zu betreiben, zu integrieren, zu erproben, zu pflegen oder
zu ändern.
42.5
Der vom Quellcode-Verwahrer (nach Absatz 42.3 oder 42.4) bzw. vom
Auftragnehmer (nach Absatz 42.4) übergebene Quellcode steht der Organisation für
ihren Eigenbedarf wie andere Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem
Vertrag im Einklang mit Absatz 41.1 Buchstabe a zur Verfügung. Um Zweifel zu
vermeiden, wird klargestellt, dass dem Auftragnehmer alle Rechte an geistigem
Eigentum in Bezug auf den Quellcode wie bei anderen Erzeugnissen, Anwendungen
oder Ergebnissen aus dem Vertrag zustehen.
Aktualisierungen/Änderungen/Verbesserungen
42.6
Während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme der im Rahmen des
Vertrags entwickelten Software unterrichten die Vertragsparteien einander ausführlich
über alle Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der der Organisation
bereitgestellten Software.
42.7
Alle vom Auftragnehmer nach der Entwicklung der Software im Rahmen des Vertrags
vorgenommenen Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen stehen der
Organisation aufgrund einer weltweiten Lizenz mit dem Recht zur Erteilung von
Unterlizenzen für ihren Eigenbedarf zu vorteilhaften Bedingungen mit Zugang zum
Quellcode nach den Absätzen 42.3 bis 42.5 zur Verfügung.
Betriebssoftware
42.8
Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihr alle Rechte an geistigem
Eigentum in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags entwickelte Betriebssoftware
überträgt (oder ihr eine Lizenz hierfür erteilt), soweit dies in den Sonderbedingungen
des Vertrags vorgesehen ist.
42.9
Überträgt der Auftragnehmer diese Rechte an geistigem Eigentum auf die Organisation, erteilt diese ihm auf Wunsch eine einfache, unwiderrufliche, unentgeltliche,
weltweite Lizenz zur Nutzung der Betriebssoftware für die im Vertrag festgelegten
Zwecke ohne das Recht, Unterlizenzen zu erteilen.
Offener Quellcode
42.10 Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihr alle Rechte an geistigem
Eigentum in Bezug auf den im Rahmen des Vertrags entwickelten offenen Quellcode
überträgt. Die Organisation kann den offenen Quellcode zu den im Vertrag
festgelegten Bedingungen weitergeben.
42.11 Überträgt der Auftragnehmer der Organisation diese Rechte an geistigem Eigentum,
so erteilt die Organisation dem Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wird,
eine einfache, unentgeltliche, weltweite Lizenz zur Nutzung des offenen Quellcodes
für die im Vertrag festgelegten Zwecke. Die Erteilung von Unterlizenzen bedarf einer
Sondergenehmigung der Organisation.
ESA/REG/002
Seite 47
Artikel 43
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum
Mitteilung
43.1
Bei der Aushandlung oder während der Durchführung des Vertrags kann der
Auftragnehmer der Organisation mitteilen, ob und welche Hintergrundrechte an
geistigem Eigentum er zu verwenden gedenkt.
Eigentum
43.2
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, die dem Auftragnehmer, der Organisation
oder einem Dritten gehören, bleiben ihr Eigentum; keine Darstellung oder Handlung
einer Partei während der Durchführung des Vertrags darf so ausgelegt werden, als
begründe sie andere als die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegten
Ansprüche auf bzw. Titel oder Interessen an diesen Hintergrundrechten.
Nutzung/Lizenzerteilung
43.3
Rechte an geistigem Eigentum, die aus Arbeiten im Rahmen eines anderen Vertrags
mit der Organisation hervorgegangen sind und vom Auftragnehmer für die
Durchführung des Vertrags benötigt werden, unterliegen den Eigentums-, Weitergabeund Lizenzerteilungsbestimmungen dieses anderen Vertrags.
43.4
Benötigt die Organisation für ihr in dem Vertrag bezeichnetes Vorhaben dem
Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so erteilt der
Auftragnehmer ihr eine unwiderrufliche, unentgeltliche, weltweite Lizenz, die es ihr
gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag für dieses
Vorhaben zu nutzen und zu verändern. Benötigt eine Partei dem Auftragnehmer
gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, um Erzeugnisse, Anwendungen
oder Ergebnisse aus einem Vertrag für den Eigenbedarf der Organisation mit
Ausnahme ihres in dem Vertrag bezeichneten Vorhabens zu nutzen oder zu verändern,
so erteilt der Auftragnehmer dieser Partei eine Lizenz zu Marktbedingungen, sofern
dies nicht seinen berechtigten kommerziellen Interessen zuwiderläuft.
43.5
Benötigt die Organisation einen Quellcode, der durch dem Auftragnehmer gehörende
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum geschützt ist, so stellt der Auftragnehmer
ihr diesen Quellcode für ihren Eigenbedarf gemäß Absatz 42.4 zur Verfügung.
43.6
Benötigt ein Unterauftragnehmer dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an
geistigem Eigentum, so erteilt ihm der Auftragnehmer ausschließlich für die Erfüllung
seiner unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen eine Lizenz
zu vorteilhaften Bedingungen.
43.7
Benötigt die Organisation, der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer einem
Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so unternimmt der
Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um
zu erwirken, dass der Inhaber der Hintergrundrechte der Organisation, dem
Auftragnehmer oder dem Unterauftragnehmer für die Durchführung des Vertrags eine
Lizenz erteilt. Darüber hinaus unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach
vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um zu erwirken, dass der Dritte,
dem die Hintergrundrechte gehören, der Organisation eine Lizenz für diese Rechte
erteilt, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem
ESA/REG/002
Seite 48
Vertrag für ihr darin bezeichnetes Vorhaben im Einklang mit diesen Vorschriften und
Bedingungen zu nutzen und zu verändern. Zur Vermeidung von Zweifeln wird
festgelegt, dass die Organisation in diesem Fall eine angemessene Lizenzgebühr
entrichtet.
Geschützte Informationen
43.8
Die Organisation befolgt alle Auflagen in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe von
Informationen und Unterlagen über Hintergrundrechte an geistigem Eigentum. Sind
diese Unterlagen als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet, so werden sie
entsprechend den Bestimmungen über die Preisgabe (Artikel 38) behandelt und dürfen
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhabers außerhalb der Organisation
weitergegeben werden.
Verletzung der Rechte Dritter
43.9
Der Auftragnehmer stellt nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass die Nutzung
von Hintergrundrechten an geistigem Eigentum durch die Organisation und/oder den
Auftragnehmer für die in dem Vertrag festgelegten Zwecke die Rechte Dritter an
geistigem Eigentum nicht verletzt.
Artikel 44
44.1
Verwertung
Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren
Bemühungen, alle aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehenden Rechte an
geistigem Eigentum zu verwerten, um die Weltraumforschung, die Weltraumtechnologie und ihre weltraumtechnischen Anwendungen sowie nach Möglichkeit die
Verwertung der Rechte in anderen Industriezweigen zu fördern.
Nichtverwertung
44.2
Falls der Auftragnehmer aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangene Rechte an
geistigem Eigentum nicht verwerten will oder tatsächlich nicht verwertet, teilt er dies
der Organisation innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist (siehe Absatz 44.4) mit.
Auf diese Mitteilung hin konsultiert die Organisation den Auftragnehmer zur Klärung
der Gründe für die Nichtverwertung der Rechte. Nach dieser Konsultation kann die
Organisation prüfen, ob Dritte an der Verwertung der dem Auftragnehmer gehörenden
Rechte interessiert sind. Macht die Organisation einen geeigneten Dritten ausfindig,
kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihm für die nichtverwerteten Rechte eine
Lizenz zu zwischen dem Auftragnehmer, der Organisation und dem Dritten zu
vereinbarenden vorteilhaften Bedingungen erteilt. Zur Vermeidung von Zweifeln wird
festgelegt, dass der Auftragnehmer die Lizenzbedingungen nicht ohne triftigen Grund
ablehnen darf. Macht die Organisation keinen geeigneten Dritten für die Verwertung
dieser Rechte ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihr diese Rechte
überträgt.
44.3
Falls der Auftragnehmer aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangene Rechte an
geistigem Eigentum nicht verwerten will oder tatsächlich nicht verwertet, hat er sich
jeder Maßnahme zu enthalten, die die Fähigkeit der Organisation oder eines Dritten
zur Verwertung dieser Rechte gefährden oder beeinträchtigen könnte.
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Verwertungsberichte
44.4
Nach der Annahme der aus dem Vertrag hervorgegangenen Erzeugnisse,
Anwendungen oder Ergebnisse durch die Organisation legt der Auftragnehmer nach
Maßgabe des Vertrags (in jedem Fall jedoch binnen 3 bzw. 10 Jahren nach der
Annahme) schriftliche Berichte (die, soweit erforderlich, fortgeschrieben werden) über
die Verwertung der aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangenen Rechte an
geistigem Eigentum vor.
Artikel 45
Bewertung von Technologien
45.1
Während der Durchführung des Vertrags unternimmt der Auftragnehmer alle ihm
nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten
zu leisten mit dem Ziel, sie in sowohl öffentlichen als auch kommerziellen neuen
Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und
ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und, soweit möglich, in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden.
45.2
Nach Beendigung des Vertrags unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach
vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation gegen angemessene Kostenerstattung weiterhin Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung
der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten und deren Verwertung zu leisten mit dem
Ziel, sie in Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden.
Artikel 46
Entgelt
46.1
Soweit im Vertrag vorgesehen, zahlt der Auftragnehmer der Organisation ein Entgelt
für den Verkauf von Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen oder für die
Erteilung von Lizenzen bzw. die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum, die
aus dem Vertrag hervorgegangen sind (einschließlich Rechten an Software), wenn
diese innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag der Annahme der vertraglichen
Arbeiten verwertet werden.
46.2
Sieht der Vertrag ein Entgelt vor, so bestimmt er, wann das Entgelt zu zahlen, wie es
zu berechnen und in welchen Ausnahmefällen auf das Entgelt zu verzichten ist. Die
Gesamthöhe des der Organisation zu zahlenden Entgelts darf den von ihr für die
verwerteten Arbeiten oder Rechte gezahlten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
46.3
Die Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt entfällt, wenn in einem Teilnehmerstaat
für Zwecke der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse verkauft oder
Rechte übertragen bzw. Lizenzen erteilt werden; auch im Falle der nach den
Artikeln 41 bis 43 erteilten unentgeltlichen Lizenzen für Rechte an geistigem
Eigentum braucht der Organisation kein Entgelt gezahlt zu werden.
ESA/REG/002
Seite 50
Artikel 47
Nachlieferung
Verfahren
47.1
Die Organisation ist berechtigt, für ihren Eigenbedarf Erzeugnisse, Anwendungen
oder Ergebnisse aus dem Vertrag vom Auftragnehmer oder von einem von ihr
ausgewählten Dritten nachliefern zu lassen.
47.2
Beabsichtigt die Organisation die Beschaffung eines Erzeugnisses, das völlig
baugleich mit einem im Rahmen eines früheren Vertrags mit der Organisation
entwickelten Erzeugnis sein muss, so bietet sie dem Erstauftragnehmer das Recht auf
Nachlieferung dieses Erzeugnisses an, sofern er fähig und gewillt ist, die Arbeiten zu
einem fairen und angemessenen Preis auszuführen, die Organisation die Qualität für
zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer in der Lage ist, die von der
Organisation vorgeschriebenen Lieferbedingungen zu erfüllen. Kommt zwischen dem
Erstauftragnehmer und der Organisation keine Einigung über die Nachlieferung
zustande, so kann die Organisation den betreffenden Vertrag ausschreiben; in diesem
Fall erhält der Erstauftragnehmer den Zuschlag, wenn die Organisation die Qualität
für zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer Preis-, Liefer- und andere
Bedingungen anbietet, die denen der anderen Bieter zumindest gleichwertig sind.
Unterstützung
47.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in vollem Umfang Unterstützung, Ergebnisse,
technisches Fachwissen und Unterlagen bereitzustellen, die die Organisation nach
vernünftigem Ermessen anfordern könnte, um einem von ihr ausgewählten Dritten die
Nachlieferung von ursprünglich im Rahmen eines Vertrags bereitgestellten
Erzeugnissen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann Einwände gegen diese
Bereitstellung von Unterstützung, Ergebnissen, technischem Fachwissen und
Unterlagen erheben, wenn der von der Organisation ausgewählte Dritte in der
betreffenden Technologie nicht die gleiche Befähigung wie er besitzt.
Preis/Kostenerstattung
47.4
Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung dem Auftragnehmer, so
bestimmt sich der Preis für die Nachlieferung nach dem in Absatz 47.2 beschriebenen
Verfahren.
47.5
Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung einem Dritten und ersucht
den Auftragnehmer um die Bereitstellung von Unterstützung, technischem Fachwissen
oder Unterlagen, so erstattet sie dem Auftragnehmer seine Kosten in einem zu
vereinbarenden angemessenen Umfang.
Lizenzen
47.6
Auf Ersuchen der Organisation unternimmt der Auftragnehmer alle nach vernünftigem
Ermessen notwendigen Schritte einschließlich der Unterzeichnung von Schriftstücken
zur Bestätigung von Lizenzen, die ein von der Organisation ausgewählter Dritter für
die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des Vertrags bereitgestellter Erzeugnisse
benötigt.
ESA/REG/002
Seite 51
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum
47.7
Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren
Bemühungen, Lizenzen für einem Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem
Eigentum zu erlangen, die für die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des
Vertrags bereitgestellter Erzeugnisse benötigt werden.
Geschützte Informationen
47.8
Die Organisation stellt sicher, dass der ausgewählte Auftragnehmer als „geschützte
Informationen“ gekennzeichnete Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen
nicht preisgibt und sie ausschließlich für die Durchführung seines Nachlieferungsvertrags mit der Organisation verwendet. Die Organisation legt dem ausgewählten
Auftragnehmer ferner die Verpflichtung auf, nach Beendigung seines Vertrags mit ihr
alle ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ergebnisse, Informationen,
Daten und Unterlagen an sie bzw. den Auftragnehmer zurückzugeben. Alle der
Organisation zurückgegebenen Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen
werden unverzüglich an den Auftragnehmer weitergeleitet.
47.9
Die Organisation handelt als Vermittler für Teilnehmerstaaten, die für ihren öffentlichen Eigenbedarf die Nachlieferung von Erzeugnissen benötigen, die der Organisation bereitgestellt wurden, und leistet ihnen Unterstützung bei der Durchführung des
in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens.
Artikel 48
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum
48.1
Die Organisation und der Auftragnehmer setzen einander von jeder Streitigkeit über
die Inhaberschaft oder die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum in Kenntnis,
die aus der Durchführung des Vertrags hervorgehen, für die Durchführung des
Vertrags benötigt werden oder die Nutzung von Erzeugnissen, Anwendungen oder
Ergebnissen aus dem Vertrag betreffen. Die Organisation und der Auftragnehmer
leisten einander angemessene Unterstützung zur Beilegung solcher Streitigkeiten.
48.2
Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer die von ihr als notwendig
erachteten Maßnahmen (einschließlich der Einleitung und Durchführung von
Gerichtsverfahren) ergreift, um eine Verletzung der aus dem Vertrag hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern. Die Organisation erstattet
dem Auftragnehmer in angemessenem Umfang die ihm bei der Durchführung dieser
Maßnahmen entstehenden Kosten.
48.3
Leitet die Organisation ein Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem
Eigentum ein, die der Auftragnehmer ihr im Rahmen des Vertrags übertragen hat, so
leistet der Auftragnehmer der Organisation in dem ihm nach vernünftigem Ermessen
zumutbaren Umfang die von ihr benötigte Unterstützung. Die Organisation erstattet
dem Auftragnehmer in angemessenem Umfang die ihm für diese Unterstützung
entstehenden Kosten.
Artikel 49
49.1
Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten
Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren,
Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangen
sind, an Stellen in Nichtmitgliedstaaten oder an internationale Organisationen
übertragen, so hat er sämtliche anwendbaren Gesetze einschließlich aller Ausfuhr-
ESA/REG/002
Seite 52
überwachungsgesetze, -vorschriften, -regeln und -verfahren und alle einschlägigen
internationalen Übereinkünfte über die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen
einzuhalten.
Eigentum des Auftragnehmers
49.2
Der Auftragnehmer darf ihm zustehende Rechte an geistigem Eigentum bzw.
Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den vertraglichen
Arbeiten hervorgegangen sind, nicht an außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte
Stellen oder an internationale Organisationen übertragen bzw. hierfür Lizenzen
erteilen, ohne vorher um eine schriftliche Empfehlung des ESA-Ausschusses für die
Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen nachzusuchen. Beabsichtigt der
Auftragnehmer, solche Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren,
Anwendungen oder Ergebnisse an eine außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte
Stelle oder an eine internationale Organisation zu übertragen bzw. hierfür Lizenzen zu
erteilen, so richtet er zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch, bevor er
verbindliche Verpflichtungen eingeht, an die Organisation ein schriftliches Ersuchen
sowie eine Erklärung mit folgenden Angaben:
a)
vorgeschlagener Empfänger oder Lizenznehmer außerhalb der Mitgliedstaaten;
b)
Bedingungen der Übertragung oder Lizenz (einschließlich aller Bestimmungsländer) und beabsichtigte Verwendung des Gegenstands der Übertragung oder
Lizenz;
c)
alle sonstigen vom ESA-Ausschuss für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen benötigten Informationen.
49.3
Der Auftragnehmer hat in der Erklärung alle einschlägigen nationalen Verfahren zur
Genehmigung oder Zustimmung anzugeben, die erlangt werden muss, damit die
Übertragung oder Lizenzerteilung den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, und
darüber hinaus mitzuteilen, ob diese Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw.
erteilt wurde.
49.4
Der Auftragnehmer geht frühestens 5 Wochen nach der Vorlage des schriftlichen
Ersuchens an die Organisation verbindliche Verpflichtungen ein.
49.5
Die Organisation darf das schriftliche Ersuchen und die Erklärung des Auftragnehmers nicht preisgeben, sondern hat sie unverzüglich an die Mitglieder des ESAAusschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen weiterzuleiten.
49.6
Hat der Auftragnehmer die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangenen Rechte
an geistigem Eigentum einem Dritten übertragen, kann die Organisation verlangen,
dass der Auftragnehmer dafür sorgt, dass der Empfänger die Bestimmungen der
Absätze 49.2 bis 49.7 befolgt.
Empfehlung
49.7
Die Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen wird dem Auftragnehmer mitgeteilt. Hat die Organisation den
Auftragnehmer nicht binnen 5 Wochen ab dem Tag der Vorlage des schriftlichen
Ersuchens von der Empfehlung ihres Ausschusses für die Weitergabe von
Technologien und Erzeugnissen unterrichtet, so kann der Auftragnehmer das Ersuchen
und die Erklärung als empfohlen betrachten.
ESA/REG/002
Seite 53
Teil II (Fall B):
Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte
für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge
– Sondervorschriften für teilfinanzierte Verträge –
Artikel 50
Allgemeines
Allgemeine Vorschrift
50.1
Die Vorschriften und Bedingungen dieses Teils II (Fall B) finden auf Verträge
Anwendung, die auch den Vorschriften und Bedingungen in Teil I unterliegen. Bei
Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Vorschriften und Bedingungen in Teil I
und den Vorschriften in Teil II (Fall B) sind Letztere maßgeblich.
Auslegung
50.2
Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung der Begriffe „vorteilhafte
Bedingungen“, „Marktbedingungen“, „finanzielle Bedingungen“ und/oder „berechtigtes kommerzielles Interesse“ kann jede Partei, die Zugang zu bzw. die Nutzung von
Rechten an geistigem Eigentum aus Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation beansprucht, ein begründetes verbindliches Gutachten von einem
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Forum einholen (falls sich die Vertragsparteien nicht auf ein Forum einigen können, wird die Angelegenheit der Organisation
vorgelegt).
Beschäftigte des Auftragnehmers/Dienstleister
50.3
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation anfallenden Arbeiten von Personen durchgeführt werden, die mit ihm
eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben, und dass die Vereinbarung
Bestimmungen enthält, die soweit gesetzlich zulässig sicherstellen, dass
a) alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Ergebnisse, Informationen, Daten
oder Unterlagen, die aus den während ihrer Anstellung bzw. Verpflichtung durchgeführten Arbeiten hervorgehen, dem Auftragnehmer zustehen;
b) alle für die Zwecke des Vertrags mit der Organisation erlangten Ergebnisse,
Informationen, Daten und Unterlagen nur unter Bedingungen weitergegeben
werden, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
Bestimmungen in Unterverträgen
50.4
Muss der Auftragnehmer zur Erfüllung der im Vertrag mit der Organisation festgelegten Verpflichtungen die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nehmen,
kann er, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung der Organisation Unterverträge schließen.
ESA/REG/002
Seite 54
50.5
In Unterverträgen, die der Unterauftragnehmer mitfinanziert,
a) sind dem Unterauftragnehmer in Bezug auf die im Rahmen des Untervertrags
durchzuführenden Arbeiten die gleichen Rechte zu gewähren und die gleichen
Pflichten aufzuerlegen wie die Rechte und Pflichten, denen der Auftragnehmer in
Bezug auf die im Rahmen des Vertrags durchzuführenden Arbeiten zugestimmt
hat; insbesondere ist sicherzustellen, dass nur der Unterauftragnehmer die Rechte
und Pflichten gemäß Absatz 50.2 (Auslegung), Absatz 50.3 (Beschäftigte des
Auftragnehmers/Dienstleister), Artikel 53 (Inhaberschaft von Rechten an
geistigem Eigentum), Artikel 54 (Eintragung von Rechten an geistigem
Eigentum), Artikel 55 (Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 56
(Software), Artikel 57 (Hintergrundrechte an geistigem Eigentum), Artikel 58
(Verwertung), Artikel 60 (Entgelt) und Artikel 63 (Übertragung außerhalb der
Mitgliedstaaten) hat;
b) ist für den Ausnahmefall, dass Arbeiten gemeinsam vom Auftragnehmer und von
einem oder mehreren Unterauftragnehmern durchzuführen sind, zwischen den
Vertragsparteien zu vereinbaren, dass der Anspruch auf Rechte an geistigem
Eigentum in der Regel der Vertragspartei zusteht, die den Hauptbeitrag zu ihrer
Entwicklung geleistet hat, sofern sie zur Verwertung der Rechte fähig und gewillt
ist und ein Ausgleich in Form einer Lizenz und/oder Zahlung vereinbart wird. In
diesem Fall wird die Übertragung der Organisation mitgeteilt und der
Untervertrag im Einklang mit den Vorschriften dieses Teils II (Fall B) verfasst.
50.6
Im Falle von Unterverträgen, die der Unterauftragnehmer nicht mitfinanziert, werden
die Vorschriften und Bedingungen dieses Teils II (Fall B) vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung der Organisation zwischen dem Auftragnehmer und dem
Unterauftragnehmer ausgehandelt.
50.7
Um die Bestimmung der vom Unterauftragnehmer hervorgebrachten und ihm
zustehenden Rechte an geistigem Eigentum zu erleichtern, legt jeder Untervertrag
schriftlich die Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse fest, die aus dem im
Rahmen des Untervertrags durchzuführenden Arbeiten hervorgehen sollen.
Artikel 51
Bereitzustellende Informationen
Vertragliche Berichte
51.1
Der Auftragnehmer übermittelt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation
regelmäßig Sachstandsberichte über die in dessen Rahmen durchgeführten Arbeiten.
Die Berichte enthalten ausführliche Angaben über alle unternommenen und
abgeschlossenen Arbeiten, die aufgetretenen oder absehbaren Probleme bei der
Durchführung des Vertrags mit der Organisation und die erzielten Fortschritte und
erteilen Auskunft darüber, ob etwaige Ergebnisse oder Rechte an geistigem Eigentum
aus den vertraglichen Arbeiten verwertet wurden oder voraussichtlich verwertet
werden.
51.2
Der Auftragnehmer erstellt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation einen
Schlussbericht über dessen Ergebnisse. Die Organisation kann diesen Bericht den
Teilnehmerstaaten sowie ihren natürlichen und juristischen Personen zugänglich
machen. Für die Zwecke des Berichts übermittelt der Auftragnehmer der Organisation
kommerziell sensible Informationen, Daten, Ergebnisse und Unterlagen, die in einem
gesonderten Teil des Berichts mit dem Vermerk „Geschützte Informationen“
ESA/REG/002
Seite 55
aufgeführt werden und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers (der die Zustimmung unter Berücksichtigung seines berechtigten
kommerziellen Interesses nicht ohne triftigen Grund verweigern darf) weitergegeben
werden dürfen.
51.3
Der Auftragnehmer übermittelt der Organisation auf Verlangen und gegen angemessene Kostenerstattung zusätzliche Informationen, Ergebnisse, Daten oder Unterlagen
aus den im Rahmen des Vertrags mit der Organisation durchgeführten Arbeiten, die
nicht in den Berichten an die Organisation enthalten waren, sowie andere sachdienliche Informationen, die die Organisation nach vernünftigem Ermessen zur
vertragsgemäßen Nutzung oder Weitergabe verlangen kann.
Zugang zu Informationen
51.4
Die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehenden
Informationen, Daten und Ergebnisse werden der Organisation mitgeteilt, die sie den
Teilnehmerstaaten sowie deren natürlichen und juristischen Personen zur Nutzung
unter der Bedingung zugänglich machen kann, dass die Teilnehmerstaaten und ihre
natürlichen oder juristischen Personen die Bestimmungen über die Nutzung von
Rechten an geistigem Eigentum (Artikel 55) und über Preisgabe (Artikel 52) beachten.
Artikel 52
Preisgabe
52.1
Der Auftragnehmer darf die von der Organisation bereitgestellten Unterlagen, die als
„geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Er darf diese
Unterlagen an seine Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des
Vertrags mit der Organisation benötigen. Er darf sie an Personen, die nicht von ihm
beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und Bedingungen nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Organisation weitergeben; im letzteren
Fall kann die Organisation verlangen, dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet.
52.2
Die Organisation darf die vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen, die als
„geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Sie darf diese
Unterlagen an ihre Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des
Vertrags mit der Organisation oder zur Nutzung, Änderung oder Erhaltung eines
Erzeugnisses, einer Anwendung oder Ergebnisses aus diesem Vertrag benötigen, und
darf sie an Personen, die nicht von ihr beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens
dieser Vorschriften und Bedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers weitergeben; im letzteren Fall kann der Auftragnehmer verlangen,
dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet.
52.3
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 52.1 und 52.2 gelten nicht für Unterlagen, die
a) im Zeitpunkt der Weitergabe bereits gemeinfrei sind oder nach der Weitergabe auf
andere Weise als durch einen Verstoß gegen den Vertrag mit der Organisation
gemeinfrei werden;
b) im Zeitpunkt der Weitergabe der empfangenden Partei bereits bekannt sind (was
schriftlich nachzuweisen ist) und keinem Weitergabeverbot unterliegen;
ESA/REG/002
Seite 56
c) von der empfangenden Partei später aus einer anderen Quelle erlangt werden und
keinem Weitergabeverbot unterliegen;
d) kraft Gesetzes oder Verfügung eines zuständigen Gerichts weitergegeben werden
müssen.
Artikel 53
Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum
53.1
Der Auftragnehmer ist Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum, die aus den
Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehen; er kann sie zur
Eintragung anmelden und hat Anspruch auf die eingetragenen Rechte. Auf Verlangen
und auf Kosten des Auftragnehmers nimmt die Organisation alle zumutbaren
Aufgaben wahr, wozu auch die Ausfertigung notwendiger Schriftstücke gehört, um
den Anspruch des Auftragnehmers zu bestätigen.
53.2
Die Organisation hat Anspruch auf die in den Artikeln 53 bis 57 festgelegten Rechte
an geistigem Eigentum einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten.
53.3
Überträgt der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen
Arbeiten auf Dritte, teilt er dies der Organisation binnen 4 Wochen nach dem Tag der
Übertragung mit.
53.4
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Empfänger übertragener Rechte an
geistigem Eigentum aus den im Rahmen des Vertrags mit der Organisation
durchgeführten Arbeiten die gleichen Verpflichtungen (einschließlich der Verpflichtung zur Verwertung dieser Rechte) übernimmt und der Organisation sowie den
Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen die gleichen
Rechte einräumt, wie die Verpflichtungen und Rechte, denen der Auftragnehmer im
Rahmen des Vertrags mit der Organisation zugestimmt hat.
Artikel 54
Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum
Mitteilung
54.1
Der Auftragnehmer gibt der Organisation so bald wie möglich die Ergebnisse der im
Rahmen des Vertrags mit der Organisation durchgeführten Arbeiten bekannt, die
seines Erachtens als eingetragene Rechte an geistigem Eigentum geschützt werden
können, und teilt ihr mit, ob er entsprechende Schutzrechte anmelden will. Um dem
Auftragnehmer die Anmeldung von Patenten zu ermöglichen, stellt die Organisation
auf dessen ausdrücklichen Wunsch die Verbreitung der bereitgestellten Informationen,
Daten und Ergebnisse während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Tag, an dem
sie ihr bekanntgegeben wurden, zurück.
Anmeldung
54.2
Der Auftragnehmer setzt die Organisation von jeder Anmeldung zur Eintragung von
Ergebnissen, Informationen oder Daten aus den im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation durchgeführten Arbeiten in Kenntnis und übermittelt ihr binnen 2
Monaten nach der Anmeldung ausführliche Angaben über die Stelle, bei der die
Anmeldung erfolgte, die Anmeldungsnummer, das Anmeldungsdatum, den Namen
des Erfinders und des Anmelders und das Aktenzeichen des betreffenden Vertrags mit
der Organisation sowie nach Möglichkeit eine Kopie der Anmeldung (einschließlich
Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen). Nach der Anmeldung teilt er ihr mit, ob
ESA/REG/002
Seite 57
die Anmeldung als Grundlage für Anmeldungen in anderen Ländern genutzt wurde.
Nachdem der Anmeldung stattgegeben wurde, setzt der Auftragnehmer die Organisation von allen Verfahren in Kenntnis, in denen geltend gemacht wird, dass die
gewährten Rechte nicht bestehen oder der Änderung bedürfen.
54.3
Die Organisation hat das unwiderrufliche Recht, die Informationen in der Anmeldung
von Rechten an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten zu den in Absatz
55.1 festgelegten Bedingungen für ihren Eigenbedarf zu nutzen; sofern mit dem
Auftragnehmer nichts anderes vereinbart wird, darf sie diese Informationen nicht
weitergeben, solange die Anmeldung nicht veröffentlicht ist.
Artikel 55
Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum
Nutzung/Lizenzerteilung
55.1
Alle Rechte an geistigem Eigentum, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit
der Organisation hervorgehen, können
a) von der Organisation für ihren Eigenbedarf aufgrund einer unentgeltlichen,
weltweiten Lizenz (die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz
erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) genutzt werden;
b) von den Teilnehmerstaaten und ihren natürlichen und juristischen Personen zu
finanziellen Bedingungen für den Eigenbedarf der Organisation (aufgrund einer
Lizenz, die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die
der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) genutzt werden;
c) von einem Dritten zu Marktbedingungen für andere Zwecke als für den
Eigenbedarf der Organisation genutzt werden, sofern der Auftragnehmer
einräumt, dass diese Nutzung seinen berechtigten kommerziellen Interessen nicht
zuwiderläuft.
55.2
Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass der Begriff „Nutzung“ im Falle
von Software auch das Recht auf Betrieb, Integration, Erprobung, Pflege und
Änderung der im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelten Software
einschließt.
55.3
Macht der Auftragnehmer berechtigte kommerzielle Interessen geltend, hat er, sofern
sie nicht im Vertrag genannt sind, alle 3 Jahre oder in einem im Vertrag festgelegten
anderen zeitlichen Abstand nachzuweisen, dass diese Interessen weiter bestehen.
Artikel 56
Software
Eigentum/Lizenzerteilung
56.1
Die Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Software, die aus den Arbeiten im
Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehen, stehen im Einklang mit
Artikel 53 dem Auftragnehmer zu und können wie andere Erzeugnisse, Anwendungen
und Ergebnisse aus diesem Vertrag gemäß Artikel 55 genutzt werden; ausgenommen
ist Quellcode in den Fällen, in denen die Absätze 56.3 bis 56.5 Anwendung finden.
ESA/REG/002
Seite 58
Bereitstellung
56.2
Der Auftragnehmer stellt der Organisation (und, falls in den Sonderbedingungen des
Vertrags vorgesehen, den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen
Personen) die im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelte Software in
Form von Objektcode zusammen mit allen Informationen, Daten, Unterlagen und
Hintergrundrechten an geistigem Eigentum zur Verfügung, die von der Organisation
(oder den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen) benötigt
werden, um die Software in Übereinstimmung mit der Nutzungslizenz zu betreiben;
auf Verlangen der Organisation und gegen angemessene Kostenerstattung hat er
a) die Software auf der von der Organisation vorgeschriebenen Hardware zu
installieren und
b) die von der Organisation benannten Personen im Umgang mit der Software zu
schulen.
Quellcode-Verwahrer
56.3
Der Auftragnehmer hinterlegt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation den
Quellcode für die in dessen Rahmen entwickelte Software bei einem QuellcodeVerwahrer, der ihn (zusammen mit den für die Verwendung des Quellcodes
erforderlichen Unterlagen) der Organisation übergibt, wenn
a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, seine Geschäftstätigkeit einstellt, ein
vorläufiger Verwalter, Vergleichsverwalter, Insolvenzverwalter oder Treuhänder
über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens eingesetzt wurde oder eine
Verfügung oder ein Beschluss zur Abwicklung seines Unternehmens ergangen ist
(außer im Falle einer Reorganisation oder eines Zusammenschlusses);
b) der Auftragnehmer eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, der nicht
abgeholfen werden kann oder aber binnen 60 Tagen ab dem Tag, an dem sie der
Organisation bekannt wurde, nicht abgeholfen worden ist; oder
c) der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum zum Schutz der Software auf
einen Dritten überträgt.
56.4
Der Auftragnehmer übergibt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation unter
zu vereinbarenden Vertraulichkeitsauflagen den Quellcode für die im Rahmen dieses
Vertrags entwickelte Software der Organisation (oder veranlasst den QuellcodeVerwahrer, den Quellcode der Organisation zu übergeben), wenn der Quellcode für
den Eigenbedarf der Organisation benötigt wird, um
a) die im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelte Software mit
anderen Systemen der Organisation zu betreiben, zu integrieren oder zu erproben;
b) die im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelte Software zu
pflegen oder zu ändern;
c) Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der im Rahmen des Vertrags
entwickelten Software zu betreiben, zu integrieren, zu erproben, zu pflegen oder
zu ändern.
ESA/REG/002
Seite 59
56.5
Der vom Quellcode-Verwahrer (nach Absatz 56.3 oder 56.4) bzw. vom
Auftragnehmer (nach Absatz 56.4) übergebene Quellcode steht der Organisation für
ihren Eigenbedarf wie andere Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem
Vertrag mit der Organisation im Einklang mit Absatz 55.1 Buchstabe a zur Verfügung.
Um Zweifel zu vermeiden, wird klargestellt, dass dem Auftragnehmer alle Rechte an
geistigem Eigentum in Bezug auf den Quellcode wie bei anderen Erzeugnissen,
Anwendungen oder Ergebnissen aus dem Vertrag mit der Organisation zustehen.
Aktualisierungen/Änderungen/Verbesserungen
56.6
Während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme der im Rahmen des
Vertrags mit der Organisation entwickelten Software unterrichten die Vertragsparteien
einander ausführlich über alle Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der
der Organisation bereitgestellten Software.
56.7
Alle vom Auftragnehmer nach der Entwicklung der Software im Rahmen des Vertrags
mit der Organisation vorgenommenen Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen stehen der Organisation aufgrund einer weltweiten Lizenz mit dem Recht zur
Erteilung von Unterlizenzen für ihren Eigenbedarf zu Marktbedingungen mit Zugang
zum Quellcode nach den Absätzen 56.3 bis 56.5 zur Verfügung.
Artikel 57
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum
Mitteilung
57.1
Bei der Aushandlung oder während der Durchführung des Vertrags mit der Organisation kann der Auftragnehmer der Organisation mitteilen, ob und welche
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum er zu verwenden gedenkt.
Eigentum
57.2
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, die dem Auftragnehmer, der Organisation
oder einem Dritten gehören, bleiben ihr Eigentum; keine Darstellung oder Handlung
einer Partei während der Durchführung des Vertrags mit der Organisation darf so
ausgelegt werden, als begründe sie andere als die in diesen Vorschriften und Bedingungen festgelegten Ansprüche auf bzw. Titel oder Interessen an diesen
Hintergrundrechten.
Nutzung/Lizenzerteilung
57.3
Rechte an geistigem Eigentum, die aus Arbeiten im Rahmen eines anderen Vertrags
mit der Organisation hervorgegangen sind und vom Auftragnehmer für die
Durchführung des Vertrags mit der Organisation benötigt werden, unterliegen den
Eigentums-, Weitergabe- und Lizenzerteilungsbestimmungen dieses anderen Vertrags.
57.4
Benötigt die Organisation für ihr in dem Vertrag bezeichnetes Vorhaben dem
Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so erteilt der
Auftragnehmer ihr eine unwiderrufliche, weltweite Lizenz zu vorteilhaften Bedingungen, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem
Vertrag mit der Organisation für dieses Vorhaben zu nutzen und zu verändern.
Benötigt eine Partei dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem
Eigentum, um Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus einem Vertrag mit der
ESA/REG/002
Seite 60
Organisation für den Eigenbedarf der Organisation mit Ausnahme ihres in dem
Vertrag bezeichneten Vorhabens zu nutzen oder zu verändern, so erteilt der
Auftragnehmer dieser Partei eine Lizenz zu Marktbedingungen, sofern dies nicht
seinen berechtigten kommerziellen Interessen zuwiderläuft.
57.5
Benötigt die Organisation einen Quellcode, der durch dem Auftragnehmer gehörende
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum geschützt ist, so stellt der Auftragnehmer
ihr diesen Quellcode für ihren Eigenbedarf gemäß Absatz 56.4 zur Verfügung.
57.6
Benötigt ein Unterauftragnehmer dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an
geistigem Eigentum, so erteilt ihm der Auftragnehmer ausschließlich für die Erfüllung
seiner unmittelbar mit dem Vertrag mit der Organisation zusammenhängenden
Verpflichtungen eine Lizenz zu vorteilhaften Bedingungen.
57.7
Benötigt die Organisation, der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer einem
Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so unternimmt der
Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um
zu erwirken, dass der Inhaber der Hintergrundrechte der Organisation, dem
Auftragnehmer oder dem Unterauftragnehmer für die Durchführung des Vertrags mit
der Organisation eine Lizenz erteilt. Darüber hinaus unternimmt der Auftragnehmer
alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um zu erwirken, dass
der Dritte, dem die Hintergrundrechte gehören, der Organisation eine Lizenz für diese
Rechte erteilt, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus
dem Vertrag mit der Organisation für ihr darin bezeichnetes Vorhaben im Einklang
mit diesen Vorschriften und Bedingungen zu nutzen und zu verändern. Zur
Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass die Organisation in diesem Fall eine
angemessene Lizenzgebühr entrichtet.
Geschützte Informationen
57.8
Die Organisation befolgt alle Auflagen in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe von
Informationen und Unterlagen über Hintergrundrechte an geistigem Eigentum. Sind
diese Unterlagen als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet, so werden sie
entsprechend den Bestimmungen über die Preisgabe (Artikel 52) behandelt und dürfen
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhabers außerhalb der Organisation
weitergegeben werden.
Verletzung der Rechte Dritter
57.9
Der Auftragnehmer stellt nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass die Nutzung
von Hintergrundrechten an geistigem Eigentum durch die Organisation und/oder den
Auftragnehmer für die in dem Vertrag mit der Organisation festgelegten Zwecke die
Rechte Dritter an geistigem Eigentum nicht verletzt.
Artikel 58
58.1
Verwertung
Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren
Bemühungen, alle aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation
hervorgehenden Rechte an geistigem Eigentum zu verwerten, um die Weltraumforschung, die Weltraumtechnologie und ihre weltraumtechnischen Anwendungen
sowie nach Möglichkeit die Verwertung der Rechte in anderen Industriezweigen zu
fördern.
ESA/REG/002
Seite 61
Nichtverwertung
58.2
Falls der Auftragnehmer aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation hervorgegangene Rechte an geistigem Eigentum nicht verwerten will
oder tatsächlich nicht verwertet, teilt er dies der Organisation innerhalb der in diesem
Vertrag festgelegten Frist (siehe Absatz 58.4) mit. Auf diese Mitteilung hin konsultiert
die Organisation den Auftragnehmer zur Klärung der Gründe für die Nichtverwertung,
was die Prüfung der Aufzeichnungen des Auftragnehmers in Bezug auf die
Verwertung einschließen kann. Nach dieser Konsultation kann die Organisation
prüfen, ob Dritte an der Verwertung der dem Auftragnehmer gehörenden Rechte
interessiert sind. Macht die Organisation einen geeigneten Dritten ausfindig, kann sie
verlangen, dass der Auftragnehmer ihm für die nichtverwerteten Rechte eine Lizenz
zu zwischen dem Auftragnehmer, der Organisation und dem Dritten zu vereinbarenden vorteilhaften Bedingungen erteilt. Zur Vermeidung von Zweifeln wird
festgelegt, dass der Auftragnehmer die Lizenzbedingungen nicht ohne triftigen Grund
ablehnen darf. Macht die Organisation keinen geeigneten Dritten für die Verwertung
dieser Rechte ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihr diese Rechte
überträgt.
Verwertungsberichte
58.3
Nach der Annahme der aus dem Vertrag mit der Organisation hervorgegangenen
Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse durch die Organisation legt der
Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrags (in jedem Fall jedoch binnen 3 bzw. 10
Jahren nach der Annahme) schriftliche Berichte (die, soweit erforderlich, fortgeschrieben werden) über die Verwertung der aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum vor.
Artikel 59
Bewertung von Technologien
59.1
Während der Durchführung des Vertrags mit der Organisation unternimmt der
Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der
Organisation Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der
vertraglichen Arbeiten zu leisten mit dem Ziel, sie in sowohl öffentlichen als auch
kommerziellen neuen Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der
Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und, soweit
möglich, in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden.
59.2
Nach Beendigung des Vertrags mit der Organisation unternimmt der Auftragnehmer
alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation
gegen angemessene Kostenerstattung weiterhin Unterstützung bei der Beurteilung und
Bewertung der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten und deren Verwertung zu leisten
mit dem Ziel, sie in Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der
Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und in anderen
Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden.
Artikel 60
Entgelt
Für den Verkauf von Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen oder für die Erteilung
von Lizenzen bzw. die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum, die aus Arbeiten im
Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind, braucht der Auftragnehmer
der Organisation kein Entgelt zu zahlen.
ESA/REG/002
Seite 62
Artikel 61
Nachlieferung
Verfahren
61.1
Die Organisation ist berechtigt, für ihren Eigenbedarf Erzeugnisse, Anwendungen
oder Ergebnisse aus dem Vertrag mit der Organisation vom Auftragnehmer oder von
einem von ihr ausgewählten Dritten nachliefern zu lassen.
61.2
Die Organisation bietet dem Erstauftragnehmer das Recht auf Nachlieferung von
Erzeugnissen an, die er bereits im Rahmen eines früheren Vertrags mit der
Organisation bereitgestellt hat, sofern er fähig und gewillt ist, die Arbeiten zu einem
fairen und angemessenen Preis auszuführen, die Organisation die Qualität für
zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer in der Lage ist, die von der
Organisation vorgeschriebenen Lieferbedingungen zu erfüllen. Kommt zwischen dem
Erstauftragnehmer und der Organisation keine Einigung über die Nachlieferung
zustande, so kann die Organisation den betreffenden Vertrag ausschreiben; in diesem
Fall erhält der Erstauftragnehmer den Zuschlag, wenn die Organisation die Qualität
für zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer Preis-, Liefer- und andere
Bedingungen anbietet, die denen der anderen Bieter zumindest gleichwertig sind.
Unterstützung
61.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in vollem Umfang Unterstützung, Ergebnisse,
technisches Fachwissen und Unterlagen bereitzustellen, die die Organisation nach
vernünftigem Ermessen anfordern kann, um einem von ihr ausgewählten Dritten die
Nachlieferung von ursprünglich im Rahmen eines Vertrags mit der Organisation
bereitgestellten Erzeugnissen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann Einwände
gegen diese Bereitstellung von Unterstützung, Ergebnissen, technischem Fachwissen
und Unterlagen erheben, wenn der von der Organisation ausgewählte Dritte in der
betreffenden Technologie nicht die gleiche Befähigung wie er besitzt.
Preis/Kostenerstattung
61.4
Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung dem Auftragnehmer, so
bestimmt sich der Preis für die Nachlieferung nach dem in Absatz 61.2 beschriebenen
Verfahren.
61.5
Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung einem Dritten und ersucht
den Auftragnehmer um die Bereitstellung von Unterstützung, technischem Fachwissen
oder Unterlagen, so erstattet sie dem Auftragnehmer seine Kosten in einem zu
vereinbarenden angemessenen Umfang.
Lizenzen
61.6
Auf Ersuchen der Organisation unternimmt der Auftragnehmer alle nach vernünftigem
Ermessen notwendigen Schritte einschließlich der Unterzeichnung von Schriftstücken
zur Bestätigung von Lizenzen, die ein von der Organisation ausgewählter Dritter für
die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des Vertrags mit der Organisation
bereitgestellter Erzeugnisse benötigt.
ESA/REG/002
Seite 63
Hintergrundrechte an geistigem Eigentum
61.7
Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren
Bemühungen, Lizenzen für einem Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem
Eigentum zu erlangen, die für die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des
Vertrags mit der Organisation bereitgestellter Erzeugnisse benötigt werden.
Geschützte Informationen
61.8
Die Organisation stellt sicher, dass der ausgewählte Auftragnehmer als „geschützte
Informationen“ gekennzeichnete Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen
nicht preisgibt und sie ausschließlich für die Durchführung seines Nachlieferungsvertrags mit der Organisation verwendet. Die Organisation legt dem ausgewählten
Auftragnehmer ferner die Verpflichtung auf, nach Beendigung seines Vertrags mit ihr
alle ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ergebnisse, Informationen,
Daten und Unterlagen an sie bzw. den Auftragnehmer zurückzugeben. Alle der
Organisation zurückgegebenen Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen
werden unverzüglich an den Auftragnehmer weitergeleitet.
Artikel 62
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum
62.1
Die Organisation und der Auftragnehmer setzen einander von jeder Streitigkeit über
die Inhaberschaft oder die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum in Kenntnis,
die aus der Durchführung des Vertrags mit der Organisation hervorgehen, für die
Durchführung dieses Vertrags benötigt werden oder die Nutzung von Erzeugnissen,
Anwendungen oder Ergebnissen aus diesem Vertrag betreffen. Die Organisation und
der Auftragnehmer leisten einander angemessene Unterstützung zur Beilegung solcher
Streitigkeiten.
62.2
Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer die von ihr als notwendig
erachteten Maßnahmen (einschließlich der Einleitung und Durchführung von
Gerichtsverfahren) ergreift und ihr alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbare
Unterstützung gewährt, um eine Verletzung der aus dem Vertrag mit der Organisation
hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern. Die Organisation
erstattet dem Auftragnehmer in voller Höhe die ihm bei der Durchführung dieser
Maßnahmen entstehenden Kosten.
62.3
Leitet die Organisation ein Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem
Eigentum ein, die der Auftragnehmer ihr im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation übertragen hat, so leistet der Auftragnehmer der Organisation in dem
ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Umfang die von ihr benötigte
Unterstützung. Die Organisation erstattet dem Auftragnehmer in angemessenem
Umfang die ihm für diese Unterstützung entstehenden Kosten.
Artikel 63
63.1
Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten
Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren,
Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation hervorgegangen sind, an Stellen in Nichtmitgliedstaaten oder an
internationale Organisationen übertragen, so hat er sämtliche anwendbaren Gesetze
einschließlich aller Ausfuhrüberwachungsgesetze, -vorschriften, -regeln und
-verfahren und alle einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die Ausfuhr von
Gütern und Dienstleistungen einzuhalten.
ESA/REG/002
Seite 64
Eigentum des Auftragnehmers
63.2
Der Auftragnehmer darf ihm zustehende Rechte an geistigem Eigentum bzw.
Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den Arbeiten im
Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind, nicht an außerhalb
der Mitgliedstaaten angesiedelte Stellen oder an internationale Organisationen
übertragen bzw. hierfür Lizenzen erteilen, ohne vorher um eine schriftliche
Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen nachzusuchen. Beabsichtigt der Auftragnehmer, solche Rechte an
geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse an
eine außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte Stelle oder an eine internationale
Organisation zu übertragen bzw. hierfür Lizenzen zu erteilen, so richtet er zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch, bevor er verbindliche
Verpflichtungen eingeht, an die Organisation ein schriftliches Ersuchen sowie eine
Erklärung mit folgenden Angaben:
a)
vorgeschlagener Empfänger oder Lizenznehmer außerhalb der Mitgliedstaaten;
b)
Bedingungen der Übertragung oder Lizenz (einschließlich aller Bestimmungsländer) und beabsichtigte Verwendung des Gegenstands der Übertragung oder
Lizenz;
c)
alle sonstigen vom ESA-Ausschuss für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen benötigten Informationen.
63.3
Der Auftragnehmer hat in der Erklärung alle einschlägigen nationalen Verfahren zur
Genehmigung oder Zustimmung anzugeben, die erlangt werden muss, damit die
Übertragung oder Lizenzerteilung den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, und
darüber hinaus mitzuteilen, ob diese Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw.
erteilt wurde.
63.4
Der Auftragnehmer geht frühestens 5 Wochen nach der Vorlage des schriftlichen
Ersuchens an die Organisation verbindliche Verpflichtungen ein.
63.5
Die Organisation darf das schriftliche Ersuchen und die Erklärung des Auftragnehmers nicht preisgeben, sondern hat sie unverzüglich an die Mitglieder des ESAAusschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen weiterzuleiten.
63.6
Hat der Auftragnehmer die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der
Organisation hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum einem Dritten
übertragen, kann die Organisation verlangen, dass der Auftragnehmer dafür sorgt, dass
der Empfänger die Bestimmungen der Absätze 63.2 bis 63.7 befolgt.
Empfehlung
63.7
Die Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen wird dem Auftragnehmer mitgeteilt. Hat die Organisation den Auftragnehmer nicht binnen 5 Wochen ab dem Tag der Vorlage des schriftlichen Ersuchens
von der Empfehlung ihres Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen unterrichtet, so kann der Auftragnehmer das Ersuchen und die Erklärung
als empfohlen betrachten.
ESA/REG/002
Anlage I
Anlage I
Festlegung der Industriesätze und Kostenkontrolle
Teil I – Prüfrechte
Abschnitt 1 – Recht zur Prüfung, Kontrolle und Aushandlung der Lohn-, Anlagen- und
Gemeinkostensätze
Abschnitt 2 – Recht zur Prüfung von Verträgen mit Selbstkostenerstattungspreis
Teil II – Kostengruppierung
Abschnitt 3 – Kostengruppierung für die Festlegung von Sätzen
Teil III – Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze
Abschnitt 4 – Erstattungsfähigkeit der Kosten
Abschnitt 5 – Bekanntgabe des Ergebnisses der Verhandlungen über die Kostensätze
Teil IV – Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis
Abschnitt 6 – Erstattungsfähigkeit der Kosten
Abschnitt 7 – Kostenentwicklungsplan
Abschnitt 8 – Vierteljährliche Finanzberichte
Abschnitt 9 – Rechnungslegungsanforderungen
Abschnitt 10 – Prüfungen
Abschnitt 11 – Aufbewahrung der Nachweise
Abschnitt 12 – Anwendbare Sätze
Teil V – Kofinanzierte Verträge
Abschnitt 13 – Grundsatz der Kofinanzierung
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 2
Teil I – Prüfrechte
Abschnitt 1 – Recht zur Prüfung, Kontrolle und Aushandlung der Lohn-, Anlagen- und
Gemeinkostensätze
1.1
Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 8 der Beschaffungsordnung behält sich die
Organisation das Recht vor, den Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung von
Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätzen zu prüfen. Die bereitgestellten Informationen
werden nur nach Bedarf innerhalb des Beschaffungsverfahrens der Organisation
weitergegeben und vertraulich behandelt.
Dieses Recht schließt gemäß den in den Abschnitten 3 und 4 dargelegten Grundsätzen
ungeachtet des betreffenden Preistyps die Kontrolle und Aushandlung der Stundenlohnsätze und Gemeinkosten des Bieters, auch im Vorgriff auf die bei künftigen
Angeboten zu verwendenden Sätze innerhalb der für die Vereinbarung zwischen der
Organisation und der Industrie über die Industriesätze festgelegten Zeitgrenzen ein.
1.2
Verwendet der Auftragnehmer vom nationalen oder internationalen öffentlichen Dienst
oder durch eine Regierungsstelle oder eine von der betreffenden Regierung akkreditierte Stelle genehmigte Sätze, gibt er Name und Anschrift dieser die Sätze
empfehlenden Stelle und den Zeitraum, für den sie aufgestellt wurden, an. Der Satz der
Organisation wird im Einklang mit ihren allgemein und gleich anwendbaren
Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von der nationalen Prüfbehörde
hergeleitet, die die Prüfung durchgeführt hat. Der Auftragnehmer gestattet dieser Stelle
oder nationalen Behörde in einem Dreiparteienverfahren (d. h. mit der Organisation, der
nationalen Prüfbehörde und dem Auftragnehmer), Informationen zur Aufstellung dieser
Sätze preiszugeben und gewährleistet der Organisation die erforderliche Einsehbarkeit
und Transparenz seiner Industriesätze.
In Fällen, in denen eine solche nationale Behörde nicht existiert oder nicht an dem
Verfahren teilnimmt, führt die Organisation die Prüfung durch bzw. fordert die
benannte nationale Behörde zu einem gemeinsamen Prüfverfahren auf.
Der allgemeine Begriff „Sätze“ in dieser Vorlage bezieht sich auf alle einen Teil oder
die Gesamtheit der Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze bezeichnenden Bestandteile.
Abschnitt 2 – Recht zur Prüfung von Verträgen mit Selbstkostenerstattungspreis
2.1
Die Organisation behält sich das Recht vor, den Anspruch des Auftragnehmers auf
Erstattung der Kosten, die bei der Ausführung eines Selbstkostenerstattungspreisvertrags oder eines nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen Anlage II Abschnitt 3 wie ein solcher zu behandelnden Vertrags mit in
einen Festpreis umzuwandelndem Höchstpreis anfallen, zu prüfen.
2.2
Der Auftragnehmer ermöglicht es den Vertretern der Organisation, die zur Ermittlung
des Festpreises, in den der Höchstpreis umgewandelt werden soll, erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen.
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 3
Teil II – Kostengruppierung
Abschnitt 3 – Kostengruppierung für die Festlegung von Sätzen
3.0
Allgemeine Bestimmungen
Es wird anerkannt, dass die Industrie auf ihre Kostenrechnungsstruktur die allgemein
anerkannten Grundsätze der Kostenrechnung anwendet. Die nachstehende Beschreibung der
direkten und indirekten Kosten dient nur dazu, diese Kosten zu ermitteln, legt jedoch keine zu
befolgende Struktur fest.
Die Angabe der Stunden oder anderer geeigneter Erstattungsgrundlagen für direkte und
indirekte Kosten zur Festlegung der Sätze ist repräsentativ für Unternehmen, die in einem
wettbewerbsorientierten, stabilen Umfeld agieren und die in Größe und Struktur anderen in
diesem Sektor tätigen Unternehmen entsprechen.
3.1
Direkte Kosten
a)
Der Begriff „direkte Materialkosten“ bezeichnet die Kosten von Material, das eindeutig
der Verwendung in bestimmten Verträgen zugeordnet und beziffert werden kann und in
der Rechnungslegung des Auftragnehmers systematisch zugeordnet und beziffert wird.
b)
Der Begriff „direkte Lohnkosten“ bezeichnet den Anteil der Bruttolöhne oder
-gehälter für Arbeit, die eindeutig bestimmten Verträgen zugeordnet und beziffert
werden kann und in der Rechnungslegung des Auftragnehmers systematisch zugeordnet
und beziffert wird. Diese Kosten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Rentenkosten
und andere Lohnnebenkosten) werden dem Vertrag nach Stundenlohnsätzen zugerechnet. Besteht eine Kostenstellenstruktur, kann der Auftragnehmer Kostenelemente,
die nach 3.2.2.b.i als „Gemeinkosten der Industrie“ bezeichnet werden, unter
Verwendung von Kostenstellensätzen zuordnen.
c)
Vielbenutzte Niedrigwertlieferungen, auf die die Begriffsbestimmung für direkte
Materialkosten zutrifft, für die der wirtschaftliche Aufwand einer für direkte Materialkosten vorgeschriebenen Rechnungslegung jedoch unangemessen wäre, können als
indirekte Kosten behandelt werden.
Die unmittelbar einem Vertrag zugeordneten Personalstunden müssen den bei der Prüfung
der Sätze festgelegten Tätigkeitsvolumen und vereinbarten Kostenrechnungsmethoden entsprechen.
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 4
3.2
Indirekte Kosten
3.2.1
Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht als direkte Kosten behandelt werden.
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind Kosten, die im Rahmen der allgemeinen
Tätigkeit des Auftragnehmers entstanden sind, aber nicht direkt bestimmten Verträgen
zugeordnet und beziffert werden können.
3.2.2
Die indirekten Kosten, die in der Regel allen Arbeiten eines Auftragnehmers
zugeordnet werden, werden im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Kostenrechnung und den Praktiken des Auftragnehmers nach logischen Kostengruppen gegliedert und als „Gemeinkostensätze“ bezeichnete Sätze dargestellt, die auf
die entsprechenden Gruppen direkter Kosten anzuwenden sind.
a)
Die zu einer bestimmten Kategorie indirekter Kosten zusammengefassten Kosten
sollten untereinander ähnlich genug sein, damit die Zuordnung der Gesamtkosten der
gleichen Kostenkategorie ein ähnliches Ergebnis ergibt wie die Zuordnung der
einzelnen Kosten;
b)
die Zuordnungsgrundlage für jede Kategorie indirekter Kosten sollte soweit als
möglich die kausale Beziehung zwischen den zu einer Kategorie zusammengefassten
Kosten und der Kategorie direkter Lohnkosten, der Kostenstelle und der Abteilung
oder Unterabteilung widerspiegeln, denen diese Kosten zugeordnet werden. Die
Methode der Kostenkalkulation soll einheitlich und gemäß den allgemein anerkannten
Grundsätzen der Kostenrechnung angewandt werden. Die Zuordnungsstruktur
(Struktur der Kostensätze) kann jegliche Kombination aus den folgenden Kostenarten
sein, was die Möglichkeit einschließt, alle indirekten Kosten zu einem Satz
zusammenzufassen. In keinem Fall jedoch dürfen indirekte Kosten mehr als einer
Kostenkategorie zugeordnet werden. Unabhängig von der Kostenstruktur eines
Unternehmens können indirekte Kosten (einschließlich Lohnkosten und/oder externe
Kosten) wie folgt gegliedert werden:
i)
Die Gemeinkosten der Industrie umfassen in der Regel, aber nicht ausschließlich:
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Abschreibung/Wertminderung materieller Vermögenswerte;
Wartung (Gerät und/oder Dienste Dritter);
Mietkosten für Einrichtungen, Fabriken und Maschinen zu Marktpreisen;
Energieverbrauch (Strom, Wasser, Gas usw.);
Reinigungs- und Sicherheitsdienste;
interner Transport;
Aufwendungen für Porto, Telekommunikation und Internet;
Zeitschriften, technische Veröffentlichungen;
Bürobedarf und Drucksachen;
indirekte Reisekosten;
Mietkosten für Kraftfahrzeuge;
Leasing;
Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung für Angestellte, Brand- und
Diebstahlversicherung, Kraftfahrzeugversicherung;
– Werbekosten, Ausstellungen und Messen;
– Bewirtungskosten;
– Kongresse, Symposien, Fachtagungen usw.;
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 5
–
–
–
–
–
–
–
–
ii)
Schulung des Personals, Einstellung und Auswahl;
Gesundheitsfürsorge für das Personal;
Mitgliedschaftsbeiträge;
Honorare und Rechtskosten;
Honorare der Wirtschaftsprüfer und der nicht zum Vorstand gehörenden
Direktoren;
Zölle und Steuern;
Stempelsteuer, Zertifizierungsgebühren, Mautgebühren;
Finanz- und Bankgebühren.
Einheitssätze für Anlagen
Diese Sätze werden überall da verwendet, wo die Anlage und ihr Betrieb und
nicht die für ihre Nutzung erforderlichen Personalstunden den wichtigsten
Kostenfaktor darstellen.
Die Zuschlagsbasen für die Erstattung der Anlagensätze sollten einer
normalisierten Auslastung der einzelnen Anlagen entsprechen.
iii)
Anteil der Gemeinkosten an anderen Kostenelementen – Anteil an der
Beschaffung
Kostenstellen in Verbindung mit Bestellungen auf der Grundlage von
Standardunterlagen und der Verwaltung von eingegangenen, gelagerten und
weiterverteilten Waren können zu einem bestimmten Anteil an diesen Kostenelementen wie Rohstoffen, mechanischen Teilen, Halbzeugen, Reisekosten,
elektrischen und elektronischen Bauteilen und direkt beschafften Hochzuverlässigkeitsteilen erstattet werden.
Die Zuschlagsbasis für die Erstattung des Anteils der Gemeinkosten an der
Beschaffung ist der Mittelwert der jährlichen Beschaffungsausgaben, wovon die
von Dritten beschafften und beigestellten Hochzuverlässigkeitsteile und Unterverträge nach Ziffer vi in der Regel ausgenommen sind.
iv)
Anteil an den Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten
Diese Kosten umfassen unter anderem
–
Angebots- und Ausschreibungskosten vor Vertragsabschluss (vor dem im
Vertrag angegebenen Wirksamkeitsdatum anfallende Kosten) im Vorfeld
der Vertragsvergabe oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Diese
beinhalten alle Aufwendungen (Stunden und Kosten) in Verbindung mit der
Angebotsausarbeitung (in technischer, administrativer und rechtlicher
Hinsicht) und den Verhandlungen vor Unterzeichnung des Vertrags und
können als solche nicht direkt dem Vertrag angelastet werden.
–
Konzernumlagen, Managementumlagen, Firmensitzumlagen und Umlagen
für Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Diensten;
–
–
funktionelle Management- und Verwaltungskostenstellen;
andere allgemeine vom Unternehmen festgelegte Aufwendungen.
Die Zuschlagsbasis für die Erstattung des Anteils der Verwaltungs- und
Vertriebsgemeinkosten sollte normalerweise den gesamten Lohnkosten und den
Kosten für die Sonderbetriebsmittel einschließlich der relevanten Gemeinkosten
entsprechen. Wo gerechtfertigt, kann der normalisierte jährliche Wert anderer
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 6
direkter Kosten mit Ausnahme von Unterverträgen nach Ziffer vi berücksichtigt
werden.
v)
Anteil an den Kosten für die allgemeine Forschung und Entwicklung (F&E)
Diese Kosten beinhalten die Kosten für die allgemeine Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit, die nicht direkt einem Vertrag zugeordnet werden kann
und nicht auf die Herstellung oder Entwicklung eines bestimmten Produkts
abzielt.
Diese Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen einer allgemeinen
Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen, die in dem Unternehmen
bereits während einer angemessenen Zeit vor Vertragsabschluss bestand, und
gleichmäßig auf den Gesamtumsatz des Unternehmens oder dessen Industrieabteilung, in der diese Tätigkeit durchgeführt wird, verteilt sind.
vi)
indirekte Kosten in Verbindung mit der Abwicklung von Unterverträgen
Ein Untervertrag ist ein Vertrag, den der Bieter mit einem Dritten für eine in
seinem Angebot klar definierte und ausreichend spezifische Aufgabe abschließt,
dass sie die Erstellung eigener Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen
erfordert. Ein Unterauftragnehmer kann wiederum selbst Unterverträge vergeben.
Ein Untervertrag unterscheidet sich von der Kategorie der großen fremdgefertigten Erzeugnisse, unter denen vollständig gefertigte Gegenstände wie
Baugruppen, Geräte, Module usw. zu verstehen sind, die normalerweise vom
Bieter für andere Kunden bzw. von anderen Herstellern gefertigt werden und
dazu bestimmt sind, unmittelbar, d. h. ohne wesentliche maschinelle Bearbeitung
oder Veränderung, in die zu liefernden Geräte eingebaut zu werden, bzw. als
solche unter Ziffer iii fallende Lieferungen darstellen.
Indirekte Kosten in Verbindung mit der Abwicklung von Unterverträgen werden
als erstattungsfähig betrachtet und sollten im Grundsatz über die Verwaltungsund Vertriebsgemeinkosten erstattet werden; die Vorgehensweise hierfür wird in
bilateralen Vereinbarungen mit den benannten nationalen Behörden nach Absatz
1.2 oder, falls eine solche nationale Behörde nicht existiert, mit den betreffenden
Unternehmen festgelegt.
3.2.3
Auf die gegebenenfalls angefallenen indirekten Kosten ist Absatz 4.2 anwendbar,
wonach manche Kosten nicht erstattungsfähig sind.
3.3
Kostenstellen und Kostensatzkategorien
Der Auftragnehmer gibt die für die Zuordnung der Kostenelemente zu den Kostengruppen
verwendete Methode an. Diese Methode, nach der Aufwendungen zu direkten oder indirekten
Kosten zusammengefasst werden, darf von der Industrie ohne eine vorherige Mitteilung an
die Organisation und gegebenenfalls die nationale Behörde während der Dauer der
Vereinbarung über die Sätze nicht geändert werden. Die Mitteilung sollte eine schriftliche
Versicherung enthalten, dass die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf bestehende
oder künftige Verträge oder Angebote haben.
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 7
Wirkt sich die im Auftragnehmerangebot enthaltene Methode der Zuordnung zu Kostengruppen auf die geltenden Industriesätze aus, schließen der Auftragnehmer und die
Organisation – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der nationalen Behörde – eine geänderte Fassung der Vereinbarung über die Industriesätze.
Die in die Festlegung vereinbarter Sätze eingehenden Kostenelemente (direkte Stunden,
Einheiten oder Kosten) dürfen nicht direkt in den Angebots- oder Vertragspreis aufgenommen
werden.
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 8
Teil III – Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze
Abschnitt 4 – Erstattungsfähigkeit der Kosten
4.1
Erstattungsfähige Kosten
Kosten sind in der Regel erstattungsfähig, wenn sie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie sind für die Gesamtdurchführung der Kerntätigkeit erforderlich, auch wenn keine
direkte Verbindung zu einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Leistung
hergestellt werden kann.
b)
Sie sind in Art und Höhe angemessen und zweckentsprechend und übersteigen nicht das
bei wirtschaftlicher Betriebsführung übliche Maß; dabei ist zu bedenken,
i)
ob die Kosten in ihrer Art für die Durchführung der Kerntätigkeit des
Auftragnehmers als üblich und notwendig betrachtet werden;
ii)
welche Einschränkungen und Anforderungen beispielsweise in Verbindung mit
allgemein anerkannten Unternehmenspraktiken, Verhandlungen zu Marktbedingungen, dem Geldwert, regionalen und lokalen Gesetzen und Vorschriften sowie
Maßnahmen, die eine umsichtige Geschäftsführung unter den gegebenen Umständen in Anbetracht der Verantwortung gegenüber den betroffenen Interessengruppen und Anteilseignern des Unternehmens erfordern würde, bestehen.
c)
Sie unterliegen nach Art und Höhe nicht den Beschränkungen bestimmter Kostenelemente nach Absatz 4.2.
d)
Sie stehen im Einklang mit den internen Verfahren und Richtlinien des Unternehmens.
Alle vom Auftragnehmer erhaltenen oder ihm zustehenden Einnahmen, Nachlässe, Vergütungen und anderen Gutschriften in Bezug auf jedwede erstattungsfähige Kosten werden
der Organisation anteilsmäßig entweder direkt gutgeschrieben, wenn sie mit einem
Selbstkostenerstattungspreisvertrag der Organisation verbunden sind, oder über die Kategorie
der indirekten Kosten, wenn sie nicht mit einem spezifischen Vertrag zusammenhängen,
sofern die mit diesen Einnahmen verbundenen Kosten ursprünglich über die Kategorie der
indirekten Kosten zugeordnet wurden.
4.2
Nicht erstattungsfähige Kosten
Im Allgemeinen sind Ausgaben, für die der Auftragnehmer nicht den Nachweis erbringen
kann, dass sie dem Unternehmen direkt oder indirekt nützen, und Kosten, die direkt einem
finanzierten oder kofinanzierten Vertrag zugerechnet werden können, nicht erstattungsfähig.
Folgende Kosten sind nicht erstattungsfähig:
a)
In der Regel Ausgaben in Verbindung mit Werbung in Medien jeder Art (Zeitschriften,
Zeitungen, Werbesendungen und -spots in Rundfunk und Fernsehen, Broschüren,
Postwurfsendungen, Außenwerbung, Gratisproben und Muster). Maßvolle Werbung
industrieller oder institutioneller Art in Handels-, technischen oder beruflichen Fachzeitschriften zur Veröffentlichung von Informationen für die Industrie oder die Einrichtung
stellen jedoch annehmbare Kosten dar. Kongresse und Ausstellungen sind nur insoweit
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erstattungsfähig, als sie angemessen sind und mit der Luft- und Raumfahrt in
Verbindung stehen;
b)
Beiträge und Spenden an politische Parteien;
c)
unangemessene Ausgaben für Vergnügungen, Unterhaltung, gesellige Veranstaltungen
und damit verbundene Nebenkosten;
d)
Vergütungen, die einer Gewinnverteilung an die Anspruchsberechtigten gleichkommen
und nicht auf einer Vereinbarung mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretungen
beruhen;
e)
Wartung, Instandsetzung und Unterbringung nicht benutzter und nicht benötigter
Anlagen, wenn keine künftige Verwendung erwartet wird;
f)
Geldbußen und Strafen sowie Rechts- und Verwaltungskosten wegen Gesetzesverstößen
und Übertretungen von Vorschriften;
g)
vom Auftragnehmer erlittene Vertragsverluste und -strafen;
h)
Aufwendungen in Verbindung mit der Schaffung von Rückstellungen für allgemeine
Eventualverbindlichkeiten oder von anderen Rückstellungen;
i)
Verluste aus nicht beitreibbaren Forderungen einschließlich der damit verbundenen
Rechts- und Eintreibungskosten sowie der Schuldenlast und des Schuldendiensts und
übermäßiger und leichtfertiger Ausgaben in Verbindung mit erfolglos eingelegten
Rechtsmitteln;
j)
Rechts-, Buchhaltungs- und Beratungsgebühren in Verbindung mit
a) finanzieller Umstrukturierung, Übernahmen, Fusionen, Sicherheitsfragen und
Kapitalanlagefragen; sie sind jedoch erstattungsfähig, wenn nachgewiesen werden
kann, dass ein späterer Nutzen erwartet werden darf;
b) dem Erwerb von Patenten und Lizenzen; sie sind nur nach Abzug der damit
verbundenen Einnahmen erstattungsfähig;
c) und der Einklagung von Ansprüchen gegenüber der Organisation;
k)
Gewinne und Verluste jeglicher Art aus dem Verkauf oder dem Austausch von
Fabriken, Gerät oder anderen bedeutenden Sachanlagen, die von der Organisation nicht
direkt bezahlt werden, einschließlich des Verkaufs oder des Austauschs von kurz- oder
langlebigen Wirtschaftsgütern, außer als Anteil der normalen Abschreibungssätze;
l)
Körperschaftssteuern;
m)
Provisionen und Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung
bestimmter Produkte oder des Erhalts bzw. der Aushandlung eines Vertrags;
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n)
Zinsen auf das vom Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit benötigte Kapital, die als
im Gewinn enthalten betrachtet werden;
o)
Zinskosten in Verbindung mit der Berechnung anderer Verbindlichkeiten wie
Rentenverbindlichkeiten, die als im Gewinn enthalten betrachtet werden;
p)
Kosten in Verbindung mit einer geplanten und vorher angekündigten größeren
Umstrukturierung, für die mit einer Gewerkschaft oder anderen offiziellen Personalvertretung zur Konsolidierung der Geschäftstätigkeit eine Vereinbarung getroffen
wurde. Nach Rücksprache mit der benannten nationalen Behörde können solche Kosten,
sofern sie durch nachweisliche künftige Einsparungen ausgeglichen werden, in
Ausnahmefällen als erstattungsfähig gelten und über einen Zeitraum von drei bis fünf
Jahren als indirekte Kosten abgeschrieben werden.
Ferner können nach Rücksprache mit der benannten nationalen Behörde Kosten, die
infolge eines staatlichen Eingriffs oder einer nationalen Gesetzgebung anfallen,
fallweise als erstattungsfähig gelten und über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren als
indirekte Kosten abgeschrieben werden;
q)
im Rahmen kofinanzierter Entwicklungsverträge mit der Organisation entstandene
Kosten;
r)
Abschreibung oder Miete von Vermögenswerten, die von der Organisation oder aus
staatlichen Mitteln finanziert werden.
Die Auftragnehmer müssen ein eigenes Verzeichnis für solche Vermögenswerte führen
und dürfen diese nicht in die Berechnung der Abschreibung für deren Aufnahme in die
indirekten Kosten miteinbeziehen;
s)
unangemessene Miet- oder Leasingkosten aus einem Verkauf und der anschließenden
Rückmietung, wenn diese erheblich den durchschnittlichen Marktpreis für Miete oder
Leasing vergleichbarer Vermögenswerte in dem betreffenden Gebiet übersteigen;
t)
zusätzlich zu Buchstabe s an verbundene Unternehmen zu zahlende unangemessene
Miet- oder Leasingkosten für Immobilien, wenn diese erheblich den durchschnittlichen
Marktpreis für Miete oder Leasing vergleichbarer Vermögenswerte in dem betreffenden
Gebiet übersteigen;
u)
Abschreibung nicht realisierten Wertzuwachses von Vermögenswerten, da sie eine
Anpassung des Rechnungsabschlusses und keine Erhöhung der Kostengrundlage
darstellt;
v)
Ausgaben für die Mitgliedschaft des Unternehmens als Ganzes oder einzelner leitender
oder nicht leitender Angestellter bei Vereinigungen, deren Hauptzweck die Unterhaltung
oder Vergnügungen sind;
w)
unangemessene Vergütung von leitenden oder nicht leitenden Angestellten im Vergleich
zu den im Mitgliedstaat in der Industrie und der Branche üblichen Sätzen; ebenso
Ausgaben in Verbindung mit einem Eigentumserwerb oder Wechsel, ungewöhnlich
hohe Entlassungsabfindungen für leitende Angestellte sowie Sondervergütungen mit
dem Ziel, einen Angestellten zu halten;
x)
Konzernumlagen, Managementumlagen, Firmensitzumlagen und Umlagen für Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Diensten, die nicht tatsächlich erbrachten
Leistungen zu Marktpreisen entsprechen. Konzernumlagen, Managementumlagen und
Firmensitzumlagen dürfen nicht einen bestimmten Höchstanteil der internen Lohn-,
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 11
Anlagen- und Gemeinkosten überschreiten. Dieser Höchstanteil wird in Absprache mit
den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Industriepolitik festgelegt;
y)
die allgemeinen eigenfinanzierten Forschungs- und Entwicklungsausgaben des
Unternehmens, die über die Höchstbeteiligung der Organisation von 5 % bei großen
Systemintegratoren und von 7,5 % bei anderen Unternehmen an den gesamten
Lohnkosten, Kosten für die internen Sonderbetriebsmittel und Materialkosten
einschließlich der relevanten Gemeinkosten hinausgehen;
z)
Ausgaben für spezielle Produktentwicklungen oder -verbesserungen;
aa)
Abschreibung aktivierter Forschungs- und Entwicklungsausgaben;
bb) Kosten, die im Rahmen eines Vertrags bei einem Unfallschaden oder der erforderlichen
Reparatur beschädigten Geräts entstehen;
cc)
Gebühren für Versicherungen für entgangenen Gewinn infolge des Verlusts einer
Produktionsanlage aufgrund von Brand, Hochwasser usw.;
dd) Gewinne oder Verluste aus Wechselkursgeschäften, die direkt dem Vertrag zugeordnet
werden und nicht in die Sätze eingehen;
ee)
die Kosten von externen Büros oder Auslandsvertretungen sind nur erstattungsfähig,
sofern sie angemessen und nachweislich der Entwicklung der Raumfahrttätigkeiten
dienlich sind;
ff)
Prämien für die Versicherung von Strafen oder Anreizen;
gg) bedeutende Abweichungen von den üblichen Praktiken eines Auftragnehmers, die als
Grund einer unangemessenen Erhöhung der Kostengrundlage betrachtet werden können.
ESA/REG/002
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Abschnitt 5 – Bekanntgabe des Ergebnisses der Verhandlungen über die Kostensätze
Die Ergebnisse jeder Verhandlung über Kostensätze werden in einem von den offiziellen
Vertretern sowohl der Organisation als auch des Auftragnehmers unterzeichneten Schreiben
niedergelegt, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:
–
–
–
die vereinbarten Sätze;
die Grundlagen, auf die die Sätze anwendbar sind;
die Zeiträume, auf die die Sätze anwendbar sind.
5.1
Der Begriff „vorläufiger Satz“ bezeichnet einen Satz, der bis zur Aushandlung eines
festen und endgültigen Satzes vorübergehend festgelegt wurde.
5.2
Ein Satz ist fest und endgültig, wenn er von der Organisation und dem Auftragnehmer
als solcher vereinbart wurde.
5.3
Ein Satz gilt als vorkalkulatorisch, wenn er vor oder während eines bestimmten
Zeitraums festgelegt wird und auf den während dieses Zeitraums (geschätzten)
anfallenden Kosten beruht. Ein Satz gilt als nachkalkulatorisch, wenn er nach Ablauf
eines bestimmten Zeitraums festgelegt wird und auf den während dieses Zeitraums
tatsächlich angefallenen Kosten beruht.
5.4
Vorkalkulatorische Sätze sollten möglichst vor Beginn des Zeitraums, auf den die Sätze
angewandt werden sollen, vereinbart werden.
5.5
Vorkalkulatorische Sätze sollten für einen festen Zeitraum von bis zu drei (3) Jahren
vereinbart werden, der in beiderseitigem Einvernehmen um zwei Jahre verlängert
werden kann.
5.6
Nach Vereinbarung des Bezugsjahrs werden die für mehrere Jahre vereinbarten
vorkalkulatorischen Inflationsangaben anhand der verfügbaren volkswirtschaftlichen
Prognosen und der Geschäftspläne des Unternehmens im Einvernehmen aller Vertragsparteien festgelegt.
5.7
Bei Uneinigkeit wird die Angelegenheit der Leitung der Organisation und der Industrie
unterbreitet, wobei die Industrie während des Schlichtungsverfahrens den Rat und die
Sachkenntnis des Industrieombudsmanns in Anspruch nehmen kann.
ESA/REG/002
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Teil IV – Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis
Die Bestimmungen aller bis Teil IV dieser Anlage dargelegten Abschnitte sind auf die in allen
Angeboten für alle Vertragspreistypen und Vertragsänderungsanzeigen vorgeschlagenen
Sätze anwendbar.
In Teil IV sind sie ferner auf die in Verbindung mit Selbstkostenerstattungspreisverträgen
anfallenden Kosten und verrechneten Sätze sowie den in den Allgemeinen Vertragsbedingungen Anlage II Abschnitt 3 genannten Fall, d. h. den Höchstpreisvertrag, anwendbar.
Der Auftragnehmer nimmt seinerseits entsprechende Bestimmungen in alle mit Unterauftragnehmern geschlossenen Unterverträge mit Selbstkostenerstattungspreis auf.
Abschnitt 6 – Erstattungsfähigkeit der Kosten
6.1
Erstattungsfähige Kosten
Zusätzlich zu den in Absatz 4.1 genannten Bedingungen ist eine unmittelbare Zurechnung von
Kosten zu einem Vertrag nur dann gestattet, wenn diese speziell für diesen Vertrag angefallen
sind oder sowohl der Erfüllung dieses Vertrags als auch anderer Arbeiten dienen und gemäß
ihrem jeweiligen Nutzen zwischen ihnen aufgeteilt werden und nicht bereits in die dem
Vertrag angelasteten Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze eingeflossen sind.
6.2
Nicht erstattungsfähige Kosten
Im Allgemeinen sind Ausgaben, für die der Auftragnehmer nicht den Nachweis erbringen
kann, dass sie direkt oder indirekt der Erfüllung des Vertrags dienen, grundsätzlich nicht
erstattungsfähig.
Die in Absatz 4.2 angeführten Kosten sind von den Vertragskosten ausgeschlossen, sofern
nicht vorher eine schriftliche Genehmigung der Organisation eingeholt wurde.
Abschnitt 7 – Kostenentwicklungsplan
7.1 Der Auftragnehmer erstellt und unterbreitet der Organisation einen Kostenentwicklungsplan, in dem er für den gesamten Projektzeitraum detaillierte Angaben macht zu
a)
b)
c)
den einzelnen technischen Arbeiten;
den Meilensteinen der erwarteten Leistungen; und
den damit verbundenen Kostenschätzungen.
Ferner muss die Organisation jederzeit im Laufe des Projekts in der Lage sein, den
Stand der Arbeiten und der Kosten in einem bestimmten Zeitpunkt mit den
ursprünglichen Schätzungen für diesen Zeitpunkt zu vergleichen.
7.2
Der Kostenentwicklungsplan zeigt die geschätzten Gesamtkosten auf Projektebene
sowie für jeden der technischen Bereiche des Entwicklungsplans nach Quartalen auf.
Die Kostenschätzungen werden auf das technische Programm bezogen und dürfen keine
Marge für allgemeine Unwägbarkeiten enthalten.
ESA/REG/002
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Seite 14
Die Schätzungen für die verschiedenen technischen Bestandteile des Vertrags umfassen
jedoch auch Arbeiten, die sich nur ungenau abgrenzen oder bewerten lassen. Ferner
enthalten sie auf Erfahrungswerte gestützte Margen für Verzögerungen und
Schwierigkeiten, die in Programmen dieser Art zu erwarten sind, sofern sie
Entwicklungsarbeiten betreffen.
Abschnitt 8 – Vierteljährliche Finanzberichte
Der Auftragnehmer übermittelt der Organisation spätestens einen Monat nach Ablauf jedes
Quartals einen vierteljährlichen Finanzbericht, der soweit als möglich die tatsächlichen, für
die Ausführung des Vertrags bis zum Quartalsende ordnungsgemäß entstandenen Kosten
ausweist. Darüber hinaus legt der Auftragnehmer viertel- oder halbjährlich die aktuellsten
Schätzungen der Gesamtkosten (mit dem jeweiligen Schätzungsdatum) vor, wobei die Kosten
wie im Kostenentwicklungsplan aufgeschlüsselt sind.
Abschnitt 9 – Rechnungslegungsanforderungen
Der Auftragnehmer verfügt über ein geeignetes Rechnungslegungssystem und führt Buch
über die Kosten und Ausgaben in Verbindung mit dem Vertrag in solchem Umfang und
Detail, dass die direkten und indirekten Kosten für Löhne, Materialien, Gerät, Lieferungen
und Leistungen sowie andere Kosten und Ausgaben gleich welcher Art, deren Erstattung der
Auftragnehmer beantragen könnte, sowie alle Nachlässe und Gutschriften, die in Verbindung
mit dem Vertrag stehen, ordnungsgemäß erfasst sind.
Abschnitt 10 – Prüfungen
10.1 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, der Organisation oder den von ihr
im Vertrag bezeichneten Personen oder Stellen auf Antrag alle für die ordnungsgemäße
Durchführung der Preis- und Rechnungsprüfungen erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich, der Organisation auf deren Wunsch alle
Angaben und Nachweise bezüglich Kosten, Preise, Lagerbestände, Lieferungen und
Leistungen in Verbindung mit dem Vertrag zu liefern. Auf Verlangen stellt er diese
Angaben schriftlich bereit. Die Prüfungen finden in der Regel in den Räumlichkeiten
des Auftragnehmers statt.
Die zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Vereinbarungen über die Sätze werden nicht
infolge der Prüfungen zur Kostenkontrolle geändert. Die während der Prüfung
aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf den geprüften Vertrag, wobei die Verbindung
zwischen den Kostenerstattungszuordnungen und den Annahmen für die Sätze
gegebenenfalls von der Industrie zu erläutern ist.
10.2 Unbeschadet der einschlägigen Sicherheitsvorschriften ist der Auftragnehmer
verpflichtet, der Organisation oder den von ihr im Vertrag bezeichneten Personen oder
Stellen zu gestatten, die Anlagen und Räumlichkeiten, in denen die Leistungen erstellt
werden, sowie die Lager, in denen die für die Ausführung des Vertrags gegebenenfalls
erforderlichen Vorräte und Waren untergebracht sind, zu besichtigen.
ESA/REG/002
Anlage I
Seite 15
10.3 Alle bereitgestellten Angaben werden nur nach Bedarf innerhalb des Beschaffungsverfahrens der Organisation weitergegeben und vertraulich behandelt.
Abschnitt 11 – Aufbewahrung der Nachweise
Wird im Vertrag nichts anderes festgelegt, bewahrt der Auftragnehmer die in Abschnitt 9
genannten Unterlagen nach der abgeschlossenen Ausführung des Vertrags sieben (7) Jahre
auf.
Abschnitt 12 – Anwendbare Sätze
Verfügt der Auftragnehmer nicht bereits über von der Organisation geprüfte und genehmigte
Sätze, teilt er der Organisation die von ihm verwendeten Sätze und deren Anwendungsgrundlage mit, die von der Organisation ebenfalls bewertet werden.
ESA/REG/002
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Seite 16
Teil V – Kofinanzierte Verträge
Abschnitt 13 – Grundsatz der Kofinanzierung
13.1 Bei einem kofinanzierten Vertrag mit der Organisation erklärt sich der Auftragnehmer
damit einverstanden, einen Teil der erforderlichen Kosten selbst zu tragen, während die
Organisation die verbleibenden Kosten finanziert. Der Anteil, zu dem die Kosten
zwischen dem Auftragnehmer und der Organisation aufgeteilt werden, wird als der
Kofinanzierungsprozentsatz bezeichnet.
13.2 Die einem Auftragnehmer im Rahmen eines kofinanzierten Vertrags entstehenden
Kosten unterliegen den Bestimmungen der Teile II und III sowie, sofern im Vertrag
nicht anders festgelegt, des Teils IV dieser Anlage.
13.3 Die einem Auftragnehmer entstehenden Kosten belaufen sich mindestens auf den
vertraglich vereinbarten kofinanzierten Anteil und fließen nicht in die Berechnungen der
Sätze und Gemeinkosten nach den Teilen II und III dieser Anlage ein.
13.4 Die Prüfrechte der Organisation nach Abschnitt 2 finden auch auf kofinanzierte
Verträge Anwendung und werden ausgeübt, um festzustellen, ob die angefallenen
Kosten den in den Absätzen 13.2 und 13.3 angeführten Bedingungen genügen.
ESA/REG/002
Anlage II
Anlage II
Preiskategorien
Abschnitt 1 – Preistypen
1.1
Ist im Vertrag einer der in Absatz 1.2 aufgeführten Preistypen vorgesehen, so sind dafür
die im entsprechenden Abschnitt dieser Anlage gegebene Definition und die dort
niedergelegten Bestimmungen maßgebend.
1.2
Die in Absatz 1.1 erwähnten Preistypen sind Folgende:
a) Festpreis:
 unveränderlicher Festpreis
 Festpreis mit Preisgleitklausel
 feste Einzelpreise
b) Höchstpreis, der in einen Festpreis umgewandelt werden soll (Richtpreis)
c) Selbstkostenerstattungspreis:
 Selbstkosten zuzüglich Festgewinn
 Selbstkosten zuzüglich Anreizgewinn
 Personal- und sonstige Einzelkosten.
Abschnitt 2 – Festpreisvertrag
2.1
Vertrag mit einem unveränderlichen Festpreis
Der Vertragspreis darf ungeachtet der dem Auftragnehmer bei der Ausführung des
Vertrags tatsächlich entstehenden Kosten weder berichtigt noch geändert werden.
2.2
Festpreisvertrag mit Preisgleitklausel
a) Der Vertragspreis kann nur in den im Vertrag ausdrücklich genannten Fällen
innerhalb der nach den Buchstaben b bis d geltenden Grenzen wegen der dem
Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags tatsächlich entstandenen Kosten
berichtigt oder geändert werden.
b) In den Verträgen mit Preisgleitklausel sind die Preiselemente (wie Rohstoffpreise,
Lohn- und Sozialversicherungssätze), deren Schwankung eine Änderung des
Vertragspreises zur Folge hat, sowie die für die Berechnung verwendete
Preisgleitformel und offiziellen Indizes anzugeben.
c) Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, werden Preisgleitklauseln auf der
Grundlage der im Vertrag angegebenen wirtschaftlichen Bedingungen und
Lieferfristen angewandt.
ESA/REG/002
Anlage II
Seite 2
d) Die Preisgleitformeln werden in Verbindung mit dem im Vertrag festgelegten
Preisgleitmechanismus angewandt, dem einer der beiden folgenden Ansätze
zugrunde liegt:
1.
Feste vertragliche Meilensteine
Die Preisaktualisierung bestimmt sich nach dem rechnerischen Mittel der im
Vertrag festgelegten Kostenindizes in dem von der Preisänderung betroffenen
Zeitraum, der von dem Monat des für den laufenden Meilenstein vertraglich
festgesetzten Termins bis zu dem auf den vorhergehenden Meilenstein
folgenden Monat zurückreicht.
Die auf den ersten Meilenstein anzuwendenden Indizes ergeben sich aus dem
rechnerischen Mittel der Indizes vom Beginn der Arbeiten bis zu dem Monat
des ersten Zahlungsmeilensteins.
2.
Kostenentwicklungsplan
Die Preisaktualisierung bestimmt sich nach dem rechnerischen Mittel der im
Vertrag festgelegten Kostenindizes in dem von der Preisänderung betroffenen
Zeitraum, der dem zu aktualisierenden Zeitraum des Kostenentwicklungsplans
entspricht.
Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, wird der Kostenentwicklungsplan vierteljährlich fortgeschrieben.
Werden die Lohnkosten nach jährlichen Durchschnittslohnsätzen bestimmt, wird der
Lohnkostenfaktor für das Jahr der im Vertrag festgesetzten wirtschaftlichen
Bedingungen nicht aktualisiert.
e)
2.3
Der Vertrag kann bestimmen, dass Preisschwankungen unter einem bestimmten
absoluten Wert unberücksichtigt bleiben; ebenso kann eine Anfangsperiode
bestimmt werden, während der Schwankungen der angegebenen Preiselemente
unberücksichtigt bleiben.
Vertrag mit festen Einzelpreisen
a)
Lässt sich bei Vertragsabschluss der Umfang der Lieferungen und Leistungen nicht
genau bestimmen, so können in einem Festpreisvertrag oder in einem
Festpreisvertrag mit Preisgleitklausel für die verschiedenen Lieferungen und
Leistungen oder ihre Bestandteile Einzelpreise festgesetzt werden.
b) Der zu entrichtende Vertragspreis wird ermittelt, indem die Einzelpreise mit der
Anzahl oder Menge der erbrachten Lieferungen und Leistungen multipliziert
werden. Diesem Preis dürfen keine weiteren Zuschläge hinzugerechnet werden.
c)
In Verträgen dieser Art sind die Laufzeit, die Mindestbestellmenge der Organisation,
die vom Auftragnehmer lieferbare Höchstmenge und die Bedingungen für die
Erteilung der Aufträge anzugeben.
ESA/REG/002
Anlage II
Seite 3
d) Der Auftragnehmer gibt die genaue Zahl oder Menge der vom ihm im Rahmen des
Vertrags erbrachten Lieferungen und Leistungen an und erteilt alle Auskünfte und
gewährt alle Erleichterungen, die zur Prüfung seiner Angaben erforderlich sind.
Abschnitt 3 – Vertrag mit Höchstpreis, der in einen Festpreis umgewandelt werden soll
(Richtpreis)
3.1
Beabsichtigen die Vertragsparteien, einen Vertrag mit einem unveränderlichen Festpreis
(Absatz 2.1) oder einen Festpreisvertrag mit Preisgleitklausel (Absatz 2.2) zu schließen,
und besteht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine ausreichende Grundlage für die
Ermittlung eines Festpreises, so können sie einen Vertrag auf der Grundlage eines
Höchstpreises schließen, der in einen Festpreis umzuwandeln ist.
3.2
In diesem Vertrag wird eine Obergrenze festgelegt, die der Vertragspreis nicht
übersteigen darf und in deren Rahmen der Auftragnehmer sämtliche im Vertrag
vorgesehenen Lieferungen und Leistungen zu erbringen hat. Ein auf der Grundlage eines
Höchstpreises abgeschlossener Vertrag wird bis zur Umwandlung in einen Festpreisvertrag nach Selbstkostenerstattungsbedingungen durchgeführt.
Der Festpreis wird vor Ende des Vertrags bestimmt, sobald eine Grundlage zur
Preisermittlung besteht.
3.3
Unabhängig von der in Absatz 3.2 genannten Obergrenze macht der Auftragnehmer bei
Abschluss des Vertrags im Einklang mit den in der Anlage I aufgeführten Anforderungen
Angaben zu den Kosten, wobei er klarstellt, welche Angaben Schätzungen und welche
endgültig sind.
Im Zeitpunkt der Bestimmung des Festpreises bringt der Auftragnehmer die Angaben,
bei denen es sich um Schätzungen handelte, auf den neusten Stand.
Der Gewinn wird sowohl in den anfänglichen Kostenangaben als auch bei deren
Fortschreibung getrennt ausgewiesen.
3.4
Kann vor Ende des Vertrags kein Einvernehmen über den Festpreis erzielt werden, so
wird der Vertragspreis im Rahmen der in Absatz 3.2 vorgesehenen Obergrenze
entsprechend den Vorschriften für Selbstkostenerstattungspreisverträge ermittelt.
Abschnitt 4 – Vertrag mit Selbstkostenerstattungspreis
Mit dem Vertragspreis werden alle Kosten, soweit sie gemäß Anlage I erstattungsfähig sind, und
ein Gewinn abgegolten, wie nachstehend dargelegt.
Der Vertrag bestimmt

einen Höchstbetrag, der die in Abschnitt 5 vorgesehene Verpflichtungsgrenze darstellt;
ESA/REG/002
Anlage II
Seite 4

einen Höchstpreis (Obergrenze), den der Auftragnehmer nicht überschreiten darf, wobei
er gehalten ist, sämtliche im Vertrag vorgesehenen Lieferungen und Leistungen zu
erbringen.
4.1
Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Festgewinn
Dieser Vertrag ist ein Selbstkostenerstattungspreisvertrag, der die Zahlung eines
Festgewinns an den Auftragnehmer vorsieht.
4.2
Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Anreizgewinn
Dieser Vertrag ist ein Selbstkostenerstattungspreisvertrag, der eine Prämie vorsieht, die
dem Auftragnehmer zu zahlen ist, wenn der Vertrag entsprechend vertraglich
festgesetzter Ziele ausgeführt wird. Während es sich bei der Prämie um einen festen
Betrag handelt, schwankt der tatsächliche Gewinn des Auftragnehmers in Übereinstimmung mit dem im Vertrag festgelegten Kosten- und Gewinnbeteiligungsmechanismus je nachdem, ob der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags die für
die vorerwähnten Ziele festgesetzten Vorgaben über- oder unterschreitet.
Dieser Preistyp beinhaltet
a) ein Kostenziel, d. h. einen bei Vertragsabschluss festgelegten Betrag, der als
Schwellenwert dient. Ist-Kosten bis zu diesem Schwellenwert werden voll erstattet,
während Ist-Kosten, die diesen Schwellenwert überschreiten, gegebenenfalls dem
nachstehend definierten Kosten- und Gewinnbeteiligungsmechanismus unterliegen;
b) eine Prämie, d. h. eine vereinbarte Pauschale in Euro, die unabhängig davon gezahlt
wird, ob das Kostenziel unter- oder überschritten wird (siehe Absatz 4.2, erster
Absatz, zum variablen Aspekt der Prämie);
c) das aus Kostenziel und Prämie gebildete Preisziel;
d) einen Kostenbeteiligungsmechanismus, über den der jeweilige Beitrag der
Vertragsparteien zu den tatsächlich anfallenden Kosten festgelegt wird. Während die
Ist-Kosten innerhalb des Kostenziels voll von der Organisation getragen werden,
wird im Vertrag für die das Kostenziel überschreitenden Kosten eine Beteiligung des
Auftragnehmers bestimmt. Ein solcher Mechanismus kann einen neutralen Bereich
wie auch einen oben genannten Höchstpreis als Obergrenze umfassen.
4.3
Aktualisierung des Kostenziels oder der Prämie
Siehe hierzu Absatz 2.2 Buchstaben b bis e mit Ausnahme von Buchstabe d Ziffer 1.
4.4
Vertrag auf der Grundlage der Personal- und sonstigen Einzelkosten
Dieser Vertrag ist ein Selbstkostenerstattungspreisvertrag, dessen Preis nach folgenden
Elementen bestimmt wird:
a) Durchschnittsstundensätze oder Stundensätze nach Kategorien, einschließlich der
direkten und indirekten Kosten, der Verwaltungsgemeinkosten und des Gewinns, für
das Personal oder für die Benutzung von Anlagen einschließlich Betriebspersonal;
ESA/REG/002
Anlage II
Seite 5
b) Fertigungsstoffe sowie Hilfs- und Betriebsstoffe zu Einstandspreisen, ggf.
beaufschlagt mit Materialgemeinkosten, sofern sie nicht in den Stundensätzen
enthalten sind.
c) Aufwendungen oder Zahlungen an Dritte für Leistungen im Rahmen der
Durchführung des Vertrags, sofern sie nicht in den Stundensätzen enthalten sind
(z. B. Reisekosten, Transport, Einsatz von Rechnern).
Diese Aufwendungen müssen von der Organisation genehmigt werden und werden,
sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, zu dem in Rechnung gestellten Preis
ohne Gemeinkostenzuschläge erstattet.
Abschnitt 5 – Verpflichtungsgrenze für Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis
5.1
Die Verpflichtungsgrenze ist ein im Vertrag zu nennender Betrag, der das Maximum der
Zahlungen darstellt, zu deren Leistung sich die Organisation verpflichtet, und der nur mit
schriftlicher Zustimmung der Organisation erhöht werden kann.
5.2
Hat der Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt Grund zu der Annahme, dass die für
die Durchführung des Vertrags in den folgenden sechzig (60) Tagen anfallenden Kosten
zusammen mit den bereits entstandenen Kosten fünfundsiebzig Prozent (75 %) der
Verpflichtungsgrenze überschreiten werden, so macht er der Organisation schriftlich
davon Mitteilung und legt die geänderte Gesamtkostenschätzung vor.
5.3
Die Organisation ist nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer die über die Verpflichtungsgrenze hinausgehenden Kosten zu erstatten, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,
weitere Leistungen im Rahmen des Vertrags zu erbringen oder Kosten zu tragen, die über
die vorgesehene Verpflichtungsgrenze hinausgehen, sofern und solange die Organisation
dem Auftragnehmer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass die Verpflichtungsgrenze
heraufgesetzt wurde. Kosten, die dem Auftragnehmer vor Genehmigung der Erhöhung
über diese Grenze hinaus entstehen, gelten als erstattungsfähig, wenn sie, wären sie nach
der Erhöhung angefallen, als erstattungsfähig gälten.
ESA/REG/002
Anlage III
Anlage III
Vertragsstrafensätze
Für Vertragsstrafen nach Artikel 17 gelten je nach in Anlage II beschriebener Vertragsart die
folgenden Sätze:
1.
Festpreisverträge
1.1
Fluggegenstände oder für die Planung kritische Gegenstände
Für jeden Tag Verzug:
0,5 vom Tausend vom ersten bis einschließlich vierzigsten Tag;
1 vom Tausend für jeden weiteren Tag bis höchstens 10 % der im Vertrag festgelegten
Berechnungsgrundlage.
1.2
Technologie- oder F&E-Gegenstände
Für jeden Tag Verzug:
0,3 vom Tausend vom ersten bis einschließlich sechzigsten Tag;
1 vom Tausend für jeden weiteren Tag bis höchstens 10 % der im Vertrag festgelegten
Berechnungsgrundlage.
In Ausnahmefällen kann die Organisation, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht, die
Verhängung einer Vertragsstrafe während eines Zeitraums von höchstens vierzig (40) Tagen
aussetzen; übersteigt der Verzug jedoch diesen Zeitraum, so wird die gesamte Vertragsstrafe
angewandt.
2.
Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis
2.1
Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Festgewinn
Für jeden Tag Verzug:
0,4 vom Tausend vom ersten bis einschließlich vierzigsten Tag;
1 vom Tausend für jeden weiteren Tag bis höchstens 10 % der im Vertrag festgelegten
Gesamtschätzung.
2.2
Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Anreizgewinn
Die Vertragsstrafen bestimmen sich nach Absatz 4.2 der Anlage II.
3.
Verträge über technische Unterstützung und Dienstleistungen
Die Vertragsstrafen werden in jedem Einzelfall festgelegt.
ESA/REG/002
Anlage IV
Anlage IV
Begriffsbestimmungen
„Abnahme“
bezeichnet die schriftliche Bestätigung durch die
Organisation, dass die Liefergegenstände die
vertraglichen Anforderungen erfüllen.
„Abschlagszahlung“
bezeichnet eine Zahlung bei a) von den Vertretern der Organisation schriftlich bestätigtem
erfolgreichem Erreichen eines im MeilensteinZahlungsplan festgelegten Meilensteins im Falle
eines Festpreisvertrags und b) Genehmigung der
Kostenberichte durch die Organisation für einen
im Vertrag festgelegten Zeitraum im Falle eines
Selbstkostenerstattungspreisvertrags.
„Angesiedelt“
bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem Staat
nach den in Anlage V Artikel II Absatz 3 des
Gründungsübereinkommens der Europäischen
Weltraumorganisation festgelegten Kriterien.
„Auftragnehmer“
bezeichnet die natürliche oder juristische Person,
die ein Vertragsverhältnis mit der Organisation
eingegangen ist.
„Berechtigtes kommerzielles
Interesse“
bezeichnet ein vom Auftragnehmer nachweisbares Interesse, das für seine Fähigkeit zur
kommerziellen Verwertung von aus den
Arbeiten im Rahmen des Vertrags hervorgegangenen Rechten an geistigem Eigentum
während einer bestimmten Zeit von Bedeutung
ist; dabei kann es unter anderem um eine
wirtschaftliche Stellung gegenüber einem
Konkurrenten, Gewinnausfall oder das Überleben eines Unternehmens gehen.
„Betriebssoftware“
bezeichnet Rechnerprogramme einschließlich
ihrer Aktualisierungen, Änderungen und Verbesserungen, die am Boden zur Erprobung und
Steuerung einer Weltraummission, zur Kalibrierung ihrer Daten und für andere Zwecke der
Organisation verwendet oder benötigt werden,
sofern sie 1. von mehr als einer Partei entwickelt,
geändert, verbessert oder gepflegt wurden bzw.
werden und 2. für wesentliche Zwecke der
Organisation voraussichtlich mehr als 5 Jahre
lang genutzt werden.
ESA/REG/002
Anlage IV
Seite 2
„CFI“ = „Vom Kunden
beigestellter Gegenstand“
bezeichnet jeden dem Auftragnehmer von der
Organisation mit dem Ziel beigestellten Gegenstand, die Ausführung der vertraglichen Arbeiten
zu ermöglichen.
„Dritter“
bezeichnet eine natürliche oder juristische
Person, die den Vertrag nicht unterzeichnet hat.
„Eigenbedarf der Organisation“
bezeichnet die Tätigkeiten und Programme, die
die Organisation auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und
ihrer weltraumtechnischen Anwendungen nach
Artikel V Absatz 1 Buchstaben a und b des
Gründungsübereinkommens der Europäischen
Weltraumorganisation unternimmt.
„Eingetragene Rechte an geistigem bezeichnet alle Rechte, die durch Eintragung
(bzw. allein schon durch Anmeldung) bei einer
Eigentum“
Behörde oder amtlichen Stelle gesetzlich
geschützt sind, wozu alle eingetragenen Patente,
Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Topographierechte, Domain-Namen sowie Marken
oder gleichwertige Rechte und Klagerechte
überall in der Welt gehören.
„Einrichtungen des Auftragnehmers“
bezeichnet die Einrichtungen, die unter der
Kontrolle des Auftragnehmers stehen.
„ESA-Ausschuss für die Weitergabe von Technologien und
Erzeugnissen“
bezeichnet das vom Rat der Organisation eingesetzte Gremium mit dem Auftrag, die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum
oder Erzeugnissen, Verfahren, Anwendungen
oder Ergebnissen, die aus dem Vertrag mit der
Organisation hervorgegangen sind, an eine nicht
in einem Mitgliedstaat angesiedelte Stelle oder
an eine internationale Organisation oder die
Erteilung von Lizenzen an diese zu prüfen.
„Finanzielle Bedingungen“
(Teil II, Fall B) bezeichnet die Bedingungen, die
sowohl für den Verkäufer als auch für den
Käufer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen annehmbar sind und den Parteien, die die
Entwicklung des Gegenstands des Verkaufs
(bzw. der Lizenz) finanziert haben, einen
Ausgleich im Verhältnis zur Höhe ihres
Entwicklungsbeitrags sichern.
ESA/REG/002
Anlage IV
Seite 3
„Flugsystem“
bezeichnet ein System, welches ein Raumfahrzeug und die vollständige Ausrüstung einschließlich Software zur automatischen Kontrolle des Flugs und Betriebs des Raumfahrzeugs
im Weltraum umfasst.
„GCC“ oder „Allgemeine
Vertragsbedingungen“
bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der ESA.
„Hintergrundrechte an geistigem
Eigentum“
bezeichnet alle nicht im Rahmen eines Vertrags
mit der Organisation entweder vor oder während
der Durchführung des Vertrags entstandenen
Rechte an geistigem Eigentum, die der Auftragnehmer und/oder die Organisation zur Durchführung dieses Vertrags verwendet oder für die
Nutzung eines Erzeugnisses, einer Anwendung
oder eines Ergebnisses aus diesem Vertrag
notwendig sind.
„Höhere Gewalt“
bezeichnet ein im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unvorhersehbares, unvermeidbares und externes, sich dem Einfluss der betroffenen Vertragspartei entziehendes Ereignis, das
es dieser unmöglich macht, den Vertrag zu
erfüllen; hierzu zählen u. A.:
unabwendbare Ereignisse, Verwaltungsakte oder
Unterlassungen von Regierungen, Folgen von
Naturkatastrophen, Epidemien, Kriegseinwirkungen, terroristische Angriffe.
„Liefergegenstände“
bezeichnet alle gemäß den Bestimmungen des
Vertrags vom Auftragnehmer an die Organisation zu liefernden Gegenstände, Güter, Produkte
und Unterlagen.
„Lieferung“
bezeichnet die körperliche Lieferung eines
Liefergegenstands am vereinbarten Ort.
„Mangel“
bezeichnet jede Nichterfüllung der Anforderungen des Vertrags und schließt alle
Entwurfs-, Material- und Arbeitsfehler ein.
„Marktbedingungen“
bezeichnet die Bedingungen, zu denen der
Verkäufer ohne Auflage oder Einflussnahme
seitens der Organisation zum Verkauf bereit ist
und die für den Käufer annehmbar sind.
ESA/REG/002
Anlage IV
Seite 4
„Mitgliedstaat“
bezeichnet einen Staat, der Vertragsstaat des
Übereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation im Sinne der Artikel XX und
XXII dieses Übereinkommens ist.
„Monat“
bezeichnet einen nach Absatz 14.4 berechneten
Zeitraum.
„Natürliche und juristische
Personen“
bezeichnet jede natürliche Person und jede
Partnerschaft, Gesellschaft, Forschungsorganisation oder andere juristische Person unter
der Hoheitsgewalt eines Teilnehmerstaats, die
soweit zutreffend die in Anlage V Artikel II
Absatz 3 des Gründungsübereinkommens der
Europäischen Weltraumorganisation festgelegten Kriterien erfüllt.
„Objektcode“
bezeichnet den Code für ein Rechnerprogramm
in maschinenlesbarer Form, der gewöhnlich
maschinell aus einem Quellcode erzeugt wird.
„Offener Quellcode“
bezeichnet einen im Rahmen des Vertrags
entwickelten Quellcode für Rechnersoftware,
den die Organisation gemäß dem Vertrag unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich macht.
„Öffentlicher Eigenbedarf eines
Teilnehmerstaats“
bezeichnet ein öffentliches Programm auf dem
Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen
Anwendungen, das der Teilnehmerstaat ganz
oder zu einem erheblichen Teil finanziert.
„Preisgabe“
bezeichnet die Weitergabe oder Bereitstellung
von Informationen oder Unterlagen an einen
Dritten ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers der Informationen bzw. Unterlagen.
„Quellcode“
bezeichnet den Code für ein Rechnerprogramm
in für den Menschen verständlicher Form, der
sich maschinell in einen Objektcode umwandeln lässt.
„Quellcode-Verwahrer“
bezeichnet die Organisation oder eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte unabhängige Stelle, die Software-Quellcode sicher
zu verwahren hat und bei Vorliegen der in
Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen freigibt.
ESA/REG/002
Anlage IV
Seite 5
„Rechte an geistigem Eigentum“
bezeichnet alle eingetragenen Rechte an
geistigem Eigentum sowie alle nicht eingetragenen Rechte an geistigem Eigentum, die
ohne Eintragung bei einer Behörde oder
amtlichen Stelle gesetzlich geschützt sind,
wozu alle Rechte an Informationen, Daten,
Konstruktionszeichnungen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formeln und Spezifikationen
sowie alle Urheberrechte, nicht eingetragenen
Marken, Rechte an Mustern und Modellen,
Rechte an Datenbanken, Topographierechte,
Know-how und Geschäftsgeheimnisse und
gleichwertige Rechte oder Klagerechte überall
in der Welt gehören.
„Schriftlich“
bezeichnet eine Benachrichtigung per unterzeichnetem Brief oder Fax.
„Tag“
bezeichnet einen Kalendertag.
„Teilnehmerstaat“
bezeichnet einen Mitglied- oder Nichtmitgliedstaat, der an einem Programm der Organisation im Sinne von Artikel V Absatz 1
Buchstaben a und b des Gründungsübereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation teilnimmt.
„Unterauftragnehmer“
bezeichnet einen Wirtschaftsakteur, der nach
einem Vertrag mit einem Auftragnehmer der
Organisation Lieferungen und Leistungen zur
Unterstützung eines von der Organisation
vergebenen Vertrags erbringt.
„Unterlagen“
bezeichnet alle Träger, auf denen Informationen oder Daten jeder Art aufgezeichnet
sind, wozu alle Schriftstücke und elektronischen Mitteilungen – als elektronische Datei
oder Ausdruck – gehören.
„Vertrag“
bezeichnet eine schriftliche Übereinkunft,
deren Gegenstand die Ausführung einer
Tätigkeit im Auftrag der oder für die Organisation für einen Preis oder eine andere
Gegenleistung ist, einschließlich etwaiger
Ändeungen auf dem Wege einer Vertragsänderungsanzeige (CCN) oder eines Zusatzvertrags.
ESA/REG/002
Anlage IV
Seite 6
„Vertrag mit der Organisation“
bezeichnet für die Bedingungen des Teils II
(Fall B) einen Vertrag, der zum Teil (in der
Regel 50 %) von der Organisation und zum
Teil (in der Regel 50 %) vom Privatsektor für
die Entwicklung von Gütern/Dienstleistungen
finanziert wird, die nach Ansicht des Auftragnehmers in der Weltraumforschung, Weltraumtechnologie und ihren weltraumtechnischen Anwendungen verwertet werden können.
„Vertragsparteien“
bezeichnet die den Vertrag unterzeichnenden
Parteien.
„Vertragspreis“
bezeichnet den im Vertrag festgelegten Preis
einschließlich des Preises etwaiger Änderungen auf dem Wege einer CCN oder eines
Zusatzvertrags.
„Vorauszahlung“
bezeichnet eine im Vertrag vorgesehene
Zahlung mit dem Ziel, dem Auftragnehmer die
für die Inangriffnahme der vertraglich vereinbarten Arbeiten erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
„Vorteilhafte Bedingungen“
bezeichnet sowohl für den Verkäufer als auch
für den Käufer annehmbare Bedingungen, die
für den Käufer günstiger sind als die Marktbedingungen (und dem Verkäufer in der Regel
einen angemessenen Gewinn lassen).
„Werktag“
bezeichnet einen Tag, der weder ein Samstag,
noch ein Sonntag, noch ein gesetzlicher
Feiertag ist.
ESA/REG/002
Anlage V
Anlage V
Beschädigung von den Artikeln 11 und 12 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen unterliegenden Gegenständen –
Ereignisse, die den Auftragnehmer von seiner Schadenshaftung entbinden

Krieg, Invasion, feindliche oder kriegerische Handlung in Friedens- oder
Kriegszeiten;

Aufruhr, Revolte, Unruhen, Aufstand, Revolution, Bürgerkrieg, Umsturz oder
von einer Regierungsbehörde ergriffene Maßnahme zur Verhinderung solcher
Handlungen, zu ihrer Bekämpfung oder zur Verteidigung gegen sie;

nukleare Reaktion, radioaktive Strahlung oder radioaktive Kontamination
jeder Art;

Anschläge zu politischen oder terroristischen Zwecken durch eine oder
mehrere Personen, die nicht dem Auftragnehmer unterstehen;

Hochwasser in Deutschland, das aufgrund seines Umfangs oder des Ortes
seines Auftretens nicht durch die Versicherung von Naturgefahren abgedeckt
ist;

Hochwasser in den Niederlanden aufgrund von Deichbrüchen oder -überflutungen.