ESA – Ohne VS-Einstufung Für den öffentlichen Zugriff
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ESA – Ohne VS-Einstufung Für den öffentlichen Zugriff freigegeben ESA/REG/002 Paris, 30. Juli 2010 Übersetzung a.d. Englischen REGELN UND VORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION Allgemeine Vertragsbedingungen der ESA Die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen (GCC) der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) gelten für die von der ESA vergebenen Verträge. Ihre Anwendbarkeit ist in Teil I Kapitel I Artikel 1 definiert. Der hier wiedergegebene Wortlaut der GCC wurde vom Rat der ESA auf seiner am 16./17. Juni 2010 abgehaltenen 215. Tagung genehmigt und ist am 1. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen ESA/C(2010)42 in Kraft getreten. Diese Fassung der GCC folgt den unter dem Aktenzeichen ESA/C/290, rev.6 auf der Grundlage von ESA/C(2003)103 herausgegeben Allgemeinen Vertragsbedingungen nach. Der Rat der ESA hat diese GCC bei ihrer Genehmigung auf der oben genannten 215. Tagung für den öffentlichen Zugriff freigegeben. ESA/REG/002 Seite 2 ESA/REG/002 Seite 3 Allgemeine Vertragsbedingungen der Europäischen Weltraumorganisation ESA/REG/002 Seite 4 ESA/REG/002 Seite 5 Inhalt Teil 1: Auf ESA-Verträge anwendbare Bedingungen Kapitel I Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen Zustimmung und Inkrafttreten Sprachen Urschriften des Vertrags Vertreter der Vertragsparteien Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Verträgen Übertragung von Verträgen Kapitel II Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Ausführung der Arbeiten Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung Beschäftigte in Schlüsselfunktion Unterverträge Vom Kunden beigestellte Gegenstände (CFI) Von der Organisation zur Verfügung gestellte Gegenstände Änderungen Kapitel III Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Lieferungen und Leistungen Fristen für Lieferungen und Leistungen Handhabung, Verpackung und Transport, Übertragung des Eigentums und Gefahrenübergang Abnahme und Verweigerung der Abnahme Vertragsstrafen/Anreize Kapitel IV Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Haftung Personen- und Sachschäden Haftung für Folgeschäden während der Ausführung des Vertrags Haftung nach der Abnahme Kapitel V Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Gewährleistung Gewährleistungsumfang Gewährleistungsdauer Bei Mängeln oder Ausfällen anzuwendendes Verfahren Kapitel VI Artikel 24 Übereinstimmung mit gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen Weitergabe und Verwendung von Verschlusssachen durch den Auftragnehmer Verletzung von Rechtsvorschriften Verletzung von Rechten Dritter Artikel 25 Artikel 26 ESA/REG/002 Seite 6 Kapitel VII Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Preise und Zahlungen Preisfestsetzung Zahlungen Befreiung der Organisation Kapitel VIII Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Kündigung Allgemeine Bestimmung Kündigung ohne Verschulden des Auftragnehmers Kündigung wegen Verschuldens des Auftragnehmers Außerordentliche Kündigung und Kündigung in besonderen Fällen Kapitel IX Artikel 34 Artikel 35 Rechtsbestimmungen Anwendbares Recht Beilegung von Streitigkeiten Teil II: Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge der ESA Teil II (Fall A): Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Allgemeine Vorschriften Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Allgemeines Bereitzustellende Informationen Preisgabe Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum Software Hintergrundrechte an geistigem Eigentum Verwertung Bewertung von Technologien Entgelt Nachlieferung Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten ESA/REG/002 Seite 7 Teil II (Fall B): Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Sondervorschriften für teilfinanzierte Verträge Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Allgemeines Bereitzustellende Informationen Preisgabe Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum Software Hintergrundrechte an geistigem Eigentum Verwertung Bewertung von Technologien Entgelt Nachlieferung Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten Anlage I Anlage II Anlage III Anlage IV Anlage V Festlegung der Industriesätze und Kostenkontrolle Preiskategorien Vertragsstrafensätze Begriffsbestimmungen Ereignisse, die den Auftragnehmer von seiner Schadenshaftung entbinden ESA/REG/002 Seite 8 ESA/REG/002 Seite 9 Teil I Auf ESA-Verträge anwendbare Bedingungen mit Ausnahme von Verträgen über Leistungen einschließlich Bau- und Instandhaltungsarbeiten, die in der Regel von örtlichen Wirtschaftsakteuren erbracht werden und industriepolitisch ohne Bedeutung sind; von allgemeinen Beschaffungsverträgen, die industriepolitisch ohne Bedeutung sind; von Verträgen über Leistungen, für die eine staatliche Stelle das Monopol hat; der Durchführung von Abmachungen über Lieferungen und Leistungen der Organisation an Dritte einschließlich staatlicher Stellen, die sich nicht aus einer internationalen Übereinkunft ergeben; der Durchführung internationaler Übereinkünfte der Organisation mit staatlichen Stellen (einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen), die die von der Organisation zu beschaffenden Tätigkeiten in voller Höhe finanzieren. Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen Die im Folgenden niedergelegten allgemeinen Vorschriften und Bedingungen sind auf die von der Organisation vergebenen Verträge anwendbar, soweit in dem betreffenden Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Außerdem können in einen Vertrag und seine Anlagen und/oder Anhänge Sondervorschriften und -bedingungen aufgenommen oder in Bezug genommen werden. Die Anlagen und/oder Anhänge sind Bestandteil des Vertrags. Artikel 2 Zustimmung und Inkrafttreten In Bezug auf Verträge sind die Angebote und ihre Annahme für die Organisation erst verbindlich, wenn sie die schriftliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines bevollmächtigten Vertreters erhalten haben. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der Tätigkeiten kann an im Vertrag selbst festgelegte weitere Bedingungen geknüpft werden. Artikel 3 Sprachen Sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen die Verwendung der französischen Sprache vorschreiben, wird der Vertrag in Englisch abgefasst. Des Weiteren kann im Einklang mit der Beschaffungsordnung der ESA (ESA/C(2008)202) 1 der Verwendung einer anderen Sprache zugestimmt werden, wenn die Ausschreibung in dieser anderen Sprache abgefasst wurde. 1 Unter dem Aktenzeichen ESA/REG/001 herausgegeben. ESA/REG/002 Seite 10 Artikel 4 Urschriften des Vertrags Die Anzahl der Urschriften eines Vertrags entspricht der Zahl der Vertragsparteien und ist im Vertrag festgelegt. Diese Urschriften sind für die Vertragsparteien bestimmt. Artikel 5 5.1 Vertreter der Vertragsparteien Vertreter der Organisation 5.1.1 Mitteilungen und Änderungen Den Vertrag berührende Mitteilungen, die Auswirkungen auf seine Bedingungen (einschließlich Vertragsänderungsanzeigen und Arbeitsaufträge) haben, sind für die Organisation nur bindend, wenn sie von dem (den) im Vertrag ausdrücklich benannten Vertreter(n) der Organisation (im Folgenden die „Vertreter der Organisation“ genannt) unterzeichnet wurden. 5.1.2 Untersuchungen und Prüfungen Zusätzlich zu den in Absatz 5.1.1 genannten Vertretern benennt die Organisation Vertreter für Untersuchungen und Prüfungen und für allgemeine Zwecke der Zusammenarbeit. Diese Vertreter werden dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht. Untersuchungen und Prüfungen werden im Einklang mit Artikel 8 durchgeführt. 5.2 Vertreter des Auftragnehmers Den Vertrag berührende Mitteilungen, die Auswirkungen auf seine Bedingungen (einschließlich Vertragsänderungsanzeigen und Arbeitsaufträge) haben, sind für den Auftragnehmer nur bindend, wenn sie von dem (den) im Vertrag ausdrücklich benannten Vertreter(n) des Auftragnehmers unterzeichnet wurden. Artikel 6 Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Verträgen Jegliches vom Auftragnehmer erstellte Material im Zusammenhang mit einer ESA-Mission oder einer vom Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrags der ESA durchgeführten Tätigkeit, das zur Veröffentlichung in jedweder Form und in Medien aller Art einschließlich des Internet bestimmt ist, enthält den Hinweis, dass es sich bei der Mission um eine ESA-Mission handelt und/oder der Vertrag „im Rahmen eines Programms der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführt und von ihr finanziert wurde“, und zeigt das Logo der Organisation in geeigneter und sichtbarer Weise. Außerdem enthalten sämtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit im Rahmen eines Vertrags der ESA durchgeführten Tätigkeiten einen Haftungsausschluss mit folgendem oder gleichwertigem Wortlaut: „Der hier wiedergegebene Standpunkt spiegelt nicht den offiziellen Standpunkt der Europäischen Weltraumorganisation wider“. Für die oben geschilderte Nutzung kann das ESA-Logo unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://webservices.esa.int/ESA_Logo/index.php. ESA/REG/002 Seite 11 Jegliche sonstige Nutzung des ESA-Logos bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommunikationsabteilung der ESA. Artikel 7 Übertragung von Verträgen Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung der Organisation den an ihn vergebenen Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen oder für seine Durchführung ein Gesellschaftsverhältnis eingehen. Ferner darf der Auftragnehmer den Vertrag nicht in eine Gesellschaft einbringen. Kapitel II – Ausführung der Arbeiten Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung 8.1 Die im Vertrag festgelegten Tätigkeiten sind nach den in Bezug auf Fachkenntnis, Sorgfalt und Genauigkeit an Fachleute anzulegenden Maßstäben und im Einklang mit den Anforderungen des Vertrags auszuführen. Die Ausführung muss den im Vertrag festgelegten technischen Normen entsprechen. 8.2 Die Organisation hat das Recht, die Ausführung der Arbeiten nach dem Vertrag in den Einrichtungen des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer während der normalen Arbeitszeiten zu kontrollieren; sie muss diese Kontrollen fünf (5) Tage im Voraus anmelden. Zu Besuchen der Organisation in den Einrichtungen der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers wird ein Vertreter des Auftragnehmers eingeladen. 8.3 Die Organisation hat außerdem das Recht, Prüfungen der Kosten und Sätze gemäß der Durchführungsanweisung über Prüfrechte (ESA/IPC(2009)97, rev.2) 2 vorzunehmen. 8.4 Sämtliche Informationen, die der Auftragnehmer den Vertretern der Organisation im Rahmen von Prüfungen der Kosten und Sätze übermittelt, werden als kommerziell sensible Informationen behandelt und gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Teil II dieser GCC geschützt, unabhängig davon, ob sie als „eigentumsrechtlich geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind oder nicht. 8.5 Die Organisation hat darüber hinaus das Recht, in den Einrichtungen des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer, in denen die Arbeiten durchgeführt werden (sollen), Prüfungen in Bezug auf Qualitätssicherung vorzunehmen oder durch bevollmächtigte nationale Vermittler vornehmen zu lassen. 8.6 Der Auftragnehmer muss unter Wahrung aller einschlägigen Sicherheitsvorschriften den Vertretern Zutritt zu seinen Einrichtungen gewähren und ihnen in jeder anderen Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich sein. 2 Als Anlage I zu ESA/REG/001 herausgegeben. ESA/REG/002 Seite 12 8.7 Die Durchführung der Tätigkeiten nach diesem Artikel mindert nicht die Haftung des Auftragnehmers und schränkt nicht das Recht der Organisation oder der für sie handelnden Aufsichtsbehörde ein, a) die zur Abnahme vorgestellten Gegenstände zurückzuweisen und b) nach der Abnahme der Liefergegenstände die Gewährleistungsbestimmungen geltend zu machen. Artikel 9 Beschäftigte in Schlüsselfunktion 9.1 Die Arbeiten werden von den im Vertrag oder in den zugehörigen Unterlagen bezeichneten Beschäftigten des Auftragnehmers in Schlüsselfunktion ausgeführt. 9.2 Der Auftragnehmer setzt die Organisation im Voraus von der Ersetzung dieser Beschäftigten in Schlüsselfunktion oder ihrer Neuzuweisung in Kenntnis, wenn diese nicht wie im Vertrag vorgesehen zur Verfügung stehen. Dieser Benachrichtigung liegen eine kurze Erläuterung der Gründe für die Ersetzung, Angaben zu der für die Ausführung des Vertrags veranschlagten Zeit und eine umfassende Beschreibung der Qualifikation und des beruflichen Profils der neuen Beschäftigten in Schlüsselfunktion bei, deren Qualifikation dieselbe sein muss wie die der ersetzten Beschäftigten in Schlüsselfunktion. Erhebt die Organisation nicht binnen zehn (10) Tagen nach der Benachrichtigung aus berechtigten Gründen Einwände gegen die Ersetzung, so gilt diese als von der Organisation genehmigt. Das in diesem Absatz geschilderte Verfahren wird auf dem Wege eines Briefwechsels umgesetzt. 9.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Benennung der Beschäftigten in Schlüsselfunktion für die Ausführung des Vertrags mit Blick auf die die Ausfuhrüberwachung regelnden Rechtsvorschriften von Nichtmitgliedstaaten der Organisation in keiner Weise die in Teil II der vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegten Rechte der Organisation und/oder der Mitgliedstaaten einschränkt. 9.4 Die Organisation kann aus berechtigten Gründen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags die Ersetzung eines Beschäftigten in Schlüsselfunktion verlangen. Ein solcher Antrag, der von den Vertretern der Organisation zu unterzeichnen ist, wird dem Auftragnehmer schriftlich übermittelt; dieser schafft binnen eines (1) Monats Abhilfe, einschließlich des Ersatzes des betreffenden Beschäftigten in Schlüsselfunktion, falls erforderlich. Artikel 10 Unterverträge 10.1 Der Auftragnehmer darf nur die im Vertrag festgelegten Unterverträge vergeben, sofern nicht die Organisation auf dem Wege einer Vertragsänderungsanzeige einer anderen Regelung zustimmt. 10.2 Wird der Auftragnehmer nach der Vergabe des Vertrags von der Organisation mit der Auswahl von Unterauftragnehmern betraut, legt er die nach Durchführung eines von der Organisation genehmigten Auswahlverfahrens für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Unterauftragnehmer der Organisation zur Genehmigung vor. ESA/REG/002 Seite 13 10.3 Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihm vergebenen Unterverträge verantwortlich. 10.4 Sofern nicht die Organisation einer anderen Regelung zustimmt, sind ihr in den Unterverträgen die ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte zu sichern. Die Bedingungen der Unterverträge spiegeln darüber hinaus die Rechte und Pflichten jedes Unterauftragnehmers entsprechend seinem Verantwortungsbereich wider. Artikel 11 Vom Kunden beigestellte Gegenstände (CFI) 11.1 Bereitstellung von CFI und Sorgfaltspflicht Sieht der Vertrag vor, dass die Organisation verpflichtet ist, Gegenstände beizustellen, die vom Auftragnehmer zu verwenden, aufzunehmen und/oder zu integrieren sind, so ist die Organisation für die rechtzeitige Übergabe dieser CFI und für ihre Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die CFI und deren sachgerechte Verwendung, Handhabung, Instandhaltung, Beförderung und Lagerung der CFI nach an Fachleute anzulegenden Sorgfaltsmaßstäben und im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen. Er darf diese CFI nicht veräußern oder für andere als die im Vertrag genannten Zwecke verwenden. 11.2 Überprüfung Der Auftragnehmer überprüft nach einem im Vertrag festgelegten Übergabeverfahren die CFI auf ihre Übereinstimmung mit den ebenfalls im Vertrag festgelegten Anforderungen. 11.3 Ablehnung wegen Nichtübereinstimmung Bei Nichtübereinstimmung der CFI mit den im Vertrag vereinbarten Anforderungen übermittelt der Auftragnehmer der Organisation binnen zehn (10) Tagen nach Offenkundigwerden der Nichtübereinstimmung eine Benachrichtigung über die Ablehnung. Diese Benachrichtigung enthält eine detaillierte Begründung. Sämtliche Auswirkungen einer verspäteten Auslieferung oder der Nichteignung des CFI für die Durchführung des Vertrags auf den Vertrag sind Gegenstand einer CCN der Kategorie A gemäß den Bestimmungen von Artikel 13. ESA/REG/002 Seite 14 11.4 Gefahrenübergang Die Gefahr für einen CFI trägt von der körperlichen Übergabe des CFI an den Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt der Auftragnehmer. Der Wert des CFI wird im Vertrag angegeben oder über eine CCN hinzugefügt; dort ist ferner angegeben, in welcher Höhe der Auftragnehmer den CFI zu versichern hat. Auf Antrag der Organisation übermittelt der Auftragnehmer ihr einen Beleg für diese Versicherung. 11.5 Haftung für Schäden Der Auftragnehmer übernimmt von der körperlichen Übergabe des CFI an den Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung eines CFI, die vom Auftragnehmer und/oder von Unterauftragnehmern, Vermittlern, Beratern oder jeder anderen vom Auftragnehmer beauftragten Stelle/natürlichen Person verursacht wurden. Bei Verlust oder Beschädigung eines CFI nach seiner Übergabe an den Auftragnehmer mit Ausnahme von Verlusten oder Beschädigungen, die von einem Vertreter oder Bediensteten der Organisation verursacht wurden, ist der CFI zu ersetzen oder instandzusetzen. Die Organisation entscheidet nach Konsultationen mit dem Auftragnehmer über die angemessenen Abhilfemaßnahmen, die bis zu dem vereinbarten Wert gemäß Absatz 11.4 auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden. Bei einem von den Versicherern festgestellten Totalverlust des CFI können die Vertragsparteien als Alternative vereinbaren, dass der Auftragnehmer der Organisation den vereinbarten Wert des CFI erstattet. Wird der Verlust oder die Beschädigung durch Ereignisse verursacht, die von der Versicherung ausgeschlossen und in Anlage V angeführt sind, ist der Auftragnehmer von seinen Verpflichtungen nach diesem Absatz entbunden. 11.6 Eigentum Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde, bleibt der CFI Eigentum der Organisation oder des festgestellten Eigentümers. Im Vertrag wird festgelegt, ob der dem Auftragnehmer beigestellte CFI nach Ausführung des Vertrags der Organisation oder dem festgestellten Eigentümer zurückzugeben oder anderweitig zu beseitigen ist. 11.7 Bestandsliste Der Auftragnehmer ist gehalten, eine ständige Bestandsliste und/oder ein Verzeichnis über die Benutzung der nach diesem Artikel von der Organisation beigestellten CFI zu führen und diese eindeutig als Eigentum der Organisation oder eines anderen festgestellten Eigentümers zu kennzeichnen, sofern dies die Organisation nicht bereits getan hat. 11.8 Besondere Bedingungen Stellt die Organisation dem Auftragnehmer bestimmte Einrichtungen oder Geräte zur Verfügung, so werden die einschlägigen Bedingungen im Vertrag festgelegt. ESA/REG/002 Seite 15 Artikel 12 Von der Organisation zur Verfügung gestellte Gegenstände 12.1 Bereitstellung von Gegenständen und Sorgfaltspflicht Stellt die Organisation dem Auftragnehmer Gegenstände (etwa Gerät, Software, Dienstleistungen) zur Verfügung und beschließt der Auftragnehmer, diese für die Zwecke des Vertrags zu verwenden, übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung für ihre sachgerechte Handhabung, Instandhaltung, Beförderung und Lagerung und für ihre Verwendung nach an Fachleute anzulegenden Sorgfaltsmaßstäben und im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen. Diese Gegenstände dürfen nicht veräußert oder für andere als die im Vertrag genannten Zwecke verwendet werden. Der Auftragnehmer bestätigt der Organisation seine Absicht, die Gegenstände zu verwenden. Die Organisation stellt dem Auftragnehmer die Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung, ist jedoch nicht verantwortlich für deren Eignung für ihre nach dem Vertrag vorgesehene oder ihre tatsächliche Verwendung. 12.2 Gefahrenübergang Die Gefahr für einen von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegenstand trägt von der körperlichen Übergabe des Gegenstands an den Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt der Auftragnehmer. Für Versicherungszwecke wird von der Organisation der Wiederbeschaffungswert des Gegenstands angegeben. 12.3 Haftung für Schäden Der Auftragnehmer übernimmt von der körperlichen Übergabe des Gegenstands an den Auftragnehmer am vereinbarten Ort bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegenstands, die vom Auftragnehmer und/oder von Unterauftragnehmern, Vermittlern, Beratern oder jeder anderen vom Auftragnehmer beauftragten Stelle/natürlichen Person verursacht wurden. Die vom Auftragnehmer bei Verlust oder Beschädigung verlangten Maßnahmen werden im Vertrag festgelegt und bis zu dem vereinbarten Wert gemäß Absatz 12.2 auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt. 12.4 Eigentum und Rückgabeverpflichtungen Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde, bleiben die Gegenstände Eigentum der Organisation. Im Vertrag wird festgelegt, ob dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Ausführung des Vertrags der Organisation zurückzugeben oder anderweitig zu beseitigen sind. Im Vertrag wird ferner festgelegt, ob ein Gegenstand in verändertem Zustand zurückgegeben werden kann oder der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Gegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er von der Organisation zur Verfügung gestellt wurde. 12.5 Bestandsliste Der Auftragnehmer ist gehalten, eine ständige Bestandsliste und/oder ein Verzeichnis über die Benutzung der nach diesem Artikel von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegen- ESA/REG/002 Seite 16 stände zu führen und diese eindeutig als Eigentum der Organisation zu kennzeichnen, sofern dies die Organisation nicht bereits getan hat. 12.6 Besondere Bedingungen Stellt die Organisation dem Auftragnehmer bestimmte Einrichtungen oder bestimmtes Gerät zur Verfügung, so werden die einschlägigen Bedingungen im Vertrag festgelegt. Artikel 13 Änderungen 13.1 Arten von Änderungen Änderungen des Vertrags fallen in eine der folgenden beiden Kategorien: Änderungen der Kategorie A Änderungen der Kategorie A sind Änderungen, die sich ergeben aus: – – einer Änderung der vertraglichen Anforderungen; dem Versäumnis der Organisation, eine ihrer im Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Den etwaigen vereinbarten Preis für Änderungen der Kategorie A übernimmt die Organisation. Änderungen der Kategorie B Änderungen der Kategorie B sind alle sonstigen Änderungen. Etwaige Kosten für Änderungen der Kategorie B trägt der Auftragnehmer. Ferner ist der Auftragnehmer für alle Folgen von Änderungen der Kategorie B auf Fristen und/oder andere Bestimmungen des Vertrags verantwortlich. 13.2 Umsetzung von Änderungen – Allgemeine Bestimmungen Die Organisation behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an den vertraglichen Anforderungen zu verlangen. Die Organisation kann ferner vom Auftragnehmer schriftlich vorgeschlagenen Änderungen zustimmen. Die vereinbarten Änderungen werden je nach betreibender Vertragspartei im Einklang mit dem in den Absätzen 13.3 und 13.4 geschilderten Verfahren in Form einer Vertragsänderungsanzeige (CCN) als Änderung in den Vertrag aufgenommen. Die CCN tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. ESA/REG/002 Seite 17 13.3 Änderungsverfahren auf Betreiben der Organisation 13.3.1 Die Organisation behält sich das Recht vor, auf dem Wege eines Vertragsänderungsantrags (CR) jederzeit von sich aus oder auf Vorschlag des Auftragnehmers Änderungen an den vertraglichen Anforderungen zu verlangen. 13.3.2 Der Auftragnehmer übermittelt innerhalb der im CR festgelegten Frist und im Einklang mit dessen Anforderungen im Format einer CCN einen verbindlichen und ausführlichen Voranschlag der Auswirkungen der Änderungen auf die vertraglichen Arbeiten, den Preis, den Zeitplan, die Liefergegenstände und alle sonstigen Bedingungen. 13.3.3 Der Auftragnehmer setzt die Organisation binnen eines (1) Monats von etwaigen Einwänden gegen den Inhalt des CR in Kenntnis. 13.3.4 Nach der Bewertung und Annahme des auf den CR hin übermittelten Voranschlags werden Änderungen des Vertrags in Form eines Zusatzvertrags oder einer CCN, der/die von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist, in den Vertrag aufgenommen. 13.4 Änderungsverfahren auf Betreiben des Auftragnehmers 13.4.1 Eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Änderung wird im Format einer CCN übermittelt und enthält einen genauen Vorschlag, der die Arbeiten, den Preis, den Zeitplan, die Liefergegenstände und alle sonstigen Bedingungen beschreibt. In der CCN werden ihre genauen Auswirkungen auf die grundlegenden Tätigkeiten des Vertrags genannt. 13.4.2 Erhält die Organisation einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vorschlag, so bestätigt sie dessen Eingang und gibt den entsprechenden Bewertungszeitplan an. Bei Zustimmung wird das Dokument von den Vertretern der Organisation unterzeichnet und eine Kopie der CCN an den Auftragnehmer zurückgesandt. 13.4.3 Bei Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung wird der Auftragnehmer über die Ablehnung und ihre Gründe in Kenntnis gesetzt. 13.5 Änderungsverfahren bei außergewöhnlichen Umständen Bei außergewöhnlichen Umständen aufgrund programmatischer Zwänge und Dringlichkeiten behält sich die Organisation das Recht vor, auf der Grundlage eines zuvor vom Auftragnehmer übermittelten vorläufigen Voranschlags der Auswirkungen einer Änderung der im Vertrag enthaltenen Anforderungen auf die vertraglichen Arbeiten, den Preis, den Zeitplan, die Liefergegenstände und alle sonstigen Bedingungen den Auftragnehmer über die Vertreter der Organisation schriftlich zur Umsetzung einer solchen Änderung anzuweisen, indem sie einen Auftrag (ATP) unterzeichnet, mit dem eine finanzielle Haftungsgrenze festgelegt wird, sofern eine solche nicht bereits zuvor bestand. Nachdem eine Änderung auf diese Weise genehmigt wurde, setzt der Auftragnehmer sie entsprechend der Weisung der Organisation und innerhalb der oben angegebenen Haftungsgrenze um. Ferner übermittelt er der Organisation in einem angemessenen Zeitraum nach Erhalt ihrer Weisung einen verbindlichen und ausführlichen Voranschlag. Die sich ergebende Änderung des Vertrags wird gemäß Absatz 13.3 in den Vertrag aufgenommen. ESA/REG/002 Seite 18 Der Auftragnehmer setzt die Organisation unverzüglich von etwaigen Einwänden gegen die Umsetzung ihrer Weisung in Kenntnis. Kapitel III – Lieferungen und Leistungen Artikel 14 Fristen für Lieferungen und Leistungen 14.1 Lieferungen Alle Liefergegenstände werden innerhalb der Frist bzw. Fristen und auf die Art und Weise geliefert, die im Vertrag festgelegt sind; sie müssen von einem Lieferschein begleitet sein. Der Auftragnehmer unterrichtet die Organisation unverzüglich vom Versand der Liefergegenstände. 14.2 Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungen – Aufschübe Der Auftragnehmer meldet der Organisation binnen eines (1) Monats jedes Ereignis, das die Lieferung möglicherweise verzögert. Die Organisation entscheidet anhand des gemeldeten Tatbestandes, ob gemäß folgender Regelung ein Lieferaufschub bzw. eine Änderung der im Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen zu gewähren ist: – Eine Verlängerung der Ausführungsfrist bzw. ein Lieferaufschub kann nur bei Verzögerungen gewährt werden, die nicht auf das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind; – in den übrigen Fällen kann die Organisation unter gebührender Berücksichtigung der zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einen Lieferaufschub gewähren. 14.3 Auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungen Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere binnen einer (1) Woche von dem Ereignis und seinen unmittelbaren Auswirkungen. Die Beweislast für das Eintreten, die Dauer und die Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt liegt bei der sich auf ihn berufenden Vertragspartei; Belege für das Eintreten des Falles höherer Gewalt sind binnen eines (1) Monats zu übermitteln. Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Vertragspartei wird nicht als säumig angesehen, und ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag werden für die Dauer des Falles höherer Gewalt ausgesetzt. Die betroffene Vertragspartei unternimmt angemessene Anstrengungen, die Auswirkungen auf den Zeitplan und die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzudämmen. Um sich auf die Bestimmungen der Absätze 33.4 und 33.5 berufen zu können, müssen die Vertragsparteien das oben geschilderte Verfahren befolgen. ESA/REG/002 Seite 19 Fälle höherer Gewalt auf Unterauftragnehmerebene gelten als Fälle höherer Gewalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzögerung bei den unter den Untervertrag fallenden Lieferungen oder Arbeiten unvermeidbare Auswirkungen auf die im Vertrag angegebenen endgültigen Liefertermine hatte. Im Falle höherer Gewalt wird eine Verlängerung der Ausführungsfrist oder ein Lieferaufschub gewährt. Übersteigt die auf höhere Gewalt zurückzuführende Verzögerung drei (3) Monate, sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag im Einklang mit den Absätzen 33.4 und 33.5 zu kündigen, sofern sie nicht vereinbaren, ihn zu ändern, um den Auswirkungen des Falles höherer Gewalt Rechnung zu tragen. Bei einer Verzögerung von weniger als drei (3) Monaten, der jedoch aufgrund programmatischer Zwänge nicht Rechnung getragen werden kann, kann die Organisation nach eigenem Ermessen versuchen, den Vertrag neu aushandeln, oder ihn im Einklang mit den Absätzen 33.4 und 33.5 kündigen. Das Eintreten eines Falles höherer Gewalt begründet keine Ansprüche einer Vertragspartei auf zusätzliche Zahlungen oder Entschädigungen. 14.4 Festlegung von Fristen Jede einer Vertragspartei im Vertrag gesetzte Frist beginnt am Tag nach dem Eintritt des auslösenden Ereignisses und endet an dem auf den letzten Tag des festgesetzten Zeitraums folgenden Tag. Ist die Frist in Monaten ausgedrückt, so läuft sie unabhängig vom Wochentag vom Tag des Fristbeginns bis zum ebensovielten des entsprechenden Monats. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Tag, der in dem Land, in dem der Vertrag ausgeführt wird, kein Werktag ist, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Artikel 15 Handhabung, Verpackung und Transport, Übertragung des Eigentums und Gefahrenübergang 15.1 Verantwortung für Handhabung, Verpackung und Transport Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Liefergegenstände im Hinblick auf einen sicheren Transport und eine sichere Lieferung ordnungsgemäß und gegebenenfalls im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen verpackt werden. Für die Handhabung, die Verpackung und den Transport der zu liefernden Gegenstände ist allein der Auftragnehmer verantwortlich. 15.2 Kosten für die Verpackung, das Verpackungsmaterial und den Transport Die Organisation ist nicht gehalten, die vom Auftragnehmer für die Verpackung und den Transport verwendeten Materialien und Produkte zurückzusenden; diese gelten als im Preis eingeschlossen. ESA/REG/002 Seite 20 Alle Verpackungs-, Transport-, Umschlag- und Versicherungskosten sowie die am Lieferort oder sonstwo entstehenden Spediteurkosten gelten als im Preis eingeschlossen. Die Lieferung am vereinbarten Ort gilt als in den Transportkosten eingeschlossen. 15.3 Ein- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen und zugehörige Unterlagen 15.3.1 Unterliegt die Ausführung des Vertrags Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, erlangt der Auftragnehmer rechtzeitig alle Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder genehmigungen für alle zu liefernden Gegenstände; er erstellt und übermittelt die entsprechenden Unterlagen und erfüllt alle hierfür erforderlichen Formalitäten. 15.3.2 Unbeschadet dessen ist in folgenden Fällen die Verantwortung des Auftragnehmers auf die Befolgung der anwendbaren Vorschriften und Verfahren zur rechtzeitigen Erlangung aller Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen für alle Liefergegenstände begrenzt: i) wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Ausführung des Vertrags von (einem) im Vertrag genannten Zulieferer(n) außerhalb der ESA-Mitgliedstaaten abhängt; ii) bei einer unvorhersehbaren Änderung der Aus-/Einfuhrvorschriften oder ihrer Anwendung; oder iii) bei Verweigerung oder Entzug einer Aus- bzw. Einfuhrlizenz oder -genehmigung, es sei denn, diese Verweigerung oder dieser Entzug ist auf eine mangelnde Befolgung der der Lizenz oder Genehmigung zugrundeliegenden Bedingungen durch den Auftragnehmer zurückzuführen. Für die Auswirkungen der Unmöglichkeit, in den unter den Ziffern i, ii und iii genannten Fällen rechtzeitig Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen zu erlangen, ist Absatz 14.3 maßgeblich. 15.3.3 Die Organisation verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zu gegebener Zeit die von ihm beantragten und für die Erteilung von Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen erforderlichen Bescheinigungen zu übermitteln. 15.3.4 Der Auftragnehmer legt der Organisation alle zwei Monate einen Bericht über den Stand der Anträge vor, in dem alle einschlägigen Maßnahmen aufgelistet, dokumentiert und deren Kritizität bewertet sind. 15.3.5 Der Auftragnehmer dehnt die oben dargelegten Bestimmungen auf jeden seiner Unterauftragnehmer aus, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind. ESA/REG/002 Seite 21 15.4 Übertragung des Eigentums und Gefahrenübergang Das Eigentum an den vom Vertrag abgedeckten Liefergegenständen geht mit der Abnahme durch die Organisation gemäß Artikel 16 auf die Organisation über. Für die Rechte an geistigem Eigentum in Verbindung mit den Liefergegenständen ist Teil II dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen maßgeblich. Der Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an Flugsystemen wird im Vertrag festgelegt. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs für Liefergegenstände wird im Vertrag festgelegt. Fehlt diese Festlegung, geht die Gefahr für die Liefergegenstände zum Zeitpunkt ihrer im Vertrag festlegten Lieferung am endgültigen Ort auf die Organisation über. Die Übertragung des Eigentums an von Kunden beigestellten Gegenständen und der Gefahrenübergang für diese ist in den Absätzen 11.4 und 11.6 geregelt. Artikel 16 Abnahme und Verweigerung der Abnahme 16.1 Überprüfungsfrist Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, prüft die Organisation bei Fertigstellung eines Liefergegenstands entsprechend seiner Beschreibung im Vertrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen (1) Monat nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft, ob der Liefergegenstand den vertraglichen Anforderungen entspricht. 16.2 Zu liefernde Unterlagen Außer in dem Fall, dass die Unterlagen gemäß dem Vertrag den einzigen Liefergegenstand darstellen, der als solcher einem Abnahmeverfahren unterliegt, greift die Überprüfung, Genehmigung und/oder Abnahme der vom Auftragnehmer nach dem Vertrag übermittelten Unterlagen durch die Organisation der Bestätigung des Entwurfs oder der Analyse des Auftragnehmers nicht vor und entbindet ihn nicht von seinen Verantwortlichkeiten, bevor der Nachweis der vollen Übereinstimmung der Ausführung des Vertrags mit den festgelegten Anforderungen erbracht und die förmliche Abnahme durch die Organisation bestätigt wurde. 16.3 Abnahme von zu liefernden Gegenständen Die Abnahme erfolgt mit der schriftlichen Benachrichtigung des Auftragnehmers durch die Organisation, wonach sie die Gegenstände im Einklang mit dem schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Verfahren (Abnahmeverfahren) abnimmt. 16.4 Verweigerung der Abnahme von Liefergegenständen Die Organisation kann im Zuge des Abnahmeverfahrens durch schriftliche Anzeige Liefergegenstände zurückweisen, die nicht mit den vertraglichen Anforderungen übereinstimmen. Die Organisation teilt dem Auftragnehmer die Gründe für jede Abnahmeverweigerung mit. ESA/REG/002 Seite 22 16.5 Entfernung zurückgewiesener Gegenstände Wird das Abnahmeverfahren oder ein Teil davon nicht in den Einrichtungen des Auftragnehmers durchgeführt und verweigert die Organisation die Abnahme eines Liefergegenstands, so hat der Auftragnehmer den zurückgewiesenen Liefergegenstand binnen zwanzig (20) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmeverweigerung bzw. innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist auf seine Kosten zu entfernen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, steht es der Organisation frei, den zurückgewiesenen Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. 16.6 Mitteilung von Einwänden Betrachtet sich der Auftragnehmer durch die Verweigerung der Abnahme eines Gegenstands als beschwert, übermittelt er binnen acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Abnahmeverweigerung und vor Entfernung des Gegenstands vom Abnahmeort den Vertretern der Organisation begründete Einwände. 16.7 Aussonderung endgültig zurückgewiesener Liefergegenstände Jeder vom Vertreter der Organisation endgültig zurückgewiesene Liefergegenstand ist so zu kennzeichnen, dass er später als solcher erkennbar ist. Artikel 17 Vertragsstrafen/Anreize 17.1 Vertragsstrafe 17.1.1 Vertragsstrafe für Lieferverzug Sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, zahlt der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung des im Vertrag festgesetzten Liefertermins eine Vertragsstrafe, die sich nach den in Anlage III wiedergegebenen Sätzen bestimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen für Lieferverzug entsteht aufgrund des bloßen Fristablaufs, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sofern nicht die Organisation förmlich auf Vertragsstrafen verzichtet hat. 17.1.2 Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe für Lieferverzug Die verhängten Vertragsstrafen für Lieferverzug dürfen zehn Prozent (10 %) des im Vertrag festgelegten Wertes, der bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt wird (Vertragsstrafenberechnungsgrundlage), nicht überschreiten. 17.1.3 Zahlung der Vertragsstrafe Der Gesamtbetrag der vom Auftragnehmer zu zahlenden Vertragsstrafen wird vom Vertragspreis abgezogen; die Organisation teilt dem Auftragnehmer den abgezogenen Betrag mit. Das Verfahren für von Unterauftragnehmern zu zahlende Vertragsstrafen wird, soweit zutreffend, im Vertrag angegeben. ESA/REG/002 Seite 23 17.1.4 Einwand gegen Vertragsstrafen Der Auftragnehmer kann binnen dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung dagegen Einwand erheben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Vertragsstrafen als vom Auftragnehmer angenommen. 17.1.5 Einziges Rechtsmittel bei Lieferverzug Sofern nicht der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist, kann außer den in diesem Artikel vorgesehenen Vertragsstrafen unbeschadet der Anwendung des Artikels 32 kein Schadensersatz für Lieferverzug verlangt werden. 17.2 Leistungsbezogene Vertragsstrafen In den Vertrag kann ein Mechanismus leistungsbezogener Vertragsstrafen eingeführt werden. Ein solcher Mechanismus ist mit der Nichterfüllung von eigens im Vertrag festgelegten Leistungen verknüpft. 17.3 Anreize In Verbindung mit einem Vertragsstrafensystem kann in den Vertrag ein Anreizmechanismus aufgenommen werden. Dieser wird mit der Erfüllung vertraglicher Anforderungen einschließlich Liefertermine und Leistungsparameter verknüpft, die im Vertrag im Einzelnen festgelegt werden. Kapitel IV – Haftung Artikel 18 18.1 Personen- und Sachschäden Gegenseitiger Haftungsausschluss Die Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche und jeden Regress gegeneinander sowie gegen die an der Ausführung des Vertrags beteiligten Unterauftragnehmer der anderen Vertragspartei einschließlich der Berater und/oder Vermittler der Organisation wegen – Körperverletzung einschließlich Tod ihrer Beschäftigten (Bediensteten), die auf ihre Beteiligung an der Ausführung des Vertrags zurückzuführen ist; – der Beschädigung von den Vertragsparteien gehörenden Sachen (mit Ausnahme der in den Artikeln 11 und 12 genannten Gegenstände und der Liefergegenstände), sofern die Beschädigung auf die Ausführung des Vertrags zurückzuführen ist. 18.1.2 Ausnahmen vom gegenseitigen Haftungsausschluss Der gegenseitige Haftungsausschluss gilt nicht, wenn ein Anspruch wegen Körperverletzung von Beschäftigten oder Sachschäden nach Absatz 18.1 auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten der anderen Vertragspartei beruht. ESA/REG/002 Seite 24 Der gegenseitige Haftungsausschluss gilt nicht für a) Körperverletzung oder Sachschäden infolge von Erprobungen unter Verwendung ESAeigener Erprobungsanlagen oder ESA-eigenen Geräts, sofern diese nicht in anderen besonderen Abmachungen geregelt sind; b) Ansprüche, die vom Nachlasspfleger, den Angehörigen, den Hinterbliebenen, den Rechtsnachfolgern (es sei denn, der Anspruch ist an diesen gegenseitigen Haftungsausschluss gebunden) oder der Sozialversicherungseinrichtung eines an der Ausführung des Vertrags beteiligten Beschäftigten wegen Körperverletzung, sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigung oder Tod dieses Beschäftigten geltend gemacht werden. 18.1.3 Versicherung Jede Vertragspartei legt der anderen eine schriftliche Erklärung ihrer jeweiligen Versicherungsgesellschaften vor, wonach diese auf alle Ansprüche und jeden Regress gegen die andere Vertragspartei und ihre Versicherungsgesellschaften wegen Schäden nach Absatz 18.1 verzichten. Ist keine Versicherung vorhanden, teilt der Auftragnehmer dies der Organisation bei der Unterzeichnung des Vertrags mit. 18.1.4 Ausdehnung des gegenseitigen Haftungsausschlusses Der Auftragnehmer dehnt den oben geschilderten Haftungsausschluss auf jeden seiner an der Ausführung des Vertrags beteiligten Unterauftragnehmer aus. Die Organisation dehnt den oben geschilderten Haftungsausschluss auf jeden ihrer an der Ausführung des Vertrags beteiligten Berater und/oder Vermittler aus. 18.1.5 Vereinbarung über Freistellung und Schadloshaltung Körperverletzung von Beschäftigten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens der Organisation diese von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von seinen Beschäftigten und/oder den Beschäftigten seiner Unterauftragnehmer, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, gegen die Organisation wegen Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten und ihre Verteidigung wahrzunehmen. Die Organisation verpflichtet sich, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers diesen von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von ihren Bediensteten und/oder den Beschäftigten ihrer Berater und Vermittler, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, gegen den Auftragnehmer wegen Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten und seine Verteidigung wahrzunehmen. Sachschäden Bei Nichtausdehnung der Bestimmungen des gegenseitigen Haftungsausschlusses durch den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens der Organisation diese von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von seinen Unterauftragnehmern gegen die Organisation wegen Sachschäden geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten. ESA/REG/002 Seite 25 Bei Nichtausdehnung der Bestimmungen des gegenseitigen Haftungsausschlusses durch die Organisation verpflichtet sich die Organisation, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers diesen von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von ihren Beratern oder Vermittlern gegen den Auftragnehmer wegen Sachschäden geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten. 18.1.6 Freistellung von Regressansprüchen der Versicherungsgesellschaften Bei Nichterhalt des Verzichts der Versicherungsgesellschaften auf ihre Regressansprüche verpflichtet sich jede Vertragspartei, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens der beschwerten Vertragspartei die andere Vertragspartei von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten), die von ihren Versicherungsgesellschaften gegen die andere Vertragspartei wegen Schäden nach Absatz 18.1 geltend gemacht werden, freizustellen und schadlos zu halten und ihre Verteidigung wahrzunehmen. 18.2 Schäden an Liefergegenständen Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Liefergegenständen mit Ausnahme von Schäden, die durch einen Vertreter oder Bediensteten der Organisation oder einen ihrer Berater oder Vermittler verursacht wurden, bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesem Absatz geht keinesfalls über einen dem Vertragspreis entsprechenden Betrag hinaus. Artikel 19 Haftung für Folgeschäden während der Ausführung des Vertrags Außer in Fällen grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Fehlverhaltens ist keine Vertragspartei gegenüber der anderen für Folgeschäden haftbar, die den Vertragsparteien aus und während der Ausführung des Vertrags entstehen, wie unter anderem – Verlust von Verträgen, Einnahmen oder Einkünften, entgangener Gewinn, Verlust von Zinsen, von Finanzierungen, Verlust von Kunden, Verlust der Verfügbarkeit und Nutzungsmöglichkeit von Anlagen, der Produktivität von Beschäftigten oder ihrer Dienste, Verlust von Gelegenheiten, Mietausgaben. Artikel 20 Haftung nach der Abnahme Nach Abnahme der Liefergegenstände durch die Organisation hat die Organisation gegenüber dem Auftragnehmer und/oder seinen Unterauftragnehmern und Zulieferern keinen Anspruch wegen ihr durch die eigene Benutzung der Liefergegenstände entstandener Schäden. Ferner verpflichtet sich die Organisation, den Auftragnehmer und/oder seine Unterauftragnehmer und Zulieferer auf allen Ebenen von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten) freizustellen und schadlos zu halten. Der Auftragnehmer hingegen verpflichtet sich, die Organisation von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten, Prozesskosten und andere rechtliche Kosten) freizustellen und schadlos zu halten, wenn ESA/REG/002 Seite 26 a) der Schaden der Organisation oder einem Dritten aufgrund grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers und/oder seiner Unterauftragnehmer und Zulieferer auf allen vertraglichen Ebenen entsteht oder b) die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss vereinbaren, dass der Auftragnehmer die im Rahmen des Vertrags entwickelten Sachen gegen ein kommerzielles Entgelt Kunden zugänglich macht. Macht ein Dritter Schadensersatzansprüche dieser Art gegen die Organisation geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, neben der Organisation als Mitbeklagter vor Gericht aufzutreten. Jede im Verlauf des Verfahrens ergriffene Maßnahme, die Auswirkungen auf beide Vertragsparteien hat, wird zuvor zwischen den Vertragsparteien abgesprochen. Die Bestimmungen dieses Artikels schränken die nach Abnahme der Liefergegenstände durch die Organisation fortbestehende Haftung der Vertragsparteien nach den Artikeln 24 und 26 sowie nach Teil II Artikel 38 und 52 nicht ein. Kapitel V – Gewährleistung Artikel 21 Gewährleistungsumfang 21.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf alle Gegenstände, die in den vom Vertrag abgedeckten Liefergegenständen enthalten sind, Anwendung, ausgenommen handelsübliche von Dritten bereitgestellte Produkte, die nicht in die Liefergegenstände integriert sind. Auf diese findet die Gewährleistung für diese Produkte Anwendung. Im Rahmen dieser Gewährleistungsverpflichtung ist der Auftragnehmer gehalten, alle während der in Artikel 22 genannten Frist an Liefergegenständen auftretenden Mängel auf eigene Kosten und mit der gebührenden Sorgfalt zu beheben. 21.2 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers für zu lieferndes Gerät deckt die ihm und/oder seinen Unterauftragnehmern entstehenden Kosten für Entfernung und Ersatz oder Reparatur je nach Wahl des Auftragnehmers. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers für zu liefernde Software deckt die Kosten für die Beseitigung aller Mängel an dieser Software. Die Gewährleistung sowohl für Gerät als auch für Software umfasst die Bereitstellung und Aktualisierung einschlägiger Unterlagen und deckt die dem Auftragnehmer und/oder seinen Unterauftragnehmern entstehenden Kosten für Neuinstallationen und erneute Prüfungen. Die Gewährleistung deckt ferner sämtliche dem Auftragnehmer und/oder seinen Unterauftragnehmern entstehenden Reise-, Verpackungs- und Transportkosten in Verbindung mit Reparatur oder Ersatz. Sieht der Vertrag auch eine Konservierungs- und Verpackungsgarantie vor, so beginnt die Frist für die vorstehend beschriebene Gewährleistung bei Ablauf der Konservierungs- und Verpackungsgarantie. 21.3 Ist ein während der Gewährleistungsdauer festgestellter Mangel auf einen systematischen technischen oder Entwurfsfehler an dem Liefergegenstand oder an Teilen davon zurückzuführen, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf alle baugleichen, nicht ESA/REG/002 Seite 27 gestarteten Liefergegenstände oder Teile davon Anwendung. Ein Mangel gilt als systematisch, wenn nachgewiesen werden kann, dass er unter vergleichbaren Bedingungen wie bei seiner Feststellung in einem Liefergegenstand oder Teilen davon erneut auftreten wird. 21.4 Die Haftung des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Kapitels erstreckt sich nicht auf a) Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände nach der Abnahme entstanden sind; b) Mängel an Materialien, Baugruppen und sonstigen von der Organisation zwecks Einbau in die Gegenstände bereitgestellten Teilen, sofern der Auftragnehmer seinen Pflichten als Verwahrer dieser Gegenstände ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Einbau nach den Bestimmungen des Vertrags vorgenommen hat; c) Schadensersatzleistungen infolge des Gebrauchs von unter den Vertrag fallenden Gegenständen nach ihrer Abnahme gemäß Artikel 20; d) Mängel, die durch von der Organisation ohne die Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen oder vom Auftragnehmer nicht genehmigte oder validierte Reparaturmaßnahmen entstanden sind. 21.5 Die oben genannten, gegebenenfalls durch den Vertrag abgewandelten Rechtsmittel stellen den einzigen Anspruch auf Gewährleistung im Rahmen des Vertrags dar, womit jeder sonstige gesetzlich oder anderweitig ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehene Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen ist. Artikel 22 Gewährleistungsdauer 22.1 Die Gewährleistungsdauer für Nichtfluggegenstände beträgt ein (1) Jahr nach Abnahme der Liefergegenstände (Gerät und Software) durch die Organisation. Die Gewährleistungsdauer für Fluggegenstände beträgt ein (1) Jahr nach Abnahme der Liefergegenstände (Gerät und Software) durch die Organisation oder läuft bis zum Start, je nachdem, was zuerst eintritt. 22.2 Wurde ein Mangel an einem Gegenstand aufgrund dieser Gewährleistung behoben, verlängert sich die Gewährleistungsdauer automatisch um den Zeitraum, in dem die Liefergegenstände oder Teile davon der Organisation nicht für ihren beabsichtigten Zweck zur Verfügung standen. Bei ersetzten Liefergegenständen oder Teilen davon beginnt die Gewährleistungsdauer am Tag des Ersatzes von neuem. Bei reparierten oder veränderten Liefergegenständen oder Teilen davon verlängert sich die Gewährleistungsdauer automatisch um den Zeitraum, in dem die Gegenstände nicht für ihren beabsichtigten Zweck zur Verfügung standen. 22.3 Ist zusätzlich zu der hier vorgesehenen nominellen Gewährleistung für Flugsysteme (Gerät und Software) eine Gewährleistung nach dem Start erforderlich, werden die Bedingungen für diese Gewährleistung im Vertrag festgelegt. ESA/REG/002 Seite 28 Artikel 23 Bei Mängeln oder Ausfällen anzuwendendes Verfahren 23.1 Festgestellte Mängel oder Ausfälle werden dem Auftragnehmer von der Organisation schriftlich oder per elektronischer Post mitgeteilt. Der Auftragnehmer leitet so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen drei (3) Werktagen nach der Benachrichtigung Schritte zur Lösung des aufgetretenen Problems ein. 23.2 Mangelhafte Liefergegenstände oder Teile davon werden nach der Lieferung von der Organisation oder einer von ihr benannten Person verwahrt. Ab dem Tag der Benachrichtigung über die Mängel gemäß Absatz 23.1 ergreift der Auftragnehmer erneut Besitz von den mangelhaften Liefergegenständen oder Teilen davon, um sie entsprechend der besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien für diesen spezifischen Fall zu reparieren oder zu ersetzen. Ergreift der Auftragnehmer nicht binnen eines (1) Monats nach der Benachrichtigung erneut Besitz von den mangelhaften Liefergegenständen oder Teilen davon, so wird davon ausgegangen, dass er sich entschlossen hat, die mangelhaften Gegenstände durch neue zu ersetzen. In diesem Fall sind die Organisation und die von ihr benannte Person berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen. Kapitel VI – Übereinstimmung mit gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen Artikel 24 Weitergabe und Verwendung von Verschlusssachen durch den Auftragnehmer 24.1 Tragen die dem Auftragnehmer von der Organisation zur Verfügung gestellten Unterlagen den Vermerk „ESA-Verschlusssache“, so befolgt der Auftragnehmer die Sicherheitsvorschriften der Organisation und gibt diese Unterlagen nicht an im Rahmen von Unterverträgen oder auf andere Weise von ihm beschäftigte oder verpflichtete Personen oder an Dritte weiter, sofern dies nicht in den Sicherheitsvorschriften der Organisation vorgesehen ist. Unterliegen bestimmte der Organisation vom Auftragnehmer zu übermittelnde Unterlagen Sicherheitsvorschriften, deren Einhaltung dem Auftragnehmer von nationalen Behörden auferlegt wird, so hält sich die Organisation an diese Sicherheitsvorschriften und gibt diese Unterlagen nicht an im Rahmen von Unterverträgen oder auf andere Weise von ihr beschäftigte oder verpflichtete Personen oder an Dritte weiter, sofern dies nicht in den genannten Sicherheitsvorschriften vorgesehen ist. 24.2 Sofern die Organisation nicht ihre schriftliche Zustimmung für eine anderweitige Verwendung erteilt, verwendet der Auftragnehmer die Spezifikationen oder anderen in Absatz 24.1 erwähnten Unterlagen lediglich für die Durchführung des Vertrags. ESA/REG/002 Seite 29 Sofern der Auftragnehmer nicht seine schriftliche Zustimmung für eine anderweitige Verwendung erteilt, verwendet die Organisation die Spezifikationen oder anderen in Absatz 24.1 erwähnten Unterlagen lediglich für die Durchführung des Vertrags. Artikel 25 Verletzung von Rechtsvorschriften Die Organisation haftet nicht, wenn der Auftragnehmer die Gesetze oder Rechtsvorschriften seines Landes oder irgendeines anderen Landes verletzt. Artikel 26 Verletzung von Rechten Dritter 26.1 Der Auftragnehmer stellt die Organisation von allen Ansprüchen, Verfahren, Schäden und Zahlungen frei, die sich aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung von Patenten und sonstigen Rechten an geistigem Eigentum Dritter im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand ergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Verletzungen, die sich aus der Verwendung der von der Organisation bereitgestellten Unterlagen, Modellen oder Zeichnungen, der Verwendung der von der Organisation nach den Artikeln 11 und 12 bei- oder zur Verfügung gestellten Gegenstände oder aus einer Veränderung oder Kombination der Liefergegenstände durch die Organisation nach ihrer Abnahme ergeben. 26.2 Die Organisation unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über alle im Zusammenhang mit dem Vertrag an sie gerichteten und die Verletzung von Rechten Dritter betreffenden schriftlichen Forderungen und Anzeigen. Der Auftragnehmer ergreift unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um den Streit zu verhindern oder beizulegen; er unterstützt die Organisation bei ihrer Verteidigung oder bei der Suche nach einer Lösung bei Forderungen, Anzeigen der Verletzung von Rechten Dritter oder bei Verfolgung wegen der Verletzung solcher Rechte. Schriftliche Forderungen oder Anzeigen der Verletzung von Rechten Dritter werden von der Organisation nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer anerkannt beziehungsweise erfüllt. 26.3 Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihnen bekannte Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit der Verwendung von Unterlagen, Modellen, Zeichnungen oder Gegenständen, die eine Vertragspartei der anderen zur Verfügung stellt, oder mit der Durchführung der von der anderen Vertragspartei festgelegten Spezifikationen. ESA/REG/002 Seite 30 Kapitel VII – Preise und Zahlungen Artikel 27 Preisfestsetzung 27.1 Vertragspreis Der Vertragspreis ist in Euro ausgedrückt. 27.2 Preistyp Der Vertrag gibt unter Bezugnahme auf die Preiskategorien in Anlage II den anzuwendenden Preistyp an. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, werden an dem festgesetzten Preistyp keine Änderungen vorgenommen. 27.3 Bestätigung der Ausgaben Der Auftragnehmer bestätigt auf allen Aufstellungen über Ausgaben und Arbeiten und allen Rechnungen, die er im Hinblick auf den Ansatz und die Anerkennung seiner Kosten und die Festsetzung des ihm zu zahlenden Preises einreicht, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage I erstellt sind. 27.4 Wirksame Kostenkontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Organisation die Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Kostenkontrollen zu gestatten. Artikel 28 Zahlungen 28.1 Allgemeine Bestimmungen Die Organisation führt Zahlungen nach Maßgabe des Vertrags und an den darin genannten Ort durch. Der Organisation wird für die Durchführung der Zahlungen eine Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung und der erforderlichen Unterlagen gewährt. 28.2 Verwendung von Sachen oder Leistungen Sachen oder Leistungen, für die die Organisation Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet hat, dürfen vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Organisation nicht zu anderen als den im Vertrag vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Unbeschadet der in den folgenden Absätzen genannten Grundsätze behält sich die Organisation bei Zuwiderhandlung gegen diesen Absatz das Recht vor, die Rückerstattung der Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen. ESA/REG/002 Seite 31 28.3 Bei Festpreisen nach Anlage II Artikel 2 Die Organisation führt Zahlungen bei Erreichen von Meilensteinen gemäß dem im Vertrag festgelegten Meilenstein-Zahlungsplan nach Vorlage der entsprechenden Rechnung und Abnahme der erreichten Meilensteine durch die Organisation durch. Im Vertrag sind zusätzlich alle weiteren zur Stützung der Rechnungen vorzulegenden Unterlagen genannt. 28.3.1 Vorauszahlung a) Auf der Grundlage des im Vertrag festgelegten Meilenstein-Zahlungsplans kann eine Vorauszahlung vereinbart werden. b) Diese Vorauszahlung stellt eine Schuld des Auftragnehmers gegenüber der Organisation dar, bis die erste Abschlagszahlung erfolgt ist. Ist dies im Vertrag ausdrücklich geregelt, kann die Schuld auch schrittweise mit den nachfolgenden Meilenstein-Abschlagszahlungen verrechnet werden. c) Die Vorauszahlung darf insgesamt keinesfalls 35 % des Vertragspreises überschreiten. 28.3.2 Abschlagszahlungen a) Abschlagszahlungen werden bei Erreichen von im Vertrag festgelegten Meilensteinen geleistet. b) Abschlagszahlungen gelten als endgültige Zahlungen. c) Die Voraus- und Abschlagszahlungen dürfen zusammengenommen keinesfalls 90 % des Vertragspreises überschreiten. 28.3.3 Besondere Gewährleistung Wird vom Auftragnehmer zur Wahrung der finanziellen Interessen der Organisation eine besondere Gewährleistung gefordert, wird sie im Vertrag festgelegt. 28.3.4 Schlusszahlung Der Auftragnehmer kann eine Schlusszahlung erst verlangen, wenn er alle damit verbundenen Meilensteine erreicht und die ihm gemäß dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Für die Anwendung dieses Artikels schließen diese Verpflichtungen nicht die Gewährleistungspflicht ein. Der Auftragnehmer gibt an, ob während des Vertrags Rechte an geistigem Eigentum entstanden sind, und listet die während der Ausführung des Vertrags erworbenen Sachanlagen auf. Ferner legt der Auftragnehmer der Organisation ohne ausdrückliche Aufforderung alle im Vertrag aufgeführten Unterlagen vor, die für die Durchführung der Zahlung erforderlich sind. ESA/REG/002 Seite 32 28.4 Bei Selbstkostenerstattungspreisen nach Anlage II Artikel 4 Die Organisation führt Zahlungen nach Vorlage der Rechnung und der Genehmigung der damit verbundenen Kostenberichte durch. Diese Berichte werden in regelmäßigen, im Vertrag festgelegten Zeitabständen unterbreitet. Im Vertrag sind zusätzlich alle weiteren zur Stützung der Kostenberichte vorzulegenden Unterlagen genannt. 28.4.1 Vorauszahlung a) Die Organisation kann im Rahmen des Vertrags eine Vorauszahlung gewähren. Ist eine solche Zahlung vorgesehen, ist im Vertrag Folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag der Vorauszahlung; das Verfahren zur Abwicklung der Zahlung; b) die vom Auftragnehmer gegebenenfalls zu erbringende Gewährleistung. Eine Vorauszahlung gilt nicht als endgültige Zahlung; sie stellt eine Schuld des Auftragnehmers gegenüber der Organisation dar. Diese Schuld wird schrittweise mit den nachfolgenden Abschlagszahlungen für genehmigte Kosten verrechnet. 28.4.2 Abschlagszahlungen a) c) Abschlagszahlungen werden nach Genehmigung der Rechnung und der sie stützenden Kostenberichte durch die Organisation durchgeführt und entsprechen den in den im Vertrag genannten Zeiträumen angefallenen erstattungsfähigen Kosten. Die Voraus- und Abschlagszahlungen dürfen zusammengenommen keinesfalls 90 % des Vertragspreises überschreiten. Im Vertrag ist anzugeben: Einzelheiten zu den erstattungsfähigen Kosten; das Verfahren zur Abwicklung der Zahlungen; der für die schrittweise Verrechnung der Vorauszahlung abzuziehende Betrag; die Fakturierungsabstände. 28.4.3 Schlusszahlung b) Der Auftragnehmer kann eine Schlusszahlung erst verlangen, wenn er alle ihm gemäß dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt und alle im Vertrag festgelegten Unterlagen bereitgestellt hat. Der Auftragnehmer gibt an, ob während des Vertrags Rechte an geistigem Eigentum entstanden sind, und listet die während der Ausführung des Vertrags erworbenen Sachanlagen auf. Ferner legt der Auftragnehmer der Organisation ohne ausdrückliche Aufforderung alle im Vertrag aufgeführten Unterlagen vor, die für die Durchführung der Zahlung erforderlich sind. Zusätzlich zur Vergütung der erstattungsfähigen Kosten aus dem letzten Fakturierungszeitraum des Vertrags umfasst die Schlusszahlung alle bei den Abschlagszahlungen zurückbehaltenen Beträge. Restschulden aus der Vorauszahlung werden von der Schlusszahlung abgezogen. ESA/REG/002 Seite 33 28.5 Verrechnung geschuldeter Beträge Jeder von einer Vertragspartei zurückzuerstattende oder ihr zu zahlende Betrag kann mit jedem Betrag verrechnet werden, der ihr bzw. von ihr zu diesem Zeitpunkt oder später geschuldet wird. Artikel 29 Befreiung der Organisation 29.1 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Befreiung der Organisation von allen Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben zu ermöglichen, auf die sie nach ihren Vorrechten und Immunitäten gemäß dem Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (Aktenzeichen ESA SP-1300) Anspruch hat. 29.2 Zu diesem Zweck und insbesondere in Bezug auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer und von Zöllen – erfüllt der Auftragnehmer alle Formalitäten, damit die Organisation die Befreiung von diesen Abgaben erhält, die andernfalls auf die dem Auftragnehmer anfallenden Ausgaben erhoben werden könnten; – in Ermangelung dessen erfüllt er alle Formalitäten, damit die Organisation von der Behörde, die sie erhoben hat, ihre Erstattung verlangen kann. 29.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Rechnungen der Organisation ohne Mehrwertsteuer vorgelegt werden, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften dies ermöglichen. Übermittelt die Organisation eine Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigung, gibt der Auftragnehmer dies in der Rechnung eindeutig an. Ist eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht möglich, gibt der Auftragnehmer den der Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag und den Mehrwertsteuersatz in der Rechnung getrennt an. 29.4 Zu diesem Zweck befolgt der Auftragnehmer die ihm von der Organisation übermittelten Anweisungen und stellt die von der Organisation geforderten Angaben rechtzeitig zur Verfügung. Hat der Auftragnehmer das obige Verfahren befolgt, ist er nicht verantwortlich, wenn die zuständigen Zollbehörden der Organisation die Vorteile ihrer Befreiung verweigern. Kapitel VIII – Kündigung Artikel 30 Allgemeine Bestimmung Die Organisation kann einen Vertrag oder Teile eines Vertrags jederzeit per Einschreiben kündigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Erhalt des Kündigungsschreibens die Weisungen der Organisation für die Abwicklung des Vertrags sowohl in Bezug auf ihn selbst als auch in Bezug auf seine Unterauftragnehmer zu befolgen. ESA/REG/002 Seite 34 Unbeschadet des Artikels 15 und nur im Falle der Kündigung des Vertrags nach den Bestimmungen dieses Kapitels gehen alle Materialien, Teile und in Ausführung befindlichen Arbeiten, für die die Organisation nach dem Vertrag Zahlungen leistet, in das Eigentum der Organisation über, sobald sie gemäß den einschlägigen Artikeln dieses Kapitels bezahlt wurden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle der Kündigung des Vertrags nach Artikel 31 die von ihm zu dessen Ausführung geschlossenen Unterverträge zu kündigen, und zwar unter Bedingungen, die es ihm gestatten, seinen Verpflichtungen aus dem genannten Artikel nachzukommen. Artikel 31 Kündigung ohne Verschulden des Auftragnehmers 31.1 Kündigt die Organisation einen Vertrag ohne Verschulden des Auftragnehmers, so trifft dieser nach Erhalt der Weisungen der Organisation sofort alle zu deren Ausführung notwendigen Maßnahmen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, die Auswirkungen der Kündigung einzudämmen. Die für die Ausführung der Weisungen eingeräumte Frist wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart und beträgt in der Regel nicht mehr als drei (3) Monate. 31.2 Unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer die in Absatz 31.1 genannten Weisungen befolgt, übernimmt die Organisation vom Auftragnehmer zu einem angemessenen Preis alle fertiggestellten und ihr noch nicht gelieferten Teile, alle nicht benutzten und nicht beschädigten Materialien, alle fremdbezogenen Baugruppen und in Arbeit befindlichen Teile im Besitz des Auftragnehmers, die dieser sich für die Durchführung des Vertrags ordnungsgemäß beschafft hat oder die ihm für diesen Zweck ordnungsgemäß geliefert wurden, mit Ausnahme der Materialien sowie der fremdbezogenen Baugruppen und der in Arbeit befindlichen Teile, die der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der Organisation behalten möchte. 31.3 a) Die Organisation entschädigt den Auftragnehmer für den ihm durch die Kündigung des Vertrags entgangenen Gewinn und entstandenen Schaden, insbesondere für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Verbindlichkeiten, Schulden und Ausgaben, die dieser billigerweise weiterberechnen kann, soweit sie vorbehaltlich der in Absatz 31.1 genannten Bedingungen einen durch die Kündigung bedingten Verlust für ihn darstellen würden. b) Die Höhe der nach Absatz 31.3 Buchstabe a zu zahlenden Entschädigung wird anhand der vom Auftragnehmer vorgelegten und von der Organisation anerkannten Belege berechnet. Sie richtet sich nach dem bereits ausgeführten Teil des Vertrags und muss mit Absatz 31.4 vereinbar sein. 31.4 Die Organisation zahlt zusammen mit den anderen dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrags bereits gezahlten, geschuldeten oder fällig werdenden Beträgen auf keinen Fall mehr als den für die Arbeiten im Vertrag festgesetzten Gesamtpreis. ESA/REG/002 Seite 35 Artikel 32 Kündigung wegen Verschuldens des Auftragnehmers 32.1 Die Organisation behält sich das Recht vor, einen Vertrag in folgenden Fällen nach eingehender Prüfung der Umstände, einschließlich der Einwände des Auftragnehmers, und nach förmlicher Kündigungsanzeige zu kündigen: a) bei einem schwerwiegenden Vertragsbruch durch den Auftragnehmer oder wenn dieser i) die technischen Bestimmungen des Vertrags oder ii) die Bestimmungen über den Fortgang der Arbeiten und/oder die Lieferung nicht einhält und dadurch die Ausführung des Vertrags ernstlich gefährdet; b) wenn der Auftragnehmer den Bestimmungen von Artikel 24 und je nach Fall von Artikel 38/Artikel 52 von Teil II über die Weitergabe und Verwendung der von der Organisation mitgeteilten Informationen zuwidergehandelt hat; c) wenn der Auftragnehmer die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 über die CFI und die von der Organisation zur Verfügung gestellten Gegenstände nicht einhält; d) wenn der Auftragnehmer den Vertrag ohne Zustimmung der Organisation überträgt oder gegen deren ausdrücklichen Wunsch Unterverträge schließt; e) wenn der Auftragnehmer die nach Absatz 15.3.1 geforderten Aus- bzw. Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen nicht erlangt. 32.2 Im Falle einer solchen Kündigung finden folgende Bestimmungen Anwendung: bei Festpreisverträgen für die Lieferung von Gerät oder Material: Der Auftragnehmer behält die für etwaige erreichte Meilensteine bereits gezahlten Beträge und ist berechtigt, die Erstattung der Kosten für nach den von der Organisation festgesetzten besonderen Kündigungsbedingungen abzunehmende Gegenstände zu fordern. Übersteigen die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits geleisteten Vorauszahlungen die entstandenen Kosten, kann die Organisation die Erstattung des überschüssigen Teils der Vorauszahlungen verlangen; in den anderen Fällen: Die Organisation zahlt für die vor Eingang der Kündigungsanzeige ausgeführten Arbeiten einen fairen und angemessenen Preis. Übersteigen die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits geleisteten Vorauszahlungen die entstandenen Kosten, kann die Organisation die Erstattung des überschüssigen Teils der Vorauszahlungen verlangen. 32.3 Absatz 32.1 findet nicht Anwendung, wenn die Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Buchstabe a, b oder c auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hatte. 32.4 Im Falle der Kündigung wegen Verschuldens des Auftragnehmers kann die Organisation unbeschadet ihres Anspruchs auf Ersatz des nicht nach den folgenden Buchstaben a, b oder c wiedergutgemachten Schadens wahlweise ESA/REG/002 Seite 36 a) die Arbeiten unter eigener Verantwortung ausführen lassen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und für jeden Tag ab dem im Vertrag festgesetzten Liefertermin bis zum Abschluss der Arbeiten Schadensersatz nach den in Artikel 17 genannten Sätzen bis zu dem in Absatz 17.1.2 vorgesehenen Höchstbetrag zu zahlen; b) die Arbeiten im Rahmen eines Ersatzvertrags mit einem Dritten ausführen lassen; in diesem Fall hat der Auftragnehmer alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und ab dem im Vertrag festgesetzten Liefertermin bis zu dem im Ersatzvertrag festgesetzten Liefertermin Schadensersatz nach den in Artikel 17 genannten Sätzen bis zu dem in Absatz 17.1.2 vorgesehenen Höchstbetrag zu zahlen; c) die Arbeiten einstellen lassen; in diesem Fall hat die Organisation Anspruch auf Ersatz des ihr wegen Nichterfüllung entstandenen Schadens. Die nach Artikel 17 vor der Kündigung des Vertrags bereits fälligen Vertragsstrafen bleiben zahlbar; ihr Betrag wird jedoch von dem nach diesem Artikel zu zahlenden Schadensersatz abgezogen. In den Fällen nach den Buchstaben a und b hat der nicht leistende Auftragnehmer, wenn der Abschluss der Lieferungen und/oder Leistungen die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum erfordert, alles zu tun, was in seinen Kräften steht, um dem neuen Auftragnehmer oder der Organisation die Nutzung der betreffenden Rechte zu ermöglichen. Der nicht leistende Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche aus dieser Nutzung und trägt das Dritten für die Nutzung ihrer Rechte geschuldete Entgelt. Die Haftung des Auftragnehmers für alle Ansprüche nach diesem Absatz übersteigt nicht den Vertragspreis (einschließlich Zusatzverträge, CCN und Arbeitsaufträge), ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des Auftragnehmers. Artikel 33 Außerordentliche Kündigung und Kündigung in besonderen Fällen 33.1 Die Organisation kann den Vertrag in folgenden Fällen jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen: a) wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder seine finanzielle Lage derart ist, dass seine Gläubiger im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gerichtlich Klage gegen ihn erheben können, die zur Insolvenz führt; b) wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags betrügerische Handlungen begeht, insbesondere indem er die Organisation über Art, Qualität und Menge der Lieferungen und über die angewandten Fertigungsmethoden und -verfahren täuscht oder aber einer im Dienste eines Mitgliedstaats oder der Organisation stehenden Person zwecks Bestechung Geschenke oder eine Belohnung gibt oder anbietet, gleichgültig, ob die Bestechung oder die Belohnung auf Veranlassung des Auftragnehmers oder auf andere Weise erfolgt. ESA/REG/002 Seite 37 33.2 Auf die Kündigung in den oben genannten Fällen finden die Absätze 32.2 und 32.4 Anwendung, ausgenommen die Kündigung nach Absatz 33.1 Buchstabe b, bei der die in Absatz 32.4 vorgesehene Haftungsgrenze des Auftragnehmers nicht gilt. 33.3 Im Falle einer Kündigung nach Absatz 33.1 Buchstaben a und b überträgt der Auftragnehmer alle für die Durchführung der Tätigkeiten nach dem Vertrag erworbenen Rechte und tut alles, was in seinen Kräften steht, um der Organisation den Zugang zu den für die Fortsetzung der Tätigkeit/des Programms erforderlichen Rechten Dritter zu sichern. 33.4 Bei höherer Gewalt kann, sofern das auf höhere Gewalt zurückzuführende Ereignis und seine Folgen mehr als drei (3) Monate andauern, jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei (2) Monaten den Vertrag kündigen. 33.5 Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach den Absätzen 31.2 und 31.4. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf sonstige Zahlungen oder Entschädigungen der Organisation. Kapitel IX – Rechtsbestimmungen Artikel 34 Anwendbares Recht Unbeschadet des besonderen Status der ESA als internationale Organisation im Hinblick auf ihre in Anlage I ihres Übereinkommens festgelegten Vorrechte und Immunitäten wird auf ein im Vertrag festzulegendes materielles Recht verwiesen, a) wenn eine Angelegenheit im Vertrag oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der ESA nicht im Einzelnen geregelt ist; b) wenn eine missverständliche oder unklare Bestimmung des Vertrags der Auslegung bedarf und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht im Einzelnen geregelt ist. Artikel 35 Beilegung von Streitigkeiten 35.1 Schlichtung Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, aus dem Vertrag erwachsende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Kommt eine gütliche Beilegung nicht zustande, kann die Streitigkeit dem in Absatz 35.2 geschilderten Schlichtungsverfahren unterworfen werden. Die Vorlage einer Streitigkeit an den Streitschlichtungsausschuss (DAB) hat nicht die Aussetzung der Ausführung des Vertrags oder von Teilen hiervon zur Folge. ESA/REG/002 Seite 38 Ergibt sich aus dem Vertrag zwischen den Vertragsparteien eine wie auch immer geartete Streitigkeit, so kann jede Vertragspartei diese dem zu diesem Zweck von den Vertragsparteien einberufenen DAB vorlegen, der sich aus folgenden fünf (5) Mitgliedern zusammensetzt: zwei ranghohen Vertretern jeder Vertragspartei – einer aus dem technischen und einer aus dem Beschaffungsbereich – und dem Industrie-Ombudsmann der Organisation. Die Streitigkeit einschließlich der Begleitunterlagen wird dem DAB schriftlich übermittelt; die andere Vertragspartei erhält eine Kopie. Je nach Gegenstand der Streitigkeit kann der DAB technische Sachverständige hinzuziehen oder einen technischen Ausschuss aus Sachverständigen beider Seiten einsetzen, um sich von ihnen in der Angelegenheit beraten zu lassen. Vorbehaltlich nationaler oder internationaler Sicherheitseinschränkungen gewähren beide Vertragsparteien dem DAB unverzüglich in dem von ihm für seine Entscheidung über die Streitigkeit benötigten Umfang Zugang zu allen Informationen und Unterlagen sowie zu ihren Einrichtungen und Standorten. Der DAB trifft seine Entscheidung binnen zwei (2) Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Notifizierung der Streitigkeit. Trifft der DAB seine Entscheidung nicht innerhalb der oben genannten Frist, oder ist eine Vertragspartei mit der Entscheidung des DAB nicht zufrieden, kann diese Vertragspartei die andere schriftlich hiervon in Kenntnis setzen. In jedem Fall sind in diesem Einwand die Berufung auf diesen Absatz sowie der Gegenstand der Streitigkeit und eine Begründung für die Unzufriedenheit anzugeben. Hat der DAB seine Entscheidung binnen der oben genannten Frist getroffen und keine Vertragspartei binnen zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Entscheidung des DAB einen Einwand übermittelt, halten sich die Vertragsparteien an die Entscheidung des DAB. Sofern nicht ein Einwand im Einklang mit diesem Absatz übermittelt wurde, ist keine Vertragspartei berechtigt, eine Streitigkeit im Einklang mit dem folgenden Absatz einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. 35.2 Schiedsverfahren Der Vertrag gibt an, in welchem Land und an welchem Ort das Schiedsgericht tagen soll; grundsätzlich tagt das Schiedsgericht in dem Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, oder in dem Land, in dem der Vertrag durchgeführt wird. Das Schiedsverfahren wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in englischer Sprache durchgeführt. Ist im Vertrag kein anderes Schiedsverfahren vorgesehen, so werden alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Dieses Verfahren wird im Einklang mit der im Zeitpunkt des Schlichtungsantrags einer Vertragspartei geltenden Schiedsgerichtsordnung durchgeführt. Der Schiedsspruch ist endgültig, abschließend und für die Vertragsparteien bindend; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Staates/Landes, in dem er vollstreckt werden soll. ESA/REG/002 Seite 39 Teil II Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge der ESA (anwendbar auf die unter Teil I fallenden Verträge mit Ausnahme von Verträgen, die wenig oder keine Weltraumforschungs- und –entwicklungstätigkeiten beinhalten, etwa Verträge für Dienste und Studien in nichttechnischen Bereichen) Teil II (Fall A): Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Allgemeine Vorschriften – Artikel 36 Allgemeines Allgemeine Vorschrift 36.1 Die Vorschriften und Bedingungen dieses Teils II (Fall A) finden auf Verträge Anwendung, die auch den Vorschriften und Bedingungen in Teil I unterliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Vorschriften und Bedingungen in Teil I und den Vorschriften in Teil II (Fall A) sind Letztere maßgeblich. Auslegung 36.2 Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung der Begriffe „vorteilhafte Bedingungen“, „Marktbedingungen“ und/oder „berechtigtes kommerzielles Interesse“ kann jede Partei, die Zugang zu bzw. die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum aus Arbeiten im Rahmen des Vertrags beansprucht, ein begründetes verbindliches Gutachten von einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Forum einholen (falls sich die Vertragsparteien nicht auf ein Forum einigen können, wird die Angelegenheit der Organisation vorgelegt). Beschäftigte des Auftragnehmers/Dienstleister 36.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen des Vertrags anfallenden Arbeiten von Personen durchgeführt werden, die mit ihm eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben, und dass die Vereinbarung Bestimmungen enthält, die soweit gesetzlich zulässig sicherstellen, dass a) alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Ergebnisse, Informationen, Daten oder Unterlagen, die aus den während ihrer Anstellung bzw. Verpflichtung durchgeführten Arbeiten hervorgehen, dem Auftragnehmer zustehen; b) alle für die Zwecke des Vertrags erlangten Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen nur unter Bedingungen weitergegeben werden, die mit dem Vertrag vereinbar sind. ESA/REG/002 Seite 40 Bestimmungen in Unterverträgen 36.4 Muss der Auftragnehmer zur Erfüllung der im Vertrag festgelegten Verpflichtungen die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nehmen, kann er, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung der Organisation Unterverträge schließen. In jedem Untervertrag a) sind dem Unterauftragnehmer in Bezug auf die im Rahmen des Untervertrags durchzuführenden Arbeiten die gleichen Rechte zu gewähren und die gleichen Pflichten aufzuerlegen wie die Rechte und Pflichten, denen der Auftragnehmer in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags durchzuführenden Arbeiten zugestimmt hat; insbesondere ist sicherzustellen, dass nur der Unterauftragnehmer die Rechte und Pflichten gemäß Absatz 36.2 (Auslegung), Absatz 36.3 (Beschäftigte des Auftragnehmers/Dienstleister), Artikel 39 (Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 40 (Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 41 (Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 42 (Software), Artikel 43 (Hintergrundrechte an geistigem Eigentum), Artikel 44 (Verwertung), Artikel 46 (Entgelt) und Artikel 49 (Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten) hat; b) ist für den Ausnahmefall, dass Arbeiten gemeinsam vom Auftragnehmer und von einem oder mehreren Unterauftragnehmern durchzuführen sind, zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren, dass der Anspruch auf Rechte an geistigem Eigentum in der Regel der Vertragspartei zusteht, die den Hauptbeitrag zu ihrer Entwicklung geleistet hat, sofern sie zur Verwertung der Rechte fähig und gewillt ist und ein Ausgleich in Form einer Lizenz und/oder Zahlung vereinbart wird. In diesem Fall wird die Übertragung der Organisation mitgeteilt und der Untervertrag im Einklang mit den Vorschriften dieses Teils II (Fall A) verfasst. 36.5 Um die Bestimmung der vom Unterauftragnehmer hervorgebrachten und ihm zustehenden Rechte an geistigem Eigentum zu erleichtern, legt jeder Untervertrag schriftlich die Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse fest, die aus dem im Rahmen des Untervertrags durchzuführenden Arbeiten hervorgehen sollen. Artikel 37 Bereitzustellende Informationen Vertragliche Berichte 37.1 Der Auftragnehmer übermittelt nach Maßgabe des Vertrags regelmäßig Berichte über die in dessen Rahmen durchgeführten Arbeiten. Die Berichte enthalten ausführliche Angaben über alle unternommenen und abgeschlossenen Arbeiten, die aufgetretenen oder absehbaren Probleme bei der Durchführung des Vertrags und die erzielten Fortschritte und erteilen Auskunft darüber, ob etwaige Ergebnisse oder Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten verwertet wurden oder voraussichtlich verwertet werden. 37.2 Der Auftragnehmer erstellt nach Maßgabe des Vertrags einen Schlussbericht über dessen Ergebnisse. Die Organisation kann diesen Bericht den Teilnehmerstaaten sowie ihren natürlichen und juristischen Personen zugänglich machen. Für die Zwecke des Berichts übermittelt der Auftragnehmer der Organisation kommerziell sensible Informationen, Daten, Ergebnisse und Unterlagen, die in einem gesonderten Teil des Berichts mit dem Vermerk „Geschützte Informationen“ aufgeführt werden und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers (der die Zustimmung unter Berücksichtigung seines berechtigten kommerziellen Interesses nicht ohne triftigen Grund verweigern darf) weitergegeben werden dürfen. ESA/REG/002 Seite 41 37.3 Der Auftragnehmer übermittelt der Organisation auf Verlangen und gegen angemessene Kostenerstattung zusätzliche Informationen, Ergebnisse, Daten oder Unterlagen aus den vertraglichen Arbeiten, die nicht in den Berichten an die Organisation enthalten waren, sowie andere sachdienliche Informationen, die die Organisation nach vernünftigem Ermessen zur vertragsgemäßen Nutzung oder Weitergabe verlangen kann. Zugang zu Informationen 37.4 Die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehenden Informationen, Daten und Ergebnisse werden der Organisation mitgeteilt, die sie den Teilnehmerstaaten sowie deren natürlichen und juristischen Personen zur Nutzung unter der Bedingung zugänglich machen kann, dass die Teilnehmerstaaten und ihre natürlichen oder juristischen Personen die Bestimmungen über die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (Artikel 41) und über Preisgabe (Artikel 38) beachten. Artikel 38 Preisgabe 38.1 Der Auftragnehmer darf die von der Organisation bereitgestellten Unterlagen, die als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Er darf diese Unterlagen an seine Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des Vertrags benötigen. Er darf sie an Personen, die nicht von ihm beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und Bedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Organisation weitergeben; im letzteren Fall kann die Organisation verlangen, dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet. 38.2 Die Organisation darf die vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen, die als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Sie darf diese Unterlagen an ihre Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des Vertrags oder zur Nutzung, Änderung oder Erhaltung eines Erzeugnisses, einer Anwendung oder Ergebnisses aus dem Vertrag benötigen, und darf sie an Personen, die nicht von ihr beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und Bedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers weitergeben; im letzteren Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet. 38.3 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 38.1 und 38.2 gelten nicht für Unterlagen, die a) im Zeitpunkt der Weitergabe bereits gemeinfrei sind oder nach der Weitergabe auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen den Vertrag gemeinfrei werden; b) im Zeitpunkt der Weitergabe der empfangenden Partei bereits bekannt sind (was schriftlich nachzuweisen ist) und keinem Weitergabeverbot unterliegen; c) von der empfangenden Partei später aus einer anderen Quelle erlangt werden und keinem Weitergabeverbot unterliegen; ESA/REG/002 Seite 42 d) kraft Gesetzes oder Verfügung eines zuständigen Gerichts weitergegeben werden müssen. Artikel 39 Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum 39.1 Der Auftragnehmer ist Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehen; er kann sie zur Eintragung anmelden und hat Anspruch auf die eingetragenen Rechte. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftragnehmers nimmt die Organisation alle zumutbaren Aufgaben wahr, wozu auch die Ausfertigung notwendiger Schriftstücke gehört, um den Anspruch des Auftragnehmers zu bestätigen. 39.2 Die Organisation hat Anspruch auf die in den Artikeln 39 bis 44 festgelegten Rechte an geistigem Eigentum, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehen, einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten, und behält sich das Recht vor, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass er seine Rechte auf sie überträgt, wenn a) der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten nicht zur Eintragung anmeldet oder nach der Eintragung aufgibt (siehe die Absätze 40.4 und 40.5); b) der Auftragnehmer die Verwertung unterlässt (siehe Absatz 44.2); c) es sich um Betriebssoftware handelt (siehe Absatz 42.7); d) es sich um offenen Quellcode handelt (siehe Absatz 42.9). 39.3 Überträgt der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten auf Dritte, teilt er dies der Organisation binnen 4 Wochen nach dem Tag der Übertragung mit. 39.4 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Empfänger übertragener Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten die gleichen Verpflichtungen (einschließlich der Verpflichtung zur Verwertung dieser Rechte) übernimmt und der Organisation sowie den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen die gleichen Rechte einräumt wie die Verpflichtungen und Rechte, denen der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags zugestimmt hat. Artikel 40 Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum Mitteilung 40.1 Der Auftragnehmer gibt der Organisation so bald wie möglich die Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten bekannt, die seines Erachtens als eingetragene Rechte an geistigem Eigentum geschützt werden können, und teilt ihr mit, ob er entsprechender Schutzrechte anmelden will. Um dem Auftragnehmer die Anmeldung von Patenten zu ermöglichen, stellt die Organisation auf dessen ausdrücklichen Wunsch die Verbreitung der bereitgestellten Informationen, Daten und Ergebnisse während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Tag, an dem sie ihr bekanntgegeben wurden, zurück. ESA/REG/002 Seite 43 Anmeldung 40.2 Der Auftragnehmer setzt die Organisation von jeder Anmeldung zur Eintragung von Ergebnissen, Informationen oder Daten aus den vertraglichen Arbeiten in Kenntnis und übermittelt ihr binnen 2 Monaten nach der Anmeldung ausführliche Angaben über die Stelle, bei der die Anmeldung erfolgte, die Anmeldungsnummer, das Anmeldungsdatum, den Namen des Erfinders und des Anmelders und das Aktenzeichen des betreffenden Vertrags sowie nach Möglichkeit eine Kopie der Anmeldung (einschließlich Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen). Nach der Anmeldung teilt er ihr mit, ob die Anmeldung als Grundlage für Anmeldungen in anderen Ländern genutzt wurde. Nachdem der Anmeldung stattgegeben wurde, setzt der Auftragnehmer die Organisation von allen Verfahren in Kenntnis, in denen geltend gemacht wird, dass die gewährten Rechte nicht bestehen oder der Änderung bedürfen. 40.3 Die Organisation hat das unwiderrufliche Recht, die Informationen in der Anmeldung von Rechten an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten zu den in Artikel 41 festgelegten Bedingungen für ihren Eigenbedarf zu nutzen; sofern mit dem Auftragnehmer nichts anderes vereinbart wird, darf sie diese Informationen nicht weitergeben, solange die Anmeldung nicht veröffentlicht ist. Nichtanmeldung/Aufgabe 40.4 Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten nicht zur Eintragung anmelden oder nach der Eintragung aufgeben, teilt er dies der Organisation mit. Auf diese Mitteilung hin konsultiert die Organisation den Auftragnehmer zur Klärung der Gründe für die Nichtanmeldung bzw. die Aufgabe der Rechte. Nach dieser Konsultation kann die Organisation prüfen, ob Dritte an der Erwirkung des Rechtsschutzes bzw. an der Verwertung der Rechte des Auftragnehmers interessiert sind. Macht die Organisation einen geeigneten Dritten ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer dem Dritten die notwendigen Rechte zur Anmeldung von Rechten an geistigem Eigentum überträgt oder ihm eine Lizenz zur Verwertung der aufgegebenen Rechte an geistigem Eigentum zu zwischen dem Auftragnehmer, der Organisation und dem Dritten zu vereinbarenden vorteilhaften Bedingungen erteilt. Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass der Auftragnehmer die Bedingungen für die Übertragung der Rechte oder die Erteilung der Lizenz nicht ohne triftigen Grund ablehnen darf. 40.5 Macht die Organisation keinen Dritten ausfindig, der die Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten zur Eintragung anmelden bzw. die eingetragenen Rechte an geistigem Eigentum, die der Auftragnehmer aufzugeben wünscht, verwerten will, kann die Organisation verlangen, dass der Auftragnehmer ihr diese Rechte unentgeltlich überträgt. 40.6 Überträgt der Auftragnehmer die Rechte nach Absatz 40.4 einem Dritten, findet Absatz 39.4 Anwendung. Überträgt der Auftragnehmer die Rechte nach Absatz 40.5 der Organisation, haben der Auftragnehmer, die Teilnehmerstaaten und deren natürliche und juristische Personen Anspruch auf eine unentgeltliche, einfache, unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieser Rechte, sind jedoch nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. ESA/REG/002 Seite 44 40.7 Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten nicht zur Eintragung anmelden oder eingetragene Rechte an geistigem Eigentum aufgeben, hat er sich jeder Maßnahme zu enthalten, die die Fähigkeit der Organisation oder eines Dritten, die Rechte zur Eintragung anzumelden oder aufgegebene Rechte zu verwerten, gefährden oder beeinträchtigen könnte. Artikel 41 Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum Nutzung/Lizenzerteilung 41.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehen, können a) von der Organisation, den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen aufgrund einer unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (die der Auftragnehmer bzw. die Organisation im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für den Eigenbedarf der Organisation genutzt werden; b) von den Teilnehmerstaaten und ihren natürlichen und juristischen Personen zu vorteilhaften Bedingungen für den öffentlichen Eigenbedarf des betreffenden Teilnehmerstaats (aufgrund einer Lizenz, die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) genutzt werden; c) von Hochschul- und Forschungseinrichtungen aufgrund einer unentgeltlichen Lizenz (die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) ohne das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für die Zwecke ihrer eigenen wissenschaftlichen Forschung (unter Ausschluss kommerzieller Zwecke) genutzt werden, sofern der Auftragnehmer einräumt, dass diese Nutzung seinen berechtigten kommerziellen Interessen nicht zuwiderläuft; d) von einem Dritten zu Marktbedingungen für andere Zwecke als für den Eigenbedarf der Organisation oder den öffentlichen Eigenbedarf eines Teilnehmerstaates genutzt werden, sofern der Auftragnehmer einräumt, dass diese Nutzung seinen berechtigten kommerziellen Interessen nicht zuwiderläuft. 41.2 Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass der Begriff „Nutzung“ im Falle von Software auch das Recht auf Betrieb, Integration, Erprobung, Pflege und Änderung der im Rahmen des Vertrags entwickelten Software einschließt. 41.3 Macht der Auftragnehmer berechtigte kommerzielle Interessen geltend, hat er, sofern sie nicht im Vertrag genannt sind, alle 3 Jahre oder in einem im Vertrag festgelegten anderen zeitlichen Abstand nachzuweisen, dass diese Interessen weiter bestehen. ESA/REG/002 Seite 45 Artikel 42 Software Eigentum/Lizenzerteilung 42.1 Die Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Software, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehen, stehen im Einklang mit Artikel 39 dem Auftragnehmer zu und können wie andere Erzeugnisse, Anwendungen und Ergebnisse aus dem Vertrag gemäß Artikel 41 genutzt werden; ausgenommen ist Quellcode in den Fällen, in denen die Absätze 42.3 bis 42.6 Anwendung finden. Bereitstellung 42.2 Der Auftragnehmer stellt der Organisation (und gemäß ihren Weisungen den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen) die im Rahmen des Vertrags entwickelte Software in Form von Objektcode zusammen mit allen Informationen, Daten, Unterlagen und Hintergrundrechten an geistigem Eigentum zur Verfügung, die von der Organisation (oder den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen) benötigt werden, um die Software in Übereinstimmung mit der Nutzungslizenz zu betreiben; auf Verlangen der Organisation und gegen angemessene Kostenerstattung hat er a) die Software auf der von der Organisation vorgeschriebenen Hardware zu installieren und b) die von der Organisation benannten Personen im Umgang mit der Software zu schulen. Quellcode-Verwahrer 42.3 Der Auftragnehmer hinterlegt nach Maßgabe des Vertrags den Quellcode für die in dessen Rahmen entwickelte Software bei einem Quellcode-Verwahrer, der ihn (zusammen mit den für die Verwendung des Quellcodes erforderlichen Unterlagen) der Organisation übergibt, wenn a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, seine Geschäftstätigkeit einstellt, ein vorläufiger Verwalter, Vergleichsverwalter, Insolvenzverwalter oder Treuhänder über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens eingesetzt wurde oder eine Verfügung oder ein Beschluss zur Abwicklung seines Unternehmens ergangen ist (außer im Falle einer Reorganisation oder eines Zusammenschlusses); b) der Auftragnehmer eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, der nicht abgeholfen werden kann oder aber binnen 60 Tagen ab dem Tag, an dem sie der Organisation bekannt wurde, nicht abgeholfen worden ist; oder c) der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum zum Schutz der Software auf einen Dritten überträgt. 42.4 Der Auftragnehmer übergibt nach Maßgabe des Vertrags unter zu vereinbarenden Vertraulichkeitsauflagen den Quellcode für die im Rahmen des Vertrags entwickelte Software der Organisation (oder veranlasst den Quellcode-Verwahrer, den Quellcode der Organisation zu übergeben), wenn der Quellcode für den Eigenbedarf der Organisation benötigt wird, um a) die im Rahmen des Vertrags entwickelte Software mit anderen Systemen der Organisation zu betreiben, zu integrieren oder zu erproben; ESA/REG/002 Seite 46 b) die im Rahmen des Vertrags entwickelte Software zu pflegen oder zu ändern; c) Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der im Rahmen des Vertrags entwickelten Software zu betreiben, zu integrieren, zu erproben, zu pflegen oder zu ändern. 42.5 Der vom Quellcode-Verwahrer (nach Absatz 42.3 oder 42.4) bzw. vom Auftragnehmer (nach Absatz 42.4) übergebene Quellcode steht der Organisation für ihren Eigenbedarf wie andere Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag im Einklang mit Absatz 41.1 Buchstabe a zur Verfügung. Um Zweifel zu vermeiden, wird klargestellt, dass dem Auftragnehmer alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf den Quellcode wie bei anderen Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen aus dem Vertrag zustehen. Aktualisierungen/Änderungen/Verbesserungen 42.6 Während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme der im Rahmen des Vertrags entwickelten Software unterrichten die Vertragsparteien einander ausführlich über alle Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der der Organisation bereitgestellten Software. 42.7 Alle vom Auftragnehmer nach der Entwicklung der Software im Rahmen des Vertrags vorgenommenen Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen stehen der Organisation aufgrund einer weltweiten Lizenz mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für ihren Eigenbedarf zu vorteilhaften Bedingungen mit Zugang zum Quellcode nach den Absätzen 42.3 bis 42.5 zur Verfügung. Betriebssoftware 42.8 Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihr alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags entwickelte Betriebssoftware überträgt (oder ihr eine Lizenz hierfür erteilt), soweit dies in den Sonderbedingungen des Vertrags vorgesehen ist. 42.9 Überträgt der Auftragnehmer diese Rechte an geistigem Eigentum auf die Organisation, erteilt diese ihm auf Wunsch eine einfache, unwiderrufliche, unentgeltliche, weltweite Lizenz zur Nutzung der Betriebssoftware für die im Vertrag festgelegten Zwecke ohne das Recht, Unterlizenzen zu erteilen. Offener Quellcode 42.10 Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihr alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf den im Rahmen des Vertrags entwickelten offenen Quellcode überträgt. Die Organisation kann den offenen Quellcode zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen weitergeben. 42.11 Überträgt der Auftragnehmer der Organisation diese Rechte an geistigem Eigentum, so erteilt die Organisation dem Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine einfache, unentgeltliche, weltweite Lizenz zur Nutzung des offenen Quellcodes für die im Vertrag festgelegten Zwecke. Die Erteilung von Unterlizenzen bedarf einer Sondergenehmigung der Organisation. ESA/REG/002 Seite 47 Artikel 43 Hintergrundrechte an geistigem Eigentum Mitteilung 43.1 Bei der Aushandlung oder während der Durchführung des Vertrags kann der Auftragnehmer der Organisation mitteilen, ob und welche Hintergrundrechte an geistigem Eigentum er zu verwenden gedenkt. Eigentum 43.2 Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, die dem Auftragnehmer, der Organisation oder einem Dritten gehören, bleiben ihr Eigentum; keine Darstellung oder Handlung einer Partei während der Durchführung des Vertrags darf so ausgelegt werden, als begründe sie andere als die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegten Ansprüche auf bzw. Titel oder Interessen an diesen Hintergrundrechten. Nutzung/Lizenzerteilung 43.3 Rechte an geistigem Eigentum, die aus Arbeiten im Rahmen eines anderen Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind und vom Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrags benötigt werden, unterliegen den Eigentums-, Weitergabeund Lizenzerteilungsbestimmungen dieses anderen Vertrags. 43.4 Benötigt die Organisation für ihr in dem Vertrag bezeichnetes Vorhaben dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so erteilt der Auftragnehmer ihr eine unwiderrufliche, unentgeltliche, weltweite Lizenz, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag für dieses Vorhaben zu nutzen und zu verändern. Benötigt eine Partei dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, um Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus einem Vertrag für den Eigenbedarf der Organisation mit Ausnahme ihres in dem Vertrag bezeichneten Vorhabens zu nutzen oder zu verändern, so erteilt der Auftragnehmer dieser Partei eine Lizenz zu Marktbedingungen, sofern dies nicht seinen berechtigten kommerziellen Interessen zuwiderläuft. 43.5 Benötigt die Organisation einen Quellcode, der durch dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum geschützt ist, so stellt der Auftragnehmer ihr diesen Quellcode für ihren Eigenbedarf gemäß Absatz 42.4 zur Verfügung. 43.6 Benötigt ein Unterauftragnehmer dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so erteilt ihm der Auftragnehmer ausschließlich für die Erfüllung seiner unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen eine Lizenz zu vorteilhaften Bedingungen. 43.7 Benötigt die Organisation, der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer einem Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um zu erwirken, dass der Inhaber der Hintergrundrechte der Organisation, dem Auftragnehmer oder dem Unterauftragnehmer für die Durchführung des Vertrags eine Lizenz erteilt. Darüber hinaus unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um zu erwirken, dass der Dritte, dem die Hintergrundrechte gehören, der Organisation eine Lizenz für diese Rechte erteilt, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem ESA/REG/002 Seite 48 Vertrag für ihr darin bezeichnetes Vorhaben im Einklang mit diesen Vorschriften und Bedingungen zu nutzen und zu verändern. Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass die Organisation in diesem Fall eine angemessene Lizenzgebühr entrichtet. Geschützte Informationen 43.8 Die Organisation befolgt alle Auflagen in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe von Informationen und Unterlagen über Hintergrundrechte an geistigem Eigentum. Sind diese Unterlagen als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet, so werden sie entsprechend den Bestimmungen über die Preisgabe (Artikel 38) behandelt und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhabers außerhalb der Organisation weitergegeben werden. Verletzung der Rechte Dritter 43.9 Der Auftragnehmer stellt nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass die Nutzung von Hintergrundrechten an geistigem Eigentum durch die Organisation und/oder den Auftragnehmer für die in dem Vertrag festgelegten Zwecke die Rechte Dritter an geistigem Eigentum nicht verletzt. Artikel 44 44.1 Verwertung Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, alle aus den vertraglichen Arbeiten hervorgehenden Rechte an geistigem Eigentum zu verwerten, um die Weltraumforschung, die Weltraumtechnologie und ihre weltraumtechnischen Anwendungen sowie nach Möglichkeit die Verwertung der Rechte in anderen Industriezweigen zu fördern. Nichtverwertung 44.2 Falls der Auftragnehmer aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangene Rechte an geistigem Eigentum nicht verwerten will oder tatsächlich nicht verwertet, teilt er dies der Organisation innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist (siehe Absatz 44.4) mit. Auf diese Mitteilung hin konsultiert die Organisation den Auftragnehmer zur Klärung der Gründe für die Nichtverwertung der Rechte. Nach dieser Konsultation kann die Organisation prüfen, ob Dritte an der Verwertung der dem Auftragnehmer gehörenden Rechte interessiert sind. Macht die Organisation einen geeigneten Dritten ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihm für die nichtverwerteten Rechte eine Lizenz zu zwischen dem Auftragnehmer, der Organisation und dem Dritten zu vereinbarenden vorteilhaften Bedingungen erteilt. Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass der Auftragnehmer die Lizenzbedingungen nicht ohne triftigen Grund ablehnen darf. Macht die Organisation keinen geeigneten Dritten für die Verwertung dieser Rechte ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihr diese Rechte überträgt. 44.3 Falls der Auftragnehmer aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangene Rechte an geistigem Eigentum nicht verwerten will oder tatsächlich nicht verwertet, hat er sich jeder Maßnahme zu enthalten, die die Fähigkeit der Organisation oder eines Dritten zur Verwertung dieser Rechte gefährden oder beeinträchtigen könnte. ESA/REG/002 Seite 49 Verwertungsberichte 44.4 Nach der Annahme der aus dem Vertrag hervorgegangenen Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse durch die Organisation legt der Auftragnehmer nach Maßgabe des Vertrags (in jedem Fall jedoch binnen 3 bzw. 10 Jahren nach der Annahme) schriftliche Berichte (die, soweit erforderlich, fortgeschrieben werden) über die Verwertung der aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum vor. Artikel 45 Bewertung von Technologien 45.1 Während der Durchführung des Vertrags unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten zu leisten mit dem Ziel, sie in sowohl öffentlichen als auch kommerziellen neuen Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und, soweit möglich, in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden. 45.2 Nach Beendigung des Vertrags unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation gegen angemessene Kostenerstattung weiterhin Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten und deren Verwertung zu leisten mit dem Ziel, sie in Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden. Artikel 46 Entgelt 46.1 Soweit im Vertrag vorgesehen, zahlt der Auftragnehmer der Organisation ein Entgelt für den Verkauf von Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen oder für die Erteilung von Lizenzen bzw. die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum, die aus dem Vertrag hervorgegangen sind (einschließlich Rechten an Software), wenn diese innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag der Annahme der vertraglichen Arbeiten verwertet werden. 46.2 Sieht der Vertrag ein Entgelt vor, so bestimmt er, wann das Entgelt zu zahlen, wie es zu berechnen und in welchen Ausnahmefällen auf das Entgelt zu verzichten ist. Die Gesamthöhe des der Organisation zu zahlenden Entgelts darf den von ihr für die verwerteten Arbeiten oder Rechte gezahlten Gesamtbetrag nicht überschreiten. 46.3 Die Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt entfällt, wenn in einem Teilnehmerstaat für Zwecke der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse verkauft oder Rechte übertragen bzw. Lizenzen erteilt werden; auch im Falle der nach den Artikeln 41 bis 43 erteilten unentgeltlichen Lizenzen für Rechte an geistigem Eigentum braucht der Organisation kein Entgelt gezahlt zu werden. ESA/REG/002 Seite 50 Artikel 47 Nachlieferung Verfahren 47.1 Die Organisation ist berechtigt, für ihren Eigenbedarf Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag vom Auftragnehmer oder von einem von ihr ausgewählten Dritten nachliefern zu lassen. 47.2 Beabsichtigt die Organisation die Beschaffung eines Erzeugnisses, das völlig baugleich mit einem im Rahmen eines früheren Vertrags mit der Organisation entwickelten Erzeugnis sein muss, so bietet sie dem Erstauftragnehmer das Recht auf Nachlieferung dieses Erzeugnisses an, sofern er fähig und gewillt ist, die Arbeiten zu einem fairen und angemessenen Preis auszuführen, die Organisation die Qualität für zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer in der Lage ist, die von der Organisation vorgeschriebenen Lieferbedingungen zu erfüllen. Kommt zwischen dem Erstauftragnehmer und der Organisation keine Einigung über die Nachlieferung zustande, so kann die Organisation den betreffenden Vertrag ausschreiben; in diesem Fall erhält der Erstauftragnehmer den Zuschlag, wenn die Organisation die Qualität für zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer Preis-, Liefer- und andere Bedingungen anbietet, die denen der anderen Bieter zumindest gleichwertig sind. Unterstützung 47.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in vollem Umfang Unterstützung, Ergebnisse, technisches Fachwissen und Unterlagen bereitzustellen, die die Organisation nach vernünftigem Ermessen anfordern könnte, um einem von ihr ausgewählten Dritten die Nachlieferung von ursprünglich im Rahmen eines Vertrags bereitgestellten Erzeugnissen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann Einwände gegen diese Bereitstellung von Unterstützung, Ergebnissen, technischem Fachwissen und Unterlagen erheben, wenn der von der Organisation ausgewählte Dritte in der betreffenden Technologie nicht die gleiche Befähigung wie er besitzt. Preis/Kostenerstattung 47.4 Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung dem Auftragnehmer, so bestimmt sich der Preis für die Nachlieferung nach dem in Absatz 47.2 beschriebenen Verfahren. 47.5 Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung einem Dritten und ersucht den Auftragnehmer um die Bereitstellung von Unterstützung, technischem Fachwissen oder Unterlagen, so erstattet sie dem Auftragnehmer seine Kosten in einem zu vereinbarenden angemessenen Umfang. Lizenzen 47.6 Auf Ersuchen der Organisation unternimmt der Auftragnehmer alle nach vernünftigem Ermessen notwendigen Schritte einschließlich der Unterzeichnung von Schriftstücken zur Bestätigung von Lizenzen, die ein von der Organisation ausgewählter Dritter für die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des Vertrags bereitgestellter Erzeugnisse benötigt. ESA/REG/002 Seite 51 Hintergrundrechte an geistigem Eigentum 47.7 Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, Lizenzen für einem Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum zu erlangen, die für die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des Vertrags bereitgestellter Erzeugnisse benötigt werden. Geschützte Informationen 47.8 Die Organisation stellt sicher, dass der ausgewählte Auftragnehmer als „geschützte Informationen“ gekennzeichnete Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen nicht preisgibt und sie ausschließlich für die Durchführung seines Nachlieferungsvertrags mit der Organisation verwendet. Die Organisation legt dem ausgewählten Auftragnehmer ferner die Verpflichtung auf, nach Beendigung seines Vertrags mit ihr alle ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen an sie bzw. den Auftragnehmer zurückzugeben. Alle der Organisation zurückgegebenen Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen werden unverzüglich an den Auftragnehmer weitergeleitet. 47.9 Die Organisation handelt als Vermittler für Teilnehmerstaaten, die für ihren öffentlichen Eigenbedarf die Nachlieferung von Erzeugnissen benötigen, die der Organisation bereitgestellt wurden, und leistet ihnen Unterstützung bei der Durchführung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens. Artikel 48 Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum 48.1 Die Organisation und der Auftragnehmer setzen einander von jeder Streitigkeit über die Inhaberschaft oder die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum in Kenntnis, die aus der Durchführung des Vertrags hervorgehen, für die Durchführung des Vertrags benötigt werden oder die Nutzung von Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen aus dem Vertrag betreffen. Die Organisation und der Auftragnehmer leisten einander angemessene Unterstützung zur Beilegung solcher Streitigkeiten. 48.2 Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen (einschließlich der Einleitung und Durchführung von Gerichtsverfahren) ergreift, um eine Verletzung der aus dem Vertrag hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern. Die Organisation erstattet dem Auftragnehmer in angemessenem Umfang die ihm bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten. 48.3 Leitet die Organisation ein Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum ein, die der Auftragnehmer ihr im Rahmen des Vertrags übertragen hat, so leistet der Auftragnehmer der Organisation in dem ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Umfang die von ihr benötigte Unterstützung. Die Organisation erstattet dem Auftragnehmer in angemessenem Umfang die ihm für diese Unterstützung entstehenden Kosten. Artikel 49 49.1 Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangen sind, an Stellen in Nichtmitgliedstaaten oder an internationale Organisationen übertragen, so hat er sämtliche anwendbaren Gesetze einschließlich aller Ausfuhr- ESA/REG/002 Seite 52 überwachungsgesetze, -vorschriften, -regeln und -verfahren und alle einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen einzuhalten. Eigentum des Auftragnehmers 49.2 Der Auftragnehmer darf ihm zustehende Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangen sind, nicht an außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte Stellen oder an internationale Organisationen übertragen bzw. hierfür Lizenzen erteilen, ohne vorher um eine schriftliche Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen nachzusuchen. Beabsichtigt der Auftragnehmer, solche Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse an eine außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte Stelle oder an eine internationale Organisation zu übertragen bzw. hierfür Lizenzen zu erteilen, so richtet er zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch, bevor er verbindliche Verpflichtungen eingeht, an die Organisation ein schriftliches Ersuchen sowie eine Erklärung mit folgenden Angaben: a) vorgeschlagener Empfänger oder Lizenznehmer außerhalb der Mitgliedstaaten; b) Bedingungen der Übertragung oder Lizenz (einschließlich aller Bestimmungsländer) und beabsichtigte Verwendung des Gegenstands der Übertragung oder Lizenz; c) alle sonstigen vom ESA-Ausschuss für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen benötigten Informationen. 49.3 Der Auftragnehmer hat in der Erklärung alle einschlägigen nationalen Verfahren zur Genehmigung oder Zustimmung anzugeben, die erlangt werden muss, damit die Übertragung oder Lizenzerteilung den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, und darüber hinaus mitzuteilen, ob diese Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw. erteilt wurde. 49.4 Der Auftragnehmer geht frühestens 5 Wochen nach der Vorlage des schriftlichen Ersuchens an die Organisation verbindliche Verpflichtungen ein. 49.5 Die Organisation darf das schriftliche Ersuchen und die Erklärung des Auftragnehmers nicht preisgeben, sondern hat sie unverzüglich an die Mitglieder des ESAAusschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen weiterzuleiten. 49.6 Hat der Auftragnehmer die aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum einem Dritten übertragen, kann die Organisation verlangen, dass der Auftragnehmer dafür sorgt, dass der Empfänger die Bestimmungen der Absätze 49.2 bis 49.7 befolgt. Empfehlung 49.7 Die Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen wird dem Auftragnehmer mitgeteilt. Hat die Organisation den Auftragnehmer nicht binnen 5 Wochen ab dem Tag der Vorlage des schriftlichen Ersuchens von der Empfehlung ihres Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen unterrichtet, so kann der Auftragnehmer das Ersuchen und die Erklärung als empfohlen betrachten. ESA/REG/002 Seite 53 Teil II (Fall B): Bedingungen betreffend Rechte an geistigem Eigentum und Rechte für Studien-, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Sondervorschriften für teilfinanzierte Verträge – Artikel 50 Allgemeines Allgemeine Vorschrift 50.1 Die Vorschriften und Bedingungen dieses Teils II (Fall B) finden auf Verträge Anwendung, die auch den Vorschriften und Bedingungen in Teil I unterliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Vorschriften und Bedingungen in Teil I und den Vorschriften in Teil II (Fall B) sind Letztere maßgeblich. Auslegung 50.2 Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung der Begriffe „vorteilhafte Bedingungen“, „Marktbedingungen“, „finanzielle Bedingungen“ und/oder „berechtigtes kommerzielles Interesse“ kann jede Partei, die Zugang zu bzw. die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum aus Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation beansprucht, ein begründetes verbindliches Gutachten von einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Forum einholen (falls sich die Vertragsparteien nicht auf ein Forum einigen können, wird die Angelegenheit der Organisation vorgelegt). Beschäftigte des Auftragnehmers/Dienstleister 50.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen des Vertrags mit der Organisation anfallenden Arbeiten von Personen durchgeführt werden, die mit ihm eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben, und dass die Vereinbarung Bestimmungen enthält, die soweit gesetzlich zulässig sicherstellen, dass a) alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Ergebnisse, Informationen, Daten oder Unterlagen, die aus den während ihrer Anstellung bzw. Verpflichtung durchgeführten Arbeiten hervorgehen, dem Auftragnehmer zustehen; b) alle für die Zwecke des Vertrags mit der Organisation erlangten Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen nur unter Bedingungen weitergegeben werden, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. Bestimmungen in Unterverträgen 50.4 Muss der Auftragnehmer zur Erfüllung der im Vertrag mit der Organisation festgelegten Verpflichtungen die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nehmen, kann er, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung der Organisation Unterverträge schließen. ESA/REG/002 Seite 54 50.5 In Unterverträgen, die der Unterauftragnehmer mitfinanziert, a) sind dem Unterauftragnehmer in Bezug auf die im Rahmen des Untervertrags durchzuführenden Arbeiten die gleichen Rechte zu gewähren und die gleichen Pflichten aufzuerlegen wie die Rechte und Pflichten, denen der Auftragnehmer in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags durchzuführenden Arbeiten zugestimmt hat; insbesondere ist sicherzustellen, dass nur der Unterauftragnehmer die Rechte und Pflichten gemäß Absatz 50.2 (Auslegung), Absatz 50.3 (Beschäftigte des Auftragnehmers/Dienstleister), Artikel 53 (Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 54 (Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 55 (Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum), Artikel 56 (Software), Artikel 57 (Hintergrundrechte an geistigem Eigentum), Artikel 58 (Verwertung), Artikel 60 (Entgelt) und Artikel 63 (Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten) hat; b) ist für den Ausnahmefall, dass Arbeiten gemeinsam vom Auftragnehmer und von einem oder mehreren Unterauftragnehmern durchzuführen sind, zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren, dass der Anspruch auf Rechte an geistigem Eigentum in der Regel der Vertragspartei zusteht, die den Hauptbeitrag zu ihrer Entwicklung geleistet hat, sofern sie zur Verwertung der Rechte fähig und gewillt ist und ein Ausgleich in Form einer Lizenz und/oder Zahlung vereinbart wird. In diesem Fall wird die Übertragung der Organisation mitgeteilt und der Untervertrag im Einklang mit den Vorschriften dieses Teils II (Fall B) verfasst. 50.6 Im Falle von Unterverträgen, die der Unterauftragnehmer nicht mitfinanziert, werden die Vorschriften und Bedingungen dieses Teils II (Fall B) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Organisation zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer ausgehandelt. 50.7 Um die Bestimmung der vom Unterauftragnehmer hervorgebrachten und ihm zustehenden Rechte an geistigem Eigentum zu erleichtern, legt jeder Untervertrag schriftlich die Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse fest, die aus dem im Rahmen des Untervertrags durchzuführenden Arbeiten hervorgehen sollen. Artikel 51 Bereitzustellende Informationen Vertragliche Berichte 51.1 Der Auftragnehmer übermittelt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation regelmäßig Sachstandsberichte über die in dessen Rahmen durchgeführten Arbeiten. Die Berichte enthalten ausführliche Angaben über alle unternommenen und abgeschlossenen Arbeiten, die aufgetretenen oder absehbaren Probleme bei der Durchführung des Vertrags mit der Organisation und die erzielten Fortschritte und erteilen Auskunft darüber, ob etwaige Ergebnisse oder Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten verwertet wurden oder voraussichtlich verwertet werden. 51.2 Der Auftragnehmer erstellt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation einen Schlussbericht über dessen Ergebnisse. Die Organisation kann diesen Bericht den Teilnehmerstaaten sowie ihren natürlichen und juristischen Personen zugänglich machen. Für die Zwecke des Berichts übermittelt der Auftragnehmer der Organisation kommerziell sensible Informationen, Daten, Ergebnisse und Unterlagen, die in einem gesonderten Teil des Berichts mit dem Vermerk „Geschützte Informationen“ ESA/REG/002 Seite 55 aufgeführt werden und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers (der die Zustimmung unter Berücksichtigung seines berechtigten kommerziellen Interesses nicht ohne triftigen Grund verweigern darf) weitergegeben werden dürfen. 51.3 Der Auftragnehmer übermittelt der Organisation auf Verlangen und gegen angemessene Kostenerstattung zusätzliche Informationen, Ergebnisse, Daten oder Unterlagen aus den im Rahmen des Vertrags mit der Organisation durchgeführten Arbeiten, die nicht in den Berichten an die Organisation enthalten waren, sowie andere sachdienliche Informationen, die die Organisation nach vernünftigem Ermessen zur vertragsgemäßen Nutzung oder Weitergabe verlangen kann. Zugang zu Informationen 51.4 Die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehenden Informationen, Daten und Ergebnisse werden der Organisation mitgeteilt, die sie den Teilnehmerstaaten sowie deren natürlichen und juristischen Personen zur Nutzung unter der Bedingung zugänglich machen kann, dass die Teilnehmerstaaten und ihre natürlichen oder juristischen Personen die Bestimmungen über die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (Artikel 55) und über Preisgabe (Artikel 52) beachten. Artikel 52 Preisgabe 52.1 Der Auftragnehmer darf die von der Organisation bereitgestellten Unterlagen, die als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Er darf diese Unterlagen an seine Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des Vertrags mit der Organisation benötigen. Er darf sie an Personen, die nicht von ihm beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und Bedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Organisation weitergeben; im letzteren Fall kann die Organisation verlangen, dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet. 52.2 Die Organisation darf die vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen, die als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet sind, nicht preisgeben. Sie darf diese Unterlagen an ihre Beschäftigten nur weitergeben, wenn diese sie zur Erfüllung des Vertrags mit der Organisation oder zur Nutzung, Änderung oder Erhaltung eines Erzeugnisses, einer Anwendung oder Ergebnisses aus diesem Vertrag benötigen, und darf sie an Personen, die nicht von ihr beschäftigt werden, außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften und Bedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers weitergeben; im letzteren Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet. 52.3 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 52.1 und 52.2 gelten nicht für Unterlagen, die a) im Zeitpunkt der Weitergabe bereits gemeinfrei sind oder nach der Weitergabe auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen den Vertrag mit der Organisation gemeinfrei werden; b) im Zeitpunkt der Weitergabe der empfangenden Partei bereits bekannt sind (was schriftlich nachzuweisen ist) und keinem Weitergabeverbot unterliegen; ESA/REG/002 Seite 56 c) von der empfangenden Partei später aus einer anderen Quelle erlangt werden und keinem Weitergabeverbot unterliegen; d) kraft Gesetzes oder Verfügung eines zuständigen Gerichts weitergegeben werden müssen. Artikel 53 Inhaberschaft von Rechten an geistigem Eigentum 53.1 Der Auftragnehmer ist Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehen; er kann sie zur Eintragung anmelden und hat Anspruch auf die eingetragenen Rechte. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftragnehmers nimmt die Organisation alle zumutbaren Aufgaben wahr, wozu auch die Ausfertigung notwendiger Schriftstücke gehört, um den Anspruch des Auftragnehmers zu bestätigen. 53.2 Die Organisation hat Anspruch auf die in den Artikeln 53 bis 57 festgelegten Rechte an geistigem Eigentum einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten. 53.3 Überträgt der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten auf Dritte, teilt er dies der Organisation binnen 4 Wochen nach dem Tag der Übertragung mit. 53.4 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der Empfänger übertragener Rechte an geistigem Eigentum aus den im Rahmen des Vertrags mit der Organisation durchgeführten Arbeiten die gleichen Verpflichtungen (einschließlich der Verpflichtung zur Verwertung dieser Rechte) übernimmt und der Organisation sowie den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen die gleichen Rechte einräumt, wie die Verpflichtungen und Rechte, denen der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags mit der Organisation zugestimmt hat. Artikel 54 Eintragung von Rechten an geistigem Eigentum Mitteilung 54.1 Der Auftragnehmer gibt der Organisation so bald wie möglich die Ergebnisse der im Rahmen des Vertrags mit der Organisation durchgeführten Arbeiten bekannt, die seines Erachtens als eingetragene Rechte an geistigem Eigentum geschützt werden können, und teilt ihr mit, ob er entsprechende Schutzrechte anmelden will. Um dem Auftragnehmer die Anmeldung von Patenten zu ermöglichen, stellt die Organisation auf dessen ausdrücklichen Wunsch die Verbreitung der bereitgestellten Informationen, Daten und Ergebnisse während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Tag, an dem sie ihr bekanntgegeben wurden, zurück. Anmeldung 54.2 Der Auftragnehmer setzt die Organisation von jeder Anmeldung zur Eintragung von Ergebnissen, Informationen oder Daten aus den im Rahmen des Vertrags mit der Organisation durchgeführten Arbeiten in Kenntnis und übermittelt ihr binnen 2 Monaten nach der Anmeldung ausführliche Angaben über die Stelle, bei der die Anmeldung erfolgte, die Anmeldungsnummer, das Anmeldungsdatum, den Namen des Erfinders und des Anmelders und das Aktenzeichen des betreffenden Vertrags mit der Organisation sowie nach Möglichkeit eine Kopie der Anmeldung (einschließlich Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen). Nach der Anmeldung teilt er ihr mit, ob ESA/REG/002 Seite 57 die Anmeldung als Grundlage für Anmeldungen in anderen Ländern genutzt wurde. Nachdem der Anmeldung stattgegeben wurde, setzt der Auftragnehmer die Organisation von allen Verfahren in Kenntnis, in denen geltend gemacht wird, dass die gewährten Rechte nicht bestehen oder der Änderung bedürfen. 54.3 Die Organisation hat das unwiderrufliche Recht, die Informationen in der Anmeldung von Rechten an geistigem Eigentum aus den vertraglichen Arbeiten zu den in Absatz 55.1 festgelegten Bedingungen für ihren Eigenbedarf zu nutzen; sofern mit dem Auftragnehmer nichts anderes vereinbart wird, darf sie diese Informationen nicht weitergeben, solange die Anmeldung nicht veröffentlicht ist. Artikel 55 Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum Nutzung/Lizenzerteilung 55.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehen, können a) von der Organisation für ihren Eigenbedarf aufgrund einer unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) genutzt werden; b) von den Teilnehmerstaaten und ihren natürlichen und juristischen Personen zu finanziellen Bedingungen für den Eigenbedarf der Organisation (aufgrund einer Lizenz, die der Auftragnehmer im Einklang mit der Musterlizenz erteilt und die der Lizenznehmer erforderlichenfalls annimmt) genutzt werden; c) von einem Dritten zu Marktbedingungen für andere Zwecke als für den Eigenbedarf der Organisation genutzt werden, sofern der Auftragnehmer einräumt, dass diese Nutzung seinen berechtigten kommerziellen Interessen nicht zuwiderläuft. 55.2 Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass der Begriff „Nutzung“ im Falle von Software auch das Recht auf Betrieb, Integration, Erprobung, Pflege und Änderung der im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelten Software einschließt. 55.3 Macht der Auftragnehmer berechtigte kommerzielle Interessen geltend, hat er, sofern sie nicht im Vertrag genannt sind, alle 3 Jahre oder in einem im Vertrag festgelegten anderen zeitlichen Abstand nachzuweisen, dass diese Interessen weiter bestehen. Artikel 56 Software Eigentum/Lizenzerteilung 56.1 Die Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Software, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehen, stehen im Einklang mit Artikel 53 dem Auftragnehmer zu und können wie andere Erzeugnisse, Anwendungen und Ergebnisse aus diesem Vertrag gemäß Artikel 55 genutzt werden; ausgenommen ist Quellcode in den Fällen, in denen die Absätze 56.3 bis 56.5 Anwendung finden. ESA/REG/002 Seite 58 Bereitstellung 56.2 Der Auftragnehmer stellt der Organisation (und, falls in den Sonderbedingungen des Vertrags vorgesehen, den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen) die im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelte Software in Form von Objektcode zusammen mit allen Informationen, Daten, Unterlagen und Hintergrundrechten an geistigem Eigentum zur Verfügung, die von der Organisation (oder den Teilnehmerstaaten und deren natürlichen und juristischen Personen) benötigt werden, um die Software in Übereinstimmung mit der Nutzungslizenz zu betreiben; auf Verlangen der Organisation und gegen angemessene Kostenerstattung hat er a) die Software auf der von der Organisation vorgeschriebenen Hardware zu installieren und b) die von der Organisation benannten Personen im Umgang mit der Software zu schulen. Quellcode-Verwahrer 56.3 Der Auftragnehmer hinterlegt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation den Quellcode für die in dessen Rahmen entwickelte Software bei einem QuellcodeVerwahrer, der ihn (zusammen mit den für die Verwendung des Quellcodes erforderlichen Unterlagen) der Organisation übergibt, wenn a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, seine Geschäftstätigkeit einstellt, ein vorläufiger Verwalter, Vergleichsverwalter, Insolvenzverwalter oder Treuhänder über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens eingesetzt wurde oder eine Verfügung oder ein Beschluss zur Abwicklung seines Unternehmens ergangen ist (außer im Falle einer Reorganisation oder eines Zusammenschlusses); b) der Auftragnehmer eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, der nicht abgeholfen werden kann oder aber binnen 60 Tagen ab dem Tag, an dem sie der Organisation bekannt wurde, nicht abgeholfen worden ist; oder c) der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum zum Schutz der Software auf einen Dritten überträgt. 56.4 Der Auftragnehmer übergibt nach Maßgabe des Vertrags mit der Organisation unter zu vereinbarenden Vertraulichkeitsauflagen den Quellcode für die im Rahmen dieses Vertrags entwickelte Software der Organisation (oder veranlasst den QuellcodeVerwahrer, den Quellcode der Organisation zu übergeben), wenn der Quellcode für den Eigenbedarf der Organisation benötigt wird, um a) die im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelte Software mit anderen Systemen der Organisation zu betreiben, zu integrieren oder zu erproben; b) die im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelte Software zu pflegen oder zu ändern; c) Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der im Rahmen des Vertrags entwickelten Software zu betreiben, zu integrieren, zu erproben, zu pflegen oder zu ändern. ESA/REG/002 Seite 59 56.5 Der vom Quellcode-Verwahrer (nach Absatz 56.3 oder 56.4) bzw. vom Auftragnehmer (nach Absatz 56.4) übergebene Quellcode steht der Organisation für ihren Eigenbedarf wie andere Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag mit der Organisation im Einklang mit Absatz 55.1 Buchstabe a zur Verfügung. Um Zweifel zu vermeiden, wird klargestellt, dass dem Auftragnehmer alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf den Quellcode wie bei anderen Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen aus dem Vertrag mit der Organisation zustehen. Aktualisierungen/Änderungen/Verbesserungen 56.6 Während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme der im Rahmen des Vertrags mit der Organisation entwickelten Software unterrichten die Vertragsparteien einander ausführlich über alle Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen der der Organisation bereitgestellten Software. 56.7 Alle vom Auftragnehmer nach der Entwicklung der Software im Rahmen des Vertrags mit der Organisation vorgenommenen Aktualisierungen, Änderungen oder Verbesserungen stehen der Organisation aufgrund einer weltweiten Lizenz mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für ihren Eigenbedarf zu Marktbedingungen mit Zugang zum Quellcode nach den Absätzen 56.3 bis 56.5 zur Verfügung. Artikel 57 Hintergrundrechte an geistigem Eigentum Mitteilung 57.1 Bei der Aushandlung oder während der Durchführung des Vertrags mit der Organisation kann der Auftragnehmer der Organisation mitteilen, ob und welche Hintergrundrechte an geistigem Eigentum er zu verwenden gedenkt. Eigentum 57.2 Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, die dem Auftragnehmer, der Organisation oder einem Dritten gehören, bleiben ihr Eigentum; keine Darstellung oder Handlung einer Partei während der Durchführung des Vertrags mit der Organisation darf so ausgelegt werden, als begründe sie andere als die in diesen Vorschriften und Bedingungen festgelegten Ansprüche auf bzw. Titel oder Interessen an diesen Hintergrundrechten. Nutzung/Lizenzerteilung 57.3 Rechte an geistigem Eigentum, die aus Arbeiten im Rahmen eines anderen Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind und vom Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrags mit der Organisation benötigt werden, unterliegen den Eigentums-, Weitergabe- und Lizenzerteilungsbestimmungen dieses anderen Vertrags. 57.4 Benötigt die Organisation für ihr in dem Vertrag bezeichnetes Vorhaben dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so erteilt der Auftragnehmer ihr eine unwiderrufliche, weltweite Lizenz zu vorteilhaften Bedingungen, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag mit der Organisation für dieses Vorhaben zu nutzen und zu verändern. Benötigt eine Partei dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, um Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus einem Vertrag mit der ESA/REG/002 Seite 60 Organisation für den Eigenbedarf der Organisation mit Ausnahme ihres in dem Vertrag bezeichneten Vorhabens zu nutzen oder zu verändern, so erteilt der Auftragnehmer dieser Partei eine Lizenz zu Marktbedingungen, sofern dies nicht seinen berechtigten kommerziellen Interessen zuwiderläuft. 57.5 Benötigt die Organisation einen Quellcode, der durch dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum geschützt ist, so stellt der Auftragnehmer ihr diesen Quellcode für ihren Eigenbedarf gemäß Absatz 56.4 zur Verfügung. 57.6 Benötigt ein Unterauftragnehmer dem Auftragnehmer gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so erteilt ihm der Auftragnehmer ausschließlich für die Erfüllung seiner unmittelbar mit dem Vertrag mit der Organisation zusammenhängenden Verpflichtungen eine Lizenz zu vorteilhaften Bedingungen. 57.7 Benötigt die Organisation, der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer einem Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum, so unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um zu erwirken, dass der Inhaber der Hintergrundrechte der Organisation, dem Auftragnehmer oder dem Unterauftragnehmer für die Durchführung des Vertrags mit der Organisation eine Lizenz erteilt. Darüber hinaus unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, um zu erwirken, dass der Dritte, dem die Hintergrundrechte gehören, der Organisation eine Lizenz für diese Rechte erteilt, die es ihr gestattet, alle Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag mit der Organisation für ihr darin bezeichnetes Vorhaben im Einklang mit diesen Vorschriften und Bedingungen zu nutzen und zu verändern. Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass die Organisation in diesem Fall eine angemessene Lizenzgebühr entrichtet. Geschützte Informationen 57.8 Die Organisation befolgt alle Auflagen in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe von Informationen und Unterlagen über Hintergrundrechte an geistigem Eigentum. Sind diese Unterlagen als „geschützte Informationen“ gekennzeichnet, so werden sie entsprechend den Bestimmungen über die Preisgabe (Artikel 52) behandelt und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhabers außerhalb der Organisation weitergegeben werden. Verletzung der Rechte Dritter 57.9 Der Auftragnehmer stellt nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass die Nutzung von Hintergrundrechten an geistigem Eigentum durch die Organisation und/oder den Auftragnehmer für die in dem Vertrag mit der Organisation festgelegten Zwecke die Rechte Dritter an geistigem Eigentum nicht verletzt. Artikel 58 58.1 Verwertung Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, alle aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgehenden Rechte an geistigem Eigentum zu verwerten, um die Weltraumforschung, die Weltraumtechnologie und ihre weltraumtechnischen Anwendungen sowie nach Möglichkeit die Verwertung der Rechte in anderen Industriezweigen zu fördern. ESA/REG/002 Seite 61 Nichtverwertung 58.2 Falls der Auftragnehmer aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangene Rechte an geistigem Eigentum nicht verwerten will oder tatsächlich nicht verwertet, teilt er dies der Organisation innerhalb der in diesem Vertrag festgelegten Frist (siehe Absatz 58.4) mit. Auf diese Mitteilung hin konsultiert die Organisation den Auftragnehmer zur Klärung der Gründe für die Nichtverwertung, was die Prüfung der Aufzeichnungen des Auftragnehmers in Bezug auf die Verwertung einschließen kann. Nach dieser Konsultation kann die Organisation prüfen, ob Dritte an der Verwertung der dem Auftragnehmer gehörenden Rechte interessiert sind. Macht die Organisation einen geeigneten Dritten ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihm für die nichtverwerteten Rechte eine Lizenz zu zwischen dem Auftragnehmer, der Organisation und dem Dritten zu vereinbarenden vorteilhaften Bedingungen erteilt. Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgelegt, dass der Auftragnehmer die Lizenzbedingungen nicht ohne triftigen Grund ablehnen darf. Macht die Organisation keinen geeigneten Dritten für die Verwertung dieser Rechte ausfindig, kann sie verlangen, dass der Auftragnehmer ihr diese Rechte überträgt. Verwertungsberichte 58.3 Nach der Annahme der aus dem Vertrag mit der Organisation hervorgegangenen Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse durch die Organisation legt der Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrags (in jedem Fall jedoch binnen 3 bzw. 10 Jahren nach der Annahme) schriftliche Berichte (die, soweit erforderlich, fortgeschrieben werden) über die Verwertung der aus den vertraglichen Arbeiten hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum vor. Artikel 59 Bewertung von Technologien 59.1 Während der Durchführung des Vertrags mit der Organisation unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten zu leisten mit dem Ziel, sie in sowohl öffentlichen als auch kommerziellen neuen Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und, soweit möglich, in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden. 59.2 Nach Beendigung des Vertrags mit der Organisation unternimmt der Auftragnehmer alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, der Organisation gegen angemessene Kostenerstattung weiterhin Unterstützung bei der Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der vertraglichen Arbeiten und deren Verwertung zu leisten mit dem Ziel, sie in Programmen zur Förderung der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen und in anderen Industriezweigen zu verwenden bzw. wiederzuverwenden. Artikel 60 Entgelt Für den Verkauf von Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen oder für die Erteilung von Lizenzen bzw. die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum, die aus Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind, braucht der Auftragnehmer der Organisation kein Entgelt zu zahlen. ESA/REG/002 Seite 62 Artikel 61 Nachlieferung Verfahren 61.1 Die Organisation ist berechtigt, für ihren Eigenbedarf Erzeugnisse, Anwendungen oder Ergebnisse aus dem Vertrag mit der Organisation vom Auftragnehmer oder von einem von ihr ausgewählten Dritten nachliefern zu lassen. 61.2 Die Organisation bietet dem Erstauftragnehmer das Recht auf Nachlieferung von Erzeugnissen an, die er bereits im Rahmen eines früheren Vertrags mit der Organisation bereitgestellt hat, sofern er fähig und gewillt ist, die Arbeiten zu einem fairen und angemessenen Preis auszuführen, die Organisation die Qualität für zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer in der Lage ist, die von der Organisation vorgeschriebenen Lieferbedingungen zu erfüllen. Kommt zwischen dem Erstauftragnehmer und der Organisation keine Einigung über die Nachlieferung zustande, so kann die Organisation den betreffenden Vertrag ausschreiben; in diesem Fall erhält der Erstauftragnehmer den Zuschlag, wenn die Organisation die Qualität für zufriedenstellend erachtet und der Erstauftragnehmer Preis-, Liefer- und andere Bedingungen anbietet, die denen der anderen Bieter zumindest gleichwertig sind. Unterstützung 61.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in vollem Umfang Unterstützung, Ergebnisse, technisches Fachwissen und Unterlagen bereitzustellen, die die Organisation nach vernünftigem Ermessen anfordern kann, um einem von ihr ausgewählten Dritten die Nachlieferung von ursprünglich im Rahmen eines Vertrags mit der Organisation bereitgestellten Erzeugnissen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann Einwände gegen diese Bereitstellung von Unterstützung, Ergebnissen, technischem Fachwissen und Unterlagen erheben, wenn der von der Organisation ausgewählte Dritte in der betreffenden Technologie nicht die gleiche Befähigung wie er besitzt. Preis/Kostenerstattung 61.4 Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung dem Auftragnehmer, so bestimmt sich der Preis für die Nachlieferung nach dem in Absatz 61.2 beschriebenen Verfahren. 61.5 Erteilt die Organisation den Auftrag für die Nachlieferung einem Dritten und ersucht den Auftragnehmer um die Bereitstellung von Unterstützung, technischem Fachwissen oder Unterlagen, so erstattet sie dem Auftragnehmer seine Kosten in einem zu vereinbarenden angemessenen Umfang. Lizenzen 61.6 Auf Ersuchen der Organisation unternimmt der Auftragnehmer alle nach vernünftigem Ermessen notwendigen Schritte einschließlich der Unterzeichnung von Schriftstücken zur Bestätigung von Lizenzen, die ein von der Organisation ausgewählter Dritter für die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des Vertrags mit der Organisation bereitgestellter Erzeugnisse benötigt. ESA/REG/002 Seite 63 Hintergrundrechte an geistigem Eigentum 61.7 Der Auftragnehmer unternimmt alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Bemühungen, Lizenzen für einem Dritten gehörende Hintergrundrechte an geistigem Eigentum zu erlangen, die für die Nachlieferung ursprünglich im Rahmen des Vertrags mit der Organisation bereitgestellter Erzeugnisse benötigt werden. Geschützte Informationen 61.8 Die Organisation stellt sicher, dass der ausgewählte Auftragnehmer als „geschützte Informationen“ gekennzeichnete Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen nicht preisgibt und sie ausschließlich für die Durchführung seines Nachlieferungsvertrags mit der Organisation verwendet. Die Organisation legt dem ausgewählten Auftragnehmer ferner die Verpflichtung auf, nach Beendigung seines Vertrags mit ihr alle ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen an sie bzw. den Auftragnehmer zurückzugeben. Alle der Organisation zurückgegebenen Ergebnisse, Informationen, Daten und Unterlagen werden unverzüglich an den Auftragnehmer weitergeleitet. Artikel 62 Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum 62.1 Die Organisation und der Auftragnehmer setzen einander von jeder Streitigkeit über die Inhaberschaft oder die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum in Kenntnis, die aus der Durchführung des Vertrags mit der Organisation hervorgehen, für die Durchführung dieses Vertrags benötigt werden oder die Nutzung von Erzeugnissen, Anwendungen oder Ergebnissen aus diesem Vertrag betreffen. Die Organisation und der Auftragnehmer leisten einander angemessene Unterstützung zur Beilegung solcher Streitigkeiten. 62.2 Die Organisation kann verlangen, dass der Auftragnehmer die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen (einschließlich der Einleitung und Durchführung von Gerichtsverfahren) ergreift und ihr alle ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbare Unterstützung gewährt, um eine Verletzung der aus dem Vertrag mit der Organisation hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern. Die Organisation erstattet dem Auftragnehmer in voller Höhe die ihm bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten. 62.3 Leitet die Organisation ein Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum ein, die der Auftragnehmer ihr im Rahmen des Vertrags mit der Organisation übertragen hat, so leistet der Auftragnehmer der Organisation in dem ihm nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Umfang die von ihr benötigte Unterstützung. Die Organisation erstattet dem Auftragnehmer in angemessenem Umfang die ihm für diese Unterstützung entstehenden Kosten. Artikel 63 63.1 Übertragung außerhalb der Mitgliedstaaten Will der Auftragnehmer Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind, an Stellen in Nichtmitgliedstaaten oder an internationale Organisationen übertragen, so hat er sämtliche anwendbaren Gesetze einschließlich aller Ausfuhrüberwachungsgesetze, -vorschriften, -regeln und -verfahren und alle einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen einzuhalten. ESA/REG/002 Seite 64 Eigentum des Auftragnehmers 63.2 Der Auftragnehmer darf ihm zustehende Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse, die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangen sind, nicht an außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte Stellen oder an internationale Organisationen übertragen bzw. hierfür Lizenzen erteilen, ohne vorher um eine schriftliche Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen nachzusuchen. Beabsichtigt der Auftragnehmer, solche Rechte an geistigem Eigentum bzw. Erzeugnisse, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnisse an eine außerhalb der Mitgliedstaaten angesiedelte Stelle oder an eine internationale Organisation zu übertragen bzw. hierfür Lizenzen zu erteilen, so richtet er zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch, bevor er verbindliche Verpflichtungen eingeht, an die Organisation ein schriftliches Ersuchen sowie eine Erklärung mit folgenden Angaben: a) vorgeschlagener Empfänger oder Lizenznehmer außerhalb der Mitgliedstaaten; b) Bedingungen der Übertragung oder Lizenz (einschließlich aller Bestimmungsländer) und beabsichtigte Verwendung des Gegenstands der Übertragung oder Lizenz; c) alle sonstigen vom ESA-Ausschuss für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen benötigten Informationen. 63.3 Der Auftragnehmer hat in der Erklärung alle einschlägigen nationalen Verfahren zur Genehmigung oder Zustimmung anzugeben, die erlangt werden muss, damit die Übertragung oder Lizenzerteilung den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, und darüber hinaus mitzuteilen, ob diese Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw. erteilt wurde. 63.4 Der Auftragnehmer geht frühestens 5 Wochen nach der Vorlage des schriftlichen Ersuchens an die Organisation verbindliche Verpflichtungen ein. 63.5 Die Organisation darf das schriftliche Ersuchen und die Erklärung des Auftragnehmers nicht preisgeben, sondern hat sie unverzüglich an die Mitglieder des ESAAusschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen weiterzuleiten. 63.6 Hat der Auftragnehmer die aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Organisation hervorgegangenen Rechte an geistigem Eigentum einem Dritten übertragen, kann die Organisation verlangen, dass der Auftragnehmer dafür sorgt, dass der Empfänger die Bestimmungen der Absätze 63.2 bis 63.7 befolgt. Empfehlung 63.7 Die Empfehlung des ESA-Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen wird dem Auftragnehmer mitgeteilt. Hat die Organisation den Auftragnehmer nicht binnen 5 Wochen ab dem Tag der Vorlage des schriftlichen Ersuchens von der Empfehlung ihres Ausschusses für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen unterrichtet, so kann der Auftragnehmer das Ersuchen und die Erklärung als empfohlen betrachten. ESA/REG/002 Anlage I Anlage I Festlegung der Industriesätze und Kostenkontrolle Teil I – Prüfrechte Abschnitt 1 – Recht zur Prüfung, Kontrolle und Aushandlung der Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze Abschnitt 2 – Recht zur Prüfung von Verträgen mit Selbstkostenerstattungspreis Teil II – Kostengruppierung Abschnitt 3 – Kostengruppierung für die Festlegung von Sätzen Teil III – Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze Abschnitt 4 – Erstattungsfähigkeit der Kosten Abschnitt 5 – Bekanntgabe des Ergebnisses der Verhandlungen über die Kostensätze Teil IV – Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis Abschnitt 6 – Erstattungsfähigkeit der Kosten Abschnitt 7 – Kostenentwicklungsplan Abschnitt 8 – Vierteljährliche Finanzberichte Abschnitt 9 – Rechnungslegungsanforderungen Abschnitt 10 – Prüfungen Abschnitt 11 – Aufbewahrung der Nachweise Abschnitt 12 – Anwendbare Sätze Teil V – Kofinanzierte Verträge Abschnitt 13 – Grundsatz der Kofinanzierung ESA/REG/002 Anlage I Seite 2 Teil I – Prüfrechte Abschnitt 1 – Recht zur Prüfung, Kontrolle und Aushandlung der Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze 1.1 Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 8 der Beschaffungsordnung behält sich die Organisation das Recht vor, den Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung von Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätzen zu prüfen. Die bereitgestellten Informationen werden nur nach Bedarf innerhalb des Beschaffungsverfahrens der Organisation weitergegeben und vertraulich behandelt. Dieses Recht schließt gemäß den in den Abschnitten 3 und 4 dargelegten Grundsätzen ungeachtet des betreffenden Preistyps die Kontrolle und Aushandlung der Stundenlohnsätze und Gemeinkosten des Bieters, auch im Vorgriff auf die bei künftigen Angeboten zu verwendenden Sätze innerhalb der für die Vereinbarung zwischen der Organisation und der Industrie über die Industriesätze festgelegten Zeitgrenzen ein. 1.2 Verwendet der Auftragnehmer vom nationalen oder internationalen öffentlichen Dienst oder durch eine Regierungsstelle oder eine von der betreffenden Regierung akkreditierte Stelle genehmigte Sätze, gibt er Name und Anschrift dieser die Sätze empfehlenden Stelle und den Zeitraum, für den sie aufgestellt wurden, an. Der Satz der Organisation wird im Einklang mit ihren allgemein und gleich anwendbaren Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von der nationalen Prüfbehörde hergeleitet, die die Prüfung durchgeführt hat. Der Auftragnehmer gestattet dieser Stelle oder nationalen Behörde in einem Dreiparteienverfahren (d. h. mit der Organisation, der nationalen Prüfbehörde und dem Auftragnehmer), Informationen zur Aufstellung dieser Sätze preiszugeben und gewährleistet der Organisation die erforderliche Einsehbarkeit und Transparenz seiner Industriesätze. In Fällen, in denen eine solche nationale Behörde nicht existiert oder nicht an dem Verfahren teilnimmt, führt die Organisation die Prüfung durch bzw. fordert die benannte nationale Behörde zu einem gemeinsamen Prüfverfahren auf. Der allgemeine Begriff „Sätze“ in dieser Vorlage bezieht sich auf alle einen Teil oder die Gesamtheit der Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze bezeichnenden Bestandteile. Abschnitt 2 – Recht zur Prüfung von Verträgen mit Selbstkostenerstattungspreis 2.1 Die Organisation behält sich das Recht vor, den Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung der Kosten, die bei der Ausführung eines Selbstkostenerstattungspreisvertrags oder eines nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen Anlage II Abschnitt 3 wie ein solcher zu behandelnden Vertrags mit in einen Festpreis umzuwandelndem Höchstpreis anfallen, zu prüfen. 2.2 Der Auftragnehmer ermöglicht es den Vertretern der Organisation, die zur Ermittlung des Festpreises, in den der Höchstpreis umgewandelt werden soll, erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen. ESA/REG/002 Anlage I Seite 3 Teil II – Kostengruppierung Abschnitt 3 – Kostengruppierung für die Festlegung von Sätzen 3.0 Allgemeine Bestimmungen Es wird anerkannt, dass die Industrie auf ihre Kostenrechnungsstruktur die allgemein anerkannten Grundsätze der Kostenrechnung anwendet. Die nachstehende Beschreibung der direkten und indirekten Kosten dient nur dazu, diese Kosten zu ermitteln, legt jedoch keine zu befolgende Struktur fest. Die Angabe der Stunden oder anderer geeigneter Erstattungsgrundlagen für direkte und indirekte Kosten zur Festlegung der Sätze ist repräsentativ für Unternehmen, die in einem wettbewerbsorientierten, stabilen Umfeld agieren und die in Größe und Struktur anderen in diesem Sektor tätigen Unternehmen entsprechen. 3.1 Direkte Kosten a) Der Begriff „direkte Materialkosten“ bezeichnet die Kosten von Material, das eindeutig der Verwendung in bestimmten Verträgen zugeordnet und beziffert werden kann und in der Rechnungslegung des Auftragnehmers systematisch zugeordnet und beziffert wird. b) Der Begriff „direkte Lohnkosten“ bezeichnet den Anteil der Bruttolöhne oder -gehälter für Arbeit, die eindeutig bestimmten Verträgen zugeordnet und beziffert werden kann und in der Rechnungslegung des Auftragnehmers systematisch zugeordnet und beziffert wird. Diese Kosten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Rentenkosten und andere Lohnnebenkosten) werden dem Vertrag nach Stundenlohnsätzen zugerechnet. Besteht eine Kostenstellenstruktur, kann der Auftragnehmer Kostenelemente, die nach 3.2.2.b.i als „Gemeinkosten der Industrie“ bezeichnet werden, unter Verwendung von Kostenstellensätzen zuordnen. c) Vielbenutzte Niedrigwertlieferungen, auf die die Begriffsbestimmung für direkte Materialkosten zutrifft, für die der wirtschaftliche Aufwand einer für direkte Materialkosten vorgeschriebenen Rechnungslegung jedoch unangemessen wäre, können als indirekte Kosten behandelt werden. Die unmittelbar einem Vertrag zugeordneten Personalstunden müssen den bei der Prüfung der Sätze festgelegten Tätigkeitsvolumen und vereinbarten Kostenrechnungsmethoden entsprechen. ESA/REG/002 Anlage I Seite 4 3.2 Indirekte Kosten 3.2.1 Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht als direkte Kosten behandelt werden. Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind Kosten, die im Rahmen der allgemeinen Tätigkeit des Auftragnehmers entstanden sind, aber nicht direkt bestimmten Verträgen zugeordnet und beziffert werden können. 3.2.2 Die indirekten Kosten, die in der Regel allen Arbeiten eines Auftragnehmers zugeordnet werden, werden im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Kostenrechnung und den Praktiken des Auftragnehmers nach logischen Kostengruppen gegliedert und als „Gemeinkostensätze“ bezeichnete Sätze dargestellt, die auf die entsprechenden Gruppen direkter Kosten anzuwenden sind. a) Die zu einer bestimmten Kategorie indirekter Kosten zusammengefassten Kosten sollten untereinander ähnlich genug sein, damit die Zuordnung der Gesamtkosten der gleichen Kostenkategorie ein ähnliches Ergebnis ergibt wie die Zuordnung der einzelnen Kosten; b) die Zuordnungsgrundlage für jede Kategorie indirekter Kosten sollte soweit als möglich die kausale Beziehung zwischen den zu einer Kategorie zusammengefassten Kosten und der Kategorie direkter Lohnkosten, der Kostenstelle und der Abteilung oder Unterabteilung widerspiegeln, denen diese Kosten zugeordnet werden. Die Methode der Kostenkalkulation soll einheitlich und gemäß den allgemein anerkannten Grundsätzen der Kostenrechnung angewandt werden. Die Zuordnungsstruktur (Struktur der Kostensätze) kann jegliche Kombination aus den folgenden Kostenarten sein, was die Möglichkeit einschließt, alle indirekten Kosten zu einem Satz zusammenzufassen. In keinem Fall jedoch dürfen indirekte Kosten mehr als einer Kostenkategorie zugeordnet werden. Unabhängig von der Kostenstruktur eines Unternehmens können indirekte Kosten (einschließlich Lohnkosten und/oder externe Kosten) wie folgt gegliedert werden: i) Die Gemeinkosten der Industrie umfassen in der Regel, aber nicht ausschließlich: – – – – – – – – – – – – – Abschreibung/Wertminderung materieller Vermögenswerte; Wartung (Gerät und/oder Dienste Dritter); Mietkosten für Einrichtungen, Fabriken und Maschinen zu Marktpreisen; Energieverbrauch (Strom, Wasser, Gas usw.); Reinigungs- und Sicherheitsdienste; interner Transport; Aufwendungen für Porto, Telekommunikation und Internet; Zeitschriften, technische Veröffentlichungen; Bürobedarf und Drucksachen; indirekte Reisekosten; Mietkosten für Kraftfahrzeuge; Leasing; Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung für Angestellte, Brand- und Diebstahlversicherung, Kraftfahrzeugversicherung; – Werbekosten, Ausstellungen und Messen; – Bewirtungskosten; – Kongresse, Symposien, Fachtagungen usw.; ESA/REG/002 Anlage I Seite 5 – – – – – – – – ii) Schulung des Personals, Einstellung und Auswahl; Gesundheitsfürsorge für das Personal; Mitgliedschaftsbeiträge; Honorare und Rechtskosten; Honorare der Wirtschaftsprüfer und der nicht zum Vorstand gehörenden Direktoren; Zölle und Steuern; Stempelsteuer, Zertifizierungsgebühren, Mautgebühren; Finanz- und Bankgebühren. Einheitssätze für Anlagen Diese Sätze werden überall da verwendet, wo die Anlage und ihr Betrieb und nicht die für ihre Nutzung erforderlichen Personalstunden den wichtigsten Kostenfaktor darstellen. Die Zuschlagsbasen für die Erstattung der Anlagensätze sollten einer normalisierten Auslastung der einzelnen Anlagen entsprechen. iii) Anteil der Gemeinkosten an anderen Kostenelementen – Anteil an der Beschaffung Kostenstellen in Verbindung mit Bestellungen auf der Grundlage von Standardunterlagen und der Verwaltung von eingegangenen, gelagerten und weiterverteilten Waren können zu einem bestimmten Anteil an diesen Kostenelementen wie Rohstoffen, mechanischen Teilen, Halbzeugen, Reisekosten, elektrischen und elektronischen Bauteilen und direkt beschafften Hochzuverlässigkeitsteilen erstattet werden. Die Zuschlagsbasis für die Erstattung des Anteils der Gemeinkosten an der Beschaffung ist der Mittelwert der jährlichen Beschaffungsausgaben, wovon die von Dritten beschafften und beigestellten Hochzuverlässigkeitsteile und Unterverträge nach Ziffer vi in der Regel ausgenommen sind. iv) Anteil an den Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten Diese Kosten umfassen unter anderem – Angebots- und Ausschreibungskosten vor Vertragsabschluss (vor dem im Vertrag angegebenen Wirksamkeitsdatum anfallende Kosten) im Vorfeld der Vertragsvergabe oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Diese beinhalten alle Aufwendungen (Stunden und Kosten) in Verbindung mit der Angebotsausarbeitung (in technischer, administrativer und rechtlicher Hinsicht) und den Verhandlungen vor Unterzeichnung des Vertrags und können als solche nicht direkt dem Vertrag angelastet werden. – Konzernumlagen, Managementumlagen, Firmensitzumlagen und Umlagen für Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Diensten; – – funktionelle Management- und Verwaltungskostenstellen; andere allgemeine vom Unternehmen festgelegte Aufwendungen. Die Zuschlagsbasis für die Erstattung des Anteils der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sollte normalerweise den gesamten Lohnkosten und den Kosten für die Sonderbetriebsmittel einschließlich der relevanten Gemeinkosten entsprechen. Wo gerechtfertigt, kann der normalisierte jährliche Wert anderer ESA/REG/002 Anlage I Seite 6 direkter Kosten mit Ausnahme von Unterverträgen nach Ziffer vi berücksichtigt werden. v) Anteil an den Kosten für die allgemeine Forschung und Entwicklung (F&E) Diese Kosten beinhalten die Kosten für die allgemeine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, die nicht direkt einem Vertrag zugeordnet werden kann und nicht auf die Herstellung oder Entwicklung eines bestimmten Produkts abzielt. Diese Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen einer allgemeinen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen, die in dem Unternehmen bereits während einer angemessenen Zeit vor Vertragsabschluss bestand, und gleichmäßig auf den Gesamtumsatz des Unternehmens oder dessen Industrieabteilung, in der diese Tätigkeit durchgeführt wird, verteilt sind. vi) indirekte Kosten in Verbindung mit der Abwicklung von Unterverträgen Ein Untervertrag ist ein Vertrag, den der Bieter mit einem Dritten für eine in seinem Angebot klar definierte und ausreichend spezifische Aufgabe abschließt, dass sie die Erstellung eigener Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen erfordert. Ein Unterauftragnehmer kann wiederum selbst Unterverträge vergeben. Ein Untervertrag unterscheidet sich von der Kategorie der großen fremdgefertigten Erzeugnisse, unter denen vollständig gefertigte Gegenstände wie Baugruppen, Geräte, Module usw. zu verstehen sind, die normalerweise vom Bieter für andere Kunden bzw. von anderen Herstellern gefertigt werden und dazu bestimmt sind, unmittelbar, d. h. ohne wesentliche maschinelle Bearbeitung oder Veränderung, in die zu liefernden Geräte eingebaut zu werden, bzw. als solche unter Ziffer iii fallende Lieferungen darstellen. Indirekte Kosten in Verbindung mit der Abwicklung von Unterverträgen werden als erstattungsfähig betrachtet und sollten im Grundsatz über die Verwaltungsund Vertriebsgemeinkosten erstattet werden; die Vorgehensweise hierfür wird in bilateralen Vereinbarungen mit den benannten nationalen Behörden nach Absatz 1.2 oder, falls eine solche nationale Behörde nicht existiert, mit den betreffenden Unternehmen festgelegt. 3.2.3 Auf die gegebenenfalls angefallenen indirekten Kosten ist Absatz 4.2 anwendbar, wonach manche Kosten nicht erstattungsfähig sind. 3.3 Kostenstellen und Kostensatzkategorien Der Auftragnehmer gibt die für die Zuordnung der Kostenelemente zu den Kostengruppen verwendete Methode an. Diese Methode, nach der Aufwendungen zu direkten oder indirekten Kosten zusammengefasst werden, darf von der Industrie ohne eine vorherige Mitteilung an die Organisation und gegebenenfalls die nationale Behörde während der Dauer der Vereinbarung über die Sätze nicht geändert werden. Die Mitteilung sollte eine schriftliche Versicherung enthalten, dass die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf bestehende oder künftige Verträge oder Angebote haben. ESA/REG/002 Anlage I Seite 7 Wirkt sich die im Auftragnehmerangebot enthaltene Methode der Zuordnung zu Kostengruppen auf die geltenden Industriesätze aus, schließen der Auftragnehmer und die Organisation – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der nationalen Behörde – eine geänderte Fassung der Vereinbarung über die Industriesätze. Die in die Festlegung vereinbarter Sätze eingehenden Kostenelemente (direkte Stunden, Einheiten oder Kosten) dürfen nicht direkt in den Angebots- oder Vertragspreis aufgenommen werden. ESA/REG/002 Anlage I Seite 8 Teil III – Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze Abschnitt 4 – Erstattungsfähigkeit der Kosten 4.1 Erstattungsfähige Kosten Kosten sind in der Regel erstattungsfähig, wenn sie die nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind für die Gesamtdurchführung der Kerntätigkeit erforderlich, auch wenn keine direkte Verbindung zu einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Leistung hergestellt werden kann. b) Sie sind in Art und Höhe angemessen und zweckentsprechend und übersteigen nicht das bei wirtschaftlicher Betriebsführung übliche Maß; dabei ist zu bedenken, i) ob die Kosten in ihrer Art für die Durchführung der Kerntätigkeit des Auftragnehmers als üblich und notwendig betrachtet werden; ii) welche Einschränkungen und Anforderungen beispielsweise in Verbindung mit allgemein anerkannten Unternehmenspraktiken, Verhandlungen zu Marktbedingungen, dem Geldwert, regionalen und lokalen Gesetzen und Vorschriften sowie Maßnahmen, die eine umsichtige Geschäftsführung unter den gegebenen Umständen in Anbetracht der Verantwortung gegenüber den betroffenen Interessengruppen und Anteilseignern des Unternehmens erfordern würde, bestehen. c) Sie unterliegen nach Art und Höhe nicht den Beschränkungen bestimmter Kostenelemente nach Absatz 4.2. d) Sie stehen im Einklang mit den internen Verfahren und Richtlinien des Unternehmens. Alle vom Auftragnehmer erhaltenen oder ihm zustehenden Einnahmen, Nachlässe, Vergütungen und anderen Gutschriften in Bezug auf jedwede erstattungsfähige Kosten werden der Organisation anteilsmäßig entweder direkt gutgeschrieben, wenn sie mit einem Selbstkostenerstattungspreisvertrag der Organisation verbunden sind, oder über die Kategorie der indirekten Kosten, wenn sie nicht mit einem spezifischen Vertrag zusammenhängen, sofern die mit diesen Einnahmen verbundenen Kosten ursprünglich über die Kategorie der indirekten Kosten zugeordnet wurden. 4.2 Nicht erstattungsfähige Kosten Im Allgemeinen sind Ausgaben, für die der Auftragnehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass sie dem Unternehmen direkt oder indirekt nützen, und Kosten, die direkt einem finanzierten oder kofinanzierten Vertrag zugerechnet werden können, nicht erstattungsfähig. Folgende Kosten sind nicht erstattungsfähig: a) In der Regel Ausgaben in Verbindung mit Werbung in Medien jeder Art (Zeitschriften, Zeitungen, Werbesendungen und -spots in Rundfunk und Fernsehen, Broschüren, Postwurfsendungen, Außenwerbung, Gratisproben und Muster). Maßvolle Werbung industrieller oder institutioneller Art in Handels-, technischen oder beruflichen Fachzeitschriften zur Veröffentlichung von Informationen für die Industrie oder die Einrichtung stellen jedoch annehmbare Kosten dar. Kongresse und Ausstellungen sind nur insoweit ESA/REG/002 Anlage I Seite 9 erstattungsfähig, als sie angemessen sind und mit der Luft- und Raumfahrt in Verbindung stehen; b) Beiträge und Spenden an politische Parteien; c) unangemessene Ausgaben für Vergnügungen, Unterhaltung, gesellige Veranstaltungen und damit verbundene Nebenkosten; d) Vergütungen, die einer Gewinnverteilung an die Anspruchsberechtigten gleichkommen und nicht auf einer Vereinbarung mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretungen beruhen; e) Wartung, Instandsetzung und Unterbringung nicht benutzter und nicht benötigter Anlagen, wenn keine künftige Verwendung erwartet wird; f) Geldbußen und Strafen sowie Rechts- und Verwaltungskosten wegen Gesetzesverstößen und Übertretungen von Vorschriften; g) vom Auftragnehmer erlittene Vertragsverluste und -strafen; h) Aufwendungen in Verbindung mit der Schaffung von Rückstellungen für allgemeine Eventualverbindlichkeiten oder von anderen Rückstellungen; i) Verluste aus nicht beitreibbaren Forderungen einschließlich der damit verbundenen Rechts- und Eintreibungskosten sowie der Schuldenlast und des Schuldendiensts und übermäßiger und leichtfertiger Ausgaben in Verbindung mit erfolglos eingelegten Rechtsmitteln; j) Rechts-, Buchhaltungs- und Beratungsgebühren in Verbindung mit a) finanzieller Umstrukturierung, Übernahmen, Fusionen, Sicherheitsfragen und Kapitalanlagefragen; sie sind jedoch erstattungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein späterer Nutzen erwartet werden darf; b) dem Erwerb von Patenten und Lizenzen; sie sind nur nach Abzug der damit verbundenen Einnahmen erstattungsfähig; c) und der Einklagung von Ansprüchen gegenüber der Organisation; k) Gewinne und Verluste jeglicher Art aus dem Verkauf oder dem Austausch von Fabriken, Gerät oder anderen bedeutenden Sachanlagen, die von der Organisation nicht direkt bezahlt werden, einschließlich des Verkaufs oder des Austauschs von kurz- oder langlebigen Wirtschaftsgütern, außer als Anteil der normalen Abschreibungssätze; l) Körperschaftssteuern; m) Provisionen und Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung bestimmter Produkte oder des Erhalts bzw. der Aushandlung eines Vertrags; ESA/REG/002 Anlage I Seite 10 n) Zinsen auf das vom Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit benötigte Kapital, die als im Gewinn enthalten betrachtet werden; o) Zinskosten in Verbindung mit der Berechnung anderer Verbindlichkeiten wie Rentenverbindlichkeiten, die als im Gewinn enthalten betrachtet werden; p) Kosten in Verbindung mit einer geplanten und vorher angekündigten größeren Umstrukturierung, für die mit einer Gewerkschaft oder anderen offiziellen Personalvertretung zur Konsolidierung der Geschäftstätigkeit eine Vereinbarung getroffen wurde. Nach Rücksprache mit der benannten nationalen Behörde können solche Kosten, sofern sie durch nachweisliche künftige Einsparungen ausgeglichen werden, in Ausnahmefällen als erstattungsfähig gelten und über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren als indirekte Kosten abgeschrieben werden. Ferner können nach Rücksprache mit der benannten nationalen Behörde Kosten, die infolge eines staatlichen Eingriffs oder einer nationalen Gesetzgebung anfallen, fallweise als erstattungsfähig gelten und über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren als indirekte Kosten abgeschrieben werden; q) im Rahmen kofinanzierter Entwicklungsverträge mit der Organisation entstandene Kosten; r) Abschreibung oder Miete von Vermögenswerten, die von der Organisation oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Die Auftragnehmer müssen ein eigenes Verzeichnis für solche Vermögenswerte führen und dürfen diese nicht in die Berechnung der Abschreibung für deren Aufnahme in die indirekten Kosten miteinbeziehen; s) unangemessene Miet- oder Leasingkosten aus einem Verkauf und der anschließenden Rückmietung, wenn diese erheblich den durchschnittlichen Marktpreis für Miete oder Leasing vergleichbarer Vermögenswerte in dem betreffenden Gebiet übersteigen; t) zusätzlich zu Buchstabe s an verbundene Unternehmen zu zahlende unangemessene Miet- oder Leasingkosten für Immobilien, wenn diese erheblich den durchschnittlichen Marktpreis für Miete oder Leasing vergleichbarer Vermögenswerte in dem betreffenden Gebiet übersteigen; u) Abschreibung nicht realisierten Wertzuwachses von Vermögenswerten, da sie eine Anpassung des Rechnungsabschlusses und keine Erhöhung der Kostengrundlage darstellt; v) Ausgaben für die Mitgliedschaft des Unternehmens als Ganzes oder einzelner leitender oder nicht leitender Angestellter bei Vereinigungen, deren Hauptzweck die Unterhaltung oder Vergnügungen sind; w) unangemessene Vergütung von leitenden oder nicht leitenden Angestellten im Vergleich zu den im Mitgliedstaat in der Industrie und der Branche üblichen Sätzen; ebenso Ausgaben in Verbindung mit einem Eigentumserwerb oder Wechsel, ungewöhnlich hohe Entlassungsabfindungen für leitende Angestellte sowie Sondervergütungen mit dem Ziel, einen Angestellten zu halten; x) Konzernumlagen, Managementumlagen, Firmensitzumlagen und Umlagen für Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Diensten, die nicht tatsächlich erbrachten Leistungen zu Marktpreisen entsprechen. Konzernumlagen, Managementumlagen und Firmensitzumlagen dürfen nicht einen bestimmten Höchstanteil der internen Lohn-, ESA/REG/002 Anlage I Seite 11 Anlagen- und Gemeinkosten überschreiten. Dieser Höchstanteil wird in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Industriepolitik festgelegt; y) die allgemeinen eigenfinanzierten Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Unternehmens, die über die Höchstbeteiligung der Organisation von 5 % bei großen Systemintegratoren und von 7,5 % bei anderen Unternehmen an den gesamten Lohnkosten, Kosten für die internen Sonderbetriebsmittel und Materialkosten einschließlich der relevanten Gemeinkosten hinausgehen; z) Ausgaben für spezielle Produktentwicklungen oder -verbesserungen; aa) Abschreibung aktivierter Forschungs- und Entwicklungsausgaben; bb) Kosten, die im Rahmen eines Vertrags bei einem Unfallschaden oder der erforderlichen Reparatur beschädigten Geräts entstehen; cc) Gebühren für Versicherungen für entgangenen Gewinn infolge des Verlusts einer Produktionsanlage aufgrund von Brand, Hochwasser usw.; dd) Gewinne oder Verluste aus Wechselkursgeschäften, die direkt dem Vertrag zugeordnet werden und nicht in die Sätze eingehen; ee) die Kosten von externen Büros oder Auslandsvertretungen sind nur erstattungsfähig, sofern sie angemessen und nachweislich der Entwicklung der Raumfahrttätigkeiten dienlich sind; ff) Prämien für die Versicherung von Strafen oder Anreizen; gg) bedeutende Abweichungen von den üblichen Praktiken eines Auftragnehmers, die als Grund einer unangemessenen Erhöhung der Kostengrundlage betrachtet werden können. ESA/REG/002 Anlage I Seite 12 Abschnitt 5 – Bekanntgabe des Ergebnisses der Verhandlungen über die Kostensätze Die Ergebnisse jeder Verhandlung über Kostensätze werden in einem von den offiziellen Vertretern sowohl der Organisation als auch des Auftragnehmers unterzeichneten Schreiben niedergelegt, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist: – – – die vereinbarten Sätze; die Grundlagen, auf die die Sätze anwendbar sind; die Zeiträume, auf die die Sätze anwendbar sind. 5.1 Der Begriff „vorläufiger Satz“ bezeichnet einen Satz, der bis zur Aushandlung eines festen und endgültigen Satzes vorübergehend festgelegt wurde. 5.2 Ein Satz ist fest und endgültig, wenn er von der Organisation und dem Auftragnehmer als solcher vereinbart wurde. 5.3 Ein Satz gilt als vorkalkulatorisch, wenn er vor oder während eines bestimmten Zeitraums festgelegt wird und auf den während dieses Zeitraums (geschätzten) anfallenden Kosten beruht. Ein Satz gilt als nachkalkulatorisch, wenn er nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums festgelegt wird und auf den während dieses Zeitraums tatsächlich angefallenen Kosten beruht. 5.4 Vorkalkulatorische Sätze sollten möglichst vor Beginn des Zeitraums, auf den die Sätze angewandt werden sollen, vereinbart werden. 5.5 Vorkalkulatorische Sätze sollten für einen festen Zeitraum von bis zu drei (3) Jahren vereinbart werden, der in beiderseitigem Einvernehmen um zwei Jahre verlängert werden kann. 5.6 Nach Vereinbarung des Bezugsjahrs werden die für mehrere Jahre vereinbarten vorkalkulatorischen Inflationsangaben anhand der verfügbaren volkswirtschaftlichen Prognosen und der Geschäftspläne des Unternehmens im Einvernehmen aller Vertragsparteien festgelegt. 5.7 Bei Uneinigkeit wird die Angelegenheit der Leitung der Organisation und der Industrie unterbreitet, wobei die Industrie während des Schlichtungsverfahrens den Rat und die Sachkenntnis des Industrieombudsmanns in Anspruch nehmen kann. ESA/REG/002 Anlage I Seite 13 Teil IV – Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis Die Bestimmungen aller bis Teil IV dieser Anlage dargelegten Abschnitte sind auf die in allen Angeboten für alle Vertragspreistypen und Vertragsänderungsanzeigen vorgeschlagenen Sätze anwendbar. In Teil IV sind sie ferner auf die in Verbindung mit Selbstkostenerstattungspreisverträgen anfallenden Kosten und verrechneten Sätze sowie den in den Allgemeinen Vertragsbedingungen Anlage II Abschnitt 3 genannten Fall, d. h. den Höchstpreisvertrag, anwendbar. Der Auftragnehmer nimmt seinerseits entsprechende Bestimmungen in alle mit Unterauftragnehmern geschlossenen Unterverträge mit Selbstkostenerstattungspreis auf. Abschnitt 6 – Erstattungsfähigkeit der Kosten 6.1 Erstattungsfähige Kosten Zusätzlich zu den in Absatz 4.1 genannten Bedingungen ist eine unmittelbare Zurechnung von Kosten zu einem Vertrag nur dann gestattet, wenn diese speziell für diesen Vertrag angefallen sind oder sowohl der Erfüllung dieses Vertrags als auch anderer Arbeiten dienen und gemäß ihrem jeweiligen Nutzen zwischen ihnen aufgeteilt werden und nicht bereits in die dem Vertrag angelasteten Lohn-, Anlagen- und Gemeinkostensätze eingeflossen sind. 6.2 Nicht erstattungsfähige Kosten Im Allgemeinen sind Ausgaben, für die der Auftragnehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass sie direkt oder indirekt der Erfüllung des Vertrags dienen, grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die in Absatz 4.2 angeführten Kosten sind von den Vertragskosten ausgeschlossen, sofern nicht vorher eine schriftliche Genehmigung der Organisation eingeholt wurde. Abschnitt 7 – Kostenentwicklungsplan 7.1 Der Auftragnehmer erstellt und unterbreitet der Organisation einen Kostenentwicklungsplan, in dem er für den gesamten Projektzeitraum detaillierte Angaben macht zu a) b) c) den einzelnen technischen Arbeiten; den Meilensteinen der erwarteten Leistungen; und den damit verbundenen Kostenschätzungen. Ferner muss die Organisation jederzeit im Laufe des Projekts in der Lage sein, den Stand der Arbeiten und der Kosten in einem bestimmten Zeitpunkt mit den ursprünglichen Schätzungen für diesen Zeitpunkt zu vergleichen. 7.2 Der Kostenentwicklungsplan zeigt die geschätzten Gesamtkosten auf Projektebene sowie für jeden der technischen Bereiche des Entwicklungsplans nach Quartalen auf. Die Kostenschätzungen werden auf das technische Programm bezogen und dürfen keine Marge für allgemeine Unwägbarkeiten enthalten. ESA/REG/002 Anlage I Seite 14 Die Schätzungen für die verschiedenen technischen Bestandteile des Vertrags umfassen jedoch auch Arbeiten, die sich nur ungenau abgrenzen oder bewerten lassen. Ferner enthalten sie auf Erfahrungswerte gestützte Margen für Verzögerungen und Schwierigkeiten, die in Programmen dieser Art zu erwarten sind, sofern sie Entwicklungsarbeiten betreffen. Abschnitt 8 – Vierteljährliche Finanzberichte Der Auftragnehmer übermittelt der Organisation spätestens einen Monat nach Ablauf jedes Quartals einen vierteljährlichen Finanzbericht, der soweit als möglich die tatsächlichen, für die Ausführung des Vertrags bis zum Quartalsende ordnungsgemäß entstandenen Kosten ausweist. Darüber hinaus legt der Auftragnehmer viertel- oder halbjährlich die aktuellsten Schätzungen der Gesamtkosten (mit dem jeweiligen Schätzungsdatum) vor, wobei die Kosten wie im Kostenentwicklungsplan aufgeschlüsselt sind. Abschnitt 9 – Rechnungslegungsanforderungen Der Auftragnehmer verfügt über ein geeignetes Rechnungslegungssystem und führt Buch über die Kosten und Ausgaben in Verbindung mit dem Vertrag in solchem Umfang und Detail, dass die direkten und indirekten Kosten für Löhne, Materialien, Gerät, Lieferungen und Leistungen sowie andere Kosten und Ausgaben gleich welcher Art, deren Erstattung der Auftragnehmer beantragen könnte, sowie alle Nachlässe und Gutschriften, die in Verbindung mit dem Vertrag stehen, ordnungsgemäß erfasst sind. Abschnitt 10 – Prüfungen 10.1 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, der Organisation oder den von ihr im Vertrag bezeichneten Personen oder Stellen auf Antrag alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Preis- und Rechnungsprüfungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich, der Organisation auf deren Wunsch alle Angaben und Nachweise bezüglich Kosten, Preise, Lagerbestände, Lieferungen und Leistungen in Verbindung mit dem Vertrag zu liefern. Auf Verlangen stellt er diese Angaben schriftlich bereit. Die Prüfungen finden in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers statt. Die zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Vereinbarungen über die Sätze werden nicht infolge der Prüfungen zur Kostenkontrolle geändert. Die während der Prüfung aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf den geprüften Vertrag, wobei die Verbindung zwischen den Kostenerstattungszuordnungen und den Annahmen für die Sätze gegebenenfalls von der Industrie zu erläutern ist. 10.2 Unbeschadet der einschlägigen Sicherheitsvorschriften ist der Auftragnehmer verpflichtet, der Organisation oder den von ihr im Vertrag bezeichneten Personen oder Stellen zu gestatten, die Anlagen und Räumlichkeiten, in denen die Leistungen erstellt werden, sowie die Lager, in denen die für die Ausführung des Vertrags gegebenenfalls erforderlichen Vorräte und Waren untergebracht sind, zu besichtigen. ESA/REG/002 Anlage I Seite 15 10.3 Alle bereitgestellten Angaben werden nur nach Bedarf innerhalb des Beschaffungsverfahrens der Organisation weitergegeben und vertraulich behandelt. Abschnitt 11 – Aufbewahrung der Nachweise Wird im Vertrag nichts anderes festgelegt, bewahrt der Auftragnehmer die in Abschnitt 9 genannten Unterlagen nach der abgeschlossenen Ausführung des Vertrags sieben (7) Jahre auf. Abschnitt 12 – Anwendbare Sätze Verfügt der Auftragnehmer nicht bereits über von der Organisation geprüfte und genehmigte Sätze, teilt er der Organisation die von ihm verwendeten Sätze und deren Anwendungsgrundlage mit, die von der Organisation ebenfalls bewertet werden. ESA/REG/002 Anlage I Seite 16 Teil V – Kofinanzierte Verträge Abschnitt 13 – Grundsatz der Kofinanzierung 13.1 Bei einem kofinanzierten Vertrag mit der Organisation erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, einen Teil der erforderlichen Kosten selbst zu tragen, während die Organisation die verbleibenden Kosten finanziert. Der Anteil, zu dem die Kosten zwischen dem Auftragnehmer und der Organisation aufgeteilt werden, wird als der Kofinanzierungsprozentsatz bezeichnet. 13.2 Die einem Auftragnehmer im Rahmen eines kofinanzierten Vertrags entstehenden Kosten unterliegen den Bestimmungen der Teile II und III sowie, sofern im Vertrag nicht anders festgelegt, des Teils IV dieser Anlage. 13.3 Die einem Auftragnehmer entstehenden Kosten belaufen sich mindestens auf den vertraglich vereinbarten kofinanzierten Anteil und fließen nicht in die Berechnungen der Sätze und Gemeinkosten nach den Teilen II und III dieser Anlage ein. 13.4 Die Prüfrechte der Organisation nach Abschnitt 2 finden auch auf kofinanzierte Verträge Anwendung und werden ausgeübt, um festzustellen, ob die angefallenen Kosten den in den Absätzen 13.2 und 13.3 angeführten Bedingungen genügen. ESA/REG/002 Anlage II Anlage II Preiskategorien Abschnitt 1 – Preistypen 1.1 Ist im Vertrag einer der in Absatz 1.2 aufgeführten Preistypen vorgesehen, so sind dafür die im entsprechenden Abschnitt dieser Anlage gegebene Definition und die dort niedergelegten Bestimmungen maßgebend. 1.2 Die in Absatz 1.1 erwähnten Preistypen sind Folgende: a) Festpreis: unveränderlicher Festpreis Festpreis mit Preisgleitklausel feste Einzelpreise b) Höchstpreis, der in einen Festpreis umgewandelt werden soll (Richtpreis) c) Selbstkostenerstattungspreis: Selbstkosten zuzüglich Festgewinn Selbstkosten zuzüglich Anreizgewinn Personal- und sonstige Einzelkosten. Abschnitt 2 – Festpreisvertrag 2.1 Vertrag mit einem unveränderlichen Festpreis Der Vertragspreis darf ungeachtet der dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags tatsächlich entstehenden Kosten weder berichtigt noch geändert werden. 2.2 Festpreisvertrag mit Preisgleitklausel a) Der Vertragspreis kann nur in den im Vertrag ausdrücklich genannten Fällen innerhalb der nach den Buchstaben b bis d geltenden Grenzen wegen der dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags tatsächlich entstandenen Kosten berichtigt oder geändert werden. b) In den Verträgen mit Preisgleitklausel sind die Preiselemente (wie Rohstoffpreise, Lohn- und Sozialversicherungssätze), deren Schwankung eine Änderung des Vertragspreises zur Folge hat, sowie die für die Berechnung verwendete Preisgleitformel und offiziellen Indizes anzugeben. c) Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, werden Preisgleitklauseln auf der Grundlage der im Vertrag angegebenen wirtschaftlichen Bedingungen und Lieferfristen angewandt. ESA/REG/002 Anlage II Seite 2 d) Die Preisgleitformeln werden in Verbindung mit dem im Vertrag festgelegten Preisgleitmechanismus angewandt, dem einer der beiden folgenden Ansätze zugrunde liegt: 1. Feste vertragliche Meilensteine Die Preisaktualisierung bestimmt sich nach dem rechnerischen Mittel der im Vertrag festgelegten Kostenindizes in dem von der Preisänderung betroffenen Zeitraum, der von dem Monat des für den laufenden Meilenstein vertraglich festgesetzten Termins bis zu dem auf den vorhergehenden Meilenstein folgenden Monat zurückreicht. Die auf den ersten Meilenstein anzuwendenden Indizes ergeben sich aus dem rechnerischen Mittel der Indizes vom Beginn der Arbeiten bis zu dem Monat des ersten Zahlungsmeilensteins. 2. Kostenentwicklungsplan Die Preisaktualisierung bestimmt sich nach dem rechnerischen Mittel der im Vertrag festgelegten Kostenindizes in dem von der Preisänderung betroffenen Zeitraum, der dem zu aktualisierenden Zeitraum des Kostenentwicklungsplans entspricht. Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, wird der Kostenentwicklungsplan vierteljährlich fortgeschrieben. Werden die Lohnkosten nach jährlichen Durchschnittslohnsätzen bestimmt, wird der Lohnkostenfaktor für das Jahr der im Vertrag festgesetzten wirtschaftlichen Bedingungen nicht aktualisiert. e) 2.3 Der Vertrag kann bestimmen, dass Preisschwankungen unter einem bestimmten absoluten Wert unberücksichtigt bleiben; ebenso kann eine Anfangsperiode bestimmt werden, während der Schwankungen der angegebenen Preiselemente unberücksichtigt bleiben. Vertrag mit festen Einzelpreisen a) Lässt sich bei Vertragsabschluss der Umfang der Lieferungen und Leistungen nicht genau bestimmen, so können in einem Festpreisvertrag oder in einem Festpreisvertrag mit Preisgleitklausel für die verschiedenen Lieferungen und Leistungen oder ihre Bestandteile Einzelpreise festgesetzt werden. b) Der zu entrichtende Vertragspreis wird ermittelt, indem die Einzelpreise mit der Anzahl oder Menge der erbrachten Lieferungen und Leistungen multipliziert werden. Diesem Preis dürfen keine weiteren Zuschläge hinzugerechnet werden. c) In Verträgen dieser Art sind die Laufzeit, die Mindestbestellmenge der Organisation, die vom Auftragnehmer lieferbare Höchstmenge und die Bedingungen für die Erteilung der Aufträge anzugeben. ESA/REG/002 Anlage II Seite 3 d) Der Auftragnehmer gibt die genaue Zahl oder Menge der vom ihm im Rahmen des Vertrags erbrachten Lieferungen und Leistungen an und erteilt alle Auskünfte und gewährt alle Erleichterungen, die zur Prüfung seiner Angaben erforderlich sind. Abschnitt 3 – Vertrag mit Höchstpreis, der in einen Festpreis umgewandelt werden soll (Richtpreis) 3.1 Beabsichtigen die Vertragsparteien, einen Vertrag mit einem unveränderlichen Festpreis (Absatz 2.1) oder einen Festpreisvertrag mit Preisgleitklausel (Absatz 2.2) zu schließen, und besteht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines Festpreises, so können sie einen Vertrag auf der Grundlage eines Höchstpreises schließen, der in einen Festpreis umzuwandeln ist. 3.2 In diesem Vertrag wird eine Obergrenze festgelegt, die der Vertragspreis nicht übersteigen darf und in deren Rahmen der Auftragnehmer sämtliche im Vertrag vorgesehenen Lieferungen und Leistungen zu erbringen hat. Ein auf der Grundlage eines Höchstpreises abgeschlossener Vertrag wird bis zur Umwandlung in einen Festpreisvertrag nach Selbstkostenerstattungsbedingungen durchgeführt. Der Festpreis wird vor Ende des Vertrags bestimmt, sobald eine Grundlage zur Preisermittlung besteht. 3.3 Unabhängig von der in Absatz 3.2 genannten Obergrenze macht der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags im Einklang mit den in der Anlage I aufgeführten Anforderungen Angaben zu den Kosten, wobei er klarstellt, welche Angaben Schätzungen und welche endgültig sind. Im Zeitpunkt der Bestimmung des Festpreises bringt der Auftragnehmer die Angaben, bei denen es sich um Schätzungen handelte, auf den neusten Stand. Der Gewinn wird sowohl in den anfänglichen Kostenangaben als auch bei deren Fortschreibung getrennt ausgewiesen. 3.4 Kann vor Ende des Vertrags kein Einvernehmen über den Festpreis erzielt werden, so wird der Vertragspreis im Rahmen der in Absatz 3.2 vorgesehenen Obergrenze entsprechend den Vorschriften für Selbstkostenerstattungspreisverträge ermittelt. Abschnitt 4 – Vertrag mit Selbstkostenerstattungspreis Mit dem Vertragspreis werden alle Kosten, soweit sie gemäß Anlage I erstattungsfähig sind, und ein Gewinn abgegolten, wie nachstehend dargelegt. Der Vertrag bestimmt einen Höchstbetrag, der die in Abschnitt 5 vorgesehene Verpflichtungsgrenze darstellt; ESA/REG/002 Anlage II Seite 4 einen Höchstpreis (Obergrenze), den der Auftragnehmer nicht überschreiten darf, wobei er gehalten ist, sämtliche im Vertrag vorgesehenen Lieferungen und Leistungen zu erbringen. 4.1 Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Festgewinn Dieser Vertrag ist ein Selbstkostenerstattungspreisvertrag, der die Zahlung eines Festgewinns an den Auftragnehmer vorsieht. 4.2 Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Anreizgewinn Dieser Vertrag ist ein Selbstkostenerstattungspreisvertrag, der eine Prämie vorsieht, die dem Auftragnehmer zu zahlen ist, wenn der Vertrag entsprechend vertraglich festgesetzter Ziele ausgeführt wird. Während es sich bei der Prämie um einen festen Betrag handelt, schwankt der tatsächliche Gewinn des Auftragnehmers in Übereinstimmung mit dem im Vertrag festgelegten Kosten- und Gewinnbeteiligungsmechanismus je nachdem, ob der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags die für die vorerwähnten Ziele festgesetzten Vorgaben über- oder unterschreitet. Dieser Preistyp beinhaltet a) ein Kostenziel, d. h. einen bei Vertragsabschluss festgelegten Betrag, der als Schwellenwert dient. Ist-Kosten bis zu diesem Schwellenwert werden voll erstattet, während Ist-Kosten, die diesen Schwellenwert überschreiten, gegebenenfalls dem nachstehend definierten Kosten- und Gewinnbeteiligungsmechanismus unterliegen; b) eine Prämie, d. h. eine vereinbarte Pauschale in Euro, die unabhängig davon gezahlt wird, ob das Kostenziel unter- oder überschritten wird (siehe Absatz 4.2, erster Absatz, zum variablen Aspekt der Prämie); c) das aus Kostenziel und Prämie gebildete Preisziel; d) einen Kostenbeteiligungsmechanismus, über den der jeweilige Beitrag der Vertragsparteien zu den tatsächlich anfallenden Kosten festgelegt wird. Während die Ist-Kosten innerhalb des Kostenziels voll von der Organisation getragen werden, wird im Vertrag für die das Kostenziel überschreitenden Kosten eine Beteiligung des Auftragnehmers bestimmt. Ein solcher Mechanismus kann einen neutralen Bereich wie auch einen oben genannten Höchstpreis als Obergrenze umfassen. 4.3 Aktualisierung des Kostenziels oder der Prämie Siehe hierzu Absatz 2.2 Buchstaben b bis e mit Ausnahme von Buchstabe d Ziffer 1. 4.4 Vertrag auf der Grundlage der Personal- und sonstigen Einzelkosten Dieser Vertrag ist ein Selbstkostenerstattungspreisvertrag, dessen Preis nach folgenden Elementen bestimmt wird: a) Durchschnittsstundensätze oder Stundensätze nach Kategorien, einschließlich der direkten und indirekten Kosten, der Verwaltungsgemeinkosten und des Gewinns, für das Personal oder für die Benutzung von Anlagen einschließlich Betriebspersonal; ESA/REG/002 Anlage II Seite 5 b) Fertigungsstoffe sowie Hilfs- und Betriebsstoffe zu Einstandspreisen, ggf. beaufschlagt mit Materialgemeinkosten, sofern sie nicht in den Stundensätzen enthalten sind. c) Aufwendungen oder Zahlungen an Dritte für Leistungen im Rahmen der Durchführung des Vertrags, sofern sie nicht in den Stundensätzen enthalten sind (z. B. Reisekosten, Transport, Einsatz von Rechnern). Diese Aufwendungen müssen von der Organisation genehmigt werden und werden, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, zu dem in Rechnung gestellten Preis ohne Gemeinkostenzuschläge erstattet. Abschnitt 5 – Verpflichtungsgrenze für Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis 5.1 Die Verpflichtungsgrenze ist ein im Vertrag zu nennender Betrag, der das Maximum der Zahlungen darstellt, zu deren Leistung sich die Organisation verpflichtet, und der nur mit schriftlicher Zustimmung der Organisation erhöht werden kann. 5.2 Hat der Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt Grund zu der Annahme, dass die für die Durchführung des Vertrags in den folgenden sechzig (60) Tagen anfallenden Kosten zusammen mit den bereits entstandenen Kosten fünfundsiebzig Prozent (75 %) der Verpflichtungsgrenze überschreiten werden, so macht er der Organisation schriftlich davon Mitteilung und legt die geänderte Gesamtkostenschätzung vor. 5.3 Die Organisation ist nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer die über die Verpflichtungsgrenze hinausgehenden Kosten zu erstatten, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen im Rahmen des Vertrags zu erbringen oder Kosten zu tragen, die über die vorgesehene Verpflichtungsgrenze hinausgehen, sofern und solange die Organisation dem Auftragnehmer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass die Verpflichtungsgrenze heraufgesetzt wurde. Kosten, die dem Auftragnehmer vor Genehmigung der Erhöhung über diese Grenze hinaus entstehen, gelten als erstattungsfähig, wenn sie, wären sie nach der Erhöhung angefallen, als erstattungsfähig gälten. ESA/REG/002 Anlage III Anlage III Vertragsstrafensätze Für Vertragsstrafen nach Artikel 17 gelten je nach in Anlage II beschriebener Vertragsart die folgenden Sätze: 1. Festpreisverträge 1.1 Fluggegenstände oder für die Planung kritische Gegenstände Für jeden Tag Verzug: 0,5 vom Tausend vom ersten bis einschließlich vierzigsten Tag; 1 vom Tausend für jeden weiteren Tag bis höchstens 10 % der im Vertrag festgelegten Berechnungsgrundlage. 1.2 Technologie- oder F&E-Gegenstände Für jeden Tag Verzug: 0,3 vom Tausend vom ersten bis einschließlich sechzigsten Tag; 1 vom Tausend für jeden weiteren Tag bis höchstens 10 % der im Vertrag festgelegten Berechnungsgrundlage. In Ausnahmefällen kann die Organisation, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht, die Verhängung einer Vertragsstrafe während eines Zeitraums von höchstens vierzig (40) Tagen aussetzen; übersteigt der Verzug jedoch diesen Zeitraum, so wird die gesamte Vertragsstrafe angewandt. 2. Verträge mit Selbstkostenerstattungspreis 2.1 Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Festgewinn Für jeden Tag Verzug: 0,4 vom Tausend vom ersten bis einschließlich vierzigsten Tag; 1 vom Tausend für jeden weiteren Tag bis höchstens 10 % der im Vertrag festgelegten Gesamtschätzung. 2.2 Selbstkostenerstattungspreisvertrag mit Anreizgewinn Die Vertragsstrafen bestimmen sich nach Absatz 4.2 der Anlage II. 3. Verträge über technische Unterstützung und Dienstleistungen Die Vertragsstrafen werden in jedem Einzelfall festgelegt. ESA/REG/002 Anlage IV Anlage IV Begriffsbestimmungen „Abnahme“ bezeichnet die schriftliche Bestätigung durch die Organisation, dass die Liefergegenstände die vertraglichen Anforderungen erfüllen. „Abschlagszahlung“ bezeichnet eine Zahlung bei a) von den Vertretern der Organisation schriftlich bestätigtem erfolgreichem Erreichen eines im MeilensteinZahlungsplan festgelegten Meilensteins im Falle eines Festpreisvertrags und b) Genehmigung der Kostenberichte durch die Organisation für einen im Vertrag festgelegten Zeitraum im Falle eines Selbstkostenerstattungspreisvertrags. „Angesiedelt“ bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem Staat nach den in Anlage V Artikel II Absatz 3 des Gründungsübereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation festgelegten Kriterien. „Auftragnehmer“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die ein Vertragsverhältnis mit der Organisation eingegangen ist. „Berechtigtes kommerzielles Interesse“ bezeichnet ein vom Auftragnehmer nachweisbares Interesse, das für seine Fähigkeit zur kommerziellen Verwertung von aus den Arbeiten im Rahmen des Vertrags hervorgegangenen Rechten an geistigem Eigentum während einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist; dabei kann es unter anderem um eine wirtschaftliche Stellung gegenüber einem Konkurrenten, Gewinnausfall oder das Überleben eines Unternehmens gehen. „Betriebssoftware“ bezeichnet Rechnerprogramme einschließlich ihrer Aktualisierungen, Änderungen und Verbesserungen, die am Boden zur Erprobung und Steuerung einer Weltraummission, zur Kalibrierung ihrer Daten und für andere Zwecke der Organisation verwendet oder benötigt werden, sofern sie 1. von mehr als einer Partei entwickelt, geändert, verbessert oder gepflegt wurden bzw. werden und 2. für wesentliche Zwecke der Organisation voraussichtlich mehr als 5 Jahre lang genutzt werden. ESA/REG/002 Anlage IV Seite 2 „CFI“ = „Vom Kunden beigestellter Gegenstand“ bezeichnet jeden dem Auftragnehmer von der Organisation mit dem Ziel beigestellten Gegenstand, die Ausführung der vertraglichen Arbeiten zu ermöglichen. „Dritter“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die den Vertrag nicht unterzeichnet hat. „Eigenbedarf der Organisation“ bezeichnet die Tätigkeiten und Programme, die die Organisation auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen nach Artikel V Absatz 1 Buchstaben a und b des Gründungsübereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation unternimmt. „Eingetragene Rechte an geistigem bezeichnet alle Rechte, die durch Eintragung (bzw. allein schon durch Anmeldung) bei einer Eigentum“ Behörde oder amtlichen Stelle gesetzlich geschützt sind, wozu alle eingetragenen Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Topographierechte, Domain-Namen sowie Marken oder gleichwertige Rechte und Klagerechte überall in der Welt gehören. „Einrichtungen des Auftragnehmers“ bezeichnet die Einrichtungen, die unter der Kontrolle des Auftragnehmers stehen. „ESA-Ausschuss für die Weitergabe von Technologien und Erzeugnissen“ bezeichnet das vom Rat der Organisation eingesetzte Gremium mit dem Auftrag, die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder Erzeugnissen, Verfahren, Anwendungen oder Ergebnissen, die aus dem Vertrag mit der Organisation hervorgegangen sind, an eine nicht in einem Mitgliedstaat angesiedelte Stelle oder an eine internationale Organisation oder die Erteilung von Lizenzen an diese zu prüfen. „Finanzielle Bedingungen“ (Teil II, Fall B) bezeichnet die Bedingungen, die sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen annehmbar sind und den Parteien, die die Entwicklung des Gegenstands des Verkaufs (bzw. der Lizenz) finanziert haben, einen Ausgleich im Verhältnis zur Höhe ihres Entwicklungsbeitrags sichern. ESA/REG/002 Anlage IV Seite 3 „Flugsystem“ bezeichnet ein System, welches ein Raumfahrzeug und die vollständige Ausrüstung einschließlich Software zur automatischen Kontrolle des Flugs und Betriebs des Raumfahrzeugs im Weltraum umfasst. „GCC“ oder „Allgemeine Vertragsbedingungen“ bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der ESA. „Hintergrundrechte an geistigem Eigentum“ bezeichnet alle nicht im Rahmen eines Vertrags mit der Organisation entweder vor oder während der Durchführung des Vertrags entstandenen Rechte an geistigem Eigentum, die der Auftragnehmer und/oder die Organisation zur Durchführung dieses Vertrags verwendet oder für die Nutzung eines Erzeugnisses, einer Anwendung oder eines Ergebnisses aus diesem Vertrag notwendig sind. „Höhere Gewalt“ bezeichnet ein im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unvorhersehbares, unvermeidbares und externes, sich dem Einfluss der betroffenen Vertragspartei entziehendes Ereignis, das es dieser unmöglich macht, den Vertrag zu erfüllen; hierzu zählen u. A.: unabwendbare Ereignisse, Verwaltungsakte oder Unterlassungen von Regierungen, Folgen von Naturkatastrophen, Epidemien, Kriegseinwirkungen, terroristische Angriffe. „Liefergegenstände“ bezeichnet alle gemäß den Bestimmungen des Vertrags vom Auftragnehmer an die Organisation zu liefernden Gegenstände, Güter, Produkte und Unterlagen. „Lieferung“ bezeichnet die körperliche Lieferung eines Liefergegenstands am vereinbarten Ort. „Mangel“ bezeichnet jede Nichterfüllung der Anforderungen des Vertrags und schließt alle Entwurfs-, Material- und Arbeitsfehler ein. „Marktbedingungen“ bezeichnet die Bedingungen, zu denen der Verkäufer ohne Auflage oder Einflussnahme seitens der Organisation zum Verkauf bereit ist und die für den Käufer annehmbar sind. ESA/REG/002 Anlage IV Seite 4 „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Staat, der Vertragsstaat des Übereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation im Sinne der Artikel XX und XXII dieses Übereinkommens ist. „Monat“ bezeichnet einen nach Absatz 14.4 berechneten Zeitraum. „Natürliche und juristische Personen“ bezeichnet jede natürliche Person und jede Partnerschaft, Gesellschaft, Forschungsorganisation oder andere juristische Person unter der Hoheitsgewalt eines Teilnehmerstaats, die soweit zutreffend die in Anlage V Artikel II Absatz 3 des Gründungsübereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation festgelegten Kriterien erfüllt. „Objektcode“ bezeichnet den Code für ein Rechnerprogramm in maschinenlesbarer Form, der gewöhnlich maschinell aus einem Quellcode erzeugt wird. „Offener Quellcode“ bezeichnet einen im Rahmen des Vertrags entwickelten Quellcode für Rechnersoftware, den die Organisation gemäß dem Vertrag unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich macht. „Öffentlicher Eigenbedarf eines Teilnehmerstaats“ bezeichnet ein öffentliches Programm auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen, das der Teilnehmerstaat ganz oder zu einem erheblichen Teil finanziert. „Preisgabe“ bezeichnet die Weitergabe oder Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen an einen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers der Informationen bzw. Unterlagen. „Quellcode“ bezeichnet den Code für ein Rechnerprogramm in für den Menschen verständlicher Form, der sich maschinell in einen Objektcode umwandeln lässt. „Quellcode-Verwahrer“ bezeichnet die Organisation oder eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte unabhängige Stelle, die Software-Quellcode sicher zu verwahren hat und bei Vorliegen der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen freigibt. ESA/REG/002 Anlage IV Seite 5 „Rechte an geistigem Eigentum“ bezeichnet alle eingetragenen Rechte an geistigem Eigentum sowie alle nicht eingetragenen Rechte an geistigem Eigentum, die ohne Eintragung bei einer Behörde oder amtlichen Stelle gesetzlich geschützt sind, wozu alle Rechte an Informationen, Daten, Konstruktionszeichnungen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formeln und Spezifikationen sowie alle Urheberrechte, nicht eingetragenen Marken, Rechte an Mustern und Modellen, Rechte an Datenbanken, Topographierechte, Know-how und Geschäftsgeheimnisse und gleichwertige Rechte oder Klagerechte überall in der Welt gehören. „Schriftlich“ bezeichnet eine Benachrichtigung per unterzeichnetem Brief oder Fax. „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag. „Teilnehmerstaat“ bezeichnet einen Mitglied- oder Nichtmitgliedstaat, der an einem Programm der Organisation im Sinne von Artikel V Absatz 1 Buchstaben a und b des Gründungsübereinkommens der Europäischen Weltraumorganisation teilnimmt. „Unterauftragnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsakteur, der nach einem Vertrag mit einem Auftragnehmer der Organisation Lieferungen und Leistungen zur Unterstützung eines von der Organisation vergebenen Vertrags erbringt. „Unterlagen“ bezeichnet alle Träger, auf denen Informationen oder Daten jeder Art aufgezeichnet sind, wozu alle Schriftstücke und elektronischen Mitteilungen – als elektronische Datei oder Ausdruck – gehören. „Vertrag“ bezeichnet eine schriftliche Übereinkunft, deren Gegenstand die Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag der oder für die Organisation für einen Preis oder eine andere Gegenleistung ist, einschließlich etwaiger Ändeungen auf dem Wege einer Vertragsänderungsanzeige (CCN) oder eines Zusatzvertrags. ESA/REG/002 Anlage IV Seite 6 „Vertrag mit der Organisation“ bezeichnet für die Bedingungen des Teils II (Fall B) einen Vertrag, der zum Teil (in der Regel 50 %) von der Organisation und zum Teil (in der Regel 50 %) vom Privatsektor für die Entwicklung von Gütern/Dienstleistungen finanziert wird, die nach Ansicht des Auftragnehmers in der Weltraumforschung, Weltraumtechnologie und ihren weltraumtechnischen Anwendungen verwertet werden können. „Vertragsparteien“ bezeichnet die den Vertrag unterzeichnenden Parteien. „Vertragspreis“ bezeichnet den im Vertrag festgelegten Preis einschließlich des Preises etwaiger Änderungen auf dem Wege einer CCN oder eines Zusatzvertrags. „Vorauszahlung“ bezeichnet eine im Vertrag vorgesehene Zahlung mit dem Ziel, dem Auftragnehmer die für die Inangriffnahme der vertraglich vereinbarten Arbeiten erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. „Vorteilhafte Bedingungen“ bezeichnet sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer annehmbare Bedingungen, die für den Käufer günstiger sind als die Marktbedingungen (und dem Verkäufer in der Regel einen angemessenen Gewinn lassen). „Werktag“ bezeichnet einen Tag, der weder ein Samstag, noch ein Sonntag, noch ein gesetzlicher Feiertag ist. ESA/REG/002 Anlage V Anlage V Beschädigung von den Artikeln 11 und 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegenden Gegenständen – Ereignisse, die den Auftragnehmer von seiner Schadenshaftung entbinden Krieg, Invasion, feindliche oder kriegerische Handlung in Friedens- oder Kriegszeiten; Aufruhr, Revolte, Unruhen, Aufstand, Revolution, Bürgerkrieg, Umsturz oder von einer Regierungsbehörde ergriffene Maßnahme zur Verhinderung solcher Handlungen, zu ihrer Bekämpfung oder zur Verteidigung gegen sie; nukleare Reaktion, radioaktive Strahlung oder radioaktive Kontamination jeder Art; Anschläge zu politischen oder terroristischen Zwecken durch eine oder mehrere Personen, die nicht dem Auftragnehmer unterstehen; Hochwasser in Deutschland, das aufgrund seines Umfangs oder des Ortes seines Auftretens nicht durch die Versicherung von Naturgefahren abgedeckt ist; Hochwasser in den Niederlanden aufgrund von Deichbrüchen oder -überflutungen.