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Gesetzlich geregelte
Qualifizierungen
Training, Seminare und Beratung – unser Angebot
Gesetzlich geregelte Qualifizierungen
Vorwort
1 Gefahrgutlogistik
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
1.2 Sonstiges Personal
1.3 Gefahrgutbeauftragte
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
3
4
6
8
10
14
16
2 Gefahrgutlogistik Luftverkehr
18
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
20
22
26
30
2.2 Spediteure (PK 3–5)
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
3 Luftfracht
4 Gefahrstoffe
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
4.2 Asbest
4.3 B
egaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen
5 Arbeitsschutz
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
5.2 SCC-Schulung
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
5.4 Brandschutz
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
6 Abfall
7
8
9
10
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
32
36
38
40
42
44
46
48
50
52
56
58
62
6.1 Abfalltransporte
6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal
64
66
Gewässerschutz
Kfz-Werkstatt
Transport/Lager/Logistik
EU-Kraftfahrer
68
72
78
84
10.1 Training Lkw
10.2 Training Bus
86
88
Auf einen Blick
Ihr Bedarf ist unser Auftrag/Allgemeiner Hinweis
DEKRA Standorte/Impressum
90
94
95
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Katalog stellt Ihnen DEKRA Akademie
GmbH das umfangreiche Angebot an Seminaren
und Lehrgängen in der „Gesetzlich geregelten
Qualifizierung“ vor. Damit wollen wir Ihnen eine
Hilfe an die Hand geben: Der Unternehmer ist mit
einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert.
Das Wissen muss regelmäßig aufgefrischt werden,
da sich nationale und internationale Vorschriften
immer wieder ändern. Von der Gefahrgutlogistik,
dem Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeitsschutz,
Abfallentsorgung, Gewässerschutz, Mitarbeiterschulungen im Kfz- und Transportbereich, der gesetzlich
vorgeschriebenen Qualifikation für Berufskraftfahrer
bis hin zum Qualitätsmanagement: In dieser Auswahl
finden Sie das für Ihren Arbeitsbereich Passende.
Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis
hilft, Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt
zu vermeiden. Unsere von den Behörden anerkannten
Seminare eröffnen Ihnen aber auch neue Aufgaben-
felder: in der Asbestsanierung, bei Abfalltransporten
oder der Anerkennung als zertifizierter Auftragnehmer (SCC). Sie verbessern Ihre Effizienz und sparen
letztlich Kosten.
Seit über 80 Jahren steht DEKRA für die Sicherheit
von Mensch und Technik. Die Spezialisten der DEKRA
Akademie gewährleisten Schulungen auf höchstem
Niveau – an über 100 Standorten in Deutschland oder
auch bei Ihnen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Mannsperger
Geschäftsführer DEKRA Akademie GmbH
Mitglied des Vorstands der DEKRA SE
2|3
Gefahrgutlogistik
1. Gefahrgutlogistik
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
1. Gefahrgutlogistik
4|5
Gefahrgutlogistik
1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse
Seit 1957 ist der Gefahrguttransport auf der
Straße europaweit einheitlich geregelt durch
das „Accord européen relatif au transport
international des marchandises dangereuses
par route“ (Europäisches Übereinkommen
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße, ADR).
Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren will, braucht
eine ADR-Schulungsbescheinigung. Der
Basiskurs ist die für alle Gefahrgutfahrer
vorgeschriebene Grundschulung (Kurs
311.61). Wer den Kurs besteht, erhält die
auf fünf Jahre befristete ADR-Schulungs­
bescheinigung.
Titel
Sie wird um weitere fünf Jahre verlängert,
wenn Fahrer vor Ablauf eine Fortbildung
besuchen und die abschließende Prüfung
bestehen (312.61).
Diese Fortbildung kann bis zu zwölf Monate
vor Ablauf der ADR-Bescheinigung besucht
werden. Für die Verlängerung bleibt das
Ablaufdatum maßgeblich.
Die häufigsten Gefahrgüter auf der Straße
sind Treibstoffe: Heizöl und Diesel machen
mehr als die Hälfte aller Gefahrguttransporte aus, Transporte von Benzin nehmen
rund 27 Prozent ein. Für Tanktransporte
verlangt der Gesetzgeber einen eigenen
Aufbaukurs zusätzlich zur ADR-Schulungsbescheinigung (Kurs 311.62).
Explosive Güter spielen im Gefahrgutbereich eine untergeordnete Rolle und sind
hauptsächlich saisonal beschränkt (zum
Beispiel Silvester). Auch hierfür gibt es einen
Aufbaulehrgang (Kurs 311.63) ebenso wie
für radioaktive Stoffe (Kurs 311.64).
DEKRA Akademie ist ein von den Industrieund Handelskammern (IHK) anerkannter
Lehrgangsträger für die Schulungen im
Gefahrgutbereich.
1. Gefahrgutlogistik
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
efahrgutfahrer/-innen –
G
Erstschulung: Basiskurs
Gefahrgutfahrer/-innen –
Erstschulung: Aufbaukurs Tank
Gefahrgutfahrer/-innen –
Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1
Gefahrgutfahrer/-innen –
Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7
Gefahrgutfahrer/-innen –
Auffrischungsschulung
311.61
311.62
311.63
311.64
312.61
Zielgruppe
Fahrer von Gefahrgut
Fahrer von Tanktransporten, die den
Basiskurs erfolgreich absolviert haben
Fahrer von Transporten mit explosiven
Stoffen (Klasse 1), die den Basiskurs
erfolgreich absolviert haben
Fahrer von Transporten mit radioaktiven
Stoffen (Klasse 7), die den Basiskurs
erfolgreich absolviert haben
Kraftfahrer, die ihre ADR-Bescheinigung
verlängern sollen
Ziel
Berechtigung, Stückgut- und Schüttguttransporte von Gefahrgut (außer Klassen
1 und 7) durchzuführen; Zulassung zu
weiteren Aufbaukursen
Berechtigung für Tanktransporte gemäß
den Gefahrgutvorschriften für die Straße
Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die
Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände) eingesetzt zu werden
Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die
Klasse 7 (radioaktive Stoffe) eingesetzt
zu werden
Verlängerung der ADR-Bescheinigung um
5 Jahre inklusive aller gültigen Aufbaukurse
Dauer
2,5 Tage
1,5 Tage
1 Tag
1 Tag
1,5 Tage
Rechtl. Grundlage
ADR 8.2
ADR 8.2
Aufbaukurs Klasse 1, 8.2 ADR
Aufbaukurs Klasse 7, 8.2 ADR
ADR 8.2.2.5
Voraussetzung
ültige Fahrerlaubnis
G
(entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)
- Gültige Fahrerlaubnis
(entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)
- Erfolgreicher Abschluss des
Basiskurses
-G
ültige Fahrerlaubnis
(entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)
- E rfolgreicher Abschluss des
Basiskurses
-G
ültige Fahrerlaubnis
(entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)
- E rfolgreicher Abschluss des
Basiskurses
- Gültige Fahrerlaubnis
(entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)
- Gültige ADR-Bescheinigung
Abschluss/Prüfung
ADR-Schulungsbescheinigung
mit IHK-Prüfung
ADR-Schulungsbescheinigung
mit IHK-Prüfung
ADR-Schulungsbescheinigung
mit IHK-Prüfung
ADR-Schulungsbescheinigung
mit IHK-Prüfung
ADR-Schulungsbescheinigung
mit IHK-Prüfung
Gültigkeit
5 Jahre
Abhängig vom ADR-Basiskurs
Abhängig vom ADR-Basiskurs
Abhängig vom ADR-Basiskurs
5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum
Inhalt
- Allgemeine Vorschriften
- Gefahreneigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen/Ausrüstung
-K
ennzeichnung, Bezettelung und
orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung mit
Übung zur Abfahrtskontrolle und
Ladungssicherung am Fahrzeug über 3,5 t
- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen mit praktischer
Feuerlösch­übung
Zusätzliche tankspezifisch ausgerichtete
Themen:
- Allgemeine Vorschriften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen/Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung
- Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen
Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der
Klasse 1 zugeschnittene Themen:
- Allgemeine Vorschriften
- Gefahreneigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen/Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung
- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit explosiven Stoffen; unter
Umständen muss ein Befähigungsschein
Sprengstoff (s. S. 16) erworben werden
Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten
der Klasse 7 zugeschnittene Themen:
- Allgemeine Vorschriften
- Gefahreneigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen/Ausrüstung
-K
ennzeichnung, Bezettelung und
orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung
-M
aßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen
Die Inhalte entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen
Änderungen und Neuerungen:
- Allgemeine Vorschriften
- Gefahreneigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen/Ausrüstung
-K
ennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
-D
urchführung der Beförderung mit praktischer Übung am Fahrzeug
-M
aßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen
6|7
Gefahrgutlogistik
1.2 Sonstiges Personal
Jede Person, die mit der Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße befasst
ist, muss über die dafür gültigen Bestimmungen unterwiesen werden.
Für die Fahrer wird eine ADR-Schulungsbescheinigung aber erst ab bestimmten
Mengen notwendig. Die Fahrer sind unterhalb dieser Grenzen auf dieser Grundlage
dem Sonstigen Personal zuzuordnen.
Für die Fahrer dieser Transporte ist eine
Unterweisung notwendig. Die Pflicht zur
Unterweisung gilt auch für das übrige
Personal, das zum Beispiel beim Be- und
Entladen gefährlicher Güter beteiligt ist.
Dieser Kurs ist vorgeschrieben, wenn gefährliche Güter in Mengen befördert werden,
die nach der Tabelle der höchstzulässigen
Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen
1. Gefahrgutlogistik
Verzicht auf die ADR-Schulungsbescheinigung erlauben.
Ebenso reicht dieser Kurs aus für Transporte,
wenn die Freistellungen in Zusammenhang
mit der Beförderung von in begrenzten
Mengen verpackten, gefährlichen Gütern
genutzt werden.
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen
gemäß 1.3 ADR –
Lehrgang
Fahrzeugführer/-innen
gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR –
Fortbildung
311.66
312.62
Fahrer von Gefahrgut in geringen Mengen, sonstiges am Transport beteiligtes
Personal (z. B. Be- und Entlader)
Bereits geschultes Gefahrgutpersonal
Gefahrgut in geringen Mengen kann bei
Beachtung der Vorschriften auch ohne
ADR-Schulungsbescheinigung transportiert
werden
Unterweisung bei veränderten Vorschriften
Dauer
0,5 Tag
0,5 Tag
Rechtl. Grundlage
1.3 + 8.2.3 ADR
1.3 + 8.2.3 ADR
Voraussetzung
Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den
für den Gefahrguttransport vorgesehenen
Fahrzeugen)
Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den
für den Gefahrguttransport vorgesehenen
Fahrzeugen) und e rfolgreiche Schulung
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung
erfolgen (1.3 ADR)
Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung
erfolgen (1.3 ADR)
- Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.)
- Allgemeine Gefahreigenschaften
(Gefahrklassen)
- Dokumentation (Begleitpapiere)
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen, Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung (Be- und
Entladen usw.)
- Pflichten und Verantwortlichkeiten,
Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen
Die Inhalte entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen
Änderungen und Neuerungen:
Zielgruppe
Ziel
Inhalt
Gefahrgutklassen
..............................................................................................................................
Klasse
Beschreibung
1
2.1
Explosive Stoffe
und Gegenstände,
die explosive
Stoffe enthalten
5.2
2.2
2
Nicht entzündbare/
nicht giftige Gase
Beschreibung
5.1 Entzündend
wirkende Stoffe
5.2 Organische
Peroxide
6.1 Giftige Stoffe
6
2.3
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Giftige Gase
2
6
3
3
Entzündbare
flüssige Stoffe
RADIOACTIVE III
7
Radioaktive Stoffe
8
Ätzende Stoffe
9
Verschiedene
gefährliche Stoffe
und Gegenstände
CONTENTS ...................................
ACTIVITY .................................
TRANSPORT INDEX
7
4.1
4
Entzündbare
feste Stoffe
8
4.2
4
Selbstentzündliche Stoffe
9
4.3
4
5.1
Entzündbare Gase
2
- Allgemeine Vorschriften
- Gefahreneigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen/Ausrüstung
-K
ennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
-D
urchführung der Beförderung mit praktischer Übung am Fahrzeug
- Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen
Klasse
Stoffe, die mit
Wasser entzündliche Gase bilden
Umweltgefährdend
Erwärmter Stoff
8|9
Gefahrgutlogistik
1.3 Gefahrgutbeauftragte
1. Gefahrgutlogistik
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
Unternehmen, die zum Beispiel als Absender, Verlader, Verpacker oder Beförderer
an der Beförderung gefährlicher Güter
mit Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen schriftlich
mindestens einen Gefahrgutbeauftragten
bestellen.
Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte
bestehen aus einem ersten Teil und weiteren
Teilen. Wer Gefahrgüter auf der Straße,
per Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff
transportieren will, braucht eine zusätzliche
Schulung. Die Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte ist auf fünf Jahre befristet.
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig
werden, wer über eine gültige Schulungsbescheinigung für den betreffenden Verkehrsträger verfügt. Die Teilnahme an der Grundausbildung (321.61) schafft hierfür die
Voraussetzung.
DEKRA Akademie bereitet zukünftige
Gefahrgutbeauftragte auf die Prüfung bei
der IHK vor.
7. Gewässerschutz
Titel
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Gefahrgutbeauftragte/-r –
Grundschulung: Verkehrsträger
Straße (erster Teil)
Gefahrgutbeauftragte/-r –
Grundschulung: Verkehrsträger
Schiene
Gefahrgutbeauftragte/-r –
Grundschulung: Binnenschifffahrt
Gefahrgutbeauftragte/-r –
Grundschulung: Seeschifffahrt
321.61
321.63
321.64
321.65
Zielgruppe
Mitarbeiter von Unternehmen, die an der
Beförderung gefährlicher Güter mit
Straßenfahrzeugen beteiligt sind
Mitarbeiter von Unternehmen, die an der
Beförderung gefährlicher Güter mit Schienenfahrzeugen beteiligt sind und bereits
die Grundschulung erster Teil absolviert
haben
Mitarbeiter von Unternehmen, die an der
Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen beteiligt sind und bereits die
Grundschulung erster Teil absolviert
haben
Mitarbeiter von Unternehmen, die an
der Beförderung gefährlicher Güter mit
Seeschiffen beteiligt sind und bereits die
Grundschulung erster Teil absolviert
haben
Ziel
Erwerb der Sachkunde „Straße“
Erwerb der Sachkunde „Schiene“
Erwerb der Sachkunde „Binnenschifffahrt“
Erwerb der Sachkunde „Seeschifffahrt“
Dauer
3 Tage (30 UE)
1 Tag
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Voraussetzung
Keine
Gefahrgutbeauftragtengrundschulung
erster Teil
Gefahrgutbeauftragtengrundschulung
erster Teil
Gefahrgutbeauftragtengrundschulung
erster Teil
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“
Gültigkeit
5 Jahre ab Prüfung
5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der
Prüfung des ersten Teils
5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der
Prüfung des ersten Teils
5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der
Prüfung des ersten Teils
Inhalt
- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften
- Nationale Gesetze und Verordnungen
- Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung
- Gefährliche Güter
- Freistellungsregelungen und begrenzte
Mengen
- Dokumentation
- Versandstücke
- Kennzeichnung
- Beförderungsvorschriften Straße
- Nationale und internationale
Organisationen und Vorschriften
- Gefährliche Güter
- Freistellungsregelungen und begrenzte
Mengen
- Dokumentation
- Versandstücke
- Kennzeichnung
- Beförderungsvorschriften Eisenbahn
-N
ationale und internationale
Organisationen und Vorschriften
- Gefährliche Güter
- F reistellungsregelungen und begrenzte
Mengen
- Dokumentation
- Versandstücke
- Kennzeichnung
-B
eförderungsvorschriften Binnenschifffahrt
-N
ationale und internationale
Organisationen und Vorschriften
- Gefährliche Güter
- F reistellungsregelungen und begrenzte
Mengen
- Dokumentation
- Versandstücke
- Kennzeichnung
- Beförderungsvorschriften See
Die inhaltliche Grundlage bilden die
internationalen und nationalen Gefahrgutvorschriften für den Schienenverkehr
(GGVSEB/RID).
Die inhaltliche Grundlage bilden die
Gefahrgutvorschriften für die Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADN).
Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Seeschifffahrt
(IMDG-Code und GGVSee).
Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für den Verkehrsträger
Straße (GGVSEB/ADR).
10 | 11
Gefahrgutlogistik
>> Fortsetzung
1. Gefahrgutlogistik
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Prüfungsvorbereitung für
Gefahrgutbeauftragte
323.61
Zielgruppe
Schulungsteilnehmer (angehende und/
oder bereits bestellte Gefahrgutbeauftragte), die an einer zusätzlichen Vorbereitung
auf die Prüfung interessiert sind beziehungsweise ihre Kenntnisse auffrischen
wollen
Ziel
Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten der
jeweiligen Verkehrsträger
Dauer
1–2 Tage je nach Verkehrsträger
Rechtl. Grundlage
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Voraussetzung
Keine
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
Unbefristet
Inhalt
-Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.)
- Dokumentation (Begleitpapiere)
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen, Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung (Be- und
Entladen usw.)
- Pflichten und Verantwortlichkeiten,
Sanktionen
Die Inhalte werden im Rahmen mehr oder
weniger komplexer Gefahrguttransportaufgaben vermittelt (Fragebogen der
Gefahrgutbeauftragtenprüfung).
Erwerb des Schulungsnachweises „Gefahrgutbeauftragter“
Verlängerung des Schulungsnachweises
„Gefahrgutbeauftrager“nach IHK-Prüfung (alle 5 Jahre)
Ausstellung des Schulungsnachweises
„Gefahrgutbeauftrager“durch die IHK
Anmeldung und Prüfung bei der IHK
Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
für die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte
Verkehrsträger
Seeschiff
Verkehrsträger
Binnenschiff
Verkehrsträger
Schiene
„Gefahrgutbeauftragter“
Grundschulung erster Verkehrsträger Straße
12 | 13
Gefahrgutlogistik
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
Nach 1.3 ADR/RID/IMDG müssen Unternehmen, die Umgang mit Gefahrgut
haben, verantwortliche Personen bestellen.
Diese Personen sind verantwortlich für die
Einhaltung der Gefahrgutvorschriften in
den Betrieben. Sie müssen spezifisch für die
anfallenden Aufgaben ausgebildet sein.
1. Gefahrgutlogistik
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Mitarbeiterschulung nach
Gefahrgutrecht: Straße
Mitarbeiterschulung nach
Gefahrgutrecht: Straße –
Auffrischung
Mitarbeiterschulung nach
Gefahrgutrecht: Seeverkehr
(Landpersonal)
Mitarbeiterschulung nach
Gefahrgutrecht: Seeverkehr
(Landpersonal) – Auffrischung
331.61
331.66
331.68
331.68
Zielgruppe
Alle Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut
Personen, die ihre Kenntnisse auffrischen
müssen
Mitarbeiter im Gefahrguttransport
Seeverkehr
Mitarbeiter im Gefahrguttransport
Seeverkehr
Ziel
Erfüllung der Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB)
Aufgabenspezifische Ausbildung
für den Bereich „Straße“, Aktualisierung
des Wissens (Vorschriftenänderung)
Verantwortung als Landpersonal für
den sicheren Transport auch auf Straße,
Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum
Seeverkehr
Verantwortung als Landpersonal für
den sicheren Transport auch auf Straße,
Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum
Seeverkehr
Dauer
1 Tag
0,5 Tag
1 Tag
0,5 Tag
Rechtl. Grundlage
1.3 ADR
1.3 ADR
1.3 IMDG-Code
1.3 IMDG-Code
Voraussetzung
Keine
Grundschulung
Keine
Keine
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern
Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern
Die Schulung ist bei Änderung von
Vorschriften spätestens nach 5 Jahren
zu wiederholen
Die Schulung ist bei Änderung von
Vorschriften spätestens nach 5 Jahren
zu wiederholen
Inhalt
- Allgemeine Vorschriften
- Allgemeine Gefahreigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten,
Umschließungen, Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten und Verantwortlichkeiten,
Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen
- Allgemeine Vorschriften
- Allgemeine Gefahreneigenschaften
- Dokumentation
- Fahrzeug- und Beförderungsarten,
Umschließungen, Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten und Verantwortlichkeiten,
Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen
Bei den Inhalten werden die Aufgaben
des teilnehmenden Personenkreises
berücksichtigt.
Der Schwerpunkt liegt auf Änderungen
und Neuerungen im Gefahrgutrecht.
-V
erantwortliche Personen und ihre
Pflichten
-A
llgemeine Vorschriften GGVSee/
IMDG-Code
-A
llgemeine Gefahreigenschaften,
Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen
- Meeresschadstoffe
-G
efahrgutliste und Vorschriften über
begrenzte Mengen
- Verpackungsvorschriften
- Dokumentation
-K
ennzeichnung, Bezettelung,Markierung
- Trennungsvorschriften
- CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen
-V
erantwortliche Personen und ihre
Pflichten
-A
llgemeine Vorschriften GGVSee/
IMDG-Code
-A
llgemeine Gefahreigenschaften,
Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen
- Meeresschadstoffe
-G
efahrgutliste und Vorschriften über
begrenzte Mengen
- Verpackungsvorschriften
- Dokumentation
-K
ennzeichnung, Bezettelung,Markierung
- Trennungsvorschriften
- CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice
- Durchführung der Beförderung
- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen
14 | 15
Gefahrgutlogistik
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
Menschen, die mit explosionsgefährlichen
Stoffen arbeiten, benötigen einen behördlichen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz.
schein, der den fachgerechten Umgang mit
dem explosiven Transportgut ermöglichen
soll. Dazu ist ein Nachweis der Fachkunde
notwendig.
Wer mit dem Transport von Sprengstoffen
und explosionsgefährlichen Stoffen zu tun
hat, braucht neben der entsprechende ADRSchulungsbescheinigung (Kurse 311.61 und
311.63) deshalb auch einen Befähigungs-
Bei der Schulung der DEKRA Akademie
können die Teilnehmer den Befähigungsschein Sprengstoff und den Aufbaukurs
zum ADR-Schein Klasse 1 an einem Tag
erwerben.
1. Gefahrgutlogistik
>>
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1.1 Gefahrgutfahrer ADR
3. Luftfracht
1.2 Sonstiges Personal
4. Gefahrstoffe
1.3 Gefahrgutbeauftragte
5. Arbeitsschutz
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
6. Abfall
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Befähigungsschein nach § 20
Sprengstoffgesetz –
Grundschulung
Befähigungsschein nach § 20
Sprengstoffgesetz –
Wiederholungsschulung
Befähigungsschein nach § 20
Sprengstoffgesetz – Grundschulung
mit Aufbaukurs ADR Klasse 1
531.66
531.66
531.66
Zielgruppe
Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen
Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen
Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen
Ziel
- Aufgaben als „Verantwortliche Personen“
im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und
„Sachkunde im Verbringen“ nach § 20
Sprengstoffgesetz
- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung
-A
ufgaben als „Verantwortliche Personen“
im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und
„Sachkunde im Verbringen“ nach § 20
Sprengstoffgesetz
- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung
-A
ufgaben als „Verantwortliche Personen“
im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und
„Sachkunde im Verbringen“ nach § 20
Sprengstoffgesetz
-A
ufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung
Dauer
4 Stunden
4 Stunden
10 Stunden
Rechtl. Grundlage
§ 19 Sprengstoffgesetz
§ 32 Sprengstoffverordnung
§ 19 Sprengstoffgesetz
§ 32 Sprengstoffverordnung
§ 19 Sprengstoffgesetz
§ 32 Sprengstoffverordnung
Voraussetzung
- ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Grundlehrgang Befähigungsschein
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- ADR-Schulungsbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
Abschluss/Prüfung
Abschlussprüfung Gewerbeaufsichtsamt
Zeugnis zur Verlängerung des Befähigungsscheins durch die zuständige
Behörde
ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1:
Prüfung unter Aufsicht der IHK in Kombination mit diesem Sonderlehrgang mit
Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt
Gültigkeit
5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.
Es muss einmal im Jahr ein Transport
durchgeführt werden
5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.
Es muss einmal im Jahr ein Transport
durchgeführt werden
5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.
Es muss einmal im Jahr ein Transport
durchgeführt werden
Inhalt
- Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO
zum SprengG
- Empfindlichkeit und Wirkungsweise der
gebräuchlichen explosionsgefährlichen
Stoffe
- Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Rechtsvorschriften über den Umgang
und Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen sowie deren Beförderung
- Ein praktischer Teil entfällt
- Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung
der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR
-S
onderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO
zum SprengG
- E mpfindlichkeit u. Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe
-U
nfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen
-R
echtsvorschriften über den Umgang
und Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen sowie deren Beförderung
- Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung
der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR
- Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO
zum SprengG
- Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe
- Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Rechtsvorschriften über den Umgang
und Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen sowie deren Beförderung
16 | 17
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
2. Gefahrgutlogistik
Luftverkehr
18 | 19
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
Die Beförderung gefährlicher Güter im
Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des
Personals fest: Alle an der Vorbereitung und
Durchführung der Transporte beteiligten
Personen müssen über spezielle Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen, die sie mit Erstund Wiederholungsschulungen erwerben
beziehungsweise auffrischen müssen.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann
Unternehmen diesbezüglich überprüfen.
DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen
Auffrischung der Kenntnisse.
Die Gültigkeit des DEKRA-Zertifikats
beträgt zwei Jahre.
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
L BA-anerkannter Lehrgang für
Versender (Personalkategorie 1) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für
Versender (Personalkategorie 1) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang für
Verpacker (Personalkategorie 2) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für
Verpacker (Personalkategorie 2) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
341.61
341.65
341.64
341.66
Zielgruppe
Personen der Personalkategorie 1, die Versenderpflichten wahrnehmen, einschließlich Personal von Luftfahrtunternehmen,
die als Versender handeln
Personen der Personalkategorie 1, die
bereits die Grundschulung absolviert
haben
Personen der Personalkategorie 2, die
Gefahrgut für den Lufttransport verpacken
oder dies beauftragen
Personen der Personalkategorie 2, die
bereits die Grundschulung absolviert
haben
Ziel
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Dauer
4 Tage
2 Tage
3 Tage
1,5 Tage
Rechtl. Grundlage
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Voraussetzung
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Abschluss/Prüfung
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Gültigkeit
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
Inhalt
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Beschränkungen
- Identifizierung (Gefahrgutliste)
- Klassifizierung
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Verpackungsvorschriften
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Beschränkungen
- Identifizierung (Gefahrgutliste)
- Klassifizierung
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Verpackungsvorschriften
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Identifizierung (Gefahrgutliste)
- Klassifizierung
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Verpackungsvorschriften
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Identifizierung (Gefahrgutliste)
- Klassifizierung
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Verpackungsvorschriften
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Abschlusstest
Die Mindestinhalte der
Schulungen sind in der
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR
festgelegt.
Seminarveranstalter werden
auf dieser Grundlage vom
Luftfahrtbundesamt anerkannt.
20 | 21
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
2.2 Spediteure (PK 3–5)
Speditionen, die Gefahrgut für den Luftverkehr vorbereiten, sind für die richtige
Deklarierung und Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe muss das Personal
richtig geschult und geprüft sein.
Für den Spediteur hat dies auch klare betriebswirtschaftliche Vorteile: Durch neue
oder veränderte Vorschriften wird immer
häufiger falsch oder nicht deklariertes
Gefahrgut an der Frachtabfertigung der
deutschen Flughäfen zurückgewiesen.
Ärgerliche Verzögerungen sind dabei noch
das kleinere Problem: Verstöße gegen die
IATA-DGR (International Air Transport
Association – Dangerous Goods Regulations) können als Straftat verfolgt werden.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
DEKRA Akademie bietet vom Luftfahrtbundesamt anerkannte Lehrgänge an, die
zwei Jahre lang gültig sind.
Aber auch wenn kein Gefahrgut transportiert wird, muss das Personal von Spediteuren den Vorschriften entsprechend
geschult sein, um mögliches Gefahrgut zu
erkennen (Personalkategorie 4, Seminar
341.70).
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
LBA-anerkannter Lehrgang
für Personal von Spediteuren
(Personalkategorie 3) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang
für Personal von Spediteuren
(Personalkategorie 3) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
341.68
341.69
Zielgruppe
Personal von Spediteuren, das an der
Abwicklung von Gefahrgut beteiligt ist
Personen der Personalkategorie 3, die bereits die Grundschulung absolviert haben
Ziel
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Dauer
4 Tage
2 Tage
Rechtl. Grundlage
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Voraussetzung
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Abschluss/Prüfung
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Gültigkeit
2 Jahre
2 Jahre
Inhalt
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Beschränkungen
- Identifizierung (Gefahrgutliste)
- Klassifizierung
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Verpackungsvorschriften
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Beschränkungen
- Identifizierung (Gefahrgutliste)
- Klassifizierung
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Verpackungsvorschriften
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Abschlusstest
Titel
22 | 23
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1. Gefahrgutlogistik
>> Fortsetzung
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
L BA-anerkannter Lehrgang
für Personal von Spediteuren
(Personalkategorie 4) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang
für Personal von Spediteuren
(Personalkategorie 4) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang
für Personal von Spediteuren
(Personalkategorie 5) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang
für Personal von Spediteuren
(Personalkategorie 5) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
341.70
341.71
341.72
341.73
Zielgruppe
Personal von Spediteuren, das an der
Abwicklung von Fracht oder Post (kein
Gefahrgut) beteiligt ist
Personen der Personalkategorie 4, die bereits die Grundschulung absolviert haben
Personal von Spediteuren, das an der
Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und
Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist
Personen der Personalkategorie 5, die bereits die Grundschulung absolviert haben
Ziel
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Dauer
1,5 Tage
1 Tag
1,5 Tage
1 Tag
Rechtl. Grundlage
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/
ICAO T.I. Part 1, Chapter 4
Voraussetzung
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Abschluss/Prüfung
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Gültigkeit
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
Inhalt
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Lagerung und Beladungsverfahren
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
- im Luftverkehr
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Lagerung und Beladungsverfahren
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
Titel
24 | 25
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
Die International Air Transport Association
(IATA) hat für den Transport gefährlicher
Güter international einheitliche Regeln zur
Klassifikation, Verpackung, Beschriftung
und Dokumentation gefährlicher Güter
erarbeitet (Dangerous Goods Regulations,
DGR). Diese Regeln werden immer wieder
angepasst.
Für das Personal der Luftfahrtunternehmen
und Frachtagenten, die im Auftrag von
Airlines arbeiten, ist es daher wichtig, im-
mer auf dem neuesten Stand zu sein. Nicht
deklariertes Gefahrgut ist eine besondere
Gefahr bei Fracht- und Personenverkehr.
Daher muss nicht nur das Personal geschult
sein, das Gefahrgutsendungen annimmt,
sondern auch die Mitarbeiter, die mit anderer
Fracht als gefährlichen Gütern (PK 7,
Seminar 341.74) zu tun haben. Bei der
Schulung geht es darum, nicht oder falsch
deklariertes Gefahrgut zu erkennen und
gegebenenfalls zurückzuweisen.
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) überprüft
die Einhaltung der Vorschriften zum
Gefahrgut. In den vom LBA anerkannten
Kursen der DEKRA Akademie werden die
Mitarbeiter bei der Frachtannahme und
Passagierabfertigung geschult, gefährliche
Stoffe zu erkennen und im Notfall richtig zu
reagieren.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/
Frachtabfertigungs-Dienstleistern,
die Gefahrgut annehmen
(Personalkategorie 6) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/
Frachtabfertigungs-Dienstleistern,
die Gefahrgut annehmen
(Personalkategorie 6) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/
Frachtabfertigungs-Dienstleistern,
die Fracht oder Post annehmen
(Personalkategorie 7) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/
Frachtabfertigungs-Dienstleistern,
die Fracht oder Post annehmen
(Personalkategorie 7) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/
Frachtabfertigungs-Dienstleistern
(Personalkategorie 8) –
Grundschulung
341.86
341.87
341.74
341.75
341.76
Zielgruppe
Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den
Lufttransport annehmen
Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den
Lufttransport annehmen
Personal von Luftfahrtunternehmen u. Frachtabfertigungsdienstleistern, das im Auftrag von
Luftverkehrsgesellschaften mit der Annahme
von Sendungen (kein Gefahrgut) betraut sind
Mitarbeiter der Personalkategorie 7,
die bereits die Grundschulung absolviert
haben
Personal von Luftverkehrsgesellschaften und
Frachtspediteuren, das für Handhabung,
Lagerung und Beladung von Fracht, Post
und Gepäck verantwortlich ist
Ziel
Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für
Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter im Luftverkehr
Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für
Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter im Luftverkehr
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Dauer
5 Tage
3 Tage
1,5 Tage
1 Tag
1,5 Tage
Rechtl. Grundlage
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
Voraussetzung
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Abschluss/Prüfung
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Gültigkeit
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
Inhalt
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Identifizierung und Klassifizierung
- Verzeichnis der gefährlichen Güter
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung u. andere Dokumente
- Annahme- und Beladungsverfahren,
Lagerung
- Information an den Flugzeugführer
- Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut
- Bestimmungen für Besatzung/Passagiere
- Handlung bei Notfällen
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Identifizierung und Klassifizierung
- Verzeichnis der gefährlichen Güter
- Allgemeine Verpackungsanforderungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung u. andere Dokumente
-A
nnahme- und Beladungsverfahren,
Lagerung
- Information an den Flugzeugführer
- Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut
- Bestimmungen für Besatzung/Passagiere
- Handlung bei Notfällen
-- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
-- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Versendererklärung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Lagerung und Beladungsverfahren
- Information an den Flugzeugführer
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
Titel
26 | 27
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
1. Gefahrgutlogistik
>> Fortsetzung
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang für
Flugbesatzung und Personal, das
mit der Beladungsplanung betraut
ist (Personalkategorie 10) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für
Flugbesatzung und Personal, das
mit der Beladungsplanung betraut
ist (Personalkategorie 10) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
341.78
341.79
341.80
341.81
Mitarbeiter der Personalkategorie 8, die
bereits den Basiskurs absolviert haben
Personal der Passagierabfertigung
Mitarbeiter der Personalkategorie 9, die
bereits den Basiskurs absolviert haben
Cockpit-Besatzung, Lademeister, Mitarbeiter der Ladeplanung
Mitarbeiter der Personalkategorie 10, die
bereits den Basiskurs absolviert haben
Ziel
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten
müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden
Dauer
1 Tag
1 Tag
0,5 Tag
1,5 Tage
1 Tag
Rechtl. Grundlage
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
Voraussetzung
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Abschluss/Prüfung
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Gültigkeit
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
Inhalt
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Lagerung und Beladungsverfahren
- Information an den Flugzeugführer
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
-- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Gefahrgutliste
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Lagerung und Beladungsverfahren
- Information an den Flugzeugführer
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Gefahrgutliste
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Lagerung und Beladungsverfahren
- Information an den Flugzeugführer
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/
Frachtabfertigungs-Dienstleistern
(Personalkategorie 8) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang für
Personal der Passagierabfertigung
(Personalkategorie 9) –
LBA-anerkannter Lehrgang für
Personal der Passagierabfertigung
(Personalkategorie 9) –
Grundschulung
341.77
Zielgruppe
Titel
28 | 29
Gefahrgutlogistik Luftverkehr
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
Die Beförderung gefährlicher Güter im
Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des
Personals fest: Alle an der Vorbereitung und
Durchführung der Transporte beteiligten
Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie im
Rahmen von Erst- und Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt
(LBA) kann Unternehmen diesbezüglich
überprüfen.
Im Luftverkehr unterliegt die Beförderung
von Gefahrgut starken Einschränkungen.
Deshalb geht es bei den Schulungen auch
darum, nicht deklariertes oder falsch
verpacktes Gefahrgut zu erkennen und zurückzuweisen. So gelten zum Beispiel neue
Vorschriften für Lithiumbatterien.
DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen
Auffrischung der Kenntnisse. Das DEKRAZertifikat ist zwei Jahre lang gültig.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>
3. Luftfracht
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
4. Gefahrstoffe
2.2 Spediteure (PK 3–5)
5. Arbeitsschutz
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
6. Abfall
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
LBA-anerkannter Lehrgang für
Besatzungsmitglieder
(Personalkategorie 11) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für
Besatzungsmitglieder
(Personalkategorie 11) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
LBA-anerkannter Lehrgang für
Personal der Sicherheitskontrolle
(Personalkategorie 12) –
Grundschulung
LBA-anerkannter Lehrgang für
Personal der Sicherheitskontrolle
(Personalkategorie 12) –
Wiederholungsschulung (Refresher)
341.82
341.83
341.84
341.85
Zielgruppe
Besatzungsmitglieder (ohne Cockpitpersonal) und Securitypersonal
Mitarbeiter der Personalkategorie 11, die
bereits den Basiskurs absolviert haben
Personal der Sicherheitskontrolle, das mit
der Durchleuchtung von Passagieren und
deren Gepäck und Fracht, Post und Vorräten beauftragt ist, und Personal, das an
der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften
beteiligt ist
Mitarbeiter der Personalkategorie 12, die
bereits den Basiskurs absolviert haben
Ziel
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von zwei
Jahren aufgefrischt werden
Grundschulung des Personals
entsprechend den Vorgaben des
Luftfahrtbundesamts
Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von zwei
Jahren aufgefrischt werden
Dauer
1 Tag
0,5 Tag
1 Tag
0,5 Tag
Rechtl. Grundlage
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5
Voraussetzung
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Keine
Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR
(Grundschulung)
Abschluss/Prüfung
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung
der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test)
Gültigkeit
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
Inhalt
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
- Allgemeine Philosophie
- Begrenzungen
- Markierung und Kennzeichnung
- Erkennen von nicht deklariertem
- Gefahrgut
- Bestimmungen für Passagiere und
- Besatzung
- Verfahren bei Notfällen
- Abschlusstest
Titel
30 | 31
Luftfracht
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
>>
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
3. Luftfracht
32 | 33
Luftfracht
3. Luftfracht
Mit der VO (EU) Nr. 300/2008, die in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften
VO (EU) Nr. 185/2010 am 29.04.2010 vollständige Gültigkeit erlangt hat, wurden für
alle am Prozess der Luftfracht Beteiligten
verschärfte Regelungen festgelegt. Umfangreiche Vereinfachungen erhalten die Luftfracht versendenden Unternehmen, die eine
behördliche Zulassung z. B. als sogenannter
„bekannter Versender“ vorweisen können.
Die damit als sicher festgestellten Unternehmen werden dann als Bestandteil der
sogenannten „sicheren Lieferkette“ tätig,
und deren Luftfracht kann von kosten- und
zeitaufwendigen Kontrollen wie z. B. dem
Röntgen ausgenommen werden.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Eine der Voraussetzungen für den Erhalt
der Zulassung ist die Erfüllung des Kapitels
11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr.
185/2010. Dieses Kapitel beschreibt das
Erfordernis der Qualifikation für Personen,
die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen
oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben. Weiterhin ist
vorgeschrieben, dass die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vor Einsatz diese Qualifizierung erhalten müssen. Das LuftfahrtBundesamt hat in Abstimmung mit dem BMrI
und dem BMI festgelegt, dass derartige
Schulungen durch zugelassene Ausbilder
durchgeführt werden müssen.
Titel
Die DEKRA Akademie GmbH stellt dafür
zwei Lösungen zur Verfügung:
QQ QQ Präsenzschulungen an einem der bundesweit ansässigen Ausbildungszentren
oder Inhouseschulungen bei entsprechender Teilnehmerzahl
Behördlich genehmigte WBT (Web
Based Training), um zeit- und ortsunabhängig auch eine geringe Anzahl von
Mitarbeitern flexibel auf ihr zukünftiges Einsatzgebiet vorzubereiten
3. Luftfracht
>>
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei
bekanntem Versender/Reglementiertem
Beauftragten –
Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei
bekanntem Versender/Reglementiertem
Beauftragten –
Präsenzschulung
Web Based Training (WBT)
Zielgruppe
Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu
identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben
Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu
identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben
Ziel
Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luftfrachtsicherheit
Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luftfrachtsicherheit
Dauer
7 Unterrichtseinheiten
Rechtl. Grundlage
11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010
11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010
Voraussetzung
Beschäftigungsbezogene Überprüfung
Beschäftigungsbezogene Überprüfung
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung)
Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung)
Gültigkeit
5 Jahre
5 Jahre
Inhalt
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen,
die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren
- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der
Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet
werden sollten
- Kenntnis der Meldeverfahren
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung
verbotener Gegenstände
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener
Gegenstände
- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post
- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar
-K
enntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
-K
enntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften
-K
enntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen,
die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren
-K
enntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der
Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet
werden sollten
-K
enntnis der Meldeverfahren
- F ähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
- F ähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung
verbotener Gegenstände
-K
enntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener
Gegenstände
-K
enntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post
-K
enntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar
34 | 35
Gefahrstoffe
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
>>
5. Arbeitsschutz
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
6. Abfall
4.2 Asbest
7. Gewässerschutz
4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige
Stoffe und Zubereitungen
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
4. Gefahrstoffe
Gefahrstoffkennzeichnung
........................................................
„Alte“ Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung
und Europäischer Richtlinie 67/548/EWG
„Neue“ Kennzeichnung gemäß GHS-Verordnung
(ab 01.12.2010 für Stoffe und ab 01.06.2015 für Gemische verbindlich)
Brandfördernd (O)
Gesundheitsschädlich (Xn)
GHS01
Explosive Stoffe
GHS06
Akute Toxizität
Hochentzündlich (F+)
Ätzend (C)
GHS02
Entzündbare Stoffe
GHS07
Akute Toxizität
(untere Kategorie)
Reizend (Xi)
GHS03
Oxidierende und
brandfördernde Stoffe
GHS08
Gesundheitsgefahr, Sensibilisierung der
Atemwege
GHS04
Gase unter Druck
GHS09
Umwelt- und
Gewässergefährdung
Leichtentzündlich (F)
Sehr giftig (T+)
Umweltgefährlich (N)
Giftig (T)
Explosiv (E)
GHS05
Metallkorrosive und
hautätzende Stoffe
36 | 37
Gefahrstoffe
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
Die Lagerung gefährlicher Stoffe hat sich
im Laufe der Jahre zu einer hochkomplexen
Materie entwickelt. Gefahrstoffe können
giftig, entzündlich oder wassergefährdend
sein. Aus diesen Eigenschaften ergeben sich
unter anderem auch Anforderungen an den
Gewässer- und Brandschutz.
jährlich arbeitsplatzbezogen und verständlich erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung sind schriftlich festzuhalten
und durch Unterschrift zu bestätigen. Die
brisante Problematik macht die Weiterbildung der Lagerleitung und der Mitarbeiter
zu einer Daueraufgabe (Kurs 531.64).
Personal, das mit gefährlichen Stoffen (von
Acetylen bis Zyankali) zu tun hat, muss
vom Arbeitgeber über mögliche Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (Kurs 524.66).
Die Unterweisung muss vor Aufnahme
der Beschäftigung und danach mindestens
Auch Mitarbeiter, die mit Großpackmitteln (IBC) zu tun haben, müssen geschult
werden (Kurs 341.62). Die vorgeschriebenen, erstmaligen und wiederkehrenden
IBC-Prüfungen können – jedenfalls teilweise – von betriebsinternen Sachkundigen
durchgeführt werden.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Besondere Regeln gelten für Schadstoffsammelstellen (Kurse 531.62 und 524.66). Laut
TRGS 520 muss jede Schadstoffsammelstelle mit ausreichendem Personal besetzt sein
(mind. zwei Mitarbeiter). Ein Mitarbeiter
muss eine „Fachkraft“ mit Sachkunde sein.
Werden auf der Sammelstelle Hilfskräfte
zu einschlägigen, qualifizierten Tätigkeiten
herangezogen, müssen sie ebenfalls sachkundig sein. Der Betreiber der Sammelstelle
hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte
mindestens einmal jährlich aufgabenspezifisch fortgebildet werden. Hilfskräfte sind
entsprechend zu unterweisen.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
>>
5. Arbeitsschutz
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
6. Abfall
4.2 Asbest
7. Gewässerschutz
4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige
Stoffe und Zubereitungen
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Unterweisung bei Tätigkeit
mit Gefahrstoffen gemäß
Betriebsanweisung § 14 GefStoffV
Lagerung von Gefahrstoffen in
kleinen und mittleren Unternehmen
Sachkunde zur IBC-Prüfung
Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle –
Sachkunde nach TRGS 520
(Grundlehrgang)
Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle –
Sachkunde nach TRGS 520
(Weiterbildung)
524.66
531.64
341.62
531.62
524.66
Zielgruppe
Personal, das mit Gefahrstoffen umgeht
Lagerleiter und deren Mitarbeiter, die mit
Gefahrstoffen umgehen müssen
Mitarbeiter von Firmen mit Großpackmitteln
Personal, das bei Schadstoffsammelstellen
beschäftigt ist
Personal, das bei Schadstoffsammelstellen
beschäftigt ist
Ziel
Unterweisung über Gefährdungen
Vermeiden von Unfällen. Einhaltung der
Vorschriften zur Lagerung von Gefahrstoffen
Sachkundige Mitarbeiter können die
IBC-Großpackmittel nach zweieinhalb
Jahren betriebsintern selbst prüfen
Fachkraft gemäß TRGS 520
Fachkraft gemäß TRGS 520
Dauer
0,5 Tag
2 Tage
2 Tage
3 Tage
1 Tag
Rechtl. Grundlage
TRGS 555, § 14 GefStoffV
Gefahrstoffverordnung, TRGS 510, WHG
6.5 ADR, BAM GGR 01 und 02
TRGS 520
TRGS 520
Voraussetzung
Keine
Keine
Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse
oder Erfahrungen, die eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit garantieren
Zusätzlich erforderlich: Schulung nach
1.3 ADR sowie ein Erste-Hilfe-Lehrgang
Fachkraft gemäß TRGS 520
(gültige Schulungsbestätigung)
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Die Erstschulung schließt mit einer in der
TRGS 520 vorgeschriebenen schriftlichen
Prüfung ab
Die Teilnehmer der Fortbildung erhalten
eine Teilnahmebestätigung zur Vorlage
bei der zuständigen Behörde
Gültigkeit
Jährliche Wiederholung
Bei Vorschriftenänderungen müssen die
Kenntnisse überprüft u. aufgefrischt werden
Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern
Die Schulung muss jährlich aufgefrischt
werden (524.66)
Die Schulung muss jährlich wiederholt
werden
Inhalt
- Eigenschaften und Wirkungsweisen von
Gefahrstoffen
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Persönlicher Schutz
- Verhalten im Gefahrfall
- Sofortmaßnahmen bei Unfällen
- Erste Hilfe und Bekämpfung von
Entstehungsbränden
- Sachgerechte Entsorgung
- Definitionen und Rechtsgrundlagen
- Gefährdungsbeurteilung
- Sicherheit und Gesundheitsschutz
- Brandschutz
- Lagerungsbedingungen nach Vorschriftenlage
- Zusammenlagerung
- Erstellen einer Betriebsanweisung/
Unterweisung
- Kennzeichnung
- Beispiele aus der Praxis
- Großpackmittel (IBC): Definition, Arten
-G
roßpackmittel (IBC): Zulassung,
Prüfungen
- Kennzeichnung
- Rechtliche Grundlagen der IBC-Prüfung
-S
achverständige, Sachkundige, Inspektionsstellen
- P rüfungsdurchführung: Ziel, Arbeitsmittel,
Vorbereitung
- Prüfungsablauf und Dokumentation
- P raktische Durchführung von IBCPrüfungen
- E igenschaften und Wirkungsweisen von
gefährlichen Abfällen
-R
echtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften
-S
ammelverfahren für gefährliche Abfälle
in Kleinmengen
-A
rbeitsplatzüberwachung, Gasprüf­
methoden
- Persönliche Schutzausrüstung
-S
ofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und/oder nicht identifizierten
Abfällen
-D
arstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle
- Eigenschaften und Wirkungsweisen von
gefährlichen Abfällen
- Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- Sammelverfahren für gefährliche Abfälle
in Kleinmengen
- Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüf­
methoden
- Persönliche Schutzausrüstung
- Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit
gefährlichen und nicht identifizierten
Abfällen
- Darstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle
Titel
38 | 39
Gefahrstoffe
4.2 Asbest
Wenn ein Betrieb Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten durchführen
möchte, bei denen die Mitarbeiter mit
Asbestprodukten umgehen müssen, ist Vorsicht geboten. Der Gesetzgeber hat deshalb
den Arbeits- und Gesundheitsschutz in
den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“
geregelt; das Stichwort lautet TRGS 519.
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI) dürfen danach nur
durchgeführt werden, wenn das Personal
entsprechend geschult ist. Bei DEKRA
Akademie erhalten Sie oder Ihre Mitarbeiter im Fall der erfolgreichen Seminarteilnahme den Nachweis der Sachkunde.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Wegen der Gefährlichkeit der Asbestfasern
dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Produkten nur durchgeführt werden, wenn die
Sachkunde nach TRGS 519 vorliegt. Der
Nachweis der Sachkunde wird durch die
erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich
anerkannten Lehrgang über den Umgang
mit asbesthaltigen Gefahrstoffen erbracht.
Der sachkundige Aufsichtsführende muss
während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Der Gesetzgeber differenziert nach der
Belastung der Arbeitnehmer: Arbeiten
geringen Umfangs liegen vor, wenn die
Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei
der Beschäftigung von nicht mehr als zwei
Arbeitnehmern einschließlich der vor Ort
erforderlichen Nebenarbeiten vier Stunden
nicht überschreitet und dabei eine Asbestfaserkonzentration von 100.000 Fasern/m³
unterschritten wird. Beim Entfernen von
Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn
die Fläche weniger als 100 m² beträgt.
3. Luftfracht
Besondere Anforderungen gelten auch
bei der Abfallentsorgung. Der Asbest in
Asbestzementprodukten ist fest gebunden;
Fasern werden nur bei unsachgemäßem
Umgang frei.
8. Kfz-Werkstatt
4. Gefahrstoffe
>>
5. Arbeitsschutz
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
6. Abfall
4.2 Asbest
7. Gewässerschutz
4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige
Stoffe und Zubereitungen
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Asbestarbeiten nach TRGS 519,
Anlage 3: ASI-Arbeiten an
Asbestprodukten –
Sachkundelehrgang
Asbestarbeiten nach TRGS 519,
Anlage 4A: ASI-Arbeiten an
Asbestzementprodukten –
Sachkundelehrgang
Asbestarbeiten nach TRGS 519,
Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen
Umfangs –
Sachkundelehrgang
Asbestarbeiten nach TRGS 519,
Anlage 4C: ASI-Arbeiten an
Asbestzementprodukten und
Arbeiten geringen Umfangs
532.61
532.63
532.62
532.64
Zielgruppe
Sanierungs- und Baustellenleiter, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von
Sanierungsfirmen und verantwortliche
Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/
Isolationstechnik, Baubehörden
Alle Personen, die sich mit dem Aus- und
Abbau von Asbestzementprodukten
(Platten, Rohren usw.) befassen
Personen aus dem Bereich Heizung/
Klima/Sanitär, die bei der Sanierung von
Geräten, Anlagen und Gebäudeteilen
geringen Umgang (<100.000 Fasern/m³)
mit asbesthaltigen Produkten (Weichasbestund Asbestzementprodukten) haben
Dieser Lehrgang wendet sich vor allem an
Personen, die Arbeiten geringen Umfangs
durchführen wollen, z. B. Dachdecker,
Stuckateure, Gipser, Personen aus dem
Gewerk Sanitär-Heizung-Klima
Ziel
Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 3,
umfassender Schutz der Mitarbeiter
Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl.
4A, umfassender Schutz der Mitarbeiter
Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl.
4B, umfassender Schutz der Mitarbeiter
Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl.
4C, umfassender Schutz der Mitarbeiter
Dauer
4 Tage
2 Tage
2 Tage
2 Tage
Rechtl. Grundlage
TRGS 519 Anl. 3
TRGS 519 Anl. 4A
TRGS 519 Anl. 4B
TRGS 519 Anl. 4C
Voraussetzung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26
Abschluss/Prüfung
Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA
Akademie mit Bezug auf die behördliche
Anerkennung des Lehrgangs.
Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der
zuständigen Behörde
Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA
Akademie mit Bezug auf die behördliche
Anerkennung des Lehrgangs.
Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der
zuständigen Behörde
Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA
Akademie mit Bezug auf die behördliche
Anerkennung des Lehrgangs.
Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der
zuständigen Behörde
Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA
Akademie mit Bezug auf die behördliche
Anerkennung des Lehrgangs.
Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der
zuständigen Behörde
Gültigkeit
6 Jahre
6 Jahre
6 Jahre
6 Jahre
Inhalt
- Arten, Eigenschaften und Gesundheits­
gefahren von Asbest
- Asbestprodukte, Erkennung, Messung,
Grenz- und Richtwerte
- Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
- Gefahrstoffverordnung, TRGS 519
- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt
(Immissions-, Gewässerschutz)
- Asbestrichtlinien
- Sanierungsverfahren und Sanierungsdurchführung
- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- Arten, Eigenschaften und Gesundheits­
gefahren von Asbest
- Asbestprodukte, Erkennung, Messung,
Grenz- und Richtwerte
- Arbeitsschutz
- Gefahrstoffverordnung, TRGS 519
- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt
- Asbest-Richtlinien
- Sanierungsverfahren und Sanierungsdurchführung
- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
-A
rten, Eigenschaften und Gesundheits­
gefahren von Asbest
-A
sbestprodukte, Erkennung, Messung,
Grenz- und Richtwerte
- Arbeitsschutz
- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt
- Asbest-Richtlinien
-S
anierungsverfahren und Sanierungsdurchführung
- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- E igenschaften und Gesundheitsgefahren
von Asbest
- Verwendung von Asbest
- Rechtliche Grundlagen
- Sicherheitstechnische Maßnahmen
- Zerlegungsarbeiten
-A
ufgaben und Verantwortlichkeiten des
Aufsichtsführenden, Anforderungen an
Einrichtungen und Ausstattung
- Arbeiten geringen Umfangs
- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- Prüfung
Titel
Zum Erhalt der Sachkunde
nach Anlage 3 bzw. Anlage
4 A, 4B oder 4C muss zum
Ablaufsdatum der Schulungsbescheinigung (spätestens
nach 6 Jahren) eine entsprechernde eintägige Fortbildungsschulung absolviert
werden.
40 | 41
Gefahrstoffe
4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe
und Zubereitungen
Begaste Container
Durch die Globalisierung kommen in
Deutschland bei vielen Firmen Überseecontainer an. Oft wurden diese Container
begast, um zu verhindern, dass Schädlinge
als „blinde Passagiere“ im Empfängerland
Schäden verursachen können.
Außerdem sollen die Schädlinge auch die
Fracht (zum Beispiel Textilien, Holz) oder
das Verpackungsmaterial (Paletten) nicht
angreifen. Die Gase, die sich in Containern
befinden, können für das Personal des
Empfängers Gefahren darstellen, wenn die
Container nicht ausreichend gelüftet wurden (Kurs 531.70).
Sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Wer gewerbsmäßig oder selbstständig Stoffe
oder Zubereitungen verkauft, die als giftig
(T) oder sehr giftig (T+) gekennzeichnet
sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Voraussetzung für die
Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde.
Unternehmen erhalten für ihre Betriebe
die Erlaubnis, wenn sie über sachkundige
betriebsangehörige Personen verfügen. Die
Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche
Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden. Stoffe und Zubereitungen, die mit den
Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr giftig), O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R40 (Verdacht
auf krebserzeugende Wirkung), R62 (kann
möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen), R63 (kann das Kind
im Mutterleib möglicherweise schädigen)
oder R68 (irreversibler Schaden möglich)
gekennzeichnet sind, dürfen nur von einer
sachkundigen betriebsangehörigen Person
abgegeben werden (Kurs 531.61/72/72).
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
>>
5. Arbeitsschutz
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
6. Abfall
4.2 Asbest
7. Gewässerschutz
4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige
Stoffe und Zubereitungen
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Begaste Container – Empfangen
von Überseecontainern,
Schadstoffe in Containern,
Arbeitsschutz
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – ohne Biozide
und Pflanzenschutzmittel
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – beschränkt auf
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – einschließlich
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – MDI-haltige
Bau- und Montageschäume
531.70
531.61
531.71
531.72
531.61
Zielgruppe
Mitarbeiter von Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsunternehmen, Transport, Umschlags- und Lagereibetrieben, Futtermittel-,
Lebensmittel- und Genussmittelindustrie, Drogen- und Gewürzgroßhandel, Möbelindustrie
Personen, die Stoffe und Zubereitungen
(ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel) mit folgender Kennzeichnung in
Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40,
R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)
Personen, die Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T,
O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen
möglich)
Personen, die Stoffe u. Zubereitungen (einschließlich Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel) mit folgender Kennzeichnung
in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40,
R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)
Personen, die als betriebsangehörige
Sachkundige MDI-haltige Bau- und Montageschäume verkaufen sollen
Ziel
Vermeiden von Gefahren durch Giftstoffe
in Containern
Erwerb der eingeschränkten Sachkunde
nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung o.
Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel
Erwerb der eingeschränkten Sachkunde
nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung
für Biozid-Produkte u. Pflanzenschutzmittel
Erwerb der umfassenden Sachkunde nach
§ 5 Chemikalienverbotsverordnung
Erwerb der umfassenden Sachkunde nach
§ 5 Chemikalienverbotsverordnung
Dauer
2 Tage
2,5 Tage
2,5 Tage
4,5 Tage
1,5 Tage
Rechtl. Grundlage
TRGS 512, § 17 ChemG
§ 5 Chemikalienverbotsverordnung
§ 5 Chemikalienverbotsverordnung
§ 5 Chemikalienverbotsverordnung
ChemVerbotsV, Verordnung EG 790/2009
Voraussetzung
Ersthelferlehrgang nach BGV „Grundlagen der Prävention“ (16 Stunden),
Atemschutztauglichkeit nach G 26
Der zukünftige Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein
Der Sachkundige muss zuverlässig und
mindestens 18 Jahre alt sein
Der Sachkundige muss zuverlässig und
mindestens 18 Jahre alt sein
Der Sachkundige muss zuverlässig und
mindestens 18 Jahre alt sein
Abschluss/Prüfung
Theoretische und praktische Prüfung.
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie,
Prüfung durch die zuständige Behörde
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie,
Prüfung durch die zuständige Behörde
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie,
Prüfung durch die zuständige Behörde
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie,
Prüfung durch die zuständige Behörde
Gültigkeit
Bei änderung der Vorschriften ist eine
Auffrischung zu empfehlen
Bei änderung der Vorschriften ist eine
Auffrischung zu empfehlen
Bei änderung der Vorschriften ist eine
Auffrischung zu empfehlen
Bei änderung der Vorschriften ist eine
Auffrischung zu empfehlen
Bei änderung der Vorschriften ist eine
Auffrischung zu empfehlen
Inhalt
- Einführung in den Containertransport
- Schadstoffe in Containern
- Gefährdungsbeurteilung
- Produkthaftung
- Prüfmethoden
- Praxis am Container
- Haftung
- Naturwissenschaftliche Grundbegriffe
- Rechtliche Definitionen
- E igenschaften gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen
- Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr
-K
ennzeichnung und Einstufung gemäß
den Gefahreneigenschaften
-V
orschriften, die das Inverkehrbringen
und die Verwendung regeln
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- Naturwissenschaftliche Grundbegriffe
- Rechtliche Definitionen
- E igenschaften gefährlicher Biozide und
Pflanzenschutzmittel
- Gefahren
-K
ennzeichnung und Einstufung gemäß
den Gefahreneigenschaften
-V
orschriften, die das Inverkehrbringen
und die Verwendung regeln
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- ChemG, GefStoffV, ChemVerbotsV
- Grundkenntnisse des Umweltrechts
- Physikalische und chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen
- Grundkenntnisse der Toxikologie
- Schutz besonders gefährdeter Personen
und Gruppen
- Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
- Wirkung der Biozide auf die Umwelt
(Ökotoxikologie)
- Anwendung von Bioziden
-G
rundlagen des deutschen und europäischen Chemikalienrechts
-C
hemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung
-G
rundkenntnisse des sonstigen Umweltrechts
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
-S
chutz besonders gefährdeter Personen
- Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr
- E igenschaften von MDI [Methylendiphenyl-Diisocyanat und Isomeren]
Titel
42 | 43
Arbeitsschutz
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
5. Arbeitsschutz
44 | 45
Arbeitsschutz
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
Unfälle zu vermeiden steht beim Arbeitsschutz an erster Stelle. Regelmäßige Wartung
der technischen Geräte, aber auch die
Überprüfung der Arbeitsbedingungen tragen
zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. DEKRA
Akademie bietet hier einige Seminare an.
Gewerblich genutzte Leitern und Tritte
müssen in der Regel jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. In diesem Seminar (551.66) werden Kenntnisse
über die Notwendigkeit, die Funktion, die
Beschaffenheit und die jährliche Wartung
dieser Einrichtungen übermittelt. Wissen
sowie praktische Kenntnisse stehen dabei
im Vordergrund.
Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung ist im Jahr 2007 in Kraft getreten.
Die Teilnehmer lernen in diesem Seminar
(551.71) die einschlägigen Lärmschutzvorschriften kennen und können die darin
enthaltenen Anforderungen im eigenen
Betrieb anwenden und umsetzen.
Zur Vermeidung von Unfällen sowie Sachund Personenschäden ist die sachgerechte
Bedienung von Hubarbeitsbühnen Grundvoraussetzung (612.65). Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Unfallverhütung beinhalten daher eine Unterweisung
aller Bediener von Hubarbeitsbühnen.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Abfallbehälter werden befüllt, aufgenommen,
abgesetzt und entleert. Dabei entscheidet der
allgemeine Zustand dieser Behälter darüber,
wie sicher diese Vorgänge ablaufen. Da viele
Behälter hauptsächlich auf der Straße transportiert werden, kommt auch der Transportsicherheit besondere Bedeutung zu. Die
DGUV Regel 114-010 (BGR 186) verlangt
eine mindestens jährlich durchzuführende
Prüfung der Behälter durch sachkundige
Personen (523.61).
Jeder Eigentümer von Wechselbrücken ist
verpflichtet, seine Behälter regelmäßig prüfen
zu lassen und zu gewährleisten, dass diese
den Vorschriften entsprechen und keine Gefahren für Mitarbeiter darstellen (412.62).
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Leitern und Tritte prüfen –
Qualifizierung zur befähigten
Person
Lärm ermitteln und beurteilen –
Sachkunde gem. § 5 Lärm- und
Vibrationsarbeitsschutzverordnung
Hubarbeitsbühnen bedienen –
Unterweisung für Bediener
(ohne Vorkenntnisse)
Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nach DGUV Regel
114-010 (BGR 186)
Wechselbrücken prüfen –
Qualifizierung zur Befähigten
Person/Sachkundiger
551.66
551.71
612.65
523.61
412.62
Zielgruppe
Personen, die gewerblich genutzte Leitern
und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand prüfen und warten sollen
Führungskräfte, Betriebsingenieure,
Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte, beauftragte Mitarbeiter
Personen, die Hubarbeitsbühnen
bedienen oder bedienen sollen
Personen, die den Sachkundenachweis
für das Prüfen von Behältern erwerben
wollen
Personen, die mit der Überprüfung von
Wechselbrücken beauftragt werden
sollen
Ziel
Befähigung, Leitern und Tritte auf den
ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu
können
Die Teilnehmer lernen die einschlägigen
Lärmschutzvorschriften kennen und
können die Anforderungen im eigenen
Betrieb anwenden und umsetzen
Sachgerechte Bedienung von Hubarbeitsbühnen
Teilnehmer können jährliche Prüfungen
selbst durchführen und entscheiden, ob
Behälter weiter verwendet, repariert
oder ausgesondert werden müssen
Teilnehmer können jährliche Prüfungen
selbst durchführen und entscheiden, ob
Wechselbrücken noch sicher sind
Dauer
1 Tag
2 Tage
3 Tage
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
ArbSchG; BetrSichV; DGUV Information
208-016 (BGI 694) ; VDI 4068; VDI
4068 Blatt 3
§ 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966),
DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV
Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV
Regel 100-500 (BGR 500); BetrSichV.,
Arbeitsschutzgesetz
DGUV Regel 114-010
(BGR 186, Kap. 6.1)
BetrSichV; DIN EN 283; DIN EN 284
Voraussetzung
-- Berufsausbildung oder vergleichbare
Kenntnisse im technischen Bereich
-- Schriftliche Benennung durch den
Arbeitgeber zur „Befähigten Person“
-- Regelmäßige Ausübung der Prüftätigkeit
Keine
- Mindestalter 18 Jahre
- Gesundheitliche Eignung
- Technisches Verständnis
Fachspezifische Kenntnisse und praktische Erfahrung für eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit
Fachspezifische Kenntnisse und praktische Erfahrung für eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit
Abschluss/Prüfung
Zertifikat „Befähigte Person zum Prüfen
von Leitern und Tritten“ der DEKRA
Akademie mit interner Prüfung
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie
und Bedienerausweis nach Prüfung und
Test
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie
Gültigkeit
Das personenbezogene Zertifikat gilt
unbefristet
Der personenbezogene Bedienerausweis
gilt unbefristet
Bei Änderung der Vorschriften sollte eine
Auffrischung der Kenntnisse erfolgen
Bei Änderung der Vorschriften sollte eine
Auffrischung der Kenntnisse erfolgen
Inhalt
-- Rechtliche Grundlagen
-- Leitern und Tritte (Sinn und Zweck)
-- Handhabung von Leitern und Tritten,
DGUV Information 208-016 (BGI 694)
-- Aufbau und Konstruktionen von Leitern
und Tritten
-- DIN EN 131, DIN 4567, DIN EN 14183
-- Wartung und Prüfung
-- Dokumentation (Prüfbuch)
-- Befähigte bzw. Sachkundige Person
-G
esetzliche Vorschriften und Vorgaben
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Verhalten bei Unfällen
- Hubarbeitsbühnen (Bauarten u. -gruppen)
-S
ignal- und Sicherheitseinrichtungen,
Notabschaltung, Notablass
-S
ichtkontrollen, Funktionsproben
- Abnahme, Prüfung, Prüfbuch
-V
erhalten bei Unfällen und Störungen
- Transport auf der Straße/Standsicherheit
- Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter: Begriffsbestimmungen
- Bau und Ausrüstung der Behälter
- Behältertypen und Variationen
- Prüfung: rechtliche Grundlagen
- Prüfung: praktische Durchführung
- Anschlagmittel: Begriffsbestimmungen
- Anschlagmittel: Prüfung
- Rechtliche Grundlagen
- P rüfpersonal (Befähigte Person/Sachkundiger, Voraussetzungen, Haftung)
-N
ormen und Verordnungen
(BetrSichV, DIN EN 283; 284)
- T echnik (Baugruppen und Sicherheitsrelevante Teile)
- P rüfung der Wechselbrücken in der
Praxis
Titel
- Rechtliche und physikalische Grundlagen
- Rechnen mit Pegeln
- Messgeräteauswahl und -technik
- Übungen mit Geräten
- Lärmquellen im Betrieb
- Schallleistung und Raumakustik
- Dokumentation im Betrieb
- Lernerfolgskontrolle
46 | 47
Arbeitsschutz
5.2 SCC-Schulung
SCC ist ein Managementsystem, das Sie
als Auftragnehmer (C = Contractor) in den
Mittelpunkt stellt. SCC bedeutet „Safety
Certificate Contractors“, zu Deutsch:
„Sicherheitszertifizierter Unterauftragnehmer“.
Als „Contractors“ werden Fremdfirmen bezeichnet, die auf dem Gelände der Kunden
tätig sind und technische Dienstleistungen
erbringen, wie Wartungen, Montagen,
Kran-, Reinigungs- und Isolierarbeiten.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Ihre Auftraggeber stellen diverse Anforderungen an Ihr Unternehmen. Dazu gehört
auch die Einhaltung von Forderungen an
den Arbeits- und Umweltschutz, insbesondere auf fremdem Betriebsgelände.
Im Rahmen der SCC-Zertifizierung wird
unter anderem geprüft, ob Ihre operativen
Mitarbeiter und Führungskräfte eine SGUSchulung und -Prüfung absolviert haben
(SGU = Sicherheit, Gesundheit, Umwelt).
Die erfolgreiche Zertifizierung nach SCC
gibt Ihnen die Möglichkeit, Aufträge wahrzunehmen, für die eine Zertifizierung vom
Auftraggeber gefordert wird.
Der Auftraggeber hat zugleich die Garantie, dass auf seinem Betriebsgelände der
Standard bezüglich Arbeitssicherheit und
Umweltschutz gewahrt wird.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Titel
SCC Dok. 17 –
Führungskräfteschulung
SCC Dok. 18 –
Mitarbeiterschulung
551.63
551.68
Zielgruppe
Führungskräfte von Kontraktoren (z. B.
Niederlassungsleiter, Bauleiter, Projektleiter, Meister, Techniker, Poliere), deren
Betrieb nach SCC zertifiziert wird
Operative Mitarbeiter von Kontraktoren,
deren Betriebe SCC-zertifiziert sind
Ziel
SCC-zertifiziertes Unternehmen
SCC-zertifiziertes Unternehmen
Dauer
3 Tage
2 Tage
Rechtl. Grundlage
SCC-Zertifizierung
SCC-Zertifizierung
Voraussetzung
Vorkenntnisse im Bereich Arbeitssicherheit
Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie. Prüfung nach SCC 3.3
(Eintrag ins personal safety logbook)
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie. Schriftliche Prüfung
Gültigkeit
10 Jahre, danach ist eine Rezertifizierung analog dem Verfahren einer
Erstzertifizierung erforderlich
10 Jahre, danach ist eine Rezertifizierung analog dem Verfahren einer
Erstzertifizierung erforderlich
Inhalt
- Arbeitsschutzgesetzgebung und europäische Richtlinien
- Unfallursachen und Folgerungen für die
Arbeitsschutzpolitik
- Methoden zur Förderung des Arbeitsschutzes
- Arbeitserlaubnis
- Gefährdungsanalyse
- Häufige Gefährdungen
- Notfallplanung, Erste Hilfe
- Brand- und Explosionsschutz
- Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen
(Auslöseschwelle, Kennzeichnung,
Präventionsmaßnahmen)
- Wasserrechtliche Vorschriften
- Ergonomie am Arbeitsplatz
- Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz
- Arbeitsschutzgesetzgebung und -überwachung
- Unfallursachen und Verhalten bei
Unfällen
- Gefahrstoffe
- Brand- und Explosionsgefahr
- Maschinen und Werkzeuge; Schweißen
und Schneiden
- Transportieren und Heben von Lasten;
Stolperstellen
- Arbeiten auf hoch- und tiefgelegenen
Arbeitsplätzen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Arbeiten in Behältern und engen
Räumen
48 | 49
Arbeitsschutz
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
Verantwortliche für die Sicherung von Baustellen längerer Dauer müssen eine entsprechende Qualifizierung nachweisen. Dieser
Nachweis ist bei Ausschreibungen bereits mit
dem Angebot vorzulegen.
Rechtliche Grundlage bilden das „Merkblatt
über Rahmenbedingungen für erforderliche
Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von
Arbeitsstellen an Straßen – MVAS 1999“
und „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs­
arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
ZTV-SA 97“. Dort sind Dauer und Inhalt
der Schulungen für die unterschiedlichen
Zielgruppen festgelegt.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Titel
Baustellensicherung an Straßen –
Seminar für die Sicherung auf
Bundesautobahnen nach MVAS 99
Luftreinhaltung am Bau –
Umgang mit mineralischem
Staub (ausgenommen Asbestund Mineralfaserstäube)
611.61
531.81
Zielgruppe
Personen, die als Verantwortliche für die
Baustellensicherung an Straßen eingesetzt werden
Personen, die in der Baustoffindustrie
oder Bauindustrie arbeiten.
Ziel
Erwerb der Sachkunde
Erwerb der Sachkunde
Dauer
1 Tag für normale Straßen-,
2 Tage für Autobahnbaustellen
1 Tag
Rechtl. Grundlage
MVAS 99
TRGS 559 (BGR 217 bzw. BGI 5047)
Voraussetzung
Kenntnisse und Erfahrungen im
Baustellenbetrieb
Keine
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
- Grundlagen und Rechtsvorschriften zur
Baustellensicherung an Straßen
- Verantwortung und Haftung
- Genehmigungsverfahren und Aufgaben
des Verantwortlichen gemäß RSA
- Arten von Arbeitsstellen und Straßen
- Geräte, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel (Bauzäune, Verkehrsführung, Einund Ausfahrten, Verkehrszeichen, Leitelemente, Licht­signalanlagen usw.)
- Planung und Durchführung von Baustellen, Regelpläne nach RSA
- Aufstellung, Kontrolle, Wartung, Abund Rückbau der Sicherungsanlagen
- Arbeitssicherheit, Unfallverhütung,
Umweltschutz
- Warn- u. Sicherungsposten/Warnkleidung
- Praxis (Planspiele, Gruppenarbeit)
- Ermittlung und Beurteilung der Staubverhältnisse
- Staubschutzmaßnahmen
- Überwachung der Einhaltung der
Luftgrenzwerte
- Atemschutz
- Betriebsanweisung und Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Beschäftigungsbeschränkungen
Gültigkeit
Inhalt
50 | 51
Arbeitsschutz
5.4 Brandschutz
Schadensfälle und Brände sind immer wieder
Gegenstand von Berichterstattungen in den
Medien. Deshalb wird in zunehmendem
Maße über gesetzliche Regelungen, wie
Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen über
den Bau und Vertrieb von Verkaufsstätten,
von Behörden oder Brandversicherern ein
Brandschutzbeauftragter gefordert.
Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten
orientiert sich an der Zahl der gefährdeten
Personen und dem Brandrisiko. Folgende
Betriebsarten können die oben genannten
Kriterien für die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erfüllen: Warenhäuser,
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Baumärkte, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Alten-, Jugendheime, Hotels und
Industriebetriebe.
Der Brandschutzbeauftragte soll den
Brandschutzverantwortlichen, wie Arbeitgeber/Unternehmer, in allen Fragen des
vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes beraten. Die
Lehrgänge der DEKRA Akademie halten
sich an die Vorgaben der Vereinigung zur
Förderung des Deutschen Brandschutzes
e. V. (vfdb-Richtlinie 12-09/01: Bestellung,
Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung
von Brandschutzbeauftragten).
Brandschutzbeauftragte sind verpflichtet,
sich regelmäßig über aktuelle Änderungen
in ihrem Bereich zu informieren. Viele
rechtliche Änderungen werden aber in der
Praxis übersehen.
3. Luftfracht
Deshalb bietet DEKRA Akademie diesen
Fortbildungslehrgang an, um den Brandschutzbeauftragten die wesentlichen Neuerungen näherzubringen.
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
Das Seminar soll auch dem Erfahrungsaustausch zwischen den Brandschutzbeauftragten dienen.
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
10. EU-Kraftfahrer
>>
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Brandschutz –
Qualifizierung zur beauftragten
Person
(Brandschutzbeauftragter)
BrandschutzbeauftragtenFortbildung –
Schwerpunkt: baulicher Brandschutz
BrandschutzbeauftragtenFortbildung –
Schwerpunkt: IndBauRL und
Feuerversicherung
BrandschutzbeauftragtenFortbildung –
Schwerpunkt: führen von Brandschutzunterlagen
BrandschutzbeauftragtenFortbildung –
Schwerpunkt: Elektroanlagen
561.67
562.67
562.67
562.67
562.67
Zielgruppe
Personen, die im Unternehmen die
Funktion des Brandschutzbeauftragten
wahrnehmen sollen
Brandschutzbeauftragte und Personen,
die sich über Anforderungen im Bereich
„baulicher Brandschutz“ informieren
möchten
Brandschutzbeauftragte, Unternehmer
und Personen, die sich mit dem Thema
Feuerversicherung beschäftigen müssen
Brandschutzbeauftragte und Personen,
die sich mit dem Führen von Brandschutzunterlagen beschäftigen müssen
Brandschutzbeauftragte und Personen,
die sich über aktuelle Änderungen
im Bereich Brandschutz informieren
möchten
Ziel
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Dauer
8 Tage
1 Tag
2 Tage
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
§ 12 ArbSchG
§ 10 AbSchG
§ 10 ArbSchG; vfdb-RL
§ 10 ArbSchG
§ 10 ArbSchG
Voraussetzung
Abgeschlossene Berufsausbildung oder
gleichwertige Ausbildung
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
und Kenntnisse im Brandschutz
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, Personen mit Vorkenntnissen im
Brandschutz
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, Personen mit Vorkenntnissen im
Brandschutz
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, Personen mit Vorkenntnissen im
Brandschutz
Abschluss/Prüfung
Zertifikat der DEKRA Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
Fortbildung innerhalb von 3 Jahren
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Inhalt
-- Rechtliche Grundlagen
-- Brandlehre
-- Baulicher Brandschutz
-- Anlagentechnischer Brandschutz
-- Organisatorischer Brandschutz
-- Brand- und Explosionsgefahren, besondere Brandrisiken
-- Brandschutzmanagement
-- Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern
-- Praktische Übungen mit handbetätigten
Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung
-- Schriftliche und mündliche Abschlussprüfung
-- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen
-- Anpassung an neue Normen und
Gesetzlichkeiten
-- Modernisierung und Umbau
-- Baulicher Brandschutz in Sonderbauten
-- Tragende Teile (Wände, Decken, Stützen)
-- Raumabschließende Bauteile und -stoffe
-- Brandwände, Abschlüsse von Öffnungen,
Außenwände, Dächer, Flure, Treppen
-- Flucht- und Rettungswege
-- Außenanlagen, Zufahrten, Aufstellflächen, Weglängen- und breiten
-- Erarbeitung von Dokumentationsunterlagen zur Nachweisführung für
den BSB
-- Grundlagen der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung
-- Relevante Sicherheitsvorschriften/
individuelle Änderungen
-- Änderungen nach dem neuen
Versicherungsvertragsgesetz
-- Zusätzliche Sicherheitsvorschriften nach
den neuen „Allgemeinen Bedingungen
für die Feuerversicherung (AFB 2008)“
-- Hinweise zur Vorbereitung einer Besichtigung durch den Feuerversicherer
-- Mögliche Auswirkungen der aktuellen
Tarif-, Prämien- und allgemeinen
Marktsituation auf die Tätigkeit eines
Brandschutzbeauftragten
- Bedeutung und Stellung des BSB im
Unternehmen
- Strafrechtliche und zivilrechtliche
Haftung des BSB
- Organisatorischer Brandschutz – Brandschutzordnung, Brandschutzpläne
- Brandschutzunterweisung
- Brandschutzbegehungen
- Protokollerstellung, Mangelbeseitigung
- Erstellung von Checklisten
-- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen,
sowie Anpassung an neue Normen
-- Brandschutz in ausgewählten Elektroanlagen
-- Elektrische Betriebsstätten in baulichen
Anlagen
-- Kabel-, Leitungs- u. Beleuchtungsanlagen
-- Elektroinstallation in Räumen aus brennbaren Stoffen und in ex-gefährdeten
Betriebsstätten
-- Elektroinstallation in Flucht- und
Rettungswegen
-- Leitungsanlagen, Verlegearten,
Funktionserhalt
-- Prüfung der Brandschutzmaßnahmen
Titel
52 | 53
Arbeitsschutz
1. Gefahrgutlogistik
>> Fortsetzung
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
BrandschutzbeauftragtenFortbildung –
Schwerpunkt: Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte
BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt:
Erstellung von Flucht-, Rettungsund Feuerwehrplänen
Brandschutzhelfer/-in
562.67
562.67
562.68
Zielgruppe
Brandschutzbeauftragte und Personen,
die sich über Anforderungen im Bereich
„Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte“ informieren möchten
Brandschutzbeauftragte und Personen,
die sich über Anforderungen zum Erstellen von „Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen“ informieren möchten
Personen, die im Unternehmen die Funktion des Brandschutzhelfers übernehmen
Ziel
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften
Praxisorientierte Ausbildung
Brandschutzhelfer
Dauer
1 Tag
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
§ 10 ArbSchG
§ 10 ArbSchG; vfdb-RL;
DIN ISO 23601; DIN 14095
§10 Arbeitsschutzgesetz, ASR A2.2
„Maßnahmen gegen Brände“
Voraussetzung
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
und Kenntnisse im Brandschutz
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
und Kenntnisse im Brandschutz
Keine
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Inhalt
-- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen,
Änderungen
-- Überblick zutreffender Normen und
Gesetzlichkeiten sowie Änderungen
-- Verantwortlichkeiten
-- Erfassung vorhandener Gefährdungen,
z. B. brennbare Stoffe
-- Erfassung der Brandursachen, wie z. B.
Zündquellen, Gefährdungsbeurteilung
-- Auswirkungsbetrachtungen, Brandverläufe
-- Erfassung vorhandener Schutzsysteme
-- Soll-Ist-Vergleich
-- Ableitung erforderlicher Maßnahmen
-- Brandschutzmanagement
-- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen,
Änderungen
-- Anpassung an neue Normen/Gesetze
-- Anforderungen und Erfordernisse zur
Erstellung von Plänen a. d. Bauordnung
-- Verantwortlichkeiten und Kontrolle
-- Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
nach DIN ISO 23601 (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung)
-- Erstellung von Feuerwehrplänen nach
DIN 14095 (Gestaltungsgrundsätze,
inhaltliche Gestaltung, Übersichts-,
Detail-, Geschoss-, Wasser- und Abwasserpläne usw.
-- Beurteilung eines bestehenden Feuerwehrplans
- Rechtliche Grundlagen
- Physikalisch-chemische Grundlagen der
Verbrennung und des Löschens
- Vorbeugender Brandschutz
- Ziele, Organisation und Methoden des
betrieblichen Brandschutzes
- DIN 14096 Teil 1–3: Brandschutzordnung
- Meldeeinrichtungen, Kennzeichnung
- Personenbezogene Gefahren und
persönliche Schutzmaßnahmen
- Rettung von Personen und Evakuierung
von Gebäuden, Rettungswege
- Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr)
- Feuerlöschübung
Titel
54 | 55
Arbeitsschutz
5.5 Elektrotechnik
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet,
geändert, instand gesetzt und betrieben
werden. So bestimmt es die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV
A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ im § 3 (1). Daneben erlaubt diese
Vorschrift auch Tätigkeiten an elektrischen
Anlagen durch „elektrotechnisch unterwiesene Personen“ oder durch „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“.
eine theoretische und praktische Unterweisung Kenntnisse erhalten, um begrenzte
Eingriffe an elektrischen Anlagen vornehmen zu dürfen. Die Seminare der DEKRA
Akademie vermitteln diese erforderlichen
theoretischen Fachkenntnisse und geben
Anleitung zu den notwendigen betrieblichen Einweisungen und der Bestellung zur
„elektrotechnisch unterwiesenen Person“
bzw. „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“.
ihrer Zulassung an einer Weiterbildung
oder an einem Erfahrungsaustausch teilnehmen, laut VDI 4068 Blatt 4 mindestens
alle 3 Jahre. In diesem Seminar werden die
vorhandenen Kenntnisse im Bezug auf die
elektrische Gefährdung bei der Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsmitteln der Teilnehmer aktualisiert und
Neuerungen besprochen. Zudem können
die Teilnehmer Erfahrungen austauschen
und besprechen.
„Elektrotechnisch unterwiesene Personen“
und „Elektrofachkräfte für festgelegte
Tätigkeiten“ sind Nichtelektriker, die durch
„Befähigte Personen“, die Überprüfungen
an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen, müssen zum Erhalt
Die verschiedenen Fachkenntnisse müssen
in regelmäßigen Abständen aufgefrischt
werden.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel prüfen –
Qualifizierung zur befähigten
Person (Fortbildung)
Titel
Elektrotechnisch unterwiesene
Person
Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten –
Basis-/Praxismodul
Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten –
Fortbildung
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel prüfen –
Qualifizierung zur befähigten
Person
Zielgruppe
Personen, die einfache elektrotechnische
Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft durchführen sollen
Personen, die innerhalb eines anderen
Gewerkes elektrotechnische Arbeiten
durchführen wollen
Personen, die innerhalb eines anderen
Gewerkes elektrotechnische Arbeiten
durchführen
Dauer
3 Tage*
1 Tag
Rechtl. Grundlage
DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Voraussetzung
-- Mindestalter 18 Jahre
-- Gesundheitliche Eignung
-- Berufsabschluss im technischen Bereich
oder technisches Verständnis und elektrotechnische Grundkenntnisse
10 Tage**
(5 Tage Basis- und 5 Tage Praxismodul)
DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV
Grundsatz 303-001 (BGG 944), Handwerksordnung §7a
-- Mindestalter 18 Jahre
-- Gesundheitliche Eignung
-- Berufsabschluss im technischen Bereich
oder technisches Verständnis und elektrotechnische Grundkenntnisse
Elektrofachkräfte, die Wiederholungsprüfungen zur Feststellung der elektrischen Sicherheit
an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen, oder elektrotechnisch unter­wiese­
ne Personen, die im Rahmen eines Prüfteams unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
elektrische Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sicherstellen sollen
2 Tage
1 Tag
DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), Handwerksordnung §7a
Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebescheinigun der DEKRA
Akademie
-- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische
Größen, ohmsches Gesetz, Ströme,
Magnetismus, Induktion, Aufbau und
Funktion elektrotechnischer Geräte und
Baugruppen, Leitungen, Kabel)
-- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel
-- Unfallverhütung (Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften,
Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste
Hilfe und Unfallmeldung)
-- Praktische Übungen
Zertifikat der DEKRA Akademie: „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
-- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische
Größen, ohmsches Gesetz, Ströme,
Magnetismus, Induktion, Aufbau und
Funktion elektrotechnischer Geräte und
Baugruppen, Leitungen, Kabel)
-- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel
-- Unfallverhütung (Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften,
Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste
Hilfe und Unfallmeldung)
-- Abgrenzung der selbstständig durchzuführenden und der nicht erlaubten
Arbeiten
-- Praktische Übungen
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie
-- Überblick über die wesentlichen rechtlichen Änderungen
-- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische
Größen, ohmsches Gesetz, Ströme,
Magnetismus, Induktion, Aufbau und
Funktion elektrotechnischer Geräte und
Baugruppen, Leitungen, Kabel)
-- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel
-- Unfallverhütung (Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften,
Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste
Hilfe und Unfallmeldung)
-- Abgrenzung der selbstständig durchzuführenden u. der nicht erlaubten Arbeiten
Inhalt
* Die Dauer verkürzt oder verlängert sich je nach Umfang und Kompliziertheit der durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten
** Die Mindestausbildungsdauer ist gemäß Durchführungsbestimmung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), vorgeschrieben
ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV
A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 07010702; VDI 4068
-- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektrohandwerk und ein Jahr praktische
Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw.
Betriebsmitteln
-- Nachweis als „elektrotechnisch unterwiesene Person“
-- Nachweis als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
-- Mindestalter 18 Jahre
Zertifikat der DEKRA Akademie
-- Anwendungsbereiche
-- Prüffristen
-- Begriffsbestimmungen
-- Prüfungen
- gesetzliche Regelungen
- Prüfpersonal
- Durchführung
- Auswertung
-- Dokumentation
-- Kennzeichnung
-- Abschlussprüfung (theoretisch und
praktisch)
ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV
A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 07010702; VDI 4068
-- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektrohandwerk und ein Jahr praktische
Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw.
Betriebsmitteln
-- Nachweis als „elektrotechnisch unterwiesene Person“
-- Nachweis als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
-- Mindestalter 18 Jahre
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
-- Anwendungsbereiche
-- Prüffristen
-- Begriffsbestimmungen
-- Prüfungen
- gesetzliche Regelungen
- Prüfpersonal
- Durchführung
- Auswertung
-- Dokumentation
-- Kennzeichnung
-- Abschlussprüfung (theoretisch und
praktisch)
56 | 57
Arbeitsschutz
5.6 Baumaschinen/Krane
Führer von Baumaschinen (Bagger/
Radlader) müssen die einschlägigen
Rechtsgrundlagen, Sicherheitsregeln und
Arbeitsschutzvorschriften sowie die Herstellerinformationen zur Baumaschinentechnik
und deren Handhabung kennen, die durch
praktische Übungen in der Bedienung von
Baumaschinen ergänzt werden.
Brücken-, Portal- und Hallenkrane sind in
unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten
im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und
Sachschäden verursacht werden.
In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist daher festgelegt, dass jeder
Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der
Unternehmer seine Kranführer mit der
Kranbedienung schriftlich beauftragen.
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Beim Kranbetrieb ist das sachgerechte
Anschlagen von Lasten von entscheidender
Bedeutung für die Vermeidung von Unfällen. Personen, die mit dem Anschlagen von
Lasten, das heißt mit dem Anhängen mittels
Seilen, Ketten oder Bändern für den Transport mit einem Kran, betraut sind, tragen
eine hohe Verantwortung für die Sicherheit
und das richtige Zusammenwirken mit dem
Kranführer.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Titel
Radlader bedienen –
Unterweisung für Fahrpersonal
Bagger bedienen –
Unterweisung für Fahrpersonal
Brücken-/Portal-/Hallenkran
bedienen – Unterweisung für
Kranführer (mit Vorkenntnissen)
Lkw-Ladekran bedienen –
Unterweisung für Kranführer und
Instandhaltungspersonal
Anschlagen von Lasten –
Unterweisung für Anschläger
612.63
612.61
612.82
612.83
612.84
Zielgruppe
Personen, die Baumaschinen bedienen
bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden
Personen, die Baumaschinen bedienen
bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden
Personen, die Brücken-, Portal- und Hallenkrane bedienen oder bedienen werden
Alle Personen, die Ladekrane bedienen
oder bedienen werden
Personen, die mit dem Anschlagen von
Lasten beauftragt sind
Ziel
Sicherer Umgang mit Baumaschinen
Sicherer Umgang mit Baumaschinen
Sicherer Umgang mit Kranen
Sicherer Umgang mit Lkw-Ladekranen
Vermeiden von Unfällen
Dauer
5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung)
5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung)
3 Tage
3 Tage
1 Tag bei Vorkenntnissen
Rechtl. Grundlage
DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV
Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel
100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz
DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV
Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel
100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz
DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV
Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV
Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich
DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV
Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV
Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich
DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV
Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV,
Arbeitsschutzgesetz
Voraussetzung
- Mindestalter 18 Jahre
- Gesundheitliche Eignung sowie
- Führerschein (mind. Klasse B oder L)
- Mindestalter 18 Jahre
- Gesundheitliche Eignung sowie
- Führerschein (mind. Klasse B oder L)
Erfahrung in der Kranbedienung, Mindestalter 18 Jahre, gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse in Deutsch
Erfahrung in der Kranbedienung,
Mindestalter 18 Jahre, gesundheitliche
Eignung, Führerschein (mind. Klasse C)
- Mindestalter 18 Jahre
- Gesundheitliche Eignung
- Kenntnisse der deutschen Sprache
Abschluss/Prüfung
- Zertifikat „Baumaschinenbediener“
- Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und
praktisch), maschinentyp- und personenbezogener Baumaschinenbedienerausweis (DEKRA)
- Zertifikat „Baumaschinenbediener“
- Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und
praktisch), maschinentyp- und personenbezogener Baumaschinenbedienerausweis (DEKRA)
Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner
Prüfung durch DEKRA Akademie
(schriftlich und praktisch)
Krantyp- und personenbezogener
Kranführerausweis (DEKRA) mit interner
Prüfung durch DEKRA Akademie
(schriftlich und praktisch)
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie
mit interner Prüfung durch DEKRA
Akademie (schriftlich und praktisch)
Gültigkeit
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
Jährliche Wiederholung
Inhalt
- Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften
- Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen
- Maschinentypen, Geräteauswahl und Einsatzfälle
- Baumaschinenkunde, Arbeitskunde
- Baustoff- und Bodenkunde
- Kraft- und Schmierstoffe, Umweltschutz
- Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Baustellensicherung
- Sicheres Abstellen, Verladen und Transportieren von Baumaschinen
- Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben
- Verhalten bei Störungen, Unfällen und Gefahren
- Praktische Übungen
- Theorieprüfung und praktischer Einzeltest
- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben
der Berufsgenossenschaft
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
- Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen von Kranen
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Umgang mit Lasten
- Grundsätze des Anschlagens und der
Handzeichengebung
- Kranprüfungen
- Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und
Funktionsproben
- Verhalten bei Störungen
- Theorieprüfung u. praktischer Einzeltest
-G
esetzliche Vorschriften und Vorgaben
der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
-S
icherheitsregeln, Schutzausrüstungen
-B
auarten und Baugruppen
-S
icherheitseinrichtungen
-U
mgang mit Lasten
- Einweisung/Handzeichengebung
-K
rantransport, Kranaufstellung und
-abstützung, Unterbauung
- Kranprüfungen
- P flege- und Wartung, Sichtkontrollen und
Funktionsproben
- Verhalten bei Störungen
- Gesetzliche Vorschriften
- Abschätzen von Gewicht und Schwerpunktlage der Lasten
- Kenntnisse über Anschlagmittel
- Tragfähigkeit von Anschlagmitteln
- Auswahl geeigneter Anschlagmittel
- Sicherung gegen unbeabsichtigtes
Aushängen
- Verhalten beim Anschlagen, Anheben
und Transport
- Zeichengebung
- Vermeidung von Schäden
- Aufbewahrung von Anschlagmitteln
- Betriebliche Anweisungen
- Betriebsanleitungen
58 | 59
Arbeitsschutz
>> Fortsetzung
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Hallen- und Turmdrehkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im
Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung
können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden.
Auto- und Mobilkrane werden oft auf unebenem oder unbefestigtem Gelände eingesetzt. Die Gefahr von Unfällen und Schäden
durch unsachgemäße Aufstellung, Sicherung
und Bedienung ist sehr hoch.
Die Vorschriften und Hinweise der Kranhersteller und der Berufsgenossenschaften sind
daher strikt einzuhalten. In den Vorschriften
der Berufsgenossenschaften ist festgelegt,
dass jeder Kranführer eine Ausbildung
mit theoretischer und praktischer Prüfung
nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss
der Unternehmer seine Kranführer mit der
Kranbedienung schriftlich beauftragen.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
>>
6. Abfall
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
5.2 SCC-Schulung
8. Kfz-Werkstatt
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
5.6 Baumaschinen/Krane
Titel
Flurgesteuerte Hallenkrane
bedienen –
Unterweisung für Kranführer
Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran)
bedienen –
Unterweisung für Kranführer
Auto-/Mobilkran bedienen –
Unterweisung für Kranführer
(mit Vorkenntnissen)
612.85
612.89
612.81
Zielgruppe
Alle Personen, die flurgesteuerte Hallenkrane bedienen oder bedienen werden
Personen, die einen Hafenkran führen
oder führen sollen
Personen, die mit dem Führen eines Auto-/Mobilkrans
beauftragt sind/werden und bereits Erfahrung in der
Kranbedienung haben
Ziel
Grundlage für Tätigkeiten als Kranführer
Sicherer Umgang mit Hafenkranen
Sicherer Umgang mit Autokranen
Dauer
1 Tag
10 Tage
5 Tage
Rechtl. Grundlage
DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV
Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV
Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich
DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV
Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV
Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich
DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz
309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1),
Arbeitsschutzgesetz, BetrSich
Voraussetzung
- Erfahrung in der Kranbedienung
- Mindestalter 18 Jahre
- Gesundheitliche Eignung
- Mindestalter 18 Jahre
- Gesundheitliche Eignung
- Erfahrung in der Kranbedienung
- Mindestalter 18 Jahre
-G
esundheitliche Eignung
- F ührerschein (Klasse C)
Abschluss/Prüfung
Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner
Prüfung durch DEKRA Akademie
(schriftlich und praktisch)
Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner
Prüfung durch DEKRA Akademie
(schriftlich und praktisch)
Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis
(DEKRA) und Zertifikat nach interner Prüfung durch
DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)
Gültigkeit
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
Inhalt
- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben
der Berufsgenossenschaft
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
- Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen von Kranen
- Umgang mit Lasten
- Grundsätze des Anschlagens und der
Handzeichengebung
- Wartung, Funktionsproben
- Verhalten bei Störungen
-G
esetzliche Vorschriften und Vorgaben
der Berufsgenossenschaft
-U
nfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften
-U
mgang mit Lasten
- Einweisung/Handzeichengebung
-Z
ulässige Windlast
- Kranprüfung
-W
artung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe
- Verhalten bei Störungen
- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften,
Sicherheitsregeln
- Typen von Mobilkranen
- Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen
- Einweisung, Handzeichengebung, Sicherheitsabstände
- Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung,
Unterbauung
- Kranprüfungen
- Wartung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe
- Verhalten bei Störungen
60 | 61
Abfall
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
>>
7. Gewässerschutz
6.1 Abfalltransporte
8. Kfz-Werkstatt
6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
5.5 Elektrotechnik
6. Abfall
62 | 63
Abfall
6.1 Abfalltransporte
Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb dient nicht nur der Qualitätssicherung
im Betrieb und als Qualitätsnachweis
gegenüber den Kunden. Sie bietet Unternehmern auch formale Vorteile wie den
Wegfall der Beförderungserlaubnispflicht.
Eine Voraussetzung für die Zertifizierung
ist der Nachweis der Fachkunde des Leitungspersonals in Entsorgungsfachbetrieben (Kurs 521.61). Diese Fachkunde besteht
aus drei Komponenten: der einschlägigen
Berufsausbildung und -erfahrung sowie
dem Besuch eines staatlich anerkannten
Lehrgangs wie bei DEKRA Akademie.
1. Gefahrgutlogistik
Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis
der zuständigen Behörde eingesammelt
oder befördert werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon
freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind.
Gefährliche Abfälle zur Verwertung unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung
oder Beförderung ebenfalls der Beförderungserlaubnispflicht. Eine Voraussetzung
für die Erteilung der Beförderungserlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im
Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde ge-
hört der Besuch eines staatlich anerkannten
Lehrgangs (Kurs 521.62). Auch für das Leitungspersonal von Abfalltransportbetrieben
ist eine regelmäßige Fortbildung vorgeschrieben (Kurs 521.63). Diese Forderung
ist genau zu beachten, da die Fortschreibung der Beförderungserlaubnis davon
abhängt.
Die einschlägigen Vorschriften schreiben
für das Leitungspersonal von Entsorgungsfachbetrieben eine regelmäßige und rechtzeitige Fortbildung vor (Kurs 521.64). Der
Zertifizierer wird beim Folgeaudit auch
diesen Punkt ansprechen.
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
6.1 Abfalltransporte
8. Kfz-Werkstatt
6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
Lehrgang zum Fachkundenachweis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Erstschulung
AbfalltransportbetriebeFachkundenachweis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 BefErlV (alt:BefErlV) –
Erstschulung (Grundkurs)
Lehrgang für Entsorgungsfachbetriebe, Transporteure, Abfallbeauftragte – Fortbildung
521.61
521.62
521.64
Zielgruppe
Leitungspersonal in Entsorgungsfach­
betrieben
Leitungspersonal in Abfalltransport­
betrieben
Leitungspersonal in Abfalltransportbetrieben
Ziel
Behördliche Anerkennung als zertifizierter
Entsorgungsfachbetrieb
Behördliche Anerkennung als zertifizierter
Abfalltransporteur
Behördliche Anerkennung als zertifizierter
Entsorgungsfachbetrieb/Transporteur
Dauer
5 Tage (wie Seminar Abfalltransportbetriebe-Fachkundenachweis + 1 Tag)
4 Tage
2 Tage
Rechtl. Grundlage
§ 9, § 11 EfbV
§3 BefErlV (AbfAEV)
§ 11 EfbV, § 6 BefErlV, § 60.3 KrWG
(AbfAEV)
Voraussetzung
Beherrschung der deutschen Sprache in
Wort und Schrift
Beherrschung der deutschen Sprache in
Wort und Schrift
Lehrgangsbescheinigung nicht älter als
2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV)
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
2 Jahre
3 Jahre
2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV)
Inhalt
-R
echtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (EG- und nationales
Recht)
- Sonstiges Umweltrecht
- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung
- Nachweisführung (Verfahren, Abfallregister)
- Transport (Inland, grenzüberschreitend),
Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport
- Vermittlung (Makler, Händler)
- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderungen, Zertifizierung, Privilegierung)
- Produktverantwortung
- Abfalleigenschaften und -charakteristik,
Abfallbewertung
- Entsorgungsanlagen (Zulassung, Technik, Betrieb, Arbeits- und Umweltschutz)
-R
echtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (EG- u. nationales Recht)
- Sonstiges Umweltrecht
- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung
-N
achweisführung (Verfahren, Abfallregister)
- T ransport (Inland, grenzüberschreitend),
Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport
- Vermittlung (Makler, Händler)
- E ntsorgungsfachbetrieb (Anforderungen, Zertifizierung, Privilegierung)
- Produktverantwortung
-A
bfalleigenschaften und -charakteristik,
Abfallbewertung
-Ü
berblick Entsorgungsanlagen
(Zulassung, Technik, Betrieb, Arbeitsund Umweltschutz)
- Fortentwicklung des Abfall- u. sonstigen
Umweltrechts
- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung
- Abfalltransport (Inland, grenzüberschreitend)
- Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport,
sonstige transportrelevante Vorschriften
- Stand der Anforderungen an den
Entsorgungsfachbetrieb
- Fortentwicklung der Produktverantwortung
- Abfalleigenschaften und -charakteristik
- Entsorgungsanlagen (Zulassung,
Fortentwicklung der Anlagentechnik,
Entwicklungen im Anlagenbetrieb,
Umweltschutz, Arbeitsschutz, Betriebs­
organisation)
Titel
>>
5.5 Elektrotechnik
Abfalltransporte
Für gefährliche Abfälle besteht eine
Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG). Alle übrigen
Abfälle unterliegen einer Anzeigepflicht
(§ 53 KrWG). Ab1. Juni 2014 ist diese zusätzlich in der Abfall-Anzeige- und
Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Anzeigepflichtige Abfälle sind z. B.:
QQ Altkleidersammlung
QQ QQ QQ QQ QQ Schrott
Schadstofffreier Erdaushub, Bauschutt
und Straßenaufbruch
Geringfügige Abfallmengen
Gefährliche Abfälle im Rahmen der
Rücknahmesysteme
Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Werkverkehr
zwischen verschiedenen Standorten),
Bedingung: Fach- oder Sachkunde
64 | 65
Abfall
6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal
Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit einer
Beförderungserlaubnis der zuständigen
Behörde eingesammelt oder befördert
werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder
Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie
nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind.
Besonders gefährliche Abfälle unterliegen
bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder
Beförderung einer Erlaubnispflicht.
Eine Voraussetzung für die Erteilung der
Erlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal
im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde
gehört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs.
Abfallbeauftragter wird man erst mit
der Bestellung, zum Beispiel durch den
Betreiber einer Anlage, in der regelmäßig besonders überwachungsbedürftige
Abfälle anfallen. Der Abfallbeauftragte
muss dazu fachkundig sein. Die Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn sowohl
Berufsausbildung, Berufserfahrung als auch
Seminarbesuch belegt werden können.
Die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter ist
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
sowohl in angestellter als auch in externer
Position möglich. DEKRA Akademie bietet
ein modular aufgebautes Seminar, das die
Qualifikation für das Leitungspersonal von
Entsorgungsfachbetrieben einschließt.
3. Luftfracht
Neben dem Leitungspersonal eines Entsorgungsfach- oder Abfalltransportbetriebs,
das den Schulungsanforderungen der
­BefErlV oder EfbV unterliegt, muss auch
das Sonstige Personal zuverlässig sein und
eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
6. Abfall
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
7. Gewässerschutz
6.1 Abfalltransporte
8. Kfz-Werkstatt
6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal
9. Transport/Lager/Logistik
5.4 Brandschutz
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Abfallbeauftragte –
Erstschulung
Sachkunde für Sonstiges Personal
gemäß BefErlV/EfbV
521.66
523.62
Zielgruppe
Leitungspersonal in Abfalltransportbetrieben. Personen, die den Fachkundenachweis für ihre zukünftige Tätigkeit als
Abfallbeauftragter benötigen
Sonstiges Personal in Entsorgungsfachbzw. Abfalltransportbetrieben
Ziel
Fachkundenachweis,
Schutz der Mitarbeiter vor Gefahren
Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß
BefErlV/EfbV
Dauer
4 Tage für Leitungspersonal,
5 Tage für Abfallbeauftragte
1 Tag
Rechtl. Grundlage
BefErlV; § 9 KrWG
BefErlV; EfbV; § 9 KrWG
Voraussetzung
Beherrschung der deutschen Sprache in
Wort und Schrift
Keine
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
5.5 Elektrotechnik
Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen
Gültigkeit
Inhalt
>>
- Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (EG- und nationales
Recht)
- Sonstiges Umweltrecht
- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung
- Nachweisführung (Verfahren, Abfallregister)
- Transport (Inland, grenzüberschreitend),
Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport
- Vermittlung (Makler, Händler)
- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderungen, Zertifizierung, Privilegierung)
- Produktverantwortung
- Abfalleigenschaften und -charakteristik,
Abfallbewertung
- Entsorgungsanlagen, Rechtsgrundlage,
betriebliche Praxis
- Verfahrenstechnische und sonstige
Maßnahmen der Vermeidung, der
ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen
- Schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen
zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung
- Art und Beschaffenheit von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen
- Vorschriften des Abfallrechts und des
für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
geltenden sonstigen Umweltrechts
- Bezüge zum Gefahrgutrecht
- Vorschriften der betrieblichen Haftung
66 | 67
Gewässerschutz
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
7. Gewässerschutz
68 | 69
Gewässerschutz
7. Gewässerschutz
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Der Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen ist aus der Sicht des Umweltschutzes
zweifellos eine heikle Angelegenheit. Aus
diesem Grund gibt es eine Vielzahl von Anforderungen an die Betreiber von Anlagen,
in denen mit wassergefährdenden Stoffen
umgegangen wird (Kurs 541.61).
Wasserhaushaltsgesetz sein; Betriebe, die die
Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher
Anlagen überwachen, fallen ebenfalls unter
diese Regelung. Sie sind Fachbetrieb, wenn
Sie über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige
Personal verfügen.
Betriebe, die Anlagen zur Lagerung und
zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen einbauen, aufstellen und instand
setzen, müssen Fachbetriebe nach dem
Damit können Sie die Einhaltung der Anforderungen nach dem WHG gewährleisten:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen
und Behandeln wassergefährdender Stoffe
sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und im Bereich
öffentlicher Einrichtungen müssen so
beschaffen sein und eingebaut, aufgestellt,
unterhalten und betrieben werden, dass
eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer
Eigenschaften nicht zu befürchten ist.
3. Luftfracht
Eine eintägige Schulung vermittelt das
geforderte Grundlagenwissen (541.63).
8. Kfz-Werkstatt
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Sachkunde im Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen –
Betreiberpflichten nach WHG
Sachkunde nach WHG –
Basiskurs
Sachkunde nach WHG –
Aufbaulehrgang für Gewerke im
Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen
541.61
541.63
541.63
Zielgruppe
Verantwortliche Leiter, aber auch
sonstige Mitarbeiter solcher Betriebe,
in denen wassergefährdende Stoffe
hergestellt, gelagert, behandelt oder
verwendet werden. Planungsbüros, die
mit der Materie Berührung haben
Personen, die Anlagen zur Lagerung
und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen und
instandsetzen. Personen, die die Dichtheit
und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen
überwachen
Personen, die Heizölverbraucheranlagen
einbauen, aufstellen und instand setzen
Ziel
Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Dauer
1 Tag
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
WHG, AwSV (alt: VAwS)
WHG, AwSV (alt: VAwS)
WHG, AwSV (alt: VAwS)
Voraussetzung
Keine
Keine
Basiskurs Sachkunde nach WHG
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Zertifikat der DEKRA Akademie nach
einer Prüfung zur Vorlage bei den
zuständigen Behörden
Zertifikat der DEKRA Akademie nach
einer Prüfung zur Vorlage bei den
zuständigen Behörden
- Begriffsbestimmung: Wassergefährdende Stoffe
- Gesetzlicher Rahmen des WHG
- Begriffsbestimmungen: Lagern, Abfüllen,
Herstellen, Behandeln, Verwenden
- Anforderungen an Anlagen
- Verhalten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Haftungsfragen
- Fachbetriebe nach WHG:
Voraussetzungen und Überwachung
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und
untergesetzliches Regelwerk
- Technische Regeln Wasser (TRW)
- Bauartzulassung und Eignungsfeststellung
- Landesspezifische Abweichungen
- Arbeitsschutzrecht
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und
Technische Regeln für Gefahrstoffe
- Explosionsgefährdete Bereiche
- Baurecht
- Immissionsschutzrecht
- Anlagenverordnung der Länder
- LAU-Anlagen
- HBV-Anlagen
- Rohrleitungen
- Altöllagerung
- Wasserrechtliche Genehmigungsgrundlagen
- Anzeigepflicht (landesspezifisch)
- Baurechtliche Genehmigungsgrundlagen (landesspezifisch)
- Immissionsschutzrechtliche Grundlagen
(Bundesrecht)
Gültigkeit
Inhalt
70 | 71
Kfz-Werkstatt
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
8. Kfz-Werkstatt
72 | 73
Kfz-Werkstatt
8. Kfz-Werkstatt
Umweltrecht und dessen Auslegung ist oft
ein schwieriges Unterfangen. Letztendlich
gilt es aber, Rechtsgrundlagen in konkrete
Handlungsanweisungen umzusetzen (Kurs
571.61). Der Kfz-Betrieb kann geradezu als
Modellfall angesehen werden:
- Es wird mit Stoffen umgegangen, die als
Gefahrstoffe (und wenn befördert, als
Gefahrgut) eingestuft werden müssen.
- Eventuelle wassergefährdende Eigenschaften und die Entzündbarkeit bringen
weitere rechtliche Probleme.
- Es fallen Abwässer und Abfälle mit problematischen Eigenschaften an.
Titel
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Damit sind zumindest die sechs großen
Bereiche des derzeitigen Umweltrechts berührt, nämlich das Gefahrstoff-, Gefahrgut-,
Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz- und
Bodenschutzrecht.
Abscheideranlagen müssen in regelmäßigen
Abständen gereinigt werden. Das vorgeschriebene Reinigungsintervall entspricht
aber oft nicht dem tatsächlichen Anfall an
abgeschiedenen Stoffen. Auf der Basis länderspezifischer Regelungen ist deshalb eine
bedarfsgerechte Entsorgung (das heißt vor
allem eine Verlängerung der Reinigungsintervalle) möglich. Der Übergang zur
Bedarfsentsorgung setzt voraus, dass das
verantwortliche Personal sachkundig ist
(Kurs 541.62).
3. Luftfracht
Der Umgang mit pyrotechnischen Komponenten wie Airbag und Gurtstraffer birgt
ein hohes Gefahrenpotenzial. Deshalb
fordert der Gesetzgeber schon seit Langem
den Sachkundenachweis (Kurs 421.65).
Aufgrund der sich häufenden Unfälle ist
damit zu rechnen, dass von behördlicher
Seite aus in Zukunft die Kontrollen strikter
gehandhabt werden.
5. Arbeitsschutz
4. Gefahrstoffe
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Umweltschutz und Arbeitssicherheit im Kfz-Betrieb –
Praxisseminar
Abscheideranlagen nach DIN
1999-100 –
Seminar (Sachkunde)
Pyrotechnische Rückhaltesysteme
im Kfz –
Seminar zur Sachkunde
571.61
541.62
421.65
Zielgruppe
Personal im Kfz-Betrieb
Personal, das für die Wartung von
Abscheideranlagen zuständig ist
Mitarbeiter im Kfz-Bereich und an­
grenzenden Gebieten, die Umgang mit
pyrotechnischen Gegenständen haben
Ziel
Sicherer und gesetzeskonformer
Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen
Sachkunde für die monatliche Überwachung, Kostenersparnis
Sachkunde für Airbagausbau und
Wartung
Dauer
2 Tage
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
Diverse umweltrechtliche Vorschriften,
TRGS 555, ArbSchG
DIN 1999-100; DIN EN 858
§ 14 SprengG., § 24 SprengG.,
§ 41 SprengG
Voraussetzung
Keine
Keine
Berufserfahrung im Kfz-Bereich
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
- Verantwortlichkeiten und Aufgaben des
Umweltbeauftragten
- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Gefahrgut
- Brennbare Flüssigkeiten
- Gewässerschutzrecht (inklusive wassergefährdende Stoffe)
- Bodenschutz
- Immissionsschutz (inklusive Genehmigungsverfahren)
- Dokumentation in den verschiedenen
Rechtsbereichen
- Umweltvorsorge im Betrieb
- Arbeitssicherheit und Betriebssicherheitsverordnung
- Technischer Umweltschutz
- Gesetzliche Grundlagen (Wasserrecht,
DIN EN 858, DIN 1999-100)
- Grundlagen der Funktion von Abscheideranlagen
- Wasseranfallstellen, Teilstromtrennung
- Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel
- Betriebstagebuch
- Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung
- Besonderheiten von Benzin- und
Koaleszenzabscheidern
- Verantwortlichkeiten und Haftung
- Praktische Einweisung
- Rechtsgrundlagen und Richtlinien
- Allgemeines zur Pyrotechnik im Fahrzeug
- Übersicht, Aufbau und Funktion der
Systeme
- Handhabung und Umgang
- Airbag-Livezündung
Gültigkeit
Inhalt
74 | 75
Kfz-Werkstatt
>> Fortsetzung
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Immer mehr neu zugelassene Fahrzeuge
verfügen heute über eine Klimaanlage.
Eine sachkundige Unterweisung des dafür
zuständigen Personals im Kfz-Betrieb oder
Servicestützpunkt ist für Wartung und Reparatur Grundvoraussetzung (421.63).
Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) fordert seit August 2008 für diese
Tätigkeiten einen eigenen Sachkundenachweis der ausführenden Mitarbeiter, die dazu
ohnehin einschlägig beruflich qualifiziert
sein müssen.
Kühl- und Kälteanlagen auf Kühlfahrzeugen
und Anhängern, die fluorierte Treibhausgase
enthalten (F-Gase), sind grundsätzlich zu
kennzeichnen, mindestens einmal jährlich
auf Dichtheit zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Darüber hinaus
sind diese Anlagen zu warten, instand zu
halten und zu reparieren. Die Chemikalien-
Der zunehmende Einsatz von Hochvoltsystemen in der Fahrzeugtechnik durch
Brennstoffzelle, Hybridtechnik und Elektrofahrzeug kann zu Gefahren bei Arbeiten an
den entsprechenden Fahrzeugen führen.
Denn der Einsatz von Spannungen oberhalb
von 25 V AC und 60 V DC führt zu einer
Gefährdung in Form von Körperdurch-
Titel
Kälte-/Klimatechnik –
Grundwissen in Transportkältetechnik
strömung und Lichtbögen. Dadurch ergibt
sich für Unternehmen die Verantwortung,
Mitarbeiter so weiterzubilden, dass sie in
der Lage sind, anfallende elektrotechnische
Arbeiten zu beurteilen, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
3. Luftfracht
Dieses Seminar vermittelt die notwendigen
theoretischen elektrotechnischen Grundlagen und in einem Praxisteil den Umgang
mit den jeweiligen HV-Komponenten,
Werkzeugen und Hilfsmitteln (421.68).
7. Gewässerschutz
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen
Hochvoltsysteme im Kfz –
Seminar zur Sachkunde
421.63
421.68
Zielgruppe
Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die Installationen, Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten, Rückgewinnung und Dichtheitskontrollen an Kühlaggregaten bei Kühllastwagen und -anhängern durchführen
Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die mit der
Reparatur von Klima­anlagen zu tun
haben
Personen, die elektrotechnische Arbeiten
an HV-Systemen in Fahrzeugen durchführen sollen
Ziel
Ordnungsgemäße Reparatur und Wartung von Kälteanlagen in Fahrzeugen
Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen
Sachkunde für Hochvoltanlagen im Kfz
(Elektro-/Hybridfahrzeuge)
Dauer
2 Tage
1 Tag
1,5 Tage
Rechtl. Grundlage
ChemKlimaschutzV,
Verordnung (EG) Nr. 842/2006
ChemKlimaschutzV,
Verordnung (EG) Nr. 307/2008
DGUV Vorschrift 1 (BGV/GUV-V A1),
DIN VDE 0105-100, DIN VDE 1000-10,
DGUV Information 200-005, DGUV Information 200-005 (BGI/GUV I 8686)
Voraussetzung
Abgeschlossene Berufsausbildung und
mehrjährige Berufspraxis im Bereich Kfz-/
Nutzfahrzeugtechnik
Technische oder handwerkliche
Ausbildung
Berufserfahrung im Kfz-Bereich
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der Behörde
Sachkundenachweis der
DEKRA Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie nach Prüfung
Inhalt
-- Ziel der Fortbildungsveranstaltung,
Sachkunde
-- Umweltfragen (Ozonproblematik,
Klimawandel)
-- Rechtliche Grundlagen (F-Gase-Verordnung, ChemKlimaschutz
-- Technische Regeln, Normen, Vorschriften
-- Eigenschaften und Gefahren von Kältemitteln (Kältemaschinenöle)
-- Technische Grundlagen von Kälte-/
Klima­anla­gen (Kältemittelkreislauf,
Hauptbauteile, Rohrleitungen, Regler)
-- Praktische Übung: Druck- und Dichtigkeitsprüfung sowie Lecksuche
- E ingesetzte Kältemittel in der Klimaanlage
- Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- Richtlinie 2006/40/EG
- Verordnung (EG) Nr. 307/2008
- ChemKlimaschutzV
- Verordnung (EG) Nr. 706/2007
- Entsorgung und Nachweisführung
- Grundlagen der Klimatechnik
- Aufbau einer Kälteanlage
-A
rbeiten mit einer Servicerecycling­
station
- Reparaturhinweise
- Durchführung einer Anlagenwartung
- Arbeitssicherheitsvorschriften
Selbststudium (Web Based Training):
-B
edienen von Fahrzeugen und der
zugehörigen Einrichtungen
-D
urchführung allgemeiner Tätigkeiten,
ohne Spannungsfreischaltung (HV-System)
-D
urchführung mechanischer Tätigkeiten
-U
nzulässige Arbeiten am Fahrzeug
Präsenzunterricht mit Praxisteil:
- E lektrotechnische Arbeiten
- E inführung/Wiederholung
- E lektrische Gefährdung/Erste Hilfe
-H
V-Konzept und Fahrzeugtechnik
- E lektrische Anlagen und Betriebsmittel
-S
chutzmaßnahmen gegen Körperdurchströmung und Störlichtbögen u. a. m.
76 | 77
Transport/Lager/Logistik
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
9. Transport/Lager/Logistik
78 | 79
Transport/Lager/Logistik
9. Transport/Lager/Logistik
Gabelstapler spielen für den innerbetrieblichen Transport in Unternehmen eine
entscheidende Rolle. Allerdings verlangt
der Umgang mit dem Gabelstapler Können,
Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Etwa 15.000 Arbeitsunfälle jährlich belegen, dass die Kenntnisse
der Gabelstaplerfahrer den hohen Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden.
Nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften benötigt aber jeder, der
gelegentlich oder regelmäßig mit einem
Gabelstapler arbeitet, eine entsprechende
Titel
Unterweisung sowie eine theoretische und
praktische Prüfung (Kurs 212.62).
Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle
Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei
ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie
über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes
mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
Dies gilt auch für den Bereich der Flurförderzeuge (Kurs 212.63).
Die Ladungssicherung von Waren ist aus
zweierlei Gründen wichtig: Zum einen soll
die Ware in einwandfreiem Zustand beim
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf
die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen (111.63 und
111.83).
Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen
zusätzlich haftungsrechtliche Aspekte
beachtet werden.
Ordnungsgemäße Ladungssicherung führt
zur Reduzierung von Transportschäden,
Reduzierung von Unfall- und Folgekosten
sowie Vermeidung von Bußgeldern.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Gabelstapler bedienen –
Ausbildung für Fahrpersonal
Gabelstapler bedienen –
Jährliche Unterweisung
(nach BGV A1)
Mitgängerflurförderzeuge
führen – Unterweisung
Ladungssicherung
Lkw/Transporter –
Seminar für Fahrpersonal
Ladungssicherung
(nach VDI 2700a)
212.62
212.63
212.82
111.63
111.83
Zielgruppe
Alle Mitarbeiter, die innerhalb der
Transportkette mit einem Gabelstapler arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen
Alle Mitarbeiter, die mit Flurförderzeugen arbeiten bzw. eine entsprechende
Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen absolviert haben
Mitarbeiter, die mit einem Gehflurförderzeug (Deichselgeräte/Deichselstapler)
mit oder ohne Klappstand arbeiten bzw.
dies zukünftig beabsichtigen
Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader,
Fuhrparkverantwortliche
Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader,
Fuhrparkverantwortliche
Ziel
Gabelstapler und andere Flurförderzeuge sicher fahren
Bewusstsein für Gefahren,
Auffrischen der Kenntnisse
Sicherer Umgang mit den Mitgängerflurförderzeugen
Reduzierung von Transportschäden,
Reduzierung von Unfall- und Folgekosten
sowie Vermeidung von Bußgeldern
Reduzierung von Transportschäden,
Reduzierung von Unfall- und Folgekosten
sowie Vermeidung von Bußgeldern
Dauer
2 Tage
0,5 Tag
0,5 Tag
1 Tag
2 Tage
Rechtl. Grundlage
BGV D27/BGG 925
BGV D27/BGV A1, BGG 925,
BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz
BGV D27/BGV A1, BGG 925
DIN EN-Normen,
VDI-Richtlinie 2700
Voraussetzung
Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung, Fahrerfahrung
Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung
Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung (bei Vmax >6 km/h)
Keine
Keine
Abschluss/Prüfung
Personenbezogener Fahrausweis für
Flurförderzeuge mit interner schriftlicher
und praktischer Prüfung durch die
DEKRA Akademie
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie.
Bei Gehflurförderzeugen mit Klappstand
und einer Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 6 km/h: theoretische und praktische Prüfung
Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie
Ausbildungsnachweis gemäß VDI
2700a. Teilnahmebestätigung der
DEKRA Akademie
Gültigkeit
Unbefristet
1 Jahr
Inhalt
- Rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- Regelmäßige Prüfungen
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln/Verkehrswege
- Fahrübungen nach BGG 925
- Theoretische und praktische Prüfung
- Rechtliche Grundlagen
- Unfälle mit Flurförderzeugen
- Betriebsanweisung für Flurförderzeuge
- Musterbetriebsanweisung
- Sicherheitszeichen
- Haftung des Flurförderzeugführers
- Aktuelle Themen aus dem Unternehmen
- Fahrprobe
- Grundlagen
-A
ufbau und Funktion von Deichselgeräten
- Betrieb von Deichselgeräten
- Regelmäßige Prüfung
- F unktion der Bedienungselemente,
Lenkung und Bremsen
- Abfahrtskontrolle
- Abstellen des Flurförderzeugs
- Fahrübungen
- P raktische Übungen
- Praktische Prüfung (Vmax >6 km/h)
- Theoretische Prüfung (Vmax >6 km/h)
-R
echtliche Grundlagen der Ladungs­
sicherung
-V
erordnung sowie Richtlinien zur
Ladungssicherung
- Physikalische Grundlagen
- Fahrzeugaufbau und -fahrverhalten
- L astverteilung und Fahrzeugschwerpunkt
-Z
urr- und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
- Beladetechnologien
- Möglichkeiten zur Ladungssicherung
- Wissenstest
-R
echtliche Grundlagen der Ladungs­
sicherung
- Physikalische Grundlagen
-A
nforderungen an das Transportfahrzeug
- Arten der Ladungssicherung
- E rmittlung der erforderlichen
Sicherungskräfte
- Zurrmittel für die Ladungssicherung
-W
eitere Hilfsmittel zur Ladungs­
sicherung
- P raktische Übungen zur Beladung und
Ladungssicherung
80 | 81
Transport/Lager/Logistik
>> Fortsetzung
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Die Ladungssicherung von Waren, die in
Frachtcontainern transportiert werden,
ist aus zweierlei Gründen unabdingbar:
Zum einen soll die Ware in einwandfreiem
Zustand beim Empfänger eintreffen, zum
anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse
des Transporteurs Rücksicht zu nehmen.
Bei der Beförderung von Gefahrgut in
Frachtcontainern (341.63) müssen zusätzlich haftungsrechtliche Aspekte beachtet
werden. Die international eingeführten
CTU-Packrichtlinien betonen ausdrücklich
den Schulungsaspekt.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
Titel
Container-Ladungssicherung
341.63
Zielgruppe
Alle Mitarbeiter, die Frachtcontainer
(auch mit Gefahrgut) packen bzw.
dafür verantwortlich sind
Ziel
Vorschriftenkonforme Bedienung von
Containern, Schutz von Mitarbeitern und
Ware, Reduzierung von Risiken
Dauer
1 Tag
Rechtl. Grundlage
§ 3, Abs. 4 GGVSee, 1.3 IMDG-Code,
CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice
Voraussetzung
Keine
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebestätigung der DEKRA
Akademie
Gültigkeit
Die Schulung ist bei Änderung von
Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu
wiederholen
Inhalt
- Einführung: Container
- Belastungen für Container und Ladung
- Verantwortlichkeiten, Sanktionen und
Zuständigkeiten
- Anforderungen an den Container:
Bauteile, Baumuster
- Kennzeichnung
- Wiederkehrende Prüfungen
- Ladungssicherung im Container: CTUPackrichtlinien
- Hilfsmittel zur Ladungssicherung
- Staupläne
- Praxis der Ladungssicherung im
Frachtcontainer
82 | 83
BKrFQG
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
>> 10.1 Training Lkw
10.2 Training Bus
10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG)
www.dekra-berufskraftfahrer.eu
84 | 85
EU-Kraftfahrer (BKrFQG)
10.1 Training Lkw
Wegen der steigenden Zunahme des Schwerverkehrs steigen die Anforderungen an die
Berufskraftfahrer stetig, sodass allein die
Fahrerlaubnis nicht mehr ausreicht. Mit
den Zielen der Qualitätssicherung, der
Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit
und der Sicherheit der Fahrer hat das EUParlament die Richtlinie 2003/59/EG für
alle Mitgliedsstaaten erlassen.
Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, C oder CE, die
diese vor dem 10.09.2009 erworben haben,
besteht eine Besitzstandsregelung, das
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
heißt, diese Personen fallen nicht unter die
Nachweispflicht einer Grundqualifikation,
jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen
Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis
zum 10.09.2014 (spätestens 2016 bei Angleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis) absolviert werden.
Die Pflicht zur Weiterbildung besteht alle
fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der
Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2009
für alle Neuerwerber C1, C1E, C oder CE
verpflichtend geworden ist. Die Anerkennung der Weiterbildungseinheiten setzt
voraus, dass eine Einheit mindestens sieben
Stunden umfasst. Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen, sodass an allen
fünf angebotenen Seminaren teilgenommen
werden muss.
Unfälle vermeiden und sich auf unvorhersehbare Verkehrssituationen besser einstellen können: So trägt z. B. die Qualifizierung
im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise
(Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit bei.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
>> 10.1 Training Lkw
10.2 Training Bus
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Lkw –
Modul 1: Wirtschaftlich fahren
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Lkw –
Modul 2: Vorschriften für den
Güterkraftverkehr
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Lkw –
Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Lkw –
Modul 4: Fahrer und Image
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Lkw –
Modul 5: Ladung sichern
113.61
113.62
113.63
113.64
113.65
Zielgruppe
(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die
der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die
der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die
der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die
der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die
der Nachweispflicht unterliegen
Ziel
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Dauer
1 Tag
1 Tag
1 Tag
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Voraussetzung
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Gültigkeit
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
Inhalt
- Physikalische Grundlagen
- Ausstattung und Auslegung von Fahrzeugen
- Wirtschaftliches Fahren durch Wartung
und Pflege
- Fahrzeugtechnik und Spritersparnis
- Abgasnachbehandlungssysteme
- Alternative Kraftstoffe
- Eco-Fahrphilosophie (Eco-Regeln)
- Gesetzliche Regelungen und Verordnungen
- Lenk- und Ruhezeiten
- Kontrolle der Fahrzeiten
- Vorschriften und Dokumente im Güterkraftverkehr
- Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
- Zollrecht
- Besondere Transporte
-G
efahrenpotenzial im Berufsalltag
-A
uswirkungen von Unfällen auf Fahrer
und Unternehmen
-V
ermeiden von Gefahrensituationen
-A
ssistenzsysteme/Verhalten bei Notund Zwischenfällen
- Wirtschaftliche Bedeutung des Güterkraftverkehrs
- Wahrnehmung des Unternehmens in
der Öffentlichkeit und der Beitrag der
Fahrer dazu
- Qualität der Fahrerleistung im Alltag
- Gesundheitsbelastungen minimieren,
körperliche Verfassung verbessern
- Schleusung und Kriminalität vorbeugen
-G
efahrenpotenzial und gesetzliche
Regelungen
- P hysikalische Kräfte
- Fahrzeugaufbauten
- Zurr- und Hilfsmittel
- Arten der Ladungssicherung
- Berechnungen
- Spezielle Güter sichern
Titel
(Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator)
(Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator)
86 | 87
EU-Kraftfahrer (BKrFQG)
10.2 Training Bus
Die Anforderungen an Kraftfahrer im
Personen- und Güterverkehr sind stetig
gestiegen, sodass allein der Besitz der
Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes
nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der
Qualitätssicherung, der Verbesserung der
Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die
Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen.
Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE, die
diese vor dem 10.09.2008 erworben haben,
besteht eine Besitzstandsregelung, das
heißt, diese Personen fallen nicht unter die
1. Gefahrgutlogistik
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
Nachweispflicht einer Grundqualifikation,
jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen
Weiterbildung. Diese muss erstmalig
bis zum 10.09.2014 (spätestens 2015 bei
Angleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis) absolviert werden. Die Pflicht zur
Weiterbildung besteht ebenso grundsätzlich
alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der
Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2008
für alle Neuerwerber der Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE verpflichtend
geworden ist.
Die Anerkennung der Weiterbildungseinheiten setzt voraus, dass eine Einheit
mindestens sieben Stunden umfasst.
Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35
Stunden in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen, sodass an allen fünf angebotenen
Seminaren teilgenommen werden muss.
Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich
der Fahrökonomie gewinnen in Zeiten
steigender Kraftstoffpreise mehr denn je an
Bedeutung. Deren konsequente Umsetzung
hilft außerdem, Unfälle zu vermeiden und
sich auf unvorhersehbare Verkehrssituationen besser einstellen zu können. Somit
trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der
wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training)
zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit bei.
3. Luftfracht
4. Gefahrstoffe
5. Arbeitsschutz
6. Abfall
7. Gewässerschutz
8. Kfz-Werkstatt
9. Transport/Lager/Logistik
10. EU-Kraftfahrer
>> 10.1 Training Lkw
10.2 Training Bus
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Bus –
Modul 1: Eco-Training
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Bus –
Modul 2: Markt und Image
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Bus –
Modul 3: Sicherheitstechnik und
Fahrsicherheit
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Bus –
Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken
und Notfälle im Straßenverkehr
EU-Kraftfahrer
Weiterbildung Bus –
Modul 5: Fahrgastsicherheit und
Gesundheit
113.81
113.82
113.83
113.84
113.85
Zielgruppe
(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr,
die der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr,
die der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr,
die der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr,
die der Nachweispflicht unterliegen
(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr,
die der Nachweispflicht unterliegen
Ziel
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Erwerb der geforderten Kenntnisse und
Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Dauer
1 Tag
1 Tag
1 Tag
1 Tag
1 Tag
Rechtl. Grundlage
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Voraussetzung
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D oder DE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D oder DE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D oder DE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D oder DE
Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D oder DE
Abschluss/Prüfung
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Teilnahmebescheinigung der DEKRA
Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Gültigkeit
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde
Inhalt
- Spezifische Verbrauchskurven von
Motoren
- Arten von Kraftstoffen
- Definition „Kraftstoff“
- Abgasnachbehandlung
- Getriebewahl
- Einsetzen von Geschwindigkeitsregelanlagen
- Technische Wartung
- Analyse der Fahrwiderstände
- Wirtschaftliche Fahrweise
- Optimale Nutzung des Drehzahlmessers
- Der Verkehrsmarkt in Deutschland
- Der Begriff „Image“
- Das Fahrzeug
- Der Fahrer als Repräsentant des Unternehmens
- Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen
- Umgang mit Konflikten
- Qualitätssicherung
- Folgen eines Rechtsstreits
- E rhöhung der Fahrsicherheit durch
lebenslanges Lernen
-R
ichtiges Einschätzen einwirkender Kräfte und der Ladung
-U
nfallvorbeugung durch richtiges Handeln und vorausschauendes Fahren
-S
icherheitssysteme zur Erhöhung der
Fahrzeug- und Verkehrssicherheit
- T echnische Aggregate zur Erhöhung
der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit
-R
ichtiges Verhalten in besonderen
Verkehrssituationen
- Ahndung von Fehlverhalten
- Sozialvorschriften und digitales Kontrollgerät
- Kriminalität und Schleusung illegaler
Einwanderer
- Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
- Richtiges Einschätzen von Notfällen
-D
ie eigene Sicherheit und Gesundheit:
Stress, Ernährung, Alkohol
- Vorbeugung von Gesundheitsschäden
- Sicherheitsausstattung von Bussen
-S
icherheit und Komfort der Fahrgäste
- F ahrgastsicherheit durch richtige Einschätzung der Fahrzeugeigenschaften
Titel
88 | 89
Index
Auf einen Blick
1. Gefahrgutlogistik
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . .
1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse
Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
6
7
7
7
1.2 Sonstiges Personal
Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.3 Gefahrgutbeauftragte
2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)
LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . 30
30
31
31
3. Luftfracht
Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – Präsenzschulung . . . 34
Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – WBT . . . . . . . . . . 35
Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
10
11
11
12
1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung
Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung . . . . . . . . . . . .
Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) . . . . . . . . .
Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung .
28
29
29
29
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14
15
15
4. Gefahrstoffe
4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen
Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachkunde zur IBC-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang) . . . . . . . . . . Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung) . . . . . . . . . .
38
38
39
39
39
4.2 Asbest
1.5 Befähigungsschein Sprengstoff
Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr
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20
21
21
Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel . . . . . Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume . . . . 42
42
43
43
43
5. Arbeitsschutz
2.2 Spediteure (PK 3–5)
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 40
40
41
41
41
4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen
2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)
LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . .
Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs . . . . . . . Asbestarbeiten gemäß TRGS 519, Anlage 5: Sachkunde für Asbestarbeiten mit geringfügiger Faserkonzentration . . . . . . . . . . 22
22
24
24
25
25
5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lärm ermitteln und beurteilen – Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener )ohne Vorkenntnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186) . . . . . . . .
Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person/Sachkundiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
46
47
47
47
2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)
5.2 SCC-Schulung
LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Grundschulung . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Grundschulung . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung . 26
26
27
27
27
28
SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
90 | 91
Index
9. Transport/Lager/Logistik
5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau
Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbest- und Mineralfaserstäube) . . . . . . . . . . . . . 50
5.4 Brandschutz
Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Baulicher Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Führen von Brandschutzunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen . . . . . . . . . . . .
Brandschutzhelfer/-in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
52
53
53
53
54
54
55
5.5 Elektrotechnik
Elektrotechnisch unterwiesene Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) . . . . . . . . . . . . . . . 56
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57
5.6 Baumaschinen/Krane
Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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61
Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ladungssicherung Lkw/ Transporter – Seminar für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ladungssicherung (nach VDI 2700a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Container-Ladungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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80
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81
81
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10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG)
10.1 Training Lkw
EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
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87
87
10.2 Training Bus
EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . .
EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
88
89
89
89
6. Abfall
6.1 Abfalltransporte
Lehrgang zum Fachkundenachweis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Erstschulung . . . . . . 64
Abfalltransportbetriebe-Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV(alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs) . . . . . . . . . 64
Lehrgang für Entsorgungsfachbetriebe, Transporteure, Abfallbeauftragte – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal
Abfallbeauftragte – Erstschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
7. Gewässerschutz
Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Sachkunde nach WHG – Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen . . . . . . . . . . . . . 71
8. Kfz-Werkstatt
Umweltschutz und Arbeitssicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkältetechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
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DEKRA Akademie vor Ort
Ihr Bedarf ist unser Auftrag
Qualität
Bei der DEKRA Akademie GmbH steht die
Qualität der Ihnen angebotenen Dienstleistungen im Vordergrund sämtlicher
Bemühungen – selbstverständlich unter
Beachtung aktuellster gesetzlicher Anforderungen und neuester wissenschaftlicher
Erkenntnisse.
QQ QQ QQ Qualifizierte Beratung durch Fachpersonal:
Unsere Dozenten und Trainer verfügen
über entsprechende Ausbildungen und
Zusatzqualifikationen.
Jahrelange Erfahrung in der Weiterbildung:
In unserem bundesweiten Netz von
Bildungszentren werden jährlich mehr
als 120.000 Menschen auf veränderte
oder gänzlich neue berufliche Anforderungen vorbereitet.
Kompetenz
QQ QQ QQ QQ Anerkannte Seminare:
Unsere von den Behörden anerkannten
Seminare verbessern Ihre Effizienz und
sparen Kosten.
Vielfältige Angebote:
Unsere Bildungsangebote reichen
vom eintägigen Seminar bis zur
mehrjährigen Umschulung, von der
individuellen Qualifizierung bis zum
unternehmensspezifischen Aus- und
Weiterbildungskonzept.
QM und Management:
Managementseminare werden über
unser Tochterunternehmen „Deutsches
Institut für Betriebswirtschaftslehre“
(DIB) angeboten.
Kosten- und Leistungstransparenz:
Sie als unser Kunde buchen einen auf
Ihren Bedarf abgestimmten Umfang
an Qualifizierungen, Seminaren und
Schulungen.
Alle Standorte der DEKRA Akademie finden Sie unter:
www.dekra-akademie.de
Zertifiziert nach DIN ISO EN 9001
und AZWV
QQ SAP-Bildungspartner seit 1996
QQ Certifical Technical Education Center
(CTEC)
QQ Microsoft Official Curriculum (MOC)
Partner
QQ Official Prometric Center
QQ ECDL-Partner
QQ Kiel
2
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Bremen
Meppen Vechta
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Hochschule Berlin:
Seit Juli 2009 ist die private Fachhochschule „DEKRA Hochschule Berlin“
staatlich anerkannt und berechtigt, den
staatl. Hochschulabschluss Bachelor of
Arts (B. A.) eigenständig durchzuführen.
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Ob organisatorische Wünsche, Ummeldungen, Fragen zu Teilnahmebedingungen,
Abschlüssen oder Rechnungen – unsere
Mitarbeiter helfen in jedem Fall weiter.
7
0
Leipzig
Nürnberg
Heilbronn
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Mit unseren Inhouseseminaren stellen wir
uns ganz auf Ihr Unternehmen ein. Dabei
konzentrieren wir uns auf das Wesentliche
– Seminarabläufe und -inhalte stimmen wir
gerne auf Ihre Bedürfnisse ab.
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Neunkirchen
Rückseitig befinden sich unsere Kontaktdaten.
Sie können unter www.dekra-akademie.de
direkt mit einem unserer bundesweit vertretenen Seminarzentren Kontakt aufnehmen.
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13172/B1 Januar 2014