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Gesetzlich geregelte Qualifizierungen Training, Seminare und Beratung – unser Angebot Gesetzlich geregelte Qualifizierungen Vorwort 1 Gefahrgutlogistik 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 1.2 Sonstiges Personal 1.3 Gefahrgutbeauftragte 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 3 4 6 8 10 14 16 2 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 18 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 20 22 26 30 2.2 Spediteure (PK 3–5) 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 3 Luftfracht 4 Gefahrstoffe 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 4.2 Asbest 4.3 B egaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 5 Arbeitsschutz 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 5.2 SCC-Schulung 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 5.4 Brandschutz 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane 6 Abfall 7 8 9 10 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 32 36 38 40 42 44 46 48 50 52 56 58 62 6.1 Abfalltransporte 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 64 66 Gewässerschutz Kfz-Werkstatt Transport/Lager/Logistik EU-Kraftfahrer 68 72 78 84 10.1 Training Lkw 10.2 Training Bus 86 88 Auf einen Blick Ihr Bedarf ist unser Auftrag/Allgemeiner Hinweis DEKRA Standorte/Impressum 90 94 95 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Katalog stellt Ihnen DEKRA Akademie GmbH das umfangreiche Angebot an Seminaren und Lehrgängen in der „Gesetzlich geregelten Qualifizierung“ vor. Damit wollen wir Ihnen eine Hilfe an die Hand geben: Der Unternehmer ist mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert. Das Wissen muss regelmäßig aufgefrischt werden, da sich nationale und internationale Vorschriften immer wieder ändern. Von der Gefahrgutlogistik, dem Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeitsschutz, Abfallentsorgung, Gewässerschutz, Mitarbeiterschulungen im Kfz- und Transportbereich, der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation für Berufskraftfahrer bis hin zum Qualitätsmanagement: In dieser Auswahl finden Sie das für Ihren Arbeitsbereich Passende. Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis hilft, Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Unsere von den Behörden anerkannten Seminare eröffnen Ihnen aber auch neue Aufgaben- felder: in der Asbestsanierung, bei Abfalltransporten oder der Anerkennung als zertifizierter Auftragnehmer (SCC). Sie verbessern Ihre Effizienz und sparen letztlich Kosten. Seit über 80 Jahren steht DEKRA für die Sicherheit von Mensch und Technik. Die Spezialisten der DEKRA Akademie gewährleisten Schulungen auf höchstem Niveau – an über 100 Standorten in Deutschland oder auch bei Ihnen vor Ort. Mit freundlichen Grüßen Jörg Mannsperger Geschäftsführer DEKRA Akademie GmbH Mitglied des Vorstands der DEKRA SE 2|3 Gefahrgutlogistik 1. Gefahrgutlogistik >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 1. Gefahrgutlogistik 4|5 Gefahrgutlogistik 1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse Seit 1957 ist der Gefahrguttransport auf der Straße europaweit einheitlich geregelt durch das „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“ (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR). Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren will, braucht eine ADR-Schulungsbescheinigung. Der Basiskurs ist die für alle Gefahrgutfahrer vorgeschriebene Grundschulung (Kurs 311.61). Wer den Kurs besteht, erhält die auf fünf Jahre befristete ADR-Schulungs bescheinigung. Titel Sie wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn Fahrer vor Ablauf eine Fortbildung besuchen und die abschließende Prüfung bestehen (312.61). Diese Fortbildung kann bis zu zwölf Monate vor Ablauf der ADR-Bescheinigung besucht werden. Für die Verlängerung bleibt das Ablaufdatum maßgeblich. Die häufigsten Gefahrgüter auf der Straße sind Treibstoffe: Heizöl und Diesel machen mehr als die Hälfte aller Gefahrguttransporte aus, Transporte von Benzin nehmen rund 27 Prozent ein. Für Tanktransporte verlangt der Gesetzgeber einen eigenen Aufbaukurs zusätzlich zur ADR-Schulungsbescheinigung (Kurs 311.62). Explosive Güter spielen im Gefahrgutbereich eine untergeordnete Rolle und sind hauptsächlich saisonal beschränkt (zum Beispiel Silvester). Auch hierfür gibt es einen Aufbaulehrgang (Kurs 311.63) ebenso wie für radioaktive Stoffe (Kurs 311.64). DEKRA Akademie ist ein von den Industrieund Handelskammern (IHK) anerkannter Lehrgangsträger für die Schulungen im Gefahrgutbereich. 1. Gefahrgutlogistik >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer efahrgutfahrer/-innen – G Erstschulung: Basiskurs Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7 Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung 311.61 311.62 311.63 311.64 312.61 Zielgruppe Fahrer von Gefahrgut Fahrer von Tanktransporten, die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Fahrer von Transporten mit explosiven Stoffen (Klasse 1), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Fahrer von Transporten mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Kraftfahrer, die ihre ADR-Bescheinigung verlängern sollen Ziel Berechtigung, Stückgut- und Schüttguttransporte von Gefahrgut (außer Klassen 1 und 7) durchzuführen; Zulassung zu weiteren Aufbaukursen Berechtigung für Tanktransporte gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände) eingesetzt zu werden Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 7 (radioaktive Stoffe) eingesetzt zu werden Verlängerung der ADR-Bescheinigung um 5 Jahre inklusive aller gültigen Aufbaukurse Dauer 2,5 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1 Tag 1,5 Tage Rechtl. Grundlage ADR 8.2 ADR 8.2 Aufbaukurs Klasse 1, 8.2 ADR Aufbaukurs Klasse 7, 8.2 ADR ADR 8.2.2.5 Voraussetzung ültige Fahrerlaubnis G (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses -G ültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - E rfolgreicher Abschluss des Basiskurses -G ültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - E rfolgreicher Abschluss des Basiskurses - Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) - Gültige ADR-Bescheinigung Abschluss/Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung Gültigkeit 5 Jahre Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum Inhalt - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung -K ennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung mit Übung zur Abfahrtskontrolle und Ladungssicherung am Fahrzeug über 3,5 t - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit praktischer Feuerlöschübung Zusätzliche tankspezifisch ausgerichtete Themen: - Allgemeine Vorschriften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 1 zugeschnittene Themen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit explosiven Stoffen; unter Umständen muss ein Befähigungsschein Sprengstoff (s. S. 16) erworben werden Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 7 zugeschnittene Themen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung -K ennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung -M aßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen Die Inhalte entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen: - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung -K ennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln -D urchführung der Beförderung mit praktischer Übung am Fahrzeug -M aßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 6|7 Gefahrgutlogistik 1.2 Sonstiges Personal Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss über die dafür gültigen Bestimmungen unterwiesen werden. Für die Fahrer wird eine ADR-Schulungsbescheinigung aber erst ab bestimmten Mengen notwendig. Die Fahrer sind unterhalb dieser Grenzen auf dieser Grundlage dem Sonstigen Personal zuzuordnen. Für die Fahrer dieser Transporte ist eine Unterweisung notwendig. Die Pflicht zur Unterweisung gilt auch für das übrige Personal, das zum Beispiel beim Be- und Entladen gefährlicher Güter beteiligt ist. Dieser Kurs ist vorgeschrieben, wenn gefährliche Güter in Mengen befördert werden, die nach der Tabelle der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen 1. Gefahrgutlogistik Verzicht auf die ADR-Schulungsbescheinigung erlauben. Ebenso reicht dieser Kurs aus für Transporte, wenn die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten, gefährlichen Gütern genutzt werden. >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR – Fortbildung 311.66 312.62 Fahrer von Gefahrgut in geringen Mengen, sonstiges am Transport beteiligtes Personal (z. B. Be- und Entlader) Bereits geschultes Gefahrgutpersonal Gefahrgut in geringen Mengen kann bei Beachtung der Vorschriften auch ohne ADR-Schulungsbescheinigung transportiert werden Unterweisung bei veränderten Vorschriften Dauer 0,5 Tag 0,5 Tag Rechtl. Grundlage 1.3 + 8.2.3 ADR 1.3 + 8.2.3 ADR Voraussetzung Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) und e rfolgreiche Schulung Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR) Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR) - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.) - Allgemeine Gefahreigenschaften (Gefahrklassen) - Dokumentation (Begleitpapiere) - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.) - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Die Inhalte entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen: Zielgruppe Ziel Inhalt Gefahrgutklassen .............................................................................................................................. Klasse Beschreibung 1 2.1 Explosive Stoffe und Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten 5.2 2.2 2 Nicht entzündbare/ nicht giftige Gase Beschreibung 5.1 Entzündend wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 6 2.3 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Giftige Gase 2 6 3 3 Entzündbare flüssige Stoffe RADIOACTIVE III 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände CONTENTS ................................... ACTIVITY ................................. TRANSPORT INDEX 7 4.1 4 Entzündbare feste Stoffe 8 4.2 4 Selbstentzündliche Stoffe 9 4.3 4 5.1 Entzündbare Gase 2 - Allgemeine Vorschriften - Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen/Ausrüstung -K ennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln -D urchführung der Beförderung mit praktischer Übung am Fahrzeug - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Klasse Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden Umweltgefährdend Erwärmter Stoff 8|9 Gefahrgutlogistik 1.3 Gefahrgutbeauftragte 1. Gefahrgutlogistik >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR Unternehmen, die zum Beispiel als Absender, Verlader, Verpacker oder Beförderer an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte bestehen aus einem ersten Teil und weiteren Teilen. Wer Gefahrgüter auf der Straße, per Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff transportieren will, braucht eine zusätzliche Schulung. Die Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte ist auf fünf Jahre befristet. 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer über eine gültige Schulungsbescheinigung für den betreffenden Verkehrsträger verfügt. Die Teilnahme an der Grundausbildung (321.61) schafft hierfür die Voraussetzung. DEKRA Akademie bereitet zukünftige Gefahrgutbeauftragte auf die Prüfung bei der IHK vor. 7. Gewässerschutz Titel 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil) Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt 321.61 321.63 321.64 321.65 Zielgruppe Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen beteiligt sind Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Schienenfahrzeugen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben Ziel Erwerb der Sachkunde „Straße“ Erwerb der Sachkunde „Schiene“ Erwerb der Sachkunde „Binnenschifffahrt“ Erwerb der Sachkunde „Seeschifffahrt“ Dauer 3 Tage (30 UE) 1 Tag 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Voraussetzung Keine Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“ Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“ Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“ Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHKPrüfung „Gefahrgutbeauftragter“ Gültigkeit 5 Jahre ab Prüfung 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils Inhalt - Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Nationale Gesetze und Verordnungen - Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung - Gefährliche Güter - Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften Straße - Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Gefährliche Güter - Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften Eisenbahn -N ationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Gefährliche Güter - F reistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung -B eförderungsvorschriften Binnenschifffahrt -N ationale und internationale Organisationen und Vorschriften - Gefährliche Güter - F reistellungsregelungen und begrenzte Mengen - Dokumentation - Versandstücke - Kennzeichnung - Beförderungsvorschriften See Die inhaltliche Grundlage bilden die internationalen und nationalen Gefahrgutvorschriften für den Schienenverkehr (GGVSEB/RID). Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADN). Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code und GGVSee). Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB/ADR). 10 | 11 Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung 1. Gefahrgutlogistik >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte 323.61 Zielgruppe Schulungsteilnehmer (angehende und/ oder bereits bestellte Gefahrgutbeauftragte), die an einer zusätzlichen Vorbereitung auf die Prüfung interessiert sind beziehungsweise ihre Kenntnisse auffrischen wollen Ziel Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten der jeweiligen Verkehrsträger Dauer 1–2 Tage je nach Verkehrsträger Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung Voraussetzung Keine Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Unbefristet Inhalt -Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.) - Dokumentation (Begleitpapiere) - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.) - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen Die Inhalte werden im Rahmen mehr oder weniger komplexer Gefahrguttransportaufgaben vermittelt (Fragebogen der Gefahrgutbeauftragtenprüfung). Erwerb des Schulungsnachweises „Gefahrgutbeauftragter“ Verlängerung des Schulungsnachweises „Gefahrgutbeauftrager“nach IHK-Prüfung (alle 5 Jahre) Ausstellung des Schulungsnachweises „Gefahrgutbeauftrager“durch die IHK Anmeldung und Prüfung bei der IHK Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie für die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte Verkehrsträger Seeschiff Verkehrsträger Binnenschiff Verkehrsträger Schiene „Gefahrgutbeauftragter“ Grundschulung erster Verkehrsträger Straße 12 | 13 Gefahrgutlogistik 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung Nach 1.3 ADR/RID/IMDG müssen Unternehmen, die Umgang mit Gefahrgut haben, verantwortliche Personen bestellen. Diese Personen sind verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften in den Betrieben. Sie müssen spezifisch für die anfallenden Aufgaben ausgebildet sein. 1. Gefahrgutlogistik >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung 331.61 331.66 331.68 331.68 Zielgruppe Alle Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut Personen, die ihre Kenntnisse auffrischen müssen Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr Ziel Erfüllung der Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB) Aufgabenspezifische Ausbildung für den Bereich „Straße“, Aktualisierung des Wissens (Vorschriftenänderung) Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag Rechtl. Grundlage 1.3 ADR 1.3 ADR 1.3 IMDG-Code 1.3 IMDG-Code Voraussetzung Keine Grundschulung Keine Keine Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen Inhalt - Allgemeine Vorschriften - Allgemeine Gefahreigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen - Allgemeine Vorschriften - Allgemeine Gefahreneigenschaften - Dokumentation - Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln - Durchführung der Beförderung - Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen - Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Bei den Inhalten werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt. Der Schwerpunkt liegt auf Änderungen und Neuerungen im Gefahrgutrecht. -V erantwortliche Personen und ihre Pflichten -A llgemeine Vorschriften GGVSee/ IMDG-Code -A llgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen - Meeresschadstoffe -G efahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen - Verpackungsvorschriften - Dokumentation -K ennzeichnung, Bezettelung,Markierung - Trennungsvorschriften - CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice - Durchführung der Beförderung - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen -V erantwortliche Personen und ihre Pflichten -A llgemeine Vorschriften GGVSee/ IMDG-Code -A llgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen - Meeresschadstoffe -G efahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen - Verpackungsvorschriften - Dokumentation -K ennzeichnung, Bezettelung,Markierung - Trennungsvorschriften - CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice - Durchführung der Beförderung - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 14 | 15 Gefahrgutlogistik 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Menschen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten, benötigen einen behördlichen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz. schein, der den fachgerechten Umgang mit dem explosiven Transportgut ermöglichen soll. Dazu ist ein Nachweis der Fachkunde notwendig. Wer mit dem Transport von Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen zu tun hat, braucht neben der entsprechende ADRSchulungsbescheinigung (Kurse 311.61 und 311.63) deshalb auch einen Befähigungs- Bei der Schulung der DEKRA Akademie können die Teilnehmer den Befähigungsschein Sprengstoff und den Aufbaukurs zum ADR-Schein Klasse 1 an einem Tag erwerben. 1. Gefahrgutlogistik >> 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR 3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal 4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte 5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1 531.66 531.66 531.66 Zielgruppe Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen Personen, die zum Transport explosionsgefährlicher Stoffe bestellt werden sollen Ziel - Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz - Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung -A ufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz - Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung -A ufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz -A ufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungsbescheinigung Dauer 4 Stunden 4 Stunden 10 Stunden Rechtl. Grundlage § 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung § 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung § 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung Voraussetzung - ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1 - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Grundlehrgang Befähigungsschein - Unbedenklichkeitsbescheinigung - ADR-Schulungsbescheinigung - Unbedenklichkeitsbescheinigung Abschluss/Prüfung Abschlussprüfung Gewerbeaufsichtsamt Zeugnis zur Verlängerung des Befähigungsscheins durch die zuständige Behörde ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1: Prüfung unter Aufsicht der IHK in Kombination mit diesem Sonderlehrgang mit Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt Gültigkeit 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden Inhalt - Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG - Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe - Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen - Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung - Ein praktischer Teil entfällt - Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR -S onderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG - E mpfindlichkeit u. Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe -U nfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen -R echtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung - Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR - Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG - Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe - Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen - Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung 16 | 17 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 18 | 19 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie mit Erstund Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Die Gültigkeit des DEKRA-Zertifikats beträgt zwei Jahre. 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel L BA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Wiederholungsschulung (Refresher) 341.61 341.65 341.64 341.66 Zielgruppe Personen der Personalkategorie 1, die Versenderpflichten wahrnehmen, einschließlich Personal von Luftfahrtunternehmen, die als Versender handeln Personen der Personalkategorie 1, die bereits die Grundschulung absolviert haben Personen der Personalkategorie 2, die Gefahrgut für den Lufttransport verpacken oder dies beauftragen Personen der Personalkategorie 2, die bereits die Grundschulung absolviert haben Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 4 Tage 2 Tage 3 Tage 1,5 Tage Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt. Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt. 20 | 21 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.2 Spediteure (PK 3–5) Speditionen, die Gefahrgut für den Luftverkehr vorbereiten, sind für die richtige Deklarierung und Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe muss das Personal richtig geschult und geprüft sein. Für den Spediteur hat dies auch klare betriebswirtschaftliche Vorteile: Durch neue oder veränderte Vorschriften wird immer häufiger falsch oder nicht deklariertes Gefahrgut an der Frachtabfertigung der deutschen Flughäfen zurückgewiesen. Ärgerliche Verzögerungen sind dabei noch das kleinere Problem: Verstöße gegen die IATA-DGR (International Air Transport Association – Dangerous Goods Regulations) können als Straftat verfolgt werden. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> DEKRA Akademie bietet vom Luftfahrtbundesamt anerkannte Lehrgänge an, die zwei Jahre lang gültig sind. Aber auch wenn kein Gefahrgut transportiert wird, muss das Personal von Spediteuren den Vorschriften entsprechend geschult sein, um mögliches Gefahrgut zu erkennen (Personalkategorie 4, Seminar 341.70). 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher) 341.68 341.69 Zielgruppe Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt ist Personen der Personalkategorie 3, die bereits die Grundschulung absolviert haben Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 4 Tage 2 Tage Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Beschränkungen - Identifizierung (Gefahrgutliste) - Klassifizierung - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Verpackungsvorschriften - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Abschlusstest Titel 22 | 23 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1. Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer L BA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Wiederholungsschulung (Refresher) 341.70 341.71 341.72 341.73 Zielgruppe Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Fracht oder Post (kein Gefahrgut) beteiligt ist Personen der Personalkategorie 4, die bereits die Grundschulung absolviert haben Personal von Spediteuren, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist Personen der Personalkategorie 5, die bereits die Grundschulung absolviert haben Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest Titel 24 | 25 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) Die International Air Transport Association (IATA) hat für den Transport gefährlicher Güter international einheitliche Regeln zur Klassifikation, Verpackung, Beschriftung und Dokumentation gefährlicher Güter erarbeitet (Dangerous Goods Regulations, DGR). Diese Regeln werden immer wieder angepasst. Für das Personal der Luftfahrtunternehmen und Frachtagenten, die im Auftrag von Airlines arbeiten, ist es daher wichtig, im- mer auf dem neuesten Stand zu sein. Nicht deklariertes Gefahrgut ist eine besondere Gefahr bei Fracht- und Personenverkehr. Daher muss nicht nur das Personal geschult sein, das Gefahrgutsendungen annimmt, sondern auch die Mitarbeiter, die mit anderer Fracht als gefährlichen Gütern (PK 7, Seminar 341.74) zu tun haben. Bei der Schulung geht es darum, nicht oder falsch deklariertes Gefahrgut zu erkennen und gegebenenfalls zurückzuweisen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Gefahrgut. In den vom LBA anerkannten Kursen der DEKRA Akademie werden die Mitarbeiter bei der Frachtannahme und Passagierabfertigung geschult, gefährliche Stoffe zu erkennen und im Notfall richtig zu reagieren. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung 341.86 341.87 341.74 341.75 341.76 Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen Personal von Luftfahrtunternehmen u. Frachtabfertigungsdienstleistern, das im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften mit der Annahme von Sendungen (kein Gefahrgut) betraut sind Mitarbeiter der Personalkategorie 7, die bereits die Grundschulung absolviert haben Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, das für Handhabung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post und Gepäck verantwortlich ist Ziel Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter im Luftverkehr Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Transports gefährlicher Güter im Luftverkehr Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 5 Tage 3 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Inhalt - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Identifizierung und Klassifizierung - Verzeichnis der gefährlichen Güter - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung u. andere Dokumente - Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung - Information an den Flugzeugführer - Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut - Bestimmungen für Besatzung/Passagiere - Handlung bei Notfällen - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Identifizierung und Klassifizierung - Verzeichnis der gefährlichen Güter - Allgemeine Verpackungsanforderungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung u. andere Dokumente -A nnahme- und Beladungsverfahren, Lagerung - Information an den Flugzeugführer - Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut - Bestimmungen für Besatzung/Passagiere - Handlung bei Notfällen -- Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest -- Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Versendererklärung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest Titel 26 | 27 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1. Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) – Wiederholungsschulung (Refresher) 341.78 341.79 341.80 341.81 Mitarbeiter der Personalkategorie 8, die bereits den Basiskurs absolviert haben Personal der Passagierabfertigung Mitarbeiter der Personalkategorie 9, die bereits den Basiskurs absolviert haben Cockpit-Besatzung, Lademeister, Mitarbeiter der Ladeplanung Mitarbeiter der Personalkategorie 10, die bereits den Basiskurs absolviert haben Ziel Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufgefrischt werden Dauer 1 Tag 1 Tag 0,5 Tag 1,5 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Inhalt - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest -- Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Gefahrgutliste - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Gefahrgutliste - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Lagerung und Beladungsverfahren - Information an den Flugzeugführer - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung 341.77 Zielgruppe Titel 28 | 29 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie im Rahmen von Erst- und Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. Im Luftverkehr unterliegt die Beförderung von Gefahrgut starken Einschränkungen. Deshalb geht es bei den Schulungen auch darum, nicht deklariertes oder falsch verpacktes Gefahrgut zu erkennen und zurückzuweisen. So gelten zum Beispiel neue Vorschriften für Lithiumbatterien. DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Das DEKRAZertifikat ist zwei Jahre lang gültig. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >> 3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5) 5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Wiederholungsschulung (Refresher) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Wiederholungsschulung (Refresher) 341.82 341.83 341.84 341.85 Zielgruppe Besatzungsmitglieder (ohne Cockpitpersonal) und Securitypersonal Mitarbeiter der Personalkategorie 11, die bereits den Basiskurs absolviert haben Personal der Sicherheitskontrolle, das mit der Durchleuchtung von Passagieren und deren Gepäck und Fracht, Post und Vorräten beauftragt ist, und Personal, das an der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beteiligt ist Mitarbeiter der Personalkategorie 12, die bereits den Basiskurs absolviert haben Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Inhalt - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest - Allgemeine Philosophie - Begrenzungen - Markierung und Kennzeichnung - Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut - Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung - Verfahren bei Notfällen - Abschlusstest Titel 30 | 31 Luftfracht 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht >> 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 3. Luftfracht 32 | 33 Luftfracht 3. Luftfracht Mit der VO (EU) Nr. 300/2008, die in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften VO (EU) Nr. 185/2010 am 29.04.2010 vollständige Gültigkeit erlangt hat, wurden für alle am Prozess der Luftfracht Beteiligten verschärfte Regelungen festgelegt. Umfangreiche Vereinfachungen erhalten die Luftfracht versendenden Unternehmen, die eine behördliche Zulassung z. B. als sogenannter „bekannter Versender“ vorweisen können. Die damit als sicher festgestellten Unternehmen werden dann als Bestandteil der sogenannten „sicheren Lieferkette“ tätig, und deren Luftfracht kann von kosten- und zeitaufwendigen Kontrollen wie z. B. dem Röntgen ausgenommen werden. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Zulassung ist die Erfüllung des Kapitels 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010. Dieses Kapitel beschreibt das Erfordernis der Qualifikation für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben. Weiterhin ist vorgeschrieben, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Einsatz diese Qualifizierung erhalten müssen. Das LuftfahrtBundesamt hat in Abstimmung mit dem BMrI und dem BMI festgelegt, dass derartige Schulungen durch zugelassene Ausbilder durchgeführt werden müssen. Titel Die DEKRA Akademie GmbH stellt dafür zwei Lösungen zur Verfügung: QQ QQ Präsenzschulungen an einem der bundesweit ansässigen Ausbildungszentren oder Inhouseschulungen bei entsprechender Teilnehmerzahl Behördlich genehmigte WBT (Web Based Training), um zeit- und ortsunabhängig auch eine geringe Anzahl von Mitarbeitern flexibel auf ihr zukünftiges Einsatzgebiet vorzubereiten 3. Luftfracht >> 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – Präsenzschulung Web Based Training (WBT) Zielgruppe Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben Ziel Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luftfrachtsicherheit Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luftfrachtsicherheit Dauer 7 Unterrichtseinheiten Rechtl. Grundlage 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 Voraussetzung Beschäftigungsbezogene Überprüfung Beschäftigungsbezogene Überprüfung Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung) Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung) Gültigkeit 5 Jahre 5 Jahre Inhalt - Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen - Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften - Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren - Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten - Kenntnis der Meldeverfahren - Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände - Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände - Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände - Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post - Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar -K enntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen -K enntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften -K enntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren -K enntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten -K enntnis der Meldeverfahren - F ähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände - F ähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände -K enntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände -K enntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post -K enntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar 34 | 35 Gefahrstoffe 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe >> 5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 6. Abfall 4.2 Asbest 7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 4. Gefahrstoffe Gefahrstoffkennzeichnung ........................................................ „Alte“ Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung und Europäischer Richtlinie 67/548/EWG „Neue“ Kennzeichnung gemäß GHS-Verordnung (ab 01.12.2010 für Stoffe und ab 01.06.2015 für Gemische verbindlich) Brandfördernd (O) Gesundheitsschädlich (Xn) GHS01 Explosive Stoffe GHS06 Akute Toxizität Hochentzündlich (F+) Ätzend (C) GHS02 Entzündbare Stoffe GHS07 Akute Toxizität (untere Kategorie) Reizend (Xi) GHS03 Oxidierende und brandfördernde Stoffe GHS08 Gesundheitsgefahr, Sensibilisierung der Atemwege GHS04 Gase unter Druck GHS09 Umwelt- und Gewässergefährdung Leichtentzündlich (F) Sehr giftig (T+) Umweltgefährlich (N) Giftig (T) Explosiv (E) GHS05 Metallkorrosive und hautätzende Stoffe 36 | 37 Gefahrstoffe 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen Die Lagerung gefährlicher Stoffe hat sich im Laufe der Jahre zu einer hochkomplexen Materie entwickelt. Gefahrstoffe können giftig, entzündlich oder wassergefährdend sein. Aus diesen Eigenschaften ergeben sich unter anderem auch Anforderungen an den Gewässer- und Brandschutz. jährlich arbeitsplatzbezogen und verständlich erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen. Die brisante Problematik macht die Weiterbildung der Lagerleitung und der Mitarbeiter zu einer Daueraufgabe (Kurs 531.64). Personal, das mit gefährlichen Stoffen (von Acetylen bis Zyankali) zu tun hat, muss vom Arbeitgeber über mögliche Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (Kurs 524.66). Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens Auch Mitarbeiter, die mit Großpackmitteln (IBC) zu tun haben, müssen geschult werden (Kurs 341.62). Die vorgeschriebenen, erstmaligen und wiederkehrenden IBC-Prüfungen können – jedenfalls teilweise – von betriebsinternen Sachkundigen durchgeführt werden. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Besondere Regeln gelten für Schadstoffsammelstellen (Kurse 531.62 und 524.66). Laut TRGS 520 muss jede Schadstoffsammelstelle mit ausreichendem Personal besetzt sein (mind. zwei Mitarbeiter). Ein Mitarbeiter muss eine „Fachkraft“ mit Sachkunde sein. Werden auf der Sammelstelle Hilfskräfte zu einschlägigen, qualifizierten Tätigkeiten herangezogen, müssen sie ebenfalls sachkundig sein. Der Betreiber der Sammelstelle hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich aufgabenspezifisch fortgebildet werden. Hilfskräfte sind entsprechend zu unterweisen. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe >> 5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 6. Abfall 4.2 Asbest 7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen Sachkunde zur IBC-Prüfung Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang) Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung) 524.66 531.64 341.62 531.62 524.66 Zielgruppe Personal, das mit Gefahrstoffen umgeht Lagerleiter und deren Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen umgehen müssen Mitarbeiter von Firmen mit Großpackmitteln Personal, das bei Schadstoffsammelstellen beschäftigt ist Personal, das bei Schadstoffsammelstellen beschäftigt ist Ziel Unterweisung über Gefährdungen Vermeiden von Unfällen. Einhaltung der Vorschriften zur Lagerung von Gefahrstoffen Sachkundige Mitarbeiter können die IBC-Großpackmittel nach zweieinhalb Jahren betriebsintern selbst prüfen Fachkraft gemäß TRGS 520 Fachkraft gemäß TRGS 520 Dauer 0,5 Tag 2 Tage 2 Tage 3 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage TRGS 555, § 14 GefStoffV Gefahrstoffverordnung, TRGS 510, WHG 6.5 ADR, BAM GGR 01 und 02 TRGS 520 TRGS 520 Voraussetzung Keine Keine Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse oder Erfahrungen, die eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit garantieren Zusätzlich erforderlich: Schulung nach 1.3 ADR sowie ein Erste-Hilfe-Lehrgang Fachkraft gemäß TRGS 520 (gültige Schulungsbestätigung) Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Erstschulung schließt mit einer in der TRGS 520 vorgeschriebenen schriftlichen Prüfung ab Die Teilnehmer der Fortbildung erhalten eine Teilnahmebestätigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Gültigkeit Jährliche Wiederholung Bei Vorschriftenänderungen müssen die Kenntnisse überprüft u. aufgefrischt werden Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Die Schulung muss jährlich aufgefrischt werden (524.66) Die Schulung muss jährlich wiederholt werden Inhalt - Eigenschaften und Wirkungsweisen von Gefahrstoffen - Gefahren für Mensch und Umwelt - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - Persönlicher Schutz - Verhalten im Gefahrfall - Sofortmaßnahmen bei Unfällen - Erste Hilfe und Bekämpfung von Entstehungsbränden - Sachgerechte Entsorgung - Definitionen und Rechtsgrundlagen - Gefährdungsbeurteilung - Sicherheit und Gesundheitsschutz - Brandschutz - Lagerungsbedingungen nach Vorschriftenlage - Zusammenlagerung - Erstellen einer Betriebsanweisung/ Unterweisung - Kennzeichnung - Beispiele aus der Praxis - Großpackmittel (IBC): Definition, Arten -G roßpackmittel (IBC): Zulassung, Prüfungen - Kennzeichnung - Rechtliche Grundlagen der IBC-Prüfung -S achverständige, Sachkundige, Inspektionsstellen - P rüfungsdurchführung: Ziel, Arbeitsmittel, Vorbereitung - Prüfungsablauf und Dokumentation - P raktische Durchführung von IBCPrüfungen - E igenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen -R echtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften -S ammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen -A rbeitsplatzüberwachung, Gasprüf methoden - Persönliche Schutzausrüstung -S ofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und/oder nicht identifizierten Abfällen -D arstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle - Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen - Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften - Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen - Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüf methoden - Persönliche Schutzausrüstung - Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen - Darstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle Titel 38 | 39 Gefahrstoffe 4.2 Asbest Wenn ein Betrieb Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten durchführen möchte, bei denen die Mitarbeiter mit Asbestprodukten umgehen müssen, ist Vorsicht geboten. Der Gesetzgeber hat deshalb den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ geregelt; das Stichwort lautet TRGS 519. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI) dürfen danach nur durchgeführt werden, wenn das Personal entsprechend geschult ist. Bei DEKRA Akademie erhalten Sie oder Ihre Mitarbeiter im Fall der erfolgreichen Seminarteilnahme den Nachweis der Sachkunde. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Wegen der Gefährlichkeit der Asbestfasern dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Produkten nur durchgeführt werden, wenn die Sachkunde nach TRGS 519 vorliegt. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen erbracht. Der sachkundige Aufsichtsführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Gesetzgeber differenziert nach der Belastung der Arbeitnehmer: Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Arbeitnehmern einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine Asbestfaserkonzentration von 100.000 Fasern/m³ unterschritten wird. Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt. 3. Luftfracht Besondere Anforderungen gelten auch bei der Abfallentsorgung. Der Asbest in Asbestzementprodukten ist fest gebunden; Fasern werden nur bei unsachgemäßem Umgang frei. 8. Kfz-Werkstatt 4. Gefahrstoffe >> 5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 6. Abfall 4.2 Asbest 7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten – Sachkundelehrgang Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs 532.61 532.63 532.62 532.64 Zielgruppe Sanierungs- und Baustellenleiter, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/ Isolationstechnik, Baubehörden Alle Personen, die sich mit dem Aus- und Abbau von Asbestzementprodukten (Platten, Rohren usw.) befassen Personen aus dem Bereich Heizung/ Klima/Sanitär, die bei der Sanierung von Geräten, Anlagen und Gebäudeteilen geringen Umgang (<100.000 Fasern/m³) mit asbesthaltigen Produkten (Weichasbestund Asbestzementprodukten) haben Dieser Lehrgang wendet sich vor allem an Personen, die Arbeiten geringen Umfangs durchführen wollen, z. B. Dachdecker, Stuckateure, Gipser, Personen aus dem Gewerk Sanitär-Heizung-Klima Ziel Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 3, umfassender Schutz der Mitarbeiter Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4A, umfassender Schutz der Mitarbeiter Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4B, umfassender Schutz der Mitarbeiter Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4C, umfassender Schutz der Mitarbeiter Dauer 4 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage Rechtl. Grundlage TRGS 519 Anl. 3 TRGS 519 Anl. 4A TRGS 519 Anl. 4B TRGS 519 Anl. 4C Voraussetzung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.2 und G 26 Abschluss/Prüfung Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde Gültigkeit 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre Inhalt - Arten, Eigenschaften und Gesundheits gefahren von Asbest - Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte - Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften - Gefahrstoffverordnung, TRGS 519 - Bestimmungen zum Schutz der Umwelt (Immissions-, Gewässerschutz) - Asbestrichtlinien - Sanierungsverfahren und Sanierungsdurchführung - Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - Arten, Eigenschaften und Gesundheits gefahren von Asbest - Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte - Arbeitsschutz - Gefahrstoffverordnung, TRGS 519 - Bestimmungen zum Schutz der Umwelt - Asbest-Richtlinien - Sanierungsverfahren und Sanierungsdurchführung - Entsorgung asbesthaltiger Abfälle -A rten, Eigenschaften und Gesundheits gefahren von Asbest -A sbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte - Arbeitsschutz - Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 - Bestimmungen zum Schutz der Umwelt - Asbest-Richtlinien -S anierungsverfahren und Sanierungsdurchführung - Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - E igenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest - Verwendung von Asbest - Rechtliche Grundlagen - Sicherheitstechnische Maßnahmen - Zerlegungsarbeiten -A ufgaben und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsführenden, Anforderungen an Einrichtungen und Ausstattung - Arbeiten geringen Umfangs - Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - Prüfung Titel Zum Erhalt der Sachkunde nach Anlage 3 bzw. Anlage 4 A, 4B oder 4C muss zum Ablaufsdatum der Schulungsbescheinigung (spätestens nach 6 Jahren) eine entsprechernde eintägige Fortbildungsschulung absolviert werden. 40 | 41 Gefahrstoffe 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen Begaste Container Durch die Globalisierung kommen in Deutschland bei vielen Firmen Überseecontainer an. Oft wurden diese Container begast, um zu verhindern, dass Schädlinge als „blinde Passagiere“ im Empfängerland Schäden verursachen können. Außerdem sollen die Schädlinge auch die Fracht (zum Beispiel Textilien, Holz) oder das Verpackungsmaterial (Paletten) nicht angreifen. Die Gase, die sich in Containern befinden, können für das Personal des Empfängers Gefahren darstellen, wenn die Container nicht ausreichend gelüftet wurden (Kurs 531.70). Sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen Wer gewerbsmäßig oder selbstständig Stoffe oder Zubereitungen verkauft, die als giftig (T) oder sehr giftig (T+) gekennzeichnet sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Voraussetzung für die Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde. Unternehmen erhalten für ihre Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über sachkundige betriebsangehörige Personen verfügen. Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden. Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr giftig), O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen), R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) oder R68 (irreversibler Schaden möglich) gekennzeichnet sind, dürfen nur von einer sachkundigen betriebsangehörigen Person abgegeben werden (Kurs 531.61/72/72). 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe >> 5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 6. Abfall 4.2 Asbest 7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume 531.70 531.61 531.71 531.72 531.61 Zielgruppe Mitarbeiter von Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsunternehmen, Transport, Umschlags- und Lagereibetrieben, Futtermittel-, Lebensmittel- und Genussmittelindustrie, Drogen- und Gewürzgroßhandel, Möbelindustrie Personen, die Stoffe und Zubereitungen (ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich) Personen, die Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich) Personen, die Stoffe u. Zubereitungen (einschließlich Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich) Personen, die als betriebsangehörige Sachkundige MDI-haltige Bau- und Montageschäume verkaufen sollen Ziel Vermeiden von Gefahren durch Giftstoffe in Containern Erwerb der eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung o. Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel Erwerb der eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung für Biozid-Produkte u. Pflanzenschutzmittel Erwerb der umfassenden Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung Erwerb der umfassenden Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung Dauer 2 Tage 2,5 Tage 2,5 Tage 4,5 Tage 1,5 Tage Rechtl. Grundlage TRGS 512, § 17 ChemG § 5 Chemikalienverbotsverordnung § 5 Chemikalienverbotsverordnung § 5 Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV, Verordnung EG 790/2009 Voraussetzung Ersthelferlehrgang nach BGV „Grundlagen der Prävention“ (16 Stunden), Atemschutztauglichkeit nach G 26 Der zukünftige Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein Abschluss/Prüfung Theoretische und praktische Prüfung. Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde Gültigkeit Bei änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen Bei änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen Bei änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen Bei änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen Bei änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen Inhalt - Einführung in den Containertransport - Schadstoffe in Containern - Gefährdungsbeurteilung - Produkthaftung - Prüfmethoden - Praxis am Container - Haftung - Naturwissenschaftliche Grundbegriffe - Rechtliche Definitionen - E igenschaften gefährlicher Stoffe und Zubereitungen - Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr -K ennzeichnung und Einstufung gemäß den Gefahreneigenschaften -V orschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung regeln - Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - Naturwissenschaftliche Grundbegriffe - Rechtliche Definitionen - E igenschaften gefährlicher Biozide und Pflanzenschutzmittel - Gefahren -K ennzeichnung und Einstufung gemäß den Gefahreneigenschaften -V orschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung regeln - Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - ChemG, GefStoffV, ChemVerbotsV - Grundkenntnisse des Umweltrechts - Physikalische und chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen - Grundkenntnisse der Toxikologie - Schutz besonders gefährdeter Personen und Gruppen - Möglichkeiten der Gefahrenabwehr - Wirkung der Biozide auf die Umwelt (Ökotoxikologie) - Anwendung von Bioziden -G rundlagen des deutschen und europäischen Chemikalienrechts -C hemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung -G rundkenntnisse des sonstigen Umweltrechts - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten -S chutz besonders gefährdeter Personen - Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr - E igenschaften von MDI [Methylendiphenyl-Diisocyanat und Isomeren] Titel 42 | 43 Arbeitsschutz 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane 5. Arbeitsschutz 44 | 45 Arbeitsschutz 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz Unfälle zu vermeiden steht beim Arbeitsschutz an erster Stelle. Regelmäßige Wartung der technischen Geräte, aber auch die Überprüfung der Arbeitsbedingungen tragen zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. DEKRA Akademie bietet hier einige Seminare an. Gewerblich genutzte Leitern und Tritte müssen in der Regel jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. In diesem Seminar (551.66) werden Kenntnisse über die Notwendigkeit, die Funktion, die Beschaffenheit und die jährliche Wartung dieser Einrichtungen übermittelt. Wissen sowie praktische Kenntnisse stehen dabei im Vordergrund. Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung ist im Jahr 2007 in Kraft getreten. Die Teilnehmer lernen in diesem Seminar (551.71) die einschlägigen Lärmschutzvorschriften kennen und können die darin enthaltenen Anforderungen im eigenen Betrieb anwenden und umsetzen. Zur Vermeidung von Unfällen sowie Sachund Personenschäden ist die sachgerechte Bedienung von Hubarbeitsbühnen Grundvoraussetzung (612.65). Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Unfallverhütung beinhalten daher eine Unterweisung aller Bediener von Hubarbeitsbühnen. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Abfallbehälter werden befüllt, aufgenommen, abgesetzt und entleert. Dabei entscheidet der allgemeine Zustand dieser Behälter darüber, wie sicher diese Vorgänge ablaufen. Da viele Behälter hauptsächlich auf der Straße transportiert werden, kommt auch der Transportsicherheit besondere Bedeutung zu. Die DGUV Regel 114-010 (BGR 186) verlangt eine mindestens jährlich durchzuführende Prüfung der Behälter durch sachkundige Personen (523.61). Jeder Eigentümer von Wechselbrücken ist verpflichtet, seine Behälter regelmäßig prüfen zu lassen und zu gewährleisten, dass diese den Vorschriften entsprechen und keine Gefahren für Mitarbeiter darstellen (412.62). 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person Lärm ermitteln und beurteilen – Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener (ohne Vorkenntnisse) Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186) Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur Befähigten Person/Sachkundiger 551.66 551.71 612.65 523.61 412.62 Zielgruppe Personen, die gewerblich genutzte Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und warten sollen Führungskräfte, Betriebsingenieure, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte, beauftragte Mitarbeiter Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen oder bedienen sollen Personen, die den Sachkundenachweis für das Prüfen von Behältern erwerben wollen Personen, die mit der Überprüfung von Wechselbrücken beauftragt werden sollen Ziel Befähigung, Leitern und Tritte auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu können Die Teilnehmer lernen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften kennen und können die Anforderungen im eigenen Betrieb anwenden und umsetzen Sachgerechte Bedienung von Hubarbeitsbühnen Teilnehmer können jährliche Prüfungen selbst durchführen und entscheiden, ob Behälter weiter verwendet, repariert oder ausgesondert werden müssen Teilnehmer können jährliche Prüfungen selbst durchführen und entscheiden, ob Wechselbrücken noch sicher sind Dauer 1 Tag 2 Tage 3 Tage 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage ArbSchG; BetrSichV; DGUV Information 208-016 (BGI 694) ; VDI 4068; VDI 4068 Blatt 3 § 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Regel 100-500 (BGR 500); BetrSichV., Arbeitsschutzgesetz DGUV Regel 114-010 (BGR 186, Kap. 6.1) BetrSichV; DIN EN 283; DIN EN 284 Voraussetzung -- Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse im technischen Bereich -- Schriftliche Benennung durch den Arbeitgeber zur „Befähigten Person“ -- Regelmäßige Ausübung der Prüftätigkeit Keine - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Technisches Verständnis Fachspezifische Kenntnisse und praktische Erfahrung für eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit Fachspezifische Kenntnisse und praktische Erfahrung für eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit Abschluss/Prüfung Zertifikat „Befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten“ der DEKRA Akademie mit interner Prüfung Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie und Bedienerausweis nach Prüfung und Test Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Gültigkeit Das personenbezogene Zertifikat gilt unbefristet Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet Bei Änderung der Vorschriften sollte eine Auffrischung der Kenntnisse erfolgen Bei Änderung der Vorschriften sollte eine Auffrischung der Kenntnisse erfolgen Inhalt -- Rechtliche Grundlagen -- Leitern und Tritte (Sinn und Zweck) -- Handhabung von Leitern und Tritten, DGUV Information 208-016 (BGI 694) -- Aufbau und Konstruktionen von Leitern und Tritten -- DIN EN 131, DIN 4567, DIN EN 14183 -- Wartung und Prüfung -- Dokumentation (Prüfbuch) -- Befähigte bzw. Sachkundige Person -G esetzliche Vorschriften und Vorgaben - Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Verhalten bei Unfällen - Hubarbeitsbühnen (Bauarten u. -gruppen) -S ignal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass -S ichtkontrollen, Funktionsproben - Abnahme, Prüfung, Prüfbuch -V erhalten bei Unfällen und Störungen - Transport auf der Straße/Standsicherheit - Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter: Begriffsbestimmungen - Bau und Ausrüstung der Behälter - Behältertypen und Variationen - Prüfung: rechtliche Grundlagen - Prüfung: praktische Durchführung - Anschlagmittel: Begriffsbestimmungen - Anschlagmittel: Prüfung - Rechtliche Grundlagen - P rüfpersonal (Befähigte Person/Sachkundiger, Voraussetzungen, Haftung) -N ormen und Verordnungen (BetrSichV, DIN EN 283; 284) - T echnik (Baugruppen und Sicherheitsrelevante Teile) - P rüfung der Wechselbrücken in der Praxis Titel - Rechtliche und physikalische Grundlagen - Rechnen mit Pegeln - Messgeräteauswahl und -technik - Übungen mit Geräten - Lärmquellen im Betrieb - Schallleistung und Raumakustik - Dokumentation im Betrieb - Lernerfolgskontrolle 46 | 47 Arbeitsschutz 5.2 SCC-Schulung SCC ist ein Managementsystem, das Sie als Auftragnehmer (C = Contractor) in den Mittelpunkt stellt. SCC bedeutet „Safety Certificate Contractors“, zu Deutsch: „Sicherheitszertifizierter Unterauftragnehmer“. Als „Contractors“ werden Fremdfirmen bezeichnet, die auf dem Gelände der Kunden tätig sind und technische Dienstleistungen erbringen, wie Wartungen, Montagen, Kran-, Reinigungs- und Isolierarbeiten. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Ihre Auftraggeber stellen diverse Anforderungen an Ihr Unternehmen. Dazu gehört auch die Einhaltung von Forderungen an den Arbeits- und Umweltschutz, insbesondere auf fremdem Betriebsgelände. Im Rahmen der SCC-Zertifizierung wird unter anderem geprüft, ob Ihre operativen Mitarbeiter und Führungskräfte eine SGUSchulung und -Prüfung absolviert haben (SGU = Sicherheit, Gesundheit, Umwelt). Die erfolgreiche Zertifizierung nach SCC gibt Ihnen die Möglichkeit, Aufträge wahrzunehmen, für die eine Zertifizierung vom Auftraggeber gefordert wird. Der Auftraggeber hat zugleich die Garantie, dass auf seinem Betriebsgelände der Standard bezüglich Arbeitssicherheit und Umweltschutz gewahrt wird. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Titel SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung 551.63 551.68 Zielgruppe Führungskräfte von Kontraktoren (z. B. Niederlassungsleiter, Bauleiter, Projektleiter, Meister, Techniker, Poliere), deren Betrieb nach SCC zertifiziert wird Operative Mitarbeiter von Kontraktoren, deren Betriebe SCC-zertifiziert sind Ziel SCC-zertifiziertes Unternehmen SCC-zertifiziertes Unternehmen Dauer 3 Tage 2 Tage Rechtl. Grundlage SCC-Zertifizierung SCC-Zertifizierung Voraussetzung Vorkenntnisse im Bereich Arbeitssicherheit Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Prüfung nach SCC 3.3 (Eintrag ins personal safety logbook) Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Schriftliche Prüfung Gültigkeit 10 Jahre, danach ist eine Rezertifizierung analog dem Verfahren einer Erstzertifizierung erforderlich 10 Jahre, danach ist eine Rezertifizierung analog dem Verfahren einer Erstzertifizierung erforderlich Inhalt - Arbeitsschutzgesetzgebung und europäische Richtlinien - Unfallursachen und Folgerungen für die Arbeitsschutzpolitik - Methoden zur Förderung des Arbeitsschutzes - Arbeitserlaubnis - Gefährdungsanalyse - Häufige Gefährdungen - Notfallplanung, Erste Hilfe - Brand- und Explosionsschutz - Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen (Auslöseschwelle, Kennzeichnung, Präventionsmaßnahmen) - Wasserrechtliche Vorschriften - Ergonomie am Arbeitsplatz - Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz - Arbeitsschutzgesetzgebung und -überwachung - Unfallursachen und Verhalten bei Unfällen - Gefahrstoffe - Brand- und Explosionsgefahr - Maschinen und Werkzeuge; Schweißen und Schneiden - Transportieren und Heben von Lasten; Stolperstellen - Arbeiten auf hoch- und tiefgelegenen Arbeitsplätzen - Persönliche Schutzausrüstung - Arbeiten in Behältern und engen Räumen 48 | 49 Arbeitsschutz 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau Verantwortliche für die Sicherung von Baustellen längerer Dauer müssen eine entsprechende Qualifizierung nachweisen. Dieser Nachweis ist bei Ausschreibungen bereits mit dem Angebot vorzulegen. Rechtliche Grundlage bilden das „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen – MVAS 1999“ und „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV-SA 97“. Dort sind Dauer und Inhalt der Schulungen für die unterschiedlichen Zielgruppen festgelegt. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Titel Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99 Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbestund Mineralfaserstäube) 611.61 531.81 Zielgruppe Personen, die als Verantwortliche für die Baustellensicherung an Straßen eingesetzt werden Personen, die in der Baustoffindustrie oder Bauindustrie arbeiten. Ziel Erwerb der Sachkunde Erwerb der Sachkunde Dauer 1 Tag für normale Straßen-, 2 Tage für Autobahnbaustellen 1 Tag Rechtl. Grundlage MVAS 99 TRGS 559 (BGR 217 bzw. BGI 5047) Voraussetzung Kenntnisse und Erfahrungen im Baustellenbetrieb Keine Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie - Grundlagen und Rechtsvorschriften zur Baustellensicherung an Straßen - Verantwortung und Haftung - Genehmigungsverfahren und Aufgaben des Verantwortlichen gemäß RSA - Arten von Arbeitsstellen und Straßen - Geräte, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel (Bauzäune, Verkehrsführung, Einund Ausfahrten, Verkehrszeichen, Leitelemente, Lichtsignalanlagen usw.) - Planung und Durchführung von Baustellen, Regelpläne nach RSA - Aufstellung, Kontrolle, Wartung, Abund Rückbau der Sicherungsanlagen - Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz - Warn- u. Sicherungsposten/Warnkleidung - Praxis (Planspiele, Gruppenarbeit) - Ermittlung und Beurteilung der Staubverhältnisse - Staubschutzmaßnahmen - Überwachung der Einhaltung der Luftgrenzwerte - Atemschutz - Betriebsanweisung und Unterweisung - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Beschäftigungsbeschränkungen Gültigkeit Inhalt 50 | 51 Arbeitsschutz 5.4 Brandschutz Schadensfälle und Brände sind immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien. Deshalb wird in zunehmendem Maße über gesetzliche Regelungen, wie Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen über den Bau und Vertrieb von Verkaufsstätten, von Behörden oder Brandversicherern ein Brandschutzbeauftragter gefordert. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten orientiert sich an der Zahl der gefährdeten Personen und dem Brandrisiko. Folgende Betriebsarten können die oben genannten Kriterien für die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erfüllen: Warenhäuser, 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Baumärkte, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Alten-, Jugendheime, Hotels und Industriebetriebe. Der Brandschutzbeauftragte soll den Brandschutzverantwortlichen, wie Arbeitgeber/Unternehmer, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes beraten. Die Lehrgänge der DEKRA Akademie halten sich an die Vorgaben der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb-Richtlinie 12-09/01: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten). Brandschutzbeauftragte sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Änderungen in ihrem Bereich zu informieren. Viele rechtliche Änderungen werden aber in der Praxis übersehen. 3. Luftfracht Deshalb bietet DEKRA Akademie diesen Fortbildungslehrgang an, um den Brandschutzbeauftragten die wesentlichen Neuerungen näherzubringen. 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz Das Seminar soll auch dem Erfahrungsaustausch zwischen den Brandschutzbeauftragten dienen. 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 10. EU-Kraftfahrer >> 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter) BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt: baulicher Brandschutz BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt: führen von Brandschutzunterlagen BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen 561.67 562.67 562.67 562.67 562.67 Zielgruppe Personen, die im Unternehmen die Funktion des Brandschutzbeauftragten wahrnehmen sollen Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich „baulicher Brandschutz“ informieren möchten Brandschutzbeauftragte, Unternehmer und Personen, die sich mit dem Thema Feuerversicherung beschäftigen müssen Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich mit dem Führen von Brandschutzunterlagen beschäftigen müssen Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über aktuelle Änderungen im Bereich Brandschutz informieren möchten Ziel Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Dauer 8 Tage 1 Tag 2 Tage 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage § 12 ArbSchG § 10 AbSchG § 10 ArbSchG; vfdb-RL § 10 ArbSchG § 10 ArbSchG Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, Personen mit Vorkenntnissen im Brandschutz Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, Personen mit Vorkenntnissen im Brandschutz Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, Personen mit Vorkenntnissen im Brandschutz Abschluss/Prüfung Zertifikat der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Fortbildung innerhalb von 3 Jahren Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Inhalt -- Rechtliche Grundlagen -- Brandlehre -- Baulicher Brandschutz -- Anlagentechnischer Brandschutz -- Organisatorischer Brandschutz -- Brand- und Explosionsgefahren, besondere Brandrisiken -- Brandschutzmanagement -- Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern -- Praktische Übungen mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung -- Schriftliche und mündliche Abschlussprüfung -- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen -- Anpassung an neue Normen und Gesetzlichkeiten -- Modernisierung und Umbau -- Baulicher Brandschutz in Sonderbauten -- Tragende Teile (Wände, Decken, Stützen) -- Raumabschließende Bauteile und -stoffe -- Brandwände, Abschlüsse von Öffnungen, Außenwände, Dächer, Flure, Treppen -- Flucht- und Rettungswege -- Außenanlagen, Zufahrten, Aufstellflächen, Weglängen- und breiten -- Erarbeitung von Dokumentationsunterlagen zur Nachweisführung für den BSB -- Grundlagen der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung -- Relevante Sicherheitsvorschriften/ individuelle Änderungen -- Änderungen nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz -- Zusätzliche Sicherheitsvorschriften nach den neuen „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)“ -- Hinweise zur Vorbereitung einer Besichtigung durch den Feuerversicherer -- Mögliche Auswirkungen der aktuellen Tarif-, Prämien- und allgemeinen Marktsituation auf die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten - Bedeutung und Stellung des BSB im Unternehmen - Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des BSB - Organisatorischer Brandschutz – Brandschutzordnung, Brandschutzpläne - Brandschutzunterweisung - Brandschutzbegehungen - Protokollerstellung, Mangelbeseitigung - Erstellung von Checklisten -- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, sowie Anpassung an neue Normen -- Brandschutz in ausgewählten Elektroanlagen -- Elektrische Betriebsstätten in baulichen Anlagen -- Kabel-, Leitungs- u. Beleuchtungsanlagen -- Elektroinstallation in Räumen aus brennbaren Stoffen und in ex-gefährdeten Betriebsstätten -- Elektroinstallation in Flucht- und Rettungswegen -- Leitungsanlagen, Verlegearten, Funktionserhalt -- Prüfung der Brandschutzmaßnahmen Titel 52 | 53 Arbeitsschutz 1. Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte BrandschutzbeauftragtenFortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungsund Feuerwehrplänen Brandschutzhelfer/-in 562.67 562.67 562.68 Zielgruppe Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich „Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte“ informieren möchten Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen zum Erstellen von „Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen“ informieren möchten Personen, die im Unternehmen die Funktion des Brandschutzhelfers übernehmen Ziel Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Praxisorientierte Ausbildung Brandschutzhelfer Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage § 10 ArbSchG § 10 ArbSchG; vfdb-RL; DIN ISO 23601; DIN 14095 §10 Arbeitsschutzgesetz, ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Voraussetzung Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Keine Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Inhalt -- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen -- Überblick zutreffender Normen und Gesetzlichkeiten sowie Änderungen -- Verantwortlichkeiten -- Erfassung vorhandener Gefährdungen, z. B. brennbare Stoffe -- Erfassung der Brandursachen, wie z. B. Zündquellen, Gefährdungsbeurteilung -- Auswirkungsbetrachtungen, Brandverläufe -- Erfassung vorhandener Schutzsysteme -- Soll-Ist-Vergleich -- Ableitung erforderlicher Maßnahmen -- Brandschutzmanagement -- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen -- Anpassung an neue Normen/Gesetze -- Anforderungen und Erfordernisse zur Erstellung von Plänen a. d. Bauordnung -- Verantwortlichkeiten und Kontrolle -- Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung) -- Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung, Übersichts-, Detail-, Geschoss-, Wasser- und Abwasserpläne usw. -- Beurteilung eines bestehenden Feuerwehrplans - Rechtliche Grundlagen - Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens - Vorbeugender Brandschutz - Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes - DIN 14096 Teil 1–3: Brandschutzordnung - Meldeeinrichtungen, Kennzeichnung - Personenbezogene Gefahren und persönliche Schutzmaßnahmen - Rettung von Personen und Evakuierung von Gebäuden, Rettungswege - Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr) - Feuerlöschübung Titel 54 | 55 Arbeitsschutz 5.5 Elektrotechnik 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet, geändert, instand gesetzt und betrieben werden. So bestimmt es die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ im § 3 (1). Daneben erlaubt diese Vorschrift auch Tätigkeiten an elektrischen Anlagen durch „elektrotechnisch unterwiesene Personen“ oder durch „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“. eine theoretische und praktische Unterweisung Kenntnisse erhalten, um begrenzte Eingriffe an elektrischen Anlagen vornehmen zu dürfen. Die Seminare der DEKRA Akademie vermitteln diese erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse und geben Anleitung zu den notwendigen betrieblichen Einweisungen und der Bestellung zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ bzw. „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“. ihrer Zulassung an einer Weiterbildung oder an einem Erfahrungsaustausch teilnehmen, laut VDI 4068 Blatt 4 mindestens alle 3 Jahre. In diesem Seminar werden die vorhandenen Kenntnisse im Bezug auf die elektrische Gefährdung bei der Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsmitteln der Teilnehmer aktualisiert und Neuerungen besprochen. Zudem können die Teilnehmer Erfahrungen austauschen und besprechen. „Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ und „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“ sind Nichtelektriker, die durch „Befähigte Personen“, die Überprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen, müssen zum Erhalt Die verschiedenen Fachkenntnisse müssen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) Titel Elektrotechnisch unterwiesene Person Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person Zielgruppe Personen, die einfache elektrotechnische Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen sollen Personen, die innerhalb eines anderen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen wollen Personen, die innerhalb eines anderen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen Dauer 3 Tage* 1 Tag Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) Voraussetzung -- Mindestalter 18 Jahre -- Gesundheitliche Eignung -- Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektrotechnische Grundkenntnisse 10 Tage** (5 Tage Basis- und 5 Tage Praxismodul) DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), Handwerksordnung §7a -- Mindestalter 18 Jahre -- Gesundheitliche Eignung -- Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektrotechnische Grundkenntnisse Elektrofachkräfte, die Wiederholungsprüfungen zur Feststellung der elektrischen Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen, oder elektrotechnisch unterwiese ne Personen, die im Rahmen eines Prüfteams unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft elektrische Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sicherstellen sollen 2 Tage 1 Tag DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), Handwerksordnung §7a Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigun der DEKRA Akademie -- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel) -- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel -- Unfallverhütung (Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung) -- Praktische Übungen Zertifikat der DEKRA Akademie: „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ -- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel) -- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel -- Unfallverhütung (Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung) -- Abgrenzung der selbstständig durchzuführenden und der nicht erlaubten Arbeiten -- Praktische Übungen Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie -- Überblick über die wesentlichen rechtlichen Änderungen -- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel) -- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel -- Unfallverhütung (Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung) -- Abgrenzung der selbstständig durchzuführenden u. der nicht erlaubten Arbeiten Inhalt * Die Dauer verkürzt oder verlängert sich je nach Umfang und Kompliziertheit der durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten ** Die Mindestausbildungsdauer ist gemäß Durchführungsbestimmung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), vorgeschrieben ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 07010702; VDI 4068 -- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektrohandwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln -- Nachweis als „elektrotechnisch unterwiesene Person“ -- Nachweis als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ -- Mindestalter 18 Jahre Zertifikat der DEKRA Akademie -- Anwendungsbereiche -- Prüffristen -- Begriffsbestimmungen -- Prüfungen - gesetzliche Regelungen - Prüfpersonal - Durchführung - Auswertung -- Dokumentation -- Kennzeichnung -- Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch) ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 07010702; VDI 4068 -- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektrohandwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln -- Nachweis als „elektrotechnisch unterwiesene Person“ -- Nachweis als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ -- Mindestalter 18 Jahre Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie -- Anwendungsbereiche -- Prüffristen -- Begriffsbestimmungen -- Prüfungen - gesetzliche Regelungen - Prüfpersonal - Durchführung - Auswertung -- Dokumentation -- Kennzeichnung -- Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch) 56 | 57 Arbeitsschutz 5.6 Baumaschinen/Krane Führer von Baumaschinen (Bagger/ Radlader) müssen die einschlägigen Rechtsgrundlagen, Sicherheitsregeln und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Herstellerinformationen zur Baumaschinentechnik und deren Handhabung kennen, die durch praktische Übungen in der Bedienung von Baumaschinen ergänzt werden. Brücken-, Portal- und Hallenkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden. In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist daher festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranbedienung schriftlich beauftragen. 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Beim Kranbetrieb ist das sachgerechte Anschlagen von Lasten von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Unfällen. Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten, das heißt mit dem Anhängen mittels Seilen, Ketten oder Bändern für den Transport mit einem Kran, betraut sind, tragen eine hohe Verantwortung für die Sicherheit und das richtige Zusammenwirken mit dem Kranführer. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Titel Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger 612.63 612.61 612.82 612.83 612.84 Zielgruppe Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden Personen, die Brücken-, Portal- und Hallenkrane bedienen oder bedienen werden Alle Personen, die Ladekrane bedienen oder bedienen werden Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten beauftragt sind Ziel Sicherer Umgang mit Baumaschinen Sicherer Umgang mit Baumaschinen Sicherer Umgang mit Kranen Sicherer Umgang mit Lkw-Ladekranen Vermeiden von Unfällen Dauer 5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung) 5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung) 3 Tage 3 Tage 1 Tag bei Vorkenntnissen Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz Voraussetzung - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung sowie - Führerschein (mind. Klasse B oder L) - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung sowie - Führerschein (mind. Klasse B oder L) Erfahrung in der Kranbedienung, Mindestalter 18 Jahre, gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse in Deutsch Erfahrung in der Kranbedienung, Mindestalter 18 Jahre, gesundheitliche Eignung, Führerschein (mind. Klasse C) - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Kenntnisse der deutschen Sprache Abschluss/Prüfung - Zertifikat „Baumaschinenbediener“ - Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch), maschinentyp- und personenbezogener Baumaschinenbedienerausweis (DEKRA) - Zertifikat „Baumaschinenbediener“ - Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch), maschinentyp- und personenbezogener Baumaschinenbedienerausweis (DEKRA) Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch) Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch) Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch) Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Unbefristet Unbefristet Jährliche Wiederholung Inhalt - Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften - Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen - Maschinentypen, Geräteauswahl und Einsatzfälle - Baumaschinenkunde, Arbeitskunde - Baustoff- und Bodenkunde - Kraft- und Schmierstoffe, Umweltschutz - Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Baustellensicherung - Sicheres Abstellen, Verladen und Transportieren von Baumaschinen - Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben - Verhalten bei Störungen, Unfällen und Gefahren - Praktische Übungen - Theorieprüfung und praktischer Einzeltest - Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft - Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln - Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen von Kranen - Persönliche Schutzausrüstungen - Umgang mit Lasten - Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichengebung - Kranprüfungen - Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben - Verhalten bei Störungen - Theorieprüfung u. praktischer Einzeltest -G esetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften -S icherheitsregeln, Schutzausrüstungen -B auarten und Baugruppen -S icherheitseinrichtungen -U mgang mit Lasten - Einweisung/Handzeichengebung -K rantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung - Kranprüfungen - P flege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben - Verhalten bei Störungen - Gesetzliche Vorschriften - Abschätzen von Gewicht und Schwerpunktlage der Lasten - Kenntnisse über Anschlagmittel - Tragfähigkeit von Anschlagmitteln - Auswahl geeigneter Anschlagmittel - Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen - Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport - Zeichengebung - Vermeidung von Schäden - Aufbewahrung von Anschlagmitteln - Betriebliche Anweisungen - Betriebsanleitungen 58 | 59 Arbeitsschutz >> Fortsetzung 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Hallen- und Turmdrehkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden. Auto- und Mobilkrane werden oft auf unebenem oder unbefestigtem Gelände eingesetzt. Die Gefahr von Unfällen und Schäden durch unsachgemäße Aufstellung, Sicherung und Bedienung ist sehr hoch. Die Vorschriften und Hinweise der Kranhersteller und der Berufsgenossenschaften sind daher strikt einzuhalten. In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranbedienung schriftlich beauftragen. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz >> 6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung 8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 5.6 Baumaschinen/Krane Titel Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) 612.85 612.89 612.81 Zielgruppe Alle Personen, die flurgesteuerte Hallenkrane bedienen oder bedienen werden Personen, die einen Hafenkran führen oder führen sollen Personen, die mit dem Führen eines Auto-/Mobilkrans beauftragt sind/werden und bereits Erfahrung in der Kranbedienung haben Ziel Grundlage für Tätigkeiten als Kranführer Sicherer Umgang mit Hafenkranen Sicherer Umgang mit Autokranen Dauer 1 Tag 10 Tage 5 Tage Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich Voraussetzung - Erfahrung in der Kranbedienung - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Erfahrung in der Kranbedienung - Mindestalter 18 Jahre -G esundheitliche Eignung - F ührerschein (Klasse C) Abschluss/Prüfung Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch) Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch) Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) und Zertifikat nach interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch) Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Unbefristet Inhalt - Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft - Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln - Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen von Kranen - Umgang mit Lasten - Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichengebung - Wartung, Funktionsproben - Verhalten bei Störungen -G esetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft -U nfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften -U mgang mit Lasten - Einweisung/Handzeichengebung -Z ulässige Windlast - Kranprüfung -W artung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe - Verhalten bei Störungen - Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft - Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln - Typen von Mobilkranen - Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen - Einweisung, Handzeichengebung, Sicherheitsabstände - Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung - Kranprüfungen - Wartung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe - Verhalten bei Störungen 60 | 61 Abfall 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall >> 7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte 8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik 6. Abfall 62 | 63 Abfall 6.1 Abfalltransporte Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb dient nicht nur der Qualitätssicherung im Betrieb und als Qualitätsnachweis gegenüber den Kunden. Sie bietet Unternehmern auch formale Vorteile wie den Wegfall der Beförderungserlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Zertifizierung ist der Nachweis der Fachkunde des Leitungspersonals in Entsorgungsfachbetrieben (Kurs 521.61). Diese Fachkunde besteht aus drei Komponenten: der einschlägigen Berufsausbildung und -erfahrung sowie dem Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs wie bei DEKRA Akademie. 1. Gefahrgutlogistik Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Gefährliche Abfälle zur Verwertung unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung ebenfalls der Beförderungserlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungserlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde ge- hört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs (Kurs 521.62). Auch für das Leitungspersonal von Abfalltransportbetrieben ist eine regelmäßige Fortbildung vorgeschrieben (Kurs 521.63). Diese Forderung ist genau zu beachten, da die Fortschreibung der Beförderungserlaubnis davon abhängt. Die einschlägigen Vorschriften schreiben für das Leitungspersonal von Entsorgungsfachbetrieben eine regelmäßige und rechtzeitige Fortbildung vor (Kurs 521.64). Der Zertifizierer wird beim Folgeaudit auch diesen Punkt ansprechen. 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte 8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer Lehrgang zum Fachkundenachweis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Erstschulung AbfalltransportbetriebeFachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV (alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs) Lehrgang für Entsorgungsfachbetriebe, Transporteure, Abfallbeauftragte – Fortbildung 521.61 521.62 521.64 Zielgruppe Leitungspersonal in Entsorgungsfach betrieben Leitungspersonal in Abfalltransport betrieben Leitungspersonal in Abfalltransportbetrieben Ziel Behördliche Anerkennung als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb Behördliche Anerkennung als zertifizierter Abfalltransporteur Behördliche Anerkennung als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb/Transporteur Dauer 5 Tage (wie Seminar Abfalltransportbetriebe-Fachkundenachweis + 1 Tag) 4 Tage 2 Tage Rechtl. Grundlage § 9, § 11 EfbV §3 BefErlV (AbfAEV) § 11 EfbV, § 6 BefErlV, § 60.3 KrWG (AbfAEV) Voraussetzung Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Lehrgangsbescheinigung nicht älter als 2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV) Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit 2 Jahre 3 Jahre 2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV) Inhalt -R echtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (EG- und nationales Recht) - Sonstiges Umweltrecht - Straf- und Ordnungsrecht, Haftung - Nachweisführung (Verfahren, Abfallregister) - Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport - Vermittlung (Makler, Händler) - Entsorgungsfachbetrieb (Anforderungen, Zertifizierung, Privilegierung) - Produktverantwortung - Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung - Entsorgungsanlagen (Zulassung, Technik, Betrieb, Arbeits- und Umweltschutz) -R echtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (EG- u. nationales Recht) - Sonstiges Umweltrecht - Straf- und Ordnungsrecht, Haftung -N achweisführung (Verfahren, Abfallregister) - T ransport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport - Vermittlung (Makler, Händler) - E ntsorgungsfachbetrieb (Anforderungen, Zertifizierung, Privilegierung) - Produktverantwortung -A bfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung -Ü berblick Entsorgungsanlagen (Zulassung, Technik, Betrieb, Arbeitsund Umweltschutz) - Fortentwicklung des Abfall- u. sonstigen Umweltrechts - Straf- und Ordnungsrecht, Haftung - Abfalltransport (Inland, grenzüberschreitend) - Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport, sonstige transportrelevante Vorschriften - Stand der Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb - Fortentwicklung der Produktverantwortung - Abfalleigenschaften und -charakteristik - Entsorgungsanlagen (Zulassung, Fortentwicklung der Anlagentechnik, Entwicklungen im Anlagenbetrieb, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Betriebs organisation) Titel >> 5.5 Elektrotechnik Abfalltransporte Für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG). Alle übrigen Abfälle unterliegen einer Anzeigepflicht (§ 53 KrWG). Ab1. Juni 2014 ist diese zusätzlich in der Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt. Anzeigepflichtige Abfälle sind z. B.: QQ Altkleidersammlung QQ QQ QQ QQ QQ Schrott Schadstofffreier Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch Geringfügige Abfallmengen Gefährliche Abfälle im Rahmen der Rücknahmesysteme Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Werkverkehr zwischen verschiedenen Standorten), Bedingung: Fach- oder Sachkunde 64 | 65 Abfall 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Besonders gefährliche Abfälle unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung einer Erlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde gehört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs. Abfallbeauftragter wird man erst mit der Bestellung, zum Beispiel durch den Betreiber einer Anlage, in der regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen. Der Abfallbeauftragte muss dazu fachkundig sein. Die Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn sowohl Berufsausbildung, Berufserfahrung als auch Seminarbesuch belegt werden können. Die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter ist 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr sowohl in angestellter als auch in externer Position möglich. DEKRA Akademie bietet ein modular aufgebautes Seminar, das die Qualifikation für das Leitungspersonal von Entsorgungsfachbetrieben einschließt. 3. Luftfracht Neben dem Leitungspersonal eines Entsorgungsfach- oder Abfalltransportbetriebs, das den Schulungsanforderungen der BefErlV oder EfbV unterliegt, muss auch das Sonstige Personal zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. 6. Abfall 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte 8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz 10. EU-Kraftfahrer Titel Abfallbeauftragte – Erstschulung Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV 521.66 523.62 Zielgruppe Leitungspersonal in Abfalltransportbetrieben. Personen, die den Fachkundenachweis für ihre zukünftige Tätigkeit als Abfallbeauftragter benötigen Sonstiges Personal in Entsorgungsfachbzw. Abfalltransportbetrieben Ziel Fachkundenachweis, Schutz der Mitarbeiter vor Gefahren Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV Dauer 4 Tage für Leitungspersonal, 5 Tage für Abfallbeauftragte 1 Tag Rechtl. Grundlage BefErlV; § 9 KrWG BefErlV; EfbV; § 9 KrWG Voraussetzung Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Keine Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie 5.5 Elektrotechnik Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Gültigkeit Inhalt >> - Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (EG- und nationales Recht) - Sonstiges Umweltrecht - Straf- und Ordnungsrecht, Haftung - Nachweisführung (Verfahren, Abfallregister) - Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport - Vermittlung (Makler, Händler) - Entsorgungsfachbetrieb (Anforderungen, Zertifizierung, Privilegierung) - Produktverantwortung - Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung - Entsorgungsanlagen, Rechtsgrundlage, betriebliche Praxis - Verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen - Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung - Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts - Bezüge zum Gefahrgutrecht - Vorschriften der betrieblichen Haftung 66 | 67 Gewässerschutz 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 7. Gewässerschutz 68 | 69 Gewässerschutz 7. Gewässerschutz 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist aus der Sicht des Umweltschutzes zweifellos eine heikle Angelegenheit. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von Anforderungen an die Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Kurs 541.61). Wasserhaushaltsgesetz sein; Betriebe, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Sie sind Fachbetrieb, wenn Sie über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen. Betriebe, die Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen und instand setzen, müssen Fachbetriebe nach dem Damit können Sie die Einhaltung der Anforderungen nach dem WHG gewährleisten: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist. 3. Luftfracht Eine eintägige Schulung vermittelt das geforderte Grundlagenwissen (541.63). 8. Kfz-Werkstatt 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG Sachkunde nach WHG – Basiskurs Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen 541.61 541.63 541.63 Zielgruppe Verantwortliche Leiter, aber auch sonstige Mitarbeiter solcher Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, gelagert, behandelt oder verwendet werden. Planungsbüros, die mit der Materie Berührung haben Personen, die Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen und instandsetzen. Personen, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen Personen, die Heizölverbraucheranlagen einbauen, aufstellen und instand setzen Ziel Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage WHG, AwSV (alt: VAwS) WHG, AwSV (alt: VAwS) WHG, AwSV (alt: VAwS) Voraussetzung Keine Keine Basiskurs Sachkunde nach WHG Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer Prüfung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer Prüfung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden - Begriffsbestimmung: Wassergefährdende Stoffe - Gesetzlicher Rahmen des WHG - Begriffsbestimmungen: Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden - Anforderungen an Anlagen - Verhalten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Haftungsfragen - Fachbetriebe nach WHG: Voraussetzungen und Überwachung - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und untergesetzliches Regelwerk - Technische Regeln Wasser (TRW) - Bauartzulassung und Eignungsfeststellung - Landesspezifische Abweichungen - Arbeitsschutzrecht - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe - Explosionsgefährdete Bereiche - Baurecht - Immissionsschutzrecht - Anlagenverordnung der Länder - LAU-Anlagen - HBV-Anlagen - Rohrleitungen - Altöllagerung - Wasserrechtliche Genehmigungsgrundlagen - Anzeigepflicht (landesspezifisch) - Baurechtliche Genehmigungsgrundlagen (landesspezifisch) - Immissionsschutzrechtliche Grundlagen (Bundesrecht) Gültigkeit Inhalt 70 | 71 Kfz-Werkstatt 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 8. Kfz-Werkstatt 72 | 73 Kfz-Werkstatt 8. Kfz-Werkstatt Umweltrecht und dessen Auslegung ist oft ein schwieriges Unterfangen. Letztendlich gilt es aber, Rechtsgrundlagen in konkrete Handlungsanweisungen umzusetzen (Kurs 571.61). Der Kfz-Betrieb kann geradezu als Modellfall angesehen werden: - Es wird mit Stoffen umgegangen, die als Gefahrstoffe (und wenn befördert, als Gefahrgut) eingestuft werden müssen. - Eventuelle wassergefährdende Eigenschaften und die Entzündbarkeit bringen weitere rechtliche Probleme. - Es fallen Abwässer und Abfälle mit problematischen Eigenschaften an. Titel 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Damit sind zumindest die sechs großen Bereiche des derzeitigen Umweltrechts berührt, nämlich das Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz- und Bodenschutzrecht. Abscheideranlagen müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Das vorgeschriebene Reinigungsintervall entspricht aber oft nicht dem tatsächlichen Anfall an abgeschiedenen Stoffen. Auf der Basis länderspezifischer Regelungen ist deshalb eine bedarfsgerechte Entsorgung (das heißt vor allem eine Verlängerung der Reinigungsintervalle) möglich. Der Übergang zur Bedarfsentsorgung setzt voraus, dass das verantwortliche Personal sachkundig ist (Kurs 541.62). 3. Luftfracht Der Umgang mit pyrotechnischen Komponenten wie Airbag und Gurtstraffer birgt ein hohes Gefahrenpotenzial. Deshalb fordert der Gesetzgeber schon seit Langem den Sachkundenachweis (Kurs 421.65). Aufgrund der sich häufenden Unfälle ist damit zu rechnen, dass von behördlicher Seite aus in Zukunft die Kontrollen strikter gehandhabt werden. 5. Arbeitsschutz 4. Gefahrstoffe 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Umweltschutz und Arbeitssicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde) Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde 571.61 541.62 421.65 Zielgruppe Personal im Kfz-Betrieb Personal, das für die Wartung von Abscheideranlagen zuständig ist Mitarbeiter im Kfz-Bereich und an grenzenden Gebieten, die Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen haben Ziel Sicherer und gesetzeskonformer Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen Sachkunde für die monatliche Überwachung, Kostenersparnis Sachkunde für Airbagausbau und Wartung Dauer 2 Tage 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage Diverse umweltrechtliche Vorschriften, TRGS 555, ArbSchG DIN 1999-100; DIN EN 858 § 14 SprengG., § 24 SprengG., § 41 SprengG Voraussetzung Keine Keine Berufserfahrung im Kfz-Bereich Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie - Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Umweltbeauftragten - Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln - Kreislaufwirtschaftsgesetz - Gefahrgut - Brennbare Flüssigkeiten - Gewässerschutzrecht (inklusive wassergefährdende Stoffe) - Bodenschutz - Immissionsschutz (inklusive Genehmigungsverfahren) - Dokumentation in den verschiedenen Rechtsbereichen - Umweltvorsorge im Betrieb - Arbeitssicherheit und Betriebssicherheitsverordnung - Technischer Umweltschutz - Gesetzliche Grundlagen (Wasserrecht, DIN EN 858, DIN 1999-100) - Grundlagen der Funktion von Abscheideranlagen - Wasseranfallstellen, Teilstromtrennung - Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel - Betriebstagebuch - Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung - Besonderheiten von Benzin- und Koaleszenzabscheidern - Verantwortlichkeiten und Haftung - Praktische Einweisung - Rechtsgrundlagen und Richtlinien - Allgemeines zur Pyrotechnik im Fahrzeug - Übersicht, Aufbau und Funktion der Systeme - Handhabung und Umgang - Airbag-Livezündung Gültigkeit Inhalt 74 | 75 Kfz-Werkstatt >> Fortsetzung 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Immer mehr neu zugelassene Fahrzeuge verfügen heute über eine Klimaanlage. Eine sachkundige Unterweisung des dafür zuständigen Personals im Kfz-Betrieb oder Servicestützpunkt ist für Wartung und Reparatur Grundvoraussetzung (421.63). Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) fordert seit August 2008 für diese Tätigkeiten einen eigenen Sachkundenachweis der ausführenden Mitarbeiter, die dazu ohnehin einschlägig beruflich qualifiziert sein müssen. Kühl- und Kälteanlagen auf Kühlfahrzeugen und Anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten (F-Gase), sind grundsätzlich zu kennzeichnen, mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Darüber hinaus sind diese Anlagen zu warten, instand zu halten und zu reparieren. Die Chemikalien- Der zunehmende Einsatz von Hochvoltsystemen in der Fahrzeugtechnik durch Brennstoffzelle, Hybridtechnik und Elektrofahrzeug kann zu Gefahren bei Arbeiten an den entsprechenden Fahrzeugen führen. Denn der Einsatz von Spannungen oberhalb von 25 V AC und 60 V DC führt zu einer Gefährdung in Form von Körperdurch- Titel Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkältetechnik strömung und Lichtbögen. Dadurch ergibt sich für Unternehmen die Verantwortung, Mitarbeiter so weiterzubilden, dass sie in der Lage sind, anfallende elektrotechnische Arbeiten zu beurteilen, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. 3. Luftfracht Dieses Seminar vermittelt die notwendigen theoretischen elektrotechnischen Grundlagen und in einem Praxisteil den Umgang mit den jeweiligen HV-Komponenten, Werkzeugen und Hilfsmitteln (421.68). 7. Gewässerschutz 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde 421.63 421.68 Zielgruppe Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die Installationen, Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten, Rückgewinnung und Dichtheitskontrollen an Kühlaggregaten bei Kühllastwagen und -anhängern durchführen Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die mit der Reparatur von Klimaanlagen zu tun haben Personen, die elektrotechnische Arbeiten an HV-Systemen in Fahrzeugen durchführen sollen Ziel Ordnungsgemäße Reparatur und Wartung von Kälteanlagen in Fahrzeugen Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen Sachkunde für Hochvoltanlagen im Kfz (Elektro-/Hybridfahrzeuge) Dauer 2 Tage 1 Tag 1,5 Tage Rechtl. Grundlage ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 307/2008 DGUV Vorschrift 1 (BGV/GUV-V A1), DIN VDE 0105-100, DIN VDE 1000-10, DGUV Information 200-005, DGUV Information 200-005 (BGI/GUV I 8686) Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufspraxis im Bereich Kfz-/ Nutzfahrzeugtechnik Technische oder handwerkliche Ausbildung Berufserfahrung im Kfz-Bereich Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der Behörde Sachkundenachweis der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie nach Prüfung Inhalt -- Ziel der Fortbildungsveranstaltung, Sachkunde -- Umweltfragen (Ozonproblematik, Klimawandel) -- Rechtliche Grundlagen (F-Gase-Verordnung, ChemKlimaschutz -- Technische Regeln, Normen, Vorschriften -- Eigenschaften und Gefahren von Kältemitteln (Kältemaschinenöle) -- Technische Grundlagen von Kälte-/ Klimaanlagen (Kältemittelkreislauf, Hauptbauteile, Rohrleitungen, Regler) -- Praktische Übung: Druck- und Dichtigkeitsprüfung sowie Lecksuche - E ingesetzte Kältemittel in der Klimaanlage - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 - Richtlinie 2006/40/EG - Verordnung (EG) Nr. 307/2008 - ChemKlimaschutzV - Verordnung (EG) Nr. 706/2007 - Entsorgung und Nachweisführung - Grundlagen der Klimatechnik - Aufbau einer Kälteanlage -A rbeiten mit einer Servicerecycling station - Reparaturhinweise - Durchführung einer Anlagenwartung - Arbeitssicherheitsvorschriften Selbststudium (Web Based Training): -B edienen von Fahrzeugen und der zugehörigen Einrichtungen -D urchführung allgemeiner Tätigkeiten, ohne Spannungsfreischaltung (HV-System) -D urchführung mechanischer Tätigkeiten -U nzulässige Arbeiten am Fahrzeug Präsenzunterricht mit Praxisteil: - E lektrotechnische Arbeiten - E inführung/Wiederholung - E lektrische Gefährdung/Erste Hilfe -H V-Konzept und Fahrzeugtechnik - E lektrische Anlagen und Betriebsmittel -S chutzmaßnahmen gegen Körperdurchströmung und Störlichtbögen u. a. m. 76 | 77 Transport/Lager/Logistik 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer 9. Transport/Lager/Logistik 78 | 79 Transport/Lager/Logistik 9. Transport/Lager/Logistik Gabelstapler spielen für den innerbetrieblichen Transport in Unternehmen eine entscheidende Rolle. Allerdings verlangt der Umgang mit dem Gabelstapler Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Etwa 15.000 Arbeitsunfälle jährlich belegen, dass die Kenntnisse der Gabelstaplerfahrer den hohen Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden. Nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften benötigt aber jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit einem Gabelstapler arbeitet, eine entsprechende Titel Unterweisung sowie eine theoretische und praktische Prüfung (Kurs 212.62). Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurförderzeuge (Kurs 212.63). Die Ladungssicherung von Waren ist aus zweierlei Gründen wichtig: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen (111.63 und 111.83). Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen zusätzlich haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden. Ordnungsgemäße Ladungssicherung führt zur Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1) Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung Ladungssicherung Lkw/Transporter – Seminar für Fahrpersonal Ladungssicherung (nach VDI 2700a) 212.62 212.63 212.82 111.63 111.83 Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Gabelstapler arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen Alle Mitarbeiter, die mit Flurförderzeugen arbeiten bzw. eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen absolviert haben Mitarbeiter, die mit einem Gehflurförderzeug (Deichselgeräte/Deichselstapler) mit oder ohne Klappstand arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche Ziel Gabelstapler und andere Flurförderzeuge sicher fahren Bewusstsein für Gefahren, Auffrischen der Kenntnisse Sicherer Umgang mit den Mitgängerflurförderzeugen Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern Dauer 2 Tage 0,5 Tag 0,5 Tag 1 Tag 2 Tage Rechtl. Grundlage BGV D27/BGG 925 BGV D27/BGV A1, BGG 925, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz BGV D27/BGV A1, BGG 925 DIN EN-Normen, VDI-Richtlinie 2700 Voraussetzung Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung, Fahrerfahrung Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung (bei Vmax >6 km/h) Keine Keine Abschluss/Prüfung Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung durch die DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie. Bei Gehflurförderzeugen mit Klappstand und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h: theoretische und praktische Prüfung Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Ausbildungsnachweis gemäß VDI 2700a. Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Unbefristet 1 Jahr Inhalt - Rechtliche Grundlagen - Unfallgeschehen - Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten - Antriebsarten - Standsicherheit - Betrieb allgemein - Regelmäßige Prüfungen - Umgang mit Last - Sondereinsätze - Verkehrsregeln/Verkehrswege - Fahrübungen nach BGG 925 - Theoretische und praktische Prüfung - Rechtliche Grundlagen - Unfälle mit Flurförderzeugen - Betriebsanweisung für Flurförderzeuge - Musterbetriebsanweisung - Sicherheitszeichen - Haftung des Flurförderzeugführers - Aktuelle Themen aus dem Unternehmen - Fahrprobe - Grundlagen -A ufbau und Funktion von Deichselgeräten - Betrieb von Deichselgeräten - Regelmäßige Prüfung - F unktion der Bedienungselemente, Lenkung und Bremsen - Abfahrtskontrolle - Abstellen des Flurförderzeugs - Fahrübungen - P raktische Übungen - Praktische Prüfung (Vmax >6 km/h) - Theoretische Prüfung (Vmax >6 km/h) -R echtliche Grundlagen der Ladungs sicherung -V erordnung sowie Richtlinien zur Ladungssicherung - Physikalische Grundlagen - Fahrzeugaufbau und -fahrverhalten - L astverteilung und Fahrzeugschwerpunkt -Z urr- und Hilfsmittel zur Ladungssicherung - Beladetechnologien - Möglichkeiten zur Ladungssicherung - Wissenstest -R echtliche Grundlagen der Ladungs sicherung - Physikalische Grundlagen -A nforderungen an das Transportfahrzeug - Arten der Ladungssicherung - E rmittlung der erforderlichen Sicherungskräfte - Zurrmittel für die Ladungssicherung -W eitere Hilfsmittel zur Ladungs sicherung - P raktische Übungen zur Beladung und Ladungssicherung 80 | 81 Transport/Lager/Logistik >> Fortsetzung 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Die Ladungssicherung von Waren, die in Frachtcontainern transportiert werden, ist aus zweierlei Gründen unabdingbar: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen. Bei der Beförderung von Gefahrgut in Frachtcontainern (341.63) müssen zusätzlich haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden. Die international eingeführten CTU-Packrichtlinien betonen ausdrücklich den Schulungsaspekt. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer Titel Container-Ladungssicherung 341.63 Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Frachtcontainer (auch mit Gefahrgut) packen bzw. dafür verantwortlich sind Ziel Vorschriftenkonforme Bedienung von Containern, Schutz von Mitarbeitern und Ware, Reduzierung von Risiken Dauer 1 Tag Rechtl. Grundlage § 3, Abs. 4 GGVSee, 1.3 IMDG-Code, CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice Voraussetzung Keine Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen Inhalt - Einführung: Container - Belastungen für Container und Ladung - Verantwortlichkeiten, Sanktionen und Zuständigkeiten - Anforderungen an den Container: Bauteile, Baumuster - Kennzeichnung - Wiederkehrende Prüfungen - Ladungssicherung im Container: CTUPackrichtlinien - Hilfsmittel zur Ladungssicherung - Staupläne - Praxis der Ladungssicherung im Frachtcontainer 82 | 83 BKrFQG 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw 10.2 Training Bus 10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG) www.dekra-berufskraftfahrer.eu 84 | 85 EU-Kraftfahrer (BKrFQG) 10.1 Training Lkw Wegen der steigenden Zunahme des Schwerverkehrs steigen die Anforderungen an die Berufskraftfahrer stetig, sodass allein die Fahrerlaubnis nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EUParlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, C oder CE, die diese vor dem 10.09.2009 erworben haben, besteht eine Besitzstandsregelung, das 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr heißt, diese Personen fallen nicht unter die Nachweispflicht einer Grundqualifikation, jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis zum 10.09.2014 (spätestens 2016 bei Angleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis) absolviert werden. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2009 für alle Neuerwerber C1, C1E, C oder CE verpflichtend geworden ist. Die Anerkennung der Weiterbildungseinheiten setzt voraus, dass eine Einheit mindestens sieben Stunden umfasst. Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen, sodass an allen fünf angebotenen Seminaren teilgenommen werden muss. Unfälle vermeiden und sich auf unvorhersehbare Verkehrssituationen besser einstellen können: So trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit bei. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw 10.2 Training Bus EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern 113.61 113.62 113.63 113.64 113.65 Zielgruppe (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Ziel Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Voraussetzung Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Gültigkeit 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde Inhalt - Physikalische Grundlagen - Ausstattung und Auslegung von Fahrzeugen - Wirtschaftliches Fahren durch Wartung und Pflege - Fahrzeugtechnik und Spritersparnis - Abgasnachbehandlungssysteme - Alternative Kraftstoffe - Eco-Fahrphilosophie (Eco-Regeln) - Gesetzliche Regelungen und Verordnungen - Lenk- und Ruhezeiten - Kontrolle der Fahrzeiten - Vorschriften und Dokumente im Güterkraftverkehr - Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften - Zollrecht - Besondere Transporte -G efahrenpotenzial im Berufsalltag -A uswirkungen von Unfällen auf Fahrer und Unternehmen -V ermeiden von Gefahrensituationen -A ssistenzsysteme/Verhalten bei Notund Zwischenfällen - Wirtschaftliche Bedeutung des Güterkraftverkehrs - Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und der Beitrag der Fahrer dazu - Qualität der Fahrerleistung im Alltag - Gesundheitsbelastungen minimieren, körperliche Verfassung verbessern - Schleusung und Kriminalität vorbeugen -G efahrenpotenzial und gesetzliche Regelungen - P hysikalische Kräfte - Fahrzeugaufbauten - Zurr- und Hilfsmittel - Arten der Ladungssicherung - Berechnungen - Spezielle Güter sichern Titel (Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator) (Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator) 86 | 87 EU-Kraftfahrer (BKrFQG) 10.2 Training Bus Die Anforderungen an Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr sind stetig gestiegen, sodass allein der Besitz der Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE, die diese vor dem 10.09.2008 erworben haben, besteht eine Besitzstandsregelung, das heißt, diese Personen fallen nicht unter die 1. Gefahrgutlogistik 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr Nachweispflicht einer Grundqualifikation, jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis zum 10.09.2014 (spätestens 2015 bei Angleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis) absolviert werden. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht ebenso grundsätzlich alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2008 für alle Neuerwerber der Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE verpflichtend geworden ist. Die Anerkennung der Weiterbildungseinheiten setzt voraus, dass eine Einheit mindestens sieben Stunden umfasst. Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen, sodass an allen fünf angebotenen Seminaren teilgenommen werden muss. Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Fahrökonomie gewinnen in Zeiten steigender Kraftstoffpreise mehr denn je an Bedeutung. Deren konsequente Umsetzung hilft außerdem, Unfälle zu vermeiden und sich auf unvorhersehbare Verkehrssituationen besser einstellen zu können. Somit trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit bei. 3. Luftfracht 4. Gefahrstoffe 5. Arbeitsschutz 6. Abfall 7. Gewässerschutz 8. Kfz-Werkstatt 9. Transport/Lager/Logistik 10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw 10.2 Training Bus EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit 113.81 113.82 113.83 113.84 113.85 Zielgruppe (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Ziel Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Voraussetzung Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Gültigkeit 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde 5 Jahre für den Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde Inhalt - Spezifische Verbrauchskurven von Motoren - Arten von Kraftstoffen - Definition „Kraftstoff“ - Abgasnachbehandlung - Getriebewahl - Einsetzen von Geschwindigkeitsregelanlagen - Technische Wartung - Analyse der Fahrwiderstände - Wirtschaftliche Fahrweise - Optimale Nutzung des Drehzahlmessers - Der Verkehrsmarkt in Deutschland - Der Begriff „Image“ - Das Fahrzeug - Der Fahrer als Repräsentant des Unternehmens - Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen - Umgang mit Konflikten - Qualitätssicherung - Folgen eines Rechtsstreits - E rhöhung der Fahrsicherheit durch lebenslanges Lernen -R ichtiges Einschätzen einwirkender Kräfte und der Ladung -U nfallvorbeugung durch richtiges Handeln und vorausschauendes Fahren -S icherheitssysteme zur Erhöhung der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit - T echnische Aggregate zur Erhöhung der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit -R ichtiges Verhalten in besonderen Verkehrssituationen - Ahndung von Fehlverhalten - Sozialvorschriften und digitales Kontrollgerät - Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer - Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle - Richtiges Einschätzen von Notfällen -D ie eigene Sicherheit und Gesundheit: Stress, Ernährung, Alkohol - Vorbeugung von Gesundheitsschäden - Sicherheitsausstattung von Bussen -S icherheit und Komfort der Fahrgäste - F ahrgastsicherheit durch richtige Einschätzung der Fahrzeugeigenschaften Titel 88 | 89 Index Auf einen Blick 1. Gefahrgutlogistik LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . 1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 6 7 7 7 1.2 Sonstiges Personal Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 1.3 Gefahrgutbeauftragte 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . 30 30 31 31 3. Luftfracht Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – Präsenzschulung . . . 34 Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – WBT . . . . . . . . . . 35 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 10 11 11 12 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung . . . . . . . . . . . . Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) . . . . . . . . . Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung . 28 29 29 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 14 15 15 4. Gefahrstoffe 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachkunde zur IBC-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang) . . . . . . . . . . Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung) . . . . . . . . . . 38 38 39 39 39 4.2 Asbest 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 20 20 21 21 Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel . . . . . Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume . . . . 42 42 43 43 43 5. Arbeitsschutz 2.2 Spediteure (PK 3–5) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 40 40 41 41 41 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs . . . . . . . Asbestarbeiten gemäß TRGS 519, Anlage 5: Sachkunde für Asbestarbeiten mit geringfügiger Faserkonzentration . . . . . . . . . . 22 22 24 24 25 25 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lärm ermitteln und beurteilen – Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener )ohne Vorkenntnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186) . . . . . . . . Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person/Sachkundiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 46 47 47 47 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 5.2 SCC-Schulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Grundschulung . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Grundschulung . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung . . . . . LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung . 26 26 27 27 27 28 SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 90 | 91 Index 9. Transport/Lager/Logistik 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbest- und Mineralfaserstäube) . . . . . . . . . . . . . 50 5.4 Brandschutz Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Baulicher Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Führen von Brandschutzunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen . . . . . . . . . . . . Brandschutzhelfer/-in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 52 53 53 53 54 54 55 5.5 Elektrotechnik Elektrotechnisch unterwiesene Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) . . . . . . . . . . . . . . . 56 56 57 57 57 5.6 Baumaschinen/Krane Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 58 59 59 59 60 61 61 Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ladungssicherung Lkw/ Transporter – Seminar für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ladungssicherung (nach VDI 2700a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Container-Ladungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 80 81 81 81 82 10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG) 10.1 Training Lkw EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 86 87 87 87 10.2 Training Bus EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 88 89 89 89 6. Abfall 6.1 Abfalltransporte Lehrgang zum Fachkundenachweis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Erstschulung . . . . . . 64 Abfalltransportbetriebe-Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV(alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs) . . . . . . . . . 64 Lehrgang für Entsorgungsfachbetriebe, Transporteure, Abfallbeauftragte – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal Abfallbeauftragte – Erstschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 7. Gewässerschutz Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Sachkunde nach WHG – Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen . . . . . . . . . . . . . 71 8. Kfz-Werkstatt Umweltschutz und Arbeitssicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkältetechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 74 75 76 76 77 92 | 93 DEKRA Akademie vor Ort Ihr Bedarf ist unser Auftrag Qualität Bei der DEKRA Akademie GmbH steht die Qualität der Ihnen angebotenen Dienstleistungen im Vordergrund sämtlicher Bemühungen – selbstverständlich unter Beachtung aktuellster gesetzlicher Anforderungen und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse. QQ QQ QQ Qualifizierte Beratung durch Fachpersonal: Unsere Dozenten und Trainer verfügen über entsprechende Ausbildungen und Zusatzqualifikationen. Jahrelange Erfahrung in der Weiterbildung: In unserem bundesweiten Netz von Bildungszentren werden jährlich mehr als 120.000 Menschen auf veränderte oder gänzlich neue berufliche Anforderungen vorbereitet. Kompetenz QQ QQ QQ QQ Anerkannte Seminare: Unsere von den Behörden anerkannten Seminare verbessern Ihre Effizienz und sparen Kosten. Vielfältige Angebote: Unsere Bildungsangebote reichen vom eintägigen Seminar bis zur mehrjährigen Umschulung, von der individuellen Qualifizierung bis zum unternehmensspezifischen Aus- und Weiterbildungskonzept. QM und Management: Managementseminare werden über unser Tochterunternehmen „Deutsches Institut für Betriebswirtschaftslehre“ (DIB) angeboten. Kosten- und Leistungstransparenz: Sie als unser Kunde buchen einen auf Ihren Bedarf abgestimmten Umfang an Qualifizierungen, Seminaren und Schulungen. Alle Standorte der DEKRA Akademie finden Sie unter: www.dekra-akademie.de Zertifiziert nach DIN ISO EN 9001 und AZWV QQ SAP-Bildungspartner seit 1996 QQ Certifical Technical Education Center (CTEC) QQ Microsoft Official Curriculum (MOC) Partner QQ Official Prometric Center QQ ECDL-Partner QQ Kiel 2 Oldenburg Bremen Meppen Vechta www.dekra-akademie.de Hochschule Berlin: Seit Juli 2009 ist die private Fachhochschule „DEKRA Hochschule Berlin“ staatlich anerkannt und berechtigt, den staatl. Hochschulabschluss Bachelor of Arts (B. A.) eigenständig durchzuführen. Gelsenkirchen Dortmund Essen Wuppertal 5 6 Köln Brühl Aachen Gerolstein Erfurt Thüringen Hessen Würzburg DEKRA Akademie GmbH Reutlingen BadenWürttemberg Freiburg Singen Görlitz Dresden Gera Sachsen Bayreuth Bayern Ingolstadt Stuttgart Handwerkstraße 15 70565 Stuttgart Ob organisatorische Wünsche, Ummeldungen, Fragen zu Teilnahmebedingungen, Abschlüssen oder Rechnungen – unsere Mitarbeiter helfen in jedem Fall weiter. 7 0 Leipzig Nürnberg Heilbronn Karlsruhe Mit unseren Inhouseseminaren stellen wir uns ganz auf Ihr Unternehmen ein. Dabei konzentrieren wir uns auf das Wesentliche – Seminarabläufe und -inhalte stimmen wir gerne auf Ihre Bedürfnisse ab. 9 Frankfurt Saarbrücken Neunkirchen Rückseitig befinden sich unsere Kontaktdaten. Sie können unter www.dekra-akademie.de direkt mit einem unserer bundesweit vertretenen Seminarzentren Kontakt aufnehmen. 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Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben auf Frauen wie Männer. Marketing DEKRA Akademie, fotolia.de, i-stock, 123f Diotima Neuner-Jehle DEKRA Akademie Redaktion Joachim Freek, DEKRA Akademie Fotos Die Informationen in diesem Katalog sind mit größter Sorgfalt recherchiert. Wir können jedoch keine Gewähr für die Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit der Aussagen übernehmen. © Copyright 2014 DEKRA Akademie GmbH 3. Auflage, Alle Rechte vorbehalten. 94 | 95 Sie haben Fragen? hier bekommen Sie Antworten! DEKRA Akademie GmbH DEKRA Akademie GmbH Handwerkstraße 15 D-70565 Stuttgart Infotelefon 0711.7861-3939 Internet www.dekra-akademie.de E-Mail [email protected] Änderungen vorbehalten. 13172/B1 Januar 2014