NfL I-36/06 - DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

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NfL I-36/06 - DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
NfL I 36/06
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
54. Jahrgang
Langen, 2. Februar 2006
Büro der Nachrichten für Luftfahrer:
DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Bekanntmachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs
von Hubschrauberflugplätzen
I-36/06
Bekanntmachung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs
von Hubschrauberflugplätzen
Nachfolgend wird die im Bundesanzeiger Nr. 246a vom 29. Dezember 2005 auf Seite
17 186 veröffentlichte, mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Genehmigung der Anlage und des
Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 bekannt gemacht.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist auf der Grundlage von Artikel 85 Abs. 2
Satz 1 im Verbindung mit Artikel 87d Abs. 2 des Grundgesetzes erlassen worden.
Durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift sind die Richtlinien des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Genehmigung der
Anlage und des Betriebs von Landeplätzen für Hubschrauber vom 24. Februar 1969
(NfL I 37/69) aufgehoben worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 08.
Januar 2005 (NfL I 4/05) zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.
NfL I-37/69 wird hiermit aufgehoben.
Bonn, 10. Januar 2006
LS 11/60.01.87-11
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
i. A. S c h r i e k
73
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
ISSN 0720-6100
Jahrgang 57
G 1990
Ausgegeben am Donnerstag, dem 29. Dezember 2005
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Hubschrauberflugplätzen
Vom 19. Dezember 2005
Nummer 246a
— 3 —
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen
Vom 19. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird
folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Teil 1
Allgemeines
1.1 Allgemeines
1.1.1 Die vorliegende Verwaltungsvorschrift unter Einschluss
ihrer Anlagen 1 (Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische
Daten), 2 (Begriffsbestimmungen) und 3 (Abkürzungen) konkretisiert bestimmte Anforderungen für die Genehmigung von Flugplätzen gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und §§ 38 bis 53
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), die für den Flugbetrieb mit Hubschraubern vorgesehen sind. Auf die Bestimmungen
für gewerblichen Flugbetrieb (JAR-OPS 3 und 6. DVO zur LuftBO)
und für den Schutz vor Fluglärm (§ 6 LuftVG) wird besonders
hingewiesen.
1.1.2 Grundsätzlich gelten die hier getroffenen Regelungen sowohl für Hubschrauberflugplätze des allgemeinen Verkehrs (Hubschrauberverkehrsflugplätze) als auch für Hubschrauberflugplätze
für besondere Zwecke (Hubschraubersonderflugplätze). Abweichungen können auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, in dem auch eine flugbetriebliche Beurteilung auf der
Grundlage der JAR-OPS 3 enthalten ist, durch die zuständige
Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugelassen werden.
1.1.3 Die bereits nach § 6 LuftVG in Verbindung mit §§ 38 ff.
LuftVZO genehmigten Hubschrauberflugplätze sind innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verwaltungsvorschrift ihren Anforderungen anzupassen, sofern sie mehr als
vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr aufweisen. Betriebsstandorte von Rettungshubschraubern sowie Hubschrauberflugplätze,
die mehr als eintausend Flugbewegungen aufweisen, sind innerhalb eines Jahres den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift
anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist
durch die Genehmigungsbehörde um ein Jahr verlängert werden.
Für Hubschrauberflugplätze mit weniger als vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr sowie für Hubschraubersonderflugplätze, die Zwecken des öffentlichen Rettungsdienstes dienen, sind
der Anpassungsbedarf und die Frist für die Anpassung im
Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde festzulegen.
1.1.4 Die Anlagen der Flugplätze sind im Übrigen so zu konzipieren, dass sie den Anforderungen der auf ihnen verkehrenden
Hubschrauber genügen.
1.1.5 Soweit in den nachfolgenden Vorschriften bezüglich des
Anwendungsbereiches dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
keine Regelung getroffen ist, sind ergänzend die Bestimmungen des
Anhangs 14 des ICAO-Abkommens anzuwenden, sofern dem nicht
die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.
1.2 Kommunikationseinrichtungen
1.2.1 Die örtlich zuständigen Dienststellen der Deutschen Flugsicherung, des Deutschen Wetterdienstes, des Rettungsdienstes und
der Feuerwehr müssen durch eine Fernmeldeverbindung vom
Hubschrauberflugplatz aus erreichbar sein.
1.3 Beschränkter Bauschutzbereich
1.3.1 Bei Neuanlagen und bei bestehenden Hubschrauberflugplätzen ist die Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereiches gemäß § 17 LuftVG zu prüfen.
Teil 2
Hubschrauberflugplatzdaten
2.1 Luftfahrtangaben
2.1.1 Die Festlegung und Weiterleitung von Hubschrauberflugplatz
bezogenen Luftfahrtangaben ist in Übereinstimmung mit den
Genauigkeits- und Integritätsanforderungen der Tabellen 1 bis 5
(Anlage 1) durchzuführen. Die Angaben zu geografischen Längen
und Breiten sind entsprechend dem „World Geodetic System-1984“
(WGS-84) auszudrücken.
2.2
Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt
2.2.1 Ein Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt ist auf einem
Hubschrauberflugplatz festzulegen. Befindet sich der Hubschrauberflugplatz auf einem Flugplatz, so dient der Flugplatzbezugspunkt
gleichzeitig auch als Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt.
2.2.2 Der Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt liegt auf dem ursprünglichen oder geplanten geometrischen Mittelpunkt des
Hubschrauberflugplatzes und verbleibt grundsätzlich dort, wo er
erstmals festgelegt wurde.
2.2.3 Die Lage des Hubschrauberflugplatz-Bezugspunktes ist zu
vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde mit seiner
geografischen Breite und Länge in Grad, Minuten und Sekunden
mitzuteilen.
2.3
Hubschrauberflugplatz-Höhe
2.3.1 Die Hubschrauberflugplatz-Höhe ist zu vermessen und auf
den nächsten halben Meter oder Fuß aufgerundet anzugeben. Sind
auf dem Hubschrauberflugplatz Präzisionsanflüge vorgesehen, ist
diese Höhe mit einer Genauigkeit von 0,25 m anzugeben.
2.3.2 Bei erhöhten Hubschrauberflugplätzen ist zusätzlich die
Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder
Fuß, anzugeben.
2.4 Abmessungen und Informationen zu Hubschrauberflugplätzen
2.4.1 Die folgenden Angaben sind für jede an einem Hubschrauberflugplatz vorhandene Einrichtung zu vermessen oder zu beschreiben:
a) Art des Hubschrauberflugplatzes – auf dem Boden/Wasser, auf
einem Bauwerk oder Hubschrauberlandedeck;
b) Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) – Abmessungen aufgerundet
zum nächsten vollen Meter, Neigung, Art der Oberfläche,
Tragfähigkeit in Tonnen (1.000 kg);
c) Endanflug- und Startfläche (FATO) – Art der FATO, rechtweisende Richtung bis auf ein Hundertstel Grad, Bezeichnungszahl (wo zutreffend), Länge, Breite bis auf den nächsten Meter,
Neigung, Art der Oberfläche;
d) Sicherheitsfläche – Länge, Breite, Art der Oberfläche;
e) Hubschrauberrollbahn, Schwebeflugweg und Versetzweg –
Bezeichnung, Breite, Art der Oberfläche;
f) Vorfeld – Art der Oberfläche, Hubschrauberstandplätze;
g) Freifläche – Länge, Bodenprofil;
h) Optische Hilfen für Anflugverfahren, Markierung und Befeuerung von FATO, TLOF, Rollbahnen, Schwebeflugwege,
Versetzwege und Vorfeldern; und
i) Entfernungen bis auf den nächsten vollen Meter der Landekurssender- und Gleitwegsenderelemente, die das Instrumentenlandesystem (ILS) oder die Richtungs- und Höhenantenne des
Mikrowellenlandesystems (MLS) in Bezug auf die Umrisse der
zugehörigen TLOF und der FATO umfassen. Die geografischen
Koordinaten des geometrischen Mittelpunkts der TLOF und/
oder jeder Schwelle der FATO (wo zutreffend) sind zu
vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde in Grad,
Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden anzugeben.
2.4.2 Die geografischen Koordinaten geeigneter Mittellinienpunkte
der Hubschrauberrollbahnen, Schwebeflugwege und Versetzwege
(wo zutreffend) sind zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden
anzugeben.
2.4.3 Die geografischen Koordinaten jedes Hubschrauberstandplatzes (wo zutreffend) sind zu vermessen und der zuständigen
Luftfahrtbehörde in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden anzugeben.
2.4.4 Hindernisse in der unmittelbaren Umgebung eines
Hubschrauberflugplatzes, die die Hindernisbegrenzungsflächen berühren oder durchdringen, sind zu vermessen und der zuständigen
— 4 —
Luftfahrtbehörde Meter genau bezogen auf die Abflugrichtungen in
X-Y-Z-Koordinaten anzugeben. Ferner sind die höchsten Hindernisse auf den nächst höheren Meter oder Fuß gerundet nach ihrer
Art der zuständigen Luftfahrtbehörde anzugeben. Außerdem sind
der zuständigen Luftfahrtbehörde signifikante Hindernisse, die
Markierungen aufweisen oder befeuert sind, anzuzeigen.
2.5 Festgelegte Strecken
2.5.1 Die folgenden Strecken sind, wo flugbetrieblich erforderlich, gerundet auf den nächsten vollen Meter für einen
Hubschrauberflugplatz festzusetzen und zu veröffentlichen:
a) verfügbare Startstrecke (TODAH);
b) verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH); und
c) verfügbare Landestrecke (LDAH).
2.6 Informationspflicht des Hubschrauberflugplatzbetreibers
2.6.1 Der Hubschrauberflugplatzbetreiber (Halter) hat der zuständigen Luftfahrtbehörde und der für die Flugsicherung zuständigen
Stelle flugbetrieblich relevante Informationen unverzüglich mitzuteilen:
a) Angaben bezüglich des Zustandes des Hubschrauberflugplatzes;
b) Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen und Anlagen,
Dienste und Navigationshilfen, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden; und
c) jede andere Information, die von betrieblicher Bedeutung sein
könnte.
Teil 3
Äußere Merkmale
3.1 Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz
3.1.1
Endanflug- und Startfläche (FATO)
3.1.1.1 Auf einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz ist mindestens eine FATO vorzusehen. Eine FATO kann auf oder neben
einem Start/Landebahn- oder Rollbahnstreifen liegen.
3.1.1.2 Die Abmessungen der FATO sind wie folgt festzulegen:
a) für einen Hubschrauberflugplatz, der für die Benutzung von
Hubschraubern in Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt
ist, wie im Flughandbuch vorgeschrieben, außer dass bei
Fehlen von Breitenangaben die Breite nicht geringer sein darf
als das 1,5fache der Gesamtlänge oder, falls dieser Wert größer
ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist;
b) für einen Hubschrauber-Wasserflugplatz, der für die Hubschrauber in Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt ist,
vergrößert sich die in Abschnitt a) beschriebene Länge und
Breite um 10 %;
c) für einen Hubschrauberflugplatz, der für Hubschrauber in
Übereinstimmung mit den FLK 2 und 3 bestimmt ist, von
ausreichender Größe und Form, so dass darin eine Fläche
eingeschlossen ist, die einen Kreis mit dem Durchmesser von
mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge, oder, falls dieser
Wert größer ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten
Hubschraubers aufnehmen kann, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist;
d) für einen Hubschrauber-Wasserflugplatz, der für Hubschrauber
in Übereinstimmung mit den FLK 2 und 3 bestimmt ist, von
ausreichender Größe und Form, so dass darin eine Fläche
eingeschlossen ist, die einen Kreis mit dem Durchmesser von
mindestens dem 2fachen der Gesamtlänge, oder, falls dieser
Wert größer ist, der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten
Hubschraubers aufnehmen kann, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist.
3.1.1.4 Die Oberfläche der FATO muss:
a) den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten;
b) frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start
oder Landung von Hubschraubern auswirken würden; und
c) eine ausreichende Tragfähigkeit für Startabbrüche von Hubschraubern in Übereinstimmung mit der FLK 1 haben.
3.1.1.5 Die FATO ist so zu gestalten, dass Bodeneffekt entstehen
kann.
3.1.2
Hubschrauberfreiflächen
3.1.2.1 Für den Betrieb mit Hubschraubern in Übereinstimmung
mit der FLK 1 ist, wenn erforderlich, eine Freifläche vorzuhalten,
die an die verfügbare Startabbruchfläche anschließt.
3.1.2.2 Die Breite der Hubschrauberfreifläche sollte nicht kleiner
sein als die der zugehörigen Sicherheitsfläche (siehe Abbildung
3.1).
3.1.2.3 Der Boden innerhalb einer Hubschrauberfreifläche sollte
nicht über eine Ebene mit einer Steigung von 3 % hinausragen,
wobei die untere Begrenzung dieser Ebene eine horizontale Linie
ist, die auf dem Rand der FATO liegt.
3.1.2.4 Ein Objekt, welches sich auf einer Hubschrauberfreifläche
befindet und in der Luft befindliche Hubschrauber gefährden
könnte, wird als Hindernis angesehen und muss entfernt werden.
3.1.3
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF)
3.1.3.1 Ein Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz muss mindestens eine TLOF haben. Diese Fläche kann sich innerhalb oder
außerhalb der FATO befinden. Eine TLOF kann von beliebiger
Form sein.
3.1.3.2 Die TLOF ist so ausreichend anzulegen, dass sie einen
Kreis mit einem Durchmesser des 1,5fachen der Länge oder Breite
des Fahrwerkes, was immer größer ist, des größten Hubschraubers,
für den die TLOF vorgesehen ist, aufnehmen kann.
3.1.3.3 Die Neigungen der TLOF müssen ausreichend groß sein,
um Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden,
dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten.
3.1.3.4 Eine TLOF muss dem Betrieb von Hubschraubern standhalten, für welche die Fläche vorgesehen ist.
3.1.4
Sicherheitsflächen
3.1.4.1 Eine FATO muss von einer Sicherheitsfläche umgeben
sein.
3.1.4.2 Die Sicherheitsfläche, welche die FATO umgibt, die für
die Benutzung von Hubschraubern unter Sichtflugbedingungen
vorgesehen ist, erstreckt sich vom Rand der FATO nach außen über
eine Strecke von mindestens 3 m oder einer Strecke des 0,25fachen
der Gesamtlänge oder -breite, was immer größer ist, des längsten
oder breitesten Hubschraubers, für den die FATO zu nutzen
bestimmt ist.
3.1.4.3 Eine Sicherheitsfläche, welche die FATO umgibt, die für
die Benutzung von Hubschraubern unter Instrumentenflugbedingungen vorgesehen ist, erstreckt sich:
a) seitlich bis zu einer Strecke von mindestens 45 m beiderseits
der Mittellinie; und
b) in Längsrichtung über mindestens 60 m über die Enden der
FATO hinaus.
(siehe Abbildung 3-1)
e) Örtliche Gegebenheiten wie Höhe und Temperatur sind bei der
Festlegung der Größe der FATO zu berücksichtigen.
3.1.1.3 Die Gesamtneigung auf der FATO darf in jeder Richtung
3 % nicht überschreiten. Eine FATO darf an keiner Stelle eine
Neigung haben von mehr als:
a) 5 % an Hubschrauberflugplätzen, an denen Hubschrauber in
Übereinstimmung mit der FLK 1 betrieben werden sollen; und
b) 7 % an Hubschrauberflugplätzen, an denen Hubschrauber in
Übereinstimmung mit den FLK 2 und 3 betrieben werden
sollen.
Abb. 3-1. Sicherheitsfläche für Instrumenten-FATO
3.1.4.4 Auf der Sicherheitsfläche ist kein festes Objekt gestattet,
außer brechbaren Objekten, die sich aufgrund ihrer Funktion auf
dieser Fläche befinden müssen. Während des Hubschrauberbetriebs sind auf der Sicherheitsfläche keine beweglichen Objekte
zulässig.
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3.1.4.5 Objekte, deren Funktion voraussetzt, dass sie sich auf der
Sicherheitsfläche befinden, dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht
überschreiten, wenn sie entlang des Randes der FATO platziert
sind. Ferner dürfen sie nicht die Fläche durchdringen, die ab einer
Höhe von 0,25 m über dem Rand der FATO beginnt und nach oben
und außen vom Rand der FATO mit 5 % ansteigt.
3.1.4.6 Die Oberfläche der Sicherheitsfläche darf vom Rand der
FATO eine Steigung nach außen von 4 % nicht überschreiten.
3.1.4.7 Die Oberfläche der Sicherheitsfläche muss so beschaffen
sein, dass durch den Rotorabwind keine Fremdkörper aufgewirbelt
werden können.
3.1.4.8 Die Oberfläche der an die FATO angrenzenden Sicherheitsfläche schließt übergangslos an die FATO an und muss in der Lage
sein, die Hubschrauber ohne die Gefahr einer strukturellen
Beschädigung zu tragen.
3.1.5
jekt oder einem Hubschrauberstandplatz darf nicht kleiner sein als
in Tabelle 3-1 festgelegt.
Einrichtung HubschrauberRollbahn
Hubschrauber Rollbahn
Schwebeflugweg
Schwebeflugweg
2
4
(zwischen
(von Mittelden Rändern)
linie zu
Mittellinie)
4
(von
Mittellinie
zu Mittellinie)
Objekt
HubschrauberStandplatz
1
(vom
Rand
zum
Objekt)
2
(zwischen
den
Rändern)
4
1 1/2
(von
(von
Mittellinie Mittelzu Mittellinie
linie)
zum
Objekt)
4
(von
Mittellinie
zum
Rand)
Hubschrauber-Rollbahn
3.1.5.1 Eine Hubschrauberrollbahn ist dazu bestimmt, die Bewegung eines Hubschraubers mit Radfahrwerk mit eigenem Antrieb
am Boden zu ermöglichen.
3.1.5.2 Die Breite der Hubschrauberrollbahn darf nicht geringer
sein als:
Hubschrauber
Hauptfahrwerksbreite
Hubschrauberrollbahn
Breite
Bis ausschließlich 4,5 m
4,5 m bis ausschließlich 6 m
6 m bis ausschließlich 10 m
10 m und mehr
7,5 m
10,5 m
15,0 m
20,0 m
3.1.5.3 Der Abstand zwischen einer Hubschrauberrollbahn und
einer anderen Hubschrauber-Rollbahn, einem Schwebeflugweg,
einem Objekt oder einem Hubschrauberstandplatz darf nicht
geringer sein als die entsprechenden Abmessungen/Maße, die in
Tabelle 3-1 beschrieben sind.
3.1.5.4 Die Längsneigung einer Hubschrauberrollbahn darf nicht
mehr als 3 % betragen.
3.1.5.5 Eine Hubschrauberrollbahn sollte so ausgelegt werden,
dass sie dem Betrieb von Hubschraubern standhält, für die sie
vorgesehen ist.
Tabelle 3-1. Abstände für Hubschrauberrollbahnen und
Schwebeflugwege
(Die Abstände sind als Vielfaches der größten Hubschraubergesamtbreite bei laufendem Rotor angegeben.)
3.1.7
Versetzwege
3.1.7.1 Ein Versetzweg ist dafür vorgesehen, einem Hubschrauber
Bewegungen in einer Höhe nicht über 30 m (100 ft) über Grund und
mit einer Geschwindigkeit über Grund von mehr als 37 km/h (20
kt) zu ermöglichen.
3.1.7.2 Die Breite eines Versetzweges darf nicht weniger sein als:
a) 7 RD soweit der Versetzweg für die ausschließliche Benutzung
bei Tag vorgesehen ist; und
b) 10 RD soweit der Versetzweg für die Benutzung bei Nacht
vorgesehen ist,
wenn RD der größte Rotordurchmesser des Hubschraubers ist.
Richtungsänderungen der Mittellinie des Versetzweges dürfen
nicht größer als 120° sein und sind so auszulegen, dass die
Kurvenradien nicht kleiner als 270 m sind.
3.1.7.3 Versetzwege sind so auszulegen, dass Landungen in der
Autorotation oder mit einem ausgefallenen Triebwerk durchgeführt
werden können und dabei zumindest Personenschäden am Boden/
Wasser und Sachschäden möglichst ausgeschlossen sind.
3.1.5.6 Eine Hubschrauberrollbahn sollte mit Schultern versehen
werden, die sich symmetrisch zu beiden Seiten der Hubschrauberrollbahn erstrecken und mindestens die Hälfte der größten Gesamtbreite der Hubschrauber betragen, für welche die Hubschrauberrollbahn vorgesehen ist.
3.1.8
3.1.5.7 Die Hubschrauberrollbahn und ihre Schultern sind so
anzulegen, dass eine schnelle Entwässerung gewährleistet ist. Die
Querneigung der Hubschrauberrollbahn darf nicht mehr als 2 %
betragen.
3.1.8.2 Jeder Teil eines Vorfeldes muss dem Verkehr der Hubschrauber standhalten; es ist dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass einige Teile des Vorfeldes einer höheren Verkehrsdichte
und, als eine Folge langsam rollender oder stehender Hubschrauber, einer höheren Beanspruchung ausgesetzt sind.
3.1.5.8 Die Oberfläche einer Hubschrauberrollbahn muss den
Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten.
3.1.6
Schwebeflugwege
3.1.6.1 Ein Schwebeflugweg ist dazu bestimmt, die Bewegungen
eines Hubschraubers über dem Boden in einer normalerweise mit
Bodeneffekt verbundenen Höhe und bei einer Geschwindigkeit von
weniger 37 km/h (20 kt) über Grund zu ermöglichen.
3.1.6.2 Die Breite eines Schwebeflugweges muss mindestens
zweimal so groß sein wie die größte Gesamtbreite des Hubschraubers, für die der Schwebeflugweg vorgesehen ist.
3.1.6.3 Die Oberfläche eines Schwebeflugweges muss:
a) den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten; und
b) für Notlandungen geeignet sein.
3.1.6.4 Die Oberfläche eines Schwebeflugweges sollte Bodeneffekt ermöglichen.
3.1.6.5 Die Querneigung der Oberfläche eines Schwebeflugweges
sollte 10 %, die Längsneigung 7 % nicht überschreiten. Auf jeden
Fall dürfen die Neigungen die Hanglandebegrenzungen für die
Hubschrauber, für die der Schwebeflugweg vorgesehen ist, nicht
überschreiten.
3.1.6.6 Der Abstand zwischen einem Schwebeflugweg und einem
anderen Schwebeflugweg, einer Hubschrauberrollbahn, einem Ob-
Vorfelder
3.1.8.1 Vorfelder müssen vorhanden sein, wo es notwendig ist,
das Ein- und Aussteigen von Fluggästen, das Ein- und Ausladen
von Fracht oder Post sowie die Versorgung von Hubschraubern zu
ermöglichen, ohne den Hubschrauberverkehr zu stören.
3.1.8.3 Die Neigung in jeder Richtung eines Hubschrauberstandplatzes darf 2 % nicht überschreiten.
3.1.8.4 Der Mindestabstand zwischen einem Hubschrauber, der
einen Hubschrauberstandplatz benutzt, und einem Objekt oder
einem Luftfahrzeug auf einem anderen Standplatz darf nicht
kleiner als die Hälfte der Gesamtbreite des Hubschraubers sein, für
den der Standplatz vorgesehen ist. Dort wo gleichzeitig Schwebeflüge zu erwarten sind, finden die Mindestabstände Anwendung,
wie in Tabelle 3-1 für den Fall „Abstand zwischen zwei
Schwebeflugwegen“ näher erläutert.
3.1.8.5 Ein Hubschrauberstandplatz ist so zu bemessen, dass er
einen Kreis mit einem Durchmesser von mindestens der Gesamtabmessung des größten Hubschraubers, für den der Hubschrauberstandplatz vorgesehen ist, aufnehmen kann.
3.1.9
Lage einer FATO in Bezug auf eine Start-/Landebahn oder
eine Rollbahn
3.1.9.1 Dort, wo sich eine FATO nahe der Start-/Landebahn oder
einer Rollbahn befindet und wo gleichzeitiger Flugbetrieb unter
Sichtflugbedingungen geplant ist, sollte der Mindestabstand zwischen dem Rand der Start-/Landebahn oder des Rollweges bis zum
Rand der FATO nicht kleiner als der entsprechende Abstand aus
Tabelle 3-2 sein.
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3.1.9.2 Eine FATO sollte nicht eingerichtet werden
a) in der Nähe von Rollbahnkreuzungen oder Haltepunkten, wo
Strahltriebwerksströme starke Turbulenzen verursachen können; oder
b) in der Nähe von Bereichen, in denen Luftfahrzeugwirbelschleppen zu erwarten sind.
Masse des Flugzeuges und/oder
Hubschraubers
Abstand zwischen dem FATORand und dem Start- und
Landebahn- oder Rollbahnrand
Bis ausschließlich 3175 kg
60 m
3175 kg bis ausschließlich
5760 kg
120 m
5760 kg bis ausschließlich
100000 kg
180 m
100000 kg und mehr
250 m
3.2.1.9 Im Übrigen sind die im Rahmen der DIN 1055 Teil 3,
Ausgabe 2002-10, definierten Vorschriften zu Lastannahmen für
Bauten (Verkehrslasten) gesondert zu berücksichtigen.
3.2.2
Sicherheitsfläche
3.2.2.1 Die FATO ist von einer Sicherheitsfläche zu umgeben.
3.2.2.2 Die Sicherheitsfläche erstreckt sich von der Peripherie der
FATO aus über mindestens drei Meter oder die 0,25fache Gesamtlänge oder, falls dieser Wert größer ist, die Gesamtbreite des
längsten bzw. breitesten Hubschraubers, für den die Sicherheitsfläche vorgesehen ist.
3.2.2.3 Auf der Sicherheitsfläche ist kein festes Objekt gestattet,
außer brechbaren Objekten, die sich aufgrund ihrer Funktion auf
dieser Fläche befinden müssen. Während des Hubschrauberbetriebs sind auf der Sicherheitsfläche keine beweglichen Objekte
zulässig.
Endanflug- und Startfläche (FATO) und Aufsetz- und
Abhebefläche (TLOF)
3.2.2.4 Objekte, deren Funktion voraussetzt, dass sie sich auf der
Sicherheitsfläche befinden, dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht
überschreiten, wenn sie entlang des Randes der FATO platziert
sind. Ferner dürfen sie nicht die Fläche durchdringen, die ab einer
Höhe von 0,25 m über dem Rand der FATO beginnt und nach oben
und außen vom Rand der FATO mit einer Steigung von 5 %
ansteigt.
3.2.1.1 Auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen wird davon ausgegangen, dass die FATO und die TLOF zusammenfallen.
3.2.2.5 Die Oberfläche der Sicherheitsfläche darf vom Rand der
FATO an nach außen um nicht mehr als 4 % ansteigen.
3.2.1.2 Ein erhöhter Hubschrauberflugplatz muss mindestens
eine FATO haben.
3.2.2.6 Die Oberfläche der an die FATO angrenzenden Sicherheitsfläche schließt übergangslos an die FATO an und muss in der Lage
sein, die Hubschrauber, für die der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist, ohne die Gefahr einer strukturellen Beschädigung zu
tragen.
Tabelle 3-2. Mindestabstände für eine FATO
3.2 Erhöhte Hubschrauberflugplätze
3.2.1
3.2.1.3 Die Abmessungen der FATO sind wie folgt festzulegen:
a) für einen Hubschrauberflugplatz, der für Hubschrauber in
Übereinstimmung mit der FLK 1 bestimmt ist, wie im Flughandbuch vorgeschrieben, außer dass bei Fehlen von Breitenangaben, die Breite nicht geringer sein darf als das 1,5fache der
Gesamtlänge oder, falls dieser Wert größer ist, der Gesamtbreite
des längsten bzw. breitesten Hubschraubers, für den der
Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist; und
b) für einen Hubschrauberflugplatz, der für Hubschrauber in
Übereinstimmung mit der FLK 2 bestimmt ist, von ausreichender Größe und Form, dass darin eine Fläche eingeschlossen ist,
die einen Kreis mit dem Durchmesser von mindestens dem
1,5fachen der Gesamtlänge, oder, falls dieser Wert größer ist,
der Gesamtbreite des längsten bzw. breitesten Hubschraubers
aufnehmen kann, für den der Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist.
3.2.1.4 Die Neigung von erhöhten Hubschrauberflugplätzen muss
den unter 3.1.3 genannten Forderungen für Hubschrauber-Bodenflugplätze entsprechen.
3.2.1.5 Die FATO muss dem Betrieb von Hubschraubern standhalten, für die der erhöhte Hubschrauberflugplatz vorgesehen ist.
Bei der Auslegung sind zusätzliche Belastungen durch Personal,
Schnee, Fracht, Auftanken, Feuerlöschgeräte usw. zu berücksichtigen.
3.2.1.6 Die Oberflächen der FATO und der TLOF müssen sowohl
rutschfest gegenüber Hubschraubern und Personen sein und
Bodeneffekt gewährleisten, als auch so geneigt sein, dass eine
Pfützenbildung verhindert wird.
3.2.1.7 Auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen müssen Betankungseinrichtungen und Treibstofflager den Brandschutzvorgaben entsprechen. Der erhöhte Hubschrauberflugplatz muss so beschaffen
sein, dass aus einem Hubschrauber im Schadensfall auslaufender
Treibstoff nicht in das Innere des Bauwerks gelangen oder an
dessen Seitenwänden herabfließen kann. Für im Schadensfall
auslaufenden Treibstoff und Löschmittel ist ein Auffangbecken von
mindestens drei Kubikmetern vorzusehen. Damit der Treibstoff
möglichst schnell abfließen kann, sollen auf dem erhöhten
Hubschrauberflugplatz ein ausreichendes Oberflächengefälle und
ggf. Abflussmöglichkeiten vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen
zu treffen, dass im Schadensfall kein Treibstoff in die Kanalisation
gelangen kann.
3.2.1.8 Für den Brandfall ist in exponierter Lage zum Hauptzugang mindestens ein weiterer geeigneter Fluchtweg vorzusehen.
Brandschutzmaßnahmen für das Bauwerk sind mit den örtlich
zuständigen Brandschutzbehörden festzulegen.
3.2.2.7 Die Sicherheitsfläche ist mit einem Überrollschutz von
höchstens 0,25 m Höhe allseitig zu umgrenzen. An abfallenden
Rändern sind Geländer oder nach außen ansteigende Fanggitter für
den Personenschutz vorzusehen. Hindernisbegrenzungsflächen sind
zu berücksichtigen.
3.3 Hubschrauberlandedecks (Helidecks)
Die folgenden Bestimmungen gelten für Hubschrauberlandedecks
auf Anlagen wie z. B. zur Förderung von Bodenschätzen, Gewinnung von Energie, für Forschungszwecke oder Bauvorhaben.
Bestimmungen für Hubschrauber-Bordflugplätze sind in Abschnitt
3.4 enthalten. Bei Hubschrauberlandedecks wird davon ausgegangen, dass die FATO und die TLOF zusammenfallen. Die Auswirkungen der Richtungen und Turbulenz von Luftströmungen, der
vorherrschenden Windgeschwindigkeit und hoher Temperaturen
durch Gasturbinenabgase oder durch Gasfackeln abgestrahlte Hitze
auf der FATO sind bei Neuanlagen und baulichen Änderungen zu
untersuchen.
3.3.1
Endanflug- und Startfläche (FATO) und Aufsetz- und
Abhebefläche (TLOF)
3.3.1.1 Auf einem Hubschrauberlandedeck ist mindestens eine
FATO vorzusehen.
3.3.1.2 Die FATO darf eine beliebige Form haben. Sie muss für
einrotorige Hubschrauber oder Hubschrauber mit nebeneinander
liegenden Doppelhauptrotoren von ausreichender Größe sein, um
eine Fläche zu umschließen, in der ein Kreis mit dem Durchmesser
von nicht weniger als 1 D des größten Hubschraubers hineinpasst,
für den das Hubschrauberlandedeck vorgesehen ist.
3.3.1.3 Wenn Landungen aus allen Richtungen durch Hubschrauber mit Tandemhauptrotoren vorgesehen sind, ist die FATO so zu
bemessen, dass darin eine Fläche eingeschlossen ist, die einen
Kreis mit einem Durchmesser von nicht weniger als dem 0,9fachen
der auf der Längsachse des Hubschraubers gemessenen Strecke
über die Rotoren aufnehmen kann. Wo diese Vorschrift nicht
eingehalten werden kann, kann die FATO die Form eines Rechtecks mit einer kurzen Seite von nicht weniger als 0,75 D und einer
langen Seite von nicht weniger als 0,9 D haben; innerhalb dieses
Rechtecks sind Landungen aus zwei Richtungen jedoch nur in
Richtung der Abmessung 0,9 D erlaubt.
3.3.1.4 Am Rand der FATO ist kein festes Objekt gestattet, außer
brechbaren Objekten, die sich aufgrund ihrer Funktion auf dieser
Fläche befinden müssen.
3.3.1.5 Objekte, die sich aufgrund ihrer Funktion auf der FATO
befinden müssen, dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten.
— 7 —
3.3.1.6 Die Oberfläche der Start- und Landefläche muss sowohl
rutschfest gegenüber Hubschraubern und Personen sein, als auch
so geneigt sein, dass eine Pfützenbildung verhindert wird. Dort, wo
das Hubschrauberlandedeck in Form eines Gitters gestaltet ist,
muss das Unterdeck so konstruiert sein, dass der Bodeneffekt nicht
beeinträchtigt wird.
3.3.1.7 An abfallenden Rändern der FATO sind Geländer oder
nach außen ansteigende Fanggitter für den Personenschutz vorzusehen. Hindernisbegrenzungsflächen sind zu berücksichtigen.
Teil 4
Hindernisbeschränkung und -beseitigung
Mit den Bestimmungen dieses Kapitels wird der von Hindernissen
freizuhaltende Luftraum um Hubschrauberflugplätze festgelegt,
damit der beabsichtigte Flugbetrieb an den Hubschrauberflugplätzen
sicher durchgeführt werden kann. Es ist zu verhindern, dass die
Hubschrauberflugplätze durch die Zunahme von Hindernissen in
ihrer Umgebung unbenutzbar werden. Dies wird durch die Festlegung von Hindernisbegrenzungsflächen erreicht, bis zu denen
Objekte in den Luftraum hineinragen dürfen. Im Falle von
gewerblichem Flugbetrieb muss entsprechend JAR-OPS 3.495 und
3.525 (deutsch) unter Umständen die Hindernisbeurteilung in
einem größeren als nachfolgend beschriebenen Bereich durchgeführt werden. Die Beurteilung eines Hubschrauberflugplatzes, der
für gewerblichen Flugbetrieb bestimmt ist, allein auf Basis dieser
Verwaltungsvorschrift reicht daher nicht aus.
4.1 Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren
4.1.1
Anflugfläche
4.1.1.1 Eine vom Ende der Sicherheitsfläche ansteigende schiefe
Ebene oder Kombination von Ebenen, deren Mittellinie eine durch
die Mitte der FATO verlaufende Linie ist (siehe Abbildung 4-1).
4.1.1.2 Die Begrenzungen der Anflugfläche bestehen aus:
a) einem horizontalen Innenrand von gleicher Länge wie die für
die FATO festgelegte Mindestbreite zuzüglich der Sicherheitsfläche, der am Außenrand der Sicherheitsfläche rechtwinklig
zur Mittellinie der Anflugfläche verläuft;
b) zwei Seitenrändern, die an den Enden des Innenrandes
beginnen, und
i. bei einer anderen als einer Präzisionsanflug-FATO gleichmäßig in einem festgelegten Verhältnis von der die Mittellinie der FATO enthaltenden Vertikalebene auseinanderlaufen;
ii. bei einer Präzisionsanflug-FATO gleichmäßig in einem
festgelegten Verhältnis von der die Mittellinie der FATO
enthaltenden Vertikalebene bis zu einer festgelegten Höhe
über der FATO auseinanderlaufen, dann gleichmäßig in
einem festgelegten Verhältnis bis zu einer festgelegten
Endbreite auseinanderlaufen und danach bis zum Ende der
Anflugfläche in dieser Breite verlaufen;
c) einem horizontalen Außenrand, der in einer festgelegten Höhe
über der FATO-Höhe rechtwinklig zur Mittellinie der Anflugfläche verläuft. Als Höhe über Meer des Innenrandes gilt die
Höhe über Meer der Sicherheitsfläche am Schnittpunkt zwischen Innenrand und Mittellinie der Anflugfläche. Die
Neigung(en) der Anflugfläche ist (sind) in der die Mittellinie
der Fläche enthaltenden Vertikalebene zu messen.
4.1.1.3 Im Falle einer Anflugfläche mit einer Kurve ist die Fläche
eine komplexe Fläche, welche die horizontalen Normalen auf ihrer
Mittellinie enthält; die Neigung der Mittellinie ist dieselbe wie für
eine gerade Anflugfläche. Der zwischen Innenrand und 30 m über
dem Innenrand liegende Teil der Fläche ist gerade. Richtungsänderungen der Mittellinie einer Anflugfläche sind so auszulegen,
dass Kurven mit einem Radius von weniger als 270 m nicht
notwendig werden.
A n m e r k u n g : Die Abbildung zeigt die Hindernisbegrenzungsflächen an einem Hubsschrauberflugplatz mit einer Nichtpräzisionsanflug-FATO und einer Freifläche
Abb. 4-1. Hindernisbegrenzungsflächen
— 8 —
4.1.2
Übergangsfläche
4.1.5
Abflugfläche
4.1.2.1 Eine komplexe Fläche entlang der Seite der Sicherheitsfläche und einem Teil der Seite der Anflugfläche, die schräg
aufwärts und nach außen bis zur inneren Horizontalfläche oder
einer festgelegten Höhe verläuft (siehe Abbildung 4-1).
4.1.5.1 Eine vom Ende der Sicherheitsfläche ansteigende schiefe
Ebene, Kombination von Ebenen, oder, wenn sie eine Kurve
enthält, komplexe Fläche, deren Mittellinie eine durch die Mitte
der FATO verlaufende Linie ist (siehe Abbildung 4-1).
4.1.2.2 Die Begrenzungen einer Übergangsfläche bestehen aus
4.1.5.2 Die Begrenzungen der Abflugfläche bestehen aus:
a) einem unteren Rand, der am Schnittpunkt der Seite der
Anflugfläche mit der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine
innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, in einer festgelegten Höhe über dem unteren Rand beginnt und entlang der Seite
der Anflugfläche bis zu deren Innenrand und von dort entlang
der Seitenbegrenzung der Sicherheitsfläche parallel zur Mittellinie der FATO verläuft; und
b) einem oberen Rand, der in der Ebene der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, in einer festgelegten Höhe über dem unteren Rand liegt.
a) einem horizontalen Innenrand, von gleicher Länge wie die für
die FATO festgelegte Mindestbreite zuzüglich der Sicherheitsfläche, der am Außenrand der Sicherheitsfläche oder Freifläche
rechtwinklig zur Mittellinie der Abflugfläche verläuft;
b) zwei Seitenrändern, die an den Enden des Innenrandes beginnen und gleichmäßig in einem festgelegten Verhältnis von der
die Mittellinie der FATO enthaltenden Vertikalebene auseinanderlaufen; und
c) einem horizontalen Außenrand, der in einer festgelegten Höhe
über der FATO-Höhe rechtwinklig zur Mittellinie der Abflugfläche verläuft.
4.1.2.3 Als Höhe über Meer eines Punktes auf dem unteren Rand
gilt
a) entlang der Seite der Anflugfläche: die Höhe über Meer der
Anflugfläche an diesem Punkt; und
b) entlang der Sicherheitsfläche: die Höhe über Meer der diesem
Punkt gegenüberliegenden Mittellinie der FATO.
Aus b) ergibt sich, dass die Übergangsfläche entlang der Sicherheitsfläche gekrümmt ist, wenn das Profil der FATO gekrümmt ist, oder
eine Ebene ist, wenn das Profil eine gerade Linie ist. Die
Schnittlinie der Übergangsfläche mit der inneren Horizontalfläche
oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, mit
dem oberen Rand ist, je nach FATO-Profil, ebenfalls eine gekrümmte oder gerade Linie.
4.1.2.4 Die Neigung der Übergangsfläche ist in einer rechtwinklig
zur Mittellinie der FATO liegenden Vertikalebene zu messen.
4.1.3
Innere Horizontalfläche
4.1.3.1 Die innere Horizontalfläche soll ein sicheres Fliegen nach
Sicht oder einen sicheren Anflug bei einem Nichtpräzisionsverfahren ermöglichen.
4.1.3.2 Eine kreisförmige Fläche, die in einer horizontalen Ebene
über der FATO und ihrer Umgebung liegt (siehe Abbildung 4-1).
4.1.3.3 Der Radius der inneren Horizontalfläche ist vom Mittelpunkt der FATO aus zu messen.
4.1.3.4 Die Höhe der inneren Horizontalfläche ist über einer für
diesen Zweck festgelegten Bezugshöhe zu messen.
4.1.4
Kegelfläche
4.1.4.1 Eine Fläche, die von der Peripherie der inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden
ist, von der äußeren Begrenzung der Übergangsfläche schräg
aufwärts und nach außen verläuft (siehe Abbildung 4-1).
4.1.4.2 Die Begrenzungen der Kegelfläche bestehen aus:
a) einem unteren Rand, der mit der Peripherie der inneren
Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht
vorhanden ist, mit der äußeren Begrenzung der Übergangsfläche
zusammenfällt; und
b) einem oberen Rand, der in einer festgelegten Höhe über der
inneren Horizontalfläche oder, wenn eine innere Horizontalfläche nicht vorhanden ist, über der Höhe über Meer des
niedrigsten Endes der FATO verläuft.
4.1.4.3 Die Neigung der Kegelfläche ist über der Horizontalen zu
messen.
4.1.5.3 Als Höhe über Meer des Innenrandes gilt die Höhe über
Meer der Sicherheitsfläche am Schnittpunkt zwischen Innenrand
und Mittellinie der Abflugfläche, mit der Ausnahme, dass als Höhe
über Meer der höchste Punkt am Boden auf der Mittellinie der
Freifläche gilt, wenn eine Freifläche vorhanden ist.
4.1.5.4 Im Falle einer geraden Abflugfläche ist die Neigung der
die Mittellinie der Fläche enthaltenden Vertikalebene zu messen.
4.1.5.5 Im Falle einer Abflugfläche mit einer Kurve ist die Fläche
eine komplexe Fläche, welche die horizontalen Normalen auf ihrer
Mittellinie enthält; die Neigung der Mittellinie ist dieselbe wie für
eine gerade Abflugfläche. Der zwischen Innenrand und 30 m über
dem Innenrand liegende Teil der Fläche ist gerade.
4.1.5.6 Richtungsänderungen der Mittellinie einer Abflugfläche
sind so auszulegen, dass Kurven mit einem Radius von weniger als
270 m nicht notwendig werden.
4.1.6
Hindernisfreier Sektor/hindernisfreie Fläche – Hubschrauberlandedecks
4.1.6.1 Eine komplexe Fläche, die an einem Bezugspunkt am
Rand der FATO eines Hubschrauberlandedecks beginnt und sich
über eine festgelegte Entfernung erstreckt.
4.1.6.2 Ein hindernisfreier Sektor bzw. eine hindernisfreie Fläche
wird durch den Kreisbogen eines festgelegten Winkels begrenzt.
4.1.6.3 Für Hubschrauberlandedecks wird der hindernisfreie Sektor durch einen Kreisbogen von 210° begrenzt. Er erstreckt sich
nach außen über eine Entfernung, die bei Landungen mit einem
ausgefallenen Triebwerk dem kritischen Hubschrauber genügt. Die
Fläche ist eine horizontale Ebene auf gleicher Höhe mit dem
Hubschrauberlandedeck, mit der Ausnahme, dass die Fläche über
einen Kreisbogen von 180°, der durch die Mitte der FATO geht, auf
der Wasseroberfläche liegt und sich über eine Entfernung nach
außen erstreckt, die den räumlichen Starterfordernissen des kritischsten Hubschraubers entspricht (siehe Abbildung 4-2).
4.1.7
Begrenzte Hindernisfläche Hubschrauberlandedecks
4.1.7.1 Eine komplexe Fläche, die am Bezugspunkt für den
hindernisfreien Sektor beginnt und sich über den Bogen erstreckt,
der vom hindernisfreien Sektor wie in den Abbildungen 4-3, 4-4
und 4-5 gezeigt, nicht abgedeckt ist und innerhalb welcher die
zulässige Höhe der über die FATO hinausragenden Hindernisse
vorgeschrieben ist.
4.1.7.2 Die begrenzte Hindernisfläche geht nicht über den Kreisbogen eines festgelegten Winkels hinaus und muss groß genug sein,
um den Bereich einzuschließen, der nicht vom hindernisfreien
Sektor abgedeckt ist.
— 9 —
Abbildung 4-2. Hindernisfreier Sektor eines Hubschrauberlandedecks
— 10 —
4.2 Erfordernisse der Hindernisbegrenzung
4.2.1 Die Erfordernisse für Hindernisbegrenzungsflächen sind auf
der Grundlage der beabsichtigten Nutzung einer FATO, d. h.
Anflugverfahren zum Schweben oder zur Landung, Startverfahren
und Art des Anfluges, festgelegt und sind anzuwenden, wenn die
FATO so genutzt wird. In den Fällen, in denen der Betrieb in
beiden Richtungen der FATO durchgeführt wird, kann die Funktion bestimmter Flächen wegen strengerer Forderungen einer anderen niedrigeren Fläche aufgehoben werden.
4.2.2
Hubschrauber-Boden/Wasserflugplätze
4.2.2.1 Die folgenden Hindernisbegrenzungsflächen sind für eine
Präzisionsanflug-FATO festzulegen:
a)
b)
c)
d)
Abflugfläche;
Anflugfläche;
Übergangsflächen; und
Kegelfläche.
4.2.2.2 Die folgenden Hindernisbegrenzungsflächen sind für eine
Nichtpräzisionsanflug-FATO festzulegen:
a)
b)
c)
d)
Abflugfläche;
Anflugfläche;
Übergangsflächen; und
Kegelfläche, wenn keine innere Horizontalfläche vorhanden ist.
4.2.2.3 Die folgenden Hindernisbegrenzungsflächen sind für eine
Sichtanflug-FATO festzulegen:
a) Abflugfläche; und
b) Anflugfläche.
4.2.2.4 Eine innere Horizontalfläche wird nicht benötigt, wenn
ein Nichtpräzisions-Geradeausanflug an beiden Enden vorgesehen
ist.
4.2.2.5 Die Neigungen der Flächen dürfen nicht größer sein und
ihre Abmessungen nicht kleiner sein als in den Tabellen 4-1 bis 4-4
angegeben; ihre Lage ist gemäß Abbildung 4-6 bis 4-10 festzulegen.
4.2.2.6 Neue Objekte oder Aufstockungen vorhandener Objekte
dürfen oberhalb einer Anflug- oder Übergangsfläche nur zugelassen
werden, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde das neue
Objekt oder die Aufstockung durch ein vorhandenes unbewegliches Objekt abgeschattet würde.
4.2.2.7 Vorhandene Objekte oberhalb einer der in 4.2.2.1 bis
4.2.2.4 geforderten Flächen müssen entfernt werden, außer wenn
nach Feststellung der zuständigen Behörde das Objekt durch ein
vorhandenes, unbewegliches Objekt abgeschattet wird oder nach
luftfahrttechnischen Untersuchungen feststeht, dass das Objekt die
Sicherheit nicht gefährden oder die Regelmäßigkeit des
Hubschrauberbetriebs nicht wesentlich beeinträchtigen würde.
Durch die Wahl gekrümmter Abflugflächen, wie in 4.1.5.5 beschrieben, können die Probleme, die sich durch in diese Fläche
hineinragende Objekte ergeben, unter Umständen gelöst werden.
4.2.2.8 Für einen Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz sind mindestens zwei An- und Abflugflächen in einem Abstand von
mindestens 150° festzulegen.
4.2.2.9 Die Anzahl und Richtung der An- und Abflugflächen sind
so zu wählen, dass der Benutzbarkeitsfaktor mindestens 95 % für
die Hubschrauber beträgt, für die der Hubschrauberflugplatz
vorgesehen ist.
4.2.3
Erhöhte Hubschrauberflugplätze
4.2.3.1 Die Erfordernisse der Hindernisbegrenzung für erhöhte
Hubschrauberflugplätze entsprechen den in 4.2.2.1 bis 4.2.2.7
aufgeführten Erfordernissen für Hubschrauber-Boden/Wasserflugplätze.
4.2.3.2 Für einen erhöhten Hubschrauberflugplatz sind mindestens zwei An- und Abflugflächen in einem Abstand von mindestens 150° festzulegen.
4.2.4
Hubschrauberlandedecks
4.2.4.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für Hubschrauberlandedecks z. B. auf Anlagen zur Förderung von Bodenschätzen,
zur Gewinnung von Energie, für Forschungszwecke oder Bauvorhaben, jedoch nicht für Hubschrauberbordflugplätze.
4.2.4.2 Für ein Hubschrauberlandedeck ist ein hindernisfreier
Sektor und, falls notwendig, ein begrenzter Hindernissektor festzulegen.
4.2.4.3 Innerhalb des hindernisfreien Sektors dürfen oberhalb der
hindernisfreien Fläche keine festen Hindernisse vorhanden sein.
4.2.4.4 In der unmittelbaren Umgebung eines Hubschrauberlandedecks ist Hindernisschutz für Hubschrauber unterhalb der
Ebene des Hubschrauberlandedecks vorzusehen. Dieser Schutz
erstreckt sich über einen von der Mitte der FATO ausgehenden
Kreisbogen von mindestens 180°, der innerhalb des 180°-Sektors
von den Rändern der FATO mit einem Gefälle von 5:1 verläuft.
4.2.4.5 Wenn ein bewegliches Hindernis oder eine Kombination
von Hindernissen innerhalb des hindernisfreien Sektors für den
Betrieb der Anlage unerlässlich ist, darf das Hindernis, von der
Mitte der FATO aus gesehen, nicht über einen Kreisbogen von
mehr als 30° hinausgehen.
4.2.4.6 Für Hubschrauber mit einem Hauptrotor und für Hubschrauber mit zwei nebeneinander angeordneten Hauptrotoren
dürfen Objekte innerhalb der (des) begrenzten Hindernisfläche/sektors von 150° bis zu einer von der Mitte der FATO aus
gemessenen Entfernung von 0,62 D um nicht mehr als 0,05 D über
die FATO hinausragen. Jenseits dieses Kreisbogens steigt die
begrenzte Hindernisfläche bis zu einer Gesamtentfernung von 0,83
D in einem Verhältnis von 1:2 (siehe Abbildung 4-3).
4.2.4.7 Bei Allrichtungsbetrieb von Hubschraubern mit Tandemhauptrotoren dürfen sich innerhalb der (des) begrenzten Hindernisfläche/-sektors von 150° bis zu einer von der Mitte der FATO aus
gemessenen Entfernung von 0,62 D keine festen Hindernisse
befinden. Jenseits dieses Kreisbogens bis zu einer Gesamtentfernung
von 0,83 D dürfen Objekte nicht in eine waagerechte Fläche
hineinragen, die eine Höhe von 0,05 D über der FATO hat (siehe
Abb. 4-4).
4.2.4.8 Bei Zweirichtungsbetrieb von Hubschraubern mit Tandemhauptrotoren dürfen innerhalb des Kreisbogens von 0,62 D der
(des) begrenzten Hindernisfläche/-sektors von 150° Objekte nicht
in eine waagerechte Fläche hineinragen, die eine Höhe von 1,10 m
über der FATO hat (siehe Abbildung 4-5).
— 11 —
Abbildung 4-3. Hindernisbegrenzungssektoren eines Hubschrauberdecks
Hubschrauber mit einem Hauptrotor und Hubschrauber mit zwei nebeneinander angeordneten Hauptrotoren
— 12 —
Abbildung 4-4. Hindernisbegrenzungssektoren eines Hubschrauberlandedecks
Hubschrauber mit Tandemhauptrotoren – Allrichtungsbetrieb
— 13 —
Abbildung 4-5. Hindernisbegrenzungssektoren eines Hubschrauberlandedecks
Hubschrauber mit Tandemhauptrotoren – Zweirichtungsbetrieb
— 14 —
Abbildung 4-6. An-/Abflugfläche (Sichtanflug-FATO)
— 15 —
Abbildung 4-7. Abflugfläche für Instrumenten-FATO
Abbildung 4-8. Anflugfläche für Präzisionsanflug-FATO
— 16 —
Abbildung 4-9. Anflugfläche für Nichtpräzisionsanflug-FATO
Abbildung 4-10. Hindernisbegrenzungsflächen: Übergangsfläche, innere Horizontalfläche und Kegelfläche
— 17 —
Sichtanflug-FATO und Nichtpräzisionsanflug-FATO
Sichtanflug-FATO
Fläche und Maße
HubschrauberFlugleistungsklasse
1
Anflugfläche
Breite des Innenrandes
Lage des Innenrandes
Erster Abschnitt
Divergenz
Nichtpräzisions(Instrumentenanflug)FATO
2
3
Breite der
Sicherheitsfläche
Breite der
Sicherheitsfläche
Begrenzung der
Sicherheitsfläche
Begrenzung der
Sicherheitsfläche
- Tag
- Nacht
10 %
15 %
10 %
15 %
10 %
15 %
16 %
Länge
- Tag
- Nacht
245 ma
245 ma
245 ma
245 ma
245 ma
245 ma
2.500 m
Äußere Breite
- Tag
- Nacht
49 mb
73,5 mb
49 mb
73,5 mb
49 mb
73,5 mb
890 m
8 %a
8 %a
8 %a
3,33 %
Neigung (maximal)
Zweiter Abschnitt
Divergenz
- Tag
- Nacht
10 %
15 %
10 %
15 %
10 %
15 %
-
Länge
- Tag
- Nacht
c
c
c
c
c
c
-
Äußere Breite
- Tag
- Nacht
d
d
d
d
d
d
-
12,5 %
12,5 %
12,5 %
-
parallel
parallel
parallel
-
Neigung (maximal)
Dritter Abschnitt
Divergenz
Länge
- Tag
- Nacht
e
e
e
e
e
e
-
Äußere Breite
- Tag
- Nacht
d
d
d
d
d
d
-
15 %
15 %
15 %
-
Höhe
-
-
-
45 m
Radius
-
-
-
2.000
Neigung
-
-
-
5%
Höhe
-
-
-
55 m
Neigung (maximal)
Innere Horizontfläche
Kegelfläche
Übergangsfläche
Neigung
-
-
-
20 %
Höhe
-
-
-
45 m
a. Neigung und Länge ermöglichen Hubschraubern, die Geschwindigkeit zur Landung zu vermindern und gleichzeitig zu meidende
Flächen zu beachten.
b. Die Breite des Innenrandes ist diesem Wert hinzuzurechnen.
c. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem sich durch die Divergenz eine Breite ergibt, die bei Tagbetrieb
7 Rotordurchmessern und bei Nachtbetrieb 10 Rotordurchmessern entspricht.
d. Bei Tagbetrieb eine Gesamtbreite von 7 Rotordurchmessern und bei Nachtbetrieb eine Gesamtbreite von 10 Rotordurchmessern.
e. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem die Anflugfläche eine Höhe von 150 m des Innenrandes erreicht.
Tabelle 4-1. Maße und Neigungen von Hindernisbegrenzungsflächen
— 18 —
Instrumenten-(Präzisionsanflug-)FATO
3°-Anflug
Höhe über FATO
6°-Anflug
Höhe über FATO
Fläche und Maße
90 m
(300 Fuß)
60 m
(200 Fuß)
45 m
(150 Fuß)
30 m
(100 Fuß)
90 m
(300 Fuß)
60 m
(200 Fuß)
45 m
(150 Fuß)
30 m
(100 Fuß)
Anflugfläche
Länge des Innenrandes
90 m
90 m
90 m
90 m
90 m
90 m
90 m
90 m
Abstand vom FATO-Ende
60 m
60 m
60 m
60 m
60 m
60 m
60 m
60 m
Divergenz auf jeder Seite bis zur
Höhe über FATO
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
Strecke bis zur Höhe über FATO
1.745 m
1.163 m
872 m
581 m
870 m
580 m
435 m
290 m
962 m
671 m
526 m
380 m
521 m
380 m
307,5 m
235 m
15 %
15 %
15 %
15 %
15 %
15 %
15 %
15 %
Strecke bis zum Parallelabschnitt
2.793 m
3.763 m
4.246 m
4.733 m
4.250 m
4.733 m
4.975 m
5.217 m
Breite des Parallelabschnitts
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
Breite in Höhe über FATO
Divergenz bis zum
Parallelabschnitt
Strecke bis zum Außenrand
5.462 m
5.074 m
4.882 m
4.686 m
3.380 m
3.187 m
3.090 m
2.993 m
Breite zum Außenrand
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
1.800 m
2,5 %
(1:40)
2,5 %
(1:40)
2,5 %
(1:40)
2,5 %
(1:40)
5%
(1:20)
5%
(1:20)
5%
(1:20)
5%
(1:20)
Länge des ersten Abschnitts
3.000 m
3.000 m
3.000 m
3.000 m
1.500 m
1.500 m
1.500 m
1.500 m
Neigung des zweiten Abschnitts
3%
(1:33,3)
3%
(1:33,3)
3%
(1:33,3)
3%
(1:33,3)
6%
(1:16,66)
6%
(1:16,66)
6%
(1:16,66)
6%
(1:16,66)
Länge des zweiten Abschnitts
2.500 m
2.500 m
2.500 m
2.500 m
1.250 m
1.250 m
1.250 m
1.250 m
10.000 m
10.000 m
10.000 m
10.000 m
8.500 m
8.500 m
8.500 m
8.500 m
5%
5%
5%
5%
5%
5%
5%
5%
55 m
55 m
55 m
55 m
55 m
55 m
55 m
55 m
14,3 %
14,3 %
14,3 %
14,3 %
14,3 %
14,3 %
14,3 %
14,3 %
45 m
45 m
45 m
45 m
45 m
45 m
45 m
45 m
Neigung des ersten Abschnitts
Gesamtlänge der Fläche
Kegelfläche
Neigung
Höhe
Übergangsfläche
Neigung
Höhe
Tabelle 4-2. Maße und Neigungen von Hindernisbegrenzungsflächen
— 19 —
Geradeausabflug
Start nach Sicht
Hubschrauber-Flugleistungsklasse
1
2
Fläche und Maße
Abflugfläche
Breite des Innenrandes
Lage des Innenrandes
Erster Abschnitt
Divergenz
Instrumentenabflug
3
Breite der Sicherheitsfläche
90 m
Begrenzung der Sicherheitsfläche
Begrenzung der
Sicherheitsfläche
- Tag
- Nacht
10 %
15 %
10 %
15 %
10 %
15 %
30 %
Länge
- Tag
- Nacht
a
a
245 mb
245 mb
245 mb
245 mb
2.850 m
Äußere Breite
- Tag
- Nacht
c
c
49 md
73,5 md
49 md
73,5 md
1.800 m
4,5 %*
8 %b
8 %b
3,5 %
- Tag
- Nacht
parallel
parallel
10 %
15 %
10 %
15 %
parallel
Länge
- Tag
- Nacht
e
e
a
a
a
a
1.510 m
Äußere Breite
- Tag
- Nacht
c
c
c
c
c
c
1.800 m
4,5 %*
15 %
15 %
3,5 %*
Neigung (maximal)
Zweiter Abschnitt
Divergenz
Neigung (maximal)
Dritter Abschnitt
Divergenz
-
parallel
parallel
parallel
Länge
- Tag
- Nacht
-
e
e
e
e
7.640 m
Äußere Breite
- Tag
- Nacht
-
c
c
c
c
1.800 m
-
15 %
15 %
2%
Neigung (maximal)
a. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem sich durch die Divergenz eine Breite ergibt, die bei Tagbetrieb
7 Rotorendurchmesser und bei Nachtbetrieb 10 Rotorendurchmessern entspricht.
b. Neigung und Länge gewähren Hubschraubern einen Bereich zum Beschleunigen und Steigen und ermöglichen gleichzeitig die
Beachtung zu meidender Flächen.
c. Bei Tagbetrieb eine Gesamtbreite von 7 Rotorendurchmessern und bei Nachtbetrieb eine Gesamtbreite von 10 Rotorendurchmessern.
d. Die Breite des Innenrandes ist diesem Wert hinzuzurechnen.
e. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem die Fläche eine Höhe von 150 m über der Höhe des Innenrandes erreicht.
* Diese Neigung ist größer als der Steigwinkel vieler derzeit betriebener Hubschrauber bei Höchstmasse und ausgefallenem Triebwerk
Tabelle 4-3. Maße und Neigungen von Hindernisbegrenzungsflächen
— 20 —
Endanflug und Start nach Sicht
Merkmal
Erfordernisse
Richtungsänderung
Nach Bedarf (max. 120°)
Kurvenradius auf Mittellinie
Mindestens 270 m
Abstand zum inneren Kurventor*
(a) Für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1:
mindestens 305 m vom Ende der Sicherheitsfläche
oder Hubschrauberfreifläche
(b) Für Hubschrauber der Flugleistungsklassen 2 und 3:
mindestens 370 m vom Ende der FATO
Bereich des inneren Kurventores
Breite des äußeren Kurventores
- Tag
Breite des Innenrandes zuzüglich 20 % des Abstandes
zum inneren Kurventor
- Nacht
Breite des Innenrandes zuzüglich 30 % des Abstandes
zum inneren Kurventor
- Tag
Breite des Innenrandes zuzüglich 20 % des Abstandes
zum inneren Kurventor bis zu einer Mindestbreite von
7 Rotordurchmessern
- Nacht
Breite des Innenrandes zuzüglich 30 % des Abstandes
zum inneren Kurventor bis zu einer Mindestbreite von
10 Rotordurchmessern
Höhe über Meer des inneren und äußeren Kurventores
Ergibt sich aus dem Abstand vom Innenrand und dem
bzw. festgelegten Gradienten
Neigungen
Wie in den Tabellen 4-1 und 4-3 angegeben
Divergenz
Wie in den Tabellen 4-1 und 4-3 angegeben
Gesamtlänge
Wie in den Tabellen 4-1 und 4-3 angegeben
*
Hierbei handelt es sich um einen erforderlichen Mindestabstand vor Einleitung einer Kurve nach dem Start oder nach Beendigung einer
Kurve in der Endanflugphase
Es kann erforderlich sein, auf der Gesamtlänge der An-/Abflugfläche mehr als eine Kurve vorzusehen. Für jede weitere Kurve gelten
dieselben Kriterien, mit der Ausnahme, dass die Breite der inneren und äußeren Kurventore normalerweise die Höchstbreite der Fläche ist.
Tabelle 4-4. Kriterien für gekrümmte An- und Abflugflächen
— 21 —
Teil 5
Optische Hilfen
5.2.2.2 Eine Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung ist innerhalb der FATO in der Mitte oder in der Nähe der Mitte der
Fläche oder, bei Benutzung in Verbindung mit Start- und Landebahnbezeichnungsmarkierungen, an jedem Ende der Fläche aufzubringen.
5.1 Anzeigegeräte
5.1.1
Windrichtungsanzeiger
5.1.1.1 Ein Hubschrauberflugplatz ist mit mindestens einem
Windrichtungsanzeiger auszustatten.
5.1.1.2 Ein Windrichtungsanzeiger ist so aufzustellen, dass er die
Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den Auswirkungen gestörter Luftströmungen durch benachbarte Objekte oder
Rotorwind nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug, im
Schweben oder auf der Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber aus sichtbar sein.
5.1.1.3 Wenn gestörte Luftströmungen auf einer FATO auftreten
können, sind zusätzliche Windrichtungsanzeiger dicht an der
Fläche aufzustellen, um den Bodenwind auf der Fläche anzuzeigen.
5.1.1.4 Ein Windrichtungsanzeiger muss so beschaffen sein, dass
er eine eindeutige Anzeige der Windrichtung und eine grobe
Anzeige der Windgeschwindigkeit gibt.
5.1.1.5 Ein Windrichtungsanzeiger sollte aus einem gekürzten
Kegel aus leichtem Material bestehen und mindestens die folgenden Abmessungen haben:
HubschrauberBoden/Wasserflugplätze
Erhöhte Hubschrauberflugplätze
und Hubsschrauberlandedeck
s
Länge
2,4 m
1,2 m
Durchmesser
(breiteres Ende)
0,6 m
0,3 m
Durchmesser
(schmaleres Ende)
0,3 m
0,15 m
5.1.1.6 Die Farbe des Windrichtungsanzeigers ist unter Berücksichtigung des Hintergrundes so zu wählen, dass er aus einer Höhe
von mindestens 200 m (650 ft) über dem Hubschrauberflugplatz
klar sichtbar und verständlich ist. Wo möglich ist eine Einzelfarbe,
vorzugsweise Weiß oder Orange, zu verwenden. Wenn bei wechselndem Hintergrund zur Erzielung einer ausreichenden Auffälligkeit eine Kombination zweier Farben notwendig ist, sind vorzugsweise Orange und Weiß, Rot und Weiß oder Schwarz und Weiß in
fünf abwechselnden Streifen zu verwenden; der jeweils erste und
letzte Streifen ist in der dunkleren Farbe auszuführen.
5.1.1.7 Ein Windrichtungsanzeiger ist zu beleuchten, wenn der
Hubschrauberflugplatz nachts benutzt werden soll.
5.2 Markierungen und Kennzeichnungen
5.2.1
Windenbetriebsflächenmarkierung
5.2.2.3 Außer bei Hubschrauberflugplätzen an Krankenhäusern
besteht eine Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung aus einem weißen H. Die Abmessungen der Markierungen dürfen nicht
kleiner sein als in Abbildung 5-1 angegeben. Wenn die Markierungen in Verbindung mit der FATO-Bezeichnungsmarkierung gemäß
5.2.5 benutzt wird, sind die Abmessungen mit drei zu multiplizieren.
5.2.2.4 Auf einem Hubschrauberlandedeck mit einem Netzbelag
kann es vorteilhaft sein, die Buchstabenhöhe der Markierung auf
4 m und die anderen Abmessungen im gleichen Verhältnis zu
vergrößern.
5.2.2.5 Eine Erkennungsmarkierung für einen Hubschrauberflugplatz an einem Krankenhaus besteht aus einem roten H auf
einem weißen Kreuz, das sich aus Quadraten zusammensetzt, die
an jeder Stelle des Quadrates um das H anschließen, wie in
Abbildung 5-1 dargestellt.
5.2.2.6 Eine Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung ist so
auszurichten, dass der Querbalken des H rechtwinklig zur bevorzugten Endanflugrichtung liegt. Auf einem Hubschrauberlandedeck muss der Querbalken auf oder parallel zu der Halbierungslinie des hindernisfreien Sektors liegen, wie in Abbildung 5-1
dargestellt.
Abbildung 5-1. Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung
(dargestellt mit einem Krankenhaus-Kreuz und Ausrichtung)
5.2.3
Höchstmassenmarkierung
5.2.1.1 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung ist auf einer
Windenbetriebsfläche vorzusehen.
5.2.3.1 Eine Höchstmassenmarkierung ist auf erhöhten
Hubschrauberflugplätzen und Hubschrauberlandedecks aufzubringen.
5.2.1.2 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung ist so aufzubringen, dass ihre Mitte mit der Mitte der Freizone der Windenbetriebsfläche zusammenfällt.
5.2.3.2 Eine Höchstmassenmarkierung ist innerhalb der TLOF so
aufzubringen und auszurichten, dass sie aus der bevorzugten
Endanflugrichtung lesbar ist.
5.2.1.3 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung besteht aus einer
gelb gestrichenen Kreisfläche mit einem Durchmesser von mindestens 5 m.
5.2.3.3 Eine Höchstmassenmarkierung besteht aus einer zweistelligen Zahl gefolgt von dem Buchstaben „t“, welche die höchstzulässige Hubschraubermasse in Tonnen (1000 kg) angibt.
5.2.2
5.2.3.4 Die Ziffern und der Buchstabe der Markierung sind so
aufzubringen, dass sie sich farblich vom Untergrund abheben und
in Form und Größe Abbildung 5-2a entsprechen.
Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung
5.2.2.1 Auf einem Hubschrauberflugplatz ist eine Erkennungsmarkierung aufzubringen.
— 22 —
A n m e r k u n g : Alle Angaben in Zentimeter
Abbildung 5-2a. Form und Größe der Zahlen und Buchstaben der Höchstmassenmarkierung
5.2.4
Markierungen oder Kennzeichnungen für die FATO
5.2.4.1 Auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz sind FATOMarkierungen oder FATO-Kennzeichnungen vorzusehen, wenn die
Ausdehnung der FATO nicht offensichtlich ist.
gesehen wird. Eine Einzelfarbe, Orange oder Rot, oder zwei
zueinander in Kontrast stehende Farben, Orange und Weiß oder
Rot und Weiß, sind zu verwenden, sofern diese Farben nicht mit
dem Hintergrund verschmelzen.
5.2.4.2 FATO-Markierungen oder -Kennzeichnungen sind auf der
Begrenzung der FATO anzubringen.
5.2.4.3 FATO-Markierungen oder -Kennzeichnungen sind in folgenden Abständen anzubringen:
a) bei einer quadratischen oder rechteckigen Fläche in gleichen
Abständen von nicht mehr als 50 m mit mindestens drei
Markierungen oder Kennzeichnungen auf jeder Seite einschließlich einer Markierung oder einer Kennzeichnung an
jeder Ecke; und
b) bei einer andersförmigen, einschließlich einer kreisförmigen
Fläche, in gleichen Abständen von nicht mehr als 10 m mit
mindestens fünf Markierungen oder Kennzeichnungen.
5.2.4.4 Eine FATO-Markierung ist weiß und besteht aus einem
rechteckigen Streifen mit einer Länge von 9 m oder einem Fünftel
der Seitenlänge der betreffenden FATO und einer Breite von 1 m.
5.2.4.5 Wenn eine FATO-Kennzeichnung benutzt wird, ist sie in
der in Abbildung 5-2b dargestellten Form auszuführen oder sie
muss die Form eines Kegels haben. Die maximale Höhe der FATOKennzeichnung darf 0,25 m über dem Boden oder der Schneeoberfläche nicht überschreiten. Die Kennzeichnung ist farbig
auszuführen, damit sie sich vom Hintergrund abhebt, gegen den sie
Abbildung 5-2b. FATO-Kennzeichnung
— 23 —
5.2.5
FATO-Bezeichnungsmarkierung
5.2.7
Markierung für TLOF
5.2.5.1 Eine FATO-Bezeichnungsmarkierung ist vorzusehen, wenn
es nötig ist, die FATO für den Hubschrauberpiloten zu bezeichnen.
5.2.7.1 Eine TLOF-Markierung ist auf einem Hubschrauberlandedeck vorzusehen.
5.2.5.2 Eine FATO-Bezeichnungsmarkierung ist am Anfang der
FATO aufzubringen, wie in Abbildung 5-3 dargestellt.
5.2.7.2 Eine TLOF-Markierung ist an Hubschrauberflugplätzen
mit Ausnahme von Hubschrauberlandedecks einzurichten, sofern
die äußere Begrenzung der TLOF nicht offensichtlich ist.
5.2.7.3 Die TLOF-Markierung ist entlang dem Rand der TLOF
aufzubringen.
5.2.7.4 Eine TLOF-Markierung besteht aus einer mindestens
0,3 m breiten, durchgehenden weißen Linie.
5.2.8
Aufsetzmarkierung
5.2.8.1 Eine Aufsetzmarkierung ist dort vorzusehen, wo ein
Hubschrauber in einer bestimmten Position aufsetzen muss.
Abbildung 5-3. FATO-Bezeichnungsmarkierung
5.2.5.3 Eine FATO-Bezeichnungsmarkierung setzt sich aus einer
Start-/Landebahnbezeichnungsmarkierung und dem unter 5.2.2
beschriebenen H zusammen. Die FATO-Bezeichnungsmarkierung
besteht aus einer zweistelligen Zahl, die auf parallelen FATOs mit
einem Buchstaben zu versehen ist. Diese zweistellige Zahl soll aus
Sicht des Anflugs die Ausrichtung der FATO in Bezug auf
magnetisch Nord darstellen. Sie entspricht 1/10 der auf ein
Vielfaches von 10° gerundeten Ausrichtung.
5.2.6
Zielpunktmarkierung
5.2.8.2 Eine Aufsetzmarkierung ist so aufzubringen, dass alle
Teile des Hubschraubers in einem sicheren Abstand von jeglichen
Hindernissen sind, wenn ein Hubschrauber aufgesetzt hat und sich
das Hauptfahrwerk innerhalb der Markierung und der Hubschrauberpilot über der Markierung befindet.
5.2.8.3 Auf Hubschrauberlandedecks oder erhöhten Hubschrauberflugplätzen muss der Mittelpunkt der Aufsetzmarkierung am
Mittelpunkt der TLOF liegen. Die Markierung kann jedoch vom
Beginn des hindernisfreien Sektors höchstens 0,1 D entfernt
angeordnet sein, wenn eine luftfahrttechnische Untersuchung
ergibt, dass ein solcher Abstand erforderlich ist und eine derart
versetzte Markierung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
5.2.6.1 Eine Zielpunktmarkierung ist an solchen Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, auf denen der Hubschrauberpilot einen
bestimmten Punkt anfliegen muss, bevor er sich zur TLOF begibt.
Wenn Hubschrauber am Zielpunkt aufsetzen oder abheben dürfen,
schließt die in 5.2.8 beschriebene Aufsetzmarkierung die Zielpunktmarkierung ein.
5.2.8.4 Eine Aufsetzmarkierung besteht aus einem gelben Kreis
mit einer Linienstärke von mindestens 0,5 m. Für Hubschrauberlandedecks müssen die Linien mindestens 1 m breit sein.
5.2.6.2 Eine Zielpunktmarkierung ist innerhalb der FATO aufzubringen.
5.2.9
5.2.6.3 Die Zielpunktmarkierung besteht aus einem gleichseitigen
Dreieck, dessen Winkelhalbierende nach der bevorzugten Anflugrichtung ausgerichtet ist. Die Markierung besteht aus durchgehenden weißen Linien und die Abmessungen der Markierungen
müssen den in Abbildung 5-4 angegebenen Werten entsprechen.
5.2.8.5 Auf Hubschrauberlandedecks beträgt der Innendurchmesser des Kreises die Hälfte des Wertes D des Hubschrauberlandedecks, mindestens jedoch 6 m.
Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung
5.2.9.1 Eine Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung muss an
einem Hubschrauberflugplatz eingerichtet werden, an dem keine
ausreichenden anderen optischen Erkennungsmöglichkeiten gegeben sind.
5.2.9.2 Die Namensmarkierung ist auf dem Hubschrauberflugplatz
so aufzubringen, dass sie möglichst aus allen Winkeln oberhalb der
Horizontalen sichtbar ist. Wenn ein Hindernissektor vorhanden ist,
muss die Markierung auf der Hindernisseite der Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung H aufgebracht werden.
5.2.9.3 Eine Namensmarkierung besteht aus dem Namen oder der
alphanumerischen Kennung des Hubschrauberflugplatzes, wie sie
in der Funk-Kommunikation verwendet wird.
5.2.9.4 Die Namensmarkierung muss an Hubschrauber-Boden/
Wasserflugplätzen mindestens 3 m und auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen mindestens 1,2 m hoch sein. Die Farbe der Markierung
muss sich vom Hintergrund abheben.
5.2.9.5 Eine Namensmarkierung, die bei Nacht oder bei schlechten Sichtverhältnissen benutzt werden soll, ist entweder von innen
oder von außen zu beleuchten.
5.2.10
Markierung für den hindernisfreien Sektor eines Hubschrauberlandedecks
5.2.10.1 Eine Markierung für den hindernisfreien Sektor eines
Hubschrauberlandedecks ist auf der TLOF aufzubringen.
Abbildung 5-4. Zielpunktmarkierung
5.2.10.2 Die Markierung für den hindernisfreien Sektors eines
Hubschrauberlandedecks zeigt den Beginn des hindernisfreien
Sektors, die Richtungen der Sektorbegrenzungen und den D-Wert
des Hubschrauberlandedecks an, wie in Abbildung 5-5 für ein
sechseckiges Hubschrauberlandedeck dargestellt.
5.2.10.3 Die Höhe des Winkelzeichens ist gleich der Breite der
TLOF-Markierung.
5.2.10.4 Das Winkelzeichen ist schwarz.
— 24 —
Abbildung 5-5. Markierung eines hindernisfreien Sektors eines Hubschrauberlandedecks
5.2.11 Rollbahnmarkierung
5.2.13 Versetzwegkennzeichen
5.2.11.1 Wenn Rollbahnmarkierungen erforderlich sind, sind die
Regelungen der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der
Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit
Sichtflugverkehr vom 18. Februar 2003 (NfL I 94/03) und die
Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über die
Markierung und die Befeuerung von Flugplätzen mit
Instrumentenflugverkehr vom 27. Februar 2003 (NfL I 95/03)
sinngemäß anzuwenden.
5.2.13.1 Ein festgelegter Versetzweg sollte mit Versetzwegkennzeichen versehen werden.
5.2.12 Schwebeflugwegmarker
5.2.12.1 Ein Schwebeflugweg sollte mit Schwebeflugwegmarkern
versehen werden.
5.2.12.2 Diese Kennzeichen sind nicht zur Benutzung auf
Hubschrauberrollbahnen vorgesehen.
5.2.12.3 Schwebeflugwegmarker sind entlang der Mittellinie des
Schwebeflugweges in Abständen von nicht mehr als 30 m auf
geraden Abschnitten und 15 m in Kurven aufzustellen.
5.2.13.2 Versetzwegkennzeichen sind entlang der Mittellinie des
Versetzweges in Abständen von nicht mehr als 60 m auf geraden
Abschnitten und 15 m in Kurven aufzustellen.
5.2.13.3 Ein Versetzwegkennzeichen ist brechbar anzubringen
und hat, wenn es aufgestellt ist, eine maximale Höhe von 1 m über
dem Boden oder der Schneeoberfläche. Aus der Perspektive des
Hubschrauberpiloten ist die Kennzeichnung rechteckig darzustellen, hat eine Sichtfläche von mindestens 0,15 m2 und ein
Seitenverhältnis von ungefähr 3:1; wie in Abbildung 5-7 dargestellt.
5.2.13.4 Ein Versetzwegkennzeichen ist in drei gleichgroße waagerechte Streifen der Farben Gelb, Grün und Gelb unterteilt. Wenn
der Versetzweg nachts benutzt werden soll, sind die Kennzeichnungen von innen oder außen zu beleuchten oder retro-reflektierend auszuführen.
5.2.12.4 Ein Schwebeflugwegmarker ist brechbar anzubringen
und hat, wenn er aufgestellt ist, eine maximale Höhe von 0,35 m
über dem Boden oder der Schneeoberfläche. Die vom Hubschrauberpiloten gesehene Fläche der Kennzeichnung ist rechteckig, hat eine
Sichtfläche von mindestens 0,015 m2 und ein Seitenverhältnis von
ungefähr 3:1; wie in Abbildung 5-6 dargestellt.
5.2.12.5 Ein Schwebeflugwegmarker ist in drei gleichgroße waagerechte Streifen der Farben Gelb, Grün und Gelb unterteilt. Wenn
der Schwebeflugweg nachts benutzt werden soll, sind die Kennzeichnungen von innen oder außen zu beleuchten oder mit retroreflektierendem Material zu beschichten.
Abbildung 5-7. Versetzwegkennzeichnung
5.3 Befeuerung
5.3.1
Allgemeines
5.3.1.1 Lichtquellen, welche die Sicherheit von Luftfahrzeugen
gefährden können
Abbildung 5-6. Schwebeflugwegkennzeichnung
Ein nicht für die Luftfahrt bestimmtes Licht am Boden in der Nähe
eines Hubschrauberflugplatzes, das die Sicherheit von Hubschraubern gefährden könnte, ist auszuschalten, abzuschirmen oder
dahingehend zu ändern, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird.
— 25 —
5.3.1.2
Überflurfeuer
Überflurfeuer auf der FATO und Rollbahn müssen leicht brechbar
sein. Ihre Höhe ist möglichst niedrig zu halten.
5.3.1.3
Unterflurfeuer
Feuer, die in die Oberfläche von FATO, Rollbahnen und Vorfeldern eingelassen sind, sind so auszulegen und anzubringen, dass
sie von den Rädern eines Hubschraubers überrollt werden können,
ohne dass der Hubschrauber oder die Feuer selbst beschädigt
werden. Bei Hubschrauberflugplätzen und Hubschrauberlandedecks in der Nähe schiffbarer Gewässer ist darauf zu achten, dass
die luftfahrtspezifischen Feuer sich nicht irreführend auf die
Schifffahrt auswirken. Fremdlichtquellen sind abzuschirmen oder
so aufzustellen, dass direktes oder reflektiertes Blendlicht vermieden wird.
5.3.2
5.3.2.4 Das Licht des Leuchtfeuers strahlt in alle Azimut-Richtungen.
5.3.2.5 Die wirksame Lichtstärkenverteilung jedes Blitzes sollte
den in Abbildung 5-9, Bild 1, angegebenen Werten entsprechen.
Für eine eventuell gewünschte Helligkeitsregelung haben sich
Einstellungen von 10 % und 3 % als befriedigend erwiesen.
Zusätzlich kann eine Abschirmung erforderlich sein, um sicherzustellen, dass Hubschrauberpiloten während der Endphase von
Anflug und Landung nicht geblendet werden.
Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer
5.3.2.1 Ein Leuchtfeuer muss an einem Hubschrauberflugplatz
vorhanden sein, wenn
a) eine weitreichende optische Führung für notwendig erachtet
wird und durch andere optische Mittel nicht gegeben ist; oder
b) der Hubschrauberflugplatz aufgrund der umgebenden Lichter
nur schwer zu erkennen ist.
5.3.2.2 Das Leuchtfeuer ist auf dem Hubschrauberflugplatz oder
in seiner Nähe, vorzugsweise in erhöhter Lage, so aufzustellen,
dass der Hubschrauberpilot von nahem nicht geblendet wird.
5.3.2.3 Das Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer strahlt sich wiederholende Gruppen von kurzen weißen Blitzen in gleichen
Zeitabständen nach dem in Abbildung 5-8 dargestellten Schema ab.
Abbildung 5-8. Blitzeigenschaften des
Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers
— 26 —
Abbildung 5-9. Diagramm gleicher Lichtstärken für Hubschrauberbetrieb in Sichtwetterbedingungen
— 27 —
5.3.3
Anflugbefeuerung
5.3.3.1 Eine Anflugbefeuerung ist an Hubschrauberflugplätzen
vorzusehen, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, eine
bevorzugte Anflugrichtung anzuzeigen.
5.3.3.2 Die Anflugbefeuerung ist in einer geraden Linie entlang
der bevorzugten Anflugrichtung anzubringen.
5.3.3.3 Eine Anflugbefeuerung sollte aus einer Reihe von drei
Feuern in Abständen von je 30 m und aus einem 18 m langen
Querbalken in einer Entfernung von 90 m vom FATO-Rand
bestehen, wie in Abbildung 5-10 dargestellt. Die den Querbalken
bildenden Feuer sollten in gleichmäßigen Abständen von 4,5 m in
einer möglichst horizontalen geraden Linie aufgestellt werden, die
rechtwinklig zur Linie der Mittellinienfeuer liegt und durch diese
in zwei gleiche Teile geteilt wird. Wo ein Bedarf besteht, den
Endanflug auffälliger zu machen, sind zusätzliche Feuer gleichmäßig im Abstand von 30 m hinter dem Querbalken zu platzieren. Die
Feuer jenseits des Querbalkens können je nach Umgebung Festfeuer oder Blitzfolgefeuer sein.
5.3.5.2 Die Standard-Gleitwinkelbefeuerungen für den Hubschrauberbetrieb sind:
a) PAPI und APAPI gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Gleitwegbefeuerung auf Flughäfen (PAPI-Anlage-Richtlinien) vom
24. Juni 1993 (NfL I 201/93) mit der Ausnahme, dass die
Winkelgröße des Sektors des Signals „Anflug korrekt“ auf 45
Minuten zu erhöhen ist; oder
b) ein Hubschraubergleitwinkelanzeige-System (HAPI) entsprechend den in 5.3.6 bis einschließlich 5.3.9 enthaltenen Bestimmungen.
5.3.5.3 Eine Gleitwinkelbefeuerung ist so anzubringen, dass ein
Hubschrauber zu der gewünschten Position innerhalb der FATO
geführt wird und der Hubschrauberpilot bei Endanflug und
Landung nicht geblendet wird.
5.3.5.4 Eine Gleitwinkelbefeuerung ist neben dem Sollzielpunkt
anzubringen und im Azimut auf die bevorzugte Anflugrichtung
auszurichten.
Blitzfolgefeuer können von Vorteil sein, wenn die Identifizierung
der Anflugbefeuerung wegen der umgebenden Lichter schwierig
ist.
5.3.5.5 Die Feuereinheit(en) ist (sind) brechbar und so niedrig wie
möglich aufzustellen.
5.3.3.4 Eine Anflugbefeuerung für eine Nichtpräzisions-FATO
sollte mindestens 210 m lang sein. Für eine Sichtanflug-FATO
sollten mindestens drei Festfeuer im Abstand von mindestens vier
Metern angeordnet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies
zulassen.
5.3.6.1 Das Signalschema des HAPI-Systems besteht aus vier
einzelnen Signalsektoren für die Signale „Anflug zu hoch“,
„Anflug korrekt“, „Anflug etwas zu niedrig“ und „Anflug zu
niedrig“.
5.3.3.5 Die Festfeuer sind weiße Rundstrahlfeuer.
5.3.3.6 Die Lichtverteilung von Festfeuern sollte den in Abbildung 5-9, Bild 2, angegebenen Werten entsprechen, jedoch sollte
die Lichtstärke für eine Nichtpräzisions-FATO um den Faktor 3
erhöht werden.
5.3.3.7 Blitzfolgefeuer sind weiße Rundstrahlfeuer.
5.3.3.8 Die Blitzfeuer sollten eine Blitzfolge von einem Blitz pro
Sekunde haben; die Lichtverteilung entspricht den in Abbildung
5-9, Bild 3, angegebenen Werten. Die Blitzfolge beginnt am
äußersten Feuer und setzt sich zum Querbalken hin fort.
5.3.3.9 Es muss eine geeignete Helligkeitsregelung eingebaut sein,
um eine Anpassung der Lichtstärke an die vorherrschenden
Bedingungen zu ermöglichen. Die folgenden Lichtstärkeeinstellungen haben sich als geeignet erwiesen:
5.3.6
HAPI-Signalschema
5.3.6.2 Das Signalschema des HAPI-Systems entspricht den Bildern A und B in Abbildung 5-11.
5.3.6.3 Bei der Auslegung des Systems ist darauf zu achten, dass
Streusignale zwischen den Signalsektoren und an den Grenzen des
Azimutbereichs möglichst verhindert werden.
5.3.6.4 Die Signalwiederholungsfrequenz des Blitzsektors des
HAPI-Systems beträgt mindestens 2 Hz.
5.3.6.5 Das Ein/Aus-Verhältnis der intermittierenden HAPISignale sollte 1 : 1 sein und der Modulationsgrad mindestens 80 %
betragen.
5.3.6.6 Die Winkelgröße des HAPI-Signals „Anflug korrekt“ beträgt 45 Minuten.
5.3.6.7 Die Winkelgröße des HAPI-Signals „Anflug etwas zu
niedrig“ beträgt 15 Minuten.
a) Festfeuer – 100 %, 30 % und 10 %; und
b) Blitzfeuer – 100 %, 10 % und 3 %.
Abbildung 5-11. HAPI Signalformat
5.3.7
Abbildung 5-10. Anflugbefeuerung
5.3.4
Horizontales Anflugleitsystem
Absichtlich frei gelassen
5.3.5
Gleitwinkelbefeuerung
5.3.5.1 Für den Anflug auf einen Hubschrauberflugplatz ist eine
Gleitwinkelbefeuerung vorzusehen, unabhängig davon, ob für den
Hubschrauberflugplatz andere Sichtanflughilfen oder nicht-optische Hilfen vorhanden sind, wenn eine oder mehrere der folgenden
Bedingungen, besonders nachts, bestehen:
a) Verfahren zur Hindernisvermeidung, Lärmminderung oder
Verkehrskontrolle erfordern die Einhaltung eines bestimmten
Gleitwinkels;
b) die Umgebung des Hubschrauberflugplatzes liefert kaum optische Anhaltspunkte; und
c) die Eigenschaften des Hubschraubers erfordern einen stabilisierten Anflug.
Lichtverteilung
5.3.7.1 Die Lichtstärkenverteilung des HAPI-Systems muss bei
den Farben Rot und Grün den in Abbildung 5-9, Bild 4,
angegebenen Werten entsprechen. Durch die Installierung des
HAPI-Systems auf einer Drehscheibe kann der Azimutbereich
verstellt werden.
5.3.7.2 Der Farbübergang des HAPI-Systems in der Vertikalebene
muss für einen Beobachter in einer Entfernung von mindestens 300
m innerhalb eines Vertikalwinkels von höchstens 3 Minuten
erkennbar sein.
5.3.7.3 Der Transmissionsgrad eines roten oder grünen Filters
darf bei der höchsten Lichtstärkeeinstellung nicht unter 15 %
liegen.
5.3.7.4 Bei voller Lichtstärke darf die Y-Koordinate des roten
Lichts des HAPI-Systems 0,320 nicht überschreiten; das grüne
Licht muss innerhalb der folgenden Linien liegen:
Gelbe Linie
Weiße Linie
Blaue Linie
y = 0,726 - 0,726x
x = 0,625y - 0,041
y = 0,390 - 0,171x
— 28 —
5.3.7.5 Eine geeignete Lichtstärkeregelung muss vorhanden sein,
um eine Anpassung an die vorherrschenden Bedingungen zu
ermöglichen und eine Blendung des Hubschrauberpiloten während
Anflug und Landung zu vermeiden.
5.3.8
Gleitwinkel und Einstellung des Erhebungswinkels
5.3.8.1 Ein HAPI-System muss mit einer Genauigkeit von ± 5
Bogenminuten auf jeden gewünschten Winkel zwischen 1° und 12°
über der Horizontalen in der Erhebung eingestellt werden können.
5.3.8.2 Der Erhebungswinkel des HAPI-Systems ist so einzustellen, dass der Hubschrauberpilot, der während seines Anflugs die
Obergrenze des Signals „Anflug zu niedrig“ wahrnimmt, alle
Objekte im Anflugsektor in einem sicheren Abstand überfliegt.
5.3.9
Eigenschaften der Feuereinheit
5.3.9.1 Das System ist so ausgelegt, dass
a) es im Fall einer vertikalen Fehlausrichtung einer Einheit von
mehr als ± 0,5° (± 30 Minuten) automatisch abschaltet; und
b) bei Ausfall des Blitzmechanismus kein Licht in den (die)
betreffenden Sektor(en) abgestrahlt wird.
5.3.9.2 Die Feuereinheit des HAPI-Systems muss so gebaut sein,
dass Ablagerungen von Kondensation, Eis, Schmutz usw. auf
optisch leitenden oder reflektierenden Oberflächen das Lichtsignal
so wenig wie möglich beeinträchtigen und nicht zu Streu- oder
Falschsignalen führen.
wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde das neue Objekt
oder die Aufstockung durch ein vorhandenes unbewegliches Objekt
abgeschattet würde.
5.3.10.5 Vorhandene Objekte, die über die Hindernisschutzfläche
hinausragen, sollen entfernt werden, ausgenommen, wenn nach
Feststellung der zuständigen Behörde das Objekt durch ein vorhandenes unbewegliches Objekt abgeschattet wird oder nach luftfahrttechnischen Untersuchungen feststeht, dass das Objekt die Sicherheit des Hubschrauberbetriebs nicht wesentlich beeinträchtigen
würde.
5.3.10.6 Wenn eine luftfahrttechnische Untersuchung zeigt, dass
ein vorhandenes Objekt, das über die Hindernisschutzfläche
hinausragt und die Sicherheit des Hubschrauberbetriebs nachteilig
beeinflusst, ist eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu
treffen:
a) Festlegung eines geeigneten steileren Anflugwinkels;
b) Reduzierung des Azimutbereichs des Systems, so dass das
Objekt außerhalb des begrenzten Leitstrahls liegt;
c) Verlagerung der Achse des Systems und der dazugehörigen
Hindernisschutzfläche um höchstens 5°; und
d) geeignete Verlagerung der FATO.
Fläche und
Abmessungen
5.3.9.3 Ein für ein schwimmendes Hubschrauberlandedeck vorgesehenes HAPI-System sollte eine Stabilisierung des Lichtbündels
mit einer Genauigkeit von ± 0,25° innerhalb einer Rollbewegung
des Hubschrauberflugplatzes von ± 3° gewährleisten.
Länge des Innenrandes
5.3.10 Hindernisschutzfläche
Divergenz
5.3.10.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für PAPI, APAPI und
HAPI.
Gesamtlänge
5.3.10.2 Eine Hindernisschutzfläche muss festgelegt werden, wenn
eine Gleitwinkelbefeuerung vorgesehen ist.
Neigung
5.3.10.3 Die Eigenschaften der Hindernisschutzfläche, z.B. Anfang, Abweichung, Länge und Neigung, sollen mit denen in der
maßgeblichen Spalte von Tabelle 5-1 und in Abbildung 5-12
übereinstimmen.
5.3.10.4 Neue Objekte oder Aufstockung vorhandener Objekte
oberhalb der Hindernisschutzfläche dürfen nur zugelassen werden,
Abstand vom Ende
der FATO
SichtanflugFATO
Nichtpräzisions
anflug-FATO
Breite der
Sicherheitsfläche
Breite der
Sicherheitsfläche
Mindestens 3 m
60 m
10 %
15 %
2.500 m
2.500 m
PAPI
A – 0,57°
A – 0,57°
HAPI
A* – 0,65°
A – 0,65°
APAPI
A – 0,9°
A – 0,9°
* Der Winkel der Obergrenze des Signals „Anflug zu niedrig.“
Tabelle 5-1. Abmessungen und Neigungen der Hindernisschutzfläche
Abbildung 5-12. Hindernisschutzfläche für Gleitwinkelbefeuerungen
— 29 —
5.3.11
Befeuerung der FATO
5.3.11.1 Für eine auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz angelegte FATO, die nachts benutzt werden soll, sind FATO-Feuer
vorzusehen, außer wenn FATO und TLOF sich fast decken oder die
Ausdehnung der FATO offensichtlich ist.
5.3.11.2 FATO-Feuer sind entlang den Rändern der FATO in
gleichmäßigen Abständen wie folgt anzubringen:
a) bei einer quadratischen oder rechteckigen Fläche in Abständen
von nicht mehr als 50 m mit mindestens vier Feuern auf jeder
Seite einschließlich eines Feuers in jeder Ecke; und
b) bei einer andersförmigen, einschließlich einer kreisförmigen
Fläche in Abständen von nicht mehr als 5 m mit mindestens
zehn Feuern.
5.3.11.3 FATO-Feuer sind weiße Rundstrahlfeuer. Wenn die
Lichtstärke geändert werden soll, sind die Feuer veränderlich-weiß.
5.3.11.4 Die Lichtverteilung von FATO-Feuern sollte den in
Abbildung 5-9, Bild 5, angegebenen Werten entsprechen.
5.3.11.5 Die Feuer dürfen nicht höher als 0,25 m sein. Sie müssen
eingelassen werden, wenn ein über die Oberfläche hinausragendes
Feuer den Hubschrauberbetrieb gefährden würde.
5.3.12
Zielpunktfeuer
5.3.12.1 Wenn auf einem für die Benutzung bei Nacht bestimmten
Hubschrauberflugplatz eine Zielpunktmarkierung vorhanden ist,
sind Zielpunktfeuer vorzusehen.
5.3.12.2 Zielpunktfeuer sind auf der Zielpunktmarkierung anzubringen.
5.3.12.3 Zielpunktfeuer bilden ein Muster, das aus mindestens
sechs weißen Rundstrahlfeuern besteht, wie in Abbildung 5-4
dargestellt. Die Feuer sind einzulassen, wenn ein über die
Oberfläche hinausragendes Feuer den Hubschrauberbetrieb gefährden könnte.
5.3.12.4 Die Lichtverteilung von Zielpunktfeuern sollte den in
Abbildung 5-9, Bild 5, angegebenen Werten entsprechen.
5.3.13
Befeuerung und Beleuchtung der TLOF
5.3.13.1 Eine TLOF-Befeuerung/-Beleuchtung ist an Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, die nachts benutzt werden sollen.
5.3.13.2 Eine TLOF-Befeuerung/-Beleuchtung für einen Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz besteht aus einem oder mehreren der
folgenden Systeme:
a) Randfeuer; oder
b) Flutlichtbeleuchtung; oder
c) Elektroluminiszenzplatten, wenn a) und b) nicht ausführbar
sind und eine FATO-Befeuerung zur Verfügung steht.
5.3.13.3 Eine TLOF-Befeuerung/-Beleuchtung für einen erhöhten
Hubschrauberflugplatz oder für ein Hubschrauberlandedeck besteht
aus:
b) sofern a) nicht durchführbar ist, in gleichmäßigen Abständen
entlang des Randes der TLOF anzubringen, wobei in einem
Bogen eines Sektors von 45° die Feuer in halb so großen
Abständen voneinander anzubringen sind.
5.3.13.5a TLOF-Randfeuer sind in gleichmäßigen Abständen von
nicht mehr als 3 m auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen und auf
Hubschrauberlandedecks und von nicht mehr als 5 m auf Hubschrauber-Bodenflugplätzen anzubringen. Es sind mindestens vier
Feuer auf jeder Seite anzubringen, inklusive eines Feuers an jeder
Ecke. Bei einer kreisförmigen Fläche, wo die Feuer in Übereinstimmung mit 5.3.13.5 b) installiert sind, sind mindestens 14 Feuer
anzubringen.
5.3.13.6 Die TLOF-Randfeuer sind auf einem erhöhten Hubschrauberflugplatz und auf einem festen Hubschrauberlandedeck
so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot das Befeuerungsmuster
nicht sehen kann, wenn er sich unterhalb der Höhe der TLOF
befindet.
5.3.13.7 Die TLOF-Randfeuer sind auf einem schwimmenden
Hubschrauberlandedeck so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot das Befeuerungsmuster bei waagerechter Lage des
Hubschrauberlandedecks nicht sehen kann, wenn er sich unterhalb
der Höhe der TLOF befindet.
5.3.13.8 Auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz sind entlang
der Markierung des TLOF-Randes Elektroluminiszenzplatten anzubringen. Dort, wo die TLOF kreisförmig ist, sind die
Elektroluminiszenzplatten auf geraden Linien anzubringen, welche
die Fläche umschreiben.
5.3.13.9 Auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz sind mindestens neun Elektroluminiszenzplatten auf der TLOF anzubringen.
Die Gesamtlänge der Elektroluminiszenzplatten in einem Muster
soll nicht weniger als 50 % der Länge des Musters sein. Eine
ungerade Anzahl von mindestens drei Platten soll sich auf jeder
Seite der TLOF befinden, einschließlich einer Platte an jeder Ecke.
Lumineszenzplatten sollen in gleichmäßigen Abständen installiert
werden, wobei der Abstand zwischen angrenzenden Plattenenden
nicht mehr als 5 m auf jeder Seite der TLOF betragen darf.
5.3.13.10 Wenn Elektroluminiszenzplatten an einem erhöhten
Hubschrauberflugplatz zur Verbesserung der Oberflächenerkennbarkeit verwendet werden, sind die Platten nicht neben den
Randfeuern zu installieren. Sie sollten um eine Aufsetzmarkierung
angeordnet werden, sofern eine solche vorgesehen ist, oder so, dass
sie mit der Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung zusammenfallen.
5.3.13.11 TLOF-Flutlichtscheinwerfer sind so anzubringen, dass
der Hubschrauberpilot im Flug oder auf der Fläche arbeitendes
Personal nicht geblendet wird. Die Flutlichtscheinwerfer sind so
anzuordnen und zu richten, dass möglichst wenige Schatten
entstehen.
5.3.13.12 TLOF-Randfeuer sind grüne Rundstrahlfestfeuer.
Hinweis:
a) Randfeuern; und
b) Flutlichtbeleuchtung und/oder Elektroluminiszenzplatten.
Für erhöhte Hubschrauberflugplätze und für Hubschrauberlandedecks ist Oberflächenerkennbarkeit innerhalb der TLOF unerlässlich
für die Hubschrauberpositionierung während der letzten Phasen
des Endanfluges und der Landung. Durch Flutlichtbeleuchtung
und/oder Elektroluminiszenzplatten im Zusammenhang mit Randfeuern soll die Oberflächenerkennbarkeit verbessert werden.
5.3.13.4 TLOF-Flutlichtbeleuchtung oder -Elektroluminiszenzplatten müssen an einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz vorhanden sein, der nachts benutzt werden soll und an dem
verbesserte Oberflächenerkennbarkeit benötigt wird.
5.3.13.5 TLOF-Randfeuer sind entlang des Randes der zur Benutzung als TLOF bestimmten Fläche oder innerhalb einer Entfernung
von 1,5 m vom Rand anzubringen. Bei einer kreisförmigen TLOF
sind die Feuer wie folgt anzubringen:
a) geradlinig in einer Anordnung, die Hubschrauberpiloten Informationen über die Abdrift liefert; und
Rundstrahlrandfeuer in gelber Farbe müssen nicht
vor dem 01. Januar 2009 ausgetauscht werden.
5.3.13.13 Auf Hubschrauber-Bodenflugplätzen sind die Elektroluminiszenzplatten grün, wenn sie den Rand der TLOF markieren.
In anderen Fällen können die Elektroluminiszenzplatten andere
Farben ausstrahlen.
Hinweis:
Elektroluminiszenzplatten in gelber Farbe müssen
nicht vor dem 01. Januar 2009 ausgetauscht werden.
5.3.13.14 Die Farbarten und Leuchtdichtefaktoren von Farben
sollten, unter Normbedingungen bestimmt, innerhalb der folgenden
Linien liegen:
a) für grüne Randfeuer (siehe Abbildung 5-13)
Gelblinie x = 0,360 - 0,080 y
Weißlinie x = 0,650 y
Blaulinie y = 0,390 - 0,171 x
b) für grüne Luminiszenzplatten (siehe Abbildung 5-14)
Gelblinie y = 0,711 - 1,220 x
Weißlinie y = 0,243 - 0,670 x
Blaulinie y = 0,405 - 0,243 x
Leuchtdichtefaktor b = 0,03 (mind.)
— 30 —
Abbildung 5-13. Farbdiagramm Randfeuer
— 31 —
Abbildung 5-14. Farbdiagramm und Leuchtdichtefaktoren für Luminiszenzplatten
— 32 —
5.3.13.15 Eine Elektroluminiszenzplatte muss mindestens 0,06 m
breit sein. Das Plattengehäuse muss dieselbe Farbe haben wie die
dargestellte Markierung.
5.3.13.16 Die Randfeuer dürfen nicht höher als 0,25 m sein und
müssen eingelassen werden, wenn ein über die Oberfläche hinausragendes Feuer den Hubschrauberbetrieb gefährden würde.
5.3.13.17 Die TLOF-Flutlichtscheinwerfer, die sich innerhalb der
Sicherheitsfläche eines Hubschrauberflugplatzes oder innerhalb
des hindernisfreien Sektors eines Hubschrauberlandedecks befinden, dürfen nicht höher als 0,25 m sein.
Teil 6
Dienste an Hubschrauberflugplätzen
6.1 Rettungs- und Feuerlöschwesen
6.1.1
Allgemeines
6.1.1.1 Diese Bestimmungen gelten nur für Hubschrauber-Boden/
Wasserflugplätze und erhöhte Hubschrauberflugplätze.
6.1.1.2 Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie Rettungs- und
Feuerlöschdienste müssen auf einem Flugplatz vorhanden sein.
5.3.13.18 Die Elektroluminiszenzplatten dürfen nicht mehr als
0,025 m über die Oberfläche hinausragen.
6.1.1.3 Für erhöhte Hubschrauberflugplätze sind Erfordernisse
zum Schutz von Gebäuden oder Aufbauten, auf denen sich der
Hubschrauberflugplatz befindet, nicht berücksichtigt worden.
5.3.13.19 Die Lichtverteilung der Randfeuer sollte den in Abbildung 5-9, Bild 6, angegebenen Werten entsprechen.
6.1.1.4 Im Übrigen gelten die Richtlinien für das Feuerlösch- und
Rettungswesen auf Landeplätzen vom 1. März 1983 (NfL I-72/83).
5.3.13.20 Die Lichtverteilung der Elektroluminiszenzplatten sollte den in Abbildung 5-9, Bild 7, angegebenen Werten entsprechen.
6.1.2
5.3.13.21 Die spektrale Verteilung von TLOF-Flutlichtscheinwerfern muss gewährleisten, dass Oberflächen- und Hindernismarkierungen einwandfrei zu erkennen sind.
5.3.13.22 Die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke der Flutlichtbeleuchtung sollte, auf der Oberfläche der TLOF gemessen,
mindestens 10 Lux betragen, mit einem (mittleren bis minimalen)
Gleichförmigkeitsgrad von höchstens 8 : 1.
5.3.14
Flutlichtbeleuchtung der Windenbetriebsfläche
5.3.14.1 Eine Flutlichtbeleuchtung ist an Windenbetriebsflächen
vorzusehen, die nachts benutzt werden sollen.
Umfang des vorzusehenden Schutzes
6.1.2.1 Außer an Hubschrauberflugplätzen mit geringem Verkehr
sollte sich der Umfang des Schutzes durch Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen nach der Länge des längsten Hubschraubers
richten, der den Hubschrauberflugplatz normalerweise benutzt,
und der nach Tabelle 6-1 bestimmten Brandschutzkategorie des
Hubschrauberflugplatzes entsprechen.
6.1.2.2 Zu Zeiten voraussichtlichen Betriebs von kleineren Hubschraubern kann die Brandschutzkategorie des Hubschrauberflugplatzes auf die höchste Kategorie der Hubschrauber herabgesetzt werden, die den Hubschrauberflugplatz während dieser
Zeiten voraussichtlich benutzen werden.
5.3.14.2 Die Flutlichtscheinwerfer sind an der Windenbetriebsfläche so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot im Flug
oder auf der Fläche arbeitendes Personal nicht geblendet wird. Die
Flutlichtscheinwerfer sind so anzuordnen und zu richten, dass
möglichst wenige Schatten entstehen.
Kategorie
H1
H2
H3
5.3.14.3 Die spektrale Verteilung von Flutlichtscheinwerfern für
Windenbetriebsflächen muss gewährleisten, dass Oberflächen- und
Hindernismarkierungen einwandfrei zu erkennen sind.
* Hubschrauberlänge, einschließlich Heckausleger und Rotoren
5.3.14.4 Die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke sollte mindestens 10 Lux betragen, gemessen auf der Oberfläche der
Windenbetriebsfläche.
6.1.3
5.3.15
Hinweis:
Rollbahnfeuer
5.3.15.1 Wenn Rollbahnfeuer für erforderlich gehalten werden,
sind die Vorgaben aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes
und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr vom 18. Februar 2003 (NfL I 94/03) und
aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder
über die Markierung und die Befeuerung von Flugplätzen mit
Instrumentenflugverkehr vom 27. Februar 2003 (NfL I 95/03)
sinngemäß anzuwenden.
5.3.16
Optische Hilfen zur Kennzeichnung von Hindernissen
5.3.16.1 Hindernisse in der Umgebung von Hubschrauberflugplätzen und Windenbetriebsflächen sind zu kennzeichnen.
Spezifische Angaben hierzu sind in der jeweils gültigen Fassung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen (zuletzt vom 2. September 2004, BAnz,
S. 19 937) enthalten.
5.3.17 Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen
5.3.17.1 An einem Hubschrauberflugplatz, der nachts benutzt
werden soll, sind Hindernisse mit Flutlicht zu beleuchten, wenn
keine Hindernisfeuer darauf angebracht werden können.
5.3.17.2 Flutlichtscheinwerfer für Hindernisse sind so anzuordnen, dass das gesamte Hindernis beleuchtet wird und Hubschrauberpiloten möglichst nicht geblendet werden.
5.3.17.3 Die Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen sollte eine
Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 erzeugen.
Gesamtlänge der Hubschrauber*
bis ausschließlich 15 m
von 15 m bis ausschließlich 24 m
24 m und größer
Tabelle 6-1. Brandschutzkategorien für Hubschrauberflugplätze
Löschmittel
6.1.3.1 Das Hauptlöschmittel sollte ein Schaum entsprechend
Mindestleistungsstufe B sein.
Angaben
über
die
Eigenschaften
und
Löschleistungskriterien, die ein Schaum haben
muss, um die Mindestleistungsstufe B zu erreichen,
sind im ICAO Airport Services Manual, Teil 1,
Abschnitt 8.1 enthalten.
6.1.3.2 Die für die Schaumerzeugung notwendigen Wassermengen und die bereitzuhaltenden Zusatzmittel sollten der in 6.1.2.1
bzw. Tabelle 6-2 oder Tabelle 6-3 festgelegten Brandschutzkategorie des Hubschrauberflugplatzes entsprechen.
Die für erhöhte Hubschrauberflugplätze festgelegten Wassermengen brauchen nicht auf oder direkt neben dem Hubschrauberflugplatz gelagert zu werden, wenn ein geeignetes Druckwasserleitungssystem vorhanden ist, das die erforderliche Ausstoßrate liefern kann. An einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz
darf die Wassermenge für die Schaumerzeugung ganz oder teilweise durch Zusatzmittel ersetzt werden.
6.1.3.3 Die Ausstoßrate der Schaumlösung sollte nicht geringer
sein als die in Tabelle 6-2 bzw. 6-3 angegebenen Mengen. Die
Ausstoßrate von Zusatzmitteln sollte nach der optimalen Wirkung
des benutzten Löschmittels gewählt werden.
6.1.3.4 An einem erhöhten Hubschrauberflugplatz sollte mindestens eine Schlauchleitung mit einem Mehrzweckstrahlrohr vorhanden sein, das geeignet ist, Schaum mit einer Leistung von 250 l/
min als Sprühstrahl auszubringen. Zusätzlich sollten an erhöhten
Hubschrauberflugplätzen der Kategorien 2 und 3 mindestens zwei
Monitore mit der erforderlichen Ausstoßrate vorhanden sein und
an verschiedenen Stellen des Hubschrauberflugplatzes so angebracht werden, dass die Beschäumung jedes Teils des Hubschrauberflugplatzes unter allen Wetterbedingungen gewährleistet ist und
die Wahrscheinlichkeit, dass beide Monitore durch einen
Hubschrauberunfall beschädigt werden, weitgehend ausgeschlossen ist.
— 33 —
Kategorie
H1
H2
H3
Schaum entsprechend
Leistungsstufe B
Wasser
Aus(L)
stoßrate
Schaumlösung
(L/min)
500
1.000
1.600
250
500
800
Zusatzmittel
TrockenCO2
lösch(kg)
mittel
(kg)
oder
23
45
90
45
90
180
Tabelle 6-2. Nutzbare Mindestmengen an Löschmitteln für
Hubschrauber-Boden-/Wasserflugplätze
Kategorie
H1
H2
H3
Schaum entsprechend
Leistungsstufe B
Wasser
Aus(L)
stoßrate
Schaumlösung
(L/min)
2.500
5.000
8.000
250
500
800
Zusatzmittel
TrockenCO2
lösch(kg)
mittel
(kg)
oder
45
45
45
90
90
90
Tabelle 6-3. Nutzbare Mindestmengen an Löschmitteln für erhöhte
Hubschrauberflugplätze
6.1.4
Rettungsgeräte
6.1.4.1 Dem Umfang und der Art des Hubschrauberbetriebs
entsprechende Rettungsgeräte müssen vorhanden sein. An einem
erhöhten Hubschrauberflugplatz müssen die Rettungsgeräte in der
unmittelbaren Nähe des Hubschrauberflugplatzes gelagert werden.
15. ein Verbandkasten VK DIN 14142
16. ein Verbrennungsset für Brandverletzte, zuzüglich vier Rettungsfolien
6.1.4.3 Abweichend zu den in 6.1.4.2 benannten Hilfsmitteln
können auch andere, der Zweckbestimmung dienende Rettungsgeräte, Werkzeuge und Hilfsmittel eingesetzt werden. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann die Mindestausrüstung an Rettungsgerät
im Einzelfall festlegen.
6.1.5
Reaktionszeit
6.1.5.1 An einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz sollte das
Einsatzziel des Rettungs- und Feuerlöschdienstes darin bestehen,
unter optimalen Sicht- und Oberflächenbedingungen Eingreifzeiten von nicht mehr als zwei Minuten zu erreichen.
6.1.5.2 Als Eingreifzeit gilt die Zeit, die zwischen der ersten
Alarmierung des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und dem
Zeitpunkt liegt, an dem das erste angreifende Fahrzeug bzw. die
ersten angreifenden Fahrzeuge (oder der Feuerlöschdienst) in
Position ist bzw. in der Lage sind, Schaum mit einer Rate von
mindestens 50 % der in Tabelle 6-2 angegebenen Ausstoßrate
einzusetzen.
6.1.5.3 An einem erhöhten Hubschrauberflugplatz sollte der
Rettungs- und Feuerlöschdienst sofort auf dem Hubschrauberflugplatz oder in dessen Nähe verfügbar sein, wenn Hubschrauberbewegungen stattfinden.
Teil 7
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für
die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Landeplätzen
für Hubschrauber vom 24. Februar 1969 (NfL I 37/69) aufgehoben.
6.1.4.2 Folgende Mindestausrüstung ist vorzusehen und gegebenenfalls auf den Fahrzeugen mitzuführen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
ein Gurttrennmesser
eine Feuerwehraxt
eine Handblechschere
eine Handsäge (Fuchsschwanz)
eine Handmetallsäge
ein Bolzenschneider
eine Anstellleiter in Alu-Ausführung, zirka 2,00 m
zwei Brandschutzhelme DIN EN 443
zwei Handlampen
ein Einreißhaken mit Stiel
eine Löschdecke DIN 14155L
zwei Paar 5-Finger Schutzhandschuhe aus flammwidrigem
und hitzebeständigem Gewebe
13. eine Krankentrage
14. eine Rettungsdecke für Verletzte, zuzüglich zwei Wolldecken
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela M e r k e l
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Wolfgang T i e f e n s e e
— 34 —
Anlage 1
Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten
Tabelle 1. Geografische Länge und Breite
Geografische Länge und Breite
Genauigkeit
Datentyp
Einstufung
Integrität
30 m
gemessen/berechnet
Normal
1x10-3
Navigationshilfen am Hubschrauberflugplatz
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Hindernisse im Verfahrensraum für Sichtanflüge
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Bedeutsame Hindernisse im Anflug- und Startbereich
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Geometrischer Mittelpunkt der TLOF- bzw. FATO-Schwellen
1m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
Punkte der Mittellinie der Rollbahnen, Schwebeflugwege und
Versetzwege
0,5 m
gemessen/berechnet
Wichtig
1x10-5
Hubschrauberstandplatz-Punkte/ Trägheitsnavigationssystem
(INS)-Kontrollpunkte
0,5 m
gemessen
Normal
1x10-3
Genauigkeit
Datentyp
Einstufung
Integrität
Höhe des Hubschrauberflugplatzes über dem Meer
0,5 m
gemessen
Wichtig
1x10-5
WGS-84-Geoidhöhe Hubschrauberflugplatz
0,5 m
gemessen
Wichtig
1x10-5
FATO-Schwelle, Nichtpräzisionsanflüge
0,5 m
gemessen
Wichtig
1x10-5
WGS-84-Geoidhöhe FATO-Schwelle, TLOF-Mittelpunkt,
Nichtpräzisionsanflüge
0,5 m
gemessen
Wichtig
1x10-5
FATO-Schwelle, Präzisionsanflüge
0,25 m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
WGS-84-Geoidhöhe FATO-Schwelle, TLOF-Mittelpunkt,
Präzisionsanflüge
0,25 m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
Hindernisse im Anflug- und Startbereich
1m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Hindernisse im Luftwarteraum und am Hubschrauberflugplatz
1m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Entfernungsmessgerät/Präzision (DME/P)
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Genauigkeit
Datentyp
Einstufung
Integrität
Magnetische Abweichung Hubschrauberflugplatz
1 Grad
gemessen
Wichtig
1x10-5
Magnetische Abweichung Instrumentenlandesystem
(ILS)-Landekurssender
1 Grad
gemessen
Wichtig
1x10-5
Magnetische Abweichung Mikrowellen-Landesystem
(MLS)-Azimutstation
1 Grad
gemessen
Wichtig
1x10-5
Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt
Tabelle 2. Höhenangaben
Höhenangabe
Tabelle 3. Deklination und magnetische Abweichung
Deklination/Abweichung
— 35 —
Tabelle 4. Richtung
Genauigkeit
Datentyp
Einstufung
Integrität
Ausrichtung Instrumentenlandesystem (ILS)-Landekurssender
1/100 Grad
gemessen
Wichtig
1x10-5
Ausrichtung Mikrowellen-Landesystem (MLS)-Azimut-Null
1/100 Grad
gemessen
Wichtig
1x10-5
FATO, rechtweisende Richtung
1/100 Grad
gemessen
Normal
1x10-3
Genauigkeit
Datentyp
Einstufung
Integrität
FATO-Länge, TLOF-Abmessungen
1m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
Länge und Breite der Hubschrauberfreifläche
1m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Verfügbare Landestrecke (LDAH)
1m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
Verfügbare Startstrecke (TODAH)
1m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
Verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH)
1m
gemessen
Höchstwichtig
1x10-8
Breite der Hubschrauberrollbahn
1m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Entfernung ILS-Landekurssender, Ende der FATO
3m
gemessen
Normal
1x10-3
Entfernung ILS-Gleitwegsender, Schwelle entlang der Mittellinie
3m
gemessen
Normal
1x10-3
Entfernung ILS-Marker, Schwelle
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Entfernung ILS-DME-Antenne, Schwelle entlang der Mittellinie
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Entfernung MLS-Azimutstation, Ende der FATO
3m
gemessen
Normal
1x10-3
Entfernung MLS-Elevationsstation, Schwelle entlang der Mittellinie
3m
gemessen
Normal
1x10-3
Entfernung MLS DME/P Antenne, Schwelle entlang der Mittellinie
3m
gemessen
Wichtig
1x10-5
Richtung
Tabelle 5. Länge/Distanzen/Ausmaße
Länge/Entfernung/Abmessung
— 36 —
Anlage 2
Begriffsbestimmungen
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF)
Eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen und von der er abheben kann.
Bodeneffekt
Aerodynamisch bedingter zusätzlicher Auftrieb eines Hubschraubers, der bei einem Flug in Bodennähe entsteht. Die Flughöhe ist hierbei
gleich oder kleiner dem Durchmesser des Hauptrotors (1,0 RD).
Brechbarkeit
Ein Merkmal eines Objektes, durch das es seine strukturelle Unversehrtheit und Steifigkeit bis zur gewünschten Belastungsgrenze
beibehält, aber beim Auftreffen einer größeren Last so bricht, sich verformt oder nachgibt, dass sich für Luftfahrzeuge die geringste Gefahr
ergibt.
Endanflug- und Startfläche (FATO)
Eine festgelegte Fläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder Landen beendet wird und von der das Startverfahren
begonnen wird.
Erhöhter Hubschrauberflugplatz
Ein Hubschrauberflugplatz, der mindestens 3 m über dem umgebenden Gelände liegt.
Flugleistungsklasse 1
Betrieb nach Flugleistungsklasse 1 bedeutet, Betrieb mit einer solchen Leistung, dass bei Ausfall des kritischen Triebwerkes der
Hubschrauber in der Lage ist, abhängig vom Zeitpunkt des Ausfalls, entweder innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke zu landen
oder den Flug zu einer geeigneten Landefläche sicher fortzusetzen.
Flugleistungsklasse 2
Betrieb nach Flugleistungsklasse 2 bedeutet Betrieb, bei dem nach Ausfall des kritischen Triebwerkes genügend Leistung zur Verfügung
steht, damit der Hubschrauber den Flug sicher fortsetzen kann, es sei denn, der Ausfall tritt in einer frühen Phase während des
Startmanövers oder in einer späten Phase während des Landemanövers auf. In diesen Fällen kann eine Notlandung erforderlich werden.
Flugleistungsklasse 3
Betrieb nach Flugleistungsklasse 3 bedeutet Betrieb, bei dem nach Ausfall eines Triebwerks zu irgendeinem Zeitpunkt während des Fluges
für einen mehrmotorigen Hubschrauber eine Notlandung erforderlich werden kann und für einen einmotorigen Hubschrauber eine
Notlandung erforderlich ist.
Festgesetzte Strecken
Verfügbare Startstrecke TODAH
Die Länge der Endanflug- und Startfläche zuzüglich der Länge der Hubschrauberfreifläche (falls vorhanden), die für verfügbar und geeignet
erklärt worden ist, dass ein Hubschrauber den Start vollenden kann.
Verfügbare Startabbruchstrecke RTODAH
Die Länge der Endanflug- und Startfläche, die als verfügbar und geeignet für einen Startabbruch eines Hubschraubers der
Flugleistungsklasse 1 erklärt worden ist
Erforderliche Startabbruchstrecke RTODR
Die erforderliche Startabbruchstrecke ist die horizontale Strecke vom Beginn des Starts bis zu dem Punkt, an dem der Hubschrauber bei
Ausfall eines Triebwerks und Abbruch des Starts am Startentscheidungspunkt (TDP) vollständig zum Stillstand gekommen ist.
Verfügbare Landestrecke LDAH
Die Länge der Endanflug- und Startfläche zuzüglich zusätzlicher Flächen, die für verfügbar und geeignet erklärt worden sind, so dass ein
Hubschrauber ein Landemanöver aus einer festgelegten Höhe vollenden kann.
Flugbewegung
Eine Flugbewegung eines Hubschraubers ist definiert als ein Anflug oder ein Abflug eines Hubschraubers.
Hindernis
Alle festen (zeitweilig oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich auf einer für die
Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutze von
Luftfahrzeugen im Fluge vorgesehen ist
Hubschrauberflugplatz
Ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf dem Land, dem Wasser oder einem künstlichen Unterbau, der oder die ganz oder teilweise für
die Landung, den Abflug oder die Bodenbewegung von Hubschraubern vorgesehen ist .
Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz
Ein Hubschrauberflugplatz, der sich auf festem Boden oder auf dem Wasser befindet.
Erhöhter Hubschrauberflugplatz
Ein Hubschrauberflugplatz, dessen FATO sich auf einem künstlichen Unterbau oder auf einer sonstigen vom Erdboden erhöhten Fläche
befindet.
Hubschrauberlandedeck
Ein Hubschrauberflugplatz auf einem schwimmenden oder festen Unterbau im Meer.
Hubschrauberfreifläche
Eine auf dem Boden oder Wasser festgelegte Fläche, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde steht und als geeignet ausgewählt
wurde und/oder so hergerichtet ist, dass darüber ein Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 beschleunigen und eine bestimmte Höhe
erreichen kann.
Hubschrauberrollbahn
Eine Rollbahn für die ausschließliche Benutzung durch Hubschrauber.
Hubschrauberstandplatz
Ein Luftfahrzeugstandplatz, der für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines
Hubschraubers vorgesehen ist.
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Kategorie A
Hubschrauber der Kategorie A sind mehrmotorige Hubschrauber, die gemäß JAR27/29 oder gleichwertiger Anforderungen der JAA mit
voneinander unabhängigen Triebwerken und Systemen ausgestattet sind, und deren Leistungsinformationen gemäß Flughandbuch auf dem
Konzept des Ausfalls des kritischen Triebwerks basieren, welches unter Voraussetzung geeigneter bestimmter Oberflächen und
entsprechender Leistungsfähigkeit die sichere Fortsetzung des Fluges nach dem Ausfall eines Triebwerkes gewährleistet.
Kategorie B
Hubschrauber der Kategorie B sind einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber, die nicht alle Anforderungen der Kategorie A
vollständig erfüllen. Für Hubschrauber der Kategorie B ist nach einem Triebwerkausfall nicht sichergestellt, dass sie den Flug fortsetzen
können, und es wird eine außerplanmäßige Landung angenommen.
Rotorabwind
Vertikal durch den drehenden Rotor beschleunigte Luftmasse, die abhängig von Rotordurchmesser, -drehzahl und Anstellwinkel der
Rotorblätter ist.
Rollbahn
Ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem
Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen.
Schwebeflugweg
Ein auf dem Boden/Wasser festgelegter Weg für Schwebeflüge von Hubschraubern.
Sicherheitsfläche
Eine auf einem Hubschrauberflugplatz ausgewiesene Fläche, welche die Endanflug- und Startfläche umgibt und frei von Hindernissen ist,
außer solchen, die für die Navigation erforderlich sind, und welche dazu dienen, das Risiko, dass ein Hubschrauber durch unbeabsichtigtes
Abweichen von der FATO zu Schaden kommt, zu reduzieren.
Versetzweg
Ein auf dem Boden/Wasser festgelegter Weg zum Versetzen von Hubschraubern im Fluge.
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Anlage 3
Abkürzungen
APAPI
Vereinfachte Präzisions-Gleitwegbefeuerung (Abbreviated Precision Approach Path Indicator)
D
Größte Hubschrauber-Gesamtabmessung bei drehendem Rotor (Helicopter largest over-all dimension)
DIN
Deutsches Institut für Normung
FATO
Endanflug- und Startfläche (Final Approach and Take-off Area)
ft
Fuß
HAPI
Hubschrauber-Gleitwinkelanzeigesystem (Helicopter Approach Path Indicator)
ILS
Instrumentenlandesystem
INS
Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System)
JAA
Joint Aviation Authorities
JAR
Joint Aviation Requirements
FLK
Flugleistungsklasse
kt
Knoten
LDAH
Verfügbare Landstrecke auf einem Hubschrauberlandeplatz (Landing Distance Available at Heliports)
MLS
Mikrowellenlandesystem
NfL
Nachrichten für Luftfahrer
PAPI
Präzisions-Gleitwegbefeuerung (Precision Approach Path Indicator)
RD
Durchmesser des größten Rotors
RTODAH
Verfügbare Startabbruchstrecke auf einem Hubschrauberlandeplatz (Rejected Take-off Distance Available at Heliports)
RTODR
Erforderliche Startabbruchstrecke (Rejected Take-off Distance Required)
TLOF
Aufsetz- und Abhebefläche (Touchdown and Lift-off Area)
TODAH
Verfügbare Startstrecke auf einem Hubschrauberlandeplatz (Take-off Distance Available at Heliports)
TDP
Startentscheidungspunkt (Take-off Decision Point)
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Nr. 246a/2005