Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen

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Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen
Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen
Kostenerstattung für orthopädische Maß(-sicherheits)schuhe und
Schuhzurichtungen
Als Kostenträger können verschiedenen Stellen beansprucht werden.
Die einfachste Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Dies ist
unserer Meinung nach vor allem bei einer Einlagenversorgung sinnvoll. Bei einer Kostenübernahme
der baumustergeprüften orthopädischen Einlage über den Arbeitgeber erhält dieser von uns einen
Kostenvoranschlag. Bei Schuhzurichtungen oder orthopädischen Maßsicherheitsschuhen werden in
der Regel andere Kostenträger beansprucht.
Will bzw. kann der Arbeitgeber die durch die orthopädie-schuhtechnische Versorgung zusätzlich
entstehenden Kosten nicht übernehmen, können andere Kostenträger herangezogen werden.
Verschieden persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für die Wahl des
Kostenträgers verantwortlich. Ist die Ursache der Versorgungsleistung (Fußschädigung) durch einem
Arbeitsunfall entstanden, wird die in der Regel die Berufsgenossenschaft als Kostenträger
herangezogen. Ist dies nicht der Fall kann sehr häufig bei der Deutschen Rentenversicherung ein
"Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (beruflichen Rehabilitation)" gestellt werden
(Formular G100 und G130). Wichtige Voraussetzung hier ist, dass 15 Jahre in die Rentenkasse
eingezahlt wurde. Weitere Voraussetzungen finden sich bei der Auflistung unten. Werden die
Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in den meisten Fällen eine Kostenübernahme über die Agentur
für Arbeit erfolgen.
Da eine Kostenerstattung über die Deutsche Rentenversicherung häufig eingesetzt wird, finden Sie
im Download-Bereich die entsprechenden Unterlagen.
Durch diese Ausführungen wird schon ersichtlich, dass es sich um ein verzwicktes System der
Kostenübernahme handelt. Wir können Sie in diesem Bereich fachkundig beraten und finden für Sie
die passende Lösung. Wir begleiten Sie bei der Antragsstellung und reichen den Kostenvoranschlage
mit den entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit Ihnen ein.
In der nachfolgenden Übersicht über die Regelung der Kostenübernahme für orthopädischen
Fußschutz sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme und die jeweils gültigen
Rechtsgrundlagen für verschiedene Kostenträger zusammengestellt:
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
(z.B. Berufsgenossenschaft, Eigenunfallversicherung)
Voraussetzung:
Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 8, 10, 11, 12 SGB VII) einschließlich eines Unfalles
auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII).
Leistungsträger:
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung z.B. Gewerbliche Berufsgenossenschaften,
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen des
Bundes, der Länder, Städte mit Eigenunfallversicherung, Eisenbahn Unfallkasse, Unfallkasse Post und
Telekom, Feuerwehr-Unfallkassen.
Rechtsgrundlage:
§§ 26, 35 SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Voraussetzung:
Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind erfüllt, wenn die
Erwerbstätigkeit wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch
Leistung der Rehabilitation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder bei bereits
eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden kann oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden
kann.
Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind, wenn bei Antragstellung
1. eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird.
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn für eine erforderliche
Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss eine medizinische Leistung der Rentenversicherungsträger
berufsfördernde Leistungen erforderlich sind. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 oder 3.
Leistungsträger:
– Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn – See,
Landwirtschaftliche Alterskassen, Regionalträger.
Rechtsgrundlage:
§§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel, 1. Abschnitt) -Gesetzliche Rentenversicherung Anmerkung:
Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz
ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzung:
Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.
Leistungsträger:
Bundesagentur für Arbeit.
Zu beantragen sind Hilfsmittel (hier: z.B. orthopädischer Fußschutz) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei
der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt.
Rechtsgrundlage:
§§ 5, 6, 33, 34 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (Teil 1)
Anmerkung:
Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz
ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.
Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge
Voraussetzung:
Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung,
Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes.
Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr 1.
Leistungsträger:
Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter sowie örtliche
Fürsorgestellen unter anderem mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen.
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
Voraussetzung:
Anerkennung als Schwerbehinderter. Angeborene oder erworbene Fußbehinderung. Kein Anspruch
auf Leistungen nach Nummern 1bis 4.
Leistungsträger:
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben obliegt den Integrationsämtern der Bundesländer, die jedoch
selbst keine Rehabilitationsträger sind. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für
Arbeit und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.
Rechtsgrundlage:
§ 102 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (Teil 2 Schwerbehindertenrecht)
Träger der Sozialhilfe
Voraussetzung:
Nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben. Kein Anspruch auf
Leistungen nach Nummern 1 bis 5.
Leistungsträger:
überörtliche Träger (gem. jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere
Kommunalverbände örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte).
Rechtsgrundlage:
§§ 8, 53, 54 SGB XII –Sozialhilfe-, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung
Sicherheitsschuh
Erfolgt „nur“ eine Einlagenversorgung müssen die Kosten für den entsprechenden BataSicherheitsschuh vom Arbeitgeber getragen werden. Im Handel betragen die Kosten ca. 50-80€ je
nach Modell und Schutzfunktion S1, S2, S3). Bei orthopädischen Maßschuhen und Schuhzurichtungen
ist der Schuh schon in die Versorgungsleistung integriert und kann in der Regel über die Deutsche
Rentenversicherung abgerechnet werden (s. Punkt 3.). Der Sicherheitsschuh wird in diesem Falle
auch von uns beschafft.
Einlagenversorgung
Die Kosten für eine Einlagenversorgung sind im Normalfall vom Arbeitgeber zu übernehmen. Da der
Arbeitgeber für die persönliche Schutzausrichtung verantwortlich ist, übernehmen die
Krankenkassen keine Kosten. Erhält der Arbeitnehmer eine Rezeptverordnung für Einlagen haben wir
die Möglichkeit diese abzurechnen, da es dem Arbeitnehmer frei steht die Einlage auch in seinem
„Alltagsschuh“ zu tragen. Der Rezeptwert deckt aber den Preis der Einlagen (140€) jedoch nicht
vollständig ab, so dass eine Zuzahlung von ca. 60€ übernommen werden muss. Dieser Betrag muss
dann vom Arbeitgeber übernommen werden.
Orthopädische Maß(sicherheits)schuhe und Schuhzurichtungen
Die Kosten für orthopädische Maßschuhe und Zurichtungen an den Sicherheitsschuhen kann über die
deutsche Rentenversicherung abgerechnet werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer bestimmte
persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, damit die Deutsche
Rentenversicherung die Kosten übernimmt. Dazu müssen verschiedene Formulare (G100 und G130)
zur Überprüfung bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Hier bieten wir den
Service diese Abrechnungsformalitäten für Sie zu übernehmen. Folgende Dokumente sind im Vorfeld
zwingend erforderlich:
1. Ärztliche Bescheinigung (Rezept) mit Begründung (Diagnose), warum das Tragen orthopädischer
Schuhe bzw. orthopädischer Schuhzurichtungen erforderlich sind.
2. Gb 13-2 (Notwendigkeitsbescheinigung der Rentenversicherung). Diese muss durch den
Arbeitgeber ()Sicherheitsbeauftragter) ausgefüllt werden.
Der Arbeitgeber trägt somit keine Kosten bei orthopädischen Maß(sicherheits)schuhen und
Schuhzurichtungen.
Deutsche Rentenversicherung
Übersichtsseite Formulare:
http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/06_
gesamt/G_formulare_node.html
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Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag
Stand: 27.03.2012, 13. Version
Vordrucknummer: G100
ausfüllbar: Ja
Passwort erforderlich: nein
http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0
100.html
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Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche
Rehabilitation)
Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
Stand: 01.06.2015
Vordrucknummer: G130
ausfüllbar: Ja
Passwort erforderlich: nein
http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0103.ht
ml
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Notwendigkeitsbescheinigung
Stand: 01.08.2013
Vordrucknummer: gbb
755
ausfüllbar: Ja
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http://www.deutscherentenversicherung.de/RheinlandPfalz/de/Inhalt/5_Services/04_Formulare_Antraege/_pdf/gbb_755.
pdf?__blob=publicationFile&v=6
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Merkblatt über die Übernahme der Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe
Stand: 03.07.2015
Vordrucknummer: gxm
814
ausfüllbar: ja
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http://www.deutscherentenversicherung.de/RheinlandPfalz/de/Inhalt/5_Services/04_Formulare_Antraege/_pdf/gxm_814
.pdf?__blob=publicationFile&v=5
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Ermittlungsfragebogen als Anlage zum Leistungsantrag
Ermittlungsfragebogen als Anlage zum Leistungsantrag
Stand: 01.07.2015
Vordrucknummer: R870
ausfüllbar: Ja
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Ärztlicher Befundbericht zum Rehabilitationsantrag
Stand: 01.01.2015
Vordrucknummer: gxa
705
ausfüllbar: Ja
Passwort erforderlich: nein
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usfuellbar.pdf
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