Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen
Transcription
Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen
Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen Kostenerstattung für orthopädische Maß(-sicherheits)schuhe und Schuhzurichtungen Als Kostenträger können verschiedenen Stellen beansprucht werden. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Dies ist unserer Meinung nach vor allem bei einer Einlagenversorgung sinnvoll. Bei einer Kostenübernahme der baumustergeprüften orthopädischen Einlage über den Arbeitgeber erhält dieser von uns einen Kostenvoranschlag. Bei Schuhzurichtungen oder orthopädischen Maßsicherheitsschuhen werden in der Regel andere Kostenträger beansprucht. Will bzw. kann der Arbeitgeber die durch die orthopädie-schuhtechnische Versorgung zusätzlich entstehenden Kosten nicht übernehmen, können andere Kostenträger herangezogen werden. Verschieden persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für die Wahl des Kostenträgers verantwortlich. Ist die Ursache der Versorgungsleistung (Fußschädigung) durch einem Arbeitsunfall entstanden, wird die in der Regel die Berufsgenossenschaft als Kostenträger herangezogen. Ist dies nicht der Fall kann sehr häufig bei der Deutschen Rentenversicherung ein "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (beruflichen Rehabilitation)" gestellt werden (Formular G100 und G130). Wichtige Voraussetzung hier ist, dass 15 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Weitere Voraussetzungen finden sich bei der Auflistung unten. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in den meisten Fällen eine Kostenübernahme über die Agentur für Arbeit erfolgen. Da eine Kostenerstattung über die Deutsche Rentenversicherung häufig eingesetzt wird, finden Sie im Download-Bereich die entsprechenden Unterlagen. Durch diese Ausführungen wird schon ersichtlich, dass es sich um ein verzwicktes System der Kostenübernahme handelt. Wir können Sie in diesem Bereich fachkundig beraten und finden für Sie die passende Lösung. Wir begleiten Sie bei der Antragsstellung und reichen den Kostenvoranschlage mit den entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit Ihnen ein. In der nachfolgenden Übersicht über die Regelung der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme und die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen für verschiedene Kostenträger zusammengestellt: Gesetzliche Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft, Eigenunfallversicherung) Voraussetzung: Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 8, 10, 11, 12 SGB VII) einschließlich eines Unfalles auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII). Leistungsträger: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung z.B. Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen des Bundes, der Länder, Städte mit Eigenunfallversicherung, Eisenbahn Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom, Feuerwehr-Unfallkassen. Rechtsgrundlage: §§ 26, 35 SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Voraussetzung: Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind erfüllt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch Leistung der Rehabilitation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind, wenn bei Antragstellung 1. eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn für eine erforderliche Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss eine medizinische Leistung der Rentenversicherungsträger berufsfördernde Leistungen erforderlich sind. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 oder 3. Leistungsträger: – Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn – See, Landwirtschaftliche Alterskassen, Regionalträger. Rechtsgrundlage: §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel, 1. Abschnitt) -Gesetzliche Rentenversicherung Anmerkung: Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat. Bundesagentur für Arbeit Voraussetzung: Angeborene oder erworbene Fußbehinderung. Leistungsträger: Bundesagentur für Arbeit. Zu beantragen sind Hilfsmittel (hier: z.B. orthopädischer Fußschutz) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. Rechtsgrundlage: §§ 5, 6, 33, 34 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (Teil 1) Anmerkung: Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat. Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge Voraussetzung: Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr 1. Leistungsträger: Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen unter anderem mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Voraussetzung: Anerkennung als Schwerbehinderter. Angeborene oder erworbene Fußbehinderung. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1bis 4. Leistungsträger: Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben obliegt den Integrationsämtern der Bundesländer, die jedoch selbst keine Rehabilitationsträger sind. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt. Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (Teil 2 Schwerbehindertenrecht) Träger der Sozialhilfe Voraussetzung: Nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 5. Leistungsträger: überörtliche Träger (gem. jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere Kommunalverbände örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte). Rechtsgrundlage: §§ 8, 53, 54 SGB XII –Sozialhilfe-, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung Sicherheitsschuh Erfolgt „nur“ eine Einlagenversorgung müssen die Kosten für den entsprechenden BataSicherheitsschuh vom Arbeitgeber getragen werden. Im Handel betragen die Kosten ca. 50-80€ je nach Modell und Schutzfunktion S1, S2, S3). Bei orthopädischen Maßschuhen und Schuhzurichtungen ist der Schuh schon in die Versorgungsleistung integriert und kann in der Regel über die Deutsche Rentenversicherung abgerechnet werden (s. Punkt 3.). Der Sicherheitsschuh wird in diesem Falle auch von uns beschafft. Einlagenversorgung Die Kosten für eine Einlagenversorgung sind im Normalfall vom Arbeitgeber zu übernehmen. Da der Arbeitgeber für die persönliche Schutzausrichtung verantwortlich ist, übernehmen die Krankenkassen keine Kosten. Erhält der Arbeitnehmer eine Rezeptverordnung für Einlagen haben wir die Möglichkeit diese abzurechnen, da es dem Arbeitnehmer frei steht die Einlage auch in seinem „Alltagsschuh“ zu tragen. Der Rezeptwert deckt aber den Preis der Einlagen (140€) jedoch nicht vollständig ab, so dass eine Zuzahlung von ca. 60€ übernommen werden muss. Dieser Betrag muss dann vom Arbeitgeber übernommen werden. Orthopädische Maß(sicherheits)schuhe und Schuhzurichtungen Die Kosten für orthopädische Maßschuhe und Zurichtungen an den Sicherheitsschuhen kann über die deutsche Rentenversicherung abgerechnet werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, damit die Deutsche Rentenversicherung die Kosten übernimmt. Dazu müssen verschiedene Formulare (G100 und G130) zur Überprüfung bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Hier bieten wir den Service diese Abrechnungsformalitäten für Sie zu übernehmen. Folgende Dokumente sind im Vorfeld zwingend erforderlich: 1. Ärztliche Bescheinigung (Rezept) mit Begründung (Diagnose), warum das Tragen orthopädischer Schuhe bzw. orthopädischer Schuhzurichtungen erforderlich sind. 2. Gb 13-2 (Notwendigkeitsbescheinigung der Rentenversicherung). Diese muss durch den Arbeitgeber ()Sicherheitsbeauftragter) ausgefüllt werden. Der Arbeitgeber trägt somit keine Kosten bei orthopädischen Maß(sicherheits)schuhen und Schuhzurichtungen. Deutsche Rentenversicherung Übersichtsseite Formulare: http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/06_ gesamt/G_formulare_node.html *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen. Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag Stand: 27.03.2012, 13. Version Vordrucknummer: G100 ausfüllbar: Ja Passwort erforderlich: nein http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0 100.html *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen. Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) Stand: 01.06.2015 Vordrucknummer: G130 ausfüllbar: Ja Passwort erforderlich: nein http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0103.ht ml *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen. Notwendigkeitsbescheinigung Stand: 01.08.2013 Vordrucknummer: gbb 755 ausfüllbar: Ja Passwort erforderlich: nein http://www.deutscherentenversicherung.de/RheinlandPfalz/de/Inhalt/5_Services/04_Formulare_Antraege/_pdf/gbb_755. pdf?__blob=publicationFile&v=6 *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen. Merkblatt über die Übernahme der Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe Stand: 03.07.2015 Vordrucknummer: gxm 814 ausfüllbar: ja Passwort erforderlich: nein http://www.deutscherentenversicherung.de/RheinlandPfalz/de/Inhalt/5_Services/04_Formulare_Antraege/_pdf/gxm_814 .pdf?__blob=publicationFile&v=5 *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen. Ermittlungsfragebogen als Anlage zum Leistungsantrag Ermittlungsfragebogen als Anlage zum Leistungsantrag Stand: 01.07.2015 Vordrucknummer: R870 ausfüllbar: Ja Passwort erforderlich: nein http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217510/publicationFile/43212/R0870.pdf *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen. Ärztlicher Befundbericht zum Rehabilitationsantrag Stand: 01.01.2015 Vordrucknummer: gxa 705 ausfüllbar: Ja Passwort erforderlich: nein http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/258236/publicationFile/42282/befundbericht_lta_a usfuellbar.pdf *Sollte der Link in Ihrem Browser nicht öffnen, bitte den Link kopieren und im Browser-Adressfeld einfügen.