b. 436

Transcription

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision
Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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Entscheid vom 4. Mai 2001
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau" vom 15. Dezember 2000,
Meldung über Sekten; Eingabe von O und mitunterzeichnenden Personen vom
27. Februar 2001 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident:
Denis Barrelet
Mitglieder:
Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula
Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller,
Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth
Pfammatter
Juristische
Sekretäre:
Pierre Rieder, Isabelle Clerc
_________________
Den Akten wird entnommen:
A.
Am 15. Dezember 2000 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden:
SF DRS) im Rahmen der Sendung "Tagesschau-News" von 13.00 Uhr folgende kurze Meldung (Dauer: 21 Sekunden) aus: "Sekten und Organisationen
wie Scientology gefährden die innere Sicherheit der Schweiz nicht. Zu diesem Schluss
kommt der neueste Sektenbericht des Bundesamts für Polizei. Es gebe deshalb keinen
Grund, Sekten und Scientology von Staatschutzorganen beobachten zu lassen." Die
-2-
Wortmeldung wurde von verschiedenen Bildern begleitet, wobei das erste
ein solches von Maharishi Mahesh Yogi zeigte.
B.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 (Postaufgabe) erhob O (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt auch den Ombudsbericht sowie die Namen, Adressen und Unterschriften von 22 Personen, welche die
Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt, das im Zusammenhang mit der Meldung gezeigte Bild von Maharishi Mahesh Yogi sei völlig
fehl am Platz gewesen. Dieser verbreite nämlich seit über vierzig Jahren die
natürliche Technik der Transzendentalen Meditation. Die Transzendentale
Meditation habe nichts mit Sekten oder Religion zu tun. Die falsche Bebilderung beleidige den Maharishi Mahesh Yogi und schade der Transzendentalen Meditation.
C.
In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und
Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische
Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin)
zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 3. April 2001 beantragt
sie, die Beschwerde abzuweisen. Das Bild von Maharishi Mahesh Yogi sei
zwar tatsächlich in einem falschen Zusammenhang gezeigt worden. Die verantwortliche Redaktion habe sich dafür beim Beschwerdeführer auch entschuldigt. Die Sequenz mit dem falschen Bild habe aber nur fünf Sekunden
gedauert und der Name sei nicht eingeblendet worden. Für die meisten Zuschauerinnen und Zuschauer sei es deshalb auch nicht erkennbar gewesen,
wer auf dem Bild gezeigt worden sei. Bei der vermittelten Meldung handle
es sich im Übrigen um eine positive Information. Schliesslich gelte es auf die
Zeitnot im Zusammenhang mit Nachrichtensendungen hinzuweisen. Journalistische Sorgfaltspflichten und das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht
verletzt worden.
D.
Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2001
zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer
Schriftenwechsel stattfindet.
-3-
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Februar 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 12. Februar 2001. Die 30-tägige Frist
zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten
(Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist
u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder
als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert
wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a;
sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG)
hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine
Popularbeschwerde erfüllt.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern
die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren
Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Bebilderung und macht damit sinngemäss eine Verletzung des
Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.
4.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem
Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das
Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten
und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt
machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei
eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996,
Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg-
-4-
faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den
journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist
in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
4.2
Auch das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht in Art. 7 Ziffer 3 vor, dass Rundfunkveranstalter in Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse
sachgerecht darzustellen und die freie Meinungsbildung zu fördern haben.
Dieses auf Nachrichtensendungen beschränkte Sachgerechtigkeitsgebot im
EÜGF geht aber materiell nicht über das in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG
enthaltene Schutzmass hinaus.
4.3
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines
Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S.
373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.4
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er
über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr.
85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
4.5
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund;
entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt
(VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch
den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes
zu beachten.
5.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass die "Tagesschau" als Nachrichtensendung den Informationsgrundsätzen von Art. 4
RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG untersteht.
5.1
Die Wortmeldung in der "Tagesschau", wonach Sekten und Organisationen wie Scientology die innere Sicherheit der Schweiz gemäss einem neuen
Bericht des Bundesamts für Polizei nicht gefährden würden, wurde von
vier Standbildern und einem bewegten Bild am Schluss begleitet. Sämtliche
Bilder sind als Archivmaterial durch einen entsprechenden Einblender am
oberen linken Rand gekennzeichnet. Zuerst wurde während rund 4 Sekunden das beanstandete Bild von Maharishi Mahesh Yogi, umgeben von
-5-
seiner Anhängerschaft und mit Blumen im Arm, gezeigt. Es folgten Bilder
einer Hare Krisna-Demonstration und einer grösseren Menschenansammlung, welche mittels Plakaten ihre Verbundenheit mit Jesus bekundeten, welche beide etwa gleich lang eingeblendet wurden wie das erste
Bild mit Maharishi Mahesh Yogi. Das letzte Standbild zeigte zweimal einen Buchdeckel mit dem Titel "Was ist Scientology?" (Dauer: rund 1 Sekunde). Die längste Einspielung am Schluss der Meldung zeigte einen
Mann, der offensichtlich Propagandamaterial von "Scientology" an Passanten verteilte. Um die Anonymität des Mannes zu wahren, wurde sein
Gesicht mit weissen Balken verdeckt.
5.2
Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die erste Einblendung
mit dem Standbild des Maharishi Mahesh Yogi, das völlig fehl am Platz
gewesen sei. Unbestritten bleibt dagegen die eigentliche Wortmeldung. Die
Redaktionsleitung der "Tagesschau" hat zwar eingestanden, dass das Bild
in einem falschen Zusammenhang gezeigt worden sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sei aber gemäss Beschwerdegegnerin nicht verletzt worden. Insbesondere handle es sich um einen Nebenpunkt. Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information begründet
nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit
Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines
Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (VPB 64/2000, Nr. 64, S. 1216f.; siehe auch
Dumermuth, a.a.O., Rz. 71).
5.3
Die Beschwerdegegnerin argumentiert überdies damit, dass Nachrichtensendungen auch im Fernsehen wesentlich durch Wortmeldungen geprägt
seien, wobei die Themenschwerpunkte regelmässig durch bebilderte Hintergrundberichte illustriert würden. Bei kürzeren Meldungen würden dagegen oft Wortmeldungen mit Bildern kombiniert. Die UBI hat in einem
kürzlichen Entscheid auf die Bedeutung von Bildern im Fernsehen und
insbesondere auch auf die korrekte Bebilderung im Rahmen von Nachrichten hingewiesen (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213ff.). Der Gehalt, die
Bedeutung und die Interpretation, welche das Publikum der eigentlichen
Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich beeinflusst werden. Irreführende Bilder können trotz einer an sich korrekten
Wortmeldung die Meinungsbildung des Publikums beeinträchtigen, weil
Wort und Bild im Fernsehen eine Einheit bilden. Entsprechende Hintergrundbilder müssen dahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle
bzw. umstrittene Bereiche der politischen Meinungsbildung.
5.4
Im Folgenden gilt zu prüfen, ob das eingebildete Bild mit dem Maharishi
Mahesh Yogi im Zusammenhang mit der vermittelten Meldung einen
Fehler darstellt, der geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu
-6-
beeinflussen. Die Wortmeldung handelte von "Sekten und Organisationen
wie Scientology". Da Scientology durch zwei Bilder bereits abgedeckt
wurde, dürfte sich das beanstandete Bild mit Maharishi Mahesh Yogi und
seiner Anhängerschaft vor allem auf Sekten bezogen haben.
5.4.1 Der Begriff "Sekte" ist – zumindest in der Schweiz – kein rechtlicher Begriff. Gemäss des Berichts "Scientology und Sekten in der Schweiz", dessen Ergebnisse im beanstandeten Beitrag kurz zusammengefasst wurden,
ist der Begriff "Sekte" unklar. Obwohl der Begriff oft einen negativen Beigeschmack habe, solle wie im vorangegangenen Bericht von 1998 weiterhin damit operiert werden. "Sekte" stehe für "Glaubensgemeinschaften,
religiöser oder philosophischer Art, die in der Öffentlichkeit zu Kontroversen geführt haben" (Bericht zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes, Dezember 2000, S. 10). Es gebe aber gewisse Indikatoren, welche auf eine Sekte oder sektenähnliche Organisationen hindeuten würden (a.a.O., S. 11).
5.4.2 Der vom Bundesamt für Polizei (BAP) verfassste Bericht knüpft an einen
vorangegangenen aus dem Jahre 1998 an und versucht insbesondere die
seitherigen Entwicklungen darzustellen bzw. aus Sicht des Staatsschutzes
zu würdigen. Als Gruppen von "besonderem, nationalen Interesse" werden neben Scientology einzig die Universale Kirche, satanische Gruppen
und Fiat Lux im Zusammenhang mit Vorfällen seit 1998 erwähnt (a.a.O.,
S. 23ff.). Im Übrigen fasst der Bericht auch Entwicklungen aus dem Ausland zusammen und verwendet den Begriff in allgemeiner Weise im Sinne
der in Ziffer 5.4.1 erwähnten Definition. Ziel des Berichts ist es ohnehin
nicht, den Begriff "Sekte" zu definieren, sondern die allfällige präventive
Beobachtung von Sekten und Organisationen durch die Staatsschutzorgane zu prüfen. Das federführende Bundesamt für Polizei hat in seinen
Schlussfolgerungen bekanntlich empfohlen, darauf zu verzichten.
5.4.3 Maharishi Mahesh Yogi lehrt seit 1958 die Technik der Transzendentalen
Meditation (TM). Gemäss Selbstdarstellung erzeugt TM "auf natürliche
Weise einen einzigartigen Zustand tiefster körperlicher Entspannung und
Ruhe" (www.maharishi.ch). Die Technik sei vollkommen anstrengungslos
und werde zweimal täglich ca. 20 Minuten lang mit geschlossenen Augen
in bequemer Sitzhaltung praktiziert. Die Lehre stammt in ihren Grundzügen aus der indisch-hinduistischen Tradition und wird heute durch TMLehrinstitute weltweit verbreitet (vgl. zu TM, Georg Schmid, Wo das
Schweigen beginnt, Wege indischer und christlicher Meditation, Gütersloh
1984, S. 60ff.).
5.4.4 TM wird im Bericht des BAP "Scientology und Sekten in der Schweiz"
nicht explizit aufgeführt. In den Anhängen (S. 34f.) finden sich jedoch
Links u.a. zu Web-Sites über Sekten, in denen TM aufgeführt wird (vgl.
-7-
www.ref.ch/zh/infoskr; www.sensjs.berlin.de/familie/sekten). Auch in
anderen Abhandlungen über Sekten werden der TM deutliche Merkmale
einer solchen Gruppierung mit vereinnahmenden Tendenzen zugeordnet
(vgl. Hans Gasper, Joachim Müller, Friederike Valentin: Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen. Fakten, Hintergründe, Klärungen, Freiburg 2000; Heide-Marie Cammans: Sekten – Die neuen Heilsbringer? Ein Handbuch, Düsseldorf 1998). Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hielt im Zusammenhang mit der Darstellung der TM in einem Bericht der Bundesregierung zu Sekten fest, die von dieser Bewegung
vermittelte Technik könne bei labilen Personen zu psychischen Schäden
führen (Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87).
5.4.5 Sekten erfüllen bekanntlich in der Schweiz keinen (straf-)rechtlichen relevanten Tatbestand. Der unbestimmte Begriff ist allerdings sehr negativ
behaftet und taucht häufig, wie im vorliegenden Fall, im Zusammenhang
mit Fragen des Staatsschutzes auf. Er sollte deshalb mit der gebotenen
Sorgfalt verwendet werden.
5.4.6 Die UBI hat im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung nicht zu entscheiden, ob TM tatsächlich eine Sekte ist. Sie stellt aber fest, dass eine
nicht unerhebliche Anzahl von Experten annimmt, dass es sich bei TM
um eine Sekte bzw. um eine sektenähnliche Gruppierung handelt. Auch
der Bericht "Scientology und Sekten in der Schweiz", welcher im Zentrum
der Meldung der "Tagesschau" stand, weist in den Anhängen bekanntlich
teilweise auf diese Expertenmeinungen hin. Es lässt sich deshalb durchaus
vertreten, Maharishi Mahesh Yogi im Zusammenhang mit der Meldung
über den eher allgemein gehaltenen Bericht des BAP kurz einzublenden.
Das beanstandete Bild stellt im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von
Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG keinen Fehler dar, der geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums wesentlich zu beeinflussen. Es kommt hinzu,
dass in der Nachrichtenmeldung die Erwähnung von Sekten und von
Scientology in einem positiven Kontext erfolgte, indem das BAP zur
Schlussfolgerung kam, dass diese die innere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährden würden.
5.5
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
-8-
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von O und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Februar
2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tagesschau"
vom 15. Dezember 2000 des Schweizer Fernsehens DRS, Meldung betreffend
Sekten, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie
Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR
173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. August 2001