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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________ b. 436 Entscheid vom 4. Mai 2001 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau" vom 15. Dezember 2000, Meldung über Sekten; Eingabe von O und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Februar 2001 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 15. Dezember 2000 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen der Sendung "Tagesschau-News" von 13.00 Uhr folgende kurze Meldung (Dauer: 21 Sekunden) aus: "Sekten und Organisationen wie Scientology gefährden die innere Sicherheit der Schweiz nicht. Zu diesem Schluss kommt der neueste Sektenbericht des Bundesamts für Polizei. Es gebe deshalb keinen Grund, Sekten und Scientology von Staatschutzorganen beobachten zu lassen." Die -2- Wortmeldung wurde von verschiedenen Bildern begleitet, wobei das erste ein solches von Maharishi Mahesh Yogi zeigte. B. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 (Postaufgabe) erhob O (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt auch den Ombudsbericht sowie die Namen, Adressen und Unterschriften von 22 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt, das im Zusammenhang mit der Meldung gezeigte Bild von Maharishi Mahesh Yogi sei völlig fehl am Platz gewesen. Dieser verbreite nämlich seit über vierzig Jahren die natürliche Technik der Transzendentalen Meditation. Die Transzendentale Meditation habe nichts mit Sekten oder Religion zu tun. Die falsche Bebilderung beleidige den Maharishi Mahesh Yogi und schade der Transzendentalen Meditation. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 3. April 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Das Bild von Maharishi Mahesh Yogi sei zwar tatsächlich in einem falschen Zusammenhang gezeigt worden. Die verantwortliche Redaktion habe sich dafür beim Beschwerdeführer auch entschuldigt. Die Sequenz mit dem falschen Bild habe aber nur fünf Sekunden gedauert und der Name sei nicht eingeblendet worden. Für die meisten Zuschauerinnen und Zuschauer sei es deshalb auch nicht erkennbar gewesen, wer auf dem Bild gezeigt worden sei. Bei der vermittelten Meldung handle es sich im Übrigen um eine positive Information. Schliesslich gelte es auf die Zeitnot im Zusammenhang mit Nachrichtensendungen hinzuweisen. Journalistische Sorgfaltspflichten und das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht verletzt worden. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet. -3- Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Februar 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 12. Februar 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Bebilderung und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- -4- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Auch das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht in Art. 7 Ziffer 3 vor, dass Rundfunkveranstalter in Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darzustellen und die freie Meinungsbildung zu fördern haben. Dieses auf Nachrichtensendungen beschränkte Sachgerechtigkeitsgebot im EÜGF geht aber materiell nicht über das in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG enthaltene Schutzmass hinaus. 4.3 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.4 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass die "Tagesschau" als Nachrichtensendung den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG untersteht. 5.1 Die Wortmeldung in der "Tagesschau", wonach Sekten und Organisationen wie Scientology die innere Sicherheit der Schweiz gemäss einem neuen Bericht des Bundesamts für Polizei nicht gefährden würden, wurde von vier Standbildern und einem bewegten Bild am Schluss begleitet. Sämtliche Bilder sind als Archivmaterial durch einen entsprechenden Einblender am oberen linken Rand gekennzeichnet. Zuerst wurde während rund 4 Sekunden das beanstandete Bild von Maharishi Mahesh Yogi, umgeben von -5- seiner Anhängerschaft und mit Blumen im Arm, gezeigt. Es folgten Bilder einer Hare Krisna-Demonstration und einer grösseren Menschenansammlung, welche mittels Plakaten ihre Verbundenheit mit Jesus bekundeten, welche beide etwa gleich lang eingeblendet wurden wie das erste Bild mit Maharishi Mahesh Yogi. Das letzte Standbild zeigte zweimal einen Buchdeckel mit dem Titel "Was ist Scientology?" (Dauer: rund 1 Sekunde). Die längste Einspielung am Schluss der Meldung zeigte einen Mann, der offensichtlich Propagandamaterial von "Scientology" an Passanten verteilte. Um die Anonymität des Mannes zu wahren, wurde sein Gesicht mit weissen Balken verdeckt. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die erste Einblendung mit dem Standbild des Maharishi Mahesh Yogi, das völlig fehl am Platz gewesen sei. Unbestritten bleibt dagegen die eigentliche Wortmeldung. Die Redaktionsleitung der "Tagesschau" hat zwar eingestanden, dass das Bild in einem falschen Zusammenhang gezeigt worden sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sei aber gemäss Beschwerdegegnerin nicht verletzt worden. Insbesondere handle es sich um einen Nebenpunkt. Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (VPB 64/2000, Nr. 64, S. 1216f.; siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). 5.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert überdies damit, dass Nachrichtensendungen auch im Fernsehen wesentlich durch Wortmeldungen geprägt seien, wobei die Themenschwerpunkte regelmässig durch bebilderte Hintergrundberichte illustriert würden. Bei kürzeren Meldungen würden dagegen oft Wortmeldungen mit Bildern kombiniert. Die UBI hat in einem kürzlichen Entscheid auf die Bedeutung von Bildern im Fernsehen und insbesondere auch auf die korrekte Bebilderung im Rahmen von Nachrichten hingewiesen (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213ff.). Der Gehalt, die Bedeutung und die Interpretation, welche das Publikum der eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich beeinflusst werden. Irreführende Bilder können trotz einer an sich korrekten Wortmeldung die Meinungsbildung des Publikums beeinträchtigen, weil Wort und Bild im Fernsehen eine Einheit bilden. Entsprechende Hintergrundbilder müssen dahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle bzw. umstrittene Bereiche der politischen Meinungsbildung. 5.4 Im Folgenden gilt zu prüfen, ob das eingebildete Bild mit dem Maharishi Mahesh Yogi im Zusammenhang mit der vermittelten Meldung einen Fehler darstellt, der geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu -6- beeinflussen. Die Wortmeldung handelte von "Sekten und Organisationen wie Scientology". Da Scientology durch zwei Bilder bereits abgedeckt wurde, dürfte sich das beanstandete Bild mit Maharishi Mahesh Yogi und seiner Anhängerschaft vor allem auf Sekten bezogen haben. 5.4.1 Der Begriff "Sekte" ist – zumindest in der Schweiz – kein rechtlicher Begriff. Gemäss des Berichts "Scientology und Sekten in der Schweiz", dessen Ergebnisse im beanstandeten Beitrag kurz zusammengefasst wurden, ist der Begriff "Sekte" unklar. Obwohl der Begriff oft einen negativen Beigeschmack habe, solle wie im vorangegangenen Bericht von 1998 weiterhin damit operiert werden. "Sekte" stehe für "Glaubensgemeinschaften, religiöser oder philosophischer Art, die in der Öffentlichkeit zu Kontroversen geführt haben" (Bericht zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, Dezember 2000, S. 10). Es gebe aber gewisse Indikatoren, welche auf eine Sekte oder sektenähnliche Organisationen hindeuten würden (a.a.O., S. 11). 5.4.2 Der vom Bundesamt für Polizei (BAP) verfassste Bericht knüpft an einen vorangegangenen aus dem Jahre 1998 an und versucht insbesondere die seitherigen Entwicklungen darzustellen bzw. aus Sicht des Staatsschutzes zu würdigen. Als Gruppen von "besonderem, nationalen Interesse" werden neben Scientology einzig die Universale Kirche, satanische Gruppen und Fiat Lux im Zusammenhang mit Vorfällen seit 1998 erwähnt (a.a.O., S. 23ff.). Im Übrigen fasst der Bericht auch Entwicklungen aus dem Ausland zusammen und verwendet den Begriff in allgemeiner Weise im Sinne der in Ziffer 5.4.1 erwähnten Definition. Ziel des Berichts ist es ohnehin nicht, den Begriff "Sekte" zu definieren, sondern die allfällige präventive Beobachtung von Sekten und Organisationen durch die Staatsschutzorgane zu prüfen. Das federführende Bundesamt für Polizei hat in seinen Schlussfolgerungen bekanntlich empfohlen, darauf zu verzichten. 5.4.3 Maharishi Mahesh Yogi lehrt seit 1958 die Technik der Transzendentalen Meditation (TM). Gemäss Selbstdarstellung erzeugt TM "auf natürliche Weise einen einzigartigen Zustand tiefster körperlicher Entspannung und Ruhe" (www.maharishi.ch). Die Technik sei vollkommen anstrengungslos und werde zweimal täglich ca. 20 Minuten lang mit geschlossenen Augen in bequemer Sitzhaltung praktiziert. Die Lehre stammt in ihren Grundzügen aus der indisch-hinduistischen Tradition und wird heute durch TMLehrinstitute weltweit verbreitet (vgl. zu TM, Georg Schmid, Wo das Schweigen beginnt, Wege indischer und christlicher Meditation, Gütersloh 1984, S. 60ff.). 5.4.4 TM wird im Bericht des BAP "Scientology und Sekten in der Schweiz" nicht explizit aufgeführt. In den Anhängen (S. 34f.) finden sich jedoch Links u.a. zu Web-Sites über Sekten, in denen TM aufgeführt wird (vgl. -7- www.ref.ch/zh/infoskr; www.sensjs.berlin.de/familie/sekten). Auch in anderen Abhandlungen über Sekten werden der TM deutliche Merkmale einer solchen Gruppierung mit vereinnahmenden Tendenzen zugeordnet (vgl. Hans Gasper, Joachim Müller, Friederike Valentin: Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen. Fakten, Hintergründe, Klärungen, Freiburg 2000; Heide-Marie Cammans: Sekten – Die neuen Heilsbringer? Ein Handbuch, Düsseldorf 1998). Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hielt im Zusammenhang mit der Darstellung der TM in einem Bericht der Bundesregierung zu Sekten fest, die von dieser Bewegung vermittelte Technik könne bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen (Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87). 5.4.5 Sekten erfüllen bekanntlich in der Schweiz keinen (straf-)rechtlichen relevanten Tatbestand. Der unbestimmte Begriff ist allerdings sehr negativ behaftet und taucht häufig, wie im vorliegenden Fall, im Zusammenhang mit Fragen des Staatsschutzes auf. Er sollte deshalb mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. 5.4.6 Die UBI hat im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung nicht zu entscheiden, ob TM tatsächlich eine Sekte ist. Sie stellt aber fest, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Experten annimmt, dass es sich bei TM um eine Sekte bzw. um eine sektenähnliche Gruppierung handelt. Auch der Bericht "Scientology und Sekten in der Schweiz", welcher im Zentrum der Meldung der "Tagesschau" stand, weist in den Anhängen bekanntlich teilweise auf diese Expertenmeinungen hin. Es lässt sich deshalb durchaus vertreten, Maharishi Mahesh Yogi im Zusammenhang mit der Meldung über den eher allgemein gehaltenen Bericht des BAP kurz einzublenden. Das beanstandete Bild stellt im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG keinen Fehler dar, der geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums wesentlich zu beeinflussen. Es kommt hinzu, dass in der Nachrichtenmeldung die Erwähnung von Sekten und von Scientology in einem positiven Kontext erfolgte, indem das BAP zur Schlussfolgerung kam, dass diese die innere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden würden. 5.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. -8- Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von O und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Februar 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tagesschau" vom 15. Dezember 2000 des Schweizer Fernsehens DRS, Meldung betreffend Sekten, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen: - (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 14. August 2001