Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke

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Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke
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Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste
AMTSGERICHT LINGEN Az.: 12 C 212/10 Urteil vom 08.11.2010
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lingen auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2010 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 924,60 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz auf einen Betrag von 870,36 ? seit dem 17.01.2010 sowie auf einen Betrag von 54,24 ? seit dem 24.02.2010 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten der Beweisaufnahme. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die
Beklagte zu 85 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch die andere Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der unfallbedingten Mietwagenkosten aus einem
Verkehrsunfallereignis vom 17.12.2009. Dabei kollidierte der bei der Beklagten
versicherte PKW der Firma ? beim Rückwärtsfahren mit dem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug des Klägers, einen VW Sharan,
und beschädigte dieses. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat in der Zeit vom 17.12.
bis zum 29.12.2010, d.h. für 13 Tage, einen Mietwagen der Firma ? zum Preis von insgesamt 1.581,51 ? in Anspruch genommen. In
dem Mietvertrag ist als zu mietendes Fahrzeug ein Skoda Fabia Combi TDI genannt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des
Automietvertrages wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.01.2010 hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.01.2010 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin diese auf die Mietwagenkosten
einen Betrag in Höhe von 553,-- ? erstattet hat.
Der Kläger begehrt Zahlung der restlichen Mietwagenkosten sowie Ausgleich seiner
außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die er auf 54,24 ? beziffert. Der Kläger
behauptet, er habe bei der Firma ? ein von der Größe her vergleichbares Fahrzeug angemietet, nämlich einen PKW VW T 5. Der
Kläger ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten angemessen seien. Diese seien nämlich auf der Grundlage
des Schwacke-Mietpreisspiegels gemäß § 237 ZPO zu schätzen, wobei ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehraufwendungen zu
machen gewesen sei. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, der Vermieter habe anlässlich des Unfalls Mehrleistungen
erbracht, die einen höheren Tarif rechtfertigten. Die Firma ? habe vorliegend auf eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten
verzichtet. Auch sei der Zeitraum für die Anmietung nicht planbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.028,51 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.01.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 54,24 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stünden höhere Mietwagenkosten nicht zu. Die Mietwagenkosten seien auf Grundlage
des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts zu regulieren. Zudem behauptet die Beklagte, dem Kläger sei ohne Weiteres ein
günstiger Mietwagen auf dem örtlich relevanten Markt zugänglich gewesen. Bei der Firma ? hätte man einen Skoda Fabia für einen
Zeitraum von 13 Tagen für einen Betrag in Höhe von 339,95 ? bei sofortiger Bezahlung bzw. 340,95 ? bei Zahlung bei Rückgabe
mieten können.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 02.07.2010 (Bl. 170 d.A.) sowie gemäß prozessleitender
Verfügung vom 26.09.2010 (vgl. Bl. 227 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle
vom 29.07.2010 (Bl. 183 ff.) und 18.10.2010 (Bl. 231 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet. Auf Grund des Verkehrsunfallereignisses hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch
aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz seiner notwendigen Mietwagenkosten. Dabei ist zwischen den Parteien
offensichtlich unstreitig, dass der Kläger für den Zeitraum von 13 Tagen Anspruch auf einen Mietwagen hatte. Nach durchgeführter
Beweisaufnahme hält das Gericht in Anwendung des § 287 ZPO die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.581,51 ?
für grundsätzlich angemessen. Allerdings muss sich der Kläger eine Eigenersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten, d.h. in
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Höhe von 158,15 ?, entgegen halten lassen. Zu ersetzen sind daher Mietwagenkosten in Höhe von 1.423.36 ?. Abzüglich des von der
Beklagten bezahlten Betrages in Höhe von 553,-- ? ergibt dies einen Restbetrag in Höhe von 870,36 ?.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass entgegen der schriftlichen Angabe im Mietvertrag nicht ein
Skoda Fabia, sondern ein dem verunfallten VW Sharan vergleichbares Fahrzeug angemietet worden ist. Dies ergibt sich aus der
glaubhaften Aussage der Zeugin ?. Diese hat ausgesagt, sie wisse nicht genau, was für ein Fahrzeug gemietet worden sei. Der
Wagen habe jedenfalls eine vergleichbare oder sogar größere Größe als der VW Sharan ihres Freundes (des Klägers) gehabt. Das
Gericht hat keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage, obwohl die Zeugin die Freundin des Klägers ist. Erst auf Grund
dieser Aussage ist im Prozess bekannt geworden, dass kein Skoda Fabia gemietet worden ist. Auf Grund des Inhalts der
Zeugenaussage ist auch verständlich, dass kein Skoda Fabia gemietet worden sein kann. Die Zeugin hat darauf hingewiesen, dass ein
großes Auto für die Musikanlage des Klägers bzw. für den bevorstehenden Umzug erforderlich gewesen ist. Dabei zeichnete sich die
Beweisaufnahme dadurch aus, dass zunächst Gericht und Zeugin aneinander vorbeiredeten, weil das Gericht von der Anmietung
eines Skoda Fabia ausging und die Zeugin nicht verstand, warum seitens des Gerichtes wiederholt darauf hingewiesen worden ist,
dass nicht ersichtlich ist, wie denn mit dem gemieteten Fahrzeug die Transportaufgaben bewältigt werden können. Das Gericht hat
nach dem Verlauf der Beweisaufnahme keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin.
Im vorliegenden Fall sind die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Tarif unter Berücksichtigung eines pauschalen
Aufschlages in Höhe von 20 % zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des hier relevanten Postleitzahlenbereichs ergibt sich aus dem
Schwacke-Mietpreisspiegel bei einer Wochenpauschale (731,50 ? und 2 Dreitagespauschalen, jeweils 366,-- ?) als Normaltarif der
Kategorie 7 ein Betrag in Höhe von 1.463,50 ?. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlages von bis zu 20 % stellt sich die
Forderung des Klägers damit als angemessen dar. Der pauschale Aufschlag ist hier zu machen, weil nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme für das Gericht feststeht, dass die Firma ? unfallbedingt Mehraufwendungen geleistet hat.
So hat der Zeuge ? angegeben, dass im Falle eines Unfalls der geschädigte Mieter sich nicht hinsichtlich des Anmietzeitraums
festlegt. Auch würde der Geschädigte die Mietwagenkosten nicht vorfinanzieren. Damit ergeben sich aus der Aussage des Zeugen ?
hinreichende Anhaltspunkte, die einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für
glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass im Falle eines Unfalls seitens eines Kfz-Betriebes, der auch Mietwagen zur Verfügung stellt,
diese Zusatzleistungen erbracht werden.
Dass im Falle eines Unfalls die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Spiegels unter Berücksichtigung eines
Aufschlags von 15-20 % ermittelt werden können, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH Urteil vom
02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09. Ein Aufschlag ist dann gerechtfertigt soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die
Unfallsituation dies rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Die Erforderlichkeit des Normaltarifs unter
Berücksichtigung eines prozentualen Aufschlags kann nicht bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil substantiierter Vortrag
des Klägers dazu fehlt, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande ist. Dies betrifft nach dem BGH (aaO, Rdn. 12) nicht die
Erforderlichkeit der Herstellungskosten, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Da insoweit näherer Vortrag des
Beklagten fehlt, hat sich für den Kläger auch keine sekundäre Darlegungslast ergeben. Angesichts der doch erheblichen Höhe der
Mietwagenkosten ist für das Gericht nicht ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger ohne weiteres die
Mietwagenkosten vorfinanzieren konnte.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Bemessung der Mietwagenkosten auf der Grundlage der
Schwacke-Liste. Zum Einen ist festzuhalten, dass die Liste des Fraunhofer-Instituts für den hiesigen ländlichen Bereich nichts
hergibt. Das Gericht wäre zu einer weiteren Begutachtung nur dann gehalten gewesen, wenn sich im Zuge der durchgeführten
Beweisaufnahme ergeben hätte, dass ohne Weiteres ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, die Tarife auf Basis
der Schwacke-Liste damit offensichtlich falsch sind. Diesbezüglich ist die Beklagte aber beweisfällig geblieben, insbesondere ergibt
sich aus der Aussage des Zeugen ?, dass die von ihm genannten günstigeren Tarife nur dann zugänglich sind, wenn der Geschädigte
darauf hinweist, dass der Unfallgegner bei der Versicherung versichert ist, mit der der Rahmenvertrag besteht, nach dem der
günstigere Mietpreis möglich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vorgelegten Anlage
hinsichtlich der Preisliste der Firma ? sich ein Wochenpreis für den VW Sharan in Höhe von 944,-- ? ergibt. Auch angesichts dessen
hat das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Methodik der Erhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels hier zu
fehlerhaften Ergebnissen führt.
Die Zinsentscheidung folgt auf Grund anwaltlichen Mahnschreibens aus § 288 BGB.
Der Kläger hat auf Grund des Verkehrsunfallereignisses Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten. Auch unter
Berücksichtigung der geringeren Mietwagenkosten sind Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert bis 7.000,-- ? ersatzfähig,
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insoweit sind die Rechtsanwaltskosten zutreffend in Höhe von 603,93 ? berechnet worden. Auf die Berechnung, Bl. 4 der
Klageschrift, wird Bezug genommen. Abzüglich der Zahlung der ? bleibt ein restlicher Anspruch auf Ausgleich dar Anwaltskosten
in Höhe von 54,24 ?.
Die weitere Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 96, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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