Grundstücke im Geschäftsvermögen eines selbständig Erwerbstätigen
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Grundstücke im Geschäftsvermögen eines selbständig Erwerbstätigen
GHR TaxPage – April 2014 Grundstücke im Geschäftsvermögen eines selbständig Erwerbstätigen Ausgangslage Dienen Grundstücke tatsächlich zu einem überwiegenden Teil einem Betrieb, dann gehören diese zum Geschäftsvermögen und sind entsprechend in der Buchhaltung zu aktivieren (sog. Präponderanzmethode, z.B. Fabrikationsgebäude einer Schreinerei). Oft besitzt ein Unternehmer aber auch noch Liegenschaften, welche nicht unmittelbar dem Betrieb dienen, sondern zum Verkauf bestimmt sind. Solche Liegenschaften können ebenfalls Geschäftsvermögen darstellen; sei dies als Anlagevermögen des Betriebs oder aber als Geschäftsvermögen eines sogenannten (Quasi-) Liegenschaftshändlers. 1. Möglichkeit der Abschreibung Grundstücke im Geschäftsvermögen sind in der Bilanz zu aktivieren. Während der Haltedauer können Grundstücke im Geschäftsvermögen abgeschrieben werden, was sich sowohl bei der Vermögens- als auch der Einkommenssteuer steuermindernd auswirkt. 2. Steuerfolgen bei der Veräusserung Werden Liegenschaften des Geschäftsvermögens veräussert, unterliegt die Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten (entsprechend den bisherigen Abschreibungen) in jedem Fall der Einkommenssteuer. Bei der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem erzielten Verkaufspreis (der Wertzuwachs) ist hingegen zu differenzieren: In den meisten Kantonen sowie bei der direkten Bundessteuer unterliegt auch dieser Teil der ordentlichen Einkommenssteuer (sog. dualistisches System); In den Kantonen ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TG und TI unterliegt dieser Teil grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer (Sondersteuer; sog. monistisches System); In den meisten Kantonen werden zudem Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel separaten Regelungen unterstellt. 3. Steuerfolgen bei Geschäftsaufgabe/-übergabe Übergibt ein Unternehmer seinen Betrieb einem Nachfolger oder gibt er seinen Geschäftsbetrieb auf, unterliegt der Gewinn aus der Veräusserung oder Liquidation Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. des Unternehmens grundsätzlich der ordentlichen Einkommenssteuer. Erfolgt die Geschäftsaufgabe hingegen nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität, wird der Liquidationsgewinn privilegiert besteuert und damit der Steuerprogression entgegengewirkt. Werden Liegenschaften des Geschäftsvermögens mitveräussert, gilt für deren Gewinnanteil das unter Ziff. 2 hiervor Gesagte, wobei der der Einkommenssteuer unterliegende Gewinnanteil ebenfalls privilegiert besteuert wird. In den meisten Fällen kann jedoch der Übernehmer eines Betriebs die Liegenschaften des Anlagevermögens, welche für den Betrieb nicht notwendig sind, aus finanziellen Gründen nicht übernehmen. In diesem Fall kann der Unternehmer die Liegenschaften ins Privatvermögen überführen, was sich steuerlich wie eine Veräusserung auswirkt, oder bei gegebenen Voraussetzungen weiterhin im Geschäftsvermögen belassen. 4. Optimierungsmöglichkeiten In den meisten Fällen empfiehlt es sich, den Betrieb und die nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften in separate Gesellschaften aufzuteilen. Unter Einhaltung einer Sperrfrist kann der Unternehmer anschliessend die Beteiligungen an der Betriebsgesellschaft veräussern – wobei bei fachmännischer Planung ein steuerfreier Kapitalgewinn resultiert. Die Liegenschaftsgesellschaft kann danach als „private Vorsorge“ weiterbetrieben werden. Bei deren späteren Veräusserung fallen die bereits hiervor erwähnten Steuern an. Empfehlung Der Gewinn aus Liegenschaften wird kantonal unterschiedlich besteuert. Investitionen sowie die Veräusserung von Liegenschaften im Geschäftsvermögen bedürfen einer rechtzeitigen und situationsgerechten Planung. Dabei ist der Beizug einer Steuerfachperson ratsam. GHR TaxTeam Gerhard Roth ([email protected]) Michael Walther ([email protected]) Regina Schlup Guignard, LL.M. ([email protected]) T +41 (0)58 356 5050 F +41 (0)58 356 5059 GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch