Wassermotorräder (Jet-Ski)

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Wassermotorräder (Jet-Ski)
Wassermotorräder (Jet-Ski)
Stand: 1. Januar 2001
a) Was sind Wassermotorräder?
Wassermotorräder sind Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob",
"Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jet-Ski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige
Fahrzeuge (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung). Hierzu hat das
Bundesverkehrsministerium am 23. Oktober 2000 ein veröffentlicht, die bis zu diesem
Zeitpunkt hergestellt und verkauft wurden und die als Wassermotorräder im Sinne der
Wassermotorräder-Verordnung gelten.
b) Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen, die für den Betrieb mit sogenannten
Wassermotorrädern zugelassen sind
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen hatten und haben bei der Festlegung von geeigneten
Wasserflächen folgende Kriterien zu beachten:
1. In unmittelbarer Nähe der Strecke sollte keine Wohnbebauung vorhanden sein
(Mindestabstand 600 m).
2. Die Einbringung der Fahrzeuge sollte mit landseitiger Zufahrt innerhalb der
ausgewiesenen Strecke möglich sein.
3. Die Strecke darf nicht in oder an einem Naturschutzgebiet, einem zum Europäischen
ökologischen Netz "NATURA 2000" gehörenden Gebiet oder einem Europäischen
Vogelschutzgebiet liegen.
4. Die Länge der Strecke muss mindestens 300 m betragen; nach Möglichkeit sollte sie
nicht unmittelbar an eine bereits vorhandene Wasserskistrecke anschließen.
5. Die Strecke sollte nur dort durch Tonnen gekennzeichnet werden, wo ein Tafelzeichen
an Land nicht ausreichend ist.
6. Innerhalb der vorgesehenen Strecke darf keine Hafenausfahrt, Flussmündung oder
häufig genutzte Anlegestelle vorhanden sein.
7. Nach Möglichkeit ist keine bereits vorhandene Wasserskistrecke aufzuheben, es sei
denn, diese wurde in der Vergangenheit nicht oder kaum in Anspruch genommen.
8. Der Mindestabstand zu Wehren muss 200 m betragen.
Binnenschifffahrtsstraße
km-Begrenzung
Lage
Bemerkungen
Elbe:
194,60 - 196,50
Raum Wartenburg
rechte Stromseite
224,00 - 225,00
Raum Apollensdorf
rechte Stromseite
307,50 - 309,00
Raum Schönebeck
376,00 - 377,50
Raum Grieben/Schelldorf
rechte Stromseite
Donau:
2356,40 - 2355,00
Raum Geisling
rechte Stromseite
2262,80 - 2260,60
Raum Winzer/Ottach
Main:
48,50 - 49,30
Raum
Offenbach/Rumpenheim
168,20 - 170,00
Raum Trennfeld
206,20 - 207,60
Raum
Neuendorf/Langenprozelten
325,00 - 326,00
Raum
Bergrheinfeld/Grafenrheinfeld
346,30 - 347,30
Raum Ottendorf/Untertheres
Mosel:
13,50 - 14,50
Raum Winningen
Neckar:
107,56 - 107,86
Heilbronn/Neckarsulm
Rhein:
275,00 - 276,80
Raum Meißenheim
372,30 - 374,30
Raum Karlsruhe
409,60 - 412,30
Raum Speyer
446,50 - 449,00
Unterhalb Worms
459,40 - 461,00
Oberhalb Gernsheim
466,40 - 468,10
Unterhalb Gernsheim
rechte Stromseite
492,00 - 493,50
Raum Ginsheim
linke Stromseite
544,70 - 545,50
Raum Kaub
rechte Stromseite
627,70 - 628,60
Raum Sinzig
linke Stromseite
666,50 - 667,00
Raum Wesseling
linke Stromseite
750,00 - 753,00
Raum
Büderich/Ilverich/Lohausen
Weser:
37,10 - 38,00
Raum Wahmbeck
166,00 - 166,50
Raum Rinteln
192,70 - 194,00
Raum Bad
Oeynhausen/Rehme
293,70 - 296,00
Raum Stendern
326,65 - 327,40
Raum Eissel
rechte Stromseite
linke Stromseite in
einer Breite von 40 m
vom Ufer;
nur von April bis
Oktober:
freitags, sonntags
und an Feiertagen
von 10.00 - 13.00 Uhr
und
15.00 - 19.00 Uhr;
samstags
von 10.00 - 13.00 Uhr
und
15.00 - 20.00 Uhr
Die angegebenen Wasserflächen werden durch folgende Hinweistafeln gekennzeichnet:
E.22
Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski, usw.)
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können für einzelne Strecken zeitliche Befahrensverbote
erlassen und Höchstgeschwindigkeiten festsetzen.
c) Verhaltensmaßregeln
Nach der "Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den
Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)" vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S.
769) darf das typische Figurenfahren nur noch auf den ausgewiesenen Wasserflächen
betrieben werden. Erlaubt sind aber Touren- und Wanderfahrten sowie Fahrten zur
nächstgelegenen zugelassenen Wasserfläche, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs
eingehalten wird.
Das Führen von Wassermotorrädern unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Der Betrieb ist grundsätzlich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor
Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang, erlaubt. Die Wasser -und
Schifffahrtsdirektionen können im Einzelfall andere Regelungen durch Verordnung
erlassen.
2. Die Sicht muss mindestens 1.000 m betragen.
3. Der Motor muss sich beim Überbordgehen des Fahrers entweder automatisch
abschalten oder automatisch auf die kleinste Fahrstufe zurückschalten, wobei das
Fahrzeug eine Kreisbahn einschlagen muss.
4. Fahrer und Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen.
5. An den Wassermotorrädern müssen gut lesbare (10 cm hohe Zeichen, dunkle Schrift
auf hellem Grund oder umgekehrt) amtliche Kennzeichen angebracht sein, die von
einem Wasser- und Schifffahrtsamt zugeteilt werden.
6. Der Fahrer des Wassermotorrads muss mindestens über den SportbootführerscheinBinnen verfügen, der auf Verlangen z.B. der Wasserschutzpolizei zur Prüfung
auszuhändigen ist.
7. Auf den freigegebenen Wasserflächen dürfen die Fahrer durch ihre Fahrweise keinen
anderen gefährden, die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge,
Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen,
Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation nicht beschädigen.
Wassermotorräder unterliegen der Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen. Das heißt, sie müssen eine
Kennzeichnung tragen. Im Falle der Wassermotorräder gibt es in dieser Verordnung sogar
eine besondere Regelung.
Für diese Fahrzeuge ist nur das amtliche Kennzeichen zulässig. Ein amtlich anerkanntes
Kennzeichen (Nummer des internationalen Bootsscheins) ist hier nicht zulässig.
Bundesumweltminister Jürgen Trittin und Bundesverkehrsminister Kurt Bodewig appellieren
an die Fahrer der Wassermotorräder, die Vorschriften der Verordnung genauestens zu
beachten. Sie werden nicht zögern, den Betrieb dieser Fahrzeuge weiter einzuschränken,
wenn sich herausstellen sollte, dass die erlaubten Tourenfahrten, Wanderfahrten oder Fahrten
zur nächstgelegenen ausgewiesenen Wasserfläche zu verbotenen Fahrweisen, vor allem dem
Figurenfahren, missbraucht werden.
Beide Ministerien werden regelmäßig die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung
und den freigegebenen Wasserflächen prüfen. Alle Betroffenen sind daher aufgerufen, dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Referat LS 26, möglichst bis zum
Jahresende entsprechende Stellungnahmen zuzuleiten. Es wird dann zu entscheiden sein, ob
z. B. die Verordnung modifiziert werden muss oder bei den ausgewiesenen Strecken
Änderungen vorgesehen werden müssen.
Vernünftiges, diszipliniertes, rücksichtsvolles und damit partnerschaftliches Verhalten
heißt die Devise!
Verzeichnis von Fahrzeugen, die vom Bundesverkehrsministerium als Wassermotorräder
zugelassen sind
1. Hersteller Sea Doo Bombardier
Modell:
GS/GT/ GTS (580 - 718 ccm)
GTi (718 ccm)
GTX (580 - 782 ccm)
GTX RFI
GTX limited (951 ccm)
GSX (580 - 782 ccm)
GSX RFI
GSX limited (951 ccm)
SP/ SPi (580 - 718 ccm)
SPX (580 - 782 ccm)
XP (580 - 782 ccm)
XP limited (951 ccm)
HX (718 ccm)
2. Hersteller Yamaha
Modell:
VXR
Pro VXR
Marine Jet 650 T
Marine Jet 650 S
Wave Blaster
Wave Blaster II
Wave Blaster 800
Wave Runner 500
Wave Jammer
Wave Runner III
Wave Runner III GP
Wave Raider 700
Wave Raider Deluxe
Wave Raider 760
Wave Raider 1100
Wave Venture 700
Wave Venture 760
Wave Venture 1100
Wave Runner GP 760
Wave Runner GP 800
Wave Runner GP 1200
Wave Runner XL 700
Wave Runner XL 760
Wave Runner XL 1200
SUV (Super Venture)
Super Jet (650 - 700 ccm)
FX 1
3. Hersteller Kawasaki
Modell
Tandem Sport
X2
X 4/ X 4i/ X 4i R
650 SC
750 SS
750 SS Xi
750 ST
750 STS
750 XI
750 XIR
750 Zxi
900 Zxi
1100 Zxi
900 STX
1100 STX
Ultra 150
JS 300/ 300 SX
JS 440
JS 550/ 550 SX
JS 650 SX
JS 750 SX
JS 750 SXI
JS 750 SXI Pro
JS SXI Pro
4. Hersteller Polaris
Modell
Hurricane
SL 650/ 650 STD
SL 700
SL 700 Deluxe
SLT 700
SL 750
SLT 750
SL 780
SLT 780
SLX 780
SLTX
SLX Pro 785
Pro 785
SL 900
SL 1050
SLTX 1050
SLTH 1050
SLX
SLH
Genesis
Genesis with FFI
5. Hersteller Tigershark
Modell
Barracuda
Tigershark
Daytona
Daytona 770
Daytona 1000
Monte Carlo
Monte Carlo 640
Monte Carlo 770
Monte Carlo 1000
Montego (Deluxe)
Montego
TS 640
TS 770
TS 640 L
TS 770 L
TS 1000 L
TS 770 R
TS 1000 R
6. Hersteller Wet Jet
Modell
Duo 300
Duo 300 ZX
Duo 300 Kraze
Duo
ZX
Kraze
7. Hersteller Thunderjet
Modell
F 14
F 15
8. Hersteller Firma A. Möricke
Modell
Water Cat's
Stand: 23. 10. 2000
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen