0050-18 - Abgeordnetenhaus von Berlin
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4.7 Praktische Erfahrungen mit dem neuen Personenstandsrecht 0050-18 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite www.parlament-berlin.de (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden. Der Senat von Berlin SenInnSport – I AbtL 1 Tel. (927) 2066 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach § 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie § 18 Abs. 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Der Senat hat dazu nach § 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 29. Juni 2010 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit ------------------------------------Regierender Bürgermeister Dr. Ehrhart Körting ---------------------------------------Senator für Inneres und Sport Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 (nach § 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz) 1 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 erforderlich sein. Voraussetzung für eine Reduzierung des Kataloges der Daten, die der Landeswahlleiter zu veröffentlichen hat, ist allerdings eine Änderung der Landeswahlordnung. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport sieht keinen Anlass für eine solche Änderung. Unsere Anregung, statt der Anschrift nur die Postleitzahl zu veröffentlichen, trage dem wahlrechtlichen Sinn und Zweck der Regelung über die Veröffentlichung der Anschrift nicht ausreichend Rechnung. Die Veröffentlichung der Anschrift soll den Wahlberechtigten die Möglichkeit eröffnen, sich vor der Wahl postalisch oder auf anderem Wege an die Bewerberinnen und Bewerber wenden zu können, um sie zu ihrer Bewerbung befragen zu können. Die Bewerberinnen und Bewerber können nur in Ausnahmefällen die Veröffentlichung durch eine Auskunftssperre im Melderegister verhindern. Soweit im Melderegister eine Auskunftssperre besteht, wird anstelle der Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Stellungnahme des Senats FAZIT Kandidatinnen und Kandidaten für das Abgeordnetenhaus müssen grundsätzlich eine Veröffentlichung ihrer Privatanschrift im Internet hinnehmen. Dies können sie nur vermeiden, wenn sie zuvor nach den allgemein geltenden melderechtlichen Vorschriften eine Auskunftssperre im Melderegister haben eintragen lassen. 4.7 Praktische Erfahrungen mit dem neuen Personenstandsrecht Kurz vor Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes (PStG)81 hat sich ein Petent darüber beschwert, dass er vom Standesamt keine Personenstandsurkunden bzw. Auskunft aus den Personenstandsbüchern über einen entfernten Verwandten erhalten hat. Das Bezirksamt SteglitzZehlendorf hatte den Antrag im Dezember 2008 nach der geltenden Rechtslage richtigerweise abgelehnt. Der Bescheid enthielt allerdings keinen Hinweis auf die ab 1. Januar 2009 geltende neue Rechtslage. Das Bezirksamt erklärt den unterlassenen Hinweis auf die zum Jahresbeginn mögliche Nutzung des Archivgutes damit, dass noch keine konkreten Aussagen zur Nutzung des Archivs im Standesamt hätten gemacht werden können und damit nur weitere Fragen entstanden wären. Das Bezirksamt hat ferner mitgeteilt, dass die Standesämter seit dem 1. Januar 2009 „sonstige öffentliche Archive“82 sind. Das hat 81 JB 2008, 4.3 82 §Ԝ7 Abs. 3 PStG i. V. m. §Ԝ10 Archivgesetz Berlin 69 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 zur Folge, dass gegenwärtig zwölf verschiedene Archivbehörden auf Standesamtsebene die zum Archivgut gewordenen früheren Personenstandseinträge zu verwalten haben. Eine Ausführungsverordnung zum PStG wurde von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bereits im Dezember 2008 angekündigt. Ferner hat das Bezirksamt unter Hinweis auf einen umfangreichen Katalog von ungeklärten Verfahrensfragen erklärt, dass die Urkundenstellen der Standesämter im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise und Vermeidung von Ungleichbehandlungen der Nutzenden einen Konsens dahingehend erzielt haben, dass vor Klärung der wichtigsten dieser noch offenen Fragen keine Archivnutzungen erfolgen sollten. Weiterhin hat das Bezirksamt mitgeteilt, dass die umfangreichen Änderungen im gesamten Personenstandsrecht in Verbindung mit lang anhaltenden Personalminderausstattungen dazu führen, dass – zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Beurkundungswesens – Prioritäten bei der Umsetzung der reformierten personenstandsrechtlichen Regelungen zu setzen sind. Der Bearbeitung von Archivnutzungsanträgen könne kein besonderer Vorrang eingeräumt werden. Das alles ist nur schwer zu verstehen. Das Gesetz der Neuregelung des Personenstandsrechts ist im Bundesgesetzblatt im Februar 2007 veröffentlicht worden. Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2009 hatten die Standesämter fast zwei Jahre Zeit, diese Fragen zu klären. Diese Versäumnisse führen dazu, dass die Antragstellenden verzögert beschieden wurden. Die um Stellungnahme gebetene Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat nach Ablauf von dreieinhalb Monaten mitgeteilt, dass sämtliche Standesämter Auskunft aus dem bei ihnen vorhandenen Archivgut erteilen werden, nachdem sie sich auf eine einheitliche Verfahrensweise geeinigt haben. Im Übrigen wurde angekündigt, uns hinsichtlich der Ausführungsverordnung zum PStG zu beteiligen. Das ist bisher nicht geschehen. Wenigstens dem Petenten ist die gewünschte Auskunft erteilt worden – allerdings erst nach erneutem Antrag. Stellungnahme des Senats FAZIT Die Verwaltung ist gehalten, offene Verfahrensfragen vor Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen zu klären und Antragstellende auch auf Rechtsänderungen zu ihren Gunsten hinzuweisen. 4.8 Der EuGH zum Ausländerzentralregister AUS DER PRAXIS Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern zu statistischen Der Polizeipräsident in Berlin, der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 AZRG zum Kreis der abrufberechtigten Nutzer des AZR im Wege des automatisierten Verfahrens 70