Handreichung für Helfende in der - Oestrich

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Handreichung für Helfende in der - Oestrich
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Handreichung für Helfende
in der
Flüchtlingsbegleitung
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Liebe Nutzerin, lieber Nutzer dieser Handreichung,
rund 3.000 Flüchtlinge sind in den vergangenen 24 Monaten in den RheingauTaunus-Kreis gekommen. Menschen, die vor Terror, Gewalt und Verfolgung
geflüchtet sind, die ihre Heimat verlassen und ihr gesamtes Hab und Gut
zurückgelassen haben, um das nackte Überleben zu sichern. Dies geschah in
der Hoffnung auf ein besseres Leben für sich und vor allem für die Kinder.
Im Rheingau-Taunus-Kreis wurden die Flüchtlinge von vielen mit offenen Armen empfangen, auch
weil wir Asyl als Menschenrecht anerkennen. Viele Bürgerinnen und Bürger beließen es aber nicht
nur beim Willkommensgruß, sondern brachten sich in den vielen Initiativen und Runden Tischen zur
Flüchtlingshilfe aktiv ein. Ohne dieses ehrenamtliche Engagement hätte wir diese Herausforderung
nicht meistern können.
So konnten wir als zuständige Verwaltung viele Aufgaben Hand-in-Hand mit den zahlreichen
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angehen und erledigen. Auf dieses konstruktive
Miteinander bin ich sehr stolz, weil wir so unserem Ziel sehr nahe gekommen sind, den Menschen
Schutz und Sicherheit zu bieten, Ankommen und Orientierung in unserer Gesellschaft zu ermöglichen
und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln.
Da das Thema aber sehr komplex ist, uns immer wieder Fragen erreichen, haben wir uns
entschieden, diese Informationsschrift als Handreichung aufzulegen. Gerade für jene, die sich in der
Flüchtlingsbegleitung bereits engagieren oder dies in Zukunft tun wollen, ist diese Broschüre
gedacht. Sie enthält vielfältige Auskünfte, Erklärungen, Adressen und Hinweise und soll als
Erleichterung für die tägliche Arbeit dienen.
An dieser Stelle möchte ich allen ehrenamtlich Engagierten, wie den hauptamtlichen Kräften für
ihren nimmermüden Einsatz im Sinne der Menschlichkeit danken. Den Autorinnen der Handreichung
gilt ebenfalls mein Dank.
Burkhard Albers
Landrat
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Vorbemerkung
Die vorliegende Handreichung wurde zusammengestellt von der WIR-Koordination im RheingauTaunus-Kreis mit Unterstützung durch das Büro Sonderaufgaben Migration und Projektakquise.
Er soll den vielen bereits tätigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, wie auch künftigen
Engagierten, im Bereich der Flüchtlingsbegleitung Unterstützung bieten. Die Auswahl der Inhalte
basiert auf den vielfältigen bisherigen Erfahrungen von Akteuren und Akteurinnen in der
Flüchtlingshilfe, hier im Rheingau-Taunus-Kreis, aber auch andernorts.
Mit der Handreichung möchten wir oft gestellte Fragen beantworten, Anlaufstellen für den
Rheingau-Taunus-Kreis vorstellen sowie Hintergründe des Asylverfahrens erläutern. Sie wird auf der
Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises zum Download zur Verfügung stehen.
Aufgrund der hohen Dynamik und sich rasch verändernden Situationslagen im Asylgeschehen können
die Informationen nicht zu jedem Zeitpunkt tagesaktuell sein. Die regelmäßige Überarbeitung der
Handreichung im Downloadbereich ist vorgesehen. Dazu wünschen wir uns Ihre Unterstützung.
christine.knappHinweise
und
Anregungen
nehmen
Christine
Knapp-Aschberger,
[email protected], 06124-510447 und Gabriele Schuster, [email protected], 06124-510459, WIR-Koordinatorinnen im Rheingau-Taunus-Kreis entgegen.
Da es sich um eine Handreichung für den gesamten Rheingau-Taunus-Kreis handelt, ist es nicht
möglich, die Organisationsstrukturen jeder Stadt / Gemeinde detailliert darzustellen.
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Inhalt
1. Flüchtlingsbegriff und rechtlicher Status
2.
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4.
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6.
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10.
11.
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Beratungsangebote
Ankommen und Willkommen in den Städten und Gemeinden
Unterbringung in den Städten und Gemeinden
Kreisverwaltung Rheingau-Taunus-Kreis - Ansprechpartner/innen
Übersicht der Aufgabengebiete
6.1 Sprachunterricht / Integrationskurse
6.2 Behördengänge / Schriftverkehr
6.3 Koordinierung und Begleitung von Arztbesuchen
6.4 Hauswirtschaftliche Hilfestellungen
6.5 Vereinsarbeit
6.6 Einkaufen
6.7 Fahrradfahren lernen
6.8 Organisation von Spenden
6.9 Schule
6.10 Patenschaften
Grundversorgung - Wohnen
7.1 Einrichtungen
7.2 Sicherheit in den Unterkünften
7.3 Hausordnung
Gesundheitsversorgung
8.1 Kindervorsorgeuntersuchungen und U-Hefte
8.2 Schwangerenberatung
Aufenthalt
9.1 Laufendes Verfahren
9.2 Positive Entscheidung des Bundesamtes
9.3 Flüchtlinge - Kundinnen/Kunden der AA und Job Center
9.4 Negative Entscheidung des Bundesamtes
Kinder und Jugendliche
10.1 Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche,
Bildung und Teilhabe
Beschäftigung und Einkommen
11.1 Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder
Arbeitsgelegenheit
11.2 Anerkennungsberatung
11.3 Angebot des kommunalen JobCenters Rheingau-Taunus-Kreis /
Arbeitsmarktbüro
11.4 Gemeinnützige Tätigkeit
11.5 Monatliche Leistungen für Asylbewerber/innen
11.6 Eröffnung eines Bankkontos
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Anhänge:
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Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden
Liste der Integrationslotsinnen/-lotsen im Rheingau-Taunus-Kreis
Übersicht zu Bildung und Teilhabe
Informationen zu Wirtschaft integriert
Information zu Willkommen bei Freunden App
Information über Polio (Kinderlähmung) und über die Impfung (Arabisch),
Abfalltrennung in verschiedenen Sprachen
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
1.
Flüchtlingsbegriff und rechtlicher Status
(aus ‚Informationen für Ehrenamtliche, Landkreis Waldeck-Frankenberg‘)
Weltweit befinden sich Millionen von Menschen auf der Flucht. Die Gründe dafür sind
unterschiedlich, meist suchen diese Menschen Schutz vor Verfolgung, Krieg oder drohender Folter.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten des rechtlichen Status, die dem Aufenthalt eines Flüchtlings in
Deutschland zugrunde liegen können. Als Unterscheidungskriterium wird der Schutzbedarf
herangezogen. Die häufigsten Aufenthaltsmöglichkeiten sind:
Flüchtlinge nach Artikel 16a des Grundgesetzes
Flüchtlingsschutz nach Artikel 16a des deutschen Grundgesetzes genießen Personen, die in ihrem
Heimatland politisch verfolgt werden und nachweislich auf direktem Weg eingereist sind. Reisen
Flüchtlinge über einen sicheren Drittstaat ein, kann kein Schutz nach dem Grundgesetz beansprucht
werden (Drittstaatenregelung).
Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention
Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten Personen, die aufgrund ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Überzeugung verfolgt werden und diese Personen keine Möglichkeit haben, in einem
anderen Landesteil ihres Heimatlandes Schutz vor Verfolgung zu finden (keine inländische
Fluchtalternative).
Flüchtlinge mit Anspruch auf subsidiären Schutz
Anspruch auf subsidiären Schutz haben Personen, die die vorherigen Flüchtlingseigenschaften nicht
erfüllen, denen in ihrem Heimatland aber ernsthafte Gefährdungen durch Todesstrafe, Folter, Kriegsoder Bürgerkriegsereignisse drohen. Auch diese Personen haben keine Möglichkeit, sich in
einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes vor diesen Gefahren zu schützen (keine inländische
Fluchtalternative). Nach nationalem Recht gilt hier ein Abschiebungsverbot.
Das Abschiebungsverbot ist nicht mit einer Duldung zu verwechseln, bei der es sich nicht um einen
Aufenthaltstitel handelt! Eine Duldung erhalten Ausländer/innen, die Deutschland verlassen müssen,
deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen keine
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden kann. Die Erteilung einer Duldung setzt
voraus, dass der/die Ausländer/in unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, zum Beispiel wegen
Krankheit oder weil der Herkunftsstaat die Einreise nicht zulässt.
Flüchtlinge nach Artikel 16a des Grundgesetzes, nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder mit
Anspruch auf subsidiären Schutz müssen einen Antrag auf Asyl stellen. Sie werden als
Asylbewerber/innen oder als Asylsuchende bezeichnet.
Der Staat, in dem Asylbewerber/innen um Aufnahme ersuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob
a) ein Anspruch auf Asyl besteht, es sich bei dem/r Antragssteller/in um einen Flüchtling im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention handelt und/oder
b) Abschiebungsverbote wie Gefahr für Leib und Leben vorliegen.
In Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Prüfung der Asylberechtigung
zuständig. Der/Die Asylbewerber/in muss die Verfolgungsgründe bei der Anhörung umfassend und
glaubhaft vorbringen. Entscheider/innen des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des
Bundesinnenministerium unterliegen, befinden über die tatsächliche und rechtliche Bewertung der
Asylanträge. Die Dauer des Asylverfahrens kann wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre umfassen.
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden (Asylbewerber/innen) und auf Anerkennung
als Flüchtling warten, halten sich während des laufenden Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet
auf. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten im Bedarfsfall Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für ihren Lebensunterhalt und bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt.
Kontingentflüchtlinge
Kontingentflüchtlinge sind Menschen, die aus Krisenregionen stammen und im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen in einer festgelegten Größenordnung aufgenommen werden. Sie müssen kein
Asylverfahren durchlaufen und erhalten eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen (ehem. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)
Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne
Familienangehörige nach Deutschland kommen und Asyl beantragen. Sie werden unter die
Vormundschaft des Jugendamtes gestellt. Diese Kinder und Jugendlichen sind darüber mit all ihren
Belangen betreut.
Wichtig!
Das Aufenthaltsrecht in Deutschland beruht auf äußerst komplexen Regelungen. Die Beratung von
Flüchtlingen bei Rechtsfragen sollte deshalb ausschließlich von professionellen Beratungsstellen
durchgeführt werden.
2. Beratungsangebote

Pro Asyl
Kaiserstraße 67
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 – 24 23 14 20
Zentraler Kontakt per E-Mail: [email protected]
(Bitte geben Sie bei Anfragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an - Danke!)
Beratungshotline:
Tel.: 069 – 24 23 14 20
Montag – Freitag 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
FAX: 069 – 24 23 14 72
Email: [email protected]

Flüchtlingsrat Wiesbaden
Blücherstr. 32
65195 Wiesbaden
Tel.: 0611 – 49 52 49
e-mail: [email protected]
Beratung: Dienstag, 17-20 Uhr

Flüchtlingsberatung des Diakonischen Werks Rheingau-Taunus
Beratung von Flüchtlingen zum Asylverfahren und zur wirtschaftlichen Integration
(Praktikum, Ausbildung, Arbeit)
Bad Schwalbach: Haus Pestalozzi
Pestalozzistraße 7
65307 Bad Schwalbach
Herr Michael Büsgen
Tel.: 06124 – 70 82 – 34
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Mobil: 0175 – 37 15 608
Email: [email protected]
Beratung: Mittwoch, 10-12.30 Uhr
Idstein : Haus der Kirche und Diakonie
Fürstin-Henriette-Dorothea-Weg 1
65510 Idstein
Herr Olaf Löhmer
Tel. 06126 / 401771-57
Mobil: 0175 / 3781815
Email: [email protected]
Beratung: Montag, 10-12.30 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Nach der Ankunft in Deutschland stellen Flüchtlinge im Regelfall einen Asylantrag und erlangen damit
den Status als Asylbewerber/in oder Asylsuchende. Auf diese Gruppe von Flüchtlingen beziehen sich
die folgenden Informationen zu Beschäftigung und Einkommen, zum Wohnen, zu sozialen
Leistungen, zu medizinischer Versorgung, zu Kindergarten, Schule und Ausbildung sowie zu
Deutschkursen.
3. Ankommen und Willkommen in den Städten und Gemeinden
In allen Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises, in denen bisher Asylbewerber/innen
aufgenommen wurden, gab und gibt es positive und vielfältige Strukturen des Willkommens. Die
Kommunen und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer arbeiten Hand in Hand. Als besonders
wichtig hat sich hier die Strategie der Kreisverwaltung sowie der Kommunen erwiesen, die
Bevölkerung vor Ort möglichst frühzeitig und gut zu informieren.
4. Unterbringung in den Städten und Gemeinden
Die dem Landkreis per Aufnahmequote zugewiesenen Flüchtlinge werden während ihres
Aufenthaltes im Rheingau-Taunus-Kreis durch den Fachdienst Migration betreut. In Kooperation mit
den Kommunen im Kreisgebiet erfolgt die Unterbringung der ankommenden Menschen in die
vorhandenen Unterkünfte. In den kreiseigenen Unterkünften liegt die Zuständigkeit für die
Betreuung der Asylbewerber/innen bei der Kreisverwaltung. Für die Unterkünfte der Kommunen sind
die jeweiligen Städte und Gemeinden selbst in Zusammenarbeit mit dem Kreis verantwortlich. Die
Unterkünfte sind nach Verlassen der Landeserstaufnahmeeinrichtung der feste Wohnsitz der
Flüchtlinge. Sie melden sich am Ort ihrer Unterbringung beim Einwohnermeldeamt an.
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
5.
Kreisverwaltung Bad Schwalbach
Sachbearbeiter/innen und deren Aufgabengebiete in den Fachdiensten:
Ausländerrecht / Personenstandsrecht (FD III.1) , Flüchtlingsdienst /
Migration (FD II.3)
(Stand: 24.04.16)
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
Zusätzlich Dienstag
Name
Frau Quick
08:00 bis 12:00 Uhr, Annahmeschluss 11.30 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr, Annahmeschluss 17.30 Uhr
Arbeitsgebiet
Herr Andußies
Fachdienstleiterin Migration (FD II.3)
Ausländerrecht, stellvertretender
Fachdienstleiter (FD III.1)
Migration, Hausverwaltung, Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
stellvertretender Fachdienstleiter
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Herr Bach
Migration, Hausmeister
Frau Becker
Migration, Betreuung Asylbewerber
Frau Boehnke
Ausländerrecht, Integrationskurse
Frau Cerit
Ausländerrecht, Servicebüro
Herr Pfisterer
Herr Diehl
Herr Doepke
Herr Eichhorn
Frau Felsing
Herr Föhr
Frau Fromme
Frau Gebauer
Frau Haas
Frau Hassa
Ausländerrecht I-Q, Namensrecht
Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandswesen,
Systembetreuung (EDV)
Migration, Betreuung Asylbewerber
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Migration, Betreuung Asylbewerber
Ausländerrecht, Asylangelegenheiten
Migration, Betreuung Asylbewerber
Migration
Frau Holzhausen
Ausländerrecht, Visaangelegenheiten
A+B
Ausländerrecht, Visaangelegenheiten
M-Z
Migration, Hausverwaltung, Kosten der
Unterkünfte
Frau Huhn
Ausländerrecht
Frau Heimberger
Frau Hickel
Frau Jourdan
Frau Keiper
Frau Krück
Frau Kunz
Herr Lang
Frau Lichtenfels
Herr Minor
Ausländerrecht A - G
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Ausländerrecht, Asylangelegenheiten
Ausländerrecht N - Z
Migration, Hausverwaltung
Migration, Betreuung Asylbewerber
Migration, Hausmeister
Raum
Telefon
Fax
06124 3.232 510600
061243.236 510418
06124 51018593
0612451018585
061243.234 510591
061243.228 510295
061243.235 510782
06124 3.230 510346
06124 3.230 510613
061243.120 510594
06124 3.126 510454
0612451018593
0612451018593
0612451018593
06124 51018593
06124 51018585
0612451018585
06124 51018585
06124 3.124 510455
06124 3.230 510580
06124 3.223 510789
06124n.n. 510629
06124 3.221 510412
06124 3.226 510716
061243.228 510122
06124 3.128 510453
06124 51018585
06124 51018593
06124 51018593
0612451018593
06124 51018858
06124 51018593
0612451018539
06124 51018585
06124 510667
06124 510595
06124 510442
06124 510449
06124 510524
06124510412
06124 510462
06124510733
06124 510707
06124510782
06124 51018585
06124 51018593
06124 51018585
06124 51018585
06124 51018593
0612451018412
06124 51018858
0612451018593
06124 51018593
0612451018593
3.128
3.227
3.123
3.130
3.224
3.221
3.123
3.227
3.226
3.235
Email
[email protected]
[email protected]
[email protected]
s.anduß[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Frau Martin
Herr Pfaff (Di)
Herr Pfister
Herr Philipp
06124 3.235 510439
06124 51018593
[email protected]
Migration, Gebäudeverwaltung
061243.414 510658
0612451018593
[email protected]
Migration, Betreuung Asylbewerber
06124 3.225 510629
06124 51018593
[email protected]
Migration, Betreuung Asylbewerber
06124510580
06124 –
510635
06124510782
06124510270
06124510550
06124 510346
06124510764
06124 510456
06124510445
06124 510589
06124510121
0612451018593
06124 –
51018593
0612451018593
0612451018593
0612451018585
06124 51018593
0612451018593
06124 51018593
0612451018585
06124 51018593
0612451018121
Migration, Betreuung Asylbewerber
Frau Rump
Migration, Hausmeister
Herr Schrader
Herr Schrankel
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Ausländerrecht, Servicebüro
Frau Schwab
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Frau Schmidt
Migration, Hausverwaltung
Frau Seum
Ausländerrecht, Asylangelegenheiten
Herr Tödheide
Herr Tremper
Herr Trahorsch
Frau Waltrich
Ausländerrecht
Ausländerrecht, Visaangelegenheiten
C-L
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Migration, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
3.230
3.225
3.235
3.228
3.121
3.225
3.222
3.224
3.128
3.221
3.223
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
6. Übersicht der Aufgabengebiete
6.1
Sprachunterricht – ehrenamtliche Angebote / Integrationskurse
Im Rheingau-Taunus-Kreis gibt es eine eindrucksvolle Anzahl von Sprachkursangeboten für die
Asylbewerberinnen und -bewerber, die von freiwillig Engagierten in den Kommunen durchgeführt
werden. Die Sprachkurse sind kostenfrei. Nicht selten bieten die Ehrenamtlichen Sprachkurse für
unterschiedliche Sprachniveaus sowie Alphabetisierungskurse an.
Unterrichtsmaterialien:
http://www.schubert-verlag.de/aufgaben/arbeitsblaetter_a1_z/a1_arbeitsblaetter_index_z.htm
http://www.iwdl.de/cms/lernen/start.html
http://www.deutschkurs-asylbewerber.de/
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integration/Sonstiges/konzeptkurse-asylbewerber.pdf?__blob=publicationFile
http://www.klett-langenscheidt.de/produkt/5974_10521/Alphamar
Berliner Platz 1 Teil 1 – Level A1.1: 978-3126060653:
http://www.amazon.de/Berliner-Platz-NEU-ArbeitsbuchArbeitsbuchteil/dp/312606065X/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1460494105&sr=83&keywords=berliner+platz+1
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Berliner Platz 1 Teil 2 – Level A1.2: 978-3126060660:
http://www.amazon.de/Berliner-Platz-NEU-ArbeitsbuchArbeitsbuchteil/dp/3126060668/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1460494156&sr=83&keywords=berliner+platz+2+teil+zwei
Berliner Platz 2 – Level A2: 978-3126060394:
http://www.amazon.de/Berliner-Platz-NEU-ArbeitsbuchArbeitsbuchteil/dp/3126060390/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1460494194&sr=81&keywords=berliner+platz+2
https://www.klettusa.com/German/For_Adults/Berliner_Platz_NEU/Teaching/Teaching_Materials/Worksheets/Berline
r_Platz_1_NEU/10196
A1-B1 von Cornelsen, ISBN: 978-3060239726
http://www.amazon.de/Grammatik-aktiv-Sprechen-%C3%9Cbungsgrammatik-AudioCD/dp/306023972X/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1460495039&sr=81&keywords=grammatik+cornelsen
Integrationskurse / Alphabetisierung / berufsbezogene Sprachkurse
Darüber hinaus gibt es an verschiedenen Orten im Kreisgebiet Integrationskursangebote. Für
Menschen mit Aufenthaltserlaubnis ist die Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtend.
Die neuen Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sehen die auch
Teilnahme von Asylbewerber/innen mit einer hohen Bleibewahrscheinlichkeit, >50%, (Syrien, Irak,
Iran und Eritrea) an den Integrationskursen vor.
Träger:
 vhs Rheingau-Taunus e. V.
Erich-Kästner-Str. 5
65232 Taunusstein
Tel.: 06128 – 92 77 11
Email: [email protected]
Ansprechpartnerinnen: Frau Dr. Hellermann, Frau Theißen, Frau Preuß
Integrationskursorte:
Taunusstein, Erich-Kästner-Str. 5
Oestrich-Winkel, Vom-Stein-Str. 2
Geisenheim, Chauvignystr. 2
Aarbergen, Hauptstr. 16
Idstein, Black & Decker Str. 28
Bad Schwalbach, Adolfstr. 87
Bad Schwalbach, Emser Str. 100
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
 AWO Perspektiven gGmbH
Justinuskirchstr. 3a
65929 Frankfurt
Tel.: 069-3085805
Integrationskursort:
Lorch, Wisperstr. 1
Tel.: 06726 – 807710
Zu Integrationskursen speziell für Jugendliche gibt Auskunft
 Jugendmigrationsdienst
Internationaler Bund
Grunerstr. 58
65510 Idstein
Tel.: 06126 – 18 84
Tel.: 06126 – 56 952
Email: [email protected]
Ansprechpartnerin: Frau Mohr
Zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
für den Rheingau-Taunus-Kreis
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ursulum 20
35396 Gießen
Tel.: 0641 – 97 63 – 0
Tel.: 0641 – 49 41 00 88
www.bamf.de
6.2
Behördengänge/Schriftverkehr
Schriftwechsel und Kommunikation mit Behörden sind für Asylbewerber/innen meistens weder
sprachlich noch inhaltlich verständlich. Die Begleitung bei Behördenangelegenheiten ist eine große
Hilfe.
Oft ist die Verständigung in englischer Sprache möglich. Evtl. muss ein/e weitere/r, englisch
sprechende/r Asylbewerber/in hinzugezogen werden.
6.3
Koordinierung und Begleitung von Arztbesuchen
Benötigen Asylbewerber/innen ärztliche Hilfe, sind sie i. d. R. auf Unterstützung angewiesen.
Zunächst ist ein Krankenschein zu besorgen, dann ein Termin bei einem Hausarzt zu vereinbaren.
Die Begleitung der Menschen zum Arzt ist wünschenswert, aber aus zeitlichen Gründen für die
Helferinnen und Helfer nicht selbstverständlich zu leisten. Eventuell lässt sich mit den
Hausärztinnen/-ärzten vor Ort eine Regelung finden, die zumindest die Wartezeit für die
Begleitperson verkürzt. Beispielsweise ein Anruf bei der Begleitperson, wenn absehbar ist, dass
der/die zu Begleitende in Kürze an der Reihe ist; ähnliche kreative Ideen zur Entlastung der
Helferinnen und Helfer sind hier gefragt.
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Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Hilfreiche Unterstützung bei sprachlichen Hürden:
http://www.tipdoc.de/hauptseiten/tipdoc.html
Hinweis: Ein örtliches Ärzteverzeichnis ist hilfreich und sollte angelegt werden.
6.4
Hauswirtschaftliche Hilfestellungen
Den meisten Asylbewerber/innen ist der korrekte Umgang mit Haushaltsgeräten nicht geläufig. Eine
erste Einweisung ist sehr wichtig. Wie funktionieren Waschmaschine, Trockner, Kühlschrank,
Staubsauger usw.? Wie funktioniert die Heizungsanlage? Mülltrennung ist ein kompliziertes Thema
und muss ebenfalls erklärt werden.
Flyer zur Erläuterung der Mülltrennung befinden sich in verschiedenen Sprachen im Anhang oder
unter:
http://www.eaw-rheingau-taunus.de/service/abfalltrennung.html
Hilfreich für die unterschiedlichsten Einsatzbereiche sind in diesem Zusammenhang
Bedienungsanleitungen / Abbildungen (point-it), die das richtige Verhalten bildlich darstellen.
http://www.tavir-ravensburg.de/Trailer%20Point%20it.pdf
www.refugeephrasebook.de
http://www.tavir-ravensburg.de/Aktuelles.html
Das Bewusstsein zu energiesparendem Verhalten ist häufig nicht vorhanden. Auch hier bedarf es der
Anleitung zu den Themen Lüftungsverhalten, Heizverhalten, Licht etc.
6.5
Vereinsarbeit
Begegnung und Kennenlernen funktioniert besonders gut und ungezwungen bei gemeinsamer
Aktivität. In einigen Städten und Gemeinden sind Asylbewerber/innen bereits in Sportvereinen
integriert. Häufig wird ihnen die Vereinsmitgliedschaft für einen geringen symbolischen Beitrag
ermöglicht. Es besteht ebenso die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsfrei zu stellen. Trotzdem
genießen die Sportler/innen Versicherungsschutz. In einigen Städten und Kommunen des RheingauTaunus-Kreises werden aktuell Sportcoaches benannt. Sie sind Ansprechpartner/innen in den
Vereinen für das Thema Integration von Flüchtlingen in Sportvereine.
Informationen rund um das Thema Integration im Sport finden Sie unter dem Link:
http://www.sportkreis-rheingau-taunus.de/
6.6
Einkaufen
Kommen Flüchtlinge neu in einen Ort, sollten diese so bald wie möglich mit den örtlichen
Gegebenheiten, vor allem mit sämtlichen Einkaufsmöglichkeiten vertraut gemacht werden.
Erklärungen zu den vielfältigen Lebensmitteln und Waren sind für die Menschen sehr hilfreich und
werden auch meistens von Flüchtling zu Flüchtling weitergegeben.
12
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
An den Tafel-Standorten Bad Schwalbach, Taunusstein und Idstein können die Asylbewerber/innen
Lebensmittel erhalten. Voraussetzung: Vorherige Anmeldung beim Diakonischen Werk unter Vorlage
einer gültigen Aufenthaltsgestattung/Duldung. Nach Anmeldung können die Menschen dort 1x
wöchentlich Lebensmittel abholen.
Hinweis: Aktuell sind die Tafeln an einzelnen Standorten nicht mehr in der Lage, neue Kundinnen
/Kunden aufzunehmen – es werden Wartelisten geführt.
Adressen von Second-Hand Einkaufsmöglichkeiten:
Kleidung:

Caritasladen Rund um Familie (RuF)
Kleidung für Kinder sowie Kleinmöbel, Kinderwagen, Kindersitze und Spielzeug
Bad Schwalbach
Bahnhofstraße 25
65307 Bad Schwalbach
Tel.: 06124 729220
Öffnungszeiten
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag

geschlossen
10:00 – 12:00 h
10:00 – 12:00 h
16:00 – 18:00 h
10:00 – 12:00 h
16:00 – 18:00 h
geschlossen
geschlossen
geschlossen
kostbaR – Alles rund ums Baby & Kind
Annahme & Verkauf von gebrauchten Artikeln
Black-und-Decker-Str. 28
65510 Idstein
Tel.: 06126 9580686
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag von 9:30 – 11:30 Uhr

Kleidung für Erwachsene
Bahnhofstraße 25
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten:
Mittwoch
Donnerstag
10:00 – 12:00 h
16:00 – 18:00 h
10:00 – 12:00 h
13
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung

Second - Hand - Kaufhaus der ProJob Rheingau-Taunus GmbH
Kleidung für Erwachsene und Kinder, in Taunusstein-Bleidenstadt
Konrad-Adenauer-Str. 15
65232 Taunusstein
Tel.: 06128 – 91470
Öffnungszeiten:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag

10:00 – 18:00
10:00 – 18:00
10:00 – 18:00
10:00 – 18:00
10:00 – 18:00
09:00 – 13:00
geschlossen
Alter Bahnhof, Taunusstein-Bleidenstadt
Kleidung für Erwachsene,
Kirchstr. 20a
65232 Taunusstein Bleidenstadt
Tel.: 06128-45242
Öffnungszeiten:
Dienstag
10:00 – 13:00
Mittwoch
14:00 – 17:00
Donnerstag
14:00 – 17:00
Kleiderspenden können abgegeben werden:
Dienstag
10:00 – 13:00
Mittwoch
10:00 – 13:00
14:00 – 17:00
Donnerstag
14:00 – 17:00
http://www.caritas-wiesbaden-rheingau-taunus.de/40447.html
http://www.netz-heidenrod.de/Joomla/

Haushaltsgegenstände und Haushaltskleingeräte / Container auf dem ehemaligen
SÜWAG-Gelände
Bahnhofstraße 25
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten:
Donnerstag
16:00 – 18:00
14
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Möbel:
 ProJob Rheingau-Taunus GmbH
Secondhand-Kaufhaus
Konrad-Adenauer-Str. 15
65232 Taunusstein
Tel.: 06128 – 9147 – 46
Hier können auch Möbelspenden gemeldet werden. Die ProJob schaut sich die Möbel an,
wenn sie als benötigt und verwertbar erachtet werden, holt die ProJob die Möbel
kostenfrei ab und baut sie in ihren Ausstellungräumen auf.

Möbelbörse der Eigenbetriebe Abfallwirtschaft (EAW)
Tel.: 06124 – 510 -493
Email: [email protected]
So funktioniert die Möbelbörse:
Wer gebrauchsfähige Möbel oder Haushaltsgeräte verschenken möchte, hat zwei
Möglichkeiten, diese anzubieten:
1. Einstellung des Angebotes im Webportal der EAW,
http://www.eaw-rheingau-taunus.de/service/moebelboerse.html
Das Angebot wird spätestens innerhalb von zwei Werktagen vom EAW freigeschaltet.
2. Direkter Kontakt zur Möbelbörse telefonisch (06124 510-493) oder per
E-Mail [email protected] .
Interessent/innen rufen entweder bei der Möbelbörse an und erhalten die
Telefonnummer der Anbieter/innen mit passenden Angeboten oder beschaffen sich die
Angebote und Kontaktadressen direkt im Portal.Die Interessent/innen setzen sich mit den
Anbieter/innen telefonisch oder per e-Mail in Verbindung und holen dort Möbel und
Geräte ab. Die Anbieter/innen nehmen die vermittelten Möbel aus der Angebotsliste.
In einigen Kommunen wird die Versorgung mit Möbeln oder Kleidung auch vor Ort geregelt. Hier gibt
es verschiedene Modelle. Informationen dazu geben die Ansprechpartner/innen vor Ort (siehe Liste
im Anhang).
6.7 Fahrräder / Fahrradfahren lernen
In fast allen Kommunen, in denen Flüchtlinge leben, gibt es mittlerweile zahlreiche Fahrradspenden.
Ebenso gibt es in vielen Orten Engagierte, die die Fahrräder mit und für die Asylbewerber/innen
reparieren. Die Versorgung der Asylbewerber/innen mit Fahrrädern ist gut und wünschenswert, um
die Mobilität der Menschen zu erhöhen. Allerdings sind die zugewanderten Menschen meist nicht
mit den hiesigen Straßenverkehrsregeln vertraut. Hier sollten Schulungen vorgesehen werden.
Anzufragen sind diese bei der Polizei oder der Verkehrswacht.
15
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
6.7
Organisation von Spenden
Die Organisation von Spenden wird regional unterschiedlich von den ehrenamtlichen
Helfer/innenkreisen bzw. den Kommunen organisiert. Informationen erhalten Sie bei den lokalen
Ansprechpartner/innen (siehe Anhang).
6.8
Schule
Kinder und Jugendliche unterliegen der allgemeinen Schulpflicht. Sie lernen die deutsche Sprache in
der Regel in sog. Deutsch-Intensiv-Klassen. Nicht in jeder Schule können diese Klassen angeboten
werden.
In folgenden Schulen gibt es aktuell Deutsch-Intensiv-Klassen:
-
-
Grundschulen:
Taubenbergschule Idstein
Wiedbachschule Bad Schwalbach
Grundschule Kemeler Heide Heidenrod-Kemel
Grundstufe der IGS Obere Aar Taunusstein-Hahn (geplant ab Anfang 2016 bei Bedarf)
Regenbogenschule Bleidenstadt (geplant ab März 2016 bei Bedarf)
Sekundarstufe 1 – Schulen:
Nikolaus-August-Otto-Schule Bad Schwalbach
Theißtalschule Niedernhausen
IGS Obere Aar in Taunusstein-Hahn
IGS Rüdesheim (3 Klassen = 2 Klassen in der Julius-Alberti-Schule, 1 weitere Klasse ab März
2016 an der IGS)
Gutenbergschule Eltville
Gymnasium Bleidenstadt (geplant ab März 2016)
Pestalozzischule Idstein (geplant ab März 2016)
Rheingauschule Geisenheim (geplant ab März 2016)
Die Angaben zu den Angeboten an den jeweiligen Schulen unterliegen einer stetigen Anpassung an die Erfordernisse
und bilden somit den momentanen Stand ab.
In den Asylunterkünften mit Schulkindern können ehrenamtliche Helfer/innen wertvolle
Unterstützung leisten. Sie können auch als Kontaktperson für die Lehrkräfte zur Verfügung stehen
und den Eltern den Zugang zur Institution Schule erleichtern.
6.9
Patenschaften
Ob die Unterstützung der Flüchtlinge in Form von Patenschaften organisiert wird, ist regional
unterschiedlich und wird von den jeweiligen Helfer/innenkreisen entschieden. Besonders sinnvoll
können Patenschaften im Bereich der Begleitung und Unterstützung von Familien mit Kindern,
Analphabeten/innen, Kranken oder Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen sein.
16
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
7.
7.1
Grundversorgung – Wohnen
Einrichtungen
Die Unterkünfte für Asylbewerber/innen werden durch die Kreisverwaltung sowie die Städte und
Gemeinden bereit gestellt. Die Ausstattung ist standardisiert und in allen Einrichtungen des RTK in
vergleichbarem Standard vorhanden. Die Regelung zur Einrichtung der persönlich genutzten
Gegenstände in den Küchen ist von Haus zu Haus unterschiedlich geregelt. Geschirr, Töpfe, Besteck
etc. sind teilweise in den Gemeinschaftsunterkünften vorhanden. Ist dies nicht der Fall, werden vom
Fachdienst Migration Barleistungen zur Beschaffung ausgezahlt.
7.2
Sicherheit in den Unterkünften
Zur Frage der Etablierung eines Wachdienstes in den Gemeinschaftsunterkünften des Kreises haben
in diesbezüglichen Rücksprachen das Polizeipräsidium Westhessen als auch die Polizeidirektion
Rheingau-Taunus davon abgeraten, einen solchen zu installieren. Eine regelmäßige Bewertung der
Lage in den Gemeinschaftsunterkünften wird in enger Kooperation mit der Polizei vorgenommen. Ein
Sicherheitsdienst wird nur im Bedarfsfall durch den Einsatz von Wach- und Schließpersonal
eingerichtet.
Die Besetzung mit einem Hausmeister ist gewährleistet. Rufbereitschaft insbesondere bei
Wasserschäden, Heizungsausfall etc. ist in großen Einrichtungen wichtig. Die Asylbewerber/innen
sollten über Feuermelder und Rauchmelder informiert werden. Dies wird in der Regel von den
Hausmeistern oder dem Personal der Unterkunft vorgenommen. Das Rauchverbot in den
Unterkünften muss aus Sicherheitsgründen und aus Gründen der gesundheitlichen Rücksichtnahme
eingehalten werden.
7.3
Hausordnung
Die erneuerte und ergänzte Hausordnung für die Gemeinschaftunterkünfte im RTK liegt in vielen
Landessprachen vor und wird allen Asylbewerber/innen bei der Aufnahme im RTK ausgehändigt.
8. Gesundheitsversorgung
Asylbewerber/innen erhalten keine Krankenversicherungskarte, sondern einen allgemeinen
Krankenschein und einen Zahnbehandlungsschein. In dringenden Fällen kann der Krankenschein
vorab beim Fachdienst Migration angefordert werden. Von dort wird er dann an den behandelnden
Arzt gefaxt. Das Original muss dann nachgereicht werden. Pro Quartal wird ein neuer Krankenschein
nötig. Der Arzt kann frei gewählt werden.
Die Asylbewerber/innen erhalten die Krankenscheine meist vor Beginn des neuen Quartals mit der
Auszahlung der Sozialhilfe im Fachdienst Migration. Asylbewerber/innen sind von der
Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit.
Stellt der Hausarzt oder Facharzt eine Verordnung aus, so ist diese bei der Kreisverwaltung
vorzulegen. Wenn das Gesundheitsamt nach Begutachtung die Behandlung genehmigt, kann die
Verordnung begonnen werden. Gemäß AsylbLG werden Kosten für akute Erkrankungen und
Schmerzzustände, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hebammenhilfe, amtliche
empfohlene Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Risikogruppen erstattet.
17
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Zahnbehandlungen: Zahnerkrankungen, insbesondere mit Schmerzzuständen, werden ohne
Einschränkungen geleistet.
Bei Zahnersatz, kieferorthopädischen Behandlungen und sehr aufwendigen, besonderen
Behandlungen ist die Kostenübernahme nur nach Begutachtung und Genehmigung durch das
Gesundheitsamt II. 7 möglich.
Für Notfalleinweisungen in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das
Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Landratsamt.
8.1
Kindervorsorgeuntersuchungen und U-Hefte
Das U-Heft ist in den Herkunftsländern der Asylbewerber/innen nicht bekannt. Hier können die
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer die Eltern und Kinder unterstützen, indem sie gemeinsam mit
den Eltern die erforderlichen Untersuchungen im Blick behalten.
8.2
Schwangerenberatung
Beratung und Hilfe für Schwangere, Frauen, Paare und Familien

Caritasverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V.
Reitallee 6
65307 Bad Schwalbach
Zentrale: 06124-729224

Diakonisches Werk Rheingau-Taunus e.V.
Gartenfeldstr. 15
65307 Bad Schwalbach
Die Beratung ist kostenlos.
Informationen zur Polio Schutzimpfung:
https://www.kreiseuskirchen.de/service/downloads/gesundheit/Informationsblatt_Polio_Deutsch.pdf
http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/P/Polio/Ausbruch_Syrien/Informationsblatt_Polio_Arabisc
h.pdf?__blob=publicationFile
18
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
9.
Aufenthalt
9.1 Laufendes Asylverfahren
Während des Asylverfahrens stellt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung aus. Über den
Asylantrag selbst entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Asylbewerber/innen dürfen sich nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich
Vorübergehend ohne räumliche Beschränkung im Gebiet der gesamten Bundesrepublik aufhalten.
Bei Straftätern/innen und Personen, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt
geworden sind oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, kann eine
Residenzpflicht wieder angeordnet werden.
Die Verpflichtung, unter der zugewiesenen Adresse Wohnung nehmen zu müssen, besteht
weiterhin fort.
Je nach Verfahrensstand und Besonderheiten des Einzelfalls werden die Gestattungen für einen
Zeitraum von meist sechs Monaten ausgestellt.
9.2 Positive Entscheidung des Bundesamts
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den/die Ausländer/in als Asylberechtigte/n,
Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte/n anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote
feststellt, erhält der/die Ausländer/in eine Aufenthaltserlaubnis. Eine sicherheitsrechtliche
Beteiligung ist bei bestimmten Herkunftsländern bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels
erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip
ausgestellt. Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller Antragsteller/innen,
die das 6. Lebensjahr vollendet haben, bei der Ausländerbehörde notwendig. Auf dem Chip des eAT
werden Fingerabdrücke gespeichert, die nur vor Ort aufgenommen werden können.
Der Aufenthaltstitel wird bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Sobald die Bundesdruckerei der
Kreisverwaltung den eAT zugesandt hat, erhält der/die Ausländer/in ein Anschreiben mit einem
Termin für die Abholung des eAT.
19
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
20
21
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
9.3 Flüchtlinge - Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
ein Papier von Xenos - Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
Die Tabelle bietet einen nicht abschließenden Überblick über die jeweiligen Aufenthaltsrechte sowie die
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Wohnsitzbeschränkungen und der Berechtigung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs.
Aufgrund der sich aktuell sehr schnell ändernden gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Ausländer/Asylrechts kann für die Aktualität und Vollständigkeit dieser Tabelle keine Gewähr übernommen werden. Wir
halten sie dennoch für eine übersichtliche Unterstützung und haben uns deshalb entschieden sie in den
Leitfaden aufzunehmen.
Kundinnen und Kunden
Aufenthaltsstatus
('Ausweispapier')
Asylsuchende/r im
laufenden Asylverfahren
SozialZugang zum Arbeitsmarkt
leistung
3 Monate Arbeitsverbot, dann
nachrangig (nach 15 Monaten
Wegfall der Vorrang-Prüfung),
nach 4 Jahren uneingeschränkt
(§61 AsylVerG, §32 BeschV)
AsylbLG
abgelehnte/r
Asylsuchende/r
3 Monate Arbeitsverbot, dann
nachrangig (nach 15 Monaten
Wegfall der Vorrang-Prüfung),
nach 4 Jahren uneingeschränkt
(§32 BeschV) z.T.
Arbeitsverbot (§33 BeschV)
AsylbLG
Bleibeberechtigte/r oder
Härtefall
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 wegen Krieges
im Heimatland
Bleibeberechtigte/r oder
Härtefall
uneingeschränkt (§31 BeschV)
AsylbLG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23.2 AufenthG
Kontingentflüchtling
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
bei ALG IBezug
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.1 AufenthG
Asylberechtigte/r nach
Art. 16a GG
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
bei ALG IBezug
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.2 AufenthG
Flüchtlingsschutz i.S.d.
Genfer
Flüchtlingskonvention
oder subsidiärer Schutz
i.S.d. Art. 15 QRL
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
bei ALG IBezug
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.3 AufenthG
(Nationale)
Abschiebungsverbote
i.S.d. AufenthG
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
bei ALG IBezug
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.4 Satz 1 AufenthG
Vorrübergehender
Aufenthalt
uneingeschränkt (§31 BeschV)
AsylbLG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.4 Satz 2 AufenthG
Unzumutbarkeit der
Ausreise
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.4a und 4b AufenthG
Opferschutz
uneingeschränkt (§31 BeschV)
AsylbLG
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.5 AufenthG
Unmöglichleit der
Ausreise
uneingeschränkt (§31 BeschV)
AsylbLG
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25.a AufenthG
gut integrierte junge
Flüchtlinge
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
bei ALG IBezug
x
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18a AufenthG
qualifizierte Geduldete
uneingeschränkt (§31 BeschV)
ALG II
bei ALG IBezug
x
Aufenthaltsgestattung
Duldung
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 i.V.m §104 a/b
oder § 23a AufenthG
AufenthG = Aufenthaltsgesetz
Anmerkung
AsylbLG =
Asylbewerberleistungsgesetz
Arbeitsagentur
JobCenter
x
x
bei ALG IBezug
x
x
x
bei ALG IBezug
BeschV =
Beschäftigungsverordnung
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
22
nachrangig = Formular von Arbeitgeber ausfüllen lassen > Abgabe bei der Ausländerbehörde (ABH) > Weiterleitung an Agentur für Arbeit (Prüfung
durch ABH und Agentur für Arbeit vor Ort)
uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich (teilweise für Selbständigkeit Erlaubnis der Ausländerbehörde
erforderlich)
9.4
Negative Entscheidung des Bundesamts
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ablehnt und eine
Ausreiseaufforderung erlässt, hat die Zentrale Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium in
Darmstadt aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Der/Die Betroffene ist
zur Ausreise verpflichtet. Ist eine sofortige Ausreise begründet nicht möglich, ist der/die Ausländer/in
bis zu einer möglichen Ausreise geduldet. Die Gültigkeitsdauer der Duldung hängt von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls ab und beträgt in der Regel 3 Monate.
10. Kinder und Jugendliche
Kinder im Vorschulalter: Die Kinder von Asylbewerber/innen haben, wie deutsche Kinder, Anspruch
auf einen Halbtagskrippen- oder -kindergartenplatz. Die Gebühren werden in den ersten 15 Monaten
vom Fachdienst Migration und dann vom Jugendamt übernommen. Ein entsprechender Antrag muss
gestellt werden.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum 16. Lebensjahr sind schulpflichtig.
Übergangsklassen / Deutsch-Intensivklassen gibt es in:
-
Grundschulen:
Taubenbergschule Idstein
Wiedbachschule Bad Schwalbach
Grundschule Kemeler Heide Heidenrod - Kemel
Grundstufe der IGS Obere Aar Taunusstein-Hahn (geplant ab Anfang 2016 bei Bedarf)
Regenbogenschule Bleidenstadt (geplant ab März 2016 bei Bedarf)
Sekundarstufe 1 – Schulen:
Nikolaus-August-Otto-Schule Bad Schwalbach
Theißtalschule Niedernhausen
IGS Obere Aar in Taunusstein-Hahn
IGS Rüdesheim (3 Klassen = 2 Klassen in der Julius-Alberti-Schule, 1 weitere Klasse ab März
2016 an der IGS)
Gutenbergschule Eltville
Gymnasium Bleidenstadt (geplant ab März 2016)
Pestalozzischule Idstein (geplant ab März 2016)
Rheingauschule Geisenheim (geplant ab März 2016)
Die Angaben zu den Angeboten an den jeweiligen Schulen unterliegen einer stetigen Anpassung an die Erfordernisse
und bilden somit den momentanen Stand ab.
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Die InteA-Intensivklassen an den Beruflichen Schulen
Das Sprachförderkonzept InteA (Integration und Abschluss) hat nach erfolgreicher Sprachförderung
mit berufsorientierenden Komponenten als Hauptzielsetzung, den Übergang in das duale System
(Ausbildung) bzw. in eine schulische Maßnahme zu ermöglichen. Die Hauptzielgruppe sind
Flüchtlinge, die bei Erstkontakt mit einer hessischen Behörde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und das Mindestalter von 16 Jahren haben. Darüber hinaus können Schulen Flüchtlinge, die
zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, begrenzt aufnehmen. Die Sprachförderung kann bis zu zwei Jahren
in InteA ermöglicht werden.
InteA-Intensivklassen







sind ein verpflichtendes Angebot für alle verlängert vollzeitschulpflichtigen
Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an
beruflichen Schulen mit einer sozialpädagogischen Unterstützung,
sind ein Angebot für alle berufsschulberechtigten Neuankömmlinge bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres an beruflichen Schulen (darüber hinaus können Schulen Schülerinnen und
Schüler, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, begrenzt aufnehmen),
vermitteln grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache in Verbindung mit einem
beruflichen Fachsprachenerwerb,
werden in der Regel von 12 bis 16 Schülerinnen und Schülern besucht,
umfassen in der Regel mindestens 28 Wochenstunden,
dauern bis zu zwei Jahre,
sollen schulische Abschlüsse und flexible Übergänge in andere schulische Bildungsgänge
ermöglichen, eröffnen Zugänge zu Ausbildungs- und Berufswelt.
Berufliche Schulen Untertaunus, Pestalozzistr. 5, 65232 Taunusstein, Tel: 06128-92660
Berufliche Schulen Rheingau, Winkeler Straße 99 -101, 65366 Geisenheim, Tel: 06722-8559 u.- 6018
https://kultusministerium.hessen.de/schule/individuellefoerderung/sprachfoerderung/intensivklassen-beruflichen-schulen-intea
10.1 Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche - Bildung und Teilhabe
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) bestehen Fördermöglichkeiten
etwa bei der Übernahme der Kindergartengebühren und Kosten für ein gemeinschaftliches
Mittagessen in der Kindertagesstätte und Schule oder der Förderung für Ausflüge, Übernahme der
Kosten für die Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten oder für Nachhilfeunterricht und sonstigem
Schulbedarf. Weitere Infos siehe Tabelle im Anhang.
Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung: Patricia Geist, Büro Bildung und Teilhabe, Heimbacher
Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, Tel: 06124- 510-664, Mail: [email protected]
23
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
11. Beschäftigung und Einkommen
11.1
Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
Für Asylbewerber/innen besteht während der ersten drei Monate des Asylverfahrens ein
Arbeitsverbot, danach kann die Ausübung einer Beschäftigung in den meisten Fällen nachrangig
erlaubt werden. Die Nachrangigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit überprüft. Sie bedeutet,
dass die Arbeitsagentur Arbeitsplätze an bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen vorrangig vergibt, –
darunter versteht man Deutsche, EU-Bürger/innen und sonstige Ausländer/innen, die einen
uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben – Asylbewerber/innen werden nachrangig
berücksichtigt. Nach Ablauf von 15 Monaten ab dem Erhalt der ersten Aufenthaltsgestattung findet
keine Überprüfung der Nachrangigkeit mehr statt. Diese Regelung gilt seit dem 11.11.2014 und ist
zunächst für drei Jahre vorgesehen. Eine Arbeitsstelle darf nur nach Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit und der Ausländerbehörde angetreten werden. Nimmt der/die Asylbewerber/in eine
Beschäftigung auf, wird das Einkommen auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
angerechnet. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit sieht das Gesetz aber bestimmte
Einkommensfreigrenzen vor, d. h. nur das Erwerbseinkommen, welches über diesen
Einkommensfreigrenzen liegt, wird auf die Leistungen angerechnet. Die Ausübung einer
Beschäftigung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, auch die aktuellen
Verdienstabrechnungen sind monatlich vorzulegen. Hat ein/e Asylbewerber/in ein
Arbeitseinkommen, muss er/sie dies für seinen/ihren Lebensunterhalt und den seiner/ihrer Familie
einsetzen. Sofern damit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, erhält er/sie ergänzende Leistungen
vom Kommunalen JobCenter des Rheingau-Taunus-Kreises.
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/faq-arbeitsmarktzuganggefluechtete-menschen.pdf?__blob=publicationFile
http://www.sachsen.de/assets/2015_08_BAA_Beschaeftigung_gefluechteter_menschen.pdf
http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubni
s_bzw.pdf
11.2 Anerkennungsberatung
Wiesbaden
Amt für Zuwanderung und Integration
Alcide-de-Gasperi-Str. 2
65197 Wiesbaden
Beratung nach Vereinbarung
Tel.: 0611 312148
integration[at]wiesbaden.de
Flyer des Netzwerkes IQ zum Thema Anerkennungsberatung:
http://www.hessen.netzwerk-iq.de/anerkennung-hessen/verweisberatung-anerkennung00.html
24
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
11.3 Angebote des Kommunalen JobCenters Rheingau-Taunus-Kreis /Arbeitsmarktbüro
Zugänge Migration
Neben den bisherigen regelmäßigen Übergängen wechselten zum 01.02.2016 ca. 130 Personen en
bloc in den Rechtskreis des SGB II. Vor dem Hintergrund wurde ein Kurzantrag entwickelt, der die
Beantragung von SGB II-Leistungen für diesen Personenkreis erleichtern soll.
Arbeitsmarktbüro
Seit dem 04.02.2016 hat der Rheingau-Taunus-Kreis gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit ein
gemeinsames Arbeitsmarktbüro für die Beratung von Flüchtlingen eingerichtet.
Rüdesheim am Rhein
(Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit)
Fürstbischof-Rudolf-Straße 10
65385 Rüdesheim am Rhein
Donnerstags von 08.00 – 12.00 Uhr in den ungeraden Wochen
Idstein
(Räumlichkeiten des Kommunalen JobCenter)
Black&Becker-Straße 28
65510 Idstein
Donnerstags von 08.00 – 12.00 Uhr in den geraden Wochen
Zentrales Ziel ist, Menschen mit einer hohen Bleibeperspektive eine erste Orientierung und Beratung
anzubieten – unabhängig von der Zuständigkeit nach Rechtskreisen. Das Arbeitsmarktbüro soll in
erster Linie Anlauf- und Clearingstelle für alle Menschen mit Fluchthintergrund sein. In diesem soll,
neben der Klärung des zuständigen Rechtskreises und des zuständigen Trägers, eine erste Sichtung
der Qualifikationen und Kenntnisse vorgenommen werden sowie mögliche Wege zur beruflichen
Integration aufgezeigt werden. Die weitere Betreuung soll durch die jeweiligen Beratungskräfte der
Agentur bzw. des Kommunalen JobCenters erfolgen. Das Arbeitsmarktbüro als solches übernimmt
insofern vor allem eine Lotsenfunktion (Erstanliegenklärung).
Es werden Donnerstagvormittags jeweils im Wechsel zwischen Rüdesheim und Idstein ein
Mitarbeiter/in der Agentur für Arbeit und ein/e Mitarbeiter/in des Kommunalen JobCenters als
Doppelbesetzung anwesend sein.
Kontaktaufnahme
[email protected]
JobZENTRALE des RTK
Das Kommunale JobCenter des Rheingau-Taunus-Kreises bietet seit November 2015 unter
www.jobzentrale-rtk.de
einen Online-Zugriff auf tagesaktuelle Arbeits- und Ausbildungsangebote für den gesamten Kreis und
das Umland in mehreren Sprachen an.
25
26
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Bei der JobZENTRALE werden alle Stellen täglich durch einen Dienstleister automatisch recherchiert,
aktualisiert und zur Abfrage bereitgestellt.
Angeboten werden offene Stellen und freie Ausbildungsplätze aus Stellenbörsen, Firmenhomepages
und Tageszeitungen im Rheingau-Taunus-Kreis und einem Umkreis von rund 35 km.
Das Angebot steht nun auch auf Englisch, Rumänisch und zusätzlich auf Arabisch zur Verfügung.
Unten stehend ein Link zu einer hilfreichen Broschüre zum Thema Arbeitsmarktintegration:
Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und – förderung – Flüchtlinge – Kundinnen und Kunden der
Arbeitsagenturen und Jobcenter
http://www.mambamuenster.de/fileadmin/mamba/dokumente/PDF/Leitfaden_Fluechtlinge_KundInnen_der_Arbeitsage
nturen_und_Jobcenter.pdf
11.4
Gemeinnützige Tätigkeiten
Asylbewerber/innen dürfen in der Regel in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland
nach Genehmigung durch den Fachdienst Migration eine Arbeitsgelegenheit gem. § 5 AsylbLG
verrichten. Die gemeinnützige Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag mit höchstens 20
Stunden pro Woche und maximal für 6 Monate möglich und kann in Absprache flexibel verabredet
werden. Für die Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde gezahlt.
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist zustimmungsfrei.
11.5 Monatliche Leistungen für Asylbewerber/innen
Die finanzielle
Unterstützung von Asylbewerber/innen richtet
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ist abhängig vom Familienstand.
sich
nach
dem
Beispiel: Alleinstehende Asylbewerber/innen erhalten aktuell monatlich € 330,23. Davon sind
folgende Ausgaben zu decken: Kosten für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Verkehrsmittel,
Telefon, Porto und Schreibmittel. Die Auszahlung erfolgt per Barscheck beim Fachdienst Migration
zum vorgegebenen Termin.
11.6 Eröffnungen eines Bankkontos
Die Eröffnung eines Bankkontos wurde gesetzlich neu geregelt, sodass Asylbewerber/innen nach
Prüfung ein Konto eröffnen können.
In der Regel erfolgen im Rheingau-Taunus-Kreis die Zahlungen der Leistungen auf das Konto der
Flüchtlinge, bei einer Abweichung erfolgt die Zahlung per Scheck.
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung
Hilfreiche Links zum Thema:
https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/final_internet_fluechtlingshilfe_151210.pdf
https://soziales.hessen.de/familie-soziales/fluechtlinge/gut-hessen-ankommen
https://fluechtlinge.hessen.de/
Informationsblatt Anhörung
Information against the fear von welcome 2 europe - es gibt sie in Englisch und auf Dari.
www.youtube.com – ‚Deutschland für Anfänger‘ – deutsch/ arabisch
27
Aarbergen
Bad Schwalbach
Eltville am Rhein
Geisenheim
Heidenrod
Hohenstein
Hünstetten
Idstein
Kiedrich
Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung
in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises
Lorch
Niedernhausen
Oestrich-Winkel
Rüdesheim am Rhein
Schlangenbad
Taunussstein
Waldems
Walluf
Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung
in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises
Anlaufstelle
1
2
3
4
5a
Gemeinde Aarbergen
Gemeinde/Stadt
Aarbergen-Kettenbach Beate Schmitt
Arbeitskreis Flüchtlingshilfe
Bad Schwalbach
Bad Schwalbach
Mehrgenerationenhaus
Müze
Eltville am Rhein
Stadt Geisenheim
Ansprechpartner/-innen
Geisenheim
Herr Martin Weber
Bettina Behrens
Oliver Mathias
Runder Tisch
Flüchtlingsbegleitung
Heidenrod –
Laufenselden
Inka Mertingk
5b Runder Tisch
Flüchtlingsbegleitung
Heidenrod –
Laufenselden
Kerstin Andussies
Kontakt (Anschrift, Telefon)
Beate Schmitt
Rathausstraße 1
65326 Aarbergen
06120/2732
Diakonisches Werk
Gartenfeldstraße 15
65307 Bad Schwalbach
06124-70820
Bettina Behrens
Leiterin Mehrgenerationenhaus Müze
Gutenbergstraße 38
65343 Eltville am Rhein
06123-701772
Oliver Mathias
Rüdesheimerstrasse 48
65366 Geisenheim
06722-701136
Inka Mertingk
Rathausstraße 9
65321 Heidenrod
06120-7935
Kerstin Andussies
Rathausstraße 9
65321 Heidenrod
06120-7951
Email-Adresse
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung
in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises
Anlaufstelle
6a
Gemeinde Hohenstein
6b Gemeinde Hohenstein
7
8
9
10
Arbeitskreis Asyl
Idstein Flüchtlingshilfe
Gemeinde Kiedrich
Malteser Werke
11 Fluchtpunkt Niedernhausen
Gemeinde/Stadt
Ansprechpartner/-innen
Hohenstein-Breithardt Tatjana Jadatz
Hohenstein-Breithardt Jens Rejszer
Hünstetten-Wallbach
Idstein
Kiedrich
Lorch
Niedernhausen
Jens Fischer
Rolf-Dieter Wilken
Ute Schmidt
Axel Burisch
Nicole Ermler
Nuran Özdemir
Patricia Garnadt
Kontakt (Anschrift, Telefon)
Tatjana Jadatz
Schwalbacher Straße 1
65329 Hohenstein
06120-2920
Jens Rejszer
Schwalbacher Straße 1
65329 Hohenstein
06120-2923
Jens Fischer
Im Lagersboden 5
65510 Hünstetten
06126-995530
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Büro: Flüchtlingshilfe
Nicole Ermler
Marktstraße 27
65399 Kiedrich
06123-905021
Nuran Özdemir
Lorcher Str. 1
65391 Lorch
0151-55429208
Patricia Garnadt
Germanenweg 7
65527 Niedernhausen
0179-9189142 oder 06127-98540
Email-Adresse
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung
in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises
Anlaufstelle
12
Stadt Oestrich-Winkel
13a Stadt Rüdesheim am Rhein
13b Stadt Rüdesheim am Rhein
14
Gemeinde Schlangenbad
Gemeinde/Stadt
Oestrich- Winkel
Rüdesheim am Rhein
Rüdesheim am Rhein
Schlangenbad
15a Stadt Taunusstein
Abteilung Kinder, Jugend
und Soziales
„Runder Tisch“
Taunusstein
15b Stadt Taunusstein
Abteilung Kinder, Jugend
und Soziales
„Runder Tisch“
Taunusstein
Ansprechpartner/-innen
Bernd Nungesser
Angelika Wistuba
Martina Heger
Michael Diener
Sabine Hölzel
Christine Sand
Kontakt (Anschrift, Telefon)
Bernd Nungesser
Paul-Gerhardt-Weg 1
65375 Oestrich-Winkel
06723-992144
Angelika Wistuba
Markt 16
65385 Rüdesheim am Rhein
06722-40824
Martina Heger
Markt 16
65385 Rüdesheim am Rhein
06722-40839
Michael Diener
Rheingauer Straße 23
65388 Schlangenbad
06129-4815
Sabine Hölzel
Magistrat der Stadt Taunusstein
Aarstraße 150
65232 Taunusstein
06128-241146
Christine Sand
Magistrat der Stadt Taunusstein
Aarstraße 150
65232 Taunusstein
06128-241148
Email-Adresse
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung
in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises
Anlaufstelle
16
17
Arbeitskreis Asyl Waldems
Gemeinde Walluf
Gemeinde/Stadt
Waldems-Esch
Walluf
Ansprechpartner/-innen
Brigitte Hörning
Alexander Kropp
Kontakt (Anschrift, Telefon)
Brigitte Hörning
Schulgasse 2
65529 Waldems
06126-59224
06082-1022 (Privat)
Alexander Kropp
Mühlstraße 40
65396 Walluf
06123-792255
Email-Adresse
[email protected]
[email protected]
Rheingau-Taunus
Kreis
Liste der Integrationslotsinnen und –lotsen
Stand: 7/15
Integrationslotsinnen Idstein
Kontakt+Sprechzeit: Büro der Integrationslotsinnen, Limburger Str. 63a, Idstein,
Telefon: 06126-7004705 (mit AB),
Mo.: 13:00 – 16:00 Uhr und Do.: 9:00 – 12:00 Uhr
Frau Gül Arsiray
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Sevgi Aslan
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Angelika Birkenstock
Sprachen:
Russisch, Deutsch
Frau Edelgard Buchholz
Sprachen:
Deutsch, Englisch
Frau Lidia Büttner
Sprachen:
Polnisch, Deutsch
Frau Laura Bunjaku
Sprachen:
Albanisch, Deutsch
Frau Arezu Fazeli-Maqsudi
Sprachen:
Dari, Englisch, Urdu (Grundkenntn.), Deutsch
Frau Shehide Selmani
Sprachen: Albanisch, Serbokroatisch, Mazedonisch,
Deutsch
Frau Selda Qajraoui
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Gyüldzhan Terzi
Sprachen:
Bulgarisch, Türkisch, Russisch, Deutsch
Frau Asha Vohra
Sprachen:
Afghanisch, Hindi, Pundschabi, Dari, Deutsch
Frau Mireille Wehbe
Sprachen:
Arabisch, Deutsch
Rheingau-Taunus
Kreis
Integrationslotsinnen und -lotsen Rheingau
Eltville
Kontakt+Sprechzeit: Mehrgenerationenhaus / MÜZE, Gutenbergstr 38,
Freitag 16:30 – 18:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06123-701772.
Frau Dominika Daszkiewicz
Sprachen:
Polnisch, Deutsch
Herr Emrah Taskin
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Adriyana Schwab
Sprachen:
Bulgarisch, Deutsch
Oestrich-Winkel
Kontakt+Sprechzeit: Bürgerzentrum, Paul-Gerhardt-Weg 1,
Donnerstag 16:00 – 17:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06723-992168.
Frau Derya Cetinkaya
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Inna Lucchetti
Sprachen:
Russisch, Deutsch
Geisenheim
Kontakt + Sprechzeit: Bürgerbüro im Bachelin-Haus, Görisch-Zimmer, Beinstr. 9,
Dienstag 14:00 – 15:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06772-7011119.
Frau Dubravka Kamm
Sprachen:
Kroatisch, Englisch, Deutsch
Frau Larissa Schlegel-Konda
Sprachen:
Russisch, Deutsch
Frau Lara Sigwart
Sprachen:
Deutsch, Englisch, Russisch,
Französisch
Herr Aydin Celebi
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Roubina Wendel
Sprachen:
Persisch, Armenisch, Afghanisch,
Deutsch
Rheingau-Taunus
Kreis
Rüdesheim
Kontakt+Sprechzeit: Rathaus, Markt 16,
Montag 16:00-17:00 Uhr (Erdgeschoss), sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06722-40859
Frau Emine Evcin
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Elke Entz
Sprachen:
Deutsch, Französisch
Lorch
Kontakt: Rathaus, Markt 5, Termine nach Vereinbarung, Telefon: 06726-1821.
Frau Nuran Özdemir
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Susan Hensel
Sprachen:
Englisch, Deutsch
Integrationslotsinnen und -lotsen Aarbergen
Kontakt+Sprechzeit: Koordinationslotsin, Frau Yesim Yenici, erreichbar unter: 0176/97881515,
Sprechzeit: jeden 1. Freitag im Monat von 8.30 – 10.30 Uhr sowie nach Vereinbarung, Rathaus
Aarbergen-Kettenbach (Bürgerbüro)
Frau Yelda Akkaya
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Yesim Yenici
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Sibel Atlan
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Gönül Camci
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Diana Ajvazi-Kertesz
Sprachen:
Ungarisch, Albanisch, Deutsch
Frau Figen Kapucu
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Souhaila Maaoui
Sprachen:
Arabisch, Deutsch
Herr Wilfried Schneider
Sprachen:
Deutsch, Englisch
Herr Mohamed Karoui
Sprachen:
Arabisch, Französisch, Deutsch, Englisch
Rheingau-Taunus
Kreis
Integrationslotsinnen Taunusstein
Kontakt+Sprechzeit: Familienzentrum MÜZE, Scheidertalstr. 27, Taunusstein-Hahn,
Tel.: 06128-8591969, Mobil: 0157-54759427, E-Mail: [email protected],
Sprechzeit: Do. 9:30 – 11:00 Uhr
Frau Hülya Akҫay
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Sündüs Bahҫe
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Hatice Balci
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Rodi Blask
Sprachen:
Farsi, Englisch, Deutsch
Frau Nurcan Cerci
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Dr. Mine van Dawen
Sprachen:
Türkisch, Deutsch, Englisch
Frau Najat Ercan
Sprachen:
Türkisch, Arabisch, Marokkanisch, Deutsch
Frau Rodica Fackelmann
Sprachen:
Rumänisch, Deutsch
Frau Nadia Fakih
Sprachen:
Arabisch, Deutsch
Frau Deepa Gaschik
Sprachen:
Tamil, Englisch, Deutsch
Frau Anetigone Halili
Sprachen:
Albanisch, Deutsch
Frau Olga Ivancenko
Sprachen:
Russisch, Deutsch
Frau Antonina Klesar
Sprachen:
Russisch, Deutsch
Frau Justyna Malinowska
Sprachen:
Polnisch, Deutsch
Frau Dorina Pop
Sprachen:
Rumänisch, Deutsch
Frau Barbara Presber
Sprachen:
Polnisch, Englisch, Russisch, Deutsch
Frau Jeanette Saddi
Sprachen:
Arabisch, Aramäisch, etw. Asyrisch, Deutsch
Frau Mürvet Taşkesen
Sprachen:
Türkisch, Deutsch
Frau Timea Urbanus
Sprachen:
Ungarisch, Spanisch, Russisch, Deutsch
Frau Şerife Yavuz
Sprachen:
Türkisch, Englisch, Deutsch
Stand: 01.04.2011
Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
Art der Leistung
Mittagsverpflegung
Eintägige Ausflüge und
mehrtägige Klassenfahrten
Anspruchsberechtigter
Personenkreis
Schülerinnen und Schüler unter 25
Jahren*
Kinder, die eine Tageseinrichtung
besuchen bzw. in einer Tagespflege
sind
Schülerinnen und Schüler unter 25
Jahren*
Kinder, die eine
Kindertageseinrichtung besuchen
Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler unter 25
Jahren*
Schülerbeförderungskosten
Schülerinnen und Schüler unter 25
Jahren*
Lernförderung
Schülerinnen und Schüler unter 25
Jahren*
Sport- und Kulturangebote
Kinder und Jugendliche unter 18
Jahren
Voraussetzungen
Höhe der Leistung
Zahlungsweise
Gemeinschaftliches Mittagessen
wird in der Schule/ der
Tagesstätte/ in der Tagespflege
angeboten
Übernahme der anfallenden
Kosten unter Anrechnung
eines Eigenanteils von
einem Euro pro Essen
Antrag erforderlich;
Abrechnung mit der Schule/
der Tagesstätte/ dem
Jugendamt
Eintägige Ausflüge und
mehrtägige Klassenfahrten
innerhalb des Schulverbandes/
der Kindertagesstätte
Übernahme der anfallenden
Kosten
Antrag erforderlich;
Abrechnung mit der Schule/
der Kindertageseinrichtung
Besuch einer allgemein- oder
berufsbildenden Schule
Besuch einer allgemein- oder
berufsbildenden Schule (ab Klasse
11) und keine Kostenübernahme
durch Dritte
Bescheinigung der Schule, dass
die Förderung zum Erreichen
des Klassenziels geeignet und
erforderlich ist
-Mitgliedsbeiträge aus den
Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Geselligkeit
-Unterricht in künstlerischen
Fächern (z.B. Musikunterricht)
-angeleitete kulturelle Bildung
- Teilnahme an Freizeiten
* Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
Insgesamt 100 Euro pro
Schuljahr (70 Euro zum
01.August; 30 Euro zum
01. Februar eines Jahres)
Übernahme der
erforderlichen tatsächlichen
Aufwendungen, soweit
Unzumutbarkeit
Kein Antrag erforderlich;
direkte Auszahlung (erstmals
zum 01.August.2011)
Antrag erforderlich, direkte
Auszahlung
Übernahme der
angemessen Kosten
Antrag erforderlich,
Abrechnung mit der
Nachhilfelehrkraft bzw. dem
Nachhilfeinstitut
10 Euro pro Monat
Antrag erforderlich;
Abrechnung mit den
entsprechenden
Leistungserbringern (z.B.
Vereine, Musikschule)
‫‪Information über Polio (Kinderlähmung) und über die Impfung ARABISCH‬‬
‫‪Die Übersetzung des deutschen Originals (Stand 11/2013) erfolgte im Auftrag des Robert Koch‐Instituts.‬‬
‫!‪Maßgeblich ist die deutsche Version. Für eventuelle Übersetzungsfehler kann keine Haftung übernommen werden‬‬
‫ةياقولا ميعطت و لافطألا للش نع تامولعم‬
‫؟ لافطالا للش وه ام‬
‫للش ىلا يدؤي دق و )لجرألا و عرذألا( فارطلل مئادلا للشلا ببسي ىودعلا ديدش يسوريف ضرم وه لافطألا للش‬
‫سفنتلا تالضع‬
‫‪.‬توملا و‬
‫يف ضرملا اذه نم صلختلا مت ميعطتلا تالمح لالخ نم نكلو ملاعلا ءاحنا عيمج يف اقباس رشتنم لافطألا للش ناآ‬
‫‪.‬نادلبلا مظعم‬
‫ليجست مت ) ‪ 2013‬لوألا نيرشت‪/‬ربوتآأ( ايلاح نكلو ‪ 1999‬ماع ذنم لافطألا للشب ةباصإ ةيأ ايروس يف لجست مل‬
‫ةديدج تاباصا‬
‫‪.‬ايروس يف لافطألا للشب‬
‫؟ ضرملا تامالع يه ام‬
‫ضارعأ لكش ىلع عيباسأ وأ ةليلق مايأ لالخ روهظلاب ضرملا تامالع أدبت ىودعلل ببسملا سوريفلاب ةباصالا دعب‬
‫هبشت ةددحم ريغ‬
‫مالآو ةرقن ةبالص و اياحسلا باهتلا ىلا ضرملا يدؤي نا نكمي امآ )قلحلا يف مالآ و عادص و نايثغ و ىمح( ازنولفنالا‬
‫رهظلا يف‬
‫‪.‬للشلا ىلا ةفاضإ تالضعلا و‬
‫نولمحي صاخشألا ءالؤه و ضرملا تامالع مهيلع رهظت نأ نود ىودعلل ببسملا سوريفلاب صاخشألا مظعم باصي دق‬
‫سوريفلا‬
‫زاربلا صحف لالخ نم نكميو ‪.‬لافطألا للش رشن يف نودعاسي يلاتلابو اوملعي نا نود نيرخآلل ىودعلا نوببسيو‬
‫اذاميف ةفرعم‬
‫‪.‬لافطألا للش سوريف لمحي صخشلا‬
‫؟ ضرملا لقتني فيآ‬
‫لقتني ثيح يومفلا يزاربلا قيرطلاب فرعيامب لقتني و زاربلا عم يساسأ لكشب لافطألا للش سوريف حرطي‬
‫قيرط نع سوريفلا‬
‫ضبقم قيرط نع ضاحرملا مادختسا دعب ةثولملا يديالا لالخ نم سوريفلا لقتني الثمف ‪.‬رخآ ىلا صخش نم سمللا‬
‫ضاحرملا باب‬
‫‪.‬ميلس رخآ صخش ىلا‬
‫ساطعلا وأ لاعسلا لالخ نم فنالا و مفلا قيرط نع سوريفلا حرطي ثيح ‪.‬سفنتلا قيرط نع ةباصالا متت نا نكمي امآ‬
‫ءاوهلا ىلا‬
‫‪.‬نيرخآ صاخشأ لبق نم قشنتسي هنمو‬
‫؟ ىودعلا ةرتف رمتست تقولا نم مآ‬
‫‪.‬عيباسا ةدعل رمتسي نا نكمي اذه و امئاق نيرخا صاخشا ةباصا رطخ ىقبي سوريفلا حرطب مسجلا رمتسي املاط‬
‫صاخشالا ىتح‬
‫بنجت ضرملا يلماح ىلع بجي نيرخالا ةباصا عنمل ‪.‬سوريفلا اولقني نا نكمي ضرملا تامالع مهيلع رهظت مل نيذلا‬
‫لاصتالا‬
‫نم سوريفلا حرط فقوتي ىتم ديدحت نكمي زاربلل رركتملا صحفلا لالخ نم و ‪.‬نيحقلم ريغ صاخشا عم رشابملا‬
‫‪.‬مسجلا‬
‫؟ ةباصإلا نم يسفن يمحا فيآ‬
‫نم ‪.‬نيغلابلا و نيقهارملا و لافطألا و عضرلا عيمجل هب حصني ثيح لافطألا للش دض ةيامح لضفأ وه ميعطتلا نإ‬
‫ةيامح لجا‬
‫ءانثا لماآ لكشب نيمعطملا صاخشالا امأ ‪.‬مدختسملا حاقللا عون و رمعلا بسح تاعرج عبرأ ىلا ثالثب حصني ةلماكتم‬
‫ةلوفطلا‬
‫و لوتقملا لافطألا للش سوريف نم نوكملا حاقللا ايناملأ يف رفوتي ‪.‬حاقللا نم ةمعاد ةعرج ىلا طقف نوجتحيف‬
‫نع ىطعي يذلا‬
‫‪.‬للشلا ببسي نأ حاقللا اذهل نكمي ال ‪.‬نقحلا قيرط‬
‫راضحا ىجري ‪.‬ميعطتلا لماكت نم ققحتلا بيبطلا ىلع بجي ثيح ميعطتلا تاعرج يف صقنلا ضيوعت يغبني‬
‫يف ميعطتلا ةقاطب‬
‫! اهرفاوت لاح‬
‫بنجت ‪.‬لافطالا تاضافح رييغت دعبو ضاحرملا نم كجورخ دعب نوباصلا و ءاملاب اديج كيدي لسغا كلذ ىلا ةفاضإ‬
‫و لاعس‬
‫هذه لافطأ ﻋﻠّﻢ ‪.‬ليدنملا رفوت مدع لاح يف قفرملا وأ ساطعلا و لاعسلا دنع يقرولا ليدنملا مدختسا ‪.‬نيرخالا ساطع‬
‫‪.‬تاداعلا‬
‫__ميعطتلاب مق ! كلافطأ و كسفن يمحأ‬
‫‪Informationen_Poliomyelitis_Arabisch – Version 7.11.2013‬‬
WIRTSCHAFT INTEGRIER T
Informationen für Netzwerkpartner
Ziel
Mit Wirtschaft integriert wird in Hessen der erfolgreiche Berufsabschluss für junge Flüchtlinge
und andere junge Menschen, die Deutschförderung benötigen, realistisch. Wirtschaft integriert unterstützt diese jungen Menschen durch eine kontinuierliche Förderkette von der beruflichen Orientierung bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss.
Der Weg zum Berufsabschluss führt durch vier Bausteine:
 Berufsorientierung plus mit berufsbezogener Sprachförderung
 Einstiegsqualifizierung mit berufsbezogener Sprachförderung
 Betriebliche Ausbildung [mit Ausbildungsplatzförderung für Betriebe]
 parallel zur Ausbildung: Ausbildungsbegleitung für Flüchtlinge
Wirtschaft integriert ist ein landesweites Projekt des Hessischen Wirtschaftsministeriums.
Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen
Wirtschaft integriert richtet sich an Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

Junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

einen erhöhten Sprachförderbedarf haben [= Ausgangssprachniveau zwischen A2 und
B1] und

noch nicht ausreichend beruflich orientiert sind und

ein grundsätzliches Interesse an einer dualen Berufsausbildung haben.
Die Teilnahme steht jungen Menschen grundsätzlich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit offen. Asylbewerber/-innen und geduldete Personen können bei Vorliegen der ausländerrechtlichen Voraussetzungen [ Anhang 2] teilnehmen.
Die folgenden Personengruppen können ohne Einschränkungen an allen Bausteinen von
Wirtschaft integriert teilnehmen:
1. Personen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit;
2. Personen mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder dem Status Daueraufenthalt-EU;
3. Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen [z. B.
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz, Personen mit
Abschiebeverbot, Personen, die auf Grund einer Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben sowie Sonstige mit Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis];
16.03.2016/ado
Seite 2
4. Personen mit einer Beschäftigungserlaubnis [bei laufenden oder negativ beschiedenen Asylverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Detailinformationen dazu
können dem  Anhang 2 entnommen werden].
Förderung und Steuerung
Das Projekt Wirtschaft integriert wird gefördert aus Mitteln des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung [HMWEVL] und des Europäischen Sozialfonds [ESF]. Die Agenturen für Arbeit und das Land Hessen übernehmen Zuschüsse zu
Praktikumsvergütungen während der Einstiegsqualifizierungen.
Das Projekt wird in Kooperation von den beteiligten Bildungseinrichtungen, vorwiegend des
Handwerks und Standorten des Bildungswerks der Hessischen Wirtschaft e. V. [BWHW]
umgesetzt. Die Koordination des hessenweiten Projektes übernimmt das BWHW.
Das Projekt wird von einem Steuerkreis aus Vertreter/-innen der folgenden Institutionen begleitet: Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, BWHW, Hessischer Handwerkstag [HHT], Hessisches Kultusministerium [HKM], HMWEVL, Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit [BA].
Projektbausteine
Das Projekt Wirtschaft integriert bietet eine nahtlose Förderkette aus folgenden Bausteinen:

Berufsorientierung BOplus
Die Berufsorientierungsphase findet in Bildungseinrichtungen vorwiegend des hessischen Handwerks statt. Praktische Erfahrung in mindestens drei Berufsfeldern und Berufswahlunterstützung werden kombiniert mit berufsbezogener Sprachförderung, Orientierung über Wertvorstellungen und Normen in Alltag und Berufswelt, sowie sozialpädagogischer Begleitung, Bewerbungscoaching und Vermittlung in Ausbildungs- oder EQPlätze [1.000 Plätze].
BOplus dauert in der Regel drei Monate; im Einzelfall kann sich ein bis zu 3-monatiges betriebliches Praktikum anschließen. Es handelt sich um eine Vollzeitmaßnahme mit 38,5
Wochenstunden einschließlich Pausen.
Bei Bedarf erhalten die Teilnehmenden einen Fahrtkostenzuschuss, der über das Landesprojekt finanziert und von den Bildungseinrichtungen bzw. den BWHW-Standorten ausgezahlt wird.
BOplus unterstützt die Berufswahl und den Ausbildungseinstieg in grundsätzlich allen
Ausbildungsberufen [IHK, HWK, freie Berufe etc.], orientiert an den Kompetenzen und
Neigungen der Teilnehmenden.

Einstiegsqualifizierung EQplus
Die Einstiegsqualifizierung findet in hessischen Unternehmen statt, die Ausbildungsbetriebe sind. Sie wird kombiniert mit Stütz- und Förderunterricht, berufsbezogener Sprach-
16.03.2016/ado
Seite 3
förderung, Wertevermittlung, sozialpädagogischer Begleitung sowie Bewerbungscoaching und Vermittlung in Ausbildungsplätze [700 Plätze]. Dieses Stützangebot umfasst durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche beim Träger. Der zusätzliche Besuch der Berufsschule ist nicht vorgesehen.
Während EQplus erhalten die Teilnehmenden eine sozialversicherungspflichtige Praktikumsvergütung, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird.
EQplus ist in Betrieben aller Branchen und Größen möglich.

Betriebliche Ausbildungsplätze
Auszubildende mit erhöhtem Sprachförderbedarf konfrontieren die Ausbildungsbetriebe
in der Regel mit größeren Anforderungen. Deshalb stellt das Hessische Wirtschaftsministerium für diese Zielgruppe einen Zuschuss von bis zu 4.000 € pro Ausbildungsplatz zur
Verfügung [400 Plätze].
Die Ausbildungsplatzförderung steht grundsätzlich für alle IHK- und HWK-Berufe sowie
für freie Berufe offen.

Betriebsnahe Azubi-Begleitung [Name noch nicht gefunden]
Dieser Baustein hilft Flüchtlingen in der dualen Ausbildung und ihren Ausbildungsbetrieben durch Beratung und Begleitung bei der erfolgreichen Überwindung von Hürden bis
zur Abschlussprüfung.
Die Ausbildungsbegleitung soll wohnort- und betriebsnah erfolgen und steht grundsätzlich für die gesamte Ausbildungsdauer zur Verfügung.
Durchführungsstandorte von BOplus
Die Berufsorientierungsmaßnahme BOplus wird in den im  Anhang 1 genannten Bildungseinrichtungen in Kooperation mit dem BWHW durchgeführt.
Kontakt & Hotline
Weitere Informationen, beispielsweise über die einzelnen Durchführungsstandorte, erhalten
Sie über die Hotline 06421 30493-285. Über diesen Weg können auch Interessenten für
eine Teilnahme gemeldet werden.
Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V.
Projektbüro Wirtschaft integriert [Marburg]
Hotline 06421 30493-285
eMail [email protected]
Ab Mai 2016 werden ausführliche Informationen über den Internetauftritt des Projektes unter
www.wirtschaft-integriert.de zur Verfügung stehen.
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Durchführungsstandorte von BOplus
Anhang 1 | Stand: 08.03.2016
Standort
Bildungseinrichtung
Bad Hersfeld
Berufsbildungszentrum Metall
Bebra
Lehrbaustelle Bebra
Bensheim
Berufsbildungs und Technologiezentrum Bensheim
Eschwege
Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Werra-Meißner-Kreis
Frankfurt
Berufsbildungs- und Technologiezentrum Frankfurt
Frankfurt
BiW Bildungswerk Bau Hessen Thüringen
Fulda
Trägerverein für die Stufenausbildung der Bauwirtschaft in Fulda
Frankfurt
BiW Bildungswerk Bau Hessen Thüringen
Hanau
Gesellschaft für Wirtschaftskunde e. V.
Korbach
BFH Berufsförderungswerk des Handwerks gGmbH
Lauterbach
Lehrbauhof Lauterbach
Nidda
Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Nidda
Petersberg
BBZ Mitte GmbH
Schlüchtern
Lehrbaustelle Schlüchtern
Weiterstadt
Berufsbildungs- und Technologiezentrum Weiterstadt
Wetzlar
Berufsbildungs- und Technologiezentrum Lahn-Dill
Wiesbaden
Berufsbildungs- und Technologiezentrum Wiesbaden I+II
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Ausländerrechtliche Zugangsvoraussetzungen
Anhang 2
Zugangsvoraussetzungen für die verschiedenen Phasen von Wirtschaft integriert
Für folgende Personengruppen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit Sprachförderbedarf gibt es keine ausländerrechtlichen Einschränkungen für die Teilnahme:
1. Personen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund
[z. B. Deutsche, deren Eltern aus der Türkei oder anderen Ländern zugewandert sind;
junge Menschen aus Spanien oder anderen EU-Ländern]
2. Personen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU
3. Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen [Schutzberechtigte wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz
oder Abschiebeverbot; Personen die auf Grund einer Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben sowie sonstige Personen mit Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis].
4. Personen mit [der Möglichkeit] einer Beschäftigungserlaubnis:
4.1. Asylantragsstellende aus nicht-sicheren Herkunftsländen*. Sie verfügen über eine
Aufenthaltsgestattung bzw. BÜMA oder Weiterleitungsbescheinigung. Für diese ist
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die für die Teilnahme erforderliche Beschäftigungserlaubnis möglich, sobald keine
Pflicht mehr besteht, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu leben bzw. die Zuweisung
in die Kommune erfolgt ist und die dreimonatige Wartefrist erfüllt ist.
4.2. Asylantragsstellende aus sicheren Herkunftsländern* mit Asylantragsstellung vor
dem 01.09.2015. Sie verfügen über eine Aufenthaltsgestattung bzw. BÜMA oder
Weiterleitungsbescheinigung. Die erforderliche Beschäftigungserlaubnis ist möglich,
wenn die Zuweisung in die Kommune erfolgt ist.
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4.3. Geduldete. Sie verfügen über eine befristete Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung. Die erforderliche Beschäftigungserlaubnis ist sofort möglich, wenn
kein Arbeitsverbot erteilt wurde.
*Als sichere Herkunftsländer gelten derzeit: Serbien, Mazedonien,
Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal.
Bosnien-
Das heißt: Immer dann, wenn eine Beschäftigungserlaubnis oder die Möglichkeit
für diese vorliegt, ist die Teilnahme an allen Phasen von Wirtschaft integriert möglich.
Wichtig: Die Beschäftigungserlaubnis kann auch während der BO-Maßnahme erteilt
werden. Sie ist erst für ein im Einzelfall vorgesehenes betriebliches Praktikum während
BOplus oder einen EQ- bzw. Ausbildungsplatz erforderlich.
Achtung: Die Beschäftigungserlaubnis wird von der zuständigen Ausländerbehörde nicht
automatisch erteilt. Sie muss beantragt werden. Es gibt also Personen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis erfüllen, bei denen die Beschäftigungserlaubnis also möglich ist, aber aufgrund eines fehlenden Antrages noch nicht erteilt wurde.
In diesen Fällen sollte ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde
gestellt werden. Weiterführende Informationen zu den Formen und der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis siehe Seite 2.
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Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Ob eine Person
diese Erlaubnis bereits besitzt, ist der Nebenbestimmung auf dem Ausweis zu entnehmen.
Dabei ist zwischen „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“ zu unterscheiden [Erwerbstätigkeit
umfasst auch die selbständige Tätigkeit]. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:

Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung gestattet
Diese Nebenbestimmung erlaubt jede Art der Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung und
bedarf keiner weiteren Erlaubnis [gilt i.d.R. für anerkannte Schutzberechtigte].

Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet
Eine Beschäftigung kann erlaubt werden, die Ausländerbehörde behält sich die Entscheidung darüber jedoch vor und prüft den konkreten Einzelfall.

Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nicht gestattet
Die Ausländerbehörde verhängt in drei Fällen ein Arbeitsverbot für Geduldete: Wenn die
Einreise erfolgte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
wenn die Person aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden kann
oder wenn es sich um einen Menschen aus einem sicheren Herkunftsstaat handelt, der
nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde.
Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wird vom Asylantragsstellenden [nach Ablauf der Wartefrist] bzw. Geduldeten bei der Ausländerbehörde gestellt.
Sollte die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde
gestattet“ greifen, ist ein Vertragsentwurf [Ausbildungsvertrag, EQ-Vertrag, Praktikumsvertrag] für die konkrete Erteilung erforderlich.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Rahmen der Projektphasen von Wirtschaft integriert nicht erforderlich.
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Prüfschema für die TN-Gewinnung und TN-Auswahl
Anhang 3
Schritt 1 | Lebensalter

Ist der Interessent jünger als 27 Jahre?
Anmerkung: Die Teilnahme ist möglich, wenn das 27. Lebensjahr zu Teilnahmebeginn noch nicht vollendet wurde. Nach
Vollendung des 27. Lebensjahres ist Mann/Frau 27 Jahre alt.
Schritt 2 | Sprachförderbedarf

Benötigt der Interessent eine gezielte Sprachförderung, um die Anforderungen einer Berufsorientierung, einer Einstiegsqualifizierung oder einer betrieblichen Ausbildung zu bewältigen?
Anmerkung: Diese Voraussetzung kann als gegeben angesehen werden, wenn der Interessent ein Sprachniveau von ca.
A2 bis ca. B1 aufweist. Eine förmliche Ermittlung des Sprachniveaus ist nicht erforderlich.
Schritt 3 | Interesse an Berufsausbildung

Hat der Interessent grundsätzlich Interesse an einer Berufsausbildung?
Anmerkung: Junge Menschen, die explizit nur an einer Hochschulausbildung interessiert sind, können nicht teilnehmen.
Schritt 4 | Fehlende Berufsorientierung

Ist der Interessent noch nicht ausreichend beruflich orientiert?
Anmerkung: Junge Menschen, die bereits über eine ausreichende Berufsorientierung verfügen, können an EQ plus oder der
geplanten Ausbildungsbegleitung teilnehmen, nicht aber an BOplus.
Schritt 5a | Deutsche oder gleichgestellte Staatsangehörigkeit

Besitzt der Interessent die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit
eines EU-Mitgliedsstaates?
Anmerkung: Für diese Interessenten ist die Teilnahme bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen möglich.
Schritt 5b | Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt EU

Verfügt der Interessent über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU?
Anmerkung: Bei Vorliegen einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist die Teilnahme möglich. Diese Personen benötigen keine Beschäftigungserlaubnis. Diese ist mit dem gegebenen Aufenthaltsstatus faktisch erteilt bzw. diesem immanent.
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Daueraufenthalt EU bezieht sich nicht auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern, sondern auf die Berechtigung, sich
dauerhaft im EU-Gebiet aufhalten zu dürfen.
Schritt 5c | Befristete Aufenthaltserlaubnis

Verfügt der Interessent über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen?
Wenn ja, ist die Teilnahme grundsätzlich möglich.

Verfügt dieser Interessent bereits über eine Beschäftigungserlaubnis?
Wenn ja, ist die Teilnahme möglich.
Wenn nein, ist die Teilnahme ebenfalls möglich. Allerdings muss in diesem Fall die Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Bei Vorliegen des hier angesprochenen Aufenthaltsstatus liegen die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis vor.
Schritt 5d | Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Ist das Asylverfahren des Interessenten noch nicht abgeschlossen? Oder wurde der
Asylantrag negativ beschieden?
Dann ist eine Teilnahme möglich, wenn eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde. Diese kann von der zuständigen Ausländerbehörde unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden.
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Infos & Beratung
Weitere Informationen, beispielsweise über die einzelnen Durchführungsstandorte und regionale Ansprechpartner, erhalten Sie über die
Hotline:
06421 30493-285
Anfragen & Kontakt
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
Projektbüro
Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V.
Projektbüro Wirtschaft integriert
Hotline: 06421 30493-285
eMail: [email protected]
www.wirtschaft-integriert.de
www.bwhw.de
Über diesen Weg können auch offene Stellen für Einstiegsqualifizierungen und Ausbildungsplätze gemeldet werden. Gerne besprechen
wir eine mögliche Projektbeteiligung
Ihres Unternehmens.
WIRTSCHAFT INTEGRIERT
Junge Menschen mit
Sprachförderbedarf in betriebliche
Ausbildung integrieren
Informationen für Betriebe
Herausgeber
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung
Referat Berufliche Bildung
und Öffentlichkeitsarbeit
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
www.wirtschaft.hessen.de
Förderung
Das Projekt Wirtschaft integriert wird gefördert aus Mitteln
des Europäischen Sozialfonds, des Landes Hessen und
der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit mit Unterstützung der Bildungseinrichtungen des
Handwerks.
Junge Menschen fördern – Azubis und Fachkräfte gewinnen
Bausteine für eine erfolgreiche
betriebliche Ausbildung
Wirtschaft integriert bietet jungen Menschen und
Betrieben eine nahtlose Förderkette:
Berufsorientierung BOplus
In einer 3-monatigen BO-Phase lernen die jungen
Menschen mindestens drei Berufsfelder praktisch
kennen und erkunden ihre Eignung und Neigungen. Berufsbezogene Sprachförderung, Integrationsunterstützung in die deutsche Gesellschaft und
Berufswelt sowie sozialpädagogische Begleitung
ergänzen das Angebot.
Einstiegsqualifizierung EQplus
Junge Menschen fördern – Azubis
und Fachkräfte gewinnen
Wirtschaft integriert richtet sich an junge Menschen
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die infolge ihres Sprachförderbedarfes besondere Unterstützung bei der Eingliederung in betriebliche
Ausbildung benötigen. Die Teilnahme steht jungen
Menschen grundsätzlich unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit offen.
Wirtschaft integriert unterstützt Betriebe bei der Erschließung von Fachkräftepotenzialen. Das Projekt
richtet sich an Ausbildungsbetriebe bei den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
und Freien Berufen. Durch ihr Engagement im
Rahmen des Projektes leisten Unternehmen einen
wichtigen Beitrag zur beruflichen Integration der
angesprochenen Zielgruppe, vorrangig der jungen
Einwanderer.
Wenn kein direkter Übergang in Ausbildung möglich ist, werden die jungen Menschen in Betrieben
über mehrere Monate fachlich qualifiziert und auf
die Ausbildung vorbereitet. Während dieser Zeit
werden Sprachförderung, Integrationshilfe und sozialpädagogische Begleitung fortgesetzt.
Betriebliche Ausbildungsplätze
Für einen betrieblichen Ausbildungsplatz in Handwerks- und IHK-Berufen sowie freien Berufen kann
Unternehmen eine Förderung von bis zu 4.000 €
gewährt werden.
Betriebsnahe Ausbildungsbegleitung
Eine kompetente Begleitung und Beratung, ergänzend zu der klassischen Ausbildungsberatung der
Kammern, steht den jungen Menschen und den
Ausbildungsbetrieben während der gesamten Ausbildungszeit zur Verfügung.
Unser Service für Ihren Betrieb
Wirtschaft integriert wird vom Bildungswerk der
Hessischen Wirtschaft e. V. in Zusammenarbeit
mit Bildungseinrichtungen des Handwerks und
mit Unterstützung der Kammern durchgeführt.
Wir erbringen u. a. die folgenden Leistungen für
Unternehmen:
■■ V
orauswahl der jungen Menschen für Einstiegsqualifizierung und Ausbildung auf Basis
der konkreten betrieblichen Anforderungen
■■ E
rgänzung der betrieblichen Qualifizierungsund Ausbildungsaktivitäten durch kontinuierliche Förderung und Begleitung der jungen
Menschen
■■ U
nterstützung bei Fragen rund um die Zielgruppe
■■ Hilfen bei der Beantragung von Zuschüssen
und sonstigen Fragen rund um das Thema
Ausbildung junger Einwanderer
Infos & Unterstützung
Anfragen & Kontakt
Haben Sie Fragen? Benötigen Sie weitere Informationen? Dann rufen Sie uns an!
Projektbüro
06421 30493-285
Oder schreiben Sie uns eine eMail:
[email protected]
Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V.
Projektbüro Wirtschaft integriert
Hotline: 06421 30493-285
eMail: [email protected]
www.wirtschaft-integriert.de
www.bwhw.de
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
Zukunft durch
Ausbi ldung
Ihr Weg in einen guten Beruf
Herausgeber
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Referat Berufliche Bildung
und Öffentlichkeitsarbeit
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
www.wirtschaft.hessen.de
Förderung
Finanziert von: Europäischer Sozialfonds,
Land Hessen und Bundesagentur für Arbeit.
Unterstützt durch die Bildungseinrichtungen
des Handwerks.
Zukunft durch Ausbildung
Schritte zum Erfolg
Wir sind für Sie da
Wir helfen Ihnen auf Ihrem Weg in den Beruf.
Wir unterstützen Sie mit den folgenden Angeboten:
■■ Sie sind jünger als 27 Jahre?
■■ Sie leben seit kurzem in Deutschland oder
haben noch Probleme mit der deutschen
Sprache?
■■ Mit uns lernen Sie Berufe und Ausbildungs-
möglichkeiten kennen
■■ Bei uns verbessern Sie Ihre Deutschkennt-
■■ Sie wollen Ihre Chancen für die Zukunft
durch eine Ausbildung verbessern?
nisse (Lesen und Schreiben im Beruf)
■■ Wir erleichtern Ihnen das Ankommen in
Deutschland
■■ Wir helfen Ihnen das Zusammenleben in
unserem Land zu verstehen
Ausbildung lohnt sich
In Deutschland ist eine gute Ausbildung wichtig
für Ihre Zukunft. Sie ist Voraussetzung für Erfolg im Beruf. Mit einer abgeschlossenen Ausbildung können Sie mehr Geld verdienen.
■■ Mit uns finden Sie einen Ausbildungsplatz in
einem Unternehmen
■■ Wir begleiten Sie bis zum Abschluss Ihrer
Ausbildung
Schon während der beruflichen Ausbildung in
einem Betrieb und in der Berufsschule verdienen Sie Geld. Lernen lohnt sich also sofort.
■■ Mit uns kommen Sie erfolgreich in den Beruf
Auch für Sie gibt es eine passende Ausbildung.
Wir unterstützen Sie
Sie haben berufliche Interessen. Sie verfügen
über Erfahrungen.
Wir unterstützen Sie bei der Aufnahme einer
passenden beruflichen Ausbildung.
Wenn Sie diese Fragen mit einem Ja beantworten, können wir Sie grundsätzlich unterstützen.
Die „Willkommen bei Freunden – App“
Viele Freiwillige suchen nach Möglichkeiten sich vor Ort zu engagieren. Doch das
passende Projekt zu finden, ist häufig nicht so einfach. Die „Willkommen bei
Freunden – App“ möchte kommunale Behörden und Projekte in der Flüchtlingshilfe
dabei unterstützen, schnell und unkompliziert freiwillige Helfer zu finden.
Kommunen entlasten – Ehrenamt stärken
Kommunale Behörden,
Initiativen und Projekte geben
ihren Unterstützungsbedarf an.
Freiwillige Helfer finden
Möglichkeiten sich zu
engagieren.
Die App „matcht“ Bedarf und
Angebot und bringt beide
Parteien zusammen.
Erstellen Sie ein Profil und freuen Sie sich auf ehrenamtliche Unterstützer.
In drei Schritten zum eigenen Profil:
1. Profil anlegen: Einfach die Eingabemaske mit Basisinformationen wie Name,
Standort, kurze Beschreibung und Kontakt füllen.
2. Profil verifizieren: Das erstellte Profil wird durch die Deutsche Kinder- und
Jugendstiftung (DKJS) verifiziert und im Anschluss veröffentlicht.
3. Unterstützungsbedarf angeben: Anhand vorgegebener Kategorien können Sie
Ihren aktuellen Unterstützungsbedarf angeben. Der Bedarf kann einfach und
unkompliziert aktualisiert oder angepasst werden.
Ab jetzt können Sie Hilfsangebote von freiwilligen Helfern erreichen.
Ihre Vorteile:

Freiwillige Helfer melden sich gezielt zu ihren Hilfsgesuchen vor Ort.

Gerade bei kurzfristigem oder wechselndem Bedarf, können Sie mit wenigen Klicks
jederzeit ihren Bedarf anpassen.

Sie erweitern ihr Netzwerk und erreichen interessierte Helfer.
Wie finden die freiwilligen Helfer Ihre Hilfsgesuche?

Über eine Suchmaske können freiwillige Helfer gezielt nach Möglichkeiten suchen sich
zu engagieren.

Die App zeigt an, wo welche Art der Unterstützung gebraucht wird. Mit einem Klick auf
„jetzt helfen“ treten Helfer und Hilfesuchende in Kontakt.

Sollte nichts Passendes dabei sein, wird der Helfer automatisch über neue Gesuche
informiert.
Erstellen Sie sich ab heute ein Profil unter www.willkommen-beifreunden.de/helfen/ und erhalten Sie ab Ende Mai die ersten Anfragen von
freiwilligen Helfern in Ihrer Nähe.
FAQ-Liste zu den kontingentierten freiwilligen Angeboten1 des Hessischen Kultusministeriums aus dem Aktionsplan der Hessischen
Landesregierung zur Integration von Flüchtlingen und Bewahrung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
Fragestellung:
Antwort:
Können Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sprachförderkurse des
HKM (weiterhin) Leistungen nach dem SGB II oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen?
Es ist nicht ersichtlich, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem
AsylbLG eingeschränkt werden könnten, wenn die
Leistungsberechtigten die besagten Sprachkurse besuchen.
Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt
grundsätzlich das Gleiche, wobei einschränkend festzuhalten ist, dass
gesetzlich verpflichtende Sprachkurse (Integrationskurse sowie
Sprachkurse nach §§ 44a und 45a Aufenthaltsgesetz) unbedingt
vorrangig zu besuchen sind.
Kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sprachförderkurse
des HKM Unterstützung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt werden?
§ 2 Abs. 1 S. 1 BAföG enthält eine Aufzählung der förderungsfähigen
Ausbildungsgänge.
Vor dem Hintergrund, dass weder die Intensivklassen an beruflichen
Schulen (InteA) noch die Sprachförderkurse an den Schulen für
Erwachsene einem förderungsfähigen Bildungsgang zugeordnet sind,
sind diese Angebote nicht förderfähig nach dem BAföG.
Kann durch die Teilnahme an einem freiwilligen Sprachförderangebot
1
Die Sprach- und Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz können
Bei diesen freiwilligen Angeboten des Hessischen Kultusministeriums, die über die Schulbesuchsberechtigung hinausgehen, handelt es sich erstens um ein
Kontingent im Umfang von 3000 Plätzen an beruflichen Schulen für Schülerinnen und Schüler (SuS), die bei Eintritt in diese Maßnahme >18 bis <20 Jahre alt
sind (Intensivklassen an beruflichen Schulen/ InteA) und zweitens um ein Kontingent im Umfang von 1500 Plätzen an den Schulen für Erwachsene für SuS, die
bei Eintritt in diese Maßnahme >20 und <21 Jahre alt sind (Sprachförderkurse an den Schulen für Erwachsene).
des HKM die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses nach
§§ 44a und 45a Aufenthaltsgesetz erfüllt werden?
nicht durch die Sprachförderkurse des HKM ersetzt werden. Auch kann
niemand zu einem HKM-Kurs verpflichtet werden.
Die Sprachförderkurse des HKM verfolgen mit der Vermittlung von
Bildungssprache ein anderes Ziel als die Sprach- und Integrationskurse
nach dem Aufenthaltsgesetz, die primär die Vermittlung von
Alltagssprache als Ziel definieren.
Welche Möglichkeiten zur Erstattung von Fahrkosten bestehen für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den freiwilligen
Sprachförderkursen des HKM?
Eine Übernahme der Fahrkosten kann grundsätzlich über die Bildungsund Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II oder § 3 Abs. 3
AsylbLG oder § 34 Abs. 4 SGB XII oder § 6b BKGG in Verbindung mit
§ 28 Abs. 4 SGB II erfolgen.
I. d. R. wird eine Eigenleistung von monatlich 5 € angerechnet, vor
allem, wenn die Fahrkarten auch in der Freizeit genutzt werden können.
Bei ausschließlicher Gültigkeit für die Fahrt zur Schule kann die
Eigenleistung entfallen. Eine Übersicht über die jeweiligen Rechtsträger
können Sie der unten anhängenden Tabelle „Regelungen zur
Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Hessen“
entnehmen.
Wo und wie kann man die verschiedenen Bildungs- und
Teilhabeleistungen beantragen?
Zu beantragen sind die jeweiligen Leistungen bei den entsprechenden
Sozialleistungsträgern (Kreisen bzw. kreisfreien Städte).
Werden an den Außenstellen der Schulen für Erwachsene
Gastschulbeiträge fällig, da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der
Sprachförderkurse in die LUSD der „Stammschule“ aufgenommen
werden?
Nach der Systematik des § 163 HSchG sind mit „auswärtigen“
Schülerinnen und Schüler solche von allgemeinbildenden Schulen und
beruflichen Vollzeitschulen gemeint. Damit scheiden grundsätzlich
Schulen für Erwachsene aus dem Ausgleichssystem der
Gastschulbeiträge aus. Denn nach § 11 Abs. 3 HSchG sind die Schulen
für Erwachsene eine eigenständige Schulformgruppe, die nicht den
allgemeinbildenden Schulen oder beruflichen Schulen zuzuordnen ist.
Allgemeine Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Hessen
Rechtsgrundlage
Anspruchsberechtigte
§ 161 HSchG
Schülerinnen und Schüler der Grundstufe und der
Mittelstufe (Sekundarstufe I) allgemein bildender
Schulen sowie Schülerinnen und Schüler, die
- die Grundstufe der Berufsschule besuchen oder
- das erste Jahr der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich des Sprachförderprogramms InteA
besuchen oder
- das erste Jahr einer Berufsfachschule besuchen, durch
deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt wird.
§ 28 Abs. 4 SGB II
§ 6b BKGG
§ 34 Abs. 4 SGB XII
§ 3 Abs. 3 AsylbLG
Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für Erwachsene, die nach § 7 und § 19 SGB II in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende („Hartz IV“) leistungsberechtigt sind,
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Personen, die für Schülerinnen und Schüler allgemein
bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der
Schulen für Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung
erhalten, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder
beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für
Erwachsene, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln bestreiten können (Sozialhilfe, § 27 SGB XII).
Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für Erwachsene, die nach § 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen für
Asylbewerber haben.
Leistungen
Die Beförderung bis zur zuständigen Schule
oder bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen
Schule, in der der gewünschte Abschluss am
Ende der Mittelstufe erreicht werden kann,
wird gewährleistet, wenn die Schule in der
Grundstufe mehr als zwei und in höheren Jahrgangsstufen mehr als drei Kilometer von der
Wohnung entfernt liegt. Wird tatsächlich eine
andere als die nächstgelegene aufnahmefähige
Schule besucht, werden die fiktiven Kosten der
Beförderung bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule übernommen.
Die Kosten einer Beförderung bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs
werden übernommen, soweit die Schülerin
oder der Schüler auf die Beförderung angewiesen ist und die Kosten nicht grundsätzlich von
Dritten – insb. vom Schulträger nach § 161
HSchG – getragen werden. „Gewählter Bildungsgang“ sind bei Schülerinnen und Schülern
mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die
keiner Regelklasse angehören, die DeutschIntensivklassen. Ob die Schülerin oder der
Schüler auf die Beförderung angewiesen ist,
wird im Einzelfall bestimmt, wobei die Entfernungsgrenzen des § 161 HSchG eine Orientierung bieten können. I. d. R. wird eine Eigenleistung von monatlich 5 € angerechnet, vor allem
wenn die Fahrkarten auch in der Freizeit
genutzt werden können. Bei ausschließlicher
Gültigkeit für die Fahrt zur Schule kann die
Eigenleistung entfallen.
Ausführender
Rechtsträger
Effektive
Kostenlast
Schulträger
Schulträger
Landkreise und
kreisfreie Städte
Bund
Landkreise,
kreisfreie Städte
und einzelne
kreisangehörige
Gemeinden
I. d. R. die
zuständige
Kommune
Landkreise und
kreisfreie Städte
die Kommune;
Zuschüsse aus
Landes- und
Bundesmitteln