Handreichung für Helfende in der - Oestrich
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Handreichung für Helfende in der - Oestrich
Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 1 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Liebe Nutzerin, lieber Nutzer dieser Handreichung, rund 3.000 Flüchtlinge sind in den vergangenen 24 Monaten in den RheingauTaunus-Kreis gekommen. Menschen, die vor Terror, Gewalt und Verfolgung geflüchtet sind, die ihre Heimat verlassen und ihr gesamtes Hab und Gut zurückgelassen haben, um das nackte Überleben zu sichern. Dies geschah in der Hoffnung auf ein besseres Leben für sich und vor allem für die Kinder. Im Rheingau-Taunus-Kreis wurden die Flüchtlinge von vielen mit offenen Armen empfangen, auch weil wir Asyl als Menschenrecht anerkennen. Viele Bürgerinnen und Bürger beließen es aber nicht nur beim Willkommensgruß, sondern brachten sich in den vielen Initiativen und Runden Tischen zur Flüchtlingshilfe aktiv ein. Ohne dieses ehrenamtliche Engagement hätte wir diese Herausforderung nicht meistern können. So konnten wir als zuständige Verwaltung viele Aufgaben Hand-in-Hand mit den zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angehen und erledigen. Auf dieses konstruktive Miteinander bin ich sehr stolz, weil wir so unserem Ziel sehr nahe gekommen sind, den Menschen Schutz und Sicherheit zu bieten, Ankommen und Orientierung in unserer Gesellschaft zu ermöglichen und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln. Da das Thema aber sehr komplex ist, uns immer wieder Fragen erreichen, haben wir uns entschieden, diese Informationsschrift als Handreichung aufzulegen. Gerade für jene, die sich in der Flüchtlingsbegleitung bereits engagieren oder dies in Zukunft tun wollen, ist diese Broschüre gedacht. Sie enthält vielfältige Auskünfte, Erklärungen, Adressen und Hinweise und soll als Erleichterung für die tägliche Arbeit dienen. An dieser Stelle möchte ich allen ehrenamtlich Engagierten, wie den hauptamtlichen Kräften für ihren nimmermüden Einsatz im Sinne der Menschlichkeit danken. Den Autorinnen der Handreichung gilt ebenfalls mein Dank. Burkhard Albers Landrat 2 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Vorbemerkung Die vorliegende Handreichung wurde zusammengestellt von der WIR-Koordination im RheingauTaunus-Kreis mit Unterstützung durch das Büro Sonderaufgaben Migration und Projektakquise. Er soll den vielen bereits tätigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, wie auch künftigen Engagierten, im Bereich der Flüchtlingsbegleitung Unterstützung bieten. Die Auswahl der Inhalte basiert auf den vielfältigen bisherigen Erfahrungen von Akteuren und Akteurinnen in der Flüchtlingshilfe, hier im Rheingau-Taunus-Kreis, aber auch andernorts. Mit der Handreichung möchten wir oft gestellte Fragen beantworten, Anlaufstellen für den Rheingau-Taunus-Kreis vorstellen sowie Hintergründe des Asylverfahrens erläutern. Sie wird auf der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises zum Download zur Verfügung stehen. Aufgrund der hohen Dynamik und sich rasch verändernden Situationslagen im Asylgeschehen können die Informationen nicht zu jedem Zeitpunkt tagesaktuell sein. Die regelmäßige Überarbeitung der Handreichung im Downloadbereich ist vorgesehen. Dazu wünschen wir uns Ihre Unterstützung. christine.knappHinweise und Anregungen nehmen Christine Knapp-Aschberger, [email protected], 06124-510447 und Gabriele Schuster, [email protected], 06124-510459, WIR-Koordinatorinnen im Rheingau-Taunus-Kreis entgegen. Da es sich um eine Handreichung für den gesamten Rheingau-Taunus-Kreis handelt, ist es nicht möglich, die Organisationsstrukturen jeder Stadt / Gemeinde detailliert darzustellen. 3 4 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Inhalt 1. Flüchtlingsbegriff und rechtlicher Status 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 5 Beratungsangebote Ankommen und Willkommen in den Städten und Gemeinden Unterbringung in den Städten und Gemeinden Kreisverwaltung Rheingau-Taunus-Kreis - Ansprechpartner/innen Übersicht der Aufgabengebiete 6.1 Sprachunterricht / Integrationskurse 6.2 Behördengänge / Schriftverkehr 6.3 Koordinierung und Begleitung von Arztbesuchen 6.4 Hauswirtschaftliche Hilfestellungen 6.5 Vereinsarbeit 6.6 Einkaufen 6.7 Fahrradfahren lernen 6.8 Organisation von Spenden 6.9 Schule 6.10 Patenschaften Grundversorgung - Wohnen 7.1 Einrichtungen 7.2 Sicherheit in den Unterkünften 7.3 Hausordnung Gesundheitsversorgung 8.1 Kindervorsorgeuntersuchungen und U-Hefte 8.2 Schwangerenberatung Aufenthalt 9.1 Laufendes Verfahren 9.2 Positive Entscheidung des Bundesamtes 9.3 Flüchtlinge - Kundinnen/Kunden der AA und Job Center 9.4 Negative Entscheidung des Bundesamtes Kinder und Jugendliche 10.1 Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche, Bildung und Teilhabe Beschäftigung und Einkommen 11.1 Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit 11.2 Anerkennungsberatung 11.3 Angebot des kommunalen JobCenters Rheingau-Taunus-Kreis / Arbeitsmarktbüro 11.4 Gemeinnützige Tätigkeit 11.5 Monatliche Leistungen für Asylbewerber/innen 11.6 Eröffnung eines Bankkontos 6 7 7 8 9 9 11 11 12 12 12 15 15 16 16 17 17 17 17 17 18 18 19 19 19 21 22 22 23 24 24 24 25 26 26 26 Anhänge: Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden Liste der Integrationslotsinnen/-lotsen im Rheingau-Taunus-Kreis Übersicht zu Bildung und Teilhabe Informationen zu Wirtschaft integriert Information zu Willkommen bei Freunden App Information über Polio (Kinderlähmung) und über die Impfung (Arabisch), Abfalltrennung in verschiedenen Sprachen Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 1. Flüchtlingsbegriff und rechtlicher Status (aus ‚Informationen für Ehrenamtliche, Landkreis Waldeck-Frankenberg‘) Weltweit befinden sich Millionen von Menschen auf der Flucht. Die Gründe dafür sind unterschiedlich, meist suchen diese Menschen Schutz vor Verfolgung, Krieg oder drohender Folter. Es gibt verschiedene Möglichkeiten des rechtlichen Status, die dem Aufenthalt eines Flüchtlings in Deutschland zugrunde liegen können. Als Unterscheidungskriterium wird der Schutzbedarf herangezogen. Die häufigsten Aufenthaltsmöglichkeiten sind: Flüchtlinge nach Artikel 16a des Grundgesetzes Flüchtlingsschutz nach Artikel 16a des deutschen Grundgesetzes genießen Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden und nachweislich auf direktem Weg eingereist sind. Reisen Flüchtlinge über einen sicheren Drittstaat ein, kann kein Schutz nach dem Grundgesetz beansprucht werden (Drittstaatenregelung). Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden und diese Personen keine Möglichkeit haben, in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes Schutz vor Verfolgung zu finden (keine inländische Fluchtalternative). Flüchtlinge mit Anspruch auf subsidiären Schutz Anspruch auf subsidiären Schutz haben Personen, die die vorherigen Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllen, denen in ihrem Heimatland aber ernsthafte Gefährdungen durch Todesstrafe, Folter, Kriegsoder Bürgerkriegsereignisse drohen. Auch diese Personen haben keine Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes vor diesen Gefahren zu schützen (keine inländische Fluchtalternative). Nach nationalem Recht gilt hier ein Abschiebungsverbot. Das Abschiebungsverbot ist nicht mit einer Duldung zu verwechseln, bei der es sich nicht um einen Aufenthaltstitel handelt! Eine Duldung erhalten Ausländer/innen, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden kann. Die Erteilung einer Duldung setzt voraus, dass der/die Ausländer/in unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, zum Beispiel wegen Krankheit oder weil der Herkunftsstaat die Einreise nicht zulässt. Flüchtlinge nach Artikel 16a des Grundgesetzes, nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder mit Anspruch auf subsidiären Schutz müssen einen Antrag auf Asyl stellen. Sie werden als Asylbewerber/innen oder als Asylsuchende bezeichnet. Der Staat, in dem Asylbewerber/innen um Aufnahme ersuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob a) ein Anspruch auf Asyl besteht, es sich bei dem/r Antragssteller/in um einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und/oder b) Abschiebungsverbote wie Gefahr für Leib und Leben vorliegen. In Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Prüfung der Asylberechtigung zuständig. Der/Die Asylbewerber/in muss die Verfolgungsgründe bei der Anhörung umfassend und glaubhaft vorbringen. Entscheider/innen des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des Bundesinnenministerium unterliegen, befinden über die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Asylanträge. Die Dauer des Asylverfahrens kann wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre umfassen. 5 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden (Asylbewerber/innen) und auf Anerkennung als Flüchtling warten, halten sich während des laufenden Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet auf. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten im Bedarfsfall Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für ihren Lebensunterhalt und bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Kontingentflüchtlinge Kontingentflüchtlinge sind Menschen, die aus Krisenregionen stammen und im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in einer festgelegten Größenordnung aufgenommen werden. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen und erhalten eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen (ehem. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Familienangehörige nach Deutschland kommen und Asyl beantragen. Sie werden unter die Vormundschaft des Jugendamtes gestellt. Diese Kinder und Jugendlichen sind darüber mit all ihren Belangen betreut. Wichtig! Das Aufenthaltsrecht in Deutschland beruht auf äußerst komplexen Regelungen. Die Beratung von Flüchtlingen bei Rechtsfragen sollte deshalb ausschließlich von professionellen Beratungsstellen durchgeführt werden. 2. Beratungsangebote Pro Asyl Kaiserstraße 67 60329 Frankfurt am Main Tel.: 069 – 24 23 14 20 Zentraler Kontakt per E-Mail: [email protected] (Bitte geben Sie bei Anfragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an - Danke!) Beratungshotline: Tel.: 069 – 24 23 14 20 Montag – Freitag 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr FAX: 069 – 24 23 14 72 Email: [email protected] Flüchtlingsrat Wiesbaden Blücherstr. 32 65195 Wiesbaden Tel.: 0611 – 49 52 49 e-mail: [email protected] Beratung: Dienstag, 17-20 Uhr Flüchtlingsberatung des Diakonischen Werks Rheingau-Taunus Beratung von Flüchtlingen zum Asylverfahren und zur wirtschaftlichen Integration (Praktikum, Ausbildung, Arbeit) Bad Schwalbach: Haus Pestalozzi Pestalozzistraße 7 65307 Bad Schwalbach Herr Michael Büsgen Tel.: 06124 – 70 82 – 34 6 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Mobil: 0175 – 37 15 608 Email: [email protected] Beratung: Mittwoch, 10-12.30 Uhr Idstein : Haus der Kirche und Diakonie Fürstin-Henriette-Dorothea-Weg 1 65510 Idstein Herr Olaf Löhmer Tel. 06126 / 401771-57 Mobil: 0175 / 3781815 Email: [email protected] Beratung: Montag, 10-12.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Nach der Ankunft in Deutschland stellen Flüchtlinge im Regelfall einen Asylantrag und erlangen damit den Status als Asylbewerber/in oder Asylsuchende. Auf diese Gruppe von Flüchtlingen beziehen sich die folgenden Informationen zu Beschäftigung und Einkommen, zum Wohnen, zu sozialen Leistungen, zu medizinischer Versorgung, zu Kindergarten, Schule und Ausbildung sowie zu Deutschkursen. 3. Ankommen und Willkommen in den Städten und Gemeinden In allen Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises, in denen bisher Asylbewerber/innen aufgenommen wurden, gab und gibt es positive und vielfältige Strukturen des Willkommens. Die Kommunen und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer arbeiten Hand in Hand. Als besonders wichtig hat sich hier die Strategie der Kreisverwaltung sowie der Kommunen erwiesen, die Bevölkerung vor Ort möglichst frühzeitig und gut zu informieren. 4. Unterbringung in den Städten und Gemeinden Die dem Landkreis per Aufnahmequote zugewiesenen Flüchtlinge werden während ihres Aufenthaltes im Rheingau-Taunus-Kreis durch den Fachdienst Migration betreut. In Kooperation mit den Kommunen im Kreisgebiet erfolgt die Unterbringung der ankommenden Menschen in die vorhandenen Unterkünfte. In den kreiseigenen Unterkünften liegt die Zuständigkeit für die Betreuung der Asylbewerber/innen bei der Kreisverwaltung. Für die Unterkünfte der Kommunen sind die jeweiligen Städte und Gemeinden selbst in Zusammenarbeit mit dem Kreis verantwortlich. Die Unterkünfte sind nach Verlassen der Landeserstaufnahmeeinrichtung der feste Wohnsitz der Flüchtlinge. Sie melden sich am Ort ihrer Unterbringung beim Einwohnermeldeamt an. 7 8 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 5. Kreisverwaltung Bad Schwalbach Sachbearbeiter/innen und deren Aufgabengebiete in den Fachdiensten: Ausländerrecht / Personenstandsrecht (FD III.1) , Flüchtlingsdienst / Migration (FD II.3) (Stand: 24.04.16) Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Zusätzlich Dienstag Name Frau Quick 08:00 bis 12:00 Uhr, Annahmeschluss 11.30 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr, Annahmeschluss 17.30 Uhr Arbeitsgebiet Herr Andußies Fachdienstleiterin Migration (FD II.3) Ausländerrecht, stellvertretender Fachdienstleiter (FD III.1) Migration, Hausverwaltung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, stellvertretender Fachdienstleiter Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Herr Bach Migration, Hausmeister Frau Becker Migration, Betreuung Asylbewerber Frau Boehnke Ausländerrecht, Integrationskurse Frau Cerit Ausländerrecht, Servicebüro Herr Pfisterer Herr Diehl Herr Doepke Herr Eichhorn Frau Felsing Herr Föhr Frau Fromme Frau Gebauer Frau Haas Frau Hassa Ausländerrecht I-Q, Namensrecht Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandswesen, Systembetreuung (EDV) Migration, Betreuung Asylbewerber Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Migration, Betreuung Asylbewerber Ausländerrecht, Asylangelegenheiten Migration, Betreuung Asylbewerber Migration Frau Holzhausen Ausländerrecht, Visaangelegenheiten A+B Ausländerrecht, Visaangelegenheiten M-Z Migration, Hausverwaltung, Kosten der Unterkünfte Frau Huhn Ausländerrecht Frau Heimberger Frau Hickel Frau Jourdan Frau Keiper Frau Krück Frau Kunz Herr Lang Frau Lichtenfels Herr Minor Ausländerrecht A - G Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ausländerrecht, Asylangelegenheiten Ausländerrecht N - Z Migration, Hausverwaltung Migration, Betreuung Asylbewerber Migration, Hausmeister Raum Telefon Fax 06124 3.232 510600 061243.236 510418 06124 51018593 0612451018585 061243.234 510591 061243.228 510295 061243.235 510782 06124 3.230 510346 06124 3.230 510613 061243.120 510594 06124 3.126 510454 0612451018593 0612451018593 0612451018593 06124 51018593 06124 51018585 0612451018585 06124 51018585 06124 3.124 510455 06124 3.230 510580 06124 3.223 510789 06124n.n. 510629 06124 3.221 510412 06124 3.226 510716 061243.228 510122 06124 3.128 510453 06124 51018585 06124 51018593 06124 51018593 0612451018593 06124 51018858 06124 51018593 0612451018539 06124 51018585 06124 510667 06124 510595 06124 510442 06124 510449 06124 510524 06124510412 06124 510462 06124510733 06124 510707 06124510782 06124 51018585 06124 51018593 06124 51018585 06124 51018585 06124 51018593 0612451018412 06124 51018858 0612451018593 06124 51018593 0612451018593 3.128 3.227 3.123 3.130 3.224 3.221 3.123 3.227 3.226 3.235 Email [email protected] [email protected] [email protected] s.anduß[email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Frau Martin Herr Pfaff (Di) Herr Pfister Herr Philipp 06124 3.235 510439 06124 51018593 [email protected] Migration, Gebäudeverwaltung 061243.414 510658 0612451018593 [email protected] Migration, Betreuung Asylbewerber 06124 3.225 510629 06124 51018593 [email protected] Migration, Betreuung Asylbewerber 06124510580 06124 – 510635 06124510782 06124510270 06124510550 06124 510346 06124510764 06124 510456 06124510445 06124 510589 06124510121 0612451018593 06124 – 51018593 0612451018593 0612451018593 0612451018585 06124 51018593 0612451018593 06124 51018593 0612451018585 06124 51018593 0612451018121 Migration, Betreuung Asylbewerber Frau Rump Migration, Hausmeister Herr Schrader Herr Schrankel Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ausländerrecht, Servicebüro Frau Schwab Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Frau Schmidt Migration, Hausverwaltung Frau Seum Ausländerrecht, Asylangelegenheiten Herr Tödheide Herr Tremper Herr Trahorsch Frau Waltrich Ausländerrecht Ausländerrecht, Visaangelegenheiten C-L Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Migration, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 3.230 3.225 3.235 3.228 3.121 3.225 3.222 3.224 3.128 3.221 3.223 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 6. Übersicht der Aufgabengebiete 6.1 Sprachunterricht – ehrenamtliche Angebote / Integrationskurse Im Rheingau-Taunus-Kreis gibt es eine eindrucksvolle Anzahl von Sprachkursangeboten für die Asylbewerberinnen und -bewerber, die von freiwillig Engagierten in den Kommunen durchgeführt werden. Die Sprachkurse sind kostenfrei. Nicht selten bieten die Ehrenamtlichen Sprachkurse für unterschiedliche Sprachniveaus sowie Alphabetisierungskurse an. Unterrichtsmaterialien: http://www.schubert-verlag.de/aufgaben/arbeitsblaetter_a1_z/a1_arbeitsblaetter_index_z.htm http://www.iwdl.de/cms/lernen/start.html http://www.deutschkurs-asylbewerber.de/ http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integration/Sonstiges/konzeptkurse-asylbewerber.pdf?__blob=publicationFile http://www.klett-langenscheidt.de/produkt/5974_10521/Alphamar Berliner Platz 1 Teil 1 – Level A1.1: 978-3126060653: http://www.amazon.de/Berliner-Platz-NEU-ArbeitsbuchArbeitsbuchteil/dp/312606065X/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1460494105&sr=83&keywords=berliner+platz+1 9 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Berliner Platz 1 Teil 2 – Level A1.2: 978-3126060660: http://www.amazon.de/Berliner-Platz-NEU-ArbeitsbuchArbeitsbuchteil/dp/3126060668/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1460494156&sr=83&keywords=berliner+platz+2+teil+zwei Berliner Platz 2 – Level A2: 978-3126060394: http://www.amazon.de/Berliner-Platz-NEU-ArbeitsbuchArbeitsbuchteil/dp/3126060390/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1460494194&sr=81&keywords=berliner+platz+2 https://www.klettusa.com/German/For_Adults/Berliner_Platz_NEU/Teaching/Teaching_Materials/Worksheets/Berline r_Platz_1_NEU/10196 A1-B1 von Cornelsen, ISBN: 978-3060239726 http://www.amazon.de/Grammatik-aktiv-Sprechen-%C3%9Cbungsgrammatik-AudioCD/dp/306023972X/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1460495039&sr=81&keywords=grammatik+cornelsen Integrationskurse / Alphabetisierung / berufsbezogene Sprachkurse Darüber hinaus gibt es an verschiedenen Orten im Kreisgebiet Integrationskursangebote. Für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis ist die Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtend. Die neuen Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sehen die auch Teilnahme von Asylbewerber/innen mit einer hohen Bleibewahrscheinlichkeit, >50%, (Syrien, Irak, Iran und Eritrea) an den Integrationskursen vor. Träger: vhs Rheingau-Taunus e. V. Erich-Kästner-Str. 5 65232 Taunusstein Tel.: 06128 – 92 77 11 Email: [email protected] Ansprechpartnerinnen: Frau Dr. Hellermann, Frau Theißen, Frau Preuß Integrationskursorte: Taunusstein, Erich-Kästner-Str. 5 Oestrich-Winkel, Vom-Stein-Str. 2 Geisenheim, Chauvignystr. 2 Aarbergen, Hauptstr. 16 Idstein, Black & Decker Str. 28 Bad Schwalbach, Adolfstr. 87 Bad Schwalbach, Emser Str. 100 10 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung AWO Perspektiven gGmbH Justinuskirchstr. 3a 65929 Frankfurt Tel.: 069-3085805 Integrationskursort: Lorch, Wisperstr. 1 Tel.: 06726 – 807710 Zu Integrationskursen speziell für Jugendliche gibt Auskunft Jugendmigrationsdienst Internationaler Bund Grunerstr. 58 65510 Idstein Tel.: 06126 – 18 84 Tel.: 06126 – 56 952 Email: [email protected] Ansprechpartnerin: Frau Mohr Zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Rheingau-Taunus-Kreis Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ursulum 20 35396 Gießen Tel.: 0641 – 97 63 – 0 Tel.: 0641 – 49 41 00 88 www.bamf.de 6.2 Behördengänge/Schriftverkehr Schriftwechsel und Kommunikation mit Behörden sind für Asylbewerber/innen meistens weder sprachlich noch inhaltlich verständlich. Die Begleitung bei Behördenangelegenheiten ist eine große Hilfe. Oft ist die Verständigung in englischer Sprache möglich. Evtl. muss ein/e weitere/r, englisch sprechende/r Asylbewerber/in hinzugezogen werden. 6.3 Koordinierung und Begleitung von Arztbesuchen Benötigen Asylbewerber/innen ärztliche Hilfe, sind sie i. d. R. auf Unterstützung angewiesen. Zunächst ist ein Krankenschein zu besorgen, dann ein Termin bei einem Hausarzt zu vereinbaren. Die Begleitung der Menschen zum Arzt ist wünschenswert, aber aus zeitlichen Gründen für die Helferinnen und Helfer nicht selbstverständlich zu leisten. Eventuell lässt sich mit den Hausärztinnen/-ärzten vor Ort eine Regelung finden, die zumindest die Wartezeit für die Begleitperson verkürzt. Beispielsweise ein Anruf bei der Begleitperson, wenn absehbar ist, dass der/die zu Begleitende in Kürze an der Reihe ist; ähnliche kreative Ideen zur Entlastung der Helferinnen und Helfer sind hier gefragt. 11 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Hilfreiche Unterstützung bei sprachlichen Hürden: http://www.tipdoc.de/hauptseiten/tipdoc.html Hinweis: Ein örtliches Ärzteverzeichnis ist hilfreich und sollte angelegt werden. 6.4 Hauswirtschaftliche Hilfestellungen Den meisten Asylbewerber/innen ist der korrekte Umgang mit Haushaltsgeräten nicht geläufig. Eine erste Einweisung ist sehr wichtig. Wie funktionieren Waschmaschine, Trockner, Kühlschrank, Staubsauger usw.? Wie funktioniert die Heizungsanlage? Mülltrennung ist ein kompliziertes Thema und muss ebenfalls erklärt werden. Flyer zur Erläuterung der Mülltrennung befinden sich in verschiedenen Sprachen im Anhang oder unter: http://www.eaw-rheingau-taunus.de/service/abfalltrennung.html Hilfreich für die unterschiedlichsten Einsatzbereiche sind in diesem Zusammenhang Bedienungsanleitungen / Abbildungen (point-it), die das richtige Verhalten bildlich darstellen. http://www.tavir-ravensburg.de/Trailer%20Point%20it.pdf www.refugeephrasebook.de http://www.tavir-ravensburg.de/Aktuelles.html Das Bewusstsein zu energiesparendem Verhalten ist häufig nicht vorhanden. Auch hier bedarf es der Anleitung zu den Themen Lüftungsverhalten, Heizverhalten, Licht etc. 6.5 Vereinsarbeit Begegnung und Kennenlernen funktioniert besonders gut und ungezwungen bei gemeinsamer Aktivität. In einigen Städten und Gemeinden sind Asylbewerber/innen bereits in Sportvereinen integriert. Häufig wird ihnen die Vereinsmitgliedschaft für einen geringen symbolischen Beitrag ermöglicht. Es besteht ebenso die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsfrei zu stellen. Trotzdem genießen die Sportler/innen Versicherungsschutz. In einigen Städten und Kommunen des RheingauTaunus-Kreises werden aktuell Sportcoaches benannt. Sie sind Ansprechpartner/innen in den Vereinen für das Thema Integration von Flüchtlingen in Sportvereine. Informationen rund um das Thema Integration im Sport finden Sie unter dem Link: http://www.sportkreis-rheingau-taunus.de/ 6.6 Einkaufen Kommen Flüchtlinge neu in einen Ort, sollten diese so bald wie möglich mit den örtlichen Gegebenheiten, vor allem mit sämtlichen Einkaufsmöglichkeiten vertraut gemacht werden. Erklärungen zu den vielfältigen Lebensmitteln und Waren sind für die Menschen sehr hilfreich und werden auch meistens von Flüchtling zu Flüchtling weitergegeben. 12 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung An den Tafel-Standorten Bad Schwalbach, Taunusstein und Idstein können die Asylbewerber/innen Lebensmittel erhalten. Voraussetzung: Vorherige Anmeldung beim Diakonischen Werk unter Vorlage einer gültigen Aufenthaltsgestattung/Duldung. Nach Anmeldung können die Menschen dort 1x wöchentlich Lebensmittel abholen. Hinweis: Aktuell sind die Tafeln an einzelnen Standorten nicht mehr in der Lage, neue Kundinnen /Kunden aufzunehmen – es werden Wartelisten geführt. Adressen von Second-Hand Einkaufsmöglichkeiten: Kleidung: Caritasladen Rund um Familie (RuF) Kleidung für Kinder sowie Kleinmöbel, Kinderwagen, Kindersitze und Spielzeug Bad Schwalbach Bahnhofstraße 25 65307 Bad Schwalbach Tel.: 06124 729220 Öffnungszeiten Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag geschlossen 10:00 – 12:00 h 10:00 – 12:00 h 16:00 – 18:00 h 10:00 – 12:00 h 16:00 – 18:00 h geschlossen geschlossen geschlossen kostbaR – Alles rund ums Baby & Kind Annahme & Verkauf von gebrauchten Artikeln Black-und-Decker-Str. 28 65510 Idstein Tel.: 06126 9580686 Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag von 9:30 – 11:30 Uhr Kleidung für Erwachsene Bahnhofstraße 25 65307 Bad Schwalbach Öffnungszeiten: Mittwoch Donnerstag 10:00 – 12:00 h 16:00 – 18:00 h 10:00 – 12:00 h 13 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Second - Hand - Kaufhaus der ProJob Rheingau-Taunus GmbH Kleidung für Erwachsene und Kinder, in Taunusstein-Bleidenstadt Konrad-Adenauer-Str. 15 65232 Taunusstein Tel.: 06128 – 91470 Öffnungszeiten: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 10:00 – 18:00 10:00 – 18:00 10:00 – 18:00 10:00 – 18:00 10:00 – 18:00 09:00 – 13:00 geschlossen Alter Bahnhof, Taunusstein-Bleidenstadt Kleidung für Erwachsene, Kirchstr. 20a 65232 Taunusstein Bleidenstadt Tel.: 06128-45242 Öffnungszeiten: Dienstag 10:00 – 13:00 Mittwoch 14:00 – 17:00 Donnerstag 14:00 – 17:00 Kleiderspenden können abgegeben werden: Dienstag 10:00 – 13:00 Mittwoch 10:00 – 13:00 14:00 – 17:00 Donnerstag 14:00 – 17:00 http://www.caritas-wiesbaden-rheingau-taunus.de/40447.html http://www.netz-heidenrod.de/Joomla/ Haushaltsgegenstände und Haushaltskleingeräte / Container auf dem ehemaligen SÜWAG-Gelände Bahnhofstraße 25 65307 Bad Schwalbach Öffnungszeiten: Donnerstag 16:00 – 18:00 14 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Möbel: ProJob Rheingau-Taunus GmbH Secondhand-Kaufhaus Konrad-Adenauer-Str. 15 65232 Taunusstein Tel.: 06128 – 9147 – 46 Hier können auch Möbelspenden gemeldet werden. Die ProJob schaut sich die Möbel an, wenn sie als benötigt und verwertbar erachtet werden, holt die ProJob die Möbel kostenfrei ab und baut sie in ihren Ausstellungräumen auf. Möbelbörse der Eigenbetriebe Abfallwirtschaft (EAW) Tel.: 06124 – 510 -493 Email: [email protected] So funktioniert die Möbelbörse: Wer gebrauchsfähige Möbel oder Haushaltsgeräte verschenken möchte, hat zwei Möglichkeiten, diese anzubieten: 1. Einstellung des Angebotes im Webportal der EAW, http://www.eaw-rheingau-taunus.de/service/moebelboerse.html Das Angebot wird spätestens innerhalb von zwei Werktagen vom EAW freigeschaltet. 2. Direkter Kontakt zur Möbelbörse telefonisch (06124 510-493) oder per E-Mail [email protected] . Interessent/innen rufen entweder bei der Möbelbörse an und erhalten die Telefonnummer der Anbieter/innen mit passenden Angeboten oder beschaffen sich die Angebote und Kontaktadressen direkt im Portal.Die Interessent/innen setzen sich mit den Anbieter/innen telefonisch oder per e-Mail in Verbindung und holen dort Möbel und Geräte ab. Die Anbieter/innen nehmen die vermittelten Möbel aus der Angebotsliste. In einigen Kommunen wird die Versorgung mit Möbeln oder Kleidung auch vor Ort geregelt. Hier gibt es verschiedene Modelle. Informationen dazu geben die Ansprechpartner/innen vor Ort (siehe Liste im Anhang). 6.7 Fahrräder / Fahrradfahren lernen In fast allen Kommunen, in denen Flüchtlinge leben, gibt es mittlerweile zahlreiche Fahrradspenden. Ebenso gibt es in vielen Orten Engagierte, die die Fahrräder mit und für die Asylbewerber/innen reparieren. Die Versorgung der Asylbewerber/innen mit Fahrrädern ist gut und wünschenswert, um die Mobilität der Menschen zu erhöhen. Allerdings sind die zugewanderten Menschen meist nicht mit den hiesigen Straßenverkehrsregeln vertraut. Hier sollten Schulungen vorgesehen werden. Anzufragen sind diese bei der Polizei oder der Verkehrswacht. 15 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 6.7 Organisation von Spenden Die Organisation von Spenden wird regional unterschiedlich von den ehrenamtlichen Helfer/innenkreisen bzw. den Kommunen organisiert. Informationen erhalten Sie bei den lokalen Ansprechpartner/innen (siehe Anhang). 6.8 Schule Kinder und Jugendliche unterliegen der allgemeinen Schulpflicht. Sie lernen die deutsche Sprache in der Regel in sog. Deutsch-Intensiv-Klassen. Nicht in jeder Schule können diese Klassen angeboten werden. In folgenden Schulen gibt es aktuell Deutsch-Intensiv-Klassen: - - Grundschulen: Taubenbergschule Idstein Wiedbachschule Bad Schwalbach Grundschule Kemeler Heide Heidenrod-Kemel Grundstufe der IGS Obere Aar Taunusstein-Hahn (geplant ab Anfang 2016 bei Bedarf) Regenbogenschule Bleidenstadt (geplant ab März 2016 bei Bedarf) Sekundarstufe 1 – Schulen: Nikolaus-August-Otto-Schule Bad Schwalbach Theißtalschule Niedernhausen IGS Obere Aar in Taunusstein-Hahn IGS Rüdesheim (3 Klassen = 2 Klassen in der Julius-Alberti-Schule, 1 weitere Klasse ab März 2016 an der IGS) Gutenbergschule Eltville Gymnasium Bleidenstadt (geplant ab März 2016) Pestalozzischule Idstein (geplant ab März 2016) Rheingauschule Geisenheim (geplant ab März 2016) Die Angaben zu den Angeboten an den jeweiligen Schulen unterliegen einer stetigen Anpassung an die Erfordernisse und bilden somit den momentanen Stand ab. In den Asylunterkünften mit Schulkindern können ehrenamtliche Helfer/innen wertvolle Unterstützung leisten. Sie können auch als Kontaktperson für die Lehrkräfte zur Verfügung stehen und den Eltern den Zugang zur Institution Schule erleichtern. 6.9 Patenschaften Ob die Unterstützung der Flüchtlinge in Form von Patenschaften organisiert wird, ist regional unterschiedlich und wird von den jeweiligen Helfer/innenkreisen entschieden. Besonders sinnvoll können Patenschaften im Bereich der Begleitung und Unterstützung von Familien mit Kindern, Analphabeten/innen, Kranken oder Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen sein. 16 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 7. 7.1 Grundversorgung – Wohnen Einrichtungen Die Unterkünfte für Asylbewerber/innen werden durch die Kreisverwaltung sowie die Städte und Gemeinden bereit gestellt. Die Ausstattung ist standardisiert und in allen Einrichtungen des RTK in vergleichbarem Standard vorhanden. Die Regelung zur Einrichtung der persönlich genutzten Gegenstände in den Küchen ist von Haus zu Haus unterschiedlich geregelt. Geschirr, Töpfe, Besteck etc. sind teilweise in den Gemeinschaftsunterkünften vorhanden. Ist dies nicht der Fall, werden vom Fachdienst Migration Barleistungen zur Beschaffung ausgezahlt. 7.2 Sicherheit in den Unterkünften Zur Frage der Etablierung eines Wachdienstes in den Gemeinschaftsunterkünften des Kreises haben in diesbezüglichen Rücksprachen das Polizeipräsidium Westhessen als auch die Polizeidirektion Rheingau-Taunus davon abgeraten, einen solchen zu installieren. Eine regelmäßige Bewertung der Lage in den Gemeinschaftsunterkünften wird in enger Kooperation mit der Polizei vorgenommen. Ein Sicherheitsdienst wird nur im Bedarfsfall durch den Einsatz von Wach- und Schließpersonal eingerichtet. Die Besetzung mit einem Hausmeister ist gewährleistet. Rufbereitschaft insbesondere bei Wasserschäden, Heizungsausfall etc. ist in großen Einrichtungen wichtig. Die Asylbewerber/innen sollten über Feuermelder und Rauchmelder informiert werden. Dies wird in der Regel von den Hausmeistern oder dem Personal der Unterkunft vorgenommen. Das Rauchverbot in den Unterkünften muss aus Sicherheitsgründen und aus Gründen der gesundheitlichen Rücksichtnahme eingehalten werden. 7.3 Hausordnung Die erneuerte und ergänzte Hausordnung für die Gemeinschaftunterkünfte im RTK liegt in vielen Landessprachen vor und wird allen Asylbewerber/innen bei der Aufnahme im RTK ausgehändigt. 8. Gesundheitsversorgung Asylbewerber/innen erhalten keine Krankenversicherungskarte, sondern einen allgemeinen Krankenschein und einen Zahnbehandlungsschein. In dringenden Fällen kann der Krankenschein vorab beim Fachdienst Migration angefordert werden. Von dort wird er dann an den behandelnden Arzt gefaxt. Das Original muss dann nachgereicht werden. Pro Quartal wird ein neuer Krankenschein nötig. Der Arzt kann frei gewählt werden. Die Asylbewerber/innen erhalten die Krankenscheine meist vor Beginn des neuen Quartals mit der Auszahlung der Sozialhilfe im Fachdienst Migration. Asylbewerber/innen sind von der Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit. Stellt der Hausarzt oder Facharzt eine Verordnung aus, so ist diese bei der Kreisverwaltung vorzulegen. Wenn das Gesundheitsamt nach Begutachtung die Behandlung genehmigt, kann die Verordnung begonnen werden. Gemäß AsylbLG werden Kosten für akute Erkrankungen und Schmerzzustände, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hebammenhilfe, amtliche empfohlene Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Risikogruppen erstattet. 17 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Zahnbehandlungen: Zahnerkrankungen, insbesondere mit Schmerzzuständen, werden ohne Einschränkungen geleistet. Bei Zahnersatz, kieferorthopädischen Behandlungen und sehr aufwendigen, besonderen Behandlungen ist die Kostenübernahme nur nach Begutachtung und Genehmigung durch das Gesundheitsamt II. 7 möglich. Für Notfalleinweisungen in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Landratsamt. 8.1 Kindervorsorgeuntersuchungen und U-Hefte Das U-Heft ist in den Herkunftsländern der Asylbewerber/innen nicht bekannt. Hier können die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer die Eltern und Kinder unterstützen, indem sie gemeinsam mit den Eltern die erforderlichen Untersuchungen im Blick behalten. 8.2 Schwangerenberatung Beratung und Hilfe für Schwangere, Frauen, Paare und Familien Caritasverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V. Reitallee 6 65307 Bad Schwalbach Zentrale: 06124-729224 Diakonisches Werk Rheingau-Taunus e.V. Gartenfeldstr. 15 65307 Bad Schwalbach Die Beratung ist kostenlos. Informationen zur Polio Schutzimpfung: https://www.kreiseuskirchen.de/service/downloads/gesundheit/Informationsblatt_Polio_Deutsch.pdf http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/P/Polio/Ausbruch_Syrien/Informationsblatt_Polio_Arabisc h.pdf?__blob=publicationFile 18 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 9. Aufenthalt 9.1 Laufendes Asylverfahren Während des Asylverfahrens stellt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung aus. Über den Asylantrag selbst entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Asylbewerber/innen dürfen sich nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich Vorübergehend ohne räumliche Beschränkung im Gebiet der gesamten Bundesrepublik aufhalten. Bei Straftätern/innen und Personen, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt geworden sind oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, kann eine Residenzpflicht wieder angeordnet werden. Die Verpflichtung, unter der zugewiesenen Adresse Wohnung nehmen zu müssen, besteht weiterhin fort. Je nach Verfahrensstand und Besonderheiten des Einzelfalls werden die Gestattungen für einen Zeitraum von meist sechs Monaten ausgestellt. 9.2 Positive Entscheidung des Bundesamts Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den/die Ausländer/in als Asylberechtigte/n, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte/n anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, erhält der/die Ausländer/in eine Aufenthaltserlaubnis. Eine sicherheitsrechtliche Beteiligung ist bei bestimmten Herkunftsländern bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip ausgestellt. Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller Antragsteller/innen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, bei der Ausländerbehörde notwendig. Auf dem Chip des eAT werden Fingerabdrücke gespeichert, die nur vor Ort aufgenommen werden können. Der Aufenthaltstitel wird bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Sobald die Bundesdruckerei der Kreisverwaltung den eAT zugesandt hat, erhält der/die Ausländer/in ein Anschreiben mit einem Termin für die Abholung des eAT. 19 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 20 21 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 9.3 Flüchtlinge - Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter ein Papier von Xenos - Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge Die Tabelle bietet einen nicht abschließenden Überblick über die jeweiligen Aufenthaltsrechte sowie die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Wohnsitzbeschränkungen und der Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Aufgrund der sich aktuell sehr schnell ändernden gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Ausländer/Asylrechts kann für die Aktualität und Vollständigkeit dieser Tabelle keine Gewähr übernommen werden. Wir halten sie dennoch für eine übersichtliche Unterstützung und haben uns deshalb entschieden sie in den Leitfaden aufzunehmen. Kundinnen und Kunden Aufenthaltsstatus ('Ausweispapier') Asylsuchende/r im laufenden Asylverfahren SozialZugang zum Arbeitsmarkt leistung 3 Monate Arbeitsverbot, dann nachrangig (nach 15 Monaten Wegfall der Vorrang-Prüfung), nach 4 Jahren uneingeschränkt (§61 AsylVerG, §32 BeschV) AsylbLG abgelehnte/r Asylsuchende/r 3 Monate Arbeitsverbot, dann nachrangig (nach 15 Monaten Wegfall der Vorrang-Prüfung), nach 4 Jahren uneingeschränkt (§32 BeschV) z.T. Arbeitsverbot (§33 BeschV) AsylbLG Bleibeberechtigte/r oder Härtefall uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland Bleibeberechtigte/r oder Härtefall uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG Aufenthaltserlaubnis nach § 23.2 AufenthG Kontingentflüchtling uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG IBezug x Aufenthaltserlaubnis nach § 25.1 AufenthG Asylberechtigte/r nach Art. 16a GG uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG IBezug x Aufenthaltserlaubnis nach § 25.2 AufenthG Flüchtlingsschutz i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG IBezug x Aufenthaltserlaubnis nach § 25.3 AufenthG (Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG IBezug x Aufenthaltserlaubnis nach § 25.4 Satz 1 AufenthG Vorrübergehender Aufenthalt uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG Aufenthaltserlaubnis nach § 25.4 Satz 2 AufenthG Unzumutbarkeit der Ausreise uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II Aufenthaltserlaubnis nach § 25.4a und 4b AufenthG Opferschutz uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG x Aufenthaltserlaubnis nach § 25.5 AufenthG Unmöglichleit der Ausreise uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG x Aufenthaltserlaubnis nach § 25.a AufenthG gut integrierte junge Flüchtlinge uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG IBezug x Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG qualifizierte Geduldete uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG IBezug x Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m §104 a/b oder § 23a AufenthG AufenthG = Aufenthaltsgesetz Anmerkung AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz Arbeitsagentur JobCenter x x bei ALG IBezug x x x bei ALG IBezug BeschV = Beschäftigungsverordnung Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 22 nachrangig = Formular von Arbeitgeber ausfüllen lassen > Abgabe bei der Ausländerbehörde (ABH) > Weiterleitung an Agentur für Arbeit (Prüfung durch ABH und Agentur für Arbeit vor Ort) uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich (teilweise für Selbständigkeit Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich) 9.4 Negative Entscheidung des Bundesamts Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ablehnt und eine Ausreiseaufforderung erlässt, hat die Zentrale Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium in Darmstadt aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Der/Die Betroffene ist zur Ausreise verpflichtet. Ist eine sofortige Ausreise begründet nicht möglich, ist der/die Ausländer/in bis zu einer möglichen Ausreise geduldet. Die Gültigkeitsdauer der Duldung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und beträgt in der Regel 3 Monate. 10. Kinder und Jugendliche Kinder im Vorschulalter: Die Kinder von Asylbewerber/innen haben, wie deutsche Kinder, Anspruch auf einen Halbtagskrippen- oder -kindergartenplatz. Die Gebühren werden in den ersten 15 Monaten vom Fachdienst Migration und dann vom Jugendamt übernommen. Ein entsprechender Antrag muss gestellt werden. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum 16. Lebensjahr sind schulpflichtig. Übergangsklassen / Deutsch-Intensivklassen gibt es in: - Grundschulen: Taubenbergschule Idstein Wiedbachschule Bad Schwalbach Grundschule Kemeler Heide Heidenrod - Kemel Grundstufe der IGS Obere Aar Taunusstein-Hahn (geplant ab Anfang 2016 bei Bedarf) Regenbogenschule Bleidenstadt (geplant ab März 2016 bei Bedarf) Sekundarstufe 1 – Schulen: Nikolaus-August-Otto-Schule Bad Schwalbach Theißtalschule Niedernhausen IGS Obere Aar in Taunusstein-Hahn IGS Rüdesheim (3 Klassen = 2 Klassen in der Julius-Alberti-Schule, 1 weitere Klasse ab März 2016 an der IGS) Gutenbergschule Eltville Gymnasium Bleidenstadt (geplant ab März 2016) Pestalozzischule Idstein (geplant ab März 2016) Rheingauschule Geisenheim (geplant ab März 2016) Die Angaben zu den Angeboten an den jeweiligen Schulen unterliegen einer stetigen Anpassung an die Erfordernisse und bilden somit den momentanen Stand ab. Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Die InteA-Intensivklassen an den Beruflichen Schulen Das Sprachförderkonzept InteA (Integration und Abschluss) hat nach erfolgreicher Sprachförderung mit berufsorientierenden Komponenten als Hauptzielsetzung, den Übergang in das duale System (Ausbildung) bzw. in eine schulische Maßnahme zu ermöglichen. Die Hauptzielgruppe sind Flüchtlinge, die bei Erstkontakt mit einer hessischen Behörde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und das Mindestalter von 16 Jahren haben. Darüber hinaus können Schulen Flüchtlinge, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, begrenzt aufnehmen. Die Sprachförderung kann bis zu zwei Jahren in InteA ermöglicht werden. InteA-Intensivklassen sind ein verpflichtendes Angebot für alle verlängert vollzeitschulpflichtigen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an beruflichen Schulen mit einer sozialpädagogischen Unterstützung, sind ein Angebot für alle berufsschulberechtigten Neuankömmlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an beruflichen Schulen (darüber hinaus können Schulen Schülerinnen und Schüler, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, begrenzt aufnehmen), vermitteln grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache in Verbindung mit einem beruflichen Fachsprachenerwerb, werden in der Regel von 12 bis 16 Schülerinnen und Schülern besucht, umfassen in der Regel mindestens 28 Wochenstunden, dauern bis zu zwei Jahre, sollen schulische Abschlüsse und flexible Übergänge in andere schulische Bildungsgänge ermöglichen, eröffnen Zugänge zu Ausbildungs- und Berufswelt. Berufliche Schulen Untertaunus, Pestalozzistr. 5, 65232 Taunusstein, Tel: 06128-92660 Berufliche Schulen Rheingau, Winkeler Straße 99 -101, 65366 Geisenheim, Tel: 06722-8559 u.- 6018 https://kultusministerium.hessen.de/schule/individuellefoerderung/sprachfoerderung/intensivklassen-beruflichen-schulen-intea 10.1 Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche - Bildung und Teilhabe Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) bestehen Fördermöglichkeiten etwa bei der Übernahme der Kindergartengebühren und Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Kindertagesstätte und Schule oder der Förderung für Ausflüge, Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten oder für Nachhilfeunterricht und sonstigem Schulbedarf. Weitere Infos siehe Tabelle im Anhang. Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung: Patricia Geist, Büro Bildung und Teilhabe, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, Tel: 06124- 510-664, Mail: [email protected] 23 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 11. Beschäftigung und Einkommen 11.1 Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit Für Asylbewerber/innen besteht während der ersten drei Monate des Asylverfahrens ein Arbeitsverbot, danach kann die Ausübung einer Beschäftigung in den meisten Fällen nachrangig erlaubt werden. Die Nachrangigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit überprüft. Sie bedeutet, dass die Arbeitsagentur Arbeitsplätze an bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen vorrangig vergibt, – darunter versteht man Deutsche, EU-Bürger/innen und sonstige Ausländer/innen, die einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben – Asylbewerber/innen werden nachrangig berücksichtigt. Nach Ablauf von 15 Monaten ab dem Erhalt der ersten Aufenthaltsgestattung findet keine Überprüfung der Nachrangigkeit mehr statt. Diese Regelung gilt seit dem 11.11.2014 und ist zunächst für drei Jahre vorgesehen. Eine Arbeitsstelle darf nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Ausländerbehörde angetreten werden. Nimmt der/die Asylbewerber/in eine Beschäftigung auf, wird das Einkommen auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit sieht das Gesetz aber bestimmte Einkommensfreigrenzen vor, d. h. nur das Erwerbseinkommen, welches über diesen Einkommensfreigrenzen liegt, wird auf die Leistungen angerechnet. Die Ausübung einer Beschäftigung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, auch die aktuellen Verdienstabrechnungen sind monatlich vorzulegen. Hat ein/e Asylbewerber/in ein Arbeitseinkommen, muss er/sie dies für seinen/ihren Lebensunterhalt und den seiner/ihrer Familie einsetzen. Sofern damit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, erhält er/sie ergänzende Leistungen vom Kommunalen JobCenter des Rheingau-Taunus-Kreises. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/faq-arbeitsmarktzuganggefluechtete-menschen.pdf?__blob=publicationFile http://www.sachsen.de/assets/2015_08_BAA_Beschaeftigung_gefluechteter_menschen.pdf http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubni s_bzw.pdf 11.2 Anerkennungsberatung Wiesbaden Amt für Zuwanderung und Integration Alcide-de-Gasperi-Str. 2 65197 Wiesbaden Beratung nach Vereinbarung Tel.: 0611 312148 integration[at]wiesbaden.de Flyer des Netzwerkes IQ zum Thema Anerkennungsberatung: http://www.hessen.netzwerk-iq.de/anerkennung-hessen/verweisberatung-anerkennung00.html 24 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung 11.3 Angebote des Kommunalen JobCenters Rheingau-Taunus-Kreis /Arbeitsmarktbüro Zugänge Migration Neben den bisherigen regelmäßigen Übergängen wechselten zum 01.02.2016 ca. 130 Personen en bloc in den Rechtskreis des SGB II. Vor dem Hintergrund wurde ein Kurzantrag entwickelt, der die Beantragung von SGB II-Leistungen für diesen Personenkreis erleichtern soll. Arbeitsmarktbüro Seit dem 04.02.2016 hat der Rheingau-Taunus-Kreis gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit ein gemeinsames Arbeitsmarktbüro für die Beratung von Flüchtlingen eingerichtet. Rüdesheim am Rhein (Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit) Fürstbischof-Rudolf-Straße 10 65385 Rüdesheim am Rhein Donnerstags von 08.00 – 12.00 Uhr in den ungeraden Wochen Idstein (Räumlichkeiten des Kommunalen JobCenter) Black&Becker-Straße 28 65510 Idstein Donnerstags von 08.00 – 12.00 Uhr in den geraden Wochen Zentrales Ziel ist, Menschen mit einer hohen Bleibeperspektive eine erste Orientierung und Beratung anzubieten – unabhängig von der Zuständigkeit nach Rechtskreisen. Das Arbeitsmarktbüro soll in erster Linie Anlauf- und Clearingstelle für alle Menschen mit Fluchthintergrund sein. In diesem soll, neben der Klärung des zuständigen Rechtskreises und des zuständigen Trägers, eine erste Sichtung der Qualifikationen und Kenntnisse vorgenommen werden sowie mögliche Wege zur beruflichen Integration aufgezeigt werden. Die weitere Betreuung soll durch die jeweiligen Beratungskräfte der Agentur bzw. des Kommunalen JobCenters erfolgen. Das Arbeitsmarktbüro als solches übernimmt insofern vor allem eine Lotsenfunktion (Erstanliegenklärung). Es werden Donnerstagvormittags jeweils im Wechsel zwischen Rüdesheim und Idstein ein Mitarbeiter/in der Agentur für Arbeit und ein/e Mitarbeiter/in des Kommunalen JobCenters als Doppelbesetzung anwesend sein. Kontaktaufnahme [email protected] JobZENTRALE des RTK Das Kommunale JobCenter des Rheingau-Taunus-Kreises bietet seit November 2015 unter www.jobzentrale-rtk.de einen Online-Zugriff auf tagesaktuelle Arbeits- und Ausbildungsangebote für den gesamten Kreis und das Umland in mehreren Sprachen an. 25 26 Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Bei der JobZENTRALE werden alle Stellen täglich durch einen Dienstleister automatisch recherchiert, aktualisiert und zur Abfrage bereitgestellt. Angeboten werden offene Stellen und freie Ausbildungsplätze aus Stellenbörsen, Firmenhomepages und Tageszeitungen im Rheingau-Taunus-Kreis und einem Umkreis von rund 35 km. Das Angebot steht nun auch auf Englisch, Rumänisch und zusätzlich auf Arabisch zur Verfügung. Unten stehend ein Link zu einer hilfreichen Broschüre zum Thema Arbeitsmarktintegration: Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und – förderung – Flüchtlinge – Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter http://www.mambamuenster.de/fileadmin/mamba/dokumente/PDF/Leitfaden_Fluechtlinge_KundInnen_der_Arbeitsage nturen_und_Jobcenter.pdf 11.4 Gemeinnützige Tätigkeiten Asylbewerber/innen dürfen in der Regel in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nach Genehmigung durch den Fachdienst Migration eine Arbeitsgelegenheit gem. § 5 AsylbLG verrichten. Die gemeinnützige Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag mit höchstens 20 Stunden pro Woche und maximal für 6 Monate möglich und kann in Absprache flexibel verabredet werden. Für die Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde gezahlt. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist zustimmungsfrei. 11.5 Monatliche Leistungen für Asylbewerber/innen Die finanzielle Unterstützung von Asylbewerber/innen richtet Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ist abhängig vom Familienstand. sich nach dem Beispiel: Alleinstehende Asylbewerber/innen erhalten aktuell monatlich € 330,23. Davon sind folgende Ausgaben zu decken: Kosten für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Verkehrsmittel, Telefon, Porto und Schreibmittel. Die Auszahlung erfolgt per Barscheck beim Fachdienst Migration zum vorgegebenen Termin. 11.6 Eröffnungen eines Bankkontos Die Eröffnung eines Bankkontos wurde gesetzlich neu geregelt, sodass Asylbewerber/innen nach Prüfung ein Konto eröffnen können. In der Regel erfolgen im Rheingau-Taunus-Kreis die Zahlungen der Leistungen auf das Konto der Flüchtlinge, bei einer Abweichung erfolgt die Zahlung per Scheck. Handreichung für Helfende in der Flüchtlingsbegleitung Hilfreiche Links zum Thema: https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/final_internet_fluechtlingshilfe_151210.pdf https://soziales.hessen.de/familie-soziales/fluechtlinge/gut-hessen-ankommen https://fluechtlinge.hessen.de/ Informationsblatt Anhörung Information against the fear von welcome 2 europe - es gibt sie in Englisch und auf Dari. www.youtube.com – ‚Deutschland für Anfänger‘ – deutsch/ arabisch 27 Aarbergen Bad Schwalbach Eltville am Rhein Geisenheim Heidenrod Hohenstein Hünstetten Idstein Kiedrich Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises Lorch Niedernhausen Oestrich-Winkel Rüdesheim am Rhein Schlangenbad Taunussstein Waldems Walluf Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises Anlaufstelle 1 2 3 4 5a Gemeinde Aarbergen Gemeinde/Stadt Aarbergen-Kettenbach Beate Schmitt Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Bad Schwalbach Bad Schwalbach Mehrgenerationenhaus Müze Eltville am Rhein Stadt Geisenheim Ansprechpartner/-innen Geisenheim Herr Martin Weber Bettina Behrens Oliver Mathias Runder Tisch Flüchtlingsbegleitung Heidenrod – Laufenselden Inka Mertingk 5b Runder Tisch Flüchtlingsbegleitung Heidenrod – Laufenselden Kerstin Andussies Kontakt (Anschrift, Telefon) Beate Schmitt Rathausstraße 1 65326 Aarbergen 06120/2732 Diakonisches Werk Gartenfeldstraße 15 65307 Bad Schwalbach 06124-70820 Bettina Behrens Leiterin Mehrgenerationenhaus Müze Gutenbergstraße 38 65343 Eltville am Rhein 06123-701772 Oliver Mathias Rüdesheimerstrasse 48 65366 Geisenheim 06722-701136 Inka Mertingk Rathausstraße 9 65321 Heidenrod 06120-7935 Kerstin Andussies Rathausstraße 9 65321 Heidenrod 06120-7951 Email-Adresse [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises Anlaufstelle 6a Gemeinde Hohenstein 6b Gemeinde Hohenstein 7 8 9 10 Arbeitskreis Asyl Idstein Flüchtlingshilfe Gemeinde Kiedrich Malteser Werke 11 Fluchtpunkt Niedernhausen Gemeinde/Stadt Ansprechpartner/-innen Hohenstein-Breithardt Tatjana Jadatz Hohenstein-Breithardt Jens Rejszer Hünstetten-Wallbach Idstein Kiedrich Lorch Niedernhausen Jens Fischer Rolf-Dieter Wilken Ute Schmidt Axel Burisch Nicole Ermler Nuran Özdemir Patricia Garnadt Kontakt (Anschrift, Telefon) Tatjana Jadatz Schwalbacher Straße 1 65329 Hohenstein 06120-2920 Jens Rejszer Schwalbacher Straße 1 65329 Hohenstein 06120-2923 Jens Fischer Im Lagersboden 5 65510 Hünstetten 06126-995530 König-Adolf-Platz 2 65510 Idstein Büro: Flüchtlingshilfe Nicole Ermler Marktstraße 27 65399 Kiedrich 06123-905021 Nuran Özdemir Lorcher Str. 1 65391 Lorch 0151-55429208 Patricia Garnadt Germanenweg 7 65527 Niedernhausen 0179-9189142 oder 06127-98540 Email-Adresse [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises Anlaufstelle 12 Stadt Oestrich-Winkel 13a Stadt Rüdesheim am Rhein 13b Stadt Rüdesheim am Rhein 14 Gemeinde Schlangenbad Gemeinde/Stadt Oestrich- Winkel Rüdesheim am Rhein Rüdesheim am Rhein Schlangenbad 15a Stadt Taunusstein Abteilung Kinder, Jugend und Soziales „Runder Tisch“ Taunusstein 15b Stadt Taunusstein Abteilung Kinder, Jugend und Soziales „Runder Tisch“ Taunusstein Ansprechpartner/-innen Bernd Nungesser Angelika Wistuba Martina Heger Michael Diener Sabine Hölzel Christine Sand Kontakt (Anschrift, Telefon) Bernd Nungesser Paul-Gerhardt-Weg 1 65375 Oestrich-Winkel 06723-992144 Angelika Wistuba Markt 16 65385 Rüdesheim am Rhein 06722-40824 Martina Heger Markt 16 65385 Rüdesheim am Rhein 06722-40839 Michael Diener Rheingauer Straße 23 65388 Schlangenbad 06129-4815 Sabine Hölzel Magistrat der Stadt Taunusstein Aarstraße 150 65232 Taunusstein 06128-241146 Christine Sand Magistrat der Stadt Taunusstein Aarstraße 150 65232 Taunusstein 06128-241148 Email-Adresse [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Anlaufstellen für ehrenamtliches Engagement zur Flüchtlingsbetreuung in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises Anlaufstelle 16 17 Arbeitskreis Asyl Waldems Gemeinde Walluf Gemeinde/Stadt Waldems-Esch Walluf Ansprechpartner/-innen Brigitte Hörning Alexander Kropp Kontakt (Anschrift, Telefon) Brigitte Hörning Schulgasse 2 65529 Waldems 06126-59224 06082-1022 (Privat) Alexander Kropp Mühlstraße 40 65396 Walluf 06123-792255 Email-Adresse [email protected] [email protected] Rheingau-Taunus Kreis Liste der Integrationslotsinnen und –lotsen Stand: 7/15 Integrationslotsinnen Idstein Kontakt+Sprechzeit: Büro der Integrationslotsinnen, Limburger Str. 63a, Idstein, Telefon: 06126-7004705 (mit AB), Mo.: 13:00 – 16:00 Uhr und Do.: 9:00 – 12:00 Uhr Frau Gül Arsiray Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Sevgi Aslan Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Angelika Birkenstock Sprachen: Russisch, Deutsch Frau Edelgard Buchholz Sprachen: Deutsch, Englisch Frau Lidia Büttner Sprachen: Polnisch, Deutsch Frau Laura Bunjaku Sprachen: Albanisch, Deutsch Frau Arezu Fazeli-Maqsudi Sprachen: Dari, Englisch, Urdu (Grundkenntn.), Deutsch Frau Shehide Selmani Sprachen: Albanisch, Serbokroatisch, Mazedonisch, Deutsch Frau Selda Qajraoui Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Gyüldzhan Terzi Sprachen: Bulgarisch, Türkisch, Russisch, Deutsch Frau Asha Vohra Sprachen: Afghanisch, Hindi, Pundschabi, Dari, Deutsch Frau Mireille Wehbe Sprachen: Arabisch, Deutsch Rheingau-Taunus Kreis Integrationslotsinnen und -lotsen Rheingau Eltville Kontakt+Sprechzeit: Mehrgenerationenhaus / MÜZE, Gutenbergstr 38, Freitag 16:30 – 18:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06123-701772. Frau Dominika Daszkiewicz Sprachen: Polnisch, Deutsch Herr Emrah Taskin Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Adriyana Schwab Sprachen: Bulgarisch, Deutsch Oestrich-Winkel Kontakt+Sprechzeit: Bürgerzentrum, Paul-Gerhardt-Weg 1, Donnerstag 16:00 – 17:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06723-992168. Frau Derya Cetinkaya Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Inna Lucchetti Sprachen: Russisch, Deutsch Geisenheim Kontakt + Sprechzeit: Bürgerbüro im Bachelin-Haus, Görisch-Zimmer, Beinstr. 9, Dienstag 14:00 – 15:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06772-7011119. Frau Dubravka Kamm Sprachen: Kroatisch, Englisch, Deutsch Frau Larissa Schlegel-Konda Sprachen: Russisch, Deutsch Frau Lara Sigwart Sprachen: Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch Herr Aydin Celebi Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Roubina Wendel Sprachen: Persisch, Armenisch, Afghanisch, Deutsch Rheingau-Taunus Kreis Rüdesheim Kontakt+Sprechzeit: Rathaus, Markt 16, Montag 16:00-17:00 Uhr (Erdgeschoss), sowie nach Vereinbarung, Telefon: 06722-40859 Frau Emine Evcin Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Elke Entz Sprachen: Deutsch, Französisch Lorch Kontakt: Rathaus, Markt 5, Termine nach Vereinbarung, Telefon: 06726-1821. Frau Nuran Özdemir Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Susan Hensel Sprachen: Englisch, Deutsch Integrationslotsinnen und -lotsen Aarbergen Kontakt+Sprechzeit: Koordinationslotsin, Frau Yesim Yenici, erreichbar unter: 0176/97881515, Sprechzeit: jeden 1. Freitag im Monat von 8.30 – 10.30 Uhr sowie nach Vereinbarung, Rathaus Aarbergen-Kettenbach (Bürgerbüro) Frau Yelda Akkaya Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Yesim Yenici Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Sibel Atlan Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Gönül Camci Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Diana Ajvazi-Kertesz Sprachen: Ungarisch, Albanisch, Deutsch Frau Figen Kapucu Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Souhaila Maaoui Sprachen: Arabisch, Deutsch Herr Wilfried Schneider Sprachen: Deutsch, Englisch Herr Mohamed Karoui Sprachen: Arabisch, Französisch, Deutsch, Englisch Rheingau-Taunus Kreis Integrationslotsinnen Taunusstein Kontakt+Sprechzeit: Familienzentrum MÜZE, Scheidertalstr. 27, Taunusstein-Hahn, Tel.: 06128-8591969, Mobil: 0157-54759427, E-Mail: [email protected], Sprechzeit: Do. 9:30 – 11:00 Uhr Frau Hülya Akҫay Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Sündüs Bahҫe Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Hatice Balci Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Rodi Blask Sprachen: Farsi, Englisch, Deutsch Frau Nurcan Cerci Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Dr. Mine van Dawen Sprachen: Türkisch, Deutsch, Englisch Frau Najat Ercan Sprachen: Türkisch, Arabisch, Marokkanisch, Deutsch Frau Rodica Fackelmann Sprachen: Rumänisch, Deutsch Frau Nadia Fakih Sprachen: Arabisch, Deutsch Frau Deepa Gaschik Sprachen: Tamil, Englisch, Deutsch Frau Anetigone Halili Sprachen: Albanisch, Deutsch Frau Olga Ivancenko Sprachen: Russisch, Deutsch Frau Antonina Klesar Sprachen: Russisch, Deutsch Frau Justyna Malinowska Sprachen: Polnisch, Deutsch Frau Dorina Pop Sprachen: Rumänisch, Deutsch Frau Barbara Presber Sprachen: Polnisch, Englisch, Russisch, Deutsch Frau Jeanette Saddi Sprachen: Arabisch, Aramäisch, etw. Asyrisch, Deutsch Frau Mürvet Taşkesen Sprachen: Türkisch, Deutsch Frau Timea Urbanus Sprachen: Ungarisch, Spanisch, Russisch, Deutsch Frau Şerife Yavuz Sprachen: Türkisch, Englisch, Deutsch Stand: 01.04.2011 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII) Art der Leistung Mittagsverpflegung Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Anspruchsberechtigter Personenkreis Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren* Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen bzw. in einer Tagespflege sind Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren* Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Schulbedarf Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren* Schülerbeförderungskosten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren* Lernförderung Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren* Sport- und Kulturangebote Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Voraussetzungen Höhe der Leistung Zahlungsweise Gemeinschaftliches Mittagessen wird in der Schule/ der Tagesstätte/ in der Tagespflege angeboten Übernahme der anfallenden Kosten unter Anrechnung eines Eigenanteils von einem Euro pro Essen Antrag erforderlich; Abrechnung mit der Schule/ der Tagesstätte/ dem Jugendamt Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten innerhalb des Schulverbandes/ der Kindertagesstätte Übernahme der anfallenden Kosten Antrag erforderlich; Abrechnung mit der Schule/ der Kindertageseinrichtung Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (ab Klasse 11) und keine Kostenübernahme durch Dritte Bescheinigung der Schule, dass die Förderung zum Erreichen des Klassenziels geeignet und erforderlich ist -Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit -Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) -angeleitete kulturelle Bildung - Teilnahme an Freizeiten * Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Insgesamt 100 Euro pro Schuljahr (70 Euro zum 01.August; 30 Euro zum 01. Februar eines Jahres) Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit Unzumutbarkeit Kein Antrag erforderlich; direkte Auszahlung (erstmals zum 01.August.2011) Antrag erforderlich, direkte Auszahlung Übernahme der angemessen Kosten Antrag erforderlich, Abrechnung mit der Nachhilfelehrkraft bzw. dem Nachhilfeinstitut 10 Euro pro Monat Antrag erforderlich; Abrechnung mit den entsprechenden Leistungserbringern (z.B. Vereine, Musikschule) Information über Polio (Kinderlähmung) und über die Impfung ARABISCH Die Übersetzung des deutschen Originals (Stand 11/2013) erfolgte im Auftrag des Robert Koch‐Instituts. !Maßgeblich ist die deutsche Version. Für eventuelle Übersetzungsfehler kann keine Haftung übernommen werden ةياقولا ميعطت و لافطألا للش نع تامولعم ؟ لافطالا للش وه ام للش ىلا يدؤي دق و )لجرألا و عرذألا( فارطلل مئادلا للشلا ببسي ىودعلا ديدش يسوريف ضرم وه لافطألا للش سفنتلا تالضع .توملا و يف ضرملا اذه نم صلختلا مت ميعطتلا تالمح لالخ نم نكلو ملاعلا ءاحنا عيمج يف اقباس رشتنم لافطألا للش ناآ .نادلبلا مظعم ليجست مت ) 2013لوألا نيرشت/ربوتآأ( ايلاح نكلو 1999ماع ذنم لافطألا للشب ةباصإ ةيأ ايروس يف لجست مل ةديدج تاباصا .ايروس يف لافطألا للشب ؟ ضرملا تامالع يه ام ضارعأ لكش ىلع عيباسأ وأ ةليلق مايأ لالخ روهظلاب ضرملا تامالع أدبت ىودعلل ببسملا سوريفلاب ةباصالا دعب هبشت ةددحم ريغ مالآو ةرقن ةبالص و اياحسلا باهتلا ىلا ضرملا يدؤي نا نكمي امآ )قلحلا يف مالآ و عادص و نايثغ و ىمح( ازنولفنالا رهظلا يف .للشلا ىلا ةفاضإ تالضعلا و نولمحي صاخشألا ءالؤه و ضرملا تامالع مهيلع رهظت نأ نود ىودعلل ببسملا سوريفلاب صاخشألا مظعم باصي دق سوريفلا زاربلا صحف لالخ نم نكميو .لافطألا للش رشن يف نودعاسي يلاتلابو اوملعي نا نود نيرخآلل ىودعلا نوببسيو اذاميف ةفرعم .لافطألا للش سوريف لمحي صخشلا ؟ ضرملا لقتني فيآ لقتني ثيح يومفلا يزاربلا قيرطلاب فرعيامب لقتني و زاربلا عم يساسأ لكشب لافطألا للش سوريف حرطي قيرط نع سوريفلا ضبقم قيرط نع ضاحرملا مادختسا دعب ةثولملا يديالا لالخ نم سوريفلا لقتني الثمف .رخآ ىلا صخش نم سمللا ضاحرملا باب .ميلس رخآ صخش ىلا ساطعلا وأ لاعسلا لالخ نم فنالا و مفلا قيرط نع سوريفلا حرطي ثيح .سفنتلا قيرط نع ةباصالا متت نا نكمي امآ ءاوهلا ىلا .نيرخآ صاخشأ لبق نم قشنتسي هنمو ؟ ىودعلا ةرتف رمتست تقولا نم مآ .عيباسا ةدعل رمتسي نا نكمي اذه و امئاق نيرخا صاخشا ةباصا رطخ ىقبي سوريفلا حرطب مسجلا رمتسي املاط صاخشالا ىتح بنجت ضرملا يلماح ىلع بجي نيرخالا ةباصا عنمل .سوريفلا اولقني نا نكمي ضرملا تامالع مهيلع رهظت مل نيذلا لاصتالا نم سوريفلا حرط فقوتي ىتم ديدحت نكمي زاربلل رركتملا صحفلا لالخ نم و .نيحقلم ريغ صاخشا عم رشابملا .مسجلا ؟ ةباصإلا نم يسفن يمحا فيآ نم .نيغلابلا و نيقهارملا و لافطألا و عضرلا عيمجل هب حصني ثيح لافطألا للش دض ةيامح لضفأ وه ميعطتلا نإ ةيامح لجا ءانثا لماآ لكشب نيمعطملا صاخشالا امأ .مدختسملا حاقللا عون و رمعلا بسح تاعرج عبرأ ىلا ثالثب حصني ةلماكتم ةلوفطلا و لوتقملا لافطألا للش سوريف نم نوكملا حاقللا ايناملأ يف رفوتي .حاقللا نم ةمعاد ةعرج ىلا طقف نوجتحيف نع ىطعي يذلا .للشلا ببسي نأ حاقللا اذهل نكمي ال .نقحلا قيرط راضحا ىجري .ميعطتلا لماكت نم ققحتلا بيبطلا ىلع بجي ثيح ميعطتلا تاعرج يف صقنلا ضيوعت يغبني يف ميعطتلا ةقاطب ! اهرفاوت لاح بنجت .لافطالا تاضافح رييغت دعبو ضاحرملا نم كجورخ دعب نوباصلا و ءاملاب اديج كيدي لسغا كلذ ىلا ةفاضإ و لاعس هذه لافطأ ﻋﻠّﻢ .ليدنملا رفوت مدع لاح يف قفرملا وأ ساطعلا و لاعسلا دنع يقرولا ليدنملا مدختسا .نيرخالا ساطع .تاداعلا __ميعطتلاب مق ! كلافطأ و كسفن يمحأ Informationen_Poliomyelitis_Arabisch – Version 7.11.2013 WIRTSCHAFT INTEGRIER T Informationen für Netzwerkpartner Ziel Mit Wirtschaft integriert wird in Hessen der erfolgreiche Berufsabschluss für junge Flüchtlinge und andere junge Menschen, die Deutschförderung benötigen, realistisch. Wirtschaft integriert unterstützt diese jungen Menschen durch eine kontinuierliche Förderkette von der beruflichen Orientierung bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Der Weg zum Berufsabschluss führt durch vier Bausteine: Berufsorientierung plus mit berufsbezogener Sprachförderung Einstiegsqualifizierung mit berufsbezogener Sprachförderung Betriebliche Ausbildung [mit Ausbildungsplatzförderung für Betriebe] parallel zur Ausbildung: Ausbildungsbegleitung für Flüchtlinge Wirtschaft integriert ist ein landesweites Projekt des Hessischen Wirtschaftsministeriums. Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen Wirtschaft integriert richtet sich an Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen: Junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen erhöhten Sprachförderbedarf haben [= Ausgangssprachniveau zwischen A2 und B1] und noch nicht ausreichend beruflich orientiert sind und ein grundsätzliches Interesse an einer dualen Berufsausbildung haben. Die Teilnahme steht jungen Menschen grundsätzlich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit offen. Asylbewerber/-innen und geduldete Personen können bei Vorliegen der ausländerrechtlichen Voraussetzungen [ Anhang 2] teilnehmen. Die folgenden Personengruppen können ohne Einschränkungen an allen Bausteinen von Wirtschaft integriert teilnehmen: 1. Personen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit; 2. Personen mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder dem Status Daueraufenthalt-EU; 3. Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen [z. B. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz, Personen mit Abschiebeverbot, Personen, die auf Grund einer Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben sowie Sonstige mit Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis]; 16.03.2016/ado Seite 2 4. Personen mit einer Beschäftigungserlaubnis [bei laufenden oder negativ beschiedenen Asylverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Detailinformationen dazu können dem Anhang 2 entnommen werden]. Förderung und Steuerung Das Projekt Wirtschaft integriert wird gefördert aus Mitteln des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung [HMWEVL] und des Europäischen Sozialfonds [ESF]. Die Agenturen für Arbeit und das Land Hessen übernehmen Zuschüsse zu Praktikumsvergütungen während der Einstiegsqualifizierungen. Das Projekt wird in Kooperation von den beteiligten Bildungseinrichtungen, vorwiegend des Handwerks und Standorten des Bildungswerks der Hessischen Wirtschaft e. V. [BWHW] umgesetzt. Die Koordination des hessenweiten Projektes übernimmt das BWHW. Das Projekt wird von einem Steuerkreis aus Vertreter/-innen der folgenden Institutionen begleitet: Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, BWHW, Hessischer Handwerkstag [HHT], Hessisches Kultusministerium [HKM], HMWEVL, Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit [BA]. Projektbausteine Das Projekt Wirtschaft integriert bietet eine nahtlose Förderkette aus folgenden Bausteinen: Berufsorientierung BOplus Die Berufsorientierungsphase findet in Bildungseinrichtungen vorwiegend des hessischen Handwerks statt. Praktische Erfahrung in mindestens drei Berufsfeldern und Berufswahlunterstützung werden kombiniert mit berufsbezogener Sprachförderung, Orientierung über Wertvorstellungen und Normen in Alltag und Berufswelt, sowie sozialpädagogischer Begleitung, Bewerbungscoaching und Vermittlung in Ausbildungs- oder EQPlätze [1.000 Plätze]. BOplus dauert in der Regel drei Monate; im Einzelfall kann sich ein bis zu 3-monatiges betriebliches Praktikum anschließen. Es handelt sich um eine Vollzeitmaßnahme mit 38,5 Wochenstunden einschließlich Pausen. Bei Bedarf erhalten die Teilnehmenden einen Fahrtkostenzuschuss, der über das Landesprojekt finanziert und von den Bildungseinrichtungen bzw. den BWHW-Standorten ausgezahlt wird. BOplus unterstützt die Berufswahl und den Ausbildungseinstieg in grundsätzlich allen Ausbildungsberufen [IHK, HWK, freie Berufe etc.], orientiert an den Kompetenzen und Neigungen der Teilnehmenden. Einstiegsqualifizierung EQplus Die Einstiegsqualifizierung findet in hessischen Unternehmen statt, die Ausbildungsbetriebe sind. Sie wird kombiniert mit Stütz- und Förderunterricht, berufsbezogener Sprach- 16.03.2016/ado Seite 3 förderung, Wertevermittlung, sozialpädagogischer Begleitung sowie Bewerbungscoaching und Vermittlung in Ausbildungsplätze [700 Plätze]. Dieses Stützangebot umfasst durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche beim Träger. Der zusätzliche Besuch der Berufsschule ist nicht vorgesehen. Während EQplus erhalten die Teilnehmenden eine sozialversicherungspflichtige Praktikumsvergütung, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird. EQplus ist in Betrieben aller Branchen und Größen möglich. Betriebliche Ausbildungsplätze Auszubildende mit erhöhtem Sprachförderbedarf konfrontieren die Ausbildungsbetriebe in der Regel mit größeren Anforderungen. Deshalb stellt das Hessische Wirtschaftsministerium für diese Zielgruppe einen Zuschuss von bis zu 4.000 € pro Ausbildungsplatz zur Verfügung [400 Plätze]. Die Ausbildungsplatzförderung steht grundsätzlich für alle IHK- und HWK-Berufe sowie für freie Berufe offen. Betriebsnahe Azubi-Begleitung [Name noch nicht gefunden] Dieser Baustein hilft Flüchtlingen in der dualen Ausbildung und ihren Ausbildungsbetrieben durch Beratung und Begleitung bei der erfolgreichen Überwindung von Hürden bis zur Abschlussprüfung. Die Ausbildungsbegleitung soll wohnort- und betriebsnah erfolgen und steht grundsätzlich für die gesamte Ausbildungsdauer zur Verfügung. Durchführungsstandorte von BOplus Die Berufsorientierungsmaßnahme BOplus wird in den im Anhang 1 genannten Bildungseinrichtungen in Kooperation mit dem BWHW durchgeführt. Kontakt & Hotline Weitere Informationen, beispielsweise über die einzelnen Durchführungsstandorte, erhalten Sie über die Hotline 06421 30493-285. Über diesen Weg können auch Interessenten für eine Teilnahme gemeldet werden. Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. Projektbüro Wirtschaft integriert [Marburg] Hotline 06421 30493-285 eMail [email protected] Ab Mai 2016 werden ausführliche Informationen über den Internetauftritt des Projektes unter www.wirtschaft-integriert.de zur Verfügung stehen. 16.03.2016/ado Seite 4 Durchführungsstandorte von BOplus Anhang 1 | Stand: 08.03.2016 Standort Bildungseinrichtung Bad Hersfeld Berufsbildungszentrum Metall Bebra Lehrbaustelle Bebra Bensheim Berufsbildungs und Technologiezentrum Bensheim Eschwege Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Werra-Meißner-Kreis Frankfurt Berufsbildungs- und Technologiezentrum Frankfurt Frankfurt BiW Bildungswerk Bau Hessen Thüringen Fulda Trägerverein für die Stufenausbildung der Bauwirtschaft in Fulda Frankfurt BiW Bildungswerk Bau Hessen Thüringen Hanau Gesellschaft für Wirtschaftskunde e. V. Korbach BFH Berufsförderungswerk des Handwerks gGmbH Lauterbach Lehrbauhof Lauterbach Nidda Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft Nidda Petersberg BBZ Mitte GmbH Schlüchtern Lehrbaustelle Schlüchtern Weiterstadt Berufsbildungs- und Technologiezentrum Weiterstadt Wetzlar Berufsbildungs- und Technologiezentrum Lahn-Dill Wiesbaden Berufsbildungs- und Technologiezentrum Wiesbaden I+II 16.03.2016/ado Seite 5 Ausländerrechtliche Zugangsvoraussetzungen Anhang 2 Zugangsvoraussetzungen für die verschiedenen Phasen von Wirtschaft integriert Für folgende Personengruppen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit Sprachförderbedarf gibt es keine ausländerrechtlichen Einschränkungen für die Teilnahme: 1. Personen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund [z. B. Deutsche, deren Eltern aus der Türkei oder anderen Ländern zugewandert sind; junge Menschen aus Spanien oder anderen EU-Ländern] 2. Personen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU 3. Personen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen [Schutzberechtigte wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz oder Abschiebeverbot; Personen die auf Grund einer Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben sowie sonstige Personen mit Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis]. 4. Personen mit [der Möglichkeit] einer Beschäftigungserlaubnis: 4.1. Asylantragsstellende aus nicht-sicheren Herkunftsländen*. Sie verfügen über eine Aufenthaltsgestattung bzw. BÜMA oder Weiterleitungsbescheinigung. Für diese ist 16.03.2016/ado Seite 6 die für die Teilnahme erforderliche Beschäftigungserlaubnis möglich, sobald keine Pflicht mehr besteht, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu leben bzw. die Zuweisung in die Kommune erfolgt ist und die dreimonatige Wartefrist erfüllt ist. 4.2. Asylantragsstellende aus sicheren Herkunftsländern* mit Asylantragsstellung vor dem 01.09.2015. Sie verfügen über eine Aufenthaltsgestattung bzw. BÜMA oder Weiterleitungsbescheinigung. Die erforderliche Beschäftigungserlaubnis ist möglich, wenn die Zuweisung in die Kommune erfolgt ist. 16.03.2016/ado Seite 7 4.3. Geduldete. Sie verfügen über eine befristete Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Die erforderliche Beschäftigungserlaubnis ist sofort möglich, wenn kein Arbeitsverbot erteilt wurde. *Als sichere Herkunftsländer gelten derzeit: Serbien, Mazedonien, Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal. Bosnien- Das heißt: Immer dann, wenn eine Beschäftigungserlaubnis oder die Möglichkeit für diese vorliegt, ist die Teilnahme an allen Phasen von Wirtschaft integriert möglich. Wichtig: Die Beschäftigungserlaubnis kann auch während der BO-Maßnahme erteilt werden. Sie ist erst für ein im Einzelfall vorgesehenes betriebliches Praktikum während BOplus oder einen EQ- bzw. Ausbildungsplatz erforderlich. Achtung: Die Beschäftigungserlaubnis wird von der zuständigen Ausländerbehörde nicht automatisch erteilt. Sie muss beantragt werden. Es gibt also Personen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis erfüllen, bei denen die Beschäftigungserlaubnis also möglich ist, aber aufgrund eines fehlenden Antrages noch nicht erteilt wurde. In diesen Fällen sollte ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Weiterführende Informationen zu den Formen und der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis siehe Seite 2. 16.03.2016/ado Seite 8 Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Ob eine Person diese Erlaubnis bereits besitzt, ist der Nebenbestimmung auf dem Ausweis zu entnehmen. Dabei ist zwischen „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“ zu unterscheiden [Erwerbstätigkeit umfasst auch die selbständige Tätigkeit]. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten: Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung gestattet Diese Nebenbestimmung erlaubt jede Art der Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung und bedarf keiner weiteren Erlaubnis [gilt i.d.R. für anerkannte Schutzberechtigte]. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet Eine Beschäftigung kann erlaubt werden, die Ausländerbehörde behält sich die Entscheidung darüber jedoch vor und prüft den konkreten Einzelfall. Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nicht gestattet Die Ausländerbehörde verhängt in drei Fällen ein Arbeitsverbot für Geduldete: Wenn die Einreise erfolgte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wenn die Person aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden kann oder wenn es sich um einen Menschen aus einem sicheren Herkunftsstaat handelt, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde. Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wird vom Asylantragsstellenden [nach Ablauf der Wartefrist] bzw. Geduldeten bei der Ausländerbehörde gestellt. Sollte die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“ greifen, ist ein Vertragsentwurf [Ausbildungsvertrag, EQ-Vertrag, Praktikumsvertrag] für die konkrete Erteilung erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Rahmen der Projektphasen von Wirtschaft integriert nicht erforderlich. 16.03.2016/ado Seite 9 Prüfschema für die TN-Gewinnung und TN-Auswahl Anhang 3 Schritt 1 | Lebensalter Ist der Interessent jünger als 27 Jahre? Anmerkung: Die Teilnahme ist möglich, wenn das 27. Lebensjahr zu Teilnahmebeginn noch nicht vollendet wurde. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres ist Mann/Frau 27 Jahre alt. Schritt 2 | Sprachförderbedarf Benötigt der Interessent eine gezielte Sprachförderung, um die Anforderungen einer Berufsorientierung, einer Einstiegsqualifizierung oder einer betrieblichen Ausbildung zu bewältigen? Anmerkung: Diese Voraussetzung kann als gegeben angesehen werden, wenn der Interessent ein Sprachniveau von ca. A2 bis ca. B1 aufweist. Eine förmliche Ermittlung des Sprachniveaus ist nicht erforderlich. Schritt 3 | Interesse an Berufsausbildung Hat der Interessent grundsätzlich Interesse an einer Berufsausbildung? Anmerkung: Junge Menschen, die explizit nur an einer Hochschulausbildung interessiert sind, können nicht teilnehmen. Schritt 4 | Fehlende Berufsorientierung Ist der Interessent noch nicht ausreichend beruflich orientiert? Anmerkung: Junge Menschen, die bereits über eine ausreichende Berufsorientierung verfügen, können an EQ plus oder der geplanten Ausbildungsbegleitung teilnehmen, nicht aber an BOplus. Schritt 5a | Deutsche oder gleichgestellte Staatsangehörigkeit Besitzt der Interessent die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates? Anmerkung: Für diese Interessenten ist die Teilnahme bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen möglich. Schritt 5b | Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt EU Verfügt der Interessent über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU? Anmerkung: Bei Vorliegen einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist die Teilnahme möglich. Diese Personen benötigen keine Beschäftigungserlaubnis. Diese ist mit dem gegebenen Aufenthaltsstatus faktisch erteilt bzw. diesem immanent. 16.03.2016/ado Seite 10 Daueraufenthalt EU bezieht sich nicht auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern, sondern auf die Berechtigung, sich dauerhaft im EU-Gebiet aufhalten zu dürfen. Schritt 5c | Befristete Aufenthaltserlaubnis Verfügt der Interessent über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen? Wenn ja, ist die Teilnahme grundsätzlich möglich. Verfügt dieser Interessent bereits über eine Beschäftigungserlaubnis? Wenn ja, ist die Teilnahme möglich. Wenn nein, ist die Teilnahme ebenfalls möglich. Allerdings muss in diesem Fall die Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Bei Vorliegen des hier angesprochenen Aufenthaltsstatus liegen die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis vor. Schritt 5d | Aufenthaltsgestattung oder Duldung Ist das Asylverfahren des Interessenten noch nicht abgeschlossen? Oder wurde der Asylantrag negativ beschieden? Dann ist eine Teilnahme möglich, wenn eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde. Diese kann von der zuständigen Ausländerbehörde unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden. 16.03.2016/ado Infos & Beratung Weitere Informationen, beispielsweise über die einzelnen Durchführungsstandorte und regionale Ansprechpartner, erhalten Sie über die Hotline: 06421 30493-285 Anfragen & Kontakt Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Projektbüro Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. Projektbüro Wirtschaft integriert Hotline: 06421 30493-285 eMail: [email protected] www.wirtschaft-integriert.de www.bwhw.de Über diesen Weg können auch offene Stellen für Einstiegsqualifizierungen und Ausbildungsplätze gemeldet werden. Gerne besprechen wir eine mögliche Projektbeteiligung Ihres Unternehmens. WIRTSCHAFT INTEGRIERT Junge Menschen mit Sprachförderbedarf in betriebliche Ausbildung integrieren Informationen für Betriebe Herausgeber Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Referat Berufliche Bildung und Öffentlichkeitsarbeit Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden www.wirtschaft.hessen.de Förderung Das Projekt Wirtschaft integriert wird gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, des Landes Hessen und der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit mit Unterstützung der Bildungseinrichtungen des Handwerks. Junge Menschen fördern – Azubis und Fachkräfte gewinnen Bausteine für eine erfolgreiche betriebliche Ausbildung Wirtschaft integriert bietet jungen Menschen und Betrieben eine nahtlose Förderkette: Berufsorientierung BOplus In einer 3-monatigen BO-Phase lernen die jungen Menschen mindestens drei Berufsfelder praktisch kennen und erkunden ihre Eignung und Neigungen. Berufsbezogene Sprachförderung, Integrationsunterstützung in die deutsche Gesellschaft und Berufswelt sowie sozialpädagogische Begleitung ergänzen das Angebot. Einstiegsqualifizierung EQplus Junge Menschen fördern – Azubis und Fachkräfte gewinnen Wirtschaft integriert richtet sich an junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die infolge ihres Sprachförderbedarfes besondere Unterstützung bei der Eingliederung in betriebliche Ausbildung benötigen. Die Teilnahme steht jungen Menschen grundsätzlich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit offen. Wirtschaft integriert unterstützt Betriebe bei der Erschließung von Fachkräftepotenzialen. Das Projekt richtet sich an Ausbildungsbetriebe bei den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Freien Berufen. Durch ihr Engagement im Rahmen des Projektes leisten Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Integration der angesprochenen Zielgruppe, vorrangig der jungen Einwanderer. Wenn kein direkter Übergang in Ausbildung möglich ist, werden die jungen Menschen in Betrieben über mehrere Monate fachlich qualifiziert und auf die Ausbildung vorbereitet. Während dieser Zeit werden Sprachförderung, Integrationshilfe und sozialpädagogische Begleitung fortgesetzt. Betriebliche Ausbildungsplätze Für einen betrieblichen Ausbildungsplatz in Handwerks- und IHK-Berufen sowie freien Berufen kann Unternehmen eine Förderung von bis zu 4.000 € gewährt werden. Betriebsnahe Ausbildungsbegleitung Eine kompetente Begleitung und Beratung, ergänzend zu der klassischen Ausbildungsberatung der Kammern, steht den jungen Menschen und den Ausbildungsbetrieben während der gesamten Ausbildungszeit zur Verfügung. Unser Service für Ihren Betrieb Wirtschaft integriert wird vom Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. in Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen des Handwerks und mit Unterstützung der Kammern durchgeführt. Wir erbringen u. a. die folgenden Leistungen für Unternehmen: ■■ V orauswahl der jungen Menschen für Einstiegsqualifizierung und Ausbildung auf Basis der konkreten betrieblichen Anforderungen ■■ E rgänzung der betrieblichen Qualifizierungsund Ausbildungsaktivitäten durch kontinuierliche Förderung und Begleitung der jungen Menschen ■■ U nterstützung bei Fragen rund um die Zielgruppe ■■ Hilfen bei der Beantragung von Zuschüssen und sonstigen Fragen rund um das Thema Ausbildung junger Einwanderer Infos & Unterstützung Anfragen & Kontakt Haben Sie Fragen? Benötigen Sie weitere Informationen? Dann rufen Sie uns an! Projektbüro 06421 30493-285 Oder schreiben Sie uns eine eMail: [email protected] Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. Projektbüro Wirtschaft integriert Hotline: 06421 30493-285 eMail: [email protected] www.wirtschaft-integriert.de www.bwhw.de Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Zukunft durch Ausbi ldung Ihr Weg in einen guten Beruf Herausgeber Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Referat Berufliche Bildung und Öffentlichkeitsarbeit Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden www.wirtschaft.hessen.de Förderung Finanziert von: Europäischer Sozialfonds, Land Hessen und Bundesagentur für Arbeit. Unterstützt durch die Bildungseinrichtungen des Handwerks. Zukunft durch Ausbildung Schritte zum Erfolg Wir sind für Sie da Wir helfen Ihnen auf Ihrem Weg in den Beruf. Wir unterstützen Sie mit den folgenden Angeboten: ■■ Sie sind jünger als 27 Jahre? ■■ Sie leben seit kurzem in Deutschland oder haben noch Probleme mit der deutschen Sprache? ■■ Mit uns lernen Sie Berufe und Ausbildungs- möglichkeiten kennen ■■ Bei uns verbessern Sie Ihre Deutschkennt- ■■ Sie wollen Ihre Chancen für die Zukunft durch eine Ausbildung verbessern? nisse (Lesen und Schreiben im Beruf) ■■ Wir erleichtern Ihnen das Ankommen in Deutschland ■■ Wir helfen Ihnen das Zusammenleben in unserem Land zu verstehen Ausbildung lohnt sich In Deutschland ist eine gute Ausbildung wichtig für Ihre Zukunft. Sie ist Voraussetzung für Erfolg im Beruf. Mit einer abgeschlossenen Ausbildung können Sie mehr Geld verdienen. ■■ Mit uns finden Sie einen Ausbildungsplatz in einem Unternehmen ■■ Wir begleiten Sie bis zum Abschluss Ihrer Ausbildung Schon während der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb und in der Berufsschule verdienen Sie Geld. Lernen lohnt sich also sofort. ■■ Mit uns kommen Sie erfolgreich in den Beruf Auch für Sie gibt es eine passende Ausbildung. Wir unterstützen Sie Sie haben berufliche Interessen. Sie verfügen über Erfahrungen. Wir unterstützen Sie bei der Aufnahme einer passenden beruflichen Ausbildung. Wenn Sie diese Fragen mit einem Ja beantworten, können wir Sie grundsätzlich unterstützen. Die „Willkommen bei Freunden – App“ Viele Freiwillige suchen nach Möglichkeiten sich vor Ort zu engagieren. Doch das passende Projekt zu finden, ist häufig nicht so einfach. Die „Willkommen bei Freunden – App“ möchte kommunale Behörden und Projekte in der Flüchtlingshilfe dabei unterstützen, schnell und unkompliziert freiwillige Helfer zu finden. Kommunen entlasten – Ehrenamt stärken Kommunale Behörden, Initiativen und Projekte geben ihren Unterstützungsbedarf an. Freiwillige Helfer finden Möglichkeiten sich zu engagieren. Die App „matcht“ Bedarf und Angebot und bringt beide Parteien zusammen. Erstellen Sie ein Profil und freuen Sie sich auf ehrenamtliche Unterstützer. In drei Schritten zum eigenen Profil: 1. Profil anlegen: Einfach die Eingabemaske mit Basisinformationen wie Name, Standort, kurze Beschreibung und Kontakt füllen. 2. Profil verifizieren: Das erstellte Profil wird durch die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS) verifiziert und im Anschluss veröffentlicht. 3. Unterstützungsbedarf angeben: Anhand vorgegebener Kategorien können Sie Ihren aktuellen Unterstützungsbedarf angeben. Der Bedarf kann einfach und unkompliziert aktualisiert oder angepasst werden. Ab jetzt können Sie Hilfsangebote von freiwilligen Helfern erreichen. Ihre Vorteile: Freiwillige Helfer melden sich gezielt zu ihren Hilfsgesuchen vor Ort. Gerade bei kurzfristigem oder wechselndem Bedarf, können Sie mit wenigen Klicks jederzeit ihren Bedarf anpassen. Sie erweitern ihr Netzwerk und erreichen interessierte Helfer. Wie finden die freiwilligen Helfer Ihre Hilfsgesuche? Über eine Suchmaske können freiwillige Helfer gezielt nach Möglichkeiten suchen sich zu engagieren. Die App zeigt an, wo welche Art der Unterstützung gebraucht wird. Mit einem Klick auf „jetzt helfen“ treten Helfer und Hilfesuchende in Kontakt. Sollte nichts Passendes dabei sein, wird der Helfer automatisch über neue Gesuche informiert. Erstellen Sie sich ab heute ein Profil unter www.willkommen-beifreunden.de/helfen/ und erhalten Sie ab Ende Mai die ersten Anfragen von freiwilligen Helfern in Ihrer Nähe. FAQ-Liste zu den kontingentierten freiwilligen Angeboten1 des Hessischen Kultusministeriums aus dem Aktionsplan der Hessischen Landesregierung zur Integration von Flüchtlingen und Bewahrung des gesellschaftlichen Zusammenhalts Fragestellung: Antwort: Können Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sprachförderkurse des HKM (weiterhin) Leistungen nach dem SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen? Es ist nicht ersichtlich, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG eingeschränkt werden könnten, wenn die Leistungsberechtigten die besagten Sprachkurse besuchen. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt grundsätzlich das Gleiche, wobei einschränkend festzuhalten ist, dass gesetzlich verpflichtende Sprachkurse (Integrationskurse sowie Sprachkurse nach §§ 44a und 45a Aufenthaltsgesetz) unbedingt vorrangig zu besuchen sind. Kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sprachförderkurse des HKM Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt werden? § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG enthält eine Aufzählung der förderungsfähigen Ausbildungsgänge. Vor dem Hintergrund, dass weder die Intensivklassen an beruflichen Schulen (InteA) noch die Sprachförderkurse an den Schulen für Erwachsene einem förderungsfähigen Bildungsgang zugeordnet sind, sind diese Angebote nicht förderfähig nach dem BAföG. Kann durch die Teilnahme an einem freiwilligen Sprachförderangebot 1 Die Sprach- und Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz können Bei diesen freiwilligen Angeboten des Hessischen Kultusministeriums, die über die Schulbesuchsberechtigung hinausgehen, handelt es sich erstens um ein Kontingent im Umfang von 3000 Plätzen an beruflichen Schulen für Schülerinnen und Schüler (SuS), die bei Eintritt in diese Maßnahme >18 bis <20 Jahre alt sind (Intensivklassen an beruflichen Schulen/ InteA) und zweitens um ein Kontingent im Umfang von 1500 Plätzen an den Schulen für Erwachsene für SuS, die bei Eintritt in diese Maßnahme >20 und <21 Jahre alt sind (Sprachförderkurse an den Schulen für Erwachsene). des HKM die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses nach §§ 44a und 45a Aufenthaltsgesetz erfüllt werden? nicht durch die Sprachförderkurse des HKM ersetzt werden. Auch kann niemand zu einem HKM-Kurs verpflichtet werden. Die Sprachförderkurse des HKM verfolgen mit der Vermittlung von Bildungssprache ein anderes Ziel als die Sprach- und Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz, die primär die Vermittlung von Alltagssprache als Ziel definieren. Welche Möglichkeiten zur Erstattung von Fahrkosten bestehen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den freiwilligen Sprachförderkursen des HKM? Eine Übernahme der Fahrkosten kann grundsätzlich über die Bildungsund Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II oder § 3 Abs. 3 AsylbLG oder § 34 Abs. 4 SGB XII oder § 6b BKGG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 SGB II erfolgen. I. d. R. wird eine Eigenleistung von monatlich 5 € angerechnet, vor allem, wenn die Fahrkarten auch in der Freizeit genutzt werden können. Bei ausschließlicher Gültigkeit für die Fahrt zur Schule kann die Eigenleistung entfallen. Eine Übersicht über die jeweiligen Rechtsträger können Sie der unten anhängenden Tabelle „Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Hessen“ entnehmen. Wo und wie kann man die verschiedenen Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragen? Zu beantragen sind die jeweiligen Leistungen bei den entsprechenden Sozialleistungsträgern (Kreisen bzw. kreisfreien Städte). Werden an den Außenstellen der Schulen für Erwachsene Gastschulbeiträge fällig, da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sprachförderkurse in die LUSD der „Stammschule“ aufgenommen werden? Nach der Systematik des § 163 HSchG sind mit „auswärtigen“ Schülerinnen und Schüler solche von allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Vollzeitschulen gemeint. Damit scheiden grundsätzlich Schulen für Erwachsene aus dem Ausgleichssystem der Gastschulbeiträge aus. Denn nach § 11 Abs. 3 HSchG sind die Schulen für Erwachsene eine eigenständige Schulformgruppe, die nicht den allgemeinbildenden Schulen oder beruflichen Schulen zuzuordnen ist. Allgemeine Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Hessen Rechtsgrundlage Anspruchsberechtigte § 161 HSchG Schülerinnen und Schüler der Grundstufe und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) allgemein bildender Schulen sowie Schülerinnen und Schüler, die - die Grundstufe der Berufsschule besuchen oder - das erste Jahr der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich des Sprachförderprogramms InteA besuchen oder - das erste Jahr einer Berufsfachschule besuchen, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt wird. § 28 Abs. 4 SGB II § 6b BKGG § 34 Abs. 4 SGB XII § 3 Abs. 3 AsylbLG Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für Erwachsene, die nach § 7 und § 19 SGB II in der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) leistungsberechtigt sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Personen, die für Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für Erwachsene, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (Sozialhilfe, § 27 SGB XII). Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder beruflicher Schulen einschließlich der Schulen für Erwachsene, die nach § 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen für Asylbewerber haben. Leistungen Die Beförderung bis zur zuständigen Schule oder bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, in der der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, wird gewährleistet, wenn die Schule in der Grundstufe mehr als zwei und in höheren Jahrgangsstufen mehr als drei Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Wird tatsächlich eine andere als die nächstgelegene aufnahmefähige Schule besucht, werden die fiktiven Kosten der Beförderung bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule übernommen. Die Kosten einer Beförderung bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs werden übernommen, soweit die Schülerin oder der Schüler auf die Beförderung angewiesen ist und die Kosten nicht grundsätzlich von Dritten – insb. vom Schulträger nach § 161 HSchG – getragen werden. „Gewählter Bildungsgang“ sind bei Schülerinnen und Schülern mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die keiner Regelklasse angehören, die DeutschIntensivklassen. Ob die Schülerin oder der Schüler auf die Beförderung angewiesen ist, wird im Einzelfall bestimmt, wobei die Entfernungsgrenzen des § 161 HSchG eine Orientierung bieten können. I. d. R. wird eine Eigenleistung von monatlich 5 € angerechnet, vor allem wenn die Fahrkarten auch in der Freizeit genutzt werden können. Bei ausschließlicher Gültigkeit für die Fahrt zur Schule kann die Eigenleistung entfallen. Ausführender Rechtsträger Effektive Kostenlast Schulträger Schulträger Landkreise und kreisfreie Städte Bund Landkreise, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden I. d. R. die zuständige Kommune Landkreise und kreisfreie Städte die Kommune; Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln