BGR 162 Sichere Einsätze mit Hubschraubern

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BGR 162 Sichere Einsätze mit Hubschraubern
Berufsgenossenschaftliche
Regeln für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BGR 162
BG-Regel
Sichere Einsätze
mit Hubschraubern
vom Dezember 1997
Fachausschuss
„Verkehr“
der BGZ
HVBG
Hauptverband der
gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Hinweis: Gegenüber der Druckfassung enthält diese Fassung aktualisierte Verweise auf das zurzeit gültige bg-liche Vorschriften- und
Regelwerk; eine Anpassung an staatliche Arbeitsschutzvorschriften erfolgt erst im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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BGR 162
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ........................................................................................................... 3
1 Anwendungsbereich .............................................................................................. 4
2 Begriffsbestimmungen ........................................................................................... 4
3 Allgemeine Anforderungen .................................................................................... 6
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Hubschrauber ............................................................................................. 6
4.2 Zusätzliche Ausrüstungen .............................................................................. 6
4.3 Arbeitsmittel ................................................................................................ 8
5 Einrichtungen der Luftfahrt (Außenstationen) ............................................................... 9
6 Betrieb
A.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten .................................................................... 12
6.2 Allgemeine Versichertenpflichten ..................................................................... 12
6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten .................................................... 13
6.4 Planung und Koordinierung sicherer Einsätze .................................................... 15
6.5 Betriebsanweisungen ................................................................................... 16
6.6 Hubschrauber ............................................................................................. 16
6.7 Zusätzliche Ausrüstungen .............................................................................. 17
6.8 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen ............................................... 17
6.9 Außenstationen ............................................................................................ 19
6.10 Außenlastflüge mit Versicherten ...................................................................... 19
6.11 Einsatz- und Abschlussbesprechungen .............................................................. 19
6.12 Betanken von Hubschraubern ........................................................................ 19
B.
Zusätzliche Anforderungen für Einsätze
6.13 Prüfung vor Beginn der Einsätze ..................................................................... 21
C.
Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge
6.14 Allgemeines ............................................................................................... 21
D.
Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge
6.15 Allgemeines ............................................................................................... 22
7 Zeitpunkt der Anwendung ..................................................................................... 24
Anhang 1: Vorschriftenzusammenhänge ........................................................................ 25
Anhang 2: Hinweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei Einsätzen
mit Hubschraubern .................................................................................... 26
Anhang 3: Lastaufnahmeeinrichtungen .......................................................................... 28
Anhang 4: Anschlagen von Lasten ............................................................................... 33
Anhang 5: Kommunikationsmittel ................................................................................. 38
Anhang 6: Betanken von Hubschraubern ...................................................................... 42
Anhang 7: Anhaltspunkte für Einsatzbesprechungen ........................................................ 49
Anhang 8: Außenstationen ......................................................................................... 51
Anhang 9: Hinweise für besondere Einsätze .................................................................. 54
2
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BGR 162
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGRegeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
• technischen Spezifikationen
und/oder
• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner
Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen,
wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in
Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und
Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel enthält Hinweise und Maßnahmen, die Voraussetzung für sichere Hubschraubereinsätze sind.
Sie ist unterteilt in Bestimmungen, die für Hubschraubereinsätze im Sinne dieser BG-Regel anzuwenden sind (bis einschließlich Anhang 8) und für ergänzende Bestimmungen, die bei besonderen
Einsätzen zu beachten sind (Anhänge 9.1 bis 9.6)
Diese BG-Regel enthält Zusammenstellungen von Inhalten aus
ƒ EG-Richtlinien oder ihrer nationalen Umsetzung,
ƒ internationalen Übereinkommen,
ƒ technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierte Normen bzw., sofern solche
nicht vorliegen, europäischen und nationalen Normen, ergänzt um berufsgenossenschaftliches Erfahrungsgut.
Diese BG-Regel wurde im Arbeitskreis „Luftfahrt“ des Fachausschusses „Verkehr“ unter Hinzuziehung
besonderer Sachverständiger erarbeitet.
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Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf gewerbliche Einsätze mit Hubschraubern.
Diese BG-Regel ist auch anwendbar auf kommerzielle Einsätze der polizeilichen
Ordnungskräfte sowie der militärischen Streitkräfte.
Zur Begriffsbestimmung „Einsätze mit Hubschraubern“ siehe Abschnitt 2.1.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Einsätze mit Hubschraubern für speziell
militärische Zwecke, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Personentransporte und HEMS-Flüge.
HEMS-Flüge sind
ƒ Rettungsflüge
ƒ Intensivflüge
ƒ Ambulanzflüge
Siehe JAR – OPS 3
(Joint Aviation Requirements – Operations)
2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel – im folgenden als Hubschraubereinsatz-Regel (HER) bezeichnet – sind bzw. ist
1. Einsätze mit Hubschraubern solche, die den Transport von Menschen, Tieren, Sachen sowie alle damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten am
Boden oder in der Luft umfassen.
Hierzu zählen insbesondere
ƒ Außenlastflüge,
ƒ Innenlastflüge,
ƒ Flüge mit gefährlichen Gütern,
ƒ Überwachungsflüge,
ƒ Fotoflüge,
ƒ Montageflüge.
2.
Außenlastflüge Flüge, bei denen die Last außen am Hubschrauber angeschlagen oder befestigt ist.
Hierzu zählen insbesondere
Flüge, bei denen die Last am Lasthaken eingehängt (angeschlagen) ist, z.B.
ƒ Kalkbehälter,
ƒ Bauteile,
ƒ Montageteile,
ƒ Löschwasserbehälter,
ƒ Personenaufnahmemittel (Arbeitskorb).
Flüge, bei denen die Last direkt an der Hubschrauberzelle befestigt ist, z.B.
ƒ Sprühmittelbehälter oder
ƒ Sprühmitteldüsenausleger.
3.
Innenlastflüge Flüge, bei denen sich die Last (Fracht) im Innenraum des Hubschraubers befindet.
Hierzu zählen Frachtflüge oder Flüge zum Befördern von Personen im Rahmen von
Einsätzen (z.B. beim Holzlogging). Zum Innenraum zählt nicht der speziell für Gepäck vorgesehene Stauraum.
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4.
Flüge mit gefährlichen Gütern Flüge, bei denen Gefahrstoffe als Innenoder Außenlast mitgeführt werden.
Hierzu zählen z.B. Flüge mit Sprengstoffen zum Lawinensprengen, Flüge mit Kraftstoffen zur Versorgung von Baustellen sowie Flüge, bei denen Pflanzenschutzmittel
ausgebracht werden.
5.
Kontrollflüge Flüge, bei denen durch Sichtkontrolle der Zustand oder die Beschaffenheit einer baulichen Einrichtung oder der Umwelt festgestellt wird.
Hierzu zählen insbesondere Flüge zum Überwachen von Pipelines, Freileitungen
oder des Straßenverkehrs.
6.
7.
Fotoflüge Flüge, bei denen Film-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt werden.
Zusätzliche Ausrüstungen Ausrüstungen im oder am Hubschrauber, die
nicht den Bauvorschriften und der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät unterliegen.
Hierzu zählen insbesondere Zurrgurte zur Ladungssicherung im Hubschrauber oder
Lastaufnahmeeinrichtungen am Hubschrauber.
8.
9.
Lastaufnahmeeinrichtungen solche, die aus Lastaufnahmemittel und/oder
Anschlagmittel bestehen. Sie werden zwischen dem Tragmittel am Hubschrauber und der Last angebracht, um deren Aufnahme zu ermöglichen.
Tragmittel am Hubschrauber (z.B. Lasthaken, Winde) solche, die als Einrichtungen fest mit dem Hubschrauber verbunden oder solche, die vom Hubschrauber aus bedient werden können.
Tragmittel unterliegen der Musterzulassung (Bauvorschriften und LuftVZO) und sind
im Kennblatt aufgelistet. Sie werden insofern nicht in dieser BG-Regel geregelt.
10. Anschlagmittel solche, die die Verbindung zwischen dem Tragmittel am
Hubschrauber und dem Lastaufnahmemittel oder der aufzunehmenden Last herstellen.
Zu den Anschlagmitteln zählen z.B. Hebebänder, Rundschlingen, Seilgehänge,
Ringketten sowie lösbare Verbindungsteile (Schäkel, Ringe, Ösenhaken, Ösenschrauben).
Siehe auch Anhang 3
11. Lastaufnahmemittel solche, die der direkten Aufnahme der Last dienen und
entweder mit dem Anschlagmittel oder unmittelbar mit dem Tragmittel am Hubschrauber verbunden werden.
Zu den Lastaufnahmemitteln zählen z.B. Traversen, Container, Behälter oder Personenaufnahmemittel (z.B. Arbeitskörbe).
12. Arbeitsmittel nicht fest mit dem Hubschrauber verbundene Geräte oder Gegenstände, die zur Durchführung des Arbeitseinsatzes am Boden oder in der
Luft von Personen benötigt werden.
Zu den Arbeitsmitteln zählen z.B. Gegenstände zum Einrichten von Landeplätzen,
Werkzeuge für die Flughelfer, Kommunikationsmittel oder Bodenversorgungsgeräte
für Hubschrauber.
13. Unternehmer Personen, die Einsätze mit Hubschraubern selbst oder mit Arbeitnehmern durchführen.
14. Versicherte Personen, die für einen Unternehmer tätig werden.
15. Transportleiter Personen, die zur internen oder externen Koordinierung von
Einsätzen mit Hubschraubern verpflichtet sind.
Siehe auch Abschnitt 6.3.2.
16. Außenstationen ständige sowie zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Arbeitsstätten, z.B. mit
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ƒ Außenlandeplatz,
ƒ Lastaufnahmeplatz,
ƒ Lastablageplatz oder
ƒ Betankungsstation.
3
Allgemeine Anforderungen
3.1
Hubschrauber müssen nach den Bestimmungen dieser BG-Regel und im Übrigen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, eingesetzt und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben
können.
Hinsichtlich Arbeitsmittel siehe Abschnitt 4.3
4
4.1
Bau und Ausrüstung
Hubschrauber
4.1.1
Hubschrauber, mit denen Einsätze durchgeführt werden, müssen im Lufttüchtigkeitszeugnis für die Kategorie „Luftarbeit“ zugelassen sein.
Das Lufttüchtigkeitszeugnis (Verkehrszulassung) wird durch die zuständige Stelle des
jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt; siehe § 10 Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO); zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt, eine Bundesoberbehörde des Bundesministeriums
für Verkehr.
4.1.2
Für Personen, die im Rahmen von Einsätzen im Hubschrauber befördert werden
oder die an Bord des Hubschraubers eine Arbeit ausführen, müssen Sitze mit geeigneten Sicherheitsgurten vorhanden sein.
Siehe hierzu FAR 27/JAR 27 „Lufttüchtigkeitsanforderungen für Normalhubschrauber“ und FAR 29/JAR 29 „Lufttüchtigkeitsanforderungen für Verkehrshubschrauber“.
Normalhubschrauber haben eine höchstzulässige Startmasse bis 2720 kg und Verkehrshubschrauber über 2720 kg.
4.1.3
Hubschrauber zur Beförderung von Innenlasten müssen mit geeigneten Befestigungseinrichtungen zur wirksamen Ladungssicherung ausgerüstet sein. Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos
erreicht und betätigt werden können.
Geeignete Befestigungseinrichtungen sind z.B. Anschlagpunkte.
4.2
Zusätzliche Ausrüstungen
4.2.1
Zusätzliche Ausrüstungen müssen für den jeweiligen Einsatz geeignet sein.
Die Eignung zusätzlicher Ausrüstungen ist insbesondere abhängig
ƒ vom Hubschraubermuster,
ƒ von der Art, der Größe und dem Gewicht der Lasten,
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ƒ der Art des Lastentransports (Innen- oder Außenlast)
und
ƒ der Art des Einsatzes sowie dessen Durchführung.
4.2.2
Zurrmittel zur Ladungssicherung im Hubschrauber müssen ausreichend bemessen
und so gestaltet sein, dass sie sicher mit den Befestigungspunkten im Hubschrauber
verbunden werden können.
Zurrmittel können z.B. sein:
ƒ Zurrgurte aus Chemiefasern,
ƒ Stahldrahtseile,
ƒ Zurrketten.
Zurrgurte aus Chemiefasern sind geeignet, wenn sie DIN EN 12195-2 „Zurrgurte
aus Chemiefasern“ entsprechen und die Auswahl des Zurrgurtes auf der Grundlage
der DIN EN 12195-1 „Berechnung von Zurrkräften“ erfolgt. Als Bemessungsgrundlage dienen die hierin aufgeführten Beschleunigungswerte für den Straßenverkehr.
4.2.3
Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so gestaltet und bemessen sein, dass mit ihnen
Lasten sicher aufgenommen und abgesetzt werden können. Die zulässige Tragfähigkeit muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
An Lastaufnahmeeinrichtungen, die in Verbindung mit dem Hubschrauber durch entsprechende Eintragung im Lufttüchtigkeitszeugnis des Hubschraubers „luftfahrtzugelassen“ sind, gilt die dort angegebene Tragfähigkeit.
Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht „luftfahrtzugelassen“ sind, unterliegen, sofern
sie bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht und erstmals in Betrieb genommen wurden, den Beschaffenheitsanforderungen der Unfallverhütungsvorschrift
„Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ (VBG 9a). Spätestens seit 1. Januar 1997 müssen diese mindestens den Anforderungen der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit“
(Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – AMBV) entsprechen.
Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht „luftfahrtzugelassen“ sind und spätestens seit
1. Januar 1997 in Verkehr gebracht und erstmals in Betrieb genommen werden,
unterliegen dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz – 9. GSGV) und müssen insofern über den § 2 den
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I (insbesondere Abschnitt 4) der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) entsprechen.
Sichere Gestaltung und Bemessung „nicht luftfahrtzugelassener“ Lastaufnahmeeinrichtungen gilt als ausreichend, wenn sie gemäß der Herstellerangabe der Tragfähigkeit des Hubschraubers unter Berücksichtigung der Anschlagart entspricht. Besondere Belastungen entstehen z.B. durch erhöhten Staudruck auf die Last oder
Fliehkräfte beim Kurvenflug.
Zur sicheren Gestaltung von Lastaufnahmeeinrichtungen gehört ggf. auch eine geeignete Einrichtung zum Ableiten der statischen Elektrizität, um eine Last sicher aufnehmen oder ablegen zu können.
4.2.4
Rundstahlketten von Lastaufnahmemitteln müssen aus hochfestem Stahl bestehen und
kurzgliedrig sein. Die zulässige Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln für Einsätze mit Hubschraubern muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Geeignet sind hochfeste Ketten z.B. in Güteklasse 8 (DIN EN 818-2). Güteklasse 8
ist z.B. erkennbar an fest mit der Kette verbundenen achteckigen Anhängern. Jede
Kette, die nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gemäß Maschinenverordnung mit einem nicht abnehmbaren Schild oder Ring mit Angaben über den Hersteller oder
seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten sowie einer Kennung der zugehörenden Konformitätserklärung versehen sein.
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Ketten dürfen nur in Verbindung mit geeigneten Dämpfungselementen verwendet
werden.
Zulässige Bauarten sind auch Haken- oder Schäkelketten in Ein- oder Mehrstrangausführung.
4.2.5
Seile von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln müssen aus Stahldrähten bestehen. Die zulässige Tragfähigkeit muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und
dauerhaft angegeben sein.
Als Seilendverbindungen dürfen nur Vergusshülsen, Stahl- oder Aluminiumpressklemmen verwendet werden.
Geeignet sind Drahtseile nach DIN 3088 „Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“.
Jedes Seil, das nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gemäß EG-Maschinenrichtlinie
(89/392/EWG) in geeigneter Form gekennzeichnet sein.
4.2.6
Hebebänder von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln müssen aus synthetischen Fasern bestehen. Die zulässige Tragfähigkeit für Einsätze mit Hubschraubern
muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Geeignet sind Hebebänder nach DIN 61360-2 „Hebebänder aus synthetischen
Fasern; sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“.
Jedes Hebeband, das nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gekennzeichnet sein. Siehe DIN EN 1492-1 und DIN EN 1492-2.
4.2.7
Lasthaken müssen so gestaltet, bemessen und ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmeeinrichtungen oder der Last sicher verhindert ist.
Dies wird z.B. erreicht, wenn Lasthaken einer anerkannten Norm (siehe auch § 7
der Unfallverhütungsvorschrift „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“
(VBG 9a); zwischenzeitlich außer Kraft, entsprechen, das unbeabsichtigte Aushängen wirksam verhindert ist und die Lasthaken ein solches Verformungsvermögen haben, dass sie sich bis zum Abgleiten der Last ohne Bruch aufbiegen lassen.
4.2.8
Lastaufnahmeeinrichtungen zum Befördern von Personen müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten, entsprechend dem Einsatz konzipiert und hierfür geeignet
sein. Die für Einsätze mit Hubschraubern zulässige Tragfähigkeit oder Personenzahl
muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Lastaufnahmeeinrichtungen zum Befördern von Personen sind z.B. Arbeitskörbe oder
Arbeitsbühnen. Diese sind dann geeignet, wenn sie luftfahrtzugelassen sind oder
wenn sie der Maschinenverordnung (Anhang I, Abschnitt 6) und damit verbunden
der BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159, vorherige
ZH 1/461) entsprechen.
Siehe hierzu Nr. 1.7.4 und 4.4 des Anhanges I der EG-Maschinenrichtlinie
(89/392/EWG).
4.2.9
Zusätzlich zu Abschnitt 4.2.8 muss für Lastaufnahmeeinrichtungen eine Betriebsanleitung mit den für sichere Einsätze mit Hubschraubern erforderlichen Angaben vorhanden sein.
4.3
Arbeitsmittel
4.3.1
Arbeitsmittel, die dem Geltungsbereich europäischer Richtlinien unterliegen, müssen
den darin aufgeführten Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.
Europäische Richtlinien werden über nationale Gesetze in geltendes Recht überführt
(harmonisierter Bereich). Technische Arbeitsmittel unterliegen dem Gerätesicherheitsgesetz sowie gegebenenfalls weiteren Vorschriften, z.B. dem „Gesetz über die
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elektromagnetische Verträglichkeit“ (EMVG). Die Übereinstimmung mit den „grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ aller für das Arbeitsmittel zutreffenden EGRichtlinien kommt über die CE-Kennzeichnung zum Ausdruck und ist dokumentiert in
der Konformitätserklärung des Herstellers.
4.3.2
Arbeitsmittel, deren Beschaffenheitsanforderungen nicht europäischen Richtlinien
unterliegen, müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und so beschaffen sein,
dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der
bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
Nicht von europäischen Richtlinien erfasste Arbeitsmittel sind z.B. Werkzeuge oder
Leitern. Sie fallen in den nicht-harmonisierten Bereich; hier werden nach wie vor die
nationalen Vorschriften zugrunde gelegt. Der Nachweis der „gleichen Sicherheit“
kann auch über technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geführt werden.
5
Einrichtungen der Luftfahrt (Außenstationen)
5.1
Außenstationen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass ein sicheres Arbeiten
aller am Arbeitseinsatz beteiligten Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Einsätze im Sinne dieser BG-Regel werden als „Gelegenheitsverkehr“ (siehe § 22
Luftverkehrsgesetz) eingestuft. Die Gelegenheitsverkehr durchführenden Luftfahrtunternehmen bedürfen hierzu der Genehmigung (siehe § 20 Luftverkehrsgesetz). Die
Genehmigungsbehörde kann Bedingungen und Auflagen zur Gestaltung von Außenstationsbereichen festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen Arbeitseinsatz die öffentlichen Verkehrsinteressen nachteilig beeinträchtigt werden. Da der Hubschrauberführer in der Lage sein muss, im Notfall Lasten ohne unnötige Gefährdung von Personen und Sachen schnell abzuwerfen und den Hubschrauber notzulanden, sind Außenstationsbereiche sowie die Flugstrecke nach
Möglichkeit so anzuordnen und festzulegen, dass weder Wohngebiete noch Menschenansammlungen überflogen werden müssen.
Dies gilt auch für verkehrsreiche Straßen und Brücken.
Neben diesen „luftverkehrsrechtlichen Auflagen“ an die Außenstationsbereiche werden aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht zusätzliche Anforderungen gestellt und
zwar für wechselnde Arbeitsstätten in der „Richtlinie des Rates über die auf zeitlich
begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz“ (92/57/EWG) und für ständige Arbeitsstätten in der „Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz
in
Arbeitsstätten“
(89/654/EWG).
Die
Richtlinie
89/654/EWG gilt in vollem Umfang auch für das Hubschrauberunternehmen
selbst sowie z.B. für den luftfahrttechnischen Betrieb, die Verwaltungsgebäude, die
Werkstätten oder die Landeplätze. Die Richtlinie wurde über die Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten in nationales Recht umgesetzt.
5.2
Ständige Arbeitsstätten auf Außenstationen, die seit 1. Januar 1993 erstmals genutzt werden, müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung den in Anhang I der Richtlinie 89/654/EWG „Arbeitsstätten“ aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.
Januar 1993 genutzt wurden, müssen spätestens seit 1. Januar 1996 den im Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
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Ständige Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG sind für einen längeren Zeitraum errichtete Gebäude des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur
Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jeden Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer
Arbeit betriebsmäßigen Zugang haben. Insofern zählen hierzu auch Verkehrswege
und alle Arbeitsbereiche, die von den Arbeitnehmern während ihrer bestimmungsgemäß auszuführenden Tätigkeiten benutzt werden. Im Gegensatz zu „Ständigen
Arbeitsstätten“ siehe auch Abschnitt 5.3 „Zeitlich befristete oder ortsveränderliche
Arbeitsstätten“.
Von der Arbeitsstättenverordnung werden in Verbindung mit der Richtlinie
89/654/EWG für ständige Arbeitsstätten, die seit 1. Januar 1993 genutzt werden, unter Anderem folgende Anforderungen gestellt:
ƒ Ausreichende Stabilität der Gebäude und Arbeitsstätten.
ƒ Sichere Konzeption und Installation elektrischer Anlagen.
ƒ Ausreichende Anzahl und geeignete Lage von Notausgängen und Fluchtwegen.
ƒ Ausrüstung der Arbeitsstätten mit genügend vielen und geeigneten Feuerlöschern.
ƒ Ausreichende Lüftung umschlossener Arbeitsräume.
ƒ Angemessene Raumtemperatur in Arbeitsräumen.
ƒ Beleuchtung in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe und bestehender Unfallgefahren.
ƒ Sichere Begehbarkeit von Fußböden.
ƒ Ausreichende Wärmeisolierung von Fußböden, Decken und Wänden.
ƒ Sichere Gestaltung von Fenstern und Oberlichtern.
ƒ Ausreichende Anzahl sowie sichere Gestaltung und Lage von Türen oder Toren.
ƒ Sichere Begehbarkeit und Kennzeichnung von Verkehrswegen.
ƒ Sichere Gestaltung und Ausführung von Laderampen.
ƒ Ausreichende Dimensionierung der Arbeitsräume (Luftraum) in Abhängigkeit von
der Arbeitsaufgabe.
ƒ Gegebenenfalls Zurverfügungstellung geeigneter Pausenräume.
ƒ Gegebenenfalls Zurverfügungstellung geeigneter Umkleideräume.
ƒ Einrichtung geeigneter Duschräume und Waschgelegenheiten.
ƒ Vorhandensein geeigneter Toiletten in ausreichender Zahl.
ƒ Sichere Begehbarkeit und gegebenenfalls Befahrbarkeit von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder sonstiger Einrichtungen im Freien.
ƒ Künstliche Beleuchtungen von Arbeitsplätzen im Freien müssen der Arbeitsaufgabe entsprechen und dürfen den Luftverkehr nicht beeinträchtigen.
ƒ Ausreichender Schutz der Arbeitnehmer im Freien gegen Witterungseinflüsse,
herabfallende Gegenstände, Ausgleiten, Abstürzen, schädliche Wirkungen von
Lärm, Gasen, Dämpfen, Stäuben sowie Vorhandensein genügender und geeigneter Flucht- und Rettungswege.
Siehe Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), deren Inhalte deutlich von den Inhalten der
früheren Unfallverhütungsvorschrift abweichen. Es kann daher sein, dass das Thema nicht
mehr zu finden ist, obwohl in älteren Publikationen noch darauf verwiesen wird.
ƒ Zurverfügungstellung geeigneten Erste-Hilfe-Materials und gegebenenfalls geeigneter Erste-Hilfe-Räume.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VBG 109); zwischenzeitlich ersetzt
durch die §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
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5.3
Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten auf Außenstationsbereichen
müssen der Richtlinie 92/57/EWG entsprechen.
Die Anforderungen sind im Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG aufgeführt. Da
es sich um zeitlich begrenzte Arbeitsstätten handelt, sind die Grundanforderungen
dieser EG-Richtlinie in Beziehung zur Arbeitsaufgabe zwar insgesamt nicht so aufwendig wie bei ständigen Arbeitsstätten (z.B. werden Baubaracken als Räume zugelassen), die Grundanforderungen sind jedoch zur Sicherstellung eines ausreichenden Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ähnlich wie in der Richtlinie
89/654/EWG beschrieben (siehe auch Abschnitt 5.2).
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“
(BGV C22, vorherige VBG 37).
5.4
Außenlandeplätze auf Außenstationsbereichen müssen für den durchzuführenden
Arbeitseinsatz geeignet sein.
Außenstarts und Außenlandungen erfordern eine Genehmigung.
Siehe „Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Landeplätzen für Hubschrauber“ vom 24. Februar 1969 des Bundesministeriums für Verkehr.
Ausnahmen von diesen Rechtsbestimmungen erfolgen durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes und sind nur bei bestimmten Einsätzen zulässig, z.B. Personenrettung, Notlandesituationen (siehe § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 13 Luftverkehrsgesetz und § 15 Luftverkehrsordnung).
Anforderungen an den Außenlandeplatz werden durch die zuständige Landesbehörde festgelegt. Siehe hierzu auch „Richtlinien für Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern“ (NFL I 49/85).
Außenlandeplätze müssen den Genehmigungsauflagen entsprechen und sind geeignet, wenn
ƒ Absperrungen zur Sicherung Dritter vorhanden sind (z.B. Zäune, Absperrketten),
ƒ eine ausreichende Zahl von Feuerlöscheinrichtungen vorhanden ist,
ƒ Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden ist,
ƒ sie frei von losen Gegenständen und Hindernissen sind,
ƒ Einrichtungen zum Erkennen der Windrichtung vorhanden sind,
ƒ die Aufsetzfläche fest und eben ist
und
ƒ der Außenlandeplatz unter Beteiligung eines Sachkundigen (z.B. Transportleiter)
eingerichtet ist.
5.5
Lastaufnahme- und Lastabsetzplätze auf Außenstationen müssen für den durchzuführenden Arbeitseinsatz geeignet sein.
Bei bestimmten Einsätzen, z.B. beim Holzlogging, ist aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen eine eindeutige Aufteilung in Außenlandeplatz, Lastaufnahmeplatz
und Lastabsetzplatz erforderlich.
5.6
Betankungsstationen auf Außenstationen müssen so gestaltet und angeordnet sein,
dass Flugkraftstoffe sicher gelagert und Hubschrauber sicher betankt werden können. Sie müssen mit Einrichtungen und Hilfsstoffen zur Verhinderung von Umweltschäden ausgerüstet sein.
Geeignete Betankungsstationen können stationär oder mobil sein. Siehe Anhang 6.
Beim Befördern, Lagern und Betanken gelten darüber hinaus generell die gewässerrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
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6
A.
6.1
6.1.1
Betrieb
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere
Arbeitseinsätze
Allgemeine Unternehmerpflichten
Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen
der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1), den sonst für ihn
geltenden Unfallverhütungsvorschriften, dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Hinweis: Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zwischenzeitlich
ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), deren Inhalte deutlich von den Inhalten der früheren Unfallverhütungsvorschrift abweichen.
6.1.2
Der Unternehmer trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern
im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellten Hubschrauber, zusätzlichen
Ausrüstungen oder Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder
zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der Benutzung Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
6.1.3
Bei der Auswahl der einzusetzenden Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen oder
Arbeitsmittel hat der Unternehmer die besonderen Bedingungen und Eigenschaften
der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen oder die Gefahren, die
aus der Benutzung zusätzlich erwachsen, zu berücksichtigen.
6.1.4
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen gegebenen
Arbeitsbedingungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen
festzulegen, deren Wirksamkeit fortlaufend zu überprüfen und erforderlichenfalls ändernden Gegebenheiten anzupassen ist.
Siehe Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit Verordnungen zur Umsetzung von EGEinzelrichtlinien; siehe auch Anhang 1.
Siehe hierzu auch §§ 3 bis 6 Arbeitsschutzgesetz und Anhang 2 dieser BG-Regel.
6.2
Allgemeine Versichertenpflichten
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen und nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und besonderen Weisung des Unternehmers, für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Sie haben die zur Verfügung gestellten
Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen, Arbeitsmittel oder Einrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für
Sicherheit und Gesundheit sowie jeder an Schutzsystemen festgestellte Defekt, ist
dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
Die allgemeinen Versichertenpflichten ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) (zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), deren Inhalte deutlich von den Inhalten
der früheren Unfallverhütungsvorschrift abweichen) sowie dem Arbeitsschutzgesetz. Aus
der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung ergibt sich auch, dass
Schutzvorrichtungen nicht umgangen (manipuliert) werden dürfen.
Zur unverzüglichen Meldepflicht zählen nicht nur solche Gefahren, die auf sicherheitstechnische Mängel, z.B. von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsmitteln, Transportmitteln, Lastaufnahmeeinrichtungen oder Anschlagmitteln zurückzufüh-
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ren sind, sondern auch Gefahren, die durch sicherheitstechnisch nicht einwandfrei
gestaltete Arbeitsverfahren entstehen, z.B. durch unzureichende Koordinierung. In
diesem Zusammenhang wird besonders auf § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verwiesen, nach dem sich Arbeitnehmer gegebenenfalls an die zuständige Behörde
wenden können, wenn Mängel nicht beseitigt werden.
6.3
Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten
6.3.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die bei Arbeitseinsätzen mit Hubschraubern eingesetzten Arbeitnehmer für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignet und zuverlässig sind und dass sie über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren
sowie über die Maßnahmen zu deren Verhütung vor der Beschäftigung und danach
in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich unterwiesen
werden. Darüber hinaus müssen vor Beginn jedes Arbeitseinsatzes alle beteiligten
Arbeitnehmer über die spezifischen Gefahren des Arbeitseinsatzes unterwiesen und
in die richtige Handhabung zusätzlicher Ausrüstungen und Arbeitsmittel eingewiesen
sein.
Entsprechend § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit
§§ 276 und 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat sich der Unternehmer
oder eine von ihm beauftragte Person (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) generell von der
Eignung und Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer zu überzeugen. Die Notwendigkeit
spezifischer Unterweisungen vor jedem Einsatz ergibt sich aus § 12 Arbeitsschutzgesetz sowie § 36 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1)
(zwischenzeitlich ersetzt durch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
[BGV A1]).
Während sich die Zuverlässigkeit auf die persönlichen Eigenschaften der Arbeitnehmer bezieht – und insofern vom Unternehmer i. d. R. subjektiv beurteilt wird –
bezieht sich die Eignung auf objektive fachliche und gegebenenfalls gesundheitliche Anforderungskriterien.
Folgende fachliche Eignungsanforderungen werden zugrunde gelegt:
Anforderungen an Hubschrauberführer, Einweisung
Für Arbeitseinsätze dürfen nur Hubschrauberführer eingesetzt werden, die mindestens im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufshubschrauberführer mit entsprechender Musterberechtigung sind. Die Hubschrauberführer müssen in das Fliegen der
jeweiligen Arbeitseinsatzart auf dem betreffenden Muster theoretisch und praktisch
durch einen hierfür qualifizierten Einweisungsberechtigten gemäß dem im Unternehmen festgelegten Trainingsprogramm sowie in unternehmerspezifische Regelungen eingewiesen werden. Diese Einweisung ist mit der Überprüfung während eines
Überprüfungsfluges durch einen hierfür qualifizierten Einweisungsberechtigten abzuschließen (siehe § 42 Abs. 3 LuftBO in Verbindung mit § 53, 1. DV LuftBO). Jede
Einweisung ist auf einem Formblatt zu bestätigen und in der Personalakte aufzubewahren (siehe § 42 Abs. 3 LuftBO).
Anforderungen an Flughelfer
Flughelfer müssen in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen und
den jeweiligen Einsätzen mit Hubschraubern Kenntnisse haben, z.B. über
ƒ Anschlagtechniken,
ƒ Lastaufnahmeeinrichtungen,
ƒ Geräte,
ƒ Kommunikation,
ƒ Gefahrbereiche,
ƒ Flugvorhaben,
ƒ Hubschrauber allgemein,
ƒ Betriebsstoffe.
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Darüber hinaus müssen sie in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen bei der
Brandbekämpfung und in Sofortmaßnahmen am Unfallort ausgebildet sein.
Anforderungen an Betankungspersonal
Das Betankungspersonal muss in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen Kenntnisse haben, z.B. über
ƒ die von Flugkraftstoffen ausgehenden Gefahren,
ƒ die Durchführung der Betankung von Hubschraubern,
ƒ die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen bei der Brandbekämpfung
und
ƒ Sofortmaßnahmen am Unfallort.
Anforderungen an Ersthelfer
In jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Ersthelfer für
Erste-Hilfe-Leistungen müssen an einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-HilfeLehrgang, dessen Träger berufsgenossenschaftlich anerkannt sein muss, teilnehmen
und ergänzend hierzu in angemessenem Zeitraum (in der Regel alle 2 Jahre) eine
Fortbildungsschulung absolvieren.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VBG 109); zwischenzeitlich ersetzt
durch die §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(BGV A1).
6.3.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitseinsätze durch einen geeigneten
und schriftlich bestellten Transportleiter ordnungsgemäß geplant, koordiniert und sicher durchgeführt werden. Dem Transportleiter müssen seine Pflichten schriftlich übertragen sein.
Grundlage für die Durchführung sicherer Arbeitseinsätze ist eine verantwortungsvolle, ordnungsgemäße Planung und Koordination sowie der Einsatz geeigneter und
zuverlässiger Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6.4) in Verantwortung eines zuverlässigen Transportleiters.
Die Aufgaben des Transportleiters können von Unternehmern oder von schriftlich
dazu beauftragten Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Wird kein Transportleiter bestellt, so ist der Unternehmer selbst Transportleiter. Siehe hierzu §§ 2, 6 und
12 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1); zwischenzeitlich
ersetzt durch die §§ 2, 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(BGV A1).
Fachliche Anforderungen an Transportleiter
Transportleiter sollten eine mehrjährige einschlägige praktische Erfahrung aufweisen/besitzen, z.B. als Hubschrauberführer oder Flughelfer, und entsprechende
Kenntnisse dieser BG-Regel haben.
Hubschrauberführer als Transportleiter müssen die fachlichen Anforderungen eines
Transportleiters erfüllen; sie dürfen bei Einsätzen die Funktion des Transportleiters nur
dann ausüben, wenn
ƒ höchstens ein Hubschrauber eingesetzt ist,
ƒ nur Innenlasten befördert werden,
ƒ kein Gefahrgut befördert wird
und
ƒ keine Bodenorganisation benötigt wird.
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6.4
6.4.1
Planung und Koordinierung sicherer Einsätze
Allgemeine unternehmensspezifische Planung und Koordinierung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einsätze so geplant und koordiniert
werden, dass Gefährdungen von Arbeitnehmern sowie anderer Personen und der
Umwelt unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ein vertretbares Maß beschränkt sind.
Dies bedingt z.B. eine Gefährdungsbeurteilung sowie das Vorhandensein der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen (siehe §§ 20 und 22 Luftverkehrsgesetz).
Die für die Genehmigung zuständige Behörde oder gegebenenfalls der zuständige
Unfallversicherungsträger kann Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diese Einsätze die öffentlichen Verkehrsinteressen
oder die Sicherheit sowie der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern nicht sichergestellt sind.
Da der verantwortliche Luftfahrzeugführer in der Lage sein muss, im Notfall die Außenlast ohne unnötige Gefährdung von Personen und Sachen schnell abzuwerfen
und den Hubschrauber notzulanden, sind Außenstationsbereiche sowie die
Flugstrecke nach Möglichkeit so anzuordnen und festzulegen, dass weder Wohngebiete noch Menschenansammlungen überflogen werden müssen. Dies gilt auch
für verkehrsreiche Straßen oder Brücken.
Durchführung von Einsätzen
Bei Einsätzen innerhalb kontrollierter Lufträume muss die Zustimmung der Luftverkehrskontrollstelle vorliegen (siehe § 10 Abs. 3 Luftverkehrsordnung).
Bei Einsätzen innerhalb einer Flugplatzverkehrszone muss gemäß § 22 Abs. 2 Luftverkehrsordnung die Zustimmung von der zuständigen Luftverkehrskontrollstelle oder wenn eine solche nicht eingerichtet ist – von der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder
Flugleitung eingeholt werden. Vor Einsätzen innerhalb eines Umkreises mit 4 km
Halbmesser um einen Flugplatz ohne Flugplatzverkehrszone ist während der Betriebszeit dieses Flugplatzes die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung
zu benachrichtigen.
Gemäß den grundlegenden Anforderungen dieser HER muss darüber hinaus unter
Anderem folgendes sichergestellt sein:
ƒ Bereitstellung geeigneter Hubschrauber (siehe Abschnitte 4.1 und 6.6)
ƒ Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel (siehe Abschnitte 4.3 und 6.8)
ƒ Einrichtung geeigneter Außenstationen (siehe Abschnitte 5 und 6.9)
ƒ Erstellung von Betriebsanweisungen (siehe Abschnitt 6.5)
ƒ Einsatz geeigneter, zuverlässiger und unterwiesener Arbeitnehmer (siehe
Abschnitt 6.3)
ƒ Durchführung von Einsatz- und Abschlussbesprechungen (siehe Abschnitt 6.11)
ƒ Sichere Durchführung der Einsätze und deren Beaufsichtigung (siehe Abschnitt 6.1)
ƒ Gegebenenfalls Koordinierung mehrerer der am Einsatz beteiligten Arbeitnehmer
anderer Unternehmen, insbesondere Schnittstellenregelungen (siehe Abschnitt 6.4)
6.4.2
Unternehmensspezifische Planung und Koordinierung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei sich überschneidenden Arbeitsbereichen im eigenen Unternehmen mit möglichen gegenseitigen Gefährdungen der
Transportleiter die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Arbeitsbereiche durch geeignete Personen beaufsichtigt werden.
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Mögliche Gefährdungen entstehen häufig durch unzureichende oder missverständliche Kommunikation. Eine für alle am Arbeitseinsatz Beteiligten verständliche Kommunikation wird z.B. durch den Einsatz von geeigneten Funkgeräten erreicht. Für
den Funkverkehr, z.B. zwischen Hubschrauberführer und Einweiser, sind standardisierte Worte und Begriffe festzulegen (Standardphraseologie) und in einer Betriebsanweisung aufzulisten.
6.4.3
Unternehmensübergreifende Planung und Koordinierung
6.4.3.1
Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmen, durch die gegenseitige
Gefährdungen entstehen können, muss sichergestellt sein, dass die Arbeiten koordiniert werden. Sofern diese Aufgabe vom Transportleiter ausgeführt wird, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dieser Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern der anderen Unternehmen besitzt.
6.4.3.2
Übernimmt der Unternehmer Arbeiten, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit
Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen mit den anderen Unternehmen abzustimmen. Die
betroffenen Unternehmer haben einen gesamtverantwortlichen Transportleiter zu benennen.
Die Benennung des gesamtverantwortlichen Transportleiters sollte schriftlich erfolgen.
Siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1);
zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(BGV A1).
6.5
Betriebsanweisungen
6.5.1
Der Unternehmer hat für Einsätze mit Hubschraubern schriftliche Betriebsanweisungen über Arbeits- und Gesundheitsschutz in verständlicher Form und Sprache über
die Gefahren am Boden und an Bord aufzustellen, den Versicherten zur Kenntnis zu
bringen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass die Versicherten sie verstanden haben.
Siehe auch § 55 der Unfallverhütungsvorschrift „Luftfahrt“ (BGV C10, vorherige
VBG 78). Besonders wichtig sind Betriebsanweisungen bei sich überschneidenden
Arbeitsbereichen, z.B. „Boden/Luft“. Empfehlenswert ist es, besonders wichtige
Sachverhalte herauszuheben.
6.5.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die luftverkehrsrechtlich geforderten Betriebsanweisungen über die Durchführung von Einsätzen als Anlage im Flugbetriebshandbuch enthalten sind.
Betriebsanweisungen entsprechen dem tatsächlichen Arbeitsablauf und sind von der
zuständigen Stelle genehmigt.
6.6
Hubschrauber
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bereitgestellte Hubschrauber für den
jeweiligen Arbeitseinsatz entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen
geeignet ist und bestimmungsgemäß benutzt wird.
Hubschrauber sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4 entsprechen. Bei der Auswahl des Hubschraubers ist zu beachten, dass dieser nur im
Rahmen der im Flughandbuch und Flugbetriebshandbuch festgesetzten Bedingungen
betrieben werden darf.
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6.7
Zusätzliche Ausrüstungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten für den jeweiligen Einsatz geeignete zusätzliche Ausrüstungen entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen bereitgestellt und von diesen bestimmungsgemäß benutzt und sachgerecht gelagert werden.
Zusätzliche Ausrüstungen sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie
Abschnitt 4.2 entsprechen. Für kleinere Gegenstände wie Kisten, Säcke oder ähnliches sollten Netze mit gekennzeichnetem Mittelpunkt vorhanden sein. Die bestimmungsgemäße Verwendung zusätzlicher Ausrüstungen durch die Versicherten ist eine grundlegende Arbeitnehmerpflicht (Abschnitt 6.2); insbesondere ist folgendes zu
beachten:
ƒ Die zugelassene Tragfähigkeit wird nicht überschritten.
ƒ Seile oder Hebebänder werden nicht über scharfe Kanten von Lasten gespannt
oder gezogen.
ƒ Seilverbindungen werden nicht an Kanten der Last, in Lasthaken oder in die
Bucht der Schnürung gelegt.
ƒ Seile werden an Pressklemmen nicht abgeknickt und Pressklemmen nicht mit
Gewalt unter kantigen Lasten so durchgezogen, dass dabei Beschädigungen
der Endverbindungen eintreten können.
ƒ Seile mit Buchten und Schleifen werden nicht unter Last ausgezogen.
ƒ Stahldrahtseile, Rundstahlketten und Hebebänder werden nicht geknotet.
ƒ Verdrehte Ketten werden vor dem Anheben ausgedreht.
ƒ Bei Anschlagketten und -seilen, die mehrmals um eine Last geschlungen werden,
liegen die Windungen dicht nebeneinander; die Windungen kreuzen sich nicht.
ƒ Hebebänder mit Endschlaufen werden so angeschlagen, dass der Öffnungswinkel der Endschlaufen an den Verbindungsstellen 20° nicht überschreitet.
ƒ Hebebänder werden so um die Last angeschlagen, dass sie mit ihrer ganzen
Breite tragen.
Siehe auch Abschnitt 6.5
„Sachgerechte Lagerung“ beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen, aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.
6.8
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
6.8.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte für den jeweiligen Einsatz
Arbeitsmittel entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung
gestellt und von diesen bestimmungsgemäß benutzt und sachgerecht gelagert werden.
Art und Anzahl der Arbeitsmittel ergeben sich aus der Einsatzart und den Witterungsbedingungen.
Arbeitsmittel sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4.3 entsprechen. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer ergibt sich aus Abschnitt 6.2.
6.8.2
Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen
entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung zu stellen und
diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und sachgerecht zu lagern. Er hat für
die bestimmungsgemäße Benutzung Sorge zu tragen.
Der Umfang und die Art der persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt 6.1.4).
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Im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ist
gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) (zwi-
schenzeitlich ersetzt durch die §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der
Prävention“ [BGV A1]) gegebenenfalls folgende persönliche Schutzausrüstungen vom
Unternehmer zur Verfügung zu stellen:
1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Kopfschutz“
(BGR 193, vorherige ZH 1/704). Für fliegendes Personal sollten bei bestimmten Arbeitseinsätzen gegebenenfalls Schutzhelme mit integriertem Gehörschutz
bzw. Schutzhelme und Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Siehe BGRegel „Einsatz von Gehörschützern“ (BGR 194, vorherige ZH 1/705).
2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen umfallende,
herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und
scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten
zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“
(BGR 191, vorherige ZH 1/702).
3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch
wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR 192, vorherige ZH 1/703).
4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen,
ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt
sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann. Siehe auch BG-Regel
„Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190, vorherige ZH 1/701).
5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu
Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Schutzkleidung“ (BGR 189, vorherige
ZH 1/700).
6. Lärmschutz, wenn Versicherte im Lärmbereich beschäftigt werden. Dies gilt auch
wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber
der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschritten
wird. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Gehörschützern“ (BGR 194, vorherige
ZH 1/705).
7. Hautschutz, wenn Versicherte mit Produkten in Berührung kommen können oder
Strahlungen ausgesetzt sind, die gesundheitsschädigend auf die Haut einwirken
können. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Hautschutz“ (BGR 197, vorherige
ZH 1/708).
8. Handschutz, wenn Versicherte ihre Hände gegen physikalische und/oder chemische Einflüsse schützen müssen. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Schutzhandschuhen“ (BGR 195, vorherige ZH 1/706).
9. Auffanggurte, wenn Versicherte an Bord oder in Lastaufnahmemitteln nicht ausreichend gegen Absturz gesichert werden können. Siehe auch BG-Regeln „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198, vorherige
ZH 1/709) und „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten
aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199, vorherige ZH 1/710).
Sachgerechte Lagerung beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen, aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.
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6.9
Außenstationen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Außenstationen von den Versicherten
bestimmungsgemäß genutzt werden.
6.10
Außenlastflüge mit Versicherten
6.10.1
Einsätze mit Lastaufnahmeeinrichtungen am Hubschrauber, von denen aus Versicherte Arbeiten durchführen, sind nur zulässig, wenn der Einsatz von der für den Luftverkehr zuständigen Stelle und vom zuständigen Unfallversicherungsträger genehmigt
ist.
6.10.2
Das Aufnehmen oder Absetzen von Versicherten im Schwebeflug ist nur mit der zum
Hubschrauber gehörenden Winde in Verbindung mit geeigneten Sicherungsmitteln
zulässig.
6.11
Einsatz- und Abschlussbesprechung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor jedem Einsatz unter Berücksichtigung
der Betriebsanweisungen eine Einsatzbesprechung und nach Einsätzen eine Abschlussbesprechung aller Beteiligten unter Leitung des Transportleiters durchgeführt
wird. Bei sich wiederholenden, gleichen Arbeitseinsätzen genügt in der Regel eine
Einsatz- und Abschlussbesprechung vor und nach einer Arbeitsschicht.
Inhalte und Zeitdauer der Besprechungen sind abhängig vom jeweiligen Einsatz
und beinhalten auf der Grundlage von Betriebsanweisungen in der Regel mindestens folgende Sachverhalte:
ƒ Welche Arbeiten durchgeführt werden (z.B. Auftragsbeschreibung)
ƒ Aufgabenbereiche/Kompetenzen der Arbeitnehmer.
ƒ Arbeitsorte der Arbeitnehmer (z.B. Organisationsplatz, Lastablageort, Lastaufnahmeort, Flugweg).
ƒ Zeitlicher Ablauf des Einsatzes.
ƒ Durchführung der jeweiligen Arbeitsaufgabe; inkl. der richtigen und sicheren
Handhabung der zusätzlichen Ausrüstungen und Arbeitsmittel. Hierzu zählt auch
die Arbeitsorganisation, der Arbeitsablauf, die Kommunikation.
ƒ Allgemeine Verhaltensmaßregeln, z.B. beim Erkennen sicherheitstechnischer
Mängel (siehe Abschnitt 6.2).
ƒ Verhalten bei Notfällen oder in Gefahrsituationen.
ƒ Arbeitseinsatzspezifische Besonderheiten.
Im Rahmen der Abschlussbesprechung werden insbesondere Schwerpunkte des
durchgeführten Arbeitseinsatzes sowie Mängel in der Ablauforganisation und deren
zukünftige Vermeidung angesprochen.
6.12
Betanken von Hubschraubern
6.12.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur ausreichend wasserfreier, sauberer
und spezifikationsgerechter Flugkraftstoff zum Betanken verwendet wird.
Siehe auch Anhang 6.
6.12.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hubschrauber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Hubschraubers betankt werden.
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Die Anforderungen an Betankungsstellen auf Außenstationen sind unter Abschnitt
5.6 sowie im Anhang 6 beschrieben. Beim Betanken von Hubschraubern sind insbesondere die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133, vorherige ZH 1/201) zu beachten.
6.12.3
Hubschrauber dürfen bei laufendem Rotor oder Triebwerk nur dann betankt werden,
wenn dafür besondere technische oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen und
geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen
sind.
Technische oder sicherheitstechnische Gründe, die ein Betanken bei laufendem Rotor oder Triebwerk zulassen, liegen z.B. vor, wenn
ƒ die Windverhältnisse ein erneutes Turbinen- bzw. Rotoranlassen nicht zulassen
oder
ƒ mehrere kurze Flugintervalle (Rotationen), bei denen operationsbedingt ständige
Tankvorgänge erforderlich sind, ein wiederholtes Anlassen das Triebwerk thermisch überlasten würde.
Geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen sind z.B.:
ƒ Das Betankungspersonal ist besonders eingewiesen.
ƒ Eine geeignete Kommunikation Hubschrauberführer/Betankungspersonal ist sichergestellt.
ƒ Eine dritte Person für die Absicherung des Gefahrbereiches oder eine Absperrung des Gefahrbereichs ist vorhanden.
ƒ Das Zapfventil ist gegen Herausrutschen aus dem hubschrauberseitigen Einfüllstutzen gesichert.
ƒ Der Abstand der Rotorkreisebene zu Gebäuden, Bäumen oder Gegenständen
beträgt mindestens 5 m.
ƒ Der Abstand der Rotorkreisfläche zur Betankungsstation beträgt mindestens 5 m.
ƒ Der Hubschrauberführer sitzt beim Betanken angegurtet auf seinem Platz.
ƒ Die Annäherung an den Hubschrauber erfolgt nur nach Aufforderung durch den
Hubschrauberführer.
ƒ Bei der Annäherung an den Hubschrauber wird besonders auf die Rotorkreisfläche und deren Abstand zum Boden geachtet.
Siehe auch § 36 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1);
zwischenzeitlich ersetzt durch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(BGV A1).
6.12.4
Beim Betanken von Hubschraubern sind Einrichtungen zur sicheren Ableitung der
elektrostatischen Aufladungen zu benutzen.
Siehe BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ (BGR 132, vorherige ZH 1/200) und Anhang 6.
6.12.5
Beim Betanken müssen jegliche Zündquellen vermieden, die Gefahrbereiche nach
VbF beachtet sowie Maßnahmen zum Schutz des Bodens gegen Eindringen von
Flugkraftstoff getroffen sein. Verschütteter Kraftstoff ist unverzüglich mit geeigneten
Bindemitteln aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.
Zündquellen sind z.B. Feuer, offenes Licht, Rauchen oder Schaltvorgänge am elektrischen System des Hubschraubers. Die Verwendung von Mobiltelefonen mit einer
Sendeleistung von 6 Watt oder mehr ist im Gefahrbereich unzulässig.
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B.
6.13
Zusätzliche Anforderungen für Einsätze
Prüfungen vor Beginn von Einsätzen
6.13.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen oder deren
Teile, die vom Hubschrauber aus betätigt werden können, vor jedem Einsatz auf
ordnungsgemäße Funktion entsprechend der Betriebsanweisung geprüft werden.
Sofern bei der Prüfung Mängel festgestellt werden, sind angemessene Maßnahmen
einzuleiten. Da der Hubschrauberführer im Notfall die Last abwerfen können muss,
ist vor Aufnahme des Flugbetriebes die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zu überprüfen.
6.13.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzliche Ausrüstungen vor jedem
Arbeitseinsatz durch Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Nicht betriebssichere zusätzliche Ausrüstungen sind auszusondern, unter Verschluss zu nehmen und zu kennzeichnen.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet zusätzlicher Ausrüstungen hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von zusätzlichen Ausrüstungen beurteilen kann.
C.
6.14
Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge
Allgemeines
6.14.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der eingesetzte Hubschrauber für die zu
befördernden Innenlasten geeignet ist und diese entsprechend dem Lufttransportauftrag sicher befördert werden können.
Sichere Beförderung von Innenlasten (Frachten) setzt voraus, dass der Einsatz gemäß Abschnitt 6.4 geplant wird und der Hubschrauber den Abschnitten 4.1 und
6.6 entspricht.
Dies erfordert z.B. die Erfüllung folgender Voraussetzungen:
ƒ Geeignete ladegutspezifische Befestigungspunkte im Hubschrauber und geeignete Zurrmittel sind vorhanden (siehe Abschnitte 4.1.3 und 4.2.2).
ƒ Die Abmessungen des Laderaums und der Türen sind ausreichend groß. Die
Anordnung der Sitze und die Möglichkeiten, diese zu klappen, zusammenzurollen oder auszubauen, sind berücksichtigt.
ƒ Geeignete Umschließungen stehen zur Verfügung.
ƒ Die zulässige Belastbarkeit des Laderaumbodens wird nicht überschritten (Punktbelastung/Flächenbelastung).
ƒ Der Schwerpunkt der Last lässt sich im zulässigen Schwerpunktbereich des Hubschraubers anordnen.
6.14.2
Der Hubschrauber darf erst nach Freigabe durch den Hubschrauberführer be- oder
entladen werden.
Für den Be- und Entladevorgang sind der Transportleiter und der Hubschrauberführer
verantwortlich; die Einzelheiten müssen in einer Betriebsanweisung enthalten sein.
6.14.3
Können Güter als Innenlast nur bei geöffneten Türen befördert werden, so sind die
offenen Türen zu sichern oder die Türen werden ausgehängt.
Das Fliegen mit offenen Türen oder ohne Türen ist nur zulässig, wenn dies im Flughandbuch beschrieben und zugelassen ist.
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6.14.4
Auf Landeplätzen sind Lasten so zu lagern, dass sie durch Einwirkung des Abwindes
ihre Lage nicht oder nur geringfügig verändern können.
Hierbei ist besonders auf den Abwind (Down wash) des Hauptrotors zu achten.
D.
6.15
Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge
Allgemeines
6.15.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Hubschrauber für die zu befördernden Außenlasten geeignet ist und die Flüge sicher durchgeführt werden können.
Sicheres Fliegen setzt voraus, dass der Einsatz gemäß Abschnitt 6.4 geplant wird.
6.15.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Einsätzen an bisher nicht bekannten
Einsatzorten eine gründliche Erkundung im Einsatzgebiet durchgeführt wird.
Zur „gründlichen Erkundung“ gehört z.B. die Verwendung aktueller Flugkarten mit
Eintragungen von Hindernissen. Durch Erkundungsflüge soll sichergestellt werden,
dass neue oder zusätzliche Hindernisse, z.B. Turmdrehkrane, bewegliche Silos, erkannt und beim Einsatz berücksichtigt werden können.
6.15.3
Der Hubschrauberführer hat dafür zu sorgen, dass der Hubschrauber rechtzeitig und
ausreichend so betankt wird, dass über die vom Start bis zum Abstellen der Triebwerke benötigte Kraftstoffmenge hinaus noch eine ausreichende Restkraftstoffmenge
vorhanden ist.
Zur Berechnung der benötigten Kraftstoffmenge muss der Hubschrauberführer die
Angaben im Flughandbuch zugrunde legen.
Siehe auch Anhang 6.
6.15.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Außenlastflüge mit erhöhtem Gefährdungspotential besonders geplant und koordiniert werden.
Außenlastflüge mit erhöhtem Gefährdungspotential sind z.B. Flüge mit Lastaufnahmeeinrichtungen ohne Last. Die Angaben im Flughandbuch sind zu beachten.
Zur besonderen Planung und Koordination gehört die spezielle Schulung und Unterweisung.
6.15.5
Der Hubschrauberführer hat sicherzustellen, dass das sichere Aufnehmen oder Absetzen der Außenlast unter allen zugelassenen Flugbedingungen möglich ist.
Hinweise zur sicheren Lastaufnahme:
Der Hubschrauber wird vor dem Anheben der Außenlast über dem Schwerpunkt der
Außenlast zentriert. Danach wird die Lastaufnahmeeinrichtung durch langsames
senkrechtes Steigen gestrafft und erst dann die Last vom Lastaufnahmeort angehoben, wenn sich kein Arbeitnehmer unter dem Hubschrauber befindet. Beim Anheben der Last sind alle wichtigen Instrumente zu beobachten und die zulässigen
Grenzwerte einzuhalten. Höhe und Geschwindigkeit sind kontinuierlich zu steigern
und ruckartige Steuerbewegungen zu vermeiden. Die zulässige Fluggeschwindigkeit
und „Banklage“ muss eingehalten werden.
Hinweise zur sicheren Lastablage:
Die Außenlast wird entsprechend der Arbeitsaufgabe abgesetzt. Das ordnungsgemäße Absetzen der Außenlast wird durch Flughelfer überwacht.
Hinweise zu Einsätzen mit Longline:
Bei Verwendung einer Longline ist ein entsprechend hoher An- bzw. Abflug zu wählen. Bei Flügen mit Longline ohne Last dürfen keine negativen Beschleunigungen oder zu hohe Geschwindigkeiten geflogen werden; ggf. sind Ballastgewichte anzubringen. Die zugelassenen Verfahren sind im Flughandbuch aufgeführt.
22
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6.15.6
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Hubschrauberführer während
des gesamten Fluges über den Zustand und das Verhalten der Außenlast informieren
kann oder er informiert wird. Bei Störungen des Informationsweges ist der Einsatz
unverzüglich zu unterbrechen.
Der gesamte Flug umfasst Lastaufnahme, Transport und Lastablage. Die Informationen für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer erfolgen durch
ƒ Außenspiegel am Hubschrauber,
ƒ einen Flughelfer an Bord (Außenlasteinweiser)
oder
ƒ einen Flughelfer am Boden (Außenlastanweiser), der in ständiger Sprechverbindung mit dem Luftfahrzeugführer steht.
Gegebenenfalls werden mehrere der vorstehenden Maßnahmen miteinander kombiniert. Voraussetzung für den Einsatz von Außenlasteinweisern ist jedoch, dass diese die Außenlast zu jedem Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes beobachten können.
Für den Funkverkehr zwischen Außenlasteinweiser/Flughelfer und Hubschrauberführer sind standardisierte Worte und Begriffe (Standardphraseologie) festzulegen.
Siehe auch Abschnitt 6.4 und Anhang 5.
Außenlasteinweiser am Boden tragen auffällige Arbeitskleidung, die sich durch die
Farbgebung von den anderen Versicherten deutlich abhebt, z.B. gemäß
DIN EN 471 „Warnkleidung“.
6.15.7
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich während Außenlastflügen nur von
ihm bestimmte Arbeitnehmer an Bord des Hubschraubers befinden.
Hierzu gehören neben dem Hubschrauberführer Arbeitnehmer, die eine auf den Arbeitseinsatz bezogene Funktion an Bord ausüben.
6.15.8
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich während der Lastaufnahme oder
des Lastabsetzens sowie im Flugweg des Hubschraubers (An- und Abflug) nur von
ihm bestimmte Arbeitnehmer im Gefahrbereich befinden.
6.15.9
Der Transportleiter hat sicherzustellen, dass Außenlasten sicher mit der Lastaufnahmeeinrichtung verbunden sind und sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
Siehe hierzu Anhang 9.
6.15.10
Der Hubschrauberführer hat sicherzustellen, dass Fluggeschwindigkeit und Fluglage
dem Verhalten der Außenlast angepasst sind.
Die Außenlast sollte so wenig wie möglich pendeln oder sich drehen. Sollte ein
Drehen der Außenlast nicht zu vermeiden sein, ist eine Lastaufnahmeeinrichtung zu
verwenden, bei der eine Beschädigung des Lasthakens verhindert wird.
In Absprache des Hubschrauberführers mit dem am Boden Verantwortlichen sind
bei Drehbewegungen der Außenlast Maßnahmen einzuleiten.
6.15.11
Der Transportleiter hat sicherzustellen, dass vor der Lastaufnahme oder vor dem
Lastabsetzen die elektrostatische Aufladung von der Hubschrauberzelle, der Last
oder der Lastaufnahmeeinrichtung abgeleitet wird.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
ƒ Kontakt der Lastaufnahmeeinrichtung mit dem Boden vor Lastaufnahme,
ƒ Absetzen des Hubschraubers vor Lastaufnahme
oder
ƒ Ergreifen der Last durch Arbeitnehmer mittels eines ausreichend geerdeten Fanghakens.
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzgebiet unter Berücksichtigung
der Arbeitsaufgabe entsprechende Notabwurf- und Notlandeflächen zur Verfügung
stehen.
7
Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel findet Anwendung ab Dezember 1997, soweit nicht Inhalte dieser
BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der
Technik bereits zu beachten sind.
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Anhang 1
Vorschriftenzusammenhänge
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
Allgemeines
Bei der Durchführung von Einsätzen mit Hubschraubern gelangen mehrere Vorschriftenbereiche zur
Anwendung. Dies betrifft zum einen sowohl den Hubschrauber selbst als auch die Durchführung von
Arbeitseinsätzen.
Die wichtigsten hierbei zu beachtenden Vorschriften finden ihren Niederschlag in dieser Hubschraubereinsatz-Regel.
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Anhang 2
Hinweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei Einsätzen mit Hubschraubern
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
Allgemeines
Auf jeden Versicherten wirken je nach Arbeitsaufgabe mehr oder weniger Einflüsse, die Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beeinflussen können. Es ist gesetzliche Pflicht des Unternehmers∗, für jeden Versicherten die bestehenden Gefährdungen zu beurteilen und gegebenenfalls
geeignete Maßnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit gegeben ist.
Die Gefährdungsbeurteilungen, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse von Überprüfungen müssen schriftlich festgehalten∗∗ und zur Vorlage gegenüber Behörden oder dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung aufbewahrt werden.
Formblätter zur Durchführung von Sicherheitschecks
in Hubschrauberbetrieben können bei der
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,
Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg,
Tel.: 040/39 80-0, Fax: 040/39 80-19 90,
angefordert werden.
∗
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
∗∗
§ 6 Arbeitsschutzgesetz (Allgemeine Dokumentationspflicht für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten)
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Anhang 3
Lastaufnahmeeinrichtungen
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
Lastaufnahmeeinrichtungen
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
1
Allgemeines
Lastaufnahmeeinrichtungen werden bei Außenlastflügen verwendet und dienen der sicheren
Lastaufnahme.
ƒ
Lastaufnahmeeinrichtungen werden in den Lasthaken am Hubschrauber eingehängt und bestehen je
nach Bauart entweder aus Lastaufnahmemittel(n) und Anschlagmittel(n) oder aus einem einzigen Anschlagmittel.
ƒ
Nicht zu den Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne der Hubschraubereinsatz-Regel zählen fest mit
dem Hubschrauber verbundene Einrichtungen, z.B. Winden, oder solche, die vom Hubschrauber
aus bedient werden können. Diese Einrichtungen unterliegen der Musterzulassung und sind im
Kennblatt aufgelistet.
28
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2
Gestaltung und Eignung von Lastaufnahmeeinrichtungen
In Abhängigkeit von der Art der Last und des Einsatzes kommen z.B. die in der Tabelle
dargestellten Lastaufnahmeeinrichtungen bzw. Anschlagmittel zum Einsatz.
29
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Anschlagmittel
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Darstellung der Schnittstelle „Luftverkehrsrecht/Gewerberecht“
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
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Darstellung von Lastaufnahmemitteln
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
31
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Außenlastflüge (Beispiele)
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
3
Auswahl geeigneter Lastaufnahmeeinrichtungen
Die von den Herstellern angebotenen Lastaufnahmeeinrichtungen sind in der Regel für den
Landeinsatz konzipiert. Die hierauf bezogene zulässige Tragfähigkeit muss insofern den Luftverkehrsbeanspruchungen angepasst und je nach Einsatz entsprechend reduziert werden.
Die Dimensionierung der Lastaufnahmeeinrichtungen gilt als ausreichend, wenn sie gemäß
der Herstellerangabe der Tragfähigkeit des Hubschraubers unter Berücksichtigung der Anschlagart entspricht.
32
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Anhang 4
Anschlagen von Außenlasten
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
1
Allgemeines
Unfälle passieren nicht – Unfälle werden verursacht! Insofern kommt dem richtigen Anschlagen von Außenlasten eine ganz besondere Bedeutung zu, da mit diesem Vorgang die sichere Beförderung beginnt.
Außenlasten sollen immer formschlüssig angeschlagen werden. Ist dies in Ausnahmefällen
nicht möglich, darf diese Außenlast nur über gegen Zutritt abgesperrtes Gebiet befördert
werden.
2
Beispiele zum Anschlagen von Außenlasten
2.1
Holzstämme
Holzstämme
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Faustregel
ƒ
Stammholz (Trämel):
Die Anschlagstelle muss mindestens 1 m von der Stirnseite entfernt sein.
ƒ
Langholz, Vollbäume, schwere und „kritische“ Lasten:
Die Anschlagstelle muss am dicken Stammende mindestens 2 bis 3 m von der Stirnseite entfernt
sein. Beim Anhängen am dünnen Stammende ist entscheidend, ob die Anschlagstelle eine ausreichende Festigkeit aufweist. Das Holz muss unbeschädigt und genügend stark sein und darf durch
das Lastgewicht weder brechen noch vom Anschlagmittel abgewürgt werden.
Ausführliche Darstellungen sind enthalten in der Broschüre „Sicherheit beim Holztransport mit Helikopter“ Regeln für
Flughelfer und Forstpersonal der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in CH 6002 Luzern.
33
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2.2
Bauholz
34
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2.3
Konische Stangen
2.4
Telefonmasten
Ausgerüstete Telefonstangen sind möglichst im Zentrum zu befestigen. Sie richten sich dadurch weitgehend vertikal aus und drehen sich kaum. Bei vorhandenen scharfen Kanten
müssen Ketten verwendet werden.
35
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2.5
Großflächige Holzplatten
Großflächige Holzplatten sind schwierig mit Hubschraubern zu befördern, da sie sich sowohl drehen können als auch in Schwingung geraten.
Es ist daher wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen. Durch Beladung mit Ballast, z.B. mit
Zementsäcken, kann die Gefahr des Drehens und Schwingens erheblich vermindert werden. Durch den Ballast dürfen keine zusätzlichen Gefahren auftreten.
36
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2.6
Rohre
37
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Anhang 5
Kommunikationsmittel
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
1
Allgemeines
Kommunikation ist bei allen Einsätzen mit Hubschraubern „Teil der Sicherheit“. Werden
Zeichen oder Worte falsch interpretiert, können unmittelbar Unfälle die Folge sein. Insofern
ist die eindeutige Festlegung und damit Standardisierung von Zeichen, Worten oder Begriffen von hoher sicherheitstechnischer Bedeutung.
2
Die Funkverbindung als Teil der Sicherheit am Beispiel „Holzlogging“
„Holzlogging“
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
2.1
Regeln für den Umgang mit Funkgeräten
ƒ Jeder Mitarbeiter soll – zumindest im Notfall – ein Funkgerät bedienen können.
ƒ Mit der Übernahme eines Funkgerätes ist die Verantwortung für dessen Einsatzbereitschaft verbunden. Funktionskontrolle durchführen.
ƒ Funkgeräte sorgfältig behandeln. Schutzhülle benützen. Funkgerät in senkrechter Stellung
in spezieller Tasche tragen und gegen das Herausfallen sichern. Stöße vermeiden.
ƒ Gerät vor Feuchtigkeit, Wasser oder Schnee schützen.
ƒ Alle Akkus nach Arbeitsende bzw. über Nacht aufladen. Nickel-Cadmium-Batterien nie
längere Zeit ungeladen stehen lassen.
ƒ Mängel und Schäden sofort dem zuständigen Mitarbeiter melden.
38
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2.2
Handhabung des Funkgerätes
ƒ Der Einsatz des Funkgerätes hat unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers
zu erfolgen. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die durch den Hubschraubereinsatz bestimmt werden, zu beachten.
2.3
Funkdisziplin
ƒ Der Funkverkehr ist ausschließlich für wichtige und dringende Mitteilungen bestimmt, die
nicht mit anderen Mitteln übertragen werden können.
ƒ Durchsagen, die Scherze und Blödeleien enthalten, gehören nicht in den Funkverkehr,
ebenso ist das Übermitteln von Musik untersagt.
2.4
Merkpunkte zur Sprechtechnik
ƒ Rufzeichen korrekt verwenden.
ƒ Langsam, ruhig, klar und deutlich sprechen.
ƒ In normaler Tonlage sprechen – nicht zu laut!
ƒ Kurze, präzise Mitteilungen machen. Höchstens 10 Sekunden sprechen.
ƒ Für Kommandos nur einzelne Wörter und Zahlen übermitteln.
ƒ Richtungskommandos immer in Flugrichtung angeben.
ƒ Bewegungs- und Referenzangaben immer in Metern ausdrücken.
ƒ Zuerst Richtung, dann Meter angeben.
2.5
Funkkommandos des Flughelfers an den Hubschrauberführer
(Beispiele)
39
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3
Einweisen von Hubschraubern durch Handzeichen
(Beispiele)
3.1
Allgemeine Regeln
ƒ Wenn möglich, Funkverbindung mit dem Piloten aufnehmen.
ƒ Einweisung des Hubschraubers gegen den Wind; Einweiser hat den Wind im Rücken,
Blick gegen die Landestelle.
ƒ Sichtkontakt zum Hubschrauber, später Augenkontakt zum Piloten aufnehmen.
ƒ Landeplatz während des Einweisens überwachen.
ƒ Einweiserposition, auch bei Sturm und Schnee, keinesfalls mehr verlassen.
ƒ In Zweifelsfällen und kritischen Situationen auf Landung verzichten und Hubschrauber
zum Wegflug anweisen.
3.2
Handzeichen
Bedeutung
Beschreibung
Achtung
Anfang
Vorsicht
Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach
vorn
Halt
Unterbrechung
Bewegung nicht weiter
ausführen
Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn
Halt – Gefahr
Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn und
Arme abwechselnd anwinkeln
und strecken
Heben
Auf
Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach
vorn und macht eine langsame, kreisende Bewegung
Senken
Ab
Rechten Arm nach unten halten, Handfläche zeigt nach
innen und macht eine langsame, kreisende Bewegung
Langsam
Rechten Arm waagerecht ausstrecken, Handfläche zeigt
nach unten und wird langsam
auf- und abbewegt
Abfliegen
Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach
vorn und Arm seitlich hin- und
herbewegen
Bildliche Darstellung
vereinfachte Darstellung
40
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Herkommen
Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen
und mit den Unterarmen heranwinken
Entfernen
Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen
und mit den Unterarmen
wegwinken
Rechts fliegen –
vom Einweiser aus gesehen
Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln
und seitlich hin- und herbewegen
Links fliegen –
vom Einweiser aus gesehen
Den linken Arm in horizontaler
Haltung leicht anwinkeln und
seitlich hin- und herbewegen
Anzeige einer Abstandsverringerung
Beide Handflächen parallel
halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen
41
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Anhang 6
Betanken von Hubschraubern
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
1
Allgemeines
Diese Hinweise sind eine Zusammenstellung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen für
die Betankung von Hubschraubern aus nichtstationären Betankungsanlagen.
Sicherheitsanforderungen für die Betankung von Hubschraubern sind unter anderem in folgenden Vorschriften bzw. Regelwerken enthalten:
ƒ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
ƒ Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
ƒ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) mit Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
– TRbF 40
Tankstellen
– TRbF 100
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
– TRbF 110
Lager (Gefahrklassen A I, A II, B)
– TRbF 111
Flugfeldbetankungsstellen
– TRbF 131
Teil 2 – Schlauchleitungen
– TRbF 141
Tanks auf Fahrzeugen
– TRbF 142
Tankcontainer
– TRbF 143
Ortsbewegliche Gefäße
– TRbF 180
Betriebsvorschriften
ƒ Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit in den einzelnen Bundesländern erlassenen Anlagenverordnungen (VAwS).
ƒ Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) mit Anlage B des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
ƒ Unfallverhütungsvorschrift „Luftfahrt“ (BGV C10, vorherige VBG 78)
ƒ Explosionsschutz-Regeln (BGR 104, vorherige ZH 1/10)
ƒ BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“(BGR 132, vorherige ZH 1/200)
ƒ Merkblatt „Benzol“ (ZH 1/135); zwischenzeitlich zurückgezogen.
ƒ BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133, vorherige
ZH 1/201).
2
Flugkraftstoff
Flugkraftstoffsorten für Kolbentriebwerke sind Avgas 100 LL und für Turbinentriebwerke Jet
A1. Beide Sorten sind bei Einatmung konzentrierter Dampf-/Luft-Gemische gesundheitsschädlich und sind unter bestimmten Temperatur- und Luftzirkulationsbedingungen brandoder explosionsgefährlich. Um diese Brand- oder Explosionsgefahr quantitativ beurteilen zu
können, werden Kennzahlen, z.B. der Flammpunkt, die Zündtemperatur oder die untere und
obere Explosionsgrenze ermittelt (siehe Tabelle).
42
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BGR 162
Tabelle: Flugkraftstoffe
Flugkraftstoffsorte
Jet A1
Avgas 100 LL
Flammpunkt
größer +38 °C
kleiner -18 °C
Gefahrklasse VbF
A II
AI
GGVS / ADR
Klasse 3; Ziffer 31 c
Klasse 3; Ziffer 3 b
Zündtemperatur
ca. +220 °C
ca. +220 °C
Explosionsgrenzen in Luft
~ 0,6 bis ~ 6,5 %
~ 0,7 bis ~ 8,0 %
Die zu verwendende Kraftstoffsorte ist im Flughandbuch festgelegt.
Sofern eine Zulassung für die Verwendung von Mogas (Kfz-Kraftstoff-Sorte) anstelle von Avgas 100 LL besteht, soll die Gültigkeit geprüft werden, weil die Mogas-Sorte „Super verbleit“ aus dem Markt genommen wurde.
3
3.1
Mobile Betankungsstationen
Allgemeine Anforderungen
Je nach Einsatzart und Hubschrauberklasse kommen verschiedene Betankungsarten in Betracht, z.B. das Betanken aus Flugfeldtankfahrzeugen (FTkw), Tankfahrzeugen, Aufsetztanks,
Tankcontainern, IBCs oder Kanistern. Die entsprechenden Beschaffenheitsanforderungen
oder Betriebsbestimmungen sind in den relevanten Rechtsvorschriften enthalten.
Bei einer Unterbrechung der Beförderung von Flugkraftstoffen von mehr als 24 Stunden gelten die für die Lagerung relevanten Rechtsvorschriften. Dabei müssen die Flugkraftstoffe insbesondere so gelagert werden, dass auslaufender Kraftstoff aufgefangen wird sowie erkannt und beseitigt werden kann. Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum
Schutz der Gewässer sind dabei zu beachten.
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten sind „überwachungsbedürftige Anlagen“ im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes.
Technische Beschaffenheitsanforderungen sind in den jeweils zutreffenden Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) zu entnehmen (siehe auch Abschnitt I) sowie der Anlage B und ihrer Anhänge des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die über die Gefahrgutverordnung Straße
(GGVS) national rechtswirksam ist.
Werden diese Betankungsmittel auf einem Arbeitsflugplatz zur Vorbereitung einer Betankung
abgestellt, so sind Gefahrbereiche zu beachten, um die Sicherheit der am Einsatz beteiligten Personen und Dritter zu gewährleisten.
Betankungsschläuche sollten nicht übermäßig lang sein, müssen aber einen Mindestabstand
zwischen Förderpumpe und Hubschrauber entsprechend Tabelle „Explosionsgefährdeter Bereich beim Betanken von Hubschraubern“ gewährleisten. Gekuppelte Schläuche sind zu
vermeiden.
Die Not-Befehlseinrichtung (NOT-AUS) muss ungehindert erreichbar sein.
43
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BGR 162
3.2
Gefahrbereiche
3.2.1 Zum Schutz von Gebäuden, Anlagen oder des Hubschraubers vor Gefahren durch eventuelle Brände ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einzuhalten.
Davon kann abgewichen werden, wenn eine schnelle Bergung im Gefahrfall möglich ist.
Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn der Hubschrauber erst angelassen werden muss. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu Gebäuden ist gegebenenfalls in Absprache mit
den örtlich zuständigen Brandschutzbehörden möglich.
3.2.2 Des weiteren sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger
Dampf-/Luft-Gemische weitgehend ausschließen. Kann dies nicht sichergestellt werden, so
sind Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche
zu treffen.
Explosionsgefährdete Bereiche während der Betankung von Hubschraubern befinden sich
insbesondere um die Öffnungen, aus denen Gasgemische entweichen. Die Ausdehnungen
sind abhängig vom Volumenstrom und von der Kraftstoffsorte (Flammpunkt) und haben die
Form eines Kegelstumpfes mit einem oberen Flächenhalbmesser von 0,5 m, einem Flächenhalbmesser entsprechend der Tabelle von R1 für Zone 1 und R2 für Zone 2 und einer Höhe,
die für die Zone 1 1 m über dem Tankstutzen beginnt und für die Zone 2 0,8 m beträgt.
Tabelle: Explosionsgefährdete Bereiche beim Betanken von Hubschraubern
Volumenstrom
der
Betankungspumpe
[Liter/min]
<100
Kraftstoffart
Gefahrbereich
Zone 1
Halbmesser
R1 [m]
Gefahrbereich
Zone 2
Halbmesser
R2 [m]
Avgas 100 LL
1
3
Jet A1
0
1
Avgas 100 LL
5
8
Jet A1
0
1
<600
3.2.3 In explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der
Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Dampf-/Luft-Gemische verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
In explosionsgefährdeten Bereichen ist u.a. zu beachten:
Zone 2: Betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können, z.B. bei Schalthandlungen am Bordnetz)
sind zu vermeiden.
Zone 1: Neben den für Zone 2 genannten Zündquellen sind auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende
Betriebsstörungen), zu vermeiden. Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile, an denen mit dem Auftreten von Zündquellen zu rechnen ist, müssen explosionsgeschützt
ausgeführt werden und erforderlichenfalls funkensicher sein.
Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder
Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.
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BGR 162
3.2.4 Des Weiteren ist ein Gefahrbereich mit einem Halbmesser von 5 m um die mobile Betankungsstation und der Förderpumpe mit dem Gefährdungsgrad entsprechend Zone 2 anzunehmen.
3.2.5 Gefahrbereiche sind durch Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und
„Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen.
Geeignet sind Zeichen, die der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8, vorherige VBG 125) entsprechen.
P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
P06 Zutritt für Unbefugte verboten
3.3
Brandschutzausrüstung
Zur Bekämpfung eines Flächenbrandes sind geeignete Feuerlöscher in einer Menge bereitzustellen, die mindestens 18 Löschmitteleinheiten (LE) entspricht.
Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit
unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.
Der Löschmittelinhalt eines Feuerlöschers muss größer 2 LE sein. Der Standort der Feuerlöscher muss gekennzeichnet sein.
Geeignete Feuerlöscher sind Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver der Bauart PG 6 (6 LE) und
PG 12 (12 LE). Nicht geeignete Feuerlöscher sind Wasserlöscher sowie Feuerlöscher mit einem Fassungsraum für 2 kg Pulver oder weniger. Zu beachten ist, dass nach der FCKWHalon-Verbots-Verordnung Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt
werden dürfen.
3.4
Umweltschutzausrüstung
Während über die allgemeinen Vorschriften die Verhinderung aller Verschüttungen, Vertropfungen oder Leckagen verlangt wird, fordern unabhängig davon die gewässerrechtlichen
Vorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens. Soweit verwendete mobile
Tanks nicht doppelwandig sind, sind diese in ausreichend dimensionierte Wannen zu stellen, die aus leitfähigem und nicht brennbarem Material bestehen müssen. Das gilt auch für
Fässer und Kanister.
Eine Wanne gilt als ausreichend dimensioniert, wenn sie den gesamten Inhalt des größten in
ihr platzierten Gefäßes aufnehmen kann. Um eine Reduzierung des Auffangvolumens durch
Regenwasser zu verhindern, ist ein Abdecken z.B. durch eine Plane oft sinnvoll.
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BGR 162
Um Bodenverunreinigungen beim Umfüllen und Betanken zu vermeiden, ist es sinnvoll, geeignete Auffanggefäße bereitzuhalten.
Falls Verschüttungen, Vertropfungen oder Leckagen eingetreten sind, müssen diese sachgerecht beseitigt werden. Hierfür müssen Ölbindemittel bereitgehalten werden. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass es sich in der Regel um Sondermüll handelt.
Bei unbeabsichtigtem Austreten von mehr als 10 Litern Kraftstoff je Stunde muss gemäß VbF
die zuständige Aufsichtsbehörde informiert werden. Die GGVS/das ADR verlangt bei jedem Zwischenfall, bei dem gefährliche Güter frei werden oder die Gefahr eines Freiwerdens entsteht, die unverzügliche Unterrichtung der Polizei/Feuerwehr (Notruf in Deutschland: 110 bzw. 112).
4
4.1
Betankungsvorbereitung
Prüfung des Flugkraftstoffes
Für eine sichere Durchführung des Einsatzes ist der sortengerechte, saubere und fremdstofffreie Kraftstoff wichtig. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass keine Wasserbestandteile
betankt werden. Die Ergebnisse der Probenziehungen an der untersten Stelle des Tankes
(Tiefpunkt) sind zu dokumentieren.
Es ist zu beachten, dass Kraftstoff in Abhängigkeit seiner Temperatur in der Lage ist, Wasser
zu speichern, das nicht sichtbar ist. Es ist in seine molekularen Bestandteile „zerfallen“. 100 l
Avgas 100 LL sind z.B. in der Lage, bei 20 °C ca. 0,008 l Wasser zu speichern. Bei Abkühlung um 10 °C entstehen 0,004 l Wasser in winziger Tropfenform. In Ruhelage sinken
diese Tropfen langsam zum Tankboden und bilden eine zusammenhängende gefährliche
Wasserblase. Ein weiteres Anwachsen dieser Wassermenge geschieht durch das Kondenswasser der Luft oberhalb des Kraftstoffspiegels bei der Tankatmung. Die gleiche beschriebene Eigenschaft des Kraftstoffes besitzt auch die Luft. Ein Kubikmeter Luft speichert bei
20 °C 14 g gasförmiges Wasser, bei Abkühlung auf 10 °C entstehen 7 g Kondenswasser.
Um dieser Gefahr für die Flugsicherheit zu begegnen, sind an allen Ablassventilen Proben
zu entnehmen, insbesondere an den Tiefpunkten.
Es muss so lange Kraftstoff abgelassen werden, bis im Probeglas keine Wasserblasen, Trübungen oder Verunreinigungen mehr erkennbar sind. Der Kraftstoff muss klar und hell (clear
and bright) sein. Die letzte Probe vor dem Betanken sollte als Rückstellmuster so lange verwahrt werden, bis der vertankte Kraftstoff vollständig verbraucht ist.
4.2
Logistische Planung und Anlieferung von Flugkraftstoffen
Um eine zuverlässige Versorgung mit Flugkraftstoffen gewährleisten zu können, ist eine bedarfsgerechte Anlieferung erforderlich. Der im Lager- und Transportbehälter gesetzlich vorgeschriebene Freiraum ist bei Befüllung einzuhalten.
Dies erfordert eine Verbrauchsermittlung und rechtzeitige Nachlieferung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine angemessene, ausreichende Beruhigungszeit des angelieferten
Flugkraftstoffes im Lagertank vor der ersten Betankung zur Verfügung steht und eingehalten
wird, damit sich eventuell vorhandenes Wasser oder sonstige Verunreinigungen absetzen
können (siehe Abschnitt 4.1).
5
Betankungsvorgang
Im Einflussbereich eines Gewitters darf nicht betankt werden.
Der Einflussbereich eines Gewitters ist dann anzunehmen, wenn das Gewitter weniger als 3
km (10 Sekunden zwischen Blitz und Donner) entfernt ist.
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5.1
Aufstellung des Hubschraubers
Der Hubschrauber ist auf möglichst festem und ebenem Untergrund abzustellen. Zu Hallen,
Gebäuden oder anderen Luftfahrzeugen ist ein Abstand von 10 m zur Rotorkreisfläche
(Haupt- und Heckrotor) einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.1 dieses Anhanges). Ferner darf
ein Abstand des Hubschraubers von 5 m zur Flugkraftstoff-Lagerstelle oder Betankungseinrichtung nicht unterschritten werden. Er ist gegen Wegrollen zu sichern.
5.2
Kommunikation
Der betankende Flughelfer muss vor Beginn des Tankprozesses Verbindung mit dem LfzFührer aufnehmen. Insbesondere sind die Arbeitsschritte zur Vermeidung einer gegenseitigen
Gefährdung zu koordinieren (§ 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“
(VBG 1); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Dies ist bei der Betankung mit laufendem Triebwerk von besonderer Bedeutung. Die vom
Luftfahrzeugführer festgelegte zu betankende Flugkraftstoffmenge muss eingehalten werden.
5.3
Elektrostatische Aufladung
Bei jedem Betankungsvorgang bestehen Risiken durch elektrostatische Aufladung. Um diese
zu mindern, müssen leitfähige Verbindungen zwischen dem Hubschrauber und der Betankungsanlage bzw. dem Betankungsgerät sichergestellt werden. Betankungsanlagen sind zu
erden. Neben diesen Erdverbindungen muss eine zusätzliche leitfähige Verbindung zwischen Hubschrauber und Betankungsanlage oder dem Betankungsgerät vorhanden sein.
Hierzu sind die vorgeschriebenen gekennzeichneten Verbindungspunkte (Bondingpunkte) zu
benutzen. Außerdem muss das Zapfventil oder der Auslauf eines Kanisters mit dem Tankeinfüllstutzen elektrisch leitend verbunden sein.
Schleifsporne oder Erdungsketten sind beim Betanken nicht ausreichend leitfähig.
Achtung! Die elektrostatisch leitfähige Verbindung muss hergestellt sein, bevor die Tankdeckel geöffnet werden und dürfen erst abgeklemmt werden, wenn die Tankdeckel dicht verschraubt sind.
5.4
Befüllarmaturen von Betankungsanlagen
Bei der Betankung sind geeignete Armaturen und Auslaufstutzen zu benutzen. Sofern deren
Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, müssen sie zugelassen sein.
Zulassungen werden in der Bundesrepublik Deutschland von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) oder der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erteilt; Gutachten
von Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zulässig. Pumpeneinrichtungen müssen über für Flugkraftstoffe geeignete Filter-Wasser-Abscheider verfügen; das
Saugrohr darf nicht den Boden des Tankcontainers (Fass) erreichen.
Es dürfen nicht mehrere Tanks gleichzeitig geöffnet sein.
5.5
Gesundheitsschutz
Das Einatmen von Dämpfen ist soweit wie möglich zu vermeiden.
Mit Kraftstoff benetzte Kleidung ist sofort zu wechseln! Die Haut ist gründlich zu reinigen.
Für Erste-Hilfe-Maßnahmen ist unter anderem eine Augenspülflasche bereitzustellen, die regelmäßig, jedoch mindestens monatlich, zu reinigen ist.
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5.6
Überfüllungen und Verschüttungen
Bei Überfüllungen und Verschüttungen ist die Betankung sofort zu unterbrechen und alle Armaturen sind sofort zu schließen.
Durch die sofort entstehenden Dämpfe besteht Brand- und Explosionsgefahr, deshalb:
ƒ Motoren, Triebwerke und elektrische Einrichtungen abschalten!
ƒ Umgebung warnen, Gefahrbereich absichern, Fahrzeugverkehr im gefährdeten Bereich
möglichst verhindern, notfalls absperren!
ƒ Flüssigkeit soweit wie möglich eindämmen und mit Ölbindemittel aufnehmen!
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Anhang 7
Anhaltspunkte für Einsatzbesprechungen
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser
Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.
1
Allgemeines
Bei Einsätzen mit Hubschraubern sind mehr oder weniger viele Personen beteiligt. Jeder
muss nicht nur wissen, was er zu tun hat, sondern jeder muss den Ablauf kennen, damit
auch in kritischen Situationen „koordiniert“ verfahren wird. Ein „Briefing“ ist daher unabdingbare Voraussetzung für sichere Einsätze mit Hubschraubern.
2
Anhaltspunkte für Einsatzbesprechungen
Einsatzbesprechung
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Die Einsatzbesprechung erfolgt unmittelbar vor Beginn des Einsatzes. Sie wird in der Regel
vom Hubschrauberführer oder Transportleiter und vom Vorarbeiter der Flughelfer geleitet.
Sinn und Zweck der Einsatzbesprechung sind:
ƒ Orientierung über die vorliegende Arbeitssituation (Verhältnisse, Bedingungen, Besonderheiten).
ƒ Information über wichtige Punkte der Arbeitsausführung (Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf).
ƒ Koordination der verschiedenen Arbeiten, Ausräumen von Unklarheiten.
ƒ Erteilen klarer Anweisungen.
ƒ „In-Erinnerung-Rufen“ wichtiger Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln.
Die eigentliche Ausbildung und Arbeitseinweisung
der Mitarbeiter ist nicht Bestandteil der Einsatzbesprechung und muss daher zu einem früheren
Zeitpunkt erfolgen.
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Anhaltspunkte für die Einsatzbesprechung am Beispiel „Holzlogging
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Anhang 8
Außenstationen
Die in diesen besonderen Hinweisen enthaltenen stichworthaltigen Aussagen stellen ein Hilfsmittel
zur praxisgemäßen Umsetzung dar und sollen aufzeigen, wie die in den grundlegenden Regeln
dieser Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen einsatzspezifisch ausgelegt werden
können. Die besonderen Hinweise dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch der Festlegung geeigneter Maßnahmen.
1
Allgemeines
Sichere Einsätze von Hubschraubern erfordern entsprechend der Einsatzart geeignete Außenstationen. Nachfolgend wird am Beispiel der Einsatzart „Holzlogging“ eine Außenstation dargestellt.
2
Außenstation
Außenstation
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
ƒ Räumliche Aufteilung der Außenstation
ƒ Lastwagenbefahrbare Straße.
ƒ Lastablageort (Flugpolder).
ƒ Anflugraum, Wenderaum, Abflugraum des Hubschraubers.
ƒ Sicherheitsraum für Flughelfer und Forstpersonal.
ƒ Anschlagmitteldepot.
ƒ Hubschrauberlandeplatz, Tank- und Servicestation.
ƒ Flugkraftstofftank.
ƒ Werkstatt, Flugbetriebsmaterial.
ƒ Parkplatz für Fahrzeuge.
ƒ Sicherheitsraum für Unbeteiligte und Zuschauer.
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ƒ Sicherheitsregeln auf der Außenstation
ƒ Auf der Außenstation haben sich nur Personen aufzuhalten, die mit dem Transportvorgang beschäftigt sind.
ƒ Drittpersonen ist außerhalb der Außenstation ein sicherer Raum zuzuweisen.
ƒ Die Sicherheit von Drittpersonen ist mit einer zweckmäßigen Kennzeichnung und wo nötig mit
Absperrungen zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind Sicherheitsposten aufzustellen.
ƒ Ordnung halten. Gegenstände, die vom Rotorwind aufgewirbelt werden können, entfernen
oder sichern.
ƒ Fahrzeuge sind außerhalb der Außenstation zu parken.
ƒ Feuerstellen gehören nicht in den Bereich der Außenstation.
ƒ Die besonderen Sicherheitsregeln für das Arbeiten am Lastablageort beachten.
2.1
Lastablageort
Lastablageort
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
ƒ Die sichere Gestaltung des Lastablageortes bedingt u. a. folgende Gegebenheiten
ƒ Genügend große und geeignete Lastablageflächen sind bereitgestellt.
Dadurch wird vermieden, dass hohe, gefährliche Flugpolder entstehen. Wo nötig mehrere
Lastablageorte bestimmen.
ƒ Das Anschlagmittel und der Sicherheitsraum der Flughelfer sind möglichst auf der „Pilotenseite“
angelegt.
ƒ Der Weg zum Sicherheitsraum ist immer freigehalten; Zäune, Holz, Äste sind entfernt.
ƒ Der Lastaufnahmeort beim Holzlogging kann „schwierigstes Gelände“ sein, hierzu zählen:
ƒ Steiles Gelände, Felspartien, glitschiger Boden, Geröll, Löcher, Gräben.
ƒ Bodenbedeckung, Vegetation, Hindernisse, Holz, Äste, keine Sicht auf Trittstellen.
ƒ Lärm, Staub.
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2.2
Lastaufnahmeort
Lastaufnahmeort
Darstellung mit freundlicher Genehmigung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Der Lastaufnahmeort beim Holzlogging kann „schwierigstes Gelände“ sein, hierzu zählen:
ƒ Steiles Gelände, Felspartien, glitschiger Boden, Geröll, Löcher, Gräben.
ƒ Bodenbedeckung, Vegetation, Hindernisse, Holz, Äste, keine Sicht auf Trittstellen.
ƒ Lärm, Staub.
Kritisch ist das Zusammenwirken mehrerer Gefahrquellen, die Wechselwirkung zwischen den Gefahren und die ständige Veränderung der Gefahrsituation.
Diese Arbeitsumgebung erfordert im Besonderen die strikte Einhaltung von Verhaltensregeln:
ƒ Allgemeine Regeln
ƒ Gefahren, die von der Arbeitsumgebung ausgehen, dauernd beurteilen (Gelände, Boden,
Bodenbedeckung, Holz, Bestand [stehende Bäume], fallende Gegenstände).
ƒ Persönliche Schutzausrüstungen tragen.
ƒ Drittpersonen fernhalten.
ƒ Im Wirkungsbereich des Rotorwindes nicht mit offenem Feuer umgehen!
ƒ Vor dem Anflug des Hubschraubers
ƒ Arbeitsablauf vor dem Anflug des Hubschraubers analytisch durchdenken und bestimmen.
ƒ Sicherheitsraum und Fluchtweg festlegen.
ƒ Beim Anflug des Hubschraubers
ƒ Blick gegen den Hubschrauber bzw. in den Kronenraum der stehenden Bäume richten.
ƒ Vor allem Klinke und leere Anschlagmittel beobachten und auf herunterfallende Äste achten.
ƒ Mit hoher Geschwindigkeit eintreffende Klinke zuerst auf dem Boden aufschlagen lassen.
ƒ Nach dem Anschlagen der Last
ƒ Sofort den Sicherheitsraum aufsuchen. Nie unter der Last stehen bleiben!
ƒ Immer quer zum Hang oder hangaufwärts – nie hangabwärts – in Sicherheit bringen. Der
Rückzugsweg bzw. Fluchtweg muss der Lastbewegung und der Abflugrichtung des Hubschraubers entgegengesetzt sein.
ƒ Alle Personen müssen möglichst direkt den gleichen Sicherheitsraum aufsuchen. Nicht in verschiedene Richtungen weggehen.
ƒ Aufziehen der Last und Wegflug
ƒ Kommando zum Aufziehen der Last erst erteilen, wenn sich alle Personen in Sicherheit befinden.
ƒ Vom Anheben der Last bis zum Wegflug Gefahrenraum und Last beobachten. Besonders auf
herunterfallende Gegenstände achten (Äste, Kronenteile, umstürzende Bäume, Lastteile).
ƒ Erst weiterarbeiten, wenn der Wegflug erfolgt ist.
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BGR 162
Anhang 9
Hinweise für besondere Einsätze
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur Umsetzung der in
den grundlegenden Anforderungen dieser Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Schutzziele.
Anhang 9.1: zur Hubschraubereinsatz-Regel:
Flüge mit Schüttgütern
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur
Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen dieser Hubschraubereinsatz-Regel
enthaltenen Schutzziele.
Flüge mit Schüttgütern
Flüge mit Schüttgütern sind Außenlastflüge, bei denen Feststoffe, wie beispielsweise Beton, Kalk,
Düngemittel, Sämereien oder Impfköder ausgebracht werden
(Quelle: Deutscher Helicopter Dienst, Ochtendung)
Vorbemerkungen
In der BG-Regel Sichere Einsätze mit Hubschraubern“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf
alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da
diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und
insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Flüge mit Schüttgütern aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.
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BGR 162
1
Erläuterungen zur Darstellung
Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die
einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen
Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ® gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der
jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.
2
Einsatzspezifische Erläuterungen
Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“
2.7
Zusätzliche Ausrüstungen
z.B.:
®
®
®
®
Betonkübel.
Streubehälter für Kalk, Dünger, Sämereien.
Abwurfeinrichtung für Impfköder.
Fest eingebaute Streuanlage.
Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“
4.1
Hubschrauber
Hubschraubereignung
Zusätzliche Sichthilfen sind vorhanden.
Hubschrauberausrüstung
Gurtschlösser von Sicherungsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert.
Die Erfüllung dieser baulichen Anforderung ist immer dann erforderlich, wenn mit geöffneten Türen, z.B. zum Ausbringen von Impfködern, geflogen wird.
4.2
Zusätzliche Ausrüstungen
4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen
z.B.:
®
®
Betonkübel, Streubehälter, Abwurfeinrichtung für Impfköder sind gekennzeichnet (gegebenenfalls mit CE-Kennzeichnung).
Die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung liegen vor.
4.2.7 Lasthaken
Die zum Kübelwechselverfahren erforderliche Kübelaufnahmevorrichtung (Haken mit elektrischer
Kontaktfläche) zum Aufnehmen oder Absetzen von Streubehältern ist vorhanden; sie gilt nicht als
Lasthaken im Sinne dieser BG-Regel.
4.3
Arbeitsmittel
4.3.1 Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind gegebenenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen.
55
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BGR 162
Zu Abschnitt 5 „Einrichtungen der Luftfahrt“ (Außenstationen)
5.3
Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten
Geeignete Lagerplätze mit geeigneten Zufahrten sind vorhanden.
5.5
Lastaufnahme- und Lastabsetzplätze
Geeignete Lagerplätze für Schüttgüter sind vorhanden.
Zu Abschnitt 6 „Betrieb“
A.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
6.3
Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten
6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …
Flughelfer
Führerschein für Radladereinsätze auf öffentlichen Straßen ist vorhanden.
6.5
Betriebsanweisungen
6.5.1 Schriftliche Betriebsanweisungen
® Besondere Hinweise zum Aufnehmen und Absetzen von Streubehältern sind vorhanden.
® Im Lastablagebereich befindet sich kein Bodenpersonal.
B.
Zusätzliche Anforderungen für Einsätze
6.13
Prüfungen vor Beginn von Einsätzen
6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen
Die elektrische Leitfähigkeit der Kübelaufnahmevorrichtung ist gegeben.
C.
Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge
6.14.3 Fliegen mit ausgehängten/geöffneten Türen
Siehe Abschnitt 4.1 dieses Anhanges.
D.
Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge
6.15.8 Versicherte im Gefahrbereich beim Lastaufnehmen und Lastabsetzen
Beim Kübelwechselverfahren ist sichergestellt, dass sich keine Personen im Gefahrbereich befinden.
6.15.9 Sichere Aufnahme von Lasten
Beim Kübelwechselverfahren ist der Hubschrauberführer für die sichere Lastaufnahme verantwortlich.
Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!
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Anhang 9.2: zur Hubschraubereinsatz-Regel Montageflüge
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur
Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen dieser Hubschraubereinsatz-Regel
enthaltenen Schutzziele.
Montageflüge sind Außenlastflüge, bei denen entweder Bauteile zum Zweck einer De- oder Montage zwischen einer Baustelle und einem Abladeplatz geflogen werden und an der Baustelle im Schwebeflug für De- oder Montagearbeiten gehalten werden oder bei denen Seile von einer Trommel abgewickelt werden.
(Quelle: Günter Schneider, Berlin)
Vorbemerkungen
In der BG-Regel „Sichere Einsätze mit Hubschraubern“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf
alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da
diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und
insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Montageflüge aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur
Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.
1
Erläuterungen zur Darstellung
Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die
einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen
Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ® gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der
jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.
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BGR 162
2
Einsatzspezifische Erläuterungen
Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“
2.8
Lastaufnahmeeinrichtungen
Anschlagmittel
Longline.
Lastaufnahmemittel
Seiltrommel.
Arbeitsmittel
®
®
Arbeitsmittel zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen.
Arbeitsmittel zur Herstellung elektrisch leitfähiger Verbindungen.
Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“
4.1
Hubschrauber
Hubschraubereignung
Der Hubschrauber verfügt über eine Lastwaage, sofern keine eindeutigen Angaben zur Last vorhanden sind.
Hubschrauber-Innenlastsicherungen
Seiltrommeln als Innenlast sind entsprechend den angenommenen Beschleunigungswerten gesichert und verfügen über eine wirksame Bremse.
4.2
Zusätzliche Ausrüstungen
4.2.1 Zusätzliche Ausrüstungen
® Lastseile sind „dreharm“ ausgeführt und gegebenenfalls mit Drehwirbel versehen.
® Außenspiegel zur Beobachtung der Last oder des Lastschlosses sind vorhanden.
4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen
® Seiltrommeln verfügen über wirksame Bremsen.
® Ausführung und Gestaltung siehe Anhang 3.
4.2.4 Rundstahlketten
Rundstahlketten werden nur dann verwendet, wenn sichergestellt ist, dass keine Laststöße auftreten können. Gegebenenfalls müssen Dämpfungselemente verwendet werden.
4.2.5 Seile von Lastaufnahmemitteln
Ausführung und Gestaltung siehe Anhang 3.
4.2.7 Lasthaken
Hakensicherungen sind baulich so gestaltet, dass ungewolltes Verhaken ausgeschlossen ist.
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Zu Abschnitt 6 „Betrieb“
A.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
6.1
Allgemeine Unternehmerpflichten
® Anlieger im Einsatzgebiet sind informiert.
® Sichere Kommunikation ist gegeben.
6.3
Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten
6.3.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …
Flughelfer
6.4
®
Für die Einweisung des Hubschrauberführers an nicht einsehbaren Stellen steht eine genügende Anzahl von Flughelfern zur
Verfügung.
®
Zur Verkürzung der Montagezeit und damit des Fesselzustandes steht eine genügende Anzahl von Flughelfern zur Verfügung.
Planung und Koordinierung sicherer Einsätze
6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …
Koordinierungsmaßnahmen zum zeitlichen Ablauf sowie zur Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einsatzspezifischen Gegebenheiten sind rechtzeitig getroffen.
6.8
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung
Der Unternehmer hat zur Verfügung gestellt für Flughelfer, Anschläger und Einweiser geeignete
persönliche Schutzausrüstungen wie
Gehörschutz (Signalwahrnehmung sicherstellen, im Zweifelsfall Hörproben nach DIN EN 457
durchführen).
® Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Schutzschuhe und Augenschutz.
® Eng anliegende auffällige Kleidung zusätzlich für Anschläger und Montagepersonal.
® Auffällige Kleidung, die sich deutlich von der Kleidung der übrigen Versicherten abhebt, zusätzlich für Einweiser.
® Absturzsicherungen zusätzlich bei einer Absturzhöhe größer 1 m.
D.
Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge
6.15.2 Einsatzgebietserkundung
Der Schutzabstand zu unter Spannung stehenden Freileitungen beträgt mindestens 5 m.
6.15.4 Außenlastflüge mit erhöhter Gefährdung
® Schornsteine und Kühltürme sind außer Betrieb und ausreichend abgekühlt.
® Bei Flügen in kritischen Temperaturbereichen, z.B. im Bereich von Schornsteinen
den Temperaturen ermittelt und werden bei der Flugdurchführung berücksichtigt.
oder Kühltürmen, sind die zu erwarten-
6.15.5 Sichere Lastaufnahme und sicheres Lastabsetzen
® Festsitzende Lasten werden nicht aufgenommen (Kontrolle durch Flughelfer).
® Auf oder an Lasten befinden sich keine Fremdkörper.
® Der Lastabwurfbereich ist gegen den Zutritt von Personen abgesperrt.
® Verhaltensanweisungen während der Demontage oder der Montage werden
erstellt und sind den Flughelfern bekannt,
z.B.:
„
Last erst führen, wenn sich Pendelbewegungen beruhigt haben.
„
Während der Arbeit hat jeder Flughelfer, der Montagetätigkeiten verrichtet, eine Hand an der Außenlast, um eventuelle Bewegungen erkennen zu können.
59
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BGR 162
„
„
„
„
Führungsleinen werden nicht festgebunden oder umschlungen.
Unvorhergesehene Situationen werden dem Hubschrauberführer gemeldet; gegebenenfalls wird ein Montageabbruch
eingeleitet.
Eigenständige Lagekorrekturen werden nicht an straffen Anschlagseilen durchgeführt. Bereits ausgehakte Seilstränge
werden hochgebunden oder eingehakt, um ungewolltes Verhaken zu vermeiden.
Schwingenden Lasten wird ausgewichen und nicht versucht, manuell zu dämpfen.
6.15.6 Information des Hubschrauberführers
® Einweisungskommandos sind eindeutig festgelegt.
® Bei Kabelverlegearbeiten besteht zwischen dem Hubschrauberführer und dem Flughelfer ständige Funkverbindung.
6.15.8 Arbeitnehmer im Gefahrbereich beim Lastaufnehmen und Lastabsetzen
Für den sicheren An- und Abflug mit Außenlasten sind Schutzbereiche für die Flughelfer festgelegt.
6.15.9 Sichere Aufnahme von Lasten
Durch den Flughelfer wird die richtige Lastaufnahme kontrolliert und insbesondere darauf geachtet, dass Lasthaken nicht verklemmt sind.
6.15.11 Elektrostatische Aufladung des Hubschraubers
Elektrostatische Aufladungen werden sachgerecht abgeleitet.
6.15.12 Notlandefläche, Notabwurffläche
® Notlandeflächen sind abgesperrt und gegen den Zutritt Dritter gesichert.
® Notlandeflächen sind abgesperrt und gegen jeglichen Zutritt gesichert.
Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!
60
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Anhang 9.3: zur Hubschraubereinsatz-Regel
Flüge mit Sprühmitteln
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur
Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel
enthaltenen Schutzziele.
Flüge mit Sprühmitteln (Quelle: Marcus Aulfinger, Remseck)
Flüge mit Sprühmitteln sind Flüge zur Ausbringung von flüssigen Pflanzenschutzmitteln in der Land- und
Forstwirtschaft.
Vorbemerkungen
In der BG-Regel „Sichere Einsätze mit Hubschraubern“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf
alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da
diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und
insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Flüge mit Sprühmitteln aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere
auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.
1
Erläuterungen zur Darstellung
Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die
einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen
Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ® gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der
jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.
2
Einsatzspezifische Erläuterungen
Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“
2.8
Sprühmittelbehälter
z.B.:
®
®
Kübel.
Sprüheinrichtungen.
61
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BGR 162
Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“
4.1
Hubschrauber
Hubschraubereignung
Der Hubschrauber verfügt über Anzeigegeräte für den Arbeitsdruck in der Sprühanlage, Schaltzustand des Sprühmittelventiles und eine Mengenanzeige von Sprühmittelbehälter. Diese Anzeigegeräte befinden sich in Sichtweite des Hubschrauberführers.
4.2
Zusätzliche Ausrüstungen
Die zusätzliche Ausrüstung entspricht den Anforderungen der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte und den Richtlinien für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
mit Luftfahrzeugen; herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der
Biologischen Bundesanstalt Braunschweig.
4.3
Arbeitsmittel
4.3.2 Arbeitsmittel
Die Bodengeräte zum Aufbereiten und Umpumpen des Sprühmittels entsprechen den Anforderungen der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte und den Richtlinien
für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.
Zu Abschnitt 6 „Betrieb“
A.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
6.1
Allgemeine Unternehmerpflichten
Der Einsatz wurde 14 Tage vorher der zuständigen Landesbehörde angezeigt und 2 Tage vorher telefonisch oder schriftlich bestätigt. Die Öffentlichkeit wurde mindestens 2 Tage vorher über
Bekanntgabe informiert.
6.3
Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten
® Der Hubschrauberführer hat den Nachweis auf Zuverlässigkeit und
(Pflanzenschutzgesetz, § 10).
®
®
6.4
auf fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht
Der Mechaniker hat spezielle Kenntnisse für die Bedienung und Wartung der Sprühanlage und der Bodengeräte.
Der Hubschrauberführer und der Mechaniker sind einer arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung sowie bei wiederholten
Einsätzen mindestens nach 2 Jahren einer Nachuntersuchung unterzogen.
Planung und Koordinierung sicherer Einsätze
Bei Einsatz mehrerer Hubschrauber hat eine Absprache über sichere Flugdurchführung stattgefunden.
6.8
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung
® Windrichtungsanzeiger, Windgeschwindigkeits-, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmessgerät sind vorhanden.
® Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz sind vorhanden.
6.9
Außenstationsbereiche
Absperrmaßnahmen und sonstige Markierungen sind durchgeführt.
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
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B.
Zusätzliche Anforderungen für Einsätze
6.13
Prüfungen vor Beginn von Einsätzen
6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen
Die Dichtheit und Funktion der Zusatzausrüstung sind gewährleistet.
Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!
Anhang 9.4
zur Hubschraubereinsatz-Regel
Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur
Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel
enthaltenen Schutzziele.
Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines (Quelle: Renate Strecker, Bonn)
Kontrollflüge sind Flüge, bei denen Personen im Innenraum des Hubschraubers mit oder ohne handgeführte optische Geräte Beobachtungen durchführen.
Vorbemerkungen
In der BG-Regel „Sichere Einsätze mit Hubschraubern“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf
alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da
diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und
insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.
1
Erläuterungen zur Darstellung
Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die
einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen
Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ® gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der
jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.
2
Einsatzspezifische Erläuterungen
63
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Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“
2.7
Zusätzliche Ausrüstungen
z.B.:
®
®
®
®
Handgeführte Infrarotkamera.
Handgeführte Videokamera.
Handgeführter Fotoapparat.
Handgeführte Ferngläser.
Hinweis: Nur luftfahrtzugelassene optische Geräte dürfen fest eingebaut sein.
Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“
4.1
Hubschrauber
Hubschraubereignung
Entsprechend der Beobachtungsaufgabe sind für Hubschrauberführer und Beobachter gute
Sichtverhältnisse aus dem Hubschrauber sichergestellt, z.B. durch geöffnete Schiebefenster.
Hubschrauberausrüstung
Gurtschlösser von Sicherheitsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert,
wenn die Einsätze mit offenen Türen geflogen werden.
Zu Abschnitt 6 „Betrieb“
A.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
6.3
Versicherteneignung und -zuverlässigkeit
6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …
Fachliche Anforderungen an Transportleiter
Hinweis: Auf Grund der einsatzspezifischen Gegebenheiten bei Kontrollflügen übernimmt im Regelfall der Hubschrauberführer
die Funktion des Transportleiters.
6.8
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
6.8.1 Vom Unternehmer sind einsatzspezifische Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen
Gehörschutz, ggf. mit Kommunikationseinrichtung.
Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!
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Anhang 9.5
zur Hubschraubereinsatz-Regel
Messflüge
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur
Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel
enthaltenen Schutzziele.
Messflüge (Quelle: Helicopter Service Wasserthal, Hamburg)
Messflüge sind Hubschraubereinsätze, bei denen Luft- oder Wasserproben aufgenommen oder Messungen, z.B. zur Sendeleistung oder Seismik durchgeführt werden.
Vorbemerkungen
In der BG-Regel „Sichere Einsätze mit Hubschraubern“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf
alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da
diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und
insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Messflüge aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur
Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.
1
Erläuterungen zur Darstellung
Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die
einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen
Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ® gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der
jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.
2
Einsatzspezifische Erläuterungen
Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“
2.7
Zusätzliche Ausrüstungen
z.B.:
®
®
®
®
Luftprobenmesseinrichtung.
Wasserprobenentnahmevorrichtung.
Sende- und Empfangsanlage (Antenne).
Messsonde.
10.
Anschlagmittel
Longline.
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11.
Lastaufnahmemittel
Aufnahmekorb für die Messeinrichtung.
12.
Arbeitsmittel
Seil mit beidseitigen Karabinerhaken (für Handbetrieb).
Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“
4.1
Hubschrauber
4.1.2 Hubschrauber
Gurtschlösser von Sicherheitsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert,
wenn mit geöffneten Türen, z.B. zur Probennahme, geflogen wird.
4.2
Zusätzliche Ausrüstungen
4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen
Der Aufnahmekorb für Messeinrichtungen ist mit geeigneten Anschlagpunkten ausgerüstet.
Zu Abschnitt 6 „Betrieb“
A.
6.4
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
Planung und Koordinierung sicherer Einsätze
6.4.1 Allgemeine unternehmensspezifische Planung und Koordinierung
Der Unternehmer hat dafür gesorgt, dass Grundinformationen zu möglichen Gefährdungen (z.B.
Sauerstoffmangel, Gefahrstoffe, Partikel) vorliegen.
6.5
Betriebsanweisungen
6.5.1 Schriftliche Betriebsanweisungen
Mindestabstände sind in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Sendeeinrichtung festgelegt.
6.6
Hubschraubereignung
Die Winde des Hubschraubers ist luftfahrtzugelassen.
6.8
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung
6.8.1 Vom Unternehmer ist dafür gesorgt, dass einsatzspezifische Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
Dies kann ein geeigneter Messkoffer sein.
6.8.2 Vom Unternehmer ist dafür gesorgt, dass einsatzspezifisch persönliche Schutzausrüstungen zur
Verfügung stehen.
Atemschutzgeräte (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter).
D.
Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge
6.15.4 Außenlastflüge mit erhöhter Gefährdung
In Abhängigkeit von der Schadstoffwolke und der Witterung steht eine ausreichende Seillänge zur Verfügung.
Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!
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Anhang 9.6
zur Hubschraubereinsatz-Regel
Flüge zur Waldbrandbekämpfung
Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur
Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel
enthaltenen Schutzziele.
Flüge zur Waldbrandbekämpfung (Quelle: Mc Donnel Douglas Helicopter Systems, Arizona)
Flüge zur Waldbrandbekämpfung sind Außenlastflüge, bei denen zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung Löschmittel abgeworfen werden.
Vorbemerkungen
In der BG-Regel „Sichere Einsätze mit Hubschraubern“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf
alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da
diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und
insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Flüge zur Waldbrandbekämpfung aufgeführt. Sie sollen dem Anwender
insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.
1
Erläuterungen zur Darstellung
Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die
einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen
Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ® gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der
jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
BGR 162
2
Einsatzspezifische Erläuterungen
Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“
2.7
Zusätzliche Ausrüstungen
z.B.:
®
Wasserabwurfanlage (z.B. Bambi-Bucket).
Hinweis: Die Wasserabwurfanlage kann je nach Bauart mit oder ohne Luftfahrtzulassung versehen
sein.
®
Löschmitteldosieranlage (mit oder ohne Luftfahrtzulassung).
Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“
4.1
Hubschrauber
Hubschrauber mit festangebauter Wasserabwurfanlage oder festangebauter Löschmitteldosieranlage haben für diese Anlagen eine Luftfahrtzulassung.
4.2
Zusätzliche Ausrüstungen
4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen
® Die Wasserabwurfanlage, die als Außenlast betrieben wird, ist ordnungsgemäß gekennzeichnet (z.B. CE-Kennzeichnung,
zulässiges Gesamtgewicht, zulässige Löschmittel).
®
4.3
Eine verständliche Betriebsanleitung liegt vor.
Arbeitsmittel
Wasserabwurfanlagen, die am Lasthaken befestigt sind, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen
und sind mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.
Zu Abschnitt 5 „Einrichtungen der Luftfahrt“
5.4
Außenlandeplätze
Die Einsatzanforderung sowie die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörde liegen vor.
Zu Abschnitt 6 „Betrieb“
A.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze
6.4
Planung und Koordinierung sicherer Einsätze
6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …
Sonderregelungen bei Katastropheneinsätzen sind getroffen und werden beachtet.
6.11
Einsatz- und Abschlussbesprechung
® Die Katastropheneinsatzleitstelle ist beteiligt.
® Wichtige Inhalte sind:
„
„
„
Vorbereitende Koordinierung.
Begleitende Koordinierung.
Abschlussbesprechung.
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Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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B.
Zusätzliche Anforderungen für Einsätze
6.13
Prüfungen vor Beginn von Einsätzen
6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen
Vor dem ersten Löscheinsatz wird mindestens eine Funktionsprobe durchgeführt.
Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!
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Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
BGR 162
In dieser Fassung wurden – soweit erforderlich - die in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln an den derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik angepasst
und die Festlegungen der Rechtschreibreform weitestgehend beachtet.
Hinweis:
Seit April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften- und Regelwerkes unter neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern
erhältlich.
Die neuen Bestellnummern können einer so genannten Transferliste des HVBG
entnommen werden; siehe
http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/
Hinsichtlich älterer, bislang unter VBG-Nummer geführter Unfallverhütungsvorschriften des so genannten Maschinenaltbestandes bzw. bislang unter ZH 1Nummern geführter Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die bis zu ihrer
Überarbeitung noch weiter gültig sind, siehe Internetfassungen des HVBG
http://www.hvbg.de/bgvr (Seiten 6 und 7)
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Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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