Fortsetzung des Dialogs mit Frau Margitta Hansen nach dem
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Fortsetzung des Dialogs mit Frau Margitta Hansen nach dem
Dr. Hans Volkmann Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Margitta Hansen <margitta.hansengmx.de> Donnerstag, 31. Januar 2013 00:08 Dr. Hans Volkmann; margitta.hansengmx.de udo.farchmn©gmx.de; [email protected] ; a. [email protected]; [email protected]; [email protected]; "Günter KeerP AW: Antwort auf Ihre E-Mail vom 24.01.2013 Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrte Nitgheder der "BI", auf Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne antworten: Ich habe mein Haus vor ca. 8 Jahren bewußt in einem B-Plan-(Neubau)Gebiet, das auf der "grünen Wiese' entwickelt wurde, erbauen lassen, weil hier - im "Allgemeinen Wohngebiet - touristische Nutzung, d. h. Ferienvermietung, eben nicht zulässig ist. In meinem unmittelbaren Umfeld gibt es aber mehrere Eigentümer, die Ferienwohnungen anbieten, damit sehe ich mich als unmittelbar Betroffene an. Ich habe mir den von Ihnen zitierten Beschluss des OVG aus dem Jahr 2007 als Langfassung besorgt und werde mich nach eingehender Auswertung hierzu noch einmal äußern. Aber schon nach erster Durchsicht erscheint mir die Rechtslage so zweifelsfrei zu sein, dass ich überhaupt nicht verstehen kann, dass Stadt und Landkreis überhaupt über eine "Duldung" nachdenken. Im Beschluss heißt es: 'Unterscheidet sich danach die Ferienwohnnutzung von der (reinen) Wohnnutzung, ergibt sich aus der Systematik der Gebietstypen der BauNVO ( ... )' dass eine Ferienwohnnutzung im Plangebiet nicht zulässig ist. Die Beschränkung der Nutzungsarten in den in §§ 2 - 9 BauNVO geregelten Gebietstypen bedeutet nämlich, dass eine andere als die bezeichnete Nutzungsart in dem entsprechenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht zugelassen werden.' Ferienvermitung muss demnach im B-Plan eines "Allgemeinen Wohngebiets' nicht ausdrücklich untersagt werden, vielmehr ist sie bereits untersagt, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen wird. Eine Zulassung wird aber in keinem der in Rede stehenden B-Pläne ausgesprochen. Auch Sie gestehen ja in Ihrem Schreiben zu, dass durch Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Ferienwohnungsvermietung in entsprechend durch B-Plan ausgewiesenen Wohngebieten unzulässig sei. Nur sei dieses Recht - so Ihre Auffassung - erst mit dem Richterspruch 2007 "geschaffen" worden, d. h. nachdem Sie Ihre Ferinewohnungen errichtet haben. Gerichte schaffen aber kein Recht, Gerichte legen bestehendes Recht aus, ergo ist die Unzulässigkeit der Ferienwohnungsvermietung nicht erst mit dem Richterspruch „entstanden" bzw. "gültig geworden", das Gericht stellt vielmehr mit seinem Spruch klar, dass es seit Inkraftsetzung der entsprechenden B-Pläne eben immer schon verboten war, Ferienwohnungen zu vermieten!!! Aus Ihrer Sicht müsse für Ferienwohnungen, die schon vor dem Richterspruch betrieben wurden, ein "Gewohnheitsrecht" eingeräumt werden - es gibt aber kein "rechtsbrechendes Gewohnheitsrecht"!!! Und auch ein Verbotsirrtum ist eben nur ein Irrtum und schafft ebenfalls kein Gewohnheitsrecht! Wenn die BI Ferienwohnungsvermietung legalisieren will, dann geht das nur durch eine ÄNDERUNG der bestehenden BPlänel Darum kann sich die BI auf demokratischem Weg gerne bemühen, aber bis es soweit ist, muss geltendes Recht durchgesetzt werden, also Ferienvermietung muss in Wohngebieten unterbunden werden. Es gibt keinen tragfähigen Grund für eine weitere "Duldung", alle Genervten haben einen nun auch durch richterlichen Beschluss untermauerten Unterlassungsanspruch!I MfG Margitta Hansen Dr. Hans Volkmann Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Dr. Hans Volkmann <[email protected]> Mittwoch, 30. Januar 2013 18:01 Margitta Hansen' Irmhild Fehlandt (die. [email protected]); [email protected] AW: Antwort auf Ihre E-Mail vom 24.01.2013 Sehr geehrte Frau Hansen, danke für Ihre Nachricht. Um Ihre Argumente besser einordnen zu können bitten wir Sie uns auch mitzuteilen, in welchem Wohngebiet Sie wohnen und wie Sie persönlich von der Thematik betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen, Hans Volkmann Bürgerinitiative „pro Urlauber als Nachbarn" Dr. Hans Volkmann 1 Mail infoprouan.de Iwww.prouan.de Holm blick 57 18225 Ostseebad Kühlungsborn 1 T038293/4176671 F038293/4176681 H 0175 878 4542 Ursprüngliche Nachricht----Von: Margitta Hansen [mailto:[email protected]] Gesendet: Dienstag, 29. Januar 2013 21:55 An: Dr. Hans Volkmann; [email protected] Cc: [email protected]; [email protected] Betreff: Re: Antwort auf Ihre E-Mail vom 24.01.2013 Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrte Mitglieder der "BI" vielen Dank für Ihr ausführliches Schreiben. Ich werde in den kommenden Tagen auf Ihre Ausführungen antworten. Einer Veröffentlichung unseres Schriftwechsels auf Ihrer Homepage stimme ich zu, gehe aber auch davon aus, dass meine noch ausstehende Antwort ebenfalls veröffentlicht wird! Mit freundlichen Grüßen Margitta Hansen Original-Nachricht -------> Datum: Tue, 29 Jan 2013 18:25:13 +0100 > Von: "Dr. Hans Volkmann" <[email protected]> > An: [email protected] > CC: "Irmhild Fehlandt" <[email protected]>, [email protected] > Betreff: Antwort auf Ihre E-Mail vom 24.01.2013 > Sehr geehrte Frau Hansen, > > > anbei ein Schreiben als pdf-Datei. > Mit freundlichen Grüßen, Hans Volkmann > Bürgerinitiative „pro Urlauber als Nachbarn" >