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Arbeitsmarktservice Osterreich GZ:LGSOÖ / A4/ 0722| 0036/200s BUNDESRICHTLINIE B E I H I L F E NZ U R .. FORDERUNG DER B.ERUFLICHEN MOBILITAT (BEMO) Gültig ab: Erstellt voni Nummerierung: GZ: 11. Juli 2OO5(spätestens mit Einsatz der Sommerrelease 20O5) BGS/Förderungen/Dr. Melitta Florian/ Edith Hofmann/Günter Pichler AMF/19-2005 BGs.| AMF tO722t9936/2005 Damit außer Kraft: BGSIAMF/O72Z99A42OOS= AMF/6-2005 Dr. Herbert Buchinger e.h_ Vorstandsvorsitzender Mag. Herbert Böhm e-h_ Vorstandsmitglied Datum de. Untezeichnung: 04.o7.2oos D a t u md e r U n l e z e i c h n u n g :0 4 0 7 . 2 O O 5 Die von der Landesgeschäftsstee O0 festgelegtenErghnzungensind kursiv dargestellt. erstellt: geprüft: g€nehmigt: QM-registriert: Ausgabe: Mae. Heregg€r Dr. Haslehner Dr. Obrovski Mag. Pils gültigab: I1.7.2005 Arl:oitsmarktseNice Ostereich INHALTSVERZEICHNIS B. BEIHILFENÜBtrRCREIFEI\DEVERFAHRENSVORSCHRIFTEN 2. 3. L J. 6. 7. II. BEIHILFEZU DtrN KURSKOSTEN A. 2. J. i. 6. 7. 8. 2. 3. L J, Bundesrichtlinie Beihilfen zu. Förderung der be'unrchen Mobrhtät,AMI /19 2005 l1 ArLreitsmarktseNiceOsterr€ich Bundes.ichtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflich€n Mobilitäl, AMF/19-2005 Seite 3 Arlreitsmarktseruice Öste.r€ich I. BEIHILFENÜBERGREIFENDENORMENUND YERFAIIRENSVORSCHRIFTEN A. 1. BEIHILFENÜBERGREIFENDENORMEN REGELUNGSGEGENSTANI) Mit dieserBundesrichtliniewerdenfolgendeBeihilfen geregelt: . Beihilfe zu den Kwskosten(KK) (DLU) r Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes . Beihilfe zu den Kursnebenkosten (KNK) Geregeltwird weiters . die Existenzsicherungfür Teilnehmer/Teilnehmerinnen * an Maßnahmender Arbeitsmarktausbildung * am Untemehmensgründungsprograrnm * an Arbeitsstiftungen durch Weiterbezugvon AIG- oderNH-Leistungen . die Unfallversicherung. 2. ADRESSATEN/ADRESSATINNEN DieseBundesrichtliniegilt für alle Mitarbeiter/MitarbeiterirmendesArbeifsmarktserr'ice,die mit ArbeitsmarktftirderungaufEbeneder Landesgesch2iftsstelle Aufgabender personenbemgenen betrautsind (inkl. Budgetierung,Budgetverbuchung, und der regionalenGeschäftsstelle Anweisung,Auszahlung,Durcbführungallfülliger Rückforderungen,Fortbezugvon AIVG(AIVG), gemzißS l8 (5) bis (7) und $ 12(5) Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen Unfallversicherung). 3. GESETZLICHEGRUNDLAGEN werdenim Sinnedes{ 34 Die Beihilfen zu denKurskostenund zu denKursnebenkosten (AMSC) gewzihrt.Die Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes Arbeitsmarktservicegesetz wird nach Maßgabedes$ 35 AMSG gervährt.Der Fortbezugvon Arbeitslosengeldoder Notstandshilfew:ihrendder Teilnahmean Maßnahmender Arbeitsmarktausbildungerfolgt gemziß i.V.m. $ 18 (4) bis (7) AIVG. $ 12 (5) im FalledesArbeitslosengeldes I Z3lit.cund $ 74 Abs.2 Allgemeines FürdieUnfallversichenmgsind$8Abs. (ASVG)raßgeblich. Sozialversicherungsgesetz BundesriohtlinieBeihilfen zur Förderung de. berunichen Mobilität,AMF/19 2OO5 artreitsmarktsewi@ 4. Osterreich ARBEITSMARKTPOLITISCHESZIELI arbeitsmarktpolitischen speziellen NebendenjeweilsbeideneirzehenBeihilfenangefühiten Ziele der Maßnahmenzur Förderungder Zielen der Beihilfen sind folgendearbeitsmarktpolitische beruflichenMobilität zu bedcksichtigen: . Unterstützungder Vernittlung odcr . Sichenrng Beschziftigung einergeflihrdeten 5. FÖRDERBARERPERSONENKRDIS . Arbeitslose geltenauch ln Bezugaufdie Gewährungvon Beihilfen zur DeckungdesLebensunterhaltes (AlvG) alsarbeitslos. gemäßS 12(6) Arbeitslosenversichemngsgesetz Personen . Beschäftigte, EUR 1.676,im Fall der Beihill'ezu denKurskosten/Kursnebenkosten derenBruttoeinkommen monatlich nicht überscheitet und die eine Qualifizierungin einemBerufsbereichmit Fachkräftenangelanstreben. werdenermächtigt,für dasjeweilige BundeslandBerufsbereiche Die Landesdfuektorien mit Fachkräftemangelzu defluferen.2 classAusbildungenfür desAMS OO hat beschktssen, Das Landesdirelctorium Metall/Elehro, Nahrungsmittel,GastgerNelbe, Beschaftiglein den Berufsbereichen in OO fonlerbar sincl,sofernsie fiir die TechnischeBetufe und Gesundheitsberufe j eweiligen Berufsbereiche typische Fertigkei ten ver mitteI4. Konkret handekessich dabei um/blgende Berufsbereiche: 18 21) s Metall un<lElektrobereich(Berufsobergruppen 36 u. 37) a Nahrungsüittelbranche(Beru.fsobergruppen (Berufsobergruppen 51 u. 52) t Gastgewerbe 6) t TechnischeBerufe (Beru.fsabteilung (Berufsobergruppen 80 u. 8J) t Gesundheitsberufe oder a derenberuflicheExistenzgeflihdet ist und bei welchenmindestenseinesder folgendenKriterien zutrifft: * die in einemBetrieb beschziftigtsind,der nach S 45aArbeitsmarktörderungsgesetz (AMFG) eine Anzeigebeim ArbeitsmarktseNiceeingebrachthat oder I sieheErläuterungen LA.9.l. ' sieheErläuterungen 1.4.9.2. Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der be.unichen Mobilität, AMF/19 2OO5 arbeitsmarktsewice osterreich die bereitsind,ein anderes * die bereitsgekündigtwoden sind(As-Vorgemerkte, Arbeitsverhältnisaufzunehmen) oder ,N bei \^Telchen vorliegt psychische odergeistigeBehinderung einephysische, oder * die über 45 Jahe alt sind oder * die über keine abgeschlossene Berufsausbildungverlügenund für die eine ungünstigeberuflicheEntwicklungzu elwafien ist oder * derenQualifikation am Arbeitsrnarktnicht mehrverwertbarist oder in Gefahrist. zu veralten ocler * die aufgrundvon Kinderbetreuungspllichten karenziertsind, oder deren herabgesetn isls rorübergehend Besch?iRigungcausmaß . PersonenohneaufiechtesArbeitsverhältnis,die Karenzgeldoder Kinderbetreuungsgeld beziehen,bereitseine Maßnahmebesuchenkörmenund dem Arbeitsmarktbinnen I Jahres wieder zur Verfügungstehen. . Lebrstellensuchende . BauernundBäuerinnen, Besitzesim Fall der derenEinheitswert deslandJfoßtwitschaftlichen FLichensindnicht zu EUR 12.400,-(verpachtete Beihilfezu denKurskosten/Kursnebenkosten berücksichtigen)nicht überschreitet. ..i/egenInvaliditäts-und Beruf'sunf:ihigkeit, . PensionisteltPensionistinnen wegendauernderErwerbsunfilhigkeit,wenn sich der zust:indige PensionisteltPensionistinnen an der Maßnahmebeteiligt. Pemionsversichemngshäger o Personer!die am Unternehmensgdndungsprogramm fiir Arbeitsloseteilnehmen,hinsichtlich gemäßBundesrichtlinie der Existenzsicherung währendder Vorbereitungsphase nir Arbeitslose". ,,Untemehmensgdindungsprogra.mn . Personeqdie an MaßnahmeneinerArbeitsstiftunggemäß,Bundesrichtliniezur Anerkennung und Dwchführung von Arbeitsstiftungen"teilnehmen. nicht ftirderbar sindl . SelbständigErwerbstätigeohneAnspruchauf Arbeitslosengeldoder Notstandshilfe . Ausländer/Ausländerimen,die gemäßder Bundesrichtlinie,,VeryflichtendeEintagungen in nicht der AMS-EDV" bzw.der Bundesrichtlinie SfA./BVS/SAB/SVL" .Zusammenarbeit vorzumerkensind4 r Personenin einemunkündbarenArbeitsverhältnis . Personer!die die Anspruchsvoraussetanngen liir einePensionauseinemder Versicherungsliille desAlterserfüllen o Personen, beziehen (Begründung: Vorwiegendes Eigeninteresse, da eine die eineAlterspension nichtangenommen anschließende Vermittlungbzw.Arbeitsaufnahme werdenkann.) 3 sieheErläuterungen LA.9.3. " ftirderbarbeiPST-Statüs Al./l.S/SC/TA Bundesdchtlinie Beihjlfen zur Förderung der berunichen Mobilität, AMF/19-2005 A.L€itsmarktseNice Österreich . Personen,für die die AllgemeineUnfallve$icherungsanstalt(AUVA) oder dre Unfallversicherungder Eisenbahnenoder die Unfallv€rsicherungder Bauernfür den Besuch einer MaßnahmeÜbergangsgeldgewährt(Begründung:diesePersonenerhaltenohnediesdie und dasÜbergangsgeld,daherist keine zusätzliche Kurskosten,die Kursnebenkosten FinanzierungseitersdesArbeitsmarktseNicenötig ) WeitereKriterien im Falle schulischerAusbildungen: (AMSG),bei im Sinnedes$ 3l (3) fubeitsmarktservicegesetz Förderbarsindjene Personen einesder folgendenKriterienzutrifft: welchenmindestens r Personenohneabgeschlossene schulischeAusbildung . PemonenohneberuflicheAusbildung(ausgenonrmen AHs-Matuanten/AlIs-Matuantinnen) zwei Jahe . MaturanteltMaturantinnenund Universitätsabbrecherruniversitätsabbrecherinnen nachdemAIVG nachMatura oder bei Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen r Schulabbrecher/Schulabbrecherimen zwei JahrenachSchulabbruchoder bei Vorliegen von nachdem AIVG Anspruchsvoraussetzungen . Personenmit abgescblossener Ausbildr.tng,derenQualil-rkationaufdem AJbeitsrnarktnicht melü verwertbarist (2.B. beruflicherWiedereinstiegvon Frauen) . Langzeitarbeitslose (Personen unter25 JalüenundAlterej längerals6 Monate,alleanderen längerals 12Monatearbeitslos) . ältereArbeitslose5 Im Fall schulischerAüsbildungensiüd nicht fürderbar: . Jugendliche unterl7 Jalüen gegenüber denschulischen ist denkursmäßigen Bei gleichwertigen Qualifizierungsmaßnahmen der Vorzug zu geben. 6. HARTEFALLE sozialgerechtfertigteAbweichungenvon den In Härtefüllen könnendie Landesgeschäftsstellen genehmigen. Es istjedochdaraufzuachten,dassdiesnur in Einz.elf:illen Bundesrichtlinien Fälleist die Bundesgeschäftsstelle zu anzuwenden ist. Bei einerHäufrnggleichgelagerter eineAnderungder Bundesrichtlinie in die Wegelejtenzu können. informieren,um gegebenenfalls 7. EINKOMMEN Als Einkommen sind für alle Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität folgende Bruttoeinko1nmen heranzuziehen: ' Als Altere geltenvorgemerkteArb€itsloseab dem im Rahnen der ZielvorgabendefiniertenAlter. Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderunq der berunichen Mobilil?it,AMF/19-2005 ArbeitsmarktseNice Östeneich 7.1. ausunselbständigerErwerbstäligkeit Erwerbstätigkeit 7.2. ausselbsfindiger 7.3. ausland- und forstwhtschaftlichtemBesitz (verpachteteFlächensind nicht zu sind maßgeblich) bedcksichtigen;die Einheitswertgrenzen Studienbeihilfen 7.4. gemäß$ 34 (6) AI4SGalllälligeSchülerbeihilfen, und andereftir dengleichenZweck gew:ihrteZuwendungen Hinsichtlich der Festlegungder Beihilfenhahesind Beziehe nnendieser/inanziellen ZuwendungenBeschcifti[al4rmit eikemEi4LarqugLgleichzuhalten und der Beihilfenwerbern,bei denenunter BerückrichtigungdesbesuchtenMalJnahmentyps (Jmstände im Sinne von PkL 7.1 Zuwendlü1g einer die Zuerkennung sonstigen .finataiellen aber noch keineEntscheidung möglich erscheint,zum Zeitpunh der Begehrensbearbeitung w iegt, kl)nnenAMSG - Beihil.fenbis zur Bekanntgabedet latsächlichenHöhe diesel Zuwendungennur toßchuss\reisezuerkanntwerelen. In tJiesemFalle hat die zustähdigeRGSvom fton cler)Beihilfenwerberlneineschiftliche Erkltirung eircuholen (Anlage2), dasser/sie im Falle der Zuerkennungt'on SchulStudiehbeihilfenund anderefif* dengleiche ZweckgewöhrtenZulrendungenbereit ist, die der Beihilfenhöhelaut <len AMSG- Beihife zul Gdnzeoder teilveise (Neubemessung Bestimmukgender BEMO Richtlinie) zurückzueßlallen,wenndie auJMonale umgelechneten khul- bzw.Studienbeihilfenhaherals die ieweilsge endeEinkommensisl. bzw.Gerindügigkeitsgrerue(nut bei DLU maJSgeblich) Pensionen wegendauemder 7.5. Invaliditäts-undBerufsunftihigkeitspensionen, Erwerbsun?ihigkeit Nicht zu berücksichtigensind Einkommen,die nicht auseinerErwerbstätigkeitresultieren,wie beispielsweise . eigeneAlimente . Witwen-/Witwelpension . waisenpension . Eilkommen ausVermietungund Verpachtung . Sonderzahlungen . Kinderbetreuungsgeld ünd Übergangsgeld derPensionsversicherung derAngestellten undderArbeiter, Eisenbalnen, der Pensionsversicherung der österreichischen der Pensionsversicherung der Bauem, der Pensionsversicherung desösterreichischen Bergbauesund der gewerblichenWirtschaft der Pensionsversicherung und Unfallrenten. Bundesrichtlini€ Beihilf€n zur Förderung d€r beruflichen Mobilitäi, AMF/19-2OO5 Arb/eiGmarktserviceÖste(eich Für die Entscheidung,ob Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität gewährtwerden können bzw. in welcher Höhe, ist dasBruttoeinkommendesletztenvollentlohntenMonatsbzw der letztenvier vollentlohntenwochen vor Beginnder Maßnahmeherananziehen. vom l.5 bis31.5.) 15.6.- Bruttoentgelt (BeispielMaßnahmenbeginn zum Zeitpunkt desMaßnahmenbegims Förderungswerber Sofemdie Förderungswerberin/der fth Arbeitslose. arbeitslosist, geltendie Regelungen Etfotgt der Einstieg in eineMafnahme, die im Eikretnehmenmil demA^45 besuchtvtird, so noch kein toll burflistig n.tch BeginneinesDietutverhältnisses,dasstor Maßnahmenbeginn entlohnterMonat liegt, istfül dieseMafndhme kein Selbsthehalt .fiil die Kurskostenzu berücksichtigen.Liegt bercitsein voll enllohnterMo at ror un l ürdendie Kosleneinesmit dem Kundinübetsteigen' einesKunden/einer Möglichkeilefi dieJinanziellen AMS vereinbaen Kurses ist wegenAnwendbarkeitder H.irtefallklnuselKontak mit der LGS auJ2unehmen bleibt bei W:ihrenddesGewährungszeitaumes . der Beihilfe zu denKüskosten und der Beihilfe zu denKursnebenkosten * eineAnderungder Einkommensgrenzen * eineEinkommensänderung . der Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes * eineAnderungder ASVG-Geringfügigkeitsgrenze ulberücksichtigt. 8. ANRECHENBARI(EIT sindmit allenBeihilfen aufgrundvonAlv-LeistungenoderBeihilfengewährungen Übergenüsse (gemiß$ 25 (4) AIVG und $ 38 (2) AMSG). gegenzurechnen Beispbl1; Beispiql-I AlG-Übergenussist auf DLU anzurechnen KK-Übergenussist auf AlG anzurechnen 9. ERLALTTERUNGEN 9.1. Ziel Zu Punkt I.A,4. Arbeitsmarkqtolitisches stelltdieFörderungder Dengesetzlichen Vorgaben(AMSG $ 31 (3)) entsprechend, Chancengleichheitvon Frauenaufdem ArbeitsmarLteinegrundsätzlicheAusrichtungfür das HandelndesArbeitsrnarktseNicedar. Mit dem gezieltenEinsatzder Instrumenteder Arbeitsnrarktörderungkann ein Beitrag zum geleistetwerden. geteiltenArbeitsmarktes AbbaudesgescNechtsspezihsch arbeitsmarktpolitisches Ziel. ist demnach ein übergreifendes Chancengleichheit Bundesrchlhni€ Beihilfen 7ur Forderung de' berunrchen Mobilitait.AMF/19.2005 ArbeitsmarktseNice Österreich Da die Bundesrichtliniefür die Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität an sich Ziels Kriterien vorgibt, mussbei der umsetzungdesarbeitsmarktpolitischen geschlechtsneutrale beider werdenBeispielsweise begormen flir Frauenbereitsim Vorfel<lder Fördervergabe Kursplanung,in der Zuweisungspraxisund bei der Auswahlder Teilnehmer/Teilnehmeriruren 9.2. Zu Punkt I.A.5. FörderbarerPersonenkreis Sofem eine Landesorganisation von dieser Ernächtigung Gebrauch nacht, sind die Reschlüssean die Bundesgeschäftsstelle/Abteilung Förderungen zu übermitteln. 9.3. Zu Punkt I.A.5. FörderbarerPersonenkreis DieseErg?inzungsoll Personeqdie bei aufrechtemAtbeitsverhältnisaufgrundvon Betreuungspflichtenfür Kindef bis 15 Jahren(vgl. Definition karenziertsindoder ihre Arbeitszeitreduzierthaben, ,,wiedereinsteiger/wiedereinsteigerinnen") Ziel dabeiist, einebemfliche ermöglichen. dieTeilnahmean Qualifizierungsmaßnahmen zu verhindern.Diesekann sich darausergeben,dassdie bisherigen Existenzgeführdung ArbeitszeitenrlachEndeder Karenzierungoder bei UmstiegaufVollzeit nicht mit den Betreuungspflichtenvereinbarsind,bzw. mit der Teilzeitbeschäftigungllingerfiistig keine möglichist. (Einkommenshöhe) Existenzsichemng eigenstzindige oderarbeitetnebendemKinderbetreuungsgeldbezug Zum Beispiel:Kellnerinist in Eltemkarenz stundenweise(oder in Teilzeit) zu regelmäßigvereinbartenZeiten Mit Endedes möchtesie wiederVollzeit arbeiten.Sie kann aberdie im Kinderbetreuungsgeldbezuges Gastgewerbeüblichenoder notwendigenAbenddienstenicht mehrübernehmen(da z.B Alleinerzieherin).Ihre beruflicheExistenzist dahergeführdetund sie soll die Möglichkeit erhalten,sich durchQ'lalifizierung rcchtzeitigauf einenberuflichenUmstieg vozubereiten. Bundesrichilinie Beihilfen zur Förderung der berunichen Mobalilät,AMF/l9 2OO5 arbeitsma.ktservice B. 1. Österreich BEIHILFENÜBERGREIFENDEVERFAHRENSVORSCHR'FTE/V ABLAUFORGANISATION Die Abwicklung aller Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität isl an die regionalen und somit auchdie budget:ire Geschäftsstellen(RGS) zu delegieren'Die Begehrensbearbeitung Förderungswerberin Verbuchungedolgt in jener RGS,die für denFörderungswerber/die desPST'Swerdenauchdie offenen Bei einerÜbersiedlung ist (Wohnsitzprinzip). zustZindig Förderungsliille(ausgenormenFörderungsf:illeim Status,Fntschieden')mitübersiedelt' Beihilfenhegefuenmit ei emfiaguElkagg;stLlg! ''orzulegen' bisaufllidertuf yg|eigr Eiuktzlspgg der Abteilung 4 der LGSzur Begutachtung Die ArbeitsschtritteMaßnahmen-und Beihilfenberatungbis Genehmigung(inklusi'r'egenauer Verwendungund Abschluss Höhe und Dauerder Beihilfe), sowiePrüfungder widmungsgemäßen erl'olgenim BeihilfenadministationssystemIndividualörderungen(BAS IF) (siehedazu folgende Grafik). erfolgt derHöheder Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes Ausnahme:Die Berechnung nachVerfügungin der AIV-EDV, da starkeAnlehnungansArbeitslosengeld(AlG) (mindestens10 aber wenigerals Kurz- (kürzer als I Woche)und/oderTeilzeitmaßnahmen pro Woche)ohneDlu-Miüdestsicherung:Bei AIGNH-Anspruchist 16 Maßnahmenstunden die Existenzsicherungmit der KategorieAIGA''IH-F(AIGA'IH-FortbezugohneMindestsicherung zuzüglichUnfallversicherung)im BAS IF zu verfügen.Bei PersonenohneLeistungsanspruch wird die Unfallversicherungebenfallsim BAS IF vorgemerkt. Bundesrichllinie Beihilfen zur Förd€runq der berunichen Mobilität, AMF/l9 2OO5 arheitsmarktservice Ös!eneich ENTSCHEIDLNGS-UNdABWICKLUNGSSCHRITTE der BEMO-BEIHILFEN Maßnahmen-und Beihilfenberatung l* B"g"hr"*u,r.gub" l* Beg"hrenseinbringnng L* Begehrensbearbeitung L- Begehrensenrscheirlung | - G"n"t .ig.rng L prüflroga"r *iomungsgemäißen verwendung L oor"nru.. 2. BEGEHRI,N Auch bei gleichzeitigerGewährungmehrererBeihill'enzur Förderungder beruflichenMobilität ist währendder Teilnahmeam nur ein Begehen zu verwenden.Fih die Existenzsicherung Begehrengemäß liir Arbeitslosesind die entsprechenden Unternehmensgründungsprogramm fft Arbeitslose"zu verwendenFüt die Bundesrichtlinie,,Unternehmensgdndungsprogramm Existenzsichemngwährendder Teilnabmean Arbeitsstiftungenist dasBEMO-Begehienausdem BAS IF zu verwenden. Alle Beihilfen zur beruflichenMobilität, die währenddesBesucheseiner MaßIlahmegewährt werden,sind als ein Förderungsfallzu wertenund als solcherzu bearbeiten Bei Nicht-EinlangendesBegehrensiinerhalb der vereinbartenRückgabefristsind keine Beihilfen zu gewällren.Die vereinbarteFrist kann austriftigen Gfündenverlzingeftwerden. eingebracht, ist bei Setzungeinei,NachfiistfituUnterlagen' Wurdeein Begehrenunvollständig zu veranlassen. ein Mahlschreiben Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der berunichen Mobilität,AMF/19 2005 Seite 12 aibeitsma.kts€rvioe Österreich 3. BUDGETARE VERBUCHUNG UND STATISTISCHEERT'ASSUNG 3.1. BudgetäreVerbuchung Die budget:ireVerbuchungder Beihilfen zul Förderungder beruflichenMobilität erfolgt auf Grundlageder jeweils gültigen Bunde$ichtlinie ,,Budgetierungund Verbuchungvon Beihilt-en (AMF-SAP)'. 3.2. StatistischeErfassung Die begleitendeStatistikzu den Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilität generiertsich automatisch(großteilsausdem BAS IF) und ist mittels DWH abrufbar. 4. ANDERUNGSVERFÜGT]NG (ohneneuerliche Bei der Beihilfe zu den Kusnebenkostensind Anderungsverfügungen währendder Maßnahmebezüglichder Höhe und der Dauerder Beihilfe Begehrensstellung) zulässig,rnüssenjedoch entsprcchenddem4-Augen-Pdnzipneuerlichgenehmigtwerden. ausarbeitsmarktpolitischen Gründen Sollte esbei der Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes über dasVerfligungs-bis-Datumhinauszu verlängern notwendigwerderLdasMaßnahmenende währendeiner modularen (2.B. wegenIGankheitdesFörderunswerbers/der Förderungswerberin Ausbildungund daherggf Verlängerungum ein oder mehrereModule), ist eineVerfügungohne neuerlicheBegehrensstellung undohneAnderungder verfügtenHöhe zulässig (: Arderungsverfügung). dem4-Augen-Prinzipdurchunterschiedliche DieseAnderungsverfügungist entsprechend Personen zu enlscheiden undzu genehmigen. 5. EDV.EINTRAGIJNGEN 5.1. Beihilfenadministrationssystem Individualfürderungen(BAS IF) 5.1.l. DasBAS lF ist einzusetzen, d.h.alleBEMO-Beihilfen(inklusiveUnfallversicherung) sind mittelsdieserAoolikationabzuwickeln. Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderuns de. b€ruaichen Mobilitäl, AMF/19 2OO5 A{beitsma.ktseNice Osterreich in der (houpBeurteilungist im Fenster,'Begehüensfall-Basis" 5.1.2. Die arbeitsmarktpolitische einzutragen(wird automatischin den PST-Ter1genedert) box ,.Maßnahmenbegründung" möglichslgenauzu Beihilfenbetrag 5.1.3. Bei AusgabedesBegehensist der geplante ist der Differenzbetag schätzen.Für die Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes im Feld aufTagsatzbasis undDlU-Mindestsicherung zwischenLeistungsanspruch unter der DLll,,GeplanterBetrag" einzugeben,wenn der Leistungsanspruch liegt. Mindestsicherung über der Dlu-Mindestsicherung liegt' ist I Cent einzutragen. Wennder Leistungsanspruch obneSamstage, demFörderungszeitraum 5.1.4. Die UV Tagewerdenvom BAS tF entsprechend Sonntageund Feiefage vorgeschlagen. denAngabenim Begehren(Tage,an denendie Die Anzahlder UV-Tageist entsprechend Maßnalme stattfindet) anzupassen. UV-Tage,bei sinddiezusätzlichen einerMaßnahme Bei der Verlängerung die Anzahlder Tage,um welchesichdie UV-Tageverfingern. Bezugseinstellung anzugeben. bzw.jede LandesgeBundesgebiet6 kannffir dasgesamte 5.1.5. Die Bundesgeschäfisstelle kann für ilt BundeslandSonderprognmmefür BEMO-Beihilfen (z.B schZiftsstelle Zielen) festlegen. Zuordnungzu denarbeitsmarktpolitischen entsprechende sind: Diese Sonderprogramme * zur Aufnahmein die EDV an die Bundesgeschäftsstelle Abteilung Förderungenund an die RGSen * zur entsprechenden CodierungzumjeweiligenFörderungsfall zu kommunizieren. aul' Fördenulgsfüllen festlegen, sindpassenden WennBGSoderLGS Sonderprogramme Codes oderaufder Schaltfläche ,,SP"die entsprechenden ,,AnsichtI Sonderprogramm" und2 LGS-Codes könnenbis zu 3 BGS-Codes EinemFördemngsfall zuzuordnen. könnendieseDaten Feldersuche" werden.Mittelsder,,Förderungsfall zugeordnet abgefragtwerden. nimmt vor 5.1.6. SofemeineBeihilfevorzeitignichtmebrgebührt(2.B.Kunde/Kundin nlit dem Kursendeeine Beschäftigungauf), ist im BAS IF eineBezugseinstellung In diesemFall sindallfülligeVorbuchungen Einstellungscode ,,T" (Storno)zu vemnlassen. im Bunde$echenzentrum zu stomierenund allfüllige Rückforderungeneinzuleiten. -untelbrechungen DLU oderKNK sindBezugseinstellungen, 5.1.7. Währcndeinerlaufenden bzw. Aufhebungenim BAS IF oder am PST duchzuführen. (ohneDlu-Anteilen) bei (reinem)AIG/NH-Fofibezug 5.1.8. Allfüllige Bezugsver?inderungen (VMZ)" zu veranlassen. am PSTim Fenster,,Vormerkzeiten sindausschließlich Veiwendungder Beihilfe zu den 5-1.9. DasErgebnisder Pdfung der widmungsgem?lßen um den ist im BAS IF beimentsprechenden Förderuogsfall zu dokumentieren, Kurskosten Förderungsfall EDV-mäßigkotekt abzuschließen. 6 sieheErläuterungen I.8.7.1. Bundesnchllinie Beihilfen zur Fö.derung der berunichen Mobililät, AMF/l9-2005 arbeitsmarktsewice Östenaich 5.2. PST der Bundesrichtlinie ist entsprechend 5.2.1. Die Group-box,,Status"im Fenster,"Personendaten" ,^VeryflichtendeEintragungenin der AMS-EDV" zu codieren. 5.2.2. Weitersist dasFeld,,Venlr-Post" * auf,,J" 1rusetzen,wenn mit demFörderungswerber/der Förderungswerben vereinbart\urde. dassauchw?ihrendder Maßnalmebzw. knappvor Endeder Maßnahme Vermittlungsvorschläge zugesandt werden; * auf ,N" zu setzeqwennesausarbeitsmarktpolitischer Sichtnicht sinnvollist, w:ihrend der MaßnahmeVermittlungsvorschlägezuzuschicken. 5.2.3. Im Feld,Jnt.äiI" ist immerzusätzlichein ,,S"zu setzen. Wem die Felder ,,lnt.für" auf S LmdV ,,Verm.Posf'aufJ und auf SC stehen, ,,Status" ist ein Suchprofilanzulegen. zu beachten: Bei AIGNH-FortbezugsindnochfolgendeRegeLn (M/V-)Verbindungsbuchung: a) PST mit SDG oder Maßnahme/Veranstaltung . Statuswechsel von AL aufSC beiMaßnahmenbeginn: mittelsCode"E" (im Feld"E" - Kurseintritt)ist SDG: Beim EintragendesKurseintrittes (BVM) zu unterdrücken. die Bezugsveränderungsmeldung mit der Aktion..Eintritf ist dasFeld..BEunterdrücken" M/V: BeimUm-/Abbuchen zu aktivieren. . Bei Kursabscblusszr.rmvorgesehenen Arbeitslosigkeit)ist Zeitpunkt (und anschließender die BVM zlr unterdrücken. r Bei vorzeitigemKursausschluss bzrv.bei Arbeitsaufnahme währendoderzumEndedes Kurses: der Codes"A" (Arbeitsaufnahme im Inland)oder,,B" SDG: Bei Verwendung "N" (Arbeitsaufnahme (Kursausschluss-$ im Ausland)oder 10vorbereiten) im Feld "8" (Beendigungsgrund), ist in iedemFall eineBVM zu veranlassen. M/V: BeimUm-/Abbuchen mit derAktion ,,Ausschluss" bzw.,,Abbruch"mussdasFeld ,,BEurterddcken' inaktivbleiben,d.h.eswird eineBVM veranlasst. . Bei vorzeitigemKursaustritt: SDG: Bei VerwendungdesCodes"I" (individuellerAustiitt)im Feld"B" ist injedemFall eineBVM zu veranlassen. M/V: Beim Um-/Abbuchenmit der Aktion ,,Abbruch"mussdasFeld ,,BE unterdrücken" inaktiv bleiben,d.h. eswird eineBVM verar[asst. Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förde.ung der beruflichen Mobilitäl, AMF/19-2OO5 Seite15 arbeitsma.ktsedice Österreich (M/V-)Verbindungsbuchung: b) PST ohneSDG oder Maßnahme/Veranstaltung . Bei Statuswechsel von AL auf SC bei Maßnahmenbeginn: Die BVM ist immer zu unterdrück€n,wennder/dieTeilnehmerlnAIG oder NH fortbezieht Arbeitslosigkeit)ist Zeitpunkt (und anschließender . Bei Kursabschlusszum vorgesehenen die BVM zu untedrücken. . Bei Arbeilsauftahme ist in jedemFalleineBVN'4zu reranlassen. Ende,ist in jedem Fall eine BVM zu . Bei Beendigungder Maßnaltne vor demvorgesehenen im PsT-Fenster Vormerkzeiten In diesemFall ist im Feld,,Begründung" veranlassen. (VMZ) ,,WegfallKNK" einzugeben. 6. EUROPAßCHER SOZIALFONDS(ESF) Eine EsF-Kofinanzierungder Beihilfen zur Förderungder beruflichenMobilitälist nicht möglioh. 7. ERLAUTERUNGEN 7.1. Zu Punld I.8.5.1.4,BGS-Sonderprogramm-Codes Da die bislangan dieserSt€llegef:orderteZuordnungder Förderungslällezu den von der BGS (axbeitsmarktpolitische Zielvorgaben)sehrlückenhaft vorgegebenenSondelprcgramrn-Codes erfolgte,und somit keine gültigen Aussagengetoffen werdenkönnen,verzichtetdie Förderungenderzeitaufdie Vorgabevon zuzuordnerdenBGSBundesgeschäftsstelle/Abteilung Sonderprogramm-Codes. Bunclesrichtlini€ Boihilfen zu. Förderung der berufli6hen Mobilitäl, AMF/l9 2OO5 Arbeitsmarktservic€ Osten€ich II. A. 1. BEIHILFEN BEIHILFEZU DENKURSKOSIE/V BEIHILFENKURZBEZEICHNUNG KK 2. ARBEITSMARKTPOLITISCHESZIEL die (finanzielleMehbelastung), Hindernisse bzw.Veningerungkostenbedingter Beseitigung sinnvollenberuflichenQualifizierungs-oder aufgrundeiner arbeitsrnarktpoütisch oder Maßnahmeder aktivenArbeitssucheentstehen(nicht vom Berufsorientiemngsmaßnahme Arbeitsmarktservicein Auftrag gegebeneMaßnahmen).? 3. . . . . . o . 4, FÖRDERIJNGSGEGENSTAND Kusgebühr Schulgeld Lehrmittel :Lztliche bzw. psychologischeGutachten Pdfungsgebührcn Schulungskleidung(2.8. Schuheffir Bau-Kurseetc.) Selbstbehaltffir Schulbücher TöRDERTINGSVORAUSSETZUNGEN (1)Die Gewährungeiner Beihilfe zu denKurskostenist nur dannmöglich, wenn sie z\'r'ischendem Förderungswerberin als Ergebniseines ArbeitsrnarktseNiceund dem Förderungswerber/der Beratungs-und Betreuungsvorganges vereinbartwurde (rechtzeitige vorangehenden Kontaktnehmeerforderlich). (2)DasBruttoeinkommen desFörderungswerbers/der Förderungswerberin darfEUR 1.676,monatlichnicht überschüeiten. 7 siehe Erläuterun senll.A.9.l Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderun9 der berufli6hen Mobilitäl, AMF/19 2OO5 ArbeitsmarktseruiceOslerreich Anderungdes bleibt eineallliillige betragsmäßige WährenddesGewährungszeitraumes unberücksichtigt' undder Kurs-bzw.Schulkosten der Einkornmensgrenzen Einkommens, ResitT'es darfderEinleitswertdesland-/forstwfutschaftlichen (3)BeiBauemund Bäuerinnen nichtüberschreiten. sindnichtzu berücksichtigen) Flä,ghen EUR 12.400,-(verpachtete Anderungdes bleibt eineallflillige betragsm2ißige WährenddesGewährungszeitraumes Einheitswertesunbedcksichtigt. (4)Nicht ftirderbarist die Anschaftrng von Lehrmittelnetc , die in keinemursächlichen mit dem Besuchder Maßnalrmesteht. Zusammenhang (5)Berücksichtigungvon Beteiligungenan denKostendüch andercKostenträger. (6)Kein vollständigerKostenersatzduch verhaglicheRegelungseitensdesBetdebesbzw. durch andereKostentäger. 5. HöHE DER BEIHILFE Kosten. . Bei Arbeitslosen bet€gt dieHöhederBeihilfe100%derentstehenden Die Berechnungder Beihilfenhöhebei Beschäftigtenerfolgt (durch die trDV) nach folgenden Grundsätzen: (Kosten/Dauer in Monaten). KostenwerdenaufmonatlicheKostenumgerechnet Die gesamten Bei einemBruttoeinkommen . überEUR 1.676,-monatlichgebührtKEINE Beihilfe. . von genauEUR 1.676,-monatlichbeträgtdie Küskostenabgeltung (möglicheBeihilfe)50%; monatlicheBelastungbeträgt20yodesBrüttoeinkommens die maximalzumutbare (EUR 335,20maximalzumutbare monatliche Belastung bei einemEinkommenin der ['löhe vonEUR 1.676,-). . von genauEUR 914,-bis EUR 1.676,-monatlicherfolgteineprozentuelle Kußkostenabgeltung (von 0olomaximalzumutbarer monatlicher Belastung bei EUR 914,-linearansteigend bis 20% maximalzumutbarer monatlicherBelastung bei EUR 1.676,-). . unterEUR 914,-monatlichbeträgtdieBeihilfenhöhe 10070(keinemonatliche Belastung zumutbar). Bundes.ichtlinie Beihilfen zu. Förderung der berunichen Mobililät, AMF/l9 2005 Seib 1A ArteitsmarktseNice Osterreich Im Falle einer (nachtf.iglichen)Zuerkznnungeiner Schul,oder Studienbeihi(botler andererfi)r dengleichenZweckgey'ährtenZuwendungen istdie BeihifunhöheunterBeachtung der o. a. Einkomnensgrenzcn 1neu.1 zu bcrechnen. Die Beihilfenhöhe ergibtsichdanndurchdenVergleichder maximalzumutbaren mona ichen Belastungeinerseitsund denmonatlichenKostenunter Berücksichtigungder Kostenabgeltung andererseits (BeispielesiehefolgendeTabelleauf Seitel9): Ist die Differenz von monatlichenKosten..d Kurskostenabgeltung (möglicherBeihillb) nieddger als die marimal zumutbaremonatlicheBelastung,entsprichtdie Beihilfenhöheder Höhe der Kostenabgeltung (möglicheBeihilfe). Bei teilweiserKostenübernahme durchdenArbeitgeberist dieserBetragzunächst aüfdie Kosten anzurechnenund vom verbleibendenRestdie Beihilfe zu den Kurskostenzu berechnen. Bei teilweiser Kostenübemabme dulch andereKostenträgerist zunächstdie Beih fenröhe und danndavondie Beleiligung zu berechnenund anschließendabzuziehen. Bei Bauernünd Bäueritrnen. gebüht bei einemEinleitswertdesland-/forstwi(schaftlichen BesitzesüberEUR12.400._ (verpachtete Flächensindnichtzrrberücksichtigen) KEINE Beihilfe. beträgtbeieinemEinheitswerr desland-/forstwirtschaftlichen Besitzesvon EUR 6.400.0rbis zu EUR 12.400,-(verpachtete Flächensindnichtzu berücksichtigen) die Kurskostenabgeltung 50oloderKosten. beträgtbeieinemEinheitswe desland-/forstwirlschaftlichen Besitzesbis zu EUR 6.400,(verpachteteFlächensind nicht zu berücksichtigen)die Beihill'enhöhe1000/0 der Kosten. 6. DAUER DER FÖRDERUNG Die Beihilfe ist für die Gesamtdauer einer Maßnahmebzw. für die Dauereinessinnvollen Maßnahmenpaketes zusamme[gefasster Maßnahmen(2.B. BuchhaltungI und Il sind eine Maßnahme)zu gewzihren. Bundesrichltinie Beihitfonzur Fö.derunsder beruricrre"vooirir:iqiüF7i6-666 E E 4.2 ; ! ,:' g ! E rj P : = I E ! s .9 F n z F a U) p s s ;e ss s E .D F] a ^, d, +rE N :Eä '6.E s s s s 6 = 5 ö I 9 8 9 : q Ä E s K A 9 i ; F F 99\ I] ; 6 P 5 6 h F F o I 6 E .: ': E i I E E ': e E .9 E E E E I 6 n V E Arbeitsmarklsewice Ostorreich 7. VERT'AHREN Die Gewähung der Beihilfe ist nachdengängigenVerfahrensgrundsätzen abzuwickeln (schriftliches Begehren- arbeitsmarktpolitisch€ Beurteilung/prüfungder Förderungsvoraussetzungen Mitteilung - Auszahlung- prüfung der widmungsgemäßen Verwendung). Die Auszahlung erfolgtgrundsätzlich einmaligzur Gänzeim Nachhineinnachprüfungder widmungsgemäßen Verwendungdurch Vorlageeiner Teilnahmebestätigung liir die gesamte Maßnahme.Istjedoch aufgrundder Dauerder Maßnahmeeinemehrnalige Auszahlungin Teilbeträgen erforderlich, bestehtdie MöglichkeiteinerAuszahlungin mehrerenTeilbeträgen im Nachhineinzujeweilsfestgesetzten Terminen(entsprechend denZahlungsbedingungen des Schulungsträgers) nachPrüfungderwidmungsgemäßen Verwendung duch Vorlageeiner Teilnahmeb€stätigung ff.irdenjeweiligen Zeitraum. Die Vorlageei er Teilnahmebestätigung desSchulungstrcigers fiir denggramtet| Maßkahmezeitrauh kann entfallen.wenngleichzeitigeineBeihip zur DLU und/oder KNK gev,ährtr)ird und in dieseh Zusdmmenhakg monallicheTeilnahmebestätig!\gen|orgelegt Je nach wunschdesKundenkann die ßeih fe aufdat Konto desBeihirfenwerberstrler trirekt auf <lasKonto desSchulungstr.igersüberwiesehwerden.SollenhöhereBeihibnbeträge im ,/orhinein auf dasKonto desBeihilfenwerbersüberwiesenwerden,ist zuprüfe\ ob daclurchnicht tlie 'nidmungsgemäße Verwendungder Beihilfe gefcihrfutwinl. Bei Kundekmit aktue en LohnpJändungen und bekanntengravielendenLiquiditätsproblemenwird dtther in tler Regelzu vereinbarensein, cl^ts Kut'skostekbeihi@ndirekt auf dasSchulungsträgerkonto überrNiesen InjenenFällen,in denender Schulungsträger aufvorherigeZahlungder Kostenbesteht,der Förderungswerber/die Förderungswerberin jedochdieZahlungnicht leistenkann,ßt die MöglichkeiteinerAuszahlung im Vorhinein(u. U. aufdasKontodesSchulungstagers) gegeben. Die Auszahlungkann a\r Gär.zebzw. in Teilbeträgen im Vorhinein - analog zur Auszahlung im Nachhinein- yor Prüfungder widmungsgem:ißen Verwendung(vor Beginn oder w:ihrendder Maßnahme)erölgen. Es sind keine Verechnungs-/Abtretungserkläungeqdie sich an SchulungstrZiger und/oder Förderungswerber/Förderungswerberinnen richten, zu verwenden.Alle relevantcr Daten/Verpfl ichtuqen sindim Begelüenenthalten. unberechtigfcmpfangeneBeihirfensind i m m e r von dem Förd€mngswerber/der Förderungswerberinrückzufordern. BundesrichtlinieB€ihitfenzr. rO.U".un[Oo Oe^rni.r,en VoOiritatllmrltO-ZOOS Seite 21 arbeitsmarktservice Osterreich Anderungdes bleibteineallfdlligebetragsmäßige WährenddesGewährungszeitraumes und der Kostenunberücksichtigt Einkommens,der Einkommensgrenzen ist zu verpflichten,denNichtantdtt bzw. die Förd€rungswerberin Der Förderungswerber/Die vorzeitigeBeendigungder Maßnahmeunverzüglichbekanntzu geben,damit di€ Prülüng der Verwendungerfolgenkannund eineallfüllige Rückforderungausbezahlter widmungsgemäßen Beihilfenbeträgebzw. keine Auszahlungvon Beihilfenbehägenvorgenommenwerdenkann. Verwendungnicht für die gesamtebzw Wennder Nachweiszur Prüfungder widmungsgemäßen jeweiligeMaßnahmendauer erbrachtwird, oderderNachweisnichtftistgerecht (4 Wochennach Ende/Teilendeder Maßnahme)vorgelegtwird, ist die Beihill'e zur Gäozebzw. von Beihilfen rückzul'ordem oderkeineAuszahlung derjeweiligeBeihilfenteilbetrag vorzulehmen, Ausnahmen: . Der Förderungswerber/Die tritt aufgrunddesBesuchesemes Förderungswerberin ein einschlägigesArbeitsverhältnisan. Maßnahmenteiles . Dem Förderungswerber/Der ist die Fortsetzungder Maßnahmeaus Fördemngswerberin gesundheitlichen Gründennichtmöglich. . Der Schulungsträger Förderungswerberin bestätigtschtrifflich,dassder Förderungswerb€r/die musste. ausder MaßnahmeweeenNichteneichendesKurszielesausscheiden 8. ANGABEN UND NACFIWEISE 8.l. Zum Z,eitpunktder Begehrensentscheidung . Kusprogramn (Kostenvoranschlag) oder Rechnungoder Zahlungsbeleg . beiBeschäRiglen: Ehlommensnachweis r bei Bauernund Bäuerinnen:Ebheitswertbescheid 8.2. Zum itpunkt der Prüfung der widmungsmätlen VerTvendung . Nachweis über die Teilnahme an der Maßnahme 8.3. . . r o . Fonnulare und Schreibenausder EDV Begehen(AMF-01/BEMO) NegativeMilteilung(AMF-10) Mahnschreiben(AMF-02) Einkommensnachweis(AMF-04) Teilnahmebestätigung nachher(AMF-07) Bundesrichllinie Beihilfen zur Fö.derung der beruaichen Mobiliüit, AMF/19 2005 Seite 22 arbeitsmarktservice Österf eich (AMF-12) . Auszahlungsinformationsänderung 9. ERLAUTERUNGEN 9.1. Ziel Zü Punkt II.A.2. Arbeitsmarktpolitisches lnteprctation des$ 34 (6) AMSG: StaatlichanerkannteLehrzielebeziehensich auchaufHochschulausbildunger!demnachsind Universitzitslelrgängeund Lehrg:ingeuniversitzirenCharakters(defniefi im im Rahmender Bundesichtlinie BEMO nicht örderbar. Universitätsstudiengesetz) Bundesrichllinie Beihilrenzur torderung der berunichen Mobiliuit, AMI /19 2OO5 Seite 23 Osterreicn ArbeitsmarktseNice B. I. BEIHILFEZUR DECKUNGDES LEBENSUNTERHALIES BEIHILI'ENKURZBEZEICHNUNG DLU 2. ARBEITSMARI(TPOLITISCHESZIEL währendder Teilnahmean arbeitsmarktpolitischsimvollen beruflichen Existenzsicherung und TrainingsmaßnahmeqMaßnahmender aktiven Qualilizierungs-,Ben-rt'sorientierungsArbeitssuche,am UntemehmensgründungsFogramm fft Arbeitslosebzw. an einer Arbeitsstiftung. 3. FÖRDERTJNGSVORAUSSETZUNGEN (l)Die Gew:ihug einerBeihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes ist nur dannmöglich, wenn sie zwischendem Arbeitsmarktserviceund demFörderungswerber/der Förderungswerbedn als Ergebniseinesvorangehenden Beratungs-und Betreuungsvorganges vereinbaf wurde (rechtzeitigeKontaktnahmeerforderlich); (2)Nachvollziehbare (keinesfalls Erhöhungder Vermihlungschancen Überbrückurgvorr Arbeitslosigkeit); (3)Kursm:ißige Maßnahmen habengegenüber schulischen Priorität; (4)Die Maßnahmemussmindestens1 Wochedauemund mindestens16 Maßnahmenstunden pro Wocheumfassen; Gewährune einerDLU beiE-leornitts- Kursen. Die Gewährungeiner Beihilfe zü/ DeckungdesLebensunterhaltes ist dannzulässig,wennder Schulungsträgereineschrirtliche Besfitigung mit einer Schdtzuügderfür denEJemninganteil erJbrderlichenMafruthmenstundenausstelltund dasgeschatte Autma.fJder EJeurningstunden zusammenmit denPraisenztagen i destens16 Ma$nahmenstunden (a 60 min.) pro llroche betrrigt und die Maßnahmemindestenseine lloche dauert. (5)Ein allfülligerLeistungsbezug in derArbeitslosenversicherung ist kleineralsder nachPunkt II.8.4.1.in Betrachtkommende DlU-Standard. Blndesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der be.unichen Mobitität,AMF/19-2005 a.beitsmarklsedice Östeneich 4. HÖHE Df,R BEIHILFE8 4.1. Die Höhe der Beihilfebeträgt . EUR 8,- täglichfflr Jugendliche vor Vollendungdes18.Lebensjahres; . EUR I 3,- täglich ftir erwachseneTeihehmer/Teihehmerinnenan Teilzeitmaßnabmen, die mindestens16 aberrvenigerals 25 Maßnahmenstunden pro Wocheumfassen; . EUR 18,50täglich für erwachseneTeilnehmer/Teilnehnerimenan Maßnahmen,die mindestens25 Maßnahmenstunden pro Wocheurnfassensowie für Teilnehmer/Ieilnehmerinnenam Untemehmensgründungsprogramn währendder Vorbereitungsphase. Zu den eb€ngenanntenBeträgenkommengegebenenfalls noch Familienzuschlägenachden Bestimmungen des$ 20 AIVG. 4.2. AnrechnungvonLeistungsbezügen in derArbeitslosenyersicherung Auf Beihilfen zur DeckungdesLebensunterhaltes sind Ansprücheauf Arbeitslosengeldoder Notstandshilfe a.nzüechnen, sodassdiegemäßtI.B.4.1.festgelegten Dl,u-Tagsätzeum die entsprechenden Leistungstagsätze vermindertw€rden.Sind die Ansprüchein der größerodergleichdenDl-u-Tagsätzen Arbeitslosenversicherung gemziß Punkt11.8.4.1., steht keine DLU zu. In diesemFall kommt ausschließlichdie WeitergewlibrungdesLeistungsbezuges nach$ 12 (5) zumTragen. 4.3. Soialversicherung Alle Bezieher,/Bezieherinnen einer Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltes sind wie Bezieher,/Bezieherinnen von Arbeitslosengeldin der Krankenversicherung versichert(S 40 bis 43 AIVG). In der Pensionsversicherung gilt dieZeit desBezugsvonBeihilfenzur Deckungdes Lebensunterhaltes wie der Bezugvon AIG oder NH . alsErsatzzeit für Personen, die bis zum 31.12.1954 geborensindund . als Beitragszeit für Personeqdie nachdem31.12.1954 geborensind. Bei AIG- oderNH-Fortbezugurd./oderDLU-Bezug sind die Bezieher/Bezieherinnen zur UnfallversicherunsaDzumelden. 3 sieheErläuterungen 118.9.1. Bundesnchllinie Beihitfen zur Fö.derung der berufichen Mobitiiät, AMF/1S-2005 Seite 25 Ark eitsdarkts€rvace österreich ENTSCHEIDUNGSBAUM ZUR BESTIMMUNGDERHÖHEDER EXISTENZSICIIERUNG Einkonnen> ASVC{;eri.snigigkeihgrcnz€ linheitswcrr>EHWCB') Wöchcnlli ch€sAusmaß,Maßnaih endau er undAhü? : l0 und< l6 Malnrhmdslundcn undoder < | Woche ohneDLU Mindeslsictorung > 16und<25 Maßnainenstundsr und: I Woche :25 Maßnahnenstunden arc^lr/Dr,ur8J0t)3) Erlwc8 = De. im g r2 (6) Iir.b(Arvc) gmmre Berrag. d* hir wirku.g ab r_Jbner einesjeden.rahres gcnäß $ I 08aASVG aufge*ertetwid. ?) Katego.iedes BAS IF ggi Kennaichen REHA. UGp oder ^ST gen. Bundesichrlinie Unremehmenss.ündungsp.ogrhm nir tubeilstose(UGp) Bundes'ichuin'e B e i h i t r e "r @ Aibeilsmärktservice Osterreich DAUER DER FÖRDERUNC 5. einerMaßnahrnebzw. für die Dauereinessinnvollen Die Beihilfe ist für die Gesamtdauer zu gewähren' (2. B. BuchhaltungI und lI ist ein Maßnahmenpaket) Maßnahmenpaketes Gründen)im Ausmaß UnterbrechungenzwischenMaßnahmenteilen(z.B ausorganisatorischen bis zu einerWochebleibenunbedcksichtigt.' ist daraufzu achten dassdieseso konzipiert Bei der Zusammenstellungvon Maßnahmenpaketen sind (auchmetüjährigeAusbildungen),dassErholungszeitendasAusmaßvon 25 Werktagen (Montag bis Freitag)pro Ausbildüngsjahrnicht übersclleiten. 5.1. Erholungszeiten Bei Maf3nahmen(-paketen),die mindeslenssechs Monate dauern, kann eine Erholungszeit von 25 Tagen (Mo - Ft) gevdhrt werden. Die Inanspruchnehme der Erholungszeit istlh!!fo;lewnach einer Schulungszeit ron 3 Monaten und zv'ar im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung entsprichl, möglich Die Aliquotierung erfolgt folgenderma"ßen:25 Erholungstage dividiefi durch l2 Morure mal Dauer der MafSrurhmein Monaten. Bruchleile 4b 0,5 Tage sind auf ganze Tage aufzutunden. Wochentageaußerhalb der gesetzlichen Feie age, die der Schulungsll.iger schulungsfrei häll, sind Lluf die zu gewöhrende Erholungszeit anzurechnen (d.h. unter andetem auch, class Zwickeltage (Fenstertage) als Etholungszeit gelten). Für Schulungsteile, die über ei Jahr hin.tusreichen, ist in gleicher Weisevorzugehen, d.h. gegebenenfalls zu aliquotieren. Im Falle von schulischen Ausbildungen erhalten die Teilnebmer/Teilnehmerinnen auch wzihüend der Sommerferien eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltesin der zuerkannten Höhe (die Beihilfe zu den Kursnebenkosten ist jedoch zu unterbrech€n). ln jenen Fällen, in denen im Rahmender Trtigelfttderung mit den Schulungsinstitutionen Ferien vereinbart v)urden sowie beim Besuch öffenllichet Schulen, gebührt v,ährend dievr Ferietl (allenfalls bis zum Antrill de/ Beschdliigung) die BeihilJb zur DLU, der ALG/NH-Fortbezüg, unabhängig von der Gesamtdauet del Maß ahme (2.8. Il/eihnachts-, Oster-, SommerJerienu. a-). Kom l es unmiltelbar vor dem ersten Ferientag (dies kann auch ein Sa. oder So-sein) zu unentschuldigtem Fernbleiben und erfolgt kein Wiederantritt der Maßnahme nach Felienende so endet die DLU, der AIG/l'trH-Foltbezug mit dem Tag, der tor dem unentschuldigten Fbrnbleihen liegt. Ttilt der/die Beihilfenrerherln die Schulungsma/Snahme ordnungsgemäJ3nach Ferienende vieder an, so gebühren die Beihi(b zur DLU, der ALG/NH-Fortbezug lediglich an den Tagen des unentschuldi sten Femb Ieibens nic ht. ' sieheErläuierunsen 11.8.9.2. Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderunq der berunichen Mobi'itä1,AMF/19-2OO5 AroeitsmarktserviceOslerreich 5.2. Weiterc entschuldbareAbwesenheiteh; I Anlasslich des Ablebent und der Teilnahme an der Best.tttung eines Elternreiles, des Ehegatten oder Lebensgeft)hrten sowie eines Kndes. Bei Stief oder Adoptiteltern nur, sofern sie mit dem/der Teilnehmerln in Hausgemeinschaft lebten: 3 Tage 2. Anlasslich Eheschließung: 3 Tage 3. Anl.isslich des Ablebens ufid der Teilnahme an der Bestatlung einer schwesrer, eines Bruders bzw. eines Stief-, GroJ3-oder Schwiegerelternteiles, auch wenn mit dem/cler Teilnehmerln keine I{aus gemeinschaft bestandek hqt. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, \)enn sie mit dem/der Teilnehme n im gemeinsamen Haushalt lebten: 1 Tag. L Anldtslich der Efitbindung der Ehe.fraubzrt. der Lebensgertihftin: I Tag 5. Anlüsslich der Eheschließung eines Kindes. Stief- oder Adnptivkindes: 1 Tag 6. Anldsslich eines Wohnungswechselsmit eigenem Mobiliqr: 2 Tage 7. Anleisslich der Eheschlief unpines Bruders oder einer Schttester. wenn diese auJ einen Arbeitstag des/tler Teilnehmerln fälh: I Tag. 8. Sonsliglllbvesenheitek können nach Prufung und Entscheidung der RGtienim Einzetfa entschuldigt verclen. Die Begrühdung ßt ilh pST-Tert festzuhattu;. 5.3. Pflegefteiste tung In Anlehnungan die $g 15 und 16 Urlaubsgesetz i.dj.g.F. istdie Abv,esenheitvon der Schulung vie folgt zu entschuldigen: bis za einer Woche: t vegen der nobrendigen Pflege eines im gemeinsamenHaßhalt rebentlen erlcrankten nahen Angehörigen, ocler . w:ge..n.!er notu?digen Betreuung des eigenen Kincles (oder Wahl_ hzw. pflegekindeg injötge AusJhlles einet Person, die das Kind sandig betreut hat (Nachweise er/örieriich) bis zü zwei Wocheh: ' wegen del notwendigen PJlege eines im gemeinsamenHaushalt lehentlen erbanlden Kindes, das das 12. Lebewjahr noch xicht überschtitten hat. Für die Existenzsicherung währentl einer MaJinahme bedeutet tlies, dass unabhangig von der Mafnahmen<lauer Ab\iesenheiten wegen pllege eines nahen Angehörigen im Sinne der l! j5lf U G im Auslhaß ,ron einer bzw ^r,ei Arbeitsv,ochen zu ektschuldigen sind un.l die DLIJ, .lcr Fortbezug von AIG/NH gem. 912(5) grun lsatztich weiterzugew.ihren ist. Es ist ,ber ror allem bei kurzen Ma.fJnahmenlaufend zu prtifen, ob nicht thrch mehrere (auch entschul.ligte) b,ehtzeiten das Mafnahmenziel gefahrdet ist und die Maßkahme deswegenahzubrechen ist. BundesrichlinieBeihitfenzur roraeruns;;;erufl icrrenvoorEüüE aloos- ArbeilsmarktsoNice Ösre.reich Bei langerenAblaesenheiten iu o. a. Sinnebzw.derenKombinationen,istimmer auJ.lie ErreichungdesSchulungszieles Bedachtzu nehmen.Erscheintinfolge vongehauTten Abwesenheitendes/derTeilnehmers/ineinpositiyer Abschl*,;stler Mapnaime nicht nagtirh, i"t die MaJlnahmeabzubrechen. Der Beginn der Gew?ihrungder Beihillb zur Deckung desLebensunterhaltes so*'e _ im Falle einesLeistungsanspmches _ der Fortbezug vonAIG bzw.NH gemäßg 12(5) AIVG in Ve.bindungmit S l8 (4) bis (7) AlVc ist mit dem l. Tagder Maßnahme fesäserzen. DasEndeder Gewährung einerBeihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes bz$,.eines Alc-,NH-Fortbezuges ist mit demletztenTagderMaßnahme ibstzusetzen. Für denZeitraumeinerKündigungs_ oderUrlaubsentschädigung oderUrlaubsabtindung, ist keine Beihilfe zLrrDeckungdesLebensunterhaltes zu gewähren. Ausnahme. Ist zum Maßnahmenbegifflstittig, ob Kündigungs_oder Urlaubsentschädigung oder urlaubsabfindunggebührt,ist eineBeihilfe zur Deckung desLebensunterhaltes zu gewähreqund im Falleeir urlaubsentschädigun, "Jilr"ilfi ,-:::ffiieiner Kun<risunssoder währendder4-u7öchigen Spe.e desArbeitslosengeldes wegeng r 1 AIVG, ist auchkeineBeihirfe zur DeckungdesLebensunterhaltes zu gewfiren. 6. ALG/NH-FORTBEZUGOHNEDLU-MINDESTSICHERUNGUNI) UN['ALLVERSICHERUNG Personen,die im Aufuag desArbeitsm und/oder anreilzeitmaß,,h-* (>10T:;:1;'#lffil'ff*änä:?1ä ;iI;".?. bzw.dieNH gem.g 12 (5) AIVG (zuzüglich Unfallversicherung; *"i ". g;;ifo,. Für Bagatellrnaßnahmen uter 10 Maßnahnenstunden pro Wocheist ein Auftrag genxiß 12 (5) S AIVG nichrzu erteilen.r0 Der bisherigeLeistungsbezug kannwei ".l"rf";. ;i; Umstellungauf aktiven Leistungsbezugoder eineVerlängerung desA]G_Bezuges gemäß$ lg AIVG findetnicht srarr. In die Unfallversicherung sind . Teilnehmer/Teilnehmerinnen an arbeitsmarktpolitischsinnvollenMaßnahmen unrer l0 Maßnabmenstunden pro Woche (auch Teilnehmerlnnenan vomAMS geJaördelten Kursefi,bei tienennur Kurskostehunar/odel. Kursnebenktstenanfallen, bzw.Teilnehmerlnxen mit einemEinlnmmen übel der ASI/G Ij.B.9.l. _ sieheErläuterungen öunoesnchflrnie Beihitfenrr, rti.o..rnq o. Artreitsmarkrsetuiceöslereich Geringlfügigkzitsgrenze urui/oderei genanntel.l Retrag[2005: ]0.7s2,-; heits'ert größetdemim 12(6)lit b AtvG f r Teilnehmer/Ieilnehmerinnen ohneAnspruchauf AIG oder NH an arbeitsmarktpolitisch sinnvollenMaßnahmen mit mindestens l0 aberwenigerals te Irlunnum"n.tuno"n pro Woche und/oderunter I Woche ernzubeziehen (siehedazuErtscheidungsbaum zur Bestinmung der Höhe de. Existenzsicherung beiPunktII.B.4.).Für <liese Teilnehmer/Teilnehmerinnen ist di-eAnrull aer tage, un wet"n"naie Maßnahme stattfindet,zu ermittelo. Die EntscheidungsundAbwicklungsschitte derBEMo-Beihilren(siehedazuLB.1. sindunter NutzungdemBAS lF (siehedazuLB.5.l.l.)) einzuhalten. Darausfolgt, dasskeinehändischen Unfallversicherungslisten mebrzu fiihrenslnd. Die Abrechnungundjäbrliche überweir Karenderjahr 2004 mrtt"r. ow'a*"iilJgBli::::ffä:::",iltr;r,",ji:"r;:Jr:f ä" B^udg^et der_Arbeitslosenversicherung. Für dieseAbrechnung sindIetrtmati!tis Ungstens ;il#:tffiffiH:nsstase 7. fürderzeitraum 11200tbis 30.4.200+ a'n aieucsart.flung VERFAIIREN Die Gewlihrungder Beihilfe ist nachdengängigen Verfahrensgrundsätzen abzuwckeln -" (schriftlichesBegehren- arb€itsmarktpolitische Beurteilung,?r:üfung de. Förderungsvoraussetzungen _ Mitteilu verwendung, die währ.;. *. fi ,'#; ;;:lilini; il*li#,:,1#Jjj-.:T#::. Förderungswerber/die Fördenmgswerberln ertblgt). WennKunden/Kundinnen gleichzu BeginnderArbeitslosigkeit in eineMaßnahme einsteigen, ist irnmer eir1AIG-Antrag zu steleil Die Auszahrung erfolgtgrundsätzlich Dotra'ich im Nachhineinentsprechend den Auszahlungsteminen im Bereichder Atbeitslosenversicherurg. Die Auszahlungerfolgt,,eiteß nur ha.)h tr/orlagefur Milteilung über atlfatlige Abwesenheiten Q'eilnahmebestätigung, Antage3). Der Förderungsw€rber/Die Förderungswerbedn ist zu verpflichtei. denNichtant.tt brfi. die vorzeitigeBeendigungder MaßnahmeI damit eine Einster-r:n!.". ""il;;;;"J:'j.T:"J":"i1iä"ä::fif, ::i*:H:il_ii:# Rückforderung ausbezahlter Beihilfenb, vrrgerommen werdenkann. etrzigebzw keineAuszahlungvon Beihiifenbetfigen Arbeitsmarkts6Nice ösierreich BeiNH-Fortbezugist insbesondere aufdie Meldeverpflichtuüg beiEinkommensänlerung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin , partnerinhinzuweisen., und despartners/der Im Krankheitsfäll ist dieBeihilfeerstabdem4. Tageinzustellen bzw.zu unterbrechen bzw.in jenenFällen,in denenIGankengeld ab demI. Taggebührt,ab dem1. Tag einzustellen bz\,v.zu unterbrechen. Bei ünentschuldigtem Fembleiben ist (unterEinbeziehung desMaßnahnenträgers) zu prüfeq ob durchdasVerschuldendesFördemngswerbers/der För<lerungswerberin der Er1ölgder Maßnabme vereitelt wfud.Sollte dies der Fall sein,ist der Förderungswerber/die F.örderungswerberin ausder Maßnabmeauszuschließen und sind entsprechende Schrittegemziß6 l0 Albeitslosenveßicherungsgesetz (AIVG) einzuleiter. Bei tageweisemunentschuldigtemFembleiben(ohnedassder Erfolg der Maßnabmevereitelt wird) istjeweilsfür dieseTagedie Beihilfeeinzustellen. Beispiel I : Fernbleibenam Freitag/oderam Tag vor einemFeiertag , nur der f.reitagbzw. der Tag vor demFeiertagist eilzustellen. Beispiel2: Fernbleibenam Frcitagund am darauflblgendenMontag ) Freitagbis Montag ist einzustellen.(analogbei Feiertag) BezüglichPflegefteistellung sinddie $$ l5 tnd 16Urlaubsgesetz (UrlG) zur Anwendungzu bringen. Die Gewährung von Familienzuschlägen beiBeihilfenzur DeckungdesLebensunterhaltes efolgt nachdenBestirffnungen des$ 20 AIVG. Sollteein Elternteilim Beihilfenbezug stehen,ist demanderenEltemteil, der eine Leistungausder Arbeitslosenversicherung erhält,der Familienzuschlag vonangigzu gewähren, da er einenRechtsanspruch aufdenFamilienzuschlag hat. Sollte esausarbeitsmarktpolitischen Gründennotwendigwerden,dasMaßnahmenende über das Verftgungs-bis-Datumhinauszu verlängern(2.8. wegenKrankheit desFörde.ungswerbers/der Förderungswerberin währendeinermodularenBildungsmaßnahme unddahergg1.Verlängerung ur ernodermehrereModule),jst eineVerfügungohneneuerliche Begehrens-stellung undohne Andcrung der verfügtedHöhezulässigI Anderr_rng.verftigung). DieseAnderungsverfügung ist entsprechend dem4_Augen_prinzip durchunterschedliche Personen,.u entscheiden undzugenehmigen. NH-FoftbezuS Wenndie NH wäbrendder Maßnahmeausläuft(Höchstausmaß), ist dem Förderungswerber/der Förderungswerberin ein neuerlicherNH_Antragauszuh?indigen. '' siehe Erläuterunsen ll.B.9 4 -srJndesrichltinie Beihirrenru, r,t.o".ung A.beitsmarklseNice Ostereich Auch bei UnterbrechungendesAlcÄ.,trH-Fortbezuges über 62 Tage_ eventuelldwch DLU_ Gewährung ist ein neuerlicherAlG,t,trH-Antraszu stellen. Bei NH-Fortbearg ist im FalleeinerKontaktierung einespensionsversicherungsträgers zunächsteine Beihilfe zur DeckungdesLebenslrnterhaltes zu gewähüen.Sollteder Pensionsversicherungstr?iger dochkein übergangsgeld gewähren, ist ab Maßnahmenbegim auf NII umzustellen.12 Bei AuftEhmeeinerbefristetenBeschäftigung (selbstän<lig oderunselbsfündig) währendeiner Maßnahme, sinddie Bestinmungen desgg 12(3) lit. g und21 a AIVG beider Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes und bei AIG,NH_Fortbezuganzuwenden. Ausschließlichffir Teilnehmer/Tejlnehmerinnen an BBRZ_Maßnahmen könnenausnahmsweise NH-Anträge bzw. AnträgeaufFortbezugder NH bereitsvor Antritt der Maßnanme1max. 3 Monate)von der ,,Heimat-RGS,,ausgegeben werden,\r/ennder NH_Bezugwährendder Maßnahme dulch Höchstausrnaß ender. Die Teilnehmer,Teilnehmerinnen sindbeider Antragsausgabe daraufhinzuwersen, dassdie Antragsrückgabedurch eine Vertreterir/einenverheter erfolgen kann,wobei dre Fiist für die Antragsrückgabeso zu lv:iltlen ist, dassdie erforderlichenUnterlagen zum Leistungsantrag (Lohnbescheinigung, etc.)beigebracht werdenkönnen.lst in Ausnahmefüllen diese Vorgargsweise für einenTeilnehmer/eine Teilnehmerin nichtmöglic[ sinddie t ahrtkosten zur Antragsrückgabe beider ..Heimat-RGS., überdie Beihilfezu denKursnebenkosren anzusprechen (in diesemFallkanndie derzeitigeHöchstgrenze von EUR 306,_ausnalrnsweisc aucn überschitten werden).Durch dieseVorgangsweisewerden unzumutbareReisebewegungen äir die o.a.Teilnehmer/Teilnehmerinnen beider Geltendmachung von AlV_Leistungenminimie( bzw. hintangehalten. Übergangsregel; Die neuenMindeststandards sindnicht nur für Neueintritte ab 1.7.2005gültig,sondernauchfiir alle Personen,die bereitsan entsprecheoden Maßnahmenteilnehmen. 8. ANGABDN UND NACHWEISIJ Zun Zeitpunkt der Begehrensentscheidung (wenndie DLU nicht unmitterbarim Anschluss an eineAlv-Leistung gebührt): NachweisedesFörderungswerbers/der Förderungswerberin: o Sozialversicherungsnummer . Meldezettel . Staatsbitgerschaftsnachweis ' sieheErläLrerunsm 11_8.9.5 _ _ S.ite 3, Arbedsmarktservr@ öslerreich Heirats-,Scheidungsurkunde bzw.Niederschrift überLebensgemeinschaft Arbeitsbescheinigung desletztenArbeitgebers Einkommensnachweis(e): Lohn_/Gehaltsbestätigung Einleitswerlbescheid Einkornmens_/Umsatzsteuerbescheid Nachweisevon personen,für die ein Familienzuschlag beantragtwurde: . Geburtsurkunde o Meldezettel . Einkonmensnachweis(e): Lohn_/Gehaltsbestätigung Einheitswetbescheid Einkommens_rumsatzsteuerbescheid r Schulbesuchs-, Studielbestätigung bzw.(Vor-)Lehr_/Ausbildungsvertrag . BelegüberdenAnspruchaufFamilienbeihilfe r Nachweiseüber Unterhaltungsleistungen r Pflegschaft snachweis, Adoptionsbescheinigung 9. ERLAUTERUNGEN 9 . t . Zu Punkt II.B.4. DLU-Höhe Die Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes gibt esnur mehtralsAusgleichzablung -1, zwischen Leislungsbezug unddenin punklII.B.4.t.defini;.r"",,--.,","-r^_,^ ,, . Leisrunssanspruch vo., .",*"" ;; ;,tJJ#:T:l#i::::TiT::,r#:::- Leistungsanspruch dieseStandards gibt eskeineDLU. Dazwischen wird eiie Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischenLeistungsanspmch uIId Dlu_standard gewäht. 9.2. Zu Punkt ILB.5, Unterbrechungen A) DurchgehendeMaßnahmen a) Unterbrechungenim Ausmaßbis zu Ausb'dungsjahr breiben unberücksi;:ili:T:';,#:ff:.,i:ffiT?J:ilehend sc+ DLU oderAlc^,lH_Fortbezue) b) An allen weiteren Tagen, an denen die person nicht an der Maßnahmeteilnirnmt, ist die DLU oder de. Atc,4llH_Fottbezug zu unterbrechen und der StatusSCist zu beenden. UrnO"rn"nt,'n'."",n@ Seire 33 Arbeitsmarklservice ösr€rreich B) Maßnahmenpakete zB. IiegtzwischenBuchhalt'ngI rmd Buchhaltung II ausorganisatorischen Gründenein Zelttaum a) Unterhechungenbis zu einer Woche bleibenunberücksichtigt. b) Bei Unterbrechungen die längerals eine Wochedauern,ist die DLU oder der Alc,AlH-Fortbezugzu unterbrechenund der StatusSC zu beenden. 9.1. Zu Ptrnkt ILB.6. weniger als l0 Maßnahmenstunden pro Woche FiL die Gewfinrng einer Beihilfe zu de Beschränkung jij äi":T:Tff:T1t"1üI**,*,no"n bei we",r",. ",.,;;;"1,1äj,ä,j1,' srmvolle Maßnahmenkönnenmittels Kurskosten und Kursnebenkosten auchbei wenigerals lo Maßnabmenstunden pro woche geördert werden.Bitte psr_stutu" g"ä"nuoa"r.i"rrtn i" ,,Verpflichtende Eintragungen in derAMS_EDV*beachten. 9.4. ZuPunklILB.7. Meldeverpflichfuns Beispielsweiseaufgrundvon wechselndernEinkoomen despaftners/derpartnerinkann es abwechselnd zu NH-Fortbezug oderDLU kommen,d.h.unterUmstrlnaen karrn.rerNU-fo.tb"zug höherseinalseineallQilligeDLU. Es ist keine neuerticheVerfügungil1 der AMF-Applikation zu erstel]en. Damit die Förderungswerber/die Förderuagswerberinnen ilne Ansprüchewahrnehmenkönnen, sr'nddiesebei der Begebrensstellung aufdiesenWechselhinzuweisen. 9.5. Zu Punkt II.B,7. NH-Bezugund Kontaktierung einespensionsversicherungsträgers Die tisherige Praxiswurde geändeft,\rr'eil eineNicht_Beteiligung[ür in sehrwerugen Förderungsf,.illen eintretenwird und eine nachtraglicheAn<terung von NH über dem DLU-Standard aufDLU ohnenegativeAuswirkungen aufdie Kunden/Kundinne[ ntchtmöglich Arbertshärktsetuice öst€reioh C. l- BEIHILFEZU DEN KTJRSNEBENKOSTEN BEIHILFENKURZBEZEICHNUNG KNK 2. ARBEITSMARI(TPOLITISCHESZIEL Beseitigungbzw. Verringerungkostenbedingter Hindernisse(finanzielleMehbelastung),die im ZusammenJrang mit der feilnahme aneurer . arbeitsmarktpolitischsinnvollen beruflicheneualifizierungs_,Berufsorientierungsoder Trainingsmaßnahme bzw. Maßnahmeder akiven Arbeitssuche_ . lmplacementstiftung, soferneineBeihilfezur DeckungdesLebenslrnterhaltes und/oder Notstandshilfefortbezug gebührt,aberkeinezuschusslistung zur Abd";;;; ","", ausbildungsbedingten Mehraufuandesgewäht wird aufgrundder Entfernungzwischenwohnort und schurungsortbzw.Dauer der Maßnahme €ntstehen. FöRDERUNGSGEGENSTAND Fahrtkosten(täglich,wöchentlic[ monatlich) SelbstbehaltffL Schüleäeifahrt, wenneines der Kriterien ,,örderbarerpersonenkr.eis im Fall schulischerAusbilduogeo.,zutrifft. Unterkunft (Nächtigung) Verpflegung 4, FöRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN (l)Die cewährung einer Beihilfe zu der zwischen dem Arbe.",**""-,"" *ää'i"**Jffi,i,:ä:,iälJ:jjl.l':rTää",, Ergebniseinesvorangehenden Beratungs_und Betreuungsvorgaoges vereinbartwurde (rechtzeitigeKonta.ktnahme erforderlich). Es ist bei dieserBeihilfenochstärkeralsbisher einerseits aufdie Wünscherlcs Fö.derungswerbers/der Förderungswerberin uod and"r"r""it" uuf den ojt'ülen vitteleinsatz Bedachtzu nehmen. (2)Nichtörderbar ist dieEntfemung zvr'ischen Atbeitsortund Schulunesort. etnae..ict'tini" e"@ Seite 35 arbeilsmarktservtce Öslerreich (3)DasEinkommendesFörderulgswerbers/der Förderungswerberin darfEUR L676,_monatlich nlcnl uDerschretten_ WährenddesGewährungszeitraumes bleibt eineallf:illige bet.agsmzißige Anderungdes Einkommensund der Einkommensgrenzen unberücksichtigt. (4)Bei Bauernund Bäuerinnendarfrler Einheitswert desland-/forstwirtschaftlichenBesitzes EUR 12.400,-(verpachtete Flächensindnichtar bedcksichtigen) nichtüberschreiten. WährenddesGewährutgszeit.aumes bleibt eineallfiillige betragsm:ißige Anderungdes Einleitswe.tes unberücksichtigt. (5)Ei[e Beteiligungan denKursnebenkosten dulchandereKostentr?iger ist zu berücksichtisen. (6)Förderungsgegenstand: Fahrtkostenoder Selbstbehaltfür Schülerfreifahrt EntfernungzwischenWohnortund Schulungsort mussin einer RichtungUnOesterrsZ tm 1im mnerstädtischen Bereich=:> Luft liniLe'sonsttatsächlichzurückzulegende Entfernung) betragen. AUSNAHME: Gehbehinderte auchunter2 km Beim Besuch:ElacrgLpsr4!!9lJa4k4&t &g;9 istbei FtthrtkostenbeihilJbn darau.fzu achten, enyerhindert üerden. (7)Förderungsgegenstand: Unterkunft ünd/oderVerpflegungoder Benükuns des eigenenpKWs, wenn: der Zeitaufuand bei Benützungeinesöffentlichen VerkehrsrnittelseinschlielJlichGeh-und WartezeitenI Stunde15 Minuten in einer Richtung übersteigt oder rm HinblickaufdenZeitpunktdesBeginnes undEndesder Maßnahme kein öfibntliches Verkehrsmittelzur Verfügungsteht oder kein öffentlichesVerkehrsmittelzul Verfügung steht oder d;e EntfemLrnezwischenSchulungsoftund Wohnoft mehrals 50 km in einer Richtungbelrägt behinderungsbediogt die Benützung einesöffentrichen verkehrsmittels nicht möclichist. (8)Förderungsgegenstand: Unterkunft und/oderVerpflegutrgist nur dann möglich,wenndie Maßnahmemindestens25 Maßnahmenstunden pro Wocheumfasst. (g)Dertr'örderungsgegenstand Unterkunft und/odcrVerpflegungr.stnicht zu gev/ähren, wenn liir die gegenst?indliche Maßnahmedl direkt mit dem Maßnahmenträg".u" o"*", ;'i"YTälHio.Y;*:J:f,,T:Tfl:.^:en ernO".n.hlltni" e"ihitf"@ Arbetsmarktservice 5. österelch HÖHE DER Bf,IHILFE Bei Arbeitslosenb€trägtdieHöheder Beihilfe1000/0 derentstehenden Kosten,wobeiiblgende Obergrenzenzu beachten sind: Die maxirnaleHöheder Beihilfezu denKursnebenkosten beträgtEUR 306,_mona ich/ EUR 10,20tägtich. Ausnahme: Bei Fördenrngswerbern/Förderungswerberinnen, die aufgrundkörperlicherE[schränkungcn nicht in der Lagesind,eill öffentlichesVerkehrsmittel bzw.deneigenenpKW zu benutzen, karmdie Beihilfezu denKusoebenkosten bis zu einermaximalenHöhevon EUR 917,_gew?ihrt werden.rj Im Fall eher übemahmeder Unterkunliskosten, kaondie Beihilfe zu denKursnebenkosten bis zu einerHöhevon EUR 917,_gewaih.t werden. (Ausnahme siehedazuKapitelII.B.T.Teilnahme an BBRZ_Maßnahmen.) Hinsichtlich desErsatzesder Falrtkosteneilt: . Werutdie Benützung einesöffentlichenVerkehrsminels rnöglichr.st.erfolgtdie Beihilfenberechnung aufGrundlagederKostendesöffentlichen V".k"hr.i,nr",". o Wennentsprechend denpunktenII.C.4.7.dieVerwendung eineseigen n Fubrzeuges notwendigist, könnerpro KilometerEUR 0,1055 gewtihrtwerden. Die Landesdirektorienvr'erdenermächtigt,dje Höchstgrenzenfür die einzelnen Föderungryegenstände(RK, UK, VK) utter Beachtung der o.a. Obergrenzen(2.B. nachdem Kriterium der Ortsüblichkeit)festzulegen. In c)beröstefi'eichwerdenBeihirfenzu tlen verpfrcgqlgskostennur danngewähft, ,,enn auch die I/oraussetzukgenJür eineBeihi(ö zu den Llnterkunftskosten erfiillr sid. Äie Hahe orientiert sich an denSätzender ReisegebührenvorschriJi, Gebütuennufe l, Tarif ; 6;;;;; *r, t. 9,3t)tägt.). Die Gewählungeiner Beihilfe zu den l/erpjlegungskosten ist.1"a"r|oti nu, )onn *öglich, wenn dadurchcriefiir die Kursnebenkasrenfestgelegte Beihinnobergrel'e fücht überschrittentirtl. Zum Zweckder Ermittlungder Höheder Beihilfe zu denKursnebenkosten sinddie Teilbetäge für die einzelnenörderbaren Gegenst?inde zu addieren,durchdie Anzahl aer l,taßnatmentage z, dividieren und zu verfligen. Bei Beschäftieten mit einemBruttoeinkommen . überEUR 1.676,-monatlichgebührr KETNEBeihilfe. ' Es isJdaraufBedachr zu nehmen, dassdie urr Ko '***'""."'"1 ._ Seite 37 arl'eitsmärkiseNtce ösrereich r von EUR 914,-bis EUR 1.676,-monatrich beträgtdieBeih fenhöhe500% der Kostenunter Beachtungder Obergrenzen. Bei teilweiserKostenübernahme durchdenArbeitgeber ist dieserBetragzunächstaufdie Kostenanzurechnenund vom verbleibenden Restsind 50% zu gewährei. Bei teilweiserKostenübernahme durchandereKostenträger ist zunächstdieBeihilfenhöhe und danndavondie Beteiligungzu berechnen undanschließend abzuziehen. . urter EUR 914,_monatlichbeträgt dieBeihilfenhöhe 100yoder Kostenunterlleachtungder Obergtenzenund einer allJälligenBeteiligung andererKostentrdger(2. B. SV_Trager,etc. ). Im Falle einer (nachbdglichen)Zuerlcennung einer Schul-oder Studienbeihi? oder anderet Jirr dengleichenZweckgew.ihrtenZuwentL.mgen istdie Beihitfenhöheunter Beachtungder o.a. Einkommrn:grcnzen (neu) zu bercchnen Bei Bauern üüd Bäuerinnen gebührtbeieinemEinheitswert desland_/forstwirtschaftlichen BesitzesüberEUR 12.400,_ (verpachteteFlächensind nicht zu berücksichtigen) KEINE Beihilfe. beträgtbei einemEinheitswert deslantj_/ibrstwirtschaftlichen Besitzesvon EUR 6.400,01bis zu EUR 1240Q-(verpachtere Flächensindnichtzu berücksichtigenl die ttitJ aer oeitrilfe 50oZder Kostenunter Beachtungder Orcrgrenzen. betr.igtbeieinemEinheitswert desland_/forstwirtschaftlichen Besitzesbis zu EUR 6..100,_ (verpachtete Flächensindnichtzu berücksichtigen) dieBeihilfenhöte|OOZ"aer fosten unter Beachtungder Obergrenzen. 6. DAUER DER FÖRDERUNG Die Beihilfeist für die Gesamtdauer einerMaßnahme bzw.ftir dieDauereinessinnvollen Maßnahmenpaketes (2.8. BuchhaltungI unrJII sindqfo MaßnahmeooJ",l ^ ,"_r**. 'Grtin-den) Unterbrechungenzr,vischenMaßnahmenteilen (2.8. ausorganisatorischen im Ausmal3 biszu einerWochebleibenunbedcksichtist. 7. VERFAHREN Die Gewälnungder Beihilfeist nachdengängigen Verfahrensgrundsätzen abzuwickeln (schiltliches Begehren- aüeitsmarktpolitische Beurteilung/pr:tifungao Förderungsvoraussetzunge[ _ Mitteilung _Auszahlurg _ prüfung dei widmungsgem2il3en Verwendung,die währendder Maßnahr duch Abwesenheitsmeldung durch den lörderungswerber/dieFörd"*ogr*".bJ;J:;:ils Arltreit3marktseNioe Ostereich Die Auszahlung efolgt immermonatlichim Nachhineinentsprechend denAuszahlungsterminen im BereichderAlbeitslosenversicherulu. Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin ist zu verpflichter! denNichtantritt bzw. die vorzeitigeBeendigung der Maßnahme unverzüglich bekanntzugeberl damitdie Beihilfezu den Kursnebenkosten eingestelltund eine allfüllige RückforderungausbezahlterBeihilfenbeträgebzw. keineAuszahlung von Beihilfenbeträgen vorgenommen werdenkann. Weitersist der Fördertutgswerber/die Förderungswerberin zu verpflichten, einenWechseldes Wohnortesoder desSchulungsofiesunverzüglichbekanntzugeben, damit die Beihilfe zu den Kusnebenkostenggl eingestelltwerdenkann (wennz.B. die Mindestentfernungvon 2 km nichl mehr gegebenist) oder eineAnderungder Höheder Beihilfe zu den Küsnebenkostenverfügt werdenkann. In letzteremFall ist keineneuerlicheBegehrensstellung notwendig;esreicht eine Anderungsverftigung,die aberneuerlichentsprechend dem4-Augen-kirrzip (durch unterschiedliche Peßonen)zu entscheiden und zu genehmigen ist. Bei Fahpreiserhöhungen ist analogvorzugehen. Die Prüfungder widmungsgemZißen Verwendungerölgt ohneRechlungs-und Zahlungsbelege durch die Abwesenheitsbestätigungen. Ausnahme: Bei angehobener Beihilfenhöhe (EUR 917,-)sinddie Teilnahmebestätigung undRecbnungder Unterkunflskostenvorzulegen.Sind die nachgewiesenen Kostengedngerals die verfügteHöhe (abzüglichder Fahrtkosten),ist der Differenzbetragvom Förderungswerber/von der Förderungswerberin rückzufordem. Es ist duch die Berater,fBeraterinnen zu entscheiden,ob bei gleichzeitigerGewährungeiner Beihilfezu denKursnebenkosten undeinerBeihilfezur DeckungdesLeb€nsunterhaltes oder AIGA.{H-Fortbezug, die Beihilfezu denKursnebenkosten (oder mit der DLU demAIGNH_ Fofibezug)zu tmterbrechenist. Weiterzahlungder Kursnebenkosten kötu1teausfolgendenGründensilnvoll sein: . VerlustdesOuartiers . kein Wegfallder Kostenz.B. wegenKrankheit Anmerkung:Bei einerBezugseinstellung überdenpST kanndie Einstellungder KNK anschließend im BAS IF durcheineBA wiederaufsehoben werder. Ausnahme: Im Fallevon schulischen Ausbildungen erhaltendie Förderungswerber/Förderungswerberinnen auchwzibrendder Sommerferieneine Beihilfe zur DeckungdesLebensunterhaltesi die Beihilfc zu denKursnebenkosten ist jedochzu unterbrechen. Bei GewZihrung einer Beihilfe zu den KwsnebenkostenohnegleichzeiligerGewährungeiner Beihilfezur DeckungdesLebensunterhaltes, sindkeineUnterbrechungen (2.B.aufgrundvon KlankenstZinden etc.) durchzuführen. Bundesrichllinie Beihittenzur Förderung der berunichen Mobititait,AMF/19,2!05 arboitsmarkrß6Nice Osler.eich über das Gründennotwendigwerden,dasMaßnahmenende Sollte esausarbeitsmarktpolitischen Verfügungs-bis-Datumhinauszu verlängern(2.B. wegenlQankheitdesFördemngswerbers/der und daherggf. Verlzingerung w2iluendeiner modularenBildungsmaßnahme Förderungswerberin um ein oder melrere Module), ist eineVerfügungohne neuerlicheBegehrensstellungund ohne Anderung der verfügten Höhe (außeresist mit der Ver|ingemng auchein Ortswechsel verbunden)zulässig(= Anderungsverfügung). dem4-Augen-Prinzipdurchunterschiedliche ist entsprechend DieseAnderungsverff.igung Personenzu entscheidenund zu genehmigen 8. ANGABEN IJND NACIIWEISE a) Zum Z€itpunkt der Begehrensentscheidung: Algabe des Kosten(Kostenvoranschlag, . Angabenoder Nachweiseder entstehenden Förderungswerberin) Förderungswerbers/der . beiBeschäRiglen: finkommensnachwei. r bei BauernrmdBäuerinnen:Einheitswertbescheid III. IN-KRAFT-TRETEN/AUSSER-KRAFT-TRETEN 2005)in mit Einsatzder Sommerrelease tritt mit 11.Juli 2005(spätestens DieseBundesdchtlinie : AMF/6-2005. Kraft undersetztBGSIAMF/0'122/9984/2005 IV. BDSTIMMUNGENBETREFFENDLAUFENDE QUALITATSSIH CE R UN C zu gewährleistensind die Landesgeschziffsstellen Um die laufendeQualitätssicherung verpflichtet, einenErfahrungsberichtim 3 Jahres-Rilthmusan die bis spätestens 30. Juni(auchoder nui per E-Mail) Förderungen Bundesgesch:iftsstelle/Abteilung zu übermitteln(nächsterTermin 30. Juni 2008).Die BGS-AbteilungFörderungenverpflichtet sich, dieseRückmeldungenbinnen3 Monatenauszuwertenund demVoßtand des ArbeitsmarktserviceÖstereich zur FestlegungdesweiterenProzederes(Rückmeldungan vozulegen. Landesorganisation) ist folgcndeszu beachten: Bei Anderungswünschen seitensderLandesorganisationen l JederWunschist mit einerPrioritätzu versehen. 1 : unertisslich BundesrichtlinieBeihilfen zu. Fördorung der beruflichen Mobilitäl, AMF/l9 2OO5 mrri(!E.ryr€ ö.t6rr€ich J = wünschensweit 2. Beijedem Wunschist arzuführen. . wieviele Förderungsf?ille von einerderartigenAlderung betroflenwifuen. 3. Falls die Anderungswünsche budgetwirksamsind, ist anzuführen, um welchentsetragsich das uesamrvotumen jeweiligen der . .+. #ffilJ,*"fi BeihirerKl( DLU *il;;;;;;l:rrinsern uüd. isteinvorschrag inw"r"h" tu"rrt,ns;JÄ0i,""*1"*.*n *r, 5. Bei ausSicht der Berater/Beraterinn Fo'nurierungsvorsclla!-;;;;;"äfJr:"*'"en" Formulierungenist ein Bei Einhaltungdieserpunkte ist esleicl seitensder La'ndesorganisationen eundesricht[n]ienande;;;;;;t";;""',wünsche in Lzulassenbzw' treffsicherer aufunklarheiten reagrercn. zu Bei Anwendungsprcblemen und,/oderN der Bundesrichtlinieist die B*d""s"."häft,,;;;;;;;;;;;::)"nt-**dbarkeit ungenumgehendzu informieren (per E-Mail). V. ANHANG AnlageI, prcduldblatt, GZ: 0722t0037 ,t,nl1Se Z-. Schütefteihitfe. GZ.0-2)t0038 lkkrunx A.ntapeJ. I eilnahmebeshtigung. GZ: A_22t00J9 Anrage 4, Bestcitiguhg Kafskasten, Gz 072210010 E-rno*idrfini" euirtilr"n zur Förderung cter berunichen Mobilität AMF/19-2oo5