Stunden- und Spesensätze
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Stunden- und Spesensätze
Gültig ab 01.01.2012 Stunden- und Spesensätze Geltungsbereich Diese Verrechnungssätze gelten für die Montage, die Inbetriebnahme, Instandhaltungs-/Reparatur- und Servicearbeiten von Maschinen und Anlagen sowie für Schulung und Training. Personalkosten Stundenansätze in CHF Normale Arbeitszeit (100%) Stundensätze im Bezug zur normalen Arbeitszeit Arbeitszeit bis zu 8 Stunden Arbeitszeit über 8 Stunden Arbeitszeit über 10 Stunden Nachtarbeit 22h00 – 06h00 Monteur, Elektriker Servicemechaniker 130.00 Chefmonteur 145.00 SteuerungsIngenieur 168.00 Montag - Freitag Samstag 100 % 125 % 125 % 150 % Sonn- und Feiertage 150 % 200 % 150 % 200 % 200 % Gesetzliche Schweizer Feiertage sind: 01.01, 02.01, Karfreitag, Ostermontag, 01.05, Auffahrt, Pfingstmontag, 01.08, 25.12, 26.12 Reisekosten • • • • • Reisezeit, Wartezeiten für die Hin- und Rückreise: verrechnet als „Normale Arbeitszeit (100%)“ Reisekosten, Transport- und Versicherungsspesen für Reisegepäck, Reiseverpflegung Visumkosten, Aufenthaltsbewilligungen, Impfkosten, etc. Fahrentschädigung PKW Fahrentschädigung Servicewagen nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand CHF 1.20 / km CHF 1.60 / km Aufenthaltskosten • • • • Unterkunft und Frühstück Frühstück separat eingenommen oder bei Arbeits- oder Reisebeginn vor 06h00 Tages-Verpflegungssatz (2 Mahlzeiten, inklusive persönlicher Auslagen) Sollte der Tages-Verpflegungssatz nicht ausreichen werden diese Kosten gegen Beleg nach Aufwand verrechnet. Es besteht die Möglichkeit, diese Kosten direkt unserem Mitarbeiter zu vergüten, ansonsten werden diese in Rechnung gestellt. Transportkosten (Flug, Taxi, Mietauto, etc.), Transportkosten für Werkzeug, etc. nach Aufwand CHF 15.00 CHF 60.00 nach Aufwand Allgemeine Bestimmungen • • • • • • • • Zahlungsbedingungen: 30 Tage rein netto nach Rechnungsstellung. Bei längeren Aufenthalten erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Benutzung von Handwerkzeugen, Werkbank und Schweissanlagen ist in diesen Ansätzen inbegriffen. Die Installation zum Anschluss solcher Apparate gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist nicht gestattet, TRANSVER Personal mit Arbeiten zu beauftragen, welche nicht zum vertraglich festgelegten Umfang gehören. Zusatzaufträge müssen vorgängig vom TRANSVER Projektleiter schriftlich genehmigt werden. Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Sozialversicherungsabgaben und dergleichen, welche TRANSVER oder sein Personal im Zusammenhang mit dem Vertrag oder mit den Arbeiten im Bestimmungsland zu entrichten hat, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Kunde teilt dem TRANSVER Personal bei seiner Ankunft mit, wer im Betrieb für seine Betreuung sowie für das Visieren der Arbeitsrapporte zuständig ist. Der Kunde ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten die Arbeitsrapporte auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen der Swissmem (Schweizerische Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie). Siehe auch www.transver.com/alb_de.pdf. Gültigkeit Diese Ansätze sind gültig ab dem 01.01.2012 und ersetzen alle älteren Versionen.