Stunden- und Spesensätze

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Stunden- und Spesensätze
Gültig ab 01.01.2012
Stunden- und Spesensätze
Geltungsbereich
Diese Verrechnungssätze gelten für die Montage, die Inbetriebnahme, Instandhaltungs-/Reparatur- und
Servicearbeiten von Maschinen und Anlagen sowie für Schulung und Training.
Personalkosten
Stundenansätze in CHF
Normale Arbeitszeit (100%)
Stundensätze im Bezug zur
normalen Arbeitszeit
Arbeitszeit bis zu 8 Stunden
Arbeitszeit über 8 Stunden
Arbeitszeit über 10 Stunden
Nachtarbeit 22h00 – 06h00
Monteur, Elektriker
Servicemechaniker
130.00
Chefmonteur
145.00
SteuerungsIngenieur
168.00
Montag - Freitag
Samstag
100 %
125 %
125 %
150 %
Sonn- und
Feiertage
150 %
200 %
150 %
200 %
200 %
Gesetzliche Schweizer Feiertage sind:
01.01, 02.01, Karfreitag, Ostermontag, 01.05, Auffahrt, Pfingstmontag, 01.08, 25.12, 26.12
Reisekosten
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Reisezeit, Wartezeiten für die Hin- und Rückreise: verrechnet als „Normale Arbeitszeit (100%)“
Reisekosten, Transport- und Versicherungsspesen für Reisegepäck, Reiseverpflegung
Visumkosten, Aufenthaltsbewilligungen, Impfkosten, etc.
Fahrentschädigung PKW
Fahrentschädigung Servicewagen
nach Aufwand
nach Aufwand
nach Aufwand
CHF 1.20 / km
CHF 1.60 / km
Aufenthaltskosten
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Unterkunft und Frühstück
Frühstück separat eingenommen oder bei Arbeits- oder Reisebeginn vor 06h00
Tages-Verpflegungssatz (2 Mahlzeiten, inklusive persönlicher Auslagen)
Sollte der Tages-Verpflegungssatz nicht ausreichen werden diese Kosten gegen Beleg nach
Aufwand verrechnet.
Es besteht die Möglichkeit, diese Kosten direkt unserem Mitarbeiter zu vergüten, ansonsten
werden diese in Rechnung gestellt.
Transportkosten (Flug, Taxi, Mietauto, etc.), Transportkosten für Werkzeug, etc.
nach Aufwand
CHF 15.00
CHF 60.00
nach Aufwand
Allgemeine Bestimmungen
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Zahlungsbedingungen: 30 Tage rein netto nach Rechnungsstellung. Bei längeren Aufenthalten erfolgt eine
monatliche Rechnungsstellung.
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Die Benutzung von Handwerkzeugen, Werkbank und Schweissanlagen ist in diesen Ansätzen inbegriffen. Die
Installation zum Anschluss solcher Apparate gehen zu Lasten des Bestellers.
Es ist nicht gestattet, TRANSVER Personal mit Arbeiten zu beauftragen, welche nicht zum vertraglich festgelegten
Umfang gehören. Zusatzaufträge müssen vorgängig vom TRANSVER Projektleiter schriftlich genehmigt werden.
Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Sozialversicherungsabgaben und dergleichen, welche TRANSVER oder sein
Personal im Zusammenhang mit dem Vertrag oder mit den Arbeiten im Bestimmungsland zu entrichten hat, gehen
zu Lasten des Bestellers.
Der Kunde teilt dem TRANSVER Personal bei seiner Ankunft mit, wer im Betrieb für seine Betreuung sowie für
das Visieren der Arbeitsrapporte zuständig ist.
Der Kunde ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten die Arbeitsrapporte auszufüllen und zu unterzeichnen.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen der Swissmem (Schweizerische Maschinen-, Elektro- und
Metall-Industrie). Siehe auch www.transver.com/alb_de.pdf.
Gültigkeit
Diese Ansätze sind gültig ab dem 01.01.2012 und ersetzen alle älteren Versionen.