Recht auf Basiskonto Die Schuldner

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Recht auf Basiskonto Die Schuldner
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Recht auf Basiskonto
Die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung
e. V. weist darauf hin, dass mit Einführung des Zahlungskontengesetzes zum 18.06.2016 jeder
Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto hat. Eingeschlossen sind Personen ohne
festen Wohnsitz ebenso wie Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und
postalisch erreichbar sein.
Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Girokonto, das nicht überzogen werden kann. Zu
den grundlegenden Funktionen gehören aber das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften
ebenso wie Überweisungen.
Bei jeder Bank werden dafür entsprechende Anträge auf Eröffnung des Kontos vorgehalten.
Das Kreditinstitut kann nur unter ganz engen Voraussetzungen den Abschluss des
Basiskontovertrages ablehnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin / der
Antragsteller bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto hat,
welches er auch tatsächlich nutzen kann. Sollte die Bank die Einrichtung des Basiskontos
verweigern, so muss sie dies innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründen.
Eine Überprüfung der Ablehnung kann aber im Anschluss nochmals bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht oder bei der zuständigen Schlichtungsstelle oder aber auch bei
Gericht veranlasst werden.
Das Gesetz legt auch fest, dass das Basiskonto nicht wesentlich teurer sein darf als
vergleichbare Konten bei der gleichen Bank.
Mit Einrichtung des Basiskontos kann zugleich die Führung des Kontos als
Pfändungsschutzkonto beantragt werden. 1 / 40
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Nähere Auskünfte erteilen die Schuldnerberatungsstellen .
Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland
Roland Müller
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit
bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland begrüßt die im Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach
dem Anfechtungsgesetz formulierten Änderungen, da diese verstärkt dazu beitragen können,
dass insbesondere Sanierungsbemühungen durch gewährte verkehrsübliche
Zahlungserleichterungen nicht konterkariert werden.
Auf detaillierte Ausführungen zu einzelnen Vorschriften bzw. den exakten Formulierungen soll
verzichtet werden. Vielmehr soll von hier aus auch nochmals kurz auf praktische
Erfahrungswerte und Notwendigkeiten hingewiesen werden.Problematisch kann sich das
Anfechtungsrecht bzw. die Anfechtung nach der Insolvenzordnung für natürliche Personen
bzw. in Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen
natürlicher Personen immer dann darstellen, wenn existentielle Lebensbereiche davon
betroffen sind.
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Hinzuweisen ist insofern auf immer wieder entstehende Rechtsunsicherheiten - welche durch
verschiedene Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden – im Bereich der noch vor
Insolvenzeröffnung / und danach erfolgenden Zahlungen in Abhängigkeit von der
Fragestellung, ob diese „aus pfändbarem“ oder „aus unpfändbaren“ Einkommen oder
Vermögen sowie ob diese von einem Pfändungsschutzkonto oder von einem üblichen Girokont
o geleistet wurden.
Hierzu wäre eine noch weitere Klarstellung dergestalt zu erhoffen, dass Zahlungen, welche zur
Sicherung des Lebensunterhalts im weitesten Sinne geleistet werden, nicht anfechtbar sind.
Ob dies bereits durch die Änderung der §§ 133, 142 InsO erfolgt, kann hier nicht eingeschätzt
werden.
Begrüßt wird insofern, dass die Aufnahme der Zahlungen die „zur Sicherung seines
Lebensbedarfs erforderlich“ sind, durch Änderung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht als
unangemessene Benachteiligung zu werten sind und auch in der Begründung explizit auf „Zu
denken ist insoweit beispielsweise an laufende Entgelte für Strom und Gas…“ hingewiesen
wird.
Wünschenswert wäre insofern eine weitere Klarstellung, dass auch die darüber hinaus
existentiellen Zahlungen wie: sämtliche Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten),
Unterhaltsverpflichtungen und insbesondere Zahlungen von Geldstrafen und Bußgelder aber
auch sonstige laufende Zahlungen auf laufende Verträge / Dauerschuldverhältnisse durch eine
explizite gesetzliche Formulierung aus dem gesamten Anfechtungskontext herausgezogen
werden.
Vor allem im Bereich der Zahlung von Geldstrafen vor, während und nach der
Insolvenzeröffnung haben sich durch unterschiedliche Herangehensweisen nicht
hinzunehmende Unsicherheiten herausgebildet, welche auch nicht im Sinne der übrigen
Verfahrensbeteiligten sein können. Insofern sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass
es einem betroffenen Schuldner ermöglicht werden muss, unabhängig von einem
bevorstehenden, bereits beantragten oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren, Zahlungen
auf Geldstrafen zu leisten bzw. entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, ohne sich
eventuellen Anfechtungstatbeständen auszusetzen.
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Im Gegensatz zu sonstigen Schuldverhältnissen droht bei dortiger Anfechtung eben nicht bloß
die Umqualifizierung der Forderung hin zu einer bloßen Insolvenzforderung, sondern ein
konkreter Eingriff in die Lebensverhältnisse der Betroffenen dergestalt, dass eine Ladung zum
Strafantritt wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe erfolgen kann. Dies kann auch nicht im
Interesse der übrigen Beteiligten, bspw. der Insolvenzgläubiger oder aber auch der
Staatskasse sein, da betroffenen Schuldnern hiermit auch die Grundlage zur Erwirtschaftung
eines Einkommens entzogen werden kann.
Insbesondere sollte auch die Komplexität, die sich aus der Fragestellung, ob derartige
Zahlungen von Pfändungsschutzkonten bzw. aus pfändbarem Einkommen geleistet wurden,
wieder vermieden werden können (siehe bspw. Ahrens: Anfechtungen in der Insolvenz
natürlicher Personen, NJW-Spezial 2014, 341).
Es spricht nichts dagegen, tatsächliche Vermögensverschiebungen oder auch noch erfolgende
Zahlungen auf Schuldverhältnisse, welche sodann Gegenstand des Insolvenzverfahrens
werden, auf anfechtungsrelevante Tatbestände hin zu überprüfen. Es sollte jedoch zweifelsfrei sichergestellt sein, dass ein betroffener Schuldner Zahlungen zur
Sicherstellung seiner Lebenshaltung im weitesten Sinne vor, während und nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ohne Betrachtung komplexer Anfechtungsvorgaben
leisten kann. Dies dürfte auch im Interesse aller Beteiligten des Verfahrens sein.
Ebenso sollte sichergestellt werden, dass es auch beim Anfechtungsgegner nicht zu
unverhältnismäßigen Ergebnissen kommt, so bspw. durch die sinnvolle Ergänzung des § 142
InsO bezüglich der Zahlung von Arbeitsentgelt.
Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland
Dirk Bachelier
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Kurt Hübgen
Roland Müller
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2015
Ab dem 01.07.2015 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.049,99 € auf 1,079,99 € erhöht. Die
neue Pfändungstabelle finden Sie hier .
Folienpräsentation zum Isolvenzverfahren
Eine Folienpräsentation mit Informationen zum Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der
Änderungen ab dem 01.07.2014 finden Sie hier als PDF-Datei .
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Bundestag beschließt Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der
Gläubigerrechte wurde im Bundestag am 16.05.2013 beschlossen und tritt am 1. Juli 2014 in
Kraft.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform insbesondre drei Ziele verfolgt:
> Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
> Straffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
> Verbesserung der Gläubigerpositionen
Ab 1. Juli 2014 wird es für Antragsteller bereits möglich sein, nach drei bzw. fünf Jahren
Restschuldbefreiung zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von drei Jahren ab
Eröffnung 35 % der geschuldeten Forderung sowie die Verfahrenskosten durch den Schuldner
oder innerhalb von fünf Jahren wenigsten die Verfahrenskosten vom Schuldner aufgebracht
werden können. Der Gesetzgeber hofft mit diesem Anreizsystem die Gläubigerbefriedigung zu
verbessern. Nach vier Jahren soll das Gesetz bezüglich der verkürzten Dauer evaluiert werden.
Das Gesetz wird als effektiv betrachtet, wenn wenigstens 15 % aller Personen vorzeitig
Restschuldbefreiung erlangen werden.
Weitere Änderungen sind insbesondere:
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- Neben der Beibehaltung des obligatorischen
außergerichtlichen Einigungsversuches
und des gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplanverfahrens wurde das
Insolvenz-planverfahren auch
für den Verbraucher nach Eröffnung des gerichtlichen
Verfahrens eingeführt.
- Verbesserung der Gläubigerpositionen insoweit, als
die Geltendmachung der
Versagungsgründe erleichtert wird. Daneben ist der
Katalog der Versagungsgründe und der
ausgenommenen Forderungen sowie die
Regelungen über einen möglichen Widerruf der
Restschuldbefreiung
modifiziert worden.
- Möglichkeit der nach Landesrecht anerkannten
Stellen die Antragsteller während des
gesamten gerichtlichen Verfahrens
als Verfahrensbevollmächtigte vertreten zu können.
Weitere Auskünfte erteilen die nach Landesrecht anerkannten Schuldner- und
Insolvenzberatungsstellen.
Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland
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Roland Müller
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013
Ab dem 01.07.2013 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.028,89 € auf 1,049,99 € erhöht. Die
neue Pfändungstabelle finden Sie hier .
Achten Sie ggf. bei bereits bestehenden Pfändungen darauf, ob die neuen
Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013 berücksichtigt werden. Es kann z.B. bei
bestehendem P-Konto notwendig sein, eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen, damit die
Pfändungsfreigrenze angepasst wird.
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Reform der Verbraucherinsolvenz: Stellungnahme zum Regierungsentwurf 2012
Bei der seit 1999 eingeführten bzw. nach erster Reform 2001 vorhandenen Möglichkeit auch
bei Mittellosigkeit im Rahmen der Insolvenzordnung zu einer Restschuldbefreiung zu
gelangen, handelt es sich um ein grundsätzlich bewährtes Verfahren, welches vielen
überschuldeten Menschen die Realisierung eines wirtschaftlichen Neuanfanges ermöglicht.
Ebenso ist die Grundstruktur des außergerichtlichen und gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplanverfahrens, von einigen zu diskutierenden Kritikpunkten abgesehen,
dem Grunde nach bewährt.
Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes ist die Intention der angedachten
Reform in der im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26.10.2009 vorgesehenen
„Halbierung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens“ zu sehen.
Sollte dies tatsächlich gewollt sein, stellt sich die Frage, wieso sich eine entsprechende
Änderung der Insolvenzordnung nicht tatsächlich einzig und allein auf diesen Punkt
konzentriert.
Stattdessen wird ein kompliziertes und in der praktischen Ausgestaltung ungewisses Verfahren
vorgeschlagen, welches auch nach Ansicht unterschiedlichster Fachleute für den im
Wesentlichen betroffenen Personenkreis der zahlungsunfähigen Privatpersonen nicht mit einer
Verkürzung des Verfahrens einhergehen dürfte.
Die Argumentation, hierdurch Anreize zu schaffen, zusätzliche Geldmittel in das Verfahren
einbringen zu können, impliziert, dass sich den Betroffenen diese Handlungsalternative
überhaupt bietet, was für den Großteil jedoch in keiner Weise darstellbar sein wird.
Vielmehr muss dann den kritischen Betrachtern, welche eine Gefahr darin sehen, dass noch
teilweise solvente Schuldner in den Neuregelungen eine Möglichkeit zur Verkürzung ihrer
ansonsten eventuell sogar noch vollständig erfüllbaren Zahlungsverpflichtungen sehen
könnten, gefolgt werden.
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Dieser Personenkreis hat jedoch keine Berührungspunkte mit der hohen Anzahl an
überschuldeten Privatpersonen, die auch zukünftig eine 6jährige Verfahrensdauer durchlaufen
dürften.
Es wird nicht verkannt, dass auch praktikable Möglichkeiten bestehen müssen, einen
Missbrauch des Verfahrens zu verhindern.
Gleichfalls ist es jedoch auch unabdingbar, die Vorgaben und Obliegenheiten des Verfahrens
auf eine Basis zu stellen, die für den Großteil der Betroffenen angesichts ihrer speziellen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Rechtssicherheit und
Übersichtlichkeit bieten, das Verfahren ohne überzogene Vorschriften, welche keinen Einfluss
auf die Möglichkeiten der Gläubiger haben, ihre Forderungen in größerem Umfang realisieren
zu können, erfolgreich gestalten zu können.
Insbesondere wird hier auf die diesbezüglich nicht nachvollziehbaren weiteren Ausdehnungen
der Versagungsmöglichkeiten, bspw. auch lt. zuletzt erfolgter Bundesrats-Stellungnahme
verwiesen.
Wie bereits in verschiedenen Stellungnahmen vorgetragen, hat der vorgelegte
Regierungsentwurf für die Fachwelt völlig unerwartet auf die Möglichkeit, fehlende
Zustimmungen vor dem Hintergrund des außergerichtlichen Einigungsversuches gerichtlich im
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren ersetzen zu lassen, verzichtet. Dies wird den
außergerichtlichen Einigungsversuch weiter schwächen, da es nunmehr keinerlei Möglichkeiten
mehr gibt, selbst, wenn die Gläubigermehrheit einer außergerichtlichen Lösung zustimmt, das
Verfahren ohne Verfahrenseröffnung bei avisierter Gesamtentschuldung zu beenden.
Vorschläge der sogenannten „Stephan Kommission“ blieben völlig unberücksichtigt. Ein
überarbeitetes Zustimmungsersetzungsverfahren sollte auf alle Fälle erhalten bleiben.
Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die geplante Einführung einer
Aussichtslosigkeitsbescheinigung grundsätzlich unterstützt wird, jedoch nicht zu einer
spürbaren Entlastung der Beratungsstelle führen wird.
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Dies bedeutet aber lediglich, dass ein voraussichtlich nicht erfolgreicher
Schuldenbereinigungsplan unter bestimmten Bedingungen nicht mehr den Gläubigern
zugestellt werden muss. Gleichwohl sind aber wesentliche Aufgaben der Schuldner- und
Insolvenzberatung zu leisten wie beispielsweise die Erstellung einer Bestandsaufnahme der
persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine Haushalts- und Budgetberatung, die
Erarbeitung einer detaillierten Gläubiger- und Forderungsübersicht, Informationstransfer über
das anstehende gerichtliche Verfahren usw. zu leisten, so dass eine vermeintliche Entlastung
der Beratungsstellen damit nicht verknüpft ist.
Die weiteren angedachten Optionen: Möglichkeit der gerichtlichen Vertretung der betroffenen
Schuldner im kompletten Verfahrensgang, Möglichkeit eines Antrages auf Verkürzung der
Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens, Möglichkeit der Anwendung des
Insolvenzplanverfahrens könnten sogar zu einem insgesamt deutlich höheren Arbeitsaufwand
bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen führen, da eine arbeitsintensivere Betreuung
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich werden kann.
Schließlich sollte auch von einer Ausweitung des Kataloges der ausgenommen Forderungen
nach § 302 InsO abgesehen werden. Insbesondere die Erweiterung um den Tatbestand der
pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Sind Unterhaltsschuldner wegen
Unterhaltsentziehung gem. § 170 I StGB verurteilt worden, ist diese Forderung auch nach dem
alten Wortlaut des § 302 InsO über § 823 II BGB von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Eine Ausweitung läuft dem Gedanken, über die Restschuldbefreiung einen Neustart für die
Schuldner zu erreichen, entgegen.
In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es, dass die Ausweitung des Tatbestandes
zum Schutz der Unterhaltsberechtigten erfolgt. Dieser Schutz kann nach Ansicht der
Schuldnerberatungsstellen jedoch über diesen Weg nicht erreicht werden. Das Nichtzahlen von
Unterhalt hat vielfältige Gründe.
In den überwiegenden Fällen ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass bei den betroffenen
Schuldnern über lange Zeiträume Leistungsunfähigkeit gegeben war, trotzdem aber
Unterhaltsrückstände entstanden sind.
Dass Maßnahmen notwendig sind, Unterhaltsberechtigte zu stärken, wird von den
Schuldnerberatungsstellen nicht infrage gestellt. Es wird jedoch bestritten, dass die Änderung
der Insolvenzordnung hier Ziel führend sein kann.
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Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland
Inge Beuth
Birgitt Strub
Nadine Cremers
Dirk Bachelier
Kurt Hübgen
Roland Müller
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung,
zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfähigkeit von Lizenzen
Allgemeine Anmerkungen
Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland begrüßt, dass in dem angestoßenen
Reformprozess - insbesondere an dem bewährten Grundkonzept der
Verfahrenskostenstundung, welches 2001 eingeführt wurde, festgehalten wurde, so dass auch
der mittellose, redliche Schuldner vor dem Hintergrund sinkender Einkommen und Brüchen in
den Erwerbsbiographien Restschuldbefreiung erlangen kann.
Auch sollte der Reformprozess zu Verfahrensvereinfachungen sowie transparenten
Regelungen für alle am Verfahren Beteiligten führen.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Zu denken wäre hier auch an Harmonisierung und Konkretisierung der für die reinen privaten
Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwendenden Vorschriften und Vorgehensweisen, die
bundesweit von Insolvenzgerichten und Treuhändern immer noch zum Teil sehr unterschiedlich
ausgelegt werden.
? Beispiele hierzu siehe weitere Anmerkungen
Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfes
§ 4a Abs. 1 S. 2 InsO RefE
Grundsätzlich wird hier darauf hingewiesen, dass – auch nach bisheriger Rechtslage – bereits
im Rahmen der Stundungsentscheidung eine „Versagung“ bzw. Zugangsbeschränkung von
Amts wegen erfolgt, obwohl das komplette System der Insolvenzordnung dem Grunde nach
der Gläubigerautonomie unterfällt.
Im Gegensatz zu den später tatsächlich nur auf Gläubigerantrag hin möglichen Versagungen
der Restschuldbefreiung ist im Rahmen der Stundungsentscheidung eine Verhinderung des
Verfahrenszugangs bereits möglich, wenn ein Versagungsgrund lediglich vorliegt, ohne dass
feststeht, ob dies für die Insolvenzgläubiger auch entsprechenden Anreiz bietet, die Versagung
tatsächlich zu beantragen.
Dies ist zum Zeitpunkt der Bewilligung der Stundung zwangsläufig noch nicht bekannt.
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Für die Versagungstatbestände des § 290 Abs.1 Nr. 1, 3 und 3a mag dies noch
nachvollziehbar sein, da allgemeine „Redlichkeitsgrundsätze“ herangezogen werden bzw. die
zu zeitnahe Wiederholung von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren vermieden
werden soll.
Keinesfalls plausibel ist jedoch die Aufnahme des § 290 Abs. 1 Nr.1a InsO RefE, da hier sogar
in die Rechte und Interessen des betroffenen Gläubigers eingegriffen wird. Dieser könnte von
einem Durchlaufen des Verfahrens und Geltendmachung seiner Forderung als nach § 302
InsO ausgenommener Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung weitaus mehr
profitieren als von einer Verhinderung des Verfahrenszugangs.
Ebenso und aus den gleichen Gründen ist die Aufnahme des § 290 Abs. 1 Nr. 1 a InsO RefE in
die Regelung des § 287 InsO RefE strikt abzulehnen.
§ 88 InsO RefE
Wie an anderer Stelle noch auszuführen, des Arbeits- und Zeitaufwands in der praktischen
Vorarbeit kein all zu großer Unterschied zwischen dem Durchlaufen und Bescheinigen eines
erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuches und der Bescheinigung der
Aussichtslosigkeit eines solchen Einigungsversuches bestehen.
Aus der jetzt geplanten Formulierung könnte herauszulesen sein, dass bei Eröffnung nach
Aussichtslosigkeit nur eine 1monatige Rückschlagsperre besteht.
Insofern sollte die 3monatige Rückschlagsperre grundsätzlich auf alle
Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. alle Verbraucherinsolvenzverfahren mit Eigenantrag
erstrecken.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
§ 114 InsO RefE
Die dortigen Änderungen sind zu begrüßen.
§ 287a InsO RefE
Hier ist auf die Ausführungen zu § 4a zu verweisen. Die Aufnahme des § 290 Abs.1 Nr. 1a
sollte hier unterbleiben, da entsprechender Sachverhalt auch zu diesem Zeitpunkt nicht
feststehen kann und auch ein Eingriff in die Rechte des betroffenen Gläubigers erfolgen würde.
Zu begrüßen ist die Möglichkeit für den Schuldner, seinen Eröffnungsantrag zurücknehmen zu
können, insbesondere, ohne hieraus eine gesonderte Sperrfrist für eine erneute zukünftige
Antragstellung zu generieren.
§ 290 InsO RefE
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Nr.1
Begrüßt wird, dass eine Klarstellung der anzuwendenden Frist (5 Jahre) sowie die Einfügung
einer Bagatellgrenze (nur bei mehr als 90 Tagessätzen / 3 Monate) erfolgt.
Nr. 1a
Dieser Versagungstatbestand wird insgesamt kritisch gesehen, da der betroffene geschädigte
Insolvenzgläubiger seine wirtschaftlichen Interessen in der Regel durch Anmeldung seiner
Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung besser wahren
kann.
Kann der Schuldner bzgl. aller übrigen Forderungen Restschuldbefreiung erlangen, so kann
der Gläubiger, der seine Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet hat, nach Erteilung
der RSB als einziger Gläubiger auf den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens zugreifen.
Im Falle der Versagung steht er dagegen – abgesehen von seinem Privileg nach § 850 f Abs. 2
ZPO - weiter in Konkurrenz zu den anderen Gläubigern, was seine Befriedigungsaussichten
schmälert.
Entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Versagung, nimmt man ohne Not dem
Gläubiger die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche der beiden Optionen – Versagung
oder Anmeldung der Forderung gem § 302 InsO – er wählt.
Dieser Tatbestand ist jedenfalls nicht in § 4a bzw. § 287a aufzunehmen. Hierüber ist zu diesem
Zeitpunkt zwangsläufig keine Entscheidung von Amts wegen möglich, da noch nicht bekannt
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
ist, ob der notwendige Gläubigerantrag später erfolgen wird.
Nr. 3
Begrüßt wird die Konkretisierung und Neuregelung, der unterschiedlichen „Sperrfristen“ nach
früher erteilter Restschuldbefreiung (10 Jahre) bzw. nach gem. § 296 oder § 297 versagter
Restschuldbefreiung (5 Jahre).
Nr. 3a
Zu begrüßen ist die hier erfolgte Klarstellung bzw. Begrenzung zusätzlicher neuer „Sperrfristen“
die sich im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der BGH-Rechtsprechung bereits ergeben
hatten (siehe hierzu auch: weitere Anmerkungen).
Nr. 6
Hier wäre unbedingt zu begrüßen, wenn ebenfalls eine Einschränkung eingeführt wird.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Nach aktueller Rechtslage droht dem Schuldner bereits dann die Versagung der
Restschuldbefreiung, wenn er zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben in den
Antragsverzeichnissen vornimmt.
Dies ist selbst dann der Fall, wenn daraus den Gläubigern kein messbarer Schaden entsteht.
Die schwerwiegende Sanktion der Versagung ist in diesen Fällen unverhältnismäßig.
Deshalb sollte man sich insofern an der Vorgabe des § 296 orientieren, welcher für eine
Versagung nach § 295 eine konkret messbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der
Gläubigerinteressen vorsieht.
Auch die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 sollte an das Korrektiv der Beeinträchtigung der
Befriedigung der Insolvenzgläubiger gebunden sein.
Im Gegensatz zu den übrigen Versagungstatbeständen des § 290 stellt sich der § 290 Abs. 1
Nr. 6 auch von seiner Struktur her anders dar, da er nicht eine konkrete und leicht feststellbare
Verfehlung sanktioniert sondern einen weiten Auslegungsspielraum beinhaltet und
insbesondere auch durch den zu beurteilenden Maßstab der Fahrlässigkeit äußerst
unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten bietet.
Alternativ bzw. ergänzend wäre auch zu überprüfen, ob aufgrund der gewonnenen praktischen
Erfahrungen seit 1999 bzw. 2002 der amtliche Vordruck zur Beantragung der Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht einer gründlichen Überarbeitung, Präzisierung und
Reduzierung auf verfahrenswesentliche Aspekte unterzogen werden sollte.
§ 297a InsO RefE
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Dieser Punkt wird kritisch gesehen, da hierdurch unter Umständen für den kompletten Zeitraum
des Verfahrens keine Klarheit besteht, ob nunmehr durch nicht mehr beeinflussbare
Tatbestände die Erteilung der Restschuldbefreiung noch gefährdet werden kann.
Dies insbesondere, da zum Teil auch Problemstellungen aufgrund von Sachverhalten
entstehen können, die keinerlei Auswirkungen auf Gelingen des Insolvenzverfahrens oder aber
auf wirtschaftliche Interessen der Insolvenzgläubiger bzw. der Insolvenz- oder
Verteilungsmasse entfalten (siehe z.B. Ausführungen zu § 290 Abs.1 Nr. 6 InsO).
Gegebenenfalls sollte überlegt werden, eine nachträgliche Versagung nach § 297a nur auf
wirklich grobe Verstöße, bspw. vorsätzliche Verschweigung von Vermögenswerten, die der
Insolvenzmasse zugerechnet werden könnten, o. ä. zu beschränken.
§ 300 InsO RefE
Die Möglichkeit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird dem Grunde nach
begrüßt. Bezüglich der praktikablen Ausgestaltung bestehen jedoch noch einige Unklarheiten.
Großen Gestaltungsspielraum dürfte dabei die Tatsache liefern, dass ein Antrag auf vorzeitige
Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von 3 Jahren der Laufzeit der
Abtretungserklärung gestellt werden kann und sich danach ein vom zeitlichen Ablauf nicht
konkretisiertes Anhörungs- und Beschlussverfahren anschließt, welches sicherlich von
unterschiedlichen Gerichten und Treuhändern in unterschiedlicher Weise bearbeitet wird.
Sinnvoll wäre hierzu, dass entsprechende Anträge bei Erreichen der 25% Quote bereits vorab
gestellt werden und taggenau zum Ablauf der genannten 3 Jahre bzw. auch bei
Kostendeckung nach 5 Jahren die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzunehmen.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Dies wäre jedenfalls in den Fällen möglich, in denen bereits zu Beginn des Verfahrens
feststeht, dass die Quote erreicht wird – z.B. bei einer Einmalzahlung durch Dritte
(Familienmitglieder etc.).
Probleme könnten sich auch im Bereich der Glaubhaftmachung durch den Schuldner selbst
ergeben, da dieser hierzu auf entsprechende Berichte und Rechnungslegungen durch den
Treuhänder angewiesen sein wird, bspw. ist dahingehend fraglich, ob bereits tatsächlich zum
Ablauf des 3. Jahres der Laufzeit der Abtretungserklärung entsprechende Daten vorliegen. De
facto könnte dies dazu führen, dass eine Restschuldbefreiung erst einige bis viele Monate nach
Ablauf der genannten 3 Jahre erteilt werden wird.
Zu klären wäre insofern auch noch gesondert, ob Sonderregelungen bezüglich
ausgenommener Forderungen nach § 302, streitiger Forderungen, bezüglich nachträglicher
Geltendmachung von Versagungsgründe nach § 297a, bezüglich des Widerrufs der
Restschuldbefreiung nach § 303 u. ä. für die Fälle vorzeitiger Erteilung der
Restschuldbefreiung erfolgen müssen.
Insgesamt ist die Neuausrichtung in diesem Bereich jedoch auch sehr kritisch zu sehen,
dahingehend, dass aus der Grundkonzeption der Eindruck erweckt wird, jeder Schuldner hätte
es bei entsprechender Anstrengung selbst zu beeinflussen, die Laufzeit des Verfahrens zu
verkürzen.
In praktischer Hinsicht wird dies keineswegs der Fall sein, da es weiterhin eine Vielzahl
Betroffener geben wird, die aufgrund mangelnder Einkommenschancen (z.B.
Niedriglohnsektor), persönlicher Situation (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Alleinerziehende,
Erkrankungen, etc.), oder Verschuldungshöhe (z.B. nach gescheiterter Immobilienfinanzierung,
gescheiterter Selbständigkeit) keinerlei Chance haben werden, die genannten Quoten zur
Verkürzung zu erreichen.
Der von Gläubigerseite sicher vorzubringende Einwand der Möglichkeit des
Verfahrensmissbrauchs dürfte auch nicht vollständig zu entkräften sein, betrifft sicher jedoch
nicht die urtypische Zielgruppe eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sondern eher noch
finanzstarke Selbständige und Privatpersonen, für die die denkbaren kürzeren
Verfahrenszeiten ein Kriterium bei der Risikoabwägung von Investitionsentscheidungen sein
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
könnten.
Aus sozialpolitischer Sicht müsste insofern die Frage aufgeworfen werden, ob nicht auch dem
vermögenslosen, einkommensschwachen und im Sinne der InsO redlichen Schuldner eine
ebenso kürzere Verfahrensdauer ermöglicht werden kann.
Aus den Ergebnissen einer Studie (vgl. Wirkungsstudie des Schufa-Verbraucherbeirates )
folgern Wissenschaftler, dass nur für 8 % der zahlungsunfähigen Schuldner eine sechsjährige
Wohlverhaltensperiode unabdingbar sei. Diesen Schuldnern bescheinigen die Forscher einen
andauernden Beratungsbedarf. Bei ihnen sei die Gefahr groß, durch die Drehtür des
Insolvenzverfahrens in eine erneute Überschuldung zu geraten.
Der weitaus größte Anteil insolventer Schuldner könne in deutlich kürzerer Zeit in die
Gesellschaft zurücktreten. 48 % der Befragten identifiziert die Studie als Opfer moderner
biographischer Risiken. Dazu gehören Arbeitslosigkeit, eine gescheiterte Selbstständigkeit
oder das Zerbrechen einer Ehe als häufigste Ursache. Nach vier Jahren Wohlverhalten seien
diese wieder in der Gesellschaft angekommen. Die Betroffenen brauchen lediglich eine neuen
Start und keine Jahre währende Zeit der Bewährung, so die Studie.
§ 302 InsORefE
Sehr kritisch wird die Aufnahme des „rückständigen Unterhalts, den der Schuldner vorsätzlich
pflichtwidrig nicht gewährt hat“ in den Katalog der ausgenommenen Forderungen nach § 302
gesehen.
Die Bemühungen des Gesetzgebers, Schuldnern schneller wieder eine Rückkehr in den
Wirtschaftskreislauf und in ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (z.B. durch die
Verkürzung der WVP) werden dadurch konterkariert.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Gerade Schuldner in den mittleren Lebensjahren, die am häufigsten von Unterhaltsschulden
betroffen und die beruflich häufig in leitenden Funktionen tätig sind, sind für den
Wirtschafts-Standort Deutschland unverzichtbar. Sie gehen der Volkswirtschaft als motivierte
Arbeitgeber/-nehmer verloren, wenn man ihnen die Möglichkeit zur RSB und damit zu einem
„fresh start“ nimmt.
Zum einen ist bereits abzusehen, dass der Begriff der „vorsätzlich pflichtwidrigen
Nicht-Gewährung“ einen breiten Auslegungsspielraum beinhalten kann, wenn, wie aus der
Gesetzes-Begründung ersichtlich, nicht zwingend auf eine Verurteilung wegen
Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB Bezug genommen wird.
Bei weiter Auslegung dieses Tatbestandes ist mit erheblichen unbilligen Ergebnissen zu
rechnen, da aus der Praxis hinreichend bekannt ist, dass durchaus zahlreiche Fälle des
Auflaufens von mehreren Tausend / Zehntausend Euro an Unterhaltsforderungen bekannt
sind, in denen dies nicht auf eine „pflichtwidrig vorsätzliche Nichtgewährung“, sondern auf
andere Umstände zurückzuführen ist.
Beispielsweise besteht gerade in den letzten Jahren eine massive Diskrepanz zwischen dem
entstandenen und sich ausweitenden Niedriglohnsektors und der familiengerichtlichen
Rechtsprechung bei Fragen der Unterhaltsabänderung. In vielen Fällen wird den
Unterhaltspflichtigen somit bei Nichtabänderung bestehender Unterhaltstitel eine
„Leistungsfähigkeit“ bescheinigt, die de facto niemals realisiert werden kann und somit zu
einem theoretischen Auflaufen „vorsätzlich pflichtwidriger“ Unterhaltsrückstände führen kann.
Andererseits wird natürlich auch die besondere Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten
gesehen. Insofern ist auch weiterhin, wie auch bereits durch oberinstanzliche familienrechtliche
Rechtsprechung geschehen, in den Vordergrund zu stellen, dass durch die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Aussicht auf Restschuldbefreiung in
zahlreichen Fällen überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen werden kann, den laufenden
Unterhaltsverpflichtungen dauerhaft nachkommen zu können.
Weiter muss davon ausgegangen werden, dass von der Aufnahme der Unterhaltsrückstände in
§ 302 InsO nicht die eigentlich Unterhaltsberechtigten profitieren werden, sondern vielmehr die
Sozialleistungsträger, auf die entsprechende Ansprüche übergegangen sind.
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Im Hinblick auf die Behandlung der Unterhaltsrückstände sollte eher nochmals überprüft
werden, wie ein besonderer Umgang mit den aus tatsächlich vorsätzlichen Handlungen
entstandenen Rückständen sinnvoll erfolgen kann und das Insolvenzverfahren auch weiter
genutzt werden kann, um in vielen Fällen die dauerhafte Gewährung des laufenden Unterhalts
sicherzustellen.
Ebenso muss kritisch hinterfragt werden, ob die Aufnahme der Steuerstraftaten nach § 370 und
§ 373 AO nicht zu weit gefasst ist bzw. ob in diesem Zusammenhang nicht auch mit einem
massiven Anstieg entsprechender Strafanzeigen zu rechnen sein wird, die sicher auch in
manchen „Bagatellfällen“ zu unbilligen Ergebnissen führen können.
Die vorgesehene Privilegierung von Fiskus und Sozialleistungsträgern über § 302 InsO RefE
dürfte insofern in vielen Fällen sowohl das Verfahrensziel tatsächlicher Restschuldbefreiung als
auch die Möglichkeit vergleichsweiser Lösungen im Vorfeld des Verfahrens bzw. im Rahmen
eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens verhindern und ist insofern abzulehnen.
§ 303 InsO RefE
Kritisch wird hier insbesondere gesehen, dass eine weitere Verkomplizierung des gesamten
Verfahrens durch die Einführung weiterer Tatbestände mit unterschiedlichsten zu beachtenden
Fristen erfolgt, die die Handhabung des gesamten Verfahrens für alle Beteiligten nochmals
erschweren.
§ 305 InsO RefE
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Begrüßt wird, dass die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
in Fällen aussichtsloser vergleichsweiser Einigungschancen grundsätzlich vereinfacht werden
sollen.
Von besonderer Bedeutung erscheint die – aus der Gesetzes-Begründung bereits größtenteils
ersichtliche – Klarstellung, dass hiermit die tatsächliche Vorarbeit der nach § 305 InsO
geeigneten Stellen jedoch nur geringfügig verändert wird und insbesondere keine wesentliche
Entlastung in quantitativer Hinsicht erfolgt.
Unabdingbar sind weiterhin die umfassende, persönliche Beratung und die eingehende
Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, die ausführliche
Aufklärung über die Vorgaben des Verfahrens und die Unterstützung bei Beantragung und
Verfahrensbewältigung.
Die Aufnahme der entsprechenden Formulierungen in den Gesetzesentwurf wird ausdrücklich
begrüßt.
Gegebenenfalls sollten hier aber noch weitere Präzisierungen erfolgen, bspw. bezüglich der
Fragestellung, ob auch in Fällen der „Aussichtslosigkeitsbescheinigung“ eine Korrespondenz
mit allen Gläubigern erfolgen muss. Genügen würde in diesen Fällen sicher auch, die
Darstellung aller Gläubiger und Forderungen nach bisheriger Kenntnis, d.h. z. T. jedoch auch
aus sehr alten Unterlagen, wie dies bei Antragsstellung im Regelinsolvenzverfahren schon
bisher möglich ist.
Klarzustellen wäre noch, ob eine Aussichtslosigkeit auch in Fällen bescheinigt werden kann, in
denen die genannten Kriterien „in der Regel“, bzw. „nach freier Schätzung weniger als 5 %“
(Begründung) – nicht erreicht werden.
So könnte die Aussichtslosigkeit auch aus anderen Gründen von der Beratungsstelle
festgestellt werden. In diesen Fällen ist die Feststellung der Aussichtslosigkeit durch die
Beratungsstelle in der Bescheinigung gesondert zu begründen und unterliegt der Überprüfung
durch das Gericht.
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Zu begrüßen ist die in Absatz 3 genannte Erläuterung, dass zur Eröffnung des Verfahrens das
Ausfüllen der amtlichen Vordrucke genügt und keine [darüber hinaus zum Teil geforderten]
weiteren Auskünfte gefordert werden dürfen. Es wird dahingehend jedoch auch auf die
Ausführungen zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 verwiesen und die Frage aufgeworfen, ob nicht auch die
Antragsformulare einer Aktualisierung bedürfen.
Ausdrücklich begrüßt wird auch die mögliche Vertretung des Schuldners durch eine geeignete
Stelle im kompletten Verfahrensgang durch die Änderung des Abs.4 Satz 1.
§ 305a, § 307, § 308, § 309 – Schuldenbereinigungsplanverfahren / Ersetzungs-verfahren
Die Neugestaltung des gesamten Schuldenbereinigungsplanverfahrens und
Zustimmungsersetzungsverfahrens wird im Hinblick auf die tatsächliche praktische
Umsetzbarkeit äußerst kritisch gesehen.
Das bisherige gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren und
Zustimmungs-ersetzungsverfahren hatte sich absolut bewährt. Eine Stärkung der
Einigungsmöglichkeiten wäre sicherlich auch auf einfachere und praktikablere Art hin möglich.
Es würde insofern bereits genügen, die außergerichtlichen zustimmenden Stellungnahmen in
den gerichtlichen Bereinigungsplan einzubeziehen und sodann das
Zustimmungsersetzungsverfahren mit der Möglichkeit zur einmaligen Nachbesserung des
Planes auf Grundlage einer Stellungnahme des Gläubigers nach dem bisherigen § 307 Abs. 1
S.2 InsO durchzuführen, da auf dieser Grundlage für alle Beteiligten größere Rechtssicherheit
und ein überschaubarer Verfahrensgang gewährleistet wäre.
Die jetzige Neuregelung offenbart eine Vielzahl von Umsetzungsfragen und Schwächen,
welche zu massiven Verfahrensverzögerungen und Nichtzustandekommen von sinnvollen
Bereinigungsplänen führen können.
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Im einzelnen wird kritisiert, dass eine notwendige Voraussetzung für ein Ersetzungsverfahren
wäre, dass im außergerichtlichen Bereich Antworten aller Gläubiger zumindest bezüglich der
tatsächlichen aktuellen Forderungshöhen eingehen, um einen faktisch korrekten
Bereinigungsplan erstellen zu können. Nach aktueller Rechtslage bietet hier das gerichtliche
Bereinigungsplanverfahren über die Regelung des § 307 Abs. 1 S. 2 (Mitteilung korrekter
Forderungshöhe durch Gläubiger bei Stellungnahme zum ersten gerichtlichen
Bereinigungsplan) und § 307 Abs. 3 die Möglichkeit, den Plan nach Vorliegen aller
Stellungnahmen endgültig / abschließend nachzubessern. Hiermit ist dem Schuldner die
Möglichkeit gegeben, die Voraussetzungen zur Zustimmungsersetzung selbst zu schaffen.
Diese Möglichkeit sollte dringend auch in dem neu geplanten Ersetzungsverfahren eingeräumt
werden.
Unpraktikabel erscheint auch die Vorgabe, dass den Gläubigern bereits im außergerichtlichen
Bereinigungsplanverfahren die Vermögensübersicht in der „dem Gericht vorliegenden
Fassung“ übermittelt werden müssen, da zwischen außergerichtlichem Verfahren und
Ersetzungsantrag durchaus mehrere Monate vergehen können und sich in vielen Fällen
(geringfügige) Veränderungen der Angaben ergeben können, die in der Vermögensübersicht
enthalten sein müssen. Folgerichtig müsste entweder die außergerichtliche Korrespondenz
kurz vor Ersetzungsantrag nochmals wiederholt werden oder eine „veraltete“
Vermögensübersicht dem Gericht eingereicht werden.
Gegebenenfalls wäre auch klarzustellen, ob der geplante § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO RefE: „…
die Forderung erlischt, soweit…“ dergestalt zu werten ist, dass auch das Argument des § 309
Abs. 1 Satz 2 InsO: „… der Gläubiger, …, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht
angemessen beteiligt …“, nicht vorgebracht werden kann, wenn in dem
Schulden-bereinigungsplan eine nicht aktualisierte Forderung enthalten ist. Auch dies würde
jedoch den betroffenen Gläubigern immer noch ermöglichen, in der gerichtlichen
Stellungnahme die Forderung zu aktualisieren und ein nochmaliges neues und aufwändiges
außergerichtliches Verfahren zu provozieren.
Dies würde sicher auch nicht zur Steigerung der Effektivität und Akzeptanz des
Schuldenbereinigungsplanverfahrens beitragen.
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Änderung des Beratungshilfegesetzes und insbesondere des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Hierzu sollte nochmals kritisch überprüft werden, welche Effekte durch die geplanten
Änderungen zu erwarten sind.
Gefahr könnte bestehen, dass im Massengeschäft unqualifizierte
Aussichtslosigkeitsbescheinigungen erstellt werden, welche für sich allein aber keineswegs
einen qualifizierten Zugang zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren (Antragsunterlagen,
Begleitung im Verfahrensgang, etc.) gewährleisten würden.
Andererseits könnte durch die Begrenzung und eindeutige Festlegung der Gebühr in manchen
Fällen das Entstehen nicht notwendiger massiver Kostenbelastungen für betroffene Schuldner
als auch die Staatskasse vermieden werden.
Weitere Anmerkungen
o Umgang mit Pfändungsschutzkonto im Insolvenzverfahren.
o Kontofreigaben nach Eröffnung.
o Wirkung der Eröffnung des Verfahrens auf Verträge des täglichen Lebens, ähnlich wie für
Mietvertrag (§ 109), z. B. Energiesperre oder Krankenversicherungsschutz wegen Altschulden
(Insolvenzforderungen) nach Verfahrenseröffnung (Auswirkungen auf das Ruhen des
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KV-Schutzes)
o Konkretisierung des Bereichs „privater PKW“ – z. T. nicht verwertbare, in
Einzel-zwangsvollstreckung nicht verwertete PKW – Klarstellung in § 36 InsO, dass auch keine
Verwertung in Insolvenz, etc.
o Eventuell Standardisierung / Konkretisierung der Vorgehensweisen bei Treuhändern /
Insolvenzverwaltern, z. B. Meldepflicht des Schuldners.
o Konkretisierung des Procedere zum Verfahrensende bei Verlängerung der Stundung der
Verfahrenskosten bzw. auch Festlegung, dass einmaliger Stundungsantrag zu
Verfahrensbeginn die Stundung bei Einteilung Restschuldbefreiung zwingend beinhaltet.
o In den letzten Jahren hatte sich zum Themenbereich „Sperrfristen“, d.h. über die im
ursprünglichen § 4a InsO genannten § 290 InsO Abs. 1 Nr. 1 und Nr.3 hinausgehende weitere
Grundlagen für Sperrfristen, eine umfangreiche BGH-Rechtsprechung im Wege „richterlicher
Rechtsfortbildung“ entwickelt, welche ursprünglich auf früheren InsO-Reformvorschlägen
basierte und insofern nunmehr nicht mehr zeitgemäß sein dürfte. Zu begrüßen wäre insofern,
wenn sich tatsächliche „Sperrfristen“ bis zur erneut möglichen Beantragung eines
Insolvenzverfahrens mit Stundung der Verfahrenskosten auf wenige Gründe, denen jeweils
erhebliche Verfehlungen bzw. Redlichkeitsverstöße zu Grunde liegen, begrenzen würden.
Ähnlich wie für § 287a InsO RefE in Begründung klargestellt, könnte auch für weitere
geringfügige Verfehlungen klargestellt werden, dass diese keine „Sperrfrist“ begründen.
Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland
Dirk Bachelier
Susanne Gier
Kurt Hübgen
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Martin Langenbahn
Birgitt Strub
Roland Müller
Ihr Konto ist gepfändet? Das müssen Sie dazu wissen!
Achtung 01.01.2012
Pfändungsschutz für das Konto gibt es ab dem 01.01.2012 nur noch mit einem
Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ).
Konnten Sie bisher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I u. II, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente
- trotz bestehender Pfändung - innerhalb von 14 Tagen abheben bzw. über diese verfügen, so
funktioniert dies ab 01.01.2012 nicht mehr.
Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sind nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto ab
01.01.2012 geschützt.
Was müssen Sie tun?
Besteht zu Lasten Ihres Kontos eine Pfändung, müssen Sie dringend bei Ihrer Bank
beantragen, dass Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Geht auf Ihrem Girokonto erstmals eine Kontenpfändung ein, sollten Sie umgehend die
Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen.
Ihr Geld ist dann geschützt, wenn das Konto vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto
umgewandelt wird.
Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Haben Sie mehrere Konten, können Sie nur ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto
umwandeln lassen. Die Führung des Pfändungsschutzkontos wird der Schufa gemeldet.
Hierüber soll verhindert werden, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt.
Ehegattenkonten sind in Einzelkonten umzuwandeln. Nur Einzelkonten können in ein
Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Nach Umwandlung haben Sie einen gesetzlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,99 Euro.
Erhalten Sie mehr Geld, so muss es gesondert geschützt werden.
Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, bei Bezug von Kindergeld sowie von einmaligen
Sozialleistungen muss dies der Bank gegenüber belegt werden.
Sind die Belege (z.B. Bewilligungsbescheide) nicht ausreichend, so lassen Sie sich eine
gesonderte Bescheinigung durch einen Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter, Familienkasse)
oder eine nach Landesrecht anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ausstellen.
Eine Liste der für Sie zuständigen Beratungsstellen finden Sie in der linken Navigationsleiste
unter "So erreichen Sie uns".
Achtung! Reichen bei Arbeitseinkommen der Grundfreibetrag sowie eventuelle
Erhöhungsbeträge nicht aus, das Arbeitseinkommen zu schützen, so muss über das für Sie
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
örtlich zuständige Vollstreckungsgericht (Wohnort des Zahlungspflichtigen) eine Anpassung an
Ihre persönlichen Verhältnisse beantragt werden.
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011
Ab dem 01.07.2011 wird die Pfändungsfreigrenze von 985,15 € auf 1.028,89 € erhöht.
Achten Sie ggf. bei bereits bestehenden Pfändungen darauf, ob die neuen
Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2011 berücksichtigt werden. Es kann z.B. bei
bestehendem P-Konto notwendig sein, eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen, damit die
Pfändungsfreigrenze angepasst wird.
Reform des Kontopfändungsschutzes
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Im modernen Wirtschaftsleben ist der bargeldlose Zahlungsverkehr nicht mehr wegzudenken.
Unbare Geldgeschäfte wie Überweisungen und Lastschriften gehören zum Alltag. Ein
Girokonto ist von daher unverzichtbar. Die Verweigerung oder aber auch der Verlust eines
Girokontos nach eingegangener Pfändung führt zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der
Lebensgestaltung bei den Betroffenen.
Bundesweite Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Pfändung des Girokontos
ein typischer Anlass für eine Kontokündigung ist.
Die Reform des Kontopfändungsschutzes beabsichtigt einerseits grundsätzlich das Bankkonto
als Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger zu erhalten, andererseits soll aber für einen effektiven
Schutz des Schuldners gesorgt werden.
Das Verfahren zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners soll möglichst für den
Schuldner, die Vollstreckungsgerichte und die Kreditinstitute unkompliziert und effektiv
ausgestaltet sein. Auch soll der Aufwand für Banken in einem vertretbaren Rahmen gehalten
werden, so dass es nicht zu einer Kontokündigung aus Anlass einer Kontopfändung kommt.
Die Reform des Kontopfändungsschutzes erforderte die Überarbeitung der für den
Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, der Abgabeordnung,
des Einkommenssteuergesetzes sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Das Herzstück des neuen Kontopfändungsschutzes ist das Pfändungsschutzkonto -kurz
P-Konto - genannt.
Seit dem 01.07.2010 kann zur Sicherung der Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr ein
P-Konto eingerichtet werden. Der Kunde kann mit seinem Kreditinstitut die Einrichtung des
P-Kontos vereinbaren, indem ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Zur Einrichtung ist die Bank nur verpflichtet, wenn ein Girokonto besteht. Die Umwandlung
muss innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgen. Das P-Konto ist ausschließlich als
Einzelkonto angelegt, so dass ein bestehendes Gemeinschaftskonto nicht gemeinsam als
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P-Konto geführt werden kann. Jedem bisherigen Kontoinhaber steht aber ein Anspruch auf
Umwandlung zu.
Die nach dem bisherigen Recht in verschiedenen Gesetzen verstreuten Schutzregeln sind in
einer zentralen Vorschrift, dem § 850 k ZPO, zusammengefasst.
Unabhängig von der Art der Gutschrift genießt der P-Kontoinhaber in jedem Kalendermonat
einen automatischen Pfändungsschutz über einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro.
Liegt das Guthaben höher als der Grundfreibetrag, so ist das darüber liegende Guthaben - z.
B. auch Guthaben aus Sozialleistungen - grundsätzlich pfändbar.
Unter besonderen Voraussetzungen kann der Freibetrag jedoch erhöht werden. So hat der
Gesetzgeber eine Reihe von Fällen geregelt, in denen der Sockelfreibetrag aufgestockt wird,
so dass der Kontoinhaber einen erweiterten Verfügungsrahmen erhält.
Der Verfügungsrahmen erhöht sich z. B. bei:
-Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
-Entgegennahme von Geldleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
für mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Person
-Bezug von einmaligen Sozialleistungen
-Bezug von Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder
Anders als beim Grundfreibetrag hat der Kontoinhaber die weiteren Freibeträge seiner Bank
gegenüber nachzuweisen. Welche Anforderungen an den zu führenden Nachweis zu stellen
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sind, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr bestimmt § 850 k Abs. 5 Satz 2
ZPO, dass der Nachweis durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des
Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO
(anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) zu führen ist. An die
Überprüfungspflicht des Kreditinstitutes dürfen dabei keine übertriebenen Anforderungen
gestellt werden. Vielmehr müssen die behaupteten Sachverhalte aus den Belegen
hervorgehen. So sollten beispielsweise Bewilligungsbescheide des Sozialleistungsträgers
genügen.
Möglich ist darüber hinaus, aber auch die gesonderte Bescheinigung sämtlicher Freibeträge
durch eine der genannten Stellen. Eine entsprechende Musterbescheinigung, die von der
Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und dem Zentralen Kreditausschuss entwickelt wurde,
wird grundsätzlich anerkannt.
Diese Bescheinigungslösung soll Schuldnern bei schematisierten Sachverhalten einfachereren
Pfändungsschutz sichern, wohingegen für Sonderfälle ein Antragsschutz mithilfe der
Vollstreckungsgerichte verbleibt.
Mitunter kann es vorkommen, dass das tatsächliche pfändungsfreie Einkommen höher ist, als
die geltend gemachten Freibeträge. Für diese Fälle besteht die Möglichkeit den
pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto individueller durch das Vollstreckungsgericht
bestimmen zu lassen.
Das Gericht darf sich bei der Feststellung des individuellen Freibetrages aller in § 850 k Abs. 4
S.2 ZPO genannten Schutzvorschriften bedienen.
Pfändungen von Girokonten sind in einem Übergangsrecht bis 31.12.2011 geregelt. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleiben das alte und das neue Recht nebeneinander gültig bestehen. Damit
hat der Empfänger von Sozialleistungen und Kindergeld die Möglichkeit bei bestehender
Kontopfändung über seine Zahlungseingänge innerhalb von zwei Wochen nach Gutschrift zu
verfügen. Ab dem 01.01.2012 wird Kontopfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto
gewährt. Für Girokonten wird es dann keinen besonderen Schutz mehr geben. Dies
bedeutet, dass bei vorliegenden oder neu eingehenden Kontopfändungen ab 01.01.2012
sämtliche
Zahlungseingänge erfolgreich gepfändet
werden, sofern zuvor kein P-Konto errichtet wurde auf dem die Zahlungen eingehen.
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, dass der
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Kontopfändungsschutz für Einkommen insbesondere Sozialleistungen und Kindergeld ab dem
01.01.2012 aufgehoben wird. Die Unterrichtung soll bis spätestens 30.11.2011 erfolgen. Nach
Einschätzung des Verfassers viel zu spät.
Zusammenfassend betrachtet hat die Neuregelung (weitere in diesem Zusammenhang
stehende Änderungen wurden nicht beschrieben) aufgrund von Einführungsschwierigkeiten bei
der Anwendung des neuen Kontopfändungsschutzes bei vielen Schuldnern zu existentiellen
Schwierigkeiten geführt. Nicht übersehen werden darf in diesen Zusammenhängen, dass es
sich um eine sehr ehrgeizige Gesetzesneuerung im Vollstreckungsschutz handelt, die trotz ein
Jahr Zeitvorlauf bei den Beteiligten in der Praxis zu großen Abstimmungsproblemen geführt
hat.
Den betroffenen Schuldnern ist eine qualifizierte Beratung vor Umwandlung des Girokontos in
ein Pfändungsschutzkonto dringend zu empfehlen, wenn:
-das bestehende Girokonto ein Gemeinschaftskonto ist
-das bestehende Girokonto sich im Soll befindet
-die Höhe des Einkommens sich häufig ändert
-Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder Leistungen in der Bedarfsgemeinschaft für weitere
Personen entgegengenommen werden
oder
-pfändbares Einkommen erzielt wird.
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Verfasser: Roland Müller
Quellen:
1. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/12714
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
2. Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für Kreditinstitute (März 2010)
3. Frank Nolte; Silvia Schumacher
Pfändungsschutz auf dem PrüfstandIn ZVI 10. Jahrgang / 28. Februar 2011, Seite 41-76
4. Landsgericht Essen
Beschluss vom 09.11.2010 7T 568/10
Information zum neuen P-Konto
Zum 01.07.2010 treten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungsschutzes in
Kraft. Bis 31.12.2011 gelten übergangsweise auch noch die bisherigen Schutzvorschriften bzw.
Übergangsregelungen. Die Frist des § 835 ZPO, innerhalb derer Anträge auf Pfändungsschutz
oder – neu – auf Aufhebung oder Unwirksamkeit der Pfändung oder auf Umwandlung in ein
„P-Konto“ gestellt werden müssen,
wird von 2 auf 4 Wochen ab
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Zustellung der Kontopfändung verlängert
. Damit auch zukünftig genug Zeit verbleibt, die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen
einzuleiten, sollte – durch gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht – beantragt
werden, dass diese
Frist auch für zukünftige Gutschriften anzuwenden
ist.
Pfändungsschutz auf normalem Girokonto
1. Antrag bei Vollstreckungsgericht nach § 833a ZPO (NEU) Aufhebung der Pfändung, oder Antrag, dass Guthaben des Kontos für bis 12 Monate keiner
Pfändung (auch zukünftig) unterworfen ist.wenn Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten
überwiegend nur unpfändbare Bezüge auf Konto eingingen, und glaubhaft gemacht wird, dass in den nächsten 12 Monaten überwiegend nur nicht pfändbare Beträge eingehen. Ab
01.01.2012 ist dies nur noch für Pfändungsschutzkonten (dann:§ 850l ZPO) anwendbar. 2. bisheriger Pfändungsschutz
Der bisherige Pfändungsschutz des alten § 850k ZPO bleibt bis 31.12.2011 (über § 850l ZPO)
wirksam und tritt dann außer Kraft.
3. Umwandlung in P-Konto (NEU)
Nach § 850k Abs.7 ZPO hat jeder Kunde das Recht zu erklären, dass ein bestehendes
Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt
spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach
Zustellung der Pfändung erfolgt. Pfändungsschutz auf Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (NEU)
1. grundsätzlicher Freibetrag - § 850k Abs. 1 ZPO
Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Freibetrag entsprechend §
850 c Abs.1 Satz 1 ZPO- zur Zeit Euro 1.028,89 - für den jeweiligen Kalendermonat, wobei der
nicht verbrauchte Teil des geschützten Guthabens auf den nächsten Monat übertragen werden
kann, dort aber – mindestens – verbraucht werden muss. 2. Erhöhung des Freibetrages mit Bescheinigung - § 850k Abs. 2 ZPO
Ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Freibeträge – sofern eine
entsprechende Bescheinigung vorliegt: - Freibeträge für Unterhaltsberechtigte (sofern
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Unterhalt tatsächlich gewährt wird), bzw. Personen, für die Geldleistungen nach SGB II oder
SGB XII durch den Schuldner entgegengenommen werden (z.B. Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld für Mit- glieder der Bedarfsgemeinschaft): - 1. Person z.Zt. Euro 387,22- jede weitere (max.5) z.Zt. Euro 215,73- - einmalige Geldleistungen im Sinne der § 54 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I
- Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (Ausnahme bei Pfändung wegen
Unterhaltsforderung). Für sonstige Zahlungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen für Kinder ist
eine Erhöhung des Freibetrages nicht möglich. Hierfür sollte ein eigenes Konto für das jeweilige
Kind eingerichtet werden.
3. notwendige Bescheinigung
Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, etc. nur
berücksichtigen, wenn diese durch Bescheinigung nachgewiesen sind (§ 850k Abs. 5
ZPO). Ein Nachweis kann durch eine Bescheinigung von Arbeitgeber (Lohnabrechnung),
Familienkasse (Nachweis Kindergeldbezug), Sozialleistungsträger (z.B. ARGE) oder einer
geeigneten Person (z.B.: Rechtsanwalt) oder einer nach § 305 InsO als geeignet anerkannten
Schuldnerberatungsstelle (Musterbescheinigungen sind dort erhältlich) erfolgen. Der im
Rahmen einer Bescheinigung nachweisbare Pfändungsfreibetrag bezieht sich jedoch nur auf
die unter 2. (bzw. § 850k Abs. 2 ZPO) genannten pauschalen Beträge. Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder aber Zweifel z.B. am
Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss das Vollstreckungsgericht auf
Antrag gem. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO die pfandfreien Beträge bestimmen
. 4. Antrag bei Vollstreckungsgericht
Wenn der Pfändungsfreibetrag individuell im Sinne der „Pfändungstabelle“ (§ 850c Abs. 2)
bzw. der übrigen Vorschriften der §§ 850 ZPO u.a. festgesetzt werden soll, muss ebenfalls gem.
§ 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der vollstreckenden Behörde
gestellt werden. Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem lt.
Pfändungstabelle pfändbaren Bereich vorliegt und geschützt werden soll. Dies auch, falls
Arbeitseinkommen zuvor bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. Beispiel: (jeweils zuzüglich Kindergeld) Nettoeinkommen: 1.800,- €, verheiratet, 1 Kind:Freibetra
g lt. evtl. Bescheinigung: 1.028,89 € + 387,22 € + 215,73 € = 1.631,84 €
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Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Freibetrag lt. Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht: 1.800,- € - 67,26 € =
1.732,74 €
Besonderheiten bei Sozialleistungen und Kindergeld
Auf einem Pfändungsschutzkonto gelten nur die dortigen Schutzvorschriften, d.h. kein
automatischer Pfändungsschutz sondern nur im Rahmen des Grundfreibetrages von Euro
1.028,89. Für höhere Sozialleistungen und Kindergeld muss eine Bescheinigung vorgelegt bzw.
je nach Höhe der Sozialleistung Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Auf
normalem Girokonto sind diese Leistungen noch bis 31.12.2011 automatisch für 14 Tage vor
einer Pfändung (§ 55 SGB I bzw. § 76a EStG) geschützt. Ab dem 01.01.2012 treten diese
Regelungen außer Kraft und Pfändungsschutz ist nur noch auf einem P-Konto möglich. Eine Ve
rrechnung dieser Leistungen mit überzogenem Kontostand
ist jedoch für 14 Tage ab Gutschrift
nicht möglich
(§ 850k Abs. 6 ZPO).
Weitere Informationen zu Kontopfändungen
In Zweifelsfällen bleibt die Möglichkeit bei Gericht Vollstreckungsschutz zu beantragen. Der
Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst auch Einkommen selbständig tätiger Personen –
ansonsten Schutz über § 850 i ZPO. Gläubiger bieten betroffenen Schuldnern oftmals an, eine
Pfändung „ruhend“ zu stellen, wenn eine neue Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird. Ob
dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, sollten Betroffene unbedingt mit einer
Schuldnerberatungsstelle besprechen. Es darf grundsätzlich nur ein P-Konto und dieses nur als
Einzelkonto geführt werden.
Materialien und Arbeitshilfen zum neuen P-Konto finden Sie hier .
Eigenauskünfte bei Auskunfteien ab 01.04.2010 kostenlos
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Neuigkeiten
Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr
Ab dem 01.04.2010 müssen Auskunfteien (Schufa, CEG, Bürgel usw.) einmal je Kalenderjahr
eine kostenfreie Eigenauskunft bereitstellen. Musterschreiben und weitere Informationen zu
Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes finden Sie hier .
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