Recht auf Basiskonto Die Schuldner
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Recht auf Basiskonto Die Schuldner
Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Recht auf Basiskonto Die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e. V. weist darauf hin, dass mit Einführung des Zahlungskontengesetzes zum 18.06.2016 jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto hat. Eingeschlossen sind Personen ohne festen Wohnsitz ebenso wie Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und postalisch erreichbar sein. Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Girokonto, das nicht überzogen werden kann. Zu den grundlegenden Funktionen gehören aber das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften ebenso wie Überweisungen. Bei jeder Bank werden dafür entsprechende Anträge auf Eröffnung des Kontos vorgehalten. Das Kreditinstitut kann nur unter ganz engen Voraussetzungen den Abschluss des Basiskontovertrages ablehnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto hat, welches er auch tatsächlich nutzen kann. Sollte die Bank die Einrichtung des Basiskontos verweigern, so muss sie dies innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründen. Eine Überprüfung der Ablehnung kann aber im Anschluss nochmals bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder bei der zuständigen Schlichtungsstelle oder aber auch bei Gericht veranlasst werden. Das Gesetz legt auch fest, dass das Basiskonto nicht wesentlich teurer sein darf als vergleichbare Konten bei der gleichen Bank. Mit Einrichtung des Basiskontos kann zugleich die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto beantragt werden. 1 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Nähere Auskünfte erteilen die Schuldnerberatungsstellen . Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland Roland Müller Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland begrüßt die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz formulierten Änderungen, da diese verstärkt dazu beitragen können, dass insbesondere Sanierungsbemühungen durch gewährte verkehrsübliche Zahlungserleichterungen nicht konterkariert werden. Auf detaillierte Ausführungen zu einzelnen Vorschriften bzw. den exakten Formulierungen soll verzichtet werden. Vielmehr soll von hier aus auch nochmals kurz auf praktische Erfahrungswerte und Notwendigkeiten hingewiesen werden.Problematisch kann sich das Anfechtungsrecht bzw. die Anfechtung nach der Insolvenzordnung für natürliche Personen bzw. in Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen immer dann darstellen, wenn existentielle Lebensbereiche davon betroffen sind. 2 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Hinzuweisen ist insofern auf immer wieder entstehende Rechtsunsicherheiten - welche durch verschiedene Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden – im Bereich der noch vor Insolvenzeröffnung / und danach erfolgenden Zahlungen in Abhängigkeit von der Fragestellung, ob diese „aus pfändbarem“ oder „aus unpfändbaren“ Einkommen oder Vermögen sowie ob diese von einem Pfändungsschutzkonto oder von einem üblichen Girokont o geleistet wurden. Hierzu wäre eine noch weitere Klarstellung dergestalt zu erhoffen, dass Zahlungen, welche zur Sicherung des Lebensunterhalts im weitesten Sinne geleistet werden, nicht anfechtbar sind. Ob dies bereits durch die Änderung der §§ 133, 142 InsO erfolgt, kann hier nicht eingeschätzt werden. Begrüßt wird insofern, dass die Aufnahme der Zahlungen die „zur Sicherung seines Lebensbedarfs erforderlich“ sind, durch Änderung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht als unangemessene Benachteiligung zu werten sind und auch in der Begründung explizit auf „Zu denken ist insoweit beispielsweise an laufende Entgelte für Strom und Gas…“ hingewiesen wird. Wünschenswert wäre insofern eine weitere Klarstellung, dass auch die darüber hinaus existentiellen Zahlungen wie: sämtliche Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten), Unterhaltsverpflichtungen und insbesondere Zahlungen von Geldstrafen und Bußgelder aber auch sonstige laufende Zahlungen auf laufende Verträge / Dauerschuldverhältnisse durch eine explizite gesetzliche Formulierung aus dem gesamten Anfechtungskontext herausgezogen werden. Vor allem im Bereich der Zahlung von Geldstrafen vor, während und nach der Insolvenzeröffnung haben sich durch unterschiedliche Herangehensweisen nicht hinzunehmende Unsicherheiten herausgebildet, welche auch nicht im Sinne der übrigen Verfahrensbeteiligten sein können. Insofern sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass es einem betroffenen Schuldner ermöglicht werden muss, unabhängig von einem bevorstehenden, bereits beantragten oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren, Zahlungen auf Geldstrafen zu leisten bzw. entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, ohne sich eventuellen Anfechtungstatbeständen auszusetzen. 3 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Im Gegensatz zu sonstigen Schuldverhältnissen droht bei dortiger Anfechtung eben nicht bloß die Umqualifizierung der Forderung hin zu einer bloßen Insolvenzforderung, sondern ein konkreter Eingriff in die Lebensverhältnisse der Betroffenen dergestalt, dass eine Ladung zum Strafantritt wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe erfolgen kann. Dies kann auch nicht im Interesse der übrigen Beteiligten, bspw. der Insolvenzgläubiger oder aber auch der Staatskasse sein, da betroffenen Schuldnern hiermit auch die Grundlage zur Erwirtschaftung eines Einkommens entzogen werden kann. Insbesondere sollte auch die Komplexität, die sich aus der Fragestellung, ob derartige Zahlungen von Pfändungsschutzkonten bzw. aus pfändbarem Einkommen geleistet wurden, wieder vermieden werden können (siehe bspw. Ahrens: Anfechtungen in der Insolvenz natürlicher Personen, NJW-Spezial 2014, 341). Es spricht nichts dagegen, tatsächliche Vermögensverschiebungen oder auch noch erfolgende Zahlungen auf Schuldverhältnisse, welche sodann Gegenstand des Insolvenzverfahrens werden, auf anfechtungsrelevante Tatbestände hin zu überprüfen. Es sollte jedoch zweifelsfrei sichergestellt sein, dass ein betroffener Schuldner Zahlungen zur Sicherstellung seiner Lebenshaltung im weitesten Sinne vor, während und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ohne Betrachtung komplexer Anfechtungsvorgaben leisten kann. Dies dürfte auch im Interesse aller Beteiligten des Verfahrens sein. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass es auch beim Anfechtungsgegner nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen kommt, so bspw. durch die sinnvolle Ergänzung des § 142 InsO bezüglich der Zahlung von Arbeitsentgelt. Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland Dirk Bachelier 4 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Kurt Hübgen Roland Müller Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2015 Ab dem 01.07.2015 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.049,99 € auf 1,079,99 € erhöht. Die neue Pfändungstabelle finden Sie hier . Folienpräsentation zum Isolvenzverfahren Eine Folienpräsentation mit Informationen zum Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Änderungen ab dem 01.07.2014 finden Sie hier als PDF-Datei . 5 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Bundestag beschließt Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014 Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurde im Bundestag am 16.05.2013 beschlossen und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform insbesondre drei Ziele verfolgt: > Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens > Straffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens > Verbesserung der Gläubigerpositionen Ab 1. Juli 2014 wird es für Antragsteller bereits möglich sein, nach drei bzw. fünf Jahren Restschuldbefreiung zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung 35 % der geschuldeten Forderung sowie die Verfahrenskosten durch den Schuldner oder innerhalb von fünf Jahren wenigsten die Verfahrenskosten vom Schuldner aufgebracht werden können. Der Gesetzgeber hofft mit diesem Anreizsystem die Gläubigerbefriedigung zu verbessern. Nach vier Jahren soll das Gesetz bezüglich der verkürzten Dauer evaluiert werden. Das Gesetz wird als effektiv betrachtet, wenn wenigstens 15 % aller Personen vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen werden. Weitere Änderungen sind insbesondere: 6 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr - Neben der Beibehaltung des obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuches und des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wurde das Insolvenz-planverfahren auch für den Verbraucher nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens eingeführt. - Verbesserung der Gläubigerpositionen insoweit, als die Geltendmachung der Versagungsgründe erleichtert wird. Daneben ist der Katalog der Versagungsgründe und der ausgenommenen Forderungen sowie die Regelungen über einen möglichen Widerruf der Restschuldbefreiung modifiziert worden. - Möglichkeit der nach Landesrecht anerkannten Stellen die Antragsteller während des gesamten gerichtlichen Verfahrens als Verfahrensbevollmächtigte vertreten zu können. Weitere Auskünfte erteilen die nach Landesrecht anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland 7 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Roland Müller Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 Ab dem 01.07.2013 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.028,89 € auf 1,049,99 € erhöht. Die neue Pfändungstabelle finden Sie hier . Achten Sie ggf. bei bereits bestehenden Pfändungen darauf, ob die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013 berücksichtigt werden. Es kann z.B. bei bestehendem P-Konto notwendig sein, eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen, damit die Pfändungsfreigrenze angepasst wird. 8 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Reform der Verbraucherinsolvenz: Stellungnahme zum Regierungsentwurf 2012 Bei der seit 1999 eingeführten bzw. nach erster Reform 2001 vorhandenen Möglichkeit auch bei Mittellosigkeit im Rahmen der Insolvenzordnung zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, handelt es sich um ein grundsätzlich bewährtes Verfahren, welches vielen überschuldeten Menschen die Realisierung eines wirtschaftlichen Neuanfanges ermöglicht. Ebenso ist die Grundstruktur des außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, von einigen zu diskutierenden Kritikpunkten abgesehen, dem Grunde nach bewährt. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes ist die Intention der angedachten Reform in der im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26.10.2009 vorgesehenen „Halbierung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens“ zu sehen. Sollte dies tatsächlich gewollt sein, stellt sich die Frage, wieso sich eine entsprechende Änderung der Insolvenzordnung nicht tatsächlich einzig und allein auf diesen Punkt konzentriert. Stattdessen wird ein kompliziertes und in der praktischen Ausgestaltung ungewisses Verfahren vorgeschlagen, welches auch nach Ansicht unterschiedlichster Fachleute für den im Wesentlichen betroffenen Personenkreis der zahlungsunfähigen Privatpersonen nicht mit einer Verkürzung des Verfahrens einhergehen dürfte. Die Argumentation, hierdurch Anreize zu schaffen, zusätzliche Geldmittel in das Verfahren einbringen zu können, impliziert, dass sich den Betroffenen diese Handlungsalternative überhaupt bietet, was für den Großteil jedoch in keiner Weise darstellbar sein wird. Vielmehr muss dann den kritischen Betrachtern, welche eine Gefahr darin sehen, dass noch teilweise solvente Schuldner in den Neuregelungen eine Möglichkeit zur Verkürzung ihrer ansonsten eventuell sogar noch vollständig erfüllbaren Zahlungsverpflichtungen sehen könnten, gefolgt werden. 9 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Dieser Personenkreis hat jedoch keine Berührungspunkte mit der hohen Anzahl an überschuldeten Privatpersonen, die auch zukünftig eine 6jährige Verfahrensdauer durchlaufen dürften. Es wird nicht verkannt, dass auch praktikable Möglichkeiten bestehen müssen, einen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern. Gleichfalls ist es jedoch auch unabdingbar, die Vorgaben und Obliegenheiten des Verfahrens auf eine Basis zu stellen, die für den Großteil der Betroffenen angesichts ihrer speziellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit bieten, das Verfahren ohne überzogene Vorschriften, welche keinen Einfluss auf die Möglichkeiten der Gläubiger haben, ihre Forderungen in größerem Umfang realisieren zu können, erfolgreich gestalten zu können. Insbesondere wird hier auf die diesbezüglich nicht nachvollziehbaren weiteren Ausdehnungen der Versagungsmöglichkeiten, bspw. auch lt. zuletzt erfolgter Bundesrats-Stellungnahme verwiesen. Wie bereits in verschiedenen Stellungnahmen vorgetragen, hat der vorgelegte Regierungsentwurf für die Fachwelt völlig unerwartet auf die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen vor dem Hintergrund des außergerichtlichen Einigungsversuches gerichtlich im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren ersetzen zu lassen, verzichtet. Dies wird den außergerichtlichen Einigungsversuch weiter schwächen, da es nunmehr keinerlei Möglichkeiten mehr gibt, selbst, wenn die Gläubigermehrheit einer außergerichtlichen Lösung zustimmt, das Verfahren ohne Verfahrenseröffnung bei avisierter Gesamtentschuldung zu beenden. Vorschläge der sogenannten „Stephan Kommission“ blieben völlig unberücksichtigt. Ein überarbeitetes Zustimmungsersetzungsverfahren sollte auf alle Fälle erhalten bleiben. Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die geplante Einführung einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung grundsätzlich unterstützt wird, jedoch nicht zu einer spürbaren Entlastung der Beratungsstelle führen wird. 10 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Dies bedeutet aber lediglich, dass ein voraussichtlich nicht erfolgreicher Schuldenbereinigungsplan unter bestimmten Bedingungen nicht mehr den Gläubigern zugestellt werden muss. Gleichwohl sind aber wesentliche Aufgaben der Schuldner- und Insolvenzberatung zu leisten wie beispielsweise die Erstellung einer Bestandsaufnahme der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine Haushalts- und Budgetberatung, die Erarbeitung einer detaillierten Gläubiger- und Forderungsübersicht, Informationstransfer über das anstehende gerichtliche Verfahren usw. zu leisten, so dass eine vermeintliche Entlastung der Beratungsstellen damit nicht verknüpft ist. Die weiteren angedachten Optionen: Möglichkeit der gerichtlichen Vertretung der betroffenen Schuldner im kompletten Verfahrensgang, Möglichkeit eines Antrages auf Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens, Möglichkeit der Anwendung des Insolvenzplanverfahrens könnten sogar zu einem insgesamt deutlich höheren Arbeitsaufwand bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen führen, da eine arbeitsintensivere Betreuung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich werden kann. Schließlich sollte auch von einer Ausweitung des Kataloges der ausgenommen Forderungen nach § 302 InsO abgesehen werden. Insbesondere die Erweiterung um den Tatbestand der pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Sind Unterhaltsschuldner wegen Unterhaltsentziehung gem. § 170 I StGB verurteilt worden, ist diese Forderung auch nach dem alten Wortlaut des § 302 InsO über § 823 II BGB von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Eine Ausweitung läuft dem Gedanken, über die Restschuldbefreiung einen Neustart für die Schuldner zu erreichen, entgegen. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es, dass die Ausweitung des Tatbestandes zum Schutz der Unterhaltsberechtigten erfolgt. Dieser Schutz kann nach Ansicht der Schuldnerberatungsstellen jedoch über diesen Weg nicht erreicht werden. Das Nichtzahlen von Unterhalt hat vielfältige Gründe. In den überwiegenden Fällen ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass bei den betroffenen Schuldnern über lange Zeiträume Leistungsunfähigkeit gegeben war, trotzdem aber Unterhaltsrückstände entstanden sind. Dass Maßnahmen notwendig sind, Unterhaltsberechtigte zu stärken, wird von den Schuldnerberatungsstellen nicht infrage gestellt. Es wird jedoch bestritten, dass die Änderung der Insolvenzordnung hier Ziel führend sein kann. 11 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland Inge Beuth Birgitt Strub Nadine Cremers Dirk Bachelier Kurt Hübgen Roland Müller Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfähigkeit von Lizenzen Allgemeine Anmerkungen Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland begrüßt, dass in dem angestoßenen Reformprozess - insbesondere an dem bewährten Grundkonzept der Verfahrenskostenstundung, welches 2001 eingeführt wurde, festgehalten wurde, so dass auch der mittellose, redliche Schuldner vor dem Hintergrund sinkender Einkommen und Brüchen in den Erwerbsbiographien Restschuldbefreiung erlangen kann. Auch sollte der Reformprozess zu Verfahrensvereinfachungen sowie transparenten Regelungen für alle am Verfahren Beteiligten führen. 12 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Zu denken wäre hier auch an Harmonisierung und Konkretisierung der für die reinen privaten Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwendenden Vorschriften und Vorgehensweisen, die bundesweit von Insolvenzgerichten und Treuhändern immer noch zum Teil sehr unterschiedlich ausgelegt werden. ? Beispiele hierzu siehe weitere Anmerkungen Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfes § 4a Abs. 1 S. 2 InsO RefE Grundsätzlich wird hier darauf hingewiesen, dass – auch nach bisheriger Rechtslage – bereits im Rahmen der Stundungsentscheidung eine „Versagung“ bzw. Zugangsbeschränkung von Amts wegen erfolgt, obwohl das komplette System der Insolvenzordnung dem Grunde nach der Gläubigerautonomie unterfällt. Im Gegensatz zu den später tatsächlich nur auf Gläubigerantrag hin möglichen Versagungen der Restschuldbefreiung ist im Rahmen der Stundungsentscheidung eine Verhinderung des Verfahrenszugangs bereits möglich, wenn ein Versagungsgrund lediglich vorliegt, ohne dass feststeht, ob dies für die Insolvenzgläubiger auch entsprechenden Anreiz bietet, die Versagung tatsächlich zu beantragen. Dies ist zum Zeitpunkt der Bewilligung der Stundung zwangsläufig noch nicht bekannt. 13 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Für die Versagungstatbestände des § 290 Abs.1 Nr. 1, 3 und 3a mag dies noch nachvollziehbar sein, da allgemeine „Redlichkeitsgrundsätze“ herangezogen werden bzw. die zu zeitnahe Wiederholung von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren vermieden werden soll. Keinesfalls plausibel ist jedoch die Aufnahme des § 290 Abs. 1 Nr.1a InsO RefE, da hier sogar in die Rechte und Interessen des betroffenen Gläubigers eingegriffen wird. Dieser könnte von einem Durchlaufen des Verfahrens und Geltendmachung seiner Forderung als nach § 302 InsO ausgenommener Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung weitaus mehr profitieren als von einer Verhinderung des Verfahrenszugangs. Ebenso und aus den gleichen Gründen ist die Aufnahme des § 290 Abs. 1 Nr. 1 a InsO RefE in die Regelung des § 287 InsO RefE strikt abzulehnen. § 88 InsO RefE Wie an anderer Stelle noch auszuführen, des Arbeits- und Zeitaufwands in der praktischen Vorarbeit kein all zu großer Unterschied zwischen dem Durchlaufen und Bescheinigen eines erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuches und der Bescheinigung der Aussichtslosigkeit eines solchen Einigungsversuches bestehen. Aus der jetzt geplanten Formulierung könnte herauszulesen sein, dass bei Eröffnung nach Aussichtslosigkeit nur eine 1monatige Rückschlagsperre besteht. Insofern sollte die 3monatige Rückschlagsperre grundsätzlich auf alle Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. alle Verbraucherinsolvenzverfahren mit Eigenantrag erstrecken. 14 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr § 114 InsO RefE Die dortigen Änderungen sind zu begrüßen. § 287a InsO RefE Hier ist auf die Ausführungen zu § 4a zu verweisen. Die Aufnahme des § 290 Abs.1 Nr. 1a sollte hier unterbleiben, da entsprechender Sachverhalt auch zu diesem Zeitpunkt nicht feststehen kann und auch ein Eingriff in die Rechte des betroffenen Gläubigers erfolgen würde. Zu begrüßen ist die Möglichkeit für den Schuldner, seinen Eröffnungsantrag zurücknehmen zu können, insbesondere, ohne hieraus eine gesonderte Sperrfrist für eine erneute zukünftige Antragstellung zu generieren. § 290 InsO RefE 15 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Nr.1 Begrüßt wird, dass eine Klarstellung der anzuwendenden Frist (5 Jahre) sowie die Einfügung einer Bagatellgrenze (nur bei mehr als 90 Tagessätzen / 3 Monate) erfolgt. Nr. 1a Dieser Versagungstatbestand wird insgesamt kritisch gesehen, da der betroffene geschädigte Insolvenzgläubiger seine wirtschaftlichen Interessen in der Regel durch Anmeldung seiner Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung besser wahren kann. Kann der Schuldner bzgl. aller übrigen Forderungen Restschuldbefreiung erlangen, so kann der Gläubiger, der seine Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet hat, nach Erteilung der RSB als einziger Gläubiger auf den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens zugreifen. Im Falle der Versagung steht er dagegen – abgesehen von seinem Privileg nach § 850 f Abs. 2 ZPO - weiter in Konkurrenz zu den anderen Gläubigern, was seine Befriedigungsaussichten schmälert. Entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Versagung, nimmt man ohne Not dem Gläubiger die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche der beiden Optionen – Versagung oder Anmeldung der Forderung gem § 302 InsO – er wählt. Dieser Tatbestand ist jedenfalls nicht in § 4a bzw. § 287a aufzunehmen. Hierüber ist zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig keine Entscheidung von Amts wegen möglich, da noch nicht bekannt 16 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr ist, ob der notwendige Gläubigerantrag später erfolgen wird. Nr. 3 Begrüßt wird die Konkretisierung und Neuregelung, der unterschiedlichen „Sperrfristen“ nach früher erteilter Restschuldbefreiung (10 Jahre) bzw. nach gem. § 296 oder § 297 versagter Restschuldbefreiung (5 Jahre). Nr. 3a Zu begrüßen ist die hier erfolgte Klarstellung bzw. Begrenzung zusätzlicher neuer „Sperrfristen“ die sich im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der BGH-Rechtsprechung bereits ergeben hatten (siehe hierzu auch: weitere Anmerkungen). Nr. 6 Hier wäre unbedingt zu begrüßen, wenn ebenfalls eine Einschränkung eingeführt wird. 17 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Nach aktueller Rechtslage droht dem Schuldner bereits dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn er zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben in den Antragsverzeichnissen vornimmt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn daraus den Gläubigern kein messbarer Schaden entsteht. Die schwerwiegende Sanktion der Versagung ist in diesen Fällen unverhältnismäßig. Deshalb sollte man sich insofern an der Vorgabe des § 296 orientieren, welcher für eine Versagung nach § 295 eine konkret messbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorsieht. Auch die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 sollte an das Korrektiv der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger gebunden sein. Im Gegensatz zu den übrigen Versagungstatbeständen des § 290 stellt sich der § 290 Abs. 1 Nr. 6 auch von seiner Struktur her anders dar, da er nicht eine konkrete und leicht feststellbare Verfehlung sanktioniert sondern einen weiten Auslegungsspielraum beinhaltet und insbesondere auch durch den zu beurteilenden Maßstab der Fahrlässigkeit äußerst unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten bietet. Alternativ bzw. ergänzend wäre auch zu überprüfen, ob aufgrund der gewonnenen praktischen Erfahrungen seit 1999 bzw. 2002 der amtliche Vordruck zur Beantragung der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht einer gründlichen Überarbeitung, Präzisierung und Reduzierung auf verfahrenswesentliche Aspekte unterzogen werden sollte. § 297a InsO RefE 18 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Dieser Punkt wird kritisch gesehen, da hierdurch unter Umständen für den kompletten Zeitraum des Verfahrens keine Klarheit besteht, ob nunmehr durch nicht mehr beeinflussbare Tatbestände die Erteilung der Restschuldbefreiung noch gefährdet werden kann. Dies insbesondere, da zum Teil auch Problemstellungen aufgrund von Sachverhalten entstehen können, die keinerlei Auswirkungen auf Gelingen des Insolvenzverfahrens oder aber auf wirtschaftliche Interessen der Insolvenzgläubiger bzw. der Insolvenz- oder Verteilungsmasse entfalten (siehe z.B. Ausführungen zu § 290 Abs.1 Nr. 6 InsO). Gegebenenfalls sollte überlegt werden, eine nachträgliche Versagung nach § 297a nur auf wirklich grobe Verstöße, bspw. vorsätzliche Verschweigung von Vermögenswerten, die der Insolvenzmasse zugerechnet werden könnten, o. ä. zu beschränken. § 300 InsO RefE Die Möglichkeit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird dem Grunde nach begrüßt. Bezüglich der praktikablen Ausgestaltung bestehen jedoch noch einige Unklarheiten. Großen Gestaltungsspielraum dürfte dabei die Tatsache liefern, dass ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von 3 Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellt werden kann und sich danach ein vom zeitlichen Ablauf nicht konkretisiertes Anhörungs- und Beschlussverfahren anschließt, welches sicherlich von unterschiedlichen Gerichten und Treuhändern in unterschiedlicher Weise bearbeitet wird. Sinnvoll wäre hierzu, dass entsprechende Anträge bei Erreichen der 25% Quote bereits vorab gestellt werden und taggenau zum Ablauf der genannten 3 Jahre bzw. auch bei Kostendeckung nach 5 Jahren die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzunehmen. 19 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Dies wäre jedenfalls in den Fällen möglich, in denen bereits zu Beginn des Verfahrens feststeht, dass die Quote erreicht wird – z.B. bei einer Einmalzahlung durch Dritte (Familienmitglieder etc.). Probleme könnten sich auch im Bereich der Glaubhaftmachung durch den Schuldner selbst ergeben, da dieser hierzu auf entsprechende Berichte und Rechnungslegungen durch den Treuhänder angewiesen sein wird, bspw. ist dahingehend fraglich, ob bereits tatsächlich zum Ablauf des 3. Jahres der Laufzeit der Abtretungserklärung entsprechende Daten vorliegen. De facto könnte dies dazu führen, dass eine Restschuldbefreiung erst einige bis viele Monate nach Ablauf der genannten 3 Jahre erteilt werden wird. Zu klären wäre insofern auch noch gesondert, ob Sonderregelungen bezüglich ausgenommener Forderungen nach § 302, streitiger Forderungen, bezüglich nachträglicher Geltendmachung von Versagungsgründe nach § 297a, bezüglich des Widerrufs der Restschuldbefreiung nach § 303 u. ä. für die Fälle vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen müssen. Insgesamt ist die Neuausrichtung in diesem Bereich jedoch auch sehr kritisch zu sehen, dahingehend, dass aus der Grundkonzeption der Eindruck erweckt wird, jeder Schuldner hätte es bei entsprechender Anstrengung selbst zu beeinflussen, die Laufzeit des Verfahrens zu verkürzen. In praktischer Hinsicht wird dies keineswegs der Fall sein, da es weiterhin eine Vielzahl Betroffener geben wird, die aufgrund mangelnder Einkommenschancen (z.B. Niedriglohnsektor), persönlicher Situation (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Alleinerziehende, Erkrankungen, etc.), oder Verschuldungshöhe (z.B. nach gescheiterter Immobilienfinanzierung, gescheiterter Selbständigkeit) keinerlei Chance haben werden, die genannten Quoten zur Verkürzung zu erreichen. Der von Gläubigerseite sicher vorzubringende Einwand der Möglichkeit des Verfahrensmissbrauchs dürfte auch nicht vollständig zu entkräften sein, betrifft sicher jedoch nicht die urtypische Zielgruppe eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sondern eher noch finanzstarke Selbständige und Privatpersonen, für die die denkbaren kürzeren Verfahrenszeiten ein Kriterium bei der Risikoabwägung von Investitionsentscheidungen sein 20 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr könnten. Aus sozialpolitischer Sicht müsste insofern die Frage aufgeworfen werden, ob nicht auch dem vermögenslosen, einkommensschwachen und im Sinne der InsO redlichen Schuldner eine ebenso kürzere Verfahrensdauer ermöglicht werden kann. Aus den Ergebnissen einer Studie (vgl. Wirkungsstudie des Schufa-Verbraucherbeirates ) folgern Wissenschaftler, dass nur für 8 % der zahlungsunfähigen Schuldner eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode unabdingbar sei. Diesen Schuldnern bescheinigen die Forscher einen andauernden Beratungsbedarf. Bei ihnen sei die Gefahr groß, durch die Drehtür des Insolvenzverfahrens in eine erneute Überschuldung zu geraten. Der weitaus größte Anteil insolventer Schuldner könne in deutlich kürzerer Zeit in die Gesellschaft zurücktreten. 48 % der Befragten identifiziert die Studie als Opfer moderner biographischer Risiken. Dazu gehören Arbeitslosigkeit, eine gescheiterte Selbstständigkeit oder das Zerbrechen einer Ehe als häufigste Ursache. Nach vier Jahren Wohlverhalten seien diese wieder in der Gesellschaft angekommen. Die Betroffenen brauchen lediglich eine neuen Start und keine Jahre währende Zeit der Bewährung, so die Studie. § 302 InsORefE Sehr kritisch wird die Aufnahme des „rückständigen Unterhalts, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat“ in den Katalog der ausgenommenen Forderungen nach § 302 gesehen. Die Bemühungen des Gesetzgebers, Schuldnern schneller wieder eine Rückkehr in den Wirtschaftskreislauf und in ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (z.B. durch die Verkürzung der WVP) werden dadurch konterkariert. 21 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Gerade Schuldner in den mittleren Lebensjahren, die am häufigsten von Unterhaltsschulden betroffen und die beruflich häufig in leitenden Funktionen tätig sind, sind für den Wirtschafts-Standort Deutschland unverzichtbar. Sie gehen der Volkswirtschaft als motivierte Arbeitgeber/-nehmer verloren, wenn man ihnen die Möglichkeit zur RSB und damit zu einem „fresh start“ nimmt. Zum einen ist bereits abzusehen, dass der Begriff der „vorsätzlich pflichtwidrigen Nicht-Gewährung“ einen breiten Auslegungsspielraum beinhalten kann, wenn, wie aus der Gesetzes-Begründung ersichtlich, nicht zwingend auf eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB Bezug genommen wird. Bei weiter Auslegung dieses Tatbestandes ist mit erheblichen unbilligen Ergebnissen zu rechnen, da aus der Praxis hinreichend bekannt ist, dass durchaus zahlreiche Fälle des Auflaufens von mehreren Tausend / Zehntausend Euro an Unterhaltsforderungen bekannt sind, in denen dies nicht auf eine „pflichtwidrig vorsätzliche Nichtgewährung“, sondern auf andere Umstände zurückzuführen ist. Beispielsweise besteht gerade in den letzten Jahren eine massive Diskrepanz zwischen dem entstandenen und sich ausweitenden Niedriglohnsektors und der familiengerichtlichen Rechtsprechung bei Fragen der Unterhaltsabänderung. In vielen Fällen wird den Unterhaltspflichtigen somit bei Nichtabänderung bestehender Unterhaltstitel eine „Leistungsfähigkeit“ bescheinigt, die de facto niemals realisiert werden kann und somit zu einem theoretischen Auflaufen „vorsätzlich pflichtwidriger“ Unterhaltsrückstände führen kann. Andererseits wird natürlich auch die besondere Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten gesehen. Insofern ist auch weiterhin, wie auch bereits durch oberinstanzliche familienrechtliche Rechtsprechung geschehen, in den Vordergrund zu stellen, dass durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Aussicht auf Restschuldbefreiung in zahlreichen Fällen überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen werden kann, den laufenden Unterhaltsverpflichtungen dauerhaft nachkommen zu können. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass von der Aufnahme der Unterhaltsrückstände in § 302 InsO nicht die eigentlich Unterhaltsberechtigten profitieren werden, sondern vielmehr die Sozialleistungsträger, auf die entsprechende Ansprüche übergegangen sind. 22 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Im Hinblick auf die Behandlung der Unterhaltsrückstände sollte eher nochmals überprüft werden, wie ein besonderer Umgang mit den aus tatsächlich vorsätzlichen Handlungen entstandenen Rückständen sinnvoll erfolgen kann und das Insolvenzverfahren auch weiter genutzt werden kann, um in vielen Fällen die dauerhafte Gewährung des laufenden Unterhalts sicherzustellen. Ebenso muss kritisch hinterfragt werden, ob die Aufnahme der Steuerstraftaten nach § 370 und § 373 AO nicht zu weit gefasst ist bzw. ob in diesem Zusammenhang nicht auch mit einem massiven Anstieg entsprechender Strafanzeigen zu rechnen sein wird, die sicher auch in manchen „Bagatellfällen“ zu unbilligen Ergebnissen führen können. Die vorgesehene Privilegierung von Fiskus und Sozialleistungsträgern über § 302 InsO RefE dürfte insofern in vielen Fällen sowohl das Verfahrensziel tatsächlicher Restschuldbefreiung als auch die Möglichkeit vergleichsweiser Lösungen im Vorfeld des Verfahrens bzw. im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens verhindern und ist insofern abzulehnen. § 303 InsO RefE Kritisch wird hier insbesondere gesehen, dass eine weitere Verkomplizierung des gesamten Verfahrens durch die Einführung weiterer Tatbestände mit unterschiedlichsten zu beachtenden Fristen erfolgt, die die Handhabung des gesamten Verfahrens für alle Beteiligten nochmals erschweren. § 305 InsO RefE 23 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Begrüßt wird, dass die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Fällen aussichtsloser vergleichsweiser Einigungschancen grundsätzlich vereinfacht werden sollen. Von besonderer Bedeutung erscheint die – aus der Gesetzes-Begründung bereits größtenteils ersichtliche – Klarstellung, dass hiermit die tatsächliche Vorarbeit der nach § 305 InsO geeigneten Stellen jedoch nur geringfügig verändert wird und insbesondere keine wesentliche Entlastung in quantitativer Hinsicht erfolgt. Unabdingbar sind weiterhin die umfassende, persönliche Beratung und die eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, die ausführliche Aufklärung über die Vorgaben des Verfahrens und die Unterstützung bei Beantragung und Verfahrensbewältigung. Die Aufnahme der entsprechenden Formulierungen in den Gesetzesentwurf wird ausdrücklich begrüßt. Gegebenenfalls sollten hier aber noch weitere Präzisierungen erfolgen, bspw. bezüglich der Fragestellung, ob auch in Fällen der „Aussichtslosigkeitsbescheinigung“ eine Korrespondenz mit allen Gläubigern erfolgen muss. Genügen würde in diesen Fällen sicher auch, die Darstellung aller Gläubiger und Forderungen nach bisheriger Kenntnis, d.h. z. T. jedoch auch aus sehr alten Unterlagen, wie dies bei Antragsstellung im Regelinsolvenzverfahren schon bisher möglich ist. Klarzustellen wäre noch, ob eine Aussichtslosigkeit auch in Fällen bescheinigt werden kann, in denen die genannten Kriterien „in der Regel“, bzw. „nach freier Schätzung weniger als 5 %“ (Begründung) – nicht erreicht werden. So könnte die Aussichtslosigkeit auch aus anderen Gründen von der Beratungsstelle festgestellt werden. In diesen Fällen ist die Feststellung der Aussichtslosigkeit durch die Beratungsstelle in der Bescheinigung gesondert zu begründen und unterliegt der Überprüfung durch das Gericht. 24 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Zu begrüßen ist die in Absatz 3 genannte Erläuterung, dass zur Eröffnung des Verfahrens das Ausfüllen der amtlichen Vordrucke genügt und keine [darüber hinaus zum Teil geforderten] weiteren Auskünfte gefordert werden dürfen. Es wird dahingehend jedoch auch auf die Ausführungen zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 verwiesen und die Frage aufgeworfen, ob nicht auch die Antragsformulare einer Aktualisierung bedürfen. Ausdrücklich begrüßt wird auch die mögliche Vertretung des Schuldners durch eine geeignete Stelle im kompletten Verfahrensgang durch die Änderung des Abs.4 Satz 1. § 305a, § 307, § 308, § 309 – Schuldenbereinigungsplanverfahren / Ersetzungs-verfahren Die Neugestaltung des gesamten Schuldenbereinigungsplanverfahrens und Zustimmungsersetzungsverfahrens wird im Hinblick auf die tatsächliche praktische Umsetzbarkeit äußerst kritisch gesehen. Das bisherige gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren und Zustimmungs-ersetzungsverfahren hatte sich absolut bewährt. Eine Stärkung der Einigungsmöglichkeiten wäre sicherlich auch auf einfachere und praktikablere Art hin möglich. Es würde insofern bereits genügen, die außergerichtlichen zustimmenden Stellungnahmen in den gerichtlichen Bereinigungsplan einzubeziehen und sodann das Zustimmungsersetzungsverfahren mit der Möglichkeit zur einmaligen Nachbesserung des Planes auf Grundlage einer Stellungnahme des Gläubigers nach dem bisherigen § 307 Abs. 1 S.2 InsO durchzuführen, da auf dieser Grundlage für alle Beteiligten größere Rechtssicherheit und ein überschaubarer Verfahrensgang gewährleistet wäre. Die jetzige Neuregelung offenbart eine Vielzahl von Umsetzungsfragen und Schwächen, welche zu massiven Verfahrensverzögerungen und Nichtzustandekommen von sinnvollen Bereinigungsplänen führen können. 25 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Im einzelnen wird kritisiert, dass eine notwendige Voraussetzung für ein Ersetzungsverfahren wäre, dass im außergerichtlichen Bereich Antworten aller Gläubiger zumindest bezüglich der tatsächlichen aktuellen Forderungshöhen eingehen, um einen faktisch korrekten Bereinigungsplan erstellen zu können. Nach aktueller Rechtslage bietet hier das gerichtliche Bereinigungsplanverfahren über die Regelung des § 307 Abs. 1 S. 2 (Mitteilung korrekter Forderungshöhe durch Gläubiger bei Stellungnahme zum ersten gerichtlichen Bereinigungsplan) und § 307 Abs. 3 die Möglichkeit, den Plan nach Vorliegen aller Stellungnahmen endgültig / abschließend nachzubessern. Hiermit ist dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, die Voraussetzungen zur Zustimmungsersetzung selbst zu schaffen. Diese Möglichkeit sollte dringend auch in dem neu geplanten Ersetzungsverfahren eingeräumt werden. Unpraktikabel erscheint auch die Vorgabe, dass den Gläubigern bereits im außergerichtlichen Bereinigungsplanverfahren die Vermögensübersicht in der „dem Gericht vorliegenden Fassung“ übermittelt werden müssen, da zwischen außergerichtlichem Verfahren und Ersetzungsantrag durchaus mehrere Monate vergehen können und sich in vielen Fällen (geringfügige) Veränderungen der Angaben ergeben können, die in der Vermögensübersicht enthalten sein müssen. Folgerichtig müsste entweder die außergerichtliche Korrespondenz kurz vor Ersetzungsantrag nochmals wiederholt werden oder eine „veraltete“ Vermögensübersicht dem Gericht eingereicht werden. Gegebenenfalls wäre auch klarzustellen, ob der geplante § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO RefE: „… die Forderung erlischt, soweit…“ dergestalt zu werten ist, dass auch das Argument des § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO: „… der Gläubiger, …, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt …“, nicht vorgebracht werden kann, wenn in dem Schulden-bereinigungsplan eine nicht aktualisierte Forderung enthalten ist. Auch dies würde jedoch den betroffenen Gläubigern immer noch ermöglichen, in der gerichtlichen Stellungnahme die Forderung zu aktualisieren und ein nochmaliges neues und aufwändiges außergerichtliches Verfahren zu provozieren. Dies würde sicher auch nicht zur Steigerung der Effektivität und Akzeptanz des Schuldenbereinigungsplanverfahrens beitragen. 26 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Änderung des Beratungshilfegesetzes und insbesondere des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Hierzu sollte nochmals kritisch überprüft werden, welche Effekte durch die geplanten Änderungen zu erwarten sind. Gefahr könnte bestehen, dass im Massengeschäft unqualifizierte Aussichtslosigkeitsbescheinigungen erstellt werden, welche für sich allein aber keineswegs einen qualifizierten Zugang zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren (Antragsunterlagen, Begleitung im Verfahrensgang, etc.) gewährleisten würden. Andererseits könnte durch die Begrenzung und eindeutige Festlegung der Gebühr in manchen Fällen das Entstehen nicht notwendiger massiver Kostenbelastungen für betroffene Schuldner als auch die Staatskasse vermieden werden. Weitere Anmerkungen o Umgang mit Pfändungsschutzkonto im Insolvenzverfahren. o Kontofreigaben nach Eröffnung. o Wirkung der Eröffnung des Verfahrens auf Verträge des täglichen Lebens, ähnlich wie für Mietvertrag (§ 109), z. B. Energiesperre oder Krankenversicherungsschutz wegen Altschulden (Insolvenzforderungen) nach Verfahrenseröffnung (Auswirkungen auf das Ruhen des 27 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr KV-Schutzes) o Konkretisierung des Bereichs „privater PKW“ – z. T. nicht verwertbare, in Einzel-zwangsvollstreckung nicht verwertete PKW – Klarstellung in § 36 InsO, dass auch keine Verwertung in Insolvenz, etc. o Eventuell Standardisierung / Konkretisierung der Vorgehensweisen bei Treuhändern / Insolvenzverwaltern, z. B. Meldepflicht des Schuldners. o Konkretisierung des Procedere zum Verfahrensende bei Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten bzw. auch Festlegung, dass einmaliger Stundungsantrag zu Verfahrensbeginn die Stundung bei Einteilung Restschuldbefreiung zwingend beinhaltet. o In den letzten Jahren hatte sich zum Themenbereich „Sperrfristen“, d.h. über die im ursprünglichen § 4a InsO genannten § 290 InsO Abs. 1 Nr. 1 und Nr.3 hinausgehende weitere Grundlagen für Sperrfristen, eine umfangreiche BGH-Rechtsprechung im Wege „richterlicher Rechtsfortbildung“ entwickelt, welche ursprünglich auf früheren InsO-Reformvorschlägen basierte und insofern nunmehr nicht mehr zeitgemäß sein dürfte. Zu begrüßen wäre insofern, wenn sich tatsächliche „Sperrfristen“ bis zur erneut möglichen Beantragung eines Insolvenzverfahrens mit Stundung der Verfahrenskosten auf wenige Gründe, denen jeweils erhebliche Verfehlungen bzw. Redlichkeitsverstöße zu Grunde liegen, begrenzen würden. Ähnlich wie für § 287a InsO RefE in Begründung klargestellt, könnte auch für weitere geringfügige Verfehlungen klargestellt werden, dass diese keine „Sperrfrist“ begründen. Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland Dirk Bachelier Susanne Gier Kurt Hübgen 28 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Martin Langenbahn Birgitt Strub Roland Müller Ihr Konto ist gepfändet? Das müssen Sie dazu wissen! Achtung 01.01.2012 Pfändungsschutz für das Konto gibt es ab dem 01.01.2012 nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ). Konnten Sie bisher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I u. II, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente - trotz bestehender Pfändung - innerhalb von 14 Tagen abheben bzw. über diese verfügen, so funktioniert dies ab 01.01.2012 nicht mehr. Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sind nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto ab 01.01.2012 geschützt. Was müssen Sie tun? Besteht zu Lasten Ihres Kontos eine Pfändung, müssen Sie dringend bei Ihrer Bank beantragen, dass Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 29 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Geht auf Ihrem Girokonto erstmals eine Kontenpfändung ein, sollten Sie umgehend die Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Ihr Geld ist dann geschützt, wenn das Konto vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Haben Sie mehrere Konten, können Sie nur ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Führung des Pfändungsschutzkontos wird der Schufa gemeldet. Hierüber soll verhindert werden, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt. Ehegattenkonten sind in Einzelkonten umzuwandeln. Nur Einzelkonten können in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nach Umwandlung haben Sie einen gesetzlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,99 Euro. Erhalten Sie mehr Geld, so muss es gesondert geschützt werden. Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, bei Bezug von Kindergeld sowie von einmaligen Sozialleistungen muss dies der Bank gegenüber belegt werden. Sind die Belege (z.B. Bewilligungsbescheide) nicht ausreichend, so lassen Sie sich eine gesonderte Bescheinigung durch einen Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter, Familienkasse) oder eine nach Landesrecht anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ausstellen. Eine Liste der für Sie zuständigen Beratungsstellen finden Sie in der linken Navigationsleiste unter "So erreichen Sie uns". Achtung! Reichen bei Arbeitseinkommen der Grundfreibetrag sowie eventuelle Erhöhungsbeträge nicht aus, das Arbeitseinkommen zu schützen, so muss über das für Sie 30 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr örtlich zuständige Vollstreckungsgericht (Wohnort des Zahlungspflichtigen) eine Anpassung an Ihre persönlichen Verhältnisse beantragt werden. Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 Ab dem 01.07.2011 wird die Pfändungsfreigrenze von 985,15 € auf 1.028,89 € erhöht. Achten Sie ggf. bei bereits bestehenden Pfändungen darauf, ob die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2011 berücksichtigt werden. Es kann z.B. bei bestehendem P-Konto notwendig sein, eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen, damit die Pfändungsfreigrenze angepasst wird. Reform des Kontopfändungsschutzes 31 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Im modernen Wirtschaftsleben ist der bargeldlose Zahlungsverkehr nicht mehr wegzudenken. Unbare Geldgeschäfte wie Überweisungen und Lastschriften gehören zum Alltag. Ein Girokonto ist von daher unverzichtbar. Die Verweigerung oder aber auch der Verlust eines Girokontos nach eingegangener Pfändung führt zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung bei den Betroffenen. Bundesweite Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Pfändung des Girokontos ein typischer Anlass für eine Kontokündigung ist. Die Reform des Kontopfändungsschutzes beabsichtigt einerseits grundsätzlich das Bankkonto als Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger zu erhalten, andererseits soll aber für einen effektiven Schutz des Schuldners gesorgt werden. Das Verfahren zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners soll möglichst für den Schuldner, die Vollstreckungsgerichte und die Kreditinstitute unkompliziert und effektiv ausgestaltet sein. Auch soll der Aufwand für Banken in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden, so dass es nicht zu einer Kontokündigung aus Anlass einer Kontopfändung kommt. Die Reform des Kontopfändungsschutzes erforderte die Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, der Abgabeordnung, des Einkommenssteuergesetzes sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Das Herzstück des neuen Kontopfändungsschutzes ist das Pfändungsschutzkonto -kurz P-Konto - genannt. Seit dem 01.07.2010 kann zur Sicherung der Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr ein P-Konto eingerichtet werden. Der Kunde kann mit seinem Kreditinstitut die Einrichtung des P-Kontos vereinbaren, indem ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Zur Einrichtung ist die Bank nur verpflichtet, wenn ein Girokonto besteht. Die Umwandlung muss innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgen. Das P-Konto ist ausschließlich als Einzelkonto angelegt, so dass ein bestehendes Gemeinschaftskonto nicht gemeinsam als 32 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr P-Konto geführt werden kann. Jedem bisherigen Kontoinhaber steht aber ein Anspruch auf Umwandlung zu. Die nach dem bisherigen Recht in verschiedenen Gesetzen verstreuten Schutzregeln sind in einer zentralen Vorschrift, dem § 850 k ZPO, zusammengefasst. Unabhängig von der Art der Gutschrift genießt der P-Kontoinhaber in jedem Kalendermonat einen automatischen Pfändungsschutz über einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro. Liegt das Guthaben höher als der Grundfreibetrag, so ist das darüber liegende Guthaben - z. B. auch Guthaben aus Sozialleistungen - grundsätzlich pfändbar. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Freibetrag jedoch erhöht werden. So hat der Gesetzgeber eine Reihe von Fällen geregelt, in denen der Sockelfreibetrag aufgestockt wird, so dass der Kontoinhaber einen erweiterten Verfügungsrahmen erhält. Der Verfügungsrahmen erhöht sich z. B. bei: -Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten -Entgegennahme von Geldleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Person -Bezug von einmaligen Sozialleistungen -Bezug von Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder Anders als beim Grundfreibetrag hat der Kontoinhaber die weiteren Freibeträge seiner Bank gegenüber nachzuweisen. Welche Anforderungen an den zu führenden Nachweis zu stellen 33 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr sind, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr bestimmt § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO, dass der Nachweis durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO (anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) zu führen ist. An die Überprüfungspflicht des Kreditinstitutes dürfen dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr müssen die behaupteten Sachverhalte aus den Belegen hervorgehen. So sollten beispielsweise Bewilligungsbescheide des Sozialleistungsträgers genügen. Möglich ist darüber hinaus, aber auch die gesonderte Bescheinigung sämtlicher Freibeträge durch eine der genannten Stellen. Eine entsprechende Musterbescheinigung, die von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und dem Zentralen Kreditausschuss entwickelt wurde, wird grundsätzlich anerkannt. Diese Bescheinigungslösung soll Schuldnern bei schematisierten Sachverhalten einfachereren Pfändungsschutz sichern, wohingegen für Sonderfälle ein Antragsschutz mithilfe der Vollstreckungsgerichte verbleibt. Mitunter kann es vorkommen, dass das tatsächliche pfändungsfreie Einkommen höher ist, als die geltend gemachten Freibeträge. Für diese Fälle besteht die Möglichkeit den pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto individueller durch das Vollstreckungsgericht bestimmen zu lassen. Das Gericht darf sich bei der Feststellung des individuellen Freibetrages aller in § 850 k Abs. 4 S.2 ZPO genannten Schutzvorschriften bedienen. Pfändungen von Girokonten sind in einem Übergangsrecht bis 31.12.2011 geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben das alte und das neue Recht nebeneinander gültig bestehen. Damit hat der Empfänger von Sozialleistungen und Kindergeld die Möglichkeit bei bestehender Kontopfändung über seine Zahlungseingänge innerhalb von zwei Wochen nach Gutschrift zu verfügen. Ab dem 01.01.2012 wird Kontopfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto gewährt. Für Girokonten wird es dann keinen besonderen Schutz mehr geben. Dies bedeutet, dass bei vorliegenden oder neu eingehenden Kontopfändungen ab 01.01.2012 sämtliche Zahlungseingänge erfolgreich gepfändet werden, sofern zuvor kein P-Konto errichtet wurde auf dem die Zahlungen eingehen. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, dass der 34 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Kontopfändungsschutz für Einkommen insbesondere Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 01.01.2012 aufgehoben wird. Die Unterrichtung soll bis spätestens 30.11.2011 erfolgen. Nach Einschätzung des Verfassers viel zu spät. Zusammenfassend betrachtet hat die Neuregelung (weitere in diesem Zusammenhang stehende Änderungen wurden nicht beschrieben) aufgrund von Einführungsschwierigkeiten bei der Anwendung des neuen Kontopfändungsschutzes bei vielen Schuldnern zu existentiellen Schwierigkeiten geführt. Nicht übersehen werden darf in diesen Zusammenhängen, dass es sich um eine sehr ehrgeizige Gesetzesneuerung im Vollstreckungsschutz handelt, die trotz ein Jahr Zeitvorlauf bei den Beteiligten in der Praxis zu großen Abstimmungsproblemen geführt hat. Den betroffenen Schuldnern ist eine qualifizierte Beratung vor Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto dringend zu empfehlen, wenn: -das bestehende Girokonto ein Gemeinschaftskonto ist -das bestehende Girokonto sich im Soll befindet -die Höhe des Einkommens sich häufig ändert -Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder Leistungen in der Bedarfsgemeinschaft für weitere Personen entgegengenommen werden oder -pfändbares Einkommen erzielt wird. 35 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Verfasser: Roland Müller Quellen: 1. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/12714 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses 2. Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für Kreditinstitute (März 2010) 3. Frank Nolte; Silvia Schumacher Pfändungsschutz auf dem PrüfstandIn ZVI 10. Jahrgang / 28. Februar 2011, Seite 41-76 4. Landsgericht Essen Beschluss vom 09.11.2010 7T 568/10 Information zum neuen P-Konto Zum 01.07.2010 treten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Bis 31.12.2011 gelten übergangsweise auch noch die bisherigen Schutzvorschriften bzw. Übergangsregelungen. Die Frist des § 835 ZPO, innerhalb derer Anträge auf Pfändungsschutz oder – neu – auf Aufhebung oder Unwirksamkeit der Pfändung oder auf Umwandlung in ein „P-Konto“ gestellt werden müssen, wird von 2 auf 4 Wochen ab 36 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Zustellung der Kontopfändung verlängert . Damit auch zukünftig genug Zeit verbleibt, die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten, sollte – durch gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht – beantragt werden, dass diese Frist auch für zukünftige Gutschriften anzuwenden ist. Pfändungsschutz auf normalem Girokonto 1. Antrag bei Vollstreckungsgericht nach § 833a ZPO (NEU) Aufhebung der Pfändung, oder Antrag, dass Guthaben des Kontos für bis 12 Monate keiner Pfändung (auch zukünftig) unterworfen ist.wenn Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Bezüge auf Konto eingingen, und glaubhaft gemacht wird, dass in den nächsten 12 Monaten überwiegend nur nicht pfändbare Beträge eingehen. Ab 01.01.2012 ist dies nur noch für Pfändungsschutzkonten (dann:§ 850l ZPO) anwendbar. 2. bisheriger Pfändungsschutz Der bisherige Pfändungsschutz des alten § 850k ZPO bleibt bis 31.12.2011 (über § 850l ZPO) wirksam und tritt dann außer Kraft. 3. Umwandlung in P-Konto (NEU) Nach § 850k Abs.7 ZPO hat jeder Kunde das Recht zu erklären, dass ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung erfolgt. Pfändungsschutz auf Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (NEU) 1. grundsätzlicher Freibetrag - § 850k Abs. 1 ZPO Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Freibetrag entsprechend § 850 c Abs.1 Satz 1 ZPO- zur Zeit Euro 1.028,89 - für den jeweiligen Kalendermonat, wobei der nicht verbrauchte Teil des geschützten Guthabens auf den nächsten Monat übertragen werden kann, dort aber – mindestens – verbraucht werden muss. 2. Erhöhung des Freibetrages mit Bescheinigung - § 850k Abs. 2 ZPO Ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Freibeträge – sofern eine entsprechende Bescheinigung vorliegt: - Freibeträge für Unterhaltsberechtigte (sofern 37 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Unterhalt tatsächlich gewährt wird), bzw. Personen, für die Geldleistungen nach SGB II oder SGB XII durch den Schuldner entgegengenommen werden (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mit- glieder der Bedarfsgemeinschaft): - 1. Person z.Zt. Euro 387,22- jede weitere (max.5) z.Zt. Euro 215,73- - einmalige Geldleistungen im Sinne der § 54 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I - Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (Ausnahme bei Pfändung wegen Unterhaltsforderung). Für sonstige Zahlungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen für Kinder ist eine Erhöhung des Freibetrages nicht möglich. Hierfür sollte ein eigenes Konto für das jeweilige Kind eingerichtet werden. 3. notwendige Bescheinigung Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, etc. nur berücksichtigen, wenn diese durch Bescheinigung nachgewiesen sind (§ 850k Abs. 5 ZPO). Ein Nachweis kann durch eine Bescheinigung von Arbeitgeber (Lohnabrechnung), Familienkasse (Nachweis Kindergeldbezug), Sozialleistungsträger (z.B. ARGE) oder einer geeigneten Person (z.B.: Rechtsanwalt) oder einer nach § 305 InsO als geeignet anerkannten Schuldnerberatungsstelle (Musterbescheinigungen sind dort erhältlich) erfolgen. Der im Rahmen einer Bescheinigung nachweisbare Pfändungsfreibetrag bezieht sich jedoch nur auf die unter 2. (bzw. § 850k Abs. 2 ZPO) genannten pauschalen Beträge. Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder aber Zweifel z.B. am Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag gem. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO die pfandfreien Beträge bestimmen . 4. Antrag bei Vollstreckungsgericht Wenn der Pfändungsfreibetrag individuell im Sinne der „Pfändungstabelle“ (§ 850c Abs. 2) bzw. der übrigen Vorschriften der §§ 850 ZPO u.a. festgesetzt werden soll, muss ebenfalls gem. § 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der vollstreckenden Behörde gestellt werden. Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem lt. Pfändungstabelle pfändbaren Bereich vorliegt und geschützt werden soll. Dies auch, falls Arbeitseinkommen zuvor bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. Beispiel: (jeweils zuzüglich Kindergeld) Nettoeinkommen: 1.800,- €, verheiratet, 1 Kind:Freibetra g lt. evtl. Bescheinigung: 1.028,89 € + 387,22 € + 215,73 € = 1.631,84 € 38 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Freibetrag lt. Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht: 1.800,- € - 67,26 € = 1.732,74 € Besonderheiten bei Sozialleistungen und Kindergeld Auf einem Pfändungsschutzkonto gelten nur die dortigen Schutzvorschriften, d.h. kein automatischer Pfändungsschutz sondern nur im Rahmen des Grundfreibetrages von Euro 1.028,89. Für höhere Sozialleistungen und Kindergeld muss eine Bescheinigung vorgelegt bzw. je nach Höhe der Sozialleistung Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Auf normalem Girokonto sind diese Leistungen noch bis 31.12.2011 automatisch für 14 Tage vor einer Pfändung (§ 55 SGB I bzw. § 76a EStG) geschützt. Ab dem 01.01.2012 treten diese Regelungen außer Kraft und Pfändungsschutz ist nur noch auf einem P-Konto möglich. Eine Ve rrechnung dieser Leistungen mit überzogenem Kontostand ist jedoch für 14 Tage ab Gutschrift nicht möglich (§ 850k Abs. 6 ZPO). Weitere Informationen zu Kontopfändungen In Zweifelsfällen bleibt die Möglichkeit bei Gericht Vollstreckungsschutz zu beantragen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst auch Einkommen selbständig tätiger Personen – ansonsten Schutz über § 850 i ZPO. Gläubiger bieten betroffenen Schuldnern oftmals an, eine Pfändung „ruhend“ zu stellen, wenn eine neue Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird. Ob dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, sollten Betroffene unbedingt mit einer Schuldnerberatungsstelle besprechen. Es darf grundsätzlich nur ein P-Konto und dieses nur als Einzelkonto geführt werden. Materialien und Arbeitshilfen zum neuen P-Konto finden Sie hier . Eigenauskünfte bei Auskunfteien ab 01.04.2010 kostenlos 39 / 40 Neuigkeiten Aktualisiert Freitag, den 17. Juni 2016 um 09:07 Uhr Ab dem 01.04.2010 müssen Auskunfteien (Schufa, CEG, Bürgel usw.) einmal je Kalenderjahr eine kostenfreie Eigenauskunft bereitstellen. Musterschreiben und weitere Informationen zu Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes finden Sie hier . 40 / 40