Title 財産引受に関する比較法的考察 Author(s) - HERMES-IR

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Title 財産引受に関する比較法的考察 Author(s) - HERMES-IR
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財産引受に関する比較法的考察
江島, 広人
一橋法学, 8(3): 213-302
2009-11
Departmental Bulletin Paper
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URL
http://doi.org/10.15057/18019
Right
Hitotsubashi University Repository
( 335 )
Die Vermögensübernahme nach deutschem,
österreichischem und schweizerischem Recht
EJIMA, Hiroto
Es
gibt
keine
Vermögensübernahme
Vermögensübernahme
in
Deutschland,
in
der
in
Japan.
Schweiz,
Ich
in
möchte
die
Österreich
aus
rechtvergleichender Sicht erläutern. Das deutsche Recht (§419 BGB) ist mit Ablauf
vom 31.12.1998 aufgehoben worden, weil §419 BGB die Doppelhaftung ergegeben
hat. Das österreichische Recht (§1409 ABGB) und das schweizerische Recht (§181
OR) bleiben weiterbestehen.
§419 BGB: Man sieht Schulden als Lasten des Vermögens, die notwendig auf
den Erwerber übergehen, deshalb haftet er cum viribus.
§1409 ABGB schütze die Sicherheit des Kredits. Die Gläubiger kreditierten
den Vermögensinhaber für sein Vermögen. Trennten sich beide, hafte der Veräusserer,
weil ihm kreditiert wurde, hafte der Erwerber, weil ihm jetzt das Vermögen gehört,
worauf kreditiert wurde. Er haftet bei Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der bei
Übernahme vorhandenen Schulden pro viribus.
§181 OR: Voraussetzung für die Haftung aus Vermögensübernahme ist die
Vereinbarung, dass auch die Passiva übernommen werden, deshalb haftet der Erwerber
mit seinem gesamten Vermögen.
Gemäß dem obrigen Vergleich möchte ich den folgenden Vorschlag machen,
wie die Vermögensübernahme auch in Japan eingeführt werden könnte.
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