Title 財産引受に関する比較法的考察 Author(s) - HERMES-IR
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Title Author(s) Citation Issue Date Type 財産引受に関する比較法的考察 江島, 広人 一橋法学, 8(3): 213-302 2009-11 Departmental Bulletin Paper Text Version publisher URL http://doi.org/10.15057/18019 Right Hitotsubashi University Repository ( 335 ) Die Vermögensübernahme nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht EJIMA, Hiroto Es gibt keine Vermögensübernahme Vermögensübernahme in Deutschland, in der in Japan. Schweiz, Ich in möchte die Österreich aus rechtvergleichender Sicht erläutern. Das deutsche Recht (§419 BGB) ist mit Ablauf vom 31.12.1998 aufgehoben worden, weil §419 BGB die Doppelhaftung ergegeben hat. Das österreichische Recht (§1409 ABGB) und das schweizerische Recht (§181 OR) bleiben weiterbestehen. §419 BGB: Man sieht Schulden als Lasten des Vermögens, die notwendig auf den Erwerber übergehen, deshalb haftet er cum viribus. §1409 ABGB schütze die Sicherheit des Kredits. Die Gläubiger kreditierten den Vermögensinhaber für sein Vermögen. Trennten sich beide, hafte der Veräusserer, weil ihm kreditiert wurde, hafte der Erwerber, weil ihm jetzt das Vermögen gehört, worauf kreditiert wurde. Er haftet bei Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der bei Übernahme vorhandenen Schulden pro viribus. §181 OR: Voraussetzung für die Haftung aus Vermögensübernahme ist die Vereinbarung, dass auch die Passiva übernommen werden, deshalb haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen. Gemäß dem obrigen Vergleich möchte ich den folgenden Vorschlag machen, wie die Vermögensübernahme auch in Japan eingeführt werden könnte. 1107