INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener
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INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1907 der Landeshauptstadt München Bodenseestraße (südlich), Bahnlinie München - Herrsching (südlich), Bahnlinie München - Mittenwald (westlich), Paosostraße (nördlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1094) - Gleisdreieck Pasing - Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan 1 Satzungstext des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1907 der Landeshauptstadt München Bodenseestraße (südlich), Bahnlinie München - Herrsching (südlich), Bahnlinie München - Mittenwald (westlich), Paosostraße (nördlich) (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1094) - Gleisdreieck Pasing vom ..20.05.2009.... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9, 10 Abs. 1 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: §1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich südlich der Bodenseestraße, südlich der Bahnlinie München - Herrsching, westlich der Bahnlinie München - Mittenwald und nördlich der Paosostraße wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung gemäß § 12 BauGB als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 16.10.2008, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am ...18.03.2009...., und diesem Satzungstext. (3) Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im geltenden Durchführungsvertrag verpflichtet hat. (4) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan und der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1094 (MüABl. 1977, S. 200) werden durch diesen Bebauungsplan Nr. 1907 aufgehoben. §2 Art der baulichen Nutzung (1) Der Bereich Vorhaben Großhandel METRO dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen des Großhandelsmarktes METRO. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO zulässig: Internetfassung 2 Gebäude für Verkaufszwecke und Einrichtungen, die damit in funktionalem Zusammenhang stehen, wie - Büros - Betriebliche Werkstätten - Betriebliche Sozialräume - Sonstige Zubehör-, Lager- und Nebenräume - Anlieferungszonen - Parkierungsanlagen - Leergutsammelstelle und Abholungsstelle - eine Gastronomieeinrichtung für die Kunden des Großhandelsbetriebes METRO mit einer Fläche von bis zu 500 m². Die Verkaufsfläche im Vorhaben Großhandel METRO darf eine Fläche von 16.500 m² nicht überschreiten. (2) Das Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt besteht aus den Teilbereichen SO 1.1 und SO 1.2 und dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für einen Bau- und Gartenfachmarkt. Zulässig sind Gebäude und Flächen für Verkaufszwecke und Einrichtungen, die damit in funktionalem Zusammenhang stehen, wie: - Büros - Lagerräume und eingehauste Lagerplätze - Betriebliche Werkstätten - Betriebliche Sozialräume - Backwarenverkauf mit Bistro - Sonstige Zubehör- und Nebenräume - Anlieferzonen, Parkierungsanlagen. Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt Teilbereich SO 1.2 sind ausschließlich Stellplätze und eine Freiverkaufsfläche (incl. zugehöriger Einrichtungen wie z.B. Einkaufswagenboxen) zulässig. (3) Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt ist der Verkauf von folgenden Sortimenten zulässig: 1. Kernsortimente Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren Holz- und Holzmaterialien Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge Badeeinrichtungen, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse Auto- und Fahrradzubehör, -teile, -reifen Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen 2. Randsortiment Bastelartikel Elektrogeräte (weiße Ware), Nähmaschinen, Leuchten Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren Haus- und Heimtextilien Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf Sport- und Campingartikel Unterhaltungselektronik (braune Ware) Zooartikel, Tiernahrung- und -pflegemittel - Internetfassung 3 (4) Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt sind folgende maximalen Verkaufsflächen innerhalb des Gebäudes zulässig: 1. für den Baufachmarkt 8.500 m², sofern ein Sägeraum und Rollbänder vom Erdgeschoss in das 1. Obergeschoss in das Gebäude integriert werden. - 7.800 m², sofern der Baufachmarkt ohne Rollband und Sägeraum errichtet wird. für den Gartenfachmarkt 1.800 m² - 2. (5) Über die in Absatz 4 genannten Verkaufsflächen hinaus darf eine offene Freifläche bis 1.200 m² Grundfläche ebenfalls für Verkaufseinrichtungen genutzt werden. Diese Fläche ist zu 25% als Verkaufsfläche zu rechnen. (6) Bis zu 950 m² der Verkaufsfläche des Bau- und Gartenfachmarktes dürfen für das Randsortiment genutzt werden. (7) Verkaufsflächen in anderen Geschossen wie Vollgeschossen sind mitzurechnen. Zur Verkaufsfläche zählen - Windfang - Flächen, die dem Verkauf dienen, einschließlich der Gänge und Treppen in den Verkaufsräumen - Kassenzonen und Schaufenster, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, - Sägeraum und Rollbänder, - Unterstellmöglichkeiten für Einkaufswagen, - Lagerflächen in den Fällen der integrierten Lagerhaltung bzw. des Verkaufs ab Lager und - alle nicht in fest umbauten Räumen liegenden Verkaufsflächen (Freiflächen) im Sinne des Absatzes 5. (8) In dem Gewerbegebiet GE sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Geschäfts-, Büround Verwaltungsgebäude nur zulässig, sofern sie einem dort ansässigen Gewerbebetrieb räumlich und funktional zugeordnet und in ihrem Umfang der gewerblichen Hauptnutzung deutlich untergeordnet sind. (9) In dem Gewerbegebiet GE sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke sowie die nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. (10) In dem Gewerbegebiet GE sind Beherbergungsgewerbe sowie sonstige Betriebe, in denen überwiegend gewohnt wird, oder die wohnähnlich genutzt werden (z.B. Boardinghäuser) nicht zulässig. (11) In dem Gewerbegebiet GE sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise kann bei der Errichtung einer Autowerkstatt in flächenmäßig und funktional untergeordnetem Umfang Autohandel zugelassen werden. §3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen sind einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche mitzurechnen. (2) Im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO darf die festgesetzte Geschossfläche durch die Fläche der überdachten Stellplätze überschritten werden. Internetfassung 4 (3) Eine Überschreitung der GRZ für die Anlagen nach § 19 Absatz 4 BauGB ist unzulässig. (4) Für die Teilgebiete SO 1.1 und SO 1.2 des Sondergebietes wird insgesamt eine GRZ von 0,8 festgesetzt. (5) Im Teilgebiet SO 1.1 des Sondergebietes ist im Bauteil mit der Wandhöhe von 18 m ein 3. Geschoss zur Unterbringung von Sozial- und Serviceräumen zulässig. (6) Im Vorhaben Großhandel METRO ist die Errichtung der Sozial-, Büro-, Technik- und Lagerräumen zweigeschossig zulässig. §4 Unterbauungen Im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO sind innerhalb der überbaubaren Fläche Unterbauungen ausschließlich zur Sicherung von Fluchtwegen im Rahmen des Brandschutzes (Tunnelbauten) und für die Unterbringung von haustechnischen Einrichtungen mit einer Unterkante von bis zu 525,0 m über NN zulässig. §5 Überdachungen Die nördliche Baugrenze im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO darf durch eine Überdachung der Stellplätze überschritten werden. Die Überdachung ist mit einer Grundfläche von bis zu 9.000 m² zulässig und darf die Wandhöhe des Hauptbaukörpers nicht überschreiten. §6 Baugrenze Im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO darf die Baugrenze durch die Treppenhäuser der Fluchttunnel um bis zu 3 m überschritten werden. §7 Private Erschließungsbrücke (1) Die beiden Teilbereiche SO 1.1 und SO 1.2 des Sondergebietes Bau- und Gartenfachmarkt sind mit einer privaten Erschließungsbrücke miteinander zu verbinden. Von der in der Planzeichnung hinweislich dargestellten Lage der privaten Erschließungsbrücke darf um bis zu 1 m in Nord-SüdRichtung abgewichen werden. (2) Die private Erschließungsbrücke muss eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m über der Fahrbahn der Straße U-1542 haben. Sie darf eine maximale Breite von 15 m haben. Die Rampen der Brücke dürfen eine maximale Längsneigung von 3% haben. (3) Die Unterbringung von Stellplätzen auf der privaten Erschließungsbrücke ist zulässig. §8 Abstandsflächen In allen Baugebieten gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 der Bayerischen Bauordnung für Gewerbegebiete von 0,25 H, jedoch mindestens 3 m. Internetfassung 5 §9 Höhenentwicklung, Dachaufbauten (1) Die festgesetzte maximal zulässige Wandhöhe im Gewerbegebiet GE bezieht sich auf die Höhenkote von 530,0 m über NN. (2) Die festgesetzte maximal zulässige Wandhöhe des Vorhabens Großhandel METRO bezieht sich auf die Höhenkote von 532,25 m über NN. (3) Die festgesetzte maximal zulässige Wandhöhe im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt bezieht sich auf die Höhenkote von 531,6 m über NN. (4) Die Firsthöhe der Gebäude darf in allen Baugebieten nicht mehr als 3,0 m über der maximal zulässigen Wandhöhe liegen. (5) Notwendige Dachaufbauten für technische Einrichtungen sind nur bis zu einer Höhe von 4,0 m zulässig. Sie müssen allseits um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurücktreten und dürfen eine Fläche von 30% der Dachfläche nicht überschreiten. § 10 Dachform (1) Es sind ausschließlich Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 10° zulässig. (2) Für die Überdachung der Stellplätze des Vorhabens Großhandel METRO sind Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 16° zulässig. § 11 Einfriedungen (1) Es sind nur offene, sockellose Zäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zulässig, die zu begrünen oder zu hinterpflanzen sind. (2) Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt sind ausnahmsweise Einfriedungen von Freiverkaufsflächen und der Ladezone innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 4,0 m auch in nicht offener, sockelloser Form zulässig. Diese müssen mindestens 5 m von der nächstliegenden Straßenbegrenzungslinie zurücktreten. (3) Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt Teilbereich SO 1.2 sind Einfriedungen nur außerhalb der Geh- und Radfahrrechtsfläche zulässig. (4) Im Bereich des Vorhabens METRO sind innerhalb des Bauraumes mit einer maximal zulässigen Wandhöhe von 7 m Einfriedungen mit einer Höhe von bis zu 5 m zulässig. Diese dürfen ausnahmsweise auch in nicht sockelloser Form errichtet werden. Diese Zäune sind blickdicht zu gestalten. § 12 Zu- und Ausfahrten (1) Im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO und im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt sind über die im Plan festgesetzten Zu- und Ausfahrten keine weiteren Zu- und Ausfahrten zulässig. Internetfassung 6 (2) Von der Lage der festgesetzten Zu- und Ausfahrten im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO und im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und öffentliche und nachbarliche Belange dem nicht entgegenstehen. § 13 Stellplätze (1) Im Gewerbegebiet GE sind die nach Art. 47 BayBO nachzuweisenden Stellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück innerhalb der überbaubaren Flächen nachzuweisen. (2) Im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO sind insgesamt 560 Stellplätze zulässig. Diese sind innerhalb der Flächen für Nebenanlagen Stellplatzanlage / Anlieferung beziehungsweise innerhalb der überbaubaren Flächen unterzubringen. Die Stellplätze südlich des Bauraumes dürfen ausschließlich als Mitarbeiterstellplätze ausgewiesen werden. (3) Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt sind insgesamt 330 Stellplätze zulässig. Diese sind innerhalb der Flächen für Nebenanlagen Stellplatzanlage / Anlieferung / Freiverkaufsfläche, auf der privaten Erschließungsbrücke beziehungsweise innerhalb der überbaubaren Flächen unterzubringen. § 14 Nebenanlagen, Lagerplätze (1) Im Gewerbegebiet GE sind im Abstand bis 40 m von der Bodenseestraße und außerhalb des Bauraums keine Nebenanlagen und Lagerplätze zulässig. Dies gilt nicht für Ausstellungsflächen für den Kfz-Handel und Trafostationen, soweit diese innerhalb des Bauraumes angeordnet werden. (2) Im Bereich Vorhaben Großhandel METRO und im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt sind Nebenanlagen und Lagerplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. § 15 Werbeanlagen (1) Im Bereich der Zufahrt zum Planungsgebiet an der Bodenseestraße ist im Gewerbegebiet GE ein Sammelpylon einschließlich Sockel bis zu einer Höhe von maximal 5,0 m ab einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Bodenseestraße und ab einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie der Straße U-1542 zulässig. Im Übrigen ist Werbung nur am Ort der Leistung zulässig. (2) Im übrigen Planungsgebiet sind freistehende Werbeanlagen mit einer Höhe von maximal 4,5 m, mit Sockel maximal 5,0 m zulässig. (3) Werbeanlagen innerhalb der als zu begrünenden und zu bepflanzenden Flächen sowie innerhalb der als landschaftsgerecht zu gestaltenden Flächen der Baugebiete sind unzulässig. Hiervon ausgenommen ist der in Absatz 1, Satz 1 genannte Sammelpylon. Zu den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft orientierte Werbeanlagen sind unzulässig. (4) Im Planungsgebiet ist die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach sowie an den Außenwänden über den Dachkanten der Gebäude hinaus unzulässig. Internetfassung 7 (5) Ab einer Höhe von 3 m sind Werbeanlagen nur in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen in Einzelbuchstaben zulässig. (6) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (7) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen. (8) Beleuchtung und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist. § 16 Aufschüttungen/Abgrabungen (1) Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Bereich der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nicht zulässig. Geringfügige Bodenmodellierungen und Aufschüttungen für die Anlage von Tümpeln bzw. zur Schaffung von Rohböden sind zulässig. (2) Im Bereich der öffentlichen Grünflächen nördlich der Bahnlinie sowie im Bereich der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und des Sondergebietes Bau- und Gartenfachmarkt südlich der Bahnlinie sind zur Überwindung des Höhenunterschieds von der Straßenverkehrsfläche zum angrenzenden Gelände begrünte Böschungen bzw. Stützmauern anzulegen. (3) In den öffentlichen Grünflächen sind geringfügige Bodenmodellierungen zulässig. (4) Im Sondergebiet Bau- und Gartenfachmarkt sind zur Herstellung einer planen Ebene und zum Anschluss an die private Erschließungsbrücke Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. Entstehende Höhensprünge zum umgebenden Gelände sind durch begrünte Böschungen oder Stützmauern auf dem Baugrundstück auszugleichen. (5) Ausnahmsweise ist entlang der südlichen Umfahrung auf dem Baugrundstück des Vorhabens Großhandel METRO die Errichtung eines Lärmschutzwalles in Kombination mit einer Lärmschutzwand zulässig. (6) Im Bereich der öffentlichen Grünflächen sowie im Bereich des Vorhabens Großhandel METRO sind Abgrabungen zur Herstellung von Sickerbecken zulässig. § 17 Dinglich zu sichernde Flächen, Kanalschutzzonen, Schutzzonen Hochspannungsleitungen (1) Von der festgesetzten Lage und Größe der dinglich zu Gunsten der Allgemeinheit zu sichernden Geh- und Radfahrrechtsflächen und der Leitungsrechtsfläche kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Leitungsrechtsflächen und Kanalschutzzonen dürfen weder über- und unterbaut bzw. auf- oder angeschüttet werden und sind von jeglicher Baumpflanzung und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten. (3) Die ausgewiesenen Schutzzonen der Hochspannungsleitungen dürfen weder über- und unterbaut bzw. auf- oder angeschüttet werden. Die Schutzzonen beiderseits der Bahnlinie MünchenHerrsching sind darüber hinaus von jeglicher Baumpflanzung und Sträuchern über 3,5 m Wuchshöhe freizuhalten. Internetfassung 8 § 18 Immissionsschutz/Lärmschutz (1) Aus Gründen des Lärmschutzes ist eine Lärmschutzwand an der südlichen Außenseite der Umfahrung des Vorhabens METRO bis maximal 5 m Höhe zulässig. Die Lärmschutzwand ist entsprechend zu begrünen. (2) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. (3) Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die festgesetzten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 6.00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in dB Teilfläche LEK, tags LEK, nachts GE 55 42 SO 1.1 56 42 SO 1.2 60 42 METRO 57 42 (4) Für die im Plan festgesetzten Richtungssektoren A bis E erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingente tags und nachts in dB Richtungssektor Zusatzkontingent A +3 B +0 C +6 D +4 E +0 Die resultierenden Immissionsrichtwertanteile sind nach den Vorgaben der DIN 45691, Abschnitt 5 im Bezug auf bestehende schützenswerte Nutzungen nach DIN 4109 nachzuweisen. § 19 Grünordnung (1) Die Freiflächen und Dachflächen der Baugrundstücke, die öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen und die Flächen zum Schutz-, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der weiteren Satzungsbestimmungen zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteforderungen zu entsprechen. (2) Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Außerhalb der Bauräume sind nur Ausfahrten direkt zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. (3) Von den grünordnerischen Festsetzungen im Norden des Teilgebietes SO 1.1 kann für eine Zufahrt zur Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft abgewichen werden. (4) Von den Festsetzungen kann in Lage und Flächen geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Internetfassung 9 (5) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. Ausgenommen davon sind Flächen für Stellplätze und Erschließung sowie Lagerflächen. (6) In den öffentlichen Straßenräumen sind einseitig unter besonderer Berücksichtigung der Artenliste 1 in einem mindestens 3 m breiten Baumgraben große, standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm und einem Pflanzabstand von 7 - 12 m zu pflanzen. Es ist einheitlich eine Baumart zu verwenden. (7) Auf dem Baugrundstück des Vorhabens Großhandel METRO und des Sondergebietes Bau- und Gartenfachmarkt sind je angefangene 10 nicht überdachte Stellplätze mindestens ein großer oder ein mittelgroßer Laubbaum (Pflanzgröße Stammumfang jeweils 20 - 25 cm) zu pflanzen. Im Bereich des Sondergebietes Bau- und Gartenfachmarkt sind mindestens 75% dieser Baumpflanzungen auf der Stellplatzanlage unterzubringen. 25 % der Baumpflanzungen dürfen in den als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Flächen untergebracht werden. (8) Der Anteil an zu begrünenden und zu bepflanzenden, nicht unterbauten Flächen im jeweiligen Baugebiet muss mindestens 20 % der Gesamtfläche betragen. Hierbei sind die Teilbereiche SO 1.1 und SO 1.2 des Sondergebiets Bau- und Gartenfachmarkt zusammen zu betrachten. Wird durch die sonstigen planlichen und textlichen Festsetzungen ein höherer Anteil an zu begrünenden Flächen festgelegt, haben diese Vorrang. (9) Pro angefangenen 150 m² zu begrünender Fläche ist mindestens ein großer oder ein mittelgroßer Laubbaum (Pflanzgröße Stammumfang jeweils 20 - 25 cm) zu pflanzen. Alle Bäume, die erhalten werden, können angerechnet werden, sofern sie den Güteforderungen entsprechen. (10) Die landschaftsgerecht zu gestaltenden und zu begrünenden Flächen sind mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen unter besonderer Berücksichtigung der Artenliste 2 zu bepflanzen und extensiv zu pflegen. Im Gewerbegebiet sind nur Sträucher der Artenliste 2 zu pflanzen. (11) Bäume in Belagsflächen sind in spartenfreie, offene durchwurzelbare Baumscheiben von mindestens 24 m² Grundfläche zu pflanzen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (12) Stellplätze und Lagerflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen, sofern es die betriebliche Nutzung zulässt und keine Grundwassergefährdung zu befürchten ist. Umfahrungen, Zugänge und sonstige Wegeflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen, soweit dies funktional möglich ist. (13) Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer der Gebäude sind mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. (14) Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke im Gewerbegebiet ist oberflächig und unter Nutzung der Filterwirkung des Bodens zu versickern, z.B. in Sickermulden, Grünflächen oder Versickerungsgräben. In beengten Bereichen ist außerhalb der Altlastenflächen auch Versickerung über Rigolen bzw. Sickerschächte zulässig. (15) Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind zu einem Magerrasenstandort hin zu entwickeln. Internetfassung 10 (16) Im Bereich der festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist in einem Mindestabstand von 180 m und einem Höchstabstand von 205 m zur südlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes und in einem Abstand von maximal 40 m zur östlichen Baugebietsgrenze des Vorhabens Großhandel METRO eine Skateranlage mit einer Größe von bis zu 700 m² zulässig. (17) Die geplante Rad- und Fußwegverbindung in der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entlang des Vorhabens Großhandel METRO ist mit einem wasserdurchlässigen Belag herzustellen. (18) In den öffentlichen Grünflächen sind eine Hebeanlage zur Entwässerung der Straßenunterführung sowie ein Versickerungsbecken zulässig. (19) Für das Planungsgebiet gelten folgende Artenlisten: Artenliste 1: für die Erschließungsstraßen: Spitzahorn Acer platanoides Esche Fraxinus excelsior Zerreiche Quercus cerris Winterlinde Tilia cordata Artenliste 2: für die landschaftsgerecht zu begrünenden Flächen: Kiefer Pinus sylvestris Sandbirke Betula pendula Stieleiche Quercus robur Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Kreuzdorn Rhamnus cartharticus Feldrose Rosa arvensis Sanddorn Hippophae rhamnoides § 20 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß §10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Internetfassung