Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN
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Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN
Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in MV auf den Weg bringen Der ABiMV e.V. teilt, die Einschätzung der Bundesregierung in der Denkschrift zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dass die Bundesrepublik laut GG und in der nachfolgenden Gesetzgebung, die Menschenrechte achtet und die Unantastbarkeit der Würde für alle Menschen staatlich garantiert ist und es daher zum Anliegen der UNBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) prinzipiell keine rechtsstaatlichen Bedenken gibt. Trotzdem hält die Bundesregierung auf innerstaatlicher Ebene an der Definition von „Behinderung“ nach BGG fest. Es besteht dringender Handlungsbedarf, weil nach Auffassung der Bundesregierung, eine tatsächliche Gleichbehandlung erst nach und nach (in der Gesellschaft) zu verwirklichen ist und damit alle in der UNBRK verbrieften Rechte für die Menschen mit Behinderungen in der Bundesrepublik, in den Ländern und in den kommunalen Gebietskörperschaften nur schrittweise verwirklicht werden können. Der ABiMV e.V. erwartet, dass durch einen landesweiten Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Mecklenburg-Vorpommern ein maßgeblicher Beitrag zur Beseitigung der sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen geleistet und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit und der Menschenrechte abgesichert werden kann. So könne mit Hilfe eines Landesaktionsplanes, die Vorgaben aus der UNBehindertenrechtskonvention im Land MV und in den kommunalen Gebietskörperschaften in den nächsten Jahren schrittweise mit Leben erfüllt und umgesetzt werden. Dabei soll der Landesaktionsplan, dafür Sorge tragen, dass möglichst alle Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umfassend in allen Politikfeldern im Land MV Eingang finden und die Öffentlichkeit sensibilisiert wird, um die Würde der Menschen mit Behinderungen herzustellen und alle Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung zu garantieren. Die Bundesregierung wird neben der Erarbeitung eines eigenen Aktionsplanes einen Musteraktionsplan für Länder und Kommunen bereitstellen. In einem Landeaktionsplan fordern wir zuerst politische Entscheidungen und Maßnahmen ein, die den längst fälligen Paradigmenwechsel von der Bevormundung zur Selbstbestimmung beschleunigen und für eine unabhängige Lebensführung der Menschen mit Behinderungen dringend notwendig sind. In einer zweiten Stufe sind, ausgehend von der aktuellen Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen im Land, in einem Landesaktionsplan, Ziele und Maßnahmen in der Zuständigkeit der Landesregierung zusammenfassen. Dazu sollten konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten sowie Zeithorizonte (Berichtspflicht) benannt werden. Analyse - Situationsbeschreibung Da im § 10 LBGG M-V „Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen“ das Land die Verbände von Menschen mit Behinderungen und die Selbsthilfeorganisationen ausdrücklich anerkennt und insbesondere darauf hinwirken wolle, dass die Rolle der Selbsthilfeorganisationen ausgebaut und gefestigt wird, müssen wir nach 4 Jahren LBGG in M-V feststellen, dass unsere Interessenvertretung auf Landesebene und in den Kommunen nicht ausreichend Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 1/14 unterstützt wird. Andererseits müssen wir feststellen, dass in den Regionen, in denen es aktive Behindertenverbände gibt, die gemeindliche Entwicklung zur Ausgestaltung von barrierefreien Lebensbereichen und kommunalen Strukturen, die größten Fortschritte gemacht hat. In Regionen, wo dies nicht der Fall ist, gestalte sich die Situation immer schwieriger, was durch die Finanzkrise verschärft wird. In vielen Kommunen fallen zuerst soziale Leistungen und damit auch die Vereinsarbeit und die Interessenvertretung dem Rotstift zum Opfer. Die Landeshilfen kommen dagegen bei vielen Vereinen nicht an, zumal, wenn sie nicht Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind. Die Verpflichtung der kommunalen Behörden nach Recht und Gesetz zu handeln und im Sinne des Sozialstaatsgebotes und der Menschenrechte zu entscheiden, ist wenig ausgeprägt. Dies führt zur täglichen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen in Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg und Vorpommern in Sondereinrichtungen betreut und dort auch leben müssen. Noch immer werden über 90 % der sogenannten „Eingliederungshilfe“ für die Ausgliederung eingesetzt. Trotz der bekannten Mängel bei der Kommunalisierung der Sozialhilfe in MV werden im Sozialhilfefinanzierungsgesetz, auf Beschluss des Landtages, auch 2010/2011 die alten Strukturen beibehalten und die Sondereinrichtungen für zwei weitere Jahre finanziert. Damit wird der Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik in MV weiter behindert und Menschen mit Behinderungen werden in Einrichtungen abgeschoben oder müssen dort verbleiben. Alternative Projekte der Selbstbestimmten Behindertenbewegung werden dagegen ausgebremst und müssen häufig ohne staatliche Hilfen ein Nischendasein fristen. Der selbst vom Gesetzgeber (SGB XII, XI, IX) geforderte Vorrang ambulanter Hilfen wird dagegen noch immer nicht gefördert oder realisiert. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können in MV immer noch nicht die Schule ihrer Wahl besuchen und werden häufig an Sonder- und Förderschulen verwiesen. Zu Beginn des letzen Schuljahres wurden wieder über 11 % der Schulanfänger in MV ausgesondert und sonderpädagogischer Förderbedarf bescheinigt. Die Aussonderungsquote ist damit doppelt so hoch wie in den alten Bundesländern und wohl auch die höchste in ganz Europa. Dieses "Aussortieren" durch Gesundheitsämter muss endlich enden, damit sich alle Kinder und Jugendlichen früh in die Gesellschaft integrieren können. Aber auch später einen existenzsichernden Arbeitsplatz bekommen. 75 Prozent der Schüler/innen in Sonderschulen werden zu keinem Abschluss geführt. Andere, die im Berufsbildungswerk Greifswald weiter ausgebildet werden, landen meist in der Arbeitslosigkeit, andere in der sogenannten geschützten Werkstatt (WfB). Wir fordern, dass die Beschäftigungsquote von fünf Prozent Schwerbehinderter in Unternehmen eingehalten wird. Es fehlt in MV noch immer ein neuer Bildungsansatz, um die Überwindung einer auf den traditionellen Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtssystemen beruhenden, auf Separierung und Ausgrenzung basierenden Schul-Gesellschaft, entgegen zu wirken. Trotz UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 24 können Eltern und Kinder von den Schulbehörden in MV weiter entmündigt werden. Denn gemäß Schulgesetz- SchulG M-V § 141werden nach Maßgabe dieses Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 2/14 Gesetzes sogar "Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt." Um Kinder mit Behinderungen möglichst effektiv vor Diskriminierung zu schützen, werden sie neben dem eigenständigen Artikel 7 in einzelnen Vorschriften des Übereinkommens nochmals ausdrücklich erwähnt. In der Präambel Buchstabe r wird anerkannt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang beanspruchen sollen. Auf die Kinderrechtskonvention wird an dieser Stelle hingewiesen. Um gleichberechtigt lernen, arbeiten und leben zu können brauchen wir eine umfassende Barrierefreiheit, zugängliche Informationen, inklusive Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie finanzielle und personelle Hilfen. Das Recht auf inklusive Schule und Bildung sowie auf eigenständiges Wohnen und auf personale Assistenz ist für viele Menschen nicht gewährleistet. Die Schaffung von umfassender Barrierefreiheit ist für uns eine wichtige Voraussetzung, überhaupt am Leben in der Gemeinde teilhaben zu können. In allen wichtigen Lebensbereichen ist dies zwar gesetzlich vorgeschrieben, trotzdem gibt es bei der Umsetzung nach wie vor große Probleme. An öffentlichen Bauten und Verkehrsanlagen wurden und werden in Stadt und Land Immer noch neue Barrieren errichtet und mit Steuergeldern finanziert. Hier fordern wir schnellstens einheitliche Fristen und Regelungen und die Übernahme der DIN 18040-1 in die Landesbauordnung (s. Beschluss 2). Voraussetzung für eine unabhängige Lebensführung ist in vielen Fällen eine barrierefreie Wohnung. Diese in der angestammten Gemeinde zu bekommen ist schwierig und häufig unmöglich. Andererseits weigern sich Sozialämter die Kosten für so eine „teure“ Wohnung zu übernehmen. Deshalb fordern wir Anreize bei grundsätzlich allen zukünftigen Neubau- und Umbaumaßnahmen für private, genossenschaftliche und kommunale Wohnungs-(bau)unternehmen zur Schaffung von bezahlbaren barrierefreien Wohnungen unter umfassender Berücksichtigung auch von sensorischen Behinderungen. Leider ist es uns als Verband bei der Anhörung zum Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG M-V 2006) nicht gelungen, einen zusätzlichen Satz im ÖPNV – Gesetz MV (§ 7 Abs. 6) unterzubringen. „Der Behindertentransport ist Pflichtaufgabe des ÖPNV!“ An anderer Stelle forderten wir, dass alle Landeszuschüsse mit der Auflage ausgereicht werden, keine neuen Barrieren zu errichten. Für Menschen mit Behinderungen ist es noch nicht überall möglich in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe den ÖPNV zu nutzen! Es gibt große Unterschiede was die Barrierefreiheit des ÖPNV betrifft. So sind die Stadtverkehre in den größeren Städten fast durchgehend barrierefrei, in den Landkreisen dagegen nicht. Zum SPNV haben nicht alle Zugang obwohl viele Haltestellen und Bahnhöfe in den letzten Jahren modernisiert und auch barrirefrei ausgebaut worden sind, verkehren noch immer alte Triebfahrzeuge. Die Herstellung von Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess der alle Bereiche des öffentlichen und des privaten Lebens tangiert. Seit 20 Jahren bemühen wir uns mit unterschiedlichem Erfolg im Land und in den Kommunen darum, dass alle Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung und Kommunikation Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 3/14 so gestaltet werden, damit sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Um allen Menschen die volle Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu gewährleisten, müssen Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinde leben können. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget auf der Grundlage des § 17 SGB IX bietet hierfür die Möglichkeit. Leider ist der Zugang zu diesen Leistungen mit vielen bürokratischen Hürden verbunden oder wird ganz verwehrt. Persönliche gemeindenahe Unterstützungsdienste sowie persönliche Assistenzmodelle oder andere gemeindenahe Unterstützungsdienste sind nicht flächendeckend vorhanden. Bei der Wahl des Aufenthaltsortes und der eigenen Wohnung bestimmen, meist das Sozialamt oder die tatsächlich unzureichenden Angebote und Strukturen vor Ort, aber nicht der Betroffene selbst. Entwicklung Am 1. Mai 2002 ist das Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), in Kraft getreten. Seine wesentliche Intention ist, die Herstellung von Barrierefreiheit in allen öffentlichen Bereichen, das gleiche fordert das Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V seit 2006. Die UN- Behindertenrechtskonvention gilt ab 26. März 2009 als rechtsverbindliches Dokument im Bund und in den Bundesländern. In einem Landesweiten Aktionsplan sollen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen sein, um den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung in Mecklenburg-Vorpommern wirksam zu gewährleisten. Die gesetzlichen Vorgaben des BGG und des LBGG M-V und die Visionen der UNBehindertenrechtskonventionen ergeben nicht nur Chancen zum Mitgestalten, sondern sie verlangen von den Interessenvertreter/innen behinderter Menschen ein hohes Maß an Kompetenz und Mitwirkung. Die Partizipation setzt voraus, dass alle Prozesse, Planungen und Zwischenergebnisse in diesem Prozess transparent gestaltet werden und alle Erscheinungsformen sowie das ganze Spektrum der Behinderungen einbezogen werden. Damit die Verbände behinderter Menschen sich in Beteiligungsverfahren besser einbringen können, benötigen wir hierfür entsprechende Strukturen und angemessene finanzielle Unterstützung. Wir erwarten im Rahmen der Landkreisneuordnung Strukturen die den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen und dem demografischen Wandel gerecht werden und geeignet sind den Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe zu befördern. Beim Verwaltungsumbau sind hauptamtliche Behindertenbeauftragte und ehrenamtliche Behindertenbeiräte zu berufen und zu bilden. Durch die Fortschreibung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes müssen zukünftig Vorrangig Ambulante Maßnahmen und gemeindenahe Unterstützungsdienste sowie niedrigschwellige Angebote ausgebaut und finanziert werden, um das Selbstbestimmungsrecht und die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen in Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 4/14 der Gemeinde abzusichern. Die Gemeinden müssen Kontakt- und Begegnungsstätten vorhalten in denen Menschen mit Behinderungen und Menschen im höheren Lebensalter eine umfassende Unterstützung zur Lebensgestaltung und zur Einbeziehung in die Gemeinschaft haben sowie gleichzeitig zur Verhinderung von Isolation und Absonderung beigetragen wird. Gemeindenahe ärztliche Versorgungsdienste, Arztpraxen, Krankenhäuser, Rehaund Kureinrichtungen müssen für die Allgemeinheit sowie für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Die Landesbauförderung ist auf die Entwicklung von neuen Wohnformen und barrierefreien Wohnungen auszurichten und über die Novellierung des Pflegewohngeldgesetzes sind Mietkostenzuschüsse für Menschen mit Behinderungen und/oder für Menschen mit Pflegebedarf zum Erhalt der eigenen Wohnung vorzunehmen. Das „Trägerübergreifende Persönliche Budget“ ist auf der Rechtsgrundlage nach § 17 SGB IX i.V. m. dem § 4 der Budgetverordnung als Möglichkeit für ein selbstbestimmtes Leben weiter ausbauen. Seit langem fordern wir ein Bundesnachteilausgleichgesetz, welches unabhängig vom Einkommen und Vermögen und von der Ursache, Art und Beginn der Behinderung, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen absichert. Wir erwarten, dass sich die Landesregierung im Bundesrat dafür einsetzt. Umsetzung Die UN- Behindertenrechtskonvention bekräftigt in ihrer Präambel die wertvollen Beiträge, die Personen mit Behinderungen für eine insgesamt positive Entwicklung und für die innere Vielfalt der Gemeinschaften und bei der Umsetzung von Aktionsplänen leisten können. Eine Voraussetzung dafür sind jedoch gleiche Chancen und Ressourcen. Mit der Bereitstellung sächlicher und finanzieller Mittel und der Unterstützung der Landtagsverwaltung fand am 28.10.2010 im Schweriner Schloss von 10 bis 17 Uhr der 1. Tag der Menschen mit Behinderungen am Sitz des Landtages Mecklenburg-Vorpommern statt. Dazu wurden 71 Delegierte von Organisationen der Menschen mit Behinderungen, Behindertenbeiräten und Behindertenbeauftragte von der Präsidentin des Landtages, Frau Sylvia Bretschneider, eingeladen. Im Organisationskomitee wurde diese Veranstaltung zwischen den Verbänden abgestimmt und vorbereitet. Es sollte ein wichtiges Forum der politischen Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen, der Landesregierung und des Landesparlamentes in Mecklenburg-Vorpommern sein. Drei Anträge und eine Resolution wurden in den Arbeitskreisen beraten und danach im Plenum bestätigt AK 1: UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 24 – Bildung/Arbeit AK2: Barrierefreiheit – Artikel 9 AK 3: Trägerübergreifendes Persönliches Budget – Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Dringlichkeitsantrag: Zum 15. Rundfunkgebührenstaatsvertrag – Gebührenbefreiung Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 5/14 als Nachteilausgleich für Menschen mit Behinderungen erhalten Resolution: Landesweiten Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Mecklenburg-Vorpommern auf den Weg bringen Das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern hatte am 10.11.2010 zur ersten „Fachtagung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern“ nach Schwerin eingeladen. Am 26. März 2009 haben die Bundesregierung und der Bundesrat die UN- Behindertenrechtskonvention in Deutschland ohne Vorbehalte angenommen. Zwei Jahre nach der Unterzeichnung muss nunmehr die Bundesregierung den ersten Staatenbericht bei den Vereinten Nationen in Genf vorlegen. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden zwei Projektgruppen eingerichtet. Die eine befasst sich mit der Erarbeitung des Staatenberichts, die andere mit der Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans. Im Dezember 2010 soll ein erster Entwurf für des Nationalen Aktionsplans, die Grundlage für einen Staatenbericht bilden. Zurzeit läuft eine Informationsabfrage des BMAS für die Erstellung des Staatenberichts bei den Ländern und den Bundesministerien. Die Landesregierung MV hat unter der Federführung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit auf der Fachtagung am 10.11.10 eine Synopse vorgelegt. Hier werden einzelne Maßnahmen, Programme, Aktionspläne, Vergleichbares, gute Beispiele aufgezählt, die in den letzten Jahren durch die einzelnen Ministerien auf Grundlage vorhandener Bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben auf den Weg gebracht wurden und erste Ansätze zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern sein können. Der Integratonsförderbeirat (IFR) wurde nicht immer im Gesetzgebungsverfahren beteiligt und Vorschläge häufig nicht berücksichtigt, wie im Jahresbericht 2009 kritisiert wurde. Ein abgestimmtes planmäßiges Vorgehen oder gar eine kontinuierliche Begleitung durch die Fraktionen des Landtages hat es in der Vergangenheit nicht oder nur sporadisch gegeben. Deshalb ist es richtig mit allen politischen Gremien des Landes, der Landesregierung und der Verbände behinderter Menschen im Jahr 2011 einen Landesaktionsplan zu erarbeiten und laufend fortzuschreiben! Der ABiMV sieht vordringenden Handlungsbedarf für den Landesaktionsplan a) Um die Beteiligung von nicht staatlichen Stellen sowie von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden bei der Umsetzung des Landesaktionsplanes einzubeziehen, schlagen wir vor einen Begleitausschuss zu bilden. Um den Stand der Umsetzung zu evaluieren und um wirksame Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen festlegen zu können, soll alle zwei Jahre ein Bericht zum Stand der Umsetzung und der Fortschreibung des Landesaktionsplanes an die Landesregierung und an das Landesparlament gegeben werden. b) Obwohl Mecklenburg-Vorpommern erst 2006 ein Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 6/14 (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V vom 10. Juli 2006) in Kraft gesetzt hat, fordert der ABiMV e.V. als erste vertrauensbildende Maßnahme eine zügige Novellierung dieses Landesgesetzes, um es den Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention anzupassen. c) Damit unsere Interessen im Land und in den neuen „Großkreisen“ besser berücksichtigt werden, sollten neben dem ehren-amtlichen Interessenvertreter/innen, dem Integrationsförderrat und den Behindertenbeiräten, hauptamtliche Behindertenbeauftragte in den Großkreisen und im Land berufen werden. (Änderung des LBGG M-V und der Kommunalverfassung § 42 und § 122) d) Die Interessenvertretung der Verbände behinderter Menschen ist auf Landesund Kommunalebene in ihrer Arbeit ideell und finanziell zu unterstützen, damit die Verbände behinderter Menschen an den kommunalen Planungsprozessen ihre gleichberechtigte Teilhabe sichern und ihr Expertenwissen für die allumfassende Barrierefreiheit einbringen können. e) Im öffentlichen Auftrags- und Vergabewesen sind die Implementierung sozialer Belange und des „Build for All“ (EU-Richtlinie 2004/17EG und 2004/18/EG) in Land und Kommunen verbindlich einzuführen (Vergabegesetz ändern). Bei Vergabe von öffentlichen Mitteln (Zuschüsse, Darlehen etc.) muss/kann schon jetzt in der Leistungsbeschreibung die Konkretisierung der technischen Spezifikationen von „Barrierefreiheit“ verbindlich festgeschrieben werden. f) Novellierung der Landesbauordnung (Hinweis auf Beschluss 2 und Artikel 9 BRK) Wohnungsbauprogramme für die Schaffung von barrirerfreien Wohnungen g) ÖPNV weiter barrierefrei ausbauen und fördern und die Regionalen Nahverkehrspläne und die Landesplanung auf die Belange von Reisenden mit Mobilitätsbehinderungen besser abstimmen. h) Novellierung des Schulgesetzes (Hinweis auf Beschluss 1 und Artikel 24 BRK) Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 7/14 i) Mit Sozialhilfefinanzierungsgesetz die unabhängige Lebensführung sichern und ambulante Hilfen und gemeindenahe Dienste fördern. Wir fordern ein Moratorium zum Heimausbau! (mit Hinweis auf Beschluss 3 und Artikel 19) j) Novellierung des Pflegewohngeldgesetzes k) Geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der MitarbeiterInnen in den Öffentlichen Verwaltungen. Einzelmaßnahmen und Fortentwicklung eines Landesaktionsplanes Im Landesaktionsplan sollten Zuständigkeiten und Maßnahmen zur Qualitäts- und Ergebniskontrolle eindeutig festgelegt werden. Die zuständigen Gremien (Begleitausschuss) sind mit den notwendigen Mitteln auszustatten. Der Landtag ist in die Überprüfung und Weiterentwicklung des Landesaktionsplans auf geeignete Weise, eventuell auch MdL als ständige VertreterInnen im Begleitausschuss, einzubeziehen. Außerdem muss abgesichert werden, dass alle neuen Gesetze, Gesetzesveränderungen, Verordnungen und Weisungen zukünftig unter der Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention und der Vertreterinnen und Vertreter der Behindertenverbände erarbeitet oder verabschiedet werden. Durch den Landesaktionsplan darf keine Bevölkerungsgruppe oder Personengruppe diskriminiert werden. Wenngleich das Land und die Kommunen für die Umsetzung der Konvention die Hauptverantwortung trägt, sollen alle Maßnahmen transparent sein und öffentlich diskutiert werden. Bearbeitungsstand: 10.01.11 P. Braun Anlagen: Anlage 1: Beschlüsse des 1. Tages der Menschen mit Behinderungen am Sitz des Landtages (vom 28.10.2010) - Arbeit und Bildung (Beschluss 1) - Barrierefreiheit, Mobilität, Bauen, Wohnen, Freizeit, gesellschaftliche Teilhabe, Information und Kommunikation (Beschluss 2) - Unabhängige Lebensführung - Selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Beschluss 3) - Resolution - Rundfunkstaatsvertrag Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 8/14 Anlage 2: Stellungnahme - Hinweise des ABiMV – zu Einzelmaßnahmen der Landesregierung (vorgelegt am 10.11.10) 1. Zugang zu Informationen (Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen) Festlegungen und allgemeine Programmgrundsätze werden nicht umgesetzt und die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend in den Medien berücksichtigt. Die Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zur Vielfalt der Gesellschaft beitragen ignoriert. Überwiegend werden wir als Bittsteller und Hilfebedürftige, arm, krank und leidend dargestellt. Eine Berichterstattung vom ersten Tag der Menschen mit Behinderung erfolgte im NDR nicht! Es besteht dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf! 2. Frauen mit Behinderungen (Art. 6, Art. 28) Es besteht dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf! Ein gut abgestimmtes Hilfenetz von Frauenhäusern ist notwendig aber nicht ausreichend, um das Empowerment von Frauen zu stärken. Der barrierefreie Zugang und die barrierefreie Ausstattungen dieser Angebote sollten überprüft und ausgewiesen werden. Es müssen zusätzliche Programme für den sozialen Schutz und zur Armutsbekämpfung von Mädchen und Frauen mit Behinderungen aufgelegt werden. Behinderungsbedingte Aufwendungen sind anzuerkennen und auszugleichen. Das Recht auf Familie und Mutterschaft ist zu schützen! Das Genderprinzip muss allgemeinwirksam angewendet werden. 3. Zugang zur Justiz (Artikel 13) Gleiche Anerkennung vor dem Recht (gemäß Art. 12 der Konvention) Zugang zur Justiz (gemäß Art. 13 der Konvention) Freiheit und Sicherheit der Person (gemäß Art. 14 der Konvention) - Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung. Damit ist das Psychisch-Krankengesetze des Landes nicht konform mit dieser UN-Konvention. Es besteht weiter dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf! Weiterhin müssen die Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person, Absatz (1) b) besonders gefährdet sind immer noch Menschen mit psychischen Behinderungen, der Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, (Absatz 1) insbesondere Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Hilfen sowie medizinisch wissenschaftliche Versuche sind abzustellen, der Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch!!! Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person, Artikel 18 Freizügigkeit und Staatangehörigkeit, müssen in den Landesaktionsplan aufgenommen werden. Zuständigkeitsbereich: Wirtschaftsministerium Nr. 4 bis 7 Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 9/14 4. Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19) Da stehen wir wohl erst am gedanklichen Anfang und im Ideenwettbewerb! Umsetzung von Projekten ist zu unterstützen! Tourismusverband MV e.V. / Bäderverband M-V e.V. 5. Schaffung von touristischen Angebotsstrukturen für Familien mit mehrfach schwerstbehinderten Kindern (Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport) Es besteht weiter dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf! Zuständigkeit offen??? Obwohl die Feldberger Urlaubsregion über viele touristische Angebote verfügt und infrastrukturell auf den Tourismus ausgerichtet ist, wurde durch das Projekt „ Entwicklung von Urlaubsangeboten für Familien mit (mehrfach) schwerstbehinderten Angehörigen des Vereins Birkenzweig – mit Handicap Urlaub genießen e.V.“ deutlich, dass es immer noch nicht für Familien mit schwerstbehinderten Kindern selbstverständlich ist, einen gemeinsamen Urlaub in MV zu machen. Damit diese Idee überhaupt im Landesaktionsplan als Pilotprojekt aufgenommen werden kann, ist eine verlässliche finanzielle Unterstützung, Förderung und Begleitung des Projektes notwendig. 6. Teilhabe an öffentlichen Großereignissen (Artikel 30) Ein gutes Beispiel wie die Zivilgesellschaft mit der Kommunalpolitik zusammengewirkt hat, um die BUGA in Schwerin barrierefrei zu machen. Allerdings welcher Handlungsbedarf, welche Zielstellung können/müssen daraus zwingend für zukünftige Großveranstaltungen abgeleitet und verallgemeinert werden? Welche Probleme gab es und welche Fehler können vermieden werden? 7. Schaffung von touristischen Angebotsstrukturen für Menschen mit Behinderungen (Artikel 30) „Barrierefreier Tourismus für ALLE“ ist noch eine Vision in MV. Der Tourismusverband, Unternehmer und Verbände machen sich auf den Weg. Im Landesaktionsplan können solche Initiativen aufgenommen und allgemeine Handlungsempfehlungen entwickelt werden. Zur Bewusstseinsbildung wird ein nicht zu unterschätzender Beitrag geleistet. Zuständigkeitsbereich: Innenministerium Nr. 9 bis 11 8. Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Artikel 29 iVm Artikel 9) Forderung alle Wahllokale müssen bei der nächsten Wahl barrierefrei zugänglich sein! Außerdem sollten Sitzungen der Gemeinde- und Stadtvertreterversammlung, des Kreistages sowie deren öffentliche Ausschüsse für alle Bürgerinnen barrierefrei erreichbar sein. Hier sollten die Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 10/14 Gebietskörperschaften einen Aktionsplan vorlegen und ein verbindliches Zeitfenster vorschlagen. Bei der Kreis- und Gemeindereform ist der Kreissitz/Gemeindesitz in barrierefreie Häuser/Räumlichkeiten zu legen. 9. Gleichberechtigter Zugang zu Informationen (Artikel 21) Gemäß Informationsfreiheitsgesetz MV werden barrierefrei bereitgestellt 10. Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Artikel 5) Anpassung des Landesbeamtengesetzes an Erfordernisse der BRK 11. Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Es besteht weiterer Handlungs- und Abstimmungsbedarf! Zur Verbesserung der Teilhabe und zur inklusiven Sportförderung. (Landessportbund MV) Zuständigkeitsbereich: Verkehr, Bau und Landesplanung Nr. 12 12. Auf und Ausbau sowie Förderung der öffentlichen und privaten Infrastruktur zur Sicherstellung einer unabhängigen Lebensführung ( Artikel 9 iVm 28 und 20) Landesbauordnung muss novelliert werden! ( Beschluss 2). Die Mittel für die Wohnungsbauförderung für Neubau und Modernisierung sollten konsequent auf Barrierefreiheit ausrichten! SPNV weiter zügig modernisieren und einheitliche Standards durchsetzen. Genauso beim Bau von Straßen und von Plätzen sowie bei Bauten der Landesbehörden. Zuständigkeitsbereich: Bildungsministerium Nr. 13 bis 15 13. Bildung – inclusive Bildung (Artikel 24) Bildung (gemäß Art. 24 der Konvention) - Niemand darf vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, es besteht ein individueller Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht Mit Hinweis auf den Beschluss 1 in der Anlage 1 sind entsprechende, auch an dieser Stelle, aufgeführte Maßnahmen einzuleiten und schrittweise nach Zeitplan umzusetzen. 14. Bildung – Bewusstseinsbildung (Artikel 8) Unter Beteiligung Betroffener und ihrer Verbände Wird von uns unterstützt. Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 11/14 15. Vorbereitung und Entwicklung nach Inklusionsstrategien für ein universelles Design (Artikel 8 iVm Artikel 24 und 26) Wird von uns unterstützt s.a. Beschluss 2 (Anlage 1) Habilitation und Rehabilitation (gemäß Art. 26 der Konvention) - Nicht nur professionelle Helfer, sondern auch andere Menschen mit Behinderungen (peer support) sollen die Menschen mit Behinderungen unterstützen, um ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten zu bewahren. Zuständigkeitsbereich: Ministerium für Gesundheit und Soziales Nr. 16 bis 33 16. Teilhabemöglichkeit von Personenberechtigten mit Behinderungen Zugänglichkeit (Artikel 9) Kommunikationshilfen gemäß KHVO M-V 17. Unabhängige Lebensführung (Artikel 19) Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (gemäß Art. 19 der Konvention) - Der Staat hat wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen um a) ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft (Inclusion) und Teilhabe in der Gemeinschaft (Participation) zu erleichtern. Dazu gehören die freie Wahl des Aufenthaltsortes und die freie Entscheidung wo und mit wem die Menschen mit Behinderung leben wollen. Eine Verpflichtung in besondere Wohnformen ist rechtswidrig. b) Zugang zu gemeindenahen Unsterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen zu gewährleisten, einschließlich der persönlichen Assistenz zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Inclusion). Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft sollen damit verhindert werden. Die in der Betreuungsangebotelandesverordnung – BetrAngLVO M-V vom 16.Dez. 2010 vorgesehenen Finanzierung (50% Höchstsatz) für niedrigschwellige Betreuungsangebote ist nicht ausreichend Hinweis auf Anlage: 1 Beschluss 3 unter Berücksichtigung psychisch kranker und behinderter Menschen 18. Gesundheit (Artikel 25, Artikel 9) In Arztpraxen, Kliniken und Rehakliniken in MV sind die baulichen und personellen Voraussetzungen in den meisten Fällen nicht vorhanden, um überhaupt Patienten mit Schwerstbehinderungen angemessen zu behandeln und zu versorgen. Damit der Versorgungsauftrag überhaupt erfüllt werden kann, müssen nicht nur barrierefreie Räumlichkeiten sondern auch entsprechende Medizintechnik und Apparaturen angeschafft werden. Das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. 19. Zugänglichkeit (Artikel 9) Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 12/14 Der eigene Artikel 9 verdeutlicht, dass die Verwirklichung der Menschenrechte für behinderte Menschen entscheidend von einer zugänglichen Umwelt abhängt. Deshalb steht die Herstellung von Barrierfreiheit im Vordergrund der Bemühungen. Die Herstellung von Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess der alle Bereiche des öffentlichen und des privaten Lebens tangiert. Letztlich sollen alle Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung und Kommunikation so gestaltet werden, dass sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Grundsätzlich sollen alle Einrichtungen der Behindertenhilfe, Jugendhilfe, Altenhilfe, Pflegeheime und alle sonstige sozialen Einrichtungen und Beratungsstellen barrierefrei sein. 20. Gesundheit (Artikel 25) Schaffung von gemeindenahe niedrigschwelligen Angeboten wird von uns seit Jahren eingefordert und daher unterstützt. 21. Förderung und Stärkung der selbstbestimmten Vertretung der Menschen mit Behinderungen (Artikel 29) Der Integrationsförderrat ist kein Gremium zur selbstbestimmten Vertretung der Menschen mit Behinderung, sondern ein Gremium wo Interessenvertreterin in der Minderheit mitarbeiten können. Im Gesetzgebungsverfahren wurden die Weichen so gestellt, dass die Verwaltungsebene und die Wohlfahrt die Mehrheit in diesem Gremium hat und behält! Zur Erinnerung, laut § 19 LBGG M-V können lediglich 7 von 19 Vertreterinnen von der Selbsthilfe und dem ABiMV e.V. benannt werden. 22. Unterstützung der gleichberechtigten Anerkennung der spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich Gebärdensprach (Art. 30) 23. Zugänglichkeit (Artikel 9 und 30) LBBG M-V als Gebärdensprachvideos 24. Zugänglichkeit (Artikel 21, 29 und 30) Förderung des Gebärdendolmetscherdienstes 25. Förderung und Stärkung der selbstbestimmten Vertretung der Menschen mit Behinderungen (Artikel 29) 26. Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe (Artikel 4) 27. Beschwerdemanagement in Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Artikel 4) d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die Träger der öffentlichen Gewalt und öffentliche Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln. 28. Erhöhung der gesellschafts- und sozialpolitischen Kompetenz der Organisationen (Artikel 29) 29. Zugänglichkeit (Artikel 9, 29 und 30) Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 13/14 Barrierefreiheit als Zuwendungskriterium (Festlegung in Vergabeordnung, Förderrichtlinien) 30. Datensammlung (Artikel 31) 31. Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27) Schließt das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen ein. 32. Zugänglichkeit (Artikel 9,21 und 29) 33. Zugänglichkeit (Artikel 9 und 29) 34. Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, sollen durch Programme vor Armut geschützt werden. Eine Unterstützung und Förderung bei Behinderungsbedingten Aufwendungen ist zu sichern. 35. Internationale Zusammenarbeit (Artikel 32) Erweiterung der deutschen Entwicklungszusammenarbeit um den Bereich Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, um den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken zu ermöglichen und barrierefrei zugänglich zu machen. Zuarbeit zum Landesaktionsplan ABiMV-Bearbeitungsstand 10.01.11 P. Braun Seite 14/14