Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN

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Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN
Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in MV auf
den Weg bringen
Der ABiMV e.V. teilt, die Einschätzung der Bundesregierung in der Denkschrift zum
Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen, dass die Bundesrepublik laut GG und in der nachfolgenden
Gesetzgebung, die Menschenrechte achtet und die Unantastbarkeit der Würde für
alle Menschen staatlich garantiert ist und es daher zum Anliegen der UNBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) prinzipiell keine rechtsstaatlichen Bedenken
gibt. Trotzdem hält die Bundesregierung auf innerstaatlicher Ebene an der Definition
von „Behinderung“ nach BGG fest. Es besteht dringender Handlungsbedarf, weil
nach Auffassung der Bundesregierung, eine tatsächliche Gleichbehandlung erst
nach und nach (in der Gesellschaft) zu verwirklichen ist und damit alle in der UNBRK verbrieften Rechte für die Menschen mit Behinderungen in der Bundesrepublik,
in den Ländern und in den kommunalen Gebietskörperschaften nur schrittweise
verwirklicht werden können.
Der ABiMV e.V. erwartet, dass durch einen landesweiten Aktionsplan zur Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Mecklenburg-Vorpommern ein
maßgeblicher Beitrag zur Beseitigung der sozialen Benachteiligung von Menschen
mit Behinderungen geleistet und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der
Chancengleichheit und der Menschenrechte abgesichert werden kann.
So könne mit Hilfe eines Landesaktionsplanes, die Vorgaben aus der UNBehindertenrechtskonvention im Land MV und in den kommunalen
Gebietskörperschaften in den nächsten Jahren schrittweise mit Leben erfüllt und
umgesetzt werden. Dabei soll der Landesaktionsplan, dafür Sorge tragen, dass
möglichst alle Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umfassend in allen
Politikfeldern im Land MV Eingang finden und die Öffentlichkeit sensibilisiert wird, um
die Würde der Menschen mit Behinderungen herzustellen und alle Menschenrechte
und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung zu garantieren.
Die Bundesregierung wird neben der Erarbeitung eines eigenen Aktionsplanes einen
Musteraktionsplan für Länder und Kommunen bereitstellen.
In einem Landeaktionsplan fordern wir zuerst politische Entscheidungen und
Maßnahmen ein, die den längst fälligen Paradigmenwechsel von der Bevormundung
zur Selbstbestimmung beschleunigen und für eine unabhängige Lebensführung der
Menschen mit Behinderungen dringend notwendig sind.
In einer zweiten Stufe sind, ausgehend von der aktuellen Lebenssituation der
Menschen mit Behinderungen im Land, in einem Landesaktionsplan, Ziele und
Maßnahmen in der Zuständigkeit der Landesregierung zusammenfassen.
Dazu sollten konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten sowie Zeithorizonte
(Berichtspflicht) benannt werden.
Analyse - Situationsbeschreibung
Da im § 10 LBGG M-V „Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen“ das
Land
die
Verbände
von
Menschen
mit
Behinderungen
und
die
Selbsthilfeorganisationen ausdrücklich anerkennt und insbesondere darauf hinwirken
wolle, dass die Rolle der Selbsthilfeorganisationen ausgebaut und gefestigt wird,
müssen wir nach 4 Jahren LBGG in M-V feststellen, dass unsere
Interessenvertretung auf Landesebene und in den Kommunen nicht ausreichend
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unterstützt wird. Andererseits müssen wir feststellen, dass in den Regionen, in denen
es aktive Behindertenverbände gibt, die gemeindliche Entwicklung zur Ausgestaltung
von barrierefreien Lebensbereichen und kommunalen Strukturen, die größten
Fortschritte gemacht hat. In Regionen, wo dies nicht der Fall ist, gestalte sich die
Situation immer schwieriger, was durch die Finanzkrise verschärft wird. In vielen
Kommunen fallen zuerst soziale Leistungen und damit auch die Vereinsarbeit und
die Interessenvertretung dem Rotstift zum Opfer. Die Landeshilfen kommen dagegen
bei vielen Vereinen nicht an, zumal, wenn sie nicht Mitglied eines
Wohlfahrtsverbandes sind.
Die Verpflichtung der kommunalen Behörden nach Recht und Gesetz zu handeln
und im Sinne des Sozialstaatsgebotes und der Menschenrechte zu entscheiden, ist
wenig ausgeprägt. Dies führt zur täglichen Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen und deren Angehörigen in Mecklenburg-Vorpommern.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass Menschen mit
Behinderungen in Mecklenburg und Vorpommern in Sondereinrichtungen betreut und
dort auch leben müssen. Noch immer werden über 90 % der sogenannten
„Eingliederungshilfe“ für die Ausgliederung eingesetzt. Trotz der bekannten Mängel
bei
der
Kommunalisierung
der
Sozialhilfe
in
MV
werden
im
Sozialhilfefinanzierungsgesetz, auf Beschluss des Landtages, auch 2010/2011 die
alten Strukturen beibehalten und die Sondereinrichtungen für zwei weitere Jahre
finanziert.
Damit wird der Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik in MV weiter behindert
und Menschen mit Behinderungen werden in Einrichtungen abgeschoben oder
müssen
dort
verbleiben.
Alternative
Projekte
der
Selbstbestimmten
Behindertenbewegung werden dagegen ausgebremst und müssen häufig ohne
staatliche Hilfen ein Nischendasein fristen. Der selbst vom Gesetzgeber (SGB XII, XI,
IX) geforderte Vorrang ambulanter Hilfen wird dagegen noch immer nicht gefördert
oder realisiert.
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können in MV immer noch nicht die
Schule ihrer Wahl besuchen und werden häufig an Sonder- und Förderschulen
verwiesen. Zu Beginn des letzen Schuljahres wurden wieder über 11 % der
Schulanfänger in MV ausgesondert und sonderpädagogischer Förderbedarf
bescheinigt. Die Aussonderungsquote ist damit doppelt so hoch wie in den alten
Bundesländern und wohl auch die höchste in ganz Europa.
Dieses "Aussortieren" durch Gesundheitsämter muss endlich enden, damit sich alle
Kinder und Jugendlichen früh in die Gesellschaft integrieren können. Aber auch
später einen existenzsichernden Arbeitsplatz bekommen. 75 Prozent der
Schüler/innen in Sonderschulen werden zu keinem Abschluss geführt. Andere, die im
Berufsbildungswerk Greifswald weiter ausgebildet werden, landen meist in der
Arbeitslosigkeit, andere in der sogenannten geschützten Werkstatt (WfB). Wir
fordern, dass die Beschäftigungsquote von fünf Prozent Schwerbehinderter in
Unternehmen eingehalten wird.
Es fehlt in MV noch immer ein neuer Bildungsansatz, um die Überwindung einer auf
den traditionellen Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtssystemen beruhenden, auf
Separierung und Ausgrenzung basierenden Schul-Gesellschaft, entgegen zu wirken.
Trotz UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 24 können Eltern und Kinder von den
Schulbehörden in MV weiter entmündigt werden.
Denn gemäß Schulgesetz- SchulG M-V § 141werden nach Maßgabe dieses
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Gesetzes sogar "Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt."
Um Kinder mit Behinderungen möglichst effektiv vor Diskriminierung zu schützen,
werden sie neben dem eigenständigen Artikel 7 in einzelnen Vorschriften des
Übereinkommens nochmals ausdrücklich erwähnt. In der Präambel Buchstabe r wird
anerkannt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle
Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang beanspruchen sollen. Auf die
Kinderrechtskonvention wird an dieser Stelle hingewiesen.
Um gleichberechtigt lernen, arbeiten und leben zu können brauchen wir eine
umfassende Barrierefreiheit, zugängliche Informationen, inklusive Bildungs- und
Arbeitsmöglichkeiten sowie finanzielle und personelle Hilfen. Das Recht auf inklusive
Schule und Bildung sowie auf eigenständiges Wohnen und auf personale Assistenz
ist für viele Menschen nicht gewährleistet. Die Schaffung von umfassender
Barrierefreiheit ist für uns eine wichtige Voraussetzung, überhaupt am Leben in der
Gemeinde teilhaben zu können. In allen wichtigen Lebensbereichen ist dies zwar
gesetzlich vorgeschrieben, trotzdem gibt es bei der Umsetzung nach wie vor große
Probleme.
An öffentlichen Bauten und Verkehrsanlagen wurden und werden in Stadt und Land
Immer noch neue Barrieren errichtet und mit Steuergeldern finanziert. Hier fordern
wir schnellstens einheitliche Fristen und Regelungen und die Übernahme der DIN
18040-1 in die Landesbauordnung (s. Beschluss 2). Voraussetzung für eine
unabhängige Lebensführung ist in vielen Fällen eine barrierefreie Wohnung. Diese in
der angestammten Gemeinde zu bekommen ist schwierig und häufig unmöglich.
Andererseits weigern sich Sozialämter die Kosten für so eine „teure“ Wohnung zu
übernehmen. Deshalb fordern wir Anreize bei grundsätzlich allen zukünftigen
Neubau- und Umbaumaßnahmen für private, genossenschaftliche und kommunale
Wohnungs-(bau)unternehmen zur Schaffung von bezahlbaren barrierefreien
Wohnungen unter umfassender Berücksichtigung auch von sensorischen
Behinderungen. Leider ist es uns als Verband bei der Anhörung zum
Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG M-V 2006) nicht gelungen, einen
zusätzlichen Satz im ÖPNV – Gesetz MV (§ 7 Abs. 6) unterzubringen. „Der
Behindertentransport ist Pflichtaufgabe des ÖPNV!“ An anderer Stelle forderten wir,
dass alle Landeszuschüsse mit der Auflage ausgereicht werden, keine neuen
Barrieren zu errichten.
Für Menschen mit Behinderungen ist es noch nicht überall möglich in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
den ÖPNV zu nutzen! Es gibt große Unterschiede was die Barrierefreiheit des ÖPNV
betrifft. So sind die Stadtverkehre in den größeren Städten fast durchgehend
barrierefrei, in den Landkreisen dagegen nicht. Zum SPNV haben nicht alle Zugang
obwohl viele Haltestellen und Bahnhöfe in den letzten Jahren modernisiert und auch
barrirefrei ausgebaut worden sind, verkehren noch immer alte Triebfahrzeuge.
Die Herstellung von Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess der alle Bereiche
des öffentlichen und des privaten Lebens tangiert. Seit 20 Jahren bemühen wir uns
mit unterschiedlichem Erfolg im Land und in den Kommunen darum, dass alle
Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung und Kommunikation
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so gestaltet werden, damit sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind.
Um allen Menschen die volle Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu
gewährleisten,
müssen
Menschen
mit
Behinderungen,
mit
gleichen
Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinde leben können. Das
Trägerübergreifende Persönliche Budget auf der Grundlage des § 17 SGB IX bietet
hierfür die Möglichkeit.
Leider ist der Zugang zu diesen Leistungen mit vielen bürokratischen Hürden
verbunden
oder
wird
ganz
verwehrt.
Persönliche
gemeindenahe
Unterstützungsdienste sowie persönliche Assistenzmodelle oder andere
gemeindenahe Unterstützungsdienste sind nicht flächendeckend vorhanden. Bei der
Wahl des Aufenthaltsortes und der eigenen Wohnung bestimmen, meist das
Sozialamt oder die tatsächlich unzureichenden Angebote und Strukturen vor Ort,
aber nicht der Betroffene selbst.
Entwicklung
Am 1. Mai 2002 ist das Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), in Kraft getreten. Seine wesentliche
Intention ist, die Herstellung von Barrierefreiheit in allen öffentlichen Bereichen, das
gleiche fordert das Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V seit 2006.
Die UN- Behindertenrechtskonvention gilt ab 26. März 2009 als rechtsverbindliches
Dokument im Bund und in den Bundesländern. In einem Landesweiten Aktionsplan
sollen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen
zur
Änderung
oder
Aufhebung
bestehender
Gesetze,
Verordnungen,
Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen sein, um den Schutz von Menschen mit
Behinderungen vor Diskriminierung in Mecklenburg-Vorpommern wirksam zu
gewährleisten.
Die gesetzlichen Vorgaben des BGG und des LBGG M-V und die Visionen der UNBehindertenrechtskonventionen ergeben nicht nur Chancen zum Mitgestalten,
sondern sie verlangen von den Interessenvertreter/innen behinderter Menschen ein
hohes Maß an Kompetenz und Mitwirkung. Die Partizipation setzt voraus, dass alle
Prozesse, Planungen und Zwischenergebnisse in diesem Prozess transparent
gestaltet werden und alle Erscheinungsformen sowie das ganze Spektrum der
Behinderungen einbezogen werden.
Damit die Verbände behinderter Menschen sich in Beteiligungsverfahren besser
einbringen können, benötigen wir hierfür entsprechende Strukturen und
angemessene finanzielle Unterstützung.
Wir erwarten im Rahmen der Landkreisneuordnung Strukturen die den Bedürfnissen
der Menschen mit Behinderungen und dem demografischen Wandel gerecht werden
und geeignet sind den Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe zu befördern.
Beim Verwaltungsumbau sind hauptamtliche Behindertenbeauftragte und
ehrenamtliche Behindertenbeiräte zu berufen und zu bilden.
Durch die Fortschreibung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes müssen zukünftig
Vorrangig Ambulante Maßnahmen und gemeindenahe Unterstützungsdienste sowie
niedrigschwellige Angebote ausgebaut und finanziert werden, um das
Selbstbestimmungsrecht und die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen in
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der Gemeinde abzusichern.
Die Gemeinden müssen Kontakt- und Begegnungsstätten vorhalten in denen
Menschen mit Behinderungen und Menschen im höheren Lebensalter eine
umfassende Unterstützung zur Lebensgestaltung und zur Einbeziehung in die
Gemeinschaft haben sowie gleichzeitig zur Verhinderung von Isolation und
Absonderung beigetragen wird.
Gemeindenahe ärztliche Versorgungsdienste, Arztpraxen, Krankenhäuser, Rehaund Kureinrichtungen müssen für die Allgemeinheit sowie für Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen
Rechnung tragen.
Die Landesbauförderung ist auf die Entwicklung von neuen Wohnformen und
barrierefreien Wohnungen auszurichten und über die Novellierung des
Pflegewohngeldgesetzes sind Mietkostenzuschüsse für Menschen mit
Behinderungen und/oder für Menschen mit Pflegebedarf zum Erhalt der eigenen
Wohnung vorzunehmen.
Das „Trägerübergreifende Persönliche Budget“ ist auf der Rechtsgrundlage nach
§ 17 SGB IX i.V. m. dem § 4 der Budgetverordnung als Möglichkeit für ein
selbstbestimmtes Leben weiter ausbauen.
Seit langem fordern wir ein Bundesnachteilausgleichgesetz, welches unabhängig
vom Einkommen und Vermögen und von der Ursache, Art und Beginn der
Behinderung, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen absichert. Wir
erwarten, dass sich die Landesregierung im Bundesrat dafür einsetzt.
Umsetzung
Die UN- Behindertenrechtskonvention bekräftigt in ihrer Präambel die wertvollen
Beiträge, die Personen mit Behinderungen für eine insgesamt positive Entwicklung
und für die innere Vielfalt der Gemeinschaften und bei der Umsetzung von
Aktionsplänen leisten können. Eine Voraussetzung dafür sind jedoch gleiche
Chancen und Ressourcen. Mit der Bereitstellung sächlicher und finanzieller Mittel
und der Unterstützung der Landtagsverwaltung fand am 28.10.2010 im Schweriner
Schloss von 10 bis 17 Uhr der 1. Tag der Menschen mit Behinderungen am Sitz des
Landtages Mecklenburg-Vorpommern statt. Dazu wurden 71 Delegierte von
Organisationen der Menschen mit Behinderungen, Behindertenbeiräten und
Behindertenbeauftragte von der Präsidentin des Landtages, Frau Sylvia
Bretschneider, eingeladen. Im Organisationskomitee wurde diese Veranstaltung
zwischen den Verbänden abgestimmt und vorbereitet. Es sollte ein wichtiges Forum
der politischen Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen, der
Landesregierung und des Landesparlamentes in Mecklenburg-Vorpommern sein.
Drei Anträge und eine Resolution wurden in den Arbeitskreisen beraten und danach
im Plenum bestätigt
AK 1: UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 24 – Bildung/Arbeit
AK2: Barrierefreiheit – Artikel 9
AK 3: Trägerübergreifendes Persönliches Budget – Artikel 19 Unabhängige
Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Dringlichkeitsantrag: Zum 15. Rundfunkgebührenstaatsvertrag – Gebührenbefreiung
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als Nachteilausgleich für Menschen mit Behinderungen erhalten
Resolution:
Landesweiten Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im
Land Mecklenburg-Vorpommern auf den Weg bringen
Das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern hatte am
10.11.2010 zur ersten „Fachtagung zur Umsetzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in
Mecklenburg-Vorpommern“ nach Schwerin eingeladen. Am 26. März 2009 haben
die Bundesregierung und der Bundesrat die UN- Behindertenrechtskonvention in
Deutschland ohne Vorbehalte angenommen. Zwei Jahre nach der Unterzeichnung
muss nunmehr die Bundesregierung den ersten Staatenbericht bei den Vereinten
Nationen in Genf vorlegen.
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden zwei
Projektgruppen eingerichtet. Die eine befasst sich mit der Erarbeitung des
Staatenberichts, die andere mit der Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans. Im
Dezember 2010 soll ein erster Entwurf für des Nationalen Aktionsplans, die
Grundlage für einen Staatenbericht bilden.
Zurzeit läuft eine Informationsabfrage des BMAS für die Erstellung des
Staatenberichts bei den Ländern und den Bundesministerien.
Die Landesregierung MV hat unter der Federführung des Ministeriums für Soziales
und Gesundheit auf der Fachtagung am 10.11.10 eine Synopse vorgelegt. Hier
werden einzelne Maßnahmen, Programme, Aktionspläne, Vergleichbares, gute
Beispiele aufgezählt, die in den letzten Jahren durch die einzelnen Ministerien auf
Grundlage vorhandener Bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben auf den Weg
gebracht wurden und erste Ansätze zur Umsetzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in
Mecklenburg-Vorpommern sein können. Der Integratonsförderbeirat (IFR) wurde
nicht immer im Gesetzgebungsverfahren beteiligt und Vorschläge häufig nicht
berücksichtigt, wie im Jahresbericht 2009 kritisiert wurde. Ein abgestimmtes
planmäßiges Vorgehen oder gar eine kontinuierliche Begleitung durch die Fraktionen
des Landtages hat es in der Vergangenheit nicht oder nur sporadisch gegeben.
Deshalb ist es richtig mit allen politischen Gremien des Landes, der Landesregierung
und der Verbände behinderter Menschen im Jahr 2011 einen Landesaktionsplan zu
erarbeiten und laufend fortzuschreiben!
Der ABiMV sieht vordringenden Handlungsbedarf für den Landesaktionsplan
a) Um die Beteiligung von nicht staatlichen Stellen sowie von Menschen mit
Behinderungen und ihren Verbänden bei der Umsetzung des
Landesaktionsplanes einzubeziehen, schlagen wir vor einen Begleitausschuss
zu bilden. Um den Stand der Umsetzung zu evaluieren und um wirksame
Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen festlegen zu können, soll alle zwei Jahre
ein Bericht zum Stand der Umsetzung und der Fortschreibung des
Landesaktionsplanes an die Landesregierung und an das Landesparlament
gegeben werden.
b) Obwohl Mecklenburg-Vorpommern erst 2006 ein Gesetz zur Gleichstellung,
gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
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(Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V vom 10. Juli 2006) in
Kraft gesetzt hat, fordert der ABiMV e.V. als erste vertrauensbildende
Maßnahme eine zügige Novellierung dieses Landesgesetzes, um es den
Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention anzupassen.
c) Damit unsere Interessen im Land und in den neuen „Großkreisen“ besser
berücksichtigt werden, sollten neben dem ehren-amtlichen
Interessenvertreter/innen, dem Integrationsförderrat und den
Behindertenbeiräten, hauptamtliche Behindertenbeauftragte in den
Großkreisen und im Land berufen werden. (Änderung des LBGG M-V und der
Kommunalverfassung § 42 und § 122)
d) Die Interessenvertretung der Verbände behinderter Menschen ist auf Landesund Kommunalebene in ihrer Arbeit ideell und finanziell zu unterstützen, damit
die Verbände behinderter Menschen an den kommunalen Planungsprozessen
ihre gleichberechtigte Teilhabe sichern und ihr Expertenwissen für die
allumfassende Barrierefreiheit einbringen können.
e) Im öffentlichen Auftrags- und Vergabewesen sind die Implementierung
sozialer Belange und des „Build for All“ (EU-Richtlinie 2004/17EG und
2004/18/EG) in Land und Kommunen verbindlich einzuführen (Vergabegesetz
ändern). Bei Vergabe von öffentlichen Mitteln (Zuschüsse, Darlehen etc.)
muss/kann schon jetzt in der Leistungsbeschreibung die Konkretisierung der
technischen Spezifikationen von „Barrierefreiheit“ verbindlich festgeschrieben
werden.
f) Novellierung der Landesbauordnung (Hinweis auf Beschluss 2 und Artikel 9
BRK)
Wohnungsbauprogramme für die Schaffung von barrirerfreien Wohnungen
g) ÖPNV weiter barrierefrei ausbauen und fördern und die Regionalen
Nahverkehrspläne und die Landesplanung auf die Belange von Reisenden mit
Mobilitätsbehinderungen besser abstimmen.
h) Novellierung des Schulgesetzes (Hinweis auf Beschluss 1 und Artikel 24 BRK)
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i) Mit Sozialhilfefinanzierungsgesetz die unabhängige Lebensführung sichern
und ambulante Hilfen und gemeindenahe Dienste fördern. Wir fordern ein
Moratorium zum Heimausbau! (mit Hinweis auf Beschluss 3 und Artikel 19)
j) Novellierung des Pflegewohngeldgesetzes
k) Geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der MitarbeiterInnen in den
Öffentlichen Verwaltungen.
Einzelmaßnahmen und Fortentwicklung eines Landesaktionsplanes
Im Landesaktionsplan sollten Zuständigkeiten und Maßnahmen zur Qualitäts- und
Ergebniskontrolle eindeutig festgelegt werden. Die zuständigen Gremien
(Begleitausschuss) sind mit den notwendigen Mitteln auszustatten. Der Landtag ist in
die Überprüfung und Weiterentwicklung des Landesaktionsplans auf geeignete
Weise, eventuell auch MdL als ständige VertreterInnen im Begleitausschuss,
einzubeziehen. Außerdem muss abgesichert werden, dass alle neuen Gesetze,
Gesetzesveränderungen, Verordnungen und Weisungen zukünftig unter der
Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention und der Vertreterinnen und
Vertreter der Behindertenverbände erarbeitet oder verabschiedet werden. Durch den
Landesaktionsplan darf keine Bevölkerungsgruppe oder Personengruppe
diskriminiert werden. Wenngleich das Land und die Kommunen für die Umsetzung
der Konvention die Hauptverantwortung trägt, sollen alle Maßnahmen transparent
sein und öffentlich diskutiert werden.
Bearbeitungsstand: 10.01.11 P. Braun
Anlagen:
Anlage 1:
Beschlüsse des 1. Tages der Menschen mit Behinderungen am Sitz
des Landtages (vom 28.10.2010)
-
Arbeit und Bildung
(Beschluss 1)
-
Barrierefreiheit, Mobilität, Bauen, Wohnen, Freizeit, gesellschaftliche Teilhabe,
Information und Kommunikation
(Beschluss 2)
-
Unabhängige Lebensführung - Selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in
die Gemeinschaft
(Beschluss 3)
-
Resolution
-
Rundfunkstaatsvertrag
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Anlage 2:
Stellungnahme - Hinweise des ABiMV – zu Einzelmaßnahmen der
Landesregierung (vorgelegt am 10.11.10)
1. Zugang zu Informationen (Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung,
Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen)
Festlegungen und allgemeine Programmgrundsätze werden nicht umgesetzt
und die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend in den
Medien berücksichtigt. Die Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zur
Vielfalt der Gesellschaft beitragen ignoriert. Überwiegend werden wir als
Bittsteller und Hilfebedürftige, arm, krank und leidend dargestellt. Eine
Berichterstattung vom ersten Tag der Menschen mit Behinderung erfolgte im
NDR nicht!
Es besteht dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf!
2. Frauen mit Behinderungen (Art. 6, Art. 28)
Es besteht dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf!
Ein gut abgestimmtes Hilfenetz von Frauenhäusern ist notwendig aber nicht
ausreichend, um das Empowerment von Frauen zu stärken. Der barrierefreie
Zugang und die barrierefreie Ausstattungen dieser Angebote sollten überprüft
und ausgewiesen werden. Es müssen zusätzliche Programme für den
sozialen Schutz und zur Armutsbekämpfung von Mädchen und Frauen mit
Behinderungen aufgelegt werden. Behinderungsbedingte Aufwendungen sind
anzuerkennen und auszugleichen. Das Recht auf Familie und Mutterschaft ist
zu schützen! Das Genderprinzip muss allgemeinwirksam angewendet
werden.
3. Zugang zur Justiz (Artikel 13)
Gleiche Anerkennung vor dem Recht (gemäß Art. 12 der Konvention) Zugang zur
Justiz (gemäß Art. 13 der Konvention) Freiheit und Sicherheit der Person (gemäß Art.
14 der Konvention) - Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine
Freiheitsentziehung. Damit ist das Psychisch-Krankengesetze des Landes nicht
konform mit dieser UN-Konvention.
Es besteht weiter dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf!

Weiterhin müssen die Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person, Absatz (1) b)
besonders gefährdet sind immer noch Menschen mit psychischen Behinderungen,
der Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, (Absatz 1) insbesondere Verweigerung
notwendiger medizinischer Behandlungen und Hilfen sowie medizinisch
wissenschaftliche Versuche sind abzustellen, der Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung,
Gewalt und Missbrauch!!! Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person, Artikel 18
Freizügigkeit und Staatangehörigkeit, müssen in den Landesaktionsplan
aufgenommen werden.
Zuständigkeitsbereich: Wirtschaftsministerium Nr. 4 bis 7
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4. Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19)
Da stehen wir wohl erst am gedanklichen Anfang und im Ideenwettbewerb!
Umsetzung von Projekten ist zu unterstützen! Tourismusverband MV e.V. /
Bäderverband M-V e.V.
5. Schaffung von touristischen Angebotsstrukturen für Familien mit mehrfach
schwerstbehinderten Kindern (Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie
an Erholung, Freizeit und Sport)
Es besteht weiter dringender Handlungs- und Abstimmungsbedarf!
Zuständigkeit offen???
Obwohl die Feldberger Urlaubsregion über viele touristische Angebote verfügt
und infrastrukturell auf den Tourismus ausgerichtet ist, wurde durch das
Projekt „ Entwicklung von Urlaubsangeboten für Familien mit (mehrfach)
schwerstbehinderten Angehörigen des Vereins Birkenzweig – mit Handicap
Urlaub genießen e.V.“ deutlich, dass es immer noch nicht für Familien mit
schwerstbehinderten Kindern selbstverständlich ist, einen gemeinsamen
Urlaub in MV zu machen. Damit diese Idee überhaupt im Landesaktionsplan
als Pilotprojekt aufgenommen werden kann, ist eine verlässliche finanzielle
Unterstützung, Förderung und Begleitung des Projektes notwendig.
6. Teilhabe an öffentlichen Großereignissen (Artikel 30)
Ein gutes Beispiel wie die Zivilgesellschaft mit der Kommunalpolitik
zusammengewirkt hat, um die BUGA in Schwerin barrierefrei zu machen.
Allerdings welcher Handlungsbedarf, welche Zielstellung können/müssen
daraus zwingend für zukünftige Großveranstaltungen abgeleitet und
verallgemeinert werden? Welche Probleme gab es und welche Fehler können
vermieden werden?
7. Schaffung von touristischen Angebotsstrukturen für Menschen mit
Behinderungen (Artikel 30)
„Barrierefreier Tourismus für ALLE“ ist noch eine Vision in MV. Der
Tourismusverband, Unternehmer und Verbände machen sich auf den Weg. Im
Landesaktionsplan können solche Initiativen aufgenommen und allgemeine
Handlungsempfehlungen entwickelt werden. Zur Bewusstseinsbildung wird
ein nicht zu unterschätzender Beitrag geleistet.
Zuständigkeitsbereich: Innenministerium Nr. 9 bis 11
8. Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Artikel 29 iVm
Artikel 9)
Forderung alle Wahllokale müssen bei der nächsten Wahl barrierefrei
zugänglich sein! Außerdem sollten Sitzungen der Gemeinde- und
Stadtvertreterversammlung, des Kreistages sowie deren öffentliche
Ausschüsse für alle Bürgerinnen barrierefrei erreichbar sein. Hier sollten die
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Gebietskörperschaften einen Aktionsplan vorlegen und ein verbindliches
Zeitfenster vorschlagen. Bei der Kreis- und Gemeindereform ist der
Kreissitz/Gemeindesitz in barrierefreie Häuser/Räumlichkeiten zu legen.
9. Gleichberechtigter Zugang zu Informationen (Artikel 21)
Gemäß Informationsfreiheitsgesetz MV werden barrierefrei bereitgestellt
10. Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Artikel 5)
Anpassung des Landesbeamtengesetzes an Erfordernisse der BRK
11. Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Es besteht weiterer Handlungs- und Abstimmungsbedarf! Zur Verbesserung
der Teilhabe und zur inklusiven Sportförderung. (Landessportbund MV)
Zuständigkeitsbereich: Verkehr, Bau und Landesplanung Nr. 12
12. Auf und Ausbau sowie Förderung der öffentlichen und privaten Infrastruktur
zur Sicherstellung einer unabhängigen Lebensführung ( Artikel 9 iVm 28 und
20)
Landesbauordnung muss novelliert werden! ( Beschluss 2). Die Mittel für die
Wohnungsbauförderung für Neubau und Modernisierung sollten konsequent
auf Barrierefreiheit ausrichten! SPNV weiter zügig modernisieren und
einheitliche Standards durchsetzen. Genauso beim Bau von Straßen und von
Plätzen sowie bei Bauten der Landesbehörden.
Zuständigkeitsbereich: Bildungsministerium Nr. 13 bis 15
13. Bildung – inclusive Bildung (Artikel 24)
Bildung (gemäß Art. 24 der Konvention) - Niemand darf vom allgemeinen
Bildungssystem ausgeschlossen werden, es besteht ein individueller
Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht
Mit Hinweis auf den Beschluss 1 in der Anlage 1 sind entsprechende, auch an
dieser Stelle, aufgeführte Maßnahmen einzuleiten und schrittweise nach
Zeitplan umzusetzen.
14. Bildung – Bewusstseinsbildung (Artikel 8)
Unter Beteiligung Betroffener und ihrer Verbände
Wird von uns unterstützt.
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15. Vorbereitung und Entwicklung nach Inklusionsstrategien für ein universelles
Design (Artikel 8 iVm Artikel 24 und 26)
Wird von uns unterstützt s.a. Beschluss 2 (Anlage 1)
Habilitation und Rehabilitation (gemäß Art. 26 der Konvention) - Nicht nur
professionelle Helfer, sondern auch andere Menschen mit Behinderungen
(peer support) sollen die Menschen mit Behinderungen unterstützen, um ein
Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und
berufliche Fähigkeiten zu bewahren.
Zuständigkeitsbereich: Ministerium für Gesundheit und Soziales Nr. 16 bis 33
16. Teilhabemöglichkeit von Personenberechtigten mit Behinderungen
Zugänglichkeit (Artikel 9) Kommunikationshilfen gemäß KHVO M-V
17. Unabhängige Lebensführung (Artikel 19)
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (gemäß
Art. 19 der Konvention) - Der Staat hat wirksame und geeignete Maßnahmen
zu treffen um
a) ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft (Inclusion) und Teilhabe in der
Gemeinschaft (Participation) zu erleichtern. Dazu gehören die freie Wahl des
Aufenthaltsortes und die freie Entscheidung wo und mit wem die Menschen
mit Behinderung leben wollen. Eine Verpflichtung in besondere Wohnformen
ist rechtswidrig.
b) Zugang zu gemeindenahen Unsterstützungsdiensten zu Hause und in
Einrichtungen zu gewährleisten, einschließlich der persönlichen Assistenz zur
Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und Einbeziehung in die
Gemeinschaft (Inclusion). Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft
sollen damit verhindert werden. Die in der Betreuungsangebotelandesverordnung – BetrAngLVO M-V vom 16.Dez. 2010 vorgesehenen
Finanzierung (50% Höchstsatz) für niedrigschwellige Betreuungsangebote ist
nicht ausreichend
Hinweis auf Anlage: 1 Beschluss 3 unter Berücksichtigung psychisch kranker
und behinderter Menschen
18. Gesundheit (Artikel 25, Artikel 9)
In Arztpraxen, Kliniken und Rehakliniken in MV sind die baulichen und personellen
Voraussetzungen in den meisten Fällen nicht vorhanden, um überhaupt Patienten mit
Schwerstbehinderungen angemessen zu behandeln und zu versorgen. Damit der
Versorgungsauftrag überhaupt erfüllt werden kann, müssen nicht nur barrierefreie
Räumlichkeiten sondern auch entsprechende Medizintechnik und Apparaturen
angeschafft werden. Das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit.
19. Zugänglichkeit (Artikel 9)
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Der eigene Artikel 9 verdeutlicht, dass die Verwirklichung der Menschenrechte für behinderte Menschen entscheidend von einer zugänglichen Umwelt
abhängt. Deshalb steht die Herstellung von Barrierfreiheit im Vordergrund der
Bemühungen. Die Herstellung von Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess
der alle Bereiche des öffentlichen und des privaten Lebens tangiert. Letztlich
sollen alle Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung und
Kommunikation so gestaltet werden, dass sie für behinderte Menschen ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind.
Grundsätzlich sollen alle Einrichtungen der Behindertenhilfe, Jugendhilfe,
Altenhilfe, Pflegeheime und alle sonstige sozialen Einrichtungen und
Beratungsstellen barrierefrei sein.
20. Gesundheit (Artikel 25)
Schaffung von gemeindenahe niedrigschwelligen Angeboten wird von uns seit
Jahren eingefordert und daher unterstützt.
21. Förderung und Stärkung der selbstbestimmten Vertretung der Menschen mit
Behinderungen (Artikel 29)
Der Integrationsförderrat ist kein Gremium zur selbstbestimmten Vertretung
der Menschen mit Behinderung, sondern ein Gremium wo
Interessenvertreterin in der Minderheit mitarbeiten können. Im
Gesetzgebungsverfahren wurden die Weichen so gestellt, dass die
Verwaltungsebene und die Wohlfahrt die Mehrheit in diesem Gremium hat und
behält! Zur Erinnerung, laut § 19 LBGG M-V können lediglich 7 von 19
Vertreterinnen von der Selbsthilfe und dem ABiMV e.V. benannt werden.
22. Unterstützung der gleichberechtigten Anerkennung der spezifischen
kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich Gebärdensprach (Art. 30)
23. Zugänglichkeit (Artikel 9 und 30) LBBG M-V als Gebärdensprachvideos
24. Zugänglichkeit (Artikel 21, 29 und 30) Förderung des
Gebärdendolmetscherdienstes
25. Förderung und Stärkung der selbstbestimmten Vertretung der Menschen mit
Behinderungen (Artikel 29)
26. Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte
Teilhabe (Artikel 4)
27. Beschwerdemanagement in Angelegenheiten von Menschen mit
Behinderungen (Artikel 4)
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar
sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die Träger der öffentlichen
Gewalt und öffentliche Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen
handeln.
28. Erhöhung der gesellschafts- und sozialpolitischen Kompetenz der
Organisationen (Artikel 29)
29. Zugänglichkeit (Artikel 9, 29 und 30)
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Barrierefreiheit als Zuwendungskriterium (Festlegung in Vergabeordnung,
Förderrichtlinien)
30. Datensammlung (Artikel 31)
31. Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27)
Schließt das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu
verdienen ein.
32. Zugänglichkeit (Artikel 9,21 und 29)
33. Zugänglichkeit (Artikel 9 und 29)
34. Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28)
Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie
älteren Menschen mit Behinderungen, sollen durch Programme vor Armut
geschützt werden. Eine Unterstützung und Förderung bei
Behinderungsbedingten Aufwendungen ist zu sichern.
35. Internationale Zusammenarbeit (Artikel 32)
Erweiterung der deutschen Entwicklungszusammenarbeit um den Bereich
Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, um den Austausch
und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen
und vorbildlichen Praktiken zu ermöglichen und barrierefrei zugänglich zu
machen.
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