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BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.V. DER PRÄSIDENT An alle berufstätigen Mitglieder des Berufsverbandes der Frauenärzte Geschäftsstelle Postfach 20 03 63 80003 München Telefon ~0 89) 2 444 66 0 Telefax 0 89) 2 444 66 l 00 E-Mail [email protected] Internet http://www.bvf.de München, 13.06.2013 Gestationsdiabetes-Screening, Ultraschall-Screening im 2. Trimenon, Ringversuche Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, viele Monate warteten wir auf eine Bewertung der Leistungen des Gestationsdiabetes-Screening und müssen noch bis zum 30. Juni 2013 per Kostenerstattung und Rechnung an die Patientin abrechnen. Danach gelten die unten im Text angegebenen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM. Das gleiche Vorgehen müssen wir ab 1.7. beim Ultraschall II 8 zwischen der 18+0 und der 21 +6 SSW voraussichtlich bis zum 31.12.2013 anwenden. Denn der Bewertungsausschuss ist erneut nicht zu einer zeitgerechten Bewertung, diesmal der neuen Ultraschalleistungen nach der Mutterschaftsrichtlinie, gelangt. Deshalb müssen wir wieder Rechnungen ausstellen, bzw. die Patientin in Vorkasse treten. Das dritte Kapitel dieses Briefes betrifft die Ringversuche zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen betreffend den Streifenschwangerschaftstestund das Harnsediment ab 1.7. Mutterschafts-Richtlinien: Vergütungsregelung zum Gestationsdiabetes-Screening ab 1. Juli 2013 Ihr BVF hat sich in zahlreichen Gesprächen und mit schriftlichen Interventionen für eine leistungsgerechte Bewertung der frauenärztlichen Leistungen eingesetzt. Herausgekommen ist eine Bewertung, mit der wir keinesfalls zufrieden sind, die aber dennoch maßgeblich ist. Wir versuchen natürlich weiter, die schlechte Bewertung zu korrigieren. Insbesondere hinsichtlich der Bemessung des zeitlichen Aufwandes haben die Krankenkassen unsere Angaben einfach ignoriert. 01776 Vortest auf Gestationsdiabetes gemäß Abschnitt A Nr. 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) 1 Präsident: Dr. med. Christion Albring Hausanschrift: Arnulfstraße 58 80335 München Bank: .. Deutsche Apotheker- und Arztebank Postgiroamt Hamburg IBlZ 300 606 0 ll Konto-Nr. 0 l 0 l 448 080 (BlZ 200 l 00 201 Konto-Nr. 283 000 202 G BERUFSVERRAND DER FRAliENÄRZTE c V Obligater Leistungsinhalt - Orale Gabe von SOg Glukoselösung (unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Mahlzeit), - Entnahme von Venenblut 1h nach Gabe von SOg Glukoselösung, -Veranlassung der Bestimmung der Plasmaglukosekonzentration, - Beratung zum Gestationsdiabetes, - Dokumentation im Mutterpass, Fakultativer Leistungsinhalt -Veranlassung eines zeitnah durchzuführenden oralen Glukosetoleranztests (oGTT) einschließlich diesbezüglicher Beratung der Schwangeren bei Überschreitung des dafür in den o.g. Richtlinien des G-BA aufgeführten unteren Grenzwerts, - Veranlassung der weiteren Betreuung der Schwangeren in enger Zusammenarbeit mit einem diabetalogisch qualifizierten Arzt bei Überschreitung des in den o.g. Richtlinien des G-BA aufgeführten oberen Grenzwerts, höchstens zweimal im Krankheitsfall 300 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01776 ist nur einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig. ln der Gebührenordnungsposition 01776 sind die Kosten für die Glukoselösung nicht enthalten. 01777 Oraler Glukosetoleranztest (oGTT) zum Ausschluss/Nachweis eines Gestationsdiabetes gemäß Abschnitt A Nr. 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (MutterschaftsRichtlinien) Obligater Leistungsinhalt - Orale Gabe von 7Sg Glukoselösung nach Einhaltung von mindestens 8h Nahrungskarenz, - Dreimalige Entnahme von Venenblut (nüchtern, 1h sowie 2h nach Gabe der Glukoselösung), -Veranlassung der Bestimmung der Plasmaglukosekonzentration, -Beratung zum Gestationsdiabetes, - Dokumentation im Mutterpass, Fakultativer Leistungsinhalt - Veranlassung der weiteren Betreuung der Schwangeren in enger Zusammenarbeit mit einem diabetalogisch qualifizierten Arzt bei Überschreiten der in den o.g. Richtlinien des G-BA aufgeführten Grenzwerte, höchstens zweimal im Krankheitsfall 36S Punkte Die Gebührenordnungsposition 01777 ist nur einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig. ln der Gebührenordnungsposition 01777 sind die Kosten für die Glukoselösung nicht enthalten. Die Gebührenordnungsposition 01777 ist nur berechnungsfähig bei Schwangeren, deren Plasmaglukosekonzentration im Venenblut im Vortest auf Gestationsdiabetes nach der Gebührenordnungsposition 01776 in dem in den o.g. Richtlinien des G-BA für die Durchführung eines oGTT vorgesehenen Bereich lag. 01812 Glukosebestimmung im venösen Plasma im Rahmen des Screenings auf Gestationsdiabetes nach den Gebührenordnungspositionen 01776 und 01777 zum Ausschluss/Nachweis eines Gestationsdiabetes gemäß Abschnitt A Nr. 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bun- 2 @ BERUFSV[Rß/\ND DER FRIIUEN/\RZTE c.V desausschusses (G-BA) über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) Obligater Leistungsinhalt - Bestimmung der Plasmaglukosekonzentration im Venenblut mittels standardgerechter und qualitatsgesicherter Glukosemessmethodik, - Angabe des Messergebnisses als Glukosekonzentration im venösen Plasma, je Untersuchung 45 Punkte Die GebOhrenordnungsposition 01812 ist am Behandlungstag nicht neben den GebOhrenordnungspositionen 32025 und 32057 berechnungsftJhig. Hinweis: Am 30.6.2013 werden wegen der Leistungsübernahme in den Katalog der GKV die bisherigen mit Krankenkassen (BARMER-GEK, BKK Mobil Oil u.a.) vereinbarten Selektivverträge oder Selektivvertragsbestandteile zum Gestationsdiabetes wie in den jeweiligen Regularien vermerkt auslaufen. Mutterschafts-Richtlinien: Vergütungsregelung zum geänderten Ultraschallscreening im 2. Trimenon ab 1. Juli 2013 Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Kassenärztlichen Vereinigungen wie nachfolgend informiert: Auszug aus der Stellungnahme des Dezernat 3 ,Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung' vom 16.05.2013: "Mit lnkrafttreten der geänderten Mutterschafts-Richtlinien (MuRL) zum 1. Juli 2013 haben Frauen im Rahmen der Schwangerenbetreuung Anspruch auf weitere Sonographieleistungen. Neu ist ein "Organscreening", das im zweiten Trimenon durchgeführt werden kann. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte die Änderung der MutterschaftsRichtlinien im Herbst 2010 in einem Vorratsbeschluss festgelegt und im März dieses Jahres beschlossen, dass diese zum 1. Juli in Kraft treten. Wir möchten Sie heute über die Vergütungsregelung informieren. EBM-Anpassung steht noch aus Die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthaltene Gebührenordnungsposition (GOP) 01770 "Betreuung einer Schwangeren" deckt die neu aufgenommenen Ultraschal/methoden nicht ab. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Schwangerenbetreuung gemäß der alten MuRL. Eine Anpassung des EBM steht noch aus. Hinweise für Ihre Vertragsärzte Bis der Bewertungsausschuss eine Vergütungsregelung im EBM festgelegt hat, empfehlen wir ab 1. Juli folgendes Vorgehen: 3 6 > > ßERLJFSVERBi\ND DFR fRi\UENÄRZlE e.V Führt der Vertragsarzt im Rahmen der Schwangerenbetreuung eine Ultraschalluntersuchung nach der neu in die MuRL aufgenommenen Methode durch, rechnet er die GOP 01770 ab. Außerdem stellt er eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über den zusätzlichen Aufwand für das Organscreening aus. Die Patientin kann die Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen. Leistungen nach dem bisherigen Umfang der MuRL werden weiter über die GOP 01770 berechnet." Grundlage für diese Stellungnahme des Honorardezernates der Kassenärztlichen Bundesvereinigung war die nachfolgende Einschätzung der Rechtsabteilung der KBV: Auszug aus der Stellungnahme der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 14.05.2013: " ... Nach diesseitiger Rechtsauffassung kann der Vertragsarzt in denjenigen Fällen, in denen die Versicherte nach den in den ab dem 01.07.2013 gültigen MutterschaftsRichtlinien neu geschaffenen Methoden des Ultraschalls untersucht wird, neben der GOP 01770 EBM eine GOÄ-Rechnung stellen. Die Höhe des Steigerungssatzes ist dabei wegen der ... Abrechenbarkeit der ursprünglichen Sonographieleistungen nach den alten Mutterschafts-Richtlinien - wohl in einem Rahmen zwischen 1, 0 und 2, 3 als angemessen zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass die nach den neuen Mutterschafts-Richtlinien aufgenommenen Ultraschallmethoden nicht durch die GOP 01770 EBM abgedeckt sind. GOP 01770 EBM bezieht sich in ihrer fakultativen Leistungsteil ausschließlich auf die in den alten Mutterschafts-Richtlinien in Anlage 1a und 1b geregelten Methoden. Vor dem Hintergrund der strengen Wortlautbindung bei der Auslegung des EBM ist daher davon auszugehen, dass die GOP 01770 EBM die neuen Methoden nicht umfasst. Dies gilt umso mehr als in die Bewertung der GOP 01770 EBM nicht der mit den neuen Methoden einhergehende Aufwand eingeflossen ist. Damit ist davon auszugehen, dass die GOP 01770 EBM lediglich die Schwangerenbetreuung sowie die bisher in den MutterschaftsRichtlinien geregelten Sonographieleistungen beinhaltet. Es ist daher eine systematische Abrechnungslücke zwischen dem in der bisherigen Sonographieleistung enthaltenen und dem in den neuen Sonographieleistungen erforderlichen Aufwand gegeben. Da die entsprechenden Leistungen mit ihrer Aufnahme in die Mutterschafts-Richtlinien zum 01.07.2013 Leistungen der GKV werden und die Versicherte, deren Leistungsanspruch bis zu einer Entscheidung des Bewertungsausschusses nicht verkürzt werden darf, einen Anspruch auf diese Leistung gegen ihre Krankenversicherung hat, verbleibt dem Arzt die Möglichkeit der Liquidation dieser Leistungen nach GOÄ, wobei die Versicherte einen Erstattungsanspruch gegen ihre Krankenkasse geltend machen kann." ..... Fazit: Die KBV empfiehlt allen Vertragsärzten, den zusätzlichen Aufwand für das erweiterte Organscreening (per 1. Juli 2013) nach der GOÄ abzurechnen. Da für diesen zusätzlichen Aufwand in der geltenden GOÄ keine Leistungspositionen enthalten sind, muss dieser gemäߧ 6 Abs. 2 GOÄ unter (analoger) Abrechnung 4 ca BfRUFSVERBANfl DER FRAUENÄR?TE c.V einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen, bereits bestehenden GOÄ-Gebühren-ziffer abgebildet werden. Der Berufsverband der Frauenärzte e.V. hat dazu in enger Abstimmung mit der Bundesärztekammer folgende Abrechn ungsempfeh Iungen erarbeitet: 1. Sie haben bei jeder Schwangeren durch die Einführung der "Sonographie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher" (2b-Screening) und des zu erläuternden Aufklärungsblattes zu Beginn der Schwangerschaft bzw. vor der ersten Screeninguntersuchung einen erhöhten Beratungsaufwand, welcher nicht durch die EBM-Nr. 01770 abgedeckt ist. Für Ihren erhöhten Beratungsbedarf stellen Sie der Patientin eine GOÄ-Rechnung aus: Nr. 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung 150 Punkte 2. Führen Sie bei der Schwangeren im 2. Trimenon die "Sonographie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher" durch, berechnen Sie der Patientinden zusätzlichen Sonographie-Aufwand ebenfalls auf der Grundlage der GOÄ. Da die aktuelle GOÄ für diesen Zusatzaufwand keine originäre Gebührenziffer beinhaltet, hat die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ auf analogem Wege in exakt der nachfolgenden Textierung (Fußnoten beachten!) zu erfolgen: Zuschlag zur Leistung nach Nr. 01770 EBM 2 für die systematische Ultraschalluntersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon nach Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss, 1 analog Nr. 5373 GOÄ 3 4 1900 Punkte Ringversuche Ebenfalls ab 1. 7. tritt die in 2008 und 2012 im DÄB veröffentlichte neue Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK) - siehe www.baek.de -> Richtlinien - in Kraft. Die Bundesärztekammer hat im Richtlinienteil 82 festgelegt, im Rahmen der internen Qualitätssicherung der Praxen auch den Streifen-Schwangerschaftstest in vierteljährlichen Ringversuchen zu 1 Bitte exakt diese Textierung verwenden! ausschließlich bei Privatpatientinnen lautet der Text: Zuschlag zur Leistung nach Nr. 415 GOA 3 Bitte exaktso-analog Nr. 5373 GOÄ- ansetzen. Nicht: A 5373 !!! Eine Nr. A 5373 gibt es in der GOA nicht! 4 Bitte beachten Sie den singesehrankten Gebührenrahmen (1 - 1,8fach) ! 2 5 CO BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRLTE c.V überprüfen (Tab. B2-2 auf Lfd. Nr. 31). Die Ringversuchsproben werden als Urinproben versendet, entweder als Lyophilisat oder in flüssiger Form. Die erste Prüfung muss also am 30.9.2013 abgeschlossen sein. Allen Protesten der Verbände zum Trotz konnte keine Sonderregelung bezüglich des Streifentestes erreicht werden. Man hätte alternativ bestimmte Teststreifen nach DIN etc. vorschreiben können, statt 10.000 Frauenärztinnen einer Bürokratieorgie ohne Gleichen zu unterziehen. So müssen diejenigen, die diese Leistung (EBM/GOÄ) abrechnen, den Ringversuch leisten. Dieser wird als Pilotprojekt für 3/2013 ca. 15 Euro brutto bei INSTAND e.V., siehe unten, kosten. Eine Überprüfung der Laborleistung Harnsediment (z.B. Schwangerschaft) muss ebenfalls, allerdings "nur" einmal pro Kalenderjahr, erstmals bis zum 31.12.2013, erfolgen (Tab. B2-2 auf Lfd. Nr. 38). Bei der Analysemethode Durchflusszytometrie werden die Ringversuchsproben als Urinproben versendet, entweder als Lyophilisat oder in flüssiger Form. Bei der Analysemethode Mikroskopische Untersuchung wird das Harnsediment über einen Onlinezugang zur Verfügung gestellt. Sollte dies nicht möglich sein, kann alternativ auch Bildmaterial bereitgestellt werden. Genaueres finden Sie ab 1.7. bei INSTAND e.V. Für beide Ringversuchpflichten hat Ihr BVF in Zusammenarbeit mit Dr. Gunter Hauptmann, Vorstandsvorsitzender der KV Saarland, ein autorisiertes Referenzinstitut INSTAND e.V., Prof. Dr. M. Spannagl, Ubierstr. 20, 40223 Düsseldorf, gefunden, das den Schwangerschaftstest aus dem sonst üblichen Testpaket für Ringversuche als Einzeltest herauslöst und damit preiswerter macht. Unter der Adresse www.instand-ev.de können Sie ab 1.7. nachlesen, wie Sie diese Ringversuche gestalten und sich anmelden können. Nach Durchführung erhalten Sie jeweils ein Zertifikat mit vermerkter Gültigkeitsdauer. Natürlich können Sie auch andere Anbieter nutzen. Liebe Kolleginnen, Ihr BVF hat sich außerordentlich bemüht, Ihnen kompetente und sachlich richtige Informationen zu liefern. Leider konnten wir nicht früher schreiben, weil die Abstimmung ihre Zeit brauchte. Ich hatte darüber im Kommunikationsmodul des BVF www.gyn-netz.de berichtet. Achten Sie beim GDM bezüglich der Kosten der Zuckerlösung auf die Aussagen in den Rundschreiben Ihrer Landes-KV. Mit großem Dank an alle Beteiligten verbleibe ich mit herzlichen Grüßen, für Ihre BVF-Landesvorsitzenden mit herzlichen kollegialen Grüßen Ihr Dr. Christian Albring Präsident 6