1 Stand: 13. Juli 2007 – letzte Änderung: 31. August 2007 Fragen

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1 Stand: 13. Juli 2007 – letzte Änderung: 31. August 2007 Fragen
Stand: 13. Juli 2007 – letzte Änderung: 31. August 2007
Fragen und Antworten
zum neuen Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz
1.
Für welches Gastgewerbe gilt das Nichtraucherschutzgesetz?
Alle Betriebe, die eine Gaststättenerlaubnis besitzen oder aber erlaubnisfreies Gastgewerbe (z. B. Milchbar) betreiben, fallen unter das Nichtraucherschutzgesetz.
Betroffen sind die umschlossenen Gasträume, die von der Erlaubnis erfasst
sind.
Betroffen ist auch das ambulante Gastgewerbe, d.h. Zeltveranstalter o. ä.
2.
Wer ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich?
Der Inhaber bzw. die Inhaberin des Hausrechts und der Betreiber bzw. die
Betreiberin der Gaststätte.
Es kann aber auch eine beauftragte Person sein, also z. B. ein Mitarbeiter.
3.
Ausnahmen vom Rauchverbot
Das Rauchverbot gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum
einer Gaststätte, soweit er als Raucherraum gekennzeichnet ist.
Das Rauchverbot gilt nicht für Hotels garni und Pensionen, in denen Speisen
und Getränke nur an Hausgäste abgeben werden.
Das Rauchverbot gilt nicht außerhalb geschlossener Räume (z. B. Biergärten, Terrassen, etc.).
Generell wird der Hotel- und Beherbergungsbereich, soweit dort keine Speisen und Getränke ausgegeben werden (Lobby, Flure, Seminarbereich), nicht
von diesem Gesetz erfasst, da dieser bundesrechtlich geregelt wird.
4.
Wie muss ein Nebenraum beschaffen sein?
Der Nebenraum muss vollständig umschlossen sein. Vollständig umschlossen heißt dabei, dass der Nebenraum durch feste Abtrennung, d.h. Tür oder
Schiebetür, vom Nichtraucherbereich abgetrennt sein muss.
Offene Durchgänge oder Abtrennungen durch Vorhänge oder Falttüren erfüllen diese Qualität nicht.
Nebenraum kann nur ein Raum sein, der von seiner Bedeutung her unterge1
ordnet ist. Der Hauptgastraum, in dem sich z. B. die Theke befindet, also
das normale Tagesgeschäft läuft, muss immer rauchfrei bleiben.
Ein Nebenraum muss ein untergeordneter Raum sein.
Auch nur gelegentlich genutzte größere Räume, wie z. B. Festsäle, können
nicht Nebenraum sein.
5.
Ist eine Kennzeichnung für Raucherräume vorgesehen?
Das Gesetz macht keine Aussage über die Form der Kennzeichnung.
Vorgegeben ist im Gesetz, dass Raucherräume am Eingang sichtbar und für
den Gast verständlich als Raucherräume zu kennzeichnen sind.
Das Nichtraucherschutzgesetz gibt nicht ausdrücklich vor, dass Nichtraucherräume in Gaststätten als solche zu kennzeichnen sind.
Das Gesetz macht eine konkrete Aussage darüber, dass in einem Gaststättenbetrieb nur ein gekennzeichneter Raucherraum vorgehalten werden darf.
6.
In welcher Form muss der Raucherraum gekennzeichnet sein?
Das Gesetz sieht vor, dass am Zugang zum Raucherraum für die Gäste
deutlich erkennbar darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen
Raucherraum handelt.
Das Gesetz sieht die Form der Kennzeichnung nicht vor. Dies könnte ein
Rauchersymbol (Piktogramm) genauso sein wie die Aufschrift Raucherraum.
Es wird eine Lösung auch für die ausländischen Gäste entwickelt.
Der DEHOGA Niedersachsen bereitet zurzeit Vorschläge für eine einheitliche Kennzeichnung vor. Diese muss aber von den Betrieben nicht übernommen werden.
Für ausländische Gäste sollte auch der Nichtraucherbereich gekennzeichnet
werden (Piktogramm).
7.
Können die Räume alternativ Raucher oder Nichtraucher sein?
Nichtraucherräume haben immer Nichtraucherräume zu sein.
Nach Auffassung des Gesetzgebers, die im Rahmen der gesetzlichen Beratung geäußert wurde, können Nichtraucherräume nur als solche eingesetzt
werden.
Raucherräume können aber in Absprache mit den Gästen von Fall zu Fall
auch zu Nichtraucherräumen gemacht werden.
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8.
Muss der Raucherraum technische Lüftungseinrichtungen haben?
Es gibt keine gesonderten Vorschriften über die Installation von Abluftanlagen, Klimaanlagen oder ähnliche Einrichtungen für den Raucherraum.
Auch das Vorhalten von Messgeräten ist nicht vorgeschrieben.
Es muss aber sichergestellt sein, dass der Rauch nicht in die Nichtraucherräume dringen kann. Diese müssen rauchfrei bleiben. Daher muss im Einzelfall überprüft werden, inwieweit gemeinsame Lüftungsschächte oder Luftaustausch über Flure und Gänge genutzt werden können.
9.
Was muss getan werden, wenn ein Gast trotzdem raucht?
Der Gast muss auf das Rauchverbot hingewiesen werden. Dabei muss er
aufgefordert werden, dass Rauchen sofort einzustellen.
Im Zweifel muss er im Rahmen des Hausrechts aufgefordert werden, den
Betrieb zu verlassen.
In Härtefällen ist die Polizei zu rufen. Vor allem, um Bußgelder zu vermeiden.
Anrufe bei der Polizei sollten aus Nachweisgründen schriftlich dokumentiert
werden.
10.
Konsequenzen der Nichteinhaltung
Ab 1.11. 2007 können durch die Kommunen Bußgelder verhängt werden.
11.
Wie hoch ist das Bußgeld?
Das Bußgeld beträgt mindestens 5 Euro und kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Das Bußgeld kann sowohl vom Gast als auch vom Gastronomen verlangt
werden.
Dabei fällt die Schwere des Vergehens ins Gewicht, aber der Gesetzgeber
geht davon aus, dass ein verbotswidriger Raucher weniger zahlen muss als
ein Gastronom, der das Rauchverbot nicht umsetzt.
12.
Wer überprüft die Einhaltung?
Die Kontrolle wird den Gemeinden übertragen, die dann auch das Bußgeld
kassieren.
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Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass der nichtrauchende Gast seinen Anspruch auf eine rauchfreie Umgebung einfordern wird.
13.
Darf im Raucherraum serviert werden?
Uneingeschränkt dürfen Speisen und Getränke durch Mitarbeiter serviert
werden.
14.
Was ist mit Privatfeiern?
Geschlossene Familienfeiern oder sonstige geschlossene Gesellschaften,
auch wenn sie sich in abgeschlossenen Räumen befinden, haben kein Entscheidungsrecht darüber, ob sie in einem Nichtraucherraum rauchen lassen
wollen.
Raucherräume können aber in Absprache mit den Gästen von Fall zu Fall
auch zu Nichtraucherräumen gemacht werden.
15.
Müssen für Mitarbeiter Rauchmöglichkeiten geschaffen werden?
Nein. Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf einen Raucherraum o.ä.
Wenn alle Mitarbeiter einverstanden sind, kann in Umkleideräumen oder im
Personalraum geraucht werden, wenn diese nicht öffentlich für den Gast
zugänglich sind und es sich um einen in sich geschlossenen Raum handelt.
16.
Hat das Nichtraucherschutzgesetz Regelungslücken?
Wie jedes Gesetz, enthält das Nichtraucherschutzgesetz generelle, allgemeingültige Regelungen für eine Vielzahl von Sachverhalten, die den Nichtraucherschutz im Gastgewerbe betreffen.
Diese Formulierungen können allerdings in ihrer Generalität nicht so eindeutig sein, dass ein Interpretationsspielraum für den Anwender ausgeschlossen ist.
Letztendlich sind die ordentlichen Gerichte für den Fall von Auslegungsunstimmigkeiten aufgefordert, diese zu schließen.
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Ist die Gründung eines Raucherclubs möglich?
Zu beachten ist, dass es sich bei eventuell bestehenden Clubs ausdrücklich um Betriebe handelt, die lediglich einer stark eingegrenzten Anzahl
von Clubmitgliedern eröffnet sind, die einen entsprechenden Clubbeitrag
bezahlen.
Sollte eine Gaststätte diesen Weg gehen wollen, allerdings nach wie vor
an Jedermann bzw. an bestimmte Personengruppen Speisen oder Getränke ausgeben wollen, so dürfte ein Club in diesem Sinne nicht gegeben sein. Vielmehr würde ein solcher Betrieb Gefahr laufen, nach wie vor
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als Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes beurteilt zu werden und
damit unter den Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes
fallen.
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17.
Gründung eines Vereins
Ähnliches gilt auch für die Gründung eines Vereins. Das Nichtraucherschutzgesetz würde nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die
Vereinsgastronomie sich ausschließlich nur an Vereinsmitglieder wendet
und Laufpublikum außen vor lässt.
Den Abschluss einer Vereinsmitgliedschaft für die Zeit des Besuchs der
Gaststätte würde die zuständige Ordnungsbehörde unzweifelhaft als
Umgehung des Nichtraucherschutzgesetzes auslegen.
Haben Gäste durch die neuen Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes ein kostenfreies Stornorecht für verbindlich gebuchte Räume?
Ab dem 1.8.2007 darf der Gastwirt nur noch in gekennzeichneten, abgeschlossenen Nebenräumen das Rauchen gestatten.
Wenn eine Gesellschaft vor dem 1.8.2007 Räume gebucht hat, in der Erwartung dort auch Rauchen zu dürfen, darf diese Gesellschaft den Nutzungsvertrag kostenfrei stornieren, wenn durch die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes in diesem Raum nun nicht mehr geraucht werden darf.
Allerdings dürfte dieses Kündigungsrecht bis zum 1.11.2007 relativ sein, da
trotz des Rauchverbotes ein Verstoß keine Konsequenzen für rauchende
Gäste hätte.
18.
Kann die Kegelbahn Raucherbereich sein?
Da es sich bei einer Kegelbahn immer um einen Nebenraum handeln dürfte
und es keine öffentlich zugängliche Sportstätte ist, kann er auch als Raucherbereich gekennzeichnet werden.
Zu beachten ist allerdings, dass dann bei Reservierung der Kegelbahn kein
anderer Raucherbereich zur Verfügung steht und dann die anderen Gäste
zum Rauchen nach draußen gehen müssen.
19.
Wie kann ich sicher sein, dass meine Investitionen Bestand haben?
Unternehmer, die wegen des Nichtraucherschutzgesetzes Investitionen tätigen müssen, sollten vorher die Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde einholen. Nur die Behörde kann Sicherheit schaffen, dass durch die
Umbaumaßnahmen die Umsetzung des Gesetzes gewährleistet ist.
20.
Was muss ich bei der Änderung zum Jugendschutz beachten?
Ab 1. September gilt das neue Jugendschutzgesetz. Danach dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten wer5
den. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
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