TP Perspective – Newsflash
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TP Perspective – Newsflash Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen Liebe Leserinnen und Leser, am 31. Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen veröffentlicht. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Empfehlungen der G20/OECD zur Einführung eines dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes sowie Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in Bezug auf weitere Ergebnisse des BEPS-Projekts umgesetzt werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf weitere Änderungen steuerlicher Vorschriften zu grenzüberschreitenden Sachverhalten vor, allen voran eine Änderung des § 1 AStG. Die aus Verrechnungspreissicht wesentlichen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs werden nachfolgend kurz erläutert: 1. Änderung des § 1 AStG Aus Verrechnungspreissicht von besonderer Relevanz ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 1 Abs. 1 AStG durch Einfügung eines neuen fünften Satzes: „Der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes, der in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) enthalten ist, bestimmt sich nur nach den Regelungen dieses Gesetzes.“ Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch den neuen Satz 5 sichergestellt werden soll, dass es nicht zu inhaltlichen Abweichungen zwischen der in DBA umgesetzten Regelung zum Fremdvergleichsgrundsatz des Artikel 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommens (OECD-MA) und der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG kommt. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist die Ergänzung des Satzes 5 als Klarstellung vor dem Hintergrund der ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs zur Schrankenwirkung des Art. 9 Abs.1 OECD-MA (I R 23/13 vom 17.12.2014 (BStBl. II 2016, 261) und I R 29/14 vom 24.06.2015 (BStBl. II 2016, 258) bzgl. Einkünftekorrektur nach § 1 Absatz 1 AStG (a F) bei Teilwertabschreibung infolge unbesichert begebener Darlehen im Konzern) notwendig geworden. In beiden Urteilen ging es um die Schrankenwirkung des Artikels 9 OECD-MA. Konkret führte der BFH aus, dass eine Einkünftekorrektur (hier nach § 1 AStG) nur dann zu rechtfertigen sei, wenn der zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier ein Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Tragende Erwägung dieser Entscheidungen ist es, dass im maßgeblichen Vergleichsmaßstab des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA nur diejenigen(Sachverhalts-)Umstände einbezogen werden, die sich auf die "wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen" auswirken, also die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten berühren; eine Gewinnkorrektur, die sich nicht nur auf die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten erstreckt, sondern --in einem zweistufigen Vorgehen-gleichermaßen auf dessen "Grund" (z.B. Üblichkeit der Konditionen, Ernsthaftigkeit), sei dem Vergleichsmaßstab des "dealing at arm's length" als Gegenstand der Angemessenheitsprüfung fremd. Am 30. März 2016 hatte das BMF auf die vorgenannten Urteile bereits mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nunmehr sieht der Referentenentwurf vor, dass sich der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes allein nach den Regelungen des § 1 AStG bestimmt. Dies ist nach unserem Verständnis eine grundlegende Abkehr von bisherigen steuerrechtlichen Prinzipien. Zwar erfordert Art. 9 Abs. 1 OECD-MA aufgrund des konstitutiven Charakters eine innerstaatliche Rechtsgrundlage, die ihrerseits die Gewinnkorrektur ermöglicht. Zugleich kommt der Vorschrift als Ausprägung der sog. Schrankenwirkung des Abkommens allerdings begrenzende Wirkung zu: Auch wenn Art. 9 Abs. 1 OECD-MA Korrekturmöglichkeiten des Anwenderstaats nicht schafft, so "sperrt" er weitergehende, innerstaatlich zulässige Korrekturmöglichkeiten jenes Staates. Nur so --durch einen einheitlichen und verbindlichen Beurteilungsmaßstab für beide Vertragsstaaten-- lässt sich erreichen, dass die beanstandeten Preise und Preisbestandteile in den einzelnen Staaten nicht doppelt erfasst werden (siehe BFH Urteil I R 23/13 vom 17.12.2014 (BStBl. II 2016, 261)). Diese grundlegende Systematik wird durch die Einfügung des neuen fünften Satzes ausgehebelt. Sollten die derzeit geplanten Änderungen des § 1 AStG tatsächlich in Kraft treten, wäre also auch eine Gewinnkorrektur, die sich nicht nur auf die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten erstreckt, sondern gleichermaßen auf dessen "Grund" (Üblichkeit der Konditionen, Ernsthaftigkeit) nach § 1 AStG vorzunehmen. Darüber hinaus sieht es das BMF durch den neuen Satz 5 als indirekt geklärt an, dass sich die Anwendung des einheitlich zu verstehenden Fremdvergleichsgrundsatzes zwar nicht im Rahmen des § 1 AStG, aber im Rahmen der Anwendung der DBA (siehe z. B. Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 25 OECD-MA) für Steuerpflichtige auch steuermindernd auswirken könne. Dadurch, so das BMF, können internationale Besteuerungskonflikte vermieden werden. Ferner wird der Gesetzgeber ermächtigt (§ 1 Abs. 6 AStG), eine neue Rechtsverordnung zum Fremdvergleichsgrundsatz zu veröffentlichen. Die Änderungen des § 1 AStG treten am Tag nach Verkündung in Kraft. 2. Umsetzung der Empfehlungen der G20/OECD zur Einführung eines dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes Zur Umsetzung der internationalen Empfehlungen der G20/OECD zur Einführung einer dreistufigen Verrechnungspreisdokumentation bestehend aus Stammdokumentation (sog. Master File), landesspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation (sog. Local File) und länderbezogenem Bericht (sog. Country-by-Country Reporting, CbCR) werden einerseits die in Deutschland in § 90 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) festgelegten Aufzeichnungspflichten modifiziert und andererseits ein neuer § 138a AO eingeführt. Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Transaktionen zu nahe stehenden Personen werden weiterhin verpflichtet sein, eine vollumfängliche Verrechnungspreisdokumentation bestehend aus Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation unter Berücksichtigung der GAufzV zu erstellen, sofern die einschlägigen Größenkriterien (Lieferentgelte größer 5 Mio. Euro bzw. sonstige Leistungsentgelte größer 500 Tsd. Euro mit Nahestehenden bzw. Betriebsstätten) im vorangegangenen Wirtschaftsjahr überschritten worden sind. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO weitgehend alle Informationen enthalten, die für das Local File entsprechend der Empfehlungen der OECD vorgesehen sind. Neu ist jedoch, dass Steuerpflichtige nun nach § 90 Abs. 3 AO auch Angaben zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung dokumentieren müssen. Dies sei - so das BMF in seiner Begründung - notwendig, um nachzuvollziehen, dass der Steuerpflichtige den Fremdvergleichsgrundsatz sachgerecht beachtet habe. Ferner soll § 90 Abs. 3 AO dahingehend geändert werden, dass Steuerpflichtige, die einer multinationalen Unternehmensgruppe angehören, zusätzlich einen „Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung“ ( Master File) zu erstellen haben, sofern die von diesem mit fremden Dritten und nahe stehenden Personen erzielten Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Mio. Euro betragen haben. Die Pflicht zur Erstellung des Master File gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) soll entsprechend an den modifizierten § 90 Abs. 3 AO angepasst werden. Unverändert sollen Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO nur auf Anforderung durch die Finanzbehörde und nur für die Durchführung einer Außenprüfung innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung (bzw. 30 Tage im Fall von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen) vorzulegen sein. Die Vorlage von Master File und Local File soll sanktionsbehaftet sein, so dass bei Nichtbeachtung bzw. verspäteter Vorlage Strafzuschläge festgesetzt und ggf. Schätzungen vorgenommen werden können. Auch die Sanktionen gemäß § 162 AO sollen der Höhe nach unverändert bleiben. Laut § 162 Abs. 3 AO ist eine Anpassung bei einem falschen Verrechnungspreis auf einen angemessenen Verrechnungspreis (Schätzung) möglich. Bei verspäteter Vorlage ist gemäß § 162 Abs. 4 AO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 100 Euro am Tag. (bis zu 1 Mio. Euro) anzuwenden. Bei Nichtvorlage oder unverwertbaren Dokumentationen) wird eine Strafe in Höhe von 5 bis 10% des Korrekturbetrags (mindestens jedoch 5.000 Euro) fällig. Allerdings sehen der neue Abs. 3 und 4 des § 162 AO eine Anwendung pro Geschäftsvorfall vor. Darüber hinaus wird mit dem neuen § 138a AO bestimmt, dass inländische Konzernobergesellschaften ein CbCR für den entsprechenden Konzern zu erstellen haben, sofern die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betrugen. Das CbCR ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, für den es erstellt worden ist, an das Bundeszentralamt für Steuern durch die inländische Konzernobergesellschaft zu übermitteln. Auch ist im Gesetzentwurf die Möglichkeit vorgesehen, dass ausländische Konzernobergesellschaften inländische Konzerngesellschaften mit der Erstellung und Übermittlung des CbCR beauftragen können (sog. secondary mechanism). So können gemäß des neuen § 138a Abs. 4 AO auch einbezogene inländische Konzerntochtergesellschaften verpflichtet werden, einen länderbezogenen Bericht abzugeben, sofern dieser nicht von der entsprechenden ausländischen Gesellschaft eingereicht wurde. Wird die Tochtergesellschaft hierzu verpflichtet, hat sie zu gewährleisten, dass der länderbezogene Bericht fristgerecht eingereicht wird. Der CbC-Report soll die folgenden Positionen ausweisen: die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, das Eigenkapital, der einbehaltene Gewinn, die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte. Die Pflicht zur Erstellung des CbCR gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, ist ferner vorgesehen, dass inländische Steuerpflichtige bereits in der Steuererklärung anzugeben haben, ob es sich bei ihnen um eine inländische Konzernobergesellschaft handelt, ob sie mit der Erstellung und Übermittlung des CbCR von ihrer ausländischen Konzernobergesellschaft beauftragt worden sind oder ob sie eine einbezogenen Konzerngesellschaft sind, für die die Abgabe bei einer ausländischen Finanzbehörde erfolgt. Auch soll der secondary mechanism (§138a Abs. 4 AO) erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Bundeszentralamt für Steuern das CbCR auf Grundlage der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ mit den Vertragsstaaten bzw. gemäß der EU-Richtlinie 2016/16 (noch nicht vom Ministerrat verabschiedet) mit den EU-Mitgliedsstaaten, in denen ein Konzern durch Gesellschaften oder Betriebsstätten tätig ist, austauschen kann. Im Gegensatz zum Master File und Local File soll bei unvollständiger bzw. verspäteter Vorlage des CbCR ein Bußgeld gemäß § 379 AO von bis zu 5.000 Euro festgesetzt, aber keine Strafzuschläge festgesetzt noch Schätzungen vorgenommen werden können. 3. Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie Zwecks Umsetzung der am 8. Dezember 2015 beschlossenen Änderung der EU-Amtshilferichtlinie wird mit dem Gesetzentwurf durch Änderung des EU-Amtshilfegesetzes eine gesetzliche Grundlage für den automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings) an die Europäischen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission geschaffen. Gleichzeitig wird mit dem Gesetzentwurf eine gesetzliche Grundlage für den automatischen Austausch des CbCR multinationaler Unternehmen zwischen den Europäischen Mitgliedstaaten geschaffen. 4. Downloadlink Der Gesetzentwurf ist abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-0601-G-Umsetzung-EU-Amtshilferichtlinie-Massnahmen-Gewinnkuerzungenverlagerungen.html?pk_campaign=Newsletter-06.2016&pk_kwd=01.06.2016 Weitere Details und Erläuterungen zum Referentenentwurf erwarten Sie auch in unserer nächsten Transfer Pricing Perspective Deutschland, die Ende August erscheinen wird. Mit besten Grüßen Ihre PwC Verrechnungspreispartner Lorenz Bernhardt Dr. Ulf Andresen Dr. Roman Dawid Axel Eigelshoven Kati Fiehler Susann van der Ham Jörg Hanken Dr. Yves Hervé Dr. Jörg Hülshorst Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen Prof. Dr. Stephan Rasch Martin Renz Claudia Lauten Dr. Ludger Wellens Wenn Sie den PDF-Newsletter Transfer Pricing Perspective Deutschland bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile "Bestellung" an die folgende Adresse: [email protected]. Sofern Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile "Abbestellung" an die folgende Adresse: [email protected].