Ausferfigung - KKH Kaufmännische Krankenkasse
Transcription
Ausferfigung - KKH Kaufmännische Krankenkasse
, Ausferfigung (m\1ea~"ge!lb••• IIl/It GdSC:"ili:r..'i:l1Ili6 7. O. 01. 03 11\1NAMEN DES VOLKES UR TEIL Das Landgericht Wiirzburg - 1, Große Strafkammer - erkennt in dem Strafverfahren ledig, gegen Betriebswirtin (FH), Z. Zt. JVA Bamberg - deutsche Staatsangehörige wegen in der öffentlichen men haben: Sitzung Betrugs vom 17.' Dezember 2002, an der teilgenom- 1. die Richter: a) als Vorsitzender: Vorsitzender Richter b) als Beisitzer: Richter am ~qndgericht cl als - am Landgericht •• 1 • Schöffen: ~ ••• Steuerfachgehilfin, •• Rentner, Würzburg Würzburg -2. der Beamte der Staatsanwaltschaft: Staatsanawalt 3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: ,Justizangestellt" ~ 1 • - 2 - 4. der Verteidiger: RlL ••••••••••••• aufgrund NÜrzburg für der Hauptverhandlung 1. Die l\ngeklagte ••••••• in 132 Fällen, davon Recht ist schuldig des Betruges in 82 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. 2. Sie wird deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Mon;;iten verurteilt. 3. Sie hat die Kosten Anqewendet:e Vorschriften: §§ 263 l\bs, 1,Abs. 21, 25 Aba. 3 Ne des Verfahrens 1, 267Abs. zu tragen. 1, 2, 52, 53 StOB. Gründe - abgekürzt A: Persönliche gemäß § 267 Abs. 4 StPO - Vex-hältnisse: Die Angeklagte wurde als erste,son zwei Töchtern eines 1935 gebon.men IVlaurermeisters und einer 1936 geborenen Kontoristin in WÜrzburg gebohat eine DchvJester, die 3 Jahre jÜnger ist als sLe und in ren. Australien lebt. - 3 - Die Angeklagte Leistungen, Realschule wurde Ab der altersgerecht 7. Klasse in Hochberg eingeschult und zeigte gute besuchte sie den Wirtschaftszweig der für 4 Jahre. Als Klassenbeste legte sie die Mittlere Reife mit einem Durchschnitt von 1,4 ab. Danach besuchte sie die Fachoberschule in Würzburg, die sie mit dem fachabitur im Bereich Wirtschaft .abschlOss. Im Anschluss daran studierte sie Betriebswirtschaftslehre in' Würzburg. Der Zeitraum an der sich auf die Jahre 1982 bis '1997. Sie Fachhochschule erstreckte finanzierte ihre Nach ihren weil sie Ausbildung dadurch, Angaben war ihr Abitur der und dass sie Nachhilfestunden gab. die Ausbildungsdauer und das Fachoberschule auch deshalb so lang, Studium selbst finanzieren musstE),Das Studium beendete sie mit einem NotendurchSchnitt von 2;5. Etwa ab 1990 Übte. s~e verschiedene Steuerberatungsbüros im mehrere, länger andauernde Teil jedoch nie wurden die Rhein-Main-Gebiet Tätigkeiten aus. Dabei ging in sie Arbeitsverhältnisse ein. Zum Beschäftigungsverhältnisse die schnell genug Umsatz erzielte. Zuletzt übte sie eine Halbtagstätigkeit aus. In der in der sie im keinen weil Angeklagte nicht ganzen Zeit, arbeitete und gekündigt, hinreichenden Bereich Frankfurt tätig war, wohnte sie weiterhin zuhause bei den Eltern und fuhr täglich mit dem Zug an ihre Arbeitsstellen. Die Angeklagte hat nie den Wunsch nach einer festen Bindung verspürt. Sie hatte verschiedene Beziehungen zu Nachhilfeschülern, die teilwei~ se junger eine als sie gewesen waren. Zuletzt r.attesie von 1994 bis 3.996 Beziehung zu einem 17 Jahre älteren, verheirateten Mann. ,Danach ist sie keine Bindung mehr eingegangen. Der Vater der Angeklagten starb am 18.04.2000. ursache war eine Herzgefäßerkrankung gewesen. Die Mutter litt unter Depressionen, die 1990 zu im Bezirkskr:ankenhausLohr geführt hat- ten. einer Unterbringung Außerdem trank sie erheblich Alkohol, Die vorgenannten Symptome verstärkten sich nach dem Tod des Vaters. Auch die Mutter verstarb am 19.07.2001 an einer Herzerkrankung. - 4 l'.m 11,03.2002 sen der fand - im Rahmen des gegenständ1.ichen Angeklagten eine Durchsuchung statt. Verfahrens im An diesem Tag l\Xl"'ie- wlJ'cde sie wegen eines depressiv-suidalen Syndroms in das Bezirkskrankehntldu", Lohr eingewIesen, Als Diagnose Wllrde der Verdacht aur eine schizoide PersÖnlichkeitsst,önmg gestellt, Sie befand sich daraufhin vom 14.03 bis 10.04.2002 in der geschlossen-stationären Behandlung. Bereits am 26,03.2002 hatte das Amtsgericht Angekltlgte erlassen. seit Der Haftbefehl Würzburg Haftbefehl '.vird seit gegen die dem 10,04,2002, also der Entlassung de:cAngeklagten aus dornSezirkskra:nkenha:usLalLt, vollzogen. B: Sachverhalt: Die l\ngeklagte war in den Zeiträumen vom 01.01.1994 bis 29.02.2000 bei der bis zum vom 01.03.2QOO gesetzlich krankenversichert und zuzahlungspflichtig, Spä.testens 1994 suchte die Angeklagte eine Vielzahl niedergelassener Ärzte .. insgesamt süddeutschen Personen, um Ärzten ihre Arztbriefe und Besuchen 80 auf, Raum schilderte diesen ältere etwa sich vorwiegend Rezepte Krankheiten zu und mittel" und verschaffen. im Sie legte Behandlungsunterlagen vor. Nach nach Bedarf den ersten ließ sie sich von diesen Ärzten oder deren Mitarbeitern auf telefonische und wobei auf st:hriflicheBestellung Rezepte per Post übersenden, diesen Verordnungen die von der Angeklagten ausgewählten verschreibungspflichtigen Arzneimittel verschrieben waren> Eine nochmalige ärztliche Untersuchung oder Behandlung fand dabei nicht statt, Im Rahmen dieses Rezepte "Rezeptbezugssystems" die Angeklagte auch auf die Namen ihrer Mutte'I: und ihrer Großtante, den Personen ausstellen> Diese Verordmmgen wurden vornehmlich von der ausgestellt, obwohl hatte. ließ Die Mutter l praktischen sie die Ärztin (angeblichen) Patientinnen lwar bei der in Maim: nie gesehen - und - s - die Großtante •••••••• versiche:ct. bei der Die von den Ärzten auswärtigen erstellten Rezepte Angeklagte in ihrer Wohnung ul1dreichte sie dann Zeitraum vom Februar 1997 bis zu irn:er vorläufigen 15.03.2002 :J sammelte die e nach Bedarf im Unterbr-in::-Jungam 1.n Mit den jeweiligen Inhi?bern der Apl10theke war abgesprochen, dass zunächst die auf den Rezepten VÜ'Ümehr verzeichr:.eten Medikamente nicht ausgehändigt werden sollten. wurden bei den einzelnen det, Apotheken für die A:ngeklagte Guthaben gebil- d~*en Stand mit jeder nachfolgenden .RezeptlieferJ,}ng durch Addi- t20n fortgeschrieben und br!i Abgaben von Arzneimitteln odex'j.iS0l\lJt:i~~Em ~'laren durch Abzug der j eweil igen Beträge .reduz iert wurde" In Absprache mit den jeweiligen Inhabern der l'.potheken wurden als Gegenleistung für die vorgelegten Rezepte nicht verschriebene, teilweise verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Apot~hekenund DrQgerieaJ::tikel, Nahrungsergänzungsund Stä:ckungsmittel wie Chromtabletten, Vitamim-E Präparate, Vitamin-B Präparate, Zinktabletten, Mineralien, Aminosäuren, Spurenelemente, MÜsli-Riegel, Frucht1.rJ schnitten, Nüsse, Honig sowie l>1undspül-und Desifekt ionsrnittel großem Umfang an die Angeklagte abgegeben. Die Idee zu diesem Abrecbnungssystem hatte die Mutter der Angeklagten gehabt. In der' Z.eit, in der der Vater schwer krank war, viUrde er mit schulmedizinischen Präparaten behandelt. NachdemVersuche gescheitert: waren, andere Mittel zu erhalten, kam die Mutter der Angeklagten auf die Idee, dass man sich auch andere Mittel ,mstatt der verschriebenen Medikamente über den ob~ beschriebenen Umwegbesorgen könnte Die ab Februar 1997 erfolgten Warenlieferungen erfolgten fortlaufend in der Weise, dass Abzüge von dem durch die Rezeptverrec1mungen 912bildeten Guthaben erfolgten. Eine Bezahlung der waren in barfo.nd nie statt. - 6 - Auf einer qr.ogen Anzahl Angeklagte seit eingereichten ,Januar 1999 eigenmächtig aufgebrachte Kreuz statt ohne vorherige dessen der im Rezeptfeld Rezepte st:rich das vom verschreibenden "gebührenpflichtig" Rücksprache mit eLLe Arzt und markio:::te den t4edizinel"n das Re- zeptfeld "gebührenfrei" an. Sie Wllsste dabei, dass sie aufgrund einer fehlenden GelJÜhrenbefreiung eigentlich zur zahlung der Rezeptgebühren verpflichtet; für Die war. Die Manipulationen ~erfplgten auch auf Verordnunqen, di.e.Mlltt.er und Großtante ausgestfi'llt worden waren. Inhaber der Angeklagt,en zeitpunkt Apotheken, die Übe.rgebenen unter kenkassen zur Apotheken abgeholt Rezeptfelder" bei dreimal einer im wurden. auf die ordnungsgemäßen Apotheker Abrechnu119s" Rezeptabrechnung \<'lOhei die Monat Hierbei von den Apothekern von Mitarbeitern wurden Kran'" taxierten der VSA in den auch die Manipulationen der be,rußt verschwiegen. ~~gaben der Apotheker und auf eine ordnungsge- Rezeptbelieferung ihnen zum nächst1l\öglichen "gebü.hrenf'rei" von den Apothekern 1m Vertrauen maße verfolgten über die Firma "'11.1••••• _•••••••••• GmbH"(V5A) in Münchenhei den jeweiligen J>..bredmung ein, regelmäßig anderweitig Rezepte Vortäuschung und Arzneimittelabgabe Rezepte die und eingereichten -abrechnung Rezeptbeträge zahlten die Krankenkassen im Rahmen einer die Sammelabrech- nung unter Abzug eines 5%-igen Y-assenrabattes binnen eines Monats an die VSAaus, dieih:r:erseits die Beträge jeweils Mitte bis Ende des jeweiligen Folgemonats Hierdurch entstanden Liste entnehmenden, zu insgesamt 308.26B,72 s.ich aus det· letzten das Rezeptfeld an die einzelnen den Krankenkassen im DM einzelnen (ent.spricht Spalte der "gebüh:cenfrei" Apotheker die dargelegten 157.666,42 Aufstellung seitens aus der weiterleitete. der nachfolgenden Schäden Euro). in HÖhe von Dabei ergeben die Rezepte, bei denen Angeklagten angekreu:!:t wurde . • - 12 - Die zu Unrecht von den Krankenkassen erlangten Abrechungsbeträge wurden als Guthaben für die Angeklagte verwendet. Si'"wurden - soweit nicht.noch Guthabensbetrtige im aufgebraucht, dass besorgte. Sie vorhanden waren - dadurch· sich d,ie Angeklagte Apotheken- und Drogeriewaren ersparte sich eigentlich nicht März 2002 dadl1rchAufwendungen~ die sonst für die durch Krankenkassen erstattungs fähigen Waren ange- fallen wären; Die Angeklagte nicht wollte sich nur vorübergehende aus der wiederholten Tatbegehung ei!J€ Einnahmequelle von erheblichem Umfang ver- schaffen. Bei der Begehl~g sämtlicher Taten war zwar. die Unrechtseinsichtsfähigkeit bei der Angeklagten in vollem Umfang gegeben, jedoch war die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Bei ihr liegt eine schizoide Persönlichkeitsstörung (IeD - 10 F 60.1) vor. Aufgrund dieser Erkrankung konnte sie den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegenbringen als qerDurchschnittsmensch. Trotz. guter kognitiver bereits im jugendlichen Alter deutliche Auffälligkeiten im Verhalten entwickelt. in der vom Leistungsfähigkeit waren bei der Ange~lagten Wegen einer behandlungabedürftigen Essstörung wurde sie Universitätsklinik für 19.01. 03.03 .1980 bis Aufenthaltes Kinder- und Jugendpsychatrie würzburg behandelt. Im Verlauf des klinischen war auffällig, dass sich die Angeklagte überdauernd ge- spannt und ablehnend verhielt sowie depressiv verstimmt war. Sie ging keinen Kontakt zog sich zu Mitschülern ein und verhielt sich eigensinnig. Sie auf ihr Zimmer zurück und arbeitete stundenlang verbissen. Sie blieb während des gesamten s~ationären Aufenthaltes abweisend und misstrauisch und nahm eine starke Ahwehrhaltung ein. bie Persönlichkeitsfehlentwicklungen noch den nächsten Jahren deutlicher zutage. Es gelang der Angeklagten kaum, im zwj,schen- menschlichen die berufliche sie traten in für ihre Bereich Verbindungen und Beziehungen Leistungsfähigkeit reduzierte Arbeitgeber nicht mehr tragbar einzugehen. Auch sich z1.lDehmend, sodass war. Mit dem verlust • - ihrer Eltern zeichneten verlor sich sie pathologischen Bereich nur Auffälligkeiten g~nwilliges in mehreren vorhanden zeigte Denken. sind, Dabei fähigkeit. Verhalten Angeklagten derung, das einzelgängerische Lob oder Kritik, Bindlxngen sowie achaftlicher Regeln deutliche werden, im psychoSie umfangreiche anmutendes, und des die nicht Natur. e1- nur Verhaltens episodenhaft Die' Störung fÜhrt auch und sozialen l,eistungs- Persönlichkeitsstörung zum Erleben verhalten, Interesse Mangel Danach auffällig. zeigte der Einstellung die Reduktion der und der beruflichen das geringe ab. Auch exzentrisch der schizoiden· bei der Struktur. im Vordergrund. überdauernder Einschränkungen Als Ausdruck und die Angeklagte Stehen festgestellt sondern Halt erreichbar Unausgewogenheit Bereichen zu deutlichen sich eingeschränkt im können letzten Verwahrlosungstendenzen urld zwanghaftes Vorliegend - den deutliche war emotional 13 von die Freude, schwache die Abson- Reaktion an emotionalen im Erkennen sind und auf sexuellen und Befolgen gesell- zu bewerten. C;2~chtlicheWürdiaurun Die Angeklagte hat den Fällen schuldig Fällen besonders ein StGB gegeben, len, in daneben der gemacht denen -das schwerer auch noch Rezeptfeld Fall 53 StGB) , im Sinne des handelte. in Tateinheit "gebÜhrenfrei" nur Apothekeninhabern mittäterschaftliehe (§ 52 StGB) Begeh~"1gsweise nach § ist in allen 263 Aha. 3 Nr. wurde, 267 StGEl) vor, 1 liegt die zu den steht. Zusammenwirken konnte, § Dabei angekreuzt im' kollusiven erfolgen zusammentreffen- In den 82 Abrechnungstäl- eine VrJrundenfälschung(§ Eetrugserfolg beteiligten in 132 sachlich (§§ 263, da sie gewerbsmäßig Betrugsdelikten Da sich des Betrugs liegt 25 Abs. mit außerdem den eine 2 StGB vor, D: Rechtsf9!ge: Die Angeklagte dem Betrug eine hat insgesamt 132 Urkundenfälschung Straftaten vorliegt, begangen. ist gemäß Soweit § neben 52 Abs, 1 - 14 - StGB nur auf eine 1 die Strafe Strafe nach zu erkennen. dem Gesetz androht. Dies die als Strafrahmen Dabei zu bestimmen, ist vorliegend dass die Bestimmung Freiheitsstrafe § ist nach 2 Satz die schwerere § des zwischen 52 Aha. Strafe 263 Ahs. 6 Monaten und 3 StGB, 10 Jahren vorsieht. Dieser Strafrahmen teilten die Taten sich zu mildern. nicht,zu erheblich zwischen Strafzumessung §§ gemäß 21, 49 StGB Die Angeklagte verantworten eingeschränkt. Freihei.tsstrafe Bei der ist jedoch hat, Folglich 1 Monat war aufgrund -in ihrer reduziert von Umständen, Steuerungsfähigkeit sich der Strafrahmen und 7 Jahre im engeren für die a.bgeur- auf 6 Monaten. Sinn sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: zugunsten der Angeklagten frühzeitig im Geständnis abgelegt Sie hat den Ermittlungsstadium dadurch hat, zum einen - in erhebli.cher chen Abkürzung Angeklagten Teilweise liegen konnten werden, wobei werden konnten. sorgloser das sie gefördert und zum anderen beigetragen. Weiterhin längere der Angaben nur musS anband detailiertes zu einer erheblider gekennzeichnet. Zeit zurück. Gerade der Angeklagten einer Schätzung nicht verantwortungsloser wiederholte. Das Geständnis sich strafmildernd Abrechnungssystem ermöglicht und sie bereits der Verfolgungsbehöt- . Schäden dass in der Hautpverhandlwlg dieSrmittlungsarbeit nur aufgrund die umfassendes Reue und Schuldeinsicht die Mitwirkung Ärzte ein die Taten.bereits ein ,funktionierendes nur durch Weise berücksichtigen, der Hauptverhandlung war von Delikte ist ZU diese aufgedeckt festgestellt auswirken, besteht und Apotheker und die dass Tat zumindest wurde. POS\tiV muss sich auch auswirken, dass die Angeklagte bislaIlg strafrecfftlich nicht in Erscheinung getreten ist und sie durch die bereits 8 Monate andauernde Untersuchungshaft '" erheblich beeindruckt Wtlrde. . - 15 - Zum Nachteil langen der Angeklagten Zeitraum gellung war wobei nicht durch nut<::te. Dabei Negativ muss bestände Unter auch'auswirken, für die Monaten geht sie in verursacht einzelnen bilden, 6 Monaten den 22 Fällen, wurde, wobei 6 Monaten der von einer sie teilweis aus- agierte. mehrere weiterhin tet der Straf tat- Tat geringer Linie ist und tatangemessen. gemäß von unter §§ Strafe die Freiheitsstrafen Dabei 1.000 DM aus. 53, 54 StGS durch die Gesamtstrafe die verhängte dass und zu Freiheitsstrafe Bemessung zu zwischen Ausdruck ist zu bedenken, maßgeblichen vorliegend Gesamtfreiheitsstrafe des insbesondere UngeaCh- und der kriminellen des abzuurteilenden 6 Monaten im Energie Verwirklichung von Tat ist. Angesichts eine von 2 Jahren ein enger berücksichtigenden Ausdruck·einer gewesen Gesamtgewichts Taten bestand. die wiederholte möglicherweise das Beachtung Serientäters gelangten dass Hemmschwelle zu ihres Einzelstrafen andererseits~ Täters Erscheinungsform Taten nehmen, Zusammenhang eines und der den einzelnen situativer zulasten werdenden erscheint der Angeklagten Schadenshöhe tlaraus zum gelagerten der Bezug und die finden, Fall der Angeklagten gleich erachtet von 3 Monaten (Einzel-) die Erwägungen kriminellen der von ein Schaden Einzelstrafe auf sachlicher vorliegenden in denen Gesamtwürdigung grundsätzlich besonderen für schuld- höchsten einerseits zeitlicher, Gesichtspunkte die verhängung Einzelstrafen zunächst vorausgestellten halts gekennzeichnet, ist. ist Geständnis erster Energie Die Tatbe- sie als Mittäterin Freiheitsstrafe die höchste gebotenen Verhaltens muss dass dass Taten bzw. den vorgenannten Bei hat. einen Kontrollsystem~raffiniert der vorgenannten Erhöhurtg der verwirkten von sie über verwirklichte. Kammer AUs zu bedenken, dass verursacht kriminelle das unzureichende Eerücksichtigtü,g von 3 Schäden erhebliche ist auch sich sich auswirken, unerhebliche eine die Angeklagte muss des zu in Sachver·· - 16 - schuld·· Die und tatangemessen Kalumet weist UmEltände im der Falle darauf Slnne im diesem dem ihr feste 57 Behjahung Zusammenhang die Angeklaqte hin, des § ReststrafeIlautssetzung In . da",,; nach Äbs, einer 2 ihrer Nr, 2 Ansicht StGB gewichtigE' vorllegen, zum Halbstrafenzei.tpunkt ist allerdings die eine pO"Ütiven rechtfer.'tir:ren auch darauf kÖnnen. hinzuweisen, dass nur in ein behÜtetes Umfeld entlassen werden kann, .1D Strukturen gesetzt werden. Die Bestellung eines Bewäh..' rungghelfers und die Weisung, eine ambulante Psychotherapie dureIlzufÜhren, erscheinen daher angezeigt; Auch die Errichtung einer' Be,;reuuns dÜrfte förderlich sein. E: Kostenents,cheidunq: Die Kostenentscheidung Vors, Richter am Landgericht folgt aus § 465 Abs, 1 StPo,