Ausferfigung - KKH Kaufmännische Krankenkasse

Transcription

Ausferfigung - KKH Kaufmännische Krankenkasse
,
Ausferfigung
(m\1ea~"ge!lb•••
IIl/It
GdSC:"ili:r..'i:l1Ili6
7.
O. 01. 03
11\1NAMEN DES VOLKES
UR TEIL
Das Landgericht Wiirzburg
- 1, Große Strafkammer -
erkennt
in dem Strafverfahren
ledig,
gegen
Betriebswirtin
(FH),
Z. Zt. JVA Bamberg
- deutsche Staatsangehörige
wegen
in der öffentlichen
men haben:
Sitzung
Betrugs
vom 17.' Dezember 2002, an der teilgenom-
1. die Richter:
a) als Vorsitzender:
Vorsitzender
Richter
b) als Beisitzer:
Richter am ~qndgericht
cl
als
-
am Landgericht ••
1
•
Schöffen:
~
••• Steuerfachgehilfin,
•• Rentner, Würzburg
Würzburg
-2. der Beamte der Staatsanwaltschaft:
Staatsanawalt
3. die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle:
,Justizangestellt" ~
1
•
- 2 -
4. der
Verteidiger:
RlL •••••••••••••
aufgrund
NÜrzburg
für
der Hauptverhandlung
1.
Die l\ngeklagte •••••••
in 132 Fällen, davon
Recht
ist schuldig des Betruges
in 82 Fällen in Tateinheit mit
Urkundenfälschung.
2.
Sie wird deswegen zur
Gesamtfreiheitsstrafe
von 2 Jahren
6 Mon;;iten
verurteilt.
3.
Sie hat
die Kosten
Anqewendet:e
Vorschriften:
§§ 263 l\bs,
1,Abs.
21, 25 Aba.
3 Ne
des Verfahrens
1, 267Abs.
zu tragen.
1,
2, 52, 53 StOB.
Gründe
- abgekürzt
A: Persönliche
gemäß
§ 267 Abs. 4 StPO -
Vex-hältnisse:
Die Angeklagte wurde als erste,son zwei Töchtern eines 1935 gebon.men
IVlaurermeisters und einer 1936 geborenen Kontoristin in WÜrzburg gebohat eine DchvJester, die 3 Jahre jÜnger ist als sLe und in
ren.
Australien
lebt.
- 3 -
Die
Angeklagte
Leistungen,
Realschule
wurde
Ab der
altersgerecht
7. Klasse
in Hochberg
eingeschult
und
zeigte
gute
besuchte sie den Wirtschaftszweig der
für 4
Jahre. Als Klassenbeste legte sie die
Mittlere Reife mit einem Durchschnitt von 1,4 ab. Danach besuchte sie
die Fachoberschule in Würzburg, die sie mit dem fachabitur im Bereich
Wirtschaft .abschlOss. Im Anschluss daran studierte sie Betriebswirtschaftslehre in' Würzburg. Der
Zeitraum an
der
sich auf die Jahre 1982 bis '1997. Sie
Fachhochschule erstreckte
finanzierte ihre
Nach ihren
weil sie
Ausbildung dadurch,
Angaben war
ihr Abitur
der
und
dass sie Nachhilfestunden gab.
die Ausbildungsdauer
und das
Fachoberschule
auch deshalb
so lang,
Studium selbst finanzieren musstE),Das
Studium beendete sie mit einem NotendurchSchnitt von 2;5.
Etwa
ab
1990
Übte.
s~e
verschiedene
Steuerberatungsbüros
im
mehrere,
länger andauernde
Teil
jedoch nie
wurden
die
Rhein-Main-Gebiet
Tätigkeiten
aus.
Dabei
ging
in
sie
Arbeitsverhältnisse ein. Zum
Beschäftigungsverhältnisse
die
schnell genug
Umsatz erzielte.
Zuletzt übte sie eine Halbtagstätigkeit aus. In der
in der
sie im
keinen
weil
Angeklagte nicht
ganzen Zeit,
arbeitete und
gekündigt,
hinreichenden
Bereich Frankfurt tätig war, wohnte sie
weiterhin zuhause bei den Eltern und fuhr täglich mit dem Zug an ihre
Arbeitsstellen.
Die Angeklagte hat nie den Wunsch nach einer festen Bindung verspürt.
Sie hatte verschiedene Beziehungen zu Nachhilfeschülern, die teilwei~
se junger
eine
als sie gewesen waren. Zuletzt r.attesie von 1994 bis 3.996
Beziehung zu einem 17 Jahre älteren, verheirateten Mann. ,Danach
ist sie keine Bindung mehr eingegangen.
Der Vater
der Angeklagten
starb am
18.04.2000.
ursache
war
eine
Herzgefäßerkrankung gewesen.
Die Mutter litt unter Depressionen, die
1990 zu
im Bezirkskr:ankenhausLohr geführt hat-
ten.
einer Unterbringung
Außerdem trank sie erheblich Alkohol, Die vorgenannten Symptome
verstärkten sich nach dem Tod des Vaters. Auch die Mutter verstarb am
19.07.2001 an einer Herzerkrankung.
- 4
l'.m
11,03.2002
sen der
fand
-
im Rahmen des gegenständ1.ichen
Angeklagten
eine Durchsuchung statt.
Verfahrens
im
An diesem Tag
l\Xl"'ie-
wlJ'cde
sie
wegen eines depressiv-suidalen
Syndroms in das Bezirkskrankehntldu",
Lohr eingewIesen,
Als Diagnose Wllrde der Verdacht aur eine schizoide
PersÖnlichkeitsst,önmg
gestellt,
Sie befand sich daraufhin vom 14.03
bis 10.04.2002
in der geschlossen-stationären
Behandlung. Bereits
am
26,03.2002 hatte
das Amtsgericht
Angekltlgte erlassen.
seit
Der Haftbefehl
Würzburg Haftbefehl
'.vird
seit
gegen die
dem 10,04,2002, also
der Entlassung de:cAngeklagten aus dornSezirkskra:nkenha:usLalLt,
vollzogen.
B: Sachverhalt:
Die
l\ngeklagte war
in den
Zeiträumen vom 01.01.1994 bis 29.02.2000
bei der
bis
zum
vom 01.03.2QOO
gesetzlich krankenversichert und zuzahlungspflichtig,
Spä.testens 1994
suchte die Angeklagte eine Vielzahl niedergelassener
Ärzte .. insgesamt
süddeutschen
Personen,
um
Ärzten ihre
Arztbriefe und
Besuchen
80
auf,
Raum
schilderte diesen
ältere
etwa
sich
vorwiegend
Rezepte
Krankheiten
zu
und
mittel"
und
verschaffen.
im
Sie
legte
Behandlungsunterlagen vor.
Nach
nach
Bedarf
den
ersten
ließ sie sich von diesen Ärzten oder deren Mitarbeitern auf
telefonische und
wobei auf
st:hriflicheBestellung Rezepte per Post übersenden,
diesen Verordnungen
die von
der Angeklagten ausgewählten
verschreibungspflichtigen Arzneimittel verschrieben waren> Eine nochmalige ärztliche Untersuchung oder Behandlung fand dabei nicht statt,
Im
Rahmen dieses
Rezepte
"Rezeptbezugssystems"
die
Angeklagte
auch
auf die Namen ihrer Mutte'I:
und ihrer Großtante, den Personen
ausstellen> Diese Verordmmgen wurden
vornehmlich
von
der
ausgestellt, obwohl
hatte.
ließ
Die Mutter
l
praktischen
sie die
Ärztin
(angeblichen) Patientinnen
lwar bei der
in
Maim:
nie gesehen
- und
- s -
die Großtante ••••••••
versiche:ct.
bei der
Die von den
Ärzten
auswärtigen
erstellten
Rezepte
Angeklagte in ihrer Wohnung ul1dreichte
sie dann
Zeitraum vom Februar 1997 bis zu irn:er vorläufigen
15.03.2002
:J
sammelte
die
e nach Bedarf im
Unterbr-in::-Jungam
1.n
Mit den jeweiligen
Inhi?bern
der Apl10theke war abgesprochen,
dass zunächst die auf den Rezepten
VÜ'Ümehr
verzeichr:.eten Medikamente nicht ausgehändigt werden sollten.
wurden bei den einzelnen
det,
Apotheken für die A:ngeklagte Guthaben gebil-
d~*en Stand mit jeder nachfolgenden .RezeptlieferJ,}ng durch Addi-
t20n fortgeschrieben
und br!i Abgaben von Arzneimitteln odex'j.iS0l\lJt:i~~Em
~'laren durch Abzug der j eweil igen Beträge .reduz iert wurde"
In Absprache
mit den jeweiligen
Inhabern
der l'.potheken
wurden als
Gegenleistung für die vorgelegten Rezepte nicht verschriebene,
teilweise verschreibungspflichtige
und nicht erstattungsfähige
Apot~hekenund DrQgerieaJ::tikel,
Nahrungsergänzungsund Stä:ckungsmittel
wie
Chromtabletten,
Vitamim-E Präparate, Vitamin-B Präparate, Zinktabletten, Mineralien,
Aminosäuren, Spurenelemente,
MÜsli-Riegel, Frucht1.rJ
schnitten,
Nüsse, Honig sowie l>1undspül-und Desifekt ionsrnittel
großem Umfang an die Angeklagte abgegeben.
Die Idee zu diesem Abrecbnungssystem hatte
die Mutter der Angeklagten
gehabt.
In der' Z.eit, in der der Vater schwer krank war, viUrde er mit
schulmedizinischen
Präparaten behandelt. NachdemVersuche gescheitert:
waren, andere Mittel zu erhalten, kam die Mutter der Angeklagten auf
die Idee, dass man sich auch andere Mittel ,mstatt der verschriebenen
Medikamente über den ob~ beschriebenen Umwegbesorgen könnte
Die
ab Februar 1997 erfolgten
Warenlieferungen
erfolgten
fortlaufend
in der Weise, dass Abzüge von dem durch die Rezeptverrec1mungen 912bildeten Guthaben erfolgten.
Eine Bezahlung der waren in barfo.nd nie
statt.
- 6 -
Auf
einer
qr.ogen Anzahl
Angeklagte seit
eingereichten
,Januar 1999 eigenmächtig
aufgebrachte
Kreuz
statt
ohne vorherige
dessen
der
im
Rezeptfeld
Rezepte
st:rich
das vom verschreibenden
"gebührenpflichtig"
Rücksprache mit
eLLe
Arzt
und markio:::te
den t4edizinel"n das Re-
zeptfeld "gebührenfrei" an. Sie Wllsste dabei, dass sie aufgrund einer
fehlenden GelJÜhrenbefreiung eigentlich
zur zahlung der Rezeptgebühren
verpflichtet;
für
Die
war. Die Manipulationen ~erfplgten auch auf Verordnunqen,
di.e.Mlltt.er und Großtante
ausgestfi'llt worden waren.
Inhaber
der
Angeklagt,en
zeitpunkt
Apotheken,
die Übe.rgebenen
unter
kenkassen
zur
Apotheken
abgeholt
Rezeptfelder"
bei
dreimal
einer
im
wurden.
auf die
ordnungsgemäßen
Apotheker
Abrechnu119s"
Rezeptabrechnung
\<'lOhei die
Monat
Hierbei
von den Apothekern
von Mitarbeitern
wurden
Kran'"
taxierten
der VSA in den
auch die Manipulationen
der
be,rußt verschwiegen.
~~gaben der Apotheker und auf eine ordnungsge-
Rezeptbelieferung
ihnen
zum nächst1l\öglichen
"gebü.hrenf'rei" von den Apothekern
1m Vertrauen
maße
verfolgten
über die Firma "'11.1•••••
_••••••••••
GmbH"(V5A) in Münchenhei den jeweiligen
J>..bredmung ein,
regelmäßig
anderweitig
Rezepte
Vortäuschung
und Arzneimittelabgabe
Rezepte
die
und
eingereichten
-abrechnung
Rezeptbeträge
zahlten
die Krankenkassen
im Rahmen
einer
die
Sammelabrech-
nung unter Abzug eines 5%-igen Y-assenrabattes binnen eines Monats an
die VSAaus, dieih:r:erseits
die Beträge jeweils Mitte bis Ende des
jeweiligen
Folgemonats
Hierdurch
entstanden
Liste
entnehmenden,
zu
insgesamt
308.26B,72
s.ich aus
det· letzten
das
Rezeptfeld
an die einzelnen
den Krankenkassen
im
DM
einzelnen
(ent.spricht
Spalte der
"gebüh:cenfrei"
Apotheker
die
dargelegten
157.666,42
Aufstellung
seitens
aus
der
weiterleitete.
der
nachfolgenden
Schäden
Euro).
in HÖhe von
Dabei
ergeben
die Rezepte, bei denen
Angeklagten
angekreu:!:t
wurde .
•
- 12 -
Die
zu Unrecht
von den
Krankenkassen
erlangten
Abrechungsbeträge
wurden als Guthaben für die Angeklagte verwendet. Si'"wurden - soweit
nicht.noch
Guthabensbetrtige im
aufgebraucht, dass
besorgte. Sie
vorhanden waren - dadurch·
sich d,ie Angeklagte Apotheken- und Drogeriewaren
ersparte sich
eigentlich nicht
März 2002
dadl1rchAufwendungen~ die sonst für die
durch Krankenkassen
erstattungs fähigen Waren ange-
fallen wären;
Die Angeklagte
nicht
wollte sich
nur vorübergehende
aus der
wiederholten
Tatbegehung
ei!J€
Einnahmequelle von erheblichem Umfang ver-
schaffen.
Bei
der
Begehl~g
sämtlicher
Taten
war
zwar.
die
Unrechtseinsichtsfähigkeit bei der Angeklagten in vollem Umfang gegeben, jedoch war die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Bei ihr
liegt eine
schizoide Persönlichkeitsstörung
(IeD -
10 F 60.1) vor.
Aufgrund dieser Erkrankung konnte sie den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegenbringen als qerDurchschnittsmensch.
Trotz. guter kognitiver
bereits
im jugendlichen Alter deutliche Auffälligkeiten im Verhalten
entwickelt.
in der
vom
Leistungsfähigkeit waren bei der Ange~lagten
Wegen einer
behandlungabedürftigen Essstörung wurde sie
Universitätsklinik für
19.01.
03.03 .1980
bis
Aufenthaltes
Kinder- und Jugendpsychatrie würzburg
behandelt.
Im
Verlauf
des
klinischen
war auffällig, dass sich die Angeklagte überdauernd ge-
spannt und ablehnend verhielt sowie depressiv verstimmt war. Sie ging
keinen Kontakt
zog sich
zu Mitschülern ein und verhielt sich eigensinnig. Sie
auf ihr
Zimmer zurück und arbeitete stundenlang verbissen.
Sie blieb während des gesamten s~ationären Aufenthaltes abweisend und
misstrauisch und nahm eine starke Ahwehrhaltung ein.
bie Persönlichkeitsfehlentwicklungen
noch
den nächsten
Jahren
deutlicher zutage. Es gelang der Angeklagten kaum, im zwj,schen-
menschlichen
die berufliche
sie
traten in
für ihre
Bereich Verbindungen
und Beziehungen
Leistungsfähigkeit reduzierte
Arbeitgeber nicht
mehr tragbar
einzugehen. Auch
sich z1.lDehmend,
sodass
war. Mit
dem verlust
•
-
ihrer
Eltern
zeichneten
verlor
sich
sie
pathologischen
Bereich
nur
Auffälligkeiten
g~nwilliges
in mehreren
vorhanden
zeigte
Denken.
sind,
Dabei
fähigkeit.
Verhalten
Angeklagten
derung,
das einzelgängerische
Lob
oder
Kritik,
Bindlxngen sowie
achaftlicher
Regeln
deutliche
werden,
im psychoSie
umfangreiche
anmutendes,
und des
die nicht
Natur.
e1-
nur
Verhaltens
episodenhaft
Die' Störung
fÜhrt auch
und sozialen
l,eistungs-
Persönlichkeitsstörung
zum Erleben
verhalten,
Interesse
Mangel
Danach
auffällig.
zeigte
der Einstellung
die Reduktion
der
und
der beruflichen
das geringe
ab. Auch
exzentrisch
der schizoiden·
bei der
Struktur.
im Vordergrund.
überdauernder
Einschränkungen
Als Ausdruck
und
die Angeklagte
Stehen
festgestellt
sondern
Halt
erreichbar
Unausgewogenheit
Bereichen
zu deutlichen
sich
eingeschränkt
im
können
letzten
Verwahrlosungstendenzen
urld zwanghaftes
Vorliegend
-
den
deutliche
war emotional
13
von
die
Freude,
schwache
die Abson-
Reaktion
an emotionalen
im Erkennen
sind
und
auf
sexuellen
und Befolgen
gesell-
zu bewerten.
C;2~chtlicheWürdiaurun
Die Angeklagte
hat
den Fällen
schuldig
Fällen
besonders
ein
StGB
gegeben,
len,
in
daneben
der
gemacht
denen -das
schwerer
auch noch
Rezeptfeld
Fall
53 StGB) ,
im
Sinne des
handelte.
in Tateinheit
"gebÜhrenfrei"
nur
Apothekeninhabern
mittäterschaftliehe
(§ 52 StGB)
Begeh~"1gsweise
nach
§
ist in allen
263 Aha.
3 Nr.
wurde,
267 StGEl) vor,
1
liegt
die zu den
steht.
Zusammenwirken
konnte,
§
Dabei
angekreuzt
im' kollusiven
erfolgen
zusammentreffen-
In den 82 Abrechnungstäl-
eine VrJrundenfälschung(§
Eetrugserfolg
beteiligten
in 132 sachlich
(§§ 263,
da sie gewerbsmäßig
Betrugsdelikten
Da
sich des Betrugs
liegt
25 Abs.
mit
außerdem
den
eine
2 StGB vor,
D: Rechtsf9!ge:
Die
Angeklagte
dem Betrug
eine
hat
insgesamt
132
Urkundenfälschung
Straftaten
vorliegt,
begangen.
ist
gemäß
Soweit
§
neben
52 Abs,
1
- 14 -
StGB
nur auf eine
1 die
Strafe
Strafe
nach
zu erkennen.
dem Gesetz
androht.
Dies
die als
Strafrahmen
Dabei
zu bestimmen,
ist vorliegend
dass
die Bestimmung
Freiheitsstrafe
§
ist nach
2 Satz
die schwerere
§
des
zwischen
52 Aha.
Strafe
263 Ahs.
6 Monaten
und
3 StGB,
10 Jahren
vorsieht.
Dieser
Strafrahmen
teilten
die
Taten
sich
zu mildern.
nicht,zu
erheblich
zwischen
Strafzumessung
§§
gemäß
21, 49 StGB
Die Angeklagte
verantworten
eingeschränkt.
Freihei.tsstrafe
Bei der
ist jedoch
hat,
Folglich
1 Monat
war aufgrund
-in
ihrer
reduziert
von
Umständen,
Steuerungsfähigkeit
sich der Strafrahmen
und 7 Jahre
im engeren
für die a.bgeur-
auf
6 Monaten.
Sinn sind folgende
Gesichtspunkte
zu berücksichtigen:
zugunsten
der Angeklagten
frühzeitig
im
Geständnis
abgelegt
Sie hat
den
Ermittlungsstadium
dadurch
hat,
zum einen
-
in erhebli.cher
chen Abkürzung
Angeklagten
Teilweise
liegen
konnten
werden,
wobei
werden
konnten.
sorgloser
das sie
gefördert
und zum anderen
beigetragen.
Weiterhin
längere
der Angaben
nur
musS
anband
detailiertes
zu einer
erheblider
gekennzeichnet.
Zeit
zurück.
Gerade
der Angeklagten
einer
Schätzung
nicht
verantwortungsloser
wiederholte.
Das Geständnis
sich strafmildernd
Abrechnungssystem
ermöglicht
und
sie bereits
der Verfolgungsbehöt-
.
Schäden
dass
in der Hautpverhandlwlg
dieSrmittlungsarbeit
nur aufgrund
die
umfassendes
Reue und Schuldeinsicht
die Mitwirkung
Ärzte
ein
die Taten.bereits
ein ,funktionierendes
nur durch
Weise
berücksichtigen,
der Hauptverhandlung
war von
Delikte
ist ZU
diese
aufgedeckt
festgestellt
auswirken,
besteht
und
Apotheker
und
die
dass
Tat
zumindest
wurde.
POS\tiV muss
sich auch auswirken,
dass die Angeklagte bislaIlg strafrecfftlich nicht in Erscheinung
getreten ist und sie durch die bereits
8 Monate
andauernde
Untersuchungshaft
'"
erheblich
beeindruckt
Wtlrde.
.
- 15 -
Zum Nachteil
langen
der Angeklagten
Zeitraum
gellung war
wobei
nicht
durch
nut<::te. Dabei
Negativ
muss
bestände
Unter
auch'auswirken,
für die
Monaten
geht
sie
in
verursacht
einzelnen
bilden,
6 Monaten
den 22
Fällen,
wurde,
wobei
6 Monaten
der
von
einer
sie teilweis
aus-
agierte.
mehrere
weiterhin
tet der
Straf tat-
Tat
geringer
Linie
ist
und tatangemessen.
gemäß
von unter
§§
Strafe
die
Freiheitsstrafen
Dabei
1.000
DM
aus.
53, 54 StGS durch
die Gesamtstrafe
die verhängte
dass
und
zu
Freiheitsstrafe
Bemessung
zu
zwischen
Ausdruck
ist zu bedenken,
maßgeblichen
vorliegend
Gesamtfreiheitsstrafe
des
insbesondere
UngeaCh-
und der
kriminellen
des abzuurteilenden
6 Monaten
im
Energie
Verwirklichung
von Tat
ist. Angesichts
eine
von 2 Jahren
ein enger
berücksichtigenden
Ausdruck·einer
gewesen
Gesamtgewichts
Taten
bestand.
die wiederholte
möglicherweise
das
Beachtung
Serientäters
gelangten
dass
Hemmschwelle
zu
ihres
Einzelstrafen
andererseits~
Täters
Erscheinungsform
Taten
nehmen,
Zusammenhang
eines
und
der
den einzelnen
situativer
zulasten
werdenden
erscheint
der
Angeklagten
Schadenshöhe
tlaraus zum
gelagerten
der
Bezug
und die
finden,
Fall
der Angeklagten
gleich
erachtet
von 3 Monaten
(Einzel-)
die
Erwägungen
kriminellen
der
von
ein Schaden
Einzelstrafe
auf
sachlicher
vorliegenden
in denen
Gesamtwürdigung
grundsätzlich
besonderen
für schuld-
höchsten
einerseits
zeitlicher,
Gesichtspunkte
die verhängung
Einzelstrafen
zunächst
vorausgestellten
halts
gekennzeichnet,
ist.
ist
Geständnis
erster
Energie
Die Tatbe-
sie als Mittäterin
Freiheitsstrafe
die höchste
gebotenen
Verhaltens
muss
dass
dass
Taten
bzw.
den vorgenannten
Bei
hat.
einen
Kontrollsystem~raffiniert
der vorgenannten
Erhöhurtg der verwirkten
von
sie über
verwirklichte.
Kammer
AUs
zu bedenken,
dass
verursacht
kriminelle
das unzureichende
Eerücksichtigtü,g
von 3
Schäden
erhebliche
ist auch
sich
sich auswirken,
unerhebliche
eine
die Angeklagte
muss
des
zu
in
Sachver··
- 16 -
schuld··
Die
und tatangemessen
Kalumet weist
UmEltände
im
der
Falle
darauf
Slnne
im
diesem
dem
ihr
feste
57
Behjahung
Zusammenhang
die Angeklaqte
hin,
des §
ReststrafeIlautssetzung
In
.
da",,; nach
Äbs,
einer
2
ihrer
Nr,
2
Ansicht
StGB
gewichtigE'
vorllegen,
zum Halbstrafenzei.tpunkt
ist allerdings
die
eine
pO"Ütiven
rechtfer.'tir:ren
auch darauf
kÖnnen.
hinzuweisen,
dass
nur in ein behÜtetes Umfeld entlassen werden kann, .1D
Strukturen
gesetzt
werden. Die Bestellung
eines Bewäh..'
rungghelfers
und die Weisung, eine ambulante Psychotherapie dureIlzufÜhren, erscheinen daher angezeigt; Auch die Errichtung einer' Be,;reuuns dÜrfte
förderlich
sein.
E: Kostenents,cheidunq:
Die Kostenentscheidung
Vors,
Richter
am Landgericht
folgt
aus § 465 Abs,
1 StPo,