Krankengeld, Arbeitgeberzuschuss

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Krankengeld, Arbeitgeberzuschuss
Fragen und Antworten rund um das Thema Krankheit
Allgemeine Erklärung:
Weil geschlechtsneutral formulierte Texte schlecht lesbar sind, verzichte ich auf solche Formulierungen und
wechsle von Frage zu Frage zwischen weiblicher und männlicher Formulierung. Die Antworten auf die
Fragen habe ich von folgenden Personen aus der Personalabteilung: Herr Feithen, Frau Lauterbach, Frau
Angeneter
1.
Wie erfolgt eine korrekte Krankmeldung (wann, an wen)?
Antwort:
Siehe Hinweisblatt zur Verfahrensweise (Anlage), das jedem neuen Mitarbeiter bei Einstellung
ausgehändigt wird. Das Merkblatt wurde außerdem im Oktober 2009 in „pünktlich“
veröffentlicht und an alle Fakultätssekretärinnen mit der Bitte um Weiterleitung an alle
Mitarbeiter verschickt.
2.
Die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers endet nach 6 Wochen andauernden Fehlens
wegen Erkrankung.
2.1. Bei Arbeitsverträgen die vor dem 01.07.1994 geschlossen wurden wird ein
höherer Arbeitgeberzuschuss (= Krankengeldzuschuss) gezahlt.
 § 13 I TVÜ: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettokrankengeldes.
 § 22 III TV-L: Die Dauer der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses richtet sich nach der
Beschäftigungszeit.
o
> 1 Jahr: 13 Wochen
o
> 3 Jahre: 39 Wochen
o
Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit unter einem Jahr erhalten lediglich
das Krankengeld.
2.1.1. Muss das Krankengeld vom Erkrankten beantragt werden oder erfolgt die
Zahlung automatisch?
Antwort:
Automatisch durch die Krankenkasse. Wichtig zur Berechnung der Zeiten ist, dass
der Beschäftigte ALLE Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse
übersandt hat. Die Krankenkasse schickt die „Entgeltbescheinigung zur Berechnung
von Krankengeld“ an den Arbeitgeber.
Was passiert wenn ein Antrag erforderlich ist, der Erkrankte aber nicht in der
Lage ist diesen zu stellen?
Antwort:
Wo muss das Krankengeld ggf. beantragt werden?
Antwort:
Wie hoch ist das Krankengeld?
Antwort:
§ 47 SGB V: 70 % des letzten vollen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 % des
letzten vollen Nettoentgelts.
2.1.2. Muss der Arbeitgeberzuschuss vom Erkrankten beantragt werden oder
erfolgt die Zahlung automatisch?
Antwort:
Automatisch durch Meldung beim LBV durch das Personalreferat.
Was passiert wenn ein Antrag erforderlich ist, der Erkrankte aber nicht in der
Lage ist diesen zu stellen?
Antwort:
Wo muss der Arbeitgeberzuschuss ggf. beantragt werden?
Antwort:
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?
Antwort:
§ 22 II TV-L: Der Arbeitgeberzuschuss errechnet sich aus der Differenz des gezahlten
Krankengeldes und des Nettoentgelts des Beschäftigten.
2.2. Bei Arbeitsverträgen die nach dem 01.07.1994 geschlossen wurden wird ein
geringerer Arbeitgeberzuschuss gezahlt.
 § 22 II TV-L: Die Berechung erfolgt auf Grundlage des Bruttokrankengeldes.
Zu 2.1 und 2.2: Die Summe von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss entspricht immer
dem Nettoentgelt des Beschäftigten, lediglich die Anteile von Krankengeld und
Arbeitgeberzuschuss werden unterschiedlich berechnet!
2.2.1. Sind die Modalitäten (Beantragung, Höhe der Bezüge) dieselben wie bei
oben bei Punkt 1.1.1.?
Antwort:
2.3. Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist stellt der behandelnde
Auszahlungsschein für die Krankenkasse (Krankengeld) aus.
Welche Bescheinigung wird für den Arbeitgeber benötigt?
Antwort:
Eine Kopie des Auszahlungsscheins.
Arzt
einen
Was kann die Erkrankte tun wenn ihr Arzt nur den Auszahlungsschein, aber keine
„normale“ Krankmeldung ausstellt?
Antwort:
Eine Kopie des Auszahlungsscheins oder eine Bescheinigung der Krankenkasse ist
ausreichend.
2.4. Wie lange wird das Krankengeld maximal gezahlt und was geschieht danach?
Antwort:
§ 48 SGB V: Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird das Krankengeld
innerhalb von drei Jahren längstens 78 Wochen seit dem ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit gezahlt (6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber + 72
Wochen Krankengeld mit zeitweisem Arbeitgeberzuschuss).
Nach Ablauf der 78 Wochen und andauernder Arbeitsunfähigkeit müssen andere
Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (z. B. Grundsicherung bei
Erwerbminderung nach SGB XII, Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI)
3.
Welche Konsequenzen haben der Bezug von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss
für die Sozialversicherungen der Betroffenen?
Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden
vom
Krankengeld
abgezogen.
Die
Krankenkasse
übernimmt
Beiträge
der
Krankenversicherung und je die Hälfte der drei o. g. Versicherungen.
3.1. Zusatzversorgung (VBL)
Antwort:
Bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung von der VBL auf Anfrage erhalten.
3.2. Weitere
Antwort:
4.
Ab wann kann für die Erkrankte eine Krankheitsvertretung eingestellt werden?
Antwort:
Nach sicherer Prognose einer längerfristigen Erkrankung, grundsätzlich Einzelfallprüfung und entscheidung.
5.
Der Erkrankte kommt nach längerer Krankheit wieder zum Dienst.
5.1. Was muss er tun, wo muss er sich melden?
Antwort:
Der Beschäftigte hat sich nach jeder Erkrankung beim Personalreferat zurückzumelden (bei
Frau Lauterbach, siehe hierzu auch Hinweisblatt). Meldung beim Fachvorgesetzten. Mit
Einverständnis des Beschäftigten Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement
gemäß § 84 II SGB IX (dies kann unter dem Aspekt von einzuleitenden Rehabilitationsund/oder Präventionsmaßnahmen bereits während der Arbeitsunfähigkeit durchgeführt
werden).
5.2. Kann er eine „Schonzeit/Wiedereingliederungszeit“ in Anspruch nehmen oder
wird von ihm sofort wieder 100%ige Leistung erwartet?
Antwort:
Stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell nach ärztlicher
Verordnung möglich.
5.3. Welche Maßnahmen des Arbeitgebers sind im Rahmen der Fürsorgepflicht zu
erwarten?
Antwort:

Präventionsgespräch (s. o.)

Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung
5.4. Der Kollege möchte seine Arbeit nicht unmittelbar mit voller Stundenzahl,
sondern mit reduzierter Stundenzahl beginnen (Hamburger Modell)
5.4.1. Wo und wie ist diese Form des Wiedereinstiegs zu beantragen?
Antwort:
In Absprache mit dem behandelnden Arzt wird ein Wiedereingliederungsplan
erstellt. Die Zustimmungen von Arbeitgeber und Krankenkasse sind VOR Beginn
der Maßnahme erforderlich. Arbeitgeber und Krankenkasse können die Maßnahme
grundsätzlich ablehnen.
5.4.2. Wer trägt die Kosten?
Antwort:
Die Krankenkasse, evtl. zusätzlich der Arbeitgeber (je nach Dauer der
Arbeitsunfähigkeit  Arbeitgeberzuschuss), da der Beschäftigte bis zur vollen
Wiedereingliederung als arbeitsunfähig gilt.
5.4.3. Welche Konsequenzen hat dieses Modell für den Beschäftigten?
Antwort:
Da der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig gilt, erhält er Krankengeld. Es
besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Beschäftigte kann während der
Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen.
5.4.4. Gilt der Versicherungsschutz über die LUK?
Antwort:
Sofern ein Arbeitsunfall eintrifft, tritt der Versicherungsschutz der LUK ein.
6. Krankheit und Urlaub
6.1. Der Urlaub des aktuellen Jahres kann bis zum September des Folgejahres
genommen werden.
6.1.1. Was passiert wenn der Urlaub wegen einer Erkrankung, evtl. auch einer
kurzzeitigen Erkrankung, nicht genommen werden kann?
Antwort:

bei längerer Erkrankung: Übertragung des gesetzlich zustehenden
Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen (Beispiel: Der Beschäftigte hat
einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen, hiervon nimmt er 8 Tage, die
restlichen 21 Tage werden in das darauf folgende Jahr übertragen. Der
übertragene Urlaub kann aufgrund einer längeren Erkrankung nicht bis
zum 30.09. genommen werden. Es werden 12 Urlaubstage über den
30.09. hinaus übertragen  20 Tage Mindesturlaubsanspruch
abzüglich 8 beanspruchter Urlaubstage)

bei kurzzeitigen Erkrankungen: Einzelfallprüfung und -entscheidung
6.1.2. Spielt es eine Rolle, ob der Urlaub bereits beantragt ist?
Antwort:
Bei kurzzeitigen Erkrankungen ja.
6.2. Kann eine erkrankte, krankgeschriebene Person in Urlaub fahren (ein positives
Votum der behandelnden Ärztin für die Reise liegt vor)?
Antwort:
Ja, wenn der behandelnde Arzt zustimmt und den Urlaub als „förderlich zur Herstellung
der Arbeitsfähigkeit“ beurteilt.
Stand Juli 2010
ANLAGE
Wichtige Hinweise zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanträgen für Tarifbeschäftigte in
den Fakultäten und zentralen Einrichtungen (CIT, ITT, SPI)
Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf folgendes Verfahren hingewiesen:
1.
Arbeitsunfähigkeit
Im Krankheitsfall bitten wir Sie uns unverzüglich die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen und sich hierfür bis 10:00 Uhr bei folgenden
Sachbearbeiterinnen zu melden:
Standort Köln
Frau Lauterbach
Frau Arenz
Tel: 0221/8275-3528
Tel: 0221/8275-3654 (nur Vertretung)
Bitte informieren Sie zuerst die genannten Sachbearbeiterinnen und sodann Ihre(n)
Vorgesetzte(n) Ihrer Fakultät oder Ihres Instituts. Bei einem entsprechenden Hinweis kann
die Information über die Arbeitsunfähigkeit auch von den Sachbearbeiterinnen an die
Fachabteilung weitergegeben werden.
Bei einer Krankheit von länger als drei Kalendertagen benötigen wir eine ärztliche
Bescheinigung über die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer bis spätestens am
darauf folgenden Arbeitstag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bitte teilen Sie
dies Frau Lauterbach oder Frau Arenz mit.
Bei Wiederaufnahme des Dienstes, ist es wichtig uns ebenfalls hierüber zu informieren.
Bei einer frühzeitigen Aufnahme des Dienstes, vor Ablauf des Attestes brauchen Sie eine
entsprechende Bescheinigung von Ihrem Arzt über die Arbeitsfähigkeit.
2.
Urlaubsanträge
Um eine sachgerechte Bearbeitung der Urlaubsanträge (z.B. Prüfung des bestehenden
Urlaubsanspruchs) gewährleisten zu können, wäre es wünschenswert Ihren Urlaubsantrag
so schnell wie möglich, mindestens aber zwei Wochen vor Urlaubsantritt, einzureichen.
Bitte fassen Sie die Urlaubsanträge wenn möglich zusammen.
Wenn Sie Ihren Urlaubsantrag zweifach einreichen, erhalten Sie einen von uns genehmigten
Antrag mit der Angabe der noch verbleibenden Urlaubstage zurück.
Bei unvorhersehbaren Urlaubsabwesenheiten bis zu drei Werktagen kann der Urlaubsantrag
auch kurzfristig, in Absprache mit der Sachbearbeiterin, Frau Lauterbach, eingereicht
werden.
Zur besseren Zuordnung bitten wir Sie in das Feld „Organisationseinheit“ Ihre
entsprechende Fakultät/das Institut (SPI/ITT)einzutragen.
Ein Muster eines Urlaubsantrages ist diesem Hinweisblatt beigefügt. Der Vordruck ist zu
finden auf der Homepage der Fachhochschule www.fh-koeln.de unter „Verwaltung“
„Formulare A-Z“  Urlaubsantrag