Vorsicht bei exotischen Souvenirs (Washingtoner

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Vorsicht bei exotischen Souvenirs (Washingtoner
119 Empire Circuit, Yarralumla ACT 2600
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+61-2-62701911
Fax:
+61-2-62701951
E-Mail: [email protected]
Internet: www.canberra.diplo.de
Stand: Juni 2010
Vorsicht bei exotischen Souvenirs
(Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
1. Strenge Ein- und Ausfuhrregelungen für Reiseandenken
Bitte informieren Sie sich bereits vor Antritt Ihrer Reise darüber, welche Reiseandenken aus
Artenschutzgründen oder auf Grund sonstiger Beschränkungen nicht ein- oder ausgeführt
werden dürfen. Nicht wenige Touristen erleben bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung,
wenn das Erinnerungsstück vom Zoll beschlagnahmt wird oder sogar empfindliche Strafen
folgen.
Auch wenn ein exotisches Souvenir noch so sehr durch seine Besonderheit und Einzigartigkeit beeindruckt - viele Tier- und Pflanzenarten, aus denen Souvenirs hergestellt werden,
sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Diese Souvenirs unterliegen strengen Ein- und Ausfuhrbestimmungen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Weltweit sind durch dieses Abkommen über 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten geschützt
Daneben können auch tierseuchenrechtliche Beschränkungen zu beachten sein.
Naturschutzorganisationen raten dazu, kein Risiko einzugehen und grundsätzlich auf Mitbringsel zu verzichten, die aus Tieren oder Pflanzen gefertigt wurden. Grundsätzlich sollten
Sie beim Kauf von Tier- und Pflanzenprodukten Vorsicht walten lassen, wenn Sie deren Herkunft nicht nachvollziehen können. So fügen Sie der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
keinen Schaden zu.
Das Auswärtige Amt und der Zoll stellen auf ihren Websites generelle Informationen und
Links zu diesem Thema bereit: www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/wa_html,
www.zoll.de und insbesondere www.artenschutz-online.de/artenschutz_im_urlaub bieten Ihnen einen ersten Überblick über die einzuhaltenden Bestimmungen bei der Einfuhr nach
Deutschland.
Der Schutzstatus einzelner international und national geschützter Arten lässt sich über eine
Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen ermitteln (www.wisia.de).
Ausführliche Informationen zu den im Einzelnen zu beachtenden Ein- und Ausfuhrregelungen und Dokumentenpflichten finden sich in deutscher und englischer Sprache auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz (www.bfn.de).
Für alle darüber hinausgehenden Fragen zu speziellen Einzelfällen sollten Sie direkt mit dem
Bundesamt für Naturschutz (BfN), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Tel.: +49/228/8491-0,
Fax: +49/228/8491-9999, [email protected] als zuständiger Behörde Kontakt aufnehmen
2. Besonderheiten in Australien
Die überwiegende Zahl der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Australiens ist
geschützt; viele Objekte dürfen nicht ohne eine Ausfuhrgenehmigung des „Department of
the Environment, Water, Heritage and the Arts“ (DEWHA) ausgeführt werden. Das
schließt alle lebenden einheimischen Tiere (z.B. Vögel, Reptilien, Insekten) ein, ebenso
wie Objekte, die zu wildlebenden Tieren gehören wie etwa Muschelschalen, Schildpatt
und Steinkorallen. Ebenso stehen viele Pflanzenarten (insbesondere Orchideen und
Kakteen) unter Schutz.
Auch Souvenirs die verarbeitete Tier- und Pflanzenprodukte enthalten
Lederprodukte, Musikinstrumente, Kaviar) können Beschränkungen unterliegen.
(z.B.
Souvenirs und Geschenke, die aus Känguru oder Bestandteilen dieser Tiere hergestellt
worden sind, dürfen ausgeführt werden, vorausgesetzt Sie beabsichtigen nicht, diese
wieder zu verkaufen oder sie in irgendeiner anderen Art zu kommerziellen Zwecken zu
nutzen (Quelle: www.eu-wildlifetrade.org).
Die australischen Behörden verhängen strenge Strafen bis hin zu Gefängnisstrafen, wenn
diese Bestimmungen verletzt werden.
Das DEWHA hat einige für Touristen relevante Informationen in englischer Sprache
zusammengefasst
(www.environment.gov.au/biodiversity/trade-use/publications/traveltips/index.html).
Bitte beachten Sie auch hier, dass die genannten Tier- und Pflanzenarten nur Beispiele
darstellen und für jeden Einzelfall von Ihnen selbst gesondert geklärt werden muss, ob
Beschränkungen bestehen.
Gegenstände die zum nationalen Kulturerbe Australiens zählen können ebenfalls
Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Insbesondere bei Kunstwerken, Antiquitäten oder
Musikinstrumenten ab einen bestimmten Alter und / oder Wert kann dies der Fall sein.
Besondere Vorsicht ist bei der Ausfuhr von Gegenständen geboten, die von den
ursprünglichen Bewohnern Australiens (Aboriginies) hergestellt oder benutzt worden sind,
wie z.B. Didgeridoos.
Zuständig für diesen Bereich ist ebenfalls das Department of the Environment, Water,
Heritage and the Arts (www.environment.gov.au/heritage). Das DEWHA hält auf seiner
Homepage Listen bereit, nach denen Sie beurteilen können, ob ihr Souvenir ein
geschütztes Kulturgut ist.
3. Kontaktadressen
Anträge für die Erteilung deutscher CITES Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen oder
Wiederausfuhrbescheinigungen sind direkt an das Bundesamt für Naturschutz zu richten:
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
Seit Juli 2004 ist die Antragstellung auch online (www.cites-online.de) möglich. Für die
Einfuhr in die EU sind grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch immer
Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.
Die zuständige australische Behörde zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist:
International Wildlife Trade
Department of the Environment, Water, Heritage and the Arts
GPO Box 787
Canberra, ACT 2601
Tel.: +61/2/6274-1900, Fax: +61/2/6274-1921
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.environment.gov.au/biodiversity/trade-use/index.html,
bzw. für Kulturgüter: [email protected],
www.environment.gov.au/heritage/
Bitte tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel mit wild lebenden Tieren
und Pflanzen bei!
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum
Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine
Gewähr übernommen werden.