L6 KO 00.08 - Umweltbundesamt

Transcription

L6 KO 00.08 - Umweltbundesamt
Genehmigung
UR-2008-25978/397-Re/Rs
von
Änderungsmaßnahmen zur
Sanierung/Sicherung der
Altlast O 76 – L6 KO 00.08
der voestalpine Stahl GmbH
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
INHALTSVERZEICHNIS
Bescheid
1
Spruch
1
I.
I.1.
I.1.2.
Genehmigung von Änderungsmaßnahmen zur
Sicherung/Sanierung der Altlast O 76 – L6 KO 00.08
1
I.3.2.4.
Projektsumfang
Nachreichung vom März 2011 (Ergänzende Informationen zum Techn.
Projekt L6 KO 00.08
Nebenbestimmungen
Auflagen
Vorschreibungen aus Sicht des Gewässerschutzes
Vorschreibungen aus Sicht der Hydrogeologie/Geologie
Vorschreibungen aus abfallwirtschaftstechnischer Sicht
Vorschreibungen aus chemischer und altlastentechnischer Sicht
Vorschreibungen aus verfahrenstechnischer Sicht
Allgemeine Auflagen
Sanierungsgrenzwerte
Sanierungsgrenzwerte für das abströmende Grundwasser
Sanierungsgrenzwerte für die Grundwassersanierung
Sanierungszielwerte für die Bodenluftabsaugung
Beweissicherung
Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Grundwassersanierung/-sicherung
Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Bodenluftabsaugung
Fristen
Grundwasserhaltung
Projektsbeschreibung – Beschreibung der Änderungen bzw. der
Sanierungsmaßnahmen
Allgemeine Projektsangaben/Beschreibung des Altlastenstandortes und des
Schadensbildes
Allgemeine Angaben
Details zum Altlastenstandort
Beschreibung des Schadensbildes
Gesamtsanierungsvorschlag
Maßnahmenbeschreibung – Genehmigungsumfang
Funnel & Gate samt Grundwasserhaltung
Absaugung der Bodenluft
Entsorgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung
des Funnel &Gate
Bestellung einer chemischen Bauaufsicht (ÖÄCH)
II.
Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht
42
III.
Verfahrenskosten
45
I.2.
I.2.1.
I.2.1.1.
I.2.1.2.
I.2.1.3.
I.2.1.4.
I.2.1.5.
I.2.1.6.
I.2.1.7.
I.2.1.7.1.
I.2.1.7.2.
I.2.1.7.3.
I.2.1.8.
I.2.1.8.1.
I.2.1.8.2.
I.2.1.9.
I.2.2.
I.3.
I.3.1.
I.3.1.1.
I.3.1.2.
I.3.1.3.
I.3.1.3.1.
I.3.2.
I.3.2.1.
I.3.2.2.
I.3.2.3.
2
3
4
4
4
6
7
8
10
11
12
12
12
12
13
13
14
14
15
15
16
16
16
18
20
20
20
27
37
41
Begründung
46
I.
Verfahrenslauf/Sachverhalt
46
II.
Beweismittel
48
II.1.
II.2.
II.2.1.
II.2.1.1.
II.2.1.2.
II.2.1.3.
II.2.1.4.
II.2.1.5.
II.2.1.6.
Von der Antragsstellerin beigebrachte Beweismittel
Von der Behörde eingeholte Beweismittel
mündliche Verhandlung vom 10. März 2011
Gutachten des ASV für Abfallwirtschaft
Gutachten des ASV für Chemie und Altlastentechnik
Gutachten des SV für Gewässerschutz
Gutachten des ASV für Geologie/Hydrogeologie
Gutachten des SV für Verfahrens-/Sicherheitstechnik
Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den
9. Aufsichtsbezirk
Stellungnahmen der Parteien/Beteiligten
Stellungnahme für den Bereich LINZ SERVICE Abwasser
Stellungnahme von RAA Mag. Julia Schwarzenberger für RA
Dr. Elfgund Frischenschlager als Rechtsvertreterin der Nachbarn
Gerda Lenger und Dr. Rolf Moser
Stellungnahme der Vertreter der Verbund Hydro Power AG
Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG
Stellungnahme der Vertreterin des Magistrates der
Landeshauptstadt Linz
Stellungnahme der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH,
Borealis Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria
Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG
Stellungnahme des Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft
Stellungnahme der Vertreter der voestalpine Stahl GmbH
48
62
62
62
67
74
73
91
II.2.1.7.
II.2.1.7.1.
II.2.1.7.2.
II.2.1.7.3.
II.2.1.7.4.
II.2.1.7.5.
II.2.1.7.6.
II.2.1.7.7.
II.2.1.7.8.
Rechtliche Beurteilung
Hinweise
Rechtsmittelbelehrung
111
111
111
111
111
112
112
113
113
114
116
139
140
X
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12
Geschäftszeichen:
UR-2008-25978/397-Re/Rs
Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl
Tel: (+43 732) 77 20-13440
Fax: (+43 732) 77 20-213409
E-Mail: [email protected]
www.land-oberoesterreich.gv.at
_
voestalpine Stahl GmbH, Projekt "L6",
Altlastensanierung und Änderungen,
Altlast O76 "Kokerei Linz",
L6 KO 00.08 – 1. Teilabschnitt
Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung
Linz, 5. Mai 2011
Bescheid
Mit UVP-Genehmigungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007,
UR-2006-5242/442, wurden der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH,
beide Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Die
Kokerei der voestalpine Stahl GmbH ist mit allen zugehörigen Liegenschaften von dieser UVPGenehmigung umfasst. Darüber hinaus beinhaltet der UVP-Genehmigungsbescheid unter
I.1.1.1.1.5./3. umfangreiche und detaillierte Vorschreibungen, wie mit Aushüben, etc. umzugehen
ist. Der Altstandort "Kokerei Linz", auf den Gst. Nr. 146/12, 147/4, 179/1, 324/4, 366, 1063/3 und
1063/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz, gilt seit in Kraft treten der 2. Altlastenverordnungsnovelle 2009, BGBl. II Nr. 325/2009 als Altlast mit einer Prioritätenklasse I (Altlast O 76).
Am 8. Februar 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH den Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung zum Zweck der Altlastensanierung/-sicherung gestellt. Auf Grund dieses Antrages
ergeht nunmehr von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2011 und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens
nachstehender
Spruch
I.
Genehmigung von Änderungsmaßnahmen zur Sicherung/Sanierung der
Altlast O76 – L6 KO 00.08:
Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, werden die Änderungsgenehmigungen zum UVP-Projekt in Form einer Altlastensanierung/-sicherung, nach Maßgabe
des bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen
DVR.0069264
Projektes L6 KO 00.08, "Sanierung Altlast O 76, 1. Teilabschnitt, Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Februar 2011" und der Nachreichunterlagen (Ergänzende Informationen zum Techn.
Bericht Projekt L6 KO 00.08) (I.1.) und bei Einhaltung der unter (I.2.) festgelegten Nebenbestimmungen erteilt.
I.1.
Projektsumfang:
Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Projektsbestandteile, samt Nachreichung, bestehen
aus folgenden Bestandteilen:
I.1.1. Projekt L6 KO 00.08, Sanierung Altlast O 76, 1. Teilabschnitt, Funnel & Gate,
Bodenluftabsaugung, Februar 2011:
1
1.1
1.2
1.3
GRUNDLAGEN
Relevante vorliegende Bescheide
Technische Projektgrundlagen
Gesetze und Verordnungen / Normen und Richtlinien
2
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.4
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
2.5.4
ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN
Name und Anschrift des Bewilligungswerbers
Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
Anlagenpersonal
Betriebszeitraum der Anlagen
Standort- und Situierungsbeschreibung
Standort der Anlagen
Grundstücksdaten
Flächenwidmung
Betriebliche Zu- und Abfahrten
3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG
Funnel & Gate
Komponenten
Sanierungsfortschritt
Bodenluftabsaugung
Ablauf der Sanierung
Komponenten
Sanierungsfortschritt - Vorgehensweise
Infrastrukturelle Einrichtungen
Elektrische Energieversorgung
Erdgas
Frischluft
Gase für Messgeräte
MSR / Automation
4
4.1
4.2
EINSATZSTOFFE
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
5
5.1
5.2
BAUBESCHREIBUNG
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
Seite 2
6
6.1
6.2
6.2.1
6.2.2
BRANDSCHUTZ
Grundbedingungen
Besondere Bedingungen
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
7
7.1
7.1.1
7.1.2
7.2
7.3
7.3.1
7.3.2
EMISSIONSSITUATION
Luft
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
Wasser
Lärm
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
8
8.1
8.2
ABFALLWIRTSCHAFT
Funnel & Gate
Bodenluftabsaugung
9
9.1
9.2
9.2.1
9.2.1.1
9.2.1.2
9.2.2
9.2.2.1
9.2.2.2
9.2.2.3
9.2.2.4
ARBEITNEHMERSCHUTZ / SICHERHEIT
Grundbedingungen
Besondere Bedingungen
Funnel & Gate
Allgemeines
Absenkbrunnen BB1-BB4
Bodenluftabsaugung
Allgemeines
Blitzschutz
Gaselager
Explosionsschutz
10
10.1
10.2
RELEVANTE KRITERIEN GEMÄSS STAND DER TECHNIK
Grundbedingungen
Besondere Bedingungen
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
ANHANG
Pläne / Zeichnungen
Sicherheitsdatenblätter
Brandschutzkonzepte
Explosionsschutzkonzepte
Sonstiges
I.1.2. Nachreichung vom März 2011 (Ergänzende Informationen zum Techn. Projekt
L6 KO 00.08:
1
1.1
1.2
1.3
1.4
FUNNEL & GATE
Wassertechnische Belange
Korrektur Einheitenfehler
Austauschunterlagen
Ergänzung Gutachten Bodenmechanik
2
2.1
2.2
2.3
BODENLUFTABSAUGUNG
Belüftungspegel
Zielwert für Benzol
Dokumentation
Seite 3
2.4
2.5
2.5.1
2.5.2
2.6
2.7
2.8
Überprüfung Katalysatoraktivität
Arbeitnehmerschutz - Bohrarbeiten
Grundbedingungen
Besondere Bedingungen
Wassertechnische Belange
Korrektur Schreibfehler
Layout
3
ANHANG
I.2.
Nebenstimmungen:
I.2.1. Auflagen:
I.2.1.1. Vorschreibungen aus Sicht des Gewässerschutzes:
1.
Die Anlagen sind projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nicht in
den nachfolgenden Auflagen Gegenteiliges formuliert wurde.
2.
Die genaue Ausführung der Gates und das auf Grund der vorliegenden Kontaminationen
effizienteste Filtermaterial sind in Feldversuchen zu bestimmen. Über das Ergebnis dieser
Feldversuche und über die nachvollziehbare Auswahl des Filtermaterials bzw. über die
Detailausführung der Gates ist der Behörde bis spätestens 31. Mai 2012, mindestens
jedoch 2 Monate vor Inbetriebnahme der Gates, ein Konzept zur Zustimmung vorzulegen.
Sollten die Feldversuche nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben (die Sanierungsgrenzwerte konnten in den Versuchen nicht zuverlässig eingehalten werden), hat das
Konzept entsprechende Alternativlösungen zu beinhalten. (Konzeptsvorschreibung)
3.
Über die kontinuierlich zu messenden Sonden ist bis spätestens 31. Dezember 2011 ein
Kalibrierungs- und Wartungsplan, ausgearbeitet von einer dazu befugten Person oder
Institution, vorzulegen.
4.
Im Ablauf der Gates, also in den Pegeln P1A – P12A dürfen jeweils folgende Grenzwerte
nicht überschritten werden:
AOX
Summe KW
BTXE
Benzol
Toluol
PAK-16
PAK (TVO)
Naphthalin
Phenolindex
Cyanid ges.
Blei
Zink
Chrom
Cadmium
Arsen
Quecksilber
10,0
100,0
50,0
1,0
10,0
0,50
0,10
1,0
30,0
50,0
10,0
1.800
50,0
5,0
10,0
1,0
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
Seite 4
5.
Auf Grundlage der kontinuierlich gemessenen Parameter ist ein rechtzeitiger Wechsel des
Filtermaterials vorzunehmen, sodass die vorgeschriebenen Grenzwerte gesichert eingehalten werden können.
6.
Zum Ende eines jeden Betriebsjahres ist der Behörde ein Bericht über den Betrieb der
Anlage und eine textlich und grafisch aufbereitete Zusammenfassung über sämtliche
gemessenen Parameter inkl. sämtlicher durchgeführter Wartungsarbeiten und Angabe
besonderer Vorkommnisse vorzulegen.
7.
Bis spätestens 31. Dezember 2012 ist der Behörde ein Projekt über die Sanierung der
hochbelasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzonen inkl. der sich am Stauer
befindlichen Teerölphasen zur Zustimmung vorzulegen. Mit diesem Projekt ist unter
anderem ein verbindlicher Zeitplan für die Sanierung der einzelnen Teilflächen der
ungesättigten Zone vorzulegen. (Konzeptsvorschreibung)
8.
Die Umsetzung der im Projekt(Konzept) gem. Pkt. 7 vorgelegten und von der Behörde
freigegebenen Maßnahmen hat bis spätestens 31. Dezember 2030 zu erfolgen.
9.
Die Einleitung des abgepumpten Grundwassers im Bereich unterhalb des Koksgasgasometers hat in die öffentliche Kanalisation unter Einhaltung der Grenzwerte der AEV Kohlenwertstoffanlagen zu erfolgen. Alternativ sind diese Wässer einer ordnungsgemäßen
externen Entsorgung zu unterziehen.
10.
Die Kondensate aus der Bodenluftabsaugung sind einer ordnungsgemäßen externen
Entsorgung zu unterziehen.
11.
Die (Zwischen)lagerflächen für das anfallende Aushubmaterial ist flüssigkeitsdicht herzustellen. Die Ableitung der anfallenden Sickerwässer ist gem. der AEV Deponiesickerwässer
in die öffentliche Kanalisation abzuleiten.
12.
Im Rahmen der Errichtung der Dichtwand anfallende Abwässer sind nach den
Bestimmungen der AAEV zu behandeln, wobei die jede andere Behandlung als die Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation einer Genehmigung durch die Behörde bedarf.
13.
Bei der Errichtung von Bauwerken dürfen keine Baustoffe und Hilfsmittel wie Schalöle, Anstriche, etc. verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe enthalten und/oder freisetzen.
14.
Bei der baulichen Errichtung von Anlagen ist stets intaktes Baugerät in ordnungsgemäßem
Zustand zu verwenden. Baugerät mit undichten Hydrauliksystemen, oder bei dem wassergefährdende Stoffe austreten, sind sofort von der Baustelle zu entfernen.
15.
Während der Bautätigkeiten ist die Baustromversorgung über das bestehende elektrische
Netz zu bewerkstelligen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen Netzersatzanlagen (z.B.
Dieselaggregate) zum Einsatz kommen, und ist dies im Vorfeld der Behörde zu melden.
16.
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe bei Neuanlagen darf ausschließlich in Doppelmantelbehältern oder in Auffangwannen erfolgen, die gegen die zu lagernden Medien dicht
und beständig sind. Das Auffangvolumen ist so zu bemessen, dass von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mindestens 30 %, von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2
mindestens 50 % und von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 100 % des maximal
möglichen Lagervolumens, jedenfalls aber der Inhalt des größten Lagerbehälters aufgefangen werden kann.
Seite 5
I.2.1.2. Vorschreibungen aus Sicht der Hydrogeologie/Geologie:
1.
Alle für die geplante Sanierung benötigten Anlagen und Systeme sind projektsgemäß zu
errichten bzw. zu betreiben.
2.
Südwestlich des Koksgasgasometers sind vier neue Sanierungsbrunnen (BB1 bis BB4) zu
errichten und zu betreiben.
3.
Für den Brunnen BB1 soll die Konsensmenge mit 40 l/s und für die restlichen drei Brunnen
(BB2 bis BB4) mit 30 l/s festgelegt werden.
4.
Durch diese Grundwasserentnahme im Bereich der Altlast soll der Grundwasserspiegel um
rund 0,5 m abgesenkt werden. (Lediglich Donaunah im östlichen Bereich wird das Grundwasser auf Grund des eingeschränkten Abflusses geringfügig um etwa 0,3 m angestaut.)
5.
Das entnommene Nutzwasser soll betriebsintern für Kühlwasserzwecke verwendet werden.
6.
Zur Standortsanierung ist eine Dichtwand in Form einer undurchlässigen Schlitzwand mit
mindestens 80 cm Wandstärke und einer Gesamtlänge von 1.850 m zu errichten.
7.
Die Dichtwand soll eine Tiefe von 17 bzw. 22 m erreichen und dabei mindestens 2 m in den
dichten Grundwasserstauer eingebunden werden.
8.
Bei der Errichtung der Dichtwand ist die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau – Dichtwände
im Untergrund" zu berücksichtigen.
9.
Die Durchlässigkeit der Dichtwand soll < 10-9 m/s betragen.
10.
Um Erschütterungen im Bereich des Koksgasgasometers zu minimieren ist ein schonendes
Errichtungsverfahren (z. B eine Schlitzwandfräse) zu verwenden.
11.
Damit das Grundwasser in diesem Bereich auf ein technisch passendes Niveau gehalten
werden kann, soll hier der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten
gegenüber Niederschlagswässern abgedichtet werden.
12.
Zur Überwachung des Druckniveaus sind hier zwei Grundwasserbeobachtungssonden zu
errichten und in weiterer Folge zu messen.
13.
Zur Optimierung der Rezeptur für die Bodenvermörtelungssuspension sind vor Ort zwei
Probesäulen herzustellen und nach Freilegung von einem Fachmann zu untersuchen und
zu begutachten.
14.
Zur Reinigung des ankommenden Grundwassers von schädlichen Inhaltsstoffen innerhalb
dieser Dichtwand sind insgesamt 12 hochdurchlässige Filterelemente mit einem kf-Wert von
10-3 m/s, die so genannten Gates mit einer Breite von 12,5 m und in einem Abstand von 140
bis 150 m zu errichten und zu betreiben.
15.
In der wassergesättigten Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens
sind mehrere Bohrungen abzuteufen.
16.
Diese Bohrungen sind in der Folge mit Hilfe von Filterrohren zu so genannten Absaugpegel
auszurüsten und zu betreiben. Die genaue Anzahl und Lage der Pegel ist aus der
Planbeilage 001 des Einreichprojektes im Maßstab 1:2000 zu entnehmen.
Seite 6
17.
Die Schadstoffbelastete Abluft soll mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden
gesaugt und dann über Aufsatzrohre einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt
werden.
18.
Die auf diese Weise gereinigten Abgase sollen über einen Kamin ausgeblasen werden.
19.
Die im Befund aufgezählten Beweissicherungsmaßnahmen sind durchzuführen, zu
dokumentieren und der zuständigen Behörde nach Verlangen vorzulegen.
20.
Zur Absicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten, zur
Überwachung der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen und zur Durchführung der
erforderlichen Qualitätskontrolle ist von der Behörde eine staatlich autorisierte Anstalt oder
ein Zivilingenieurbüro mit der Fremdüberwachung zu beauftragen.
21.
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist von dieser Fremdüberwachung ein
umfassender Bericht zu erstellen und der Behörde vorzulegen.
I.2.1.3. Vorschreibungen aus abfallwirtschaftstechnischer Sicht:
1.
Es ist noch vor Beginn der Errichtung der Schlitzwand eine geeignete Zwischenlagerfläche
für die kontaminierten Aushubmaterialien herzustellen.
2.
Für die Ausstattung des Zwischenlagers gelten folgende Vorgaben:
-
Die Größe ist so zu bemessen, dass sämtliche Mengen an kontaminiertem Aushubmaterial gleichzeitig aufgenommen werden können. Entsprechende Flächen für Fahrwege und Manipulation sind dabei zu berücksichtigen.
-
Die Grundfläche des Lagers ist flüssigkeitsdicht zu befestigen.
-
Das Lager ist so zu gestalten, dass der Austritt von Niederschlags- und Sickerwasser in
die Umgebung zuverlässig verhindert wird, diese Randgestaltung ist in die Dichtfläche
flüssigkeitsdicht einzubinden.
-
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Lager auch bei Starkregenereignissen nicht
überlaufen kann.
-
Die Ableitung der Wässer hat so zu erfolgen, dass kein nicht untersuchtes Wasser in
die Kanalisation oder in einen Vorfluter gelangen kann (zB Errichtung eines ausreichend dimensionierten Retentionsbeckens). Die Ableitung über Ölabscheider in die
Kanalisation ist unzulässig.
-
Nach Abschluss der Detailplanung ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen
das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen
Hinweis: Sind für die Errichtung des Zwischenlagers Vorarbeiten erforderlich (zB das Auskoffern von Kontaminationen im
Untergrund der vorgesehenen Lagerfläche), so ist der hierfür erforderliche Zeitraum in die Ablaufplanung einzubeziehen,
dafür erforderliche Bewilligungen sind zu berücksichtigen und mit den Detailunterlagen vorzulegen.
3.
Die örtliche chemische Bauaufsicht (cÖBA) ist vor Beginn der Arbeiten der Behörde
namhaft zu machen und der Nachweis der Qualifikation (Zivilingenieur für technische Chemie
oder gleichwertig) zusammen mit der Nennung vorzulegen.
4.
Die Aufgaben der cÖBA sind taxativ zu definieren. Dieses Schriftstück ist der Behörde zur
Zustimmung vorzulegen.
Hinweis: In den Gutachten der ASV für Altlastensanierungstechnik sowie Gewässerschutz sind umfangreiche Vorgaben
für Beweissicherung und Dokumentation enthalten, welche hier allenfalls zu berücksichtigen sind.
Seite 7
5.
Die ausgehobenen Materialien sind durch die cÖBA zu beurteilen und einer Zwischenlagerfläche bzw. einem Behandlungs- oder Entsorgungsweg zuzuordnen. Wird Material angetroffen, welches nicht zugeordnet werden kann oder bei dem ein Verdacht auf Kontamination
besteht, ist dieses Material als eigene Fraktion auf dem oben beschriebenen Zwischenlager
zu lagern und zu untersuchen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach dem Ergebnis
dieser Untersuchung, die Entscheidung trifft die cÖBA.
6.
Falls kontaminiertes Material in einer Bodenverwertungsanlage aufbereitet wird, gilt –
unbeschadet anderer Rahmenbedingungen (zB aus dem "Entsorgungskonzept allgemein"
und den darauf bezogenen behördlichen Bewilligungen und Vorgaben) – folgendes:
-
Der Beginn und das Ende der Aufbereitungsarbeiten ist der Behörde anzuzeigen
(Beginn mindestens zwei Wochen vorher). Mit den Aufbereitungsarbeiten muss
längstens einen Monat nach Ende der Aushubarbeiten begonnen werden.
-
Das Aushubmaterial ist grundsätzlich als eigene Fraktion zu behandeln und
aufzubereiten, falls erforderlich, als mehrere eigene Faktionen.
-
Fraktionen zur Verwertung dürfen vor dem Ende der Behandlung und dem Nachweis
der Schadstofffreiheit (definiert durch Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter
"PAK", Gesamtgehalt, bezogen auf die jeweilige Qualitätsklasse gemäß Richtlinien des
Baustoffrecyclingverbandes sowie der Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan
für jene Parameter, die im Ausgangsmaterial als "relevant" erkannt wurden) nicht mit
anderen Fraktionen vermischt werden.
-
Vor Beginn der Aufgabe des Aushubmaterials aus der Errichtung der Schlitzwand ist
die Anlage leer zu fahren. Bestehende Zwischenlager von aufbereitetem Material sind
so weit zu räumen bzw. leer zu fahren, dass die Stoffe nicht mit den aus der Anlage
über Förderbänder ausgetragenen Fraktionen des Materials aus der Errichtung der
Schlitzwand vermischt werden können.
-
Nach dem Ende der Aufbereitung ist die Anlage wieder leer zu fahren und so weit
erforderlich zu reinigen. Es muss vor abermaliger Inbetriebnahme sicher gestellt sein,
dass eine Verschleppung von Kontaminationen auf andere Fraktionen ausgeschlossen
ist.
-
Die Abfallart "belastetes Aushubmaterial Schlitzwand" ist über eine Bodenverwertungsanlage getrennt von anderen Fraktionen zu bilanzieren (Massen- und Schadstoffbilanz,
diese eingeschränkt auf die "relevanten Parameter" im Ausgangsmaterial).
-
Längstens zwei Monate nach Abschluss der Aufbereitung ist der Behörde ein Baustellenabschlussbericht zu übermitteln. Dieser hat auch die genannte Bilanz zu enthalten. Die Angabe "Zwischenlager" bei den zur Verwertung vorgesehenen Fraktionen
ist zulässig.
I.2.1.4. Vorschreibungen aus chemischer und altlastentechnischer Sicht:
1.
Die gesamten Sanierungsmaßnahmen sind - sofern sich aus den nachfolgenden Punkten
keine Änderungen ergeben - projektsgemäß durchzuführen und von einer befugten Anstalt
oder Person begleitend zu überwachen. Durch diese Überwachung soll vor allem eine
ständige Optimierung (sowohl in technischer, energetischer als auch in wirtschaftlicher Sicht)
der einzelnen Maßnahmen sichergestellt werden. Über allfällige Änderungen ist die Behörde
unverzüglich zu informieren
Seite 8
2.
Die überwachende Person oder Anstalt hat der Behörde jährlich, jedenfalls aber nach Abschluss der Arbeiten an einem Sanierungsfeld, unaufgefordert einen schriftlichen Bericht
über die durchgeführten Sanierungsarbeiten gemäß dem Projekt Bodenluftabsaugung
vorzulegen. Diese Dokumentation hat zumindest Folgendes zu enthalten:
Beschreibung des Anlagenbetriebes samt besonderen Vorkommnissen (Stillstände,
Reparaturen, Stilllegung bzw. Hinzunahme von Filterstrecken, Energieverbrauch,
Wirksamkeit der KNV usw.), Vorschläge für einen geänderten Betrieb (Intervallbetrieb,
Errichtung neuer Absaugpegel, Stilllegung unergiebiger Absaugpegel bzw. –filterstrecken), Effizienzüberlegungen
Ergebnisse der kontinuierlichen Messung des Summenparameters KW mittels FID in
der abgesaugten Bodenluft und diskontinuierlich in der gereinigten Abluft am Kamin der
KNV
Sämtliche Ergebnisse der laboranalytischen Untersuchungen auf Einzelparameter an
jeder einzelnen in Betrieb befindlichen Filterstrecke
Ergebnisse der Austragsbilanzierung in Form von Diagrammen über den Konzentrationsverlauf mit der Zeit sowie den kumulierten Gesamtaustrag für jede besaugte
Filterstrecke bezüglich der Parameter Benzol und Summe BTEX
Planliche Darstellung der Absaugpegel im Sanierungsfeld mit Ersichtlichmachung des
Gesamtaustrages eines jeden Absaugpegels im Dokumentationszeitraum unterteilt
nach den Filterstrecken
Tabellarische Zusammenfassung der Messergebnisse zu jedem Messzeitpunkt für jede
Filterstrecke mit Angabe des Datums der Messung, der Konzentration (Benzol, Summe
BTEX), des aktuellen Volumenstromes und des Austrages (Masse/Tag sowie
kumulierter Austrag) wie sie als Grundlage zur Austragsbilanzierung verwendet
werden.
Tabellarische Zusammenfassung der Betriebszustände (Vollbetrieb, Intervallbetrieb,
Stillstand, mit/ohne Belüftungsbetrieb) jeder errichteten Filterstrecke im
Dokumentationszeitraum
Planliche Darstellung der "BTEX- hot spots" (s. Punkt 14.)
3.
Vor Inangriffnahme der Bodenluftabsaugung in einem Sanierungsfeld sind die Ergebnisse
der im Projekt vorgesehenen Bodenluftmodellierung sowie die daraus resultierenden Detailpläne für die Positionierung und den Ausbau der Absaug- und Belüftungspegel für das
jeweilige Sanierungsfeld vorzulegen und ist darüber das Einvernehmen mit der Behörde
herzustellen. (Konzeptsvorschreibung)
4.
Die Messung der Volumenströme hat dem Stand der Technik entsprechend zu erfolgen; es
ist die Temperatur zu berücksichtigen und auf Normkubikmeter umzurechnen.
5.
Das in den Wasserabscheidern gesammelte Abwasser ist vor seiner Entsorgung einer
Analyse auf die Parameter Benzol und Summe BTEX zu unterziehen. Die Analysenresultate
und der Verbleib des Abwassers sind in die Dokumentation aufzunehmen.
6.
Austragsbilanzierung: Für jede im Dokumentationszeitraum betriebene Filterstrecke sind die
durch gaschromatographischen Einzelstoffanalysen ermittelten Konzentrationen an Benzol
und BTEX mit dem wie o.a. ermittelten Volumenstrom zu multiplizieren und die so erhaltenen
Massenströme durch Integration über die Zeit in Austragsbilanzen umzurechnen.
7.
Für die zwei Module (je 12 Absaugpegel und 24 Belüftungspegel samt KNV) sind für jeden
Dokumentationszeitraum Energiebilanzen zu erstellen, welche sämtliche Energiequellen
(Stützgas, Entnahme aus dem Fernwärmenetz, elektrische Energie der Verdichter)
einbeziehen, sodass sich ein möglichst realistischer Wert des spezifischen Energieverbrauches (kWh/kg Schadstoff) errechnen lässt. Diese Ermittlungen sind ebenfalls im Bericht
festzuhalten.
8.
Sollte der kumulierte Austrag einer Filterstrecke bzw. eines Absaugpegels stark verflachen
und der Konsenswerber deshalb eine Änderung der Absaugkonfiguration (Stilllegung einer
Seite 9
besaugten Filterstrecke, Stilllegung und Herstellung eines neuen Absaugpegels, Übergang
zu einem Intervallbetrieb) in Betracht ziehen, ist vor dem Ergreifen diesbezüglicher
Maßnahmen unter Vorlage des Datenmaterials der Austragsbilanzierung das Einvernehmen
mit der Behörde darüber herzustellen.
9.
Im Falle des Nachlassens der Effizienz der Absaugung ist als unterstützende Maßnahme
grundsätzlich vorzusehen, dass die Belüftungspegel mit vorgewärmter Luft (unter Nutzung
der Abwärme aus der Sanierungsprozess) auch aktiv betrieben werden können. Diese Maßnahme ist zu begründen und gegebenenfalls mit der Behörde darüber das Einvernehmen
herzustellen. Die Belüftungspegel sind so auszubauen, dass sie bei Bedarf auch als Absaugpegel betrieben werden können.
10.
Um das Sanierungsziel unter Wahrung der Energieeffizienz erreichen zu können, kann die
Absaugung einzelner Filterstrecken im Einvernehmen mit der Behörde auch im Intervallbetrieb erfolgen.
11.
Als allgemeine Sanierungsziele sollen die Verhinderung einer Schadstoffausbreitung durch
alle Umweltmedien (Grundwasser, Luft, Boden), die Minimierung des vorhandenen Schadstoffpotentials im Untergrund sowie die Beseitigung von Gefahren für den Menschen gelten.
Im Hinblick auf die Größe und Intensität des Schadens sowie die kontinuierlich andauernde,
nichtsensible Nutzung als Industriegebiet erscheint aus sachverständiger Sicht das Erreichen
jener Zielebene ausreichend, bei der eine Gefahrenabwehr für den Menschen unter
Hinnahme von Nutzungseinschränkungen gewährleistet wird. Die ÖNORM S 2088-1 legt in
Tab. 3 Orientierungswerte für Bodenluftuntersuchungen fest, definiert aber einen
Maßnahmenschwellenwert nur für wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Summe
BTEX 10 mg/Nm³). Für aromatische Kohlenwasserstoffe wird in ähnlichen Regelwerken in
Deutschland für weniger sensible Gebiete ab einer Konzentration von etwa 50 mg/Nm³ von
einem Sanierungsbedarf ausgegangen.
I.2.1.5. Vorschreibungen aus verfahrenstechnischer Sicht:
1.
Die Errichtung, die Prüfung, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgasreduzierstation ist
gemäß den ÖVGW- Richtlinien und den einschlägigen Normen vorzunehmen.
2.
Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und dauerhaft
zu kennzeichnen.
3.
Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem maximalen
zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
4.
Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind entsprechend
den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig, flüssigkeitsdicht und mit
entsprechendem Auffangvolumen versehen).
5.
Die Geräteauswahl und -montage der MSR hat nach den anerkannten Regeln der Technik
zu erfolgen und sich an eignungsgeprüften Geräten und Bauteilen zu orientieren.
6.
Die Abnahmeprüfung und Freigabe der MSR- Anlage hat durch eine befugte Fachkraft zu
erfolgen. Darüber ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
7.
Es ist ein Ausführungsbericht zu erstellen, in dem die Erfüllung der Auflagen beschrieben
wird. Diesem Bericht sind u.a. auch die geforderten Atteste, Prüfbücher, Listen,
Konformitätserklärungen etc. anzuschließen und sind diese zur Einsichtnahme durch
Behördenorgane bei der Betriebsanlage bereit zu halten.
Seite 10
8.
Die Fertigstellung und Inbetriebnahme (auch einzelner Anlagenteile) ist der Behörde
anzuzeigen. Dieser Anzeige ist der Ausführungsbericht und eine Liste der beim Betrieb
aufliegenden Nachweise (Atteste, Prüfbücher, Abnahmebefunde etc.) anzuschließen.
9.
Über die neuen Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die
erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen
einzutragen sind.
10.
Während der Errichtung, Instandhaltung und Störungsbehebung sind die Mitarbeiter mit
einem Vierfach-Messgerät (Exschutz, CO, O2, H2S) auszustatten und bei Überschreitung des
Alarmwertes von 20 % UEG entsprechend dem Stufenplan vorzugehen.
11.
Das An- und Abfahren sowie der Notbetrieb der Bodenluftabsauganlage hat nachweislich
projektsgemäß zu erfolgen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau
bereitzuhalten.
12.
Im laufenden Betrieb sind die primären sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuhalten.
Abweichungen hievon sind aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
13.
Als sekundäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind die allgemeinen und anlagenspezifischen Einschulungen des Bedienungs- und Wartungspersonals im jährlichen Intervall
nachweislich vorzunehmen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau
bereitzuhalten.
14.
Der Beginn und die Auf- bzw. Umstellung der Bodenluftabsauganlage ist der Behörde
mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen und ist die Aufstellungskonfiguration mit der
Berufsfeuerwehr der Stadt Linz abzustimmen.
15.
Das vom Konsenswerber vorgelegte angepasste Messprogramm betreffend die Schadstoffkonzentrationsmessungen wird akzeptiert, da die Begründungen plausibel sind.
16.
In den ersten 6 Monaten des Betriebes der Anlage ist die Ausfallfrequenz der KNV
verbunden mit einem Bypassbetrieb aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu
bringen.
17.
Der im Projekt angeführte optimale Temperaturbereich für den Betrieb der KNV ist für den
emissionsoptimierten Betrieb der Anlage allfällig gemeinsam mit dem Anlagenhersteller
nachzuweisen und die Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
18.
Das Messprogramm wird um eine Messung im Reingas von BTEX im ersten Betriebsmonat
wöchentlich bzw. weiterhin monatlich bis Ende erstes Quartal erweitert und erfolgt dann in
weiterer Folge vierteljährlich. Die Messungen sind in Form von 3 Einzelmessungen vorzunehmen. Bei Grenzwertüberschreitungen sind umgehend Abhilfemaßnahmen zu setzen und
diese der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
I.2.1.6. Allgemeine Auflagen:
1.
Alle für die Zwischenlagerung von anfallenden Abfällen verwendeten Flächen sind der
Behörde zeitgerecht vor ihrer Verwendung anzuzeigen.
2.
Die Behörde entscheidet darüber, ob die beabsichtigten Zwischenlagerflächen für die darauf
zwischengelagerten Abfälle geeignet sind.
Seite 11
3.
Bis zum 31. Dezember 2010 ist der Behörde bekannt zu geben, wo die kontaminierten
Aushubmaterialien, die bei der Errichtung der Schlitzwand anfallen, zwischen gelagert
werden. Dazu ist darzulegen, ob die Zwischenlagerfläche den Vorgaben im Sinne des
Punktes I.2.1.3./2. entspricht.
I.2.1.7. Sanierungsgrenzwerte:
I.2.1.7.1. Sanierungsgrenzwerte für das abströmende Grundwasser:
Für das abströmende Grundwasser unmittelbar nach den Gates (P 1l bis P 12l bzw. P 1A bis
P 12A, P 13 und P 14) werden folgende, Grenzwerte, festgelegt.
Parameter
Einheit
Orientierungswerte gemäß ÖNORM S2088-1
Prüf- bzw. Maßnahmenschwellenwerte
DOC
AOX
Summe KW
Summe BTEX
Benzol
Toluol
Ethylbenzol
Summe Xylole
PAK-16
PAK (TVO)
Naphtalin
Phenolindex
Cyanid, gesamt
Blei
Zink
Chrom
Cadmium
Arsen
Quecksilber
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
10
100
50
1
10
0,50
0,10
1
30
50
10
1.800
0,05
50
10
1
I.2.1.7.2. Sanierungsgrenzwert für die Grundwassersanierung:
Der Betrieb der Gates kann beendet werden, wenn in den Anstrompegeln P1I – P12I sowie P13
und P14 die Sanierungsgrenzwerte gemäß I.2.1.7.1. über einen Zeitraum von 2 Jahren unterschritten wurden.
I.2.1.7.3. Sanierungszielwerte für die Bodenluftabsaugung:
1.
Für die Bodenluft wird ein Sanierungszielwert von 50 mg BTEX /Nm³ festgelegt, der dauerhaft unterschritten werden muss.
2.
Als "dauerhaft" im Sinne von 12. gilt die ständige Unterschreitung des Sanierungszielwertes
für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. In diesem Fall ist der Absaugpegel (die
Absaugstrecke) stillzulegen. Nach einer Wartezeit von drei Monaten ist der Pegel (die
Strecke) neuerlich in Betrieb zu nehmen und zu beproben, wobei die Probenahme
24 Stunden nach der Inbetriebnahme erfolgen muss. Wird der Sanierungszielwert unterschritten, gilt der Pegel (die Absaugstrecke) als "saniert". Tritt eine Überschreitung des
Seite 12
Sanierungszielwertes auf, ist der Pegel (die Strecke) in Betrieb zu lassen und – allenfalls im
Intervallbetrieb – weiter zu betreiben. Hierüber ist das Einvernehmen mit der Behörde
herzustellen. (Konzeptsvorschreibung)
3.
Im Falle des absehbaren Nichterreichens des o.a. Sanierungszielwertes sind vom
Projektanten Überlegungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (spezifischer Energieverbrauch pro kg geförderten Schadstoff) der Bodenluftsanierung anzustellen und der
Behörde Vorschläge hinsichtlich etwaiger Verfahrensänderungen vorzulegen. Diese Vorschläge haben beispielsweise Überlegungen für einen Intervallbetrieb, Druckluftimpulsinjektion, aktive Belüftung oder auch Verfahrensänderungen (z.B. Adsorption an Aktivkohle
anstelle der Stützfeuerung für die KNV) zu enthalten. Sollte ein derart optimierter Betrieb eine
Energieeffizienz von schlechter als 1.500 kWh/kg Schadstoff ergeben, ist der Betrieb einzustellen und der entsprechende Teilbereich als mit dieser Methode nicht sanierbarer "BTEXhot- spot" planlich darzustellen und auszuweisen.
4.
Für jede Sanierungsteilfläche sind die gemäß Punkt I.2.1.7.3./3. ermittelten, nicht (mit dieser
Methode) sanierbaren Bereiche (BTEX- hot spot) zu kartieren, planlich darzustellen und im
jeweiligen Abschlussbericht (gemäß Punkt 2) auszuweisen. Gleichzeitig sind hierüber
alternative Sanierungsmaßnahmen (z.B. Aushub, in- situ- Behandlung, uä.) zu planen und
der Behörde längstens binnen eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
(Konzeptsvorschreibung)
I.2.1.8. Beweissicherung:
I.2.1.8.1. Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Grundwassersanierung/-sicherung:
1.
In den Pegeln P1I – P12I und P1A – P12A sowie P13 und P14 sind die Parameter Wasserspiegelhöhe, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Redoxpotential und PAK
kontinuierlich zu messen und registrierend aufzuzeichnen. Weiters sind die Parameter DOC,
AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK (16 Einzelsubstanzen nach
EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium, Arsen und Quecksilber im
ersten Jahr aus monatlich, im zweiten Jahr aus vierteljährlich und ab dem dritten Jahr aus
halbjährlich gezogenen Proben zu analysieren. Die Parameter Summe Kohlenwasserstoffe
und BTXE sind aus der Schöpf- und Pumpprobe zu analysieren.
2.
Die Probenahmeintervalle sind nach Aufforderung der Behörde zu verdichten, wobei die
Behörde den Zeitraum und das Probenahmeintervall vorgibt.
3.
Über Probenahme und Analysenmethoden ist unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und der Inhaltsstoffe des Grundwassers bis spätestens 31. Dezember 2011 ein
Gutachten eines von der voestalpine Stahl GmbH unabhängigen, akkreditierten Labors vorzulegen, welches die jeweiligen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen sowie die jeweiligen
Methodenvorschriften beinhaltet. Probenahme und Analyse selbst sind ebenfalls von einem
akkreditierten Labor, welches von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängig ist,
durchzuführen (für die Pegel P1I – P12I, P1A – P12A; P13 und P14).
4.
Probenahme und Analyse sind durch ein und dieselbe organisatorische Einheit durchzuführen, wobei die Dauer zwischen Beauftragung und Durchführung der Probenahme
innerhalb einer Zeitspanne von 2 Stunden zu erfolgen hat.
Seite 13
I.2.1.8.2. Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bodeluftabsaugung:
1.
Die chemische Analytik zur Feststellung des Sanierungsfortschrittes und der Austragsbilanzierung hat durch geeignete Untersuchungsmethoden quasi permanent (Summe der
KW durch FID, dies kann auch durch den Konsenswerber geschehen) und punktuell z.B. GC
oder MS durch Fremdüberwachung in einem Labor zu erfolgen. Die Probenahme aus Gasströmen hat dem Stand der Technik zu entsprechen und ist in den Berichten zu
dokumentieren. Die für die Sanierung relevanten Parameter sind hierbei Benzol, Toluol,
Ethylbenzol und Xylole. Nach erfolgter Inbetriebnahme (Absaugung) einer Filterstrecke ist die
Zusammensetzung der Bodenluft zu Beginn, im ersten Betriebsmonat wöchentlich, danach
am Ende jedes Betriebsmonats mittels GC oder MS zu messen.
Mindestens 2 Monate vor Beginn der Bodenluftabsaugung ist der Behörde ein Projekt, das
die gesamte messtechnische Analytik beschreibt, zur Freigabe vorzulegen (Konzeptsvorschreibung); Dies gilt auch für I.2.1.5./18.
Pos.
Messstelle
1.
Austritt Verdichter
(2x6 Verdichter
bzw. Absauglinien)
2.
Eintritt KNV
(2x1 KNV)
3.
Kamin KNV
(2x1 Kamin)
Messinhalte
CxHy mit FID
mit/ohne CH4
CxHy mit FID
Austritt Filterstrecke
(max. 2x36
Filterstrecken)
quasikont. Messung durch Umschaltung
zwischen den 6 Absauglinien
(= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken)
im stündlichen Intervall (= 4 Stunden pro Tag
und Absaugstrecke)
kont. Messung an beiden KNV, jeweils
alternierend vor und nach KNV
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
diskont. Messung (3 Einzelwerte)
vierteljährlich
CxHy mit FID
kont. Messung an beiden Kaminen, jeweils
alternierend vor und nach KNV
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
NOx, CO, CxHy
(mit/ohne CH4),
Benzol
4.
Messintervall
diskont. Messung (3 Einzelwerte)
vierteljährlich
diskont. Messung (3 HMW) jährlich
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
diskont. Messung (3 Einzelwerte)
wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin
monatlich bzw. zweimonatlich bei
entsprechender Stabilität der Messwerte
Volumenstrom,
Temperatur,
Unterdruck
kont. Messung V, T, p
I.2.1.9. Fristen:
Baubeginnsfristen:
Errichtung der Sperrbrunnen im Sinne von I.2.2.:
Beginn der Errichtung des Funnel & Gate:
1. Februar 2012
1. April 2012
Bauvollendungsfristen:
Fertigstellung der Sperrbrunnen im Sinne von I.2.2.:
Fertigstellung des Funnel & Gate:
31. Oktober 2012
31. Jänner 2013
Seite 14
I.2.2. Grundwasserhaltung:
a)
Maß der Wasserbenutzung:
Die Entnahmemengen werden wie folgt festgelegt:
Für den Brunnen BB 1:
Für die Brunnen BB 2 bis BP 4.:
b)
max. 40 l/sek.
max. 30 l/sek.
bzw.
bzw.
max. 144 m³/h
max. 108 m³/h
Ort, mit der die wasserrechtliche Bewilligung verbunden ist:
Brunnen BB 1:
Brunnen BB 2:
Brunnen BB 3:
Brunnen BB 4:
Grundstück Nr. 179/1, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz
Grundstück Nr. 179/1, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz
Grundstück Nr. 179/1, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz
Grundstück Nr. 366, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz
Die Sammelleitung DN 350, mit der die Ableitung des geförderten Grundwassers erfolgen
wird, wird ebenfalls auf den Grundstück Nr. 179/1 und Grundstück Nr. 366, beide KG. St.
Peter, Stadtgemeinde Linz, errichtet.
c)
Zweck:
Einerseits soll durch diese Grundwasserentnahme im Bereich der Altlast der
Grundwasserspiegel um rund 0,5 m absenkt werden. Andererseits wird das entnommene
Grundwasser betriebsintern für Kühlwasserzwecke verwendet
d)
Dauer:
Die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahmen wird bis zum
31. Dezember 2100 befristet erteilt.
e)
Baubeginnsfrist:
siehe dazu I.2.1.9.
Auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen
Bewilligung bei Überschreiten dieser Frist) wird hingewiesen.
f)
Bauvollendungsfrist:
siehe dazu I.2.1.9.
Auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen
Bewilligung bei Überschreiten dieser Frist) wird hingewiesen.
g)
Nebenbestimmungen:
siehe dazu I.2.1.1. und I.2.1.2.
I.3.
Projektsbeschreibung – Beschreibung der Änderungen bzw. der
Sanierungsmaßnahmen
Die Sicherung/Sanierung der Altlast Kokerei Linz wird verschiedene Teilschritte umfassen und in
mehreren auf einander abgestimmten Sanierungsschritten erfolgen, die sich grob vereinfacht wie
folgt zusammenfassen lassen:
Seite 15
1.
Sicherung der wassergesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate und einer damit
verbunden Grundwasserhaltung
2.
Eine mit der obigen Maßnahmen verbundene Phasenschöpfung im Grundwasser
3.
Absaugung und Reinigung der Bodenluft sowie
4.
Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenbehandlung zur anschließenden Wiederverfüllung
am Standort.
I.3.1. Allgemeine Projektsangaben/Beschreibung des Altlastenstandortes und des
Schadensbildes:
I.3.1.1. Allgemeine Angaben
Konsenswerber:
voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz
Lage der Altlast:
Gst. Nr. 146/12, 147/4, 179/1, 324/4, 366, 1063/3, 1063/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz
I.3.1.2. Details zum Altlastenstandort:
a)
Historie:
Seit 1941 wird am Standort ein Eisen- und Stahlwerk betrieben und ging die Kokerei im Jahr 1942
in Betrieb. Während des 2. Weltkrieges wurde die Kokerei teilweise stark zerstört, kam aber nie
völlig zum Stillstand. Stets wurde ein Notbetrieb aufrecht erhalten und wurde so bereits 1946
wieder Koks produziert, bis 1951 die Kokerei wieder vollständig hergestellt war.
Während des 2. Weltkrieges wurde die Kokerei insgesamt neunmal bombardiert und wurden dabei
rund 1.000 Bomben über den Anlagen abgeworfen.
b)
Entstehung der Kontaminationen:
Durch die Kriegseinwirkungen gelangten bedeutende Mengen an produktionsbedingten Kokereimedien in den Untergrund.
In den beiden letzten Kriegsjahren wurde folgende Anlagenteile durch Bombentreffer beschädigt
oder zerstört und in Folge dessen kam es zum Austritt von kokereispezifischen Produkten:
-
Bereich Kohlenwertstoffanlage (Maschinenhaus, Teerscheidebehälter, Vorkühlergebäude,
Spülbehälter, Hochbehälter, Teertanks, Napthalinwäsche, Elektroentteerer,
Ammoniakwäscher, Benzolwäscher, Waschöllager)
Austritt von Kohlewasser, Teer, Waschöl und Rohbenzol
-
Bereich Roh- und Reinbenzollager sowie Roh- und Reinbenzolanlage:
Austritte von Rohbenzol, Rohteer, Waschöl und Destillationsprodukten
-
Koksofenbatterien: Austritte von Teer und Spülwasser
Seite 16
Der Eintrag der kokereispezifischen Abfallprodukte in den Untergrund erfolgte vorzugsweise im
Bereich von Bombenkratern oder unterirdischen Einbauten.
Nach 1945 sind zwei weitere Schadensunfälle dokumentiert:
-
Koksofenbatterien: Austritt von Spülwasser und Teer (1948)
Reinbenzolanlage: Explosion mit Austritt von Benzol (1953)
c)
Topographie:
Die Altlast O76 "Kokerei Linz" umfasst den Bereich zwischen der ÖBB - Strecke Linz – Summerau
im Norden,
dem Kraftwerk der voestalpine Stahl GmbH im Osten,
dem Kokereihafen im Süden und
der Werkshauptstrasse der voestalpine Stahl GmbH im Westen.
Bereich des Altstandortes „Kokerei Linz“
Die Fläche der Altlast beträgt 35,1 ha.
d)
Geologischen Verhältnisse:
Die Altlast liegt im Linzer Becken im Bereich quartärer Kies- und Sandablagerungen auf einer
Seehöhe von etwa 255 m ü. A. bis 257 m ü. A.
Die Kies- und Sandablagerungen besitzen eine mittlere Mächtigkeit von etwa 12 m und werden
von tertiärem Schlier unterlagert. Die Mächtigkeit künstlicher Anschüttungen ("Bombenschutt",
etc.) beträgt durchschnittlich mehrere Meter. Die Donauarme wurden bis zu einer Mächtigkeit von
8 m aufgefüllt.
e)
Hydrogeologische Verhältnisse:
Im Bereich der Kokerei beträgt der Grundwasserflurabstand etwa 5 m bis 7 m, die Grundwassermächtigkeit bei mittlerem Grundwasserstand etwa 8,5 m bis 10 m. Die hydraulische DurchlässigSeite 17
keit kann im Mittel mit 2,5 mm/s bis 10 mm/s angegeben werden und ist das hydraulische Gefälle
gering. Es beträgt von West nach Ost 1 ‰ bis 2 ‰.
Die Strömungsverhältnisse am Standort sind sehr stark durch Grundwasserentnahmen beeinflusst.
Der Grundwasserstand für die überwiegend vorherrschenden Strömungsverhältnisse lag im Jahr
2007 um etwa 249,10 m ü. A.. In den Jahren zwischen 1979 und 2009 waren ein mittlerer Grundwasserstand um etwa 249,35 m ü. A. um Grundwassertiefstände bis ca. 247, 5 m ü. A. gegeben.
Im Zuge des Hochwassers im August 2002, das etwa einem 20 bis 30-jährlichen Ereignis
entsprochen hat, wurde Grundwasserspiegelstände bis max. 250,76 m ü. A. beobachtet.
I.3.1.3. Beschreibung des Schadensbildes:
Generell wurden hohe bis sehr hohe Belastungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Kohlenwasserstoffe (KW) bzw. aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und
Cyanide detektiert.
In nachstehenden Bereichen tritt ein hohes Schadstoffpotential an PAK, KW, BTEX und Cyaniden
großflächig auf:
-
„Bereich Kohlenwertstoffanlage“
ehemalige Teerdestillation
Reinbenzolanlage
Gasometer
Bereich östlich der Schwefelsäureanlage
a)
Belastungen der einzelnen Untergrundbereiche:
Auf dem Standort der ehemaligen Koksofenbatterien treten großflächig hohe PAK- Belastungen
mit Konzentrationen zwischen 200 mg/kg und 500 mg/kg auf.
Im Bereich der Reinbenzolanlage sind zudem BTEX- Belastungen mit Konzentrationen von mehr
als 1.000 mg/kg im Feststoff bzw. mehr als 1.000 mg/m³ in der Bodenluft festzustellen.
Während im Bereich des Gasometers, der ehemaligen Koksofenbatterien und östlich der
Schwefelsäureanlage nur die obersten Bereiche des Untergrundes durch PAK belastet sind,
umfasst die PAK- Belastung im Bereich „Kohlenwertstoffanlage“ und teilweise auch im Bereich der
ehemaligen Teerdestillation die gesamte ungesättigte sowie Teile der gesättigten Zone.
Im Bereich der Reinbenzolanlage, ist neben der sehr hohen PAK - auch eine sehr hohe BTEX Belastung gegeben. Dort ist davon auszugehen, dass PAK- Verbindungen durch aromatische
Kohlenwasserstoffe verstärkt aus der Matrix gelöst und in Richtung Grundwasser transportiert
werden.
Die Masse an PAK-15 (16 Einzelsubstanzen gemäß US-EPA exkl. Naphthalin) wurde ursprünglich
mit rund 1.000 Tonnen bis 2.000 Tonnen abgeschätzt. Die Gesamtfläche der hoch und sehr hoch
belasteten Bereiche beläuft sich auf etwa 170.000 m² und sind mehr als 500.000 m³ Untergrund
mit hohen Konzentrationen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und
Mineralölkohlenwasserstoffen belastet. Aufgrund dieser von der Umweltbundesamt GmbH
durchgeführten groben Schätzung wurde eine geostatistische Modellierung zur PAK- Gesamtbelastungen in Auftrag gegeben, die zu folgenden PAK- Massen kam:
Seite 18
Bodenzone
ungesättigt
gesättigt
Gesamt
Masse
748 t
281 t
1.029 t
Das Verhältnis der PAK- Gesamtgehaltsverteilung im Bezug auf die ungesättigte und gesättigte
Bodenzone wurde mit 3,3 : 1 angegeben. Dies bedeutet, dass der überwiegende Anteil der PAKSchadstoffbelastung sich in der ungesättigten Bodenzone befindet.
b)
Ausbreitung gelöster Schadstoffe mit dem Grundwasser:
Schematische Darstellung des Schadensbildes - Grundriss (Umweltbundesamt 2009)
Aufgrund der Untergrundkontamination hat sich im Grundwasser eine PAK- Schadstofffahne von
mehreren Hundert Metern Länge ausgebildet. Im Abstrom der Altlast haben sich im Grundwasser
PAK- Frachten (von etwa 1 kg pro Tag) feststellen lassen.
Interpretation der Untersuchungsergebnisse:
Die Untergrundkontaminationen zeigen das gesamte Schadstoffspektrum der organischen Chemie
und zeichnen sich insbesondere durch einen sehr hohen Anteil an polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) aus. Stellenweise ist auch die Bodenluft des ungesättigten Bereiches
intensiv mit Aromaten belastet. Häufig sind Überschreitungen des Maßnahmenschwellenwertes
gemäß ÖNORM S 2088 – 1 feststellbar. Die kokereispezifischen Schadstoffe unterscheiden sich in
ihren Eigenschaften enorm von einander.
Die Teerkomponenten, die sich hauptsächlich aus den Komponenten PAK und BTEX
zusammensetzen, zeigen eine mit der Molekularmasse steigende Fettlöslichkeit. Diese
Fettlöslichkeit verhält sich indirekt proportional zur Wasserlöslichkeit.
Daraus wiederum ergibt sich eine unterschiedliche Bioverfügbarkeit und unterschiedliche
Transport- und Absorptionseigenschaften. Aufgrund der gegebenen Vergesellschaftung von PAK,
Phenole und BTEX am Standort der Altlast, ist von einer Beeinflussung der polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffe durch verschiedene BTEX und Phenole auszugehen.
Seite 19
I.3.1.3.1. Gesamtsanierungsvorschlag:
Folgende Maßnahmen sollen zur Umsetzung gelangen:
I.3.2.
Sicherung/Sanierung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate
(Bescheidbestandteil)
Absaugung der Bodenluft (Bescheidbestandteil)
Phasenschöpfung
Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenbehandlung mit Wiederverfüllung.
Maßnahmenbeschreibung - Genehmigungsumfang
I.3.2.1. Funnel & Gate samt Grundwasserhaltung:
a)
Grundwasserhaltung:
Bei dieser Maßnahme wird in Form einer teilweisen abstromig situierten Umschließung des
Standortes mittels einer Dichtwand – auch als Funnel genannt – die Ausbreitung von umweltrelevanten Emissionen nachhaltig unterbunden. Darüber hinaus wird mit sogenannten "reaktiven
Filterelemente" – auch als Gates bezeichnet – welche in Teilabschnitten der Dichtwand eingebaut
werden, das durch strömende Grundwasser von schädlichen Inhaltsstoffen aus der gegenständlichen Altlast gereinigt. Um die geplante Sanierungsmaßnahme entsprechend optimieren zu
können, ist ein sogenanntes numerisches Grundwassermodell erstellt bzw. errechnet worden.
Die Sanierungsvariante sieht im Wesentlichen eine von Westen nach Osten verlaufenden Dichtwand vor. Die als undurchlässige Schlitzwand ausgeführte Dichtwand wird mit insgesamt bis zu 12
hochdurchlässigen Filterelementen (kt-Wert 10-3 m/s) über die gesamte Trassenlänge in
Abständen von 140 m bis 150 m bestückt, wobei ein Filterelement 12,5 m x 10 m x 1,5 m
dimensioniert ist; also ein Volumen von 187,5 m³ aufweist.
Im Osten schließt die Dichtwand an die bestehende Schmalwand im Bereich der Donau an.
Südwestlich des Koksgasometers werden 4 Sanierungsbrunnen installiert. Die Entnahmeraten
der 4 Sanierungsbrunnen betragen 40 l/sek. (BB 1) bzw. 30 l/sek (BB 2 bis 4). Die Lage und
Grundwasserentnahmen bewirken auf die Dichtwand eine direkte Anströmung. Das gesamte
kontaminierte Areal wird dabei durchströmt. Infolge der Gates erfolgt kein Anstau des Grundwassers vor der Dichtwand. Vielmehr wird die Grundwasserströmung durch die Gates kanalisiert
und das kontaminierte Grundwasser wird über die Filterelemente gereinigt. Das geförderte
Grundwasser wird über eine Druckleitung in das Nutzwassernetz eingespeist und bei Eignung zu
Kühlzwecken genutzt.
b)
Sicherung des "Gasometerschadens"
Im Bereich des Koksgasgasometers wird der Schaden unter dem Gasometer gesichert. Die
Sicherung erfolgt mittels Schlitzwänden. Um das Grundwasser in den gesicherten Bereichen auf
einem technisch passenden Niveau zuhalten, wird der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels
Betonplatten gegenüber Niederschlagswässer abgedichtet.
Zur Überwachung des Druckniveaus sind 2 Grundbeobachtungssonden vorgesehen. Bei Bedarf
wird mittels Unterwasserpumpen aus den vorgesehenen Grundwassersonden der Grundwasserspiegel reguliert.
Seite 20
c)
Linienführung der Dichtwand:
Die geplante Trasse beginnt im Westen beim Koksgasgasometerpunkt A (Parzelle 179/1), verläuft
entlang der ÖBB-Trasse "Summerauerbahn" zum Teil auf Gründstücken der ÖBB bis zum östlichen Bereich bei Punkt S (Parzelle 1176/1). Die Trassenführung ist im Projektsbeilageplan
(Beilage 001) detailliert dargestellt.
Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt 1.850 m und reicht bis in eine Tiefe zwischen 17 m und
22 m unter Gelände Oberkante (GOK). Der Dichtwandkopf verläuft rund 2 m über die angesetzten
Hochwasserverhältnisse (HW 100). Die daraus resultierende Dichtwandfläche ohne Abzug der
Gesamtfläche an Filterelementen unter Berücksichtigung einer Einbindungstiefe in den Stauer von
ca. 2 m beträgt rund 25.000 m².
In erschütterungssensiblen Bereichen (zB Koksgasgasometer), wird ein schonendes Errichtungsverfahren (zB Schlitzwandfräse) zum Einsatz kommen.
Von der Errichtung des Funnel & Gates sind folgende Grundstücke betroffen:
199/4, 1750/1, 1751, 1752, 1753/1, 1753/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz.
d)
Herstellung der Dichtwand:
Der Ausführung der Dichtwand wird die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau-Dichtwände im
Untergrund" zugrunde gelegt.
Als Dichtwandklasse wird gemäß ÖNORM B 4452 die Klasse 3 (DWK 3) festgelegt. Als Durchlässigkeitskriterium wird ein Kf-Wert von > 10 -9 m/sek. definiert.
Die Dichtwandmischung wird an den vorhandenen Chemismus des Grundwassers angepasst. Es
werden keine das Grundwasser gefährdende Stoffe verwendet. Das erhärtete Dichtwandmaterial
entspricht den Anforderungen für Schlitzwandbeton laut den Tabellen 6 bis 11 aus ÖNORM B
4452. Die Schlitzwand wird eine Stärke von 0,8 m aufweisen. Die Qualitätsprüfung des Sichtwandmaterials (Dichtheit, Festigkeit, chemische Widerstandsfähigkeit) erfolgt gemäß ÖNORM B 4452,
Kapitel 5.4..
Zur Festlegung der Eignung der Bodenvermörtelungssuspension und zur Optimierung der
Rezeptur werden vor Ort 2 Probesäulen hergestellt und nach dem Abbindevorgang durch Freilegung von einem Fachkundigen begutachtet. Von den Probensäulen werden Kernproben zur
Eignungsprüfung entnommen und der Behörde ein Bericht vorgelegt.
Die Herstellung jeder HDBV-Säule wird durch Aufzeichnung von Injektionsmenge, Druck und Zeit
(entspricht der Tiefe) mit einem maschinenseitigem Dreibandschreiber dokumentiert. Vom eingesetzten Dichtwandmaterial sind täglich mindestens eine Rückstellprobe zur Eigenüberwachung in
entsprechende Probenbehälter abzufüllen und bis zur Fertigstellung der Abnahmeprüfung aufzubewahren (ÖNORM 4452 7.2 (2) und (3) Tabelle 17 und 18).
Das Materialkennziffermischungsverhältnis, die Dichte und die Marschzeit sind mindestens
täglich zu kontrollieren. Die Prüfdaten sind zu protokollieren und bei der Überprüfung der
Behörde vorzulegen.
Bestimmte Bereiche der Dichtwand können unter Umständen als dichte Spundwände mit dichtem
Anschluss an die Schlitzwandkonstruktion ausgeführt werden. Die Ermittlung der Lage, Größe und
Anzahl der einzelnen Spundwandbereiche erfolgt im Zuge der Detailplanung mit Hilfe des Grundwassermodells und ist mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht und der Behörde abzustimmen.
Eine wasserrechtliche Bauaufsicht wird auf Kosten des Genehmigungsinhabers bestellt. Ihre
Aufgabe wird in einem eigenen Spruchpunkt dieses Bescheides festgelegt.
Seite 21
e)
Beweissicherung:
Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten ist in Abstimmung mit den angrenzenden Liegenschaftseigentümern eine umfangreiche Beweissicherung vorzunehmen. Diese umfasst im Wesentlichen
die bestehenden Einrichtungen wie Grenzsteine, Zaunanlage, Tore und Schrankenanlagen,
Bewuchs, Betriebsgebäude, Grundwassersonden, Erhebung sämtlicher Einbauten (Kanal,
Wasser, Gas, Strom, etc.) Gleisanlagen, Werbetafeln, Fahnenmaste, Zustand der vorhandenen
Wege, Straßen und Manipulationsflächen, Zustand der unmittelbar angrenzenden Grundstücke,
Versickerungsanlagen, etc.
f)
Reinigung des Grundwassers in den Gates:
Dafür wird handelsübliches Aktivkohlegranulat eingesetzt, das aufgrund seiner hohen Adsorptionsfähigkeit die Schadstoffe aufnimmt. Die dafür erforderliche Verweildauer des Grundwassers
innerhalb des Gates hat mindestens 60 Minuten zu betragen. Für die Aktivkohlefüllung wurde eine
nutzbare (effektive) Porosität von 25 % angenommen. Der maximale Durchfluss durch ein Gate,
wurde bei einem Hochwasserfall für das Gate Nr. 12 (rd. 11 l/s) berechnet. Das mindestens
erforderliche Aktivkohlevolumen für ein Filterelement wird demnach mit ca. 163 m³ angesetzt.
Die Standzeiten der Aktivkohlefilterelemente hängen erheblich von der Qualität der Aktivkohle bzw.
von deren Beladekapazität ab. Bei einer Kapazität von max. 1 Gew.-% bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 4 und 10 Jahren, bei einer Beladekapazität von 10 Gew.-%
bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 36 und 110 Jahren.
aa)
Filterelemente:
Bei den Filterelementen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, deren Mantelflächen normal zur
Grundwasserströmungsrichtung aus Filterblechen bestehen und deren Schlitzweite sich nach der
Korngröße des zum Einsatz gelangenden Filtermaterials richtet. Die endgültige Auswahl soll erst
nach der Durchführung von Pilotversuchen vor Ort erfolgen und ist jedenfalls mit der Behörde
abzustimmen. Dazu wird zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und
quantitative Grundwassermessungen in den An- und Abstrompegeln der Wirkungsgrad eruiert und
die Funktionsweise mit unterschiedlichen Aktivkohlematerialien erprobt und für den Einsatz festgelegt.
Vor bzw. hinter dem Filterelement, also grundwasserzu- und abstromseitig, werden Filterbetonflächen 16/32 mm (Kf-Wert = 5,2 x 10,-2 m/s.) im Untergrund hergestellt, in denen jeweils ein
Grundwasserbeobachtungspegel versetzt wird. Die Filterelemente werden mit befahrbaren
Schachtabdeckungen für Wartungsarbeiten zugänglich gemacht. Auf diese Weise können auch im
Falle der Beladung der Aktivkohleschüttungen Austauscharbeiten erfolgen. Dabei wird die Aktivkohle mittels geeigneter Fördereinrichtungen aus dem Element gepumpt (zB Mammutpumpe). Die
Einbringung neuer bzw. regenerierter Aktivkohle erfolgt über Silotransporte der jeweiligen Hersteller. Dabei wird das Aktivkohlegranulat über geeignete Vorrichtungen unter Wasser in das
Filterelement eingebracht. Die Adsorption von Sauerstoff und damit negativ wirkender Belegung
freier Absorptionskapazitäten kann dadurch wirksam unterbunden werden.
bb) Auswahl des Filtermaterials:
Die endgültige Auswahl erfolgt erst nach der Durchführung von Pilotversuchen. Dabei wird
zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und quantitative Grundwassermessungen in den An- und Abstrompegeln der Wirkungsgrad erreicht. Danach werden die
Funktionsweise mit unterschiedlichen Aktivkohlematerialien erprobt und für den Ausführungsfall
festgestellt. Spätestens 2 Monate – längstens aber bis 3. Mai 2012 – sind die Ergebnisse der
Feldversuche der Behörde in Form eines Konzeptes zur Freigabe vorzulegen. Für das Konzeptfreigabeprozedere gelten die allgemeinen Bestimmungen des UVP-Bescheides der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442.
Seite 22
Das Konzept hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Nachvollziehbare und schlüssige Darlegung über die Auswahl des Filtermaterials
Darstellung der Feldversuchen
Darstellung der Detailausführung der Gates
cc)
Wartung der Filterelemente:
Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Filterelemente sind diese laufend zu warten. Dabei
werden in den vor und hinter den Filterelementen gesetzten Grundwasserpegeln die Grundwasserstände mit geeigneten Messvorrichtungen online gemessen und aufgezeichnet. Eine
Änderung (zB Verstopfung der Filterelemente) sollte aus den entsprechenden Ganglinien erkennbar sein, sodass über Gegenmaßnahmen zeitgerecht entschieden werden kann (zB Filtertausch).
Über periodisch analysierte Grundwasserproben, welche aus diesen Pegeln gezogen werden, wird
die Reinigungswirkung laufend kontrolliert. Der Zeitpunkt vor dem möglichen Durchbruch des
Filters soll auf diese Weise festgestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen (Aktivkohleaustausch) eingeleitet werden.
dd) Betriebsvorschrift und Betriebshandbuch:
Für die gesamte Anlage ist eine Betriebsvorschrift zu erarbeiten, die eine Beschreibung der
Funktion der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen inkl. Messungen und die dafür vorgesehenen Zeitintervalle enthält. Die Betriebsvorschrift ist der Behörde als Konzept zur Zustimmung und Freigabe vorzulegen.
Zusätzlich wird ein Betriebshandbuch erstellt, das das gesamte Monitoring, die Beweissicherung
und den Umgang mit den Anlagenteilen regelt. Auch dieses Betriebshandbuch ist der Behörde als
Konzept zur Genehmigung vorzulegen.
ee)
Sanierungsziele, Probennahme und Analytik:
Als Sanierungszielwerte werden für das abströmende Grundwasser unmittelbar nach den Gates
(in den Beweissicherungspegeln P1A – P12A) die Orientierungswerte gem. ÖNORM S-2088-1,
Tabelle 5 herangezogen, wobei betreffend den Parametern Blei, Chrom, Cadmium, Arsen, Quecksilber, Cyanid ges., KW-GC, Benzol, Toluol und BTEX eine Unterschreitung des Maßnahmenschwellwertes, betreffend die Konzentrationen der anderen relevanten Parameter (wegen
fehlender Maßnahmenschwellenwerte) wie Zink, Phenolindex, Naphthalin und PAK-16 die
Unterschreitung der Prüfwerte gem. ÖNORM S-2088-1, Tabelle 5,als anzustrebende Reinigungsleistung angesetzt wird. Konkret sollen durch die geplanten Maßnahmen folgende Grenzwerte im
Abstrom der Gates eingehalten werden:
AOX
Summe KW
BTXE
Benzol
Toluol
PAK-16
PAK (TVO)
Naphthalin
Phenolindex
Cyanid ges.
Blei
Zink
Chrom
Cadmium
Arsen
Quecksilber
10 µg/l
100 µg/l
50 µg/l
1 µg/l
10 µg/l
0,50 µg/l
0,10 µg/l
1 µg/l
30 µg/l
50 µg/l
10 µg/l
1.800 µg/l
50 µg/l
5 µg/l
10 µg/l
1 µg/l
Seite 23
Die Kohlenwasserstoffe sollen gaschromatographisch bestimmt werden (KW-Index). Die Grenzwerte für den KW-Index und für BTXE sind für die Schöpf- und die Pumpprobe einzuhalten.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen sind nach Fertigstellung
des Gesamtprojektes umfangreiche hydraulische und chemische Kontrolluntersuchungen für einen
Zeitraum von vorerst 5 Jahren vorgesehen.
Das Nachweissystem für die Sanierungsphase soll aus 12 neuen Pegeln im Anstrom der 12 Gates
(P1I – P12I), 12 neuen Pegeln im Abstrom der Gates (P1A – P12A), 2 neuen Pegeln an den
Enden der Dichtwand (P13 und P14), den 4 neuen Brunnen (BB1 – BB 4), einem bestehenden
Brunnen (VAL3) und 25 bestehenden Pegeln, die ober- und unterstromig bzw. im Kontaminationsbereich der Altlast situiert sind, bestehen.
In allen in das Nachweissystem eingebundenen Pegeln und Brunnen erfolgt eine kontinuierliche
Erfassung der Wasserspiegel. Die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur,
Redoxpotential und PAK werden vor Ort kontinuierlich und registrierened analysiert. Im Labor
werden die Parameter DOC, AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK
(16 Einzelsubstanzen nach US-EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium,
Arsen und Quecksilber analysiert.
Vor Beginn der Kontrolluntersuchungen soll ein Probenahmeplan erstellt werden, in dem für jede
Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festgelegt sind. Die Entnahme der
Grundwasserproben soll in jenen Tiefen erfolgen, in denen auf Grund der Vorkenntnisse die max.
Schadstoffgehalte zu erwarten sind. Für die Entnahme von Grundwasserproben, der
kontinuierlichen Analyse von Parametern aus Wasserproben und für die Probenkonservierung
sowie deren Lagerung und Transport liegen dem Projekt sog. SOP´s (Standard Operating
Procedures) bei. Folgendes Messprogramm ist lt. Projekt geplant:
Errichtungsphase:
Pegel-Nr.
Quantität
C8
¼-jährlich
C10
¼-jährlich
C11
¼-jährlich
C12
¼-jährlich
C13
¼-jährlich
C15
¼-jährlich
C34
¼-jährlich
C35
¼-jährlich
B25
kontinuierlich
B33
kontinuierlich
B88
kontinuierlich
B92
kontinuierlich
Qualität
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
Sanierungsphase:
Pegel-Nr.
Quantität
P1I
kontinuierlich
P1A
kontinuierlich
P2I
kontinuierlich
P2A
kontinuierlich
P3I
kontinuierlich
P3A
kontinuierlich
P4I
kontinuierlich
P5A
kontinuierlich
P6I
kontinuierlich
P6A
kontinuierlich
P7I
kontinuierlich
Qualität
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
Seite 24
P7A
P8I
P8A
P9I
P9A
P10I
P10A
P11I
P11A
P12I
P12A
P13
P14
K1
K3
K4
K5
K17
K2
K21
K25
K18
K8
K10
K20
K19
K28
K11
K12
K13
K14
K27
K29
K30
K31
K32
K33
K35
H1
H2
DOKW2
DOKW3
BB1
BB2
BB3
BB4
VAL3
B25
B33
B88
B92
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten vor Baubeginn werden an den Messstellen für die
„Errichtungsphase“ zweimal und im Zuge der Errichtung des F & G – Systems vierteljährlich
Grundwasserproben entnommen.
Seite 25
An den Messstellen „Sanierungsphase“ werden für die Dauer von zwei Jahren vierteljährlich
Grundwasserproben entnommen. In den nachfolgenden Jahren erfolgt die Beprobung halbjährlich
bzw. 1 Mal jährlich. Die sich aus der Grundwasserbeweissicherung ergebenden Messdaten
(Grundwasserspiegellagen, chemische Parameter) werden in übersichtlicher Form dokumentiert.
Insbesondere der Trendentwicklung der Untersuchungsparameter wird dabei besonderes
Augenmerk geschenkt.
ff)
Errichtungsphase Funnel & Gate – Infrastruktur:
Maschinen/Geräte, die zum Einsatz kommen:
-
1 Stk. Schlitzwandbagger zur Herstellung der Dichtwand mit geschlossenen Fahrerkabine mit
Klimatisierung inkl. Filteranlage:
Leistung: ca. 400 kW
erforderliche Räumleistung: 650 m²/Wo
-
1 Schlitzwandfräse zur Herstellung der Dichtwand mit geschlossener Fahrerkabine mit
Klimatisierung inkl. Filteranlage
Leistung:
ca. 440 kW (Schlitzwandfräse) 500 kW (Nebenaggregate)
erforderliche Räumleistung:
800 m²/Wo
-
2 Stk. Bagger für die Vorbaggerung der Schlitzwandbereiche mit geschlossenen
Fahrerkabinen mit Klimatisierung inkl. Filteranlage
Leistung:
ca. 250 kW
erforderliche Räumleistung:
300 m³/h
-
2 Stk. Radlader für die Verladearbeiten im Baubereich mit geschlossener Fahrerkabinen mit
Klimatisierung inkl. Filteranlage
Leistung:
ca. 80 kW
Infrastruktur:
Zufahrt:
Diese erfolgt über die Einfahrt im Bereich der bestehenden Nasstrenn- und Bodenverwertungsanlage der voestalpine Stahl GmbH und dient der Zufahrt der Baufahrzeuge, des Betriebs- und
Arbeitspersonals, sowie dem Antransport von Betriebsmitteln.
Eingangsbereich:
Das gesamte Baustellenareal wird mit einem Zaun umgeben und mit einem Tor gesichert.
Betriebsräumlichkeiten:
Sowohl für das Personal als auch für Ausrüstung und Geräte werden während der Bauphase
Betriebsräumlichkeiten in Form von Fertigteilcontainer zur Verfügung stehen.
Die Aufteilung der Räumlichkeiten erfolgt in drei Bereichen:
-
Büro-Bereich
Mannschaft, Sanitär, Chemie, Erste Hilfe
Schwarz/Weiß-Bereich
3 Stk. Container
9 Stk. Container
2 Stk. Container
Umzäunung:
Das gesamte Areal wird mit einem 2 m hohen Zaun aus Drahtgeflecht umgeben und im Eingangsbereich mit einem Tor versehen. Fluchttore werden berücksichtigt.
Verwiegeeinrichtung:
Um die Abfallmengen massenmäßig erfassen zu können, wird die Brückenwaage der Nasstrennund Bodenverwertungsanlage der voestalpine Stahl GmbH zur Verwiegung herangezogen.
Seite 26
gg) Sanierung der hochbelasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzonen:
Aus der voran gegangen Beschreibung lässt sich ableiten, dass die Errichtung und der Betrieb des
Funnel & Gate lediglich eine Teilmaßnahme des gesamten Konzeptes darstellt und als reine
Sicherungsmaßnahme allein deswegen nicht ereignet erscheint, da aufgrund der systemimmanten
Lebensdauer der Schlitzwände eine mehrmalige Errichtung der selben erforderlich wäre. Dies
begingt die Kombination mehrerer Methoden. So ist neben einer "Hot-spot"-Sanierung der
gesättigten Zone, also eine Sanierung der hoch belasteten Grundwasserbereiche durch
zusätzliche Methoden, auch eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone erforderlich, um die
weitere Abgabe von Schadstoffen durch die vorhandenen Depots zu verhindern.
Um die erforderliche Kombination von Sanierungsmethoden sicher zu stellen, ist es deshalb aus
fachlicher Sicht erforderlich, die Sanierung der hoch belasteten Bereiche der gesättigten Zone, die
auch die am Stauer befindlichen derartigen Ablagerungen einschließen, zu verlangen.
Die voestalpine Stahl GmbH wird daher bis längstens 31. Dezember 2012 der Behörde ein Projekt
über die Sanierung der hoch belasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzone, inkl. der sich
am Stauer befindlichen Teerölphasen, zur Freigabe vorzulegen haben. Dieses Projekt wird unter
anderem verbindliche Zeitpläne für die Sanierung der einzelnen Teilflächen zu enthalten haben
und ist die Umsetzung dieser Maßnahmen bis längstens 31. Dezember 2030 zu realisieren.
I.3.2.2. Absaugung der Bodenluft:
a.
Allgemeines:
Durch die Bodenluftabsaugung soll ein gefahrloser Aushub von kontaminierten Bodenbereichen
innerhalb der ungesättigten Bodenzone ermöglicht werden. BTEX-Verbindungen liegen im Bereich
der wasserungesättigten Bodenzone gasförmig, flüssig bzw. an Feststoffen adsorbiert vor .
Vor Beginn der Maßnahmen zur Bodenluftabsaugung werden in die Sanierungsflächen Raster von
ca. 20 m x 20 m die BTEX- Gehalte in der Bodenluft untersucht. Zeigen sich BTEXKonzentrationen von mehr als 50 mg/m3, werden Maßnahmen zur weiteren Schadstoffentfrachtung mittels Bodenluftabsaugung und optional zusätzlicher Luftinjektionen der Bodenluft
gesetzt.
b.
Umfang des Bauvorhabens:
-
12 Bodenluftpegelgruppen (je 2 Absaugpegel und 4 Belüftungspegel) können mittels mobiler
Verdichteranlage (1 Verdichteranlage für 2 Absaugpegel) gleichzeitig abgesaugt werden.
1 Bodenluftabsaugpegel kann jeweils aus bis zu 3 Filterstrecken bestehen, welche die
wasserungesättigte Bodenzone bis in eine Tiefe von maximal 8 m erschließen.
-
Infrastrukturelle Einrichtung (wie zB. Rohrleitungen, Containeraufbau).
-
Katalytische Nachverbrennung (KNV), Brenner inklusive Katalysator.
-
Steuerungs- und Prozessleittechnik
-
Beweissicherungssystem
c.
Beginn, Ende der Maßnahmen:
-
Der Beginn der Bauarbeiten wird der Behörde rechtzeitig – mindestens 14 Tage vor
Inangriffnahme der Arbeiten – angezeigt.
Seite 27
-
Voraussichtlicher Baubeginn: Herbst 2011.
-
Voraussichtliches Bauende bzw. Inbetriebnahme der Sicherungsmaßnahme: Frühjahr 2012.
-
Betriebsphase: Voraussichtlich bis 2022
d.
Beschreibung des Sanierungsverfahrens:
Schematische Darstellung
Luft
Abgas über Kamin
Bodenluft
Belüftungspegel
Kondensatabscheider
Vorwärmung
KNV
Absaugpegel
Schadstoff
Kondensat zu F&G
e.
Sanierungsablauf:
-
Über Belüftungspegel gelangt Umgebungsluft in die mit Schadstoffen belastete, ungesättigte
Bodenzone.
-
Über Absaugpegel wird die mit Schadstoffen angereicherte Bodenluft mittels Seitenkanalverdichtern abgesaugt.
-
In Wasserabscheidern wird die in der Bodenluft enthaltene Feuchtigkeit weitgehend abgetrennt. Das abgeschiedene Wasser wird in entsprechenden Behältern gesammelt und bei
Bedarf in den Sammler E entleert.
-
Über einen Wärmetauscher (Vorwärmung) wird die Bodenluft aufgewärmt.
-
In der katalytischen Nachverbrennung (KNV) werden die in der kontaminierten Luft
enthaltenen brennbaren Stoffe unter Wärmeabgabe zu CO2 und H2O oxidiert.
-
Im Wärmetauscher (Vorwärmung) wird ein Teil der thermischen Energie der Abluft an die
Bodenluft abgegeben.
-
Die gereinigte Abluft verlässt über einen Kamin das System.
Dabei handelt es sich um eine Teilmaßnahme – bezogen auf das gesamte Sanierungsprojekt, mit
dem Ziel, eine gefahrlosen Aushub von verunreinigten Stellen im Untergrund zu ermöglichen und
Seite 28
den BTEX-Gehalt des zukünftigen Aushubmaterials soweit zu verringern, dass einerseits nachfolgende Behandlungsschritte (Teilräumung und Ex-situ Bodenwäsche) möglich werden und
Bereiche mit erhöhter resistenter Konzentration ("BTEX-Hot spots") identifiziert und abgegrenzt
werden können. Bei den in der ungesättigten Bodenzone vorkommenden Kontaminationen handelt
es sich um sogenannte BTEX-Verbindungen (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) welche gasförmig,
in flüssiger Form und an Feststoffen adsorbiert vorhanden sind. Aufgrund ihres relativ hohen
Dampfdruckes zählen sie zu den leichtflüchtigen Schadstoffen, welche durch Bodenluftabsaugung
aus dem Untergrund entfernt werden können. Dazu werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von
Filterrohren zu Absaugpegeln ausgebaut. Die schadstoffbelastete Bodenluft soll abgesaugt und
einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. Die Bodenluftabsaugung soll in insgesamt
4 Teilbereichen der Altlast (Sanierungsfelder) eingesetzt werden. Die Lage der Sanierungsfelder
ist im Projekt in der Anlage 001 planlich dargestellt.
Die Absaugung soll in zwei identischen Absaugmodulen über insgesamt 24 Absaugpegel
(je 12 Pegel pro Modul) gleichzeitig erfolgen, wobei der nötige Unterdruck durch Seitenkanalverdichter erzeugt wird. Ein Bodenluftabsaugpegel kann aus bis zu 3 Filterstrecken bestehen,
welche die wasserungesättigte Bodenzone bis etwa 8 m Tiefe erschließen. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten des Untergrundes wird mit einer Absaugreichweite pro Pegel von
ca. 10 m bis 15 m gerechnet. Die Anzahl der jeweiligen Filterstrecken sowie die einzelnen Tiefenbereiche sollen noch im Rahmen einer Bodenluftmodellierung ermittelt werden. Die technische
Detailbeschreibung der Absaugpegel ist in Beilage 003 des Projektes dargestellt. Der Durchfluss
jeder einzelnen Absaugstrecke kann temperatur- und druckkorrigiert zwischen 50 und 200 Nm³ pro
Stunde geregelt werden.
Zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen sind sehr hohe Konzentrationen an BTEX zu erwarten. Die
abgesaugte Bodenluft wird einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt. Durch die Installation
von 48 Belüftungspegel (24 Stück je Modul bzw. 2 Stück pro Absaugpegel) soll der Austrag von
Schadstoffen gesteigert werden. Die Förderleitungen werden in Künetten verlegt und entlang von
Hallen zu den Verdichteranlagen geführt, die in mobilen Containern in der Nähe untergebracht
werden. Wegen des hohen Gehalts an Feuchtigkeit der abgesaugten Bodenluft sind Kondensatabscheider vorgesehen. Es wird mit ca. 1400 l/Monat Kondensat gerechnet.
Über einen Wärmtauscher soll die Bodenluft vor ihrer Verbrennung zudem noch vorgewärmt
werden. Ab einem Gehalt von 3 Gramm brennbaren Stoffen pro m3 in der abgesaugten Luft ist
nach den Projektsangaben ein autothermer Betrieb möglich. Sobald dieser Gehalt im Laufe der
Sanierung abnimmt, wird die zusätzlich benötigte thermische Energie durch einen zugeschalteten
Erdgasbrenner geliefert. Jede katalytische Nachverbrennungsanlage (KNV) ist auf einen maximalen Nenndurchsatz (Volumenstrom) von 7500 Normkubikmeter pro Stunde ausgelegt und
können beide Module unabhängig voneinander betrieben werden.
Bei dem verwendeten Katalysator handelt es sich um ein Mischoxid, welches als Schüttgut
eingesetzt wird.
Die Abwärme der KNV soll dazu benutzt werden, die Luft in den passiven Belüftungspegel vorzuwärmen. Diese Vorwärmung dient dazu, den Dampfdruck der Schadstoffe zu erhöhen und somit
ihrem beschleunigten Übergang in die Gasphase zu erleichtern. Reicht der Betrieb der Abluftwärme hiefür nicht aus, kann die fehlende Wärmemenge aus einem Fernwärmeanschluss
bezogen werden.
Zur Dokumentation des Erreichens der Sanierungsziele sind jedenfalls folgende Messungen
durchzuführen:
-
Bestimmung der Summe KW mittels Flammenionisationsdetektor vor der KNV und bei den
einzelnen Absauglinien in periodischen Intervallen
Entnahme von Laborproben in regelmäßigen Abständen und Einzelstoffanalytik
Permanentmessung von Durchfluss, Druck, Temperatur zwecks Austragsbilanzierung
Überprüfung der Wirksamkeit der KNV
Seite 29
f.
Technische Beschreibung der Bodenluftabsaugung:
Die Dekontamination der wasserungesättigten Bodenzone erfolgt über Bodenluftabsaugpegel,
wobei die optimalen Bohransatzpunkte anhand einer Bodenluftmodellierung und entsprechender
Bodenluftabsaugversuche positioniert werden. Aufgrund der geologischen Untergrundgegebenheiten wird von einer jeweiligen Absaugreichweite von 10 m bis 15 m ausgegangen.
Sämtliche Bodenluftabsaugpegel bestehen aus bis zu 3 Filterstrecken, die die wasserungesättigte
Bodenzone im Tiefenbereich bis maximal 8 m erschließen. Für jeden Bodenluftabsaugpegel wird
eine Bohrung mit einem Bohrdurchmesser DN 300 mm im Trockenrotationskernbohrverfahren
abgeteuft, in welche die einzelnen Absaugstrecken eingesetzt werden. Im Bereich der 1 bis 3 m
langen Filterstrecken sind die Bohrungen verkiest. Zur Abdichtung gegeneinander bzw. gegen die
Oberfläche wird der verbleibende Ringraum zwischen bzw. über den Filterstrecken unter
Zwischenschaltung eines 0,10 m mächtigen Sandgegenfilters mit einem quellfähigen Beton –
Tixoton-Gemisch verfüllt. Die Bodenluftabsaugpegel bestehen aus mehreren Absaugstrecken.
Absaugpegel können in weiterer Folge auch zu Belüftungspegeln ausgebaut werden.
g)
Belüftungspegel:
Neben den Absaugpegeln kann durch die zusätzliche Einrichtung von Belüftungspegeln (offene
Brunnen) zum passiven Luftnachstrom in die gewünschten Tiefenbereiche eine verbesserte
Belüftung des Untergrundes erreicht werden.
Technische Daten Belüftungspegel:
Stück
-
gleichzeitig bis zu 48
Ausbaudurchmesser Belüftungspegel
-
DN 150
Tiefe
m
bis 8
Filtermaterial
-
Filterkies oder Filtersand
Dichtungsmaterial
-
quellfähiges Beton –
Tixoton - Gemisch
Seite 30
Zur Anordnung von Absaug- und Belüftungspegeln wird ein wabenförmiges, sechskantiges Netz
aus Belüftungspegel mit dazwischen positionierten Absaugpegeln gemäß der untenstehenden
Abbildung angestrebt. Das Verhältnis der Anzahl von Belüftungspegeln zu Absaugpegeln beträgt
dabei 2:1.
Absaugpegel
Belüftungspegel
h.
Regelung Absaugmenge:
Über temperatur- und druckkorrigierte Druckflussregelungen kann der Durchfluss jeder einzelnen
Absaugstrecke geregelt werden und werden dabei Werte zwischen 50 und 200 Nm3/h erreicht.
i.
Unterdruckmessstellen:
Über ein flächendeckendes Netz von Unterdruckmessstellen im Umkreis der Absaugpegel wird
das bei der Bodenluftsanierung im Untergrund entstehende Unterdruckfeld gemessen und kann
somit der von der Sanierung umfasste Bereich abgegrenzt werden.
Für das Sanierungsvorhaben sind rund 220 Unterdruckmessstellen vorgesehen, für deren
Errichtung Rammkernbohrungen mit einem Durchmesser von 50 mm bis in eine Tiefe von max.
5 m abgeteuft werden. Diese Messstellen können überdies zur Entnahme von Bodenluftproben
während des gesamten Sanierungszeitraumes verwendet werden.
j.
Verdichteranlagen:
Die Bodenluftabsaugung basiert auf der Erzeugung eines Unterdrucks durch Seitenkanalverdichter.
Eine Verdichteranlage besteht aus
-
Luftzumischung,
Wasserabscheidung,
Verdichter
Normalerweise bedient eine Verdichteranlage 2 Absaugpegel, was max. 6 Absaugstrecken
entspricht.
Für die gesamte Sanierung werden 12 Verdichteranlagen benötigt.
Luftzumischung:
Zur Verhinderung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre kann bei erhöhter
Seite 31
Konzentration von BTEX oder Methan Frischluft zugemischt werden. Diese Frischluftzumischung kann sowohl vor den Wasserabscheidern als auch vor der katalytischen Nachverbrennung erfolgen, wobei unterschiedliche Verdünnungen deutlich unter der unteren
Explosionsgrenze (UEG) sichergestellt werden. Vor der Wasserabscheidung ist eine
Verdünnung der Bodenluft auf 40 % der UEG, vor der katalytischen Nachverbrennung
aufgrund der erhöhten Temperaturen eine weitere Verdünnung auf 20 % der UEG
vorgesehen.
Die Messungen und Überwachungen der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt an den
Zumischungspunkten mittels 2 voneinander unabhängigen Messeinrichtungen. Es werden
dabei Infrarot-Gassensoren und katalytische Gassensoren verwendet.
Da bei erhöhten Schadstoffkonzentrationen in der Bodenluft ein größerer Anteil an Frischluft
zugemischt wird, sinkt die Absaugmenge in den Pegeln. Das System regelt sich selbst
Wasserabscheidung:
Die abgesaugte Bodenluft weist aufgrund mitgerissener feiner Wassertröpfchen zu hohe
Wassergehalte für einen optimalen Betrieb der Abluftreinigung auf. Der Wasserabscheider
besteht aus einem 120 l Gebinde mit einer integrierten Prallplatte bzw. Strömungsleitblech
und Zu- und Abluftstutzen im Deckelbereich des zylindrischen Gefäßes. Es wird medienbeständiges Material verwendet. In Summe werden 12 Behälter zu je 120 l Volumen angeordnet. Die Qualität des anfallenden Wassers entspricht der Qualität von Niederschlagswassern und werden in der kalten und niederschlagsreichen Jahreszeit monatliche
Behälterentleerungen erforderlich sein. Die Entleerung erfolgt über den Sammler E. Die
maximale Ableitmenge (12 x 120 l) entspricht 1,44 m3/Monat.
Verdichter:
Dieser dient der Förderung der mit Schadstoffen angereicherten Luft aus den Bodenzone.
Insgesamt werden 12 Stück davon eingesetzt und beträgt der maximale Volumenstrom
1.200 m3/h, wobei ein Unterdruck von ca. 250 mbar erreicht wird.
k.
Abluftreinigung mittels katalytischer Nachverbrennung:
Für die Sanierung kommen 2 Stück katalytische Nachverbrennung (KNV) mit einem maximalen
Durchsatz von je 7.500 Nm3/h zur Verwendung. Diese werden jeweils in einem Container untergebracht und sind unabhängig voneinander einsetzbar.
Verdichter KNV
Bauart
-
Seitenkanalverdichter
Stück
-
2
Volumenstrom
Nm³/h
3.500 – 8.250
Anschlussleistung
kW
37 (30)
Spannung
V
400
Der Verdichter der KNV verfügt über einen Vor-Ort-Lasttrennschalter zum Abschalten des Geräts
beim Durchführen von Wartungsarbeiten. Im Falle einer technischen Störung gewährleistet eine
entsprechende Regelung das Abschalten des Verdichters.
Vorwärmung
Die abgesaugte Bodenluft wird in einem Gas/Gas-Wärmetauscher mit der Abluft der KNV
vorgewärmt.
Seite 32
Technische Daten
Bauart
-
Rekuperativer Rohrbündel-Wärmetauscher
Stück
-
2
Ausführung
-
Fläche
m²
Ausführung mit Umlenkblechen und
Kompensatoren
1.000
Wärmeübergangskoeffizient
W/m²K
ca. 10
Leistung
kW
max. 1.000
Gasbrenner
Mit Hilfe des Gasbrenners kann die Bodenluft bei zu geringen Kohlenwasserstoffkonzentrationen
auf die für die katalytischen Reaktionen notwendige Temperatur erwärmt werden.
Technische Daten
Ausführung
-
Stück
-
mit Feuerungsautomat,
Gasregelstrecke, UV-Zelle
2
Spannung
V
400
Brennstoff
-
Erdgas
max. Verbrauch an Brennstoff
kW
400
max. Verbrauch an Brennstoff
Nm³/h
40
Gasvordruck
mbar
200
Katalytische Nachverbrennung (Reaktor):
Ein autothermer Betrieb der KNV ist ab einem Gehalt an brennbaren Bestandteilen von ca. 3 g/Nm
in der Bodenluft möglich. In der Anfangsphase geht man von einer autothermen Betriebsweise der
KNV aus. Danach wird die zusätzlich benötigte thermische Energie über einen mit Ergas
betriebenen Gasbrenner zur Verfügung gestellt.
Technische Daten:
Bauart
-
Katalytische Abluftreinigung
Stück
-
2
Durchsatz
m³/h
7.500
min. Durchsatz
m³/h
2.500
max. Durchsatz
m³/h
8.250
Gewicht
t
16
autothermer Betrieb
g Cges/Nm³
ab ca. 3
Katalysatortyp
-
Mischoxid
Katalysatorart
-
Schüttgut
Seite 33
Abluftkamin
Die gereinigte Abluft verlässt die über einen Abluftkamin mit Deflektorhaube in die Umgebung.
Kamindurchmesser
mm
ca. 450
Kaminhöhe
m
Volumenstrom Kamin
m³/h
max. 8.300
Strömungsgeschwindigkeit
m/s
max. 21,7
3
Berstscheibe
Zur Druckentlastung im Falle von Verpuffungen ist über dem Reaktor eine Berstscheibe
angebracht. Als Material kommt Edelstahlblech zu Einsatz.
Durch Öffnen der Berstscheibe kann die dazugehörige Verrohrung als Einfüllstutzen für den
Katalysator genutzt werden.
Mess-, Steuer-, und Regelanlage
Zur Regelung der Heizleistung und Steuerung der Betriebsfunktionen.
Ausstattung mit:
- Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS)
- Bediengeräte mit Visualisierung
- Frequenzumrichter
- Elektronischer Datenspeicher
Konzentrationsüberwachung
Bei Überschreiten von 20% der UEG, wird die Bodenluft analog zur Luftzumischung in der
Verdichteranlage vor dem Verdichter (Gebläse) der KNV mit Frischluft entsprechend verdünnt.
Anfahrluft
Die Anfahrluft wird verwendet:
- im Anfahrprozess, um die Anlage auf die entsprechende Betriebstemperatur zu bringen
- beim Abfahrprozess, um die Anlage kontrolliert abzukühlen
l.
Warmwasserkreislauf zur Erwärmung der Frischluft:
Die gereinigte Abluft der katalytischen Nachverbrennung wird nach der Luftvorwärmung mittels
eines zusätzlichen Abluftwärmetauschers mit einer Leistung von ca. 150 kW abgekühlt. Durch ein
geschlossenes Kreislaufverbundsystem kann mit dieser Energie die eingebrachte Luft über lokale,
direkt über dem Belüftungspegel positionierten Wärmetauschern um bis zu ca. 50 K erwärmt
werden und somit ein optimierter Austrag an BTEX über die Bodenluft erfolgen.
Seite 34
Technische Daten Warmwasserkreislauf
Stück
-
2
Vorlauftemperatur
°C
80
Rücklauftemperatur
°C
60
übertragene Wärmemenge gesamt
kW
Anzahl Lufterhitzer über Belüftungspegel
-
übertragene Wärmemenge je Lufterhitzer
kW
m.
max. 150
ca. 48
6.5
Containeraufbau:
Folgende Container werden aufgestellt:
–
Container Absaugstrecken (2 Stk.):
(Zusammenführung und Durchflussregelung der Absaugleitungen der Absaugstrecken)
ca. 6 x 2,5 m
–
Container Verdichteranlagen (2 Stk.):
(Luftzumischung auf 40 % der UEG, Wasserabscheidung, Seitenkanalverdichter)
ca. 6 x 2,5 m
–
Container KNV (2 Stk.):
(Luftzumischung auf 20 % der UEG, Vorwärmung, Verdichter, Brenner, KNV, Kamin)
ca. 12 x 3 m
–
Messcontainer (2 Stk.):
(Datenaufzeichnung, Regelung, Steuerung)
ca. 6 x 2,5 m
–
Leitwarte (1 Stk.):
(Prozessleitsystem gemeinsam mit Funnel & Gate)
ca. 6 x 2,5 m
o.
Messtechnik und Analytik umfassen folgende Punkte:
Bestimmung der Summe an Kohlenwasserstoffe als CxHy in der Bodenluft (BTEX, Methan,
etc.) mittels Flammenionisationsdetektor (FID):
Vor dem Eintritt in die Katalytische Nachverbrennung
Bei den einzelnen Absauglinien (Nach den Verdichtern)
Die Schaltung erfolgt dabei sequentiell zwischen den einzelnen Pegelgruppen
(Verdichteranlagen) in regelmäßigen Abständen von ca. 15 bis 30 Minuten.
Die im FID analysierten Konzentrationen werden zur Bilanzierung und Dokumentation des
Sanierungsfortschritts herangezogen.
Temporäre Analyse der abgesaugten Bodenluft mittels Laborproben, in regelmäßigen
Abständen (anfangs täglich, später wöchentlich).
Dadurch lässt sich die Zusammensetzung der Bodenluft nach Inhaltsstoffen (Benzol, Toluol,
Xylole, Ethylbenzol, Methan) bestimmen.
Permanente Messung und Dokumentation der übrigen Messgrößen (Durchfluss, Druck,
Temperatur, etc.).
Seite 35
Dient ebenfalls der Bilanzierung und der Dokumentation des Sanierungsverlaufs.
Kontinuierliche Überprüfung der Konzentrationen hinsichtlich Einhaltung der UEG
Dabei erfolgt die Messung redundant mittels zwei verschiedener Messprinzipien:
- Katalytischer Gassensor
- Infrarot Gassensor
Die Übermittlung der aufgezeichneten Daten erfolgt entweder kabelgebunden oder drahtlos mittels
Ethernet bzw. TCP/IP zur weiteren Verarbeitung in der Leitwarte.
Zur Vermeidung von langen beheizten Messgasleitungen wird der Messcontainer vorzugsweise in
unmittelbarer Nähe zum Container welche die Verdichteranlagen (Luftzumischung, Wasserabscheider, Verdichter) sowie zum Container mit der KNV aufgestellt.
p.
Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS)
Genereller Aufbau
Das System besteht in dieser Ausbaustufe aus zwei Subsystemen, welche den beiden
Absaugmodulen zugeordnet sind und jeweils aus vier Containern bestehen um die Mobilität
zu gewährleisten. Pro Subsystem ergibt sich steuer- und regeltechnisch folgender Aufbau:
Messcontainer
Die ein- und ausgehenden Daten-, Trigger- und Alarmsignale der Container Absaugstrecke,
Verdichteranlage und KNV werden in jedem dieser Container getrennt über I/O Module
erfasst und von dort über das Bussystem an die zentral installierte SPS im Messcontainer
transferiert. Die SPS verarbeitet die transferierten Daten aus den angeschlossenen
Containersystemen und berechnet daraus die neuen Stellgrößen und Sollwerte für das
Steuer- bzw. Regelungssystem der einzelnen Containeranlagen, welche dann wieder über
das Bussystem an die I/O Module in den einzelnen Containern vorgegeben werden. Gleichzeitig werden die aufbereiteten Daten von der SPS an eine Workstation im Messcontainer
transferiert und dort visualisiert. Im Stör- bzw. im Fehlerfall besteht über diese Visualisierung
die Möglichkeit eines manuellen Eingriffes in das Steuer- und Regelungssystem sowie die
Durchführung geplanter Abschalt- und Anfahrvorgänge. Die empfangenen Messdaten
werden im aufbereiteten Zustand dem Datalogging-System auf der Workstation übergeben.
Diese Archivdaten werden in einer Datenbank für Analyse- und Auswertezwecke langzeitarchiviert. Über das Visualisierungssystem wird der Zugriff auf die Archivdaten gewährleistet.
Durch das auf dieser Workstation implementierte Reportingsystem werden vordefinierte
Reports entweder automatisch oder durch manuellen Anstoß generiert. Gleichzeitig kann
eine automatische oder manuelle Übermittlung definierter Daten oder Alarme an bestimmte
Abteilungen und Personen veranlasst werden.
Leitwarte
Übergeordnet zu diesen Subsystemen besteht eine zentrale Leitwarte, welche in der Regel
durch einen Operator besetzt ist. Der Operator in dieser Leitwarte erhält über Fernwartung
einen Zugriff auf die Workstations in den einzelnen Messcontainern. Dieser Zugriff stellt den
vollen Funktionsumfang der Visualisierungssysteme bereit, genauso als würde sich der
Operator physikalisch in einem der Messcontainer befinden. Um die Mobilität der Anlagen zu
gewährleisten erfolgt die Kommunikation zwischen der zentralen Leitwarte und den Messcontainern internetmäßig über Funk bzw. über das Mobilfunknetz eines österreichischen
Mobilfunknetzbetreibers. Da die Kommunikation über das Prinzip der Fernwartung
funktioniert und daher keine direkte Kommunikation zwischen der Workstation in der
zentralen Messwarte und den SPSen in den Messcontainern stattfindet, ist auch die
Seite 36
Funktionalität der einzelnen Messcontainer bei einem Ausfall der Internetverbindung
gewährleistet.
I.3.2.3. Entsorgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Funnel & Gate:
Im Zuge der Errichtung des Funnel & Gate werden nicht unerhebliche Mengen an Aushub- und
Abbruchmaterialien anfallen. Da die Altlast "Kokerei Linz" (O 76) am mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, genehmigten Areal liegt, sind auch die in
diesem Bescheid gemachten Vorgaben, soweit sie die Manipulation von Aushubmaterialien
betreffen, einzuhalten.
Im Detail hat die voestalpine Stahl GmbH daher jedenfalls zu den anderen Vorschreibungen die
Nebenstimmungen I.1.1.1.1.5./1., /2., /3, /3.1. und /3.2. zwingend einzuhalten.
1.
Wasser- oder grundwassergefährdende Abfälle dürfen nur in entsprechend medienbeständigen
Gebinden bzw. nur auf flüssigkeits-, mediendicht- und medienbeständig ausgeführten Betriebsbereichen gelagert oder behandelt werden, sodass anfallende Flüssigkeiten in ausreichend
bemessene Auffang- und Behandlungseinrichtungen abgeleitet werden. (LINZ 2010 und L6)
2.
Sämtliche gelagerte Abfälle bzw. Lagerbereiche sind hinsichtlich der Abfallart und der davon
ausgehenden Gefahren (etwa im Sinne des ADR bzw. ChemG) ausreichend zu kennzeichnen
(verbal, Piktogramme). (LINZ 2010 und L6)
3.
Aushubarbeiten, Demontagen, Abrisse, Abbrüche - Verwertung/Beseitigung
Die aufgestellten und von der voestalpine verpflichtend anzuwendenden Regeln, Vorgangsweisen,
etc. beziehen sich auf nachstehend angeführte Grundstücke:
Grundstücke Nr. 48/2, 109, 136, 146/12, 147/4, 147/5, 148/7, 148/8, 179/1, 292/1, 346/3, 346/4,
364, 366, 448/1, 459/33, 521/5, 526, 529/30, 529/31, 535, 583/6, 584/1, 584/2, 629/1, 632/1,
632/14, 636/18, 636/26, 638/6, 638/44, 663/1, 814/2, 903, 974/1, 978/7, 978/8, 993/2, 999, 1008/7,
1008/18, 1027, 1029, 1030/1, 1030/3, 1030/5, 1036/2, 1036/4, 1036/5, 1037/1, 1054/9, 1063/3,
1174/1, EZ 24, 27, 31, 32, 34, 49, 55, 66, 78, 81, 92, 129, 141, 186, 204, 235, 243, 342, 345, 374,
395, 421, 595, 658, 911, 1043, 1124, 1143, 1196, KG St. Peter (45208)
Vorgehensweise bei Aushubarbeiten:
Konzeptvorschreibung
Rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Beginn der Aushubarbeiten bei einer erwarteten Kubatur bis
50.000 m³ bzw. 2 Monate vor Beginn der Aushubarbeiten bei einer erwarteten Kubatur über
50.000 m³) vor Inangriffangriffnahme der Aushubarbeiten im Bereich jener Flächen, die im Zuge
der historischen Recherche als "sensibel" gekennzeichnet werden, ist der Behörde eine
konzeptionelle Darstellung der Vorgehensweise bezüglich Voruntersuchung und Gefährdungseinschätzung, genauer Masseneinschätzung, Aushubtätigkeit, Handling der anfallenden Materialien
(Zwischenlagerung, Aufbereitungsmaßnahmen, Abtransport, nachgelagerte Verwertungs- und
Beseitigungsverfahren, begleitende Überwachung) zur Freigabe vorzulegen.
Bei der Vorlage des Aushubkonzeptes hat die voestalpine jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen, wobei als Beurteilungsgrundlage betreffend erforderlicher Maßnahmen (z.B. Prüfwerte,
Schwellenwerte, etc.) insbesondere die ÖNORM S 2088-1 heranzuziehen ist:
Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien ist das Prinzip der Nähe verpflichtend zu berücksichtigen, sodass die Aufbereitung tunlichst bereits am Standort erfolgen soll.
Bei der Verwertung von Aushubmaterialien bzw. aufbereitenden Fraktionen ist standortbeSeite 37
zogenen Möglichkeiten und Modellen der Vorzug im Vergleich zu externen Möglichkeiten zu
geben.
Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien sind möglichst emissionsarme Aufbereitungsverfahren – insbesondere im Bezug auf Staub- bzw. Feinstaubemissionen – anzuwenden.
Diesbezüglich hat die voestalpine der Behörde darzulegen, weswegen eine bestimmte
Aufbereitungsvariante gewählt wurde.
Die Aufbereitungsverfahren sind so auszuwählen, dass eine bestmögliche Aufkonzentrierung
von Schadstoffen in zu beseitigenden Fraktionen (Deponierung oder weitere externe Aufbereitung/Verwertung/Beseitigung) eintritt. Die voestalpine hat daher der Behörde darzulegen,
dass das gewählte Verwertungsverfahren zu einer möglichst hohen konzentrierten Schadstoffausschleusung führt. (L6)
Die voestalpine hat der Behörde die Immissionsrelevanz der Aufbereitungs-/Beseitigungsverfahren
darzulegen (Angabe der Gründe für die Wahl einer bestimmten Verwertungs- bzw. Beseitigungsvariante). (L6)
Mit behördlicher Freigabe des von der voestalpine vorgelegten Konzepts, das auch einen
detaillierten Zeitplan über die geplanten Tätigkeiten zu beinhalten hat, wird die voestalpine
verpflichtet, das freigegebene Konzept umzusetzen. (L6)
Vorgehensweise bei Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen:
Konzeptvorschreibung
Rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Beginn der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche bei einer
erwarteten Kubatur bis 50.000 m³ bzw. 2 Monate vor Beginn der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche bei einer erwarteten Kubatur über 50.000 m³) vor Inangriffnahme der Demontagen, Abrisse
oder Abbrüche im Bereich jener Flächen, die im Zuge der historischen Recherche als "sensibel"
gekennzeichnet werden, ist der Behörde eine konzeptionelle Darstellung der Vorgehensweise
bezüglich Voruntersuchung und Gefährdungseinschätzung, genauer Masseneinschätzung,
Demontagen und Abbruchtätigkeiten, Handling der anfallenden Materialien (Zwischenlagerung,
Aufbereitungsmaßnahmen, Abtransport, nach gelagerte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren,
begleitende Überwachung) zur Freigabe vorzulegen.
Bei der Vorlage der entsprechenden Konzepte hat die voestalpine jedenfalls folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
Bei der Aufbereitung von Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen ist das
Prinzip der Nähe verpflichtend zu berücksichtigen, sodass die Aufbereitung tunlichst bereits am
Standort erfolgen soll.
Bei der Verwertung von Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen bzw. aufbereitenden Fraktionen ist standortbezogenen Möglichkeiten und Modellen der Vorzug im
Vergleich zu externen Möglichkeiten zu geben.
Bei der Aufbereitung von Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen sind
möglichst emissionsarme Aufbereitungsverfahren – insbesondere im Bezug auf Staub- bzw.
Feinstaubemissionen – anzuwenden. Diesbezüglich hat die voestalpine der Behörde darzulegen, weswegen eine bestimmte Aufbereitungsvariante gewählt wurde.
Die Aufbereitungsverfahren sind so auszuwählen, dass eine bestmögliche Aufkonzentrierung
von Schadstoffen in zu beseitigenden Fraktionen (Deponierung oder weitere externe Aufbereitung/Verwertung/Beseitigung) eintritt. Die voestalpine hat daher der Behörde darzulegen,
dass das gewählte Verwertungsverfahren zu einer möglichst hohen konzentrierten Schadstoffausschleusung führt. (L6)
Die voestalpine hat der Behörde die Immissionsrelevanz der Aufbereitungs-/Beseitigungsverfahren
darzulegen (Angabe der Gründe für die Wahl einer bestimmten Verwertungs- bzw. Beseitigungsvariante). (L6)
Seite 38
Mit behördlicher Freigabe des von der voestalpine vorgelegten Konzepts, das auch einen
detaillierten Zeitplan über die geplanten Tätigkeiten zu beinhalten hat, wird die voestalpine
verpflichtet, das freigegebene Konzept umzusetzen. (L6)"
Nicht zuletzt aufgrund der oben dargestellten Verpflichtungen wird der Umgang mit
Aushub- bzw. Abbruchmaterialien wie folgt bewerkstelligt:
Anfallende Aushubmaterialien sollen, so weit technisch möglich in der Bodenverwertungsanlage
aufbereitet, danach einer stofflichen Verwertung bzw. fachgerechten Deponierung zugeführt
werden. Um diesen Vorgaben gerecht werden zu können, wird die Errichtung eines Zwischenlagers erforderlich.
Anforderungen an die Zwischenlager:
Für die Lagerung von diversen Materialien wie zB Humus, Asphalt, Aushubmaterial, Abtragsmaterial, Arbeitsplanum und Schlitzwandaushub werden Zwischenlager auf dem Areal der
voestalpine Stahl GmbH genutzt.
Zwischenlagerflächen für Materialien, welche Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität
gemäß Deponieverordnung aufweisen, sind mit geeigneten technischen Maßnahmen
(zB Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) gegen den Untergrund abzudichten, die Oberflächenwässer sowie Sickerwässer werden ordnungsgemäß erfasst und in einen oberirdisch
platzierten Bufferbehälter gepumpt und analysiert.
Die Situierung bzw. Größe der benötigten Zwischenlagerfläche im Zuge der Projektabwicklung im
Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer bestimmt. Die Behörde wird über alle beabsichtigten Zwischenlager in Kenntnis gesetzt und werden entsprechende räumliche Darstellung
vorgelegt.
Sollten im Untergrund der vorgesehenen asphaltierten Zwischenlagerbereich Kontaminationen
vorhanden sein, die entsprechend der UVP-Auflagen vor Errichtung eines Bauwerkes entfernt
werden müssen, so wird dies vor einer Befestigung durchgeführt.
Kontrolle, Bewertung und Einteilung der einzelnen Materialqualitäten:
Das Abfallwirtschafts- bzw. Verwertungskonzept (AWK) dient dazu, einen Überblick über die
generelle technische Vorgehensweise bei der Umsetzung des Bauvorhabens "Altlastensanierung
O 76 Kokerei Linz – Teilmaßnahme Funnel & Gate" sowie der Behandlung/Verwertung des dabei
anfallenden Abbruch- und Aushubmaterials aufzuzeigen.
Dieses AWK wird durch den Auftragnehmer "Bau" erbracht.
Das zwischengelagerte Aushubmaterial ist in einer wie im UVP-Bescheid für das Vorhaben "L6",
UR-2006-5242/442, verlangten Anlage einer Behandlung/Verwertung zuzuführen und danach
einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die aufbereiteten Materialien sollen danach einem direkten
Recycling bzw. Wiederverwertung zugeführt werden.
Anfallende Aushub- und Abbruchmaterialien:
Aufgrund der Voruntersuchungen und der durchgeführten ergänzenden Erkundungen sowie auf
Basis der geplanten Maßnahmen lassen sich in etwa folgende Mengen an Aushub- und Abbruchmaterialien erwarten:
Alle Zwischenlager sind vor ihrer Verwendung der Behörde anzuzeigen.
Seite 39
a)
Oberflächenversiegelungen:
Die zu entfernenden Oberflächenversiegelungen (meist Asphaltdecken) werden entweder
durch Abfräsen oder Abtragen nach Schneiden entfernt. Man erwartet sich rund 100 t Fräsgut bzw. Abtragmaterial, das einem befugten Unternehmen übergeben wird. Von diesen soll
es als Recyclingmaterial wieder für den Straßenbau im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen eingesetzt werden.
b)
Gleisschotter und Bahnschwellen:
Gleisschotter- und Unterbaumaterial wird durch Abtrag ausgehoben und zur weiteren
Behandlung/Verwertung zuerst auf ein noch zu spezifizierendes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH zugeführt. Bevor diese Zwischenlager beendet werden
dürfen, sind diese bei der Behöre anzuzeigen und von dieser freizugeben. Die zu erwartende
Aushubmenge beträgt in etwa 5.000 t.
Zusätzlich fallen rund 100 t Bahnschwellen (Holzschwellen) an, welche einem befugten
Unternehmer zur weiteren Verwertung zugeführt werden.
c)
Mutterbodenabtrag:
Essentiell vorhandene Mutterbodenschichten (Humus) werden getrennt vom restlichen
Aushub abgetragen, zwischengelagert und nachfolgend auf Kontaminationen untersucht.
Nach Abhängigkeit der Untersuchungsbefunde wird das Material einer weiteren Behandlung
zugeführt oder für Rekultivierungsarbeiten verwendet. Das im UVP-Bescheid vorgeschriebene Prozedere ist einzuhalten. Die anfallenden Aushubmengen werden mit rund
4.200 t abschätzt.
d)
Bodenaushubmaterial:
Nach einer sensorischen Prüfung (Geruch, Teerölspuren, Farbe, etc.) unmittelbar beim
Aushub erfolgt eine erste Trennung in "kontaminiertes" und "nicht kontaminiertes" Material.
Bei der Errichtung der Dichtwand (Schlitzwand) ist mit standortspezifischen Kontaminationen
unterschiedlichem Ausmaßes zu rechnen und setzt sich diese überwiegend aus gemischtkörnigem Böden (kiesig, sandig, schluffig) zusammen. Die Gesamtaushubmenge wird auf
rund 40.000 t angesetzt, wobei der Anteil stark kontaminierten Aushubmaterials rund
6.000 t ausmachen wird.
Nach erfolgter organoleptischer Überprüfung wird das Aushubmaterial auf ein noch zu
bestimmendes Kompartiment aufgeteiltes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine
Stahl GmbH verbracht.
Die zwischenlagernden Materialien sind einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. Auf
Basis dieser Beurteilung ist der Entsorgungs- bzw. Behandlungsweg zu definieren. Auch
dazu gelten die Vorschreibungen des UVP-Bescheides.
Sicherzustellen ist, unbeschadet weiterer behördlicher Vorschreibungen, dass durch geeignete technische Maßnahmen (zB Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) die
Zwischenlagerflächen für Bodenaushubmaterialien, welche Eluatgehalte schlechter als
Baurestmassenqualität gemäß Deponieverordnung aufweisen, gegen den Untergrund abgedichtet werden und das Oberflächen- sowie Sickerwässer ordnungsgemäß erfasst, in einen
oberirdisch platzierten Pufferbehälter gepumpt und nachfolgend analysiert werden.
Seite 40
Folgende Materialqualitäten und Massen werden erwartet:
Qualität im Sinne der Deponieverordnung
Baurestmassendeponie
Reststoffdeponie
gefährliche Abfälle
e)
Menge (t)
9.900
19.800
6.000
Abbruchmaterialien:
Von der vorhandenen Bebauung sind bei der Ausführung bestehende Fundamentsendbauten abzubrechen, die nach erfolgter Aufbereitung als Recyclingbaustoffe wieder dem
Baustoffkreislauf zugeführt werden. Dazu werden das Abbruchmaterial "Beton" in einer
Menge von rund 500 t und "Ziegelbruch" mit etwa 100 t erwartet. Nicht verwertbare Abbruchmaterialien sind zu deponieren.
f)
Suspension:
Bei der Schlitzwand werden die Wände aus einer selbsthärtenden Suspension, die in einem
Baugrund ausgehobenen Schlitz eingebracht werden, hergestellt. Zusätzlich ist vorgesehen,
überschüssige Suspension, deren Menge erst nach erfolgter Detailplanung bezifferbar ist,
einem Recycling zuzuführen. Im Bedarfsfall können überschüssige Suspensionen auch einer
Deponierung zugeführt werden.
I.3.2.4. Bestellung einer chemischen Bauaufsicht (ÖACH):
Die chemische Bauaufsicht, die von der voestalpine Stahl GmbH auf ihre Kosten zu bestellen ist,
hat jedenfalls Folgendes zu dokumentieren:
-
Beschreibung des Anlagenbetriebes samt besonderen Vorkommnissen (Stillstände,
Reparaturen, Stilllegung bzw. Hinzunahmen von Filterstrecken, Energieverbrauch, Wirksamkeit der KNV, usw.), Vorschläge für einen geänderten Betrieb (Intervallbetrieb, Errichtung
neuer Absaugpegel, Stilllegung unergiebiger Absaugpegel bzw. –Filterstrecken) Effizienzüberlegungen
-
Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen der Summenparameter KW mittels FID in der
abgesaugten Bodenluft und diskontinuierlich in der gereinigten Abluft am Kamin der KNV
-
Sämtliche Ergebnisse der laboranalytischen Untersuchungen auf Einzelparameter an jeder
einzelnen in Betrieb befindlichen Filterstrecke
-
Ergebnis der Austragsbilanzierung in Form von Diagrammen über den Konzentrationsverlauf
mit der Zeit sowie den kumulierten Gesamtaustrag für jede besaugte Filterstrecke bezüglich
der Parameter Benzol und Summe BTEX
-
Planliche Darstellung der Absaugpegel im Sanierungsfeld mit Ersichtlichmachung des
Gesamtaustrages eines jeden Absaugpegels im Dokumentationszeitraum unterteilt nach
Filterstrecken
-
Tabellarische Zusammenfassung der Messergebnisse zu jedem Zeitpunkt für jede Filterstrecke mit Angabe des Datums der Messung, der Konzentration (Benzol, Summe BTEX),
des aktuellen Volumenstroms und des Austrages (Masse pro Tag sowie kumulierter Austrag)
wie sie als Grundlage zur Austragsbilanzierung verwendet werden
-
Tabellarische Zusammenfassung der Betriebszustände (Vollbetrieb, Intervallbetrieb, Stillstand, mit/ohne Belüftungsbetrieb) jeder errichteten Filterstrecke im Dokumentationszeitraum
Seite 41
-
Planliche Darstellung der "BTEX-Hot spots" (im Falle des absehbaren Nichterreichens des o.
a. Sanierungszielwertes sind vom Projektanten Überlegungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (spezifischer Energieverbrauch pro kg geförderten Schadstoff) der Bodenluftsanierung anzustellen und der Behörde Vorschläge hinsichtlich etwaiger Verfahrensänderungen vorzulegen. Diese Vorschläge haben beispielsweise Überlegungen für einen
Intervallbetrieb, Druckluftimpulsinjektion, aktive Belüftung oder auch Verfahrensänderung
(zB Adsorption an Aktivkohle anstelle der Stützfeuerung für die KNV) zu enthalten. Sollte ein
derartig optimierter Betrieb eine Energieeffizienz von schlechter als 1.500 kWh pro kg Schadstoff ergeben, ist der Betrieb einzustellen und der entsprechende Teilbereich als Methode
nicht sanierbarer ("BTEX-Hot spot") planlich darzustellen und auszuweisen.
Der örtlichen Aufsicht Chemie (ÖACH) kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu:
-
Durchführung der abfallanalytischen Untersuchungen und Abfallzuordnungen
-
Erstellung der erforderlichen grundlegenden Charakterisierungen und Ausstufungsunterlagen
-
Bekanntgabe der möglichen Entsorgungswege bzw. Entsorgungsstellen
-
Einstufung der Abfälle gemäß ÖNORM S 2100 bzw. EWC-Code, DVO, ÖNORM S 2072 und
ADR
-
Ausstellung der Begleitpapiere und Freigabe der Abfälle
-
Untersuchung des Untergrundes und der anfallenden Sickerwässer
-
laufende Grundwasserbeweissicherung
-
Überprüfungen an den Entsorgungsstellen
-
Freigabe der Entsorgungsfraktion zum Abtransport bzw. Wiedereinbau
-
Beratung des Auftraggebers in chemischer Hinsicht
Die Behörde behält sich das Recht vor, der örtlichen Bauaufsicht Chemie zusätzliche Aufgaben zu
übertragen.
II.
Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht:
Herr Dipl.-Ing. Klaus Thürriedl, pA Lohberger, Thürriedl & Mayr, Staatlich befugte und
beeidete Zivilingenieure und Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
Böhmergasse 4, 4240 Freistadt wird zum wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgan bestellt und hat
die sach-, vorschrifts-, bescheid- bzw. projektsgemäße Ausführung der im Spruchabschnitt I.
dieses Bescheides genehmigten Errichtung des Funnel & Gate der Altlast O 76 "Kokerei Linz" auf
den Gst. Nr. 199/4, 1750/1, 1751, 1752, 1753/1 und 1753/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde
Linz, zu überwachen sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen des genannten Bewilligungsbescheides zu überwachen und zu kontrollieren.
Rechtsgrundlagen:
§ 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF
iVm § 120 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF
Seite 42
Überprüfungsumfang der wasserrechtlichen Bauaufsicht:
Neben den im § 120 WRG 1959 definierten Aufgaben hat die wasserrechtliche Bauaufsicht
jedenfalls folgende Überprüfungsverpflichtung/-berechtigung:
Überprüfung der sach-, vorschrifts- und bescheid-projektsgemäßen Ausführung des Funnel &
Gate-Systems unter Berücksichtigung des Standes der Technik
Dokumentation der projektsgemäßen Ausführung der Anlage unter Berücksichtigung der
vorgeschriebenen Nebenstimmungen, wobei jedenfalls nachstehendes zu berücksichtigen
ist:
Die Prüfung der Einhaltung der geometrischen Daten des Entwurfes und die Überwachung bzw. Steuerung der durch den Hersteller der Dichtwand vorzunehmenden
Prüfungen gemäß ÖNORM B 4452, wie zB die Qualitätsprüfung des Dichtwandmaterials, die Abnahmeprüfung gemäß Punkt 7.4.3 der ÖNORM B 4452, Bestätigung
der Einhaltung der Punkte 7.2. (2) und (3), Tabelle 17 und 18 der ÖNORM 4452, die
Bestätigung über die Erosionsbeständigkeit und chemische Widerstandsfähigkeiten im
Sinne der Tabelle 19 der ÖNORM B 4452, etc.
-
Fotodokumentation der durchgeführten Arbeiten, die Intervalle für die Kontrollen auf der
Baustelle sind so zu wählen, dass eine Dokumentation und Überwachung der
ordnungsgemäßen bzw. projektsgemäßen Ausführung der Anlage möglich ist, bei
Bedarf Teilnahme an von der Behörde anberaumten Baubesprechungen
-
Vorlage halbjährlicher Zwischenberichte über die durchgeführte Aufsichtstätigkeit,
wobei sämtliche Berichte in übersichtlicher Form die Einhaltung der Bestimmungen des
Genehmigungsumfanges des Bescheides unter Beilegung zusätzlich geforderter
Belege oder gleichwertig zu dokumentieren haben. Abweichungen vom Projekt bzw.
vom Bewilligungsbescheid sind zu dokumentieren und ist die Behörde davon in
Kenntnis zusetzen. Die Erfüllung der Auflagen bzw. Vorschreibungen ist einzeln anzuführen.
Mindestens 1·mal wöchentliche Kontrollen vor Ort - ungeachtet weitergehender Kontrollen
bei festgestellten Unzulänglichkeiten, wobei die Intervalle für die Kontrollen auf der Baustelle
so zu wählen sind, dass eine Dokumentation und Überprüfung der ordnungsgemäßen
Ausführung möglich ist.
Bei Feststellung von akuten Gefährdungen von Menschen (insbesondere auch dort tätigen
Arbeitnehmern) oder der Umwelt hat neben der prioritären unverzüglichen Verständigung der
zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Institutionen (z.B. Feuerwehr, Gewässeraufsicht) auch
unverzüglich eine Kontaktaufnahme mit der Wasserrechtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) zu erfolgen.
Werden bei der Kontrolltätigkeit wesentliche Abweichungen vom Konsens festgestellt bzw.
vermutet, ist die Wasserrechtsbehörde (Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) über diese unverzüglich in einem Bericht zu informieren, erforderlichenfalls sind
unmittelbare Maßnahmen zur Sicherung bzw. Beweissicherung (Fotodokumentation,
Veranlassung von Probenahmen inkl. Analysen etc.) zu setzen.
Über die durchgeführte Aufsichtstätigkeit ist der UVP-Behörde (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Waserrecht) ein Endbericht vorzulegen, der in
übersichtlicher Form die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Bewilligung unter Beilegung
etwaiger geforderter Belege oder dergleichen zu dokumentieren hat, Abweichungen vom
Bewilligungsbescheid bzw. diesem zugrundeliegenden Projekt sind zu dokumentieren; die
Erfüllung der Auflagen bzw. Vorschreibungen ist einzeln anzuführen (sinngemäße
Erfüllungen sind jedenfalls zu begründen).
Seite 43
Der Endbericht ist spätestens 3 Monate nach Abschluss sämtlicher Arbeiten (Sanierung und
Sicherung) der Wasserrechtsbehörde (Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht)
vorzulegen.
Werden im Überprüfungsbescheid gemäß § 121WRG 1959 die Beseitigung von·Mängeln
und Abweichungen aufgetragen, ist die Überwachung der Beseitigungsmaßnahmen jedenfalls noch Gegenstand der Aufsichtstätigkeit und ist hierüber ein eigener Bericht zu erstellen.
Bei Unklarheiten zur Beseitigung von etwaigen Widersprüchen und dergleichen im Zuge der
Aufsichtstätigkeit ist das Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) herzustellen.
Der Abschlussbericht ist 3-fach binnen 3 Monaten ab Beendigung der Arbeiten - gleicher
Umfang wie Zwischenbericht – der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Die Eignungsprüfungen sind zu überwachen und zu dokumentieren.
Die Herstellung der Dichtwand und die Durchführung der Bohrungen sind zu überwachen und zu dokumentieren. Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Qualitätskontrollen und spezifischen Versuche sind zu überwachen, und zu dokumentieren.
Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht ist von der voestalpine Stahl GmbH, Voest-AlpineStraße 3, 4020 Linz, zu tragen. Gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 ist eine einvernehmliche
Pauschalierung zulässig.
III.
Verfahrenskosten:
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet, die nachstehend
angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides
mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der Oö. Landesregierung zu
bezahlen:
1.
Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Genehmigung gem. TP 164 lit e) der
Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (OöLVV 2001),
LGBl. Nr. 135/2001 idgF
360,00 Euro
2.
Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z 1 lit a) der Landeskommissionsgebührenverordnung 2001 (Oö. LKommGebV 2001), BGBl. Nr. 127/2001 idgF
(4 Amtsorgane á 13 halbe Stunden,
1.322,40 Euro
2 Amtsorgane á 12 halbe Stunden zu je 17,40 Euro)
3.
Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates
für den 9. Aufsichtsbezirk, Kommissionsgebührenvormerk Nr. 164/2011
ZUSAMMEN SOMIT:
52,20 Euro
1.734,60 Euro
Rechtsgrundlagen:
§§ 58, 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991
idgF.
Seite 44
Hinweise:
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend angeführte Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach
Zustellung dieses Bescheides mittels angeschlossenem Gebührenvormerk an das Amt der
Oö. Landesregierung zu bezahlen. Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das
Finanzamt abzuführen.
1.
2.
3.
Für die Eingabe (Antrag) vom 3. Dezember 2010
gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957,
BGBl. Nr. 267/1957 idgF
Für die Stempelung der Projekte
(8 Parien á 318,00 Euro; 8 Parien á 43,20 (Nachreichung))
Für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß
§ 14 Gebührengesetz 1957,BGBl. Nr. 267/1957 idgF
(20 Bögen á 13,20 Euro)
ZUSAMMEN SOMIT:
13,20 Euro
2.889,60 Euro
264,00 Euro
3.166,80 Euro
Seite 45
Begründung:
I.
Verfahrenslauf/Sachverhalt:
I.1.
Im Zeitraum vom Juli 2003 bis Februar 2008 hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß §§ 13/14
ALSAG mit der Durchführung von ergänzenden Untersuchungen beauftragt. Diese Untersuchungen und die dabei gewonnen Ergebnisse führten letztendlich zu einer Ausweisung des
Areals als Altlast mit einer Einstufung in die Prioritätenklasse I. Nach der Ausweisung als Altlast
hat die voestalpine Stahl GmbH ein Förderansuchen an die KPC Kommunalkredit Public
Consulting GmbH gestellt. Ein Bestandteil des Förderansuchens war die Sanierungsvariantenstudie vom 15. September 2009, in der folgende Maßnahmenkombination als beste Variante zur
Sicherung der Altlast vorgeschlagen wurde:
-
Funnel & Gate – System zur Grundwasserabstromsicherung
Teilräumung der ungesättigten Bodenzone inkl. ex-situ-Bodenwäsche am Standort
Bodenluftabsaugung in der ungesättigten Bodenzone
Schadstoffphasen Abschöpfung in der gesättigten Bodenzone
Folgende Grundstücke sind in der Altlastenverordnung eingetragen:
146/12, 147/4, 179/1, 324/4, 366, 1063/3, 1063/4
I.2.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der
voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben "L6" erteilt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Unter I.1.1.0./b/2. wird das gesamte Vorhaben, gegliedert nach "Anlagenverbunden", wie
folgt beschrieben:
-
Kokerei
Sinteranlage
Hochofenanlagen
Wertstoffzentrum
Stahlwerk
Warmwalzwerk/Breitbandstraße
Kaltwalzwerk
Glühanlagen
elektrolytische Verzinkung
Feuerverzinkung
Bandbeschichtungsanlagen
Kraftwerk/Stromversorgung
Technische Medien
Grobblech
I.2.1.
Unter I.1.1.1.1.5. – "Abfallwirtschaftliche Belange" wurde die voestalpine Stahl GmbH im UVPBescheid verpflichtet bei Aushubarbeiten, Demontagen, Abrissen, Abbrüchen, etc. bestimmten
Verwertungsweg/Beseitigungskriterien zu entsprechen, auf die an dieser Stelle nicht mehr näher
einzugehen ist (vgl. dazu die Detailangaben im Spruch). Die Verpflichtung bezieht sich auf
folgende Grundstücke:
48/2, 109, 136, 146/12, 147/4, 147/5, 148/7, 148/8, 179/1, 292/1, 324/4, 346/3, 346/4, 364, 366,
448/1, 459/33, 521/5, 526, 529/30, 529/31, 535, 583/6, 584/1, 584/2, 629/1, 632/1, 632/14, 636/18,
636/26, 638/6, 638/44, 663/1, 814/2, 903, 974/1, 978/7, 978/8, 993/2, 999, 1008/7, 1008/18, 1027,
Seite 46
1029, 1030/1, 1030/3, 1030/5, 1036/2, 1036/4, 1036/5, 1037/1, 1054/9, 1063/3, 1063/4, 1174/1,
EZ 24, 27, 31, 32, 34, 49, 55, 66, 78, 81, 92, 129, 141, 186, 204, 235, 243, 342, 345, 374, 395,
421, 595, 658, 911, 1043, 1124, 1143, 1196, KG St. Peter (45208)
I.3.
Unter Vorlage von 8 Projektsausfertigungen stellte die voestalpine Stahl GmbH am
8. Februar 2011 den Genehmigungsantrag, verwies dabei auf die AltlastenatlasverordnungNovelle 2009, BGBl. II Nr. 325/2009, auf den UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007,
UR-2006-5242/442, legte in Grundzügen die Sanierungsmaßnahmen und die Historie der
Entstehung der Altlast dar. Abschließend heißt es im Antrag dazu wörtlich:
"Wir stellen nunmehr für die Rahmen des Gesamtkonzeptes als Teilabschnitt 1 umzusetzenden
Maßnahmen Funnel & Gate sowie Bodenluftabsaugung unter Berufung auf die Zuständigkeit der
UVP-Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 iVm den §§ 5, 18b UVP-G 2000 iVm mit den relevanten
Materiengesetzen und iVm § 17 ALSAG den Antrag auf Änderungsgenehmigung zum o.a. UVPGenehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007."
I.4.
Mit Kundmachung vom 10. Februar 2011 wurde die mündliche Verhandlung für 10. März 2011
anberaumt die Parteien aus dem UVP-Verfahren persönlich geladen und zusätzlich jene Personen
verständigt, die durch das nunmehrige Maßnahmenpaket zusätzlich betroffen waren. Das
Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 wurde eingeleitet.
Am 1. März 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH ergänzende Unterlagen "Projekt L6, ergänzende
Informationen zum technischen Projekt L6 KO 00.08, Sanierung Altlast O 76 "Kokerei Linz",
1. Teilabschnitt: Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Bereich: B1-Kokerei, datiert mit März 2011"
vorgelegt und haben wir die Parteien über die Nachreichung von Unterlagen informiert.
I.5.
Am 10. März 2011 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gutachten des Amtsachverständigen für Geologie/Hydrogeologie lag nur teilweise vor, wurde den Anwesenden in Grundzügen zur Kenntnis, jedoch darauf hingewiesen, dass dieses den Parteien nach Gutachtensfinalisierung übermittelt werden würde. Von den Vertretern der Borealis Agrolinz Melamine GmbH,
Borealis Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria
GmbH, Nufarm GmbH & Co KG wurde unter anderem verlangt, dass die vorliegende
gutachterlicher Stellungnahme des Herrn DI Ettinger zu einem Gutachten erweitert werden müsse.
I.6.
Vor der mündlichen Verhandlung wurden keine Einwendungen erhoben.
I.7.
Den Parteien wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2011 das endgültige Gutachten des ASV für
Geologie/Hydrogeologie zur Kenntnis gebracht und diesen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt
bis längstens 12. April 2011 Stellung zu nehmen. Weiters haben wir darauf hingewiesen, dass wir
Schweigen als Zustimmung werten. Eine Stellungnahme dazu langte nur von der voestalpine Stahl
GmbH ein, die aber keinerlei Auswirkung auf das Ermittlungsverfahren hat.
I.8.
Entsprechend der Forderung der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Polyolefine
GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH und Nufarm
GmbH & Co KG wurde ihnen das beigebrachte bodenmechanische Gutachten am 4. April 2011
übermittelt.
I.9.
Am 29. März 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH die noch offene Einverständniserklärung und
das Benutzungsübereinkommen der ÖBB-Infrastruktur AG, betreffend ÖBB-Grundstück 1750/1,
KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz (Bahnkilometer: 3,2 bis 4,8 rechts der Bahn) vorgelegt.
Seite 47
II.
Beweismittel
II.1.
Von der Antragsstellerin beigebrachte Beweismittel:
Neben den Antrag selbst ist dazu auf die vorgelegten Projekts- und Nachreichunterlagen zu
verweisen. Neben den allgemeinen Projektsangaben wie Angaben über den Bauherrn, die
Projektanten, die betroffenen Flächen, etc. waren die technischen Berichte für das Funnel & Gate
und die Bodenluftabsaugung die zentralen Projektsbestandteile.
Technischer Bericht – Funnel & Gate:
Neben den allgemeinen Projektsangaben, das Organisationsmodell und den Planungsgrundlagen
enthält der technische Bericht kurz zusammengefasst folgende Inhalte:
-
Beschreibung des Altlastenstandortes:
Dabei wird auf die Chronologie des Standortes und insbesondere auf die Entstehung des
Schadens eingegangen. In weiterer Folge werden der Standort topografisch dargestellt und
die Wasserbucheinträge im Radius von ca. 500 m um das Areal erhoben und im Projekt
angeführt. Weiters sind unter diesem Punkt die geologischen und hydrogeologischen
Verhältnisse beschrieben.
-
Erkundungsergebnisse – Beschreibung des Schadensbildes:
Dabei wird auf die ergänzenden Erkundungen gemäß den §§ 13 und 14 ALSAG hingewiesen
und unter Bezugnahme auf diese Erkundungsmaßnahme der Schadensbild beschrieben.
Weiters weisen sie auf die hohe Schadstoffbelastung von BTEX und aufgrund eines geostratistischen Modells auf eine PAK-Gesamtbelastung von 1.029 Tonnen hin. Weiters wird
die Ausbreitung gelöster Schadstoffe im Grundwasser beschrieben und in weiterer Folge die
Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und interpretiert. Auf Basis diese Interpretation
wird der nunmehr dargelegte Gesamtsanierungsvorschlag gemacht. Ausführlich wird das
Grundwassermodell beschrieben und werden dort Berechungen zum HW 100 angestellt. Die
Grundwasserströmungsrichtungen werden angegeben und aufgrund dieser Überlegungen
die Lage der Dichtwandtrasse festgelegt.
-
Projektbeschreibung:
Vorbereitende Maßnahmen sind sie die Beweissicherung, das Freimessen der Dichtwandtrasse (Kampfmitteldetektion) dar, weisen auf erforderliche Rodungsarbeiten, Verlegung von
Gleisanlagen und sonstiger diversen Einbauten hin. Die Baustelleneinrichtungen erfolgen auf
den Gst. Nr. 179/1 bzw. 1174/1. Die befestigten Zwischenlager sind entsprechend der UVPVorgaben herzustellen.
-
Sicherungsmaßnahmen:
Die Linienführung und die Herstellung der Dichtwand werden im technischen Projekt
beschrieben.
-
Reaktive Filterelemente (Gates):
Die Gates sind mit einem reaktiven Filtermaterial ausgerüstet, das gezielt auf die vorhandenen Kontaminationen abgestimmt ist und sind so dimensioniert, dass das gesamte
Grundwasser durch die Gates geschleust werden kann.
In Folge der Ergebnisse des hydraulischen Grundwasssermodells wurden insgesamt
12 Gates vorgesehen.
Geprägt wird die Grundwasserkontamination durch die Verunreinigung von polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen bzw. aromatische Kohlenwasser (BTEX) und Zyanide. Im
Seite 48
Rahmen von durchgeführten Immissionspumpversuchen wurden nachstehende
Maximalkonzentrationen im Grundwasser festgestellt:
GW-Messstelle
K30
K29
K27
K26
K25
K24
K21
K18
K13
K12
K11
K10
KW-GC
mg/l
0,20
0,94
0,71
0,61
0,06
0,15
1,40
0,21
0,30
0,09
29,00
0,28
Cyanide ges. BTEX-Summe
mg/l
µg/l
0,16
0,22
0,03
0,12
0,13
0,11
0,05
1,50
4.780,00
505,00
5,30
16,00
325,00
648,00
24,00
24,00
16,00
Naphtalin
µg/l
PAK-15
µg/l
2,80
72,00
35,00
3,00
1,40
13,00
113,00
21,00
59,00
3,60
3.760,00
75,00
502,00
810,00
1.050,00
802,00
56,00
331,00
790,00
27,00
590,00
29,00
35.600,00
174,00
Wesentlich für eine effiziente Reinigungsleistung ist die Einhaltung einer entsprechenden
Verweilzeit in der Aktivkohle. Um eine vollständige Adsorption gewährleisten zu können, wird
von einer minimalen Verweilzeit von 60 Minuten ausgegangen.
Auslegung der Gates:
Auf Basis der hydraulischen und ausführungstechnischen Gründen wurde die angeströmte
Filterelementfläche mit einer Breite von 12, 5 und einer Höhe von 10 m gewählt. Aufgrund
dieser Abmessungen beträgt das Volumen eines Filterelements rund 200 m³ und der Schützdichte der Aktivkohle von 0,4 bis 0,5 t/m³ befinden sich in einem Filterelement rund 80 bis
100 t Aktivkohlegranulat.
Sanierungsziel und Beweissicherung – Datenerfassung:
Die Sanierungsziele, die gesamte Beweissicherung und das Kontrollsystem sind Gegenstand
des Bescheides und sind im Spruch detailliert dargelegt.
Wasserrechtlich relevante Projektbestandteile
Dichtwand und Filterelemente (Funnel & Gate)
Im Detail besteht die Absicherungsmaßnahme aus einer zukünftig abstromseitig der Kontamination
gelegenen linienförmigen Dichtwand (Funnel), die in Abständen von 140 bis 150 m mit reaktiven
Filterelementen (Gates) ausgestattet ist.
Die reaktiven Elemente sind im Gegensatz zur Dichtwand, die eine Durchlässigkeit von kf = 109
m.s-1 aufweisen wird, gut durchlässig (kf = 10-2 m.s-1) und werden durch den hydraulischen
Gradienten, der aus der zukünftig quer zum Grundwasserstrom situierten Dichtwand und der
Abspundung zur Donau und dem Hafenbecken hin resultiert, selbsttätig durchströmt.
Im Bereich des Kokereigasgasometers wird der verunreinigte Untergrund unter dem Gasometer
gesichert. Die Sicherung erfolgt mittels Schlitzwänden. Um das Grundwasser in diesen gesicherten
Bereichen auf einem technisch passenden Niveau zu halten, wird der gesicherte Bodenkörper
horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässer abgedichtet. Zur Überwachung
der Druckniveaus werden zwei Grundwasserbeobachtungssonden vorgesehen. Bei Bedarf wird
mittels Unterwasserpumpen aus den vorgesehenen Grundwassersonden das Niveau reguliert. Im
Falle einer Grundwasserentnahme wird das entnommene Grundwasser gesammelt und
entsprechend den Inhaltsstoffen ordnungsgemäß entsorgt.
Seite 49
Im Zustrombereich wirkt sich die Errichtung und der Betrieb von vier zusätzlichen Förderbrunnen
sowohl positiv auf die Grundwasserströmungsrichtung (senkrecht zur Dichtwand) als auch auf den
potentiellen Grundwasseraufstau aus. In diesem Bereich ist die Errichtung von Pumpwerken
geplant, von denen dann das geförderte Grundwasser über eine Druckleitung in das kokereiinterne
Nutzwassernetz eingespeist zu Kühlzwecken genutzt wird.
Die Eignung für die Verwendung als Nutzwasser zur Kühlung wird durch die Vorlage von Grundwasseranalysen nachgewiesen, die aus der Sonde AB gezogen wurden. Die Sonde AB befindet
sich im Grundwasseranstrom im Bereich westlich des Betriebsgebäudes 77. Die Sonde befindet
sich somit rund 5.000 m südlich und 2.000 m westlich der zukünftigen zusätzlichen
Absenkbrunnen (siehe dazu auch Analysen im Kapitel 7.1).
Im Hinblick auf einen zu erwartenden Grundwasseraufstau waren nachstehende kritische Höhenkote für den Bereich Kokerei Kohlenlager und Kraftwerk im Projekt zu beachten:
Kokerei Kohlelager: Sohle = 250,60 m ü. A.
Kabelkanal im Bereich Kraftwerk = 246,68 m ü. A.
Die Implementierung der Dichtwand mit der einhergehenden Errichtung zusätzlicher Förderbrunnen im Anstrom des Betriebsgeländes führt im Bereich der Altlast zu einer Grundwasserabsenkung. Die Absenkung beträgt etwa 0,5 m und nimmt mit zunehmender Entfernung von den
Brunnen nach Osten hin ab. Lediglich im östlichen Areal und Donaunähe wird das Grundwasser
aufgrund des eingeschränkten Abflusses geringfügig bis auf etwa 0,2 m angestaut.
Alle berechneten Grundwassergleichenpläne zeigen bereits einen bestehenden Einstau des
Kabelkanals im Bereich Kraftwerk (Grundwasserstände > 246.68 müA), der durch die geplanten
Maßnahmen lediglich im Hochwasserfall um etwa 0,1 m erhöht wird. Aus technischer Sicht der
voestalpine Stahl GmbH ist dies zulässig.
Der Verlauf der Dichtwand entspricht bewusst nicht der Altlastengrenze, weil die gewünschte
Sperrwirkung und Reinigung des durchströmenden Grundwassers durch den Verlauf entlang der
nördlichen Kokereibegrenzung hin zur Donau im selben Ausmaß gegeben ist.
Dieser Verlauf ist kostengünstiger gegenüber einer der Altlastengrenze verlaufenden Dichtwand
aufgrund der Vielzahl von Einbauten in Querrichtung. Bei der Ausführung wurde ebenfalls auf die
technisch mögliche Zugänglichkeit nach der Errichtung Wert gelegt.
Vertikale Dichtwand
Die Linienführung der Dichtwand wurde aufgrund folgender Rahmenbedingungen festgelegt:
–
erkundete Ausbreitungsgrenzen der Kontaminationen
–
topographische und nutzungsbedingte Rahmenbedingungen
–
Ergebnisse des Grundwassermodells
(Firma SV-Büro für Boden + Wasser GmbH)
Die geplante Trasse beginnt im Westen beim Kokereigasgasometer Punkt A (Parzelle 179/1),
verläuft entlang der ÖBB-Trasse Summerauerbahn zum Teil auf Grundstücken der ÖBB bis zum
östlichsten Bereich bei Punkt S (Parzelle 1176/1).
Details zur Trassenführung sind dem Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang zu entnehmen.
Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt 1.850 m und reicht bis in eine Tiefe zwischen 17 und
22 m unter Geländeoberkante (GOK). Die daraus resultierende Dichtwandfläche ohne Abzug der
Gesamtfläche an Filterelementen unter Berücksichtigung einer Einbindetiefe in den Stauer von
etwa 2 m beträgt ca. 25.500 m².
In erschütterungssensiblen Bereichen (z.B. Kokereigasgasometer) ist vorgesehen, dass ein
schonendes Errichtungsverfahren (z.B. Schlitzwandfräse) zum Einsatz kommt.
Seite 50
-
Herstellung der Dichtwand
Zur Herstellung der Teilumschließung wurde das Schlitzwand-Verfahren ausgewählt, das
unter Berücksichtigung der Kosten die größtmögliche Sicherheit erzielt.
Die Dichtwandmischung wird an den vorhandenen Chemismus des Grundwassers angepasst. Es werden keine das Grundwasser gefährdende Stoffe verwendet. Als Stützflüssigkeit
kommt eine entsprechend geeignete Bentonitsuspension zur Anwendung. Im Rahmen der
Herstellung der Dichtwand kommt es zu keiner Ableitung.
Bei der Abnahmeprüfung werden Erosionsbeständigkeit und chemische Widerstandsfähigkeit
geprüft.
Die genaue Lage der Staueroberkante wird während des Herstellung (beim Schlitzen) der
Wand dokumentiert. Das Erreichen des Einbindehorizontes (Stauer) wird sowohl sensorisch
als auch in Form von bodenmechanischen Untersuchungen nachgewiesen. Vom Stauermaterial jedes Dichtwandelementes werden Rückstellproben (10 l-Kübel) entnommen und in
Abständen von 100 m der Durchlässigkeitswert und eine Kornanalyse bestimmt.
Im Bereich des bestehenden Kokereigasgasometers wird die Schlitzwand mittels Schlitzwandfräsung hergestellt, um Erschütterungen im Zuge der Errichtung weitgehend hintanzuhalten.
Soweit erforderlich wird im Bereich von Einbauten- und Infrastrukturquerungen die
Umschließung durch Injektionssäulen, z.B. durch Hochdruckbodenvermörtelung (HDBV)
hergestellt. Die Injektionssäulen werden ebenfalls ca. 1-2 m in den Stauer eingebunden.
Zur Feststellung der Eignung der Bodenvermörtelungssuspension und zur Optimierung der
Rezeptur werden vor Ort zwei Probesäulen hergestellt und nach dem Abbindevorgang durch
Freilegung von einem Fachkundigen begutachtet. Von den Probesäulen werden Kernproben
zur Eignungsprüfung entnommen und der Behörde ein Bericht vorgelegt.
Bestimmte Bereiche der Dichtwand werden als dichte Spundwände mit dichtem Anschluss
an die Schlitzwandkonstruktion hergestellt. Die Ermittlung der Lage, Größe und Anzahl der
einzelnen Spundwandbereiche erfolgt im Zuge der Detailplanung mit Hilfe des Grundwassermodells.
Die Spundbohlen werden ebenfalls in den Stauer nach Erfordernis eingebunden.
Zur Sicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten wird eine
einschlägige staatlich autorisierte Anstalt zur Fremdüberwachung beauftragt. Zu dessen
Tätigkeit gehört unter anderem die Überwachung der Eignungsprüfungen, die Überwachung
der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen, die Durchführung der erforderlichen
Qualitätskontrollen und spezifischen Versuche. Nach Abschluss der Arbeiten wird von der
Fremdüberwachung der Behörde ein Bericht vorgelegt.
Reaktive Filterelemente (Gates)
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Sicherung der Kontamination durch eine Teilumschließung in
Kombination mit reaktiven Elementen (Prinzip "Funnel & Gate").
Durch die Teilumschließung wird der gesamte Grundwasserstrom erfasst und gezielt durch die in
bestimmten Abständen in der Dichtwand situierten durchlässigen Gates geleitet. Die Gates sind
mit einem reaktiven Filtermaterial (Aktivkohle) ausgerüstet, das gezielt auf die im Grundwasser
vorhandenen Kontaminationen abgestimmt ist.
Seite 51
-
Auslegung
Die Filterelemente sind als Linienbauwerke in der quer zum zukünftigen Grundwasserstrom
angeordneten Dichtwand vorgesehen. Durch das Hindernis der Dichtwand entsteht ein
hydraulisches Gefälle, das zu der gewünschten Durchströmung der Filterelemente (Gates)
führt.
Infolge der Ergebnisse des hydraulischen Grundwassermodells wurden insgesamt zwölf
Gates (reaktive Filterelemente) innerhalb der geplanten Dichtwand angeordnet (Details zur
Trassenführung und Anordnung sind dem Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang zu
entnehmen).
Die Dimensionierung erfolgt auf Basis der aus der Grundwassermodellberechnung
errechneten Strömungsverhältnisse und den im Grundwasser zu erwartenden Inhaltsstoffen.
Basierend auf hydraulischen und ausführungstechnischen Gründen wurde die angeströmte
Filterelementfläche mit einer Breite von 12,5 m und Höhe von 10 m gewählt.
Bei der geplanten Ausführung erfolgt die Durchströmung der Filterelemente mehr oder
weniger normal zur Dichtwandfläche. Dabei wird die Aktivkohlezone auf einer Länge (Tiefe)
von etwa 1,5 Meter durchströmt und ergibt dies eine Filterwandstärke von eben dieser
Abmessung.
Aufgrund der o.a. Abmessungen beträgt das Volumen eines Filterelementes rund 200 m³.
Bei einer Schüttdichte der Aktivkohle von rund 0,4 bis 0,5 t.m-3 befinden sich in einem
Filterelement etwa 80 bis 100 t Aktivkohlegranulat.
Es ist von Standzeiten der Filterelemente von theoretisch zumindest 2,4 bis 12,4 Jahren bei
einer Beladekapazität von 1 Gew.-% bzw. 24,4 bis 124,1 Jahren bei einer Beladekapazität
von 10 Gew.-% auszugehen.
-
Technische Ausführung
Auf einer Breite von 12,5 m sowie Höhe von etwa 10,0 m (Details siehe "Prinzipskizze
Filterelemente" im Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang) werden in die Dichtwandkonstruktion prismatische bzw. zylindrische Stahlfilterkörper mit dichtem Anschluss an die
Wandkonstruktion eingelassen.
Dabei handelt es sich um Stahlkonstruktionen, deren Mantelflächen normal zur Grundwasseranströmungsrichtung aus Filterblechen bestehen. Die Schlitzweite richtet sich nach
der Korngröße des zum Einsatz gelangenden Aktivkohlegranulates. Die endgültige Auswahl
erfolgt im Zuge der Detailplanung auf Basis halbtechnischer Pilotversuche vor Ort.
Dabei soll zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und quantitative
Grundwassermessungen in den An- und Zustrompegel der Wirkungsgrad sowie die
Funktionsweise mit gegebenenfalls unterschiedlichen Aktivkohletypen erprobt und für den
Ausführungsfall festgestellt werden. Bei diesen Untersuchungen sollen auch theoretisch
mögliche Verstopfungsvorgänge durch Bildung von Biorasen bzw. Ausfällungsprodukten
untersucht werden.
Vor bzw. hinter dem Filterelement, also Grundwasser zu- und abstromseitig, werden Filterbetonflächen 16/32 mm (Kf 5,2x10-2 m.s-1) im Untergrund hergestellt in denen jeweils ein
Grundwasserbeobachtungspegel versetzt wird (Details siehe "Prinzipskizze Filterelemente"
im Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang).
-
Betrieb
Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Filterelemente werden diese laufend gewartet.
Dabei werden in den vor und hinter den Filterelementen gesetzten Grundwasserpegel die
Grundwasserstände mit geeigneten Messvorrichtungen Online gemessen und aufgezeichnet.
Seite 52
Eine Änderung, z.B. Verstopfung der Filterelemente sollte aus den entsprechenden Ganglinien erkennbar sein, sodass über Gegenmaßnahmen zeitgerecht entschieden werden kann
(z.B. Filtertausch).
Über periodisch analysierte Grundwasserproben, die aus diesen Pegeln gezogen werden,
wird die Reinigungswirkung laufend kontrolliert.
Der Zeitpunkt vor dem möglichen Durchbruch des Filters soll auf diese Weise festgestellt und
entsprechende Gegenmaßnahmen (Aktivkohletausch) eingeleitet werden (siehe auch dazu
Kapitel 8 "Beweissicherung").
Für die laufende Wartung der Anlage wird geschultes Personal inklusive Vertretung als
Wartungsorgan bekannt gegeben. Diese Personen sind über Zweck und Funktion informiert
und mit dem Betrieb vertraut.
Für die gesamte Anlage wird eine Betriebsvorschrift erarbeitet. Die Betriebsvorschrift
enthält eine Beschreibung der Funktionen der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils
notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen inklusive Messungen und die dafür
vorgesehenen Zeitintervalle. Außerdem wird ein Betriebshandbuch erstellt, das das gesamte
Monitoring, die Beweissicherung und den Umgang mit den Anlagenteilen regelt.
Bodenluftabsaugung – Wasserabscheidung
Die abgesaugte Bodenluft weist aufgrund mitgerissener feiner Wassertröpfchen zu hohe Wassergehalte für einen optimalen Betrieb der Abluftreinigung auf. Insbesondere nach Regenfällen kann
die Bodenluft hohe Wassergehalte erreichen. Deshalb wird durch Reduzierung der Fließgeschwindigkeit und durch Einbauten eine Wasserabscheidung bewirkt.
Der Wasserabscheider besteht aus einem 120 l-Gebinde mit einer integrierten Prallplatte/
Strömungsleitblech sowie Zuluft- und Abluftstutzen im Deckelbereich des zylindrischen Gefäßes.
Es wird medienbeständiges Material verwendet.
Das abgeschiedene Wasser aus der Wasserabscheidung, das sind Niederschlagswässer, die in
der ungesättigten Bodenzone nach Niederschlägen vorhanden sind und durch den erzeugten
Unterdruck im Rahmen der Bodenluftabsaugung über die Absaugstrecken mitgefördert werden,
wird in diesen Behältern gesammelt.
Es werden in Summe 12 Behälter angeordnet, die jeweils ein Volumen 120 l aufweisen.
In der kalten und niederschlagsreichen Jahreszeit werden voraussichtlich die Behälter monatlich
zu leeren sein. Die Entleerung erfolgt in den nächsten Straßen-Einlaufschacht, wobei diese in den
Sammler E entwässern.
Die Qualität diese anfallenden Wässer entspricht im Wesentlichen der Qualität des Niederschlagswassers, das aus befestigten Oberflächen in den Sammler E entwässert, Insgesamt werden
maximal 12 x 120 l = 1.440 l/Monat abgeleitet.
Absenkbrunnen
Südwestlich des Kokereigasgasometers sollen im Grundwasserzustrom vier Grundwasserförderbrunnen in Form von Vertikalfilterbrunnen mit Förderraten: von 1 x 40 l.s-1 und 3 x 30 l.s-1errichtet
werden. Durch die geplante Situierung der Grundwasserentnahmen wird auf die geplante Dichtwand eine direkte Anströmung bewirkt. Das geförderte Grundwasser wird über eine Pumpleitung
zu betriebsinternen Kühlzwecken genutzt.
Die Bemessung, hydraulische Berechnung und der Brunnenausbau sowie die Steuerung,
Brunnenzuleitung und Pumpleitung bitten wir dem Kapitel 6 des "Einreichprojektes Funnel & Gate"
zu entnehmen. Des Weiteren sind in diesem Kapitel auch die entsprechend Pläne enthalten.
Seite 53
Bestehender Brunnen VAL 3 bzw. VASL 3
Der bestehende Brunnen des VERBUND mit der Bezeichnung VAL 3 bzw. VASL 3 bleibt in seiner
ursprünglichen Funktion als Entnahmebrunnen zur Grundwasserhaltung unbeeinflusst. Er wurde
aufgrund seiner Funktion zur Grundwasserhaltung in der Betrachtung und in den Berechnungen
für das gegenständliche Projekt berücksichtigt, die bestehenden rechtlichen Grundlagen bleiben
aufgrund des vorliegenden Projektes unberührt. Änderungen an dieser Brunnenanlage sind nicht
vorgesehen.
Wasserableitung / Wasserwiederverwendung
Das geförderte Grundwasser aus den Absenkbrunnen wird nicht abgeleitet, sondern zu
Kühlzwecken im Betrieb der voestalpine genutzt. Nach der Nutzung wird das erwärmte Wasser
durch bereits bewilligte Ableitstellen in die Donau eingeleitet. Aufgrund der Substitution mit aus der
Donau entnommenem Wasser kommt es zu keiner Änderung der bestehenden Ableitrechte.
Abfallwirtschaft/Verwertung:
Die darin gemachten Angaben beziehen sich insbesondere auf die Vorgaben aus dem UVPBescheid. Die verfahrenstechnische Umsetzung wird durch nachfolgendes Schema erklärt:
Seite 54
Verfahrensschema zur Aufbereitung von Aushubmaterialien
Einstufung und Verwertung von Aushubmassen
Durchführung von Vorerkundungen
Beprobung des Aushubmaterials
Durchführung chemischer Analysen
Materialeinstufung auf Basis der Deponieverordnung
Bestimmung der Aushubmassen auf Basis des Erkundungsprogramms
Verwendungsmö
Verwendungsmöglichkeit des Aushubmaterials
belastet
unbelastet
keine Freigabe
Freigabe
Behandlung/Entsorgung
Wiederverwertung
Entsorgungsverfahren festlegen
Transportweg/-behälter organisieren
Entsorgungsbescheinigungen:
Wiederverwertung:
- Wiegescheine
- Übernahmebestätigung
- Art des Einbaumaterials
- Menge
Dokumentationsführung
Baurestmassennachweisformular
Dokumentationsführung
Baurestmassennachweisformular
Vorlage bei der Behö
Behörde
(Berichtslegung)
Bodenluftabsaugung:
Auch hier wird wie beim technischen Bericht von Funnel & Gate zu erst auf die allgemeinen
Projektsdaten hingewiesen.
Zweck und Ziel der Bodenluftabsaugung und insbesondere den BTEX-Gehalt des zukünftigen
Aushubmaterials so weit zu reduzieren, um einen gefahrlosen Aushub kontaminierter Materialien
gewährleisten zu können. Vor Maßnahmenbeginn werden die Sanierungsflächen im Raster von
ca. 20 x 20 m hinsichtlich BTEX-Gehalte in der Bodenluft untersucht und werden kann
Seite 55
Maßnahmen zur weiteren Schadstoffentfrachtung gesetzt, wenn die BTEX-Konzentrationen höher
als 50 mg/m³ sind. Zur Chronologie des Standorts, zur Entstehung der Kontamination und zur
Beschreibung des Standortes kann auf die Angaben zum technischen Bericht Funnel & Gate
verwiesen werden.
In weiterer Folge wird der Sanierungsverlauf der Überprüfung des Sanierungsfortschrittes dargelegt. Dazu ist genauso wie zu den festgelegten Sanierungszielen den Sanierungsberichten und der
Dauer der Sanierungsmaßnahmen auf technische Beschreibung im Spruch dieses Bescheides
hinzuweisen.
Bodenmechanisches Gutachten:
Zur Abklärung möglicher Auswirkungen auf Gebäude auf Nachbargrundstücke durch die
Grundwassersenkung hat die voestalpine Stahl GmbH ein bodenmechanisches Gutachten in
Auftrag gegeben.
"Grundlagen
Folgende Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt:
[1]
Auszug Technischer Bericht; Kapitel 6 bis 6.3 Projektbeschreibung ProjektNr. 003-10-67 Funnel and Gate - Einreichprojekt erstellt am 10.11.2010 von
Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210
Gallneukirchen
[2] Einreichprojekt Funnel-and-Gate geplanter Verlauf Schlitzwand voestalpine
Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 30.11.2010 von
Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210
Gallneukirchen
[3] Einreichprojekt Funnel-and-Gate Längenschnitt Schlitzwand voestalpine
Stahl GmbH, geplanter Verlauf Schlitzwand, Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
30.11.2010 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
[4] Einreichprojekt Funnel-and-Gate Prinzipsskizze Filterelemente (Gates)
voestalpine Stahl GmbH geplanter Verlauf Schlitzwand Projekt-Nr. 003-10-67
erstellt am 30.11.2010 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH;
Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen
[5] Geschwindigkeitsverteilung: IST-Zustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt
von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4,
4210 Gallneukirchen
[6] Geschwindigkeitsverteilung: SANIERUNGS-Zustand, Mittelwasser ohne
Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; HansZach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen.
[7] Geschwindigkeitsverteilung der Brunnenanströmung: IST-Zustand,
Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden +
Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen
[8] Geschwindigkeitsverteilung der Brunnenanströmung: SANIERUNGSZustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für
Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen
[9] Geschwindigkeitsverteilung Anströmung der Gates: IST-Zustand,
Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden +
Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen
[10] Geschwindigkeitsverteilung Anströmung der Gates: SANIERUNGSZustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für
Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen
[11] Übersichtslageplan Erkundungsbohrungen Chemiepark Linz Proj. Nr. 13023
v. 17.08.2007 erstellt v. GUT und Gruppe Wasser
Seite 56
[12] Ergänzende Untersuchungen Chemiepark und Kokerei Linz hergestellt von
der Fa. Reisinger
a.
Grundwassersonden C1 - C8, C10 - C35 März, April 2007
b.
Rammkernbohrungen KB 24 - KB31, KB33 - KB36, KB40 - KB41, KB44 –
KB46, KB51, KB60, März, April 2007
[13] Pumpversuchsauswertung B92 vom August 2009 erstellt v. GUT
[14] Grundwassergleichenplan MW - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine
Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von
Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210
Gallneukirchen
[15] Grundwassergleichenplan MW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt
Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
[16] Grundwasserabsenkung MW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt
Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
[17] Grundwassergleichenplan HW - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine
Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von
Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210
Gallneukirchen
[18] Grundwassergleichenplan HW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt
Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
[19] Grundwasserabsenkung HW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt
Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
[20] Grundwassergleichenplan NW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt
Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
[21] Grundwasserabsenkung NW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt
Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am
05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen
Besprechung am 17.03.2011 mit Vertretern des Chemieparks (o. T.: Hopfner-Heindl /
Nycomed; Greiner / Borealis; Richtsfeld / Borealis; Thurn / DSM; Wahlmüller / Konform
Unternehmensberatung; Weyrer / Borealis;), der voestalpine Stahl GmbH (Angermayer /
voestalpine Stahl GmbH); dem Projektanten (Gnjezda / Sachverständigenbüro für Boden +
Wasser GmbH) und dem Unterzeichner (Ettinger / MPT Engineering GmbH).
Allgemeines
Die Daten zur Beschreibung des Projektes bzw. der Standortbeschreibung wurde aus den unter
Punkt 2 angeführten Unterlagen entnommen.
Projektsbeschreibung
Abstromseitig der Kontamination im Kokereibereich der voestalpine soll beginnend vom Koksgasgasometer ungefähr parallel zur ÖBB-Trasse der Summerauerbahn bis zur Steyregger Brücke
verlaufend eine Dichtwand mit ca. 12 Gates (Abstand ca. 140 bis 150 m) hergestellt werden. Durch
die Dichtwand und die neu zu errichtenden Brunnen kommt es zu einer Grundwasserabsenkung
von bis zu 0,7 m.
Seite 57
Lage
In den Bildern 1 und 2 ist der „Kokereibereich“ zwischen Voesthafen (südlich) und der Bundesstraße bzw. der parallel verlaufenden ÖBB-Trasse und des nördlich anschließenden Chemieparks
der im Norden vom Tankhafen begrenzt wird, dargestellt. Die östliche Grenze bildet die
bestehende Dichtwand am rechten Donauufer.
Bild 1: Orthofoto (Quelle: doris)
Bild 2: Franziszeischer Kataster (Quelle: doris)
Aus den oben angeführten Abbildungen ist der ungefähre Verlauf der Dichtwand (Punkt 1 bis 6)
bzw. die grobe Umgrenzungslinie des Chemieparks (Punkt 6 bis 15) zu erkennen. Die Linien
dienen nur zur Darstellung der ungefähren Lage und entsprechen nicht den genauen Grundstücksgrenzen bzw. dem genau geplanten Dichtwandverlauf.
Seite 58
Geologische Verhältnisse
Großräumig betrachtet liegt das Untersuchungsgebiet im Bereich der Molassezone an der Grenze
zur Böhmischen Masse (kristallines Grundgebirge), wobei die tertiären Molassesedimente (Schlier
und Linzer Sande) buchtenartig ins kristalline Grundgebirge eingreifen. Die tertiären Sedimente
werden von quartären und rezenten Schottersedimenten überlagert. Weite Teile dieser Schottersedimente werden von mehreren Metern mächtigen Auelehmen bedeckt.
Die Molassesedimente im Projektsbereich bestehen aus Schiefertonen (Schlier). Beim Schlier
handelt es sich hauptsächlich um einen tonig, schluffig, sandig und feinschichtig aufgebauten
Mergel.
Im Hangenden des Schliers folgen Schotterablagerungen aus mehreren eiszeitlichen Perioden. Es
handelt sich dabei um fluvioglaziale Schmelzwasserablagerungen mit unterschiedlich hohen
Anteilen von Sand bzw. sandig-schluffigem Bindemittel und Verwitterungsschutt.
Durch nacheiszeitliche Tiefenerosion entstand ein bis 20 m tiefer Einschnitt im Donautal, welcher
in der danach einsetzenden Akkumulationsphase mit Schotter mit einer Mächtigkeit von bis zu
12 m aufgefüllt wurde (rezente Talfüllungen der jüngeren Austufe).
Die Donau verlagerte seit der Eiszeit oftmals ihr Flussbett, was zu einer Wechselfolge fein- und
grobkörniger Sedimentablagerungen führte. Um solche Ablagerungen besser zuordnen zu können,
ist die Kenntnis der früheren Flussläufe und Nebenarme der Donau von Interesse.
Im Chemiepark wurden in den Jahren von 1940 bis 1973 bis zu 7 m mächtige sehr heterogenes
Material, bestehend aus Bodenaushubmaterial, Baurestmassen und Rückstandsmaterial aus
chemischen Produktion angeschüttet.
Hydrologische Verhältnisse
Im Auftrag des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abt. Grund- und Trinkwasserwirtschaft wurden
zahlreiche wasserwirtschaftliche Grundlagen- und Detailstudien des Stadtgebietes erstellt. Hierbei
wurde im Auftrag des Landes auch die aktuelle Studie der Fa. Donauconsult über die hydrologische und thermische Ist - Situation in Linz ausgearbeitet.
Von der AHP Austria Hydro Power AG in Ybbs sind umfangreiche Kollaudierungsunterlagen zur
Errichtung des Donaukraftwerks Abwinden - Asten vorhanden. In diesen Projektsunterlagen sind
auch die entlang der Donau errichteten Abdichtungsbauwerke, sowie die Pumpmaßnahmen des
anströmenden Grundwassers in die Donau detailliert dargestellt.
Die quartären Schottersedimente im Projektsgebiet und in dessen Umgebung stellen einen
ergiebigen Grundwasserleiter dar, der 2 km südwestlich der Kokerei Linz durch das Wasserwerk
„Scharlinz“ der Linz AG zur Trinkwasserversorgung genutzt wird.
Der obere Grundwasserhorizont wird durch den Grundwasser stauenden Schlier, der je nach
Standort etwa 15 m unter Gelände anzutreffen ist, begrenzt. Darüber befinden sich Grundwasser
führende Sedimente (quartäre, sandige Kiese). Die Grundwasserströmung verläuft generell
Richtung Osten zur Donau bzw. zu den am rechten Donauufer angeordneten Grundwasserdrainagen. Dem Bearbeitungsgebiet strömt Grundwasser aus dem Bereich der Welser Heide zu.
Der südliche Teil des Bearbeitungsgebietes liegt im Grundwasserabstrombereich des Wasserwerkes Scharlinz der Linz AG. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich sowohl bei niedrigen
(NGW), mittleren (MGW) als auch hohen (HGW) Grundwasserständen eine nach Osten bis
Nordosten ausgerichtete Grundwasserströmung mit einem sehr geringen Grundwasserspiegelgefälle von 1,4 – 1,9 ‰ ermitteln.
Die Strömungsverhältnisse am Standort sind sehr stark durch Grundwasserentnahmen beeinflusst.
Im Nahbereich der Donau wird der Grundwasserhaushalt durch die entlang der Donau
angeordneten Dichtwände und Drainagebauwerke bestimmt. Das vom Bearbeitungsgebiet
abströmende Grundwasser wird von den Drainagen CL (Chemie Linz) und VAL (voestalpine Linz)
erfasst und in die Donau abgepumpt.
Die Grundwassermodellberechnungen wurden von SV-Büro für Boden + Wasser GmbH erstellt.
Seite 59
351000
4
1
1
7
4
/8
-
1
4
7
/
4
9
-
7
4
6
5
/
-
-
1
3
0
8
3
/2
-
-
4
2
1
8
3
/
350800
-
3
9
/
3
-
3
9
2
1
/2
-
-
.
3
7
4
1
9
6
2
/
350600
-
1
3
6
1
/
-
5
7
.
6
7
.
3
3
5
3
0
5
3
0
1
/
-
1
/0
-
1
5
3
0
/
1
/2
-
350400
5
3
0
-
3
-
5
3
0
/
1
4
5
3
-
5
1
/0
3
1
0
5
/
-
6
1
5
3
0
/
-
7
1
5
3
0
/
-
5
3
9
-
1
0
8
/
-
5
3
0
2
/1
-
-
5
5
3
9
0
/
2
3
0
/
-
5
3
0
2
/0
-
-
2
5
3
0
/
2
5
3
0
/
2
5
2
5
3
0
/
4
-
1
2
3
0
9
/
-
3
3
0
9
/
-
-
2
3
4
/
350200
-
1
0
2
3
/
-
4
2
/8
4
9
4
8
2
/9
-
-
4
9
3
6
/
-
1
7
5
-
3
2
1
-
2
4
6
/
-
3
8
1
7
5
2
-
-
1
5
8
/
-
3
8
2
5
0
/
-
3
8
1
5
9
/
-
-
350000
.
3
7
-
7
.
6
349800
.
3
2
1
4
8
/
-
-
3
4
9
7
3
4
1
/
-
kf-Wert / nf:
349600
0,0025 m/s / 20 %
1
0
1
0
9
8
/
-
0,0040 m/s / 22 %
.
3
2
6
0,0050 m/s / 23 %
4
3
.
3
349400
1
/4
2
1
0
2
4
6
9
3
/
0,0160 m/s / 25 %
.
72400
72600
3
4
6
72800
73000
73200
73400
73600
73800
74000
74200
74400
74600
74800
75000
Gebietsdurchlässigkeiten, effektive Porositäten
Für die Berechnungen des GW-Modells wurden die o. a. Gebietsdurchlässigkeiten (siehe Bild 3)
angesetzt.
Aufgrund der Pläne [14] bis [21] ist festzustellen, dass die Grundwasserabsenkung auf der
Chemieparkseite zwischen 20 cm (Donauuferbereich) bis ca. 60 cm (Bereich Koksgasgasometer)
bei MGW, sowie bei HGW beträgt. Bei NGW wird der Einflussbereich größer und lokal wird eine
Absenkung von 0,70 m erreicht.
Untergrundverhältnisse im Chemiepark
Die Untergrundverhältnisse im Chemiepark, speziell hinsichtlich der hydraulischen Verhältnisse
wurden aus den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen im Nahbereich der Dichtwand (bis ca.
350 m Abstand vom geplanten Dichtwandverlauf; GW-Sonden C8, C10 – C16, C31 – C35)
zusammengefasst und in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Die Auswertung der unten
angeführten Tabelle ergibt eine mittlere Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 5,6 m und
eine Mächtigkeit des Grundwasser-Leiters von ca. 8,7 m. Die Anschüttung ist nur teilweise
vorhanden und auf Grund der heterogenen Zusammensetzung können keine Angaben zu
bodenmechanischen bzw. hydraulischen Kennwerten gemacht werden.
Bez. GOK
UK S1
h S1
C8
254,01
250,21
C10
251,61
C11
UK S2
UK S3
h S3
GW
h GW
ü GW
3,80
239,71
10,50
248,90
9,19
5,11
250,61
1,00
240,41
10,20
248,96
8,55
2,65
255,02
251,62
3,40
248,82
2,80
240,22
8,60
249,12
8,90
5,90
C12
254,75
251,45
3,30
250,35
1,10
240,25
10,10
248,91
8,66
5,84
C13
254,71
251,71
3,00
249,71
2,00
240,41
9,30
249,50
9,09
5,21
C14
253,47
249,87
3,60
247,47
2,40
239,97
7,50
248,64
8,67
4,83
C15
254,74
251,54
3,20
248,44
3,10
240,14
8,30
248,60
8,46
6,14
C16
254,74
249,24
5,50
247,84
1,40
240,44
7,40
248,29
7,85
6,45
C31
253,23
253,13
0,10
238,23
14,90
247,40
9,17
5,83
C32
254,29
251,29
3,00
239,29
9,00
248,40
9,11
5,89
C33
254,27
247,57
6,70
238,97
8,60
247,18
8,21
7,09
C34
253,89
247,39
6,50
240,19
7,20
248,24
8,05
5,65
C35
253,22
250,52
2,70
238,82
7,90
247,39
8,57
5,83
248,29
246,72
h S2
3,00
3,80
Tab. 1: Zusammenstellung der Grundwassersonden im Nahbereich der Dichtwand, Einheiten [m] und [m ü. A.]
Seite 60
Geotechnisches Modell Bodenaufbau
Der vereinfachte Schichtenaufbau des Untergrundes besteht generell aus folgenden Schichten
und wird auf die Geländeoberkante bezogen.
Schicht 1:
Schicht 2:
Schicht 3:
Schicht 4:
Anschüttung
Die von der Geländeoberkante bis circa zu 6,7 m Tiefe reichende Anschüttung
ist in der stofflichen Zusammensetzung sehr heterogen (Bodenaushubmaterial
bindig bis nicht bindig, Baurestmassen, Rückstände aus der chem. Produktion,
usw. …) und variiert von sehr gering bis gut durchlässig.
Ausand, Aulehm
Diese Schicht ist nur teilweise vorhanden. In manchen Bereichen wurde sie
wahrscheinlich durch tiefer reichende Anschüttungen ersetzt, bzw. ist sie nicht
vorhanden. In den Bohrungen C12 und C13 wurden unterhalb des GWSpiegels Schluff bzw. Feinsandlinsen festgestellt.
Diese Schicht ist als gering durchlässig einzustufen.
Kies, sandig; locker bis mitteldicht gelagert
Der sandige Kies weist Durchlässigkeiten von 4 x 10-3 bis 5 x 10-3 m/s auf.
Tertiär, „Schlier“; fest
Der harte und plattige Schlier bildet den GW-Stauer (undurchlässig).
Hydraulischer Gradient
In den Unterlagen sind im Chemiepark 4 Grundwasserförderbrunnen ausgewiesen:
BOREALIS B92
66,7 l/s
BOREALIS B88
28 l/s
AHP B33
29 l/s
AHP B25
15 l/s
Wobei für den Förderbrunnen B92 eine Pumpversuchsauswertung vorhanden ist.
Am Werksgelände der voestalpine bewirken der Brunnen VAL 3 und die neu zu errichtenden 4
Grundwasserentnahmebrunnen BB1 bis BB4 eine generelle Grundwasserabsenkung, sowohl
östlich der Dichtwand am Werksgelände der voest, als auch westlich der Dichtwand im
Chemiepark. Der Wasserspiegel im Chemiepark ist im Bereich der Dichtwand ca. 20 cm tiefer als
am voest-Gelände.
Bodenmechanische Auswirkungen
Grundwasserabsenkungen können folgende Auswirkungen haben:
Innere Suffosion (Transport der Feinteile durch Wasser im Boden)
Setzungen infolge Spannungserhöhung
Suffosion
Die Gefahr einer inneren Suffosion – darunter versteht man den Transport von Feinteilen einer
Bodenschicht in das gröbere Korngerüst einer anderen Bodenschicht durch die Strömungskraft
des Wassers - Feinteilaustrages durch die Absenkung des Grundwassers besteht nicht, da die
Absenkung und der hydraulische Gradient sehr klein sind und die errechneten Grundwassergeschwindigkeiten weit unter den kritischen Geschwindigkeiten, wie sie z.B. für Grundwasserabsenkbrunnen gelten, liegen.
Setzungsgefahr
Durch die Absenkung des Grundwassers verändern sich die Gewichts- und Druckverhältnisse im
Untergrund. Für den Teil des Bodens der aus dem Wasser heraustritt entfällt der Auftrieb, den das
Wasser auf den Körper ausübt. Die Last auf den darunterliegenden Körper wird größer. Es tritt
eine Spannungserhöhung auf.
Die Spannungserhöhung bei 0,7 m Grundwasserabsenkung beträgt ca. 7 kN/m². Im Vergleich
dazu beträgt die als „verschmierte“ Gleichlast anzusetzende Verkehrslast 16,7 kN/m². Diese
Spannungserhöhung kann bei entsprechendem Unterbau (Frostkoffer) vom Boden ohne
zusätzliche Setzungen aufgenommen werden. Eine Belastung von 7 kN/m² entspricht einer
Bodenaufschüttung in der Höhe von 35 bis 40 cm, beziehungsweise eine Änderung der Wichte
feucht im Nachkommabereich.
Seite 61
Die oben angeführten Beispiele zeigen, dass eine Setzungsberechnung mit den
Zusatzspannungen infolge der Grundwasserabsenkung die Ergebnisse innerhalb der
Rechengenauigkeit nicht beeinflusst.
Bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen kann gemäß den Empfehlungen „Verformungen des
Baugrundes bei baulichen Anlagen“ – EVB [Verlag Ernst und Sohn] für Flachgründungen davon
ausgegangen werden, dass rechnerisch innerhalb der Rechengenauigkeit keine und auch
praktisch keine messbaren Verformungen auftreten werden.
Gleiches gilt für Tiefgründungen. Die GW-Absenkung hat gemäß den technischen Richtlinien und
Normen bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen keinen rechnerisch relevanten bzw.
messbaren Einfluss auf die Bodenwiderstandswerte (z.B. Mantelreibung).
Zusammenfassung
Aus bodenmechanischer Sicht sind hinsichtlich der unter Punkt 4 beschrieben Auswirkungen
folgende Rahmenbedingungen relevant:
Baugrundeigenschaften: der von der Grundwasserabsenkung betroffenen
Boden ist als nicht bindiger Boden (sandiger Kies) einzustufen
Grundwasserverhältnisse: die maximale Absenkung beim NGW beträgt gemäß
Grundwassermodell 0,7 m und die Änderungen der
Grundwasserströmungsgeschwindigkeiten liegen innerhalb der Schwankungsbreite der Gebietsdurchlässigkeiten
Gründung der baulichen Anlagen: bei baulichen Anlagen sind grundsätzlich
setzungsempfindliche und setzungsunempfindliche bzw. Flach- und
Tiefgründungen zu unterscheiden.
Da weder aufgrund der Baugrundeigenschaften noch aufgrund der Änderung der Grundwasserverhältnisse rechnerisch Auswirkungen festgestellt werden können, kann aus bodenmechanischer
Sicht eine nähere Untersuchung der Gründung der Gebäude entfallen, bzw. da keine
Gefährdungsbereiche festgestellt werden, kann auf eine Beweissicherung der Gebäude verzichtet
werden kann.
Aufgrund der Grundwasserabsenkungen im Zuge des Projektes Funnel and Gate sind aus
bodenmechanischer Sicht im Bereich des Chemieparks keine merkbaren Setzungen durch
Spannungserhöhungen und / oder innere Suffosion zu erwarten."
II.2. Von der Behörde eingeholte Beweise:
II.2.1. mündliche Verhandlung vom 10. März 2011
II.2.1.1. Gutachten des ASV für Abfallwirtschaft
"Befund
Die voestalpine Stahl GmbH (VAS) beantragt die behördliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast
O 76 "Kokerei". Dieses Vorhaben soll in mehreren Etappen vorgenommen werden.
Nunmehr konkret beantragt wird die Grundwassersanierung durch Errichtung eines "Funnel &
Gate" Systems sowie die Sanierung der wasserungesättigten Bodenzone durch Bodenluftabsaugung.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht relevant ist dabei die Errichtung des "Funnel & Gate" Systems.
Dabei ist der Aushub von Bodenmaterialien erforderlich, welche in einem nicht exakt feststellbaren
Ausmaß mit vielfältigen – nicht genau bekannten – Schadstoffen verunreinigt sein können. Es
kann auf Grund der bekannten Ergebnisse von Vorerkundungen jedenfalls davon ausgegangen
werden, dass solche Kontaminationen tatsächlich vorliegen.
Seite 62
Das Aushubmaterial soll, soweit technisch möglich, in der Bodenverwertungsanlage aufbereitet
und einer stofflichen Verwertung bzw. fachgerechten Deponierung zugeführt werden. Dazu ist die
Errichtung eines Zwischenlagers erforderlich.
Im "Technischen Bericht", erstellt von DI DWT Christof Skala und dem Sachverständigenbüro
Boden + Wasser GmbH, sind dazu folgende Angaben enthalten:
Zwischenlager (befestigt)
Für die Lagerung von diversen Materialien wie zB. Humus, Asphalt, Aushubmaterial, Abtragsmaterial Arbeitsplanum und Schlitzwandaushub werden Zwischenlager auf dem Areal der
voestalpine Stahl GmbH genutzt.
Die Zwischenlagerflächen für Materialien, welche Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität gemäß DeponieVO aufweisen, werden mit geeigneten technischen Maßnahmen
(z.B.: Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) gegen den Untergrund abgedichtet, die
Oberflächenwässer sowie Sickerwässer werden ordnungsgemäß erfasst und in einen oberirdisch
platzierten Pufferbehälter gepumpt und analysiert.
Die Situierung bzw. Größe der benötigten Zwischenlagerfläche wird im Zuge der Projektabwicklung im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer bestimmt.
Sollten im Untergrund der vorgesehenen asphaltierten Zwischenlagerbereiche Kontaminationen
vorhanden sein, die gemäß UVP- Bescheid L6 vor Errichtung eines Bauwerkes entfernt werden
müssten, so wird dies vor einer allfälligen Befestigung durchgeführt.
Bezüglich Kontrolle und Bewertung bzw. Einteilung der einzelnen Materialqualitäten ist vorgesehen:
Das Abfallwirtschafts- bzw. Verwertungskonzept dient dazu, einen Überblick über die generelle
technische Vorgehensweise bei der Umsetzung des Bauvorhabens „Altlastsanierung O76 Kokerei
Linz – Teilmaßnahme Funnel & Gate“ sowie der Behandlung/ Verwertung des dabei anfallenden
Abbruch- und Aushubmaterials aufzuzeigen.
Dieses (Abfallwirtschaftskonzept) wird durch den Auftragnehmer „Bau“ erbracht.
Zur Gewährleistung der Anforderungen einer fachgerechten Durchführung des Bauvorhabens
wurde vom Auftraggeber ein Verfahren zur Entsorgung/Verwertung der anfallenden
Aushubmassen ausgearbeitet.
Dieses Verfahren sieht in Bezug auf das Bauvorhaben im Wesentlichen folgende Schritte vor:
Aushub von Untergrund- und Gleisschottermaterialien im bautechnisch erforderlichen
Ausmaß.
Lagerung des anfallenden Aushubmaterials auf Basis von Untersuchungsbefunden, die im
Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden bzw. auf Basis einer organoleptischen
Erstbewertung während der Bauumsetzung.
Aufbruch und Abtrag von Oberflächenversiegelungen und Fundamentresten.
Zwischenlagerung der Aushubmaterialien gemäß der auftraggeberseitig verfassten Studie
„Projekt L6 - Aushubarbeiten, Demontagen, Abriss, Abbrüche Verwertung/ Beseitigung am
Werksgelände der voestalpine Linz – Entsorgungskonzept“ in noch auszuweisenden
Bereichen.
Über die zu erwartenden Abfallarten, deren Mengen und Verwertung wird ausgeführt:
Das zwischengelagerte Aushubmaterial soll nach erfolgter Behandlung in der Nasstrenn- und
Bodenverwertungsanlage der voestalpine stahl GmbH einer Qualitätskontrolle unterzogen werden.
Die Abbruchmaterialien werden, da es sich hierbei zumeist um Wertstoffe handelt, direkt einem
Recycling bzw. einer Wiederverwertung zugeführt.
Anfallende Aushub- und Abbruchmaterialien
Nachfolgend sind die im Zuge der Bauausführung zu erwartenden Abbruch- und Aushubmaterialien sowie der jeweils vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungspfad zusammengestellt.
Seite 63
Die darin angeführten Massenangaben weisen dabei nur einen orientierenden Charakter auf, die
tatsächlichen Kubaturen sind im Vorfeld durch entsprechende Untersuchungsmaßnahmen zu
spezifizieren oder können z.B. bei den Fundamenteinbauten erst mit der Bauausführung ermittelt
werden.
Oberflächenversiegelungen
Die zu entfernenden Oberflächenversiegelungen (Asphaltdecken) werden entweder durch
Abfräsen oder Abtrag nach Schneiden entfernt. Das anfallende Fräsgut bzw. Abtragmaterial in
Höhe von zusammen rund 100 to wird einem befugten Unternehmen überantwortet und als
Recyclingmaterial für den Straßenbau im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wieder
eingesetzt.
Gleisschotter und Bahnschwellen
Das zu entfernende Gleisschotter- und Unterbaumaterial wird durch Abtrag ausgehoben und zur
weiteren Behandlung bzw. Verwertung auf ein noch zu spezifizierendes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine Linz zugeführt. Die zu erwartende Aushubmenge wird mit etwa 5.000 to
angenommen.
Zeitgleich mit dem Gleisschotter fallen rund 100 to Bahnschwellen (Holzschwellen) an, welche
einem befugten Unternehmen zur weiteren Verwertung zugeführt werden sollen.
Mutterbodenabtrag
Partiell vorhandene Mutterbodenschichten (Humus) werden getrennt vom restlichen Aushub
abgetragen, zwischengelagert und nachfolgend auf Kontaminationen untersucht. In Abhängigkeit
der Untersuchungsbefunde wird das Material einer weiteren Behandlung zugeführt oder für
Begrünungen und Rekultivierungsarbeiten verwendet.
Die anfallende Aushubmenge wird mit 4.200 to abgeschätzt.
Bodenaushubmaterial
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine sensorische Prüfung (Geruch, Teerölspuren,
Farbe, etc.) unmittelbar beim Aushub eine erste Trennung in kontaminiertes und nicht
kontaminiertes Material erfolgen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass bei Errichtung der Dichtwand (Schlitzwand) Aushubmaterial mit
standortspezifischen Kontaminationen in unterschiedlichen Deponiequalitäten anfällt und sich
überwiegend aus gemischtkörnigem Böden (kiesig, sandig, schluffig) zusammensetzt.
Die Gesamtaushubmenge wird mit rund 24.200 m³ (entsprechend etwa 39.900 to) angesetzt,
wobei der Anteil stark kontaminierten Aushubmaterials mit ca. 15 % (rund 6.000 to) angenommen
wird.
Nach erfolgter organoleptischer Überprüfung wird das Aushubmaterial auf ein noch zu
bestimmendes, in Kompartimente aufgeteiltes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine
Linz verbracht. In definierten Abständen bzw. nach Erreichen vorgegebener Beurteilungsmengen
werden die Materialien nach einer analytischen Beurteilung zur Entsorgung bzw. Behandlung
freigegeben. Die Probennahme und Bestimmung der Abfallqualität wird von einer hiezu befugten
Fachperson oder Fachanstalt erfolgen. Die Qualität und der Verbleib der Materialien werden
entsprechend dokumentiert.
Es wird sichergestellt, dass durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Asphaltierung mit
seitlichen Dichtungswülsten) die Zwischenlagerflächen für Bodenaushubmaterialien, welche
Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität gemäß DeponieVO aufweisen, gegen den
Untergrund abgedichtet werden und das Oberflächen- sowie Sickerwässer ordnungsgemäß
erfasst, in einen oberirdisch platzierten Pufferbehälter gepumpt und nachfolgend analysiert
werden.
Im Zuge der Bauausführung ist zur Entsorgung bzw. Verwertung mit folgenden Materialqualitäten
und -massen zu rechnen:
- Baurestmassendeponie
9.900 to
- Reststoffdeponie
19.800 to
- Gefährliche Abfälle
6.000 to
Seite 64
Abbruchmaterialien
Aufgrund der Bebauungssituation sind bei der Bauausführung bestehende Fundamenteinbauten
abzubrechen die, da es sich hierbei um Wertstoffe handelt, nach erfolgter Aufbereitung als normgerechte Recyclingbaustoffe wieder dem Baustoffkreislauf zugeführt werden sollen. Dazu werden
das Abbruchmaterial „Beton“ in einer Menge von ca. 500 to und „Ziegelbruch“ mit etwa 100 to wird
einem befugten Unternehmen zur Aufbereitung und nachfolgenden Wiederverwertung zugeführt.
Alternativ können Abbruchmaterialien bei Bedarf auch intern deponiert werden.
Suspensionen
Bei der Schlitzwand werden die Wände aus einer selbsterhärtenden Suspension, die in einem im
Baugrund ausgehobenen Schlitz eingebracht werden, hergestellt. Grundsätzlich ist vorgesehen,
überschüssige Suspension, deren Menge erst nach der erfolgten Detailplanung bezifferbar ist,
einem Recycling zuzuführen.
Davon abweichend können überschüssige Suspensionen im Bedarfsfall auch einer internen
Deponierung zugeführt werden.
Zur Sicherung dieser Vorgaben ist die Einrichtung einer "örtlichen Bauaufsicht Chemie" vorgesehen, deren Aufgaben wie folgt definiert werden:
örtliche Aufsicht Chemie (ÖACh)
Durchführung der abfallanalytischen Untersuchungen und Abfallzuordnungen
Erstellung der erforderlichen grundlegenden Charakterisierungen und Ausstufungsunterlagen
Bekanntgabe der möglichen Entsorgungswege bzw. Entsorgungsstellen
Einstufung der Abfälle gem. ÖNORM S 2100 bzw. EWC-Code, DVO, ÖNORM S 2072 (*)
und ADR
Ausstellung der Begleitpapiere und Freigabe der Abfälle
Untersuchung des Untergrundes und der anfallenden Sickerwässer
laufende Grundwasserbeweissicherung
Überprüfungen an den Entsorgungsstellen
Freigabe der Entsorgungsfraktionen zum Abtransport bzw. Wiedereinbau
Beratung des Auftraggebers in chemischer Hinsicht
Hinsichtlich weiterer Details betreffend die Bauphase verweise ich auf den zitierten technischen
Bericht.
Für die Betriebsphase des "Funnel & Gate" Systems ist aus Sicht der Abfallwirtschaft nichts zu
bemerken, da hier keine relevanten Abfälle zu erwarten sind. Für den Fall eines Tausches der
Aktivkohle ist angegeben, dass die beladene Aktivkohle in der Kokerei verwertet wird. Dies
erscheint zulässig, da die zu erwartenden Schadstoffe zweifellos im Spektrum jener chemischen
Verbindungen anzusiedeln sind, welche in der Kokerei aus der Kohle (bei der Herstellung von
Ofenkoks) abgetrennt werden und daher diese Abtrennung auch für die in der Aktivkohle
absorbierten chemischen Verbindungen erfolgen wird.
Die allenfalls aus dem Bereich "Abfallwirtschaft" relevanten Aspekte des Betriebs der Bodenluftabsaugung wurden (samt den zum Schutz der Umwelt erforderlichen Auflagen) im Befund und
Gutachten des ASV für Altlastensanierungstechnik umfassend behandelt, weshalb ich diese nicht
weiter behandle und auf die Ausführungen von Herrn HR Dr. Lantschbauer verweise.
Gutachten
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht behandle ich hier die Bauphase und dabei insbesondere die
Errichtung der Schlitzwand, weil dabei sowohl qualitativ (Kontaminationen) als auch quantitativ
erheblicher Abfallanfall zu erwarten ist.
Die im technischen Bericht angeführten Maßnahmen bzw. die generelle geplante Vorgangsweise
erscheinen geeignet, das Gefährdungspotential, welches von den Abfällen ausgeht, zu beherrschen. Auch die externe Verwertung von Abbruchmaterialien durch ein befugtes Unternehmen
Seite 65
erscheint fachlich korrekt und sinnvoll, wenn dabei dem Prinzip der Nähe (wie in der UVPGrundsatzgenehmigung gefordert) Rechnung getragen wird.
Betreffend die Zwischenlagerung merke ich an, dass für die Beurteilung (auf Grund der kurzfristigen Lagerung bis zur Aufbereitung/Entsorgung) nur die Eluatwerte maßgeblich sind (dies gilt
nicht für Materialien, welche mit leichtflüchtigen Schadstoffen verunreinigt sind, hier sind im
"Detailprojekt Zwischenlager" – siehe unten – noch ergänzende Vorkehrungen erforderlich).
Dazu stelle ich fest, dass entgegen den Aussagen im technischen Bericht die Abgrenzung
zwischen "ungesicherter" und "gesicherter" Zwischenlagerung nicht durch die Einhaltung der
Eluatwerte gemäß "Baurestmassendeponie", sondern vielmehr durch jene der "Bodenaushubdeponie" bestimmt ist (Ausnahme pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit). Die genauen Werte sind
für die Bodenverwertungsanlage behördlich festgelegt und hier jedenfalls auch für jene Abfälle
einzuhalten, welche nicht in dieser behandelt werden.
Bei der folgenden Beurteilung gehe ich davon aus, dass die im Projekt bzw. Befund beschriebene
Vorgangsweise inklusive der Überwachungsmaßnahmen durchgeführt bzw. dem Auftragnehmer
überbunden wird.
Falls Aushubmaterial in der Bodenverwertungsanlage behandelt werden wird, gehe ich weiters
davon aus, dass die Vorgangsweise betreffend Zwischenlagerung, Behandlung, Untersuchung und
Dokumentation, welche im Zusammenhang mit der Bodenverwertungsanlage steht, (Stichwort
"Entsorgungskonzept allgemein") vollinhaltlich im erforderlichen Ausmaß eingehalten und
umgesetzt werden.
Ich schlage der Behörde vor, die Bewilligung zum gegenständlichen Teil der Altlastensanierung an
die Einhaltung nachstehender Auflagen und Bedingungen zu knüpfen:
1.
Es ist noch vor Beginn der Errichtung der Schlitzwand eine geeignete Zwischenlagerfläche
für die kontaminierten Aushubmaterialien herzustellen und, falls erforderlich, behördlich
bewilligen zu lassen. (BEDINGUNG)
2.
Für die Ausstattung des Zwischenlagers gelten folgende Vorgaben:
Die Größe ist so zu bemessen, dass sämtliche Mengen an kontaminiertem
Aushubmaterial gleichzeitig aufgenommen werden können. Entsprechende Flächen für
Fahrwege und Manipulation sind dabei zu berücksichtigen.
Die Grundfläche des Lagers ist flüssigkeitsdicht zu befestigen.
Das Lager ist so zu gestalten, dass der Austritt von Niederschlags- und Sickerwasser in
die Umgebung zuverlässig verhindert wird, diese Randgestaltung ist in die Dichtfläche
flüssigkeitsdicht einzubinden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Lager auch bei Starkregenereignissen nicht
überlaufen kann.
Die Ableitung der Wässer hat so zu erfolgen, dass kein nicht untersuchtes Wasser in
die Kanalisation oder in einen Vorfluter gelangen kann (zB Errichtung eines
ausreichend dimensionierten Retentionsbeckens). Die Ableitung über Ölabscheider in
die Kanalisation ist unzulässig.
Nach Abschluss der Detailplanung ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen
das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen
Hinweis: Sind für die Errichtung des Zwischenlagers Vorarbeiten erforderlich (zB das Auskoffern
von Kontaminationen im Untergrund der vorgesehenen Lagerfläche), so ist der hierfür erforderliche
Zeitraum in die Ablaufplanung einzubeziehen, dafür erforderliche Bewilligungen sind zu
berücksichtigen und mit den Detailunterlagen vorzulegen.
3.
Die örtliche chemische Bauaufsicht (cÖBA) ist vor Beginn der Arbeiten der Behörde namhaft
zu machen und der Nachweis der Qualifikation (Zivilingenieur für technische Chemie oder
gleichwertig) zusammen mit der Nennung vorzulegen.
4.
Die Aufgaben der cÖBA sind zu taxativ definieren. Dieses Schriftstück ist der Behörde zur
Zustimmung vorzulegen.
Seite 66
Hinweis: In den Gutachten der ASV für Altlastensanierungstechnik sowie Gewässerschutz sind
umfangreiche Vorgaben für Beweissicherung und Dokumentation enthalten, welche hier allenfalls
zu berücksichtigen sind.
5.
Die ausgehobenen Materialien sind durch die cÖBA zu beurteilen und einer
Zwischenlagerfläche bzw. einem Behandlungs- oder Entsorgungsweg zuzuordnen. Wird
Material angetroffen, welches nicht zugeordnet werden kann oder bei dem ein Verdacht auf
Kontamination besteht, ist dieses Material als eigene Fraktion auf dem oben beschriebenen
Zwischenlager zu lagern und zu untersuchen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach
dem Ergebnis dieser Untersuchung, die Entscheidung trifft die cÖBA.
6.
Falls kontaminiertes Material in der Bodenverwertungsanlage aufbereitet wird, gilt –
unbeschadet anderer Rahmenbedingungen (zB aus dem "Entsorgungskonzept allgemein"
und den darauf bezogenen behördlichen Bewilligungen und Vorgaben) – folgendes:
Der Beginn und das Ende der Aufbereitungsarbeiten ist der Behörde anzuzeigen
(Beginn mindestens zwei Wochen vorher). Mit den Aufbereitungsarbeiten muss
längstens einen Monat nach Ende der Aushubarbeiten begonnen werden.
Das Aushubmaterial ist grundsätzlich als eigene Fraktion zu behandeln und
aufzubereiten, falls erforderlich, als mehrere eigene Faktionen.
Fraktionen zur Verwertung dürfen vor dem Ende der Behandlung und dem Nachweis
der Schadstofffreiheit (definiert durch Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter
"PAK", Gesamtgehalt, bezogen auf die jeweilige Qualitätsklasse gemäß Richtlinien des
Baustoffrecyclingverbandes sowie der Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan
für jene Parameter, die im Ausgangsmaterial als "relevant" erkannt wurden) nicht mit
anderen Fraktionen vermischt werden.
Vor Beginn der Aufgabe des Aushubmaterials aus der Errichtung der Schlitzwand ist
die Anlage leer zu fahren. Bestehende Zwischenlager von aufbereitetem Material sind
so weit zu räumen bzw. leer zu fahren, dass die Stoffe nicht mit den aus der Anlage
über Förderbänder ausgetragenen Fraktionen des Materials aus der Errichtung der
Schlitzwand vermischt werden können.
Nach dem Ende der Aufbereitung ist die Anlage wieder leer zu fahren und so weit
erforderlich zu reinigen. Es muss vor abermaliger Inbetriebnahme sicher gestellt sein,
dass eine Verschleppung von Kontaminationen auf andere Fraktionen ausgeschlossen
ist.
Die Abfallart "belastetes Aushubmaterial Schlitzwand" ist über die Bodenverwertungsanlage getrennt von anderen Fraktionen zu bilanzieren (Massen- und Schadstoffbilanz,
diese eingeschränkt auf die "relevanten Parameter" im Ausgangsmaterial).
Längstens zwei Monate nach Abschluss der Aufbereitung ist der Behörde ein
Baustellenabschlussbericht zu übermitteln. Dieser hat auch die genannte Bilanz zu
enthalten. Die Angabe "Zwischenlager" bei den zur Verwertung vorgesehenen
Fraktionen ist zulässig."
II.2.1.2. Gutachten des ASV für Chemie und Altlastentechnik:
Befund
Schadensbild
Am Standort Linz, KG St. Peter existiert seit 1941 ein Stahlwerk, im Jahr 1942 ging die Kokerei in
Betrieb. Mit kurzer kriegsbedingter Unterbrechung ist das Werk seither in Betrieb. In den Kriegsjahren wurde das Stahlwerk mit der Kokerei mehrmals bombardiert und es kam in der Folge zu
massiven Schäden und dem Austritt von Schadstoffen. Auch für die Zeit nachher sind noch
größere Schadensfälle dokumentiert. In der Kokerei entstehen beim Erhitzen von Kohle unter Luftabschluss feste (Koks), flüssige (Teer, kontaminiertes Wasser) und gasförmige Stoffe (Stadtgas,
Leuchtgas), dabei steht die Produktion von Koks im Vordergrund, welcher als Reduktionsmittel bei
der Roheisenerzeugung im Hochofen eingesetzt wird. Entsprechend der Chemie der Verkokung
entstehen bei diesem Prozess Verunreinigungen bzw. Nebenprodukte, welche als HauptschadSeite 67
stoffe polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), aromatische Kohlenwasserstoffe
(Benzol, alkylierte Benzole), heterozyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (NSO-Het), Phenole,
Ammoniakwasser und Cyanide enthalten. Die PAK sowie die NSO-Heterozyklen erweisen sich als
persistent und krebserregend. Sie haben unterschiedliche Dampfdrücke und Wasserlöslichkeiten
sowie Unterschiede in den Adsorptionseigenschaften, die im wesentlichen ihre Mobilität
bestimmen. Insgesamt handelt es sich um ein komplexes Vielstoffgemisch von tausenden chemischen Einzelverbindungen. Da die Teeröle aus weitgehend unpolaren organischen Verbindungen zusammengesetzt sind, weisen sie auch nur eine geringe Wasserlöslichkeit auf. Diese
Stoffe können in Phase auftreten; wobei entsprechend ihrer Dichte diese Phasen am Grundwasser
aufschwimmen oder zum Stauer absinken können. Am gegenständlichen Standort ist demnach
auch beides der Fall.
Die Altlast befindet sich im SO von Linz im Bereich quartärer Kies- und Sandablagerungen. Diese
Ablagerungen weisen am Standort im Mittel eine Mächtigkeit von ca. 12 m auf und werden vom
tertiären Schlier als Grundwasserstauer unterlagert. Die natürliche Deckschichte wird aus feinkörnigen Lößlehmen gebildet. Der Untergrund ist ein ergiebiger Grundwasserleiter, das Grundwasser strömt generell von der Welser Heide kommend nach O bzw. NO in Richtung Donau. Die
Strömungsverhältnisse am Standort werden durch Wasserentnahmen beeinflusst. Im Nahbereich
der Donau wird der Grundwasserhaushalt durch Dichtwände und Drainagebauwerke im
Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk geprägt. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel
etwa 7 m.
In den Jahren 2003 bis 2008 wurden seitens des BMLFUW umfangreiche ergänzende Untersuchungen gem. §13 und §14 ALSAG an der Verdachtsfläche Kokerei Linz veranlasst. Dies führte
schließlich im Oktober 2009 zu einer Ausweisung des gegenständlichen Geländes als Altlast mit
der Prioritätenklasse 1.
Für die Altlast Kokerei Linz wurde daraufhin eine Variantenstudie betreffend mögliche Sicherungsbzw. Sanierungsmaßnahmen erstellt. Es zeigte sich, dass es zur Sanierung bzw. Sicherung einer
Kombination verschiedener Maßnahmen bedarf. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde ein
Konzept erarbeitet, welches im Wesentlichen auf 4 Teilprojekten beruht:
-
Sicherung der gesättigten Bodenzone mit Funnel & Gate
Phasenschöpfung
Absaugung der Bodenluft
Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 hat der Konsenswerber (voestalpine Stahl GmbH) nun den
Antrag auf Genehmigung für den Teilabschnitt 1 (Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung) gestellt.
Im Zuge der ergänzenden Untersuchungen und weiterer Untersuchungskampagnen wurden am
Standort der Altlast insgesamt 59 Trockenkernbohrungen (mit Entnahme und Untersuchung von
Feststoffproben und Bodenluftmessungen) abgeteuft, 29 Grundwassermessstellen und 4
stationäre Bodenluftmessstellen errichtet, Grundwasserproben aus bestehenden Brunnen
gezogen, 14 sechstägige Immissionspumpversuche durchgeführt sowie Baggerschürfe und
Kernbohrungen zur Gewinnung von Untergrundproben hergestellt.
Als Schadstoffe im Boden wurden an etlichen Stellen massive Belastungen an PAK, BTEX, Teeröl
(teilweise mit Ausbildung eines Phasenkörpers über dem Grundwasserstauer) und Cyanid vorgefunden. Bei den Schadstoffen in der Bodenluft änderte sich naturgemäß das Schadensspektrum;
der Schwerpunkt der Kontaminationen lag eindeutig bei BTEX, kurzkettige Kohlenwasserstoffe
sowie leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) wurden nicht gefunden; Methan wurde nur
bei einer Bohrung (KB 65) mit etwa 2% nachgewiesen und Kohlendioxid nur bei zwei Bohrungen
(KB 10 und KB 13) im Bereich von 10 – 12%. Vor allem im Bereich der Reinbenzolanlage wurden
massivste Überschreitungen des Prüfwertes b der Tabelle 3 der ÖNORM S 2088-1 (Summe BTEX
10 mg/m³ und Benzol 10 mg/m³) gefunden. Im Oktober 2008 wurde an 4 stationären Bodenluftmessstellen je 4-stündige Absaugversuche durchgeführt. Auch diese Versuche belegten das
Vorhandensein eines noch großen Potentials an BTEX im Untergrund, daneben wurden teils auch
Kohlendioxid und Methan nachgewiesen. Diese Messungen korrelieren auch gut mit den
Ergebnissen der Grundwasseranalysen, welche hohe bis sehr hohe Belastungen des Grundwassers in diesem Bereich mit PAK, KW, BTEX und Cyanide offenbarten.
Seite 68
Hinsichtlich der Abschätzung der vermuteten Gesamtbelastung durch PAK auf dem Altlastenareal
wurde das Gelände modelliert, wobei nun von ca. 750 to PAK in der wasserungesättigten Bodenzone und von 280 to PAK in der wassergesättigten Bodenzone ausgegangen wird.
Ausgehend von den beschriebenen Kontaminationsherden hat sich im Grundwasser eine PAK –
Schadstofffahne von etlichen hundert Metern gebildet. Die vom UBA durchgeführten Frachtberechnungen gehen von etwa 1 kg PAK pro Tag aus. Die Kontaminationsfahne der BTEX Verunreinigungen hingegen stellte sich als etwas kürzer heraus. Aufgrund der relativ besseren Löslichkeit in Wasser ist ihre Bioverfügbarkeit größer und könnte dies ein Hinweis auf einen bereits in
Gang befindlichen mikrobiellen Abbau sein.
Zusammengefasst ergaben sich für die Beurteilung des Standortes folgende Feststellungen:
-
-
Die Hauptschadstofffracht ist an der Bodenmatrix absorbiert und zwar sowohl in der
wasserungesättigten als auch wassergesättigten Bodenzone
Im Grundwasserabstrom ist die Konzentration gelöster KW auffallend hoch
Es existieren Bereiche von in Phase befindlichen Benzol- und Teerölverunreinigungen an der
Oberfläche des Grundwassers, im Schwankungsbereich des Stauers und am
Grundwasserstauer; diese Bereiche sind jedoch bezüglich des Migrationsverhaltens eher als
stabil zu bezeichnen.
Das Areal wurde und wird als Industriestandort genutzt; es ist auch künftig keine Änderung
des Status vorgesehen.
Wegen des laufenden Betriebes ergeben sich gewisse Einschränkungen hinsichtlich
gewisser Sanierungsvarianten.
Absaugung BTEX – kontaminierter Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone
Diese Teilmaßnahme hat das Ziel, einen gefahrlosen Aushub von verunreinigten Stellen im Untergrund zu ermöglichen und den BTEX- Gehalt des zukünftigen Aushubmaterials soweit zu verringern, dass einerseits nachfolgende Behandlungsschritte (Teilräumung und ex-situ Bodenwäsche) möglich werden und Bereiche mit erhöhter und persistenter Konzentration ("BTEX-hot
spots") identifiziert und abgegrenzt werden können.
Entsprechend den Ergebnissen der Voruntersuchungen handelt es sich bei den in der ungesättigten Bodenzone vorkommenden Kontaminanten um sogenannte BTEX – Verbindungen
(Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) welche gasförmig, in flüssiger Form und an Feststoffen
adsorbiert vorhanden sind. Aufgrund ihres relativ hohen Dampfdruckes zählen sie zu den leichtflüchtigen Schadstoffen, welche durch Bodenluftabsaugung aus dem Untergrund entfernt werden
können. Hiezu werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegeln ausgebaut. Die schadstoffbelastete Bodenluft soll abgesaugt und einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. Entsprechend dem vorliegenden Projekt soll die Absaugung im
Herbst 2011 installiert werden und voraussichtlich bis ins Jahr 2022 betrieben werden.
Die Absaugung soll in zwei identischen Absaugmodulen über insgesamt 24 Absaugpegel
(je 12 Pegel pro Modul) gleichzeitig erfolgen, der nötige Unterdruck soll durch Seitenkanalverdichter erzeugt werden. Ein Bodenluftabsaugpegel kann aus bis zu 3 Filterstrecken bestehen,
welche die wasserungesättigte Bodenzone bis etwa 8 m Tiefe erschließen. Im gegenständlichen
Projekt wird angegeben, dass aufgrund der geologischen Gegebenheiten des Untergrundes mit
einer Absaugreichweite pro Pegel von ca. 10 bis 15 m gerechnet wird. Die Anzahl der jeweiligen
Filterstrecken sowie die einzelnen Tiefenbereiche sollen noch im Rahmen einer Bodenluftmodellierung ermittelt werden. Die technische Detailbeschreibung der Absaugpegel ist in Beilage
003 des Projektes dargestellt. Eine Einzelverfilterung ist wegen der zu erwartenden Bodenschichten mit unterschiedlicher Luftdurchlässigkeit notwendig, da eine durchgängige Verfilterung
Bodenluft bevorzugt aus gut durchlässigen Schichten entnehmen würde (Prinzip des geringsten
Widerstandes). Der Durchfluss jeder einzelnen Absaugstrecke kann temperatur- und druckkorrigiert zwischen 50 und 200 Nm³ pro Stunde geregelt werden.
Da (zumindest anfänglich) sehr hohe Konzentrationen an BTEX erwartet werden, soll die abgesaugte Bodenluft in jedem Modul einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. Durch
Seite 69
die Installation von 48 Belüftungspegeln (24 Stück je Modul bzw. 2 Stück pro Absaugpegel) soll
der Austrag von Schadstoffen gesteigert werden. Die Förderleitungen sollen in Künetten verlegt
und entlang von Hallen zu den Verdichteranlagen geführt werden. Diese werden in mobilen
Containern in der Nähe untergebracht. Da die abgesaugte Bodenluft einen hohen Gehalt an
Feuchtigkeit aufweisen wird, sind Kondensatabscheider vorgesehen. Lt. Projekt wird mit ca. 1400 l
Kondensat pro Monat gerechnet. Über einen Wärmetauscher soll die Bodenluft vor ihrer Verbrennung zudem noch vorgewärmt werden. Das Projekt geht davon aus, dass ab einem Gehalt von 3 g
brennbaren Stoffen /m³ in der abgesaugten Luft ein autothermer Betrieb möglich ist. Sollte dieser
Gehalt im Laufe der Sanierung abnehmen, wird die zusätzlich benötigte thermische Energie durch
einen zugeschalteten Erdgasbrenner geliefert. Jede katalytische Nachverbrennungsanlage (KNV)
ist auf einen maximalen Nenndurchsatz (Volumenstrom) von 7500 Nm³ pro Stunde ausgelegt und
es können beide Module unabhängig voneinander betrieben werden. Bei dem verwendeten Katalysator handelt es sich um ein Mischoxid, welches als Schüttgut eingesetzt wird. Die Abwärme der
KNV soll dazu benutzt werden, die Luft in den passiven Belüftungspegel vorzuwärmen. Diese Vorwärmung soll dazu dienen, den Dampfdruck der Schadstoffe zu erhöhen und somit ihren
beschleunigten Übergang in die Gasphase zu erleichtern. Reicht der Betrieb des Abluftwärmetauschers nicht hiefür aus, kann die fehlende Wärmemenge aus einem Fernwärmeanschluss
bezogen werden.
Die Bodenluftabsaugung soll in insgesamt vier Teilbereichen der Altlast (Sanierungsfelder) eingesetzt werden. Die Lage der Sanierungsfelder ist im Projekt in der Anlage 001 planlich dargestellt.
Die Anzahl der jeweiligen Filterstrecken sowie der erfasste Tiefenbereich sollen im Detail im
Rahmen einer noch durchzuführenden Bodenluftmodellierung festgelegt werden. Über ein flächendeckendes Netz an zu errichtenden Unterdruckmessstellen im Umkreis der Absaugpegel soll das
Unterdruckfeld gemessen und seine laterale Ausdehnung ermittelt werden.
Im Hinblick auf die Dokumentation der Sanierungsbemühungen und zur Feststellung des allfälligen
Erreichens von Sanierungszielen sind folgende Messungen geplant:
-
Bestimmung der Summe KW mittels Flammenionisationsdetektor vor der KNV und bei den
einzelnen Absauglinien in periodischen Intervallen.
Entnahme von Laborproben in regelmäßigen Abständen und Einzelstoffanalytik
Permanentmessung von Durchfluss, Druck, Temperatur zwecks Austragsbilanzierung
Überprüfung der Wirksamkeit der KNV
Sicherung der gesättigten Bodenzone mit Funnel & Gate
Laut Projektsbeschreibung verfolgt diese Teilmaßnahme das Ziel, dass kein kontaminiertes Grundwasser mehr abströmt und der Betrieb des Funnel & Gate Systems dann eingestellt werden kann,
wenn die Sanierungsziele (Unterschreiten von Prüf- und Maßnahmenschwellenwerten) dauerhaft
erreicht werden. Es handelt sich somit um eine passive hydraulische Kontrolle der Schadstofffahne.
Im Detail besteht die Sicherungsmaßnahme aus der Errichtung einer hinkünftig abstromseitig
gelegenen vertikalen Dichtwand von ca. 1850 m Länge und einer mittleren Tiefe von ca. 13,5 m,
welche zur Reinigung des Grundwassers über insgesamt 12 reaktive Filterelemente (Gates)
verfügt. Die planliche Darstellung ist den Projektsunterlagen zu entnehmen. Durch die Teilumschließung wird der Grundwasserstrom erfasst und gezielt durch die in bestimmten Abständen in
der Dichtwand situierten durchlässigen Gates gelenkt. Die Filterelemente sollen dabei mit Aktivkohle bestückt sein. Gemäß dem Projekt ist eine mittlere Verweildauer des Grundwassers in der
Aktivkohlezone von mindestens 60 Minuten geplant, um eine den Vorgaben genügende Schadstoffadsorption zu gewährleisten. Ihre Dimensionierung erfolgt auf Basis einer Grundwassermodellierung; es ist eine Breite von je 12,5 m und eine Höhe von 10 m vorgesehen, wobei die
Länge (in Durchströmungsrichtung) 1,5 m betragen soll. Aufgrund dieser Abmessungen und der
Schüttdichte der Aktivkohle ist von etwa 80 bis 100 Tonnen Aktivkohle pro Gate auszugehen. Die
konstruktive Ausbildung ist derart, dass eine Erneuerung des Filters möglich ist.
Seite 70
Zur Herstellung der Dichtwand (Teilumschließung) soll das Schlitzwandverfahren eingesetzt
werden. Die Wandstärke soll mindestens 80 cm betragen und einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf
< 10-9 m/s aufweisen. Zudem soll die Schlitzwand in den Stauer eingebunden werden. Vor und
hinter den Filterelementen situierte Grundwasserpegel sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen
überprüfen und gegebenenfalls den Austausch der Aktivkohle signalisieren.
Gutachten
Bodenluftabsaugung
Im Hinblick auf die im Altlastensanierungsgesetz formulierten öffentlichen Interessen kann dem
vorliegenden Projekt aus altlastentechnischer Sicht unter folgenden Auflagen zugestimmt werden:
1.
Die gesamten Sanierungsmaßnahmen sind - sofern sich aus den nachfolgenden Punkten
keine Änderungen ergeben - projektsgemäß durchzuführen und von einer befugten Anstalt
oder Person begleitend zu überwachen. Durch diese Überwachung soll vor allem eine
ständige Optimierung (sowohl in technischer, energetischer als auch in wirtschaftlicher Sicht)
der einzelnen Maßnahmen sichergestellt werden. Über allfällige Änderungen ist die Behörde
unverzüglich zu informieren
2.
Die überwachende Person oder Anstalt hat der Behörde jährlich, jedenfalls aber nach Abschluss der Arbeiten an einem Sanierungsfeld, unaufgefordert einen schriftlichen Bericht
über die durchgeführten Sanierungsarbeiten gemäß dem Projekt Bodenluftabsaugung
vorzulegen. Diese Dokumentation hat zumindest Folgendes zu enthalten:
-
-
-
-
-
-
3.
Beschreibung des Anlagenbetriebes samt besonderen Vorkommnissen (Stillstände,
Reparaturen, Stilllegung bzw. Hinzunahme von Filterstrecken, Energieverbrauch,
Wirksamkeit der KNV usw.), Vorschläge für einen geänderten Betrieb (Intervallbetrieb,
Errichtung neuer Absaugpegel, Stilllegung unergiebiger Absaugpegel bzw. –filterstrecken), Effizienzüberlegungen
Ergebnisse der kontinuierlichen Messung des Summenparameters KW mittels FID in
der abgesaugten Bodenluft und diskontinuierlich in der gereinigten Abluft am Kamin der
KNV
Sämtliche Ergebnisse der laboranalytischen Untersuchungen auf Einzelparameter an
jeder einzelnen in Betrieb befindlichen Filterstrecke
Ergebnisse der Austragsbilanzierung in Form von Diagrammen über den Konzentrationsverlauf mit der Zeit sowie den kumulierten Gesamtaustrag für jede besaugte
Filterstrecke bezüglich der Parameter Benzol und Summe BTEX
Planliche Darstellung der Absaugpegel im Sanierungsfeld mit Ersichtlichmachung des
Gesamtaustrages eines jeden Absaugpegels im Dokumentationszeitraum unterteilt
nach den Filterstrecken
Tabellarische Zusammenfassung der Messergebnisse zu jedem Messzeitpunkt für jede
Filterstrecke mit Angabe des Datums der Messung, der Konzentration (Benzol, Summe
BTEX), des aktuellen Volumenstromes und des Austrages (Masse/Tag sowie
kumulierter Austrag) wie sie als Grundlage zur Austragsbilanzierung verwendet werden.
Tabellarische Zusammenfassung der Betriebszustände (Vollbetrieb, Intervallbetrieb,
Stillstand, mit/ohne Belüftungsbetrieb) jeder errichteten Filterstrecke im Dokumentationszeitraum
Planliche Darstellung der "BTEX-hot spots" (s. Punkt 14.)
Vor Inangriffnahme der Bodenluftabsaugung in einem Sanierungsfeld sind die Ergebnisse
der im Projekt vorgesehenen Bodenluftmodellierung sowie die daraus resultierenden
Detailpläne für die Positionierung und den Ausbau der Absaug- und Belüftungspegel für das
jeweilige Sanierungsfeld vorzulegen und ist darüber das Einvernehmen mit der Behörde
herzustellen.
Seite 71
4.
Die chemische Analytik zur Feststellung des Sanierungsfortschrittes und der Austragsbilanzierung hat durch geeignete Untersuchungsmethoden quasi permanent (Summe der
KW durch FID, dies kann auch durch den Konsenswerber geschehen) und punktuell z.B. GC
oder MS durch Fremdüberwachung in einem Labor zu erfolgen. Die Probenahme aus Gasströmen hat dem Stand der Technik zu entsprechen und ist in den Berichten zu dokumentieren. Die für die Sanierung relevanten Parameter sind hierbei Benzol, Toluol,
Ethylbenzol und Xylole. Nach erfolgter Inbetriebnahme (Absaugung) einer Filterstrecke ist die
Zusammensetzung der Bodenluft zu Beginn, im ersten Betriebsmonat wöchentlich, danach
am Ende jedes Betriebsmonats mittels GC oder MS zu messen.
5.
Die Messung der Volumenströme hat dem Stand der Technik entsprechend zu erfolgen; es
ist die Temperatur zu berücksichtigen und auf Normkubikmeter umzurechnen.
6.
Das in den Wasserabscheidern gesammelte Abwasser ist vor seiner Entsorgung einer
Analyse auf die Parameter Benzol und Summe BTEX zu unterziehen. Die Analysenresultate
und der Verbleib des Abwassers sind in die Dokumentation aufzunehmen.
7.
Austragsbilanzierung: Für jede im Dokumentationszeitraum betriebene Filterstrecke sind die
durch gaschromatographischen Einzelstoffanalysen ermittelten Konzentrationen an Benzol
und BTEX mit dem wie o.a. ermittelten Volumenstrom zu multiplizieren und die so erhaltenen
Massenströme durch Integration über die Zeit in Austragsbilanzen umzurechnen.
8.
Für die zwei Module (je 12 Absaugpegel und 24 Belüftungspegel samt KNV) sind für jeden
Dokumentationszeitraum Energiebilanzen zu erstellen, welche sämtliche Energiequellen
(Stützgas, Entnahme aus dem Fernwärmenetz, elektrische Energie der Verdichter)
einbeziehen, sodass sich ein möglichst realistischer Wert des spezifischen Energieverbrauches (kWh/kg Schadstoff) errechnen lässt. Diese Ermittlungen sind ebenfalls im Bericht
festzuhalten.
9.
Sollte der kumulierte Austrag einer Filterstrecke bzw. eines Absaugpegels stark verflachen
und der Konsenswerber deshalb eine Änderung der Absaugkonfiguration (Stilllegung einer
besaugten Filterstrecke, Stilllegung und Herstellung eines neuen Absaugpegels, Übergang
zu einem Intervallbetrieb) in Betracht ziehen, ist vor dem Ergreifen diesbezüglicher
Maßnahmen unter Vorlage des Datenmaterials der Austragsbilanzierung das Einvernehmen
mit der Behörde darüber herzustellen.
10.
Im Falle des Nachlassens der Effizienz der Absaugung ist als unterstützende Maßnahme
grundsätzlich vorzusehen, dass die Belüftungspegel mit vorgewärmter Luft (unter Nutzung
der Abwärme aus der Sanierungsprozess) auch aktiv betrieben werden können. Diese
Maßnahme ist zu begründen und gegebenenfalls mit der Behörde darüber das
Einvernehmen herzustellen. Die Belüftungspegel sind so auszubauen, dass sie bei Bedarf
auch als Absaugpegel betrieben werden können.
11.
Um das Sanierungsziel unter Wahrung der Energieeffizienz erreichen zu können, kann die
Absaugung einzelner Filterstrecken im Einvernehmen mit der Behörde auch im
Intervallbetrieb erfolgen.
12.
Als allgemeine Sanierungsziele sollen die Verhinderung einer Schadstoffausbreitung durch
alle Umweltmedien (Grundwasser, Luft, Boden), die Minimierung des vorhandenen
Schadstoffpotentials im Untergrund sowie die Beseitigung von Gefahren für den Menschen
gelten. Im Hinblick auf die Größe und Intensität des Schadens sowie die kontinuierlich
andauernde, nichtsensible Nutzung als Industriegebiet erscheint aus sachverständiger Sicht
das Erreichen jener Zielebene ausreichend, bei der eine Gefahrenabwehr für den Menschen
unter Hinnahme von Nutzungseinschränkungen gewährleistet wird. Die ÖNORM S 2088-1
legt in Tab. 3 Orientierungswerte für Bodenluftuntersuchungen fest, definiert aber einen
Maßnahmenschwellenwert nur für wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Summe
BTEX 10 mg/Nm³). Für aromatische Kohlenwasserstoffe wird in ähnlichen Regelwerken in
Seite 72
Deutschland für weniger sensible Gebiete ab einer Konzentration von etwa 50 mg/Nm³ von
einem Sanierungsbedarf ausgegangen.
Der vom Projektanten vorgeschlagene konkrete Sanierungszielwert für die Bodenluft von
50 mg BTEX/Nm³ erscheint unter Beachtung der spezifischen Gegebenheiten als Ziel
führend und sinnvoll und soll dieser Wert daher als Ergebnis dieser Sanierungsmaßnahme
dauerhaft unterschritten werden.
13.
Als "dauerhaft" im Sinne von 12. gilt die ständige Unterschreitung des Sanierungszielwertes
für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. In diesem Fall ist der Absaugpegel (die
Absaugstrecke) stillzulegen. Nach einer Wartezeit von drei Monaten ist der Pegel (die
Strecke) neuerlich in Betrieb zu nehmen und zu beproben, wobei die Probenahme 24
Stunden nach der Inbetriebnahme erfolgen muss. Wird der Sanierungszielwert
unterschritten, gilt der Pegel (die Absaugstrecke) als "saniert". Tritt eine Überschreitung des
Sanierungszielwertes auf, ist der Pegel (die Strecke) in Betrieb zu lassen und – allenfalls im
Intervallbetrieb – weiter zu betreiben. Hierüber ist das Einvernehmen mit der Behörde
herzustellen.
14.
Im Falle des absehbaren Nichterreichens des o.a. Sanierungszielwertes sind vom Projektanten Überlegungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (spezifischer Energieverbrauch
pro kg geförderten Schadstoff) der Bodenluftsanierung anzustellen und der Behörde
Vorschläge hinsichtlich etwaiger Verfahrensänderungen vorzulegen. Diese Vorschläge
haben beispielsweise Überlegungen für einen Intervallbetrieb, Druckluftimpulsinjektion, aktive
Belüftung oder auch Verfahrensänderungen (z.B. Adsorption an Aktivkohle anstelle der
Stützfeuerung für die KNV) zu enthalten. Sollte ein derart optimierter Betrieb eine
Energieeffizienz von schlechter als 1.500 kWh/kg Schadstoff ergeben, ist der Betrieb
einzustellen und der entsprechende Teilbereich als mit dieser Methode nicht sanierbarer
"BTEX-hot spot" planlich darzustellen und auszuweisen.
15.
Für jede Sanierungsteilfläche sind die gemäß Punkt 14. ermittelten, nicht (mit dieser
Methode) sanierbaren Bereiche (BTEX-hot spot) zu kartieren, planlich darzustellen und im
jeweiligen Abschlussbericht (gemäß Punkt 2) auszuweisen. Gleichzeitig sind hierüber
alternative Sanierungsmaßnahmen (zB Aushub, in-situ-Behandlung, uä.) zu planen und der
Behörde längstens binnen eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
Funnel & Gate System
Die vom vorliegenden Projekt vorgesehenen Maßnahmen der Errichtung und des langfristigen
Betriebes eines Funnel & Gate Systems fällt unter die Kategorie in-situ Verfahren – adsorptive
Wände. Unter Abwägung sämtlicher standort- und nutzungsspezifischer Faktoren ist diese Art der
Sanierung der wassergesättigten Bodenzone geeignet, langfristig den Umweltzustand (hier
Grundwasserqualität) am Standort der Altlast O 76 "Kokerei Linz" zu verbessern. Das Funnel &
Gate System besteht aus einer geringdurchlässigen Strömungsleitwand, bei der ein kleiner Teil als
permeabler Filter (in diesem Fall Aktivkohleelemente) ausgebaut ist. Zum Einsatz von Aktivkohle
zur Adsorption von Schadstoffen wie PAK, BTEX und anderen Kohlenwasserstoffen liegen bereits
langjährige Erfahrungen (auch in Österreich) vor. Die Adsorption der Schadstoffe BTEX und PAK
an Aktivkohle stellt eine anerkannte, passive Maßnahme (sh. Technologiequickscan ÖVA/
Umweltbundesamt) zur Verhinderung der Ausbreitung einer Schadstofffahne im Grundwasser
dar."
Seite 73
II.2.1.3. Gutachten des SV für Gewässerschutz
"1. Befund:
Die Kokerei der voestalpine Stahl GmbH wird seit dem Jahr 1942 betrieben. Im Zuge des Zweiten
Weltkrieges wurde die Kokerei mehrmals bombardiert, wobei der Bereich Kohlenwertstoffanlage
mit anschließendem Austritt von Kohlewasser, Teer, Waschöl und Rohbenzol, der Bereich Rohund Reinbenzolanlage mit anschließendem Austritt von Rohbenzol, Rohteer, Waschöl und
Destillationsprodukten und die Koksofenbatterien mit anschließendem Austritt von Teer und
Spülwasser zerstört wurden. Nach Kriegsende sind als größere Schadensfälle ein Austritt von
Spülwasser und Teer aus den Koksofenbatterien im Jahr 1948 und eine Explosion in der
Rohbenzolanlage mit Austritt von Benzol im Jahr 1953 dokumentiert. Darüber hinaus wurden auf
der Freifläche östlich der Schwefelsäureanlage Bombentrichter mit Abfällen aus der Benzolanlage
und der Teerdestillation verfüllt. Im Bereich der ehemaligen Teerdestillation befanden sich
Teerteiche, in die nach 1945 Teerabfälle abgelagert und Spülwässer eingeleitet wurden.
In den Jahren 2004 bis 2009 wurden am Gelände der Kokerei Untersuchungen gem. Altlastensanierungsgesetz durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden an 59 Trockenkernbohrungen die
Bodenluft- und Feststoffproben analysiert, an 29 Grundwassermessstellen wurden Untergrundund Grundwasserproben analysiert, es wurden 4 stationäre Bodenluftmessstellen errichtet und es
wurden die Grundwasserproben aus 8 bestehenden Brunnen analysiert. Weiters wurden
insgesamt 14 sechstägige Immissionspumpversuche durchgeführt und die Proben aus Baggerschürfen und Kernbohrungen analysiert. Zusammenfassend ergibt sich daraus gem. dem
vorgelegten Projekt folgendes Schadensbild:
Die Kontaminationen des Untergrundes zeigen das gesamte Schadstoffspektrum der organischen
Chemie. Wie aus den Untersuchungen hervorgeht, zeichnen sich die festgestellte
Kontaminationen zu dem durch einen sehr hohen Anteil an polyzyklischenaromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) aus. Stellenweise ist die Bodenluft des ungesättigten Bereiches mit
aromatischen Kohlenwasserstoffen massiv belastet. Überschreitungen der Maßnahmenschwellwerte gemäß ÖNORM S 2088-1 sind vielfach festzustellen. Die kokereispezifischen Schadstoffe
unterscheiden sich in ihren Eigenschaften enormvoneinander. Die Teerkomponenten, die sich
hauptsächlich aus den PAK und den BTEX zusammensetzen, zeigen eine mit der Molekularmasse
steigende Fettlöslichkeit. Diese Fettlöslichkeit verhält sich indirekt proportional zur Wasserlöslichkeit. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Bioverfügbarkeit und unterschiedliche Transport- und
Adsorptionseigenschaften. Aufgrund der gegebenen Vergesellschaftung von PAK, Phenole und
BTEX ist am Standort der voestalpine stahl GmbH voneiner Beeinflussung der PAK durch
verschiedene BTEX und Phenole betreffende Prozesse auszugehen. In diesem Zusammenhang
ist vor allem auf die Lösungsvermittlung hinzuweisen. Der Transport dieser Substanzen in Lösung
wird durch die Grundwasserströmung und das Sorptionsverhalten der PAK gesteuert. Dabei
werden die BTEX und die PAKs, die eine hohe Wasserlöslichkeit aufweisen, am schnellsten
transportiert. Die am stärksten hydrophoben PAK werden auch am stärksten retardiert und in
Lösung am langsamsten transportiert. Höhersiedende PAK sorbieren auch an Oberflächen von
Schwebstoffen, weshalb auch ein Transport durch Schwebstoffe im Grundwassermöglich ist. Das
Gesamtausmaß der hoch und sehr hoch belasteten Fläche der untersuchten Teilbereiche des
Altstandortes „Kokerei Linz“ beläuft sich auf etwa 170.000 m². Diese Fläche wurde auf Basis der
Untersuchungsergebnisse für die Gefährdungsabschätzung(Umweltbundesamt) und zusätzlich
anhand weiterer Untersuchungen der voestalpine Stahl GmbH ermittelt. Die Schadstoffausbreitung
zur Tiefe hin ist deutlich ausgeprägt. Interpolationsberechnungen zeigen eine deutlich ausgeprägte
laterale Schadstoffmigration. Mit zunehmendem Wassergehalt nimmt diese deutlich zu, da die
Feinporen als Folge der Kapillarität vorherrschend mit Wasser gefüllt sind. Infolgedessen wirken
feinkörnige Horizonte mit entsprechend kleinen Poren in vertikaler Richtung transporthemmend. Im
gegebenen Fall nehmen wahrscheinlich bevorzugt BTEX, Phenole und KW die Funktion der
Lösungsvermittlung ein. Das Ergebnis ist eine Mischphase mit hohen Gehalten an PAK. Die
festgestellten massiven KW Schadstoffgehalte innerhalb der gesättigten Bodenzone sprechen für
solche Mischphasen (Teeröle etc.) und weisen eine erhöhte Schadstoffmigration auf. Hinsichtlich
Seite 74
der Abschätzung der vorhandenen PAK-Gesamtbelastung auf dem ausgewiesenen Altlastareal
wurde das Gelände geostatistisch modelliert (Univ. Doz. R.Marschallinger, 14. September 2009).
Bei einer angenommenen Probendichte von 2,0 kg/m³ergeben sich als im Untergrund enthaltene
PAK-Massen 748 t in der ungesättigten Bodenzone und 281 t in der gesättigten Bodenzone, somit
insgesamt 1.029 t. Das Verhältnis der PAK-Gehalteverteilung in Bezug auf die ungesättigte und
gesättigte Bodenzonen kann somit mit rd. 3:1 angegeben werden, was bedeutet, dass der
überwiegende Anteil der PAK Schadstoffgehalte sich in der ungesättigten Bodenzone befindet.
Wesentlich für die angestellten Überlegungen betreffend der Sanierung des Standortes sind
folgende Umstände:
-
-
Die Hauptschadstofffracht ist an der Bodenmatrix adsorbiert sowohl in der ungesättigten als
auch in der gesättigten Bodenzone.
Im Grundwasserabstrom ist die Konzentration gelöster Kohlenwasserstoffe auffallend hoch.
In Phase vorliegende Benzol- und Teerölkomponenten im Bereich der
Grundwasseroberfläche, im Grundwasserschwankungsbereich und des Grundwasserstauers
liegen vor, sind jedoch verhältnismäßig stabil am Standort vorhanden.
Das Untersuchungsareal wird als Industriestandort genutzt. Auch künftig ist die industrielle
Nutzung des Geländes vorgesehen.
Unter der Prämisse der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes ergeben sich
zwangsweise gewisse Einschränkungen für einzelne Sanierungsmethoden.
Auf Basis einer Sanierungsvariantenstudie soll eine Kombination folgender Sanierungsverfahren
angewandt werden:
-
Sanierung und Sicherung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate
Phasenschöpfung im Bereich der Benzolkontamination bzw. der Teerfraktionen am Stauer
Absaugung der Bodenluft
Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche mit Wiederverfüllung
Gegenstand des vorliegenden Projektes sind die Sanierung der gesättigten Bodenzone mittels
Funnel & Gate sowie die Absaugung der Bodenluft.
Funnel & Gate
Es ist geplant, abstromseitig der Kontamination eine Dichtwand (Schlitzwand) bis zum Stauer zu
errichten, die in Abständen von 140 – 150 m mit reaktiven Filterelementen (den sog. Gates) ausgestattet ist. Die Gates sind im Gegensatz zur Dichtwand (kf< 10-9m/s) gut durchlässig (kf = 10-3m/s)
und werden durch den hydraulischen Gradienten selbsttätig durchströmt. Im Bereich des Koksgasgasometers wird der Schaden unterhalb des Gasometers durch eine Dichtwand gesichert. Der
Bereich zwischen der den Bereich unterhalb des Gasometers umschließenden Dichtwand und
dem Gasometer wird durch eine Abdichtung der Oberfläche mittels Betonplatten gegen
eindringendes Niederschlagswasser gesichert. Die auf der Betonfläche anfallenden Niederschlagswässer sollen im angrenzenden Gelände großflächig versickert werden. Zusätzlich ist geplant, im
Bereich der gesicherten Fläche 2 Grundwasserbeobachtungssonden abzuteufen und im Fall
steigender Grundwasserstände dieses abzupumpen.
Um den Zustrom möglichst senkrecht zur Dichtwand zu drehen, ist die Situierung von 4 Bohrbrunnen mit einer Gesamtentnahmemenge von 130 l/s erforderlich. Das geförderte Grundwasser
wird in das Nutzwassernetz der voestalpine eingespeist.
Die Linienführung der Dichtwand wurde auf Grund der erkundeten Ausbreitungsgrenzen der
Kontaminationen, der topografischen und nutzungsbedingten Rahmenbedingungen sowie der
Ergebnisse der Grundwassersimulationen festgelegt. Die geplante Trasse beginnt im Westen bei
der Umschließung unterhalb des Koksgasgasometers, verläuft dann entlang der ÖBB-Trasse der
Summerauerbahn bis zum Anschlusspunkt an die Schmalwand der donauseitigen Abdichtung im
Osten. Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt ca. 1.850 m, die mittlere Tiefe von Dichtwandkopf
Seite 75
bis zur Einbindung in den Grundwasserstauer beträgt ca. 13,5 m, woraus sich eine Gesamtfläche
inkl. der Filterelemente von 25.000 m² ergibt.
Auf Basis der Ergebnisse des hydraulischen Grundwassermodelles sind insgesamt 12 Gates
innerhalb der Dichtwand geplant. Im Falle der ggst. Altlast wird die Grundwasserkontamination
hauptsächlich durch die Verunreinigung mit PAK, Kohlenwasserstoffen bzw. aromatischen Kohlenwasserstoffen und Cyaniden verursacht. Dabei ist noch zwischen gelösten und aufschwimmenden
bzw. auf dem Grundwasserstauer aufsitzende Kontaminationen zu unterscheiden.
Im Rahmen der durchgeführten Immissionspumpversuche wurden Kohlenwasserstoffkonzentrationen von bis zu 0,7 mg/l, Cyanid-Gesamtkonzentrationen von bis zu 0,13 mg/l, BTXEKonzentrationen von bis zu 0,5 mg/l, Naphthalinkonzentrationen von bis zu 0,06 mg/l und PAK-15Konzentrationen (ohne Naphthalin) von bis zu 1 mg/l festgestellt, wobei festzuhalten ist, dass sich
diese Wert nur auf die nördlichen, dichtwandnahen Bereiche beziehen, in einzelnen Bereichen der
Altlast wurden noch wesentlich höhere Konzentrationen gemessen.
Für die Reinigung des Grundwassers in den Gates soll handelsübliches Aktivkohlegranulat eingesetzt werden, welches auf Grund seiner hohen Adsorptionsfähigkeit die Schadstoffe aufnehmen
kann. Die dafür erforderliche Verweildauer des Grundwassers innerhalb der Gates wurde gem.
Projekt mit mind. 60 min festgelegt. Weiters wurde eine effektive Porosität von 25 % angenommen,
woraus sich beim größten Durchfluss (HGW Gate 12) von rd. 11 l/d das max. Volumen für ein
Filterelement von ca. 163 m³ ergibt. Tatsächlich zur Ausführung sollen Gates mit einer Breite von
12,5 m, einer Höhe von 10 m und einer Tiefe von 1,5 m, also mit einem Volumen von 187,5 m³.
Die Standzeiten der Aktivkohlefilterelemente hängen erheblich von der Qualität der Aktivkohle bzw.
von deren Beladekapazität ab. Bei einer Kapazität von max. 1 Gew.% bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 4 und 10 Jahren, bei einer Kapazität von max. 10 Gew.%
bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 36 und 110 Jahren. Bei den Filterelementen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, deren Mantelflächen normal zu Grundwasserströmungsrichtung aus Filterblechen bestehen und deren Schlitzweite sich nach der Korngröße
des zum Einsatz gelangenden Filtermaterials richtet. Die endgültige Auswahl soll erst nach der
Durchführung von Pilotversuchen vor Ort erfolgen. Dabei soll zunächst ein Filterelement hergestellt
und durch qualitative und quantitative Grundwassermessungen in den An- und Abstrompegeln der
Wirkungsgrad eruiert und die Funktionsweise mit unterschiedlichen Aktivkohlematerialien erprobt
und für den Ausführungsfall festgestellt werden.
Vor bzw. hinter dem Filterelement, also Grundwasser zu- und abstromseitig, werden Filterbetonflächen 16/32 mm (kf = 5,2x10-2 m/s) im Untergrund hergestellt in denen jeweils ein Grundwasserbeobachtungspegel versetzt wird. Die Filterelemente werden mit befahrbaren Schachtabdeckungen für Wartungsarbeitenzugänglich gemacht. Auf diese Weise können auch im Falle der
Beladung der Aktivkohleschüttungen Austauscharbeiten erfolgen. Dabei wird die Aktivkohle
mittelsgeeigneter Fördereinrichtung aus dem Element gepumpt (z.B. Mammutpumpe). Die
Einbringung der neuen bzw. regenerierten Aktivkohle erfolgt über Silotransporte der jeweiligen
Hersteller. Dabei wird das Aktivkohlegranulat über geeignete Vorrichtungen unter Wasser in das
Filterelement eingebracht. Die Adsorption von Sauerstoff und damit negativ wirkender Belegung
freier Adsorptionskapazitäten kann dadurch wirksam unterbunden werden.
Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Filterelemente werden diese laufend gewartet. Dabei
werden in den vor und hinter den Filterelementen gesetzten Grundwasserpegeln die Grundwasserstände mit geeigneten Messvorrichtungen Online gemessen und aufgezeichnet. Eine Änderung,
z.B. Verstopfung der Filterelemente sollte aus den entsprechenden Ganglinien erkennbar sein,
sodass über Gegenmaßnahmenzeitgerecht entschieden werden kann (z.B. Filtertausch).Über
periodisch analysierte Grundwasserproben, welche aus diesen Pegeln gezogen werden, wird die
Reinigungswirkung laufend kontrolliert. Der Zeitpunkt vor dem möglichen Durchbruch des Filters
soll auf diese Weise festgestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen (Aktivkohletausch)
eingeleitet werden. Für die gesamte Anlage soll eine Betriebsvorschrift erarbeitet werden, die eine
Beschreibung der Funktionen der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils notwendigen Kontrollund Wartungsmaßnahmen inklusive Messungen und die dafür vorgesehenen Zeitintervalle enthält.
Seite 76
Außerdem wird ein Betriebshandbuch erstellt, das das gesamte Monitoring, die Beweissicherung
und den Umgang mit den Anlagenteilen regelt. Betriebsvorschrift und -handbuch werden der
Behörde zur Genehmigung vorgelegt.
Als Sanierungszielwerte werden für das abströmende Grundwasser unmittelbar nach den Gates
(in den Beweissicherungspegeln P1A – P12A) die Orientierungswerte gem. ÖNORM S-2088-1,
Tabelle 5 herangezogen, wobei betreffend den Parametern Blei, Chrom, Cadmium, Arsen, Quecksilber, Cyanid ges., KW-GC, Benzol, Toluol und BTEX eine Unterschreitung des Maßnahmenschwellwertes, betreffend die Konzentrationen der anderen relevanten Parameter (wegen
fehlender Maßnahmenschwellenwerte) wie Zink, Phenolindex, Naphthalin und PAK-16 die
Unterschreitung der Prüfwerte gem. ÖNORM S-2088-1, Tabelle 5,als anzustrebende Reinigungsleistung angesetzt wird. Konkret sollen durch die geplanten Maßnahmen folgende Grenzwerte im
Abstrom der Gates eingehalten werden:
AOX
Summe KW
BTXE
Benzol
Toluol
PAK-16
PAK (TVO)
Naphthalin
Phenolindex
Cyanid ges.
Blei
Zink
Chrom
Cadmium
Arsen
Quecksilber
10 µg/l
100 µg/l
50 µg/l
1 µg/l
10 µg/l
0,50 µg/l
0,10 µg/l
1 µg/l
30 µg/l
50 µg/l
10 µg/l
1.800 µg/l
50 µg/l
5 µg/l
10 µg/l
1 µg/l
Die Kohlenwasserstoffe sollen gaschromatographisch bestimmt werden (KW-Index). Die Grenzwerte für den KW-Index und für BTXE sind für die Schöpf- und die Pumpprobe einzuhalten.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen sind nach Fertigstellung
des Gesamtprojektes umfangreiche hydraulische und chemische Kontrolluntersuchungen für einen
Zeitraum von vorerst 5 Jahren vorgesehen. Das Nachweissystem soll aus 12 neuen Pegeln im
Anstrom der 12 Gates (P1I – P12I), 12 neuen Pegeln im Abstrom der Gates (P1A – P12A), 2
neuen Pegeln an den Enden der Dichtwand (P13 und P14), den 4 neuen Brunnen (BB1 – BB 4),
einem bestehenden Brunnen (VAL3) und 25 bestehenden Pegeln, die ober- und unterstromig bzw.
im Kontaminationsbereich der Altlast situiert sind, bestehen.
In allen in das Nachweissystem eingebundenen Pegeln und Brunnen erfolgt eine kontinuierliche
Erfassung der Wasserspiegel. Die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur,
Redoxpotential und PAK werden vor Ort kontinuierlich und registrierened analysiert. Im Labor
werden die Parameter DOC, AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK
(16 Einzelsubstanzen nach US-EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium,
Arsen und Quecksilber analysiert.
Vor Beginn der Kontrolluntersuchungen soll ein Probenahmeplan erstellt werden, in dem für jede
Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festgelegt sind. Die Entnahme der
Grundwasserproben soll in jenen Tiefen erfolgen, in denen auf Grund der Vorkenntnisse die max.
Schadstoffgehalte zu erwarten sind. Für die Entnahme von Grundwasserproben, der
kontinuierlichen Analyse von Parametern aus Wasserproben und für die Probenkonservierung
sowie deren Lagerung und Transport liegen dem Projekt sog. SOP´s (Standard Operating
Procedures) bei. Folgendes Messprogramm ist lt. Projekt geplant:
Seite 77
Errichtungsphase:
Pegel-Nr.
Quantität
C8
¼-jährlich
C10
¼-jährlich
C11
¼-jährlich
C12
¼-jährlich
C13
¼-jährlich
C15
¼-jährlich
C34
¼-jährlich
C35
¼-jährlich
B25
kontinuierlich
B33
kontinuierlich
B88
kontinuierlich
B92
kontinuierlich
Qualität
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
¼-jährlich
Sanierungsphase:
Pegel-Nr.
Quantität
P1I
kontinuierlich
P1A
kontinuierlich
P2I
kontinuierlich
P2A
kontinuierlich
P3I
kontinuierlich
P3A
kontinuierlich
P4I
kontinuierlich
P5A
kontinuierlich
P6I
kontinuierlich
P6A
kontinuierlich
P7I
kontinuierlich
P7A
kontinuierlich
P8I
kontinuierlich
P8A
kontinuierlich
P9I
kontinuierlich
P9A
kontinuierlich
P10I
kontinuierlich
P10A
kontinuierlich
P11I
kontinuierlich
P11A
kontinuierlich
P12I
kontinuierlich
P12A
kontinuierlich
P13
kontinuierlich
P14
kontinuierlich
K1
kontinuierlich
K3
kontinuierlich
K4
kontinuierlich
K5
kontinuierlich
K17
kontinuierlich
K2
kontinuierlich
K21
kontinuierlich
K25
kontinuierlich
K18
kontinuierlich
K8
kontinuierlich
K10
kontinuierlich
K20
kontinuierlich
K19
kontinuierlich
K28
kontinuierlich
K11
kontinuierlich
K12
kontinuierlich
Qualität
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. ½-jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
Seite 78
K13
K14
K27
K29
K30
K31
K32
K33
K35
H1
H2
DOKW2
DOKW3
BB1
BB2
BB3
BB4
VAL3
B25
B33
B88
B92
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
kontinuierlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
¼-jährlich bzw. jährlich
Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten vor Baubeginn werden an den Messstellen
„Errichtungsphase“ zweimal und im Zuge der Errichtung des F & G – Systemsvierteljährlich
Grundwasserproben entnommen. An den Messstellen „Sanierungsphase“ werden für die Dauer
von zwei Jahren vierteljährlich Grundwasserproben entnommen. In den nachfolgenden Jahren
erfolgt die Beprobung halbjährlich bzw. 1 Mal jährlich. Die sich aus der Grundwasserbeweissicherung ergebenden Messdaten (Grundwasserspiegellagen, chemische Parameter) werden in
übersichtlicher Form dokumentiert. Insbesondere der Trendentwicklung der Untersuchungsparameter wird dabei besonderes Augenmerk geschenkt.
Absaugung der Bodenluft
In den Bereichen der festgestellten BTXE-Kontamination soll die belastete Bodenluft aus der
ungesättigten Bodenzone abgesaugt werden. Beim gewählten System sind sog. Kondensatabscheider integriert, in denen die in der Bodenluft enthaltene Feuchtigkeit abgetrennt wird. Das
abgeschiedene Wasser soll auf Grund der Inhaltsstoffe (es wird die kontaminierte Bodenluft
abgesaugt) einer externen Entsorgung zugeführt werden.
2. Gutachten
Aus der Sicht des Gewässerschutzes werden im Wesentlichen die Qualität des Grundwasserabstromes nach Reinigung in den Gates sowie die geplanten Maßnahmen zur grundwasserseitigen
Sanierung der Altlast wie auch die erforderlichen Grundwasserschutzvorkehrungen beurteilt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Schlitzwand auf Basis der derzeit
bekannten Umstände ein nach dem Stand der Technik erprobtes Verfahren zur vertikalen
Abdichtung im Untergrund ist. Die Bemessung des erforderlichen Aktivkohlevolumens bzw. die
angenommene Migrationszeit für eine ausreichende Abreicherung der Schadstoffe im Grundwasser erscheint grundsätzliche plausibel. Der Erfolg der Maßnahme hängt in erster Linie von der
verwendeten Aktivkohle ab, wobei erst im Feldversuch die endgültige Auswahl bzw. Bemessung
erfolgen kann. In diesen Feldversuchen können auch störende Einflüsse (Rücklösungen,
gegenseitige chemische Beeinflussungen etc.) am besten abgeklärt werden. Da diese Unterlagen
zum heutigen Zeitpunkt naturgemäß nicht vorliegen, ist die Vorlage eines Konzeptes, aus dem
aufbauend auf dem Ergebnis der Feldversuche der konkrete Aufbau der Gates und die begründete
Auswahl des Filtermaterials hervorgeht, erforderlich. Für eine ausreichende Prüfzeit durch die
Seite 79
Behörde ist dieses Konzept spätestens 2 Monate vor Installierung der Gates bzw. vor Befüllung mit
dem Filtermaterial vorzulegen.
Die Maßnahme Funnel & Gate ist gem. Projekt auf einen Zeitraum von 40 Jahren ausgelegt.
Weiters ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich auf Basis der Daten aus dem Grundwassermodell bei mittleren Grundwasserverhältnissen rechnerisch eine PAK-Entfernung von rund 2 t/a
ergibt. Wie aus dem Befund hervorgeht wird geschätzt, dass auf Grund der bisherigen Untersuchungen in der gesättigten Bodenzone mit rund 280 t PAK zu rechnen ist. Aus diesen Annahmen ergibt sich theoretisch eine Laufzeit von 140 Jahren, bei Berücksichtigung erheblicher
Nichtlinearitäten bei der tatsächlichen Entfernung wird dieser Zeitraum sicherlich weit überschritten. Darüber hinaus ist nicht damit zu rechnen, dass die sich in der Altlast befindlichen
Kontaminationen überhaupt auf diese Weise weitgehend mobilisieren lassen. Darauf deutet schon
die Tatsache hin, dass rund 70 Jahre nach den Schadensereignissen immer noch Schadstofffrachten in dieser enormen Höhe vorgefunden werden. Weiters wurde durch die Erkundungen
nachgewiesen, dass die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Benzolschäden äußerst gering ist.
Durch Funnel & Gate kann die gesättigte Bodenzone der Altlast jedenfalls weder in den nächsten
40 Jahren noch in planbaren Zeiträumen saniert werden. Auch als reine Sicherungsmaßnahme
scheint die Methode nicht geeignet, da auf Grund der systemimmanenten Lebensdauer der
Schlitzwände wohl eine mehrmalige Errichtung erforderlich wäre. Aus fachlicher Sicht ist diese
Methode alleine weder geeignet die Altlast zu sanieren, noch diese langfristig zu sichern. Es ist
deshalb erforderlich – wie seitens der voestalpine Stahl GmbH grundsätzlich im Gesamtpaket
vorgesehen – eine Kombination mehrerer Methoden anzuwenden. So ist neben einer „Hot Spot“Sanierung der gesättigten Zone, also eine Sanierung der hoch belasteten Grundwasserbereiche
durch zusätzliche Methoden (wie z.B. die geplante Phasenschöpfung, Situierung von Sperrbrunnen etc.), auch eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone erforderlich, um die weitere
Abgabe von Schadstoffen durch die vorhandenen Depots zu verhindern (da keiner der Schäden
direkt im Grundwasser entstanden ist, ist der Weg der Schadstoffanreicherung im Grundwasser
evident).
Um die erforderliche Kombination von Sanierungsmethoden sicherzustellen, ist es deshalb aus
fachlicher Sicht notwendig, die Sanierung der hoch belasteten Bereiche der gesättigten Zone, die
auch die am Stauer befindlichen teerartigen Ablagerungen einschließen, durch Auflage vorzuschreiben, wobei es sinnvoll erscheint, dies durch eine Projektsvorlage in Kombination mit einer
Umsetzungsfrist für die Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die Sanierung der ungesättigten
Zone.
Die geplanten Ablaufwerte wurden auf Basis der ÖNORM S 2088-1 vom 01. September 2004 –
Tabellen 4 und 5 (Orientierungswerte für Grundwasser) festgelegt, wobei grundsätzlich die
Maßnahmenschwellenwerte herangezogen wurden bzw. wo dies auf Grund fehlender Werte nicht
möglich war wurden die Prüfwerte herangezogen. Gemäß den Begriffsbestimmungen der ÖNORM
sind Maßnahmenschwellenwerte jene Werte, bei deren Überschreitung in der Regel Sicherungsund Sanierungsmaßnahmen notwendig sind und Prüfwerte jene Werte, bei deren Überschreitung
weitere Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung notwendig sind, wobei bei
Unterschreitung in der Regel keine Gefährdung gegeben ist. Insoferne entsprechen die als
Grenzwerte vorgeschlagenen Orientierungswerte dem Stand der Technik, weil einerseits nach
einer Sanierung klar sein muss, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind und andererseits auch die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bei grundsätzlich sanierten Grundwasserverhältnissen nicht wünschenswert ist. Die Maßnahmenschwellenwerte und die Prüfwerte wurden
konkret in Anlehnung an die Grundwasserschwellenwertverordnung, die Trinkwasserverordnung,
die „Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen“ Baden-Württemberg
1998 sowie der Vorschläge der ad-hoc-AK „Prüfwerte“ der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser festgelegt. Somit ist die Gewähr gegeben, dass es sich dabei um Konzentrationen handelt,
die im österreichischen legistischen Rahmen liegen, aber auch den einschlägigen Regeln der
Technik im europäischen Raum genügen. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das
vorgeschlagenen Reinigungsziel jedenfalls dem Stand der Technik entspricht.
Seite 80
Da der Betrieb des Funnel & Gate mit den vorzuschreibenden Ablaufwerten verhaftet ist, muss auf
die Probenahme und die Analysen besonderes Augenmerk gerichtet werden. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Parametern wie z.B. BTXE die Flüchtigkeit aus dem
Probenahmegefäß immer wieder zu Problemen führt. Weiters ist es aus fachlicher Sicht
erforderlich, dass Probenahme und Analyse in einer Hand liegen und die für Probenahme und
Analyse Verantwortlichen innerhalb kurzer Zeit zur Probenahme vor Ort sein kann um bei
außergewöhnlichen Betriebszuständen bzw. Problemen rasch reagieren zu können. Zusammenfassend wird also sicherzustellen sein, dass ein diesbezüglicher Auftragnehmer einerseits Probenahme und Analyse durch entsprechende Ressourcen vor Ort garantieren kann.
Aus der Sicht des Gewässerschutzes besteht gegen die Umsetzung und den Betrieb der als
„Funnel& Gate“ bezeichneten Maßnahme zur Grundwassersanierung der Altlast Kokerei bei
Vorschreibung nachfolgender Auflagen, Bedingungen und Fristen kein Einwand:
1.
Die Anlagen sind projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nicht in
den nachfolgenden Auflagen Gegenteiliges formuliert wurde.
2.
Die genaue Ausführung der Gates und das auf Grund der vorliegenden Kontaminationen
effizienteste Filtermaterial sind in Feldversuchen zu bestimmen. Über das Ergebnis dieser
Feldversuche und über die nachvollziehbare Auswahl des Filtermaterials bzw. über die
Detailausführung der Gates ist der Behörde bis spätestens 31. Mai 2012, mindestens jedoch
2 Monate vor Inbetriebnahme der Gates, ein Bericht zur Zustimmung vorzulegen. Sollten die
Feldversuche nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben (die Sanierungsgrenzwerte
konnten in den Versuchen nicht zuverlässig eingehalten werden), hat der Bericht
entsprechende Alternativlösungen zu beinhalten.
3.
In den Pegeln P1I – P12I und P1A – P12A sowie P13 und P14 sind die Parameter Wasserspiegelhöhe, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Redoxpotential und PAK
kontinuierlich zu messen und registrierend aufzuzeichnen. Weiters sind die Parameter DOC,
AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK (16 Einzelsubstanzen nach
EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium, Arsen und Quecksilber im
ersten Jahr aus monatlich, im zweiten Jahr aus vierteljährlich und ab dem dritten Jahr aus
halbjährlich gezogenen Proben zu analysieren. Die Parameter Summe Kohlenwasserstoffe
und BTXE sind aus der Schöpf- und Pumpprobe zu analysieren.
4.
Die Probenahmeintervalle sind nach Aufforderung der Behörde zu verdichten, wobei die
Behörde den Zeitraum und das Probenahmeintervall vorgibt.
5.
Über Probenahme und Analysenmethoden ist unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und der Inhaltsstoffe des Grundwassers bis spätestens 31. Dezember 2011 ein
Gutachten eines von der voestalpine Stahl GmbH unabhängigen, akkreditierten Labors
vorzulegen, welches die jeweiligen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen sowie die jeweiligen
Methodenvorschriften beinhaltet. Probenahme und Analyse selbst sind ebenfalls von einem
akkreditierten Labor, welches von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängig ist,
durchzuführen.
6.
Probenahme und Analyse sind durch ein und dieselbe organisatorische Einheit durchzuführen, wobei die Dauer zwischen Beauftragung und Durchführung der Probenahme
innerhalb einer Zeitspanne von 2 Stunden zu erfolgen hat.
7.
Über die kontinuierlich messenden Sonden ist bis spätestens 31. Dezember 2011 ein
Kalibrierungs- und Wartungsplan, ausgearbeitet von einer dazu befugten Person oder
Institution, vorzulegen.
8.
Im Ablauf der Gates, also in den Pegeln P1A – P12A dürfen jeweils folgende Grenzwerte
nicht überschritten werden:
AOX
10,0 µg/l
Seite 81
Summe KW
BTXE
Benzol
Toluol
PAK-16
PAK (TVO)
Naphthalin
Phenolindex
Cyanid ges.
Blei
Zink
Chrom
Cadmium
Arsen
Quecksilber
100,0
50,0
1,0
10,0
0,50
0,10
1,0
30,0
50,0
10,0
1.800
50,0
5,0
10,0
1,0
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
µg/l
9.
Auf Grundlage der kontinuierlich gemessenen Parameter ist ein rechtzeitiger Wechsel des
Filtermaterials vorzunehmen, sodass die vorgeschriebenen Grenzwerte gesichert
eingehalten werden können.
10.
Zum Ende eines jeden Betriebsjahres ist der Behörde ein Bericht über den Betrieb der
Anlage und eine textlich und grafisch aufbereitete Zusammenfassung über sämtliche
gemessenen Parameter inkl. sämtlicher durchgeführter Wartungsarbeiten und Angabe
besonderer Vorkommnisse vorzulegen.
11.
Der Betrieb der Gates kann beendet werden, wenn in den Anstrompegeln P1I – P12I sowie
P13 und P14 die Sanierungsgrenzwerte gem. Pkt. 8 über einen Zeitraum von 2 Jahren
unterschritten wurden. Dabei ist im 2. Jahr das Probenahmeintervall auf mind. monatlich zu
verkürzen.
12.
Bis spätestens 31. Dezember 2012 ist der Behörde ein Projekt über die Sanierung der
hochbelasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzonen inkl. der sich am Stauer
befindlichen Teerölphasen zur Zustimmung vorzulegen. Mit diesem Projekt ist unter anderem
ein verbindlicher Zeitplan für die Sanierung der einzelnen Teilflächen der ungesättigten Zone
vorzulegen.
13.
Die Umsetzung der im Projekt gem. Pkt. 12 vorgelegten und von der Behörde freigegebenen
Maßnahmen hat bis spätestens 31. Dezember 2030 zu erfolgen.
14.
Die Einleitung des abgepumpten Grundwassers im Bereich unterhalb des Koksgasgasometers hat in die öffentliche Kanalisation unter Einhaltung der Grenzwerte der AEV
Kohlenwertstoffanlagen zu erfolgen. Alternativ sind diese Wässer einer ordnungsgemäßen
externen Entsorgung zu unterziehen.
15.
Die Kondensate aus der Bodenluftabsaugung sind einer ordnungsgemäßen externen
Entsorgung zu unterziehen.
16.
Die (Zwischen)lagerflächen für das anfallende Aushubmaterial ist flüssigkeitsdicht
herzustellen. Die Ableitung der anfallenden Sickerwässer ist gem. der AEV
Deponiesickerwässer in die öffentliche Kanalisation abzuleiten.
17.
Im Rahmen der Errichtung der Dichtwand anfallende Abwässer sind nach den
Bestimmungen der AAEV zu behandeln, wobei die jede andere Behandlung als die
Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation einer Genehmigung durch die Behörde
bedarf.
Seite 82
18.
Bei der Errichtung von Bauwerken dürfen keine Baustoffe und Hilfsmittel wie Schalöle, Anstriche, etc. verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe enthalten und/oder freisetzen.
19.
Bei der baulichen Errichtung von Anlagen ist stets intaktes Baugerät in ordnungsgemäßem
Zustand zu verwenden. Baugerät mit undichten Hydrauliksystemen, oder bei dem wassergefährdende Stoffe austreten, sind sofort von der Baustelle zu entfernen.
20.
Während der Bautätigkeiten ist die Baustromversorgung über das bestehende elektrische
Netz zu bewerkstelligen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen Netzersatzanlagen (z.B.
Dieselaggregate) zum Einsatz kommen, und ist dies im Vorfeld der Behörde zu melden.
21.
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe bei Neuanlagen darf ausschließlich in Doppelmantelbehältern oder in Auffangwannen erfolgen, die gegen die zu lagernden Medien dicht
und beständig sind. Das Auffangvolumen ist so zu bemessen, dass von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mindestens 30 %, von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2
mindestens 50 % und von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 100 % des maximal
möglichen Lagervolumens, jedenfalls aber der Inhalt des größten Lagerbehälters
aufgefangen werden kann."
II.2.1.4. Gutachten des ASV für Geologie/Hydrogeologie
"Die voestalpine Stahl GmbH beabsichtigt die so genannte Altlast O76 "Kokerei Linz" in mehreren
Abschnitten zu sanieren. Dazu wurde ein umfangreiches und fachlich sehr fundiertes Sicherungund Sanierungsprojekt bzw. Maßnahmenkonzept mit sehr konkreten Vorhaben ausgearbeitet und
diese der zuständigen Behörde vorgelegt.
Im gegenständlichen Projekt ist vorgesehen, die durch Kriegseinwirkungen entstandene,
bedeutende Menge an produktionsbedingten Kokereimedien in den Untergrund gelangten, zu
sanieren bzw. zu entfernen.
Gegenstand des nachfolgenden Gutachtens ist in erster Linie die geologisch-hydrogeologische
Beurteilung des Gesamtstandortes für die geplanten Sanierungsmaßnahmen. Es macht aus
fachlicher Sicht keinen Sinn, diese Beurteilung auf einzelne Sanierungsbereiche zu zerlegen. Es
werden daher – wie auch im Projekt dargestellt – die Standort- und Grundwasserverhältnisse des
Gesamtstandortes behandelt und dabei folgende Punkte beurteilt:
Geologie und Hydrogeologie des Standortes der voestalpine Stahl GmbH Linz
Beschreibung der Untergrundverhältnisse
Mögliche qualitative und quantitative Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
o das Grundwasser allgemein und
o auf bestehende/fremde Rechte speziell
Qualitative und quantitative Grundwasserbeweissicherung während der Sanierung
Auswirkungen der Wasserhaltungsmaßnahmen
Grundwasser- bzw. Nutzwasserentnahme aus den neu zu errichtenden Brunnen
Auswirkungen der Altlast auf das Grundwasser
Beschreibung der Trinkwasserversorgung
Aus den vorgelegten Unterlagen ist klar ersichtlich, dass die voestalpine Stahl GmbH folgende
Sicherung bzw. Sanierung des genannten Standortes mit folgenden Varianten beabsichtigt:
Sicherung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate
Seite 83
Eine mit der oben genannten Maßnahme verbundene Phasenschöpfung im
Grundwasser
Absaugung und Reinigung der Bodenluft sowie
Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche am Standort mit
Wiederverfüllung
Durch diese Maßnahmen soll eine Optimierung der Beseitigung- und Verwertungswege entstehen
und eine entsprechende Bodennutzung mit einer höchstmöglichen Ressourcenschonung bewirkt
werden.
Das vorgelegte Projekt sieht konkret folgende Sicherungsmaßnahmen vor:
Funnel & Gate:
Bei dieser Maßnahme soll in Form einer teilweisen Umschließung des Standortes mittels einer
Dichtwand – auch als Funnel genannt – die Ausbreitung von umweltrelevanten Emissionen
nachhaltig unterbunden werden. Darüber hinaus soll mit so genannten "reaktiven Filterelementen"
– auch als Gates bezeichnet – welche in Teilabschnitten der Dichtwand eingebaut werden sollen,
das durchströmende Grundwasser von schädlichen Inhaltsstoffen aus der gegenständlichen Altlast
gereinigt werden.
Bodenluftabsaugung:
In die wassergesättigte Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens sollen
mehrere Bohrungen abgeteuft werden. Diese sollen in der Folge mit Hilfe von Filterrohren zu so
genannten Absaugpegel ausgerüstet werden.
Die schadstoffbelastete Abluft wird bei diesem Verfahren mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus
dem Boden gesaugt und über Aufsatzrohre der katalytischen Nachverbrennung zugeführt. Das
dabei gereinigte Abgas wird über einen Kamin ausgeblasen.
Bei der sehr umfangreichen Ermittlung der Schadstoffbelastung im Boden wird im vorliegenden
Projekt unter anderem festgehalten, dass "bei der Verdachtsfläche der Kokerei Linz ein sehr hohes
Schadstoffpotential vor allem im Gesamtgehalt der gemessenen Schadstoffe vorliegt". Auch
massive Kontaminierung mit Teeröl konnte bis zum Grundwasserstauer festgestellt werden.
Bezüglich Schadstoffe in der Bodenluft wird in den Unterlagen angegeben, dass "teils massive
Belastungen durch aromatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden konnten."
Bei der Schadstoffuntersuchung im Grundwasser konnte laut Unterlagen eine massive
Beeinflussung in der überwiegenden Anzahl der Messstellen und somit eine erhebliche
Beeinträchtigung des Grundwassers nachgewiesen werden.
Exakte Daten und Angaben dazu sind aus den Projektsunterlagen zu entnehmen (Technischer
Bericht).
Um die geplanten Sanierungsmaßnahmen entsprechend optimieren zu können, wurde für die
geplanten Maßnahmen ein so genanntes numerisches Grundwassermodell erstellt bzw.
berechnet.
Im Zuge der Voruntersuchungen zur geplanten Sanierungsteilmaßnahme auf dem Betriebsgelände
der voestalpine Stahl GmbH in Linz wurde das Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH
in Gallneukirchen mit der Erstellung eines numerischen Grundwassermodells beauftragt. Das
Modell diente als Planungsinstrument zur Beantwortung wasserwirtschaftlicher und
geohydraulischer Fragestellungen. Dabei wurden insbesondere Prognoserechnungen zu
verschiedenen Sanierungsvarianten (Szenarien) durchgeführt, um die Auswirkungen möglicher
hydraulischer und/oder bautechnischer Maßnahmen auf den Grundwasserhaushalt zu
untersuchen. So konnte schließlich eine optimierte Sanierungsvariante für das Projekt festgelegt
werden.
Seite 84
Datengrundlage waren zum einen das numerische Grundwasserströmungsmodell Voest, dessen
Aufbau, Kalibrierung sowie Anwendungen im Bereicht des Sachverständigenbüro für Boden +
Wasser GmbH vom 15.09.2009 beschrieben sind. Zum anderen wurden zusätzliche
Hydrografische Daten der Austrian Hydro Power verwendet.
Im Rahmen der Vorplanungen und der Entscheidungsfindung einer optimierten
Sanierungsmaßnahme wurden mithilfe des Grundwasserströmungsmodells zunächst
Berechnungen zur Verteilung der Standrohrspiegelhöhen (Lage der Grundwasseroberfläche)
durchgeführt. Zur Berechnung der Fließwege von Partikeln bzw. im Wassergelöster Teilchen
wurden Bahnlinienberechnungen durchgeführt.
Zu den untersuchten Sanierungsmaßnahmen gehört eine Dichtwand in der Ausführung als
herkömmliche undurchlässige Schlitzwand oder als relative Wand mit insgesamt bis zu 12
hochdurchlässigen Filterelementen (Gates). Die Breite der Filterelemente beträgt aufgrund der
Diskretisierung im Modell 12,50 m. Verschiedene Dichtwandverläufe bis hin zur vollständigen
Umschließung des kontaminierten Areals wurden untersucht. Als zusätzliche Maßnahme wurden
Förder- und Injektionsbrunnen in unterschiedlicher Anzahl und Konstellation untersucht (siehe
Sanierungsvariantenstudie des Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH vom
15.09.2009).
Das in der vorliegenden Einreichung gewählte Verfahren der Teilumschließung dient auch zur
Sicherung des Grundwasserabstromes während der geplanten Teilflächensanierungen der
ungesättigten sowie während der geplanten Teilflächensanierung der ungesättigten Bodenzone.
Durch die Implementierung der Dichtwand wird im Zuge der Räumung der Teilflächen eine
Mobilisierung und Abdriften der im Untergrund vorhandenen Kontamination zu den
Nachbargrundstücken hintan gehalten.
Die optimierte Sanierungsvariante sieht eine im Wesentlichen von Westen nach Osten verlaufende
Dichtwand vor. Im Westen wird der Koksgasgasometer eingeschlossen. Im Osten schließt die
Dichtwand an die bestehende Schmalwand im Bereich der Donau an. Die 12 Gates sind über die
gesamte Länge verteilt. Südwestlich des Koksgasgasometers werden zusätzlich vier
Sanierungsbrunnen installiert. Die Entnahmeraten betragen 40 l/s (BB 1) bzw. 30 l/s (BB 2-4). Die
Lage und Grundwasserentnahmen bewirken auf die Dichtwand eine direkte Anströmung. Das
gesamte kontaminierte Areal wird dabei durchströmt. Infolge der Gates erfolgt kein Anstau des
Grundwassers vor der Dichtwand. Vielmehr wird die Grundwasserströmung durch die Gates
kanalisiert, und das kontaminierte Grundwasser kann über die Filterelemente gereinigt werden.
Die Simulationen erfolgten mithilfe eines stationären Modells, da hier in erster Linie die maximalen
Auswirkungen auf die Grundwasserströmung von Interesse sind. Die Wirksamkeit der für eine
optimale Sanierung ausgewählten Variante wurde sowohl unter realen (mittleren)
Grundwasserverhältnissen (MW der Donau) als auch unter niedrigen (RNW 85 der Donau) und bei
hohen Grundwasserständen (HW 100 der Donau) untersucht.
Die Simulation eines auf Grundwasserströmung aufgesetzten numerischen Stofftransports erfolgt
im Rahmen der Ausführung- bzw. Detailplanung zur Ausführung der Sanierungsmaßnahme.
Hierbei soll insbesondere die Wirkungsweise der reaktiven Dichtwand untersucht werden.
Im Detail besteht die Absicherungsmaßnahme aus einer zukünftig abstromseitig der Kontamination
gelegenen linienförmigen Dichtwand, die in Abständen von 140 bis 150 m reaktiven Filterelementen (Gates) ausgestattet ist. Die reaktiven Elemente sind im Gegensatz zur Dichtwand gut
durchlässig (kf = 10-3 m/s) und werden durch den hydraulischen Gradienten, der aus der zukünftig
quer zum Grundwasserstrom situierten Dichtwand und der Abspundung zur Donau und dem
Hafenbecken hin resultiert, selbständig durchströmt. Im Bereich des Koksgasgasometers wird der
Schaden unter dem Gasometer gesichert. Die Sicherung erfolgt mittels Schlitzwänden. Um das
Grundwasser in diesen gesicherten Bereichen auf einem technisch passenden Niveau zu halten,
wird der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässer
Seite 85
abgedichtet. Zur Überwachung der Druckniveaus werden zwei Grundwasserbeobachtungssonden
vorgesehen. Bei Bedarf wird mittels Unterwasserpumpen aus den vorgesehenen
Grundwassersonden das Niveau reguliert.
Im Zustrombereich wird sich die Inbetriebnahme von vier zusätzlichen Förderbrunnen positiv auf
die Grundwasserströmungsrichtung (senkrecht zur Dichtwand) als auch auf den potentiellen
Grundwasseraufstau auswirken. In diesem Bereich ist die Errichtung von Pumpwerken geplant,
von denen dann das geförderte Grundwasser über eine Druckleitung in das Nutzwassernetz
eingespeist und bei Eignung zu Kühlzwecken genutzt wird.
Im Hinblick auf einen zu erwartenden Grundwasseraufstau wird seitens der voestalpine Stahl
GmbH nachstehende kritische Höhenkote für den Bereich Kokerei Kohlenlager angegeben:
Kokerei Kohlenlager: Sohle = 250,60 m ü. A
Die Implementierung der Dichtwand mit der einhergehenden Errichtung zusätzlicher Förderbrunnen im Anstrom des Betriebsgeländes führt im Bereich der Altlast zu einer
Grundwasserabsenkung. Die Absenkung beträgt etwa 0,5 m und nimmt mit zunehmender
Entfernung von den Brunnen nach Osten hin ab. Lediglich im östlichen Areal und Donaunähe wird
das Grundwasser aufgrund des eingeschränkten Abflusses geringfügig bis auf etwa 0,3 m
angestaut.
Alle berechneten Grundwassergleichenpläne zeigen bereits einen bestehenden Einstau des
vorhandenen Kabelkanals im Bereich Kraftwerk (Grundwasserstände > 246,68 m ü.A.), welcher
durch die geplanten Maßnahmen lediglich im Hochwasserfall um ca. 0,1 m erhöht wird. Aus
technischer Sicht der voestalpine Stahl GmbH ist dies zulässig.
Der Verlauf der Dichtwand entspricht bewusst nicht der Altlastengrenze, weil die gewünschte
Sperrwirkung und Reinigung des durchströmenden Grundwassers durch den Verlauf entlang der
nördlichen Kokereibegrenzung hin zur Donau im selben Ausmaß gegeben ist.
Dieser Verlauf ist kostengünstiger gegenüber der Altlastengrenze verlaufende Dichtwand aufgrund
der Vielzahl von Einbauten in Querrichtung. Bei der Ausführung wurde ebenfalls auf die technisch
mögliche Zugänglichkeit nach der Errichtung wert gelegt.
Beweissicherung
Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten wird seitens der voestalpine Stahl GmbH in Abstimmung
mit den angrenzenden Liegenschaftseigentümern eine umfangreiche Beweissicherung
vorgenommen. Diese umfasst im Wesentlichen die bestehenden Einrichtungen wie Grenzsteine,
Zaunanlagen, Tore und Schrankenanlagen, Bewuchs, Betriebsgebäude, Grundwassersonden,
Erhebung sämtlicher Einbauten (Kanal, Wasser, Gas, Strom etc.), Gleisanlagen, Werbetafeln,
Fahnenmaste, Zustand der vorhandenen Wege, Straßen und Manipulationsflächen, Zustand der
unmittelbar angrenzenden Grundstücke, Versickerungsanlagen etc.
Vertikale Dichtwand
Die Linienführung der Dichtwand wurde auf Grund folgender Rahmenbedingungen festgelegt:
Erkundete Ausbreitungsgrenzen der Kontaminationen
Topographische und nutzungsbedingte Rahmenbedingungen
Ergebnisse des Grundwassermodells (Fa. SV-Büro für Boden + Wasser GmbH)
Die geplante Trasse beginnt im Westen beim Koksgasgasometer Punkt A (Parzelle 179/1), verläuft
entlang der ÖBB-Trasse Summerauerbahn zum Teil auf Grundstücken der ÖBB bis zum östlichen
Bereich bei Punkt S (Parzelle 1176/1). Details zur Trassenführung sind dem "Projektslageplan"
(Beilage 001) zu entnehmen.
Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt 1.770 m und reicht bis in eine Tiefe zwischen 17 und 22
m unter Geländeoberkante (GOK). Die daraus resultierende Dichtwandfläche ohne Abzug der
Seite 86
Gesamtfläche an Filterelementen unter Berücksichtigung einer Einbindungstiefe in den Stauer von
ca. 2 m beträgt ca. 30.000 m².
Der Dichtwandkopf verläuft rund 2 m über die angesetzten Hochwasserverhältnisse (HW 100).
In erschütterungssensiblen Bereichen (zB Koksgasgasometer) ist vorgesehen, dass ein
schonendes Errichtungsverfahren (zB Schlitzwandfräse) zum Einsatz kommt.
Herstellung der Dichtwand
Zur Herstellung der Teilumschließung wurde das Schlitzwand-Verfahren ausgewählt, das unter
Berücksichtigung der Kosten die größtmögliche Sicherheit erzielt. Ausschlaggebend für diese
Festlegung sind die Tatsachen
dass sich ein geeigneter Einbindehorizont in einer Tiefe von 15–20 m befindet
dass bei den geologischen Untersuchungen keine für die Herstellung einer Schlitzwand
hinderlichen Verhältnisse vorgefunden wurden.
Der Ausführung der Dichtwand wird die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau – Dichtwände im
Untergrund" zugrunde gelegt.
Als Dichtwandklasse wird gemäß ÖNORM B 4452 die Klasse 3 (DWK3) festgelegt.
Als Durchlässigkeitskritierium wird ein kf-Wert von < 10-9 m/s definiert.
Die Dichtwandmischung wird an den vorhandenen Chemismus des Grundwassers angepasst. Es
werden keine das Grundwasser gefährdende Stoffe verwendet. Das erhärtete Dichtwandmaterial
entspricht den Anordnungen für Schlitzwandbeton laut den Tabellen 6 bis 11 aus ÖNORM B 4452.
Das technische Verfahren der Schlitzwandausführung (mind. 80 cm Wandstärke) wurde aus
bautechnischen und sicherheitstechnischen Gründen gewählt. Das Verfahren ist am Standort der
voestalpine Linz erprobt (Stranggussanlage). Aus bautechnischer Sicht stellt es ein Verfahren dar,
welches sehr schonend für etwaige Einbauten im Hinblick auf die eigentliche Errichtung der Wand
(Vibrationen, Erschütterungen) ist. Ebenso sind etwaige geologische Besonderheiten (Blocklagen
über dem Stauer), die am Standort der voestalpine Linz auftreten, für das gewählte technische
Verfahren kein Errichtungshemmnis.
Die gewählte Stärke der Schlitzwand von 0,8 m ergibt sich aus der geplanten Tiefe (von ca. 0,0 m
bis 22 m). Gemäß der Errichtungsnorm darf eine Ungenauigkeit gemäß Verfahren von +/- 1 % der
Höhe ausgeführt werden. Das kann im schlechtesten Fall zu Abweichungen von -22 cm bzw. + 18
cm führen. Um eine Dichtheit gewährleisten zu können, muss bei Dichtbetonen eine Mindeststärke
von 30 cm vorhanden sein. Diese ist bei der gewählten Variante gewährt.
Bei der Abnahmeprüfung werden Erosionsbeständigkeit und chemische Widerstandsfähigkeit
gemäß den Vorgaben der Tabelle 19 aus ÖNORM B 4452 geprüft. Die Arbeiten werden laufend
überwacht und auf Übereinstimmung mit den Entwurfsdaten geprüft. Sollten sich im Laufe der
Herstellung Abweichungen ergeben, wird die weitere Vorgangsweise mit der Behörde abgestimmt.
Die genaue Lage der Staueroberkante wird während der Herstellung (beim Schlitzen) der Wand
dokumentiert. Das Erreichen des Einbindehorizontes (Stauer) wird sowohl sensorisch als auch in
Form von bodenmechanischen Untersuchungen nachgewiesen. Vom Stauermaterial jedes
Dichtwandelementes werden Rückstellproben (10 Liter Kübel) entnommen und in Abständen von
100 m der Durchlässigkeitswert und eine Kornanalyse bestimmt.
Die Qualitätsprüfung des Sichtwandmaterials (Dichtheit, Festigkeit, chemische Widerstandsfähigkeit) erfolgt gemäß ÖNROM B 4452, Kapitel 5.4.
Im Bereich des bestehenden Koksgasgasometers wird die Schlitzwand mittels Schlitzwandfräsung
hergestellt, um Erschütterungen im Zuge der Errichtung weitgehend hintan zu halten.
Seite 87
Soweit erforderlich wird im Bereich von Einbauten- und Infrastrukturquerungen die Umschließung
durch Injektionssäulen, zB durch Hochdruckbodenvermörtelung (HDBV) oder Manschettenrohrinjektion hergestellt bzw. werden vorhandene Einbauten gesichert. Die Injektionssäulen
werden ebenfalls ca. 1-2 m in den Stauer eingebunden.
Zur Feststellung der Eignung der Bodenvermörtelungssuspension und zur Optimierung der
Rezeptur werden vor Ort zwei Probesäulen hergestellt und nach dem Abbindevorgang durch
Freilegung von einem Fachkundigen begutachtet. Von den Probesäulen werden Kernproben zur
Eignungsprüfung entnommen und der Behörde ein Bericht vorgelegt.
Die Herstellung jeder HDBV-Säule ist durch Aufzeichnung von Injektionsmenge, Druck und Zeit
(entspricht der Tiefe) mit einem maschinenseitigem Dreibandschreiber zu dokumentieren.
Vom eingesetzten Dichtwandmaterial sind täglich mindestens eine Rückstellprobe zur
Eigenüberwachung in entsprechende Probenbehälter abzufüllen und bis zur Fertigstellung der
Abnahmeprüfung aufzubewahren (siehe ÖNORM 4452 7.2 (2) und (3) Tabellen 17 und 18). Das
Materialkennziffernmischungsverhältnis, die Dichte und die Marschzeit sind mindestens täglich zu
kontrollieren. Die Prüfdaten sind zu protokollieren und bei der Überprüfung der Behörde
vorzulegen.
Bestimmte Bereiche der Dichtwand können unter Umständen als dichte Spundwände mit dichtem
Anschluss an die Schlitzwandkonstruktion ausgeführt werden. Die Ermittlung der Lage, Größe und
Anzahl der einzelnen Spundwandbereiche erfolgt im Zuge der Detailplanung mit Hilfe des
Grundwassermodells.
Die Spundbohlen werden ebenfalls in den Stauer eingebunden. Bei der Ausführung werden alle
einschlägigen Normen und Richtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung eingehalten.
Zur Sicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten wird eine
einschlägige staatlich autorisierte Anstalt zur Fremdüberwachung beauftragt. Zu dessen Tätigkeit
gehört unter anderem die Überwachung der Eignungsprüfungen, die Überwachung der Herstellung
der Dichtwand und der Bohrungen, die Durchführung der erforderlichen Qualitätskontrollen und
spezifischen Versuche. Nach Abschluss der Arbeiten wird von der Fremdüberwachung der
Behörde ein Bericht vorgelegt.
Das aus den neu zu errichtenden Brunnen geförderte Nutzwasser soll laut Auskunft der
Konsenswerber für betriebsinterne Kühlwasserzwecke verwendet werden.
Das Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH liegt generell gesprochen im Stadtgebiet von Linz
am orographisch rechten Ufer der Donau. Im Süden wird das Gelände durch den Traunfluss und
den Mühlbach und im Westen durch die Gleisanlage der Westbahn begrenzt.
Im gültigen Flächenwidmungsplan wird dieser Bereich als Industrie- und Betriebsbaugebiet
ausgewiesen.
Aus hydrogeologischer Sicht liegt dieses Gebiet im Bereich des sogenannten Linzer Beckens.
Dieses ist ein im Tertiär tektonisch entstandenes Senkungsbecken mit quartären Sedimenten
aufgefüllt. In erster Linie sind hier Ausedimente – Sande und Lehme – der Donau und der Traun zu
finden. Darunter liegen in der Regel würmeiszeitliche Niederterrassenschotter.
Der Standort des Betriebes der voestalpine Stahl GmbH bzw. der Untergrund unter den
Industrieanlagen wurde in den letzten Jahrzehnten anthropogen stark beeinflusst, verändert und
zum Teil kontaminiert.
Seite 88
Generell sind am Standort folgende Ablagerungen zu finden:
Nach einer künstlichen Anschüttung mit wechselnder Mächtigkeit sind Aulehme und Ausande
vorzufinden. Darunter lagern gut durchlässige, sandige Schotter der Niederterrasse. Die Basis
dieser Ablagerung bildet ein tertiärer Tonmergel, der so genannte Schlier.
Aulehme und Ausande sind rezente Überflutungsablagerungen der Donau und der Traun mit
einer stark schwankenden Mächtigkeit. Während die Ausande als locker gelagerte, schwach
schluffig bis grobsandige Sedimente bekannt sind, handelt es sich bei den Aulehmen um einen
feinsandig-tonigen Schluff.
Die Niederterrassenschotter haben ein feinsandiges Bindemittel und eine mittel- bis grobkörnige
Struktur. Die Wasserdurchlässigkeit ist gewöhnlich sehr gut und die Mächtigkeit liegt im Bereich
des Standortes zwischen 4 und 16 Meter.
Die Schlierbasis hat ein ausgeprägtes Gefälle vom Westen zur Donau hin. Nach einer nur gering
mächtigen Übergangszone bzw. Verwitterungsschicht ist dieser Schlier als schluffig-toniges
Festgestein anzusprechen. Der Flurabstand zur Schlieroberfläche liegt hier bei ca. 20 Meter.
Die Wasserdurchlässigkeit im Bereich der Anlage wird in mehreren Projektsunterlagen mit 1 bis 2
x 10-2 m/s angegeben. Die Mächtigkeit des Grundwassers schwankt stark und liegt zwischen 3 und
8 Meter.
Das Grundwasser strömt im gegenständlichen Bereich generell Richtung Osten zur Donau hin. An
dieser Stelle entlang der Donau sind Dichtwandsysteme und Drainagebauwerke errichtet worden,
wo das anströmende Grundwasser erfasst und in die Donau abgepumpt wird. Der aktuelle mittlere
Grundwasserstand für den relevanten Bereich der Sanierung wird in den Unterlagen mit 246,00 m
ü.A. und der HGW mit 249,00 m ü. A angegeben.
Die Grundwasserneubildung für den Gesamtbereich des Standortes wird in den Unterlagen mit
200 mm/a bzw. 6,3 l/s pro Quadratmeter angegeben. Die Grundlagen für die Berechnung der
Grundwasserneubildung wurden aus der Studie des Amtes der Oö. Landesregierung
"Grundwasser – Bewirtschaftung Linz" aus dem Jahre 2003 entnommen.
Unter Berücksichtigung aller relevanten hydrogeologischen Daten und Angaben bzw.
wasserwirtschaftlichen Grundsätze konnte das seinerzeit vorgelegte UVP-Projekt L6 der
voestalpine GmbH schon im Jahre 2007 grundsätzlich positiv beurteilt werden.
Gutachten
Gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung zur Durchführung des Sanierungsprojektes der
voestalpine Stahl GmbH für die so genannte Altlast O76 bestehen nach Einhaltung der
behördlichen Auflagen und Fristen nach dem derzeitigen Wissensstand aus hydrogeologischer
Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Dies aus folgenden Gründen:
Die gegenständlichen, für die Sanierung benötigten Anlageteile liegen nicht in einem
Schutzgebiet oder im Bereich eines Schongebietes bzw. einer Rahmenverfügung.
Das gesamte Areal der voestalpine GmbH ist zur Gänze ein Industrie- bzw. Betriebsbaugebiet.
Das an dieser Stelle ankommende Grundwasser wird hier für Trinkwasserzwecke nicht genutzt
und muss wegen der Abdichtung der Donau abgepumpt werden.
Durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen wird dieses Grundwasser allgemein und
bestehende Rechte speziell nicht nachteilig beeinträchtigt.
Seite 89
Die Mächtigkeit bzw. die Neubildung des hier vorhandenen Grundwassers erlaubt die geplante
Entnahme von Grundwasser als Wasserhaltungsmaßnahme aus den vorgesehenen Brunnen,
ohne dass dabei fremde Rechte nachteilig beeinträchtigt werden.
Diese durch die geplanten Baumaßnahmen erforderliche Wasserhaltung ist zeitlich begrenzt
und wird den Grundwasserhaushalt nicht mehr als geringfügig beeinflussen.
Zur Kontrolle der möglichen Auswirkungen sind geeignete Beweissicherungsmaßnahmen
vorgesehen.
Zur Klärung von möglichen bodenmechanischen Auswirkungen wurde ein geeignetes
Gutachten sowie eine das Chemieparkgelände Linz betreffende Ergänzung des Ingenieurbüros
für Bauwesen (Dr. Ettinger vom 28. Februar 2011, bzw. vom 24.03.2011 ) vorgelegt.
Die Gefahr eines Transportes von Feinteilen in das gröbere Korngerüst einer anderen
Bodenschicht besteht nach den vorgelegten bodenmechanischen Gutachten nicht, da die
Absenkung und der hydraulische Gradient sehr klein sind.
Auch in der Natur erkennbare Setzungen als Folge der Funnel- und Gateserrichtung werden
laut genannten Gutachten nicht für das Umfeld allgemein und auch für das Chemiegelände
Linz speziell auftreten.
Eine Beweissicherung der Gebäude des Chemieparks ist laut genannter Ergänzung nicht
notwendig, daher kann auch eine entsprechende Auflagenformulierung in diesem Fall
entfallen.
Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat gegen das geplante Vorhaben keine
gewichtigen Bedenken geäußert.
Zum Schutz des Grundwassers allgemein sollen im Zuge der Projektsrealisierung folgende
Maßnahmen eingehalten werden:
1. Alle für die geplante Sanierung benötigten Anlagen und Systeme sind projektsgemäß zu
errichten bzw. zu betreiben.
2. Südwestlich des Koksgasgasometers sind vier neue Sanierungsbrunnen (BB1 bis BB4) zu
errichten und zu betreiben.
3. Für den Brunnen BB1 soll die Konsensmenge mit 40 l/s und für die restlichen drei Brunnen
(BB2 bis BB4) mit 30 l/s festgelegt werden.
4. Durch diese Grundwasserentnahme im Bereich der Altlast soll der Grundwasserspiegel um
rund 0,5 m abgesenkt werden. (Lediglich Donaunah im östlichen Bereich wird das
Grundwasser auf Grund des eingeschränkten Abflusses geringfügig um etwa 0,3 m
angestaut.)
5. Das entnommene Nutzwasser soll betriebsintern für Kühlwasserzwecke verwendet werden.
6. Zur Standortsanierung ist eine Dichtwand in Form einer undurchlässigen Schlitzwand mit
mindestens 80 cm Wandstärke und einer Gesamtlänge von 1.770 m zu errichten.
7. Die Dichtwand soll eine Tiefe von 17 bzw. 22 m erreichen und dabei mindestens 2 m in den
dichten Grundwasserstauer eingebunden werden.
8. Bei der Errichtung der Dichtwand ist die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau –
Dichtwände im Untergrund" zu berücksichtigen.
Seite 90
9. Die Durchlässigkeit der Dichtwand soll < 10-9 m/s betragen.
10. Um Erschütterungen im Bereich des Koksgasgasometers zu minimieren ist ein schonendes
Errichtungsverfahren (z. B eine Schlitzwandfräse) zu verwenden.
11. Damit das Grundwasser in diesem Bereich auf ein technisch passendes Niveau gehalten
werden kann, soll hier der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten
gegenüber Niederschlagswässern abgedichtet werden.
12. Zur Überwachung des Druckniveaus sind hier zwei Grundwasserbeobachtungssonden zu
errichten und in weiterer Folge zu messen.
13. Zur Optimierung der Rezeptur für die Bodenvermörtelungssuspension sind vor Ort zwei
Probesäulen herzustellen und nach Freilegung von einem Fachmann zu untersuchen und
zu begutachten.
14. Zur Reinigung des ankommenden Grundwassers von schädlichen Inhaltsstoffen innerhalb
dieser Dichtwand sind insgesamt 12 hochdurchlässige Filterelemente mit einem kf-Wert
von 10-3 m/s, die so genannten Gates mit einer Breite von 12,5 m und in einem Abstand
von 140 bis 150 m zu errichten und zu betreiben.
15. In der wassergesättigten Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens
sind mehrere Bohrungen abzuteufen.
16. Diese Bohrungen sind in der Folge mit Hilfe von Filterrohren zu so genannten Absaugpegel
auszurüsten und zu betreiben. Die genaue Anzahl und Lage der Pegel ist aus der
Planbeilage 001 des Einreichprojektes im Maßstab 1:2000 zu entnehmen.
17. Die Schadstoffbelastete Abluft soll mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden
gesaugt und dann über Aufsatzrohre einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt
werden.
18. Die auf diese Weise gereinigten Abgase sollen über einen Kamin ausgeblasen werden.
19. Die im Befund aufgezählten Beweissicherungsmaßnahmen sind durchzuführen, zu
dokumentieren und der zuständigen Behörde nach Verlangen vorzulegen.
20. Zur Absicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten, zur
Überwachung der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen und zur Durchführung der
erforderlichen Qualitätskontrolle ist von der Behörde eine staatlich autorisierte Anstalt oder
ein Zivilingenieurbüro mit der Fremdüberwachung zu beauftragen.
21. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist von dieser Fremdüberwachung ein
umfassender Bericht zu erstellen und der Behörde vorzulegen."
II.2.1.5. Gutachten des SV Verfahrens-/Sicherheitstechnik
"1.
Aufgabenstellung
Die Entstehung der Kontamination „Altlast 076 – Kokerei Linz“ ist insbesondere durch Kriegseinwirkungen bedingt, indem bedeutende Mengen an produktionsbedingten Kokereimedien in den
Untergrund gelangten.
In den beiden letzten Kriegsjahren wurden folgende Anlagenteilen durch Bombentreffer beschädigt
oder zerstört und in Folge dessen kam es zum Austritt von kokereispezifischen Produkten:
Seite 91
Bereich Kohlenwertstoffanlage (Maschinenhaus, Teerscheidebehälter, Vorkühlergebäude,
Spülbehälter, Hochbehälter, Teertanks, Napthalinwäsche, Elektroentteerer, Ammoniakwäscher,
Benzolwäscher, Waschöllager): Austritte von Kohlewasser, Teer, Waschöl und Rohbenzol
Bereich Roh- und Reinbenzollager sowie Roh- und Reinbenzolanlage:
Austritte von Rohbenzol, Rohteer, Waschöl und Destillationsprodukten
Koksofenbatterien: Austritte von Teer und Spülwasser
Der Eintrag der kokereispezifischen Abfallprodukte in den Untergrund erfolgte vorzugsweise im
Bereich von Bombenkratern oder unterirdischen Einbauten (Installationen und Leitungen der
Kokereianlage). Insgesamt konnten aus Luftbildern etwa 1.000 Bombentreffer im Bereich der
Altlast festgestellt werden.
Nach 1945 traten bei folgenden Anlagenteilen größere dokumentierte Schadensunfälle
auf:
–
–
Koksofenbatterien: Austritt von Spülwasser und Teer (1948)
Reinbenzolanlage: Explosion mit Austritt von Benzol (1953)
Auf folgenden Flächen sind Ablagerungen betriebsinterner Abfälle bekannt:
–
–
Auf der Freifläche östlich der Schwefelsäureanlage wurden nach 1945 Bombentrichter mit
Abfällen aus der Benzolanlage und der Teerdestillation verfüllt.
Im Bereich der ehemaligen Teerdestillation befanden sich Teerteiche, in die nach 1945
Teerabfälle abgelagert und Spülwässer eingeleitet wurden.
Für einen Gesamtsanierungsvorschlag wurde eine Sanierungsvariantenstudie erstellt, die zeigte,
dass um den Gesamtstandort der Altlast entsprechend den Sanierungszielen zu sichern oder
sanieren, es einer Kombination von Teilverfahren bedarf.
Im Sinne des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, untermauert durch eine entsprechende KostenNutzen-Analyse, hat sich zur Sicherung und Sanierung nachstehende empfohlene Variante
ergeben:
–
–
–
Sicherung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate und Phasenschöpfung;
Absaugung der Bodenluft;
Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche am Standort mit Wiederverfüllung.
Inhaltlich stellen sich die Sanierungsschritte Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung wie folgt dar:
Funnel & Gate
In Form einer teilweisen Umschließung des Standortes mittels einer Dichtwand ("Funnel") soll die
Ausbreitung umweltrelevanter Emissionen wirksam unterbunden werden. Darüber hinaus wird mit
so genannten "reaktiven Filterelementen" ("Gates"), die in Teilabschnitten der Dichtwand integriert
werden, das durchströmende Grundwasser von schädlichen Inhaltsstoffen aus der Altlast
gereinigt.
Bodenluftabsaugung
In die wasserungesättigte Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens
werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegel ausgebaut. Die
schadstoffbelastete Abluft wird mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und
über Aufsatzrohre der katalytischen Nachverbrennung (KNV) zugeführt.
Das gereinigte Abgas wird über einen Kamin ausgeblasen.
Vom Unterzeichneten wird aufgrund seiner Bestellung als n.a. Sachverständiger für Verfahrensund Umwelttechnik der Projektteil der Bodenluftabsaugung im speziellen aus sicherheitsSeite 92
technischer Sicht beurteilt. Der Projektteil Funnel & Gate wird von den jeweiligen fachbezogenen
ASV bearbeitet.
2.
Verwendete Unterlagen
voestalpine Stahl GmbH: Detailprojekt L6 KO 00.08, Technisches Projekt Sanierung Altlast 076
„Kokerei Linz“, 1. Teilabschnitt: Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Bereich B1 - Kokerei vom 04.
Februar 2011
SCS-Technology Verfahrenstechnik GmbH und Sachverständigenbüro für Boden + Wasser
GmbH: Altlastensanierung Kokerei Linz, Bodenluftabsaugung – Einreichprojekt, Technischer
Bericht Proj. Nr. 003-11-71 vom 02. Februar 2011
voestalpine Stahl GmbH: Ergänzende Informationen zum Technischen Projekt L6 KO 00.08,
Sanierung Altlast 076 „Kokerei Linz“, 1. Teilabschnitt Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Bereich
B1 – Kokerei vom 01. März 2011
BM Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BRD): Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft – TA Luft, 2002
3.
Befund
3.1
Ablaufbeschreibung
In die wasserungesättigte Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens
werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegel ausgebaut. Die
schadstoffbelastete Abluft wird mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und
über Aufsatzrohre der katalytischen Nachverbrennung (KNV) zugeführt.
Durch das Einbringen von zusätzlichen Belüftungspegeln in die ungesättigte Bodenzone kann der
Austrag von Schadstoffen wirksam gesteigert werden.
Vor Eintritt in die KNV wird die Bodenluft auf die maximal zulässige Konzentration (40 % UEG bzw.
20 % UEG) verdünnt und über einen Wärmetauscher vorgewärmt. In der KNV wird die
kontaminierte Luft gereinigt und schließlich nach Abkühlung im Wärmetauscher an die Umgebung
abgegeben.
Zur Optimierung der Effizienz der Sanierungsmaßnahme erfolgt der Aufbau der einzelnen
Komponenten möglichst mobil und soweit wie möglich in Containerbauweise.
Auf diese Weise kann nach dem lokalen Erreichen des Sanierungsziels die Bodenluftabsaugung
teilweise oder vollständig in einem anderen Teil des zu dekontaminierenden Areals rasch wieder
aufgestellt werden.
3.2
Anlagenausstattung
Die Bodenluftabsaugung besteht aus folgenden Anlagenkomponenten:
Komponenten
–
Pegelgruppe:
Absaugpegel
Belüftungspegel
–
Verdichteranlage:
Luftzumischung
Wasserabscheider
Verdichter (Absauggebläse)
Seite 93
–
Katalytische Nachverbrennung:
Vorwärmung
Brenner inklusive Katalysator
Kamin
Warmwasserkreislauf zur Vorwärmung der Frischluft
–
Infrastrukturelle Einrichtungen:
Erdgasreduzierstation
Rohrleitungen
Messtechnik/Analytik
Containeraufbau
Technische Daten Gesamt
Anzahl Absaugmodule
Stk.
2
---
24
48
Stk.
m3n.h-1
m3n.h-1
l/Monat
6
7.200
nicht definiert
max. 1.440
Technische Daten pro Absaugmodul
–
Pegelgruppe:
Anzahl Absaugpegel
Anzahl Belüftungspegel
–
Verdichteranlage:
Verdichter
Verdichterleistung gesamt
Luftzumischung 1)
Wasserabscheider
1)
(je nach Bedarf, Regelung über maximal zulässige Konzentration Benzol
in Bodenluft von 40 % UEG bzw. 20 % UEG)
–
Katalytische Nachverbrennung:
KNV
Maximale Leistung
Maximal übertragene Wärmeleistung
(Vorwärmung)
Erdgasverbrauch
Katalysator
Schüttgut
Kaminhöhe
Kamindurchmesser
3.3
Stk.
m3n.h-1
1
8.250
kW
m3.h-1
--
max. 1.000
max. 40
Mischoxid als
m
mm
3
450
Sanierungsvorgang
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme wird die verunreinigte Bodenluft über Absaugpegel aus der
Bodenzone abgesaugt und in zwei voneinander unabhängigen katalytischen Nachverbrennungen
mit einer maximalen Leistung von je 8.250 m3n.h-1 gereinigt.
Aufgrund der Containerbauweise ist ein flexibler Betrieb möglich und der mobile Aufbau der
einzelnen Komponenten wird erleichtert.
Seite 94
Sanierungsvorgang:
–
–
Zunächst werden beide Anlagen (Absaugmodule) in einem kontaminierten Sanierungsgebiet
möglichst benachbart in Betrieb genommen.
Anfangs wird die Sanierung mit einer Absaugung von etwa 50 m3.h-1 je Absaugstrecke
durchgeführt und danach schrittweise gesteigert. Dadurch kann eine bevorzugte Wegigkeit
im Boden weitgehend vermieden werden.
Wenn über die Absaugpegel nur mehr geringe Belastungen abgesaugt werden, erfolgt ein
teilweises oder vollständiges Zusammenschließen der Pegel auf eine Anlage (KNV).
Abhängig von der Größe des verbleibenden noch nicht behandelten Schadstoffvolumens im
Boden, können entweder neue Absaugpegel an die bestehenden Nachverbrennungen
angeschlossen werden.
Oder die gesamte Anlage kann in ein weiteres kontaminiertes Gebiet verlegt werden.
3.4
Infrastruktur
–
–
–
3.4.1 Erdgas
Das für die katalytische Nachverbrennung benötigte Erdgas wird dem bestehenden Werksnetz (8,4
bar) entnommen und über eine im Freien installierte Reduzierstation auf den erforderlichen
Brennerdruck (0,2 bar) geregelt.
3.4.2 Frischluft
Die Frischluft, die sowohl für die Einleitung in den Boden über die Belüftungspegel als auch als
Mischluft notwendig ist, wird direkt der Umgebung entnommen, wobei keine Aufbereitung
notwendig ist. Eine Vorwärmung ist möglich.
3.4.3 MSR/Automation
Die Überwachung/Steuerung erfolgt von einer zentralen Leitwarte aus.
Der Operator in dieser Leitwarte erhält über Fernwartung einen Zugriff auf die Workstations in den
einzelnen Messcontainern. Dieser Zugriff stellt den vollen Funktionsumfang der Visualisierungssysteme bereit, genauso als würde sich der Operator physikalisch in einem der Messcontainer
befinden. Um die Mobilität der Anlagen zu gewährleisten, erfolgt die Kommunikation zwischen der
zentralen Leitwarte und den Messcontainern internetmäßig über Funk bzw. über das Mobilfunknetz
eines österreichischen Mobilfunknetzbetreibers. Da die Kommunikation über das Prinzip der
Fernwartung funktioniert und daher keine direkte Kommunikation zwischen der Workstation in der
zentralen Messwarte und den SPSen (speicherprogrammierbare Steuerung) in den Messcontainern stattfindet, ist auch die Funktionalität der einzelnen Messcontainer bei einem Ausfall der
Internetverbindung gewährleistet.
Seite 95
3.5
Einsatzstoffe
3.6
Luftemissionen
Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit
Energienutzung verbrannt werden, sondern aus sicherheitstechnischen Gründen oder besonderen
betrieblichen Erfordernissen ohne Energienutzung verbrannt werden sollen, sind gemäß TA-Luft
einer Nachverbrennung zuzuführen. Im gegenständlichen Fall wird eine katalytische Nachverbrennung projektiert. Die daraus resultierenden Emissionen sind gemäß TA-Luft Kapitel 5.2.7 und
5.4.8.1 einzuhalten.
Das bei der katalytischen Nachverbrennung entstehende Abgas verlässt die Anlage über den
jeweiligen Kamin in die Umgebung (Höhe: 3 m, Durchmesser: 450 mm, Abgastemperatur: etwa
125°C). Dabei werden die gemäß TA-Luft vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten.
Für die Berechnung der maximalen Fracht wird von einem maximalen Abgasvolumenstrom von
8.250 m3n.h-1 und 8.500 Betriebsstunden pro Jahr und Modul ausgegangen. Es werden zwei
Module mit jeweils einem eigenen Abgaskamin betrieben.
Im Verlauf der Sanierung bei fallender Schadstoffbelastung der Bodenluft wird es erforderlich,
Zusatzbrenner mit Erdgas im Bereich der KNV zu betreiben. Die dabei entstehenden erdgasbedingten Emissionen sind gemäß TA-Luft Kapitel 5.2.4 einzuhalten.
Seite 96
3.7
Projektbeschreibung
Projektbezeichnung – Absaugung der BTEX-kontaminierten Bodenluft aus der
wasserungesättigten Bodenzone über 10 Jahre
Projektziel – Erzielung eines gefahrlosen Aushubes von kontaminierten Bodenbereichen innerhalb
der ungesättigten Bodenzonen. Reduktion des BTEX-Gehaltes des Aushubmaterials für
nachfolgende Behandlungen.
Projektvorbereitung – Ermittlung der BTEX-Gehalte im Raster von 20 m x 20 m der
Sanierungsfläche. Bei BTEX-Konzentrationen >50 mg/m3 werden Maßnahmen zur
Schadstoffentfrachtung mittels Bodenluftabsaugung und optional zusätzlicher Luftinjektion gesetzt.
Geräteaufwand – folgende Bauteile werden für die Bodenluftabsaugung eingesetzt:
*
12 Bodenluft-Pegelgruppen bestehend aus jeweils 2 Absaugpegel und 4 Belüftungspegel –
ergibt 24 Absaugpegel
*
1 Verdichteranlage je 1 Absauglinie bestehend aus jeweils 2 Absaugpegel – ergibt 12
Verdichteranlagen
*
1 Absaugpegel bestehend aus max. 3 Absaugstrecken mit unterschiedlich tiefen
Filterstrecken – ergibt 24 Absaugpegel bzw. max. 72 Absaugstrecken mit jeweiliger kont. Messung
von Volumenstrom, Temperatur und Unterdruck
*
Bestimmung des Unterdruckfeldes mittels rd. 220 Unterdruckmessstellen in Form von
Raumkernbohrungen
3.8
Schadensbild
Durchgeführte Bodenluftuntersuchungen im Bereich der Verdachtsfläche „Kokerei Linz“ zeigten
punktuell massive Belastungen in der ungesättigten Bodenzone.
Folgende Ergebnisse wurden ermittelt:
CO2-Gehalt überwiegend <5 % Vol.
CH4 von 2 % Vol. nur bei 1 Bohrung
LHKW wurden nicht detektiert
KW (C5 – C10) wurden nicht detektiert
BTEX-Konzentrationen lagen erheblich über dem Prüfwert von 10 mg/m3
Seite 97
3.9
Allgemeintechnische und sicherheitstechnische Beschreibung
3.9.1 Bodenluftabsaugpegel
Die Bodenluftabsaugpegel werden anhand entsprechender Bodenluftabsaugversuche positioniert.
Es kann eine Absaugreichweite von 10 bis 15 m angenommen werden.
Die Bodenluftabsaugpegel erschließen mit den bis zu 3 angeordneten Filterstrecken eine Tiefe in
der wasserungesättigten Bodenzone von max. 8 m.
Im Trockenrotationsverfahren wird für die Errichtung eines Bodenluftabsaugpegels eine Bohrung
von 300 mm Durchmesser abgeteuft, in die die Absaugstrecken bzw. Filterstrecken eingesetzt
werden. Hiezu werden in unterschiedlichen Tiefen verfilterte PVC-Rohre verwendet, die im Bereich
von 1 bis 3 m langen Filterstrecken verkiest sind. Die gegenseitige Abdichtung der Absaugstrecken
erfolgt mit einem quellfähigen Beton-Tixoton-Gemisch. Die Absaugstrecken werden mittels
Spiralschlauch und Schlauchklemme an die zur Verdichteranlage führenden Förderleitung
angeschlossen.
Die Bohrarbeiten zur Errichtung der Bodenluftabsaugpegel mittels Trockenrotationsverfahren
werden unter speziellen sicherheitstechnischen Aspekten wie folgt vorgenommen:
Vor Inangriffnahme von Bohrarbeiten erfolgt eine Freigabe der Abt. BPS der voestalpine Stahl
GmbH indem festgestellt wird, dass sämtliche Einbauten im Untergrund und deren
Gefährdungspotential bekannt sind.
Wird während der Bohrarbeiten in der ungesättigten Bodenzone die UEG von Benzol von 39 g.m-3
überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass für die Bildung eines explosiblen GasLuft-Gemisches aufgrund der Sauerstoffzehrung im Untergrund nicht ausreichend Sauerstoff
vorhanden ist.
Nachdem die Gasdichte der BTEX-Einzelkomponenten und des BTEX-Gemisches im Vergleich zu
Luft um ein Mehrfaches höher ist, kann davon ausgegangen werden, dass kein BTEX aus dem
Bohrloch durch natürlichen Auftrieb entweicht.
Während des Bohrfortschrittes wird die PVC-Stützverrohrung in das Bohrloch eingebracht und
damit ein seitliches Ausgasen in das abgeteufte Bohrloch verhindert. Als mögliche
Ausgasungsfläche verbleibt die Bohrlochsole nach dem Ausfahren des Bohrgestänges.
Beim Austausch des Bohrgestänges kann ein Austragen von BTEX-kontaminierter Bodenluft
erfolgen, die jedoch mit Vierfach-Messgeräten (Exschutz, CO, O2 und H2S) bzw. mit Explosimetern
(2 unterschiedliche Messverfahren) überprüft werden. Bei Auslösung eines Alarmwertes von 20 %
UEG (bezogen auf die Leitsubstanz Benzol) wird ein Stufenplan zum Schutz vor Explosionen
allgemein und der Arbeitnehmer im speziellen wie folgt vollzogen:
*
Einstellung der Bohrarbeiten.
*
Fortsetzung der Explosimetermessungen.
*
Bei Unterschreitung des Alarmwertes über 10 min. werden die Bohrarbeiten fortgesetzt.
*
Bei Überschreiten des Alarmwertes über 30 min. werden Abhilfemaßnahmen, wie z.B.
Absaugung und gefahrlose Ableitung der austretenden Bodenluft, gesetzt.
Technische Daten Absaugpegel:
Bauart
Stück
Bohrdurchmesser Absaugpegel
Absaugleistung Absaugpegel
Anzahl Absaugstrecken je Absaugpegel
Absaugleistung je Absaugstrecke
Durchmesser Absaugstrecke
Tiefe
Reichweite im Radius um Absaugpegel
mm
m3n.h-1
m3n.h-1
m
m
Mehrfache Verfilterung
gleichzeitig bis zu 24
300
200 - 600
1 bis 3
max. 200
DN 65
bis 8
10-15
Seite 98
Filtermaterial
Dichtungsmaterial
Tixoton - Gemisch
-
Filterkies oder Filtersand
quellfähiges Beton –
3.9.2 Belüftungspegel
Zur besseren Belüftung des Untergrundes werden zum „passiven“ Nachströmen der Luft
Belüftungspegel errichtet.
Sollte sich in den Vorversuchen herausstellen, dass durch einen inhomogenen Bodenaufbau eine
Zonierung der Belüftungspegel erforderlich ist, so können die Belüftungspegel „aktiv“, d.h.
Einblasen von vorgewärmter Luft mittels eigener Verdichter, betrieben werden.
Technische Daten Belüftungspegel:
Stück
Ausbaudurchmesser Belüftungspegel
Tiefe
Filtermaterial
Dichtungsmaterial
Tixoton - Gemisch
m
-
gleichzeitig bis zu 48
DN 150
bis 8
Filterkies oder Filtersand
quellfähiges Beton –
3.9.3 Absaugmenge
Über temperatur- und druckkorrigierte Durchflussregelungen wird der Durchfluss jeder einzelnen
Absaugstrecke geregelt. Die Werte erreichen dabei zwischen 50 und 200 m3n.h-1.
Die notwendigen Regelungseinrichtungen sowie die nachgeschaltete Zusammenmischung der
Bodenluft erfolgt im Container „Absaugstrecken“.
3.9.4 Förderleitungen
Die Förderleitungen von den Bodenluftabsaugpegeln zu den Reinigungsanlagen werden grundsätzlich in PE - Rohren DN 65 ausgeführt.
Sämtliche Förderleitungen werden durch Stumpfspiegel - Schweißen oder Fittings vor Ort gasdicht
miteinander verbunden.
3.9.5 Unterdruckmessstellen
Über ein flächendeckendes Netz von Unterdruckmessstellen im Umkreis der Absaugpegel wird
das bei der Bodenluftsanierung im Untergrund entstehende Unterdruckfeld gemessen und somit
der von der Sanierung erfasste Bereich abgegrenzt. Es sind rd. 220 Unterdruckmessstellen vorgesehen.
Zur Errichtung einer Unterdruckmessstelle wird eine Rammkernbohrung mit einem Durchmesser
von 50 mm bis in eine Tiefe von max. 5 m abgeteuft. In das Bohrloch wird eine Messsonde DN 10
mm aus Nirostastahl- oder Kupferrohr eingebaut, welche am unteren Ende auf einer Länge von
0,25 m perforiert ist. Im Ringraum um das perforierte Sondenende wird je nach Untergrundbeschaffenheit eine bis 1,50 m mächtige Quarzfilterkiesschüttung eingebaut, welche nach oben
durch einen Sandgegenfilter abgegrenzt ist. Darüber folgt zur Abdichtung gegen die höheren
Schichten und die Oberfläche ein Beton - Tixoton - Gemisch.
Die Unterdruckmessstellen können überdies zur Entnahme von Bodenluftproben während des
gesamten Sanierungszeitraumes herangezogen werden.
Seite 99
3.9.6 Verdichteranlagen
Eine Verdichteranlage besteht aus Luftzumischung, Wasserabscheidung und Verdichter. Sie
bedient im Normalfall 2 Absaugpegeln, was max. 6 Absaugstrecken entspricht (3 Absaugstrecken
je Absaugpegel). Für die gesamte Sanierung werden 12 Verdichteranlagen benötigt.
Um einen optimalen Anlagenbetrieb zu gewährleisten, sind die Verdichteranlagen mit Zeitschaltuhren mit Wochenprogramm auszustatten. Durch den Einsatz eines entsprechend geplanten
Intervallbetriebes lassen sich vor allem gegen Ende der Sanierung deutliche Einsparungen bei den
Stromkosten erzielen, ohne Einbußen beim Schadstoffaustrag hinnehmen zu müssen.
3.9.6.1 Luftzumischung
Da in der abgesaugten Bodenluft explosionsgefährliche Kohlenwasserstoffe wie BTEX oder
Methan enthalten sind, kann bei erhöhten Konzentrationen eine Zumischung von Frischluft
notwendig werden.
Vor der Wasserabscheidung ist eine Verdünnung der Bodenluft auf 40% der UEG, vor der
Katalytischen Nachverbrennung aufgrund der erhöhten Temperaturen eine weitere Verdünnung
auf 20% der UEG vorgesehen.
Die Messung und Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt an den Zumischungspunkten mittels zwei voneinander unabhängigen Messeinrichtungen. Dabei werden InfrarotGassensoren und Katalytische Gassensoren angewendet.
Technische Daten Luftzumischung
Untere Explosionsgrenze (UEG)
von Benzol (Referenzsubstanz)
Verdünnung vor Wasserabscheider
UEG
Verdünnung vor KNV-Verdichter
UEG
Gassensor 1
Gassensor 2
g/m³
%
39
40
%
-
20
Infrarot
Katalytisch
3.9.6.2 Wasserabscheidung
Die abgesaugte Bodenluft weist aufgrund mitgerissener feiner Wassertröpfchen zu hohe
Wassergehalte für einen optimalen Betrieb der Abluftreinigung auf.
Der Wasserabscheider besteht aus einem 120 l-Gebinde mit einer integrierten Prallplatte bzw.
Strömungsleitblech und Zu- u. Abluftstutzen im Deckelbereich des zylindrischen Gefäßes.
Das abgeschiedene Wasser aus der Wasserabscheidung, das sind Niederschlagswässer, welche
in der ungesättigten Bodenzone nach Niederschlägen vorhanden sind und durch den erzeugten
Unterdruck im Rahmen der Bodenluftabsaugung über die Absaugstrecken mitgefördert werden,
wird in diesen Behältern gesammelt.
Es werden in Summer 12 Behälter angeordnet, die jeweils ein Volumen 120 l aufweisen.
Die Qualität dieser anfallenden Wässer entspricht im Wesentlichen der Qualität des Niederschlagswassers, welches aus befestigten Oberflächen in den Sammler E entwässert.
Eine weitere wichtige Funktion des Wasserabscheiders ist die mechanische Barrierewirkung
hinsichtlich möglicher mit der Bodenluft mitgerissener Feststoffe wie z.B. Steine. Auf diese Weise
wird mögliche Funkenbildung bei Berührung mit schnellbewegten Teilen wie z.B. im Seitenkanalverdichter verhindert.
Aus diesem Grund wird der Wasserabscheider stoßfest mit Filtersieb ausgeführt.
Seite 100
Technische Daten Wasserabscheidung
Bauart
-
Stück
Nutzvolumen
Wasserablass
Abwasser (gesamt)
l
l/Monat
Prallplatte / Strömungsleitblech
(stoßfest mit Filtersieb)
12
ca. 120
automatisch
max. 1.440
3.9.6.3 Verdichter
Der Verdichter (Absauggebläse) dient der Förderung der mit Schadstoffen angereicherten Luft aus
der Bodenzone, wobei saugseitig der Widerstand des Bodens und des Absaugsystems und
druckseitig der Widerstand der Aufbereitungsanlage überwunden werden muss.
Es wird ein Seitenkanalverdichter eingesetzt, da diese über ein geeignetes Verhältnis zwischen
Volumenstrom und Unterdruck verfügt. Seitenkanalverdichter arbeiten nach dem Impulsprinzip für
mittlere Volumenströme und Druckdifferenzen.
Da die Bodenluft im Falle von zu hoher Schadstoffbeladung vor dem Eintritt in die Verdichter mit
Mischluft auf 40% der UEG verdünnt wird, ist keine explosionsgeschützte Ausführung notwendig.
Im Falle einer technischen Störung z.B. druckseitige Verstopfung erfolgt das Abschalten des
jeweiligen Verdichters.
Technische Daten Verdichter
Bauart
Stück
Volumenstrom
Unterdruck
m³/h
mbar
Seitenkanalverdichter
12
1.200
ca. 250
3.9.7 Katalytische Nachverbrennung
Für das Sanierungsvorhaben werden zwei Katalytische Nachverbrennungen (KNV) mit einem
Durchsatz von je 7.500 m3n.h-1 verwendet. Diese sind unabhängig voneinander einsetzbar.
3.9.7.1 Verdichter KNV
Technische Daten
Bauart
Stück
Volumenstrom
m3n.h-1
Seitenkanalverdichter
2
3.500 – 8.250
Im Falle einer technischen Störung erfolgt das Abschalten des Verdichters.
3.9.7.2 Vorwärmung
Die abgesaugte Bodenluft wird in einem Gas/Gas-Wärmetauscher mit der Abluft der KNV
vorgewärmt.
Technische Daten
Bauart
Stück
Ausführung
-
Rekuperativer Rohrbündelwärmetauscher
2
Ausführung mit Umlenkblechen und
Kompensatoren
Seite 101
Fläche
Wärmeübergangskoeffizient
Leistung
m²
W/m²K
kW
1.000
ca. 10
max. 1.000
3.9.7.3 Gasbrenner
Mit Hilfe des Gasbrenners kann die Bodenluft bei zu geringen Kohlenwasserstoffkonzentrationen
auf die für die katalytischen Reaktionen notwendige Temperatur erwärmt werden.
Technische Daten
Ausführung
Gasregelstrecke, UV-Zelle
Stück
Brennstoff
max. Verbrauch an Brennstoff
Gasvordruck
-
mit Feuerungsautomat,
m3n.h-1
mbar
2
Erdgas
40
200
3.9.7.4 Katalytischer Reaktor
Durch Einbau eines Katalysators in den Vorraum der Brennkammer wird die notwendige
Oxidationstemperatur gegenüber der thermischen Verbrennung deutlich reduziert
(Reaktionstemperatur 350-400°C).
Ein autothermer Betrieb der KNV ist ab einem Gehalt an brennbaren Bestandteilen von ca.
3 g/m3n in der Bodenluft möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass in der Anfangsphase
des Betriebs einer frischen Pegelgruppe die KNV autotherm arbeiten kann. Danach wird die
zusätzlich benötigte thermische Energie über einen mit Erdgas betriebenen Gasbrenner zur
Verfügung gestellt.
Technische Daten
Bauart
Stück
Durchsatz
min. Durchsatz
max. Durchsatz
Gewicht
autothermer Betrieb
Katalysatortyp
Katalysatorart
m3.h-1
m3.h-1
m3.h-1
t
g Cges.m-3n
-
Katalytische Abluftreinigung
2
7.500
2.500
8.250
16
ab ca. 3
Mischoxid
Schüttgut
3.9.7.5 Abluftkamin
Die gereinigte Abluft wird über einen Abluftkamin mit Deflektorhaube in die Umgebung abgeleitet.
Technische Daten
Kamindurchmesser
Kaminhöhe
Volumenstrom Kamin
Strömungsgeschwindigkeit
mm
m
m3.h-1
m/s
ca. 450
3
max. 8.300
max. 21,7
3.9.7.6 Berstscheibe
Zur Druckentlastung im Falle von Verpuffungen ist über dem Reaktor eine Berstscheibe
angebracht. Als Material kommt Edelstahlblech zu Einsatz.
Seite 102
Durch Öffnen der Berstscheibe wird die dazugehörige Verrohrung als Einfüllstutzen für den
Katalysator genutzt.
3.9.7.7 Mess-, Steuer-, und Regelanlage
Zur Regelung der Heizleistung und Steuerung der Betriebsfunktionen.
Ausstattung mit:
Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS)
Bediengeräte mit Visualisierung
Frequenzumrichter
Elektronischer Datenspeicher
3.9.7.8 Konzentrationsüberwachung
Bei Überschreiten von 20% der UEG, wird die Bodenluft analog zur Luftzumischung in den
Absauglinien vor dem Verdichter der KNV mit Frischluft entsprechend kontrolliert verdünnt.
3.9.7.9 Anfahrluft
Die Anfahrluft wird verwendet:
-
im Anfahrprozess um die Anlage auf die entsprechende Betriebstemperatur zu bringen
beim Abfahrprozess um die Anlage kontrolliert abzukühlen
3.9.8 Frischluftvorwärmung
Die Luft der Belüftungspegel wird mit einem lokalen Wärmetauscher um bis ca. 50 K erwärmt.
Die Energie wird vom Abluftwärmetauscher der KNV mit einer Leistung von ca. 150 kW geliefert,
der die Reinluft nach der KNV entsprechend kühlt.
Für Betriebszustände, bei denen durch die Abluftwärmerückgewinnung zu wenig Energie zur
Verfügung steht, wird ein Fernwärmetauscher ins Kreislaufverbundsystem eingebunden, um die
gewünschte Luftvorwärmung sicherzustellen.
Für jede KNV wird die Energie vom Abluftwärmetauscher in einem geschlossenen 2-Rohrsystem
mit Wasser-Glykol-Gemisch zu den bis zu 24 lokalen Lufterhitzern mit einer Leistung von jeweils
ca. 6,5 kW zu den 24 Belüftungspegeln mit einem Luftvolumenstrom von jeweils ca. 300 m3.h-1
transportiert.
Die geschlossenen Kreislaufverbundsysteme werden mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Ausdehnungsgefäße sowie Thermometer, Manometer
ausgestattet.
Die beiden Umwälzpumpen in den Wärmerückgewinnungskreisläufen werden redundant ausgeführt, sodass bei einem Defekt einer Pumpe die Anlage aufgrund der installierten Reserve-Pumpe
weiter betrieben werden kann.
Technische Daten Frischluftvorwärmung
Stück
Vorlauftemperatur
Rücklauftemperatur
übertragene Wärmemenge gesamt
Anzahl Lufterhitzer über Belüftungspegel
°C
°C
kW
-
2
80
60
max. 150
ca. 48
Seite 103
übertragene Wärmemenge je Lufterhitzer
kW
6,5
3.9.9 Containeraufbau
Die erforderlichen Aggregate für die Bodenluftabsaugung werden in Containerbauweise errichtet,
da die gesamte Anlage gemäß dem Sanierungsfortschritt "wandert".
Folgende Container werden eingesetzt:
–
Container Absaugstrecken (2 Stk.):
für die Zusammenführung und Durchflussregelung der Absaugleitungen
der Absaugstrecken
ca. 6 x 2,5 m
–
Container Verdichteranlagen (2 Stk.):
für die Luftzumischung auf 40 % der UEG,
Wasserabscheidung, Seitenkanalverdichter
ca. 6 x 2,5 m
–
Container KNV (2 Stk.):
für die Luftzumischung auf 20 % der UEG, Vorwärmung, Verdichter,
Brenner, KNV, Kamin
ca. 12 x 3 m
–
Messcontainer (2 Stk.):
für die Datenaufzeichnung, Regelung, Steuerung
ca. 6 x 2,5 m
–
Leitwarte (1 Stk.):
für die Prozessleitsystem gemeinsam mit Funnel & Gate
ca. 6 x 2,5 m
3.10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik
3.10.1 Messtechnik
Für die Überwachung des Sanierungsablaufes und Ermittlung des Sanierungsergebnisses werden
die im nachfolgend dargestellten Messkonzept angeführten kont. und diskont. Messungen
vorgenommen.
Pos.
1.
Messstelle
Austritt Verdichter (2x6
Verdichter bzw.
Absauglinien)
Messinhalt
CxHy mit FID mit/ohne CH4
BTEX (Einzelkomp.) mit
GC
2.
Eintritt KNV (2x1 KNV)
3.
Kamin KNV (2x1 Kamin)
4.
Austritt Absaugstrecke
(2x12 Absaug- bzw.
CxHy mit FID
BTEX (Einzelkomp.) mit
GC
CxHy mit FID
BTEX (Einzelkomp.) mit
GC
NOx, CO, CxHy (mit/ohne
CH4), Benzol
BTEX (Einzelkomp.) mit
GC
Messintervall
quasikont. Messung durch Umschaltung
zwischen den 6 Absauglinien (= 2 Absaugpegel
mit je 6 Absaugstrecken) im stündlichen
Intervall (= 4 h/d und Absaugstrecke)
diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im 1.
Monat bzw. weiterhin monatlich bzw.
zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der
Messwerte
kont. Messung an beiden KNV zeitgleich
diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich
kont. Messung an beiden Kaminen zeitgleich
diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich
diskont. Messung (3 HMW) jährlich
diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im 1.
Monat bzw. weiterhin monatlich bzw.
Seite 104
Filterstrecken)
Volumenstrom,
Temperatur, Unterdruck
zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der
Messwerte
kont. Messung V, T, p
3.10.2 Steuer- und Regeltechnik
Das System der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) besteht projektgemäß aus 2 Subsystemen für die Steuer- und Regeltechnik, welche den beiden Absaugmodulen zugeordnet sind.
Übergeordnet zu diesen Subsystemen besteht eine zentrale Leitwarte, welche durch einen
Operator besetzt ist und einen Zugriff auf die Werkstation in den einzelnen Messcontainern hat.
3.11 Dokumentation
Der Verlauf sowie die Wirksamkeit der Bodenluftsanierungsmaßnahmen werden mittels jährlicher
Berichte dokumentiert. Zusätzlich wird ein Betriebsbuch geführt, welches in der Leitwarte aufliegt.
Die jährlichen Sanierungsberichte umfassen zumindest folgende Dokumentation:
Messergebnisse der Untersuchungen gemäß dem Messkonzept
Regelmäßige Unterdruckmessungen an den Bodenluftmessstellen
Durchgeführte Wartungsarbeiten und Dichtheitskontrollen
Tabellarische und graphische Auswertung der Mess- und Analysenergebnisse
Austragsbilanzierung für BTEX
Überprüfung der Katalysatoraktivität
4.
Gutachten
4.1
Grundsätzliche Projektbewertung
Das vorliegende Detailprojekt L6 KO 00.08 – Sanierung Altlast 076 „Kokerei Linz“ als
Teilmaßnahme einer Bodenluftabsaugung
ist geeignet, das Ziel nach einem gefahrlosen Aushub von kontaminierten Bodenbereichen
innerhalb der ungesättigten Bodenzonen zu erreichen und die BTEX-Gehalte im Aushubmaterial
soweit zu reduzieren, dass dieses gefahrlos einer nachfolgenden Behandlung zugeführt werden
kann.
Die geplanten Messungen der BTEX-Konzentration der Bodenluft der Sanierungsflächen ist eine
wertvolle Unterstützung und Absicherung bei der Planung des Sanierungsbeginns und -ablaufes.
Die Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Aspekte zur Vermeidung von Gefahren
von Mensch und Umwelt ist in der Projektkonzeption ausreichend berücksichtigt und dem
technischen Kenntnisstand entsprechend festgelegt.
4.2
Stand der Technik
In der einschlägigen Literatur wird bereits mehrere Jahre zurückreichend das „in situ“- Verfahren
der Bodenluftabsaugung mit integrierter thermisch-katalytischer Bodenluftreinigung als Stand der
Technik beschrieben.
Als Literaturhinweis kann z.B. angeführt werden:
„Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz (MALBO)“ des Landesumweltamtes
NRW (2001)
Seite 105
In der TA-Luft 2002 der BRD wird unter Pkt. 5.4.8.1a.2.2 – Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gasförmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehandlungsanlagen stammen – als systemverwandte Anwendung für die Bodenluftabsaugung als Stand der Technik wie folgt beschrieben:
„Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit
Energienutzung verbrannt werden, sondern aus sicherheitstechnischen Gründen oder besonderen
betrieblichen Erfordernissen ohne Energienutzung verbrannt werden sollen, sind möglichst einer
Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen.“
Die ausgeführten praktischen und in Untersuchungsberichten beschriebenen Beispiele – einsehbar
im Internet – bestätigen ebenfalls den Stand der Technik des vorliegenden Projektes.
Das vorliegende Projekt entspricht aus verfahrens- und umwelttechnischer Sicht dem
Stand der Technik.
4.3
Sicherheitstechnik
4.3.1 Errichtung der Absaug- und Belüftungspegel
Die Bohrarbeiten zur Errichtung der Bodenluftabsaug- und -belüftungspegel mittels Trockenrotationsverfahren werden unter speziellen sicherheitstechnischen Aspekten wie folgt vorgenommen:
Vor Inangriffnahme von Bohrarbeiten erfolgt eine Freigabe der Abt. BPS der voestalpine Stahl
GmbH indem festgestellt wird, dass sämtliche Einbauten im Untergrund und deren
Gefährdungspotential bekannt sind.
Wird während der Bohrarbeiten in der ungesättigten Bodenzone die UEG von Benzol von 39 g.m-3
überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass für die Bildung eines explosiblen GasLuft-Gemisches aufgrund der Sauerstoffzehrung im Untergrund nicht ausreichend Sauerstoff
vorhanden ist.
Nachdem die Gasdichte der BTEX-Einzelkomponenten und des BTEX-Gemisches im Vergleich zu
Luft um ein Mehrfaches höher ist, kann davon ausgegangen werden, dass kein BTEX aus dem
Bohrloch durch natürlichen Auftrieb entweicht.
Während des Bohrfortschrittes wird die PVC-Stützverrohrung in das Bohrloch eingebracht und
damit ein seitliches Ausgasen in das abgeteufte Bohrloch verhindert. Als mögliche
Ausgasungsfläche verbleibt die Bohrlochsole nach dem Ausfahren des Bohrgestänges.
Beim Austausch des Bohrgestänges kann ein Austragen von BTEX-kontaminierter Bodenluft
erfolgen, die jedoch mit Vierfach-Messgeräten (Exschutz, CO, O2 und H2S) bzw. mit Explosimetern
(2 unterschiedliche Messverfahren) überprüft wird. Bei Auslösung eines Alarmwertes von 20 %
UEG (bezogen auf die Leitsubstanz Benzol) wird ein Stufenplan zum Schutz von Mensch und
Umwelt bzw. vor Explosionen allgemein und der Arbeitnehmer im speziellen wie folgt vollzogen:
*
Einstellung der Bohrarbeiten.
*
Fortsetzung der Explosimetermessungen.
*
Bei Unterschreitung des Alarmwertes über 10 min. werden die Bohrarbeiten fortgesetzt.
*
Bei Überschreiten des Alarmwertes über 30 min. werden Abhilfemaßnahmen, wie z.B.
Absaugung und gefahrlose Ableitung der austretenden Bodenluft, gesetzt.
Eine Gefahr für Mensch und Leben ist bei projektgemäßer Errichtung der Absaug- und
Belüftungspegel nicht gegeben.
4.3.2 Betrieb der Absaug- und Belüftungspegel
Folgende primäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind im laufenden Betrieb der
Bodenluftabsaugungsanlage wirksam:
Seite 106
Bei Ausfall der KNV erfolgt ein automatisches Abschalten des zutreffenden Verdichters und Öffnen
des NOT-Bypass ins Freie, das Anfahren der Anlage erfolgt über die Anfahrluft.
Bei Ausfall der Luftzumischung durch die Klappenregelung erfolgt ein automatisches Abschalten
des zutreffenden Verdichters. Als Abschaltkriterium gilt das Überschreiten der 50 % UEG-Grenze.
Regelungstechnisch und messtechnisch überwacht wird eine BTEX-Konzentration in der
geförderten Bodenabluft von max. 40 % UEG (bezogen auf Benzol) vor dem Wasserabscheider
und von max. 20 % UEG (bezogen auf Benzol) vor dem KNV-Verdichter. Bei Überschreitung der
UEG-Grenze wird durch den gestiegenen Frischluftanteil die Pegelabsaugmenge reduziert, sodass
das System sich selbsttätig unter den vorgegebenen UEG-Bereich zurückfährt. Die Messung und
Überwachung erfolgt mit 2 unabhängigen Messeinrichtungen, d.h. mit einem Infrarot- und einem
Katalytik-Gassensor.
Die Zuluft über die Belüftungspegel wird um max. 50 °C vorgewärmt und damit die Absaugung der
Bodenabluft unterstützt. Bedingt durch das Unterdrucksystem in den Pegeln und Fördersystem bis
zum Verdichter ist ein Ausströmen von kontaminierter Bodenabluft nicht gegeben.
Explosionsschutz-Bodenluft:
Gemäß VEXAT wird als Zone 1 der Rohraustritt aus dem Absaugpegel bis zur 1. Luftzumischung
vor dem Wasserabscheider mit dem Inhalt von Bodenluft mit 40 % UEG definiert.
Der autotherme Betrieb der KNV ist bis ca. 3 g/m3 BTEX als Untergrenze möglich. Darunter ist die
Zufeuerung von Erdgas erforderlich, welches über eine eigene EG-Regelstrecke bereitgestellt
wird.
Explosionsschutz-Erdgas:
Gemäß VEXAT wird als Zone 2 ein Radius von 1 m um die Ausblaseleitung des Überdruckorgans
der Regelstrecke definiert.
Für Wartungsarbeiten wird generell eine Zone 1 mit einem Radius von 1 m und eine Zone 2 mit
einem Radius von 3 m definiert.
Leitungsleckagen sind nicht relevant, da ausgehend vom Rohraustritt aus dem Absaugpegel bis
zum Verdichter Unterdruck herrscht und damit kein Austritt von Bodenluft gegeben ist.
Die Lagerung der Bohrkerne erfolgt in Folie verpackt und in einem belüfteten Container. Ein
Ausgasen bzw. ein Bodenluftaustritt in den Container ist nicht relevant.
Als sekundäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind die allgemeinen und anlagenspezifischen
Einschulungen des Bedienungs- und Wartungspersonals im jährlichen Intervall nachweislich
vorzunehmen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten.
Eine Gefahr für Mensch und Leben ist bei projektgemäßem Betrieb der Absaug- und
Belüftungspegel nicht gegeben.
4.4
Emissionssituation
Die Emissionsbegrenzung gemäß TA Luft 2002 stellt den Stand der Technik der Emissionsminderung dar und ist im Normalbetrieb gesichert einzuhalten.
Aus dem Betrieb der beiden KNV ergibt sich projektgemäß folgender max. Abgas- und Emissionszustand (110 % Lastpunkt).
Abgaszustand:
Volumenstrom =
Abgastemperatur =
8.250 m3n.h-1 pro Modul
125 °C im Kamin
Emissionszustand:
Betriebsstunden =
NOx =
CO =
org. C =
Benzol =
8.500 h/a
100 mg.m-3n pro Modul
100 mg.m-3n pro Modul
20 mg.m-3n pro Modul
1 mg.m-3n pro Modul
Seite 107
NOx =
CO =
org. C =
Benzol =
14.025 kg/a 2 Module
14.025 kg/a 2 Module
2.805 kg/a 2 Module
140 kg/a 2 Module
Gesamte Jahresfracht 2009
der voestalpine Stahl GmbH:
NOx =
CO =
CxHy =
Benzol =
2.743,34 t/a
59.241,04 t/a
177,40 t/a
3.667,22 kg/a
Die anteiligen Emissionszuwächse betragen:
NOx =
CO =
CxHy =
Benzol =
0,5 %
0,02 %
1,6 %
4%
Die Emissionszuwächse der beiden Sanierungsmodule stellen in Anbetracht der geringen %Anteile und einer begrenzten Emissionszeit von 10 Jahren einen vernachlässigbaren Anteil an
der Gesamtfracht der voestalpine Stahl dar.
4.5
Erdgasversorgung
Die Erdgasversorgung erfolgt über das bestehende Erdgasnetz der voestalpine Stahl GmbH
mittels einer eigenen Erdgasreduzierstation. Diese wird dem Stand der Technik entsprechend
errichtet und betrieben. Basis hiefür sind die ÖVGW-Richtlinien, VEXAT-Verordnung und
werksinterner Standard.
Durch die Verbrennung von Erdgas außerhalb des autothermen Betriebes der beiden KNV
ergeben sich keine andersgearteten oder höheren Luftemissionen, als dies bei Maximalbetrieb der Bodenluftabsaugung der Fall ist.
5.
Auflagen und Nebenbestimmungen
Für die Errichtung und den Betrieb der Bodenluftabsaugungsanlage werden aus anlagen- und
umwelttechnischer Sicht nachfolgend angeführte Auflagen und Nebenbestimmungen für
erforderlich erachtet:
Die Errichtung, die Prüfung, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgasreduzierstation ist
gemäß den ÖVGW-Richtlinien und den einschlägigen Normen vorzunehmen.
Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und dauerhaft zu
kennzeichnen.
Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem maximalen
zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind entsprechend den
einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig, flüssigkeitsdicht und mit
entsprechendem Auffangvolumen versehen).
Die Geräteauswahl und -montage der MSR hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu
erfolgen und sich an eignungsgeprüften Geräten und Bauteilen zu orientieren.
Die Abnahmeprüfung und Freigabe der MSR-Anlage hat durch eine befugte Fachkraft zu erfolgen.
Darüber ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Seite 108
Es ist ein Ausführungsbericht zu erstellen, in dem die Erfüllung der Auflagen beschrieben wird.
Diesem Bericht sind u.a. auch die geforderten Atteste, Prüfbücher, Listen, Konformitätserklärungen
etc. anzuschließen und sind diese zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bei der
Betriebsanlage bereit zu halten.
Die Fertigstellung und Inbetriebnahme (auch einzelner Anlagenteile) ist der Behörde anzuzeigen.
Dieser Anzeige ist der Ausführungsbericht und eine Liste der beim Betrieb aufliegenden
Nachweise (Atteste, Prüfbücher, Abnahmebefunde etc.) anzuschließen.
Über die neuen Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die erforderlichen
Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen einzutragen sind.
Während der Errichtung, Instandhaltung und Störungsbehebung sind die Mitarbeiter mit einem
Vierfach-Messgerät (Exschutz, CO, O2, H2S) auszustatten und bei Überschreitung des Alarmwertes von 20 % UEG entsprechend dem Stufenplan vorzugehen.
Das An- und Abfahren sowie der Notbetrieb der Bodenluftabsauganlage hat nachweislich
projektsgemäß zu erfolgen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten.
Im laufenden Betrieb sind die primären sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuhalten.
Abweichungen hievon sind aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Als sekundäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind die allgemeinen und anlagenspezifischen
Einschulungen des Bedienungs- und Wartungspersonals im jährlichen Intervall nachweislich
vorzunehmen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten.
HINWEIS auf die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären – VEXAT BGBl. II 309/2004
Im Zuge der Fertigstellungsanzeige ist ein vollständiges Explosionsschutzdokument gemäß
„Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähiger Atmosphäre –
VEXAT“, BGBl. II 2004/309 vorzulegen. Weiters ist die projektsgemäße Ausführung der
festgelegten Explosionszonen sowie der erforderlichen Schutzanforderungen nachzuweisen.
HINWEIS auf die Verordnung zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten – VbF BGBl.
240/1991
Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der „Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu betreiben.
HINWEIS auf die Verordnung der Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter
Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid – HFKW-FKW-SF6-v BGBl. II 447/2002 i.d.F.
BGBl. II 139/2007
Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfuorierter und
vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie Schwefelhexafluorid und deren Einsatz in Geräten,
Anlagen und Produkten.
Die Klimaanlagen sind aufgrund der Kältemittelmenge der erforderlichen jährlichen Überprüfungen
gemäß „Kälteanlagenverordnung“, BGBl. 1969/305 zu unterziehen. Die Prüfungen sind zu
protokollieren und diese Dokumentation ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.
HINWEIS auf die MaschinensicherheitsVO BGBl. 306/1994 i.d.g.F.
Alle der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Maschinen, Geräte und Anlagen sind in
einer Liste zusammenzustellen. Die zugehörigen CE-Konformitätserklärungen sind im Betrieb zur
Einsicht bereit zu halten. Bei Verkettung von Einzelkomponenten ist für die daraus entstandene
„Maschine“ eine so genannte Typ „A“-Konformitätserklärung erforderlich.
HINWEIS auf die DruckgeräteVO BGBl. II 426/1999 i.d.g.F.
Alle überwachungs- und druckpflichtigen Druckgeräte sind der ersten Betriebsprüfung durch die
hierzu befugten Organe zu unterziehen. Eine Liste der druckpflichtigen Druckbehälter mit Angabe
der Kenndaten und dem Prüforgan ist vom Leiter der Kesselprüfstelle zu erstellen und bereit zu
halten.
Seite 109
Sämtliche Druckleitungen sind gemäß Druckgeräteverordnung einer Druck- und Dichtheitsprüfung
zu unterziehen und sind die Druckprüfungsprotokolle im Betrieb zur Einsichtnahme
aufzubewahren.
HINWEIS auf die ElektrotechnikVO BGBl. II 222/2002 und die ElektroschutzVO BGBl II 424/2003
Die gesamte elektrische Anlage ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
Elektrotechnikverordnung und der jeweilig geltenden Elektroverordnung sowie den einschlägigen
ÖVE-Richtlinien zu errichten. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen Anlagen ist
eine Bescheinigung von einer befugten Fachperson (z.B. bauausführende Firma) vorzulegen.
Die wiederkehrende Überprüfung der Elektroinstallation sowie der elektrischen Betriebsmittel hat
gemäß Elektroschutzverordnung in wiederkehrenden Zeitabständen mindestens jedoch alle 3
Jahre, in Ex-Zonen nach VEXAT jährlich, zu erfolgen.
Alle Stahlteile/Anlagenteile sind ordnungsgemäß zu erden und es ist hierüber ein Erdungsprotokoll
einer ausführenden Fachfirma bzw. einer hiezu befugten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme
aufzubewahren. Die wiederkehrende Überprüfung hat gemäß der ElektroschutzVO zu erfolgen."
"Es wird auf die bereits übermittelte Stellungnahme zum Detailprojekt L6 KO 00.08, Auftrags-Nr.:
013-1.1/11-WFe/HFe vom 14. Februar 2011 verwiesen.
Ergänzend formuliert der Unterzeichnete nachfolgend angeführte Hinweise und Auflagen:
Hinweis:
Die Messplanung und Messdurchführung des Messprogrammes der Schadstoffe der
obengenannten Anlage ist entsprechend den Vorgaben des UVP-Bescheides "L6" vorzunehmen.
Die Einhaltung der im Projekt und Befund des Gutachtens angeführten Emissionsgrenzwerte hat
nach den Vorgaben des Projektes bzw. Befundes des Gutachters zu erfolgen.
Hinweis:
Entgegen der Befunddarstellung im Gutachten des Unterzeichneten erfolgt die Ableitung des
Abwassers aus den Wasserabscheidern nicht im Sammler E, sondern wird extern entsorgt.
Auflagenergänzungen:
1.
Der Beginn und die Auf- bzw. Umstellung der Bodenluftabsauganlage ist der Behörde
mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen und ist die Aufstellungskonfiguration mit der
Feuerwehr der Stadt Linz abzustimmen.
2.
Das vom Konsenswerber vorgelegte angepasste Messprogramm betreffend die Schadstoffkonzentrationsmessungen wird akzeptiert, da die Begründungen plausibel sind.
3.
In den ersten 6 Monaten des Betriebes der Anlage ist die Ausfallfrequenz der KNV
verbunden mit einem Bypassbetrieb aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu
bringen.
4.
Der im Projekt angeführte optimale Temperaturbereich für den Betrieb der KNV ist für den
emissionsoptimierten Betrieb der Anlage allfällig gemeinsam mit dem Anlagenhersteller
nachzuweisen und die Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
5.
Das Messprogramm wird um eine Messung im Reingas von BTEX im ersten Betriebsmonat
wöchentlich bzw. weiterhin monatlich bis Ende erstes Quartal erweitert und erfolgt dann in
weiterer Folge vierteljährlich. Die Messungen sind in Form von 3 Einzelmessungen vorzunehmen. Bei Grenzwertüberschreitungen sind umgehend Abhilfemaßnahmen zu setzen und
diese der Behörde zur Genehmigung vorzulegen."
Seite 110
II.2.1.6. Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtbezirk:
"Es wird festgestellt, dass die aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Maßnahmen
(Festlegung von Explosionsschutzzonen, Schutzmaßnahmen gegenüber der Belastung durch
Benzol bzw. BTEX) sowohl bei der Herstellung der baulichen Anlagen (Schlitzwand, Bohrungen)
als auch beim Betrieb bereits in das Projekt eingearbeitet wurden.
Somit bestehen bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlagen keine Einwende gegen
die beantragten Bewilligungen."
II.2.1.7 Stellungnahmen der Parteien/Beteiligten:
II.2.1.7.1. Stellungnahme für den Bereich LINZ SERVICE Abwasser:
"Seitens der LINZ SERVICE Abwasser bestehen gegen die Realisierung des Projektes keine
Einwende. Wir fordern jedoch, dass vor Beginn der Bauarbeiten (Errichtung der Schmalwand) bzw.
nach Abschluss der Bauarbeiten Beweissicherungsmaßnahmen unserer Anlagenteile (Abwasserkanäle, Druckleitungen und Düker) durchgeführt werden."
II.2.1.7.2. Stellungnahme von RAA Mag. Julia Schwarzenberger für RA Dr. Elfgund
Frischenschlager als Rechtsvertreterin der Nachbarn Gerda Lenger und
Dr. Rolf Moser:
"Selbstverständlich begrüßen wir jede Umweltverbesserung am Standort der voestalpine Stahl
GmbH und haben daher gegen die geplanten Maßnahmen prinzipiell keine Einwände. Voraussetzung ist allerdings, dass die von den Sachverständigen aufgestellten Forderungen zum
Bescheidgegenstand gemacht werden. Darüber hinaus beantragen wir, dass die gesamte Beweissicherung von einem von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängigen Labor durchgeführt wird.
Zusätzlich möchten wir nachdrücklich Folgendes festhalten:
Die nunmehrigen Maßnahmen sind erst ein erster Schritt, nämlich im Großen und Ganzen lediglich
eine Sicherung der Altlast. Aus jetziger Sicht lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht
absehen, wie lange die Maßnahmen aufrecht erhalten und betrieben werden müssen, um eine
weitere Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers – hier insbesondere die Donau –
dauerhaft ausschließen zu können. Nur durch eine begleitende über die Sicherung hinausgehende
Sanierung der wassergesättigten und wasserungesättigten Bodenzone ist in überschaubaren
Zeitdimensionierungen eine Schadensbeseitigung denkbar. Wir verlangen daher von der Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass es zu einer nachhaltigen Sanierung der Altlast "Kokerei Linz" kommt."
II.2.1.7.3. Stellungnahme der Vertreter der Verbund Hydro Power AG:
"Bei Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen zum gegenständlichen Sanierungsprojekt
bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken. Verbund ist jedoch durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für das Donaukraftwerk Abwinden-Asten zur quantitativen Grundwasserhaltung durch Bewirtschaftungsbrunnen
verpflichtet. Sollte daher allfällige nachteilige Auswirkungen aus diesem Projekt im Bezug auf die
Entnahmemengen der Brunnen resultieren, so wären diese auf Dauer von der Konsenswerberin zu
vertreten. Die 4 Brunnen (H1, H2, DOKW2 und DOKW 3) der Verbund Hydro Power AG wurden in
das Beweissicherungsprogramm dieses Sanierungsprojektes aufgenommen. Die Ergebnisse sind,
Seite 111
zur Dokumentation der Veränderung des geförderten Grundwassers, auch dem Verbund zur
Verfügung zu stellen. "
II.2.1.7.4. Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG:
"Die von der Firma voestalpine Stahl GmbH geplante bahnfremde Anlage (Dichtwand mit Gates)
befindet sich im Bauverbotsbereich (§ 42 EisbG 1957) sowie im Gefährdungsbereich (§43 EisbG
1957) von Eisenbahnanlagen
Um in diesen Bereichen eine bahnfremde Anlage errichten zu können, besteht die Möglichkeit,
gemäß § 42 Abs. 3 EisbG 1957 bzw. § 43 Abs. 4 EisbG 1957 eine Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen zu schließen. Zwischen der Firma voestalpine Stahl GmbH und der ÖBB-Infrastruktur AG werden Verhandlungen über eine solche Vereinbarung geführt. Diese Verhandlungen
sind bereits sehr weit gedient und es ist mit einem baldigen Abschluss zu rechnen.
Durch die geplanten Maßnahmen wird die Strömungsgeschwindigkeit des Grundwasserstromes im
Bereich der Summerauerbahn deutlich erhöht. Die Anzahl und Größe der Gates ist so zu planen,
dass jedenfalls Ausschwemmungen des Bodens und somit Setzungen an den bestehenden und
zukünftigen Bahnanlagen der Summerauerbahn unmöglich werden."
II.2.1.7.5. Stellungnahme der Vertreterin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz:
"Entsprechend dem Verhandlungsergebnis sind die Maßnahmen Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung als Teile einer Maßnahmekombination zur Sicherung der Altlast zu verstehen, weitere
Schritte zur Sanierung sind in Abhängigkeit des Erfolges dieser Erstmaßnahmen zu setzen.
Aus emissionstechnischer Sicht wird in erster Linie zur Teilmaßnahme Bodenluftabsaugung
(Absaugung BTEX-kontaminierter Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone auf die
Dauer von 10 Jahren) Stellung genommen.
Zusätzlich zu den Auflagenvorschlägen von Herrn Dipl.-Ing. Felbermayer sind aus der Sicht des
Magistrates folgende Forderungen aufzunehmen:
-
Jeder Ausfall der KNV, der mit einem Notbypass-Betrieb verbunden ist, ist aufzuzeichnen.
Die Ausfallfrequenz der ersten 6 Monate ist durch einen Sachverständigen der Behörde zu
bewerten.
-
Die Steuerung der KNV erfolgt über die Temperatur. In der Betriebnahmephase ist der
Temperaturbereich für den emissionsoptimierten Betrieb der KNV zu bestimmen und zu
dokumentieren. Die KNV ist in der Folge in diesem Temperaturbereich zu betreiben.
-
Die Emissionskontrolle im Reingas (Kamin) hat entsprechend dem Stand der
Emissionsmesstechnik zu erfolgen – die Anforderungen der einschlägigen Normen im Bezug
auf Messstellen, Probenahme, Aufbereitung und Analyse und Dokumentation sind
einzuhalten (vgl. Vorschreibungen im "L6"-Verfahren).
-
Die Häufigkeit der messtechnischen Kontrolle von BTEX als Einzelkomponenten mittels GC
im Reingas ist gleich wie im Rohgas festzulegen:
im ersten Monat:
1 mal wöchentlich (jeweils 3 HMW)
im zweiten und dritten Monat:
monatlich
Bei entsprechender Stabilität der Messwerte und sicherer Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte in der Folge vierteljährlich, so wie vorgesehen.
Diese Forderung ergibt sich aufgrund der Umweltrelevanz von Benzol. Weiters ist es fachlich
zweckmäßig bei der Überwachung einer neuen Anlage bzw. einer Anlage mit neuer
Betriebsweise in der Anfangsphase eine engmaschige Überwachung durchzuführen und eine
Seite 112
Reduktion der Frequenz bei Vorliegen ausreichender Daten und bei Stabilität der Messwerte
vorzunehmen.
-
Sollte ein Wechsel der Nachbehandlungsmaßnahme (zB Absorption statt KNV)
(Leitparameter: Energieeffizienz) im Sinne des Gutachtens von Herrn Dr. Lantschbauer
erforderlich sein, so gelten für die Nachfolgemaßnahmen gleiche emissions- und
messtechnische Anforderungen, wie derzeit für die KNV festgelegt."
II.2.1.7.6. Stellungnahme der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis
Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed
Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG:
"Die bestehende Grundwassersituation am Chemiepark Linz ist seit Errichtung des Donaukraftwerkes Abwinden Asten geprägt durch die Grundwasserhaltungspflicht des Kraftwerksbetreibers.
Wir gehen davon aus, dass diese Verpflichtungen vom ggst. Projekt nicht berührt werden.
Eine mögliche Beeinträchtigung der genannten Unternehmen könnte durch die durch das Projekt
bewirkten Veränderungen der Grundwassersituation entstehen. Im Projekt ist auch die Installation
von Pegel-Messeinrichtungen in den vorhandenen Brunnen Bau 88 und Bau 92 vorgesehen. Dem
wird zugestimmt.
Um mögliche Beeinträchtigungen hintanzuhalten wird Folgendes gefordert:
-
Alle durch den abgesenkten Grundwasserspiegel notwendigen Aufwendungen, um die
Brunnen Bau 88 und 92 konsensgemäß weiter betreiben zu können, sind vom Projektwerber
zu tragen.
-
Die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. Ettinger ist zu einem Gutachten inkl.
einer etwaigen Fotodokumentation von einvernehmlich festzulegenden Gebäuden zu
erweitern. Die Details sowie die Erfordernisse für eine Fotodokumentation sollten vorher mit
den Vertretern der Chemieparkunternehmen abgesprochen werden.
-
Die Ergebnisse der vorgesehenen quantitativen und qualitativen Untersuchungen des
Grundwassers in den Pegeln im Abstrom der Gates sind in elektronischer Form zu
übermitteln.
-
Das rechnerische Modell über die Grundwassersituation am Chemiepark vor und nach
Umsetzung des Projektes ist in geeigneter Form zB. durch Messungen zu verifizieren.
Zustellungen im ggst. Verfahren können für alle oben genannten Unternehmen an folgende Stelle
erfolgen: Dr. Anton Wahlmüller, pA Borealis Agrolinz Melamine GmbH, St. Peter Straße 25,
4021 Linz."
II.2.1.7.7. Stellungnahme des Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft:
"Im Zuge der heutigen Verhandlung konnten die noch offenen Fragen hinsichtlich einer weiterführenden und endgültigen Sanierung der Altlasten abgeklärt und einvernehmlich Lösungen
gefunden werden. Diese sind in den Gutachten bzw. Auflagen der Sachverständigen festgehalten.
Die Oö. Umweltanwaltschaft stimmt diesen Festlegungen zu und hält sie für hinreichend."
Seite 113
II.2.1.7.8. Stellungnahme der Vertreter der voestalpine Stahl GmbH:
"Austausch zu den nachgereichten Projektsunterlagen:
LISTE NEU:
Pos.
Messstelle
1.
Austritt Verdichter
(2x6 Verdichter
bzw. Absauglinien)
2.
3.
Eintritt KNV
(2x1 KNV)
Kamin KNV
(2x1 Kamin)
Messinhalte
CxHy mit FID
mit/ohne CH4
CxHy mit FID
Austritt Filterstrecke
(max. 2x36
Filterstrecken)
quasikont. Messung durch Umschaltung
zwischen den 6 Absauglinien
(= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken)
im stündlichen Intervall (= 4 Stunden pro Tag
und Absaugstrecke)
kont. Messung an beiden KNV, jeweils
alternierend vor und nach KNV
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
diskont. Messung (3 Einzelwerte)
vierteljährlich
CxHy mit FID
kont. Messung an beiden Kaminen, jeweils
alternierend vor und nach KNV
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
NOx, CO, CxHy
(mit/ohne CH4),
Benzol
4.
Messintervall
diskont. Messung (3 Einzelwerte)
vierteljährlich
diskont. Messung (3 HMW) jährlich
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
diskont. Messung (3 Einzelwerte)
wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin
monatlich bzw. zweimonatlich bei
entsprechender Stabilität der Messwerte
Volumenstrom,
Temperatur,
Unterdruck
kont. Messung V, T, p
Änderungen / Begründung:
1)
Beim Pkt.1 wird beantragt, die BTEX-Messungen mit GC als Einzelmessungen zu streichen, da
diese Messungen unter Pkt. 4 bereits erfolgen (Beim Austritt Verdichter würde man dann eine
„Mischprobe“ der in Pkt. 4 gemessenen Einzelmessungen (jede Filterstrecke separat) nochmals
messen –-> keine zusätzliche Aussage).
2)
Es wird beantragt, die 3 Halbstundenmittelwerte (HMW) bei den BTEX-Messungen mittels GC auf
jeweils 3 Einzelwerte zu korrigieren. Begründung: mittlerweile erfolgte die Festlegung des Messverfahrens mittels GC-Online-Messung vor Ort. Bei HMW-Messungen müssten als Zwischenschritt
manuell Proben entnommen werden, die dann erst in einem nächsten Schritt analysiert werden
können.
3)
Beim Pkt. 2 bzw. 3 wird beantragt die kontinuierlichen Messungen vor und nach dem Katalysator
mit einem Gerät (FID) durchführen zu können, das zwischen den beiden Volumenströmen umschaltet (alternierende Messung). Begründung: es ist nicht zu erwarten, dass die Katalysatorwirkung (und somit auch die Parameter im Reingas) plötzlich abfällt. D.h. dass auch bei Umschaltung zwischen den beiden Volumenströmen gesichert ist, dass ein Abfall der Katalysatorwirkung frühzeitig erkannt wird, sodass es zu keinen Grenzwertüberschreitungen in der Reinluft
kommt.
Seite 114
Zusätzlich erfolgt eine Überwachung des Katalysators mittels Wärmetönung wie in der Ergänzung
vom März dargestellt.
Als Gegenüberstellung (zu Vergleichszwecken) ist hier noch die ursprüngliche Liste eingefügt:
LISTE ALT:
Pos.
Messstelle
1.
Austritt Verdichter
(2x6 Verdichter
bzw. Absauglinien)
Messinhalte
CxHy mit FID
mit/ohne CH4
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
2.
3.
4.
Eintritt KNV
(2x1 KNV)
Kamin KNV
(2x1 Kamin)
Austritt
Absaugstrecke
(2x12 Absaugbzw. Filterstrecken)
CxHy mit FID
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
CxHy mit FID
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
NOx, CO, CxHy
(mit/ohne CH4),
Benzol
Messintervall
quasikont. Messung durch Umschaltung
zwischen den 6 Absauglinien
(= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken)
im stündlichen Intervall (= 4 Stunden pro Tag
und Absaugstrecke)
diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im
1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw.
zweimonatlich bei entsprechender Stabilität
der Messwerte
kont. Messung an beiden KNV zeitgleich
diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich
kont. Messung an beiden Kaminen zeitgleich
diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich
diskont. Messung (3 HMW) jährlich
BTEX
(Einzelkomp.)
mit GC
diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im
1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw.
zweimonatlich bei entsprechender Stabilität
der Messwerte
Volumenstrom,
Temperatur,
Unterdruck
kont. Messung V, T, p
Zur Stellungnahme der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine
GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH
& Co KG betreffend Gutachten inkl. einer etwaigen Fotodokumentation halten wir fest, dass diese
Gutachtenserweiterung unter Berücksichtigung der noch anstehenden Abstimmung mit den
Chemiepark-Unternehmen entsprechend vorgelegt wird.
Ein entsprechender Abstimmungstermin für 17. März 2011 wurde am Tag der heutigen
Verhandlung bereits eingetaktet.
Betreffend der Stellungnahme von RAA Mag. Julia Schwarzenberger für RA Dr. Elfgund
Frischenschlager als Rechtsvertreterin der Nachbarn Gerda Lenger und Dr. Rolf Moser in welcher
ausgeführt wird, dass die gesamte Beweissicherung von einem von der voestalpine Stahl GmbH
wirtschaftlich unabhängigen Labor durchgeführt wird, stellen wir fest, dass die akkreditierten
Laboratorien der voestalpine Stahl GmbH vom Vorstand Weisungsfrei gestellt sind und daher in
ihrer Tätigkeit unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen und organisatorischen Zwängen der
voestalpine Stahl GmbH sind. Aus diesem Grund sehen wir die Forderung aus dieser Stellungnahme bei einer etwaigen Beauftragung an die somit wirtschaftlich unabhängigen akkreditierten
Laboratorien der voestalpine Stahl GmbH als erfüllt an.
Zum Gutachten des Amtsachverständigen für Gewässerschutz halten wir zur Auflage 5., in
welcher die Probenahme und Analyse von einem akkreditierten Labor, welches von der
Seite 115
voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängig ist, vorgeschrieben wurde, fest, dass sich diese
Auflage ausschließlich auf die Auflage 3, in welcher die Probenahme und Analysen in den Pegeln
P1l – P12l und P1A bis P12A sowie P13 und P14 beschrieben wird, bezieht und in der Weise zu
interpretieren ist, dass es sich in konkreten bei dieser Analytik um die Überprüfung der
Sanierungsgrenzwerte oder –zielwerte handelt und diese nicht vom Labor der voestalpine Stahl
GmbH durchgeführt werden dürfen.
Das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen."
Der Entscheidung liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zugrunde:
§ 39 UVP-G 2000 lautet:
"(1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung
zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen,
Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen
Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der
Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des
Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, und zur Entscheidung ganz oder
teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und
Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung
mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem
Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung
gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der
nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet,
außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten
Zeitpunkt."
§ 18b UVP-G 2000 lautet:
"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten
Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht
widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre
Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu
ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."
§ 17 ALSAG lautet:
"(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen
Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des
Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der
Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten
Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
Seite 116
(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht
oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die
Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden,
Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen
Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten
zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in
bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der
Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die
an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen
Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die
betroffenen Gemeinden."
§ 10 WRG 1959 lautet:
"(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen
Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur
durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den
damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung
oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem
solchen Maß verändert, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich
beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht
der Billigkeit so zu treffen, dass der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei
wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine
bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden
Verhältnisse wesentlich ändern."
§ 32 WRG 1959 lautet:
"(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30
Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige
Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als
Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer
(Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den
Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder
Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung
ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr,
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder
mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei
Seite 117
ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch
Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung
geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder
Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke
der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)
(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden
die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(7) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von
der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen
und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(8) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie
unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien,
Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie
besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt."
§ 120 WRG 1959 lautet:
"(1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung
bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht)
durch Bescheid bestellen.
(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße
Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des
Bewilligungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und
Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und
erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine
Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde
einzuholen.
(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis
gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und
gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer
und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine
einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig."
§ 79 GewO 1994 lautet:
"(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2
wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen
Seite 118
Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik
(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften
zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1)
vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes
erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die
Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen,
höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei
Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn
der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des
Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist
wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des
Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche
Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der
Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen
angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der
Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die
Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im
Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit
vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die
unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe,
Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher
Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig
sind.
(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen
nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen
erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat
die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden
Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand
der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung
genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen,
eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur
Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem
Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls
mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür
erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen,
genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten
Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IGL oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht
anzuwenden."
§ 81 GewO 1994 lautet:
"(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist,
bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so
weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen
Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Seite 119
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1
oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte
oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr
Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder
Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den
Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht
so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu
behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter
Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt
sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 23/2003)
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c).
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5,
wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß
Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das
ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der
Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6
aufzubewahren.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf
Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben."
Zur sachlichen Zuständigkeit:
Ausgangssituation:
Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der
voestalpine Stahl GmbH die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Die Kokerei der
voestalpine Stahl GmbH stellt einen Bestandsteil des Gesamtvorhabens "L6" dar. Dies wurde auch
durch eine gewerberechtliche und wasserrechtliche Entscheidung durch den Unabhängigen
Verwaltungssenat Oberösterreichs bestätigt, in dem sich dieser für eine Berufung in einem
gewerbe- und wasserrechtlichen Verfahren die Kokerei betreffend für nicht zuständig erklärte. Er
begründet dies damit, dass es sich bei der Kokerei um einen Teil des "UVP-Vorhabens L6" handle.
Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom
31. August 2009, VwSen-530926/6/Wim/Ps, wurde der erstinstanzliche Bescheid des
Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Unter 4.2.
führt der UVS aus:
"Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist im Sinne des § 2 Abs.2
UVP-G 2000 sehr wohl auch die bestehende Kokerei vom UVP-Vorhaben L6 mit umfasst bzw.
davon betroffen. Es wurde bereits im UVP-Bescheid vom 1. Oktober 2007 ausgeführt, dass sowohl
die UVP auslösenden Anlagen der Roheisen- und Rohstahlerzeugung als auch sämtliche
Maßnahmen, die im Hüttenschluss diesen Anlagen vorgelagert und nachgeschaltet sind, sowie die
mit der Produktionssteigerung verbundenen Aggregate der Prozessgasverteilung und -verwertung
und die Verarbeitung von Nebenprodukten umfasst sind.
Seite 120
Es wurde das gesamte integrierte Hüttenwerk in 14 Anlagenverbunde aufgeteilt, um zum einen
dem umfassenden Vorhabensbegriff des UVP-Regimes Rechnung zu tragen und zum anderen die
Genehmigung der 67 Detailprojekte bis zu den Abnahmeprüfungen gemäß § 20 UVP-G 2000
entsprechend zu strukturieren.
Auch für den gegenständlichen Anlagenverbund Kokerei als Bestand des integrierten
Hüttenwerkes ist mit den weiteren Produktionsbereichen bzw. Anlagenverbunden nicht nur der
bekannte räumliche, sondern auch ein zwingender sachlicher Zusammenhang gegeben, weil ein
Teil des in den Hochofenanlagen erzeugten Gichtgases als Heizmedium in den Koksofenanlagen
eingesetzt wird. (…)
Auch ist die Auflösung bzw. die Stilllegung der Kokerei Bestand ebenfalls Teil des Ansuchens,
sodass auch hier der entsprechende Zusammenhang sich schon eindeutig ergibt. (…)
Für den Bereich der Kokerei wurde eine UVP-Grundsatzgenehmigung erteilt und es wurde eine
Abnahmeprüfung noch nicht durchgeführt. Gemäß § 39 UVP-G 2000 kommt es zu einer
Verdrängungswirkung, das heißt zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der UVP-Behörde für das
von der Genehmigung umfasste Vorhaben, die sämtliche Nebenentscheidungen und auch
Strafverfahren umfasst."
Der UVP-Bescheid legt darüber hinaus verbindlich fest, dass die Abnahmeprüfungsverfahren in
Teilen und zwar nach "Anlagenverbunden" zu erfolgen hat. Die Kokerei stellt einen solchen
Anlagenverbund dar. Für den Anlagenverbund Kokerei wurde noch kein Abnahmeprüfungsverfahren durchgeführt. Weiters legt der UVP-Bescheid umfangreiche und detaillierte Vorgaben im
Umgang mit Aushüben, Abbrüchen, etc. fest, auf die an vorderer Stelle schon detailliert
hingewiesen worden ist.
Im Zuge der Altlastensanierung beabsichtigt die voestalpine Stahl GmbH folgende Maßnahmen
zu setzen:
1.
Die Errichtung und den Betrieb eines "Funnel & Gate" mit den damit zusammenhängenden
Grundwassererhaltungsmaßnahmen.
2.
Eine Bodenluftabsaugung im Bereich des "Benzolschadens" am Areal der Kokerei.
Beim Funnel & Gate handelt es sich stark vereinfacht ausgedrückt um eine Dichtwand mit Gates,
die mit Aktivkohle gefüllt werden, um das verunreinigte Grundwasser abzureinigen. Die Dichtwand
selbst wird am Vorhabensareal – zumindest weitgehenst – also auf Grundstücksflächen der
Kokerei errichtet. Diese Dichtwand war nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Somit ist die Änderung im Vergleich zum genehmigten Zustand evident.
§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000 schafft eine Zuständigkeit für die Landesregierung für die Verfahren nach
dem 1. und 2. Abschnitt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen
und Überwachungen, nach dem gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf
Änderungen gemäß § 18b leg. cit. Der Zweck des § 18b leg. cit. ist darin begründet, es der UVPBehörde zu ermöglichen, notwendige Änderungen eines Vorhabens, die erst auf eine rechtkräftige
Genehmigung folgend auftreten, noch vor der Abnahmeprüfung genehmigen zu können.
§ 18b ist nicht auf bloß geringfügige Änderungen beschränkt (Daniel Ennöckl, Nikolaus Raschauer,
UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2. [RZ 2] zu § 18b).
Von einer Änderung des Vorhabens im Sinne des § 18b UVP-G 2000 ist dann zu sprechen,
wenn
a)
b)
die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, und
den Genehmigungskriterien nicht widersprochen wird.
Selbstverständlich bleibt die Identität des UVP-Vorhaben als ein integriertes Hüttenwerk gewahrt.
Seite 121
Den ursprünglichen Genehmigungskriterien wird nicht widersprochen.
Bereits zum Zeitpunkt, als das UVP-Verfahren anhängig gemacht worden war, fanden am
Vorhabensareal ergänzende Erkundungen gemäß §§ 13 und 14 ALSAG statt. Die Untergrundkontamination als solche waren grundsätzlich bekannt, obgleich genauere Details über Art und
Ausmaß dieser Untergrundverunreinigung noch nicht vorlagen. Es blieb daher der UVP-Behörde
auch verwehrt, sich bereits im Rahmen der UVP-Genehmigung intensiver mit diesen
Verunreinigungen auseinander zusetzen. Es waren jedenfalls die Ergebnisse dieser ergänzenden
Untersuchungen abzuwarten.
Darüber hinaus hat die UVP-Behörde bereits im Genehmigungsbescheid unter I.1.1.1.1.5.
Mindeststandards festgelegt, die auch für die nunmehrige Altlastensanierung Verbindlichkeit
haben.
Durch die nunmehrigen Maßnahmen wird also das fortgesetzt, was im UVP-Genehmigungsbescheid bereits ansatzweise festgelegt wurde; nämlich die Sicherung/Sanierung der Untergrundkontaminationen am Areal der Kokerei der voestalpine Stahl GmbH.
Gemäß § 39 Abs. 2 UVP-G 2000 erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung für das
konzentrierte Verfahren vom Antrag weg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abnahmeprüfungsverfahrens und beinhaltet jedenfalls auch alle Änderungen gemäß § 18b UVP-G 2000.
§ 39 UVP-G 2000 schafft somit eine befristete Sonderzuständigkeit für die UVP-Behörde.
Bernhard Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar, [RZ 2] zu § 39:
"Als spezielle Zuständigkeitsregelung für den UVP-Bereich verdrängt § 39 UVP-G 2000 auch
andere zuständigkeitskonzentrierende Bestimmungen wie zB § 29 AWG (Anmerkung: heute § 38
AWG 2002) und § 17 ALSAG;"
Den Unterschied zwischen § 39 UVP-G 2000 und § 38 AWG 2002 kommentieren Daniel Ennöckl,
Nikolaus Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar2 [RZ 3] zu § 39
wie folgt:
"Die (…) Sonderzuständigkeit der Landesregierung nach § 39 wird jedoch nicht durch § 38 AWG
2002, bei dem es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, verdrängt. Zum einem sind nach
§ 38 AWG nur die dort genannten Verwaltungsmaterien im AWG-Verfahren mit anzuwenden, nicht
jedoch das UVP-G. Zum anderen ist das "verfassungsgesetzliche Pendant" von § 38 AWG 2002 in
Artikel 11 Abs. 1 Z 7b – VGH zu sehen. Es steht Verfassungsbestimmung neben Verfassungsbestimmung, die harmonisierend zu interpretieren sind, wobei teleologisch das Ergebnis insofern klar
ist, als im UVP-Verfahren die materiellen Genehmigungskriterien (auch) das AWG 2002 mit anzuwenden sind, nicht aber umgekehrt. § 39 UVP-G verstößt daher nicht gegen § 38 AWG und ist
insofern nicht verfassungswidrig."
§ 17 ALSAG ist keine Verfassungsbestimmung. Wenn nun 39 UVP-G 2000 die Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.1 AWG 2002 verdrängt, wird die "Verdrängungswirkung" erst Recht
gegenüber der einfachgesetzlichen Norm des § 17 ALSAG zu gelten haben.
§ 39 UVP G 2000 schafft somit einen temporären Zuständigkeitsübergang zugunsten der
Landesregierung, durch den die originäre, aus §17 ALSAG ableitbare Kompetenz des
Landeshauptmannes, verdrängt wird
Somit ist die Änderungsmaßnahme im Zusammenhang mit der Altlast eine solche, die gemäß
§ 18b UVP-G 2000 abzuwickeln ist; als materienrechtlichen Voraussetzungen kommen neben § 17
ALSAG auch die verschiedensten wasserrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen in
Frage.
Seite 122
Die Errichtungs- und Baumaßnahmen des Funnel & Gate stellen einen Teil des
Änderungsvorhaben dar und sind somit von der Änderungsgenehmigung gemäß § 18b umfasst.
Wie mit den Aushubmaterialien umzugehen ist, ergibt sich eindeutig aus dem UVP-Bescheid
(UR-2006-5242/442).
§ 18b UVP-G 2000 verlangt als Genehmigungsvoraussetzungen, dass den Ergebnissen der
Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 bis 5 leg. cit nicht widersprochen
werden darf. Somit sind die zu dieser Thematik im UVP-Bescheid gemachten Vorschreibungen
auch in diesem Änderungsverfahren zwingend zu berücksichtigen.
Für die Errichtung und den Betrieb des Funnel & Gate heißt dies zusammengefasst:
1.
Die Kokerei ist völlig unzweifelhaft von der UVP-Genehmigung, UR-2006-5242/442, umfasst.
2.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig und wurde für den Anlagenverbund "Kokerei" noch keine
Abnahmeprüfung durchgeführt.
3.
Die Errichtung und der Betrieb eines "Funnel & Gate" auf dem Bereich des genehmigten
Vorhabensareals stellt eine Änderung dar, die nicht das Wesen des genehmigten
Zustandes beeinflusst.
4.
Gemäß § 39 UVP-G 2000 sind für Änderungen des UVP-Vorhaben die UVP-Behörde
zuständig und verdrängt die befristete Sonderzuständigkeit auch jene zuständigkeitskonzentrierende Bestimmung des § 17 ALSAG.
5.
Aus diesem Grund ist für die Errichtung und den Betrieb des "Funnel & Gate" eine
Änderungsgenehmigung gemäß § 18b, unter Berücksichtigung der jeweiligen
materienrechtlichen Voraussetzungen, erforderlich.
Die Bodenluftabsaugung am Areal der Kokerei der voestalpine Stahl GmbH sind vorübergehende Maßnahmen, die dazu dienen, die Untergrundkontamination soweit zu minieren, um in
weiterer Folge die erforderlichen Aushubmaßnahmen tätigen zu können. Um den UVP-Vorgaben
entsprechen zu können, wird die Dekontamination der wasserungesättigten Bodenzonen von
BTEX erforderlich sein. Auch das Aufstellen und die Inbetriebnahme der Bodenluftabsauganlage
stellt eine Änderung dar, die gemäß § 18b UVP-G 2000 zu genehmigen ist. Ansonsten gilt das
oben Ausgeführte.
§ 18b UVP-G 2000 spricht nicht vom Inhalt oder Umfang einer Änderung, sondern macht
schlechthin Änderungen am Vorhaben einem Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 zugänglich.
Die Grenze eines Änderungsverfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 liegt jedenfalls dort, wo die
Änderung als solche, eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3a UVP-G 2000
erforderlich machen würde.
Die nunmehr erteilte Genehmigung ermöglicht genau das, was der Bescheid vom 1. Oktober 2007
bereits in Grundzügen festlegte; die Dekontamination des Altastenareals. Konsequent wird damit
dem Gedanken der Nachhaltigkeit und dem Minimierungsgebot entsprochen, indem nunmehr die
weiteren Schritte zur Schadstoffbeseitigung am Vorhabensareal gesetzt werden. Die Identität des
ursprünglich genehmigten Vorhabens bleibt selbstverständlich gewahrt, indem der genehmigte
Zustand der Kokerei, insbesondere im Hinblick auf die Produktionskapazitäten, unverändert
bleiben.
Somit wird nach Projektsrealisierung der Schadstoffaustrag vom Vorhabensareal hintangehalten
und wird erst durch die Bodenluftabsaugung die spätere "Hot- spot- Sanierung" ermöglicht werden.
Im Sinne der Nachhaltigkeit wird es daher in geboten sein, die weitere Migration von Schadstoffen
so gering als möglich zu halten, um die Sicherungsmaßnahmen auf einen vergleichsweise
überschaubaren Zeitrahmen limitieren zu können.
Seite 123
Wie bereits weiter oben dargestellt, ergibt sich die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung als
UVP-Behörde unzweifelhaft aus § 39 UVP-G 2000.
§ 18b Z 2 leg. cit verlangt weiters, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Sowohl jenen Parteien, die bereits im
UVP-Verfahren beigezogen worden sind, als auch jene Personen, die im Umkreis von 500 m zum
Vorhabensareal eine Wassernutzung genehmigt haben, wurden zur mündlichen Verhandlung
geladen.
Eine öffentliche Auflage im Sinne des § 9 UVP-G 2000 ist nicht erforderlich (Altenburger/Wojnar,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar ([RZ 276]).
Wie die Landesregierung als UVP-Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne des § 18b Z 2
UVP-G 2000 nachkommt, bleibt ihrem Ermessen überlassen. Wesentlich dabei ist, dass den
Beteiligten alle jene Informationen zukommen, die zur Wahrung bzw. Geltendmachung ihrer
Interessen erforderlich sind. Diesem Gebot kam die UVP-Behörde nach, indem alle
Parteien/Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, bei der diese ihre Interessen
zum Ausdruck bringen konnten. Einwendungen gegen die geplanten Änderungen wurden nicht
erhoben.
Im Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 ist die mündliche Verhandlung nicht obligatorisch.
§ 18b leg cit. verlangt den Bestand einer rechtskräftigen UVP-Genehmigung im Sinne des § 17
leg. cit. Diese rechtskräftige UVP-Genehmigung ist der bereits mehrmals zitierte
UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442.
Weiters können Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 nur in einem speziellen Zeitraum, nämlich
beginnend von der Antragsstellung auf Erteilung der UVP-Genehmigung bis zur Rechtskraft des
Abnahmeprüfungsbescheides gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 durchgeführt werden. Die
UVP-Behörde wird die Abnahmeprüfungen in Teilen und zwar nach Anlagenverbunden, durchführen. Für den Anlagenverbund "Kokerei" ist weder ein Abnahmeprüfungsverfahren durchgeführt
worden, noch ist in absehbarer mit der Durchführung eines solchen zu rechnen.
Die von § 18b UVP-G 2000 angesprochenen Änderungen gehen von kleinen Änderungen bis zu
solchen, die gerade noch nicht oder nicht mehr UVP-pflichtig sind. Unmissverständlich bringen
dies auch Daniel Ennikl/Nikolas Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [RZ 2] zu § 18b zum
Ausdruck, dass der § 18b UVP-G 2000 "(……..) nicht auf bloß geringfügige Änderungen
beschränkt" ist.
Als nächstes Zwischenergebnis ist festzuhalten:
1.
Die gesamten Maßnahmen zur Altlastensanierung erfolgen am Areal des UVP-Vorhabens
der voestalpine Stahl GmbH.
2.
Der UVP-Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "L6" ist rechtskräftig und wurde ein
Abnahmeprüfungsverfahren im Sinne des § 20 UVP-G 2000 für den Anlagenverbund
"Kokerei" noch nicht durchgeführt.
3.
Die nunmehr zur Genehmigung beantragten Maßnahmen stellen Änderungen des
genehmigten Zustandes dar, ohne aus dem UVP-Vorhaben "L6" ein Aliud zu machen.
4.
Eine nicht obligatorisch vorgesehene mündliche Verhandlung wurde anberaumt und zu
dieser alle Beteiligten/Parteien geladen, um dort ihre Interessen wahrnehmen zu können.
Seite 124
Zu den materiell rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:
§ 18b Z 1 UVP-G 2000 verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den
Vorgaben des §17 Abs. 2 – 5 leg. cit nicht widersprochen werden darf.
Stellen die beantragten Änderungen der voestalpine Stahl GmbH einen Widerspruch zur
Umweltverträglichkeitsprüfung dar?
Anders ausgedrückt könnte man die Frage so stellen, ob durch den nunmehrigen Beginn der
Altlastensanierungsmaßnahmen die ursprünglich ausgesprochene Umweltverträglichkeit "Gefahr"
läuft, "untergraben" zu werden.
In diesem Zusammenhang ist auf einige Eckpunkte der UVP-Genehmigung aus dem Bescheid
"L6" hinzuweisen:
a.
Begrenzung der Luftschadstoffe:
Es würde den Rahmen dieses Bescheides sprengen, auf alle emissionsmindernden Maßnahmen
und auf alle Emissionsbegrenzungen, die im Rahmen der UVP festgelegt wurden, einzugehen.
Jede denkbare erfassbare Emissionsquelle ist erhoben und beurteilt worden. Gleichzeitig wurde
dort ein nach dem Stand der Technik entsprechender, Grenzwert festgelegt und gleichzeitig
vorgeschrieben, wie die Grenzwerteinhaltung zu überwachen ist. Als Messlatte wurden der
voestalpine Stahl GmbH ein "Gesamtemissionskontingent" eingeräumt.
Begrenzung der emittierten Luftschadstoff-Jahresfrachten (Obergrenze der Emissionsglocke):
Parameter
Einheit
Projekt L6 Teil 1 und Teil 2
t.a
-1
730
PM10
t.a
-1
571
SO2
t.a –1
4300
NOx (als NO2)
t.a -1
3650
Staub
CO
-1
t.a
95.120
-1
5.866
Cr
-1
kg a
147
Hg
kg a-1
380
-1
201
Cd
-1
kg a
91
V
kg a-1
37
Pb
Ni
Zn
HF
HCI
CL2
CnHm
kg.a
kg a
-1
23.938
-1
4.529
kg a
kg a
-1
t. a
-1
kg a
t.a-1
PAK
kg a-1
Benzol
kg a-1
H2S
t.a- 1
PCDD/F
g.a-1
42
0,018
Für den Parameter CnHm erfolgt die endgültige Festlegung der max. Obergrenze an
Emissionen in der Emissionsglocke anhand von noch durchzuführenden Messreihen.
Seitens der voestalpine ist der Behörde spätestens bis zum Abnahmeprüfungsverfahren ein Bericht mit Angabe der Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sowie ein
Vorschlag für die Festlegung der Obergrenze an CnHm zur Freigabe vorzulegen. (L6)
Für die Parameter PAK, Benzol und H2S erfolgt die endgültige Festlegung der max.
Obergrenze an Emissionen in der Emissionsglocke spätestens nach endgültiger
Festlegung der Anlagenkonfiguration der Kokerei. Zu diesem Zwecke hat die voestalpine spätestens im Rahmen des Detailgenehmigungsverfahrens für die Kokerei
einen entsprechenden Vorschlag der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. (L6)
Für den Parameter PCDD/F erfolgt die endgültige Festlegung der max. Obergrenze an Emissionen in der Emissionsglocke anhand von noch durchzuSeite 125
führenden Messreihen. Seitens der voestalpine ist der Behörde spätestens bis
zum Abnahmeprüfungsverfahren ein Bericht mit Angabe der Ergebnisse aus
diesen Untersuchungen sowie ein Vorschlag für die Festlegung der Obergrenze
an PCDD/F zur Freigabe vorzulegen. (L6)
NH3
HCN
b.
t.a-1
6,25
-1
0,48
t.a
Abwasseremissionen:
Der voestalpine Stahl GmbH wurden genauso, für jede Abwasseremissionsstelle eigene Ableitgrenzwerte festgelegt. Ähnlich wie bei den Luftschadstoffen wurde auch hier eine permanente
Überwachung vorgeschrieben. Anders als bei den Luftemissionen existiert jedoch kein Gesamtemissionskontingent.
c.
Lärmkontingentierung:
Emissionsbereich
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
SUMME
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
immissionswirksame
Schallleistung Dauergeräusche
BESTAND
LW,A, Immi [dB]
TAG
NACHT
91,0
91,0
120,0
118,0
118,0
118,0
117,5
117,5
113,2
113,2
111,5
111,5
114,0
114,0
101,4
104,4
114,7
114,7
106,0
106,0
118,0
91,0
106,0
106,0
110,0
110,0
105,0
105,0
115,0
115,0
110,0
110,0
126,4
125,3
zul. - zus. immissionswirk.
Schallleistungspegel
für die PROGNOSE
LW,A, Immi zus. [dB]
TAG
NACHT
88,0
88,0
112,0
110,0
110,0
110,0
109,5
109,5
106,2
106,2
103,5
103,5
106,0
106,0
99,4
102,4
106,7
106,7
101,0
101,0
110,0
93,0
101,0
101,0
104,0
104,0
100,0
100,0
107,0
107,0
105,0
105,0
118,7
117,8
max.
Gesamtschallleistung
SUMME
BESTAND + PROGNOSE
LW,A, Immi zul. [dB]
TAG
NACHT
92,8
92,8
120,6
118,6
118,6
118,6
118,1
118,1
114,0
114,0
112,1
112,1
114,6
114,6
103,5
106,5
115,3
115,3
107,2
107,2
118,6
95,1
107,2
107,2
111,0
111,0
106,2
106,2
115,6
115,6
111,2
111,2
127,1
126,0
In diesem Zusammenhang wurde die voestalpine Stahl GmbH verpflichtet, zur Kontrolle der
festgelegten Kontingentierung eine Immissionsbilanz zu führen.
d.
Unter I.1.1.1.1.5./3. wurden umfangreiche Vorschreibungen für Aushubarbeiten,
Demontagen, Abrisse, Abbrüche festgelegt, auf die an vorderer Stelle bereits im Detail
eingegangen wurde.
Auswirkungen auf Grund- bzw. Oberflächenwässer:
Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf alle
Umweltmedien betrachtet und beurteilt. An den festgelegten Ableitkonsensen im UVP-Bescheid
wird durch diese Änderungsgenehmigung nichts geändert. So gesehen bleibt dieser Zustand im
Vergleich zum genehmigten Zustand gleich.
In Bezug auf die Auswirkung auf die Grund- bzw. Oberflächenwässersituation wird die
Realisierung dieser Altlastensanierungsmaßnahmen eine nachhaltige Verbesserung bringen. So
beschreibt der Amtsachverständige für Hydrogeologie den Zustand wie folgt:
"(………) Das bei der Verdachtsfläche der Kokerei Linz ein sehr hohes Schadstoffpotential vor
allem im Gesamtgehalt der gemessenen Schadstoffe vorliegt. Auch massive Kontaminierung mit
Teeröl konnte bis zum Grundwasserstauer festgestellt werden (……)."
Seite 126
Bei der Schadstoffuntersuchung im Grundwasser konnte laut Unterlagen eine massive
Beeinflussung der überwiegenden Anzahl der Messstellen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers nachgewiesen werden. Der Sachverständige für Gewässerschutz
weist auf die Kontaminationen des Untergrundes hin, die seiner Meinung nach das gesamte
Schadstoffspektrum der organischen Chemie beinhalten. Durch die nunmehr beantragten
Maßnahmen kommt es zu einem gezielten Abreinigen des durch die Gates abströmenden
Wassers. Durch die gezielte "Lenkung" des Grundwasserstromes wird auch eine überaus
wünschenswerte Begleitmaßnahme erreicht.
Derzeit ist aufgrund der Errichtung des Kraftwerkes Abwinden-Asten eine Grundwasserhaltung
erforderlich und müssen ständig (kontaminierte) Wässer in die Donau eingepumpt werden. Dieser
Zustand wird mittelfristig hintangehalten werden.
Die Gefährdungsabschätzung, die durch die Umweltbundesamt GmbH erfolgt ist, hat eine massive
Beeinflussung des Schutzgutes Grundwassers zu Tage gebracht. In Teilbereichen war sogar eine
aufschwemmende Schadstoffphase erkennbar.
Durch die Errichtung des Funnel & Gate wird der erste Schritt zu einer nachhaltigen
Verbesserung herbeigeführt, sodass die gesetzten Maßnahmen, allein aus Gründen des
Grundwasserschutzes keinesfalls den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung
widersprechen können. Vielmehr werden dadurch erhebliche Verbesserungen erzielt und wird
es somit zu einer "Entlastung" der Immissionssituation für Schutzgut Wasser kommen und somit
eine Maßnahme genehmigt, die den Intensionen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 entspricht.
Zur Auswirkung auf die Luft:
Für die Luftschadstoffe sieht die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" ein
"Emissionskontingent" vor. Der Sachverständige für Verfahrens- und Sicherheitstechnik wurde von
der Behörde beauftragt, den zusätzlichen Emissionsanteil durch die Bodenluftabsauganlage zu
quantifizieren und in Prozentsätzen zu den eingeräumten Emissionenkontingenten darzustellen.
Art der Emission
NOx
CO
CxHy
Benzol
Gesamtemission
2743,34 t/a
59.241,04 t/a
177,40 t/a
3.667,22 kg/a
Emissionszuwachs in %
0,5 %
0,02 %
1,6 %
4,0 %
Die Emissionszuwächse durch die Bodenluftabsaugung stellen einen vernachlässigbaren Anteil
an der Gesamtfracht dar.
Darüber hinaus ist eine "Güterabwägung" anzustellen. Die nunmehr geringfügigen, im Vergleich
zur Gesamtemissionsfracht vernachlässigbaren, zusätzlichen Emissionsanteile, sind nicht
dauerhaft, sondern geht man von einer rund 10-jährigen Betriebsdauer der Bodenluftabsauganlage aus. Nach 10 Jahren werden die hochkontaminierten "Hot spots" so weit
benzolentfrachtet sein, um eine weitere Behandlung zu ermöglichen. Somit ist die Bodenluftabsaugung eine "conditio sine qua non" im Sinne der beabsichtigten und geplanten Gesamtsanierung des Standortes. Ohne vorheriger Bodenluftabsaugung ist eine "Hot spot Sanierung"
nicht möglich. Allein dieser Umstand macht die Bodenluftabsaugung erforderlich.
Darüber hinaus liegen die Emissionszuwächse im Vergleich zu den Gesamtimmissionen auf sehr
niedrigem Niveau und werden die Zusatzimmissionen im beurteilungsrelevanten Bereich irrelevant
sein.
Somit bleiben auch die marginalen Zuwächse, die als Sanierungsmaßnahme unerlässlich und
darüber hinaus zeitlich auf ungefähr 10 Jahre begrenzt sind, innerhalb der im Rahmen der
Seite 127
Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegten Gesamtemissionen, die der voestalpine Stahl GmbH
eingeräumt wurden.
Als nächstes Zwischenergebnis ist festzuhalten:
1.
Durch die Realisierung des ersten Maßnahmenpaketes (Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung) kommt es zu keiner relevanten Verschlechterung der Gesamtemissionssituation
im Vergleich zum Ist-Zustand (= genehmigter Zustand).
2.
Nach Inbetriebnahme der Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen kommt es zu einer
Verbesserung der Grundwasserqualitätssituation und werden die Einleitbedingungen der
"AHP-Brunnen" in die Donau erheblich verbessert.
3.
Die in der UVP-Genehmigung maximal festgelegten anlagenspezifischen Emissionen werden
durch diese Änderungsgenehmigung/Altlastensanierung in keiner Weise berührt.
4.
Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden durch diese Änderung nicht
konterkariert, vielmehr kommt es zu einer Verbesserung der Grundwasser- bzw.
Oberflächenwässersituation.
Die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 18b Z 1 leg. cit ist somit erfüllt.
In weiterer Folge gilt es zu überprüfen, ob die weiter Genehmigungsvoraussetzungen des §
17 Abs. 2 bis 5 leg. cit. eingehalten werden können.
Stand der Technik:
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 sind die Emissionen von Schadstoffen dem Stand der
Technik entsprechend zu begrenzen. Das UVP-G 2000 selbst schafft keine Definition des Standes
der Technik, weswegen dieser Begriff im Sinne des § 71a GewO 1994 (insbesondere für den
Bereich der Bodenluftabsaugung) und im Sinne des § 12a WRG 1959 (Funnel & Gate samt
Grundwasserhaltung) auszulegen ist.
"Im Sinne der Homogenität der Rechtsordung ist der Begriff ""Stand der Technik"" so zu
verstehen, wie er in der GewO und im AWG definiert wird. Danach ist unter ""Stand der Technik""
der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionsfähigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, um die nicht die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die jeweilige Maßnahme
und dem dadurch bewirkten Nutzen zu berücksichtigen" (vgl. dazu Altenburger/Woiner,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar [RZ 236]. Zu einem ganz ähnlichen
Ergebnis kommt Bernhard Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz,
Kommentar, in der [RZ 18] zu § 17 verweist dieser dort auch auf § 12a WRG 1959. Sowohl § 71
GewO 1994 als auch § 12a WRG 1959, die ähnlich textiert sind, enthalten eine
"Verhältnismäßigkeitsklausel".
Unter verhältnismäßig versteht man die Relation zwischen dem mit der Erfüllung der Maßnahme
verbundenen Aufwand bzw. den sonstigen mit der Einhaltung für den Betriebsinhaber
verbundenen Folgen und andererseits den damit gewonnen Ausmaß an Schutz der gemäß § 74
Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interesse (vgl. dazu auch Kienscher, Paliege-Barfuß,
GewO7 [RZ 36] zu § 79.
Zur Teilmaßnahme der Bodenluftabsaugung führt der nichtamtliche Sachverständige für
Verfahrenstechnik und Sicherheitstechnik aus, dass in der einschlägigen Literatur das "in-situ-
Seite 128
Verfahren" der Bodenluftabsaugung mit integrierter thermisch-katalytischer Bodenluftreinigung als
Stand der Technik beschrieben wird.
In der TA-Luft 2002 wird unter 5.4.8.1a.2.2 – Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gasförmigen
Stoffen, die nicht aus Abfallbehandlungsanlagen stammen – als systemverwandte Anwendung für
die Bodenluftabsaugung als Stand der Technik wie folgt beschrieben:
Bei der Bodenluftabsaugung handelt es sich also um eine Teilmaßnahme, die zum Ziel hat, den
gefahrlosen Aushub von verunreinigten Stellen im Untergrund zu ermöglichen und den BTEXGehalt des zukünftigen Aushubmaterials soweit zu verringern, dass einerseits nachfolgende
Behandlungsschritte (Teilräumung und exitu-Bodenwäsche) möglichen werden und Bereiche mit
erhöhter und persistenter Konzentration identifiziert und abgegrenzt werden können.
Aus den Ausführungen des Amtsachverständigen für Altlastensanierungstechnik und Chemie
ergibt sich daher auch, dass nicht bloß die Anlage selbst, sondern auch der durch diese Anlage
verfolgte Zweck dem Stand der Altlastensanierungstechnik entspricht.
Zur Frage des Standes der Technik im Zusammenhang mit der Errichtung und Betrieb des Funnel
& Gate weist der Amtsachverständige für Chemie und Altlastensanierungstechnik hin, dass diese
Art der Sanierung der wassergesättigten Bodenzone geeignet ist, langfristig den Umweltzustand
(hier: Grundwasserqualität) am Standort der Altlast O 76 "Kokerei Linz" zu verbessern. Für den
Einsatz von Aktivkohle zur Adsorption von Schadstoffen wie PAK, BTEX und anderen
Kohlenwasserstoffen liegen bereits langjährige Erfahrungen – auch in Österreich – vor. Die
Adsorption dieser genannten Schadstoffe an Aktivkohle stellt eine anerkannte, passive Maßnahme
(s. Technologie-Quickscan ÖVA/Umweltbundesamt) zur Verhinderung der Ausbreitung einer
Schadstofffahne im Grundwasser dar.
Die Errichtung einer Schlitzwand auf Basis der derzeit bekannten Umstände ist eine dem Stand
der Technik entsprechende Maßnahme zur vertikalen Untergrundabdichtung. Feldversuche sind
die bestgeeignetste Variante für die Auswahl bzw. Bemessung der zu verwendeten Aktivkohle,
weswegen die voestalpine Stahl GmbH zur Konzeptsvorlage zu verpflichten war. Daraus muss
der konkrete der Aufbau der Gates und die begründete Auswahl des Filtermaterials dargestellt
werden. Um der Behörde entsprechende Möglichkeit zur Prüfung einzuräumen, muss dieses
Konzept spätestens 2 Monate vor Installierung der Gates bzw. vor Befüllung mit Filtermaterial
vorgelegt werden.
Konzeptsvorschreibungen:
Der UVP-Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "L6", hat das System von "Konzeptsvorschreibungen" implementiert. Auch in diesem Änderungsbescheid wurde die voestalpine Stahl
GmbH mehrmals verpflichtet, der UVP-Behörde "Konzepte" zur Freigabe vorzulegen.
Was sind Konzeptsvorschreibungen im Sinne des UVP-Genehmigungsbescheides?
Damit wird die voestalpine Stahl GmbH verpflichtet, für bestimmte Anlagen oder Anlagenteile, die
diese errichten möchte, ein Konzept zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Die UVP-Behörde
prüft dies danach unter Einbindung der jeweiligen Fachsachverständigen.
Durch die Konzeptsvorschreibung und das Prozedere des Freigabeverfahrens wird es möglich,
den tatsächlichen Gegebenheiten bestmöglichst zu entsprechen und so auch das im UVP-G 2000
verankerte Emissions- bzw. Immissionsminimierungsgebot so weit als möglich entsprechen zu
können. Auch wird dadurch das Verhältnismäßigkeitsgebot am besten umgesetzt.
Auch in diesem Bescheid wird die voestalpine Stahl GmbH für die zur Anwendung kommende
Detailausgestaltung der Gates und der Auswahl des Filtermaterials auf das bewährte Mittel der
"Konzeptsvorschreibung" zurück gegriffen.
Seite 129
In Feldversuchen soll unter Berücksichtung der tatsächlichen Gegebenheiten das beste Filtermaterial und die optimale Gatesausgestaltung beprobt, analysiert und danach festgelegt werden.
Durch diese Feldversuche kann das optimale Filtermaterial ausgewählt werden und damit die
Emissionen so gering als möglich zu halten. Andererseits wird durch diese Auswahlmethode auch
der Verhältnismäßigkeitsprämisse entsprochen, da von der voestalpine Stahl GmbH nichts
verlangt wird, was nicht zum entsprechenden Erfolg führt.
Die voestalpine Stahl GmbH wird der Behörde daher ein Konzept zur Freigabe vorzulegen haben.
Diese prüft die vorgelegten Unterlagen und erteilt in weiterer Folge, wenn die dort gemachten
Aussagen plausibel, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend sind, die
"Freigabe". Nach der Freigabe darf die voestalpine Stahl GmbH das Konzept umsetzen, wobei
"dürfen" insofern zu einem "müssen" schrumpft, weil der "Freigabe" die Verpflichtung zur
Umsetzung innewohnt.
Durch diese Konzeptsvorschreibung kann daher die UVP-Behörde bestmöglich auf die
tatsächlichen Gegebenheiten reagieren, entspricht somit dem im UVP-G 2000 verankerten
Emissions- und Immissionsminimierungsgebot und werden darüber hinaus die Prinzipien der
Verhältnismäßigkeit eingehalten, da nichts verlangt wird, was zum erforderlichen Erfolg im Sinne
der Emissionsminimierung führt.
Die UVP-Behörde hat somit als Ausdruck des amtswegig wahrzunehmenden Vorsorgegrundsatzes
den Stand der Technik jedenfalls berücksichtigt. Auch die Verwertung der im Zuge der Errichtung
der Dichtwand anfallenden Aushübe wird dem Stand der Technik entsprechend erfolgen. Die
diesbezüglichen Festlegungen, die auch nunmehr einzuhalten sind, hat bereits der UVPGenehmigungsbescheid für das Vorhaben "L6" definiert. Eine nochmalige Überprüfung der
Einhaltung des Standes der Technik erübrigt sich daher auch an dieser Stelle.
Als nächstes Zwischenergebnis ist festzuhalten:
Die beantragten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik im Sinne des § 17 Abs. 2
Z 1 UVP-G 2000.
Zum Beweisverfahren:
Die UVP-Behörde hat zur Erforschung der materiellen Wahrheit ein aufwändiges Beweisverfahren
geführt. Einen zentralen Punkt stellt dazu die mündliche Verhandlung dar, zu der alle Parteien/
Beteiligte geladen wurden. Im Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 ist die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung bloß fakultativ. Die UVP-Behörde hat unter Mitanwendung der in den
betroffenen Materiengesetzen enthaltenen und den zusätzlichen im § 17 UVP-G 2000 angeführten
Genehmigungsvoraussetzung in einem Bescheid abzusprechen. Dieser Vorgabe kam die
Behörde nach.
In der Begründung wird auf die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen separat
eingegangen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die im § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 angeführten
Kriterien als Mindeststandard anzusehen sind, die jedenfalls erfüllt werden müssen (vgl. dazu
etwa Bernhard Raschauer, ECOLEX 1994, [S. 582ff], Bergthaler/Weber/Wimmer, [RZ 58] auf Seite
465).
Bergthaler/Weber/Wimmer, die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch für Juristen und
Sachverständige, Manz, [RZ 59] auf Seite 465 erklären, dass im § 17 Abs 2 UVP-G 2000
normierte Vorsorgeprinzip zum Maßstab der Bewilligungsvoraussetzungen. Dieses Vorsorgeprinzip verpflichtet die UVP-Behörde, schädliche Umweltauswirkungen auf ein unvermeidbares
Minimum zu reduzieren. Genau diesen Zweck erfolgt die UVP-Behörde mit der Erteilung dieser
Bewilligung. Das Altlastensanierungsprojekt ist eine mehrstufiges und ist die Gesamtzielreichung
nur dann möglich, wenn alle weiteren Sanierungsmodule umgesetzt und realisiert werden.
Seite 130
Der Amtsachverständige für Gewässerschutz führt in seinem schlüssigen Gutachten aus, dass
sich auf Basis der Daten aus den Grundwassermodell rechnerisch eine PAK-Entfrachtung von
rund 2 Tonnen pro Jahr ergibt. Aufgrund der Schätzungen befinden sich in der gesättigten Bodenzone rund 280 Tonnen PAK und ergibt sich aus diesen Annahmen eine theoretische Laufzeit von
150 Jahren. Somit lässt sich die gesättigte Bodenzone der Altlast allein mit Funnel & Gate weder in
den nächsten 40 Jahren noch in planbaren Zeiträumen sanieren. Für ihn scheint jedoch die Maßnahme auch als reine Sicherungsmaßnahme wenig geeignet, da aufgrund der systemimmanenten
Lebensdauer der Schlitzwände aus seiner Sicht eine mehrmalige Errichtung erforderlich wäre. Für
ihn ist es deshalb erforderlich, wie seitens der voestalpine Stahl GmbH vorgesehen, eine
Kombination mehrer Methoden anzusetzen. Um den Vorsorgeprinzip gerecht zu werden, ist
neben der "Hot-spot-Sanierung" der wassergesättigten Zone auch eine Sanierung der "hot-spots"
ungesättigten Bodenzone erforderlich, um die weitere Abgabe von Schadstoffen durch die
vorhandenen Depots zu verhindern.
Nur durch die Umsetzung des gesamten Maßnahmenbündels kann den in § 17 Abs. 2 leg. cit
festgeschriebenen Immissionsminimierungsgebot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes (Aufwand/Wirkung) entsprochen werden.
Der überwiegende Anteil der PAK-Schadstoffbelastung befindet sich in der ungesättigten
Bodenzone. Die Vergesellschaftung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen mit
Phenolen und BTEX am Altlastenstandort lässt eine Beeinflussung auf die PAK erwarten. Durch
das Funnel and Gate ist eine Sanierung der gesättigten Bodenzone weder in den nächsten 40
Jahren noch in planbaren Zeiträumen absehbar. Aus diesem Grund kann durch das nunmehrige
Maßnahmenbündel, wie auch der ASV für Gewässerschutz ausführt, allein die Altlast nicht saniert
werden. Dies macht aus seiner Beurteilung auch eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone –
hotspot – erforderlich.
Drittes Zwischenergebnis:
Sowohl dem Vorsorgeprinzip auch als dem Immissionsminimierungsgebot im Sinne des § 17
Abs. 2 UVP-G 2000 wird entsprochen, in dem
a.
das gesamte Maßnahmenbündel nicht bloß die Sicherung mit einer nicht absehbaren
Zeitdauer vorsieht,
b.
vielmehr bereits jetzt begleitende Maßnahmen – "Bodenluftabsaugung- genehmigt, die in
weiterer Folge eine selektive" hot-spot-Sanierung möglich machen und
c.
als Sanierungsgrenzwert des Grundwassers solche Werte vorgeschrieben wurden, die eine
tatsächliche Sanierung der Altlast erwarten lassen.
Zusätzliche Emissionsbelastung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2:
Für die Grund- bzw. Oberflächenwassersituation (Donau) ist nach Inangriffannahme jedenfalls eine
erhebliche Verbesserung der Immissionssituation zu erwarten. Dies trifft einerseits die Donau, in
die derzeit belastete Wässer aufgrund der erforderlichen Grundwasserhaltung, die im Zuge der
Errichtung des Kraftwerkes Abwinden-Asten erforderlich geworden ist, eingeleitet werden.
Andererseits wird auch im Abstrom des Funnel & Gate eine merkliche Verbesserung der
Grundwassersituation eintreten. So gesehen ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z
2 erster Fall erfüllt.
Nachhaltig und dem Vorsorgeprinzip entsprechend kann die Sanierung jedoch nur dann
bezeichnet werden, wenn neben dem Betrieb des Funnel & Gate auch die sonstigen begleitenden
Maßnahmen realisiert werden. Die erste dieser Maßnahmen ist die dem Stand der Technik
Seite 131
entsprechende Bodenluftabsaugung, durch die es zu einer marginalen Emissionserhöhung bei
bestimmten Luftschadstoffen – im Vergleich zum Emissionskontingent – kommen wird. Eine
quantifizierbare Immissionssauswirkung im beurteilungsrelevanten Bereich ist auszuschließen.
Genauso wird durch diese Änderungsmaßnahme keinesfalls eine das Leben oder die Gesundheit
von Menschen einhergehende Gefährdung ausgehen.
Zu den im § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezählten Schutzgüter:
Leben/Gesundheit von Menschen:
Dabei handelt es sich um eine unverzichtbare Genehmigungsvoraussetzung und ist der nach
dem UVP-G 2000 normierte Gesundheitsschutz nicht auf Nachbarn, Arbeitnehmer, etc.
beschränkt. Die UVP-Behörde hat von Amts wegen den Schutz aller Personen sicherzustellen.
Die Prüfung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen wurde im Rahmen
der UVP bereits durchgeführt. In Anbetracht des Umstandes, dass es nur zu einer marginalen
Emissionserhöhung kommt, der immissionsseitig keine Bedeutung beikommt, kann die
Gefährdung des Lebens oder die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen werden. Zum Schutz
der Arbeitnehmer wurde der Arbeitsinspektor beigezogen und hat dieser die vorgesehenen
Schutzvorkehrungen für ausreichend befunden.
Materienrechtliche Betrachtung:
Bei einer bloß sektoralen Betrachtungsweise – also außerhalb einer UVP – wäre das gegenständliche Verfahren vom Landeshauptmann gemäß § 17 ALSAG Altlastenbehörde zu führen
gewesen. Das Altlastenregime selbst legt keinerlei Regelungen über Art, Umfang von
Altlastensanierungen/-sicherungen fest, sondern weist im § 17 ALSAG auf die Bestimmungen
-
des Wasserrechtsgesetzes 1959 (die §§ 21a, 30 – 35 und 138),
-
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 79a und 83 der Geerbeordnung,
-
und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (§§ 73 und 74).
Ob nun für alle nunmehr beantragten Maßnahmen § 17 Altlastensanierungsgesetz die
entsprechende Rechtsgrundlage für ein Genehmigungsverfahren geboten hätte, erübrigt sich
nunmehr zu hinterfragen, da § 39 UVP-G § 17 ALSAG verdrängt. Gemäß § 18b UVP-G 2000 sind
jene materienrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, für die die
Änderungsgenehmigung erteilt wurde.
Gewerberecht:
§ 81 GewO 1994 regelt die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlagenänderung und legt
Voraussetzungen fest, unter denen eine solche Änderung zu genehmigen ist.
Die Genehmigungsvoraussetzungen lauten:
-
Die Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO1994
-
Die Beschränkung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen
im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß
-
Die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik
-
Die Vermeidung, Verwertung oder ordnungsgemäße Entsorgungen von Abfällen.
Seite 132
Ein Abspruch nach § 81 Abs. 1 GewO setzt voraus, dass für die zu ändernde Betriebsanlage eine
weiterhin aufrechte, also noch nicht erloschene gewerberechtliche Genehmigung besteht (VwGH
30.3.1993, Zl. 92/04/0216).
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist
jede, durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage
betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich im § 74 Abs.
2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen
Auswirkungen ergeben können (VwGH vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203.).
Die nunmehr in Betrieb befindliche Kokerei ist in ihrem gesamten Umfang ursprünglich gewerbebehördlich und nunmehr nach dem UVP-G 2000 genehmigt. Die Errichtung und der Betrieb einer
Bodenluftabsauganlage im Bereich der Kokerei stellt eine solche, durch die ursprünglich erteilte
Genehmigung nicht abgedeckte Maßnahme dar und ist somit als Änderung im Sinne des § 81 Abs.
1 GewO 1994 zu qualifizieren. Unterstrichen wird dies durch ein weiteres Erkenntnis des VwGHs
vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0109 "jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung
von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht,
bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen
des § 81 GewO einer gewerbebehördlichen Genehmigung."
Da es sich um eine Änderung eines UVP-Vorhabens handelt, ist eine separate, sektoralrechtliche
Genehmigung – gewerbebehördliche Anlagenänderungsgenehmigung – nicht erforderlich. Bereits
im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden allfällige Auswirkungen auf die
Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 geprüft und ausgeschlossen. Daran wird sich durch
die nunmehrige Änderung nichts ändern.
Weiters sind Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74
Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Diese Voraussetzung ist bereits dann
erfüllt, wenn die Vermeidung der Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist (VwGH vom 9. September 1998, 98/04/0090).
Belästigungen sind von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen, die das Wohlbefinden
der Nachbarn stören, nicht aber ihre Gesundheit gefährden. Die Prüfung der Zumutbarkeit von
Belästigungen ist jedenfalls auf ein zumutbares Maß zu beschränken und zwar selbst dann, wenn
der Nachbar sich nicht belästigt fühlt (vgl. Dr. Andreas Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung,
Orac, [RZ 37ff] zu § 74ff GewO 1994). Eine solche, unzumutbare Belästigung kann durch die
Errichtung und die Inbetriebnahme der Bodenluftabsauganlage ausgeschlossen werden.
Leben/Gesundheit von Menschen:
Keinesfalls dürfen solche Gefährdungen akzeptiert oder toleriert werden. Es handelt sich dabei um
unverzichtbare Genehmigungsvoraussetzungen und hat die UVP-Behörde von Amts wegen den
Schutz aller Personen sicherzustellen. Bereits im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wurde aufbauend auf die Immissionssituation die Immissionen dargelegt und auf
Basis dieser Auswirkungsbetrachtung ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt. Darin
wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdung des Lebens und die Gesundheit von Menschen
ausgeschlossen werden kann. Da es zu keiner signifikanten Emissionserhöhung durch die
Genehmigung dieser Änderungen kommen wird, sind auch keine zusätzlichen Immissionen zu
erwarten, weswegen sich durch die Umsetzung dieser Änderungsmaßnahmen keine
Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ergeben können.
Eigentum und dingliche Rechte:
Auch damit hat sich die Behörde auseinandergesetzt. Im Unterschied zum Gesundheitsschutz ist
auch der als absolute Genehmigungsvoraussetzung verankerte "Vermögensschutz" auf den
Nachbarn beschränkt. Durch die Realisierung dieser Änderungen kommt es zu keinerlei
genehmigungsrelevanter Eigentumsbeeinträchtigungen.
Seite 133
Eine Eigentumsbeschränkung wäre dann gegeben, wenn die Eigentumssubstanz bedroht oder
eine sinnvolle Nutzung der Sache überhaupt unmöglich gemacht werden würde (VwGH vom
6. Februar 1990, 89/04/0089).
Zur Frage möglicher bodenmechanischer Auswirkungen hat die voestalpine Stahl GmbH ein
Gutachten erstellen lassen, das der hydrogelologische Amtsachverständige für geeignet erklärt
hat. Aus diesem bodenmechanischen Gutachten lässt sich der Schluss ziehen, dass keine
merkbaren Setzungen zu erwarten sind.
Abfallwirtschaftliche Überlegungen:
Bereits bei der UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" hat die Behörde eine grundsätzliche
Weichenstellung dahingehend gestellt, wie mit Aushüben, Abbrüchen, Demontagen, etc. umzugehen ist. Bereits damals wurde die voestalpine Stahl GmbH zu einem bestimmten Tun
verpflichtet, um den im UVP-G 2000 normierten Minimierungsgebot zu entsprechenden. Eines
dieser Prämissen, die der UVP-Genehmigungsbescheid aufstellte, war bei der Aufbereitung von
Materialien "dem Prinzip der Nähe" zu entsprechen. In der Begründung heißt es dazu:
"Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zieht nämlich die Beurteilungsgrenze nicht beim
"Werkstor", sondern hat die Umweltauswirkungen in einer globaleren, über den Rand einer
Anlage hinausgehenden Weise zu betrachten. Alleine aus diesem Grund hat die voestalpine Stahl
GmbH beim Aufbereitungszenario dem Prinzip der Nähe zu entsprechen. Als logische
Konsequenz ergibt sich daher, dass die voestalpine Stahl GmbH in weiterer Weise zu verpflichten
war, standortbezogenen Modellen jenen der externen Behandlung den Vorrang einzuräumen.
Aushubmaterialien zu untersuchen, allenfalls vor Ort zu behandeln und in weiterer Folge, sofern
dies die chemisch/technischen Eigenschaften des ausgehobenden/behandelten Materials
zulassen, wieder am Standort zu verwerten, entspricht dem Nachhaltigkeitsgedanken, der
Ressourcenschonung und somit in Summe ebenso dem Minimierungsgebot des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000".
An weiterer Stelle heißt es dann, "dass Aushub-, Verwertung- bzw. Beseitigungskonzept hat dem
Prinzip der Nähe zu entsprechen und sind, sofern es die einschlägigen Bestimmungen
(Recyclingrichtlinie, Bundesabfallwirtschaftsplan, etc.) zulassen, die Materialien wieder vor Ort zu
verwerten. Auch ist eine bestmögliche "Aufkonzentration" von den Schadstoffen in den zu
beseitigenden Fraktionen zu gewährleisten. Dadurch kann einerseits möglichst viel aus den
gewonnenen Aushüben wiederum einer Verwertung zugeführt werden, was der Nachhaltigkeit und
der Ressourcenschonung dient, darüber hinaus sind die Schadstoffe in möglichst konzentrierter
Form gebunden, was die Volumina der separat zu beseitigenden Fraktionen gering hält. Dies führt
in weiterer Folge wiederum dazu, dass die Verkehrsfrequenz in Vergleich zu anderen
Verwertungsvarianten gering bleibt.
Die bereits damals aufgestellten Verpflichtungen möglichst wenig "Verkehr" durch die Aushubmaßnahmen "zu erzeugen", ist nicht auf den ursprünglichen UVP-Genehmigungsbescheid
beschränkt, sondern gilt uneingeschränkt für die nunmehrigen Änderungsmaßnahmen Weise
weiter. So wird jedenfalls für die auszuhebenden und zu entsorgenden Materialien ein Konzept
(siehe dazu: Konzeptsbeschreibung an vorderer Stelle der Begründung) der Behörde vorzulegen
sein, bei dem die Einhaltung der festgelegten Prämissen überprüft werden wird. Im Rahmen der
UVP für das Vorhaben "L6" wurde amtswegig auch der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs betrachtet und beurteilt. Die Betrachtungsweise nach dem UVP-G 2000
geht bei weitem über die reine materienrechtliche Betrachtungsweise im Sinne der GewO 1994
hinaus.
Das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen im UVP-Verfahren hat zweierlei belegt:
1.
Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
wird durch die Projektsrealisierung nicht nachteilig beeinträchtigt.
Seite 134
2.
Die Leistungsfähigkeit der Straßen (Kreuzung) im mittelbaren Vorhabensbereich wird nicht
in Mitleidenschaft gezogen. An dieser Aussage dürfte sich auch durch die Änderungsgenehmigung wenig ändern, da durch die Vorgabe der standortbezogenen Verwertung von
Abfällen kein nennenswerter Zusatzverkehr zu erwarten ist.
Zusammenfassend heißt dies
Die Behörde hat unter Berücksichtigung geeigneter Sachverständigengutachten bereits im
Rahmen der UVP zur Zumutbarkeit allfälliger Nachbarbelästigungen Ermittlungen angestellt und
solche genauso ausgeschlossen, wie die Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn. An dieser
Beurteilung ändert sich durch die nunmehrige Änderungen nichts.
Eine Gefährdung dinglicher Rechte wäre nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung
wesentliche beeinträchtig oder überhaupt nicht mehr möglich ist.
Die Belästigung wäre auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Somit wäre bestimmte, zumutbare
Belästigungen oder Beeinträchtigungen von Nachbarn einer Betriebsanlage hinzunehmen. Solche
Belästigungen wurden im Rahmen der UVP für das Vorhaben "L6" ausgeschlossen; relevante
Zusatzbelastungen sind nicht zu erwarten, weswegen auch durch das Änderungsvorhaben
keinesfalls unzumutbaren Belästigungen entstehen werden.
Bei der Einwirkungen von Immissionen auf die Nachbarn sind auch besonders ungünstige
Witterungsverhältnisse zu ermitteln. Auch dieser Umstand wurde in der "Grund-UVP" betrachtet
und festgestellt, dass selbst bei ungünstigsten Betrachtungsweisen die Immissionssituation immer
noch nicht gesundheitsgefährdend wäre und auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen führen
würde. Auch daran ändert sich durch die nunmehrige Änderung nichts.
Wasserrecht:
Die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes ergibt sich unmissverständlich aus den Bestimmungen des § 17 UVP-G 2000. Eine
nähere Begründung dazu erübrigt sich an dieser Stelle.
Den in § 103 WRG 1959 dargelegten Antragserfordernissen hat die voestalpine Stahl GmbH
entsprochen, wurde das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört und eine Vorprüfung im
Sinne des § 104 WRG 1959 durchgeführt. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art
der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse
(§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Die Grundwasserentnahme wurde bedarfsgerecht festgelegt und sind die Entnahmemengen exakt
in der vorgeschriebenen Menge erforderlich. Das eingeräumte Wasserrecht war vorerst auf 90
Jahre zu befristen, weil aus jetziger Sicht die Grundwassersanierungsmaßnahmen solange
aufrecht erhalten werden müssen. Das abgepumpte Grundwasser wird in weitere Folge für
Kühlwasserzwecke verwendet.
Aus dieser Tatsache ergibt sich auch die Befristung des Wasserrechtes auf 90 Jahre. Diese
Befristung stellt auf den (zeitlichen) "Bedarf" ab, da davon auszugehen ist, dass die gesamte
Sanierung das Erreichen des Sanierungswertes aus jetziger Sicht wahrscheinlich mehr als 90
Jahre in Anspruch nehmen wird. Die Grundwasserhaltemaßnahmen sind solange aufrecht zu
erhalten, als das Funnel & Gate in Betrieb ist. Das Funnel & Gate wiederum muss so lange in
Betrieb gehalten werden, bis die entsprechenden Sanierungszielwerte erreicht sind. Bis dort hin
besteht auch ein Bedarf an der Grundwassererhaltung, und war daher die Befristung von 90
Jahren auszusprechen.
Maß und Art der geplanten Wasserbenutzung sind im Bewilligungsantrag konkretisiert. Einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Wasserrechtsbewilligung hat der Konsenswerber dann, wenn
durch diese keine fremde Rechte verletzt werden (VwGH vom 25. Jänner 2007, 2006/07/0128).
Soweit in diesem Bescheid Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden, dienen diese
Seite 135
auch dazu sicherzustellen, dass nicht in fremde Rechte eingegriffen wird. Die Beweissicherungsmaßnahmen haben Nachhaltigkeitscharakter, um dauerhaft die Nichtbeeinträchtigung fremder
Rechte und der Bedarfgerechtigkeit der ausgesprochenen Wasserrechtskonsense zu
gewährleisten.
Der Amtsachverständige für Geologie/Hydrogeologie äußert auf folgenden Gründen keinerlei
Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung:
-
Durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen wird das Grundwasser allgemein und
bestehende Rechte speziell nicht nachteilig beeinträchtigt.
-
Die Mächtigkeit bzw. die Neubildung des hier vorhandenen Grundwassers erlaubt die
geplante Entnahme von Grundwasser als Wassererhaltungsmaßnahme aus dem
vorgesehenen Brunnen, ohne das dabei fremde Rechte nachteilig beeinträchtigt werden.
-
Diese durch die geplanten Baumaßnahmen erforderliche Wassererhaltung ist zeitlich
begrenzt und wird den Grundwasserhaushalt nicht mehr als geringfügig beeinflussen.
-
Zur Kontrolle der möglichen Auswirkungen sind geeignete Beweissicherungsmaßnahmen
vorgesehen.
Das technische Verfahren der Schlitzwandausführung ist am Standort der voestalpine Stahl GmbH
erprobt und stellt aus bautechnischer Sicht ein schonendes Verfahren dar.
Um die erforderliche Dichtheit gewährleisten können, muss bei Dichtbetonen eine Mindeststärke
von 30 cm vorhanden sein. Dies ist bei der gewählten Variante gewährt. Die Arbeiten werden
laufend überwacht und dokumentiert. Es sind Abweichungen der Behörde bekannt zu geben und
wird im Einvernehmen mit ihr eine weitere Vorgangsweise festgelegt. All diese Umstände lassen
erwarten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird.
Die vorgeschriebene Beweissicherung hat mehrere Ursachen:
Das Funnel & Gate hat eine Doppelfunktion; einerseits soll dadurch das Abströmen verunreinigten Grundwassers nachhaltig und dauerhaft verhindert werden. Für diesen Zweck ist im
abströmigen Teil des Funnel & Gates eine Beweissicherung vorzuschreiben gewesen, wobei sich
die Werte auf die ÖNORM S 2088 stützen, die den Stand der Technik der Abwasserreinigung
widerspiegeln. Durch die laufende Kontrolle wird so die Reinigungsleistung der Gates überwacht.
Andererseits ist jedoch die Errichtung des Funnel & Gate nur Teil von mehreren Maßnahmenbündeln, die zur Gesamtsanierung der Altlast beitragen soll.
Aus diesem Grund war neben der Beweissicherung im Abstrom auch festzulegen, wann die Altlast,
konkreter gesagt das Grundwasser, als saniert bezeichnet werden kann.
Dazu müssen jene Werte erreicht werden, die derzeit als Grenzwerte im Ablauf der Gates vorgeschrieben werden. Auch diese Werte orientieren sich an der ÖNORM S 2088 und ist auch diesbezüglich auf den Stand der Technik hinzuweisen, die über einen Zeitraum von 2 Jahren hinweg
dauerhaft unterschritten werden müssen, um von einer Sanierung des Grundwassers im Altlastenbereich ausgehen. Es wird also als Sanierungsgrenzwert das angenommen, was derzeit als
Ablaufgrenzwert in den Pegeln P 1A bis P 12A verlangt wird. Das Heranziehen der ÖNORM S
2088 am 1. September 2004 Tabellen 4 und 5 lässt sich darüber hinaus wie folgt begründen:
Gemäß den Begriffsbestimmungen der ÖNORM sind Maßnahmenschwellenwerte jene Werte, bei
deren Überschreitung in der Regel Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen notwendig sind, um
Prüfwerte jene, bei deren Überschreitung weitere Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltserklärung notwendig sind, wobei bei Unterschreitung in der Regel keine Gefährdung gegeben
ist. Somit entsprechen die als Grenzwerte vorgeschlagenen Orientierungswerte dem Stand der
Seite 136
Technik, weil nach einer Sanierung klar sein muss, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich
sind und andererseits auch die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bei grundsätzlich sanierten
Grundwasserverhältnissen nicht erforderlich sein darf.
Die Maßnahmenschwellenwerte und die Prüfwerte wurden konkret in Anlehnung an die Grundwasserschwellenverordnung, die Trinkwasserverordnung, die Orientierungswerte für die
Bearbeitung von Altlasten und Schadensfälle "Baden Württemberg 1998, sowie der Vorschläge
der ad Hoc-Ak" Prüfwerte der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft Wasser festgelegt.
Der Betrieb des Funnel & Gate steht im engen Zusammenhang mit den Ablaufwerten. Der
Probennahme und der Analytik ist somit hohe Bedeutung bei zu messen, weil die Feststellung
bzw. die Dokumentation der Einhaltung der Grenzwerte auch das Funktionieren der Sicherungsmaßnahme bedeutet. Somit war auch zu fordern, dass insbesondere bei jenen im Ablauf der
Gates zu analysierenden Pegeln, sowohl die Probennahme als auch Analyse von einer Person/
einem Institut vorgenommen wird und die für die Probennahme und Analysen Verantwortlichen
innerhalb kurzer Zeit zur Probennahme vor Ort sein können, um bei außergewöhnlichen
Betriebszuständen bzw. Problemen rasch reagieren zu können. Dem kam die Behörde insofern
nach, als für die Überprüfung dieser wesentlichen Messstellen besondere Anforderungen an die
Probennahmestelle und das Labor zu richten war.
Durch diese Vorschreibung wurde auch dem Parteienbegehren entsprochen.
Neben den erwähnten Beweissicherungen im Abstrom zum Funnel & Gate und der Sanierungszielwerterreichung war darüber hinaus die Verpflichtung aufzustellen, die Abpumpmengen – also
die Einhaltung des quantitativen Konsens – zu überwachen.
Abschließend ist festzustellen:
1.
Die nunmehr genehmigten Maßnahmen zur Altlastensanierung stellen eine Änderung des
genehmigten UVP-Vorhabens "L6" dar.
2.
Aufgrund dieses Umstandes ist die zuständige Behörde für die Erteilung diese Genehmigung
die UVP-Behörde.
3.
Nach Umsetzung der Maßnahmen kommt es zu einer nachhaltigen Verbesserung der
Umweltsituation, weswegen alleine aus diesem Umstand kein Widerspruch zu den
Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen kann. Die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 liegen vor, entsprechen die
Maßnahmen dem Stand der Technik und sing auch die materienrechtlichen
Genehmigungsvoraussetzungen gegeben.
4.
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt ihre Interessen zu wahren.
Da sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, war die Genehmigung zu erteilen.
Zur Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht:
Gemäß § 120 Abs. 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtige Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche
Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.
Gemäß § 120 Abs. 1 erstreckt sich die wasserrechtliche Bauaufsicht auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des
Bewilligungsbescheides.
Seite 137
Die Kontrolle der konsensgemäßen Ausführung von Wasserbauten vor allem bei möglicher
massiver Berührung öffentlicher Interessen und fremder Rechte kann nicht allein dem Bauherrn
bzw. dem Wasserberechtigten überlasen werden, sondern ist auch Sache der Behörde, die sich
auf Grundlage der Ermächtigung des § 120 Abs. 1 WRG 1959 privater Hilfsorgane bedienen kann.
Dass es sich bei der Errichtung des Funnel & Gate um eine Wasseranlage im Sinne des § 32
WRG 1959 handelt, ist unstrittig. So heißt es in "Oberleitner" WRG, Wasserrechtsgesetz2,
Kommentar [RZ 4] zu § 32 wie folgt:
"(…) Dem § 32 sind aber auch andere Maßnahmen zu unterstellen, die die Wasserbeschaffenheit
negativ beeinflussen, wie etwa Veränderungen der Wasserbeschaffenheit durch Aufstau oder
Reduzierung der Wasserführung von Fließgewässern oder durch Unterbinden oder Veränderung
von Grundwasserströmungen im Zuge von Baumaßnahmen (…) ist gleichgültig, ob die Beeinträchtigung unmittelbar (zB durch Einwerfen von Abfallstoffen, Einleiten von Abwässern) oder
mittelbar (zB durch Wasserableitung, Einstau, Temperaturänderungsstrahlung oder Auslaugung
von Müll, Algen usw. durch Niederschlagswässer) erfolgt, (…) Der Bestand einer Wasseranlage im
Sinne des § 120 Abs. 1 liegt daher völlig unzweifelhaft vor."
Das Funnel & Gate stellt eine ganz zentrale Anlagenkomponente innerhalb des gesamten Modells
der Altlastensanierungsprojekte der voestalpine Stahl GmbH dar. Das Altlastensanierungsprojekt
wird mit öffentlichen Geldern gefördert und soll vereinfacht ausgedrückt erreicht werden, dass ein
weiteres Abströmen kontaminierter Wässer verhindert wird, in dem einerseits eine Reinigung der
Wässer in den Gates erfolgt und andererseits eine Dichtwand zu den Nachbarngrundstücken
hergestellt wird. Somit kommt der projektsgemäßen Herstellung dieser Dichtwand massives öffentliches Interesse zu. Dieser Umstand rechtfertigt jedenfalls die Bestellung einer wasserrechtlichen
Bauaufsicht.
Eignung des bestellten Zivilingenieurs:
Mehrere Zivilingenieure haben ihr Interesse an der Tätigkeit bekundet und entsprechende
Referenzprojekte angegeben. Dipl.-Ing. Thürriedl hat eine umfangreiche Referenzliste vorgelegt,
die der ASV für Geologie als jedenfalls ausreichend befand, um die Tätigkeit als Bauaufsicht
wahrnehmen zu können.
§ 120 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet den Konsensinhaber zum Ersatz jener Kosten, welche der
Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen. Die Einräumung einer
Pauschalierung ist dann möglich, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde
gegenüber mit dem Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als
Werklohn begehrt und den seinerseits der Behörde zur ersetzen hat. Auch wenn als Werkslohn
eine Pauschale im Einvernehmen mit den Konsensinhaber vereinbart wird, hat die Abrechnung
unabhängig davon über die beauftragte Behörde zu erfolgen (vgl. dazu auch VwGH vom
27. Juni 1995, 94/07/0102).
Da die Voraussetzungen des § 120 WRG 1959 vorliegen, war eine wasserrechtliche Bauaufsicht
zu bestellen.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------HINWEIS auf die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären – VEXAT BGBl. II 309/2004
Im Zuge der Fertigstellungsanzeige ist ein vollständiges Explosionsschutzdokument gemäß
„Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähiger Atmosphäre –
VEXAT“, BGBl. II 2004/309 vorzulegen. Weiters ist die projektsgemäße Ausführung der
festgelegten Explosionszonen sowie der erforderlichen Schutzanforderungen nachzuweisen.
Seite 138
HINWEIS auf die Verordnung zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten – VbF BGBl.
240/1991
Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der „Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu betreiben.
HINWEIS auf die Verordnung der Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter
Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid – HFKW-FKW-SF6-v BGBl. II 447/2002 i.d.F.
BGBl. II 139/2007
Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfuorierter und
vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie Schwefelhexafluorid und deren Einsatz in Geräten,
Anlagen und Produkten.
Die Klimaanlagen sind aufgrund der Kältemittelmenge der erforderlichen jährlichen Überprüfungen gemäß „Kälteanlagenverordnung“, BGBl. 1969/305 zu unterziehen. Die Prüfungen
sind zu protokollieren und diese Dokumentation ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.
HINWEIS auf die MaschinensicherheitsVO BGBl. 306/1994 i.d.g.F.
Alle der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Maschinen, Geräte und Anlagen
sind in einer Liste zusammenzustellen. Die zugehörigen CE-Konformitätserklärungen sind im
Betrieb zur Einsicht bereit zu halten. Bei Verkettung von Einzelkomponenten ist für die daraus
entstandene „Maschine“ eine so genannte Typ „A“-Konformitätserklärung erforderlich.
HINWEIS auf die DruckgeräteVO BGBl. II 426/1999 i.d.g.F.
Alle überwachungs- und druckpflichtigen Druckgeräte sind der ersten Betriebsprüfung durch
die hierzu befugten Organe zu unterziehen. Eine Liste der druckpflichtigen Druckbehälter mit
Angabe der Kenndaten und dem Prüforgan ist vom Leiter der Kesselprüfstelle zu erstellen und
bereit zu halten.
Sämtliche Druckleitungen sind gemäß Druckgeräteverordnung einer Druck- und Dichtheitsprüfung zu unterziehen und sind die Druckprüfungsprotokolle im Betrieb zur Einsichtnahme
aufzubewahren.
HINWEIS auf die ElektrotechnikVO BGBl. II 222/2002 und die ElektroschutzVO BGBl II 424/2003
Die gesamte elektrische Anlage ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Elektrotechnikverordnung und der jeweilig geltenden Elektroverordnung sowie den einschlägigen
ÖVE-Richtlinien zu errichten. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen
Anlagen ist eine Bescheinigung von einer befugten Fachperson (z.B. bauausführende Firma)
vorzulegen.
Die wiederkehrende Überprüfung der Elektroinstallation sowie der elektrischen Betriebsmittel
hat gemäß Elektroschutzverordnung in wiederkehrenden Zeitabständen mindestens jedoch
alle 3 Jahre, in Ex-Zonen nach VEXAT jährlich, zu erfolgen.
Alle Stahlteile/Anlagenteile sind ordnungsgemäß zu erden und es ist hierüber ein Erdungsprotokoll einer ausführenden Fachfirma bzw. einer hiezu befugten Stelle im Betrieb zur
Einsichtnahme aufzubewahren. Die wiederkehrende Überprüfung hat gemäß der
ElektroschutzVO zu erfolgen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Seite 139
Rechtsmittelbelehrung:
Zu I. und II.:
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung
das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.
Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,
telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
– diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde
bekannt)
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.
Zu III.:
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der Vorstellung
einzubringen.
Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,
schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
einzubringen.
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
– diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende
Behörde bekannt)
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung
der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,
widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.
Ergeht an:
1.
voestalpine Stahl GmbH, zH Frau Dr. Edeltraud Muckenhuber, Voest-Alpine-Straße 3,
4020 Linz
Gebührenvorschreibung
klausuliertes Projekt
2.
Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus,
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
3.
Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat,
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
4.
Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl,
Landstraße 15, 4020 Linz
Seite 140
5.
Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz
6.
Verbund Hydro Power Aktiengesellschaft, Am Hof 6a, 1010 Wien
7.
Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine GmbH, DSM Chemicals Austria Nfg
GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG,
pA Herrn Dr. Anton Wahlmüller, Borealis Agrolinz Melamine GmbH, St.-Peter-Strasse
25, 4021 Linz
8.
Linz Service Abwasser, Wiener Straße 151, 4020 Linz
9.
ILL Industrie Logistik Linz, Stahlstraße 60, 4031 Linz
10.
DIA – Dienst am Auto, Kremstalstr. 99, 4050 Traun
11.
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Vivenotg. 10, 1120 Wien
12.
ÖBB Infrastruktur Bau AG, GB Neu- und Ausbau, Projektleitung Westbahn Mitte,
Dinghoferstraße 5, 4020 Linz
13.
ÖBB Infrastruktur Bau AG, GB Neu- und Ausbau, zH Herrn DI Thomas Fruhmann,
Bahnhofstraße 3, 4020 Linz
14.
Wasserbuchdienst, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und
Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Support,
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
1 klausuliertes Projekt
15.
Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt
und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12,
4021 Linz
Ferner zur Kenntnis:
16.
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft,
zH Herrn Dr. Sandor Bertha, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
17.
FeTECH e.U. Dipl.-Ing. Wolfgang Felbermayer, Homanngasse 3, 8700 Leoben
18.
Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Eberhardsteiner, Neues
Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
19.
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik,
zH Herrn Ing. Peter Stadler, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
20.
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, zH Herrn Dr. Wolfgang
Lantschbauer, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
21.
Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, Pillweinstraße 23, 4021 Linz
22.
Bezirksfeuerwehrkommando Linz-Stadt, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Christian Puchner,
Wienerstraße 154, 4020 Linz
23.
Lohberger, Thürriedl & Mayr, Staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure und
Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, zH Herrn Dipl.-Ing. Klaus
Thürriedl, Böhmergasse 4, 4240 Freistadt
Seite 141
24.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Stubenbastei 5, 1010 Wien
25.
Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien
26.
Umweltbundesamt GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Dietmar Müller, Spittelauer Lände 5,
1090 Wien
27.
Kommunalkredit Public Consulting GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Moritz Ortmann,
Türkenstraße 9, 1092 Wien
Im Auftrag:
Mag. Hubert Reichl
Hinweise:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und
Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses
Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische
Terminvereinbarung.
Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)
Seite 142