L6 KO 00.08 - Umweltbundesamt
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L6 KO 00.08 - Umweltbundesamt
Genehmigung UR-2008-25978/397-Re/Rs von Änderungsmaßnahmen zur Sanierung/Sicherung der Altlast O 76 – L6 KO 00.08 der voestalpine Stahl GmbH Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht INHALTSVERZEICHNIS Bescheid 1 Spruch 1 I. I.1. I.1.2. Genehmigung von Änderungsmaßnahmen zur Sicherung/Sanierung der Altlast O 76 – L6 KO 00.08 1 I.3.2.4. Projektsumfang Nachreichung vom März 2011 (Ergänzende Informationen zum Techn. Projekt L6 KO 00.08 Nebenbestimmungen Auflagen Vorschreibungen aus Sicht des Gewässerschutzes Vorschreibungen aus Sicht der Hydrogeologie/Geologie Vorschreibungen aus abfallwirtschaftstechnischer Sicht Vorschreibungen aus chemischer und altlastentechnischer Sicht Vorschreibungen aus verfahrenstechnischer Sicht Allgemeine Auflagen Sanierungsgrenzwerte Sanierungsgrenzwerte für das abströmende Grundwasser Sanierungsgrenzwerte für die Grundwassersanierung Sanierungszielwerte für die Bodenluftabsaugung Beweissicherung Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Grundwassersanierung/-sicherung Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bodenluftabsaugung Fristen Grundwasserhaltung Projektsbeschreibung – Beschreibung der Änderungen bzw. der Sanierungsmaßnahmen Allgemeine Projektsangaben/Beschreibung des Altlastenstandortes und des Schadensbildes Allgemeine Angaben Details zum Altlastenstandort Beschreibung des Schadensbildes Gesamtsanierungsvorschlag Maßnahmenbeschreibung – Genehmigungsumfang Funnel & Gate samt Grundwasserhaltung Absaugung der Bodenluft Entsorgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Funnel &Gate Bestellung einer chemischen Bauaufsicht (ÖÄCH) II. Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht 42 III. Verfahrenskosten 45 I.2. I.2.1. I.2.1.1. I.2.1.2. I.2.1.3. I.2.1.4. I.2.1.5. I.2.1.6. I.2.1.7. I.2.1.7.1. I.2.1.7.2. I.2.1.7.3. I.2.1.8. I.2.1.8.1. I.2.1.8.2. I.2.1.9. I.2.2. I.3. I.3.1. I.3.1.1. I.3.1.2. I.3.1.3. I.3.1.3.1. I.3.2. I.3.2.1. I.3.2.2. I.3.2.3. 2 3 4 4 4 6 7 8 10 11 12 12 12 12 13 13 14 14 15 15 16 16 16 18 20 20 20 27 37 41 Begründung 46 I. Verfahrenslauf/Sachverhalt 46 II. Beweismittel 48 II.1. II.2. II.2.1. II.2.1.1. II.2.1.2. II.2.1.3. II.2.1.4. II.2.1.5. II.2.1.6. Von der Antragsstellerin beigebrachte Beweismittel Von der Behörde eingeholte Beweismittel mündliche Verhandlung vom 10. März 2011 Gutachten des ASV für Abfallwirtschaft Gutachten des ASV für Chemie und Altlastentechnik Gutachten des SV für Gewässerschutz Gutachten des ASV für Geologie/Hydrogeologie Gutachten des SV für Verfahrens-/Sicherheitstechnik Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk Stellungnahmen der Parteien/Beteiligten Stellungnahme für den Bereich LINZ SERVICE Abwasser Stellungnahme von RAA Mag. Julia Schwarzenberger für RA Dr. Elfgund Frischenschlager als Rechtsvertreterin der Nachbarn Gerda Lenger und Dr. Rolf Moser Stellungnahme der Vertreter der Verbund Hydro Power AG Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG Stellungnahme der Vertreterin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Stellungnahme der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG Stellungnahme des Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft Stellungnahme der Vertreter der voestalpine Stahl GmbH 48 62 62 62 67 74 73 91 II.2.1.7. II.2.1.7.1. II.2.1.7.2. II.2.1.7.3. II.2.1.7.4. II.2.1.7.5. II.2.1.7.6. II.2.1.7.7. II.2.1.7.8. Rechtliche Beurteilung Hinweise Rechtsmittelbelehrung 111 111 111 111 111 112 112 113 113 114 116 139 140 X Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12 Geschäftszeichen: UR-2008-25978/397-Re/Rs Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl Tel: (+43 732) 77 20-13440 Fax: (+43 732) 77 20-213409 E-Mail: [email protected] www.land-oberoesterreich.gv.at _ voestalpine Stahl GmbH, Projekt "L6", Altlastensanierung und Änderungen, Altlast O76 "Kokerei Linz", L6 KO 00.08 – 1. Teilabschnitt Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung Linz, 5. Mai 2011 Bescheid Mit UVP-Genehmigungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH, beide Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Die Kokerei der voestalpine Stahl GmbH ist mit allen zugehörigen Liegenschaften von dieser UVPGenehmigung umfasst. Darüber hinaus beinhaltet der UVP-Genehmigungsbescheid unter I.1.1.1.1.5./3. umfangreiche und detaillierte Vorschreibungen, wie mit Aushüben, etc. umzugehen ist. Der Altstandort "Kokerei Linz", auf den Gst. Nr. 146/12, 147/4, 179/1, 324/4, 366, 1063/3 und 1063/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz, gilt seit in Kraft treten der 2. Altlastenverordnungsnovelle 2009, BGBl. II Nr. 325/2009 als Altlast mit einer Prioritätenklasse I (Altlast O 76). Am 8. Februar 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH den Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung zum Zweck der Altlastensanierung/-sicherung gestellt. Auf Grund dieses Antrages ergeht nunmehr von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2011 und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nachstehender Spruch I. Genehmigung von Änderungsmaßnahmen zur Sicherung/Sanierung der Altlast O76 – L6 KO 00.08: Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, werden die Änderungsgenehmigungen zum UVP-Projekt in Form einer Altlastensanierung/-sicherung, nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen DVR.0069264 Projektes L6 KO 00.08, "Sanierung Altlast O 76, 1. Teilabschnitt, Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Februar 2011" und der Nachreichunterlagen (Ergänzende Informationen zum Techn. Bericht Projekt L6 KO 00.08) (I.1.) und bei Einhaltung der unter (I.2.) festgelegten Nebenbestimmungen erteilt. I.1. Projektsumfang: Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Projektsbestandteile, samt Nachreichung, bestehen aus folgenden Bestandteilen: I.1.1. Projekt L6 KO 00.08, Sanierung Altlast O 76, 1. Teilabschnitt, Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Februar 2011: 1 1.1 1.2 1.3 GRUNDLAGEN Relevante vorliegende Bescheide Technische Projektgrundlagen Gesetze und Verordnungen / Normen und Richtlinien 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.4 2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN Name und Anschrift des Bewilligungswerbers Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung Funnel & Gate Bodenluftabsaugung Anlagenpersonal Betriebszeitraum der Anlagen Standort- und Situierungsbeschreibung Standort der Anlagen Grundstücksdaten Flächenwidmung Betriebliche Zu- und Abfahrten 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG Funnel & Gate Komponenten Sanierungsfortschritt Bodenluftabsaugung Ablauf der Sanierung Komponenten Sanierungsfortschritt - Vorgehensweise Infrastrukturelle Einrichtungen Elektrische Energieversorgung Erdgas Frischluft Gase für Messgeräte MSR / Automation 4 4.1 4.2 EINSATZSTOFFE Funnel & Gate Bodenluftabsaugung 5 5.1 5.2 BAUBESCHREIBUNG Funnel & Gate Bodenluftabsaugung Seite 2 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 BRANDSCHUTZ Grundbedingungen Besondere Bedingungen Funnel & Gate Bodenluftabsaugung 7 7.1 7.1.1 7.1.2 7.2 7.3 7.3.1 7.3.2 EMISSIONSSITUATION Luft Funnel & Gate Bodenluftabsaugung Wasser Lärm Funnel & Gate Bodenluftabsaugung 8 8.1 8.2 ABFALLWIRTSCHAFT Funnel & Gate Bodenluftabsaugung 9 9.1 9.2 9.2.1 9.2.1.1 9.2.1.2 9.2.2 9.2.2.1 9.2.2.2 9.2.2.3 9.2.2.4 ARBEITNEHMERSCHUTZ / SICHERHEIT Grundbedingungen Besondere Bedingungen Funnel & Gate Allgemeines Absenkbrunnen BB1-BB4 Bodenluftabsaugung Allgemeines Blitzschutz Gaselager Explosionsschutz 10 10.1 10.2 RELEVANTE KRITERIEN GEMÄSS STAND DER TECHNIK Grundbedingungen Besondere Bedingungen 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 ANHANG Pläne / Zeichnungen Sicherheitsdatenblätter Brandschutzkonzepte Explosionsschutzkonzepte Sonstiges I.1.2. Nachreichung vom März 2011 (Ergänzende Informationen zum Techn. Projekt L6 KO 00.08: 1 1.1 1.2 1.3 1.4 FUNNEL & GATE Wassertechnische Belange Korrektur Einheitenfehler Austauschunterlagen Ergänzung Gutachten Bodenmechanik 2 2.1 2.2 2.3 BODENLUFTABSAUGUNG Belüftungspegel Zielwert für Benzol Dokumentation Seite 3 2.4 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.7 2.8 Überprüfung Katalysatoraktivität Arbeitnehmerschutz - Bohrarbeiten Grundbedingungen Besondere Bedingungen Wassertechnische Belange Korrektur Schreibfehler Layout 3 ANHANG I.2. Nebenstimmungen: I.2.1. Auflagen: I.2.1.1. Vorschreibungen aus Sicht des Gewässerschutzes: 1. Die Anlagen sind projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nicht in den nachfolgenden Auflagen Gegenteiliges formuliert wurde. 2. Die genaue Ausführung der Gates und das auf Grund der vorliegenden Kontaminationen effizienteste Filtermaterial sind in Feldversuchen zu bestimmen. Über das Ergebnis dieser Feldversuche und über die nachvollziehbare Auswahl des Filtermaterials bzw. über die Detailausführung der Gates ist der Behörde bis spätestens 31. Mai 2012, mindestens jedoch 2 Monate vor Inbetriebnahme der Gates, ein Konzept zur Zustimmung vorzulegen. Sollten die Feldversuche nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben (die Sanierungsgrenzwerte konnten in den Versuchen nicht zuverlässig eingehalten werden), hat das Konzept entsprechende Alternativlösungen zu beinhalten. (Konzeptsvorschreibung) 3. Über die kontinuierlich zu messenden Sonden ist bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Kalibrierungs- und Wartungsplan, ausgearbeitet von einer dazu befugten Person oder Institution, vorzulegen. 4. Im Ablauf der Gates, also in den Pegeln P1A – P12A dürfen jeweils folgende Grenzwerte nicht überschritten werden: AOX Summe KW BTXE Benzol Toluol PAK-16 PAK (TVO) Naphthalin Phenolindex Cyanid ges. Blei Zink Chrom Cadmium Arsen Quecksilber 10,0 100,0 50,0 1,0 10,0 0,50 0,10 1,0 30,0 50,0 10,0 1.800 50,0 5,0 10,0 1,0 µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l Seite 4 5. Auf Grundlage der kontinuierlich gemessenen Parameter ist ein rechtzeitiger Wechsel des Filtermaterials vorzunehmen, sodass die vorgeschriebenen Grenzwerte gesichert eingehalten werden können. 6. Zum Ende eines jeden Betriebsjahres ist der Behörde ein Bericht über den Betrieb der Anlage und eine textlich und grafisch aufbereitete Zusammenfassung über sämtliche gemessenen Parameter inkl. sämtlicher durchgeführter Wartungsarbeiten und Angabe besonderer Vorkommnisse vorzulegen. 7. Bis spätestens 31. Dezember 2012 ist der Behörde ein Projekt über die Sanierung der hochbelasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzonen inkl. der sich am Stauer befindlichen Teerölphasen zur Zustimmung vorzulegen. Mit diesem Projekt ist unter anderem ein verbindlicher Zeitplan für die Sanierung der einzelnen Teilflächen der ungesättigten Zone vorzulegen. (Konzeptsvorschreibung) 8. Die Umsetzung der im Projekt(Konzept) gem. Pkt. 7 vorgelegten und von der Behörde freigegebenen Maßnahmen hat bis spätestens 31. Dezember 2030 zu erfolgen. 9. Die Einleitung des abgepumpten Grundwassers im Bereich unterhalb des Koksgasgasometers hat in die öffentliche Kanalisation unter Einhaltung der Grenzwerte der AEV Kohlenwertstoffanlagen zu erfolgen. Alternativ sind diese Wässer einer ordnungsgemäßen externen Entsorgung zu unterziehen. 10. Die Kondensate aus der Bodenluftabsaugung sind einer ordnungsgemäßen externen Entsorgung zu unterziehen. 11. Die (Zwischen)lagerflächen für das anfallende Aushubmaterial ist flüssigkeitsdicht herzustellen. Die Ableitung der anfallenden Sickerwässer ist gem. der AEV Deponiesickerwässer in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. 12. Im Rahmen der Errichtung der Dichtwand anfallende Abwässer sind nach den Bestimmungen der AAEV zu behandeln, wobei die jede andere Behandlung als die Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation einer Genehmigung durch die Behörde bedarf. 13. Bei der Errichtung von Bauwerken dürfen keine Baustoffe und Hilfsmittel wie Schalöle, Anstriche, etc. verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe enthalten und/oder freisetzen. 14. Bei der baulichen Errichtung von Anlagen ist stets intaktes Baugerät in ordnungsgemäßem Zustand zu verwenden. Baugerät mit undichten Hydrauliksystemen, oder bei dem wassergefährdende Stoffe austreten, sind sofort von der Baustelle zu entfernen. 15. Während der Bautätigkeiten ist die Baustromversorgung über das bestehende elektrische Netz zu bewerkstelligen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen Netzersatzanlagen (z.B. Dieselaggregate) zum Einsatz kommen, und ist dies im Vorfeld der Behörde zu melden. 16. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe bei Neuanlagen darf ausschließlich in Doppelmantelbehältern oder in Auffangwannen erfolgen, die gegen die zu lagernden Medien dicht und beständig sind. Das Auffangvolumen ist so zu bemessen, dass von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mindestens 30 %, von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 mindestens 50 % und von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 100 % des maximal möglichen Lagervolumens, jedenfalls aber der Inhalt des größten Lagerbehälters aufgefangen werden kann. Seite 5 I.2.1.2. Vorschreibungen aus Sicht der Hydrogeologie/Geologie: 1. Alle für die geplante Sanierung benötigten Anlagen und Systeme sind projektsgemäß zu errichten bzw. zu betreiben. 2. Südwestlich des Koksgasgasometers sind vier neue Sanierungsbrunnen (BB1 bis BB4) zu errichten und zu betreiben. 3. Für den Brunnen BB1 soll die Konsensmenge mit 40 l/s und für die restlichen drei Brunnen (BB2 bis BB4) mit 30 l/s festgelegt werden. 4. Durch diese Grundwasserentnahme im Bereich der Altlast soll der Grundwasserspiegel um rund 0,5 m abgesenkt werden. (Lediglich Donaunah im östlichen Bereich wird das Grundwasser auf Grund des eingeschränkten Abflusses geringfügig um etwa 0,3 m angestaut.) 5. Das entnommene Nutzwasser soll betriebsintern für Kühlwasserzwecke verwendet werden. 6. Zur Standortsanierung ist eine Dichtwand in Form einer undurchlässigen Schlitzwand mit mindestens 80 cm Wandstärke und einer Gesamtlänge von 1.850 m zu errichten. 7. Die Dichtwand soll eine Tiefe von 17 bzw. 22 m erreichen und dabei mindestens 2 m in den dichten Grundwasserstauer eingebunden werden. 8. Bei der Errichtung der Dichtwand ist die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau – Dichtwände im Untergrund" zu berücksichtigen. 9. Die Durchlässigkeit der Dichtwand soll < 10-9 m/s betragen. 10. Um Erschütterungen im Bereich des Koksgasgasometers zu minimieren ist ein schonendes Errichtungsverfahren (z. B eine Schlitzwandfräse) zu verwenden. 11. Damit das Grundwasser in diesem Bereich auf ein technisch passendes Niveau gehalten werden kann, soll hier der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässern abgedichtet werden. 12. Zur Überwachung des Druckniveaus sind hier zwei Grundwasserbeobachtungssonden zu errichten und in weiterer Folge zu messen. 13. Zur Optimierung der Rezeptur für die Bodenvermörtelungssuspension sind vor Ort zwei Probesäulen herzustellen und nach Freilegung von einem Fachmann zu untersuchen und zu begutachten. 14. Zur Reinigung des ankommenden Grundwassers von schädlichen Inhaltsstoffen innerhalb dieser Dichtwand sind insgesamt 12 hochdurchlässige Filterelemente mit einem kf-Wert von 10-3 m/s, die so genannten Gates mit einer Breite von 12,5 m und in einem Abstand von 140 bis 150 m zu errichten und zu betreiben. 15. In der wassergesättigten Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens sind mehrere Bohrungen abzuteufen. 16. Diese Bohrungen sind in der Folge mit Hilfe von Filterrohren zu so genannten Absaugpegel auszurüsten und zu betreiben. Die genaue Anzahl und Lage der Pegel ist aus der Planbeilage 001 des Einreichprojektes im Maßstab 1:2000 zu entnehmen. Seite 6 17. Die Schadstoffbelastete Abluft soll mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und dann über Aufsatzrohre einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. 18. Die auf diese Weise gereinigten Abgase sollen über einen Kamin ausgeblasen werden. 19. Die im Befund aufgezählten Beweissicherungsmaßnahmen sind durchzuführen, zu dokumentieren und der zuständigen Behörde nach Verlangen vorzulegen. 20. Zur Absicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten, zur Überwachung der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen und zur Durchführung der erforderlichen Qualitätskontrolle ist von der Behörde eine staatlich autorisierte Anstalt oder ein Zivilingenieurbüro mit der Fremdüberwachung zu beauftragen. 21. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist von dieser Fremdüberwachung ein umfassender Bericht zu erstellen und der Behörde vorzulegen. I.2.1.3. Vorschreibungen aus abfallwirtschaftstechnischer Sicht: 1. Es ist noch vor Beginn der Errichtung der Schlitzwand eine geeignete Zwischenlagerfläche für die kontaminierten Aushubmaterialien herzustellen. 2. Für die Ausstattung des Zwischenlagers gelten folgende Vorgaben: - Die Größe ist so zu bemessen, dass sämtliche Mengen an kontaminiertem Aushubmaterial gleichzeitig aufgenommen werden können. Entsprechende Flächen für Fahrwege und Manipulation sind dabei zu berücksichtigen. - Die Grundfläche des Lagers ist flüssigkeitsdicht zu befestigen. - Das Lager ist so zu gestalten, dass der Austritt von Niederschlags- und Sickerwasser in die Umgebung zuverlässig verhindert wird, diese Randgestaltung ist in die Dichtfläche flüssigkeitsdicht einzubinden. - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Lager auch bei Starkregenereignissen nicht überlaufen kann. - Die Ableitung der Wässer hat so zu erfolgen, dass kein nicht untersuchtes Wasser in die Kanalisation oder in einen Vorfluter gelangen kann (zB Errichtung eines ausreichend dimensionierten Retentionsbeckens). Die Ableitung über Ölabscheider in die Kanalisation ist unzulässig. - Nach Abschluss der Detailplanung ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen Hinweis: Sind für die Errichtung des Zwischenlagers Vorarbeiten erforderlich (zB das Auskoffern von Kontaminationen im Untergrund der vorgesehenen Lagerfläche), so ist der hierfür erforderliche Zeitraum in die Ablaufplanung einzubeziehen, dafür erforderliche Bewilligungen sind zu berücksichtigen und mit den Detailunterlagen vorzulegen. 3. Die örtliche chemische Bauaufsicht (cÖBA) ist vor Beginn der Arbeiten der Behörde namhaft zu machen und der Nachweis der Qualifikation (Zivilingenieur für technische Chemie oder gleichwertig) zusammen mit der Nennung vorzulegen. 4. Die Aufgaben der cÖBA sind taxativ zu definieren. Dieses Schriftstück ist der Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Hinweis: In den Gutachten der ASV für Altlastensanierungstechnik sowie Gewässerschutz sind umfangreiche Vorgaben für Beweissicherung und Dokumentation enthalten, welche hier allenfalls zu berücksichtigen sind. Seite 7 5. Die ausgehobenen Materialien sind durch die cÖBA zu beurteilen und einer Zwischenlagerfläche bzw. einem Behandlungs- oder Entsorgungsweg zuzuordnen. Wird Material angetroffen, welches nicht zugeordnet werden kann oder bei dem ein Verdacht auf Kontamination besteht, ist dieses Material als eigene Fraktion auf dem oben beschriebenen Zwischenlager zu lagern und zu untersuchen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach dem Ergebnis dieser Untersuchung, die Entscheidung trifft die cÖBA. 6. Falls kontaminiertes Material in einer Bodenverwertungsanlage aufbereitet wird, gilt – unbeschadet anderer Rahmenbedingungen (zB aus dem "Entsorgungskonzept allgemein" und den darauf bezogenen behördlichen Bewilligungen und Vorgaben) – folgendes: - Der Beginn und das Ende der Aufbereitungsarbeiten ist der Behörde anzuzeigen (Beginn mindestens zwei Wochen vorher). Mit den Aufbereitungsarbeiten muss längstens einen Monat nach Ende der Aushubarbeiten begonnen werden. - Das Aushubmaterial ist grundsätzlich als eigene Fraktion zu behandeln und aufzubereiten, falls erforderlich, als mehrere eigene Faktionen. - Fraktionen zur Verwertung dürfen vor dem Ende der Behandlung und dem Nachweis der Schadstofffreiheit (definiert durch Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter "PAK", Gesamtgehalt, bezogen auf die jeweilige Qualitätsklasse gemäß Richtlinien des Baustoffrecyclingverbandes sowie der Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan für jene Parameter, die im Ausgangsmaterial als "relevant" erkannt wurden) nicht mit anderen Fraktionen vermischt werden. - Vor Beginn der Aufgabe des Aushubmaterials aus der Errichtung der Schlitzwand ist die Anlage leer zu fahren. Bestehende Zwischenlager von aufbereitetem Material sind so weit zu räumen bzw. leer zu fahren, dass die Stoffe nicht mit den aus der Anlage über Förderbänder ausgetragenen Fraktionen des Materials aus der Errichtung der Schlitzwand vermischt werden können. - Nach dem Ende der Aufbereitung ist die Anlage wieder leer zu fahren und so weit erforderlich zu reinigen. Es muss vor abermaliger Inbetriebnahme sicher gestellt sein, dass eine Verschleppung von Kontaminationen auf andere Fraktionen ausgeschlossen ist. - Die Abfallart "belastetes Aushubmaterial Schlitzwand" ist über eine Bodenverwertungsanlage getrennt von anderen Fraktionen zu bilanzieren (Massen- und Schadstoffbilanz, diese eingeschränkt auf die "relevanten Parameter" im Ausgangsmaterial). - Längstens zwei Monate nach Abschluss der Aufbereitung ist der Behörde ein Baustellenabschlussbericht zu übermitteln. Dieser hat auch die genannte Bilanz zu enthalten. Die Angabe "Zwischenlager" bei den zur Verwertung vorgesehenen Fraktionen ist zulässig. I.2.1.4. Vorschreibungen aus chemischer und altlastentechnischer Sicht: 1. Die gesamten Sanierungsmaßnahmen sind - sofern sich aus den nachfolgenden Punkten keine Änderungen ergeben - projektsgemäß durchzuführen und von einer befugten Anstalt oder Person begleitend zu überwachen. Durch diese Überwachung soll vor allem eine ständige Optimierung (sowohl in technischer, energetischer als auch in wirtschaftlicher Sicht) der einzelnen Maßnahmen sichergestellt werden. Über allfällige Änderungen ist die Behörde unverzüglich zu informieren Seite 8 2. Die überwachende Person oder Anstalt hat der Behörde jährlich, jedenfalls aber nach Abschluss der Arbeiten an einem Sanierungsfeld, unaufgefordert einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten Sanierungsarbeiten gemäß dem Projekt Bodenluftabsaugung vorzulegen. Diese Dokumentation hat zumindest Folgendes zu enthalten: Beschreibung des Anlagenbetriebes samt besonderen Vorkommnissen (Stillstände, Reparaturen, Stilllegung bzw. Hinzunahme von Filterstrecken, Energieverbrauch, Wirksamkeit der KNV usw.), Vorschläge für einen geänderten Betrieb (Intervallbetrieb, Errichtung neuer Absaugpegel, Stilllegung unergiebiger Absaugpegel bzw. –filterstrecken), Effizienzüberlegungen Ergebnisse der kontinuierlichen Messung des Summenparameters KW mittels FID in der abgesaugten Bodenluft und diskontinuierlich in der gereinigten Abluft am Kamin der KNV Sämtliche Ergebnisse der laboranalytischen Untersuchungen auf Einzelparameter an jeder einzelnen in Betrieb befindlichen Filterstrecke Ergebnisse der Austragsbilanzierung in Form von Diagrammen über den Konzentrationsverlauf mit der Zeit sowie den kumulierten Gesamtaustrag für jede besaugte Filterstrecke bezüglich der Parameter Benzol und Summe BTEX Planliche Darstellung der Absaugpegel im Sanierungsfeld mit Ersichtlichmachung des Gesamtaustrages eines jeden Absaugpegels im Dokumentationszeitraum unterteilt nach den Filterstrecken Tabellarische Zusammenfassung der Messergebnisse zu jedem Messzeitpunkt für jede Filterstrecke mit Angabe des Datums der Messung, der Konzentration (Benzol, Summe BTEX), des aktuellen Volumenstromes und des Austrages (Masse/Tag sowie kumulierter Austrag) wie sie als Grundlage zur Austragsbilanzierung verwendet werden. Tabellarische Zusammenfassung der Betriebszustände (Vollbetrieb, Intervallbetrieb, Stillstand, mit/ohne Belüftungsbetrieb) jeder errichteten Filterstrecke im Dokumentationszeitraum Planliche Darstellung der "BTEX- hot spots" (s. Punkt 14.) 3. Vor Inangriffnahme der Bodenluftabsaugung in einem Sanierungsfeld sind die Ergebnisse der im Projekt vorgesehenen Bodenluftmodellierung sowie die daraus resultierenden Detailpläne für die Positionierung und den Ausbau der Absaug- und Belüftungspegel für das jeweilige Sanierungsfeld vorzulegen und ist darüber das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. (Konzeptsvorschreibung) 4. Die Messung der Volumenströme hat dem Stand der Technik entsprechend zu erfolgen; es ist die Temperatur zu berücksichtigen und auf Normkubikmeter umzurechnen. 5. Das in den Wasserabscheidern gesammelte Abwasser ist vor seiner Entsorgung einer Analyse auf die Parameter Benzol und Summe BTEX zu unterziehen. Die Analysenresultate und der Verbleib des Abwassers sind in die Dokumentation aufzunehmen. 6. Austragsbilanzierung: Für jede im Dokumentationszeitraum betriebene Filterstrecke sind die durch gaschromatographischen Einzelstoffanalysen ermittelten Konzentrationen an Benzol und BTEX mit dem wie o.a. ermittelten Volumenstrom zu multiplizieren und die so erhaltenen Massenströme durch Integration über die Zeit in Austragsbilanzen umzurechnen. 7. Für die zwei Module (je 12 Absaugpegel und 24 Belüftungspegel samt KNV) sind für jeden Dokumentationszeitraum Energiebilanzen zu erstellen, welche sämtliche Energiequellen (Stützgas, Entnahme aus dem Fernwärmenetz, elektrische Energie der Verdichter) einbeziehen, sodass sich ein möglichst realistischer Wert des spezifischen Energieverbrauches (kWh/kg Schadstoff) errechnen lässt. Diese Ermittlungen sind ebenfalls im Bericht festzuhalten. 8. Sollte der kumulierte Austrag einer Filterstrecke bzw. eines Absaugpegels stark verflachen und der Konsenswerber deshalb eine Änderung der Absaugkonfiguration (Stilllegung einer Seite 9 besaugten Filterstrecke, Stilllegung und Herstellung eines neuen Absaugpegels, Übergang zu einem Intervallbetrieb) in Betracht ziehen, ist vor dem Ergreifen diesbezüglicher Maßnahmen unter Vorlage des Datenmaterials der Austragsbilanzierung das Einvernehmen mit der Behörde darüber herzustellen. 9. Im Falle des Nachlassens der Effizienz der Absaugung ist als unterstützende Maßnahme grundsätzlich vorzusehen, dass die Belüftungspegel mit vorgewärmter Luft (unter Nutzung der Abwärme aus der Sanierungsprozess) auch aktiv betrieben werden können. Diese Maßnahme ist zu begründen und gegebenenfalls mit der Behörde darüber das Einvernehmen herzustellen. Die Belüftungspegel sind so auszubauen, dass sie bei Bedarf auch als Absaugpegel betrieben werden können. 10. Um das Sanierungsziel unter Wahrung der Energieeffizienz erreichen zu können, kann die Absaugung einzelner Filterstrecken im Einvernehmen mit der Behörde auch im Intervallbetrieb erfolgen. 11. Als allgemeine Sanierungsziele sollen die Verhinderung einer Schadstoffausbreitung durch alle Umweltmedien (Grundwasser, Luft, Boden), die Minimierung des vorhandenen Schadstoffpotentials im Untergrund sowie die Beseitigung von Gefahren für den Menschen gelten. Im Hinblick auf die Größe und Intensität des Schadens sowie die kontinuierlich andauernde, nichtsensible Nutzung als Industriegebiet erscheint aus sachverständiger Sicht das Erreichen jener Zielebene ausreichend, bei der eine Gefahrenabwehr für den Menschen unter Hinnahme von Nutzungseinschränkungen gewährleistet wird. Die ÖNORM S 2088-1 legt in Tab. 3 Orientierungswerte für Bodenluftuntersuchungen fest, definiert aber einen Maßnahmenschwellenwert nur für wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Summe BTEX 10 mg/Nm³). Für aromatische Kohlenwasserstoffe wird in ähnlichen Regelwerken in Deutschland für weniger sensible Gebiete ab einer Konzentration von etwa 50 mg/Nm³ von einem Sanierungsbedarf ausgegangen. I.2.1.5. Vorschreibungen aus verfahrenstechnischer Sicht: 1. Die Errichtung, die Prüfung, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgasreduzierstation ist gemäß den ÖVGW- Richtlinien und den einschlägigen Normen vorzunehmen. 2. Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. 3. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. 4. Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig, flüssigkeitsdicht und mit entsprechendem Auffangvolumen versehen). 5. Die Geräteauswahl und -montage der MSR hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und sich an eignungsgeprüften Geräten und Bauteilen zu orientieren. 6. Die Abnahmeprüfung und Freigabe der MSR- Anlage hat durch eine befugte Fachkraft zu erfolgen. Darüber ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen. 7. Es ist ein Ausführungsbericht zu erstellen, in dem die Erfüllung der Auflagen beschrieben wird. Diesem Bericht sind u.a. auch die geforderten Atteste, Prüfbücher, Listen, Konformitätserklärungen etc. anzuschließen und sind diese zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bei der Betriebsanlage bereit zu halten. Seite 10 8. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme (auch einzelner Anlagenteile) ist der Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige ist der Ausführungsbericht und eine Liste der beim Betrieb aufliegenden Nachweise (Atteste, Prüfbücher, Abnahmebefunde etc.) anzuschließen. 9. Über die neuen Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen einzutragen sind. 10. Während der Errichtung, Instandhaltung und Störungsbehebung sind die Mitarbeiter mit einem Vierfach-Messgerät (Exschutz, CO, O2, H2S) auszustatten und bei Überschreitung des Alarmwertes von 20 % UEG entsprechend dem Stufenplan vorzugehen. 11. Das An- und Abfahren sowie der Notbetrieb der Bodenluftabsauganlage hat nachweislich projektsgemäß zu erfolgen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten. 12. Im laufenden Betrieb sind die primären sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuhalten. Abweichungen hievon sind aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. 13. Als sekundäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind die allgemeinen und anlagenspezifischen Einschulungen des Bedienungs- und Wartungspersonals im jährlichen Intervall nachweislich vorzunehmen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten. 14. Der Beginn und die Auf- bzw. Umstellung der Bodenluftabsauganlage ist der Behörde mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen und ist die Aufstellungskonfiguration mit der Berufsfeuerwehr der Stadt Linz abzustimmen. 15. Das vom Konsenswerber vorgelegte angepasste Messprogramm betreffend die Schadstoffkonzentrationsmessungen wird akzeptiert, da die Begründungen plausibel sind. 16. In den ersten 6 Monaten des Betriebes der Anlage ist die Ausfallfrequenz der KNV verbunden mit einem Bypassbetrieb aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. 17. Der im Projekt angeführte optimale Temperaturbereich für den Betrieb der KNV ist für den emissionsoptimierten Betrieb der Anlage allfällig gemeinsam mit dem Anlagenhersteller nachzuweisen und die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. 18. Das Messprogramm wird um eine Messung im Reingas von BTEX im ersten Betriebsmonat wöchentlich bzw. weiterhin monatlich bis Ende erstes Quartal erweitert und erfolgt dann in weiterer Folge vierteljährlich. Die Messungen sind in Form von 3 Einzelmessungen vorzunehmen. Bei Grenzwertüberschreitungen sind umgehend Abhilfemaßnahmen zu setzen und diese der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. I.2.1.6. Allgemeine Auflagen: 1. Alle für die Zwischenlagerung von anfallenden Abfällen verwendeten Flächen sind der Behörde zeitgerecht vor ihrer Verwendung anzuzeigen. 2. Die Behörde entscheidet darüber, ob die beabsichtigten Zwischenlagerflächen für die darauf zwischengelagerten Abfälle geeignet sind. Seite 11 3. Bis zum 31. Dezember 2010 ist der Behörde bekannt zu geben, wo die kontaminierten Aushubmaterialien, die bei der Errichtung der Schlitzwand anfallen, zwischen gelagert werden. Dazu ist darzulegen, ob die Zwischenlagerfläche den Vorgaben im Sinne des Punktes I.2.1.3./2. entspricht. I.2.1.7. Sanierungsgrenzwerte: I.2.1.7.1. Sanierungsgrenzwerte für das abströmende Grundwasser: Für das abströmende Grundwasser unmittelbar nach den Gates (P 1l bis P 12l bzw. P 1A bis P 12A, P 13 und P 14) werden folgende, Grenzwerte, festgelegt. Parameter Einheit Orientierungswerte gemäß ÖNORM S2088-1 Prüf- bzw. Maßnahmenschwellenwerte DOC AOX Summe KW Summe BTEX Benzol Toluol Ethylbenzol Summe Xylole PAK-16 PAK (TVO) Naphtalin Phenolindex Cyanid, gesamt Blei Zink Chrom Cadmium Arsen Quecksilber µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l 10 100 50 1 10 0,50 0,10 1 30 50 10 1.800 0,05 50 10 1 I.2.1.7.2. Sanierungsgrenzwert für die Grundwassersanierung: Der Betrieb der Gates kann beendet werden, wenn in den Anstrompegeln P1I – P12I sowie P13 und P14 die Sanierungsgrenzwerte gemäß I.2.1.7.1. über einen Zeitraum von 2 Jahren unterschritten wurden. I.2.1.7.3. Sanierungszielwerte für die Bodenluftabsaugung: 1. Für die Bodenluft wird ein Sanierungszielwert von 50 mg BTEX /Nm³ festgelegt, der dauerhaft unterschritten werden muss. 2. Als "dauerhaft" im Sinne von 12. gilt die ständige Unterschreitung des Sanierungszielwertes für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. In diesem Fall ist der Absaugpegel (die Absaugstrecke) stillzulegen. Nach einer Wartezeit von drei Monaten ist der Pegel (die Strecke) neuerlich in Betrieb zu nehmen und zu beproben, wobei die Probenahme 24 Stunden nach der Inbetriebnahme erfolgen muss. Wird der Sanierungszielwert unterschritten, gilt der Pegel (die Absaugstrecke) als "saniert". Tritt eine Überschreitung des Seite 12 Sanierungszielwertes auf, ist der Pegel (die Strecke) in Betrieb zu lassen und – allenfalls im Intervallbetrieb – weiter zu betreiben. Hierüber ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. (Konzeptsvorschreibung) 3. Im Falle des absehbaren Nichterreichens des o.a. Sanierungszielwertes sind vom Projektanten Überlegungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (spezifischer Energieverbrauch pro kg geförderten Schadstoff) der Bodenluftsanierung anzustellen und der Behörde Vorschläge hinsichtlich etwaiger Verfahrensänderungen vorzulegen. Diese Vorschläge haben beispielsweise Überlegungen für einen Intervallbetrieb, Druckluftimpulsinjektion, aktive Belüftung oder auch Verfahrensänderungen (z.B. Adsorption an Aktivkohle anstelle der Stützfeuerung für die KNV) zu enthalten. Sollte ein derart optimierter Betrieb eine Energieeffizienz von schlechter als 1.500 kWh/kg Schadstoff ergeben, ist der Betrieb einzustellen und der entsprechende Teilbereich als mit dieser Methode nicht sanierbarer "BTEXhot- spot" planlich darzustellen und auszuweisen. 4. Für jede Sanierungsteilfläche sind die gemäß Punkt I.2.1.7.3./3. ermittelten, nicht (mit dieser Methode) sanierbaren Bereiche (BTEX- hot spot) zu kartieren, planlich darzustellen und im jeweiligen Abschlussbericht (gemäß Punkt 2) auszuweisen. Gleichzeitig sind hierüber alternative Sanierungsmaßnahmen (z.B. Aushub, in- situ- Behandlung, uä.) zu planen und der Behörde längstens binnen eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen. (Konzeptsvorschreibung) I.2.1.8. Beweissicherung: I.2.1.8.1. Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Grundwassersanierung/-sicherung: 1. In den Pegeln P1I – P12I und P1A – P12A sowie P13 und P14 sind die Parameter Wasserspiegelhöhe, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Redoxpotential und PAK kontinuierlich zu messen und registrierend aufzuzeichnen. Weiters sind die Parameter DOC, AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK (16 Einzelsubstanzen nach EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium, Arsen und Quecksilber im ersten Jahr aus monatlich, im zweiten Jahr aus vierteljährlich und ab dem dritten Jahr aus halbjährlich gezogenen Proben zu analysieren. Die Parameter Summe Kohlenwasserstoffe und BTXE sind aus der Schöpf- und Pumpprobe zu analysieren. 2. Die Probenahmeintervalle sind nach Aufforderung der Behörde zu verdichten, wobei die Behörde den Zeitraum und das Probenahmeintervall vorgibt. 3. Über Probenahme und Analysenmethoden ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Inhaltsstoffe des Grundwassers bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Gutachten eines von der voestalpine Stahl GmbH unabhängigen, akkreditierten Labors vorzulegen, welches die jeweiligen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen sowie die jeweiligen Methodenvorschriften beinhaltet. Probenahme und Analyse selbst sind ebenfalls von einem akkreditierten Labor, welches von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängig ist, durchzuführen (für die Pegel P1I – P12I, P1A – P12A; P13 und P14). 4. Probenahme und Analyse sind durch ein und dieselbe organisatorische Einheit durchzuführen, wobei die Dauer zwischen Beauftragung und Durchführung der Probenahme innerhalb einer Zeitspanne von 2 Stunden zu erfolgen hat. Seite 13 I.2.1.8.2. Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bodeluftabsaugung: 1. Die chemische Analytik zur Feststellung des Sanierungsfortschrittes und der Austragsbilanzierung hat durch geeignete Untersuchungsmethoden quasi permanent (Summe der KW durch FID, dies kann auch durch den Konsenswerber geschehen) und punktuell z.B. GC oder MS durch Fremdüberwachung in einem Labor zu erfolgen. Die Probenahme aus Gasströmen hat dem Stand der Technik zu entsprechen und ist in den Berichten zu dokumentieren. Die für die Sanierung relevanten Parameter sind hierbei Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole. Nach erfolgter Inbetriebnahme (Absaugung) einer Filterstrecke ist die Zusammensetzung der Bodenluft zu Beginn, im ersten Betriebsmonat wöchentlich, danach am Ende jedes Betriebsmonats mittels GC oder MS zu messen. Mindestens 2 Monate vor Beginn der Bodenluftabsaugung ist der Behörde ein Projekt, das die gesamte messtechnische Analytik beschreibt, zur Freigabe vorzulegen (Konzeptsvorschreibung); Dies gilt auch für I.2.1.5./18. Pos. Messstelle 1. Austritt Verdichter (2x6 Verdichter bzw. Absauglinien) 2. Eintritt KNV (2x1 KNV) 3. Kamin KNV (2x1 Kamin) Messinhalte CxHy mit FID mit/ohne CH4 CxHy mit FID Austritt Filterstrecke (max. 2x36 Filterstrecken) quasikont. Messung durch Umschaltung zwischen den 6 Absauglinien (= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken) im stündlichen Intervall (= 4 Stunden pro Tag und Absaugstrecke) kont. Messung an beiden KNV, jeweils alternierend vor und nach KNV BTEX (Einzelkomp.) mit GC diskont. Messung (3 Einzelwerte) vierteljährlich CxHy mit FID kont. Messung an beiden Kaminen, jeweils alternierend vor und nach KNV BTEX (Einzelkomp.) mit GC NOx, CO, CxHy (mit/ohne CH4), Benzol 4. Messintervall diskont. Messung (3 Einzelwerte) vierteljährlich diskont. Messung (3 HMW) jährlich BTEX (Einzelkomp.) mit GC diskont. Messung (3 Einzelwerte) wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw. zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der Messwerte Volumenstrom, Temperatur, Unterdruck kont. Messung V, T, p I.2.1.9. Fristen: Baubeginnsfristen: Errichtung der Sperrbrunnen im Sinne von I.2.2.: Beginn der Errichtung des Funnel & Gate: 1. Februar 2012 1. April 2012 Bauvollendungsfristen: Fertigstellung der Sperrbrunnen im Sinne von I.2.2.: Fertigstellung des Funnel & Gate: 31. Oktober 2012 31. Jänner 2013 Seite 14 I.2.2. Grundwasserhaltung: a) Maß der Wasserbenutzung: Die Entnahmemengen werden wie folgt festgelegt: Für den Brunnen BB 1: Für die Brunnen BB 2 bis BP 4.: b) max. 40 l/sek. max. 30 l/sek. bzw. bzw. max. 144 m³/h max. 108 m³/h Ort, mit der die wasserrechtliche Bewilligung verbunden ist: Brunnen BB 1: Brunnen BB 2: Brunnen BB 3: Brunnen BB 4: Grundstück Nr. 179/1, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz Grundstück Nr. 179/1, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz Grundstück Nr. 179/1, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz Grundstück Nr. 366, KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz Die Sammelleitung DN 350, mit der die Ableitung des geförderten Grundwassers erfolgen wird, wird ebenfalls auf den Grundstück Nr. 179/1 und Grundstück Nr. 366, beide KG. St. Peter, Stadtgemeinde Linz, errichtet. c) Zweck: Einerseits soll durch diese Grundwasserentnahme im Bereich der Altlast der Grundwasserspiegel um rund 0,5 m absenkt werden. Andererseits wird das entnommene Grundwasser betriebsintern für Kühlwasserzwecke verwendet d) Dauer: Die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahmen wird bis zum 31. Dezember 2100 befristet erteilt. e) Baubeginnsfrist: siehe dazu I.2.1.9. Auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bei Überschreiten dieser Frist) wird hingewiesen. f) Bauvollendungsfrist: siehe dazu I.2.1.9. Auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bei Überschreiten dieser Frist) wird hingewiesen. g) Nebenbestimmungen: siehe dazu I.2.1.1. und I.2.1.2. I.3. Projektsbeschreibung – Beschreibung der Änderungen bzw. der Sanierungsmaßnahmen Die Sicherung/Sanierung der Altlast Kokerei Linz wird verschiedene Teilschritte umfassen und in mehreren auf einander abgestimmten Sanierungsschritten erfolgen, die sich grob vereinfacht wie folgt zusammenfassen lassen: Seite 15 1. Sicherung der wassergesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate und einer damit verbunden Grundwasserhaltung 2. Eine mit der obigen Maßnahmen verbundene Phasenschöpfung im Grundwasser 3. Absaugung und Reinigung der Bodenluft sowie 4. Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenbehandlung zur anschließenden Wiederverfüllung am Standort. I.3.1. Allgemeine Projektsangaben/Beschreibung des Altlastenstandortes und des Schadensbildes: I.3.1.1. Allgemeine Angaben Konsenswerber: voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz Lage der Altlast: Gst. Nr. 146/12, 147/4, 179/1, 324/4, 366, 1063/3, 1063/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz I.3.1.2. Details zum Altlastenstandort: a) Historie: Seit 1941 wird am Standort ein Eisen- und Stahlwerk betrieben und ging die Kokerei im Jahr 1942 in Betrieb. Während des 2. Weltkrieges wurde die Kokerei teilweise stark zerstört, kam aber nie völlig zum Stillstand. Stets wurde ein Notbetrieb aufrecht erhalten und wurde so bereits 1946 wieder Koks produziert, bis 1951 die Kokerei wieder vollständig hergestellt war. Während des 2. Weltkrieges wurde die Kokerei insgesamt neunmal bombardiert und wurden dabei rund 1.000 Bomben über den Anlagen abgeworfen. b) Entstehung der Kontaminationen: Durch die Kriegseinwirkungen gelangten bedeutende Mengen an produktionsbedingten Kokereimedien in den Untergrund. In den beiden letzten Kriegsjahren wurde folgende Anlagenteile durch Bombentreffer beschädigt oder zerstört und in Folge dessen kam es zum Austritt von kokereispezifischen Produkten: - Bereich Kohlenwertstoffanlage (Maschinenhaus, Teerscheidebehälter, Vorkühlergebäude, Spülbehälter, Hochbehälter, Teertanks, Napthalinwäsche, Elektroentteerer, Ammoniakwäscher, Benzolwäscher, Waschöllager) Austritt von Kohlewasser, Teer, Waschöl und Rohbenzol - Bereich Roh- und Reinbenzollager sowie Roh- und Reinbenzolanlage: Austritte von Rohbenzol, Rohteer, Waschöl und Destillationsprodukten - Koksofenbatterien: Austritte von Teer und Spülwasser Seite 16 Der Eintrag der kokereispezifischen Abfallprodukte in den Untergrund erfolgte vorzugsweise im Bereich von Bombenkratern oder unterirdischen Einbauten. Nach 1945 sind zwei weitere Schadensunfälle dokumentiert: - Koksofenbatterien: Austritt von Spülwasser und Teer (1948) Reinbenzolanlage: Explosion mit Austritt von Benzol (1953) c) Topographie: Die Altlast O76 "Kokerei Linz" umfasst den Bereich zwischen der ÖBB - Strecke Linz – Summerau im Norden, dem Kraftwerk der voestalpine Stahl GmbH im Osten, dem Kokereihafen im Süden und der Werkshauptstrasse der voestalpine Stahl GmbH im Westen. Bereich des Altstandortes „Kokerei Linz“ Die Fläche der Altlast beträgt 35,1 ha. d) Geologischen Verhältnisse: Die Altlast liegt im Linzer Becken im Bereich quartärer Kies- und Sandablagerungen auf einer Seehöhe von etwa 255 m ü. A. bis 257 m ü. A. Die Kies- und Sandablagerungen besitzen eine mittlere Mächtigkeit von etwa 12 m und werden von tertiärem Schlier unterlagert. Die Mächtigkeit künstlicher Anschüttungen ("Bombenschutt", etc.) beträgt durchschnittlich mehrere Meter. Die Donauarme wurden bis zu einer Mächtigkeit von 8 m aufgefüllt. e) Hydrogeologische Verhältnisse: Im Bereich der Kokerei beträgt der Grundwasserflurabstand etwa 5 m bis 7 m, die Grundwassermächtigkeit bei mittlerem Grundwasserstand etwa 8,5 m bis 10 m. Die hydraulische DurchlässigSeite 17 keit kann im Mittel mit 2,5 mm/s bis 10 mm/s angegeben werden und ist das hydraulische Gefälle gering. Es beträgt von West nach Ost 1 ‰ bis 2 ‰. Die Strömungsverhältnisse am Standort sind sehr stark durch Grundwasserentnahmen beeinflusst. Der Grundwasserstand für die überwiegend vorherrschenden Strömungsverhältnisse lag im Jahr 2007 um etwa 249,10 m ü. A.. In den Jahren zwischen 1979 und 2009 waren ein mittlerer Grundwasserstand um etwa 249,35 m ü. A. um Grundwassertiefstände bis ca. 247, 5 m ü. A. gegeben. Im Zuge des Hochwassers im August 2002, das etwa einem 20 bis 30-jährlichen Ereignis entsprochen hat, wurde Grundwasserspiegelstände bis max. 250,76 m ü. A. beobachtet. I.3.1.3. Beschreibung des Schadensbildes: Generell wurden hohe bis sehr hohe Belastungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Kohlenwasserstoffe (KW) bzw. aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und Cyanide detektiert. In nachstehenden Bereichen tritt ein hohes Schadstoffpotential an PAK, KW, BTEX und Cyaniden großflächig auf: - „Bereich Kohlenwertstoffanlage“ ehemalige Teerdestillation Reinbenzolanlage Gasometer Bereich östlich der Schwefelsäureanlage a) Belastungen der einzelnen Untergrundbereiche: Auf dem Standort der ehemaligen Koksofenbatterien treten großflächig hohe PAK- Belastungen mit Konzentrationen zwischen 200 mg/kg und 500 mg/kg auf. Im Bereich der Reinbenzolanlage sind zudem BTEX- Belastungen mit Konzentrationen von mehr als 1.000 mg/kg im Feststoff bzw. mehr als 1.000 mg/m³ in der Bodenluft festzustellen. Während im Bereich des Gasometers, der ehemaligen Koksofenbatterien und östlich der Schwefelsäureanlage nur die obersten Bereiche des Untergrundes durch PAK belastet sind, umfasst die PAK- Belastung im Bereich „Kohlenwertstoffanlage“ und teilweise auch im Bereich der ehemaligen Teerdestillation die gesamte ungesättigte sowie Teile der gesättigten Zone. Im Bereich der Reinbenzolanlage, ist neben der sehr hohen PAK - auch eine sehr hohe BTEX Belastung gegeben. Dort ist davon auszugehen, dass PAK- Verbindungen durch aromatische Kohlenwasserstoffe verstärkt aus der Matrix gelöst und in Richtung Grundwasser transportiert werden. Die Masse an PAK-15 (16 Einzelsubstanzen gemäß US-EPA exkl. Naphthalin) wurde ursprünglich mit rund 1.000 Tonnen bis 2.000 Tonnen abgeschätzt. Die Gesamtfläche der hoch und sehr hoch belasteten Bereiche beläuft sich auf etwa 170.000 m² und sind mehr als 500.000 m³ Untergrund mit hohen Konzentrationen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffen belastet. Aufgrund dieser von der Umweltbundesamt GmbH durchgeführten groben Schätzung wurde eine geostatistische Modellierung zur PAK- Gesamtbelastungen in Auftrag gegeben, die zu folgenden PAK- Massen kam: Seite 18 Bodenzone ungesättigt gesättigt Gesamt Masse 748 t 281 t 1.029 t Das Verhältnis der PAK- Gesamtgehaltsverteilung im Bezug auf die ungesättigte und gesättigte Bodenzone wurde mit 3,3 : 1 angegeben. Dies bedeutet, dass der überwiegende Anteil der PAKSchadstoffbelastung sich in der ungesättigten Bodenzone befindet. b) Ausbreitung gelöster Schadstoffe mit dem Grundwasser: Schematische Darstellung des Schadensbildes - Grundriss (Umweltbundesamt 2009) Aufgrund der Untergrundkontamination hat sich im Grundwasser eine PAK- Schadstofffahne von mehreren Hundert Metern Länge ausgebildet. Im Abstrom der Altlast haben sich im Grundwasser PAK- Frachten (von etwa 1 kg pro Tag) feststellen lassen. Interpretation der Untersuchungsergebnisse: Die Untergrundkontaminationen zeigen das gesamte Schadstoffspektrum der organischen Chemie und zeichnen sich insbesondere durch einen sehr hohen Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aus. Stellenweise ist auch die Bodenluft des ungesättigten Bereiches intensiv mit Aromaten belastet. Häufig sind Überschreitungen des Maßnahmenschwellenwertes gemäß ÖNORM S 2088 – 1 feststellbar. Die kokereispezifischen Schadstoffe unterscheiden sich in ihren Eigenschaften enorm von einander. Die Teerkomponenten, die sich hauptsächlich aus den Komponenten PAK und BTEX zusammensetzen, zeigen eine mit der Molekularmasse steigende Fettlöslichkeit. Diese Fettlöslichkeit verhält sich indirekt proportional zur Wasserlöslichkeit. Daraus wiederum ergibt sich eine unterschiedliche Bioverfügbarkeit und unterschiedliche Transport- und Absorptionseigenschaften. Aufgrund der gegebenen Vergesellschaftung von PAK, Phenole und BTEX am Standort der Altlast, ist von einer Beeinflussung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe durch verschiedene BTEX und Phenole auszugehen. Seite 19 I.3.1.3.1. Gesamtsanierungsvorschlag: Folgende Maßnahmen sollen zur Umsetzung gelangen: I.3.2. Sicherung/Sanierung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate (Bescheidbestandteil) Absaugung der Bodenluft (Bescheidbestandteil) Phasenschöpfung Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenbehandlung mit Wiederverfüllung. Maßnahmenbeschreibung - Genehmigungsumfang I.3.2.1. Funnel & Gate samt Grundwasserhaltung: a) Grundwasserhaltung: Bei dieser Maßnahme wird in Form einer teilweisen abstromig situierten Umschließung des Standortes mittels einer Dichtwand – auch als Funnel genannt – die Ausbreitung von umweltrelevanten Emissionen nachhaltig unterbunden. Darüber hinaus wird mit sogenannten "reaktiven Filterelemente" – auch als Gates bezeichnet – welche in Teilabschnitten der Dichtwand eingebaut werden, das durch strömende Grundwasser von schädlichen Inhaltsstoffen aus der gegenständlichen Altlast gereinigt. Um die geplante Sanierungsmaßnahme entsprechend optimieren zu können, ist ein sogenanntes numerisches Grundwassermodell erstellt bzw. errechnet worden. Die Sanierungsvariante sieht im Wesentlichen eine von Westen nach Osten verlaufenden Dichtwand vor. Die als undurchlässige Schlitzwand ausgeführte Dichtwand wird mit insgesamt bis zu 12 hochdurchlässigen Filterelementen (kt-Wert 10-3 m/s) über die gesamte Trassenlänge in Abständen von 140 m bis 150 m bestückt, wobei ein Filterelement 12,5 m x 10 m x 1,5 m dimensioniert ist; also ein Volumen von 187,5 m³ aufweist. Im Osten schließt die Dichtwand an die bestehende Schmalwand im Bereich der Donau an. Südwestlich des Koksgasometers werden 4 Sanierungsbrunnen installiert. Die Entnahmeraten der 4 Sanierungsbrunnen betragen 40 l/sek. (BB 1) bzw. 30 l/sek (BB 2 bis 4). Die Lage und Grundwasserentnahmen bewirken auf die Dichtwand eine direkte Anströmung. Das gesamte kontaminierte Areal wird dabei durchströmt. Infolge der Gates erfolgt kein Anstau des Grundwassers vor der Dichtwand. Vielmehr wird die Grundwasserströmung durch die Gates kanalisiert und das kontaminierte Grundwasser wird über die Filterelemente gereinigt. Das geförderte Grundwasser wird über eine Druckleitung in das Nutzwassernetz eingespeist und bei Eignung zu Kühlzwecken genutzt. b) Sicherung des "Gasometerschadens" Im Bereich des Koksgasgasometers wird der Schaden unter dem Gasometer gesichert. Die Sicherung erfolgt mittels Schlitzwänden. Um das Grundwasser in den gesicherten Bereichen auf einem technisch passenden Niveau zuhalten, wird der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässer abgedichtet. Zur Überwachung des Druckniveaus sind 2 Grundbeobachtungssonden vorgesehen. Bei Bedarf wird mittels Unterwasserpumpen aus den vorgesehenen Grundwassersonden der Grundwasserspiegel reguliert. Seite 20 c) Linienführung der Dichtwand: Die geplante Trasse beginnt im Westen beim Koksgasgasometerpunkt A (Parzelle 179/1), verläuft entlang der ÖBB-Trasse "Summerauerbahn" zum Teil auf Gründstücken der ÖBB bis zum östlichen Bereich bei Punkt S (Parzelle 1176/1). Die Trassenführung ist im Projektsbeilageplan (Beilage 001) detailliert dargestellt. Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt 1.850 m und reicht bis in eine Tiefe zwischen 17 m und 22 m unter Gelände Oberkante (GOK). Der Dichtwandkopf verläuft rund 2 m über die angesetzten Hochwasserverhältnisse (HW 100). Die daraus resultierende Dichtwandfläche ohne Abzug der Gesamtfläche an Filterelementen unter Berücksichtigung einer Einbindungstiefe in den Stauer von ca. 2 m beträgt rund 25.000 m². In erschütterungssensiblen Bereichen (zB Koksgasgasometer), wird ein schonendes Errichtungsverfahren (zB Schlitzwandfräse) zum Einsatz kommen. Von der Errichtung des Funnel & Gates sind folgende Grundstücke betroffen: 199/4, 1750/1, 1751, 1752, 1753/1, 1753/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz. d) Herstellung der Dichtwand: Der Ausführung der Dichtwand wird die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau-Dichtwände im Untergrund" zugrunde gelegt. Als Dichtwandklasse wird gemäß ÖNORM B 4452 die Klasse 3 (DWK 3) festgelegt. Als Durchlässigkeitskriterium wird ein Kf-Wert von > 10 -9 m/sek. definiert. Die Dichtwandmischung wird an den vorhandenen Chemismus des Grundwassers angepasst. Es werden keine das Grundwasser gefährdende Stoffe verwendet. Das erhärtete Dichtwandmaterial entspricht den Anforderungen für Schlitzwandbeton laut den Tabellen 6 bis 11 aus ÖNORM B 4452. Die Schlitzwand wird eine Stärke von 0,8 m aufweisen. Die Qualitätsprüfung des Sichtwandmaterials (Dichtheit, Festigkeit, chemische Widerstandsfähigkeit) erfolgt gemäß ÖNORM B 4452, Kapitel 5.4.. Zur Festlegung der Eignung der Bodenvermörtelungssuspension und zur Optimierung der Rezeptur werden vor Ort 2 Probesäulen hergestellt und nach dem Abbindevorgang durch Freilegung von einem Fachkundigen begutachtet. Von den Probensäulen werden Kernproben zur Eignungsprüfung entnommen und der Behörde ein Bericht vorgelegt. Die Herstellung jeder HDBV-Säule wird durch Aufzeichnung von Injektionsmenge, Druck und Zeit (entspricht der Tiefe) mit einem maschinenseitigem Dreibandschreiber dokumentiert. Vom eingesetzten Dichtwandmaterial sind täglich mindestens eine Rückstellprobe zur Eigenüberwachung in entsprechende Probenbehälter abzufüllen und bis zur Fertigstellung der Abnahmeprüfung aufzubewahren (ÖNORM 4452 7.2 (2) und (3) Tabelle 17 und 18). Das Materialkennziffermischungsverhältnis, die Dichte und die Marschzeit sind mindestens täglich zu kontrollieren. Die Prüfdaten sind zu protokollieren und bei der Überprüfung der Behörde vorzulegen. Bestimmte Bereiche der Dichtwand können unter Umständen als dichte Spundwände mit dichtem Anschluss an die Schlitzwandkonstruktion ausgeführt werden. Die Ermittlung der Lage, Größe und Anzahl der einzelnen Spundwandbereiche erfolgt im Zuge der Detailplanung mit Hilfe des Grundwassermodells und ist mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht und der Behörde abzustimmen. Eine wasserrechtliche Bauaufsicht wird auf Kosten des Genehmigungsinhabers bestellt. Ihre Aufgabe wird in einem eigenen Spruchpunkt dieses Bescheides festgelegt. Seite 21 e) Beweissicherung: Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten ist in Abstimmung mit den angrenzenden Liegenschaftseigentümern eine umfangreiche Beweissicherung vorzunehmen. Diese umfasst im Wesentlichen die bestehenden Einrichtungen wie Grenzsteine, Zaunanlage, Tore und Schrankenanlagen, Bewuchs, Betriebsgebäude, Grundwassersonden, Erhebung sämtlicher Einbauten (Kanal, Wasser, Gas, Strom, etc.) Gleisanlagen, Werbetafeln, Fahnenmaste, Zustand der vorhandenen Wege, Straßen und Manipulationsflächen, Zustand der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, Versickerungsanlagen, etc. f) Reinigung des Grundwassers in den Gates: Dafür wird handelsübliches Aktivkohlegranulat eingesetzt, das aufgrund seiner hohen Adsorptionsfähigkeit die Schadstoffe aufnimmt. Die dafür erforderliche Verweildauer des Grundwassers innerhalb des Gates hat mindestens 60 Minuten zu betragen. Für die Aktivkohlefüllung wurde eine nutzbare (effektive) Porosität von 25 % angenommen. Der maximale Durchfluss durch ein Gate, wurde bei einem Hochwasserfall für das Gate Nr. 12 (rd. 11 l/s) berechnet. Das mindestens erforderliche Aktivkohlevolumen für ein Filterelement wird demnach mit ca. 163 m³ angesetzt. Die Standzeiten der Aktivkohlefilterelemente hängen erheblich von der Qualität der Aktivkohle bzw. von deren Beladekapazität ab. Bei einer Kapazität von max. 1 Gew.-% bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 4 und 10 Jahren, bei einer Beladekapazität von 10 Gew.-% bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 36 und 110 Jahren. aa) Filterelemente: Bei den Filterelementen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, deren Mantelflächen normal zur Grundwasserströmungsrichtung aus Filterblechen bestehen und deren Schlitzweite sich nach der Korngröße des zum Einsatz gelangenden Filtermaterials richtet. Die endgültige Auswahl soll erst nach der Durchführung von Pilotversuchen vor Ort erfolgen und ist jedenfalls mit der Behörde abzustimmen. Dazu wird zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und quantitative Grundwassermessungen in den An- und Abstrompegeln der Wirkungsgrad eruiert und die Funktionsweise mit unterschiedlichen Aktivkohlematerialien erprobt und für den Einsatz festgelegt. Vor bzw. hinter dem Filterelement, also grundwasserzu- und abstromseitig, werden Filterbetonflächen 16/32 mm (Kf-Wert = 5,2 x 10,-2 m/s.) im Untergrund hergestellt, in denen jeweils ein Grundwasserbeobachtungspegel versetzt wird. Die Filterelemente werden mit befahrbaren Schachtabdeckungen für Wartungsarbeiten zugänglich gemacht. Auf diese Weise können auch im Falle der Beladung der Aktivkohleschüttungen Austauscharbeiten erfolgen. Dabei wird die Aktivkohle mittels geeigneter Fördereinrichtungen aus dem Element gepumpt (zB Mammutpumpe). Die Einbringung neuer bzw. regenerierter Aktivkohle erfolgt über Silotransporte der jeweiligen Hersteller. Dabei wird das Aktivkohlegranulat über geeignete Vorrichtungen unter Wasser in das Filterelement eingebracht. Die Adsorption von Sauerstoff und damit negativ wirkender Belegung freier Absorptionskapazitäten kann dadurch wirksam unterbunden werden. bb) Auswahl des Filtermaterials: Die endgültige Auswahl erfolgt erst nach der Durchführung von Pilotversuchen. Dabei wird zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und quantitative Grundwassermessungen in den An- und Abstrompegeln der Wirkungsgrad erreicht. Danach werden die Funktionsweise mit unterschiedlichen Aktivkohlematerialien erprobt und für den Ausführungsfall festgestellt. Spätestens 2 Monate – längstens aber bis 3. Mai 2012 – sind die Ergebnisse der Feldversuche der Behörde in Form eines Konzeptes zur Freigabe vorzulegen. Für das Konzeptfreigabeprozedere gelten die allgemeinen Bestimmungen des UVP-Bescheides der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442. Seite 22 Das Konzept hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Nachvollziehbare und schlüssige Darlegung über die Auswahl des Filtermaterials Darstellung der Feldversuchen Darstellung der Detailausführung der Gates cc) Wartung der Filterelemente: Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Filterelemente sind diese laufend zu warten. Dabei werden in den vor und hinter den Filterelementen gesetzten Grundwasserpegeln die Grundwasserstände mit geeigneten Messvorrichtungen online gemessen und aufgezeichnet. Eine Änderung (zB Verstopfung der Filterelemente) sollte aus den entsprechenden Ganglinien erkennbar sein, sodass über Gegenmaßnahmen zeitgerecht entschieden werden kann (zB Filtertausch). Über periodisch analysierte Grundwasserproben, welche aus diesen Pegeln gezogen werden, wird die Reinigungswirkung laufend kontrolliert. Der Zeitpunkt vor dem möglichen Durchbruch des Filters soll auf diese Weise festgestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen (Aktivkohleaustausch) eingeleitet werden. dd) Betriebsvorschrift und Betriebshandbuch: Für die gesamte Anlage ist eine Betriebsvorschrift zu erarbeiten, die eine Beschreibung der Funktion der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen inkl. Messungen und die dafür vorgesehenen Zeitintervalle enthält. Die Betriebsvorschrift ist der Behörde als Konzept zur Zustimmung und Freigabe vorzulegen. Zusätzlich wird ein Betriebshandbuch erstellt, das das gesamte Monitoring, die Beweissicherung und den Umgang mit den Anlagenteilen regelt. Auch dieses Betriebshandbuch ist der Behörde als Konzept zur Genehmigung vorzulegen. ee) Sanierungsziele, Probennahme und Analytik: Als Sanierungszielwerte werden für das abströmende Grundwasser unmittelbar nach den Gates (in den Beweissicherungspegeln P1A – P12A) die Orientierungswerte gem. ÖNORM S-2088-1, Tabelle 5 herangezogen, wobei betreffend den Parametern Blei, Chrom, Cadmium, Arsen, Quecksilber, Cyanid ges., KW-GC, Benzol, Toluol und BTEX eine Unterschreitung des Maßnahmenschwellwertes, betreffend die Konzentrationen der anderen relevanten Parameter (wegen fehlender Maßnahmenschwellenwerte) wie Zink, Phenolindex, Naphthalin und PAK-16 die Unterschreitung der Prüfwerte gem. ÖNORM S-2088-1, Tabelle 5,als anzustrebende Reinigungsleistung angesetzt wird. Konkret sollen durch die geplanten Maßnahmen folgende Grenzwerte im Abstrom der Gates eingehalten werden: AOX Summe KW BTXE Benzol Toluol PAK-16 PAK (TVO) Naphthalin Phenolindex Cyanid ges. Blei Zink Chrom Cadmium Arsen Quecksilber 10 µg/l 100 µg/l 50 µg/l 1 µg/l 10 µg/l 0,50 µg/l 0,10 µg/l 1 µg/l 30 µg/l 50 µg/l 10 µg/l 1.800 µg/l 50 µg/l 5 µg/l 10 µg/l 1 µg/l Seite 23 Die Kohlenwasserstoffe sollen gaschromatographisch bestimmt werden (KW-Index). Die Grenzwerte für den KW-Index und für BTXE sind für die Schöpf- und die Pumpprobe einzuhalten. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen sind nach Fertigstellung des Gesamtprojektes umfangreiche hydraulische und chemische Kontrolluntersuchungen für einen Zeitraum von vorerst 5 Jahren vorgesehen. Das Nachweissystem für die Sanierungsphase soll aus 12 neuen Pegeln im Anstrom der 12 Gates (P1I – P12I), 12 neuen Pegeln im Abstrom der Gates (P1A – P12A), 2 neuen Pegeln an den Enden der Dichtwand (P13 und P14), den 4 neuen Brunnen (BB1 – BB 4), einem bestehenden Brunnen (VAL3) und 25 bestehenden Pegeln, die ober- und unterstromig bzw. im Kontaminationsbereich der Altlast situiert sind, bestehen. In allen in das Nachweissystem eingebundenen Pegeln und Brunnen erfolgt eine kontinuierliche Erfassung der Wasserspiegel. Die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Redoxpotential und PAK werden vor Ort kontinuierlich und registrierened analysiert. Im Labor werden die Parameter DOC, AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK (16 Einzelsubstanzen nach US-EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium, Arsen und Quecksilber analysiert. Vor Beginn der Kontrolluntersuchungen soll ein Probenahmeplan erstellt werden, in dem für jede Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festgelegt sind. Die Entnahme der Grundwasserproben soll in jenen Tiefen erfolgen, in denen auf Grund der Vorkenntnisse die max. Schadstoffgehalte zu erwarten sind. Für die Entnahme von Grundwasserproben, der kontinuierlichen Analyse von Parametern aus Wasserproben und für die Probenkonservierung sowie deren Lagerung und Transport liegen dem Projekt sog. SOP´s (Standard Operating Procedures) bei. Folgendes Messprogramm ist lt. Projekt geplant: Errichtungsphase: Pegel-Nr. Quantität C8 ¼-jährlich C10 ¼-jährlich C11 ¼-jährlich C12 ¼-jährlich C13 ¼-jährlich C15 ¼-jährlich C34 ¼-jährlich C35 ¼-jährlich B25 kontinuierlich B33 kontinuierlich B88 kontinuierlich B92 kontinuierlich Qualität ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich Sanierungsphase: Pegel-Nr. Quantität P1I kontinuierlich P1A kontinuierlich P2I kontinuierlich P2A kontinuierlich P3I kontinuierlich P3A kontinuierlich P4I kontinuierlich P5A kontinuierlich P6I kontinuierlich P6A kontinuierlich P7I kontinuierlich Qualität ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich Seite 24 P7A P8I P8A P9I P9A P10I P10A P11I P11A P12I P12A P13 P14 K1 K3 K4 K5 K17 K2 K21 K25 K18 K8 K10 K20 K19 K28 K11 K12 K13 K14 K27 K29 K30 K31 K32 K33 K35 H1 H2 DOKW2 DOKW3 BB1 BB2 BB3 BB4 VAL3 B25 B33 B88 B92 kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten vor Baubeginn werden an den Messstellen für die „Errichtungsphase“ zweimal und im Zuge der Errichtung des F & G – Systems vierteljährlich Grundwasserproben entnommen. Seite 25 An den Messstellen „Sanierungsphase“ werden für die Dauer von zwei Jahren vierteljährlich Grundwasserproben entnommen. In den nachfolgenden Jahren erfolgt die Beprobung halbjährlich bzw. 1 Mal jährlich. Die sich aus der Grundwasserbeweissicherung ergebenden Messdaten (Grundwasserspiegellagen, chemische Parameter) werden in übersichtlicher Form dokumentiert. Insbesondere der Trendentwicklung der Untersuchungsparameter wird dabei besonderes Augenmerk geschenkt. ff) Errichtungsphase Funnel & Gate – Infrastruktur: Maschinen/Geräte, die zum Einsatz kommen: - 1 Stk. Schlitzwandbagger zur Herstellung der Dichtwand mit geschlossenen Fahrerkabine mit Klimatisierung inkl. Filteranlage: Leistung: ca. 400 kW erforderliche Räumleistung: 650 m²/Wo - 1 Schlitzwandfräse zur Herstellung der Dichtwand mit geschlossener Fahrerkabine mit Klimatisierung inkl. Filteranlage Leistung: ca. 440 kW (Schlitzwandfräse) 500 kW (Nebenaggregate) erforderliche Räumleistung: 800 m²/Wo - 2 Stk. Bagger für die Vorbaggerung der Schlitzwandbereiche mit geschlossenen Fahrerkabinen mit Klimatisierung inkl. Filteranlage Leistung: ca. 250 kW erforderliche Räumleistung: 300 m³/h - 2 Stk. Radlader für die Verladearbeiten im Baubereich mit geschlossener Fahrerkabinen mit Klimatisierung inkl. Filteranlage Leistung: ca. 80 kW Infrastruktur: Zufahrt: Diese erfolgt über die Einfahrt im Bereich der bestehenden Nasstrenn- und Bodenverwertungsanlage der voestalpine Stahl GmbH und dient der Zufahrt der Baufahrzeuge, des Betriebs- und Arbeitspersonals, sowie dem Antransport von Betriebsmitteln. Eingangsbereich: Das gesamte Baustellenareal wird mit einem Zaun umgeben und mit einem Tor gesichert. Betriebsräumlichkeiten: Sowohl für das Personal als auch für Ausrüstung und Geräte werden während der Bauphase Betriebsräumlichkeiten in Form von Fertigteilcontainer zur Verfügung stehen. Die Aufteilung der Räumlichkeiten erfolgt in drei Bereichen: - Büro-Bereich Mannschaft, Sanitär, Chemie, Erste Hilfe Schwarz/Weiß-Bereich 3 Stk. Container 9 Stk. Container 2 Stk. Container Umzäunung: Das gesamte Areal wird mit einem 2 m hohen Zaun aus Drahtgeflecht umgeben und im Eingangsbereich mit einem Tor versehen. Fluchttore werden berücksichtigt. Verwiegeeinrichtung: Um die Abfallmengen massenmäßig erfassen zu können, wird die Brückenwaage der Nasstrennund Bodenverwertungsanlage der voestalpine Stahl GmbH zur Verwiegung herangezogen. Seite 26 gg) Sanierung der hochbelasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzonen: Aus der voran gegangen Beschreibung lässt sich ableiten, dass die Errichtung und der Betrieb des Funnel & Gate lediglich eine Teilmaßnahme des gesamten Konzeptes darstellt und als reine Sicherungsmaßnahme allein deswegen nicht ereignet erscheint, da aufgrund der systemimmanten Lebensdauer der Schlitzwände eine mehrmalige Errichtung der selben erforderlich wäre. Dies begingt die Kombination mehrerer Methoden. So ist neben einer "Hot-spot"-Sanierung der gesättigten Zone, also eine Sanierung der hoch belasteten Grundwasserbereiche durch zusätzliche Methoden, auch eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone erforderlich, um die weitere Abgabe von Schadstoffen durch die vorhandenen Depots zu verhindern. Um die erforderliche Kombination von Sanierungsmethoden sicher zu stellen, ist es deshalb aus fachlicher Sicht erforderlich, die Sanierung der hoch belasteten Bereiche der gesättigten Zone, die auch die am Stauer befindlichen derartigen Ablagerungen einschließen, zu verlangen. Die voestalpine Stahl GmbH wird daher bis längstens 31. Dezember 2012 der Behörde ein Projekt über die Sanierung der hoch belasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzone, inkl. der sich am Stauer befindlichen Teerölphasen, zur Freigabe vorzulegen haben. Dieses Projekt wird unter anderem verbindliche Zeitpläne für die Sanierung der einzelnen Teilflächen zu enthalten haben und ist die Umsetzung dieser Maßnahmen bis längstens 31. Dezember 2030 zu realisieren. I.3.2.2. Absaugung der Bodenluft: a. Allgemeines: Durch die Bodenluftabsaugung soll ein gefahrloser Aushub von kontaminierten Bodenbereichen innerhalb der ungesättigten Bodenzone ermöglicht werden. BTEX-Verbindungen liegen im Bereich der wasserungesättigten Bodenzone gasförmig, flüssig bzw. an Feststoffen adsorbiert vor . Vor Beginn der Maßnahmen zur Bodenluftabsaugung werden in die Sanierungsflächen Raster von ca. 20 m x 20 m die BTEX- Gehalte in der Bodenluft untersucht. Zeigen sich BTEXKonzentrationen von mehr als 50 mg/m3, werden Maßnahmen zur weiteren Schadstoffentfrachtung mittels Bodenluftabsaugung und optional zusätzlicher Luftinjektionen der Bodenluft gesetzt. b. Umfang des Bauvorhabens: - 12 Bodenluftpegelgruppen (je 2 Absaugpegel und 4 Belüftungspegel) können mittels mobiler Verdichteranlage (1 Verdichteranlage für 2 Absaugpegel) gleichzeitig abgesaugt werden. 1 Bodenluftabsaugpegel kann jeweils aus bis zu 3 Filterstrecken bestehen, welche die wasserungesättigte Bodenzone bis in eine Tiefe von maximal 8 m erschließen. - Infrastrukturelle Einrichtung (wie zB. Rohrleitungen, Containeraufbau). - Katalytische Nachverbrennung (KNV), Brenner inklusive Katalysator. - Steuerungs- und Prozessleittechnik - Beweissicherungssystem c. Beginn, Ende der Maßnahmen: - Der Beginn der Bauarbeiten wird der Behörde rechtzeitig – mindestens 14 Tage vor Inangriffnahme der Arbeiten – angezeigt. Seite 27 - Voraussichtlicher Baubeginn: Herbst 2011. - Voraussichtliches Bauende bzw. Inbetriebnahme der Sicherungsmaßnahme: Frühjahr 2012. - Betriebsphase: Voraussichtlich bis 2022 d. Beschreibung des Sanierungsverfahrens: Schematische Darstellung Luft Abgas über Kamin Bodenluft Belüftungspegel Kondensatabscheider Vorwärmung KNV Absaugpegel Schadstoff Kondensat zu F&G e. Sanierungsablauf: - Über Belüftungspegel gelangt Umgebungsluft in die mit Schadstoffen belastete, ungesättigte Bodenzone. - Über Absaugpegel wird die mit Schadstoffen angereicherte Bodenluft mittels Seitenkanalverdichtern abgesaugt. - In Wasserabscheidern wird die in der Bodenluft enthaltene Feuchtigkeit weitgehend abgetrennt. Das abgeschiedene Wasser wird in entsprechenden Behältern gesammelt und bei Bedarf in den Sammler E entleert. - Über einen Wärmetauscher (Vorwärmung) wird die Bodenluft aufgewärmt. - In der katalytischen Nachverbrennung (KNV) werden die in der kontaminierten Luft enthaltenen brennbaren Stoffe unter Wärmeabgabe zu CO2 und H2O oxidiert. - Im Wärmetauscher (Vorwärmung) wird ein Teil der thermischen Energie der Abluft an die Bodenluft abgegeben. - Die gereinigte Abluft verlässt über einen Kamin das System. Dabei handelt es sich um eine Teilmaßnahme – bezogen auf das gesamte Sanierungsprojekt, mit dem Ziel, eine gefahrlosen Aushub von verunreinigten Stellen im Untergrund zu ermöglichen und Seite 28 den BTEX-Gehalt des zukünftigen Aushubmaterials soweit zu verringern, dass einerseits nachfolgende Behandlungsschritte (Teilräumung und Ex-situ Bodenwäsche) möglich werden und Bereiche mit erhöhter resistenter Konzentration ("BTEX-Hot spots") identifiziert und abgegrenzt werden können. Bei den in der ungesättigten Bodenzone vorkommenden Kontaminationen handelt es sich um sogenannte BTEX-Verbindungen (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) welche gasförmig, in flüssiger Form und an Feststoffen adsorbiert vorhanden sind. Aufgrund ihres relativ hohen Dampfdruckes zählen sie zu den leichtflüchtigen Schadstoffen, welche durch Bodenluftabsaugung aus dem Untergrund entfernt werden können. Dazu werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegeln ausgebaut. Die schadstoffbelastete Bodenluft soll abgesaugt und einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. Die Bodenluftabsaugung soll in insgesamt 4 Teilbereichen der Altlast (Sanierungsfelder) eingesetzt werden. Die Lage der Sanierungsfelder ist im Projekt in der Anlage 001 planlich dargestellt. Die Absaugung soll in zwei identischen Absaugmodulen über insgesamt 24 Absaugpegel (je 12 Pegel pro Modul) gleichzeitig erfolgen, wobei der nötige Unterdruck durch Seitenkanalverdichter erzeugt wird. Ein Bodenluftabsaugpegel kann aus bis zu 3 Filterstrecken bestehen, welche die wasserungesättigte Bodenzone bis etwa 8 m Tiefe erschließen. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten des Untergrundes wird mit einer Absaugreichweite pro Pegel von ca. 10 m bis 15 m gerechnet. Die Anzahl der jeweiligen Filterstrecken sowie die einzelnen Tiefenbereiche sollen noch im Rahmen einer Bodenluftmodellierung ermittelt werden. Die technische Detailbeschreibung der Absaugpegel ist in Beilage 003 des Projektes dargestellt. Der Durchfluss jeder einzelnen Absaugstrecke kann temperatur- und druckkorrigiert zwischen 50 und 200 Nm³ pro Stunde geregelt werden. Zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen sind sehr hohe Konzentrationen an BTEX zu erwarten. Die abgesaugte Bodenluft wird einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt. Durch die Installation von 48 Belüftungspegel (24 Stück je Modul bzw. 2 Stück pro Absaugpegel) soll der Austrag von Schadstoffen gesteigert werden. Die Förderleitungen werden in Künetten verlegt und entlang von Hallen zu den Verdichteranlagen geführt, die in mobilen Containern in der Nähe untergebracht werden. Wegen des hohen Gehalts an Feuchtigkeit der abgesaugten Bodenluft sind Kondensatabscheider vorgesehen. Es wird mit ca. 1400 l/Monat Kondensat gerechnet. Über einen Wärmtauscher soll die Bodenluft vor ihrer Verbrennung zudem noch vorgewärmt werden. Ab einem Gehalt von 3 Gramm brennbaren Stoffen pro m3 in der abgesaugten Luft ist nach den Projektsangaben ein autothermer Betrieb möglich. Sobald dieser Gehalt im Laufe der Sanierung abnimmt, wird die zusätzlich benötigte thermische Energie durch einen zugeschalteten Erdgasbrenner geliefert. Jede katalytische Nachverbrennungsanlage (KNV) ist auf einen maximalen Nenndurchsatz (Volumenstrom) von 7500 Normkubikmeter pro Stunde ausgelegt und können beide Module unabhängig voneinander betrieben werden. Bei dem verwendeten Katalysator handelt es sich um ein Mischoxid, welches als Schüttgut eingesetzt wird. Die Abwärme der KNV soll dazu benutzt werden, die Luft in den passiven Belüftungspegel vorzuwärmen. Diese Vorwärmung dient dazu, den Dampfdruck der Schadstoffe zu erhöhen und somit ihrem beschleunigten Übergang in die Gasphase zu erleichtern. Reicht der Betrieb der Abluftwärme hiefür nicht aus, kann die fehlende Wärmemenge aus einem Fernwärmeanschluss bezogen werden. Zur Dokumentation des Erreichens der Sanierungsziele sind jedenfalls folgende Messungen durchzuführen: - Bestimmung der Summe KW mittels Flammenionisationsdetektor vor der KNV und bei den einzelnen Absauglinien in periodischen Intervallen Entnahme von Laborproben in regelmäßigen Abständen und Einzelstoffanalytik Permanentmessung von Durchfluss, Druck, Temperatur zwecks Austragsbilanzierung Überprüfung der Wirksamkeit der KNV Seite 29 f. Technische Beschreibung der Bodenluftabsaugung: Die Dekontamination der wasserungesättigten Bodenzone erfolgt über Bodenluftabsaugpegel, wobei die optimalen Bohransatzpunkte anhand einer Bodenluftmodellierung und entsprechender Bodenluftabsaugversuche positioniert werden. Aufgrund der geologischen Untergrundgegebenheiten wird von einer jeweiligen Absaugreichweite von 10 m bis 15 m ausgegangen. Sämtliche Bodenluftabsaugpegel bestehen aus bis zu 3 Filterstrecken, die die wasserungesättigte Bodenzone im Tiefenbereich bis maximal 8 m erschließen. Für jeden Bodenluftabsaugpegel wird eine Bohrung mit einem Bohrdurchmesser DN 300 mm im Trockenrotationskernbohrverfahren abgeteuft, in welche die einzelnen Absaugstrecken eingesetzt werden. Im Bereich der 1 bis 3 m langen Filterstrecken sind die Bohrungen verkiest. Zur Abdichtung gegeneinander bzw. gegen die Oberfläche wird der verbleibende Ringraum zwischen bzw. über den Filterstrecken unter Zwischenschaltung eines 0,10 m mächtigen Sandgegenfilters mit einem quellfähigen Beton – Tixoton-Gemisch verfüllt. Die Bodenluftabsaugpegel bestehen aus mehreren Absaugstrecken. Absaugpegel können in weiterer Folge auch zu Belüftungspegeln ausgebaut werden. g) Belüftungspegel: Neben den Absaugpegeln kann durch die zusätzliche Einrichtung von Belüftungspegeln (offene Brunnen) zum passiven Luftnachstrom in die gewünschten Tiefenbereiche eine verbesserte Belüftung des Untergrundes erreicht werden. Technische Daten Belüftungspegel: Stück - gleichzeitig bis zu 48 Ausbaudurchmesser Belüftungspegel - DN 150 Tiefe m bis 8 Filtermaterial - Filterkies oder Filtersand Dichtungsmaterial - quellfähiges Beton – Tixoton - Gemisch Seite 30 Zur Anordnung von Absaug- und Belüftungspegeln wird ein wabenförmiges, sechskantiges Netz aus Belüftungspegel mit dazwischen positionierten Absaugpegeln gemäß der untenstehenden Abbildung angestrebt. Das Verhältnis der Anzahl von Belüftungspegeln zu Absaugpegeln beträgt dabei 2:1. Absaugpegel Belüftungspegel h. Regelung Absaugmenge: Über temperatur- und druckkorrigierte Druckflussregelungen kann der Durchfluss jeder einzelnen Absaugstrecke geregelt werden und werden dabei Werte zwischen 50 und 200 Nm3/h erreicht. i. Unterdruckmessstellen: Über ein flächendeckendes Netz von Unterdruckmessstellen im Umkreis der Absaugpegel wird das bei der Bodenluftsanierung im Untergrund entstehende Unterdruckfeld gemessen und kann somit der von der Sanierung umfasste Bereich abgegrenzt werden. Für das Sanierungsvorhaben sind rund 220 Unterdruckmessstellen vorgesehen, für deren Errichtung Rammkernbohrungen mit einem Durchmesser von 50 mm bis in eine Tiefe von max. 5 m abgeteuft werden. Diese Messstellen können überdies zur Entnahme von Bodenluftproben während des gesamten Sanierungszeitraumes verwendet werden. j. Verdichteranlagen: Die Bodenluftabsaugung basiert auf der Erzeugung eines Unterdrucks durch Seitenkanalverdichter. Eine Verdichteranlage besteht aus - Luftzumischung, Wasserabscheidung, Verdichter Normalerweise bedient eine Verdichteranlage 2 Absaugpegel, was max. 6 Absaugstrecken entspricht. Für die gesamte Sanierung werden 12 Verdichteranlagen benötigt. Luftzumischung: Zur Verhinderung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre kann bei erhöhter Seite 31 Konzentration von BTEX oder Methan Frischluft zugemischt werden. Diese Frischluftzumischung kann sowohl vor den Wasserabscheidern als auch vor der katalytischen Nachverbrennung erfolgen, wobei unterschiedliche Verdünnungen deutlich unter der unteren Explosionsgrenze (UEG) sichergestellt werden. Vor der Wasserabscheidung ist eine Verdünnung der Bodenluft auf 40 % der UEG, vor der katalytischen Nachverbrennung aufgrund der erhöhten Temperaturen eine weitere Verdünnung auf 20 % der UEG vorgesehen. Die Messungen und Überwachungen der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt an den Zumischungspunkten mittels 2 voneinander unabhängigen Messeinrichtungen. Es werden dabei Infrarot-Gassensoren und katalytische Gassensoren verwendet. Da bei erhöhten Schadstoffkonzentrationen in der Bodenluft ein größerer Anteil an Frischluft zugemischt wird, sinkt die Absaugmenge in den Pegeln. Das System regelt sich selbst Wasserabscheidung: Die abgesaugte Bodenluft weist aufgrund mitgerissener feiner Wassertröpfchen zu hohe Wassergehalte für einen optimalen Betrieb der Abluftreinigung auf. Der Wasserabscheider besteht aus einem 120 l Gebinde mit einer integrierten Prallplatte bzw. Strömungsleitblech und Zu- und Abluftstutzen im Deckelbereich des zylindrischen Gefäßes. Es wird medienbeständiges Material verwendet. In Summe werden 12 Behälter zu je 120 l Volumen angeordnet. Die Qualität des anfallenden Wassers entspricht der Qualität von Niederschlagswassern und werden in der kalten und niederschlagsreichen Jahreszeit monatliche Behälterentleerungen erforderlich sein. Die Entleerung erfolgt über den Sammler E. Die maximale Ableitmenge (12 x 120 l) entspricht 1,44 m3/Monat. Verdichter: Dieser dient der Förderung der mit Schadstoffen angereicherten Luft aus den Bodenzone. Insgesamt werden 12 Stück davon eingesetzt und beträgt der maximale Volumenstrom 1.200 m3/h, wobei ein Unterdruck von ca. 250 mbar erreicht wird. k. Abluftreinigung mittels katalytischer Nachverbrennung: Für die Sanierung kommen 2 Stück katalytische Nachverbrennung (KNV) mit einem maximalen Durchsatz von je 7.500 Nm3/h zur Verwendung. Diese werden jeweils in einem Container untergebracht und sind unabhängig voneinander einsetzbar. Verdichter KNV Bauart - Seitenkanalverdichter Stück - 2 Volumenstrom Nm³/h 3.500 – 8.250 Anschlussleistung kW 37 (30) Spannung V 400 Der Verdichter der KNV verfügt über einen Vor-Ort-Lasttrennschalter zum Abschalten des Geräts beim Durchführen von Wartungsarbeiten. Im Falle einer technischen Störung gewährleistet eine entsprechende Regelung das Abschalten des Verdichters. Vorwärmung Die abgesaugte Bodenluft wird in einem Gas/Gas-Wärmetauscher mit der Abluft der KNV vorgewärmt. Seite 32 Technische Daten Bauart - Rekuperativer Rohrbündel-Wärmetauscher Stück - 2 Ausführung - Fläche m² Ausführung mit Umlenkblechen und Kompensatoren 1.000 Wärmeübergangskoeffizient W/m²K ca. 10 Leistung kW max. 1.000 Gasbrenner Mit Hilfe des Gasbrenners kann die Bodenluft bei zu geringen Kohlenwasserstoffkonzentrationen auf die für die katalytischen Reaktionen notwendige Temperatur erwärmt werden. Technische Daten Ausführung - Stück - mit Feuerungsautomat, Gasregelstrecke, UV-Zelle 2 Spannung V 400 Brennstoff - Erdgas max. Verbrauch an Brennstoff kW 400 max. Verbrauch an Brennstoff Nm³/h 40 Gasvordruck mbar 200 Katalytische Nachverbrennung (Reaktor): Ein autothermer Betrieb der KNV ist ab einem Gehalt an brennbaren Bestandteilen von ca. 3 g/Nm in der Bodenluft möglich. In der Anfangsphase geht man von einer autothermen Betriebsweise der KNV aus. Danach wird die zusätzlich benötigte thermische Energie über einen mit Ergas betriebenen Gasbrenner zur Verfügung gestellt. Technische Daten: Bauart - Katalytische Abluftreinigung Stück - 2 Durchsatz m³/h 7.500 min. Durchsatz m³/h 2.500 max. Durchsatz m³/h 8.250 Gewicht t 16 autothermer Betrieb g Cges/Nm³ ab ca. 3 Katalysatortyp - Mischoxid Katalysatorart - Schüttgut Seite 33 Abluftkamin Die gereinigte Abluft verlässt die über einen Abluftkamin mit Deflektorhaube in die Umgebung. Kamindurchmesser mm ca. 450 Kaminhöhe m Volumenstrom Kamin m³/h max. 8.300 Strömungsgeschwindigkeit m/s max. 21,7 3 Berstscheibe Zur Druckentlastung im Falle von Verpuffungen ist über dem Reaktor eine Berstscheibe angebracht. Als Material kommt Edelstahlblech zu Einsatz. Durch Öffnen der Berstscheibe kann die dazugehörige Verrohrung als Einfüllstutzen für den Katalysator genutzt werden. Mess-, Steuer-, und Regelanlage Zur Regelung der Heizleistung und Steuerung der Betriebsfunktionen. Ausstattung mit: - Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) - Bediengeräte mit Visualisierung - Frequenzumrichter - Elektronischer Datenspeicher Konzentrationsüberwachung Bei Überschreiten von 20% der UEG, wird die Bodenluft analog zur Luftzumischung in der Verdichteranlage vor dem Verdichter (Gebläse) der KNV mit Frischluft entsprechend verdünnt. Anfahrluft Die Anfahrluft wird verwendet: - im Anfahrprozess, um die Anlage auf die entsprechende Betriebstemperatur zu bringen - beim Abfahrprozess, um die Anlage kontrolliert abzukühlen l. Warmwasserkreislauf zur Erwärmung der Frischluft: Die gereinigte Abluft der katalytischen Nachverbrennung wird nach der Luftvorwärmung mittels eines zusätzlichen Abluftwärmetauschers mit einer Leistung von ca. 150 kW abgekühlt. Durch ein geschlossenes Kreislaufverbundsystem kann mit dieser Energie die eingebrachte Luft über lokale, direkt über dem Belüftungspegel positionierten Wärmetauschern um bis zu ca. 50 K erwärmt werden und somit ein optimierter Austrag an BTEX über die Bodenluft erfolgen. Seite 34 Technische Daten Warmwasserkreislauf Stück - 2 Vorlauftemperatur °C 80 Rücklauftemperatur °C 60 übertragene Wärmemenge gesamt kW Anzahl Lufterhitzer über Belüftungspegel - übertragene Wärmemenge je Lufterhitzer kW m. max. 150 ca. 48 6.5 Containeraufbau: Folgende Container werden aufgestellt: – Container Absaugstrecken (2 Stk.): (Zusammenführung und Durchflussregelung der Absaugleitungen der Absaugstrecken) ca. 6 x 2,5 m – Container Verdichteranlagen (2 Stk.): (Luftzumischung auf 40 % der UEG, Wasserabscheidung, Seitenkanalverdichter) ca. 6 x 2,5 m – Container KNV (2 Stk.): (Luftzumischung auf 20 % der UEG, Vorwärmung, Verdichter, Brenner, KNV, Kamin) ca. 12 x 3 m – Messcontainer (2 Stk.): (Datenaufzeichnung, Regelung, Steuerung) ca. 6 x 2,5 m – Leitwarte (1 Stk.): (Prozessleitsystem gemeinsam mit Funnel & Gate) ca. 6 x 2,5 m o. Messtechnik und Analytik umfassen folgende Punkte: Bestimmung der Summe an Kohlenwasserstoffe als CxHy in der Bodenluft (BTEX, Methan, etc.) mittels Flammenionisationsdetektor (FID): Vor dem Eintritt in die Katalytische Nachverbrennung Bei den einzelnen Absauglinien (Nach den Verdichtern) Die Schaltung erfolgt dabei sequentiell zwischen den einzelnen Pegelgruppen (Verdichteranlagen) in regelmäßigen Abständen von ca. 15 bis 30 Minuten. Die im FID analysierten Konzentrationen werden zur Bilanzierung und Dokumentation des Sanierungsfortschritts herangezogen. Temporäre Analyse der abgesaugten Bodenluft mittels Laborproben, in regelmäßigen Abständen (anfangs täglich, später wöchentlich). Dadurch lässt sich die Zusammensetzung der Bodenluft nach Inhaltsstoffen (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Methan) bestimmen. Permanente Messung und Dokumentation der übrigen Messgrößen (Durchfluss, Druck, Temperatur, etc.). Seite 35 Dient ebenfalls der Bilanzierung und der Dokumentation des Sanierungsverlaufs. Kontinuierliche Überprüfung der Konzentrationen hinsichtlich Einhaltung der UEG Dabei erfolgt die Messung redundant mittels zwei verschiedener Messprinzipien: - Katalytischer Gassensor - Infrarot Gassensor Die Übermittlung der aufgezeichneten Daten erfolgt entweder kabelgebunden oder drahtlos mittels Ethernet bzw. TCP/IP zur weiteren Verarbeitung in der Leitwarte. Zur Vermeidung von langen beheizten Messgasleitungen wird der Messcontainer vorzugsweise in unmittelbarer Nähe zum Container welche die Verdichteranlagen (Luftzumischung, Wasserabscheider, Verdichter) sowie zum Container mit der KNV aufgestellt. p. Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) Genereller Aufbau Das System besteht in dieser Ausbaustufe aus zwei Subsystemen, welche den beiden Absaugmodulen zugeordnet sind und jeweils aus vier Containern bestehen um die Mobilität zu gewährleisten. Pro Subsystem ergibt sich steuer- und regeltechnisch folgender Aufbau: Messcontainer Die ein- und ausgehenden Daten-, Trigger- und Alarmsignale der Container Absaugstrecke, Verdichteranlage und KNV werden in jedem dieser Container getrennt über I/O Module erfasst und von dort über das Bussystem an die zentral installierte SPS im Messcontainer transferiert. Die SPS verarbeitet die transferierten Daten aus den angeschlossenen Containersystemen und berechnet daraus die neuen Stellgrößen und Sollwerte für das Steuer- bzw. Regelungssystem der einzelnen Containeranlagen, welche dann wieder über das Bussystem an die I/O Module in den einzelnen Containern vorgegeben werden. Gleichzeitig werden die aufbereiteten Daten von der SPS an eine Workstation im Messcontainer transferiert und dort visualisiert. Im Stör- bzw. im Fehlerfall besteht über diese Visualisierung die Möglichkeit eines manuellen Eingriffes in das Steuer- und Regelungssystem sowie die Durchführung geplanter Abschalt- und Anfahrvorgänge. Die empfangenen Messdaten werden im aufbereiteten Zustand dem Datalogging-System auf der Workstation übergeben. Diese Archivdaten werden in einer Datenbank für Analyse- und Auswertezwecke langzeitarchiviert. Über das Visualisierungssystem wird der Zugriff auf die Archivdaten gewährleistet. Durch das auf dieser Workstation implementierte Reportingsystem werden vordefinierte Reports entweder automatisch oder durch manuellen Anstoß generiert. Gleichzeitig kann eine automatische oder manuelle Übermittlung definierter Daten oder Alarme an bestimmte Abteilungen und Personen veranlasst werden. Leitwarte Übergeordnet zu diesen Subsystemen besteht eine zentrale Leitwarte, welche in der Regel durch einen Operator besetzt ist. Der Operator in dieser Leitwarte erhält über Fernwartung einen Zugriff auf die Workstations in den einzelnen Messcontainern. Dieser Zugriff stellt den vollen Funktionsumfang der Visualisierungssysteme bereit, genauso als würde sich der Operator physikalisch in einem der Messcontainer befinden. Um die Mobilität der Anlagen zu gewährleisten erfolgt die Kommunikation zwischen der zentralen Leitwarte und den Messcontainern internetmäßig über Funk bzw. über das Mobilfunknetz eines österreichischen Mobilfunknetzbetreibers. Da die Kommunikation über das Prinzip der Fernwartung funktioniert und daher keine direkte Kommunikation zwischen der Workstation in der zentralen Messwarte und den SPSen in den Messcontainern stattfindet, ist auch die Seite 36 Funktionalität der einzelnen Messcontainer bei einem Ausfall der Internetverbindung gewährleistet. I.3.2.3. Entsorgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Funnel & Gate: Im Zuge der Errichtung des Funnel & Gate werden nicht unerhebliche Mengen an Aushub- und Abbruchmaterialien anfallen. Da die Altlast "Kokerei Linz" (O 76) am mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, genehmigten Areal liegt, sind auch die in diesem Bescheid gemachten Vorgaben, soweit sie die Manipulation von Aushubmaterialien betreffen, einzuhalten. Im Detail hat die voestalpine Stahl GmbH daher jedenfalls zu den anderen Vorschreibungen die Nebenstimmungen I.1.1.1.1.5./1., /2., /3, /3.1. und /3.2. zwingend einzuhalten. 1. Wasser- oder grundwassergefährdende Abfälle dürfen nur in entsprechend medienbeständigen Gebinden bzw. nur auf flüssigkeits-, mediendicht- und medienbeständig ausgeführten Betriebsbereichen gelagert oder behandelt werden, sodass anfallende Flüssigkeiten in ausreichend bemessene Auffang- und Behandlungseinrichtungen abgeleitet werden. (LINZ 2010 und L6) 2. Sämtliche gelagerte Abfälle bzw. Lagerbereiche sind hinsichtlich der Abfallart und der davon ausgehenden Gefahren (etwa im Sinne des ADR bzw. ChemG) ausreichend zu kennzeichnen (verbal, Piktogramme). (LINZ 2010 und L6) 3. Aushubarbeiten, Demontagen, Abrisse, Abbrüche - Verwertung/Beseitigung Die aufgestellten und von der voestalpine verpflichtend anzuwendenden Regeln, Vorgangsweisen, etc. beziehen sich auf nachstehend angeführte Grundstücke: Grundstücke Nr. 48/2, 109, 136, 146/12, 147/4, 147/5, 148/7, 148/8, 179/1, 292/1, 346/3, 346/4, 364, 366, 448/1, 459/33, 521/5, 526, 529/30, 529/31, 535, 583/6, 584/1, 584/2, 629/1, 632/1, 632/14, 636/18, 636/26, 638/6, 638/44, 663/1, 814/2, 903, 974/1, 978/7, 978/8, 993/2, 999, 1008/7, 1008/18, 1027, 1029, 1030/1, 1030/3, 1030/5, 1036/2, 1036/4, 1036/5, 1037/1, 1054/9, 1063/3, 1174/1, EZ 24, 27, 31, 32, 34, 49, 55, 66, 78, 81, 92, 129, 141, 186, 204, 235, 243, 342, 345, 374, 395, 421, 595, 658, 911, 1043, 1124, 1143, 1196, KG St. Peter (45208) Vorgehensweise bei Aushubarbeiten: Konzeptvorschreibung Rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Beginn der Aushubarbeiten bei einer erwarteten Kubatur bis 50.000 m³ bzw. 2 Monate vor Beginn der Aushubarbeiten bei einer erwarteten Kubatur über 50.000 m³) vor Inangriffangriffnahme der Aushubarbeiten im Bereich jener Flächen, die im Zuge der historischen Recherche als "sensibel" gekennzeichnet werden, ist der Behörde eine konzeptionelle Darstellung der Vorgehensweise bezüglich Voruntersuchung und Gefährdungseinschätzung, genauer Masseneinschätzung, Aushubtätigkeit, Handling der anfallenden Materialien (Zwischenlagerung, Aufbereitungsmaßnahmen, Abtransport, nachgelagerte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, begleitende Überwachung) zur Freigabe vorzulegen. Bei der Vorlage des Aushubkonzeptes hat die voestalpine jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen, wobei als Beurteilungsgrundlage betreffend erforderlicher Maßnahmen (z.B. Prüfwerte, Schwellenwerte, etc.) insbesondere die ÖNORM S 2088-1 heranzuziehen ist: Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien ist das Prinzip der Nähe verpflichtend zu berücksichtigen, sodass die Aufbereitung tunlichst bereits am Standort erfolgen soll. Bei der Verwertung von Aushubmaterialien bzw. aufbereitenden Fraktionen ist standortbeSeite 37 zogenen Möglichkeiten und Modellen der Vorzug im Vergleich zu externen Möglichkeiten zu geben. Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien sind möglichst emissionsarme Aufbereitungsverfahren – insbesondere im Bezug auf Staub- bzw. Feinstaubemissionen – anzuwenden. Diesbezüglich hat die voestalpine der Behörde darzulegen, weswegen eine bestimmte Aufbereitungsvariante gewählt wurde. Die Aufbereitungsverfahren sind so auszuwählen, dass eine bestmögliche Aufkonzentrierung von Schadstoffen in zu beseitigenden Fraktionen (Deponierung oder weitere externe Aufbereitung/Verwertung/Beseitigung) eintritt. Die voestalpine hat daher der Behörde darzulegen, dass das gewählte Verwertungsverfahren zu einer möglichst hohen konzentrierten Schadstoffausschleusung führt. (L6) Die voestalpine hat der Behörde die Immissionsrelevanz der Aufbereitungs-/Beseitigungsverfahren darzulegen (Angabe der Gründe für die Wahl einer bestimmten Verwertungs- bzw. Beseitigungsvariante). (L6) Mit behördlicher Freigabe des von der voestalpine vorgelegten Konzepts, das auch einen detaillierten Zeitplan über die geplanten Tätigkeiten zu beinhalten hat, wird die voestalpine verpflichtet, das freigegebene Konzept umzusetzen. (L6) Vorgehensweise bei Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen: Konzeptvorschreibung Rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Beginn der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche bei einer erwarteten Kubatur bis 50.000 m³ bzw. 2 Monate vor Beginn der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche bei einer erwarteten Kubatur über 50.000 m³) vor Inangriffnahme der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche im Bereich jener Flächen, die im Zuge der historischen Recherche als "sensibel" gekennzeichnet werden, ist der Behörde eine konzeptionelle Darstellung der Vorgehensweise bezüglich Voruntersuchung und Gefährdungseinschätzung, genauer Masseneinschätzung, Demontagen und Abbruchtätigkeiten, Handling der anfallenden Materialien (Zwischenlagerung, Aufbereitungsmaßnahmen, Abtransport, nach gelagerte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, begleitende Überwachung) zur Freigabe vorzulegen. Bei der Vorlage der entsprechenden Konzepte hat die voestalpine jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen: Bei der Aufbereitung von Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen ist das Prinzip der Nähe verpflichtend zu berücksichtigen, sodass die Aufbereitung tunlichst bereits am Standort erfolgen soll. Bei der Verwertung von Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen bzw. aufbereitenden Fraktionen ist standortbezogenen Möglichkeiten und Modellen der Vorzug im Vergleich zu externen Möglichkeiten zu geben. Bei der Aufbereitung von Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen sind möglichst emissionsarme Aufbereitungsverfahren – insbesondere im Bezug auf Staub- bzw. Feinstaubemissionen – anzuwenden. Diesbezüglich hat die voestalpine der Behörde darzulegen, weswegen eine bestimmte Aufbereitungsvariante gewählt wurde. Die Aufbereitungsverfahren sind so auszuwählen, dass eine bestmögliche Aufkonzentrierung von Schadstoffen in zu beseitigenden Fraktionen (Deponierung oder weitere externe Aufbereitung/Verwertung/Beseitigung) eintritt. Die voestalpine hat daher der Behörde darzulegen, dass das gewählte Verwertungsverfahren zu einer möglichst hohen konzentrierten Schadstoffausschleusung führt. (L6) Die voestalpine hat der Behörde die Immissionsrelevanz der Aufbereitungs-/Beseitigungsverfahren darzulegen (Angabe der Gründe für die Wahl einer bestimmten Verwertungs- bzw. Beseitigungsvariante). (L6) Seite 38 Mit behördlicher Freigabe des von der voestalpine vorgelegten Konzepts, das auch einen detaillierten Zeitplan über die geplanten Tätigkeiten zu beinhalten hat, wird die voestalpine verpflichtet, das freigegebene Konzept umzusetzen. (L6)" Nicht zuletzt aufgrund der oben dargestellten Verpflichtungen wird der Umgang mit Aushub- bzw. Abbruchmaterialien wie folgt bewerkstelligt: Anfallende Aushubmaterialien sollen, so weit technisch möglich in der Bodenverwertungsanlage aufbereitet, danach einer stofflichen Verwertung bzw. fachgerechten Deponierung zugeführt werden. Um diesen Vorgaben gerecht werden zu können, wird die Errichtung eines Zwischenlagers erforderlich. Anforderungen an die Zwischenlager: Für die Lagerung von diversen Materialien wie zB Humus, Asphalt, Aushubmaterial, Abtragsmaterial, Arbeitsplanum und Schlitzwandaushub werden Zwischenlager auf dem Areal der voestalpine Stahl GmbH genutzt. Zwischenlagerflächen für Materialien, welche Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität gemäß Deponieverordnung aufweisen, sind mit geeigneten technischen Maßnahmen (zB Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) gegen den Untergrund abzudichten, die Oberflächenwässer sowie Sickerwässer werden ordnungsgemäß erfasst und in einen oberirdisch platzierten Bufferbehälter gepumpt und analysiert. Die Situierung bzw. Größe der benötigten Zwischenlagerfläche im Zuge der Projektabwicklung im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer bestimmt. Die Behörde wird über alle beabsichtigten Zwischenlager in Kenntnis gesetzt und werden entsprechende räumliche Darstellung vorgelegt. Sollten im Untergrund der vorgesehenen asphaltierten Zwischenlagerbereich Kontaminationen vorhanden sein, die entsprechend der UVP-Auflagen vor Errichtung eines Bauwerkes entfernt werden müssen, so wird dies vor einer Befestigung durchgeführt. Kontrolle, Bewertung und Einteilung der einzelnen Materialqualitäten: Das Abfallwirtschafts- bzw. Verwertungskonzept (AWK) dient dazu, einen Überblick über die generelle technische Vorgehensweise bei der Umsetzung des Bauvorhabens "Altlastensanierung O 76 Kokerei Linz – Teilmaßnahme Funnel & Gate" sowie der Behandlung/Verwertung des dabei anfallenden Abbruch- und Aushubmaterials aufzuzeigen. Dieses AWK wird durch den Auftragnehmer "Bau" erbracht. Das zwischengelagerte Aushubmaterial ist in einer wie im UVP-Bescheid für das Vorhaben "L6", UR-2006-5242/442, verlangten Anlage einer Behandlung/Verwertung zuzuführen und danach einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die aufbereiteten Materialien sollen danach einem direkten Recycling bzw. Wiederverwertung zugeführt werden. Anfallende Aushub- und Abbruchmaterialien: Aufgrund der Voruntersuchungen und der durchgeführten ergänzenden Erkundungen sowie auf Basis der geplanten Maßnahmen lassen sich in etwa folgende Mengen an Aushub- und Abbruchmaterialien erwarten: Alle Zwischenlager sind vor ihrer Verwendung der Behörde anzuzeigen. Seite 39 a) Oberflächenversiegelungen: Die zu entfernenden Oberflächenversiegelungen (meist Asphaltdecken) werden entweder durch Abfräsen oder Abtragen nach Schneiden entfernt. Man erwartet sich rund 100 t Fräsgut bzw. Abtragmaterial, das einem befugten Unternehmen übergeben wird. Von diesen soll es als Recyclingmaterial wieder für den Straßenbau im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. b) Gleisschotter und Bahnschwellen: Gleisschotter- und Unterbaumaterial wird durch Abtrag ausgehoben und zur weiteren Behandlung/Verwertung zuerst auf ein noch zu spezifizierendes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH zugeführt. Bevor diese Zwischenlager beendet werden dürfen, sind diese bei der Behöre anzuzeigen und von dieser freizugeben. Die zu erwartende Aushubmenge beträgt in etwa 5.000 t. Zusätzlich fallen rund 100 t Bahnschwellen (Holzschwellen) an, welche einem befugten Unternehmer zur weiteren Verwertung zugeführt werden. c) Mutterbodenabtrag: Essentiell vorhandene Mutterbodenschichten (Humus) werden getrennt vom restlichen Aushub abgetragen, zwischengelagert und nachfolgend auf Kontaminationen untersucht. Nach Abhängigkeit der Untersuchungsbefunde wird das Material einer weiteren Behandlung zugeführt oder für Rekultivierungsarbeiten verwendet. Das im UVP-Bescheid vorgeschriebene Prozedere ist einzuhalten. Die anfallenden Aushubmengen werden mit rund 4.200 t abschätzt. d) Bodenaushubmaterial: Nach einer sensorischen Prüfung (Geruch, Teerölspuren, Farbe, etc.) unmittelbar beim Aushub erfolgt eine erste Trennung in "kontaminiertes" und "nicht kontaminiertes" Material. Bei der Errichtung der Dichtwand (Schlitzwand) ist mit standortspezifischen Kontaminationen unterschiedlichem Ausmaßes zu rechnen und setzt sich diese überwiegend aus gemischtkörnigem Böden (kiesig, sandig, schluffig) zusammen. Die Gesamtaushubmenge wird auf rund 40.000 t angesetzt, wobei der Anteil stark kontaminierten Aushubmaterials rund 6.000 t ausmachen wird. Nach erfolgter organoleptischer Überprüfung wird das Aushubmaterial auf ein noch zu bestimmendes Kompartiment aufgeteiltes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH verbracht. Die zwischenlagernden Materialien sind einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. Auf Basis dieser Beurteilung ist der Entsorgungs- bzw. Behandlungsweg zu definieren. Auch dazu gelten die Vorschreibungen des UVP-Bescheides. Sicherzustellen ist, unbeschadet weiterer behördlicher Vorschreibungen, dass durch geeignete technische Maßnahmen (zB Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) die Zwischenlagerflächen für Bodenaushubmaterialien, welche Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität gemäß Deponieverordnung aufweisen, gegen den Untergrund abgedichtet werden und das Oberflächen- sowie Sickerwässer ordnungsgemäß erfasst, in einen oberirdisch platzierten Pufferbehälter gepumpt und nachfolgend analysiert werden. Seite 40 Folgende Materialqualitäten und Massen werden erwartet: Qualität im Sinne der Deponieverordnung Baurestmassendeponie Reststoffdeponie gefährliche Abfälle e) Menge (t) 9.900 19.800 6.000 Abbruchmaterialien: Von der vorhandenen Bebauung sind bei der Ausführung bestehende Fundamentsendbauten abzubrechen, die nach erfolgter Aufbereitung als Recyclingbaustoffe wieder dem Baustoffkreislauf zugeführt werden. Dazu werden das Abbruchmaterial "Beton" in einer Menge von rund 500 t und "Ziegelbruch" mit etwa 100 t erwartet. Nicht verwertbare Abbruchmaterialien sind zu deponieren. f) Suspension: Bei der Schlitzwand werden die Wände aus einer selbsthärtenden Suspension, die in einem Baugrund ausgehobenen Schlitz eingebracht werden, hergestellt. Zusätzlich ist vorgesehen, überschüssige Suspension, deren Menge erst nach erfolgter Detailplanung bezifferbar ist, einem Recycling zuzuführen. Im Bedarfsfall können überschüssige Suspensionen auch einer Deponierung zugeführt werden. I.3.2.4. Bestellung einer chemischen Bauaufsicht (ÖACH): Die chemische Bauaufsicht, die von der voestalpine Stahl GmbH auf ihre Kosten zu bestellen ist, hat jedenfalls Folgendes zu dokumentieren: - Beschreibung des Anlagenbetriebes samt besonderen Vorkommnissen (Stillstände, Reparaturen, Stilllegung bzw. Hinzunahmen von Filterstrecken, Energieverbrauch, Wirksamkeit der KNV, usw.), Vorschläge für einen geänderten Betrieb (Intervallbetrieb, Errichtung neuer Absaugpegel, Stilllegung unergiebiger Absaugpegel bzw. –Filterstrecken) Effizienzüberlegungen - Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen der Summenparameter KW mittels FID in der abgesaugten Bodenluft und diskontinuierlich in der gereinigten Abluft am Kamin der KNV - Sämtliche Ergebnisse der laboranalytischen Untersuchungen auf Einzelparameter an jeder einzelnen in Betrieb befindlichen Filterstrecke - Ergebnis der Austragsbilanzierung in Form von Diagrammen über den Konzentrationsverlauf mit der Zeit sowie den kumulierten Gesamtaustrag für jede besaugte Filterstrecke bezüglich der Parameter Benzol und Summe BTEX - Planliche Darstellung der Absaugpegel im Sanierungsfeld mit Ersichtlichmachung des Gesamtaustrages eines jeden Absaugpegels im Dokumentationszeitraum unterteilt nach Filterstrecken - Tabellarische Zusammenfassung der Messergebnisse zu jedem Zeitpunkt für jede Filterstrecke mit Angabe des Datums der Messung, der Konzentration (Benzol, Summe BTEX), des aktuellen Volumenstroms und des Austrages (Masse pro Tag sowie kumulierter Austrag) wie sie als Grundlage zur Austragsbilanzierung verwendet werden - Tabellarische Zusammenfassung der Betriebszustände (Vollbetrieb, Intervallbetrieb, Stillstand, mit/ohne Belüftungsbetrieb) jeder errichteten Filterstrecke im Dokumentationszeitraum Seite 41 - Planliche Darstellung der "BTEX-Hot spots" (im Falle des absehbaren Nichterreichens des o. a. Sanierungszielwertes sind vom Projektanten Überlegungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (spezifischer Energieverbrauch pro kg geförderten Schadstoff) der Bodenluftsanierung anzustellen und der Behörde Vorschläge hinsichtlich etwaiger Verfahrensänderungen vorzulegen. Diese Vorschläge haben beispielsweise Überlegungen für einen Intervallbetrieb, Druckluftimpulsinjektion, aktive Belüftung oder auch Verfahrensänderung (zB Adsorption an Aktivkohle anstelle der Stützfeuerung für die KNV) zu enthalten. Sollte ein derartig optimierter Betrieb eine Energieeffizienz von schlechter als 1.500 kWh pro kg Schadstoff ergeben, ist der Betrieb einzustellen und der entsprechende Teilbereich als Methode nicht sanierbarer ("BTEX-Hot spot") planlich darzustellen und auszuweisen. Der örtlichen Aufsicht Chemie (ÖACH) kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu: - Durchführung der abfallanalytischen Untersuchungen und Abfallzuordnungen - Erstellung der erforderlichen grundlegenden Charakterisierungen und Ausstufungsunterlagen - Bekanntgabe der möglichen Entsorgungswege bzw. Entsorgungsstellen - Einstufung der Abfälle gemäß ÖNORM S 2100 bzw. EWC-Code, DVO, ÖNORM S 2072 und ADR - Ausstellung der Begleitpapiere und Freigabe der Abfälle - Untersuchung des Untergrundes und der anfallenden Sickerwässer - laufende Grundwasserbeweissicherung - Überprüfungen an den Entsorgungsstellen - Freigabe der Entsorgungsfraktion zum Abtransport bzw. Wiedereinbau - Beratung des Auftraggebers in chemischer Hinsicht Die Behörde behält sich das Recht vor, der örtlichen Bauaufsicht Chemie zusätzliche Aufgaben zu übertragen. II. Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht: Herr Dipl.-Ing. Klaus Thürriedl, pA Lohberger, Thürriedl & Mayr, Staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure und Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Böhmergasse 4, 4240 Freistadt wird zum wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgan bestellt und hat die sach-, vorschrifts-, bescheid- bzw. projektsgemäße Ausführung der im Spruchabschnitt I. dieses Bescheides genehmigten Errichtung des Funnel & Gate der Altlast O 76 "Kokerei Linz" auf den Gst. Nr. 199/4, 1750/1, 1751, 1752, 1753/1 und 1753/4, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz, zu überwachen sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen des genannten Bewilligungsbescheides zu überwachen und zu kontrollieren. Rechtsgrundlagen: § 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF iVm § 120 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF Seite 42 Überprüfungsumfang der wasserrechtlichen Bauaufsicht: Neben den im § 120 WRG 1959 definierten Aufgaben hat die wasserrechtliche Bauaufsicht jedenfalls folgende Überprüfungsverpflichtung/-berechtigung: Überprüfung der sach-, vorschrifts- und bescheid-projektsgemäßen Ausführung des Funnel & Gate-Systems unter Berücksichtigung des Standes der Technik Dokumentation der projektsgemäßen Ausführung der Anlage unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Nebenstimmungen, wobei jedenfalls nachstehendes zu berücksichtigen ist: Die Prüfung der Einhaltung der geometrischen Daten des Entwurfes und die Überwachung bzw. Steuerung der durch den Hersteller der Dichtwand vorzunehmenden Prüfungen gemäß ÖNORM B 4452, wie zB die Qualitätsprüfung des Dichtwandmaterials, die Abnahmeprüfung gemäß Punkt 7.4.3 der ÖNORM B 4452, Bestätigung der Einhaltung der Punkte 7.2. (2) und (3), Tabelle 17 und 18 der ÖNORM 4452, die Bestätigung über die Erosionsbeständigkeit und chemische Widerstandsfähigkeiten im Sinne der Tabelle 19 der ÖNORM B 4452, etc. - Fotodokumentation der durchgeführten Arbeiten, die Intervalle für die Kontrollen auf der Baustelle sind so zu wählen, dass eine Dokumentation und Überwachung der ordnungsgemäßen bzw. projektsgemäßen Ausführung der Anlage möglich ist, bei Bedarf Teilnahme an von der Behörde anberaumten Baubesprechungen - Vorlage halbjährlicher Zwischenberichte über die durchgeführte Aufsichtstätigkeit, wobei sämtliche Berichte in übersichtlicher Form die Einhaltung der Bestimmungen des Genehmigungsumfanges des Bescheides unter Beilegung zusätzlich geforderter Belege oder gleichwertig zu dokumentieren haben. Abweichungen vom Projekt bzw. vom Bewilligungsbescheid sind zu dokumentieren und ist die Behörde davon in Kenntnis zusetzen. Die Erfüllung der Auflagen bzw. Vorschreibungen ist einzeln anzuführen. Mindestens 1·mal wöchentliche Kontrollen vor Ort - ungeachtet weitergehender Kontrollen bei festgestellten Unzulänglichkeiten, wobei die Intervalle für die Kontrollen auf der Baustelle so zu wählen sind, dass eine Dokumentation und Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung möglich ist. Bei Feststellung von akuten Gefährdungen von Menschen (insbesondere auch dort tätigen Arbeitnehmern) oder der Umwelt hat neben der prioritären unverzüglichen Verständigung der zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Institutionen (z.B. Feuerwehr, Gewässeraufsicht) auch unverzüglich eine Kontaktaufnahme mit der Wasserrechtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) zu erfolgen. Werden bei der Kontrolltätigkeit wesentliche Abweichungen vom Konsens festgestellt bzw. vermutet, ist die Wasserrechtsbehörde (Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) über diese unverzüglich in einem Bericht zu informieren, erforderlichenfalls sind unmittelbare Maßnahmen zur Sicherung bzw. Beweissicherung (Fotodokumentation, Veranlassung von Probenahmen inkl. Analysen etc.) zu setzen. Über die durchgeführte Aufsichtstätigkeit ist der UVP-Behörde (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Waserrecht) ein Endbericht vorzulegen, der in übersichtlicher Form die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Bewilligung unter Beilegung etwaiger geforderter Belege oder dergleichen zu dokumentieren hat, Abweichungen vom Bewilligungsbescheid bzw. diesem zugrundeliegenden Projekt sind zu dokumentieren; die Erfüllung der Auflagen bzw. Vorschreibungen ist einzeln anzuführen (sinngemäße Erfüllungen sind jedenfalls zu begründen). Seite 43 Der Endbericht ist spätestens 3 Monate nach Abschluss sämtlicher Arbeiten (Sanierung und Sicherung) der Wasserrechtsbehörde (Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) vorzulegen. Werden im Überprüfungsbescheid gemäß § 121WRG 1959 die Beseitigung von·Mängeln und Abweichungen aufgetragen, ist die Überwachung der Beseitigungsmaßnahmen jedenfalls noch Gegenstand der Aufsichtstätigkeit und ist hierüber ein eigener Bericht zu erstellen. Bei Unklarheiten zur Beseitigung von etwaigen Widersprüchen und dergleichen im Zuge der Aufsichtstätigkeit ist das Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltrecht) herzustellen. Der Abschlussbericht ist 3-fach binnen 3 Monaten ab Beendigung der Arbeiten - gleicher Umfang wie Zwischenbericht – der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Eignungsprüfungen sind zu überwachen und zu dokumentieren. Die Herstellung der Dichtwand und die Durchführung der Bohrungen sind zu überwachen und zu dokumentieren. Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Qualitätskontrollen und spezifischen Versuche sind zu überwachen, und zu dokumentieren. Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht ist von der voestalpine Stahl GmbH, Voest-AlpineStraße 3, 4020 Linz, zu tragen. Gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 ist eine einvernehmliche Pauschalierung zulässig. III. Verfahrenskosten: Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet, die nachstehend angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen: 1. Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Genehmigung gem. TP 164 lit e) der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (OöLVV 2001), LGBl. Nr. 135/2001 idgF 360,00 Euro 2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z 1 lit a) der Landeskommissionsgebührenverordnung 2001 (Oö. LKommGebV 2001), BGBl. Nr. 127/2001 idgF (4 Amtsorgane á 13 halbe Stunden, 1.322,40 Euro 2 Amtsorgane á 12 halbe Stunden zu je 17,40 Euro) 3. Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, Kommissionsgebührenvormerk Nr. 164/2011 ZUSAMMEN SOMIT: 52,20 Euro 1.734,60 Euro Rechtsgrundlagen: §§ 58, 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF. Seite 44 Hinweise: Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend angeführte Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mittels angeschlossenem Gebührenvormerk an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen. Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das Finanzamt abzuführen. 1. 2. 3. Für die Eingabe (Antrag) vom 3. Dezember 2010 gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF Für die Stempelung der Projekte (8 Parien á 318,00 Euro; 8 Parien á 43,20 (Nachreichung)) Für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß § 14 Gebührengesetz 1957,BGBl. Nr. 267/1957 idgF (20 Bögen á 13,20 Euro) ZUSAMMEN SOMIT: 13,20 Euro 2.889,60 Euro 264,00 Euro 3.166,80 Euro Seite 45 Begründung: I. Verfahrenslauf/Sachverhalt: I.1. Im Zeitraum vom Juli 2003 bis Februar 2008 hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß §§ 13/14 ALSAG mit der Durchführung von ergänzenden Untersuchungen beauftragt. Diese Untersuchungen und die dabei gewonnen Ergebnisse führten letztendlich zu einer Ausweisung des Areals als Altlast mit einer Einstufung in die Prioritätenklasse I. Nach der Ausweisung als Altlast hat die voestalpine Stahl GmbH ein Förderansuchen an die KPC Kommunalkredit Public Consulting GmbH gestellt. Ein Bestandteil des Förderansuchens war die Sanierungsvariantenstudie vom 15. September 2009, in der folgende Maßnahmenkombination als beste Variante zur Sicherung der Altlast vorgeschlagen wurde: - Funnel & Gate – System zur Grundwasserabstromsicherung Teilräumung der ungesättigten Bodenzone inkl. ex-situ-Bodenwäsche am Standort Bodenluftabsaugung in der ungesättigten Bodenzone Schadstoffphasen Abschöpfung in der gesättigten Bodenzone Folgende Grundstücke sind in der Altlastenverordnung eingetragen: 146/12, 147/4, 179/1, 324/4, 366, 1063/3, 1063/4 I.2. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben "L6" erteilt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Unter I.1.1.0./b/2. wird das gesamte Vorhaben, gegliedert nach "Anlagenverbunden", wie folgt beschrieben: - Kokerei Sinteranlage Hochofenanlagen Wertstoffzentrum Stahlwerk Warmwalzwerk/Breitbandstraße Kaltwalzwerk Glühanlagen elektrolytische Verzinkung Feuerverzinkung Bandbeschichtungsanlagen Kraftwerk/Stromversorgung Technische Medien Grobblech I.2.1. Unter I.1.1.1.1.5. – "Abfallwirtschaftliche Belange" wurde die voestalpine Stahl GmbH im UVPBescheid verpflichtet bei Aushubarbeiten, Demontagen, Abrissen, Abbrüchen, etc. bestimmten Verwertungsweg/Beseitigungskriterien zu entsprechen, auf die an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. dazu die Detailangaben im Spruch). Die Verpflichtung bezieht sich auf folgende Grundstücke: 48/2, 109, 136, 146/12, 147/4, 147/5, 148/7, 148/8, 179/1, 292/1, 324/4, 346/3, 346/4, 364, 366, 448/1, 459/33, 521/5, 526, 529/30, 529/31, 535, 583/6, 584/1, 584/2, 629/1, 632/1, 632/14, 636/18, 636/26, 638/6, 638/44, 663/1, 814/2, 903, 974/1, 978/7, 978/8, 993/2, 999, 1008/7, 1008/18, 1027, Seite 46 1029, 1030/1, 1030/3, 1030/5, 1036/2, 1036/4, 1036/5, 1037/1, 1054/9, 1063/3, 1063/4, 1174/1, EZ 24, 27, 31, 32, 34, 49, 55, 66, 78, 81, 92, 129, 141, 186, 204, 235, 243, 342, 345, 374, 395, 421, 595, 658, 911, 1043, 1124, 1143, 1196, KG St. Peter (45208) I.3. Unter Vorlage von 8 Projektsausfertigungen stellte die voestalpine Stahl GmbH am 8. Februar 2011 den Genehmigungsantrag, verwies dabei auf die AltlastenatlasverordnungNovelle 2009, BGBl. II Nr. 325/2009, auf den UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, legte in Grundzügen die Sanierungsmaßnahmen und die Historie der Entstehung der Altlast dar. Abschließend heißt es im Antrag dazu wörtlich: "Wir stellen nunmehr für die Rahmen des Gesamtkonzeptes als Teilabschnitt 1 umzusetzenden Maßnahmen Funnel & Gate sowie Bodenluftabsaugung unter Berufung auf die Zuständigkeit der UVP-Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 iVm den §§ 5, 18b UVP-G 2000 iVm mit den relevanten Materiengesetzen und iVm § 17 ALSAG den Antrag auf Änderungsgenehmigung zum o.a. UVPGenehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007." I.4. Mit Kundmachung vom 10. Februar 2011 wurde die mündliche Verhandlung für 10. März 2011 anberaumt die Parteien aus dem UVP-Verfahren persönlich geladen und zusätzlich jene Personen verständigt, die durch das nunmehrige Maßnahmenpaket zusätzlich betroffen waren. Das Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 wurde eingeleitet. Am 1. März 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH ergänzende Unterlagen "Projekt L6, ergänzende Informationen zum technischen Projekt L6 KO 00.08, Sanierung Altlast O 76 "Kokerei Linz", 1. Teilabschnitt: Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Bereich: B1-Kokerei, datiert mit März 2011" vorgelegt und haben wir die Parteien über die Nachreichung von Unterlagen informiert. I.5. Am 10. März 2011 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gutachten des Amtsachverständigen für Geologie/Hydrogeologie lag nur teilweise vor, wurde den Anwesenden in Grundzügen zur Kenntnis, jedoch darauf hingewiesen, dass dieses den Parteien nach Gutachtensfinalisierung übermittelt werden würde. Von den Vertretern der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG wurde unter anderem verlangt, dass die vorliegende gutachterlicher Stellungnahme des Herrn DI Ettinger zu einem Gutachten erweitert werden müsse. I.6. Vor der mündlichen Verhandlung wurden keine Einwendungen erhoben. I.7. Den Parteien wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2011 das endgültige Gutachten des ASV für Geologie/Hydrogeologie zur Kenntnis gebracht und diesen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt bis längstens 12. April 2011 Stellung zu nehmen. Weiters haben wir darauf hingewiesen, dass wir Schweigen als Zustimmung werten. Eine Stellungnahme dazu langte nur von der voestalpine Stahl GmbH ein, die aber keinerlei Auswirkung auf das Ermittlungsverfahren hat. I.8. Entsprechend der Forderung der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH und Nufarm GmbH & Co KG wurde ihnen das beigebrachte bodenmechanische Gutachten am 4. April 2011 übermittelt. I.9. Am 29. März 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH die noch offene Einverständniserklärung und das Benutzungsübereinkommen der ÖBB-Infrastruktur AG, betreffend ÖBB-Grundstück 1750/1, KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz (Bahnkilometer: 3,2 bis 4,8 rechts der Bahn) vorgelegt. Seite 47 II. Beweismittel II.1. Von der Antragsstellerin beigebrachte Beweismittel: Neben den Antrag selbst ist dazu auf die vorgelegten Projekts- und Nachreichunterlagen zu verweisen. Neben den allgemeinen Projektsangaben wie Angaben über den Bauherrn, die Projektanten, die betroffenen Flächen, etc. waren die technischen Berichte für das Funnel & Gate und die Bodenluftabsaugung die zentralen Projektsbestandteile. Technischer Bericht – Funnel & Gate: Neben den allgemeinen Projektsangaben, das Organisationsmodell und den Planungsgrundlagen enthält der technische Bericht kurz zusammengefasst folgende Inhalte: - Beschreibung des Altlastenstandortes: Dabei wird auf die Chronologie des Standortes und insbesondere auf die Entstehung des Schadens eingegangen. In weiterer Folge werden der Standort topografisch dargestellt und die Wasserbucheinträge im Radius von ca. 500 m um das Areal erhoben und im Projekt angeführt. Weiters sind unter diesem Punkt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse beschrieben. - Erkundungsergebnisse – Beschreibung des Schadensbildes: Dabei wird auf die ergänzenden Erkundungen gemäß den §§ 13 und 14 ALSAG hingewiesen und unter Bezugnahme auf diese Erkundungsmaßnahme der Schadensbild beschrieben. Weiters weisen sie auf die hohe Schadstoffbelastung von BTEX und aufgrund eines geostratistischen Modells auf eine PAK-Gesamtbelastung von 1.029 Tonnen hin. Weiters wird die Ausbreitung gelöster Schadstoffe im Grundwasser beschrieben und in weiterer Folge die Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und interpretiert. Auf Basis diese Interpretation wird der nunmehr dargelegte Gesamtsanierungsvorschlag gemacht. Ausführlich wird das Grundwassermodell beschrieben und werden dort Berechungen zum HW 100 angestellt. Die Grundwasserströmungsrichtungen werden angegeben und aufgrund dieser Überlegungen die Lage der Dichtwandtrasse festgelegt. - Projektbeschreibung: Vorbereitende Maßnahmen sind sie die Beweissicherung, das Freimessen der Dichtwandtrasse (Kampfmitteldetektion) dar, weisen auf erforderliche Rodungsarbeiten, Verlegung von Gleisanlagen und sonstiger diversen Einbauten hin. Die Baustelleneinrichtungen erfolgen auf den Gst. Nr. 179/1 bzw. 1174/1. Die befestigten Zwischenlager sind entsprechend der UVPVorgaben herzustellen. - Sicherungsmaßnahmen: Die Linienführung und die Herstellung der Dichtwand werden im technischen Projekt beschrieben. - Reaktive Filterelemente (Gates): Die Gates sind mit einem reaktiven Filtermaterial ausgerüstet, das gezielt auf die vorhandenen Kontaminationen abgestimmt ist und sind so dimensioniert, dass das gesamte Grundwasser durch die Gates geschleust werden kann. In Folge der Ergebnisse des hydraulischen Grundwasssermodells wurden insgesamt 12 Gates vorgesehen. Geprägt wird die Grundwasserkontamination durch die Verunreinigung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bzw. aromatische Kohlenwasser (BTEX) und Zyanide. Im Seite 48 Rahmen von durchgeführten Immissionspumpversuchen wurden nachstehende Maximalkonzentrationen im Grundwasser festgestellt: GW-Messstelle K30 K29 K27 K26 K25 K24 K21 K18 K13 K12 K11 K10 KW-GC mg/l 0,20 0,94 0,71 0,61 0,06 0,15 1,40 0,21 0,30 0,09 29,00 0,28 Cyanide ges. BTEX-Summe mg/l µg/l 0,16 0,22 0,03 0,12 0,13 0,11 0,05 1,50 4.780,00 505,00 5,30 16,00 325,00 648,00 24,00 24,00 16,00 Naphtalin µg/l PAK-15 µg/l 2,80 72,00 35,00 3,00 1,40 13,00 113,00 21,00 59,00 3,60 3.760,00 75,00 502,00 810,00 1.050,00 802,00 56,00 331,00 790,00 27,00 590,00 29,00 35.600,00 174,00 Wesentlich für eine effiziente Reinigungsleistung ist die Einhaltung einer entsprechenden Verweilzeit in der Aktivkohle. Um eine vollständige Adsorption gewährleisten zu können, wird von einer minimalen Verweilzeit von 60 Minuten ausgegangen. Auslegung der Gates: Auf Basis der hydraulischen und ausführungstechnischen Gründen wurde die angeströmte Filterelementfläche mit einer Breite von 12, 5 und einer Höhe von 10 m gewählt. Aufgrund dieser Abmessungen beträgt das Volumen eines Filterelements rund 200 m³ und der Schützdichte der Aktivkohle von 0,4 bis 0,5 t/m³ befinden sich in einem Filterelement rund 80 bis 100 t Aktivkohlegranulat. Sanierungsziel und Beweissicherung – Datenerfassung: Die Sanierungsziele, die gesamte Beweissicherung und das Kontrollsystem sind Gegenstand des Bescheides und sind im Spruch detailliert dargelegt. Wasserrechtlich relevante Projektbestandteile Dichtwand und Filterelemente (Funnel & Gate) Im Detail besteht die Absicherungsmaßnahme aus einer zukünftig abstromseitig der Kontamination gelegenen linienförmigen Dichtwand (Funnel), die in Abständen von 140 bis 150 m mit reaktiven Filterelementen (Gates) ausgestattet ist. Die reaktiven Elemente sind im Gegensatz zur Dichtwand, die eine Durchlässigkeit von kf = 109 m.s-1 aufweisen wird, gut durchlässig (kf = 10-2 m.s-1) und werden durch den hydraulischen Gradienten, der aus der zukünftig quer zum Grundwasserstrom situierten Dichtwand und der Abspundung zur Donau und dem Hafenbecken hin resultiert, selbsttätig durchströmt. Im Bereich des Kokereigasgasometers wird der verunreinigte Untergrund unter dem Gasometer gesichert. Die Sicherung erfolgt mittels Schlitzwänden. Um das Grundwasser in diesen gesicherten Bereichen auf einem technisch passenden Niveau zu halten, wird der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässer abgedichtet. Zur Überwachung der Druckniveaus werden zwei Grundwasserbeobachtungssonden vorgesehen. Bei Bedarf wird mittels Unterwasserpumpen aus den vorgesehenen Grundwassersonden das Niveau reguliert. Im Falle einer Grundwasserentnahme wird das entnommene Grundwasser gesammelt und entsprechend den Inhaltsstoffen ordnungsgemäß entsorgt. Seite 49 Im Zustrombereich wirkt sich die Errichtung und der Betrieb von vier zusätzlichen Förderbrunnen sowohl positiv auf die Grundwasserströmungsrichtung (senkrecht zur Dichtwand) als auch auf den potentiellen Grundwasseraufstau aus. In diesem Bereich ist die Errichtung von Pumpwerken geplant, von denen dann das geförderte Grundwasser über eine Druckleitung in das kokereiinterne Nutzwassernetz eingespeist zu Kühlzwecken genutzt wird. Die Eignung für die Verwendung als Nutzwasser zur Kühlung wird durch die Vorlage von Grundwasseranalysen nachgewiesen, die aus der Sonde AB gezogen wurden. Die Sonde AB befindet sich im Grundwasseranstrom im Bereich westlich des Betriebsgebäudes 77. Die Sonde befindet sich somit rund 5.000 m südlich und 2.000 m westlich der zukünftigen zusätzlichen Absenkbrunnen (siehe dazu auch Analysen im Kapitel 7.1). Im Hinblick auf einen zu erwartenden Grundwasseraufstau waren nachstehende kritische Höhenkote für den Bereich Kokerei Kohlenlager und Kraftwerk im Projekt zu beachten: Kokerei Kohlelager: Sohle = 250,60 m ü. A. Kabelkanal im Bereich Kraftwerk = 246,68 m ü. A. Die Implementierung der Dichtwand mit der einhergehenden Errichtung zusätzlicher Förderbrunnen im Anstrom des Betriebsgeländes führt im Bereich der Altlast zu einer Grundwasserabsenkung. Die Absenkung beträgt etwa 0,5 m und nimmt mit zunehmender Entfernung von den Brunnen nach Osten hin ab. Lediglich im östlichen Areal und Donaunähe wird das Grundwasser aufgrund des eingeschränkten Abflusses geringfügig bis auf etwa 0,2 m angestaut. Alle berechneten Grundwassergleichenpläne zeigen bereits einen bestehenden Einstau des Kabelkanals im Bereich Kraftwerk (Grundwasserstände > 246.68 müA), der durch die geplanten Maßnahmen lediglich im Hochwasserfall um etwa 0,1 m erhöht wird. Aus technischer Sicht der voestalpine Stahl GmbH ist dies zulässig. Der Verlauf der Dichtwand entspricht bewusst nicht der Altlastengrenze, weil die gewünschte Sperrwirkung und Reinigung des durchströmenden Grundwassers durch den Verlauf entlang der nördlichen Kokereibegrenzung hin zur Donau im selben Ausmaß gegeben ist. Dieser Verlauf ist kostengünstiger gegenüber einer der Altlastengrenze verlaufenden Dichtwand aufgrund der Vielzahl von Einbauten in Querrichtung. Bei der Ausführung wurde ebenfalls auf die technisch mögliche Zugänglichkeit nach der Errichtung Wert gelegt. Vertikale Dichtwand Die Linienführung der Dichtwand wurde aufgrund folgender Rahmenbedingungen festgelegt: – erkundete Ausbreitungsgrenzen der Kontaminationen – topographische und nutzungsbedingte Rahmenbedingungen – Ergebnisse des Grundwassermodells (Firma SV-Büro für Boden + Wasser GmbH) Die geplante Trasse beginnt im Westen beim Kokereigasgasometer Punkt A (Parzelle 179/1), verläuft entlang der ÖBB-Trasse Summerauerbahn zum Teil auf Grundstücken der ÖBB bis zum östlichsten Bereich bei Punkt S (Parzelle 1176/1). Details zur Trassenführung sind dem Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang zu entnehmen. Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt 1.850 m und reicht bis in eine Tiefe zwischen 17 und 22 m unter Geländeoberkante (GOK). Die daraus resultierende Dichtwandfläche ohne Abzug der Gesamtfläche an Filterelementen unter Berücksichtigung einer Einbindetiefe in den Stauer von etwa 2 m beträgt ca. 25.500 m². In erschütterungssensiblen Bereichen (z.B. Kokereigasgasometer) ist vorgesehen, dass ein schonendes Errichtungsverfahren (z.B. Schlitzwandfräse) zum Einsatz kommt. Seite 50 - Herstellung der Dichtwand Zur Herstellung der Teilumschließung wurde das Schlitzwand-Verfahren ausgewählt, das unter Berücksichtigung der Kosten die größtmögliche Sicherheit erzielt. Die Dichtwandmischung wird an den vorhandenen Chemismus des Grundwassers angepasst. Es werden keine das Grundwasser gefährdende Stoffe verwendet. Als Stützflüssigkeit kommt eine entsprechend geeignete Bentonitsuspension zur Anwendung. Im Rahmen der Herstellung der Dichtwand kommt es zu keiner Ableitung. Bei der Abnahmeprüfung werden Erosionsbeständigkeit und chemische Widerstandsfähigkeit geprüft. Die genaue Lage der Staueroberkante wird während des Herstellung (beim Schlitzen) der Wand dokumentiert. Das Erreichen des Einbindehorizontes (Stauer) wird sowohl sensorisch als auch in Form von bodenmechanischen Untersuchungen nachgewiesen. Vom Stauermaterial jedes Dichtwandelementes werden Rückstellproben (10 l-Kübel) entnommen und in Abständen von 100 m der Durchlässigkeitswert und eine Kornanalyse bestimmt. Im Bereich des bestehenden Kokereigasgasometers wird die Schlitzwand mittels Schlitzwandfräsung hergestellt, um Erschütterungen im Zuge der Errichtung weitgehend hintanzuhalten. Soweit erforderlich wird im Bereich von Einbauten- und Infrastrukturquerungen die Umschließung durch Injektionssäulen, z.B. durch Hochdruckbodenvermörtelung (HDBV) hergestellt. Die Injektionssäulen werden ebenfalls ca. 1-2 m in den Stauer eingebunden. Zur Feststellung der Eignung der Bodenvermörtelungssuspension und zur Optimierung der Rezeptur werden vor Ort zwei Probesäulen hergestellt und nach dem Abbindevorgang durch Freilegung von einem Fachkundigen begutachtet. Von den Probesäulen werden Kernproben zur Eignungsprüfung entnommen und der Behörde ein Bericht vorgelegt. Bestimmte Bereiche der Dichtwand werden als dichte Spundwände mit dichtem Anschluss an die Schlitzwandkonstruktion hergestellt. Die Ermittlung der Lage, Größe und Anzahl der einzelnen Spundwandbereiche erfolgt im Zuge der Detailplanung mit Hilfe des Grundwassermodells. Die Spundbohlen werden ebenfalls in den Stauer nach Erfordernis eingebunden. Zur Sicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten wird eine einschlägige staatlich autorisierte Anstalt zur Fremdüberwachung beauftragt. Zu dessen Tätigkeit gehört unter anderem die Überwachung der Eignungsprüfungen, die Überwachung der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen, die Durchführung der erforderlichen Qualitätskontrollen und spezifischen Versuche. Nach Abschluss der Arbeiten wird von der Fremdüberwachung der Behörde ein Bericht vorgelegt. Reaktive Filterelemente (Gates) Wie bereits erwähnt, erfolgt die Sicherung der Kontamination durch eine Teilumschließung in Kombination mit reaktiven Elementen (Prinzip "Funnel & Gate"). Durch die Teilumschließung wird der gesamte Grundwasserstrom erfasst und gezielt durch die in bestimmten Abständen in der Dichtwand situierten durchlässigen Gates geleitet. Die Gates sind mit einem reaktiven Filtermaterial (Aktivkohle) ausgerüstet, das gezielt auf die im Grundwasser vorhandenen Kontaminationen abgestimmt ist. Seite 51 - Auslegung Die Filterelemente sind als Linienbauwerke in der quer zum zukünftigen Grundwasserstrom angeordneten Dichtwand vorgesehen. Durch das Hindernis der Dichtwand entsteht ein hydraulisches Gefälle, das zu der gewünschten Durchströmung der Filterelemente (Gates) führt. Infolge der Ergebnisse des hydraulischen Grundwassermodells wurden insgesamt zwölf Gates (reaktive Filterelemente) innerhalb der geplanten Dichtwand angeordnet (Details zur Trassenführung und Anordnung sind dem Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang zu entnehmen). Die Dimensionierung erfolgt auf Basis der aus der Grundwassermodellberechnung errechneten Strömungsverhältnisse und den im Grundwasser zu erwartenden Inhaltsstoffen. Basierend auf hydraulischen und ausführungstechnischen Gründen wurde die angeströmte Filterelementfläche mit einer Breite von 12,5 m und Höhe von 10 m gewählt. Bei der geplanten Ausführung erfolgt die Durchströmung der Filterelemente mehr oder weniger normal zur Dichtwandfläche. Dabei wird die Aktivkohlezone auf einer Länge (Tiefe) von etwa 1,5 Meter durchströmt und ergibt dies eine Filterwandstärke von eben dieser Abmessung. Aufgrund der o.a. Abmessungen beträgt das Volumen eines Filterelementes rund 200 m³. Bei einer Schüttdichte der Aktivkohle von rund 0,4 bis 0,5 t.m-3 befinden sich in einem Filterelement etwa 80 bis 100 t Aktivkohlegranulat. Es ist von Standzeiten der Filterelemente von theoretisch zumindest 2,4 bis 12,4 Jahren bei einer Beladekapazität von 1 Gew.-% bzw. 24,4 bis 124,1 Jahren bei einer Beladekapazität von 10 Gew.-% auszugehen. - Technische Ausführung Auf einer Breite von 12,5 m sowie Höhe von etwa 10,0 m (Details siehe "Prinzipskizze Filterelemente" im Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang) werden in die Dichtwandkonstruktion prismatische bzw. zylindrische Stahlfilterkörper mit dichtem Anschluss an die Wandkonstruktion eingelassen. Dabei handelt es sich um Stahlkonstruktionen, deren Mantelflächen normal zur Grundwasseranströmungsrichtung aus Filterblechen bestehen. Die Schlitzweite richtet sich nach der Korngröße des zum Einsatz gelangenden Aktivkohlegranulates. Die endgültige Auswahl erfolgt im Zuge der Detailplanung auf Basis halbtechnischer Pilotversuche vor Ort. Dabei soll zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und quantitative Grundwassermessungen in den An- und Zustrompegel der Wirkungsgrad sowie die Funktionsweise mit gegebenenfalls unterschiedlichen Aktivkohletypen erprobt und für den Ausführungsfall festgestellt werden. Bei diesen Untersuchungen sollen auch theoretisch mögliche Verstopfungsvorgänge durch Bildung von Biorasen bzw. Ausfällungsprodukten untersucht werden. Vor bzw. hinter dem Filterelement, also Grundwasser zu- und abstromseitig, werden Filterbetonflächen 16/32 mm (Kf 5,2x10-2 m.s-1) im Untergrund hergestellt in denen jeweils ein Grundwasserbeobachtungspegel versetzt wird (Details siehe "Prinzipskizze Filterelemente" im Einreichprojekt "Funnel & Gate", Anhang). - Betrieb Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Filterelemente werden diese laufend gewartet. Dabei werden in den vor und hinter den Filterelementen gesetzten Grundwasserpegel die Grundwasserstände mit geeigneten Messvorrichtungen Online gemessen und aufgezeichnet. Seite 52 Eine Änderung, z.B. Verstopfung der Filterelemente sollte aus den entsprechenden Ganglinien erkennbar sein, sodass über Gegenmaßnahmen zeitgerecht entschieden werden kann (z.B. Filtertausch). Über periodisch analysierte Grundwasserproben, die aus diesen Pegeln gezogen werden, wird die Reinigungswirkung laufend kontrolliert. Der Zeitpunkt vor dem möglichen Durchbruch des Filters soll auf diese Weise festgestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen (Aktivkohletausch) eingeleitet werden (siehe auch dazu Kapitel 8 "Beweissicherung"). Für die laufende Wartung der Anlage wird geschultes Personal inklusive Vertretung als Wartungsorgan bekannt gegeben. Diese Personen sind über Zweck und Funktion informiert und mit dem Betrieb vertraut. Für die gesamte Anlage wird eine Betriebsvorschrift erarbeitet. Die Betriebsvorschrift enthält eine Beschreibung der Funktionen der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen inklusive Messungen und die dafür vorgesehenen Zeitintervalle. Außerdem wird ein Betriebshandbuch erstellt, das das gesamte Monitoring, die Beweissicherung und den Umgang mit den Anlagenteilen regelt. Bodenluftabsaugung – Wasserabscheidung Die abgesaugte Bodenluft weist aufgrund mitgerissener feiner Wassertröpfchen zu hohe Wassergehalte für einen optimalen Betrieb der Abluftreinigung auf. Insbesondere nach Regenfällen kann die Bodenluft hohe Wassergehalte erreichen. Deshalb wird durch Reduzierung der Fließgeschwindigkeit und durch Einbauten eine Wasserabscheidung bewirkt. Der Wasserabscheider besteht aus einem 120 l-Gebinde mit einer integrierten Prallplatte/ Strömungsleitblech sowie Zuluft- und Abluftstutzen im Deckelbereich des zylindrischen Gefäßes. Es wird medienbeständiges Material verwendet. Das abgeschiedene Wasser aus der Wasserabscheidung, das sind Niederschlagswässer, die in der ungesättigten Bodenzone nach Niederschlägen vorhanden sind und durch den erzeugten Unterdruck im Rahmen der Bodenluftabsaugung über die Absaugstrecken mitgefördert werden, wird in diesen Behältern gesammelt. Es werden in Summe 12 Behälter angeordnet, die jeweils ein Volumen 120 l aufweisen. In der kalten und niederschlagsreichen Jahreszeit werden voraussichtlich die Behälter monatlich zu leeren sein. Die Entleerung erfolgt in den nächsten Straßen-Einlaufschacht, wobei diese in den Sammler E entwässern. Die Qualität diese anfallenden Wässer entspricht im Wesentlichen der Qualität des Niederschlagswassers, das aus befestigten Oberflächen in den Sammler E entwässert, Insgesamt werden maximal 12 x 120 l = 1.440 l/Monat abgeleitet. Absenkbrunnen Südwestlich des Kokereigasgasometers sollen im Grundwasserzustrom vier Grundwasserförderbrunnen in Form von Vertikalfilterbrunnen mit Förderraten: von 1 x 40 l.s-1 und 3 x 30 l.s-1errichtet werden. Durch die geplante Situierung der Grundwasserentnahmen wird auf die geplante Dichtwand eine direkte Anströmung bewirkt. Das geförderte Grundwasser wird über eine Pumpleitung zu betriebsinternen Kühlzwecken genutzt. Die Bemessung, hydraulische Berechnung und der Brunnenausbau sowie die Steuerung, Brunnenzuleitung und Pumpleitung bitten wir dem Kapitel 6 des "Einreichprojektes Funnel & Gate" zu entnehmen. Des Weiteren sind in diesem Kapitel auch die entsprechend Pläne enthalten. Seite 53 Bestehender Brunnen VAL 3 bzw. VASL 3 Der bestehende Brunnen des VERBUND mit der Bezeichnung VAL 3 bzw. VASL 3 bleibt in seiner ursprünglichen Funktion als Entnahmebrunnen zur Grundwasserhaltung unbeeinflusst. Er wurde aufgrund seiner Funktion zur Grundwasserhaltung in der Betrachtung und in den Berechnungen für das gegenständliche Projekt berücksichtigt, die bestehenden rechtlichen Grundlagen bleiben aufgrund des vorliegenden Projektes unberührt. Änderungen an dieser Brunnenanlage sind nicht vorgesehen. Wasserableitung / Wasserwiederverwendung Das geförderte Grundwasser aus den Absenkbrunnen wird nicht abgeleitet, sondern zu Kühlzwecken im Betrieb der voestalpine genutzt. Nach der Nutzung wird das erwärmte Wasser durch bereits bewilligte Ableitstellen in die Donau eingeleitet. Aufgrund der Substitution mit aus der Donau entnommenem Wasser kommt es zu keiner Änderung der bestehenden Ableitrechte. Abfallwirtschaft/Verwertung: Die darin gemachten Angaben beziehen sich insbesondere auf die Vorgaben aus dem UVPBescheid. Die verfahrenstechnische Umsetzung wird durch nachfolgendes Schema erklärt: Seite 54 Verfahrensschema zur Aufbereitung von Aushubmaterialien Einstufung und Verwertung von Aushubmassen Durchführung von Vorerkundungen Beprobung des Aushubmaterials Durchführung chemischer Analysen Materialeinstufung auf Basis der Deponieverordnung Bestimmung der Aushubmassen auf Basis des Erkundungsprogramms Verwendungsmö Verwendungsmöglichkeit des Aushubmaterials belastet unbelastet keine Freigabe Freigabe Behandlung/Entsorgung Wiederverwertung Entsorgungsverfahren festlegen Transportweg/-behälter organisieren Entsorgungsbescheinigungen: Wiederverwertung: - Wiegescheine - Übernahmebestätigung - Art des Einbaumaterials - Menge Dokumentationsführung Baurestmassennachweisformular Dokumentationsführung Baurestmassennachweisformular Vorlage bei der Behö Behörde (Berichtslegung) Bodenluftabsaugung: Auch hier wird wie beim technischen Bericht von Funnel & Gate zu erst auf die allgemeinen Projektsdaten hingewiesen. Zweck und Ziel der Bodenluftabsaugung und insbesondere den BTEX-Gehalt des zukünftigen Aushubmaterials so weit zu reduzieren, um einen gefahrlosen Aushub kontaminierter Materialien gewährleisten zu können. Vor Maßnahmenbeginn werden die Sanierungsflächen im Raster von ca. 20 x 20 m hinsichtlich BTEX-Gehalte in der Bodenluft untersucht und werden kann Seite 55 Maßnahmen zur weiteren Schadstoffentfrachtung gesetzt, wenn die BTEX-Konzentrationen höher als 50 mg/m³ sind. Zur Chronologie des Standorts, zur Entstehung der Kontamination und zur Beschreibung des Standortes kann auf die Angaben zum technischen Bericht Funnel & Gate verwiesen werden. In weiterer Folge wird der Sanierungsverlauf der Überprüfung des Sanierungsfortschrittes dargelegt. Dazu ist genauso wie zu den festgelegten Sanierungszielen den Sanierungsberichten und der Dauer der Sanierungsmaßnahmen auf technische Beschreibung im Spruch dieses Bescheides hinzuweisen. Bodenmechanisches Gutachten: Zur Abklärung möglicher Auswirkungen auf Gebäude auf Nachbargrundstücke durch die Grundwassersenkung hat die voestalpine Stahl GmbH ein bodenmechanisches Gutachten in Auftrag gegeben. "Grundlagen Folgende Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt: [1] Auszug Technischer Bericht; Kapitel 6 bis 6.3 Projektbeschreibung ProjektNr. 003-10-67 Funnel and Gate - Einreichprojekt erstellt am 10.11.2010 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [2] Einreichprojekt Funnel-and-Gate geplanter Verlauf Schlitzwand voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 30.11.2010 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [3] Einreichprojekt Funnel-and-Gate Längenschnitt Schlitzwand voestalpine Stahl GmbH, geplanter Verlauf Schlitzwand, Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 30.11.2010 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen [4] Einreichprojekt Funnel-and-Gate Prinzipsskizze Filterelemente (Gates) voestalpine Stahl GmbH geplanter Verlauf Schlitzwand Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 30.11.2010 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [5] Geschwindigkeitsverteilung: IST-Zustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [6] Geschwindigkeitsverteilung: SANIERUNGS-Zustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; HansZach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen. [7] Geschwindigkeitsverteilung der Brunnenanströmung: IST-Zustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [8] Geschwindigkeitsverteilung der Brunnenanströmung: SANIERUNGSZustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [9] Geschwindigkeitsverteilung Anströmung der Gates: IST-Zustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [10] Geschwindigkeitsverteilung Anströmung der Gates: SANIERUNGSZustand, Mittelwasser ohne Datum, erstellt von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [11] Übersichtslageplan Erkundungsbohrungen Chemiepark Linz Proj. Nr. 13023 v. 17.08.2007 erstellt v. GUT und Gruppe Wasser Seite 56 [12] Ergänzende Untersuchungen Chemiepark und Kokerei Linz hergestellt von der Fa. Reisinger a. Grundwassersonden C1 - C8, C10 - C35 März, April 2007 b. Rammkernbohrungen KB 24 - KB31, KB33 - KB36, KB40 - KB41, KB44 – KB46, KB51, KB60, März, April 2007 [13] Pumpversuchsauswertung B92 vom August 2009 erstellt v. GUT [14] Grundwassergleichenplan MW - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [15] Grundwassergleichenplan MW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen [16] Grundwasserabsenkung MW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen [17] Grundwassergleichenplan HW - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-Zach-Straße 4, 4210 Gallneukirchen [18] Grundwassergleichenplan HW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen [19] Grundwasserabsenkung HW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen [20] Grundwassergleichenplan NW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen [21] Grundwasserabsenkung NW mit Dichtwand + 12 Gates - Einreichprojekt Funnel and Gate voestalpine Stahl GmbH Projekt-Nr. 003-10-67 erstellt am 05.01.2011 von Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH; Hans-ZachStraße 4, 4210 Gallneukirchen Besprechung am 17.03.2011 mit Vertretern des Chemieparks (o. T.: Hopfner-Heindl / Nycomed; Greiner / Borealis; Richtsfeld / Borealis; Thurn / DSM; Wahlmüller / Konform Unternehmensberatung; Weyrer / Borealis;), der voestalpine Stahl GmbH (Angermayer / voestalpine Stahl GmbH); dem Projektanten (Gnjezda / Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH) und dem Unterzeichner (Ettinger / MPT Engineering GmbH). Allgemeines Die Daten zur Beschreibung des Projektes bzw. der Standortbeschreibung wurde aus den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen entnommen. Projektsbeschreibung Abstromseitig der Kontamination im Kokereibereich der voestalpine soll beginnend vom Koksgasgasometer ungefähr parallel zur ÖBB-Trasse der Summerauerbahn bis zur Steyregger Brücke verlaufend eine Dichtwand mit ca. 12 Gates (Abstand ca. 140 bis 150 m) hergestellt werden. Durch die Dichtwand und die neu zu errichtenden Brunnen kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von bis zu 0,7 m. Seite 57 Lage In den Bildern 1 und 2 ist der „Kokereibereich“ zwischen Voesthafen (südlich) und der Bundesstraße bzw. der parallel verlaufenden ÖBB-Trasse und des nördlich anschließenden Chemieparks der im Norden vom Tankhafen begrenzt wird, dargestellt. Die östliche Grenze bildet die bestehende Dichtwand am rechten Donauufer. Bild 1: Orthofoto (Quelle: doris) Bild 2: Franziszeischer Kataster (Quelle: doris) Aus den oben angeführten Abbildungen ist der ungefähre Verlauf der Dichtwand (Punkt 1 bis 6) bzw. die grobe Umgrenzungslinie des Chemieparks (Punkt 6 bis 15) zu erkennen. Die Linien dienen nur zur Darstellung der ungefähren Lage und entsprechen nicht den genauen Grundstücksgrenzen bzw. dem genau geplanten Dichtwandverlauf. Seite 58 Geologische Verhältnisse Großräumig betrachtet liegt das Untersuchungsgebiet im Bereich der Molassezone an der Grenze zur Böhmischen Masse (kristallines Grundgebirge), wobei die tertiären Molassesedimente (Schlier und Linzer Sande) buchtenartig ins kristalline Grundgebirge eingreifen. Die tertiären Sedimente werden von quartären und rezenten Schottersedimenten überlagert. Weite Teile dieser Schottersedimente werden von mehreren Metern mächtigen Auelehmen bedeckt. Die Molassesedimente im Projektsbereich bestehen aus Schiefertonen (Schlier). Beim Schlier handelt es sich hauptsächlich um einen tonig, schluffig, sandig und feinschichtig aufgebauten Mergel. Im Hangenden des Schliers folgen Schotterablagerungen aus mehreren eiszeitlichen Perioden. Es handelt sich dabei um fluvioglaziale Schmelzwasserablagerungen mit unterschiedlich hohen Anteilen von Sand bzw. sandig-schluffigem Bindemittel und Verwitterungsschutt. Durch nacheiszeitliche Tiefenerosion entstand ein bis 20 m tiefer Einschnitt im Donautal, welcher in der danach einsetzenden Akkumulationsphase mit Schotter mit einer Mächtigkeit von bis zu 12 m aufgefüllt wurde (rezente Talfüllungen der jüngeren Austufe). Die Donau verlagerte seit der Eiszeit oftmals ihr Flussbett, was zu einer Wechselfolge fein- und grobkörniger Sedimentablagerungen führte. Um solche Ablagerungen besser zuordnen zu können, ist die Kenntnis der früheren Flussläufe und Nebenarme der Donau von Interesse. Im Chemiepark wurden in den Jahren von 1940 bis 1973 bis zu 7 m mächtige sehr heterogenes Material, bestehend aus Bodenaushubmaterial, Baurestmassen und Rückstandsmaterial aus chemischen Produktion angeschüttet. Hydrologische Verhältnisse Im Auftrag des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abt. Grund- und Trinkwasserwirtschaft wurden zahlreiche wasserwirtschaftliche Grundlagen- und Detailstudien des Stadtgebietes erstellt. Hierbei wurde im Auftrag des Landes auch die aktuelle Studie der Fa. Donauconsult über die hydrologische und thermische Ist - Situation in Linz ausgearbeitet. Von der AHP Austria Hydro Power AG in Ybbs sind umfangreiche Kollaudierungsunterlagen zur Errichtung des Donaukraftwerks Abwinden - Asten vorhanden. In diesen Projektsunterlagen sind auch die entlang der Donau errichteten Abdichtungsbauwerke, sowie die Pumpmaßnahmen des anströmenden Grundwassers in die Donau detailliert dargestellt. Die quartären Schottersedimente im Projektsgebiet und in dessen Umgebung stellen einen ergiebigen Grundwasserleiter dar, der 2 km südwestlich der Kokerei Linz durch das Wasserwerk „Scharlinz“ der Linz AG zur Trinkwasserversorgung genutzt wird. Der obere Grundwasserhorizont wird durch den Grundwasser stauenden Schlier, der je nach Standort etwa 15 m unter Gelände anzutreffen ist, begrenzt. Darüber befinden sich Grundwasser führende Sedimente (quartäre, sandige Kiese). Die Grundwasserströmung verläuft generell Richtung Osten zur Donau bzw. zu den am rechten Donauufer angeordneten Grundwasserdrainagen. Dem Bearbeitungsgebiet strömt Grundwasser aus dem Bereich der Welser Heide zu. Der südliche Teil des Bearbeitungsgebietes liegt im Grundwasserabstrombereich des Wasserwerkes Scharlinz der Linz AG. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich sowohl bei niedrigen (NGW), mittleren (MGW) als auch hohen (HGW) Grundwasserständen eine nach Osten bis Nordosten ausgerichtete Grundwasserströmung mit einem sehr geringen Grundwasserspiegelgefälle von 1,4 – 1,9 ‰ ermitteln. Die Strömungsverhältnisse am Standort sind sehr stark durch Grundwasserentnahmen beeinflusst. Im Nahbereich der Donau wird der Grundwasserhaushalt durch die entlang der Donau angeordneten Dichtwände und Drainagebauwerke bestimmt. Das vom Bearbeitungsgebiet abströmende Grundwasser wird von den Drainagen CL (Chemie Linz) und VAL (voestalpine Linz) erfasst und in die Donau abgepumpt. Die Grundwassermodellberechnungen wurden von SV-Büro für Boden + Wasser GmbH erstellt. Seite 59 351000 4 1 1 7 4 /8 - 1 4 7 / 4 9 - 7 4 6 5 / - - 1 3 0 8 3 /2 - - 4 2 1 8 3 / 350800 - 3 9 / 3 - 3 9 2 1 /2 - - . 3 7 4 1 9 6 2 / 350600 - 1 3 6 1 / - 5 7 . 6 7 . 3 3 5 3 0 5 3 0 1 / - 1 /0 - 1 5 3 0 / 1 /2 - 350400 5 3 0 - 3 - 5 3 0 / 1 4 5 3 - 5 1 /0 3 1 0 5 / - 6 1 5 3 0 / - 7 1 5 3 0 / - 5 3 9 - 1 0 8 / - 5 3 0 2 /1 - - 5 5 3 9 0 / 2 3 0 / - 5 3 0 2 /0 - - 2 5 3 0 / 2 5 3 0 / 2 5 2 5 3 0 / 4 - 1 2 3 0 9 / - 3 3 0 9 / - - 2 3 4 / 350200 - 1 0 2 3 / - 4 2 /8 4 9 4 8 2 /9 - - 4 9 3 6 / - 1 7 5 - 3 2 1 - 2 4 6 / - 3 8 1 7 5 2 - - 1 5 8 / - 3 8 2 5 0 / - 3 8 1 5 9 / - - 350000 . 3 7 - 7 . 6 349800 . 3 2 1 4 8 / - - 3 4 9 7 3 4 1 / - kf-Wert / nf: 349600 0,0025 m/s / 20 % 1 0 1 0 9 8 / - 0,0040 m/s / 22 % . 3 2 6 0,0050 m/s / 23 % 4 3 . 3 349400 1 /4 2 1 0 2 4 6 9 3 / 0,0160 m/s / 25 % . 72400 72600 3 4 6 72800 73000 73200 73400 73600 73800 74000 74200 74400 74600 74800 75000 Gebietsdurchlässigkeiten, effektive Porositäten Für die Berechnungen des GW-Modells wurden die o. a. Gebietsdurchlässigkeiten (siehe Bild 3) angesetzt. Aufgrund der Pläne [14] bis [21] ist festzustellen, dass die Grundwasserabsenkung auf der Chemieparkseite zwischen 20 cm (Donauuferbereich) bis ca. 60 cm (Bereich Koksgasgasometer) bei MGW, sowie bei HGW beträgt. Bei NGW wird der Einflussbereich größer und lokal wird eine Absenkung von 0,70 m erreicht. Untergrundverhältnisse im Chemiepark Die Untergrundverhältnisse im Chemiepark, speziell hinsichtlich der hydraulischen Verhältnisse wurden aus den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen im Nahbereich der Dichtwand (bis ca. 350 m Abstand vom geplanten Dichtwandverlauf; GW-Sonden C8, C10 – C16, C31 – C35) zusammengefasst und in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Die Auswertung der unten angeführten Tabelle ergibt eine mittlere Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 5,6 m und eine Mächtigkeit des Grundwasser-Leiters von ca. 8,7 m. Die Anschüttung ist nur teilweise vorhanden und auf Grund der heterogenen Zusammensetzung können keine Angaben zu bodenmechanischen bzw. hydraulischen Kennwerten gemacht werden. Bez. GOK UK S1 h S1 C8 254,01 250,21 C10 251,61 C11 UK S2 UK S3 h S3 GW h GW ü GW 3,80 239,71 10,50 248,90 9,19 5,11 250,61 1,00 240,41 10,20 248,96 8,55 2,65 255,02 251,62 3,40 248,82 2,80 240,22 8,60 249,12 8,90 5,90 C12 254,75 251,45 3,30 250,35 1,10 240,25 10,10 248,91 8,66 5,84 C13 254,71 251,71 3,00 249,71 2,00 240,41 9,30 249,50 9,09 5,21 C14 253,47 249,87 3,60 247,47 2,40 239,97 7,50 248,64 8,67 4,83 C15 254,74 251,54 3,20 248,44 3,10 240,14 8,30 248,60 8,46 6,14 C16 254,74 249,24 5,50 247,84 1,40 240,44 7,40 248,29 7,85 6,45 C31 253,23 253,13 0,10 238,23 14,90 247,40 9,17 5,83 C32 254,29 251,29 3,00 239,29 9,00 248,40 9,11 5,89 C33 254,27 247,57 6,70 238,97 8,60 247,18 8,21 7,09 C34 253,89 247,39 6,50 240,19 7,20 248,24 8,05 5,65 C35 253,22 250,52 2,70 238,82 7,90 247,39 8,57 5,83 248,29 246,72 h S2 3,00 3,80 Tab. 1: Zusammenstellung der Grundwassersonden im Nahbereich der Dichtwand, Einheiten [m] und [m ü. A.] Seite 60 Geotechnisches Modell Bodenaufbau Der vereinfachte Schichtenaufbau des Untergrundes besteht generell aus folgenden Schichten und wird auf die Geländeoberkante bezogen. Schicht 1: Schicht 2: Schicht 3: Schicht 4: Anschüttung Die von der Geländeoberkante bis circa zu 6,7 m Tiefe reichende Anschüttung ist in der stofflichen Zusammensetzung sehr heterogen (Bodenaushubmaterial bindig bis nicht bindig, Baurestmassen, Rückstände aus der chem. Produktion, usw. …) und variiert von sehr gering bis gut durchlässig. Ausand, Aulehm Diese Schicht ist nur teilweise vorhanden. In manchen Bereichen wurde sie wahrscheinlich durch tiefer reichende Anschüttungen ersetzt, bzw. ist sie nicht vorhanden. In den Bohrungen C12 und C13 wurden unterhalb des GWSpiegels Schluff bzw. Feinsandlinsen festgestellt. Diese Schicht ist als gering durchlässig einzustufen. Kies, sandig; locker bis mitteldicht gelagert Der sandige Kies weist Durchlässigkeiten von 4 x 10-3 bis 5 x 10-3 m/s auf. Tertiär, „Schlier“; fest Der harte und plattige Schlier bildet den GW-Stauer (undurchlässig). Hydraulischer Gradient In den Unterlagen sind im Chemiepark 4 Grundwasserförderbrunnen ausgewiesen: BOREALIS B92 66,7 l/s BOREALIS B88 28 l/s AHP B33 29 l/s AHP B25 15 l/s Wobei für den Förderbrunnen B92 eine Pumpversuchsauswertung vorhanden ist. Am Werksgelände der voestalpine bewirken der Brunnen VAL 3 und die neu zu errichtenden 4 Grundwasserentnahmebrunnen BB1 bis BB4 eine generelle Grundwasserabsenkung, sowohl östlich der Dichtwand am Werksgelände der voest, als auch westlich der Dichtwand im Chemiepark. Der Wasserspiegel im Chemiepark ist im Bereich der Dichtwand ca. 20 cm tiefer als am voest-Gelände. Bodenmechanische Auswirkungen Grundwasserabsenkungen können folgende Auswirkungen haben: Innere Suffosion (Transport der Feinteile durch Wasser im Boden) Setzungen infolge Spannungserhöhung Suffosion Die Gefahr einer inneren Suffosion – darunter versteht man den Transport von Feinteilen einer Bodenschicht in das gröbere Korngerüst einer anderen Bodenschicht durch die Strömungskraft des Wassers - Feinteilaustrages durch die Absenkung des Grundwassers besteht nicht, da die Absenkung und der hydraulische Gradient sehr klein sind und die errechneten Grundwassergeschwindigkeiten weit unter den kritischen Geschwindigkeiten, wie sie z.B. für Grundwasserabsenkbrunnen gelten, liegen. Setzungsgefahr Durch die Absenkung des Grundwassers verändern sich die Gewichts- und Druckverhältnisse im Untergrund. Für den Teil des Bodens der aus dem Wasser heraustritt entfällt der Auftrieb, den das Wasser auf den Körper ausübt. Die Last auf den darunterliegenden Körper wird größer. Es tritt eine Spannungserhöhung auf. Die Spannungserhöhung bei 0,7 m Grundwasserabsenkung beträgt ca. 7 kN/m². Im Vergleich dazu beträgt die als „verschmierte“ Gleichlast anzusetzende Verkehrslast 16,7 kN/m². Diese Spannungserhöhung kann bei entsprechendem Unterbau (Frostkoffer) vom Boden ohne zusätzliche Setzungen aufgenommen werden. Eine Belastung von 7 kN/m² entspricht einer Bodenaufschüttung in der Höhe von 35 bis 40 cm, beziehungsweise eine Änderung der Wichte feucht im Nachkommabereich. Seite 61 Die oben angeführten Beispiele zeigen, dass eine Setzungsberechnung mit den Zusatzspannungen infolge der Grundwasserabsenkung die Ergebnisse innerhalb der Rechengenauigkeit nicht beeinflusst. Bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen kann gemäß den Empfehlungen „Verformungen des Baugrundes bei baulichen Anlagen“ – EVB [Verlag Ernst und Sohn] für Flachgründungen davon ausgegangen werden, dass rechnerisch innerhalb der Rechengenauigkeit keine und auch praktisch keine messbaren Verformungen auftreten werden. Gleiches gilt für Tiefgründungen. Die GW-Absenkung hat gemäß den technischen Richtlinien und Normen bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen keinen rechnerisch relevanten bzw. messbaren Einfluss auf die Bodenwiderstandswerte (z.B. Mantelreibung). Zusammenfassung Aus bodenmechanischer Sicht sind hinsichtlich der unter Punkt 4 beschrieben Auswirkungen folgende Rahmenbedingungen relevant: Baugrundeigenschaften: der von der Grundwasserabsenkung betroffenen Boden ist als nicht bindiger Boden (sandiger Kies) einzustufen Grundwasserverhältnisse: die maximale Absenkung beim NGW beträgt gemäß Grundwassermodell 0,7 m und die Änderungen der Grundwasserströmungsgeschwindigkeiten liegen innerhalb der Schwankungsbreite der Gebietsdurchlässigkeiten Gründung der baulichen Anlagen: bei baulichen Anlagen sind grundsätzlich setzungsempfindliche und setzungsunempfindliche bzw. Flach- und Tiefgründungen zu unterscheiden. Da weder aufgrund der Baugrundeigenschaften noch aufgrund der Änderung der Grundwasserverhältnisse rechnerisch Auswirkungen festgestellt werden können, kann aus bodenmechanischer Sicht eine nähere Untersuchung der Gründung der Gebäude entfallen, bzw. da keine Gefährdungsbereiche festgestellt werden, kann auf eine Beweissicherung der Gebäude verzichtet werden kann. Aufgrund der Grundwasserabsenkungen im Zuge des Projektes Funnel and Gate sind aus bodenmechanischer Sicht im Bereich des Chemieparks keine merkbaren Setzungen durch Spannungserhöhungen und / oder innere Suffosion zu erwarten." II.2. Von der Behörde eingeholte Beweise: II.2.1. mündliche Verhandlung vom 10. März 2011 II.2.1.1. Gutachten des ASV für Abfallwirtschaft "Befund Die voestalpine Stahl GmbH (VAS) beantragt die behördliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast O 76 "Kokerei". Dieses Vorhaben soll in mehreren Etappen vorgenommen werden. Nunmehr konkret beantragt wird die Grundwassersanierung durch Errichtung eines "Funnel & Gate" Systems sowie die Sanierung der wasserungesättigten Bodenzone durch Bodenluftabsaugung. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht relevant ist dabei die Errichtung des "Funnel & Gate" Systems. Dabei ist der Aushub von Bodenmaterialien erforderlich, welche in einem nicht exakt feststellbaren Ausmaß mit vielfältigen – nicht genau bekannten – Schadstoffen verunreinigt sein können. Es kann auf Grund der bekannten Ergebnisse von Vorerkundungen jedenfalls davon ausgegangen werden, dass solche Kontaminationen tatsächlich vorliegen. Seite 62 Das Aushubmaterial soll, soweit technisch möglich, in der Bodenverwertungsanlage aufbereitet und einer stofflichen Verwertung bzw. fachgerechten Deponierung zugeführt werden. Dazu ist die Errichtung eines Zwischenlagers erforderlich. Im "Technischen Bericht", erstellt von DI DWT Christof Skala und dem Sachverständigenbüro Boden + Wasser GmbH, sind dazu folgende Angaben enthalten: Zwischenlager (befestigt) Für die Lagerung von diversen Materialien wie zB. Humus, Asphalt, Aushubmaterial, Abtragsmaterial Arbeitsplanum und Schlitzwandaushub werden Zwischenlager auf dem Areal der voestalpine Stahl GmbH genutzt. Die Zwischenlagerflächen für Materialien, welche Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität gemäß DeponieVO aufweisen, werden mit geeigneten technischen Maßnahmen (z.B.: Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) gegen den Untergrund abgedichtet, die Oberflächenwässer sowie Sickerwässer werden ordnungsgemäß erfasst und in einen oberirdisch platzierten Pufferbehälter gepumpt und analysiert. Die Situierung bzw. Größe der benötigten Zwischenlagerfläche wird im Zuge der Projektabwicklung im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer bestimmt. Sollten im Untergrund der vorgesehenen asphaltierten Zwischenlagerbereiche Kontaminationen vorhanden sein, die gemäß UVP- Bescheid L6 vor Errichtung eines Bauwerkes entfernt werden müssten, so wird dies vor einer allfälligen Befestigung durchgeführt. Bezüglich Kontrolle und Bewertung bzw. Einteilung der einzelnen Materialqualitäten ist vorgesehen: Das Abfallwirtschafts- bzw. Verwertungskonzept dient dazu, einen Überblick über die generelle technische Vorgehensweise bei der Umsetzung des Bauvorhabens „Altlastsanierung O76 Kokerei Linz – Teilmaßnahme Funnel & Gate“ sowie der Behandlung/ Verwertung des dabei anfallenden Abbruch- und Aushubmaterials aufzuzeigen. Dieses (Abfallwirtschaftskonzept) wird durch den Auftragnehmer „Bau“ erbracht. Zur Gewährleistung der Anforderungen einer fachgerechten Durchführung des Bauvorhabens wurde vom Auftraggeber ein Verfahren zur Entsorgung/Verwertung der anfallenden Aushubmassen ausgearbeitet. Dieses Verfahren sieht in Bezug auf das Bauvorhaben im Wesentlichen folgende Schritte vor: Aushub von Untergrund- und Gleisschottermaterialien im bautechnisch erforderlichen Ausmaß. Lagerung des anfallenden Aushubmaterials auf Basis von Untersuchungsbefunden, die im Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden bzw. auf Basis einer organoleptischen Erstbewertung während der Bauumsetzung. Aufbruch und Abtrag von Oberflächenversiegelungen und Fundamentresten. Zwischenlagerung der Aushubmaterialien gemäß der auftraggeberseitig verfassten Studie „Projekt L6 - Aushubarbeiten, Demontagen, Abriss, Abbrüche Verwertung/ Beseitigung am Werksgelände der voestalpine Linz – Entsorgungskonzept“ in noch auszuweisenden Bereichen. Über die zu erwartenden Abfallarten, deren Mengen und Verwertung wird ausgeführt: Das zwischengelagerte Aushubmaterial soll nach erfolgter Behandlung in der Nasstrenn- und Bodenverwertungsanlage der voestalpine stahl GmbH einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Die Abbruchmaterialien werden, da es sich hierbei zumeist um Wertstoffe handelt, direkt einem Recycling bzw. einer Wiederverwertung zugeführt. Anfallende Aushub- und Abbruchmaterialien Nachfolgend sind die im Zuge der Bauausführung zu erwartenden Abbruch- und Aushubmaterialien sowie der jeweils vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungspfad zusammengestellt. Seite 63 Die darin angeführten Massenangaben weisen dabei nur einen orientierenden Charakter auf, die tatsächlichen Kubaturen sind im Vorfeld durch entsprechende Untersuchungsmaßnahmen zu spezifizieren oder können z.B. bei den Fundamenteinbauten erst mit der Bauausführung ermittelt werden. Oberflächenversiegelungen Die zu entfernenden Oberflächenversiegelungen (Asphaltdecken) werden entweder durch Abfräsen oder Abtrag nach Schneiden entfernt. Das anfallende Fräsgut bzw. Abtragmaterial in Höhe von zusammen rund 100 to wird einem befugten Unternehmen überantwortet und als Recyclingmaterial für den Straßenbau im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wieder eingesetzt. Gleisschotter und Bahnschwellen Das zu entfernende Gleisschotter- und Unterbaumaterial wird durch Abtrag ausgehoben und zur weiteren Behandlung bzw. Verwertung auf ein noch zu spezifizierendes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine Linz zugeführt. Die zu erwartende Aushubmenge wird mit etwa 5.000 to angenommen. Zeitgleich mit dem Gleisschotter fallen rund 100 to Bahnschwellen (Holzschwellen) an, welche einem befugten Unternehmen zur weiteren Verwertung zugeführt werden sollen. Mutterbodenabtrag Partiell vorhandene Mutterbodenschichten (Humus) werden getrennt vom restlichen Aushub abgetragen, zwischengelagert und nachfolgend auf Kontaminationen untersucht. In Abhängigkeit der Untersuchungsbefunde wird das Material einer weiteren Behandlung zugeführt oder für Begrünungen und Rekultivierungsarbeiten verwendet. Die anfallende Aushubmenge wird mit 4.200 to abgeschätzt. Bodenaushubmaterial Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine sensorische Prüfung (Geruch, Teerölspuren, Farbe, etc.) unmittelbar beim Aushub eine erste Trennung in kontaminiertes und nicht kontaminiertes Material erfolgen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass bei Errichtung der Dichtwand (Schlitzwand) Aushubmaterial mit standortspezifischen Kontaminationen in unterschiedlichen Deponiequalitäten anfällt und sich überwiegend aus gemischtkörnigem Böden (kiesig, sandig, schluffig) zusammensetzt. Die Gesamtaushubmenge wird mit rund 24.200 m³ (entsprechend etwa 39.900 to) angesetzt, wobei der Anteil stark kontaminierten Aushubmaterials mit ca. 15 % (rund 6.000 to) angenommen wird. Nach erfolgter organoleptischer Überprüfung wird das Aushubmaterial auf ein noch zu bestimmendes, in Kompartimente aufgeteiltes Zwischenlager am Werksgelände der voestalpine Linz verbracht. In definierten Abständen bzw. nach Erreichen vorgegebener Beurteilungsmengen werden die Materialien nach einer analytischen Beurteilung zur Entsorgung bzw. Behandlung freigegeben. Die Probennahme und Bestimmung der Abfallqualität wird von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen. Die Qualität und der Verbleib der Materialien werden entsprechend dokumentiert. Es wird sichergestellt, dass durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Asphaltierung mit seitlichen Dichtungswülsten) die Zwischenlagerflächen für Bodenaushubmaterialien, welche Eluatgehalte schlechter als Baurestmassenqualität gemäß DeponieVO aufweisen, gegen den Untergrund abgedichtet werden und das Oberflächen- sowie Sickerwässer ordnungsgemäß erfasst, in einen oberirdisch platzierten Pufferbehälter gepumpt und nachfolgend analysiert werden. Im Zuge der Bauausführung ist zur Entsorgung bzw. Verwertung mit folgenden Materialqualitäten und -massen zu rechnen: - Baurestmassendeponie 9.900 to - Reststoffdeponie 19.800 to - Gefährliche Abfälle 6.000 to Seite 64 Abbruchmaterialien Aufgrund der Bebauungssituation sind bei der Bauausführung bestehende Fundamenteinbauten abzubrechen die, da es sich hierbei um Wertstoffe handelt, nach erfolgter Aufbereitung als normgerechte Recyclingbaustoffe wieder dem Baustoffkreislauf zugeführt werden sollen. Dazu werden das Abbruchmaterial „Beton“ in einer Menge von ca. 500 to und „Ziegelbruch“ mit etwa 100 to wird einem befugten Unternehmen zur Aufbereitung und nachfolgenden Wiederverwertung zugeführt. Alternativ können Abbruchmaterialien bei Bedarf auch intern deponiert werden. Suspensionen Bei der Schlitzwand werden die Wände aus einer selbsterhärtenden Suspension, die in einem im Baugrund ausgehobenen Schlitz eingebracht werden, hergestellt. Grundsätzlich ist vorgesehen, überschüssige Suspension, deren Menge erst nach der erfolgten Detailplanung bezifferbar ist, einem Recycling zuzuführen. Davon abweichend können überschüssige Suspensionen im Bedarfsfall auch einer internen Deponierung zugeführt werden. Zur Sicherung dieser Vorgaben ist die Einrichtung einer "örtlichen Bauaufsicht Chemie" vorgesehen, deren Aufgaben wie folgt definiert werden: örtliche Aufsicht Chemie (ÖACh) Durchführung der abfallanalytischen Untersuchungen und Abfallzuordnungen Erstellung der erforderlichen grundlegenden Charakterisierungen und Ausstufungsunterlagen Bekanntgabe der möglichen Entsorgungswege bzw. Entsorgungsstellen Einstufung der Abfälle gem. ÖNORM S 2100 bzw. EWC-Code, DVO, ÖNORM S 2072 (*) und ADR Ausstellung der Begleitpapiere und Freigabe der Abfälle Untersuchung des Untergrundes und der anfallenden Sickerwässer laufende Grundwasserbeweissicherung Überprüfungen an den Entsorgungsstellen Freigabe der Entsorgungsfraktionen zum Abtransport bzw. Wiedereinbau Beratung des Auftraggebers in chemischer Hinsicht Hinsichtlich weiterer Details betreffend die Bauphase verweise ich auf den zitierten technischen Bericht. Für die Betriebsphase des "Funnel & Gate" Systems ist aus Sicht der Abfallwirtschaft nichts zu bemerken, da hier keine relevanten Abfälle zu erwarten sind. Für den Fall eines Tausches der Aktivkohle ist angegeben, dass die beladene Aktivkohle in der Kokerei verwertet wird. Dies erscheint zulässig, da die zu erwartenden Schadstoffe zweifellos im Spektrum jener chemischen Verbindungen anzusiedeln sind, welche in der Kokerei aus der Kohle (bei der Herstellung von Ofenkoks) abgetrennt werden und daher diese Abtrennung auch für die in der Aktivkohle absorbierten chemischen Verbindungen erfolgen wird. Die allenfalls aus dem Bereich "Abfallwirtschaft" relevanten Aspekte des Betriebs der Bodenluftabsaugung wurden (samt den zum Schutz der Umwelt erforderlichen Auflagen) im Befund und Gutachten des ASV für Altlastensanierungstechnik umfassend behandelt, weshalb ich diese nicht weiter behandle und auf die Ausführungen von Herrn HR Dr. Lantschbauer verweise. Gutachten Aus abfallwirtschaftlicher Sicht behandle ich hier die Bauphase und dabei insbesondere die Errichtung der Schlitzwand, weil dabei sowohl qualitativ (Kontaminationen) als auch quantitativ erheblicher Abfallanfall zu erwarten ist. Die im technischen Bericht angeführten Maßnahmen bzw. die generelle geplante Vorgangsweise erscheinen geeignet, das Gefährdungspotential, welches von den Abfällen ausgeht, zu beherrschen. Auch die externe Verwertung von Abbruchmaterialien durch ein befugtes Unternehmen Seite 65 erscheint fachlich korrekt und sinnvoll, wenn dabei dem Prinzip der Nähe (wie in der UVPGrundsatzgenehmigung gefordert) Rechnung getragen wird. Betreffend die Zwischenlagerung merke ich an, dass für die Beurteilung (auf Grund der kurzfristigen Lagerung bis zur Aufbereitung/Entsorgung) nur die Eluatwerte maßgeblich sind (dies gilt nicht für Materialien, welche mit leichtflüchtigen Schadstoffen verunreinigt sind, hier sind im "Detailprojekt Zwischenlager" – siehe unten – noch ergänzende Vorkehrungen erforderlich). Dazu stelle ich fest, dass entgegen den Aussagen im technischen Bericht die Abgrenzung zwischen "ungesicherter" und "gesicherter" Zwischenlagerung nicht durch die Einhaltung der Eluatwerte gemäß "Baurestmassendeponie", sondern vielmehr durch jene der "Bodenaushubdeponie" bestimmt ist (Ausnahme pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit). Die genauen Werte sind für die Bodenverwertungsanlage behördlich festgelegt und hier jedenfalls auch für jene Abfälle einzuhalten, welche nicht in dieser behandelt werden. Bei der folgenden Beurteilung gehe ich davon aus, dass die im Projekt bzw. Befund beschriebene Vorgangsweise inklusive der Überwachungsmaßnahmen durchgeführt bzw. dem Auftragnehmer überbunden wird. Falls Aushubmaterial in der Bodenverwertungsanlage behandelt werden wird, gehe ich weiters davon aus, dass die Vorgangsweise betreffend Zwischenlagerung, Behandlung, Untersuchung und Dokumentation, welche im Zusammenhang mit der Bodenverwertungsanlage steht, (Stichwort "Entsorgungskonzept allgemein") vollinhaltlich im erforderlichen Ausmaß eingehalten und umgesetzt werden. Ich schlage der Behörde vor, die Bewilligung zum gegenständlichen Teil der Altlastensanierung an die Einhaltung nachstehender Auflagen und Bedingungen zu knüpfen: 1. Es ist noch vor Beginn der Errichtung der Schlitzwand eine geeignete Zwischenlagerfläche für die kontaminierten Aushubmaterialien herzustellen und, falls erforderlich, behördlich bewilligen zu lassen. (BEDINGUNG) 2. Für die Ausstattung des Zwischenlagers gelten folgende Vorgaben: Die Größe ist so zu bemessen, dass sämtliche Mengen an kontaminiertem Aushubmaterial gleichzeitig aufgenommen werden können. Entsprechende Flächen für Fahrwege und Manipulation sind dabei zu berücksichtigen. Die Grundfläche des Lagers ist flüssigkeitsdicht zu befestigen. Das Lager ist so zu gestalten, dass der Austritt von Niederschlags- und Sickerwasser in die Umgebung zuverlässig verhindert wird, diese Randgestaltung ist in die Dichtfläche flüssigkeitsdicht einzubinden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Lager auch bei Starkregenereignissen nicht überlaufen kann. Die Ableitung der Wässer hat so zu erfolgen, dass kein nicht untersuchtes Wasser in die Kanalisation oder in einen Vorfluter gelangen kann (zB Errichtung eines ausreichend dimensionierten Retentionsbeckens). Die Ableitung über Ölabscheider in die Kanalisation ist unzulässig. Nach Abschluss der Detailplanung ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen Hinweis: Sind für die Errichtung des Zwischenlagers Vorarbeiten erforderlich (zB das Auskoffern von Kontaminationen im Untergrund der vorgesehenen Lagerfläche), so ist der hierfür erforderliche Zeitraum in die Ablaufplanung einzubeziehen, dafür erforderliche Bewilligungen sind zu berücksichtigen und mit den Detailunterlagen vorzulegen. 3. Die örtliche chemische Bauaufsicht (cÖBA) ist vor Beginn der Arbeiten der Behörde namhaft zu machen und der Nachweis der Qualifikation (Zivilingenieur für technische Chemie oder gleichwertig) zusammen mit der Nennung vorzulegen. 4. Die Aufgaben der cÖBA sind zu taxativ definieren. Dieses Schriftstück ist der Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Seite 66 Hinweis: In den Gutachten der ASV für Altlastensanierungstechnik sowie Gewässerschutz sind umfangreiche Vorgaben für Beweissicherung und Dokumentation enthalten, welche hier allenfalls zu berücksichtigen sind. 5. Die ausgehobenen Materialien sind durch die cÖBA zu beurteilen und einer Zwischenlagerfläche bzw. einem Behandlungs- oder Entsorgungsweg zuzuordnen. Wird Material angetroffen, welches nicht zugeordnet werden kann oder bei dem ein Verdacht auf Kontamination besteht, ist dieses Material als eigene Fraktion auf dem oben beschriebenen Zwischenlager zu lagern und zu untersuchen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach dem Ergebnis dieser Untersuchung, die Entscheidung trifft die cÖBA. 6. Falls kontaminiertes Material in der Bodenverwertungsanlage aufbereitet wird, gilt – unbeschadet anderer Rahmenbedingungen (zB aus dem "Entsorgungskonzept allgemein" und den darauf bezogenen behördlichen Bewilligungen und Vorgaben) – folgendes: Der Beginn und das Ende der Aufbereitungsarbeiten ist der Behörde anzuzeigen (Beginn mindestens zwei Wochen vorher). Mit den Aufbereitungsarbeiten muss längstens einen Monat nach Ende der Aushubarbeiten begonnen werden. Das Aushubmaterial ist grundsätzlich als eigene Fraktion zu behandeln und aufzubereiten, falls erforderlich, als mehrere eigene Faktionen. Fraktionen zur Verwertung dürfen vor dem Ende der Behandlung und dem Nachweis der Schadstofffreiheit (definiert durch Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter "PAK", Gesamtgehalt, bezogen auf die jeweilige Qualitätsklasse gemäß Richtlinien des Baustoffrecyclingverbandes sowie der Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan für jene Parameter, die im Ausgangsmaterial als "relevant" erkannt wurden) nicht mit anderen Fraktionen vermischt werden. Vor Beginn der Aufgabe des Aushubmaterials aus der Errichtung der Schlitzwand ist die Anlage leer zu fahren. Bestehende Zwischenlager von aufbereitetem Material sind so weit zu räumen bzw. leer zu fahren, dass die Stoffe nicht mit den aus der Anlage über Förderbänder ausgetragenen Fraktionen des Materials aus der Errichtung der Schlitzwand vermischt werden können. Nach dem Ende der Aufbereitung ist die Anlage wieder leer zu fahren und so weit erforderlich zu reinigen. Es muss vor abermaliger Inbetriebnahme sicher gestellt sein, dass eine Verschleppung von Kontaminationen auf andere Fraktionen ausgeschlossen ist. Die Abfallart "belastetes Aushubmaterial Schlitzwand" ist über die Bodenverwertungsanlage getrennt von anderen Fraktionen zu bilanzieren (Massen- und Schadstoffbilanz, diese eingeschränkt auf die "relevanten Parameter" im Ausgangsmaterial). Längstens zwei Monate nach Abschluss der Aufbereitung ist der Behörde ein Baustellenabschlussbericht zu übermitteln. Dieser hat auch die genannte Bilanz zu enthalten. Die Angabe "Zwischenlager" bei den zur Verwertung vorgesehenen Fraktionen ist zulässig." II.2.1.2. Gutachten des ASV für Chemie und Altlastentechnik: Befund Schadensbild Am Standort Linz, KG St. Peter existiert seit 1941 ein Stahlwerk, im Jahr 1942 ging die Kokerei in Betrieb. Mit kurzer kriegsbedingter Unterbrechung ist das Werk seither in Betrieb. In den Kriegsjahren wurde das Stahlwerk mit der Kokerei mehrmals bombardiert und es kam in der Folge zu massiven Schäden und dem Austritt von Schadstoffen. Auch für die Zeit nachher sind noch größere Schadensfälle dokumentiert. In der Kokerei entstehen beim Erhitzen von Kohle unter Luftabschluss feste (Koks), flüssige (Teer, kontaminiertes Wasser) und gasförmige Stoffe (Stadtgas, Leuchtgas), dabei steht die Produktion von Koks im Vordergrund, welcher als Reduktionsmittel bei der Roheisenerzeugung im Hochofen eingesetzt wird. Entsprechend der Chemie der Verkokung entstehen bei diesem Prozess Verunreinigungen bzw. Nebenprodukte, welche als HauptschadSeite 67 stoffe polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, alkylierte Benzole), heterozyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (NSO-Het), Phenole, Ammoniakwasser und Cyanide enthalten. Die PAK sowie die NSO-Heterozyklen erweisen sich als persistent und krebserregend. Sie haben unterschiedliche Dampfdrücke und Wasserlöslichkeiten sowie Unterschiede in den Adsorptionseigenschaften, die im wesentlichen ihre Mobilität bestimmen. Insgesamt handelt es sich um ein komplexes Vielstoffgemisch von tausenden chemischen Einzelverbindungen. Da die Teeröle aus weitgehend unpolaren organischen Verbindungen zusammengesetzt sind, weisen sie auch nur eine geringe Wasserlöslichkeit auf. Diese Stoffe können in Phase auftreten; wobei entsprechend ihrer Dichte diese Phasen am Grundwasser aufschwimmen oder zum Stauer absinken können. Am gegenständlichen Standort ist demnach auch beides der Fall. Die Altlast befindet sich im SO von Linz im Bereich quartärer Kies- und Sandablagerungen. Diese Ablagerungen weisen am Standort im Mittel eine Mächtigkeit von ca. 12 m auf und werden vom tertiären Schlier als Grundwasserstauer unterlagert. Die natürliche Deckschichte wird aus feinkörnigen Lößlehmen gebildet. Der Untergrund ist ein ergiebiger Grundwasserleiter, das Grundwasser strömt generell von der Welser Heide kommend nach O bzw. NO in Richtung Donau. Die Strömungsverhältnisse am Standort werden durch Wasserentnahmen beeinflusst. Im Nahbereich der Donau wird der Grundwasserhaushalt durch Dichtwände und Drainagebauwerke im Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk geprägt. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel etwa 7 m. In den Jahren 2003 bis 2008 wurden seitens des BMLFUW umfangreiche ergänzende Untersuchungen gem. §13 und §14 ALSAG an der Verdachtsfläche Kokerei Linz veranlasst. Dies führte schließlich im Oktober 2009 zu einer Ausweisung des gegenständlichen Geländes als Altlast mit der Prioritätenklasse 1. Für die Altlast Kokerei Linz wurde daraufhin eine Variantenstudie betreffend mögliche Sicherungsbzw. Sanierungsmaßnahmen erstellt. Es zeigte sich, dass es zur Sanierung bzw. Sicherung einer Kombination verschiedener Maßnahmen bedarf. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde ein Konzept erarbeitet, welches im Wesentlichen auf 4 Teilprojekten beruht: - Sicherung der gesättigten Bodenzone mit Funnel & Gate Phasenschöpfung Absaugung der Bodenluft Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 hat der Konsenswerber (voestalpine Stahl GmbH) nun den Antrag auf Genehmigung für den Teilabschnitt 1 (Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung) gestellt. Im Zuge der ergänzenden Untersuchungen und weiterer Untersuchungskampagnen wurden am Standort der Altlast insgesamt 59 Trockenkernbohrungen (mit Entnahme und Untersuchung von Feststoffproben und Bodenluftmessungen) abgeteuft, 29 Grundwassermessstellen und 4 stationäre Bodenluftmessstellen errichtet, Grundwasserproben aus bestehenden Brunnen gezogen, 14 sechstägige Immissionspumpversuche durchgeführt sowie Baggerschürfe und Kernbohrungen zur Gewinnung von Untergrundproben hergestellt. Als Schadstoffe im Boden wurden an etlichen Stellen massive Belastungen an PAK, BTEX, Teeröl (teilweise mit Ausbildung eines Phasenkörpers über dem Grundwasserstauer) und Cyanid vorgefunden. Bei den Schadstoffen in der Bodenluft änderte sich naturgemäß das Schadensspektrum; der Schwerpunkt der Kontaminationen lag eindeutig bei BTEX, kurzkettige Kohlenwasserstoffe sowie leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) wurden nicht gefunden; Methan wurde nur bei einer Bohrung (KB 65) mit etwa 2% nachgewiesen und Kohlendioxid nur bei zwei Bohrungen (KB 10 und KB 13) im Bereich von 10 – 12%. Vor allem im Bereich der Reinbenzolanlage wurden massivste Überschreitungen des Prüfwertes b der Tabelle 3 der ÖNORM S 2088-1 (Summe BTEX 10 mg/m³ und Benzol 10 mg/m³) gefunden. Im Oktober 2008 wurde an 4 stationären Bodenluftmessstellen je 4-stündige Absaugversuche durchgeführt. Auch diese Versuche belegten das Vorhandensein eines noch großen Potentials an BTEX im Untergrund, daneben wurden teils auch Kohlendioxid und Methan nachgewiesen. Diese Messungen korrelieren auch gut mit den Ergebnissen der Grundwasseranalysen, welche hohe bis sehr hohe Belastungen des Grundwassers in diesem Bereich mit PAK, KW, BTEX und Cyanide offenbarten. Seite 68 Hinsichtlich der Abschätzung der vermuteten Gesamtbelastung durch PAK auf dem Altlastenareal wurde das Gelände modelliert, wobei nun von ca. 750 to PAK in der wasserungesättigten Bodenzone und von 280 to PAK in der wassergesättigten Bodenzone ausgegangen wird. Ausgehend von den beschriebenen Kontaminationsherden hat sich im Grundwasser eine PAK – Schadstofffahne von etlichen hundert Metern gebildet. Die vom UBA durchgeführten Frachtberechnungen gehen von etwa 1 kg PAK pro Tag aus. Die Kontaminationsfahne der BTEX Verunreinigungen hingegen stellte sich als etwas kürzer heraus. Aufgrund der relativ besseren Löslichkeit in Wasser ist ihre Bioverfügbarkeit größer und könnte dies ein Hinweis auf einen bereits in Gang befindlichen mikrobiellen Abbau sein. Zusammengefasst ergaben sich für die Beurteilung des Standortes folgende Feststellungen: - - Die Hauptschadstofffracht ist an der Bodenmatrix absorbiert und zwar sowohl in der wasserungesättigten als auch wassergesättigten Bodenzone Im Grundwasserabstrom ist die Konzentration gelöster KW auffallend hoch Es existieren Bereiche von in Phase befindlichen Benzol- und Teerölverunreinigungen an der Oberfläche des Grundwassers, im Schwankungsbereich des Stauers und am Grundwasserstauer; diese Bereiche sind jedoch bezüglich des Migrationsverhaltens eher als stabil zu bezeichnen. Das Areal wurde und wird als Industriestandort genutzt; es ist auch künftig keine Änderung des Status vorgesehen. Wegen des laufenden Betriebes ergeben sich gewisse Einschränkungen hinsichtlich gewisser Sanierungsvarianten. Absaugung BTEX – kontaminierter Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone Diese Teilmaßnahme hat das Ziel, einen gefahrlosen Aushub von verunreinigten Stellen im Untergrund zu ermöglichen und den BTEX- Gehalt des zukünftigen Aushubmaterials soweit zu verringern, dass einerseits nachfolgende Behandlungsschritte (Teilräumung und ex-situ Bodenwäsche) möglich werden und Bereiche mit erhöhter und persistenter Konzentration ("BTEX-hot spots") identifiziert und abgegrenzt werden können. Entsprechend den Ergebnissen der Voruntersuchungen handelt es sich bei den in der ungesättigten Bodenzone vorkommenden Kontaminanten um sogenannte BTEX – Verbindungen (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) welche gasförmig, in flüssiger Form und an Feststoffen adsorbiert vorhanden sind. Aufgrund ihres relativ hohen Dampfdruckes zählen sie zu den leichtflüchtigen Schadstoffen, welche durch Bodenluftabsaugung aus dem Untergrund entfernt werden können. Hiezu werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegeln ausgebaut. Die schadstoffbelastete Bodenluft soll abgesaugt und einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. Entsprechend dem vorliegenden Projekt soll die Absaugung im Herbst 2011 installiert werden und voraussichtlich bis ins Jahr 2022 betrieben werden. Die Absaugung soll in zwei identischen Absaugmodulen über insgesamt 24 Absaugpegel (je 12 Pegel pro Modul) gleichzeitig erfolgen, der nötige Unterdruck soll durch Seitenkanalverdichter erzeugt werden. Ein Bodenluftabsaugpegel kann aus bis zu 3 Filterstrecken bestehen, welche die wasserungesättigte Bodenzone bis etwa 8 m Tiefe erschließen. Im gegenständlichen Projekt wird angegeben, dass aufgrund der geologischen Gegebenheiten des Untergrundes mit einer Absaugreichweite pro Pegel von ca. 10 bis 15 m gerechnet wird. Die Anzahl der jeweiligen Filterstrecken sowie die einzelnen Tiefenbereiche sollen noch im Rahmen einer Bodenluftmodellierung ermittelt werden. Die technische Detailbeschreibung der Absaugpegel ist in Beilage 003 des Projektes dargestellt. Eine Einzelverfilterung ist wegen der zu erwartenden Bodenschichten mit unterschiedlicher Luftdurchlässigkeit notwendig, da eine durchgängige Verfilterung Bodenluft bevorzugt aus gut durchlässigen Schichten entnehmen würde (Prinzip des geringsten Widerstandes). Der Durchfluss jeder einzelnen Absaugstrecke kann temperatur- und druckkorrigiert zwischen 50 und 200 Nm³ pro Stunde geregelt werden. Da (zumindest anfänglich) sehr hohe Konzentrationen an BTEX erwartet werden, soll die abgesaugte Bodenluft in jedem Modul einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. Durch Seite 69 die Installation von 48 Belüftungspegeln (24 Stück je Modul bzw. 2 Stück pro Absaugpegel) soll der Austrag von Schadstoffen gesteigert werden. Die Förderleitungen sollen in Künetten verlegt und entlang von Hallen zu den Verdichteranlagen geführt werden. Diese werden in mobilen Containern in der Nähe untergebracht. Da die abgesaugte Bodenluft einen hohen Gehalt an Feuchtigkeit aufweisen wird, sind Kondensatabscheider vorgesehen. Lt. Projekt wird mit ca. 1400 l Kondensat pro Monat gerechnet. Über einen Wärmetauscher soll die Bodenluft vor ihrer Verbrennung zudem noch vorgewärmt werden. Das Projekt geht davon aus, dass ab einem Gehalt von 3 g brennbaren Stoffen /m³ in der abgesaugten Luft ein autothermer Betrieb möglich ist. Sollte dieser Gehalt im Laufe der Sanierung abnehmen, wird die zusätzlich benötigte thermische Energie durch einen zugeschalteten Erdgasbrenner geliefert. Jede katalytische Nachverbrennungsanlage (KNV) ist auf einen maximalen Nenndurchsatz (Volumenstrom) von 7500 Nm³ pro Stunde ausgelegt und es können beide Module unabhängig voneinander betrieben werden. Bei dem verwendeten Katalysator handelt es sich um ein Mischoxid, welches als Schüttgut eingesetzt wird. Die Abwärme der KNV soll dazu benutzt werden, die Luft in den passiven Belüftungspegel vorzuwärmen. Diese Vorwärmung soll dazu dienen, den Dampfdruck der Schadstoffe zu erhöhen und somit ihren beschleunigten Übergang in die Gasphase zu erleichtern. Reicht der Betrieb des Abluftwärmetauschers nicht hiefür aus, kann die fehlende Wärmemenge aus einem Fernwärmeanschluss bezogen werden. Die Bodenluftabsaugung soll in insgesamt vier Teilbereichen der Altlast (Sanierungsfelder) eingesetzt werden. Die Lage der Sanierungsfelder ist im Projekt in der Anlage 001 planlich dargestellt. Die Anzahl der jeweiligen Filterstrecken sowie der erfasste Tiefenbereich sollen im Detail im Rahmen einer noch durchzuführenden Bodenluftmodellierung festgelegt werden. Über ein flächendeckendes Netz an zu errichtenden Unterdruckmessstellen im Umkreis der Absaugpegel soll das Unterdruckfeld gemessen und seine laterale Ausdehnung ermittelt werden. Im Hinblick auf die Dokumentation der Sanierungsbemühungen und zur Feststellung des allfälligen Erreichens von Sanierungszielen sind folgende Messungen geplant: - Bestimmung der Summe KW mittels Flammenionisationsdetektor vor der KNV und bei den einzelnen Absauglinien in periodischen Intervallen. Entnahme von Laborproben in regelmäßigen Abständen und Einzelstoffanalytik Permanentmessung von Durchfluss, Druck, Temperatur zwecks Austragsbilanzierung Überprüfung der Wirksamkeit der KNV Sicherung der gesättigten Bodenzone mit Funnel & Gate Laut Projektsbeschreibung verfolgt diese Teilmaßnahme das Ziel, dass kein kontaminiertes Grundwasser mehr abströmt und der Betrieb des Funnel & Gate Systems dann eingestellt werden kann, wenn die Sanierungsziele (Unterschreiten von Prüf- und Maßnahmenschwellenwerten) dauerhaft erreicht werden. Es handelt sich somit um eine passive hydraulische Kontrolle der Schadstofffahne. Im Detail besteht die Sicherungsmaßnahme aus der Errichtung einer hinkünftig abstromseitig gelegenen vertikalen Dichtwand von ca. 1850 m Länge und einer mittleren Tiefe von ca. 13,5 m, welche zur Reinigung des Grundwassers über insgesamt 12 reaktive Filterelemente (Gates) verfügt. Die planliche Darstellung ist den Projektsunterlagen zu entnehmen. Durch die Teilumschließung wird der Grundwasserstrom erfasst und gezielt durch die in bestimmten Abständen in der Dichtwand situierten durchlässigen Gates gelenkt. Die Filterelemente sollen dabei mit Aktivkohle bestückt sein. Gemäß dem Projekt ist eine mittlere Verweildauer des Grundwassers in der Aktivkohlezone von mindestens 60 Minuten geplant, um eine den Vorgaben genügende Schadstoffadsorption zu gewährleisten. Ihre Dimensionierung erfolgt auf Basis einer Grundwassermodellierung; es ist eine Breite von je 12,5 m und eine Höhe von 10 m vorgesehen, wobei die Länge (in Durchströmungsrichtung) 1,5 m betragen soll. Aufgrund dieser Abmessungen und der Schüttdichte der Aktivkohle ist von etwa 80 bis 100 Tonnen Aktivkohle pro Gate auszugehen. Die konstruktive Ausbildung ist derart, dass eine Erneuerung des Filters möglich ist. Seite 70 Zur Herstellung der Dichtwand (Teilumschließung) soll das Schlitzwandverfahren eingesetzt werden. Die Wandstärke soll mindestens 80 cm betragen und einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf < 10-9 m/s aufweisen. Zudem soll die Schlitzwand in den Stauer eingebunden werden. Vor und hinter den Filterelementen situierte Grundwasserpegel sollen die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls den Austausch der Aktivkohle signalisieren. Gutachten Bodenluftabsaugung Im Hinblick auf die im Altlastensanierungsgesetz formulierten öffentlichen Interessen kann dem vorliegenden Projekt aus altlastentechnischer Sicht unter folgenden Auflagen zugestimmt werden: 1. Die gesamten Sanierungsmaßnahmen sind - sofern sich aus den nachfolgenden Punkten keine Änderungen ergeben - projektsgemäß durchzuführen und von einer befugten Anstalt oder Person begleitend zu überwachen. Durch diese Überwachung soll vor allem eine ständige Optimierung (sowohl in technischer, energetischer als auch in wirtschaftlicher Sicht) der einzelnen Maßnahmen sichergestellt werden. Über allfällige Änderungen ist die Behörde unverzüglich zu informieren 2. Die überwachende Person oder Anstalt hat der Behörde jährlich, jedenfalls aber nach Abschluss der Arbeiten an einem Sanierungsfeld, unaufgefordert einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten Sanierungsarbeiten gemäß dem Projekt Bodenluftabsaugung vorzulegen. Diese Dokumentation hat zumindest Folgendes zu enthalten: - - - - - - 3. Beschreibung des Anlagenbetriebes samt besonderen Vorkommnissen (Stillstände, Reparaturen, Stilllegung bzw. Hinzunahme von Filterstrecken, Energieverbrauch, Wirksamkeit der KNV usw.), Vorschläge für einen geänderten Betrieb (Intervallbetrieb, Errichtung neuer Absaugpegel, Stilllegung unergiebiger Absaugpegel bzw. –filterstrecken), Effizienzüberlegungen Ergebnisse der kontinuierlichen Messung des Summenparameters KW mittels FID in der abgesaugten Bodenluft und diskontinuierlich in der gereinigten Abluft am Kamin der KNV Sämtliche Ergebnisse der laboranalytischen Untersuchungen auf Einzelparameter an jeder einzelnen in Betrieb befindlichen Filterstrecke Ergebnisse der Austragsbilanzierung in Form von Diagrammen über den Konzentrationsverlauf mit der Zeit sowie den kumulierten Gesamtaustrag für jede besaugte Filterstrecke bezüglich der Parameter Benzol und Summe BTEX Planliche Darstellung der Absaugpegel im Sanierungsfeld mit Ersichtlichmachung des Gesamtaustrages eines jeden Absaugpegels im Dokumentationszeitraum unterteilt nach den Filterstrecken Tabellarische Zusammenfassung der Messergebnisse zu jedem Messzeitpunkt für jede Filterstrecke mit Angabe des Datums der Messung, der Konzentration (Benzol, Summe BTEX), des aktuellen Volumenstromes und des Austrages (Masse/Tag sowie kumulierter Austrag) wie sie als Grundlage zur Austragsbilanzierung verwendet werden. Tabellarische Zusammenfassung der Betriebszustände (Vollbetrieb, Intervallbetrieb, Stillstand, mit/ohne Belüftungsbetrieb) jeder errichteten Filterstrecke im Dokumentationszeitraum Planliche Darstellung der "BTEX-hot spots" (s. Punkt 14.) Vor Inangriffnahme der Bodenluftabsaugung in einem Sanierungsfeld sind die Ergebnisse der im Projekt vorgesehenen Bodenluftmodellierung sowie die daraus resultierenden Detailpläne für die Positionierung und den Ausbau der Absaug- und Belüftungspegel für das jeweilige Sanierungsfeld vorzulegen und ist darüber das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Seite 71 4. Die chemische Analytik zur Feststellung des Sanierungsfortschrittes und der Austragsbilanzierung hat durch geeignete Untersuchungsmethoden quasi permanent (Summe der KW durch FID, dies kann auch durch den Konsenswerber geschehen) und punktuell z.B. GC oder MS durch Fremdüberwachung in einem Labor zu erfolgen. Die Probenahme aus Gasströmen hat dem Stand der Technik zu entsprechen und ist in den Berichten zu dokumentieren. Die für die Sanierung relevanten Parameter sind hierbei Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole. Nach erfolgter Inbetriebnahme (Absaugung) einer Filterstrecke ist die Zusammensetzung der Bodenluft zu Beginn, im ersten Betriebsmonat wöchentlich, danach am Ende jedes Betriebsmonats mittels GC oder MS zu messen. 5. Die Messung der Volumenströme hat dem Stand der Technik entsprechend zu erfolgen; es ist die Temperatur zu berücksichtigen und auf Normkubikmeter umzurechnen. 6. Das in den Wasserabscheidern gesammelte Abwasser ist vor seiner Entsorgung einer Analyse auf die Parameter Benzol und Summe BTEX zu unterziehen. Die Analysenresultate und der Verbleib des Abwassers sind in die Dokumentation aufzunehmen. 7. Austragsbilanzierung: Für jede im Dokumentationszeitraum betriebene Filterstrecke sind die durch gaschromatographischen Einzelstoffanalysen ermittelten Konzentrationen an Benzol und BTEX mit dem wie o.a. ermittelten Volumenstrom zu multiplizieren und die so erhaltenen Massenströme durch Integration über die Zeit in Austragsbilanzen umzurechnen. 8. Für die zwei Module (je 12 Absaugpegel und 24 Belüftungspegel samt KNV) sind für jeden Dokumentationszeitraum Energiebilanzen zu erstellen, welche sämtliche Energiequellen (Stützgas, Entnahme aus dem Fernwärmenetz, elektrische Energie der Verdichter) einbeziehen, sodass sich ein möglichst realistischer Wert des spezifischen Energieverbrauches (kWh/kg Schadstoff) errechnen lässt. Diese Ermittlungen sind ebenfalls im Bericht festzuhalten. 9. Sollte der kumulierte Austrag einer Filterstrecke bzw. eines Absaugpegels stark verflachen und der Konsenswerber deshalb eine Änderung der Absaugkonfiguration (Stilllegung einer besaugten Filterstrecke, Stilllegung und Herstellung eines neuen Absaugpegels, Übergang zu einem Intervallbetrieb) in Betracht ziehen, ist vor dem Ergreifen diesbezüglicher Maßnahmen unter Vorlage des Datenmaterials der Austragsbilanzierung das Einvernehmen mit der Behörde darüber herzustellen. 10. Im Falle des Nachlassens der Effizienz der Absaugung ist als unterstützende Maßnahme grundsätzlich vorzusehen, dass die Belüftungspegel mit vorgewärmter Luft (unter Nutzung der Abwärme aus der Sanierungsprozess) auch aktiv betrieben werden können. Diese Maßnahme ist zu begründen und gegebenenfalls mit der Behörde darüber das Einvernehmen herzustellen. Die Belüftungspegel sind so auszubauen, dass sie bei Bedarf auch als Absaugpegel betrieben werden können. 11. Um das Sanierungsziel unter Wahrung der Energieeffizienz erreichen zu können, kann die Absaugung einzelner Filterstrecken im Einvernehmen mit der Behörde auch im Intervallbetrieb erfolgen. 12. Als allgemeine Sanierungsziele sollen die Verhinderung einer Schadstoffausbreitung durch alle Umweltmedien (Grundwasser, Luft, Boden), die Minimierung des vorhandenen Schadstoffpotentials im Untergrund sowie die Beseitigung von Gefahren für den Menschen gelten. Im Hinblick auf die Größe und Intensität des Schadens sowie die kontinuierlich andauernde, nichtsensible Nutzung als Industriegebiet erscheint aus sachverständiger Sicht das Erreichen jener Zielebene ausreichend, bei der eine Gefahrenabwehr für den Menschen unter Hinnahme von Nutzungseinschränkungen gewährleistet wird. Die ÖNORM S 2088-1 legt in Tab. 3 Orientierungswerte für Bodenluftuntersuchungen fest, definiert aber einen Maßnahmenschwellenwert nur für wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Summe BTEX 10 mg/Nm³). Für aromatische Kohlenwasserstoffe wird in ähnlichen Regelwerken in Seite 72 Deutschland für weniger sensible Gebiete ab einer Konzentration von etwa 50 mg/Nm³ von einem Sanierungsbedarf ausgegangen. Der vom Projektanten vorgeschlagene konkrete Sanierungszielwert für die Bodenluft von 50 mg BTEX/Nm³ erscheint unter Beachtung der spezifischen Gegebenheiten als Ziel führend und sinnvoll und soll dieser Wert daher als Ergebnis dieser Sanierungsmaßnahme dauerhaft unterschritten werden. 13. Als "dauerhaft" im Sinne von 12. gilt die ständige Unterschreitung des Sanierungszielwertes für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. In diesem Fall ist der Absaugpegel (die Absaugstrecke) stillzulegen. Nach einer Wartezeit von drei Monaten ist der Pegel (die Strecke) neuerlich in Betrieb zu nehmen und zu beproben, wobei die Probenahme 24 Stunden nach der Inbetriebnahme erfolgen muss. Wird der Sanierungszielwert unterschritten, gilt der Pegel (die Absaugstrecke) als "saniert". Tritt eine Überschreitung des Sanierungszielwertes auf, ist der Pegel (die Strecke) in Betrieb zu lassen und – allenfalls im Intervallbetrieb – weiter zu betreiben. Hierüber ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. 14. Im Falle des absehbaren Nichterreichens des o.a. Sanierungszielwertes sind vom Projektanten Überlegungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (spezifischer Energieverbrauch pro kg geförderten Schadstoff) der Bodenluftsanierung anzustellen und der Behörde Vorschläge hinsichtlich etwaiger Verfahrensänderungen vorzulegen. Diese Vorschläge haben beispielsweise Überlegungen für einen Intervallbetrieb, Druckluftimpulsinjektion, aktive Belüftung oder auch Verfahrensänderungen (z.B. Adsorption an Aktivkohle anstelle der Stützfeuerung für die KNV) zu enthalten. Sollte ein derart optimierter Betrieb eine Energieeffizienz von schlechter als 1.500 kWh/kg Schadstoff ergeben, ist der Betrieb einzustellen und der entsprechende Teilbereich als mit dieser Methode nicht sanierbarer "BTEX-hot spot" planlich darzustellen und auszuweisen. 15. Für jede Sanierungsteilfläche sind die gemäß Punkt 14. ermittelten, nicht (mit dieser Methode) sanierbaren Bereiche (BTEX-hot spot) zu kartieren, planlich darzustellen und im jeweiligen Abschlussbericht (gemäß Punkt 2) auszuweisen. Gleichzeitig sind hierüber alternative Sanierungsmaßnahmen (zB Aushub, in-situ-Behandlung, uä.) zu planen und der Behörde längstens binnen eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Funnel & Gate System Die vom vorliegenden Projekt vorgesehenen Maßnahmen der Errichtung und des langfristigen Betriebes eines Funnel & Gate Systems fällt unter die Kategorie in-situ Verfahren – adsorptive Wände. Unter Abwägung sämtlicher standort- und nutzungsspezifischer Faktoren ist diese Art der Sanierung der wassergesättigten Bodenzone geeignet, langfristig den Umweltzustand (hier Grundwasserqualität) am Standort der Altlast O 76 "Kokerei Linz" zu verbessern. Das Funnel & Gate System besteht aus einer geringdurchlässigen Strömungsleitwand, bei der ein kleiner Teil als permeabler Filter (in diesem Fall Aktivkohleelemente) ausgebaut ist. Zum Einsatz von Aktivkohle zur Adsorption von Schadstoffen wie PAK, BTEX und anderen Kohlenwasserstoffen liegen bereits langjährige Erfahrungen (auch in Österreich) vor. Die Adsorption der Schadstoffe BTEX und PAK an Aktivkohle stellt eine anerkannte, passive Maßnahme (sh. Technologiequickscan ÖVA/ Umweltbundesamt) zur Verhinderung der Ausbreitung einer Schadstofffahne im Grundwasser dar." Seite 73 II.2.1.3. Gutachten des SV für Gewässerschutz "1. Befund: Die Kokerei der voestalpine Stahl GmbH wird seit dem Jahr 1942 betrieben. Im Zuge des Zweiten Weltkrieges wurde die Kokerei mehrmals bombardiert, wobei der Bereich Kohlenwertstoffanlage mit anschließendem Austritt von Kohlewasser, Teer, Waschöl und Rohbenzol, der Bereich Rohund Reinbenzolanlage mit anschließendem Austritt von Rohbenzol, Rohteer, Waschöl und Destillationsprodukten und die Koksofenbatterien mit anschließendem Austritt von Teer und Spülwasser zerstört wurden. Nach Kriegsende sind als größere Schadensfälle ein Austritt von Spülwasser und Teer aus den Koksofenbatterien im Jahr 1948 und eine Explosion in der Rohbenzolanlage mit Austritt von Benzol im Jahr 1953 dokumentiert. Darüber hinaus wurden auf der Freifläche östlich der Schwefelsäureanlage Bombentrichter mit Abfällen aus der Benzolanlage und der Teerdestillation verfüllt. Im Bereich der ehemaligen Teerdestillation befanden sich Teerteiche, in die nach 1945 Teerabfälle abgelagert und Spülwässer eingeleitet wurden. In den Jahren 2004 bis 2009 wurden am Gelände der Kokerei Untersuchungen gem. Altlastensanierungsgesetz durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden an 59 Trockenkernbohrungen die Bodenluft- und Feststoffproben analysiert, an 29 Grundwassermessstellen wurden Untergrundund Grundwasserproben analysiert, es wurden 4 stationäre Bodenluftmessstellen errichtet und es wurden die Grundwasserproben aus 8 bestehenden Brunnen analysiert. Weiters wurden insgesamt 14 sechstägige Immissionspumpversuche durchgeführt und die Proben aus Baggerschürfen und Kernbohrungen analysiert. Zusammenfassend ergibt sich daraus gem. dem vorgelegten Projekt folgendes Schadensbild: Die Kontaminationen des Untergrundes zeigen das gesamte Schadstoffspektrum der organischen Chemie. Wie aus den Untersuchungen hervorgeht, zeichnen sich die festgestellte Kontaminationen zu dem durch einen sehr hohen Anteil an polyzyklischenaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aus. Stellenweise ist die Bodenluft des ungesättigten Bereiches mit aromatischen Kohlenwasserstoffen massiv belastet. Überschreitungen der Maßnahmenschwellwerte gemäß ÖNORM S 2088-1 sind vielfach festzustellen. Die kokereispezifischen Schadstoffe unterscheiden sich in ihren Eigenschaften enormvoneinander. Die Teerkomponenten, die sich hauptsächlich aus den PAK und den BTEX zusammensetzen, zeigen eine mit der Molekularmasse steigende Fettlöslichkeit. Diese Fettlöslichkeit verhält sich indirekt proportional zur Wasserlöslichkeit. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Bioverfügbarkeit und unterschiedliche Transport- und Adsorptionseigenschaften. Aufgrund der gegebenen Vergesellschaftung von PAK, Phenole und BTEX ist am Standort der voestalpine stahl GmbH voneiner Beeinflussung der PAK durch verschiedene BTEX und Phenole betreffende Prozesse auszugehen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Lösungsvermittlung hinzuweisen. Der Transport dieser Substanzen in Lösung wird durch die Grundwasserströmung und das Sorptionsverhalten der PAK gesteuert. Dabei werden die BTEX und die PAKs, die eine hohe Wasserlöslichkeit aufweisen, am schnellsten transportiert. Die am stärksten hydrophoben PAK werden auch am stärksten retardiert und in Lösung am langsamsten transportiert. Höhersiedende PAK sorbieren auch an Oberflächen von Schwebstoffen, weshalb auch ein Transport durch Schwebstoffe im Grundwassermöglich ist. Das Gesamtausmaß der hoch und sehr hoch belasteten Fläche der untersuchten Teilbereiche des Altstandortes „Kokerei Linz“ beläuft sich auf etwa 170.000 m². Diese Fläche wurde auf Basis der Untersuchungsergebnisse für die Gefährdungsabschätzung(Umweltbundesamt) und zusätzlich anhand weiterer Untersuchungen der voestalpine Stahl GmbH ermittelt. Die Schadstoffausbreitung zur Tiefe hin ist deutlich ausgeprägt. Interpolationsberechnungen zeigen eine deutlich ausgeprägte laterale Schadstoffmigration. Mit zunehmendem Wassergehalt nimmt diese deutlich zu, da die Feinporen als Folge der Kapillarität vorherrschend mit Wasser gefüllt sind. Infolgedessen wirken feinkörnige Horizonte mit entsprechend kleinen Poren in vertikaler Richtung transporthemmend. Im gegebenen Fall nehmen wahrscheinlich bevorzugt BTEX, Phenole und KW die Funktion der Lösungsvermittlung ein. Das Ergebnis ist eine Mischphase mit hohen Gehalten an PAK. Die festgestellten massiven KW Schadstoffgehalte innerhalb der gesättigten Bodenzone sprechen für solche Mischphasen (Teeröle etc.) und weisen eine erhöhte Schadstoffmigration auf. Hinsichtlich Seite 74 der Abschätzung der vorhandenen PAK-Gesamtbelastung auf dem ausgewiesenen Altlastareal wurde das Gelände geostatistisch modelliert (Univ. Doz. R.Marschallinger, 14. September 2009). Bei einer angenommenen Probendichte von 2,0 kg/m³ergeben sich als im Untergrund enthaltene PAK-Massen 748 t in der ungesättigten Bodenzone und 281 t in der gesättigten Bodenzone, somit insgesamt 1.029 t. Das Verhältnis der PAK-Gehalteverteilung in Bezug auf die ungesättigte und gesättigte Bodenzonen kann somit mit rd. 3:1 angegeben werden, was bedeutet, dass der überwiegende Anteil der PAK Schadstoffgehalte sich in der ungesättigten Bodenzone befindet. Wesentlich für die angestellten Überlegungen betreffend der Sanierung des Standortes sind folgende Umstände: - - Die Hauptschadstofffracht ist an der Bodenmatrix adsorbiert sowohl in der ungesättigten als auch in der gesättigten Bodenzone. Im Grundwasserabstrom ist die Konzentration gelöster Kohlenwasserstoffe auffallend hoch. In Phase vorliegende Benzol- und Teerölkomponenten im Bereich der Grundwasseroberfläche, im Grundwasserschwankungsbereich und des Grundwasserstauers liegen vor, sind jedoch verhältnismäßig stabil am Standort vorhanden. Das Untersuchungsareal wird als Industriestandort genutzt. Auch künftig ist die industrielle Nutzung des Geländes vorgesehen. Unter der Prämisse der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes ergeben sich zwangsweise gewisse Einschränkungen für einzelne Sanierungsmethoden. Auf Basis einer Sanierungsvariantenstudie soll eine Kombination folgender Sanierungsverfahren angewandt werden: - Sanierung und Sicherung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate Phasenschöpfung im Bereich der Benzolkontamination bzw. der Teerfraktionen am Stauer Absaugung der Bodenluft Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche mit Wiederverfüllung Gegenstand des vorliegenden Projektes sind die Sanierung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate sowie die Absaugung der Bodenluft. Funnel & Gate Es ist geplant, abstromseitig der Kontamination eine Dichtwand (Schlitzwand) bis zum Stauer zu errichten, die in Abständen von 140 – 150 m mit reaktiven Filterelementen (den sog. Gates) ausgestattet ist. Die Gates sind im Gegensatz zur Dichtwand (kf< 10-9m/s) gut durchlässig (kf = 10-3m/s) und werden durch den hydraulischen Gradienten selbsttätig durchströmt. Im Bereich des Koksgasgasometers wird der Schaden unterhalb des Gasometers durch eine Dichtwand gesichert. Der Bereich zwischen der den Bereich unterhalb des Gasometers umschließenden Dichtwand und dem Gasometer wird durch eine Abdichtung der Oberfläche mittels Betonplatten gegen eindringendes Niederschlagswasser gesichert. Die auf der Betonfläche anfallenden Niederschlagswässer sollen im angrenzenden Gelände großflächig versickert werden. Zusätzlich ist geplant, im Bereich der gesicherten Fläche 2 Grundwasserbeobachtungssonden abzuteufen und im Fall steigender Grundwasserstände dieses abzupumpen. Um den Zustrom möglichst senkrecht zur Dichtwand zu drehen, ist die Situierung von 4 Bohrbrunnen mit einer Gesamtentnahmemenge von 130 l/s erforderlich. Das geförderte Grundwasser wird in das Nutzwassernetz der voestalpine eingespeist. Die Linienführung der Dichtwand wurde auf Grund der erkundeten Ausbreitungsgrenzen der Kontaminationen, der topografischen und nutzungsbedingten Rahmenbedingungen sowie der Ergebnisse der Grundwassersimulationen festgelegt. Die geplante Trasse beginnt im Westen bei der Umschließung unterhalb des Koksgasgasometers, verläuft dann entlang der ÖBB-Trasse der Summerauerbahn bis zum Anschlusspunkt an die Schmalwand der donauseitigen Abdichtung im Osten. Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt ca. 1.850 m, die mittlere Tiefe von Dichtwandkopf Seite 75 bis zur Einbindung in den Grundwasserstauer beträgt ca. 13,5 m, woraus sich eine Gesamtfläche inkl. der Filterelemente von 25.000 m² ergibt. Auf Basis der Ergebnisse des hydraulischen Grundwassermodelles sind insgesamt 12 Gates innerhalb der Dichtwand geplant. Im Falle der ggst. Altlast wird die Grundwasserkontamination hauptsächlich durch die Verunreinigung mit PAK, Kohlenwasserstoffen bzw. aromatischen Kohlenwasserstoffen und Cyaniden verursacht. Dabei ist noch zwischen gelösten und aufschwimmenden bzw. auf dem Grundwasserstauer aufsitzende Kontaminationen zu unterscheiden. Im Rahmen der durchgeführten Immissionspumpversuche wurden Kohlenwasserstoffkonzentrationen von bis zu 0,7 mg/l, Cyanid-Gesamtkonzentrationen von bis zu 0,13 mg/l, BTXEKonzentrationen von bis zu 0,5 mg/l, Naphthalinkonzentrationen von bis zu 0,06 mg/l und PAK-15Konzentrationen (ohne Naphthalin) von bis zu 1 mg/l festgestellt, wobei festzuhalten ist, dass sich diese Wert nur auf die nördlichen, dichtwandnahen Bereiche beziehen, in einzelnen Bereichen der Altlast wurden noch wesentlich höhere Konzentrationen gemessen. Für die Reinigung des Grundwassers in den Gates soll handelsübliches Aktivkohlegranulat eingesetzt werden, welches auf Grund seiner hohen Adsorptionsfähigkeit die Schadstoffe aufnehmen kann. Die dafür erforderliche Verweildauer des Grundwassers innerhalb der Gates wurde gem. Projekt mit mind. 60 min festgelegt. Weiters wurde eine effektive Porosität von 25 % angenommen, woraus sich beim größten Durchfluss (HGW Gate 12) von rd. 11 l/d das max. Volumen für ein Filterelement von ca. 163 m³ ergibt. Tatsächlich zur Ausführung sollen Gates mit einer Breite von 12,5 m, einer Höhe von 10 m und einer Tiefe von 1,5 m, also mit einem Volumen von 187,5 m³. Die Standzeiten der Aktivkohlefilterelemente hängen erheblich von der Qualität der Aktivkohle bzw. von deren Beladekapazität ab. Bei einer Kapazität von max. 1 Gew.% bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 4 und 10 Jahren, bei einer Kapazität von max. 10 Gew.% bewegen sich die Standzeiten bei Mittelwasser zwischen 36 und 110 Jahren. Bei den Filterelementen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, deren Mantelflächen normal zu Grundwasserströmungsrichtung aus Filterblechen bestehen und deren Schlitzweite sich nach der Korngröße des zum Einsatz gelangenden Filtermaterials richtet. Die endgültige Auswahl soll erst nach der Durchführung von Pilotversuchen vor Ort erfolgen. Dabei soll zunächst ein Filterelement hergestellt und durch qualitative und quantitative Grundwassermessungen in den An- und Abstrompegeln der Wirkungsgrad eruiert und die Funktionsweise mit unterschiedlichen Aktivkohlematerialien erprobt und für den Ausführungsfall festgestellt werden. Vor bzw. hinter dem Filterelement, also Grundwasser zu- und abstromseitig, werden Filterbetonflächen 16/32 mm (kf = 5,2x10-2 m/s) im Untergrund hergestellt in denen jeweils ein Grundwasserbeobachtungspegel versetzt wird. Die Filterelemente werden mit befahrbaren Schachtabdeckungen für Wartungsarbeitenzugänglich gemacht. Auf diese Weise können auch im Falle der Beladung der Aktivkohleschüttungen Austauscharbeiten erfolgen. Dabei wird die Aktivkohle mittelsgeeigneter Fördereinrichtung aus dem Element gepumpt (z.B. Mammutpumpe). Die Einbringung der neuen bzw. regenerierten Aktivkohle erfolgt über Silotransporte der jeweiligen Hersteller. Dabei wird das Aktivkohlegranulat über geeignete Vorrichtungen unter Wasser in das Filterelement eingebracht. Die Adsorption von Sauerstoff und damit negativ wirkender Belegung freier Adsorptionskapazitäten kann dadurch wirksam unterbunden werden. Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Filterelemente werden diese laufend gewartet. Dabei werden in den vor und hinter den Filterelementen gesetzten Grundwasserpegeln die Grundwasserstände mit geeigneten Messvorrichtungen Online gemessen und aufgezeichnet. Eine Änderung, z.B. Verstopfung der Filterelemente sollte aus den entsprechenden Ganglinien erkennbar sein, sodass über Gegenmaßnahmenzeitgerecht entschieden werden kann (z.B. Filtertausch).Über periodisch analysierte Grundwasserproben, welche aus diesen Pegeln gezogen werden, wird die Reinigungswirkung laufend kontrolliert. Der Zeitpunkt vor dem möglichen Durchbruch des Filters soll auf diese Weise festgestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen (Aktivkohletausch) eingeleitet werden. Für die gesamte Anlage soll eine Betriebsvorschrift erarbeitet werden, die eine Beschreibung der Funktionen der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils notwendigen Kontrollund Wartungsmaßnahmen inklusive Messungen und die dafür vorgesehenen Zeitintervalle enthält. Seite 76 Außerdem wird ein Betriebshandbuch erstellt, das das gesamte Monitoring, die Beweissicherung und den Umgang mit den Anlagenteilen regelt. Betriebsvorschrift und -handbuch werden der Behörde zur Genehmigung vorgelegt. Als Sanierungszielwerte werden für das abströmende Grundwasser unmittelbar nach den Gates (in den Beweissicherungspegeln P1A – P12A) die Orientierungswerte gem. ÖNORM S-2088-1, Tabelle 5 herangezogen, wobei betreffend den Parametern Blei, Chrom, Cadmium, Arsen, Quecksilber, Cyanid ges., KW-GC, Benzol, Toluol und BTEX eine Unterschreitung des Maßnahmenschwellwertes, betreffend die Konzentrationen der anderen relevanten Parameter (wegen fehlender Maßnahmenschwellenwerte) wie Zink, Phenolindex, Naphthalin und PAK-16 die Unterschreitung der Prüfwerte gem. ÖNORM S-2088-1, Tabelle 5,als anzustrebende Reinigungsleistung angesetzt wird. Konkret sollen durch die geplanten Maßnahmen folgende Grenzwerte im Abstrom der Gates eingehalten werden: AOX Summe KW BTXE Benzol Toluol PAK-16 PAK (TVO) Naphthalin Phenolindex Cyanid ges. Blei Zink Chrom Cadmium Arsen Quecksilber 10 µg/l 100 µg/l 50 µg/l 1 µg/l 10 µg/l 0,50 µg/l 0,10 µg/l 1 µg/l 30 µg/l 50 µg/l 10 µg/l 1.800 µg/l 50 µg/l 5 µg/l 10 µg/l 1 µg/l Die Kohlenwasserstoffe sollen gaschromatographisch bestimmt werden (KW-Index). Die Grenzwerte für den KW-Index und für BTXE sind für die Schöpf- und die Pumpprobe einzuhalten. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen sind nach Fertigstellung des Gesamtprojektes umfangreiche hydraulische und chemische Kontrolluntersuchungen für einen Zeitraum von vorerst 5 Jahren vorgesehen. Das Nachweissystem soll aus 12 neuen Pegeln im Anstrom der 12 Gates (P1I – P12I), 12 neuen Pegeln im Abstrom der Gates (P1A – P12A), 2 neuen Pegeln an den Enden der Dichtwand (P13 und P14), den 4 neuen Brunnen (BB1 – BB 4), einem bestehenden Brunnen (VAL3) und 25 bestehenden Pegeln, die ober- und unterstromig bzw. im Kontaminationsbereich der Altlast situiert sind, bestehen. In allen in das Nachweissystem eingebundenen Pegeln und Brunnen erfolgt eine kontinuierliche Erfassung der Wasserspiegel. Die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Redoxpotential und PAK werden vor Ort kontinuierlich und registrierened analysiert. Im Labor werden die Parameter DOC, AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK (16 Einzelsubstanzen nach US-EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium, Arsen und Quecksilber analysiert. Vor Beginn der Kontrolluntersuchungen soll ein Probenahmeplan erstellt werden, in dem für jede Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festgelegt sind. Die Entnahme der Grundwasserproben soll in jenen Tiefen erfolgen, in denen auf Grund der Vorkenntnisse die max. Schadstoffgehalte zu erwarten sind. Für die Entnahme von Grundwasserproben, der kontinuierlichen Analyse von Parametern aus Wasserproben und für die Probenkonservierung sowie deren Lagerung und Transport liegen dem Projekt sog. SOP´s (Standard Operating Procedures) bei. Folgendes Messprogramm ist lt. Projekt geplant: Seite 77 Errichtungsphase: Pegel-Nr. Quantität C8 ¼-jährlich C10 ¼-jährlich C11 ¼-jährlich C12 ¼-jährlich C13 ¼-jährlich C15 ¼-jährlich C34 ¼-jährlich C35 ¼-jährlich B25 kontinuierlich B33 kontinuierlich B88 kontinuierlich B92 kontinuierlich Qualität ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich ¼-jährlich Sanierungsphase: Pegel-Nr. Quantität P1I kontinuierlich P1A kontinuierlich P2I kontinuierlich P2A kontinuierlich P3I kontinuierlich P3A kontinuierlich P4I kontinuierlich P5A kontinuierlich P6I kontinuierlich P6A kontinuierlich P7I kontinuierlich P7A kontinuierlich P8I kontinuierlich P8A kontinuierlich P9I kontinuierlich P9A kontinuierlich P10I kontinuierlich P10A kontinuierlich P11I kontinuierlich P11A kontinuierlich P12I kontinuierlich P12A kontinuierlich P13 kontinuierlich P14 kontinuierlich K1 kontinuierlich K3 kontinuierlich K4 kontinuierlich K5 kontinuierlich K17 kontinuierlich K2 kontinuierlich K21 kontinuierlich K25 kontinuierlich K18 kontinuierlich K8 kontinuierlich K10 kontinuierlich K20 kontinuierlich K19 kontinuierlich K28 kontinuierlich K11 kontinuierlich K12 kontinuierlich Qualität ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. ½-jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich Seite 78 K13 K14 K27 K29 K30 K31 K32 K33 K35 H1 H2 DOKW2 DOKW3 BB1 BB2 BB3 BB4 VAL3 B25 B33 B88 B92 kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich kontinuierlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich ¼-jährlich bzw. jährlich Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten vor Baubeginn werden an den Messstellen „Errichtungsphase“ zweimal und im Zuge der Errichtung des F & G – Systemsvierteljährlich Grundwasserproben entnommen. An den Messstellen „Sanierungsphase“ werden für die Dauer von zwei Jahren vierteljährlich Grundwasserproben entnommen. In den nachfolgenden Jahren erfolgt die Beprobung halbjährlich bzw. 1 Mal jährlich. Die sich aus der Grundwasserbeweissicherung ergebenden Messdaten (Grundwasserspiegellagen, chemische Parameter) werden in übersichtlicher Form dokumentiert. Insbesondere der Trendentwicklung der Untersuchungsparameter wird dabei besonderes Augenmerk geschenkt. Absaugung der Bodenluft In den Bereichen der festgestellten BTXE-Kontamination soll die belastete Bodenluft aus der ungesättigten Bodenzone abgesaugt werden. Beim gewählten System sind sog. Kondensatabscheider integriert, in denen die in der Bodenluft enthaltene Feuchtigkeit abgetrennt wird. Das abgeschiedene Wasser soll auf Grund der Inhaltsstoffe (es wird die kontaminierte Bodenluft abgesaugt) einer externen Entsorgung zugeführt werden. 2. Gutachten Aus der Sicht des Gewässerschutzes werden im Wesentlichen die Qualität des Grundwasserabstromes nach Reinigung in den Gates sowie die geplanten Maßnahmen zur grundwasserseitigen Sanierung der Altlast wie auch die erforderlichen Grundwasserschutzvorkehrungen beurteilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Schlitzwand auf Basis der derzeit bekannten Umstände ein nach dem Stand der Technik erprobtes Verfahren zur vertikalen Abdichtung im Untergrund ist. Die Bemessung des erforderlichen Aktivkohlevolumens bzw. die angenommene Migrationszeit für eine ausreichende Abreicherung der Schadstoffe im Grundwasser erscheint grundsätzliche plausibel. Der Erfolg der Maßnahme hängt in erster Linie von der verwendeten Aktivkohle ab, wobei erst im Feldversuch die endgültige Auswahl bzw. Bemessung erfolgen kann. In diesen Feldversuchen können auch störende Einflüsse (Rücklösungen, gegenseitige chemische Beeinflussungen etc.) am besten abgeklärt werden. Da diese Unterlagen zum heutigen Zeitpunkt naturgemäß nicht vorliegen, ist die Vorlage eines Konzeptes, aus dem aufbauend auf dem Ergebnis der Feldversuche der konkrete Aufbau der Gates und die begründete Auswahl des Filtermaterials hervorgeht, erforderlich. Für eine ausreichende Prüfzeit durch die Seite 79 Behörde ist dieses Konzept spätestens 2 Monate vor Installierung der Gates bzw. vor Befüllung mit dem Filtermaterial vorzulegen. Die Maßnahme Funnel & Gate ist gem. Projekt auf einen Zeitraum von 40 Jahren ausgelegt. Weiters ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich auf Basis der Daten aus dem Grundwassermodell bei mittleren Grundwasserverhältnissen rechnerisch eine PAK-Entfernung von rund 2 t/a ergibt. Wie aus dem Befund hervorgeht wird geschätzt, dass auf Grund der bisherigen Untersuchungen in der gesättigten Bodenzone mit rund 280 t PAK zu rechnen ist. Aus diesen Annahmen ergibt sich theoretisch eine Laufzeit von 140 Jahren, bei Berücksichtigung erheblicher Nichtlinearitäten bei der tatsächlichen Entfernung wird dieser Zeitraum sicherlich weit überschritten. Darüber hinaus ist nicht damit zu rechnen, dass die sich in der Altlast befindlichen Kontaminationen überhaupt auf diese Weise weitgehend mobilisieren lassen. Darauf deutet schon die Tatsache hin, dass rund 70 Jahre nach den Schadensereignissen immer noch Schadstofffrachten in dieser enormen Höhe vorgefunden werden. Weiters wurde durch die Erkundungen nachgewiesen, dass die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Benzolschäden äußerst gering ist. Durch Funnel & Gate kann die gesättigte Bodenzone der Altlast jedenfalls weder in den nächsten 40 Jahren noch in planbaren Zeiträumen saniert werden. Auch als reine Sicherungsmaßnahme scheint die Methode nicht geeignet, da auf Grund der systemimmanenten Lebensdauer der Schlitzwände wohl eine mehrmalige Errichtung erforderlich wäre. Aus fachlicher Sicht ist diese Methode alleine weder geeignet die Altlast zu sanieren, noch diese langfristig zu sichern. Es ist deshalb erforderlich – wie seitens der voestalpine Stahl GmbH grundsätzlich im Gesamtpaket vorgesehen – eine Kombination mehrerer Methoden anzuwenden. So ist neben einer „Hot Spot“Sanierung der gesättigten Zone, also eine Sanierung der hoch belasteten Grundwasserbereiche durch zusätzliche Methoden (wie z.B. die geplante Phasenschöpfung, Situierung von Sperrbrunnen etc.), auch eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone erforderlich, um die weitere Abgabe von Schadstoffen durch die vorhandenen Depots zu verhindern (da keiner der Schäden direkt im Grundwasser entstanden ist, ist der Weg der Schadstoffanreicherung im Grundwasser evident). Um die erforderliche Kombination von Sanierungsmethoden sicherzustellen, ist es deshalb aus fachlicher Sicht notwendig, die Sanierung der hoch belasteten Bereiche der gesättigten Zone, die auch die am Stauer befindlichen teerartigen Ablagerungen einschließen, durch Auflage vorzuschreiben, wobei es sinnvoll erscheint, dies durch eine Projektsvorlage in Kombination mit einer Umsetzungsfrist für die Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die Sanierung der ungesättigten Zone. Die geplanten Ablaufwerte wurden auf Basis der ÖNORM S 2088-1 vom 01. September 2004 – Tabellen 4 und 5 (Orientierungswerte für Grundwasser) festgelegt, wobei grundsätzlich die Maßnahmenschwellenwerte herangezogen wurden bzw. wo dies auf Grund fehlender Werte nicht möglich war wurden die Prüfwerte herangezogen. Gemäß den Begriffsbestimmungen der ÖNORM sind Maßnahmenschwellenwerte jene Werte, bei deren Überschreitung in der Regel Sicherungsund Sanierungsmaßnahmen notwendig sind und Prüfwerte jene Werte, bei deren Überschreitung weitere Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung notwendig sind, wobei bei Unterschreitung in der Regel keine Gefährdung gegeben ist. Insoferne entsprechen die als Grenzwerte vorgeschlagenen Orientierungswerte dem Stand der Technik, weil einerseits nach einer Sanierung klar sein muss, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind und andererseits auch die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bei grundsätzlich sanierten Grundwasserverhältnissen nicht wünschenswert ist. Die Maßnahmenschwellenwerte und die Prüfwerte wurden konkret in Anlehnung an die Grundwasserschwellenwertverordnung, die Trinkwasserverordnung, die „Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen“ Baden-Württemberg 1998 sowie der Vorschläge der ad-hoc-AK „Prüfwerte“ der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft Wasser festgelegt. Somit ist die Gewähr gegeben, dass es sich dabei um Konzentrationen handelt, die im österreichischen legistischen Rahmen liegen, aber auch den einschlägigen Regeln der Technik im europäischen Raum genügen. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das vorgeschlagenen Reinigungsziel jedenfalls dem Stand der Technik entspricht. Seite 80 Da der Betrieb des Funnel & Gate mit den vorzuschreibenden Ablaufwerten verhaftet ist, muss auf die Probenahme und die Analysen besonderes Augenmerk gerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Parametern wie z.B. BTXE die Flüchtigkeit aus dem Probenahmegefäß immer wieder zu Problemen führt. Weiters ist es aus fachlicher Sicht erforderlich, dass Probenahme und Analyse in einer Hand liegen und die für Probenahme und Analyse Verantwortlichen innerhalb kurzer Zeit zur Probenahme vor Ort sein kann um bei außergewöhnlichen Betriebszuständen bzw. Problemen rasch reagieren zu können. Zusammenfassend wird also sicherzustellen sein, dass ein diesbezüglicher Auftragnehmer einerseits Probenahme und Analyse durch entsprechende Ressourcen vor Ort garantieren kann. Aus der Sicht des Gewässerschutzes besteht gegen die Umsetzung und den Betrieb der als „Funnel& Gate“ bezeichneten Maßnahme zur Grundwassersanierung der Altlast Kokerei bei Vorschreibung nachfolgender Auflagen, Bedingungen und Fristen kein Einwand: 1. Die Anlagen sind projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nicht in den nachfolgenden Auflagen Gegenteiliges formuliert wurde. 2. Die genaue Ausführung der Gates und das auf Grund der vorliegenden Kontaminationen effizienteste Filtermaterial sind in Feldversuchen zu bestimmen. Über das Ergebnis dieser Feldversuche und über die nachvollziehbare Auswahl des Filtermaterials bzw. über die Detailausführung der Gates ist der Behörde bis spätestens 31. Mai 2012, mindestens jedoch 2 Monate vor Inbetriebnahme der Gates, ein Bericht zur Zustimmung vorzulegen. Sollten die Feldversuche nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben (die Sanierungsgrenzwerte konnten in den Versuchen nicht zuverlässig eingehalten werden), hat der Bericht entsprechende Alternativlösungen zu beinhalten. 3. In den Pegeln P1I – P12I und P1A – P12A sowie P13 und P14 sind die Parameter Wasserspiegelhöhe, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Redoxpotential und PAK kontinuierlich zu messen und registrierend aufzuzeichnen. Weiters sind die Parameter DOC, AOX, Summe Kohlenwasserstoffe, BTXE, Benzol, Toluol, PAK (16 Einzelsubstanzen nach EPA), Phenolindex, Cyanid gesamt, Blei, Zink, Chrom, Cadmium, Arsen und Quecksilber im ersten Jahr aus monatlich, im zweiten Jahr aus vierteljährlich und ab dem dritten Jahr aus halbjährlich gezogenen Proben zu analysieren. Die Parameter Summe Kohlenwasserstoffe und BTXE sind aus der Schöpf- und Pumpprobe zu analysieren. 4. Die Probenahmeintervalle sind nach Aufforderung der Behörde zu verdichten, wobei die Behörde den Zeitraum und das Probenahmeintervall vorgibt. 5. Über Probenahme und Analysenmethoden ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Inhaltsstoffe des Grundwassers bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Gutachten eines von der voestalpine Stahl GmbH unabhängigen, akkreditierten Labors vorzulegen, welches die jeweiligen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen sowie die jeweiligen Methodenvorschriften beinhaltet. Probenahme und Analyse selbst sind ebenfalls von einem akkreditierten Labor, welches von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängig ist, durchzuführen. 6. Probenahme und Analyse sind durch ein und dieselbe organisatorische Einheit durchzuführen, wobei die Dauer zwischen Beauftragung und Durchführung der Probenahme innerhalb einer Zeitspanne von 2 Stunden zu erfolgen hat. 7. Über die kontinuierlich messenden Sonden ist bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Kalibrierungs- und Wartungsplan, ausgearbeitet von einer dazu befugten Person oder Institution, vorzulegen. 8. Im Ablauf der Gates, also in den Pegeln P1A – P12A dürfen jeweils folgende Grenzwerte nicht überschritten werden: AOX 10,0 µg/l Seite 81 Summe KW BTXE Benzol Toluol PAK-16 PAK (TVO) Naphthalin Phenolindex Cyanid ges. Blei Zink Chrom Cadmium Arsen Quecksilber 100,0 50,0 1,0 10,0 0,50 0,10 1,0 30,0 50,0 10,0 1.800 50,0 5,0 10,0 1,0 µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l µg/l 9. Auf Grundlage der kontinuierlich gemessenen Parameter ist ein rechtzeitiger Wechsel des Filtermaterials vorzunehmen, sodass die vorgeschriebenen Grenzwerte gesichert eingehalten werden können. 10. Zum Ende eines jeden Betriebsjahres ist der Behörde ein Bericht über den Betrieb der Anlage und eine textlich und grafisch aufbereitete Zusammenfassung über sämtliche gemessenen Parameter inkl. sämtlicher durchgeführter Wartungsarbeiten und Angabe besonderer Vorkommnisse vorzulegen. 11. Der Betrieb der Gates kann beendet werden, wenn in den Anstrompegeln P1I – P12I sowie P13 und P14 die Sanierungsgrenzwerte gem. Pkt. 8 über einen Zeitraum von 2 Jahren unterschritten wurden. Dabei ist im 2. Jahr das Probenahmeintervall auf mind. monatlich zu verkürzen. 12. Bis spätestens 31. Dezember 2012 ist der Behörde ein Projekt über die Sanierung der hochbelasteten gesättigten und ungesättigten Bodenzonen inkl. der sich am Stauer befindlichen Teerölphasen zur Zustimmung vorzulegen. Mit diesem Projekt ist unter anderem ein verbindlicher Zeitplan für die Sanierung der einzelnen Teilflächen der ungesättigten Zone vorzulegen. 13. Die Umsetzung der im Projekt gem. Pkt. 12 vorgelegten und von der Behörde freigegebenen Maßnahmen hat bis spätestens 31. Dezember 2030 zu erfolgen. 14. Die Einleitung des abgepumpten Grundwassers im Bereich unterhalb des Koksgasgasometers hat in die öffentliche Kanalisation unter Einhaltung der Grenzwerte der AEV Kohlenwertstoffanlagen zu erfolgen. Alternativ sind diese Wässer einer ordnungsgemäßen externen Entsorgung zu unterziehen. 15. Die Kondensate aus der Bodenluftabsaugung sind einer ordnungsgemäßen externen Entsorgung zu unterziehen. 16. Die (Zwischen)lagerflächen für das anfallende Aushubmaterial ist flüssigkeitsdicht herzustellen. Die Ableitung der anfallenden Sickerwässer ist gem. der AEV Deponiesickerwässer in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. 17. Im Rahmen der Errichtung der Dichtwand anfallende Abwässer sind nach den Bestimmungen der AAEV zu behandeln, wobei die jede andere Behandlung als die Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation einer Genehmigung durch die Behörde bedarf. Seite 82 18. Bei der Errichtung von Bauwerken dürfen keine Baustoffe und Hilfsmittel wie Schalöle, Anstriche, etc. verwendet werden, die wassergefährdende Stoffe enthalten und/oder freisetzen. 19. Bei der baulichen Errichtung von Anlagen ist stets intaktes Baugerät in ordnungsgemäßem Zustand zu verwenden. Baugerät mit undichten Hydrauliksystemen, oder bei dem wassergefährdende Stoffe austreten, sind sofort von der Baustelle zu entfernen. 20. Während der Bautätigkeiten ist die Baustromversorgung über das bestehende elektrische Netz zu bewerkstelligen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen Netzersatzanlagen (z.B. Dieselaggregate) zum Einsatz kommen, und ist dies im Vorfeld der Behörde zu melden. 21. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe bei Neuanlagen darf ausschließlich in Doppelmantelbehältern oder in Auffangwannen erfolgen, die gegen die zu lagernden Medien dicht und beständig sind. Das Auffangvolumen ist so zu bemessen, dass von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mindestens 30 %, von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 mindestens 50 % und von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 100 % des maximal möglichen Lagervolumens, jedenfalls aber der Inhalt des größten Lagerbehälters aufgefangen werden kann." II.2.1.4. Gutachten des ASV für Geologie/Hydrogeologie "Die voestalpine Stahl GmbH beabsichtigt die so genannte Altlast O76 "Kokerei Linz" in mehreren Abschnitten zu sanieren. Dazu wurde ein umfangreiches und fachlich sehr fundiertes Sicherungund Sanierungsprojekt bzw. Maßnahmenkonzept mit sehr konkreten Vorhaben ausgearbeitet und diese der zuständigen Behörde vorgelegt. Im gegenständlichen Projekt ist vorgesehen, die durch Kriegseinwirkungen entstandene, bedeutende Menge an produktionsbedingten Kokereimedien in den Untergrund gelangten, zu sanieren bzw. zu entfernen. Gegenstand des nachfolgenden Gutachtens ist in erster Linie die geologisch-hydrogeologische Beurteilung des Gesamtstandortes für die geplanten Sanierungsmaßnahmen. Es macht aus fachlicher Sicht keinen Sinn, diese Beurteilung auf einzelne Sanierungsbereiche zu zerlegen. Es werden daher – wie auch im Projekt dargestellt – die Standort- und Grundwasserverhältnisse des Gesamtstandortes behandelt und dabei folgende Punkte beurteilt: Geologie und Hydrogeologie des Standortes der voestalpine Stahl GmbH Linz Beschreibung der Untergrundverhältnisse Mögliche qualitative und quantitative Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf o das Grundwasser allgemein und o auf bestehende/fremde Rechte speziell Qualitative und quantitative Grundwasserbeweissicherung während der Sanierung Auswirkungen der Wasserhaltungsmaßnahmen Grundwasser- bzw. Nutzwasserentnahme aus den neu zu errichtenden Brunnen Auswirkungen der Altlast auf das Grundwasser Beschreibung der Trinkwasserversorgung Aus den vorgelegten Unterlagen ist klar ersichtlich, dass die voestalpine Stahl GmbH folgende Sicherung bzw. Sanierung des genannten Standortes mit folgenden Varianten beabsichtigt: Sicherung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate Seite 83 Eine mit der oben genannten Maßnahme verbundene Phasenschöpfung im Grundwasser Absaugung und Reinigung der Bodenluft sowie Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche am Standort mit Wiederverfüllung Durch diese Maßnahmen soll eine Optimierung der Beseitigung- und Verwertungswege entstehen und eine entsprechende Bodennutzung mit einer höchstmöglichen Ressourcenschonung bewirkt werden. Das vorgelegte Projekt sieht konkret folgende Sicherungsmaßnahmen vor: Funnel & Gate: Bei dieser Maßnahme soll in Form einer teilweisen Umschließung des Standortes mittels einer Dichtwand – auch als Funnel genannt – die Ausbreitung von umweltrelevanten Emissionen nachhaltig unterbunden werden. Darüber hinaus soll mit so genannten "reaktiven Filterelementen" – auch als Gates bezeichnet – welche in Teilabschnitten der Dichtwand eingebaut werden sollen, das durchströmende Grundwasser von schädlichen Inhaltsstoffen aus der gegenständlichen Altlast gereinigt werden. Bodenluftabsaugung: In die wassergesättigte Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens sollen mehrere Bohrungen abgeteuft werden. Diese sollen in der Folge mit Hilfe von Filterrohren zu so genannten Absaugpegel ausgerüstet werden. Die schadstoffbelastete Abluft wird bei diesem Verfahren mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und über Aufsatzrohre der katalytischen Nachverbrennung zugeführt. Das dabei gereinigte Abgas wird über einen Kamin ausgeblasen. Bei der sehr umfangreichen Ermittlung der Schadstoffbelastung im Boden wird im vorliegenden Projekt unter anderem festgehalten, dass "bei der Verdachtsfläche der Kokerei Linz ein sehr hohes Schadstoffpotential vor allem im Gesamtgehalt der gemessenen Schadstoffe vorliegt". Auch massive Kontaminierung mit Teeröl konnte bis zum Grundwasserstauer festgestellt werden. Bezüglich Schadstoffe in der Bodenluft wird in den Unterlagen angegeben, dass "teils massive Belastungen durch aromatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden konnten." Bei der Schadstoffuntersuchung im Grundwasser konnte laut Unterlagen eine massive Beeinflussung in der überwiegenden Anzahl der Messstellen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers nachgewiesen werden. Exakte Daten und Angaben dazu sind aus den Projektsunterlagen zu entnehmen (Technischer Bericht). Um die geplanten Sanierungsmaßnahmen entsprechend optimieren zu können, wurde für die geplanten Maßnahmen ein so genanntes numerisches Grundwassermodell erstellt bzw. berechnet. Im Zuge der Voruntersuchungen zur geplanten Sanierungsteilmaßnahme auf dem Betriebsgelände der voestalpine Stahl GmbH in Linz wurde das Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH in Gallneukirchen mit der Erstellung eines numerischen Grundwassermodells beauftragt. Das Modell diente als Planungsinstrument zur Beantwortung wasserwirtschaftlicher und geohydraulischer Fragestellungen. Dabei wurden insbesondere Prognoserechnungen zu verschiedenen Sanierungsvarianten (Szenarien) durchgeführt, um die Auswirkungen möglicher hydraulischer und/oder bautechnischer Maßnahmen auf den Grundwasserhaushalt zu untersuchen. So konnte schließlich eine optimierte Sanierungsvariante für das Projekt festgelegt werden. Seite 84 Datengrundlage waren zum einen das numerische Grundwasserströmungsmodell Voest, dessen Aufbau, Kalibrierung sowie Anwendungen im Bereicht des Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH vom 15.09.2009 beschrieben sind. Zum anderen wurden zusätzliche Hydrografische Daten der Austrian Hydro Power verwendet. Im Rahmen der Vorplanungen und der Entscheidungsfindung einer optimierten Sanierungsmaßnahme wurden mithilfe des Grundwasserströmungsmodells zunächst Berechnungen zur Verteilung der Standrohrspiegelhöhen (Lage der Grundwasseroberfläche) durchgeführt. Zur Berechnung der Fließwege von Partikeln bzw. im Wassergelöster Teilchen wurden Bahnlinienberechnungen durchgeführt. Zu den untersuchten Sanierungsmaßnahmen gehört eine Dichtwand in der Ausführung als herkömmliche undurchlässige Schlitzwand oder als relative Wand mit insgesamt bis zu 12 hochdurchlässigen Filterelementen (Gates). Die Breite der Filterelemente beträgt aufgrund der Diskretisierung im Modell 12,50 m. Verschiedene Dichtwandverläufe bis hin zur vollständigen Umschließung des kontaminierten Areals wurden untersucht. Als zusätzliche Maßnahme wurden Förder- und Injektionsbrunnen in unterschiedlicher Anzahl und Konstellation untersucht (siehe Sanierungsvariantenstudie des Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH vom 15.09.2009). Das in der vorliegenden Einreichung gewählte Verfahren der Teilumschließung dient auch zur Sicherung des Grundwasserabstromes während der geplanten Teilflächensanierungen der ungesättigten sowie während der geplanten Teilflächensanierung der ungesättigten Bodenzone. Durch die Implementierung der Dichtwand wird im Zuge der Räumung der Teilflächen eine Mobilisierung und Abdriften der im Untergrund vorhandenen Kontamination zu den Nachbargrundstücken hintan gehalten. Die optimierte Sanierungsvariante sieht eine im Wesentlichen von Westen nach Osten verlaufende Dichtwand vor. Im Westen wird der Koksgasgasometer eingeschlossen. Im Osten schließt die Dichtwand an die bestehende Schmalwand im Bereich der Donau an. Die 12 Gates sind über die gesamte Länge verteilt. Südwestlich des Koksgasgasometers werden zusätzlich vier Sanierungsbrunnen installiert. Die Entnahmeraten betragen 40 l/s (BB 1) bzw. 30 l/s (BB 2-4). Die Lage und Grundwasserentnahmen bewirken auf die Dichtwand eine direkte Anströmung. Das gesamte kontaminierte Areal wird dabei durchströmt. Infolge der Gates erfolgt kein Anstau des Grundwassers vor der Dichtwand. Vielmehr wird die Grundwasserströmung durch die Gates kanalisiert, und das kontaminierte Grundwasser kann über die Filterelemente gereinigt werden. Die Simulationen erfolgten mithilfe eines stationären Modells, da hier in erster Linie die maximalen Auswirkungen auf die Grundwasserströmung von Interesse sind. Die Wirksamkeit der für eine optimale Sanierung ausgewählten Variante wurde sowohl unter realen (mittleren) Grundwasserverhältnissen (MW der Donau) als auch unter niedrigen (RNW 85 der Donau) und bei hohen Grundwasserständen (HW 100 der Donau) untersucht. Die Simulation eines auf Grundwasserströmung aufgesetzten numerischen Stofftransports erfolgt im Rahmen der Ausführung- bzw. Detailplanung zur Ausführung der Sanierungsmaßnahme. Hierbei soll insbesondere die Wirkungsweise der reaktiven Dichtwand untersucht werden. Im Detail besteht die Absicherungsmaßnahme aus einer zukünftig abstromseitig der Kontamination gelegenen linienförmigen Dichtwand, die in Abständen von 140 bis 150 m reaktiven Filterelementen (Gates) ausgestattet ist. Die reaktiven Elemente sind im Gegensatz zur Dichtwand gut durchlässig (kf = 10-3 m/s) und werden durch den hydraulischen Gradienten, der aus der zukünftig quer zum Grundwasserstrom situierten Dichtwand und der Abspundung zur Donau und dem Hafenbecken hin resultiert, selbständig durchströmt. Im Bereich des Koksgasgasometers wird der Schaden unter dem Gasometer gesichert. Die Sicherung erfolgt mittels Schlitzwänden. Um das Grundwasser in diesen gesicherten Bereichen auf einem technisch passenden Niveau zu halten, wird der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässer Seite 85 abgedichtet. Zur Überwachung der Druckniveaus werden zwei Grundwasserbeobachtungssonden vorgesehen. Bei Bedarf wird mittels Unterwasserpumpen aus den vorgesehenen Grundwassersonden das Niveau reguliert. Im Zustrombereich wird sich die Inbetriebnahme von vier zusätzlichen Förderbrunnen positiv auf die Grundwasserströmungsrichtung (senkrecht zur Dichtwand) als auch auf den potentiellen Grundwasseraufstau auswirken. In diesem Bereich ist die Errichtung von Pumpwerken geplant, von denen dann das geförderte Grundwasser über eine Druckleitung in das Nutzwassernetz eingespeist und bei Eignung zu Kühlzwecken genutzt wird. Im Hinblick auf einen zu erwartenden Grundwasseraufstau wird seitens der voestalpine Stahl GmbH nachstehende kritische Höhenkote für den Bereich Kokerei Kohlenlager angegeben: Kokerei Kohlenlager: Sohle = 250,60 m ü. A Die Implementierung der Dichtwand mit der einhergehenden Errichtung zusätzlicher Förderbrunnen im Anstrom des Betriebsgeländes führt im Bereich der Altlast zu einer Grundwasserabsenkung. Die Absenkung beträgt etwa 0,5 m und nimmt mit zunehmender Entfernung von den Brunnen nach Osten hin ab. Lediglich im östlichen Areal und Donaunähe wird das Grundwasser aufgrund des eingeschränkten Abflusses geringfügig bis auf etwa 0,3 m angestaut. Alle berechneten Grundwassergleichenpläne zeigen bereits einen bestehenden Einstau des vorhandenen Kabelkanals im Bereich Kraftwerk (Grundwasserstände > 246,68 m ü.A.), welcher durch die geplanten Maßnahmen lediglich im Hochwasserfall um ca. 0,1 m erhöht wird. Aus technischer Sicht der voestalpine Stahl GmbH ist dies zulässig. Der Verlauf der Dichtwand entspricht bewusst nicht der Altlastengrenze, weil die gewünschte Sperrwirkung und Reinigung des durchströmenden Grundwassers durch den Verlauf entlang der nördlichen Kokereibegrenzung hin zur Donau im selben Ausmaß gegeben ist. Dieser Verlauf ist kostengünstiger gegenüber der Altlastengrenze verlaufende Dichtwand aufgrund der Vielzahl von Einbauten in Querrichtung. Bei der Ausführung wurde ebenfalls auf die technisch mögliche Zugänglichkeit nach der Errichtung wert gelegt. Beweissicherung Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten wird seitens der voestalpine Stahl GmbH in Abstimmung mit den angrenzenden Liegenschaftseigentümern eine umfangreiche Beweissicherung vorgenommen. Diese umfasst im Wesentlichen die bestehenden Einrichtungen wie Grenzsteine, Zaunanlagen, Tore und Schrankenanlagen, Bewuchs, Betriebsgebäude, Grundwassersonden, Erhebung sämtlicher Einbauten (Kanal, Wasser, Gas, Strom etc.), Gleisanlagen, Werbetafeln, Fahnenmaste, Zustand der vorhandenen Wege, Straßen und Manipulationsflächen, Zustand der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, Versickerungsanlagen etc. Vertikale Dichtwand Die Linienführung der Dichtwand wurde auf Grund folgender Rahmenbedingungen festgelegt: Erkundete Ausbreitungsgrenzen der Kontaminationen Topographische und nutzungsbedingte Rahmenbedingungen Ergebnisse des Grundwassermodells (Fa. SV-Büro für Boden + Wasser GmbH) Die geplante Trasse beginnt im Westen beim Koksgasgasometer Punkt A (Parzelle 179/1), verläuft entlang der ÖBB-Trasse Summerauerbahn zum Teil auf Grundstücken der ÖBB bis zum östlichen Bereich bei Punkt S (Parzelle 1176/1). Details zur Trassenführung sind dem "Projektslageplan" (Beilage 001) zu entnehmen. Die Gesamtlänge der Dichtwand beträgt 1.770 m und reicht bis in eine Tiefe zwischen 17 und 22 m unter Geländeoberkante (GOK). Die daraus resultierende Dichtwandfläche ohne Abzug der Seite 86 Gesamtfläche an Filterelementen unter Berücksichtigung einer Einbindungstiefe in den Stauer von ca. 2 m beträgt ca. 30.000 m². Der Dichtwandkopf verläuft rund 2 m über die angesetzten Hochwasserverhältnisse (HW 100). In erschütterungssensiblen Bereichen (zB Koksgasgasometer) ist vorgesehen, dass ein schonendes Errichtungsverfahren (zB Schlitzwandfräse) zum Einsatz kommt. Herstellung der Dichtwand Zur Herstellung der Teilumschließung wurde das Schlitzwand-Verfahren ausgewählt, das unter Berücksichtigung der Kosten die größtmögliche Sicherheit erzielt. Ausschlaggebend für diese Festlegung sind die Tatsachen dass sich ein geeigneter Einbindehorizont in einer Tiefe von 15–20 m befindet dass bei den geologischen Untersuchungen keine für die Herstellung einer Schlitzwand hinderlichen Verhältnisse vorgefunden wurden. Der Ausführung der Dichtwand wird die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau – Dichtwände im Untergrund" zugrunde gelegt. Als Dichtwandklasse wird gemäß ÖNORM B 4452 die Klasse 3 (DWK3) festgelegt. Als Durchlässigkeitskritierium wird ein kf-Wert von < 10-9 m/s definiert. Die Dichtwandmischung wird an den vorhandenen Chemismus des Grundwassers angepasst. Es werden keine das Grundwasser gefährdende Stoffe verwendet. Das erhärtete Dichtwandmaterial entspricht den Anordnungen für Schlitzwandbeton laut den Tabellen 6 bis 11 aus ÖNORM B 4452. Das technische Verfahren der Schlitzwandausführung (mind. 80 cm Wandstärke) wurde aus bautechnischen und sicherheitstechnischen Gründen gewählt. Das Verfahren ist am Standort der voestalpine Linz erprobt (Stranggussanlage). Aus bautechnischer Sicht stellt es ein Verfahren dar, welches sehr schonend für etwaige Einbauten im Hinblick auf die eigentliche Errichtung der Wand (Vibrationen, Erschütterungen) ist. Ebenso sind etwaige geologische Besonderheiten (Blocklagen über dem Stauer), die am Standort der voestalpine Linz auftreten, für das gewählte technische Verfahren kein Errichtungshemmnis. Die gewählte Stärke der Schlitzwand von 0,8 m ergibt sich aus der geplanten Tiefe (von ca. 0,0 m bis 22 m). Gemäß der Errichtungsnorm darf eine Ungenauigkeit gemäß Verfahren von +/- 1 % der Höhe ausgeführt werden. Das kann im schlechtesten Fall zu Abweichungen von -22 cm bzw. + 18 cm führen. Um eine Dichtheit gewährleisten zu können, muss bei Dichtbetonen eine Mindeststärke von 30 cm vorhanden sein. Diese ist bei der gewählten Variante gewährt. Bei der Abnahmeprüfung werden Erosionsbeständigkeit und chemische Widerstandsfähigkeit gemäß den Vorgaben der Tabelle 19 aus ÖNORM B 4452 geprüft. Die Arbeiten werden laufend überwacht und auf Übereinstimmung mit den Entwurfsdaten geprüft. Sollten sich im Laufe der Herstellung Abweichungen ergeben, wird die weitere Vorgangsweise mit der Behörde abgestimmt. Die genaue Lage der Staueroberkante wird während der Herstellung (beim Schlitzen) der Wand dokumentiert. Das Erreichen des Einbindehorizontes (Stauer) wird sowohl sensorisch als auch in Form von bodenmechanischen Untersuchungen nachgewiesen. Vom Stauermaterial jedes Dichtwandelementes werden Rückstellproben (10 Liter Kübel) entnommen und in Abständen von 100 m der Durchlässigkeitswert und eine Kornanalyse bestimmt. Die Qualitätsprüfung des Sichtwandmaterials (Dichtheit, Festigkeit, chemische Widerstandsfähigkeit) erfolgt gemäß ÖNROM B 4452, Kapitel 5.4. Im Bereich des bestehenden Koksgasgasometers wird die Schlitzwand mittels Schlitzwandfräsung hergestellt, um Erschütterungen im Zuge der Errichtung weitgehend hintan zu halten. Seite 87 Soweit erforderlich wird im Bereich von Einbauten- und Infrastrukturquerungen die Umschließung durch Injektionssäulen, zB durch Hochdruckbodenvermörtelung (HDBV) oder Manschettenrohrinjektion hergestellt bzw. werden vorhandene Einbauten gesichert. Die Injektionssäulen werden ebenfalls ca. 1-2 m in den Stauer eingebunden. Zur Feststellung der Eignung der Bodenvermörtelungssuspension und zur Optimierung der Rezeptur werden vor Ort zwei Probesäulen hergestellt und nach dem Abbindevorgang durch Freilegung von einem Fachkundigen begutachtet. Von den Probesäulen werden Kernproben zur Eignungsprüfung entnommen und der Behörde ein Bericht vorgelegt. Die Herstellung jeder HDBV-Säule ist durch Aufzeichnung von Injektionsmenge, Druck und Zeit (entspricht der Tiefe) mit einem maschinenseitigem Dreibandschreiber zu dokumentieren. Vom eingesetzten Dichtwandmaterial sind täglich mindestens eine Rückstellprobe zur Eigenüberwachung in entsprechende Probenbehälter abzufüllen und bis zur Fertigstellung der Abnahmeprüfung aufzubewahren (siehe ÖNORM 4452 7.2 (2) und (3) Tabellen 17 und 18). Das Materialkennziffernmischungsverhältnis, die Dichte und die Marschzeit sind mindestens täglich zu kontrollieren. Die Prüfdaten sind zu protokollieren und bei der Überprüfung der Behörde vorzulegen. Bestimmte Bereiche der Dichtwand können unter Umständen als dichte Spundwände mit dichtem Anschluss an die Schlitzwandkonstruktion ausgeführt werden. Die Ermittlung der Lage, Größe und Anzahl der einzelnen Spundwandbereiche erfolgt im Zuge der Detailplanung mit Hilfe des Grundwassermodells. Die Spundbohlen werden ebenfalls in den Stauer eingebunden. Bei der Ausführung werden alle einschlägigen Normen und Richtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung eingehalten. Zur Sicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten wird eine einschlägige staatlich autorisierte Anstalt zur Fremdüberwachung beauftragt. Zu dessen Tätigkeit gehört unter anderem die Überwachung der Eignungsprüfungen, die Überwachung der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen, die Durchführung der erforderlichen Qualitätskontrollen und spezifischen Versuche. Nach Abschluss der Arbeiten wird von der Fremdüberwachung der Behörde ein Bericht vorgelegt. Das aus den neu zu errichtenden Brunnen geförderte Nutzwasser soll laut Auskunft der Konsenswerber für betriebsinterne Kühlwasserzwecke verwendet werden. Das Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH liegt generell gesprochen im Stadtgebiet von Linz am orographisch rechten Ufer der Donau. Im Süden wird das Gelände durch den Traunfluss und den Mühlbach und im Westen durch die Gleisanlage der Westbahn begrenzt. Im gültigen Flächenwidmungsplan wird dieser Bereich als Industrie- und Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Aus hydrogeologischer Sicht liegt dieses Gebiet im Bereich des sogenannten Linzer Beckens. Dieses ist ein im Tertiär tektonisch entstandenes Senkungsbecken mit quartären Sedimenten aufgefüllt. In erster Linie sind hier Ausedimente – Sande und Lehme – der Donau und der Traun zu finden. Darunter liegen in der Regel würmeiszeitliche Niederterrassenschotter. Der Standort des Betriebes der voestalpine Stahl GmbH bzw. der Untergrund unter den Industrieanlagen wurde in den letzten Jahrzehnten anthropogen stark beeinflusst, verändert und zum Teil kontaminiert. Seite 88 Generell sind am Standort folgende Ablagerungen zu finden: Nach einer künstlichen Anschüttung mit wechselnder Mächtigkeit sind Aulehme und Ausande vorzufinden. Darunter lagern gut durchlässige, sandige Schotter der Niederterrasse. Die Basis dieser Ablagerung bildet ein tertiärer Tonmergel, der so genannte Schlier. Aulehme und Ausande sind rezente Überflutungsablagerungen der Donau und der Traun mit einer stark schwankenden Mächtigkeit. Während die Ausande als locker gelagerte, schwach schluffig bis grobsandige Sedimente bekannt sind, handelt es sich bei den Aulehmen um einen feinsandig-tonigen Schluff. Die Niederterrassenschotter haben ein feinsandiges Bindemittel und eine mittel- bis grobkörnige Struktur. Die Wasserdurchlässigkeit ist gewöhnlich sehr gut und die Mächtigkeit liegt im Bereich des Standortes zwischen 4 und 16 Meter. Die Schlierbasis hat ein ausgeprägtes Gefälle vom Westen zur Donau hin. Nach einer nur gering mächtigen Übergangszone bzw. Verwitterungsschicht ist dieser Schlier als schluffig-toniges Festgestein anzusprechen. Der Flurabstand zur Schlieroberfläche liegt hier bei ca. 20 Meter. Die Wasserdurchlässigkeit im Bereich der Anlage wird in mehreren Projektsunterlagen mit 1 bis 2 x 10-2 m/s angegeben. Die Mächtigkeit des Grundwassers schwankt stark und liegt zwischen 3 und 8 Meter. Das Grundwasser strömt im gegenständlichen Bereich generell Richtung Osten zur Donau hin. An dieser Stelle entlang der Donau sind Dichtwandsysteme und Drainagebauwerke errichtet worden, wo das anströmende Grundwasser erfasst und in die Donau abgepumpt wird. Der aktuelle mittlere Grundwasserstand für den relevanten Bereich der Sanierung wird in den Unterlagen mit 246,00 m ü.A. und der HGW mit 249,00 m ü. A angegeben. Die Grundwasserneubildung für den Gesamtbereich des Standortes wird in den Unterlagen mit 200 mm/a bzw. 6,3 l/s pro Quadratmeter angegeben. Die Grundlagen für die Berechnung der Grundwasserneubildung wurden aus der Studie des Amtes der Oö. Landesregierung "Grundwasser – Bewirtschaftung Linz" aus dem Jahre 2003 entnommen. Unter Berücksichtigung aller relevanten hydrogeologischen Daten und Angaben bzw. wasserwirtschaftlichen Grundsätze konnte das seinerzeit vorgelegte UVP-Projekt L6 der voestalpine GmbH schon im Jahre 2007 grundsätzlich positiv beurteilt werden. Gutachten Gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung zur Durchführung des Sanierungsprojektes der voestalpine Stahl GmbH für die so genannte Altlast O76 bestehen nach Einhaltung der behördlichen Auflagen und Fristen nach dem derzeitigen Wissensstand aus hydrogeologischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Dies aus folgenden Gründen: Die gegenständlichen, für die Sanierung benötigten Anlageteile liegen nicht in einem Schutzgebiet oder im Bereich eines Schongebietes bzw. einer Rahmenverfügung. Das gesamte Areal der voestalpine GmbH ist zur Gänze ein Industrie- bzw. Betriebsbaugebiet. Das an dieser Stelle ankommende Grundwasser wird hier für Trinkwasserzwecke nicht genutzt und muss wegen der Abdichtung der Donau abgepumpt werden. Durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen wird dieses Grundwasser allgemein und bestehende Rechte speziell nicht nachteilig beeinträchtigt. Seite 89 Die Mächtigkeit bzw. die Neubildung des hier vorhandenen Grundwassers erlaubt die geplante Entnahme von Grundwasser als Wasserhaltungsmaßnahme aus den vorgesehenen Brunnen, ohne dass dabei fremde Rechte nachteilig beeinträchtigt werden. Diese durch die geplanten Baumaßnahmen erforderliche Wasserhaltung ist zeitlich begrenzt und wird den Grundwasserhaushalt nicht mehr als geringfügig beeinflussen. Zur Kontrolle der möglichen Auswirkungen sind geeignete Beweissicherungsmaßnahmen vorgesehen. Zur Klärung von möglichen bodenmechanischen Auswirkungen wurde ein geeignetes Gutachten sowie eine das Chemieparkgelände Linz betreffende Ergänzung des Ingenieurbüros für Bauwesen (Dr. Ettinger vom 28. Februar 2011, bzw. vom 24.03.2011 ) vorgelegt. Die Gefahr eines Transportes von Feinteilen in das gröbere Korngerüst einer anderen Bodenschicht besteht nach den vorgelegten bodenmechanischen Gutachten nicht, da die Absenkung und der hydraulische Gradient sehr klein sind. Auch in der Natur erkennbare Setzungen als Folge der Funnel- und Gateserrichtung werden laut genannten Gutachten nicht für das Umfeld allgemein und auch für das Chemiegelände Linz speziell auftreten. Eine Beweissicherung der Gebäude des Chemieparks ist laut genannter Ergänzung nicht notwendig, daher kann auch eine entsprechende Auflagenformulierung in diesem Fall entfallen. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat gegen das geplante Vorhaben keine gewichtigen Bedenken geäußert. Zum Schutz des Grundwassers allgemein sollen im Zuge der Projektsrealisierung folgende Maßnahmen eingehalten werden: 1. Alle für die geplante Sanierung benötigten Anlagen und Systeme sind projektsgemäß zu errichten bzw. zu betreiben. 2. Südwestlich des Koksgasgasometers sind vier neue Sanierungsbrunnen (BB1 bis BB4) zu errichten und zu betreiben. 3. Für den Brunnen BB1 soll die Konsensmenge mit 40 l/s und für die restlichen drei Brunnen (BB2 bis BB4) mit 30 l/s festgelegt werden. 4. Durch diese Grundwasserentnahme im Bereich der Altlast soll der Grundwasserspiegel um rund 0,5 m abgesenkt werden. (Lediglich Donaunah im östlichen Bereich wird das Grundwasser auf Grund des eingeschränkten Abflusses geringfügig um etwa 0,3 m angestaut.) 5. Das entnommene Nutzwasser soll betriebsintern für Kühlwasserzwecke verwendet werden. 6. Zur Standortsanierung ist eine Dichtwand in Form einer undurchlässigen Schlitzwand mit mindestens 80 cm Wandstärke und einer Gesamtlänge von 1.770 m zu errichten. 7. Die Dichtwand soll eine Tiefe von 17 bzw. 22 m erreichen und dabei mindestens 2 m in den dichten Grundwasserstauer eingebunden werden. 8. Bei der Errichtung der Dichtwand ist die ÖNORM B 4452 "Erd- und Grundbau – Dichtwände im Untergrund" zu berücksichtigen. Seite 90 9. Die Durchlässigkeit der Dichtwand soll < 10-9 m/s betragen. 10. Um Erschütterungen im Bereich des Koksgasgasometers zu minimieren ist ein schonendes Errichtungsverfahren (z. B eine Schlitzwandfräse) zu verwenden. 11. Damit das Grundwasser in diesem Bereich auf ein technisch passendes Niveau gehalten werden kann, soll hier der gesicherte Bodenkörper horizontal mittels Betonplatten gegenüber Niederschlagswässern abgedichtet werden. 12. Zur Überwachung des Druckniveaus sind hier zwei Grundwasserbeobachtungssonden zu errichten und in weiterer Folge zu messen. 13. Zur Optimierung der Rezeptur für die Bodenvermörtelungssuspension sind vor Ort zwei Probesäulen herzustellen und nach Freilegung von einem Fachmann zu untersuchen und zu begutachten. 14. Zur Reinigung des ankommenden Grundwassers von schädlichen Inhaltsstoffen innerhalb dieser Dichtwand sind insgesamt 12 hochdurchlässige Filterelemente mit einem kf-Wert von 10-3 m/s, die so genannten Gates mit einer Breite von 12,5 m und in einem Abstand von 140 bis 150 m zu errichten und zu betreiben. 15. In der wassergesättigten Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens sind mehrere Bohrungen abzuteufen. 16. Diese Bohrungen sind in der Folge mit Hilfe von Filterrohren zu so genannten Absaugpegel auszurüsten und zu betreiben. Die genaue Anzahl und Lage der Pegel ist aus der Planbeilage 001 des Einreichprojektes im Maßstab 1:2000 zu entnehmen. 17. Die Schadstoffbelastete Abluft soll mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und dann über Aufsatzrohre einer katalytischen Nachverbrennung zugeführt werden. 18. Die auf diese Weise gereinigten Abgase sollen über einen Kamin ausgeblasen werden. 19. Die im Befund aufgezählten Beweissicherungsmaßnahmen sind durchzuführen, zu dokumentieren und der zuständigen Behörde nach Verlangen vorzulegen. 20. Zur Absicherung einer einwandfreien Ausführungsqualität aller Grundbauarbeiten, zur Überwachung der Herstellung der Dichtwand und der Bohrungen und zur Durchführung der erforderlichen Qualitätskontrolle ist von der Behörde eine staatlich autorisierte Anstalt oder ein Zivilingenieurbüro mit der Fremdüberwachung zu beauftragen. 21. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist von dieser Fremdüberwachung ein umfassender Bericht zu erstellen und der Behörde vorzulegen." II.2.1.5. Gutachten des SV Verfahrens-/Sicherheitstechnik "1. Aufgabenstellung Die Entstehung der Kontamination „Altlast 076 – Kokerei Linz“ ist insbesondere durch Kriegseinwirkungen bedingt, indem bedeutende Mengen an produktionsbedingten Kokereimedien in den Untergrund gelangten. In den beiden letzten Kriegsjahren wurden folgende Anlagenteilen durch Bombentreffer beschädigt oder zerstört und in Folge dessen kam es zum Austritt von kokereispezifischen Produkten: Seite 91 Bereich Kohlenwertstoffanlage (Maschinenhaus, Teerscheidebehälter, Vorkühlergebäude, Spülbehälter, Hochbehälter, Teertanks, Napthalinwäsche, Elektroentteerer, Ammoniakwäscher, Benzolwäscher, Waschöllager): Austritte von Kohlewasser, Teer, Waschöl und Rohbenzol Bereich Roh- und Reinbenzollager sowie Roh- und Reinbenzolanlage: Austritte von Rohbenzol, Rohteer, Waschöl und Destillationsprodukten Koksofenbatterien: Austritte von Teer und Spülwasser Der Eintrag der kokereispezifischen Abfallprodukte in den Untergrund erfolgte vorzugsweise im Bereich von Bombenkratern oder unterirdischen Einbauten (Installationen und Leitungen der Kokereianlage). Insgesamt konnten aus Luftbildern etwa 1.000 Bombentreffer im Bereich der Altlast festgestellt werden. Nach 1945 traten bei folgenden Anlagenteilen größere dokumentierte Schadensunfälle auf: – – Koksofenbatterien: Austritt von Spülwasser und Teer (1948) Reinbenzolanlage: Explosion mit Austritt von Benzol (1953) Auf folgenden Flächen sind Ablagerungen betriebsinterner Abfälle bekannt: – – Auf der Freifläche östlich der Schwefelsäureanlage wurden nach 1945 Bombentrichter mit Abfällen aus der Benzolanlage und der Teerdestillation verfüllt. Im Bereich der ehemaligen Teerdestillation befanden sich Teerteiche, in die nach 1945 Teerabfälle abgelagert und Spülwässer eingeleitet wurden. Für einen Gesamtsanierungsvorschlag wurde eine Sanierungsvariantenstudie erstellt, die zeigte, dass um den Gesamtstandort der Altlast entsprechend den Sanierungszielen zu sichern oder sanieren, es einer Kombination von Teilverfahren bedarf. Im Sinne des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, untermauert durch eine entsprechende KostenNutzen-Analyse, hat sich zur Sicherung und Sanierung nachstehende empfohlene Variante ergeben: – – – Sicherung der gesättigten Bodenzone mittels Funnel & Gate und Phasenschöpfung; Absaugung der Bodenluft; Teilräumung mit Fraktionierung und Bodenwäsche am Standort mit Wiederverfüllung. Inhaltlich stellen sich die Sanierungsschritte Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung wie folgt dar: Funnel & Gate In Form einer teilweisen Umschließung des Standortes mittels einer Dichtwand ("Funnel") soll die Ausbreitung umweltrelevanter Emissionen wirksam unterbunden werden. Darüber hinaus wird mit so genannten "reaktiven Filterelementen" ("Gates"), die in Teilabschnitten der Dichtwand integriert werden, das durchströmende Grundwasser von schädlichen Inhaltsstoffen aus der Altlast gereinigt. Bodenluftabsaugung In die wasserungesättigte Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegel ausgebaut. Die schadstoffbelastete Abluft wird mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und über Aufsatzrohre der katalytischen Nachverbrennung (KNV) zugeführt. Das gereinigte Abgas wird über einen Kamin ausgeblasen. Vom Unterzeichneten wird aufgrund seiner Bestellung als n.a. Sachverständiger für Verfahrensund Umwelttechnik der Projektteil der Bodenluftabsaugung im speziellen aus sicherheitsSeite 92 technischer Sicht beurteilt. Der Projektteil Funnel & Gate wird von den jeweiligen fachbezogenen ASV bearbeitet. 2. Verwendete Unterlagen voestalpine Stahl GmbH: Detailprojekt L6 KO 00.08, Technisches Projekt Sanierung Altlast 076 „Kokerei Linz“, 1. Teilabschnitt: Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Bereich B1 - Kokerei vom 04. Februar 2011 SCS-Technology Verfahrenstechnik GmbH und Sachverständigenbüro für Boden + Wasser GmbH: Altlastensanierung Kokerei Linz, Bodenluftabsaugung – Einreichprojekt, Technischer Bericht Proj. Nr. 003-11-71 vom 02. Februar 2011 voestalpine Stahl GmbH: Ergänzende Informationen zum Technischen Projekt L6 KO 00.08, Sanierung Altlast 076 „Kokerei Linz“, 1. Teilabschnitt Funnel & Gate, Bodenluftabsaugung, Bereich B1 – Kokerei vom 01. März 2011 BM Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BRD): Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft, 2002 3. Befund 3.1 Ablaufbeschreibung In die wasserungesättigte Zone des mit leichtflüchtigen Schadstoffen kontaminierten Bodens werden Bohrungen abgeteuft und mit Hilfe von Filterrohren zu Absaugpegel ausgebaut. Die schadstoffbelastete Abluft wird mit Hilfe von Seitenkanalverdichtern aus dem Boden gesaugt und über Aufsatzrohre der katalytischen Nachverbrennung (KNV) zugeführt. Durch das Einbringen von zusätzlichen Belüftungspegeln in die ungesättigte Bodenzone kann der Austrag von Schadstoffen wirksam gesteigert werden. Vor Eintritt in die KNV wird die Bodenluft auf die maximal zulässige Konzentration (40 % UEG bzw. 20 % UEG) verdünnt und über einen Wärmetauscher vorgewärmt. In der KNV wird die kontaminierte Luft gereinigt und schließlich nach Abkühlung im Wärmetauscher an die Umgebung abgegeben. Zur Optimierung der Effizienz der Sanierungsmaßnahme erfolgt der Aufbau der einzelnen Komponenten möglichst mobil und soweit wie möglich in Containerbauweise. Auf diese Weise kann nach dem lokalen Erreichen des Sanierungsziels die Bodenluftabsaugung teilweise oder vollständig in einem anderen Teil des zu dekontaminierenden Areals rasch wieder aufgestellt werden. 3.2 Anlagenausstattung Die Bodenluftabsaugung besteht aus folgenden Anlagenkomponenten: Komponenten – Pegelgruppe: Absaugpegel Belüftungspegel – Verdichteranlage: Luftzumischung Wasserabscheider Verdichter (Absauggebläse) Seite 93 – Katalytische Nachverbrennung: Vorwärmung Brenner inklusive Katalysator Kamin Warmwasserkreislauf zur Vorwärmung der Frischluft – Infrastrukturelle Einrichtungen: Erdgasreduzierstation Rohrleitungen Messtechnik/Analytik Containeraufbau Technische Daten Gesamt Anzahl Absaugmodule Stk. 2 --- 24 48 Stk. m3n.h-1 m3n.h-1 l/Monat 6 7.200 nicht definiert max. 1.440 Technische Daten pro Absaugmodul – Pegelgruppe: Anzahl Absaugpegel Anzahl Belüftungspegel – Verdichteranlage: Verdichter Verdichterleistung gesamt Luftzumischung 1) Wasserabscheider 1) (je nach Bedarf, Regelung über maximal zulässige Konzentration Benzol in Bodenluft von 40 % UEG bzw. 20 % UEG) – Katalytische Nachverbrennung: KNV Maximale Leistung Maximal übertragene Wärmeleistung (Vorwärmung) Erdgasverbrauch Katalysator Schüttgut Kaminhöhe Kamindurchmesser 3.3 Stk. m3n.h-1 1 8.250 kW m3.h-1 -- max. 1.000 max. 40 Mischoxid als m mm 3 450 Sanierungsvorgang Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme wird die verunreinigte Bodenluft über Absaugpegel aus der Bodenzone abgesaugt und in zwei voneinander unabhängigen katalytischen Nachverbrennungen mit einer maximalen Leistung von je 8.250 m3n.h-1 gereinigt. Aufgrund der Containerbauweise ist ein flexibler Betrieb möglich und der mobile Aufbau der einzelnen Komponenten wird erleichtert. Seite 94 Sanierungsvorgang: – – Zunächst werden beide Anlagen (Absaugmodule) in einem kontaminierten Sanierungsgebiet möglichst benachbart in Betrieb genommen. Anfangs wird die Sanierung mit einer Absaugung von etwa 50 m3.h-1 je Absaugstrecke durchgeführt und danach schrittweise gesteigert. Dadurch kann eine bevorzugte Wegigkeit im Boden weitgehend vermieden werden. Wenn über die Absaugpegel nur mehr geringe Belastungen abgesaugt werden, erfolgt ein teilweises oder vollständiges Zusammenschließen der Pegel auf eine Anlage (KNV). Abhängig von der Größe des verbleibenden noch nicht behandelten Schadstoffvolumens im Boden, können entweder neue Absaugpegel an die bestehenden Nachverbrennungen angeschlossen werden. Oder die gesamte Anlage kann in ein weiteres kontaminiertes Gebiet verlegt werden. 3.4 Infrastruktur – – – 3.4.1 Erdgas Das für die katalytische Nachverbrennung benötigte Erdgas wird dem bestehenden Werksnetz (8,4 bar) entnommen und über eine im Freien installierte Reduzierstation auf den erforderlichen Brennerdruck (0,2 bar) geregelt. 3.4.2 Frischluft Die Frischluft, die sowohl für die Einleitung in den Boden über die Belüftungspegel als auch als Mischluft notwendig ist, wird direkt der Umgebung entnommen, wobei keine Aufbereitung notwendig ist. Eine Vorwärmung ist möglich. 3.4.3 MSR/Automation Die Überwachung/Steuerung erfolgt von einer zentralen Leitwarte aus. Der Operator in dieser Leitwarte erhält über Fernwartung einen Zugriff auf die Workstations in den einzelnen Messcontainern. Dieser Zugriff stellt den vollen Funktionsumfang der Visualisierungssysteme bereit, genauso als würde sich der Operator physikalisch in einem der Messcontainer befinden. Um die Mobilität der Anlagen zu gewährleisten, erfolgt die Kommunikation zwischen der zentralen Leitwarte und den Messcontainern internetmäßig über Funk bzw. über das Mobilfunknetz eines österreichischen Mobilfunknetzbetreibers. Da die Kommunikation über das Prinzip der Fernwartung funktioniert und daher keine direkte Kommunikation zwischen der Workstation in der zentralen Messwarte und den SPSen (speicherprogrammierbare Steuerung) in den Messcontainern stattfindet, ist auch die Funktionalität der einzelnen Messcontainer bei einem Ausfall der Internetverbindung gewährleistet. Seite 95 3.5 Einsatzstoffe 3.6 Luftemissionen Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung verbrannt werden, sondern aus sicherheitstechnischen Gründen oder besonderen betrieblichen Erfordernissen ohne Energienutzung verbrannt werden sollen, sind gemäß TA-Luft einer Nachverbrennung zuzuführen. Im gegenständlichen Fall wird eine katalytische Nachverbrennung projektiert. Die daraus resultierenden Emissionen sind gemäß TA-Luft Kapitel 5.2.7 und 5.4.8.1 einzuhalten. Das bei der katalytischen Nachverbrennung entstehende Abgas verlässt die Anlage über den jeweiligen Kamin in die Umgebung (Höhe: 3 m, Durchmesser: 450 mm, Abgastemperatur: etwa 125°C). Dabei werden die gemäß TA-Luft vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten. Für die Berechnung der maximalen Fracht wird von einem maximalen Abgasvolumenstrom von 8.250 m3n.h-1 und 8.500 Betriebsstunden pro Jahr und Modul ausgegangen. Es werden zwei Module mit jeweils einem eigenen Abgaskamin betrieben. Im Verlauf der Sanierung bei fallender Schadstoffbelastung der Bodenluft wird es erforderlich, Zusatzbrenner mit Erdgas im Bereich der KNV zu betreiben. Die dabei entstehenden erdgasbedingten Emissionen sind gemäß TA-Luft Kapitel 5.2.4 einzuhalten. Seite 96 3.7 Projektbeschreibung Projektbezeichnung – Absaugung der BTEX-kontaminierten Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone über 10 Jahre Projektziel – Erzielung eines gefahrlosen Aushubes von kontaminierten Bodenbereichen innerhalb der ungesättigten Bodenzonen. Reduktion des BTEX-Gehaltes des Aushubmaterials für nachfolgende Behandlungen. Projektvorbereitung – Ermittlung der BTEX-Gehalte im Raster von 20 m x 20 m der Sanierungsfläche. Bei BTEX-Konzentrationen >50 mg/m3 werden Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung mittels Bodenluftabsaugung und optional zusätzlicher Luftinjektion gesetzt. Geräteaufwand – folgende Bauteile werden für die Bodenluftabsaugung eingesetzt: * 12 Bodenluft-Pegelgruppen bestehend aus jeweils 2 Absaugpegel und 4 Belüftungspegel – ergibt 24 Absaugpegel * 1 Verdichteranlage je 1 Absauglinie bestehend aus jeweils 2 Absaugpegel – ergibt 12 Verdichteranlagen * 1 Absaugpegel bestehend aus max. 3 Absaugstrecken mit unterschiedlich tiefen Filterstrecken – ergibt 24 Absaugpegel bzw. max. 72 Absaugstrecken mit jeweiliger kont. Messung von Volumenstrom, Temperatur und Unterdruck * Bestimmung des Unterdruckfeldes mittels rd. 220 Unterdruckmessstellen in Form von Raumkernbohrungen 3.8 Schadensbild Durchgeführte Bodenluftuntersuchungen im Bereich der Verdachtsfläche „Kokerei Linz“ zeigten punktuell massive Belastungen in der ungesättigten Bodenzone. Folgende Ergebnisse wurden ermittelt: CO2-Gehalt überwiegend <5 % Vol. CH4 von 2 % Vol. nur bei 1 Bohrung LHKW wurden nicht detektiert KW (C5 – C10) wurden nicht detektiert BTEX-Konzentrationen lagen erheblich über dem Prüfwert von 10 mg/m3 Seite 97 3.9 Allgemeintechnische und sicherheitstechnische Beschreibung 3.9.1 Bodenluftabsaugpegel Die Bodenluftabsaugpegel werden anhand entsprechender Bodenluftabsaugversuche positioniert. Es kann eine Absaugreichweite von 10 bis 15 m angenommen werden. Die Bodenluftabsaugpegel erschließen mit den bis zu 3 angeordneten Filterstrecken eine Tiefe in der wasserungesättigten Bodenzone von max. 8 m. Im Trockenrotationsverfahren wird für die Errichtung eines Bodenluftabsaugpegels eine Bohrung von 300 mm Durchmesser abgeteuft, in die die Absaugstrecken bzw. Filterstrecken eingesetzt werden. Hiezu werden in unterschiedlichen Tiefen verfilterte PVC-Rohre verwendet, die im Bereich von 1 bis 3 m langen Filterstrecken verkiest sind. Die gegenseitige Abdichtung der Absaugstrecken erfolgt mit einem quellfähigen Beton-Tixoton-Gemisch. Die Absaugstrecken werden mittels Spiralschlauch und Schlauchklemme an die zur Verdichteranlage führenden Förderleitung angeschlossen. Die Bohrarbeiten zur Errichtung der Bodenluftabsaugpegel mittels Trockenrotationsverfahren werden unter speziellen sicherheitstechnischen Aspekten wie folgt vorgenommen: Vor Inangriffnahme von Bohrarbeiten erfolgt eine Freigabe der Abt. BPS der voestalpine Stahl GmbH indem festgestellt wird, dass sämtliche Einbauten im Untergrund und deren Gefährdungspotential bekannt sind. Wird während der Bohrarbeiten in der ungesättigten Bodenzone die UEG von Benzol von 39 g.m-3 überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass für die Bildung eines explosiblen GasLuft-Gemisches aufgrund der Sauerstoffzehrung im Untergrund nicht ausreichend Sauerstoff vorhanden ist. Nachdem die Gasdichte der BTEX-Einzelkomponenten und des BTEX-Gemisches im Vergleich zu Luft um ein Mehrfaches höher ist, kann davon ausgegangen werden, dass kein BTEX aus dem Bohrloch durch natürlichen Auftrieb entweicht. Während des Bohrfortschrittes wird die PVC-Stützverrohrung in das Bohrloch eingebracht und damit ein seitliches Ausgasen in das abgeteufte Bohrloch verhindert. Als mögliche Ausgasungsfläche verbleibt die Bohrlochsole nach dem Ausfahren des Bohrgestänges. Beim Austausch des Bohrgestänges kann ein Austragen von BTEX-kontaminierter Bodenluft erfolgen, die jedoch mit Vierfach-Messgeräten (Exschutz, CO, O2 und H2S) bzw. mit Explosimetern (2 unterschiedliche Messverfahren) überprüft werden. Bei Auslösung eines Alarmwertes von 20 % UEG (bezogen auf die Leitsubstanz Benzol) wird ein Stufenplan zum Schutz vor Explosionen allgemein und der Arbeitnehmer im speziellen wie folgt vollzogen: * Einstellung der Bohrarbeiten. * Fortsetzung der Explosimetermessungen. * Bei Unterschreitung des Alarmwertes über 10 min. werden die Bohrarbeiten fortgesetzt. * Bei Überschreiten des Alarmwertes über 30 min. werden Abhilfemaßnahmen, wie z.B. Absaugung und gefahrlose Ableitung der austretenden Bodenluft, gesetzt. Technische Daten Absaugpegel: Bauart Stück Bohrdurchmesser Absaugpegel Absaugleistung Absaugpegel Anzahl Absaugstrecken je Absaugpegel Absaugleistung je Absaugstrecke Durchmesser Absaugstrecke Tiefe Reichweite im Radius um Absaugpegel mm m3n.h-1 m3n.h-1 m m Mehrfache Verfilterung gleichzeitig bis zu 24 300 200 - 600 1 bis 3 max. 200 DN 65 bis 8 10-15 Seite 98 Filtermaterial Dichtungsmaterial Tixoton - Gemisch - Filterkies oder Filtersand quellfähiges Beton – 3.9.2 Belüftungspegel Zur besseren Belüftung des Untergrundes werden zum „passiven“ Nachströmen der Luft Belüftungspegel errichtet. Sollte sich in den Vorversuchen herausstellen, dass durch einen inhomogenen Bodenaufbau eine Zonierung der Belüftungspegel erforderlich ist, so können die Belüftungspegel „aktiv“, d.h. Einblasen von vorgewärmter Luft mittels eigener Verdichter, betrieben werden. Technische Daten Belüftungspegel: Stück Ausbaudurchmesser Belüftungspegel Tiefe Filtermaterial Dichtungsmaterial Tixoton - Gemisch m - gleichzeitig bis zu 48 DN 150 bis 8 Filterkies oder Filtersand quellfähiges Beton – 3.9.3 Absaugmenge Über temperatur- und druckkorrigierte Durchflussregelungen wird der Durchfluss jeder einzelnen Absaugstrecke geregelt. Die Werte erreichen dabei zwischen 50 und 200 m3n.h-1. Die notwendigen Regelungseinrichtungen sowie die nachgeschaltete Zusammenmischung der Bodenluft erfolgt im Container „Absaugstrecken“. 3.9.4 Förderleitungen Die Förderleitungen von den Bodenluftabsaugpegeln zu den Reinigungsanlagen werden grundsätzlich in PE - Rohren DN 65 ausgeführt. Sämtliche Förderleitungen werden durch Stumpfspiegel - Schweißen oder Fittings vor Ort gasdicht miteinander verbunden. 3.9.5 Unterdruckmessstellen Über ein flächendeckendes Netz von Unterdruckmessstellen im Umkreis der Absaugpegel wird das bei der Bodenluftsanierung im Untergrund entstehende Unterdruckfeld gemessen und somit der von der Sanierung erfasste Bereich abgegrenzt. Es sind rd. 220 Unterdruckmessstellen vorgesehen. Zur Errichtung einer Unterdruckmessstelle wird eine Rammkernbohrung mit einem Durchmesser von 50 mm bis in eine Tiefe von max. 5 m abgeteuft. In das Bohrloch wird eine Messsonde DN 10 mm aus Nirostastahl- oder Kupferrohr eingebaut, welche am unteren Ende auf einer Länge von 0,25 m perforiert ist. Im Ringraum um das perforierte Sondenende wird je nach Untergrundbeschaffenheit eine bis 1,50 m mächtige Quarzfilterkiesschüttung eingebaut, welche nach oben durch einen Sandgegenfilter abgegrenzt ist. Darüber folgt zur Abdichtung gegen die höheren Schichten und die Oberfläche ein Beton - Tixoton - Gemisch. Die Unterdruckmessstellen können überdies zur Entnahme von Bodenluftproben während des gesamten Sanierungszeitraumes herangezogen werden. Seite 99 3.9.6 Verdichteranlagen Eine Verdichteranlage besteht aus Luftzumischung, Wasserabscheidung und Verdichter. Sie bedient im Normalfall 2 Absaugpegeln, was max. 6 Absaugstrecken entspricht (3 Absaugstrecken je Absaugpegel). Für die gesamte Sanierung werden 12 Verdichteranlagen benötigt. Um einen optimalen Anlagenbetrieb zu gewährleisten, sind die Verdichteranlagen mit Zeitschaltuhren mit Wochenprogramm auszustatten. Durch den Einsatz eines entsprechend geplanten Intervallbetriebes lassen sich vor allem gegen Ende der Sanierung deutliche Einsparungen bei den Stromkosten erzielen, ohne Einbußen beim Schadstoffaustrag hinnehmen zu müssen. 3.9.6.1 Luftzumischung Da in der abgesaugten Bodenluft explosionsgefährliche Kohlenwasserstoffe wie BTEX oder Methan enthalten sind, kann bei erhöhten Konzentrationen eine Zumischung von Frischluft notwendig werden. Vor der Wasserabscheidung ist eine Verdünnung der Bodenluft auf 40% der UEG, vor der Katalytischen Nachverbrennung aufgrund der erhöhten Temperaturen eine weitere Verdünnung auf 20% der UEG vorgesehen. Die Messung und Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt an den Zumischungspunkten mittels zwei voneinander unabhängigen Messeinrichtungen. Dabei werden InfrarotGassensoren und Katalytische Gassensoren angewendet. Technische Daten Luftzumischung Untere Explosionsgrenze (UEG) von Benzol (Referenzsubstanz) Verdünnung vor Wasserabscheider UEG Verdünnung vor KNV-Verdichter UEG Gassensor 1 Gassensor 2 g/m³ % 39 40 % - 20 Infrarot Katalytisch 3.9.6.2 Wasserabscheidung Die abgesaugte Bodenluft weist aufgrund mitgerissener feiner Wassertröpfchen zu hohe Wassergehalte für einen optimalen Betrieb der Abluftreinigung auf. Der Wasserabscheider besteht aus einem 120 l-Gebinde mit einer integrierten Prallplatte bzw. Strömungsleitblech und Zu- u. Abluftstutzen im Deckelbereich des zylindrischen Gefäßes. Das abgeschiedene Wasser aus der Wasserabscheidung, das sind Niederschlagswässer, welche in der ungesättigten Bodenzone nach Niederschlägen vorhanden sind und durch den erzeugten Unterdruck im Rahmen der Bodenluftabsaugung über die Absaugstrecken mitgefördert werden, wird in diesen Behältern gesammelt. Es werden in Summer 12 Behälter angeordnet, die jeweils ein Volumen 120 l aufweisen. Die Qualität dieser anfallenden Wässer entspricht im Wesentlichen der Qualität des Niederschlagswassers, welches aus befestigten Oberflächen in den Sammler E entwässert. Eine weitere wichtige Funktion des Wasserabscheiders ist die mechanische Barrierewirkung hinsichtlich möglicher mit der Bodenluft mitgerissener Feststoffe wie z.B. Steine. Auf diese Weise wird mögliche Funkenbildung bei Berührung mit schnellbewegten Teilen wie z.B. im Seitenkanalverdichter verhindert. Aus diesem Grund wird der Wasserabscheider stoßfest mit Filtersieb ausgeführt. Seite 100 Technische Daten Wasserabscheidung Bauart - Stück Nutzvolumen Wasserablass Abwasser (gesamt) l l/Monat Prallplatte / Strömungsleitblech (stoßfest mit Filtersieb) 12 ca. 120 automatisch max. 1.440 3.9.6.3 Verdichter Der Verdichter (Absauggebläse) dient der Förderung der mit Schadstoffen angereicherten Luft aus der Bodenzone, wobei saugseitig der Widerstand des Bodens und des Absaugsystems und druckseitig der Widerstand der Aufbereitungsanlage überwunden werden muss. Es wird ein Seitenkanalverdichter eingesetzt, da diese über ein geeignetes Verhältnis zwischen Volumenstrom und Unterdruck verfügt. Seitenkanalverdichter arbeiten nach dem Impulsprinzip für mittlere Volumenströme und Druckdifferenzen. Da die Bodenluft im Falle von zu hoher Schadstoffbeladung vor dem Eintritt in die Verdichter mit Mischluft auf 40% der UEG verdünnt wird, ist keine explosionsgeschützte Ausführung notwendig. Im Falle einer technischen Störung z.B. druckseitige Verstopfung erfolgt das Abschalten des jeweiligen Verdichters. Technische Daten Verdichter Bauart Stück Volumenstrom Unterdruck m³/h mbar Seitenkanalverdichter 12 1.200 ca. 250 3.9.7 Katalytische Nachverbrennung Für das Sanierungsvorhaben werden zwei Katalytische Nachverbrennungen (KNV) mit einem Durchsatz von je 7.500 m3n.h-1 verwendet. Diese sind unabhängig voneinander einsetzbar. 3.9.7.1 Verdichter KNV Technische Daten Bauart Stück Volumenstrom m3n.h-1 Seitenkanalverdichter 2 3.500 – 8.250 Im Falle einer technischen Störung erfolgt das Abschalten des Verdichters. 3.9.7.2 Vorwärmung Die abgesaugte Bodenluft wird in einem Gas/Gas-Wärmetauscher mit der Abluft der KNV vorgewärmt. Technische Daten Bauart Stück Ausführung - Rekuperativer Rohrbündelwärmetauscher 2 Ausführung mit Umlenkblechen und Kompensatoren Seite 101 Fläche Wärmeübergangskoeffizient Leistung m² W/m²K kW 1.000 ca. 10 max. 1.000 3.9.7.3 Gasbrenner Mit Hilfe des Gasbrenners kann die Bodenluft bei zu geringen Kohlenwasserstoffkonzentrationen auf die für die katalytischen Reaktionen notwendige Temperatur erwärmt werden. Technische Daten Ausführung Gasregelstrecke, UV-Zelle Stück Brennstoff max. Verbrauch an Brennstoff Gasvordruck - mit Feuerungsautomat, m3n.h-1 mbar 2 Erdgas 40 200 3.9.7.4 Katalytischer Reaktor Durch Einbau eines Katalysators in den Vorraum der Brennkammer wird die notwendige Oxidationstemperatur gegenüber der thermischen Verbrennung deutlich reduziert (Reaktionstemperatur 350-400°C). Ein autothermer Betrieb der KNV ist ab einem Gehalt an brennbaren Bestandteilen von ca. 3 g/m3n in der Bodenluft möglich. Es kann davon ausgegangen werden, dass in der Anfangsphase des Betriebs einer frischen Pegelgruppe die KNV autotherm arbeiten kann. Danach wird die zusätzlich benötigte thermische Energie über einen mit Erdgas betriebenen Gasbrenner zur Verfügung gestellt. Technische Daten Bauart Stück Durchsatz min. Durchsatz max. Durchsatz Gewicht autothermer Betrieb Katalysatortyp Katalysatorart m3.h-1 m3.h-1 m3.h-1 t g Cges.m-3n - Katalytische Abluftreinigung 2 7.500 2.500 8.250 16 ab ca. 3 Mischoxid Schüttgut 3.9.7.5 Abluftkamin Die gereinigte Abluft wird über einen Abluftkamin mit Deflektorhaube in die Umgebung abgeleitet. Technische Daten Kamindurchmesser Kaminhöhe Volumenstrom Kamin Strömungsgeschwindigkeit mm m m3.h-1 m/s ca. 450 3 max. 8.300 max. 21,7 3.9.7.6 Berstscheibe Zur Druckentlastung im Falle von Verpuffungen ist über dem Reaktor eine Berstscheibe angebracht. Als Material kommt Edelstahlblech zu Einsatz. Seite 102 Durch Öffnen der Berstscheibe wird die dazugehörige Verrohrung als Einfüllstutzen für den Katalysator genutzt. 3.9.7.7 Mess-, Steuer-, und Regelanlage Zur Regelung der Heizleistung und Steuerung der Betriebsfunktionen. Ausstattung mit: Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) Bediengeräte mit Visualisierung Frequenzumrichter Elektronischer Datenspeicher 3.9.7.8 Konzentrationsüberwachung Bei Überschreiten von 20% der UEG, wird die Bodenluft analog zur Luftzumischung in den Absauglinien vor dem Verdichter der KNV mit Frischluft entsprechend kontrolliert verdünnt. 3.9.7.9 Anfahrluft Die Anfahrluft wird verwendet: - im Anfahrprozess um die Anlage auf die entsprechende Betriebstemperatur zu bringen beim Abfahrprozess um die Anlage kontrolliert abzukühlen 3.9.8 Frischluftvorwärmung Die Luft der Belüftungspegel wird mit einem lokalen Wärmetauscher um bis ca. 50 K erwärmt. Die Energie wird vom Abluftwärmetauscher der KNV mit einer Leistung von ca. 150 kW geliefert, der die Reinluft nach der KNV entsprechend kühlt. Für Betriebszustände, bei denen durch die Abluftwärmerückgewinnung zu wenig Energie zur Verfügung steht, wird ein Fernwärmetauscher ins Kreislaufverbundsystem eingebunden, um die gewünschte Luftvorwärmung sicherzustellen. Für jede KNV wird die Energie vom Abluftwärmetauscher in einem geschlossenen 2-Rohrsystem mit Wasser-Glykol-Gemisch zu den bis zu 24 lokalen Lufterhitzern mit einer Leistung von jeweils ca. 6,5 kW zu den 24 Belüftungspegeln mit einem Luftvolumenstrom von jeweils ca. 300 m3.h-1 transportiert. Die geschlossenen Kreislaufverbundsysteme werden mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Ausdehnungsgefäße sowie Thermometer, Manometer ausgestattet. Die beiden Umwälzpumpen in den Wärmerückgewinnungskreisläufen werden redundant ausgeführt, sodass bei einem Defekt einer Pumpe die Anlage aufgrund der installierten Reserve-Pumpe weiter betrieben werden kann. Technische Daten Frischluftvorwärmung Stück Vorlauftemperatur Rücklauftemperatur übertragene Wärmemenge gesamt Anzahl Lufterhitzer über Belüftungspegel °C °C kW - 2 80 60 max. 150 ca. 48 Seite 103 übertragene Wärmemenge je Lufterhitzer kW 6,5 3.9.9 Containeraufbau Die erforderlichen Aggregate für die Bodenluftabsaugung werden in Containerbauweise errichtet, da die gesamte Anlage gemäß dem Sanierungsfortschritt "wandert". Folgende Container werden eingesetzt: – Container Absaugstrecken (2 Stk.): für die Zusammenführung und Durchflussregelung der Absaugleitungen der Absaugstrecken ca. 6 x 2,5 m – Container Verdichteranlagen (2 Stk.): für die Luftzumischung auf 40 % der UEG, Wasserabscheidung, Seitenkanalverdichter ca. 6 x 2,5 m – Container KNV (2 Stk.): für die Luftzumischung auf 20 % der UEG, Vorwärmung, Verdichter, Brenner, KNV, Kamin ca. 12 x 3 m – Messcontainer (2 Stk.): für die Datenaufzeichnung, Regelung, Steuerung ca. 6 x 2,5 m – Leitwarte (1 Stk.): für die Prozessleitsystem gemeinsam mit Funnel & Gate ca. 6 x 2,5 m 3.10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik 3.10.1 Messtechnik Für die Überwachung des Sanierungsablaufes und Ermittlung des Sanierungsergebnisses werden die im nachfolgend dargestellten Messkonzept angeführten kont. und diskont. Messungen vorgenommen. Pos. 1. Messstelle Austritt Verdichter (2x6 Verdichter bzw. Absauglinien) Messinhalt CxHy mit FID mit/ohne CH4 BTEX (Einzelkomp.) mit GC 2. Eintritt KNV (2x1 KNV) 3. Kamin KNV (2x1 Kamin) 4. Austritt Absaugstrecke (2x12 Absaug- bzw. CxHy mit FID BTEX (Einzelkomp.) mit GC CxHy mit FID BTEX (Einzelkomp.) mit GC NOx, CO, CxHy (mit/ohne CH4), Benzol BTEX (Einzelkomp.) mit GC Messintervall quasikont. Messung durch Umschaltung zwischen den 6 Absauglinien (= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken) im stündlichen Intervall (= 4 h/d und Absaugstrecke) diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw. zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der Messwerte kont. Messung an beiden KNV zeitgleich diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich kont. Messung an beiden Kaminen zeitgleich diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich diskont. Messung (3 HMW) jährlich diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw. Seite 104 Filterstrecken) Volumenstrom, Temperatur, Unterdruck zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der Messwerte kont. Messung V, T, p 3.10.2 Steuer- und Regeltechnik Das System der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) besteht projektgemäß aus 2 Subsystemen für die Steuer- und Regeltechnik, welche den beiden Absaugmodulen zugeordnet sind. Übergeordnet zu diesen Subsystemen besteht eine zentrale Leitwarte, welche durch einen Operator besetzt ist und einen Zugriff auf die Werkstation in den einzelnen Messcontainern hat. 3.11 Dokumentation Der Verlauf sowie die Wirksamkeit der Bodenluftsanierungsmaßnahmen werden mittels jährlicher Berichte dokumentiert. Zusätzlich wird ein Betriebsbuch geführt, welches in der Leitwarte aufliegt. Die jährlichen Sanierungsberichte umfassen zumindest folgende Dokumentation: Messergebnisse der Untersuchungen gemäß dem Messkonzept Regelmäßige Unterdruckmessungen an den Bodenluftmessstellen Durchgeführte Wartungsarbeiten und Dichtheitskontrollen Tabellarische und graphische Auswertung der Mess- und Analysenergebnisse Austragsbilanzierung für BTEX Überprüfung der Katalysatoraktivität 4. Gutachten 4.1 Grundsätzliche Projektbewertung Das vorliegende Detailprojekt L6 KO 00.08 – Sanierung Altlast 076 „Kokerei Linz“ als Teilmaßnahme einer Bodenluftabsaugung ist geeignet, das Ziel nach einem gefahrlosen Aushub von kontaminierten Bodenbereichen innerhalb der ungesättigten Bodenzonen zu erreichen und die BTEX-Gehalte im Aushubmaterial soweit zu reduzieren, dass dieses gefahrlos einer nachfolgenden Behandlung zugeführt werden kann. Die geplanten Messungen der BTEX-Konzentration der Bodenluft der Sanierungsflächen ist eine wertvolle Unterstützung und Absicherung bei der Planung des Sanierungsbeginns und -ablaufes. Die Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Aspekte zur Vermeidung von Gefahren von Mensch und Umwelt ist in der Projektkonzeption ausreichend berücksichtigt und dem technischen Kenntnisstand entsprechend festgelegt. 4.2 Stand der Technik In der einschlägigen Literatur wird bereits mehrere Jahre zurückreichend das „in situ“- Verfahren der Bodenluftabsaugung mit integrierter thermisch-katalytischer Bodenluftreinigung als Stand der Technik beschrieben. Als Literaturhinweis kann z.B. angeführt werden: „Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz (MALBO)“ des Landesumweltamtes NRW (2001) Seite 105 In der TA-Luft 2002 der BRD wird unter Pkt. 5.4.8.1a.2.2 – Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gasförmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehandlungsanlagen stammen – als systemverwandte Anwendung für die Bodenluftabsaugung als Stand der Technik wie folgt beschrieben: „Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung verbrannt werden, sondern aus sicherheitstechnischen Gründen oder besonderen betrieblichen Erfordernissen ohne Energienutzung verbrannt werden sollen, sind möglichst einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen.“ Die ausgeführten praktischen und in Untersuchungsberichten beschriebenen Beispiele – einsehbar im Internet – bestätigen ebenfalls den Stand der Technik des vorliegenden Projektes. Das vorliegende Projekt entspricht aus verfahrens- und umwelttechnischer Sicht dem Stand der Technik. 4.3 Sicherheitstechnik 4.3.1 Errichtung der Absaug- und Belüftungspegel Die Bohrarbeiten zur Errichtung der Bodenluftabsaug- und -belüftungspegel mittels Trockenrotationsverfahren werden unter speziellen sicherheitstechnischen Aspekten wie folgt vorgenommen: Vor Inangriffnahme von Bohrarbeiten erfolgt eine Freigabe der Abt. BPS der voestalpine Stahl GmbH indem festgestellt wird, dass sämtliche Einbauten im Untergrund und deren Gefährdungspotential bekannt sind. Wird während der Bohrarbeiten in der ungesättigten Bodenzone die UEG von Benzol von 39 g.m-3 überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass für die Bildung eines explosiblen GasLuft-Gemisches aufgrund der Sauerstoffzehrung im Untergrund nicht ausreichend Sauerstoff vorhanden ist. Nachdem die Gasdichte der BTEX-Einzelkomponenten und des BTEX-Gemisches im Vergleich zu Luft um ein Mehrfaches höher ist, kann davon ausgegangen werden, dass kein BTEX aus dem Bohrloch durch natürlichen Auftrieb entweicht. Während des Bohrfortschrittes wird die PVC-Stützverrohrung in das Bohrloch eingebracht und damit ein seitliches Ausgasen in das abgeteufte Bohrloch verhindert. Als mögliche Ausgasungsfläche verbleibt die Bohrlochsole nach dem Ausfahren des Bohrgestänges. Beim Austausch des Bohrgestänges kann ein Austragen von BTEX-kontaminierter Bodenluft erfolgen, die jedoch mit Vierfach-Messgeräten (Exschutz, CO, O2 und H2S) bzw. mit Explosimetern (2 unterschiedliche Messverfahren) überprüft wird. Bei Auslösung eines Alarmwertes von 20 % UEG (bezogen auf die Leitsubstanz Benzol) wird ein Stufenplan zum Schutz von Mensch und Umwelt bzw. vor Explosionen allgemein und der Arbeitnehmer im speziellen wie folgt vollzogen: * Einstellung der Bohrarbeiten. * Fortsetzung der Explosimetermessungen. * Bei Unterschreitung des Alarmwertes über 10 min. werden die Bohrarbeiten fortgesetzt. * Bei Überschreiten des Alarmwertes über 30 min. werden Abhilfemaßnahmen, wie z.B. Absaugung und gefahrlose Ableitung der austretenden Bodenluft, gesetzt. Eine Gefahr für Mensch und Leben ist bei projektgemäßer Errichtung der Absaug- und Belüftungspegel nicht gegeben. 4.3.2 Betrieb der Absaug- und Belüftungspegel Folgende primäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind im laufenden Betrieb der Bodenluftabsaugungsanlage wirksam: Seite 106 Bei Ausfall der KNV erfolgt ein automatisches Abschalten des zutreffenden Verdichters und Öffnen des NOT-Bypass ins Freie, das Anfahren der Anlage erfolgt über die Anfahrluft. Bei Ausfall der Luftzumischung durch die Klappenregelung erfolgt ein automatisches Abschalten des zutreffenden Verdichters. Als Abschaltkriterium gilt das Überschreiten der 50 % UEG-Grenze. Regelungstechnisch und messtechnisch überwacht wird eine BTEX-Konzentration in der geförderten Bodenabluft von max. 40 % UEG (bezogen auf Benzol) vor dem Wasserabscheider und von max. 20 % UEG (bezogen auf Benzol) vor dem KNV-Verdichter. Bei Überschreitung der UEG-Grenze wird durch den gestiegenen Frischluftanteil die Pegelabsaugmenge reduziert, sodass das System sich selbsttätig unter den vorgegebenen UEG-Bereich zurückfährt. Die Messung und Überwachung erfolgt mit 2 unabhängigen Messeinrichtungen, d.h. mit einem Infrarot- und einem Katalytik-Gassensor. Die Zuluft über die Belüftungspegel wird um max. 50 °C vorgewärmt und damit die Absaugung der Bodenabluft unterstützt. Bedingt durch das Unterdrucksystem in den Pegeln und Fördersystem bis zum Verdichter ist ein Ausströmen von kontaminierter Bodenabluft nicht gegeben. Explosionsschutz-Bodenluft: Gemäß VEXAT wird als Zone 1 der Rohraustritt aus dem Absaugpegel bis zur 1. Luftzumischung vor dem Wasserabscheider mit dem Inhalt von Bodenluft mit 40 % UEG definiert. Der autotherme Betrieb der KNV ist bis ca. 3 g/m3 BTEX als Untergrenze möglich. Darunter ist die Zufeuerung von Erdgas erforderlich, welches über eine eigene EG-Regelstrecke bereitgestellt wird. Explosionsschutz-Erdgas: Gemäß VEXAT wird als Zone 2 ein Radius von 1 m um die Ausblaseleitung des Überdruckorgans der Regelstrecke definiert. Für Wartungsarbeiten wird generell eine Zone 1 mit einem Radius von 1 m und eine Zone 2 mit einem Radius von 3 m definiert. Leitungsleckagen sind nicht relevant, da ausgehend vom Rohraustritt aus dem Absaugpegel bis zum Verdichter Unterdruck herrscht und damit kein Austritt von Bodenluft gegeben ist. Die Lagerung der Bohrkerne erfolgt in Folie verpackt und in einem belüfteten Container. Ein Ausgasen bzw. ein Bodenluftaustritt in den Container ist nicht relevant. Als sekundäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind die allgemeinen und anlagenspezifischen Einschulungen des Bedienungs- und Wartungspersonals im jährlichen Intervall nachweislich vorzunehmen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten. Eine Gefahr für Mensch und Leben ist bei projektgemäßem Betrieb der Absaug- und Belüftungspegel nicht gegeben. 4.4 Emissionssituation Die Emissionsbegrenzung gemäß TA Luft 2002 stellt den Stand der Technik der Emissionsminderung dar und ist im Normalbetrieb gesichert einzuhalten. Aus dem Betrieb der beiden KNV ergibt sich projektgemäß folgender max. Abgas- und Emissionszustand (110 % Lastpunkt). Abgaszustand: Volumenstrom = Abgastemperatur = 8.250 m3n.h-1 pro Modul 125 °C im Kamin Emissionszustand: Betriebsstunden = NOx = CO = org. C = Benzol = 8.500 h/a 100 mg.m-3n pro Modul 100 mg.m-3n pro Modul 20 mg.m-3n pro Modul 1 mg.m-3n pro Modul Seite 107 NOx = CO = org. C = Benzol = 14.025 kg/a 2 Module 14.025 kg/a 2 Module 2.805 kg/a 2 Module 140 kg/a 2 Module Gesamte Jahresfracht 2009 der voestalpine Stahl GmbH: NOx = CO = CxHy = Benzol = 2.743,34 t/a 59.241,04 t/a 177,40 t/a 3.667,22 kg/a Die anteiligen Emissionszuwächse betragen: NOx = CO = CxHy = Benzol = 0,5 % 0,02 % 1,6 % 4% Die Emissionszuwächse der beiden Sanierungsmodule stellen in Anbetracht der geringen %Anteile und einer begrenzten Emissionszeit von 10 Jahren einen vernachlässigbaren Anteil an der Gesamtfracht der voestalpine Stahl dar. 4.5 Erdgasversorgung Die Erdgasversorgung erfolgt über das bestehende Erdgasnetz der voestalpine Stahl GmbH mittels einer eigenen Erdgasreduzierstation. Diese wird dem Stand der Technik entsprechend errichtet und betrieben. Basis hiefür sind die ÖVGW-Richtlinien, VEXAT-Verordnung und werksinterner Standard. Durch die Verbrennung von Erdgas außerhalb des autothermen Betriebes der beiden KNV ergeben sich keine andersgearteten oder höheren Luftemissionen, als dies bei Maximalbetrieb der Bodenluftabsaugung der Fall ist. 5. Auflagen und Nebenbestimmungen Für die Errichtung und den Betrieb der Bodenluftabsaugungsanlage werden aus anlagen- und umwelttechnischer Sicht nachfolgend angeführte Auflagen und Nebenbestimmungen für erforderlich erachtet: Die Errichtung, die Prüfung, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgasreduzierstation ist gemäß den ÖVGW-Richtlinien und den einschlägigen Normen vorzunehmen. Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig, flüssigkeitsdicht und mit entsprechendem Auffangvolumen versehen). Die Geräteauswahl und -montage der MSR hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und sich an eignungsgeprüften Geräten und Bauteilen zu orientieren. Die Abnahmeprüfung und Freigabe der MSR-Anlage hat durch eine befugte Fachkraft zu erfolgen. Darüber ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Seite 108 Es ist ein Ausführungsbericht zu erstellen, in dem die Erfüllung der Auflagen beschrieben wird. Diesem Bericht sind u.a. auch die geforderten Atteste, Prüfbücher, Listen, Konformitätserklärungen etc. anzuschließen und sind diese zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bei der Betriebsanlage bereit zu halten. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme (auch einzelner Anlagenteile) ist der Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige ist der Ausführungsbericht und eine Liste der beim Betrieb aufliegenden Nachweise (Atteste, Prüfbücher, Abnahmebefunde etc.) anzuschließen. Über die neuen Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen einzutragen sind. Während der Errichtung, Instandhaltung und Störungsbehebung sind die Mitarbeiter mit einem Vierfach-Messgerät (Exschutz, CO, O2, H2S) auszustatten und bei Überschreitung des Alarmwertes von 20 % UEG entsprechend dem Stufenplan vorzugehen. Das An- und Abfahren sowie der Notbetrieb der Bodenluftabsauganlage hat nachweislich projektsgemäß zu erfolgen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten. Im laufenden Betrieb sind die primären sicherheitstechnischen Maßnahmen einzuhalten. Abweichungen hievon sind aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Als sekundäre sicherheitstechnische Maßnahmen sind die allgemeinen und anlagenspezifischen Einschulungen des Bedienungs- und Wartungspersonals im jährlichen Intervall nachweislich vorzunehmen. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind zur Einschau bereitzuhalten. HINWEIS auf die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären – VEXAT BGBl. II 309/2004 Im Zuge der Fertigstellungsanzeige ist ein vollständiges Explosionsschutzdokument gemäß „Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähiger Atmosphäre – VEXAT“, BGBl. II 2004/309 vorzulegen. Weiters ist die projektsgemäße Ausführung der festgelegten Explosionszonen sowie der erforderlichen Schutzanforderungen nachzuweisen. HINWEIS auf die Verordnung zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten – VbF BGBl. 240/1991 Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der „Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu betreiben. HINWEIS auf die Verordnung der Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid – HFKW-FKW-SF6-v BGBl. II 447/2002 i.d.F. BGBl. II 139/2007 Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfuorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie Schwefelhexafluorid und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Die Klimaanlagen sind aufgrund der Kältemittelmenge der erforderlichen jährlichen Überprüfungen gemäß „Kälteanlagenverordnung“, BGBl. 1969/305 zu unterziehen. Die Prüfungen sind zu protokollieren und diese Dokumentation ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen. HINWEIS auf die MaschinensicherheitsVO BGBl. 306/1994 i.d.g.F. Alle der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Maschinen, Geräte und Anlagen sind in einer Liste zusammenzustellen. Die zugehörigen CE-Konformitätserklärungen sind im Betrieb zur Einsicht bereit zu halten. Bei Verkettung von Einzelkomponenten ist für die daraus entstandene „Maschine“ eine so genannte Typ „A“-Konformitätserklärung erforderlich. HINWEIS auf die DruckgeräteVO BGBl. II 426/1999 i.d.g.F. Alle überwachungs- und druckpflichtigen Druckgeräte sind der ersten Betriebsprüfung durch die hierzu befugten Organe zu unterziehen. Eine Liste der druckpflichtigen Druckbehälter mit Angabe der Kenndaten und dem Prüforgan ist vom Leiter der Kesselprüfstelle zu erstellen und bereit zu halten. Seite 109 Sämtliche Druckleitungen sind gemäß Druckgeräteverordnung einer Druck- und Dichtheitsprüfung zu unterziehen und sind die Druckprüfungsprotokolle im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. HINWEIS auf die ElektrotechnikVO BGBl. II 222/2002 und die ElektroschutzVO BGBl II 424/2003 Die gesamte elektrische Anlage ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Elektrotechnikverordnung und der jeweilig geltenden Elektroverordnung sowie den einschlägigen ÖVE-Richtlinien zu errichten. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen Anlagen ist eine Bescheinigung von einer befugten Fachperson (z.B. bauausführende Firma) vorzulegen. Die wiederkehrende Überprüfung der Elektroinstallation sowie der elektrischen Betriebsmittel hat gemäß Elektroschutzverordnung in wiederkehrenden Zeitabständen mindestens jedoch alle 3 Jahre, in Ex-Zonen nach VEXAT jährlich, zu erfolgen. Alle Stahlteile/Anlagenteile sind ordnungsgemäß zu erden und es ist hierüber ein Erdungsprotokoll einer ausführenden Fachfirma bzw. einer hiezu befugten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. Die wiederkehrende Überprüfung hat gemäß der ElektroschutzVO zu erfolgen." "Es wird auf die bereits übermittelte Stellungnahme zum Detailprojekt L6 KO 00.08, Auftrags-Nr.: 013-1.1/11-WFe/HFe vom 14. Februar 2011 verwiesen. Ergänzend formuliert der Unterzeichnete nachfolgend angeführte Hinweise und Auflagen: Hinweis: Die Messplanung und Messdurchführung des Messprogrammes der Schadstoffe der obengenannten Anlage ist entsprechend den Vorgaben des UVP-Bescheides "L6" vorzunehmen. Die Einhaltung der im Projekt und Befund des Gutachtens angeführten Emissionsgrenzwerte hat nach den Vorgaben des Projektes bzw. Befundes des Gutachters zu erfolgen. Hinweis: Entgegen der Befunddarstellung im Gutachten des Unterzeichneten erfolgt die Ableitung des Abwassers aus den Wasserabscheidern nicht im Sammler E, sondern wird extern entsorgt. Auflagenergänzungen: 1. Der Beginn und die Auf- bzw. Umstellung der Bodenluftabsauganlage ist der Behörde mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen und ist die Aufstellungskonfiguration mit der Feuerwehr der Stadt Linz abzustimmen. 2. Das vom Konsenswerber vorgelegte angepasste Messprogramm betreffend die Schadstoffkonzentrationsmessungen wird akzeptiert, da die Begründungen plausibel sind. 3. In den ersten 6 Monaten des Betriebes der Anlage ist die Ausfallfrequenz der KNV verbunden mit einem Bypassbetrieb aufzuzeichnen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. 4. Der im Projekt angeführte optimale Temperaturbereich für den Betrieb der KNV ist für den emissionsoptimierten Betrieb der Anlage allfällig gemeinsam mit dem Anlagenhersteller nachzuweisen und die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. 5. Das Messprogramm wird um eine Messung im Reingas von BTEX im ersten Betriebsmonat wöchentlich bzw. weiterhin monatlich bis Ende erstes Quartal erweitert und erfolgt dann in weiterer Folge vierteljährlich. Die Messungen sind in Form von 3 Einzelmessungen vorzunehmen. Bei Grenzwertüberschreitungen sind umgehend Abhilfemaßnahmen zu setzen und diese der Behörde zur Genehmigung vorzulegen." Seite 110 II.2.1.6. Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtbezirk: "Es wird festgestellt, dass die aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Maßnahmen (Festlegung von Explosionsschutzzonen, Schutzmaßnahmen gegenüber der Belastung durch Benzol bzw. BTEX) sowohl bei der Herstellung der baulichen Anlagen (Schlitzwand, Bohrungen) als auch beim Betrieb bereits in das Projekt eingearbeitet wurden. Somit bestehen bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlagen keine Einwende gegen die beantragten Bewilligungen." II.2.1.7 Stellungnahmen der Parteien/Beteiligten: II.2.1.7.1. Stellungnahme für den Bereich LINZ SERVICE Abwasser: "Seitens der LINZ SERVICE Abwasser bestehen gegen die Realisierung des Projektes keine Einwende. Wir fordern jedoch, dass vor Beginn der Bauarbeiten (Errichtung der Schmalwand) bzw. nach Abschluss der Bauarbeiten Beweissicherungsmaßnahmen unserer Anlagenteile (Abwasserkanäle, Druckleitungen und Düker) durchgeführt werden." II.2.1.7.2. Stellungnahme von RAA Mag. Julia Schwarzenberger für RA Dr. Elfgund Frischenschlager als Rechtsvertreterin der Nachbarn Gerda Lenger und Dr. Rolf Moser: "Selbstverständlich begrüßen wir jede Umweltverbesserung am Standort der voestalpine Stahl GmbH und haben daher gegen die geplanten Maßnahmen prinzipiell keine Einwände. Voraussetzung ist allerdings, dass die von den Sachverständigen aufgestellten Forderungen zum Bescheidgegenstand gemacht werden. Darüber hinaus beantragen wir, dass die gesamte Beweissicherung von einem von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängigen Labor durchgeführt wird. Zusätzlich möchten wir nachdrücklich Folgendes festhalten: Die nunmehrigen Maßnahmen sind erst ein erster Schritt, nämlich im Großen und Ganzen lediglich eine Sicherung der Altlast. Aus jetziger Sicht lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht absehen, wie lange die Maßnahmen aufrecht erhalten und betrieben werden müssen, um eine weitere Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers – hier insbesondere die Donau – dauerhaft ausschließen zu können. Nur durch eine begleitende über die Sicherung hinausgehende Sanierung der wassergesättigten und wasserungesättigten Bodenzone ist in überschaubaren Zeitdimensionierungen eine Schadensbeseitigung denkbar. Wir verlangen daher von der Behörde dafür Sorge zu tragen, dass es zu einer nachhaltigen Sanierung der Altlast "Kokerei Linz" kommt." II.2.1.7.3. Stellungnahme der Vertreter der Verbund Hydro Power AG: "Bei Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen zum gegenständlichen Sanierungsprojekt bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken. Verbund ist jedoch durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für das Donaukraftwerk Abwinden-Asten zur quantitativen Grundwasserhaltung durch Bewirtschaftungsbrunnen verpflichtet. Sollte daher allfällige nachteilige Auswirkungen aus diesem Projekt im Bezug auf die Entnahmemengen der Brunnen resultieren, so wären diese auf Dauer von der Konsenswerberin zu vertreten. Die 4 Brunnen (H1, H2, DOKW2 und DOKW 3) der Verbund Hydro Power AG wurden in das Beweissicherungsprogramm dieses Sanierungsprojektes aufgenommen. Die Ergebnisse sind, Seite 111 zur Dokumentation der Veränderung des geförderten Grundwassers, auch dem Verbund zur Verfügung zu stellen. " II.2.1.7.4. Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG: "Die von der Firma voestalpine Stahl GmbH geplante bahnfremde Anlage (Dichtwand mit Gates) befindet sich im Bauverbotsbereich (§ 42 EisbG 1957) sowie im Gefährdungsbereich (§43 EisbG 1957) von Eisenbahnanlagen Um in diesen Bereichen eine bahnfremde Anlage errichten zu können, besteht die Möglichkeit, gemäß § 42 Abs. 3 EisbG 1957 bzw. § 43 Abs. 4 EisbG 1957 eine Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen zu schließen. Zwischen der Firma voestalpine Stahl GmbH und der ÖBB-Infrastruktur AG werden Verhandlungen über eine solche Vereinbarung geführt. Diese Verhandlungen sind bereits sehr weit gedient und es ist mit einem baldigen Abschluss zu rechnen. Durch die geplanten Maßnahmen wird die Strömungsgeschwindigkeit des Grundwasserstromes im Bereich der Summerauerbahn deutlich erhöht. Die Anzahl und Größe der Gates ist so zu planen, dass jedenfalls Ausschwemmungen des Bodens und somit Setzungen an den bestehenden und zukünftigen Bahnanlagen der Summerauerbahn unmöglich werden." II.2.1.7.5. Stellungnahme der Vertreterin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz: "Entsprechend dem Verhandlungsergebnis sind die Maßnahmen Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung als Teile einer Maßnahmekombination zur Sicherung der Altlast zu verstehen, weitere Schritte zur Sanierung sind in Abhängigkeit des Erfolges dieser Erstmaßnahmen zu setzen. Aus emissionstechnischer Sicht wird in erster Linie zur Teilmaßnahme Bodenluftabsaugung (Absaugung BTEX-kontaminierter Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone auf die Dauer von 10 Jahren) Stellung genommen. Zusätzlich zu den Auflagenvorschlägen von Herrn Dipl.-Ing. Felbermayer sind aus der Sicht des Magistrates folgende Forderungen aufzunehmen: - Jeder Ausfall der KNV, der mit einem Notbypass-Betrieb verbunden ist, ist aufzuzeichnen. Die Ausfallfrequenz der ersten 6 Monate ist durch einen Sachverständigen der Behörde zu bewerten. - Die Steuerung der KNV erfolgt über die Temperatur. In der Betriebnahmephase ist der Temperaturbereich für den emissionsoptimierten Betrieb der KNV zu bestimmen und zu dokumentieren. Die KNV ist in der Folge in diesem Temperaturbereich zu betreiben. - Die Emissionskontrolle im Reingas (Kamin) hat entsprechend dem Stand der Emissionsmesstechnik zu erfolgen – die Anforderungen der einschlägigen Normen im Bezug auf Messstellen, Probenahme, Aufbereitung und Analyse und Dokumentation sind einzuhalten (vgl. Vorschreibungen im "L6"-Verfahren). - Die Häufigkeit der messtechnischen Kontrolle von BTEX als Einzelkomponenten mittels GC im Reingas ist gleich wie im Rohgas festzulegen: im ersten Monat: 1 mal wöchentlich (jeweils 3 HMW) im zweiten und dritten Monat: monatlich Bei entsprechender Stabilität der Messwerte und sicherer Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in der Folge vierteljährlich, so wie vorgesehen. Diese Forderung ergibt sich aufgrund der Umweltrelevanz von Benzol. Weiters ist es fachlich zweckmäßig bei der Überwachung einer neuen Anlage bzw. einer Anlage mit neuer Betriebsweise in der Anfangsphase eine engmaschige Überwachung durchzuführen und eine Seite 112 Reduktion der Frequenz bei Vorliegen ausreichender Daten und bei Stabilität der Messwerte vorzunehmen. - Sollte ein Wechsel der Nachbehandlungsmaßnahme (zB Absorption statt KNV) (Leitparameter: Energieeffizienz) im Sinne des Gutachtens von Herrn Dr. Lantschbauer erforderlich sein, so gelten für die Nachfolgemaßnahmen gleiche emissions- und messtechnische Anforderungen, wie derzeit für die KNV festgelegt." II.2.1.7.6. Stellungnahme der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG: "Die bestehende Grundwassersituation am Chemiepark Linz ist seit Errichtung des Donaukraftwerkes Abwinden Asten geprägt durch die Grundwasserhaltungspflicht des Kraftwerksbetreibers. Wir gehen davon aus, dass diese Verpflichtungen vom ggst. Projekt nicht berührt werden. Eine mögliche Beeinträchtigung der genannten Unternehmen könnte durch die durch das Projekt bewirkten Veränderungen der Grundwassersituation entstehen. Im Projekt ist auch die Installation von Pegel-Messeinrichtungen in den vorhandenen Brunnen Bau 88 und Bau 92 vorgesehen. Dem wird zugestimmt. Um mögliche Beeinträchtigungen hintanzuhalten wird Folgendes gefordert: - Alle durch den abgesenkten Grundwasserspiegel notwendigen Aufwendungen, um die Brunnen Bau 88 und 92 konsensgemäß weiter betreiben zu können, sind vom Projektwerber zu tragen. - Die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. Ettinger ist zu einem Gutachten inkl. einer etwaigen Fotodokumentation von einvernehmlich festzulegenden Gebäuden zu erweitern. Die Details sowie die Erfordernisse für eine Fotodokumentation sollten vorher mit den Vertretern der Chemieparkunternehmen abgesprochen werden. - Die Ergebnisse der vorgesehenen quantitativen und qualitativen Untersuchungen des Grundwassers in den Pegeln im Abstrom der Gates sind in elektronischer Form zu übermitteln. - Das rechnerische Modell über die Grundwassersituation am Chemiepark vor und nach Umsetzung des Projektes ist in geeigneter Form zB. durch Messungen zu verifizieren. Zustellungen im ggst. Verfahren können für alle oben genannten Unternehmen an folgende Stelle erfolgen: Dr. Anton Wahlmüller, pA Borealis Agrolinz Melamine GmbH, St. Peter Straße 25, 4021 Linz." II.2.1.7.7. Stellungnahme des Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft: "Im Zuge der heutigen Verhandlung konnten die noch offenen Fragen hinsichtlich einer weiterführenden und endgültigen Sanierung der Altlasten abgeklärt und einvernehmlich Lösungen gefunden werden. Diese sind in den Gutachten bzw. Auflagen der Sachverständigen festgehalten. Die Oö. Umweltanwaltschaft stimmt diesen Festlegungen zu und hält sie für hinreichend." Seite 113 II.2.1.7.8. Stellungnahme der Vertreter der voestalpine Stahl GmbH: "Austausch zu den nachgereichten Projektsunterlagen: LISTE NEU: Pos. Messstelle 1. Austritt Verdichter (2x6 Verdichter bzw. Absauglinien) 2. 3. Eintritt KNV (2x1 KNV) Kamin KNV (2x1 Kamin) Messinhalte CxHy mit FID mit/ohne CH4 CxHy mit FID Austritt Filterstrecke (max. 2x36 Filterstrecken) quasikont. Messung durch Umschaltung zwischen den 6 Absauglinien (= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken) im stündlichen Intervall (= 4 Stunden pro Tag und Absaugstrecke) kont. Messung an beiden KNV, jeweils alternierend vor und nach KNV BTEX (Einzelkomp.) mit GC diskont. Messung (3 Einzelwerte) vierteljährlich CxHy mit FID kont. Messung an beiden Kaminen, jeweils alternierend vor und nach KNV BTEX (Einzelkomp.) mit GC NOx, CO, CxHy (mit/ohne CH4), Benzol 4. Messintervall diskont. Messung (3 Einzelwerte) vierteljährlich diskont. Messung (3 HMW) jährlich BTEX (Einzelkomp.) mit GC diskont. Messung (3 Einzelwerte) wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw. zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der Messwerte Volumenstrom, Temperatur, Unterdruck kont. Messung V, T, p Änderungen / Begründung: 1) Beim Pkt.1 wird beantragt, die BTEX-Messungen mit GC als Einzelmessungen zu streichen, da diese Messungen unter Pkt. 4 bereits erfolgen (Beim Austritt Verdichter würde man dann eine „Mischprobe“ der in Pkt. 4 gemessenen Einzelmessungen (jede Filterstrecke separat) nochmals messen –-> keine zusätzliche Aussage). 2) Es wird beantragt, die 3 Halbstundenmittelwerte (HMW) bei den BTEX-Messungen mittels GC auf jeweils 3 Einzelwerte zu korrigieren. Begründung: mittlerweile erfolgte die Festlegung des Messverfahrens mittels GC-Online-Messung vor Ort. Bei HMW-Messungen müssten als Zwischenschritt manuell Proben entnommen werden, die dann erst in einem nächsten Schritt analysiert werden können. 3) Beim Pkt. 2 bzw. 3 wird beantragt die kontinuierlichen Messungen vor und nach dem Katalysator mit einem Gerät (FID) durchführen zu können, das zwischen den beiden Volumenströmen umschaltet (alternierende Messung). Begründung: es ist nicht zu erwarten, dass die Katalysatorwirkung (und somit auch die Parameter im Reingas) plötzlich abfällt. D.h. dass auch bei Umschaltung zwischen den beiden Volumenströmen gesichert ist, dass ein Abfall der Katalysatorwirkung frühzeitig erkannt wird, sodass es zu keinen Grenzwertüberschreitungen in der Reinluft kommt. Seite 114 Zusätzlich erfolgt eine Überwachung des Katalysators mittels Wärmetönung wie in der Ergänzung vom März dargestellt. Als Gegenüberstellung (zu Vergleichszwecken) ist hier noch die ursprüngliche Liste eingefügt: LISTE ALT: Pos. Messstelle 1. Austritt Verdichter (2x6 Verdichter bzw. Absauglinien) Messinhalte CxHy mit FID mit/ohne CH4 BTEX (Einzelkomp.) mit GC 2. 3. 4. Eintritt KNV (2x1 KNV) Kamin KNV (2x1 Kamin) Austritt Absaugstrecke (2x12 Absaugbzw. Filterstrecken) CxHy mit FID BTEX (Einzelkomp.) mit GC CxHy mit FID BTEX (Einzelkomp.) mit GC NOx, CO, CxHy (mit/ohne CH4), Benzol Messintervall quasikont. Messung durch Umschaltung zwischen den 6 Absauglinien (= 2 Absaugpegel mit je 6 Absaugstrecken) im stündlichen Intervall (= 4 Stunden pro Tag und Absaugstrecke) diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw. zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der Messwerte kont. Messung an beiden KNV zeitgleich diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich kont. Messung an beiden Kaminen zeitgleich diskont. Messung (3 HMW) vierteljährlich diskont. Messung (3 HMW) jährlich BTEX (Einzelkomp.) mit GC diskont. Messung (3 HMW) wöchentlich im 1. Monat bzw. weiterhin monatlich bzw. zweimonatlich bei entsprechender Stabilität der Messwerte Volumenstrom, Temperatur, Unterdruck kont. Messung V, T, p Zur Stellungnahme der Vertreter der Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine GmbH, DSM Fine Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG betreffend Gutachten inkl. einer etwaigen Fotodokumentation halten wir fest, dass diese Gutachtenserweiterung unter Berücksichtigung der noch anstehenden Abstimmung mit den Chemiepark-Unternehmen entsprechend vorgelegt wird. Ein entsprechender Abstimmungstermin für 17. März 2011 wurde am Tag der heutigen Verhandlung bereits eingetaktet. Betreffend der Stellungnahme von RAA Mag. Julia Schwarzenberger für RA Dr. Elfgund Frischenschlager als Rechtsvertreterin der Nachbarn Gerda Lenger und Dr. Rolf Moser in welcher ausgeführt wird, dass die gesamte Beweissicherung von einem von der voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängigen Labor durchgeführt wird, stellen wir fest, dass die akkreditierten Laboratorien der voestalpine Stahl GmbH vom Vorstand Weisungsfrei gestellt sind und daher in ihrer Tätigkeit unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen und organisatorischen Zwängen der voestalpine Stahl GmbH sind. Aus diesem Grund sehen wir die Forderung aus dieser Stellungnahme bei einer etwaigen Beauftragung an die somit wirtschaftlich unabhängigen akkreditierten Laboratorien der voestalpine Stahl GmbH als erfüllt an. Zum Gutachten des Amtsachverständigen für Gewässerschutz halten wir zur Auflage 5., in welcher die Probenahme und Analyse von einem akkreditierten Labor, welches von der Seite 115 voestalpine Stahl GmbH wirtschaftlich unabhängig ist, vorgeschrieben wurde, fest, dass sich diese Auflage ausschließlich auf die Auflage 3, in welcher die Probenahme und Analysen in den Pegeln P1l – P12l und P1A bis P12A sowie P13 und P14 beschrieben wird, bezieht und in der Weise zu interpretieren ist, dass es sich in konkreten bei dieser Analytik um die Überprüfung der Sanierungsgrenzwerte oder –zielwerte handelt und diese nicht vom Labor der voestalpine Stahl GmbH durchgeführt werden dürfen. Das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen." Der Entscheidung liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zugrunde: § 39 UVP-G 2000 lautet: "(1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. (2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt." § 18b UVP-G 2000 lautet: "Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn 1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und 2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist." § 17 ALSAG lautet: "(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein. (3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen. Seite 116 (4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden. (5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden." § 10 WRG 1959 lautet: "(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. (2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. (3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2. (4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, dass der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern." § 32 WRG 1959 lautet: "(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung, c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung, e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung. f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei Seite 117 ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005) (3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer. (4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001) (6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (7) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. (8) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt." § 120 WRG 1959 lautet: "(1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. (2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. (3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. (4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. (5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt. (6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig." § 79 GewO 1994 lautet: "(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Seite 118 Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. (2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind. (3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. (4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IGL oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden." § 81 GewO 1994 lautet: "(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Seite 119 (2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 2, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b, 3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1, 4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht, 7. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 23/2003) 8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, 9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, 10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c). (3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren. (4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben." Zur sachlichen Zuständigkeit: Ausgangssituation: Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der voestalpine Stahl GmbH die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Die Kokerei der voestalpine Stahl GmbH stellt einen Bestandsteil des Gesamtvorhabens "L6" dar. Dies wurde auch durch eine gewerberechtliche und wasserrechtliche Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreichs bestätigt, in dem sich dieser für eine Berufung in einem gewerbe- und wasserrechtlichen Verfahren die Kokerei betreffend für nicht zuständig erklärte. Er begründet dies damit, dass es sich bei der Kokerei um einen Teil des "UVP-Vorhabens L6" handle. Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 2009, VwSen-530926/6/Wim/Ps, wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Unter 4.2. führt der UVS aus: "Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist im Sinne des § 2 Abs.2 UVP-G 2000 sehr wohl auch die bestehende Kokerei vom UVP-Vorhaben L6 mit umfasst bzw. davon betroffen. Es wurde bereits im UVP-Bescheid vom 1. Oktober 2007 ausgeführt, dass sowohl die UVP auslösenden Anlagen der Roheisen- und Rohstahlerzeugung als auch sämtliche Maßnahmen, die im Hüttenschluss diesen Anlagen vorgelagert und nachgeschaltet sind, sowie die mit der Produktionssteigerung verbundenen Aggregate der Prozessgasverteilung und -verwertung und die Verarbeitung von Nebenprodukten umfasst sind. Seite 120 Es wurde das gesamte integrierte Hüttenwerk in 14 Anlagenverbunde aufgeteilt, um zum einen dem umfassenden Vorhabensbegriff des UVP-Regimes Rechnung zu tragen und zum anderen die Genehmigung der 67 Detailprojekte bis zu den Abnahmeprüfungen gemäß § 20 UVP-G 2000 entsprechend zu strukturieren. Auch für den gegenständlichen Anlagenverbund Kokerei als Bestand des integrierten Hüttenwerkes ist mit den weiteren Produktionsbereichen bzw. Anlagenverbunden nicht nur der bekannte räumliche, sondern auch ein zwingender sachlicher Zusammenhang gegeben, weil ein Teil des in den Hochofenanlagen erzeugten Gichtgases als Heizmedium in den Koksofenanlagen eingesetzt wird. (…) Auch ist die Auflösung bzw. die Stilllegung der Kokerei Bestand ebenfalls Teil des Ansuchens, sodass auch hier der entsprechende Zusammenhang sich schon eindeutig ergibt. (…) Für den Bereich der Kokerei wurde eine UVP-Grundsatzgenehmigung erteilt und es wurde eine Abnahmeprüfung noch nicht durchgeführt. Gemäß § 39 UVP-G 2000 kommt es zu einer Verdrängungswirkung, das heißt zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der UVP-Behörde für das von der Genehmigung umfasste Vorhaben, die sämtliche Nebenentscheidungen und auch Strafverfahren umfasst." Der UVP-Bescheid legt darüber hinaus verbindlich fest, dass die Abnahmeprüfungsverfahren in Teilen und zwar nach "Anlagenverbunden" zu erfolgen hat. Die Kokerei stellt einen solchen Anlagenverbund dar. Für den Anlagenverbund Kokerei wurde noch kein Abnahmeprüfungsverfahren durchgeführt. Weiters legt der UVP-Bescheid umfangreiche und detaillierte Vorgaben im Umgang mit Aushüben, Abbrüchen, etc. fest, auf die an vorderer Stelle schon detailliert hingewiesen worden ist. Im Zuge der Altlastensanierung beabsichtigt die voestalpine Stahl GmbH folgende Maßnahmen zu setzen: 1. Die Errichtung und den Betrieb eines "Funnel & Gate" mit den damit zusammenhängenden Grundwassererhaltungsmaßnahmen. 2. Eine Bodenluftabsaugung im Bereich des "Benzolschadens" am Areal der Kokerei. Beim Funnel & Gate handelt es sich stark vereinfacht ausgedrückt um eine Dichtwand mit Gates, die mit Aktivkohle gefüllt werden, um das verunreinigte Grundwasser abzureinigen. Die Dichtwand selbst wird am Vorhabensareal – zumindest weitgehenst – also auf Grundstücksflächen der Kokerei errichtet. Diese Dichtwand war nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit ist die Änderung im Vergleich zum genehmigten Zustand evident. § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 schafft eine Zuständigkeit für die Landesregierung für die Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen, nach dem gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b leg. cit. Der Zweck des § 18b leg. cit. ist darin begründet, es der UVPBehörde zu ermöglichen, notwendige Änderungen eines Vorhabens, die erst auf eine rechtkräftige Genehmigung folgend auftreten, noch vor der Abnahmeprüfung genehmigen zu können. § 18b ist nicht auf bloß geringfügige Änderungen beschränkt (Daniel Ennöckl, Nikolaus Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2. [RZ 2] zu § 18b). Von einer Änderung des Vorhabens im Sinne des § 18b UVP-G 2000 ist dann zu sprechen, wenn a) b) die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, und den Genehmigungskriterien nicht widersprochen wird. Selbstverständlich bleibt die Identität des UVP-Vorhaben als ein integriertes Hüttenwerk gewahrt. Seite 121 Den ursprünglichen Genehmigungskriterien wird nicht widersprochen. Bereits zum Zeitpunkt, als das UVP-Verfahren anhängig gemacht worden war, fanden am Vorhabensareal ergänzende Erkundungen gemäß §§ 13 und 14 ALSAG statt. Die Untergrundkontamination als solche waren grundsätzlich bekannt, obgleich genauere Details über Art und Ausmaß dieser Untergrundverunreinigung noch nicht vorlagen. Es blieb daher der UVP-Behörde auch verwehrt, sich bereits im Rahmen der UVP-Genehmigung intensiver mit diesen Verunreinigungen auseinander zusetzen. Es waren jedenfalls die Ergebnisse dieser ergänzenden Untersuchungen abzuwarten. Darüber hinaus hat die UVP-Behörde bereits im Genehmigungsbescheid unter I.1.1.1.1.5. Mindeststandards festgelegt, die auch für die nunmehrige Altlastensanierung Verbindlichkeit haben. Durch die nunmehrigen Maßnahmen wird also das fortgesetzt, was im UVP-Genehmigungsbescheid bereits ansatzweise festgelegt wurde; nämlich die Sicherung/Sanierung der Untergrundkontaminationen am Areal der Kokerei der voestalpine Stahl GmbH. Gemäß § 39 Abs. 2 UVP-G 2000 erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Verfahren vom Antrag weg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abnahmeprüfungsverfahrens und beinhaltet jedenfalls auch alle Änderungen gemäß § 18b UVP-G 2000. § 39 UVP-G 2000 schafft somit eine befristete Sonderzuständigkeit für die UVP-Behörde. Bernhard Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar, [RZ 2] zu § 39: "Als spezielle Zuständigkeitsregelung für den UVP-Bereich verdrängt § 39 UVP-G 2000 auch andere zuständigkeitskonzentrierende Bestimmungen wie zB § 29 AWG (Anmerkung: heute § 38 AWG 2002) und § 17 ALSAG;" Den Unterschied zwischen § 39 UVP-G 2000 und § 38 AWG 2002 kommentieren Daniel Ennöckl, Nikolaus Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar2 [RZ 3] zu § 39 wie folgt: "Die (…) Sonderzuständigkeit der Landesregierung nach § 39 wird jedoch nicht durch § 38 AWG 2002, bei dem es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, verdrängt. Zum einem sind nach § 38 AWG nur die dort genannten Verwaltungsmaterien im AWG-Verfahren mit anzuwenden, nicht jedoch das UVP-G. Zum anderen ist das "verfassungsgesetzliche Pendant" von § 38 AWG 2002 in Artikel 11 Abs. 1 Z 7b – VGH zu sehen. Es steht Verfassungsbestimmung neben Verfassungsbestimmung, die harmonisierend zu interpretieren sind, wobei teleologisch das Ergebnis insofern klar ist, als im UVP-Verfahren die materiellen Genehmigungskriterien (auch) das AWG 2002 mit anzuwenden sind, nicht aber umgekehrt. § 39 UVP-G verstößt daher nicht gegen § 38 AWG und ist insofern nicht verfassungswidrig." § 17 ALSAG ist keine Verfassungsbestimmung. Wenn nun 39 UVP-G 2000 die Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.1 AWG 2002 verdrängt, wird die "Verdrängungswirkung" erst Recht gegenüber der einfachgesetzlichen Norm des § 17 ALSAG zu gelten haben. § 39 UVP G 2000 schafft somit einen temporären Zuständigkeitsübergang zugunsten der Landesregierung, durch den die originäre, aus §17 ALSAG ableitbare Kompetenz des Landeshauptmannes, verdrängt wird Somit ist die Änderungsmaßnahme im Zusammenhang mit der Altlast eine solche, die gemäß § 18b UVP-G 2000 abzuwickeln ist; als materienrechtlichen Voraussetzungen kommen neben § 17 ALSAG auch die verschiedensten wasserrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen in Frage. Seite 122 Die Errichtungs- und Baumaßnahmen des Funnel & Gate stellen einen Teil des Änderungsvorhaben dar und sind somit von der Änderungsgenehmigung gemäß § 18b umfasst. Wie mit den Aushubmaterialien umzugehen ist, ergibt sich eindeutig aus dem UVP-Bescheid (UR-2006-5242/442). § 18b UVP-G 2000 verlangt als Genehmigungsvoraussetzungen, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 bis 5 leg. cit nicht widersprochen werden darf. Somit sind die zu dieser Thematik im UVP-Bescheid gemachten Vorschreibungen auch in diesem Änderungsverfahren zwingend zu berücksichtigen. Für die Errichtung und den Betrieb des Funnel & Gate heißt dies zusammengefasst: 1. Die Kokerei ist völlig unzweifelhaft von der UVP-Genehmigung, UR-2006-5242/442, umfasst. 2. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und wurde für den Anlagenverbund "Kokerei" noch keine Abnahmeprüfung durchgeführt. 3. Die Errichtung und der Betrieb eines "Funnel & Gate" auf dem Bereich des genehmigten Vorhabensareals stellt eine Änderung dar, die nicht das Wesen des genehmigten Zustandes beeinflusst. 4. Gemäß § 39 UVP-G 2000 sind für Änderungen des UVP-Vorhaben die UVP-Behörde zuständig und verdrängt die befristete Sonderzuständigkeit auch jene zuständigkeitskonzentrierende Bestimmung des § 17 ALSAG. 5. Aus diesem Grund ist für die Errichtung und den Betrieb des "Funnel & Gate" eine Änderungsgenehmigung gemäß § 18b, unter Berücksichtigung der jeweiligen materienrechtlichen Voraussetzungen, erforderlich. Die Bodenluftabsaugung am Areal der Kokerei der voestalpine Stahl GmbH sind vorübergehende Maßnahmen, die dazu dienen, die Untergrundkontamination soweit zu minieren, um in weiterer Folge die erforderlichen Aushubmaßnahmen tätigen zu können. Um den UVP-Vorgaben entsprechen zu können, wird die Dekontamination der wasserungesättigten Bodenzonen von BTEX erforderlich sein. Auch das Aufstellen und die Inbetriebnahme der Bodenluftabsauganlage stellt eine Änderung dar, die gemäß § 18b UVP-G 2000 zu genehmigen ist. Ansonsten gilt das oben Ausgeführte. § 18b UVP-G 2000 spricht nicht vom Inhalt oder Umfang einer Änderung, sondern macht schlechthin Änderungen am Vorhaben einem Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 zugänglich. Die Grenze eines Änderungsverfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 liegt jedenfalls dort, wo die Änderung als solche, eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3a UVP-G 2000 erforderlich machen würde. Die nunmehr erteilte Genehmigung ermöglicht genau das, was der Bescheid vom 1. Oktober 2007 bereits in Grundzügen festlegte; die Dekontamination des Altastenareals. Konsequent wird damit dem Gedanken der Nachhaltigkeit und dem Minimierungsgebot entsprochen, indem nunmehr die weiteren Schritte zur Schadstoffbeseitigung am Vorhabensareal gesetzt werden. Die Identität des ursprünglich genehmigten Vorhabens bleibt selbstverständlich gewahrt, indem der genehmigte Zustand der Kokerei, insbesondere im Hinblick auf die Produktionskapazitäten, unverändert bleiben. Somit wird nach Projektsrealisierung der Schadstoffaustrag vom Vorhabensareal hintangehalten und wird erst durch die Bodenluftabsaugung die spätere "Hot- spot- Sanierung" ermöglicht werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit wird es daher in geboten sein, die weitere Migration von Schadstoffen so gering als möglich zu halten, um die Sicherungsmaßnahmen auf einen vergleichsweise überschaubaren Zeitrahmen limitieren zu können. Seite 123 Wie bereits weiter oben dargestellt, ergibt sich die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde unzweifelhaft aus § 39 UVP-G 2000. § 18b Z 2 leg. cit verlangt weiters, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Sowohl jenen Parteien, die bereits im UVP-Verfahren beigezogen worden sind, als auch jene Personen, die im Umkreis von 500 m zum Vorhabensareal eine Wassernutzung genehmigt haben, wurden zur mündlichen Verhandlung geladen. Eine öffentliche Auflage im Sinne des § 9 UVP-G 2000 ist nicht erforderlich (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar ([RZ 276]). Wie die Landesregierung als UVP-Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne des § 18b Z 2 UVP-G 2000 nachkommt, bleibt ihrem Ermessen überlassen. Wesentlich dabei ist, dass den Beteiligten alle jene Informationen zukommen, die zur Wahrung bzw. Geltendmachung ihrer Interessen erforderlich sind. Diesem Gebot kam die UVP-Behörde nach, indem alle Parteien/Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, bei der diese ihre Interessen zum Ausdruck bringen konnten. Einwendungen gegen die geplanten Änderungen wurden nicht erhoben. Im Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 ist die mündliche Verhandlung nicht obligatorisch. § 18b leg cit. verlangt den Bestand einer rechtskräftigen UVP-Genehmigung im Sinne des § 17 leg. cit. Diese rechtskräftige UVP-Genehmigung ist der bereits mehrmals zitierte UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442. Weiters können Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 nur in einem speziellen Zeitraum, nämlich beginnend von der Antragsstellung auf Erteilung der UVP-Genehmigung bis zur Rechtskraft des Abnahmeprüfungsbescheides gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 durchgeführt werden. Die UVP-Behörde wird die Abnahmeprüfungen in Teilen und zwar nach Anlagenverbunden, durchführen. Für den Anlagenverbund "Kokerei" ist weder ein Abnahmeprüfungsverfahren durchgeführt worden, noch ist in absehbarer mit der Durchführung eines solchen zu rechnen. Die von § 18b UVP-G 2000 angesprochenen Änderungen gehen von kleinen Änderungen bis zu solchen, die gerade noch nicht oder nicht mehr UVP-pflichtig sind. Unmissverständlich bringen dies auch Daniel Ennikl/Nikolas Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [RZ 2] zu § 18b zum Ausdruck, dass der § 18b UVP-G 2000 "(……..) nicht auf bloß geringfügige Änderungen beschränkt" ist. Als nächstes Zwischenergebnis ist festzuhalten: 1. Die gesamten Maßnahmen zur Altlastensanierung erfolgen am Areal des UVP-Vorhabens der voestalpine Stahl GmbH. 2. Der UVP-Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "L6" ist rechtskräftig und wurde ein Abnahmeprüfungsverfahren im Sinne des § 20 UVP-G 2000 für den Anlagenverbund "Kokerei" noch nicht durchgeführt. 3. Die nunmehr zur Genehmigung beantragten Maßnahmen stellen Änderungen des genehmigten Zustandes dar, ohne aus dem UVP-Vorhaben "L6" ein Aliud zu machen. 4. Eine nicht obligatorisch vorgesehene mündliche Verhandlung wurde anberaumt und zu dieser alle Beteiligten/Parteien geladen, um dort ihre Interessen wahrnehmen zu können. Seite 124 Zu den materiell rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen: § 18b Z 1 UVP-G 2000 verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Vorgaben des §17 Abs. 2 – 5 leg. cit nicht widersprochen werden darf. Stellen die beantragten Änderungen der voestalpine Stahl GmbH einen Widerspruch zur Umweltverträglichkeitsprüfung dar? Anders ausgedrückt könnte man die Frage so stellen, ob durch den nunmehrigen Beginn der Altlastensanierungsmaßnahmen die ursprünglich ausgesprochene Umweltverträglichkeit "Gefahr" läuft, "untergraben" zu werden. In diesem Zusammenhang ist auf einige Eckpunkte der UVP-Genehmigung aus dem Bescheid "L6" hinzuweisen: a. Begrenzung der Luftschadstoffe: Es würde den Rahmen dieses Bescheides sprengen, auf alle emissionsmindernden Maßnahmen und auf alle Emissionsbegrenzungen, die im Rahmen der UVP festgelegt wurden, einzugehen. Jede denkbare erfassbare Emissionsquelle ist erhoben und beurteilt worden. Gleichzeitig wurde dort ein nach dem Stand der Technik entsprechender, Grenzwert festgelegt und gleichzeitig vorgeschrieben, wie die Grenzwerteinhaltung zu überwachen ist. Als Messlatte wurden der voestalpine Stahl GmbH ein "Gesamtemissionskontingent" eingeräumt. Begrenzung der emittierten Luftschadstoff-Jahresfrachten (Obergrenze der Emissionsglocke): Parameter Einheit Projekt L6 Teil 1 und Teil 2 t.a -1 730 PM10 t.a -1 571 SO2 t.a –1 4300 NOx (als NO2) t.a -1 3650 Staub CO -1 t.a 95.120 -1 5.866 Cr -1 kg a 147 Hg kg a-1 380 -1 201 Cd -1 kg a 91 V kg a-1 37 Pb Ni Zn HF HCI CL2 CnHm kg.a kg a -1 23.938 -1 4.529 kg a kg a -1 t. a -1 kg a t.a-1 PAK kg a-1 Benzol kg a-1 H2S t.a- 1 PCDD/F g.a-1 42 0,018 Für den Parameter CnHm erfolgt die endgültige Festlegung der max. Obergrenze an Emissionen in der Emissionsglocke anhand von noch durchzuführenden Messreihen. Seitens der voestalpine ist der Behörde spätestens bis zum Abnahmeprüfungsverfahren ein Bericht mit Angabe der Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sowie ein Vorschlag für die Festlegung der Obergrenze an CnHm zur Freigabe vorzulegen. (L6) Für die Parameter PAK, Benzol und H2S erfolgt die endgültige Festlegung der max. Obergrenze an Emissionen in der Emissionsglocke spätestens nach endgültiger Festlegung der Anlagenkonfiguration der Kokerei. Zu diesem Zwecke hat die voestalpine spätestens im Rahmen des Detailgenehmigungsverfahrens für die Kokerei einen entsprechenden Vorschlag der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. (L6) Für den Parameter PCDD/F erfolgt die endgültige Festlegung der max. Obergrenze an Emissionen in der Emissionsglocke anhand von noch durchzuSeite 125 führenden Messreihen. Seitens der voestalpine ist der Behörde spätestens bis zum Abnahmeprüfungsverfahren ein Bericht mit Angabe der Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sowie ein Vorschlag für die Festlegung der Obergrenze an PCDD/F zur Freigabe vorzulegen. (L6) NH3 HCN b. t.a-1 6,25 -1 0,48 t.a Abwasseremissionen: Der voestalpine Stahl GmbH wurden genauso, für jede Abwasseremissionsstelle eigene Ableitgrenzwerte festgelegt. Ähnlich wie bei den Luftschadstoffen wurde auch hier eine permanente Überwachung vorgeschrieben. Anders als bei den Luftemissionen existiert jedoch kein Gesamtemissionskontingent. c. Lärmkontingentierung: Emissionsbereich Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. SUMME 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 immissionswirksame Schallleistung Dauergeräusche BESTAND LW,A, Immi [dB] TAG NACHT 91,0 91,0 120,0 118,0 118,0 118,0 117,5 117,5 113,2 113,2 111,5 111,5 114,0 114,0 101,4 104,4 114,7 114,7 106,0 106,0 118,0 91,0 106,0 106,0 110,0 110,0 105,0 105,0 115,0 115,0 110,0 110,0 126,4 125,3 zul. - zus. immissionswirk. Schallleistungspegel für die PROGNOSE LW,A, Immi zus. [dB] TAG NACHT 88,0 88,0 112,0 110,0 110,0 110,0 109,5 109,5 106,2 106,2 103,5 103,5 106,0 106,0 99,4 102,4 106,7 106,7 101,0 101,0 110,0 93,0 101,0 101,0 104,0 104,0 100,0 100,0 107,0 107,0 105,0 105,0 118,7 117,8 max. Gesamtschallleistung SUMME BESTAND + PROGNOSE LW,A, Immi zul. [dB] TAG NACHT 92,8 92,8 120,6 118,6 118,6 118,6 118,1 118,1 114,0 114,0 112,1 112,1 114,6 114,6 103,5 106,5 115,3 115,3 107,2 107,2 118,6 95,1 107,2 107,2 111,0 111,0 106,2 106,2 115,6 115,6 111,2 111,2 127,1 126,0 In diesem Zusammenhang wurde die voestalpine Stahl GmbH verpflichtet, zur Kontrolle der festgelegten Kontingentierung eine Immissionsbilanz zu führen. d. Unter I.1.1.1.1.5./3. wurden umfangreiche Vorschreibungen für Aushubarbeiten, Demontagen, Abrisse, Abbrüche festgelegt, auf die an vorderer Stelle bereits im Detail eingegangen wurde. Auswirkungen auf Grund- bzw. Oberflächenwässer: Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf alle Umweltmedien betrachtet und beurteilt. An den festgelegten Ableitkonsensen im UVP-Bescheid wird durch diese Änderungsgenehmigung nichts geändert. So gesehen bleibt dieser Zustand im Vergleich zum genehmigten Zustand gleich. In Bezug auf die Auswirkung auf die Grund- bzw. Oberflächenwässersituation wird die Realisierung dieser Altlastensanierungsmaßnahmen eine nachhaltige Verbesserung bringen. So beschreibt der Amtsachverständige für Hydrogeologie den Zustand wie folgt: "(………) Das bei der Verdachtsfläche der Kokerei Linz ein sehr hohes Schadstoffpotential vor allem im Gesamtgehalt der gemessenen Schadstoffe vorliegt. Auch massive Kontaminierung mit Teeröl konnte bis zum Grundwasserstauer festgestellt werden (……)." Seite 126 Bei der Schadstoffuntersuchung im Grundwasser konnte laut Unterlagen eine massive Beeinflussung der überwiegenden Anzahl der Messstellen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers nachgewiesen werden. Der Sachverständige für Gewässerschutz weist auf die Kontaminationen des Untergrundes hin, die seiner Meinung nach das gesamte Schadstoffspektrum der organischen Chemie beinhalten. Durch die nunmehr beantragten Maßnahmen kommt es zu einem gezielten Abreinigen des durch die Gates abströmenden Wassers. Durch die gezielte "Lenkung" des Grundwasserstromes wird auch eine überaus wünschenswerte Begleitmaßnahme erreicht. Derzeit ist aufgrund der Errichtung des Kraftwerkes Abwinden-Asten eine Grundwasserhaltung erforderlich und müssen ständig (kontaminierte) Wässer in die Donau eingepumpt werden. Dieser Zustand wird mittelfristig hintangehalten werden. Die Gefährdungsabschätzung, die durch die Umweltbundesamt GmbH erfolgt ist, hat eine massive Beeinflussung des Schutzgutes Grundwassers zu Tage gebracht. In Teilbereichen war sogar eine aufschwemmende Schadstoffphase erkennbar. Durch die Errichtung des Funnel & Gate wird der erste Schritt zu einer nachhaltigen Verbesserung herbeigeführt, sodass die gesetzten Maßnahmen, allein aus Gründen des Grundwasserschutzes keinesfalls den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung widersprechen können. Vielmehr werden dadurch erhebliche Verbesserungen erzielt und wird es somit zu einer "Entlastung" der Immissionssituation für Schutzgut Wasser kommen und somit eine Maßnahme genehmigt, die den Intensionen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 entspricht. Zur Auswirkung auf die Luft: Für die Luftschadstoffe sieht die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" ein "Emissionskontingent" vor. Der Sachverständige für Verfahrens- und Sicherheitstechnik wurde von der Behörde beauftragt, den zusätzlichen Emissionsanteil durch die Bodenluftabsauganlage zu quantifizieren und in Prozentsätzen zu den eingeräumten Emissionenkontingenten darzustellen. Art der Emission NOx CO CxHy Benzol Gesamtemission 2743,34 t/a 59.241,04 t/a 177,40 t/a 3.667,22 kg/a Emissionszuwachs in % 0,5 % 0,02 % 1,6 % 4,0 % Die Emissionszuwächse durch die Bodenluftabsaugung stellen einen vernachlässigbaren Anteil an der Gesamtfracht dar. Darüber hinaus ist eine "Güterabwägung" anzustellen. Die nunmehr geringfügigen, im Vergleich zur Gesamtemissionsfracht vernachlässigbaren, zusätzlichen Emissionsanteile, sind nicht dauerhaft, sondern geht man von einer rund 10-jährigen Betriebsdauer der Bodenluftabsauganlage aus. Nach 10 Jahren werden die hochkontaminierten "Hot spots" so weit benzolentfrachtet sein, um eine weitere Behandlung zu ermöglichen. Somit ist die Bodenluftabsaugung eine "conditio sine qua non" im Sinne der beabsichtigten und geplanten Gesamtsanierung des Standortes. Ohne vorheriger Bodenluftabsaugung ist eine "Hot spot Sanierung" nicht möglich. Allein dieser Umstand macht die Bodenluftabsaugung erforderlich. Darüber hinaus liegen die Emissionszuwächse im Vergleich zu den Gesamtimmissionen auf sehr niedrigem Niveau und werden die Zusatzimmissionen im beurteilungsrelevanten Bereich irrelevant sein. Somit bleiben auch die marginalen Zuwächse, die als Sanierungsmaßnahme unerlässlich und darüber hinaus zeitlich auf ungefähr 10 Jahre begrenzt sind, innerhalb der im Rahmen der Seite 127 Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegten Gesamtemissionen, die der voestalpine Stahl GmbH eingeräumt wurden. Als nächstes Zwischenergebnis ist festzuhalten: 1. Durch die Realisierung des ersten Maßnahmenpaketes (Funnel & Gate und Bodenluftabsaugung) kommt es zu keiner relevanten Verschlechterung der Gesamtemissionssituation im Vergleich zum Ist-Zustand (= genehmigter Zustand). 2. Nach Inbetriebnahme der Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen kommt es zu einer Verbesserung der Grundwasserqualitätssituation und werden die Einleitbedingungen der "AHP-Brunnen" in die Donau erheblich verbessert. 3. Die in der UVP-Genehmigung maximal festgelegten anlagenspezifischen Emissionen werden durch diese Änderungsgenehmigung/Altlastensanierung in keiner Weise berührt. 4. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden durch diese Änderung nicht konterkariert, vielmehr kommt es zu einer Verbesserung der Grundwasser- bzw. Oberflächenwässersituation. Die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 18b Z 1 leg. cit ist somit erfüllt. In weiterer Folge gilt es zu überprüfen, ob die weiter Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 bis 5 leg. cit. eingehalten werden können. Stand der Technik: Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 sind die Emissionen von Schadstoffen dem Stand der Technik entsprechend zu begrenzen. Das UVP-G 2000 selbst schafft keine Definition des Standes der Technik, weswegen dieser Begriff im Sinne des § 71a GewO 1994 (insbesondere für den Bereich der Bodenluftabsaugung) und im Sinne des § 12a WRG 1959 (Funnel & Gate samt Grundwasserhaltung) auszulegen ist. "Im Sinne der Homogenität der Rechtsordung ist der Begriff ""Stand der Technik"" so zu verstehen, wie er in der GewO und im AWG definiert wird. Danach ist unter ""Stand der Technik"" der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionsfähigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, um die nicht die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die jeweilige Maßnahme und dem dadurch bewirkten Nutzen zu berücksichtigen" (vgl. dazu Altenburger/Woiner, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar [RZ 236]. Zu einem ganz ähnlichen Ergebnis kommt Bernhard Raschauer, UVP-G, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar, in der [RZ 18] zu § 17 verweist dieser dort auch auf § 12a WRG 1959. Sowohl § 71 GewO 1994 als auch § 12a WRG 1959, die ähnlich textiert sind, enthalten eine "Verhältnismäßigkeitsklausel". Unter verhältnismäßig versteht man die Relation zwischen dem mit der Erfüllung der Maßnahme verbundenen Aufwand bzw. den sonstigen mit der Einhaltung für den Betriebsinhaber verbundenen Folgen und andererseits den damit gewonnen Ausmaß an Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interesse (vgl. dazu auch Kienscher, Paliege-Barfuß, GewO7 [RZ 36] zu § 79. Zur Teilmaßnahme der Bodenluftabsaugung führt der nichtamtliche Sachverständige für Verfahrenstechnik und Sicherheitstechnik aus, dass in der einschlägigen Literatur das "in-situ- Seite 128 Verfahren" der Bodenluftabsaugung mit integrierter thermisch-katalytischer Bodenluftreinigung als Stand der Technik beschrieben wird. In der TA-Luft 2002 wird unter 5.4.8.1a.2.2 – Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gasförmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehandlungsanlagen stammen – als systemverwandte Anwendung für die Bodenluftabsaugung als Stand der Technik wie folgt beschrieben: Bei der Bodenluftabsaugung handelt es sich also um eine Teilmaßnahme, die zum Ziel hat, den gefahrlosen Aushub von verunreinigten Stellen im Untergrund zu ermöglichen und den BTEXGehalt des zukünftigen Aushubmaterials soweit zu verringern, dass einerseits nachfolgende Behandlungsschritte (Teilräumung und exitu-Bodenwäsche) möglichen werden und Bereiche mit erhöhter und persistenter Konzentration identifiziert und abgegrenzt werden können. Aus den Ausführungen des Amtsachverständigen für Altlastensanierungstechnik und Chemie ergibt sich daher auch, dass nicht bloß die Anlage selbst, sondern auch der durch diese Anlage verfolgte Zweck dem Stand der Altlastensanierungstechnik entspricht. Zur Frage des Standes der Technik im Zusammenhang mit der Errichtung und Betrieb des Funnel & Gate weist der Amtsachverständige für Chemie und Altlastensanierungstechnik hin, dass diese Art der Sanierung der wassergesättigten Bodenzone geeignet ist, langfristig den Umweltzustand (hier: Grundwasserqualität) am Standort der Altlast O 76 "Kokerei Linz" zu verbessern. Für den Einsatz von Aktivkohle zur Adsorption von Schadstoffen wie PAK, BTEX und anderen Kohlenwasserstoffen liegen bereits langjährige Erfahrungen – auch in Österreich – vor. Die Adsorption dieser genannten Schadstoffe an Aktivkohle stellt eine anerkannte, passive Maßnahme (s. Technologie-Quickscan ÖVA/Umweltbundesamt) zur Verhinderung der Ausbreitung einer Schadstofffahne im Grundwasser dar. Die Errichtung einer Schlitzwand auf Basis der derzeit bekannten Umstände ist eine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahme zur vertikalen Untergrundabdichtung. Feldversuche sind die bestgeeignetste Variante für die Auswahl bzw. Bemessung der zu verwendeten Aktivkohle, weswegen die voestalpine Stahl GmbH zur Konzeptsvorlage zu verpflichten war. Daraus muss der konkrete der Aufbau der Gates und die begründete Auswahl des Filtermaterials dargestellt werden. Um der Behörde entsprechende Möglichkeit zur Prüfung einzuräumen, muss dieses Konzept spätestens 2 Monate vor Installierung der Gates bzw. vor Befüllung mit Filtermaterial vorgelegt werden. Konzeptsvorschreibungen: Der UVP-Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "L6", hat das System von "Konzeptsvorschreibungen" implementiert. Auch in diesem Änderungsbescheid wurde die voestalpine Stahl GmbH mehrmals verpflichtet, der UVP-Behörde "Konzepte" zur Freigabe vorzulegen. Was sind Konzeptsvorschreibungen im Sinne des UVP-Genehmigungsbescheides? Damit wird die voestalpine Stahl GmbH verpflichtet, für bestimmte Anlagen oder Anlagenteile, die diese errichten möchte, ein Konzept zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Die UVP-Behörde prüft dies danach unter Einbindung der jeweiligen Fachsachverständigen. Durch die Konzeptsvorschreibung und das Prozedere des Freigabeverfahrens wird es möglich, den tatsächlichen Gegebenheiten bestmöglichst zu entsprechen und so auch das im UVP-G 2000 verankerte Emissions- bzw. Immissionsminimierungsgebot so weit als möglich entsprechen zu können. Auch wird dadurch das Verhältnismäßigkeitsgebot am besten umgesetzt. Auch in diesem Bescheid wird die voestalpine Stahl GmbH für die zur Anwendung kommende Detailausgestaltung der Gates und der Auswahl des Filtermaterials auf das bewährte Mittel der "Konzeptsvorschreibung" zurück gegriffen. Seite 129 In Feldversuchen soll unter Berücksichtung der tatsächlichen Gegebenheiten das beste Filtermaterial und die optimale Gatesausgestaltung beprobt, analysiert und danach festgelegt werden. Durch diese Feldversuche kann das optimale Filtermaterial ausgewählt werden und damit die Emissionen so gering als möglich zu halten. Andererseits wird durch diese Auswahlmethode auch der Verhältnismäßigkeitsprämisse entsprochen, da von der voestalpine Stahl GmbH nichts verlangt wird, was nicht zum entsprechenden Erfolg führt. Die voestalpine Stahl GmbH wird der Behörde daher ein Konzept zur Freigabe vorzulegen haben. Diese prüft die vorgelegten Unterlagen und erteilt in weiterer Folge, wenn die dort gemachten Aussagen plausibel, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend sind, die "Freigabe". Nach der Freigabe darf die voestalpine Stahl GmbH das Konzept umsetzen, wobei "dürfen" insofern zu einem "müssen" schrumpft, weil der "Freigabe" die Verpflichtung zur Umsetzung innewohnt. Durch diese Konzeptsvorschreibung kann daher die UVP-Behörde bestmöglich auf die tatsächlichen Gegebenheiten reagieren, entspricht somit dem im UVP-G 2000 verankerten Emissions- und Immissionsminimierungsgebot und werden darüber hinaus die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit eingehalten, da nichts verlangt wird, was zum erforderlichen Erfolg im Sinne der Emissionsminimierung führt. Die UVP-Behörde hat somit als Ausdruck des amtswegig wahrzunehmenden Vorsorgegrundsatzes den Stand der Technik jedenfalls berücksichtigt. Auch die Verwertung der im Zuge der Errichtung der Dichtwand anfallenden Aushübe wird dem Stand der Technik entsprechend erfolgen. Die diesbezüglichen Festlegungen, die auch nunmehr einzuhalten sind, hat bereits der UVPGenehmigungsbescheid für das Vorhaben "L6" definiert. Eine nochmalige Überprüfung der Einhaltung des Standes der Technik erübrigt sich daher auch an dieser Stelle. Als nächstes Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die beantragten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000. Zum Beweisverfahren: Die UVP-Behörde hat zur Erforschung der materiellen Wahrheit ein aufwändiges Beweisverfahren geführt. Einen zentralen Punkt stellt dazu die mündliche Verhandlung dar, zu der alle Parteien/ Beteiligte geladen wurden. Im Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bloß fakultativ. Die UVP-Behörde hat unter Mitanwendung der in den betroffenen Materiengesetzen enthaltenen und den zusätzlichen im § 17 UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzung in einem Bescheid abzusprechen. Dieser Vorgabe kam die Behörde nach. In der Begründung wird auf die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen separat eingegangen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die im § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 angeführten Kriterien als Mindeststandard anzusehen sind, die jedenfalls erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Bernhard Raschauer, ECOLEX 1994, [S. 582ff], Bergthaler/Weber/Wimmer, [RZ 58] auf Seite 465). Bergthaler/Weber/Wimmer, die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch für Juristen und Sachverständige, Manz, [RZ 59] auf Seite 465 erklären, dass im § 17 Abs 2 UVP-G 2000 normierte Vorsorgeprinzip zum Maßstab der Bewilligungsvoraussetzungen. Dieses Vorsorgeprinzip verpflichtet die UVP-Behörde, schädliche Umweltauswirkungen auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren. Genau diesen Zweck erfolgt die UVP-Behörde mit der Erteilung dieser Bewilligung. Das Altlastensanierungsprojekt ist eine mehrstufiges und ist die Gesamtzielreichung nur dann möglich, wenn alle weiteren Sanierungsmodule umgesetzt und realisiert werden. Seite 130 Der Amtsachverständige für Gewässerschutz führt in seinem schlüssigen Gutachten aus, dass sich auf Basis der Daten aus den Grundwassermodell rechnerisch eine PAK-Entfrachtung von rund 2 Tonnen pro Jahr ergibt. Aufgrund der Schätzungen befinden sich in der gesättigten Bodenzone rund 280 Tonnen PAK und ergibt sich aus diesen Annahmen eine theoretische Laufzeit von 150 Jahren. Somit lässt sich die gesättigte Bodenzone der Altlast allein mit Funnel & Gate weder in den nächsten 40 Jahren noch in planbaren Zeiträumen sanieren. Für ihn scheint jedoch die Maßnahme auch als reine Sicherungsmaßnahme wenig geeignet, da aufgrund der systemimmanenten Lebensdauer der Schlitzwände aus seiner Sicht eine mehrmalige Errichtung erforderlich wäre. Für ihn ist es deshalb erforderlich, wie seitens der voestalpine Stahl GmbH vorgesehen, eine Kombination mehrer Methoden anzusetzen. Um den Vorsorgeprinzip gerecht zu werden, ist neben der "Hot-spot-Sanierung" der wassergesättigten Zone auch eine Sanierung der "hot-spots" ungesättigten Bodenzone erforderlich, um die weitere Abgabe von Schadstoffen durch die vorhandenen Depots zu verhindern. Nur durch die Umsetzung des gesamten Maßnahmenbündels kann den in § 17 Abs. 2 leg. cit festgeschriebenen Immissionsminimierungsgebot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes (Aufwand/Wirkung) entsprochen werden. Der überwiegende Anteil der PAK-Schadstoffbelastung befindet sich in der ungesättigten Bodenzone. Die Vergesellschaftung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen mit Phenolen und BTEX am Altlastenstandort lässt eine Beeinflussung auf die PAK erwarten. Durch das Funnel and Gate ist eine Sanierung der gesättigten Bodenzone weder in den nächsten 40 Jahren noch in planbaren Zeiträumen absehbar. Aus diesem Grund kann durch das nunmehrige Maßnahmenbündel, wie auch der ASV für Gewässerschutz ausführt, allein die Altlast nicht saniert werden. Dies macht aus seiner Beurteilung auch eine Sanierung der ungesättigten Bodenzone – hotspot – erforderlich. Drittes Zwischenergebnis: Sowohl dem Vorsorgeprinzip auch als dem Immissionsminimierungsgebot im Sinne des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 wird entsprochen, in dem a. das gesamte Maßnahmenbündel nicht bloß die Sicherung mit einer nicht absehbaren Zeitdauer vorsieht, b. vielmehr bereits jetzt begleitende Maßnahmen – "Bodenluftabsaugung- genehmigt, die in weiterer Folge eine selektive" hot-spot-Sanierung möglich machen und c. als Sanierungsgrenzwert des Grundwassers solche Werte vorgeschrieben wurden, die eine tatsächliche Sanierung der Altlast erwarten lassen. Zusätzliche Emissionsbelastung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2: Für die Grund- bzw. Oberflächenwassersituation (Donau) ist nach Inangriffannahme jedenfalls eine erhebliche Verbesserung der Immissionssituation zu erwarten. Dies trifft einerseits die Donau, in die derzeit belastete Wässer aufgrund der erforderlichen Grundwasserhaltung, die im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes Abwinden-Asten erforderlich geworden ist, eingeleitet werden. Andererseits wird auch im Abstrom des Funnel & Gate eine merkliche Verbesserung der Grundwassersituation eintreten. So gesehen ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 erster Fall erfüllt. Nachhaltig und dem Vorsorgeprinzip entsprechend kann die Sanierung jedoch nur dann bezeichnet werden, wenn neben dem Betrieb des Funnel & Gate auch die sonstigen begleitenden Maßnahmen realisiert werden. Die erste dieser Maßnahmen ist die dem Stand der Technik Seite 131 entsprechende Bodenluftabsaugung, durch die es zu einer marginalen Emissionserhöhung bei bestimmten Luftschadstoffen – im Vergleich zum Emissionskontingent – kommen wird. Eine quantifizierbare Immissionssauswirkung im beurteilungsrelevanten Bereich ist auszuschließen. Genauso wird durch diese Änderungsmaßnahme keinesfalls eine das Leben oder die Gesundheit von Menschen einhergehende Gefährdung ausgehen. Zu den im § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezählten Schutzgüter: Leben/Gesundheit von Menschen: Dabei handelt es sich um eine unverzichtbare Genehmigungsvoraussetzung und ist der nach dem UVP-G 2000 normierte Gesundheitsschutz nicht auf Nachbarn, Arbeitnehmer, etc. beschränkt. Die UVP-Behörde hat von Amts wegen den Schutz aller Personen sicherzustellen. Die Prüfung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen wurde im Rahmen der UVP bereits durchgeführt. In Anbetracht des Umstandes, dass es nur zu einer marginalen Emissionserhöhung kommt, der immissionsseitig keine Bedeutung beikommt, kann die Gefährdung des Lebens oder die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer wurde der Arbeitsinspektor beigezogen und hat dieser die vorgesehenen Schutzvorkehrungen für ausreichend befunden. Materienrechtliche Betrachtung: Bei einer bloß sektoralen Betrachtungsweise – also außerhalb einer UVP – wäre das gegenständliche Verfahren vom Landeshauptmann gemäß § 17 ALSAG Altlastenbehörde zu führen gewesen. Das Altlastenregime selbst legt keinerlei Regelungen über Art, Umfang von Altlastensanierungen/-sicherungen fest, sondern weist im § 17 ALSAG auf die Bestimmungen - des Wasserrechtsgesetzes 1959 (die §§ 21a, 30 – 35 und 138), - der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 79a und 83 der Geerbeordnung, - und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (§§ 73 und 74). Ob nun für alle nunmehr beantragten Maßnahmen § 17 Altlastensanierungsgesetz die entsprechende Rechtsgrundlage für ein Genehmigungsverfahren geboten hätte, erübrigt sich nunmehr zu hinterfragen, da § 39 UVP-G § 17 ALSAG verdrängt. Gemäß § 18b UVP-G 2000 sind jene materienrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, für die die Änderungsgenehmigung erteilt wurde. Gewerberecht: § 81 GewO 1994 regelt die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlagenänderung und legt Voraussetzungen fest, unter denen eine solche Änderung zu genehmigen ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen lauten: - Die Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO1994 - Die Beschränkung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß - Die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik - Die Vermeidung, Verwertung oder ordnungsgemäße Entsorgungen von Abfällen. Seite 132 Ein Abspruch nach § 81 Abs. 1 GewO setzt voraus, dass für die zu ändernde Betriebsanlage eine weiterhin aufrechte, also noch nicht erloschene gewerberechtliche Genehmigung besteht (VwGH 30.3.1993, Zl. 92/04/0216). Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist jede, durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich im § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (VwGH vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203.). Die nunmehr in Betrieb befindliche Kokerei ist in ihrem gesamten Umfang ursprünglich gewerbebehördlich und nunmehr nach dem UVP-G 2000 genehmigt. Die Errichtung und der Betrieb einer Bodenluftabsauganlage im Bereich der Kokerei stellt eine solche, durch die ursprünglich erteilte Genehmigung nicht abgedeckte Maßnahme dar und ist somit als Änderung im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 zu qualifizieren. Unterstrichen wird dies durch ein weiteres Erkenntnis des VwGHs vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0109 "jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO einer gewerbebehördlichen Genehmigung." Da es sich um eine Änderung eines UVP-Vorhabens handelt, ist eine separate, sektoralrechtliche Genehmigung – gewerbebehördliche Anlagenänderungsgenehmigung – nicht erforderlich. Bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden allfällige Auswirkungen auf die Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 geprüft und ausgeschlossen. Daran wird sich durch die nunmehrige Änderung nichts ändern. Weiters sind Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn die Vermeidung der Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (VwGH vom 9. September 1998, 98/04/0090). Belästigungen sind von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen, die das Wohlbefinden der Nachbarn stören, nicht aber ihre Gesundheit gefährden. Die Prüfung der Zumutbarkeit von Belästigungen ist jedenfalls auf ein zumutbares Maß zu beschränken und zwar selbst dann, wenn der Nachbar sich nicht belästigt fühlt (vgl. Dr. Andreas Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Orac, [RZ 37ff] zu § 74ff GewO 1994). Eine solche, unzumutbare Belästigung kann durch die Errichtung und die Inbetriebnahme der Bodenluftabsauganlage ausgeschlossen werden. Leben/Gesundheit von Menschen: Keinesfalls dürfen solche Gefährdungen akzeptiert oder toleriert werden. Es handelt sich dabei um unverzichtbare Genehmigungsvoraussetzungen und hat die UVP-Behörde von Amts wegen den Schutz aller Personen sicherzustellen. Bereits im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wurde aufbauend auf die Immissionssituation die Immissionen dargelegt und auf Basis dieser Auswirkungsbetrachtung ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt. Darin wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdung des Lebens und die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen werden kann. Da es zu keiner signifikanten Emissionserhöhung durch die Genehmigung dieser Änderungen kommen wird, sind auch keine zusätzlichen Immissionen zu erwarten, weswegen sich durch die Umsetzung dieser Änderungsmaßnahmen keine Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ergeben können. Eigentum und dingliche Rechte: Auch damit hat sich die Behörde auseinandergesetzt. Im Unterschied zum Gesundheitsschutz ist auch der als absolute Genehmigungsvoraussetzung verankerte "Vermögensschutz" auf den Nachbarn beschränkt. Durch die Realisierung dieser Änderungen kommt es zu keinerlei genehmigungsrelevanter Eigentumsbeeinträchtigungen. Seite 133 Eine Eigentumsbeschränkung wäre dann gegeben, wenn die Eigentumssubstanz bedroht oder eine sinnvolle Nutzung der Sache überhaupt unmöglich gemacht werden würde (VwGH vom 6. Februar 1990, 89/04/0089). Zur Frage möglicher bodenmechanischer Auswirkungen hat die voestalpine Stahl GmbH ein Gutachten erstellen lassen, das der hydrogelologische Amtsachverständige für geeignet erklärt hat. Aus diesem bodenmechanischen Gutachten lässt sich der Schluss ziehen, dass keine merkbaren Setzungen zu erwarten sind. Abfallwirtschaftliche Überlegungen: Bereits bei der UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" hat die Behörde eine grundsätzliche Weichenstellung dahingehend gestellt, wie mit Aushüben, Abbrüchen, Demontagen, etc. umzugehen ist. Bereits damals wurde die voestalpine Stahl GmbH zu einem bestimmten Tun verpflichtet, um den im UVP-G 2000 normierten Minimierungsgebot zu entsprechenden. Eines dieser Prämissen, die der UVP-Genehmigungsbescheid aufstellte, war bei der Aufbereitung von Materialien "dem Prinzip der Nähe" zu entsprechen. In der Begründung heißt es dazu: "Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zieht nämlich die Beurteilungsgrenze nicht beim "Werkstor", sondern hat die Umweltauswirkungen in einer globaleren, über den Rand einer Anlage hinausgehenden Weise zu betrachten. Alleine aus diesem Grund hat die voestalpine Stahl GmbH beim Aufbereitungszenario dem Prinzip der Nähe zu entsprechen. Als logische Konsequenz ergibt sich daher, dass die voestalpine Stahl GmbH in weiterer Weise zu verpflichten war, standortbezogenen Modellen jenen der externen Behandlung den Vorrang einzuräumen. Aushubmaterialien zu untersuchen, allenfalls vor Ort zu behandeln und in weiterer Folge, sofern dies die chemisch/technischen Eigenschaften des ausgehobenden/behandelten Materials zulassen, wieder am Standort zu verwerten, entspricht dem Nachhaltigkeitsgedanken, der Ressourcenschonung und somit in Summe ebenso dem Minimierungsgebot des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000". An weiterer Stelle heißt es dann, "dass Aushub-, Verwertung- bzw. Beseitigungskonzept hat dem Prinzip der Nähe zu entsprechen und sind, sofern es die einschlägigen Bestimmungen (Recyclingrichtlinie, Bundesabfallwirtschaftsplan, etc.) zulassen, die Materialien wieder vor Ort zu verwerten. Auch ist eine bestmögliche "Aufkonzentration" von den Schadstoffen in den zu beseitigenden Fraktionen zu gewährleisten. Dadurch kann einerseits möglichst viel aus den gewonnenen Aushüben wiederum einer Verwertung zugeführt werden, was der Nachhaltigkeit und der Ressourcenschonung dient, darüber hinaus sind die Schadstoffe in möglichst konzentrierter Form gebunden, was die Volumina der separat zu beseitigenden Fraktionen gering hält. Dies führt in weiterer Folge wiederum dazu, dass die Verkehrsfrequenz in Vergleich zu anderen Verwertungsvarianten gering bleibt. Die bereits damals aufgestellten Verpflichtungen möglichst wenig "Verkehr" durch die Aushubmaßnahmen "zu erzeugen", ist nicht auf den ursprünglichen UVP-Genehmigungsbescheid beschränkt, sondern gilt uneingeschränkt für die nunmehrigen Änderungsmaßnahmen Weise weiter. So wird jedenfalls für die auszuhebenden und zu entsorgenden Materialien ein Konzept (siehe dazu: Konzeptsbeschreibung an vorderer Stelle der Begründung) der Behörde vorzulegen sein, bei dem die Einhaltung der festgelegten Prämissen überprüft werden wird. Im Rahmen der UVP für das Vorhaben "L6" wurde amtswegig auch der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs betrachtet und beurteilt. Die Betrachtungsweise nach dem UVP-G 2000 geht bei weitem über die reine materienrechtliche Betrachtungsweise im Sinne der GewO 1994 hinaus. Das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen im UVP-Verfahren hat zweierlei belegt: 1. Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wird durch die Projektsrealisierung nicht nachteilig beeinträchtigt. Seite 134 2. Die Leistungsfähigkeit der Straßen (Kreuzung) im mittelbaren Vorhabensbereich wird nicht in Mitleidenschaft gezogen. An dieser Aussage dürfte sich auch durch die Änderungsgenehmigung wenig ändern, da durch die Vorgabe der standortbezogenen Verwertung von Abfällen kein nennenswerter Zusatzverkehr zu erwarten ist. Zusammenfassend heißt dies Die Behörde hat unter Berücksichtigung geeigneter Sachverständigengutachten bereits im Rahmen der UVP zur Zumutbarkeit allfälliger Nachbarbelästigungen Ermittlungen angestellt und solche genauso ausgeschlossen, wie die Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn. An dieser Beurteilung ändert sich durch die nunmehrige Änderungen nichts. Eine Gefährdung dinglicher Rechte wäre nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentliche beeinträchtig oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Die Belästigung wäre auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Somit wäre bestimmte, zumutbare Belästigungen oder Beeinträchtigungen von Nachbarn einer Betriebsanlage hinzunehmen. Solche Belästigungen wurden im Rahmen der UVP für das Vorhaben "L6" ausgeschlossen; relevante Zusatzbelastungen sind nicht zu erwarten, weswegen auch durch das Änderungsvorhaben keinesfalls unzumutbaren Belästigungen entstehen werden. Bei der Einwirkungen von Immissionen auf die Nachbarn sind auch besonders ungünstige Witterungsverhältnisse zu ermitteln. Auch dieser Umstand wurde in der "Grund-UVP" betrachtet und festgestellt, dass selbst bei ungünstigsten Betrachtungsweisen die Immissionssituation immer noch nicht gesundheitsgefährdend wäre und auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen führen würde. Auch daran ändert sich durch die nunmehrige Änderung nichts. Wasserrecht: Die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes ergibt sich unmissverständlich aus den Bestimmungen des § 17 UVP-G 2000. Eine nähere Begründung dazu erübrigt sich an dieser Stelle. Den in § 103 WRG 1959 dargelegten Antragserfordernissen hat die voestalpine Stahl GmbH entsprochen, wurde das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört und eine Vorprüfung im Sinne des § 104 WRG 1959 durchgeführt. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Die Grundwasserentnahme wurde bedarfsgerecht festgelegt und sind die Entnahmemengen exakt in der vorgeschriebenen Menge erforderlich. Das eingeräumte Wasserrecht war vorerst auf 90 Jahre zu befristen, weil aus jetziger Sicht die Grundwassersanierungsmaßnahmen solange aufrecht erhalten werden müssen. Das abgepumpte Grundwasser wird in weitere Folge für Kühlwasserzwecke verwendet. Aus dieser Tatsache ergibt sich auch die Befristung des Wasserrechtes auf 90 Jahre. Diese Befristung stellt auf den (zeitlichen) "Bedarf" ab, da davon auszugehen ist, dass die gesamte Sanierung das Erreichen des Sanierungswertes aus jetziger Sicht wahrscheinlich mehr als 90 Jahre in Anspruch nehmen wird. Die Grundwasserhaltemaßnahmen sind solange aufrecht zu erhalten, als das Funnel & Gate in Betrieb ist. Das Funnel & Gate wiederum muss so lange in Betrieb gehalten werden, bis die entsprechenden Sanierungszielwerte erreicht sind. Bis dort hin besteht auch ein Bedarf an der Grundwassererhaltung, und war daher die Befristung von 90 Jahren auszusprechen. Maß und Art der geplanten Wasserbenutzung sind im Bewilligungsantrag konkretisiert. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Wasserrechtsbewilligung hat der Konsenswerber dann, wenn durch diese keine fremde Rechte verletzt werden (VwGH vom 25. Jänner 2007, 2006/07/0128). Soweit in diesem Bescheid Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden, dienen diese Seite 135 auch dazu sicherzustellen, dass nicht in fremde Rechte eingegriffen wird. Die Beweissicherungsmaßnahmen haben Nachhaltigkeitscharakter, um dauerhaft die Nichtbeeinträchtigung fremder Rechte und der Bedarfgerechtigkeit der ausgesprochenen Wasserrechtskonsense zu gewährleisten. Der Amtsachverständige für Geologie/Hydrogeologie äußert auf folgenden Gründen keinerlei Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung: - Durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen wird das Grundwasser allgemein und bestehende Rechte speziell nicht nachteilig beeinträchtigt. - Die Mächtigkeit bzw. die Neubildung des hier vorhandenen Grundwassers erlaubt die geplante Entnahme von Grundwasser als Wassererhaltungsmaßnahme aus dem vorgesehenen Brunnen, ohne das dabei fremde Rechte nachteilig beeinträchtigt werden. - Diese durch die geplanten Baumaßnahmen erforderliche Wassererhaltung ist zeitlich begrenzt und wird den Grundwasserhaushalt nicht mehr als geringfügig beeinflussen. - Zur Kontrolle der möglichen Auswirkungen sind geeignete Beweissicherungsmaßnahmen vorgesehen. Das technische Verfahren der Schlitzwandausführung ist am Standort der voestalpine Stahl GmbH erprobt und stellt aus bautechnischer Sicht ein schonendes Verfahren dar. Um die erforderliche Dichtheit gewährleisten können, muss bei Dichtbetonen eine Mindeststärke von 30 cm vorhanden sein. Dies ist bei der gewählten Variante gewährt. Die Arbeiten werden laufend überwacht und dokumentiert. Es sind Abweichungen der Behörde bekannt zu geben und wird im Einvernehmen mit ihr eine weitere Vorgangsweise festgelegt. All diese Umstände lassen erwarten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird. Die vorgeschriebene Beweissicherung hat mehrere Ursachen: Das Funnel & Gate hat eine Doppelfunktion; einerseits soll dadurch das Abströmen verunreinigten Grundwassers nachhaltig und dauerhaft verhindert werden. Für diesen Zweck ist im abströmigen Teil des Funnel & Gates eine Beweissicherung vorzuschreiben gewesen, wobei sich die Werte auf die ÖNORM S 2088 stützen, die den Stand der Technik der Abwasserreinigung widerspiegeln. Durch die laufende Kontrolle wird so die Reinigungsleistung der Gates überwacht. Andererseits ist jedoch die Errichtung des Funnel & Gate nur Teil von mehreren Maßnahmenbündeln, die zur Gesamtsanierung der Altlast beitragen soll. Aus diesem Grund war neben der Beweissicherung im Abstrom auch festzulegen, wann die Altlast, konkreter gesagt das Grundwasser, als saniert bezeichnet werden kann. Dazu müssen jene Werte erreicht werden, die derzeit als Grenzwerte im Ablauf der Gates vorgeschrieben werden. Auch diese Werte orientieren sich an der ÖNORM S 2088 und ist auch diesbezüglich auf den Stand der Technik hinzuweisen, die über einen Zeitraum von 2 Jahren hinweg dauerhaft unterschritten werden müssen, um von einer Sanierung des Grundwassers im Altlastenbereich ausgehen. Es wird also als Sanierungsgrenzwert das angenommen, was derzeit als Ablaufgrenzwert in den Pegeln P 1A bis P 12A verlangt wird. Das Heranziehen der ÖNORM S 2088 am 1. September 2004 Tabellen 4 und 5 lässt sich darüber hinaus wie folgt begründen: Gemäß den Begriffsbestimmungen der ÖNORM sind Maßnahmenschwellenwerte jene Werte, bei deren Überschreitung in der Regel Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen notwendig sind, um Prüfwerte jene, bei deren Überschreitung weitere Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltserklärung notwendig sind, wobei bei Unterschreitung in der Regel keine Gefährdung gegeben ist. Somit entsprechen die als Grenzwerte vorgeschlagenen Orientierungswerte dem Stand der Seite 136 Technik, weil nach einer Sanierung klar sein muss, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind und andererseits auch die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bei grundsätzlich sanierten Grundwasserverhältnissen nicht erforderlich sein darf. Die Maßnahmenschwellenwerte und die Prüfwerte wurden konkret in Anlehnung an die Grundwasserschwellenverordnung, die Trinkwasserverordnung, die Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfälle "Baden Württemberg 1998, sowie der Vorschläge der ad Hoc-Ak" Prüfwerte der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft Wasser festgelegt. Der Betrieb des Funnel & Gate steht im engen Zusammenhang mit den Ablaufwerten. Der Probennahme und der Analytik ist somit hohe Bedeutung bei zu messen, weil die Feststellung bzw. die Dokumentation der Einhaltung der Grenzwerte auch das Funktionieren der Sicherungsmaßnahme bedeutet. Somit war auch zu fordern, dass insbesondere bei jenen im Ablauf der Gates zu analysierenden Pegeln, sowohl die Probennahme als auch Analyse von einer Person/ einem Institut vorgenommen wird und die für die Probennahme und Analysen Verantwortlichen innerhalb kurzer Zeit zur Probennahme vor Ort sein können, um bei außergewöhnlichen Betriebszuständen bzw. Problemen rasch reagieren zu können. Dem kam die Behörde insofern nach, als für die Überprüfung dieser wesentlichen Messstellen besondere Anforderungen an die Probennahmestelle und das Labor zu richten war. Durch diese Vorschreibung wurde auch dem Parteienbegehren entsprochen. Neben den erwähnten Beweissicherungen im Abstrom zum Funnel & Gate und der Sanierungszielwerterreichung war darüber hinaus die Verpflichtung aufzustellen, die Abpumpmengen – also die Einhaltung des quantitativen Konsens – zu überwachen. Abschließend ist festzustellen: 1. Die nunmehr genehmigten Maßnahmen zur Altlastensanierung stellen eine Änderung des genehmigten UVP-Vorhabens "L6" dar. 2. Aufgrund dieses Umstandes ist die zuständige Behörde für die Erteilung diese Genehmigung die UVP-Behörde. 3. Nach Umsetzung der Maßnahmen kommt es zu einer nachhaltigen Verbesserung der Umweltsituation, weswegen alleine aus diesem Umstand kein Widerspruch zu den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen kann. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 liegen vor, entsprechen die Maßnahmen dem Stand der Technik und sing auch die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gegeben. 4. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt ihre Interessen zu wahren. Da sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, war die Genehmigung zu erteilen. Zur Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht: Gemäß § 120 Abs. 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtige Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Gemäß § 120 Abs. 1 erstreckt sich die wasserrechtliche Bauaufsicht auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Seite 137 Die Kontrolle der konsensgemäßen Ausführung von Wasserbauten vor allem bei möglicher massiver Berührung öffentlicher Interessen und fremder Rechte kann nicht allein dem Bauherrn bzw. dem Wasserberechtigten überlasen werden, sondern ist auch Sache der Behörde, die sich auf Grundlage der Ermächtigung des § 120 Abs. 1 WRG 1959 privater Hilfsorgane bedienen kann. Dass es sich bei der Errichtung des Funnel & Gate um eine Wasseranlage im Sinne des § 32 WRG 1959 handelt, ist unstrittig. So heißt es in "Oberleitner" WRG, Wasserrechtsgesetz2, Kommentar [RZ 4] zu § 32 wie folgt: "(…) Dem § 32 sind aber auch andere Maßnahmen zu unterstellen, die die Wasserbeschaffenheit negativ beeinflussen, wie etwa Veränderungen der Wasserbeschaffenheit durch Aufstau oder Reduzierung der Wasserführung von Fließgewässern oder durch Unterbinden oder Veränderung von Grundwasserströmungen im Zuge von Baumaßnahmen (…) ist gleichgültig, ob die Beeinträchtigung unmittelbar (zB durch Einwerfen von Abfallstoffen, Einleiten von Abwässern) oder mittelbar (zB durch Wasserableitung, Einstau, Temperaturänderungsstrahlung oder Auslaugung von Müll, Algen usw. durch Niederschlagswässer) erfolgt, (…) Der Bestand einer Wasseranlage im Sinne des § 120 Abs. 1 liegt daher völlig unzweifelhaft vor." Das Funnel & Gate stellt eine ganz zentrale Anlagenkomponente innerhalb des gesamten Modells der Altlastensanierungsprojekte der voestalpine Stahl GmbH dar. Das Altlastensanierungsprojekt wird mit öffentlichen Geldern gefördert und soll vereinfacht ausgedrückt erreicht werden, dass ein weiteres Abströmen kontaminierter Wässer verhindert wird, in dem einerseits eine Reinigung der Wässer in den Gates erfolgt und andererseits eine Dichtwand zu den Nachbarngrundstücken hergestellt wird. Somit kommt der projektsgemäßen Herstellung dieser Dichtwand massives öffentliches Interesse zu. Dieser Umstand rechtfertigt jedenfalls die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht. Eignung des bestellten Zivilingenieurs: Mehrere Zivilingenieure haben ihr Interesse an der Tätigkeit bekundet und entsprechende Referenzprojekte angegeben. Dipl.-Ing. Thürriedl hat eine umfangreiche Referenzliste vorgelegt, die der ASV für Geologie als jedenfalls ausreichend befand, um die Tätigkeit als Bauaufsicht wahrnehmen zu können. § 120 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet den Konsensinhaber zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen. Die Einräumung einer Pauschalierung ist dann möglich, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt und den seinerseits der Behörde zur ersetzen hat. Auch wenn als Werkslohn eine Pauschale im Einvernehmen mit den Konsensinhaber vereinbart wird, hat die Abrechnung unabhängig davon über die beauftragte Behörde zu erfolgen (vgl. dazu auch VwGH vom 27. Juni 1995, 94/07/0102). Da die Voraussetzungen des § 120 WRG 1959 vorliegen, war eine wasserrechtliche Bauaufsicht zu bestellen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------HINWEIS auf die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären – VEXAT BGBl. II 309/2004 Im Zuge der Fertigstellungsanzeige ist ein vollständiges Explosionsschutzdokument gemäß „Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähiger Atmosphäre – VEXAT“, BGBl. II 2004/309 vorzulegen. Weiters ist die projektsgemäße Ausführung der festgelegten Explosionszonen sowie der erforderlichen Schutzanforderungen nachzuweisen. Seite 138 HINWEIS auf die Verordnung zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten – VbF BGBl. 240/1991 Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der „Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu betreiben. HINWEIS auf die Verordnung der Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid – HFKW-FKW-SF6-v BGBl. II 447/2002 i.d.F. BGBl. II 139/2007 Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfuorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie Schwefelhexafluorid und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Die Klimaanlagen sind aufgrund der Kältemittelmenge der erforderlichen jährlichen Überprüfungen gemäß „Kälteanlagenverordnung“, BGBl. 1969/305 zu unterziehen. Die Prüfungen sind zu protokollieren und diese Dokumentation ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen. HINWEIS auf die MaschinensicherheitsVO BGBl. 306/1994 i.d.g.F. Alle der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Maschinen, Geräte und Anlagen sind in einer Liste zusammenzustellen. Die zugehörigen CE-Konformitätserklärungen sind im Betrieb zur Einsicht bereit zu halten. Bei Verkettung von Einzelkomponenten ist für die daraus entstandene „Maschine“ eine so genannte Typ „A“-Konformitätserklärung erforderlich. HINWEIS auf die DruckgeräteVO BGBl. II 426/1999 i.d.g.F. Alle überwachungs- und druckpflichtigen Druckgeräte sind der ersten Betriebsprüfung durch die hierzu befugten Organe zu unterziehen. Eine Liste der druckpflichtigen Druckbehälter mit Angabe der Kenndaten und dem Prüforgan ist vom Leiter der Kesselprüfstelle zu erstellen und bereit zu halten. Sämtliche Druckleitungen sind gemäß Druckgeräteverordnung einer Druck- und Dichtheitsprüfung zu unterziehen und sind die Druckprüfungsprotokolle im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. HINWEIS auf die ElektrotechnikVO BGBl. II 222/2002 und die ElektroschutzVO BGBl II 424/2003 Die gesamte elektrische Anlage ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Elektrotechnikverordnung und der jeweilig geltenden Elektroverordnung sowie den einschlägigen ÖVE-Richtlinien zu errichten. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen Anlagen ist eine Bescheinigung von einer befugten Fachperson (z.B. bauausführende Firma) vorzulegen. Die wiederkehrende Überprüfung der Elektroinstallation sowie der elektrischen Betriebsmittel hat gemäß Elektroschutzverordnung in wiederkehrenden Zeitabständen mindestens jedoch alle 3 Jahre, in Ex-Zonen nach VEXAT jährlich, zu erfolgen. Alle Stahlteile/Anlagenteile sind ordnungsgemäß zu erden und es ist hierüber ein Erdungsprotokoll einer ausführenden Fachfirma bzw. einer hiezu befugten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. Die wiederkehrende Überprüfung hat gemäß der ElektroschutzVO zu erfolgen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Seite 139 Rechtsmittelbelehrung: Zu I. und II.: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben. Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen. Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie – diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde bekannt) – einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie – eine Begründung dieses Antrages enthalten. Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro. Zu III.: Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen. Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen. Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie – diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde bekannt) – einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie – eine Begründung dieses Antrages enthalten. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste. Ergeht an: 1. voestalpine Stahl GmbH, zH Frau Dr. Edeltraud Muckenhuber, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz Gebührenvorschreibung klausuliertes Projekt 2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz 3. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz 4. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl, Landstraße 15, 4020 Linz Seite 140 5. Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz 6. Verbund Hydro Power Aktiengesellschaft, Am Hof 6a, 1010 Wien 7. Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Borealis Polyolefine GmbH, DSM Chemicals Austria Nfg GmbH & Co KG, Nycomed Austria GmbH, Nufarm GmbH & Co KG, pA Herrn Dr. Anton Wahlmüller, Borealis Agrolinz Melamine GmbH, St.-Peter-Strasse 25, 4021 Linz 8. Linz Service Abwasser, Wiener Straße 151, 4020 Linz 9. ILL Industrie Logistik Linz, Stahlstraße 60, 4031 Linz 10. DIA – Dienst am Auto, Kremstalstr. 99, 4050 Traun 11. ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Vivenotg. 10, 1120 Wien 12. ÖBB Infrastruktur Bau AG, GB Neu- und Ausbau, Projektleitung Westbahn Mitte, Dinghoferstraße 5, 4020 Linz 13. ÖBB Infrastruktur Bau AG, GB Neu- und Ausbau, zH Herrn DI Thomas Fruhmann, Bahnhofstraße 3, 4020 Linz 14. Wasserbuchdienst, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Support, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz 1 klausuliertes Projekt 15. Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Ferner zur Kenntnis: 16. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, zH Herrn Dr. Sandor Bertha, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz 17. FeTECH e.U. Dipl.-Ing. Wolfgang Felbermayer, Homanngasse 3, 8700 Leoben 18. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Eberhardsteiner, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz 19. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, zH Herrn Ing. Peter Stadler, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz 20. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, zH Herrn Dr. Wolfgang Lantschbauer, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz 21. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, Pillweinstraße 23, 4021 Linz 22. Bezirksfeuerwehrkommando Linz-Stadt, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Christian Puchner, Wienerstraße 154, 4020 Linz 23. Lohberger, Thürriedl & Mayr, Staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure und Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, zH Herrn Dipl.-Ing. Klaus Thürriedl, Böhmergasse 4, 4240 Freistadt Seite 141 24. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1010 Wien 25. Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien 26. Umweltbundesamt GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Dietmar Müller, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien 27. Kommunalkredit Public Consulting GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Moritz Ortmann, Türkenstraße 9, 1092 Wien Im Auftrag: Mag. Hubert Reichl Hinweise: Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Terminvereinbarung. Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at) Seite 142