Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Einkommen und
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Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Einkommen und
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. DV 32/07 5. Dezember 2007 Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe Inhaltsübersicht A) I. Randnummern Grundlagen Vorbemerkung II. Einkünfte in Geld und Geldeswert und Abgrenzung zum Vermögensbegriff 1 bis 3 4 bis 14 III. Frei zu lassendes Einkommen 15 bis 17 IV. Zurechnung von Einkommen aus Kindergeld 18 bis 23 V. Vom Einkommen abzusetzende Beträge 24 bis 36 VI. Zweckbestimmte Leistungen und Zuwendungen 37 bis 41 B) I. Einsatz des Einkommens bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII Einzelanspruch auf Sozialhilfe 42 bis 43 II. Zur Einsatzgemeinschaft gehörende Personen 44 bis 53 III. Gemeinschaften von Personen, deren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unterschiedlichen Voraussetzungen besteht IV. Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen bei einer Einsatzgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft 54 bis 59 60 bis 61 V. Aufteilung des über dem Bedarf einer Person liegenden Einkommens 62 bis 63 VI. Einsatz des Einkommens bei einmaligen Leistungen nach § 31 Abs. 2 SGB XII 64 bis 67 VII. Haushaltsgemeinschaft nach § 36 SGB XII 68 bis 75 C) I. Einsatz des Einkommens bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII Vorbemerkung 76 bis 77 II. Personenkreis des § 19 Abs. 3 SGB XII 78 bis 83 III. Die Einkommensgrenzen nach §§ 85, 86 SGB XII 84 bis 92 Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de IV. Allgemeines zum Einkommenseinsatz 93 bis 94 V. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 87 SGB XII 95 bis 110 VI. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 88 SGB XII 111 bis 120 VII. Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 89 SGB XII 121 bis 123 D) I. Abweichende Regelungen für den Einsatz des Einkommens § 92 SGB XII (Anrechnung bei behinderten Menschen) II. § 92a SGB XII (Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen) E) I. 124 bis 131 132 bis 149 Einsatz des Vermögens Allgemeines 150 bis 152 II. Begriff des Vermögens 153 bis 159 III. Verwertbarkeit des Vermögens 160 bis 165 IV. Geschütztes Vermögen, § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII 166 bis 209 V. Die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII 210 bis 214 VI. Selbsthilfe durch Verwertung des Vermögens 215 bis 218 VII. Erbringung der Leistung als Darlehen nach § 91 SGB XII 219 bis 225 2 A) Grundlagen I. Vorbemerkung 1 Zum grundsätzlichen Nachrang der Sozialhilfe bestimmt § 2 Abs. 1 Sozialgesetz- buch Zwölftes Buch (SGB XII), dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Deshalb setzt der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII voraus, dass die nachfragende Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bestimmten Personen (vgl. Rdnrn. 44 ff.) beschaffen kann. Bei dem Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind neben dem Einkommen und Vermögen der nachfragenden Person das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Anspruch auf Hilfe nach dem Fünften bis Siebten und (mit Ausnahme der Altenhilfe) nach dem Neunten Kapitel des SGB XII besteht, soweit der nachfragenden Person und den nach § 19 Abs. 3 SGB XII bestimmten Personen (vgl. Rdnrn. 78 ff.) nicht zuzumuten ist, die für die einzelnen Hilfen erforderlichen Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen aufzubringen. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind; ist im Übrigen materielle Hilfe erforderlich, werden Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen nur berücksichtigt, soweit dies nicht den Erfolg der Hilfe gefährden würde (§ 68 Abs. 2 SGB XII). Altenhilfe nach dem Neunten Kapitel des SGB XII soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind (§ 71 Abs. 4 SGB XII). 2 In geeigneten Fällen, in denen die Festsetzung des Eigenanteils des Leistungsbe- rechtigten längere Vorarbeit erfordert und in denen die Leistung eines Dritten ohne Kostenzusicherung nicht erbracht wird, kann der Träger der Sozialhilfe trotz einzusetzenden Einkommens oder Vermögens nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungen als erweiterte Hilfe erbringen. In Höhe des zu errechnenden Eigenanteils entsteht dem Träger der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII ein Aufwendungsersatzanspruch, für den der Leis3 tungsberechtigte und die zu berücksichtigenden Personen (vgl. Rdnrn. 44 ff., 78 ff.) mit ihrem Einkommen und Vermögen gesamtschuldnerisch haften. 3 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen in vollem Umfang auch dann zu erbringen, wenn dem Leistungsberechtigten und den nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigenden Personen (vgl. Rdnrn. 44 ff.) die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen zu einem Teil zuzumuten ist. Zur Beschränkung der Kostenbeitragspflicht vgl. Rdnr. 67. II. Einkünfte in Geld und Geldeswert und Abgrenzung zum Vermögensbegriff 4 Als Einkommen bezeichnet werden nach § 82 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB XII) die einer Person insgesamt in Geld oder Geldeswert zufließenden Einkünfte. Bei der Berechnung der Einkünfte sind – mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen (Rdnrn. 15 f.) – alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf zugrunde zu legen, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Für den Begriff des Einkommens nach dem SGB XII ist es ohne Bedeutung, ob Identität der Zweckbestimmung zwischen der Einkunft und dem Bedarf vorliegt (unbeschadet der Sonderregelung in § 83 SGB XII) und ob Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum vorliegt, für den die Einkünfte bestimmt sind. Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss, vgl. Rdnr. 7). Bei Nachzahlungen (z.B. Arbeitsentgelt) handelt es sich daher um Einkünfte im Sinne des § 82 SGB XII, und zwar vorbehaltlich von Rdnr. 7 um Einkünfte im Zeitraum des Zuflusses. Einkünfte sind die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen aus den einzelnen Einkunftsarten. 5 Der Begriff des Vermögens im Sinne des SGB XII ist nicht definiert. Er ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu dem im Gesetz festgelegten Einkommensbegriff. 4 Die Abgrenzung ist notwendig, da der Einsatz des Einkommens anders geregelt ist als der Einsatz des Vermögens. 6 Geld und Geldeswerte gehören zum Vermögen, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind (vgl. Rdnr. 10 ff.). Für die Frage, ob Geld und Geldeswerte dem Einkommen oder Vermögen zuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, ist er Einkommen. Bedarfszeitraum ist bei länger dauerndem Bedarf der Monat des Zuflusses und bei einmaligen Leistungen der Monat der Bewilligung. Der nicht verbrauchte Teil des Zuflusses wächst nach Ablauf des Bedarfszeitraums dem Vermögen zu. Die Berechnung des Jahreseinkommens nach § 11 VO zu § 82 SGB XII bleibt unberührt. 7 Abweichend vom tatsächlichen Zufluss und dessen Behandlung als Einkommen im Monat des Zuflusses kann gesetzlich auch eine andere Aufteilung des Zuflusses bestimmt sein (normativer Zufluss). So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge, Abfindungen und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen geleistet werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie im Bedarfszeitraum anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 82 SGB XII). 8 Eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete Forderung gehört als wirtschaftlicher Wert zum Vermögen des Inhabers der Forderung. Ist bei Erfüllung einer (Geld-)Forderung allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt, handelt es sich um Einkommen. Soweit Vermögen angespart wurde (z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen), ist die Auflösung der Ersparnisse nicht als Zufluss von Einkommen zu bewerten. Als Vermögen sind dementsprechend auch solche Forderungen zu behandeln, die zwar fällig und liquide sind, aber bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden. 9 Der Schadenersatz für einen Vermögensgegenstand, der bereits erworben war, ist beim Zufluss nicht wie Einkommen zu behandeln, sondern unmittelbar als Vermögen. Ein Zufluss ist ausnahmsweise auch dann nicht Einkommen, sondern von Anfang an 5 Vermögen, wenn er gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XII aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes geleistet wird. 10 Bei der Einkommensfeststellung wird zu den Einkünften in Geld unterschieden nach den Einkunftsarten: • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 3 VO zu § 82 SGB XII), • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§§ 4 und 5 VO zu § 82 SGB XII), 11 • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 6 VO zu § 82 SGB XII), • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 VO zu § 82 SGB XII), • andere Einkünfte (§ 8 VO zu § 82 SGB XII). Zu den Einkünften zählen auch Gewinne aus Glücksspielen, Preisausschreiben usw., Veräußerungserlöse aus selbstständiger Tätigkeit, Schadenersatzleistungen (soweit diese nicht nach § 83 Abs. 2 SGB XII als Schmerzensgeld unberücksichtigt bleiben, vgl. Rdnr. 15), Steuerrückerstattungen sowie Zinsen aus Kapitalforderungen; auch Einkünfte, die der Leistungsberechtigte unter sog. Raubbau an seiner Gesundheit erzielt, stellen Einkommen dar. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer sittenwidrigen oder verbotenen Tätigkeit sowie für Geldleistungen, die als Darlehen geleistet werden. Eine Zweckbindung des Darlehens ist dann unerheblich, wenn die Anschaffung, für die das Darlehen geleistet wurde, der nachfragenden Person nicht zur Deckung eines notwendigen Bedarfs dient. 12 Bei den Einkünften in Geldeswert sind Sachbezüge nach § 2 VO zu § 82 SGB XII zu bewerten sowie alle Zahlungsersatzmittel zu berücksichtigen, die eine unmittelbare und allgemeine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ermöglichen (z.B. Schecks und Gutscheine, nicht aber Wechsel oder Kreditkarten). Für die Berechnung der Sachbezüge ist die auf der Grundlage des § 17 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgenommene Bestimmung maßgeblich; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts zugrunde zu legen. Obergrenze für die Bewertung ist der im Regelsatz für die betreffende Leistung enthaltene Anteil (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII). 6 13 Steht Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich nicht zur Verfügung, fehlt es an „bereiten Mitteln“. Bestehende Ansprüche der nachfragenden Person gegen Dritte, die nicht alsbald realisierbar sind, stellen deshalb kein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII dar. In diesen Fällen ist der Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung übergegangener und überleitbarer Ansprüche wiederherzustellen, die gegenüber Dritten, insbesondere Unterhaltspflichtigen und anderen Sozialleistungsträgern, bestehen (§§ 2 Abs. 2, 93 f. SGB XII, §§ 102 ff., 115 f. SGB X). An „bereiten Mitteln“ fehlt es auch bei sog. fiktivem Einkommen (Einkünfte, die die nachfragende Person bei wertender Betrachtung erzielen könnte, tatsächlich aber nicht erhält). An der tatsächlichen Verfügbarkeit mangelt es ferner bei gepfändetem Einkommen, wenn die Abwehr der Pfändung entweder aus Rechtsgründen nicht oder nur auf dem Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist. In diesem Falle fehlen im Umfang des gepfändeten Einkommens ebenfalls „bereite Mittel“. Vor der Leistung von Sozialhilfe abgetretene Bestandteile des Einkommens, soweit sie nicht der Pfändung unterliegen (§ 400 BGB), sind vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu realisieren, soweit dies rechtlich möglich ist. Zu den Selbsthilfeverpflichtungen bei Pfändungen gehört es, • alle gegebenenfalls Erfolg versprechenden Rechtsbehelfe und -mittel gegen die Pfändungsmaßnahme einzulegen und • nach § 850f Abs. 1a ZPO einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zu stellen. Die Verpflichtung zur Selbsthilfe ergibt sich aus § 2 Abs. 1 SGB XII („Sozialhilfe erhält nicht, wer sich ... selbst helfen kann“) und wird hinsichtlich der Leistungsberechtigung in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) und § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) konkretisiert. Da es sich bei der für Leistungsberechtigte nach §§ 60 ff. SGB I bestehenden Mitwirkungspflichten um „verfahrensrechtliche“ Mitwirkungspflichten (einschließlich der Folgen fehlender bzw. nachgeholter Mitwirkung) handelt, ist bei Selbsthilfeverpflichtungen ein Verweis auf diese Regelungen nicht möglich. 7 Die aufgrund des gepfändeten Einkommens für die Dauer der Rechtsbehelfsverfahren oder bis zur Erhöhung der unpfändbaren Beträge nach § 850f Abs. 1a ZPO in der Regel nur vorübergehend zu erbringenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sollten in diesen Fällen nach § 38 SGB XII für diese Zeiträume zumindest darlehensweise erbracht werden. Bei Pfändungen von Sozialleistungen sind der Kontenpfändungsschutz nach § 55 SGB I und das Verbot des § 394 BGB, gegen unpfändbare Forderungen aufzurechnen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Aufrechnungen nach § 51 SGB I und Verrechnungen nach § 52 SGB I, da nach diesen Vorschriften die Aufrechnung oder Verrechnung nicht erfolgen darf, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Von der nachfragenden Person müssen generell alle Möglichkeiten einer Selbsthilfe ausgeschöpft werden. 14 Ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten wird nicht vorgenom- men (§ 10 VO zu § 82 SGB XII). III. Frei zu lassendes Einkommen 15 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind neben den in § 82 Abs. 1 SGB XII genannten Ausnahmen weitere Leistungen, deren Anrechnung als Einkommen durch andere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist. Danach sind im Einzelnen als Einkommen insbesondere nicht zu berücksichtigen: • Leistungen nach dem SGB XII, • befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II, • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz für Beschädigte, Witwen und Waisen einschließlich der Grundrentenbeiträge bei den Witwen- und Waisenbeihilfen sowie Beträge in Höhe der entsprechenden Grundrenten nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz und dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentschei8 dungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VwRehaG), • Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) geleistet werden für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, • nach dem Lastenausgleichsgesetz bestimmte Leistungen (§ 292 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 i.V.m. §§ 274, 280, 284 LAG), • Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (§ 9 BerRehaG), • soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (§ 17 Abs. 4 StrRehaG), • Leistungen auf Grundlage des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“ (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), • Entschädigungsrenten und Leistungen nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte (§ 4 EntschRG), • Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung (§ 3 Abs. 6 HKStG), • Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen, aber Renten auf Grundlage des Gesetzes nur in Höhe einer Grundrente nach Bundesversorgungsgesetz (§ 18 Abs. 1 ContStifG), • Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (§ 17 Abs. 1 HIVHG), • Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" (§ 5 Abs. 2 MuKStiftG), • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, die auf das Elterngeld angerechnet werden, bis zu einer Höhe von 300 € oder (bei verdoppeltem Auszahlungszeitraum) 150 € im Monat (§ 10 Abs. 1 und 3 BEEG); die Bestimmung des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Nichtberücksichtigung von Erziehungsgeld (§ 8 Abs. 1 BErzGG) tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft, 9 • Leistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung für Kindererziehung an Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 in den neuen Bundesländern (§ 299 SGB VI), • Leistungen der Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 5 SGB XI), vgl. aber Rdnr. 39 Ziffer 19, • Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden. 16 Nicht als Einkommen berücksichtigt werden sollen insbesondere • Zuwendungen und Beihilfen auf Grundlage der von der Bundesregierung erlassenen „Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an jüdische Verfolgte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“, „Richtlinien zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Fonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens“, „Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“, „Richtlinien über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) – AKG-Härterichtlinien“, • Leistungen zum Schadensausgleich nach dem Gesetz über die Bundespolizei (§§ 51 ff. BPolG) sowie Zahlungen auf vergleichbare Aufopferungsansprüche, • einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 € nicht übersteigen. 17 Ist eine Pflegeperson oder ein Pflegeelternteil Leistungsberechtigter, soll • bei Kindertagespflege und Vollzeitpflege die für den erzieherischen Einsatz nach §§ 23, 39, 33 SGB VIII erbrachte Geldleistung (Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson bzw. Kosten der Erziehung) für das erste und zweite Pflegekind in voller Höhe und für das dritte Pflegekind zu 25 %, • Pflegegeld, das nach § 37 SGB XI und nach § 64 SGB XII geleistet und von dem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergegeben wird, nicht als Einkommen angerechnet werden. 10 IV. Zurechnung von Einkommen aus Kindergeld 18 Kindergeld nach dem EStG und dem BKGG ist Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Es wird – mit Ausnahme der Auszahlung in Sonderfällen (vgl. Rdnr. 21) – als Einkommen vom Kindergeldberechtigten bezogen, in der Regel durch die Eltern bzw. einen Elternteil. Ohne die Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hätte dies zur Folge, dass der Kindergeldberechtigte das Kindergeld zunächst zur Deckung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts einsetzen müsste. Dementgegen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Dem Bedarf minderjähriger Kinder nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII kann das Kindergeld nicht als Einkommen zugerechnet werden. 19 Kindergeld ist im Umfang der bei minderjährigen Kindern nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erforderlichen Einkommenszurechnung nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig. Fällt Kindergeld für mehrere Kinder in unterschiedlicher Höhe (z.B. wegen eines Zählkindvorteils) an, ist der Gesamtkindergeldbetrag durch die Anzahl der Kinder zu teilen und der auf die minderjährigen Kinder entfallende Kopfteil jedem dieser Kinder zuzurechnen. Ist der Bedarf eines Kindes gedeckt, verbleibt ein eventuell überschießender Betrag als Einkommen der Eltern. 20 § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auf Kindergeld für volljährige Kinder nicht analog anwendbar. Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, das nur dann zu Einkommen des Kindes wird, wenn es durch einen konkreten Zuwendungsakt an das volljährige Kind weitergeleitet wird (Wirtschaften aus einem Topf stellt keinen Zuwendungsakt dar). 21 Wenn das Kind nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der kindergeldberechtigten Person lebt und die kindergeldberechtigte Person objektiv und dauerhaft nicht wesentlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, insbesondere auch keine Aufwendungen für die Kontaktpflege zum Kind hat, kommt die Auszahlung des Kindergelds an das Kind in Betracht (§ 74 EStG, § 48 SGB I). Bei einer Auszahlung des Kindergelds an das Kind handelt es sich sozialhilferechtlich um Einkommen des Kindes. Der Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an das Kind kann zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe 11 auch von dem Träger der Sozialhilfe gestellt werden, der dem Kind Unterhalt (Sozialhilfe) leistet. Über den Auszahlungsantrag entscheidet die Familienkasse. 22 Ortszuschlag und Familienzuschlag bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst oder bei sonstigen Arbeitsverhältnissen sind allgemeines Erwerbseinkommen, das dem sozialhilferechtlichen Bedarf von Kindern nicht als deren Einkommen zugerechnet werden kann. 23 Ein nach § 6a BKGG geleisteter Kinderzuschlag ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und kann – im Gegensatz zur Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II – nicht dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet werden. V. Vom Einkommen abzusetzende Beträge 24 Die von der Summe der Einkünfte (Einkommen) absetzbaren Beträge sind auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 bis Abs. 3 abschließend geregelt. 25 Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind abzusetzen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindestbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (die Absetzung erfolgt bereits bei den einzelnen Einkunftsarten), 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX. 26 Zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern (Rdnr. 25 Ziffer 1) gehören Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, nicht aber Gewerbe- und Umsatzsteuer. 12 27 Als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Rdnr. 25 Ziffer 2) sind die auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer abzuführenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abzusetzen. 28 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Vorsorgeeinrichtungen werden vom Einkommen abgesetzt, wenn sie entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Rdnr. 25 Ziffer 3). Gesetzlich vorgeschrieben ist die Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI). Die Gebäudebrand- bzw. Feuerversicherung gehört zu den Kosten der Unterkunft und ist daher nicht beim Einkommen abzusetzen. Beiträge zu Kfz-Haftpflichtversicherungen können grundsätzlich nur dann abgesetzt werden, wenn die Haltung eines Kfz und seine Benutzung auf einem anzuerkennenden Grund beruht (z.B. notwendiges Transportmittel eines behinderten Familienangehörigen); für den Regelfall gilt § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DVO zu § 82 SGB XII, durch dessen Pauschbeträge die Kfz-Steuer und die Kfz-Haftpflichtversicherung abgegolten sind. Als Beiträge zu privaten Versicherungen sind unbeschadet des § 32 SGB XII die Prämien zu privaten Kranken-, Unfall-, Sterbegeld- oder Haftpflichtversicherungen sowie Hausrat-, Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasserschaden- und Glasbruchversicherungen abzusetzen, soweit sie im Rahmen der üblichen Risikovorsorge liegen; hierzu gehören auch Beiträge im Rahmen der nach § 82 des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorge („Riester-Rente“). Unabhängig von den Beiträgen zur „Riester-Rente“ sind Lebensversicherungsbeiträge absetzbar, wenn und soweit nicht erwartet werden kann, dass für das Alter eine zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichende Sozialversicherungsrente oder sonst ausreichendes Einkommen vorhanden sein wird und auch kein hierfür ausreichendes Vermögen zur Verfügung steht. Die Lebensversicherungen, für die Beiträge vom Einkommen abgesetzt werden, sollen, sofern sie auf Kapitalbasis abgeschlossen sind, auf Rentenbasis mit der weiteren Verpflichtung des Leistungsberechtigten umgestellt werden, eine Rückumstellung nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers vorzunehmen. 13 29 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h., der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen. 30 Bei der Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendi- gen Ausgaben (Rdnr. 25 Nr. 4) sind die in den §§ 3, 4, 6 und 7 VO zu § 82 SGB XII getroffenen Bestimmungen zu beachten. Dort sind die mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verbundenen Ausgaben detailliert geregelt. Die Regelungen sind aber nicht abschließend. Stets zu berücksichtigen sind die zur Gewinnung der Einnahmen unabdingbaren Aufwendungen. Der Begriff "verbunden“ in § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII ist nicht in der Weise einschränkend zu verstehen, dass ohne die Aufwendungen die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre; ausreichend kann ein Zusammenhang sein, wie er z.B. zwischen der Erwerbstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils und den notwendigen Ausgaben für die Kindesbetreuung während der Arbeitszeit besteht. 31 Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts aufgrund der Kostenzuordnung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (Rdnr. 25 Nr. 5) sind generell für das gesamte SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Der Steigerungsbetrag, der nach § 138 Abs. 2 SGB IX zusammen mit dem Grundbetrag das Arbeitsentgelt in der Werkstatt bildet, ist kein Erhöhungsbetrag im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII und deshalb nicht vom Einkommen abzusetzen. 32 Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von stationären Einrichtungen erhalten, sind nach § 82 Abs. 3 SGB XII von dem Einkommen ferner Beträge abzusetzen 1. bei Erwerbstätigkeit, 2. bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dies gilt sowohl bei Einkünften der Leistungsberechtigten selbst als auch bei solchen von Angehörigen ihrer Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII. Grundlage der Absetzungsbeträge ist jeweils das erzielte Bruttoeinkommen ohne Bereinigung nach § 82 Abs. 2 SGB XII. 14 33 Für Erwerbstätige (Rdnr. 32 Ziffer 1) erfolgt eine Absetzung in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 50 % des Eckregelsatzes. 34 Bei Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind (Rdnr. 32 Ziffer 2), erfolgt eine Absetzung von dem Entgelt in Höhe von einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts. 35 Bei folgenden Personen kann im Falle ihrer Erwerbstätigkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um einen begründeten anderen Fall im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII handelt: • Alleinerziehende, die berufstätig sind und für mindestens ein Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu sorgen haben, ohne dass das Kind oder die Kinder eine Tagesstätte mit Ganztagesbetreuung besuchen, • Schüler mit Einkommen aus Ferien-/Minijobs, • Personen, die zur Tagesstrukturierung im Rahmen von ambulanten Hilfen, z.B. auf Grundlage von §§ 11 Abs. 3, 54, 68 SGB XII, eine die Motivation fördernde, gering entgoltene Tätigkeit ausüben (bei stationären Hilfen vgl. Rdnr. 120 zu § 88 Abs. 2 SGB XII). Für diese Personen kann in Ausfüllung von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII eine Absetzung in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 50 % des Eckregelsatzes. 36 § 82 Abs. 3 SGB XII findet bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel im Rahmen einer stationären Leistung auf das Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung von Leistungsberechtigten keine Anwendung (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). In diesen Fällen geht § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vor (vgl. Rdnr. 120). VI. Zweckbestimmte Leistungen und Zuwendungen 37 Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind Gesetze, Rechtsverordnungen und autonome 15 Satzungen. Auch Verwaltungsvorschriften, die Materien des öffentlichen Rechts regeln, fallen hierunter. Ob auf diese Leistungen ein Anspruch besteht oder ob sie im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers liegen, ist ohne Bedeutung. 38 Ausbildungsförderung nach dem BAföG und vergleichbare Leistungen sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII und hinsichtlich des Teils, der auf die Ausbildungskosten entfällt, eine zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII. Sozialhilferechtlich ist der nicht zweckbestimmte Teil der Leistung bei der auszubildenden Person als Einkommen anzusetzen. Soweit die tatsächlichen Ausbildungskosten nicht zu ermitteln sind, können sie in Höhe von 20 % der Gesamtleistung pauschaliert werden. Ist ein Elternteil in Ausbildung, erhält er Ausbildungsförderung und übersteigt sein Gesamteinkommen einschließlich des Anteils der Förderungsleistung für Zwecke des Lebensunterhalts aus dieser Leistung seinen sozialhilferechtlichen Bedarf, ist entsprechend Rdnr. 62 zu verfahren. 39 Dem Erfordernis der ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung ist genügt, wenn sich die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistung ergibt. Ist die betreffende Leistung zweckbestimmt und ganz oder teilweise zweckidentisch mit dem Bedarf oder einzelnen Bestandteilen des Bedarfs, der durch Sozialhilfe zu decken ist, ist die Leistung im entsprechenden Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Leistungen in diesem Sinne sind vor allem: Leistung Im SGB XII nur anzurechnen bei 1. Altersversorgungsbeitrag als Bestandteil Hilfe nach § 33 des Pflegegeldes nach §§ 23 Abs. 2 Nr. 3, 39 Abs. 4 SGB VII 2. Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) HLU des Teilnehmers (und seiner Angehörigen, soweit der Unterhaltsbedarf für diese erhöht wird – § 10 Abs. 2 AFBG) 3. Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Keine Anrechnung (Gutachten NDV 1988, Kassen kraft Satzung 188; OVG Münster in FEVS 39, 338) 4. Ausbildungsförderung (SGB III, BAföG, Be- HLU, Eingliederungshilfe des Auszubildengabtenförderungswerke usw.) den (nicht jedoch für HLU seiner Angehörigen), soweit Bedarf und Ausbildungsförderung deckungsgleich sind, vgl. Rdnr. 38 5. Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Hilfen nach §§ 47 ff., 53 ff., 61 ff., 70, 74, 92 öffentlichen Dienstes Abs. 2 – häusliche Pflege 6. Berufsförderung HLU und Eingliederungshilfe - Berufsfürsorge (§§ 26, 26a BVG, SGB IX) - Berufshilfe (SGB VIII) - Förderung der Arbeitsaufnahme (SGB III) 16 7. 8. Bestattungsgeld (§ 36 BVG), Bestattungs- Bestattungskosten kostenersatz (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 USG) Blindenführhund – Unterhaltsbeitrag (BVG) Eingliederungshilfe 9. Darlehen (Aufbau-, Eingliederungs-, Existenzsicherung) nach FlüHG, HHG, LAG usw. 10. Eingliederungshilfe für Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR (§ 9 Abs. 3 BVFG) 11. Erholungshilfen - Erholungshilfe (§ 27b BVG) - amb. Badekur (§ 23 Abs. 2 SGB V) - Familienerholung (Landeszuschüsse) Hilfe zur Wohnraumbeschaffung und Erstausstattung Keine Anrechnung Hilfen, die der Kriegsopferfürsorge entsprechen Vorbeugende Gesundheitshilfe Vorbeugende Gesundheitshilfe 12. Haushaltshilfe (BVG, SGB V, SGB VII usw.) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 13. Krankenhilfe, Krankenbehandlung (i.w.S. Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe; nach SGB V, USG, LAG, BVG usw.) Ausnahme: Krankengeld ist kein zweckbestimmtes Einkommen 14. Kriegsopferfürsorge – KOF (BVG, HHG, Hilfen, die der Kriegsopferfürsorge entspreOEG, SVG usw.) chen 15. Landesblindenhilfe Blindenhilfe, Pflegegeld (§ 66 Abs. 1 Satz 2) 16. Mietbeihilfe (§ 7a USG) Allen Hilfen für Kosten der Unterkunft 17. Mutterschaftsgeld 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 40 Teilweise anrechnungsfrei, vgl. Rdnr. 15 zu BEEG, BErzGG Pflegeleistungen – wie Hauspflege, Pflege- Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe, geld, Pflegezulage usw. (BVG, LAG, SGB Hilfe zur Pflege V, SGB VII) Pflegeleistungen nach dem SGB XI Hilfe zur Pflege entsprechend § 66 Rehabilitationshilfen (SGB III, BVG, HLU, Eingliederungshilfe (nicht jedoch für SGB VII, SGB IX) HLU der Angehörigen), soweit Bedarf und Rehabilitationsleistung deckungsgleich sind; Übergangsgeld ist kein zweckbestimmtes Einkommen im Gegensatz zum Ausbildungsgeld in Werkstätten, das der Motivation dienen soll Sterbegeld (LAG, SGB V, SGB VII usw.) Bestattungskosten Überbrückungsgeld für Strafgefangene HLU, Grundsicherung im Alter und bei Er(§ 51 StVollzG) werbsminderung Überbrückungshilfe für Spätaussiedler (§ 9 Keine Anrechnung Abs. 2 Nr. 1 BVFG) Unterstützungen (laufende Zahlungen) nach HLU, Grundsicherung im Alter und bei Erdem Gesetz über den Abschluss von Unter- werbsminderung, Eingliederungshilfe, Hilfe stützungen der Bürger der ehemaligen DDR zur Pflege bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (UntAbschlG) Wohngeld (WoGG) Allen Hilfen für Kosten der Unterkunft Nach § 84 Abs. 1 SGB XII sind Zuwendungen (freiwillige Leistungen) in Form von Geld- und Sachleistungen durch die freie Wohlfahrtspflege als Einkommen grundsätzlich außer Betracht zu lassen, sofern die Zuwendung die Lage des Empfängers nicht so 17 günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. In diesem Fall ist die Berücksichtigung derartiger Zuwendungen bei der Feststellung des Einkommens vom Träger der Sozialhilfe zu begründen. Bei laufenden Geldleistungen sollte in der Regel ein Betrag bis zu 50 % des maßgebenden Regelsatzes freigelassen werden. 41 Nach § 84 Abs. 2 SGB XII sollen Zuwendungen, die von anderen Personen oder Stellen als der freien Wohlfahrtspflege ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit die Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde; liegt der Zuwendung eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zugrunde, handelt es sich um Einkommen. Bei der Entscheidung über das Vorliegen des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Härte“ und damit über die volle oder teilweise Berücksichtigung der Zuwendung als Einkommen ist nach den Umständen des Einzelfalls auch zu beachten, ob die Zuwendung bei einer Anrechnung voraussichtlich unterbleiben würde. 18 B) Einsatz des Einkommens bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Wer seinen Lebensunterhalt (nach dem SGB II auch den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ... 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. erwerbsfähig ist und 3. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, gehört zum Personenkreis, dem zur Sicherung des Lebensunterhalts (auf Antrag) Arbeitslosengeld II als Leistung nach dem SGB II zu erbringen ist. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) leben, erhalten Sozialgeld (§ 28 SGB II). 1. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. ab dem 18. Lebensjahr nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, aber 3. zur Zeit (vorübergehend) als nicht erwerbsfähig gilt und nicht nach § 28 Abs.1 SGB II mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, gehört zum Personenkreis, dem zur Sicherung des Lebensunterhalts Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistung nach dem SGB XII zu erbringen ist. 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (auf Dauer) voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist (d.h., es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann), gehört zum Personenkreis, dem bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Sicherung des Lebensunterhalts (auf Antrag) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Leistung nach dem SGB XII zu erbringen ist. Verhältnis der Leistungen zueinander Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind jedoch gegenüber dem Sozialgeld vorrangig (§ 5 Abs. 2 SGB II). Gleiches regelt § 21 SGB XII. Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden entscheidet nach § 45 SGB II die gemeinsame Einigungsstelle. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor I. 19 Abs.Einzelanspruch (§ 2 Satz 3 SGB XII). auf Sozialhilfe 19 I. Einzelanspruch auf Sozialhilfe 42 Jede nachfragende Person hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen selbstständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) oder (antragsabhängig) auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII). Dies gilt auch dann, wenn die nachfragende Person einer Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII angehört. 43 Die nachfragenden Personen haben ihr gesamtes anrechenbares Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII (vgl. Rdnrn. 4 bis 41) und ihr nicht geschütztes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII (vgl. Rdnrn. 150 ff.) einzusetzen. II. Zur Einsatzgemeinschaft gehörende Personen 1. Ehegatten und Lebenspartner 44 Eine Einsatzgemeinschaft besteht zwischen der nachfragenden Person und dem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner; das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten/Lebenspartner sind daher zu berücksichtigen, und zwar im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemeinsam (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und im Rahmen der Grundsicherung nur insoweit, als das Einkommen und Vermögen des Ehegatten/Lebenspartners dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Leistungsberechtigt ist – unbeschadet seiner Einbeziehung in die Einsatzgemeinschaft – nicht, wer seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem seines nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners decken kann. 45 Getrenntleben liegt nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor. Vielmehr muss hinzukommen, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten/Lebenspartner nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. Leben Ehegatten/Lebenspartner weiterhin in der gemeinsamen Wohnung, ist ein Getrenntleben nur dann anzunehmen, wenn der Wille mindestens eines Ehegatten/Lebenspartners nach außen erkennbar wird, mit dem anderen nicht mehr zusammenleben zu wollen. Doppelte Haushaltsführung allein erfüllt noch nicht den Tatbestand 20 des Getrenntlebens, auch nicht eine Trennung wegen schwieriger Wohnverhältnisse. Zum Getrenntleben bei Aufenthalt eines Ehegatten/Lebenspartners in stationärer Einrichtung vgl. Rdnr. 80. 2. In eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft Zusammenlebende 46 Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben (Partner), dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII). Der nicht leistungsberechtigte Partner in einer solchen Gemeinschaft ist bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des leistungsberechtigten Partners so zu behandeln, als bildete er mit diesem eine Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII. Verbindlichkeiten des nicht leistungsberechtigten Partners, die vor Entstehen der Leistungsberechtigung des anderen Partners eingegangen wurden und nicht mehr zumutbar zurückgeführt werden können, sind bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. 47 Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII liegt nur vor, wenn sie • als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft • über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und • sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet. Auch eine von ihrem Ehepartner/Lebenspartner getrennt lebende Person kann eine solche Gemeinschaft eingehen. 48 Auf das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, d.h. auf bestehende innere Bindungen, kann nur aufgrund äußerer Anhaltspunkte, also aus Indizien geschlossen werden. Insbesondere folgende Umstände sind Anhaltspunkte für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft: • die lange Dauer des bisherigen Zusammenlebens in einer Wohngemeinschaft, • das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind oder • die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. 21 Die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, kann ebenfalls als weiteres, wenn auch nicht ausschlaggebendes Indiz gewertet werden. 49 Die Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft liegt grundsätzlich beim Träger der Sozialhilfe, wobei aber die leistungsberechtigte Person an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat (§ 60 SGB I). 3. Minderjährige unverheiratete Kinder 50 Eine Einsatzgemeinschaft besteht weiter zwischen dem leistungsberechtigten minderjährigen unverheirateten Kind und seinen Eltern oder dem Elternteil, deren oder dessen Haushalt es angehört; das gilt auch, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist neben dem Einkommen und Vermögen dieses Kindes auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB XII). 51 Der Elternbegriff beurteilt sich nach dem bürgerlichen Recht. Die Haushaltsangehörigkeit eines Kindes wird durch kurzfristige Abwesenheit nicht unterbrochen. 52 Nicht zur Einsatzgemeinschaft gehört eine im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebende minderjährige Person, wenn sie schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. Ist diese Person leistungsberechtigt, ist das Einkommen und Vermögen der Eltern daher nicht zu berücksichtigen; sie bildet (mit ihrem Kind) eine eigene Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 4 SGB XII). 53 Auch minderjährige verheiratete Kinder und alle volljährigen Kinder sowie sonstige Angehörige in der Haushaltsgemeinschaft, unabhängig davon, ob sie leistungsberechtigt sind oder nicht, zählen nicht zu den Personen der Einsatzgemeinschaft. 22 III. Gemeinschaften von Personen, deren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unterschiedlichen Voraussetzungen besteht 54 Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts treten wegen der unter- schiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, die der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugrunde liegen, Gemeinschaften von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern auf, die nach unterschiedlichen Voraussetzungen leistungsberechtigt sind (sog. Mischfälle). Zu unterscheiden sind Gemeinschaften, die sich zusammensetzen aus 1. einem Leistungsberechtigten, der die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt, und einem Leistungsberechtigten, der die Voraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt, 2. einem Leistungsberechtigten, der die Voraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt, und einem Leistungsberechtigten, der die Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt, 3. einem Leistungsberechtigten, der die Voraussetzungen für die Leistung des notwendigen Lebensunterhalts in einer Einrichtung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und/oder Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 35 SGB XII – neben den Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII) erfüllt, und einem Leistungsberechtigten, der die Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt. 55 Bei diesen Mischfällen ergeben sich Abweichungen in Bezug auf die Bestimmun- gen, dass • im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gemeinsam zu berücksichtigen sind (Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, vgl. Rdnr. 44), • im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen sind (Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, vgl. Rdnr. 44), 23 • im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Personen, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. 56 In den Mischfällen nach Rdnr. 54 Nr. 1 sind für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Regel keine Besonderheiten zu beachten. Der Leistungsumfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht – mit Ausnahme der möglichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Vorsorge nach § 33 SGB XII – dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt; die jeweilige Abhängigkeit der Leistung vom vorrangigen Einkommens- und Vermögenseinsatz führt trotz der Unterschiede in der Formulierung zu demselben Ergebnis, das sich ergibt, wenn beide Ehegat- ten/Lebenspartner die Voraussetzungen für dieselbe Art der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. 57 In den Mischfällen nach Rdnr. 54 Nr. 2 unterscheiden sich die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen erheblich. Auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die §§ 82 bis 84 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie §§ 90 und 91 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 SGB XII anzuwenden und auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende die §§ 11, 12, 23 Abs. 5 SGB II i.V.m. der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Insbesondere sind vom Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (abweichend vom Einsatz des Einkommens in der Sozialhilfe) abzusetzen (Stand November 2007): • ein höherer (Frei-)Betrag für Erwerbstätige gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II, • an Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein (Pauschal-)Betrag von insgesamt 100 € gemäß § 3 Alg II-V (alternativ Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge), • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II. 24 Hinzu kommen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II vom Vermögen abzusetzende (deutlich über den in der Sozialhilfe geschonten Beträgen liegende) Grundfreibeträge. Davon unabhängig ist für den bzw. jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen (ein solcher gesonderter Schutz wird in der Sozialhilfe nicht anerkannt; zur Absetzung von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung vgl. Rdnr. 28). Die (höheren) Freilassungen, die für eine Bedarfsgemeinschaft im SGB II Geltung haben, wenn ein Partner nicht erwerbsfähig ist und Sozialgeld nach § 28 SGB II bezieht, sind nicht anzuwenden, sobald dieser dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat. Bei Eintritt des Mischfalls hat nicht bloß derjenige, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt, sein Einkommen und Vermögen nach den (strengeren) Maßgaben des SGB XII einzusetzen. Diese sozialhilferechtlichen Maßgaben gelten gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII auch für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach „diesem Buch“ (also dem SGB XII) übersteigen. Die durch § 43 Abs. 1 SGB XII vorgeschriebene Anwendung der in der Sozialhilfe für den Einsatz von Einkommen und Vermögen geltenden Bestimmungen hat zur Folge: Selbst wenn keine anrechenbaren eigenen Alterseinkünfte vorhanden sind, wird der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt des Partners, der nach § 5 Abs. 2 SGB II auf die vorrangige Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung verwiesen wird und diese Leistung beantragt, wegen der sozialhilferechtlichen Maßgaben zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in vielen Fällen geringer sein als das bis dahin bezogene Sozialgeld; bis zur Abschmelzung des nach dem SGB II geschützten Vermögens auf das nach dem SGB XII in der Einsatzgemeinschaft geschützte Niveau entsteht kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zur Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII vgl. Rdnrn. 210 ff. 58 In den Mischfällen nach Rdnr. 54 Nr. 3 ist für die in der Einrichtung nach dem Drit- ten und Vierten Kapitel des SGB XII erbrachten Leistungen zum Einsatz des Einkommens § 92a SGB XII anzuwenden. Die Ausführungen in den Rdnrn. 132 ff. gelten auch für die Bestandteile des gemeinsamen Einkommens, die von dem nicht getrennt leben25 den Ehegatten/Lebenspartner, der im Haushalt verblieben ist, als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezogen werden; allerdings ist bei dessen Einkünften gemäß § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II abzusetzen. Auf Bestandteile des gemeinsamen Einkommens, die gegebenenfalls für die in der Einrichtung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleisteten Hilfen noch zum Einsatz zur Verfügung stehen, sind die §§ 85 ff. SGB XII anzuwenden (vgl. Rdnrn. 76 ff.). Übersteigt das nach dem SGB II geschützte Vermögen das in der Sozialhilfe geschützte Vermögen, kann vorübergehend (bis zur Abschmelzung des nach dem SGB II geschützten Vermögens auf das nach dem SGB XII geschützte Niveau) keine Hilfe für die in Einrichtungen erbrachten Leistungen (Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII und Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII) erbracht werden. 59 Unabhängig vom Einkommens- und Vermögenseinsatz muss in den oben aufgeführten Mischfällen – schon aus praktischen und nicht bloß aus fürsorgerechtlichen Gründen – beachtet werden, dass in jedem Fall die Höhe der Einzelansprüche festgestellt wird. Das gilt insbesondere auch im Verhältnis von Einzelansprüchen, die auf dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beruhen. Wenn einem Ehegat- ten/Lebenspartner Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten ist, gelten hinsichtlich dieser Leistungen die Regelungen des § 36 SGB XII (Vermutung der Bedarfsdeckung) sowie des § 102 SGB XII (Kostenersatz durch Erben) nicht und der Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist nach § 94 SGB XII gegenüber Eltern und Kindern ausgeschlossen. IV. Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen bei einer Einsatzgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft 60 Da jeder Leistungsberechtigte einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, ist eine Verteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft und ggf. der Zentralheizung nach vorherigem Abzug des Wohngeldes auf die in der Einsatzgemeinschaft lebenden Angehörigen erforderlich. Für den Regelfall sind diese Kosten nach der Zahl der Bewohner ohne Rücksicht auf deren Alter und ihre Zugehörigkeit zur Einsatzgemeinschaft aufzuteilen (Pro-Kopf-Methode). 26 61 Einmalige Leistungen, auch pauschalierte, sind der Person der Einsatzgemein- schaft zu leisten, bei der der Bedarf besteht. Soweit einmalige Leistungen für Bedarfsgegenstände benötigt werden, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf mehrere Personen entfallen, z.B. Haushaltsgeräte, Möbel, sind die Kosten hierfür auf die einzelnen Personen der gesamten Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich gleichmäßig (ProKopf-Methode) umzulegen. Leistungen für Kautionen gelten dagegen grundsätzlich als Bedarf derjenigen Personen, die den Mietvertrag abgeschlossen haben. V. Aufteilung des über dem Bedarf einer Person liegenden Einkommens 62 Übersteigt das einzusetzende Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehegat- ten oder eines Elternteils bzw. der Eltern im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII deren jeweiligen laufenden Bedarf nach § 27 SGB XII, so ist der übersteigende Betrag bei den übrigen Personen der Einsatzgemeinschaft in dem Verhältnis als Einkommen zu berücksichtigen, in dem deren ungedeckte Bedarfe zum insgesamt ungedeckten Bedarf stehen (Prozentaufteilung). 63 Übersteigt das Einkommen eines minderjährigen unverheirateten Kindes dessen Bedarf, so ist eine Verteilung des übersteigenden Betrages auf einen ungedeckten Bedarf anderer Personen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB XII nicht zulässig. Allerdings greift dann die Vermutung der Bedarfsdeckung (§ 36 SGB XII) ein. Ob davon unabhängig eine Verpflichtung dieses Kindes besteht, seine Eltern zu unterhalten, ist bei der Möglichkeit der Heranziehung nach § 94 SGB XII unter den Maßgaben des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts zu prüfen. VI. Einsatz des Einkommens bei einmaligen Leistungen nach § 31 Abs. 2 SGB XII 64 Bei nachfragenden Personen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhal- ten, soll bei der Prüfung der Bedürftigkeit für einmalige Leistungen vom laufenden Lebensunterhaltsbedarf ausgegangen werden. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, soll die notwendige Hilfe ungekürzt erbracht werden. 65 Liegt das Einkommen über der in Rdnr. 64 genannten Grenze, kann das überstei- gende Einkommen einfach oder entsprechend vervielfacht auf mehrere Monate bezogen 27 (vgl. Rdnr. 66) am Bedarf abgesetzt werden. Als Hilfe wird dann der verbleibende Betrag erbracht. 66 Benötigt die nachfragende Person keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, kann das übersteigende Einkommen im Monat der Hilfe sowie der folgenden sechs Monate berücksichtigt werden (Multiplikator bis zu 7). Die Wahl des Multiplikators ist eine nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründende Ermessensentscheidung. Zu berücksichtigen sind hier insbesondere auch die Art des Bedarfs und die Nutzungsdauer des Bedarfsgegenstands. Grundsätzlich ist dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe zuzumuten, dass er – ebenso wie weite Teile der Bevölkerung, die langlebige Wirtschaftsgüter ebenfalls über Ansparungen oder Ratenkäufe finanzieren – bis zu sechs monatliche Kostenbeteiligungen aufbringt. 67 Vorausgreifend darf nur das übersteigende Einkommen bis zum 6. Monat nach dem Monat der jeweiligen Hilfeentscheidung berücksichtigt werden. Das übersteigende Einkommen eines bestimmten Monats darf nicht mehrfach (überlappend) berücksichtigt werden. Führt das ausgeübte Ermessen (vgl. Rdnr. 65) zu dem Ergebnis, dass wegen Berücksichtigung des den laufenden Lebensunterhaltsbedarf übersteigenden Einkommens keine einmalige Leistung erbracht wird, bleibt es dem Träger der Sozialhilfe vorbehalten, die Leistung gleichwohl zu erbringen (erweiterte Hilfe) und gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII Aufwendungsersatz zu verlangen. VII. Haushaltsgemeinschaft nach § 36 SGB XII 68 § 36 SGB XII stellt für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII – aber nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – die beiden Vermutungen auf, dass eine Person, die gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt, (1.) mit diesen Personen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft) und (2.) von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Vermutungen nicht zutreffen, liegt bei der nachfragenden Person. 28 69 Maßgebend für die Beurteilung, ob die Unterhaltsvermutung des § 36 SGB XII greift, ist die auf Grundlage der jeweiligen Leistungsfähigkeit nach der Lebenserfahrung zu erwartende Hilfeleistung der mit der nachfragenden Person zusammenlebenden Personen. Die Vermutung gilt als widerlegt, wenn deren fehlende Leistungsfähigkeit offenkundig ist oder die nachfragende Person glaubhaft macht, dass sie keine Sachoder Geldleistungen erhält. 70 In § 36 SGB XII sind ausdrücklich zwei Personengruppen von den Vermutungen ausgenommen, wenn sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nachfragen, nämlich Personen, • die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben (§ 36 Satz 3 Nr. 1 SGB XII), • bei denen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII erfüllt sind und die von den Personen, mit denen sie gemeinsam in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft leben, betreut werden; das gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt (§ 36 Satz 3 Nr. 2 SGB XII). 71 Gemeinsames Wirtschaften und damit eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn Personen gemeinsam in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft leben. Die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 36 SGB XII besteht, zielt allerdings nicht auf nachfragende Personen, deren Lebensumstände erkennen lassen, dass Selbsthilfe in einer „neuen Wohnform“ (Wohngemeinschaften von alten, behinderten oder von Menschen, die bei Führung eines eigenen Haushalts vergleichbaren Erschwernissen begegnen) Beweggrund für das gemeinsame Leben mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft ist. 72 Die Prüfung der Leistungsfähigkeit kann entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (hrsg. 2005, Rdnrn 86 ff., 107 ff.) erfolgen. Geeignet als Orientierungspunkt dafür, in welchem 29 Umfang Leistungen zum Lebensunterhalt an die nachfragende Person von den mit ihr zusammenlebenden Personen nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden können, ist der im Unterhaltsrecht beim Elternunterhalt geltende Maßstab, dass mindestens 1.400 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens als angemessener Selbstbehalt zu berücksichtigen sind (Rdnr. 137 der o.g. Empfehlungen und Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2007). 73 Die Vermutung der Bedarfsdeckung des § 36 SGB XII ist durch die Reform des Sozialhilferechts bewusst erweitert worden. In die Vermutung sind grundsätzlich alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft einbezogen (vgl. aber oben Rdnrn. 69 f.). Obwohl für die früher geltende Differenzierung – einerseits nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichtete Verwandte und andererseits nicht zum Unterhalt verpflichtete Verschwägerte – grundsätzlich kein Raum mehr ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von nicht verwandten oder verschwägerten Personen geringere Leistungen zum Unterhalt erwartet werden können, als sie unterhaltsrechtlich geschuldet würden, wenn die nachfragende Person ein Elternteil wäre. 74 Hat die nachfragende Person für die Wohnung oder die entsprechende andere Unterkunft, in der sie gemeinsam mit anderen Personen lebt, keine Kosten der Unterkunft aufzuwenden, hat sie insoweit keinen sozialhilferechtlichen Bedarf. Eine Anrechnung des Wohnwerts als Einkommen kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Ist in einem solchen Fall der Wohnungsgeber in die Vermutung des § 36 SGB XII einbezogen, ist zu beachten, ob die Wohnung oder entsprechende Unterkunft zu dessen Eigentum gehört und frei von Lasten ist. Handelt es sich um eine angemietete Wohnung oder besteht bei Eigentum (noch) eine Verpflichtung zum Kapitaldienst (Zins und Tilgung), ist der auf die nachfragende Person zu beziehende Anteil (Pro-Kopf-Methode) vom Umfang dessen, was vom Wohnungsgeber an Leistungen zu deren Lebensunterhalt erwartet werden kann (vgl. Rdnr. 72), in Abzug zu bringen. 75 Das Sachvermögen einer von der Vermutung des § 36 SGB XII erfassten Person ist in der Regel (vgl. aber Rdnr. 74) nicht geeignet, um daraus Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen zu können. Bei Geldvermögen können Leistungen zum Lebensunterhalt der nachfragenden Person in dem Umfang erwartet werden, der nach bürgerlichem Recht beim Verwandtenunterhalt als Vermögenseinsatz geschuldet würde (vgl. Emp30 fehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, hrsg. 2005, Rdnr. 95). C) Einsatz des Einkommens bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII I. Vorbemerkung 76 Ob und in welchem Umfang für eine nachfragende Person angesichts des zu berücksichtigenden Einkommens Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen, ist nach den Vorschriften des Elften Kapitels, Zweiter Abschnitt (§§ 85 ff. SGB XII) zu ermitteln. Erhält eine Person Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in einer teilstationären oder stationären Einrichtung, gilt hinsichtlich des Einkommenseinsatzes wegen der dort nach dem Dritten und Vierten Kapitel für den notwendigen Lebensunterhalt erbrachten Leistungen § 92a SGB XII (vgl. Rdnrn. 132 ff.). 77 Die Ermittlung erfordert mehrere Schritte: • Wie lange dauert der Bedarf? • Wessen Einkommen ist zu berücksichtigen? (Sind neben der nachfragenden Person Angehörige vorhanden, deren Einkommen nach §§ 19 Abs. 3 i.V.m. 85 Abs. 1 und 2 SGB XII zu beachten ist?) • Wie hoch ist das zu berücksichtigende Einkommen? • Wie hoch ist die Einkommensgrenze? • Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze und ggf. in welchem Umfang? • Wie hoch ist der angemessene Eigenanteil? (Eigenbeteiligung aus dem Betrag über der Einkommensgrenze, gegebenenfalls auch aus dem Einkommen unter der Einkommensgrenze) II. Personenkreis des § 19 Abs. 3 SGB XII 78 Auch bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII hat jede nachfragende Person einen selbstständigen Leistungsanspruch (vgl. Rdnr. 42). Zwi- 31 schen den in § 19 Abs. 3 SGB XII aufgeführten Personen besteht eine Einsatzgemeinschaft. § 36 SGB XII ist nicht anzuwenden. 79 Die nachfragende Person und die in § 19 Abs. 3 SGB XII sowie § 20 SGB XII (vgl. Rdnrn. 46 ff.) genannten Personen haben ihr anrechenbares Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII unter den Maßgaben der §§ 85 ff. SGB XII einzusetzen. Zum Einsatz des Vermögens siehe Rdnrn. 150 ff. 80 Eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII besteht zwischen dem Leistungsberechtigten und dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner. Zum Getrenntleben vgl. Rdnr. 45. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung reicht für die Annahme eines Getrenntlebens nicht aus. Ergibt sich jedoch aus den die Beziehung der Ehegatten/Lebenspartner zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten/Lebenspartner unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, leben die Ehegatten/Lebenspartner getrennt; Voraussetzung ist nicht, dass die Eheleute/Lebenspartner keinerlei Kontakte mehr zueinander haben. 81 Eine Einsatzgemeinschaft besteht auch zwischen einem minderjährigen unverheirateten Kind, das Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII erhält oder erhalten soll, und dessen Eltern (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 SGB XII). Leben die Eltern nicht zusammen, bildet das minderjährige Kind mit dem Elternteil, bei dem es lebt, eine Einsatzgemeinschaft (vgl. auch Rdnr. 85). 82 Ist eine nachfragende (minderjährige unverheiratete) Person schwanger oder be- treut sie ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, bildet sie keine Einsatzgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil (§ 19 Abs. 4 SGB XII). 83 Minderjährige Kinder, die selbst nicht bedürftig im Sinne der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII sind, minderjährige verheiratete Kinder und alle volljährigen Kinder sowie sonstige Personen im Haushalt der nachfragenden Person zählen nicht zur Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII. 32 III. Die Einkommensgrenzen nach §§ 85, 86 SGB XII 84 Die Einkommensgrenze soll sicherstellen, dass der nachfragenden Person und ih- ren Angehörigen ein angemessener Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der sonstigen allgemeinen Lebensbedürfnisse verbleibt. Damit wird eine Mindestgrenze festgelegt, die (abgesehen von den Ausnahmefällen des § 88 SGB XII; vgl. Rdnrn. 111 ff.) nicht unterschritten werden kann. Soweit Hilfen ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen geleistet werden (vgl. §§ 68 Abs. 2, 71 Abs. 4 SGB XII), scheidet die Ermittlung einer Einkommensgrenze aus. 85 Hinsichtlich der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII sind folgende Fallgestaltungen denkbar: • Die nachfragende Person ist volljährig und unverheiratet und hat keine Lebenspartnerschaft begründet: Es gilt § 85 Abs. 1 SGB XII. Zu berücksichtigen ist nur das Einkommen der nachfragenden Person. • Die nachfragende Person ist volljährig und ist verheiratet oder hat eine Lebenspartnerschaft begründet: Es gilt § 85 Abs. 1 SGB XII. Zu berücksichtigen sind das Einkommen der nachfragenden Person und ihres Ehegatten/Lebenspartners, sofern diese nicht getrennt leben. • Die nachfragende Person ist minderjährig und verheiratet: Es gilt § 85 Abs. 1 SGB XII. Zu berücksichtigen sind das Einkommen der nachfragenden Person und ihres Ehegatten, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben. • Die nachfragende Person ist minderjährig und unverheiratet: - Die Eltern leben zusammen und die nachfragende Person lebt bei den Eltern: Es gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Zu berücksichtigen sind das Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern. - Die Eltern leben nicht zusammen und die nachfragende Person lebt zu Beginn der Leistungserbringung bei einem Elternteil: Es gilt § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Zu berücksichtigen sind das Einkommen der nachfragenden Person und das des Elternteils. 33 - Die nachfragende Person lebt zu Beginn der Leistungserbringung bei keinem Elternteil: Es gilt § 85 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 SGB XII. Zu berücksichtigen ist nur das Einkommen der nachfragenden Person. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Zusammenleben der minderjährigen nachfragenden Person mit den Eltern oder einem Elternteil durch eine Abwesenheit wegen Urlaubs, Ausbildung usw. nicht beeinträchtigt wird. Zu beachten ist, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen nachfragenden Person gegenüber den Eltern oder dem Elternteil nach § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen ist. Angesichts dessen sollte die nachfragende minderjährige Person bei der Realisierung ihres Unterhaltsanspruches im Rahmen des § 2 SGB XII unterstützt werden; Sanktionsmöglichkeiten gegenüber der nachfragenden Person bestehen nicht. 86 Auszugehen ist von dem monatlichen Einkommen, über das in dem Monat, in dem der Bedarf besteht, verfügt werden kann. Eine Ausnahme gilt nach § 87 Abs. 2 SGB XII für den Fall des Einkommensverlustes und eines Bedarfs von kurzer Dauer (vgl. Rdnr. 108). Bei einmaligen Leistungen erstreckt sich die Dauer des Bedarfs auf den Monat der Leistungserbringung, soweit nicht die Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist. 87 In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen, das im Mo- nat vor der Antragstellung erzielt wurde, auch während der Dauer des Bedarfs im Bewilligungszeitraum (längstens in den nächsten 12 Monaten) unverändert bleibt. Bei schwankendem Einkommen muss das Einkommen individuell ermittelt werden. Die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, Änderungen gemäß § 60 SGB I mitzuteilen, bleibt unberührt. 88 Wird die Leistung innerhalb eines Kalendermonats erbracht, ist das volle Monatseinkommen zu berücksichtigen, auch wenn sich die Leistung nicht über den gesamten Monat erstreckt. Bei Leistungserbringung über mehrere Monate ist das monatliche Einkommen für den im gleichen Monat festgestellten Bedarf zu berücksichtigen. 34 89 Die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII findet bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII Anwendung, soweit keine besondere Regelung zur Erhöhung des Grundbetrags nach § 86 SGB XII getroffen wurde. 90 Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (ggf. erhöht nach § 86 SGB XII), den Familienzuschlägen und den angemessenen Kosten der Unterkunft. 91 Der Familienzuschlag ist für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII und für eine nachfragende minderjährige unverheiratete Person nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII unabhängig davon zu berücksichtigen, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Für die übrigen Personen ist ein Familienzuschlag nur anzusetzen, wenn sie tatsächlich überwiegend von der nachfragenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner unterhalten werden. Nicht erforderlich ist, dass sie im Haushalt der Einsatzgemeinschaft leben oder dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Überwiegend unterhalten wird eine Person, wenn mehr als 50 % ihres nach dem Dritten Kapitel des SGB XII anzuerkennenden Bedarfs durch Geld- oder Sachleistungen gedeckt werden. Eigenes Einkommen der überwiegend unterhaltenen Person darf bei der Gegenüberstellung von Einkommen und Einkommensgrenze nicht berücksichtigt werden. Wenn eine Person nicht mehr überwiegend unterhalten wird, entfällt der Familienzuschlag mit Ablauf des Ereignismonats. Für jede nach Entscheidung über die Leistung dem Grunde nach erstmals eintretende Unterhaltspflicht wird der Familienzuschlag zu Beginn des Ereignismonats berücksichtigt. 92 Einbezogen in die Einkommensgrenze sind auch die angemessenen Kosten der Unterkunft (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Dazu gehören in Fällen stationärer Leistungen auch die Kosten der Unterkunft für die stationär untergebrachte Person. Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten der Heizung und Zuschläge für Warmwasser. Diese können aber in Einzelfällen, insbesondere bei unvermeidbar hohen Heizkosten, in Höhe des Mehrbedarfs als besondere Belastungen gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII anerkannt werden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für stationär untergebrachte Personen kann in Ermangelung einer anderen Grundlage auf den Betrag, der sich nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ergibt (insoweit ohne Herausrechnung des Anteils für Heizkosten), abgestellt werden. Wohngeld ist von den Unterkunftskosten abzusetzen. 35 IV. Allgemeines zum Einkommenseinsatz 93 § 87 Abs. 1 SGB XII regelt, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen über der Einkommensgrenze zuzumuten ist. § 87 Abs. 2 und 3 SGB XII erlauben in den dort genannten Fällen, vom Grundsatz der Gleichzeitigkeit zwischen Einkommen und Bedarfszeitraum abzuweichen. Nach § 88 SGB XII kann die Aufbringung von Mitteln verlangt werden, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt; die Vorschrift enthält eine abschließende Regelung. In der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen begrenzt § 92 Abs. 2 SGB XII die Möglichkeit der Heranziehung für die dort genannten Hilfen auf die Kosten des Lebensunterhalts. 94 Auch beim Einkommenseinsatz ist nach den Grundsätzen der individuellen und bedarfsdeckenden Hilfe im Gegensatz zu der starr anzuwendenden Einkommensgrenze darauf zu achten, dass • dem Leistungsberechtigten und seinen Angehörigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht wird (§ 1 Satz 1 SGB XII), • die Leistungen familiengerecht erbracht werden (§ 16 SGB XII), • die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Leistungsberechtigten und seiner in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Angehörigen einzelfallbezogen beurteilt werden, • der nachfragenden Person und den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen wird und • die Selbsthilfekräfte erhalten und gestärkt werden. V. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 87 SGB XII 1. Einsatz des Einkommens nach § 87 Abs. 1 SGB XII 95 Liegt das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze, so ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten (zu den Besonderheiten wegen Anwendung des § 92a SGB XII vgl. Rdnrn. 132 ff., 146 ff.). Für die Beurteilung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, verweist § 87 Abs. 1 SGB XII auf mehrere Gesichtspunkte: Art des Bedarfs, Art oder Schwere der Behinde36 rung oder der Pflegebedürftigkeit, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, wie § 87 Abs. 1 SGB XII durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck bringt. Zu weiteren Umständen, welche die Feststellung des Eigenanteils beeinflussen können, vgl. Rdnrn. 96 ff. Der Begriff „angemessener Umfang“, der in Bezug auf die zumutbare Aufbringung der Mittel über der Einkommensgrenze in § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwendet wird, räumt dem Sozialhilfeträger kein Ermessen ein und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen sozialgerichtlichen Überprüfung. 96 Bei der Art des Bedarfs sind vor allem zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Höhe des Eigenanteils beeinflussen: • Geht der Bedarf auf ein Ereignis zurück, durch welches die Gesundheit oder Lebensgrundlage der nachfragenden Person voraussichtlich auf Dauer beeinträchtigt wird, ist dies in angemessener Weise zu berücksichtigen. • Würde die Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Hilfe durch eine weitgehende Eigenbeteiligung verhindert oder wesentlich erschwert, soll dies – unbeschadet der besonderen Regelungen in § 92 Abs. 2 SGB XII – bei Bestimmung der Eigenbeteiligung für die Kosten ambulanter Maßnahmen berücksichtigt werden. Besonderen Ausdruck hat dieser Gesichtspunkt in der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gefunden, wonach bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten ist. 97 Zu den erforderlichen Aufwendungen können Kosten gehören, die diesen Perso- nen vor Einsetzen der Sozialhilfe dadurch entstanden sind, dass sie über das sozialhilferechtlich zumutbare Maß hinaus versucht haben, die Notlage aus eigenen Mitteln zu beheben. 98 Die Höhe der zur Behebung der Notlage erforderlichen Aufwendungen hat für die Bemessung des Eigenanteils, unbeschadet des § 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, in der Regel keine Bedeutung. 37 99 Sind die Aufwendungen zur Deckung des Bedarfs nur einmalig erforderlich oder von kurzer Dauer, ist es in der Regel angemessen, den Eigenanteil höher zu bemessen als bei einem langfristigen Bedarf. Dies gilt nicht für Kurzzeitmaßnahmen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege, die aufgrund Abwesenheit der Pflegeperson erforderlich sind. 100 Sind die Aufwendungen auf längere Dauer erforderlich, ist dies bei Bestimmung des Eigenanteils angemessen zu berücksichtigen. Als länger dauernde Aufwendungen können in der Regel solche verstanden werden, die länger als mindestens sechs Monate erforderlich sind. Dies kann auch gelten, wenn Aufwendungen wiederholt notwendig sind und in ihrem Umfang länger dauernden Aufwendungen vergleichbar sind. 101 Die besonderen Belastungen müssen sich auf das zu berücksichtigende Einkom- men tatsächlich auswirken. Neben besonderen Belastungen der nachfragenden Person sind auch die ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. 102 Obwohl in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnt, sind auch die besonderen Belastungen der Eltern bzw. des Elternteils der minderjährigen unverheirateten Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, die ihnen selbst oder diesen durch weitere unterhaltsberechtigte Angehörige entstehen. 103 Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der nachfragenden Person und der in Rdnr. 104 angeführten Angehörigen sowie der Familiengröße können besondere Belastungen im Einzelfall sein: • Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt des Bedarfs eingegangen worden sind oder bei länger dauerndem Bedarf auch nach dessen Eintritt eingegangen werden und deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzt. Bei länger andauernder Betreuung alleinstehender Personen in einer stationären Einrichtung können Schuldverpflichtungen, die nach Eintritt des Bedarfs eingegangen werden, in der Regel nicht berücksichtigt werden. • Erforderliche Aufwendungen - im Zusammenhang mit Familienereignissen (z.B. Geburt, Heirat, Tod) oder für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger in stationären Einrichtungen; 38 - bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (z.B. Krankenkost, teure Arzneien, Zahnersatz, erhöhte Fahrtaufwendungen für Taxen, Heil- und Erholungskuren, Haushaltshilfen, Pflegepersonen oder Pflegekräfte); - für Unterhaltsleistungen (z.B. Aufwendungen für eine angemessene Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung unterhaltsberechtigter Angehöriger), soweit sie nicht durch einen Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 SGB XII) gedeckt sind; - für Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft (z.B. Baukostenzuschüsse, Abfindungen, Umzugskosten, Abtragung von Mietrückständen, in begründeten Fällen auch Tilgungsbeiträge), unvermeidbar hohe Kosten für Heizung und Zuschläge für Warmwasser (vgl. Rdnr. 92); - für sonstige gerechtfertigte Zwecke (z.B. für Fort- und Weiterbildung, Schul- und Kindergartenbeiträge, für Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung). 104 Nach Abzug der besonderen Belastungen (Rdnrn. 101 bis 103) ist unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte in Rdnrn. 96 bis 100 in individueller Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalles (Rdnr. 94) abzuwägen, welcher Eigenanteil aus dem über der Einkommensgrenze liegenden Einkommen als angemessen zugemutet werden kann. Dabei kann die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse, in der Regel bei • Alleinstehenden und Haushalten mit 2 Personen zu 80 bis 100 %, • Haushalten mit 3 bis 4 Personen zu 70 bis 90 %, • Haushalten mit 5 bis 6 Personen zu 60 bis 80 %, • Haushalten mit 7 und mehr Personen zu 50 bis 70 % als Eigenanteil verlangt werden. Als Personen zählen dabei die bei der Berechnung der Einkommensgrenze berücksichtigten Personen. Ausgehend vom Mittelwert der Prozentsätze kann im Einzelfall beurteilt werden, was im angegebenen Rahmen als angemessen zumutbar ist. Für den Ansatz des Mittelwerts oder eines niedrigeren Anteils kann berücksichtigt werden, ob besondere Bedarfsgesichtspunkte (vgl. Rdnrn. 96 bis 100) erkennbar sind. 105 Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII und blinden Menschen nach § 72 SGB XII ist ein Eigenanteil aus dem über der Einkommensgrenze 39 liegenden Einkommen bis zu 40 % zumutbar (§ 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII; vgl. auch Rdnr. 149). 2. Einsatz des Einkommens nach § 87 Abs. 2 und 3 SGB XII 106 Abweichend vom Grundsatz der Gleichzeitigkeit zwischen Einkommens- und Bedarfszeitraum ermöglicht § 87 Abs. 2 SGB XII in den dort genannten Fällen auch die Berücksichtigung des von der nachfragenden Person nach Beendigung des Bedarfs erzielten Einkommens. Die Anwendung steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. 107 Der völlige oder teilweise Verlust des Einkommens muss durch den Eintritt des Bedarfs (z.B. Krankheit) verursacht sein, bei anderen Ursachen ist § 87 Abs. 2 SGB XII nicht anwendbar. 108 Der Bedarf ist von kurzer Dauer, wenn er sich nicht auf länger als einen Monat er- streckt (z.B. Krankheit oder Erholungskur). 109 Als angemessener Zeitraum für den Erwerb des Einkommens nach Wegfall des Bedarfs ist ein Zeitraum von drei Monaten anzusehen. Das übersteigende Einkommen ist dann gemäß Rdnrn. 96 bis 103 einzusetzen, höchstens jedoch in dem Umfang, in dem es ohne den Einkommensverlust einzusetzen gewesen wäre. 110 § 87 Abs. 3 SGB XII ist anzuwenden bei Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist und die als einmalige Leistungen erbracht werden. In diesen Fällen kann das unter Berücksichtigung der Rdnrn. 96 bis 105 einzusetzende Einkommen bis zum Vierfachen berücksichtigt werden. Ein Gesichtspunkt bei der Ausübung des Ermessens kann der Wert der zur Verfügung gestellten Leistung sein. VI. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 88 SGB XII 111 Das unter der Einkommensgrenze liegende Einkommen bleibt grundsätzlich unbe- rücksichtigt, soweit nicht nach § 88 SGB XII eine Heranziehung möglich ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung, die auf andere, ähnliche Sachverhalte nicht ausgedehnt werden kann. 40 112 Die §§ 87 und 88 SGB XII sind nebeneinander anwendbar. Zunächst ist der nach § 87 SGB XII angemessene Eigenanteil festzustellen; auf das Einkommen unter der Einkommensgrenze ist § 88 SGB XII anzuwenden. 113 Den zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen muss mindestens der zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderliche Einkommensbetrag verbleiben; das wird bei Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung bereits im Rahmen der Anwendung des § 92a SGB XII sichergestellt (vgl. Rdnrn. 132 ff.). 1. Zweckbestimmte Leistungen, § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII 114 Entsprechend dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) können zweckbestimmte Leistungen auf die für den gleichen Zweck nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleisteten Hilfen angerechnet werden. Dabei werden über § 83 SGB XII hinaus neben öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen auch privatrechtliche und freiwillige Leistungen erfasst. 115 Wenn das Einkommen einschließlich der zweckbestimmten Zuwendung die Einkommensgrenze übersteigt, ist zunächst die Zweckleistung als Eigenanteil anzusetzen und dann der Eigenanteil aus dem verbleibenden übersteigenden Einkommen nach § 87 SGB XII zu errechnen, weil sonst die zweckbestimmte Leistung doppelt (oberhalb und unterhalb der Einkommensgrenze) berücksichtigt würde. 2. Geringfügige Mittel, § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII 116 Die Vorschrift soll vermeiden, dass in Bagatellfällen vom Sozialhilfeträger Leistun- gen zu erbringen sind, und ist anzuwenden, • wenn der Bedarf selbst nur geringfügig ist, • wenn nach Berücksichtigung des zumutbaren Eigenanteils nach § 87 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sich nur noch eine geringfügige Leistung ergeben würde. Geringfügig sind Mittel bis zu 15 € bei laufenden Leistungen und bis zu 30 € bei einmaligen Leistungen. Sofern bereits laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapi41 tel des SGB XII erbracht werden, findet § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII keine Anwendung. 3. Erweiterter Einkommenseinsatz bei dauerhafter Pflege in einer Einrichtung, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 117 Der Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze soll neben den von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII erfassten Fällen in angemessenem Umfang verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit der Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Eine voraussichtlich längere Zeit wird regelmäßig dann vorliegen, wenn die Beendigung des stationären Aufenthalts innerhalb von 6 Monaten nicht zu erwarten ist. 118 § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hat in der Regel nur Bedeutung bei nachfragenden Personen, die alleinstehend sind. Verbleiben der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder der nachfragenden Person im Haushalt, ist zunächst die nach § 92a SGB XII erforderliche Prüfung vorzunehmen (vgl. Rdnr. 132 ff.). 119 Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die im Rah- men des § 92a SGB XII aufgebrachten Mittel zu berücksichtigen. Außerdem können neben den nach Rdnr. 103 zu berücksichtigenden Belastungen vor allem Aufwendungen für die Aufrechterhaltung oder Auflösung einer Unterkunft oder zur Vorbereitung eines ambulant betreuten Wohnens gehören. Sofern keine erweiterte Hilfe geleistet wird (§§ 92 Abs. 1, 19 Abs. 5 SGB XII), muss dem Leistungsberechtigten zumindest ein Betrag in Höhe des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 35 SGB XII verbleiben. 4. Einkommensfreibetrag für erwerbstätige Heimbewohner, § 88 Abs. 2 SGB XII 120 § 88 Abs. 2 SGB XII garantiert Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen bei der Berechnung des zumutbaren Eigenanteils aus dem Einkommen aus einer entgeltlichen Beschäftigung einen Freibetrag in Höhe von einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts. Die Regelung ist auch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel anzuwenden, weil ansonsten der Hinweis in § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, dass § 82 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden ist, ins 42 Leere ginge. Sie findet vor allem Anwendung auf vollstationär betreute Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen. Das Einkommen kann auch aus einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung (§ 136 SGB IX) oder einer sonstigen beschäftigungstherapeutischen Maßnahme im Rahmen von §§ 54, 67 SGB XII erworben sein; ein Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich. VII. Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 89 SGB XII 121 § 89 Abs. 1 SGB XII regelt bei einem gleichzeitigen, mehrfachen Bedarf (einer Person oder mehrerer Personen), dass das Einkommen, welches (zur Deckung eines Bedarfs) aufzubringen bereits zugemutet oder verlangt wurde, bei der Entscheidung über einen weiteren Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des zumutbaren Einkommenseinsatzes für einen Bedarf keine Leistung erbracht werden kann. In diesen Fällen ist beim Einkommen ein Betrag in Höhe dieses Bedarfs nicht mehr zu berücksichtigen. 122 § 89 Abs. 2 SGB XII regelt die Reihenfolge für den Einsatz des Einkommens im Falle eines mehrfachen Bedarfs, wenn für die Leistungen verschiedene Sozialhilfeträger (örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe) zuständig sind. In diesem Fall hat die Entscheidung über den zuerst eingetretenen Bedarf Vorrang. Wenn die Bedarfe gleichzeitig eintreten, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen. Gleichzeitigkeit liegt auch ab dem Leistungsmonat vor, in dem sich mehrfache (monatlich wiederkehrende) Bedarfe erstmals über einen gesamten Leistungsmonat erstrecken. 123 § 89 SGB XII enthält keine Regelung für einen mehrfachen Bedarf einer Person, für die nur ein Sozialhilfeträger zuständig ist, sowie für den Fall, dass mehrere Personen in einer Einsatzgemeinschaft leistungsberechtigt sind. In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs der Person oder der Personen der Einsatzgemeinschaft festzustellen, in welchem Umfang der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze insgesamt zumutbar ist. Bei dem oberhalb der Einkommensgrenze festgestellten Einkommen ist die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Rdnr. 105). 43 Das Einkommen ist zunächst auf die Leistung nach dem Vierten Kapitel, dann auf die Leistung nach dem Dritten Kapitel und erst danach auf Leistungen nach den übrigen Kapiteln des SGB XII anzurechnen. D) Abweichende Regelungen für den Einsatz des Einkommens I. § 92 SGB XII (Anrechnung bei behinderten Menschen) 1. § 92 Abs. 1 SGB XII 124 § 92 Abs. 1 SGB XII stellt bei den dort angesprochenen Leistungen für behinderte Menschen eine Sonderregelung dar, die sich auf den gesamten Bedarf nach allen Kapiteln des SGB XII erstreckt: Die Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen werden auch dann in voller Höhe erbracht, wenn die Aufbringung der Mittel den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen zu einem Teil zuzumuten ist; der Eigenanteil ist anschließend zu berechnen. Die Leistung kann daher nicht unter Anrechnung des Eigenanteils lediglich als Teilleistung erbracht werden. Ist die Aufbringung der Mittel in vollem Umfang zuzumuten oder wird eine in § 92 Abs. 1 SGB XII nicht genannte Leistung erbracht, ist Leistung der Hilfe nur im Rahmen des Ermessens nach § 19 Abs. 5 SGB XII zulässig. 2. § 92 Abs. 2 SGB XII 125 Die Beschränkung des Kostenbeitrags auf die Kosten des Lebensunterhalts für die in § 92 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII genannten Hilfen schließt eine darüber hinausgehende Heranziehung nach den Vorschriften der §§ 19 Abs. 3, 85 ff., 92 Abs. 1 und 92a SGB XII aus. 126 Bei ambulanten Leistungen nach § 92 Abs. 2 SGB XII außerhalb von Einrichtun- gen wird kein Eigenanteil verlangt, weil keine Leistung für den Lebensunterhalt erbracht wird und damit keine häusliche Ersparnis anfällt. 44 127 Bei Leistungen in Einrichtungen i.S. des § 92 Abs. 2 SGB XII wird die Inanspruch- nahme in zweifacher Hinsicht begrenzt: zum einen durch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt, zum anderen durch die Aufwendungen, die für den Lebensunterhalt außerhalb der Einrichtung sonst entstehen würden. 128 Art und Höhe der ersparten Aufwendungen können, anders als bei der Bemes- sung von Regelsätzen, nicht für alle Leistungsberechtigten gleich angesetzt werden. Sie sind je nach den Lebensverhältnissen unterschiedlich und werden insbesondere durch das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen und die Zahl der Personen bestimmt, die zusammen mit der nachfragenden Person aus diesen Mitteln versorgt werden. Verbringt der Leistungsberechtigte bei stationärer Betreuung Wochenenden und Ferien zu Hause, mindert dies den Betrag der häuslichen Ersparnis. 129 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls sind bei der Bemessung der häuslichen Ersparnis zu berücksichtigen. Dies können z.B. besondere Aufwendungen sein, die anlässlich der Aufnahme in die stationäre Einrichtung anfallen (Kosten für Bekleidung und Einrichtungsgegenstände in der Einrichtung) sowie Familienheimfahrten und Besuchsfahrten, die ansonsten von dem Träger der Sozialhilfe zu tragen wären und von den Angehörigen übernommen werden. 130 Für Leistungen nach § 92 Abs. 2 Nr. 7 (anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen) und Nr. 8 SGB XII (Hilfen in teilstationären Einrichtungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten) ist der Eigenanteil auf den in der Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhalt begrenzt, in der Regel auf die Kosten für das Mittagessen. Ein Kostenbeitrag darf hier nicht erhoben werden, wenn das Einkommen des behinderten Menschen (bereinigt nach § 82 SGB XII) insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt. Maßgeblich ist dabei nur das Einkommen des Leistungsberechtigten, nicht auch das seines Ehegatten oder Lebenspartners oder seiner Eltern. 3. § 92 Abs. 3 SGB XII 131 Die Eigenleistung der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen wird ergänzt um die ihnen für die in § 92 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII aufgeführten Maßnahmen zu45 fließenden zweckidentischen Leistungen Dritter. Kommt die in § 92 Abs. 3 SGB XII genannte andere Person oder Stelle ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Sozialhilfeträger den Anspruch des Leistungsberechtigten bis zur Höhe seiner Aufwendungen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf sich überleiten bzw. einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend machen. II. § 92a SGB XII (Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen) 132 § 92a SGB XII regelt in Abs. 1 den Einkommenseinsatz bei teilstationären und stationären Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. Rdnrn. 137 f.). In Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift wird darüber hinaus die Aufbringung der Mittel für den Fall geregelt, dass eine Person auf voraussichtlich längere Zeit der Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf (vgl. Rdnrn. 139 ff.). Die Sonderregelung des § 92a SGB XII stellt insbesondere sicher, dass ein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner (Partner) mit den im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern (Kinder) nicht deshalb in die Lage geraten kann, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beim Träger der Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, weil der andere Partner einen Bedarf auf Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung hat. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das gemeinsame Einkommen der Partner mindestens ausreicht, um in dem bestehenden Haushalt den notwendigen Lebensunterhalt beider Partner und den der Kinder zu decken. Auf Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls muss die Höhe des Betrags festgestellt werden, der für den im Haushalt verbliebenen Partner und die Kinder aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner frei zu lassen ist (Garantiebetrag). Aus dieser Feststellung ergibt sich dann die Höhe des Betrags, der aus dem Gesamteinkommen vom Träger der Sozialhilfe zum Einsatz für Leistungen, die der andere Partner nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII in der Einrichtung erhält, verlangt werden kann. Im Rahmen dieser Feststellungen soll den im Haushalt Verbliebenen als Garantiebetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts belassen werden. 46 133 Zwischen der Einkommensfreilassung/Kostenbeteiligung nach § 92a SGB XII einer- seits (Rdnrn 134 ff.) und der ggf. weiteren Einkommensfreilassung/Kostenbeteiligung nach § 87 SGB XII andererseits (vgl. Rdnrn. 146 ff.) muss unterschieden werden. 1. Einkommensfreilassung und Kostenbeteiligung nach § 92a SGB XII 134 Der Anwendungsbereich des § 92a SGB XII endet, wenn – unter Berücksichtigung der erforderlichen Freilassung für die im Haushalt Verbliebenen – aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (Lebensunterhalt) für den in eine Einrichtung aufgenommenen (und dort voraussichtlich für längere Zeit verweilenden) Partner voll gedeckt werden müssen. 135 Im Anwendungsbereich des § 92a SGB XII besteht die vor Aufnahme in die Einrichtung gebildete Einsatzgemeinschaft unverändert weiter. 136 Die Anwendung des § 92a SGB XII erfolgt in mehreren Schritten: 137 Im ersten Schritt wird geprüft, ob das gemeinsame Einkommen ausreicht, damit ohne Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts der im Haushalt Verbliebenen die nach § 92a Abs. 1 SGB XII aufzubringende häusliche Ersparnis voll aufgebracht werden kann. Aufwendungen werden in dem Umfang erspart, in dem in der Einrichtung der Lebensunterhalt gedeckt wird, der ansonsten zu Hause bestritten werden müsste. Der Umfang der Ersparnis ergibt sich in stationären Einrichtungen in Anlehnung an die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Haushaltsangehörigen, kann jedoch auch darunter liegen (höchstens maßgeblicher Regelsatz nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII). In teilstationären Einrichtungen beschränkt sich die Ersparnis auf das eingenommene Essen und eventuelle Hygieneleistungen. 138 Reicht das gemeinsame Einkommen nicht aus, um die häusliche Ersparnis voll aufbringen zu können, ist als häusliche Ersparnis der Betrag einzusetzen, bei dessen Einsatz der notwendige Lebensunterhalt der im Haushalt verbliebenen Personen zuzüglich eines auf das Einkommen des im Haushalt verbliebenen Partners nach § 82 Abs. 3 SGB XII entfallenden Absetzbetrages sichergestellt ist. Dadurch wird die wirtschaftliche 47 Situation der im Haushalt verbliebenen Personen nicht verschlechtert. Ein weiterer Einkommenseinsatz nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII scheidet in diesen Fällen aus. 139 Im zweiten Schritt werden für die Einkommensfreilassung und Heranziehung nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII die bereits im Rahmen des ersten Schrittes (Rdnr. 137) voll erbrachte häusliche Ersparnis und der für den notwendigen Lebensunterhalt der im Haushalt Verbliebenen erforderliche Betrag zusammengerechnet. Dabei sollen die Kosten der Unterkunft und der Heizung in der Regel im Umfang der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, damit die im Haushalt Verbliebenen trotz der voraussichtlich für längere Zeit andauernden Aufnahme eines Partners in eine stationäre Einrichtung keinen Wohnungswechsel vornehmen müssen. 140 Gegenübergestellt wird das gemeinsame Einkommen. Das über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgehende Einkommen der Partner wird der Einsatzgemeinschaft (vgl. Rdnr. 135) nach Kopfteilen zugerechnet; damit wird der Lebenssituation der im Haushalt Verbliebenen Rechnung getragen. 141 Der auf den Partner in der stationären Einrichtung entfallende Kopfteil ist (zusätz- lich zur häuslichen Ersparnis) für die Deckung der an ihn in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel (zum Lebensunterhalt) erbrachten Leistungen einzusetzen. 142 Erreichen bei steigendem Einkommen in der Einsatzgemeinschaft die Kopfteile den Umfang, der erforderlich ist, um die bei Aufbringung der häuslichen Ersparnis noch nicht gedeckten Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (Lebensunterhalt) für den in die Einrichtung aufgenommenen Partner aus dessen Kopfteil voll zu decken, ist die Anwendung des § 92a SGB XII erschöpft. 143 Zur Darstellung der in Rdnrn. 137 bis 142 aufgeführten Schritte wird hier beispiel- haft zugrunde gelegt, dass die zur Ermittlung des konkreten Garantiebetrags (Einkommen, das aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner frei zu lassen ist) in jedem Einzelfall festzustellenden Variablen (Höhe des Eckregelsatzes, Kosten der Unterkunft/Heizung der im Haushalt verbliebenen Personen, notwendiger Lebensunterhalt in der Einrichtung nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII und § 35 Abs. 2 SGB XII) wie folgt festliegen: 48 • Der Eckregelsatz beträgt 347 € (Stand 1. Juli 2007). • Der notwendige Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung wird hier mit 700 € angenommen (Regelsatz 278 €, Kosten der Unterkunft/Heizung 266 €, Mehrbedarf 47 €, Barbetrag 94 €, Pauschale für Bekleidung 15 €); nach Anrechnung für häusliche Ersparnis (278 €) bleiben 422 € ungedeckt. • Bedarf für notwendigen Lebensunterhalt bei einer im Haushalt verbliebenen Person 760 € (Eckregelsatz 347 €, Kaltmiete 357 €, Heizung 56 €). • Bedarf für notwendigen Lebensunterhalt bei zwei im Haushalt verbliebenen Personen – Partner und Kind (15 Jahre) – 1070 € (Regelsätze 347 € und 278 €, Kaltmiete 384 €, Heizung 61 €). • Bedarf für notwendigen Lebensunterhalt bei drei im Haushalt verbliebenen Personen – Partner und zwei Kinder (15 und 16 Jahre) – 1.370 € (Regelsätze 347 €, 278 € und 278 €, Kaltmiete 401 €, Heizung 66 €). Der unter Aufbringung der häuslichen Ersparnis (278 €) aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner über den Betrag von • 1.038 € (760 €, 278 €) • 1.348 € (1.070 €, 278 €) • 1.648 € (1.370 €, 278 €) hinausreichende Kopfteil der Person in der Einrichtung erreicht 422 €, wenn das Einkommen • bei Partnern ohne Kinder 1.882 € (1.038 € zzgl. 2 x 422 €), • bei Partnern mit einem Kind 2.614 € (1.348 € zzgl. 3 x 422 €) und • bei Partnern mit zwei Kindern 3.336 € (1.648 € zzgl. 4 x 422 €) beträgt. Bei Erreichung dieser Einkommensgrenzen kann – unter der oben vorgenommenen Bestimmung der Variablen – der Bedarf nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII (700 €) voll aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner gedeckt werden. Bei der im Beispiel zugrunde gelegten Bestimmung der Variablen wird der bisherigen Lebenssituation der im Haushalt verbliebenen Personen aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner nach § 92a Abs. 3 SGB XII mit einem Garantiebetrag von maximal 49 • 1.182 € (1.882 € abzgl. 700 €) bei einem im Haushalt verbleibenden Partner, • 1.914 € (2.614 € abzgl. 700 €) bei einem mit einem Kind im Haushalt verbleibenden Partner, • 2.636 € (3.336 € abzgl. 700 €) bei einem mit zwei Kindern im Haushalt verbleibenden Partner Rechnung getragen. 144 Zur Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation soll auf das gemeinsame Durchschnittseinkommen im Jahr vor Eintritt des Hilfebedarfs abgestellt werden, sofern keine andere Betrachtung gerechtfertigt ist (z.B. absehbare Einkommensminderung wegen bevorstehenden Rentenbezugs). Einkommensminderungen, die vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung wegen Krankenhausaufenthalten oder Maßnahmen zur Rehabilitation eingetreten waren, sollen in der Regel unberücksichtigt bleiben. 145 Der Umstand, dass mit dem konkreten Garantiebetrag gemäß § 92a Abs. 3 SGB XII „auch“ der bisherigen Lebenssituation Rechnung getragen wird, erlaubt es, während eines lang andauernden Leistungszeitraums zu überprüfen, ob die Höhe des Garantiebetrags, der bei Eintritt des Bedarfs in der stationären Einrichtung ermittelt wurde, noch gerechtfertigt ist. Im Einzelfall kann es einem Partner wegen der geänderten Lebenssituation mit Rücksicht auf sein Alter oder nicht mehr im Haushalt lebende Kinder zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft zu senken. Eine Veränderung des Garantiebetrags kann im Einzelfall auch in Betracht gezogen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung eines hohen und stark überwiegenden Einkommens des Leistungsberechtigten gebildet worden war und sich inzwischen das durch den Partner erzielte Einkommen deutlich erhöht hat oder von diesem mit Rücksicht auf sein Alter und das Alter der im Haushalt lebenden Kinder zumutbar erhöht werden könnte. 2. Weitere Einkommensfreilassung und Kostenbeteiligung nach § 87 SGB XII 146 Für die Leistungen, die nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII er- bracht werden („fachliche Hilfe“), ist zu prüfen, ob wegen dieser Leistungen auf Grundlage des nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII im Einzelfall festgestellten Garantiebetrags (noch) ein Einkommenseinsatz nach § 87 SGB XII (vgl. Rdnrn. 95 ff.) verlangt werden 50 kann. Dabei werden die Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII in aller Regel niedriger sein als der nach Rdnrn. 139 bis 142 festgestellte Garantiebetrag. 147 In Fortführung des Beispiels in Rdnr. 143 ergeben sich bei entsprechender Festle- gung der Variablen für Kosten der Unterkunft in der Einrichtung sowie für Kosten der Unterkunft im Haushalt (Kaltmiete, Kosten der Heizung werden im Rahmen der Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII nicht berücksichtigt) folgende Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII: • 1.560 € bei Partnern ohne Kinder (Grundbetrag des zweifachen Eckregelsatzes 694 €, Kosten der Unterkunft in der Einrichtung 266 €, Kaltmiete im Haushalt 357 €, Familienzuschlag 243 €) gegenüber 1.882 € (max. Garantiebetrag nach § 92a SGB XII, vgl. Rdnr.143), • 1.830 € bei Partnern mit einem Kind (Grundbetrag des zweifachen Eckregelsatzes 694 €, Kosten der Unterkunft in der Einrichtung 266 €, Kaltmiete im Haushalt 384 €, Familienzuschlag 2 x 243 €) gegenüber 2.614 € (max. Garantiebetrag nach § 92a SGB XII, vgl. Rdnr. 143), • 2.090 € bei Partnern mit zwei Kindern (Grundbetrag des zweifachen Eckregelsatzes 694 €, Kosten der Unterkunft in der Einrichtung 266 €, Kaltmiete im Haushalt 401 €, Familienzuschlag 3 x 243 €) gegenüber 3.336 € (max. Garantiebetrag nach § 92a SGB XII, vgl. Rdnr. 143). Bei der zugrunde gelegten Bestimmung der Variablen kommt im Bereich zwischen diesen Beträgen ein Einsatz von Einkommen nach § 87 Abs. 1 SGB XII für die „fachliche Hilfe“ nicht in Betracht. Dass die Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII insoweit leer laufen, ist eine Folge der Herauslösung des Lebensunterhalts in Einrichtungen aus der Komplexleistung (früher: § 27 Abs. 3 BSHG). Eine Kostenbeteiligung nach § 87 Abs. 1 SGB XII kann erst bei einem gemeinsamen Einkommen der Partner über 1.882 € (Partner ohne Kinder), 2.614 € (Partner mit einem Kind) oder 3.336 € (Partner mit zwei Kindern) einsetzen – dabei wird der Bedarf für Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung (700 €) bereits voll erbracht (vgl. Rdnr. 143). 148 In der Regel sollen (Ermessen zum angemessenen Umfang der zumutbaren Aufbringung von Mitteln über der Einkommensgrenze) 20 % des darüber hinausgehen51 den Einkommens freigelassen werden; ggf. ein höherer Satz, wenn Kinder im Haushalt leben. 149 Um in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sicherzustellen, dass 60 % des Einkommens über der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII vom Einsatz ausgenommen bleiben, ist für den Bereich von Einkommen zwischen der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII und dem Einkommen, auf dessen Grundlage sich der maximale Garantiebetrag nach § 92a SGB XII ergibt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Werden die 60 % durch die bereits nach § 92a SGB XII eingeräumte Einkommensfreilassung nicht erreicht – was in der Praxis in der Regel nur in Fällen von Partnern ohne Kinder auftreten kann –, ist die Freilassung aufzustocken. E) Einsatz des Vermögens I. Allgemeines 150 Für die Prüfung, ob und inwieweit Sozialhilfe geleistet wird oder ob eine Beteili- gung an den entstehenden Kosten erfolgen kann, kommt es auch auf das Vermögen der nachfragenden Person und der anderen Personen der Einsatzgemeinschaft an. Ausnahmen sind bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in § 68 Abs. 2 SGB XII, der Altenhilfe in § 71 Abs. 4 SGB XII und bei den für behinderte Menschen in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vorgesehen. 151 Im Gegensatz zu den Vorschriften über den Einsatz des Einkommens enthält das SGB XII für den Einsatz des Vermögens nur wenige unterschiedliche Regelungen für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Drittes und Viertes Kapitel des SGB XII) und die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII; die Unterschiede beschränken sich im Wesentlichen auf die Höhe des kleineren Barbetrags nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und Differenzierungen im Rahmen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. 152 Ist zu prüfen, ob Unterhaltspflichtige mit ihrem Vermögen herangezogen werden können, sind die Besonderheiten zu beachten, die in den Empfehlungen des Deutschen 52 Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger (hrsg. 2005, Rdnrn. 93 ff.) aufgeführt sind. II. Begriff des Vermögens 153 Der Begriff des Vermögens im Sinne des SGB XII ist nicht definiert. Er ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu dem im Gesetz festgelegten Einkommensbegriff. Für den Einsatz des Einkommens sind andere Regelungen anzuwenden als für den Einsatz des Vermögens. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen vgl. Rdnrn. 6 bis 9. 154 Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Zum Vermögen gehören im Einzelnen: 1. Geld und Geldeswerte, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind, 2. sonstige Sachen, 3. Forderungen, 4. sonstige Rechte. Dazu gehören auch: • bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Miteigentumsanteile, • bewegliche Sachen wie Schmuckstücke und Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge. 155 Nicht als Vermögen im Sinne des SGB XII anzusehen sind Gegenstände, die we- gen ihres relativ geringen Wertes allgemein nicht als Vermögen betrachtet werden. Gegenstände, die der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, soweit sie ihrer Art und ihrem Umfang nach angemessen sind, stellen ebenfalls kein Vermögen in diesem Sinne dar. Bei Familien mit behinderten Kindern ist insbesondere ein Kraftfahrzeug, das für den Transport des behinderten Kindes benötigt wird, nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen. 156 Forderungen sind insbesondere Ansprüche aus Wertpapieren, Bankguthaben, Versicherungs-, Bauspar-, Schenkungs- und sonstigen Verträgen, schadenersatz- oder 53 bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich, des Rückkaufswertes und der Überschussbeteiligung von Lebensversicherungsverträgen. 157 Als sonstige Rechte gehören zum Vermögen z.B. Rechte aus Wechseln, Aktien, Fondsbeteiligungen und anderen Gesellschaftsanteilen, aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte. 158 Bei der Feststellung des Wertes des Vermögens ist vom Verkehrswert des Objek- tes nach Abzug der tatsächlichen Belastungen auszugehen. 159 Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Vermögensarten ist nicht vorzunehmen. III. Verwertbarkeit des Vermögens 160 Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört nur das verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Auch ein Vermögen im Ausland ist nicht von der Verwertung ausgeschlossen. 161 Ob Vermögen verwertbar ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beur- teilt werden. Ein Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Verwertung im Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs ungünstig ist (z.B. bei Verlust von Sparprämien oder Zinsen). Der nachfragenden Person darf jedoch nicht zugemutet werden, wegen des Eintritts einer Notlage sein Vermögen völlig unwirtschaftlich zu veräußern. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob zunächst von der Verwertung des Vermögens abgesehen werden soll und die Hilfe in Form eines Darlehens (§ 91 SGB XII) geleistet wird. 162 Verwertbar ist ein Vermögen auch dann, wenn seine Verwertung einige Zeit in An- spruch nimmt (z.B. Grundstücksverkauf). Falls die Deckung des Bedarfs nicht aufgeschoben werden kann, soll der Träger der Sozialhilfe zunächst die Leistung als Darlehen (§ 91 SGB XII) erbringen. 54 163 Nicht verwertbar sind Nutzungsrechte, die ausschließlich an die Person des Rechtsinhabers gebunden sind, z.B. Wohnrechte, Altenteilsrechte, falls nicht nach Landesrecht i.V.m. § 96 EGBGB eine Abgeltung möglich ist. 164 Vermögen ist weiter nicht verwertbar, wenn der Inhaber in seiner Verfügung hier- über tatsächlich oder rechtlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann. Eine rechtliche Beschränkung liegt z.B. bei Guthaben auf Sperrkonten vor sowie bei verpfändeten und beschlagnahmten Vermögenswerten. Ein durch Erbschaft erworbenes Vermögen ist nicht verwertbar, wenn es im Wege der (nicht befreiten) Vorerbschaft zugeflossen ist oder unter Testamentsvollstreckung steht. Kann erst durch die Ausschlagung eines Vermächtnisses ein Pflichtteil realisiert werden, soll bis zu diesem Zeitpunkt die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden (§ 91 SGB XII). 165 Bei der Prüfung der Verwertbarkeit eines Vermögens ist grundsätzlich unerheb- lich, aus welchen Mitteln es angesammelt wurde. IV. Geschütztes Vermögen, § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII 166 Nach § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensteile nicht abhängig gemacht werden. Die Vorschrift enthält eine zwingende Regelung, auf deren Beachtung die nachfragende Person und die sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft einen Anspruch haben. 1. Zweckbestimmtes Vermögen aus öffentlichen Mitteln (Nr. 1) 167 Nicht einzusetzen ist ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln erbracht wird und zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes bestimmt ist. 168 Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann erbracht, wenn ihre Zahlung den Haushalt einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet. Nicht erforderlich ist, dass auf die Zahlung ein Rechtsanspruch besteht oder dass sie unmittelbar durch Gesetz begründet ist. 55 169 Dem Aufbau oder der Sicherung der Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die ausdrücklich dafür bestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt aufgebracht werden kann. Darunter können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem BVG, SGB III, SGB VI oder SGB IX fallen. 170 Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erstbeschaf- fung einer Wohnung und ihrer Erstausstattung mit Möbeln und sonstigem Hausrat erbracht werden. 2. Mit staatlicher Förderung angesammeltes Kapital zur zusätzlichen Altersvor- sorge (Nr. 2) 171 Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, ist nicht einzusetzen. In der Auszahlungsphase handelt es sich um einzusetzendes Einkommen. 3. Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes (Nr. 3) 172 Vermögen ist nicht einzusetzen, wenn • das angemessene Hausgrundstück oder der Erhaltungsaufwand Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient, • das Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll und • die vorgesehene Vermögensverwendung nachgewiesen ist und • der Wohnzweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre. 173 Wegen der Bezugnahme auf die Abgrenzung des Personenkreises im Leistungs- recht sind Personen mit nicht wesentlichen oder vorübergehenden Behinderungen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht einbezogen. Voraussetzung ist nicht, dass 56 es sich bei der Hilfe, deretwegen die Vermögensprüfung stattfindet, um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege handelt. 174 Der behinderte, blinde oder pflegebedürftige Mensch braucht nicht selbst Inhaber des Vermögens zu sein; es genügt, wenn dies eine andere Person der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII ist. 175 Das Vermögen muss zur Beschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks (vgl. Rdnrn. 195 ff.) bestimmt sein. Der Beschaffung ist gleichzusetzen der Abschluss eines Erbbauvertrages, der Erwerb einer Eigentumswohnung oder die Begründung eines Dauerwohnrechtes. Beschaffung ist dabei nicht nur der Bau oder der Erwerb, sondern auch die behinderten- oder pflegegerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Objekts. 176 Geschützt ist auch Vermögen, das der baldigen Erhaltung eines Hausgrund- stückes dient, insbesondere zu Zwecken der Instandsetzung oder Instandhaltung. Auch Maßnahmen, die den Wert des Objektes erhöhen, wie z.B. der Einbau einer Heizungsanlage, können dazu gehören. 177 Es muss nachgewiesen werden, dass das Vermögen zum baldigen Einsatz für die genannten Zwecke bestimmt ist. Durch die Formulierung „baldige“ Beschaffung oder Erhaltung soll der nachfragenden Person ausreichend Zeit gelassen werden, die angesparten Eigenmittel gegebenenfalls noch zu ergänzen, um das Vorhaben mit einem tragfähigen Finanzierungskonzept beginnen zu können. Als Nachweis kommen z.B. Baupläne, Finanzierungspläne und -zusagen oder Vorlage von Kaufverträgen in Betracht. Der Nachweis eines Bausparvertrages reicht allein in der Regel nicht aus. 178 Das Vermögen wird nur insoweit geschützt, als anderenfalls die genannten Zwe- cke durch Einsatz oder Verwertung des Vermögens gefährdet würden. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn ohne die Freilassung des Vermögens das Vorhaben auf nicht absehbare Zeit aufgeschoben werden müsste, die Wohnsituation des behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen dadurch auf längere Zeit nicht bedarfsgerecht wäre, die laufenden Belastungen unzumutbar erhöht oder die Kosten erheblich steigen würden. 57 179 Von einer Gefährdung ist dagegen nicht auszugehen, soweit das angemessene Hausgrundstück auch ohne Rückgriff auf das einzusetzende Vermögen beschafft oder erhalten werden kann. Vor allem bei Erhaltungsmaßnahmen kann auch nur ein Teil des Vermögens als geschützt angesehen werden. 180 Bei Vermögen, das für die genannten Zwecke nicht geschützt ist, weil nicht alle Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist. 4. Angemessener Hausrat (Nr. 4) 181 Nicht einzusetzen ist angemessener Hausrat. Der Umfang des angemessenen Hausrats geht über die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII genannte Leistung hinaus. Zum Hausrat gehören Möbel, sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Wäsche, Bücher usw. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person, aber auch die der sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen. 5. Gegenstände für berufliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit (Nr. 5) 182 Nicht einzusetzen sind Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Be- rufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. 183 Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit sind z.B. Arbeitsgeräte jeder Art, Schutzkleidung, Fachliteratur, Maschinen, sonstige Arbeitsmittel (z.B. angemessene Vorräte an Rohmaterial), nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch ein Beförderungsmittel oder Betriebsgrundstück. 184 Unentbehrlich sind Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit, so- weit ohne sie eine Ausbildung oder – eine zumindest nicht nur vorübergehende, die Existenz erhaltende – Erwerbstätigkeit unmöglich ist. 58 6. Familien- und Erbstücke (Nr. 6) 185 Nicht einzusetzen sind Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder deren Familie eine besondere Härte bedeuten würde. 186 Familien- und Erbstücke können insbesondere Schmuckstücke, Möbel, Kunstge- genstände (nicht jedoch Grundstücke und Wertpapiere, Forderungen usw.) sein, wenn ihr Besitz für die nachfragende Person oder deren Familie aus Gründen der Familientradition oder des Andenkens an Verstorbene von besonderer Bedeutung ist. 7. Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse (Nr. 7) 187 Nicht einzusetzen sind Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen. 188 Gegenstände in diesem Sinn können z.B. Bücher, Musikgeräte, Sammlungen und Geräte für sonstige Liebhabereien sein. Voraussetzung ist nicht, dass diese Gegenstände für eine Erwerbstätigkeit benötigt werden. 189 Der Besitz der Gegenstände darf nicht Luxus sein. Die Grenze liegt hier zuguns- ten der nachfragenden Person und ihrer Angehörigen wesentlich höher als bei dem sonst üblichen Begriff der Angemessenheit. Gegenstände, die unter Spekulationsgesichtspunkten angeschafft wurden oder erhalten werden, sind nicht geschützt. 8. Angemessenes Hausgrundstück (Nr. 8) 190 Nicht einzusetzen ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder von einer anderen Person der Einsatzgemeinschaft allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod der nachfragenden Person durch eine dieser Personen weiter bewohnt werden soll. 191 Der Begriff Hausgrundstück umfasst, unabhängig ob in Allein- oder Miteigentum, • bebaute Grundstücke, • Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind, 59 • Eigentumswohnungen, • Dauerwohnrechte, sofern sie überwiegend Wohnzwecken dienen. 192 Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist, dass die nachfragende Person oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft das Hausgrundstück ganz oder teilweise bewohnt. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Absicht der Rückkehr, z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt, ist diese Voraussetzung auch während der Abwesenheit erfüllt. Dies gilt auch, wenn eine nachfragende Person sich regelmäßig bei Aufenthalt in einer Einrichtung an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten in dem Hausgrundstück aufhält. 193 Es reicht nicht aus, wenn weitere Angehörige das Hausgrundstück allein, ohne die nachfragende Person oder andere in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannte Personen, bewohnen. Die Schutzvorschrift gilt auch dann, wenn neben Personen, die in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannt sind, weitere Angehörige das Grundstück bewohnen und diese Angehörigen nach dem Tod der nachfragenden Person das Grundstück weiter bewohnen sollen. 194 Zu den Angehörigen einer nachfragenden Person gehören ihr Ehegatte oder Lebenspartner, ihre Verwandten und Verschwägerten im Sinne der §§ 1589 f. BGB, ihre Pflegekinder ohne Rücksicht auf deren Alter sowie ihre Pflegeeltern. 195 Es muss sich um ein angemessenes Hausgrundstück handeln. Ob ein Hausgrundstück angemessen ist, ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII aufgeführten Kriterien (sog. Kombinationstheorie) nach • der Zahl der Bewohner, • dem Wohnbedarf, • der Grundstücksgröße, • der Hausgröße, • dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie • dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. 60 Im Verhältnis der Kriterien zueinander kann es für die Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks unschädlich sein, wenn bei isolierter Betrachtung einzelner Kriterien diese für sich genommen einen Anhaltspunkt dafür abgeben, dass das Hausgrundstück nicht angemessen ist. Insbesondere ist bei einer Überschreitung des Wohnflächenbedarfs der Wert des Immobilienvermögens zu berücksichtigen und darauf zu achten, ob der angemessene Wohnflächenbedarf nach den örtlichen Verhältnissen in einer Immobilie befriedigt werden könnte, die einen geringeren Wert als das bewohnte Hausgrundstück hat. 196 Bei der Zahl der Bewohner sind nur die Angehörigen zu berücksichtigen, die zum Haushalt gehören (vgl. Rdnr. 199); dabei ist (im Unterschied zu Rdnr. 194) auch die Person zu berücksichtigen, mit der die nachfragende Person in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt. 197 Der Wohnbedarf richtet sich nach der Zahl der Bewohner und ist grundsätzlich be- grenzt auf die früher im sozialen Wohnungsbau (Zweites Wohnungsbaugesetz) förderungsfähigen Wohnflächenobergrenzen. Danach sind Bezugsgröße • 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung), • 120 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einer (Eigentums-)Wohnung. Handelt es sich um ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung, ist deren Wohnfläche auf die Bezugsgröße anzurechnen. Im Übrigen sind Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen nicht geschützt, auch wenn sämtliche Wohnungen ausschließlich von der nachfragenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden. Wegen der Möglichkeit der Darlehensgewährung in diesen Fällen vgl. Rdnr. 221. 198 Eine Überschreitung dieser Grenzen ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich ist • zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen (bis zu 20 qm je Person) oder • zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse (um 20 % z.B. bei behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen) eines Bewohners oder 61 • zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers. 199 Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugs- größe (130/120 qm) zu verringern (bis zu 20 qm je Person), jedoch bei nur einem Bewohner in der Regel auf nicht weniger als 80 qm, wenn nach der Lebenserfahrung keine Festlegung auf Alleinleben erfolgt ist. 200 Für den Schutz des Grundvermögens als Schonvermögen ist Voraussetzung, dass es hinsichtlich der Grundstücksgröße zusammen mit dem Wohngebäude für die nachfragende Person und ihre zu berücksichtigenden Angehörigen angemessen ist. Angemessen ist die Grundstücksfläche in der Regel • bei einem Reihenhaus bis zu 250 qm • bei einer Doppelhaushälfte/Reihenendhaus bis zu 350 qm • bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm. Soweit ein Grundstück für eine weitere Bebauung teilbar ist und wirtschaftlich selbstständig verwertbar ist, stellt der abtrennbare Teil kein geschütztes Vermögen dar. Für Eigentumswohnungen bleibt die Grundstücksfläche im Gemeinschaftseigentum außer Betracht. 201 Die Ausstattung eines Wohngebäudes muss sich im Rahmen des üblichen Stan- dards halten. Eine behinderungs- oder pflegebedingte Ausstattung (z.B. Einbau eines Aufzuges, Auffahrtsrampen, zusätzliche Garage, Stellplatz für Elektro-Rollstuhl) ist unschädlich. 202 Bei der Ermittlung des angemessenen Werts eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist der örtliche Bezug zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Verkehrswert (Sachwertverfahren), wobei die Belastungen des Grundstücks außer Betracht zu bleiben haben. Diese Belastungen sind nur bei der Frage des Umfanges und der Grenzen der Verwertung und des Einsatzes zu berücksichtigen. Ein Grundstück ist wertmäßig angemessen, wenn sich sein Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort der nachfragenden Person hält. In den Vergleich sind daher z.B. Objekte in bevorzugter Wohnlage oder in einem Stadtzentrum mit herausge62 hobenen Grundstückspreisen nicht einzubeziehen. Als Anhalt können für jeden Quadratmeter der anzuerkennenden Wohn- und Grundstücksfläche die im Bereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für einen im sozialen Wohnungsbau errichteten Quadratmeter Wohnfläche üblichen Baukosten (Gesamtkosten ohne Baugrundstück) sowie die aus der einschlägigen Kaufpreissammlung ersichtlichen Bodenrichtwerte (mit Ausnahme von Objekten mit wegen ihrer Lage herausgehobenen Verkehrswerten) herangezogen werden. In begründeten Einzelfällen ist ein Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Grundstücken einzuholen. 9. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Nr. 9) 203 Nicht einzusetzen sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wenn sie nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen sind (zur Abgrenzung vgl. Rdnrn. 5 bis 9). 204 Die Höhe der frei zu lassenden Barbeträge oder sonstigen Geldwerte und die Zuordnung zu einer der vier Gruppen ergibt sich aus der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Nicht einzusetzen sind: bei Hilfe wenn die Sozialhilfe vom Vermögen nachstehender Person(en) abhängig ist 1. der volljährigen nachfragenden Person allein bei Blindenhilfe und Pflegegeld für Schwerstpflegebedürftige, wenn beide Ehegatten (oder Elternteile) blind oder behindert sind zum Lebensun- zur Gesundheit, zur terhalt und Pflege, EingliederungsGrundsicherung hilfe für behinderte Menschen sowie Hilfe nach dem Achten und Neunten Kapitel des SGB XII: Euro Euro Euro 1.600 2.600 2.600 63 • nach Vollendung des 60. 2.600 Lebensjahres oder • bei voller Erwerbsminderung oder • bei Invalidenrente • für jede Person, die von 256 der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten/Lebenspartner überwiegend unterhalten wird 2.600 2.600 256 256 1.600 2.600 2.600 • nach Vollendung des 60. 2.600 Lebensjahres oder 2.600 2.600 • bei voller Erwerbsminderung oder • bei Invalidenrente • für den Ehegatten/Lebenspartner 614 614 1.534 • für jede Person, die von 256 der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner überwiegend unterhalten wird 256 256 1.600 2.600 2.600 • nach Vollendung des 60. 2.600 Lebensjahres oder 2.600 2.600 • bei voller Erwerbsminderung oder • bei Invalidenrente • für einen Elternteil 614 614 1.534 • für das nachfragende Kind 256 256 256 • für jede Person, die von 256 den Eltern oder vom nachfragenden Kind überwiegend unterhalten wird 256 256 2. der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners 3. einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern wenn für ein Elternteil gilt: 64 4. einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben 1.600 2.600 2.600 • nach Vollendung des 60. 2.600 Lebensjahres oder 2.600 2.600 • bei voller Erwerbsminderung oder • bei Invalidenrente • für die nachfragende Person (Kind) 256 256 256 • für jede Person, die von 256 dem Elternteil oder dem nachfragenden Kind überwiegend unterhalten wird 256 256 wenn für den Elternteil gilt: 205 Der Wert des Sachvermögens, das nicht von der Verwertung ausgenommen ist, sowie der Erlös aus Sachvermögen (z.B. aus dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs oder eines Grundstücks) ist dem kleineren Barbetrag bis zu dessen Höchstgrenze auffüllend hinzuzurechnen. 206 Überwiegend unterhalten wird eine Person nur, solange sie tatsächlich von einer Person der Einsatzgemeinschaft ihren überwiegenden Unterhalt erhält. Es kommt nicht darauf an, ob eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht (vgl. Rdnr. 91). 207 Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII enthaltene Regelung für den Fall des Nichtzusammenlebens der Eltern sollte entsprechend auch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angewendet werden. 208 Der nach Rdnr. 204 maßgebende Grundbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei dieser Prüfung sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen (§ 2 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die zu § 87 Abs. 1 SGB XII entwickelten Grundsätze 65 gelten dabei entsprechend (vgl. Rdnrn. 95 ff.). Die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII bleibt unberührt. 209 Eine Herabsetzung des nach Rdnr. 204 maßgebenden Grundbetrages ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und dann auch nur in einem angemessenen Umfang möglich (§ 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). V. Die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII 210 § 90 Abs. 3 SGB XII ergänzt die Vorschriften in § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII. Wäh- rend diese Vorschriften den typischen Sachverhalt erfassen, gibt Abs. 3 die Möglichkeit, auch dem atypischen Sachverhalt gerecht zu werden und ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden. 211 Die Sozialhilfe darf danach nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermö- gens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Das Wort „soweit“ in § 90 Abs. 3 SGB XII weist darauf hin, dass eine Härte auch lediglich für einen Teil des Vermögens vorliegen kann. Der Begriff der Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt. Liegt eine Härte vor und ist deshalb das Vermögen insoweit nicht einzusetzen, scheidet eine Hilfe nach § 91 SGB XII als Darlehen aus. 212 Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht schon dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens von der nachfragenden Person oder (und) den übrigen Personen der Einsatzgemeinschaft (subjektiv) als hart empfunden wird; es muss objektiv eine Härte bestehen. Daher ist insbesondere auch zu prüfen, welche Besonderheiten der Einzelfall gegenüber der Situation anderer, vergleichbarer Gruppen, die Leistungen der Sozialhilfe nachsuchen, aufweist, die eine Anwendung der Härteregelung erfordern. 213 Eine Härte ist z.B. anzunehmen beim Einsatz von Vermögen aus einem Kapitalbetrag oder einer Nachzahlung, das als Einkommen nach §§ 82, 83 SGB XII nicht zu berücksichtigen wäre (z.B. Grundrente nach dem BVG und ähnliche Entschädigun66 gen, während des Förderzeitraums in Höhe des nicht als Einkommen einzusetzenden Leistungsumfangs angespartes Elterngeld sowie Schmerzensgeld). Eine Härte kann auch angenommen werden bei Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträgen, soweit diese nicht im Hinblick auf eine konkret zu erwartende Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen worden sind. 214 Bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII liegt eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII vor allem vor, soweit • eine angemessene Lebensführung oder • die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Eine angemessene Lebensführung wird insbesondere dann wesentlich erschwert, wenn das Verlangen auf Einsatz des Vermögens zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person oder anderer Personen der Einsatzgemeinschaft oder unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde. Wenn das Vermögen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, muss sichergestellt sein, dass das Vermögen später tatsächlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wird; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen reichen nicht aus. VI. Selbsthilfe durch Verwertung des Vermögens 215 Die nachfragende Person und die übrigen Personen der Einsatzgemeinschaft müssen ihr verwertbares und nicht geschütztes Vermögen einsetzen. 216 Der Einsatz des Vermögens kann durch Verbrauch, Vermietung, Verpachtung, Beleihung, Verkauf sowie durch sonstige Verwertung erfolgen. 217 Über die Art des Einsatzes des Vermögens entscheidet grundsätzlich der Vermö- gensinhaber. Bezieht ein Vermögensinhaber laufende Leistungen oder ist der künftige Bezug für ihn absehbar, ist er gehalten, sein Vermögen unter Beachtung des Selbsthilfe67 und Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) unverzüglich zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwerten. In geeigneten Fällen ist der Vermögensinhaber auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens (insbesondere §§ 26, 103 SGB XII) hinzuweisen. 218 Wenn das Vermögen nach dem Zeitraum, für den es zur Deckung des Hilfe- bedarfs ausreichend gewesen war, noch vorhanden ist, scheidet Bedürftigkeit grundsätzlich weiterhin aus. VII. Erbringung der Leistung als Darlehen nach § 91 SGB XII 219 Die Sozialhilfe soll als Darlehen geleistet werden, soweit nach den vorstehenden Ausführungen für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens • nicht möglich ist oder • für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Das gilt auch für Grundstücke, bei denen in absehbarer Zeit eine Wertsteigerung zu erwarten ist, oder bei Sparguthaben aus vermögenswirksamen Leistungen, die noch der Sperrfrist unterliegen. 220 Eine Härte kann z.B. in dem Verlangen auf Einsatz eines angemessenen Hausgrundstückes liegen, wenn es deshalb nicht mehr nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, weil die nachfragende Person voraussichtlich auf längere Zeit in einer stationären Einrichtung betreut werden muss. Das gilt auch bei dem Verlangen auf Einsatz eines Vermögensgegenstandes, der voraussichtlich in absehbarer Zeit einen erheblichen Wertzuwachs erfahren wird. 221 Ist ein Hausgrundstück nach § 90 SGB XII einzusetzen, ist grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 91 SGB XII anzunehmen, soweit es der nachfragenden Person oder Personen der Einsatzgemeinschaft als Wohnung dient. 222 Die Leistung nach § 91 SGB XII kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich (z.B. Eintragung einer Sicherungshypothek oder Grundschuld) oder in anderer Weise gesichert wird. Die Art der Sicherung bestimmt der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Weigern sich die Personen der 68 Einsatzgemeinschaft, den Rückzahlungsanspruch zu sichern, kann der Träger der Sozialhilfe von der Leistung absehen. 223 § 91 SGB XII enthält eine Soll-Vorschrift. Im Regelfall ist daher, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistung als Darlehen zu erbringen. Nur im Ausnahmefall, den der Träger der Sozialhilfe zu begründen hat, kann hiervon abgesehen werden. 224 Das Darlehen nach § 91 SGB XII ist im Unterschied zu einem Darlehen nach § 37 SGB XII in der Regel zu verzinsen. Von einer Verzinsung ist im Einzelfall abzusehen, wenn sie unbillig wäre. Die Höhe der Verzinsung kann sich an § 44 Abs. 1 SGB I orientieren. Die Zinsen werden erst gemeinsam mit der Hauptschuld fällig. Die Rückforderung des Darlehens einschließlich des Zinszahlungsanspruchs ist auf den Wert des zugrunde liegenden Vermögens beschränkt. 225 Das Verfahren zur Gewährung von Darlehen und Geltendmachung von Rückzah- lungsansprüchen richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Es ist daher möglich, die Einzelheiten der Darlehensgewährung, der Rückzahlungsbedingungen und etwaiger Sicherungen im Rahmen eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X) zu regeln. 69