AVB für Basic Insurance Plus

Transcription

AVB für Basic Insurance Plus
ab
UBS Switzerland AG
Flughofstrasse 35
Postfach
CH-8152 Glattbrugg
Tel. +41-44-828 37 37
Fax +41-44-828 33 76
UBS Basic Insurance Plus
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Übersicht über die Versicherungsleistungen
Versicherung
Versicherungsschutz
Versicherungssumme (maximal)
A Reise- und Flugunfallversicherung
Tod, Invalidität infolge Reise- oder Flugunfall
Transport- und Rettungskosten
Verspätungen von Abflug bzw. Abfahrt des
gebuchten Fluges bzw. Schiffs infolge eines
versicherten Ereignisses um mindestens 4 Stunden
Verlust oder verspätete Ablieferung des Gepäcks
Laptop
Ersatz der verlustig gegangenen und für die
Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen
Dokumente
Anwalts- und Gerichtskosten zur Geltendmachung einer Forderung gegenüber Dritten im
Fall eines versicherten Ereignisses
pro Person
pro Person
pro Stunde Verspätung
pro Ereignis
B Reisever­spätungen
C Gepäckverlust / -verspätung
D Ersatz von Dokumenten
E Anwalts- und Gerichtskosten
Die AGA International AG (nachstehend AGA genannt) schuldet die
gemäss Kollektiv­versicherungsvertrag mit der UBS Switzerland AG (nachstehend UBS genannt) vereinbarten und in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführten Leistungen. Ergänzend gelten die
Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungsvertrags­gesetzes. Auf
männlich-weibliche Doppelformen wird nach­folgend im Sinne der besseren
Lesbarkeit verzichtet.
I
6
6.1
komponenten
2
Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern kein anderer Geltungsbereich in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen
Versicherungskomponenten vorgesehen ist.
3Beginn und Dauer des Versicherungsverhältnisses / Widerrufsrecht
3.1 Der Versicherungsschutz gilt während eines Jahres ab dem im
Bestätigungsschreiben von UBS aufgeführten Datum des Versicherungsbeginns.
3.2 Der Versicherte kann innert 7 Tagen nach Erhalt des Bestätigungsschreibens gegenüber UBS per Einschreiben vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. UBS schreibt eine bereits belastete Versicherungsprämie dem Kreditkartenkonto des Widerrufenden wieder gut.
3.3 Ohne Kündigung des Versicherungsvertrages beziehungsweise ohne
Auflösung des Kreditkartenvertrages mit UBS verlängert sich der
Versicherungs­vertrag stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
3.4 Verlust oder Sperre respektive Erneuerung der Kreditkarte unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
4
Übernahme der AVB
Macht der Versicherte von seinem Widerrufsrecht innert Frist keinen
Gebrauch, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) UBS Basic Insurance Plus als von ihm erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt.
5Belastungsermächtigung
Mit Einreichen der Versicherungsanmeldung bei UBS sowie bei
pro Ereignis
pro Ereignis
pro Ereignis
USD 900
USD 1500
USD 1500
pro Schadenfall
USD 2500
stillschweigender Vertragsverlängerung ermächtigt der Versicherte UBS ausdrücklich und unwiderruflich, die jährliche
Versicherungsprämie direkt s­einem Kreditkartenkonto zu
belasten. Diese Belastungsermächtigung gilt auch für den Fall
einer Sperre der Kreditkarte, unabhängig davon, ob die Sperre
durch UBS oder durch den Versicherten veranlasst wurde.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungs-
1Versicherte Personen
Zu den versicherten Personen zählen der Karteninhaber (nachfolgend Versicherter oder versicherte Person genannt) einer UBS
Business Card Basic ­Kreditkarte (nachfolgend Karte genannt)
sowie maximal zwei Begleitpersonen des Versicherten, die sich
gemeinsam mit ihm auf einer Geschäftsreise ausserhalb ihres
Hauptwohnsitzlandes befinden, vorausgesetzt, mindestens 50%
der Reisekosten wurden mit der Karte des Versicherten beglichen.
CHF 300 000
CHF 60 000
USD 40
USD 480
6.2
Ende des Versicherungsschutzes / Kündigung
Der Versicherte kann den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten auf dessen Ende schriftlich bei UBS kündigen. Der Versicherungsschutz endet in diesem Fall mit Ablauf
der Kündigungsfrist.
Ausserdem endet der Versicherungsschutz mit der Auflösung des
UBS Kreditkartenvertrages (Kündigung durch UBS oder den Versicherten) oder mit dem Verfall der Karte, auch wenn die jährliche
Laufzeit des Versicherungsvertrages noch nicht abgelaufen ist.
7
Grundvoraussetzung des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz gilt nur für Geschäftsreisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Anspruch
auf eine Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den ihr in diesen
AVB auferlegten Pflichten folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
– Nachweis, dass die Reise respektive der versicherte Gegenstand im
Voraus zu mindestens 50% mit ihrer gültigen Karte bezahlt wurde
(Kreditkarten­beleg oder Monatsauszug des Kreditkartenkontos);
– Nachweis eines gültigen Kreditkartenvertrages zwischen der versicherten Person und UBS (Kreditkartennummer);
– Nachweis des Beitritts zur vorliegenden Kollektivversicherung
(Vorlegen des Bestätigungsschreibens von UBS) sowie Nachweis,
dass die Versicherungsprämie bezahlt wurde (Monatsrechnung
des Kreditkartenkontos);
– auf Verlangen: Nachweis des Reisezwecks (Geschäftsreisenachweis).
8
8.1
8.2
8.3
8.4
Pflichten im Schadenfall
Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet,
alles zu unternehmen, was zur Verhinderung von Unfällen, Verletzungen, Verlusten oder Schäden beitragen kann.
Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet,
ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder
Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei AGA). Leistungsansprüche sind zu begründen und zu ­belegen.
Ist der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten, hat die versicherte Person die behandelnden Ärzte bezüglich der erforderlichen Auskünfte von ihrer Schweigepflicht
gegenüber AGA zu entbinden.
Sind die von AGA erbrachten Leistungen ganz oder teilweise
durch eine Versicherung der versicherten Person gedeckt, sind die
Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem entsprechenden Versicherungsunternehmen an AGA abzutreten.
1/4
F olgende Dokumente sind AGA einzureichen (je nach versichertem Ereignis):
– Bestätigungsschreiben von UBS
– Buchungsbestätigung bzw. Reisearrangementaufstellung oder
Reiseplan im Original
– Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Quittungen etc.
im Original
– Belege für unvorhergesehene Kosten im Original
– Bescheinigung des Todesfalles
– Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens
belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Arztbericht,
Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.)
– Geschäftsreisebestätigung des Arbeitgebers
– Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original
– Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungsnachweis / -bestätigung
der Fluggesellschaft oder Reederei
ges ­übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.
12.2 H
at AGA trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht,
gelten diese als Vorschuss. Die versicherte Person tritt ihre Ansprüche
gegen den Dritten im von AGA geleisteten Umfang an AGA ab.
9
15Kontaktadresse
15.1 Die Versicherungsanmeldung (Beitritt) sowie ein allfälliger Widerruf
des ­Versicherungsvertrages ist bei UBS Switzerland AG, Flughofstrasse 35, Postfach, 8152 Glattbrugg, einzureichen.
15.2 Für alle anderen Belange im Zusammenhang mit vorliegender Versicherung (Detailinformationen, Rückfragen, Schadenmeldungen
etc.) steht dem Versicherten der Kundendienst des Versicherungsbrokers Würth Financial Services AG unter Tel. +41-44-723 44
86 / Fax +41-44-723 44 87 zur Verfügung. Als Korrespondenzadresse gilt: Würth Financial Services AG, In der Luberzen 42, 8902
Urdorf.
8.5
Verletzung der Pflichten
Verletzt die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ihre
Pflichten, kann AGA ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.
10
Nicht versicherte Ereignisse
10.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung
bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person
bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht
kein Anspruch auf Leistung.
10.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie
folgt herbeigeführt hat:
– Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
– Suizid oder versuchter Suizid
– Teilnahme an Streiks oder Unruhen
– Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen
oder Booten
– Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
– Grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln / Unterlassen
– Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu
10.3 Nicht versichert sind Folgeschäden eines versicherten Ereignisses,
wie z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten
Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
10.4 Nicht versichert sind Folgen nachstehender Ereignisse: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen.
10.5 Nicht versichert sind Folgen behördlicher Verfügungen, wie z.B.
Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.
10.6 Nicht versichert ist die Reise, deren Zweck eine stationäre medizinische Behandlung ist.
10.7 Nicht versichert ist das Ereignis, bei welchem der Gutachter
(Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten
Person verwandt bzw. verschwägert ist.
10.8 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.
11
Definitionen
11.1 Schweiz: Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz
und das Fürstentum Liechtenstein.
11.2 Geldwerte: Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen (abschliessende Aufzählung).
11.3 Geschäftsreise: Eine Geschäftsreise beinhaltet entweder Hin- und
Rückflug oder Hin- und Rückweg mit mindestens einer Übernachtung ausserhalb des üblichen Wohnsitzes. Eine Geschäftsreise
dauert maximal 90 Tage. Bei einem längeren Aufenthalt erlischt
die Versicherungsdeckung mit Ablauf der 90 Tage. Unter dem
Begriff Reisen sind ausschliesslich Geschäftsreisen zu verstehen.
11.4 Reiseunternehmen: Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter,
Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels,
Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die
aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person
Reiseleistungen erbringen.
11.5 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel: Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die
aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren
Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen sind
keine öffentlichen Transportmittel.
11.6 Personenunfall: Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige und
schädigende Einwirkung eines von aussen einwirkenden Faktors
auf den menschlichen Körper.
12Komplementärklausel
12.1 Besteht ein Anspruch der versicherten Person aus einem anderen
Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung),
beschränkt sich die Vergütung durch AGA auf denjenigen Teil des
­Schadens, welcher die Vergütung des anderen Versicherungsvertra-
13
Verjährung
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre
nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
14Normenhierarchie
14.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II) gehen den Gemeinsamen Bestimmungen
für alle Versicherungskomponenten (Ziffer I) vor.
14.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.
16
Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Klagen gegen AGA können beim Gericht am Sitz der Gesellschaft
oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder
anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Befindet sich
der Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so gilt der Sitz der Gesellschaft als Gerichtsstand.
16.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
IIBesondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten
A
1
1.1
1.2
1.3
1.4
2
Reise- und Flugunfallversicherung
Versicherte Personenunfälle
Versichert sind die Folgen von Personenunfällen, die eine versicherte
Person als Passagier (Lenker oder Insasse) eines Transportmittels (inkl.
Ein- und Aussteigen) erleidet, sofern die Reisekosten im Voraus zu
mindestens 50% mit einer gültigen Karte bezahlt wurden.
Folgende Körperschädigungen sind auch ohne äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht
eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind; Verrenkungen
von Gelenken; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen.
Versichert sind zudem Unfälle bei Transporten mit Transportmitteln,
welche mit einem Generalabonnement (muss mit der gültigen Karte
bezahlt sein) oder Halbtax-Abonnement (Abonnement und Fahrkarte
müssen mit der gültigen Karte bezahlt sein) gelöst worden sind.
Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Unfälle mit Taxi,
Bus, Eisenbahn als Zubringer zum Flughafen (Flug muss mit der
gültigen Karte bezahlt sein) sowie als Zubringer vom Flughafen
zur Zieldestination (Hotel, Wohnort etc.).
Versicherte Transportmittel
– Bus
– Eisenbahn
– Flugzeug
– Hubschrauber
– Schiffe (Kreuzfahrten, Segelboot, Motorboot, Ruderboot)
– Taxi
– Mietfahrzeuge: von der versicherten Person gegen Entgelt zur
geschäftlichen Beförderung von Waren oder Personen benutzte
und von ihr bei einem gewerbsmässigen Anbieter gemietete,
nachfolgend aufgeführte Fahrzeuge (abschliessende Aufzählung): Mietwagen (Kleinbus, Personenwagen), Mietmotorrad,
Mietmotorfahrrad, Mietfahrrad, Mietschiffe (Segelboot, Motorboot, Ruderboot). Von der versicherten Person selbst pilotierte bzw. selbst gelenkte Transportmittel sind mit Ausnahme von Mietfahrzeugen nicht versichert.
3
Versicherte Leistungen
3.1Todesfall
3.1.1 Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicherten Unfalles,
bezahlt AGA die Versicherungssumme von CHF 300 000. Für
versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 16.
2/4
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens CHF 10 000. Anspruchsberechtigt sind
nacheinander folgende Personen:
1. Ü
berlebender Ehegatte; ist die versicherte Person nicht verheiratet,
der mit ihr im gleichen Haushalt lebende nachweisbare Konkubinatspartner
2. Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen
3. die Eltern, bei deren Fehlen
4. die Geschwister.
3.1.2 Eine abweichende Begünstigung bedarf einer schriftlichen Anzeige der versicherten Person an AGA.
3.1.3 Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, werden
nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme
vergütet.
3.1.4 Die Todesfallleistungen werden angemessen gekürzt, wenn der
Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles ist.
3.2Invaliditätsfall
3.2.1 Erleidet eine versicherte Person infolge eines versicherten Unfalles
eine der unter Ziffer 3.2.3 aufgeführten Körperschädigungen, wird
AGA leistungspflichtig. Die Invaliditätssumme bemisst sich nach der
Versicherungssumme von CHF 300 000 und dem Invaliditätsgrad.
3.2.2 War die versicherte Person bereits vor dem Unfall invalid, so berechnet sich die von AGA zu bezahlende Invaliditätssumme aufgrund
der Differenz des Invaliditätsgrades vor und nach dem Unfall.
3.2.3 Invaliditätsgrad in Prozenten:
100%Verlust beider Arme oder Hände; beider Beine oder Füsse;
eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder
Fusses; ­gänzliche Lähmung; unheilbare, jedes vernunftgemässe Handeln ­ausschliessende Geistesstörung; völlige
Erblindung
70% Verlust eines Armes im Ellbogengelenk oder oberhalb
desselben
60%Verlust eines Armes unterhalb des Ellbogengelenkes oder
einer Hand (einschliesslich der Finger)
60% Verlust eines Beines im Kniegelenk oder oberhalb desselben
60% Verlust des Gehörs auf beiden Ohren
50% Verlust eines Beines unterhalb des Kniegelenkes
40% Verlust eines Fusses
30% Verlust der Sehkraft eines Auges
22% Verlust eines Daumens
15% Verlust des Gehörs auf einem Ohr
14% Verlust eines Zeigefingers
8% Verlust eines anderen Fingers
3.2.4 Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen
wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz.
3.2.5 Bei vorstehend nicht aufgeführten Beeinträchtigungen der
Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze. Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe
betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100% betragen.
3.2.6 Die Invaliditätsleistungen werden angemessen gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines versicherten
Unfalles ist. Die Invaliditätssumme wird ausbezahlt, sobald das
Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist.
3.2.7 Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen.
Transport- und Rettungskosten
Die notwendigen Auslagen bis höchstens CHF 60 000 werden
innert 5 Jahren ab dem Unfalltag subsidiär zu einer bestehenden
Unfallversicherung erbracht für:
– Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung
der versicherten Person unternommen werden;
– alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte der versicherten Person an den Behandlungsort, mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen
unumgänglich ist;
– nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten;
– Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort.
3.3
3.4
Höchstleistung pro versicherte Person
Pro versicherte Person und für ein und dasselbe Unfallereignis
wird die vereinbarte Summe höchstens einmal geleistet, auch
wenn die versicherte Person mehr als eine Karte besitzt.
3.5
Maximalleistung pro Luftfahrzeug
Wenn mehrere versicherte Personen mit ein und demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von AGA aus diesem Vertrag zu
bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF
15 000 000 beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag,
so wird die Summe von CHF 15 000 000 proportional aufgeteilt.
3.6
aximalleistung für alle übrigen Transportmittel
M
(exkl. Luftfahrzeugen)
Wenn mehrere versicherte Personen mit ein und demselben Transportmittel verunfallen, sind die von AGA aus diesem Vertrag zu
bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF
20 000 000 beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag,
so wird die Summe von CHF 20 000 000 proportional aufgeteilt.
3.7Heilungskosten
Heilungskosten sind nicht versichert.
4Ausschlüsse und nicht versicherte Ereignisse
(in Ergänzung zu Ziffer I 10)
4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für:
– Unfälle, die sich bereits vor Ausstellung der Karte bzw. vor Antritt der Reise ereignet haben;
– Unfälle bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens bzw. Vergehens oder der Versuch dazu;
– Unfälle mit vom Versicherten geleasten Motorfahrzeugen und
Flugzeugen;
– Unfälle während der Teilnahme an Wettfahrten und Trainings
mit Motorfahrzeugen oder Booten;
– Unfälle infolge Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen
man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt;
– Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt;
– Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschraubern, die eine versicherte ­Person geschäftlich oder privat gemietet hat;
– Unfälle auf dem Arbeitsweg.
4.2 Nicht versichert sind:
– Folgen der von der Versicherung ausgeschlossenen Unfälle;
– Folgen von kriegerischen Ereignissen im Ausland, vorbehaltlich
eines erstmaligen Kriegsausbruches im jeweiligen Aufenthaltsland und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Versicherte vom Kriegsausbruch vor Ort überrascht wird. In diesem
Fall bleibt der Versicherungsschutz während 14 Tagen von
Kriegsausbruch an gerechnet in Kraft;
– Folgen der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei
denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung
für einen Wehrlosen verletzt worden;
– Selbsttötung oder Folgen der versuchten Selbsttötung bzw.
Selbst­verstümmelung oder Folgen von Selbstverstümmelung.
5 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8)
5.1 Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, ist so bald als möglich ein zugelassener Arzt beizuziehen und
für fachgemässe Pflege zu sorgen. Die versicherte Person hat den
Anordnungen des behandelnden Arztes und des Pflegepersonals
Folge zu leisten. Sie ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch
die von AGA beauftragten Ärzte zu unter­ziehen.
5.2 Von einem Todesfall ist AGA so schnell als möglich zu benachrichtigen, sodass eine Sektion auf ihre Kosten veranlasst werden
kann, wenn andere Ursachen, als Unfall, für den Tod in Frage
kommen. Die Sektion darf nicht vorgenommen werden, wenn
eine Einsprache des Ehegatten oder bei dessen Fehlen der Eltern
oder volljährigen Kinder des Versicherten oder eine entsprechende
Willenserklärung desselben vorliegt.
5.3 AGA ist berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Die versicherte bzw.
anspruchsberechtigte Person räumt AGA das Recht ein, direkt und
auf eigene Kosten solche Belege und Auskünfte einzufordern. Sie
entbindet Ärzte und Spitäler, die die versicherte Person behandelt
haben, zu diesem Zwecke ausdrücklich von der Schweigepflicht
gegenüber AGA.
5.4 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die F­ orderung ist zu begründen und zu belegen.
BReiseverspätungen
1Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2
2.1
Versichertes Ereignis und Leistung
Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise der Abflug bzw. die
Abfahrt des für das Reisearrangement der versicherten Person vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs infolge von Streik, Witterungsverhältnissen, technischem Defekt oder Störung oder infolge eines
Startverbots des Flugzeugs aufgrund eines mechanischen oder
strukturellen Defekts um mindestens 4 Stunden gegenüber den im
Arrangement bzw. Reiseplan aufgeführten Zeiten, leistet AGA der
versicherten Person für jede Stunde der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des in der Übersicht über die Versicherungsleistungen
ersichtlichen Betrages, jedoch höchstens USD 480 pro Ereignis.
3/4
in Leistungsanspruch besteht nur, falls sich die versicherte Person
E
an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters
bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten gehalten
hat und im Besitz einer schriftlichen Bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter ist, die bestätigt, dass
sich der Flug bzw. die Fahrt durch eines der unter Ziffer II B 2.1
genannten Ereignisse verspätet hat. In der Bestätigung muss ferner
die tatsächliche Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die Berechnung der Verspätungsdauer basiert auf den im Reiseplan aufgeführten planmässigen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten.
3
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10)
Hält sich die versicherte Person nicht an die im Reisearrangement
bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft
aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie für die Verspätung selbst
verantwortlich, bezahlt AGA keine Entschädigung.
4
4.1
Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8)
Die Reiseverspätung ist von der betreffenden Fluggesellschaft
oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich bestätigen zu lassen.
Aus der Bestätigung müssen der Grund sowie die tatsächliche
Dauer der Verspätung hervorgehen.
Die versicherte Person muss AGA unverzüglich nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort das eingetretene Ereignis unter Beilage der
Bestätigung der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder
deren Vertreter schriftlich melden. Die Forderung ist zu begründen
und zu belegen.
4.2
C
1
Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Versicherte Gegenstände
Versichert ist das Reisegepäck inklusive der mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen
für den persönlichen Bedarf und sämtliche Sachen zur Ausübung
der beruflichen Tätigkeit, die auf Reisen mitgeführt oder einer
Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden und
deren Eigentümer die versicherte Person oder deren Arbeitgeber ist.
2Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit. Ausgeschlossen ist der ständige
Wohnsitz der versicherten Person.
3Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
4
5
Versicherte Ereignisse und Leistungen
Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung des Gepäcks (Hin- und
Rückreise) durch die Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt
AGA die versicherte Person unter Berücksichtigung der in der
Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlichen maximalen
Versicherungssumme wie folgt:
1 Bei Verlust wird der aktuelle Anschaffungswert bezahlt.
2 Bei verspäteter Ablieferung durch die Fluggesellschaft oder Reederei werden die Kosten für nachweislich unbedingt notwendige
Anschaffungen (inkl. Mietkosten) entschädigt.
3 Bei Verlust von Film-, Foto- und Videoausrüstungen, Musikgeräten
(MP3-Player, Discman etc.), Computerhardware (Desktop, Laptop,
Zubehör, Handheld etc.) sowie von Beamern und Projektionsgeräten wird der Zeitwert vergütet. Als Zeitwert gilt der seinerzeitige
Anschaf-fungswert abzüglich einer jährlichen Abschreibung von
20%, die ein Jahr nach dem Kauf beginnt (Amortisation). Für Laptops beträgt die maximale Versicherungssumme USD 1500.
4 Bei Verlust von Filmen sowie Daten-, Bild- und Tonträgern wird
der Materialwert vergütet.
5 Bei Verlust von Personen- und Fahrzeugausweisen sowie Schlüsseln werden die Kosten der Ersatzanfertigung vergütet.
6 Für mobile Telefongeräte werden pauschal CHF 200 bezahlt.
Nicht versicherte Gegenstände
1 Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter, Skis, Snowboards und
Luftfahrzeuge jeweils samt Zubehör
2 Wertsachen, die von einer besonderen Versicherung gedeckt sind
3 Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere, Reisetickets und Gutscheine, Bargeld, Kredit- und Kundenkarten sowie Briefmarken
4 Software aller Art
ehemals Oberhänsli & Partner
Service Center Zürich
In der Luberzen 42
8902 Urdorf
Tel. +41-44-723 44 86
Fax +41-44-723 44 55
[email protected]
www.wuerth-fs.com
5 Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert und
Berufswerkzeuge
6 Brillen gegen Beschädigung und Zerstörung.
6
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10)
Nicht versichert sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar
zurückzuführen sind auf Unruhen, Plünderungen, Anordnungen
von Behörden und Streiks.
7
Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8)
7.1Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses (Verlust oder
verspätete Ablieferung durch die Fluggesellschaft oder Reederei)
sind von der versicherten Person unverzüglich und im Detail von
der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter bestätigen zu lassen.
7.2Die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist
dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen.
7.3Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Forderung ist zu begründen und zu belegen.
D
Ersatz von Dokumenten
1Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2
Versichertes Ereignis und Leistung
2.1Gehen der versicherten Person die für die Fortsetzung der
Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente verlustig (dauerhaft
oder vorübergehend), entschädigt AGA die Kosten für den nachweislich unbedingt notwendigen Ersatz solcher Dokumente (einschliesslich Disketten / CD und Dias / Folien für Präsentationen) bis
maximal zum Betrag der in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlichen Versicherungssumme.
2.2Die Kostenerstattung beschränkt sich auf den physischen bzw.
materiellen Ersatz der Dokumente; es werden keine Kosten
zurückerstattet für Folgen des Verlusts eines Dokuments. Der
Wert von Sparbriefen, Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks u.ä.)
oder ähnlicher Dokumente wird nicht ersetzt.
3
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10)
Bei Vergessen und Liegenlassen von Dokumenten wird keine Entschädigung durch AGA bezahlt.
4
Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8)
4.1Die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist
dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen.
4.2Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen.
E
Anwalts- und Gerichtskosten
1Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2
Versichertes Ereignis und Leistung
Versichert sind Anwalts- und Gerichtskosten, die mit der schriftlichen Einwilligung von AGA für die Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Drittpartei aufgewendet werden, die während der Geschäftsreise ein Ereignis herbeigeführt hat, das eine
Körperverletzung oder Krankheit oder den Tod der versicherten
Person zur Folge hat.
3
icht versicherte Ereignisse und Kosten (in Ergänzung zu
N
Ziffer I 10)
Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von AGA betreffend der
Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Ziffer II E 2.
4
Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8)
Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. Vor jeder
Auslage für Anwalts- und Gerichtskosten ist die schriftliche Einwilligung bei AGA einzuholen.
© UBS Juni 2016. Das Schlüsselsymbol und UBS gehören zu den geschützten Marken der UBS. Alle Rechte vorbehalten.
2.2