AVB für Basic Insurance Plus
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AVB für Basic Insurance Plus
ab UBS Switzerland AG Flughofstrasse 35 Postfach CH-8152 Glattbrugg Tel. +41-44-828 37 37 Fax +41-44-828 33 76 UBS Basic Insurance Plus Allgemeine Versicherungsbedingungen Übersicht über die Versicherungsleistungen Versicherung Versicherungsschutz Versicherungssumme (maximal) A Reise- und Flugunfallversicherung Tod, Invalidität infolge Reise- oder Flugunfall Transport- und Rettungskosten Verspätungen von Abflug bzw. Abfahrt des gebuchten Fluges bzw. Schiffs infolge eines versicherten Ereignisses um mindestens 4 Stunden Verlust oder verspätete Ablieferung des Gepäcks Laptop Ersatz der verlustig gegangenen und für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente Anwalts- und Gerichtskosten zur Geltendmachung einer Forderung gegenüber Dritten im Fall eines versicherten Ereignisses pro Person pro Person pro Stunde Verspätung pro Ereignis B Reiseverspätungen C Gepäckverlust / -verspätung D Ersatz von Dokumenten E Anwalts- und Gerichtskosten Die AGA International AG (nachstehend AGA genannt) schuldet die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der UBS Switzerland AG (nachstehend UBS genannt) vereinbarten und in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführten Leistungen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes. Auf männlich-weibliche Doppelformen wird nachfolgend im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichtet. I 6 6.1 komponenten 2 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern kein anderer Geltungsbereich in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten vorgesehen ist. 3Beginn und Dauer des Versicherungsverhältnisses / Widerrufsrecht 3.1 Der Versicherungsschutz gilt während eines Jahres ab dem im Bestätigungsschreiben von UBS aufgeführten Datum des Versicherungsbeginns. 3.2 Der Versicherte kann innert 7 Tagen nach Erhalt des Bestätigungsschreibens gegenüber UBS per Einschreiben vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. UBS schreibt eine bereits belastete Versicherungsprämie dem Kreditkartenkonto des Widerrufenden wieder gut. 3.3 Ohne Kündigung des Versicherungsvertrages beziehungsweise ohne Auflösung des Kreditkartenvertrages mit UBS verlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr. 3.4 Verlust oder Sperre respektive Erneuerung der Kreditkarte unterbricht den Versicherungsschutz nicht. 4 Übernahme der AVB Macht der Versicherte von seinem Widerrufsrecht innert Frist keinen Gebrauch, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) UBS Basic Insurance Plus als von ihm erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt. 5Belastungsermächtigung Mit Einreichen der Versicherungsanmeldung bei UBS sowie bei pro Ereignis pro Ereignis pro Ereignis USD 900 USD 1500 USD 1500 pro Schadenfall USD 2500 stillschweigender Vertragsverlängerung ermächtigt der Versicherte UBS ausdrücklich und unwiderruflich, die jährliche Versicherungsprämie direkt seinem Kreditkartenkonto zu belasten. Diese Belastungsermächtigung gilt auch für den Fall einer Sperre der Kreditkarte, unabhängig davon, ob die Sperre durch UBS oder durch den Versicherten veranlasst wurde. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungs- 1Versicherte Personen Zu den versicherten Personen zählen der Karteninhaber (nachfolgend Versicherter oder versicherte Person genannt) einer UBS Business Card Basic Kreditkarte (nachfolgend Karte genannt) sowie maximal zwei Begleitpersonen des Versicherten, die sich gemeinsam mit ihm auf einer Geschäftsreise ausserhalb ihres Hauptwohnsitzlandes befinden, vorausgesetzt, mindestens 50% der Reisekosten wurden mit der Karte des Versicherten beglichen. CHF 300 000 CHF 60 000 USD 40 USD 480 6.2 Ende des Versicherungsschutzes / Kündigung Der Versicherte kann den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf dessen Ende schriftlich bei UBS kündigen. Der Versicherungsschutz endet in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ausserdem endet der Versicherungsschutz mit der Auflösung des UBS Kreditkartenvertrages (Kündigung durch UBS oder den Versicherten) oder mit dem Verfall der Karte, auch wenn die jährliche Laufzeit des Versicherungsvertrages noch nicht abgelaufen ist. 7 Grundvoraussetzung des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz gilt nur für Geschäftsreisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den ihr in diesen AVB auferlegten Pflichten folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: – Nachweis, dass die Reise respektive der versicherte Gegenstand im Voraus zu mindestens 50% mit ihrer gültigen Karte bezahlt wurde (Kreditkartenbeleg oder Monatsauszug des Kreditkartenkontos); – Nachweis eines gültigen Kreditkartenvertrages zwischen der versicherten Person und UBS (Kreditkartennummer); – Nachweis des Beitritts zur vorliegenden Kollektivversicherung (Vorlegen des Bestätigungsschreibens von UBS) sowie Nachweis, dass die Versicherungsprämie bezahlt wurde (Monatsrechnung des Kreditkartenkontos); – auf Verlangen: Nachweis des Reisezwecks (Geschäftsreisenachweis). 8 8.1 8.2 8.3 8.4 Pflichten im Schadenfall Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Verhinderung von Unfällen, Verletzungen, Verlusten oder Schäden beitragen kann. Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei AGA). Leistungsansprüche sind zu begründen und zu belegen. Ist der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten, hat die versicherte Person die behandelnden Ärzte bezüglich der erforderlichen Auskünfte von ihrer Schweigepflicht gegenüber AGA zu entbinden. Sind die von AGA erbrachten Leistungen ganz oder teilweise durch eine Versicherung der versicherten Person gedeckt, sind die Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem entsprechenden Versicherungsunternehmen an AGA abzutreten. 1/4 F olgende Dokumente sind AGA einzureichen (je nach versichertem Ereignis): – Bestätigungsschreiben von UBS – Buchungsbestätigung bzw. Reisearrangementaufstellung oder Reiseplan im Original – Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Quittungen etc. im Original – Belege für unvorhergesehene Kosten im Original – Bescheinigung des Todesfalles – Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Arztbericht, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.) – Geschäftsreisebestätigung des Arbeitgebers – Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original – Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungsnachweis / -bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei ges übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. 12.2 H at AGA trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss. Die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten im von AGA geleisteten Umfang an AGA ab. 9 15Kontaktadresse 15.1 Die Versicherungsanmeldung (Beitritt) sowie ein allfälliger Widerruf des Versicherungsvertrages ist bei UBS Switzerland AG, Flughofstrasse 35, Postfach, 8152 Glattbrugg, einzureichen. 15.2 Für alle anderen Belange im Zusammenhang mit vorliegender Versicherung (Detailinformationen, Rückfragen, Schadenmeldungen etc.) steht dem Versicherten der Kundendienst des Versicherungsbrokers Würth Financial Services AG unter Tel. +41-44-723 44 86 / Fax +41-44-723 44 87 zur Verfügung. Als Korrespondenzadresse gilt: Würth Financial Services AG, In der Luberzen 42, 8902 Urdorf. 8.5 Verletzung der Pflichten Verletzt die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann AGA ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. 10 Nicht versicherte Ereignisse 10.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung. 10.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat: – Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln – Suizid oder versuchter Suizid – Teilnahme an Streiks oder Unruhen – Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten – Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt – Grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln / Unterlassen – Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu 10.3 Nicht versichert sind Folgeschäden eines versicherten Ereignisses, wie z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke. 10.4 Nicht versichert sind Folgen nachstehender Ereignisse: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. 10.5 Nicht versichert sind Folgen behördlicher Verfügungen, wie z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre. 10.6 Nicht versichert ist die Reise, deren Zweck eine stationäre medizinische Behandlung ist. 10.7 Nicht versichert ist das Ereignis, bei welchem der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist. 10.8 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen. 11 Definitionen 11.1 Schweiz: Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. 11.2 Geldwerte: Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen (abschliessende Aufzählung). 11.3 Geschäftsreise: Eine Geschäftsreise beinhaltet entweder Hin- und Rückflug oder Hin- und Rückweg mit mindestens einer Übernachtung ausserhalb des üblichen Wohnsitzes. Eine Geschäftsreise dauert maximal 90 Tage. Bei einem längeren Aufenthalt erlischt die Versicherungsdeckung mit Ablauf der 90 Tage. Unter dem Begriff Reisen sind ausschliesslich Geschäftsreisen zu verstehen. 11.4 Reiseunternehmen: Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person Reiseleistungen erbringen. 11.5 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel: Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen sind keine öffentlichen Transportmittel. 11.6 Personenunfall: Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige und schädigende Einwirkung eines von aussen einwirkenden Faktors auf den menschlichen Körper. 12Komplementärklausel 12.1 Besteht ein Anspruch der versicherten Person aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Vergütung durch AGA auf denjenigen Teil des Schadens, welcher die Vergütung des anderen Versicherungsvertra- 13 Verjährung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 14Normenhierarchie 14.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II) gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten (Ziffer I) vor. 14.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version. 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht 16.1 Klagen gegen AGA können beim Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Befindet sich der Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so gilt der Sitz der Gesellschaft als Gerichtsstand. 16.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). IIBesondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten A 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 Reise- und Flugunfallversicherung Versicherte Personenunfälle Versichert sind die Folgen von Personenunfällen, die eine versicherte Person als Passagier (Lenker oder Insasse) eines Transportmittels (inkl. Ein- und Aussteigen) erleidet, sofern die Reisekosten im Voraus zu mindestens 50% mit einer gültigen Karte bezahlt wurden. Folgende Körperschädigungen sind auch ohne äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind; Verrenkungen von Gelenken; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen. Versichert sind zudem Unfälle bei Transporten mit Transportmitteln, welche mit einem Generalabonnement (muss mit der gültigen Karte bezahlt sein) oder Halbtax-Abonnement (Abonnement und Fahrkarte müssen mit der gültigen Karte bezahlt sein) gelöst worden sind. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Unfälle mit Taxi, Bus, Eisenbahn als Zubringer zum Flughafen (Flug muss mit der gültigen Karte bezahlt sein) sowie als Zubringer vom Flughafen zur Zieldestination (Hotel, Wohnort etc.). Versicherte Transportmittel – Bus – Eisenbahn – Flugzeug – Hubschrauber – Schiffe (Kreuzfahrten, Segelboot, Motorboot, Ruderboot) – Taxi – Mietfahrzeuge: von der versicherten Person gegen Entgelt zur geschäftlichen Beförderung von Waren oder Personen benutzte und von ihr bei einem gewerbsmässigen Anbieter gemietete, nachfolgend aufgeführte Fahrzeuge (abschliessende Aufzählung): Mietwagen (Kleinbus, Personenwagen), Mietmotorrad, Mietmotorfahrrad, Mietfahrrad, Mietschiffe (Segelboot, Motorboot, Ruderboot). Von der versicherten Person selbst pilotierte bzw. selbst gelenkte Transportmittel sind mit Ausnahme von Mietfahrzeugen nicht versichert. 3 Versicherte Leistungen 3.1Todesfall 3.1.1 Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicherten Unfalles, bezahlt AGA die Versicherungssumme von CHF 300 000. Für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 16. 2/4 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens CHF 10 000. Anspruchsberechtigt sind nacheinander folgende Personen: 1. Ü berlebender Ehegatte; ist die versicherte Person nicht verheiratet, der mit ihr im gleichen Haushalt lebende nachweisbare Konkubinatspartner 2. Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen 3. die Eltern, bei deren Fehlen 4. die Geschwister. 3.1.2 Eine abweichende Begünstigung bedarf einer schriftlichen Anzeige der versicherten Person an AGA. 3.1.3 Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme vergütet. 3.1.4 Die Todesfallleistungen werden angemessen gekürzt, wenn der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles ist. 3.2Invaliditätsfall 3.2.1 Erleidet eine versicherte Person infolge eines versicherten Unfalles eine der unter Ziffer 3.2.3 aufgeführten Körperschädigungen, wird AGA leistungspflichtig. Die Invaliditätssumme bemisst sich nach der Versicherungssumme von CHF 300 000 und dem Invaliditätsgrad. 3.2.2 War die versicherte Person bereits vor dem Unfall invalid, so berechnet sich die von AGA zu bezahlende Invaliditätssumme aufgrund der Differenz des Invaliditätsgrades vor und nach dem Unfall. 3.2.3 Invaliditätsgrad in Prozenten: 100%Verlust beider Arme oder Hände; beider Beine oder Füsse; eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fusses; gänzliche Lähmung; unheilbare, jedes vernunftgemässe Handeln ausschliessende Geistesstörung; völlige Erblindung 70% Verlust eines Armes im Ellbogengelenk oder oberhalb desselben 60%Verlust eines Armes unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand (einschliesslich der Finger) 60% Verlust eines Beines im Kniegelenk oder oberhalb desselben 60% Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 50% Verlust eines Beines unterhalb des Kniegelenkes 40% Verlust eines Fusses 30% Verlust der Sehkraft eines Auges 22% Verlust eines Daumens 15% Verlust des Gehörs auf einem Ohr 14% Verlust eines Zeigefingers 8% Verlust eines anderen Fingers 3.2.4 Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz. 3.2.5 Bei vorstehend nicht aufgeführten Beeinträchtigungen der Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze. Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100% betragen. 3.2.6 Die Invaliditätsleistungen werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles ist. Die Invaliditätssumme wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist. 3.2.7 Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Transport- und Rettungskosten Die notwendigen Auslagen bis höchstens CHF 60 000 werden innert 5 Jahren ab dem Unfalltag subsidiär zu einer bestehenden Unfallversicherung erbracht für: – Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person unternommen werden; – alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte der versicherten Person an den Behandlungsort, mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist; – nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; – Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort. 3.3 3.4 Höchstleistung pro versicherte Person Pro versicherte Person und für ein und dasselbe Unfallereignis wird die vereinbarte Summe höchstens einmal geleistet, auch wenn die versicherte Person mehr als eine Karte besitzt. 3.5 Maximalleistung pro Luftfahrzeug Wenn mehrere versicherte Personen mit ein und demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von AGA aus diesem Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF 15 000 000 beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag, so wird die Summe von CHF 15 000 000 proportional aufgeteilt. 3.6 aximalleistung für alle übrigen Transportmittel M (exkl. Luftfahrzeugen) Wenn mehrere versicherte Personen mit ein und demselben Transportmittel verunfallen, sind die von AGA aus diesem Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF 20 000 000 beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag, so wird die Summe von CHF 20 000 000 proportional aufgeteilt. 3.7Heilungskosten Heilungskosten sind nicht versichert. 4Ausschlüsse und nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10) 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für: – Unfälle, die sich bereits vor Ausstellung der Karte bzw. vor Antritt der Reise ereignet haben; – Unfälle bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens bzw. Vergehens oder der Versuch dazu; – Unfälle mit vom Versicherten geleasten Motorfahrzeugen und Flugzeugen; – Unfälle während der Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten; – Unfälle infolge Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt; – Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt; – Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschraubern, die eine versicherte Person geschäftlich oder privat gemietet hat; – Unfälle auf dem Arbeitsweg. 4.2 Nicht versichert sind: – Folgen der von der Versicherung ausgeschlossenen Unfälle; – Folgen von kriegerischen Ereignissen im Ausland, vorbehaltlich eines erstmaligen Kriegsausbruches im jeweiligen Aufenthaltsland und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Versicherte vom Kriegsausbruch vor Ort überrascht wird. In diesem Fall bleibt der Versicherungsschutz während 14 Tagen von Kriegsausbruch an gerechnet in Kraft; – Folgen der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen verletzt worden; – Selbsttötung oder Folgen der versuchten Selbsttötung bzw. Selbstverstümmelung oder Folgen von Selbstverstümmelung. 5 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8) 5.1 Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, ist so bald als möglich ein zugelassener Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes und des Pflegepersonals Folge zu leisten. Sie ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch die von AGA beauftragten Ärzte zu unterziehen. 5.2 Von einem Todesfall ist AGA so schnell als möglich zu benachrichtigen, sodass eine Sektion auf ihre Kosten veranlasst werden kann, wenn andere Ursachen, als Unfall, für den Tod in Frage kommen. Die Sektion darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache des Ehegatten oder bei dessen Fehlen der Eltern oder volljährigen Kinder des Versicherten oder eine entsprechende Willenserklärung desselben vorliegt. 5.3 AGA ist berechtigt, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen. Die versicherte bzw. anspruchsberechtigte Person räumt AGA das Recht ein, direkt und auf eigene Kosten solche Belege und Auskünfte einzufordern. Sie entbindet Ärzte und Spitäler, die die versicherte Person behandelt haben, zu diesem Zwecke ausdrücklich von der Schweigepflicht gegenüber AGA. 5.4 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die F orderung ist zu begründen und zu belegen. BReiseverspätungen 1Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich. 2 2.1 Versichertes Ereignis und Leistung Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise der Abflug bzw. die Abfahrt des für das Reisearrangement der versicherten Person vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs infolge von Streik, Witterungsverhältnissen, technischem Defekt oder Störung oder infolge eines Startverbots des Flugzeugs aufgrund eines mechanischen oder strukturellen Defekts um mindestens 4 Stunden gegenüber den im Arrangement bzw. Reiseplan aufgeführten Zeiten, leistet AGA der versicherten Person für jede Stunde der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlichen Betrages, jedoch höchstens USD 480 pro Ereignis. 3/4 in Leistungsanspruch besteht nur, falls sich die versicherte Person E an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten gehalten hat und im Besitz einer schriftlichen Bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter ist, die bestätigt, dass sich der Flug bzw. die Fahrt durch eines der unter Ziffer II B 2.1 genannten Ereignisse verspätet hat. In der Bestätigung muss ferner die tatsächliche Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die Berechnung der Verspätungsdauer basiert auf den im Reiseplan aufgeführten planmässigen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten. 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10) Hält sich die versicherte Person nicht an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie für die Verspätung selbst verantwortlich, bezahlt AGA keine Entschädigung. 4 4.1 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8) Die Reiseverspätung ist von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich bestätigen zu lassen. Aus der Bestätigung müssen der Grund sowie die tatsächliche Dauer der Verspätung hervorgehen. Die versicherte Person muss AGA unverzüglich nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort das eingetretene Ereignis unter Beilage der Bestätigung der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich melden. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. 4.2 C 1 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Versicherte Gegenstände Versichert ist das Reisegepäck inklusive der mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen für den persönlichen Bedarf und sämtliche Sachen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die auf Reisen mitgeführt oder einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden und deren Eigentümer die versicherte Person oder deren Arbeitgeber ist. 2Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. Ausgeschlossen ist der ständige Wohnsitz der versicherten Person. 3Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich. 4 5 Versicherte Ereignisse und Leistungen Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung des Gepäcks (Hin- und Rückreise) durch die Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt AGA die versicherte Person unter Berücksichtigung der in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlichen maximalen Versicherungssumme wie folgt: 1 Bei Verlust wird der aktuelle Anschaffungswert bezahlt. 2 Bei verspäteter Ablieferung durch die Fluggesellschaft oder Reederei werden die Kosten für nachweislich unbedingt notwendige Anschaffungen (inkl. Mietkosten) entschädigt. 3 Bei Verlust von Film-, Foto- und Videoausrüstungen, Musikgeräten (MP3-Player, Discman etc.), Computerhardware (Desktop, Laptop, Zubehör, Handheld etc.) sowie von Beamern und Projektionsgeräten wird der Zeitwert vergütet. Als Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaf-fungswert abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 20%, die ein Jahr nach dem Kauf beginnt (Amortisation). Für Laptops beträgt die maximale Versicherungssumme USD 1500. 4 Bei Verlust von Filmen sowie Daten-, Bild- und Tonträgern wird der Materialwert vergütet. 5 Bei Verlust von Personen- und Fahrzeugausweisen sowie Schlüsseln werden die Kosten der Ersatzanfertigung vergütet. 6 Für mobile Telefongeräte werden pauschal CHF 200 bezahlt. Nicht versicherte Gegenstände 1 Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter, Skis, Snowboards und Luftfahrzeuge jeweils samt Zubehör 2 Wertsachen, die von einer besonderen Versicherung gedeckt sind 3 Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere, Reisetickets und Gutscheine, Bargeld, Kredit- und Kundenkarten sowie Briefmarken 4 Software aller Art ehemals Oberhänsli & Partner Service Center Zürich In der Luberzen 42 8902 Urdorf Tel. +41-44-723 44 86 Fax +41-44-723 44 55 [email protected] www.wuerth-fs.com 5 Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert und Berufswerkzeuge 6 Brillen gegen Beschädigung und Zerstörung. 6 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10) Nicht versichert sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf Unruhen, Plünderungen, Anordnungen von Behörden und Streiks. 7 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8) 7.1Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses (Verlust oder verspätete Ablieferung durch die Fluggesellschaft oder Reederei) sind von der versicherten Person unverzüglich und im Detail von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter bestätigen zu lassen. 7.2Die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 7.3Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. D Ersatz von Dokumenten 1Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung 2.1Gehen der versicherten Person die für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente verlustig (dauerhaft oder vorübergehend), entschädigt AGA die Kosten für den nachweislich unbedingt notwendigen Ersatz solcher Dokumente (einschliesslich Disketten / CD und Dias / Folien für Präsentationen) bis maximal zum Betrag der in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlichen Versicherungssumme. 2.2Die Kostenerstattung beschränkt sich auf den physischen bzw. materiellen Ersatz der Dokumente; es werden keine Kosten zurückerstattet für Folgen des Verlusts eines Dokuments. Der Wert von Sparbriefen, Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks u.ä.) oder ähnlicher Dokumente wird nicht ersetzt. 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 10) Bei Vergessen und Liegenlassen von Dokumenten wird keine Entschädigung durch AGA bezahlt. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8) 4.1Die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 4.2Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. E Anwalts- und Gerichtskosten 1Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung Versichert sind Anwalts- und Gerichtskosten, die mit der schriftlichen Einwilligung von AGA für die Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Drittpartei aufgewendet werden, die während der Geschäftsreise ein Ereignis herbeigeführt hat, das eine Körperverletzung oder Krankheit oder den Tod der versicherten Person zur Folge hat. 3 icht versicherte Ereignisse und Kosten (in Ergänzung zu N Ziffer I 10) Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von AGA betreffend der Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Ziffer II E 2. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 8) Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. Vor jeder Auslage für Anwalts- und Gerichtskosten ist die schriftliche Einwilligung bei AGA einzuholen. © UBS Juni 2016. Das Schlüsselsymbol und UBS gehören zu den geschützten Marken der UBS. Alle Rechte vorbehalten. 2.2