News Seefracht

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SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern
April 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Jahren kam es zu mehreren Todesfällen und großen Sachschäden
bei der Verladung und während des Seetransportes durch falsch deklarierte
Gewichte von Seecontainern. Beispielhaft seien hier die kollabierten Container auf
dem Feeder Husky Racer in Bremerhaven oder die Havarie der MSC Napoli vor
der südenglischen Küste genannt.
Um die Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung, der Arbeiter in den Häfen,
der Ladung und die Sicherheit im Seeverkehr zu gewährleisten, hat der Schiffssicherheitsausschuss der International Maritime Organization (IMO) das
Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS) dahingehend erweitert, dass die Bruttomasse von
beladenen Containern vor ihrer Stauung an Bord eines Schiffes nunmehr zu
verifizieren ist. Die SOLAS-Erweiterung erhöht die Anforderungen an die Supply
Chain und wird ggf. höhere Kosten verursachen. Der Schutz menschlichen Lebens
und die Schiffssicherheit sind jedoch höher zu bewerten.
Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur hat nun auch auf ihrer
Webseite http://www.deutsche-flagge.de weitere Regelungen für Deutschland
veröffentlicht, die wir Ihnen ebenfalls näher bringen wollen. Bitte beachten Sie,
dass die gemachten Informationen teilweise noch nicht offiziell bestätigt sind und
sich für Deutschland noch Änderungen ergeben können.
1. Beginn
Die Verifizierung der Bruttomasse von Seecontainern (VGM) ist ab dem
01.07.2016 erforderlich.
Derzeit ist in Deutschland keine Übergangsregelung bekannt, so dass das VGM
für Container, die nach diesem Datum auf ein Seeschiff verladen, aber bereits
zeitlich vorher auf den Weg gebracht werden, ebenfalls ein VGM aufweisen
müssen. STUTE empfiehlt daher, die neuen SOLAS-Anforderungen bereits einige
Zeit vor dem 01.07.2016 zu implementieren.
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Alle Angaben ohne Gewähr.
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SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern
April 2016
2. Anwendungsbereich
Das VGM ist erforderlich für alle gepackten Container, die auf ein Seeschiff für
den internationalen Seeverkehr verladen werden sollen. Seeschiffe sind alle
seegehenden Schiffe, die nicht Passagierschiffe sind und auf die die SOLASKonvention Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn das Schiff die Flagge eines
SOLAS-Vertragsstaates führt. Der SOLAS-Konvention, deren historischer
Ursprung im Titanic-Untergang 1912 zu finden ist, gehören heute weit über 90%
der internationalen Handelsschifffahrt an, so dass das VGM ab dem 01.07.2016
stets erforderlich sein wird.
Mit Containern sind alle Container gemeint, die in der International Convention
for Safe Containers 1972 (CSC) genannt sind. Das sind insbesondere alle
Standardcontainer sowie auch Tankcontainer, Flat-Racks, Containerplattformen
oder Bulk-Container. Hierunter fallen ebenfalls Container, die auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert werden.
Internationaler Seeverkehr sind alle Verkehre, die eine Seestrecke von 600
Seemeilen zwischen Ausgangshafen und Zielhafen überschreiten. Kürzere
Seestrecken werden als internationaler Seeverkehr angesehen, wenn während
des Transportes ein geeigneter und anlaufbarer Nothafen mehr als 200 Seemeilen
entfernt ist.
Das VGM ist hingegen nicht erforderlich für leere Container, sogentannte auf
See umgeladene „Offshore Container“, und jegliche Art von Fahrzeugen.
3. Grundprinzipien
Hauptverantwortlich für die Ermittlung und Übertragung ist grundsätzlich der
Befrachter, also der Absender des Containers.
Das VGM muss so rechtzeitig übermittelt werden, dass der Verfrachter in die
Lage versetzt wird, einen Beladungsplan für das Seeschiff zu erstellen. Das
Verladen eines Containers auf ein Seeschiff ohne VGM ist verboten.
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4. Gewichtsermittlung
Methode Nr. 1:
Nachdem der Container beladen und verschlossen wurde, kann der Befrachter
den beladenen Container wiegen oder Vorkehrungen getroffen haben, dass
dieser von einer dritten Partei gewogen wird.
Bei der Verwiegung des gesamten beladenen Containers ist in Deutschland eine
Waage der Genauigkeitsklasse IIII oder höher nach der Richtlinie 2009/23/EG zu
verwenden. Die Verwiegung auf einem Fahrgestell oder Anhänger ist grundsätzlich
möglich. Dabei ist Ziffer 7 dieses Newsletters zu beachten.
Voraussichtlich wird es in Deutschland keine Gewichtstoleranzen geben. Die Gewichtsermittlung durch Methode Nr. 1 hat bei Waagen der Genauigkeitsklasse IIII
aber eine Genauigkeit von 98%, so dass bei Kontrollen Abweichungen von 2%
toleriert werden können.
Methode Nr. 2:
Der Befrachter (oder eine dritte Partei auf Veranlassung des Befrachters) kann
alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich der Masse von
Paletten, Staumaterialien und sonstigen Verpackungs- u. Sicherungsmaterialien,
die in den Container gepackt werden sollen, wiegen und dann das Eigengewicht
des Containers (TARE) zu der Summe der Einzelgewichte hinzu addieren.
Einzelne, originalverschlossene Versandstücke, auf denen außen das VGM der
Packstücke und Ladungsgüter (einschließlich sonstiger Materialien wie
Verpackungsmaterialien und Kühlmittel innerhalb der Versandstücke) deutlich
sichtbar und dauerhaft angegeben ist, brauchen nicht erneut gewogen zu werden,
wenn sie in den Container gepackt werden.
Befrachter, die das VGM durch Berechnung der einzelnen Bestandteile bestimmen
wollen, können die Zertifizierung im Rahmen der vorhandenen Zertifizierung (ISO,
AEO) und unter Beibehaltung bereits entwickelter Geschäftsprozesse sicherstellen. Bei Verwiegungen ist eine Waage der Genauigkeitsklasse III der Richtlinie
2009/23/EG zu verwenden. Befrachter, die keine ISO- oder AEO-Zertifizierung
vorhalten, müssen hingegen ihre Methode in Deutschland vorab voraussichtlich
von der Berufsgenossenschaft Schiffssicherheit zertifizieren lassen.
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5. Dokumentation
Das VGM muss in einem Beförderungspapier deutlich hervorgehoben
angegeben werden. Dieses Dokument kann Bestandteil der Versandanweisungen
an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen. In beiden Fällen soll
aus dem Dokument klar hervorgehen, dass es sich bei der angegebenen Bruttomasse um eine bestätigte Bruttomasse handelt.
Ungeachtet seiner Form muss das Dokument, in dem das VGM des beladenen
Containers angegeben ist, durch den Befrachter unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann durch eine elektronische Signatur erfolgen oder durch den Namen der
ermächtigten Person in Großbuchstaben ersetzt werden.
Vorzugsweise ist aber dem Kapitän des Schiffes oder dessen Vertreter und dem
Vertreter der Umschlagsanlage das VGM auf elektronischem Wege, wie z.B. dem
Elektronischen Datenaustausch (EDI) oder der Elektronischen Datenverarbeitung
(EDP) mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beladen des Schiffes zu übermitteln.
STUTE hält die technische Infrastruktur hierfür bereit und wird die Übermittlung
des VGM auf elektronischem Wege anbieten.
Das SOLAS-Übereinkommen schreibt keine Frist vor, innerhalb derer der
Befrachter das VGM vorlegen muss. Das VGM muss aber so rechtzeitig eingehen,
damit es vom Kapitän und dem Vertreter der Umschlagsanlage für den
Beladungsplan des Schiffes verwendet werden kann. STUTE wird rechtzeitig über
die konkreten zeitlichen Abläufe informieren.
6. Verkehrsüberschreitender Containerverkehr und Containerumschlag
Wenn ein beladener Container von einem Schiff, für das die SOLAS-Regeln
gelten, zu einer Hafenumschlagsanlage gebracht und auf ein Schiff umgeladen
werden soll, für das die SOLAS-Regeln ebenfalls gelten, muss nach den SOLASRegeln für jeden angelieferten Container das VGM angegeben werden, bevor
dieser auf das Zubringerschiff verladen wird. Nur dann ist eine weitere Wiegung
in der Hafenumschlagsanlage nicht erforderlich.
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7. Container auf Straßenfahrzeugen
Wenn das VGM eines beladenen Containers durch Wiegung des Containers
festgestellt wird, während der Container sich auf einem Straßenfahrzeug (z.B.
Fahrgestell oder Anhänger) befindet, ist das Eigengewicht des Straßenfahrzeugs
(und ggf. des Zugfahrzeugs) in Abzug zu bringen, um das VGM des beladenen
Containers zu bestimmen. Die Differenz sollte dem Eigengewicht des Straßenfahrzeugs (und ggf. des Zugfahrzeugs) gem. den Angaben in den Zulassungsdokumenten entsprechen, die von der zuständigen Behörde des Staates
ausgestellt sind, in dem diese Fahrzeuge zugelassen sind. Das Gewicht des
Kraftstoffs im Tank des Zugfahrzeugs ist ebenfalls abzuziehen.
Befinden sich hingegen zwei Container auf einem Straßenfahrzeug, kann das
VGM nur ermittelt werden, wenn jeder Container einzeln gewogen wird. Würde
man die Gesamtbruttomasse der beiden Container nach Abzug der Masse des
Straßenfahrzeugs und ggf. des Zugfahrzeugs nur durch zwei teilen, ergäbe dies
kein akkurates VGM für jeden Container.
8. Bußgeld und Strafvorschriften
In Deutschland sind zur Zeit keine Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem
Verstoß gegen die SOLAS-Anforderungen bekannt.
9. Versicherung
Wir empfehlen unseren Kunden, ihren Versicherungsschutz für etwaige Schäden
aufgrund eines fehlenden oder falschen VGM, mit ihrem jeweiligen Versicherer
abzuklären. Insbesondere sind Verletzungen des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit von Hafen- und Schiffsmitarbeitern, Lieferverzögerungen aufgrund
nicht verladener Container, Schäden an anderen Containern einschließlich dessen
Inhalts sowie am Schiff selbst denkbar.
10. Weiterführende Links
http://www.deutsche-flagge.de/de/sicherheit/ladung/container
http://www.imo.org
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STUTE wird Sie über die weiteren Entwicklungen und über zeitliche wie auch
inhaltliche operative Abläufe rechtzeitig informieren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ihnen bekannten Ansprechpartner.
Ihr STUTE Team
Kontakt
STUTE Logistics (AG & Co.) KG
www.stute.de
[email protected]
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