News Seefracht
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News Seefracht SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern April 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, in den letzten Jahren kam es zu mehreren Todesfällen und großen Sachschäden bei der Verladung und während des Seetransportes durch falsch deklarierte Gewichte von Seecontainern. Beispielhaft seien hier die kollabierten Container auf dem Feeder Husky Racer in Bremerhaven oder die Havarie der MSC Napoli vor der südenglischen Küste genannt. Um die Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung, der Arbeiter in den Häfen, der Ladung und die Sicherheit im Seeverkehr zu gewährleisten, hat der Schiffssicherheitsausschuss der International Maritime Organization (IMO) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) dahingehend erweitert, dass die Bruttomasse von beladenen Containern vor ihrer Stauung an Bord eines Schiffes nunmehr zu verifizieren ist. Die SOLAS-Erweiterung erhöht die Anforderungen an die Supply Chain und wird ggf. höhere Kosten verursachen. Der Schutz menschlichen Lebens und die Schiffssicherheit sind jedoch höher zu bewerten. Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur hat nun auch auf ihrer Webseite http://www.deutsche-flagge.de weitere Regelungen für Deutschland veröffentlicht, die wir Ihnen ebenfalls näher bringen wollen. Bitte beachten Sie, dass die gemachten Informationen teilweise noch nicht offiziell bestätigt sind und sich für Deutschland noch Änderungen ergeben können. 1. Beginn Die Verifizierung der Bruttomasse von Seecontainern (VGM) ist ab dem 01.07.2016 erforderlich. Derzeit ist in Deutschland keine Übergangsregelung bekannt, so dass das VGM für Container, die nach diesem Datum auf ein Seeschiff verladen, aber bereits zeitlich vorher auf den Weg gebracht werden, ebenfalls ein VGM aufweisen müssen. STUTE empfiehlt daher, die neuen SOLAS-Anforderungen bereits einige Zeit vor dem 01.07.2016 zu implementieren. 1 Alle Angaben ohne Gewähr. News Seefracht SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern April 2016 2. Anwendungsbereich Das VGM ist erforderlich für alle gepackten Container, die auf ein Seeschiff für den internationalen Seeverkehr verladen werden sollen. Seeschiffe sind alle seegehenden Schiffe, die nicht Passagierschiffe sind und auf die die SOLASKonvention Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn das Schiff die Flagge eines SOLAS-Vertragsstaates führt. Der SOLAS-Konvention, deren historischer Ursprung im Titanic-Untergang 1912 zu finden ist, gehören heute weit über 90% der internationalen Handelsschifffahrt an, so dass das VGM ab dem 01.07.2016 stets erforderlich sein wird. Mit Containern sind alle Container gemeint, die in der International Convention for Safe Containers 1972 (CSC) genannt sind. Das sind insbesondere alle Standardcontainer sowie auch Tankcontainer, Flat-Racks, Containerplattformen oder Bulk-Container. Hierunter fallen ebenfalls Container, die auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert werden. Internationaler Seeverkehr sind alle Verkehre, die eine Seestrecke von 600 Seemeilen zwischen Ausgangshafen und Zielhafen überschreiten. Kürzere Seestrecken werden als internationaler Seeverkehr angesehen, wenn während des Transportes ein geeigneter und anlaufbarer Nothafen mehr als 200 Seemeilen entfernt ist. Das VGM ist hingegen nicht erforderlich für leere Container, sogentannte auf See umgeladene „Offshore Container“, und jegliche Art von Fahrzeugen. 3. Grundprinzipien Hauptverantwortlich für die Ermittlung und Übertragung ist grundsätzlich der Befrachter, also der Absender des Containers. Das VGM muss so rechtzeitig übermittelt werden, dass der Verfrachter in die Lage versetzt wird, einen Beladungsplan für das Seeschiff zu erstellen. Das Verladen eines Containers auf ein Seeschiff ohne VGM ist verboten. 2 Alle Angaben ohne Gewähr. News Seefracht SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern April 2016 4. Gewichtsermittlung Methode Nr. 1: Nachdem der Container beladen und verschlossen wurde, kann der Befrachter den beladenen Container wiegen oder Vorkehrungen getroffen haben, dass dieser von einer dritten Partei gewogen wird. Bei der Verwiegung des gesamten beladenen Containers ist in Deutschland eine Waage der Genauigkeitsklasse IIII oder höher nach der Richtlinie 2009/23/EG zu verwenden. Die Verwiegung auf einem Fahrgestell oder Anhänger ist grundsätzlich möglich. Dabei ist Ziffer 7 dieses Newsletters zu beachten. Voraussichtlich wird es in Deutschland keine Gewichtstoleranzen geben. Die Gewichtsermittlung durch Methode Nr. 1 hat bei Waagen der Genauigkeitsklasse IIII aber eine Genauigkeit von 98%, so dass bei Kontrollen Abweichungen von 2% toleriert werden können. Methode Nr. 2: Der Befrachter (oder eine dritte Partei auf Veranlassung des Befrachters) kann alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich der Masse von Paletten, Staumaterialien und sonstigen Verpackungs- u. Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden sollen, wiegen und dann das Eigengewicht des Containers (TARE) zu der Summe der Einzelgewichte hinzu addieren. Einzelne, originalverschlossene Versandstücke, auf denen außen das VGM der Packstücke und Ladungsgüter (einschließlich sonstiger Materialien wie Verpackungsmaterialien und Kühlmittel innerhalb der Versandstücke) deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben ist, brauchen nicht erneut gewogen zu werden, wenn sie in den Container gepackt werden. Befrachter, die das VGM durch Berechnung der einzelnen Bestandteile bestimmen wollen, können die Zertifizierung im Rahmen der vorhandenen Zertifizierung (ISO, AEO) und unter Beibehaltung bereits entwickelter Geschäftsprozesse sicherstellen. Bei Verwiegungen ist eine Waage der Genauigkeitsklasse III der Richtlinie 2009/23/EG zu verwenden. Befrachter, die keine ISO- oder AEO-Zertifizierung vorhalten, müssen hingegen ihre Methode in Deutschland vorab voraussichtlich von der Berufsgenossenschaft Schiffssicherheit zertifizieren lassen. 3 Alle Angaben ohne Gewähr. News Seefracht SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern April 2016 5. Dokumentation Das VGM muss in einem Beförderungspapier deutlich hervorgehoben angegeben werden. Dieses Dokument kann Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen. In beiden Fällen soll aus dem Dokument klar hervorgehen, dass es sich bei der angegebenen Bruttomasse um eine bestätigte Bruttomasse handelt. Ungeachtet seiner Form muss das Dokument, in dem das VGM des beladenen Containers angegeben ist, durch den Befrachter unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann durch eine elektronische Signatur erfolgen oder durch den Namen der ermächtigten Person in Großbuchstaben ersetzt werden. Vorzugsweise ist aber dem Kapitän des Schiffes oder dessen Vertreter und dem Vertreter der Umschlagsanlage das VGM auf elektronischem Wege, wie z.B. dem Elektronischen Datenaustausch (EDI) oder der Elektronischen Datenverarbeitung (EDP) mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beladen des Schiffes zu übermitteln. STUTE hält die technische Infrastruktur hierfür bereit und wird die Übermittlung des VGM auf elektronischem Wege anbieten. Das SOLAS-Übereinkommen schreibt keine Frist vor, innerhalb derer der Befrachter das VGM vorlegen muss. Das VGM muss aber so rechtzeitig eingehen, damit es vom Kapitän und dem Vertreter der Umschlagsanlage für den Beladungsplan des Schiffes verwendet werden kann. STUTE wird rechtzeitig über die konkreten zeitlichen Abläufe informieren. 6. Verkehrsüberschreitender Containerverkehr und Containerumschlag Wenn ein beladener Container von einem Schiff, für das die SOLAS-Regeln gelten, zu einer Hafenumschlagsanlage gebracht und auf ein Schiff umgeladen werden soll, für das die SOLAS-Regeln ebenfalls gelten, muss nach den SOLASRegeln für jeden angelieferten Container das VGM angegeben werden, bevor dieser auf das Zubringerschiff verladen wird. Nur dann ist eine weitere Wiegung in der Hafenumschlagsanlage nicht erforderlich. 4 Alle Angaben ohne Gewähr. News Seefracht SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern April 2016 7. Container auf Straßenfahrzeugen Wenn das VGM eines beladenen Containers durch Wiegung des Containers festgestellt wird, während der Container sich auf einem Straßenfahrzeug (z.B. Fahrgestell oder Anhänger) befindet, ist das Eigengewicht des Straßenfahrzeugs (und ggf. des Zugfahrzeugs) in Abzug zu bringen, um das VGM des beladenen Containers zu bestimmen. Die Differenz sollte dem Eigengewicht des Straßenfahrzeugs (und ggf. des Zugfahrzeugs) gem. den Angaben in den Zulassungsdokumenten entsprechen, die von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt sind, in dem diese Fahrzeuge zugelassen sind. Das Gewicht des Kraftstoffs im Tank des Zugfahrzeugs ist ebenfalls abzuziehen. Befinden sich hingegen zwei Container auf einem Straßenfahrzeug, kann das VGM nur ermittelt werden, wenn jeder Container einzeln gewogen wird. Würde man die Gesamtbruttomasse der beiden Container nach Abzug der Masse des Straßenfahrzeugs und ggf. des Zugfahrzeugs nur durch zwei teilen, ergäbe dies kein akkurates VGM für jeden Container. 8. Bußgeld und Strafvorschriften In Deutschland sind zur Zeit keine Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem Verstoß gegen die SOLAS-Anforderungen bekannt. 9. Versicherung Wir empfehlen unseren Kunden, ihren Versicherungsschutz für etwaige Schäden aufgrund eines fehlenden oder falschen VGM, mit ihrem jeweiligen Versicherer abzuklären. Insbesondere sind Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Hafen- und Schiffsmitarbeitern, Lieferverzögerungen aufgrund nicht verladener Container, Schäden an anderen Containern einschließlich dessen Inhalts sowie am Schiff selbst denkbar. 10. Weiterführende Links http://www.deutsche-flagge.de/de/sicherheit/ladung/container http://www.imo.org 5 Alle Angaben ohne Gewähr. News Seefracht SOLAS – Gewichtsverifizierung von Exportcontainern April 2016 STUTE wird Sie über die weiteren Entwicklungen und über zeitliche wie auch inhaltliche operative Abläufe rechtzeitig informieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ihnen bekannten Ansprechpartner. Ihr STUTE Team Kontakt STUTE Logistics (AG & Co.) KG www.stute.de [email protected] 6 Alle Angaben ohne Gewähr.