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Stand: April 2002 Infektionsschutzgesetz – Anforderungen für Gemeinschaftseinrichtungen Die Bedeutung des bereits ab dem 1.1.2001 geltenden Infektionsschutzgesetzes wird in der Praxis jetzt erst richtig deutlich, zumal einige Gesundheitsämter durch Interventionen in Einrichtungen auf die Einhaltung der Regelungen gedrängt haben. Aufgrund häufiger Nachfragen wird, unter Verwendung verschiedener Materialien 1 , eine auf wesentliche Aspekte reduzierte Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. Da das „Wissen“ über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes periodisch immer wieder neu belebt werden müssen (z.B. Information bei Einstellung von Mitarbeiterinnen, Information von neuen Eltern, regelmäßig zu wiederholende „Belehrung“ der Mitarbeiterinnen der Einrichtung durch den Arbeitgeber) sollten Sie diese und/oder andere Informationen auf „Wiedervorlage“ legen. Als Ergänzung zu vielen anderen Veröffentlichungen wurde diese Information erstellt, da in einigen Veröffentlichungen in unzutreffenderweise Meldeverpflichtungen enthalten sind oder Aspekte des „Impfschutzes“ als nicht differenziert genug behandelt eingeschätzt wurden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) löst das Bundesseuchengesetz (BSeuchG) und andere seuchenrechtliche Vorschriften ab. Es soll unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse die Vorschriften vereinheitlichen, die Erfassung von übertragbaren Krankheiten verbessern und den Schutz vor Infektionen effektiver gestalten. So konnten die nach dem Bundesseuchengesetz vorgeschriebenen Röntgenuntersuchungen (für Erzieher/innen und Beschäftigte im Lebensmittelbereich) und die Stuhluntersuchungen (für Beschäftigte im Umgang mit verzehrfertigen Lebensmitteln) trotz der großen Untersuchungszahlen nur selten Infektionskrankheiten aufdecken. Auch Routineuntersuchungen (auf Salmonellen) konnten nur selten sog. Ausscheider ermitteln und stellen eine Momentaufnahme dar, die Sicherheit vortäuscht. Wesentlich für eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel ist vielmehr das Verhalten der Beschäftigten. Das neue IfSG setzt daher den Schwerpunkt auf Information und Aufklärung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ziel ist es, die Beschäftigten zu einer verbesserten Personal- und Lebensmittelhygiene zu veranlassen und sie zu befähigen, mit Infektionsgefährdungen eigenverantwortlich umzugehen. Die sich daraus ergebenden Änderungen für die Bereiche „Küche“ und „Erziehung“ sind von Bedeutung. Das neue Recht enthält eine Meldepflicht bereits bei einem Krankheitsverdacht, der bereits ohne Bestehen von spezifischen Symptomen oder bestätigten Befunden besteht. Gemeldet werden müssen die im Gesetz aufgeführten Krankheiten, und zusätzlich auch andere „bedrohliche Krankheiten“, wenn diese auf eine schwere Gefahr der Allgemeinheit hindeuten. Dabei werden erstmals Kinderkrankheiten mit Infektionskrankheiten gleichgestellt. Masern gelten als namentlich meldepflichtige Krankheit. An Masern, Mumps und Windpocken Erkrankte oder Verdächtige dürfen die Räume von Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Kindergärten) nicht betreten. Dies gilt ebenso für Personen, die in den Einrichtungen Tätigkeiten ausüben, sowie – mit Ausnahme der Windpocken – für krankheitsverdächtige Kontaktpersonen. 2 1. Was gilt jetzt für Beschäftigte und Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen? Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (siehe Anmerkung 1*) benötigen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen kein Gesundheitszeugnis mehr! Maßgeblich sind jetzt vor allem die §§ 33 bis 36 des IfSG, in denen die zusätzlichen Aufgabenstellungen für Gemeinschaftseinrichtungen beschrieben sind. Somit entfallen die nach §§ 47/48 des altes Bundesseuchengesetzes vorgeschriebenen Untersuchungen. Der Arbeitgeber hat jede/n Mitarbeiter/in in den genannten Gemeinschaftseinrichtungen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren (siehe Anhang 1: Muster für eine erstmalige Belehrung). Eine derartige Belehrung hat dann mindestens im Abstand von zwei Jahren regelmäßig stattzufinden. Hierüber ist ein Protokoll zu führen, welches 3 Jahre zugänglich aufzubewahren ist (siehe Anhang 2: Muster für Wiederholungs-Belehrungen). Es besteht kein Belehrungs-, Unterweisungsrecht oder ein entsprechender Auftrag durch das Gesundheitsamt gegenüber Beschäftigten bei selbständigen Trägern. a) Personen, die an infektiöser Gelbsucht (Virus A und E), Keuchhusten, Masern, Mumps, Windpocken, gewissen ansteckungsfähigen Hautkrankheiten, infektiösen Durchfallerkrankungen, Scharlach, Krätze oder Lausbefall oder anderen in § 34 IfSG genannten Erkrankungen (siehe Anmerkung 2) erkrankt sind oder dessen verdächtigt werden (siehe Anmerkung 2) dürfen in den genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen haben. Dieses Tätigkeitsverbot gilt solange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. b) Entsprechend gilt dieses Tätigkeitsverbot auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft leicht ansteckende Erkrankungen von einem/r Arzt/Ärztin festgestellt wurden, z.B. Masern, Mumps, Hepatitis A (siehe Anmerkung 3). Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die nachweisbar wirksam geimpft wurden (z.B. Dokumentation im Impfausweis) oder bei denen nach durchgemachter Erkrankung ein Schutz besteht (z.B. Nachweis durch Blutuntersuchung). Im Einzelfall sollte zur Klärung ein Arzt oder das Gesundheitsamt befragt werden. c) Ausscheider von Salmonellen und weiteren Erregern (siehe Anmerkung 4) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die Gemeinschaftseinrichtungen betreten. d) Kinder mit oben genannten Erkrankungen (siehe Anmerkung 2) und Kinder unter 6 Jahren, die an infektiösem Durchfall erkrankt sind sowie Kinder, in deren häuslicher Gemeinschaft leicht übertragbare Erkrankungen (siehe Anmerkung 3) aufgetreten sind, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Für Kinder, die Ausscheider sind, gilt die gleiche Regelung wie unter c). Die Eltern haben die Einrichtungen unverzüglich über entsprechende Erkrankungen zu unterrichten. * Anmerkungen siehe Seite 4 - Seite 2 von 16 - e) Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Eltern über die neuen Bestimmungen zu informieren (siehe Anhang 5: Muster einer Information). Diese Informationspflicht beschränkt sich darauf, den Eltern die Informationen zugänglich zu machen. Dies könnte z.B. im Zusammenhang mit der Aufnahme der Kinder in dem evtl. „Betreuungsvertrag“ erfolgen. Die Informationspflicht geht nicht so weit, dass die Eltern die erfolgte Information mit Unterschrift zur Kenntnis nehmen müssen. Die Gesundheitsämter und die in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (siehe Anmerkung 1) sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. Da sich durch die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein „gewisser Impfzwang“ ergibt, zumal durch die Regelungen zum Nichtbetreten der Einrichtung und der unzulänglichen Regelungen des Arbeitsausfalls der Eltern, ein gewisser Druck entsteht, kommt der Information über die Handhabung des Impfschutzes eine besondere Bedeutung zu. Eltern sollten urteilsfähig gemacht werden, in dem z.B. auf Informationsschriften 3 oder Informationsveranstaltungen aufmerksam gemacht wird. Dabei kann u.a. auf die komplexen Wirkungszusammenhänge von Impfungen, Epidemien und Nebenwirkungen aufmerksam gemacht werden. f) Der Leitung der Einrichtung obliegt es sich zu vergewissern, dass eine Meldung zur Meldung verpflichtete andere Personen (§ 8 IfSG), z.B. der behandelnde Arzt, seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder selber das zuständige Gesundheitsamt umgehend über die aufgetretenen oben genannten übertragbaren Erkrankungen unter Angabe der erkrankten Beschäftigten und/oder Kinder zu informieren. In diesem Fall müssen die in § 9 IfSG enthaltenen Angaben gemacht werden (siehe Anhang 4: Übersicht zur Meldepflicht). g) Für Erzieher/innen, die Essen zubereiten und nicht nur fertiges Essen verteilen, gelten die unter 2. aufgeführten Anforderungen an das Personal in Küchen bzw. beim Umgang mit Lebensmitteln. Nach § 36 IfSG sind für die Einrichtungen Hygienepläne zu erstellen (siehe Anhang 5). 2. Anforderungen an das Personal in Küchen und beim Umgang mit Lebensmitteln Ein Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG ist ab 01.01.2001 nicht mehr erforderlich. Körperliche Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Untersuchungen des Stuhles auf Salmonellen entfallen. Lediglich bei Hinweisen auf Infektionskrankheiten im Sinne des Gesetzes (IfSG) müssen diese Verdachtsmomente durch geeignete Untersuchungen ausgeräumt werden. Statt des bisherigen Gesundheitszeugnisses führt das Gesundheitsamt oder ein/e vom Gesundheitsamt beauftragte/r Arzt/Ärztin eine Belehrung durch und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Diese ist bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit erforderlich und darf nicht älter als 3 Monate sein (§ 43 IfSG). Die vor dem 31.12.2000 nach § 18 Bundesseuchengesetz ausgestellten Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit. Die vom Gesundheitsamt durchgeführte Belehrung erfolgt in mündlicher und schriftlicher Form und hat folgenden Inhalt: · Erkrankungen, die nach dem Gesetz mit Tätigkeitsverboten belegt sind (siehe Anmerkung 5), - Seite 3 von 16 - · Verpflichtung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin bei entsprechender Erkrankung diese sofort dem Arbeitgeber zu melden, · Verpflichtung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter/innen jährlich zu belehren. Nach der Belehrung erklärt der/die Mitarbeiter/in schriftlich, dass bei ihm/ihr keine Tatsachen über ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist im Betrieb verfügbar zu halten. Bei Arbeitsplatzwechsel ist sie dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat den/die Mitarbeiter/in bei Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich über Tätigkeitsverbote, Verpflichtungen der Beschäftigten und die Vermeidung von Infektionsübertragungen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren und wie die Bescheinigung des Gesundheitsamtes aufzubewahren (Muster für ein Protokoll - siehe Anhang 2). Unverändert bestehen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote für Personen mit · infektiösen Darmerkrankungen (Durchfall) wie z.B. Salmonellose, · infektiöser Gelbsucht (A und E) oder bei Verdacht darauf, · infektiösen Wunden oder Hautkrankheiten, die Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen können sowie für · Ausscheider von Salmonellen u. a. Erregern. (vollständige Liste - siehe Anmerkung 5) Neu aufgetretener Durchfall, Fieber oder Gelbverfärbung der Haut können auf die oben genannten Erkrankung hinweisen. Dann sollte umgehend ein Arzt/eine Ärztin unter Nennung der Tätigkeit (Küche) aufgesucht werden. Wunden können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt oder geschwollen sind. Die Tätigkeitsverbote gelten für Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln (siehe Anmerkung 6) mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Diese Regelungen sind auch bei Gemeindefesten, Basaren und ähnlichen Veranstaltungen entsprechend zu beachten (z.B. Verkauf von Sahnetorten, Kartoffelsalat usw.). Das Gesundheitsamt kann unter Auflagen Ausnahmen von diesen Verboten zulassen. Die Beschäftigungsverbote gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich (z.B. Kochen für eine pflegebedürftige Person in deren Küche). Treten bei Beschäftigten während ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe auf (z.B. Erkrankung an Salmonellen) sind sie verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat sofort Maßnahmen zu ergreifen, die die Weiterverbreitung der Krankheitserreger verhindern (z.B. Umsetzung der Mitarbeiter/innen an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz). Anmerkungen: 1. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach § 33 IfSG Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. 2. Relevante Erkrankungen werden in § 34 benannt: die mit Durchfall verbunden sind - Seite 4 von 16 - Cholera (extrem selten, nur aus dem Ausland „importiert“), Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC), Shigellose mit hohem Fieber verbunden sind virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (extrem selten, nur aus dem Ausland „importiert“, zusätzlich Blutungen), Masern (anschließend Hautausschlag), Mumps (Ziegenpeter, Schwellungen von (Speichel-) Drüsen), Typhus abdominalis und Paratyphus (später auch Durchfall, nur aus dem Ausland „importiert“), Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenesInfektionen (zusätzlich Halsschmerzen, evtl. Hautausschlag), Poliomyelitis (Kinderlähmung, grippale Erscheinung, später evtl. Lähmungen, nur aus dem Ausland „importiert“), Gehirnhautentzündung des bakteriellen Erregers Haemophilus influenzae Typ b und Meningokokken-Infektion (Gehirnhautentzündung mit Kopfschmerzen und schwere Verlaufsform mit Blutungen möglich); Hautausschlag: Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte, eitrige honiggelbe Krusten auf der Haut), Windpocken (Bläschen); Scabies (Krätze; Milden verursachen „Gänge“ in der Haut und Juckreiz), Verlausung (bes. Kopfhaare mit Juckreiz und sichtbaren Nissen und Läusen); Diphtherie (Halsschmerzen, sehr selten, nuraus dem Ausland „importiert“), Keuchhusten (hartnäckiger Husten), ansteckungsfähige Lungentuberkulose (Husten und Abgeschlagenheit), Pest (selten, nur aus dem Ausland „importiert“), Virushepatitis A oder E (über die Ausscheidung – sog. Schmierinfektion – verbreitete infektiöse Gelbsucht mit Abgeschlagenheit). 3. § 34 (3) IfSG nennt leicht ansteckende Erkrankungen in Wohngemeinschaften: Cholera, Diphtherie, Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Shigellose, Typhus abdominalis, Virushepatitis A oder E. 4. § 34 (2) IfSG: Ausscheider von: 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Cholera) 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend (Diphtherie) 3. Salmonella Typhi (Typhus-Erkrankung) 4. Salmonella Paratyphi (Typhus-Erkrankung) 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) 5. Erkrankungen, die zu Beschäftigungsverboten nach § 42 (1) IfSG führen: Personen, die 1. an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, oder 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden. 6. Lebensmittel im Sinne des § 42 (2) IfSG sind: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus - Seite 5 von 16 - 4. Eiprodukte 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 7. Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. - Seite 6 von 16 - Tabelle 1 Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist. 4 · Cholera (bei uns sehr selten) · Diphtherie (bei uns sehr selten) · Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhag. E. coli) · Durchfallerkrankung ausschließlich für Kinder bis zum 6. Lebensjahr · Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken o. Haemophilus influenzae-B-Bakterien · Virales hämorrhagisches Fieber (bei uns extrem selten) · Borkenflechte (Impetigo contagiosa) · Keuchhusten · Lungen-Tuberkulose (nur in der ansteckungsfähigen, also offenen Form) · Masern · Mumps · Paratyphus · Pest (bei uns sehr selten) · Kinderlähmung (Poliomyelitis, bei uns sehr selten) · Krätze · Scharlach-/ und bestimmte Streptokokken-Infektionen · Ruhr (Shigellose) · Typhus · Infektiöse Gelbsucht (Virushepatitis) Typ A (häufig) und E (bei uns sehr selten) · Windpocken · Verlausung Tabelle 2 Ausscheidung von Krankheitserregern; die Zulassung zur Kindereinrichtung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes. · Cholera-Vibrionen (bei uns sehr selten) · Diphtherie-Bakterien (bei uns sehr selten) · EHEC (Enterohämorrhag. E. coli-Bakterien) · Paratyphus-Salmonellen · Ruhrerreger (Shigellen) · Typhus-Salmonellen · Erreger inf. Durchfallerkrankungen bei Kindern im Vorschulalter Tabelle 3 Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist. · Cholera (bei uns sehr selten) · Diphtherie (bei uns sehr selten) · EHEC-Enteritis · Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken o. Haemophilus influenzae-B-Bakterien · Virales hämorrhagisches Fieber (bei uns extrem selten) · Lungen-Tuberkulose (nur in der ansteckungsfähigen, also offenen Form) · Masern · Paratyphus · Pest (bei uns sehr selten) · Kinderlähmung (Poliomyelitis, bei uns sehr selten) · Krätze · Ruhr (Shigellose) · Typhus · Infektiöse Gelbsucht (Virushepatitis) Typ A (häufig) und E (bei uns sehr selten) - Seite 7 von 16 - Anhang 1 Erstmalige Belehrung von Beschäftigten vor Aufnahme einer Tätigkeit die Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche Hiermit erkläre ich Name, Vorname geboren am: Wohnort Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG aufgeklärt wurde. Mir sind keine Tatsachen bekannt, die für ein Tätigkeitsverbot nach § 34 IfSG sprechen. Treten vor, bei oder nach der Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 34 IfSG auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich meinem Arbeitgeber mitzuteilen. Ort, Datum, Unterschrift - Seite 8 von 16 - Anhang 2 Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche Die Belehrung hat bei Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle 2 Jahre zu erfolgen. Das Protokoll ist 3 Jahre aufzubewahren. Zum besseren Verständnis wurde eine vereinfachte Darstellung gewählt. Einzelheiten sind der Informationsschrift zu entnehmen und sollten vom Belehrenden mündlich dargestellt werden. Belehrungs-Inhalte: · Beschäftigungs- und Aufenthaltsverbote gelten bei folgenden Erkrankungen: Einige sog. Kinderkrankheiten, Virushepatitis (A+E), ansteckungsfähige Lungentuberkulose, ansteckende Durchfallerkrankungen, infektiöse Hautkrankheiten, Lausbefall und Scharlach. · Diese Verbote gelten auch für nicht erkrankte Mitarbeiter/innen oder Kinder, wenn in ihrer häuslichen Gemeinschaft leicht ansteckende Erkrankungen (z.B. Masern, Mumps, Hepatitis A) aufgetreten sind. · Beschäftigte und Eltern der Kinder haben diese Erkrankungen der Einrichtung zu melden. · Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes die Gemeinschaftseinrichtung · betreten. · Die Erziehungsberechtigten sind über diese Bestimmungen zu unterrichten. · Die Einrichtung meldet Erkrankungen, die nach dem IfSG relevant sind, dem Gesundheitsamt. · Allgemeine Hygieneregeln sind zu beachten (z.B. Hände waschen vor Aufnahme der Tätigkeit und nach Toilettengängen). Datum Beschäftigte/r Unterschrift des/der Beschäftigten Arbeitgeber oder Vertreter - Seite 9 von 16 - Anhang 3 Belehrung für Beschäftigte in Küchen und beim Umgang mit Lebensmitteln Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ist eine Gesundheitsbescheinigung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Eine Belehrung hat jährlich zu erfolgen, das Protokoll ist aufzubewahren. Zum besseren Verständnis wurde eine vereinfachte Darstellung gewählt. Einzelheiten sind der Informationsschrift zu entnehmen und sollten vom Belehrenden mündlich dargestellt werden. Belehrungs-Inhalte: · Tätigkeitsverbote bestehen für Personen mit infektiösem Durchfall, ansteckender Gelbsucht (A und E), infektiösen Wunden oder Hautkrankheiten sowie für Ausscheider von Salmonellen u. a. Erregern (vollständige Liste s. Anm. 5). · Der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht bei neu aufgetretenem Durchfall, Fieber oder bei Gelbverfärbung der Haut. Dann sollte umgehend ein Arzt/eine Ärztin unter Nennung der Tätigkeit (Küche) aufgesucht werden. · Der/die Beschäftigte hat seinen/ihren Arbeitgeber umgehend über seine/ihre Erkrankung, wenn sie nach dem IfSG relevant ist, zu informieren. · Der Arbeitgeber leitet dann geeignete Maßnahmen ein. · Allgemeine Hygieneregeln sind zu beachten (z.B. Hände waschen vor Aufnahme der Arbeit und nach dem Toilettengang, evtl. Nutzen von Handdesinfektionsmitteln). Datum Beschäftigte/r Unterschrift des/ der Beschäftigten Arbeitgeber oder Vertreter - Seite 10 von 16 - Anhang 4 Hinweis zur Erstellung eines Hygieneplans für Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen Die aufgeführten Hygienemaßnahmen sollen helfen, einen an die Belange der Einrichtung angepassten Hygieneplan zu erstellen. Nicht jeder Punkt ist für jede Einrichtung von Bedeutung. Es können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. 1. Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Kindergärten) ohne Essenzubereitung · · · · · · · · Ansteckende Krankheiten sind der Leitung der Einrichtung melden. Vor der Arbeit, zu den Pausen und nach der Arbeit die Hände gründlich reinigen und pflegen. Bei der Wundversorgung und dem Wechseln von Windeln Einmalhandschuhe tragen. Unterlagen (Wickeltisch) und Bettzeug regelmäßig reinigen bzw. waschen. Desinfektionsmittel sind in der Regel nicht erforderlich. Bei Auftreten von Durchfallerkrankungen gegebenenfalls Flächendesinfektionsmittel einsetzen. Keine Rohmilch(-produkte) ungekocht verzehren. Toiletten sollten für Betreute und Personal getrennt werden. Die Einrichtung regelmäßig reinigen. Die Außenanlage, z.B. Sandkasten säubern. 2. Zusätzliche Hygienemaßnahmen für Einrichtungen mit Essenzubereitung A) · · · Organisation Durchfallerkrankungen, Wund- und Hautinfektionen der Leitung der Einrichtung melden. Das Betreten von Küchen mit Straßenschuhen ist nicht erlaubt. Bei der Zubereitung von Nahrungsmitteln saubere Arbeitskittel oder –schürzen, Kopftücher, Haarnetze oder Hauben und geschlossene Arbeitsschuhe tragen. Den Küchenbereich und die Arbeitsmittel hinsichtlich der Sauberhaltung und Reinigung einrichten beziehungsweise auswählen, z.B. keine saugfähigen oder porösen Arbeitsflächen und Schneidbretter verwenden. Alle Geräte, Maschinen, Fußböden und Werkzeuge regelmäßig und gründlich reinigen. Seifenspender und Einmalhandtücher zur Verfügung stellen. Geschirrtücher, Spüllappen und –bürsten häufig wechseln. Nur einwandfreie Lebensmittel verwenden, Mindesthaltbarkeitsdatum beachten. Die Kühlschranktemperatur sollte bei 4 bis 5°C liegen. Erwärmte Speisen zur Lagerung möglichst schnell auf die Lagertemperatur herunterkühlen. · · · · · · · B) Hygienisches Arbeiten · · · · · · Bei der Arbeit keinen Handschmuck und Armbanduhren tragen. Die Fingernägel kurz und sauber halten, auf Nagellack verzichten. Vor Aufnahme der Tätigkeit und nach dem Toilettengang die Hände mit Flüssigseife waschen. Zur Vermeidung von Hautkrankheiten Hautschutzmittel und Hautpflegemittel anwenden. Einmalhandtücher zum Händeabtrocknen benutzen. Beim Wechsel von einer Tätigkeit mit infektionsanfälligen Lebensmitteln (Geflügel, Fisch, Frischei- und Milchprodukte, Fleisch) zu einer anderen, Keimverschleppung durch Händewaschen und wechseln der Arbeitsmittel verhindern. Die Speisen gut durchgaren. Beeinträchtigung der Speisen durch Tröpfchenübertragungen vermeiden: z.B. Mundschutz bei Husten oder Schnupfen tragen. Wunden und Verletzungen wasserdicht abdecken (Pflaster/Handschuhe). · · · - Seite 11 von 16 - Anhang 5 Meldeverpflichtung der Leitung gegenüber dem Gesundheitsamt nach § 9 IfSG Soweit die Leitung der Einrichtung nicht sicher ist (es muss ihr ein „Nachweis“ vorliegen), dass eine meldepflichtige Krankheit bereits dem Gesundheitsamt, z.B. durch den behandelnden Arzt, gemeldet ist (siehe § 8 Absatz 3 IfSG), legt § 9 IfSG folgende Meldepflichten fest: 1. Angaben a) b) c) d) Name, Vorname des Erkrankten Geschlecht Tag, Monat und Jahr der Geburt Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes Art der Tätigkeit in der Gemeinschaftseinrichtung: Arbeit mit Kindern – Tätigkeit bei der Lebensmittelzubereitung Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gem. § 33 IfSG Diagnose beziehungsweise Verdachtsmomente Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes wahrscheinliche Infektionsquelle Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle (soweit bekannt) Überweisung in eine Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit bekannt Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs Monaten Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden bei einer Meldung des Verdachts einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, Namen und Anschrift des impfenden Arztes. (soweit der Leitung der Einrichtung die Angaben vorliegen) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) 2. Fristen Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamtes erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Eine Nachmeldung oder die Korrektur von Angaben muss unverzüglich nach deren Vorliegen erfolgen. (§ 9 Absatz 3 IfSG) - Seite 12 von 16 - 3. Verwendung der Daten Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen. (§ 9 Absatz 5 IfSG) - Seite 13 von 16 - Anhang 6 Name der Einrichtung (evtl. Stempel) BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Tageseinrichtung besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Erzieherinnen, andere Mitarbeiterinnen oder andere Erwachsene anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Tageseinrichtung, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHECBakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Mü- - Seite 14 von 16 - digkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Vor der Wiederaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung nach einer Infektionskrankheit ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. In der Infektionsschutzgesetzgebung ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien und anderer Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein oder später krank werden. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. - Seite 15 von 16 - Die Handreichung wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von: Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. Region NRW Mergelteichstr. 59 44225 Dortmund Telefon: 0231/9761570 Telefax: 0231/9761580 Email: [email protected] Gerhard Stranz unter Zugrundelegung eines Basistextes der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit Otto-Brenner-Str. 9 30169 Hannover Tel: 0511/16792-0 Fußnoten - Verwendete Materialien: 1 Information der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit, Infektionsschutzgesetz Information zur aktuellen Gesundheitspolitik der AEGIS Bayern e.V. Merkblatt des Landratsamtes Heilbronn; Belehrung gemäß § 35 IfSG Belehrungsmaterial der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, Sachsen, und der AG Infektionsschutz des Landesverbandes Sachsen der Ärzte und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie 2 In Anlehnung an die Information der AEGIS Bayern, Seite 1 3 Als Informationsmaterial kann u.a. auf folgende Broschüre verwiesen werden: “Zu den Impfungen“, Sterntaler e.V., Gerhard-Kienle-Weg 4, 58313 Herdecke, FAX: 02330/62809, E-Mail: [email protected] 4 Aus dem Belehrungsmaterial des Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, Sachsen - Seite 16 von 16 -