Haftungsausschluss bei Reitbeteiligung
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Haftungsausschluss bei Reitbeteiligung
Haftungsrecht Reitbeteiligung Haftungsausschluss bei Reitbeteiligung Reitbeteiligungen ermöglichen es Pferdefreunden, mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig Umgang mit einem Pferd zu haben. 66 PferdeRecht 02-2012 Foto: PferdeRecht Leitsatz des Urteils: Wenn die mündliche Vereinbarung einer auf längere Zeit angelegten Reitbeteiligung nicht geschäftlich geprägt ist, kann konkludent ein Haftungsausschluss für den Fall vereinbart sein, dass der Inhaber der Reitbeteiligung bei deren Wahrnehmung durch das Pferd einen Schaden erleidet. OLG Nürnberg Urteil vom 27. Juni 2011 Az.: 8 U 510/11 Reitbeteiligung 1. Einleitung Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines im Eigentum der Beklagten stehenden Pferdes im Rahmen einer Reitbeteiligung. Der hier zu besprechenden Berufungsentscheidung des OLG Nürnberg liegt die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts NürnbergFürth, Aktenzeichen 16 O 7941/10, zugrunde. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, weil sie der Ansicht ist, das Landgericht stelle überzogene Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin. Der von ihr erlittene Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Unfallursächlich sei das tierische Verhalten. Der Ausritt habe nicht im Rahmen der üblichen Reitbeteiligung stattgefunden, sondern, um das Pferd wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit der Beklagten zu bewegen. Gestützt werden die Klagforderungen auf § 833 Satz 1 BGB, der in diesem Beitrag noch näher besprochen werden soll. Die Beklagte verteidigt das Ersturteil der Vorinstanz als zutreffend. Insbesondere liege kein substantiierter Sachvortrag zum Unfallhergang vor. Die Klägerin habe nicht richtig vorgetragen, weshalb sie in der streitgegenständlichen Situation überhaupt habe verletzt werden können. Zudem liege es auf der Hand, dass bei einem Verhältnis der Parteien, wie dem hier vorliegenden, eine Haftung für mögliche Schäden der reitbeteiligten Klägerin ausgeschlossen sein sollte. Einigkeit bestand darüber, dass sich der Unfall an einem Montag ereignete, eben dem Tag, an dem sich die Klägerin auch bei Anwesenheit der Beklagten um das Tier kümmert. 2. Das Urteil des OLG Nürnberg Das OLG Nürnberg hat die zulässige Berufung der Klägerin kostenpflichtig abgewiesen. Nach Auffassung des Senats besteht im hier zu entscheidenden Fall ein konkludent abgeschlossener, vertraglicher Haftungsausschluss zwischen den Parteien. Nach den Feststellungen des Senates habe die Klägerin in den Zeiten, in denen sie ihre Haftungsrecht Reitbeteiligung wahrgenommen habe, wie eine Tierhalterin gemäß § 833 BGB, unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das streitgegenständliche Pferd gehabt. Diese Situation läge auch im überwiegenden Interesse der Klägerin, da sich diese durch die mit der Beklagten vereinbarte Reitbeteiligung den kostspieligen Erwerb und das Halten eines eigenen Tiers ersparen und sich in bestimmten Zeiträumen faktisch und selbstständig wie eine Tierhalterin um das Tier kümmern und dieses nach Belieben reiten und versorgen konnte. Das Gericht führt aus, dass derartige Reitbeteiligungen es Pferdebegeisterten ermöglichen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selber ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet werde, träte insoweit, zumindest im Verhältnis des hier vorliegenden Falles, in den Hintergrund. Bei einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt (hier monatlich 35 €) nicht von erheblicher Bedeutung und welches darüber hinaus auf längere Zeit angelegt sei – hier dauerte es bereits drei Jahre an –, wohne diesem auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgingen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften solle; denn derjenige, der die Reitbeteiligung habe, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handle, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt seien, wie dies auch auf den hier zu entscheidenden Fall zuträfe. Es handle sich hier eben nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung. Vielmehr verbänden die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesportes. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen. Das OLG Nürnberg ist somit der Ansicht, dass die ursprüngliche Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth zurecht abgewiesen wurde, PferdeRecht 02-2012 67 Haftungsrecht Reitbeteiligung ohne dass es noch darauf angekommen wäre, ob der Unfall tatsächlich so stattgefunden habe, wie die Klägerin dies mit den von ihr behaupteten Folgen vorträgt und ob eigenes (Mit-)Verschulden (§ 254 BGB)1 der Klägerin vorläge. Der Senat stellt fest, dass es vorliegend auch nicht darauf ankomme, dass die Beklagte sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Urlaub befunden habe. Da sich der Unfall unstreitig an einem Montag ereignete und dies in jedem Fall der Tag der Wahrnehmung der Reitbeteiligung der Klägerin sei, müsse eine etwaig gegebene Erhöhung des Interesses auf Seiten der Beklagten nicht diskutiert werden. 3. Besprechung Reitbeteiligungen gibt es überall. Jedoch machen sich die Parteien nur in den seltensten Fällen Gedanken über die meist weitreichenden Folgen eines Reitunfalls. Aufgrund des Urteils und der dauerhaften Aktualität dieser Thematik soll im Folgenden auf die entscheidende Haftungsnorm, den § 833 BGB, eingegangen und dessen Voraussetzungen aufgezeigt werden. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB § 833 S. 1 BGB besagt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Grundlagen Die Haftung des Tierhalters ist eine besondere Form der Verkehrssicherungspflichtverletzung, also der Verletzung einer Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahren aufgrund des Setzens oder Unterhaltens einer Gefahrenquelle. Das Unterlassen dieser Verhaltenspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen. Die Schadensersatzhaftung aus § 823 BGB setzt hierbei aber immer auch zwingend ein Verschul1 68 Z ur Orientierung des Haftungsmaßstabs des § 254 BGB an § 834 BGB siehe OLG München, 20 U 5105/09. PferdeRecht 02-2012 den des Schädigers voraus. Der § 833 S. 1 BGB bestimmt hingegen, dass der Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden für Personen- und Sachschäden haften muss. Im Falle der Haltung von Nutz-Haustieren besteht für den Halter die Möglichkeit der Exkulpation. Haftpflichtversicherung Eigentümer größerer Tiere haben meist eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dies ist dadurch notwendig, dass die allgemeine Privathaftpflichtversicherung auf Grund der Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen nicht die „Haftung als Tierhalter“ erfasst. Damit ist nicht nur die Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, sondern auch die Verschuldenshaftung des Tierhalters gem. § 823 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.2 Praktische Bedeutung Wegen des üblichen Versicherungsschutzes durch Haftpflichtversicherungen sollte um die Anwendung der Grundnorm wenig Streit entstehen. Die früheren Zweifelsfragen um die Eingrenzung der Norm auf „tierspezifisches Verhalten“ werden tendenziell zurückgedrängt zugunsten einer umfassenden Haftungsregel.3 Problematisch bleibt der Einwand des konkludenten Haftungsausschlusses (v.a. bei Reitern) bzw. des Mitverschuldens. Billigkeitsgesichtspunkte könnten hierbei bei ausnahmsweise nicht versicherten Tierhaltern stärker gewichtet werden. Anwendungsvoraussetzungen des § 833 S. 1 BGB Als allgemeine Regel begründet das Gesetz in § 833 S. 1 BGB eine Gefährdungshaftung des Tierhalters unter der Voraussetzung, dass das von ihm gehaltene Tier einem Dritten an bestimmten Rechtsgütern rechtswidrig einen Schaden zufügt.4 Anknüpfungspunkt für die Haftung ist allein die Verletzung von Personen oder die Schädi2 BGH v. 25.04.2007 - IV ZR 85/05 - NJW 2007, 2544. 3 Wagner in MünchKomm-BGB, § 833 Rn. 2 ff.. 4 Sprau in Palandt, § 833 Rn. 1. Haftungsrecht Foto: www.pixelio.de/Claudia Janzen Reitbeteiligung Nur wenige Parteien einer Reitbeteiligung machen sich Gedanken über die häufig weitreichenden Folgen eines Reitunfalls. Es ist stets ratsam, Haftungsfragen vorher abzusprechen und schriftlich festzuhalten. gung von Sachen durch ein Tier. Provokationen durch den Geschädigten sind dabei allenfalls beim Mitverschulden zu berücksichtigen.5 Tier Das sind grundsätzlich alle tierischen Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn.6 Allerdings sind nur solche Tiere erfasst, über die der Mensch eine Kontrolle ausüben kann.7 Sie müssen gehalten werden können. Tierhalter Laut Definition ist Tierhalter, wer die Bestimmungsgewalt über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt8. Unabhängig etwaiger formeller oder rechtlicher Beziehungen ist demnach Tierhalter, wer faktisch für das Schicksal des Tieres zuständig ist9. Rechtsgutsverletzung Geschützt sind Leben, Gesundheit sowie bewegliche und unbewegliche Sachen eines Dritten.10 Auch die Gebrauchsbeeinträchtigung fällt darunter z.B.: das ungewollte Decken eines fremden Tieres.11 Nicht anwendbar ist § 833 BGB nach seinem Schutzzweck im Verhältnis zwischen Mithaltern. Es bestehen demnach keine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den anderen Mithaltern, wenn ein Mithalter durch das gemeinsam gehaltene Tier verletzt wird.12 8 Moritz in jurisPK-BGB, § 833, Rn. 8. 5 Moritz in jurisPK-BGB, § 833 Rn. 5. 9 OLG Schleswig v. 20.09.2004 - 2 Ss 133/04. 6 Sprau in Palandt, § 833 Rn. 4. 10 Sprau in Palandt, § 833 Rn. 5. 7 D as ist bei den Wildtieren einer Jagdpacht nicht der Fall: AG Altenburg v. 19.05.2005 - 2 C 668/03, bestätigt von LG Gera v. 28.10.2005 - 1 S 275/05. 11 Wagner in MünchKomm-BGB, § 833 Rn. 5. 12 OLG Köln NJW-RR 99, 1628. PferdeRecht 02-2012 69 Haftungsrecht Reitbeteiligung Vorliegend wurde die Klägerin im Rahmen der Reitbeteiligung jedoch nicht als Tierhalter gesehen, sondern einem solchen in gewisser Hinsicht bezüglich der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier lediglich gleichgestellt. „Durch ein Tier“ „Durch ein Tier“ bedeutet die grundsätzliche Verursachung durch das Tier, d.h. es muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem eingetretenen Schaden bestehen. Das tierische Verhalten muss dabei nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein, es muss also nicht ausschließlich kausal geworden sein. Vielmehr genügt eine adäquate Mitverursachung.13 Auch ausreichen soll es, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie Vermeidungs- oder Schreckreaktionen auslöst, die ihrerseits zum Schaden führen.14 So wurde vertreten, dass die Kausalität bereits gegeben sei, wenn sich durch das Erscheinen eines anderen Tieres ein Schaden durch schreckhaftes Reagieren realisiert15. Bei typischen Handlungsverläufen kann hier der Anscheinsbeweis herangezogen werden16. Realisierung der spezifischen Tiergefahr In der Vergangenheit wurde im Zusammenhang mit Reitunfällen noch geprüft, ob das Pferd dem Reiter folgte oder nicht17. Unabhängig von den unterschiedlichen Ansichten in Rechtsprechung18 und Literatur19, in denen hauptsächlich diskutiert wird, ob es sich hierbei um ein Tatbestandsmerkmal oder aber den Gesetzeszweck handelt, kann dieser Punkt prinzipiell vernachlässigt werden, da er stets zu bejahen und durch die Feststellung der Kausalität auszufüllen sein wird20. 70 13 BGH NJW-RR 06, 893. 14 OLG Nürnberg NJW 65, 694. 15 O LG Celle v. 10.09.1997 - 20 U 49/96; OLG Düsseldorf v. 18.04.1996 - 18.04.1996. 16 Moritz in jurisPK-BGB, § 833, Rn. 13. 17 BGH NJW 1952, 1329. 18 BGH v. 06.07.1999 - VI ZR 170/98. 19 20 Haftungsausschluss Es gibt unterschiedliche Formen von Haftungsausschlüssen. Neben den gesetzlich geregelten21 existieren vertragliche22 Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen im Zusammenhang mit Gefälligkeitsüberlassungen und eben auch, wie es im streitgegenständlichen Verfahren zur Klärung stand, konkludent stillschweigende Haftungsausschlüsse. Im Zusammenhang mit dem zu besprechenden Urteil soll hier folglich nur auf die Fallgruppe der stillschweigenden Ausschlüsse Bezug genommen werden. Beim sogenannten „Handeln auf eigene Gefahr“ tendiert die Rechtsprechung normalerweise dazu, lediglich einen Haftungsmilderungsgrund anzunehmen23 und diesen gemäß § 254 BGB auszugleichen. Ausschließlich im Bereich der Gefährdungshaftung, wie hier vorliegend, soll davon eine Ausnahme gemacht werden und in besonderen Fällen ein konkludenter Haftungsausschlussgrund gegeben sein24. Im pferderechtlichen Zusammenhang ist dies der Fall, wenn ein Reiter das erhöhte Risiko des einzelnen Pferdes bewusst in Kauf nimmt25. Die im Zusammenhang eines etwaig stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses von der Rechtsprechung geprüften Kriterien sind hierbei: ein erhöhtes Gefahrenpotential, Fremdnützigkeit und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung beim Tierhalter26. Hier wird deutlich, dass es für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses immer auf den speziellen Einzelfall ankommt. Dabei fließen auch stets Billigkeitsgründe mit ein. Alleine das Überlassen eines Pferdes zum selbständigen Ausritt führt jedenfalls nicht zu einem stillschweigenden Haftungsausschluss27. Um zur Begründung eines solchen beim Bestehen einer Gefälligkeitsüberlassung zu kommen, wird vorher stets akribisch ein etwaiges Mitverschulden 21 siehe §§ 104-106 SGB VII. 22 sei es z.B. in Form einer Leihe nach § 599 BGB oder aber auch individuell vereinbart. 23 Moritz in jurisPK-BGB, § 833, Rn. 30. 24 BGH v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04. 25 z.B. Übernahme eines erkennbar schweren Pferdes, Zureiten von Jungtieren etc. Eberl-Borges in Staudinger, § 833, Rn. 37-66. 26 BGH VersR 2006, 416, 419. so auch Moritz in jurisPK-BGB, § 833, Rn. 22. 27 OLG Celle v. 09.11.2006 - 20 U 19/06. PferdeRecht 02-2012 Reitbeteiligung Rechtsanwalt Hauke Oppermann ist Partner der Sozietät Oppermann & Nilges in Kiel. Neben den schwerpunktmäßig bearbeiteten Rechtsgebieten des Pferde- und Agrarrechts promoviert er derzeit im Öffentlichen Recht. www.anwaelte-in-kiel.de Der Artikel entstand mit der Unterstützung des Referendars Jan-Philipp Bermann. Foto: Oppermann Hauke Oppermann geprüft28. Im Zusammenhang mit Tierhütern legt § 834 BGB eine Beweislastumkehr fest29. 4. Anwendung auf den Fall und Fazit Grundsätzlich bestehen überzeugende Argumente für die Annahme einer Haftungsbegrenzung bei allen Gefälligkeitsverhältnissen in Analogie zur Schenkung (§ 521 BGB), Leihe (§ 599 BGB) und Verwahrung (§§ 690, 277)30. Hierbei handelt es sich um eine dogmatisch richtige Begründung der Verteilung des Individualrisikos zwischen den Beteiligten31. Dass dies in speziell gelagerten Fällen, wie dem hier vorliegenden, zu einem stillschweigenden Haftungsausschluss führen kann, ist jedenfalls billig und konsequent. Das OLG hat vorliegend die Besonderheiten des Falles gewürdigt und ist zum richtigen Ergebnis gekommen. Hier bestand die Reitbeteiligung bereits seit drei Jahren. In dieser Zeit hatte die Klägerin regelmäßig alleinigen Zugriff auf das Pferd. Dies lag auch in ihrem überwiegenden Eigeninteresse. Gerade bei einem so geringen finanziellen Aufwand spricht einiges dafür, dass die Beklagte nicht wirklich auf eine Beteiligung angewiesen ist, sondern es im Sinne eines entgegenkommenden Verhaltens der Klägerin ebenfalls ermöglichen wollte, ihrer Leidenschaft nachzugehen. In einem solchen Fall scheint es sicher, dass die Parteien, hätten sie sich im Vorfeld über die Haf28 BGH v. 22.12.1992 - VI ZR 53/92. 29 BGH v. 09.06.1992 - VI ZR 49/91. 30 Moritz in jurisPK-BGB, § 833, Rn. 34. 31 Maier in JuS 2001, 746, 751. Haftungsrecht tungsfragen unterhalten, zu eben diesem Ergebnis des Haftungsausschlusses gekommen wären. Ob der Senat zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, wenn das schädigende Ereignis an einem anderen Tag stattgefunden hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es spricht jedoch einiges dafür, auch bei einer gewissen Verschiebung der Interessenlage bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs zu selbigem Ergebnis zu kommen. Schließlich wäre bei Betrachtung des gesamten Zeitraums auch bei vorübergehender urlaubsbedingter Abwesenheit keine derartige Verschiebung gegeben, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würde. Das OLG unterlässt es hier zwar, den Punkt des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und einer damit einhergehenden Haftungsverteilung, der den BGH32 seinerzeit unter anderem zur restriktiven Annahme eines Haftungsausschlusses veranlasst hat, gesondert zu prüfen. Im Ergebnis würde aber eine Verschiebung in diesem Falle nur auf Grund des Bestehens des Versicherungsschutzes zu einem unbilligen Ergebnis führen, welches die Versicherung durch eine rein konstruierte Regulierungsverpflichtung unangemessen benachteiligt. Nach alledem ist es auch bei Reitbeteiligungen stets ratsam, die Haftungsfragen vorher anzusprechen, eine für alle Parteien vertretbare Lösung zu finden und diese schriftlich zu fixieren. Hierdurch lassen sich langwierige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten von vornherein verhindern. 32 Rechtsanwalt Hauke Oppermann BGH v. 09.06.1992 - VI ZR 49/91. Der Artikel in Kürze ➤Konkludent abgeschlossener Haftungsausschluss bei Reitbeteiligungen ➤Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ➤ Klärung der Haftungsfragen im Vorfeld PferdeRecht 02-2012 71