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marions-kochbuch.de: Internetportal haftet für
urheberrechtswidrigen Bilder-Upload
2010-06-09 09:35:05
Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der
„marions-kochbuch.de“-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin
hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für
den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden
können.
Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte
gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten und äußerst kontrovers
diskutierten Fragen im Netz. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein.
Die Richter stellen darin keine grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde
Inhalte an. Stattdessen zieht das Gericht die Besonderheiten des Einzelfalls heran.
So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen
gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der
Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll
für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.
Bei der Einstufung als „eigene Inhalte“ stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:
1. Das Portal „chefkoch.de“ hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den
Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen.
2. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer
Kochmütze integriert.
Besonders ins Auge sticht dabei der erste Punkt: die Fallgestaltung der „Einräumung
umfassender Nutzungsrechte an Inhalten von Usern“. Letztlich ist ein solcher Passus in nahezu
allen AGB der bekannten Social-Web-Dienste enthalten. Eine derartig weitgehende
Rechteeinräumung ist regelmäßig sogar einer der maßgeblichen Pfeiler, auf denen das jeweilige
Geschäftsmodell beruht. Die Entscheidung des BGH könnte nun möglicherweise dahingehend
verstanden werden, dass diese Web-Dienste sich urheberrechtswidrige Inhalte von Usern zu
eigen machen und für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.
(sjm)
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