Anlage 1 - AZV Heidelberg
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Anlage 1 - AZV Heidelberg
Anlage 1 zu TOP 131 A 2 23. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg vom …………………….. Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. GBl. 1975, S. 460 und GBl. 1976, S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, dieses geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013, GBl. S. 55), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg am ………………….. folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg Die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg vom 1. Dezember 1976 (Rhein-Neckar-Zeitung vom 31. Dezember 1976), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Mai 2014 (Rhein-Neckar-Zeitung vom 21. Mai 2014), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Satzung wird nach dem Wort „Heidelberg“ die folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung eingefügt: „(Abwasserzweckverbandssatzung – AZVS)“ 2. Satz 4 der Präambel wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Städte Heidelberg, Eppelheim und Neckargemünd sowie die Gemeinde Dossenheim haben daher beschlossen, sich in einem Zweckverband zusammenzuschließen. Auf ihren Antrag wird die Stadt Neckarsteinach mit Wirkung vom 1. Januar 2015 weiteres Verbandsmitglied.“ 3. § 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Städte Heidelberg, Eppelheim, Neckargemünd und Neckarsteinach sowie die Gemeinde Dossenheim bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit des Landes Baden-Württemberg.“ 4. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Verbandsversammlung besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg sowie den Bürgermeistern der Stadt Eppelheim, der Stadt Neckargemünd, der Stadt Neckarsteinach und der Gemeinde Dossenheim. Im Verhinderungsfall treten an die Stelle des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister deren allgemeine Stellvertreter oder jeweils ein beauftragter Mitarbeiter gem. § 53 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg; für die Stadt Neckarsteinach gilt in diesem Fall § 71 der Hessischen Gemeindeordnung. Die Stadt Heidelberg entsendet sieben weitere Vertreter, die Stadt Eppelheim, die Stadt Neckargemünd und die Gemeinde Dossenheim je einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Danach besteht die Verbandsversammlung aus 15 Vertretern.“ -2– b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Entsprechend der Anzahl der Vertreter in der Verbandsversammlung besteht folgende Stimmenverteilung: Stadt Heidelberg Stadt Eppelheim Stadt Neckargemünd Stadt Neckarsteinach Gemeinde Dossenheim 6. 8 Stimmen 2 Stimmen 2 Stimmen 1 Stimme 2 Stimmen.“ § 18 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die jährlichen Aufwendungen für die Durchführung der Aufgaben nach der Eigenkontrollverordnung, die Abwasserüberwachung, den Kanalbetrieb, die Kanalplanung sowie für den Betrieb des Klärwerkes Neckarsteinach und den vom Klärwerk betreuten Abwasseranlagen gehen ebenfalls nicht in die Jahresumlage ein. Diese Aufwendungen sind gegenüber dem Zweckverband von den Verbandsmitgliedern entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme zu erstatten. § 17 Abs. 2, 3 und 5 gelten entsprechend.“ 7. § 18 a wird aufgehoben. 8. § 23 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in der Rhein-NeckarZeitung sowie im Mitteilungsblatt Neckarsteinach. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden ebenfalls in der Rhein-Neckar-Zeitung sowie im Mitteilungsblatt Neckarsteinach bekannt gegeben.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Heidelberg, den .................................. ............................................................ Bernd Stadel Verbandsvorsitzender