Anlage 1 - AZV Heidelberg

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Anlage 1 - AZV Heidelberg
Anlage 1 zu TOP 131 A 2
23. Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg
vom ……………………..
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. GBl. 1975, S. 460 und
GBl. 1976, S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, dieses
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013, GBl. S. 55), hat die
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg am …………………..
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg
Die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Heidelberg vom 1. Dezember 1976
(Rhein-Neckar-Zeitung vom 31. Dezember 1976), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Mai
2014 (Rhein-Neckar-Zeitung vom 21. Mai 2014), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift der Satzung wird nach dem Wort „Heidelberg“ die folgende
Kurzbezeichnung nebst Abkürzung eingefügt:
„(Abwasserzweckverbandssatzung – AZVS)“
2.
Satz 4 der Präambel wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Städte Heidelberg, Eppelheim und Neckargemünd sowie die Gemeinde Dossenheim
haben daher beschlossen, sich in einem Zweckverband zusammenzuschließen. Auf ihren
Antrag wird die Stadt Neckarsteinach mit Wirkung vom 1. Januar 2015 weiteres
Verbandsmitglied.“
3.
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Städte Heidelberg, Eppelheim, Neckargemünd und Neckarsteinach sowie die
Gemeinde Dossenheim bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit des Landes Baden-Württemberg.“
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Verbandsversammlung besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg
sowie den Bürgermeistern der Stadt Eppelheim, der Stadt Neckargemünd, der Stadt
Neckarsteinach und der Gemeinde Dossenheim. Im Verhinderungsfall treten an die Stelle
des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister deren allgemeine Stellvertreter oder
jeweils ein beauftragter Mitarbeiter gem. § 53 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg; für die Stadt Neckarsteinach gilt in diesem Fall § 71 der Hessischen
Gemeindeordnung. Die Stadt Heidelberg entsendet sieben weitere Vertreter, die Stadt
Eppelheim, die Stadt Neckargemünd und die Gemeinde Dossenheim je einen weiteren
Vertreter in die Verbandsversammlung. Danach besteht die Verbandsversammlung aus
15 Vertretern.“
-2–
b)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Entsprechend der Anzahl der Vertreter in der Verbandsversammlung besteht folgende
Stimmenverteilung:
Stadt Heidelberg
Stadt Eppelheim
Stadt Neckargemünd
Stadt Neckarsteinach
Gemeinde Dossenheim
6.
8 Stimmen
2 Stimmen
2 Stimmen
1 Stimme
2 Stimmen.“
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die jährlichen Aufwendungen für die Durchführung der Aufgaben nach der
Eigenkontrollverordnung, die Abwasserüberwachung, den Kanalbetrieb, die Kanalplanung
sowie für den Betrieb des Klärwerkes Neckarsteinach und den vom Klärwerk betreuten
Abwasseranlagen gehen ebenfalls nicht in die Jahresumlage ein. Diese Aufwendungen
sind gegenüber dem Zweckverband von den Verbandsmitgliedern entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme zu erstatten. § 17 Abs. 2, 3 und 5 gelten entsprechend.“
7.
§ 18 a wird aufgehoben.
8.
§ 23 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in der Rhein-NeckarZeitung sowie im Mitteilungsblatt Neckarsteinach.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden
ebenfalls in der Rhein-Neckar-Zeitung sowie im Mitteilungsblatt Neckarsteinach bekannt
gegeben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Heidelberg, den ..................................
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Bernd Stadel
Verbandsvorsitzender